BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausgabe von Euro-Münzen

7.12.2011 - (KOM(2011)0295 – C7‑0140/2011 – 2011/0131(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Hans-Peter Martin


Verfahren : 2011/0131(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0439/2011
Eingereichte Texte :
A7-0439/2011
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausgabe von Euro-Münzen

(KOM(2011)0295 – C7‑0140/2011 – 2011/0131(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0295),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 133 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0140/2011),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 23. August 2011[1],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0439/2011),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Da es bisher keine verbindlichen Bestimmungen für die Ausgabe von EuroMünzen gibt, können sich die Praktiken in den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden, und es ist kein ausreichend integrierter Rahmen für die gemeinsame Währung sichergestellt. Im Interesse der Rechtssicherheit und Transparenz ist es daher erforderlich, verbindliche Bestimmungen für die Ausgabe von EuroMünzen festzulegen.

(2) Da es bisher – ohne Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorzugreifen, welcher das Recht der Mitgliedstaaten zur Ausgabe von Euro-Münzen bestimmt – keine allgemeinen verbindlichen Bestimmungen für die Ausgabe von EuroMünzen gibt, können sich die Praktiken zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden, und es ist kein ausreichend integrierter Rahmen für die gemeinsame Währung sichergestellt. Im Interesse der Rechtssicherheit, Transparenz und gemeinsamen Verständigung ist es daher erforderlich, verbindliche Bestimmungen für die Ausgabe von EuroMünzen festzulegen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus Euro‑Sammlermünzen herausgeben können, die nicht für den Umlauf bestimmt sind und von den EuroUmlaufmünzen leicht zu unterscheiden sind. Euro-Sammlermünzen sollten nur im Ausgabemitgliedstaat den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels haben und nicht mit dem Ziel ausgegeben werden, sie in Umlauf zu bringen.

(5) Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus Euro‑Sammlermünzen herausgeben können, die nicht für den Umlauf bestimmt sind. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass diese Münzen von den EuroUmlaufmünzen leicht zu unterscheiden sind.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7a) Der Preis für Umlaufmünzen von besonderer Qualität oder mit besonderer Verpackung sollte vor dem Umlauf gezielt festgelegt werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b) Die Kommission sollte eine Abschätzung der Folgen einer fortgesetzten Ausgabe von 1‑ und 2‑Cent‑Münzen vornehmen. Bei einer solchen Folgenabschätzung sollten die tatsächlichen Kosten dieser Cent‑Münzen berücksichtigt werden. Die Kommission sollte darüber hinaus eine Abschätzung der Folgen einer möglichen Ausgabe von 1‑ und 2‑Euro‑Banknoten vornehmen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung enthält Bestimmungen für die Ausgabe von EuroUmlaufmünzen, einschließlich der für den Umlauf bestimmten Gedenkmünzen, für die Ausgabe von EuroSammlermünzen sowie für Konsultationen vor der Vernichtung von Euro-Münzen, die für den Umlauf geeignet sind.

Unbeschadet des Artikels 128 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, aus dem sich das Recht der Mitgliedstaaten zur Ausgabe von Euro‑Münzen ergibt, enthält diese Verordnung allgemeine Bestimmungen für die Ausgabe von EuroUmlaufmünzen, für die Ausgabe von EuroSammlermünzen sowie für Konsultationen vor der Vernichtung von Euro-Münzen, die für den Umlauf geeignet sind

Begründung

Diese Einfügungen sind notwendig, um (a) die notwendige Rechtssicherheit dahingehend herzustellen, dass durch den Verordnungsvorschlag das Recht der Mitgliedstaaten zur Ausgabe von Euro‑Münzen gemäß Artikel 128 Absatz 2 AEUV nicht berührt wird, und (b) Lücken im Bereich allgemeiner verbindlicher Vorschriften über die Ausgabe von Euro‑Münzen einzugestehen. Darüber hinaus haben diese Einfügungen den Vorteil, dass der Gegenstand der vorgeschlagenen Verordnung entsprechend den diesbezüglichen Anforderungen der Ziffern 13.1 und 13.3 des Gemeinsamen Leitfadens des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission besser definiert wird. Da die abgeänderte Definition des Begriffs „Euro‑Umlaufmünzen“ die für den Umlauf bestimmten Euro‑Gedenkmünzen ausdrücklich einschließt, muss dies in Artikel 1 nicht wiederholt werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. „EuroUmlaufmünzen“ sind für den Umlauf bestimmte Euro‑Münzen, deren Stückelungen und technische Merkmale in der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 festgelegt sind.

1. „EuroUmlaufmünzen“ sind reguläre Euro‑Umlaufmünzen und für den Umlauf bestimmte Euro‑Gedenkmünzen, deren Stückelungen und technische Merkmale in der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 festgelegt sind.

Begründung

Die vorliegende Definition des Begriffs „Euro‑Umlaufmünzen“ sollte präzisiert werden; darüber hinaus sollte eine getrennte Definition des Begriffs „reguläre Euro‑Umlaufmünzen“ eingefügt werden, um terminologische Missverständnisse zu vermeiden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1a. „Reguläre Euro‑Umlaufmünzen“ sind für den Umlauf bestimmte Euro‑Münzen mit Ausnahme für den Umlauf bestimmter Euro‑Gedenkmünzen.

Begründung

Die vorliegende Definition des Begriffs „Euro‑Umlaufmünzen“ sollte präzisiert werden; darüber hinaus sollte eine getrennte Definition des Begriffs „reguläre Euro‑Umlaufmünzen“ eingefügt werden, um terminologische Missverständnisse zu vermeiden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. „Euro-Sammlermünzen“ sind Euro-Münzen, die nicht für den Umlauf, sondern für Sammler bestimmt sind.

entfällt

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Arten von EuroMünzen

Arten von EuroMünzen

Die Mitgliedstaaten können zwei Arten von EuroMünzen ausgeben: EuroUmlaufmünzen, einschließlich für den Umlauf bestimmter Euro‑Gedenkmünzen, und EuroSammlermünzen.

Die Mitgliedstaaten können zwei Arten von EuroMünzen ausgeben: EuroUmlaufmünzen und EuroSammlermünzen.

Begründung

Da die abgeänderte Definition des Begriffs „Euro‑Umlaufmünzen“ die für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen ausdrücklich einschließt, muss dies in Artikel 3 nicht wiederholt werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission nimmt eine Abschätzung der Folgen einer fortgesetzten Ausgabe von 1‑ und 2‑Cent‑Münzen vor. Diese Folgenabschätzung beinhaltet eine Kosten‑Nutzen‑Analyse, bei der die tatsächlichen Herstellungskosten der 1‑ und 2‑Cent‑Münzen im Verhältnis zu ihrem Wert und Nutzen berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission nimmt darüber hinaus eine Abschätzung der Folgen der möglichen Ausgabe von 1‑ und 2‑Euro‑Banknoten vor.

 

Im Anschluss an die in Absatz 3 genannte Folgenabschätzung arbeitet die Kommission einen Bericht aus, in dem die Vor‑ und Nachteile der Ausgabe von 1‑ und 2‑Euro‑Banknoten dargelegt werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ausgabe von EuroUmlaufmünzen

Ausgabe und Verkauf von EuroUmlaufmünzen

1. EuroUmlaufmünzen werden zum Nennwert ausgegeben.

1. EuroUmlaufmünzen werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Nennwert ausgegeben und in Umlauf gebracht.

2. Abweichend von Absatz 1 kann ein geringer Anteil von höchstens 5 % des Gesamtwerts und der Gesamtzahl der EuroMünzen zu einem über dem Nennwert liegenden Preis ausgegeben werden, wenn dies durch eine besondere Qualität der Münze oder eine besondere Verpackung gerechtfertigt ist.

2. Ein geringer Anteil von höchstens 5 % des ausstehenden Gesamtwerts und der Gesamtzahl der EuroMünzen kann zu einem über dem Nennwert liegenden Preis verkauft werden, wenn dies durch eine besondere Qualität der Münze oder eine besondere Verpackung gerechtfertigt ist.

Begründung

Die EZB rät dazu, Artikel 4 der vorgeschlagenen Verordnung an Ziffer 1 der Empfehlung 2009/23/EG anzugleichen, um diese Bestimmung mit den entsprechenden sich auf Ziffer 1 der Empfehlung 2009/23/EG stützenden Verfahren der Mitgliedstaaten in Einklang zu bringen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jeder teilnehmende Mitgliedstaat darf pro Jahr nur eine für den Umlauf bestimmte EuroGedenkmünze ausgegeben, außer wenn

1. Jeder teilnehmende Mitgliedstaat darf alle sechs Monate nur eine für den Umlauf bestimmte EuroGedenkmünze ausgeben, außer wenn

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Euro-Sammlermünzen haben nur im Ausgabemitgliedstaat den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels.

entfällt

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. EuroSammlermünzen können zum Nennwert oder zu einem über dem Nennwert liegenden Preis ausgegeben werden.

3. EuroSammlermünzen können zum Nennwert oder zu einem über dem Nennwert liegenden Preis verkauft werden.

Begründung

Dieser Formulierungsvorschlag würde genau der auf der Tagung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) am 5. November 2002 zwischen den Mitgliedstaaten getroffenen Vereinbarung entsprechen, wonach der Verkauf von Euro‑Sammlermünzen zu einem über dem Nennwert liegenden Preis zulässig ist.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu verhindern, dass Euro-Sammlermünzen als Zahlungsmittel verwendet werden, z. B. durch eine besondere Verpackung, ein Echtheits-Zertifikat, die vorherige Bekanntmachung durch die Ausgabebehörde oder die Ausgabe zu einem über dem Nennwert liegenden Preis.

entfällt

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hierbei gibt der Mitgliedstaat an, welche Art von Münzen (Euro-Umlauf‑, Euro-Sammler‑ oder Euro-Gedenkmünzen) vernichtet wird, da dies einen direkten Einfluss auf die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b festgelegten Obergrenzen hat.

  • [1]  ABl. C 273 vom 16.9.2011, S. 2.

BEGRÜNDUNG

Optimierung der Euro-Währung

1. Auch wenn der vorliegende Bericht der Ausgabe von Euro‑Münzen gewidmet ist, könnten die Europäische Zentralbank und die Europäische Kommission für die Zukunft der Euro-Währung eine Ausgabe von 1‑ und 2‑Euro‑Scheinen in Erwägung ziehen.

2. Die Ausgabe von 1‑ und 2‑Euro‑Scheinen würde zwar eine Verringerung von 1‑ und 2‑Euro‑Umlaufmünzen mit sich bringen, die Handhabung von 1‑ und 2‑Euro‑Scheinen würde jedoch gleichzeitig Vorteile für die Mitgliedstaaten mit sich bringen.

3. Die Ausgabe von 1‑ und 2‑Euro‑Scheinen würde die Handhabbarkeit und Akzeptanz der Währung erhöhen und einen positiven Einfluss auf den europäischen Tourismus haben, ohne die Wertschätzung für die restlichen Euro‑Umlaufmünzen zu verringern.

4. Die Ausgabe von 1‑ und 2‑Euro‑Scheinen würde auch den Wert von Euro‑Sammlermünzen erhöhen.

5. Durch die Verringerung der im Umlauf befindlichen Gedenkmünzen wird eine Verwaltungsvereinfachung erreicht und außerdem der Wert jeder Gedenkmünze durch ihre größere Seltenheit gesteigert.

VERFAHREN

Titel

Ausgabe von Euro-Münzen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2011)0295 – C7-0140/2011 – 2011/0131(COD)

Datum der Konsultation des EP

25.5.2011

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

7.6.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Hans-Peter Martin

7.6.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

22.9.2011

24.10.2011

22.11.2011

 

Datum der Annahme

29.11.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

36

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Udo Bullmann, Pascal Canfin, Rachida Dati, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Markus Ferber, Elisa Ferreira, Ildikó Gáll-Pelcz, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Gunnar Hökmark, Othmar Karas, Wolf Klinz, Philippe Lamberts, Astrid Lulling, Hans-Peter Martin, Arlene McCarthy, Anni Podimata, Edward Scicluna, Peter Simon, Peter Skinner, Theodor Dumitru Stolojan, Ivo Strejček, Kay Swinburne, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Elena Băsescu, Pervenche Berès, Thijs Berman, Sari Essayah, Vicky Ford, Carl Haglund, Iliana Ivanova, Anne E. Jensen, Olle Ludvigsson

Datum der Einreichung

7.12.2011