BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)
8.12.2011 - (KOM(2011)0516 – C7-0226/2011 – 2011/0223(COD)) - ***I
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Louis Michel
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)
(KOM(2011)0516 – C7‑0226/2011 – 2011/0223(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0516),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0226/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0441/2011),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar. |
(10) Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 dar. |
Begründung | |
Die Erwägungen 10 und 11 müssen der gleichen Logik folgen wie Erwägung 38 des Visakodex und auf Artikel 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 bzw. Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 verweisen, da die Bestimmungen betreffend Visa für den Flughafentransit verbindlich sind und ab dem Zeitpunkt des Beitritts auf Zypern, Rumänien und Bulgarien Anwendung finden. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar. |
(11) Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 dar. |
Begründung | |
Die Erwägungen 10 und 11 müssen der gleichen Logik folgen wie Erwägung 38 des Visakodex und auf Artikel 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 bzw. Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 verweisen, da die Bestimmungen betreffend Visa für den Flughafentransit verbindlich sind und ab dem Zeitpunkt des Beitritts auf Zypern, Rumänien und Bulgarien Anwendung finden. |
BEGRÜNDUNG
Ziel des Vorschlags ist die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), um die Bestimmungen für die Durchreise durch die Transitzonen von Flughäfen zu klären und somit Rechtssicherheit und Transparenz zu gewährleisten.
Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 trat am 5. April 2010 in Kraft. Im Einklang mit dem Visakodex wurden am 19. März 2010 mit dem Kommissionsbeschluss über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa operationelle Anweisungen für die praktische Anwendung der Bestimmungen der Verordnung angenommen.
Bei der Vorbereitung des Handbuchs stellte sich heraus, dass die Formulierung von Artikel 3 Absatz 5 Buchstaben b und c betreffend die Befreiung von der Visumpflicht für den Flughafentransit nicht eindeutig war: Da das Handbuch keine rechtsverbindlichen Verpflichtungen für Mitgliedstaaten einführen kann, muss der Visakodex geändert werden, um Rechtssicherheit zu schaffen und für eine harmonisierte Anwendung der Bestimmungen zu sorgen. Eine solche Klarstellung ist für Einzelreisende und für Luftfahrtgesellschaften von praktischer Bedeutung.
Die in den Vorschlag aufgenommenen Aspekte wurden im Visa-Ausschuss und in der Gruppe „Visa“ erörtert; die Mitgliedstaaten haben es begrüßt, dass die Kommission die Initiative zu einer begrenzten Änderung des Visakodex ergriffen hat.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 sind Drittstaatsangehörige, die der Visumpflicht für den Flughafentransit unterliegen und ein gültiges Visum, das von einem Mitgliedstaat, Kanada, Japan oder den Vereinigten Staaten von Amerika erteilt wurde, oder einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, der von einem Mitgliedstaat, Andorra, Kanada, Japan, San Marino oder den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellt wurde, von der Visumpflicht für den Flughafentransit befreit.
Der Vorschlag beschränkt sich auf eine technische Änderung zur Klarstellung folgender Punkte:
· Für Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Visums oder eines gültigen Aufenthaltstitels, die von einem Mitgliedstaat erteilt wurden, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwendet, gilt die Befreiung von der Visumpflicht für den Flughafentransit.
· Die Befreiung von der Visumpflicht für den Flughafentransit gilt für Personen im Besitz eines gültigen Visums, wenn sie in den Drittstaat reisen, der das Visum erteilt hat, wenn sie in einen anderen Drittstaat reisen und wenn sie nach Inanspruchnahme des Visums aus dem Drittstaat zurückkehren, der das Visum erteilt hat.
Standpunkt des Berichterstatters
Der Berichterstatter weist darauf hin, dass es sich um eine technische Änderung der Bestimmungen betreffend Visa für den Flughafentransit handelt. Diese Änderung wird nicht zu einer veränderten Praxis in den Mitgliedstaaten führen. Die Änderung der Verordnung sieht vor, dass Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Visums oder eines gültigen Aufenthaltstitels, die von einem Mitgliedstaat erteilt wurden, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands (noch) nicht vollständig anwendet (Vereinigtes Königreich, Irland, Zypern, Bulgarien, Rumänien) von der Visumpflicht für den Flughafentransit befreit sind.
Der Berichterstatter hält diese Änderung für logisch, denn es ist nicht notwendig, eine Person, die bereits im Besitz eines Visums oder eines Aufenthaltstitels ist, noch einmal zu kontrollieren, da diese Person bereits vorher kontrolliert und im Rahmen dieser Kontrolle als Person eingestuft wurde, bei der nicht die Gefahr illegaler Einwanderung besteht. Darüber hinaus dürfte der Vorschlag auch den Verwaltungsaufwand der Mitgliedstaaten verringern.
Der Berichterstatter schlägt zwei technische Änderungen vor, und zwar an den Erwägungen 10 und 11 des Vorschlags.
Er unterstützt den Vorschlag und empfiehlt dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, die vorliegende Entschließung anzunehmen.
VERFAHREN
Titel |
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2011)0516 – C7-0226/2011 – 2011/0223(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
19.8.2011 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 13.9.2011 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Louis Michel 11.10.2011 |
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Prüfung im Ausschuss |
7.11.2011 |
29.11.2011 |
5.12.2011 |
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Datum der Annahme |
5.12.2011 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
39 2 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jan Philipp Albrecht, Emine Bozkurt, Simon Busuttil, Philip Claeys, Carlos Coelho, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Tanja Fajon, Kinga Gál, Kinga Göncz, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Anna Hedh, Salvatore Iacolino, Sophia in ‘t Veld, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Juan Fernando López Aguilar, Véronique Mathieu, Louis Michel, Jan Mulder, Antigoni Papadopoulou, Georgios Papanikolaou, Carmen Romero López, Judith Sargentini, Csaba Sógor, Rui Tavares, Axel Voss, Renate Weber, Tatjana Ždanoka, Auke Zijlstra |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Edit Bauer, Ioan Enciu, Nadja Hirsch, Iliana Malinova Iotova, Ádám Kósa, Raül Romeva i Rueda, Marie-Christine Vergiat |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Veronica Lope Fontagné, Barbara Matera, Licia Ronzulli, Marina Yannakoudakis, Anna Záborská |
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Datum der Einreichung |
8.12.2011 |
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