BERICHT über das Gerichtssystem für Patentstreitigkeiten
10.1.2012 - (2011/2176(INI))
Rechtsausschuss
Berichterstatter: Klaus-Heiner Lehne
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
über das Gerichtssystem für Patentstreitigkeiten
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Beschluss 2011/167/EU des Rates vom 10. März 2011 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes[1],
– in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (KOM(2011)0215),
– in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen (KOM(2011)0216),
– unter Hinweis auf Gutachten 1/09 des Gerichtshofs vom 8. März 2011[2],
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0009/2012),
A. in der Erwägung, dass ein effizientes Patentsystem in Europa eine notwendige Voraussetzung dafür ist, das Wachstum durch Innovation zu stimulieren und die europäischen Unternehmen, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), dabei zu unterstützen, die Wirtschaftskrise zu bewältigen und im weltweiten Wettbewerb zu bestehen;
B. in der Erwägung, dass mit dem Beschluss 2011/167/EU über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Frankreich, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich ermächtigt wurden, unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes zu begründen;
C. in Kenntnis der Tatsache, das die Kommission am 13. April 2011 auf der Grundlage des Beschlusses des Rates über die Ermächtigung einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes und einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen angenommen hat;
D. angesichts des Gutachtens des Gerichtshofs vom 8. März 2011 zum Vorschlag für ein Gericht für europäische Patente und Gemeinschaftspatente, in dem er darauf hinwies, dass er nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei;
E. in der Erwägung, dass ein wirksamer einheitlicher Patentschutz nur durch ein funktionsfähiges Patentgerichtssystem sichergestellt werden kann;
F. in der Erwägung, dass die an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten nach dem Gutachten des Gerichtshofs die Schaffung eines „Einheitlichen Patentgerichts“ mittels eines internationalen Übereinkommens in die Wege geleitet haben;
G. in diesem Zusammenhang in der Erwägung, dass es einen wesentlichen Unterschied zwischen normalen internationalen Übereinkommen und den Gründungsverträgen der Europäischen Union gibt, denn durch Letztere wurde eine neue Rechtsordnung geschaffen, die über ihre eigenen Institutionen verfügt, zu deren Gunsten die Staaten ihre souveränen Rechte in immer weiteren Bereichen einschränken und denen nicht nur die Mitgliedstaaten sondern auch ihre Staatsangehörigen unterstehen, und dass die Hüter dieser Rechtsordnung der Gerichtshof der Europäischen Union und die ordentlichen Gerichte der Mitgliedstaaten sind;
H. in der Erwägung, dass das Einheitliche Patentgericht das Unionsrecht in Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof der Europäischen Union in vollem Umfang achten und anwenden muss, was auch für jedes einzelstaatliche Gericht gilt;
I. in der Erwägung, dass sich das Einheitliche Patentgericht an die Rechtsprechung des Gerichtshofs halten sollte, indem es Vorabentscheidungen gemäß Artikel 267 AEUV anfordert;
J. in der Überzeugung, dass die Beachtung des Vorrangs und die ordnungsgemäße Anwendung des Unionsrechts auf der Grundlage der Artikel 258, 259 und 260 AEUV sichergestellt werden sollten;
K. in der Erwägung, dass das Einheitliche Patentgericht Teil des Gerichtssystems der Vertragsmitgliedstaaten sein und die ausschließliche Zuständigkeit für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und für europäische Patente, in denen ein oder mehrere Vertragsmitgliedstaaten benannt sind, besitzen sollte;
L. in der Überzeugung, dass ein wirksames Gerichtssystem eine dezentralisierte erste Instanz braucht;
M. in der Erwägung, dass die Effizienz des Gerichtssystems von der Qualität und der Erfahrung der Richter abhängig ist;
N. in der Überzeugung, dass es einheitliche Verfahrensregeln geben sollte, die für die Verfahren bei allen Kammern und Instanzen des Gerichts gelten;
O. in der Erwägung, dass sich das Einheitliche Patentgericht um hochwertige Entscheidungen ohne unnötige Verfahrensverzögerungen bemühen und insbesondere KMU dabei unterstützen sollte, ihre Rechte zu schützen oder sich gegen unsubstantiierte Ansprüche oder Patente, die für nichtig erklärt werden sollten, zu verteidigen;
1. fordert die Schaffung eines einheitliches Patentgerichtssystems, da ein zersplitterter Markt für Patente und Unterschiede bei der Rechtsdurchsetzung die Innovation und den Fortschritt im Binnenmarkt hemmen, die Nutzung des Patentsystems erschweren und verteuern und insbesondere einen wirksamen Schutz von Patentrechten, insbesondere derer der KMU, im Wege stehen;
2. ermuntert die Mitgliedstaaten, die Verhandlungen zu einem Abschluss zu bringen und das internationale Übereinkommen („das Übereinkommen“) zwischen diesen Mitgliedstaaten („Vertragsmitgliedstaaten“) zur Schaffung eines Einheitlichen Patentgerichts („das Gericht“) möglichst rasch zu ratifizieren, und ermuntert Spanien und Italien, die Teilnahme am Verfahren der Verstärkten Zusammenarbeit in Erwägung zu ziehen;
3. besteht darauf, dass der Gerichtshof als Hüter des Unionsrechts die Einheitlichkeit der Rechtsordnung der Union und den Vorrang des Europäischen Rechts in diesem Zusammenhang gewährleisten muss;
4. ist der Auffassung, dass sich diejenigen Mitgliedstaaten, die noch nicht entschieden haben, an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes teilzunehmen, an dem einheitlichen Patentgerichtssystem hinsichtlich europäischer Patente, die in ihrem Hoheitsgebiet gültig sind, beteiligen können;
5. betont, dass die Priorität des Einheitlichen Patentgerichts darin bestehen sollte, die Rechtssicherheit zu stärken und die Durchsetzung von Patenten zu verbessern, wobei ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen den Interessen der Rechteinhaber und betroffenen Parteien zu wahren ist;
6. betont, dass ein kosteneffizientes Gerichtssystem notwendig ist, das so finanziert ist, dass für alle Patentinhaber, insbesondere KMU, Einzelpersonen und nicht gewinnorientierte Organisationen, der Zugang zur Justiz sichergestellt ist;
Allgemeines Konzept
7. ist sich der Tatsache bewusst, dass die Schaffung eines kohärenten Patentgerichtssystems in den Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen, durch das Übereinkommen erreicht werden sollte;
8. betont dementsprechend Folgendes:
(i) Vertragsmitgliedstaaten können nur Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein;
(ii) das Übereinkommens sollte in Kraft treten, wenn mindestens dreizehn Vertragsmitgliedstaaten, einschließlich der drei Mitgliedstaaten mit der höchsten Zahl gültiger Europäischer Patente im Jahr vor der Diplomatischen Konferenz für die Unterzeichnung des Übereinkommens, das Übereinkommen ratifiziert haben;
(iii) das Gericht sollte ein gemeinsames Gericht der Vertragmitgliedstaaten sein und den gleichen Verpflichtungen wie einzelstaatliche Gerichte hinsichtlich der Einhaltung des Unionsrechts unterliegen; so hat das Gericht beispielsweise mit dem Gerichtshof durch die Anwendung des Artikels 267 AEUV zusammenzuarbeiten;
(iv) das Gericht sollte im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht handeln und seinen Vorrang achten; falls das Berufungsgericht gegen Unionsrechts verstößt, sollten die Vertragsmitgliedstaaten gesamtschuldnerisch für den Schaden haften, den die Parteien an dem entsprechenden Verfahren erleiden; Vertragsverletzungsverfahren nach den Artikeln 258, 259 und 260 AEUV gegen die Vertragsmitgliedstaaten sollten Anwendung finden;
9. begrüßt die Schaffung eines Schlichtungs- und Schiedszentrums im Rahmen des Übereinkommens;
Struktur des Patentgerichtssystems
10. ist der Auffassung, dass ein effizientes Gericht und ein wirksames Gerichtssystem dezentralisiert sein müssen, und ist der Meinung, dass
(i) das Gerichtssystem des Gerichts aus einer ersten Instanz („Gericht erster Instanz“) und einer Berufungsinstanz („Berufungsgericht“) bestehen sollte; um Ineffizienz und langwierige Verfahren zu vermeiden, sollten keine weiteren Instanzen hinzugefügt werden;
(ii) eine dezentralisierte erste Instanz zusätzlich zu einer Zentralkammer auch aus lokalen und regionalen Kammern bestehen sollte;
(iii) in einem Vertragsmitgliedsstaat auf seinen Antrag hin zusätzliche lokale Kammern errichtet werden sollten, wenn in diesem Vertragsmitgliedsstaat vor oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens in drei aufeinander folgenden Jahren mehr als 100 Patentverfahren je Kalenderjahr eingeleitet worden sind; schlägt darüber hinaus vor, dass die Anzahl der lokalen Kammern je Vertragsmitgliedsstaat vier nicht überschreiten sollte;
(iv) auf Antrag von zwei oder mehr Vertragsmitgliedsstaaten eine regionale Kammer errichtet werden sollte;
Zusammensetzung des Gerichts und Qualifikation der Richter
11. betont, dass die Effizienz des Gerichtssystems vor allem von der Qualität und der Erfahrung der Richter abhängig ist;
12. hierzu:
(i) ist sich der Tatsache bewusst, dass das Berufungsgericht und das Gericht erster Instanz multinational zusammengesetzt sein sollten; ist der Auffassung, dass im Hinblick auf deren Zusammensetzung die bestehenden Gerichtsstrukturen berücksichtigt werden sollten, wobei jedoch zu beachten ist, dass das übergeordnete Ziel die Einrichtung eines tatsächlich einheitlichen neuen Gerichts ist; schlägt deshalb vor, dass die Zusammensetzung der lokalen Kammern so rasch wie möglich multinational werden sollte, wobei allerdings innerhalb eines Übergangszeitraums von höchstens fünf Jahren begründete Ausnahmen von diesem Grundsatz nach Genehmigung durch den Verwaltungsausschuss möglich sind, und wobei sichergestellt sein muss, dass der Qualitäts- und Effizienzstandard der bestehenden Strukturen nicht absinkt; ist der Auffassung, dass der Zeitraum von fünf Jahren dazu benutzt werden sollte, die Richter intensiv zu schulen und vorzubereiten;
(ii) glaubt, dass sich das Gericht aus sowohl rechtlich als auch technisch qualifizierten Richtern zusammensetzen sollte; die Richter sollten die Gewähr für höchste fachliche Qualifikation und nachgewiesene Fähigkeiten auf dem Gebiet der Patentstreitigkeiten und des Kartellrechts bieten; diese Qualifikation sollte unter anderem durch einschlägige Arbeitserfahrung und Berufsbildung nachgewiesen werden; die rechtlich qualifizierten Richter sollten die für die Befähigung zum Richteramt in einem Vertragsmitgliedsstaat erforderlichen Voraussetzungen erfüllen; die technisch qualifizierten Richter sollten über einen Hochschulabschluss und nachgewiesene Erfahrung auf einem Gebiet der Technik sowie Kenntnisse des Zivil- und Zivilprozessrechts verfügen;
(iii) schlägt vor, dass die Bestimmungen des Übereinkommens zur Zusammensetzung des Gerichts nach ihrem Inkrafttreten nur geändert werden sollten, wenn die Ziele des Gerichtssystems, d. h. höchste Qualität und Effizienz, wegen dieser Bestimmungen nicht mehr erreicht werden; schlägt vor, dass Entscheidungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Gerichts vom zuständigen Gremium einstimmig getroffen werden sollten;
(iv) meint, dass das Übereinkommen Schutzmechanismen enthalten sollte, durch die sichergestellt wird, dass Richter nur infrage kommen, wenn ihre Neutralität außer Frage steht, insbesondere wenn sie Mitglieder der Beschwerdekammern nationaler Patentämter oder des EPA waren;
Verfahren
13. ist hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Fragen der Auffassung, dass
(i) einheitliche Verfahrensregeln für die Verfahren bei allen Kammern und Instanzen des Gerichts gelten sollten;
(ii) die Verfahren beim Gericht, die aus einem schriftlichen Verfahren, einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und einem mündlichen Verfahren bestehen, geeignete Elemente von Flexibilität aufweisen sollten, wobei das Ziel zügiger und effizienter Verfahren zu berücksichtigen sind;
(iii) Verfahrenssprache vor lokalen oder regionalen Kammern die Amtssprache des Vertragsmitgliedstaates, in dessen Gebiet sich die betreffende Kammer befindet, oder die von Vertragsmitgliedstaaten mit einer gemeinsamen regionalen Kammer bestimmte Amtssprache sein sollte; den Parteien sollte es vorbehaltlich der Billigung durch die zuständige Kammer freistehen, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu wählen; Verfahrenssprache vor der Zentralkammer sollte die Sprache sein, in der das betreffende Patent erteilt wurde; Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht sollte die Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz sein;
(iv) das Gericht die Befugnis haben sollte, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um eine drohende Patentverletzung zu verhindern und die Fortsetzung der mutmaßlichen Patentverletzung zu untersagen; eine solche Befugnis darf aber nicht zu einer unangemessenen Wahl des günstigsten Gerichtsstands („forum shopping“) führen; und
(v) die Parteien nur von Anwälten vertreten werden sollten, die bei einem Gericht in einem der Vertragsmitgliedstaaten zugelassen sind; die Vertreter der Parteien könnten sich von Patentanwälten unterstützen lassen, denen gestattet sein sollte, im Termin beim Gericht das Wort zu ergreifen;
Gerichtliche Zuständigkeit und Wirkung von Entscheidungen des Gerichts
14. hebt Folgendes hervor:
(i) das Gericht sollte die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und für europäische Patente, in denen ein oder mehrere Vertragsmitgliedstaaten benannt sind, besitzen; hierfür muss die Verordnung (EG) Nr. 44/2001[3] geändert werden;
(ii) der Kläger sollte das Verfahren bei der lokalen Kammer in dem Vertragsmitgliedstaat, in dessen Gebiet die Verletzung erfolgt ist oder möglicherweise erfolgen wird, oder in dem der Beklagte ansässig ist oder über eine Niederlassung verfügt, oder bei der regionalen Kammer, an der dieser Vertragsmitgliedstaat beteiligt ist, anstrengen; ist im betreffenden Vertragsmitgliedstaat keine lokale Kammer errichtet worden und ist dieser Vertragsmitgliedstaat nicht an einer regionalen Kammer beteiligt, so hat der Kläger das Verfahren vor der Zentralkammer anzustrengen; den Parteien sollte es freistehen zu vereinbaren, vor welcher Kammer des Gerichts erster Instanz (lokal, regional oder zentral) ein Verfahren angestrengt werden kann;
(iii) wird eine Widerklage auf Nichtigerklärung eingereicht, so sollte die lokale oder regionale Kammer nach Ermessen entscheiden können, das Verletzungsverfahren unabhängig davon fortzuführen, ob die Kammer auch über die Widerklage weiterverhandelt oder die Widerklage an die Zentralkammer verweist;
(iv) die Regelungen über die Zuständigkeit des Gerichts sollten nach ihrem Inkrafttreten nur geändert werden, wenn die Ziele des Gerichtssystems, d. h. höchste Qualität und Effizienz, wegen dieser Regelungen über die Zuständigkeit nicht mehr erreicht werden; schlägt vor, dass Entscheidungen hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichts vom zuständigen Gremium einstimmig getroffen werden sollten;
(v) die Entscheidungen aller Kammern des Gerichts erster Instanz sowie die Entscheidungen des Berufungsgerichts sollten in allen Vertragsmitgliedstaaten vollstreckbar sein, ohne dass es einer Vollstreckbarkeitserklärung bedarf;
(vi) in dem Übereinkommen sollte geregelt werden, in welchem Verhältnis es zu der Verordnung (EG) Nr. 44/2001[4] steht;
Materielles Recht
15. ist der Meinung, dass sich das Gericht bei seinen Entscheidungen auf das Unionsrecht, das Übereinkommen, das Europäische Patentübereinkommen und die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die in Einklang mit dem Europäischen Patentübereinkommen erlassen wurden, Bestimmungen internationaler Übereinkünfte, die für Patente gelten und für alle Vertragsmitgliedstaaten bindend sind, und einzelstaatliches Recht der Vertragsmitgliedstaaten unter Berücksichtigung des geltenden Unionsrechts stützen sollte;
16. betont, dass ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung seinem Inhaber das Recht gewähren sollte, es Dritten zu verbieten, die Erfindung ohne die Zustimmung des Inhabers in den Hoheitsgebieten der Vertragsmitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar zu benutzen, dass dem Inhaber ein Anspruch auf Schadensersatz im Falle einer unrechtmäßigen Benutzung der Erfindung zustehen sollte und dass der Inhaber berechtigt sein sollte, entweder den durch die Verletzung verursachten Gewinnausfall oder einen anderen Verlust oder eine angemessene Lizenzgebühr geltend zu machen oder den durch die unrechtmäßige Benutzung der Erfindung erzielten Gewinn zu verlangen;
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17. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass ein wirksames Patentsystem in Europa einen hervorragenden Beitrag zur Erreichung von Wachstum durch Innovation leisten kann. Europäische Unternehmen, insbesondere KMU, brauchen solche Instrumente, um die derzeitige Wirtschaftskrise bewältigen zu können und weltweit wettbewerbsfähig zu bleiben.
Das bestehende Patentsystem in Europa bietet nationale Patente, die von den Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten gewährt werden, sowie ein europäisches Patent, das vom Europäischen Patentamt (EPA) gewährt wird. Wird ein Patent gewährt, wird das europäische Patent in ein Bündel nationaler Patente, die dem nationalen Recht unterliegen, gesplittet. Dieses System ist sehr kostspielig und erfordert sehr teure und riskante Verfahren bei mehreren Gerichten, was oft zu sich widersprechenden gerichtlichen Entscheidungen führt.
Durch die Vorschläge zum einheitlichen Patentschutz und zur Sprachenregelung, die derzeit vom Parlament und vom Rat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens geprüft werden, soll das bestehende fragmentierte Patentsystem abgeschafft werden. Der Berichterstatter ist davon überzeugt, dass die beabsichtigte Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes untrennbar mit der Errichtung eines einheitlichen Patentgerichts verknüpft ist. Es ist wohl sachgerecht, dass das Parlament als Mitgesetzgeber zu den beiden Gesetzgebungsvorschlägen seine Ansicht zu dem beabsichtigten Übereinkommen äußert.
Der Berichterstatter begrüßt nachdrücklich die Bemühungen des Rates zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Die Errichtung des Gerichts durch ein internationales Übereinkommen ist – insbesondere angesichts des Gutachtens 1/09 des Gerichtshofs – ein gangbarer und vielversprechender Weg, ein kohärentes Patentgerichtssystem zu schaffen. Die Beachtung des Vorrangs und die ordnungsgemäße Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht sollten dadurch sichergestellt werden, dass die Möglichkeit von Vorabentscheidungen nach Artikel 267 AEUV und Vertragsverletzungsverfahren nach den Artikeln 258, 259 und 260 AEUV vorgesehen werden und klargestellt wird, dass die Vertragsmitgliedstaaten für den Schaden haften, der durch Verstöße des Gerichts gegen Unionsrecht verursacht wird. Außerdem wäre das vorgeschlagene System in das Gerichtssystem der Union eingebettet, da nur EU-Mitgliedstaaten Vertragsmitgliedstaaten sein dürfen.
Ein Maximum sowohl an Qualität als auch an Effizienz der Verfahren kann dadurch erreicht werden, dass man sich auf bestehende Strukturen des Patentgerichtssystems der Vertragsmitgliedstaaten stützt. Das Einheitliche Patentgericht wird auch dazu beitragen, die Verfahrenskosten drastisch zu senken, weil die Parteien nicht mehr parallele Verfahren in verschiedenen Ländern durchführen müssen. Studien zeigen, dass das vorgeschlagene Gerichtssystem beträchtliche Einsparungen für europäische Unternehmen ermöglichen würde.
Die übergeordneten Ziele der Qualität und Effizienz müssen auch berücksichtigt werden, wenn die Zusammensetzung des Gerichts und die erforderliche Qualifikation der Richter geprüft werden.
Die Schaffung multinationaler Spruchkörper ist wünschenswert, sofern die Standards von Effizienz und Qualität gewährleistet sind. Dies könnte einen schrittweisen Übergang zu einer multinationalen Zusammensetzung lokaler Kammern erfordern.
Die Qualifikation der Richter ist für das Funktionieren des Patentgerichtssystems von entscheidender Bedeutung. Zusätzlich zum Patentrecht sollten die Richter auch zumindest über Grundkenntnisse des Kartellrechts verfügen. So werden die Richter leichter auf mögliche Versuche einer Partei aufmerksam werden, Patente als ein Hilfsmittel dafür zu benutzen, ihre beherrschende Stellung auf dem Markt missbräuchlich zum Schaden ihrer Mitbewerber auszunutzen. Da es bei Patentstreitigkeiten um komplexe technische Fragen geht, sollten den Spruchkörpern des Gerichts technisch qualifizierte Richter angehören.
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Parteien durch Anwälte mit der notwendigen Erfahrung sowohl im Patent- als auch im Prozessrecht vertreten werden. Patentanwälte, die nicht bei einem Gericht eines Mitgliedstaats zugelassen sind, können eine wichtige unterstützende Rolle spielen, weswegen es ihnen gestattet werden sollte, vor dem Gericht das Wort zu ergreifen.
Ein funktionierendes Einheitliches Patentgericht kann für Rechtssicherheit durch die einheitliche Auslegung der anwendbaren Rechtsvorschriften sorgen. Besonders für KMU ist es wesentlich, dass das Gerichtssystem, das geschaffen werden soll, effizient ist und gleichzeitig für hochwertige Entscheidungen bürgt. Folglich sollte der lokalen oder regionalen Kammer bei Widerklagen auf Nichtigerklärung die Möglichkeit eingeräumt werden, die Widerklage an die Zentralkammer zu verweisen und unabhängig über die Verletzungsklage weiterzuverhandeln. So können unnötige Verzögerungen beim Verletzungsverfahren vermieden werden.
Durch die Ersetzung der sehr unterschiedlichen nationalen Gerichtssysteme und Verfahrensregeln durch ein kohärentes System können die Durchsetzung von Patenten sowie die Verteidigung gegen unbegründete Ansprüche und Patente, die nicht hätten gewährt werden sollen, verbessert werden.
Nach Jahrzehnten fehlgeschlagener Versuche ist ein echter Binnenmarkt für Patente, der für Rechtssicherheit sorgen und international wettbewerbsfähig sein kann, in greifbarer Nähe. Das Parlament sollte dieses Vorhaben unterstützen.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (24.11.2011)
für den Rechtsausschuss
zum Gerichtssystem für Patentstreitigkeiten
(2011/2176(INI))
Verfasser der Stellungnahme: Alajos Mészáros
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. begrüßt die Bemühungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Schaffung eines Einheitlichen Patentgerichts mittels eines internationalen Übereinkommens als unerlässlich, um den einheitlichen Patentschutz in der Europäischen Union sicherzustellen; erinnert daran, dass das einheitliche Patentsystem nur mit einem funktionierenden Patentstreitregelungssystem, das die zügige Prüfung von Ansprüchen sicherstellt, wirksam sein kann;
2. ist der Ansicht, dass die Schaffung des einheitlichen Patentstreitregelungssystems, das die Prozesskosten senken und die Dauer der Streitbeilegung kürzen wird, in Bezug auf folgende Aspekte wichtig sein wird:
– größere Rechtssicherheit,
– Verbesserung des effektiven und hochwertigen Rechtsschutzes,
– weitere Förderung der Forschung und Innovation in der EU sowie
– Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie, insbesondere im Hinblick auf Forscher sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU);
3. begrüßt das Konzept der dezentralisierten Gerichtsstruktur in dem Übereinkommen, das es den Parteien ermöglicht, ihre Rechte in Bezug auf Patente durch ein kostengünstiges und zeitsparendes Verfahren in dem betreffenden Mitgliedstaat durchzusetzen;
4. schlägt vor, dass Mitglieder der Beschwerdekammern der einzelstaatlichen Patentämter oder des Europäischen Patentamtes bis zum Ablauf einer Sechsmonatsfrist nach Beendigung ihrer vorherigen Tätigkeit nicht als Richter des Gerichts sollten tätig sein können, damit ihre Neutralität gewährleistet bleibt;
5. betont, dass die internationale Zusammensetzung der lokalen und regionalen Kammern des Gerichts erster Instanz in einem angemessenen Zeitrahmen gewährleistet werden muss;
6. betont, dass es für die Sicherstellung hochwertiger Gerichtsentscheidungen für die Richter von ausschlaggebender Bedeutung sein wird, dass sie über die notwendigen Qualifikationen, das notwendige Fachwissen und die notwendigen Spezialisierungen verfügen, und dass sie fortlaufend Weiterbildung und Unterstützung durch Experten erhalten; betont in diesem Zusammenhang auch die Bedeutung der Berufung technisch qualifizierter Richter sowohl für die zentralen Gerichte als auch für die lokalen/regionalen Kammern, und weist darauf hin, dass Richter im Zusammenhang mit bereits anhängigen Fällen keine Ratschläge erteilen sollten; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen;
7. begrüßt die Schaffung eines Schlichtungs- und Schiedszentrums als Teil des Übereinkommens, und betont, dass eines seiner wichtigsten Ziele sein muss, die Bürokratie abzubauen und die Verfahrenskosten der Beteiligten niedrig zu halten;
8. betont, dass ein einfaches, gut funktionierendes einheitliches Patentstreitregelungssystem besonders den KMU und kleineren Akteuren zugute kommen wird, insbesondere Wissenschaftlern und neuen, innovativen Unternehmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit der Einführung unterschiedlicher Gebühren für Kleinst- und Kleinunternehmen, wie sie in der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG[1] definiert sind, unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz zu prüfen;
9. betont die Notwendigkeit der Rechtssicherheit und ist daher der Ansicht, dass die Zuständigkeit bei der lokalen oder regionalen Kammer liegen sollte, die sich in dem Vertragsmitgliedstaat befindet, in dem der Beklagte seinen Sitz hat;
10. fordert die teilnehmenden Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das Übereinkommen unverzüglich zu ratifizieren.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
23.11.2011 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
43 3 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jean-Pierre Audy, Ivo Belet, Bendt Bendtsen, Jan Březina, Giles Chichester, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Vicky Ford, Adam Gierek, Norbert Glante, Robert Goebbels, Fiona Hall, Jacky Hénin, Edit Herczog, Kent Johansson, Romana Jordan Cizelj, Lena Kolarska-Bobińska, Béla Kovács, Philippe Lamberts, Angelika Niebler, Jaroslav Paška, Aldo Patriciello, Anni Podimata, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Amalia Sartori, Francisco Sosa Wagner, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Ioannis A. Tsoukalas, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Alejo Vidal-Quadras, Henri Weber |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Francesco De Angelis, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Yannick Jadot, Ivailo Kalfin, Seán Kelly, Holger Krahmer, Werner Langen, Alajos Mészáros, Mario Pirillo, Vladimír Remek |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Cristian Silviu Buşoi |
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- [1] ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (15.12.2011)
für den Rechtsausschuss
zu einem Gerichtssystem für Patentstreitigkeiten
(2011/2176(INI))
Verfasserin der Stellungnahme: Evelyn Regner
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. ist auch der Auffassung, dass ein effizienter einheitlicher Patentschutz zu dem Ziel von Wachstum durch Innovation beiträgt und so die europäischen Unternehmen, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen, dabei unterstützt, die Wirtschaftskrise zu bewältigen und im weltweiten Wettbewerb zu bestehen;
2. erkennt die Tatsache an, dass ein wirksamer einheitlicher Patentschutz nur durch ein eigens eingerichtetes gut funktionierendes Patentgerichtssystem sichergestellt werden kann; meint, dass ein solches System den Vorrang des Unionsrechts achten muss;
3. nimmt zur Kenntnis, dass sich die beteiligten Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen, nach dem Gutachten 1/09 des Gerichtshofs vom 8. März 2011 zur Schaffung eines Einheitlichen Patentgerichts mittels eines internationalen Übereinkommens verpflichtet haben, das Teil des Gerichtssystems der Vertragsmitgliedstaaten sein soll;
4. betont in diesem Zusammenhang, dass es einen wesentlichen Unterschied zwischen normalen internationalen Übereinkommen und den Gründungsverträgen der Europäischen Union gibt, denn durch Letztere wurde eine neue Rechtsordnung geschaffen, die über ihre eigenen Institutionen verfügt, zu deren Gunsten die Staaten ihre souveränen Rechte in immer weiteren Bereichen einschränken und denen nicht nur die Mitgliedstaaten sondern auch ihre Staatsangehörigen unterstehen, und dass die Hüter dieser Rechtsordnung der Gerichtshof der Europäischen Union und die ordentlichen Gerichte der Mitgliedstaaten sind;
5. ist der Meinung, dass ein Einheitliches Patentgericht mittels eines internationalen Übereinkommens geschaffen werden kann; betont allerdings, dass das Einheitliche Patentgericht das Unionsrecht achten muss; glaubt, dass diese Beachtung und die ordnungsgemäße Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht dadurch sichergestellt werden sollten, dass unter anderem die Möglichkeit vorgesehen wird, Vorabentscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Artikel 267 AEUV anzufordern; glaubt weiter, dass sichergestellt sein muss, dass eine das Unionsrecht verletzende Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichts zu irgendeiner vermögensrechtlichen Haftung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten führen kann;
6. nimmt zur Kenntnis, dass das Übereinkommen in Kraft treten könnte, wenn es mindestens neun der Vertragsmitgliedstaaten ratifiziert haben; glaubt, dass eine solche Situation dazu führen könnte, dass sich eine „Verstärkte Zusammenarbeit“ innerhalb der Verstärkten Zusammenarbeit entwickelt.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
15.12.2011 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
19 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Andrew Henry William Brons, Carlo Casini, Andrew Duff, Ashley Fox, Giuseppe Gargani, Matthias Groote, Roberto Gualtieri, Enrique Guerrero Salom, Zita Gurmai, Gerald Häfner, Stanimir Ilchev, Constance Le Grip, Morten Messerschmidt, Algirdas Saudargas, Søren Bo Søndergaard, Rafał Trzaskowski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
John Stuart Agnew, Elmar Brok, Sylvie Guillaume, Evelyn Regner, Alexandra Thein, Rainer Wieland |
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ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
20.12.2011 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
16 4 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Alexandra Thein, Diana Wallis, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jan Philipp Albrecht, Jean-Marie Cavada, Luis de Grandes Pascual, Vytautas Landsbergis, Kurt Lechner, Eva Lichtenberger, Arlene McCarthy |
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