BERICHT zu dem Thema „Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz“

12.1.2012 - (2011/2089(INI))

Rechtsausschuss
Berichterstatter: Klaus-Heiner Lehne

Verfahren : 2011/2089(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0012/2012
Eingereichte Texte :
A7-0012/2012
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Thema „Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz“

(2011/2089(INI))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommission vom 4. Februar 2011 „Öffentliche Konsultation: Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz“ (SEK(2011)0173),

–   in Kenntnis des Entwurfs eines Leitfadens zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen wegen Verletzung des Artikels 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der von der Kommission im Juni 2011 veröffentlicht wurde,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen[1],

–   in Kenntnis des Konsultationspapiers der Kommission zur Diskussion über die Weiterbehandlung des Grünbuchs über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher, das von der Kommission im Jahr 2009 veröffentlicht wurde,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. März 2009 zu dem Weißbuch zu Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts[2],

–   unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 27. November 2008 über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher (COM(2008)0794),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Januar 2011 zu dem Bericht über die Wettbewerbspolitik 2009[3],

–   unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 2. April 2008 zu Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts (COM(2008)0165),

–   unter Hinweis auf den Bericht Monti über eine neue Strategie für den Binnenmarkt vom 9. Mai 2010,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. März 2007 zur verbraucherpolitischen Strategie der EU (2007-2013) „Stärkung der Verbraucher – Verbesserung des Verbraucherwohls – wirksamer Verbraucherschutz“ (COM(2007)0099),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu alternativer Streitbeilegung in Zivil-, Handels- und Familiensachen[4],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2011 zu der Umsetzung der Richtlinie über Mediation in den Mitgliedstaaten, ihrem Einfluss auf die Mediation und ihrer Inanspruchnahme durch die Gerichte[5],

–   gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7‑0012/2012),

A. in der Erwägung, dass im europäischen Rechtsraum Bürger und Unternehmen nicht nur Rechte genießen, sondern auch in der Lage sein müssen, diese Rechte effektiv und wirksam durchzusetzen;

B.  in der Erwägung, dass jüngst verabschiedete Rechtsvorschriften der EU darauf abzielen, Parteien in grenzüberschreitenden Situationen in die Lage zu versetzen, ihre Rechte effektiv durchzusetzen[6] oder Streitigkeiten außergerichtlich im Wege der Mediation beizulegen[7];

C. in der Erwägung, dass der Nutzen der Methode der alternativen Streitbeilegung unbestritten ist und fairer Zugang zu den Gerichten für alle EU-Bürger weiter verfügbar sein sollte;

D. in der Erwägung, dass gemäß der Flash-Eurobarometer-Umfrage über Einstellungen der Verbraucher zu grenzüberschreitendem Handel und Verbraucherschutz, die im März 2011 veröffentlicht wurde, 79 % der europäischen Verbraucher erklären, sie wären eher bereit, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen, wenn sie sich an Klagen anderer Verbraucher mit dem gleichen Gegenstand beteiligen könnten;

E.  in der Erwägung, dass Verbraucher, die von einer Rechtsverletzung betroffen sind und den Fall vor Gericht bringen wollen, um auf individueller Basis Schadenersatz zu erhalten, häufig vor erheblichen Hindernissen im Hinblick auf Erreichbarkeit, Wirksamkeit und Erschwinglichkeit wegen zuweilen hoher Verfahrenskosten, möglicher psychologischer Schäden, komplizierter und langwieriger Verfahren und fehlender Informationen über verfügbare Rechtsmittel stehen;

F.  in der Erwägung, dass dann, wenn eine Gruppe von Bürgern durch die gleiche Verletzung geschädigt worden ist, Einzelklagen möglicherweise kein wirksames Mittel sind, um rechtswidrigen Praktiken ein Ende zu setzen oder um eine Entschädigung zu erhalten, vor allem dann, wenn der individuelle Schaden gemessen an den Verfahrenskosten gering ist;

G. in der Erwägung, dass die Leistung der bestehenden, auf EU-Ebene konzipierten Instrumente für Klagen von Verbrauchern und die Rechtsdurchsetzung insgesamt als nicht zufriedenstellend angesehen werden, oder dass solche Mechanismen nicht genügend bekannt sind, was dazu führt, dass sie nur in beschränktem Umfang genutzt werden;

H. in der Erwägung, dass die Integration der europäischen Märkte und die sich daraus ergebende Zunahme grenzübergreifender Tätigkeiten zeigt, dass ein kohärentes EU-weites Konzept für die Klärung der Fälle notwendig ist, bei denen Verbraucher am Ende mit leeren Händen dastehen, da die Verfahren für Sammelklagen auf Schadenersatz, die in einer Reihe von Mitgliedstaaten eingeführt wurden, keine grenzübergreifenden Lösungen vorsehen;

I.   in der Erwägung, dass nationale und europäische Behörden eine wesentliche Rolle bei der Durchsetzung des Unionsrechts spielen und private Rechtsdurchsetzung staatliche Rechtsdurchsetzung nur ergänzen, nicht jedoch ersetzen sollte;

J.   in der Erwägung, dass eine staatliche Rechtsdurchsetzung zur Abstellung von Verstößen und Verhängung von Geldbußen allein den Verbrauchern nicht ermöglicht, für den erlittenen Schaden entschädigt zu werden;

K. in der Erwägung, dass die Bündelung der Ansprüche in einem einzigen kollektiven Rechtsdurchsetzungsverfahren sowie die Möglichkeit, dass ein solcher Anspruch von einer repräsentativen Einrichtung oder einer im öffentlichen Interesse handelnden Stelle geltend gemacht wird, den Vorgang vereinfachen und die Kosten für die Beteiligten senken könnten;

L.  in der Erwägung, dass ein System des kollektiven Rechtsschutzes den individuellen Rechtsschutz sinnvoll ergänzen, nicht aber ersetzen kann;

M. in der Erwägung, dass die Kommission bei jedem Vorschlag, der nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt, die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat;

1.  begrüßt die oben erwähnte horizontale Konsultation und betont, dass die durch rechtswidrige Praktiken geschädigten Bürger und Unternehmen in der Lage sein müssen, Entschädigung für ihre individuellen Verluste oder erlittenen Schäden zu verlangen, insbesondere im Fall von Massen- und Streuschäden, bei denen das Kostenrisiko möglicherweise nicht im Verhältnis zu den erlittenen Schäden steht;

2.  nimmt die Bemühungen des Obersten Gerichtshof der USA zur Kenntnis, schikanöse Verfahren und den Missbrauch des US-Systems der Sammelklagen zu begrenzen[8], und betont, dass Europa davon Abstand nehmen muss, ein System der Sammelklagen nach US-amerikanischem Vorbild oder ein System, das die europäische Rechtstradition missachtet, einzuführen;

3.  begrüßt die Bemühungen der Mitgliedstaaten, die Rechte der Geschädigten unrechtmäßigen Verhaltens zu stärken, indem Rechtsvorschriften eingeführt werden bzw. eingeführt werden sollen, die bei Vermeidung einer Kultur der missbräuchlichen Prozessführung eine Entschädigung ermöglichen; erkennt jedoch auch an, dass einzelstaatliche Systeme kollektiven Rechtsschutzes sich erheblich voneinander unterscheiden, insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich und die Verfahrensmerkmale, was zur Folge haben kann, dass Bürger ihre Rechte nicht wahrnehmen;

4.  begrüßt die Bemühungen der Kommission zur Schaffung eines kohärenten europäischen Konzepts für den kollektiven Rechtsschutz und fordert die Kommission auf, in ihrer Folgenabschätzung nachzuweisen, dass es gemäß dem Grundsatz der Subsidiarität notwendig ist, auf Ebene der EU tätig zu werden, um den derzeit geltenden Rechtsrahmen der Europäischen Union zu verbessern, so dass die durch die Verletzung des Unionsrechts Geschädigten für erlittenen Schaden entschädigt werden können und somit zu Verbrauchervertrauen und reibungsloserem Funktionieren des Binnenmarktes beigetragen werden kann;

5.  betont die möglichen Vorteile kollektiver Klagen im Hinblick auf die Verringerung der Kosten und der Erhöhung der Rechtssicherheit für Kläger, Beklagte und das Gerichtswesen gleichermaßen, indem die parallele Verhandlung ähnlicher Klagen vermieden wird;

6.  ist der Ansicht, dass in Bezug auf den Wettbewerbssektor behördliche Rechtsdurchsetzung wesentlich ist, um die Vorschriften der Verträge umzusetzen, die Ziele der EU vollständig zu erreichen und die Durchsetzung des europäischen Wettbewerbsrechts durch die Kommission und die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden zu gewährleisten;

7.  weist darauf hin, dass derzeit ausschließlich die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit haben für einzelstaatliche Regelungen, die auf die Quantifizierung der möglichen Entschädigungssumme Anwendung finden; stellt ferner fest, dass die Durchsetzung einzelstaatlichen Rechts nicht die einheitliche Anwendung europäischen Rechts behindern darf;

8.  fordert die Kommission auf, die geeignete Rechtsgrundlage für Maßnahmen im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes gründlich zu prüfen;

9.  stellt fest, dass nach gegenwärtig vorliegenden Informationen, insbesondere einer für die GD SANCO im Jahr 2008 durchführten Studie („Evaluation of the effectiveness and efficiency of collective redress mechanisms in the EU“), keines der in der EU bestehenden Systeme kollektiven Rechtsschutzes unverhältnismäßige wirtschaftliche Folgen für die betroffenen Unternehmen hatte;

Bestehende Rechtsvorschriften der EU und vorläufiger Rechtsschutz

10. stellt fest, dass auf EU-Ebene bereits einige Durchsetzungsmechanismen für individuelle Fälle, wie die Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen und die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, existieren und ist der Ansicht, dass insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, dazu dient, Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten, indem in Bezug auf Forderungen von weniger als 2 000 Euro grenzüberschreitende Verfahren vereinfacht und Kosten reduziert werden; stellt jedoch auch fest, dass diese Rechtsvorschriften nicht dazu dienen, in Fällen, in denen eine große Anzahl von Geschädigten den gleichen Schaden erleiden, effektiven Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten;

11. ist der Ansicht, dass der vorläufige Rechtsschutz auch eine wichtige Rolle bei der Sicherung von Rechten spielt, die Bürgern und Unternehmen im Unionsrecht zuerkannt sind; ist der Auffassung, dass die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 zur Zusammenarbeit im Verbraucherschutz[9] und Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen eingeführten Mechanismen wesentlich verbessert werden können, um die Zusammenarbeit und den vorläufigen Rechtsschutz in grenzüberschreitenden Situationen zu fördern;

12. ist der Ansicht, dass die Notwendigkeit, den vorläufigen Rechtsschutz zu verbessern, im Umweltbereich besonders groß ist; fordert die Kommission auf, Mittel und Wege zur Ausdehnung des Rechtsschutzes auf diesen Sektor zu prüfen;

13. ist der Ansicht, dass sich vorläufiger Rechtsschutz sowohl auf den Schutz der individuellen Interessen als auch der öffentlichen Interessen konzentrieren sollte, fordert Behutsamkeit bei der Ausweitung des Zugangs zu Gerichten für Verbände, da diese keinen einfacheren Zugang zu Gerichten haben sollten als Einzelpersonen;

14. fordert deshalb die Kommission auf, die Wirksamkeit bestehender Instrumente, wie etwa der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden, zu verbessern, um die angemessene behördliche Durchsetzung der Verbraucherrechte in der EU zu gewährleisten; weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass weder die Richtlinie 98/27/EG noch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 Verbrauchern ermöglicht, für erlittene Schäden entschädigt zu werden;

Rechtlich bindender horizontaler Rahmen und Sicherungsmechanismen

15. ist der Ansicht, dass der Zugang zu Gerichten mittels kollektivem Rechtschutz eine Frage des Verfahrensrechts ist; ist besorgt, dass unkoordinierte Initiativen der EU im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes zu einer Zersplitterung des einzelstaatlichen Verfahrens- und Schadensersatzrechts führt, was den Zugang zu Gerichten in der EU schwächt und nicht stärkt; fordert, dass – wenn nach eingehender Prüfung entschieden werden sollte, dass ein Mechanismus kollektiven Rechtsschutzes auf EU-Ebene notwendig und wünschenswert ist – jeder Vorschlag im Bereich kollektiven Rechtsschutzes die Form eines horizontalen Rahmens mit gemeinsamen Grundsätzen haben sollte, die in der EU einheitlichen Zugang zu den Gerichten mittels kollektiven Rechtsschutzes gewährleisten und insbesondere, aber nicht ausschließlich Verletzungen der Verbraucherrechte betreffen;

16. betont die Notwendigkeit, den Rechtstraditionen und den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten gebührend Rechnung zu tragen und die Koordinierung bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern; ist der Ansicht, dass das Bemühen der EU um die Förderung effektiven Rechtsschutzes sowohl für Verbraucher als auch für KMU keine Verzögerungen bei der Annahme des horizontalen Rahmens verursachen sollte;

17. betont, dass jeder rechtlich bindende horizontale Rahmen die zentralen Aspekte des kollektiven Schadensersatzes erfassen muss; betont ferner, dass insbesondere Verfahrensrecht und internationales Privatrecht unabhängig vom betroffenen Sektor auf Klagen kollektiven Rechtsschutzes Anwendung finden müssen, wobei eine begrenzte Anzahl von Regelungen des Verbraucherschutzes oder des Wettbewerbsrechts, die Fragen wie die potentielle Bindungswirkung von Entscheidungen einzelstaatlicher Wettbewerbsbehörden betreffen, beispielsweise in gesonderten Artikeln oder Kapiteln des horizontalen Instruments selbst oder in gleichzeitig oder nach der Annahme des horizontalen Instruments angenommenen gesonderten Rechtsinstrumenten niedergelegt sein könnten;

18. ist der Ansicht, dass der individuelle Schaden oder der erlittene Verlust eine wesentliche Rolle für die Entscheidung über die Klageerhebung spielen, da diese unweigerlich mit den möglichen Kosten einer Klage verglichen werden; weist die Kommission darauf hin, dass der horizontale Rahmen für den kollektiven Rechtsschutz ein effizientes und kostengünstiges Instrument für alle Parteien sein muss, und ist der Ansicht, dass die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen als Vorbild für einzelstaatliche Verfahrensregeln in den Mitgliedstaaten für die Zwecke des kollektiven Rechtsschutzes dienen könnte, wenn der Wert des Anspruchs den Geltungsbereich dieser Verordnung nicht überschreitet;

19. ist der Ansicht, dass Klagen im kollektiven Rechtsschutz gemäß einem horizontalen Instrument den größten Nutzen in Fällen bringen würden, in denen die beklagte Partei und die vertretenen Geschädigten nicht im gleichen Mitgliedstaat ihren Sitz haben (grenzüberschreitende Dimension) und die Rechte, deren Verletzung geltend gemacht wird, durch Unionsrecht zuerkannt werden (Verletzung von Unionsrecht); fordert eine weitere Prüfung der Frage, wie in Fällen der Verletzung einzelstaatlichen Rechts, die erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, der Rechtsschutz verbessert werden könnte;

20. bekräftigt, dass im horizontalen Instrument Sicherungsmaßnahmen geschaffen werden müssen, um unbegründete Klagen und den Missbrauch des kollektiven Rechtsschutzes zu vermeiden, so dass faire Gerichtsverfahren gewährleisten werden; betont, dass diese Sicherungsmaßnahmen unter anderem die folgenden Gesichtpunkte berücksichtigen müssen:

Klagebefugnis:

–   damit eine Verbandsklage zulässig ist, muss es eine klar bestimmte Gruppe geben, wobei die Feststellung der Gruppenmitglieder vor der Erhebung der Klage stattgefunden haben muss;

   das europäische Konzept des kollektiven Rechtsschutzes muss auf dem Grundsatz der vorherigen Zustimmung („Opt-In“) aufbauen, bei dem die Geschädigten eindeutig identifiziert sind und am Verfahren nur teilnehmen, wenn sie den entsprechenden Wunsch ausdrücklich geäußert haben, um potentiellen Missbräuchen vorzubeugen; betont, dass die bestehenden einzelstaatlichen Systeme im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip geachtet werden müssen; fordert die Kommission auf, ein System in Betracht zu ziehen, durch das allen potentiell beteiligten Geschädigten sachdienliche Informationen geboten werden, der repräsentative Charakter von Klagen des kollektiven Rechtsschutzes gestärkt wird, der größten Anzahl von Geschädigten erlaubt wird, Schadensersatzforderungen geltend zu machen und ein problemloser, erschwinglicher und wirksamer Zugang zu den Gerichten für EU-Bürger gewährleistet wird, wodurch eine übertriebene Inanspruchnahme der Gerichte und darauf folgende unnötige Individualklagen oder Klagen des kollektiven Rechtsschutzes, die denselben Verstoß betreffen, vermieden werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, effiziente Mechanismen einzuführen, die gewährleisten, dass möglichst viele Geschädigte in Kenntnis gesetzt und auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen werden, insbesondere wenn sie in mehreren Mitgliedstaaten wohnhaft sind, wobei zu vermeiden ist, dass der Ruf der betroffenen Partei ungerechtfertigterweise Schaden nimmt, und der Grundsatz der Unschuldsvermutung strikt zu beachten ist;

–   ein System kollektiven Rechtsschutzes, in dem die Geschädigten nicht vor der Urteilsverkündung festgestellt worden sind, ist abzulehnen, da dieses im Widerspruch zu den Rechtsordnungen vieler Mitgliedstaaten steht und die Rechte der Geschädigten verletzt, die unwissentlich an einem Verfahren beteiligt sein könnten und trotzdem durch die Entscheidung des Gerichts gebunden wären;

–   Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass ein Gericht oder eine ähnliche Einrichtung weiterhin Ermessensbefugnisse in Form einer vorherigen Zulässigkeitsprüfung in Bezug auf mögliche Klagen des kollektiven Rechtsschutzes hat, um festzustellen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und die Klage weitergeführt werden kann;

   Mitgliedstaaten sollten die Verbände, die zur Erhebung der Verbandsklage qualifiziert sind, bestimmen; zur eindeutigen Festlegung dieser qualifizierten Einrichtungen wären europäische Kriterien nützlich; diese Kriterien könnten auf Artikel 3 der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen aufbauen, müssen aber weiter spezifiziert werden, um zu gewährleisten, dass missbräuchliche Prozessführung vermieden und zugleich der Zugang zu den Gerichten gesichert wird; diese Kriterien sollten unter anderem die Finanz- und Personalressourcen der qualifizierten Einrichtungen umfassen;

–   Geschädigte müssen in jedem Fall die Möglichkeit haben, alternativ eine individuelle Entschädigung vor einem zuständigen Gericht anzustreben;

Vollständige Entschädigung für tatsächlich entstandenen Schaden

–   der horizontale Rahmen sollte Schadensersatz nur für den tatsächlich verursachten Schaden abdecken; Strafschadensersatz ist zu verbieten; mittels des Wiedergutmachungskonzepts ist der zugesprochene Schadensersatz im Verhältnis zu dem individuell erlittenen Schaden auf die einzelnen Geschädigten zu verteilen; im Großen und Ganzen sind Erfolgshonorare in Europa unbekannt und sollten nicht Bestandteil des verbindlichen horizontalen Rahmens sein;

Zugang zu Beweismitteln:

–   Kläger im kollektiven Rechtsschutz dürfen im Hinblick auf Zugang zu Beweismitteln der beklagten Partei nicht besser gestellt werden als Individualkläger; jeder Kläger muss seinen Anspruch nachweisen; eine Verpflichtung zur Offenlegung von Dokumenten gegenüber den klagenden Parteien ist in Europa überwiegend unbekannt und darf nicht Bestandteil des horizontalen Rahmens sein;

Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat

–   es kann keine Klage ohne finanzielles Risiko geben, und Mitgliedstaaten müssen ihre eigenen Regelungen der Kostentragung festlegen, wonach die unterlegene Partei die Kosten der anderen Partei zu tragen hat, um zu vermeiden, dass aussichtslose Klagen in einem EU-weiten System des kollektiven Rechtsschutzes überhand nehmen;

Keine Finanzierung durch Dritte

–   die Kommission darf keine Bedingungen oder Leitlinien für die Finanzierung von Schadensersatzklagen festlegen, da in den Rechtsordnungen der meisten Mitgliedstaaten die Finanzierung durch Dritte – etwa durch das Angebot eines Teil des zugesprochenen Schadensersatzes – nicht vorgesehen ist; dies schließt nicht aus, dass die Mitgliedstaaten Bedingungen oder Leitlinien für die Finanzierung von Schadensersatzklagen festlegen;

21. schlägt vor, dass dann, wenn die Kommission einen Vorschlag für einen horizontalen Rahmen zum kollektiven Rechtsschutz vorlegen sollte, gegebenenfalls ein Grundsatz der Folgeklagen angenommen werden sollte, mit dem private Rechtdurchsetzung im Rahmen kollektiven Rechtsschutzes eingeführt werden könnte, wenn es vorher eine Vertragsverletzungsentscheidung der Kommission oder einer einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörde gegeben hat; stellt fest, dass die Einführung des Grundsatzes der Folgeklage nicht die Möglichkeit autonomer Klagen und Folgeklagen im Allgemeinen ausschließt;

22. fordert die Kommission auf, Mittel und Wege zu sondieren, um das Bewusstsein der Verbraucher für Systeme kollektiven Rechtsschutzes zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen den für die Erhebung von Klagen kollektiven Rechtsschutzes qualifizierten Einrichtungen zu vereinfachen; unterstreicht die maßgebliche Rolle, die die Verbraucherverbände und das Europäische Netz der Verbraucherzentren (ECC-Net) spielen können, um einer größtmöglichen Zahl von durch Verletzungen des Unionsrechts Geschädigten Informationen zur Verfügung zu stellen;

23. betont, dass viele der von der Kommission festgestellten Verletzungen des Unionsrechts im Bereich der Maßnahmen des EU-Verbraucherschutzes die Stärkung des vorläufigen Rechtsschutzes erfordern[10], wobei gleichzeitig anzuerkennen ist, dass vorläufiger Rechtsschutz nicht ausreicht, wenn Opfer einen Schaden erlitten und das Recht auf Wiedergutmachung haben; fordert die Kommission auf, die Rechtsvorschriften der EU festzustellen, in Bezug auf die es schwer ist, Entschädigung zu erhalten;

24. ist der Ansicht, dass dies erfolgen sollte, um die Bereiche festzulegen, in denen der horizontale Rahmen kollektives Schadenersatzrecht bei Verstoß gegen diese Vorschriften sowie gegen EU-Wettbewerbsrecht vorsehen könnte; fordert, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften der EU im Anhang zum horizontalen Instrument aufgeführt werden;

Alternative Streitbeilegung

25. stellt fest, dass die Verfahren zur alternativen Streitbeilegung häufig von der Bereitschaft des Gewerbetreibenden zur Kooperation abhängen, und ist der Ansicht, dass die Verfügbarkeit eines wirksamen Rechtsschutzsystems als starker Anreiz für Parteien wirken würde, sich außergerichtlich zu einigen, was eine erhebliche Zahl von Streitfällen unter Vermeidung von Prozessen lösen könnte; unterstützt die Schaffung von Mechanismen alternativer Streitbeilegung auf europäischer Ebene, um die schnelle und günstige Beilegung von Streitigkeiten als attraktivere Möglichkeit im Vergleich zu Gerichtsverfahren zu ermöglichen; schlägt vor, dass jedes Gericht, das die vorläufige Zulässigkeitsprüfung für eine Klage im kollektiven Rechtsschutz durchführt, auch befugt sein sollte, die beteiligten Parteien anzuweisen, zuerst eine gemeinsame konsensuale Lösung für den Anspruch anzustreben, bevor ein kollektives Gerichtsverfahren eingeleitet wird; ist der Ansicht, dass die vom Gerichtshof[11] entwickelten Kriterien Ausgangspunkt der Schaffung dieser Befugnis sein sollten; betont jedoch, dass diese Instrumente – wie der Name schon sagt – lediglich eine Alternative zum gerichtlichen Rechtsschutz bleiben und keine Voraussetzung dafür sein sollten;

Gerichtliche Zuständigkeit und anwendbares Recht

26. betont, dass in einem horizontalen Rahmen selbst die Regeln festgelegt werden sollten, um einen Ansturm auf die Gerichte zu verhindern („Forum-Shopping“), ohne jedoch den Zugang zu Gerichten zu gefährden, und dass die Verordnung Brüssel I als Grundlage für die Festlegung der zuständigen Gerichte dienen sollte;

27. fordert, weiter zu prüfen, wie Normen des Kollisionsrechts geändert werden könnten; ist der Ansicht, dass eine Lösung sein könnte, das Recht des Ortes anzuwenden, an dem die Mehrheit der Geschädigten ihren Wohnsitz hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass es individuellen Geschädigten weiterhin freigestellt sein sollte, der Klage im kollektiven Rechtsschutz nicht beizutreten, sondern stattdessen entsprechend den allgemeinen Regeln des internationalen Privatrechts gemäß den Verordnungen Brüssel I, Rom I und Rom II individuelle Entschädigung anzustreben;

28. betont, dass die Kommission im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C‑360/09, Pfleiderer, sicherstellen muss, dass kollektiver Rechtsschutz die Wirksamkeit des Kronzeugensystems des Wettbewerbsrechts und des Vergleichsverfahrens nicht beeinträchtigt;

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren

29. beharrt darauf, dass das Europäische Parlament im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens bei jeder Initiative im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes einbezogen werden muss und dass jeder Vorschlag auf einer detaillierten Folgenabschätzung basieren muss;

30. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den Sozialpartnern auf EU-Ebene zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30.
  • [2]  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 161.
  • [3]  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0023.
  • [4]  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0449.
  • [5]  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0361.
  • [6]  Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1); Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1); Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
  • [7]  Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 136, 24.5.2008, S. 3).
  • [8]  Wal-Mart Stores Inc. v. Dukes et al. 564 U. S. xxx (2011).
  • [9]  ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.
  • [10]  Studie über die Probleme von Verbrauchern in Bezug auf Schadensersatz bei Verstößen gegen das Verbraucherschutzrecht sowie über die wirtschaftlichen Folgen solcher Probleme, 26. August 2008,Teil I, Hauptbericht, S. 21 ff.
  • [11]  Urteil vom 18. März 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-317/08, C-318/08, C-319/08 und C-320/08, Alassini, noch nicht in der amtlichen Sammlung.

BEGRÜNDUNG

Der Berichterstatter begrüßt die horizontale Konsultation der Kommission, ihre Offenheit gegenüber einem europäischen Ansatz für den kollektiven Rechtsschutz und ihr Engagement für starke Sicherungsmechanismen gegen missbräuchliche Prozessführung. Die jüngste Entscheidung des Obersten Gerichtshof der USA in einer Sammelklage[1] zeigt einmal mehr, dass das Rechtssystem der USA selbst gegen missbräuchliche und unbegründete Sammelklagen kämpft, die aus Exzessen des US-amerikanischen Systems folgen, die sicher nicht beabsichtigt waren, als diese Klageart vor Jahrzehnten eingeführt wurde. Europa muss fest jeder Absicht entgegentreten, die Rechtstraditionen der EU durch die Einfügung fremder verfahrensrechtlicher Elemente, die missbräuchliche Klagen im kollektiven Rechtsschutz ermöglichen, zu ändern.

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass die Rechtstradition der EU eher auf die Lösung von Streitigkeiten zwischen Individuen als zwischen kollektiven Einheiten gerichtet ist. Unter bestimmten Umständen könnte es jedoch auf der einen Seite im Interesse der Geschädigten unrechtmäßigen Verhaltens liegen, ihre Ansprüche zu bündeln, die sie sonst individuell nicht verfolgen würden, und auf der anderen Seite könnte es im Interesse der Unternehmen liegen, eine einzige Streitbeilegung oder gerichtliche Klage herbeizuführen, um Rechtssicherheit für die Angelegenheit zu erhalten. In dieser Hinsicht haben viele Mitgliedstaaten in den vergangenen Jahren kollektive Instrumente eingeführt, um in der einen oder anderen Form kollektiven Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen. Diese Instrumente unterscheiden sich stark voneinander, etwa Verbandsklage, Gruppenklage oder Musterklage. Es war nicht möglich, umfassende Informationen über die entsprechenden einzelstaatlichen Gesetze und insbesondere deren Anwendung und Funktionsweise zu erhalten, da verschiedene Mitgliedstaaten erst kürzlich diese Mechanismen eingeführt haben und verlässliche Informationen nicht immer erhältlich sind. Der Berichterstatter ist daher nicht überrascht, dass die Kommission den Bedarf für eine Maßnahme auf Ebene der EU bisher nicht nachweisen konnte. Welcher Artikel des AEUV als Rechtsgrundlage für ein horizontales Instrument herangezogen werden kann, ist im Einzelnen noch zu prüfen. Die Ablehnung einer Maßnahme auf Ebene der EU seitens einzelstaatlicher Regierungen ist jedoch sicher ernst zu nehmen[2].

Der Berichterstatter ist dennoch der Ansicht, dass im europäischen Rechtsraum Bürger und Unternehmen in der Lage sein müssen, ihre Rechte aus dem Unionsrecht effektiv und wirksam durchzusetzen. Im Fall von Massen- oder Streuschäden könnten Geschädigte rechtswidrigen Verhaltens in der Tat davon absehen, eine Entschädigung zu verlangen, da die Kosten individuellen Rechtsschutzes unverhältnismäßig zum erlittenen Schaden sein könnten. Die Durchsetzung des Unionsrechts durch europäische und staatliche Behörden muss jedoch weiterhin im Vordergrund stehen, da diese Behörden über öffentlich-rechtliche Untersuchungsinstrumente verfügen, die privaten Parteien nicht zur Verfügung gestellt werden können. so dass private Rechtsdurchsetzung weiterhin nur eine Ergänzung darstellt.

Bestehende EU-Rechtsvorschriften und vorläufiger Rechtsschutz

In den vergangenen Jahren strebte die EU danach, den Zugang zu den Gerichten zu verbessern. Beispielsweise ermöglicht die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen effektiven und effizienten Zugang zu den Gerichten, indem grenzüberschreitende Verfahren in Bezug auf Beträge von weniger als 2 000 Euro vereinfacht werden. Die Verordnung ist weiter zu prüfen, um festzustellen, ob die Ziele des EU-Gesetzgebers erreicht wurden oder nicht.

Der Berichterstatter erkennt die Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes an. In vielen Fällen, wie irreführende Werbung oder mangelnde Transparenz in Bezug auf Verträge usw., treten eventuell keine Schäden auf, und vorrangiges Ziel sollte die Einstellung weiteren rechtswidrigen Verhaltens sein. Die Kommission selbst hat deutlich gemacht, wie die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 zur Zusammenarbeit im Verbraucherschutz[3] und die Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen[4] verbessert werden können, um die Zusammenarbeit und den vorläufigen Rechtsschutz zu stärken[5].

Der Berichterstatter ist jedoch über die weite Auslegung der einzelstaatlichen Verfahrensvorschriften besorgt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs „nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die entsprechender innerstaatlicher Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz)“[6]. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass unter Berücksichtigung dieser Grundsätze Verbände keinen privilegierten Zugang zu den Gerichten haben dürfen und die Gesetzgebung der EU sich eher auf den Schutz und die Durchsetzung der Interessen des Einzelnen als der Interessen der allgemeinen Öffentlichkeit konzentrieren sollte.

Horizontales Instrument und Sicherungsmechanismen

Unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der einzelstaatlichen Verfahrensordnungen ist der Berichterstatter der Ansicht, dass die Initiativen im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes zu einer Zersplitterung der mitgliedstaatlichen Schadensersatz- und Verfahrensordnungen führen. Eine europäische Initiative kann sich nicht auf die Koordinierung der verschiedenen Initiativen der Kommission beschränken, da die Koordination keine unterschiedlichen Ergebnisse der Gesetzgebungsverfahren verhindert.

Initiativen im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes würden in der Tat die gleichen Fragen des Verfahrensrechts und des internationalen Privatrechts betreffen. Beispielsweise sind unabhängig vom betroffenen Sektor identische starke Sicherungsmechanismen etwa in Bezug auf die Prozessführungsbefugnis einer repräsentativen Einrichtung, die Zulassungskriterien, den Zugang zu Beweismitteln oder die Anwendung des Grundsatzes, wonach die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat, notwendig. Diese Probleme werden nicht nur in der derzeitigen horizontalen Konsultation, sondern auch in den vorhergehenden Weiß- und Grünbüchern behandelt.

Der Berichterstatter unterstellt, dass die Kommission bereits einen horizontalen Ansatz in Erwägung gezogen hat. Die im Grünbuch über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher von der Kommission festgestellten unterschiedlichen Sektoren verdeutlichen, dass dieses Instrument in verschiedenen Sektoren, etwa Finanzdienstleistungen, Telekommunikation usw.[7], angewendet werden soll. Der verbindende Faktor ist also nicht mehr der Sektor, sondern nur der Anspruchsteller, also der Verbraucher. Das zeigt deutlich, dass ein horizontales Instrument der beste Weg ist, um keine sektorspezifisch unterschiedliche Gesetzgebung in zersplitterten einzelstaatlichen Verfahrensordnungen einzuführen.

Die Zersplitterung der einzelstaatlichen Gesetze würde nicht nur die Funktionsweise der Justizsysteme stören, sondern auch die Rechtsunsicherheit erhöhen, was mit dem Ziel der Verbesserung des Zugangs zu den Gerichten im Konflikt stehen würde. Verfahrensrecht bestimmt die Regeln, die auf das Verfahren im Gericht selbst anwendbar sind, und zielt auf die Unterstützung des Zugangs zu den Gerichten. Im Allgemeinen unterscheiden diese Regeln nicht zwischen unterschiedlichen Wirtschafts- und Rechtsbereichen. Folglich darf ein europäischer Ansatz für den kollektiven Rechtsschutz keine derartige Unterscheidung einführen, sondern muss einem horizontalen Ansatz folgen. Soweit begrenzte sektorspezifische Regeln benötigt werden, können diese im horizontalen Instrument selbst, etwa in einem gesonderten Kapitel, niedergelegt werden.

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass kollektiver Rechtsschutz möglich sein sollte, wenn eine einzelne geschädigte Person von der Beanspruchung einer Entschädigung absieht, weil sie der Ansicht ist, dass der Schaden in keinem Verhältnis zu den Kosten eines Gerichtsverfahrens steht. Studien zeigen, dass die finanzielle Schwelle zwischen 101 und 2 500 Euro liegt[8]. Die Begrenzung des kollektiven Rechtsschutzes auf individuelle Verluste bis zu 2 000 Euro würde das horizontale Instrument an die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen anpassen und die Kohärenz der Rechtsvorschriften der EU sichern. Der Berichterstatter würde gern eine Diskussion anregen, ob ein niedrigerer Grenzwert angemessener wäre.

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass ein horizontales Instrument in grenzüberschreitenden Fällen verfügbar sein sollte, wenn Unionsrecht verletzt wird. Das grenzüberschreitende Element wäre erfüllt, wenn die geschädigte Person und die beklagte Partei nicht im gleichen Mitgliedstaat ihren Sitz haben. Das horizontale Instrument könnte auch Anwendung finden, wenn die geschädigten Personen nicht im gleichen Mitgliedstaat ihren Sitz haben.

Jedes horizontale Instrument muss auf dem Grundsatz basieren, dass jeder, der einen Schaden erlitten hat, das Recht haben muss, eine Entschädigung zu erhalten. Jedoch dürfen diejenigen, die Klagen im kollektiven Rechtsschutz erheben, nicht besser gestellt werden als individuelle Kläger. Dieser Grundsatz würde auch die Einbeziehung einer Reihe von Sicherungsmechanismen in jegliches horizontale Instrument umfassen.

Der Berichterstatter fordert qualifizierte Einrichtungen für die Wahrnehmung der Verbandsklagen. Europäische Kriterien müssen entwickelt werden, wonach die Mitgliedstaaten qualifizierte Einrichtungen zulassen können, um eine Klage zu erheben. Artikel 3 der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen könnte als Ausgangspunkt für die Entwicklung dieser Kriterien dienen, die das erste Hindernis für den Ausschluss des Missbrauchs des horizontalen Instruments darstellen müssen. Nach diesen Kriterien könnten Verbraucherverbände, Bürgerbeauftragte usw. eine entsprechende Zulassung erhalten. Aufgrund der rechtlichen Komplexität von Klagen kollektiven Rechtsschutzes ist jedoch die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich. Folglich besteht kein Bedarf an Verbandsklagen, bei denen Opfer ihre Ansprüche in einer einzigen Klage kombinieren können. Die Zulassung qualifizierter Einrichtungen würde den Mitgliedstaaten einen Mechanismus zur Verfügung stellen, der eine gewisse Kontrolle der repräsentativen Organisation und folglich des horizontalen Instruments gegen Missbrauch ermöglichen würde, während diese Kontrolle im Fall einer Verbandsklage nicht bestehen würde.

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass nur ein klar identifizierter Personenkreis sich an der Verbandsklage beteiligen kann und die Identifizierung bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung erfolgt sein muss. Die Verfassungen verschiedener Mitgliedstaaten verbietet Prozessaustrittsverfahren („Opt-out“), in denen die Klage im Namen unbekannter Geschädigter erhoben wird, da es den geschädigten Personen nicht freigestellt wäre, keine Klage zu erheben. Ein Prozessaustrittsverfahren wäre auch im Hinblick auf Artikel 6 EMRK problematisch.

Nur tatsächlich erlittener Schaden kann kompensiert werden, und nur die Geschädigten einer Verletzung von Unionsrecht können eine Entschädigung erhalten. Das schließt auch ein, dass kein Teil der Entschädigung in den Händen der repräsentativen Organisation verbleiben darf, da dies nicht nur zu dem Grundsatz der Wiedergutmachung in Widerspruch stehen würde, sondern auch die finanziellen Anreize für die Erhebung aussichtsloser Klagen deutlich steigern würde.

Der Berichterstatter fordert das Verbot des Strafschadensersatzes, um insbesondere auch Forum-Shopping zu vermeiden. Es ist richtig, dass der Gerichtshof im Manfredi-Urteil die Zulässigkeit einzelstaatlicher Vorschriften zum Strafschadensersatz anerkannt hat, allerdings gilt dieses Urteil nur in Ermangelung einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften[9]. Der Unionsgesetzgeber kann daher die Zahlung von Strafschadensersatz ausschließen.

Der Berichterstatter möchte am Grundsatz festhalten, dass die Partei, die die Verletzung behauptet, diese auch beweisen muss, so dass von einer beklagten Partei nicht verlangt werden kann, Nachweise für die klagende Partei vorzulegen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Kläger im kollektiven Rechtsschutz im Hinblick auf die Beweisführung nicht besser gestellt sein sollten als individuelle Kläger. Anstelle der Einführung fremder Offenlegungspflichten auf europäischer Ebene sollten weiterhin die Mitgliedstaaten den Zugang zu Beweismitteln entsprechend ihrem Verfahrensrecht regeln. Offenlegungspflichten erhöhen unnötigerweise die Verfahrenskosten und ermuntern zu aussichtslosen Klagen und sind daher auf europäischer Ebene abzulehnen.

Der Berichterstatter möchte an den einzelstaatlichen Regeln der Kostentragung festhalten, da der in den Mitgliedstaaten gefestigte Grundsatz, wonach die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat, eine Sicherung gegen unberechtigte Klagen darstellt. Die Kommission sollte auch keine Rechtsinstrumente des nicht zwingenden Rechts benutzen, um die Mitgliedstaaten anzuhalten, ihre Kostentragungsregeln anzupassen.

Der Berichterstatter lehnt die Finanzierung kollektiver Forderungen ab. Zum einen sind Finanzierungsmechanismen in den meisten Mitgliedstaaten unbekannt, zum anderen verwandeln sie Ansprüche in Handelswaren. Die EU sollte davon Abstand nehmen, es zu ermöglichen, dass Marktmechanismen darüber entscheiden, ob eine Klage erhoben werden kann oder nicht. Diesbezüglich sollte beachtet werden, dass viele Verbraucherverbände usw. öffentlich finanziert werden. Darüber hinaus sollte überlegt werden, ob und in welchem Maße die öffentliche Finanzierung erhöht werden sollte, um Verbandsklagen zu stärken.

Der Berichterstatter konnte viele andere wichtige Fragen der Sicherungsmaßnahmen wegen der Grenzen des Entwurfs nicht behandeln, etwa wie Dokumente bei öffentlichen Behörden zu behandeln sind. Unter Berücksichtigung dessen, dass in Bereichen wie dem Wettbewerbsrecht private Schadensersatzklagen höchstwahrscheinlich eingeleitet werden, nachdem die Verletzung von Unionsrecht durch eine Wettbewerbsbehörde festgestellt wurde, sollte weiter über die Frage des Zugangs zu Dokumenten nachgedacht werden. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass der Zugang zu in öffentlichen Untersuchungen aufgefundenen Dokumenten gewährleistet werden sollte, aber spezielle Kriterien entwickelt werden müssen, um festzustellen, wann der Zugang zu Dokumenten abgelehnt werden kann, damit die legitimen Interessen der beklagten Partei oder eines Dritten und jedes andere vorrangige Interesse geschützt werden. Im Hinblick auf privaten Schadensersatz im Bereich des Wettbewerbs und die Wechselbeziehung mit der Kronzeugenregelung ist zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof kürzlich feststellte, dass „es jedoch Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten [ist], auf der Grundlage des jeweiligen nationalen Rechts unter Abwägung der unionsrechtlich geschützten Interessen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dieser Zugang zu gewähren oder zu verweigern ist.[10].

Darüber hinaus könnte auch in Erwägung gezogen werden, dass Verbandsklagen nur dann erhoben werden können, nachdem die Verletzung von Unionsrecht durch die zuständige einzelstaatliche oder europäische Behörde bzw. ein Gericht festgestellt wurde, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.

In diesem Zusammenhang, aber nicht im horizontalen Instrument selbst, müssen spezielle Kriterien entwickelt werden, wonach Bußgelder oder andere öffentlich Sanktionen einbehalten werden können, nachdem Schadensersatz zuerkannt wurde, um der beklagten Partei keine unverhältnismäßigen finanziellen Lasten aufzuerlegen. Im Bereich des Wettbewerbsrechts müsste die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln[11] entsprechend geändert werden.

Schließlich ist der Berichterstatter der Ansicht, dass kollektiver Rechtsschutz nicht für allgemeine Verletzungen des Unionsrechts, insbesondere EU-Verbraucherschutzrecht, möglich sein sollte, da eine solche unbestimmte Klausel die Rechtsunsicherheit erhöhen würde. Es müsste in jedem Fall festgestellt werden, ob die verletzten Rechte vom Unionsrecht oder vom einzelstaatlichen Recht verliehen werden. Es würde auch nicht ausreichen, bestimmte Sektoren, wie etwa Finanzdienstleistungen und Telekommunikation[12], festzulegen, da dann nicht klar sein würde, um welche vom Unionsrecht zuerkannten Rechte es geht. Demgegenüber würde die Rechtssicherheit erhöht, wenn die Rechtsvorschriften der EU genau festgestellt werden würden, bei denen Probleme in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte von Geschädigten bestehen. Wenn dies festgestellt wurde, sollte das horizontale Instrument auf Schadensersatzklagen im Falle von Verstößen gegen die entsprechenden Rechtsvorschriften und die EU-Wettbewerbsregeln Anwendung finden. Wie in der Richtlinie über Unterlassungsklagen sollten die einschlägigen Rechtsvorschriften der EU im Anhang zum horizontalen Instrument aufgeführt werden, um die richtige Bestimmung der Verletzungen zu ermöglichen, gegen die gemäß dem horizontalen Instrument kollektiver Rechtsschutz verfügbar ist.

Alternative Streitbeilegung

Alternative Streitbeilegung erlaubt schnelle und gerechte Streitschlichtung und sollte für die Streitschlichtung attraktiver als Gerichtsverfahren sein. Es sollte daher verbindlich vorgeschrieben werden, vor Erhebung einer Klage im kollektiven Rechtsschutz zunächst eine außergerichtliche Streitbeilegung anzustreben. Die Einführung einer rechtlichen Verpflichtung zu einem obligatorischen Schlichtungsverfahren muss bestimmte vom Gerichtshof entwickelte Kriterien beachten, um mit dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vereinbar zu sein[13]. Ein Vorschlag der Kommission zur alternativen Streitbeilegung wird für den Herbst 2011 erwartet. Dieser Vorschlag sollte der Ausgangspunkt für die Entwicklung eines solchen Mechanismus sein.

Gerichtliche Zuständigkeit und anwendbares Recht

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts von größter Bedeutung ist, um Forum-Shopping zu verhindern. Klare und strenge Regeln sind daher nötig, um einen Ansturm auf die Gerichte zu vermeiden. Regeln der gerichtlichen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts in grenzüberschreitenden Situationen begünstigen die schwächere Partei, z. B. die Verbraucher. Wenn es jedoch um kollektiven Rechtsschutz geht, erheben die Geschädigten nicht einen einzelnen Anspruch, sondern kollektive Forderungen. Die Notwendigkeit des Schutzes der schwächeren Partei ist daher nicht länger absolut, was – anstelle der Änderung des einschlägigen Unionsrechts – die Einführung spezieller Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts im horizontalen Instrument selbst ermöglicht.

Im Hinblick auf die gerichtliche Zuständigkeit sollte eine spezielle Vorschrift im horizontalen Instrument vorsehen, dass die Gerichte am Ort der beklagten Partei zuständig sind. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass jede andere Lösung unpraktisch wäre. Eine Regelung, wonach das Gericht am Ort des größten Schadens zuständig ist, könnte problematisch werden, da es in vielen Fällen schwierig, wenn nicht unmöglich, ist, zu bestimmen, wo der größte Teil des Schadens entstanden ist. Darüber hinaus scheint eine Regelung, wonach das Gericht am Ort der Mehrheit der Geschädigten seinen Sitz hat, in einem Prozessbeitrittsverfahren („Opt-in“) auf den ersten Blick einfach zu sein, da die Geschädigten klar bestimmt werden müssen. Diese Klausel würde jedoch Raum für Forum-Shopping lassen, da es keine Möglichkeit gäbe, Situationen zu vermeiden, in denen eine kritische Masse von Geschädigten aus Rechtsordnungen, in denen das Verfahrensrecht als klägerfreundlicher betrachtet würde, ermuntert würde, sich der Klage anzuschließen.

Der Berichterstatter ist auch der Ansicht, dass klare, strenge Regeln zum anwendbaren Recht benötigt werden, ist sich aber auch im Klaren darüber, dass dies schwierig zu erreichen sein wird. Es sollte daher weiter geprüft werden, ob es nicht möglich wäre, eine Regelung einzuführen, wonach das Recht des Ortes anzuwenden ist, wo die Mehrheit der Geschädigten ihren Sitz hat. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass alternativ das anwendbare Recht auch mit den Regeln über gerichtliche Zuständigkeit abgestimmt werden könnte, d. h. das anzuwendende Recht könnte das Recht des Ortes sein, wo die beklagte Partei ihren Sitz hat. Dies hätte den Vorteil, dass das Gericht sein Urteil auf der Grundlage einer einzigen Rechtsordnung erlassen würde, mit der es vertraut ist.

Mangels einer vollen Harmonisierung der meisten Bereiche des einzelstaatlichen Rechts könnte eine solche Regelung keine Situationen ausschließen, in denen das anwendbare Recht weniger Rechte zuerkennt als das materielle Recht anderer Mitgliedstaaten, in denen die dem Rechtsstreit beigetretenen Geschädigten ihren Sitz haben. Die Geschädigten würden jedoch weiterhin das Recht haben, der Klage im kollektiven Rechtsschutz nicht beizutreten, sondern individuellen Rechtsschutz in ihrem Mitgliedstaat zu suchen.

Falls die Frage des anwendbaren Rechts nicht behandelt werden sollte, müsste das Gericht sein Urteil auf der Grundlage unterschiedlicher einzelstaatlicher Gesetze erlassen. Eine Lösung könnte darin bestehen, entsprechend den unterschiedlichen anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften Untergruppen von Geschädigtengruppen zu bilden. Dies könnte die Komplexität der Klage verringern, würde aber dennoch vom zuständigen Gericht verlangen, bis zu 28 verschiedene Rechtsordnungen anzuwenden.

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren

Der Berichterstatter beharrt mit Nachdruck darauf, dass das Parlament gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren in jede Rechtsetzungsinitiative einbezogen werden muss. Die Erfahrungen der Vergangenheit zeigen, dass das Parlament keinen Vorschlag annehmen wird, der dieses Recht nicht berücksichtigt.

  • [1]  Wal-Mart Stores Inc. v. Dukes et al. 564 U. S. xxx (2011).
  • [2]  Vgl. etwa die negative Antworten der französischen und der deutschen Regierung in der Konsultation: http://ec.europa.eu/competition/consultations/2011_collective_redress/french_authorities_fr.pdf bzw. http://ec.europa.eu/competition/consultations/2011_collective_redress/germany_ministry_of_justice_de.pdf.
  • [3]  Wie oben zitiert.
  • [4]  Wie oben zitiert.
  • [5]  Vgl. Zweijährlicher Bericht (COM (2009) 336) und Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 98/27/EG (COM (2008) 756).
  • [6]  Vgl. etwa Urteil vom 12. Mai 2011 in der Rechtssache C-115/09, Trianel Kohlekraftwerk Lünen, noch nicht in der amtlichen Sammlung.
  • [7]  Grünbuch vom 27. November 2008 über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher (COM(2008)794 endg.), S. 4.
  • [8]  Vgl. Eurobarometer Spezial 342, April 2011. S. 45; vgl. auch Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zur Stärkung der Verbraucher in der EU, SEK (2011) 469, Brüssel, 7.4.2011, S. 5: 1000 Euro.
  • [9]  Verbundene Rechtssachen C-295/04 bis C-298/04, Manfredi, Slg. 2006, I-6619, Randnummer 92.
  • [10]  Urteil vom 14. Juni 2011 in der Rechtssache C-360/09, Pleiderer, noch nicht in der amtlichen Sammlung.
  • [11]  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
  • [12]  Grünbuch über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher (COM(2008)794 endg.), S. 4.
  • [13]  Verbundene Rechtssachen C‑317/08, C‑318/08, C‑319/08 und C‑320/08, Alassini, Randnummern 48 ff.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (20.10.2011)

für den Rechtsausschuss

zum Thema „Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz“
(2011/2089(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Andreas Schwab

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  begrüßt die Bemühungen der Kommission zur Schaffung eines kohärenten europäischen Konzepts für den kollektiven Rechtsschutz; erinnert an seine Entschließung vom 26. März 2009 zu dem Weißbuch zu Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts, und ist der Ansicht, dass jede neue Initiative im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes in der Wettbewerbspolitik mit dem Inhalt dieser Entschließung und der Entschließung von 2009 im Einklang stehen sollte;

2.  ist der Ansicht, dass in Bezug auf den Wettbewerbssektor behördliche Rechtsdurchsetzung wesentlich ist, um die Vorschriften der Verträge umzusetzen, um die Ziele der EU vollständig zu erreichen und die Durchsetzung des europäischen Wettbewerbsrechts durch die Kommission und die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden zu gewährleisten;

3.  weist jedoch darauf hin, dass in einem zunehmend integrierten Binnenmarkt, in dem der Internethandel rasch wächst, ein EU-weiter Ansatz für den kollektiven Rechtsschutz notwendig ist;

4.  stellt fest, dass private Rechtsdurchsetzung mittels kollektivem Rechtsschutz den Ausgleich von Verbrauchern und Unternehmen zugefügten Schaden auf EU-Ebene erleichtern und zur Gewährleistung eines effektiven EU‑Wettbewerbsrechts beitragen könnte;

5.  stellt fest, dass in vielen Mitgliedstaaten bereits Formen privater Rechtsdurchsetzung vorhanden sind, aber die einzelstaatlichen Systeme sich sehr unterscheiden, und viele Mitgliedstaaten keine klaren und expliziten spezifischen Regelungen zu kollektivem Rechtsschutz, einschließlich gerichtlichem Rechtsschutz, erlassen haben;

6.  betont, dass es mit Blick auf die Vollendung des Binnenmarkts ein höheres Maß an Einheitlichkeit in den Verbraucherrechten in der Europäischen Union geben sollte; weist darauf hin, dass ein gut gestaltetes System des kollektiven Rechtsschutzes zu Verbrauchervertrauen und somit zu dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und des Internethandels beitragen kann, wobei die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft gefördert wird;

7.  stellt fest, dass relativ wenige private Schadensersatzklagen vor einzelstaatlichen Gerichten eingereicht werden;

8.  betont daher die Notwendigkeit, die Wirksamkeit des Rechts auf Zugang zu den Gerichten und des europäischen Wettbewerbsrechts zu verbessern, da Individualklagen nicht immer ausreichend und effizient sein könnten;

9.  erinnert daran, dass derzeit ausschließlich die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für einzelstaatliche Regelungen in Bezug auf die Quantifizierung der möglichen Entschädigungssumme haben; stellt ferner fest, dass die Durchsetzung einzelstaatlichen Rechts nicht die einheitliche Anwendung europäischen Rechts behindern darf;

10. fügt hinzu, dass jedes EU‑System des kollektiven Rechtsschutzes den Austausch bewährter einzelstaatlicher Verfahren im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes berücksichtigen könnte;

11. betont ferner, dass jedes horizontale Instrument der EU im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes entsprechend den Grundsätzen der Subsidiarität, der Spezialität und der Verhältnismäßigkeit, möglicherweise auch unter Einschluss allgemeiner Fragen des Verfahrensrechts und des internationalen Privatrechts, gemeinsame Mindeststandards des kollektiven Schadensersatzes festlegen sollte;

12. ist der Ansicht, dass die speziellen Fragen im Bereich des Wettbewerbs angemessen berücksichtigt werden sollten, und dass jedes auf den kollektiven Rechtsschutz anwendbare Instrument umfassend und ordnungsgemäß die Besonderheiten des Kartellrechts berücksichtigen muss;

13. erinnert daran, dass zu diesen Besonderheiten die Kronzeugenregelung gehört, die ein wesentliches Instrument zur Aufdeckung von Kartellen ist; betont, dass kollektiver Rechtsschutz die Wirksamkeit des Kronzeugensystems des Wettbewerbsrechts und des Vergleichsverfahrens nicht beeinträchtigen darf;

14. weist ferner darauf hin, dass Schadensersatzklagen wegen der Verletzung europäischen Wettbewerbsrechts Besonderheiten aufweisen, durch die sie sich von anderen Schadensersatzklagen unterscheiden, da sie Befugnisse betreffen könnten, die unmittelbar durch die Verträge öffentlichen Behörden übertragen wurden und die es ermöglichen, Verletzungen festzustellen und zu sanktionieren, und die sich andererseits auf Verhaltensweisen beziehen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes stören und auch verschiedene Ebenen der Beziehungen zwischen den Unternehmen und Verbrauchern beeinträchtigen könnten;

15. unterstreicht ferner, dass vergleichende Praxis zur Bewertung und reichlich Literatur zur Behandlung der vielen spezifischen und wichtigen Probleme, die auf anderen Gebieten nicht bestehen, existiert;

16. weist darauf hin, dass die bisherigen Erfahrungen in den Mitgliedstaaten der EU, in denen diese Rechtsschutzmechanismen bereits bestehen, zeigen, dass dort kein Missbrauch betrieben wurde oder Unternehmen liquidiert wurden;

17. bekräftigt, dass im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes in der Wettbewerbspolitik Vorkehrungen getroffen werden müssen, um ein System der Sammelklagen, das mit schikanösen Verfahren und einer Prozessflut verbunden ist, zu vermeiden sowie Waffengleichheit in Gerichtsverfahren zu gewährleisten; betont, dass diese Vorkehrungen unter anderem die folgenden Gesichtpunkte berücksichtigen müssen:

     –   die Gruppe der Kläger muss vor Erhebung der Klage klar bestimmt sein („Prozessbeitrittsverfahren“);

     –   öffentliche Behörden wie Bürgerbeauftragte oder Staatsanwälte, wie auch repräsentative Einrichtungen können eine Klage im Namen einer klar bestimmten Gruppe von Klägern einreichen;

     –   die Kriterien zur Bestimmung der repräsentativen Einrichtungen, die zur Erhebung von Verbandsklagen qualifiziert sind, sind auf europäischer Ebene festzulegen;

     –   ein System der Sammelklagen ist abzulehnen, da dieses eine Prozessflut fördern würde, im Widerspruch zu den Verfassungen einiger Mitgliedstaaten stehen und die Rechte der Geschädigten beeinträchtigen könnte, die unwissentlich an einem Verfahren beteiligt sein könnten, aber trotzdem durch die Entscheidung des Gerichts gebunden wären;

(a) zulässige Individualklagen:

     –   Kläger müssen in jedem Fall die Möglichkeit haben, die Alternative einer individuellen Entschädigung vor einem zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen;

     –   diejenigen, die Klagen im kollektiven Rechtsschutz erheben, dürfen nicht besser gestellt werden als individuelle Kläger;

(b) Ausgleich kleinerer und diffuser Schäden:

     –   Kläger in Bezug auf kleinere und diffuse Schäden sollten durch kollektiven Rechtsschutz angemessene Möglichkeiten des Zugangs zu den Gerichten haben und einen gerechten Ausgleich erhalten;

(c) Ausgleich nur tatsächlich entstandenen Schadens:

     –   nur der tatsächlich entstandene Schaden kann ersetzt werden: Strafschadensersatz und ungerechtfertigte Bereicherung sind zu verbieten;

     –   jeder Kläger muss seinen Anspruch nachweisen;

     –   der zugesprochene Schadensersatz ist im Verhältnis zu dem individuell erlittenen Schaden auf die einzelnen Kläger zu verteilen;

     –   im Großen und Ganzen sind Erfolgshonorare in Europa unbekannt und abzulehnen;

(d) Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat:

     –   es kann keine Klage geben, wenn die klagende Partei wegen fehlender finanzieller Mittel wehrlos ist; ferner muss die unterlegene Partei die Prozesskosten und damit das Prozessrisiko tragen; die Festlegung von Regelungen zur Kostentragung in diesem Zusammenhang fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten;

(e) keine Finanzierung durch Dritte:

     –   Verfahren sollten nicht durch Dritte, beispielsweise durch Abtretung möglicher späterer Schadensersatzansprüche durch den Kläger an Dritte, vorfinanziert werden;

18. fordert die Kommission auf, gründlich und objektiv zu prüfen, ob diese Vorkehrungen in einem System des kollektiven Rechtsschutzes tatsächlich gewährleistet werden können;

19. fordert die Kommission auf, die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage eindeutig festzulegen, und dafür Sorge zu tragen, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass jede mögliche kollektive Klage einer vorherigen Zulässigkeitsprüfung unterzogen wird, um festzustellen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und die Klage weitergeführt werden kann;

20. betont, dass jeder horizontale Rahmen zwei grundlegende Voraussetzungen erfüllen muss:

     –   Mitgliedstaaten wenden für Fälle des kollektiven Rechtsschutzes, die sich aus der Verletzung von Unionsrecht ergeben, keine strengeren Voraussetzungen an, als für Fälle, die wegen der Verletzung mitgliedstaatlichen Rechts eingeleitet werden;

     –   keiner der Grundsätze des horizontalen Rahmens hindert die Annahme weiterer Maßnahmen zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts;

21. empfiehlt, dass die Kommission einen Vorschlag für ein Rechtsinstrument zum kollektiven Rechtsschutz in der Wettbewerbspolitik vorlegt, dass ein Grundsatz der Folgeklage angenommen wird, mit dem private Rechtdurchsetzung im Rahmen kollektiven Rechtsschutzes umgesetzt werden kann, wenn es vorher eine Vertragsverletzungsentscheidung der Kommission oder einer einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörde gegeben hat, um so das Kronzeugensystem zu schützen und zu gewährleisten, dass die Kommission und einzelstaatliche Wettbewerbsbehörden effektive Maßnahmen zur Durchsetzung des europäischen Wettbewerbsrechts ergreifen können;

22. stellt fest, dass die Einführung des Grundsatzes der Folgeklage nicht die Möglichkeit autonomer Klagen und Folgeklagen im Bereich des Wettbewerbs und in anderen Bereichen in möglichen Rechtsinstrumenten ausschließt; weist darauf hin, dass es im Fall autonomer Klagen notwendig ist, sicherzustellen, dass jede private Klage ausgesetzt werden kann, bis eine Entscheidung über die behördliche Durchsetzung in Bezug auf die Verletzung durch die zuständige Behörde nach Unionsrecht getroffen wurde;

23. unterstützt die Entwicklung von belastbaren Verfahren der alternativen Streitbeilegung auf EU‑Ebene als freiwillige, schnelle und kostengünstige außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren sowie von Instrumenten der Selbstregulierung wie Verhaltenskodizes; betont jedoch, dass diese Instrumente – wie der Name schon sagt – lediglich eine Alternative zum gerichtlichen Rechtsschutz bleiben und keine Voraussetzung dafür sein sollten;

24. ist der Ansicht, dass ein effektives System kollektiven Rechtsschutzes in der Tat die Entwicklung alternativer Verfahren der Streitbeilegung fördern könnte, indem ein Anreiz für die Parteien geschaffen wird, ihre Streitigkeiten rasch außergerichtlich beizulegen;

25. ist der Ansicht, dass jeder individuelle Schaden oder erlittene Verlust eine wesentliche Rolle für die Entscheidung über die Klageerhebung spielt; ist ferner der Ansicht, dass die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen[1] Vorbild für die Zwecke des kollektiven Rechtsschutzes sein könnte, wenn der Wert des Anspruchs den Geltungsbereich der Verordnung nicht überschreitet;

26. betont, dass jedes von der Kommission vorgeschlagene Rechtsinstrument in Bezug auf kollektiven Rechtsschutz im Bereich des Wettbewerbs ohne weitere Verzögerung und nur im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden sollte;

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

17.10.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Udo Bullmann, Pascal Canfin, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Diogo Feio, Ildikó Gáll-Pelcz, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Gunnar Hökmark, Wolf Klinz, Jürgen Klute, Philippe Lamberts, Werner Langen, Astrid Lulling, Arlene McCarthy, Alfredo Pallone, Anni Podimata, Antolín Sánchez Presedo, Peter Simon, Peter Skinner, Ivo Strejček, Kay Swinburne, Marianne Thyssen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Sophie Auconie, Philippe De Backer, Saïd El Khadraoui, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Andreas Schwab, Theodoros Skylakakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Diana Wallis

  • [1]  ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (12.10.2011)

für den Rechtsausschuss

Für ein kohärentes europäisches Konzept für Sammelklagen
(2011/2089(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Sylvana Rapti

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Rechtsausschuss als zuständigen Ausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass Verbraucher, die von einer Rechtsverletzung betroffen sind und den Fall vor Gericht bringen wollen, um auf individueller Basis Schadenersatz zu erhalten, häufig vor erheblichen Hindernissen im Hinblick auf Erreichbarkeit, Wirksamkeit und Erschwinglichkeit wegen zuweilen hoher Verfahrenskosten, möglicher psychologischer Schäden, komplizierter und langwieriger Verfahren und fehlender Informationen über verfügbare Rechtsmittel stehen;

B.  in der Erwägung, dass dann, wenn eine Gruppe von Bürgern durch die gleiche Verletzung geschädigt worden ist, Einzelklagen vielleicht kein wirksames Mittel sind, um rechtswidrigen Praktiken ein Ende zu setzen oder um eine Entschädigung zu erhalten, vor allem dann, wenn der individuelle Schaden gemessen an den Verfahrenskosten gering ist;

C. in der Erwägung, dass gemäß der Sondererhebung von Eurobarometer „Die Bürger der Europäischen Union und der Zugang zur Justiz“ vom Oktober 2004, die in den Mitgliedstaaten der EU-15 durchgeführt wurde, einer von fünf Verbrauchern angab, nicht wegen eines Streitgegenstands von weniger als 1 000 Euro vor Gericht zu gehen, und einer von zwei Verbrauchern angab, nicht wegen einer Streitgegenstands von weniger als 200 Euro vor Gericht zu gehen;

D. in der Erwägung, dass gemäß der Flash-Eurobarometer-Umfrage über Einstellungen der Verbraucher zu grenzüberschreitendem Handel und Verbraucherschutz vom März 2011 79 % der europäischen Verbraucher erklären, sie seien eher bereit, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen, wenn sie sich an einer Sammelklage beteiligen könnten, da dies hinsichtlich Kosten und Effizienz Vorteile böte;

E.  in der Erwägung, dass die Leistung der bestehenden, auf EU-Ebene konzipierten Instrumente für Klagen von Verbrauchern und die Rechtsdurchsetzung insgesamt als nicht zufriedenstellend angesehen wird, oder dass solche Mechanismen nicht genügend bekannt sind, was dazu führt, dass sie nur in beschränktem Umfang genutzt werden;

F.  in der Erwägung, dass eine staatliche Rechtsdurchsetzung mittels Abstellung von Verstößen und Verhängung von Geldbußen allein den Verbrauchern nicht ermöglicht, für den erlittenen Schaden entschädigt zu werden;

G. in der Erwägung, dass bisher sechzehn Mitgliedstaaten Systeme von Sammelklagen in ihre Rechtssysteme eingeführt haben, wobei es große Unterschiede hinsichtlich des Anwendungsbereiches, der Verfahrensmerkmale (Klagebefugnis, Geschädigtenkategorien, Verfahrensarten (Opt-in-/Opt-out-Regelung), Finanzierung oder Rolle alternativer Streitbeilegungsverfahren parallel zu gerichtlichen Rechtsbehelfen) und der Wirksamkeit gibt, wodurch geradezu ein rechtlicher Flickenteppich auf EU-Ebene geschaffen wird;

H. in der Erwägung, dass die Bündelung der Ansprüche in einem einzigen Sammelverfahren zur Rechtsdurchsetzung sowie die Möglichkeit, dass ein solcher Anspruch von einer repräsentativen Einrichtung oder einer im öffentlichen Interesse handelnden Stelle geltend gemacht wird, den Vorgang vereinfachen und die Kosten für die Beteiligten senken könnten;

I.   in der Erwägung, dass der individuelle Rechtsschutz durch ein eventuelles Sammelklagensystem sinnvoll ergänzt werden könnte, nicht aber ausgeschlossen werden darf;

J.   in der Erwägung, dass die Integration der europäischen Märkte und die sich daraus ergebende Zunahme grenzübergreifender Tätigkeiten zeigt, dass ein kohärentes EU-weites Konzept für die Klärung der Fälle notwendig ist, bei denen Verbraucher am Ende mit leeren Händen dastehen, da die Verfahren für Sammelklagen auf Schadenersatz, die in einer Reihe von Mitgliedstaaten eingeführt wurden, keine grenzübergreifenden Lösungen vorsehen;

Notwendigkeit eines EU-Rahmens

1.  betont, dass als Folge der Schwächen des derzeitigen Rahmens für Rechtsmittel und Rechtsdurchsetzung in der EU und des Mangels an Information ein erheblicher Teil der Verbraucher, die Schäden erlitten haben, ihr Recht auf Rechtsmittel nicht verteidigen kann, und dass anhaltende ungesetzliche Praktiken der Gesellschaft insgesamt einen beträchtlichen Schaden zufügen;

2.  fordert deshalb die Kommission auf, die Wirksamkeit bestehender Instrumente, wie etwa der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden, zu verbessern, um die angemessene behördliche Durchsetzung der Verbraucherrechte in der EU zu gewährleisten; weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass weder die Richtlinie 98/27/EG noch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 Verbrauchern ermöglicht, für erlittene Schäden entschädigt zu werden;

3.  erinnert außerdem daran, dass Ziel der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, der Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen und der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen die Verbesserung des Zugangs zu Gerichten, die Vereinfachung von Rechtsstreitigkeiten aufgrund grenzüberschreitender geringfügiger Forderungen und die Kostenreduzierung ist, dass sie aber bislang nicht in ausreichendem Maße genutzt werden, weil sie kaum bekannt sind; stellt allerdings fest, dass diese Instrumente nur individuelle Fälle regeln;

4.  unterstreicht, dass die aktuelle Lage nicht nur den Verbrauchern abträglich ist, die bei Markttransaktionen die schwächere Partei sind, sondern als Ergebnis unlauteren Wettbewerbs für diejenigen Unternehmen, die sich an die Vorschriften halten, ungleiche Marktbedingungen entstehen lässt; unterstreicht darüber hinaus, dass es derzeit in den meisten EU-Ländern kein wirksames Rechtssystem gibt, das für den Ersatz von Schäden gilt, die Einzelpersonen durch die Verletzung des Wettbewerbsrechts entstehen; weist darauf hin, dass die Wettbewerbsbehörden Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht ahnden und dass Geldbußen an den Staat gezahlt werden, während Verbraucher die von solchen Verstößen unmittelbar betroffen sind, keine Entschädigung erhalten;

5.  stellt besorgt fest, dass das derzeitige Fehlen von Schadenersatzleistungen ein Schlupfloch im Rechtssystem offen lässt, da Händler auf diese Weise unrechtmäßige Gewinne behalten können;

6.  weist darauf hin, dass das Fehlen von Rechtssicherheit und eines schlüssigen Konzepts für Sammelklagen auf EU-Ebene in Anbetracht der Vielfalt der bestehenden einzelstaatlichen Systeme zur Folge haben kann, dass Bürger ihre Rechte nicht wahrnehmen können bzw. solche Rechte uneinheitlich durchgesetzt werden;

7.  betont, dass diese Sachlage zu einer erheblichen Diskriminierung beim Zugang zum Recht zum Nachteil des Binnenmarktes führt, da Verbraucher je nach Wohnsitz unterschiedlich behandelt werden;

8.  stellt fest, dass nach einer für die GD SANCO im Jahr 2008 durchführten Studie („Evaluation of the effectiveness and efficiency of collective redress mechanisms in the EU“) keines der in der EU bestehenden Systeme von Sammelklagen unverhältnismäßige wirtschaftliche Folgen für die betroffenen Unternehmen zur Folge gehabt hat;

9.  stellt fest, dass die Konsultationen ergeben haben, dass es Lücken in dem bestehenden Ordnungsrahmen gibt; betont deshalb den zusätzlichen Nutzen eines kohärenten Tätigwerdens der EU für die Einrichtung eines gemeinsamen Rahmens im Bereich der Sammelklagen, um sich mit den Schwachstellen und der mangelnden Wirksamkeit bestehender Rechtsinstrumente der EU, den unterschiedlichen Situationen auf einzelstaatlicher Ebene, der potenziellen Entwicklung und Reform bestehender einzelstaatlicher Systeme von Sammelklagen oder der Einführung von Systemen von Sammelklagen in Mitgliedstaaten, in denen es ein solches Instrument noch nicht gibt, zu befassen;

10. fordert deshalb die Kommission auf, Maßnahmen – möglicherweise auch einen Legislativvorschlag – zur Einrichtung eines EU-weiten kohärenten Mechanismus für Sammelklagen im Bereich des Verbraucherschutzes vorzulegen, der auf grenzüberschreitende Fälle Anwendung findet, auf einem Bündel gemeinsamer Grundsätze und Sicherungsmechanismen basiert, sich an den Rechtstraditionen der EU und der Rechtsordnungen der 27 Mitgliedstaaten orientiert und im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit steht, die in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankert sind;

11. schlägt vor, in einen solchen Vorschlag Maßnahmen zur Verbesserung der Koordinierung und des Austausches bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten aufzunehmen; betont in diesem Zusammenhang, dass die einzelstaatlichen Erfahrungen im Bereich der Sammelklagen die Fehler aufgezeigt haben, die zu vermeiden sind, um einen wirksamen Mechanismus für Sammelklagen auf europäischer Ebene zu erreichen;

12. betont, dass sich auch eine Dynamik für ein kohärentes Tätigwerden der EU für die Einrichtung eines gemeinsamen Rahmens im Bereich der Sammelklagen entwickelt, da einige Mitgliedstaaten gegenwärtig Möglichkeiten für eine umfassende Reform ihrer Systeme von Sammelklagen prüfen und andere derzeit ihre Einführung in Erwägung ziehen;

Allgemeine Grundsätze − wirksame Sicherung gegen missbräuchliche Gerichtsverfahren

13. betont, dass ein europäischer Ansatz bei Sammelklagen keine wirtschaftlichen Anreize für missbräuchliche Sammelklagen beinhalten darf sowie starke und wirksame Sicherungen vorsehen sollte, um unbegründete und unverhältnismäßige Kosten für Unternehmen, insbesondere angesichts der derzeit herrschenden Finanzkrise, zu vermeiden;

14. hebt hervor, dass die frühzeitige Streitbeilegung durch den Dialog zwischen den betroffenen Parteien nachdrücklich zu unterstützen ist, wo immer dies möglich ist, und Gerichtsverfahren nur als letzter Ausweg anzusehen sind; fordert die Unternehmen auf, anzuerkennen, dass es in ihrem eigenen Interesse liegt, freiwillige Initiativen zur wirksamen Entschädigung von Verbrauchern zu ergreifen, um zu vermeiden, in Rechtsstreitigkeiten verwickelt zu werden; betont, dass alternative Streitbeilegungsverfahren den Parteien eine schnellere und preisgünstigere Lösung liefern können, den gerichtlichen Rechtsschutz ergänzen und dass beide sich nicht etwa gegenseitig ausschließen; stellt jedoch fest, dass derzeit erhebliche sektorspezifische und räumliche Lücken in den in der EU bestehenden Systemen der alternativen Streitbeilegung bestehen;

15. erkennt die Notwendigkeit an, bestimmte Formen des Missbrauchs oder der betrügerischen Nutzung von Systemen von Sammelklagen zu vermeiden, die in außereuropäischen Staaten, insbesondere in den USA mit dem dortigen System der Sammelklagen (sogenannte „class actions“), vorkommen;

16. unterstreicht, dass ein wirksames System von Sammelklagen in der Lage sein muss, innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens rechtlich gesicherte, faire und angemessene Ergebnisse zu bieten, und zwar unter Wahrung der Rechte aller beteiligten Parteien; ist der Ansicht, dass das Konzept der EU in Bezug auf Sammelklagen die Möglichkeit einschließen sollte, die Entscheidung des Gerichts innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens anzufechten;

17. hebt hervor, dass Merkmale, die eine Kultur des Rechtsstreits fördern, wie etwa Schadenersatz mit Strafcharakter, Erfolgshonorare, Drittfinanzierung, fehlende Kontrolle repräsentativer Einrichtungen, die vor Gericht auftreten, Möglichkeiten für Anwälte, potentiell Geschädigte zu werben, sowie das Verfahren zur Offenlegung von für den Rechtsstreit bedeutsamen Tatsachen und Urkunden, um dem Gericht Beweismittel vorzulegen – unbeschadet der Befugnisse, die den Gerichten und nationalen Behörden nach einzelstaatlichen Recht zustehen –, nicht mit der europäischen Rechtstradition in Einklang stehen und abzulehnen sind; betont, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden sollten, um das Forum-Shopping zu verbieten;

18. beharrt auf der Notwendigkeit, das europäische Konzept für Sammelklagen auf dem Grundsatz der vorherigen Zustimmung („Opt-In“) aufzubauen, bei dem die Geschädigten eindeutig identifiziert sind und am Verfahren nur teilnehmen, wenn sie den entsprechenden Wunsch ausdrücklich geäußert haben, um potentiellen Missbräuchen vorzubeugen; betont, dass die bestehenden einzelstaatlichen Systeme im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip geachtet werden müssen; fordert die Kommission auf, ein System in Betracht zu ziehen, durch das allen potentiell beteiligten Verbrauchern sachdienliche Informationen geboten werden, der repräsentative Charakter von Sammelklagen gestärkt wird und ein problemloser, erschwinglicher und wirksamer Zugang zur Justiz für EU-Bürger gewährleistet wird, wodurch eine übertriebene Inanspruchnahme der Gerichte und darauf folgende unnötige Einzel- oder Sammelklagen, die denselben Verstoß betreffen, vermieden werden;

19. fordert die Mitgliedstaaten auf, effiziente Mechanismen einzuführen, die gewährleisten, dass möglichst viele Opfer in Kenntnis gesetzt und auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen werden, insbesondere wenn sie in mehreren Mitgliedstaaten wohnhaft sind, wobei zu vermeiden ist, dass der Ruf der betroffenen Partei ungerechtfertigterweise Schaden nimmt, und der Grundsatz der Unschuldsvermutung strikt zu beachten ist;

20. betont, dass das Konzept der EU für Sammelklagen – zur Sicherung der Effektivität des Systems von Sammelklagen und zur Vermeidung möglichen Missbrauchs – die Möglichkeit einer Verbandsklage durch Einrichtungen umfassen sollte, die auf einzelstaatlicher Ebene ordnungsgemäß anerkannt wurden (öffentliche Behörden wie Bürgerbeauftragte oder Verbraucherverbände); fordert die Kommission auf, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien festzulegen, die Verbraucherverbände für ihre Klagebefugnis erfüllen müssen; betont, dass es Aufgabe der einzelstaatlichen zuständigen Behörden sein sollte zu überprüfen, ob Verbraucherverbände diese Kriterien erfüllen;

21. betont, dass im Fall von grenzüberschreitenden Streitfällen die repräsentative Einrichtung (öffentliche Behörde oder zugelassener Verbraucherverband) auch Opfer aus anderen Mitgliedstaaten vertreten können sollte, die dem Verfahren der Sammelklage in einem Mitgliedstaat beigetreten sind;

Die Rolle des Gerichts und die Bedeutung von Informationen

22. ist der Auffassung, dass das Gericht eine maßgebliche Rolle bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage und den repräsentativen Charakter des Klägers spielen muss, um zu gewährleisten, dass nur begründete Beschwerden geprüft werden und ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen der Verhinderung missbräuchlicher Klagen und dem Schutz des Rechts auf effektiven Zugang zu den Gerichten sowohl für die Bürger als auch die Unternehmen der Europäischen Union sichergestellt wird;

23. vertritt die Auffassung, dass das Gericht auch gewährleisten sollte, dass die Entschädigung gerecht verteilt wird, und überprüfen sollte, ob die Finanzierungsbedingungen fair sind; betont, dass Mechanismen der gerichtlichen Kontrolle und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Beklagten vor Missbrauch des Systems schützen würden;

24. besteht darauf, dass das „Loser Pays“-Prinzip, nach dem die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits trägt, eingehalten werden muss, um zu vermeiden, dass aussichtslose Klagen in einem EU-weiten System von Sammelklagen überhand nehmen, wobei – im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips – die Möglichkeit besteht, dass das Gericht nach seinem Ermessen die Gerichtskosten, die von der unterlegenen Partei zu tragen sind, herabsetzt oder der Staat Prozesskostenhilfe gewährt;

25. betont, dass die Bereitstellung von Informationen über Sammelklagen eine wichtige Rolle bei der Zugänglichkeit und der Wirksamkeit des Verfahrens spielt, denn die Verbraucher müssen sich bewusst sein, dass sie Opfer der gleichen gesetzwidrigen Praxis geworden sind und dass eine Sammelklage – gegebenenfalls auch in einem anderen Mitgliedstaat – eingereicht wird; unterstreicht die maßgebliche Rolle, die die Verbraucherverbände und das Europäische Netz der Verbraucherzentren (ECC-Net) spielen können, um einer größtmöglichen Zahl von Bürgern, insbesondere den besonders schutzbedürftigen Verbrauchern, Informationen zur Verfügung zu stellen;

26. schlägt vor, dass ein EU-weites Online-Register von eingeleiteten und laufenden Rechtssachen eingerichtet wird, um die Zusammenarbeit zwischen den für die Erhebung von Sammelklagen qualifizierten Einrichtungen – insbesondere in grenzübergreifenden Fällen – zu vereinfachen; betont, dass ein solches einziges europäisches „Fenster“ ein nützliches Instrument für qualifizierte Einrichtungen, die eine Sammelklage erheben wollen, wäre, um feststellen zu können, ob eine ähnliche Klage in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet wird; betont die Bedeutung des Austausches bewährter Verfahren und der Anwendung der besten verfügbaren Technologien, um den Austausch von Informationen sowie die Einleitung und die Verbindung von Rechtssachen zu erleichtern;

Finanzierung von Sammelklagen

27. betont, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen sollten, dass Möglichkeiten für eine angemessene Finanzierung gemäß einzelstaatlichen Vorkehrungen zur Verfügung gestellt werden und die entsprechenden Mechanismen so konzipiert sind, dass sie einerseits nicht die die Einreichung von unbegründeten Klagen fördern, andererseits aber auch Bürgern nicht wegen fehlender Finanzmittel der Zugang zu den Gerichten verweigert wird, damit Sammelklagen in der Praxis möglich sind;

28. ist sich der Tatsache bewusst, dass die Möglichkeit besteht, dass einige repräsentative Einrichtungen nicht in der Lage sein werden, Sammelklagen einzureichen, und dass wegen mangelnder Ressourcen nur eine begrenzte Anzahl von Fällen übernommen werden wird; fordert deshalb die Kommission auf, eingehend die Möglichkeit der Schaffung eines europäischen Fonds zu prüfen, der von einem Teil der Bußgelder finanziert wird, die Unternehmen zur Sanktionierung eines Verstoßes gegen EU-Wettbewerbsrecht auferlegt wurden; schlägt vor, dass ein solcher Fonds genutzt werden könnte, um die Kosten grenzüberschreitenden Sammelklagen mit europäischer Dimension abzudecken, sofern die repräsentative Einrichtung nachweist, dass die Mittel nur für diesen Zweck verwendet werden; betont, dass eine solche Möglichkeit zusätzliche Ressourcen zur Verfügung stellen würde, um gegen betrügerisches Verhalten vorzugehen, aber auch eine faire Möglichkeit wäre, Sammelklagen von Verbrauchern zu finanzieren, da ein Teil der Bußgelder indirekt den Geschädigten zurückerstattet würde, ist der Ansicht, dass Entschädigungen in keinem Fall für die Finanzierung von Sammelklagen verwendet werden dürfen, da nur der tatsächlich von den Klägern erlittene Schaden ersetzt werden muss; beharrt schließlich auf der Notwendigkeit, die Finanzierung durch Dritte zu vermeiden, um Missbrauch und der Schaffung eines „Klagemarktes“ vorzubeugen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

6.10.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

2

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Adam Bielan, Lara Comi, António Fernando Correia De Campos, Jürgen Creutzmann, Christian Engström, Evelyne Gebhardt, Louis Grech, Małgorzata Handzlik, Iliana Ivanova, Edvard Kožušník, Kurt Lechner, Toine Manders, Hans-Peter Mayer, Phil Prendergast, Mitro Repo, Robert Rochefort, Zuzana Roithová, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Emilie Turunen, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Marielle Gallo, Anna Hedh, Constance Le Grip, Emma McClarkin, Sylvana Rapti, Oreste Rossi, Wim van de Camp

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Alexander Alvaro, Monika Hohlmeier, Axel Voss, Pablo Zalba Bidegain

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

20.12.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

21

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Alexandra Thein, Diana Wallis, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Jan Philipp Albrecht, Jean-Marie Cavada, Luis de Grandes Pascual, Kurt Lechner, Eva Lichtenberger