ZWEITER BERICHT über einen Vorschlag zur Änderung des Akts vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
1.2.2012 - (2009/2134(INI))
Ausschuss für konstitutionelle Fragen
Berichterstatter: Andrew Duff
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- ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- ANLAGE – Konsolidierte Fassung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder der Versammlung im Anhang zum Beschluss des Rates vom 20. September 1976 unter Berücksichtigung späterer Änderungen
- VERFAHREN
- RÜCKÜBERWEISUNG AN DEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu einem Vorschlag zur Änderung des Akts vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den dem Beschluss des Rates vom 20. September 1976 in der geänderten Fassung beigefügten Akt[1] zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, insbesondere dessen Artikel 14,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Verfahren für die Wahl des Parlaments, insbesondere auf seine Entschließung vom 15. Juli 1998[2],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Oktober 2007 zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments[3],
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 14. Dezember 2007,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2010 zu dem Entwurf eines Protokolls zur Änderung des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen betreffend die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments bis zum Ende der Wahlperiode 2009-2014: Stellungnahme des Europäischen Parlaments (Artikel 48 Absatz 3 des EU-Vertrags)[4],
– gestützt auf Artikel 39 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Artikel 9, 10, 14 Absatz 2, 48 Absätze 2, 3 und 4 und 51 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie die Artikel 22, 223, 225 und 343 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 3 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,
– gestützt auf das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (COM(2006)0791),
– gestützt auf die Artikel 41, 48 Absatz 3, 70, 74a und 175 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0176/2011),
– in Kenntnis des zweiten Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0027/2012),
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. Das Parlament hat das Recht, die Initiative zur Reform seines eigenen Wahlverfahrens zu ergreifen und seine Zustimmung dazu zu erteilen.
B. Das Parlament hat das Recht, die Initiative zur Änderung seiner eigenen Zusammensetzung zu ergreifen und seine Zustimmung dazu zu erteilen.
C. Das Parlament hat das Recht, die Initiative zu einer Revision der Verträge zu ergreifen.
D. Das Parlament ist seit 1979 alle fünf Jahre direkt gewählt worden, und in dieser Zeit haben seine Befugnisse und sein Einfluss beträchtlich zugenommen, insbesondere infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon.
E. Durch den Vertrag von Lissabon wurde das Mandat der Mitglieder des Europäischen Parlaments dahingehend verändert, dass sie von „Vertretern der Völker der Staaten“ zu „Vertretern der Bürger der Union“ wurden[5], und „die Bürgerinnen und Bürger sind auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten“[6].
F. In diesem Zeitraum hat auch ohne Vereinbarung über ein einheitliches Wahlverfahren eine allmähliche Annäherung der Wahlsysteme stattgefunden, wozu insbesondere der allgemeine Übergang zum Verhältniswahlrecht im Jahre 1999, die formelle Gründung politischer Parteien auf EU-Ebene[7] und die Abschaffung des Doppelmandats beigetragen haben[8].
G. Das Konzept der Unionsbürgerschaft, das 1993 mit dem Vertrag von Maastricht formell in die Verfassungsordnung aufgenommen wurde und mit dem Recht verbunden ist, unter bestimmten Voraussetzungen an den Wahlen zum Europäischen Parlament und den Kommunalwahlen in einem anderen Mitgliedstaat als dem eigenen teilzunehmen, sowie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die nach dem Vertrag von Lissabon jetzt rechtsverbindlichen Charakter hat, haben ebenfalls dieses Recht und andere Bürgerrechte gestärkt.
H. Die Anerkennung der demokratischen Funktion des Parlaments in der Bevölkerung ist weiterhin begrenzt; die Parteien auf europäischer Ebene befinden sich immer noch in der Frühstufe der Entwicklung; Wahlkämpfe sind weiterhin eher national als europäisch ausgerichtet, und die Medienberichterstattung über die Arbeiten des Parlament ist unregelmäßig.
I. Die Beteiligung an den Wahlen zum Europäischen Parlament ist von 63 % im Jahre 1979 auf 43 % im Jahre 2009 ständig zurückgegangen, wodurch das Parlament, der Rat und die Kommission gehalten sind, Maßnahmen zu ergreifen, um die Beteiligung der breiten Bevölkerung am demokratischen Prozess der Union zu fördern.
J. Bürger der Union, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem eigenen wohnhaft sind, üben bei den Wahlen zum Europäischen Parlament nur in geringer Zahl ihr Stimmrecht und noch seltener ihr passives Wahlrecht aus. Die für die Ausübung des Wahlrechts angewandte Wohnsitzregelung unterscheidet sich je nach Mitgliedstaat, ebenso wie die Frist, nach der die Mitgliedstaaten ihren im EU-Ausland lebenden Staatsbürgern das Recht auf Teilnahme an der Wahl im Heimatmitgliedstaat entziehen. Außerdem ist der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die in die Wahlregister eingetragen worden sind oder bei den Wahlen kandidiert haben, nicht effizient.
K. Die Mitgliedstaaten verfügen nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs über erhebliche Ermessensbefugnisse bei der Festlegung der Voraussetzungen für das Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, sie sind dabei aber dennoch an die allgemeinen Grundsätze des Rechts der Union gebunden und dürfen verschiedene Kategorien von Bürgern der Union, die sich in derselben Lage befinden, nicht unterschiedlich behandeln[9]; zwar obliegt es jedem Mitgliedstat, seine eigenen Auflagen für den Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft festzulegen, gleichzeitig muss er jedoch dem Status der Unionsbürgerschaft Rechnung tragen[10].
L. Die gegenwärtigen Vorschläge der Kommission zur Erleichterung der Wahlbeteiligung von Bürgern der Union mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem eigenen sind derzeit im Rat blockiert[11].
M. Die Zahl der weiblichen MdEP liegt jetzt bei 35 %; es sollten Bemühungen unternommen werden, um das Ungleichgewicht bei der Vertretung der Geschlechter im Parlament weiter abzubauen, vor allem in bestimmten Ländern.
N. Das Parlament hat den Rat mit Nachdruck aufgefordert, das Datum für die Wahlen auf den Monat Mai vorzuverlegen, damit es bessere organisatorische Vorkehrungen treffen kann, um die Wahl des neuen Präsidenten der Kommission zu beschleunigen und den Beginn der Sommerferien in mehreren Mitgliedstaaten zu umgehen[12].
O. Das Parlament ist nach dem Vertrag von Lissabon befugt und verpflichtet, einen Beschluss über die Umverteilung der Sitze unter den Staaten innerhalb der Grenzen der Schwelle, der Obergrenze und der Gesamtgröße einzuleiten, während gleichzeitig der Grundsatz der degressiven Proportionalität geachtet wird; das Parlament hat bei früherer Gelegenheit beschlossen, historisch bedingte Ungleichheiten bei der Sitzverteilung zu korrigieren und seine Zusammensetzung auf regelmäßiger Grundlage anzupassen, um den demografischen Wandel und Änderungen bei der Mitgliedschaft der Union widerzuspiegeln[13]; außerdem hält es für wichtig, bei der Zusammensetzung des Parlaments die Pluralität zwischen den Parteien und die Solidarität unter den Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringen.
P. Der Beitritt Kroatiens wird auf jeden Fall eine Neuverteilung der Sitze im Europäischen Parlament bei den nächsten Wahlen im Jahre 2014 zur Folge haben.
Q. Das Parlament verfügt nicht über ein autonomes System zur Regulierung der rechtlichen Vorrechte und Befreiungen seiner Mitglieder; der Rat hat sich bei früherer Gelegenheit bereit erklärt, nach Annahme des Abgeordnetenstatuts die Forderung des Parlaments nach Überarbeitung des Protokolls von 1965 über die Vorrechte und Befreiungen zu prüfen[14].
R. Ungeachtet der Tatsache, dass sich der Rat bei einer früheren Gelegenheit bereit erklärt hat, den Akt von 1976 kontinuierlich einer Prüfung zu unterziehen, wurde die letzte formale Überprüfung des Wahlverfahrens durch das Parlament 1998 in die Wege geleitet[15].
S. Das Verfahren der Wahlen zum Europäischen Parlament muss dauerhaft und nachvollziehbar sein, es muss die innerparteiliche Demokratie fördern und die Praxis freier, fairer und geheimer Wahlen sicherstellen, die zu einer allgemein gewährleisteten proportionalen Vertretung führen.
T. Das System der Wahlen zum Parlament ist ein Kompromiss zwischen dem demokratischen Grundsatz der Gleichheit („Eine Person, eine Stimme“) und dem völkerrechtlichen Grundsatz der Gleichheit unter den Staaten, wobei in den Verträgen der Grundsatz der Gleichheit der Unionsbürger festgelegt und jegliche Diskriminierung aus Gründen der Staatsbürgerschaft untersagt wird.
U. Bei der Reform des Wahlverfahrens müssen auch die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit geachtet werden, und es sollte nicht versucht werden, Einheitlichkeit um der Einheitlichkeit Willen aufzuerlegen.
V. Das Parlament hat sich bei früherer Gelegenheit entschlossen, die Möglichkeit der Wahl einiger MdEP auf europaweiten Listen zu prüfen; dabei ging man von der Überlegung aus, dass dies der Kampagne eine wirklich europäische Dimension geben würde, insbesondere indem man den europäischen Parteien eine zentrale Rolle anvertraut[16].
W. Bei der Einführung europaweiter Listen muss die Gleichheit der Wahl oberstes Prinzip bleiben; der Status der Abgeordneten im Parlament sollte daher von der Art ihrer Wahl – über europaweite, nationale oder regionale Listen – unberührt bleiben.
X. Gemäß dem EUV „tragen politische Parteien auf europäischer Ebene zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union[17] bei“; zu diesem Zweck hat das Parlament die Kommission in seiner Entschließung vom 6. April 2011 zu der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und die Vorschriften für ihre Finanzierung[18] aufgefordert, mit der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften für einen gemeinsamen EU-Status für europäische Parteien und Stiftungen zu beginnen.
1. beschließt, sein Wahlverfahren einer Reform zu unterziehen mit dem Ziel, die Legitimität und Wirksamkeit des Parlaments zu stärken, indem die demokratische Dimension in Europa gefördert wird und für eine fairere Verteilung der Sitze zwischen den Staaten im Einklang mit den Verträgen gesorgt wird;
2. schlägt vor, dass 25 MdEP in einem einzigen Wahlkreis gewählt werden, der aus dem gesamten Gebiet der Europäischen Union gebildet wird; die europaweiten Listen würden sich aus Kandidaten aus mindestens einem Drittel der Staaten zusammensetzen und können eine angemessene Vertretung der Geschlechter sicherstellen; jeder Wähler würde zusätzlich zu seiner Stimme für die nationale oder regionale Liste eine Stimme für die EU-weite Liste abgeben können, und die Sitze würden ohne Mindestschwelle nach dem D’Hondt-Verfahren verteilt; schlägt ferner vor, dass auf EU-Ebene eine Wahlbehörde eingerichtet wird, die die Durchführung der Wahl auf der EU-weiten Liste regelt und das Ergebnis prüft;
3. verweist auf die Notwendigkeit, die Kosten des Parlaments und seiner Wahl einer kontinuierlichen Kontrolle zu unterziehen, und fordert, dass diese Reformen weitgehend innerhalb des gegenwärtigen Haushaltsrahmens umgesetzt werden[19];
4. (i) schlägt vor, dass das Parlament unter Berücksichtigung des Beitritts neuer Mitgliedstaaten und auf der Grundlage der von Eurostat erstellten Bevölkerungszahlen mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Vorschlag für einen Beschluss zur Festlegung seiner Zusammensetzung ausarbeitet; weist darauf hin, dass dieser Beschluss während einer jeden Wahlperiode ausgearbeitet und mit der Zustimmung des Parlaments vor Ablauf des vierten Kalenderjahres der Wahlperiode erlassen werden sollte[20];
(ii) schlägt vor, mit dem Europäischen Rat in einen Dialog einzutreten, um die Möglichkeit auszuloten, eine Vereinbarung über eine dauerhafte und transparente Zuweisung der Sitze im Parlament unter Berücksichtigung der in den Verträgen festgelegten Kriterien und der Grundsätze der Pluralität zwischen den Parteien und der Solidarität unter den Staaten zu erreichen;
5. fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Verordnung zur Verbesserung der Konsistenz und Vergleichbarkeit der von den Staaten gelieferten Bevölkerungszahlen vorzulegen;
6. schlägt vor, dass der Termin für die Wahlen zum Europäischen Parlament vom Europäischen Parlament, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, und mit der Zustimmung des Rates frühestens ein Jahr und spätestens sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Wahlperiode festgelegt wird;
7. fordert die Staaten und die politischen Parteien auf, die bessere Vertretung von Frauen und Kandidaten von Minderheiten zu fördern; hält es für die Legitimität der Union für wichtig, dass die Zusammensetzung der Union die Vielfalt der Völker Europas widerspiegelt;
8. unterstreicht, dass unbedingt dafür Sorge getragen werden muss, dass sich die Parteien bei der Auswahl von Kandidaten auf allen Ebenen an demokratische Grundsätze halten;
9. fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, verstärkte Bemühungen zu unternehmen, um EU-Bürgern mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem eigenen die Teilnahme an den Wahlen zum Europäischen Parlament in ihrem Wohnsitzland zu erleichtern; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, einen neuen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 93/109/EG vorzulegen;
10. bekräftigt seine seit langem vorgetragene Forderung, dass das Protokoll von 1965 über die Vorrechte und Befreiungen geändert wird mit dem Ziel, eine einheitliche supranationale Regelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments festzulegen[21];
11. (i) fordert die Aufnahme eines Dialogs mit dem Rat unter Beteiligung der Kommission über eine umfassende Änderung des Akts vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments; verweist darauf, dass ein Konsens insbesondere über den Zeitplan für die Reformen, die Gesamtgröße des Parlaments und die Verteilung der Sitze im Parlament (einschließlich einer rechtlichen Definition der degressiven Verhältnismäßigkeit) sowie das Wahlverfahren, das für den gesamteuropäischen Wahlkreis zu verwenden ist, erreicht werden muss;
(ii) beauftragt eine von der Konferenz der Präsidenten zu benennende und mit einem eindeutigen Mandat ausgestattete Delegation des Europäischen Parlaments, diesen Dialog mit dem Rat aufzunehmen;
12. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- [1] Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates (ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 1.), geändert durch Beschluss 93/81/Euratom, EGKS, EWG des Rates (ABl. L 33 vom 9.2.1993, S. 15.) und Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1.). Siehe Anhang I.
- [2] ABl. C 292 vom 21.9.1998, S. 66.
- [3] ABl. C 227 E vom 4.9.2008, S. 132.
- [4] ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 78.
- [5] Artikel 189 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 14 Absatz 2 VEU.
- [6] Artikel 10 Absatz 2 EUV.
- [7] Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1).
- [8] Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates, Artikel 1 Absatz 7 Buchstabe b.
- [9] Urteilе des Gerichtshofs vom 12. September 2006 in der Rechtssache C-145/04, Spanien gegen Vereinigtes Königreich, [2006] Slg. I-7917 (betreffend Gibraltar) und in der Rechtssache C-300/04 Eman und Sevinger gegen College van burgemeester en wethouders van Den Haag, [2006] Slg. I-8055 (betreffend Aruba).
- [10] Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 2010 in der Rechtssache C-135/08 Rottman ./. Freistaat Bayern: [2010] ECR I‑1449.
- [11] Siehe die Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.93, S. 34) und den Standpunkt des Parlaments vom 26. September 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/109/EG(ABl. C 219 E vom 28.8.2008, S. 193).
- [12] Entsprechend dem Vorschlag in der Entschließung des Parlaments vom 1. Dezember 2005 zu den Leitlinien für die Zustimmung zur Kommission (ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S 137).
- [13] Entschließung vom 11. Oktober 2007 zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (Bericht Lamassoure-Severin).
- [14] Erklärung der im Rat versammelten Vertreter der Mitgliedstaaten vom 3. Juni 2005.
- [15] Gemäß Erklärung 6151/02 des Rates vom 22. Februar 2002 sollen „die Bestimmungen des vorliegenden Akts vor den zweiten Wahlen zum Europäischen Parlament nach Inkrafttreten der Änderungen des Akts von 1976, die Gegenstand des Beschlusses sind, überprüft werden" – d.h. vor 2009.
- [16] Zuletzt in der vorstehend genannten Entschließung vom 11. Oktober 2007 zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (ABl. C 227E vom 4.9.2008, S. 132 (Bericht Lamassoure-Severin).
- [17] Artikel 10 Absatz 4 EUV.
- [18] Angenommene Texte, P7_TA(2011)0143.
- [19] Die durchschnittliche monatliche Direktzahlung an die MdEPs im Jahre 2011 – einschließlich Entschädigung vor Steuern, Versicherung, Erstattung von Arztkosten, allgemeine Kostenvergütung, Erstattung von Kosten für Weiterbildung, Reise- und Aufenthaltskostenvergütung – belief sich auf 24.298 EUR. Die durchschnittliche indirekte Zahlung für parlamentarische Assistenz belief sich auf 17.283 EUR.
- [20] Artikel 14 Absatz 2 EUV.
- [21] Siehe die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2006 zur Änderung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen (ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 830); darin bestätigte das Parlament seine Absicht, das Abgeordnetenstatut teilweise als Grundlage für die vorgeschlagene Revision zu nutzen (Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. Juni 2003 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. C 68 E vom 18.3.2004, S. 115)).
ANLAGE – Konsolidierte Fassung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder der Versammlung im Anhang zum Beschluss des Rates vom 20. September 1976 unter Berücksichtigung späterer Änderungen
AKT[1]
zur Einführung unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments
Artikel 1
1. In jedem Mitgliedstaat werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments nach dem Verhältniswahlsystem auf der Grundlage von Listen oder von übertragbaren Einzelstimmen gewählt.
2. Die Mitgliedstaaten können Vorzugsstimmen auf der Grundlage von Listen nach den von ihnen festgelegten Modalitäten zulassen.
3. Die Wahl erfolgt allgemein, unmittelbar, frei und geheim.
Artikel 2
Entsprechend ihren nationalen Besonderheiten können die Mitgliedstaaten für die Wahl des Europäischen Parlaments Wahlkreise einrichten oder ihre Wahlgebiete auf andere Weise unterteilen, ohne das Verhältniswahlsystem insgesamt in Frage zu stellen.
Artikel 3
Für die Sitzvergabe können die Mitgliedstaaten eine Mindestschwelle festlegen. Diese Schwelle darf jedoch landesweit nicht mehr als 5 % der abgegebenen Stimmen betragen.
Artikel 4
Jeder Mitgliedstaat kann eine Obergrenze für die Wahlkampfkosten der Wahlbewerber festlegen.
Artikel 5
1. Der Fünfjahreszeitraum, für den die Mitglieder des Europäischen Parlaments gewählt werden, beginnt mit der Eröffnung der ersten Sitzung nach jeder Wahl.
Er wird nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 verlängert oder verkürzt.
2. Das Mandat eines Mitglieds des Europäischen Parlaments beginnt und endet zu gleicher Zeit wie der in Absatz 1 genannte Zeitraum.
Artikel 6
1. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments geben ihre Stimmen einzeln und persönlich ab. Sie sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden.
2. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments genießen die Vorrechte und Befreiungen, die nach dem Protokoll vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften für sie gelten.
Artikel 7
1. Die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament ist unvereinbar mit der Eigenschaft als
- Mitglied der Regierung eines Mitgliedstaats,
- Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
- Richter, Generalanwalt oder Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften oder des Gerichts erster Instanz,
- Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank,
- Mitglied des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften,
- Bürgerbeauftragter der Europäischen Gemeinschaften,
- Mitglied des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft,
- Mitglied des Ausschusses der Regionen,
- Mitglied von Ausschüssen und Gremien, die auf Grund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft Mittel der Gemeinschaften verwalten oder eine dauernde unmittelbare Verwaltungsaufgabe wahrnehmen,
- Mitglied des Verwaltungsrats oder des Direktoriums oder Bediensteter der Europäischen Investitionsbank,
- im aktiven Dienst stehender Beamter oder Bediensteter der Organe der Europäischen Gemeinschaften oder der ihnen angegliederten Einrichtungen, Ämter, Agenturen und Gremien oder der Europäischen Zentralbank.
2. Ab der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2004 ist die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar mit der Eigenschaft als Abgeordneter eines nationalen Parlaments.
Abweichend von dieser Regel und unbeschadet des Absatzes 3
- können die Abgeordneten des nationalen irischen Parlaments, die in einer folgenden Wahl in das Europäische Parlament gewählt werden, bis zur nächsten Wahl zum nationalen irischen Parlament ein Doppelmandat ausüben; ab diesem Zeitpunkt ist Unterabsatz 1 anwendbar;
- können die Abgeordneten des nationalen Parlaments des Vereinigten Königreichs, die während des Fünfjahreszeitraums vor der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2004 auch Abgeordnete des Europäischen Parlaments sind, bis zu den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2009 ein Doppelmandat ausüben; ab diesem Zeitpunkt ist Unterabsatz 1 anwendbar.
3. Ferner kann jeder Mitgliedstaat nach Artikel 8 innerstaatlich geltende Unvereinbarkeiten ausweiten.
4. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments, auf die im Laufe der in Artikel 5 festgelegten fünfjährigen Wahlperiode die Absätze 1, 2 und 3 Anwendung finden, werden nach Artikel 13 ersetzt.
Artikel 8
Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Akts bestimmt sich das Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften.
Diese innerstaatlichen Vorschriften, die gegebenenfalls den Besonderheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen können, dürfen das Verhältniswahlsystem insgesamt nicht in Frage stellen.
Artikel 9
Bei der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments kann jeder Wähler nur einmal wählen.
Artikel 10
1. Die Wahl zum Europäischen Parlament findet zu dem von jedem Mitgliedstaat festgelegten Termin und zu den von ihm festgelegten Uhrzeiten statt, wobei der Termin in einen für alle Mitgliedstaaten gleichen Zeitraum von Donnerstagmorgen bis zu dem unmittelbar nachfolgenden Sonntag fällt.
2. Ein Mitgliedstaat darf das ihn betreffende Wahlergebnis erst dann amtlich bekannt geben, wenn die Wahl in dem Mitgliedstaat, dessen Wähler innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums als letzte wählen, abgeschlossen ist.
Artikel 11
1. Der Zeitraum, in dem die Wahlen stattfinden, wird für die erste Wahl vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig näher bestimmt.
2. Die folgenden Wahlen finden in dem entsprechenden Zeitraum des letzten Jahres der in Artikel 5 genannten fünfjährigen Wahlperiode statt.
Erweist es sich als unmöglich, die Wahlen während dieses Zeitraums in der Gemeinschaft abzuhalten, so setzt der Rat mindestens ein Jahr vor Ablauf des in Artikel 5 genannten Fünfjahreszeitraums nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig einen anderen Zeitraum fest, der frühestens zwei Monate vor und spätestens einen Monat nach dem sich aus vorstehendem Unterabsatz ergebenden Zeitraum liegen darf.
3. Unbeschadet des Artikels 196 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Artikels 109 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft tritt das Europäische Parlament, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am ersten Dienstag nach Ablauf eines Monats ab dem Ende des Zeitraums, in dem die Wahlen stattgefunden haben, zusammen.
4. Die Befugnisse des scheidenden Europäischen Parlaments enden mit der ersten Sitzung des neuen Europäischen Parlaments.
Artikel 12
Das Europäische Parlament prüft die Mandate seiner Mitglieder. Zu diesem Zweck nimmt das Europäische Parlaments die von den Mitgliedstaaten amtlich bekanntgegebenen Wahlergebnisse zur Kenntnis und befindet über die Anfechtungen, die gegebenenfalls auf Grund der Vorschriften dieses Akts — mit Ausnahme der innerstaatlichen Vorschriften, auf die darin verwiesen wird — vorgebracht werden könnten.
Artikel 13
1. Ein Sitz wird frei, wenn das Mandat eines Mitglieds des Europäischen Parlaments im Falle seines Rücktritts oder seines Todes oder des Entzugs erlischt.
2. Vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften dieses Akts legt jeder Mitgliedstaat für den Fall des Freiwerdens eines Sitzes die geeigneten Verfahren fest, um diesen Sitz für den Rest des in Artikel 5 genannten Fünfjahreszeitraums zu besetzen.
3. Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ausdrücklich der Entzug des Mandats eines Mitglieds des Europäischen Parlaments vorgesehen, so erlischt sein Mandat entsprechend diesen Rechtsvorschriften. Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden setzen das Europäische Parlament davon in Kenntnis.
4. Wird ein Sitz durch Rücktritt oder Tod frei, so setzt der Präsident des Europäischen Parlaments die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates unverzüglich davon in Kenntnis.
Artikel 14
Sollte es sich als erforderlich erweisen, Maßnahmen zur Durchführung dieses Akts zu treffen, so trifft der Rat diese Maßnahmen einstimmig auf Vorschlag des Europäischen Parlaments und nach Anhörung der Kommission, nachdem er sich in einem Konzertierungsausschuss, dem der Rat sowie Abgeordnete des Europäischen Parlaments angehören, um ein Einvernehmen mit dem Europäischen Parlament bemüht hat.
Artikel 15
Dieser Akt ist in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Die Anhänge II und III sind Bestandteile dieses Akts.
Artikel 16
Die Bestimmungen dieses Akts treten an dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Erhalt der letzten in dem Beschluss genannten Mitteilungen folgt.
Udfærdiget i Bruxelles, den tyvende september nitten hundrede og
seksoghalvfjerds.
Geschehen zu Brüssel am zwanzigsten September neunzehnhundert-
sechsundsiebzig.
Done at Brussels on the twentieth day of September in the year one
thousand nine hundred and seventy-six.
Fait à Bruxelles, le vingt septembre mil neuf cent soixante-seize.
Arna dhéanamh sa Bhruiséil, an fichiú lá de mhí Mhéan Fómhair, míle
naoi gcéad seachtó a sé.
Fatto a Bruxelles, addì venti settembre millenovecentosettantasei.
Gedaan te Brussel, de twintigste september negentienhonderd zesenze-
ventig.
ANHANG I
Das Vereinigte Königreich wird die Vorschriften dieses Akts nur auf das Vereinigte Königreich anwenden.
ANHANG II
Erklärung zu Artikel 14
In Bezug auf das Verfahren, das im Konzertierungsausschuss anzuwenden ist, wird vereinbart, die Nummern 5, 6 und 7 des Verfahrens heranzuziehen, das durch die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975 festgelegt worden ist[2].
- [1] Anmerkung: Beim vorliegenden Dokument handelt es sich um eine konsolidierte Fassung, die vom Juristischen Dienst des Europäischen Parlaments auf der Grundlage der folgenden Texte erstellt wurde: Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung (ABl. L 278 vom 8.10.1976. S. 5), geändert durch den Beschluss 93/81/Euratom, EGKS, EWG zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 26. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (ABl. L 33 vom 9.2.1993, S. 15) und den Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1). Diese konsolidierte Fassung weicht von der vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union erstellten konsolidierten Fassung (CONSLEG 1976X1008-23/09/2002) in zwei Punkten ab: In Artikel 7 Absatz 1 wird ein Spiegelstrich „– Mitglied des Ausschusses der Regionen“ eingefügt, der sich aus Artikel 5 des Vertrags von Amsterdam (ABl. C 340 vom 10.11.1997) ergibt, und gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2002/772/EG, Euratom erfolgt eine Umnummerierung.
- [2] ABl. C 89 vom 22.4.1975, S. 1.
VERFAHREN
Titel |
Vorschlag für eine Änderung des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
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Datum der Übermittlung an das EP |
7.7.2011 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFCO 19.10.2009 |
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Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Andrew Duff 21.7.2009 |
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Datum der Annahme |
19.4.2011 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
20 4 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Andrew Henry William Brons, Carlo Casini, Andrew Duff, Ashley Fox, Matthias Groote, Roberto Gualtieri, Enrique Guerrero Salom, Zita Gurmai, Gerald Häfner, Daniel Hannan, Stanimir Ilchev, Constance Le Grip, David Martin, Morten Messerschmidt, Algirdas Saudargas, György Schöpflin, József Szájer, Indrek Tarand, Rafał Trzaskowski, Guy Verhofstadt |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Elmar Brok, Zuzana Brzobohatá, Marietta Giannakou, Íñigo Méndez de Vigo, Helmut Scholz |
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Datum der Einreichung |
28.4.2011 |
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RÜCKÜBERWEISUNG AN DEN AUSSCHUSS
Datum der Rücküberweisung an den Ausschuss (Art. 175 Abs. 2) |
7.7.2011
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Berichterstattungsfrist |
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Berichterstatter(in/innen) Datum der Bestätigung |
Andrew Duff 21.7.2009 |
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Datum der Annahme |
26.1.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
16 7 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Andrew Henry William Brons, Carlo Casini, Andrew Duff, Roberto Gualtieri, Enrique Guerrero Salom, Gerald Häfner, Stanimir Ilchev, Constance Le Grip, Morten Messerschmidt, Paulo Rangel, Algirdas Saudargas, Indrek Tarand, Rafał Trzaskowski, Guy Verhofstadt, Manfred Weber, Luis Yáñez-Barnuevo García |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Zuzana Brzobohatá, Dimitrios Droutsas, Marietta Giannakou, Anneli Jäätteenmäki, György Schöpflin, Rainer Wieland |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Sir Robert Atkins, Edvard Kožušník, Jo Leinen |
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Datum der Einreichung |
1.2.2012 |
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