BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen

2.2.2012 - (COM(2011)0082 – C7‑0069/2011 – 2011/0039(COD)) - ***I

Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatterin: Godelieve Quisthoudt-Rowohl


Verfahren : 2011/0039(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0028/2012

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen

(COM(2011)0082 – C7‑0069/2011 – 2011/0039(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0082),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0069/2011),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0028/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 – Spiegelstrich 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren1;

 

–––––––––––––––––

1 ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

Begründung

Die Verordnung des Rates (EG) Nr.3448/93 fällt in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Sie stützt sich auf die ehemaligen Artikel 113/133 EGV und ihre Ziele betreffen allgemeine handelspolitische Fragen; zudem umfasst sie Bestimmungen, die die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten mit Durchführungsbefugnissen ausstatten, die wiederum an die Bestimmungen der Artikel 290 und 291 AEUV sowie an die Verordnung 182/2011 angeglichen werden sollten.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 – Spiegelstrich 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten1.

 

–––––––––––––––––

1ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1.

Begründung

Die Verordnung des Rates (EG) Nr.3448/93 fällt in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Sie stützt sich auf den ehemaligen Artikel 133 EGV. Ihre Zielsetzungen betreffen allgemeine handelspolitische Fragen, ähnlich wie die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) oder die Verordnung (XX/2011) zur Umsetzung von Artikel 10 des Feuerwaffen-Protokolls der Vereinten Nationen und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (KOM(2010)0273 – C7-0138/2010 – 2010/0147(COD)). Ferner umfasst sie Bestimmungen, die die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten mit Durchführungsbefugnissen ausstatten, die wiederum an die Bestimmungen von Artikel 290 AEUV angeglichen werden sollten.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 – Spiegelstrich 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete,

entfällt

Begründung

Diese Verordnung wurde an die Erfordernisse der Artikel 290 und 291 angeglichen, und zwar durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (KOM(2010)0054 – C7-0042/2010 – 2010/0036(COD)).

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

„In allen im Anhang aufgeführten Verordnungen gilt die Bezugnahme auf die „Europäische Gemeinschaft“, „Gemeinschaft“, „Europäischen Gemeinschaften“ oder „Gemeinschaften“ als Bezugnahme auf die Europäische Union oder die Union; jeder Bezug auf den Ausdruck ‚gemeinsamer Markt’ gilt als Bezugnahme auf den ‚Binnenmarkt’; jeder Bezug auf den Ausdruck ‚in Artikel 113 vorgesehener Ausschuss’, ‚in Artikel 133 vorgesehener Ausschuss’, in Artikel 113 genannter Ausschuss’ sowie ‚in Artikel 133 genannter Ausschuss’ gilt als Bezug auf den ‚in Artikel 207 vorgesehenen Ausschuss’; jeder Bezug auf den Passus ‚Artikel 113 des Vertrags’ oder ‚Artikel 133 des Vertrags’ gilt als Bezugnahme auf ‚Artikel 207 des Vertrags’.

Begründung

Technische Änderung, mit der Transparenz und Konsistenz in der gesamten Verordnung sichergestellt werden sollen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 1 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EWG) Nr. 2841/72

Erwägung 3 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Folgende Erwägung 3c wird eingefügt:

 

„Die Umsetzung der bilateralen Schutzklauseln des Abkommens erfordert einheitliche Bedingungen für die Annahme vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, erlassen werden1.

 

–––––––––––––––––

1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 1– Nummer -1 a (neu)

Verordnung (EWG) Nr. 2841/72

Erwägung 3 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1a. Folgende Erwägung 3d wird eingefügt:

 

„Für den Erlass vorläufiger Maßnahmen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass der endgültigen Schutzmaßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu ergreifen.“

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 1 – Nummer 3

Verordnung (EWG) Nr. 2841/72

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Erfordern außergewöhnliche Umstände in den Fällen der Artikel 24, 24a und 26 des Abkommens sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, ein sofortiges Eingreifen, so kann die Kommission die in Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7 Absatz 3 Anwendung.

1. Erfordern außergewöhnliche Umstände in den Fällen der Artikel 24, 24a und 26 des Abkommens sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, ein sofortiges Eingreifen, so kann die Kommission die in Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7 Absatz 3 Anwendung.

Begründung

Unter außergewöhnlichen und kritischen Umständen muss die Kommission in der Lage sein, so schnell wie möglich sofortige Maßnahmen zu ergreifen. Deshalb ist das Beratungsverfahren die richtige Wahl. In dringenden Fällen muss es möglich sein, unverzüglich geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass der endgültigen Schutzmaßnahmen auswirken, trifft dies auch hier zu.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 1 – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EWG) Nr. 2841/72

Artikel 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Artikel 5 entfällt.

Begründung

Artikel 5 hat zurzeit folgenden Wortlaut: „Die Bestimmungen dieser Verordnung beeinträchtigen nicht die Anwendung der im Vertrag, insbesondere in den Artikeln 108 und 109, vorgesehenen Schutzklauseln nach den im Vertrag festgelegten Verfahren.“ Da der AEUV keinen Bezug mehr auf die vormaligen Sicherheitsklauseln der vormaligen Artikel 108 und 109 EGV nimmt, ist Artikel 5 zu streichen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 1 – Nummer 4

Verordnung (EWG) Nr. 2841/72

Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 1 – Nummer 4

Verordnung (EWG) Nr. 2841/72

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 1 – Nummer 4

Verordnung (EWG) Nr. 2841/72

Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 1 – Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EWG) Nr. 2841/72

Artikel 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 7a

 

Bericht

 

1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung und Durchführung des Abkommens vor. Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung des Abkommens und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Abkommen verantwortlich sind, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf Handelshemmnisse.

 

2. Der Bericht enthält darüber hinaus eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft dar.

 

3. Der Bericht enthält Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.

 

4. Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung des Abkommens zu erörtern und zu klären.

 

5. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.“

Begründung

Es ist absolut erforderlich, dass das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit über alle Aspekte der (bilateralen) Handelsbeziehungen der EU unterrichtet werden. Insbesondere wenn es um Instrumente zum Schutz des Handels geht, sollten die Öffentlichkeit und die Beteiligten über alle jeweils ergriffenen Maßnahmen bestens informiert sein.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 2 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EWG) Nr. 2843/72

Erwägung 3 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Folgende Erwägung 3c wird eingefügt:

 

„Die Umsetzung der bilateralen Schutzklauseln des Abkommens erfordert einheitliche Bedingungen für die Annahme vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, erlassen werden1.

 

–––––––––––––––––

1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 2 – Nummer -1 a (neu)

Verordnung (EWG) Nr. 2843/72

Erwägung 3 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1a. Folgende Erwägung 3d wird eingefügt:

 

„Für den Erlass vorläufiger Maßnahmen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass der endgültigen Schutzmaßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.“

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 2 – Nummer 3

Verordnung (EWG) Nr. 2843/72

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Erfordern außergewöhnliche Umstände in den Fällen der Artikel 25, 25a und 27 des Abkommens sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, ein sofortiges Eingreifen, so kann die Kommission die in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7 Absatz 3 Anwendung.

1. Erfordern außergewöhnliche Umstände in den Fällen der Artikel 25, 24a und 27 des Abkommens sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, ein sofortiges Eingreifen, so kann die Kommission die in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7 Absatz 3 Anwendung.

Begründung

Unter außergewöhnlichen und kritischen Umständen muss die Kommission in der Lage sein, so schnell wie möglich sofortige Maßnahmen zu ergreifen. Deshalb ist das Beratungsverfahren die richtige Wahl. In dringenden Fällen muss es möglich sein, unverzüglich geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass der endgültigen Schutzmaßnahmen auswirken, trifft dies auch hier zu.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 2 – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EWG) Nr. 2843/72

Artikel 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Artikel 5 entfällt.

Begründung

Artikel 5 hat zurzeit folgenden Wortlaut: „Die Bestimmungen dieser Verordnung beeinträchtigen nicht die Anwendung der im Vertrag, insbesondere in den Artikeln 108 und 109, vorgesehenen Schutzklauseln nach den im Vertrag festgelegten Verfahren.“ Da der AEUV keinen Bezug mehr auf die vormaligen Sicherheitsklauseln der vormaligen Artikel 108 und 109 EGV nimmt, ist Artikel 5 zu streichen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 2 – Nummer 4

Verordnung (EWG) Nr. 2843/72

Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 2 – Nummer 4

Verordnung (EWG) Nr. 2843/72

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 2 – Nummer 4

Verordnung (EWG) Nr. 2843/72

Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 2 – Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EWG) Nr. 2843/72

Artikel 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 7a

 

Bericht

 

1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung und Durchführung des Abkommens vor. Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung des Abkommens und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Abkommen verantwortlich sind, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf Handelshemmnisse.

 

2. Der Bericht enthält darüber hinaus eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft dar.

 

3. Der Bericht enthält Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.

 

4. Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung des Abkommens zu erörtern und zu klären.

 

5. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.“

Begründung

Es ist absolut erforderlich, dass das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit über alle Aspekte der (bilateralen) Handelsbeziehungen der EU unterrichtet werden. Insbesondere wenn es um Instrumente zum Schutz des Handels geht, sollten die Öffentlichkeit und die Beteiligten über alle jeweils ergriffenen Maßnahmen bestens informiert sein.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 3 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EWG) Nr. 1692/73

Erwägung 3 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Folgende Erwägung 3c wird eingefügt:

 

„Die Umsetzung der bilateralen Schutzklauseln des Abkommens erfordert einheitliche Bedingungen für die Annahme vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, erlassen werden1.

 

–––––––––––––––––

1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 3 – Nummer -1 a (neu)

Verordnung (EWG) Nr. 1692/73

Erwägung 3 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1a. Folgende Erwägung 3d wird eingefügt:

 

„Für den Erlass vorläufiger Maßnahmen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass der endgültigen Schutzmaßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.“

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 3 – Nummer 3

Verordnung (EWG) Nr. 1692/73

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Erfordern außergewöhnliche Umstände in den Fällen der Artikel 24, 24a und 26 des Abkommens sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, ein sofortiges Eingreifen, so kann die Kommission die in Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7 Absatz 3 Anwendung.

1. Erfordern außergewöhnliche Umstände in den Fällen der Artikel 24, 24a und 26 des Abkommens sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, ein sofortiges Eingreifen, so kann die Kommission die in Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7 Absatz 3 Anwendung.

Begründung

Unter außergewöhnlichen und kritischen Umständen muss die Kommission in der Lage sein, so schnell wie möglich sofortige Maßnahmen zu ergreifen. Deshalb ist das Beratungsverfahren die richtige Wahl. In dringenden Fällen muss es möglich sein, unverzüglich geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf die Annahme der endgültigen Maßnahmen auswirken, trifft dies auch hier zu.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 3 – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EWG) Nr. 1692/73

Artikel 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Artikel 5 entfällt.

Begründung

Artikel 5 hat zurzeit folgenden Wortlaut: „Die Bestimmungen dieser Verordnung beeinträchtigen nicht die Anwendung der im Vertrag, insbesondere in den Artikeln 108 und 109, vorgesehenen Schutzklauseln nach den im Vertrag festgelegten Verfahren.“ Da der AEUV keinen Bezug mehr auf die vormaligen Sicherheitsklauseln der vormaligen Artikel 108 und 109 EGV nimmt, ist Artikel 5 zu streichen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 3 – Nummer 4

Verordnung (EWG) Nr. 1692/73

Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 3 – Nummer 4

Verordnung (EWG) Nr. 1692/73

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].

3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 3 – Nummer 4

Verordnung (EWG) Nr. 1692/73

Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 3 – Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EWG) Nr. 1692/73

Artikel 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 7a

 

Bericht

 

1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung und Durchführung des Abkommens vor. Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung des Abkommens und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Abkommen verantwortlich sind, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf Handelshemmnisse.

 

2. Der Bericht enthält darüber hinaus eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft dar.

 

3. Der Bericht enthält Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.

 

4. Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung des Abkommens zu erörtern und zu klären.

 

5. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.“

Begründung

Es ist absolut erforderlich, dass das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit über alle Aspekte der (bilateralen) Handelsbeziehungen der EU unterrichtet werden. Insbesondere wenn es um Instrumente zum Schutz des Handels geht, sollten das Europäische Parlament ebenso wie die Öffentlichkeit und die Beteiligten über alle jeweils ergriffenen Maßnahmen bestens informiert sein.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 3 a – Überschrift ( neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren

Begründung

Die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 vom Dezember 1993 sollte geändert werden, um sie in Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags von Lissabon zu bringen. Dies sollte, soweit erforderlich, durch Übertragung der Befugnisse an die Kommission und durch die Anwendung bestimmter Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erfolgen. In allen Fällen, in denen das spezifische Verfahren nach dem vormaligen Artikel 16 zur Anwendung gelangt, wird das Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 eingeführt. Soweit erforderlich, sollten sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen werden können. In einigen Fällen wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Einzelnen Regeln für die Durchführung der Verordnung zu erlassen und die Anhänge zu ändern.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 3 a – Einleitung (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 sollte die Kommission ermächtigt werden, zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen und zur Änderung des Anhangs der besagten Verordnung delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen. Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 sollte die Kommission ermächtigt werden, die Maßnahmen, die zu deren Durchführung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu erlassen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 3448/93

Erwägung 17 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1. Folgende Erwägung 17a wird eingefügt:

 

„Damit die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um die Durchführungsbestimmungen für die Anwendung von Artikel 6 Absätze 1 bis 3 gemäß Artikel 6 Absatz 4 zu erlassen, um die Durchführungsbestimmungen zwecks Ermittlung und Anwendung des gesenkten Agrarteilbetrags gemäß Artikel 7 Absatz 2 zu erlassen und Tabelle 2 des Anhangs B zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungstätigkeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.“

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 2 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 3448/93

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2. Erwägung 18 erhält folgende Fassung:

 

„Die Durchführung dieser Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass verschiedener Maßnahmen und den Erlass von Durchführungsbestimmungen für die Kommunikation zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,1 erlassen werden.

 

–––––––––––––––––

1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 3 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 3448/93

Artikel 2 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3. Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

4. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß den Artikeln 14a und 14b in Bezug auf den Erlass näherer Bestimmungen für die Anwendung dieses Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.“

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 4 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 3448/93

Artikel 6– Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4. Artikel 6 Absatz 4 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

 

4. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß den Artikeln 14a und 14b in Bezug auf den Erlass näherer Bestimmungen für die Anwendung dieses Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.“

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 5 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 3448/93

Artikel 7 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5. Der einleitende Teil von Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

Sieht ein Präferenzabkommen einen herabgesetzten Agrarteilbetrag — ob innerhalb eines Zollkontingents oder nicht — vor, so wird die Kommission ermächtigt, gemäß den Artikeln 14a und 14b in Bezug auf den Erlass von Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung und Anwendung des gesenkten Agrarteilbetrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, sofern in dem Abkommen folgendes festgelegt ist:

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 6 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 3448/93

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6. Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

3. Der Kommission wird ermächtigt, gemäß den Artikeln 14a und 14b in Bezug auf den Erlass von Durchführungsbestimmungen für die Eröffnung von Kontingenten und die Herabsetzung der nichtlandwirtschaftlichen Teilbeträge der Abgabe delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 7 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 3448/93

Artikel 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

3. Die gemeinsamen Verfahren für die Anwendung der Erstattungsregelung dieses Artikels werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren festgelegt.“

 

b) Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Diese Beträge werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren festgelegt. Die für die Anwendung dieses Absatzes eventuell erforderlichen Durchführungsbestimmungen, insbesondere die Maßnahmen, die sicherstellen, dass im Rahmen einer Präferenzregelung zur Ausfuhr angemeldete Waren nicht in Wirklichkeit im Rahmen einer Regelung, die keine Präferenzbedingungen vorsieht, ausgeführt werden und umgekehrt, werden nach dem gleichen Verfahren erlassen.“

 

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

 

„6. Der Betrag, unterhalb dessen die kleineren Exporteure von der Vorlage von Bescheinigungen nach der Regelung über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen befreit werden können, wird auf 50.000 EUR jährlich festgesetzt. Diese Obergrenze kann nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angepasst werden.“

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 8 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 3448/93

Artikel 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

8. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 9

 

Falls bei Anwendung einer Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf einem bestimmten Gebiet Abschöpfungen, Abgaben oder andere Maßnahmen bei der Ausfuhr eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses des Anhangs A beschlossen werden, können nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren entsprechende Maßnahmen bei bestimmten Waren getroffen werden, deren Ausfuhr aufgrund ihres hohen Gehalts an diesem landwirtschaftlichen Erzeugnis und aufgrund ihrer Verwendungsmöglichkeiten der Verwirklichung des in dem betreffenden Agrarbereich verfolgten Ziels schaden könnte; dabei ist den besonderen Interessen der Verarbeitungsindustrie gebührend Rechnung zu tragen. In dringenden Fällen trifft die Kommission sofort geltende vorläufige Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3.“

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 9 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 3448/93

Artikel 10a – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

9. Artikel 10a Absatz 4 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

 

„4. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß den Artikeln 14a und 14b in Bezug auf den Erlass von Durchführungsbestimmungen delegierte Rechtsakte zu erlassen.“

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 10 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 3448/93

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

10. Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„Die Durchführungsbestimmungen zu Unterabsatz 2, die die Bestimmung der dem aktiven Veredelungsverkehr zuzuführenden Grunderzeugnisse sowie die Kontrolle und die Planung der Mengen dieser Grunderzeugnisse ermöglichen, verschaffen den Marktteilnehmern zudem größere Transparenz dadurch, dass die einzuführenden Richtmengen vorher für jede einzelne gemeinsame Marktorganisation veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung erfolgt regelmäßig insbesondere aufgrund der Verwendung dieser Mengen. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß den Artikeln 14a und 14b in Bezug auf den Erlass von Durchführungsbestimmungen delegierte Rechtsakte zu erlassen.“

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 11 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 3448/93

Artikel 12 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

11. Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß den Artikeln 14a und 14b in Bezug auf die Änderung von Tabelle 2 des Anhangs B delegierte Rechtsakte zu erlassen, um sie den von der Union geschlossenen Verträgen anzupassen.“

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 12 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 3448/93

Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2. Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgenden Wortlaut:

 

„Die Kommission wird ermächtigt, gemäß den Artikeln 14a und 14b in Bezug auf die Änderung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen.“

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 13 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 3448/93

Artikel 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

13. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

 

„1. Nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren können die Schwelle oder Schwellen festgelegt werden, unterhalb deren die nach Artikel 6 oder 7 bestimmten Beträge Null betragen. In dringenden Fällen trifft die Kommission sofort geltende vorläufige Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3. Die Nichtanwendung dieser Agrarteilbeträge kann nach demselben Verfahren von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden, um die Entstehung künstlicher Handelsströme zu verhindern.

 

2. Nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren kann eine Schwelle festgelegt werden, unterhalb derer die Mitgliedstaaten die für ein und denselben Vorgang nach dieser Verordnung geltenden Beträge nicht zu gewähren bzw. zu erheben brauchen. In dringenden Fällen trifft die Kommission sofort geltende vorläufige Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3.“

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 14 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 3448/93

Artikel 14 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

14. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 14a

 

Übertragung von Befugnissen

 

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 14b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Durchführungsbestimmungen zur Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 zu erlassen, die Durchführungsbestimmungen zur Anwendung von Artikel 6 Absätze 1 bis 3 nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 4 zu erlassen, die Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung und Anwendung des gesenkten landwirtschaftlichen Teilbetrags nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 zu erlassen und Tabelle 2 des Anhangs B zu ändern.“

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 15 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 3448/93

Artikel 14 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

15. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 14b

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

2. Die Befugnis gemäß Artikel 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

 

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.

 

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 16 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 3448/93

Artikel 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

16. Artikel 17 entfällt.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 17 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 3448/93

Artikel 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

17. Artikel 18 erhält folgende Fassung:

 

„Die notwendigen Maßnahmen zur Anpassung dieser Verordnung an die Änderungen der Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen im Bereich der Landwirtschaft mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der derzeitigen Regelung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 18 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 3448/93

Artikel 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

18. Artikel 20 erhält folgende Fassung:

 

„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben zum einen über Einfuhr und Ausfuhr, gegebenenfalls auch über die Herstellung der Waren, und zum anderen über die administrativen Durchführungsmaßnahmen mit. Die Einzelheiten dieser Mitteilungen werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren festgelegt.“

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 4 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 3286/94

Erwägung 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Folgende Erwägung 4a wird eingefügt:

 

Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sichergestellt werden können, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,1 erlassen werden.

 

–––––––––––––––––

1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 4 – Nummer -1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 3286/94

Erwägung 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1a. Folgende Erwägung 4d wird eingefügt:

 

„Für die Aussetzung laufender Prüfungsmaßnahmen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass der endgültigen Maßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.“

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 4 – Nummer -1 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 3286/94

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1b. Erwägung 9 erhält folgende Fassung:

 

„Die institutionellen und verfahrenstechnischen Bestimmungen von Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollen beachtet werden. Daher sollen das Europäische Parlament und der gemäß diesem Artikel eingesetzte Ausschuss über die Entwicklung von Einzelfällen unterrichtet werden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, die weiterreichenden politischen Folgen zu erwägen.“

Begründung

Laut Artikel 207 AEUV hat der entsprechende Ausschuss nicht die Befugnis, die Institutionen der Gemeinschaft in allen handelspolitischen Fragen zu beraten. Falls der Gesetzgeber die Zuständigkeiten des Ausschusses entsprechend ausweiten will, sollte er dies tun, indem er sowohl dem Europäischen Parlament als auch dem Sonderausschuss eine „Beratungsfunktion“ überträgt.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 4 – Nummer -1 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 3286/94

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1c. Erwägung 10 erhält folgende Fassung:

 

„Erweist sich eine Übereinkunft mit einem Drittland als das am ehesten geeignete Mittel zur Beilegung eines Streits im Zusammenhang mit einem Handelshemmnis, so werden die diesbezüglichen Verhandlungen nach den Verfahren des Artikels 207 des Vertrags und insbesondere im Benehmen mit dem mit diesem Artikel eingesetzten Ausschuss und dem Europäischen Parlament geführt.“

Begründung

Gemäß Artikel 207 AEUV fungiert der entsprechende Ausschuss als Beratungsgremium für die Kommission, wohingegen letztere das Europäische Parlament auf derselben Ebene wie den Ausschuss über alle Fragen im Zusammenhang mit internationalen Handelsübereinkommen unterrichtet. Daher sollte in der Erwägung klargestellt werden, dass die Rollen für die Kommission, den Ausschuss und das Europäische Parlament neu verteilt werden, was die Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss eines internationalen Handelsübereinkommens betrifft.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 4 – Nummer 3 Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 3286/94

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 4 – Nummer 3 Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 3286/94

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 4 – Nummer 6 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 3286/94

Artikel 11 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Stellt sich in dem Untersuchungsverfahren heraus, dass die Interessen der Union keine Maßnahme erfordern, so stellt die Kommission die Untersuchung nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b ein.

1. Stellt sich in dem Untersuchungsverfahren heraus, dass die Interessen der Union keine Maßnahme erfordern, so stellt die Kommission die Untersuchung nach dem Prüfverfahren des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b ein. Der Vorsitz kann die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe ba einholen.

Begründung

Das Beratungsverfahren sollte Anwendung finden, weil die Aussetzung des Verfahrens nur ein Zwischenschritt ist und der endgültige Beschluss im Rahmen des Prüfverfahrens oder des ordentlichen Legislativverfahrens gefasst wird.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 4 – Nummer 6 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 3286/94

Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. (a) Wenn die betreffenden Drittländer nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens Maßnahmen treffen, die als zufriedenstellend beurteilt werden, so dass ein Tätigwerden der Union nicht erforderlich ist, kann die Kommission die Untersuchung nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b aussetzen.

2. (a) Wenn die betreffenden Drittländer nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens Maßnahmen treffen, die als zufriedenstellend beurteilt werden, so dass ein Tätigwerden der Union nicht erforderlich ist, kann die Kommission die Untersuchung nach dem Beratungsverfahren des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe aa aussetzen.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 4 – Nummer 6 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 3286/94

Artikel 11 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Stellt sich nach einem Untersuchungsverfahren oder zu irgendeiner Zeit vor, während oder nach einem internationalen Streitbeilegungsverfahren heraus, dass das am ehesten geeignete Mittel zur Beilegung eines Streits im Zusammenhang mit einem Handelshemmnis der Abschluss einer Übereinkunft mit dem betroffenen Drittland oder den betreffenden Drittländern ist, das die wesentlichen materiellen Rechte der Union oder des betroffenen Drittlands oder der betroffenen Drittländer verändern kann, so setzt die Kommission die Untersuchung nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b aus, und Verhandlungen werden gemäß Artikel 207 des Vertrags geführt.

3. Stellt sich nach einem Untersuchungsverfahren oder zu irgendeiner Zeit vor, während oder nach einem internationalen Streitbeilegungsverfahren heraus, dass das am ehesten geeignete Mittel zur Beilegung eines Streits im Zusammenhang mit einem Handelshemmnis der Abschluss einer Übereinkunft mit dem betroffenen Drittland oder den betreffenden Drittländern ist, das die wesentlichen materiellen Rechte der Union oder des betroffenen Drittlands oder der betroffenen Drittländer verändern kann, so setzt die Kommission die Untersuchung nach dem Beratungsverfahren des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe aa aus, und Verhandlungen werden gemäß Artikel 207 des Vertrags geführt.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 4 – Nummer 7 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 3286/94

Artikel 13 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 13a

 

Bericht

 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung und Durchführung der Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten der Kommission und des Ausschusses „Handelshemmnisse“. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.“

Begründung

Es ist absolut erforderlich, dass das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit über alle Aspekte der Handelsbeziehungen der EU unterrichtet werden. Alle Fakten im Zusammenhang mit einem Streitbeilegungsverfahren bei der WTO sind für das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit von größtem Interesse.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 5 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 385/96

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Erwägung 25 erhält folgende Fassung:

 

„(25) Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sichergestellt werden können, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,1 erlassen werden.

 

–––––––––––––––––

1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 5 – Nummer 2 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 385/96

Artikel 7 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Stellt sich heraus, dass keine Maßnahmen notwendig sind, so werden die Untersuchung oder die Verfahren abgeschlossen. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 ein.

Stellt sich heraus, dass keine Maßnahmen notwendig sind, so werden die Untersuchung oder die Verfahren abgeschlossen. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem Prüfverfahren des Artikels 10 Absatz 2 ein. Der Vorsitz kann die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 2a einholen.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 5 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 385/96

Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 5 – Nummer 7 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 385/96

Artikel 14 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 14a

 

Bericht

 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung und Durchführung der Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten der Kommission und des Ausschusses „Schädigende Preisgestaltung im Schiffbau“. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.“

Begründung

Es ist absolut erforderlich, dass das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit über alle Aspekte der Handelsbeziehungen der EU unterrichtet werden.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 6 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 2271/96

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Erwägung 9 erhält folgende Fassung:

 

„Die Durchführung dieser Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für die Festlegung der Kriterien, nach denen es Personen genehmigt wird, ganz oder teilweise Forderungen oder Verboten, auch Forderungen ausländischer Gerichte, nachzukommen, soweit anderenfalls ihre Interessen oder die der Gemeinschaft schwer geschädigt würden. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,1 erlassen werden.

 

–––––––––––––––––

1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 6 – Nummer -1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 2271/96

Erwägung 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1a. Folgende Erwägung 9a wird eingefügt:

 

„Damit die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um Gesetzesvorschriften in den Anhang zu dieser Verordnung aufzunehmen oder sie aus diesem Anhang zu streichen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.“

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 6 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 2271/96

Artikel 8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Zur Durchführung von Artikel 7 Buchstaben b und c wird die Kommission durch den Ausschuss für extraterritoriale Rechtsakte unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].

1. Zur Durchführung von Artikel 7 Buchstaben b und c wird die Kommission durch den Ausschuss für extraterritoriale Rechtsakte unterstützt. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Absatz 2 dieses Artikels erlassen. Der Ausschuss gilt als Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 6 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 2271/96

Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 6 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 2271/96

Artikel 11 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 1 übertragen, was die Aufnahme von Gesetzesvorschriften in den Anhang zu dieser Verordnung oder deren Streichung daraus betrifft.

2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt annimmt, notifiziert sie diesen zeitgleich dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

3. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission nach Maßgabe der Artikel 11b und 11c übertragen.

 

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 6 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 2271/96

Artikel 11 b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 1 Unterabsatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Entscheidung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse, die gegebenenfalls widerrufen werden, zu nennen und etwaige Gründe für den Widerruf anzugeben.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

3. Der Beschluss zum Widerruf beendet die in dem Beschluss genannte Befugnisübertragung. Er wird unverzüglich oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

3. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die in dem Beschluss genannte Befugnisübertragung. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

 

3a. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

3b. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder vom Europäischen Parlament noch vom Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einspruch erhoben wurde oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keinen Einspruch erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

3c. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Entscheidung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse, die gegebenenfalls widerrufen werden, zu nennen und etwaige Gründe für den Widerruf anzugeben.“

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 6 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 2271/96

Artikel 11 c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 11c

entfällt

1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt binnen zwei Monaten ab dem Tag der Notifizierung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

 

2. Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

 

Der delegierte Rechtsakt kann bereits vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, falls das Europäische Parlament und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben.

 

4. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.“

 

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 7 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1515/2001

Erwägung 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Folgende Erwägung wird eingefügt:

 

„(6a) Die Durchführung dieser Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass oder die Aussetzung von Maßnahmen, mit denen den Empfehlungen und Entscheidungen des WTO-Streitbeilegungsgremiums nachzukommen ist. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,1 erlassen werden.

 

–––––––––––––––––

1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 7 – Nummer -1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1515/2001

Erwägung 6 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1a. Folgende Erwägung wird eingefügt:

 

„ (6b) Für die Aussetzung von Maßnahmen sollte das Beratungsverfahren für einen bestimmten Zeitraum zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf die Annahme der endgültigen Sicherheitsmaßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.“

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 7 – Nummer 1 – Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1515/2001

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

 

„b) andere besondere Maßnahmen zur Durchführung eines Rechtsaktes, die unter den Umständen des Einzelfalls angemessen erscheinen.“

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 7 – Nummer 1 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 1515/2001

Artikel 1 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Ist es angemessen, die angefochtene oder geänderte Maßnahme auszusetzen, so beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3a Absatz 2 eine solche Aussetzung für einen begrenzten Zeitraum.“

4. Ist es angemessen, die angefochtene oder geänderte Maßnahme auszusetzen, so beschließt die Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 3a Absatz 1 Buchstabe a eine solche Aussetzung für einen begrenzten Zeitraum.“

Begründung

Der Wortlaut von Absatz 1Buchstabe b sollte klarer gefasst werden, damit nicht der Eindruck entsteht, dass mit dieser Befugnis Rechtsakte oder delegierte Rechtakte geändert werden dürfen. In Bezug auf Absatz 4 sollte für die Aussetzung der angefochtenen oder geänderten Maßnahme das Beratungsverfahren Anwendung finden, da es sich lediglich um eine Zwischenstufe handelt und die endgültigen Entscheidungen gemäß dem Prüfverfahren getroffen werden.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 7 – Nummer 2 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 1515/2001

Artikel 2 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Ist es angemessen, eine nicht angefochtene oder geänderte Maßnahme auszusetzen, so beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3a Absatz 2 eine solche Aussetzung für einen begrenzten Zeitraum.

4. Ist es angemessen, eine nicht angefochtene oder geänderte Maßnahme auszusetzen, so beschließt die Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 3a Absatz 1 Buchstabe a eine solche Aussetzung für einen begrenzten Zeitraum.“

Begründung

Das Beratungsverfahren sollte Anwendung finden, weil die Aussetzung der nicht angefochtenen oder geänderten Maßnahme nur ein Zwischenschritt ist und die endgültigen Beschlüsse im Rahmen des Prüfverfahrens gefasst werden.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 7 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1515/2001

Artikel 3 a – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 7 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1515/2001

Artikel 3 a – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 7 – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1515/2001

Artikel 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Der folgende Artikel 3b wird eingefügt:

 

„Artikel 3b

 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung und Durchführung der Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten, Vorgehensweisen und Beschlüsse der Kommission, des Antidumping- und des Antisubventions-Ausschusses. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.“

Begründung

Es ist absolut erforderlich, dass das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit über alle Aspekte der Handelsbeziehungen der EU unterrichtet werden. Alle Fakten im Zusammenhang mit einem Streitbeilegungsverfahren bei der WTO sind für das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit von größtem Interesse.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 8 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 2248/2001

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Erwägung 6 erhält folgende Fassung:

 

„(6) Durchführungsrechtsakte der Kommission zur Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Codes bringen keine inhaltlichen Änderungen mit sich.“

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 8 – Nummer -1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 2248/2001

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1a. Erwägung 10 erhält folgende Fassung:

 

„(10) Die Durchführung der vorliegenden Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu einigen Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,1 erlassen werden.

 

–––––––––––––––––

1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 8 – Nummer - 1 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 2248/2001

Erwägung 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1b. Folgende Erwägung wird eingefügt:

 

„(10a) Im Falle außergewöhnlicher und kritischer Umstände sollte für den Erlass sofortiger Maßnahmen das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.“

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 8 – Nummer -1 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 2248/2001

Erwägung 10 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1c. Folgende Erwägung wird eingefügt:

 

„(10b) Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 25 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 38 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 39 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.“

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 8 – Nummer -1 d (neu)

Verordnung (EG) Nr. 2248/2001

Artikel 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1d. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 2

 

Zugeständnisse für "Baby-beef"

 

 

Die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 14 Absatz 2 des Interimsabkommens und zu Artikel 27 Absatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens über das Zollkontingent für "Baby-beef" werden von der Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 7fa Absatz 5 erlassen.“

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 8 – Nummer -1 e (neu)

Verordnung (EG) Nr. 2248/2001

Artikel 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1e. Artikel 3 entfällt.

Begründung

Nach Inkrafttreten des AEUV und der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ist eine Bezugnahme auf den Beschluss des Rates 1999/468/EG nicht mehr zulässig.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 8 – Nummer -1 f (neu)

Verordnung (EG) Nr. 2248/2001

Artikel 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1f. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 4

 

Zugeständnisse für Fischereierzeugnisse

 

Die Durchführungsvorschriften zu Artikel 15 Absatz 1 des Interimsabkommens und zu Artikel 28 Absatz 1 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens über die Zollkontingente für Fisch und Fischereierzeugnisse, die in Anhang Va der beiden Abkommen aufgeführt sind, werden von der Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 7fa Absatz 5 erlassen.“

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 8 – Nummer -1 g (neu)

Verordnung (EG) Nr. 2248/2001

Artikel 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1g. Artikel 5 entfällt.

Begründung

Nach Inkrafttreten des AEUV und der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ist eine Bezugnahme auf den Beschluss des Rates 1999/468/EG nicht mehr zulässig.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 8 – Nummer -1 h (neu)

Verordnung (EG) Nr. 2248/2001

Artikel 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1h. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 7

 

Technische Anpassungen

 

Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften, die wegen einer Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer Präferenzabkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und Kroatien ergeben und keine wesentlichen Änderungen bedeuten, werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 7fa Absatz 5 erlassen.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 8 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 2248/2001

Artikel 7 a – Absätze 3a und 3b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Die folgenden Absätze 3a und 3b werden eingefügt:

a) Die Absätze 2, 3 und 4 entfallen.

"3a. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].

 

3b. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].“

 

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 8 – Nummer 1 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 2248/2001

Artikel 7 a – Absatz 6 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei Abschluss der Konsultationen kann die Kommission, sofern sich keine andere Regelung als möglich erweist, nach dem Verfahren des Artikels 7a Absatz 3a beschließen, nicht tätig zu werden oder geeignete Maßnahmen nach Artikel 25 und 26 des Interimsabkommens- und später nach Artikel 38 und 39 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zu treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7a Absatz 3b Anwendung.

„Bei Abschluss der Konsultationen kann die Kommission, sofern sich keine andere Regelung als möglich erweist, nach dem Prüfverfahren des Artikels 7fb Absatz 5 beschließen, nicht tätig zu werden oder geeignete Maßnahmen nach Artikel 25 und 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 38 und 39 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zu treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7fa Absatz 7 Anwendung.“

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 8 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 2248/2001

Artikel 7 b – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 25 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 38 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 38 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7a Absatz 3a Sofortmaßnahmen nach Artikel 24 und 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 und 39 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7a Absatz 3b Anwendung.

Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 25 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 38 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 39 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens kann die Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 7fa Absatz 4 Sofortmaßnahmen nach Artikel 25 und 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 38 und 39 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7fa Absatz 6 Anwendung.“

Begründung

Unter außergewöhnlichen und kritischen Umständen muss die Kommission in der Lage sein, so schnell wie möglich sofortige Maßnahmen zu ergreifen. Deshalb ist das Beratungsverfahren die richtige Wahl. In dringenden Fällen muss es möglich sein, unverzüglich geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf die Annahme der endgültigen Maßnahmen auswirken, trifft dies auch hier zu.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 8 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 2248/2001

Artikel 7 e – Absatz 1 – zweiter Satz

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gegebenenfalls trifft sie Schutzmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7a Absatz 3a, außer bei Beihilfefällen, für die die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juli 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern gilt und in denen die Maßnahmen nach den in der genannten Verordnung festgelegten Verfahren getroffen werden.“

„Gegebenenfalls trifft sie Schutzmaßnahmen nach dem Prüfverfahren des Artikels 7fa Absatz 5, außer bei Beihilfefällen, für die die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juli 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern gilt und in denen die Maßnahmen nach den in der genannten Verordnung festgelegten Verfahren getroffen werden.“

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 8 – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 2248/2001

Artikel 7 f – Absätze 3–6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Artikel 7f wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„3. Bis bei den in Absatz 2 genannten Konsultationen eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung erreicht worden ist, kann die Kommission gemäß Artikel 30 des Interimsabkommens und später gemäß Artikel 43 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens sowie nach dem Prüfverfahren des Artikels 7fa Absatz 5 andere geeignete Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.“

 

b) Die Absätze 4, 5 und 6 entfallen.

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 8 – Nummer 3 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 2248/2001

Artikel 7 f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 7fa

 

Ausschussverfahren

 

1. Für die Zwecke des Artikels 2 wird die Kommission von dem in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 vorgesehenen Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

2. Für die Zwecke des Artikels 4 wird die Kommission von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

3. Für die Zwecke der Artikel 7a, 7b, 7e und 7f wird die Kommission von dem nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates eingesetzten Beratungsausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

4. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

5. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

6. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

 

7. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

 

8. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 9 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 153/2002

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Erwägung 6 erhält folgende Fassung:

 

„(6) Durchführungsrechtsakte der Kommission zur Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Codes bringen keine wesentlichen Änderungen mit sich.“

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 9 –Nummer -1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 153/2002

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1a. Erwägung 11 erhält folgende Fassung:

 

„(11) Die Durchführung dieser Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu einigen Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, das am 9. April 2001 in Luxemburg unterzeichnet wurde. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,1 erlassen werden.

 

–––––––––––––––––

1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 9 – Nummer -1 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 153/2002

Erwägung 11 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1b. Folgende Erwägung wird eingefügt:

 

„(11a) Im Falle außergewöhnlicher und kritischer Umstände sollte für den Erlass sofortiger Maßnahmen das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.“

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 9 – Nummer -1 c(neu)

Verordnung (EG) Nr. 153/2002

Erwägung 11 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1c. Folgende Erwägung wird eingefügt:

 

„(11b) Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 24 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 37 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 38 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.“

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 9 – Nummer -1 d (neu)

Verordnung (EG) Nr. 153/2002

Artikel 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1d. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 2

 

Zugeständnisse für "Baby-beef"

 

Die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 14 Absatz 2 des Interimsabkommens und zu Artikel 27 Absatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens über das Zollkontingent für "Baby-beef" werden von der Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 7fa Absatz 5 erlassen.“

Begründung

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 9 – Nummer -1 e (neu)

Verordnung (EG) Nr. 153/2002

Artikel 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1e. Artikel 3 entfällt.

Begründung

Artikel 3 hat zurzeit folgenden Wortlaut: „Verfahren (1) Die Kommission wird von dem in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 vorgesehenen Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.“ Dieser fällt unter das neue System der Durchführungsrechtsakte.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 9 – Nummer -1 f (neu)

Verordnung (EG) Nr. 153/2002

Artikel 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1f. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 4

 

Weitere Zugeständnisse

 

Werden nach Artikel 29 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens bzw. Artikel 16 des Interimsabkommens zusätzliche Zugeständnisse für Fischereiprodukte im Rahmen von Zollkontingenten eingeräumt, so werden detaillierte Durchführungsbestimmungen für diese Zollkontingente von der Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 7fa Absatz 5 dieser Verordnung erlassen.“

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 9 – Nummer -1 g (neu)

Verordnung (EG) Nr. 153/2002

Artikel 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1g. Artikel 5 entfällt.

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 9 – Nummer -1 h (neu)

Verordnung (EG) Nr. 153/2002

Artikel 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1h. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 7

 

Technische Anpassungen

 

Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen detaillierten Durchführungsbestimmungen, die wegen einer Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ergeben und keine wesentlichen Änderungen bedeuten, werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 7fa Absatz 5 erlassen.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 9 – Nummer 1 – Buchstabe -a

Verordnung (EG) Nr. 153/2002

Artikel 7 a – Absätze 3a und 3b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Die folgenden Absätze 3a und 3b werden eingefügt:

(-a) Die Absätze 2, 3 und 4 entfallen.

„3a. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].

 

3b. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].“

 

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 9 – Nummer 1 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 153/2002

Artikel 7 a – Absatz 6 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Bei Abschluss der Konsultationen kann die Kommission, sofern sich keine andere Regelung als möglich erweist, nach dem Verfahren des Artikels 7a Absatz 3a beschließen, nicht tätig zu werden oder geeignete Maßnahmen nach Artikel 24 und 25 des Interimsabkommens- und später nach Artikel 37 und 38 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zu treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7a Absatz 3b Anwendung.“

„Bei Abschluss der Konsultationen kann die Kommission, sofern sich keine andere Regelung als möglich erweist, nach dem Prüfverfahren des Artikels 7fa Absatz 5 beschließen, nicht tätig zu werden oder geeignete Maßnahmen nach Artikel 24 und 25 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 und 38 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zu treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7fa Absatz 7 Anwendung.“

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 9 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 153/2002

Artikel 7 b – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 24 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 37 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 38 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7a Absatz 3a Sofortmaßnahmen nach Artikel 24 und 25 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 und 38 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7a Absatz 3b Anwendung.

Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 24 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 37 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 38 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens kann die Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 7fb Absatz 4 Sofortmaßnahmen nach Artikel 24 und 25 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 und 38 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7fb Absatz 6 Anwendung.“

Begründung

Unter außergewöhnlichen und kritischen Umständen muss die Kommission in der Lage sein, so schnell wie möglich sofortige Maßnahmen zu ergreifen. Deshalb ist das Beratungsverfahren die richtige Wahl. In dringenden Fällen muss es möglich sein, unverzüglich geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken, trifft dies auch hier zu.

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 9 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 153/2002

Artikel 7 e – Absatz 1 – Satz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Gegebenenfalls trifft sie Schutzmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7a Absatz 3a, außer bei Beihilfefällen, für die die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juli 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern gilt und in denen die Maßnahmen nach den in der genannten Verordnung festgelegten Verfahren getroffen werden.“

„Gegebenenfalls trifft sie Schutzmaßnahmen nach dem Prüfverfahren des Artikels 7fa Absatz 5, außer bei Beihilfefällen, für die die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juli 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern gilt und in denen die Maßnahmen nach den in der genannten Verordnung festgelegten Verfahren getroffen werden.“

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 9 –Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 153/2002

Artikel 7 f – Absätze 3-6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Artikel 7f wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

3. Bis bei den in Absatz 2 genannten Konsultationen eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung erreicht worden ist, kann die Kommission gemäß Artikel 30 des Interimsabkommens und später gemäß Artikel 43 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens sowie nach dem Prüfverfahren des Artikels 7fa Absatz 5 andere geeignete Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.“

 

b) Die Absätze 4, 5 und 6 entfallen.

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 9 – Nummer 3 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 153/2002

Artikel 7 f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 7fa

 

Ausschussverfahren

 

1. Für die Zwecke des Artikels 2 wird die Kommission von dem in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 vorgesehenen Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

2. Für die Zwecke des Artikels 4 wird die Kommission von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

3. Für die Zwecke der Artikel 7a, 7b, 7e und 7f wird die Kommission von dem nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates eingesetzten Beratungsausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

4. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

5. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

6. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

 

7. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

 

8. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.“

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 10 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 427/2003 sollte die Kommission ermächtigt werden, die Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [xx.yy.2011] zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, zu treffen.

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 427/2003 sollte die Kommission ermächtigt werden, zur Änderung von Anhang I der besagten Verordnung delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen. Außerdem sollte die Kommission ermächtigt werden, die Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, zu treffen.

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 10 – Nummer -1 e (neu)

Verordnung (EG) Nr. 427/2003

Erwägung 21 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1e. Folgende Erwägung wird eingefügt:

 

„(21a) Damit die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich der Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern1 Rechtsakte zu erlassen, um Länder aus der Liste von Drittländern in diesem Anhang zu streichen, wenn diese der WTO beitreten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

 

–––––––––––––––––

1ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1.“

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 10 – Nummer -1f (neu)

Verordnung (EG) Nr. 427/2003

Erwägung 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1f. Erwägung 22 erhält folgende Fassung:

 

(22) Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sichergestellt werden können, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren1, ausgeübt werden.

 

–––––––––––––––––

1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“

Begründung

Erwägung 22 hat zurzeit folgenden Wortlaut: „Ferner sind regelmäßig in bestimmten Phasen der Untersuchung Konsultationen in einem Beratenden Ausschuss vorzusehen. Der Ausschuss sollte sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission, der den Vorsitz führt, zusammensetzen. Gemäß Randnummer 12 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates fällt der Beratende Ausschuss nicht unter den Geltungsbereich dieses Ratsbeschlusses.“ Diese Erwägung verstößt gegen die Rechte, Befugnisse und Verpflichtungen der Organe gemäß den Artikeln 290 und 291 des AEUV und der Verordnung 182/2011.

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 10 – Nummer -1 g (neu)

Verordnung (EG) Nr. 427/2003

Erwägung 22 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1g. Folgender Artikel 22a wird eingefügt:

 

„(22a) Für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Maßnahmen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.“

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 10 – Nummer -1 j (neu)

Verordnung (EG) Nr. 427/2003

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1j. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

(1) Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaates, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.“

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 10 – Nummer -1 k (neu)

Verordnung (EG) Nr. 427/2003

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1k. In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„2a. Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung muss Beweise enthalten, wonach die Bedingungen für die Einführung der Schutzmaßnahme nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllt sind. Der Antrag hat regelmäßig folgende Angaben zu enthalten: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren der betreffenden Ware in absoluten und relativen Zahlen, Anteil der gestiegenen Einfuhren am Inlandsmarkt, Veränderungen in Bezug auf das Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung.

 

Eine Untersuchung kann auch eingeleitet werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein schlagartiger Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung unter Berücksichtigung von in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 genannten Faktoren erfüllt sind.“

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 10 – Nummer -1 l (neu)

Verordnung (EG) Nr. 427/2003

Artikel 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1l. Folgende Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 6a

 

Vorherige Überwachungsmaßnahmen

 

1. Entwickeln sich die Einfuhren einer Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China so, dass sie eine der in den Artikeln 2 und 3 genannten Situationen hervorrufen könnten, so können die Einfuhren dieser Ware vorherigen Überwachungsmaßnahmen unterworfen werden.

 

2. Bei einem auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten konzentrierten plötzlichen Anstieg der Einfuhren von Waren sensibler Sektoren kann die Kommission vorherige Überwachungsmaßnahmen einleiten.

 

3. Vorherige Überwachungsmaßnahmen werden von der Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 15 Absatz 1a getroffen.

 

4. Die Geltungsdauer vorheriger Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet ihre Geltungsdauer am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf die sechs Monate folgt, in denen sie eingeführt worden sind.“

Begründung

Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen Anwendung finden, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken.

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 10 – Nummer 2 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 427/2003

Artikel 7 – Absatz 1 – Sätze 2 und 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission ergreift solche vorläufigen Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2. Bei Dringlichkeit findet Artikel 15 Absatz 3 Anwendung.“

Die Kommission ergreift solche vorläufigen Maßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 15 Absatz 1a. Bei Dringlichkeit findet Artikel 15 Absatz 3 Anwendung.“

Begründung

Bei vorläufigen Schutzmaßnahmen muss die Kommission in der Lage sein, so schnell wie möglich Maßnahmen zu ergreifen. Deshalb ist das Beratungsverfahren die richtige Wahl. In dringenden Fällen muss es möglich sein, unverzüglich geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken, trifft dies auch hier zu.

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 10 – Nummer 2– Buchstabe b a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 427/2003

Artikel 7 – Absatz 6 – letzter Satz

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) In Absatz 6 entfällt der letzte Satz.

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 10 – Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 427/2003

Artikel 12 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

3. Während des Anwendungszeitraums von Schutzmaßnahmen finden im [...] Ausschuss auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission Konsultationen statt, um die Auswirkungen der Maßnahmen zu überprüfen und zu ermitteln, ob ihre Anwendung weiterhin erforderlich ist.“

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 10 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 427/2003

Artikel 12 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Ist die Kommission der Ansicht, dass die Schutzmaßnahmen aufzuheben oder zu ändern sind, so hebt sie diese Maßnahmen auf oder ändert sie.“

„Ist die Kommission der Ansicht, dass die Schutzmaßnahmen aufzuheben oder zu ändern sind, so hebt sie diese Maßnahmen auf oder ändert sie nach dem Beratungsverfahren des Artikels 15 Absatz 2.“

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 10 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 427/2003

Artikel 14 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„4. Im Interesse der Union können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen durch einen Beschluss der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden. Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, sofern sich die Marktbedingungen vorübergehend in einem solchen Maß geändert haben, dass es unwahrscheinlich ist, dass es aufgrund der Aussetzung wieder zu einer Marktstörung kommt. Die Maßnahmen können jederzeit nach Konsultationen wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.“

„4. Im Interesse der Union können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen durch einen Beschluss der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann nach dem Beratungsverfahren des Artikels 15 Absatz 1a für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden. Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, sofern sich die Marktbedingungen vorübergehend in einem solchen Maß geändert haben, dass es unwahrscheinlich ist, dass es aufgrund der Aussetzung wieder zu einer Marktstörung kommt. Die Maßnahmen können jederzeit nach Konsultationen wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.“

Begründung

Das Beratungsverfahren sollte Anwendung finden, weil die Aussetzung einer eingeführten Maßnahme nur ein Zwischenschritt ist und die endgültigen Beschlüsse im Rahmen des Prüfverfahrens gefasst werden.

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 10 – Nummer 6 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 427/2003

Artikel 14 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Folgende Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 14a

 

Übertragung von Befugnissen

 

Der Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 14b delegierte Rechtsakte zu erlassen, damit sie Änderungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern1 erlassen kann, um Länder aus der Liste von Drittländern in diesem Anhang zu streichen, wenn diese der WTO beitreten.

 

–––––––––––––––––

1ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1.“

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 10 – Nummer 6 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 427/2003

Artikel 14 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6b. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 14b

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

2. Die Befugnis gemäß Artikel 22 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen solchen Verlängerungen spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

 

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 22 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.

 

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 10 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 427/2003

Artikel 15 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 10 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 427/2003

Artikel 15 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].

3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 10 – Nummer 10 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 427/2003

Artikel 19 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

10a. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 19a

 

Bericht

 

1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung und Übertragung der Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten der Kommission, des Ausschusses und der anderen Gremien, die für die Durchführung der Verordnung und die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung verantwortlich sind, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf Handelshemmnisse.

 

2. Der Bericht enthält darüber hinaus eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit China dar.

 

3. Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Anwendung der Verordnung zu erörtern und zu klären.

 

5. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.“

Begründung

Es ist absolut erforderlich, dass das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit über alle Aspekte der Handelsbeziehungen der EU unterrichtet werden. Aufgrund des Umfangs chinesischer Einfuhren in die EU ist es sehr wichtig, alle nicht vertraulichen Informationen mit allen betroffenen Parteien auszutauschen.

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 10 – Nummer 10 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 427/2003

Artikel 22 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

10b. Artikel 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

3. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß den Artikeln 14a und 14b in Bezug auf die Änderung von Anhang 1 der Verordnung EG Nr. 625/2009 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Länder aus der Liste von Drittländern in diesem Anhang zu streichen, wenn diese der WTO beitreten.“

Änderungsantrag  126

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 11 – Nummer -1c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 452/2003

Erwägung 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1c. Folgende Erwägung wird eingefügt:

 

„(10a) Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sichergestellt werden können, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren1, ausgeübt werden.

 

–––––––––––––––––

1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“

Änderungsantrag  127

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 11 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 452/2003

Artikel 1 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Ist die Kommission der Auffassung, dass die gleichzeitige Anwendung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen und tarifären Schutzmaßnahmen auf dieselben Einfuhren zu einem höheren als dem im Hinblick auf die handelspolitischen Schutzinstrumente gewünschten Schutzniveau führen würde, so kann sie nach dem Verfahren des Artikels 2a Absatz 2 eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen annehmen, die sie für angemessen hält:“.

„Ist die Kommission der Auffassung, dass die gleichzeitige Anwendung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen und tarifären Schutzmaßnahmen auf dieselben Einfuhren zu einem höheren als dem im Hinblick auf die handelspolitischen Schutzinstrumente gewünschten Schutzniveau führen würde, so kann sie nach dem Prüfverfahren des Artikels 2a Absatz 2 eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen zur Durchführung eines Rechtsakts annehmen, die sie für angemessen hält:“.

Begründung

Der Wortlaut von Artikel 1 Absatz 1 sollte klarer gefasst werden, damit nicht der Eindruck entsteht, dass mit dieser Befugnis Rechtsakte oder delegierte Rechtakte geändert werden dürfen. Mit diesem Änderungsrechtsakt soll der Geltungsbereich der Befugnisse der Kommission auf Maßnahmen begrenzt werden, mit denen Rechtsakte durchgeführt werden.

Änderungsantrag  128

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 11 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 452/2003

Artikel 2 a – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Änderungsantrag  129

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 12 a – Überschrift (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

12a. VERORDNUNG (EG) NR. 1236/2005 DES RATES VOM 27. JUNI 2005 BETREFFEND DEN HANDEL MIT BESTIMMTEN GÜTERN, DIE ZUR VOLLSTRECKUNG DER TODESSTRAFE, ZU FOLTER ODER ZU ANDERER GRAUSAMER, UNMENSCHLICHER ODER ERNIEDRIGENDER BEHANDLUNG ODER STRAFE VERWENDET WERDEN KÖNNTEN

Begründung

Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 vom Dezember 1993 sollte geändert werden, um sie in Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags von Lissabon zu bringen. Dies sollte, soweit erforderlich, durch Übertragung der Befugnisse an die Kommission erfolgen, um die Anhänge der Verordnung zu ändern.

Änderungsantrag  130

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 12 a –Einleitung (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 sollte die Kommission ermächtigt werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags in Bezug auf die Änderung der Anhänge der besagten Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen. Dementsprechend wird Verordnung (EG) Nr. 1236/2006 wie folgt geändert:

Änderungsantrag  131

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 12 a – Nummer 1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1. Erwägung 25 erhält folgende Fassung:

 

„25. Damit die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich der Änderung der Anhänge II, III, IV und V dieser Verordnung Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.“

Änderungsantrag  132

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 12 a – Nummer 2 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 12 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2. Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

2. Die Kommission wird [...] ermächtigt, gemäß den Artikeln 15 und 15a in Bezug auf die Änderung der Anhänge II, III, IV und V delegierte Rechtsakte zu erlassen.“

Änderungsantrag  133

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 12 a – Nummer 4 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4. Artikel 15 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 15

 

Übertragung von Befugnissen

 

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 15b in Bezug auf die Änderung der Anhänge II, III, IV und V delegierte Rechtsakte zu erlassen.“

Änderungsantrag  134

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 12 a – Nummer 5 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 15 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 15a

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

2. Die Befugnis gemäß Artikel 15 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

 

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 15 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.

 

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 15 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

Änderungsantrag  135

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 12 a – Nummer 6 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6. Artikel 16 entfällt.

Änderungsantrag  136

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 13 – Nummer -1

Verordnung (EG) Nr. 1616/2006

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Erwägung 7 entfällt.

Änderungsantrag  137

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 13 – Nummer -1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1616/2006

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1a. Erwägung 8 erhält folgende Fassung:

 

(8) Die Durchführung dieser Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu einigen Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits, das am 12. Juni 2006 in Luxemburg unterzeichnet wurde. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,1 erlassen werden.

 

–––––––––––––––––

1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“

Änderungsantrag  138

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 13 – Nummer -1 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1616/2006

Erwägung 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1b. Folgende Erwägung wird eingefügt:

 

„(8a) Für den Erlass sofortiger Maßnahmen im Falle außergewöhnlicher und kritischer Umstände und für die zeitweise Aussetzung von Präferenzregelungen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.“

Änderungsantrag  139

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 13 – Nummer -1 c(neu)

Verordnung (EG) Nr. 1616/2006

Erwägung 8 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1c. Folgende Erwägung wird eingefügt:

 

„(8b) Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 26 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 39 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.“

Änderungsantrag  140

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 13 – Nummer -1 d (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1616/2006

Artikel 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1d. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

 

„Artikel 2

 

Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse

 

Die Durchführungsvorschriften für Artikel 15 Absatz 1 des Interimsabkommens und später für Artikel 28 Absatz 1 des SAA über Zollkontingente für Fische und Fischereierzeugnisse werden von der Kommission nach dem in Artikel 8a Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.“

Änderungsantrag  141

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 13 – Nummer -1 e (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1616/2006

Artikel 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1e. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

 

„Artikel 4

 

Technische Anpassungen

 

Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen Vorschriften, die wegen einer Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der Taric-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer oder geänderter Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und der Republik Albanien ergeben und keine wesentlichen Änderungen bedeuten, werden nach dem in Artikel 8a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag  142

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 13 – Nummer -1 f (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1616/2006

Artikel 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1f. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 5

 

Allgemeine Schutzklausel

 

Muss die Union eine nach Artikel 25 des Interimsabkommens und später nach Artikel 38 des SAA vorgesehene Maßnahme treffen, so wird diese [...] nach dem in Artikel 8a Absatz 2 genannten Prüfverfahren getroffen, sofern in Artikel 25 des Interimsabkommens und später Artikel 38 des SAA nichts anderes bestimmt ist.“

Änderungsantrag  143

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 13 – Nummer -1 g (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1616/2006

Artikel 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1g. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 6

 

Knappheitsklausel

 

Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 39 des SAA treffen, so wird diese [...] nach dem in Artikel 8a Absatz 2 genannten Prüfverfahren getroffen.“

Änderungsantrag  144

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 13 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1616/2006

Artikel 7 – Absätze 3-5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Die Kommission ergreift derartige Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 8a Absatz 2. Bei Dringlichkeit findet Artikel 8a Absatz 3 Anwendung.“

„Die Kommission ergreift derartige Maßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 8a Absatz 1b. Bei Dringlichkeit findet Artikel 8a Absatz 2a Anwendung.“

Begründung

Unter außergewöhnlichen und schwierigen Umständen muss die Kommission in der Lage sein, so schnell wie möglich sofortige Maßnahmen zu ergreifen. Deshalb ist das Beratungsverfahren die richtige Wahl. In dringenden Fällen muss es möglich sein, unverzüglich geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass der endgültigen Schutzmaßnahmen auswirken, trifft dies auch hier zu.

Änderungsantrag  145

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 13 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1616/2006

Artikel 8 a – Absatz -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Für die Zwecke der Artikel 2, 4 und 11 wird die Kommission von dem nach Artikel 284a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  146

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 13 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1616/2006

Artikel 8 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Für die Zwecke der Artikel 7 und 8 wird die Kommission von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].

1. Für die Zwecke der Artikel 5, 7 und 8 wird die Kommission von dem nach der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  147

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 13 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1616/2006

Artikel 8 a – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Für die Zwecke des Artikels 6 wird die Kommission von dem nach der Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  148

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 13 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1616/2006

Artikel 8 a – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  149

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 13 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1616/2006

Artikel 8 a – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

Änderungsantrag  150

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 13 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1616/2006

Artikel 8 a – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.“

Änderungsantrag  151

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 13 – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1616/2006

Artikel 11 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

Die Kommission kann nach dem in Artikel 8a Absatz 1b dieser Verordnung genannten Beratungsverfahren beschließen, die einschlägige Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach Artikel 30 Absatz 4 des Interimsabkommens und später nach Artikel 43 Absatz 4 des SAA vorübergehend auszusetzen.“

Begründung

Das Beratungsverfahren sollte Anwendung finden, weil die Aussetzung der betreffenden Präferenzregelung nur ein Zwischenschritt ist und die endgültigen Beschlüsse im Rahmen des Prüfverfahrens gefasst werden.

Änderungsantrag  152

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 13 – Nummer 3 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1616/2006

Artikel 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Artikel 12 entfällt.

Begründung

Artikel 12 hat folgenden Wortlaut: „Ausschuss – 1. Die Kommission wird von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. – 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. – Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt. -- 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. -- 4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.“ Der Inhalt dieses Artikels entspricht Artikel 8a in der geänderten Fassung.

Änderungsantrag  153

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 14 – Nummer -1 a (neu)

Verordnung (Nr.) 1528/2007

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1a. Erwägung 17 erhält folgende Fassung:

 

„(17) Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sichergestellt werden können, sollten [...] der Kommission [...] Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren1, ausgeübt werden.

 

–––––––––––––––––

1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“

Änderungsantrag  154

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 14 – Nummer -1 b (neu)

Verordnung (Nr.) 1528/2007

Erwägung 17 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1b. Die folgende Erwägung wird eingefügt:

 

„(17a) Die Kommission sollte einmal jährlich einen Bericht über die Anwendung von Schutzmaßnahmen vorlegen.“

Änderungsantrag  155

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 14 – Nummer -1

Verordnung (Nr.) 1528/2007

Artikel 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

entfällt

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Die Kommission ändert Anhang I mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 24a, 24b und 24c, indem sie zur AKP-Staatengruppe gehörende Regionen oder Staaten darin aufnimmt, die Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Union und der betreffenden Region oder dem betreffenden Staat abgeschlossen haben, das zumindest die Anforderungen des Artikels XXIV des GATT 1994 erfüllt.“

 

b) In Absatz 3 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

 

„3. Diese Region oder dieser Staat verbleibt auf der Liste in Anhang I, solange die Kommission keinen delegierten Rechtsakt nach den Artikeln 24a, 24b und 24c erlässt, um Anhang I zu ändern und die Region oder den Staat aus diesem Anhang zu streichen, insbesondere in Fällen, in denen“

 

Änderungsantrag  156

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (Nr.) 1528/2007

Artikel 5 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. In Artikel 5 Absatz 3 erhält die Einleitung folgende Fassung:

 

3. Stellt die Kommission auf der Grundlage der von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind, so kann die vorgesehene Präferenzbehandlung nach dem in Artikel 21 Absatz 1d genannten Beratungsverfahren ausgesetzt werden, wenn die Kommission zuvor“

Begründung

Das Beratungsverfahren sollte Anwendung finden, weil die Aussetzung der betreffenden Regelung nur ein Zwischenschritt ist und die endgültigen Beschlüsse im Rahmen des Prüfverfahrens gefasst werden.

Änderungsantrag  157

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 1 b (neu)

Verordnung (Nr.) 1528/2007

Artikel 5 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

4. Die Aussetzung nach diesem Artikel ist auf den Zeitraum beschränkt, der notwendig ist, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen. Sie beträgt höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums beschließt die Kommission entweder, die Aussetzung [...] zu beenden, oder den Zeitraum der Aussetzung nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu verlängern.“

Änderungsantrag  158

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 1 c (neu)

Verordnung (Nr.) 1528/2007

Artikel 5 – Absatz 6 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1c. Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Über die vorübergehende Aussetzung der vorgesehenen Präferenzbehandlung wird nach dem in Artikel 21 Absatz 1d genannten Beratungsverfahren entschieden.“

Änderungsantrag  159

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 1 d (neu)

Verordnung (Nr.) 1528/2007

Artikel 6 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1d. Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

3. Die Durchführungsvorschriften zu den Zollkontingenten nach Absatz 2 werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Änderungsantrag  160

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 1 e (neu)

Verordnung (Nr.) 1528/2007

Artikel 7 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1e. Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

4. Die Durchführungsvorschriften zu den Zollkontingenten und ihrer regionalen Aufteilung nach diesem Artikel werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Änderungsantrag  161

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 1 f (neu)

Verordnung (Nr.) 1528/2007

Artikel 9 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1f. Artikel 9 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

„5. Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen zur Unterteilung der Mengen nach Absatz 1 und zur Verwaltung des in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Systems sowie Aussetzungsbeschlüsse [...] nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren.“

Änderungsantrag  162

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 1 g (neu)

Verordnung (Nr.) 1528/2007

Artikel 10 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1g. Artikel 10 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„4. Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen zur Verwaltung dieses Systems sowie Aussetzungsbeschlüsse nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren.“

Änderungsantrag  163

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 3 – Buchstabe a

Verordnung (Nr.) 1528/2007

Artikel 1 b – Absatz 1 – Satz 2 und 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Vorläufige Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 getroffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 21 Absatz 3 Anwendung.“

„Vorläufige Maßnahmen werden nach dem Beratungsverfahren des Artikels 21 Absatz 1d getroffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 21 Absatz 3 Anwendung.“

Begründung

Bei vorläufigen Schutzmaßnahmen muss die Kommission in der Lage sein, so schnell wie möglich solche Maßnahmen zu ergreifen. Deshalb ist das Beratungsverfahren die richtige Wahl. In dringenden Fällen muss es möglich sein, unverzüglich geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass der endgültigen Schutzmaßnahmen auswirken, trifft dies auch hier zu.

Änderungsantrag  164

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 6

Verordnung (Nr.) 1528/2007

Artikel 20 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„2. Der Beschluss zur Einführung der Überwachung wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 gefasst.“

„2. Der Beschluss zur Einführung der Überwachung wird von der Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 21 Absatz 1d gefasst.“

Begründung

Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen Anwendung finden, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken.

Änderungsantrag  165

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 7

Verordnung (Nr.) 1528/2007

Artikel 21 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Für die Zwecke dieses Kapitels wird die Kommission von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].

1. Für die Zwecke der Artikel 5, 16, 17, 18 und 20 wird die Kommission von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  166

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 7

Verordnung (Nr.) 1528/2007

Artikel 21 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Für die Zwecke des Artikels 4 wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt, der nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzt wurde. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  167

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 7

Verordnung (Nr.) 1528/2007

Artikel 21 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Für die Zwecke des Artikels 6 wird die Kommission von dem Ausschuss unterstützt, der nach der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis1 eingesetzt wurde. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

______________

 

1ABl. L 270 vom 21.10.2003, S .96.

Änderungsantrag  168

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 7

Verordnung (Nr.) 1528/2007

Artikel 21 – Absatz 1 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1c. Für die Zwecke der Artikel 7 und 9 wird die Kommission von dem nach der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  169

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 7

Verordnung (Nr.) 1528/2007

Artikel 21 – Absatz 1 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1d. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  170

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 7

Verordnung (Nr.) 1528/2007

Artikel 21 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].

3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

Änderungsantrag  171

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 7

Verordnung (Nr.) 1528/2007

Artikel 21 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Änderungsantrag  172

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 7 a (neu)

Verordnung (Nr.) 1528/2007

Artikel 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a. Artikel 24 entfällt.

Änderungsantrag  173

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 8

Verordnung (Nr.) 1528/2007

Artikel 24 a, 24 b und 24 c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. Die folgenden Artikel 24a, 24b und 24c werden eingefügt:

entfällt

„Artikel 24a

 

Ausübung übertragener Befugnisse

 

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

 

2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt annimmt, notifiziert sie diesen zeitgleich dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

3. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission nach Maßgabe der Artikel 24b und 24c übertragen.

 

24b.

 

Widerruf der übertragenen Befugnisse

 

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

 

2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Entscheidung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse, die gegebenenfalls widerrufen werden, zu nennen und etwaige Gründe für den Widerruf anzugeben.

 

3. Der Beschluss zum Widerruf beendet die in dem Beschluss genannte Befugnisübertragung. Er wird unverzüglich oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

 

Artikel 24c

 

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

 

1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt binnen zwei Monaten ab dem Tag der Notifizierung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

 

2. Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

 

Der delegierte Rechtsakt kann bereits vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, falls das Europäische Parlament und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben.

 

3. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den angenommenen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.“

 

Änderungsantrag  174

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 8 a (neu)

Verordnung (Nr.) 1528/2007

Artikel 24 d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

8a. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 24d

 

Vertraulichkeit

 

1. Die aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

 

2. Vertrauliche Informationen und Informationen, die vertraulich mitgeteilt wurden, werden nicht weitergegeben, es sei denn, dass der Auskunftgeber ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt.

 

3. Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen. Will der Auskunftgeber die Information weder veröffentlichen noch ihre Bekanntgabe in allgemeiner oder zusammengefasster Form gestatten und erweist sich, dass der Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, so kann die betreffende Information jedoch unberücksichtigt bleiben.

 

4. Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Offenlegung wesentliche Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.

 

5. Die Absätze 1 bis 4 schließen nicht aus, dass EU-Behörden sich auf allgemeine Informationen beziehen, insbesondere auf die Gründe für die nach dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse. Diese Behörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.“

Änderungsantrag  175

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 8 b (neu)

Verordnung (Nr.) 1528/2007

Artikel 24 e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

8b. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 24e

 

Bericht

 

1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung und Durchführung der Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten der Kommission, der Ausschüsse und der anderen Gremien, die für die Durchführung der Verordnung und die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung verantwortlich sind, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf Handelshemmnisse.

 

2. Der Bericht enthält darüber hinaus eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit den AKP-Staaten dar.

 

3. Der Bericht enthält Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.

 

4. Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Anwendung der Verordnung zu erörtern und zu klären.

 

5. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.“

Änderungsantrag  176

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 15 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 140/2008

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Erwägung 7 entfällt.

Änderungsantrag  177

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 15 – Nummer -1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 140/2008

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1a. Erwägung 8 erhält folgende Fassung:

 

(8) Die Durchführung dieser Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu einigen Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits, das am 15. Oktober 2007 in Luxemburg unterzeichnet wurde. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,1 erlassen werden.

 

–––––––––––––––––

1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“

Änderungsantrag  178

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 15 – Nummer -1 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 140/2008

Erwägung 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1b. Folgende Erwägung wird eingefügt:

 

„(8a) Für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Maßnahmen und für die zeitweise Aussetzung von Präferenzregelungen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.“

Änderungsantrag  179

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 15 – Nummer -1 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 140/2008

Erwägung 8 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1c. Folgende Erwägung wird eingefügt:

 

„(8b) Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 26 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 41 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 42 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.“

Änderungsantrag  180

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 15 – Nummer -1 d (neu)

Verordnung (EG) Nr. 140/2008

Artikel 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1d. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 2

 

Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse

 

Die Durchführungsvorschriften zu Artikel 14 des Interimsabkommens und später zu Artikel 29 des SAA über die Zollkontingente für Fisch und Fischereierzeugnisse werden von der Kommission nach dem in Artikel 8a Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.“

Änderungsantrag  181

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 15 – Nummer -1 e (neu)

Verordnung (EG) Nr. 140/2008

Artikel 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1e. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

 

„Artikel 4

 

Technische Anpassungen

 

Änderungen und technische Anpassungen der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen, die wegen Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer oder der Änderung bestehender Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und der Republik Montenegro ergeben und keine wesentlichen Änderungen bedeuten, werden nach dem in Artikel 8a Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren vorgenommen.“

Änderungsantrag  182

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 15 – Nummer - 1 f (neu)

Verordnung (EG) Nr. 140/2008

Artikel 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1f. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 5

 

Allgemeine Schutzklausel

 

Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 41 des SAA treffen, so wird diese [...] nach dem in Artikel 8a Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen, sofern in Artikel 26 des Interimsabkommens und später Artikel 41 des SAA nichts anderes bestimmt ist.“

Änderungsantrag  183

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 15 – Nummer -1 g (neu)

Verordnung (EG) Nr. 140/2008

Artikel 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1g. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 6

 

Knappheitsklausel

 

Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 27 des Interimsabkommens und später nach Artikel 42 des SAA treffen, so wird diese [...] nach dem in Artikel 8a Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen.“

Änderungsantrag  184

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 15 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 140/2008

Artikel 7 – Absätze 3-5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Die Kommission ergreift derartige Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 8a Absatz 2. Bei Dringlichkeit findet Artikel 8a Absatz 3 Anwendung.“

„Die Kommission ergreift derartige Maßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 8a Absatz 1a. Bei Dringlichkeit findet Artikel 8a Absatz 2a Anwendung.“

Begründung

Unter außergewöhnlichen und kritischen Umständen muss die Kommission in der Lage sein, so schnell wie möglich sofortige Maßnahmen zu ergreifen. Deshalb ist das Beratungsverfahren die richtige Wahl. In dringenden Fällen muss es möglich sein, unverzüglich geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass der endgültigen Schutzmaßnahmen auswirken, trifft dies auch hier zu.

Änderungsantrag  185

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 15 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 140/2008

Artikel 8 a – Absatz -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Für die Zwecke der Artikel 2, 4 und 11 wird die Kommission von dem nach Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  186

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 15 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 140/2008

Artikel 8 a – Absatz -1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1a. Für die Zwecke des Artikels 6 wird die Kommission von dem nach der Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  187

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 15 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 140/2008

Artikel 8 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Für die Zwecke der Artikel 7 und 8 wird die Kommission von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].

1. Für die Zwecke der Artikel 5, 7 und 8 wird die Kommission von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  188

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 15 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 140/2008

Artikel 8 a – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  189

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 15 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 140/2008

Artikel 8 a – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

Änderungsantrag  190

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 15 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 140/2008

Artikel 8 a – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.“

Änderungsantrag  191

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 15 – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 140/2008

Artikel 11 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„Die Kommission kann nach dem in Artikel 8a Absatz 1a dieser Verordnung vorgesehenen Beratungsverfahren beschließen, die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach Artikel 31 Absatz 4 des Interimsabkommens und später Artikel 46 Absatz 4 des SAA vorübergehend auszusetzen.“

Begründung

Das Beratungsverfahren sollte Anwendung finden, weil die Aussetzung der betreffenden Präferenzregelung nur ein Zwischenschritt ist und die endgültigen Beschlüsse im Rahmen des Prüfverfahrens gefasst werden.

Änderungsantrag  192

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 15 – Nummer 3 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 140/2008

Artikel 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Artikel 12 entfällt.

Begründung

Artikel 12 hat folgenden Wortlaut: „Ausschuss – 1. Die Kommission wird von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. – 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. – Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt. -- 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. -- 4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.“ Der Inhalt dieses Artikels wird in die geänderte Fassung des Artikels 8a aufgenommen.

Änderungsantrag  193

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 16 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 55/2008

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Erwägung 11 entfällt.

Begründung

Erwägung 11 hat derzeit folgenden Wortlaut: „Für die Definition des Begriffs der Ursprungserzeugnisse, für den Ursprungsnachweis und für die Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen gilt Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften.“ Diese Erwägung entfällt, weil ihr Inhalt durch die geänderte Verordnung abgedeckt wird.

Änderungsantrag  194

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 16 – Nummer -1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 55/2008

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1a. Erwägung 12 entfällt.

Änderungsantrag  195

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 16 – Nummer -1 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 55/2008

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1b. Erwägung 13 erhält folgende Fassung:

 

(13) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,1 ausgeübt werden.

 

–––––––––––––––––

1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“

Änderungsantrag  196

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 16 – Nummer -1 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 55/2008

Erwägung 13 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1c. Folgende Erwägung wird eingefügt:

 

„(13a) Für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Maßnahmen und für die zeitweise Aussetzung von Präferenzregelungen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.“

Änderungsantrag  197

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 16 – Nummer - 1 d (neu)

Verordnung (EG) Nr. 55/2008

Artikel 3 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1d. Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

3. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere des Artikels 10, kann die Kommission, wenn die Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse die Unionsmärkte und ihre Regulierungsmechanismen ernsthaft stören, im Wege von Durchführungsrechtsakten geeignete Maßnahmen ergreifen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 11a Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag  198

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 16 – Nummer -1 e (neu)

Verordnung (EG) Nr. 55/2008

Artikel 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1e. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 4

 

Anwendung der Zollkontingente auf Milcherzeugnisse

 

Die Durchführungsvorschriften zu den Zollkontingenten der Positionen 0401 bis 0406 werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 11a Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag  199

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 16 – Nummer -1 f (neu)

Verordnung (EG) Nr. 55/2008

Artikel 7 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1f. Der einleitende Teil von Artikel 7 erhält folgende Fassung:

 

„Die Kommission legt nach dem in Artikel 11a Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren die zur Anwendung dieser Verordnung notwendigen Bestimmungen, mit Ausnahme der in Artikel 4 vorgesehenen Bestimmungen fest, insbesondere“

Änderungsantrag  200

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 16 – Nummer -1 g (neu)

Verordnung (EG) Nr. 55/2008

Artikel 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1g. Artikel 8 entfällt.

Änderungsantrag  201

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 16 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 55/2008

Artikel 10 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„1. Stellt die Kommission fest, dass in Bezug auf die Republik Moldau hinreichende Beweise für Betrug, Unregelmäßigkeiten oder systematische Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Ursprungsregeln für Waren und der entsprechenden Verfahren, Unterlassung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verwaltungszusammenarbeit oder Nichterfüllung anderer in Artikel 2 Absatz 1 genannter Bedingungen vorliegen, so kann sie nach dem Verfahren des Artikels 11a Absatz 2 Maßnahmen ergreifen, um die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ganz oder teilweise auszusetzen, sofern sie vorher“

„1. Stellt die Kommission fest, dass in Bezug auf die Republik Moldau hinreichende Beweise für Betrug, Unregelmäßigkeiten oder systematische Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Ursprungsregeln für Waren und der entsprechenden Verfahren, Unterlassung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verwaltungszusammenarbeit oder Nichterfüllung anderer in Artikel 2 Absatz 1 genannter Bedingungen vorliegen, so kann sie nach dem Beratungsverfahren des Artikels 11a Absatz 1b Maßnahmen ergreifen, um die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ganz oder teilweise auszusetzen, sofern sie vorher“

Änderungsantrag  202

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 16 – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 55/2008

Artikel 10 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

3. Bei Ablauf des Aussetzungszeitraums beschließt die Kommission, entweder [...] die vorläufige Aussetzung zu beenden oder die Aussetzung nach dem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu verlängern.“

Begründung

Das Beratungsverfahren sollte Anwendung finden, weil die Aussetzung der betreffenden Präferenzregelung nur ein Zwischenschritt ist und der endgültige Beschluss im Rahmen des Prüfverfahrens gefasst wird.

Änderungsantrag  203

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 16 – Nummer 2 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 55/2008

Artikel 11 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Artikel 11 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

5. Die Untersuchung ist binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Absatz 2 abzuschließen. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefällen nach dem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Prüfverfahren verlängern.“

Änderungsantrag  204

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 16 – Nummer 2 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 55/2008

Artikel 11 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Artikel 11 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

 

6. Die Kommission fasst binnen drei Monaten einen Beschluss nach dem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Prüfverfahren. Dieser Beschluss tritt binnen eines Monats nach seiner Veröffentlichung in Kraft.“

Änderungsantrag  205

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 16 – Nummer 2 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 55/2008

Artikel 11 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2c. Artikel 11 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

 

7. Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission [...] nach dem in Artikel 11a Absatz 2a genannten Verfahren jede zwingend notwendige Abhilfemaßnahme treffen.“

Änderungsantrag  206

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 16 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 55/2008

Artikel 11 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Für die Zwecke des Artikels 11 wird die Kommission von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].

1. Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 3, des Artikels 12 und des Artikels 11 wird die Kommission von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  207

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 16 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 55/2008

Artikel 11 a – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Für die Zwecke des Artikels 4 wird die Kommission von dem nach Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  208

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 16 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 55/2008

Artikel 11 a – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  209

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 16 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 55/2008

Artikel 11 a – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

Änderungsantrag  210

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 16 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 55/2008

Artikel 11 a – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Änderungsantrag  211

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 16– Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 55/2008

Artikel 12 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Hält die Republik Moldawien die Ursprungsregeln der Kapitel 17, 18, 19 und 21 nicht ein oder arbeitet im Bereich der Verwaltung nicht gemäß Artikel 2 zusammen, oder überschreiten die Einfuhren der Waren dieser Kapitel, die der in der vorliegenden Verordnung gewährten Präferenzregelung unterliegen, die normalen Einfuhren aus der Republik Moldau, so werden geeignete Maßnahmen nach dem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Prüfverfahren getroffen.“

Änderungsantrag  212

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsaktregulation

Anhang – Abschnitt 17 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 594/2008

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Erwägung 7 entfällt.

Änderungsantrag  213

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 17 – Nummer -1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 594/2008

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1a. Erwägung 8 erhält folgende Fassung:

 

„(8) Die Durchführung dieser Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu einigen Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits, das am 16. Juni 2008 in Luxemburg unterzeichnet wurde. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,1 erlassen werden.

 

–––––––––––––––––

1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“

Änderungsantrag  214

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 17 – Nummer -1 b(neu)

Verordnung (EG) Nr. 594/2008

Erwägung 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1b. Folgende Erwägung wird eingefügt:

 

„(8a) Für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Maßnahmen und für die zeitweise Aussetzung von Präferenzregelungen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.“

Änderungsantrag  215

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 17 – Nummer -1 c(neu)

Verordnung (EG) Nr. 594/2008

Erwägung 8 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1c. Folgende Erwägung 8b wird eingefügt:

 

„(8b) Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 24 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 39 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 40 Absatz 4 des SAA aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.“

Änderungsantrag  216

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 17 – Nummer -1 d (neu)

Verordnung (EG) Nr. 594/2008

Artikel 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1d. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 2

 

Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse

 

Die Durchführungsvorschriften zu Artikel 13 des Interimsabkommens und später zu Artikel 28 des SAA über die Zollkontingente für Fisch und Fischereierzeugnisse werden von der Kommission nach dem in Artikel 8a Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.“

Änderungsantrag  217

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 17 – Nummer -1 e (neu)

Verordnung (EG) Nr. 594/2008

Artikel 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1e. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 4

 

Technische Anpassungen:

 

Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen Vorschriften, die wegen einer Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer oder der Änderung bestehender Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und Bosnien und Herzegowina ergeben und keine wesentlichen Änderungen bedeuten, werden nach dem Prüfverfahren erlassen, auf das in Artikel 8a Absatz 2 verwiesen wird.“

Änderungsantrag  218

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 17 – Nummer - 1 f (neu)

Verordnung (EG) Nr. 594/2008

Artikel 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1f. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 5

 

Allgemeine Schutzklausel

 

Muss die Union eine in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA vorgesehene Maßnahme treffen, so wird diese [...] nach dem in Artikel 8a Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen, sofern in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA nichts anderes bestimmt ist.“

Änderungsantrag  219

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 17 – Nummer -1 g (neu)

Verordnung (EG) Nr. 594/2008

Artikel 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1g. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 6

 

Knappheitsklausel

 

Muss die Union eine in Artikel 25 des Interimsabkommens und später Artikel 40 des SAA vorgesehene Maßnahme treffen, so wird diese [...] nach dem in Artikel 8a Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen.“

Änderungsantrag  220

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 17 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 594/2008

Artikel 7 – Absätze 3-5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Die Kommission trifft derartige Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 8a Absatz 2. Bei Dringlichkeit findet Artikel 8a Absatz 3 Anwendung.“

„Die Kommission trifft derartige Maßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 8a Absatz 1a. Bei Dringlichkeit findet Artikel 8a Absatz 2a Anwendung.“

Begründung

Bei vorläufigen Schutzmaßnahmen muss die Kommission in der Lage sein, so schnell wie möglich sofortige Maßnahmen zu ergreifen. Deshalb ist das Beratungsverfahren die richtige Wahl. In dringenden Fällen muss es möglich sein, unverzüglich geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken, trifft dies auch hier zu.

Änderungsantrag  221

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 17 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 594/2008

Artikel 8 a – Absatz -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Für die Zwecke der Artikel 2, 4 und 11 wird die Kommission von dem nach Artikel 284a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  222

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 17 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 594/2008

Artikel 8 a – Absatz -1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1a. Für die Zwecke des Artikels 6 wird die Kommission von dem nach der Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  223

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 17 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 594/2008

Artikel 8 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Für die Zwecke der Artikel 7 und 8 wird die Kommission von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].

1. Für die Zwecke der Artikel 5, 7 und 8 wird die Kommission von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  224

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 17 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 594/2008

Artikel 8 a – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  225

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 17 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 594/2008

Artikel 8 a – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

Änderungsantrag  226

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 17 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 594/2008

Artikel 8 a – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Änderungsantrag  227

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 17 – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 594/2008

Artikel 11 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„Die Kommission kann nach dem in Artikel 8a Absatz 1a dieser Verordnung vorgesehenen Beratungsverfahren beschließen, die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach Artikel 29 Absatz 4 des Interimsabkommens und später Artikel 44 Absatz 4 des SAA vorübergehend auszusetzen.“

Begründung

Das Beratungsverfahren sollte Anwendung finden, weil die Aussetzung der betreffenden Präferenzregelung nur ein Zwischenschritt ist und die endgültigen Beschlüsse im Rahmen des Prüfverfahrens gefasst werden.

Änderungsantrag  228

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 17 – Nummer 3 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 594/2008

Artikel 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Artikel 12 entfällt.

Begründung

Artikel 12 hat folgenden Wortlaut: „Ausschuss – 1. Die Kommission wird von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. – 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. – Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt. – 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. – 4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.“ Der Inhalt dieses Artikels wird in die geänderte Fassung des Artikels 8a aufgenommen.

Änderungsantrag  229

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 18 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 sollte die Kommission ermächtigt werden, die Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [xx.yy.2011] zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, zu treffen.

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 sollte die Kommission ermächtigt werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf die Änderung von Anhang I der besagten Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen. Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 sollte die Kommission ermächtigt werden, die Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, zu treffen.

Änderungsantrag  230

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 18 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 732/2008

Erwägung 24 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Folgende Erwägung wird eingefügt:

 

„(24a) Damit die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um dem Antrag stellenden Land die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung zu gewähren und Anhang I entsprechend zu ändern, genaue Regeln über die Durchführung der Bestimmungen über die Senkung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Waren der Tarifposition 1701 zu erlassen, die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Waren der Tarifpositionen 1006 und 1701 auszusetzen, Einfuhrlizenzen für die Einfuhr von Waren der Tarifposition 1701 zu verlangen, ein Land durch Änderung des Anhangs I aus der Regelung zu streichen und einen Übergangszeitraum von mindestens drei Jahren festzulegen, die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen auszusetzen, die Präferenzregelungen für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückzunehmen und Änderungen der Anhänge zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungstätigkeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.“

Änderungsantrag  231

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 18 – Nummer -1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 732/2008

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1a. Erwägung 25 erhält folgende Fassung:

 

„(25) Die Durchführung der Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, die Einleitung vorheriger Überwachungsmaßnahmen und die Einstellung einer Untersuchung ohne die Einführung von Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,1 erlassen werden.

 

–––––––––––––––––

1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“

Änderungsantrag  232

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 18 – Nummer -1 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 732/2008

Erwägung 25 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1b. Folgende Erwägung wird eingefügt:

 

„(25a) Das Beratungsverfahren sollte zusammen mit sofort anwendbaren Durchführungsrechtsakten zur Anwendung gelangen, um eine Untersuchung einzuleiten und auszuweiten, um einen Beschluss über die Überwachung und Beurteilung der Lage in dem begünstigten Land innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu fassen, wenn die Ansicht vertreten wird, dass die vorübergehende Rücknahme der Präferenzen gerechtfertigt ist, und um vorläufige Maßnahmen zu erlassen, weil sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.“

Änderungsantrag  233

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 18 – Nummer -1 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 732/2008

Artikel 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1c. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zu erlassen, damit sie nach Prüfung des Antrags beschließen kann, ob dem Antrag stellenden Land die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt und Anhang I entsprechend geändert werden soll.

 

Wenn ein verzögertes Eingreifen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führt und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 27b für delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Absatz erlassen worden sind, Anwendung.“

 

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

5. Bei allen Beziehungen zu einem Antrag stellenden Land verfährt die Kommission, soweit es um den Antrag geht, nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5.“

Begründung

Aus praktischen Gründen wird der Kommission das Recht übertragen, einen legislativen Beschluss darüber zu fassen, welche Länder die APS+-Regelung in Anspruch nehmen dürfen. Allerdings muss der Gesetzgeber weiterhin eingreifen können, wenn er mit der Vorgehensweise der Kommission nicht einverstanden ist.

Änderungsantrag  234

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 18 – Nummer -1 d (neu)

Verordnung (EG) Nr. 732/2008

Artikel 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1d. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

 

7. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um genaue Regeln über die Durchführung der in Absatz 4, 5 und 6 des vorliegenden Artikels genannten Bestimmungen festzulegen.

 

Wenn ein verzögertes Eingreifen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führt und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 27b für delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Absatz erlassen worden sind, Anwendung.“

 

b) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

 

8. Streichen die Vereinten Nationen ein Land von der Liste der am wenigsten entwickelten Länder, so wird dieses Land von der Liste der im Rahmen der Regelung Begünstigten gestrichen. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um ein Land durch Änderung des Anhangs I aus der Regelung zu streichen und einen Übergangszeitraum von mindestens drei Jahren festzulegen.“

Änderungsantrag  235

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 732/2008

Artikel 16 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„3. Die Kommission kann die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 6 aussetzen, wenn ihrer Ansicht nach genügend Beweise dafür vorliegen, dass die vorübergehende Rücknahme aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen gerechtfertigt ist, vorausgesetzt, sie hat zunächst“

„3. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land auszusetzen, wenn ihrer Ansicht nach genügend Beweise dafür vorliegen, dass die vorübergehende Rücknahme aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen gerechtfertigt ist, vorausgesetzt, sie hat zunächst“

Änderungsantrag  236

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 2 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 732/2008

Artikel 18 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Artikel 18 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

 

„(6) Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres abgeschlossen. Die Kommission kann diesen Zeitraum nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 5 verlängern.“

Änderungsantrag  237

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 3 – Buchstabe -a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 732/2008

Artikel 19 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Die Kommission unterbreitet dem in Artikel 27 Absatz 1 genannten Ausschuss und dem Europäischen Parlament einen Bericht über ihre Feststellungen.“

Änderungsantrag  238

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 3 – Buchstabe -a a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 732/2008

Artikel 19 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

2. Ist nach Auffassung der Kommission eine vorübergehende Rücknahme aufgrund der Feststellungen nicht gerechtfertigt, so beschließt sie nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5 die Einstellung der Untersuchung. In diesem Fall veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einstellung der Untersuchung, in der sie die wichtigsten Schlussfolgerungen darlegt.“

Änderungsantrag  239

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 3 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 732/2008

Artikel 19 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land von diesem Beschluss und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Ankündigung ihrer Absicht, die Präferenzregelungen für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückzunehmen, sofern sich das betreffende begünstigte Land nicht vor dem Ende des genannten Zeitraums verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um innerhalb einer angemessenen Frist den in Anhang III Teil A genannten Übereinkommen zu entsprechen.“

 

„Ist nach Auffassung der Kommission aufgrund der Feststellungen eine vorübergehende Rücknahme aus dem in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a genannten Grund gerechtfertigt, so beschließt sie nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5, die Lage in dem begünstigten Land während eines Zeitraums von sechs Monaten zu überwachen und zu beurteilen. Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land von diesem Beschluss und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Ankündigung ihrer Absicht, die Präferenzregelungen für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückzunehmen, sofern sich das betreffende begünstigte Land nicht vor dem Ende des genannten Zeitraums verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um innerhalb einer angemessenen Frist den in Anhang III Teil A genannten Übereinkommen zu entsprechen.“

Änderungsantrag  240

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 3 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 732/2008

Artikel 19 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„4. Hält die Kommission eine vorübergehende Rücknahme für erforderlich, so beschließt sie nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 6. In dem in Absatz 3 genannten Fall wird die Kommission am Ende des in jenem Absatz genannten Zeitraums tätig.“

„4. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um über die vorübergehende Rücknahme zu beschließen. In dem in Absatz 3 genannten Fall wird die Kommission am Ende des in jenem Absatz genannten Zeitraums tätig.“

Änderungsantrag  241

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 3 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 732/2008

Artikel 19 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„5. Beschließt die Kommission eine vorübergehende Rücknahme, so tritt dieser Beschluss sechs Monate nach der Annahme in Kraft, es sei denn, die Kommission entscheidet vor diesem Zeitpunkt, dass die Gründe, die zu diesem Beschluss geführt haben, nicht mehr bestehen.“

„5. Erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur vorübergehenden Rücknahme, so tritt dieser Beschluss sechs Monate nach der Annahme in Kraft, es sei denn, der delegierte Rechtsakt wurde aufgehoben oder die Kommission entscheidet vor diesem Zeitpunkt, den delegierten Rechtsakt zurückzuziehen, weil die Gründe, die zu diesem Beschluss geführt haben, nicht mehr bestehen.“

Begründung

Im Zusammenhang mit der Einführung delegierter Rechtsakte ist es logisch, davon auszugehen, dass das gleiche Verfahren, das für die Anpassung der Liste Anwendung findet, auch für die vorübergehende Rücknahme von Präferenzen für ein oder mehrere Länder gelten sollte. Der Beschluss, Präferenzen zurückzunehmen, ergänzt den Hauptrechtsakt in der gleichen Weise wie die Liste derjenigen Länder, die die APS+-Regelung in Anspruch nehmen können.

Änderungsantrag  242

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 4 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 732/2008

Artikel 20 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„5. Die Untersuchung ist binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Absatz 2 abzuschließen. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefällen nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 5 verlängern.“

„5. Die Untersuchung ist binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Absatz 2 abzuschließen. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefällen nach dem Prüfverfahren des Artikels 27 Absatz 6 verlängern.“

Änderungsantrag  243

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 4 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 732/2008

Artikel 20 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„7. Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 7 jede zwingend notwendige Abhilfemaßnahme treffen.“

„7. Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 7 jede zwingend notwendige vorläufige Maßnahme treffen.

 

Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so fasst die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.

 

Vorläufige Maßnahmen dürfen höchstens 200 Tage gelten.

 

Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, weil die Untersuchung ergeben hat, dass die Voraussetzungen dieses Artikels nicht erfüllt sind, so werden alle aufgrund dieser vorläufigen Maßnahmen vereinnahmten Zölle von Amts wegen zurückerstattet.“

Begründung

Artikel 20 Absatz 7 wird an Artikel 16 Absatz 6 (neu) der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung angepasst. Die Mitgliedstaaten müssen das Recht haben, einen sofortigen Beschluss der Kommission zu beantragen.

Änderungsantrag  244

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 732/2008

Artikel 22 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Artikel 22 Absatz 2 entfällt.

6. Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

2. Vorherige Überwachungsmaßnahmen werden von der Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 27 Absatz 5 erlassen.“

Begründung

Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen Anwendung finden, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken.

Änderungsantrag  245

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 6 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 732/2008

Artikel 22 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 22a

 

1. Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 20 nicht erfüllt sind, so beschließt die Kommission die Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens gemäß dem in Artikel 27 Absatz 6 genannten Prüfverfahren.

 

2. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 27c einen Bericht über ihre Feststellungen vor und begründet darin die Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.“

Änderungsantrag  246

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 6 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 732/2008

Artikel 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6b. Der einleitende Teil von Artikel 25 erhält folgende Fassung:

 

„Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen der Anhänge anzunehmen, die aufgrund folgender Gegebenheiten erforderlich werden:“

Begründung

Die Änderung von Anhängen ist ganz eindeutig eine „Änderung“ des Basisrechtsakts. Der Gesetzgeber kann entscheiden, ob er die Befugnis zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen des Basisrechtsakts überträgt.

Änderungsantrag  247

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 732/2008

Artikel 27

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. In Artikel 27 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

7. Artikel 27 erhält folgende Fassung:

 

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss für allgemeine Präferenzen [...] unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

[...]

 

5. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

6. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].

6. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

7. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].“

7. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

 

7a. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Änderungsantrag  248

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 7 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 732/2008

Artikel 27 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 27a

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

2. Die Befugnis gemäß Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 7 und 8, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 19 Absätze 4 und 5 und Artikel 25 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen solchen Verlängerungen spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

 

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 7 und 8, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 19 Absätze 4 und 5 und Artikel 25 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.

 

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 7 und 8, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 19 Absätze 4 und 5 und Artikel 25 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

Änderungsantrag  249

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 7 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 732/2008

Artikel 27 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7b. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 27b

 

Dringlichkeitsverfahren

 

1. Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

 

2. Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 27a Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.“

Änderungsantrag  250

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 7 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 732/2008

Artikel 27 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7c. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 27c

 

Vertraulichkeit

 

1. Die aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

 

2. Vertrauliche Informationen und Informationen, die vertraulich mitgeteilt wurden, werden nicht weitergegeben, es sei denn, dass der Auskunftgeber ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt.

 

3. Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen. Will der Auskunftgeber die Information weder veröffentlichen noch ihre Bekanntgabe in allgemeiner oder zusammengefasster Form gestatten und erweist sich, dass der Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, so kann die betreffende Information jedoch unberücksichtigt bleiben.

 

4. Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Offenlegung wesentliche Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.

 

5. Die Absätze 1 bis 4 schließen nicht aus, dass EU-Behörden sich auf allgemeine Informationen beziehen, insbesondere auf die Gründe für die nach dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse. Diese Behörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.“

Änderungsantrag  251

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 7 d (neu)

Verordnung (EG) Nr. 732/2008

Artikel 27 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7d. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 27d

 

Bericht

 

1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung und Durchführung der Verordnung vor. Der Bericht erstreckt sich auf alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Präferenzregelungen, enthält Informationen über die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung der Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung verantwortlich sind, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf Handelshemmnisse, fasst die Ergebnisse der Statistiken zusammen und legt die Entwicklung des Handels mit den begünstigten Ländern und Gebieten dar.

 

2. Der Ausschuss für allgemeine Präferenzen und das Europäische Parlament untersuchen auf der Grundlage des Berichts die Auswirkungen der Regelung. Das Parlament kann die Kommission zu einem Ad-hoc-Treffen mit seinem zuständigen Ausschuss einladen, um Fragen zur Durchführung des Abkommens zu erörtern und zu klären.

 

3. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Ausschuss für allgemeine Präferenzen und dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.“

Begründung

Es ist absolut erforderlich, dass das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit über alle Aspekte der Handelsbeziehungen der EU unterrichtet werden. Insbesondere wenn es um die Gewährung von Handelspräferenzen im Rahmen des APS, des APS+ und der Initiative„Alles außer Waffen“ geht, sollten das Europäische Parlament ebenso wie die Öffentlichkeit und die Beteiligten über alle jeweils ergriffenen Maßnahmen bestens informiert sein.

Änderungsantrag  252

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 19 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 597/2009

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Erwägung 16 erhält folgende Fassung:

 

(16) Es sollte vorgesehen werden, dass Untersuchungen unabhängig davon, ob endgültige Maßnahmen eingeführt werden oder nicht, normalerweise innerhalb von 11 Monaten und spätestens innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen werden sollten. Nur wenn die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, dass sie bei der Entscheidungsfindung mit erheblichen Meinungsverschiedenheiten rechnen und es erforderlich sein wird, gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 dem Berufungsausschuss einen Entwurf des Durchführungsrechtsakts vorzulegen, sollte die Kommission beschließen können, die Frist auf höchstens 13 Monate zu verlängern.“

Änderungsantrag  253

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 19 – Nummer -1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 597/2009

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1a. Erwägung 26 entfällt.

Änderungsantrag  254

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 19 – Nummer -1 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 597/2009

Erwägung 26 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1b. Folgende Erwägung wird eingefügt:

 

„(26a) Die Durchführung der Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass vorläufiger und endgültiger Maßnahmen und die Einstellung einer Untersuchung ohne die Einführung von Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,1 erlassen werden.“

 

–––––––––––––––––

1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“

Änderungsantrag  255

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 19 – Nummer -1 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 597/2009

Erwägung 26 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1c. Folgende Erwägung wird eingefügt:

 

„(26b) „Für den Erlass vorläufiger Maßnahmen und die Einstellung einer Untersuchung sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.“

Änderungsantrag  256

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 19 – Nummer -1 d (neu)

Verordnung (EG) Nr. 597/2009

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1d. Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Der Antrag kann an die Kommission oder einen Mitgliedstaat gerichtet werden, der ihn an die Kommission weiterleitet. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Abschrift aller Anträge, die ihr zugehen. Der Antrag gilt als an dem ersten Arbeitstag nach Eingang als Einschreiben bei der Kommission oder nach Ausstellen einer Empfangsbestätigung durch die Kommission gestellt. Vor der Einleitung des Verfahrens unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und gibt ihnen die Gelegenheit, Stellung zu nehmen.“

Begründung

Die Mitgliedstaaten sollten in einer frühen Phase des Verfahrens konsultiert werden, damit sichergestellt wird, dass rasche und angemessene Fortschritte im Rahmen des Prüfverfahrens für die endgültige Entscheidung erzielt werden. Die Kommission muss alles unternehmen, damit sämtliche mögliche Hindernisse beseitigt werden, die einer Entscheidung im Prüfausschuss im Wege stehen könnten.

Änderungsantrag  257

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 19 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 597/2009

Artikel 11 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„9. Bei Verfahren nach Artikel 10 Absatz 11 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. Im Regelfall werden solche Untersuchungen innerhalb von 13 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen, und zwar auf der Grundlage der Feststellungen nach Artikel 13 im Fall von Verpflichtungen oder der Feststellungen nach Artikel 15 im Fall endgültiger Maßnahmen. In Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der Komplexität der Untersuchung kann die Kommission spätestens 8 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, diese Frist auf höchstens 18 Monate zu verlängern.

„9. Bei Verfahren nach Artikel 10 Absatz 11 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb von 11 Monaten abgeschlossen. Im Regelfall werden solche Untersuchungen innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen, und zwar auf der Grundlage der Feststellungen nach Artikel 13 im Fall von Verpflichtungen oder der Feststellungen nach Artikel 15 im Fall endgültiger Maßnahmen.“

Begründung

Die Mitgliedstaaten sollten in einer frühen Phase des Verfahrens konsultiert werden, damit sichergestellt wird, dass rasche und angemessene Fortschritte im Rahmen des Prüfverfahrens für die endgültige Entscheidung erzielt werden. Die Kommission muss alles unternehmen, damit sämtliche mögliche Hindernisse beseitigt werden, die einer Entscheidung im Prüfausschuss im Wege stehen könnten.

Änderungsantrag  258

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 19 – Nummer 2 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 597/2009

Artikel 11 – Absatz 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„9a. Spätestens siebeneinhalb Monate nach der Einleitung der Untersuchung konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Rahmen dieser Konsultation mit, ob sie bei der Entscheidungsfindung für endgültige Maßnahmen nach den Artikeln 14 und 15 mit erheblichen Meinungsverschiedenheiten rechnen, durch die höchstwahrscheinlich das Berufungsverfahren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Gang gesetzt wird. Ist dies der Fall, kann die Kommission spätestens 8 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, die Frist in Absatz 9 auf höchstens 13 Monate zu verlängern. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss.“

Begründung

Der Entwurf des Durchführungsrechtsakts kann dem Berufungsausschuss vorgelegt werden, wenn er im Prüfausschuss mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt wurde (siehe Artikel 5 Absatz 3 der Komitologie-Verordnung) oder wenn keine Stellungsnahme abgegeben und der Entwurf im Prüfausschuss mit einfacher Mehrheit abgelehnt wurde (siehe Artikel 5 Absatz 5 der Komitologie-Verordnung). Die vorgeschlagene Bezugnahme auf Artikel 5 ist weiter gefasst und deckt beide Möglichkeiten ab.

Änderungsantrag  259

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 19 – Nummer 3 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 597/2009

Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage und spätestens 9 Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt. In Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der Komplexität der Untersuchung kann die Kommission spätestens 8 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, diese Frist auf bis zu 12 Monate zu verlängern.“

„Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage und spätestens 8 Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt. Teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 9a mit, dass sie bei der Entscheidungsfindung für endgültige Maßnahmen nach den Artikeln 14 und 15 mit erheblichen Meinungsverschiedenheiten rechnen, durch die höchstwahrscheinlich das Berufungsverfahren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Gang gesetzt wird, kann die Kommission spätestens 8 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, diese Frist auf bis zu 9 Monate zu verlängern.

Begründung

Der Entwurf des Durchführungsrechtsakts kann dem Berufungsausschuss vorgelegt werden, wenn er im Prüfausschuss mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt wurde (siehe Artikel 5 Absatz 3 der Komitologie-Verordnung) oder wenn keine Stellungsnahme abgegeben und der Entwurf im Prüfausschuss mit einfacher Mehrheit abgelehnt wurde (siehe Artikel 5 Absatz 5 der Komitologie-Verordnung). Die vorgeschlagene Bezugnahme auf Artikel 5 ist weiter gefasst und deckt beide Möglichkeiten ab.

Änderungsantrag  260

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 19 – Nummer 4 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 597/2009

Artikel 13 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„5. Werden Verpflichtungen angenommen, so wird die Untersuchung eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 ein.“

„5. Werden Verpflichtungen angenommen, so wird die Untersuchung eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem Prüfverfahren des Artikels 25 Absatz 2 ein. Der Vorsitz kann die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 15 Absatz 5 einholen.

Änderungsantrag  261

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 19 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 597/2009

Artikel 14 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Stellt sich heraus, dass keine Schutzmaßnahmen notwendig sind, so wird die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 ein.“

„Stellt sich heraus, dass keine Schutzmaßnahmen notwendig sind, so wird die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem Beratungsverfahren des Artikels 25 Absatz 1a ein. Der Vorsitz kann die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 15 Absatz 5 einholen.“

Begründung

Da es im Zusammenhang mit der Einstellung einer Untersuchung in der Praxis nie Probleme gab, ist das Beratungsverfahren angemessen.

Änderungsantrag  262

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 19 – Nummer 10 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 597/2009

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Überprüfungen nach den Artikeln 18 und 19 werden ohne Verzögerungen durchgeführt und normalerweise innerhalb von 12 Monaten nach der Einleitung der Überprüfung abgeschlossen. Überprüfungen nach den Artikeln 18 und 19 werden im Regelfall innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. In Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der Komplexität der Untersuchung kann die Kommission spätestens 9 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, diese Frist auf höchstens 18 Monate zu verlängern.

„Die Überprüfungen nach den Artikeln 18 und 19 werden ohne Verzögerungen durchgeführt und normalerweise innerhalb von 11 Monaten nach der Einleitung der Überprüfung abgeschlossen. Überprüfungen nach den Artikeln 18 und 19 werden im Regelfall innerhalb von 14 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Spätestens siebeneinhalb Monate nach der Einleitung der Untersuchung gemäß Artikel 11 konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Rahmen dieser Konsultation mit, ob sie bei der Entscheidungsfindung für endgültige Maßnahmen nach den Artikeln 14 und 15 mit erheblichen Meinungsverschiedenheiten rechnen, durch die höchstwahrscheinlich das Berufungsverfahren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Gang gesetzt wird. Ist dies der Fall, kann die Kommission spätestens 8 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, diese Frist auf bis zu 15 Monate zu verlängern. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss.

Begründung

Der Entwurf des Durchführungsrechtsakts kann dem Berufungsausschuss vorgelegt werden, wenn er im Prüfausschuss mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt wurde (siehe Artikel 5 Absatz 3 der Komitologie-Verordnung) oder wenn keine Stellungsnahme abgegeben und der Entwurf im Prüfausschuss mit einfacher Mehrheit abgelehnt wurde (siehe Artikel 5 Absatz 5 der Komitologie-Verordnung). Die vorgeschlagene Bezugnahme auf Artikel 5 ist weiter gefasst und deckt beide Möglichkeiten ab.

Änderungsantrag  263

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 19 – Nummer 10 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 597/2009

Artikel 22 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„2. Überprüfungen nach Maßgabe der Artikel 18, 19 und 20 werden von der Kommission eingeleitet.“

„2. Überprüfungen nach Maßgabe der Artikel 18, 19 und 20 werden von der Kommission eingeleitet. Vor der Einleitung des Verfahrens unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und gibt ihnen die Gelegenheit, Stellung zu nehmen.

Begründung

Die Mitgliedstaaten sollten in einer frühen Phase des Verfahrens konsultiert werden, damit sichergestellt wird, dass rasche und angemessene Fortschritte im Rahmen des Prüfverfahrens für die endgültige Entscheidung erzielt werden. Die Kommission muss alles unternehmen, damit sämtliche mögliche Hindernisse beseitigt werden, die einer Entscheidung im Prüfausschuss im Wege stehen könnten.

Änderungsantrag  264

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 19 – Nummer 12 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 597/2009

Artikel 24 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„4. Im Interesse der Union können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen durch einen Beschluss der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann durch die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden.

„4. Im Interesse der Union können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen durch einen Beschluss der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann durch die Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 25 Absatz 1a für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden.

Begründung

Das Beratungsverfahren sollte Anwendung finden, weil die Aussetzung einer eingeführten Maßnahme nur ein Zwischenschritt ist und die endgültigen Beschlüsse im Rahmen des Prüfverfahrens gefasst werden.

Änderungsantrag  265

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 19 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 597/2009

Artikel 25 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Der Beratungsausschuss gibt innerhalb eines Monats nach seiner Befassung seine Stellungnahme ab. Änderungsvorschläge müssen spätestens drei Tage vor der Sitzung des Ausschusses eingereicht werden.

Änderungsantrag  266

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 19 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 597/2009

Artikel 25 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].

2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Der Prüfausschuss gibt innerhalb eines Monats nach seiner Befassung seine Stellungnahme ab. Änderungsvorschläge müssen spätestens drei Tage vor der Sitzung des Ausschusses eingereicht werden.

Änderungsantrag  267

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 19 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 597/2009

Artikel 25 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].

3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

Änderungsantrag  268

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 19 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 597/2009

Artikel 25 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Wird dem Berufungsausschuss gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ein Entwurf des Durchführungsrechtsakts vorgelegt, gibt er innerhalb eines Monats nach seiner Befassung seine Stellungnahme ab. Änderungsvorschläge müssen spätestens drei Tage vor der Sitzung des Ausschusses eingereicht werden.

Begründung

Angesichts des extremen Zeitdrucks, unter dem die Verfahren durchgeführt werden, muss dafür gesorgt werden, dass der Beratungsausschuss, der Prüfausschuss und das Berufungsgremium ihre Stellungnahme möglichst rasch abgeben. Es darf keine Zeit verloren gehen. Daher muss auch den Mitgliedstaaten für mögliche Änderungen ein enger Rahmen gesetzt werden.

Änderungsantrag  269

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 19 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 597/2009

Artikel 25 – Absatz 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Änderungsantrag  270

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 19 – Nummer 16 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 597/2009

Artikel 33 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

16a. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 33a

 

Bericht

 

1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, die Einleitung vorheriger Überwachungsmaßnahmen, die Einstellung von Untersuchung ohne die Einführung von Maßnahmen, die Überprüfungen, die Kontrollbesuche und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung der Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung verantwortlich sind.

 

2. Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung der Verordnung zu erörtern und zu klären.

 

3. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.“

Begründung

Es ist absolut erforderlich, dass das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit über alle Aspekte der Handelsbeziehungen der EU unterrichtet werden. Insbesondere wenn es um Instrumente zum Schutz des Handels geht, sollten das Europäische Parlament ebenso wie die Öffentlichkeit und die Beteiligten über alle jeweils eingeführten Maßnahmen bestens informiert sein.

Änderungsantrag  271

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 20 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 260/2009

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Erwägung 11 erhält folgende Fassung:

 

(11) Die Durchführung der Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen und die Einleitung vorheriger Überwachungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,1 erlassen werden.

 

–––––––––––––––––

1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“

Änderungsantrag  272

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 20 – Nummer - 1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 260/2009

Erwägung 11 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1a. Folgende Erwägung wird eingefügt:

 

„(11a) Für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Maßnahmen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.“

Änderungsantrag  273

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 20 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 260/2009

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  274

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 20 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 260/2009

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].

3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

Änderungsantrag  275

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 20 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 260/2009

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Änderungsantrag  276

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 20 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 260/2009

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„2. Der Beschluss über die Einführung einer Überwachung wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 6 gefasst.“

„2. Der Beschluss über die Einführung einer Überwachung wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 4 Absatz 1a vorgesehenen Beratungsverfahren gefasst.“

Begründung

Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen Anwendung finden, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken.

Änderungsantrag  277

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 20 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 260/2009

Artikel 16 – Absätze 6 und 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„6. Ist das Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden, so fasst diese nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss. Bei Dringlichkeit findet Artikel 4 Absatz 3 Anwendung.

„6. Ist das Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden, so fasst diese nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 3 innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.“

Begründung

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 kann die Kommission nach ihrem eigenen Zeitplan die Verwendungsfrist für Überwachungsdokumente verkürzen bzw. die Einfuhrregelung für die betreffende Ware ändern. Beantragt ein Mitgliedstaat ein Eingreifen der Kommission, muss diese innerhalb von fünf Arbeitstagen tätig werden. Dies ist nur möglich, wenn die Kommission einen sofort anwendbaren Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlässt.

Änderungsantrag  278

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 20 – Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 260/2009

Artikel 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn die Interessen der Union es erfordern, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 die geeigneten Maßnahmen erlassen, um auf internationaler Ebene die Rechte der Union oder aller Mitgliedstaaten wahrzunehmen oder die Verpflichtungen der Union oder aller Mitgliedstaaten zu erfüllen, insbesondere hinsichtlich des Handels mit Grundstoffen.“

Wenn die Interessen der Union es erfordern, kann die Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 4 Absatz 2 die geeigneten Maßnahmen zur Durchführung von Rechtsakten, die keine wesentlichen Änderungen umfassen dürfen, erlassen, um auf internationaler Ebene die Rechte der Union oder aller Mitgliedstaaten wahrzunehmen oder die Verpflichtungen der Union oder aller Mitgliedstaaten zu erfüllen, insbesondere hinsichtlich des Handels mit Grundstoffen.“

Änderungsantrag  279

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 20 – Nummer 11 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 260/2009

Artikel 23 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

11a. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 23a

 

Bericht

 

1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, vorherige Überwachungsmaßnahmen, regionale Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, die Einstellung von Untersuchung ohne die Einführung von Maßnahmen und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung der Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung verantwortlich sind.

 

2. Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung der Verordnung zu erörtern und zu klären.

 

3. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.“

Begründung

Es ist absolut erforderlich, dass das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit über alle Aspekte der Handelsbeziehungen der EU unterrichtet werden. Insbesondere wenn es um Instrumente zum Schutz des Handels geht, sollten das Europäische Parlament ebenso wie die Öffentlichkeit und die Beteiligten über alle jeweils eingeführten Maßnahmen bestens informiert sein.

Änderungsantrag  280

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 21 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 625/2009

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Erwägung 10 erhält folgende Fassung:

 

(10) Die Durchführung der Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen und die Einleitung vorheriger Überwachungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,1 erlassen werden.

 

–––––––––––––––––

1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

Änderungsantrag  281

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 21 – Nummer -1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 625/2009

Erwägung 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1a. Folgende Erwägung wird eingefügt:

 

„(10a) Für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Maßnahmen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.“

Änderungsantrag  282

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 21 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 625/2009

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  283

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 21 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 625/2009

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].

3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

Änderungsantrag  284

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 21 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 625/2009

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Änderungsantrag  285

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 21 – Nummer 5 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 625/2009

Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. In Artikel 9 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„1a. Die Beschlüsse gemäß Absatz 1 werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 4 Absatz 1a vorgesehenen Beratungsverfahren gefasst.“

Begründung

Wenn die Kommission Schutzmaßnahmen erlässt, sollte sie die Mitgliedstaaten darüber unterrichten und sie um Stellungnahme bitten. Das Beratungsverfahren sollte in diesem Zusammenhang zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken.

Änderungsantrag  286

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 21 – Nummer 5 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 625/2009

Artikel 11 – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5b. In Artikel 11 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

 

„– die Ausstellung dieses Dokuments von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, in Ausnahmefällen von einer Widerrufungsklausel [...].“

Änderungsantrag  287

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 21 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 625/2009

Artikel 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ist die Einfuhr einer Ware keiner vorherigen Überwachung durch die Union unterstellt worden, so kann die Kommission die für eine Region oder mehrere Regionen der Union bestimmten Einfuhren einer entsprechend begrenzten Überwachung gemäß Artikel 17 unterstellen.

Ist die Einfuhr einer Ware keiner vorherigen Überwachung durch die Union unterstellt worden, so kann die Kommission die für eine Region oder mehrere Regionen der Union bestimmten Einfuhren einer entsprechend begrenzten Überwachung im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 4 Absatz 1a vorgesehenen Prüfverfahren und gemäß Artikel 17 unterstellen.

Begründung

Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen Anwendung finden, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken.

Änderungsantrag  288

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 21 – Nummer 7 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 625/2009

Artikel 15 – Absätze 4-6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Ist das Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden, so fasst sie nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss. Bei Dringlichkeit findet Artikel 4 Absatz 3 Anwendung.

4. Ist das Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden, so fasst sie nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 3 innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.

Begründung

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 kann die Kommission nach ihrem eigenen Zeitplan die Einfuhrregelung für eine Ware ändern. Beantragt ein Mitgliedstaat ein Eingreifen der Kommission, muss diese innerhalb von fünf Arbeitstagen tätig werden. Dies ist nur möglich, wenn die Kommission einen sofort anwendbaren Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlässt.

Änderungsantrag  289

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 21 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 625/2009

Artikel 16 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„1. Die Kommission kann insbesondere in dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Fall nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 geeignete Maßnahmen erlassen.“

„1. Die Kommission kann insbesondere in dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Fall nach dem Prüfverfahren des Artikels 4 Absatz 2 geeignete Schutzmaßnahmen erlassen.“

Änderungsantrag  290

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 21 – Nummer 8 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 625/2009

Artikel 18 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

8a. Der einleitende Teil von Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

1. Während des Anwendungszeitraums von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die gemäß den Kapiteln IV und V eingeführt wurden, finden in dem in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Ausschuss auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission Konsultationen statt, um“

Änderungsantrag  291

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 21 – Nummer 9 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 625/2009

Artikel 19 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

9a. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 19a

 

Bericht

 

1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, vorherige Überwachungsmaßnahmen, regionale Überwachungs- und Schutzmaßnahmen und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung der Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung verantwortlich sind.

 

2. Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung der Verordnung zu erörtern und zu klären.

 

3. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.“

Begründung

Es ist absolut erforderlich, dass das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit über alle Aspekte der Handelsbeziehungen der EU unterrichtet werden.

Änderungsantrag  292

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 22 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1061/2009

Erwägung 11 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Folgende Erwägung wird eingefügt:

 

„(11a) Die Durchführung der Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass von Schutzmaßnahmen, um einer durch einen Mangel an lebenswichtigen Gütern bedingten Krisenlage vorzubeugen oder entgegenzuwirken und die Ausfuhr eines Erzeugnisses von der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung abhängig zu machen. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,1 erlassen werden.

 

–––––––––––––––––

1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“

Änderungsantrag  293

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 22 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1061/2009

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Änderungsantrag  294

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 22 – Nummer 3 – Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1061/2009

Artikel 6 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

2. Die ergriffenen Maßnahmen werden dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt; sie sind sofort anwendbar.“

Änderungsantrag  295

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 22 – Nummer 5 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1061/2009

Artikel 9 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Für die in Anhang I genannten Waren werden bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament und der Rat geeignete Maßnahmen aufgrund der internationalen Verpflichtungen der Union oder aller ihrer Mitgliedstaaten erlassen haben, die Mitgliedstaaten ermächtigt, unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Union die Verfahren anzuwenden, die für den Krisenfall eine Zuteilungspflicht gegenüber Drittländern vorsehen und Gegenstand internationaler Verpflichtungen sind, die sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangen sind.“

Änderungsantrag  296

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 22 – Nummer 5 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1061/2009

Artikel 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5b. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 9a

 

Bericht

 

1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung von Schutzmaßnahmen und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung der Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung verantwortlich sind.

 

2. Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung der Verordnung zu erörtern und zu klären.

 

3. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.“

Begründung

Es ist absolut erforderlich, dass das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit über alle Aspekte der Handelsbeziehungen der EU unterrichtet werden.

Änderungsantrag  297

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

23. Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete

entfällt

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 sollte die Kommission ermächtigt werden, die Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [xx.yy.2011] zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, zu treffen.

 

Dementsprechend wird Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 wie folgt geändert:

 

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen;

 

b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

 

„3. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 können die dem Land mit dieser Verordnung gewährten Vorteile nach dem Verfahren des Artikels 8a Absatz 2 ganz oder teilweise ausgesetzt werden.“

 

2. Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

 

„Artikel 8a

 

Ausschuss

 

1. Für die Zwecke der Artikel 2 und 10 wird die Kommission vom Durchführungsausschuss für den westlichen Balkan unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].

 

2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].“

 

3. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 

(1) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

 

„a) den Durchführungsausschuss für den westlichen Balkan unterrichtet hat;“

 

(2) Folgender Unterabsatz 2 wird eingefügt:

 

„Die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 8a Absatz 2 getroffen.“

 

b) Absatz 2 wird gestrichen;

 

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„Bei Ablauf des Aussetzungszeitraums beschließt die Kommission entweder, die zeitweilige Aussetzung zu beenden oder die Aussetzung nach Absatz 1 zu verlängern.“

 

Änderungsantrag  298

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 24 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Erwägung 18 erhält folgende Fassung:

 

(18) Es ist notwendig, den Abschluss von Verfahren mit oder ohne Maßnahmen normalerweise innerhalb von zwölf Monaten und spätestens von 14 Monaten nach der Einleitung der Untersuchung vorzusehen. Nur wenn die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, dass sie bei der Entscheidungsfindung mit erheblichen Meinungsverschiedenheiten rechnen und es erforderlich sein wird, gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, dem Berufungsausschuss einen Entwurf des Durchführungsrechtsakts vorzulegen, sollte die Kommission beschließen können, die Frist auf höchstens 15 Monate zu verlängern. Untersuchungen oder Verfahren sollten eingestellt werden, wenn das Dumping geringfügig oder die Schädigung unerheblich ist, und es empfiehlt sich, diese Begriffe zu definieren. In den Fällen, in denen Maßnahmen einzuführen sind, sollte der Abschluss der Untersuchungen vorgesehen und festgelegt werden, dass die Maßnahmen niedriger als die Dumpingspannen sein sollten, wenn ein niedrigerer Betrag zur Beseitigung der Schädigung ausreicht, und ferner sollte die Methode für die Berechnung der Höhe der Maßnahmen im Falle einer Stichprobenauswahl bestimmt werden.“

 

 

Begründung

Der Entwurf des Durchführungsrechtsakts kann dem Berufungsausschuss vorgelegt werden, wenn er im Prüfausschuss mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt wurde (siehe Artikel 5 Absatz 3 der Komitologie-Verordnung) oder wenn keine Stellungsnahme abgegeben und der Entwurf im Prüfausschuss mit einfacher Mehrheit abgelehnt wurde (siehe Artikel 5 Absatz 5 der Komitologie-Verordnung). Die vorgeschlagene Bezugnahme auf Artikel 5 ist weiter gefasst und deckt beide Möglichkeiten ab.

Änderungsantrag  299

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 24 – Nummer -1 a (neu)

Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009

Erwägung 27

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1a. Erwägung 27 entfällt.

Änderungsantrag  300

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 24 – Nummer -1 b (neu)

Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1b. Erwägung 28 erhält folgende Fassung:

 

„(28) Die Durchführung der Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass vorläufiger und endgültiger Zölle und die Einstellung einer Untersuchung ohne die Einführung von Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen werden.“

Änderungsantrag  301

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 24 – Nummer -1 c (neu)

Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009

Erwägung 28 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1c. Folgende Erwägung wird eingefügt:

 

„(28a) Für die Verlängerung der Aussetzung von Maßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen und den Erlass vorläufiger Maßnahmen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.“

Änderungsantrag  302

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

Artikel 2 – Absatz 7 – letzter Unterabsatz

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Eine Entscheidung der Kommission darüber, ob der Hersteller den vorstehend aufgeführten Kriterien entspricht, erfolgt innerhalb von sechs Monaten ab dem Beginn der Untersuchung, nachdem dem Wirtschaftszweig der Union die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Diese Entscheidung bleibt sodann während der gesamten Untersuchung gültig.

„Eine Entscheidung der Kommission darüber, ob der Hersteller den vorstehend aufgeführten Kriterien entspricht, erfolgt innerhalb eines Standardzeitraums von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung, nachdem dem Wirtschaftszweig der Union die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb eines Zeitraums von mindestens einem Monat eingeräumt wurde.

Begründung

Der Standardzeitraum für die MWB-Feststellung sollte nur in Ausnahmefällen verlängert werden. Die Höchstdauer der Untersuchung sollte nicht zu lang sein, damit negative Auswirkungen auf die Wirtschaftsakteure in der EU vermieden werden.

Änderungsantrag  303

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009

Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. In Artikel 5 Absatz 1 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

 

Der Antrag kann an die Kommission oder einen Mitgliedstaat gerichtet werden, der ihn an die Kommission weiterleitet. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Abschrift aller Anträge, die ihr zugehen. Der Antrag gilt als an dem ersten Arbeitstag nach Eingang als Einschreiben bei der Kommission oder nach Ausstellen einer Empfangsbestätigung durch die Kommission gestellt. Vor der Einleitung des Verfahrens unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und gibt ihnen die Gelegenheit, Stellung zu nehmen.“

Begründung

Die Mitgliedstaaten sollten in einer frühen Phase des Verfahrens konsultiert werden, damit sichergestellt wird, dass rasche und angemessene Fortschritte im Rahmen des Prüfverfahrens für die endgültige Entscheidung erzielt werden. Die Kommission muss alles unternehmen, damit sämtliche mögliche Hindernisse beseitigt werden, die einer Entscheidung im Prüfausschuss im Wege stehen könnten.

Änderungsantrag  304

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 3

Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009

Artikel 6 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Bei Verfahren nach Artikel 5 Absatz 9 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. Im Regelfall werden solche Untersuchungen innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen, und zwar auf der Grundlage der Feststellungen nach Artikel 8 im Fall von Verpflichtungen oder der Feststellungen nach Artikel 9 im Fall endgültiger Maßnahmen. In Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der Komplexität der Untersuchung kann die Kommission spätestens 9 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, diese Frist auf höchstens 18 Monate zu verlängern.

„Bei Verfahren nach Artikel 5 Absatz 9 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. Im Regelfall werden solche Untersuchungen innerhalb von 14 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen, und zwar auf der Grundlage der Feststellungen nach Artikel 8 im Fall von Verpflichtungen oder der Feststellungen nach Artikel 8 im Fall endgültiger Maßnahmen.

Änderungsantrag  305

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

Artikel 6 – Absatz 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. In Artikel 6 wird folgender Absatz hinzugefügt:

 

„9a. Spätestens siebeneinhalb Monate nach der Einleitung der Untersuchung konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Rahmen dieser Konsultation mit, ob sie bei der Entscheidungsfindung für endgültige Maßnahmen nach Artikel 9 mit erheblichen Meinungsverschiedenheiten rechnen, durch die höchstwahrscheinlich das Berufungsverfahren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Gang gesetzt wird. Ist dies der Fall, kann die Kommission spätestens 8 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, die Frist in Artikel 6 Absatz 9 auf höchstens 15 Monate zu verlängern. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss.“

Begründung

Der Entwurf des Durchführungsrechtsakts kann dem Berufungsausschuss vorgelegt werden, wenn er im Prüfausschuss mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt wurde (siehe Artikel 5 Absatz 3 der Komitologie-Verordnung) oder wenn keine Stellungsnahme abgegeben und der Entwurf im Prüfausschuss mit einfacher Mehrheit abgelehnt wurde (siehe Artikel 5 Absatz 5 der Komitologie-Verordnung). Die vorgeschlagene Bezugnahme auf Artikel 5 ist weiter gefasst und deckt beide Möglichkeiten ab.

Änderungsantrag  306

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 4 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Vorläufige Zölle können eingeführt werden, wenn ein Verfahren nach Artikel 5 eingeleitet wurde, eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien nach Artikel 5 Absatz 10 ausreichend Gelegenheit erhielten, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben, und wenn vorläufig festgestellt wurde, dass Dumping vorliegt und ein Wirtschaftszweig der Union dadurch geschädigt wird, und wenn das Unionsinteresse Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schädigung erforderlich macht. Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage und spätestens 9 Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt. In Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der Komplexität der Untersuchung kann die Kommission spätestens 8 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, diese Frist auf bis zu 12 Monate zu verlängern.“

„Vorläufige Zölle können eingeführt werden, wenn ein Verfahren nach Artikel 5 eingeleitet wurde, eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien nach Artikel 5 Absatz 10 ausreichend Gelegenheit erhielten, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben, und wenn vorläufig festgestellt wurde, dass Dumping vorliegt und ein Wirtschaftszweig der Union dadurch geschädigt wird, und wenn das Unionsinteresse Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schädigung erforderlich macht. Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage und spätestens 8 Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt. Teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 10 mit, dass sie bei der Entscheidungsfindung für endgültige Maßnahmen nach Artikel 9 mit erheblichen Meinungsverschiedenheiten rechnen, durch die höchstwahrscheinlich das Berufungsverfahren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Gang gesetzt wird, kann die Kommission spätestens 8 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, diese Frist auf bis zu 9 Monate zu verlängern.“

Begründung

Der Entwurf des Durchführungsrechtsakts kann dem Berufungsausschuss vorgelegt werden, wenn er im Prüfausschuss mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt wurde (siehe Artikel 5 Absatz 3 der Komitologie-Verordnung) oder wenn keine Stellungsnahme abgegeben und der Entwurf im Prüfausschuss mit einfacher Mehrheit abgelehnt wurde (siehe Artikel 5 Absatz 5 der Komitologie-Verordnung). Die vorgeschlagene Bezugnahme auf Artikel 5 ist weiter gefasst und deckt beide Möglichkeiten ab.

Änderungsantrag  307

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 5 – Buchstabe b

Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009

Artikel 8 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„5. Werden Verpflichtungen angenommen, so wird die Untersuchung eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 ein.“

„5. Werden Verpflichtungen angenommen, so wird die Untersuchung eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem Prüfverfahren des Artikels 15 Absatz 2 ein. Der Vorsitz kann die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 15 Absatz 4 einholen.

Änderungsantrag  308

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 6 – Buchstabe a

Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009

Artikel 9 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Stellt sich heraus, dass keine Schutzmaßnahmen notwendig sind, so wird die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 ein.“

2. Stellt sich heraus, dass keine Schutzmaßnahmen notwendig sind, so wird die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem Beratungsverfahren des Artikels 15 Absatz 1a ein. Der Vorsitz kann die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 15 Absatz 4 einholen.

Begründung

Da es im Zusammenhang mit der Einstellung einer Untersuchung in der Praxis nie Probleme gab, ist das Beratungsverfahren angemessen.

Änderungsantrag  309

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 8 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

Artikel 11 – Absatz 5 – Unterabsätze 1 und 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, abgesehen von den Bestimmungen über die Fristen, gelten für die Überprüfungen nach den Absätzen 2, 3 und 4. Die Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3 werden ohne Verzögerungen durchgeführt und normalerweise innerhalb von zwölf Monaten nach der Einleitung der Überprüfung abgeschlossen. Die Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3 werden im Regelfall innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. In Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der Komplexität der Untersuchung kann die Kommission spätestens 9 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, diese Frist auf höchstens 18 Monate zu verlängern. Überprüfungen nach Absatz 4 werden in jedem Fall innerhalb von neun Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Wird in einem Verfahren eine Überprüfung nach Absatz 2 eingeleitet, während in demselben Verfahren eine Überprüfung nach Absatz 3 anhängig ist, so wird die Überprüfung nach Absatz 3 zu demselben Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem auch die Überprüfung nach Absatz 2 abgeschlossen sein muss.“

„Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, abgesehen von den Bestimmungen über die Fristen, gelten für die Überprüfungen nach den Absätzen 2, 3 und 4. Die Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3 werden ohne Verzögerungen durchgeführt und normalerweise innerhalb von zwölf Monaten nach der Einleitung der Überprüfung abgeschlossen. Die Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3 werden im Regelfall innerhalb von 14 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Spätestens siebeneinhalb Monate nach der Einleitung der Untersuchung gemäß Artikel 6 konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Rahmen dieser Konsultation mit, ob sie bei der Entscheidungsfindung für endgültige Maßnahmen nach Artikel 9 mit erheblichen Meinungsverschiedenheiten rechnen, durch die höchstwahrscheinlich das Berufungsverfahren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Gang gesetzt wird. Ist dies der Fall, kann die Kommission spätestens 8 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, die Frist in Absatz 9 auf höchstens 15 Monate zu verlängern. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss. Überprüfungen nach Absatz 4 werden in jedem Fall innerhalb von neun Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Wird in einem Verfahren eine Überprüfung nach Absatz 2 eingeleitet, während in demselben Verfahren eine Überprüfung nach Absatz 3 anhängig ist, so wird die Überprüfung nach Absatz 3 zu demselben Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem auch die Überprüfung nach Absatz 2 abgeschlossen sein muss.“

Begründung

Der Entwurf des Durchführungsrechtsakts kann dem Berufungsausschuss vorgelegt werden, wenn er im Prüfausschuss mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt wurde (siehe Artikel 5 Absatz 3 der Komitologie-Verordnung) oder wenn keine Stellungsnahme abgegeben und der Entwurf im Prüfausschuss mit einfacher Mehrheit abgelehnt wurde (siehe Artikel 5 Absatz 5 der Komitologie-Verordnung). Die vorgeschlagene Bezugnahme auf Artikel 5 ist weiter gefasst und deckt beide Möglichkeiten ab.

Änderungsantrag  310

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 8 – Buchstabe c

Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009

Artikel 11 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Überprüfungen nach Maßgabe dieses Artikels werden von der Kommission eingeleitet. Sofern die Überprüfungen dies rechtfertigen, werden die Maßnahmen gemäß Absatz 2 aufgehoben oder aufrechterhalten oder gemäß den Absätzen 3 und 4 aufgehoben, aufrechterhalten oder geändert. Werden Maßnahmen für einzelne Ausführer, aber nicht für das Land als Ganzes aufgehoben, so bleiben diese Ausführer weiterhin in das Verfahren einbezogen und können im Rahmen einer für dieses Land nach Maßgabe dieses Artikels durchgeführten Überprüfung automatisch erneut untersucht werden.“;

„Überprüfungen nach Maßgabe dieses Artikels werden von der Kommission eingeleitet. Vor der Einleitung des Verfahrens unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und gibt ihnen die Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Sofern die Überprüfungen dies rechtfertigen, werden die Maßnahmen gemäß Absatz 2 aufgehoben oder aufrechterhalten oder gemäß den Absätzen 3 und 4 aufgehoben, aufrechterhalten oder geändert. Werden Maßnahmen für einzelne Ausführer, aber nicht für das Land als Ganzes aufgehoben, so bleiben diese Ausführer weiterhin in das Verfahren einbezogen und können im Rahmen einer für dieses Land nach Maßgabe dieses Artikels durchgeführten Überprüfung automatisch erneut untersucht werden.“;

Änderungsantrag  311

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 9 – Buchstabe c

Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009

Artikel 12 – Absatz 4 – Unterabsätze 1 und 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 5 und 6 gelten für die Wiederaufnahme nach diesem Artikel, wobei jedoch diese Überprüfung ohne Verzögerung durchgeführt und normalerweise innerhalb von neun Monaten nach der Wiederaufnahme der Untersuchung abgeschlossen wird. Solche Überprüfungen werden in jedem Fall innerhalb von einem Jahr nach der Wiederaufnahme der Untersuchung abgeschlossen.“

„Die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 5 und 6 gelten für die Wiederaufnahme nach diesem Artikel, wobei jedoch diese Überprüfung ohne Verzögerung durchgeführt und normalerweise innerhalb von sechs Monaten nach der Wiederaufnahme der Untersuchung abgeschlossen wird. Solche Überprüfungen werden in jedem Fall innerhalb von zehn Monaten nach der Wiederaufnahme der Untersuchung abgeschlossen.“

Änderungsantrag  312

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 11 – Buchstabe a

Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009

Artikel 14 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„4. Im Interesse der Union können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen durch einen Beschluss der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann durch die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden. Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist, vorausgesetzt, dem Wirtschaftszweig der Union wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese Stellungnahme wurde berücksichtigt. Die Maßnahmen können jederzeit wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.“

„4. Im Interesse der Union können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen durch einen Beschluss der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann durch die Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 15 Absatz 1a für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden. Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist, vorausgesetzt, dem Wirtschaftszweig der Union wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese Stellungnahme wurde berücksichtigt. Die Maßnahmen können jederzeit wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.“

Begründung

Das Beratungsverfahren sollte Anwendung finden, weil die Aussetzung der betreffenden Präferenzregelung nur ein Zwischenschritt ist und die endgültigen Beschlüsse im Rahmen des Prüfverfahrens gefasst werden.

Änderungsantrag  313

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 12

Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009

Artikel 15 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Der Beratungsausschuss gibt innerhalb eines Monats nach seiner Befassung seine Stellungnahme ab. Änderungsvorschläge müssen spätestens drei Tage vor der Sitzung des Ausschusses eingereicht werden.

Änderungsantrag  314

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 12

Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009

Artikel 15 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].

2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Der Prüfausschuss gibt innerhalb eines Monats nach seiner Befassung seine Stellungnahme ab. Änderungsvorschläge müssen spätestens drei Tage vor der Sitzung des Ausschusses eingereicht werden.

Änderungsantrag  315

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 12

Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009

Artikel 15 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].

3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

Änderungsantrag  316

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 12

Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009

Artikel 15 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Wird dem Berufungsausschuss gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ein Entwurf des Durchführungsrechtsakts vorgelegt, gibt er innerhalb eines Monats nach seiner Befassung seine Stellungnahme ab. Änderungsvorschläge müssen spätestens drei Tage vor der Sitzung des Ausschusses eingereicht werden.

Begründung

Angesichts des extremen Zeitdrucks, unter dem die Verfahren durchgeführt werden, muss dafür gesorgt werden, dass der Beratungsausschuss, der Prüfausschuss und das Berufungsgremium ihre Stellungnahme möglichst rasch abgeben. Es darf keine Zeit verloren gehen. Daher muss auch den Mitgliedstaaten für mögliche Änderungen ein enger Rahmen gesetzt werden.

Änderungsantrag  317

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 12

Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009

Artikel 15 – Absatz 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Änderungsantrag  318

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 15 a (neu)

Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009

Artikel 22 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

15a. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 22a

 

Bericht

 

1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 19 jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, die Einstellung von Untersuchung ohne die Einführung von Maßnahmen, die Wiederaufnahme von Untersuchungen, die Überprüfungen, die Kontrollbesuche und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung der Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung verantwortlich sind.

 

2. Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung der Verordnung zu erörtern und zu klären.

 

3. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.“

Begründung

Es ist absolut erforderlich, dass das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit über alle Aspekte der Handelsbeziehungen der EU unterrichtet werden. Insbesondere wenn es um Instrumente zum Schutz des Handels geht, sollten das Europäische Parlament ebenso wie die Öffentlichkeit und die Beteiligten über alle jeweils ergriffenen Maßnahmen bestens informiert sein.

BEGRÜNDUNG

A. Hintergrund

Mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen (Omnibus I) sollen 26 Verordnungen im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik an die neuen primärrechtlichen Bestimmungen des Vertrages von Lissabon angepasst werden. Namentlich geht es um die Anpassungen der Verordnungen an die Vorgaben der Artikel 290 und 291 AEUV sowie an die Bestimmungen der aus Art. 291 Absatz 3 AEUV resultierenden Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.

Artikel 290 AEUV führt erstmalig das Rechtsinstitut delegierter Rechtsakte in das europäische Recht ein. Legislativakte von nicht wesentlicher Bedeutung kann der Gesetzgeber demnach an die Exekutive delegieren. Beim Gesetzgeber verbleibt das Recht, die Delegation jederzeit zu widerrufen, um dann selbst die Entscheidung zu treffen. Daneben kann jede Entscheidung, die innerhalb der Delegation erfolgt, vom Gesetzgeber mit einem Veto verhindert werden. Es genügt, wenn entweder der Rat oder das Parlament dem Entscheidungsvorschlag der Kommission widersprechen.

Artikel 291 AEUV regelt dagegen den Erlass sogenannter Durchführungsbestimmungen. Diese sollen dazu dienen, die Umsetzung europäischen Rechts auf ein und dieselbe Weise in allen Mitgliedsstaaten zu garantieren. In Verbindung mit den delegierten Rechtsakten lösen sie das alte "Komitologieverfahren" gem. Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 ab. Die konkrete Handhabe von Durchführungsbestimmungen regelt die Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Hierin sind zum Erlass der notwendigen Durchführungsakte Beratungsverfahren (Artikel 4), Prüfverfahren (Artikel 5), Berufungsverfahren (Artikel 6) und unmittelbar geltende Durchführungsbestimmungen (Artikel 8) vorgesehen. Bei Dringlichkeiten soll letzteres Verfahren Anwendung finden. Ansonsten bilden das Beratungs- und das Prüfverfahren die Grundlage für Durchführungsakte. Die beiden Verfahren unterscheiden sich durch die Intensität der Mitwirkung der Mitgliedsstaaten an den Verfahren der Kommission: Beim Beratungsverfahren werden die Mitgliedsstaaten zu einem Vorschlag der Kommission lediglich angehört. Inwiefern die Kommission etwaige Änderungsvorschläge berücksichtigt, bleibt ihr alleine überlassen. Im Prüfverfahren dagegen kann der Vorschlag der Kommission von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedsstaaten blockiert werden. In Sonderfällen, zu denen auch die Handelspolitik gehört, genügt hierzu sogar eine einfache Mehrheit. Die Kommission muss sich in diesem Fall um die Aufnahme von Änderungsvorschlägen bemühen, um ein positives Endresultat zu ermöglichen. Für den Fall, dass es im Prüfverfahren zu keiner Einigung kommt, ist ein Berufungsverfahren vorgesehen. Hier können die Mitgliedsstaaten einen Vorschlag der Kommission in allen Fällen nur mit einer qualifizierten Mehrheit blockieren.

Der nun vorgelegte Verordnungsentwurf der Kommission zielt darauf ab, die bislang in 26 Verordnungen bestehenden Entscheidungsverfahren zu den jeweiligen Umsetzungsmaßnahmen durch delegierte Rechtsakte oder Durchführungsakte zu ersetzen. Bei den betroffenen Verordnungen handelt es sich zum großen Teil um Regelungen, die den Einsatz handelspolitischer Schutzmaßnahmen ermöglichen. Neben der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates über die gemeinsamen Einfuhrregelungen und der Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung sind dies vor allem Verordnungen über die Anwendung von Schutzmaßnahmen, die in Verbindung mit bilateralen Handelsabkommen mit Drittländern normiert wurden. Hinzu kommen die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ASP) und einige weitere Verordnungen, die Anpassungen der handelspolitischen Schutzinstrumente ermöglichen, z.B. im Zuge einer Entscheidung im WTO-Streitbeilegungsverfahren. In all diesen Verordnungen liegen die endgültigen Entscheidungen, z.B. über den Einsatz handelspolitischer Schutzmaßnahmen, derzeit beim Rat der Europäischen Union. Der Rat autorisiert die Entscheidungen und verteidigt diese ggf. auch vor dem EuGH. Die jeweiligen Entscheidungsverfahren sind in den unterschiedlichen Verordnungen spezifisch geregelt.

Mit diesen besonderen Entscheidungsmechanismen war die Europäische Handelspolitik bislang im Wesentlichen explizit von den geltenden Komitologieverfahren ausgenommen. Mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon und dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ist dieses Sonderregime nunmehr beendet. Exekutive Entscheidungen in der Handelspolitik fällt nunmehr, wie in allen anderen Politikbereichen der Europäischen Union auch, allein die Kommission. Dabei handelt es sich entweder um delegierte Rechtsakte, zu deren Erlass sie vom Gesetzgeber ermächtigt ist, oder um Durchführungsbestimmungen, bei deren Einsatz sie von den Mitgliedsstaaten unterstützt wird. Diese Neuerung ist nunmehr in alle Verordnungen der Gemeinsamen Handelspolitik zu übertragen. Genau dies soll mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung geschehen.

B. Der Bericht

1. Anpassungen der Vorschriften über die alte Komitologie

Der Vorschlag der Kommission sieht Anpassungen ausschließlich dort vor, wo bislang die spezifisch geregelten Ratsentscheidungen gelten. Die Kommission sieht nicht vor, die vereinzelt in den Verordnungen enthaltenen Verweise auf die alten Komitologieverfahren gem. dem Beschluss 1999/468/EG des Rates zu ändern. Hierzu hat die Kommission mehrfach darauf hingewiesen, dass diese Anpassungen in einem zweiten Verordnungsvorschlag, dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Übertragung der Befugnisse zum Erlass bestimmter Maßnahmen (Omnibus II), in Angriff genommen werden sollten. Bei Durchsicht dieses Vorschlags wird aber deutlich, dass diese Ankündigung nur in Teilen umgesetzt wurde. Daher sieht der vorliegende Bericht die Anpassungen des neuen Umsetzungsregimes in allen betroffenen Verfahren der von der Kommission erfassten Verordnungen vor.

2. Aufnahme zwei weiterer Verordnungen in den vorliegenden Vorschlag

Der Vorschlag der Kommission enthält lediglich 24 zu ändernde Verordnungen. Der vorliegende Bericht fügt zwei weitere Verordnungen hinzu. Die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten. Beide Verordnungen stützen sich auf Artikel 207 AEUV (ex-Artikel 133 EGV) als Rechtsgrundlage. Sie gehören damit in den Bereich der Gemeinsamen Handelspolitik. Beide Verordnungen enthalten eine Reihe von anpassungsbedürftigen Verfahrensregelungen sowohl im Bereich der alten Komitologie als auch im Bereich der spezifisch geregelten Ratsentscheidungen. Unweigerlich sind sie damit Teil des Regelungszieles des vorliegenden Kommissionsvorschlages und müssen diesem hinzugefügt werden.

3. Berücksichtigung des "Common Understanding"

Das Europäische Parlament hat sich mit der Kommission und dem Rat auf ein sogenanntes "Common Understanding" geeinigt, in dem die Anwendung delegierter Rechtsakte sowie die Anwendung von Durchführungsbestimmungen einem einheitlichen Modell unterworfen wird. Der Vorschlag der Kommission weicht – zum Erstaunen der Berichterstatterin – von diesen Festlegungen in weiten Teilen ab. Dies ist nicht akzeptabel. Der Bericht fügt daher die Maßgaben des "Common Understanding" dem Vorschlag der Kommission ein. Damit stellt er sicher, dass der Wortlaut der gesamten zukünftigen Europäischen Gesetzgebung konsistent gilt, wenn immer es zur Anwendung von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsbestimmungen kommt.

4. Delegierte Rechtsakte

Der Bericht bestätigt die Einführung von delegierten Rechtsakten in allen von der Kommission vorgeschlagenen Bereichen. Zusätzlich sieht er deren Anwendung in folgenden Verordnungen vor:

· Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren

· Verordnung (EG) Nr. 427/2003 des Rates vom 3. März 2003 über einen befristeten warenspezifischen Schutzmechanismus für die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern

· Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

· Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG( Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission.

Der Bericht empfiehlt die Anwendung delegierter Rechtsakte in diesen Verordnungen in den folgenden Fällen:

– zur Änderung oder Anpassung eines oder mehrerer Anhänge der jeweiligen Verordnung, und

– zum Erlass detaillierter Bestimmungen für die spezifische Umsetzung einzelner Artikel.

In allen Fällen geht es um delegierte Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter, nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes gem. Art. 290 Absatz 1 AEUV. Diese Bereiche können nicht der Regelung durch Durchführungsbestimmungen überlassen werden. Denn schließlich handelt es sich um legislative Kompetenzen, die der Gesetzgeber entweder selbst ausüben muss oder aber delegieren kann. Der Bericht empfiehlt jeweils die zweite Alternative. Nur über das Instrument der Delegation ist zudem die Kontrolle der Kommission durch das Europäische Parlament und den Rat gewährleistet.

5. Sonderfall Allgemeines Präferenzsystem (APS)

Einen Sonderfall im vorliegenden Bericht stellt das APS dar. Die Diskussion um den Einsatz von delegierten Rechtsakten und Durchführungsbestimmungen wurde bereits zwischen Ende 2010 und Anfang 2011 im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 512/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 geführt. Hierbei ging es um kleinere Anpassungen der APS-Verordnung zur Verlängerung ihrer Geltungsdauer. Das Parlament und der Berichterstatter, Herr Helmut Scholz, forderten im Bericht ursprünglich den sofortigen Einsatz delegierter Rechtsakte in der Verordnung. Um die nötige Laufzeitverlängerung nicht unnötig hinauszuzögern, einigten sich das Parlament und der Rat aber darauf, die Verhandlungen über den effektiven Einsatz delegierter Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen auf das nun vorliegende Gesetzgebungsverfahren zu verschieben. Der Bericht nimmt daher alle Forderungen des Europäischen Parlamentes aus dem Frühjahr 2011 konsequent auf. Konkret geht es um die Normierung delegierter Rechtsakte in den folgenden Fällen: Gewährung der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung, Erlass von Regeln über die Durchführung der Reduktion des allgemeinen Zolltarifs für Waren der Tarifposition 1701 und der Aufhebung des allgemeinen Zolltarifs für Waren der Tarifpositionen 1006 und 1701, Streichung eines Landes vom Anhang I und Änderung aller Anhänge aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur, aufgrund von Änderungen des internationalen Status oder der Klassifizierung von Ländern oder Gebieten, aufgrund des Erreichens der festgelegten Schwellenwerte in einem Land oder aufgrund der Erstellung einer endgültigen Liste der begünstigten Länder.

6. Prüfverfahren oder Beratungsverfahren

Der vorliegende Bericht bestätigt den Vorschlag der Kommission zum Einsatz des Prüfverfahrens im Fall der Anwendung von Durchführungsbestimmungen in den allermeisten Fällen. Insbesondere beim Erlass endgültiger Anti-Dumping-, Anti-Subventions- und Sicherheitsmaßnahmen ist das Prüfverfahren aus Sicht der Berichterstatterin die richtige Wahl. Dies geht bereits aus den Festlegungen in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 hervor. Abweichend vom Vorschlag der Kommission empfiehlt der Bericht den Einsatz des Beratungsverfahrens aber in all den Fällen, in denen es notwendig ist, das die Kommission die Mitgliedsstaaten vor einer Entscheidung konsultiert, in denen aber der langwierige Entscheidungsmechanismus des Prüfverfahrens dem Entscheidungsziel hinderlich ist. Dies wäre unweigerlich beim Erlass von vorläufigen Sicherheitsmaßnahmen, von Überwachungsmaßnahmen und von Aussetzungsmaßnahmen innerhalb der handelspolitischen Verteidigungsinstrumente gegeben. In diesen Fällen ist eine schnelle, effektive Reaktion der Kommission erforderlich. Entscheidend dabei ist, dass es sich bei keiner dieser Entscheidungen um endgültige Maßnahmen oder Beschlüsse handelt. Vielmehr geht es entweder um den Erlass zeitlich beschränkter, vorübergehender Maßnahmen oder um die Vorbereitung einer endgültigen Entscheidung. Da die jeweils endgültigen Entscheidungen stets im Prüfverfahren vereinbart werden, bleibt in der Gesamtschau des Entscheidungszyklus eine ausreichende Kontrolle durch die Mitgliedsstaaten gewahrt. Um eine Duplizierung der Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozesse zu vermeiden, ist es folgerrichtig, in Fällen der Vorbereitung bzw. der vorläufigen Regelung eines Sachverhaltes das Beratungsverfahren zur Anwendung kommen zu lassen. Mit dieser Entscheidung folgt der Bericht der Linie, die das Parlament und der Rat mit der Verordnung (EU) Nr. 511/2011 vom 11. Mai 2011 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Korea vereinbart haben.

Beim Erlass vorläufiger Sicherheitsmaßnahmen bedarf es zusätzlich zum Einsatz des Beratungsverfahrens der Möglichkeit, Sofortmaßnahmen mittels unmittelbar geltender Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Für den Erlass vorläufiger Anti-Dumping- oder Anti-Subventionsmaßnahmen ist aufgrund der Dringlichkeit und dem engen Zeitrahmen alleine der Einsatz sofort geltender Durchführungsbestimmungen in Verbindung mit dem Beratungsverfahren sinnvoll. Der Vorschlag der Kommission sieht für unmittelbar geltende Durchführungsbestimmungen das Prüfverfahren vor. Hierbei besteht aber die Gefahr, dass Sofortmaßnahmen kurz nach ihrem Erlass von den Mitgliedsstaaten im Prüfverfahren zurückgenommen werden, ohne dass über die endgültigen Maßnahmen entschieden ist. Etwaige Diskussionen im Hinblick auf endgültige Maßnahmen würden in die Phase des Beschlusses über vorläufige Maßnahmen verschoben und damit den Fortgang des weiteren Verfahrens aufhalten. Eine Einhaltung der festgesetzten Fristen in allen weiteren Phasen des Verfahrens wäre daher unmöglich.

7. Schriftliches Verfahren

Der Vorsitzende des jeweiligen Beratungs- bzw. Prüfausschusses kann gem. der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in einfach gelagerten Fällen das sogenannte schriftliche Verfahren anordnen. Die Verordnung sieht vor, dass soweit nicht etwas anderes festgesetzt ist, das schriftliche Verfahren nicht durchgeführt werden darf, wenn ein Mitgliedsstaat widerspricht. Der Bericht enthält für alle gegenständlichen Verordnungen eine abweichende Regelung. Danach wird das schriftliche Verfahren nur dann beendet, wenn eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedsstaaten dies fordert. Zudem enthält der Bericht in einfach gelagerten Fällen - wie der Einstellung des Verfahrens - einen expliziten Hinweis auf das schriftliche Verfahren, um dessen Anwendung anzuregen.

8. Konsultationsverfahren

Der Bericht stimmt mit der Rechtsauffassung der Kommission überein, dass mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon und dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 die bis jetzt in den handelpolitischen Schutzinstrumenten noch bestehenden Konsultationsverfahren unzulässig sind. Die Kompetenz zur Ausführung der betreffenden Verordnungen liegt nunmehr allein bei der Kommission. Gem. Art. 291 Absatz 2 und 3 AEUV in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wird die Kommission dabei von den Mitgliedsstaaten unterstützt. Der Rat als Organ der Europäischen Union hat in diesem Bereich keinerlei Kompetenzen mehr. Der Lissabonner Vertrag hat eine Konsultation des Rates durch die Kommission explizit ausgeschlossen. Sinnvoll und weiterhin erforderlich ist dagegen eine enge Kooperation von Kommission und Mitgliedsstaaten in den Verfahren zum Erlass von handelspolitischen Schutzmaßnahmen. Die Kommission sollte die Mitgliedsstaaten in allen Phasen der Entscheidungen zu handelspolitischen Schutzmassnahmen einbeziehen. So können etwaige Probleme in der Umsetzung einer Schutzverordnung frühzeitig erkannt und geklärt werden. Und nur so kann verhindert werden, dass es zu zeitraubenden Kontroversen im Prüfverfahren oder sogar im Berufungsverfahren kommt. Deshalb sieht der Bericht in der Anti-Dumping- und der Anti-Subventions-Verordnung anstatt der Konsultationen bei Einleitung des Verfahrens eine Informationspflicht der Kommission gegenüber den Mitgliedsstaaten sowie die Möglichkeit der Mitgliedsstaaten vor, ihre Stellungnahme frühzeitig zu äußern. Der Bericht ersetzt in keinem der fraglichen Fälle die bisherigen Konsultationsverfahren durch ein Beratungsverfahren. Die Berichterstatterin ist nicht nur der festen Überzeugung, dass dies dem Geist des Vertrages von Lissabon in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 entgegenstünde, sondern dass dies auch äußerst kontraproduktiv für den Ablauf der Verfahren selbst wäre. Insbesondere im Fall von Anti-Dumping- und Anti-Subventions-Verfahren, in denen strikte Fristen gelten, ist es unmöglich, weitere, zusätzliche Schritte einzubauen. Das Beratungsverfahren unterliegt einem sehr formellen Ablauf. Die Einführung dieses Verfahrenstyps in Verfahren zum Erlass handelspolitischer Schutzmaßnahmen würde erhebliche Verzögerungen bedeuten, die zu Lasten aller Beteiligter gingen.

9. Fristen in der Anti-Dumping- und der Anti-Subventions-Verordnung

Der Vorschlag der Kommission sieht für die Anti-Dumping- und die Anti-Subventions-Verordnung eine mögliche Verlängerung der Fristen, innerhalb derer Anti-Dumping- und Anti-Subventionsverfahren abgeschlossen werden müssen, vor. Bislang galt eine Frist von höchstens 15 Monaten bei Anti-Dumping-Verfahren bzw. 13 Monaten bei Anti-Subventions-Verfahren. Der Kommissionsvorschlag sieht nunmehr die Möglichkeit zur Verlängerung der Fristen auf bis zu 18 Monate vor. Dies ist gleichzeitig das gem. WTO-Recht zulässige Maximum.

Die Dauer der Anti-Dumping- und Anti-Subventionsverfahren ist für die Beziehungen zu allen Handelspartnern sowie für die Planungssicherheit der Industrie essentiell. Generell muss gelten: Je kürzer die Fristen, desto effektiver wirken die jeweils in Betracht gezogenen Maßnahmen. Solange ein Anti-Dumping- oder Anti-Subventions-Verfahren anhängig ist, wissen weder Importeure noch Exporteure, unter welchen Bedingungen sie in naher Zukunft handeln können. Zu Recht sind sie daher an schnellen, absehbaren Verfahren interessiert.

Mit der Streichung der bisherigen Konsultationsverfahren ist eine weitere Straffung der Verfahren möglich. Eine Verlängerung auf 18 Monate ist nicht notwendig. Nur wenn alle Fristen des Prüf- und Berufungsverfahrens voll ausgereizt würden, entstünde ein zeitliches Problem. Konkret wäre dies dann der Fall, wenn es innerhalb des Prüfverfahrens nicht zu einer endgültigen Entscheidung kommt und daher der Berufungsausschuss angerufen werden muss. Die ergebnisoffene "Doppelung" der Ausschussverfahren (Prüfverfahren plus Berufungsverfahren) macht eine Einhaltung der Frist unmöglich. Deshalb gewährt der Bericht in diesem Sonderfall, und nur in diesem Fall, die Möglichkeit der Fristverlängerung.

Im Einzelnen sieht der Bericht daher die folgenden Änderungen vor:

· Die Streichung der Konsultationsverfahren gewährt die Möglichkeit das Regelverfahren in Anti-Dumping-Fällen auf 14 Monate und in Anti-Subventionsfällen auf 12 Monate zu verkürzen.

· Für den Fall, dass es nach erfolglosem Durchlaufen des Prüfverfahrens einer Entscheidung des Berufungsausschusses bedarf, muss die Möglichkeit einer Fristverlängerung auf 15 Monate in Anti-Dumping-Fällen und auf 13 Monate in Anti-Subventionsfällen bestehen, da ansonsten die Fristen unmöglich eingehalten werden können.

· Fristverlängerungen sollten einzig und allein bei Anruf des Berufungsausschusses möglich sein. Daher ist es an den Mitgliedsstaaten, frühzeitig im Verfahren zu signalisieren, ob eine Anrufung des Berufungsausschusses nötig sein wird oder nicht.

Abgesehen von der möglichen Anrufung des Berufungsausschusses, muss grundsätzlich sichergestellt werden, dass Beratungs-, Prüf- oder Berufungsverfahren in Anti-Dumping- und Anti-Subventions-Fällen so schnell wie möglich abgewickelt werden. Ansonsten kann das strenge im WTO-Recht normierte, zwingend zur Anwendung kommende Fristenregime nicht eingehalten werden. Der Bericht sieht deshalb – bewusst in Abgrenzung von der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, die diese Problematik nicht zufriedenstellend löst – eine Maximaldauer von einem Monat für alle drei Verfahrenstypen vor und setzt zudem eine Frist für Änderungsanträge. Drei Tage vor dem Treffen des jeweiligen Ausschusses müssen etwaige Änderungseinträge eingebracht sein.

10. Berichterstattung

In den meisten vorliegenden Verordnungen empfiehlt der Bericht die Aufnahme einer Berichtspflicht der Kommission an das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit. Alle nicht vertraulichen Informationen sind in einem jährlichen bzw. zweijährlichen Bericht niederzulegen und zu veröffentlichen. Dies ist notwendig um auch jene Bereiche, die durch den Erlass von Durchführungsbestimmungen dem direkten Zugriff des Europäischen Parlaments und damit der Öffentlichkeit entzogen sind, bekannt zu machen und so eine entsprechende Kontrolle gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu ermöglichen.

C. Fazit

Die Berichterstatterin legt einen Bericht vor, der die Änderungen des Vertrages von Lissabon sowie den Erlass der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Grundlage hat und systematisch in das Sekundärrecht der gemeinsamen Handelspolitik überträgt. Der Bericht präzisiert den Vorschlag der Kommission mit Blick auf die Substanz aller 26 Verordnungen. Er wägt ab zwischen dem Einsatz von delegierten Rechtsakten und Durchführungsbestimmungen sowie zwischen dem Einsatz von Beratungs- und Prüfverfahren. Das Ergebnis ist ein ausgewogenes Verhältnis der unterschiedlichen Rechtsinstrumente, das die materiellen und rechtspolitischen Interessen aller Beteiligten, die bisherige Gesetzgebung seit dem 1. Dezember 2009 sowie die institutionellen Interessen der drei Europäischen Institutionen berücksichtigt.

VERFAHREN

Titel

Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0082 – C7-0069/2011 – 2011/0039(COD)

Datum der Konsultation des EP

28.2.2011

 

 

 

Federführender Ausschuss

     Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

10.3.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

10.3.2011

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

JURI

27.10.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

13.4.2011

12.7.2011

22.11.2011

 

Datum der Annahme

26.1.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

1

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

William (The Earl of) Dartmouth, Laima Liucija Andrikienė, María Auxiliadora Correa Zamora, Marielle De Sarnez, Christofer Fjellner, Yannick Jadot, Metin Kazak, Bernd Lange, Emilio Menéndez del Valle, Vital Moreira, Paul Murphy, Cristiana Muscardini, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Niccolò Rinaldi, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Gianluca Susta, Keith Taylor, Jan Zahradil, Paweł Zalewski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Amelia Andersdotter, José Bové, George Sabin Cutaş, Mário David, Syed Kamall, Silvana Koch-Mehrin, Inese Vaidere, Pablo Zalba Bidegain

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Véronique De Keyser, Jutta Haug, Pier Antonio Panzeri, Jean Roatta

Datum der Einreichung

3.2.2012