Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 3 – Spiegelstrich 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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– Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren1;
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–––––––––––––––––
1 ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.
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Begründung |
Die Verordnung des Rates (EG) Nr.3448/93 fällt in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Sie stützt sich auf die ehemaligen Artikel 113/133 EGV und ihre Ziele betreffen allgemeine handelspolitische Fragen; zudem umfasst sie Bestimmungen, die die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten mit Durchführungsbefugnissen ausstatten, die wiederum an die Bestimmungen der Artikel 290 und 291 AEUV sowie an die Verordnung 182/2011 angeglichen werden sollten. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 3 – Spiegelstrich 12 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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– Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten1.
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–––––––––––––––––
1ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1.
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Begründung |
Die Verordnung des Rates (EG) Nr.3448/93 fällt in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Sie stützt sich auf den ehemaligen Artikel 133 EGV. Ihre Zielsetzungen betreffen allgemeine handelspolitische Fragen, ähnlich wie die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) oder die Verordnung (XX/2011) zur Umsetzung von Artikel 10 des Feuerwaffen-Protokolls der Vereinten Nationen und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (KOM(2010)0273 – C7-0138/2010 – 2010/0147(COD)). Ferner umfasst sie Bestimmungen, die die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten mit Durchführungsbefugnissen ausstatten, die wiederum an die Bestimmungen von Artikel 290 AEUV angeglichen werden sollten. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 3 – Spiegelstrich 23
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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– Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete,
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entfällt
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Begründung |
Diese Verordnung wurde an die Erfordernisse der Artikel 290 und 291 angeglichen, und zwar durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (KOM(2010)0054 – C7-0042/2010 – 2010/0036(COD)). |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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„In allen im Anhang aufgeführten Verordnungen gilt die Bezugnahme auf die „Europäische Gemeinschaft“, „Gemeinschaft“, „Europäischen Gemeinschaften“ oder „Gemeinschaften“ als Bezugnahme auf die Europäische Union oder die Union; jeder Bezug auf den Ausdruck ‚gemeinsamer Markt’ gilt als Bezugnahme auf den ‚Binnenmarkt’; jeder Bezug auf den Ausdruck ‚in Artikel 113 vorgesehener Ausschuss’, ‚in Artikel 133 vorgesehener Ausschuss’, in Artikel 113 genannter Ausschuss’ sowie ‚in Artikel 133 genannter Ausschuss’ gilt als Bezug auf den ‚in Artikel 207 vorgesehenen Ausschuss’; jeder Bezug auf den Passus ‚Artikel 113 des Vertrags’ oder ‚Artikel 133 des Vertrags’ gilt als Bezugnahme auf ‚Artikel 207 des Vertrags’.
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Begründung |
Technische Änderung, mit der Transparenz und Konsistenz in der gesamten Verordnung sichergestellt werden sollen. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 1 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EWG) Nr. 2841/72
Erwägung 3 c (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1. Folgende Erwägung 3c wird eingefügt:
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„Die Umsetzung der bilateralen Schutzklauseln des Abkommens erfordert einheitliche Bedingungen für die Annahme vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, erlassen werden1.
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–––––––––––––––––
1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“
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Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 1– Nummer -1 a (neu)
Verordnung (EWG) Nr. 2841/72
Erwägung 3 d (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1a. Folgende Erwägung 3d wird eingefügt:
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„Für den Erlass vorläufiger Maßnahmen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass der endgültigen Schutzmaßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu ergreifen.“
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Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 1 – Nummer 3
Verordnung (EWG) Nr. 2841/72
Artikel 4 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1. Erfordern außergewöhnliche Umstände in den Fällen der Artikel 24, 24a und 26 des Abkommens sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, ein sofortiges Eingreifen, so kann die Kommission die in Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7 Absatz 3 Anwendung.
|
1. Erfordern außergewöhnliche Umstände in den Fällen der Artikel 24, 24a und 26 des Abkommens sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, ein sofortiges Eingreifen, so kann die Kommission die in Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7 Absatz 3 Anwendung.
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Begründung |
Unter außergewöhnlichen und kritischen Umständen muss die Kommission in der Lage sein, so schnell wie möglich sofortige Maßnahmen zu ergreifen. Deshalb ist das Beratungsverfahren die richtige Wahl. In dringenden Fällen muss es möglich sein, unverzüglich geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass der endgültigen Schutzmaßnahmen auswirken, trifft dies auch hier zu. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 1 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EWG) Nr. 2841/72
Artikel 5
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3a. Artikel 5 entfällt.
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Begründung |
Artikel 5 hat zurzeit folgenden Wortlaut: „Die Bestimmungen dieser Verordnung beeinträchtigen nicht die Anwendung der im Vertrag, insbesondere in den Artikeln 108 und 109, vorgesehenen Schutzklauseln nach den im Vertrag festgelegten Verfahren.“ Da der AEUV keinen Bezug mehr auf die vormaligen Sicherheitsklauseln der vormaligen Artikel 108 und 109 EGV nimmt, ist Artikel 5 zu streichen. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 1 – Nummer 4
Verordnung (EWG) Nr. 2841/72
Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1a. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 1 – Nummer 4
Verordnung (EWG) Nr. 2841/72
Artikel 7 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].
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3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
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Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 1 – Nummer 4
Verordnung (EWG) Nr. 2841/72
Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3a. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
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Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 1 – Nummer 4 a (neu)
Verordnung (EWG) Nr. 2841/72
Artikel 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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4a. Folgender Artikel wird eingefügt:
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„Artikel 7a
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Bericht
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1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung und Durchführung des Abkommens vor. Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung des Abkommens und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Abkommen verantwortlich sind, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf Handelshemmnisse.
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|
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2. Der Bericht enthält darüber hinaus eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft dar.
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3. Der Bericht enthält Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.
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|
4. Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung des Abkommens zu erörtern und zu klären.
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5. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.“
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Begründung |
Es ist absolut erforderlich, dass das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit über alle Aspekte der (bilateralen) Handelsbeziehungen der EU unterrichtet werden. Insbesondere wenn es um Instrumente zum Schutz des Handels geht, sollten die Öffentlichkeit und die Beteiligten über alle jeweils ergriffenen Maßnahmen bestens informiert sein. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 2 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EWG) Nr. 2843/72
Erwägung 3 c (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1. Folgende Erwägung 3c wird eingefügt:
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„Die Umsetzung der bilateralen Schutzklauseln des Abkommens erfordert einheitliche Bedingungen für die Annahme vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, erlassen werden1.
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–––––––––––––––––
1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“
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Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 2 – Nummer -1 a (neu)
Verordnung (EWG) Nr. 2843/72
Erwägung 3 d (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1a. Folgende Erwägung 3d wird eingefügt:
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„Für den Erlass vorläufiger Maßnahmen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass der endgültigen Schutzmaßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.“
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Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 2 – Nummer 3
Verordnung (EWG) Nr. 2843/72
Artikel 4 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1. Erfordern außergewöhnliche Umstände in den Fällen der Artikel 25, 25a und 27 des Abkommens sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, ein sofortiges Eingreifen, so kann die Kommission die in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7 Absatz 3 Anwendung.
|
1. Erfordern außergewöhnliche Umstände in den Fällen der Artikel 25, 24a und 27 des Abkommens sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, ein sofortiges Eingreifen, so kann die Kommission die in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7 Absatz 3 Anwendung.
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Begründung |
Unter außergewöhnlichen und kritischen Umständen muss die Kommission in der Lage sein, so schnell wie möglich sofortige Maßnahmen zu ergreifen. Deshalb ist das Beratungsverfahren die richtige Wahl. In dringenden Fällen muss es möglich sein, unverzüglich geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass der endgültigen Schutzmaßnahmen auswirken, trifft dies auch hier zu. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 2 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EWG) Nr. 2843/72
Artikel 5
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3a. Artikel 5 entfällt.
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Begründung |
Artikel 5 hat zurzeit folgenden Wortlaut: „Die Bestimmungen dieser Verordnung beeinträchtigen nicht die Anwendung der im Vertrag, insbesondere in den Artikeln 108 und 109, vorgesehenen Schutzklauseln nach den im Vertrag festgelegten Verfahren.“ Da der AEUV keinen Bezug mehr auf die vormaligen Sicherheitsklauseln der vormaligen Artikel 108 und 109 EGV nimmt, ist Artikel 5 zu streichen. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 2 – Nummer 4
Verordnung (EWG) Nr. 2843/72
Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1a. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 2 – Nummer 4
Verordnung (EWG) Nr. 2843/72
Artikel 7 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].
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3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
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Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 2 – Nummer 4
Verordnung (EWG) Nr. 2843/72
Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3a. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
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Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 2 – Nummer 4 a (neu)
Verordnung (EWG) Nr. 2843/72
Artikel 7 a (neu)
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|
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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4a. Folgender Artikel wird eingefügt:
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|
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„Artikel 7a
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|
Bericht
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|
1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung und Durchführung des Abkommens vor. Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung des Abkommens und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Abkommen verantwortlich sind, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf Handelshemmnisse.
|
|
|
2. Der Bericht enthält darüber hinaus eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft dar.
|
|
|
3. Der Bericht enthält Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.
|
|
|
4. Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung des Abkommens zu erörtern und zu klären.
|
|
|
5. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.“
|
|
|
|
|
|
Begründung |
Es ist absolut erforderlich, dass das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit über alle Aspekte der (bilateralen) Handelsbeziehungen der EU unterrichtet werden. Insbesondere wenn es um Instrumente zum Schutz des Handels geht, sollten die Öffentlichkeit und die Beteiligten über alle jeweils ergriffenen Maßnahmen bestens informiert sein. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 3 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EWG) Nr. 1692/73
Erwägung 3 c (neu)
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|
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1. Folgende Erwägung 3c wird eingefügt:
|
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|
„Die Umsetzung der bilateralen Schutzklauseln des Abkommens erfordert einheitliche Bedingungen für die Annahme vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, erlassen werden1.
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–––––––––––––––––
1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“
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Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 3 – Nummer -1 a (neu)
Verordnung (EWG) Nr. 1692/73
Erwägung 3 d (neu)
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|
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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|
-1a. Folgende Erwägung 3d wird eingefügt:
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„Für den Erlass vorläufiger Maßnahmen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass der endgültigen Schutzmaßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.“
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Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 3 – Nummer 3
Verordnung (EWG) Nr. 1692/73
Artikel 4 – Absatz 1
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|
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1. Erfordern außergewöhnliche Umstände in den Fällen der Artikel 24, 24a und 26 des Abkommens sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, ein sofortiges Eingreifen, so kann die Kommission die in Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7 Absatz 3 Anwendung.
|
1. Erfordern außergewöhnliche Umstände in den Fällen der Artikel 24, 24a und 26 des Abkommens sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, ein sofortiges Eingreifen, so kann die Kommission die in Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7 Absatz 3 Anwendung.
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|
Begründung |
Unter außergewöhnlichen und kritischen Umständen muss die Kommission in der Lage sein, so schnell wie möglich sofortige Maßnahmen zu ergreifen. Deshalb ist das Beratungsverfahren die richtige Wahl. In dringenden Fällen muss es möglich sein, unverzüglich geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf die Annahme der endgültigen Maßnahmen auswirken, trifft dies auch hier zu. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 3 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EWG) Nr. 1692/73
Artikel 5
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|
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
|
|
|
3a. Artikel 5 entfällt.
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|
Begründung |
Artikel 5 hat zurzeit folgenden Wortlaut: „Die Bestimmungen dieser Verordnung beeinträchtigen nicht die Anwendung der im Vertrag, insbesondere in den Artikeln 108 und 109, vorgesehenen Schutzklauseln nach den im Vertrag festgelegten Verfahren.“ Da der AEUV keinen Bezug mehr auf die vormaligen Sicherheitsklauseln der vormaligen Artikel 108 und 109 EGV nimmt, ist Artikel 5 zu streichen. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 3 – Nummer 4
Verordnung (EWG) Nr. 1692/73
Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)
|
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|
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1a. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 3 – Nummer 4
Verordnung (EWG) Nr. 1692/73
Artikel 7 – Absatz 3
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|
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
|
|
3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].
|
3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
|
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Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 3 – Nummer 4
Verordnung (EWG) Nr. 1692/73
Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3a. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
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Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 3 – Nummer 4 a (neu)
Verordnung (EWG) Nr. 1692/73
Artikel 7 a (neu)
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|
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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|
4a. Folgender Artikel wird eingefügt:
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|
|
„Artikel 7a
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|
Bericht
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|
1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung und Durchführung des Abkommens vor. Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung des Abkommens und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Abkommen verantwortlich sind, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf Handelshemmnisse.
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|
|
2. Der Bericht enthält darüber hinaus eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft dar.
|
|
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3. Der Bericht enthält Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.
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|
4. Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung des Abkommens zu erörtern und zu klären.
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5. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.“
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Begründung |
Es ist absolut erforderlich, dass das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit über alle Aspekte der (bilateralen) Handelsbeziehungen der EU unterrichtet werden. Insbesondere wenn es um Instrumente zum Schutz des Handels geht, sollten das Europäische Parlament ebenso wie die Öffentlichkeit und die Beteiligten über alle jeweils ergriffenen Maßnahmen bestens informiert sein. |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 3 a – Überschrift ( neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3a. Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren
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Begründung |
Die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 vom Dezember 1993 sollte geändert werden, um sie in Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags von Lissabon zu bringen. Dies sollte, soweit erforderlich, durch Übertragung der Befugnisse an die Kommission und durch die Anwendung bestimmter Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erfolgen. In allen Fällen, in denen das spezifische Verfahren nach dem vormaligen Artikel 16 zur Anwendung gelangt, wird das Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 eingeführt. Soweit erforderlich, sollten sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen werden können. In einigen Fällen wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Einzelnen Regeln für die Durchführung der Verordnung zu erlassen und die Anhänge zu ändern. |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 3 a – Einleitung (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 sollte die Kommission ermächtigt werden, zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen und zur Änderung des Anhangs der besagten Verordnung delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen. Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 sollte die Kommission ermächtigt werden, die Maßnahmen, die zu deren Durchführung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu erlassen.
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Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 3448/93
Erwägung 17 (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1. Folgende Erwägung 17a wird eingefügt:
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„Damit die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um die Durchführungsbestimmungen für die Anwendung von Artikel 6 Absätze 1 bis 3 gemäß Artikel 6 Absatz 4 zu erlassen, um die Durchführungsbestimmungen zwecks Ermittlung und Anwendung des gesenkten Agrarteilbetrags gemäß Artikel 7 Absatz 2 zu erlassen und Tabelle 2 des Anhangs B zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungstätigkeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.“
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Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 2 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 3448/93
Erwägung 18
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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2. Erwägung 18 erhält folgende Fassung:
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„Die Durchführung dieser Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass verschiedener Maßnahmen und den Erlass von Durchführungsbestimmungen für die Kommunikation zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,1 erlassen werden.
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–––––––––––––––––
1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“
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Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 3 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 3448/93
Artikel 2 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3. Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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„4. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß den Artikeln 14a und 14b in Bezug auf den Erlass näherer Bestimmungen für die Anwendung dieses Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.“
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Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 4 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 3448/93
Artikel 6– Absatz 4 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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4. Artikel 6 Absatz 4 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:
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„4. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß den Artikeln 14a und 14b in Bezug auf den Erlass näherer Bestimmungen für die Anwendung dieses Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.“
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Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 5 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 3448/93
Artikel 7 – Absatz 2 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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5. Der einleitende Teil von Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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Sieht ein Präferenzabkommen einen herabgesetzten Agrarteilbetrag — ob innerhalb eines Zollkontingents oder nicht — vor, so wird die Kommission ermächtigt, gemäß den Artikeln 14a und 14b in Bezug auf den Erlass von Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung und Anwendung des gesenkten Agrarteilbetrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, sofern in dem Abkommen folgendes festgelegt ist:“
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Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 6 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 3448/93
Artikel 7 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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6. Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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„3. Der Kommission wird ermächtigt, gemäß den Artikeln 14a und 14b in Bezug auf den Erlass von Durchführungsbestimmungen für die Eröffnung von Kontingenten und die Herabsetzung der nichtlandwirtschaftlichen Teilbeträge der Abgabe delegierte Rechtsakte zu erlassen.
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Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 7 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 3448/93
Artikel 8
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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„3. Die gemeinsamen Verfahren für die Anwendung der Erstattungsregelung dieses Artikels werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren festgelegt.“
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b) Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
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„Diese Beträge werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren festgelegt. Die für die Anwendung dieses Absatzes eventuell erforderlichen Durchführungsbestimmungen, insbesondere die Maßnahmen, die sicherstellen, dass im Rahmen einer Präferenzregelung zur Ausfuhr angemeldete Waren nicht in Wirklichkeit im Rahmen einer Regelung, die keine Präferenzbedingungen vorsieht, ausgeführt werden und umgekehrt, werden nach dem gleichen Verfahren erlassen.“
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c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
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„6. Der Betrag, unterhalb dessen die kleineren Exporteure von der Vorlage von Bescheinigungen nach der Regelung über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen befreit werden können, wird auf 50.000 EUR jährlich festgesetzt. Diese Obergrenze kann nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angepasst werden.“
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Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 8 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 3448/93
Artikel 9
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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8. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
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„Artikel 9
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Falls bei Anwendung einer Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf einem bestimmten Gebiet Abschöpfungen, Abgaben oder andere Maßnahmen bei der Ausfuhr eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses des Anhangs A beschlossen werden, können nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren entsprechende Maßnahmen bei bestimmten Waren getroffen werden, deren Ausfuhr aufgrund ihres hohen Gehalts an diesem landwirtschaftlichen Erzeugnis und aufgrund ihrer Verwendungsmöglichkeiten der Verwirklichung des in dem betreffenden Agrarbereich verfolgten Ziels schaden könnte; dabei ist den besonderen Interessen der Verarbeitungsindustrie gebührend Rechnung zu tragen. In dringenden Fällen trifft die Kommission sofort geltende vorläufige Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3.“
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Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 9 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 3448/93
Artikel 10a – Absatz 4 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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9. Artikel 10a Absatz 4 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:
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„4. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß den Artikeln 14a und 14b in Bezug auf den Erlass von Durchführungsbestimmungen delegierte Rechtsakte zu erlassen.“
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Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 10 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 3448/93
Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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10. Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
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„Die Durchführungsbestimmungen zu Unterabsatz 2, die die Bestimmung der dem aktiven Veredelungsverkehr zuzuführenden Grunderzeugnisse sowie die Kontrolle und die Planung der Mengen dieser Grunderzeugnisse ermöglichen, verschaffen den Marktteilnehmern zudem größere Transparenz dadurch, dass die einzuführenden Richtmengen vorher für jede einzelne gemeinsame Marktorganisation veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung erfolgt regelmäßig insbesondere aufgrund der Verwendung dieser Mengen. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß den Artikeln 14a und 14b in Bezug auf den Erlass von Durchführungsbestimmungen delegierte Rechtsakte zu erlassen.“
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Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 11 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 3448/93
Artikel 12 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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11. Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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„2. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß den Artikeln 14a und 14b in Bezug auf die Änderung von Tabelle 2 des Anhangs B delegierte Rechtsakte zu erlassen, um sie den von der Union geschlossenen Verträgen anzupassen.“
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Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 12 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 3448/93
Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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2. Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgenden Wortlaut:
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„Die Kommission wird ermächtigt, gemäß den Artikeln 14a und 14b in Bezug auf die Änderung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen.“
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Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 13 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 3448/93
Artikel 14
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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13. Artikel 14 erhält folgende Fassung:
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„1. Nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren können die Schwelle oder Schwellen festgelegt werden, unterhalb deren die nach Artikel 6 oder 7 bestimmten Beträge Null betragen. In dringenden Fällen trifft die Kommission sofort geltende vorläufige Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3. Die Nichtanwendung dieser Agrarteilbeträge kann nach demselben Verfahren von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden, um die Entstehung künstlicher Handelsströme zu verhindern.
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2. Nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren kann eine Schwelle festgelegt werden, unterhalb derer die Mitgliedstaaten die für ein und denselben Vorgang nach dieser Verordnung geltenden Beträge nicht zu gewähren bzw. zu erheben brauchen. In dringenden Fällen trifft die Kommission sofort geltende vorläufige Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3.“
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Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 14 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 3448/93
Artikel 14 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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14. Folgender Artikel wird eingefügt:
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„Artikel 14a
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Übertragung von Befugnissen
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Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 14b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Durchführungsbestimmungen zur Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 zu erlassen, die Durchführungsbestimmungen zur Anwendung von Artikel 6 Absätze 1 bis 3 nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 4 zu erlassen, die Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung und Anwendung des gesenkten landwirtschaftlichen Teilbetrags nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 zu erlassen und Tabelle 2 des Anhangs B zu ändern.“
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Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 15 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 3448/93
Artikel 14 b (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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15. Folgender Artikel wird eingefügt:
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„Artikel 14b
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Ausübung der Befugnisübertragung
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1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
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2. Die Befugnis gemäß Artikel 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
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3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.
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4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
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5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
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Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 16 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 3448/93
Artikel 17
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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16. Artikel 17 entfällt.
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Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 17 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 3448/93
Artikel 18
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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17. Artikel 18 erhält folgende Fassung:
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„Die notwendigen Maßnahmen zur Anpassung dieser Verordnung an die Änderungen der Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen im Bereich der Landwirtschaft mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der derzeitigen Regelung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
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Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 3 a – Nummer 18 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 3448/93
Artikel 20
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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18. Artikel 20 erhält folgende Fassung:
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„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben zum einen über Einfuhr und Ausfuhr, gegebenenfalls auch über die Herstellung der Waren, und zum anderen über die administrativen Durchführungsmaßnahmen mit. Die Einzelheiten dieser Mitteilungen werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren festgelegt.“
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Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 4 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 3286/94
Erwägung 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1. Folgende Erwägung 4a wird eingefügt:
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„Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sichergestellt werden können, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,1 erlassen werden.
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–––––––––––––––––
1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“
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Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 4 – Nummer -1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 3286/94
Erwägung 4 b (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1a. Folgende Erwägung 4d wird eingefügt:
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„Für die Aussetzung laufender Prüfungsmaßnahmen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass der endgültigen Maßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.“
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Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 4 – Nummer -1 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 3286/94
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1b. Erwägung 9 erhält folgende Fassung:
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„Die institutionellen und verfahrenstechnischen Bestimmungen von Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollen beachtet werden. Daher sollen das Europäische Parlament und der gemäß diesem Artikel eingesetzte Ausschuss über die Entwicklung von Einzelfällen unterrichtet werden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, die weiterreichenden politischen Folgen zu erwägen.“
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Begründung |
Laut Artikel 207 AEUV hat der entsprechende Ausschuss nicht die Befugnis, die Institutionen der Gemeinschaft in allen handelspolitischen Fragen zu beraten. Falls der Gesetzgeber die Zuständigkeiten des Ausschusses entsprechend ausweiten will, sollte er dies tun, indem er sowohl dem Europäischen Parlament als auch dem Sonderausschuss eine „Beratungsfunktion“ überträgt. |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 4 – Nummer -1 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 3286/94
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1c. Erwägung 10 erhält folgende Fassung:
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„Erweist sich eine Übereinkunft mit einem Drittland als das am ehesten geeignete Mittel zur Beilegung eines Streits im Zusammenhang mit einem Handelshemmnis, so werden die diesbezüglichen Verhandlungen nach den Verfahren des Artikels 207 des Vertrags und insbesondere im Benehmen mit dem mit diesem Artikel eingesetzten Ausschuss und dem Europäischen Parlament geführt.“
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Begründung |
Gemäß Artikel 207 AEUV fungiert der entsprechende Ausschuss als Beratungsgremium für die Kommission, wohingegen letztere das Europäische Parlament auf derselben Ebene wie den Ausschuss über alle Fragen im Zusammenhang mit internationalen Handelsübereinkommen unterrichtet. Daher sollte in der Erwägung klargestellt werden, dass die Rollen für die Kommission, den Ausschuss und das Europäische Parlament neu verteilt werden, was die Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss eines internationalen Handelsübereinkommens betrifft. |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 4 – Nummer 3 Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 3286/94
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(aa) Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 4 – Nummer 3 Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 3286/94
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(ba) Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
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Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 4 – Nummer 6 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 3286/94
Artikel 11 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1. Stellt sich in dem Untersuchungsverfahren heraus, dass die Interessen der Union keine Maßnahme erfordern, so stellt die Kommission die Untersuchung nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b ein.
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1. Stellt sich in dem Untersuchungsverfahren heraus, dass die Interessen der Union keine Maßnahme erfordern, so stellt die Kommission die Untersuchung nach dem Prüfverfahren des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b ein. Der Vorsitz kann die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe ba einholen.
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Begründung |
Das Beratungsverfahren sollte Anwendung finden, weil die Aussetzung des Verfahrens nur ein Zwischenschritt ist und der endgültige Beschluss im Rahmen des Prüfverfahrens oder des ordentlichen Legislativverfahrens gefasst wird. |
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 4 – Nummer 6 – Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 3286/94
Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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2. (a) Wenn die betreffenden Drittländer nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens Maßnahmen treffen, die als zufriedenstellend beurteilt werden, so dass ein Tätigwerden der Union nicht erforderlich ist, kann die Kommission die Untersuchung nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b aussetzen.
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2. (a) Wenn die betreffenden Drittländer nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens Maßnahmen treffen, die als zufriedenstellend beurteilt werden, so dass ein Tätigwerden der Union nicht erforderlich ist, kann die Kommission die Untersuchung nach dem Beratungsverfahren des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe aa aussetzen.
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Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 4 – Nummer 6 – Buchstabe c
Verordnung (EG) Nr. 3286/94
Artikel 11 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3. Stellt sich nach einem Untersuchungsverfahren oder zu irgendeiner Zeit vor, während oder nach einem internationalen Streitbeilegungsverfahren heraus, dass das am ehesten geeignete Mittel zur Beilegung eines Streits im Zusammenhang mit einem Handelshemmnis der Abschluss einer Übereinkunft mit dem betroffenen Drittland oder den betreffenden Drittländern ist, das die wesentlichen materiellen Rechte der Union oder des betroffenen Drittlands oder der betroffenen Drittländer verändern kann, so setzt die Kommission die Untersuchung nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b aus, und Verhandlungen werden gemäß Artikel 207 des Vertrags geführt.
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3. Stellt sich nach einem Untersuchungsverfahren oder zu irgendeiner Zeit vor, während oder nach einem internationalen Streitbeilegungsverfahren heraus, dass das am ehesten geeignete Mittel zur Beilegung eines Streits im Zusammenhang mit einem Handelshemmnis der Abschluss einer Übereinkunft mit dem betroffenen Drittland oder den betreffenden Drittländern ist, das die wesentlichen materiellen Rechte der Union oder des betroffenen Drittlands oder der betroffenen Drittländer verändern kann, so setzt die Kommission die Untersuchung nach dem Beratungsverfahren des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe aa aus, und Verhandlungen werden gemäß Artikel 207 des Vertrags geführt.
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Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 4 – Nummer 7 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 3286/94
Artikel 13 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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7a. Folgender Artikel wird eingefügt:
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„Artikel 13a
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Bericht
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Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung und Durchführung der Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten der Kommission und des Ausschusses „Handelshemmnisse“. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.“
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Begründung |
Es ist absolut erforderlich, dass das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit über alle Aspekte der Handelsbeziehungen der EU unterrichtet werden. Alle Fakten im Zusammenhang mit einem Streitbeilegungsverfahren bei der WTO sind für das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit von größtem Interesse. |
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 5 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 385/96
Erwägung 25
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1. Erwägung 25 erhält folgende Fassung:
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„(25) Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sichergestellt werden können, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,1 erlassen werden.
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–––––––––––––––––
1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“
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Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 5 – Nummer 2 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 385/96
Artikel 7 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Stellt sich heraus, dass keine Maßnahmen notwendig sind, so werden die Untersuchung oder die Verfahren abgeschlossen. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 ein.
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Stellt sich heraus, dass keine Maßnahmen notwendig sind, so werden die Untersuchung oder die Verfahren abgeschlossen. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem Prüfverfahren des Artikels 10 Absatz 2 ein. Der Vorsitz kann die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 2a einholen.
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Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 5 – Nummer 5
Verordnung (EG) Nr. 385/96
Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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2a. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
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Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 5 – Nummer 7 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 385/96
Artikel 14 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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7a. Folgender Artikel wird eingefügt:
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„Artikel 14a
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Bericht
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Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung und Durchführung der Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten der Kommission und des Ausschusses „Schädigende Preisgestaltung im Schiffbau“. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.“
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Begründung |
Es ist absolut erforderlich, dass das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit über alle Aspekte der Handelsbeziehungen der EU unterrichtet werden. |
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 6 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2271/96
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1. Erwägung 9 erhält folgende Fassung:
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„Die Durchführung dieser Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für die Festlegung der Kriterien, nach denen es Personen genehmigt wird, ganz oder teilweise Forderungen oder Verboten, auch Forderungen ausländischer Gerichte, nachzukommen, soweit anderenfalls ihre Interessen oder die der Gemeinschaft schwer geschädigt würden. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,1 erlassen werden.
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–––––––––––––––––
1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“
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Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 6 – Nummer -1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2271/96
Erwägung 9 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1a. Folgende Erwägung 9a wird eingefügt:
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„Damit die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um Gesetzesvorschriften in den Anhang zu dieser Verordnung aufzunehmen oder sie aus diesem Anhang zu streichen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.“
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Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 6 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 2271/96
Artikel 8 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1. Zur Durchführung von Artikel 7 Buchstaben b und c wird die Kommission durch den Ausschuss für extraterritoriale Rechtsakte unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].
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1. Zur Durchführung von Artikel 7 Buchstaben b und c wird die Kommission durch den Ausschuss für extraterritoriale Rechtsakte unterstützt. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Absatz 2 dieses Artikels erlassen. Der Ausschuss gilt als Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 6 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 2271/96
Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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2a. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
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Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 6 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 2271/96
Artikel 11 a
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
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Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 1 übertragen, was die Aufnahme von Gesetzesvorschriften in den Anhang zu dieser Verordnung oder deren Streichung daraus betrifft.
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2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt annimmt, notifiziert sie diesen zeitgleich dem Europäischen Parlament und dem Rat.
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3. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission nach Maßgabe der Artikel 11b und 11c übertragen.
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Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 6 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 2271/96
Artikel 11 b
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 1 Unterabsatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
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1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
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2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Entscheidung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse, die gegebenenfalls widerrufen werden, zu nennen und etwaige Gründe für den Widerruf anzugeben.
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2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
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3. Der Beschluss zum Widerruf beendet die in dem Beschluss genannte Befugnisübertragung. Er wird unverzüglich oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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3. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die in dem Beschluss genannte Befugnisübertragung. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.
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3a. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
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3b. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder vom Europäischen Parlament noch vom Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einspruch erhoben wurde oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keinen Einspruch erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
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3c. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Entscheidung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse, die gegebenenfalls widerrufen werden, zu nennen und etwaige Gründe für den Widerruf anzugeben.“
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Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 6 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 2271/96
Artikel 11 c
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Artikel 11c
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entfällt
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1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt binnen zwei Monaten ab dem Tag der Notifizierung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.
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2. Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.
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Der delegierte Rechtsakt kann bereits vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, falls das Europäische Parlament und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben.
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4. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.“
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Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 7 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1515/2001
Erwägung 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1. Folgende Erwägung wird eingefügt:
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„(6a) Die Durchführung dieser Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass oder die Aussetzung von Maßnahmen, mit denen den Empfehlungen und Entscheidungen des WTO-Streitbeilegungsgremiums nachzukommen ist. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,1 erlassen werden.
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–––––––––––––––––
1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“
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Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 7 – Nummer -1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1515/2001
Erwägung 6 b (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1a. Folgende Erwägung wird eingefügt:
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„ (6b) Für die Aussetzung von Maßnahmen sollte das Beratungsverfahren für einen bestimmten Zeitraum zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf die Annahme der endgültigen Sicherheitsmaßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.“
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Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 7 – Nummer 1 – Buchstabe a a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1515/2001
Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(aa) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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„b) andere besondere Maßnahmen zur Durchführung eines Rechtsaktes, die unter den Umständen des Einzelfalls angemessen erscheinen.“
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Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 7 – Nummer 1 – Buchstabe c
Verordnung (EG) Nr. 1515/2001
Artikel 1 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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4. Ist es angemessen, die angefochtene oder geänderte Maßnahme auszusetzen, so beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3a Absatz 2 eine solche Aussetzung für einen begrenzten Zeitraum.“
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4. Ist es angemessen, die angefochtene oder geänderte Maßnahme auszusetzen, so beschließt die Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 3a Absatz 1 Buchstabe a eine solche Aussetzung für einen begrenzten Zeitraum.“
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Begründung |
Der Wortlaut von Absatz 1Buchstabe b sollte klarer gefasst werden, damit nicht der Eindruck entsteht, dass mit dieser Befugnis Rechtsakte oder delegierte Rechtakte geändert werden dürfen. In Bezug auf Absatz 4 sollte für die Aussetzung der angefochtenen oder geänderten Maßnahme das Beratungsverfahren Anwendung finden, da es sich lediglich um eine Zwischenstufe handelt und die endgültigen Entscheidungen gemäß dem Prüfverfahren getroffen werden. |
Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 7 – Nummer 2 – Buchstabe c
Verordnung (EG) Nr. 1515/2001
Artikel 2 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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4. Ist es angemessen, eine nicht angefochtene oder geänderte Maßnahme auszusetzen, so beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3a Absatz 2 eine solche Aussetzung für einen begrenzten Zeitraum.
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4. Ist es angemessen, eine nicht angefochtene oder geänderte Maßnahme auszusetzen, so beschließt die Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 3a Absatz 1 Buchstabe a eine solche Aussetzung für einen begrenzten Zeitraum.“
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Begründung |
Das Beratungsverfahren sollte Anwendung finden, weil die Aussetzung der nicht angefochtenen oder geänderten Maßnahme nur ein Zwischenschritt ist und die endgültigen Beschlüsse im Rahmen des Prüfverfahrens gefasst werden. |
Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 7 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 1515/2001
Artikel 3 a – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1a. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 7 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 1515/2001
Artikel 3 a – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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2a. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
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Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 7 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1515/2001
Artikel 3 b (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3a. Der folgende Artikel 3b wird eingefügt:
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„Artikel 3b
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Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung und Durchführung der Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten, Vorgehensweisen und Beschlüsse der Kommission, des Antidumping- und des Antisubventions-Ausschusses. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.“
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Begründung |
Es ist absolut erforderlich, dass das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit über alle Aspekte der Handelsbeziehungen der EU unterrichtet werden. Alle Fakten im Zusammenhang mit einem Streitbeilegungsverfahren bei der WTO sind für das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit von größtem Interesse. |
Änderungsantrag 78
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 8 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2248/2001
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1. Erwägung 6 erhält folgende Fassung:
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„(6) Durchführungsrechtsakte der Kommission zur Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Codes bringen keine inhaltlichen Änderungen mit sich.“
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Änderungsantrag 79
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 8 – Nummer -1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2248/2001
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1a. Erwägung 10 erhält folgende Fassung:
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„(10) Die Durchführung der vorliegenden Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu einigen Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,1 erlassen werden.
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–––––––––––––––––
1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“
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Änderungsantrag 80
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 8 – Nummer - 1 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2248/2001
Erwägung 10 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1b. Folgende Erwägung wird eingefügt:
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„(10a) Im Falle außergewöhnlicher und kritischer Umstände sollte für den Erlass sofortiger Maßnahmen das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.“
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Änderungsantrag 81
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 8 – Nummer -1 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2248/2001
Erwägung 10 b (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1c. Folgende Erwägung wird eingefügt:
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„(10b) Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 25 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 38 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 39 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.“
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Änderungsantrag 82
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 8 – Nummer -1 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2248/2001
Artikel 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1d. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
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„Artikel 2
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Zugeständnisse für "Baby-beef"
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Die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 14 Absatz 2 des Interimsabkommens und zu Artikel 27 Absatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens über das Zollkontingent für "Baby-beef" werden von der Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 7fa Absatz 5 erlassen.“
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Änderungsantrag 83
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 8 – Nummer -1 e (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2248/2001
Artikel 3
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1e. Artikel 3 entfällt.
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Begründung |
Nach Inkrafttreten des AEUV und der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ist eine Bezugnahme auf den Beschluss des Rates 1999/468/EG nicht mehr zulässig. |
Änderungsantrag 84
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 8 – Nummer -1 f (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2248/2001
Artikel 4
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1f. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
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„Artikel 4
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Zugeständnisse für Fischereierzeugnisse
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Die Durchführungsvorschriften zu Artikel 15 Absatz 1 des Interimsabkommens und zu Artikel 28 Absatz 1 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens über die Zollkontingente für Fisch und Fischereierzeugnisse, die in Anhang Va der beiden Abkommen aufgeführt sind, werden von der Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 7fa Absatz 5 erlassen.“
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Änderungsantrag 85
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 8 – Nummer -1 g (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2248/2001
Artikel 5
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1g. Artikel 5 entfällt.
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Begründung |
Nach Inkrafttreten des AEUV und der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ist eine Bezugnahme auf den Beschluss des Rates 1999/468/EG nicht mehr zulässig. |
Änderungsantrag 86
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 8 – Nummer -1 h (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2248/2001
Artikel 7
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1h. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
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„Artikel 7
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Technische Anpassungen
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Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften, die wegen einer Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer Präferenzabkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und Kroatien ergeben und keine wesentlichen Änderungen bedeuten, werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 7fa Absatz 5 erlassen.
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Änderungsantrag 87
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 8 – Nummer 1 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 2248/2001
Artikel 7 a – Absätze 3a und 3b
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|
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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a) Die folgenden Absätze 3a und 3b werden eingefügt:
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a) Die Absätze 2, 3 und 4 entfallen.
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"3a. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].
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3b. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].“
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Änderungsantrag 88
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 8 – Nummer 1 – Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 2248/2001
Artikel 7 a – Absatz 6 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Bei Abschluss der Konsultationen kann die Kommission, sofern sich keine andere Regelung als möglich erweist, nach dem Verfahren des Artikels 7a Absatz 3a beschließen, nicht tätig zu werden oder geeignete Maßnahmen nach Artikel 25 und 26 des Interimsabkommens- und später nach Artikel 38 und 39 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zu treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7a Absatz 3b Anwendung.
|
„Bei Abschluss der Konsultationen kann die Kommission, sofern sich keine andere Regelung als möglich erweist, nach dem Prüfverfahren des Artikels 7fb Absatz 5 beschließen, nicht tätig zu werden oder geeignete Maßnahmen nach Artikel 25 und 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 38 und 39 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zu treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7fa Absatz 7 Anwendung.“
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Änderungsantrag 89
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 8 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 2248/2001
Artikel 7 b – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 25 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 38 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 38 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7a Absatz 3a Sofortmaßnahmen nach Artikel 24 und 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 und 39 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7a Absatz 3b Anwendung.
|
Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 25 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 38 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 39 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens kann die Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 7fa Absatz 4 Sofortmaßnahmen nach Artikel 25 und 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 38 und 39 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7fa Absatz 6 Anwendung.“
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Begründung |
Unter außergewöhnlichen und kritischen Umständen muss die Kommission in der Lage sein, so schnell wie möglich sofortige Maßnahmen zu ergreifen. Deshalb ist das Beratungsverfahren die richtige Wahl. In dringenden Fällen muss es möglich sein, unverzüglich geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf die Annahme der endgültigen Maßnahmen auswirken, trifft dies auch hier zu. |
Änderungsantrag 90
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 8 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 2248/2001
Artikel 7 e – Absatz 1 – zweiter Satz
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Gegebenenfalls trifft sie Schutzmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7a Absatz 3a, außer bei Beihilfefällen, für die die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juli 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern gilt und in denen die Maßnahmen nach den in der genannten Verordnung festgelegten Verfahren getroffen werden.“
|
„Gegebenenfalls trifft sie Schutzmaßnahmen nach dem Prüfverfahren des Artikels 7fa Absatz 5, außer bei Beihilfefällen, für die die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juli 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern gilt und in denen die Maßnahmen nach den in der genannten Verordnung festgelegten Verfahren getroffen werden.“
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Änderungsantrag 91
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 8 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2248/2001
Artikel 7 f – Absätze 3–6
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3a. Artikel 7f wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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„3. Bis bei den in Absatz 2 genannten Konsultationen eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung erreicht worden ist, kann die Kommission gemäß Artikel 30 des Interimsabkommens und später gemäß Artikel 43 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens sowie nach dem Prüfverfahren des Artikels 7fa Absatz 5 andere geeignete Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.“
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b) Die Absätze 4, 5 und 6 entfallen.
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Änderungsantrag 92
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 8 – Nummer 3 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2248/2001
Artikel 7 f a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3b. Folgender Artikel wird eingefügt:
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„Artikel 7fa
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Ausschussverfahren
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1. Für die Zwecke des Artikels 2 wird die Kommission von dem in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 vorgesehenen Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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2. Für die Zwecke des Artikels 4 wird die Kommission von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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3. Für die Zwecke der Artikel 7a, 7b, 7e und 7f wird die Kommission von dem nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates eingesetzten Beratungsausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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4. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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5. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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6. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
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7. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
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8. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.“
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Änderungsantrag 93
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 9 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 153/2002
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1. Erwägung 6 erhält folgende Fassung:
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„(6) Durchführungsrechtsakte der Kommission zur Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Codes bringen keine wesentlichen Änderungen mit sich.“
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Änderungsantrag 94
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 9 –Nummer -1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 153/2002
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1a. Erwägung 11 erhält folgende Fassung:
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„(11) Die Durchführung dieser Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu einigen Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, das am 9. April 2001 in Luxemburg unterzeichnet wurde. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,1 erlassen werden.
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–––––––––––––––––
1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“
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Änderungsantrag 95
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 9 – Nummer -1 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 153/2002
Erwägung 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1b. Folgende Erwägung wird eingefügt:
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„(11a) Im Falle außergewöhnlicher und kritischer Umstände sollte für den Erlass sofortiger Maßnahmen das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.“
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Änderungsantrag 96
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 9 – Nummer -1 c(neu)
Verordnung (EG) Nr. 153/2002
Erwägung 11 b (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1c. Folgende Erwägung wird eingefügt:
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„(11b) Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 24 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 37 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 38 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.“
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Änderungsantrag 97
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 9 – Nummer -1 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 153/2002
Artikel 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1d. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
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„Artikel 2
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Zugeständnisse für "Baby-beef"
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Die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 14 Absatz 2 des Interimsabkommens und zu Artikel 27 Absatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens über das Zollkontingent für "Baby-beef" werden von der Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 7fa Absatz 5 erlassen.“
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Begründung |
Änderungsantrag 98
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 9 – Nummer -1 e (neu)
Verordnung (EG) Nr. 153/2002
Artikel 3
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1e. Artikel 3 entfällt.
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Begründung |
Artikel 3 hat zurzeit folgenden Wortlaut: „Verfahren – (1) Die Kommission wird von dem in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 vorgesehenen Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.“ Dieser fällt unter das neue System der Durchführungsrechtsakte. |
Änderungsantrag 99
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 9 – Nummer -1 f (neu)
Verordnung (EG) Nr. 153/2002
Artikel 4
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1f. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
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„Artikel 4
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Weitere Zugeständnisse
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Werden nach Artikel 29 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens bzw. Artikel 16 des Interimsabkommens zusätzliche Zugeständnisse für Fischereiprodukte im Rahmen von Zollkontingenten eingeräumt, so werden detaillierte Durchführungsbestimmungen für diese Zollkontingente von der Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 7fa Absatz 5 dieser Verordnung erlassen.“
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Änderungsantrag 100
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 9 – Nummer -1 g (neu)
Verordnung (EG) Nr. 153/2002
Artikel 5
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1g. Artikel 5 entfällt.
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Änderungsantrag 101
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 9 – Nummer -1 h (neu)
Verordnung (EG) Nr. 153/2002
Artikel 7
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1h. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
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„Artikel 7
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Technische Anpassungen
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Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen detaillierten Durchführungsbestimmungen, die wegen einer Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ergeben und keine wesentlichen Änderungen bedeuten, werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 7fa Absatz 5 erlassen.
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Änderungsantrag 102
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 9 – Nummer 1 – Buchstabe -a
Verordnung (EG) Nr. 153/2002
Artikel 7 a – Absätze 3a und 3b
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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a) Die folgenden Absätze 3a und 3b werden eingefügt:
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(-a) Die Absätze 2, 3 und 4 entfallen.
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„3a. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].
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3b. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].“
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Änderungsantrag 103
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 9 – Nummer 1 – Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 153/2002
Artikel 7 a – Absatz 6 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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„Bei Abschluss der Konsultationen kann die Kommission, sofern sich keine andere Regelung als möglich erweist, nach dem Verfahren des Artikels 7a Absatz 3a beschließen, nicht tätig zu werden oder geeignete Maßnahmen nach Artikel 24 und 25 des Interimsabkommens- und später nach Artikel 37 und 38 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zu treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7a Absatz 3b Anwendung.“
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„Bei Abschluss der Konsultationen kann die Kommission, sofern sich keine andere Regelung als möglich erweist, nach dem Prüfverfahren des Artikels 7fa Absatz 5 beschließen, nicht tätig zu werden oder geeignete Maßnahmen nach Artikel 24 und 25 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 und 38 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zu treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7fa Absatz 7 Anwendung.“
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Änderungsantrag 104
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 9 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 153/2002
Artikel 7 b – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 24 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 37 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 38 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7a Absatz 3a Sofortmaßnahmen nach Artikel 24 und 25 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 und 38 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7a Absatz 3b Anwendung.
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Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 24 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 37 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 38 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens kann die Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 7fb Absatz 4 Sofortmaßnahmen nach Artikel 24 und 25 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 und 38 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7fb Absatz 6 Anwendung.“
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Begründung |
Unter außergewöhnlichen und kritischen Umständen muss die Kommission in der Lage sein, so schnell wie möglich sofortige Maßnahmen zu ergreifen. Deshalb ist das Beratungsverfahren die richtige Wahl. In dringenden Fällen muss es möglich sein, unverzüglich geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken, trifft dies auch hier zu. |
Änderungsantrag 105
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 9 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 153/2002
Artikel 7 e – Absatz 1 – Satz 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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„Gegebenenfalls trifft sie Schutzmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7a Absatz 3a, außer bei Beihilfefällen, für die die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juli 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern gilt und in denen die Maßnahmen nach den in der genannten Verordnung festgelegten Verfahren getroffen werden.“
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„Gegebenenfalls trifft sie Schutzmaßnahmen nach dem Prüfverfahren des Artikels 7fa Absatz 5, außer bei Beihilfefällen, für die die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juli 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern gilt und in denen die Maßnahmen nach den in der genannten Verordnung festgelegten Verfahren getroffen werden.“
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Änderungsantrag 106
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 9 –Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 153/2002
Artikel 7 f – Absätze 3-6
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3a. Artikel 7f wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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„3. Bis bei den in Absatz 2 genannten Konsultationen eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung erreicht worden ist, kann die Kommission gemäß Artikel 30 des Interimsabkommens und später gemäß Artikel 43 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens sowie nach dem Prüfverfahren des Artikels 7fa Absatz 5 andere geeignete Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.“
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b) Die Absätze 4, 5 und 6 entfallen.
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Änderungsantrag 107
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 9 – Nummer 3 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 153/2002
Artikel 7 f a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3b. Folgender Artikel wird eingefügt:
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„Artikel 7fa
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Ausschussverfahren
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1. Für die Zwecke des Artikels 2 wird die Kommission von dem in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 vorgesehenen Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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2. Für die Zwecke des Artikels 4 wird die Kommission von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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3. Für die Zwecke der Artikel 7a, 7b, 7e und 7f wird die Kommission von dem nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates eingesetzten Beratungsausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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4. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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5. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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6. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
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7. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
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8. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.“
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Änderungsantrag 108
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 10 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 427/2003 sollte die Kommission ermächtigt werden, die Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [xx.yy.2011] zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, zu treffen.
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Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 427/2003 sollte die Kommission ermächtigt werden, zur Änderung von Anhang I der besagten Verordnung delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen. Außerdem sollte die Kommission ermächtigt werden, die Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, zu treffen.
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Änderungsantrag 109
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 10 – Nummer -1 e (neu)
Verordnung (EG) Nr. 427/2003
Erwägung 21 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1e. Folgende Erwägung wird eingefügt:
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„(21a) Damit die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich der Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern1 Rechtsakte zu erlassen, um Länder aus der Liste von Drittländern in diesem Anhang zu streichen, wenn diese der WTO beitreten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
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–––––––––––––––––
1ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1.“
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Änderungsantrag 110
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 10 – Nummer -1f (neu)
Verordnung (EG) Nr. 427/2003
Erwägung 22
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1f. Erwägung 22 erhält folgende Fassung:
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„(22) Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sichergestellt werden können, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren1, ausgeübt werden.
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–––––––––––––––––
1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“
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Begründung |
Erwägung 22 hat zurzeit folgenden Wortlaut: „Ferner sind regelmäßig in bestimmten Phasen der Untersuchung Konsultationen in einem Beratenden Ausschuss vorzusehen. Der Ausschuss sollte sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission, der den Vorsitz führt, zusammensetzen. Gemäß Randnummer 12 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates fällt der Beratende Ausschuss nicht unter den Geltungsbereich dieses Ratsbeschlusses.“ Diese Erwägung verstößt gegen die Rechte, Befugnisse und Verpflichtungen der Organe gemäß den Artikeln 290 und 291 des AEUV und der Verordnung 182/2011. |
Änderungsantrag 111
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 10 – Nummer -1 g (neu)
Verordnung (EG) Nr. 427/2003
Erwägung 22 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1g. Folgender Artikel 22a wird eingefügt:
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„(22a) Für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Maßnahmen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.“
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Änderungsantrag 112
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 10 – Nummer -1 j (neu)
Verordnung (EG) Nr. 427/2003
Artikel 5 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1j. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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„(1) Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaates, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.“
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Änderungsantrag 113
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 10 – Nummer -1 k (neu)
Verordnung (EG) Nr. 427/2003
Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1k. In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:
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„2a. Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung muss Beweise enthalten, wonach die Bedingungen für die Einführung der Schutzmaßnahme nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllt sind. Der Antrag hat regelmäßig folgende Angaben zu enthalten: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren der betreffenden Ware in absoluten und relativen Zahlen, Anteil der gestiegenen Einfuhren am Inlandsmarkt, Veränderungen in Bezug auf das Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung.
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Eine Untersuchung kann auch eingeleitet werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein schlagartiger Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung unter Berücksichtigung von in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 genannten Faktoren erfüllt sind.“
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Änderungsantrag 114
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 10 – Nummer -1 l (neu)
Verordnung (EG) Nr. 427/2003
Artikel 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1l. Folgende Artikel wird eingefügt:
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„Artikel 6a
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Vorherige Überwachungsmaßnahmen
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1. Entwickeln sich die Einfuhren einer Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China so, dass sie eine der in den Artikeln 2 und 3 genannten Situationen hervorrufen könnten, so können die Einfuhren dieser Ware vorherigen Überwachungsmaßnahmen unterworfen werden.
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2. Bei einem auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten konzentrierten plötzlichen Anstieg der Einfuhren von Waren sensibler Sektoren kann die Kommission vorherige Überwachungsmaßnahmen einleiten.
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3. Vorherige Überwachungsmaßnahmen werden von der Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 15 Absatz 1a getroffen.
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4. Die Geltungsdauer vorheriger Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet ihre Geltungsdauer am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf die sechs Monate folgt, in denen sie eingeführt worden sind.“
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Begründung |
Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen Anwendung finden, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken. |
Änderungsantrag 115
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 10 – Nummer 2 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 427/2003
Artikel 7 – Absatz 1 – Sätze 2 und 3
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Die Kommission ergreift solche vorläufigen Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2. Bei Dringlichkeit findet Artikel 15 Absatz 3 Anwendung.“
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Die Kommission ergreift solche vorläufigen Maßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 15 Absatz 1a. Bei Dringlichkeit findet Artikel 15 Absatz 3 Anwendung.“
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Begründung |
Bei vorläufigen Schutzmaßnahmen muss die Kommission in der Lage sein, so schnell wie möglich Maßnahmen zu ergreifen. Deshalb ist das Beratungsverfahren die richtige Wahl. In dringenden Fällen muss es möglich sein, unverzüglich geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken, trifft dies auch hier zu. |
Änderungsantrag 116
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 10 – Nummer 2– Buchstabe b a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 427/2003
Artikel 7 – Absatz 6 – letzter Satz
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(ba) In Absatz 6 entfällt der letzte Satz.
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Änderungsantrag 117
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 10 – Nummer 4 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 427/2003
Artikel 12 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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4a. Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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„3. Während des Anwendungszeitraums von Schutzmaßnahmen finden im [...] Ausschuss auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission Konsultationen statt, um die Auswirkungen der Maßnahmen zu überprüfen und zu ermitteln, ob ihre Anwendung weiterhin erforderlich ist.“
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Änderungsantrag 118
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 10 – Nummer 5
Verordnung (EG) Nr. 427/2003
Artikel 12 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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„Ist die Kommission der Ansicht, dass die Schutzmaßnahmen aufzuheben oder zu ändern sind, so hebt sie diese Maßnahmen auf oder ändert sie.“
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„Ist die Kommission der Ansicht, dass die Schutzmaßnahmen aufzuheben oder zu ändern sind, so hebt sie diese Maßnahmen auf oder ändert sie nach dem Beratungsverfahren des Artikels 15 Absatz 2.“
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Änderungsantrag 119
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 10 – Nummer 6
Verordnung (EG) Nr. 427/2003
Artikel 14 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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„4. Im Interesse der Union können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen durch einen Beschluss der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden. Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, sofern sich die Marktbedingungen vorübergehend in einem solchen Maß geändert haben, dass es unwahrscheinlich ist, dass es aufgrund der Aussetzung wieder zu einer Marktstörung kommt. Die Maßnahmen können jederzeit nach Konsultationen wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.“
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„4. Im Interesse der Union können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen durch einen Beschluss der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann nach dem Beratungsverfahren des Artikels 15 Absatz 1a für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden. Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, sofern sich die Marktbedingungen vorübergehend in einem solchen Maß geändert haben, dass es unwahrscheinlich ist, dass es aufgrund der Aussetzung wieder zu einer Marktstörung kommt. Die Maßnahmen können jederzeit nach Konsultationen wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.“
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Begründung |
Das Beratungsverfahren sollte Anwendung finden, weil die Aussetzung einer eingeführten Maßnahme nur ein Zwischenschritt ist und die endgültigen Beschlüsse im Rahmen des Prüfverfahrens gefasst werden. |
Änderungsantrag 120
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 10 – Nummer 6 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 427/2003
Artikel 14 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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6a. Folgende Artikel wird eingefügt:
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„Artikel 14a
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Übertragung von Befugnissen
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Der Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 14b delegierte Rechtsakte zu erlassen, damit sie Änderungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern1 erlassen kann, um Länder aus der Liste von Drittländern in diesem Anhang zu streichen, wenn diese der WTO beitreten.
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–––––––––––––––––
1ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1.“
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Änderungsantrag 121
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 10 – Nummer 6 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 427/2003
Artikel 14 b (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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6b. Folgender Artikel wird eingefügt:
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„Artikel 14b
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Ausübung der Befugnisübertragung
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1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
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2. Die Befugnis gemäß Artikel 22 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen solchen Verlängerungen spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
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3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 22 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.
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4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
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5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
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Änderungsantrag 122
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 10 – Nummer 7
Verordnung (EG) Nr. 427/2003
Artikel 15 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1a. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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Änderungsantrag 123
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 10 – Nummer 7
Verordnung (EG) Nr. 427/2003
Artikel 15 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].
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3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
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Änderungsantrag 124
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 10 – Nummer 10 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 427/2003
Artikel 19 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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10a. Folgender Artikel wird eingefügt:
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„Artikel 19a
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Bericht
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1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung und Übertragung der Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten der Kommission, des Ausschusses und der anderen Gremien, die für die Durchführung der Verordnung und die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung verantwortlich sind, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf Handelshemmnisse.
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2. Der Bericht enthält darüber hinaus eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit China dar.
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3. Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Anwendung der Verordnung zu erörtern und zu klären.
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5. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.“
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Begründung |
Es ist absolut erforderlich, dass das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit über alle Aspekte der Handelsbeziehungen der EU unterrichtet werden. Aufgrund des Umfangs chinesischer Einfuhren in die EU ist es sehr wichtig, alle nicht vertraulichen Informationen mit allen betroffenen Parteien auszutauschen. |
Änderungsantrag 125
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 10 – Nummer 10 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 427/2003
Artikel 22 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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10b. Artikel 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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„3. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß den Artikeln 14a und 14b in Bezug auf die Änderung von Anhang 1 der Verordnung EG Nr. 625/2009 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Länder aus der Liste von Drittländern in diesem Anhang zu streichen, wenn diese der WTO beitreten.“
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Änderungsantrag 126
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 11 – Nummer -1c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 452/2003
Erwägung 10 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1c. Folgende Erwägung wird eingefügt:
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„(10a) Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sichergestellt werden können, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren1, ausgeübt werden.
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–––––––––––––––––
1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“
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Änderungsantrag 127
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 11 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 452/2003
Artikel 1 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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„Ist die Kommission der Auffassung, dass die gleichzeitige Anwendung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen und tarifären Schutzmaßnahmen auf dieselben Einfuhren zu einem höheren als dem im Hinblick auf die handelspolitischen Schutzinstrumente gewünschten Schutzniveau führen würde, so kann sie nach dem Verfahren des Artikels 2a Absatz 2 eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen annehmen, die sie für angemessen hält:“.
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„Ist die Kommission der Auffassung, dass die gleichzeitige Anwendung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen und tarifären Schutzmaßnahmen auf dieselben Einfuhren zu einem höheren als dem im Hinblick auf die handelspolitischen Schutzinstrumente gewünschten Schutzniveau führen würde, so kann sie nach dem Prüfverfahren des Artikels 2a Absatz 2 eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen zur Durchführung eines Rechtsakts annehmen, die sie für angemessen hält:“.
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Begründung |
Der Wortlaut von Artikel 1 Absatz 1 sollte klarer gefasst werden, damit nicht der Eindruck entsteht, dass mit dieser Befugnis Rechtsakte oder delegierte Rechtakte geändert werden dürfen. Mit diesem Änderungsrechtsakt soll der Geltungsbereich der Befugnisse der Kommission auf Maßnahmen begrenzt werden, mit denen Rechtsakte durchgeführt werden. |
Änderungsantrag 128
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 11 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 452/2003
Artikel 2 a – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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2a. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
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Änderungsantrag 129
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 12 a – Überschrift (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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12a. VERORDNUNG (EG) NR. 1236/2005 DES RATES VOM 27. JUNI 2005 BETREFFEND DEN HANDEL MIT BESTIMMTEN GÜTERN, DIE ZUR VOLLSTRECKUNG DER TODESSTRAFE, ZU FOLTER ODER ZU ANDERER GRAUSAMER, UNMENSCHLICHER ODER ERNIEDRIGENDER BEHANDLUNG ODER STRAFE VERWENDET WERDEN KÖNNTEN
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Begründung |
Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 vom Dezember 1993 sollte geändert werden, um sie in Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags von Lissabon zu bringen. Dies sollte, soweit erforderlich, durch Übertragung der Befugnisse an die Kommission erfolgen, um die Anhänge der Verordnung zu ändern. |
Änderungsantrag 130
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 12 a –Einleitung (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 sollte die Kommission ermächtigt werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags in Bezug auf die Änderung der Anhänge der besagten Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen. Dementsprechend wird Verordnung (EG) Nr. 1236/2006 wie folgt geändert:
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Änderungsantrag 131
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 12 a – Nummer 1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Erwägung 25
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1. Erwägung 25 erhält folgende Fassung:
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„25. Damit die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich der Änderung der Anhänge II, III, IV und V dieser Verordnung Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.“
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Änderungsantrag 132
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 12 a – Nummer 2 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Artikel 12 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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2. Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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„2. Die Kommission wird [...] ermächtigt, gemäß den Artikeln 15 und 15a in Bezug auf die Änderung der Anhänge II, III, IV und V delegierte Rechtsakte zu erlassen.“
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Änderungsantrag 133
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 12 a – Nummer 4 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Artikel 15
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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4. Artikel 15 erhält folgende Fassung:
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„Artikel 15
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Übertragung von Befugnissen
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Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 15b in Bezug auf die Änderung der Anhänge II, III, IV und V delegierte Rechtsakte zu erlassen.“
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Änderungsantrag 134
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 12 a – Nummer 5 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Artikel 15 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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5. Folgender Artikel wird eingefügt:
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„Artikel 15a
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Ausübung der Befugnisübertragung
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1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
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2. Die Befugnis gemäß Artikel 15 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
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3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 15 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.
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4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
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5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 15 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
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Änderungsantrag 135
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 12 a – Nummer 6 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Artikel 16
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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6. Artikel 16 entfällt.
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Änderungsantrag 136
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 13 – Nummer -1
Verordnung (EG) Nr. 1616/2006
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1. Erwägung 7 entfällt.
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Änderungsantrag 137
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 13 – Nummer -1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1616/2006
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1a. Erwägung 8 erhält folgende Fassung:
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„(8) Die Durchführung dieser Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu einigen Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits, das am 12. Juni 2006 in Luxemburg unterzeichnet wurde. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,1 erlassen werden.
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–––––––––––––––––
1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“
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Änderungsantrag 138
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 13 – Nummer -1 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1616/2006
Erwägung 8 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1b. Folgende Erwägung wird eingefügt:
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„(8a) Für den Erlass sofortiger Maßnahmen im Falle außergewöhnlicher und kritischer Umstände und für die zeitweise Aussetzung von Präferenzregelungen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.“
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Änderungsantrag 139
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 13 – Nummer -1 c(neu)
Verordnung (EG) Nr. 1616/2006
Erwägung 8 b (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1c. Folgende Erwägung wird eingefügt:
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„(8b) Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 26 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 39 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.“
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Änderungsantrag 140
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 13 – Nummer -1 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1616/2006
Artikel 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1d. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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„Artikel 2
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Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse
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Die Durchführungsvorschriften für Artikel 15 Absatz 1 des Interimsabkommens und später für Artikel 28 Absatz 1 des SAA über Zollkontingente für Fische und Fischereierzeugnisse werden von der Kommission nach dem in Artikel 8a Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.“
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Änderungsantrag 141
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 13 – Nummer -1 e (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1616/2006
Artikel 4
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1e. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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„Artikel 4
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Technische Anpassungen
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Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen Vorschriften, die wegen einer Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der Taric-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer oder geänderter Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und der Republik Albanien ergeben und keine wesentlichen Änderungen bedeuten, werden nach dem in Artikel 8a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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Änderungsantrag 142
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 13 – Nummer -1 f (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1616/2006
Artikel 5
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1f. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
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„Artikel 5
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Allgemeine Schutzklausel
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Muss die Union eine nach Artikel 25 des Interimsabkommens und später nach Artikel 38 des SAA vorgesehene Maßnahme treffen, so wird diese [...] nach dem in Artikel 8a Absatz 2 genannten Prüfverfahren getroffen, sofern in Artikel 25 des Interimsabkommens und später Artikel 38 des SAA nichts anderes bestimmt ist.“
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Änderungsantrag 143
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 13 – Nummer -1 g (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1616/2006
Artikel 6
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|
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1g. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
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„Artikel 6
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Knappheitsklausel
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|
Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 39 des SAA treffen, so wird diese [...] nach dem in Artikel 8a Absatz 2 genannten Prüfverfahren getroffen.“
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Änderungsantrag 144
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 13 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1616/2006
Artikel 7 – Absätze 3-5
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|
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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„Die Kommission ergreift derartige Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 8a Absatz 2. Bei Dringlichkeit findet Artikel 8a Absatz 3 Anwendung.“
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„Die Kommission ergreift derartige Maßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 8a Absatz 1b. Bei Dringlichkeit findet Artikel 8a Absatz 2a Anwendung.“
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Begründung |
Unter außergewöhnlichen und schwierigen Umständen muss die Kommission in der Lage sein, so schnell wie möglich sofortige Maßnahmen zu ergreifen. Deshalb ist das Beratungsverfahren die richtige Wahl. In dringenden Fällen muss es möglich sein, unverzüglich geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass der endgültigen Schutzmaßnahmen auswirken, trifft dies auch hier zu. |
Änderungsantrag 145
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 13 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 1616/2006
Artikel 8 a – Absatz -1 (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1. Für die Zwecke der Artikel 2, 4 und 11 wird die Kommission von dem nach Artikel 284a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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Änderungsantrag 146
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 13 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 1616/2006
Artikel 8 a – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1. Für die Zwecke der Artikel 7 und 8 wird die Kommission von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].
|
1. Für die Zwecke der Artikel 5, 7 und 8 wird die Kommission von dem nach der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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Änderungsantrag 147
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 13 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 1616/2006
Artikel 8 a – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1a. Für die Zwecke des Artikels 6 wird die Kommission von dem nach der Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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Änderungsantrag 148
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 13 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 1616/2006
Artikel 8 a – Absatz 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1b. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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Änderungsantrag 149
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 13 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 1616/2006
Artikel 8 a – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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2a. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
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Änderungsantrag 150
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 13 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 1616/2006
Artikel 8 a – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3a. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.“
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Änderungsantrag 151
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 13 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1616/2006
Artikel 11 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3a. Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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„Die Kommission kann nach dem in Artikel 8a Absatz 1b dieser Verordnung genannten Beratungsverfahren beschließen, die einschlägige Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach Artikel 30 Absatz 4 des Interimsabkommens und später nach Artikel 43 Absatz 4 des SAA vorübergehend auszusetzen.“
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Begründung |
Das Beratungsverfahren sollte Anwendung finden, weil die Aussetzung der betreffenden Präferenzregelung nur ein Zwischenschritt ist und die endgültigen Beschlüsse im Rahmen des Prüfverfahrens gefasst werden. |
Änderungsantrag 152
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 13 – Nummer 3 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1616/2006
Artikel 12
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3b. Artikel 12 entfällt.
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Begründung |
Artikel 12 hat folgenden Wortlaut: „Ausschuss – 1. Die Kommission wird von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. – 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. – Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt. -- 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. -- 4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.“ Der Inhalt dieses Artikels entspricht Artikel 8a in der geänderten Fassung. |
Änderungsantrag 153
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 14 – Nummer -1 a (neu)
Verordnung (Nr.) 1528/2007
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1a. Erwägung 17 erhält folgende Fassung:
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„(17) Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sichergestellt werden können, sollten [...] der Kommission [...] Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren1, ausgeübt werden.
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–––––––––––––––––
1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“
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Änderungsantrag 154
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 14 – Nummer -1 b (neu)
Verordnung (Nr.) 1528/2007
Erwägung 17 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1b. Die folgende Erwägung wird eingefügt:
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„(17a) Die Kommission sollte einmal jährlich einen Bericht über die Anwendung von Schutzmaßnahmen vorlegen.“
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Änderungsantrag 155
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 14 – Nummer -1
Verordnung (Nr.) 1528/2007
Artikel 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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entfällt
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a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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„2. Die Kommission ändert Anhang I mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 24a, 24b und 24c, indem sie zur AKP-Staatengruppe gehörende Regionen oder Staaten darin aufnimmt, die Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Union und der betreffenden Region oder dem betreffenden Staat abgeschlossen haben, das zumindest die Anforderungen des Artikels XXIV des GATT 1994 erfüllt.“
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b) In Absatz 3 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
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„3. Diese Region oder dieser Staat verbleibt auf der Liste in Anhang I, solange die Kommission keinen delegierten Rechtsakt nach den Artikeln 24a, 24b und 24c erlässt, um Anhang I zu ändern und die Region oder den Staat aus diesem Anhang zu streichen, insbesondere in Fällen, in denen“
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Änderungsantrag 156
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 1 a (neu)
Verordnung (Nr.) 1528/2007
Artikel 5 – Absatz 3 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1a. In Artikel 5 Absatz 3 erhält die Einleitung folgende Fassung:
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„3. Stellt die Kommission auf der Grundlage der von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind, so kann die vorgesehene Präferenzbehandlung nach dem in Artikel 21 Absatz 1d genannten Beratungsverfahren ausgesetzt werden, wenn die Kommission zuvor“
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Begründung |
Das Beratungsverfahren sollte Anwendung finden, weil die Aussetzung der betreffenden Regelung nur ein Zwischenschritt ist und die endgültigen Beschlüsse im Rahmen des Prüfverfahrens gefasst werden. |
Änderungsantrag 157
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 1 b (neu)
Verordnung (Nr.) 1528/2007
Artikel 5 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1b. Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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„4. Die Aussetzung nach diesem Artikel ist auf den Zeitraum beschränkt, der notwendig ist, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen. Sie beträgt höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums beschließt die Kommission entweder, die Aussetzung [...] zu beenden, oder den Zeitraum der Aussetzung nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu verlängern.“
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Änderungsantrag 158
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 1 c (neu)
Verordnung (Nr.) 1528/2007
Artikel 5 – Absatz 6 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1c. Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
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„Über die vorübergehende Aussetzung der vorgesehenen Präferenzbehandlung wird nach dem in Artikel 21 Absatz 1d genannten Beratungsverfahren entschieden.“
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Änderungsantrag 159
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 1 d (neu)
Verordnung (Nr.) 1528/2007
Artikel 6 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1d. Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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„3. Die Durchführungsvorschriften zu den Zollkontingenten nach Absatz 2 werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
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Änderungsantrag 160
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 1 e (neu)
Verordnung (Nr.) 1528/2007
Artikel 7 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1e. Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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„4. Die Durchführungsvorschriften zu den Zollkontingenten und ihrer regionalen Aufteilung nach diesem Artikel werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
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Änderungsantrag 161
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 1 f (neu)
Verordnung (Nr.) 1528/2007
Artikel 9 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1f. Artikel 9 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
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„5. Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen zur Unterteilung der Mengen nach Absatz 1 und zur Verwaltung des in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Systems sowie Aussetzungsbeschlüsse [...] nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren.“
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Änderungsantrag 162
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 1 g (neu)
Verordnung (Nr.) 1528/2007
Artikel 10 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1g. Artikel 10 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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„4. Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen zur Verwaltung dieses Systems sowie Aussetzungsbeschlüsse nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren.“
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Änderungsantrag 163
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 3 – Buchstabe a
Verordnung (Nr.) 1528/2007
Artikel 1 b – Absatz 1 – Satz 2 und 3
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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„Vorläufige Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 getroffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 21 Absatz 3 Anwendung.“
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„Vorläufige Maßnahmen werden nach dem Beratungsverfahren des Artikels 21 Absatz 1d getroffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 21 Absatz 3 Anwendung.“
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Begründung |
Bei vorläufigen Schutzmaßnahmen muss die Kommission in der Lage sein, so schnell wie möglich solche Maßnahmen zu ergreifen. Deshalb ist das Beratungsverfahren die richtige Wahl. In dringenden Fällen muss es möglich sein, unverzüglich geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass der endgültigen Schutzmaßnahmen auswirken, trifft dies auch hier zu. |
Änderungsantrag 164
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 6
Verordnung (Nr.) 1528/2007
Artikel 20 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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„2. Der Beschluss zur Einführung der Überwachung wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 gefasst.“
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„2. Der Beschluss zur Einführung der Überwachung wird von der Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 21 Absatz 1d gefasst.“
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Begründung |
Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen Anwendung finden, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken. |
Änderungsantrag 165
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 7
Verordnung (Nr.) 1528/2007
Artikel 21 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1. Für die Zwecke dieses Kapitels wird die Kommission von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].
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1. Für die Zwecke der Artikel 5, 16, 17, 18 und 20 wird die Kommission von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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Änderungsantrag 166
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 7
Verordnung (Nr.) 1528/2007
Artikel 21 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1a. Für die Zwecke des Artikels 4 wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt, der nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzt wurde. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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Änderungsantrag 167
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 7
Verordnung (Nr.) 1528/2007
Artikel 21 – Absatz 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1b. Für die Zwecke des Artikels 6 wird die Kommission von dem Ausschuss unterstützt, der nach der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis1 eingesetzt wurde. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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______________
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1ABl. L 270 vom 21.10.2003, S .96.
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Änderungsantrag 168
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 7
Verordnung (Nr.) 1528/2007
Artikel 21 – Absatz 1 c (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1c. Für die Zwecke der Artikel 7 und 9 wird die Kommission von dem nach der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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Änderungsantrag 169
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 7
Verordnung (Nr.) 1528/2007
Artikel 21 – Absatz 1 d (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1d. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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Änderungsantrag 170
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 7
Verordnung (Nr.) 1528/2007
Artikel 21 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].
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3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
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Änderungsantrag 171
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 7
Verordnung (Nr.) 1528/2007
Artikel 21 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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4a. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.“
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Änderungsantrag 172
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 7 a (neu)
Verordnung (Nr.) 1528/2007
Artikel 24
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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7a. Artikel 24 entfällt.
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Änderungsantrag 173
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 8
Verordnung (Nr.) 1528/2007
Artikel 24 a, 24 b und 24 c
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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8. Die folgenden Artikel 24a, 24b und 24c werden eingefügt:
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entfällt
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„Artikel 24a
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Ausübung übertragener Befugnisse
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1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
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2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt annimmt, notifiziert sie diesen zeitgleich dem Europäischen Parlament und dem Rat.
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3. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission nach Maßgabe der Artikel 24b und 24c übertragen.
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24b.
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Widerruf der übertragenen Befugnisse
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1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
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2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Entscheidung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse, die gegebenenfalls widerrufen werden, zu nennen und etwaige Gründe für den Widerruf anzugeben.
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3. Der Beschluss zum Widerruf beendet die in dem Beschluss genannte Befugnisübertragung. Er wird unverzüglich oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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Artikel 24c
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Einwände gegen delegierte Rechtsakte
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1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt binnen zwei Monaten ab dem Tag der Notifizierung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.
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2. Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.
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Der delegierte Rechtsakt kann bereits vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, falls das Europäische Parlament und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben.
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3. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den angenommenen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.“
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Änderungsantrag 174
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 8 a (neu)
Verordnung (Nr.) 1528/2007
Artikel 24 d
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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8a. Folgender Artikel wird eingefügt:
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„Artikel 24d
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Vertraulichkeit
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1. Die aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.
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2. Vertrauliche Informationen und Informationen, die vertraulich mitgeteilt wurden, werden nicht weitergegeben, es sei denn, dass der Auskunftgeber ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt.
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3. Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen. Will der Auskunftgeber die Information weder veröffentlichen noch ihre Bekanntgabe in allgemeiner oder zusammengefasster Form gestatten und erweist sich, dass der Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, so kann die betreffende Information jedoch unberücksichtigt bleiben.
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4. Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Offenlegung wesentliche Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.
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5. Die Absätze 1 bis 4 schließen nicht aus, dass EU-Behörden sich auf allgemeine Informationen beziehen, insbesondere auf die Gründe für die nach dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse. Diese Behörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.“
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Änderungsantrag 175
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 14 – Nummer 8 b (neu)
Verordnung (Nr.) 1528/2007
Artikel 24 e
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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8b. Folgender Artikel wird eingefügt:
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„Artikel 24e
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Bericht
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1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung und Durchführung der Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten der Kommission, der Ausschüsse und der anderen Gremien, die für die Durchführung der Verordnung und die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung verantwortlich sind, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf Handelshemmnisse.
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2. Der Bericht enthält darüber hinaus eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit den AKP-Staaten dar.
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3. Der Bericht enthält Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.
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4. Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Anwendung der Verordnung zu erörtern und zu klären.
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5. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.“
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Änderungsantrag 176
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 15 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 140/2008
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1. Erwägung 7 entfällt.
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Änderungsantrag 177
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 15 – Nummer -1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 140/2008
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1a. Erwägung 8 erhält folgende Fassung:
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„(8) Die Durchführung dieser Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu einigen Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits, das am 15. Oktober 2007 in Luxemburg unterzeichnet wurde. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,1 erlassen werden.
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–––––––––––––––––
1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“
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Änderungsantrag 178
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 15 – Nummer -1 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 140/2008
Erwägung 8 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1b. Folgende Erwägung wird eingefügt:
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„(8a) Für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Maßnahmen und für die zeitweise Aussetzung von Präferenzregelungen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.“
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Änderungsantrag 179
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 15 – Nummer -1 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 140/2008
Erwägung 8 b (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1c. Folgende Erwägung wird eingefügt:
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„(8b) Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 26 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 41 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 42 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.“
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Änderungsantrag 180
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 15 – Nummer -1 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 140/2008
Artikel 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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|
-1d. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
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„Artikel 2
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Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse
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Die Durchführungsvorschriften zu Artikel 14 des Interimsabkommens und später zu Artikel 29 des SAA über die Zollkontingente für Fisch und Fischereierzeugnisse werden von der Kommission nach dem in Artikel 8a Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.“
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Änderungsantrag 181
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 15 – Nummer -1 e (neu)
Verordnung (EG) Nr. 140/2008
Artikel 4
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1e. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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„Artikel 4
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Technische Anpassungen
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Änderungen und technische Anpassungen der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen, die wegen Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer oder der Änderung bestehender Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und der Republik Montenegro ergeben und keine wesentlichen Änderungen bedeuten, werden nach dem in Artikel 8a Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren vorgenommen.“
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Änderungsantrag 182
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 15 – Nummer - 1 f (neu)
Verordnung (EG) Nr. 140/2008
Artikel 5
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1f. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
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„Artikel 5
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Allgemeine Schutzklausel
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Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 41 des SAA treffen, so wird diese [...] nach dem in Artikel 8a Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen, sofern in Artikel 26 des Interimsabkommens und später Artikel 41 des SAA nichts anderes bestimmt ist.“
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Änderungsantrag 183
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 15 – Nummer -1 g (neu)
Verordnung (EG) Nr. 140/2008
Artikel 6
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|
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1g. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
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„Artikel 6
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Knappheitsklausel
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Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 27 des Interimsabkommens und später nach Artikel 42 des SAA treffen, so wird diese [...] nach dem in Artikel 8a Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen.“
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Änderungsantrag 184
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 15 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 140/2008
Artikel 7 – Absätze 3-5
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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„Die Kommission ergreift derartige Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 8a Absatz 2. Bei Dringlichkeit findet Artikel 8a Absatz 3 Anwendung.“
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„Die Kommission ergreift derartige Maßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 8a Absatz 1a. Bei Dringlichkeit findet Artikel 8a Absatz 2a Anwendung.“
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Begründung |
Unter außergewöhnlichen und kritischen Umständen muss die Kommission in der Lage sein, so schnell wie möglich sofortige Maßnahmen zu ergreifen. Deshalb ist das Beratungsverfahren die richtige Wahl. In dringenden Fällen muss es möglich sein, unverzüglich geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass der endgültigen Schutzmaßnahmen auswirken, trifft dies auch hier zu. |
Änderungsantrag 185
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 15 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 140/2008
Artikel 8 a – Absatz -1 (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1. Für die Zwecke der Artikel 2, 4 und 11 wird die Kommission von dem nach Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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Änderungsantrag 186
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 15 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 140/2008
Artikel 8 a – Absatz -1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1a. Für die Zwecke des Artikels 6 wird die Kommission von dem nach der Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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Änderungsantrag 187
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 15 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 140/2008
Artikel 8 a – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1. Für die Zwecke der Artikel 7 und 8 wird die Kommission von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].
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1. Für die Zwecke der Artikel 5, 7 und 8 wird die Kommission von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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Änderungsantrag 188
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 15 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 140/2008
Artikel 8 a – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1a. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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Änderungsantrag 189
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 15 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 140/2008
Artikel 8 a – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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2a. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
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Änderungsantrag 190
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 15 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 140/2008
Artikel 8 a – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3a. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.“
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Änderungsantrag 191
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 15 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 140/2008
Artikel 11 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3a. Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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„Die Kommission kann nach dem in Artikel 8a Absatz 1a dieser Verordnung vorgesehenen Beratungsverfahren beschließen, die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach Artikel 31 Absatz 4 des Interimsabkommens und später Artikel 46 Absatz 4 des SAA vorübergehend auszusetzen.“
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Begründung |
Das Beratungsverfahren sollte Anwendung finden, weil die Aussetzung der betreffenden Präferenzregelung nur ein Zwischenschritt ist und die endgültigen Beschlüsse im Rahmen des Prüfverfahrens gefasst werden. |
Änderungsantrag 192
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 15 – Nummer 3 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 140/2008
Artikel 12
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3b. Artikel 12 entfällt.
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Begründung |
Artikel 12 hat folgenden Wortlaut: „Ausschuss – 1. Die Kommission wird von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. – 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. – Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt. -- 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. -- 4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.“ Der Inhalt dieses Artikels wird in die geänderte Fassung des Artikels 8a aufgenommen. |
Änderungsantrag 193
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 16 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 55/2008
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1. Erwägung 11 entfällt.
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Begründung |
Erwägung 11 hat derzeit folgenden Wortlaut: „Für die Definition des Begriffs der Ursprungserzeugnisse, für den Ursprungsnachweis und für die Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen gilt Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften.“ Diese Erwägung entfällt, weil ihr Inhalt durch die geänderte Verordnung abgedeckt wird. |
Änderungsantrag 194
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 16 – Nummer -1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 55/2008
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1a. Erwägung 12 entfällt.
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Änderungsantrag 195
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 16 – Nummer -1 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 55/2008
Erwägung 13
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1b. Erwägung 13 erhält folgende Fassung:
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„(13) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,1 ausgeübt werden.
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–––––––––––––––––
1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“
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Änderungsantrag 196
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 16 – Nummer -1 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 55/2008
Erwägung 13 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1c. Folgende Erwägung wird eingefügt:
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„(13a) Für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Maßnahmen und für die zeitweise Aussetzung von Präferenzregelungen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.“
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Änderungsantrag 197
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 16 – Nummer - 1 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 55/2008
Artikel 3 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1d. Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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„3. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere des Artikels 10, kann die Kommission, wenn die Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse die Unionsmärkte und ihre Regulierungsmechanismen ernsthaft stören, im Wege von Durchführungsrechtsakten geeignete Maßnahmen ergreifen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 11a Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.“
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Änderungsantrag 198
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 16 – Nummer -1 e (neu)
Verordnung (EG) Nr. 55/2008
Artikel 4
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1e. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
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„Artikel 4
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Anwendung der Zollkontingente auf Milcherzeugnisse
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Die Durchführungsvorschriften zu den Zollkontingenten der Positionen 0401 bis 0406 werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 11a Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.“
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Änderungsantrag 199
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 16 – Nummer -1 f (neu)
Verordnung (EG) Nr. 55/2008
Artikel 7 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1f. Der einleitende Teil von Artikel 7 erhält folgende Fassung:
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„Die Kommission legt nach dem in Artikel 11a Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren die zur Anwendung dieser Verordnung notwendigen Bestimmungen, mit Ausnahme der in Artikel 4 vorgesehenen Bestimmungen fest, insbesondere“
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Änderungsantrag 200
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 16 – Nummer -1 g (neu)
Verordnung (EG) Nr. 55/2008
Artikel 8
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1g. Artikel 8 entfällt.
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Änderungsantrag 201
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 16 – Nummer 1 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 55/2008
Artikel 10 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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„1. Stellt die Kommission fest, dass in Bezug auf die Republik Moldau hinreichende Beweise für Betrug, Unregelmäßigkeiten oder systematische Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Ursprungsregeln für Waren und der entsprechenden Verfahren, Unterlassung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verwaltungszusammenarbeit oder Nichterfüllung anderer in Artikel 2 Absatz 1 genannter Bedingungen vorliegen, so kann sie nach dem Verfahren des Artikels 11a Absatz 2 Maßnahmen ergreifen, um die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ganz oder teilweise auszusetzen, sofern sie vorher“
|
„1. Stellt die Kommission fest, dass in Bezug auf die Republik Moldau hinreichende Beweise für Betrug, Unregelmäßigkeiten oder systematische Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Ursprungsregeln für Waren und der entsprechenden Verfahren, Unterlassung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verwaltungszusammenarbeit oder Nichterfüllung anderer in Artikel 2 Absatz 1 genannter Bedingungen vorliegen, so kann sie nach dem Beratungsverfahren des Artikels 11a Absatz 1b Maßnahmen ergreifen, um die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ganz oder teilweise auszusetzen, sofern sie vorher“
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Änderungsantrag 202
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 16 – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 55/2008
Artikel 10 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(ba) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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„3. Bei Ablauf des Aussetzungszeitraums beschließt die Kommission, entweder [...] die vorläufige Aussetzung zu beenden oder die Aussetzung nach dem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu verlängern.“
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Begründung |
Das Beratungsverfahren sollte Anwendung finden, weil die Aussetzung der betreffenden Präferenzregelung nur ein Zwischenschritt ist und der endgültige Beschluss im Rahmen des Prüfverfahrens gefasst wird. |
Änderungsantrag 203
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 16 – Nummer 2 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 55/2008
Artikel 11 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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2a. Artikel 11 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
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„5. Die Untersuchung ist binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Absatz 2 abzuschließen. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefällen nach dem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Prüfverfahren verlängern.“
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Änderungsantrag 204
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 16 – Nummer 2 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 55/2008
Artikel 11 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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2b. Artikel 11 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
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„6. Die Kommission fasst binnen drei Monaten einen Beschluss nach dem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Prüfverfahren. Dieser Beschluss tritt binnen eines Monats nach seiner Veröffentlichung in Kraft.“
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Änderungsantrag 205
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 16 – Nummer 2 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 55/2008
Artikel 11 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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2c. Artikel 11 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
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„7. Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission [...] nach dem in Artikel 11a Absatz 2a genannten Verfahren jede zwingend notwendige Abhilfemaßnahme treffen.“
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Änderungsantrag 206
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 16 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 55/2008
Artikel 11 a – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1. Für die Zwecke des Artikels 11 wird die Kommission von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].
|
1. Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 3, des Artikels 12 und des Artikels 11 wird die Kommission von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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Änderungsantrag 207
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 16 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 55/2008
Artikel 11 a – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1a. Für die Zwecke des Artikels 4 wird die Kommission von dem nach Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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Änderungsantrag 208
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 16 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 55/2008
Artikel 11 a – Absatz 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1b. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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Änderungsantrag 209
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 16 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 55/2008
Artikel 11 a – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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2a. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
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Änderungsantrag 210
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 16 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 55/2008
Artikel 11 a – Absatz 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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2b. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
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Änderungsantrag 211
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 16– Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 55/2008
Artikel 12 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3a. Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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„Hält die Republik Moldawien die Ursprungsregeln der Kapitel 17, 18, 19 und 21 nicht ein oder arbeitet im Bereich der Verwaltung nicht gemäß Artikel 2 zusammen, oder überschreiten die Einfuhren der Waren dieser Kapitel, die der in der vorliegenden Verordnung gewährten Präferenzregelung unterliegen, die normalen Einfuhren aus der Republik Moldau, so werden geeignete Maßnahmen nach dem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Prüfverfahren getroffen.“
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Änderungsantrag 212
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsaktregulation
Anhang – Abschnitt 17 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 594/2008
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1. Erwägung 7 entfällt.
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Änderungsantrag 213
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 17 – Nummer -1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 594/2008
Erwägung 8
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|
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1a. Erwägung 8 erhält folgende Fassung:
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„(8) Die Durchführung dieser Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu einigen Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits, das am 16. Juni 2008 in Luxemburg unterzeichnet wurde. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,1 erlassen werden.
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|
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–––––––––––––––––
1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“
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Änderungsantrag 214
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 17 – Nummer -1 b(neu)
Verordnung (EG) Nr. 594/2008
Erwägung 8 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1b. Folgende Erwägung wird eingefügt:
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„(8a) Für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Maßnahmen und für die zeitweise Aussetzung von Präferenzregelungen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.“
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Änderungsantrag 215
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 17 – Nummer -1 c(neu)
Verordnung (EG) Nr. 594/2008
Erwägung 8 b (neu)
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|
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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|
-1c. Folgende Erwägung 8b wird eingefügt:
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„(8b) Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 24 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 39 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 40 Absatz 4 des SAA aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.“
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Änderungsantrag 216
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 17 – Nummer -1 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 594/2008
Artikel 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1d. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
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„Artikel 2
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Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse
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Die Durchführungsvorschriften zu Artikel 13 des Interimsabkommens und später zu Artikel 28 des SAA über die Zollkontingente für Fisch und Fischereierzeugnisse werden von der Kommission nach dem in Artikel 8a Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.“
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Änderungsantrag 217
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 17 – Nummer -1 e (neu)
Verordnung (EG) Nr. 594/2008
Artikel 4
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1e. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
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„Artikel 4
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Technische Anpassungen:
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Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen Vorschriften, die wegen einer Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer oder der Änderung bestehender Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und Bosnien und Herzegowina ergeben und keine wesentlichen Änderungen bedeuten, werden nach dem Prüfverfahren erlassen, auf das in Artikel 8a Absatz 2 verwiesen wird.“
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Änderungsantrag 218
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 17 – Nummer - 1 f (neu)
Verordnung (EG) Nr. 594/2008
Artikel 5
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1f. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
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„Artikel 5
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Allgemeine Schutzklausel
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Muss die Union eine in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA vorgesehene Maßnahme treffen, so wird diese [...] nach dem in Artikel 8a Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen, sofern in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA nichts anderes bestimmt ist.“
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Änderungsantrag 219
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 17 – Nummer -1 g (neu)
Verordnung (EG) Nr. 594/2008
Artikel 6
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|
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1g. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
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„Artikel 6
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Knappheitsklausel
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Muss die Union eine in Artikel 25 des Interimsabkommens und später Artikel 40 des SAA vorgesehene Maßnahme treffen, so wird diese [...] nach dem in Artikel 8a Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen.“
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Änderungsantrag 220
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 17 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 594/2008
Artikel 7 – Absätze 3-5
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|
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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|
„Die Kommission trifft derartige Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 8a Absatz 2. Bei Dringlichkeit findet Artikel 8a Absatz 3 Anwendung.“
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„Die Kommission trifft derartige Maßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 8a Absatz 1a. Bei Dringlichkeit findet Artikel 8a Absatz 2a Anwendung.“
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Begründung |
Bei vorläufigen Schutzmaßnahmen muss die Kommission in der Lage sein, so schnell wie möglich sofortige Maßnahmen zu ergreifen. Deshalb ist das Beratungsverfahren die richtige Wahl. In dringenden Fällen muss es möglich sein, unverzüglich geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken, trifft dies auch hier zu. |
Änderungsantrag 221
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 17 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 594/2008
Artikel 8 a – Absatz -1 (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1. Für die Zwecke der Artikel 2, 4 und 11 wird die Kommission von dem nach Artikel 284a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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Änderungsantrag 222
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 17 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 594/2008
Artikel 8 a – Absatz -1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1a. Für die Zwecke des Artikels 6 wird die Kommission von dem nach der Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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Änderungsantrag 223
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 17 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 594/2008
Artikel 8 a – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1. Für die Zwecke der Artikel 7 und 8 wird die Kommission von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].
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1. Für die Zwecke der Artikel 5, 7 und 8 wird die Kommission von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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Änderungsantrag 224
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 17 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 594/2008
Artikel 8 a – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1a. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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Änderungsantrag 225
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 17 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 594/2008
Artikel 8 a – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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2a. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
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Änderungsantrag 226
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 17 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 594/2008
Artikel 8 a – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3a. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
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Änderungsantrag 227
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 17 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 594/2008
Artikel 11 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3a. Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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„Die Kommission kann nach dem in Artikel 8a Absatz 1a dieser Verordnung vorgesehenen Beratungsverfahren beschließen, die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach Artikel 29 Absatz 4 des Interimsabkommens und später Artikel 44 Absatz 4 des SAA vorübergehend auszusetzen.“
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Begründung |
Das Beratungsverfahren sollte Anwendung finden, weil die Aussetzung der betreffenden Präferenzregelung nur ein Zwischenschritt ist und die endgültigen Beschlüsse im Rahmen des Prüfverfahrens gefasst werden. |
Änderungsantrag 228
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 17 – Nummer 3 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 594/2008
Artikel 12
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3b. Artikel 12 entfällt.
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Begründung |
Artikel 12 hat folgenden Wortlaut: „Ausschuss – 1. Die Kommission wird von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. – 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. – Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt. – 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. – 4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.“ Der Inhalt dieses Artikels wird in die geänderte Fassung des Artikels 8a aufgenommen. |
Änderungsantrag 229
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 18 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 sollte die Kommission ermächtigt werden, die Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [xx.yy.2011] zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, zu treffen.
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Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 sollte die Kommission ermächtigt werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf die Änderung von Anhang I der besagten Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen. Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 sollte die Kommission ermächtigt werden, die Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, zu treffen.
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Änderungsantrag 230
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 18 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 732/2008
Erwägung 24 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1. Folgende Erwägung wird eingefügt:
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„(24a) Damit die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um dem Antrag stellenden Land die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung zu gewähren und Anhang I entsprechend zu ändern, genaue Regeln über die Durchführung der Bestimmungen über die Senkung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Waren der Tarifposition 1701 zu erlassen, die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Waren der Tarifpositionen 1006 und 1701 auszusetzen, Einfuhrlizenzen für die Einfuhr von Waren der Tarifposition 1701 zu verlangen, ein Land durch Änderung des Anhangs I aus der Regelung zu streichen und einen Übergangszeitraum von mindestens drei Jahren festzulegen, die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen auszusetzen, die Präferenzregelungen für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückzunehmen und Änderungen der Anhänge zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungstätigkeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.“
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Änderungsantrag 231
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 18 – Nummer -1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 732/2008
Erwägung 25
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1a. Erwägung 25 erhält folgende Fassung:
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„(25) Die Durchführung der Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, die Einleitung vorheriger Überwachungsmaßnahmen und die Einstellung einer Untersuchung ohne die Einführung von Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,1 erlassen werden.
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–––––––––––––––––
1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“
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Änderungsantrag 232
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 18 – Nummer -1 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 732/2008
Erwägung 25 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1b. Folgende Erwägung wird eingefügt:
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„(25a) Das Beratungsverfahren sollte zusammen mit sofort anwendbaren Durchführungsrechtsakten zur Anwendung gelangen, um eine Untersuchung einzuleiten und auszuweiten, um einen Beschluss über die Überwachung und Beurteilung der Lage in dem begünstigten Land innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu fassen, wenn die Ansicht vertreten wird, dass die vorübergehende Rücknahme der Präferenzen gerechtfertigt ist, und um vorläufige Maßnahmen zu erlassen, weil sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.“
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Änderungsantrag 233
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 18 – Nummer -1 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 732/2008
Artikel 10
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1c. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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„2. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zu erlassen, damit sie nach Prüfung des Antrags beschließen kann, ob dem Antrag stellenden Land die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt und Anhang I entsprechend geändert werden soll.
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Wenn ein verzögertes Eingreifen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führt und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 27b für delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Absatz erlassen worden sind, Anwendung.“
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b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
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„5. Bei allen Beziehungen zu einem Antrag stellenden Land verfährt die Kommission, soweit es um den Antrag geht, nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5.“
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Begründung |
Aus praktischen Gründen wird der Kommission das Recht übertragen, einen legislativen Beschluss darüber zu fassen, welche Länder die APS+-Regelung in Anspruch nehmen dürfen. Allerdings muss der Gesetzgeber weiterhin eingreifen können, wenn er mit der Vorgehensweise der Kommission nicht einverstanden ist. |
Änderungsantrag 234
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 18 – Nummer -1 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 732/2008
Artikel 11
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1d. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
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„7. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um genaue Regeln über die Durchführung der in Absatz 4, 5 und 6 des vorliegenden Artikels genannten Bestimmungen festzulegen.
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Wenn ein verzögertes Eingreifen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führt und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 27b für delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Absatz erlassen worden sind, Anwendung.“
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b) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
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„8. Streichen die Vereinten Nationen ein Land von der Liste der am wenigsten entwickelten Länder, so wird dieses Land von der Liste der im Rahmen der Regelung Begünstigten gestrichen. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um ein Land durch Änderung des Anhangs I aus der Regelung zu streichen und einen Übergangszeitraum von mindestens drei Jahren festzulegen.“
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Änderungsantrag 235
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 1 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 732/2008
Artikel 16 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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„3. Die Kommission kann die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 6 aussetzen, wenn ihrer Ansicht nach genügend Beweise dafür vorliegen, dass die vorübergehende Rücknahme aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen gerechtfertigt ist, vorausgesetzt, sie hat zunächst“
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„3. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land auszusetzen, wenn ihrer Ansicht nach genügend Beweise dafür vorliegen, dass die vorübergehende Rücknahme aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen gerechtfertigt ist, vorausgesetzt, sie hat zunächst“
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Änderungsantrag 236
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 2 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 732/2008
Artikel 18 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(2a) Artikel 18 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
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„(6) Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres abgeschlossen. Die Kommission kann diesen Zeitraum nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 5 verlängern.“
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Änderungsantrag 237
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 3 – Buchstabe -a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 732/2008
Artikel 19 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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„Die Kommission unterbreitet dem in Artikel 27 Absatz 1 genannten Ausschuss und dem Europäischen Parlament einen Bericht über ihre Feststellungen.“
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Änderungsantrag 238
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 3 – Buchstabe -a a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 732/2008
Artikel 19 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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„2. Ist nach Auffassung der Kommission eine vorübergehende Rücknahme aufgrund der Feststellungen nicht gerechtfertigt, so beschließt sie nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5 die Einstellung der Untersuchung. In diesem Fall veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einstellung der Untersuchung, in der sie die wichtigsten Schlussfolgerungen darlegt.“
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Änderungsantrag 239
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 3 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 732/2008
Artikel 19 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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a) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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„Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land von diesem Beschluss und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Ankündigung ihrer Absicht, die Präferenzregelungen für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückzunehmen, sofern sich das betreffende begünstigte Land nicht vor dem Ende des genannten Zeitraums verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um innerhalb einer angemessenen Frist den in Anhang III Teil A genannten Übereinkommen zu entsprechen.“
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„Ist nach Auffassung der Kommission aufgrund der Feststellungen eine vorübergehende Rücknahme aus dem in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a genannten Grund gerechtfertigt, so beschließt sie nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5, die Lage in dem begünstigten Land während eines Zeitraums von sechs Monaten zu überwachen und zu beurteilen. Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land von diesem Beschluss und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Ankündigung ihrer Absicht, die Präferenzregelungen für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückzunehmen, sofern sich das betreffende begünstigte Land nicht vor dem Ende des genannten Zeitraums verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um innerhalb einer angemessenen Frist den in Anhang III Teil A genannten Übereinkommen zu entsprechen.“
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Änderungsantrag 240
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 3 – Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 732/2008
Artikel 19 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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„4. Hält die Kommission eine vorübergehende Rücknahme für erforderlich, so beschließt sie nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 6. In dem in Absatz 3 genannten Fall wird die Kommission am Ende des in jenem Absatz genannten Zeitraums tätig.“
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„4. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um über die vorübergehende Rücknahme zu beschließen. In dem in Absatz 3 genannten Fall wird die Kommission am Ende des in jenem Absatz genannten Zeitraums tätig.“
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Änderungsantrag 241
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 3 – Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 732/2008
Artikel 19 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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„5. Beschließt die Kommission eine vorübergehende Rücknahme, so tritt dieser Beschluss sechs Monate nach der Annahme in Kraft, es sei denn, die Kommission entscheidet vor diesem Zeitpunkt, dass die Gründe, die zu diesem Beschluss geführt haben, nicht mehr bestehen.“
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„5. Erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur vorübergehenden Rücknahme, so tritt dieser Beschluss sechs Monate nach der Annahme in Kraft, es sei denn, der delegierte Rechtsakt wurde aufgehoben oder die Kommission entscheidet vor diesem Zeitpunkt, den delegierten Rechtsakt zurückzuziehen, weil die Gründe, die zu diesem Beschluss geführt haben, nicht mehr bestehen.“
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Begründung |
Im Zusammenhang mit der Einführung delegierter Rechtsakte ist es logisch, davon auszugehen, dass das gleiche Verfahren, das für die Anpassung der Liste Anwendung findet, auch für die vorübergehende Rücknahme von Präferenzen für ein oder mehrere Länder gelten sollte. Der Beschluss, Präferenzen zurückzunehmen, ergänzt den Hauptrechtsakt in der gleichen Weise wie die Liste derjenigen Länder, die die APS+-Regelung in Anspruch nehmen können. |
Änderungsantrag 242
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 4 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 732/2008
Artikel 20 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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„5. Die Untersuchung ist binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Absatz 2 abzuschließen. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefällen nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 5 verlängern.“
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„5. Die Untersuchung ist binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Absatz 2 abzuschließen. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefällen nach dem Prüfverfahren des Artikels 27 Absatz 6 verlängern.“
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Änderungsantrag 243
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 4 – Buchstabe c
Verordnung (EG) Nr. 732/2008
Artikel 20 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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„7. Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 7 jede zwingend notwendige Abhilfemaßnahme treffen.“
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„7. Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 7 jede zwingend notwendige vorläufige Maßnahme treffen.
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Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so fasst die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.
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Vorläufige Maßnahmen dürfen höchstens 200 Tage gelten.
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Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, weil die Untersuchung ergeben hat, dass die Voraussetzungen dieses Artikels nicht erfüllt sind, so werden alle aufgrund dieser vorläufigen Maßnahmen vereinnahmten Zölle von Amts wegen zurückerstattet.“
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Begründung |
Artikel 20 Absatz 7 wird an Artikel 16 Absatz 6 (neu) der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung angepasst. Die Mitgliedstaaten müssen das Recht haben, einen sofortigen Beschluss der Kommission zu beantragen. |
Änderungsantrag 244
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 6
Verordnung (EG) Nr. 732/2008
Artikel 22 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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6. Artikel 22 Absatz 2 entfällt.
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6. Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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„2. Vorherige Überwachungsmaßnahmen werden von der Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 27 Absatz 5 erlassen.“
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Begründung |
Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen Anwendung finden, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken. |
Änderungsantrag 245
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 6 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 732/2008
Artikel 22 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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6a. Folgender Artikel wird eingefügt:
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„Artikel 22a
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1. Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 20 nicht erfüllt sind, so beschließt die Kommission die Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens gemäß dem in Artikel 27 Absatz 6 genannten Prüfverfahren.
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2. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 27c einen Bericht über ihre Feststellungen vor und begründet darin die Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.“
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Änderungsantrag 246
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 6 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 732/2008
Artikel 25
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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6b. Der einleitende Teil von Artikel 25 erhält folgende Fassung:
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„Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen der Anhänge anzunehmen, die aufgrund folgender Gegebenheiten erforderlich werden:“
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Begründung |
Die Änderung von Anhängen ist ganz eindeutig eine „Änderung“ des Basisrechtsakts. Der Gesetzgeber kann entscheiden, ob er die Befugnis zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen des Basisrechtsakts überträgt. |
Änderungsantrag 247
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 7
Verordnung (EG) Nr. 732/2008
Artikel 27
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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7. In Artikel 27 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
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7. Artikel 27 erhält folgende Fassung:
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„1. Die Kommission wird von einem Ausschuss für allgemeine Präferenzen [...] unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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[...]
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5. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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6. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].
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6. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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7. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].“
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7. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
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7a. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
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Änderungsantrag 248
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 7 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 732/2008
Artikel 27 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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7a. Folgender Artikel wird eingefügt:
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„Artikel 27a
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Ausübung der Befugnisübertragung
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1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
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2. Die Befugnis gemäß Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 7 und 8, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 19 Absätze 4 und 5 und Artikel 25 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen solchen Verlängerungen spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
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3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 7 und 8, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 19 Absätze 4 und 5 und Artikel 25 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.
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4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
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5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 7 und 8, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 19 Absätze 4 und 5 und Artikel 25 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
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Änderungsantrag 249
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 7 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 732/2008
Artikel 27 b (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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7b. Folgender Artikel wird eingefügt:
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„Artikel 27b
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Dringlichkeitsverfahren
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1. Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
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2. Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 27a Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.“
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Änderungsantrag 250
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 7 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 732/2008
Artikel 27 c (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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7c. Folgender Artikel wird eingefügt:
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„Artikel 27c
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Vertraulichkeit
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1. Die aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.
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2. Vertrauliche Informationen und Informationen, die vertraulich mitgeteilt wurden, werden nicht weitergegeben, es sei denn, dass der Auskunftgeber ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt.
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3. Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen. Will der Auskunftgeber die Information weder veröffentlichen noch ihre Bekanntgabe in allgemeiner oder zusammengefasster Form gestatten und erweist sich, dass der Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, so kann die betreffende Information jedoch unberücksichtigt bleiben.
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4. Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Offenlegung wesentliche Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.
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5. Die Absätze 1 bis 4 schließen nicht aus, dass EU-Behörden sich auf allgemeine Informationen beziehen, insbesondere auf die Gründe für die nach dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse. Diese Behörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.“
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Änderungsantrag 251
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 18 – Nummer 7 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 732/2008
Artikel 27 d (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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7d. Folgender Artikel wird eingefügt:
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„Artikel 27d
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Bericht
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1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung und Durchführung der Verordnung vor. Der Bericht erstreckt sich auf alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Präferenzregelungen, enthält Informationen über die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung der Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung verantwortlich sind, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf Handelshemmnisse, fasst die Ergebnisse der Statistiken zusammen und legt die Entwicklung des Handels mit den begünstigten Ländern und Gebieten dar.
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2. Der Ausschuss für allgemeine Präferenzen und das Europäische Parlament untersuchen auf der Grundlage des Berichts die Auswirkungen der Regelung. Das Parlament kann die Kommission zu einem Ad-hoc-Treffen mit seinem zuständigen Ausschuss einladen, um Fragen zur Durchführung des Abkommens zu erörtern und zu klären.
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3. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Ausschuss für allgemeine Präferenzen und dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.“
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Begründung |
Es ist absolut erforderlich, dass das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit über alle Aspekte der Handelsbeziehungen der EU unterrichtet werden. Insbesondere wenn es um die Gewährung von Handelspräferenzen im Rahmen des APS, des APS+ und der Initiative„Alles außer Waffen“ geht, sollten das Europäische Parlament ebenso wie die Öffentlichkeit und die Beteiligten über alle jeweils ergriffenen Maßnahmen bestens informiert sein. |
Änderungsantrag 252
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 19 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1. Erwägung 16 erhält folgende Fassung:
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„(16) Es sollte vorgesehen werden, dass Untersuchungen unabhängig davon, ob endgültige Maßnahmen eingeführt werden oder nicht, normalerweise innerhalb von 11 Monaten und spätestens innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen werden sollten. Nur wenn die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, dass sie bei der Entscheidungsfindung mit erheblichen Meinungsverschiedenheiten rechnen und es erforderlich sein wird, gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 dem Berufungsausschuss einen Entwurf des Durchführungsrechtsakts vorzulegen, sollte die Kommission beschließen können, die Frist auf höchstens 13 Monate zu verlängern.“
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Änderungsantrag 253
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 19 – Nummer -1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Erwägung 26
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1a. Erwägung 26 entfällt.
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Änderungsantrag 254
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 19 – Nummer -1 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Erwägung 26 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1b. Folgende Erwägung wird eingefügt:
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„(26a) Die Durchführung der Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass vorläufiger und endgültiger Maßnahmen und die Einstellung einer Untersuchung ohne die Einführung von Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,1 erlassen werden.“
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–––––––––––––––––
1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“
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Änderungsantrag 255
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 19 – Nummer -1 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Erwägung 26 b (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1c. Folgende Erwägung wird eingefügt:
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„(26b) „Für den Erlass vorläufiger Maßnahmen und die Einstellung einer Untersuchung sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.“
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Änderungsantrag 256
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 19 – Nummer -1 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1d. Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
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„Der Antrag kann an die Kommission oder einen Mitgliedstaat gerichtet werden, der ihn an die Kommission weiterleitet. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Abschrift aller Anträge, die ihr zugehen. Der Antrag gilt als an dem ersten Arbeitstag nach Eingang als Einschreiben bei der Kommission oder nach Ausstellen einer Empfangsbestätigung durch die Kommission gestellt. Vor der Einleitung des Verfahrens unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und gibt ihnen die Gelegenheit, Stellung zu nehmen.“
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Begründung |
Die Mitgliedstaaten sollten in einer frühen Phase des Verfahrens konsultiert werden, damit sichergestellt wird, dass rasche und angemessene Fortschritte im Rahmen des Prüfverfahrens für die endgültige Entscheidung erzielt werden. Die Kommission muss alles unternehmen, damit sämtliche mögliche Hindernisse beseitigt werden, die einer Entscheidung im Prüfausschuss im Wege stehen könnten. |
Änderungsantrag 257
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 19 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 11 – Absatz 9
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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„9. Bei Verfahren nach Artikel 10 Absatz 11 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. Im Regelfall werden solche Untersuchungen innerhalb von 13 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen, und zwar auf der Grundlage der Feststellungen nach Artikel 13 im Fall von Verpflichtungen oder der Feststellungen nach Artikel 15 im Fall endgültiger Maßnahmen. In Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der Komplexität der Untersuchung kann die Kommission spätestens 8 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, diese Frist auf höchstens 18 Monate zu verlängern.“
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„9. Bei Verfahren nach Artikel 10 Absatz 11 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb von 11 Monaten abgeschlossen. Im Regelfall werden solche Untersuchungen innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen, und zwar auf der Grundlage der Feststellungen nach Artikel 13 im Fall von Verpflichtungen oder der Feststellungen nach Artikel 15 im Fall endgültiger Maßnahmen.“
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Begründung |
Die Mitgliedstaaten sollten in einer frühen Phase des Verfahrens konsultiert werden, damit sichergestellt wird, dass rasche und angemessene Fortschritte im Rahmen des Prüfverfahrens für die endgültige Entscheidung erzielt werden. Die Kommission muss alles unternehmen, damit sämtliche mögliche Hindernisse beseitigt werden, die einer Entscheidung im Prüfausschuss im Wege stehen könnten. |
Änderungsantrag 258
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 19 – Nummer 2 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 11 – Absatz 9 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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2a. In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt:
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„9a. Spätestens siebeneinhalb Monate nach der Einleitung der Untersuchung konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Rahmen dieser Konsultation mit, ob sie bei der Entscheidungsfindung für endgültige Maßnahmen nach den Artikeln 14 und 15 mit erheblichen Meinungsverschiedenheiten rechnen, durch die höchstwahrscheinlich das Berufungsverfahren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Gang gesetzt wird. Ist dies der Fall, kann die Kommission spätestens 8 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, die Frist in Absatz 9 auf höchstens 13 Monate zu verlängern. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss.“
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Begründung |
Der Entwurf des Durchführungsrechtsakts kann dem Berufungsausschuss vorgelegt werden, wenn er im Prüfausschuss mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt wurde (siehe Artikel 5 Absatz 3 der Komitologie-Verordnung) oder wenn keine Stellungsnahme abgegeben und der Entwurf im Prüfausschuss mit einfacher Mehrheit abgelehnt wurde (siehe Artikel 5 Absatz 5 der Komitologie-Verordnung). Die vorgeschlagene Bezugnahme auf Artikel 5 ist weiter gefasst und deckt beide Möglichkeiten ab. |
Änderungsantrag 259
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 19 – Nummer 3 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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„Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage und spätestens 9 Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt. In Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der Komplexität der Untersuchung kann die Kommission spätestens 8 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, diese Frist auf bis zu 12 Monate zu verlängern.“
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„Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage und spätestens 8 Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt. Teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 9a mit, dass sie bei der Entscheidungsfindung für endgültige Maßnahmen nach den Artikeln 14 und 15 mit erheblichen Meinungsverschiedenheiten rechnen, durch die höchstwahrscheinlich das Berufungsverfahren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Gang gesetzt wird, kann die Kommission spätestens 8 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, diese Frist auf bis zu 9 Monate zu verlängern.
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Begründung |
Der Entwurf des Durchführungsrechtsakts kann dem Berufungsausschuss vorgelegt werden, wenn er im Prüfausschuss mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt wurde (siehe Artikel 5 Absatz 3 der Komitologie-Verordnung) oder wenn keine Stellungsnahme abgegeben und der Entwurf im Prüfausschuss mit einfacher Mehrheit abgelehnt wurde (siehe Artikel 5 Absatz 5 der Komitologie-Verordnung). Die vorgeschlagene Bezugnahme auf Artikel 5 ist weiter gefasst und deckt beide Möglichkeiten ab. |
Änderungsantrag 260
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 19 – Nummer 4 – Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 13 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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„5. Werden Verpflichtungen angenommen, so wird die Untersuchung eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 ein.“
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„5. Werden Verpflichtungen angenommen, so wird die Untersuchung eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem Prüfverfahren des Artikels 25 Absatz 2 ein. Der Vorsitz kann die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 15 Absatz 5 einholen.“
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Änderungsantrag 261
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 19 – Nummer 5
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 14 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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„Stellt sich heraus, dass keine Schutzmaßnahmen notwendig sind, so wird die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 ein.“
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„Stellt sich heraus, dass keine Schutzmaßnahmen notwendig sind, so wird die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem Beratungsverfahren des Artikels 25 Absatz 1a ein. Der Vorsitz kann die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 15 Absatz 5 einholen.“
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Begründung |
Da es im Zusammenhang mit der Einstellung einer Untersuchung in der Praxis nie Probleme gab, ist das Beratungsverfahren angemessen. |
Änderungsantrag 262
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 19 – Nummer 10 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Die Überprüfungen nach den Artikeln 18 und 19 werden ohne Verzögerungen durchgeführt und normalerweise innerhalb von 12 Monaten nach der Einleitung der Überprüfung abgeschlossen. Überprüfungen nach den Artikeln 18 und 19 werden im Regelfall innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. In Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der Komplexität der Untersuchung kann die Kommission spätestens 9 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, diese Frist auf höchstens 18 Monate zu verlängern.
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„Die Überprüfungen nach den Artikeln 18 und 19 werden ohne Verzögerungen durchgeführt und normalerweise innerhalb von 11 Monaten nach der Einleitung der Überprüfung abgeschlossen. Überprüfungen nach den Artikeln 18 und 19 werden im Regelfall innerhalb von 14 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Spätestens siebeneinhalb Monate nach der Einleitung der Untersuchung gemäß Artikel 11 konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Rahmen dieser Konsultation mit, ob sie bei der Entscheidungsfindung für endgültige Maßnahmen nach den Artikeln 14 und 15 mit erheblichen Meinungsverschiedenheiten rechnen, durch die höchstwahrscheinlich das Berufungsverfahren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Gang gesetzt wird. Ist dies der Fall, kann die Kommission spätestens 8 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, diese Frist auf bis zu 15 Monate zu verlängern. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss.
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Begründung |
Der Entwurf des Durchführungsrechtsakts kann dem Berufungsausschuss vorgelegt werden, wenn er im Prüfausschuss mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt wurde (siehe Artikel 5 Absatz 3 der Komitologie-Verordnung) oder wenn keine Stellungsnahme abgegeben und der Entwurf im Prüfausschuss mit einfacher Mehrheit abgelehnt wurde (siehe Artikel 5 Absatz 5 der Komitologie-Verordnung). Die vorgeschlagene Bezugnahme auf Artikel 5 ist weiter gefasst und deckt beide Möglichkeiten ab. |
Änderungsantrag 263
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 19 – Nummer 10 – Buchstabe c
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 22 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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„2. Überprüfungen nach Maßgabe der Artikel 18, 19 und 20 werden von der Kommission eingeleitet.“
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„2. Überprüfungen nach Maßgabe der Artikel 18, 19 und 20 werden von der Kommission eingeleitet. Vor der Einleitung des Verfahrens unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und gibt ihnen die Gelegenheit, Stellung zu nehmen.“
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Begründung |
Die Mitgliedstaaten sollten in einer frühen Phase des Verfahrens konsultiert werden, damit sichergestellt wird, dass rasche und angemessene Fortschritte im Rahmen des Prüfverfahrens für die endgültige Entscheidung erzielt werden. Die Kommission muss alles unternehmen, damit sämtliche mögliche Hindernisse beseitigt werden, die einer Entscheidung im Prüfausschuss im Wege stehen könnten. |
Änderungsantrag 264
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 19 – Nummer 12 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 24 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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„4. Im Interesse der Union können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen durch einen Beschluss der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann durch die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden.
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„4. Im Interesse der Union können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen durch einen Beschluss der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann durch die Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 25 Absatz 1a für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden.
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Begründung |
Das Beratungsverfahren sollte Anwendung finden, weil die Aussetzung einer eingeführten Maßnahme nur ein Zwischenschritt ist und die endgültigen Beschlüsse im Rahmen des Prüfverfahrens gefasst werden. |
Änderungsantrag 265
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 19 – Nummer 13
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 25 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1a. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Der Beratungsausschuss gibt innerhalb eines Monats nach seiner Befassung seine Stellungnahme ab. Änderungsvorschläge müssen spätestens drei Tage vor der Sitzung des Ausschusses eingereicht werden.
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Änderungsantrag 266
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 19 – Nummer 13
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 25 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].
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2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Der Prüfausschuss gibt innerhalb eines Monats nach seiner Befassung seine Stellungnahme ab. Änderungsvorschläge müssen spätestens drei Tage vor der Sitzung des Ausschusses eingereicht werden.
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Änderungsantrag 267
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 19 – Nummer 13
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 25 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].
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3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
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Änderungsantrag 268
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 19 – Nummer 13
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 25 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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4a. Wird dem Berufungsausschuss gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ein Entwurf des Durchführungsrechtsakts vorgelegt, gibt er innerhalb eines Monats nach seiner Befassung seine Stellungnahme ab. Änderungsvorschläge müssen spätestens drei Tage vor der Sitzung des Ausschusses eingereicht werden.
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Begründung |
Angesichts des extremen Zeitdrucks, unter dem die Verfahren durchgeführt werden, muss dafür gesorgt werden, dass der Beratungsausschuss, der Prüfausschuss und das Berufungsgremium ihre Stellungnahme möglichst rasch abgeben. Es darf keine Zeit verloren gehen. Daher muss auch den Mitgliedstaaten für mögliche Änderungen ein enger Rahmen gesetzt werden. |
Änderungsantrag 269
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 19 – Nummer 13
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 25 – Absatz 4 b (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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4b. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
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Änderungsantrag 270
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 19 – Nummer 16 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 33 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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16a. Folgender Artikel wird eingefügt:
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„Artikel 33a
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Bericht
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1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, die Einleitung vorheriger Überwachungsmaßnahmen, die Einstellung von Untersuchung ohne die Einführung von Maßnahmen, die Überprüfungen, die Kontrollbesuche und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung der Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung verantwortlich sind.
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2. Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung der Verordnung zu erörtern und zu klären.
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3. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.“
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Begründung |
Es ist absolut erforderlich, dass das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit über alle Aspekte der Handelsbeziehungen der EU unterrichtet werden. Insbesondere wenn es um Instrumente zum Schutz des Handels geht, sollten das Europäische Parlament ebenso wie die Öffentlichkeit und die Beteiligten über alle jeweils eingeführten Maßnahmen bestens informiert sein. |
Änderungsantrag 271
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 20 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 260/2009
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1. Erwägung 11 erhält folgende Fassung:
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„(11) Die Durchführung der Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen und die Einleitung vorheriger Überwachungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,1 erlassen werden.
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–––––––––––––––––
1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“
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Änderungsantrag 272
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 20 – Nummer - 1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 260/2009
Erwägung 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1a. Folgende Erwägung wird eingefügt:
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„(11a) Für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Maßnahmen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.“
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Änderungsantrag 273
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 20 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 260/2009
Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1a. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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Änderungsantrag 274
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 20 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 260/2009
Artikel 4 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].
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3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
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Änderungsantrag 275
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 20 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 260/2009
Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3a. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
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Änderungsantrag 276
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 20 – Nummer 6
Verordnung (EG) Nr. 260/2009
Artikel 11 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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„2. Der Beschluss über die Einführung einer Überwachung wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 6 gefasst.“
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„2. Der Beschluss über die Einführung einer Überwachung wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 4 Absatz 1a vorgesehenen Beratungsverfahren gefasst.“
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Begründung |
Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen Anwendung finden, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken. |
Änderungsantrag 277
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 20 – Nummer 8
Verordnung (EG) Nr. 260/2009
Artikel 16 – Absätze 6 und 7
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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„6. Ist das Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden, so fasst diese nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss. Bei Dringlichkeit findet Artikel 4 Absatz 3 Anwendung.“
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„6. Ist das Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden, so fasst diese nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 3 innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.“
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Begründung |
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 kann die Kommission nach ihrem eigenen Zeitplan die Verwendungsfrist für Überwachungsdokumente verkürzen bzw. die Einfuhrregelung für die betreffende Ware ändern. Beantragt ein Mitgliedstaat ein Eingreifen der Kommission, muss diese innerhalb von fünf Arbeitstagen tätig werden. Dies ist nur möglich, wenn die Kommission einen sofort anwendbaren Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlässt. |
Änderungsantrag 278
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 20 – Nummer 11
Verordnung (EG) Nr. 260/2009
Artikel 23
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Wenn die Interessen der Union es erfordern, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 die geeigneten Maßnahmen erlassen, um auf internationaler Ebene die Rechte der Union oder aller Mitgliedstaaten wahrzunehmen oder die Verpflichtungen der Union oder aller Mitgliedstaaten zu erfüllen, insbesondere hinsichtlich des Handels mit Grundstoffen.“
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Wenn die Interessen der Union es erfordern, kann die Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 4 Absatz 2 die geeigneten Maßnahmen zur Durchführung von Rechtsakten, die keine wesentlichen Änderungen umfassen dürfen, erlassen, um auf internationaler Ebene die Rechte der Union oder aller Mitgliedstaaten wahrzunehmen oder die Verpflichtungen der Union oder aller Mitgliedstaaten zu erfüllen, insbesondere hinsichtlich des Handels mit Grundstoffen.“
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Änderungsantrag 279
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 20 – Nummer 11 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 260/2009
Artikel 23 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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11a. Folgender Artikel wird eingefügt:
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„Artikel 23a
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Bericht
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1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, vorherige Überwachungsmaßnahmen, regionale Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, die Einstellung von Untersuchung ohne die Einführung von Maßnahmen und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung der Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung verantwortlich sind.
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2. Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung der Verordnung zu erörtern und zu klären.
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3. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.“
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Begründung |
Es ist absolut erforderlich, dass das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit über alle Aspekte der Handelsbeziehungen der EU unterrichtet werden. Insbesondere wenn es um Instrumente zum Schutz des Handels geht, sollten das Europäische Parlament ebenso wie die Öffentlichkeit und die Beteiligten über alle jeweils eingeführten Maßnahmen bestens informiert sein. |
Änderungsantrag 280
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 21 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 625/2009
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1. Erwägung 10 erhält folgende Fassung:
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„(10) Die Durchführung der Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen und die Einleitung vorheriger Überwachungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,1 erlassen werden.
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–––––––––––––––––
1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“
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Änderungsantrag 281
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 21 – Nummer -1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 625/2009
Erwägung 10 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1a. Folgende Erwägung wird eingefügt:
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„(10a) Für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Maßnahmen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.“
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Änderungsantrag 282
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 21 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 625/2009
Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1a. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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Änderungsantrag 283
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 21 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 625/2009
Artikel 4 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].
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3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
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Änderungsantrag 284
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 21 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 625/2009
Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3a. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
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Änderungsantrag 285
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 21 – Nummer 5 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 625/2009
Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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5a. In Artikel 9 wird folgender Absatz eingefügt:
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„1a. Die Beschlüsse gemäß Absatz 1 werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 4 Absatz 1a vorgesehenen Beratungsverfahren gefasst.“
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Begründung |
Wenn die Kommission Schutzmaßnahmen erlässt, sollte sie die Mitgliedstaaten darüber unterrichten und sie um Stellungnahme bitten. Das Beratungsverfahren sollte in diesem Zusammenhang zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken. |
Änderungsantrag 286
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 21 – Nummer 5 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 625/2009
Artikel 11 – Spiegelstrich 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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5b. In Artikel 11 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:
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„– die Ausstellung dieses Dokuments von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, in Ausnahmefällen von einer Widerrufungsklausel [...].“
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Änderungsantrag 287
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 21 – Nummer 6
Verordnung (EG) Nr. 625/2009
Artikel 12
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Ist die Einfuhr einer Ware keiner vorherigen Überwachung durch die Union unterstellt worden, so kann die Kommission die für eine Region oder mehrere Regionen der Union bestimmten Einfuhren einer entsprechend begrenzten Überwachung gemäß Artikel 17 unterstellen.
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Ist die Einfuhr einer Ware keiner vorherigen Überwachung durch die Union unterstellt worden, so kann die Kommission die für eine Region oder mehrere Regionen der Union bestimmten Einfuhren einer entsprechend begrenzten Überwachung im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 4 Absatz 1a vorgesehenen Prüfverfahren und gemäß Artikel 17 unterstellen.
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Begründung |
Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen Anwendung finden, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken. |
Änderungsantrag 288
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 21 – Nummer 7 – Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 625/2009
Artikel 15 – Absätze 4-6
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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4. Ist das Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden, so fasst sie nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss. Bei Dringlichkeit findet Artikel 4 Absatz 3 Anwendung.
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4. Ist das Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden, so fasst sie nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 3 innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.
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Begründung |
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 kann die Kommission nach ihrem eigenen Zeitplan die Einfuhrregelung für eine Ware ändern. Beantragt ein Mitgliedstaat ein Eingreifen der Kommission, muss diese innerhalb von fünf Arbeitstagen tätig werden. Dies ist nur möglich, wenn die Kommission einen sofort anwendbaren Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlässt. |
Änderungsantrag 289
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 21 – Nummer 8
Verordnung (EG) Nr. 625/2009
Artikel 16 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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„1. Die Kommission kann insbesondere in dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Fall nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 geeignete Maßnahmen erlassen.“
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„1. Die Kommission kann insbesondere in dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Fall nach dem Prüfverfahren des Artikels 4 Absatz 2 geeignete Schutzmaßnahmen erlassen.“
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Änderungsantrag 290
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 21 – Nummer 8 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 625/2009
Artikel 18 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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8a. Der einleitende Teil von Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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„1. Während des Anwendungszeitraums von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die gemäß den Kapiteln IV und V eingeführt wurden, finden in dem in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Ausschuss auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission Konsultationen statt, um“
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Änderungsantrag 291
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 21 – Nummer 9 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 625/2009
Artikel 19 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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9a. Folgender Artikel wird eingefügt:
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„Artikel 19a
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Bericht
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1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, vorherige Überwachungsmaßnahmen, regionale Überwachungs- und Schutzmaßnahmen und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung der Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung verantwortlich sind.
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2. Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung der Verordnung zu erörtern und zu klären.
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3. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.“
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Begründung |
Es ist absolut erforderlich, dass das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit über alle Aspekte der Handelsbeziehungen der EU unterrichtet werden. |
Änderungsantrag 292
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 22 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1061/2009
Erwägung 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1. Folgende Erwägung wird eingefügt:
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„(11a) Die Durchführung der Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass von Schutzmaßnahmen, um einer durch einen Mangel an lebenswichtigen Gütern bedingten Krisenlage vorzubeugen oder entgegenzuwirken und die Ausfuhr eines Erzeugnisses von der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung abhängig zu machen. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,1 erlassen werden.
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–––––––––––––––––
1ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“
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Änderungsantrag 293
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 22 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1061/2009
Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3a. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
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Änderungsantrag 294
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 22 – Nummer 3 – Buchstabe a a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1061/2009
Artikel 6 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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„2. Die ergriffenen Maßnahmen werden dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt; sie sind sofort anwendbar.“
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Änderungsantrag 295
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 22 – Nummer 5 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1061/2009
Artikel 9 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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5a. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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„Für die in Anhang I genannten Waren werden bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament und der Rat geeignete Maßnahmen aufgrund der internationalen Verpflichtungen der Union oder aller ihrer Mitgliedstaaten erlassen haben, die Mitgliedstaaten ermächtigt, unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Union die Verfahren anzuwenden, die für den Krisenfall eine Zuteilungspflicht gegenüber Drittländern vorsehen und Gegenstand internationaler Verpflichtungen sind, die sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangen sind.“
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Änderungsantrag 296
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 22 – Nummer 5 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1061/2009
Artikel 9 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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5b. Folgender Artikel wird eingefügt:
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„Artikel 9a
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Bericht
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1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung von Schutzmaßnahmen und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung der Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung verantwortlich sind.
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2. Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung der Verordnung zu erörtern und zu klären.
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3. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.“
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Begründung |
Es ist absolut erforderlich, dass das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit über alle Aspekte der Handelsbeziehungen der EU unterrichtet werden. |
Änderungsantrag 297
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 23
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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23. Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete
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entfällt
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Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 sollte die Kommission ermächtigt werden, die Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [xx.yy.2011] zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, zu treffen.
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Dementsprechend wird Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 wie folgt geändert:
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1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen;
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b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
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„3. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 können die dem Land mit dieser Verordnung gewährten Vorteile nach dem Verfahren des Artikels 8a Absatz 2 ganz oder teilweise ausgesetzt werden.“
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2. Folgender Artikel 8a wird eingefügt:
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„Artikel 8a
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Ausschuss
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1. Für die Zwecke der Artikel 2 und 10 wird die Kommission vom Durchführungsausschuss für den westlichen Balkan unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […./2011].
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2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].“
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3. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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(1) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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„a) den Durchführungsausschuss für den westlichen Balkan unterrichtet hat;“
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(2) Folgender Unterabsatz 2 wird eingefügt:
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„Die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 8a Absatz 2 getroffen.“
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b) Absatz 2 wird gestrichen;
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c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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„Bei Ablauf des Aussetzungszeitraums beschließt die Kommission entweder, die zeitweilige Aussetzung zu beenden oder die Aussetzung nach Absatz 1 zu verlängern.“
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Änderungsantrag 298
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 24 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009
Erwägung 18
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1. Erwägung 18 erhält folgende Fassung:
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„(18) Es ist notwendig, den Abschluss von Verfahren mit oder ohne Maßnahmen normalerweise innerhalb von zwölf Monaten und spätestens von 14 Monaten nach der Einleitung der Untersuchung vorzusehen. Nur wenn die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, dass sie bei der Entscheidungsfindung mit erheblichen Meinungsverschiedenheiten rechnen und es erforderlich sein wird, gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, dem Berufungsausschuss einen Entwurf des Durchführungsrechtsakts vorzulegen, sollte die Kommission beschließen können, die Frist auf höchstens 15 Monate zu verlängern. Untersuchungen oder Verfahren sollten eingestellt werden, wenn das Dumping geringfügig oder die Schädigung unerheblich ist, und es empfiehlt sich, diese Begriffe zu definieren. In den Fällen, in denen Maßnahmen einzuführen sind, sollte der Abschluss der Untersuchungen vorgesehen und festgelegt werden, dass die Maßnahmen niedriger als die Dumpingspannen sein sollten, wenn ein niedrigerer Betrag zur Beseitigung der Schädigung ausreicht, und ferner sollte die Methode für die Berechnung der Höhe der Maßnahmen im Falle einer Stichprobenauswahl bestimmt werden.“
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Begründung |
Der Entwurf des Durchführungsrechtsakts kann dem Berufungsausschuss vorgelegt werden, wenn er im Prüfausschuss mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt wurde (siehe Artikel 5 Absatz 3 der Komitologie-Verordnung) oder wenn keine Stellungsnahme abgegeben und der Entwurf im Prüfausschuss mit einfacher Mehrheit abgelehnt wurde (siehe Artikel 5 Absatz 5 der Komitologie-Verordnung). Die vorgeschlagene Bezugnahme auf Artikel 5 ist weiter gefasst und deckt beide Möglichkeiten ab. |
Änderungsantrag 299
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 24 – Nummer -1 a (neu)
Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009
Erwägung 27
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1a. Erwägung 27 entfällt.
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Änderungsantrag 300
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 24 – Nummer -1 b (neu)
Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009
Erwägung 28
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1b. Erwägung 28 erhält folgende Fassung:
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„(28) Die Durchführung der Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass vorläufiger und endgültiger Zölle und die Einstellung einer Untersuchung ohne die Einführung von Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen werden.“
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Änderungsantrag 301
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 24 – Nummer -1 c (neu)
Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009
Erwägung 28 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1c. Folgende Erwägung wird eingefügt:
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„(28a) Für die Verlängerung der Aussetzung von Maßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen und den Erlass vorläufiger Maßnahmen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken. Führt eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.“
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Änderungsantrag 302
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 2 – Absatz 7 – letzter Unterabsatz
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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„Eine Entscheidung der Kommission darüber, ob der Hersteller den vorstehend aufgeführten Kriterien entspricht, erfolgt innerhalb von sechs Monaten ab dem Beginn der Untersuchung, nachdem dem Wirtschaftszweig der Union die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Diese Entscheidung bleibt sodann während der gesamten Untersuchung gültig.“
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„Eine Entscheidung der Kommission darüber, ob der Hersteller den vorstehend aufgeführten Kriterien entspricht, erfolgt innerhalb eines Standardzeitraums von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung, nachdem dem Wirtschaftszweig der Union die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb eines Zeitraums von mindestens einem Monat eingeräumt wurde.
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Begründung |
Der Standardzeitraum für die MWB-Feststellung sollte nur in Ausnahmefällen verlängert werden. Die Höchstdauer der Untersuchung sollte nicht zu lang sein, damit negative Auswirkungen auf die Wirtschaftsakteure in der EU vermieden werden. |
Änderungsantrag 303
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 1 a (neu)
Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1a. In Artikel 5 Absatz 1 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:
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„Der Antrag kann an die Kommission oder einen Mitgliedstaat gerichtet werden, der ihn an die Kommission weiterleitet. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Abschrift aller Anträge, die ihr zugehen. Der Antrag gilt als an dem ersten Arbeitstag nach Eingang als Einschreiben bei der Kommission oder nach Ausstellen einer Empfangsbestätigung durch die Kommission gestellt. Vor der Einleitung des Verfahrens unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und gibt ihnen die Gelegenheit, Stellung zu nehmen.“
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Begründung |
Die Mitgliedstaaten sollten in einer frühen Phase des Verfahrens konsultiert werden, damit sichergestellt wird, dass rasche und angemessene Fortschritte im Rahmen des Prüfverfahrens für die endgültige Entscheidung erzielt werden. Die Kommission muss alles unternehmen, damit sämtliche mögliche Hindernisse beseitigt werden, die einer Entscheidung im Prüfausschuss im Wege stehen könnten. |
Änderungsantrag 304
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 3
Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009
Artikel 6 – Absatz 9
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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„Bei Verfahren nach Artikel 5 Absatz 9 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. Im Regelfall werden solche Untersuchungen innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen, und zwar auf der Grundlage der Feststellungen nach Artikel 8 im Fall von Verpflichtungen oder der Feststellungen nach Artikel 9 im Fall endgültiger Maßnahmen. In Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der Komplexität der Untersuchung kann die Kommission spätestens 9 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, diese Frist auf höchstens 18 Monate zu verlängern.
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„Bei Verfahren nach Artikel 5 Absatz 9 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. Im Regelfall werden solche Untersuchungen innerhalb von 14 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen, und zwar auf der Grundlage der Feststellungen nach Artikel 8 im Fall von Verpflichtungen oder der Feststellungen nach Artikel 8 im Fall endgültiger Maßnahmen.
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Änderungsantrag 305
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 6 – Absatz 9 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3a. In Artikel 6 wird folgender Absatz hinzugefügt:
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„9a. Spätestens siebeneinhalb Monate nach der Einleitung der Untersuchung konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Rahmen dieser Konsultation mit, ob sie bei der Entscheidungsfindung für endgültige Maßnahmen nach Artikel 9 mit erheblichen Meinungsverschiedenheiten rechnen, durch die höchstwahrscheinlich das Berufungsverfahren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Gang gesetzt wird. Ist dies der Fall, kann die Kommission spätestens 8 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, die Frist in Artikel 6 Absatz 9 auf höchstens 15 Monate zu verlängern. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss.“
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Begründung |
Der Entwurf des Durchführungsrechtsakts kann dem Berufungsausschuss vorgelegt werden, wenn er im Prüfausschuss mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt wurde (siehe Artikel 5 Absatz 3 der Komitologie-Verordnung) oder wenn keine Stellungsnahme abgegeben und der Entwurf im Prüfausschuss mit einfacher Mehrheit abgelehnt wurde (siehe Artikel 5 Absatz 5 der Komitologie-Verordnung). Die vorgeschlagene Bezugnahme auf Artikel 5 ist weiter gefasst und deckt beide Möglichkeiten ab. |
Änderungsantrag 306
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 4 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 7 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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„Vorläufige Zölle können eingeführt werden, wenn ein Verfahren nach Artikel 5 eingeleitet wurde, eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien nach Artikel 5 Absatz 10 ausreichend Gelegenheit erhielten, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben, und wenn vorläufig festgestellt wurde, dass Dumping vorliegt und ein Wirtschaftszweig der Union dadurch geschädigt wird, und wenn das Unionsinteresse Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schädigung erforderlich macht. Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage und spätestens 9 Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt. In Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der Komplexität der Untersuchung kann die Kommission spätestens 8 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, diese Frist auf bis zu 12 Monate zu verlängern.“
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„Vorläufige Zölle können eingeführt werden, wenn ein Verfahren nach Artikel 5 eingeleitet wurde, eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien nach Artikel 5 Absatz 10 ausreichend Gelegenheit erhielten, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben, und wenn vorläufig festgestellt wurde, dass Dumping vorliegt und ein Wirtschaftszweig der Union dadurch geschädigt wird, und wenn das Unionsinteresse Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schädigung erforderlich macht. Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage und spätestens 8 Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt. Teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 10 mit, dass sie bei der Entscheidungsfindung für endgültige Maßnahmen nach Artikel 9 mit erheblichen Meinungsverschiedenheiten rechnen, durch die höchstwahrscheinlich das Berufungsverfahren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Gang gesetzt wird, kann die Kommission spätestens 8 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, diese Frist auf bis zu 9 Monate zu verlängern.“
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Begründung |
Der Entwurf des Durchführungsrechtsakts kann dem Berufungsausschuss vorgelegt werden, wenn er im Prüfausschuss mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt wurde (siehe Artikel 5 Absatz 3 der Komitologie-Verordnung) oder wenn keine Stellungsnahme abgegeben und der Entwurf im Prüfausschuss mit einfacher Mehrheit abgelehnt wurde (siehe Artikel 5 Absatz 5 der Komitologie-Verordnung). Die vorgeschlagene Bezugnahme auf Artikel 5 ist weiter gefasst und deckt beide Möglichkeiten ab. |
Änderungsantrag 307
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 5 – Buchstabe b
Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009
Artikel 8 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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„5. Werden Verpflichtungen angenommen, so wird die Untersuchung eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 ein.“
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„5. Werden Verpflichtungen angenommen, so wird die Untersuchung eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem Prüfverfahren des Artikels 15 Absatz 2 ein. Der Vorsitz kann die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 15 Absatz 4 einholen.“
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Änderungsantrag 308
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 6 – Buchstabe a
Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009
Artikel 9 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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2. Stellt sich heraus, dass keine Schutzmaßnahmen notwendig sind, so wird die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 ein.“
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2. Stellt sich heraus, dass keine Schutzmaßnahmen notwendig sind, so wird die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem Beratungsverfahren des Artikels 15 Absatz 1a ein. Der Vorsitz kann die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 15 Absatz 4 einholen.“
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Begründung |
Da es im Zusammenhang mit der Einstellung einer Untersuchung in der Praxis nie Probleme gab, ist das Beratungsverfahren angemessen. |
Änderungsantrag 309
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 8 – Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 11 – Absatz 5 – Unterabsätze 1 und 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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„Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, abgesehen von den Bestimmungen über die Fristen, gelten für die Überprüfungen nach den Absätzen 2, 3 und 4. Die Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3 werden ohne Verzögerungen durchgeführt und normalerweise innerhalb von zwölf Monaten nach der Einleitung der Überprüfung abgeschlossen. Die Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3 werden im Regelfall innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. In Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der Komplexität der Untersuchung kann die Kommission spätestens 9 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, diese Frist auf höchstens 18 Monate zu verlängern. Überprüfungen nach Absatz 4 werden in jedem Fall innerhalb von neun Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Wird in einem Verfahren eine Überprüfung nach Absatz 2 eingeleitet, während in demselben Verfahren eine Überprüfung nach Absatz 3 anhängig ist, so wird die Überprüfung nach Absatz 3 zu demselben Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem auch die Überprüfung nach Absatz 2 abgeschlossen sein muss.“
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„Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, abgesehen von den Bestimmungen über die Fristen, gelten für die Überprüfungen nach den Absätzen 2, 3 und 4. Die Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3 werden ohne Verzögerungen durchgeführt und normalerweise innerhalb von zwölf Monaten nach der Einleitung der Überprüfung abgeschlossen. Die Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3 werden im Regelfall innerhalb von 14 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Spätestens siebeneinhalb Monate nach der Einleitung der Untersuchung gemäß Artikel 6 konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Rahmen dieser Konsultation mit, ob sie bei der Entscheidungsfindung für endgültige Maßnahmen nach Artikel 9 mit erheblichen Meinungsverschiedenheiten rechnen, durch die höchstwahrscheinlich das Berufungsverfahren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Gang gesetzt wird. Ist dies der Fall, kann die Kommission spätestens 8 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, die Frist in Absatz 9 auf höchstens 15 Monate zu verlängern. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss. Überprüfungen nach Absatz 4 werden in jedem Fall innerhalb von neun Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Wird in einem Verfahren eine Überprüfung nach Absatz 2 eingeleitet, während in demselben Verfahren eine Überprüfung nach Absatz 3 anhängig ist, so wird die Überprüfung nach Absatz 3 zu demselben Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem auch die Überprüfung nach Absatz 2 abgeschlossen sein muss.“
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Begründung |
Der Entwurf des Durchführungsrechtsakts kann dem Berufungsausschuss vorgelegt werden, wenn er im Prüfausschuss mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt wurde (siehe Artikel 5 Absatz 3 der Komitologie-Verordnung) oder wenn keine Stellungsnahme abgegeben und der Entwurf im Prüfausschuss mit einfacher Mehrheit abgelehnt wurde (siehe Artikel 5 Absatz 5 der Komitologie-Verordnung). Die vorgeschlagene Bezugnahme auf Artikel 5 ist weiter gefasst und deckt beide Möglichkeiten ab. |
Änderungsantrag 310
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 8 – Buchstabe c
Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009
Artikel 11 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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„Überprüfungen nach Maßgabe dieses Artikels werden von der Kommission eingeleitet. Sofern die Überprüfungen dies rechtfertigen, werden die Maßnahmen gemäß Absatz 2 aufgehoben oder aufrechterhalten oder gemäß den Absätzen 3 und 4 aufgehoben, aufrechterhalten oder geändert. Werden Maßnahmen für einzelne Ausführer, aber nicht für das Land als Ganzes aufgehoben, so bleiben diese Ausführer weiterhin in das Verfahren einbezogen und können im Rahmen einer für dieses Land nach Maßgabe dieses Artikels durchgeführten Überprüfung automatisch erneut untersucht werden.“;
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„Überprüfungen nach Maßgabe dieses Artikels werden von der Kommission eingeleitet. Vor der Einleitung des Verfahrens unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und gibt ihnen die Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Sofern die Überprüfungen dies rechtfertigen, werden die Maßnahmen gemäß Absatz 2 aufgehoben oder aufrechterhalten oder gemäß den Absätzen 3 und 4 aufgehoben, aufrechterhalten oder geändert. Werden Maßnahmen für einzelne Ausführer, aber nicht für das Land als Ganzes aufgehoben, so bleiben diese Ausführer weiterhin in das Verfahren einbezogen und können im Rahmen einer für dieses Land nach Maßgabe dieses Artikels durchgeführten Überprüfung automatisch erneut untersucht werden.“;
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Änderungsantrag 311
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 9 – Buchstabe c
Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009
Artikel 12 – Absatz 4 – Unterabsätze 1 und 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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„Die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 5 und 6 gelten für die Wiederaufnahme nach diesem Artikel, wobei jedoch diese Überprüfung ohne Verzögerung durchgeführt und normalerweise innerhalb von neun Monaten nach der Wiederaufnahme der Untersuchung abgeschlossen wird. Solche Überprüfungen werden in jedem Fall innerhalb von einem Jahr nach der Wiederaufnahme der Untersuchung abgeschlossen.“
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„Die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 5 und 6 gelten für die Wiederaufnahme nach diesem Artikel, wobei jedoch diese Überprüfung ohne Verzögerung durchgeführt und normalerweise innerhalb von sechs Monaten nach der Wiederaufnahme der Untersuchung abgeschlossen wird. Solche Überprüfungen werden in jedem Fall innerhalb von zehn Monaten nach der Wiederaufnahme der Untersuchung abgeschlossen.“
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Änderungsantrag 312
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 11 – Buchstabe a
Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009
Artikel 14 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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„4. Im Interesse der Union können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen durch einen Beschluss der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann durch die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden. Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist, vorausgesetzt, dem Wirtschaftszweig der Union wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese Stellungnahme wurde berücksichtigt. Die Maßnahmen können jederzeit wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.“
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„4. Im Interesse der Union können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen durch einen Beschluss der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann durch die Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 15 Absatz 1a für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden. Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist, vorausgesetzt, dem Wirtschaftszweig der Union wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese Stellungnahme wurde berücksichtigt. Die Maßnahmen können jederzeit wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.“
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Begründung |
Das Beratungsverfahren sollte Anwendung finden, weil die Aussetzung der betreffenden Präferenzregelung nur ein Zwischenschritt ist und die endgültigen Beschlüsse im Rahmen des Prüfverfahrens gefasst werden. |
Änderungsantrag 313
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 12
Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009
Artikel 15 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1a. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Der Beratungsausschuss gibt innerhalb eines Monats nach seiner Befassung seine Stellungnahme ab. Änderungsvorschläge müssen spätestens drei Tage vor der Sitzung des Ausschusses eingereicht werden.
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Änderungsantrag 314
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 12
Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009
Artikel 15 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011].
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2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Der Prüfausschuss gibt innerhalb eines Monats nach seiner Befassung seine Stellungnahme ab. Änderungsvorschläge müssen spätestens drei Tage vor der Sitzung des Ausschusses eingereicht werden.
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Änderungsantrag 315
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 12
Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009
Artikel 15 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/2011] in Verbindung mit deren Artikel [5].
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3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
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Änderungsantrag 316
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 12
Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009
Artikel 15 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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4a. Wird dem Berufungsausschuss gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ein Entwurf des Durchführungsrechtsakts vorgelegt, gibt er innerhalb eines Monats nach seiner Befassung seine Stellungnahme ab. Änderungsvorschläge müssen spätestens drei Tage vor der Sitzung des Ausschusses eingereicht werden.
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Begründung |
Angesichts des extremen Zeitdrucks, unter dem die Verfahren durchgeführt werden, muss dafür gesorgt werden, dass der Beratungsausschuss, der Prüfausschuss und das Berufungsgremium ihre Stellungnahme möglichst rasch abgeben. Es darf keine Zeit verloren gehen. Daher muss auch den Mitgliedstaaten für mögliche Änderungen ein enger Rahmen gesetzt werden. |
Änderungsantrag 317
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 12
Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009
Artikel 15 – Absatz 4 b (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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4b. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
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Änderungsantrag 318
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Abschnitt 24 – Nummer 15 a (neu)
Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009
Artikel 22 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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15a. Folgender Artikel wird eingefügt:
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„Artikel 22a
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Bericht
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1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 19 jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, die Einstellung von Untersuchung ohne die Einführung von Maßnahmen, die Wiederaufnahme von Untersuchungen, die Überprüfungen, die Kontrollbesuche und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung der Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung verantwortlich sind.
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2. Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung der Verordnung zu erörtern und zu klären.
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3. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.“
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Begründung |
Es ist absolut erforderlich, dass das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit über alle Aspekte der Handelsbeziehungen der EU unterrichtet werden. Insbesondere wenn es um Instrumente zum Schutz des Handels geht, sollten das Europäische Parlament ebenso wie die Öffentlichkeit und die Beteiligten über alle jeweils ergriffenen Maßnahmen bestens informiert sein. |