BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom

8.3.2012 - (COM(2011)0169 – C7‑0105/2011 – 2011/0092(CNS)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterin: Astrid Lulling


Verfahren : 2011/0092(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0052/2012

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom

(COM(2011)0169 – C7‑0105/2011 – 2011/0092(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2011)0169),

–   gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7‑0105/2011),

–   in Kenntnis der begründeten Stellungnahmen, die vom bulgarischen Parlament, vom spanischen Abgeordnetenhaus und vom spanischen Senat gemäß dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit abgegeben wurden und in denen festgestellt wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0052/2012),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Mit der Richtlinie 2003/96/EG des Rates sollte das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes bei der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom gewährleistet werden. Im Einklang mit Artikel 6 AEUV wurden insbesondere im Lichte des Kyoto-Protokolls in diese Richtlinie Umweltschutzanforderungen aufgenommen.

(1) Mit der Richtlinie 2003/96/EG des Rates sollte das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes bei der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom gewährleistet werden. Im Einklang mit Artikel 6 AEUV wurden insbesondere im Lichte des Kyoto-Protokolls in diese Richtlinie Umweltschutzanforderungen aufgenommen. Wichtig ist, dass gemäß Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) untersucht wird, ob dem Schutz der menschlichen Gesundheit – beispielsweise im Zusammenhang mit der Luftverschmutzung – ausreichend Rechnung getragen wird.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1a) Bei einem so umfassenden und wichtigen Dossier, wie es die Besteuerung der Energie in der Union darstellt, darf man sich nicht darauf beschränken, die Sachzwänge auf dem Gebiet der Klima- und Umweltpolitik – so notwendig sie auch sein mögen – in Betracht zu ziehen. Für die Union stellen die Ziele der Energiepolitik sowie die industriepolitischen Ziele gleichermaßen wichtige Herausforderungen dar. Damit außerdem der Binnenmarkt im Bereich der Energie angemessen und effizient funktioniert, müssen sämtliche Initiativen der Union und sämtliche Rechtsvorschriften, die sich auf diesen Bereich beziehen, kontinuierlich und sorgfältig koordiniert werden. Die Änderungen der Richtlinie 2003/96/EG sollten nicht nur mit anderen energiebezogenen Politikbereichen vereinbar sein, sondern diese Politiken sollten auch angemessen an den Rahmen für die Energiebesteuerung angepasst werden. Insbesondere sollten die beim Emissionshandelssystem der EU bestehenden Probleme entschlossen angegangen werden, damit das System effektiv funktionieren kann. Jeder Mangel an Kohärenz wäre der Verwirklichung der langfristigen Ziele der Union, die auf die Verwirklichung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums gerichtet sind, abträglich.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Angesichts neuer, in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes der Tagungen des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007 und vom 11. und 12. Dezember 2008 gebilligter Anforderungen betreffend die Eindämmung des Klimawandels, den Einsatz erneuerbarer Energiequellen und die Energieeinsparung muss dafür gesorgt werden, dass der Binnenmarkt weiterhin reibungslos funktioniert.

(2) Angesichts neuer, in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes der Tagungen des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007 und vom 11. und 13 Dezember 2008 gebilligter Anforderungen betreffend die Eindämmung des Klimawandels, den Einsatz erneuerbarer Energiequellen und die Energieeinsparung muss dafür gesorgt werden, dass der Binnenmarkt optimal funktioniert. Daher sollten im Rahmen dieser Richtlinie eine einheitliche Behandlung der Energiequellen und somit wirklich gleiche Bedingungen für die Energieverbraucher unabhängig von der genutzten Energiequelle sichergestellt werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Besteuerung von Energieerzeugnissen sollte auf technologieneutrale Art und Weise erfolgen, damit neue Technologien die Chance erhalten, sich zu entwickeln.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Eine CO2-abhängige Steuer kann es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Treibhausgasminderungen, die gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasmissionen bis 2020 erforderlich sind, in Bezug auf Emissionen, die aus nicht unter das EU-System gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates fallenden Quellen stammen, auf kostenwirksame Weise zu erreichen. Angesichts der potenziellen Rolle einer CO2-abhängigen Steuer erfordert das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gemeinsame Vorschriften für diese Steuer.

(3) Eine CO2-abhängige Steuer ermöglicht es generell den Mitgliedstaaten, die Treibhausgasminderungen, die gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasmissionen bis 2020 erforderlich sind, in Bezug auf Emissionen, die aus nicht unter das EU-System gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates fallenden Quellen stammen, auf kostenwirksame Weise zu erreichen. Angesichts der gegenwärtigen und potenziellen Rolle einer CO2-abhängigen Steuer erfordert das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gemeinsame Vorschriften für diese Steuer.

Begründung

Einige Mitgliedstaaten verfügen bereits über gut funktionierende und kosteneffiziente Systeme einer CO2-abhängigen Steuer.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die thermische Verwertung von Abfällen und insbesondere die Nutzung von Abfällen als Ersatzbrennstoff sollten nicht der Energiebesteuerung unterliegen, da die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle1 die Abfallerzeuger und -besitzer zu einer möglichst energieeffizienten und ressourcenschonenden Abfallentsorgung anhält und den Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung festlegt.

 

______________

 

1 ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) Die Mitgliedstaaten sollten auch das Recht behalten, bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer einen bis zu Null gehenden Steuersatz auf den Verbrauch von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom anwenden, die für Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Aquakultur und in der Forstwirtschaft verwendet werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Daher sollte vorgesehen werden, dass Energiesteuern zwei Komponenten beinhalten, nämlich eine CO2-abhängige Steuer und eine allgemeine Energieverbrauchsteuer. Damit sich die Energiebesteuerung in den durch das EU-System gemäß der Richtlinie 2003/87/EG vorgegebenen Rahmen einfügt, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ausdrücklich zwischen diesen beiden Komponenten zu unterscheiden. Dies würde auch die gesonderte Behandlung von aus Biomasse bestehenden oder daraus hergestellten Brennstoffen ermöglichen.

(5) Daher sollte vorgesehen werden, dass Energiesteuern zwei Komponenten beinhalten, nämlich eine CO2-abhängige Steuer und eine allgemeine Energieverbrauchsteuer. Damit sich die Energiebesteuerung in den durch das EU-System gemäß der Richtlinie 2003/87/EG vorgegebenen Rahmen einfügt, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ausdrücklich zwischen diesen beiden Komponenten zu unterscheiden. Dies würde auch – in Anbetracht der Vorteile, die solche Brennstoffe als preiswerte und in Bezug auf die Emission von Treibhausgasen fast neutrale erneuerbare Energiequelle bieten – die gesonderte Behandlung von aus Biomasse bestehenden oder daraus hergestellten Brennstoffen ermöglichen, sofern diese den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen entsprechen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem geprüft wird, ob neben den CO2-Emissionen auch die Emissionen anderer schädlicher Gase im Rahmen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit berücksichtigt werden müssen.

 

______________

 

1 ABl. L 140 vom 05.06.2009, S. 16.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Jede dieser Komponenten sollte anhand objektiver Kriterien berechnet werden, die eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Energiequellen ermöglichen. Für die CO2-abhängige Steuer sollte auf CO2-Emissionen Bezug genommen werden, die durch die Verwendung jedes betroffenen Energieerzeugnisses entstehen, wobei die CO2-Referenzemissionsfaktoren gemäß der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien) zu verwenden sind. Für die allgemeine Energieverbrauchsteuer sollte auf den Energieinhalt der einzelnen Energieerzeugnisse und des elektrischen Stroms gemäß der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates Bezug genommen werden. In diesem Zusammenhang sind die Umweltvorteile von Biomasse und aus Biomasse hergestellten Erzeugnissen zu berücksichtigen Diese Erzeugnisse sollten auf der Grundlage der in der Entscheidung 2007/589/EG spezifizierten CO2-Emissionsfaktoren für Biomasse und aus Biomasse hergestellte Erzeugnisse sowie auf der Grundlage ihres Energieinhalts gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/28/EG besteuert werden. Flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben h und i der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind bei weitem die wichtigste betroffene Kategorie. Da diese Erzeugnisse je nachdem, ob sie die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17 der genannten Richtlinie erfüllen, unterschiedliche Umweltvorteile aufweisen, sollten die spezifischen Referenzwerte für Biomasse und aus Biomasse hergestellte Erzeugnisse nur dann gelten, wenn diese Kriterien erfüllt sind.

(6) Jede dieser Komponenten sollte anhand objektiver Kriterien berechnet werden, die eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Energiequellen ermöglichen. Für die CO2-abhängige Steuer sollte auf CO2-Emissionen Bezug genommen werden, die durch die Verwendung jedes betroffenen Energieerzeugnisses entstehen, wobei die CO2-Referenzemissionsfaktoren gemäß der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien) zu verwenden sind. Für die allgemeine Energieverbrauchsteuer sollte auf den Energieinhalt der einzelnen Energieerzeugnisse und des elektrischen Stroms gemäß der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates Bezug genommen werden. In diesem Zusammenhang sind die Umweltvorteile von Biomasse und aus Biomasse hergestellten Erzeugnissen zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sind die Umweltvorteile von Biomasse und aus Biomasse hergestellten Erzeugnissen zu berücksichtigen Diese Erzeugnisse sollten auf der Grundlage der in der Entscheidung 2007/589/EG spezifizierten CO2-Emissionsfaktoren für Biomasse und aus Biomasse hergestellte Erzeugnisse sowie auf der Grundlage ihres Energieinhalts gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/28/EG besteuert werden. Flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben h und i der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind bei weitem die wichtigste betroffene Kategorie. Da diese Erzeugnisse je nachdem, ob sie die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17 der genannten Richtlinie erfüllen, unterschiedliche Umweltvorteile aufweisen, sollten die spezifischen Referenzwerte für Biomasse und aus Biomasse hergestellte Erzeugnisse nur dann gelten, wenn diese Kriterien erfüllt sind. Sobald Nachhaltigkeitskriterien für andere Erzeugnisse aus Biomasse als Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegt werden, sollten diese spezifischen Referenzwerte nur dann auf andere Erzeugnisse aus Biomasse als flüssige Biobrennstoffe angewandt werden, wenn sie die neuen Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die CO2-abhängige Steuer sollte an den mit der Richtlinie 2003/87/EG geschaffenen Rahmen angepasst werden, um sie sinnvoll zu ergänzen. Diese Steuer sollte für alle Verwendungsarten von Energieerzeugnissen (also nicht nur für Heizzwecke), die in Anlagen im Sinne der genannten Richtlinie CO2-Emissionen verursachen, gelten, sofern die Anlage nicht unter das Emissionshandelssystem im Rahmen der Richtlinie fällt. Der Verbrauch in Anlagen, auf die das EU-System anzuwenden ist, sollte jedoch keiner CO2-abhängigen Steuer unterliegen, da die Emissionen durch eine kumulative Anwendung beider Instrumente nicht weiter gesenkt werden könnten als durch das EU-System allein und durch eine solche Kumulation lediglich die Gesamtkosten für diese Reduktionen erhöht würden.

(7) Die CO2-abhängige Steuer sollte an den mit der Richtlinie 2003/87/EG geschaffenen Rahmen angepasst werden, um sie sinnvoll zu ergänzen. Diese Steuer sollte für alle Verwendungsarten von Energieerzeugnissen (also nicht nur für Heizzwecke), die in Anlagen im Sinne der genannten Richtlinie CO2-Emissionen verursachen, gelten, sofern die Anlage nicht unter das Emissionshandelssystem im Rahmen der Richtlinie fällt. Der direkte und indirekte Verbrauch in Anlagen, auf die das EU-System anzuwenden ist, darf jedoch keiner CO2-abhängigen Steuer unterliegen, da die Emissionen durch eine kumulative Anwendung beider Instrumente nicht weiter gesenkt werden könnten als durch das EU-System allein und durch eine solche Kumulation lediglich die Gesamtkosten für diese Reduktionen erhöht würden. Eine Doppelbelastung durch Doppelbesteuerung und ‑regulierung würde zu Wettbewerbsverzerrungen führen und muss ausgeschlossen werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Im Interesse der Steuerneutralität sollten in Bezug auf die einzelnen Verwendungszwecke von Energieerzeugnissen für jede Komponente der Energiesteuer dieselben Mindeststeuerbeträge gelten. Werden auf diese Weise gleiche Mindeststeuerbeträge vorgeschrieben, sollten die Mitgliedstaaten auch aus Gründen der Steuerneutralität für alle betreffenden Erzeugnisse gleiche nationale Steuerbeträge gewährleisten. Erforderlichenfalls sind Übergangszeiträume für die Angleichung dieser Beträge vorzusehen.

(8) Im Interesse der Steuerneutralität sollten in Bezug auf die einzelnen Verwendungszwecke von Energieerzeugnissen für jede Komponente der Energiesteuer dieselben Mindeststeuerbeträge gelten. Werden auf diese Weise gleiche Mindeststeuerbeträge vorgeschrieben, sollten die Mitgliedstaaten auch aus Gründen der Steuerneutralität für alle betreffenden Erzeugnisse gleiche nationale Steuerbeträge gewährleisten. Erforderlichenfalls sind unter gebührender Berücksichtigung der Besonderheiten der Mitgliedstaaten Übergangszeiträume für die Angleichung dieser Beträge vorzusehen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Mindeststeuerbeträge ihre beabsichtigte Wirkung behalten. Da die CO2-abhängige Steuer den mit der Richtlinie 2003/87/EG geschaffenen Rahmen ergänzt, sollte der Marktpreis der Emissionszertifikate bei der von der Kommission vorzunehmenden periodischen Überprüfung der Richtlinie genau verfolgt werden. Die Mindestbeträge der allgemeinen Energieverbrauchsteuer sollten in regelmäßigen Zeitabständen automatisch angeglichen werden, um die Entwicklung ihres realen Werts zu berücksichtigen und so das derzeitige Harmonisierungsniveau aufrechtzuerhalten. Zur Verringerung der mit den Energie- und Nahrungsmittelpreisen verbundenen Volatilität sollten bei dieser Angleichung Änderungen des von Eurostat veröffentlichten EU-weiten harmonisierten Verbraucherpreisindex (ohne Energie und unverarbeitete Nahrungsmittel) zugrunde gelegt werden.

(11) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Mindeststeuerbeträge ihre beabsichtigte Wirkung behalten. Die Mindestbeträge der allgemeinen Energieverbrauchsteuer sollten zu diesem Zweck in regelmäßigen Zeitabständen überprüft werden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Angesichts der komplexen Anforderungen, denen die beiden Komponenten des neuen Systems – die Energiebesteuerung und die CO2-abhängige Steuer – erfüllen sollen, sollten auf allen Ebenen klare Regeln festgelegt werden, die im Interesse aller Verbraucher transparent und leicht verständlich sind, um zu gewährleisten, dass das System ordnungsgemäß verwaltet werden kann.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Bei Kraftstoffen bewirkt der günstigere Mindeststeuerbetrag für Gasöl – ein Erzeugnis, das ursprünglich in erster Linie für betriebliche Zwecke verwendet wurde und daher seit jeher niedriger besteuert wird – eine Verzerrung im Vergleich zu Benzin, dem Hauptkonkurrenzprodukt. Artikel 7 der Richtlinie 2003/96/EG regelt daher die ersten Stufen einer allmählichen Angleichung an den Mindeststeuerbetrag für Benzin. Diese Angleichung muss abgeschlossen werden, so dass schrittweise eine Gleichbesteuerung von Gasöl und Benzin erreicht wird.

entfällt

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Die Umsetzung der neuen Steuerstruktur ist mit einer Erhöhung des Steuersatzes für Dieselkraftstoff verbunden, um ihn an den Steuersatz für Benzin anzugleichen. Dies kann eine Gefährdung der industriepolitischen Schwerpunktsetzung in der Automobilindustrie der Union auf saubere, energieeffiziente konventionelle Verbrennungsmotoren und eine Gefährdung der CO2-Reduktionsziele der Union im PKW-Bereich bedeuten, da die angestrebten CO2 Grenzwerte nur mit einem adäquaten Anteil an Dieselfahrzeugen zu erreichen sind. Hier sollten entsprechende flexible Maßnahmen greifen, um die Wettbewerbsfähigkeit und die CO2-Reduzierungsstrategie im PKW-Sektor nicht zu gefährden. Kaufsteuern, Zulassungssteuern und jährliche Straßenbenutzungsgebühren sollten harmonisiert und konsequent nur auf die CO2-Emissionen der Fahrzeuge bezogen werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die Bestimmung, nach der die Mitgliedstaaten gewerblich als Kraftstoff verwendetes Gasöl niedriger besteuern können als nichtgewerblich verwendetes, ist mit der erforderlichen Verbesserung der Energieeffizienz und der Notwendigkeit, den wachsenden Umweltauswirkungen des Verkehrs zu begegnen, ganz offenkundig nicht mehr vereinbar und sollte daher gestrichen werden. Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ermächtigt einige Mitgliedstaaten, bei Gasöl für Heizzwecke einen ermäßigten Satz zu erheben. Diese Bestimmung ist mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes und den allgemeinen Zielen des Vertrags nicht mehr vereinbar. Sie sollte daher gestrichen werden.

(13) Die Bestimmung, nach der die Mitgliedstaaten gewerblich als Kraftstoff verwendetes Gasöl niedriger besteuern können als nichtgewerblich verwendetes, ist mit der erforderlichen Verbesserung der Energieeffizienz und der Notwendigkeit, den wachsenden Umweltauswirkungen des Verkehrs zu begegnen, ganz offenkundig nicht mehr vereinbar und sollte daher gestrichen werden. Damit sich die Beförderungsunternehmen an die neuen Vorschriften anpassen können, sollte eine Übergangsfrist bis 2025 vorgesehen werden. Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ermächtigt einige Mitgliedstaaten, bei Gasöl für Heizzwecke einen ermäßigten Satz zu erheben. Diese Bestimmung ist mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes und den allgemeinen Zielen des Vertrags nicht mehr vereinbar. Sie sollte daher gestrichen werden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Die potenzielle Kostenwirkung einer CO2-abhängigen Steuer auf Sektoren oder Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen im Sinne von Artikel 10a Absatz 13 der Richtlinie 2003/87/EG besteht, muss begrenzt werden. Infolgedessen sollten entsprechende Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, bei denen jedoch die Umweltwirkung der CO2-abhängigen Steuer gewahrt bleibt.

(14) Die potenzielle Kostenwirkung der neuen Steuerstruktur auf Sektoren oder Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, muss begrenzt werden. Infolgedessen sollten entsprechende Maßnahmen vorgesehen werden, bei denen jedoch die Umweltwirkung der CO2-abhängigen Steuer gewahrt bleibt.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Jedwede Umstrukturierung der Besteuerung von Energie sollte dafür Sorge tragen, dass Sektoren, die nicht unter das Emissionshandelssystem fallen, gegenüber Sektoren, die von diesem System erfasst werden, nicht benachteiligt werden.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Artikel 5 der Richtlinie 2003/96/EG ermöglicht in bestimmten Fällen die Anwendung gestaffelter Steuersätze. Damit die Einheitlichkeit des CO2-Preissignals gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten diese gestaffelten Steuersätze jedoch nur bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer anwenden dürfen. Darüber hinaus ist die Möglichkeit, von Taxis verwendete Kraftstoffe mit einem niedrigeren Betrag zu besteuern, mit den Zielen der Maßnahmen zur Förderung alternativer Kraftstoffe und Energieträger und zur Förderung des Einsatzes umweltfreundlicherer Fahrzeuge im Stadtverkehr nicht mehr vereinbar und sollte daher gestrichen werden.

(15) Artikel 5 der Richtlinie 2003/96/EG ermöglicht in bestimmten Fällen die Anwendung gestaffelter Steuersätze. Damit die Einheitlichkeit des CO2-Preissignals gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten diese gestaffelten Steuersätze jedoch nur bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer anwenden dürfen. Darüber hinaus ist die Möglichkeit, von Taxis verwendete Kraftstoffe, die aus Öl hergestellt werden, mit einem niedrigeren Betrag zu besteuern, mit den Zielen der Maßnahmen zur Förderung alternativer Kraftstoffe und Energieträger und zur Förderung des Einsatzes umweltfreundlicherer Fahrzeuge im Stadtverkehr nicht mehr vereinbar und sollte daher gestrichen werden.

Begründung

Erdgas/Biomethan stellt eine Alternative zu Kraftstoffen dar, die aus Öl hergestellt werden, zumal der Ausstoß giftiger bzw. krebserzeugender Stoffe so gering ist wie bei keinem anderen Stoff. Außerdem werden nahezu keine Partikel, kein reaktiver Kohlenwasserstoff und nur geringe Mengen an NOx ausgestoßen, und sogar die Lärmemissionen sind geringer, weswegen Erdgas/Biomethan der ideale Kraftstoff für den städtischen Bereich ist. Im Bericht der Sachverständigengruppe zum Thema Kraftstoffe der Zukunft vom 25. Januar 2011 wird empfohlen, Methan als einen der wichtigsten alternativen Kraftstoffe für den Stadtverkehr zu fördern.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Da die Einführung von Hybrid- und Elektrofahrzeugen für die Verringerung der Abhängigkeit von nicht erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor von entscheidender Bedeutung sein wird, sollte den Mitgliedstaaten für einen begrenzten Zeitraum die Möglichkeit gewährt werden, Strom, mit dem derartige Fahrzeuge aufgeladen werden, von der Steuer zu befreien oder auf diesen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

Begründung

Die Umstellung auf Strom ist ein wichtiges Element in dem Prozess, der darauf abzielt, den Verkehrssektor nachhaltiger zu gestalten. Da die Gesamtemissionswirkung der betreffenden Fahrzeuge in engem Zusammenhang zu der Sauberkeit des eingesetzten Stroms steht, sind sie nicht zwangsläufig in sämtlichen Mitgliedstaaten auf kurze Sicht sehr umweltfreundlich. Längerfristig sind diese sehr effizienten Technologien jedoch für die Schaffung wirklich nachhaltiger Beförderungssysteme geeignet.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen für private Haushalte und gemeinnützige Organisationen können Bestandteil sozialpolitischer Maßnahmen der Mitgliedstaaten sein. Die Möglichkeit, solche Befreiungen oder Ermäßigungen zu gewähren, sollte aus Gründen der Gleichbehandlung von Energiequellen auf alle als Heizstoff verwendeten Energieerzeugnisse und auf elektrischen Strom ausgedehnt werden. Damit die Auswirkung auf den Binnenmarkt begrenzt bleibt, sollten diese Befreiungen bzw. Ermäßigungen nur für nichtbetriebliche Tätigkeiten gelten.

(17) Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen für private Haushalte und gemeinnützige Organisationen verhindern ein korrektes Preissignal und stehen für den Verlust eines bedeutenden Anreizes im Hinblick auf niedrigere Energierechnungen und die Senkung des Energieverbrauchs. Die in der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehene Möglichkeit, solche Befreiungen oder Ermäßigungen zu gewähren, sollte deshalb nach einer langen Auslaufphase beseitigt werden. In Mitgliedstaaten, in denen sich dies auf die Energiepreise niederschlägt, sollten Haushalte mit niedrigem Einkommen und gemeinnützige Organisationen durch solide und umfassende soziale Maßnahmen einen Ausgleich erhalten.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Im Falle von als Treibstoff verwendetem Flüssiggas (LPG) und Erdgas ist die Bevorzugung in Form von niedrigeren Mindestbeträgen bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer sowie die Möglichkeit einer Steuerbefreiung insbesondere angesichts der Notwendigkeit, den Marktanteil erneuerbarer Energiequellen zu steigern, nicht länger gerechtfertigt und sollte daher mittelfristig abgeschafft werden.

(18) Im Falle von als Treibstoff verwendetem Flüssiggas (LPG) und Erdgas ist die Bevorzugung in Form von niedrigeren Mindestbeträgen bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer sowie die Möglichkeit einer Steuerbefreiung insbesondere angesichts der Notwendigkeit, den Marktanteil erneuerbarer Energiequellen zu steigern, langfristig nicht gerechtfertigt und sollte daher mittelfristig abgeschafft werden, insbesondere angesichts der Notwendigkeit, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sich der Marktanteil von erneuerbaren Energiequellen erhöhen kann. Da Flüssiggas und Erdgas jedoch eine weniger schädliche Auswirkung auf die Umwelt haben als andere fossile Kraftstoffe und da die Infrastruktur für ihren Vertrieb eine günstige Wirkung im Hinblick auf die Einführung erneuerbarer alternativer Energien haben könnte, sollten die Vorteile schrittweise abgeschafft werden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Nach der Richtlinie 2003/96/EG müssen die Mitgliedstaaten Kraftstoff, der für die Schifffahrt in Gemeinschaftsgewässern verwendet wird, sowie an Bord von Schiffen – auch direkt am Liegeplatz im Hafen - erzeugten elektrischen Strom von der Steuer befreien. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten diese günstige steuerliche Behandlung auf Binnenwasserwege ausweiten. In einigen Häfen besteht eine sauberere Alternative in Form des Verbrauchs landseitig erzeugter Elektrizität, die jedoch steuerbar ist. Als ersten Anreiz für die Entwicklung und Anwendung dieser Technologie sollten die Mitgliedstaaten die Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in Häfen bis zur Schaffung eines umfassenderen diesbezüglichen Rahmens von der Energiesteuer befreien. Diese Befreiung sollte so lange gelten, dass die Hafenbetreiber nicht von den erforderlichen Investitionen abgehalten werden, zugleich aber so befristet sein, dass ihre - vollständige oder teilweise – Beibehaltung zu gegebener Zeit Gegenstand eines neuen Beschlusses ist.

(19) Nach der Richtlinie 2003/96/EG müssen die Mitgliedstaaten Kraftstoff, der in der Luft- und Schifffahrt zu anderen als Freizeitzwecken verwendet wird, von der Steuer befreien. Solche Ausnahmeregelungen stehen nicht im Einklang mit dem Ziel, gleiche Ausgangsbedingungen für die verschiedenen Verkehrsträger zu schaffen. Sie sollten daher gestrichen werden. Zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und der Industrie in der Union sollte dies vorzugsweise in internationaler Absprache erfolgen. Die im Rahmen der IMO, der ICAO und des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über den Klimawandel geführten Debatten zur verbindlichen Festlegung von Maßnahmen zur Reduzierung der CO2-Emissionen im Luft- und Seeverkehr sollten unter diesem Blickwinkel aufmerksam verfolgt werden. Bei ausbleibenden Fortschritten auf internationaler Ebene unterbreitet die Kommission Legislativvorschläge zur Verringerung der CO2-Emissionen in beiden Sektoren unter Berücksichtigung der Gefahr der CO2-Verlagerung und der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des jeweiligen Sektors. Diese steuerliche Behandlung sollte auch auf Binnenwasserwege Anwendung finden. In einigen Häfen besteht eine saubere Energiealternative in Form des Verbrauchs landseitig erzeugter Elektrizität, die jedoch steuerbar ist. Als ersten Anreiz für die Entwicklung und Anwendung dieser Technologie sollten die Mitgliedstaaten die Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in Häfen bis zur Schaffung eines umfassenderen diesbezüglichen Rahmens von der Energiesteuer befreien. Diese Befreiung sowohl für Seehäfen als auch für Binnenhäfen sollte so lange gelten, dass die Hafenbetreiber nicht von den erforderlichen Investitionen abgehalten werden, zugleich aber so befristet sein, dass ihre vollständige oder teilweise – Beibehaltung zu gegebener Zeit Gegenstand eines neuen Beschlusses ist.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG können die Mitgliedstaaten auf Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Fischzucht und in der Forstwirtschaft nicht nur die generell für eine betriebliche Nutzung geltenden Bestimmungen, sondern darüber hinaus einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag anwenden. Eine Prüfung dieser Option hat ergeben, dass ihre Beibehaltung, was die allgemeine Energieverbrauchsteuer betrifft, den allgemeinen politischen Zielen der Union zuwider liefe, sofern nicht im Gegenzug Fortschritte im Bereich der Energieeffizienz gewährleistet werden. Was die CO2-abhängige Steuer anbelangt, so sollten diese Sektoren analog zu den Sektoren des produzierenden Gewerbes behandelt werden.

(20) Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG können die Mitgliedstaaten auf Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Fischzucht und in der Forstwirtschaft nicht nur die generell für eine betriebliche Nutzung geltenden Bestimmungen, sondern darüber hinaus einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag anwenden, um die Wirtschaftlichkeit dieser Sektoren sicherzustellen, die bereits durch hohe soziale Anforderungen und hohe Anforderungen an Pflanzen- und Umweltschutz belastet sind, die vom Markt nicht genügend kompensiert werden. Ungeachtet dessen hat eine Prüfung dieser Option ergeben, dass ihre Beibehaltung, was die allgemeine Energieverbrauchsteuer betrifft, den allgemeinen politischen Zielen der Union zuwider liefe, sofern nicht im Gegenzug Fortschritte im Bereich der Energieeffizienz gewährleistet werden. Für diese Fortschritte bei der Energieeffizienz ist ein ausreichender Zyklus von Jahren vorzusehen, und sie müssen der Planung und Kontrolle durch öffentliche Einrichtungen unterliegen. Die Mitgliedstaaten sollten den Betriebsinhabern in diesen Sektoren technische Leitlinien zur Verfügung stellen, wenn im Zusammenhang mit verringerten Steuersätzen zusätzliche Anforderungen an die Energieeffizienz gestellt werden. Was die CO2-abhängige Steuer anbelangt, so sollte die Behandlung dieser Sektoren unter Berücksichtigung der spezifischen Kapazitäten der CO2-Abscheidung und -Speicherung sowie des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen jedes Sektors und Subsektors und der möglichen Auswirkungen auf ihre Produktivität und Wirtschaftlichkeit erfolgen. Sektoren, die Biomasse mit einer hohen Kapazität für die Speicherung von Kohlenstoff produzieren, sollten von dieser Bestimmung ausgenommen werden. In Regionen, die eine außergewöhnlich hohe Kapazität zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen aufweisen, sollte die Energieunabhängigkeit ihrer land- und viehwirtschaftlichen Tätigkeiten gefördert werden.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) In den allgemeinen Vorschriften dieser Richtlinie wird den Besonderheiten von aus Biomasse bestehenden oder hergestellten Brennstoffen, die die Nachhaltigkeitskriterien von Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllen, in Bezug auf ihren Beitrag zur CO2-Bilanz und auf ihren niedrigeren Energieinhalt je Mengeneinheit im Vergleich zu einigen konkurrierenden fossilen Brennstoffen Rechnung getragen. Bis dahin sollte dafür Sorge getragen werden, dass diese Vorschriften in Übereinstimmung mit den allgemeinen Vorschriften dieser Richtlinie angewendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben h und i der Richtlinie 2009/28/EG daher nur dann zusätzlich steuerlich bevorzugen, wenn sie die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17 der Richtlinie erfüllen.

(21) In den allgemeinen Vorschriften dieser Richtlinie wird den Besonderheiten von aus Biomasse bestehenden oder hergestellten Brennstoffen, die die Nachhaltigkeitskriterien von Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllen, in Bezug auf ihren Beitrag zur CO2-Bilanz und auf ihren niedrigeren Energieinhalt je Mengeneinheit im Vergleich zu einigen konkurrierenden fossilen Brennstoffen Rechnung getragen. Bis dahin sollte dafür Sorge getragen werden, dass diese Vorschriften in Übereinstimmung mit den allgemeinen Vorschriften dieser Richtlinie angewendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben h und i der Richtlinie 2009/28/EG daher nur dann zusätzlich steuerlich bevorzugen, wenn sie die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17 der Richtlinie erfüllen. Dieser Artikel impliziert, dass die Nachhaltigkeitskriterien 2017 und 2018 restriktiver gestaltet werden. Um die Kriterien zu erfüllen, muss die Einsparung bei den Treibhausgasemissionen ab dem 1. Januar 2017 mindestens 50 % betragen. Ab dem 1. Januar 2018 wird die Einsparung mindestens 60 % für Erzeugnisse betragen müssen, die in Anlagen hergestellt werden, in denen die Produktion am 1. Januar 2017 oder danach aufgenommen wurde. Sobald Nachhaltigkeitskriterien für andere Biomasseerzeugnisse als Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegt werden, sollten solche Erzeugnisse nur dann in den Genuss zusätzlicher steuerlicher Vorteile kommen, wenn sie diese neuen Kriterien erfüllen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Die Kommission sollte dem Rat erstmals bis Ende 2015 und dann alle fünf Jahre über die Anwendung der vorliegenden Richtlinie Bericht erstatten und dabei insbesondere den Mindestbetrag der CO2-abhängigen Steuer im Lichte der Entwicklung der Marktpreise für Emissionszertifikate in der EU, die Auswirkungen von Innovation und technologischen Entwicklungen sowie die Rechtfertigung für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen und ‑ermäßigungen prüfen, einschließlich für im Luft- und Seeverkehr verwendeten Kraftstoff. Die Liste der Sektoren oder Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der CO2-Verlagerung besteht, wird regelmäßig überprüft, wobei insbesondere etwa vorliegende neue Erkenntnisse berücksichtigt werden.

(28) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals bis Ende 2015 und dann alle drei Jahre über die Anwendung der vorliegenden Richtlinie Bericht erstatten und dabei insbesondere die Mindestbeträge der allgemeinen Steuer auf den Energieverbrauch zwecks Gewährleistung der Erhaltung der beabsichtigten Wirkung, den Mindestbetrag der CO2-abhängigen Steuer im Lichte der Entwicklung der Marktpreise für Emissionszertifikate in der EU, die Auswirkungen von Innovation und technologischen Entwicklungen, die Auswirkungen auf schädliche oder potenziell schädliche Emissionen außer CO2-Emissionen, sowie die Rechtfertigung für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen und -ermäßigungen prüfen, einschließlich für im Luft- und Seeverkehr verwendeten Kraftstoff, sowie die Entwicklungen bei der Verwendung von Biogas, Erdgas und LPG im Straßenverkehr. Dieser Bericht sollte einen Überblick über die bestehenden steuerlichen Bestimmungen in den bilateralen Luftverkehrsabkommen enthalten. In dem Bericht sollten zudem die Auswirkungen auf die industriepolitische Schwerpunktsetzung der europäischen Automobilindustrie überprüft werden. Eine Liste der Sektoren oder Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der CO2-Verlagerung besteht, wird erstellt und regelmäßig überprüft, wobei insbesondere etwa vorliegende neue Erkenntnisse berücksichtigt werden.

Begründung

Eine CO2-abhängige Steuer hätte weitreichende umwelt- und steuerpolitische Auswirkungen innerhalb der Union. Daher sollte das Parlament in die Berichterstattungspflicht einbezogen werden. Sie kann ihre Steuerfunktion nur erfüllen, wenn die Berichtszeiträume verkürzt werden.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die CO2-abhängige Steuer wird in EUR/t CO2-Emissionen berechnet, wobei die CO2-Referenzemissionsfaktoren in Anhang I Nummer 11 der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) zugrunde gelegt werden. Die in der genannten Entscheidung festgelegten CO2-Emissionsfaktoren für Biomasse oder aus Biomasse hergestellte Erzeugnisse gelten im Falle von flüssigen Biobrennstoffen und Biokraftstoffen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben h und i der Richtlinie 2009/28/EG nur, wenn das Erzeugnis die Nachhaltigkeitskriterien von Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen(**) erfüllt. Für flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe, die diesen Kriterien nicht entsprechen, wenden die Mitgliedstaaten den CO2-Referenzemissionsfaktor für einen gleichwertigen Heizstoff oder Kraftstoff an, für den in der vorliegenden Richtlinie Mindeststeuerbeträge festgesetzt sind.

Die CO2-abhängige Steuer wird in EUR/t CO2-Emissionen berechnet, wobei die CO2-Referenzemissionsfaktoren in Anhang I Nummer 11 der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) zugrunde gelegt werden. Die in der genannten Entscheidung festgelegten CO2-Emissionsfaktoren für Biomasse oder aus Biomasse hergestellte Erzeugnisse gelten im Falle von flüssigen Biobrennstoffen und Biokraftstoffen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben h und i der Richtlinie 2009/28/EG nur, wenn das Erzeugnis die Nachhaltigkeitskriterien von Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen(**) erfüllt. Für flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe, die diesen Kriterien nicht entsprechen, wenden die Mitgliedstaaten den CO2-Referenzemissionsfaktor für einen gleichwertigen Heizstoff oder Kraftstoff an, für den in der vorliegenden Richtlinie Mindeststeuerbeträge festgesetzt sind. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2009/28/EG werden diese Nachhaltigkeitskriterien 2017 und 2018 restriktiver gestaltet. Um die Kriterien zu erfüllen, muss die Einsparung bei den Treibhausgasemissionen ab dem 1. Januar 2017 mindestens 50 % betragen. Ab dem 1. Januar 2018 muss die Einsparung mindestens 60 % für Erzeugnisse betragen, die in Anlagen hergestellt wurden, in denen die Produktion am 1. Januar 2017 oder danach aufgenommen wurde.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 1 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Soweit nicht anders angegeben, gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie sowohl für die CO2-abhängige Steuer als auch für die allgemeine Energieverbrauchsteuer.

4. Soweit nicht anders angegeben, gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie sowohl für die CO2-abhängige Steuer als auch für die allgemeine Energieverbrauchsteuer. Wenn in der Richtlinie 2009/28/EG Nachhaltigkeitskriterien für andere Biomasseerzeugnisse als Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe festgelegt werden, gelten die CO2-Referenzemissionsfaktoren gemäß Ziffer 11 von Anhang I zu der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission und die Nettoreferenzbrennwerte gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/28 im Falle von Erzeugnissen aus Biomasse nur dann, wenn sie diese Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Erfüllen solche Erzeugnisse aus Biomasse diese Nachhaltigkeitskriterien nicht, wenden die Mitgliedstaaten den CO2-Referenzemissionsfaktor für den gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff an, für den in der vorliegenden Richtlinie Mindeststeuerbeträge festgelegt werden.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 2 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die direkte und indirekte Verwendung von Energieerzeugnissen bei Anlagen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG oder die direkte und indirekte Verwendung von Energieerzeugnissen bei Anlagen, die auf der Grundlage nationaler CO2-Reduktionsmaßnahmen besteuert werden, nicht einer Doppelbesteuerung oder Doppelregulierung unterliegen.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab) elektrischen Strom für Bewässerungspumpen;

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 3 – Buchstabe b – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– für Energieerzeugnisse mit zwei Verwendungszwecken;

– für energieintensive Industriezweige und Energieerzeugnisse mit zwei Verwendungszwecken;

Begründung

In der Richtlinie sollte klargestellt werden, dass sie nicht für energieintensive Industriezweige gelten soll, so dass sichergestellt ist, dass in der Richtlinie sämtliche Bereiche der energieintensiven Industrie gleichbehandelt werden.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 3 – Buchstabe b – Spiegelstrich 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– für Abfälle, die als Ersatzbrennstoffe verwendet oder im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 und Punkt (R1) der Richtlinie 2008/98/EG thermisch verwertet werden,

Begründung

Die Energiebesteuerung von Abfällen, die thermisch verwertet werden, d.h. deren bei der Verbrennung freigesetzter Energiegehalt sinnvoll genutzt wird und die so fossile Energieträger ersetzen und dadurch Ressourcen schonen, widerspricht dem Streben nach Ressourceneffizienz und den Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe b

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten gewährleisten unbeschadet der in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen, Steuersatzstaffelungen oder Steuerermäßigungen, dass in Fällen, in denen in Anhang I für eine bestimmte Verwendung gleiche Mindeststeuerbeträge festgesetzt sind, für alle auf diese Weise verwendeten Erzeugnisse gleiche Steuerbeträge festgesetzt werden. Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 Ziffer i gilt diese Bestimmung für in Anhang I Tabelle A aufgeführte Kraftstoffe ab 1. Januar 2023.

3. Die Mitgliedstaaten gewährleisten unbeschadet der in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen, Steuersatzstaffelungen oder Steuerermäßigungen, dass in Fällen, in denen in Anhang I für eine bestimmte Verwendung gleiche Mindeststeuerbeträge festgesetzt sind, für alle auf diese Weise verwendeten Erzeugnisse gleiche Steuerbeträge festgesetzt werden. Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 Ziffer i gilt diese Bestimmung für in Anhang I Tabelle A aufgeführte Kraftstoffe ab 1. Januar 2025.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt jede Verwendung, für die in Anhang I Tabelle A, B oder C ein Mindeststeuerbetrag vorgesehen wird, als einzige Verwendung.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt jede Verwendung, für die in Anhang I Tabelle A, B oder C ein Mindeststeuerbetrag vorgesehen wird, als einzige Verwendung.

 

Bis zum 1. Januar 2025 legt die Kommission Legislativvorschläge vor, die auf eine Harmonisierung der Steuern auf den Erwerb von Kraftfahrzeugen, der Zulassungssteuer für Fahrzeuge und der Steuern auf den Kraftfahrzeugbesitz auf der Grundlage der CO2-Emissionen abzielen, oder sie veröffentlicht einen Bericht, in dem sie erläutert, warum sie keine entsprechenden Maßnahmen getroffen hat.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe b

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Werden Erdgas und Biomethan als Kraftstoffe verwendet, werden höhere Mindestbeträge bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer erst nach einer bis zum Jahr 2023 von der Kommission vorzunehmenden Bewertung der Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf den Steuerbetrag für Erdgas, das im Straßenverkehr genutzt wird, angewendet. Im Rahmen dieser Bewertung sollten u. a. folgende Aspekte untersucht werden: der Fortschritt in Bezug auf die Verfügbarkeit von Erdgas und Biomethan, der Ausbau des Tankstellennetzes in der Union, der Marktanteil von mit Erdgas betriebenen Fahrzeugen in der Union, Innovationen und technologische Entwicklung beim Einsatz von Biomethan als Kraftstoff im Verkehr sowie der Realwert der Mindeststeuerbeträge.

Begründung

Erdgas und Biomethan können in Verbrennungsmotoren, die bereits hergestellt werden, ohne Mischungsbegrenzung verwendet werden. Soll das im Rahmen der Strategie Europa 2020 verbindlich vorgegebene Ziel, den Anteil von Biokraftstoff im Bereich Verkehr auf 10 % des Gesamtverbrauchs anzuheben, tatsächlich erreicht werden, wird Biomethan dabei eine tragende Rolle spielen. Seine Entwicklung steht mit der Entwicklung von Fahrzeugen mit Erdgasantrieb und daher auch mit der steuerlichen Vorzugsbehandlung, in deren Rahmen der Aufbau eines Tankstellennetzes für Methan ermöglicht wird, in Verbindung. Methan, die bereits verfügbare Alternative zu Kraftstoffen, die aus Öl hergestellt werden, weist sehr niedrige NMHC-, PM- und NOx-Emissionen auf und trägt somit zur Verbesserung der Luftqualität in den Städten, zur Lärmminderung und zu niedrigeren CO2-Emissionen bei.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe b

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die in dieser Richtlinie festgesetzten Mindestbeträge der allgemeinen Energieverbrauchsteuer werden ab 1. Juli 2016 alle drei Jahre angepasst, um Änderungen des von Eurostat veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindex (ohne Energie und unverarbeitete Nahrungsmittel) Rechnung zu tragen. Die Kommission veröffentlicht die daraus resultierenden Mindeststeuerbeträge im Amtsblatt der Europäischen Union.

4. Die in dieser Richtlinie festgesetzten Mindestbeträge der allgemeinen Energieverbrauchsteuer werden ab 1. Juli 2016 alle drei Jahre überprüft, um zu gewährleisten, dass sie weiterhin ihre beabsichtigte Wirkung gemäß Artikel 29 erzielen. Falls dies für notwendig erachtet wird, legt die Kommission Vorschläge zur Änderung dieser Mindeststeuerbeträge vor.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe b

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mindestbeträge werden automatisch angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Veränderung dieses Index in den drei vorangegangenen Kalenderjahren erhöht bzw. verringert wird. Beträgt die prozentuale Veränderung seit der letzten Anpassung weniger als 0,5 %, wird keine Anpassung vorgenommen.“

Die Mindestbeträge der in dieser Richtlinie festgelegten CO2-bezogenen Steuer werden ab dem 1. Juli 2016 an den durchschnittlichen Marktpreis der Emissionsgenehmigungen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems während der 18 Monate vor dieser Anpassung angepasst; die Berechnung erfolgt auf der Grundlage einer Formel, die von der Kommission in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 27 festgelegt wird.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe b

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 5 – Spiegelstrich 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– die Steuersätze gelten für den öffentlichen Personennahverkehr (ausgenommen Taxis), die Müllabfuhr, die Streitkräfte und öffentliche Verwaltung, Fahrzeuge von Menschen mit Behinderung oder Krankenwagen;

– die Steuersätze gelten für den öffentlichen Personennahverkehr (ausgenommen Taxis), die Müllabfuhr, die Streitkräfte und öffentliche Verwaltung, Fahrzeuge von Menschen mit Behinderung oder Krankenwagen, Feuerwehr- und Polizeifahrzeuge;

Begründung

Gestaffelte Steuersätze können von den Mitgliedstaaten auch für den Kraftstoffverbrauch von Feuerwehr- und Polizeifahrzeugen angewandt werden.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ab dem 1. Januar 2013, dem 1. Januar 2015 und dem 1. Januar 2018 gelten für Kraftstoffe die in Anhang I Tabelle A festgelegten Mindeststeuerbeträge.“

1. Ab dem 1. Januar 2013, dem 1. Januar 2015 und dem 1. Januar 2018 gelten für Kraftstoffe die in Anhang I Tabelle A festgelegten Mindeststeuerbeträge.

 

2. Die Mitgliedstaaten dürfen bis zum 1. Januar 2025 zwischen gewerblich und nicht gewerblich genutztem Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, differenzieren unter der Voraussetzung, dass die Mindeststeuerbeträge der Union eingehalten werden.

 

3. ‚Gewerblich genutzter Dieselkraftstoff, der als Kraftstoff verwendet wird‘, ist Gasöl, das als Kraftstoff zu folgenden Zwecken genutzt wird:

 

a) Güterbeförderung für eigene oder für fremde Rechnung mit einem ausschließlich zur Beförderung von Gütern im Kraftverkehr bestimmten Kraftfahrzeug mit oder ohne Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder darüber;

 

b) regelmäßige oder gelegentliche Personenbeförderung mit einem Kraftfahrzeug der Kategorie M2 oder der Kategorie M3 gemäß der Definition in der Richtlinie 70/156/EWG1 des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe a – Ziffer i

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 14 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Über die allgemeinen Vorschriften für die steuerbefreite Verwendung steuerbarer Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG(*) hinaus und unbeschadet anderer EU-Vorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung solcher Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, -vermeidung oder -missbrauch festlegen, die nachstehenden Erzeugnisse von der Steuer:

1. Über die allgemeinen Vorschriften für die steuerbefreite Verwendung steuerbarer Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG(*) hinaus und unbeschadet anderer EU-Vorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung solcher Befreiungen und zur Verhinderung von Energiearmut, Steuerhinterziehung, ‑vermeidung oder -missbrauch festlegen, die nachstehenden Erzeugnisse von der Steuer:

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe a – Ziffer ii a (neu)

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstaben b und c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iia) die Buchstaben b) und c) werden gestrichen.

Begründung

Mit dieser Änderung entfällt die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, Kraftstoffe im Luft- und Seeverkehr nicht zu besteuern. Dies bietet ein großes Potenzial für die Verminderung der Emissionen von Treibhausgasen. Eine Untersuchung im Auftrag der Kommission kam zu dem Schluss, dass eine Harmonisierung der Steuern auf Kraftstoffe und der Mehrwertsteuer bei allen Verkehrsträgern (auf dem Niveau, das derzeit für den privaten Straßenverkehr gilt) zu einer Verringerung der THG-Emissionen um über 10 % im Vergleich zu den bestehenden Regelungen führen würde. (Hin zur Verringerung des CO2-Ausstoßes im Verkehrssektor der EU bis zum Jahre 2050, S. xi).

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe a – Ziffer iii

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) bis zum 31. Dezember 2020 elektrischen Strom, der direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen geliefert wird.“

e) bis zum 31. Dezember 2025 elektrischen Strom, der direkt an Schiffe am Liegeplatz in See- oder Binnenhäfen geliefert wird.“

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 14a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bis 31. Dezember 2020 sehen die Mitgliedstaaten in Bezug auf die CO2-abhängige Steuer eine Steuergutschrift für die Verwendung von Energieerzeugnissen durch Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren vor, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen angenommen wird.

1. Bis 31. Dezember 2025 sehen die Mitgliedstaaten in Bezug auf die CO2-abhängige Steuer eine Steuergutschrift für die Verwendung von Energieerzeugnissen durch Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren vor, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen angenommen wird.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe a – Ziffer -i (neu)

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

i) Folgender Buchstabe wird eingefügt:

 

„(ba) bis zum 1. Januar 2023 Strom zur Aufladung von Elektro- und Hybridfahrzeugen im Kraftverkehrsgewerbe.“

Begründung

Die Umstellung auf Strom ist ein wichtiges Element in dem Prozess, der darauf abzielt, den Verkehrssektor nachhaltiger zu gestalten. Da die Gesamtemissionswirkung der betreffenden Fahrzeuge in engem Zusammenhang mit der Sauberkeit des eingesetzten Stroms steht, sind sie nicht unbedingt in sämtlichen Mitgliedstaaten auf kurze Sicht sehr umweltfreundlich. Längerfristig sind diese sehr effizienten Technologien jedoch für die Schaffung wirklich nachhaltiger Beförderungssysteme geeignet.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe a – Ziffer i

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) als Heizstoff verwendete Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die von privaten Haushalten und/oder von vom betreffenden Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannten Organisationen verwendet werden. Bei solchen gemeinnützigen Organisationen beschränken die Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung auf nichtbetriebliche Tätigkeiten. Bei gemischter Verwendung erfolgt eine anteilige Besteuerung für jeden Verwendungszweck. Dabei kann eine nur geringfügige Verwendung außer Acht gelassen werden;

h) als Heizstoff verwendete Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die von privaten Haushalten und/oder von vom betreffenden Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannten Organisationen verwendet werden, bis zum 1. Januar 2025. Bei solchen gemeinnützigen Organisationen beschränken die Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung auf nichtbetriebliche Tätigkeiten. Bei gemischter Verwendung erfolgt eine anteilige Besteuerung für jeden Verwendungszweck. Dabei kann eine nur geringfügige Verwendung außer Acht gelassen werden;

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe a – Ziffer i

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) bis zum 1. Januar 2023 Erdgas und Flüssiggas, die als Treibstoff verwendet werden;

i) bis zum 1. Januar 2023 Erdgas, Biogas und Flüssiggas, die als Treibstoff verwendet werden, und Flüssiggas, das als Kraftstoff verwendet wird. Vom 1. Januar 2023 bis zum 1. Januar 2030 können die Mitgliedstaaten eine Senkung von bis zu 50 % der Mindestbeträge der Steuer für diese Kraftstoffe anwenden.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe b

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 15 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten können bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom anwenden, die für Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Aquakultur und in der Forstwirtschaft verwendet werden. Für die Begünstigten gelten Regelungen, die weitgehend in gleichem Maße zu einer besseren Energieeffizienz führen müssen, wie dies bei Einhaltung der normalen EU-Mindestsätze der Fall wäre.

3. Die Mitgliedstaaten können bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom anwenden, die für Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Aquakultur und in der Forstwirtschaft verwendet werden. Die Mitgliedstaaten arbeiten gemeinsam mit den Begünstigten spezifische Strategien aus, die weitgehend in gleichem Maße zu einer besseren Energieeffizienz führen müssen, wie dies bei Einhaltung der normalen EU-Mindestsätze der Fall wäre.

Begründung

Es ist wichtig, dass die Bemühungen um Energieeffizienz, die als Gegenleistung für eine günstigere steuerliche Behandlung verlangt werden, von den Mitgliedstaaten mithilfe spezifischer Strategien und in Zusammenarbeit mit der Branche koordiniert werden. Hierfür ist ein hinreichend langer Zeitraum vorzusehen, der eine gewisse Flexibilität ermöglicht und Investitionen in ausreichendem Umfang erleichtert, die zu wirklichen Energieeinsparungen führen, die ohne öffentliche Unterstützung und Unterstützung in Form von jährlichen Investitionen nicht möglich wären.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe b (neu)

Richtlinie 2203/96/EG

Artikel 15 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Mitgliedstaaten stellen den Begünstigten, wie etwa kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Betrieben, umfassende Leitlinien zur Verfügung, in denen die mit den ermäßigten Steuersätzen verbundenen Anforderungen an die Energieeffizienz erläutert werden.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13a* – Buchstabe a – Ziffer i a (neu)

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ia) Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

 

„Sobald in der Richtlinie 2009/28/EG Nachhaltigkeitskriterien für andere Biomasseerzeugnisse als Biokraftstoffe und flüssige Biokraftstoffe festgelegt werden, kann auf diese Erzeugnisse nur dann eine Ausnahme oder ein reduzierter Steuersatz angewandt werden, wenn sie die einschlägigen Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.“

*NB: Im Vorschlag der Kommission fälschlich als (1) nummeriert.

 

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Als „energieintensiver Betrieb“ gilt eine Betriebseinheit im Sinne von Artikel 11, bei der sich entweder die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt. Im Rahmen dieser Definition können die Mitgliedstaaten enger gefasste Begriffe anwenden, einschließlich verkaufswert-, prozess- und sektorbezogener Definitionen.

Als „energieintensiver Betrieb“ gilt eine Betriebseinheit im Sinne von Artikel 11, bei der sich entweder die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 5,0 % des Produktionswertes belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt. Im Rahmen dieser Definition können die Mitgliedstaaten enger gefasste Begriffe anwenden, einschließlich verkaufswert-, prozess- und sektorbezogener Definitionen.

Begründung

Eine Schwelle von 3% ist zu niedrig angesetzt, und es würden zu viele Betriebe darunter fallen. Der daraus sich ergebende Verwaltungsaufwand wäre unverhältnismäßig.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 21

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission unterbreitet dem Rat erstmals bis Ende 2015 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag zu ihrer Änderung.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals bis Ende 2015 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag zu ihrer Änderung.

Im Bericht der Kommission werden u. a. der Mindestbetrag der CO2-abhängigen Steuer, die Auswirkungen von Innovation und technologischen Entwicklungen insbesondere in Bezug auf Energieeffizienz, den Einsatz von elektrischem Strom im Verkehr sowie die Berechtigung der in dieser Richtlinie festgelegten Befreiungen und Ermäßigungen, einschließlich für in der Luft- und Seefahrt verwendeten Kraftstoff, untersucht.

Im Bericht der Kommission werden u. a.

 

i) der Mindestbetrag der allgemeinen Steuer auf den Energieverbrauch zwecks Sicherstellung der Erhaltung ihrer beabsichtigten Wirkung,

 

ii) die CO2-Preisentwicklungen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems,

 

iii) die Auswirkungen von Innovation und technologischen Entwicklungen insbesondere in Bezug auf Energieeffizienz,

 

iv) den Einsatz von elektrischem Strom im Verkehr,

 

v) die Berechtigung der in dieser Richtlinie festgelegten Befreiungen und Ermäßigungen, einschließlich für in der Luft- und Seefahrt verwendeten Kraftstoff,

 

vi) die Auswirkungen dieser Richtlinie auf die industriepolitische Schwerpunktsetzung der Automobilindustrie der Union mit sauberen, energieeffizienten konventionellen Verbrennungsmotoren und auf die CO2-Reduktionsziele der Union im PKW-Bereich,

 

vii) die Entwicklungen bei der Verwendung von Biogas, Erdgas und Flüssiggas im Kraftverkehr und

 

viii) die Frage geprüft, ob andere schädliche oder potenziell schädliche Emissionen außer CO2 ebenfalls berücksichtigt werden sollten.

 

Dieser Bericht enthält ferner einen Überblick über die bestehenden steuerlichen Bestimmungen in den bilateralen Luftfahrtsabkommen. Im Bericht wird dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts, dem realen Wert der Mindeststeuerbeträge sowie den allgemeinen Zielen des AEUV Rechnung getragen.

Auf jeden Fall wird für die Zwecke von Artikel 14a dieser Richtlinie die Liste der Sektoren oder Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der CO2-Verlagerung besteht, regelmäßig überprüft, wobei insbesondere etwa vorliegende neue Erkenntnisse berücksichtigt werden.“

Auf jeden Fall wird die Liste der Sektoren oder Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der CO2-Verlagerung besteht, regelmäßig überprüft, wobei insbesondere etwa vorliegende neue Erkenntnisse berücksichtigt werden. Diesbezüglich werden die nationalen Durchführungsbedingungen aufmerksam überprüft, um sicherzustellen, dass sie klar, unzweideutig und für alle Verbraucher transparent sind.

Begründung

Eine CO2-abhängige Steuer hätte weitreichende umwelt- und steuerpolitische Auswirkungen innerhalb der Union. Daher sollte das Parlament in die Berichterstattungspflicht eingeschlossen werden. Sie kann ihre Steuerfunktion nur erfüllen, wenn die Berichtszeiträume verkürzt werden.

BEGRÜNDUNG

Inhalt des Vorschlags

Die gegenwärtige Richtlinie über die Besteuerung von Energie, die 2003 angenommen wurde, zielte vor allem darauf ab, innerhalb des Binnenmarktes Wettbewerbsverzerrungen im Energiesektor vorzubeugen. In der Richtlinie werden gemeinsame Regeln für die Erzeugnisse festgelegt, die der Besteuerung unterliegen, der Zeitpunkt ihrer Besteuerung und die genehmigten Ausnahmen. Es werden Mindestsätze für die Brennstoffe, die Kraftstoffe und elektrischen Strom festgelegt; diese Mindeststeuersätze stützen sich im Wesentlichen auf die Menge der verbrauchten Energie. Abgesehen von diesen Mindeststeuersätzen steht es den Mitgliedstaaten frei, ihre nationalen Steuersätze nach eigenem Gutdünken festzulegen.

Im Vorschlag zur Revision der Richtlinie wird die Struktur der Besteuerung von Energie angepasst, um die Zielvorgabe einer Volkswirtschaft mit geringer Kohlenstoffintensität bei gleichzeitiger Gewährleistung der Energieeffizienz zu unterstützen und Problemen auf dem Binnenmarkt vorzubeugen. Indem in den Vorschlag ein CO2-spezifisches Element bei der Energiebesteuerung aufgenommen wird, soll diese so gestaltet werden, dass sie den Verpflichtungen der EU im Hinblick auf die Bekämpfung des Klimawandels entspricht.

Dem Vorschlag der Kommission zufolge werden die Energiesteuern in zwei Teile aufgespalten: Der erste Teil ist an die CO2-Emissionen geknüpft, und der zweite Teil hängt mit dem Energieinhalt zusammen.

– Es wird ein einheitlicher Mindeststeuersatz für die CO2-Emissionen (20 €/t CO2) für sämtliche Bereiche eingeführt, die nicht von dem Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) erfasst werden. Diesen Sektoren – vor allem den Haushalten, dem Verkehrssektor, den kleinen Unternehmen und der Landwirtschaft – wird somit ein Preis für den Kohlendioxidgehalt auferlegt. Die erneuerbaren Energiequellen werden dieser an den CO2-Gehalt gebundenen Besteuerung entgehen.

– Die Mindestsätze der Besteuerung, die auf ein bestimmtes Energieerzeugnis Anwendung finden, stützen sich nicht mehr auf das verbrauchte Volumen, sondern auf den Energieinhalt des Erzeugnisses (€/J). Jedes Erzeugnis wird – anders ausgedrückt – entsprechend der Menge an Energie besteuert, das mit ihm erzielt werden kann, was automatisch die Energieeffizienz belohnen wird.

Der Teil der Steuer, der an den CO2-Gehalt gebunden ist, und der an den Energiegehalt gebundene Teil werden zusammen den Satz der Besteuerung eines bestimmten Erzeugnisses bilden. Es wird den Mitgliedstaaten freistehen, jenseits der von der EU auferlegten Mindestsätze ihre eigenen Steuersätze festzulegen und ihre eigene Besteuerungsstruktur so zu konzipieren, dass sie das Verhältnis zwischen den verschiedenen Mindeststeuersätzen für die unterschiedlichen Energiequellen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder Anpassungsklausel) widerspiegeln. Sie könnten beispielsweise beschließen, nur den an den Energiegehalt gebundenen Steuersatz über den Mindestsatz hinaus anzuheben und nicht den an den CO2-Gehalt gebundenen Teil; umgekehrt gilt der gleiche Grundsatz.

Im Falle der Heizungen in den Haushalten wird die Flexibilität, über die die Mitgliedstaaten gegenwärtig verfügen, um bestimmte Erzeugnisse (Gas, Kohle und Koks sowie elektrischen Strom) von der Steuer zu befreien, auf sämtliche Brennstoffe ausgeweitet (einschließlich der Mineralöle), um eine in sich schlüssige Behandlung der Energieerzeugnisse sicherzustellen.

Was die Landwirtschaft betrifft, wird dieser Sektor weiterhin in den Genuss ermäßigter Sätze kommen; diese werden jedoch den Umweltzielen unterworfen, damit auch die Landwirtschaft zu den gemeinsamen Bemühungen um eine Senkung des Energieverbrauchs beiträgt. Die überarbeitete Richtlinie müsste ab 2013 Anwendung finden, damit sie parallel zur dritten Phase des EHS der EU Anwendung findet.

Standpunkt der Berichterstatterin

Grundsätzlich erkennt die Berichterstatterin an, dass der vorliegende Vorschlag einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der europäischen Strategie „20-20-20“ zur Senkung der Treibhausgasemissionen darstellt.

Sie möchte außerdem unterstreichen, dass man sich bei einem so umfassenden und wichtigen Dossier, wie es die Besteuerung der Energie in der Europäischen Union darstellt, nicht darauf beschränken darf, den Sachzwängen auf dem Gebiet der Klima- und Umweltpolitik – so notwendig sie auch sein mögen – Rechnung zu tragen, sondern dass die Zielvorgaben der Energiepolitik sowie die industriepolitischen Ziele gleichermaßen wichtige Herausforderungen für die EU sind. Die Berichterstatterin hat den Eindruck, dass letztere bei den Arbeiten zur Änderung der Richtlinie etwas ins Hintertreffen geraten sind. Es erscheint deshalb von vorrangiger Bedeutung, einen guten Ausgleich zwischen den Aspekten, bei denen Unterschiede bzw. Gegensätze auftreten können, zu finden, um auf der Ebene der Europäischen Union positive Impulse zu geben.

Die Berichterstatterin ist ebenfalls der Auffassung, dass es vernünftig wäre, auf eine bessere Kohärenz zwischen der Gesamtheit der energiespezifischen Dossiers zu achten, die gegenwärtig von den Gemeinschaftsorganen behandelt werden. Damit das Dossier der Besteuerung von Energie uneingeschränkt unter sämtlichen Blickwinkeln behandelt wird, muss für die vollkommene Vereinbarkeit der Maßnahmen gesorgt werden, die insbesondere auf der Grundlage der Richtlinie über die Energieeffizienz (die gegenwärtig von einem anderen Ausschuss des Europäischen Parlaments geprüft wird) ergriffen werden; in noch viel stärkerem Maße gilt dies für die grundlegenden Leitlinien einer europäischen Energiepolitik, die zu einem guten Teil noch festzulegen ist. Man kann mit großer Gewissheit davon ausgehen, dass diesem Wunsch keine konkreten Maßnahmen folgen werden bzw. dass er nicht genügend berücksichtigt wird, womit man Gefahr läuft, der Kohärenz der Beschlüsse zu schaden.

Generell unterstützt die Berichterstatterin den methodischen Ansatz der Kommission, der darauf abzielt, die Energie auf zweifacher Grundlage – auf der Grundlage der CO2-Emissionen und auf der Grundlage des Energieinhalts – zu besteuern. Dieses System erscheint logischer und gleichzeitig in sich schlüssiger als das vorherige System. Die Berichterstatterin erkennt die Stichhaltigkeit der Argumente zugunsten einer besseren Nutzung der Energiequellen und eines verstärkten Rückgriffs auf weniger verschmutzende Energien an.

Überdies kann davon ausgegangen werden, dass die Einführung einer Steuer auf die CO2-Emissionen in Höhe von 20 EUR pro Tonne Steuereinnahmen in Höhe von 20 Mrd. EUR für die Gesamtheit der Länder der Union ab 2020 einbringen wird.

Allerdings würde der greifbarste Effekt der neuen Vorschläge der Kommission – einerseits die Besteuerung auf der Grundlage der CO2-Emissionen und des Energieinhalts des eingesetzten Energieerzeugnisses und zum anderen die Achtung der Grundsätze der „Verhältnismäßigkeit“ zwischen den verschiedenen, auf der Ebene der Europäischen Union festgelegten Mindestsätze durch die Mitgliedstaaten – vor allem in einem beträchtlichen Anstieg des Preises für Dieselkraftstoff in der großen Mehrheit der Mitgliedstaaten bestehen.

Die Berichterstatterin akzeptiert zwar den Grundsatz einer Anhebung der Mindestsätze für Dieselkraftstoff gemäß der logischen und in sich schlüssigen methodischen Vorgehensweise, die die Kommission zu Recht praktizieren will, sie hält es jedoch für nicht zweckmäßig, am Grundsatz der „Verhältnismäßigkeit“ in der gegenwärtigen Form festzuhalten, weil dieser Grundsatz zweifellos beträchtliche und destabilisierende Wirkungen haben würde.

Was die eher institutionelle Ebene betrifft, gibt die Berichterstatterin zunächst zu bedenken, dass die Auflage der strikten Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch die Mitgliedstaaten direkte Auswirkungen auf die in den 27 Mitgliedstaaten auf die verschiedenen Energieträger angewandten Steuersätze hat, während bisher die Regel der Mindeststeuersätze galt. Der gegenwärtige Vorschlag stellt also faktisch ein bedeutendes Eingreifen der Europäischen Union in die nationale Haushaltspolitik dar.

Was die Ebene der Industriepolitik im weiten Sinne betrifft, würde eine beträchtliche Anhebung des Preises für Dieselkraftstoff in zahlreichen Mitgliedstaaten (in Deutschland würde – um nur ein konkretes Beispiel zu nennen – der Anstieg bis 2023 31 Cent je Liter ausmachen) zwangsläufig mehr Probleme aufwerfen, als mit dieser Maßnahme gelöst werden könnten.

Wissenschaftlich lässt sich nicht bestreiten, dass der Dieselmotor dank des Grundsatzes der Thermodynamik entsprechende komparative Vorteile gegenüber dem Benzinmotor aufweist, insbesondere was die Leistung und die Energieeffizienz betrifft. Die jüngste Erfahrung zeigt, dass ein Teil der Verringerung der CO2-Emissionen, die sich die Europäische Union zum Ziel gesetzt hat, mit Hilfe eines verstärkten Einsatzes von Dieselfahrzeugen erreicht werden kann.

Wenn man außerdem bedenkt, dass Europa bei der technologischen Entwicklung von Dieselmotoren über einen beträchtlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Teilen der Welt verfügt und dass diese Entwicklung eine Spitzenforschung erfordert, die ein beträchtlicher Trumpf der Europäischen Union gegenüber anderen Wirtschaftsmächten ist, wäre es nicht vernünftig, die europäische Automobilindustrie, die mit einer beträchtlichen Konkurrenz der Drittländer und mit Strukturproblemen konfrontiert ist, einem derart destabilisierenden Schock auszusetzen.

Selbst der festgelegte Übergangszeitraum von zehn Jahren (bis 2023) ist nicht geeignet, die Auswirkungen abzumildern.

Das dritte inhaltliche Argument, das gegen den Grundsatz der „Verhältnismäßigkeit“ spricht, betrifft die Wirkung auf die Verbraucherpreise. Das Inflationsrisiko, das durch eine starke Preisanhebung bei einigen Kraftstoffen ausgelöst wird, kann nicht umgangen werden, umso weniger aufgrund des Umstands, dass die Mitgliedstaaten wegen der bedauernswerten Situation bei den öffentlichen Finanzen nicht in der Lage sind, beispielsweise die Steuern auf den Verbrauch von Ottokraftstoff zu senken.

Die Verbraucher würden ebenfalls bestraft wie der Verkehrssektor in seiner Gesamtheit, der mit einem beträchtlichen Preisanstieg konfrontiert wäre.

Da die Entwicklung der Energiepreise die wichtigste Inflationsursache ist, vertritt die Berichterstatterin die Auffassung, dass unbedingt vermieden werden muss, Mechanismen hinzuzufügen, die ein Nährboden für einen weiteren Preisanstieg wären.

Dieser Standpunkt veranlasst sie ebenso, sich entschieden dem Vorschlag zu widersetzen, die Mindeststeuersätze automatisch an den Verbraucherpreisindex oder den Anstieg/Rückgang des CO2-Preises anzupassen. Die Berichterstatterin bekundet diesbezüglich im Übrigen ihr Erstaunen darüber, dass die Kommission, die so schnell bereit ist, mit den gleichen Argumenten die automatische Indexierung von Löhnen und Gehältern – wo es eine solche noch gibt – zu kritisieren, den Vorschlag unterbreitet, eine solche automatische Indexierung bei der Besteuerung von Energie einzuführen. Es ist wichtig, dass die Rechtsetzungsbehörde Herr ihrer Beschlüsse bleibt. Eine automatische Anhebung wäre nicht zweckmäßig.

Was die Behandlung von alternativen Kraftstoffen wie GPL (Flüssiggas) und GNC (komprimiertes Erdgas) betrifft, erkennt die Berichterstatterin an, dass es im Sinne der Kohärenz notwendig wäre, dass die an den Energie- und den CO2-Gehalt geknüpften Steuersätze im Laufe der Zeit auf die Gesamtheit der Kraftstoffe – einschließlich GNC und GPL – Anwendung finden. Die Vorzüge jedes Kraftstoffs im Hinblick auf die CO2-Emissionen würden automatisch durch die Steuerregelung belohnt, doch es würde kein weiterer Wettbewerbsvorteil gewährt. Da die gegenwärtig auf diese Erzeugnisse anwendbaren Steuersätze häufig sehr niedrig sind und wegen der Investitionskosten und der Kosten der Infrastrukturen noch eine gewisse Zeit erforderlich ist, ehe Letztere wirklich mit den traditionellen Kraftstoffen konkurrieren können, wird vorgeschlagen, die Anhebung des Mindestsatzes auf 5,50 EUR/GJ ab 2015 zu beschränken und die vorgesehene Anhebung auf 9,60 EUR/GJ ab 2018 nicht zur Anwendung zu bringen. Diese Begrenzung der Anhebung wird es ermöglichen, dass die alternativen Kraftstoffe in den Genuss eines komparativen Vorteils kommen, der für sie notwendig ist, um die Entwicklung einer energiesparsameren Technologie zu erleichtern.

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (24.11.2011)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Änderung der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
(KOM(2011)0169 – C7‑0105/2011 – 2011/0092(CNS))

Verfasserin der Stellungnahme: Angelika Werthmann

KURZE BEGRÜNDUNG

Energiesteuern werden traditionell aus verschiedenen Gründen erhoben, insbesondere um Einnahmen zu erzielen und um die Verbraucher zu veranlassen, sparsamer mit Energie umzugehen und saubere Energien zu bevorzugen.

Alle EU-Mitgliedstaaten erheben Energiesteuern, und diese sind auf EU-Ebene in bestimmtem Umfang harmonisiert. Die derzeit geltende Energiesteuerrichtlinie von 2003 hatte insbesondere zum Ziel, innerhalb des Binnenmarkts Wettbewerbsverzerrungen im Energiesektor zu verhindern.

Seit der Verabschiedung der Energiesteuerrichtlinie haben sich die politischen Rahmenbedingungen grundlegend geändert (Europäischer Rat vom März 2008; UN-Klimaschutzkonferenz, November/Dezember 2010 in Cancún). In den Bereichen Energie und Klimawandel wurden für die Zeit bis 2020 konkrete, ehrgeizige politische Ziele festgelegt.

Mit dem Änderungsentwurf beabsichtigt die Kommission, die vier Themen Klimawandel, Energieeffizienz, Binnenmarkt sowie die Förderung von Wachstum und Beschäftigung in Einklang zu bringen.

Die Kommission schlägt vor, die künftige Energiebesteuerung in zwei Komponenten aufzuteilen: eine auf der Grundlage des CO2-Gehalts und eine auf der Grundlage des Energiegehalts.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion um ein mögliches künftiges System neuer EU-Eigenmittel[1] gewinnt der Kommissionsvorschlag aus haushaltspolitischer Sicht an Bedeutung, könnte doch eine mögliche CO2-Besteuerung in Anteilen für diese künftigen Eigenmittel herangezogen werden. Neben diesem Bezug zum EU-Haushalt erscheint der Verfasserin wichtig, die sozialen Auswirkungen des Kommissionsvorschlages zu berücksichtigen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Eine CO2-abhängige Steuer könnte ebenfalls als ein möglicher Bestandteil eines künftigen Eigenmittelsystems für den Haushalt der Europäischen Union herangezogen werden mit dem Ziel, die Beiträge der Mitgliedstaaten zu senken und zum Kampf gegen den Klimawandel beizutragen.

Begründung

Ursprünglich stellten bereits die EWG-Gründungsverträge auf eine Finanzierung der Union komplett aus Eigenmitteln ab. Mit der Einbeziehung von Anteilen einer CO2-abhängigen Steuer sowie einer möglichen zweiten Komponente würde dieser Rechtsgrundlage entsprochen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Steuerbefreiungen oder ‑ermäßigungen für private Haushalte und gemeinnützige Organisationen können Bestandteil sozialpolitischer Maßnahmen der Mitgliedstaaten sein. Die Möglichkeit, solche Befreiungen oder Ermäßigungen zu gewähren, sollte aus Gründen der Gleichbehandlung von Energiequellen auf alle als Heizstoff verwendeten Energieerzeugnisse und auf elektrischen Strom ausgedehnt werden. Damit die Auswirkung auf den Binnenmarkt begrenzt bleibt, sollten diese Befreiungen bzw. Ermäßigungen nur für nichtbetriebliche Tätigkeiten gelten.

(17) Steuerbefreiungen oder ‑ermäßigungen für private einkommensschwache Haushalte und gemeinnützige Organisationen können Bestandteil sozialpolitischer Maßnahmen der Mitgliedstaaten sein. Die Möglichkeit, solche Befreiungen oder Ermäßigungen zu gewähren, sollte aus Gründen der Gleichbehandlung von Energiequellen auf alle als Heizstoff verwendeten Energieerzeugnisse und auf elektrischen Strom sowie Kraftstoff ausgedehnt werden. Damit die Auswirkung auf den Binnenmarkt begrenzt bleibt, sollten diese Befreiungen bzw. Ermäßigungen nur für nichtbetriebliche Tätigkeiten gelten.

 

Begründung

Die angestrebte künftige Besteuerung von Energieträgern wird einkommensschwache Haushalte, bezogen auf das verfügbare Einkommen, überproportional gegenüber Haushalten mit mittleren und höheren Einkommen belasten. Berufliche und private Mobilitätserfordernisse lassen es angebracht erscheinen, die mögliche steuerliche Entlastung auf Kraftstoffe auszuweiten.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Die Kommission sollte dem Rat erstmals bis Ende 2015 und dann alle fünf Jahre über die Anwendung der vorliegenden Richtlinie Bericht erstatten und dabei insbesondere den Mindestbetrag der CO2-abhängigen Steuer im Lichte der Entwicklung der Marktpreise für Emissionszertifikate in der EU, die Auswirkungen von Innovation und technologischen Entwicklungen sowie die Rechtfertigung für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen und –ermäßigungen prüfen, einschließlich für im Luft- und Seeverkehr verwendeten Kraftstoff. Die Liste der Sektoren oder Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der CO2-Verlagerung besteht, wird regelmäßig überprüft, wobei insbesondere etwa vorliegende neue Erkenntnisse berücksichtigt werden.

(28) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals bis Ende 2015 und dann alle drei Jahre über die Anwendung der vorliegenden Richtlinie Bericht erstatten und dabei insbesondere den Mindestbetrag der CO2-abhängigen Steuer im Lichte der Entwicklung der Marktpreise für Emissionszertifikate in der EU, die Auswirkungen von Innovation und technologischen Entwicklungen sowie die Rechtfertigung für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen und -ermäßigungen prüfen, einschließlich für im Luft- und Seeverkehr verwendeten Kraftstoff. Die Liste der Sektoren oder Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der CO2-Verlagerung besteht, wird regelmäßig überprüft, wobei insbesondere etwa vorliegende neue Erkenntnisse berücksichtigt werden. Die Kommission sollte zudem den Markt überwachen, um die Transparenz des Energiemarktes sicherzustellen und die Verbraucher vor Marktmissbrauch zu schützen.

Begründung

Eine CO2-abhängigge Steuerung hätte weitreichende umwelt- und steuerpolitische Auswirkungen innerhalb der Union. Daher sollte das Parlament in die Berichterstattungspflicht eingeschlossen werden. Sie kann ihre Steuerfunktion nur erfüllen, wenn die Berichtszeiträume verkürzt werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe a – Ziffer i

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) als Heizstoff verwendete Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die von privaten Haushalten und/oder von vom betreffenden Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannten Organisationen verwendet werden. Bei solchen gemeinnützigen Organisationen beschränken die Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung auf nichtbetriebliche Tätigkeiten. Bei gemischter Verwendung erfolgt eine anteilige Besteuerung für jeden Verwendungszweck. Dabei kann eine nur geringfügige Verwendung außer Acht gelassen werden;

h) als Heizstoff verwendete Energieerzeugnisse, elektrischen Strom und Kraftstoffe, die insbesondere von privaten einkommensschwachen Haushalten und/oder von vom betreffenden Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannten Organisationen verwendet werden. Bei solchen gemeinnützigen Organisationen beschränken die Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung auf nichtbetriebliche Tätigkeiten. Bei gemischter Verwendung erfolgt eine anteilige Besteuerung für jeden Verwendungszweck. Dabei kann eine nur geringfügige Verwendung außer Acht gelassen werden;

Begründung

Die angestrebte künftige Besteuerung von Energieträgern wird einkommensschwache Haushalte, bezogen auf das verfügbare Einkommen, überproportional gegenüber Haushalten mit mittleren und höheren Einkommen belasten. Berufliche und private Mobilitätserfordernisse lassen es angebracht erscheinen, die mögliche steuerliche Entlastung auf Kraftstoffe auszuweiten.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe a – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Als „energieintensiver Betrieb“ gilt eine Betriebseinheit im Sinne von Artikel 11, bei der sich entweder die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt. Im Rahmen dieser Definition können die Mitgliedstaaten enger gefasste Begriffe anwenden, einschließlich verkaufswert-, prozess- und sektorbezogener Definitionen.

Als „energieintensiver Betrieb“ gilt eine Betriebseinheit im Sinne von Artikel 11, bei der sich entweder die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 5,0 % des Produktionswertes belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt. Im Rahmen dieser Definition können die Mitgliedstaaten enger gefasste Begriffe anwenden, einschließlich verkaufswert-, prozess- und sektorbezogener Definitionen.

Begründung

Eine Schwelle von 3% ist zu niedrig angesetzt, und es würden zu viele Betriebe darunter fallen. Der sich daraus ergebende Verwaltungsaufwand wäre unverhältnismäßig hoch.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 21

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 29 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission unterbreitet dem Rat erstmals bis Ende 2015 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag zu ihrer Änderung.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals bis Ende 2015 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag zu ihrer Änderung.

Begründung

Eine CO2-abhängige Steuerung hätte weitreichende umwelt- und steuerpolitische Auswirkungen innerhalb der Union. Daher sollte das Parlament in die Berichterstattungspflicht eingeschlossen werden. Sie kann ihre Steuerfunktion nur erfüllen, wenn die Berichtszeiträume verkürzt werden.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2011)0169 – C7-0105/2011 – 2011/0092(CNS)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

10.5.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

10.5.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Angelika Werthmann

5.5.2011

 

 

 

Datum der Annahme

22.11.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

35

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alexander Alvaro, Lajos Bokros, Andrea Cozzolino, Jean-Luc Dehaene, James Elles, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Ivars Godmanis, Estelle Grelier, Carl Haglund, Monika Hohlmeier, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Anne E. Jensen, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Giovanni La Via, Vladimír Maňka, Barbara Matera, Nadezhda Neynsky, Dominique Riquet, László Surján, Helga Trüpel, Derek Vaughan, Angelika Werthmann

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Antonello Antinoro, Maria Da Graça Carvalho, Frédéric Daerden, Derk Jan Eppink, Paul Rübig, Peter Šťastný, Georgios Stavrakakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Arnaud Danjean, Matthias Groote, Bernadette Vergnaud

  • [1]  KOM(2011)0500; Reformkonzept „Europa braucht Wachstum“, Hrsg. Alain Lamassoure, Jutta Haug, Guy Verhofstadt.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (7.2.2012)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
(COM(2011)0169 – C7‑0105/2011 – 2011/0092(CNS))

Verfasserin der Stellungnahme: Kathleen Van Brempt

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Kommission verfolgt mit ihrem Vorschlag das Ziel, die derzeit geltende Energiesteuerrichtlinie zu ändern: Durch die Aufteilung des Mindeststeuersatzes für Energieerzeugnisse in eine CO2‑abhängige Steuer und eine Steuer in Abhängigkeit vom Energiegehalt soll den Zielen der Klimaschutzpolitik besser Rechnung getragen und der Binnenmarkt für Energieerzeugnisse klarer und gerechter gestaltet werden.

Der Vorschlag ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Insbesondere die Entscheidung, statt Volumen und Gewicht den CO2‑ und Energiegehalt als Steuerbemessungsgrundlage zu verwenden, stellt eine grundlegende, notwendige und begründete Änderung dar. Jedoch besteht Grund zu der Annahme, dass einige Ziele nicht vollständig erreicht werden können und in der Zukunft Chancen zur Maximierung des Beitrags zur Bekämpfung des Klimawandels, zur Verbesserung der Umweltqualität in der EU und zum raschen Übergang zu einer Wirtschaft mit niedrigem CO2‑Ausstoß nicht genutzt werden.

Daher schlägt die Verfasserin der Stellungnahme vor, den Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze zu ändern:

–         Die verschiedenen Verkehrsmittel des Individualverkehrs sollten gleich behandelt werden, um die Internalisierung von Kosten zu maximieren und für einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen; der Luft- und Seeverkehr sollte also nicht länger ausgeschlossen werden.

–         Aus denselben Gründen sollten die Ausnahmeregelungen für die Land- und Forstwirtschaft schrittweise abgeschafft werden.

–         Wenn die Energiebesteuerung nicht einmal die Inflationsrate ausgleicht und nicht an die CO2‑Preise auf dem Markt für den Handel mit Emissionsberechtigungen gebunden ist, eignet sie sich nicht mehr als Steuerungsinstrument.

–         Eine Steuerbefreiung für private Haushalte macht die Anreize für Energieeffizienz in Immobilien zunichte, gleichzeitig würde die Besteuerung von Haushalten, die sozialer Unterstützung bedürfen, zu Energiearmut führen, insbesondere bei den am meisten gefährdeten Gruppen.

–         Biomasse ist definitionsgemäß nicht CO2‑neutral.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Vorschlag der Kommission zu befürworten ist, da er einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung darstellt. Durch die Aufnahme einiger Änderungen und die Streichung einiger Ausnahmen und Befreiungen könnten jedoch noch bessere Ergebnisse erzielt werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) In der Union sollte in Bezug auf die einzelnen Energiequellen für wirkliche Steuerkohärenz gesorgt und ein Rahmen für die Besteuerung erneuerbarer Energiequellen geschaffen werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Angesichts neuer, in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes der Tagungen des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007 und vom 11. und 12. Dezember 2008 gebilligter Anforderungen betreffend die Eindämmung des Klimawandels, den Einsatz erneuerbarer Energiequellen und die Energieeinsparung muss dafür gesorgt werden, dass der Binnenmarkt weiterhin reibungslos funktioniert.

(2) Angesichts neuer, in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes der Tagungen des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007 und vom 11. und 12. Dezember 2008 gebilligter Anforderungen betreffend die Eindämmung des Klimawandels, den Einsatz erneuerbarer Energiequellen und die Energieeinsparung muss dafür gesorgt werden, dass der Binnenmarkt optimal funktioniert.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Den konkreten Auswirkungen einer Neuorganisation des Steuersystems sollte Rechnung getragen werden, insbesondere in Anbetracht der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise in Europa, deren Folgen noch abgeschätzt und deren Auswirkungen noch bewertet werden müssen. Hierzu wäre es sinnvoll, die im Rahmen der Folgenabschätzung erhobenen Daten zu aktualisieren.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Eine CO2abhängige Steuer kann es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Treibhausgasminderungen, die gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasmissionen bis 2020 erforderlich sind, in Bezug auf Emissionen, die aus nicht unter das EUSystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates fallenden Quellen stammen, auf kostenwirksame Weise zu erreichen. Angesichts der potenziellen Rolle einer CO2abhängigen Steuer erfordert das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gemeinsame Vorschriften für diese Steuer.

(3) Eine CO2abhängige Steuer kann von den Mitgliedstaaten wirksam als Hebel eingesetzt werden, mit dem die Verbraucher und die umweltschädlichen Sektoren zu einem ökologisch nachhaltigen Verhalten angehalten werden und mit dem die Treibhausgasminderungen, die gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasmissionen bis 2020 erforderlich sind, in Bezug auf Emissionen, die aus nicht unter das EUSystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates fallenden Quellen stammen, auf wirksame Weise erreicht werden. Angesichts der potenziellen Rolle einer CO2abhängigen Steuer erfordert das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gemeinsame Vorschriften für diese Steuer. Bei der Festlegung derartiger Steuervorschriften sollte jedoch auch dafür Sorge getragen werden, dass die Einfachheit des Verbrauchsteuersystems nicht verloren geht und sich der Verwaltungsaufwand für die Verbrauchsteuern nicht erhöht. Außerdem sollten durch eine CO2‑abhängige Steuer die Energiepreise nicht wesentlich steigen, da ein solcher Preisanstieg nachteilige Auswirkungen auf die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der Union und die Kaufkraft der Verbraucher hätte.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Daher sollte vorgesehen werden, dass Energiesteuern zwei Komponenten beinhalten, nämlich eine CO2‑abhängige Steuer und eine allgemeine Energieverbrauchsteuer. Damit sich die Energiebesteuerung in den durch das EU‑System gemäß der Richtlinie 2003/87/EG vorgegebenen Rahmen einfügt, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ausdrücklich zwischen diesen beiden Komponenten zu unterscheiden. Dies würde auch die gesonderte Behandlung von aus Biomasse bestehenden oder daraus hergestellten Brennstoffen ermöglichen.

(5) Daher sollte vorgesehen werden, dass Energiesteuern zwei Komponenten beinhalten, nämlich eine CO2‑abhängige Steuer und eine allgemeine Energieverbrauchsteuer. Damit sich die Energiebesteuerung in den durch das EU‑System gemäß der Richtlinie 2003/87/EG vorgegebenen Rahmen einfügt, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ausdrücklich zwischen diesen beiden Komponenten zu unterscheiden. Dies würde auch die gesonderte Behandlung von aus Biomasse bestehenden oder daraus hergestellten Brennstoffen ermöglichen, sofern diese den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen entsprechen1.

 

1 ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Im Interesse der Steuerneutralität sollten in Bezug auf die einzelnen Verwendungszwecke von Energieerzeugnissen für jede Komponente der Energiesteuer dieselben Mindeststeuerbeträge gelten. Werden auf diese Weise gleiche Mindeststeuerbeträge vorgeschrieben, sollten die Mitgliedstaaten auch aus Gründen der Steuerneutralität für alle betreffenden Erzeugnisse gleiche nationale Steuerbeträge gewährleisten. Erforderlichenfalls sind Übergangszeiträume für die Angleichung dieser Beträge vorzusehen.

(8) Im Interesse der Steuerneutralität sollten in Bezug auf die einzelnen Verwendungszwecke von Energieerzeugnissen für jede Komponente der Energiesteuer dieselben Mindeststeuerbeträge gelten. Werden auf diese Weise gleiche Mindeststeuerbeträge vorgeschrieben, sollten die Mitgliedstaaten auch aus Gründen der Steuerneutralität für alle betreffenden Erzeugnisse gleiche nationale Steuerbeträge gewährleisten. Erforderlichenfalls sind unter gebührender Berücksichtigung der Besonderheiten der Mitgliedstaaten Übergangszeiträume für die Angleichung dieser Beträge vorzusehen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Die Mindestbeträge der CO2-abhängigen Steuer sollten unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Ziele der Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 festgesetzt werden. Da laut dieser Entscheidung die Anstrengungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen fair zwischen den Mitgliedstaaten aufzuteilen sind, sollten für einige Mitgliedstaaten Übergangszeiträume vorgesehen werden.

(9) Die Mindestbeträge der CO2-abhängigen Steuer sollten unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Ziele der Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 festgesetzt werden. Da laut dieser Entscheidung die Anstrengungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen fair zwischen den Mitgliedstaaten aufzuteilen sind, sollten Übergangszeiträume vorgesehen werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die Bestimmung, nach der die Mitgliedstaaten gewerblich als Kraftstoff verwendetes Gasöl niedriger besteuern können als nichtgewerblich verwendetes, ist mit der erforderlichen Verbesserung der Energieeffizienz und der Notwendigkeit, den wachsenden Umweltauswirkungen des Verkehrs zu begegnen, ganz offenkundig nicht mehr vereinbar und sollte daher gestrichen werden. Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ermächtigt einige Mitgliedstaaten, bei Gasöl für Heizzwecke einen ermäßigten Satz zu erheben. Diese Bestimmung ist mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes und den allgemeinen Zielen des Vertrags nicht mehr vereinbar. Sie sollte daher gestrichen werden.

(13) Die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten gewerblich als Kraftstoff verwendetes Gasöl niedriger besteuern als nichtgewerblich verwendetes, sollte beibehalten werden. Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ermächtigt einige Mitgliedstaaten, bei Gasöl für Heizzwecke einen ermäßigten Satz zu erheben. Diese Bestimmung ist mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes und den allgemeinen Zielen des Vertrags nicht mehr vereinbar. Sie sollte daher gestrichen werden.

Begründung

Die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten gewerblich als Kraftstoff verwendetes Gasöl niedriger besteuern als nichtgewerblich verwendetes, sollte beibehalten werden, da es noch keine alternativen Kraftstoffe für den gewerbsmäßigen Transport gibt.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Artikel 5 der Richtlinie 2003/96/EG ermöglicht in bestimmten Fällen die Anwendung gestaffelter Steuersätze. Damit die Einheitlichkeit des CO2-Preissignals gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten diese gestaffelten Steuersätze jedoch nur bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer anwenden dürfen. Darüber hinaus ist die Möglichkeit, von Taxis verwendete Kraftstoffe mit einem niedrigeren Betrag zu besteuern, mit den Zielen der Maßnahmen zur Förderung alternativer Kraftstoffe und Energieträger und zur Förderung des Einsatzes umweltfreundlicherer Fahrzeuge im Stadtverkehr nicht mehr vereinbar und sollte daher gestrichen werden.

(15) Artikel 5 der Richtlinie 2003/96/EG ermöglicht in bestimmten Fällen die Anwendung gestaffelter Steuersätze. Damit die Einheitlichkeit des CO2-Preissignals gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten diese gestaffelten Steuersätze jedoch nur bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer anwenden dürfen. Darüber hinaus ist die Möglichkeit, von Taxis verwendete Kraftstoffe, die aus Erdöl hergestellt werden, mit einem niedrigeren Betrag zu besteuern, mit den Zielen der Maßnahmen zur Förderung alternativer Kraftstoffe und Energieträger und zur Förderung des Einsatzes umweltfreundlicherer Fahrzeuge im Stadtverkehr nicht mehr vereinbar und sollte daher gestrichen werden.

Begründung

Erdgas/Biomethan stellt eine Alternative zu Kraftstoffen dar, die aus Erdöl hergestellt werden, zumal der Ausstoß giftiger bzw. krebserzeugender Stoffe so gering ist wie bei keinem anderen Stoff. Außerdem werden nahezu keine Partikel, kein reaktiver Kohlenwasserstoff und nur geringe Mengen an NOx ausgestoßen, und sogar die Lärmemissionen sind geringer, weswegen Erdgas/Biomethan der ideale Kraftstoff für den städtischen Bereich ist. Im Bericht der Sachverständigengruppe zum Thema Kraftstoffe der Zukunft vom 25. Januar 2011 wird empfohlen, Methan als einen der wichtigsten alternativen Kraftstoffe für den Stadtverkehr zu fördern.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen für private Haushalte und gemeinnützige Organisationen können Bestandteil sozialpolitischer Maßnahmen der Mitgliedstaaten sein. Die Möglichkeit, solche Befreiungen oder Ermäßigungen zu gewähren, sollte aus Gründen der Gleichbehandlung von Energiequellen auf alle als Heizstoff verwendeten Energieerzeugnisse und auf elektrischen Strom ausgedehnt werden. Damit die Auswirkung auf den Binnenmarkt begrenzt bleibt, sollten diese Befreiungen bzw. Ermäßigungen nur für nichtbetriebliche Tätigkeiten gelten.

(17) Da die privaten Haushalte stark von der Wirtschafts- und Finanzkrise betroffen sind und sich eine Reihe von Haushalten aufgrund dieser wirtschaftlichen Ausnahmesituation in einer sozialen Notlage befindet und von Energiearmut betroffen ist, muss dafür gesorgt werden, dass sie durch eine Erhöhung der Steuerlast nicht noch weitere Einbußen hinnehmen müssen. Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen für private Haushalte und gemeinnützige Organisationen können Bestandteil sozialpolitischer Maßnahmen der Mitgliedstaaten sein. Die Möglichkeit, solche Befreiungen oder Ermäßigungen zu gewähren, sollte aus Gründen der Gleichbehandlung von Energiequellen auf alle als Heizstoff verwendeten Energieerzeugnisse und auf elektrischen Strom ausgedehnt werden. Damit die Auswirkung auf den Binnenmarkt begrenzt bleibt, sollten diese Befreiungen bzw. Ermäßigungen nur für nichtbetriebliche Tätigkeiten gelten.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Im Falle von als Treibstoff verwendetem Flüssiggas (LPG) und Erdgas ist die Bevorzugung in Form von niedrigeren Mindestbeträgen bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer sowie die Möglichkeit einer Steuerbefreiung insbesondere angesichts der Notwendigkeit, den Marktanteil erneuerbarer Energiequellen zu steigern, nicht länger gerechtfertigt und sollte daher mittelfristig abgeschafft werden.

(18) Im Falle von als Kraftstoff verwendetem Flüssiggas (LPG) ist die Bevorzugung in Form von niedrigeren Mindestbeträgen bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer sowie die Möglichkeit einer Steuerbefreiung insbesondere angesichts der Notwendigkeit, den Marktanteil erneuerbarer Energiequellen zu steigern, nicht länger gerechtfertigt und sollte daher mittelfristig abgeschafft werden. Werden Erdgas und Biomethan als Kraftstoffe verwendet, sollte die Bevorzugung in Form von niedrigeren Mindestbeträgen bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer sowie die Möglichkeit, diese Energieerzeugnisse von der Besteuerung auszunehmen, erst nach einer bis zum Jahr 2023 durch die Kommission vorzunehmenden Bewertung der Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf den Steuerbetrag für Erdgas, das im Straßenverkehr genutzt wird, auslaufen. Im Rahmen dieser Bewertung sollten unter anderem folgende Aspekte untersucht werden: der Fortschritt in Bezug auf die Verfügbarkeit von Erdgas und Biomethan, der Ausbau des entsprechenden Tankstellennetzes in Europa, der Marktanteil von mit Erdgas betriebenen Fahrzeugen in der Union, Innovationen und technologische Entwicklungen bei Biomethan als Kraftstoff für den Verkehr sowie der Realwert der Mindeststeuerbeträge.

Begründung

Soll das im Rahmen der Strategie Europa 2020 verfolgte Ziel, den Anteil von Biokraftstoff auf 10 % des Gesamtverbrauchs anzuheben, tatsächlich erreicht werden, wird Biomethan dabei eine tragende Rolle spielen. Die Entwicklung von Biomethan steht mit der Entwicklung von Fahrzeugen mit Erdgasantrieb und daher auch mit der steuerlichen Vorzugsbehandlung, in deren Rahmen der Aufbau eines Tankstellennetzes für Methan ermöglicht wird, in Verbindung Methan, eine bereits verfügbare Alternative zu Kraftstoffen, die aus Erdöl hergestellt werden, weist sehr niedrige NMHC-, PM- und NOx-Emissionen auf und trägt somit zur Verbesserung der Luftqualität in den Städten, zur Lärmminderung und zu niedrigeren CO2-Emissionen bei. Eine „Überprüfungsklausel“ stellt – auch im Hinblick auf die Entwicklung gasförmiger Brennstoffe, die aus erneuerbaren Quellen hergestellt werden – das richtige Rechtsinstrument dar, um zu bewerten, ob alternative Kraftstoffe weiterhin steuerlich bevorzugt werden sollten.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a) Damit das Ziel erreicht wird, die Treibhausgasemissionen im Bereich Verkehr bis zum Jahr 2050 um 60 % zu verringern, indem im Stadtverkehr bis 2030 nur noch halb so viele mit „konventionellem Kraftstoff“ betriebene PKW fahren, wie es im Weißbuch der Kommission vom 28. März 2011 mit dem Titel „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ heißt, sollte die Marktentwicklung von Wasserstoff und Elektrizität als Kraftstoffe weiterhin gefördert werden. Diese werden auch in dem Bericht zum Thema Kraftstoffe der Zukunft, den die Sachverständigengruppe zum Thema alternative Kraftstoffe unter Federführung der Generaldirektion Mobilität und Verkehr der Kommission ausgearbeitet und den die Kommission am 25. Januar 2011 vorgelegt hat, als wesentliche Optionen anstelle von Erdöl als Kraftstoff genannt. Da die Förderung der Integration von Kraftstofftechnologien mit geringem CO2‑Ausstoß in den Rechtsvorschriften der EU, zum Beispiel in den neuen TEN‑V‑Leitlinien, vermehrt enthalten ist, sind genauere Kenntnisse der Auswirkungen des geltenden und des künftigen Energie- und Umweltrechts der EU auf die Einführung alternativer Kraftstoffe wie Wasserstoff und Elektrizität in das Energie- und Verkehrssystem in Europa notwendig. Neben dem Vorschlag der Kommission (der bis zum 31. Dezember 2011 hätte vorgelegt werden sollen) für eine Methodologie zur Berechnung des Anteils des Wasserstoffs aus erneuerbaren Energiequellen am gesamten Kraftstoffmix gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG über erneuerbare Energiequellen sollte auch eine Abschätzung der Folgen der vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie 2003/96/EG vorgenommen werden, um Anreize für die Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff zu setzen, der ein sauberer und effizienter Kraftstoff ist.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG können die Mitgliedstaaten auf Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Fischzucht und in der Forstwirtschaft nicht nur die generell für eine betriebliche Nutzung geltenden Bestimmungen, sondern darüber hinaus einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag anwenden. Eine Prüfung dieser Option hat ergeben, dass ihre Beibehaltung, was die allgemeine Energieverbrauchsteuer betrifft, den allgemeinen politischen Zielen der Union zuwider liefe, sofern nicht im Gegenzug Fortschritte im Bereich der Energieeffizienz gewährleistet werden. Was die CO2abhängige Steuer anbelangt, so sollten diese Sektoren analog zu den Sektoren des produzierenden Gewerbes behandelt werden.

(20) Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG können die Mitgliedstaaten auf Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Fischzucht und in der Forstwirtschaft nicht nur die generell für eine betriebliche Nutzung geltenden Bestimmungen, sondern darüber hinaus einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag anwenden. Was die CO2abhängige Steuer anbelangt, so sollten diese Sektoren die Möglichkeit haben, die Größe der Betriebe sowie deren Produktionsvolumen zu berücksichtigen. In Bezug auf die Landwirtschaft sollte auch die Möglichkeit bestehen, diese Steuer an den Kapazitäten zur Kohlenstoffbindung, beispielsweise über Dauergrünland, auszurichten.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) In den allgemeinen Vorschriften dieser Richtlinie wird den Besonderheiten von aus Biomasse bestehenden oder hergestellten Brennstoffen, die die Nachhaltigkeitskriterien von Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllen, in Bezug auf ihren Beitrag zur CO2-Bilanz und auf ihren niedrigeren Energieinhalt je Mengeneinheit im Vergleich zu einigen konkurrierenden fossilen Brennstoffen Rechnung getragen. Daher sollten die in der Richtlinie 2003/96/EG enthaltenen Bestimmungen, die für diese Brennstoffe Steuerermäßigungen oder -befreiungen gestatten, mittelfristig aufgehoben werden. Bis dahin sollte dafür Sorge getragen werden, dass diese Vorschriften in Übereinstimmung mit den allgemeinen Vorschriften dieser Richtlinie angewendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben h und i der Richtlinie 2009/28/EG daher nur dann zusätzlich steuerlich bevorzugen, wenn sie die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17 der Richtlinie erfüllen.

(21) In den allgemeinen Vorschriften dieser Richtlinie wird den Besonderheiten von aus Biomasse bestehenden oder hergestellten Brennstoffen, die die Nachhaltigkeitskriterien von Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllen, in Bezug auf ihren Beitrag zur CO2-Bilanz und auf den niedrigeren Energieinhalt flüssiger Biokraftstoffe je Mengeneinheit im Vergleich zu einigen konkurrierenden fossilen Brennstoffen Rechnung getragen. Daher sollten die in der Richtlinie 2003/96/EG enthaltenen Bestimmungen, die für diese Brennstoffe Steuerermäßigungen oder -befreiungen gestatten, mittelfristig aufgehoben werden. Bis dahin sollte dafür Sorge getragen werden, dass die Vorschriften in Übereinstimmung mit den allgemeinen Vorschriften dieser Richtlinie angewendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben h und i der Richtlinie 2009/28/EG daher nur dann zusätzlich steuerlich bevorzugen, wenn sie die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17 der Richtlinie erfüllen. Der Energiegehalt von Biomethan je Mengeneinheit entspricht jenem von Erdgas. Da Biomethan, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, zur Erhöhung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen beiträgt, sollte Biomethan in Bezug auf den CO2‑ und Energiegehalt von der Besteuerung ausgenommen werden, wenn es unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG erzeugt wird.

Begründung

Soll das im Rahmen der Strategie Europa 2020 verfolgte Ziel, den Anteil von Biokraftstoff im Bereich Verkehr auf 10 % des Gesamtverbrauchs anzuheben, tatsächlich erreicht werden, wird Biomethan dabei eine tragende Rolle spielen. In Bezug auf die Mischung von Erdgas und Biomethan bestehen keine Begrenzungen, da die beiden Stoffe die gleiche molekulare Zusammensetzung aufweisen. Sie stellen die einzige emissionsärmere Alternative zu Kraftstoffen dar, die aus Erdöl gewonnen werden. Daher muss Biomethan von der CO2- und von der energieabhängigen Steuer befreit werden. Der prozentuale Anteil von Biomethan, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, würde von der Gesamtsteuer, die auf Erdgas erhoben wird, abgezogen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Die Kommission sollte dem Rat erstmals bis Ende 2015 und dann alle fünf Jahre über die Anwendung der vorliegenden Richtlinie Bericht erstatten und dabei insbesondere den Mindestbetrag der CO2-abhängigen Steuer im Lichte der Entwicklung der Marktpreise für Emissionszertifikate in der EU, die Auswirkungen von Innovation und technologischen Entwicklungen sowie die Rechtfertigung für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen und ‑ermäßigungen prüfen, einschließlich für im Luft- und Seeverkehr verwendeten Kraftstoff. Die Liste der Sektoren oder Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der CO2-Verlagerung besteht, wird regelmäßig überprüft, wobei insbesondere etwa vorliegende neue Erkenntnisse berücksichtigt werden.

(28) Die Kommission sollte dem Rat erstmals bis Ende 2015 und dann alle drei Jahre über die Anwendung der vorliegenden Richtlinie Bericht erstatten und dabei insbesondere den Mindestbetrag der CO2-abhängigen Steuer im Lichte der Entwicklung der Marktpreise für Emissionszertifikate in der EU, die Auswirkungen von Innovation und technologischen Entwicklungen sowie die Rechtfertigung für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen und ‑ermäßigungen prüfen, einschließlich für im Luft- und Seeverkehr verwendeten Kraftstoff. Die Liste der Sektoren oder Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der CO2-Verlagerung besteht, wird regelmäßig überprüft, wobei insbesondere etwa vorliegende neue Erkenntnisse berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Folgender Absatz wird eingefügt:

 

„1a. Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2012 einen Vorschlag zur Aufnahme eines Mindeststeuersatzes für Kernbrennstäbe, die für die Stromerzeugung genutzt werden, in diese Richtlinie sowie zur Aufnahme von Kernbrennstäben in die Liste von Energieerzeugnissen in Absatz 1 dieses Artikels vor.“

Begründung

Im Rahmen dieser Änderung der Energiesteuerrichtlinie werden Kernbrennstoffe nicht berücksichtigt. Die Aufnahme eines Mindeststeuersatzes für Kernbrennstäbe in die Richtlinie ist vor dem Hintergrund der mit der Nutzung von Kernenergie verbundenen externen Effekte, des potenziellen Risikos eines nuklearen Störfalls und der notwendigen Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die einzelnen Energieträger jedoch durchaus gerechtfertigt. Der Mindeststeuersatz sollte den finanziellen Vorteilen entsprechen, die die Kernenergie aufgrund der im Zusammenhang mit dem EU-System für den Handel mit Emissionsberechtigungen gestiegenen Energiepreise genießt.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 3 – Buchstabe b – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– für Energieerzeugnisse mit zwei Verwendungszwecken;

– für energieintensive Industriezweige und Energieerzeugnisse mit zwei Verwendungszwecken;

Begründung

In der Richtlinie sollte klargestellt werden, dass sie nicht für energieintensive Industriezweige gilt, wobei in der Richtlinie alle Bereiche der energieintensiven Industrie gleichbehandelt werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 –Nummer 4 – Buchstabe b

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten gewährleisten unbeschadet der in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen, Steuersatzstaffelungen oder Steuerermäßigungen, dass in Fällen, in denen in Anhang I für eine bestimmte Verwendung gleiche Mindeststeuerbeträge festgesetzt sind, für alle auf diese Weise verwendeten Erzeugnisse gleiche Steuerbeträge festgesetzt werden. Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 Ziffer i gilt diese Bestimmung für in Anhang I Tabelle A aufgeführte Kraftstoffe ab 1. Januar 2023.

3. Die Mitgliedstaaten gewährleisten unbeschadet der in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen, Steuersatzstaffelungen oder Steuerermäßigungen, dass in Fällen, in denen in Anhang I für eine bestimmte Verwendung gleiche Mindeststeuerbeträge festgesetzt sind, für alle auf diese Weise verwendeten Erzeugnisse gleiche Steuerbeträge festgesetzt werden. Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 Ziffer i gilt diese Bestimmung für in Anhang I Tabelle A aufgeführte Kraftstoffe ab 1. Januar 2023. Auf den gewerbsmäßigen Transport finden die in Artikel 7 vorgesehenen Ausnahmen Anwendung.

Begründung

Die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten gewerblich als Kraftstoff verwendetes Gasöl niedriger besteuern als nichtgewerblich verwendetes, sollte beibehalten werden, da es noch keine alternativen Kraftstoffe für den gewerbsmäßigen Transport gibt.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 –Nummer 4 – Buchstabe b

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Werden Erdgas und Biomethan als Kraftstoffe verwendet, werden höhere Mindestbeträge bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer erst nach einer bis zum Jahr 2023 durch die Kommission vorzunehmenden Bewertung der Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf den Steuerbetrag für Erdgas, das im Straßenverkehr genutzt wird, angewendet. Im Rahmen dieser Bewertung werden unter anderem folgende Aspekte untersucht: der Fortschritt in Bezug auf die Verfügbarkeit von Erdgas und Biomethan, der Ausbau des entsprechenden Tankstellennetzes in Europa, der Marktanteil von mit Erdgas betriebenen Fahrzeugen in der EU, Innovationen und die technologische Entwicklung bei Biomethan als Kraftstoff für den Verkehr sowie der Realwert der Mindeststeuerbeträge.

Begründung

Erdgas und Biomethan können in den Verbrennungsmotoren, die bereits hergestellt werden, ohne Mischungsbegrenzung verwendet werden. Soll das im Rahmen der Strategie Europa 2020 verfolgte Ziel, den Anteil von Biokraftstoff im Bereich Verkehr auf 10 % des Gesamtverbrauchs anzuheben, tatsächlich erreicht werden, wird Biomethan dabei eine tragende Rolle spielen. Seine Entwicklung steht mit der Entwicklung von Fahrzeugen mit Erdgasantrieb und daher auch mit der steuerlichen Vorzugsbehandlung, in deren Rahmen der Aufbau eines Tankstellennetzes für Methan ermöglicht wird, in Verbindung. Methan, eine bereits verfügbare Alternative zu Kraftstoffen, die aus Erdöl hergestellt werden, weist sehr niedrige NMHC‑, PM- und NOx‑Emissionen auf und trägt somit zur Verbesserung der Luftqualität in den Städten, zur Lärmminderung und zu niedrigeren CO2‑Emissionen bei.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 –Nummer 5 – Buchstabe b

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 5 – Spiegelstrich 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– die Steuersätze gelten für den öffentlichen Personennahverkehr (ausgenommen Taxis), die Müllabfuhr, die Streitkräfte und öffentliche Verwaltung, Fahrzeuge von Menschen mit Behinderung oder Krankenwagen;

– die Steuersätze gelten für den öffentlichen Personennahverkehr (ausgenommen Taxis, die mit aus Erdöl hergestellten Kraftstoffen betrieben werden), die Müllabfuhr, die Streitkräfte und öffentliche Verwaltung, Fahrzeuge von Menschen mit Behinderung oder Krankenwagen;

Begründung

Erdgas/Biomethan stellt eine Alternative zu Kraftstoffen dar, die aus Erdöl hergestellt werden, zumal der Ausstoß giftiger bzw. krebserzeugender Stoffe so gering ist wie bei keinem anderen Stoff. Außerdem werden nahezu keine Partikel, kein reaktiver Kohlenwasserstoff und nur geringe Mengen an NOx ausgestoßen, und sogar die Lärmemissionen sind geringer, weswegen Erdgas/Biomethan der ideale Kraftstoff für den städtischen Bereich ist. Im Bericht der Sachverständigengruppe zum Thema Kraftstoffe der Zukunft vom 25. Januar 2011 wird empfohlen, Methan als einen der wichtigsten alternativen Kraftstoffe für den Stadtverkehr zu fördern.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ab dem 1. Januar 2013, dem 1. Januar 2015 und dem 1. Januar 2018 gelten für Kraftstoffe die in Anhang I Tabelle A festgelegten Mindeststeuerbeträge.

1. Ab dem 1. Januar 2013, dem 1. Januar 2015 und dem 1. Januar 2018 gelten für Kraftstoffe die in Anhang I Tabelle A festgelegten Mindeststeuerbeträge.

 

2. Die Mitgliedstaaten können zwischen gewerblich und nichtgewerblich genutztem Gasöl differenzieren.

 

„Gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird“, ist Gasöl, das zu folgenden Zwecken als Kraftstoff genutzt wird:

 

a) Güterbeförderung für Rechnung anderer oder für eigene Rechnung mit einem Kraftfahrzeug oder Lastzug, die ausschließlich zur Beförderung von Gütern im Kraftverkehr bestimmt sind;

 

b) regelmäßige oder gelegentliche Personenbeförderung mit einem Kraftfahrzeug.

 

3. Die Mitgliedstaaten regeln die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines gesonderten Steuerbilanzsystems für Betreiber im gewerbsmäßigen Transport.

Begründung

Die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten gewerblich als Kraftstoff verwendetes Gasöl niedriger besteuern als nichtgewerblich verwendetes, sollte beibehalten werden, da es noch keine alternativen Kraftstoffe für den gewerbsmäßigen Transport gibt.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe a – Ziffer iii

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) bis zum 31 Dezember 2020 elektrischen Strom, der direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen geliefert wird.

e) elektrischen Strom, der direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen geliefert wird.

Begründung

Investitionen in Häfen und Schiffe, die der Möglichkeit dienen, dass Schiffe direkt am Kai mit elektrischem Strom versorgt werden, sind von wesentlicher Bedeutung. Daher sollte in Bezug auf die Steuerbefreiung kein Enddatum genannt werden, wenn bewirkt werden soll, dass in den kommenden Jahren in den europäischen Häfen eine steigende Anzahl vergleichbarer Initiativen ergriffen wird. Investitionen würden verhindert, wenn die Gefahr bestünde, dass diese Energie ab 2021 besteuert wird.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe a – Ziffer i

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) als Heizstoff verwendete Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die von privaten Haushalten und/oder von vom betreffenden Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannten Organisationen verwendet werden. Bei solchen gemeinnützigen Organisationen beschränken die Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung auf nichtbetriebliche Tätigkeiten. Bei gemischter Verwendung erfolgt eine anteilige Besteuerung für jeden Verwendungszweck. Dabei kann eine nur geringfügige Verwendung außer Acht gelassen werden;

h) als Heizstoff verwendete Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die von privaten Haushalten und/oder von vom betreffenden Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannten Organisationen verwendet werden. Bei solchen gemeinnützigen Organisationen beschränken die Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung auf nichtbetriebliche Tätigkeiten.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe a – Ziffer i

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) bis zum 1. Januar 2023 Erdgas und Flüssiggas, die als Treibstoff verwendet werden;

i) unbeschadet des Artikels 29 Unterabsatz 3a bis zum 1. Januar 2023 Erdgas, Biomethan und Flüssiggas, die als Kraftstoff verwendet werden;

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe a – Ziffer i a (neu)

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe m (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia) Folgender Buchstabe wird angefügt:

 

„m) Flüssiggas, das als Heizstoff verwendet wird, auch abweichend von Artikel 4 Absatz 3 dieser Richtlinie;”

Begründung

Den Mitgliedstaaten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, Abweichungen von den festgelegten Mindestanforderungen für die Verbrauchsteuer und vom Grundsatz der Steuerneutralität gemäß Artikel 4 Absatz 3 vorzunehmen. Diese Abweichungen sind angesichts der ökologischen Bedeutung (niedrigere CO2‑Emissionen im Vergleich zu anderen herkömmlichen Brennstoffen) und der sozialen Bedeutung von Flüssiggas gerechtfertigt, da die Bürger in den Randgebieten der EU (dünn besiedelte und ländliche Gebiete sowie Bergregionen und Inseln) dadurch mit Energie für den Primärenergieverbrauch (Heizen, Kochen, Warmwasser) versorgt werden können.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe b

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 15 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten können bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom anwenden, die für Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Aquakultur und in der Forstwirtschaft verwendet werden. Für die Begünstigten gelten Regelungen, die weitgehend in gleichem Maße zu einer besseren Energieeffizienz führen müssen, wie dies bei Einhaltung der normalen EU-Mindestsätze der Fall wäre.

3. Die Mitgliedstaaten können bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom anwenden, die für Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Aquakultur und in der Forstwirtschaft verwendet werden.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 13 a* – Buchstabe a – Ziffer i a (neu)

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia) Der folgende Unterabsatz wird angefügt:

 

„Der Energiegehalt von Biomethan je Mengeneinheit entspricht jenem von Erdgas. Da Biomethan, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, zur Erhöhung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen beiträgt, wird Biomethan in Bezug auf den CO2- und Energiegehalt von der Besteuerung ausgenommen, wenn es unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG erzeugt wird.“

__________________

* Im Vorschlag der Kommission folgt auf Artikel 1 Nummer 13 nicht Nummer 14, sondern fälschlicherweise eine Ziffer 1.

 

Begründung

Soll das im Rahmen der Strategie Europa 2020 verfolgte Ziel, den Anteil von Biokraftstoff im Bereich Verkehr auf 10 % des Gesamtverbrauchs anzuheben, tatsächlich erreicht werden, wird Biomethan dabei eine tragende Rolle spielen. In Bezug auf die Mischung von Erdgas und Biomethan bestehen keine Begrenzungen, da die beiden Stoffe die gleiche molekulare Zusammensetzung aufweisen. Sie stellen die einzige emissionsärmere Alternative zu Kraftstoffen dar, die aus Erdöl gewonnen werden. Daher muss Biomethan von der CO2‑ und von der energieabhängigen Steuer befreit werden. Der prozentuale Anteil von Biomethan, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, würde von der Gesamtsteuer, die auf Erdgas erhoben wird, abgezogen.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 21

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 29 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission unterbreitet dem Rat erstmals bis Ende 2015 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag zu ihrer Änderung.

Die Kommission unterbreitet dem Rat erstmals bis Ende 2015 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag zu ihrer Änderung.

Begründung

Die Steuersätze sollten im Hinblick auf mögliche Änderungen alle drei Jahre überprüft werden, damit neuen Entwicklungen und technischen Innovationen sowie den Entwicklungen auf dem CO2‑Markt rasch Rechnung getragen werden kann.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 21

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 29 – Unterabsatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission legt dem Rat bis zum Jahr 2023 eine Bewertung der Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf den Steuersatz, der auf im Straßenverkehr verwendetes Erdgas angewandt wird, sowie darüber hinaus einen Vorschlag zu dessen Änderung vor. Im Rahmen dieser Bewertung sollten unter anderem folgende Aspekte untersucht werden: der Fortschritt in Bezug auf die Verfügbarkeit von Erdgas und Biomethan, der Ausbau des entsprechenden Tankstellennetzes in Europa, der Marktanteil von mit Erdgas betriebenen Fahrzeugen in der EU, Innovationen und die technologische Entwicklung bei Biomethan als Kraftstoff für den Verkehr sowie der Realwert der Mindeststeuerbeträge.

Begründung

Eine „Überprüfungsklausel“ stellt – auch im Hinblick auf die Entwicklung gasförmiger Brennstoffe, die aus erneuerbaren Quellen gewonnen werden – mittelfristig das richtige Rechtsinstrument dar, um zu bewerten, ob alternative Kraftstoffe weiterhin steuerlich bevorzugt werden sollten. Soll das im Rahmen der Strategie Europa 2020 verfolgte Ziel, den Anteil von Biokraftstoff im Bereich Verkehr auf 10 % des Gesamtverbrauchs anzuheben, tatsächlich erreicht werden, wird Biomethan dabei eine tragende Rolle spielen. Da die Entwicklung von Biomethan mit der Entwicklung von Fahrzeugen mit Erdgasantrieb in Verbindung steht, ist diesbezüglich mittelfristig eine steuerliche Vorzugsbehandlung notwendig. Mit Erdgas/Biomethan betriebene Motoren weisen im Vergleich zu Diesel- und Benzinmotoren einen sehr geringen Schadstoffausstoß auf und tragen erheblich zur Lärmminderung sowie zur Minderung der CO2‑Emissionen bei.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2011)0169 – C7-0105/2011 – 2011/0092(CNS)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

10.5.2011

 

 

 

Mitberatender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

10.5.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

26.10.2011

 

 

 

Datum der Annahme

31.1.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

28

16

19

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

János Áder, Elena Oana Antonescu, Kriton Arsenis, Sophie Auconie, Pilar Ayuso, Paolo Bartolozzi, Martin Callanan, Nessa Childers, Chris Davies, Esther de Lange, Anne Delvaux, Bas Eickhout, Edite Estrela, Jill Evans, Karl-Heinz Florenz, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Dan Jørgensen, Karin Kadenbach, Christa Klaß, Holger Krahmer, Jo Leinen, Peter Liese, Zofija Mazej Kukovič, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Gilles Pargneaux, Antonyia Parvanova, Sirpa Pietikäinen, Mario Pirillo, Pavel Poc, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Dagmar Roth-Behrendt, Daciana Octavia Sârbu, Carl Schlyter, Richard Seeber, Theodoros Skylakakis, Bogusław Sonik, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, Glenis Willmott, Sabine Wils

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Margrete Auken, Vicky Ford, Romana Jordan, Filip Kaczmarek, Riikka Manner, Marisa Matias, Miroslav Mikolášik, Bill Newton Dunn, James Nicholson, Bart Staes, Eleni Theocharous, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Andrea Zanoni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Julie Girling, Emma McClarkin

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (7.2.2012)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
(COM(2011)0169 – C7‑0105/2011 – 2011/0092(CNS))

Verfasser der Stellungnahme: Béla Kovács

KURZE BEGRÜNDUNG

Das allgemeine Ziel des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Energiesteuerrichtlinie) besteht darin, die Modalitäten der Energiebesteuerung neu zu strukturieren, um das Ziel des Übergangs zu einer kohlenstoffarmen und energieeffizienten Wirtschaft zu unterstützen und Probleme für den Binnenmarkt zu vermeiden. Der Vorschlag zielt darauf ab, eine einheitliche Behandlung von Energiequellen zu gewährleisten sowie einen passenden Rahmen für die Besteuerung erneuerbarer Energien und einen Rahmen für den Rückgriff auf die CO2-Besteuerung zu schaffen.

Zu diesem Zweck wird im Vorschlag zur Änderung der Energiesteuerrichtlinie eine Aufspaltung des Mindeststeuersatzes für Energieerzeugnisse in zwei Teile vorgesehen:

1. eine CO2-abhängige Steuer, die auf den CO2-Emissionen des Energieerzeugnisses basiert und für die der Mindeststeuersatz auf 20 EUR pro Tonne CO2 festgesetzt wird;

2. eine allgemeine Energieverbrauchsteuer, die auf dem in GJ gemessenen Energieinhalt unabhängig von dem jeweiligen Energieerzeugnis basiert.

Standpunkt des Verfassers der Stellungnahme:

Der Verfasser der Stellungnahme des ITRE-Ausschusses begrüßt grundsätzlich die allgemeine Zielsetzung der vorgeschlagenen Änderung der Energiesteuerrichtlinie, insbesondere die Absicht, die Richtlinie besser mit den EU-Zielen in den Bereichen Energie und Klimawandel in Einklang zu bringen. Er ist jedoch besorgt über die möglichen Auswirkungen des Vorschlags auf das den Mitgliedstaaten im Vertrag von Lissabon eingeräumte Ermessen, ihren Energiemix selbst zu bestimmen. Der Vorschlag wird erhebliche Folgen für die Autonomie der Energiesteuersysteme der Mitgliedstaaten und die auf dem Energiemarkt operierenden Unternehmen haben. Daher sollte das Handeln auf EU-Ebene detailliert begründet werden, und es sollte mit der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage übereinstimmen.

Der Verfasser der Stellungnahme hebt hervor, dass die Folgenabschätzung keinen „Vermerk mit detaillierten Angaben“ enthält, die es ermöglichen zu beurteilen, ob die Grundsätze der Subsidiarität (und der Verhältnismäßigkeit) eingehalten wurden, wie es in Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 vorgeschrieben ist. Der Vorschlag fällt zwar in die geteilte Zuständigkeit der Union und den Mitgliedstaaten, doch stellt der Verfasser der Stellungnahme fest, dass sich die vorgeschlagene Änderung der Energiesteuerrichtlinie nicht in jeder Beziehung auf das beschränkt, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist. Die Beschlüsse sollten aber in jedem Fall so bürgernah wie möglich getroffen werden. Ein Abweichen von diesem Grundsatz sollte nicht als selbstverständlich betrachtet, sondern hinreichend detailliert und klar begründet werden, sodass der EU-Bürger die qualitativen und quantitativen Gründe verstehen kann, die für die Schlussfolgerung, dass ein Handeln auf EU-Ebene erforderlich ist, maßgebend waren.

Der Verfasser der Stellungnahme hat auch Sorge wegen möglicher wirtschaftlicher und sozioökonomischer Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung der Energiesteuerrichtlinie:

Erstens hätten alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Überarbeitung der geltenden Energiesteuerrichtlinie unter dem Aspekt ihrer Auswirkungen auf die Volkswirtschaften der einzelnen Mitgliedstaaten gründlich analysiert werden müssen, und zweitens hätten in der überarbeiteten Fassung der Energiesteuerrichtlinie auf diese einzelnen Volkswirtschaften abgestimmte flexible und realistische Lösungen vorgeschlagen werden müssen. Der Verfasser der Stellungnahme weist überdies darauf hin, dass realistische Übergangszeiträume vorgesehen werden müssen.

Der Verfasser der Stellungnahme bedauert, dass die Kommission in ihrem Vorschlag nicht hinreichend auf die Industriepolitik eingeht. Der Vorschlag zur Änderung der Energiesteuerrichtlinie sieht eine gemeinsame Energiesteuer auf der Grundlage des Energieinhalts der Brennstoffe vor, was in den meisten Mitgliedstaaten beträchtliche Änderungen im Bereich der Besteuerung der verschiedenen Energiequellen erforderlich machen wird. Zur Sicherstellung der europäischen Wettbewerbesfähigkeit müssen die Auswirkungen auf alle Industriezweige und Wirtschaftsbereiche untersucht werden. Die Revision der Energiesteuerrichtlinie darf nicht zu Marktstörungen aufgrund eines Verlusts an Arbeitsplätzen führen. Darüber hinaus sollte auch die Kohärenz mit anderen Politikbereichen sichergestellt werden.

Mindeststeuersätze wurden zuletzt 2003 festgesetzt, und der Verfasser der Stellungnahme räumt ein, dass einiges dafür spricht, hier eine Überprüfung vorzunehmen, um der kumulierten Inflation und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, auch weiterhin wirksame Rahmenbedingungen für den Binnenmarkt sicherzustellen, die auch die ökologischen Auswirkungen der verschiedenen Brennstoffe berücksichtigen. Der Verfasser der Stellungnahme stellt jedoch fest, dass eine automatische Indexierung der Mindestsätze den Mitgliedstaaten die Kontrolle über die Höhe der künftigen EU-Mindestsätze entziehen würde. Er befürchtet ferner, dass die Umsetzung der Richtlinie, wie sie von der Kommission vorgeschlagen wird, zu erhöhten Preisen beispielsweise für Kohle, Erdgas, Heizöl und Dieselkraftstoff führen würde und aufgrund eines Anstiegs der vom Endverbraucher zu zahlenden Preise für Heizstoffe und Verarbeitungserzeugnisse unmittelbar negative soziale Auswirkungen hätte. Eine automatische Anpassung der allgemeinen Energieverbrauchsteuer könnte den Endkunden einer unzumutbaren und unverhältnismäßigen Belastung aussetzen. Der Verfasser der Stellungnahme weist darauf hin, dass die Heiz- und Kraftstoffpreise in den letzten Jahren bereits kräftig angestiegen sind.

Der Verfasser der Stellungnahme befürchtet, dass die begrenzte Flexibilität, die den Mitgliedstaaten nach dem Vorschlag zur Änderung der Energiesteuerrichtlinie verbleiben soll, zu einem Anstieg der Energie- und Kraftstoffkosten für Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Fischzucht und in der Forstwirtschaft führen wird.

Der Verfasser der Stellungnahme ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sein sollten, die Struktur ihrer nationalen Steuern und das Verhältnis zwischen den nationalen Steuersätzen für Energieerzeugnisse selbst zu bestimmen. Er erinnert daran, dass im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der Union im Bereich Luftqualität und CO2 massive Investitionen erforderlich waren und dass daher z. B. durch eine unterschiedliche Besteuerung von Dieselkraftstoff und Benzin auch weiterhin ein steuerlicher Anreiz für die Verwendung von Dieselkraftstoff als einer energieeffizienteren und CO2-ärmeren Technologie als Benzin geschaffen werden sollte, weshalb die Steuer für Dieselkraftstoff nicht höher sein sollte als die für Benzin.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Im Interesse der Steuerneutralität sollten in Bezug auf die einzelnen Verwendungszwecke von Energieerzeugnissen für jede Komponente der Energiesteuer dieselben Mindeststeuerbeträge gelten. Werden auf diese Weise gleiche Mindeststeuerbeträge vorgeschrieben, sollten die Mitgliedstaaten auch aus Gründen der Steuerneutralität für alle betreffenden Erzeugnisse gleiche nationale Steuerbeträge gewährleisten. Erforderlichenfalls sind Übergangszeiträume für die Angleichung dieser Beträge vorzusehen.

(8) Im Interesse der Technologieneutralität sollten in Bezug auf die einzelnen Verwendungszwecke von Energieerzeugnissen Mindeststeuerbeträge gelten. Gleiche nationale Steuersätze sind in Fragen der Energiepolitik nicht erforderlich.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Bei Kraftstoffen bewirkt der günstigere Mindeststeuerbetrag für Gasöl – ein Erzeugnis, das ursprünglich in erster Linie für betriebliche Zwecke verwendet wurde und daher seit jeher niedriger besteuert wird – eine Verzerrung im Vergleich zu Benzin, dem Hauptkonkurrenzprodukt. Artikel 7 der Richtlinie 2003/96/EG regelt daher die ersten Stufen einer allmählichen Angleichung an den Mindeststeuerbetrag für Benzin. Diese Angleichung muss abgeschlossen werden, so dass schrittweise eine Gleichbesteuerung von Gasöl und Benzin erreicht wird.

entfällt

Änderungsantrag  3– Änderungsrechtsakt

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die Bestimmung, nach der die Mitgliedstaaten gewerblich als Kraftstoff verwendetes Gasöl niedriger besteuern können als nichtgewerblich verwendetes, ist mit der erforderlichen Verbesserung der Energieeffizienz und der Notwendigkeit, den wachsenden Umweltauswirkungen des Verkehrs zu begegnen, ganz offenkundig nicht mehr vereinbar und sollte daher gestrichen werden. Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ermächtigt einige Mitgliedstaaten, bei Gasöl für Heizzwecke einen ermäßigten Satz zu erheben. Diese Bestimmung ist mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes und den allgemeinen Zielen des Vertrags nicht mehr vereinbar. Sie sollte daher gestrichen werden.

(13) Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ermächtigt einige Mitgliedstaaten, bei Gasöl für Heizzwecke einen ermäßigten Satz zu erheben. Diese Bestimmung ist mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes und den allgemeinen Zielen des Vertrags nicht mehr vereinbar. Sie sollte daher gestrichen werden.

Änderungsantrag  4 – Änderungsrechtsakt

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Jedwede Umgestaltung der Besteuerung von Energie muss dafür Sorge tragen, dass Sektoren, die nicht unter das Emissionshandelssystem fallen, gegenüber Bereichen, die von diesem System erfasst werden, nicht benachteiligt werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Im Falle von als Treibstoff verwendetem Flüssiggas (LPG) und Erdgas ist die Bevorzugung in Form von niedrigeren Mindestbeträgen bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer sowie die Möglichkeit einer Steuerbefreiung insbesondere angesichts der Notwendigkeit, den Marktanteil erneuerbarer Energiequellen zu steigern, nicht länger gerechtfertigt und sollte daher mittelfristig abgeschafft werden.

(18) Im Falle von als Kraftstoff verwendetem Flüssiggas (LPG) ist die Bevorzugung in Form von niedrigeren Mindestbeträgen bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer sowie die Möglichkeit einer Steuerbefreiung dieses Brennstoffs insbesondere angesichts der Notwendigkeit, den Marktanteil erneuerbarer Energiequellen zu steigern, nicht länger gerechtfertigt und sollte daher mittelfristig abgeschafft werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom.

1. Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, wobei sie jedoch für erschwingliche Produkte und Dienstleistungen sorgen, um die Bürger vor der drohenden Energiearmut zu bewahren. Die Kommission nimmt entsprechende Folgenabschätzungen vor.

Begründung

Das übergeordnete Ziel der Union besteht darin, für das Wohlergehen ihrer Bürger zu sorgen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer i

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) der KN-Codes 2909 19 10 und 3824 90 91;

h) der KN-Codes 2909 19 10, 3824 90 91 und 3824 90 97;

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer ii

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe j

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j) der KN-Codes 2909 19 90, 3823 19 90 und 3824 90 97, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden.

j) der KN-Codes 2909 19 90 und 3823 19 90, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ab) elektrischen Strom für Bewässerungspumpen;

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe b – Einleitung

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

entfällt

Begründung

Diese Bestimmung verstößt gegen das Subsidiaritätsprinzip, da sie die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten einschränkt.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie –Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe b

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten gewährleisten unbeschadet der in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen, Steuersatzstaffelungen oder Steuerermäßigungen, dass in Fällen, in denen in Anhang I für eine bestimmte Verwendung gleiche Mindeststeuerbeträge festgesetzt sind, für alle auf diese Weise verwendeten Erzeugnisse gleiche Steuerbeträge festgesetzt werden. Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 Ziffer i gilt diese Bestimmung für in Anhang I Tabelle A aufgeführte Kraftstoffe ab 1. Januar 2023.

entfällt

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe b

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt jede Verwendung, für die in Anhang I Tabelle A, B oder C ein Mindeststeuerbetrag vorgesehen wird, als einzige Verwendung.

entfällt

Begründung

Siehe Erwägung 12.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe b

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die in dieser Richtlinie festgesetzten Mindestbeträge der allgemeinen Energieverbrauchsteuer werden ab 1. Juli 2016 alle drei Jahre angepasst, um Änderungen des von Eurostat veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindex (ohne Energie und unverarbeitete Nahrungsmittel) Rechnung zu tragen. Die Kommission veröffentlicht die daraus resultierenden Mindeststeuerbeträge im Amtsblatt der Europäischen Union.

entfällt

Begründung

Diese Bestimmung verstößt gegen das Subsidiaritätsprinzip, da sie die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten einschränkt.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe b

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mindestbeträge werden automatisch angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Veränderung dieses Index in den drei vorangegangenen Kalenderjahren erhöht bzw. verringert wird. Beträgt die prozentuale Veränderung seit der letzten Anpassung weniger als 0,5 %, wird keine Anpassung vorgenommen.“

entfällt

Begründung

Eine automatische Indexanpassung der Mindestsätze würde den Mitgliedstaaten die Kontrolle über die Höhe der künftigen EU-Mindestsätze entziehen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe a

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 5 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können unter Steueraufsicht gestaffelte Steuersätze anwenden, soweit diese die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge nicht unterschreiten, und zwar in den folgenden Fällen:

Die Mitgliedstaaten können unter Steueraufsicht gestaffelte Steuersätze anwenden, soweit diese die gemäß dieser Richtlinie festgelegten Mindeststeuerbeträge nicht unterschreiten, und zwar in den folgenden Fällen:

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6 – Einleitung

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Artikel 7 erhält folgende Fassung:

(6) Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe a – Ziffer i

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 14 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Über die allgemeinen Vorschriften für die steuerbefreite Verwendung steuerbarer Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG(*) hinaus und unbeschadet anderer EU-Vorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung solcher Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, -vermeidung oder -missbrauch festlegen, die nachstehenden Erzeugnisse von der Steuer:

1. Über die allgemeinen Vorschriften für die steuerbefreite Verwendung steuerbarer Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG(*) hinaus und unbeschadet anderer EU-Vorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung solcher Befreiungen und zur Verhinderung von Energiearmut, Steuerhinterziehung, ‑vermeidung oder -missbrauch festlegen, die nachstehenden Erzeugnisse von der Steuer:

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe a – Ziffer -i (neu)

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-i) Folgender Buchstabe wird angefügt:

 

„ba) bis zum 1. Januar 2023 Strom zur Aufladung von Elektro- und Hybridfahrzeugen für den Straßenverkehr.“

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe a – Ziffer i

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) als Heizstoff verwendete Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die von privaten Haushalten und/oder von vom betreffenden Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannten Organisationen verwendet werden. Bei solchen gemeinnützigen Organisationen beschränken die Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung auf nichtbetriebliche Tätigkeiten. Bei gemischter Verwendung erfolgt eine anteilige Besteuerung für jeden Verwendungszweck. Dabei kann eine nur geringfügige Verwendung außer Acht gelassen werden;

h) elektrischen Strom, Erdgas, Kohle, feste Brennstoffe und andere als Heizstoff verwendete Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die von privaten Haushalten und/oder von vom betreffenden Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannten Organisationen verwendet werden. Bei solchen gemeinnützigen Organisationen beschränken die Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung auf nichtbetriebliche Tätigkeiten. Bei gemischter Verwendung erfolgt eine anteilige Besteuerung für jeden Verwendungszweck. Dabei kann eine nur geringfügige Verwendung außer Acht gelassen werden;

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe a – Ziffer i

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) bis zum 1. Januar 2023 Erdgas und Flüssiggas, die als Treibstoff verwendet werden;

i) bis zum 1. Januar 2023 Erdgas, Biogas und Flüssiggas, die als Treibstoff verwendet werden, und Flüssiggas, das als Kraftstoff verwendet wird;

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe a – Ziffer i a (neu)

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe l a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia) Folgender Buchstabe wird angefügt:

 

„la) Erdgas und Biomethan als Brennstoff im Transportsektor, bis ein Anteil von 10 % erneuerbarer Energien im Transportsektor erreicht wird. Die Kommission beobachtet die Marktentwicklung kontinuierlich und legt zu einem geeigneten Zeitpunkt einen entsprechenden Legislativvorschlag vor.“

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe a – Ziffer ii

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 15 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) Der folgende Unterabsatz wird angefügt:

entfällt

„Die Buchstaben a bis e und Buchstabe g gelten nur für die allgemeine Energieverbrauchsteuer.“

 

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe b

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 15 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten können bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom anwenden, die für Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Aquakultur und in der Forstwirtschaft verwendet werden. Für die Begünstigten gelten Regelungen, die weitgehend in gleichem Maße zu einer besseren Energieeffizienz führen müssen, wie dies bei Einhaltung der normalen EU-Mindestsätze der Fall wäre.

3. Die Mitgliedstaaten können einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom anwenden, die für Bewässerung, Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Aquakultur und in der Forstwirtschaft verwendet werden.

Begründung

Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, auf Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Aquakultur und in der Forstwirtschaft auch in Zukunft einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag anzuwenden.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13 – Punkt 1 – Buchstabe a – Ziffer i

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 16 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet des Absatzes 5 können die Mitgliedstaaten bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer bis 1. Januar 2023 auf die in Artikel 2 bezeichneten steuerbaren Erzeugnisse unter Steueraufsicht eine Steuerbefreiung oder einen ermäßigten Steuersatz anwenden, wenn diese eines oder mehrere der nachstehend genannten Erzeugnisse enthalten bzw. sich aus einem oder mehreren dieser Erzeugnisse zusammensetzen und wenn sie im Falle von flüssigen Biobrennstoffen und Biokraftstoffen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben h und i der Richtlinie 2009/28/EG die Nachhaltigkeitskriterien von Artikel 17 der Richtlinie erfüllen:

1. Unbeschadet des Absatzes 5 können die Mitgliedstaaten bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer bis 1.Januar 2023 auf die in Artikel 2 bezeichneten steuerbaren Erzeugnisse unter Steueraufsicht eine Steuerbefreiung oder einen ermäßigten Steuersatz anwenden, wenn diese eines oder mehrere der nachstehend genannten Erzeugnisse enthalten bzw. sich aus einem oder mehreren dieser Erzeugnisse zusammensetzen, wenn sie im Falle von flüssigen Biobrennstoffen und Biokraftstoffen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben h und i der Richtlinie 2009/28/EG die Nachhaltigkeitskriterien von Artikel 17 der Richtlinie erfüllen oder solange sie im Falle von Kraftstoffen einen Marktanteil von unter 5 Prozent haben:

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 18 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien und die Slowakei dürfen für Verwendungen nach den Artikeln 8 und 9 von einem Übergangszeitraum bis zum 1. Januar 2021 Gebrauch machen, um die CO2-abhängige Steuer einzuführen. Sollte die Union beschließen, dass die Treibhausgasemissionen bis 2020 gegenüber dem Stand von 1990 um mehr als 20 % zu senken sind, überprüft die Kommission die Anwendung dieser Übergangszeiträume und legt gegebenenfalls einen Vorschlag zur Verkürzung dieser Zeiträume und/oder zur Änderung der Mindestbeträge der CO2-abhängigen Steuer gemäß Anhang I vor.

5. Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien und die Slowakei dürfen für Verwendungen nach den Artikeln 8 und 9 von einem Übergangszeitraum bis zum 1 Januar 2030 Gebrauch machen, um die CO2-abhängige Steuer einzuführen. Sollte die Union beschließen, dass die Treibhausgasemissionen bis 2020 gegenüber dem Stand von 1990 um mehr als 20 % zu senken sind, überprüft die Kommission die Anwendung dieser Übergangszeiträume und legt gegebenenfalls einen Vorschlag zur Senkung der Mindestbeträge der CO2-abhängigen Steuer gegenüber den in Anhang I festgesetzten Beträgen vor.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 19

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 27 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 2 Absatz 5 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 2 Absatz 5 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 21

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 29 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission unterbreitet dem Rat erstmals bis Ende 2015 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag zu ihrer Änderung.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals bis Ende 2015 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und die Auswirkungen der Anwendung auf die Wirtschaft der Union und das Wohlergehen der Unionsbürger. Falls in dem Bericht die Schlussfolgerung gezogen wird, dass die Richtlinie geändert werden muss, legt die Kommission einen entsprechenden Vorschlag vor.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 21

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 29 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Bericht der Kommission werden u. a. der Mindestbetrag der CO2-abhängigen Steuer, die Auswirkungen von Innovation und technologischen Entwicklungen insbesondere in Bezug auf Energieeffizienz, den Einsatz von elektrischem Strom im Verkehr sowie die Berechtigung der in dieser Richtlinie festgelegten Befreiungen und Ermäßigungen, einschließlich für in der Luft- und Seefahrt verwendeten Kraftstoff, untersucht. Im Bericht wird dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts, dem realen Wert der Mindeststeuerbeträge sowie den allgemeinen Zielen des Vertrags Rechnung getragen.

Im Bericht der Kommission werden u. a. der Mindestbetrag der CO2-abhängigen Steuer, die Auswirkungen von Innovation und technologischen Entwicklungen insbesondere in Bezug auf Energieeffizienz, den Einsatz von elektrischem Strom im Verkehr sowie die Berechtigung der in dieser Richtlinie festgelegten Befreiungen und Ermäßigungen, einschließlich für in der Luft- und Seefahrt verwendeten Kraftstoff, untersucht. Im Bericht wird den Auswirkungen auf den Preis von Waren und Dienstleistungen sowie den Auswirkungen auf die Energiearmut unter den Bürgern der Mitgliedstaaten, dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts, dem realen Wert der Mindeststeuerbeträge, den allgemeinen Zielen des Vertrags und der tatsächlichen Verwendung der Steuereinnahmen für die Verbesserung der Energieeffizienz in den einzelnen Sektoren Rechnung getragen.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang

Richtlinie 2003/96/EG

Anhang I – Tabelle A – Spalte 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

CO2-abhängige Steuer

CO2-abhängige Steuer

1. Januar 2013

1. Januar 2013

20 EUR/t CO2

12 EUR/t CO2

20 EUR/t CO2

12 EUR/t CO2

20 EUR/t CO2

12 EUR/t CO2

20 EUR/t CO2

12 EUR/t CO2

20 EUR/t CO2

12 EUR/t CO2

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang

Richtlinie 2003/96/EG

Anhang I – Tabelle A – Spalte 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Allgemeine Energieverbrauchsteuer

entfällt

1. Januar 2018

 

9,6 EUR/GJ

 

9,6 EUR/GJ

 

9,6 EUR/GJ

 

9,6 EUR/GJ

 

9,6 EUR/GJ

 

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtakt

Anhang

Richtlinie 2003/96/EG

Anhang I – Tabelle A – Zeile 7

Vorschlag der Kommission

Erdgas

KN-Codes

2711 11 00 und 2711 21 00

20 EUR/t CO2

1,5 €/GJ

5,5 €/GJ

9,6 €/GJ

Geänderter Text

Erdgas

KN-Codes

2711 11 00 und 2711 21 00

20 EUR/t CO2

1,0 €/GJ

1,0 €/GJ

1,0 €/GJ

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie – Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang

Richtlinie 2003/96/EG

Anhang I – Tabelle B – Spalte 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

CO2-abhängige Steuer

CO2-abhängige Steuer

20 EUR/t CO2

12 EUR/t CO2

20 EUR/t CO2

12 EUR/t CO2

20 EUR/t CO2

12 EUR/t CO2

20 EUR/t CO2

12 EUR/t CO2

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang

Richtlinie 2003/96/EG

Anhang I – Tabelle C – Spalte 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

CO2-abhängige Steuer

CO2-abhängige Steuer

20 EUR/t CO2

12 EUR/t CO2

20 EUR/t CO2

12 EUR/t CO2

20 EUR/t CO2

12 EUR/t CO2

20 EUR/t CO2

12 EUR/t CO2

20 EUR/t CO2

12 EUR/t CO2

20 EUR/t CO2

12 EUR/t CO2

VERFAHREN

Titel

Änderung der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0169 – C7-0105/2011 – 2011/0092(CNS)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

10.5.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

10.5.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

20.10.2011

 

 

 

Datum der Annahme

6.2.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

27

25

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Amelia Andersdotter, Josefa Andrés Barea, Jean-Pierre Audy, Ivo Belet, Maria Da Graça Carvalho, Giles Chichester, Pilar del Castillo Vera, Dimitrios Droutsas, Christian Ehler, Vicky Ford, Norbert Glante, Robert Goebbels, András Gyürk, Jacky Hénin, Kent Johansson, Romana Jordan, Krišjānis Kariņš, Béla Kovács, Philippe Lamberts, Bogdan Kazimierz Marcinkiewicz, Marisa Matias, Judith A. Merkies, Jaroslav Paška, Vittorio Prodi, Herbert Reul, Michèle Rivasi, Jens Rohde, Paul Rübig, Salvador Sedó i Alabart, Britta Thomsen, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Ioannis A. Tsoukalas, Claude Turmes, Marita Ulvskog, Kathleen Van Brempt, Alejo Vidal-Quadras, Henri Weber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Antonio Cancian, António Fernando Correia De Campos, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Jolanta Emilia Hibner, Yannick Jadot, Seán Kelly, Bernd Lange, Werner Langen, Marian-Jean Marinescu, Zofija Mazej Kukovič, Morten Messerschmidt, Vladko Todorov Panayotov, Mario Pirillo, Silvia-Adriana Ţicău

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Michael Theurer

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (2.12.2011)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
(KOM(2011)0169 – C7‑0105/2011 – 2011/0092(CNS))

Verfasser der Stellungnahme: Brian Simpson

KURZE BEGRÜNDUNG

I. Der Vorschlag der Kommission

Die geltende Energiesteuerrichtlinie legt die Mindestsätze für die Besteuerung von Energieerzeugnissen wie Kraftstoffen oder Heizöl und für Energie fest. Die Mindestsätze gelten in der Regel für die verbrauchte Menge eines Energieerzeugnisses. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieses System zahlreiche negative Aspekte aufweist und zum Beispiel zu Anreizen führt, die den Klimazielen der EU zuwiderlaufen und den Binnenmarkt beeinträchtigen.

Mit ihrem Vorschlag zur Änderung möchte die Kommission diese negativen Aspekte beheben. Einer der zentralen Punkte der neuen Energiebesteuerung ist die Aufteilung des Mindestsatzes der Besteuerung von Energieprodukten in zwei Teile:

1) einen Teil, der den CO2-Ausstoß des jeweiligen Energieerzeugnisses berücksichtigt. Eine auf dem CO2-Aussoß basierende Steuer würde nicht bei Erzeugnissen angewendet, die als CO2-frei eingestuft worden sind oder künftig eingestuft werden.

2) Der andere Teil würde den Energieinhalt per Gigajoule berücksichtigen, unabhängig davon, um welches Energieerzeugnis es sich handelt. Hierdurch würden Anreize für Energieeinsparungen gesetzt.

Gleichzeitig zielt der Vorschlag darauf ab, die Energiesteuerrichtlinie besser in Einklang mit anderen politischen Maßnahmen der EU zu bringen, wie z. B. dem EU-Emissionshandelssystem. In diesem Zusammenhang schlägt die Kommission vor, eine auf dem CO2-Ausstoß basierende Besteuerung nicht auf Anlagen zu erheben, die unter diese Richtlinie fallen, wie z. B. Flugzeuge.

Verschiedene weitere Aspekte des Vorschlags berühren die Verkehrspolitik, wie z. B.:

- die Abschaffung der Möglichkeit für Mitgliedstaaten, die steuerliche Behandlung von gewerblich und nichtgewerblich als Kraftstoff genutztem Gasöl zu differenzieren;

- die Abschaffung der Möglichkeit, einen niedrigeren Energie-Steuersatz auf Taxis anzuwenden, da dies mit den Zielen der Maßnahmen zur Förderung alternativer Kraftstoffe und Energieträger und zur Förderung des Einsatzes umweltfreundlicherer Fahrzeuge im Stadtverkehr nicht mehr vereinbar wäre;

- die Aktualisierung der Begriffsbestimmungen von „Hauptbehältern“ und „Spezialcontainern“.

Schließlich schlägt die Kommission vor, die Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in Häfen von der Steuer zu befreien und die bestehende Verpflichtung der Mitgliedstaaten beizubehalten, Kraftstoffe, die für den Luft- und Seeverkehr bestimmt sind, nicht zu besteuern. Für Binnenwasserwege schlägt die Kommission die Beibehaltung der bestehenden Regelungen vor, die es den Mitgliedstaaten gestatten, hier eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Steuer vorzunehmen bzw. niedrigere Steuersätze anzuwenden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Angesichts neuer, in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes der Tagungen des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007 und vom 11. und 12. Dezember 2008 gebilligter Anforderungen betreffend die Eindämmung des Klimawandels, den Einsatz erneuerbarer Energiequellen und die Energieeinsparung muss dafür gesorgt werden, dass der Binnenmarkt weiterhin reibungslos funktioniert.

(2) Angesichts neuer, in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes der Tagungen des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007 und vom 11. und 12. Dezember 2008 gebilligter Anforderungen betreffend die Eindämmung des Klimawandels, den Einsatz erneuerbarer Energiequellen und die Energieeinsparung muss dafür gesorgt werden, dass der Binnenmarkt weiterhin reibungslos funktioniert. Daher ist es erforderlich, im Rahmen dieser Richtlinie eine einheitliche Behandlung der Energiequellen und somit wirklich gleiche Bedingungen für die Energieverbraucher unabhängig von der genutzten Energiequelle sicherzustellen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Besteuerung von Energieerzeugnissen muss auf technologieneutrale Art und Weise erfolgen, damit neue Technologien sich entwickeln können.

Begründung

Die Politik der Kommission muss absolut technologieneutral sein. Dadurch können sich die neuen Technologien entwickeln. Unter den bestehenden Technologien können nur die nachhaltigsten und effizientesten beibehalten werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Eine CO2-abhängige Steuer kann es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Treibhausgasminderungen, die gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasmissionen bis 2020 erforderlich sind, in Bezug auf Emissionen, die aus nicht unter das EU-System gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates fallenden Quellen stammen, auf kostenwirksame Weise zu erreichen. Angesichts der potenziellen Rolle einer CO2-abhängigen Steuer erfordert das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gemeinsame Vorschriften für diese Steuer.

(3) Energiesteuern werden in erster Linie erhoben, um die Verbraucher zu veranlassen, sparsamer mit Energie umzugehen und saubere Energien zu bevorzugen. Eine CO2-abhängige Steuer kann es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Treibhausgasminderungen, die gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasmissionen bis 2020 erforderlich sind, in Bezug auf Emissionen, die aus nicht unter das EU-System gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates fallenden Quellen stammen, auf kostenwirksame Weise zu erreichen. Angesichts der potenziellen Rolle einer CO2-abhängigen Steuer erfordert das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gemeinsame Vorschriften für diese Steuer.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Jede dieser Komponenten sollte anhand objektiver Kriterien berechnet werden, die eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Energiequellen ermöglichen. Für die CO2-abhängige Steuer sollte auf CO2-Emissionen Bezug genommen werden, die durch die Verwendung jedes betroffenen Energieerzeugnisses entstehen, wobei die CO2-Referenzemissionsfaktoren gemäß der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien) zu verwenden sind. Für die allgemeine Energieverbrauchsteuer sollte auf den Energieinhalt der einzelnen Energieerzeugnisse und des elektrischen Stroms gemäß der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates Bezug genommen werden. In diesem Zusammenhang sind die Umweltvorteile von Biomasse und aus Biomasse hergestellten Erzeugnissen zu berücksichtigen. Diese Erzeugnisse sollten auf der Grundlage der in der Entscheidung 2007/589/EG spezifizierten CO2-Emissionsfaktoren für Biomasse und aus Biomasse hergestellte Erzeugnisse sowie auf der Grundlage ihres Energieinhalts gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/28/EG besteuert werden. Flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben h und i der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind bei weitem die wichtigste betroffene Kategorie. Da diese Erzeugnisse je nachdem, ob sie die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17 der genannten Richtlinie erfüllen, unterschiedliche Umweltvorteile aufweisen, sollten die spezifischen Referenzwerte für Biomasse und aus Biomasse hergestellte Erzeugnisse nur dann gelten, wenn diese Kriterien erfüllt sind.

(6) Da ein geeigneter Rahmen für die Energiebesteuerung geschaffen werden muss, sollte jede dieser Komponenten anhand objektiver Kriterien berechnet werden, die eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Energiequellen ermöglichen. Für die CO2-abhängige Steuer sollte auf CO2-Emissionen Bezug genommen werden, die durch die Verwendung jedes betroffenen Energieerzeugnisses entstehen, wobei die CO2-Referenzemissionsfaktoren gemäß der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien) zu verwenden sind. Für die allgemeine Energieverbrauchsteuer sollte auf den Energieinhalt der einzelnen Energieerzeugnisse und des elektrischen Stroms gemäß der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates Bezug genommen werden. In diesem Zusammenhang sind die Umweltvorteile von Biomasse und aus Biomasse hergestellten Erzeugnissen zu berücksichtigen. Diese Erzeugnisse sollten auf der Grundlage der in der Entscheidung 2007/589/EG spezifizierten CO2-Emissionsfaktoren für Biomasse und aus Biomasse hergestellte Erzeugnisse sowie auf der Grundlage ihres Energieinhalts gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/28/EG besteuert werden. Flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben h und i der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind bei weitem die wichtigste betroffene Kategorie. Da diese Erzeugnisse je nachdem, ob sie die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17 der genannten Richtlinie erfüllen, unterschiedliche Umweltvorteile aufweisen, sollten die spezifischen Referenzwerte für Biomasse und aus Biomasse hergestellte Erzeugnisse nur dann gelten, wenn diese Kriterien erfüllt sind.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die Bestimmung, nach der die Mitgliedstaaten gewerblich als Kraftstoff verwendetes Gasöl niedriger besteuern können als nichtgewerblich verwendetes, ist mit der erforderlichen Verbesserung der Energieeffizienz und der Notwendigkeit, den wachsenden Umweltauswirkungen des Verkehrs zu begegnen, ganz offenkundig nicht mehr vereinbar und sollte daher gestrichen werden. Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ermächtigt einige Mitgliedstaaten, bei Gasöl für Heizzwecke einen ermäßigten Satz zu erheben. Diese Bestimmung ist mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes und den allgemeinen Zielen des Vertrags nicht mehr vereinbar. Sie sollte daher gestrichen werden.

(13) Die Bestimmung, nach der die Mitgliedstaaten gewerblich als Kraftstoff verwendetes Gasöl niedriger besteuern können als nichtgewerblich verwendetes, ist mit der erforderlichen Verbesserung der Energieeffizienz und der Notwendigkeit, den wachsenden Umweltauswirkungen des Verkehrs zu begegnen, ganz offenkundig nicht mehr vereinbar und sollte daher gestrichen werden. Die Kommission sollte deshalb die Differenzierung zwischen gewerblicher und privater Nutzung untersuchen, um Speditionsunternehmen die Möglichkeit zu geben, sich im Anschluss an eine entsprechende Folgenabschätzung innerhalb eines Übergangszeitraums auf eine Neuregelung eunzustellen, sofern keine Differenzierung mehr erfolgen soll. Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ermächtigt einige Mitgliedstaaten, bei Gasöl für Heizzwecke einen ermäßigten Satz zu erheben. Diese Bestimmung ist mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes und den allgemeinen Zielen des Vertrags nicht mehr vereinbar. Sie sollte daher gestrichen werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Artikel 5 der Richtlinie 2003/96/EG ermöglicht in bestimmten Fällen die Anwendung gestaffelter Steuersätze. Damit die Einheitlichkeit des CO2-Preissignals gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten diese gestaffelten Steuersätze jedoch nur bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer anwenden dürfen. Darüber hinaus ist die Möglichkeit, von Taxis verwendete Kraftstoffe mit einem niedrigeren Betrag zu besteuern, mit den Zielen der Maßnahmen zur Förderung alternativer Kraftstoffe und Energieträger und zur Förderung des Einsatzes umweltfreundlicherer Fahrzeuge im Stadtverkehr nicht mehr vereinbar und sollte daher gestrichen werden.

(15) Artikel 5 der Richtlinie 2003/96/EG ermöglicht in bestimmten Fällen die Anwendung gestaffelter Steuersätze. Damit die Einheitlichkeit des CO2-Preissignals gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten diese gestaffelten Steuersätze jedoch nur bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer anwenden dürfen.

Begründung

Taxis sind als öffentliche Verkehrsmittel zu betrachten, die zu einer Verringerung des Verkehraufkommens beitragen. Daher sollten sie weiterhin in den Genuss von Steuerbefreiungen auf Kraftstoff kommen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Nach der Richtlinie 2003/96/EG müssen die Mitgliedstaaten Kraftstoff, der für die Schifffahrt in Gemeinschaftsgewässern verwendet wird, sowie an Bord von Schiffen – auch direkt am Liegeplatz im Hafen - erzeugten elektrischen Strom von der Steuer befreien. In einigen Häfen besteht eine sauberere Alternative in Form des Verbrauchs landseitig erzeugter Elektrizität, die jedoch steuerbar ist. Als ersten Anreiz für die Entwicklung und Anwendung dieser Technologie sollten die Mitgliedstaaten die Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in Häfen bis zur Schaffung eines umfassenderen diesbezüglichen Rahmens von der Energiesteuer befreien. Diese Befreiung sollte so lange gelten, dass die Hafenbetreiber nicht von den erforderlichen Investitionen abgehalten werden, zugleich aber so befristet sein, dass ihre - vollständige oder teilweise – Beibehaltung zu gegebener Zeit Gegenstand eines neuen Beschlusses ist.

(19) Nach der Richtlinie 2003/96/EG müssen die Mitgliedstaaten an Bord von Schiffen – auch direkt am Liegeplatz im Hafen - erzeugten elektrischen Strom von der Steuer befreien. In einigen Häfen besteht eine sauberere Alternative in Form des Verbrauchs landseitig erzeugter Elektrizität, die jedoch steuerbar ist. Um die Erzeugung von Energie aus Kraftstoffen an Bord von Schiffen, die sich am Liegeplatz befinden, und die dabei entstehende lokale Luftverschmutzung zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten die Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in See- oder Binnenhäfen bis zur Schaffung eines umfassenderen diesbezüglichen Rahmens von der Energiesteuer befreien. Ferner sollte Schiffen die Stromerzeugung an Liegeplätzen in Häfen nicht gestattet sein, in denen auf landseitig erzeugte Elektrizität zurückgegriffen werden kann.

Begründung

Dieses Verbot der Stromerzeugung für Schiffe an Liegeplätzen unter Verwendung des mitgeführten Kraftstoffs stärkt das von der Kommission vorgesehene Steuerbefreiungsmodell und dient dazu, die Umweltverschmutzung in Häfen zu verringern.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) Als Anreiz zur Nutzung von Binnenwasserwegen sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, deren günstige steuerliche Behandlung beizubehalten.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19b) Zwischen den einzelnen Verkehrsträgern müssen gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Die Auflage, wonach der Kraftstoffverbrauch in bestimmten Sektoren von der Steuer befreit wird, ist nach und nach abzuschaffen. Zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen und Industrie sollte dies in internationaler Absprache erfolgen.

Begründung

Die geltende Vorschrift, wonach bestimmte Verkehrsträger freigestellt werden, entspricht nicht dem Grundsatz eines offenen und fairen europäischen Verkehrsmarktes. Es ist jedoch unbedingt darauf zu achten, dass sich die Wettbewerbsfähigkeit unserer Unternehmen im Vergleich zu internationalen Unternehmen nicht verschlechtert.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Mitgliedstaaten, die ein System von Straßenbenutzungsabgaben für Kraftfahrzeuge oder Lastzüge einführen, die ausschließlich zur Beförderung von Gütern im Kraftverkehr bestimmt sind, besteuern den von diesen Fahrzeugen verwendeten Kraftstoff nur auf der Grundlage des allgemeinen Energieverbrauchs gemäß Tabelle A in Anhang I.

Begründung

Die Richtlinie über die Eurovignette zielte auf die Internalisierung externer Kosten ab, um auch die Kosten abzudecken, die aus der Umweltbelastung durch den Güterkraftverkehr resultieren. Mit dieser Änderung würde eine Doppelbesteuerung der aus dem Güterkraftverkehr resultierenden Umweltbelastung vermieden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 5 – Spiegelstrich 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– die Steuersätze gelten für den öffentlichen Personennahverkehr (ausgenommen Taxis), die Müllabfuhr, die Streitkräfte und öffentliche Verwaltung, Fahrzeuge von Menschen mit Behinderung oder Krankenwagen;“

die Steuersätze gelten für den öffentlichen Personennahverkehr, die Müllabfuhr, die Streitkräfte und öffentliche Verwaltung, Fahrzeuge von Menschen mit Behinderung oder Krankenwagen;“

Begründung

Taxis sind als öffentliche Verkehrsmittel zu betrachten, die zu einer Verringerung des Verkehraufkommens beitragen. Daher sollten sie weiterhin in den Genuss von Steuerbefreiungen auf Kraftstoff kommen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ab dem 1. Januar 2013, dem 1. Januar 2015 und dem 1. Januar 2018 gelten für Kraftstoffe die in Anhang I Tabelle A festgelegten Mindeststeuerbeträge.

1. Ab dem 1. Januar 2013, dem 1. Januar 2015 und dem 1. Januar 2018 gelten für Kraftstoffe die in Anhang I Tabelle A festgelegten Mindeststeuerbeträge.

 

2. Die Mitgliedstaaten dürfen innerhalb eines Übergangszeitraums, der gemäß Artikel 29 festzulegen ist, zwischen gewerblich und nicht gewerblich genutztem Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, differenzieren unter der Voraussetzung, dass die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge eingehalten werden und der Steuersatz für gewerbliches Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, nicht unter den gemäß Nummer 1 geltenden nationalen Steuerbetrag abgesenkt wird; dies gilt ungeachtet der in dieser Richtlinie für diese Nutzung festgelegten Ausnahmeregelungen.

 

3. „Gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird“, ist Gasöl, das zu folgenden Zwecken als Kraftstoff genutzt wird:

 

a) Beförderung von Gütern für eigene oder für fremde Rechnung mit einem ausschließlich zur Beförderung von Gütern im Kraftverkehr bestimmten Kraftfahrzeug mit oder ohne Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder darüber;

 

b) regelmäßige oder gelegentliche Personenbeförderung mit einem Kraftfahrzeug der Kategorien M2 oder der Kategorie M3 gemäß der Definition der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge1.

 

_____________

 

1 ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a – Ziffer iii

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) bis zum 31. Dezember 2020 elektrischen Strom, der direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen geliefert wird.“

e) elektrischen Strom, der direkt an Schiffe am Liegeplatz im See- und Binnenhafen geliefert wird.“

Begründung

Es sollte keine Frist für diese Steuerbefreiung geben, wenn wir die Emissionen von CO2, Schwefel und anderen gesundheitsschädlichen Stoffen in Hafengebieten in wesentlichem Maße reduzieren wollen. Damit die Hafenbehörden für diese Initiativen gewonnen werden können, sollte man eine größere Vorzugsbehandlung gewähren.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 – Buchstabe a – Ziffer -i (neu)

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 15 - Absatz 1 - Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-i) Die Nummer wird wie folgt geändert:

 

e) die Energieerzeugnisse und der für die Personen- und Frachtbeförderung per Eisenbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Trolleybus oder Elektrobus bzw. per Bus, der Erdgas oder Flüssiggas als Treibstoff verwendet, genutzte elektrische Strom;

Begründung

Damit wird der Wortlaut der Richtlinie 2003/96 abgeändert, indem Elektrobusse und solche, die Erdgas und Flüssiggas als Treibstoff verwenden, hinzugefügt werden. Dadurch wird der Handlungsspielraum für die Mitgliedstaaten vergrößert, Steuerbefreiungen insbesondere für die Eisenbahn, U-Bahn und Straßenbahn sowie für Stadtbusse mit niedrigem NOx- und Partikelausstoß einzuführen, da diese Emissionen im städtischen Raum besonders gesundheitsschädlich sind.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 27

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ausübung der Befugnisübertragung

Übertragung von Befugnissen

1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 2 Absatz 5 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27a in Bezug auf die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom delegierte Rechtsakte zu erlassen.

2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.

 

3. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird unterliegt den in den Artikeln 27a und 27b genannten Bedingungen.

 

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 27a bis 27 c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Widerruf der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

1. Der Rat kann die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 5 jederzeit widerrufen.

1. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

2. Hat der Rat ein internes Verfahren eingeleitet, um darüber zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet er nach Möglichkeit die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen, und legt die Gründe dafür dar.

2. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 27 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission ab …* auf unbestimmte Zeit übertragen.

3. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 27 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren darin genannten Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

 

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 27 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einspruch erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keinen Einspruch erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

_________________

 

* ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen.

Artikel 27b

 

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

 

1. Der Rat kann gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von [drei] Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erheben.

 

2. Hat der Rat bis zum Ablauf dieser Frist keine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin angegebenen Datum in Kraft.

 

Der delegierte Rechtsakt kann bereits vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände zu erheben beabsichtigt.

 

3. Erhebt der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Der Rat gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

 

Artikel 27c

 

Unterrichtung des Europäischen Parlaments

 

Das Europäische Parlament wird von der Annahme eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, von gegen ihn vorgebrachten Einwänden oder von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.“

 

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 21

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 29 Absätze 1 und 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission unterbreitet dem Rat erstmals bis Ende 2015 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag zu ihrer Änderung.

Die Kommission unterbreitet dem Rat erstmals bis Ende 2015 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag zu ihrer Änderung.

Im Bericht der Kommission werden u. a. der Mindestbetrag der CO2-abhängigen Steuer, die Auswirkungen von Innovation und technologischen Entwicklungen insbesondere in Bezug auf Energieeffizienz, den Einsatz von elektrischem Strom im Verkehr sowie die Berechtigung der in dieser Richtlinie festgelegten Befreiungen und Ermäßigungen, einschließlich für in der Luft- und Seefahrt verwendeten Kraftstoff, untersucht. Im Bericht wird dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts, dem realen Wert der Mindeststeuerbeträge sowie den allgemeinen Zielen des Vertrags Rechnung getragen.

Im Bericht der Kommission werden u. a. die Höhe der Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die in den Mitgliedstaaten auf nationaler und regionaler Ebene erhoben werden, der Mindestbetrag der CO2-abhängigen Steuer, die Auswirkungen von Innovation und technologischen Entwicklungen insbesondere in Bezug auf Energieeffizienz, die Differenzierung zwischen gewerblicher und privater Nutzung von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, sowie die Perspektiven, diese Differenzierung aufzuheben, den Einsatz von elektrischem Strom im Verkehr sowie die Berechtigung der in dieser Richtlinie festgelegten Befreiungen und Ermäßigungen, einschließlich für in der Luft- und Seefahrt verwendeten Kraftstoff, untersucht. Der Bericht enthält ferner einen Überblick über die bestehenden steuerlichen Bestimmungen in den bilateralen Luftfahrtsabkommen. Im Bericht wird dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts, dem realen Wert der Mindeststeuerbeträge sowie den allgemeinen Zielen des Vertrags Rechnung getragen.

 

Im ersten Bericht wird die Notwendigkeit bewertet, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14, Absatz 1 Buchstaben b und c für Energieerzeugnisse zur Nutzung als Treibstoff im Luftverkehr und im Seeverkehr in Gemeinschaftsgewässern für den Fall abzuschaffen, dass eine Vereinbarung über die Einführung von Maßnahmen zur CO2-Reduktion im Luft- und Seeverkehr im Rahmen der IMO, der ICAO bzw. des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über den Klimawandel getroffen wird.

 

Bei ausbleibenden Fortschritten auf internationaler Ebene unterbreitet die Kommission Legislativvorschläge zur CO2-Reduktion in beiden Sektoren unter Berücksichtigung der Gefahr der CO2-Verlagerung und der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des jeweiligen Sektors.

Begründung

Es ist wichtig, dass jedweder Beschluss in Bezug auf die Sektoren des Luft- und Seeverkehrs auf internationaler Ebene gefasst wird, um Wettbewerbsverzerrungen und das Risiko der CO2-Verlagerung zu vermeiden. Die Kommission sollte nachdrücklich aufgefordert werden, sich nach Kräften um eine internationale Vereinbarung zu bemühen; sollte eine solche jedoch nicht zustande kommen, sollte sie entsprechende Legislativmaßnahmen vorschlagen.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2011)0169 – C7-0105/2011 – 2011/0092(CNS)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

10.5.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

10.5.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Brian Simpson

23.5.2011

 

 

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen)

Sabine Wils

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

11.10.2011

21.11.2011

 

 

Datum der Annahme

22.11.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

31

9

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Inés Ayala Sender, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Antonio Cancian, Michael Cramer, Philippe De Backer, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Carlo Fidanza, Knut Fleckenstein, Jacqueline Foster, Mathieu Grosch, Jim Higgins, Dieter-Lebrecht Koch, Jaromír Kohlíček, Georgios Koumoutsakos, Werner Kuhn, Jörg Leichtfried, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Marian-Jean Marinescu, Gesine Meissner, Hubert Pirker, David-Maria Sassoli, Vilja Savisaar-Toomast, Olga Sehnalová, Debora Serracchiani, Brian Simpson, Keith Taylor, Silvia-Adriana Ţicău, Thomas Ulmer, Peter van Dalen, Dominique Vlasto, Artur Zasada, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Philip Bradbourn, Michel Dantin, Wolf Klinz, Dominique Riquet, Laurence J.A.J. Stassen, Sabine Wils

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (21.12.2011)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
(KOM(2011)0169 – C7‑0105/2011 – 2011/0092(CNS))

Verfasser der Stellungnahme: Sergio Gutiérrez Prieto

KURZE BEGRÜNDUNG

Der vorliegende Vorschlag zur Änderung der Richtlinie zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom hat erhebliche Auswirkungen auf den Primärsektor.

So ändert sich etwa das Besteuerungssystem für die im Agrarsektor genutzten Energieträger. Die Mitgliedstaaten behalten zwar die in der gegenwärtigen Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, Steuerbefreiungen (auf bis zu null Prozent ermäßigte Steuersätze) oder Ermäßigungen einzuführen; diese Möglichkeit wird aber ausschließlich an die Energiekomponente und an die Erfüllung von Energieeffizienzanforderungen geknüpft (Artikel 15 Absatz 3). Die Möglichkeit, ermäßigte Steuersätze anzuwenden, wie etwa auf Agrardiesel, ist im gegenwärtigen Kontext sinkender Agrareinnahmen und steigender Fixkosten in der Produktion (aufgrund der gestiegenen Preise für Benzin und Energie können bis zu 30 % der Fixkosten auf Energiekosten entfallen) eine gute Nachricht für die wirtschaftliche Tragfähigkeit der europäischen Betriebe, da es zur Verwendung von Diesel für landwirtschaftliche Maschinen keine Alternative gibt. Wenn auf die Verringerung der Fixkosten abzielende Energieeffizienzmaßnahmen zur Voraussetzung für die Gewährung von Steuervergünstigungen gemacht werden, dann erfordert dies eine hinreichend flexible Herangehensweise, die in staatliche Strategien eingebettet sein muss, die mit dem betreffenden Sektor entwickelt werden und sich über einen hinreichend langen Zeitraum erstrecken, damit die wirtschaftliche Tragfähigkeit unserer landwirtschaftlichen Betriebe, die bereits durch die Anforderungen im Zusammenhang mit den horizontalen Politiken der GAP belastet werden, nicht noch mehr beeinträchtigt wird.

Der Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG sieht für bestimmte Sektoren, bei denen ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen im Sinne von Artikel 10a Absatz 13 der Richtlinie 2003/87/EG angenommen wird, eine Steuergutschrift in Bezug auf die CO2-abhängige Steuer vor. Die Landwirtschaft zählt jedoch nicht zu diesen Sektoren. Bereits in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“ wurde auf das Risiko einer CO2-Verlagerung im Agrarsektor hingewiesen. Die Kommission wird daher nachdrücklich aufgefordert, parallel zur Richtlinie 2003/96 (Energiesteuerrichtlinie) auch die Richtlinie 2003/87 innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten nach Inkrafttreten der Energiesteuerrichtlinie zu ändern und dabei die Landwirtschaft in die Sektoren einzubeziehen, die für eine solche Steuervergünstigung in Betracht kommen, wodurch gewährleistet wird, dass alle Sektoren oder Teilsektoren, in denen es zu einer Verlagerung von CO2-Emissionen kommen kann, durch die Energiesteuerrichtlinie gleich behandelt werden, wie es in Punkt 3.2 der Mitteilung der Kommission zu diesem Vorschlag heißt.

In Bezug auf Biomasse verbessert der Vorschlag zur Änderung der Energiesteuerrichtlinie deren steuerliche Behandlung, soweit deren Energiegehalt niedriger ist als der ihres Volumens. Damit wird der steuerlichen Diskriminierung der Biomasse gegenüber fossilen Energieträgern ein Ende gesetzt. Aus diesem Grund sollte dazu aufgerufen werden, der Biomasse in der Zusammensetzung des Energiemixes der Mitgliedstaaten mehr Gewicht einzuräumen, da sie ein nicht fossiler Energieträger ist und darüber hinaus bei ihrer Produktion Kohlenstoff gebunden wird. Was die steuerliche Behandlung betrifft, sollte zudem – auch wenn dies über den Anwendungsbereich der Energiesteuerrichtlinie hinausgeht – eine Harmonisierung der immer noch sehr unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze, die die einzelnen Mitgliedstaaten (insbesondere Mitgliedstaaten mit gemeinsamer Grenze) auf Biomasse anwenden, angestrebt werden, damit bei der Entwicklung der Biomasse mögliche Grenzeffekte zwischen verschiedenen Regionen oder Ländern der Gemeinschaft verhindert werden.

Schließlich spricht sich der Verfasser der Stellungnahme dafür aus, das Europäische Parlament in den Kreis der Organe aufzunehmen, die von der Kommission innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten der Richtlinie über deren Anwendung unterrichtet werden müssen, und zudem eine Übergangsfrist bis 2023 für die vollständige Anwendung der durch diese Richtlinie vorgenommenen Änderungen vorzusehen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Entwurf einer Richtlinie

Erwägung 5

Entwurf des Rates

Geänderter Text

(5) Daher sollte vorgesehen werden, dass Energiesteuern zwei Komponenten beinhalten, nämlich eine CO2-abhängige Steuer und eine allgemeine Energieverbrauchsteuer. Damit sich die Energiebesteuerung in den durch das EU-System gemäß der Richtlinie 2003/87/EG vorgegebenen Rahmen einfügt, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ausdrücklich zwischen diesen beiden Komponenten zu unterscheiden. Dies würde auch die gesonderte Behandlung von aus Biomasse bestehenden oder daraus hergestellten Brennstoffen ermöglichen.

(5) Daher sollte vorgesehen werden, dass Energiesteuern zwei Komponenten beinhalten, nämlich eine CO2-abhängige Steuer und eine allgemeine Energieverbrauchsteuer. Damit sich die Energiebesteuerung in den durch das EU-System gemäß der Richtlinie 2003/87/EG vorgegebenen Rahmen einfügt, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ausdrücklich zwischen diesen beiden Komponenten zu unterscheiden. Dies würde auch die gesonderte Behandlung von aus Biomasse bestehenden oder daraus hergestellten Brennstoffen ermöglichen, angesichts der Vorteile, die diese mit sich bringen, da es sich um eine erneuerbare, wirtschaftliche und in Bezug auf Treibhausgasemissionen so gut wie neutrale Energiequelle handelt.

Änderungsantrag  2

Entwurf einer Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG können die Mitgliedstaaten auf Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Fischzucht und in der Forstwirtschaft nicht nur die generell für eine betriebliche Nutzung geltenden Bestimmungen, sondern darüber hinaus einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag anwenden. Eine Prüfung dieser Option hat ergeben, dass ihre Beibehaltung, was die allgemeine Energieverbrauchsteuer betrifft, den allgemeinen politischen Zielen der Union zuwider liefe, sofern nicht im Gegenzug Fortschritte im Bereich der Energieeffizienz gewährleistet werden. Was die CO2-abhängige Steuer anbelangt, so sollten diese Sektoren analog zu den Sektoren des produzierenden Gewerbes behandelt werden.

(20) Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG können die Mitgliedstaaten auf Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Fischzucht und in der Forstwirtschaft nicht nur die generell für eine betriebliche Nutzung geltenden Bestimmungen, sondern darüber hinaus einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag anwenden, um die Wirtschaftlichkeit dieser Sektoren sicherzustellen, die bereits durch erhebliche soziale Anforderungen und Anforderungen an Pflanzenschutz und Umwelt belastet sind, die vom Markt nicht genügend kompensiert werden. Ungeachtet dessen hat eine Prüfung dieser Option ergeben, dass ihre Beibehaltung, was die allgemeine Energieverbrauchsteuer betrifft, den allgemeinen politischen Zielen der Union zuwider liefe, sofern nicht im Gegenzug Fortschritte im Bereich der Energieeffizienz gewährleistet werden. Für diese Fortschritte bei der Energieeffizienz ist ein ausreichender Zyklus von Jahren vorzusehen, und sie müssen der Planung und Kontrolle durch öffentliche Einrichtungen unterliegen. Die Mitgliedstaaten sollten den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten technische Leitlinien zur Verfügung stellen, wenn im Zusammenhang mit verringerten Steuersätzen zusätzliche Anforderungen an die Energieeffizienz gestellt werden, Was die CO2-abhängige Steuer anbelangt, so sollte die Behandlung dieser Sektoren unter Berücksichtigung der spezifischen Kapazitäten der CO2-Abscheidung und ‑Speicherung sowie des spezifischen Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen jedes Sektors und Subsektors und der möglichen Auswirkungen auf seine Produktivität und Wirtschaftlichkeit erfolgen. Sektoren, die Biomasse mit einer hohen Kapazität zur Speicherung von Kohlenstoff produzieren, sollten von dieser Bestimmung ausgenommen werden. In Regionen, die eine außergewöhnlich hohe Kapazität zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen aufweisen, sollte die Energieunabhängigkeit ihrer land- und viehwirtschaftlichen Tätigkeiten gefördert werden.

Änderungsantrag  3

Entwurf einer Richtlinie

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a) Biomasse ist sowohl für die Zusammensetzung des künftigen Energiemixes der Mitgliedstaaten als auch für die Ausarbeitung von Strategien zur Entwicklung von Biomasse-Erzeugnissen mit hohem Mehrwert zwecks Verwirklichung einer „kohlenstoffarmen Wirtschaft“ ein Sektor von strategischer Bedeutung, da bei der Produktion von Biomasse Kohlenstoff gebunden wird. Die Mitgliedstaaten sollten es daher vermeiden, allzu divergierende Steuersätze anzuwenden, einschließlich bei der Mehrwertsteuer, um das Risiko von Grenzeffekten zwischen Mitgliedstaaten auszuschließen.

Änderungsantrag  4

Entwurf einer Richtlinie

Erwägung 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a) Die Mitgliedstaaten sollten die Nutzung von Bioenergieträgern auf der Grundlage der wirtschaftlichen Bedürfnisse und der Interessen der Gesellschaft ausweiten. Die Mitgliedstaaten sollten aufgefordert werden, den Verbrauch von biologischen Heiz- und Brennstoffen der zweiten Generation steuerlich zu begünstigen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten der Forschung im Bereich der Agrarbrennstoffe der zweiten Generation höchste Priorität einräumen, um deren Wirkungsgrad und tatsächliche Kosten zu verbessern, und sie sollten die Mittel für Forschung und Entwicklung deutlich aufstocken. Möglichen Veränderungen der Landnutzung und Umwandlungen von Lebensräumen sollte Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  5

Entwurf einer Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Die Kommission sollte dem Rat erstmals bis Ende 2015 und dann alle fünf Jahre über die Anwendung der vorliegenden Richtlinie Bericht erstatten und dabei insbesondere den Mindestbetrag der CO2-abhängigen Steuer im Lichte der Entwicklung der Marktpreise für Emissionszertifikate in der EU, die Auswirkungen von Innovation und technologischen Entwicklungen sowie die Rechtfertigung für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen und –ermäßigungen prüfen, einschließlich für im Luft- und Seeverkehr verwendeten Kraftstoff. Die Liste der Sektoren oder Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der CO2-Verlagerung besteht, wird regelmäßig überprüft, wobei insbesondere etwa vorliegende neue Erkenntnisse berücksichtigt werden.

(28) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals bis Ende 2015 und dann alle drei Jahre über die Anwendung der vorliegenden Richtlinie Bericht erstatten und dabei insbesondere den Mindestbetrag der CO2-abhängigen Steuer im Lichte der Entwicklung der Marktpreise für Emissionszertifikate in der EU, die Auswirkungen von Innovation und technologischen Entwicklungen sowie die Rechtfertigung für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen und -ermäßigungen prüfen, einschließlich für im Luft- und Seeverkehr verwendeten Kraftstoff. Die Liste der Sektoren oder Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der CO2-Verlagerung besteht, wird regelmäßig überprüft, wobei insbesondere etwa vorliegende neue Erkenntnisse berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  6

Entwurf einer Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in dieser Richtlinie verwendete Definition des Begriffs „Biomasse“ schließt die Verwendung einer anderen Definition in nationalen Rechtsvorschriften zu anderen Zwecken als in dieser Richtlinie nicht aus.

Änderungsantrag  7

Entwurf einer Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer ii

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 2 – Absatz 1 – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) der KN-Codes 2207, 2208 90 91 und 2208 90 99, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden und die gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 92/83/EWG denaturiert sind;

i) der KN-Codes 2207, 2208 90 91 und 2208 90 99, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;

Begründung

Die vorgeschlagene Beschränkung der Definition auf denaturierten Ethylalkohol in Artikel 2 (i) ist nicht mit der Marktpraxis und der Definition von Bioethanol in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, zum Beispiel in Schweden, Österreich und Deutschland, vereinbar.

Änderungsantrag  8

Entwurf einer Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe b

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 15 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 

3. Die Mitgliedstaaten können bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom anwenden, die für Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Aquakultur und in der Forstwirtschaft verwendet werden. Für die Begünstigten gelten Regelungen, die weitgehend in gleichem Maße zu einer besseren Energieeffizienz führen müssen, wie dies bei Einhaltung der normalen EU-Mindestsätze der Fall wäre.

3. Die Mitgliedstaaten können bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom anwenden, die für Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Aquakultur und in der Forstwirtschaft verwendet werden. Die Mitgliedstaaten arbeiten gemeinsam mit den Begünstigten spezifische Strategien aus, die weitgehend in gleichem Maße zu einer besseren Energieeffizienz führen müssen, wie dies bei Einhaltung der normalen EU-Mindestsätze der Fall wäre.

Begründung

Es ist wichtig, dass die Bemühungen um Energieeffizienz, die als Gegenleistung für eine günstigere steuerliche Behandlung verlangt werden, von den Mitgliedstaaten mithilfe spezifischer Strategien und in Zusammenarbeit mit der Branche koordiniert werden. Hierfür ist ein hinreichend langer Zeitraum vorzusehen, der eine gewisse Flexibilität ermöglicht und Investitionen erleichtert, die zu echten Energieeinsparungen führen, die ohne öffentliche Unterstützung und in Form von jährlichen Investitionen nicht möglich wären.

Änderungsantrag  9

Entwurf einer Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 15 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Mitgliedstaaten stellen den Begünstigten, wie etwa kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Betrieben, umfassende Leitlinien zur Verfügung, in denen die mit den ermäßigten Steuersätzen verbundenen Anforderungen an die Energieeffizienz erläutert werden.

Änderungsantrag  10

Entwurf einer Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 13 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer i

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Unbeschadet des Absatzes 5 können die Mitgliedstaaten bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer bis 1. Januar 2023 auf die in Artikel 2 bezeichneten steuerbaren Erzeugnisse unter Steueraufsicht eine Steuerbefreiung oder einen ermäßigten Steuersatz anwenden, wenn diese eines oder mehrere der nachstehend genannten Erzeugnisse enthalten bzw. sich aus einem oder mehreren dieser Erzeugnisse zusammensetzen und wenn sie im Falle von flüssigen Biobrennstoffen und Biokraftstoffen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben h und i der Richtlinie 2009/28/EG die Nachhaltigkeitskriterien von Artikel 17 der Richtlinie erfüllen:

1. Die Mitgliedstaaten können bei der Energieverbrauchsteuer auf die in Artikel 2 bezeichneten steuerbaren Erzeugnisse unter Steueraufsicht eine Steuerbefreiung oder einen ermäßigten Steuersatz anwenden, wenn diese eines oder mehrere der nachstehend genannten Erzeugnisse enthalten bzw. wenn sie sich aus einem oder mehreren der nachstehend genannten Erzeugnisse zusammensetzen:

Begründung

Mit dieser Änderung soll Sinn und Zweck von Artikel 16 der Richtlinie 2003/96/EG wieder hergestellt werden. Biobrennstoffe leisten einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der klima- und energiepolitischen Ziele der EU. Es muss den Mitgliedstaaten daher freigestellt sein, Brennstoffe auf den Markt zu bringen, die Biobrennstoffe enthalten. Bei der Markteinführung einer neuen Brennstoffart stellt die Besteuerung einen wichtigen Hebel dar.

Änderungsantrag  11

Entwurf einer Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 18 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Portugal kann bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer für in den Autonomen Regionen Azoren und Madeira verbrauchte Energieerzeugnisse und dort verbrauchten elektrischen Strom als Ausgleich für die Transportkosten, die aufgrund der Insellage dieser Regionen und der großen Entfernungen zwischen den einzelnen Inseln entstehen, Steuerbeträge festlegen, die unter den in dieser Richtlinie festgesetzten Mindeststeuerbeträgen liegen.

3. Spanien und Portugal können bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer für in den Autonomen Gemeinschaften Kanarische Inseln und Balearen und in den Autonomen Regionen Azoren und Madeira verbrauchte Energieerzeugnisse und dort verbrauchten elektrischen Strom als Ausgleich für die Transportkosten, die aufgrund der Insellage dieser Regionen und der großen Entfernungen zwischen den einzelnen Inseln entstehen, Steuerbeträge festlegen, die unter den in dieser Richtlinie festgesetzten Mindeststeuerbeträgen liegen.

Änderungsantrag  12

Entwurf einer Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 21

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 29 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission unterbreitet dem Rat erstmals bis Ende 2015 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag zu ihrer Änderung.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals bis Ende 2015 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag zu ihrer Änderung.

Änderungsantrag  13

Entwurf einer Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 21

Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 29 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf jeden Fall wird für die Zwecke von Artikel 14a dieser Richtlinie die Liste der Sektoren oder Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der CO2-Verlagerung besteht, regelmäßig überprüft, wobei insbesondere etwa vorliegende neue Erkenntnisse berücksichtigt werden.“

Auf jeden Fall wird für die Zwecke von Artikel 14a dieser Richtlinie die Liste der Sektoren oder Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der CO2-Verlagerung besteht, regelmäßig überprüft – erstmals innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie –, wobei insbesondere etwa vorliegende neue Erkenntnisse berücksichtigt werden.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom

Bezugsdokumente

KOM(2011)0169 – C7-0105/2011 – 2011/0092(CNS)

Federführende(r) Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

10.5.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse        Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

9.6.2011

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

               Datum der Benennung

Sergio Gutiérrez Prieto

24.5.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

22.11.2011

 

 

 

Datum der Annahme

20.12.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

3

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Richard Ashworth, Liam Aylward, Luis Manuel Capoulas Santos, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Herbert Dorfmann, Iratxe García Pérez, Sergio Gutiérrez Prieto, Martin Häusling, Esther Herranz García, Peter Jahr, Elisabeth Jeggle, Elisabeth Köstinger, Agnès Le Brun, George Lyon, Gabriel Mato Adrover, Mairead McGuinness, Mariya Nedelcheva, James Nicholson, Wojciech Michał Olejniczak, Georgios Papastamkos, Marit Paulsen, Britta Reimers, Ulrike Rodust, Giancarlo Scottà, Czesław Adam Siekierski, Sergio Paolo Francesco Silvestris, Marc Tarabella, Janusz Wojciechowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Spyros Danellis, Marian Harkin, Christa Klaß, Giovanni La Via, Astrid Lulling, Milan Zver

VERFAHREN

Titel

Änderung der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0169 – C7-0105/2011 – 2011/0092(CNS)

Datum der Konsultation des EP

29.4.2011

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

10.5.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

10.5.2011

ENVI

10.5.2011

ITRE

10.5.2011

TRAN

10.5.2011

 

AGRI

9.6.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Astrid Lulling

10.5.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

31.8.2011

7.11.2011

19.12.2011

 

Datum der Annahme

29.2.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

22

6

16

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Pascal Canfin, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Markus Ferber, Elisa Ferreira, Ildikó Gáll-Pelcz, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Syed Kamall, Philippe Lamberts, Astrid Lulling, Arlene McCarthy, Sławomir Witold Nitras, Ivari Padar, Alfredo Pallone, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Edward Scicluna, Peter Skinner, Theodor Dumitru Stolojan, Sampo Terho, Corien Wortmann-Kool, Pablo Zalba Bidegain

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Elena Băsescu, Philippe De Backer, Herbert Dorfmann, Sari Essayah, Ashley Fox, Enrique Guerrero Salom, Thomas Händel, Danuta Jazłowiecka, Krišjānis Kariņš, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Sirpa Pietikäinen, Theodoros Skylakakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Godelieve Quisthoudt-Rowohl

Datum der Einreichung

8.3.2012