BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zu Risikoteilungsinstrumenten für Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind

22.3.2012 - (COM(2011)0655 – C7‑0350/2011 – 2011/0283(COD)) - ***I

Ausschuss für regionale Entwicklung
Berichterstatterin: Danuta Maria Hübner


Verfahren : 2011/0283(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0067/2012

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zu Risikoteilungsinstrumenten für Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind

(COM(2011)0655 – C7‑0350/2011 – 2011/0283(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0655),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0350/2011),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 8. Dezember 2011[1],

–   nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0067/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die beispiellose globale Finanzkrise und Rezession haben Wirtschaftswachstum wie Finanzstabilität schwer beeinträchtigt und die finanziellen und wirtschaftlichen Bedingungen in diversen Mitgliedstaaten in hohem Maße verschlechtert.

(1) Die beispiellose globale Finanzkrise und Rezession haben Wirtschaftswachstum wie Finanzstabilität schwer beeinträchtigt und die finanziellen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in mehreren Mitgliedstaaten in hohem Maße verschlechtert.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Auf der Grundlage von Artikel 122 Absatz 2 AEUV, nach dem einem Mitgliedstaat, der aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, ein finanzieller Beistand der Union gewährt werden kann, wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus ein solcher Mechanismus eingeführt, um die finanzielle Stabilität der Union zu erhalten.

(3) Gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nach dem einem Mitgliedstaat, der unter anderem aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, ein finanzieller Beistand der Union gewährt werden kann, wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 ein europäischer Finanzmechanismus eingeführt, um die finanzielle Stabilität der Union zu erhalten.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Mit den Durchführungsbeschlüssen des Rates 2011/77/EU und 2011/344/EU wurde Irland und Portugal ein solcher finanzieller Beistand gewährt.

(4) Mit den Durchführungsbeschlüssen des Rates 2011/77/EU und 2011/344/EU wurde Irland und Portugal jeweils ein finanzieller Beistand gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 gewährt.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Gläubigervereinbarung und die Vereinbarung über die Darlehensfazilität, für Griechenland am 8. Mai 2010 geschlossen, traten am 11. Mai 2010 in Kraft. Die Gläubigervereinbarung bleibt für einen dreijährigen Programmzeitraum vollständig wirksam und in Kraft, solange Beträge im Rahmen der Darlehensfazilität ausstehen.

(6) Die Gläubigervereinbarung und die Vereinbarung über die Darlehensfazilität, am 8. Mai 2010 unterzeichnet, traten am 11. Mai 2010 in Kraft. Die Gläubigervereinbarung soll für einen dreijährigen Programmzeitraum vollständig wirksam und in Kraft bleiben, solange Beträge im Rahmen der Darlehensfazilität ausstehen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Mit den vom Rat erlassenen Entscheidungen 2009/102/EG, 2009/290/EG und 2009/459/EG wurde Ungarn, Lettland und Rumänien ein solcher finanzieller Beistand gewährt.

(8) Mit den Entscheidungen des Rates 2009/102/EG und 2009/459/EG wurde Ungarn und Rumänien jeweils ein finanzieller Beistand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 gewährt.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Am 11. Juli 2011 unterzeichneten die Finanzminister der 17 Euro-Länder den Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM). Es ist vorgesehen, dass der ESM im Jahr 2013 die gegenwärtigen Aufgaben der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus übernimmt. Dieser künftige Mechanismus sollte daher bereits in dieser Verordnung Berücksichtigung finden.

(9) Am 11. Juli 2011 haben die Finanzminister der 17 Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets den Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) unterzeichnet. Im Anschluss an Beschlüsse der Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets vom 21. Juli und 9. Dezember 2011 wurde der Vertrag geändert, um die Wirksamkeit des Mechanismus zu verbessern, und am 2. Februar 2012 unterzeichnet. Aufgrund dieses Vertrags übernimmt der ESM spätestens im Jahr 2013 die Aufgaben, die derzeit die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität und der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus erfüllen. Der ESM sollte daher in dieser Verordnung Berücksichtigung finden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) In der Erklärung der Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets und der EU-Organe vom 21. Juli 2011 wurden die Kommission und die Europäische Investitionsbank aufgefordert, die Synergieeffekte zwischen Darlehensprogrammen und EU-Mitteln in allen Ländern zu verbessern, die eine Unterstützung von der EU oder aus dem Internationalen Währungsfonds erhalten. Die vorliegende Verordnung trägt zu diesem Ziel bei.

(11) In der Erklärung der Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets und der EU-Organe vom 21. Juli 2011 wurden die Kommission und die Europäische Investitionsbank (EIB) aufgefordert, die Synergien zwischen den Darlehensprogrammen und den Unionsfonds in allen Ländern, die eine Hilfe der Union bzw. des Internationalen Währungsfonds erhalten, zu verstärken. Die vorliegende Verordnung sollte zu diesem Ziel beitragen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) In der Erklärung der Mitglieder des Europäischen Rates vom 30. Januar 2012 haben sich die Staats- und Regierungschefs auf eine verstärkte Förderung der Infrastrukturvorhaben durch die EIB als dringende Maßnahme geeinigt und den Rat, die Kommission und die EIB ersucht zu prüfen, auf welche Weise wachstumsfördernde Maßnahmen der EIB unterstützt werden können, und entsprechende Empfehlungen auszusprechen, auch zu der Frage, inwieweit sich der Unionshaushalt möglicherweise zur Hebelung der Finanzierungskapazität der EIB-Gruppe heranziehen ließe. Ziel dieser Verordnung ist es, diesem Ersuchen im Rahmen der Krisenbewältigung Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Um diese Probleme zu verringern, die Durchführung von operationellen Programmen und Projekten zu beschleunigen und die wirtschaftliche Erholung zu stützen, ist es daher angemessen, dass die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, die erhebliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die finanzielle Stabilität erfahren und eine Finanzhilfe über einen der genannten Finanzhilfe-Mechanismen erhalten haben, Finanzmittel aus den operationellen Programmen zur Einrichtung von Risikoteilungsinstrumenten beitragen; diese Instrumente umfassen Darlehen, Garantien oder andere Finanzierungsfazilitäten zur Unterstützung von im Rahmen eines operationellen Programms geplanten Projekten und Vorhaben.

(13) Um diese Probleme zu verringern, die Durchführung der operationellen Programme und der Projekte zu beschleunigen und die wirtschaftliche Erholung zu stützen, ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten, die erhebliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die finanzielle Stabilität erfahren und eine Finanzhilfe über einen der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds1, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1311/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates zu Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene bzw. ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten2, genannten Finanzhilfe-Mechanismen erhalten haben, Finanzmittel aus den operationellen Programmen zur Einrichtung von Risikoteilungsinstrumenten beitragen; diese Instrumente umfassen Darlehen, Garantien oder andere Finanzierungsfazilitäten zur Unterstützung von im Rahmen eines operationellen Programms geplanten Projekten und Vorhaben.

 

___________

 

1 ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

 

2 ABl. L 337 vom 20.12.11, S. 5.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Angesichts der langjährigen Erfahrung der EIB als Hauptgeldgeber von Infrastrukturprojekten und ihrer Zusage, die Erholung der Wirtschaft zu unterstützen, sollte die Kommission in der Lage sein, zusammen mit der EIB Risikoteilungsinstrumente einzurichten. Die besonderen Vorschriften und Bedingungen der Zusammenarbeit sollten in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und der EIB festgelegt werden.

(14) Angesichts der langjährigen Erfahrung der EIB als Hauptgeldgeber von Infrastrukturprojekten und ihrer Zusage, die Erholung der Wirtschaft zu unterstützen, sollte die Kommission in der Lage sein, durch Abschluss einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung mit der EIB Risikoteilungsinstrumente einzurichten. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es erforderlich, die wichtigsten und typischen Vorschriften und Bedingungen einer solchen Kooperationsvereinbarung in der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 darzulegen. Was den besonderen, mit der Krisenbewältigung in Zusammenhang stehenden Charakter der Risikoteilungsinstrumente betrifft, wie er sich aus dieser Verordnung ergibt, so sollten die besonderen Vorschriften und Bedingungen einer jeden Zusammenarbeit in einer individuellen Kooperationsvereinbarung festgelegt werden, die gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften1 zwischen der Kommission und der EIB abgeschlossen wird.

 

___________

 

1 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Um im Rahmen der derzeitigen Wirtschafts- und Finanzkrise rasch reagieren zu können, sollten solche Risikoteilungsinstrumente durch die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 54 Ansatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 eingesetzt werden.

(16) Um im Rahmen der derzeitigen Wirtschafts-, Finanz- und Sozialkrise rasch reagieren zu können, sollten die Risikoteilungsinstrumente nach dieser Verordnung von der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 eingerichtet werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte in Artikel 36a der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 eine Definition des Begriffs Risikoteilungsinstrument aufgenommen werden. Risikoteilungsinstrumente sollten für Darlehen und Garantien sowie für andere Finanzierungsfazilitäten zur Finanzierung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) oder dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Vorhaben genutzt werden, und zwar im Hinblick auf Investitionskosten, die gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder gemäß den Vorschriften der Union für staatliche Beihilfen nicht als zuschussfähige Ausgaben finanziert werden können. Zu diesem Zweck ist es auch erforderlich, eine Abweichung von Artikel 54 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vorzusehen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 16 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16b) Ein Mitgliedstaat, der in den Genuss eines Risikoteilungsinstruments kommen möchte, sollte in seinem schriftlichen Antrag an die Kommission klar darlegen, warum er seiner Ansicht nach eine der Fördervoraussetzungen nach Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 erfüllt, und seinem Antrag alle Informationen beifügen, die nach dieser Verordnung zum Nachweis der angegebenen Fördervoraussetzung vorgeschrieben sind. In seinem Antrag sollte der antragstellende Mitgliedstaat auch die aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Programme (einschließlich der Liste der Projektvorschläge und des diesbezüglichen Finanzierungsbedarfs) und den Teil der Mittelzuweisungen der Jahre 2012 und 2013 für diese Programme angeben, den er für das Risikoteilungsinstrument bereitstellen möchte. Der Antrag des Mitgliedstaats sollte der Kommission daher bis spätestens 31. August 2013 übermittelt werden, damit die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2013 einen Beschluss über die Teilnahme des antragstellenden Mitgliedstaats an einem Risikoteilungsinstrument fassen kann. Vor dem Beschluss der Kommission über den Antrag des Mitgliedstaats sollten die betreffenden operationellen Programme im Rahmen des EFRE und des Kohäsionsfonds gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 überarbeitet werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 16 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16c) Bei den ausgewählten Vorhaben, die im Rahmen eines Risikoteilungsinstruments förderfähig sind, sollte es sich entweder um Großprojekte, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 waren, oder andere aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds kofinanzierte und unter eines oder mehrere ihrer operationellen Programme fallende Projekte handeln, sofern es diesen Projekten hinsichtlich der von privaten Investoren aufzubringenden Investitionskosten an den nötigen Finanzmitteln fehlt. Schließlich könnten vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln im Rahmen des Risikoteilungsinstruments auch Vorhaben ausgewählt werden, die zur Erreichung der Ziele des nationalen strategischen Rahmenplans des antragstellenden Mitgliedstaats und zur Erfüllung der strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft beitragen und ihrem Wesen nach einen Beitrag zur Förderung des Wachstums und zur Unterstützung des Wirtschaftsaufschwungs leisten können.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 16 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16d) Der antragstellende Mitgliedstaat sollte in seinem Antrag ferner den ausschließlich ihm zugute kommenden Betrag seiner kohäsionspolitischen Mittelzuweisung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 angeben, der – unter ausschließlicher Zugrundelegung der in den Jahren 2012 und 2013 gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zu Lasten des Unionshaushalts vorzunehmenden Mittelbindungen – für die Ziele des Risikoteilungsinstruments vorgesehen werden kann und der 10 % des Gesamtbetrags der indikativen Mittelzuweisung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds für den antragstellenden Mitgliedstaat für die Jahre 2007-2013, der gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt wurde, nicht überschreiten darf. Schließlich muss sichergestellt werden, dass sich die Unionsfinanzierung für das Risikoteilungsinstrument einschließlich der Verwaltungskosten und sonstiger förderfähiger Kosten strikt auf den oben genannten Höchstbetrag des Unionsbeitrags zum Risikoteilungsinstrument beschränkt und dass keine weiteren Eventualverbindlichkeiten für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union entstehen. Etwaige Restrisiken im Zusammenhang mit den im Rahmen des Risikoteilungsinstruments finanzierten Vorhaben sollten daher entweder von der EIB oder der einzeltstaatlichen oder internationalen öffentlichen Einrichtung oder privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätigen Einrichtung, mit der das Risikoteilungsinstrument im Wege einer Kooperationsvereinbarung eingerichtet wurde, übernommen werden. Im Rahmen dieser Verordnung sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass Mittelrückflüsse oder dem Risikoteilungsinstrument zugewiesene Beträge, die nicht benötigt wurden, von dem betreffenden Mitgliedstaat auf Antrag erneut für dasselbe Risikoteilungsinstrument genutzt werden können, sofern dieser Mitgliedstaat die Fördervoraussetzungen immer noch erfüllt.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 16 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16e) Die Kommission sollte sich vergewissern, dass die von dem antragstellenden Mitgliedstaat vorgelegten Informationen korrekt sind und dass der Antrag des Mitgliedstaats gerechtfertigt ist, und ermächtigt werden, innerhalb von vier Monaten nach der Antragstellung durch den Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über die Vorschriften und Bedingungen der Teilnahme des antragstellenden Mitgliedstaats an dem Risikoteilungsinstrument zu fassen. Es sollten jedoch nur Projekte als für eine Finanzierung durch ein eingerichtetes Risikoteilungsinstrument in Betracht kommend akzeptiert werden, für die entweder von der EIB oder den einzelstaatlichen oder internationalen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätigen Einrichtungen ein positiver Finanzierungsbeschluss gefasst wird. Im Interesse der Transparenz und der Rechtssicherheit sollte der Beschluss der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 16 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16f) In Anbetracht des in der Krisenbewältigung bestehenden Zwecks und der Art des durch diese Verordnung eingeführten Risikoteilungsinstruments sowie der beispiellosen Krise auf den internationalen Märkten und des Konjunkturrückgangs, die die finanzielle Stabilität mehrerer Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigt haben und eine rasche Reaktion erfordern, um den Auswirkungen auf die Realwirtschaft, den Arbeitsmarkt und die Bürger zu begegnen, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 14 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird wie folgt geändert:

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird hiermit wie folgt geändert:

(1) Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Ausführung der den Fonds zugewiesenen Haushaltsmittel der Europäischen Union erfolgt im Rahmen der zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften,* mit Ausnahme der in Artikel 36 Absatz 2a genannten Risikoteilungsinstrumente und der in Artikel 45 genannten technischen Hilfe.

„1. Die Ausführung der den Fonds zugewiesenen Haushaltsmittel der Europäischen Union erfolgt im Rahmen der zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften*, mit Ausnahme des in Artikel 36a dieser Verordnung genannten Instruments und der in Artikel 45 dieser Verordnung genannten technischen Hilfe.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 36 – Absatz 2a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) In Artikel 36 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:

(2) Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 36a

 

Risikoteilungsinstrument

 

1. Im Sinne dieses Artikels gilt als Risikoteilungsinstrument ein Finanzinstrument (Darlehen, Garantie oder sonstige Finanzierungsfazilität), das – gegebenenfalls gegen Zahlung eines vereinbarten Entgelts – die vollständige oder partielle Absicherung eines definierten Risikos garantiert.

2a. Die Mitgliedstaaten, die eine der Bedingungen aus Artikel 77 Absatz 2 erfüllen, können einen Teil der unter Artikel 19 und Artikel 20 genannten Finanzmittel in ein Risikoteilungsinstrument einzahlen; dieses wird gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 eingerichtet durch die Kommission im Einvernehmen mit der Europäischen Investitionsbank oder im Einvernehmen mit innerstaatlichen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätigen Einrichtungen, die ausreichende Sicherheiten bieten; es gelten dabei vergleichbare Vorschriften und Bedingungen, wie sie für die Europäische Investitionsbank bei der Bildung von Rücklagen und der Kapitalzuweisung für Darlehen und Garantien sowie für andere Finanzierungsfazilitäten, die im Rahmen des Risikoteilungsinstruments gewährt werden, gelten bzw. von dieser angewandt werden.

2. Die Mitgliedstaaten, die eine der Voraussetzungen nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b und c erfüllen, können einen Teil der gemäß Artikel 19 und Artikel 20 bereitgestellten Gesamtmittel in ein Risikoteilungsinstrument einzahlen; dieses wird mittels einer Kooperationsvereinbarung eingerichtet, die von der Kommission entweder mit der EIB oder mit einzelstaatlichen oder internationalen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätigen und ausreichende Sicherheiten bietenden Einrichtungen im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (nachstehend „beauftragte Durchführungseinrichtung“ genannt) abgeschlossen wird; es gelten dabei vergleichbare Vorschriften und Bedingungen, wie sie für die EIB bei der Bildung von Rücklagen und der Kapitalzuweisung für Darlehen und Garantien sowie für andere Finanzierungsfazilitäten, die im Rahmen des Risikoteilungsinstruments gewährt werden, gelten bzw. von dieser angewandt werden.

 

3. Die in Absatz 2 genannte Kooperationsvereinbarung regelt insbesondere Folgendes: den Gesamtbetrag des Beitrags der Union und den Zeitplan, nach dem er bereitgestellt werden soll, die Bedingungen für das von der beauftragten Durchführungseinrichtung einzurichtende Treuhandkonto, die Kriterien für die Berechtigung zur Inanspruchnahme des Unionsbeitrags, die genauen Details der vorzunehmenden Risikoteilung (einschließlich der Verschuldungsquote) und die von der beauftragten Durchführungseinrichtung zu leistenden Garantien, die Preisgestaltung für das Risikoteilungsinstrument, der die Risikomarge und die Deckung der Verwaltungskosten des Risikoteilungsinstruments zugrunde liegen, das Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Projektvorschläge, die von dem Risikoteilungsinstrument erfasst werden, die Verfügbarkeitsdauer des Risikoteilungsinstruments und die Berichterstattungsanforderungen.

 

Der genaue Risikoanteil (einschließlich der Verschuldungsquote), der gemäß der Kooperationsvereinbarung von der beauftragten Durchführungseinrichtung zu übernehmen ist, sollte im Durchschnitt wenigstens dem 1,5-fachen Wert des Unionsbeitrags zu dem Risikoteilungsinstrument entsprechen.

 

Die Einzahlungen in das Risikoteilungsinstrument erfolgen in Tranchen in Übereinstimmung mit der geplanten Verwendung des Risikoteilungsinstruments zur Bereitstellung von Darlehen und Garantien, die für die Finanzierung bestimmter Vorhaben vorgesehen sind.

Das Risikoteilungsinstrument wird ausschließlich für Darlehen und Garantien sowie andere Finanzierungsfazilitäten genutzt, um aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Kohäsionsfonds kofinanzierte Vorhaben zu finanzieren, und zwar im Hinblick auf Ausgaben, die nicht durch Artikel 56 abdeckt sind.

4. Abweichend von Artikel 54 Absatz 5 wird das Risikoteilungsinstrument zur Finanzierung von Vorhaben genutzt, die aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds kofinanziert werden, und zwar im Hinblick auf Investitionskosten, die gemäß Artikel 55 oder gemäß den Vorschriften der Union für staatliche Beihilfen nicht als zuschussfähige Ausgaben finanziert werden können.

 

Es kann auch zur Finanzierung von Vorhaben genutzt werden, die zur Erreichung der Ziele des nationalen strategischen Rahmenplans des antragstellenden Mitgliedstaats und zur Erfüllung der strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft1 beitragen und den größten Mehrwert für die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum erbringen.

Das Risikoteilungsinstrument wird durch die Kommission im Rahmen einer indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 eingesetzt.

5. Das Risikoteilungsinstrument wird von der Kommission im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß den Artikeln 54  und 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 eingerichtet.

Die Einzahlungen in das Risikoteilungsinstrument erfolgen in Tranchen in Übereinstimmung mit der geplanten Verwendung des Risikoteilungsinstruments zur Bereitstellung von Darlehen und Garantien, die für die Finanzierung bestimmter Vorhaben vorgesehen sind.

 

 

6. Ein Mitgliedstaat, der in den Genuss eines Risikoteilungsinstruments kommen möchte, reicht bis zum 31. August 2013 bei der Kommission einen schriftlichen Antrag ein. In seinem Antrag liefert der Mitgliedstaat alle erforderlichen Informationen in Bezug auf folgende Aspekte:

 

a) den Nachweis, dass er eine der in Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c genannten Voraussetzungen erfüllt, indem er auf eine Entscheidung des Rates oder einen anderen als Nachweis für seine Förderfähigkeit geeigneten Rechtsakt verweist;

 

b) die Liste der aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Programme (einschließlich der Projektvorschläge und des diesbezüglichen Finanzierungsbedarfs) und den Teil der Mittelzuweisungen der Jahre 2013 und 2013 für diese Programme, den er nicht für diese Programme verwenden, sondern stattdessen für das Risikoteilungsinstrument bereitstellen möchte;

 

c) die Liste der gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 geplanten Projekte und den Teil der Mittelzuweisungen der Jahre 2012 und 2013, den er nicht für diese Programme verwenden, sondern stattdessen für das Risikoteilungsinstrument bereitstellen möchte;

 

d) den ausschließlich ihm zugute kommenden Betrag seiner kohäsionspolitischen Mittelzuweisung gemäß Artikel 18 Absatz 2 und Angabe des Betrags, der – unter ausschließlicher Zugrundelegung der in den Jahren 2012 und 2013 gemäß Artikel 75 Absatz 1 zu Lasten des Unionshaushalts vorzunehmenden Mittelbindungen – für die Ziele des Risikoteilungsinstruments vorgesehen werden kann;

Der betreffende Mitgliedstaat richtet einen Antrag an die Kommission, die auf dem Wege eines delegierten Rechtsaktes einen Beschluss annimmt; in diesem wird das System beschrieben, mit dem garantiert wird, dass der verfügbare Betrag ausschließlich zugunsten des Mitgliedstaats verwendet wird, der diesen aus den für ihn bestimmten Mittelzuweisungen im Rahmen der Kohäsionspolitik gemäß Artikel 18 Absatz 2 zur Verfügung gestellt hat; ebenfalls beschrieben werden die für das Risikoteilungsinstrument geltenden Vorschriften und Bedingungen. In diesen Vorschriften und Bedingungen müssen mindestens folgende Aspekte enthalten sein:

7. Nachdem sich die Kommission vergewissert hat, dass der Antrag des Mitgliedstaats korrekt und gerechtfertigt ist, nimmt sie innerhalb von vier Monaten nach der Antragstellung durch den Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss an, in dem das System beschrieben wird, mit dem garantiert wird, dass der verfügbare Betrag ausschließlich zugunsten des Mitgliedstaats verwendet wird, der ihn aus den für ihn bestimmten Mittelzuweisungen im Rahmen der Kohäsionspolitik gemäß Artikel 18 Absatz 2 zur Verfügung gestellt hat, und die konkreten Vorschriften und Bedingungen für die Teilnahme des antragstellenden Mitgliedstaats an dem Risikoteilungsinstrument dargelegt werden. Die Vorschriften und Bedingungen erstrecken sich insbesondere auf folgende Aspekte:

a) Rückverfolgbarkeit und Buchführung, Informationen zur Verwendung der Mittel und zu den Überwachungs- und Kontrollsystemen und

a) Rückverfolgbarkeit und Buchführung, Informationen zur Verwendung der Mittel, zu den Zahlungsbedingungen und zu den Überwachungs- und Kontrollsystemen;

b) Gebührenstruktur und sonstige Verwaltungskosten.

b) Gebührenstruktur und sonstige Verwaltungskosten;

 

c) eine indikative Liste der für eine Finanzierung in Frage kommenden Projekte und

 

d) den Höchstbetrag des Unionsbeitrags, der auf der Grundlage der verfügbaren Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats für das Risikoteilungsinstrument bereitgestellt werden kann, und die Tranchen für die praktische Durchführung.

 

Der Beschluss der Kommission wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

 

Bei der Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats stellt die Kommission sicher, dass nur Projekte als für eine Finanzierung durch ein eingerichtetes Risikoteilungsinstrument in Betracht kommend akzeptiert werden, für die entweder von der EIB oder von einer einzelstaatlichen oder internationalen öffentlichen Einrichtung oder privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätigen Einrichtung ein positiver Finanzierungsbeschluss gefasst wird.

 

8. Bevor die Kommission einen Beschluss nach Absatz 7 fasst, werden die operationellen Programme im Rahmen des EFRE und des Kohäsionsfonds gemäß Artikel 33 Absatz 2 überarbeitet.

Die Mittelzuweisungen für das Risikoteilungsinstrument sind streng gedeckelt und schaffen keine Eventualverbindlichkeiten für den Haushalt der Europäischen Union oder des betreffenden Mitgliedstaats.

9. Die Mittelzuweisungen für das Risikoteilungsinstrument sind streng begrenzt und dürfen 10 % des Gesamtbetrags der indikativen Mittelzuweisung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds für den antragstellenden Mitgliedstaat für die Jahre 2007-2013, der gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b genehmigt wurde, nicht überschreiten. Die Mittelzuweisungen für Projekte gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 dieses Artikels beschränken sich auf die nach Finanzierung der in Absatz 4 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Vorhaben noch verbleibenden Beträge. Die Beteiligung der Union an einem Risikoteilungsinstrument darf über den in dem Beschluss gemäß Absatz 7 dieses Artikels genehmigten Gesamtbeitrag der Union zu dem Risikoteilungsinstrument hinaus zu keinen weiteren Eventualverbindlichkeiten für den Gesamthaushaltsplan der Union oder für den betreffenden Mitgliedstaat führen.

Nach der Beendigung eines durch das Risikoteilungsinstrument abgedeckten Vorhabens können verbleibende Beträge auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats erneut für das Risikoteilungsinstrument genutzt werden, wenn der Mitgliedstaat eine der unter Artikel 77 Absatz 2 genannten Bedingungen immer noch erfüllt. Erfüllt der Mitgliedstaat diese Bedingungen nicht mehr, werden die verbleibenden Beträge als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung betrachtet. Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats können die zusätzlichen Verpflichtungsermächtigungen, die durch diese zweckgebundenen Einnahmen entstanden sind, den Mittelzuweisungen hinzugefügt werden, die im Folgejahr im Rahmen der Kohäsionspolitik für den betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.“

10. Nach der Beendigung eines durch das Risikoteilungsinstrument abgedeckten Vorhabens können Mittelrückflüsse oder verbleibende Beträge auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats erneut für das Risikoteilungsinstrument genutzt werden, wenn der Mitgliedstaat eine der in Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c genannten Voraussetzungen immer noch erfüllt. Erfüllt der Mitgliedstaat keine dieser Voraussetzungen mehr, werden die Mittelrückflüsse oder die verbleibenden Beträge als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 betrachtet. Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats werden die zusätzlichen Verpflichtungsermächtigungen, die durch diese zweckgebundenen Einnahmen entstanden sind, den Mittelzuweisungen hinzugefügt, die im Folgejahr im Rahmen der Kohäsionspolitik für den betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.“

 

_______________

 

Siehe Entscheidung 2006/702/EG des Rates vom 6. Oktober 2006 über strategische Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft, ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 11.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

  • [1]  ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 13.

BEGRÜNDUNG

Kontext und Inhalt des Kommissionsvorschlags

Nach den beiden vorausgegangenen Vorschlägen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates, die eine Reaktion auf die derzeitige Wirtschafts- und Finanzkrise darstellten, schlägt die Kommission nunmehr eine dritte Änderung vor, durch die die Verordnung um Vorschriften zur Schaffung eines Risikoteilungsinstruments ergänzt werden soll.

Die Kommission und die EIB sind am 21. Juli 2011 von den Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets ersucht worden, die Synergien zwischen den Darlehensprogrammen und den Unionsfonds in den Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung eine Hilfe der Union bzw. des Internationalen Währungsfonds erhalten, zu verstärken. Die Mitgliedstaaten, die derzeit eine solche Hilfe erhalten, sind Irland, Griechenland, Portugal und Rumänien.

Mit der Maßnahme soll gegen die Schwierigkeiten angegangen werden, denen sich einige Mitgliedstaaten, insbesondere Griechenland, bei der Beschaffung privaten Kapitals für die Durchführung von Infrastruktur- und produktiven Investitionsprojekten, die nur zum Teil mit öffentlichen Mitteln finanziert werden können, gegenübersehen.

Dies gilt insbesondere für Einnahmen schaffende Infrastrukturprojekte (wie z. B. mautpflichtige Autobahnen oder Infrastrukturen, für deren Benutzung Gebühren zu entrichten sind), die nicht durch Finanzhilfen im Rahmen der Kohäsionspolitik finanziert werden können, aber auch für Produktivinvestitionen, bei denen die Bezuschussung mit öffentlichen Mitteln aufgrund der Regeln für staatliche Beihilfen an eine Obergrenze gebunden ist. Der Vorschlag der Kommission betrifft nur die Einnahmen schaffenden Projekte, da die aus den Einnahmen finanzierten Investitionskosten nicht für eine Kofinanzierung durch die EU in Frage kommen.

In den Mitgliedstaaten, die besonders stark von der Finanz- und Wirtschaftskrise betroffen sind, insbesondere in Griechenland, besteht die Gefahr, dass eine Reihe strategischer Projekte, die für eine Kofinanzierung im Rahmen der kohäsionspolitischen Programme ausgewählt wurden, nicht durchgeführt werden können, weil es privaten Investoren oder Banken entweder an den nötigen Mitteln fehlt, um für die Projekte und Projektträger Darlehen bereitzustellen, oder weil sie nicht mehr bereit sind, die Risiken einzugehen, die unter den gegenwärtigen Umständen mit einer Investition verbunden sind.

Die vorgeschlagene Maßnahme stellt eine Abweichung von den normalerweise für die Durchführung der Kohäsionspolitik geltenden Vorschriften dar, die ihre Rechtfertigung einzig und allein in den auf die Krise zurückgehenden außergewöhnlichen Umständen findet. Ziel ist daher die Abdeckung eines Teils der Risiken im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Darlehen an Banken oder Projektträger in den Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind, um weiterhin auf die Beteiligung privater Investoren zählen zu können und die nicht unerheblichen Hindernisse bei der Durchführung der kohäsionspolitischen Programme zu überwinden.

Nach dem Vorschlag setzt der Einsatz des Risikoteilungsinstruments voraus, dass ein Teil der verfügbaren Mittel, die diesen Mitgliedstaaten zugewiesen wurden, auf die Kommission zurückübertragen wird. Ziel ist es dabei, Kapitalbeiträge bereitzustellen, mit denen erwartete und unerwartete Verluste bei Darlehen und Garantien abgedeckt werden können, die im Rahmen einer Partnerschaft zur Risikoteilung mit der Europäischen Investitionsbank bzw. anderen Finanzinstituten mit öffentlichem Auftrag gewährt werden, die bereit sind, weiterhin Mittel für Projektsponsoren und Banken zur Verfügung zu stellen, welche für die private Kofinanzierung von aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds geförderten Projekten verwendet werden. Die Höhe der im Rahmen der Kohäsionspolitik insgesamt für den Zeitraum 2007-2013 bereitgestellten Mittel wird dadurch nicht beeinflusst. Die vorgeschlagene Maßnahme wäre vorübergehender Natur und würde enden, sobald der Mitgliedstaat aus dem Finanzhilfe-Mechanismus ausscheidet. Das Risikoteilungsinstrument wird von der Kommission im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführt.

Bemerkungen und Erläuterungen der Berichterstatterin

Die Berichterstatterin begrüßt den Vorschlag und stellt fest, dass das Ziel darin besteht sicherzustellen, dass die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Programme im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsaufschwung in den einen finanziellen Beistand erhaltenden Mitgliedstaaten weiter umgesetzt werden können.

Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass einige Aspekte des Vorschlags präzisiert werden sollten und reicht Änderungseinträge ein, die der Klarstellung des Textes dienen und eine Definition des Begriffs Risikoteilungsinstrument (in Übereinstimmung mit dem jüngsten Kompromissvorschlag zum Text der Haushaltsordnung) zusammen mit einer detaillierten Beschreibung des Verfahrens vorsehen, das bei der Einführung und beim Einsatz eines Risikoteilungsinstruments in Anlehnung an das Rechtsmodell der im Rahmen anderer Gemeinschaftspolitiken bestehenden Risikoteilungsinstrumente anzuwenden ist. Des Weiteren schlägt die Berichterstatterin im Interesse einer besseren Abfassung des Rechtstexts die Einfügung eines neuen, in Absätze und Unterabsätze gegliederten Artikels 36a vor.

Die Berichterstatterin reicht Änderungsanträge ein, in denen eine Haushaltsobergrenze für das Risikoteilungsinstrument festgesetzt und bekräftigt wird, dass über die für das Risikoteilungsinstrument bestimmten Mittelzuweisungen hinaus keine Eventualverbindlichkeiten für den Haushalt der Union oder den betroffenen Mitgliedstaat geschaffen werden.

Damit nur Einnahmen schaffende Projekte, die wirtschaftlich tragfähig sind, in den Mechanismus einbezogen werden, sieht die Berichterstatterin vor, dass nur Projekte, für die von der EIB oder ähnlichen Institutionen ein positiver Finanzierungsbeschluss gefasst wurde, für eine Finanzierung im Rahmen des Risikoteilungsinstruments in Frage kommen. Ähnlich wird, um zu unterstreichen, dass der Unionshaushalt nicht alle Risiken übernimmt, sondern die Risiken mit der EIB oder ähnlichen Institutionen teilt, festgelegt, dass die genaue Risikoteilung (die Verschuldungsquote) im Durchschnitt wenigstens dem 1,5-fachen Wert des Unionsbeitrags zu dem Risikoteilungsinstrument entsprechen muss.

Was die Art der im Rahmen des Risikoteilungsinstruments förderfähigen Projekte betrifft, so reicht die Berichterstatterin Änderungsanträge ein, die darauf abzielen, den Einnahmen schaffenden Projekten und den unter die Regeln für staatliche Beihilfen fallenden Projekten, die bereits in den operationellen Programmen des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigt wurden, Vorrang einzuräumen, doch sollen auch andere Projekte, die zur Erreichung der Ziele des nationalen strategischen Rahmenplans des antragstellenden Mitgliedstaats und zur Erfüllung der strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft beitragen und einen Beitrag zur Förderung des Wachstums und des Wirtschaftsaufschwungs des betreffenden Mitgliedstaats leisten können, nicht ausgeschlossen werden.

STELLUNGNAHME des Haushaltskontrollausschusses (1.3.2012)

für den Ausschuss für regionale Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zu Risikoteilungsinstrumenten für Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind
(COM(2011)0655 – C7‑0350/2011 – 2011/0283(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Crescenzio Rivellini

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Europäische Union sieht sich derzeit mit einer anhaltenden Wirtschafts- und Finanzkrise konfrontiert, die nicht nur die makroökonomische Stabilität vieler Mitgliedstaaten gefährdet, sondern auch in der gesamten Union den Zugang zu Finanzmitteln erschwert. Dies gefährdet die Durchführung der kohäsionspolitischen Programme, da die Liquiditätsprobleme, mit denen die Finanzinstitute zu kämpfen haben, die Finanzierungsmittel, die den die entsprechenden Projekte durchführenden öffentlichen und privaten Interessenträgern zur Verfügung stehen, schmälern.

Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag der Kommission (COM(2011)0655) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (Allgemeine Verordnung) und stellt fest, dass das Hauptziel darin besteht, den Zugang der Projektträger zu Finanzierungen zu verbessern, damit sie die Struktur- und Kohäsionsfondsprogramme vor Ort weiter umsetzen können. Zu diesem Zweck soll ein Risikoteilungsinstrument geschaffen werden. Die Mitgliedstaaten würden einen Teil der ihnen zur Verfügung stehenden Mittelzuweisungen auf ein solches Instrument übertragen, das dann Kapitalbeiträge bereitstellen würde, mit denen erwartete und unerwartete Verluste bei Darlehen und Garantien abgedeckt werden könnten, die im Rahmen einer Partnerschaft zur Risikoteilung mit der Europäischen Investitionsbank bzw. anderen Finanzinstituten mit öffentlichem Auftrag gewährt werden. Auf diese Weise würde für zusätzliche Liquidität für Infrastruktur- oder Produktivinvestitionen in den Mitgliedstaaten gesorgt, ohne dass die Höhe der im Rahmen der Kohäsionspolitik insgesamt für den Zeitraum 2007-2013 bereitgestellten Mittel beeinflusst wird.

Der Verfasser der Stellungnahme unterstützt die Absicht der Kommission, den Zugang der Initiatoren von Infrastruktur- und Produktivinvestitionen zu Finanzmitteln zu verbessern. Obwohl er mit dem Gesamtkonzept des Kommissionsvorschlags übereinstimmt, hält er es aber für erforderlich, einige Änderungen zur Verbesserung der Durchführbarkeit des Vorschlags einzubringen.

Zunächst einmal ist der Verfasser der Stellungnahme der Ansicht, dass der Mangel an Liquidität, dem sich der Finanzsektor gegenübersieht, nicht auf die Länder beschränkt ist, die eine Finanzhilfe aus dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus erhalten haben. Folglich sehen sich die Initiatoren von Infrastruktur- und Produktivinvestitionen in allen Mitgliedstaaten mit schrumpfenden Finanzierungsquellen konfrontiert. Der Verfasser der Stellungnahme ist daher der Ansicht, dass eine Ausweitung der Möglichkeit zur Einrichtung von Risikoteilungsmechanismen auf alle Mitgliedstaaten unionsweit zu mehr Investitionen in Wachstum und Beschäftigung führen würde, da auf diese Weise Struktur- und Kohäsionsfondsmittel verwendet werden könnten, die sonst bis zum Ende des laufenden Programmplanungszeitraums möglicherweise nicht in Anspruch genommen würden.

Des Weiteren steht der Verfasser der Stellungnahme auf dem Standpunkt, dass der Vorschlag, wenn er sich tatsächlich auf die Wirtschaft der Mitgliedstaaten, die ihn umzusetzen beabsichtigen, auswirken soll, sowohl auf bereits aus den Strukturfonds oder dem Kohäsionsfonds kofinanzierte Vorhaben als auch auf Infrastruktur- und KMU-Vorhaben, die für die wirtschaftliche Erholung des betreffenden Mitgliedstaats wichtig sind, Anwendung finden sollte. Die Möglichkeit einer Unterstützung von Infrastrukturprojekten, „die für die Erholung der Wirtschaft in den betreffenden Mitgliedstaaten wichtig sind“, ist bereits in der Begründung des Kommissionsvorschlags vorgesehen. Wenn auch KMU-Vorhaben unterstützt werden können, wird dies zu einer Erhöhung der Liquidität für einen Sektor beitragen, der Arbeitsplätze für einen großen Teil der EU-Bevölkerung schafft und sich derzeit in einem erheblichen Liquiditätsengpass befindet.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltskontrollausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für regionale Entwicklung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die schwere Schuldenkrise in mehreren Mitgliedstaaten erfordert neue und innovative Wege der Investition der Strukturfondsmittel, damit diese sowohl im Programmplanungszeitraum 2007‑2013 als auch im Programmplanungszeitraum 2014-2020 bestmöglich verwendet werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Um diese Probleme zu verringern, die Durchführung von operationellen Programmen und Projekten zu beschleunigen und die wirtschaftliche Erholung zu stützen, ist es daher angemessen, dass die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, die erhebliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die finanzielle Stabilität erfahren und eine Finanzhilfe über einen der genannten Finanzhilfe-Mechanismen erhalten haben, Finanzmittel aus den operationellen Programmen zur Einrichtung von Risikoteilungsinstrumenten beitragen; diese Instrumente umfassen Darlehen, Garantien oder andere Finanzierungsfazilitäten zur Unterstützung von im Rahmen eines operationellen Programms geplanten Projekten und Vorhaben.

(13) Um diese Probleme zu verringern, die Durchführung von operationellen Programmen und Projekten zu beschleunigen und die wirtschaftliche Erholung zu stützen, ist es daher angemessen, dass die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, die erhebliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die finanzielle Stabilität erfahren und eine Finanzhilfe über einen der genannten Finanzhilfe-Mechanismen erhalten haben, Finanzmittel aus den operationellen Programmen zur Einrichtung von Risikoteilungsinstrumenten beitragen; diese Instrumente umfassen Darlehen, Garantien oder andere Finanzierungsfazilitäten zur Unterstützung von im Rahmen eines operationellen Programms geplanten Projekten und Vorhaben. Darüber hinaus können auch für die Erholung der Wirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den betreffenden Mitgliedstaaten und für die Erfüllung der Ziele der Strategie Europa 2020 wichtige Infrastrukturinvestitionen und produktive Investitionen unterstützt werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 36 – Absatz 2 a – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Risikoteilungsinstrument wird ausschließlich für Darlehen und Garantien sowie andere Finanzierungsfazilitäten genutzt, um aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Kohäsionsfonds kofinanzierte Vorhaben zu finanzieren, und zwar im Hinblick auf Ausgaben, die nicht durch Artikel 56 abdeckt sind.

Das Risikoteilungsinstrument wird ausschließlich für Darlehen und Garantien sowie andere Finanzierungsfazilitäten genutzt, die dazu dienen, aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Kohäsionsfonds kofinanzierte Vorhaben oder für die Erholung der Wirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den betreffenden Mitgliedstaaten und für die Erfüllung der Ziele der Strategie Europa 2020 wichtige Infrastruktur-, KMU- und produktive Investitionsprojekte zu finanzieren. In Bezug auf Mitgliedstaaten, die eine der in Artikel 77 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, wird das Risikoteilungsinstrument auch für mit kohäsionspolitischen Zielen in Zusammenhang stehende Vorhaben verwendet, die nicht aus Programmen des nationalen strategischen Rahmenplans kofinanziert werden.

Begründung

Es muss klar herausgestellt werden, dass die Risikoteilungsinstrumente den Zielen der EU-2020-Strategie entsprechen müssen, weil diese weiter gefasst sind als die Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 36 – Absatz 2a – Unterabsatz 5 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Rückverfolgbarkeit und Buchführung, Informationen zur Verwendung der Mittel und zu den Überwachungs- und Kontrollsystemen und

a) Rückverfolgbarkeit und Buchführung, Leitungsstruktur in enger Abstimmung mit dem Mitgliedstaat und den teilnehmenden Finanzinstituten, Informationen zur Verschuldungsquote, zur Verwendung der Mittel und zu den Überwachungs- und Kontrollsystemen und

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zu Risikoteilungsinstrumenten für Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0655 – C7-0350/2011 – 2011/0283(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

25.10.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CONT

15.12.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Crescenzio Rivellini

29.11.2011

 

 

 

Datum der Annahme

29.2.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

14

11

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marta Andreasen, Jean-Pierre Audy, Inés Ayala Sender, Zigmantas Balčytis, Andrea Češková, Tamás Deutsch, Martin Ehrenhauser, Jens Geier, Gerben-Jan Gerbrandy, Ingeborg Gräßle, Ville Itälä, Cătălin Sorin Ivan, Bogusław Liberadzki, Monica Luisa Macovei, Jan Mulder, Eva Ortiz Vilella, Crescenzio Rivellini, Theodoros Skylakakis, Bart Staes, Søren Bo Søndergaard, Michael Theurer

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Philip Bradbourn, Derk Jan Eppink, Lucas Hartong, Edit Herczog, Véronique Mathieu, Derek Vaughan

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (13.3.2012)

für den Ausschuss für regionale Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zu Risikoteilungsinstrumenten für Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind
(COM(2011)0655 – C7‑0350/2011 – 2011/0283(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Rolandas Paksas

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Kommissionsvorschlag wird zu einem Zeitpunkt vorgelegt, da es bezüglich der Durchführung der Strukturfonds- und Kohäsionsfondsprogramme in einer Reihe von Mitgliedstaaten ernsthafte Probleme gibt. Die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise beeinträchtigt die Haushalte der Mitgliedstaaten erheblich, der Druck auf die nationalen Finanzmittel, die für die Finanzierung öffentlicher Investitionen zur Verfügung stehen, steigt ständig, und die Bedingungen für die Beteiligung des Privatsektors und insbesondere des Finanzsektors verschlechtern sich.

Der Kommissionsvorschlag zielt daher vor allem darauf ab, die von der Krise am stärksten getroffenen Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, die Strukturfonds- und Kohäsionsfondsprogramme vor Ort weiter umzusetzen und damit Geld in die Wirtschaft zu pumpen. Indem die Möglichkeit geschaffen wird, einen Teil der Mittel aus den EU‑Fonds mit dem Ziel der Einrichtung von Risikoteilungsinstrumenten zu übertragen, will die Kommission die Bereitstellung von Darlehen und Garantien durch die Europäische Investitionsbank oder andere internationale Finanzinstitute im Hinblick auf die private Kofinanzierung von Projekten, die mit öffentlicher Unterstützung durchgeführt werden, erleichtern.

Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt den Kommissionsvorschlag und seine potenziell positive Wirkung auf die EU-Wirtschaft und die Inanspruchnahme der EU-Mittel. Um die möglichst optimale und rasche Anwendung des Vorschlags zu gewährleisten, schlägt der Verfasser der Stellungnahme zwei Änderungen am Wortlaut des Vorschlags vor.

Zum einen ist der Verfasser der Stellungnahme der Auffassung, dass in dem derzeit schwierigen wirtschaftlichen Umfeld alle EU-Mitgliedstaaten, unabhängig davon, ob sie bereits finanzielle Unterstützung aus den EU-Mechanismen erhalten oder von Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen sind und darum kämpfen, sich Mittel des Privatsektors zur Ergänzung der immer begrenzteren öffentlichen Finanzmittel zu beschaffen, die Möglichkeit haben sollen, von der Einführung von Risikoteilungsinstrumenten zu profitieren. Solche Instrumente würden es ermöglichen, die Investitionen in wachstums- und beschäftigungswirksame Projekte zu erhöhen, indem Struktur- und Kohäsionsfondsmittel in Anspruch genommen werden, die gegen Ende des Programmplanungszeitraums 2007-2013 möglicherweise ungenutzt bleiben.

Zum anderen stimmt der Verfasser der Stellungnahme mit der Kommission darin überein, dass im Rahmen von Risikoteilungsinstrumenten die Finanzierung von über die Struktur- oder Kohäsionsfonds kofinanzierten Maßnahmen Vorrang haben sollte. Andere Infrastrukturprojekte, die für die Erholung der Wirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den Mitgliedstaaten wichtig sind, sollten jedoch ebenfalls gefördert werden können (in der Begründung des Kommissionsvorschlags wird diese Möglichkeit bereits vorgesehen). So könnten insbesondere einige Einnahmen schaffende Infrastrukturprojekte, für die in einer Nicht-Krisensituation Finanzmittel aus externen Quellen bereitgestellt worden wären (und die daher nicht förderfähig sind bzw. nicht in den Programmplanungszeitraum für die Struktur- und Kohäsionsfonds 2007-2013 aufgenommen wurden), für die aber unter den derzeitigen Umständen keine Finanzmittel aufgetrieben werden können, von der Einbeziehung in die Risikoteilungsinstrumente profitieren, ohne dass erst eine langwierige Änderung des operationellen Programms erfolgen muss.

Schließlich hofft der Verfasser der Stellungnahme angesichts des Erfolgs ähnlicher Instrumente in anderen Sektoren (z. B. Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis für F&E), dass sich die Einrichtung eines solchen zeitlich befristeten Risikoteilungsinstruments als gleichermaßen nutzbringend für die Mitgliedstaaten erweisen wird, die sich in der derzeitigen Krisensituation für dessen Inanspruchnahme entscheiden, und er erachtet es für wichtig, dass nach Ablauf des laufenden Programmplanungszeitraums die Möglichkeiten der Einrichtung eines analogen ständigen Risikoteilungsinstruments sondiert werden, das unter klar definierten Bedingungen allen Mitgliedstaaten zugute kommen soll.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für regionale Entwicklung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die schwere Schuldenkrise in mehreren Programmländern erfordert neue und innovative Wege der Investition der Strukturfondsmittel, damit diese im Programmplanungszeitraum 2007-2013 bestmöglich verwendet werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Um diese Probleme zu verringern, die Durchführung von operationellen Programmen und Projekten zu beschleunigen und die wirtschaftliche Erholung zu stützen, ist es daher angemessen, dass die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, die erhebliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die finanzielle Stabilität erfahren und eine Finanzhilfe über einen der genannten Finanzhilfe-Mechanismen erhalten haben, Finanzmittel aus den operationellen Programmen zur Einrichtung von Risikoteilungsinstrumenten beitragen; diese Instrumente umfassen Darlehen, Garantien oder andere Finanzierungsfazilitäten zur Unterstützung von im Rahmen eines operationellen Programms geplanten Projekten und Vorhaben.

(13) Um diese Probleme zu verringern, die Durchführung von operationellen Programmen und Projekten zu beschleunigen und die wirtschaftliche Erholung zu stützen, ist es daher angemessen, dass die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, die erhebliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die finanzielle Stabilität erfahren und eine Finanzhilfe über einen der genannten Finanzhilfe-Mechanismen erhalten haben, vorübergehend und unbeschadet des Programmplanungszeitraums 2014-2020 Finanzmittel aus den operationellen Programmen zur Einrichtung von Risikoteilungsinstrumenten beitragen; diese Instrumente umfassen Darlehen, Garantien oder andere Finanzierungsfazilitäten zur Unterstützung von im Rahmen eines operationellen Programms geplanten Projekten und Vorhaben.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 36 – Absatz 2a– Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Risikoteilungsinstrument wird ausschließlich für Darlehen und Garantien sowie andere Finanzierungsfazilitäten genutzt, um aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Kohäsionsfonds kofinanzierte Vorhaben zu finanzieren, und zwar im Hinblick auf Ausgaben, die nicht durch Artikel 56 abdeckt sind.

Das Risikoteilungsinstrument wird ausschließlich für Darlehen und Garantien sowie andere Finanzierungsfazilitäten genutzt, um aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Kohäsionsfonds kofinanzierte künftige Vorhaben, die Teil eines operationellen Programms sind, oder Infrastrukturprojekte, die für die Erholung der Wirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den betreffenden Mitgliedstaaten wichtig sind, zu finanzieren, und zwar im Hinblick auf Ausgaben, die nicht durch Artikel 56 abgedeckt sind.

Begründung

Damit soll die Finanzierung anderer wichtiger Infrastrukturprojekte, mit denen Wachstum und Beschäftigung geschaffen werden kann, ermöglicht werden, ohne dass erst die operationellen Programme einer aufwendigen Änderung unterzogen werden müssen. Der Schwerpunkt liegt hier auf Einnahmen schaffenden Infrastrukturprojekten, für die in einer Nicht-Krisensituation Finanzmittel aus externen privaten Quellen bereitgestellt worden wären und die somit nicht förderfähig sind bzw. nicht in die operationellen Programme für die Struktur- und Kohäsionsfonds für 2007-2013 aufgenommen wurden, für die aber unter den derzeitigen Umständen keine Mittel beschafft werden können.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 36 – Absatz 2a – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Risikoteilungsinstrument wird durch die Kommission im Rahmen einer indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 eingesetzt.

Das Risikoteilungsinstrument wird durch die Kommission im Rahmen einer indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 eingesetzt. Die Auswahl eines Vorhabens durch die Kommission erfolgt gemäß Artikel 41 Absatz 1, wobei positive Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft und die Arbeitsmärkte nachzuweisen sind.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 36 – Absatz 2a – Unterabsatz 3a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission legt die Fristen für die Umsetzung der jeweiligen Risikoteilungsinstrumente fest.

Begründung

Obwohl der betreffende Mitgliedstaat noch bis Ende 2013 einen Antrag stellen kann, wird die Umsetzung der Risikoteilungsinstrumente in der von der Kommission festgelegten nahen Zukunft abgeschlossen werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 36 – Absatz 2a – Unterabsatz 5 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Rückverfolgbarkeit und Buchführung, Informationen zur Verwendung der Mittel und zu den Überwachungs- und Kontrollsystemen und

a) Rückverfolgbarkeit, demokratische Kontrolle und Buchführung, Leitungsstruktur in enger Abstimmung mit dem Mitgliedstaat und den teilnehmenden Finanzinstituten, Informationen zum Einsatz der Hebelwirkung, zur Verwendung der Mittel und zu den Überwachungs- und Kontrollsystemen, und

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Artikel 36 – Absatz 2a – Unterabsatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nach der Beendigung eines durch das Risikoteilungsinstrument abgedeckten Vorhabens können verbleibende Beträge auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats erneut für das Risikoteilungsinstrument genutzt werden, wenn der Mitgliedstaat eine der unter Artikel 77 Absatz 2 genannten Bedingungen immer noch erfüllt. Erfüllt der Mitgliedstaat diese Bedingungen nicht mehr, werden die verbleibenden Beträge als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung betrachtet. Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats können die zusätzlichen Verpflichtungsermächtigungen, die durch diese zweckgebundenen Einnahmen entstanden sind, den Mittelzuweisungen hinzugefügt werden, die im Folgejahr im Rahmen der Kohäsionspolitik für den betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

Nach der Beendigung eines durch das Risikoteilungsinstrument abgedeckten Vorhabens können verbleibende Beträge auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats erneut für das Risikoteilungsinstrument genutzt werden, wenn der Mitgliedstaat eine der unter Artikel 77 Absatz 2 genannten Bedingungen immer noch erfüllt. Erfüllt der Mitgliedstaat diese Bedingungen nicht mehr, werden die verbleibenden Beträge als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung betrachtet. Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats können die zusätzlichen Verpflichtungsermächtigungen, die durch diese zweckgebundenen Einnahmen entstanden sind, den Mittelzuweisungen hinzugefügt werden, die im Folgejahr im Rahmen der Kohäsionspolitik für den betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. Der am 31. Dezember 2013 verbleibende Betrag wird in den Haushalt der Europäischen Union übertragen.

Begründung

Der Mitgliedstaat nutzt den ihm im Rahmen der Kohäsionspolitik zugewiesenen Betrag aufgrund von Problemen bei der Mittelaufnahme nicht. Falls der betreffende Betrag nicht vor dem nächsten Programmplanungszeitraum in Anspruch genommen wird, wird er in den EU-Haushalt übertragen.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zu Risikoteilungsinstrumenten für Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0655 – C7-0350/2011 – 2011/0283(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

25.10.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

25.10.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Rolandas Paksas

25.10.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

24.1.2012

12.3.2012

 

 

Datum der Annahme

12.3.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

1

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Udo Bullmann, Pascal Canfin, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Diogo Feio, Markus Ferber, Elisa Ferreira, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Liem Hoang Ngoc, Gunnar Hökmark, Wolf Klinz, Jürgen Klute, Philippe Lamberts, Werner Langen, Hans-Peter Martin, Arlene McCarthy, Sławomir Witold Nitras, Ivari Padar, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Edward Scicluna, Peter Simon, Peter Skinner, Theodor Dumitru Stolojan, Ivo Strejček, Kay Swinburne, Sampo Terho, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells, Corien Wortmann-Kool, Pablo Zalba Bidegain

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Philippe De Backer, Sari Essayah, Vicky Ford, Krišjānis Kariņš, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Gay Mitchell, Theodoros Skylakakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Mario Mauro

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zu Risikoteilungsinstrumenten für Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0655 – C7-0350/2011 – 2011/0283(COD)

Datum der Konsultation des EP

12.10.2011

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

25.10.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CONT

15.12.2011

ECON

25.10.2011

EMPL

25.10.2011

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

EMPL

27.10.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Danuta Maria Hübner

14.11.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

22.11.2011

25.1.2012

28.2.2012

 

Datum der Annahme

20.3.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

36

2

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Catherine Bearder, Jean-Paul Besset, Victor Boştinaru, John Bufton, Salvatore Caronna, Nikos Chrysogelos, Tamás Deutsch, Rosa Estaràs Ferragut, Brice Hortefeux, Danuta Maria Hübner, Vincenzo Iovine, María Irigoyen Pérez, Seán Kelly, Mojca Kleva, Constanze Angela Krehl, Petru Constantin Luhan, Riikka Manner, Iosif Matula, Erminia Mazzoni, Jens Nilsson, Jan Olbrycht, Wojciech Michał Olejniczak, Younous Omarjee, Markus Pieper, Tomasz Piotr Poręba, Monika Smolková, Ewald Stadler, Georgios Stavrakakis, Nuno Teixeira, Lambert van Nistelrooij, Kerstin Westphal, Joachim Zeller, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Andrea Cozzolino, Karima Delli, Cornelia Ernst, Ivars Godmanis, Maurice Ponga, Vilja Savisaar-Toomast, Patrice Tirolien, Giommaria Uggias, Derek Vaughan, Sabine Verheyen

Datum der Einreichung

22.3.2012