BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur europäischen Normung und zur Änderung der Richtlinie 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG und 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
7.5.2012 - (COM(2011)0315 – C7‑0150/2011 – 2011/0150(COD)) - ***I
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Lara Comi
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur europäischen Normung und zur Änderung der Richtlinie 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG und 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(COM(2011)0315 – C7‑0150/2011 – 2011/0150(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0315),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0150/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. September 2011[1],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0069/2012),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die europäische Normung trägt ferner dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu verbessern, indem sie insbesondere den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen, die Interoperabilität der Netze und der Kommunikationsmittel sowie die technologische Entwicklung und die Innovation vereinfacht. Normen haben eindeutig positive Auswirkungen auf die Wirtschaft, indem sie unter anderem die wirtschaftliche Durchdringung im Binnenmarkt fördern und zur Entwicklung neuer und verbesserter Produkte und Märkte sowie besserer Lieferbedingungen beitragen. Normen führen daher in der Regel zu einem stärkeren Wettbewerb und niedrigeren Output- und Verkaufskosten, was den Volkswirtschaften insgesamt zugutekommt. Normen leisten einen Beitrag zur Aufrechterhaltung und Verbesserung von Qualität, sind eine Informationsquelle und gewährleisten Interoperabilität und Kompatibilität, wodurch sie wertsteigernd für die Verbraucher wirken. |
(2) Die europäische Normung trägt ferner dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu verbessern, indem sie insbesondere den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen, die Interoperabilität der Netze und der Kommunikationsmittel sowie die technologische Entwicklung und die Innovation vereinfacht. Im Rahmen der europäischen Normung wird die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie gestärkt, wenn sie in Koordination mit den internationalen Normungsorganisationen, d. h. der Internationalen Normenorganisation (ISO), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) und der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), erfolgt. Normen haben eindeutig positive Auswirkungen auf die Wirtschaft, indem sie unter anderem die wirtschaftliche Durchdringung im Binnenmarkt fördern und zur Entwicklung neuer und verbesserter Produkte und Märkte sowie besserer Lieferbedingungen beitragen. Normen führen daher in der Regel zu einem stärkeren Wettbewerb und niedrigeren Output- und Verkaufskosten, was den Volkswirtschaften insgesamt und besonders den Verbrauchern zugutekommt. Normen leisten einen Beitrag zur Aufrechterhaltung und Verbesserung von Qualität, sind eine Informationsquelle und gewährleisten Interoperabilität und Kompatibilität, wodurch sie sicherheits- und wertsteigernd für die Verbraucher wirken. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Europäische Normen sollten auch weiterhin von den europäischen Normungsorganisationen, d. h. dem Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), erarbeitet werden. |
(3) Das europäische Normungssystem ist ein freiwilliges, marktorientiertes System, das auf den Grundsätzen der Welthandelsorganisation (WTO) beruht, die in Anhang III des WTO‑Übereinkommens über technische Handelshemmnisse niedergelegt sind. Europäische Normen werden von den europäischen Normungsorganisationen, d. h. dem Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), erarbeitet. |
Begründung | |
In der Mitteilung der Kommission „Eine strategische Vision der europäischen Normung“ (COM(2011)311 endgültig) wird auf das Übereinkommen der WTO über technische Handelshemmnisse als einer internationalen Basis für die Kernprinzipien der Normung Bezug genommen. Im Kontext dieser Verordnung und im Einklang mit den Anstrengungen der EU zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich Normung sollte auf die international anerkannten WTO‑Kriterien hingewiesen werden. Bei der Erstellung neuer Listen mit entsprechenden Grundsätzen bestünde die Gefahr eines Konflikts mit diesen Kriterien. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Europäische Normen haben für den Binnenmarkt eine ganz wesentliche Bedeutung, in erster Linie aufgrund der durch sie ermöglichten Vermutung der Konformität von Produkten, die auf dem Markt angeboten werden sollen, mit den wesentlichen Anforderungen an jene Produkte, die in Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung festgelegt sind. |
(4) Europäische Normen haben für den Binnenmarkt eine ganz wesentliche Bedeutung, beispielsweise aufgrund der durch sie ermöglichten Vermutung der Konformität von Produkten, die auf dem Markt angeboten werden sollen, mit den wesentlichen Anforderungen an jene Produkte, die in Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung festgelegt sind. |
Begründung | |
Die Mehrheit der Normen dient nicht der unmittelbaren Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU. Daher ist der Wortlaut irreführend. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Die Normung spielt für den internationalen Handel und die Marktöffnung eine immer wichtigere Rolle. Mithilfe der Vereinbarung über die technische Zusammenarbeit zwischen ISO und CEN (Wiener Vereinbarung) und der Dresdner Vereinbarung versucht die Europäische Union die Ausarbeitung von Normen auf internationaler Ebene zu fördern und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen und Industrien auf der internationalen Bühne zu stärken. Die Normung kann aber auch von Drittländern als Instrument zur Behinderung des Wettbewerbs eingesetzt werden, indem technische Handelshemmnisse geschaffen werden. In dieser Hinsicht ist die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Normungsorganisationen und den internationalen Normungsorganisationen von grundlegender Bedeutung, allerdings sollte die Europäische Union auch bilaterale Ansätze fördern, indem sie die Normungstätigkeit mit ihren Partnern koordiniert, zum Beispiel im Rahmen des transatlantischen Dialogs. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4b) Die Europäischen Normen sollten auch auf dem Wege bilateraler Kontakte im Rahmen von Abkommensverhandlungen oder – wie im Falle Chinas – durch die Entsendung von Normungsexperten in Drittländer gefördert werden. Eine solche Initiative sollte vorrangig mit Indien, Russland und Brasilien auf den Weg gebracht werden. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4c) Neben den nationalen, europäischen und internationalen Normungsorganisationen arbeiten auch Foren und Vereinigungen technische Spezifikationen aus. Solche technischen Spezifikationen sind in Situationen hilfreich, für die keine Normen vorliegen. Insbesondere aufgrund der internationalen Dimension solcher Foren und Vereinigungen öffnen sich Märkte außerhalb der Union und werden technische Handelshemmnisse in Grenzen gehalten, vor allem im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT). Die Europäische Union sollte die Kontakte zwischen den Normungsorganisationen und solchen Foren und Vereinigungen fördern, wobei allerdings darauf zu achten ist, dass kein konkurrierendes Normungssystem geschaffen wird. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4d) Das Europäische Parlament und der Rat sollten bei der Festlegung der wesentlichen Anforderungen im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Produkten auf eine genaue Formulierung achten, um falschen Auslegungen durch die Normungsorganisationen in Bezug auf die Zielvorgaben der Rechtsvorschriften und das gewünschte Schutzniveau vorzubeugen. |
Begründung | |
Vgl. Wortlaut Ziffer 15 des Berichts des Europäischen Parlaments über die Zukunft der europäischen Normung (A7-0276/2010). | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5a) In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zu der Zukunft der europäischen Normung1 wurden zahlreiche strategische Empfehlungen zur Überarbeitung des europäischen Normungssystems dargelegt. |
|
_____________ |
|
1ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 56. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8a) Beauftragt die Kommission die europäischen Normungsorganisationen im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung damit, den Entwurf einer Europäischen Norm oder eines europäischen Normungsproduktes zu erstellen, so sollte sie die Trennung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten gemäß dem AEUV, insbesondere dessen Artikeln 14, 151, 152, 153, 165, 166 und 168 und gemäß dem Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse in Bezug auf Sozialpolitik, Berufsbildung, öffentliche Gesundheit und Dienste von allgemeinem Interesse, einschließlich Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, berücksichtigen; |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) In der Europäischen Union werden nationale Normen von nationalen Normungsgremien verabschiedet, was zu einander widersprechenden Normen und technischen Hemmnissen auf dem Binnenmarkt führen könnte. Deshalb ist es für den Binnenmarkt und für die Wirksamkeit von Normungstätigkeiten in der Europäischen Union notwendig, den bestehenden regelmäßigen Informationsaustausch zwischen den nationalen Normungsgremien, den europäischen Normungsgremien und der Kommission über aktuelle und künftige Normungstätigkeiten zu bekräftigen. Dieser Informationsaustausch sollte an den Anhang 3 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse angepasst werden, das durch den Beschluss Nr. 80/271/EWG des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluss der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden, angenommen wurde. |
(10) In der Europäischen Union werden nationale Normen von nationalen Normungsorganisationen verabschiedet, was zu einander widersprechenden Normen und technischen Hemmnissen auf dem Binnenmarkt führen könnte. Deshalb ist es für den Binnenmarkt und für die Wirksamkeit von Normungstätigkeiten in der Europäischen Union notwendig, den bestehenden regelmäßigen Informationsaustausch zwischen den nationalen Normungsorganisationen, den europäischen Normungsorganisationen und der Kommission über aktuelle und künftige Normungstätigkeiten zu bekräftigen, einschließlich der Bestimmungen, die im Rahmen der europäischen Normungsorganisationen auf die Stillhalteregelungen für die nationalen Normungsorganisationen Anwendung finden. Dieser Informationsaustausch sollte an den Anhang 3 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse angepasst werden, das durch den Beschluss Nr. 80/271/EWG des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluss der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden, angenommen wurde. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Normen können die europäische Politik beim Umgang mit wichtigen gesellschaftlichen Themen wie Klimawandel, nachhaltige Ressourcennutzung, Alterung der Bevölkerung und Innovation im Allgemeinen unterstützen. Wenn Europa die Entwicklung von Europäischen oder internationalen Normen für Waren und Technologien auf diesen wachsenden Märkten vorantreibt, könnte es seinen Unternehmen Wettbewerbsvorteile verschaffen und den Handel fördern. |
(12) Zwar sind Normen vorrangig marktorientierte Instrumente, die von den Interessenträgern freiwillig angewendet werden, sie können jedoch dazu beitragen, die europäische Politik beim Umgang mit wichtigen gesellschaftlichen Themen wie Globalisierung, Wirtschafts‑ und Finanzkrise, Innovation, Schwachstellen des Binnenmarkts, Klimawandel, nachhaltige Ressourcennutzung, Alterung der Bevölkerung, Integration von Menschen mit Behinderungen, Verbraucherschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Arbeitsbedingungen und soziale Integration zu unterstützen. Wenn Europa die Entwicklung von Europäischen oder internationalen Normen für Waren und Technologien auf diesen wachsenden Märkten vorantreibt, könnte es seinen Unternehmen Wettbewerbsvorteile verschaffen und den Handel fördern, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die den Großteil der europäischen Unternehmen ausmachen. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Normen sind wichtige Instrumente für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen („KMU“), die jedoch am Normungssystem nicht ausreichend beteiligt sind, so dass das Risiko besteht, dass in Normen der Bedarf und die Anliegen von KMU nicht berücksichtigt werden. Deshalb ist es von wesentlicher Bedeutung, ihre Vertretung und Beteiligung im Normungsverfahren, und hier vor allem in den technischen Ausschüssen, zu verbessern. |
(13) Normen sind wichtige Instrumente für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, insbesondere von KMU, deren Mitwirkung am Normungsverfahren für den technologischen Fortschritt in der Union von wesentlicher Bedeutung ist. Mit den Normungsvorschriften sollten KMU daher dazu angeregt werden, mit ihren innovativen technologischen Lösungen aktiv zu den Normungsbemühungen beizutragen, und zwar durch eine verbesserte Beteiligung auf nationaler Ebene im Einklang mit dem Grundsatz der nationalen Delegation, da sie auf dieser Ebene aufgrund niedrigerer Kosten und der Tatsache, dass dort keine Sprachbarrieren bestehen, wirksamer agieren können. Deshalb ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Vertretung und Beteiligung von KMU in den nationalen technischen Ausschüssen im Rahmen dieser Richtlinie verbessert und ihnen ein wirksamer Zugang zu Normen gewährt wird. Die nationalen Normungsorganisationen sollten darauf hinwirken, dass ihre Delegierten den Standpunkt von KMU in den technischen Ausschüssen auf europäischer Ebene berücksichtigen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(13a) Es ist wichtig, den Austausch zwischen den nationalen Normungsorganisationen darüber zu fördern, wie die Beteiligung von KMU im Normungsverfahren am besten gefördert und erweitert werden kann. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Europäische Normen sind von grundlegender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit von KMU, deren Interessen jedoch bei Normungstätigkeiten im Allgemeinen nicht ausreichend vertreten sind; dies trifft vor allem auf die europäische Ebene zu. Daher sollte diese Verordnung eine angemessene Vertretung von KMU im europäischen Normungsverfahren durch eine Organisation mit geeigneten Qualifikationsmerkmalen gewährleisten. |
(14) Europäische Normen sind von grundlegender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit von KMU, deren Interessen jedoch bei europäischen Normungstätigkeiten in einigen Bereichen nicht ausreichend vertreten sind. Darüber hinaus sollte mit dieser Verordnung eine angemessene Beteiligung von KMU am europäischen Normungsverfahren durch eine Organisation ermöglicht und gefördert werden, die wirksame Kontakte mit den KMU und deren nationalen Organisationen pflegt und sie gebührend vertritt. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Normen können auf die Gesellschaft große Auswirkungen haben, vor allem in Bezug auf die Sicherheit und das Wohlergehen der Bürger, die Effizienz von Netzen, die Umwelt, die Zugänglichkeit sowie auf weitere Politikbereiche. Daher sind eine stärkere Rolle und eine größere Beteiligung gesellschaftlicher Interessengruppen bei der Entwicklung von Normen sicherzustellen, indem die Unterstützung von Organisationen gesucht wird, die die Interessen von Verbrauchern, der Umwelt und von gesellschaftlichen Gruppen vertreten. |
(15) Normen können auf die Gesellschaft große Auswirkungen haben, vor allem in Bezug auf die Sicherheit und das Wohlergehen der Bürger, die Effizienz von Netzen, die Umwelt, die Sicherheit am Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen, die Zugänglichkeit sowie auf weitere Politikbereiche. Daher sind eine stärkere Rolle und eine größere Beteiligung von Interessengruppen als Vertreter öffentlicher und gesellschaftlicher Interessen bei der Entwicklung von Normen sicherzustellen, indem die Unterstützung von Organisationen gesucht wird, die die Interessen der Verbraucher, einschließlich Menschen mit Behinderungen, der öffentlichen Gesundheit, der Umwelt und von anderen gesellschaftlichen Gruppen, einschließlich Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (Sozialpartner), vertreten. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(15a) Die Behörden der meisten Mitgliedstaaten zeigen sich an einer Teilnahme am Prozess der Entwicklung von Normen nur begrenzt interessiert, obwohl die Normung als Instrument zur Durchsetzung der Maßnahmen der Union und der Rechtsvorschriften von großer Bedeutung ist. Daher sollte im Rahmen dieser Verordnung gewährleistet werden, dass die Behörden an allen nationalen technischen Ausschüssen beteiligt sind, die die Europäischen Normen, die im Auftrag der Kommission entwickelt oder überarbeitet werden, widerspiegeln. Die Beteiligung der nationalen Behörden ist von entscheidender Bedeutung, damit die Rechtsvorschriften in den vom neuen Konzept abgedeckten Bereichen ordnungsgemäß greifen und im Nachhinein keine Einwände gegen harmonisierte Normen erhoben werden. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Normen sollten so weit als möglich über den gesamten Lebenszyklus von Produkten und Dienstleistungen hinweg die Umweltauswirkungen berücksichtigen. Wichtige und für die Öffentlichkeit verfügbare Instrumente zur Bewertung solcher Auswirkungen über den gesamten Lebenszyklus wurden von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission entwickelt. |
(16) Normen sollten über den gesamten Lebenszyklus von Produkten und Dienstleistungen hinweg die Umweltauswirkungen berücksichtigen. Wichtige und für die Öffentlichkeit verfügbare Instrumente zur Bewertung solcher Auswirkungen über den gesamten Lebenszyklus wurden von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission (GFS) entwickelt. Daher sollte mit Hilfe dieser Verordnung für eine aktive Rolle der GFS im Rahmen des Europäischen Normungssystems gesorgt werden. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Die Tragfähigkeit der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem europäischen Normungssystem hängt von der umsichtigen Planung künftiger Aufträge für die Ausarbeitung von Normen ab. Diese Planung könnte insbesondere durch Beiträge interessierter Parteien verbessert werden. Da bereits in der Richtlinie 98/34/EG die Möglichkeit vorgesehen ist, die europäischen Normungsgremien auffordern zu können, Europäische Normen zu erarbeiten, ist es angebracht, eine bessere und transparentere Planung im Rahmen eines jährlichen Arbeitsprogramms einzuführen, in dem alle Normungsaufträge enthalten sind, die die Kommission den europäischen Normungsgremien vorzulegen beabsichtigt. |
(17) Die Tragfähigkeit der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem europäischen Normungssystem hängt von der umsichtigen Planung künftiger Aufträge für die Ausarbeitung von Normen ab. Diese Planung könnte insbesondere durch Beiträge interessierter Parteien, durch Verfahren der Meinungserhebung und einen einfacheren Informationsaustausch zwischen allen betroffenen Parteien verbessert werden. Da bereits in der Richtlinie 98/34/EG die Möglichkeit vorgesehen ist, die europäischen Normungsorganisationen auffordern zu können, Europäische Normen zu erarbeiten, ist es angebracht, eine bessere und transparentere Planung im Rahmen eines jährlichen Arbeitsprogramms einzuführen, in dem alle Normungsaufträge enthalten sind, die die Kommission den europäischen Normungsorganisationen vorzulegen beabsichtigt. Da Normen jedoch im Wesentlichen ein Marktinstrument darstellen, muss dafür gesorgt werden, dass die europäischen Normungsorganisationen und die Kommission bei der Ausarbeitung des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission für europäische Normungstätigkeiten eng zusammenarbeiten, damit die Normen, mit denen die Kommission die europäischen Normungsorganisationen zu beauftragen beabsichtigt, auch marktorientiert sind. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(17a) Auch vor der Erteilung eines Auftrags für neue Normungstätigkeiten müssen sich die Kommission und die europäischen Normungsorganisationen besser beraten, damit die europäischen Normungsorganisationen die Relevanz der Vorschläge bewerten und gewährleisten können, dass diese sich auf die Bestimmung der technischen Mittel zur Erreichung der politischen Ziele des Rechtsetzungsorgans beschränken, und damit sie schneller darüber Auskunft geben können, inwieweit sie die in Auftrag gegebene Normungstätigkeit durchführen können. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(17b) Die europäischen und nationalen Normungsorganisationen sollten im Rahmen ihrer Arbeitsmethoden Informations‑ und Kommunikationstechnologien bestmöglich einsetzen, um zu erreichen, dass die Normungsverfahren schneller abgeschlossen und alle Interessengruppen einbezogen werden. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) In mehreren Richtlinien, mit denen die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Produkten harmonisiert werden, ist vorgesehen, dass die Kommission von europäischen Normungsgremien die Verabschiedung harmonisierter Europäischer Normen fordern kann, auf deren Grundlage die Vermutung der Konformität mit geltenden wesentlichen Anforderungen abgeleitet wird. Jedoch enthalten viele dieser Rechtsakte zahlreiche Bestimmungen in Bezug auf Einwände gegenüber diesen Normen, falls diese nicht oder nicht vollständig alle geltenden Anforderungen erfüllen. Abweichende Bestimmungen, die zu Verunsicherungen bei Wirtschaftsteilnehmern und europäischen Normungsgremien führen, sind insbesondere in den folgenden Rechtsakten enthalten: Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen, Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke, Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte, Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte, Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände, Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter sowie Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen. Daher ist es erforderlich, in diese Verordnung das einheitliche Verfahren aufzunehmen, das in Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates vorgesehen ist, und die diesbezüglichen Bestimmungen in den obengenannten Richtlinien zu streichen. |
(18) In mehreren Richtlinien, mit denen die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Produkten harmonisiert werden, ist vorgesehen, dass die Kommission von den europäischen Normungsorganisationen die Verabschiedung harmonisierter Europäischer Normen fordern kann, auf deren Grundlage die Vermutung der Konformität mit geltenden wesentlichen Anforderungen abgeleitet wird. Jedoch enthalten viele dieser Rechtsakte zahlreiche Bestimmungen in Bezug auf Einwände gegenüber diesen Normen, falls diese nicht oder nicht vollständig alle geltenden Anforderungen erfüllen. Abweichende Bestimmungen, die zu Verunsicherungen bei Wirtschaftsteilnehmern und europäischen Normungsorganisationen führen, sind insbesondere in den folgenden Rechtsakten enthalten: Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen, Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke, Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte, Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte, Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände, Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter sowie Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen. Daher ist es erforderlich, in diese Verordnung das einheitliche Verfahren aufzunehmen, das in Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates vorgesehen ist, indem das Recht, gegen eine harmonisierte Norm Einwände zu erheben, die den wesentlichen Anforderungen der entsprechenden Rechtsvorschriften nicht oder nicht vollständig genügt, auch auf das Europäische Parlament ausgeweitet wird, wenn diese Rechtsvorschriften im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens angenommen wurden, und die diesbezüglichen Bestimmungen in den obengenannten Richtlinien zu streichen. |
Begründung | |
Vgl. den Wortlaut von Ziffer 25 des Berichts des Europäischen Parlaments über die Zukunft der europäischen Normung (A7-0276/2010). Da das Europäische Parlament und der Rat im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gleichgestellt sind, muss das Europäische Parlament das Recht haben, gegen eine harmonisierte Norm Einwände zu erheben. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Behörden sollten den größtmöglichen Nutzen aus der ganzen Bandbreite einschlägiger Normen ziehen, wenn sie Hardware, Software und IT‑Dienstleistungen beschaffen, indem sie z. B. Normen wählen, die von allen interessierten Anbietern erfüllt werden können, was mehr Wettbewerb und ein verringertes Risiko der Bindung an eine bestimmte Technik bedeutet. In der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und in der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist vorgesehen, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Formulierung von technischen Spezifikationen mit Bezugnahme auf folgende Bezugssysteme erfolgen sollte: nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, mit Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, oder gleichwertige Bezugssysteme. Normen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien werden jedoch häufig von anderen Normungsorganisationen entwickelt und fallen in keine der in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG genannten Kategorien von Normen und Zulassungen. Deshalb ist es notwendig, für technische Spezifikationen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Möglichkeit der Bezugnahme auf Normen aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien einzuführen, um so auf die schnelle Entwicklung in diesem Bereich zu reagieren, grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erleichtern, den Wettbewerb zu stimulieren und die Interoperabilität und Innovation zu fördern. |
(19) Behörden sollten den größtmöglichen Nutzen aus der ganzen Bandbreite einschlägiger technischer Spezifikationen ziehen, wenn sie Hardware, Software und IT‑Dienstleistungen beschaffen, indem sie z. B. technische Spezifikationen wählen, die von allen interessierten Anbietern erfüllt werden können, was mehr Wettbewerb und ein verringertes Risiko der Bindung an eine bestimmte Technik bedeutet. In der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und in der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist vorgesehen, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Formulierung von technischen Spezifikationen mit Bezugnahme auf folgende Bezugssysteme erfolgen sollte: nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsorganisationen erarbeitet wurden oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, mit Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, oder gleichwertige Bezugssysteme. Technische Spezifikationen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien werden jedoch häufig von anderen Normungsorganisationen entwickelt und fallen in keine der in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG genannten Kategorien von Normen und Zulassungen. Deshalb ist es notwendig, für technische Spezifikationen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Möglichkeit der Bezugnahme auf technische Spezifikationen aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien einzuführen, um so auf die schnelle Entwicklung in diesem Bereich zu reagieren, grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erleichtern, den Wettbewerb zu stimulieren und die Interoperabilität und Innovation zu fördern. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Einige Normen im Bereich der Informations‑ und Kommunikationstechnologien entsprechen nicht den Kriterien von Anhang 3 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse. Daher sollte mit dieser Verordnung ein Verfahren für die Auswahl von Normen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien festgelegt werden, die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge genutzt werden könnten; zu diesem Zweck sollte ferner eine umfassende Konsultation einer weit gefächerten Auswahl von Interessengruppen, darunter die europäischen Normungsgremien, Unternehmen und Behörden, stattfinden. Mit dieser Verordnung sollten des Weiteren Anforderungen in Form einer Aufstellung von Merkmalen für solche Normen und für die diesbezüglichen Normungsverfahren festgelegt werden. Diese Merkmale sollten die Berücksichtigung politischer Ziele und gesellschaftlicher Bedürfnisse sicherstellen und sich auf die in der Welthandelsorganisation für internationale Normungsorganisationen entwickelten Kriterien stützen. |
(20) Einige technische Spezifikationen im Bereich der Informations‑ und Kommunikationstechnologien entsprechen nicht den Kriterien von Anhang 3 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse. Daher sollte mit dieser Verordnung ein Verfahren für die Auswahl technischer Spezifikationen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien festgelegt werden, die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge genutzt werden könnten; zu diesem Zweck sollte ferner eine umfassende Konsultation einer weit gefächerten Auswahl von Interessengruppen, darunter die europäischen Normungsorganisationen, Unternehmen und Behörden, stattfinden. Mit dieser Verordnung sollten des Weiteren Anforderungen in Form einer Aufstellung von Merkmalen für solche technischen Spezifikationen und für die diesbezüglichen Entwicklungsverfahren festgelegt werden. Diese Merkmale sollten die Berücksichtigung politischer Ziele und gesellschaftlicher Bedürfnisse sicherstellen und sich auf die in der Welthandelsorganisation für internationale Normungsorganisationen entwickelten Kriterien stützen. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Um die Innovation und den Wettbewerb zwischen standardisierten Lösungen zu fördern, sollte die Anerkennung einer bestimmten technischen Spezifikation nicht dazu führen, dass eine konkurrierende technische Spezifikation von der Anerkennung gemäß dieser Verordnung ausgeschlossen wird. Für eine Anerkennung müssen die Merkmale erfüllt sein und die technischen Spezifikationen müssen ein Mindestmaß an Marktakzeptanz erreicht haben. Marktakzeptanz ist in diesem Zusammenhang nicht als „auf dem Markt weithin eingeführt“ zu verstehen. |
(21) Um die Innovation und den Wettbewerb zu fördern, sollte die Anerkennung einer bestimmten technischen Spezifikation nicht dazu führen, dass eine technische Spezifikation von der Anerkennung gemäß dieser Verordnung ausgeschlossen wird. Für eine Anerkennung müssen die Merkmale erfüllt sein und die technischen Spezifikationen müssen ein bedeutendes Maß an Marktakzeptanz erreicht haben. |
Begründung | |
Standardisierte Lösungen sollten nicht im Widerspruch zueinander stehen. Ein Normenwerk sollte kohärent aufgebaut sein. Standardisierte technische Lösungen sollten Chancengleichheit zwischen den Unternehmen herstellen, so dass diese bei Entwürfen oder Dienstleistungen miteinander konkurrieren können. Dem Verbraucher sollten die standardisierten technischen Lösungen als klar verständliche Kaufempfehlungen dienen. | |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Die ausgewählten Normen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien könnten zur Umsetzung von Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) beitragen; mit diesem Beschluss wird für den Zeitraum 2010‑2015 ein Programm zu Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen sowie Organe und Einrichtungen der Europäischen Union erstellt, das gemeinsame Lösungen zur Förderung der Interoperabilität bereitstellt. |
(22) Die ausgewählten technischen Spezifikationen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien könnten zur Umsetzung von Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) beitragen; mit diesem Beschluss wird für den Zeitraum 2010–2015 ein Programm zu Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen sowie Organe und Einrichtungen der Europäischen Union erstellt, das gemeinsame Lösungen zur Förderung der Interoperabilität bereitstellt. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien könnten Situationen entstehen, in denen es zweckmäßig wäre, auf eine Konformität mit bestimmten Normen auf EU‑Ebene hinzuwirken bzw. eine solche verbindlich zu fordern, um die Interoperabilität auf dem Binnenmarkt zu gewährleisten und die Wahlfreiheit der Nutzer zu verbessern. Ferner sind Umstände denkbar, in denen bestimmte Europäische Normen nicht mehr mit den Bedürfnissen der Verbraucher übereinstimmen oder die technische Entwicklung hemmen. Mit der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste wird die Kommission in die Lage versetzt, erforderlichenfalls europäische Normungsgremien aufzufordern, Normenentwürfe auszuarbeiten, eine Liste von im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Normen und/oder Spezifikationen zu erstellen, um so deren Verwendung zu fördern oder diese verbindlich vorzuschreiben, oder um Normen und/oder Spezifikationen von dieser Liste zu entfernen. |
(23) Im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien könnten Situationen entstehen, in denen es zweckmäßig wäre, auf eine Konformität mit bestimmten Normen auf EU‑Ebene hinzuwirken bzw. eine solche verbindlich zu fordern, um die Interoperabilität auf dem Binnenmarkt zu gewährleisten und die Wahlfreiheit der Nutzer zu verbessern. Ferner sind Umstände denkbar, in denen bestimmte Europäische Normen nicht mehr mit den Bedürfnissen der Verbraucher übereinstimmen oder die technische Entwicklung hemmen. Mit der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste wird die Kommission in die Lage versetzt, erforderlichenfalls europäische Normungsorganisationen aufzufordern, Normenentwürfe auszuarbeiten, eine Liste von im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Normen und/oder Spezifikationen zu erstellen, um so deren Verwendung zu fördern, oder Normen und/oder Spezifikationen von dieser Liste zu entfernen. |
Begründung | |
Normen sind nicht verbindlich. Sie sollten auch in Zukunft auf Freiwilligkeit beruhen. | |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(29) Die Finanzierung der Normungstätigkeit sollte auch Arbeiten einbeziehen können, die die Erstellung von Normen und sonstigen Normungsprodukten vorbereiten oder begleiten. Dies ist insbesondere für Forschungsarbeiten, Unterlagen zur Vorbereitung von Rechtsakten und die Durchführung von Labor‑Ringprüfungen erforderlich. Zudem sollte die Förderung der Normung auf europäischer und internationaler Ebene auch durch die Programme zur technischen Unterstützung von und zur technischen Zusammenarbeit mit Drittländern fortgesetzt werden. Zur Verbesserung des Marktzugangs und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Europäischen Union ist es daher angezeigt, die Möglichkeit vorzusehen, den Organisationen, die die oben genannten Tätigkeiten ausführen, auf dem Wege über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder gegebenenfalls Ausschreibungen Zuschüsse zu gewähren. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33) Die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags sollte der Kommission in Bezug auf Änderungen der Anhänge dieser Verordnung zu folgenden Zwecken übertragen werden: zur Ergänzung der Liste europäischer Normungsgremien, zur Anpassung der Kriterien für die Anerkennung von Normen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien an technische Entwicklungen und zur Anpassung der für Vertretungsorganisationen von KMU und gesellschaftlichen Interessengruppen geltenden Kriterien an die Entwicklungen hinsichtlich der Merkmale Gemeinnützigkeit und Repräsentativität. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. |
(33) Die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollte der Kommission in Bezug auf Änderungen der Anhänge dieser Verordnung zu folgenden Zwecken übertragen werden: zur Ergänzung der Liste europäischer Normungsorganisationen, zur Anpassung der Kriterien für die Anerkennung von Normen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien an technische Entwicklungen und zur Anpassung der für Vertretungsorganisationen von KMU und gesellschaftlichen Interessengruppen geltenden Kriterien an die Entwicklungen hinsichtlich der Repräsentativität. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten. |
entfällt |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 36 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(36) Das Beratungsverfahren sollte für die Durchführungsbeschlüsse hinsichtlich der von der Kommission als gerechtfertigt angesehenen Einwände gegen harmonisierte Normen angewendet werden und für den Fall, dass die Verweise auf die jeweilige harmonisierte Norm noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, da bei der betreffenden Norm noch nicht von der Konformität mit den wesentlichen, in den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union enthaltenen Anforderungen ausgegangen werden konnte. |
(36) Das Beratungsverfahren sollte für die Durchführungsbeschlüsse hinsichtlich der von der Kommission als gerechtfertigt angesehenen Einwände gegen das jährliche Arbeitsprogramm für europäische Normungstätigkeiten und gegen harmonisierte Normen angewendet werden und für den Fall, dass die Verweise auf die jeweilige harmonisierte Norm noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, da bei der betreffenden Norm noch nicht von der Konformität mit den wesentlichen, in den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union enthaltenen Anforderungen ausgegangen werden konnte. |
Begründung | |
Die Mitgliedstaaten sollten zum Arbeitsprogramm für Normungstätigkeiten konsultiert werden. | |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Das Prüfverfahren sollte für die Durchführungsbeschlüsse hinsichtlich der von der Kommission als gerechtfertigt angesehenen Einwände gegen harmonisierte Normen angewendet werden und für den Fall, dass die Verweise auf die jeweilige harmonisierte Norm bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, da ein solcher Beschluss Auswirkungen auf die Vermutung der Konformität mit den geltenden wesentlichen Anforderungen haben könnte. |
(37) Das Prüfverfahren sollte für die Durchführungsbeschlüsse hinsichtlich der von der Kommission als gerechtfertigt angesehenen Einwände gegen harmonisierte Normen angewendet werden und für den Fall, dass die Verweise auf die jeweilige harmonisierte Norm bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, da ein solcher Beschluss Auswirkungen auf die Vermutung der Konformität mit den geltenden wesentlichen Anforderungen haben könnte. Die nationalen Behörden sollten ihren Beitrag über die jeweiligen nationalen Normungsorganisationen und während des Normungsverfahrens leisten, um die Anzahl der Fälle, in denen sich der Status einer harmonisierten Norm nach der Veröffentlichung des Verweises auf die genannte Norm im Amtsblatt der Europäischen Union ändert, möglichst weitgehend zu reduzieren. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 39 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(39) Die Richtlinien 98/34/EG, 89/686/EWG, 93/15/EWG, 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG und 2009/23/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(39) Die Richtlinien 89/686/EWG, 93/15/EWG, 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG und 2009/23/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit dieser Verordnung werden Rechtsvorschriften in Bezug auf die folgenden Aspekte geregelt: Zusammenarbeit zwischen europäischen Normungsgremien, nationalen Normungsgremien und der Kommission, Erstellung Europäischer Normen und europäischer Normungsprodukte für Produkte und für Dienstleistungen zur Unterstützung von politischen Maßnahmen und von Rechtsvorschriften der EU, Anerkennung technischer Spezifikationen im Bereich der Informations‑ und Kommunikationstechnologien („IKT“) sowie Finanzierung europäischer Normungstätigkeiten. |
Mit dieser Verordnung werden Rechtsvorschriften in Bezug auf die folgenden Aspekte geregelt: Zusammenarbeit zwischen europäischen Normungsorganisationen, nationalen Normungsorganisationen und der Kommission, Erstellung Europäischer Normen und europäischer Normungsprodukte für Produkte und für Dienstleistungen zur Unterstützung von politischen Maßnahmen und von Rechtsvorschriften der EU, Anerkennung technischer Spezifikationen im Bereich der Informations‑ und Kommunikationstechnologien („IKT“) sowie Finanzierung europäischer Normungstätigkeiten und Bedingungen für eine ausgewogene Vertretung der europäischen Organisationen der einschlägigen Interessengruppen. |
|
(Diese Änderung gilt für den gesamten Text. Wenn sie angenommen wird, muss der gesamte Text entsprechend geändert werden.) |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. „Norm“ eine technische Spezifikation zur wiederholten oder ständigen Anwendung, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt: |
1. „Norm“ eine technische Spezifikation, die einvernehmlich erstellt und von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Nutzung gebilligt wird, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt: |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) „internationale Norm“: eine Norm, die von einem internationalen Normungsgremium angenommen wurde; |
a) „internationale Norm“: eine Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde; |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) „Europäische Norm“: eine Norm, die von einem der europäischen Normungsgremien angenommen wurde; |
b) „Europäische Norm“: eine Norm, die von einer der europäischen Normungsorganisationen angenommen wurde und durch ihre Veröffentlichung als gleich lautende nationale Norm umgesetzt werden muss, wobei die nationalen Normungsorganisationen dazu verpflichtet sind, bestehende konkurrierende nationale Normen zurückzuziehen; |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) „harmonisierte Norm“: eine Europäische Norm, die im Auftrag der Kommission zur Durchführung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen wurde; |
c) „harmonisierte Norm“: eine Europäische Norm, die im Auftrag der Kommission zur Durchführung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen wurde und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird; |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) „nationale Norm“: eine Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wurde; |
d) „nationale Norm“: eine Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wurde; |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) „IKT-Norm“: eine Norm aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien. |
entfällt |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 4 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. „technische Spezifikation“: eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Folgendes enthält: |
4. „technische Spezifikation“: eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, in dem die technischen Anforderungen festgelegt sind, die ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung oder ein System erfüllen sollte, und das Folgendes enthält: |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 4 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Merkmale, die das Produkt erfüllen muss, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Interoperabilität, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Anforderungen an die Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung des Produkts sowie die Konformitätsbewertungsverfahren; |
a) die Merkmale, die das Produkt erfüllen muss, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Interoperabilität, Schutz der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Anforderungen an die Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung des Produkts sowie die Konformitätsbewertungsverfahren; |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 4 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die Merkmale, die eine Dienstleistung erfüllen muss, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Interoperabilität, Sicherheit, einschließlich der Anforderungen an die Informationen, die der Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung stellen muss; |
c) die Merkmale, die eine Dienstleistung erfüllen muss, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Interoperabilität, Schutz der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit, einschließlich der Anforderungen an die Informationen, die der Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung stellen muss; |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. „technische IKT‑Spezifikation“: eine technische Spezifikation aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien; |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
7a. „nationale Normungsorganisation“: eine in Anhang Ia aufgeführte Organisation; |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Das Bestehen des Arbeitsprogramms wird den anderen europäischen und nationalen Normungsgremien sowie der Kommission spätestens zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung durch das entsprechende europäische oder nationale Normungsgremium mitgeteilt. |
4. Das Bestehen des Arbeitsprogramms wird den anderen europäischen und nationalen Normungsorganisationen sowie der Kommission spätestens zwei Monate vor seiner Veröffentlichung durch die entsprechende europäische oder nationale Normungsorganisation mitgeteilt, wobei diese ihre Kommentare spätestens einen Monat nach der genannten Mitteilung übermitteln. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Nationale Normungsgremien dürfen keine Einwände gegen die Aufnahme eines Gegenstands in das Arbeitsprogramm eines europäischen Normungsgremiums erheben. |
5. Nationale Normungsorganisationen dürfen keine Einwände gegen die Aufnahme eines Gegenstands in das Arbeitsprogramm einer europäischen Normungsorganisation erheben, wenn negative Kommentare geäußert wurden, die für den Binnenmarkt relevant sind. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jedes europäische oder nationale Normungsgremium übermittelt den anderen europäischen und nationalen Normungsgremien sowie der Kommission auf deren Aufforderung alle nationalen oder europäischen Normenentwürfe sowie alle Entwürfe europäischer Normungsprodukte. |
1. Jede europäische oder nationale Normungsorganisation übermittelt den anderen europäischen und nationalen Normungsorganisationen sowie der Kommission auf deren Aufforderung alle nationalen oder europäischen Normenentwürfe sowie alle Entwürfe europäischer Normungsprodukte zumindest in elektronischer Form. Die Titel aller nationalen Normenentwürfe werden in englischer Sprache und zusätzlich in der Sprache des betreffenden Landes übermittelt. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Jedes europäische oder nationale Normungsgremium beantwortet unverzüglich die Kommentare, die andere europäische und nationale Normungsgremien sowie die Kommission in Bezug auf solche Entwürfe übermitteln, und berücksichtigt diese. |
2. Jede europäische oder nationale Normungsorganisation beantwortet innerhalb von zwei Monaten die Kommentare, die andere europäische und nationale Normungsorganisationen sowie die Kommission in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Entwürfe übermitteln, und berücksichtigt diese. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Veröffentlichung von Normenentwürfen in einer Weise, die es interessierten Parteien in einem anderen Mitgliedstaat erlaubt, Kommentare zu übermitteln; |
a) den Zugang zu den Veröffentlichungen von nationalen Normenentwürfen in einer Weise, die es den einschlägigen Parteien, insbesondere jenen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befinden, erlaubt, Kommentare zu übermitteln; |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Während der Erstellung einer europäischen Norm oder nach ihrer Verabschiedung dürfen die nationalen Normungsorganisationen keine Maßnahmen ergreifen, die die beabsichtigte Harmonisierung beeinträchtigen könnten; sie veröffentlichen insbesondere in dem betreffenden Bereich keine neue oder geänderte nationale Norm, die der bestehenden europäischen Norm nicht vollständig entspricht. Wird eine neue europäische Norm veröffentlicht, werden alle konkurrierenden nationalen Normen zurückgezogen. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 4a |
|
Nutzung des Internet und von Informations‑ und Kommunikationstechnologien im Rahmen des Normungssystems |
|
Die nationalen und europäischen Normungsorganisationen fördern die Nutzung des Internet und von Informations‑ und Kommunikationstechnologien im Rahmen des Normungssystems insbesondere durch: |
|
a) die Bereitstellung eines online verfügbaren und leicht zu nutzenden Konsultationsmechanismus für alle einschlägigen Interessenträger zur Übermittlung von Kommentaren zu Normenentwürfen; sowie |
|
b) die Organisation von virtuellen Sitzungen (u. a. im Rahmen von webbasierten Konferenzen und Videokonferenzen) der technischen Ausschüsse, soweit dies möglich ist. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die europäischen Normungsgremien gewährleisten insbesondere durch die in Anhang III genannten Organisationen eine geeignete Vertretung von kleinen und mittleren Unternehmen („KMU“), Verbraucherorganisationen, Umweltinteressen sowie gesellschaftlichen Interessengruppen auf der politischen Entwicklungsebene und mindestens auf den nachfolgend genannten Entwicklungsstufen Europäischer Normen und europäischer Normungsprodukte: |
1. Die europäischen Normungsorganisationen fördern und erleichtern insbesondere durch die in Anhang III genannten Organisationen europäischer Interessengruppen eine geeignete Vertretung und Beteiligung aller einschlägigen Interessenträger, etwa Behörden, einschließlich Marktaufsichtsbehörden, KMU, Verbraucherschutzorganisationen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, sowie Umweltinteressengruppen und gesellschaftliche Interessengruppen, einschließlich der Sozialpartner, auf der politischen Entwicklungsebene und mindestens auf den nachfolgend genannten Entwicklungsstufen Europäischer Normen und europäischer Normungsprodukte: |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
da) Konsensfindung; |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die europäischen Normungsorganisationen fördern und erleichtern die wirksame Beteiligung der in Anhang III dieser Verordnung genannten Organisationen der Interessenträger, um deren Vertretung zu stärken. Eine solche Beteiligung impliziert nicht, dass diese Organisationen in Bezug auf den Prozess der Ausarbeitung von Normen stimmberechtigt sind oder ein Veto einlegen können. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Europäische Normungsgremien gewährleisten auf fachspezifischer Ebene eine geeignete Vertretung von Unternehmen, Forschungsstellen, Universitäten und anderen juristischen Personen bei Normungstätigkeiten in neuartigen Bereichen, die mit erheblichen Auswirkungen auf die Politik oder die technische Innovation verbunden sind, wenn die betroffenen juristischen Personen an einem Projekt beteiligt waren, das zu diesem Bereich in Bezug steht und das von der Europäischen Union über ein Mehrjahresrahmenprogramm für Aktivitäten in Forschung und technologischer Entwicklung unterstützt wird. |
2. Europäische Normungsorganisationen erleichtern auf fachspezifischer Ebene eine geeignete Vertretung von Unternehmen, Forschungsstellen, der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission, von Universitäten, Marktaufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten, der Sozialpartner und von anderen juristischen Personen bei Normungstätigkeiten in neuartigen Bereichen, die mit erheblichen Auswirkungen auf die Politik oder die technische Innovation verbunden sind, wenn die betroffenen juristischen Personen an einem Projekt beteiligt waren, das zu diesem Bereich in Bezug steht und das von der Europäischen Union über ein Mehrjahresrahmenprogramm für Aktivitäten in Forschung, Innovation und technologischer Entwicklung unterstützt wird. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 5 a |
|
Zugang von KMU zu Normen |
|
1. Die nationalen Normungsorganisationen fördern und erleichtern gemäß dem Grundsatz der nationalen Delegation den Zugang von KMU zu Normen und zu deren Entwicklung, insbesondere durch |
|
a) die kostenlose Bereitstellung von Kurzfassungen von Normen auf ihrer Website; |
|
b) die Kennzeichnung der Normungsvorhaben in ihrem jährlichen Arbeitsprogramm, die für KMU von besonderem Interesse sind; |
|
c) die Gewährung des Zugangs für KMU zu Normungstätigkeiten, ohne sie zur Mitgliedschaft in der nationalen Normungsorganisation zu verpflichten; |
|
d) den freien Zugang von KMU zu Normentwürfen. |
|
2. Zusätzlich zu dem gemäß Absatz 1 gewährten Zugang fördern und erleichtern die nationalen Normungsorganisationen gemäß dem Grundsatz der nationalen Delegation den Zugang von Klein- und Kleinstunternehmen zu Normen und zu deren Entwicklung, insbesondere durch |
|
a) Sonderpreise für die Bereitstellung von Normen und die Bereitstellung von Normenpaketen zu ermäßigten Preisen; |
|
b) den freien Zugang zu Normentwürfen oder zumindest die Gewährung von Sonderpreisen, damit sie sich an Normungstätigkeiten beteiligen. |
|
3. Die Entscheidung darüber, wer die in Zusammenhang mit den Absätzen 1 oder 2 anfallenden Kosten trägt, wird auf nationaler Ebene getroffen. |
|
4. Die nationalen Normungsorganisationen übermitteln den europäischen Normungsorganisationen alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeiten im Hinblick auf die Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 niedergelegten Anforderungen und auf alle weiteren Maßnahmen, die der Verbesserung der Beteiligung von KMU an ihren Normungstätigkeiten dienen. Die nationalen Normungsorganisationen veröffentlichen diesen Bericht auf ihrer Website. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 5b |
|
Austausch bewährter Verfahren für KMU |
|
Die nationalen Normungsorganisationen tauschen sich über bewährte Verfahren zur stärkeren Beteiligung von KMU an Normungstätigkeiten und zur vermehrten und leichteren Anwendung von Normen aus. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 5 c |
|
Beteiligung der Behörden an der europäischen Normung |
|
Die Mitgliedstaaten fördern die Beteiligung der Behörden, einschließlich der Marktüberwachungsbehörden, an den nationalen Normungstätigkeiten in Bezug auf die Entwicklung oder Überarbeitung von Normen im Wege der Beauftragung durch die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1. |
Begründung | |
Die Förderung der Beteiligung von Behörden stellt im Gegensatz zur Gewährleistung dieser Beteiligung ein weitaus realistischeres Ziel dar, wobei der wichtigen Rolle der Behörden auch weiterhin Rechnung getragen wird. | |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission verabschiedet ein jährliches Arbeitsprogramm für europäische Normungstätigkeiten, in dem die Europäischen Normen und europäischen Normungsprodukte genannt sind, mit denen sie die europäischen Normungsgremien gemäß Artikel 7 zu beauftragen beabsichtigt. |
1. Die Kommission verabschiedet nach Konsultation der europäischen Normungsorganisationen und der einschlägigen Interessenträger, einschließlich der in Anhang III genannten Interessenträger, ein jährliches Arbeitsprogramm für europäische Normungstätigkeiten, in dem die Europäischen Normen und europäischen Normungsprodukte genannt sind, mit denen sie die europäischen Normungsorganisationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 zu beauftragen beabsichtigt. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Das in Absatz 1 genannte Arbeitsprogramm für europäische Normungstätigkeiten umfasst zur Unterstützung der rechtsetzenden und politischen Maßnahmen der Europäischen Union auch die Ziele einer internationalen Dimension für die europäische Normung und legt die Zuständigkeiten in Bezug auf die Entwicklung einer internationalen Zusammenarbeit dar. |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. In dem in Absatz 1 genannten Arbeitsprogramm für europäische Normungstätigkeiten wird dargelegt, wie sich die Normungstätigkeiten in die Strategie Europa 2020 einfügen und wie die Kohärenz zwischen beiden aufrechterhalten wird. |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2b. Die Kommission stellt das in Absatz 1 genannte Arbeitsprogramm für europäische Normungstätigkeiten auf ihrer Website zur Verfügung und übermittelt es dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 6a |
|
Gemeinsame Forschungsstelle |
|
Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission trägt zur Vorbereitung des in Artikel 6 Absatz 1 genannten Arbeitsprogramms für europäische Normungstätigkeiten bei und beteiligt sich an den Tätigkeiten der europäischen Normungsorganisationen, indem sie in ihren Fachbereichen wissenschaftliche Unterstützung leistet, damit dafür Sorge getragen wird, dass in Bezug auf Normen die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit gewährleistet ist und soziale Anforderungen wie etwa ökologische Nachhaltigkeit und Sicherheitsfragen berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission kann ein oder mehrere europäische Normungsgremien damit beauftragen, innerhalb einer vorgegebenen Frist den Entwurf einer Europäischen Norm oder eines europäischen Normungsproduktes zu erstellen. Diese müssen marktorientiert sein, das öffentliche Interesse berücksichtigen und auf Konsens gegründet sein. |
1. Die Kommission kann ein oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragen, innerhalb einer angemessenen Frist den Entwurf einer Europäischen Norm oder eines europäischen Normungsproduktes zu erstellen. Diese müssen marktorientiert sein, im öffentlichen Interesse liegen, die im Auftrag der Kommission klar dargelegten politischen Ziele berücksichtigen und auf Konsens gegründet sein. Zu diesem Zweck konsultiert die Kommission vor der Beauftragung die europäischen Normungsorganisationen, alle einschlägigen Interessenträger –d. h. insbesondere die in Anhang III genannten – und die Ausschüsse nationaler Sachverständiger, die gegebenenfalls gemäß der entsprechenden sektorbezogenen Richtlinie eingerichtet wurden, innerhalb einer angemessenen Frist, und informiert alle im Europäischen Transparenzregister verzeichneten Interessengruppen. Bevor die Kommission einen solchen Auftrag erteilt oder prüft, inwieweit ein solcher Auftrag erteilt werden soll, trägt sie dafür Sorge, dass der Rechtsrahmen für Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Trennung der Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten gemäß AEUV umgesetzt wurde. Das Recht, gemäß nationalem Recht und nationalen Praktiken unter Wahrung des Unionsrechts Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen, bleibt im Rahmen einer solchen Beauftragung durch die Kommission unberührt. |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission unterrichtet das betreffende europäische Normungsgremium innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 2 genannten Auftragsannahme über die Gewährung eines Zuschusses für die Erstellung des Entwurfs einer Europäischen Norm oder eines europäischen Normungsproduktes. |
3. Die Kommission unterrichtet die betreffende europäische Normungsorganisation innerhalb von einem Monat nach Eingang der in Absatz 2 genannten Auftragsannahme über die Gewährung eines Zuschusses für die Erstellung des Entwurfs einer Europäischen Norm oder eines europäischen Normungsproduktes. |
Begründung | |
Die Kommission sollte in der Lage sein, genauso schnell zu arbeiten wie die europäischen Normungsorganisationen, denen in Artikel 7 Absatz 2 eine Frist von einem Monat eingeräumt wird. | |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den Anforderungen nicht voll entspricht, die sie abdecken soll und die in den einschlägigen EU‑Rechtsvorschriften enthalten sind, so ist die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis zu setzen. |
1. Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den Anforderungen nicht voll entspricht, die sie abdecken soll und die in den einschlägigen EU‑Rechtsvorschriften enthalten sind, so ist die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat unter Vorlage einer ausführlichen Erläuterung hiervon in Kenntnis zu setzen. |
Begründung | |
Vgl. den Wortlaut der Ziffer 25 des Berichts des Europäischen Parlaments über die Zukunft der europäischen Normung (A7-0276/2010). Da das Europäische Parlament und der Rat im Ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gleichgestellt sind, muss das Europäische Parlament das Recht haben, gegen eine harmonisierte Norm Einwände zu erheben. | |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Wenn die Kommission nicht über Einwände gegen eine harmonisierte Norm informiert wird oder zu der Einschätzung gelangt, dass die Einwände unbegründet sind, veröffentlicht sie die harmonisierte Norm unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union. |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der harmonisierten Normen, die Gegenstand einer Entscheidung gemäß Absatz 2 waren, und aktualisiert diese Liste regelmäßig. |
Begründung | |
Im Interesse der Berechenbarkeit des Marktes ist es wichtig, dass die Entscheidung der Kommission, eine harmonisierte Norm nicht als Beleg für vermutete Konformität mit den Rechtsvorschriften anzuerkennen, so transparent wie möglich ist. | |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannte Entscheidung wird gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren gefasst. |
4. Die in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannte Entscheidung wird gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren gefasst, nachdem der Ausschuss nationaler Sachverständiger, der gegebenenfalls gemäß der entsprechenden sektorbezogenen Richtlinie eingerichtet wurde, innerhalb einer angemessenen Frist konsultiert worden ist. |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannte Entscheidung wird gemäß dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Prüfverfahren gefasst. |
5. Die in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannte Entscheidung wird gemäß dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Prüfverfahren gefasst, nachdem der Ausschuss nationaler Sachverständiger, der gegebenenfalls gemäß der entsprechenden sektorbezogenen Richtlinie eingerichtet wurde, innerhalb einer angemessenen Frist konsultiert worden ist. |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 8a
|
|
Notifizierung der Organisationen der Interessengruppen |
|
Die Kommission richtet ein Notifizierungssystem für europäische Unternehmerverbände und die in Anhang III genannten Organisationen von Interessengruppen ein, um eine zweckmäßige Konsultation und Marktrelevanz zu gewährleisten, bevor |
|
– das jährliche Arbeitsprogramm für europäische Normungstätigkeiten nach Artikel 6 Absatz 1 verabschiedet wird; |
|
– die Normungsaufträge nach Artikel 6 Absatz 2 verabschiedet werden; |
|
– Entscheidungen über Einwände gegen harmonisierte Normen nach Artikel 8 Absatz 2 getroffen werden. |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel IV – Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Normen im IKT‑Bereich |
Technische Spezifikationen im IKT‑Bereich |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Anerkennung technischer Spezifikationen im IKT-Bereich |
Anerkennung und Nutzung technischer Spezifikationen im IKT-Bereich |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission kann entweder auf den Vorschlag einer in der Richtlinie 2004/18/EG genannten Behörde hin oder auf eigene Initiative entscheiden, technische Spezifikationen, bei denen es sich nicht um nationale, Europäische oder internationale Normen handelt und die die in Anhang II genannten Anforderungen erfüllen, als IKT‑Normen anzuerkennen. |
Die Kommission kann entweder auf den Vorschlag eines Mitgliedsstaats hin oder auf eigene Initiative nach Konsultation der europäischen Normungsorganisationen und den einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der von der Kommission eingerichteten Europäischen Multi‑Stakeholder‑Plattform für die IKT‑Normung, entscheiden, auf technische IKT‑Spezifikationen Bezug zu nehmen, bei denen es sich nicht um nationale, Europäische oder internationale Normen handelt und die die in Anhang II genannten Anforderungen erfüllen. |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Verwendung von IKT‑Normen bei der öffentlichen Auftragsvergabe |
Verwendung von technischen IKT‑Spezifikationen bei der öffentlichen Auftragsvergabe |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die in Artikel 9 genannten IKT‑Normen sind gemeinsame technische Spezifikationen gemäß den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 2342/2002. |
Die in Artikel 9 dieser Verordnung genannten technischen IKT‑Spezifikationen sind gemeinsame technische Spezifikationen gemäß den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 2342/2002. |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die Ausführung von Arbeiten, mit denen europäische Normungstätigkeiten vorbereitet oder begleitet werden, beispielsweise Studien, Kooperationsmaßnahmen, Seminare, Bewertungen, vergleichende Analysen, Forschungsarbeiten, Laborarbeiten, Labor-Ringprüfungen und Arbeiten zur Konformitätsbewertung sowie Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Zeiträume für die Entwicklung und die Überarbeitung Europäischer Normen und europäischer Normungsprodukte verkürzt werden; |
c) die Ausführung von Arbeiten, mit denen europäische Normungstätigkeiten vorbereitet oder begleitet werden, beispielsweise Studien, Kooperationsmaßnahmen einschließlich internationaler Kooperation, Seminare, Bewertungen, vergleichende Analysen, Forschungsarbeiten, Laborarbeiten, Labor-Ringprüfungen und Arbeiten zur Konformitätsbewertung sowie Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Zeiträume für die Entwicklung und die Überarbeitung Europäischer Normen und europäischer Normungsprodukte verkürzt werden, ohne gegen die Grundsätze der Offenheit, der Qualität, der Transparenz und des Konsenses zwischen allen Interessenträgern zu verstoßen; |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) die Tätigkeiten der zentralen Sekretariate der europäischen Normungsgremien wie Politikkonzipierung, Koordinierung der Normungstätigkeiten, Erledigung der fachspezifischen Arbeit und Bereitstellung von Informationen an die Betroffenen; |
d) die Tätigkeiten der zentralen Sekretariate der europäischen Normungsorganisationen wie Politikkonzipierung, Koordinierung der Normungstätigkeiten, des internationalen Regulierungsdialogs, Erledigung der fachspezifischen Arbeit und Bereitstellung von Informationen an die Betroffenen sowie Bereitstellung dieser Informationen an Menschen mit Behinderungen; |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) bei Bedarf die Übersetzung Europäischer Normen oder europäischer Normungsprodukte, die zur Unterstützung der politischen und rechtsetzenden Maßnahmen der Europäischen Union verwendet werden, in die EU-Amtssprachen, die nicht die Arbeitssprachen der europäischen Normungsgremien sind oder in hinreichend begründeten Fällen in andere Sprachen als die EU-Amtssprachen; |
e) die Übersetzung Europäischer Normen oder europäischer Normungsprodukte, die zur Unterstützung der politischen und rechtsetzenden Maßnahmen der Europäischen Union verwendet werden, in die EU-Amtssprachen, die nicht die Arbeitssprachen der europäischen Normungsorganisationen sind oder in hinreichend begründeten Fällen in andere Sprachen als die EU-Amtssprachen; |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) die Erstellung von Informationen, mit denen Europäische Normen oder europäische Normungsprodukte erklärt, ausgelegt und vereinfacht werden können, beispielsweise Benutzerhandbücher, Informationen über vorbildliche Verfahren und Sensibilisierungsmaßnahmen; |
f) die Erstellung von zugänglichen Informationen, mit denen Europäische Normen oder europäische Normungsprodukte erklärt, ausgelegt und vereinfacht werden können, beispielsweise Benutzerhandbücher, Zusammenfassungen von Normen, Informationen über vorbildliche Verfahren und Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Strategien und Ausbildungsprogramme. Derartige Informationen und das Material sind in einem zugänglichen elektronischen Format und einem Format zur Verfügung zu stellen, das für Personen mit Behinderungen zugänglich ist; |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) anderen Einrichtungen, die gemeinsam mit den europäischen Normungsgremien mit der Ausführung der in Absatz 1 Buchstaben a, c und g genannten Tätigkeiten betraut sind. |
b) anderen nationalen und europäischen Einrichtungen, die gemeinsam mit den europäischen Normungsorganisationen mit der Ausführung der in Absatz 1 Buchstaben a, c und g genannten Tätigkeiten betraut sind. |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) juristisches und technisches Fachwissen - einschließlich Studien – im Zusammenhang mit der Bewertung des Bedarfs an Europäischen Normen und europäischen Normungsprodukten sowie deren Entwicklung; |
b) juristisches und technisches Fachwissen – einschließlich Studien – im Zusammenhang mit der Bewertung des Bedarfs an Europäischen Normen und europäischen Normungsprodukten sowie in Form von Fortbildung für Sachverständige; |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) die Überprüfung Europäischer Normen und europäischer Normungsprodukte in Bezug auf ihre Qualität und Konformität mit den entsprechenden politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften der Union; |
entfällt |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) Entwicklung und Überarbeitung von Europäischen Normen und europäischen Normungsprodukten nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a; |
entfällt |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission legt die Modalitäten für die Finanzierung nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Beträge und gegebenenfalls die Höchstfinanzierungssätze nach Art der Tätigkeit fest. |
3. Die Kommission legt nach Konsultation der europäischen Normungsorganisationen die Modalitäten für die Finanzierung nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Beträge und gegebenenfalls die Höchstfinanzierungssätze nach Art der Tätigkeit fest. |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 4 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) KMU, Verbraucherorganisationen, sowie ökologische und gesellschaftliche Interessengruppen werden gemäß Artikel 5 Absatz 1 in angemessener Weise bei den europäischen Normungstätigkeiten vertreten. |
b) Europäische Normungsorganisationen ermöglichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 eine angemessene Beteiligung von KMU, Verbraucherorganisationen sowie ökologischen und gesellschaftlichen Interessengruppen, einschließlich der Sozialpartner, an den europäischen Normungstätigkeiten. |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die in Anhang I enthaltene Liste europäischer Normungsgremien zu aktualisieren; |
a) die in Anhang I enthaltene Liste europäischer Normungsorganisationen im Hinblick auf Namens- oder Strukturänderungen zu aktualisieren; |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
aa) die in Anhang Ia enthaltene Liste nationaler Normungsorganisationen zu erstellen und zu aktualisieren; |
Änderungsantrag 889 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die in Anhang II enthaltenen Kriterien für die Anerkennung von Normen im Bereich der IKT an technische Entwicklungen anzupassen; |
b) die in Anhang II enthaltenen Kriterien für die Anerkennung technischer Spezifikationen im Bereich der IKT an technische Entwicklungen anzupassen, allerdings ohne Hinzufügung oder Streichung eines Kriteriums; |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die in Anhang III enthaltenen und für Vertretungsorganisationen von KMU und gesellschaftlichen Interessengruppen geltenden Kriterien an die Entwicklungen hinsichtlich der Merkmale Gemeinnützigkeit und Repräsentativität anzupassen. |
c) die in Anhang III genannten und für Vertretungsorganisationen von KMU und gesellschaftlichen Interessengruppen geltenden Kriterien an die Entwicklungen hinsichtlich der Merkmale Gemeinnützigkeit und Repräsentativität anzupassen, allerdings ohne Hinzufügung oder Streichung eines Kriteriums oder einer Organisation. |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Entscheidungen werden nach Konsultation der europäischen Normungsorganisationen gefällt. |
Begründung | |
Die Entscheidungen sind von grundlegender Bedeutung für das Normungssystem, folglich müssen die europäischen Normungsorganisationen einbezogen werden. | |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die in Artikel 16 genannte Befugnisübertragung an die Kommission ist unbefristet und tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. |
2. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 16 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend jeweils um einen identischen Zeitraum, sofern das Europäische Parlament oder der Rat nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Einwände gegen die Verlängerung erheben. |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die in Artikel 16 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Die Befugnisübertragung wird durch einen Beschluss widerrufen, in dem die Befugnis näher bezeichnet wird. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. |
3. Die in Artikel 16 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung unter Nennung der übertragenen Befugnisse, die voraussichtlich widerrufen werden, sowie der möglichen Gründe für einen Widerruf zu unterrichten. |
|
Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Ein gemäß Artikel 16 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Unterrichtung Einwände erheben oder wenn das Europäische Parlament und der Rat vor Ablauf dieser Frist beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate verlängert. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Der Ausschuss tagt mindestens zweimal jährlich mit den europäischen und den nationalen Normungsorganisationen. |
Begründung | |
Die Entscheidungen sind von grundlegender Bedeutung für das Normungssystem, folglich müssen die europäischen Normungsorganisationen einbezogen werden. | |
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Die Kommission kann die in den Anhängen I, Ia und III genannten Organisationen und die weiteren einschlägigen Interessengruppen als Beobachter zu den in Absatz 1 genannten Ausschusssitzungen einladen. |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die europäischen Normungsgremien übermitteln der Kommission einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Verordnung. Dieser enthält ausführliche Angaben über |
1. Die europäischen Normungsorganisationen übermitteln der Kommission einen kurz und präzise gefassten Jahresbericht über die Durchführung dieser Verordnung. Dieser enthält Angaben über |
Begründung | |
„Ausführliche“ Angaben dürften den bürokratischen Aufwand erhöhen, ohne dass die Durchführung damit verbessert würde. Stattdessen sollte der Bericht zweckmäßig und relativ kompakt sein. | |
Änderungsantrag 9999 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Vertretung von KMU, Verbraucherorganisationen, Umweltinteressen sowie gesellschaftlichen Interessengruppen in nationalen Normungsgremien. |
b) die Vertretung von Verbraucherorganisationen, Umweltinteressen sowie gesellschaftlichen Interessengruppen in nationalen Normungsorganisationen; |
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ba) die Vertretung von KMU auf der Grundlage der in Artikel 5a Absatz 3 genannten Berichte. |
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 19a |
|
Überprüfung |
|
Die Kommission prüft unter Berücksichtigung des in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a genannten Berichts, ob weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Finanzierung der europäischen Normung zu vereinfachen und die Verwaltungslast, mit der die europäischen Normungsorganisationen konfrontiert sind, zu mindern. Sie legt ihre Schlussfolgerungen in einem Bericht dar, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2015 unterbreitet, und legt gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Rechtsakt zur Änderung dieser Verordnung vor. |
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission veröffentlicht eine Liste nationaler Normungsgremien und alle Aktualisierungen dieser Liste im Amtsblatt der Europäischen Union. |
Nach Konsultation der europäischen Normungsorganisationen veröffentlicht die Kommission eine Liste nationaler Normungsorganisationen und alle Aktualisierungen dieser Liste auf ihrer Website und im Amtsblatt der Europäischen Union. |
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Anhang Ia |
|
Nationale Normungsorganisationen |
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. dabei handelt es sich um einen Berufs- , Industrie- oder Handelsverband oder jede andere Vereinigung, die in ihrem Fachgebiet Normen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien entwickelt und die kein europäisches, nationales oder internationales Normungsgremium ist; die dabei angewandten Verfahren erfüllen folgende Kriterien: |
2. dabei handelt es sich um einen Berufs- , Industrie- oder Handelsverband oder jede andere Vereinigung, die in ihrem Fachgebiet technische Spezifikationen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien entwickelt und die keine europäische, nationale oder internationale Normungsorganisation ist; die dabei angewandten Verfahren erfüllen folgende Kriterien: |
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Verordnung Annex II – Nummer 2 – Buchstabe a – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die technischen Spezifikationen wurden auf der Grundlage einer offenen Entscheidungsfindung entwickelt, die allen interessierten Teilnehmern des (der) von der Norm betroffenen Marktes (Märkte) zugänglich war. |
Die technischen Spezifikationen wurden auf der Grundlage einer offenen Entscheidungsfindung entwickelt, die allen interessierten Parteien des (der) von einer derartigen technischen Spezifikation betroffenen Marktes (Märkte) zugänglich war. |
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Normungsverfahren wurde auf der Grundlage von Zusammenarbeit und Konsens durchgeführt und bevorzugte keine bestimmte Interessengruppe. Konsens bedeutet die allgemeine Zustimmung, die durch das Fehlen aufrechterhaltenen Widerspruches gegen wesentliche Inhalte seitens irgendeines wichtigen Anteiles der betroffenen Interessen und durch ein Verfahren gekennzeichnet ist, das versucht, die Gesichtspunkte aller betroffenen Parteien zu berücksichtigen und alle Gegenargumente auszuräumen. Konsens bedeutet nicht Einstimmigkeit. |
Die Ausarbeitung der technischen Spezifikationen wurde auf der Grundlage von Zusammenarbeit und Konsens durchgeführt und bevorzugte keine bestimmte Interessengruppe. Konsens bedeutet die allgemeine Zustimmung, die durch das Fehlen aufrechterhaltenen Widerspruches gegen wesentliche Inhalte seitens irgendeines wichtigen Anteiles der betroffenen Interessen und durch ein Verfahren gekennzeichnet ist, das versucht, die Gesichtspunkte aller betroffenen Parteien zu berücksichtigen und alle Gegenargumente auszuräumen. Konsens bedeutet nicht Einstimmigkeit. |
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer 2 – Buchstabe c – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) Informationen über (neue) Normungstätigkeiten wurden auf eine geeignete und gut zugängliche Weise breit bekanntgegeben. |
ii) Informationen über (neue) Normungstätigkeiten wurden auf eine geeignete und der Öffentlichkeit gut zugängliche Weise breit bekanntgegeben. |
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer 2 – Buchstabe c – Ziffer iii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iii) Um für Ausgewogenheit zu sorgen, wurde die Teilnahme aller Arten von Interessenträgern angestrebt. |
iii) Um für Ausgewogenheit zu sorgen, wurde die Teilnahme aller Arten von interessierten Parteien angestrebt. |
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Buchstabe a – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Eine europäische Organisation zur Vertretung der KMU bei europäischen Normungstätigkeiten; |
a) Eine europäische horizontale Organisation zur ausschließlichen Vertretung von handwerklichen Betrieben und KMU bei europäischen Normungstätigkeiten; |
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Buchstabe a – Ziffer iii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iii) wurde von Organisationen ohne Erwerbszweck, die die KMU in mindestens zwei Drittel der Mitgliedstaaten vertreten, damit beauftragt, die Interessen von KMU bei Normungsverfahren auf europäischer Ebene zu vertreten. |
iii) wurde von Organisationen ohne Erwerbszweck, die die Mehrheit der KMU in allen Mitgliedstaaten vertreten, damit beauftragt, die Interessen von KMU bei Normungsverfahren auf europäischer Ebene zu vertreten. |
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Buchstabe b – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) verfolgt als satzungsmäßiges Ziel die Vertretung der Interessen von Verbrauchern bei Normungsverfahren auf europäischer Ebene und führt diesbezügliche Tätigkeiten aus; |
ii) verfolgt als satzungsmäßiges Ziel die Vertretung der Interessen von Verbrauchern bei Normungsverfahren auf europäischer Ebene und führt diesbezügliche Tätigkeiten aus, wobei sie auch die Interessen der Verbraucher vertritt, die aufgrund physischer oder psychischer Behinderungen, ihres Alters oder ihrer Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftig sind; |
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Buchstabe d – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) Eine europäische Organisation zur Vertretung gesellschaftlicher Interessen bei europäischen Normungstätigkeiten; |
d) Eine europäische Organisation zur Vertretung gesellschaftlicher Interessen, einschließlich der Sozialpartner, bei europäischen Normungstätigkeiten; |
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Buchstabe d – Ziffer i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) ist nichtstaatlicher Art, verfolgt keinen Erwerbszweck und steht in keinem Interessenkonflikt mit Industrie, Handel und Wirtschaft oder sonstigen Bereichen; |
i) ist nichtstaatlicher Art, verfolgt keinen Erwerbszweck, ist repräsentativ und steht in keinem Interessenkonflikt mit Industrie, Handel und Wirtschaft oder sonstigen Bereichen; |
- [1] ABl. C 376 vom 22.12.2011, S. 69.
BEGRÜNDUNG
Im Gedenken an Alberto Normand, der mit seinen menschlichen und fachlichen Qualitäten alle Normen übertraf.
I. Vorschlag der Kommission
Am 1. Juni 2011 verabschiedete die Europäische Kommission ein Normenpaket, das einen Vorschlag für eine Verordnung, mit der der bestehende Rechtsrahmen über die europäische Normung[1] überarbeitet und ersetzt werden soll, eine Folgenabschätzung und eine Mitteilung mit einem strategischen Plan für die europäische Normung im kommenden Jahrzehnt umfasst.
Die vorgeschlagene Verordnung stützt sich auf zwei allgemeine öffentlichen Konsultationen, die in den Jahren 2009 und 2010 stattfanden, die Arbeit des Expertenausschusses für die Überprüfung des Europäischen Normungssystems (EXPRESS), das Weißbuch zum Thema „Modernisierung der IKT‑Normung in der EU: Der Weg in die Zukunft“ und die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zur Zukunft der europäischen Normung[2].
II. Allgemeiner Standpunkt der Berichterstatterin
Die Berichterstatterin begrüßt den Vorschlag der Kommission, das europäische Normungssystem zu überarbeiten, mit dem der Forderung des Parlaments nach einer Überarbeitung entsprochen wird, in deren Rahmen die zahlreichen erfolgreichen Elemente des Systems erhalten bleiben, seine Schwachstellen beseitigt werden und ein ausgewogenes Gleichgewicht der nationalen, europäischen und internationalen Dimension hergestellt wird.
Bei der Ausarbeitung dieses Berichts berücksichtigte die Berichterstatterin den Bericht des Expertenausschusses für die Überprüfung des Europäischen Normungssystems (EXPRESS), der eine Reihe wichtiger Empfehlungen sowie die Reaktionen auf die öffentliche Konsultation der Kommission zur Überarbeitung des europäischen Normungssystems enthält. Darüber hinaus berücksichtigte die Berichterstatterin die Schlussfolgerungen, die aus der am 23. November 2011 vom Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz organisierten öffentlichen Anhörung gezogen wurden; darüber hinaus hatte sie die Möglichkeit, sich ausführlich mit Vertretern der nationalen und europäischen Normungsorganisationen und der wichtigsten an der Entwicklung von Normen beteiligten Interessengruppen zu beraten. Auch die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (Berichterstatter: A. Pezzini) wurde in gebührendem Maße berücksichtigt.
Der vorliegende Berichtsentwurf enthält relativ wenige Änderungsanträge, womit erreicht werden soll, das europäische Normungssystem innerhalb seines derzeit bestehenden Rahmens und in enger Zusammenarbeit mit dem Rat zu verbessern.
a) Erleichterung des Zugangs zu Normen und Stärkung der Beteiligung von KMU an der Erstellung von Normen
Obwohl kleine und mittlere Unternehmen (KMU) das Rückgrat der europäischen Wirtschaft bilden, entspricht ihre Mitwirkung an der Normung nicht immer ihrer wirtschaftlichen Bedeutung. Die Normen sind nicht immer so konzipiert und zugeschnitten, dass sie den charakteristischen Merkmalen und dem Umfeld der KMU Rechnung tragen; dies gilt insbesondere für kleine und Kleinstunternehmen sowie für Handwerksbetriebe. Es muss deshalb dafür gesorgt werden, dass Normen verständlich und leicht zu nutzen sind, sodass sie besser von allen Nutzern umgesetzt werden können. Es sollten ebenfalls Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass die KMU in der Lage sind, sich uneingeschränkt an der Entwicklung von Normen zu beteiligen, und dass der Zugang zu Normen sich für sie einfach gestaltet. Um dies zu erreichen, wird eine Reihe von Änderungsanträgen vorgelegt, die dem allgemeinen Ziel dienen sollen, die Beteiligung von KMU an den Normungstätigkeiten insbesondere auf nationaler Ebene zu stärken und ihnen einen leichteren Zugang zu Normen zu ermöglichen.
b) Gewährleistung der Beteiligung der Behörden an der europäischen Normung
Es sollte auch betont werden, dass die öffentlichen Stellen in den meisten Mitgliedstaaten nur ein begrenztes Interesse an der Mitwirkung am Prozess der Entwicklung von Normen zeigen, obwohl die Normung der Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU dient. Die Mitgliedstaaten und insbesondere die Marktüberwachungsbehörden sollten Vertreter zur Mitwirkung in sämtlichen nationalen technischen Ausschüssen entsenden, die die Normen, die im Auftrag der Kommission erstellt werden, abbilden. Die Beteiligung nationaler Behörden ist von entscheidender Bedeutung, damit die Rechtsvorschriften in den vom neuen Konzept abgedeckten Bereichen ordnungsgemäß greifen und im Nachhinein keine Einsprüche gegen harmonisierte Normen erhoben werden.
c) Beteiligung gesellschaftlicher Interessengruppen an der europäischen Normung
Die Berichterstatterin erkennt die Bedeutung des Grundsatzes der nationalen Delegation als einen Eckpfeiler des europäischen Normungssystems an, insbesondere im Rahmen der Verfahren von CEN und CENELEC zur Entwicklung von Normen. Jedoch muss darauf hingewiesen werden, dass gesellschaftliche Gruppen, beispielsweise aus den Bereichen Verbraucherschutz (einschließlich der Vertretung von Menschen mit einer Behinderung), Umweltschutz und Vertretung von Arbeitnehmern, nur in geringem Maße oder gar nicht in den nationalen technischen Ausschüssen vertreten sind. Diese Tatsache wurde bereits durch mehrere Studien belegt. Daher muss durch die Aufrechterhaltung der finanziellen Förderung der europäischen Organisationen, die diese öffentlichen Interessen vertreten, dafür gesorgt werden, dass diese Interessenvertreter direkt auf europäischer Ebene beteiligt werden. Durch die Einbeziehung dieser Interessengruppen wird dem System ein hohes Maß an Legitimität verliehen und die Qualität des Konsenses verbessert. Darüber hinaus können die Europäischen Normen somit repräsentativer gestaltet werden.
d) Normung im Bereich der Dienstleistungen
Normen haben zu einer beträchtlichen Verbesserung bei der Qualität und der Sicherheit von Waren beigetragen, doch ihre Verfügbarkeit im Bereich der Dienstleistungen liegt weit hinter der wirtschaftlichen Bedeutung und dem Potenzial dieses Sektors zurück. Durch die Entwicklung von europäischen Dienstleistungsnormen wird, wie in der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt vorgesehen, der Dienstleistungssektor weiter harmonisiert, und es werden Transparenz, Qualität und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Dienstleistungen gesteigert und Wettbewerb, und Innovation gefördert, ebenso der Abbau von Handelshemmnissen und der Verbraucherschutz. Die Berichterstatterin unterstützt daher den Vorschlag der Kommission, in den Rechtsrahmen für die europäische Normung Dienstleistungsnormen aufzunehmen, da so eine ordnungsgemäße Rechtsgrundlage geschaffen würde, in deren Rahmen die Kommission die europäischen Normungsorganisationen in genau festgelegten und sorgfältig ausgewählten Bereichen mit der Entwicklung von Normen beauftragen und gewährleisten kann, dass die Dienstleistungsnormen den Anforderungen des Marktes und der Verbraucher entsprechen und dem öffentlichen Interesse dienen.
e) Verbesserung und Beschleunigung des europäischen Normungsverfahrens durch höhere Transparenz und bessere Konsultation
Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass Europäische Normen innerhalb eines vernünftigen zeitlichen Rahmens entwickelt werden, insbesondere in den Bereichen, in denen Normen kurzfristig erforderlich sind, um die Erfordernisse der staatlichen Maßnahmen und der sich rasch ändernden Marktbedingungen abzudecken. Die Berichterstatterin fordert die nationalen und europäischen Normungsorganisationen deshalb auf, ihre Effizienz weiterhin zu verbessern und dabei zu bedenken, dass die Beschleunigung des Normungsprozesses nicht zu Lasten der Grundsätze der Offenheit, der Qualität, der Transparenz und des Konsenses unter allen interessierten Parteien vonstatten gehen darf.
Die Berichterstatterin vertritt die Auffassung, dass das Normungsverfahren teilweise durch eine bessere Konsultation der europäischen Normungsorganisationen durch die Kommission vor der Erteilung eines Auftrags erreicht werden kann, da die Organisationen auf diese Weise die Marktrelevanz des Gegenstands des Vorschlags bewerten können, gewährleisten können, dass sich dieser auf die Bestimmung der technischen Mittel zur Erreichung der politischen Ziele der Rechtsetzungsbehörde beschränkt, und schneller darüber informieren können, ob sie die beauftrage Normungstätigkeit durchführen können. Zu diesem Zweck schlägt die Berichterstatterin vor, während der Ausarbeitung des Auftrags einen Zeitraum vorzusehen, den die Kommission zur Konsultation der europäischen Normungsorganisationen und der einschlägigen Interessengruppen nutzt, damit dafür gesorgt ist, dass die geforderten Normen marktrelevant sind. Auch vor der Verabschiedung des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission für europäische Normungstätigkeiten sollte eine breit angelegte Konsultation aller einschlägigen Interessengruppen durchgeführt werden.
Die Berichterstatterin möchte auch darauf hinweisen, wie wichtig der im Zuge von Artikel 18 des Vorschlags für eine Verordnung eingerichtete Ausschuss als Forum für die Erörterung von Fragen zur Normung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ist. Die Berichterstatterin vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass den nationalen und europäischen Normungsorganisationen sowie den einschlägigen Interessengruppen in diesem Ausschuss ein Beobachterstatus gewährt werden sollte.
f) Technische IKT‑Spezifikationen
Die Berichterstatterin erkennt an, dass Foren und Vereinigungen, die oftmals empfänglicher für innovative Technologien sind, einen beträchtlichen Beitrag zum Normungssystem leisten, indem sie technische Spezifikationen auf dem Gebiet der IKT mit weltweiter Relevanz liefern. Die Einführung eines neuen Systems, in dessen Rahmen insbesondere im Bereich Beschaffungswesen Spezifikationen genutzt werden können, die nicht von den europäischen Normungsorganisationen, sondern von anderen Organisationen entwickelt werden, wird befürwortet. Jedoch muss betont werden, dass diese Spezifikationen einem anderen Status unterliegen sollten als Normen, und dass die europäischen Normungsorganisationen während dieses Prozesses konsultiert werden sollten, damit das System kohärent bleibt.
g) Finanzierung
Der Berichterstatterin ist bewusst, dass das derzeit bestehende Finanzierungssystem der EU zur Förderung der europäischen Normung aufgrund der hohen Auditkosten und der Zahlungsverzögerungen, durch die die Vorteile der finanziellen Förderung oftmals zunichte gemacht werden, oft zu Frustrationen führt. Die Kommission hat im Rahmen dieses Vorschlags beträchtliche Anstrengungen unternommen, um den verwaltungstechnischen Aufwand für die europäischen Normungsorganisationen zu verringern, z. B. durch die Möglichkeit der konsequenten Vereinfachung von Pauschalfinanzierungen und der strikten Trennung derselben von der Überprüfung der tatsächlichen Durchführungskosten. Dieser Vorschlag stellt einen weiteren Schritt in der Umstellung auf ein leistungsbezogenes System dar, das auf der Definition vereinbarter Indikatoren und Ziele basiert. Die Berichterstatterin fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das System finanziell nachhaltig gestaltet wird, und vor dem Hintergrund der bevorstehenden Änderung der Haushaltsordnung der EU weitere Maßnahmen zur Verringerung der Verwaltungslast vorzuschlagen.
III. Fazit
Der Zweck des vorliegenden Berichtsentwurfs besteht darin, die Hauptfragen abzudecken, die in Bezug auf diesen Vorschlag einer eingehenden Prüfung bedürfen, um die Diskussionen im Ausschuss zu vereinfachen. Die Berichterstatterin behält sich zwar das Recht vor, nach der weiteren Prüfung des Vorschlags der Kommission und nach weiteren Konsultationen zusätzliche Änderungsanträge einzureichen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht ihre Absicht jedoch darin, eine ergebnisreiche Diskussion im Ausschuss anzuregen. In diesem Sinne würde sie weitere Vorschläge begrüßen.
- [1] – Beschluss 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation.
– Richtlinie 98/34/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.
– Beschluss Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Finanzierung der Europäischen Normung. - [2] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zur Zukunft der europäischen Normung (2010/2051(INI)).
STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (1.2.2012)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur europäischen Normung und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG und 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(COM(2011)0315 – C7‑0150/2011 – 2011/0150(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Franck Proust
KURZE BEGRÜNDUNG
Mit diesem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung werden bestehende Richtlinien geändert. Da das derzeitige System recht leistungsfähig ist, ist es wichtig, dass mit dieser Verordnung das Bestehende lediglich weiterentwickelt und nicht auf den Kopf gestellt wird.
Die Normung hat vielerlei Einfluss auf die Wirtschaftstätigkeit, insbesondere auf Wachstum, Produktivität und Marktöffnung. Sie wirkt sich in vielfacher Hinsicht auf den Handel aus. Die Normung kann auch von bestimmten protektionistischen Ländern als technisches Hemmnis für den Handel eingesetzt werden.
Aus diesem Grund muss die Europäische Union die internationalen Normen fördern, wie sie es über die internationalen Normungsorganisationen oder auf bilateralem Wege, insbesondere bei der Aushandlung von Handelsabkommen, tut. Es wäre auch gut, wenn die Kommission internationale Ziele in ihr Arbeitsprogramm einbauen würde.
Der Hauptschwerpunkt dieser Stellungnahme liegt auf den technischen Spezifikationen im IKT-Bereich. Diese werden in der Tat zumeist von Foren und Vereinigungen ausgearbeitet, d.h. von Gruppierungen von Unternehmen verschiedener Größe, deren Ziel es ist, gemeinsam Spezifikationen auszuarbeiten. Diese Foren und Vereinigungen haben zumeist eine internationale Dimension, und ihre Arbeiten haben daher internationale Auswirkungen. Sie unterliegen nicht den gleichen Verpflichtungen wie die europäischen Normungsorganisationen. Der IKT-Sektor ist ein besonders dynamischer Sektor, für den Normen sehr rasch angepasst werden müssen, um die Interoperabilität zu gewährleisten und gleichzeitig den Wettbewerb und die Innovation zu fördern. Aus diesem Grund gibt es für den IKT-Sektor sehr viel mehr technische Spezifikationen als in anderen Bereichen.
Unter internationalen Gesichtspunkten müssen die technischen Spezifikationen gefördert werden, denn durch die Tatsache, dass sie von Organisationen mit einer internationalen Dimension ausgearbeitet werden, öffnen sich außereuropäische Märkte und werden Handelshemmnisse in Grenzen gehalten.
Dennoch werden sie heute auf europäischer Ebene kaum anerkannt, und viele Mitgliedstaaten können sich in ihren Ausschreibungen öffentlicher Aufträge nicht darauf beziehen.
Die Kommission schlägt in ihrem Vorschlag vor, dass diese technischen Spezifikationen im IKT-Bereich auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder auf ihre eigene Initiative als IKT-Normen anerkannt werden können, sofern diese bestimmte Anforderungen erfüllen. Der Verfasser der Stellungnahme ist jedoch der Ansicht, dass mit diesem Ansatz die vorgenannten Probleme nicht gelöst werden können.
Die Kommission würde auf diese Weise in den Normungsprozess eingreifen, da sie auf eigene Initiative entscheiden kann, dass eine technische Spezifikationen, die nicht von einer internationalen Normungsorganisationen ausgearbeitet worden ist, zu einer Norm wird. Es ist aber wichtig, dass die Politik sich nicht in die Normung einmischt, da diese einem freiwilligen Verfahren unterliegt. Außerdem stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage die Kommission eine technische Spezifikation als Norm anerkennen würde und eine andere nicht, auch wenn die Anerkennung von technischen Spezifikationen als IKT-Normen die in den Anhängen zu dem Vorschlag dargelegten Anforderungen erfüllen muss.
Darüber hinaus würde dies zu einer Verwirrung führen, was unter Normen und was unter technischen Spezifikationen zu verstehen ist. Die Foren und Vereinigungen haben nicht dieselben Verpflichtungen wie die Europäischen Normungsorganisationen, insbesondere was die Anhörung der KMU und der Organisationen zum Schutz der sozialen Interessen, der Verbraucher und der Umwelt betrifft. Sie sind auch nicht an das Kohärenzprinzip gebunden, wonach keine widersprüchlichen Normen aufgestellt oder Normen dupliziert werden dürfen. Der Verfasser der Stellungnahme ist der Meinung, dass es wichtig ist, einen klaren Unterschied zwischen Normen und technischen Spezifikationen beizubehalten, mit dem Risiko, dass sich ein paralleles Normungssystem entwickelt.
Letztlich scheinen ihm auch die Kriterien, denen die technischen Spezifikationen im IKT-Bereich genügen müssen, um von der Kommission als Norm anerkannt zu werden, nicht vollständig zu sein. In der Tat lassen sie einen Teil der WTO-Kriterien, insbesondere die Kohärenz, vermissen.
Mit Beschluss vom 28. November 2011, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. November 2011, hat die Kommission beschlossen, eine Europäische Multi-Stakeholder-Plattform für die IKT-Normung einzurichten, die sich aus Vertretern der nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und der EFTA-Länder, der KMU, der Industrie und weiterer gesellschaftlicher Gruppen zusammensetzt. Aufgabe dieser Plattform wird die Beratung der Europäischen Kommission in Angelegenheiten der IKT-Normung sein (Arbeitsprogramm, Bedarf, Umsetzung usw.).
Ohne die Arbeit der Foren und Vereinigungen im IKT-Bereich infrage stellen zu wollen, schlägt der Verfasser der Stellungnahme vor, dass die Kommission nach Anhörung der Europäischen Multi-Stakeholder-Plattform für die IKT-Normung allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, sich in ihren Ausschreibungen öffentlicher Aufträge oder bei der Umsetzung der Politik der Europäischen Union auf technische Spezifikationen zu beziehen, sofern letztere die Anforderungen im Anhang des Vorschlags erfüllen, der alle WTO-Kriterien umfassen muss.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Europäische Normen sollten auch weiterhin von den europäischen Normungsorganisationen, d. h. dem Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), erarbeitet werden. |
(3) Die Europäischen Normen sollten auch weiterhin von den europäischen Normungsorganisationen, d. h. dem Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), erarbeitet werden. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Die Normung spielt für den internationalen Handel und die Marktöffnung eine immer wichtigere Rolle. Mithilfe der Vereinbarungen von Dresden und Wien versucht die Europäische Union die Ausarbeitung von Normen auf internationaler Ebene zu fördern und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen und Industrien auf der internationalen Bühne zu stärken. Die Normung kann aber auch von Drittländern als Instrument zur Behinderung des Wettbewerbs eingesetzt werden, indem technische Handelshemmnisse geschaffen werden. In dieser Hinsicht ist die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Normungsorganisationen und den internationalen Normungsorganisationen von grundlegender Bedeutung; allerdings sollte die Europäische Union auch bilaterale Ansätze fördern, indem sie die Normungstätigkeit mit ihren Partnern koordiniert, zum Beispiel im Rahmen des transatlantischen Dialogs. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4b) Die europäischen Normen sollten auch auf dem Wege bilateraler Kontakte im Rahmen von Abkommensverhandlungen oder – wie im Falle Chinas – durch die Entsendung von Normungsexperten in Drittländer gefördert werden. Eine solche Initiative sollte vorrangig mit Indien, Russland und Brasilien auf den Weg gebracht werden. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4c) Neben den nationalen, europäischen und internationalen Normungsorganisationen arbeiten auch Foren und Vereinigungen technische Spezifikationen aus. Solche technischen Spezifikationen sind hilfreich in Situationen, wo keine Normen existieren. Insbesondere aufgrund der internationalen Dimension solcher Foren und Vereinigungen öffnen sich außereuropäische Märkte und werden Handelshemmnisse in Grenzen gehalten, insbesondere im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT). Die Europäische Union sollte die Kontakte zwischen den Normungsorganisationen und solchen Foren und Vereinigungen fördern, wobei allerdings darauf zu achten ist, dass kein konkurrierendes Normungssystem geschaffen wird. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Normen sind wichtige Instrumente für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen („KMU“), die jedoch am Normungssystem nicht ausreichend beteiligt sind, so dass das Risiko besteht, dass in Normen der Bedarf und die Anliegen von KMU nicht berücksichtigt werden. Deshalb ist es von wesentlicher Bedeutung, ihre Vertretung und Beteiligung im Normungsverfahren, und hier vor allem in den technischen Ausschüssen, zu verbessern. |
(13) Normen sind wichtige Instrumente für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen („KMU“), die jedoch am Normungssystem nicht ausreichend beteiligt sind, so dass das Risiko besteht, dass in Normen der Bedarf und die Anliegen von KMU nicht berücksichtigt werden. Mit den Normungsvorschriften sollten KMU dazu motiviert werden, mit ihren innovativen Technologien aktiv zu den Normungsbemühungen beizutragen. Darüber hinaus ist es von wesentlicher Bedeutung, ihre Vertretung und Beteiligung im Normungsverfahren, und hier vor allem in den technischen Ausschüssen, zu verbessern. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Europäische Normen sind von grundlegender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit von KMU, deren Interessen jedoch bei Normungstätigkeiten im Allgemeinen nicht ausreichend vertreten sind; dies trifft vor allem auf die europäische Ebene zu. Daher sollte diese Verordnung eine angemessene Vertretung von KMU im europäischen Normungsverfahren durch eine Organisation mit geeigneten Qualifikationsmerkmalen gewährleisten. |
(14) Europäische Normen sind von grundlegender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit von KMU, deren Interessen jedoch bei Normungstätigkeiten in bestimmten Bereichen nicht ausreichend vertreten sind; dies trifft vor allem auf die europäische Ebene zu. Daher sollte diese Verordnung eine angemessene Vertretung von KMU im europäischen Normungsverfahren durch eine Organisation mit geeigneten Qualifikationsmerkmalen gewährleisten und dabei den Grundsatz der nationalen Delegation beibehalten und eine unnötige Duplizierung der Strukturen auf europäischer Ebene vermeiden. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf die Vertretung und die Bedürfnisse der KMU in Bezug auf die internationale Normungsarbeit gelegt werden. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Behörden sollten den größtmöglichen Nutzen aus der ganzen Bandbreite einschlägiger Normen ziehen, wenn sie Hardware, Software und IT-Dienstleistungen beschaffen, indem sie z. B. Normen wählen, die von allen interessierten Anbietern erfüllt werden können, was mehr Wettbewerb und ein verringertes Risiko der Bindung an eine bestimmte Technik bedeutet. In der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und in der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist vorgesehen, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Formulierung von technischen Spezifikationen mit Bezugnahme auf folgende Bezugssysteme erfolgen sollte: nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, mit Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, oder gleichwertige Bezugssysteme. Normen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien werden jedoch häufig von anderen Normungsorganisationen entwickelt und fallen in keine der in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG genannten Kategorien von Normen und Zulassungen. Deshalb ist es notwendig, für technische Spezifikationen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Möglichkeit der Bezugnahme auf Normen aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien einzuführen, um so auf die schnelle Entwicklung in diesem Bereich zu reagieren, grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erleichtern, den Wettbewerb zu stimulieren und die Interoperabilität und Innovation zu fördern. |
(19) Behörden sollten den größtmöglichen Nutzen aus der ganzen Bandbreite einschlägiger Normen ziehen, wenn sie Hardware, Software und IT-Dienstleistungen beschaffen, indem sie z. B. Normen wählen, die von allen interessierten Anbietern erfüllt werden können, was mehr Wettbewerb und ein verringertes Risiko der Bindung an eine bestimmte Technik bedeutet. In der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und in der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist vorgesehen, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Formulierung von technischen Spezifikationen mit Bezugnahme auf folgende Bezugssysteme erfolgen sollte: nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, mit Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, oder gleichwertige Bezugssysteme. Normen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien werden jedoch häufig von anderen Normungsorganisationen entwickelt und fallen in keine der in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG genannten Kategorien von Normen und Zulassungen. Deshalb ist es notwendig, bei der Ausschreibung öffentlicher Aufträge die Möglichkeit der Bezugnahme auf bestimmte technische Spezifikationen aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien einzuführen, um so auf die schnelle Entwicklung in diesem Bereich zu reagieren, grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erleichtern, den Wettbewerb zu stimulieren und die Interoperabilität und Innovation zu fördern. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Einige Normen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien entsprechen nicht den Kriterien von Anhang 3 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse. Daher sollte mit dieser Verordnung ein Verfahren für die Auswahl von Normen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien festgelegt werden, die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge genutzt werden könnten; zu diesem Zweck sollte ferner eine umfassende Konsultation einer weit gefächerten Auswahl von Interessengruppen, darunter die europäischen Normungsgremien, Unternehmen und Behörden, stattfinden. Mit dieser Verordnung sollten des Weiteren Anforderungen in Form einer Aufstellung von Merkmalen für solche Normen und für die diesbezüglichen Normungsverfahren festgelegt werden. Diese Merkmale sollten die Berücksichtigung politischer Ziele und gesellschaftlicher Bedürfnisse sicherstellen und sich auf die in der Welthandelsorganisation für internationale Normungsorganisationen entwickelten Kriterien stützen. |
(20) Einige technische Spezifikationen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien entsprechen nicht den Kriterien von Anhang 3 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse. Daher sollte mit dieser Verordnung ein Verfahren für die Auswahl von technischen Spezifikationen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien festgelegt werden, die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge genutzt werden könnten; zu diesem Zweck sollte ferner eine umfassende Konsultation einer weit gefächerten Auswahl von Interessengruppen, darunter die europäischen Normungsgremien, Unternehmen und Behörden, stattfinden. Mit dieser Verordnung sollten des Weiteren Anforderungen in Form einer Aufstellung von Merkmalen für solche technischen Spezifikationen und für die diesbezüglichen Normungsverfahren festgelegt werden. Diese Merkmale sollten die Berücksichtigung politischer Ziele und gesellschaftlicher Bedürfnisse sicherstellen und sich auf die in der Welthandelsorganisation für internationale Normungsorganisationen entwickelten Kriterien stützen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Die ausgewählten Normen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien könnten zur Umsetzung von Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) beitragen; mit diesem Beschluss wird für den Zeitraum 2010-2015 ein Programm zu Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen sowie Organe und Einrichtungen der Europäischen Union erstellt, das gemeinsame Lösungen zur Förderung der Interoperabilität bereitstellt. |
(22) Die ausgewählten technischen Spezifikationen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien könnten zur Umsetzung von Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) beitragen; mit diesem Beschluss wird für den Zeitraum 2010-2015 ein Programm zu Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen sowie Organe und Einrichtungen der Europäischen Union erstellt, das gemeinsame Lösungen zur Förderung der Interoperabilität bereitstellt. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) „IKT-Norm“: eine Norm aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien. |
entfällt |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Jedes europäische oder nationale Normungsgremium beantwortet unverzüglich die Kommentare, die andere europäische und nationale Normungsgremien sowie die Kommission in Bezug auf solche Entwürfe übermitteln, und berücksichtigt diese. |
2. Jedes europäische oder nationale Normungsgremium beantwortet innerhalb eines Monats die Kommentare, die andere europäische und nationale Normungsgremien sowie die Kommission in Bezug auf solche Entwürfe übermitteln, und berücksichtigt diese. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die Veröffentlichung von Normenentwürfen in einer Weise, die es interessierten Parteien in einem anderen Mitgliedstaat erlaubt, Kommentare zu übermitteln; |
(a) die unverzügliche Veröffentlichung von Normenentwürfen in einer Weise, die es interessierten Parteien in einem anderen Mitgliedstaat erlaubt, Kommentare zu übermitteln; |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die europäischen Normungsgremien gewährleisten insbesondere durch die in Anhang III genannten Organisationen eine geeignete Vertretung von kleinen und mittleren Unternehmen („KMU“), Verbraucherorganisationen, Umweltinteressen sowie gesellschaftlichen Interessengruppen auf der politischen Entwicklungsebene und mindestens auf den nachfolgend genannten Entwicklungsstufen Europäischer Normen und europäischer Normungsprodukte: |
1. Die europäischen Normungsgremien fördern insbesondere durch die in Anhang III genannten Organisationen eine geeignete Vertretung von kleinen und mittleren Unternehmen („KMU“), Verbraucherorganisationen, Umweltinteressen, Arbeitnehmerinteressen, sowie gesellschaftlichen Interessengruppen auf der politischen Entwicklungsebene und mindestens auf den nachfolgend genannten Entwicklungsstufen Europäischer Normen und europäischer Normungsprodukte: |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Europäische Normungsgremien gewährleisten auf fachspezifischer Ebene eine geeignete Vertretung von Unternehmen, Forschungsstellen, Universitäten und anderen juristischen Personen bei Normungstätigkeiten in neuartigen Bereichen, die mit erheblichen Auswirkungen auf die Politik oder die technische Innovation verbunden sind, wenn die betroffenen juristischen Personen an einem Projekt beteiligt waren, das zu diesem Bereich in Bezug steht und das von der Europäischen Union über ein Mehrjahresrahmenprogramm für Aktivitäten in Forschung und technologischer Entwicklung unterstützt wird. |
2. Europäische Normungsgremien fördern auf fachspezifischer Ebene eine geeignete Vertretung von Unternehmen, Forschungsstellen, Universitäten und anderen juristischen Personen bei Normungstätigkeiten in neuartigen Bereichen, die mit erheblichen Auswirkungen auf die Politik oder die technische Innovation verbunden sind, wenn die betroffenen juristischen Personen an einem Projekt beteiligt waren, das zu diesem Bereich in Bezug steht und das von der Europäischen Union über ein Mehrjahresrahmenprogramm für Aktivitäten in Forschung und technologischer Entwicklung unterstützt wird. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 5a |
|
Best-practice-Model |
|
Europäische Normungsgremien unterstützen, fördern und verbreiten Best-practice-Modelle der Beteiligung von verschiedenen Interessensvertretungen in nationalen Normungsgremien. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Das Arbeitsprogramm für europäische Normungstätigkeiten umfasst zur Unterstützung der rechtsetzenden und politischen Maßnahmen der Europäischen Union auch die Ziele einer internationalen Dimension für die europäische Normung und legt dar, wer welche Anstrengungen unternimmt, um eine internationale Kooperation zu entwickeln. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2b. In dem in Absatz 1 genannten Arbeitsprogramm für europäische Normungstätigkeiten wird dargelegt, wie sich die Normungstätigkeiten in die Strategie Europa 2020 einfügen und wie die Kohärenz zwischen beiden aufrechterhalten wird. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2c. Das in Absatz 1 genannte Arbeitsprogramm für europäische Normungstätigkeiten wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Stellungnahme zugeleitet. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission kann ein oder mehrere europäische Normungsgremien damit beauftragen, innerhalb einer vorgegebenen Frist den Entwurf einer Europäischen Norm oder eines europäischen Normungsproduktes zu erstellen. Diese müssen marktorientiert sein, das öffentliche Interesse berücksichtigen und auf Konsens gegründet sein. |
1. Die Kommission kann ein oder mehrere europäische Normungsgremien damit beauftragen, innerhalb einer vorgegebenen Frist, die ambitioniert ist und der klare Auflistungen der Anforderungen, der Zwischenziele und der öffentlichen Förderung beigefügt sind, den Entwurf einer Europäischen Norm oder eines europäischen Normungsproduktes zu erstellen. Diese müssen marktorientiert sein, das öffentliche Interesse berücksichtigen und auf Konsens gegründet sein. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission unterrichtet das betreffende europäische Normungsgremium innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 2 genannten Auftragsannahme über die Gewährung eines Zuschusses für die Erstellung des Entwurfs einer Europäischen Norm oder eines europäischen Normungsproduktes. |
Die Kommission unterrichtet das betreffende europäische Normungsgremium innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 2 genannten Auftragsannahme über die Gewährung eines Zuschusses für die Erstellung des Entwurfs einer Europäischen Norm oder eines europäischen Normungsproduktes. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel IV – Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Normen im IKT-Bereich |
Technische Spezifikationen im IKT-Bereich |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Anerkennung technischer Spezifikationen im IKT-Bereich |
Verwendung technischer Spezifikationen im IKT-Bereich |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission kann entweder auf den Vorschlag einer in der Richtlinie 2004/18/EG genannten Behörde hin oder auf eigene Initiative entscheiden, technische Spezifikationen, bei denen es sich nicht um nationale, Europäische oder internationale Normen handelt und die die in Anhang II genannten Anforderungen erfüllen, als IKT-Normen anzuerkennen. |
Die Kommission kann entweder auf den Vorschlag einer in der Richtlinie 2004/18/EG genannten Behörde hin oder auf eigene Initiative und nach Anhörung der Europäischen Multi-Stakeholder-Plattform für die IKT-Normung entscheiden, technische Spezifikationen aus dem IKT-Bereich, bei denen es sich nicht um nationale, europäische oder internationale Normen handelt und die die in Anhang II genannten Anforderungen erfüllen, für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder die Umsetzung der Politik der Europäischen Union anzuerkennen. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 10 |
entfällt |
Verwendung von IKT-Normen bei der öffentlichen Auftragsvergabe |
|
Die in Artikel 9 genannten IKT-Normen sind gemeinsame technische Spezifikationen gemäß den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 2342/2002. |
|
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 - Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) bei Bedarf die Übersetzung Europäischer Normen oder europäischer Normungsprodukte, die zur Unterstützung der politischen und rechtsetzenden Maßnahmen der Europäischen Union verwendet werden, in die EU-Amtssprachen, die nicht die Arbeitssprachen der europäischen Normungsgremien sind oder in hinreichend begründeten Fällen in andere Sprachen als die EU-Amtssprachen; |
(e) bei Bedarf die Übersetzung europäischer Normen oder europäischer Normungsprodukte, die zur Unterstützung der politischen und rechtsetzenden Maßnahmen der Europäischen Union verwendet werden, in die EU-Amtssprachen, die nicht die Arbeitssprachen der europäischen Normungsgremien sind in andere Sprachen als die EU-Amtssprachen, wenn dies der Förderung der europäischen Normen in Drittländern dient; |
(Es sei darauf hingewiesen, dass die Nummerierung in der französischen Fassung des Kommissionsvorschlags fehlerhaft ist.) | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission legt die Modalitäten für die Finanzierung nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Beträge und gegebenenfalls die Höchstfinanzierungssätze nach Art der Tätigkeit fest. |
3. Die Kommission legt die Modalitäten für die Finanzierung nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Beträge und gegebenenfalls die Höchstfinanzierungssätze nach Art der Tätigkeit fest. Die Kommission stellt sicher, dass die Finanzierung durch die Union nur ergänzenden Charakter hat und an spezielle Anforderungen gebunden ist, so dass die Finanzierung der Europäischen Normung weiterhin überwiegend im Privatsektor verbleibt. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 - Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die in Anhang II enthaltenen Kriterien für die Anerkennung von Normen im Bereich der IKT an technische Entwicklungen anzupassen; |
(b) die in Anhang II enthaltenen Kriterien für die Anerkennung von Normen im Bereich der IKT an technische Entwicklungen anzupassen, allerdings ohne Hinzufügung oder Streichung eines Kriteriums; |
(Es sei darauf hingewiesen, dass die Nummerierung in der französischen Fassung des Kommissionsvorschlags fehlerhaft ist.) | |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 - Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) die in Anhang III enthaltenen und für Vertretungsorganisationen von KMU und gesellschaftlichen Interessengruppen geltenden Kriterien an die Entwicklungen hinsichtlich der Merkmale Gemeinnützigkeit und Repräsentativität anzupassen. |
(c) die in Anhang III enthaltenen und für Vertretungsorganisationen von KMU und gesellschaftlichen Interessengruppen geltenden Kriterien an die Entwicklungen hinsichtlich der Merkmale Gemeinnützigkeit und Repräsentativität anzupassen, allerdings ohne Hinzufügung oder Streichung eines Kriteriums bzw. einer Organisation. |
(Es sei darauf hingewiesen, dass die Nummerierung in der französischen Fassung des Kommissionsvorschlags fehlerhaft ist.) | |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. dabei handelt es sich um einen Berufs- , Industrie- oder Handelsverband oder jede andere Vereinigung, die in ihrem Fachgebiet Normen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien entwickelt und die kein europäisches, nationales oder internationales Normungsgremium ist; die dabei angewandten Verfahren erfüllen folgende Kriterien: |
2. dabei handelt es sich um einen Berufs- , Industrie- oder Handelsverband oder jede andere Vereinigung, die in ihrem Fachgebiet technische Spezifikationen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien entwickelt und die kein europäisches, nationales oder internationales Normungsgremium ist; die dabei angewandten Verfahren erfüllen folgende Kriterien: |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die technischen Spezifikationen wurden auf der Grundlage einer offenen Entscheidungsfindung entwickelt, die allen interessierten Teilnehmern des (der) von der Norm betroffenen Marktes (Märkte) zugänglich war. |
Die technischen Spezifikationen wurden auf der Grundlage einer offenen Entscheidungsfindung entwickelt, die allen interessierten Teilnehmern des (der) von der technischen Spezifikation betroffenen Marktes (Märkte) zugänglich war. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Normungsverfahren wurde auf der Grundlage von Zusammenarbeit und Konsens durchgeführt und bevorzugte keine bestimmte Interessengruppe. Konsens bedeutet die allgemeine Zustimmung, die durch das Fehlen aufrechterhaltenen Widerspruches gegen wesentliche Inhalte seitens irgendeines wichtigen Anteiles der betroffenen Interessen und durch ein Verfahren gekennzeichnet ist, das versucht, die Gesichtspunkte aller betroffenen Parteien zu berücksichtigen und alle Gegenargumente auszuräumen. Konsens bedeutet nicht Einstimmigkeit. |
Die Ausarbeitung der technischen Spezifikationen wurde auf der Grundlage von Zusammenarbeit und Konsens durchgeführt und bevorzugte keine bestimmte Interessengruppe. Konsens bedeutet die allgemeine Zustimmung, die durch das Fehlen aufrechterhaltenen Widerspruches gegen wesentliche Inhalte seitens irgendeines wichtigen Anteiles der betroffenen Interessen und durch ein Verfahren gekennzeichnet ist, das versucht, die Gesichtspunkte aller betroffenen Parteien zu berücksichtigen und alle Gegenargumente auszuräumen. Konsens bedeutet nicht Einstimmigkeit. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 2 – Absatz 3 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(fa) Kohärenz: |
|
(i) Spezifikationen stehen nicht im Widerspruch zu bereits bestehenden oder sich in Ausarbeitung befindlichen nationalen, europäischen und internationalen Normen und duplizieren diese nicht. |
|
(ii) Diese Bestimmung sollte den Grundsatz der technologischen Neutralität respektieren und nicht auf wettbewerbsfeindliche Art und Weise angewandt werden. |
VERFAHREN
Titel |
Europäische Normung |
||||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2011)0315 – C7-0150/2011 – 2011/0150(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 23.6.2011 |
|
|
|
|
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 23.6.2011 |
|
|
|
|
Prüfung im Ausschuss |
23.11.2011 |
20.12.2011 |
|
|
|
Datum der Annahme |
26.1.2012 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 6 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
William (The Earl of) Dartmouth, Laima Liucija Andrikienė, María Auxiliadora Correa Zamora, Marielle De Sarnez, Christofer Fjellner, Yannick Jadot, Metin Kazak, Bernd Lange, Emilio Menéndez del Valle, Vital Moreira, Paul Murphy, Cristiana Muscardini, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Niccolò Rinaldi, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Gianluca Susta, Keith Taylor, Jan Zahradil, Paweł Zalewski |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Amelia Andersdotter, José Bové, George Sabin Cutaş, Mário David, Syed Kamall, Silvana Koch-Mehrin, Inese Vaidere, Pablo Zalba Bidegain |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Véronique De Keyser, Jutta Haug, Pier Antonio Panzeri, Traian Ungureanu |
||||
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (1.3.2012)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur europäischen Normung und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates und Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG und 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(COM(2011)0315 – C7‑0150/2011 – 2011/0150(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Gierek
KURZE BEGRÜNDUNG
Mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates soll dafür gesorgt werden, dass europäische Normen einen noch größeren Beitrag zum Funktionieren des Marktes, zu Wachstum und Innovation und zur Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen leisten. Unter anderem soll damit bezweckt werden, die Dauer der Normungsverfahren für im Auftrag der Kommission entwickelte Normen zu verkürzen, eine angemessene Vertretung von KMU und gesellschaftlichen Interessengruppen im Normungsverfahren sicherzustellen (insbesondere bei Normen, deren Entwicklung im Auftrag der Kommission erfolgt), für eine breitere Verwendung von Normen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien zu sorgen, damit die Interoperabilität ausgeweitet wird, verstärkt Normen für die modernsten, sich schnell entwickelnden Produktionstechnologien wie Nanotechnologie, Biotechnologie und Kerntechnik entwickelt werden und der bestehende rechtliche Rahmen konsolidiert wird.
Da die Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie die Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG und 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der technischen Entwicklung und der Globalisierung der Wirtschaft geändert werden müssen, möchte der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie die Gelegenheit nutzen und einen neuen Rechtsakt entwerfen, mit dem die älteren Richtlinien im Bereich Normung konsolidiert und die Vorschriften der genannten Richtlinien aktualisiert werden.
Die wichtigsten Änderungen betreffen die Befugnisse der Europäischen Kommission und des Ständigen Ausschusses für Normen und technische Vorschriften. Neu ist, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Normung im Bereich Dienstleistungen geschaffen werden und dass der IKT‑Bereich gesondert behandelt wird. Die Rechtsgrundlage für die Finanzierung der Normung durch die EU wurde erneuert.
Standpunkt des Berichterstatters
Der Berichterstatter befürwortet den Vorschlag für eine neue Verordnung des Parlaments und des Rates, mit der die bisherigen Normungsmaßnahmen der EU konsolidiert und neue Elemente zur Bewältigung der aktuellen Herausforderungen eingeführt werden. Mit der neuen Verordnung wird eine solide Grundlage für eine Modernisierung der Verbindungen der EU zum europäischen Normungssystem geschaffen. Zu den neuen Elementen gehören die Berücksichtigung der Normung im Bereich Dienstleistungen und ihre Eingliederung in das Mitteilungssystem. Zu begrüßen sind die Vorschriften bezüglich der Finanzierung der europäischen Normung durch die Europäische Kommission, die eine bessere Rechtsgrundlage und ein vereinfachtes Verfahren schaffen.
Dennoch muss die Frage gestellt werden, ob gewisse Elemente des Vorschlags im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften überhaupt funktionieren können.
Die Vorschriften der Verordnung müssen dergestalt geändert werden, dass sie zu einem verbesserten Funktionieren des Binnenmarkts beiträgt, die Anwendung der europäischen Normen mit dem Ziel einer Verbesserung von Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft unterstützt, die Beteiligung von Interessengruppen einfacher macht und eine nachhaltige Entwicklung sicherstellt. Die Wirksamkeit des europäischen Normungssystems muss durch die Einführung neuer Elemente, mit denen ein Mehrwert erzielt wird, verbessert werden.
Bemerkungen im einzelnen
1) Die geltenden Prinzipien der europäischen Normung werden weder definiert noch erwähnt.
2) Es fehlt der Bezug auf das Prinzip der nationalen Vertretung, das die Grundlage der europäischen (und internationalen) Normung darstellt.
3) Es fehlen Vorschriften hinsichtlich der für die Harmonisierung der Normen auf europäischer Ebene wichtigen Stillhalteregelung.
4) Viele Vorschriften sind allgemein gefasst und lassen so bei der umfassenden Übertragung von Befugnissen an die Europäische Kommission eine zu weitgehende Interpretation zu. Daher sind genauere Formulierungen erforderlich. Dies betrifft auch einige der Definitionen und Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen, in denen die Kommission Vorschläge vorgelegt hat, die sich auf die Arbeitsweise des bisherigen Systems und auf seine Kohärenz auswirken.
5) Im Verordnungsvorschlag der Kommission wird vorgeschlagen, anstelle europäischer Normen Spezifikationen zu verwenden, die von unterschiedlichen Foren und Vereinigungen erstellt wurden und deren Kriterien weniger streng sind. Eine der Grundlagen des demokratischen Normungsverfahrens ist der gesellschaftliche Konsens. Die Stärke des europäischen Normungssystems ist seine Integrität, weil damit die Konsistenz aller Normen sichergestellt ist. Die Beteiligung von Foren und Vereinigungen am System sollte nicht dazu führen, dass widersprüchliche Normen und miteinander konkurrierende Spezifikationen entstehen oder dass die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen erschwert wird (die Kosten für eine Beteiligung an den Foren sind hoch und die Entscheidungsfindung erfolgt nicht immer demokratisch). Zudem sind in einigen Foren und Vereinigungen möglicherweise Akteure von außerhalb der Europäischen Union tonangebend. Daher sollte, soweit möglich, die Entwicklung der Normen im Rahmen der gegenwärtig anerkannten europäischen Normungsorganisationen stattfinden, und es sollten die für die Arbeit dieser Organisationen vorgesehenen vielfältigen Möglichkeiten zur Ausarbeitung von Dokumenten genutzt werden, indem ein beschleunigtes, auf Konsens beruhendes Verfahren angewandt wird, das alle Akteure aus allen Mitgliedstaaten der EU einbezieht (etwa im Wege von sog. Themenkonferenzen).
Von Foren bzw. Vereinigungen erstellte Spezifikationen sollten lediglich in genau definierten Fällen verwendet werden können (etwa bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, falls es für den betreffenden Bereich keine Normen gibt), wobei diese dieselben Anforderungen hinsichtlich Konsens, Offenheit, Freiwilligkeit der Beteiligung, Transparenz usw. erfüllen müssen wie die europäischen Normungsorganisationen.
6) Es fehlt der Bezug zu den modernen Technologien, etwa zu Nanotechnologie, Biotechnologie oder auch Kerntechnik.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die europäische Normung trägt ferner dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu verbessern, indem sie insbesondere den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen, die Interoperabilität der Netze und der Kommunikationsmittel sowie die technologische Entwicklung und die Innovation vereinfacht. Normen haben eindeutig positive Auswirkungen auf die Wirtschaft, indem sie unter anderem die wirtschaftliche Durchdringung im Binnenmarkt fördern und zur Entwicklung neuer und verbesserter Produkte und Märkte sowie besserer Lieferbedingungen beitragen. Normen führen daher in der Regel zu einem stärkeren Wettbewerb und niedrigeren Output- und Verkaufskosten, was den Volkswirtschaften insgesamt zugutekommt. Normen leisten einen Beitrag zur Aufrechterhaltung und Verbesserung von Qualität, sind eine Informationsquelle und gewährleisten Interoperabilität und Kompatibilität, wodurch sie wertsteigernd für die Verbraucher wirken. |
(2) Die europäische Normung trägt ferner dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu verbessern, indem sie insbesondere den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen, die Interoperabilität der Netze und der Kommunikationsmittel sowie die technologische Entwicklung und die Innovation vereinfacht. Die europäische Normung verbessert die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft, soweit sie mit dem internationalen Normungssystem abgestimmt ist. Normen haben eindeutig positive Auswirkungen auf die Wirtschaft, indem sie unter anderem die wirtschaftliche Durchdringung im Binnenmarkt fördern und zur Entwicklung neuer und verbesserter Produkte und Märkte sowie besserer Lieferbedingungen beitragen. Normen führen daher in der Regel zu einem stärkeren Wettbewerb und niedrigeren Output- und Verkaufskosten, was den Volkswirtschaften insgesamt zugutekommt. Normen leisten einen Beitrag zur Aufrechterhaltung und Verbesserung von Qualität, sind eine Informationsquelle und gewährleisten Interoperabilität und Kompatibilität, wodurch sie wertsteigernd für die Verbraucher wirken. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Europäische Normen sollten auch weiterhin von den europäischen Normungsorganisationen, d. h. dem Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), erarbeitet werden. |
(3) Das Europäische Normungssystem sollte weiterhin durch die relevanten Interessengruppen und für sie organisiert werden, wobei die Entscheidungsfindung nach den Prinzipien Kohärenz, Transparenz, Offenheit und Konsens und Unabhängigkeit von Einzelinteressen sowie Marktangepasstheit, Wirksamkeit und nationaler Vertretung erfolgen sollte, und die europäischen Normen sollten auch weiterhin von den europäischen Normungsorganisationen, d. h. dem Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), erarbeitet werden |
Begründung | |
Auf diese Weise wird noch einmal auf die gegenwärtige Lage Bezug genommen. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Europäische Normen haben für den Binnenmarkt eine ganz wesentliche Bedeutung, in erster Linie aufgrund der durch sie ermöglichten Vermutung der Konformität von Produkten, die auf dem Markt angeboten werden sollen, mit den wesentlichen Anforderungen an jene Produkte, die in Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung festgelegt sind. |
(4) Europäische Normen haben für den Binnenmarkt eine ganz wesentliche Bedeutung, beispielsweise aufgrund der durch sie ermöglichten Vermutung der Konformität von Produkten, die auf dem Markt angeboten werden sollen, mit den wesentlichen Anforderungen an jene Produkte, die in Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung festgelegt sind. |
Begründung | |
Zum großen Teil (zu etwa 70 %) stützen sich EU‑Maßnahmen oder EU-Rechtsakte gar nicht unmittelbar auf europäische Normen, so dass der Text hier leicht missverstanden werden kann. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Entwicklung freiwilliger Normen für Dienstleistungen sollte marktorientiert sein, d. h. die Bedürfnisse der unmittelbar oder mittelbar von der Norm betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und Interessengruppen müssen ausschlaggebend sein, das öffentliche Interesse sollte berücksichtigt werden und die Normen sollten auf Konsens gegründet sein. Ihr Schwerpunkt sollte vorwiegend auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit Produkten und Verfahren liegen. |
(8) Dienstleistungen decken häufig spezifisch nationale Bedürfnisse ab. Daher sollte die Entwicklung freiwilliger Normen für Dienstleistungen fest umrissene und eingehend geprüfte Bereiche betreffen. Sie sollte marktorientiert sein, d. h. die Bedürfnisse der unmittelbar oder mittelbar von der Norm betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und Interessengruppen müssen ausschlaggebend sein, das öffentliche Interesse sollte berücksichtigt werden und die Normen sollten auf Konsens gegründet sein. Ihr Schwerpunkt sollte vorwiegend auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit Produkten und Verfahren liegen. Im Geltungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen1 ist Normung nur im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip zulässig. |
|
_________ |
|
1 ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22. |
Begründung | |
Durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sollen hohe Qualitätsstandards der (Berufs-)Qualifikationen in der Union sichergestellt werden. Es handelt sich daher um ein abschließendes Regelwerk zur Fortentwicklung der gegenseitigen Anerkennungsverfahren mit Geltungsvorrang. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) In der Europäischen Union werden nationale Normen von nationalen Normungsgremien verabschiedet, was zu einander widersprechenden Normen und technischen Hemmnissen auf dem Binnenmarkt führen könnte. Deshalb ist es für den Binnenmarkt und für die Wirksamkeit von Normungstätigkeiten in der Europäischen Union notwendig, den bestehenden regelmäßigen Informationsaustausch zwischen den nationalen Normungsgremien, den europäischen Normungsgremien und der Kommission über aktuelle und künftige Normungstätigkeiten zu bekräftigen. Dieser Informationsaustausch sollte an den Anhang 3 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse angepasst werden, das durch den Beschluss Nr. 80/271/EWG des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluss der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden, angenommen wurde. |
(10) In der Europäischen Union werden nationale Normen von nationalen Normungsgremien verabschiedet, was zu einander widersprechenden Normen und technischen Hemmnissen auf dem Binnenmarkt führen könnte. Deshalb ist es für den Binnenmarkt und für die Wirksamkeit von Normungstätigkeiten in der Europäischen Union notwendig, den bestehenden regelmäßigen Informationsaustausch zwischen den nationalen Normungsgremien, den europäischen Normungsorganisationen und der Kommission über aktuelle und künftige Normungstätigkeiten sowie über die Bestimmungen zum Stillhalteprinzip hinsichtlich ihrer Anwendung auf nationale Normungsgremien im Rahmen der europäischen Normungsorganisationen zu bekräftigen. Dieser Informationsaustausch sollte an den Anhang 3 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse angepasst werden, das durch den Beschluss Nr. 80/271/EWG des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluss der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden, angenommen wurde. |
Begründung | |
Es ist kein Stillhalteprinzip vorgesehen (Artikel 4 und 7 der Richtlinie 98/34/EG). Diese ist jedoch das Mittel der Wahl zur Vermeidung technischer Hindernisse im Handel, mit dem gleichzeitig die technische Harmonisierung auf europäischer Ebene vorangetrieben werden kann. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Normen können die europäische Politik beim Umgang mit wichtigen gesellschaftlichen Themen wie Klimawandel, nachhaltige Ressourcennutzung, Alterung der Bevölkerung und Innovation im Allgemeinen unterstützen. Wenn Europa die Entwicklung von Europäischen oder internationalen Normen für Waren und Technologien auf diesen wachsenden Märkten vorantreibt, könnte es seinen Unternehmen Wettbewerbsvorteile verschaffen und den Handel fördern. |
(12) Soweit Normen im Wesentlichen marktwirtschaftliche Instrumente sind, die von den Akteuren freiwillig eingesetzt werden, können sie die europäische Politik beim Umgang mit wichtigen gesellschaftlichen Themen wie Klimawandel, nachhaltige Ressourcennutzung, Alterung der Bevölkerung und Innovation im Allgemeinen unterstützen. Wenn Europa die Entwicklung von Europäischen oder internationalen Normen für Waren und Technologien auf diesen wachsenden Märkten vorantreibt, könnte es seinen Unternehmen Wettbewerbsvorteile verschaffen und den Handel fördern. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Normen sind wichtige Instrumente für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen („KMU“), die jedoch am Normungssystem nicht ausreichend beteiligt sind, so dass das Risiko besteht, dass in Normen der Bedarf und die Anliegen von KMU nicht berücksichtigt werden. Deshalb ist es von wesentlicher Bedeutung, ihre Vertretung und Beteiligung im Normungsverfahren, und hier vor allem in den technischen Ausschüssen, zu verbessern. |
(13) Normen sind wichtige Instrumente für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen („KMU“), die jedoch am Normungssystem nicht immer ausreichend vertreten und beteiligt sind, so dass das Risiko besteht, dass in Normen der tatsächliche Bedarf und die berechtigten Anliegen von KMU sowie ihr Innovationspotenzial nicht berücksichtigt werden. Mit den Normungsvorschriften sollten KMU dazu motiviert werden, mit ihren innovativen Technologien aktiv zu den innovativen Normungsbemühungen beizutragen. Deshalb ist es von wesentlicher Bedeutung, ihre Vertretung im Normungsverfahren und ihre Beteiligung an allen seinen Etappen, und hier vor allem in den technischen Ausschüssen, zu verbessern. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Europäische Normen sind von grundlegender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit von KMU, deren Interessen jedoch bei Normungstätigkeiten im Allgemeinen nicht ausreichend vertreten sind; dies trifft vor allem auf die europäische Ebene zu. Daher sollte diese Verordnung eine angemessene Vertretung von KMU im europäischen Normungsverfahren durch eine Organisation mit geeigneten Qualifikationsmerkmalen gewährleisten. |
(14) Europäische Normen sind von grundlegender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit von KMU, deren Interessen jedoch bei Normungstätigkeiten in bestimmten Bereichen nicht ausreichend vertreten sind; dies trifft vor allem auf die europäische Ebene zu. Daher sollte diese Verordnung eine angemessene Vertretung von KMU im europäischen Normungsverfahren gewährleisten. Es ist davon auszugehen, dass sich die Einbeziehung und Beteiligung von KMU an der Normung verbessern, wenn diese als vollwertige stimmberechtigte Mitglieder in die europäischen Normungsorganisationen aufgenommen werden. |
Begründung | |
Die Interessengruppen, unter anderem die KMU, sind durchaus am europäischen Normungsverfahren auf nationaler Ebene beteiligt; dort treffen sie auf ihnen ähnliche Firmen und mit Vertretern der lokalen Gebietskörperschaften zusammen und können in ihrer eigenen Sprache arbeiten . Der unter Beteiligung der KMU auf nationaler Ebene erzielte Konsens wird dann durch einen Vertreter des nationalen Gremiums in den einschlägigen technischen Ausschüssen auf Unionsebene vorgestellt (Prinzip der nationalen Vertretung). | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Normen können auf die Gesellschaft große Auswirkungen haben, vor allem in Bezug auf die Sicherheit und das Wohlergehen der Bürger, die Effizienz von Netzen, die Umwelt, die Zugänglichkeit sowie auf weitere Politikbereiche. Daher sind eine stärkere Rolle und eine größere Beteiligung gesellschaftlicher Interessengruppen bei der Entwicklung von Normen sicherzustellen, indem die Unterstützung von Organisationen gesucht wird, die die Interessen von Verbrauchern, der Umwelt und von gesellschaftlichen Gruppen vertreten. |
(15) Normen können auf die Gesellschaft große Auswirkungen haben, vor allem in Bezug auf die Sicherheit und das Wohlergehen der Bürger, die Effizienz von Netzen, die Umwelt, die Zugänglichkeit sowie auf weitere Politikbereiche. Daher sind eine stärkere Rolle und eine größere Beteiligung gesellschaftlicher Interessengruppen bei der Entwicklung von Normen sicherzustellen, indem die Unterstützung von Organisationen gesucht wird, die die Interessen von Verbrauchern, der Umwelt und von gesellschaftlichen Gruppen vertreten. Eine Aufnahme dieser Organisationen in die europäischen Normungsorganisationen als vollwertige stimmberechtigte Mitglieder dürfte sich positiv auf die Qualität der Normen auswirken. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Normen sollten so weit als möglich über den gesamten Lebenszyklus von Produkten und Dienstleistungen hinweg die Umweltauswirkungen berücksichtigen. Wichtige und für die Öffentlichkeit verfügbare Instrumente zur Bewertung solcher Auswirkungen über den gesamten Lebenszyklus wurden von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission entwickelt. |
(16) Normen sollten über den gesamten Lebenszyklus von Produkten und Dienstleistungen hinweg die Umweltauswirkungen berücksichtigen. Wichtige und für die Öffentlichkeit verfügbare Instrumente zur Bewertung solcher Auswirkungen über den gesamten Lebenszyklus wurden von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission entwickelt. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Die Tragfähigkeit der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem europäischen Normungssystem hängt von der umsichtigen Planung künftiger Aufträge für die Ausarbeitung von Normen ab. Diese Planung könnte insbesondere durch Beiträge interessierter Parteien verbessert werden. Da bereits in der Richtlinie 98/34/EG die Möglichkeit vorgesehen ist, die europäischen Normungsgremien auffordern zu können, Europäische Normen zu erarbeiten, ist es angebracht, eine bessere und transparentere Planung im Rahmen eines jährlichen Arbeitsprogramms einzuführen, in dem alle Normungsaufträge enthalten sind, die die Kommission den europäischen Normungsgremien vorzulegen beabsichtigt. |
(17) Die Tragfähigkeit der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem europäischen Normungssystem hängt von der umsichtigen Planung künftiger Aufträge für die Ausarbeitung von Normen ab. Diese Planung könnte insbesondere durch Beiträge interessierter Parteien, durch Verfahren der Meinungserhebung und einen einfacheren Informationsaustausch zwischen sämtlichen interessierten Parteien verbessert werden. Da bereits in der Richtlinie 98/34/EG die Möglichkeit vorgesehen ist, die europäischen Normungsgremien auffordern zu können, Europäische Normen zu erarbeiten, ist es angebracht, eine bessere und transparentere Planung im Rahmen eines jährlichen Arbeitsprogramms einzuführen, in dem alle Normungsaufträge enthalten sind, die die Kommission den europäischen Normungsgremien vorzulegen beabsichtigt. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Behörden sollten den größtmöglichen Nutzen aus der ganzen Bandbreite einschlägiger Normen ziehen, wenn sie Hardware, Software und IT-Dienstleistungen beschaffen, indem sie z. B. Normen wählen, die von allen interessierten Anbietern erfüllt werden können, was mehr Wettbewerb und ein verringertes Risiko der Bindung an eine bestimmte Technik bedeutet. In der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und in der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist vorgesehen, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Formulierung von technischen Spezifikationen mit Bezugnahme auf folgende Bezugssysteme erfolgen sollte: nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, mit Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, oder gleichwertige Bezugssysteme. Normen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien werden jedoch häufig von anderen Normungsorganisationen entwickelt und fallen in keine der in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG genannten Kategorien von Normen und Zulassungen. Deshalb ist es notwendig, für technische Spezifikationen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Möglichkeit der Bezugnahme auf Normen aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien einzuführen, um so auf die schnelle Entwicklung in diesem Bereich zu reagieren, grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erleichtern, den Wettbewerb zu stimulieren und die Interoperabilität und Innovation zu fördern. |
(19) Behörden sollten den größtmöglichen Nutzen aus der ganzen Bandbreite einschlägiger Normen und technischer Spezifikationen ziehen, wenn sie Hardware, Software und IT-Dienstleistungen beschaffen, indem sie z. B. Normen und technische Spezifikationen wählen, die von allen interessierten Anbietern erfüllt werden können, was mehr Wettbewerb und ein verringertes Risiko der Bindung an eine bestimmte Technik bedeutet. In der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und in der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist vorgesehen, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Formulierung von technischen Spezifikationen mit Bezugnahme auf folgende Bezugssysteme erfolgen sollte: nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, mit Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, oder gleichwertige Bezugssysteme. Technische Spezifikationen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien werden jedoch häufig von anderen Normungsorganisationen entwickelt und fallen in keine der in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG genannten Kategorien von Normen und Zulassungen. Deshalb ist es notwendig, für technische Spezifikationen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Möglichkeit der Bezugnahme auf technische Spezifikationen aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien einzuführen, um so auf die schnelle Entwicklung in diesem Bereich zu reagieren, grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erleichtern, den Wettbewerb zu stimulieren und die Interoperabilität und Innovation zu fördern. |
Begründung | |
Normen werden je nach Herkunftsregion oder der Art und Weise ihrer Erstellung definiert, nicht aber in Abhängigkeit von der jeweiligen Branche. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Einige Normen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien entsprechen nicht den Kriterien von Anhang 3 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse. Daher sollte mit dieser Verordnung ein Verfahren für die Auswahl von Normen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien festgelegt werden, die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge genutzt werden könnten; zu diesem Zweck sollte ferner eine umfassende Konsultation einer weit gefächerten Auswahl von Interessengruppen, darunter die europäischen Normungsgremien, Unternehmen und Behörden, stattfinden. Mit dieser Verordnung sollten des Weiteren Anforderungen in Form einer Aufstellung von Merkmalen für solche Normen und für die diesbezüglichen Normungsverfahren festgelegt werden. Diese Merkmale sollten die Berücksichtigung politischer Ziele und gesellschaftlicher Bedürfnisse sicherstellen und sich auf die in der Welthandelsorganisation für internationale Normungsorganisationen entwickelten Kriterien stützen. |
(20) Einige technische Spezifikationen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien entsprechen nicht den Kriterien von Anhang 3 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse. Daher sollte mit dieser Verordnung ein Verfahren für die Auswahl von technischen Spezifikationen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien festgelegt werden, die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge genutzt werden könnten; zu diesem Zweck sollte ferner eine umfassende Konsultation einer weit gefächerten Auswahl von Interessengruppen, darunter die europäischen Normungsgremien, Unternehmen und Behörden, stattfinden. Mit dieser Verordnung sollten des Weiteren Anforderungen in Form einer Aufstellung von Merkmalen für solche technischen Spezifikationen und für die diesbezüglichen Normungsverfahren festgelegt werden. Diese Merkmale sollten die Berücksichtigung politischer Ziele und gesellschaftlicher Bedürfnisse sicherstellen und sich auf die in der Welthandelsorganisation für die internationale Normung entwickelten Kriterien stützen. |
Begründung | |
Normen werden je nach Herkunftsregion oder der Art und Weise ihrer Erstellung definiert, nicht aber in Abhängigkeit von der jeweiligen Branche. | |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Um die Innovation und den Wettbewerb zwischen standardisierten Lösungen zu fördern, sollte die Anerkennung einer bestimmten technischen Spezifikation nicht dazu führen, dass eine konkurrierende technische Spezifikation von der Anerkennung gemäß dieser Verordnung ausgeschlossen wird. Für eine Anerkennung müssen die Merkmale erfüllt sein und die technischen Spezifikationen müssen ein Mindestmaß an Marktakzeptanz erreicht haben. Marktakzeptanz ist in diesem Zusammenhang nicht als „auf dem Markt weithin eingeführt“ zu verstehen. |
(21) Um die Innovation und den Wettbewerb zu fördern, sollte die Anerkennung einer bestimmten technischen Spezifikation nicht dazu führen, dass eine technische Spezifikation von der Anerkennung gemäß dieser Verordnung ausgeschlossen wird. Für eine Anerkennung müssen die Merkmale erfüllt sein und die technischen Spezifikationen müssen ein bedeutendes Maß an Marktakzeptanz erreicht haben. |
Begründung | |
Standardisierte Lösungen sollten nicht im Widerspruch zueinander stehen. Ein Normenwerk sollte kohärent aufgebaut sein. Standardisierte technische Lösungen sollten Chancengleichheit zwischen den Unternehmen herstellen, so dass diese bei Entwürfen oder Dienstleistungen miteinander konkurrieren können. Dem Verbraucher sollten die standardisierten technischen Lösungen als klar verständliche Kaufempfehlungen dienen. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Die ausgewählten Normen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien könnten zur Umsetzung von Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) beitragen; mit diesem Beschluss wird für den Zeitraum 2010-2015 ein Programm zu Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen sowie Organe und Einrichtungen der Europäischen Union erstellt, das gemeinsame Lösungen zur Förderung der Interoperabilität bereitstellt. |
(22) Die ausgewählten technischen Spezifikationen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien könnten zur Umsetzung von Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) beitragen; mit diesem Beschluss wird für den Zeitraum 2010–2015 ein Programm zu Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen sowie Organe und Einrichtungen der Europäischen Union erstellt, das gemeinsame Lösungen zur Förderung der Interoperabilität bereitstellt. |
Begründung | |
Normen werden je nach Herkunftsregion oder der Art und Weise ihrer Erstellung definiert, nicht aber in Abhängigkeit von der jeweiligen Branche. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien könnten Situationen entstehen, in denen es zweckmäßig wäre, auf eine Konformität mit bestimmten Normen auf EU-Ebene hinzuwirken bzw. eine solche verbindlich zu fordern, um die Interoperabilität auf dem Binnenmarkt zu gewährleisten und die Wahlfreiheit der Nutzer zu verbessern. Ferner sind Umstände denkbar, in denen bestimmte Europäische Normen nicht mehr mit den Bedürfnissen der Verbraucher übereinstimmen oder die technische Entwicklung hemmen. Mit der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste wird die Kommission in die Lage versetzt, erforderlichenfalls europäische Normungsgremien aufzufordern, Normenentwürfe auszuarbeiten, eine Liste von im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Normen und/oder Spezifikationen zu erstellen, um so deren Verwendung zu fördern oder diese verbindlich vorzuschreiben, oder um Normen und/oder Spezifikationen von dieser Liste zu entfernen. |
(23) Im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien könnten Situationen entstehen, in denen es zweckmäßig wäre, auf eine Konformität mit bestimmten Normen auf EU-Ebene hinzuwirken bzw. eine solche verbindlich zu fordern, um die Interoperabilität auf dem Binnenmarkt zu gewährleisten und die Wahlfreiheit der Nutzer zu verbessern. Ferner sind Umstände denkbar, in denen bestimmte Europäische Normen nicht mehr mit den Bedürfnissen der Verbraucher übereinstimmen oder die technische Entwicklung hemmen. Mit der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste wird die Kommission in die Lage versetzt, erforderlichenfalls europäische Normungsgremien aufzufordern, Normenentwürfe auszuarbeiten, eine Liste von im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Normen und/oder Spezifikationen zu erstellen, um so deren Verwendung zu fördern, oder Normen und/oder Spezifikationen von dieser Liste zu entfernen. |
Begründung | |
Normen sind nicht verbindlich. Sie sollten auch in Zukunft freiwillig eingehalten werden. | |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Die Finanzierung der Normungstätigkeit sollte auch Arbeiten einbeziehen können, die die Erstellung von Normen und sonstigen Normungsprodukten vorbereiten oder begleiten. Dies ist insbesondere für Forschungsarbeiten, Unterlagen zur Vorbereitung von Rechtsakten, die Durchführung von Labor-Ringprüfungen, die Validierung oder die Bewertung von Normen erforderlich. Zudem sollte die Förderung der Normung auf europäischer und internationaler Ebene auch durch die Programme zur technischen Unterstützung von und zur technischen Zusammenarbeit mit Drittländern fortgesetzt werden. Zur Verbesserung des Marktzugangs und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Europäischen Union ist es daher angezeigt, die Möglichkeit vorzusehen, weiteren Einrichtungen auf dem Wege über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder gegebenenfalls Ausschreibungen Zuschüsse zu gewähren. |
(29) Die Finanzierung der Normungstätigkeit sollte auch Arbeiten einbeziehen können, die die Erstellung von Normen und sonstigen Normungsprodukten vorbereiten oder begleiten. Dies ist insbesondere für Forschungsarbeiten, Unterlagen zur Vorbereitung von Rechtsakten, die Durchführung von Labor-Ringprüfungen, die Validierung oder die Bewertung von Normen erforderlich. Zudem sollte die Förderung der Normung auf europäischer und internationaler Ebene auch durch die Programme zur technischen Unterstützung von und zur technischen Zusammenarbeit mit Drittländern fortgesetzt werden. Zur Verbesserung des Marktzugangs und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Europäischen Union ist es daher angezeigt, die Möglichkeit vorzusehen, Organisationen, die die oben genannten Tätigkeiten ausführen, auf dem Wege über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder gegebenenfalls Ausschreibungen Zuschüsse zu gewähren. |
Begründung | |
Es ist wichtig, dass europäische Normen nur von nationalen und europäischen Normungsorganisationen validiert und überprüft werden. Andernfalls dürfte es nicht möglich sein, die erforderliche Beteiligung von KMU, nichtstaatlichen Organisationen usw. sicherzustellen. Gleichzeitig besteht das Risiko, dass Parallelstrukturen entstehen, wenn andere Organisationen Normen validieren und überprüfen dürfen. | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 36 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(36) Das Beratungsverfahren sollte für die Durchführungsbeschlüsse hinsichtlich der von der Kommission als gerechtfertigt angesehenen Einwände gegen harmonisierte Normen angewendet werden und für den Fall, dass die Verweise auf die jeweilige harmonisierte Norm noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, da bei der betreffenden Norm noch nicht von der Konformität mit den wesentlichen, in den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union enthaltenen Anforderungen ausgegangen werden konnte. |
(36) Das Beratungsverfahren sollte für die Durchführungsbeschlüsse hinsichtlich der von der Kommission als gerechtfertigt angesehenen Einwände gegen das jährliche Arbeitsprogramm für europäische Normungstätigkeiten und gegen harmonisierte Normen angewendet werden und für den Fall, dass die Verweise auf die jeweilige harmonisierte Norm noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, da bei der betreffenden Norm noch nicht von der Konformität mit den wesentlichen, in den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union enthaltenen Anforderungen ausgegangen werden konnte. |
Begründung | |
Die Mitgliedstaaten sollten zum Arbeitsprogramm für Normungstätigkeiten konsultiert werden. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Das Prüfverfahren sollte für die Durchführungsbeschlüsse hinsichtlich der von der Kommission als gerechtfertigt angesehenen Einwände gegen harmonisierte Normen angewendet werden und für den Fall, dass die Verweise auf die jeweilige harmonisierte Norm bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, da ein solcher Beschluss Auswirkungen auf die Vermutung der Konformität mit den geltenden wesentlichen Anforderungen haben könnte. |
(37) Bei jeder Normungsmeldung bei den Europäischen Normungsorganisationen und der Anerkennung technischer Spezifikationen in den Bereichen Informations- und Kommunikationstechnologien, Nanotechnologie, Biotechnologie sowie Kerntechnik sollte das Prüfverfahren für die Durchführungsbeschlüsse hinsichtlich der von der Kommission als gerechtfertigt angesehenen Einwände gegen harmonisierte Normen angewendet werden und für den Fall, dass die Verweise auf die jeweilige harmonisierte Norm bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, da derartige Beschlüsse Auswirkungen auf die Vermutung der Konformität mit den geltenden wesentlichen Anforderungen haben könnten. |
Begründung | |
Beim Verfahren zur Anerkennung technischer Spezifikationen im Bereich der neuen Technologien sollten die Mitgliedstaaten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit dieser Verordnung werden Rechtsvorschriften in Bezug auf die folgenden Aspekte geregelt: Zusammenarbeit zwischen europäischen Normungsgremien, nationalen Normungsgremien und der Kommission, Erstellung Europäischer Normen und europäischer Normungsprodukte für Produkte und für Dienstleistungen zur Unterstützung von politischen Maßnahmen und von Rechtsvorschriften der EU, Anerkennung technischer Spezifikationen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien („IKT“) sowie Finanzierung europäischer Normungstätigkeiten. |
Mit dieser Verordnung werden Rechtsvorschriften in Bezug auf die folgenden Aspekte geregelt: Zusammenarbeit zwischen europäischen Normungsgremien, nationalen Normungsgremien und der Kommission, Erstellung Europäischer Normen und europäischer Normungsprodukte für Produkte und für Dienstleistungen zur Unterstützung von politischen Maßnahmen und von Rechtsvorschriften der EU, Anerkennung technischer Spezifikationen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien („IKT“) sowie Finanzierung europäischer Normungstätigkeiten und Bedingungen für eine ausgewogene Vertretung der europäischen Organisationen der einschlägigen Interessengruppen. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. „Norm“ eine technische Spezifikation zur wiederholten oder ständigen Anwendung, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt: |
1. „Norm“ eine von einem anerkannten Normungsgremium gebilligte technische Spezifikation zur wiederholten oder ständigen Anwendung, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt: |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) „harmonisierte Norm“: eine Europäische Norm, die im Auftrag der Kommission zur Durchführung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen wurde; |
c) „harmonisierte Norm“: eine Europäische Norm, die im Auftrag der Kommission zur Durchführung von Rechtsvorschriften der Union angenommen wurde und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird; |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) „IKT-Norm“: eine Norm aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien. |
entfällt |
Begründung | |
Normen werden je nach Herkunftsregion oder der Art und Weise ihrer Erstellung definiert, nicht aber in Abhängigkeit von der jeweiligen Branche. Zudem wird mit dieser Definition die tatsächliche Bedeutung des Begriffs „IKT-Norm“ nicht geklärt. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. „Normentwurf“: ein Schriftstück, das die technischen Spezifikationen für einen bestimmten Gegenstand enthält und dessen Verabschiedung nach dem einschlägigen Normungsverfahren in der Form beabsichtigt ist, in der das Schriftstück als Ergebnis der Vorbereitungsarbeiten zur Stellungnahme oder für eine öffentliche Anhörung veröffentlicht wird; |
3. Normentwurf“: ein Schriftstück, das die vorgeschlagene Norm enthält und zwecks Stellungnahme, Abstimmung oder Verabschiedung vorgelegt wurde; |
Begründung | |
Es sollte die in der einschlägigen europäischen Norm festgeschriebene Definition verwendet werden. | |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 4 – erster Teil | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. „technische Spezifikation“: eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Folgendes enthält: |
4. „technische Spezifikation“: ein Dokument, das die technischen Anforderungen festlegt, die ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung erfüllen sollte, und das Folgendes enthält: |
Begründung | |
Gemäß EN 45020. | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 - Nummer 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
8a. „Stillhalteprinzip“: der Verzicht des nationalen Normungsgremiums auf weitere Arbeit an bereits begonnen Projekten; |
Begründung | |
Definition gemäß Artikel 4 und 7 der Richtlinie 98/34/EG. | |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Nationale Normungsgremien dürfen keine Einwände gegen die Aufnahme eines Gegenstands in das Arbeitsprogramm eines europäischen Normungsgremiums erheben. |
entfällt |
Begründung | |
Nationale Normungsgremien, die Mitglieder der Europäischen Normungsgremien sind, sollten die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Aufnahme eines Gegenstands in das Arbeitsprogramm vorzubringen. Dies stellt sowohl den freiwilligen Charakter der Normung als auch die tatsächliche Marktrelevanz eines von der Europäischen Kommission vergebenen Normungsauftrags sicher. | |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 - Absatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5a. Während der Ausarbeitung oder nach der Annahme einer europäischen Norm unternehmen die nationalen Normungsgremien nichts, was die angestrebte Harmonisierung beeinträchtigen könnte, und veröffentlichen insbesondere in dem betreffenden Bereich keine neue oder überarbeitete nationale Norm, die nicht vollständig mit einer bestehenden europäischen Norm übereinstimmt. |
Begründung | |
Mit dieser Vorschrift wird das aus der Richtlinie 98/34/EG übernommene Stillhalteprinzip festgeschrieben. | |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Veröffentlichung von Normenentwürfen in einer Weise, die es interessierten Parteien in einem anderen Mitgliedstaat erlaubt, Kommentare zu übermitteln; |
a) die Veröffentlichung von Normenentwürfen in einer Weise, die es interessierten Parteien in einem anderen Mitgliedstaat erlaubt, Kommentare zu übermitteln. Wird eine Übersetzung benötigt, sollte sie auf Kosten der interessierten Partei durchgeführt werden; |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Beteiligung von Interessengruppen bei europäischen Normungstätigkeiten |
Beteiligung von Interessengruppen bei europäischen Normungstätigkeiten und Zugang zu Normen |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die europäischen Normungsgremien gewährleisten insbesondere durch die in Anhang III genannten Organisationen eine geeignete Vertretung von kleinen und mittleren Unternehmen („KMU“), Verbraucherorganisationen, Umweltinteressen sowie gesellschaftlichen Interessengruppen auf der politischen Entwicklungsebene und mindestens auf den nachfolgend genannten Entwicklungsstufen Europäischer Normen und europäischer Normungsprodukte: |
1. Die europäischen Normungsgremien ermöglichen und fördern insbesondere durch die Unterstützung der in Anhang III genannten Organisationen eine geeignete Vertretung von kleinen und mittleren Unternehmen („KMU“), Verbraucherorganisationen, Umweltinteressen sowie gesellschaftlichen Interessengruppen auf der politischen Entwicklungsebene und mindestens auf den nachfolgend genannten Entwicklungsstufen Europäischer Normen und europäischer Normungsprodukte: |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Normen müssen so konzipiert sein und angepasst werden, dass sie den Eigenschaften und dem Umfeld der KMU, insbesondere der kleinen Handwerksunternehmen sowie Kleinstunternehmen, Rechnung tragen, damit diese einen besseren und kostengünstigeren Zugang zu Normen haben. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1b. Damit die Nutzer Zugang zu den europäischen Normen, die zur Unterstützung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der Union erstellt werden, erhalten, sind je nach Abnehmergruppe differenzierte Preise sowie Sonderpreise und Normenpakete zu reduzierten Preisen insbesondere für KMU, Kleinstunternehmen und Handwerksunternehmen in Betracht zu ziehen. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Europäische Normungsgremien gewährleisten auf fachspezifischer Ebene eine geeignete Vertretung von Unternehmen, Forschungsstellen, Universitäten und anderen juristischen Personen bei Normungstätigkeiten in neuartigen Bereichen, die mit erheblichen Auswirkungen auf die Politik oder die technische Innovation verbunden sind, wenn die betroffenen juristischen Personen an einem Projekt beteiligt waren, das zu diesem Bereich in Bezug steht und das von der Europäischen Union über ein Mehrjahresrahmenprogramm für Aktivitäten in Forschung und technologischer Entwicklung unterstützt wird. |
2. Europäische Normungsgremien ermöglichen auf fachspezifischer Ebene eine geeignete Vertretung von Unternehmen, Forschungsstellen, Universitäten, Marktaufsichtsgremien in den Mitgliedstaaten und anderen juristischen Personen bei Normungstätigkeiten in neuartigen Bereichen, die mit erheblichen Auswirkungen auf die Politik oder die technische Innovation verbunden sind, wenn die betroffenen juristischen Personen an einem Projekt beteiligt waren, das zu diesem Bereich in Bezug steht und das von der Europäischen Union über ein Mehrjahresrahmenprogramm für Aktivitäten in Forschung und technologischer Entwicklung unterstützt wird. |
Begründung | |
„Geeignete Vertretung“ ist ein unscharfer Begriff, der in Verbindung mit der anspruchsvollen Anforderung, sie zu gewährleisten, möglicherweise das gesamte Normungssystem blockieren kann. Die Normungsorganisation kann sich nur bemühen, Interessengruppen zu beteiligen, doch wenn diese die ihnen gebotenen Möglichkeiten nicht nutzen, sollte dies das System nicht blockieren. Gleichzeitig sollten die Marktaufsichtsgremien der Mitgliedstaaten am Normungsverfahren beteiligt werden, damit ihre Fachkenntnisse für eine hohe Qualität des Verfahrens bürgen. | |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 –- Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission verabschiedet ein jährliches Arbeitsprogramm für europäische Normungstätigkeiten, in dem die Europäischen Normen und europäischen Normungsprodukte genannt sind, mit denen sie die europäischen Normungsgremien gemäß Artikel 7 zu beauftragen beabsichtigt. |
1. Die Kommission verabschiedet nach Konsultation der europäischen Normungsorganisationen und der einschlägigen Interessengruppen, etwa der in Anhang III genannten Organisationen und der nationalen Normungsorganisationen, ein jährliches Arbeitsprogramm für europäische Normungstätigkeiten und setzt die genannten Gremien über dessen Veröffentlichung in Kenntnis. In diesem Arbeitsprogramm sind die Europäischen Normen und europäischen Normungsprodukte genannt, mit denen sie die europäischen Normungsgremien gemäß Artikel 7 zu beauftragen beabsichtigt. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission kann ein oder mehrere europäische Normungsgremien damit beauftragen, innerhalb einer vorgegebenen Frist den Entwurf einer Europäischen Norm oder eines europäischen Normungsproduktes zu erstellen. Diese müssen marktorientiert sein, das öffentliche Interesse berücksichtigen und auf Konsens gegründet sein. |
1. Die Kommission kann ein oder mehrere europäische Normungsgremien damit beauftragen, innerhalb einer vorgegebenen Frist den Entwurf einer Europäischen Norm oder eines europäischen Normungsproduktes zu erstellen. Diese müssen marktorientiert sein, das öffentliche Interesse berücksichtigen und auf Konsens gegründet sein. Die Kommission setzt die einschlägigen Interessengruppen einschließlich der interessierten Parteien von den Aufträgen gemäß Absatz 1 in Kenntnis und konsultiert sie zu diesen. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Das betreffende europäische Normungsgremium erklärt innerhalb eines Monats nach Eingang des in Absatz 1 genannten Auftrags, ob es ihn annimmt. |
2. Das betreffende europäische Normungsgremium erklärt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des in Absatz 1 genannten Auftrags, ob es ihn annimmt. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission unterrichtet das betreffende europäische Normungsgremium innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 2 genannten Auftragsannahme über die Gewährung eines Zuschusses für die Erstellung des Entwurfs einer Europäischen Norm oder eines europäischen Normungsproduktes. |
3. Die Kommission unterrichtet die betreffende europäische Normungsorganisation innerhalb von einem Monat nach Eingang der in Absatz 2 genannten Auftragsannahme über die Gewährung eines Zuschusses für die Erstellung des Entwurfs einer Europäischen Norm oder eines europäischen Normungsproduktes. |
Begründung | |
In der Begründung des Vorschlags wird darauf hingewiesen, dass die Langwierigkeit des Normungsverfahrens ein Problem darstellt, das gelöst werden muss. Die Optimierung der Verfahren sollte alle Beteiligten betreffen, weswegen in diesem Änderungsantrag vorgeschlagen wird, die Frist für die Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses auf einen Monat zu verkürzen (die Frist ist damit so lang wie diejenige, die den europäischen Normungsorganisationen für ihre Entscheidung über die Annahme eines Antrags zur Verfügung steht).. | |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannte Entscheidung wird gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren gefasst. |
4. Die in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannte Entscheidung wird gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren nach Konsultation des Begleitausschusses für die entsprechende sektorielle Richtlinie gefasst. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannte Entscheidung wird gemäß dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Prüfverfahren gefasst. |
5. Die in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannte Entscheidung wird gemäß dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Prüfverfahren nach Konsultation des Begleitausschusses für die entsprechende sektorielle Richtlinie gefasst. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel IV — Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Normen im IKT-Bereich |
Technische Spezifikationen im IKT-Bereich |
Begründung | |
Normen werden je nach Herkunftsregion oder der Art und Weise ihrer Erstellung definiert, nicht aber in Abhängigkeit von der jeweiligen Branche. Zudem wird mit dieser Definition die tatsächliche Bedeutung des Begriffs „Technische Spezifikationen im IKT-Bereich“ in der Definition einer Norm nicht geklärt. | |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission kann entweder auf den Vorschlag einer in der Richtlinie 2004/18/EG genannten Behörde hin oder auf eigene Initiative entscheiden, technische Spezifikationen, bei denen es sich nicht um nationale, Europäische oder internationale Normen handelt und die die in Anhang II genannten Anforderungen erfüllen, als IKT-Normen anzuerkennen. |
Die Kommission kann entweder auf den Vorschlag einer in der Richtlinie 2004/18/EG genannten Behörde hin oder auf eigene Initiative nach Konsultation von Vertretern aller Interessengruppen einschließlich der europäischen Normungsorganisationen entscheiden, technische Spezifikationen im Bereich IKT, bei denen es sich nicht um nationale, Europäische oder internationale Normen handelt und die die in Anhang II genannten Anforderungen erfüllen, für den Zweck der öffentlichen Auftragsvergabe sowie zur Umsetzung politischer Ziele der Europäischen Union anzuerkennen, um Interoperabilität im Bereich IKT zu gewährleisten. Bei der Einschätzung der Übereinstimmung der technischen Spezifikationen mit den Anforderungen gemäß Anhang II berücksichtigt die Kommission in angemessener Weise die Stellungnahme der zur Konsultation herangezogenen Interessengruppen, wie etwa der nationalen Normungsgremien. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) bei Bedarf die Übersetzung Europäischer Normen oder europäischer Normungsprodukte, die zur Unterstützung der politischen und rechtsetzenden Maßnahmen der Europäischen Union verwendet werden, in die EU-Amtssprachen, die nicht die Arbeitssprachen der europäischen Normungsgremien sind oder in hinreichend begründeten Fällen in andere Sprachen als die EU-Amtssprachen; |
(e) die Übersetzung Europäischer Normen oder europäischer Normungsprodukte, die zur Unterstützung der politischen und rechtsetzenden Maßnahmen der Europäischen Union verwendet werden, in die EU-Amtssprachen, die nicht die Arbeitssprachen der europäischen Normungsgremien sind oder in hinreichend begründeten Fällen in andere Sprachen als die EU-Amtssprachen; |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) die Erstellung von Informationen, mit denen Europäische Normen oder europäische Normungsprodukte erklärt, ausgelegt und vereinfacht werden können, beispielsweise Benutzerhandbücher, Informationen über vorbildliche Verfahren und Sensibilisierungsmaßnahmen; |
f) die Erstellung von Informationen, mit denen Europäische Normen oder europäische Normungsprodukte erklärt, ausgelegt und vereinfacht werden können, beispielsweise Benutzerhandbücher, Zusammenfassungen von Normen, Informationen über vorbildliche Verfahren, Sensibilisierungsmaßnahmen und Schulungsmodule; |
(betrifft nicht die deutsche Fassung) | |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 4 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) KMU, Verbraucherorganisationen, sowie ökologische und gesellschaftliche Interessengruppen werden gemäß Artikel 5 Absatz 1 in angemessener Weise bei den europäischen Normungstätigkeiten vertreten. |
b) KMU, Verbraucherorganisationen, sowie ökologische und gesellschaftliche Interessengruppen werden gemäß Artikel 5 Absatz 1 in angemessener Weise bei den europäischen Normungstätigkeiten vertreten, wenn Fachleute dieser Interessengruppen für die einschlägigen Bereiche zur Verfügung stehen und sich beteiligen wollen. |
Begründung | |
Die Normungsorganisation kann sich nur bemühen, Interessengruppen zu beteiligen, doch wenn diese die ihnen gebotenen Möglichkeiten nicht nutzen, sollte dies das System nicht blockieren. | |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Damit KMU sich die harmonisierten Europäischen Normen umfassend zu eigen machen und anwenden können, decken die den europäischen Normungsgremien für Übersetzungen gewährten Zuschüsse die gesamten anfallenden Kosten zu einem bedeutenden Teil ab. Zudem wird das Verfahren für die Finanzierung von Übersetzungen vereinfacht. Die für in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e genannten Übersetzungen gewährten Zuschüsse erfolgen pauschal pro übersetzte Seite und werden im Voraus gezahlt, sofern belegt wird, dass die Europäischen Normen tatsächlich übersetzt werden. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die in Anhang I enthaltene Liste europäischer Normungsgremien zu aktualisieren; |
entfällt |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 - Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die in Anhang II enthaltenen Kriterien für die Anerkennung von Normen im Bereich der IKT an technische Entwicklungen anzupassen; |
b) die in Anhang II enthaltenen Kriterien für die Anerkennung von technischen Spezifikationen im Bereich der IKT an technische Entwicklungen anzupassen; |
Begründung | |
Die verwendete Terminologie soll so mit den vorgeschlagenen Definitionen in Einklang gebracht werden. | |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die in Artikel 16 genannte Befugnisübertragung an die Kommission ist unbefristet und tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. |
2. Die in Artikel 16 genannte Befugnisübertragung an die Kommission erfolgt für einen Zeitraum von fünf Jahren und tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Die Kommission erstattet hinsichtlich der ihr übertragenen Befugnisse spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren Bericht. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um den gleichen Zeitraum, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen die Übertragung. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die in Artikel 16 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Die Befugnisübertragung wird durch einen Beschluss widerrufen, in dem die Befugnis näher bezeichnet wird. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. |
3. Die in Artikel 16 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung unter Nennung der übertragenen Befugnisse, die voraussichtlich widerrufen werden, sowie der möglichen Gründe für einen Widerruf zu unterrichten. |
|
Die Befugnisübertragung wird durch einen Beschluss widerrufen, in dem die Befugnis näher bezeichnet wird. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Er kommt mindestens zweimal jährlich mit europäischen und nationalen Normungsorganisationen und den Mitgliedstaaten zusammen. |
Begründung | |
Die getroffenen Entscheidungen sind für das Normungssystem von grundlegender Bedeutung. Daher müssen die europäischen Normungsorganisationen und die Mitgliedstaaten beteiligt werden. | |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die europäischen Normungsgremien übermitteln der Kommission einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Verordnung. Dieser enthält ausführliche Angaben über |
1. Die europäischen Normungsgremien übermitteln der Kommission einen kurz und präzise gefassten Jahresbericht über die Durchführung dieser Verordnung. Dieser enthält Angaben über |
Begründung | |
„Ausführliche“ Angaben dürften den bürokratischen Aufwand erhöhen, ohne dass die Durchführung damit verbessert würde. Stattdessen sollte der Bericht zweckmäßig und relativ kompakt sein. | |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Bis zum 31. Dezember 2015 und danach jeweils alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht soll ferner im Hinblick auf die politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Bewertung der Relevanz jener Normungstätigkeiten enthalten, die EU-Finanzhilfen erhalten. |
3. 3. Bis zum 31. Dezember 2015 und danach jeweils alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht soll ferner im Hinblick auf die politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Bewertung der Relevanz jener Normungstätigkeiten enthalten, die EU-Finanzhilfen erhalten. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer 2 – Buchstabe c – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) Informationen über (neue) Normungstätigkeiten wurden auf eine geeignete und gut zugängliche Weise breit bekanntgegeben. |
ii) Informationen über (neue) Normungstätigkeiten wurden auf eine geeignete und der Öffentlichkeit gut zugängliche Weise breit bekanntgegeben. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer 2 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ca) angemessene Vertretung: |
|
i) die technischen Spezifikationen wurden unter Beteiligung aller interessierten Parteien entwickelt; |
|
ii) Interessengruppen aller Art waren in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Buchstabe a – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Eine europäische Organisation zur Vertretung der KMU bei europäischen Normungstätigkeiten; |
a) Eine europäische Querschnittsorganisation zur ausschließlichen Vertretung von handwerklichen Betrieben und KMU bei europäischen Normungstätigkeiten; |
(betrifft nicht die deutsche Fassung) | |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Buchstabe a – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Eine europäische Organisation zur Vertretung der KMU bei europäischen Normungstätigkeiten; |
a) Eine europäische Querschnittsorganisation zur Vertretung des Handwerks und der KMU bei europäischen Normungstätigkeiten; |
VERFAHREN
Titel |
Europäische Normung |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0315 – C7-0150/2011 – 2011/0150(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 23.6.2011 |
|
|
|
|
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 23.6.2011 |
|
|
|
|
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Adam Gierek 28.6.2011 |
|
|
|
|
Prüfung im Ausschuss |
5.10.2011 |
20.12.2011 |
|
|
|
Datum der Annahme |
28.2.2012 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
38 5 2 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Gabriele Albertini, Josefa Andrés Barea, Zigmantas Balčytis, Bendt Bendtsen, Maria Da Graça Carvalho, Jürgen Creutzmann, Pilar del Castillo Vera, Gaston Franco, Adam Gierek, Norbert Glante, András Gyürk, Fiona Hall, Edit Herczog, Kent Johansson, Romana Jordan, Krišjānis Kariņš, Philippe Lamberts, Bogdan Kazimierz Marcinkiewicz, Judith A. Merkies, Angelika Niebler, Jaroslav Paška, Aldo Patriciello, Vittorio Prodi, Miloslav Ransdorf, Teresa Riera Madurell, Jens Rohde, Paul Rübig, Francisco Sosa Wagner, Konrad Szymański, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Alejo Vidal-Quadras |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Maria Badia i Cutchet, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Yannick Jadot, Seán Kelly, Alajos Mészáros, Vladko Todorov Panayotov, Mario Pirillo, Pavel Poc, Vladimír Remek, Jean Roatta, Hannu Takkula |
||||
VERFAHREN
Titel |
Europäische Normung |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0315 – C7-0150/2011 – 2011/0150(COD) |
||||
Datum der Konsultation des EP |
1.6.2011 |
|
|
|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 23.6.2011 |
|
|
|
|
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 23.6.2011 |
EMPL 23.6.2011 |
ENVI 23.6.2011 |
ITRE 23.6.2011 |
|
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
EMPL 7.7.2011 |
ENVI 13.7.2011 |
|
|
|
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Lara Comi 11.7.2011 |
|
|
|
|
Prüfung im Ausschuss |
5.10.2011 |
23.11.2011 |
25.1.2012 |
28.2.2012 |
|
Datum der Annahme |
21.3.2012 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
36 0 2 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Pablo Arias Echeverría, Cristian Silviu Buşoi, Jorgo Chatzimarkakis, Sergio Gaetano Cofferati, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, António Fernando Correia de Campos, Cornelis de Jong, Christian Engström, Vicente Miguel Garcés Ramón, Evelyne Gebhardt, Louis Grech, Mikael Gustafsson, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Iliana Ivanova, Philippe Juvin, Edvard Kožušník, Toine Manders, Hans-Peter Mayer, Sirpa Pietikäinen, Mitro Repo, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Catherine Stihler, Emilie Turunen, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Regina Bastos, Frank Engel, Ashley Fox, Marielle Gallo, María Irigoyen Pérez, Constance Le Grip, Antonyia Parvanova, Sabine Verheyen |
||||
Datum der Einreichung |
26.3.2012 |
||||