BERICHT über die Änderung der Artikel 87a und 88 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
27.3.2012 - (2009/2195(REG))
Ausschuss für konstitutionelle Fragen
Berichterstatter: Carlo Casini
VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
über die Änderung der Artikel 87a und 88 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf das Schreiben seines Präsidenten vom 9. Oktober 2009,
– gestützt auf Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[1],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zur Übertragung legislativer Zuständigkeiten[2],
– gestützt auf die Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0072/2012),
1. beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;
2. erinnert daran, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 87 a | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Wird in einem Rechtsakt der Kommission die Befugnis übertragen, bestimmte nicht wesentliche Vorschriften eines Rechtsakts zu ergänzen oder zu ändern, |
1. Übermittelt die Kommission dem Parlament einen delegierten Rechtsakt, so leitet der Präsident diesen an den für den Basisrechtsakt zuständigen Ausschuss weiter, der beschließen kann, einen für die Prüfung eines delegierten Rechtsakts oder mehrerer delegierter Rechtsakte zuständigen Berichterstatter zu benennen. |
– prüft der zuständige Ausschuss den Entwurf eines delegierten Rechtsakts, wenn er dem Parlament zur Kontrolle übermittelt wird; |
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– kann der zuständige Ausschuss dem Parlament in einem Entschließungsantrag einen geeigneten Vorschlag gemäß den Bestimmungen des Rechtsakts unterbreiten. |
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Artikel 88 Absätze 1, 2 und 3 gilt entsprechend. |
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Änderungsantrag 2 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 87 a – Absatz 1 a (neu) | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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1a. Der Präsident gibt dem Parlament den Tag des Eingangs des delegierten Rechtsakts in allen Amtssprachen und die Frist für Einsprüche bekannt. Diese Frist gilt ab dem Tag des Eingangs. |
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Die Mitteilung wird im Sitzungsprotokoll unter Angabe des zuständigen Ausschusses veröffentlicht. |
Änderungsantrag 3 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 87 a – Absatz 1 b (neu) | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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1b. Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament unter Einhaltung der Bestimmungen des Basisrechtsakts und, sofern er dies für angemessen hält, nach Konsultation aller betroffenen Ausschüsse einen mit Gründen versehenen Entschließungsantrag unterbreiten. In diesem Entschließungsantrag wird dargelegt, ob das Parlament gegen den delegierten Rechtsakt Einspruch erhebt oder nicht. Sind in dem Entschließungsantrag Einsprüche enthalten, so sind die Gründe für den Einspruch darin zu nennen; darüber hinaus kann die Kommission darin aufgefordert werden, einen neuen delegierten Rechtsakt vorzulegen, der den Empfehlungen des Parlaments Rechnung trägt. |
Änderungsantrag 4 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 87 a – Absatz 1 c (neu) | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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1c. Hat der zuständige Ausschuss zehn Tage vor Beginn der Tagung, deren Mittwoch dem Ablauf der in Absatz 1d genannten Frist unmittelbar vorausgeht, keinen Entschließungsantrag unterbreitet, kann eine Fraktion bzw. eine Gruppe von mindestens 40 Mitgliedern einen Entschließungsantrag zur Aufnahme des Themas in den Entwurf der Tagesordnung für die oben genannte Tagung einreichen. |
Änderungsantrag 5 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 87 a – Absatz 1 d (neu) | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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1d. Das Parlament beschließt über eingereichte Entschließungsanträge innerhalb der im Basisrechtsakt genannten Frist mit der in Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Mehrheit. |
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Gelangt der zuständige Ausschuss zu dem Schluss, dass es unter Einhaltung der Bestimmungen des Basisrechtsakts angemessen erscheint, die Frist für einen Einspruch gegen den delegierten Rechtsakt zu verlängern, so unterrichtet der Vorsitz des zuständigen Ausschusses im Namen des Parlaments den Rat und die Kommission über diese Fristverlängerung. |
Änderungsantrag 6 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 87 a – Absatz 1 e (neu) | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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1e. Empfiehlt der zuständige Ausschuss, dass das Parlament vor Ablauf der im Basisrechtsakt genannten Frist erklären sollte, dass es keinen Einspruch gegen den delegierten Rechtsakt erhebt, |
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– so unterrichtet er den Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze hierüber schriftlich unter Angabe von Gründen und unterbreitet eine entsprechende Empfehlung; |
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– werden weder in der folgenden Sitzung der Konferenz der Ausschussvorsitze noch in schriftlicher Form in Dringlichkeitsfällen Einsprüche erhoben, so unterrichtet der Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze den Präsidenten des Parlaments hierüber, der seinerseits unverzüglich das Plenum hiervon in Kenntnis setzt; |
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– sprechen sich eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach der Bekanntgabe im Plenum gegen die Empfehlung aus, so wird über diese abgestimmt; |
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– werden innerhalb dieser Frist keine Einwände erhoben, so gilt die Empfehlung als angenommen; |
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– mit der Annahme einer solchen Empfehlung werden spätere Vorschläge für Einsprüche gegen den delegierten Rechtsakt unzulässig. |
Begründung | |
Es muss dafür gesorgt sein, dass sich das Plenum so schnell wie möglich mit Empfehlungen befasst. Die Informationspflicht gegenüber dem Rat und der Kommission wird am Ende des Artikels einmal wiederholt. | |
Änderungsantrag 7 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 87 a – Absatz 1 f (neu) | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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1f. Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament unter Einhaltung der Bestimmungen des Basisrechtsakts auf eigenes Betreiben einen mit Gründen versehenen Entschließungsantrag unterbreiten, in dem die in diesem Rechtsakt vorgesehene Übertragung von Befugnissen vollständig oder teilweise abgelehnt wird. Das Parlament beschließt mit der in Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Mehrheit. |
Änderungsantrag 8 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 87 a – Absatz 1 g (neu) | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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1g. Der Präsident unterrichtet den Rat und die Kommission über die gemäß diesem Artikel angenommenen Standpunkte. |
Änderungsantrag 9 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 88 – Titel | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Durchführungsmaßnahmen |
Durchführungsrechtsakte und Durchführungsmaßnahmen |
Begründung | |
Da das Parlament sich im Rahmen der Überarbeitung der bestehenden Bestimmungen dafür ausspricht, die Maßnahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle in delegierte Rechtsakte umzuwandeln, sollte eine Terminologie verwendet werden, in deren Rahmen zwischen Durchführungsrechtsakten im Sinne von Artikel 291 AEUV und Maßnahmen, die für die Dauer eines Übergangszeitraums weiterhin dem Regelungsverfahren mit Kontrolle unterliegen, eindeutig unterschieden wird. | |
Änderungsantrag 10 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 88 – Absatz 1 | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
1. Übermittelt die Kommission dem Parlament einen Entwurf von Durchführungsmaßnahmen, so überweist der Präsident diesen Entwurf der Maßnahmen an den Ausschuss, der für den Basisrechtsakt, der diesen Maßnahmen zugrunde liegt, zuständig ist. Wenn im Zusammenhang mit dem Basisrechtsakt das Verfahren mit assoziierten Ausschüssen angewendet wurde, so ersucht der zuständige Ausschuss jeden assoziierten anderen Ausschuss, seine Auffassungen mündlich oder in einem Schreiben mitzuteilen. |
1. Übermittelt die Kommission dem Parlament einen Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme, so überweist der Präsident diesen an den Ausschuss, der für den Basisrechtsakt zuständig ist, wobei dieser Ausschuss beschließen kann, einen für die Prüfung eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme bzw. mehrerer Durchführungsrechtsakte oder Durchführungsmaßnahmen zuständigen Berichterstatter zu benennen. |
Änderungsantrag 11 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 88 – Absatz 2 | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
2. Der Vorsitz des zuständigen Ausschusses setzt eine Frist fest, innerhalb derer die Mitglieder vorschlagen können, dass der Ausschuss Einspruch gegen den Entwurf der Maßnahmen erhebt. Der Ausschuss kann, wenn er dies für zweckmäßig erachtet, beschließen, einen Berichterstatter aus den Reihen seiner Mitglieder oder ständigen Stellvertreter zu benennen. Wenn der Ausschuss Einspruch gegen den Entwurf der Maßnahmen erhebt, reicht er einen Entschließungsantrag ein, in dem er sich gegen die Annahme des Entwurfs der Maßnahmen ausspricht und in dem auch auf die Änderungen hingewiesen werden kann, die an dem Entwurf der Maßnahmen vorgenommen werden sollten. |
2. Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament einen mit Gründen versehenen Entschließungsantrag unterbreiten, in dem dargelegt wird, dass der Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme über die in dem Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht oder dem Unionsrechts anderweitig nicht entspricht. |
Nimmt das Parlament innerhalb der jeweils geltenden Frist, die ab dem Zeitpunkt des Erhalts des Entwurfs der Maßnahmen zu laufen beginnt, eine solche Entschließung an, so fordert der Präsident die Kommission auf, den Entwurf der Maßnahmen zurückzuziehen oder zu ändern bzw. nach dem entsprechenden Legislativverfahren einen Vorschlag zu unterbreiten. |
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Änderungsantrag 12 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 88 – Absatz 3 | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
3. Findet vor Ablauf der Frist keine Tagung statt, so gilt das Recht auf Stellungnahme als dem zuständigen Ausschuss übertragen. Diese Stellungnahme erfolgt in Form eines Schreibens des Ausschussvorsitzes an das zuständige Mitglied der Kommission, über das alle Mitglieder des Parlaments unterrichtet werden. |
3. Der Entschließungsantrag kann eine Aufforderung an die Kommission beinhalten, den Rechtsakt oder die Maßnahme oder den Entwurf eines Rechtsakts oder einer Maßnahme zurückzuziehen, sie unter Berücksichtigung der Einwände des Parlaments zu ändern oder einen neuen Legislativvorschlag vorzulegen. Der Präsident unterrichtet den Rat und die Kommission über den angenommenen Standpunkt. |
Änderungsantrag 13 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 88 – Absatz 4 – Einleitung | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
4. Wenn die von der Kommission beabsichtigten Durchführungsmaßnahmen unter das „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ fallen, findet Absatz 3 keine Anwendung, und die Absätze 1 und 2 werden wie folgt ergänzt: |
4. Wenn die von der Kommission beabsichtigten Durchführungsmaßnahmen unter das „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ im Sinne des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse fallen, finden die folgenden zusätzlichen Bestimmungen Anwendung: |
Änderungsantrag 14 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 88 – Absatz 4 – Buchstabe a | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
a) Die für die Kontrolle zur Verfügung stehende Frist beginnt zu laufen, wenn dem Parlament der Entwurf der Maßnahmen in allen Amtssprachen übermittelt worden ist. Wenn verkürzte Fristen gemäß Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse gelten, sowie in Fällen von Dringlichkeit gemäß Artikel 5a Absatz 6 dieses Beschlusses, beginnen die Fristen am Tag des Eingangs des endgültigen Entwurfs von Durchführungsmaßnahmen im Parlament in den Sprachfassungen zu laufen, die den Mitgliedern des gemäß dem Beschluss 1999/468/EG eingesetzten Ausschusses vorgelegt werden, es sei denn, der Vorsitz des zuständigen Ausschusses spricht sich dagegen aus. Artikel 146 findet in diesem Fall keine Anwendung; |
a) Die für die Kontrolle zur Verfügung stehende Frist beginnt zu laufen, wenn dem Parlament der Entwurf der Maßnahmen in allen Amtssprachen übermittelt worden ist. Wenn verkürzte Kontrollfristen gemäß Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG gelten sowie in Fällen von Dringlichkeit gemäß Artikel 5a Absatz 6 dieses Beschlusses, beginnen die Fristen am Tag des Eingangs des endgültigen Entwurfs von Durchführungsmaßnahmen im Parlament in den Sprachfassungen zu laufen, die den Mitgliedern des gemäß dem Beschluss 1999/468/EG eingesetzten Ausschusses vorgelegt werden, es sei denn, der Vorsitz des zuständigen Ausschusses spricht sich dagegen aus. Artikel 146 findet in diesem Fall keine Anwendung; |
Änderungsantrag 15 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 88 – Absatz 4 – Buchstabe a a (neu) | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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aa) wenn sich der Entwurf der Durchführungsmaßnahme auf Artikel 5a Absatz 5 oder 6 des Beschlusses 1999/468/EG, der verkürzte Fristen für die Ablehnung des Parlaments vorsieht, stützt, kann vom Vorsitz des zuständigen Ausschusses ein Entschließungsantrag zur Ablehnung der Annahme des Entwurfs der Durchführungsmaßnahme eingereicht werden, wenn der Ausschuss in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zusammentreten konnte; |
Änderungsantrag 16 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 88 – Absatz 4 – Buchstabe b | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
b) das Parlament kann die Annahme des Entwurfs von Maßnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder mit der Begründung ablehnen, dass der Entwurf von Maßnahmen über die in dem Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht, mit dem Ziel oder dem Inhalt des Basisrechtsakts nicht vereinbar ist oder gegen die Grundsätze der Subsidiarität oder der Verhältnismäßigkeit verstößt; |
b) das Parlament kann die Annahme des Entwurfs einer Durchführungsmaßnahme mit der Mehrheit seiner Mitglieder unter Hinweis darauf ablehnen, dass der Entwurf von Maßnahmen über die in dem Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht, mit dem Ziel oder dem Inhalt des Basisrechtsakts nicht vereinbar ist oder gegen die Grundsätze der Subsidiarität oder der Verhältnismäßigkeit verstößt; |
Änderungsantrag 17 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 88 – Absatz 4 – Buchstabe c | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
c) wenn sich der Entwurf der Maßnahmen auf Artikel 5a Absatz 5 oder 6 des Beschlusses 1999/468/EG, der verkürzte Fristen für die Ablehnung des Parlaments vorsieht, stützt, kann vom Vorsitz des zuständigen Ausschusses ein Entschließungsantrag zur Ablehnung der Annahme des Entwurfs der Maßnahmen eingereicht werden, wenn der Ausschuss in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zusammentreten konnte. |
entfällt |
Änderungsantrag 18 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 88 – Absatz 4 – Buchstabe c a (neu) | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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ca) wenn der zuständige Ausschuss dem Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze infolge eines entsprechend begründeten Antrags der Kommission schriftlich unter Angabe von Gründen empfiehlt, dass das Parlament innerhalb der in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und/oder in Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen üblichen Frist keine Einwände gegen die vorgeschlagene Maßnahme erheben sollte, findet das in Artikel 87a Absatz 1e genannte Verfahren Anwendung. |
Änderungsantrag 19 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 88 a – Titel (neu) | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 88a |
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Prüfung im Verfahren mit assoziierten Ausschüssen oder mit gemeinsamen Ausschusssitzungen |
Änderungsantrag 20 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 88 a – Absatz 1 (neu) | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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1. Wurde der Basisrechtsakt vom Parlament nach dem in Artikel 50 vorgesehenen Verfahren angenommen, so finden bei der Prüfung der delegierten Rechtsakte und der Entwürfe von Durchführungsrechtsakten oder Durchführungsmaßnahmen die folgenden zusätzlichen Bestimmungen Anwendung: |
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Der delegierte Rechtsakt oder der Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme wird dem federführenden Ausschuss und dem assoziierten Ausschuss übermittelt; |
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– der Vorsitz des federführenden Ausschusses legt eine Frist fest, innerhalb der der assoziierte Ausschuss Vorschläge zu den Fragen formulieren kann, für die er ausschließlich zuständig ist oder für die beide Ausschüsse gemeinsam zuständig sind; |
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– fällt der delegierte Rechtsakt oder der Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme hauptsächlich in die ausschließliche Zuständigkeit des assoziierten Ausschusses, werden dessen Vorschläge vom federführenden Ausschuss ohne Abstimmung übernommen; andernfalls kann der Präsident dem assoziierten Ausschuss die Genehmigung erteilen, dem Parlament einen Entschließungsantrag zu unterbreiten. |
Änderungsantrag 21 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 88 a – Absatz 2 (neu) | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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2. Wurde der Basisrechtsakt vom Parlament nach dem in Artikel 51 vorgesehenen Verfahren angenommen, so finden bei der Prüfung der delegierten Rechtsakte und der Entwürfe von Durchführungsrechtsakten oder Durchführungsmaßnahmen die folgenden zusätzlichen Bestimmungen Anwendung: |
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– der Präsident benennt nach dem Eingang des delegierten Rechtsakts oder des Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme unter Berücksichtigung der in Artikel 51 genannten Kriterien und etwaiger Vereinbarungen zwischen den Vorsitzen der betroffenen Ausschüsse den für die Prüfung zuständigen Ausschuss oder die gemeinsam für die Prüfung zuständigen Ausschüsse; |
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– wird ein delegierter Rechtsakt oder ein Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme zur Prüfung im Verfahren mit gemeinsamen Ausschusssitzungen überwiesen, so kann jeder Ausschuss die Einberufung einer gemeinsamen Sitzung zum Zwecke der Prüfung eines Entschließungsantrags beantragen. In Ermangelung einer Einigung zwischen den Vorsitzen der betreffenden Ausschüsse wird die Sitzung vom Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze einberufen. |
Änderungsantrag 22 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 216 – Absatz 4 | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
4. Die Berichtigung wird auf der nachfolgenden Tagung bekannt gegeben. Sie gilt als angenommen, wenn nicht spätestens 48 Stunden nach ihrer Bekanntgabe von einer Fraktion oder mindestens 40 Mitgliedern beantragt wird, dass sie zur Abstimmung gestellt wird. Wird die Berichtigung nicht angenommen, so wird sie an den zuständigen Ausschuss zurück überwiesen, der eine geänderte Berichtigung vorschlagen oder das Verfahren abschließen kann. |
4. Die Berichtigung wird auf der nachfolgenden Tagung bekannt gegeben. Sie gilt als angenommen, wenn nicht spätestens 24 Stunden nach ihrer Bekanntgabe von einer Fraktion oder mindestens 40 Mitgliedern beantragt wird, dass sie zur Abstimmung gestellt wird. Wird die Berichtigung nicht angenommen, so wird sie an den zuständigen Ausschuss zurück überwiesen, der eine geänderte Berichtigung vorschlagen oder das Verfahren abschließen kann. |
Begründung | |
Da Rechtsakte immer mittwochnachmittags unterzeichnet werden, ist eine Frist von 48 Stunden für Legislativtexte problematisch, da für sie eine Berichtigung angekündigt, angenommen und eingefügt werden muss und der Präsident des Parlaments und der Präsident des Rates sie aus rechtlichen oder politischen Gründen unbedingt während derselben Tagung unterzeichnen müssen. |
BEGRÜNDUNG
Hintergrund
Durch Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde das Komitologieverfahren wesentlich geändert und ein neues System entwickelt, in dem die Annahme delegierter Rechtsakte und von Durchführungsrechtsakten vorgesehen ist. Die Umsetzung von Artikel 290 erfolgt im Rahmen einer nicht verbindlichen „interinstitutionellen Vereinbarung“[1]. Zur Umsetzung von Artikel 291 AEUV war die Annahme einer Verordnung vorgesehen, in der „im Voraus allgemeine Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren“[2], festgelegt werden sollten.
Im Rahmen der Anpassung der Geschäftsordnung aufgrund dieser Änderungen, die sich aus dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ergeben haben, ist es nun auch möglich, der Forderung des Präsidenten des Europäischen Parlaments dahingehend zu entsprechen, ein beschleunigtes Verfahren zur Genehmigung delegierter Rechtsakte und von Durchführungsrechtsakten zu schaffen.
In den neuen Artikeln 87b und 88 wird das Verfahren erläutert, das im Normalfall, d. h. im Fall der Zuständigkeit eines Ausschusses ohne assoziierte oder gemeinsam zuständige Ausschüsse, anzuwenden ist. Die letztgenannten Fälle werden im neuen Artikel 88a erläutert.
Delegierte Rechtsakte (Artikel 87a)
In den Absätzen 1 bis 3 des neuen Artikels wird das Verfahren festgelegt, das zu befolgen ist, wenn die Kommission dem Parlament einen delegierten Rechtsakt übermittelt. In Absatz 1 wird festgelegt, dass der delegierte Rechtsakt an den für den Basisrechtsakt zuständigen Ausschuss überwiesen und diesem die Möglichkeit eingeräumt wird, einen Berichterstatter zu benennen. In Absatz 2 wird im Einklang mit Nummer 7 der interinstitutionellen Vereinbarung der Zeitpunkt genannt, an dem die Einspruchsfrist beginnt, und Absatz 5 sieht vor, dass sich das Parlament innerhalb der im Basisrechtsakt genannten Frist mit der in Artikel 290 AEUV vorgesehenen Mehrheit äußert.
Obwohl dem federführenden Ausschuss bei der Einleitung eines Einspruchsverfahrens die führende Rolle obliegt, geht es hier keinesfalls darum, ihm diesbezüglich ein Monopol einzuräumen. In diesem Sinne wird der Konferenz der Ausschussvorsitze gemäß Absatz 4 die Möglichkeit eingeräumt, das Thema auf der Grundlage eines Entschließungsantrags einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern in den Entwurf der Tagesordnung für die Tagung aufzunehmen.
Das Verfahren, in dessen Rahmen das Parlament gemäß Nummer 11 der interinstitutionellen Vereinbarung vor Ablauf der im Basisrechtsakt genannten Frist seine Absicht bekunden kann, gegen den delegierten Rechtsakt keinen Einspruch zu erheben, musste insbesondere aufgrund der Tatsache geregelt werden, dass dem Beschluss eine gewisse Rechtssicherheit anhaften muss. Das hier gewählte Verfahren lehnt sich weitgehend an das in Artikel 211 der Geschäftsordnung vorgesehene Verfahren an, wobei gleichzeitig berücksichtigt wird, dass mit einem Beschluss, keinen Einspruch zu erheben, spätere Vorschläge für Einwände unzulässig werden.
Im letzten Punkt wird das Verfahren zum Widerruf von Befugnissen dargelegt, die im Rahmen eines Basisrechtsakts erteilt wurden.
Durchführungsrechtsakte (Artikel 88)
Die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, die auf der Grundlage von Artikel 291 Absatz 3 AEUV erlassen wurde, enthält die Bestimmungen über die Ausübung der Durchführungsbefugnisse (durch die Kommission bzw. gegebenenfalls durch den Rat) gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV.
Bei der Anpassung der Geschäftsordnung an diese neuen Bestimmungen musste nicht nur den Ähnlichkeiten mit dem Verfahren für delegierte Rechtsakte, sondern auch einer Reihe von besonderen Gegebenheiten Rechnung getragen werden.
Vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon unterlag die Ausübung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999.
Obwohl die neuen Bestimmungen ausschließlich für die nach Inkrafttreten der neuen Verordnung (EU) Nr. 182/2011 verabschiedeten Rechtsakte gelten (und obwohl Artikel 13 dieses Beschlusses Übergangsregelungen für die Anpassung bestehender Basisrechtsakte vorsieht, wenn in ihnen auf Artikel 3, 4 oder 5 des Beschlusses 1999/468/EG Bezug genommen wird), gilt während des für die Angleichung der bestehenden Rechtsvorschriften notwendigen Zeitraums für eine bestimmte Anzahl von Rechtsakten, die unter das „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ fallen, weiterhin Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG.
Daher sollten die Bestimmungen von Artikel 5a dieses Beschlusses auf Basisrechtsakte, in denen darauf Bezug genommen wird, weiterhin angewendet werden. Absatz 4 des neuen Artikels 88 sieht dies im Rahmen einer weitgehenden Übernahme der bestehenden Bestimmungen der Geschäftsordnung vor, wobei in Bezug auf das beschleunigte Genehmigungsverfahren Ergänzungen vorgenommen werden.
Besondere Bestimmungen für die Verfahren mit assoziierten Ausschüssen oder im Wege gemeinsamer Sitzungen (Artikel 88a)
Die Einführung des neuen Artikels 88a ist notwendig, weil berücksichtigt werden muss, dass ein Basisrechtsakt nach dem in Artikel 50 bzw. 51 der Geschäftsordnung vorgesehenen Verfahren verabschiedet werden kann. Dieser neue Artikel, in dem die Verfahren festgelegt werden, die in diesem Fall zu berücksichtigen sind, ist also eine Ergänzung zu den vorausgehenden Artikeln.
- [1] Interinstitutionelle Vereinbarung zu praktischen Regelungen zur Verwendung von delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV).
- [2] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
20.3.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
22 0 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alfredo Antoniozzi, Andrew Henry William Brons, Carlo Casini, Andrew Duff, Ashley Fox, Roberto Gualtieri, Enrique Guerrero Salom, Zita Gurmai, Gerald Häfner, Daniel Hannan, Stanimir Ilchev, Constance Le Grip, Morten Messerschmidt, Paulo Rangel, Algirdas Saudargas, Indrek Tarand, Rafał Trzaskowski, Manfred Weber, Luis Yáñez-Barnuevo García |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Zuzana Brzobohatá, György Schöpflin, Alexandra Thein, Rainer Wieland |
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