BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen
25.4.2012 - (COM(2011)0888 – C7‑0508/2011 – 2011/0434(COD)) - ***I
Fischereiausschuss
Berichterstatter: Pat the Cope Gallagher
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen
(COM(2011)0888 – C7‑0508/2011 – 2011/0434(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0888),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 207 Absatz 2 und 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0508/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses und der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0146/2012),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2 a) Die Union sollte die Einfuhr von Fisch verweigern können, der aus einem Staat stammt, welcher einen Einwand gegen eine Bewirtschaftungs- oder Bestandserhaltungsmaßnahme im Rahmen einer RFO erhoben hat und diese untergräbt. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die genannten Maßnahmen sollen zur Beseitigung der Anreize für die Flotten des Landes dienen, das eine nicht nachhaltige Befischung von Beständen von gemeinsamem Interesse zulässt. Dies kann beispielsweise erreicht werden, indem die Einfuhr von Fischerzeugnissen beschränkt wird, die von Fischereifahrzeugen gefangen wurden, die im Verantwortungsbereich eines Landes, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, einen Fischbestand von gemeinsamem Interesse befischen, oder indem die Hafendienstleistungen für solche Fischereifahrzeuge eingeschränkt werden oder verhindert wird, dass Fischereifahrzeuge oder Fischereiausrüstungen der Europäischen Union zur Befischung von Beständen von gemeinsamem Interesse im Verantwortungsbereich eines Landes eingesetzt werden, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt. |
(6) Die genannten Maßnahmen sollen dazu dienen, Anreize für die Flotten des Landes zu beseitigen, das eine nicht nachhaltige Befischung von Beständen von gemeinsamem Interesse zulässt. Dies kann beispielsweise erreicht werden, indem die Einfuhr von allen Fischarten und Fischerzeugnissen beschränkt wird, die aus einem Land stammen, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, oder indem die Hafendienstleistungen für Fischereifahrzeuge unter der Flagge dieses Landes eingeschränkt werden oder verhindert wird, dass Fischereifahrzeuge oder Fischereiausrüstungen der Europäischen Union zur Befischung von Beständen von gemeinsamem Interesse im Verantwortungsbereich eines Landes eingesetzt werden, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt. |
Begründung | |
Mit diesem Rechtsakt muss die EU mit einem starken Instrument ausgestattet werden, mit dem sie den größtmöglichen Handlungsspielraum hat, der nicht auf „Fischbestände von gemeinsamem Interesse“ oder „vergesellschaftete Arten“ beschränkt ist. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Vor der Verabschiedung derartiger Maßnahmen muss eine Bewertung der absehbaren ökologischen, handelsbezogenen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen erfolgen. |
(8) Damit die geplanten Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern mit gleichen Voraussetzungen oder einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen würden, muss vor der Verabschiedung derartiger Maßnahmen eine Bewertung der absehbaren ökologischen, handelsbezogenen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen erfolgen. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 2 des Berichtsentwurfs. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 - Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Diese Verordnung legt den Rahmen fest für die Verabschiedung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf Fischereiaktivitäten und -regeln von Drittländern mit dem Ziel, eine langfristig nachhaltige Entwicklung der Fischbestände, die für die Europäische Union und die betreffenden Drittländer von gemeinsamem Interesse sind, sicherzustellen. |
1. Diese Verordnung legt einen Rahmen fest für die Verabschiedung bestimmter Maßnahmen durch die Kommission in Bezug auf die Fischereiaktivitäten und -regeln von Drittländern und zielt darauf ab, die langfristig nachhaltige Entwicklung der Fischbestände, die für die Europäische Union und die betreffenden Drittländer von gemeinsamem Interesse sind, sicherzustellen. |
Begründung | |
Sprachliche Änderung zur Klarstellung. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) „Bestand von gemeinsamem Interesse“ einen Fischbestand, der durch seine geografische Verteilung von Flotten aus den Mitgliedstaaten und aus Drittländern befischt werden kann und dessen Bewirtschaftung die Zusammenarbeit zwischen diesen Drittländern und der Europäischen Union erfordert; |
(a) „Bestand von gemeinsamem Interesse“ einen Fischbestand, der durch seine geografische Verteilung von Flotten aus den Mitgliedstaaten und aus Drittländern befischt werden kann und dessen Bewirtschaftung die Zusammenarbeit zwischen diesen Drittländern und der Europäischen Union erfordert, oder einen Fischbestand, der innerhalb von RFO bewirtschaftet wird, denen die Union als Vertragspartei angehört; |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 -Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) „vergesellschaftete Arten“ alle Fischarten, die in einer gemischten Fischerei mit einem Bestand von gemeinsamem Interesse auftreten; |
entfällt |
Begründung | |
In Übereinstimmung mit Erwägung 6 und Artikel 4 Buchstabe c und d. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 - Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) „gemischte Fischerei“ eine Fischerei, bei der in einem Fanggebiet gleichzeitig mehrere Arten vorkommen und mit dem eingesetzten Fanggerät gefangen werden können; |
entfällt |
Begründung | |
Diese Definition ist in Übereinstimmung mit Änderungsantrag 1 und 3 nicht mehr notwendig. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) derartige Maßnahmen ohne Rücksicht auf die Rechte, Interessen und Pflichten anderer, die Europäische Union eingeschlossen, verabschiedet und diese Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen in Kombination mit den von der Europäischen Union autonom oder in Zusammenarbeit mit anderen Ländern getroffenen Maßnahmen eine Befischung zur Folge hat, die den Bestand auf ein Niveau reduziert, das den höchstmöglichen Dauerertrag nicht mehr gewährleistet. |
(b) derartige Maßnahmen ohne Rücksicht auf die Rechte, Interessen und Pflichten anderer, die Europäische Union eingeschlossen, verabschiedet und diese Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen in Kombination mit den von der Europäischen Union autonom oder in Zusammenarbeit mit anderen Ländern getroffenen Maßnahmen eine Befischung zur Folge hat, die den Bestand auf ein Niveau reduziert, das den höchstmöglichen Dauerertrag nicht mehr gewährleistet, oder |
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(c) die Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht verabschiedet hat, die im Rahmen der RFO, die diesen Bestand bewirtschaftet, beschlossen wurden, oder sich geweigert hat, dies zu tun. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 - Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii wird das Bestandsniveau, das den höchstmöglichen Dauerertrag erlaubt, anhand der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten bestimmt. |
2. Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii werden die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zur Bestimmung des Bestandsniveaus herangezogen, das den höchstmöglichen Dauerertrag erlaubt. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 - Absatz 1 -Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Mengenbeschränkung der Einfuhren in die Europäische Union von Fisch und Fischereierzeugnissen aus oder mit Fisch aus dem Bestand von gemeinsamem Interesse, der unter der Aufsicht des Landes gefangen wurde, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt; |
entfällt |
Begründung | |
Dieser Absatz wird überflüssig, da die Maßnahmen in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d festgelegt werden. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Mengenbeschränkung der Einfuhren von Fisch vergesellschafteter Arten und von Fischereierzeugnissen aus oder mit entsprechendem Fisch, der bei der Befischung des Bestands von gemeinsamem Interesse unter der Aufsicht des Landes, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, mitgefangen wurde. In diesem Fall trifft die Kommission geeignete Vorkehrungen, um zu bestimmen, welche Fänge unter die Maßnahme fallen; |
(d) Mengenbeschränkung bei Einfuhren von jeglichem Fisch von Fischarten, oder der Befischung unter der Aufsicht des Landes, das nicht nachhaltigen Fischfang von Beständen von gemeinsamem Interesse zulässt, mitgefangen wurde sowie von Fischereierzeugnissen aus oder mit entsprechendem Fisch; |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Einschränkung der Nutzung der Häfen der Europäischen Union durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Landes, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, die den Bestand von gemeinsamem Interesse befischen, sowie Schiffe, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Landes, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, oder von diesem Land zugelassenen Fischereifahrzeugen unter anderer Flagge gefangene Fische und Fischereierzeugnisse aus diesem Bestand befördern. Derartige Einschränkungen gelten nicht in Fällen höherer Gewalt oder bei Notfällen im Sinne des Artikels 18 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (höhere Gewalt oder Notfall) für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um in diesen Situationen Abhilfe zu schaffen; |
(e) Einschränkung der Nutzung der Häfen der Europäischen Union durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Landes, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt. Derartige Einschränkungen gelten nicht in Fällen höherer Gewalt oder bei Notfällen im Sinne des Artikels 18 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (höhere Gewalt oder Notfall) für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um in diesen Situationen Abhilfe zu schaffen; |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 9 des Berichtsentwurfs. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 - Absatz 1 - Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) sie gelten in Verbindung mit Fangbeschränkungen für Fischereifahrzeuge der Europäischen Union für die betreffenden Arten oder Beschränkungen von Verarbeitung oder Verbrauch in der Europäischen Union von Fisch und Fischereierzeugnissen aus oder mit den Arten, für die auf der Grundlage dieser Verordnung Maßnahmen ergriffen wurden. Für vergesellschaftete Arten gelten diese Beschränkungen nur, wenn die vergesellschafteten Arten bei der Befischung des Bestands von gemeinsamem Interesse gefangen werden; |
(b) sie gelten in Verbindung mit Fangbeschränkungen für Fischereifahrzeuge der Europäischen Union für die betreffenden Arten oder Beschränkungen von Verarbeitung oder Verbrauch in der Europäischen Union von Fisch und Fischereierzeugnissen aus oder mit den Arten, für die auf der Grundlage dieser Verordnung Maßnahmen ergriffen wurden. |
Begründung | |
In Übereinstimmung mit der Streichung des Begriffs „vergesellschaftete Arten“ in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d. | |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Bei der Verabschiedung von Maßnahmen auf der Grundlage dieser Verordnung bewertet die Kommission die kurzfristigen und langfristigen ökologischen, handelsbezogenen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie den mit der Umsetzung verbundenen Verwaltungsaufwand. |
4. Damit die geplanten Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern mit gleichen Voraussetzungen oder einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen würden, bewertet die Kommission bei der Verabschiedung von Maßnahmen auf der Grundlage dieser Verordnung die kurzfristigen und langfristigen ökologischen, handelsbezogenen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie den mit der Umsetzung verbundenen Verwaltungsaufwand. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 11 des Berichtsentwurfs. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Vor der Verabschiedung von Maßnahmen gemäß Artikel 4 bietet die Kommission dem betroffenen Drittland angemessen Gelegenheit, zu der Benachrichtigung schriftlich Stellung zu nehmen und Abhilfe zu schaffen.
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3. Vor der Verabschiedung von Maßnahmen gemäß Artikel 4 bietet die Kommission dem betroffenen Drittland angemessen Gelegenheit, zu der Benachrichtigung in dem einen Monat nach dieser Benachrichtigung schriftlich Stellung zu nehmen und Abhilfe zu schaffen. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 - Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Der in Artikel 5 Absatz 4 genannte Bewertungsbericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß dem in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung Nr. 182/2011 vorgesehenen Verfahren neben weiteren darin genannten Dokumenten verfügbar gemacht. |
Begründung | |
Kompromissänderungsantrag im Zusammenhang mit Erwägung 8. Um Rechtswirkung zu haben muss sich die Erwägung in einem Artikel wiederfinden. Die Kommission ist verpflichtet, das EP und den Rat gemäß Verordnung Nr. 182/2011 zu unterrichten. |
BEGRÜNDUNG
Wiederholte Verstöße gegen das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Fischbestände sowie die einseitige Missachtung der Verpflichtungen zur Zusammenarbeit, die den Küstenstaaten von regionalen Fischereiorganisationen (RFO) mit dem Ziel der verantwortungsvollen Bewirtschaftung gebietsübergreifender Bestände und von Beständen weit wandernder Arten auferlegt werden, machen ein eigenes Rechtsinstrument erforderlich, mit dem die EU auf das unkooperative Verhalten der betreffenden Staaten reagieren kann.
Jedem offensichtlichen Mangel an gutem Willen zur Zusammenarbeit in Bezug auf die vereinbarten Maßnahmen muss entschlossen begegnet werden, da dadurch nicht nur die Fischerei der EU beeinträchtigt werden kann, sondern es auch zu einem erheblichen Rückgang der betreffenden Fischarten kommen kann, selbst wenn andere Küstenstaaten ihren Fischereiaufwand einschränken.
Da die EU ein lukrativer Absatzmarkt für Fischereierzeugnisse ist, trägt sie eine besondere Verantwortung für die Gewährleistung eines nachhaltigen Fischfangs und die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus der gemeinsamen Bewirtschaftung gebietsübergreifender Bestände und von Beständen weit wandernder Arten ergeben. Es ist deshalb notwendig, der EU wirkungsvolle Mittel an die Hand zu geben, um gegen jeden Staat vorgehen zu können, der nicht gewillt ist, eine solche Verantwortung zu übernehmen, oder der nicht an der Verabschiedung und Durchführung vereinbarter Maßnahmen mitarbeiten will, um nicht nachhaltigen Fischfang zu verhindern.
Der Berichterstatter befürwortet deshalb voll und ganz den Vorschlag der Kommission, handelsbezogene Maßnahmen und andere Methoden in Fällen wie den oben beschriebenen zu nutzen, fordert aber eine unmissverständliche politische Botschaft, einschließlich eines eindeutigeren Konzepts und starker wirkungsvoller Maßnahmen. Die Anwendung handelsbezogener Maßnahmen sollte sich nicht nur auf Einfuhren von „Fischbeständen von gemeinsamem Interesse“ und „vergesellschaftete Arten“ beschränken, sondern alle Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen aus allen Arten betreffen, die aus Ländern stammen, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen.
STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (28.3.2012)
für den Fischereiausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen
(COM(2011)0888 – C7‑0508/2011 – 2011/0434(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Maurice Ponga
KURZE BEGRÜNDUNG
Dieser neue Verordnungsvorschlag der Kommission hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den Ländern zu fördern, um die tatsächliche Einführung einer nachhaltigen Fischerei und damit sowohl die Erhaltung der Fischbestände als auch deren optimale Nutzung sicherzustellen.
Dazu muss die Union über geeignete und effiziente Instrumente verfügen, um die Länder zu bestrafen, die für Maßnahmen und Praktiken, die zu einer übermäßigen Ausbeutung der Bestände führen, verantwortlich sind oder die nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zusammenarbeiten, um die vereinbarten Bewirtschaftungsmaßnahmen zu erlassen.
Die neue Verordnung, wie sie von der Kommission vorgeschlagen wird, sieht verschiedene Maßnahmen vor, um die Länder zu bestrafen, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen, um so die langfristige Lebensfähigkeit der Fischbestände von gemeinsamem Interesse für die Europäische Union und die betreffenden Drittländer zu gewährleisten.
Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Maßnahmen:
– Mengenbeschränkung der Einfuhren in die Europäische Union von Fisch und Fischereierzeugnissen, die unter der Aufsicht des Landes gefangen wurden, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, oder Einschränkung der Nutzung der Häfen der Europäischen Union durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Landes, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt,
– Verbot des Erwerbs eines Fischereifahrzeugs, das die Flagge eines Landes führt, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, durch Wirtschaftsbeteiligte aus der Europäischen Union oder Verbot der Umflaggung eines Fischereifahrzeugs, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, auf die Flagge eines Landes, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt,
– Verbot der Ausfuhr von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sowie von benötigten Fischereiausrüstungen und Vorräten in Länder, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen,
– Verbot privater Handelsabsprachen mit Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen, sowie Verbot gemeinsamer Fangeinsätze von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, und Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Landes führen, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt.
Der Verfasser der Stellungnahme ist der Ansicht, dass diese neue Verordnung zur Förderung und weltweiten Einführung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei beiträgt und dass sie in engem Zusammenhang mit der Verordnung über die Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei steht. Er begrüßt daher die Initiative der Kommission in diesem Bereich.
Der Verfasser der Stellungnahme vertritt jedoch die Auffassung, dass im Hinblick auf die Kohärenz der Politik mit den Zielen der Entwicklungspolitik, wie in Artikel 208 AEUV vorgesehen, sichergestellt werden muss, dass die fischerei-, handels- und entwicklungspolitischen Maßnahmen einander ergänzen und in Einklang miteinander stehen. Daher müssen nach Ansicht des Verfassers der Stellungnahme besondere Maßnahmen für die Entwicklungsländer getroffen werden, um ihren finanziellen, technischen und materiellen Kapazitäten und ihrem Bedarf gebührend Rechnung zu tragen.
Schließlich hält der Verfasser der Stellungnahme es für notwendig, eine Überprüfungsklausel einzubeziehen, um die Wirksamkeit und die Zweckmäßigkeit der Verordnung zu kontrollieren und erforderlichenfalls Änderungen vorzuschlagen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Fischereiausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Darüber hinaus müssen die Arten von Maßnahmen definiert werden, die gegenüber Ländern ergriffen werden können, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen, und allgemeine Bestimmungen für die Verabschiedung derartiger Maßnahmen festgelegt werden, damit diese auf objektiven Kriterien beruhen, angemessen und kosteneffizient sind und mit dem Völkerrecht und insbesondere mit dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation vereinbar sind. |
(5) Darüber hinaus müssen die Arten von Maßnahmen definiert werden, die gegenüber Ländern ergriffen werden können, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen, und allgemeine Bestimmungen für die Verabschiedung derartiger Maßnahmen festgelegt werden, damit diese auf objektiven Kriterien beruhen, angemessen und kosteneffizient sind und mit dem Völkerrecht und insbesondere mit dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation vereinbar sind. Diese Maßnahmen sollten insbesondere dem Entwicklungsstand und der Gefährdung des betreffenden Landes Rechnung tragen. |
Begründung | |
Der Entwicklungsstand und die Gefährdung des Landes, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, sollten berücksichtigt werden. Denn an die Entwicklungsländer dürfen nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden. | |
In dem Übereinkommen von 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 über gebietsübergreifende Fischbestände und Bestände weit wandernder Arten sind insbesondere in Teil VII Sonderbestimmungen für die Entwicklungsländer vorgesehen. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Bei der Verabschiedung von Maßnahmen auf der Grundlage dieser Verordnung bewertet die Kommission die kurzfristigen und langfristigen ökologischen, handelsbezogenen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie den mit der Umsetzung verbundenen Verwaltungsaufwand. |
4. Vor der Verabschiedung von Maßnahmen auf der Grundlage dieser Verordnung bewertet die Kommission die kurzfristigen und langfristigen ökologischen, handelsbezogenen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie den mit der Umsetzung verbundenen Verwaltungsaufwand. Bei ihrer Bewertung trägt die Kommission dem Entwicklungsstand, der Gefährdung und den finanziellen, materiellen und technischen Kapazitäten des betreffenden Landes sowie den möglichen Folgen derartiger Maßnahmen für die in diesem Land betriebene Entwicklungspolitik gebührend Rechnung. |
(Es sei darauf hingewiesen, dass die Nummerierung in der französischen Fassung des Kommissionsvorschlags fehlerhaft ist.) | |
Begründung | |
Die Kommission muss bei ihrer Bewertung unbedingt der besonderen Situation der Entwicklungsländer und den in diesen Ländern getroffenen entwicklungspolitischen Maßnahmen Rechnung tragen. Denn die Maßnahmen müssen einander ergänzen und miteinander in Einklang stehen. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 8a |
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Überprüfung und Bericht über die Durchführung |
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Bis …* und danach alle drei Jahre überprüft die Kommission die Durchführung der vorliegenden Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. |
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In diesem Bericht wird insbesondere Folgendes überprüft: |
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– die Länder, gegenüber denen Maßnahmen verabschiedet wurden; |
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– die von der Kommission verabschiedeten Maßnahmen; |
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– von den Ländern vorgenommene Korrekturen, die Gegenstand von Maßnahmen waren; sowie |
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– die Auswirkungen, die die verabschiedeten Maßnahmen auf die Nachhaltigkeit der Fischerei gehabt haben. |
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Zusammen mit dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung vorgelegt. |
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________________ |
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* ABl.: Bitte das Datum 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen. |
Begründung | |
Es muss eine Überprüfungsklausel vorgesehen werden, damit das Europäische Parlament die Verordnung erforderlichenfalls ändern kann, um die bei ihrer Anwendung aufgetretenen Schwierigkeiten und Hindernisse zu beheben. |
VERFAHREN
Titel |
Bestimmte Maßnahmen zur Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2011)0888 – C7-0508/2011 – 2011/0434(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
PECH 17.1.2012 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 17.1.2012 |
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Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Maurice Ponga 10.2.2012 |
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Prüfung im Ausschuss |
1.3.2012 |
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Datum der Annahme |
27.3.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
26 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Michael Cashman, Ricardo Cortés Lastra, Corina Creţu, Nirj Deva, Leonidas Donskis, Charles Goerens, Catherine Grèze, Filip Kaczmarek, Franziska Keller, Gay Mitchell, Norbert Neuser, Bill Newton Dunn, Maurice Ponga, Birgit Schnieber-Jastram, Michèle Striffler, Alf Svensson, Eleni Theocharous, Patrice Tirolien, Ivo Vajgl, Anna Záborská, Iva Zanicchi, Gabriele Zimmer |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Enrique Guerrero Salom, Edvard Kožušník, Cristian Dan Preda, Patrizia Toia |
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VERFAHREN
Titel |
Bestimmte Maßnahmen zur Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0888 – C7-0508/2011 – 2011/0434(COD) |
||||
Datum der Konsultation des EP |
14.12.2011 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
PECH 17.1.2012 |
|
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|
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 17.1.2012 |
ENVI 17.1.2012 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ENVI 24.1.2012 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Pat the Cope Gallagher 6.1.2012 |
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Prüfung im Ausschuss |
26.1.2012 |
29.2.2012 |
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|
Datum der Annahme |
24.4.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
23 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Antonello Antinoro, Kriton Arsenis, Alain Cadec, Chris Davies, João Ferreira, Carmen Fraga Estévez, Pat the Cope Gallagher, Dolores García-Hierro Caraballo, Marek Józef Gróbarczyk, Carl Haglund, Ian Hudghton, Iliana Malinova Iotova, Werner Kuhn, Isabella Lövin, Gabriel Mato Adrover, Guido Milana, Maria do Céu Patrão Neves, Crescenzio Rivellini, Ulrike Rodust, Raül Romeva i Rueda, Struan Stevenson, Catherine Trautmann, Jarosław Leszek Wałęsa |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Diane Dodds, Barbara Matera, Jens Nilsson, Nikolaos Salavrakos |
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Datum der Einreichung |
25.4.2012 |
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