BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG
3.5.2012 - (COM(2011)0594 – C7‑0355/2011 – 2011/0261(CNS)) - *
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterin: Anni Podimata
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG
(COM(2011)0594 – C7‑0355/2011 – 2011/0261(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2011)0594),
– gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7‑0355/2011),
– in Kenntnis der begründeten Stellungnahmen, die vom zypriotischen Parlament, vom maltesischen Parlament und vom schwedischen Parlament gemäß dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit abgegeben wurden und in denen festgestellt wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0154/2012),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die jüngste Finanzkrise hat auf allen Ebenen zu Debatten über eine zusätzliche Besteuerung des Finanzsektors und insbesondere eine Finanztransaktionssteuer geführt. Diese Debatten entspringen dem Wunsch, den Finanzsektor an den Kosten der Krise, die oft als von ihm ausgelöst angesehen wird, zu beteiligen und sicherzustellen, dass er in Zukunft gegenüber anderen Wirtschaftszweigen angemessen besteuert wird, Anreizregelungen zu schaffen, die Finanzinstitute von übermäßig riskanten Tätigkeiten abhalten, regulatorische Maßnahmen, mit denen künftige Krisen verhindert werden sollen, zu ergänzen, und zusätzliche Steuereinnahmen für die öffentlichen Haushalte und besondere politische Ziele zu erzeugen. |
(1) Die jüngste Finanzkrise hat auf allen Ebenen zu Debatten über eine zusätzliche Besteuerung des Finanzsektors und insbesondere eine Finanztransaktionssteuer geführt. Diese Debatten entspringen dem Wunsch, den Finanzsektor an den Kosten der Krise, die oft als von ihm ausgelöst angesehen wird, zu beteiligen und sicherzustellen, dass er in Zukunft gegenüber anderen Wirtschaftszweigen angemessen besteuert wird, Anreizregelungen zu schaffen, die Finanzinstitute von übermäßig riskanten Tätigkeiten abhalten, regulatorische Maßnahmen, mit denen künftige Krisen verhindert werden sollen, zu ergänzen, und zusätzliche Steuereinnahmen für die öffentlichen Haushalte zu erzeugen, die unter anderem in die Haushaltkonsolidierung fließen, um das Wachstum anzukurbeln und Arbeitsplätze zu schaffen, oder die besonderen politischen Zielen, wie der Entwicklungshilfe oder der Bekämpfung des Klimawandels, dienen. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Damit einseitige Maßnahmen der Mitgliedstaaten – angesichts der äußerst hohen Mobilität der meisten einschlägigen Finanztransaktionen – nicht zu Verzerrungen führen und somit das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes sichergestellt wird, müssen die wesentlichen Merkmale einer Finanztransaktionssteuer der Mitgliedstaaten auf EU-Ebene harmonisiert werden. Dadurch sollen Anreize für eine Steuerarbitrage innerhalb der Union, allokative Verzerrungen zwischen den Finanzmärkten in der Union sowie Fälle von Doppel- oder Nichtbesteuerung verhindert werden. |
(2) Damit einseitige Maßnahmen der Mitgliedstaaten – angesichts der äußerst hohen Mobilität der meisten einschlägigen Finanztransaktionen – nicht zu Verzerrungen führen und somit das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes sichergestellt wird, müssen die wesentlichen Merkmale einer Finanztransaktionssteuer der Mitgliedstaaten auf EU-Ebene harmonisiert werden, und diese Richtlinie muss EU-weit umgesetzt werden. Dadurch sollen Anreize für eine Steuerarbitrage innerhalb der Union, allokative Verzerrungen zwischen den Finanzmärkten in der Union sowie Fälle von Doppel- oder Nichtbesteuerung verhindert werden. In Anbetracht des Ziels, dem eine unionsweite Anwendung der Finanztransaktionssteuer dient, dürfte sich das in dieser Richtlinie erarbeitete Modell als Grundlage für die Einführung der Finanztransaktionssteuer in der Gruppe von Mitgliedstaaten eignen, die dem Euro-Währungsgebiet angehören und die eine solche Steuer im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 329 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zügiger einführen möchten, es muss jedoch nicht auf diese Gruppe beschränkt bleiben. Die Einführung der Finanztransaktionssteuer in einer stark begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten könnte jedoch zu wesentlichen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt führen, weshalb umfassende Maßnahmen getroffen werden sollten, damit das Funktionieren des Binnenmarkts durch eine solche Vorgehensweise nicht beeinträchtigt wird. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010 und aufgrund der Tatsache, dass die mit der Finanztransaktionssteuer verbundenen Ziele de facto nur erreichbar sind, wenn die Steuer weltweit eingeführt wird, sollte die Union sich in vorderster Position dafür einsetzen, dass eine Einigung über eine weltweite Finanztransaktionssteuer erzielt wird. Indem sie in Bezug auf die Einführung der Finanztransaktionssteuer mit gutem Vorbild vorangeht, muss die Europäische Union die Einigung über das angestrebte weltweite Übereinkommen auf der entsprechenden internationalen Ebene, vor allem in der G-20, entschlossen vorantreiben, um eine gemeinsame Basis für die weltweite Einführung einer solchen Steuer zu schaffen. Konkrete Schritte in diese Richtung sollten Teil des Berichts sein, den die Kommission im Zusammenhang mit der ersten Überarbeitung dieser Richtlinie verfasst. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Mit Blick auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes sollte die Finanztransaktionssteuer auf den Handel mit einem breiten Spektrum an Finanzinstrumenten einschließlich strukturierter Produkte sowohl in geregelten Märkten als auch im außerbörslichen Handel und auf den Abschluss und die Änderung von Derivatkontrakten erhoben werden. Desgleichen sollte sie für ein breites Spektrum an Finanzinstituten gelten. |
(3) Um der Steuerumgehung, der Gefahr der Abwanderung und der Aufsichtsarbitrage möglichst wenig Raum zu bieten, sollte die Finanztransaktionssteuer auf den Handel mit einem breiten Spektrum an Finanzinstrumenten einschließlich strukturierter Produkte sowohl in geregelten Märkten als auch im außerbörslichen Handel und auf den Abschluss und die Änderung von Derivatkontrakten erhoben werden. Desgleichen sollte sie für ein breites Spektrum an Finanzinstituten gelten. Durch Einbeziehung einer möglichst breiten Palette an Finanzinstrumenten und ‑akteuren sollte auch dafür gesorgt werden, dass die Steuerlast auf alle Akteure gerecht verteilt wird, wobei Transaktionen, die eher spekulativ sind und zu stärkeren Beeinträchtigungen führen können, stärker besteuert werden. Würde der Anwendungsbereich für die Finanztransaktionssteuer stärker eingeschränkt, so würde nicht derselbe Effekt erreicht, da die Steuerlast – beispielsweise, wenn die Entscheidung auf eine Form der so genannten Stempelsteuer fällt – eine viel stärker eingegrenzte Gruppe von auf regulierten Märkten gehandelten Instrumenten träfe und das Ziel, der übermäßigen und gefährlichen Spekulation Einhalt zu gebieten, damit verfehlt würde. |
Begründung | |
Nur wenn dafür gesorgt wird, dass der Anwendungsbereich der Finanztransaktionssteuer möglichst weit gefasst ist, kann die Steuer ihrer „doppelten Funktion“ umfassend gerecht werden – das heißt zusätzliche Einnahmen generieren, während andererseits übermäßige, kurzfristige spekulative Geschäfte unterbunden werden. Eine stark beschnittene Form der Finanztransaktionssteuer wie eine Stempelsteuer wäre in dieser Hinsicht kontraproduktiv, da die gesamte Steuerlast eine sehr begrenzte Gruppe von Instrumenten und lediglich regulierte Märkte treffen würde. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(11a) Im Sinne einer Stärkung des streng geregelten, kontrollierten und transparenten Börsenhandels gegenüber dem ungeregelten, unkontrollierten und weniger transparenten außerbörslichen Handel sollten die Mitgliedsstaaten für an Börsen durchgeführte Finanztransaktionen niedrigere Steuersätze anwenden als für Finanztransaktionen im außerbörslichen Handel. Auf diese Weise kann eine Verlagerung des Handels von kaum geregelten oder ungeregelten Märkten hin zu den strenger Regulierung und Kontrolle unterliegenden Börsen erzielt werden. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Damit sich die Besteuerung auf den Finanzsektor und nicht die Bürger konzentriert und da Finanzinstitute die überwiegende Mehrheit der Transaktionen in den Finanzmärkten durchführen, sollte die Steuer von diesen Instituten entrichtet werden, unabhängig davon, ob sie in eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung handeln. |
(12) Damit sich die Besteuerung auf den Finanzsektor und nicht die Bürger konzentriert und da Finanzinstitute die überwiegende Mehrheit der Transaktionen in den Finanzmärkten durchführen, sollte die Steuer nur von diesen Instituten entrichtet werden, unabhängig davon, ob sie in eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung handeln. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Aufgrund der hohen Mobilität von Finanztransaktionen und zur Verringerung potenzieller Steuerumgehung sollte die Steuer auf der Grundlage des Ansässigkeitsprinzips erhoben werden. |
(13) Aufgrund der hohen Mobilität von Finanztransaktionen, zur Verringerung potenzieller Steuerumgehung und zwecks weitestgehender Erfassung aller Akteure und Transaktionen sollte die Steuer auf der Grundlage eines sehr weit gefassten, vom Ausgabeprinzip ergänzten Ansässigkeitsprinzips erhoben werden. Damit die Finanztransaktionssteuer besser geltend gemacht werden kann, sollte auch das Eigentümerprinzip gelten. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Die Mindeststeuersätze sollten hoch genug sein, um die mit der vorliegenden Richtlinie angestrebte Harmonisierung zu erreichen. Zugleich müssen sie niedrig genug sein, um die Verlagerungsrisiken gering zu halten |
(14) Die Mindeststeuersätze sollten hoch genug sein, um die mit der vorliegenden Richtlinie angestrebte Harmonisierung zu erreichen, sodass der Finanzsektor einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Wirtschaftskrise leisten dürfte und dadurch die Realwirtschaft in Schwung gebracht wird. Zugleich müssen die Mindeststeuersätze bis zur Einführung einer einheitlichen, weltweit eingeführten Finanztransaktionssteuer niedrig genug sein, um die Verlagerungsrisiken gering zu halten. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(15a) Da das Ausmaß von Steuerumgehung, ‑hinterziehung und ‑betrug zum Teil davon abhängig ist, inwiefern die Mitgliedstaaten in der Lage sind, auf Handelsplätzen in Drittländern durchgeführte steuerpflichtige Transaktionen zu prüfen, sollten die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Kommission von den von OECD, Europarat und anderen internationalen Organisationen eingeführten Instrumenten der Zusammenarbeit in Steuerfragen umfassend Gebrauch machen. Erforderlichenfalls sollten diesbezüglich neue bilaterale und multilaterale Kooperationsmaßnahmen ergriffen werden. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Damit sowohl Durchführungsbestimmungen, durch die festgelegt wird, ob bestimmte Finanztätigkeiten einen wesentlichen Teil der Tätigkeit eines Unternehmens ausmachen, so dass das betreffende Unternehmen für die Zwecke dieser Richtlinie als Finanzinstitut angesehen werden kann, als auch Durchführungsbestimmungen zum Schutz gegen Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, zur Festlegung der zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Es kommt insbesondere darauf an, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen unter Einbeziehung der Sachverständigenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Rat rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
(16) Damit sowohl Durchführungsbestimmungen, durch die festgelegt wird, ob bestimmte Finanztätigkeiten einen wesentlichen Teil der Tätigkeit eines Unternehmens ausmachen, so dass das betreffende Unternehmen für die Zwecke dieser Richtlinie als Finanzinstitut angesehen werden kann, als auch Durchführungsbestimmungen zum Schutz gegen Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, zur Festlegung der zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Es kommt insbesondere darauf an, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen, vor allem mit Sachverständigen, nichtstaatlichen Organisationen und anderen Interessenträgern, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(17a) Die Verwaltung der Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie. Gemäß dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 und insbesondere gemäß den Bestimmungen über die Eigenmittel der Union könnte jedoch festgelegt werden, dass die Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer teilweise auf EU-Ebene verwaltet werden – entweder als Teil der Eigenmittel der Union oder durch direkte Bindung dieser Mittel an bestimmte politische Maßnahmen und öffentliche Güter der Union. Wenn ein Teil der Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer als Eigenmittel der Union verwendet würde, würden die nationalen Beitragszahlungen für den EU-Haushalt sinken, sodass den nationalen Haushalten mehr Mittel für andere Zwecke zur Verfügung stünden. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(17b) Die Befugnis zur Steuererhöhung liegt allein bei den Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Diese Richtlinie findet auf alle Finanztransaktionen Anwendung, sofern zumindest eine an der Transaktion beteiligte Partei in einem Mitgliedstaat ansässig ist und ein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ansässiges Finanzinstitut eine Transaktionspartei darstellt, wobei diese entweder für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen einer Transaktionspartei handelt. |
2. Diese Richtlinie findet gemäß Artikel 3 auf alle Finanztransaktionen Anwendung, auf die eine der folgenden Bedingungen zutrifft: |
|
a) Mindestens eine an der Transaktion beteiligte Partei ist in einem Mitgliedstaat ansässig, und ein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ansässiges Finanzinstitut stellt eine Transaktionspartei dar, wobei diese entweder auf eigene oder fremde Rechnung oder im Namen einer Transaktionspartei handelt, oder |
|
b) es handelt sich um eine Transaktion mit einem Finanzinstrument, das von einer in der Union eingetragenen juristischen Person herausgegeben wird. |
Begründung | |
Der Bericht Podimata enthält einige wesentliche Verbesserungen der Richtlinie, die zur Minimierung der Möglichkeiten zur Steuerumgehung führen. | |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) Devisenkassageschäfte, außer, wenn sie in direktem Bezug zur Geschäftstätigkeit einer nichtfinanziellen Gegenpartei in Gestalt eines Endkunden stehen. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 7 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) ein Pensionsfonds oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ein Anlageverwalter eines solchen Fonds oder einer solchen Einrichtung; |
(f) ein Pensionsfonds oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ein Anlageverwalter eines solchen Fonds oder einer solchen Einrichtung und eine Stelle, die zur Investition solcher Mittel eingerichtet wurde, oder Einrichtungen, die allein und ausschließlich im Interesse solcher Fonds oder Einrichtungen handeln, gelten für die Zwecke dieser Richtlinie gemäß Artikel 16 nicht als Finanzinstitute; |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ea) es handelt als Partei entweder auf eigene oder fremde Rechnung oder im Namen einer an einer Transaktion beteiligten Partei, die mit einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in der Union ausgegebenen Finanzinstrument in Zusammenhang steht. |
Begründung | |
Mit diesem Zusatzkriterium würde sichergestellt, dass die Finanztransaktionssteuer auch aufgrund des Herausgabekriteriums erhoben werden kann. | |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Damit Absatz 1 dieses Artikels konsequent zur Anwendung kommt, arbeiten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Finanzmärkte eng untereinander und mit der ESMA zusammen. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 3a |
|
Ausgabe |
|
1. Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt ein Finanzinstrument als im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in der Union ausgegeben, wenn es von einem in einem Mitgliedstaat eingetragenen Rechtssubjekt ausgegeben wurde. |
|
2. Bei Derivatekontrakten gilt das Kriterium der Herausgabe im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder der Union als erfüllt, wenn der Bezugswert oder das zugrunde liegende Instrument von einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen juristischen Person herausgegeben wurde. |
|
3. Bei strukturierten Instrumenten gilt das Kriterium der Herausgabe im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder der Union als erfüllt, wenn das strukturierte Instrument zu wesentlichen Teilen auf Anlagen oder Finanzinstrumenten und Derivatekontrakten beruht oder entsprechend durch Anlagen oder Finanzinstrumente und Derivatekontrakte abgesichert ist, die auf Finanzinstrumente zurückgehen, die von einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen juristischen Person herausgegeben wurden. |
Begründung | |
In diesem neuen Artikel wird definiert, was unter Herausgabe von Finanzinstrumenten, Derivaten und strukturierten Instrumenten zu verstehen ist. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 3b |
|
Übertragung von Rechten |
|
1. Eine Finanztransaktion, für die keine Finanztransaktionssteuer abgeführt wurde, gilt als rechtlich nicht durchsetzbar und darf keine Übertragung von Rechten an dem zugrunde liegenden Instrument nach sich ziehen. |
|
2. Eine Finanztransaktion nach Absatz 1 erfüllt weder die für ein zentrales Clearing gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister [EMIR] geltenden Anforderungen noch die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Aufsichtsvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen [CRD IV]. |
|
3. Erfolgt die Abwicklung über automatisierte elektronische Zahlungssysteme mit oder ohne Zahlungsausgleichsagenten, so können die Finanzämter der Mitgliedstaaten ein System einrichten, mit dem die Finanztransaktionssteuer automatisch auf elektronischem Wege abgeführt wird sowie Zertifikate für die Übertragung der Rechte ausgestellt werden. |
Begründung | |
Um der Gefahr einer Umgehung der Steuer zu begegnen, sollte im Zusammenhang mit der Finanztransaktionssteuer ein System eingerichtet werden, das verhindert, dass die Verträge über den Kauf oder Verkauf eines Instruments bei Nichtzahlung der Steuer überhaupt rechtskräftig werden. In diesem System käme ein nicht besteuertes Instrument grundsätzlich nicht für ein zentrales Clearing in Frage, sodass die Umgehung den Steuersünder um ein Vielfaches teurer zu stehen käme als die eigentliche Steuer. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten wenden auf alle Finanztransaktionen, die gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b unter dieselbe Kategorie fallen, dieselben Steuersätze an. |
3. Um Steuerarbitrage zu vermeiden, wenden die Mitgliedstaaten auf alle Finanztransaktionen, die gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b unter dieselbe Kategorie fallen, dieselben Steuersätze an. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Die Mitgliedsstaaten wenden auf jene Finanztransaktionen, die an Börsen stattfinden, einen niedrigeren Steuersatz an als auf Finanztransaktionen im außerbörslichen Bereich. Dies gilt für die in den Artikeln 5 und 6 genannten Finanztransaktionen. |
Begründung | |
Auf diese Weise kann eine Verlagerung des Handels von kaum geregelten oder ungeregelten Märkten hin zu den strenger Regulierung und Kontrolle unterliegenden Börsen erzielt werden. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Handelt ein Finanzinstitut im Namen oder für Rechnung eines anderen Finanzinstituts, schuldet lediglich das andere Finanzinstitut die Finanztransaktionssteuer. |
2. Handelt ein Finanzinstitut im Namen, auf Rechnung oder im Auftrag eines anderen Finanzinstituts, schuldet lediglich das andere Finanzinstitut die Finanztransaktionssteuer. Wenn mehrere Finanzinstitute an dem Vorgang beteiligt sind, schuldet lediglich das als Händler geführte ursprüngliche Finanzinstitut die Finanztransaktionssteuer. |
Begründung | |
Die Steuer darf natürlich nicht mehrfach erhoben werden. Deshalb sollte klargestellt werden, dass die Steuer nur einmal anfällt, wenn ein Finanzinstitut im Namen, auf Rechnung oder im Auftrag eines anderen Finanzinstituts tätig wird. | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten legen Verpflichtungen in Bezug auf Registrierung, Rechnungsführung und Berichterstattung sowie auf andere Verpflichtungen fest, mit denen sichergestellt wird, dass die den Steuerbehörden geschuldete Finanztransaktionssteuer entrichtet wird. |
1. Die Mitgliedstaaten legen Verpflichtungen in Bezug auf Rechnungsführung und Berichterstattung sowie auf andere Verpflichtungen fest, mit denen sichergestellt wird, dass die den Steuerbehörden geschuldete Finanztransaktionssteuer entrichtet wird. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Finanzinstitute lassen sich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie bei der Steuerbehörde des Mitgliedstaats registrieren, in dem sie nach Artikel 3 Absatz 1 ansässig sind. |
Begründung | |
Die formelle Registrierung wird als zusätzliches Entscheidungskriterium eingeführt, damit Konflikte vermieden werden, in denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten nicht darin übereinstimmen, wo ein Finanzinstitut ansässig ist. | |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1b. Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten darüber, welche Finanzinstitute auf ihrem Hoheitsgebiet registriert sind. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5a. Die Transaktionsvolumina, die den erzielten Einnahmen zugrunde liegen, werden von den Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission und Eurostat alljährlich offengelegt. |
Begründung | |
Die Kommission könnte diese Angaben dann anhand der im Transaktionsregister erfassten Daten überprüfen. | |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Besondere Bestimmungen zur Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch |
Besondere Bestimmungen zur Transparenz und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, -umgehung und ‑betrug |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch. |
1. Zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch werden Unionsvorschriften erlassen. |
Begründung | |
Damit Steuerhinterziehung, -umgehung und -betrug unterbunden werden können, müssen auf EU-Ebene gegebenenfalls entsprechende Vorschriften erlassen werden. Der durch die Steuer verursachte Anstieg der Kapitalkosten bei Investitionen würde natürlich geringer, wenn man die Steuer umgeht. Verzerrungen in Bezug auf die Steuererhebung würden jedoch zunehmen. | |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Kommission richtet auf Sachverständigenebene eine Arbeitsgruppe (FTT-Ausschuss) zur Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie ein, der Vertreter aus den Mitgliedstaaten angehören. Die Mitgliedstaaten benennen Stellen, die im Falle des Missbrauchs sofort Gegenmaßnahmen treffen, und statten diese mit den dazu notwendigen Kompetenzen aus. |
|
Der FTT-Ausschuss überwacht Finanztransaktionen auf etwaige Umgehungsstrategien, schlägt angemessene Abhilfemaßnahmen vor und koordiniert gegebenenfalls deren Umsetzung auf der einzelstaatlichen Ebene. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Der Verwaltungsaufwand, der für die Steuerbehörden durch die Einführung der Finanztransaktionssteuer entsteht, ist so gering wie möglich zu halten, und damit dies gelingt, fördert die Kommission die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Steuerbehörden. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3b. Eurostat erfasst und veröffentlicht jährlich die Finanzströme, auf die in der Union die Finanztransaktionssteuer erhoben wird. |
Begründung | |
Damit in Bezug auf die Finanzströme und die eingenommene Finanztransaktionssteuer Transparenz herrscht, sollten entsprechende statistische Daten erfasst und veröffentlicht werden. | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 3 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3c. Damit die auf Handelsplätzen in Drittländern durchgeführten steuerpflichtigen Transaktionen geprüft werden können, machen die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die Kommission umfassend von den durch die einschlägigen internationalen Organisationen eingeführten Instrumenten der Zusammenarbeit in Steuerfragen Gebrauch. |
Begründung | |
Damit das auf dem Ansässigkeitsprinzip basierende Finanztransaktionssteuersystem der EU gut funktioniert, muss die wirksame Zusammenarbeit mit Rechtsordnungen außerhalb der EU in Steuerfragen in gewissem Umfang gegeben sein. Von den bestehenden Instrumenten sollte umfassend Gebrauch gemacht werden; es können aber durchaus auch weitere entsprechende Initiativen nötig werden. | |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 3 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3d. Damit die Bestimmungen dieser Richtlinie und vor allem die in Absatz 3 genannte Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten zum Tragen kommen, statten die Mitgliedstaaten diese Behörden in punkto Personalbestand und technische Ausrüstung entsprechend aus. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der Schulung der Beamten. |
Begründung | |
Damit die neuen Anforderungen von den Steuerbehörden umgesetzt werden können, müssen diese Stellen personell und technisch entsprechend ausgestattet werden. | |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 3 e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3e. Zur Prüfung der Verwaltungskosten, die den Gebietskörperschaften durch die Umsetzung dieser Richtlinie entstehen, führt die Kommission eine gründliche Untersuchung durch. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission unterbreitet dem Rat erstmals bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag zu ihrer Änderung. |
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag zu ihrer Änderung. |
In diesem Bericht überprüft die Kommission mindestens die Auswirkungen der Finanztransaktionssteuer auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes, die Finanzmärkte und die Realwirtschaft und berücksichtigt die Fortschritte bei der Besteuerung des Finanzsektors im internationalen Kontext. |
In diesem Bericht überprüft die Kommission mindestens die Auswirkungen der Finanztransaktionssteuer auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes, die Finanzmärkte und die Realwirtschaft. Darüber hinaus ergründet sie die Auswirkungen bestimmter Vorschriften und untersucht beispielsweise, welcher Anwendungsbereich für die Finanztransaktionssteuer angemessen ist, ob die Möglichkeit besteht, zwischen verschiedenen Kategorien von Finanzprodukten und Anlagen zu unterscheiden, indem höhere Steuersätze veranschlagt werden, wenn der Anteil der stornierten Aufträge eine bestimmte Höhe überschreitet, welche Steuersätze gelten und inwiefern Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 von der Steuer befreit werden. Wenn die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Verzerrungen auftreten oder ein Missbrauch vorliegt, unterbreitet sie geeignete Gegenmaßnahmen. |
|
Außerdem untersucht die Kommission die einzelstaatlichen Finanztransaktionssteuereinnahmen ausgehend von der Ansässigkeit der steuerpflichtigen Finanzinstitute und meldet, inwieweit diese Einnahmen vom Verteilungsmuster der Steuereinnahmen abweichen, die nach der Ansässigkeit der betreffenden Kunden ermittelt wurden, das heißt, inwiefern die Finanzkonsolidierung zu einer Konzentration der Steuereinnahmen auf Finanzzentren führt. |
|
In ihren Berichten geht die Kommission auf verschiedene – noch diskutierte oder bereits eingeführte – Formen der Besteuerung im Finanzsektor ein und äußert sich zu den Fortschritten bei der Einführung einer weiter gefassten Finanztransaktionssteuer. Gegebenenfalls unterbreitet sie Vorschläge, die einer stärkeren Vereinheitlichung und der weltweiten Einführung einer Finanztransaktionssteuer dienen, oder trifft entsprechende Maßnahmen. |
BEGRÜNDUNG
Der Vorschlag der Kommission zur Einführung einer gemeinsamen Finanztransaktionssteuer kommt zum richtigen Zeitpunkt
Die weltweite Finanzkrise von 2008 hat unvermittelt und einschneidend auf die Volkswirtschaften durchgeschlagen, eine schwere Rezession der Weltwirtschaft ausgelöst und zu dramatischen Einbrüchen am Arbeitsmarkt geführt. Als systemrelevante Finanzinstitutionen mit staatlich finanzierten Hilfspaketen gerettet werden mussten, hatte das für die Staatshaushalte gravierende Folgen und verschärfte die Wirtschaftskrise weltweit und in Europa.
In diesem Zusammenhang soll Folgendes hervorgehoben werden:
– Der Finanzsektor, der einer der Hauptauslöser der Finanzkrise ist und hohe öffentliche Beihilfen zur Überwindung der Folgen dieser Krise erhalten hat, beteiligt sich nicht angemessen an den Kosten der Krise. In Zeiten, in denen die EU-Bürger mit einem wesentlichen Anstieg der direkten und indirekten Steuerlast und schweren Einschnitten bei Löhnen und Renten konfrontiert sind, unterliegen die Tätigkeiten und Transaktionen des Finanzsektors nach wie vor weitgehend keiner nennenswerten Besteuerung.
– Der explosionsartige Anstieg bei Finanztransaktionen in den letzten zehn Jahren und der Übergang von langfristigen Investitionen zu kurzfristigen Geschäften und hochspekulativen, stark risikobehafteten Transaktionen, insbesondere in Bereichen wie dem Hochfrequenzhandel, sind klare Hinweise dafür, dass sich das Wesen des Finanzsektors grundlegend gewandelt hat. Es geht nicht länger darum, der Realwirtschaft die notwendige Finanzierung zu ermöglichen, sondern um Vorgänge ohne die geringste produktive Wirkung, die sich verheerend auf die Marktpreise und die funktionalen Abläufe der Volkswirtschaften auswirken können.
– Aufgrund der haushaltspolitischen Schwierigkeiten, mit denen die Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten zurzeit zu kämpfen hat, sind die Mitgliedstaaten und die EU kaum in der Lage, sich der anstehenden Probleme, wie der Finanzierung von Wachstum, nachhaltiger und sozialer Entwicklung, Klimaschutz und Entwicklungshilfe, anzunehmen. Die Steuersätze und den Anwendungsbereich der herkömmlichen Steuerregelungen zu erhöhen bzw. auszuweiten und weitere Kürzungen bei den öffentlichen Ausgaben vorzunehmen, reicht zur Finanzierung dieser Aufgaben nicht aus und ist auf Dauer auch nicht tragbar. Darum sind Modelle der progressiven Besteuerung gefragt, mit denen die Steuerlast vom Faktor Arbeit und produktiven Investitionen auf Sektoren mit einschneidenden, auf die Allgemeinheit abgewälzten Folgen für die Realwirtschaft verlagert wird.
In dieser Hinsicht ist die Debatte um die Einführung einer Finanztransaktionssteuer aktueller denn je. Im Vergleich zu anderen herkömmlichen Steuermodellen und den verschiedenen wirtschaftspolitischen Maßnahmen bietet die Finanztransaktionssteuer den Vorteil, dass sie in mehrere Richtungen wirkt:
– Sie kann beträchtliche zusätzliche Einkünfte generieren. (Jüngsten Schätzungen zufolge kann bei Umsetzung auf EU-Ebene mit bis zu 57 Mrd. Euro gerechnet werden.)
– Sie ermöglicht eine Verlagerung der Steuerlast auf Tätigkeiten mit negativen Folgen für die Allgemeinheit, wie Hochfrequenzhandel und hochspekulative Finanztransaktionen, und sorgt damit für eine gerechtere Aufteilung der Steuerlast.
– Sie macht gefährlich spekulative Transaktionen mit hohem Fremdkapitalanteil unattraktiv und trägt damit – neben entsprechenden Regulierungs- und Aufsichtsregelungen – dazu bei, dass die Märkte stabilisiert werden und sich der Sektor wieder auf produktive langfristige Investitionen ausrichtet.
Das Fazit einer aktuellen Studie („Financial Transaction Taxes“ von Stephany Griffith Jones und Avinash Persaud) und der korrigierten Folgeabschätzung der Kommission lautet, dass die Finanztransaktionssteuer sich positiv auf das Wachstum in der EU auswirken dürfte und hier ein Zuwachs von schätzungsweise 0,25 % erreichbar ist. Diese positive Entwicklung erklärt sich folgendermaßen:
– Mit der Finanztransaktionssteuer sinkt die Wahrscheinlichkeit künftiger Krisen, weil systemische Risiken und auf Trends aufsattelnde Handelsvorgänge (beim Hochfrequenzhandel) zurückgehen. Die Krise ist im Hinblick auf das Wachstum mit enormen realen Kosten verbunden. Mit der Finanztransaktionssteuer können diese Kosten absorbiert werden, und das langfristige Wachstum in der EU ließe sich positiv beeinflussen.
– Die Steuer ist eine neue Quelle zur Finanzierung sowohl der Haushaltskonsolidierung als auch wichtiger Investitionen in Wachstum und Beschäftigung.
– Die Steuerlast wird auf andere Aktivitäten verlagert. Auf diese Weise könnte die Finanztransaktionssteuer eine Verringerung oder zumindest eine Verringerung des Anstiegs der Einkommenssteuer bewirken und entsprechend Konsum und Nachfrage stärken.
Aufgrund der Globalisierung des Finanzsektors und seiner Dienstleistungen kann eine Finanztransaktionssteuer ihre vielfältige Wirkung nur dann entfalten, wenn sie im größtmöglichen Maßstab umgesetzt wird. Eine einschlägige internationale Vereinbarung fehlt jedoch bisher. Darum müssen sich die führenden Industriestaaten der Welt, zumal sie Partner sind, verstärkt für diese Steuer einsetzen. Die EU ist der größte Finanzmarkt der Welt. Damit fällt es in ihre Verantwortung, den ersten Schritt zu gehen, indem sie bei der Einführung einer ausgereiften, leicht umsetzbaren Finanztransaktionssteuer, die in Erwartung eines internationalen Übereinkommens für neue, stärkere Impulse sorgt, die Koordinierung zu übernehmen.
Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung zur innovativen Finanzierung auf globaler und europäischer Ebene (P7_TA-PROV(2011)0080) gefordert, „dass die EU die Einführung einer Finanztransaktionssteuer auf globaler Ebene fördern sollte und wenn ihr dies nicht gelingt, als ersten Schritt eine Finanztransaktionssteuer auf europäischer Ebene einführen sollte“, und die Kommission aufgerufen „rasch eine Machbarkeitsstudie zu erstellen, die von weltweit gleichen Wettbewerbsbedingungen ausgeht, und konkrete Legislativvorschläge vorzulegen“.
Daraufhin hat die Kommission ihre Folgenabschätzung vorgelegt, in der sie zu dem Schluss gelangt, dass die Einführung einer unionsweiten Finanztransaktionssteuer durchführbar ist (außerdem wurde ein entsprechender Legislativvorschlag unterbreitet).
Die Finanztransaktionssteuer – durchdacht und leicht umsetzbar
Im Zusammenhang mit der Einführung einer unionsweiten Finanztransaktionssteuer gilt es, folgende Probleme zu lösen:
– Es muss vermieden werden, dass Transaktionen an Handelsplätze abwandern, die nicht unter die Rechtsprechung der EU fallen.
– Die Umgehung der Steuer muss unterbunden werden.
– Es muss verhindert werden, dass die Kosten der Steuer an die Verbraucher und Bürger weitergegeben werden.
Wie in jedem Steuermodell kann die Gefahr einer Umgehung der Steuer auch hier minimiert werden, indem bei unerwünschten Tätigkeiten, mit denen bei geringem Risiko hohe Gewinne erzielt werden, dafür gesorgt wird, dass die Gewinne bei steigendem Risiko sinken. Für die Finanztransaktionssteuer bedeutet das, dass der Steuersatz so niedrig sein muss, dass eine Umgehung der Steuer sich nicht lohnt, und dass es riskant sein muss, der Steuerpflicht nicht nachzukommen, weil in diesem Fall harte Konsequenzen drohen.
In verschiedenen Rechtssystemen der Welt gibt es bereits mit der Finanztransaktionssteuer vergleichbare Steuermodelle. Interessant ist in diesem Zusammenhang aber vor allem das Modell der Stempelsteuer (die von der Gegenpartei einer Transaktion zu entrichten ist, wenn eine inländische Sicherheit den Eigentümer wechselt). Die Erfolgsgeschichte der Stempelsteuer überzeugt insofern, als sich die Umgehung dieser Steuer als äußerst schwierig erwiesen hat und sie in Ländern, in denen sie gesetzlich vorgeschrieben ist, für beträchtliche Einkünfte sorgt.
Hauptpunkte des Vorschlags der Kommission
Das Europäische Parlament begrüßt die Entscheidung der Kommission, einen Legislativvorschlag zur Einführung einer Finanztransaktionssteuer vorzulegen, und bekräftigt die wesentlichen Argumentationspunkte, die es in seiner Entschließung zur innovativen Finanzierung auf globaler und europäischer Ebene (P7_TA-PROV(2011)0080) vorgebracht hat.
· Der Geltungsbereich der Richtlinie
Der Vorschlag der Kommission bezieht sich auf Transaktionen mit unterschiedlichen Sicherheiten (Beteiligungen, Aktien, Anleihen und die entsprechenden Derivate) sowie auf alle Geschäfte, die über regulierte oder nicht regulierte Handelsplätze abgewickelt werden. Indem die Primärmärkte für Anleihen und Aktien (nicht aber die entsprechenden Derivate) ausgeklammert werden, werden die für die Realwirtschaft entscheidenden Kapitalaufnahmemöglichkeiten nicht beeinträchtigt.
Der Anwendungsbereich der Steuer ist auf Finanzinstitutionen beschränkt, die entweder auf eigene Initiative oder im Namen Dritter agieren. Die einzigen Finanzinstitute, die von der Regelung ausgenommen sind, sind die nationalen Zentralbanken, die Europäische Zentralbank und von der EU eingerichtete Stellen. Diese Ausnahmen sind berechtigt, schließlich sollen unerwünschte externe Auswirkungen auf die Währungspolitik oder die Neufinanzierung des Finanzsektors vermieden werden. Natürlich gelten diese Ausnahmen nur, so lange die Transaktionen der genannten Finanzinstitute der primären öffentlichen Aufgabe entsprechen, die diesen Institutionen übertragen wurde.
· Das Kriterium der Ansässigkeit
Im Vorschlag der Kommission ist die Ansässigkeit der Gegenpartei einer Transaktion im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats ein ausschlaggebendes Kriterium dafür, ob die Steuer erhoben wird.
Dieses Kriterium gilt für alle Transaktionen von Finanzinstitutionen mit Sitz in der EU, nicht aber für alle aus der EU stammenden Finanzinstrumente. Auf diese Weise ist die Transaktion einer EU-Finanzinstitution mit nicht aus der EU stammenden Finanzinstrumenten steuerpflichtig. Das kann sich positiv auf den Markt auswirken, auf dem das betreffende Finanzinstrument gehandelt wird. Nicht steuerpflichtig sind hingegen Transaktionen mit EU-Instrumenten, die von nicht in der EU ansässigen Finanzinstitutionen durchgeführt werden, denn damit entsteht für die EU-Institutionen ein Wettbewerbsnachteil.
· Das Kriterium der Herausgabe
Am besten lassen sich rechtliche Schlupflöcher vermeiden und Wettbewerbsnachteile schaffen, wenn man dem Beispiel der Stempelsteuer folgt und die Steuer auf alle Transaktionen mit Finanzinstrumenten erhebt, die von Akteuren im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats oder der EU herausgegeben wurden. Während dieses Verfahren im Fall von Anleihen und Aktien uneingeschränkt anwendbar ist, kann es jedoch bei Derivaten wie Swaps problematisch sein, da die Herausgabe hier nicht ohne Weiteres feststellbar ist.
Die beste Lösung besteht also in einer Kombination der beiden Kriterien; außerdem wird in Artikel 3 mit dem Herausgabeort noch ein weiteres Kriterium vorgeschlagen. Damit ist die Steuer zu entrichten, sobald eine der Bedingungen des Artikels 3 zutrifft.
Damit alle Vorteile des Herausgabekriteriums zum Tragen kommen, muss mit die Entrichtung der Steuer noch eine weitere rechtliche Konsequenz verknüpft werden: Sie muss an die Rechtskräftigkeit des Vertrags gekoppelt sein.
· Die Steuersätze
Damit die Steuer ohne Weiteres umgesetzt werden kann und Beeinträchtigungen des Binnenmarkts vermieden werden, sollten die angestrebten Steuersätze einfach umsetzbar sein und die jeweiligen Besonderheiten der Finanzinstrumente widerspiegeln.
Im Vorschlag der Kommission wird dies berücksichtigt: Der Mindeststeuersatz für Aktien und Anleihen wird mit 0,1 % veranschlagt, bei Derivaten beträgt er 0,01 %. Beide Steuersätze sind relativ niedrig, gewährleisten dabei ein Mindestmaß an Abstimmung, ohne zu erheblichen Verzerrungen zu führen, und lassen einen gewissen Spielraum für den Fall, dass Mitgliedstaaten eine Anhebung dieser Steuersätze für angemessen halten.
Eine Differenzierung zwischen den Anlageklassen ist durchaus gerechtfertigt, da das Marktverhalten von Aktien und Anleihen im Gegensatz zu Derivaten eher Gemeinsamkeiten aufweist.
Der niedrigere Steuersatz für Derivate ist dadurch gerechtfertigt, dass ihr Wert schwerer abschätzbar ist und der Nennwert als Grundlage dient – der allerdings weit über dem tatsächlichen Marktwert des Derivats liegen kann.
· Der geografische Anwendungsbereich
Eine einstimmige Annahme der Richtlinie wäre in Bezug auf die Umsetzung des Vorschlags optimal, da Verzerrungen so am ehesten vermieden werden können und die Integration der Finanzmärkte in der EU vorangetrieben wird.
Da aber in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten bereits unterschiedliche mit der Finanztransaktionssteuer vergleichbare Steuermodelle eingeführt wurden oder diskutiert werden, sollte die EU den Prozess schleunigst vorantreiben, um Verzerrungen in den betroffenen Bereichen zu beseitigen. Wenn sich eine einstimmige Annahme der Richtlinie als nicht durchsetzbar erweist, haben die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit, die Rechtsvorschriften dieser Richtlinie im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit einzuführen.
· Die Verwaltung der Steuereinnahmen
Im Vorschlag der Kommission wird auf die Verwaltung der Steuereinnahmen nicht direkt Bezug genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass in einem gegenwärtig diskutierten Legislativvorschlag zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 vorgesehen ist, einen Teil der Einkünfte aus der Finanztransaktionssteuer als EU-Eigenmittel zu behandeln. Die Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer könnten auch an bestimmte politische Maßnahmen und öffentliche Güter der EU gebunden werden, unter anderem an die Finanzierung von Entwicklungshilfezielen, Klimaschutz, nachhaltiger Enzwicklung und Sozialmaßnahmen der Union, oder sie könnten, vor allem im Interesse der Konsolidierung, in die nationalen Haushalte fließen.
STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (30.3.2012)
für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG
(COM(2011)0594 – C7‑0355/2011 – 2011/0261(CNS))
Verfasser der Stellungnahme: Ricardo Cortés Lastra
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die jüngste Finanzkrise hat auf allen Ebenen zu Debatten über eine zusätzliche Besteuerung des Finanzsektors und insbesondere eine Finanztransaktionssteuer geführt. Diese Debatten entspringen dem Wunsch, den Finanzsektor an den Kosten der Krise, die oft als von ihm ausgelöst angesehen wird, zu beteiligen und sicherzustellen, dass er in Zukunft gegenüber anderen Wirtschaftszweigen angemessen besteuert wird, Anreizregelungen zu schaffen, die Finanzinstitute von übermäßig riskanten Tätigkeiten abhalten, regulatorische Maßnahmen, mit denen künftige Krisen verhindert werden sollen, zu ergänzen, und zusätzliche Steuereinnahmen für die öffentlichen Haushalte und besondere politische Ziele zu erzeugen. |
(1) Die jüngste Finanzkrise hat auf allen Ebenen zu Debatten über eine zusätzliche Besteuerung des Finanzsektors und insbesondere eine Finanztransaktionssteuer geführt. Diese Debatten entspringen dem Wunsch, den Finanzsektor an den Kosten der Krise, die oft als von ihm ausgelöst angesehen wird, zu beteiligen und sicherzustellen, dass er in Zukunft gegenüber anderen Wirtschaftszweigen angemessen besteuert wird, Spekulationen insbesondere auf den Rohstoffmärkten einzudämmen, damit die Schwankungen bei Nahrungsmittelpreisen und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit verringert werden, Anreizregelungen zu schaffen, die Finanzinstitute von übermäßig riskanten Tätigkeiten abhalten, regulatorische Maßnahmen, mit denen künftige Krisen verhindert werden sollen, zu ergänzen und zusätzliche Steuereinnahmen für die öffentlichen Haushalte und besondere politische Ziele, etwa die Finanzierung öffentlicher Güter und entwicklungspolitischer Strategien der Union, insbesondere zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele, zu erzeugen. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Die Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer, die eine sozialere und gerechtere Verteilung des Wohlstands zum Ziel hat, sollten den Entwicklungsländern als zusätzliche Mittel für die Finanzierung von Vorhaben im sozialen Bereich dienen, die einzelstaatlichen Entwicklungshilfezusagen von 0,7 % des BIP ergänzen und für die Finanzierung öffentlicher Güter vorgesehen werden, so etwa für entwicklungspolitische Strategien der Union, die Bekämpfung von Armut und die Bewältigung des Klimawandels in Entwicklungsländern. Diese Ziele sollten bei den neuen Einnahmen weiterhin im Vordergrund stehen. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Damit sich die Besteuerung auf den Finanzsektor und nicht die Bürger konzentriert und da Finanzinstitute die überwiegende Mehrheit der Transaktionen in den Finanzmärkten durchführen, sollte die Steuer von diesen Instituten entrichtet werden, unabhängig davon, ob sie in eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung handeln. |
(12) Damit sich die Besteuerung auf den Finanzsektor und nicht die Bürger konzentriert und da Finanzinstitute die überwiegende Mehrheit der Transaktionen in den Finanzmärkten durchführen, sollte die Steuer von diesen Instituten entrichtet werden, unabhängig davon, ob sie in eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung handeln. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere dafür Sorge tragen, dass die von den Finanzinstituten jährlich zu entrichtende Finanztransaktionssteuer nicht indirekt an die Kunden dieser Institute weitergegeben wird. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Damit sowohl Durchführungsbestimmungen, durch die festgelegt wird, ob bestimmte Finanztätigkeiten einen wesentlichen Teil der Tätigkeit eines Unternehmens ausmachen, so dass das betreffende Unternehmen für die Zwecke dieser Richtlinie als Finanzinstitut angesehen werden kann, als auch Durchführungsbestimmungen zum Schutz gegen Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, zur Festlegung der zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Es kommt insbesondere darauf an, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen unter Einbeziehung der Sachverständigenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Rat rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
(16) Damit sowohl Durchführungsbestimmungen, durch die festgelegt wird, ob bestimmte Finanztätigkeiten einen wesentlichen Teil der Tätigkeit eines Unternehmens ausmachen, so dass das betreffende Unternehmen für die Zwecke dieser Richtlinie als Finanzinstitut angesehen werden kann, als auch Durchführungsbestimmungen zum Schutz gegen Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, zur Festlegung der zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Es kommt insbesondere darauf an, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen insbesondere unter Einbeziehung der Sachverständigenebene, nichtstaatlicher Organisationen und anderer Interessenträger durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(18a) Kommt es in der EU-27 zu keiner Einigung, so sollten die Mitgliedstaaten, die zur Einführung der Finanztransaktionssteuer bereit sind, dieses Vorhaben weiterverfolgen, indem sie einen offiziellen Antrag auf verstärkte Zusammenarbeit nach Artikel 329 AEUV stellen. Das Europäische Parlament sollte, unter der Voraussetzung, dass sich die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichten, Artikel 333 Absatz 2 AEUV anzuwenden, seine Zustimmung rasch erteilen, einen Beschluss zu erlassen, gemäß dem sie nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren handeln werden. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Verstärkte Zusammenarbeit |
|
Kommt es in der EU-27 zu keiner Einigung, so sollten die Mitgliedstaaten, die zur Einführung der Finanztransaktionssteuer bereit sind, dieses Vorhaben weiterverfolgen, indem sie einen offiziellen Antrag auf verstärkte Zusammenarbeit nach Artikel 329 AEUV stellen. Sofern sich die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichten, Artikel 333 Absatz 2 AEUV anzuwenden, erteilt das Europäische Parlament rasch seine Zustimmung, mit einem entsprechenden Beschluss festzulegen, dass diese Mitgliedstaaten nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren handeln werden. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission unterbreitet dem Rat erstmals bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag zu ihrer Änderung. |
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag zu ihrer Änderung. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In diesem Bericht überprüft die Kommission mindestens die Auswirkungen der Finanztransaktionssteuer auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes, die Finanzmärkte und die Realwirtschaft und berücksichtigt die Fortschritte bei der Besteuerung des Finanzsektors im internationalen Kontext. |
In diesem Bericht überprüft die Kommission mindestens die Auswirkungen der Finanztransaktionssteuer auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes, die Finanzmärkte und die Realwirtschaft, die Spekulation mit Rohstoffen und Lebensmitteln und die Maßnahmen gegen Steuerparadiese und berücksichtigt die Fortschritte bei der Besteuerung des Finanzsektors im internationalen Kontext. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 17 a |
|
Einstellung der Einnahmen als Eigenmittel in den EU-Haushalt |
|
Die Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer in der Union sollten teilweise als Eigenmittel in den EU-Haushalt eingestellt werden, von denen ein bedeutender Prozentsatz in die Finanzierung von Strategien der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und für die Bekämpfung des Klimawandels in Entwicklungsländern investiert werden sollte. |
VERFAHREN
Titel |
Das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und die Änderung der Richtlinie 2008/7/EG |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0594 – C7-0355/2011 – 2011/0261(CNS) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 25.10.2011 |
|
|
|
|
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 25.10.2011 |
|
|
|
|
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Ricardo Cortés Lastra 25.1.2012 |
|
|
|
|
Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen) |
Ricardo Cortés Lastra |
|
|
|
|
Prüfung im Ausschuss |
9.2.2012 |
|
|
|
|
Datum der Annahme |
27.3.2012 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
23 2 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Michael Cashman, Ricardo Cortés Lastra, Corina Creţu, Leonidas Donskis, Charles Goerens, Catherine Grèze, Filip Kaczmarek, Franziska Keller, Gay Mitchell, Norbert Neuser, Bill Newton Dunn, Maurice Ponga, Birgit Schnieber-Jastram, Michèle Striffler, Alf Svensson, Eleni Theocharous, Patrice Tirolien, Ivo Vajgl, Anna Záborská, Iva Zanicchi, Gabriele Zimmer |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Enrique Guerrero Salom, Edvard Kožušník, Cristian Dan Preda, Patrizia Toia |
||||
STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (29.3.2012)
für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG
(COM(2011)0594 – C7-0355/2011 – 2011/0261(CNS))
Verfasserin der Stellungnahme: Anne E. Jensen
KURZE BEGRÜNDUNG
Vorschlag der Kommission
Die Kommission hat vorgeschlagen, auf EU-Ebene eine Finanztransaktionssteuer einzuführen, die ganz oder teilweise als Eigenmittelquelle für den EU-Haushalt genutzt werden könnte.
In dem Vorschlag werden folgende Mindeststeuersätze für die Finanztransaktionssteuer vorgegeben:
· 0,1 % auf Transaktionen, die nicht mit Derivatkontrakten im Zusammenhang stehen, und
· 0,01 % auf Transaktionen, die mit Derivatkontrakten im Zusammenhang stehen.
Haushaltspolitische Zusammenhänge und Gesichtspunkte
Zurzeit handelt es sich bei etwa 85 % der Einnahmen der EU nicht um Eigenmittel, sondern um Mittel aus den nationalen Haushalten. Das widerspricht nicht nur den Bestimmungen des Vertrags von Lissabon[1], sondern auch dem Wortlaut und dem Geist des EWG-Vertrags[2]. Bei Gründung der Europäischen Gemeinschaften im Jahr 1957 war davon ausgegangen worden, dass die BNE-Eigenmittel nur vorübergehend als Finanzierungsquelle dienen würden. In den 70er Jahren traten dann zwar echte Eigenmittel an ihre Stelle, aber 1988 wurden die Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten wieder eingeführt, um den Rückgang bei den Eigenmitteleinnahmen auszugleichen. Der Anteil der BNE-Eigenmittel an den Gesamteinnahmen der EU betrug zu dieser Zeit jedoch lediglich 10 %. Der Trend führte in der Folgezeit dazu, dass EU-Haushaltsentscheidungen zunehmend der Logik des „angemessenen Mittelrückflusses“ unterworfen wurden und eine lange Liste von Erstattungen und ungerechtfertigten Ausnahmen entstand.
Um der Logik des „angemessenen Mittelrückflusses“ endlich ein Ende zu setzen und eine stabile und angemessene Mittelausstattung für die EU zu ermöglichen, muss das derzeitige Eigenmittelsystem reformiert werden. Dabei müssen auch die Weichen dafür gestellt werden, dass die derzeit auf der Einnahmenseite des EU-Haushalts geltenden Erstattungs- und Ausnahmeregelungen schrittweise abgeschafft werden.
Im Zusammenhang mit der schwierigen wirtschaftlichen Lage wird darauf hingewiesen, dass das Parlament in mehreren Entschließungen deutlich gemacht hat, dass die Eigenmittel eine wichtige Quelle darstellen, wenn es darum geht, ohne Aufstockung des EU-Haushalts eine angemessene Mittelausstattung der EU zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen und Ziele sicherzustellen[3].
Die Verfasserin der Stellungnahme weist darauf hin, dass das EP in seiner Entschließung zur Zukunft der Eigenmittel der Europäischen Union[4] eine Reihe von Kriterien aufgelistet hat, die bei der Prüfung der verschiedenen potenziellen Eigenmittelquellen auf ihre diesbezügliche Eignung als Grundlage dienen sollten. Diese Kriterien sind: Umfang, Stabilität, Sichtbarkeit und Einfachheit, niedrige Funktionskosten, effiziente Zuweisung der Einnahmen, vertikale und horizontale Gleichheit und gerechte Beiträge.
Der vorliegende Vorschlag der Kommission für eine Finanztransaktionssteuer wird der Mehrzahl der genannten Kriterien gerecht. Die Steuer wäre vor allem eine Einnahmenquelle für den EU-Haushalt. (Dem Vorschlag der Kommission zufolge stünden bis 2020 Eigenmittel aus der Finanztransaktionssteuer in Höhe von etwa 54,2 Mrd. Euro jährlich bereit.) Außerdem wäre die Finanztransaktionssteuer eine für Investoren und Finanzmarktakteure gut sichtbare Mittelquelle, sie wäre unkompliziert und mit geringen operativen Kosten verbunden; die Erhebung der Steuer ist einfach, und die Finanztransaktionssteuer erfüllt die Kriterien der vertikalen und der horizontalen Gleichheit sowie des gerechten Beitrags. Zudem dürften die Bürger mit der Finanztransaktionssteuer nicht zusätzlich steuerlich belastet werden, und die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten bliebe unberührt.
Wie die Eurobarometer-Umfrage aus dem Juni 2011 zeigt, sind die EU-Bürger für die Finanztransaktionssteuer. Laut dieser Umfrage befürworten 61 % der Bevölkerung Europas eine solche Abgabe, und 81 % der Befürworter sind der Meinung, dass die Steuer in der gesamten EU eingeführt werden sollte[5].
Damit die Finanztransaktionssteuer als Eigenmittelquelle zum Tragen kommt, müsste sie in allen 27 Mitgliedstaaten eingeführt werden.
Ohne eine politische Einigung über die Reform des Eigenmittelsystems ist eine Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen für 2014–2020 nicht erreichbar, da Einnahmen- und Ausgabenseite des Haushalts eine Einheit bilden und in Zusammenhang stehen. In diesem Zusammenhang sei noch einmal daran erinnert, dass Durchführungsbestimmungen, die das Eigenmittelsystem betreffen, nur mit der Zustimmung des Europäischen Parlaments erlassen werden dürfen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Damit die politischen Ziele der Union und der EU-Haushalt besser aufeinander abgestimmt werden können, sollten die Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer ganz oder zumindest teilweise als Einnahmen in den EU-Haushalt fließen. |
Begründung | |
Eine EU-weite Finanztransaktionssteuer könnte dazu dienen, den derzeitigen Erstattungs- und Ausnahmeregelungen ein Ende zu setzen. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Anteil der Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer, der als Eigenmittel verwendet werden soll, gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2012 [zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der Finanztransaktionssteuer] in den EU-Haushalt eingestellt wird. |
Begründung | |
Eine EU-weite Finanztransaktionssteuer könnte dazu dienen, den derzeitigen Erstattungs- und Ausnahmeregelungen ein Ende zu setzen. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission unterbreitet dem Rat erstmals bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag zu ihrer Änderung. |
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag zu ihrer Änderung. |
VERFAHREN
Titel |
Das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und die Änderung der Richtlinie 2008/7/EG |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0594 – C7-0355/2011 – 2011/0261(CNS) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 25.10.2011 |
|
|
|
|
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 25.10.2011 |
|
|
|
|
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Anne E. Jensen 16.2.2012 |
|
|
|
|
Datum der Annahme |
29.3.2012 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
29 3 1 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marta Andreasen, Francesca Balzani, Zuzana Brzobohatá, James Elles, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Ivars Godmanis, Estelle Grelier, Carl Haglund, Lucas Hartong, Jutta Haug, Monika Hohlmeier, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Ivailo Kalfin, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Giovanni La Via, George Lyon, Barbara Matera, Claudio Morganti, Nadezhda Neynsky, Dominique Riquet, Potito Salatto, Derek Vaughan, Angelika Werthmann |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Frédéric Daerden, Jan Mulder, Georgios Papastamkos, Paul Rübig, Georgios Stavrakakis |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Jens Rohde |
||||
- [1] Artikel 311 Absatz 1 AEUV: „Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert.“
- [2] Artikel 201 EWG-Vertrag: „Die Kommission prüft, unter welchen Bedingungen die in Artikel 200 vorgesehenen Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel, insbesondere durch Einnahmen aus dem Gemeinsamen Zolltarif nach dessen endgültiger Einführung, ersetzt werden können. Die Kommission unterbreitet dem Rat diesbezügliche Vorschläge.“
- [3] Siehe v. a. die folgenden Entschließungen:
P6_TA(2007)0098, angenommen am 29. März 2007,
P7 TA (2011)0080, angenommen am 8. März 2011,
P7 TA (2010)0056, angenommen am 10. März 2010,
P7 TA (2010) 0089, angenommen am 25. März 2010,
P7_TA-PROV(2010)0433, angenommen am 25. November 2010,
P7_TA-PROV(2010)0475, angenommen am 15. Dezember 2010,
P7_TA-PROV(2011)0266, angenommen am 8. Juni 2011,
P7_TA-PROV(2011)0327, angenommen am 6. Juli 2011 - [4] P6_TA(2007)0098, angenommen am 29. März 2007
- [5] Europäisches Parlament Eurobarometer (EB Parlameter 75.2), angenommen am 22. Juni 2011: http://www.europarl.europa.eu/pdf/eurobarometre/2011/juin/22062011/eb752_financial_crisis_analytical_synthesis_en.pdf
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (20.3.2012)
für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung
zu dem Vorschlag einer Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EC
(COM(2011)0594 – C7‑0355/2011 – 2011/0261(CNS))
Verfasser der Stellungnahme: Frank Engel
KURZE BEGRÜNDUNG
Der Kommissionsvorschlag für eine Finanztransaktionssteuer (FTS) ist eine Antwort auf die in der gesamten Europäischen Union wiederholt vorgebrachte Forderung, den Finanzsektor in die Pflicht zu nehmen und an den Kosten der gegenwärtigen Krise zu beteiligen. Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt diesen Vorschlag, mit dem auch auf die vom Europäischen Parlament vorgebrachten Forderungen nach Maßnahmen in diesem Bereich reagiert wird.
Eine FTS ist naturgemäß eine Binnenmarktangelegenheit. Mit einem europäischen Rechtsrahmen für eine FTS werden zwei Ziele verfolgt: Zum einen geht es um Steuergerechtigkeit, da Finanztransaktionen derzeit im Unterschied zu allen anderen wirtschaftlichen Transaktionen weitgehend unbesteuert bleiben, und zum anderen um eine Harmonisierung, da es einer einheitlichen europäischen Herangehensweise an die Besteuerung von Finanztransaktionen bedarf – mit Steuersätzen, die wenn schon nicht in der ganzen EU identisch, so doch zumindest vergleichbar sind und auf der Grundlage eines gemeinsamen Mindestsatzes festgesetzt werden.
Die FTS ist auch eng mit dem Ziel verknüpft, das volle Potenzial des Binnenmarkts freizusetzen, um das Wachstum in Europa wieder anzukurbeln und uns in die Lage zu versetzen, die in der Europa-2020-Strategie gesetzten Ziele zu erreichen. Wir brauchen Investitionen in den Binnenmarkt und sollten hierfür eine europäische Finanzierungsquelle zur Verfügung stellen. Eine FTS, deren Aufkommen dem Gesamthaushalt der Europäischen Union zufließt, leistet daher einen Beitrag zur Erschließung der finanziellen Mittel, die erforderlich sind, um dauerhafte europäische Investitionen in den wirtschaftlichen Fortschritt Europas zu tätigen.
Es ist somit ersichtlich, dass eine solche FTS auf dem gesamten Gebiet der EU gelten muss. Die EU verfügt – im Unterschied zur Eurozone – über einen Binnenmarkt und einen Haushalt. Eine FTS, die dem EU-Haushalt zugute kommt und somit ein Instrument für einen dynamischen Binnenmarkt darstellt, kann nur in einer Steuer bestehen, die in der gesamten EU erhoben wird und somit in allen wichtigen Finanzzentren der EU zur Anwendung kommt. Jede Ausnahme von diesem Grundsatz würde zu nicht hinnehmbaren Verzerrungen in der Funktionsweise des Binnenmarkts führen.
Die FTS muss einerseits genügend Einnahmen generieren, um ihrer Rolle als politisches Instrument zur Überwindung der Krise gerecht zu werden, und andererseits so konzipiert sein, dass sie zu keiner größeren Abwanderung solcher Finanzinstrumente und Institute führt, die die Aushängeschilder der europäischen Finanzindustrie bilden oder für die europäischen Finanzzentren ein besonderes Entwicklungspotenzial bergen. Die Steuer darf auch nicht davon abhalten, Investitionsvehikel einzusetzen, die die EU benötigt, um die wirtschaftliche Entwicklung zu gewährleisten und den Bürgern im Ruhestand ein angemessenes Alterseinkommen zu sichern.
Aus diesem Grund schlägt der Verfasser der Stellungnahme vor, dass es für Investmentfonds die der OGAW-Gesetzgebung unterliegen, und Pensionsfonds eine differenzierte Behandlung geben sollte, was den Steuersatz betrifft, wobei ein ermäßigter Satz von 0,01 % angemessen ist.
Geschäfte mit strukturierten Finanzprodukten, die für alle daran beteiligten Parteien völlig intransparent sind, sowie der Missbrauch dieser Produkte haben zu den Unruhen an den Finanzmärkten nach dem Platzen der US-amerikanischen Immobilienblase beigetragen. Der Handel mit solchen Produkten ist intensiv und das Handelsvolumen enorm. Das im Falle ihrer Besteuerung zu erwartende Steueraufkommen ist daher beachtlich. Sollte die Besteuerung zu einer Verlagerung bestimmter Elemente des Derivatehandels – auch auf dem Gebiet des Hochfrequenzhandels – führen, so würde dies die Entwicklung des europäischen Kapital-Binnenmarkts nicht beeinträchtigen.
Der normale Steuersatz von 0,1 % sollte daher bei ihnen zur Anwendung kommen, weshalb der Verfasser vorschlägt, diesen Satz auf Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Derivatekontrakten anzuwenden.
Die Folgenabschätzung der Kommission wurde nach ihrer ersten Präsentation im Europäischen Parlament ergänzt, wobei weder der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz noch der Verfasser der Stellungnahme über den Inhalt der zusätzlichen oder neuen Feststellungen der Kommission unterrichtet wurden. Der Verfasser bedauert, dass der Ausschuss daher nicht in der Lage war, sich mit dem Inhalt der letzten Beurteilung vertraut zu machen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sowohl die Verlagerungsrisiken als auch die voraussichtlichen Auswirkungen einer FTS auf das Wirtschaftswachstum in der Europäischen Union untersucht worden sind und sich daraus ein Bild ergibt, das eindeutig weniger negativ ausfällt als das in der veröffentlichten Folgenabschätzung enthaltene. Die Relevanz und Bedeutung einer FTS für die Verwirklichung der Binnenmarktziele bildet somit ein zentrales Element dieser Stellungnahme und auch der Stellungnahme des gesamten Europäischen Parlaments.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die jüngste Finanzkrise hat auf allen Ebenen zu Debatten über eine zusätzliche Besteuerung des Finanzsektors und insbesondere eine Finanztransaktionssteuer geführt. Diese Debatten entspringen dem Wunsch, den Finanzsektor an den Kosten der Krise, die oft als von ihm ausgelöst angesehen wird, zu beteiligen und sicherzustellen, dass er in Zukunft gegenüber anderen Wirtschaftszweigen angemessen besteuert wird, Anreizregelungen zu schaffen, die Finanzinstitute von übermäßig riskanten Tätigkeiten abhalten, regulatorische Maßnahmen, mit denen künftige Krisen verhindert werden sollen, zu ergänzen, und zusätzliche Steuereinnahmen für die öffentlichen Haushalte und besondere politische Ziele zu erzeugen. |
(1) Die jüngste Finanzkrise hat auf allen Ebenen zu Debatten über eine zusätzliche Besteuerung des Finanzsektors und insbesondere eine Finanztransaktionssteuer geführt. Diese Debatten entspringen dem Wunsch, den Finanzsektor an den Kosten der Krise, die oft als von ihm ausgelöst angesehen wird, zu beteiligen und sicherzustellen, dass er in Zukunft gegenüber anderen Wirtschaftszweigen angemessen besteuert wird, Anreizregelungen zu schaffen, die Finanzinstitute von übermäßig riskanten Tätigkeiten abhalten, regulatorische Maßnahmen, mit denen künftige Krisen verhindert werden sollen, zu ergänzen, und zusätzliche Steuereinnahmen für die öffentlichen Haushalte und besondere auf Wirtschaftswachstum gerichtete politische Ziele zu generieren. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Die Einführung einer ausgewogenen und effektiven Finanztransaktionssteuer in der Europäischen Union dürfte die internationalen Bemühungen um Verabschiedung eines ähnlichen Instruments auf globaler Ebene voranbringen. Die Union sollte daher eine führende Rolle in dieser Angelegenheit übernehmen. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Damit einseitige Maßnahmen der Mitgliedstaaten – angesichts der äußerst hohen Mobilität der meisten einschlägigen Finanztransaktionen – nicht zu Verzerrungen führen und somit das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes sichergestellt wird, müssen die wesentlichen Merkmale einer Finanztransaktionssteuer der Mitgliedstaaten auf EU-Ebene harmonisiert werden. Dadurch sollen Anreize für eine Steuerarbitrage innerhalb der Union, allokative Verzerrungen zwischen den Finanzmärkten in der Union sowie Fälle von Doppel- oder Nichtbesteuerung verhindert werden. |
(2) Damit einseitige Maßnahmen der Mitgliedstaaten – angesichts der äußerst hohen Mobilität der meisten einschlägigen Finanztransaktionen – nicht zu Verzerrungen führen und somit das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes und eine größere Solidarität und Gerechtigkeit sichergestellt und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, müssen die wesentlichen Merkmale einer Finanztransaktionssteuer der Mitgliedstaaten auf EU-Ebene harmonisiert werden. Dadurch sollen Anreize für eine Steuerarbitrage innerhalb der Union, allokative Verzerrungen zwischen den Finanzmärkten in der Union sowie Fälle von Doppel- oder Nichtbesteuerung verhindert werden. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Einer der Hauptzwecke der Finanztransaktionssteuer sollte es sein, von übermäßig riskanten Transaktionen abzuhalten und den Finanzsektor wieder in den Dienst der Realwirtschaft zu stellen. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2b) Die Finanztransaktionssteuer sollte folgenden Grundsätzen Rechnung tragen: |
|
– Grundsatz der Denomination: der Steuer unterliegen alle Instrumente, die in Euro oder einer anderen Währung eines Mitgliedstaats der Union denominiert sind; |
|
– Grundsatz der Handelbarkeit: der Steuer unterliegen Finanztransaktionen, die aus einem Vermögenswert abgeleitet sind, der auf einem Markt in der Union zum Handel zugelassen ist; und |
|
– Grundsatz der Vermittlung: der Steuer unterliegen alle Finanztransaktionen, bei denen ein Unionsansässiger als Vermittler beteiligt ist. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Begriffsbestimmung für Finanzinstrumente in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates schließt Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen ein. Somit sind Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 Finanzinstrumente. Folglich sind Zeichnung oder Rücknahme dieser Instrumente Transaktionen, die der Transaktionssteuer unterliegen sollten. |
(4) Die Begriffsbestimmung für Finanzinstrumente in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates schließt Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen ein. Somit sind Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 Finanzinstrumente. Folglich sind Zeichnung oder Rücknahme dieser Instrumente Transaktionen, die der Transaktionssteuer unterliegen sollten. Die besondere Natur der OGAW und deren Bedeutung für die volle Ausschöpfung des Potenzials des Binnenmarkts rechtfertigen jedoch, dass für sie ein bestimmter niedrigerer Steuersatz gilt. Das Gleiche muss für Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung1 gelten; |
|
__________ |
|
1 ABl. L 235 vom 23.09.03, S. 10. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Im Interesse der Gleichbehandlung sollte auf jede Transaktionskategorie, den Handel mit anderen Finanzinstrumenten als Derivaten einerseits und den Kauf/Verkauf, die Übertragung, den Abschluss und die Änderung von Derivatkontrakten andererseits, nur ein Steuersatz angewendet werden. |
(11) Um übermäßig riskante Finanzgeschäfte einzudämmen und somit künftigen Krisen vorzubeugen, sollte auf besonders risikoreiche Finanzprodukte ein höherer Steuersatz angewendet werden als auf weniger spekulative Produkte. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Aufgrund der hohen Mobilität von Finanztransaktionen und zur Verringerung potenzieller Steuerumgehung sollte die Steuer auf der Grundlage des Ansässigkeitsprinzips erhoben werden. |
(13) Aufgrund der hohen Mobilität von Finanztransaktionen und zur Verringerung potenzieller Steuerumgehung sollte die Steuer auf der Grundlage des Ansässigkeitsprinzips sowie ergänzend auf der Grundlage des Prinzips des Emissionsortes und des Prinzips des Eigentumsübergangs erhoben werden. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Die Mindeststeuersätze sollten hoch genug sein, um die mit der vorliegenden Richtlinie angestrebte Harmonisierung zu erreichen. Zugleich müssen sie niedrig genug sein, um die Verlagerungsrisiken gering zu halten |
(14) Die Mindeststeuersätze sollten hoch genug sein, um die mit der vorliegenden Richtlinie angestrebte Harmonisierung zu erreichen, so dass der Finanzsektor einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Wirtschaftskrise leisten muss und dadurch die Realwirtschaft in Schwung gebracht wird. Zugleich müssen die Mindeststeuersätze bis zur Einführung einer einheitlichen globalen Finanztransaktionssteuer niedrig genug sein, um die Verlagerungsrisiken gering zu halten. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(17a) Am 29. Juni 2011 hat die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union vorgelegt, um das derzeitige System der Finanzierung des Unionshaushalts unter voller Ausschöpfung der durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschaffenen Möglichkeiten durch ein neues System zu ersetzen. In dem Vorschlag wurde eine Finanztransaktionssteuer als potenzielle neue Eigenmittelkategorie für den Gesamthaushalt der Union genannt. Eine Finanztransaktionssteuer würde zusätzliche Haushaltseinnahmen ermöglichen, mit denen wachstumsfördernde Maßnahmen zur Verwirklichung der Europa-2020-Ziele und zur Steigerung des Binnenmarktpotenzials finanziert werden können. Am 9. November 2011 hat die Kommission einen geänderten Vorschlag vorgelegt, der den Vorschlag vom 29. Juni näher erläutert und ergänzt, die Kohärenz mit dieser Richtlinie sicherstellt und darlegt, in welcher Weise die Kommission dafür sorgen will, dass die Finanztransaktionssteuer als Finanzierungsquelle für den Gesamthaushalt der EU dienen wird. |
Begründung | |
Das Aufkommen aus einer europäischen FTS muss dem Gesamthaushalt der EU zufließen, da es sich dabei logischerweise um Eigenmittel handelt und die generierten Einnahmen zur Unterstützung der Vollendung des Binnenmarkts sowie zur Verwirklichung der Ziele der Wachstumsstrategie „Europa 2020“ durch Umsetzung einer gezielten Investitionsstrategie verwendet werden können. Die Kommission beabsichtigt, einen Vorschlag zu unterbreiten, der einer entsprechenden Regelung den Weg frei macht. Die Richtlinie sollte daher ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Aufkommen aus der FTS dem Gesamthaushalt der EU zufließt und in welchem Zusammenhang dies mit dem Eigenmittelvorschlag steht. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(17a) Zuweisung des Steueraufkommens an den Haushalt der Europäischen Union. Die Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer fließen dem Gesamthaushalt der Europäischen Union zu, damit diese ihre strategischen Ziele verwirklichen kann. Die Diskussion über die Zuweisung des Steueraufkommens innerhalb des Gesamthaushalts sollte in einem anderen Rahmen erfolgen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorschlag über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(18a) Diese Richtlinie muss zügig und in Abstimmung mit den anderen Bemühungen um eine Regulierung der Finanzmärkte in Kraft treten, die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessern und Rechtssicherheit schaffen. Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte daher bis Ende 2012 abgeschlossen sein. |
Begründung | |
Da die FTS als Teil der Bemühungen um Regulierung der Finanzmärkte, Überwindung der Krise, Ankurbelung des Binnenmarkts und Stärkung des Wachstums der Realwirtschaft zu betrachten ist, sollte sie so bald wie möglich erhoben werden. Die zugige Einführung einer EU-weiten FTS ist außerdem notwendig, um Rechtssicherheit zu schaffen, da einzelne Mitgliedstaaten bereits in Betracht ziehen, ähnliche Instrumente auf unilateraler Grundlage einzuführen. Die Richtlinie sollte daher bis Ende 2012 umgesetzt werden und ab dem 1. Januar 2013 Anwendung finden. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(18b) Die Kommission sollte in der Lage sein, diese Richtlinie zu überprüfen und ihre Ersetzung durch eine Verordnung vorzuschlagen, insbesondere wenn sich herausstellt, dass eine Verordnung besser geeignet wäre, die Binnenmarkt- und Harmonisierungsziele zu erreichen. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Diese Richtlinie findet auf alle Finanztransaktionen Anwendung, sofern zumindest eine an der Transaktion beteiligte Partei in einem Mitgliedstaat ansässig ist und ein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ansässiges Finanzinstitut eine Transaktionspartei darstellt, wobei diese entweder für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen einer Transaktionspartei handelt. |
2. Diese Richtlinie findet auf alle Finanztransaktionen, einschließlich Devisenkassageschäfte und Lebensversicherungen, Anwendung, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
|
(a) zumindest eine an der Transaktion beteiligte Partei ist in einem Mitgliedstaat ansässig und ein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ansässiges Finanzinstitut stellt eine Transaktionspartei dar, wobei diese entweder für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen einer Transaktionspartei handelt, |
|
(b) das Instrument, auf das sich die Transaktion bezieht, wurde von einer in der Union ansässigen Rechtsperson emittiert. |
Begründung | |
Mit dieser Änderung soll erreicht werden, dass der Vorschlag auch die Emission von Wertpapieren abdeckt, wodurch das Risiko der Verlagerung von wirtschaftlichen Aktivitäten verringert und eine Benachteiligung europäischer Finanzinstitute gegenüber außereuropäischen Instituten in Bezug auf den Handel mit in der Union emittierten Instrumenten verhindert wird. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 4 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Transaktionen mit den Zentralbanken der Mitgliedstaaten. |
(d) Transaktionen mit den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ea) es ist an einer Finanztransaktion beteiligt, die mit einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in der Union emittierten Finanzinstrument in Zusammenhang steht. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 3a |
|
Grundsatz des Emissionsortes |
|
1. Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt ein Finanzinstrument als im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in der Union emittiert, wenn es von einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen Rechtsperson emittiert wurde. |
|
2. Bei Derivatekontrakten gilt das Kriterium der Emission im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in der Union als erfüllt, wenn das Bezugsinstrument oder zugrunde liegende Instrument von einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen Rechtsperson emittiert wurde. |
|
3. Bei strukturierten Instrumenten gilt das Kriterium der Emission im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in der Union als erfüllt, wenn das strukturierte Instrument zu einem wesentlichen Teil auf Vermögenswerten oder Finanzinstrumenten und Derivaten beruht oder zu einem wesentlichen Teil durch Vermögenswerte oder Finanzinstrumente und Derivate abgesichert ist, die auf Finanzinstrumente zurückgehen, die von einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen Rechtsperson emittiert wurden. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Steuersätze dürfen nicht niedriger sein als: |
Diese Steuersätze dürfen nicht niedriger sein als: |
(a) 0,1 % in Bezug auf die in Artikel 5 genannten Finanztransaktionen; |
(a) 0,1 % in Bezug auf die in Artikel 5 genannten Finanztransaktionen; |
|
i) Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)1 unterliegen einem Steuersatz von mindestens 0,05 %. |
|
ii) Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Anteilen an einem Pensionsfonds oder einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG unterliegen einem Steuersatz von mindestens 0,05 %. |
(b) 0,01 % in Bezug auf die in Artikel 6 genannten Finanztransaktionen. |
(b) 0,05 % in Bezug auf die in Artikel 6 genannten Finanztransaktionen. |
|
____________ |
|
1 ABl. L 302 vom 17. 11.2009, S. 32. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Alle Parteien einer Transaktion einschließlich anderer Personen als Finanzinstitute haften gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer, die aufgrund dieser Transaktion von einem Finanzinstitut geschuldet wird, wenn dieses Finanzinstitut die geschuldete Steuer nicht innerhalb der in Artikel 10 Absatz 4 festgelegten Frist entrichtet hat. |
3. Alle Parteien einer Transaktion mit Ausnahme anderer Personen als Finanzinstitute haften gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer, die aufgrund dieser Transaktion von einem Finanzinstitut geschuldet wird, wenn dieses Finanzinstitut die geschuldete Steuer nicht innerhalb der in Artikel 10 Absatz 4 festgelegten Frist entrichtet hat. |
Begründung | |
Ziel des Vorschlags ist es, Einzelpersonen und Nicht-Finanzinstitute von der Zahlung und den Auswirkungen der Steuer auszunehmen. Folglich darf diesen nicht die Zahlung von Steuern obliegen, wenn Unregelmäßigkeiten auftreten, die der anderen an der Transaktion beteiligten Partei zuzuschreiben sind. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Eine Finanztransaktion, für die keine Finanztransaktionssteuer entrichtet wurde, gilt als rechtlich nicht durchsetzbar und führt nicht zur Übertragung des zugrunde liegenden Vermögenswerts. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 11a |
|
Zuweisung des Steueraufkommens an den Haushalt der Europäischen Union |
|
Die Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer fließen dem Gesamthaushalt der Europäischen Union zu. |
Begründung | |
Das Aufkommen aus einer europäischen FTS muss dem Gesamthaushalt der EU zufließen, da es sich dabei logischerweise um Eigenmittel handelt und die generierten Einnahmen zur Unterstützung der Vollendung des Binnenmarkts sowie zur Verwirklichung der Ziele der Wachstumsstrategie „Europa 2020“ durch Umsetzung einer gezielten Investitionsstrategie verwendet werden können. Die Kommission beabsichtigt, einen Vorschlag zu unterbreiten, der einer entsprechenden Regelung den Weg frei macht. Die Richtlinie sollte daher ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Aufkommen aus der FTS dem Gesamthaushalt der EU zufließt und in welchem Zusammenhang dies mit dem Eigenmittelvorschlag steht. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission unterbreitet dem Rat erstmals bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag zu ihrer Änderung. |
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag zu ihrer Änderung. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Im ersten Bericht der Kommission nach Absatz 1 wird auch überprüft, ob diese Richtlinie durch eine Verordnung über ein einheitliches Finanztransaktionssteuersystem ersetzt und für jede Art von Finanztransaktion ein unionsweit einheitlicher Steuersatz festgesetzt werden kann. |
Begründung | |
Da mit der Einführung einer europäischen Finanztransaktionssteuer eindeutig ein Harmonisierungsziel im Rahmen des Binnenmarkts verfolgt wird, stellt sich die Frage, ob statt einer Richtlinie nicht eine Verordnung ein geeignetes rechtliches Instrument darstellt. Mit einer Verordnung könnten für jede Kategorie von Finanztransaktionen einheitliche Steuersätze und technische Bestimmungen für die Zuweisung des Aufkommens aus der FTS an den Gesamthaushalt der Union festgelegt werden. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2013 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. |
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2012 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit. |
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2014 an. |
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2013 an. |
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. |
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. |
Begründung | |
Da die FTS als Teil der Bemühungen um Regulierung der Finanzmärkte, Überwindung der Krise, Ankurbelung des Binnenmarkts und Stärkung des Wachstums der Realwirtschaft zu betrachten ist, sollte sie so bald wie möglich erhoben werden. Die zugige Einführung einer EU-weiten FTS ist außerdem notwendig, um Rechtssicherheit zu schaffen, da einzelne Mitgliedstaaten bereits in Betracht ziehen, ähnliche Instrumente auf unilateraler Grundlage einzuführen. Die Richtlinie sollte daher bis Ende 2012 umgesetzt werden und ab dem 1. Januar 2013 Anwendung finden. Mit dieser Änderung wird der Kommissionsvorschlag an die Gemeinsame Politische Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu erläuternden Begleitdokumenten, die im November 2011 bekräftigt wurde, angepasst. |
VERFAHREN
Titel |
Das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und die Änderung der Richtlinie 2008/7/EG |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0594 – C7-0355/2011 – 2011/0261(CNS) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 25.10.2011 |
|
|
|
|
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 25.10.2011 |
|
|
|
|
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Frank Engel 17.10.2011 |
|
|
|
|
Prüfung im Ausschuss |
24.1.2012 |
29.2.2012 |
|
|
|
Datum der Annahme |
20.3.2012 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
28 8 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Pablo Arias Echeverría, Adam Bielan, Cristian Silviu Buşoi, Jorgo Chatzimarkakis, Sergio Gaetano Cofferati, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, António Fernando Correia de Campos, Christian Engström, Vicente Miguel Garcés Ramón, Evelyne Gebhardt, Małgorzata Handzlik, Iliana Ivanova, Philippe Juvin, Edvard Kožušník, Toine Manders, Hans-Peter Mayer, Mitro Repo, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Andreas Schwab, Catherine Stihler, Gino Trematerra, Emilie Turunen, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Raffaele Baldassarre, Simon Busuttil, Nessa Childers, Marielle Gallo, Morten Løkkegaard, Konstantinos Poupakis, Olle Schmidt, Ivo Strejček, Marc Tarabella, Sabine Verheyen |
||||
VERFAHREN
Titel |
Das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und die Änderung der Richtlinie 2008/7/EG |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0594 – C7-0355/2011 – 2011/0261(CNS) |
||||
Datum der Konsultation des EP |
19.10.2011 |
|
|
|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 25.10.2011 |
|
|
|
|
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 25.10.2011 |
BUDG 25.10.2011 |
IMCO 25.10.2011 |
JURI 25.10.2011 |
|
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
JURI 21.11.2011 |
|
|
|
|
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Anni Podimata 25.10.2011 |
|
|
|
|
Prüfung im Ausschuss |
9.1.2012 |
29.2.2012 |
26.3.2012 |
|
|
Datum der Annahme |
25.4.2012 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
32 10 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Burkhard Balz, Elena Băsescu, Pascal Canfin, George Sabin Cutaş, Rachida Dati, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Diogo Feio, Markus Ferber, Elisa Ferreira, Ildikó Gáll-Pelcz, Jean-Paul Gauzès, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Othmar Karas, Jürgen Klute, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Philippe Lamberts, Werner Langen, Astrid Lulling, Hans-Peter Martin, Arlene McCarthy, Ivari Padar, Anni Podimata, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Edward Scicluna, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Ivo Strejček, Kay Swinburne, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells, Pablo Zalba Bidegain |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Pervenche Berès, Robert Goebbels, Thomas Händel, Sophia in ‘t Veld, Krišjānis Kariņš, Gay Mitchell, Sirpa Pietikäinen, Emilie Turunen |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Christofer Fjellner, Jaroslav Paška |
||||
Datum der Einreichung |
3.5.2012 |
||||