BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse
3.5.2012 - (COM(2011)0530 – C7‑0234/2011 – 2011/0231(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Paolo Bartolozzi
Verfasser der Stellungnahme (*): Herbert Dorfmann, Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse
(COM(2011)0530 – C7‑0234/2011 – 2011/0231(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0530),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 43 Absatz 2 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0234/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der begründeten Stellungnahme, die von der luxemburgischen Abgeordnetenkammer im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit abgegeben wurde und in der festgestellt wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip übereinstimmt,
– nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7. Dezember 2011[1],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0158/2012),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) Es sollte zulässig sein, bei aromatisierten Weinerzeugnissen, die die in der Verordnung (EG) des Rates Nr. 834/2007 vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Erzeugung und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen1 festgelegten Voraussetzungen erfüllen, darauf hinzuweisen, dass es sich bei den verwendeten Erzeugnissen um ökologische/biologische Produkte handelt. |
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__________________ |
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1ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1. |
Begründung | |
Um bereits jetzt die nächsten Schritte bei der Regelung der Weinbereitungsverfahren für biologische Weine vorwegzunehmen und ihnen den Boden zu bereiten, sollte auch bei aromatisierten Weinerzeugnissen ein Verweis auf den Rechtsrahmen für den biologischen Landbau aufgenommen werden. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. „Aromatisierte Weinerzeugnisse“: aus Erzeugnissen des Weinsektors gemäß der Verordnung (EU) Nr. [XXXX/20XX. KOM(2010) 799 endgültig, angepasste einheitliche GMO] gewonnene Erzeugnisse, die mit Aroma versehen sind. Sie werden wie folgt eingeteilt: |
1. „Aromatisierte Weinerzeugnisse“: aus Erzeugnissen des Weinsektors gemäß der Verordnung (EU) Nr. [XXXX/20XX. COM(2010) 799 endgültig, angepasste einheitliche GMO] gewonnene Erzeugnisse, die gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen mit Aroma versehen wurden. Sie werden wie folgt eingeteilt: |
Begründung | |
Es sind alle Aspekte aufzunehmen, die die Herstellung aromatisierter Weinerzeugnisse kennzeichnen (Aromatisierung, gegebenenfalls Zusatz von Alkohol, Süßung und Färbung), um den Wortlaut der Definitionen an die maßgeblichen Inhalte der Anhänge I und II anzupassen. Zudem ist zu erwähnen, dass der Zusatz von Alkohol bei aromatisierten Weinen zulässig ist, bei anderen Kategorien von Erzeugnissen, mit Ausnahme der in Anhang II konkret bestimmten Erzeugnisse, jedoch nicht gestattet ist. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) das mit Alkohol und/oder Farbstoffen versetzt und/oder unter den in Anhang I festgelegten Bedingungen gesüßt worden sein kann; |
Begründung | |
Es sind alle Aspekte aufzunehmen, die die Herstellung aromatisierter Weinerzeugnisse kennzeichnen (Aromatisierung, gegebenenfalls Zusatz von Alkohol, Süßung und Färbung), um den Wortlaut der Definitionen an die maßgeblichen Inhalte der Anhänge I und II anzupassen. Zudem ist zu erwähnen, dass der Zusatz von Alkohol bei aromatisierten Weinen zulässig ist, bei anderen Kategorien von Erzeugnissen, mit Ausnahme der in Anhang II konkret bestimmten Erzeugnisse, jedoch nicht gestattet ist. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) das mit Farbstoffen versetzt und/oder unter den in Anhang I festgelegten Bedingungen gesüßt worden sein kann; |
Begründung | |
Es sind alle Aspekte aufzunehmen, die die Herstellung aromatisierter Weinerzeugnisse kennzeichnen (Aromatisierung, gegebenenfalls Zusatz von Alkohol, Süßung und Färbung), um den Wortlaut der Definitionen an die maßgeblichen Inhalte der Anhänge I und II anzupassen. Zudem ist zu erwähnen, dass der Zusatz von Alkohol bei aromatisierten Weinen zulässig ist, bei anderen Kategorien von Erzeugnissen, mit Ausnahme der in Anhang II konkret bestimmten Erzeugnisse, jedoch nicht gestattet ist. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) das vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in Anhang II nicht mit Alkohol versetzt wurde oder das mit Alkohol versetzt wurde und dessen tatsächlicher Alkoholgehalt in diesem Fall mindestens 7 % vol beträgt; |
Begründung | |
Es sind alle Aspekte aufzunehmen, die die Herstellung aromatisierter Weinerzeugnisse kennzeichnen (Aromatisierung, gegebenenfalls Zusatz von Alkohol, Süßung und Färbung), um den Wortlaut der Definitionen an die maßgeblichen Inhalte der Anhänge I und II anzupassen. Zudem ist zu erwähnen, dass der Zusatz von Alkohol bei aromatisierten Weinen zulässig ist, bei anderen Kategorien von Erzeugnissen, mit Ausnahme der in Anhang II konkret bestimmten Erzeugnisse, jedoch nicht gestattet ist. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 4 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) das mit Farbstoffen versetzt und/oder unter den in Anhang I festgelegten Bedingungen gesüßt worden sein kann; |
Begründung | |
Es sind alle Aspekte aufzunehmen, die die Herstellung aromatisierter Weinerzeugnisse kennzeichnen (Aromatisierung, gegebenenfalls Zusatz von Alkohol, Süßung und Färbung), um den Wortlaut der Definitionen an die maßgeblichen Inhalte der Anhänge I und II anzupassen. Zudem ist zu erwähnen, dass der Zusatz von Alkohol bei aromatisierten Weinen zulässig ist, bei anderen Kategorien von Erzeugnissen, mit Ausnahme der in Anhang II konkret bestimmten Erzeugnisse, jedoch nicht gestattet ist. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 4 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) das nicht mit Alkohol versetzt wurde; |
d) das vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in Anhang II nicht mit Alkohol versetzt wurde; |
Begründung | |
Es sind alle Aspekte aufzunehmen, die die Herstellung aromatisierter Weinerzeugnisse kennzeichnen (Aromatisierung, gegebenenfalls Zusatz von Alkohol, Süßung und Färbung), um den Wortlaut der Definitionen an die maßgeblichen Inhalte der Anhänge I und II anzupassen. Zudem ist zu erwähnen, dass der Zusatz von Alkohol bei aromatisierten Weinen zulässig ist, bei anderen Kategorien von Erzeugnissen, mit Ausnahme der in Anhang II konkret bestimmten Erzeugnisse, jedoch nicht gestattet ist. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Biologische aromatisierte Weinerzeugnisse können gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, insbesondere deren Artikel 6 und 19, und gemäß den nach Artikel 38 dieser Verordnung angenommenen Durchführungsbestimmungen hergestellt werden. |
Begründung | |
Beruht auf Änderungsantrag 11 des Berichterstatters. Es sollte auch auf Folgeregelungen (Durchführungsrechtsakte der Kommission) Bezug genommen werden, die auf der Verordnung Nr. 834/2007 beruhen. In der Verordnung Nr. 889/2008 und ihren Änderungsverordnungen etwa sind detaillierte Vorschriften für die Durchführung der Verordnung Nr. 834/2007 festgelegt (z. B. bestimmte Herstellungsverfahren und zulässige Stoffe). Zudem wurde der Änderungsantrag verschoben und zu Artikel 3 eingereicht, in dem es um die Herstellungsverfahren geht. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die in Anhang II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen für aromatisierte Weinerzeugnisse werden in der Union verwendet. Sie dürfen nur für die Vermarktung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendet werden, die den in dem genannten Anhang für die jeweilige Verkehrsbezeichnung festgelegten Anforderungen genügen. |
(1) Nur die in Anhang II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen für aromatisierte Weinerzeugnisse werden in der Union verwendet. Sie dürfen nur für die Vermarktung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendet werden, die den in dem genannten Anhang für die jeweilige Verkehrsbezeichnung festgelegten Anforderungen genügen. |
Begründung | |
Im Interesse der Übereinstimmung von bestimmendem Teil und Anhängen ist der bereits vorgesehene Grundsatz der Ausschließlichkeit zu bekräftigen, sodass nur die in Anhang II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen in der Union verwendet werden dürfen. Folglich kann auch die Verwendung allgemeiner Bezeichnungen als Verkehrsbezeichnung verboten werden, sodass gewährleistet ist, dass den Verbrauchern genaue Angaben bereitgestellt werden. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Für aromatisierte Weinerzeugnisse, die den Anforderungen mehrerer Verkehrsbezeichnungen genügen, darf nur eine der betreffenden Verkehrsbezeichnungen verwendet werden. |
(2) Für aromatisierte Weinerzeugnisse, die den Anforderungen mehrerer Verkehrsbezeichnungen genügen, darf vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in Anhang II nur eine der betreffenden Verkehrsbezeichnungen verwendet werden. |
Begründung | |
Im Interesse der Rechtssicherheit und der Übereinstimmung von bestimmendem Teil und Anhängen ist die bereits vorgesehene Möglichkeit zu bekräftigen, für bestimmte traditionelle Produkte Sonderregelungen anzuwenden, wie etwa die Verwendung von mehr als einer Verkehrsbezeichnung für dasselbe Erzeugnis. In Anhang II ist beispielsweise für Sangria und Clarea festgelegt, dass die Bezeichnung „Sangria/Clarea“ die Bezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ nur ersetzen kann, wenn das Getränk in Spanien oder Portugal (für Sangria) bzw. in Spanien (für Clarea) hergestellt wurde. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Alkoholische Getränke, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, dürfen in ihrer Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung keine der in dieser Verordnung festgelegten Verkehrsbezeichnungen in Verbindung mit Wörtern wie „Art“, „Typ“, „à la“, „Stil“, „Marke“, „Geschmack“ oder anderen ähnlichen Begriffen führen. |
(3) Alkoholische Getränke, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, dürfen in ihrer Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung keine Wörter wie „Art“, „Typ“, „à la“, „Stil“, „Marke“, „Geschmack“ oder andere ähnliche Begriffe führen und keine grafischen Elemente aufweisen, die den Verbraucher in die Irre führen können. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Angaben „lieblich“ und „süß“ können durch eine Angabe des Zuckergehalts in Gramm Invertzucker je Liter ersetzt werden. |
Die Angaben „lieblich“ und „süß“ können durch die Angabe des Zuckergehalts in Gramm Invertzucker je Liter ergänzt werden. |
Begründung | |
Es kann für die Verbraucher zwar nützlich sein, den Zuckergehalt in Gramm Invertzucker je Liter zu kennen, doch ist diese Angabe nicht unbedingt sehr aussagekräftig für sie. Die Verbraucher können anhand des Zuckergehalts nicht unbedingt zwischen einem „süßen“ und einem „lieblichen“ aromatisierten Wein unterscheiden. Diese Angabe kann zusätzlich gemacht werden, sie kann aber die Angabe „süß“ oder „lieblich“ nicht ersetzen. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Angabe des Herkunftsortes der primären Zutat ist nicht erforderlich. |
entfällt |
Begründung | |
Wird die Herkunft eines Erzeugnisses angegeben, so ist auf die Herkunft der Weintrauben Bezug zu nehmen, um die Verbraucher nicht zu täuschen. | |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Erfolgen die Verkehrsbezeichnungen und zusätzlichen Angaben gemäß dieser Verordnung in Wörtern, so muss dies in einer oder mehreren der Amtssprachen der Union geschehen. |
Die Verkehrsbezeichnungen und zusätzlichen Angaben sind in einer für die Verbraucher der Mitgliedstaaten, in denen ein Weinerzeugnis vermarktet wird, leicht verständlichen Sprache abzufassen. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Verkehrsbezeichnungen und Beschreibungen in Anhang II. |
entfällt |
Begründung | |
Die Aktualisierung von Verkehrsbezeichnungen und Beschreibungen aromatisierter Weinerzeugnisse sollte nicht im Rahmen delegierter Rechtsakte erfolgen, sondern gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, da es sich um eine wesentliche Bestimmung dieser Verordnung handelt. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „geografische Angabe“ den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder eines Landes, der zur Bezeichnung eines aromatisierten Weinerzeugnisses dient, wenn eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des betreffenden Erzeugnisses im Wesentlichen auf seinem geografischen Ursprung beruht. |
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „geografische Angabe“ den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder eines Landes, der zur Bezeichnung eines aromatisierten Weinerzeugnisses dient, wenn das Weinbauerzeugnis aus der Union stammt und wenn das Weinerzeugnis eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des betreffenden Weinerzeugnisses im Wesentlichen auf seinem geografischen Ursprung beruht. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) eine Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seiner wichtigsten analytischen Eigenschaften sowie eine Bewertung oder die Angabe seiner organoleptischen Eigenschaften; |
b) eine Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seiner wichtigsten analytischen Eigenschaften sowie die Angabe seiner organoleptischen Eigenschaften; |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dem vorliegenden Artikel ab dem 1. Dezember 2012 nachzukommen. |
(6) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dem vorliegenden Artikel ab dem 1. Dezember 2013 nachzukommen. |
Begründung | |
Es ist der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass die Verordnung aus verwaltungstechnischen Gründen oder zeitlichen Beschränkungen nicht zum 1. Dezember 2012 in Kraft treten kann. Daher ist die Frist etwas zu verlängern. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind, so beschließt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 36, das einzige Dokument gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d und die Fundstelle der Veröffentlichung der Spezifikation gemäß Artikel 14 Absatz 5 im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. |
Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind, so beschließt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten, das einzige Dokument gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d und die Fundstelle der Veröffentlichung der Spezifikation gemäß Artikel 14 Absatz 5 im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken; |
c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Zusammensetzung, Wein- und/oder Alkoholgehalt, Herstellungsmethode oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken; |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Bestehende geografische Angaben gemäß Absatz 1, für die die in Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben nicht bis zum [2 Jahre nach dem Inkrafttreten] übermittelt werden, verlieren den Schutz im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Kommission trifft im Wege von Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 36 die entsprechende formelle Maßnahme, diese Namen aus dem Register gemäß Artikel 22 zu streichen. |
(3) Bestehende geografische Angaben gemäß Absatz 1, für die die in Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben nicht bis zum [2 Jahre nach dem Inkrafttreten] übermittelt werden, verlieren den Schutz im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Kommission trifft im Wege von Durchführungsrechtsakten die entsprechende formelle Maßnahme, um diese Namen aus dem Register gemäß Artikel 22 zu streichen. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 26 gilt nicht für bestehende geschützte geografische Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels. |
entfällt |
Begründung | |
Weder in der Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Vorläufer der Verordnung Nr. 510/2006) noch in der Verordnung Nr. 110/2008 zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen ist die Möglichkeit der Streichung bestehender geografischer Angaben vorgesehen. | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Um die Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die Bedingungen festlegen, unter denen die Produktspezifikationen zusätzliche Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe f umfassen können. |
(2) Um die Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 35 delegierte Rechtsakte zu folgenden Aspekten zu erlassen: |
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a) den in der Produktspezifikation aufzuführenden Angaben über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis; |
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b) den Bedingungen, unter denen die Produktspezifikationen zusätzliche Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe f umfassen können. |
Begründung | |
Die in der Produktspezifikation enthaltenen Angaben über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis sind für die Entscheidung des Verbrauchers sehr wichtig und sollten deshalb als nicht wesentliche Bestimmung dieser Verordnung betrachtet werden, die im Rahmen delegierter Rechtsakte erlassen wird. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Um die Wirksamkeit der in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die erforderlichen Maßnahmen betreffend die Mitteilung der Marktteilnehmer an die zuständigen Behörden erlassen. |
(6) Um die Wirksamkeit der in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 35 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Mitteilung der Marktteilnehmer an die zuständigen Behörden und die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Überprüfungen einschließlich der Durchführung von Tests umfassen. |
Begründung | |
Kontrollen und Überprüfungen sind für den Schutz der Interessen der Hersteller und Verbraucher wichtig und sollten deshalb als nicht wesentliche Bestimmung dieser Verordnung betrachtet werden, die im Rahmen delegierter Rechtsakte erlassen wird. | |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die in der Produktspezifikation zu machenden Angaben über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis; |
entfällt |
Begründung | |
Die in der Produktspezifikation enthaltenen Angaben über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis sind für die Entscheidung des Verbrauchers sehr wichtig und sollten deshalb als nicht wesentliche Bestimmung dieser Verordnung betrachtet werden, die im Rahmen delegierter Rechtsakte erlassen wird. | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Veröffentlichung der Beschlüsse über Schutz oder Ablehnung; |
entfällt |
Begründung | |
Es spricht nichts gegen die Information der Öffentlichkeit über einen Beschluss über den Schutz einer Angabe. | |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Prüfungen einschließlich Überprüfung. |
entfällt |
Begründung | |
Kontrollen und Überprüfungen sind für den Schutz der Interessen der Hersteller und Verbraucher wichtig und sollten deshalb als nicht wesentliche Bestimmung dieser Verordnung betrachtet werden, die im Rahmen delegierter Rechtsakte erlassen wird. | |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 36 zu erlassende Durchführungsrechtsakte |
Unzulässigkeit eines Antrags |
Begründung | |
Der Titel ist zu korrigieren und der Text ist an eine bereits in den Arbeitsgruppen des Rates vereinbarte technische Berichtigung anzupassen. Dies muss an dieser Stelle geschehen, um Kohärenz mit dem zum selben Artikel eingereichten Änderungsantrag herzustellen. | |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die in dieser Verordnung genannten Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 3, 9, 29 und 33 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …* übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
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________________ |
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* ABl.: Bitte Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung einfügen. |
Begründung | |
Auch im Einklang mit den Bestimmungen der GMO Wein sollte die Befugnisübertragung an die Kommission auf eine bestimmte Zeit befristet werden. | |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Önologische Verfahren: |
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Für die Grunderzeugnisse und die von der vorliegenden Verordnung abgedeckten verarbeiteten Erzeugnisse sind die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten önologischen Verfahren zulässig. |
Begründung | |
Was die önologischen Verfahren angeht, ist ausdrücklich auf die Empfehlungen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) zu verweisen, die bereits in der Verordnung Nr. 1234/2007 enthalten sind. | |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Aromatisierter Wein, |
1. Aromatisierter Wein, |
Aromatisierter Wein, der nicht mit Alkohol versetzt wurde. |
Aromatisierter Wein mit oder ohne den Zusatz von Alkohol. |
Begründung | |
Eine Verkehrsbezeichnung ist ausreichend: Die Beschreibung aromatisierten Weins sollte sowohl aromatisierte Weine umfassen, die mit Alkohol versetzt wurden, als auch aromatisierte Weine ohne Alkoholzusatz. | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Aromatisierter gespriteter Wein |
entfällt |
Aromatisierter Wein, der mit Alkohol versetzt wurde. |
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Begründung | |
Eine Verkehrsbezeichnung ist ausreichend: Die Beschreibung aromatisierten Weins sollte sowohl aromatisierte Weine umfassen, die mit Alkohol versetzt wurden, als auch aromatisierte Weine ohne Alkoholzusatz. | |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 4 – Spiegelstrich 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– zu dessen Süßung nur karamellisierter Zucker, Saccharose, Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat und konzentrierter Traubenmost verwendet werden dürfen. |
– der gemäß den Bedingungen von Anhang I gesüßt worden sein kann. |
Begründung | |
Die Entwicklung im Bereich der Süßungstechniken und -verfahren seit 1991 ist zu berücksichtigen. Der Verordnungsvorschlag trägt den Aktualisierungen im Zusammenhang mit der Rechtsentwicklung und dem technischen Fortschritt in diesem Sektor Rechnung. Mit der aufgenommenen Präzisierung soll nur der Inhalt der Verkehrsbezeichnung an die Bestimmungen von Anhang I angepasst werden. | |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 6 – Spiegelstrich 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– der einen in Invertzucker ausgedrückten Zuckergehalt von mehr als 200 g und einem Mindesteigelbgehalt von 10 g je Liter Fertigerzeugnis aufweist. |
– der einen in Invertzucker ausgedrückten Zuckergehalt von mehr als 200 g aufweist. |
Begründung | |
Durch die Änderung wird die Definition so angepasst, dass der Tatsache Rechnung getragen wird, dass es kein geeignetes Analyseverfahren zur Feststellung des Cholesteringehalts gibt, solange keine Maßnahmen getroffen werden, um ein spezifisches Analyseverfahren festzulegen. | |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 6 – Spiegelstrich 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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– der mit einer Mindestmenge an Eigelb von 10 g je Liter zubereitet wurde. |
Begründung | |
Durch die Änderung wird die Definition so angepasst, dass der Tatsache Rechnung getragen wird, dass es kein geeignetes Analyseverfahren zur Feststellung des Cholesteringehalts gibt, solange keine Maßnahmen getroffen werden, um ein spezifisches Analyseverfahren festzulegen. | |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil B – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Bezeichnung „Sangria“ muss stets die Angabe „hergestellt in …“, gefolgt von dem Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, beigefügt werden, außer wenn das Getränk in Spanien oder Portugal hergestellt wurde. |
Wurde das Getränk in einem anderen Mitgliedstaat als Spanien oder Portugal hergestellt, so kann die Bezeichnung „Sangria“ nur als Ergänzung zur Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ verwendet werden und es muss ihr stets die Angabe „hergestellt in …“, gefolgt von dem Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, beigefügt werden. |
Begründung | |
Zweck dieses Änderungsantrags ist die Beibehaltung des Status quo nach der Verordnung (EWG) Nr. 1601/1991. Die aus Spanien und Portugal stammende Bezeichnung „Sangria“ ist zu schützen. Es ist klarzustellen, dass die Bezeichnung „Sangria“ in allen Mitgliedstaaten außer Spanien und Portugal keine Verkehrsbezeichnung ist, sondern eine freiwillige Angabe. | |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil B – Absatz 3 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Bezeichnung „Sangria“ kann die Bezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ nur ersetzen, wenn das Getränk in Spanien oder Portugal hergestellt wurde. |
Die Bezeichnung „Sangria“ kann die Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ nur ersetzen, wenn das Getränk in Spanien oder Portugal hergestellt wurde. |
Begründung | |
Zweck dieses Änderungsantrags ist die Beibehaltung des Status quo nach der Verordnung (EWG) Nr. 1601/1991. Die aus Spanien und Portugal stammende Bezeichnung „Sangria“ ist zu schützen. Es ist klarzustellen, dass die Bezeichnung „Sangria“ in allen Mitgliedstaaten außer Spanien und Portugal keine Verkehrsbezeichnung ist, sondern eine freiwillige Angabe. Der Unterschied zwischen der Verkehrsbezeichnung, worunter auch die Bezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ fällt, und dem Begriff „Sangria“ muss klargestellt werden. | |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil B – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Bezeichnung „Clarea“ muss stets die Angabe „hergestellt in …“, gefolgt von dem Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, beigefügt werden, außer wenn das Getränk in Spanien hergestellt wurde. |
Wurde das Getränk in einem anderen Mitgliedstaat als Spanien hergestellt, so kann die Bezeichnung „Clarea“ nur als Ergänzung zur Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ verwendet werden und es muss ihr stets die Angabe „hergestellt in …“, gefolgt von dem Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, beigefügt werden. |
Begründung | |
Zweck dieses Änderungsantrags ist die Beibehaltung des Status quo nach der Verordnung (EWG) Nr. 1601/1991 unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Bezeichnung „Clarea“ zu schützen. Es ist klarzustellen, dass die Bezeichnung „Clarea“ in allen Mitgliedstaaten außer Spanien keine Verkehrsbezeichnung ist, sondern eine freiwillige Angabe. | |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil B – Absatz 4 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Bezeichnung „Clarea“ kann die Bezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ nur ersetzen, wenn das Getränk in Spanien hergestellt wurde. |
Die Bezeichnung „Clarea“ kann die Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ nur ersetzen, wenn das Getränk in Spanien hergestellt wurde. |
Begründung | |
Zweck dieses Änderungsantrags ist die Beibehaltung des Status quo nach der Verordnung (EWG) Nr. 1601/1991 unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Bezeichnung „Clarea“ zu schützen; zudem muss klar zwischen den Begriffen „Bezeichnung“ und „Verkehrsbezeichnung“ unterschieden werden. Die Bezeichnung „Clarea“ ist in allen Mitgliedstaaten außer Spanien keine Verkehrsbezeichnung, sondern eine freiwillige Angabe. |
- [1] ABl. L 43 vom 15.2.2012, S. 67.
BEGRÜNDUNG
Aromatisierte Weinerzeugnisse spielen eine große Rolle für die Verbraucher, die Hersteller und im Allgemeinen für den Agrarsektor in der Europäischen Union. Sie haben einen bedeutenden Anteil am europäischen Weinsektor und bilden sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene in qualitativer und quantitativer Hinsicht einen äußerst wichtigen Markt. Etwa 90 % der weltweiten Produktion aromatisierter Weinerzeugnisse (ca. 3 Millionen Hektoliter jährlich) stammen aus der EU, wobei die traditionelle Erzeugung in vielen Mitgliedstaaten, vor allem in Mittel- und Südeuropa, aber auch im Norden und Osten unseres Kontinents, fest verwurzelt ist.
Kontext der europäischen Rechtsvorschriften
Der Verordnungsvorschlag fügt sich in einen europäischen Rechtsrahmen ein, wobei ein wesentlicher Aspekt keinesfalls vernachlässigt werden darf, nämlich die Reform der Politik im Weinsektor. Im Zuge der Vereinfachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und parallel zu den Verhandlungen über die Verordnung über die einheitliche GMO sowie deren Annahme (Verordnung (EG) des Rates Nr. 1234/2007), die die zuvor geltenden 21 Gemeinsamen Marktorganisationen (GMO) für die einzelnen Agrarsektoren ersetzt und gemeinsame Vorschriften für die Verwaltung der Agrarmärkte, die Vermarktung von Agrarprodukten sowie die Ausfuhren aus und die Einfuhren in die EU vorsieht, hat der Rat eine Reform der Politik im Weinsektor ausgehandelt (Verordnung (EG) Nr. 479/2008), die zur Gänze in die Verordnung über die einheitliche GMO übernommen wurde.
Mit der Reform von 2008 wurde der Weinmarkt in der EU neu geregelt. Sie zielt darauf ab, durch die allmähliche Aufhebung von ineffizienten und kostspieligen Interventionsmaßnahmen eine rasche Neustrukturierung des Sektors und eine neue Mittelzuweisung zu ermöglichen, um der Nachfrage der Verbraucher so gut wie möglich zu entsprechen und europäischen Wein wettbewerbsfähiger zu machen.
Ziele des vorliegenden Kommissionsvorschlags
Mit dem Verordnungsvorschlag der Kommission soll die Verordnung EWG) Nr. 1601/91 über die allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails aktualisiert werden.
Auf der Grundlage der Artikel 43 Absatz 2 und 114 AEUV werden in dem Verordnungsvorschlag die Vorschriften für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie für den Schutz geografischer Angaben für diese Erzeugnisse festgelegt; die Verordnung soll für alle aromatisierten Weinerzeugnisse gelten, die auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat hergestellt wurden, ebenso wie für die in der Union für die Ausfuhr hergestellten Erzeugnisse.
Die wichtigsten Ziele des Vorschlags sind eine bessere Anwendbarkeit und größere Klarheit der EU-Rechtsvorschriften über aromatisierte Weinerzeugnisse und die Einführung einer klar definierten Qualitätspolitik für diese Erzeugnisse. Bestimmte Verkehrsbezeichnungen werden im Hinblick auf eine mögliche Steigerung des Weingehalts anstelle des direkten Zusatzes von Alkohol aktualisiert, damit die Verbraucher entsprechend informiert sind und die verwendeten Definitionen dem technischen Fortschritt angepasst werden. Die geltenden Vorschriften über geografische Angaben werden dem im Rahmen der WTO geschlossenen Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) angepasst.
Ein weiteres Ziel ist die Anpassung an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Ziele, Grundsätze und anderen wesentlichen Aspekte der Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter Weinerzeugnisse sowie des Schutzes geografischer Angaben werden vom Gesetzgeber festgelegt, während die Kommission ermächtigt werden sollte, mittels delegierter Rechtskate (Artikel 290 AEUV) die Produktionsverfahren, die Analysemethoden, die erforderlichen Änderungen der Begriffsbestimmungen, die Anforderungen, die Beschränkungen, die Verkehrsbezeichnungen und die Beschreibungen sowie die erforderlichen Vorschriften in Bezug auf die geografischen Angaben anzupassen. Zudem sollte der Gesetzgeber der Kommission die Befugnis gewähren, Durchführungsmaßnahmen (Artikel 291 Absatz 2 AEUV) zu erlassen, insbesondere in Bezug auf die einheitliche Anwendung der Vorschriften über die geografischen Angaben von aromatisierten Weinerzeugnissen, die Verwaltungs- und Warenkontrollen und den Austausch von Informationen.
Durch den Vorschlag wird der Anwendungsbereich der für diesen Sektor geltenden Vorschriften nicht verändert, sondern die Bestimmungen werden an die von der Union bereits eingegangenen Verpflichtungen angepasst.
Standpunkt des Berichterstatters
Die wesentlichen Aspekte des Kommissionsvorschlags sind zu befürworten, und vor allem die Ziele der Vereinfachung und Verbesserung sind zu begrüßen.
Mit dem Verordnungsvorschlag wird die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 vereinfacht und aktualisiert, durch die derzeit aromatisierte Weinerzeugnisse geregelt sind und die angesichts des technischen Fortschritts und der immer neuen Erwartungen der Verbraucher geändert und durch einen neuen Text ersetzt wird. Daher ist das Tätigwerden der Kommission zu begrüßen, da ein Rechtsakt aktualisiert werden soll, der bisher das reibungslose Funktionieren des Marktes für diese Erzeugnisse gewährleistet hat, doch an die Rechtsentwicklung in diesem Bereich angepasst werden muss.
Der allgemeine Ansatz ist zu befürworten, mit dem im Text Änderungen vorgenommen werden, um die Verordnung an die Rechtsentwicklung im Bereich der Qualitätspolitik für Weinerzeugnisse und die WTO-Regeln sowie an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzupassen.
Der Verordnungsvorschlag umfasst auch Maßnahmen in Bezug auf die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung aromatisierter Weinerzeugnisse und muss daher den neuen Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) entsprechen. Da der Vorschlag für eine Verordnung in einem legislativen Kontext zu sehen ist, der bereits durch diese Vorschriften geregelt ist, wird die Harmonisierung mit der Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel als allgemeiner Ansatz gewählt.
Einige der vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich aus den aufgrund dieser Anforderungen angestellten Bewertungen.
Im Einklang mit den infolge der GMO 2008 eingeführten Vereinfachungen, in deren Rahmen z. B. bei der Kennzeichnung die Möglichkeit vorgesehen wird, für Weine aus der EU ohne geografische Angabe die Keltertraubensorte anzugeben, muss diese Möglichkeit zu den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 auch für aromatisierte Weinerzeugnisse gegeben sein.
Zudem muss ein klarer Verweis darauf in den Text aufgenommen werden, dass bei aromatisierten Weinerzeugnissen angegeben werden kann, dass es sich bei den verwendeten Erzeugnissen um biologische Produkte handelt. Diese Änderung fügt sich durchaus positiv in den Rahmen der künftigen Regelung der Weinbereitungsverfahren für biologische Weine ein.
Des Weiteren werden einige technische Änderungen aufgenommen, da der Textkörper an Anhang I – Technische Spezifikationen, Anforderungen und Einschränkungen – und Anhang II – Verkehrsbezeichnungen und Beschreibungen aromatisierter Weinerzeugnisse – angepasst werden muss. Aus diesem Grund wurde es für sinnvoll erachtet, alle Aspekte aufzunehmen, die die Herstellung aromatisierter Weinerzeugnisse kennzeichnen: Aromatisierung, gegebenenfalls Zusatz von Alkohol, Süßung und Färbung. Was die Verkehrsbezeichnungen angeht, wird es für wichtig erachtet, den Grundsatz der Ausschließlichkeit zu bekräftigen, sodass nur die in Anhang II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen in der EU verwendet werden können Folglich kann die Verwendung allgemeiner Bezeichnungen als Verkehrsbezeichnung verboten werden, sodass gewährleistet ist, dass den Verbrauchern genaue Angaben bereitgestellt werden. Im Interesse der Rechtssicherheit wurde auch ein Verweis auf die Möglichkeit aufgenommen, für bestimmte traditionelle Produkte Sonderregelungen anzuwenden, wie etwa die Verwendung von mehr als einer Verkehrsbezeichnung für dasselbe Erzeugnis.
Angesichts des technischen Fortschritts und der Rechtsentwicklung in diesem Bereich mussten auch die Anhänge abgeändert werden. Konkret wurde in Anbetracht der Weiterentwicklung der Süßungstechniken und -verfahren seit 1991 die Liste der für Wermut vorgesehenen Süßungsverfahren erweitert – und an die bereits vorliegenden Spezifikationen in Anhang I angepasst; zudem wurde die Begriffsbestimmung von aromatisiertem Wein mit Ei geändert, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es kein spezifisches Analyseverfahren zur Feststellung des Cholesteringehalts gibt.
Um einem der wesentlichen Ziele des Vorschlags zu entsprechen, nämlich der Anpassung der Verordnung an die Bestimmungen des AEUV, enthält der Text zudem eine Reihe von Verweisen auf die der Kommission übertragenen Befugnisse. Obgleich der Ansatz der Anpassung an die Rechtsgrundlage zu befürworten ist, muss der Text dahingehend abgeändert werden, dass die Befugnisse der Kommission auf einen bestimmten Zeitraum befristet sind. Es ist noch nicht geklärt, ob diese Befugnisse weitreichender sein sollten, wobei eine stärkere Einbeziehung der europäischen Delegationen bei der Annahme der Akte vorzusehen wäre.
Schließlich ist noch auf das Kapitel über die geografischen Angaben einzugehen. Wie bereits erwähnt, gehört es zu den Zielen des Vorschlags, die Leitkriterien für die Anerkennung der geografischen Angaben festzulegen. Tatsächlich sind im Vorschlag gemäß der bereits für Weinbauerzeugnisse geltenden Regelung besondere Vorschriften für aromatisierte Weinerzeugnisse vorgesehen, da diese nicht in den Geltungsbereich der Verordnung über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse, der einheitlichen GMO bzw. der Verordnung über Spirituosen fallen. Die Absicht und die Ziele der Kommission sind zu begrüßen, doch besteht das rechtliche Erfordernis, auch für verarbeitete Erzeugnisse einen ergänzenden, vollständigen Rahmen für die geografischen Angaben vorzugeben.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (29.3.2012)
für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse
(COM(2011)0530 – C7‑0234/2011 – 2011/0231(COD))
Verfasser der Stellungnahme (*): Herbert Dorfmann
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung
KURZE BEGRÜNDUNG
1. DER VORSCHLAG IM EINZELNEN
Mit dem Vorschlag der Kommission soll die Verordnung des Rates Nr. 1601/91 vom 10. Juni 1991 ersetzt werden, in der die Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails („aromatisierte Weinerzeugnisse“) festgelegt sind. Aufgrund technologischer Neuerungen, der Marktentwicklung und der sich ändernden Verbrauchererwartungen wurde es als notwendig erachtet, die Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung sowie zum Schutz geografischer Angaben für bestimmte aromatisierte Weinerzeugnisse zu aktualisieren und dabei traditionelle Herstellungsverfahren zu berücksichtigen.
Mit dem Vorschlag werden die bestehenden Vorschriften vereinfacht und insbesondere die Begriffsbestimmungen an die technischen Entwicklungen angepasst und die geltenden Bestimmungen zu geografischen Angaben mit dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums („TRIPs-Übereinkommen“) in Einklang gebracht. Zudem soll der Text im Hinblick auf delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Artikel 290 und 291 AEUV) angepasst werden.
Die Kommission stellt in ihrer Begründung fest, dass sich die Hersteller von aromatisierten Weinerzeugnissen einig waren, „dass derselbe Rechtsrahmen und ähnliche Vorschriften beibehalten werden sollten“ und nur „geringfügige technische Anpassungen“ erforderlich schienen. Die Kommission weist darauf hin, dass diese technischen Anpassungen den Kommissionsdienststellen nach einer informellen Konsultation der wichtigsten europäischen Hersteller und einzelstaatlichen Organisationen von den Vertretern des Sektors mitgeteilt wurden.
Die Kommission betont als weitere wesentliche Ziele ihres Vorschlags die Verbesserung der Anwendbarkeit und Eindeutigkeit der EU-Rechtsvorschriften, eine genau definierte Qualitätspolitik auf der Grundlage der geltenden Begriffsbestimmungen, die Aktualisierung bestimmter Verkehrsbezeichnungen aufgrund der Möglichkeit, anstelle des direkten Zusatzes von Alkohol den Weingehalt anzuheben, die Einführung von Flexibilität, indem die Zuständigkeit für die Änderung der Bezeichnungen und Beschreibungen von Erzeugnissen vom derzeitigen Mitentscheidungsverfahren im Wege delegierter Rechtsakte auf die Kommission verlagert wird, die Anpassung der EU-Vorschriften an neue technologische Erfordernisse und die Bestimmungen der WTO, einschließlich des TRIPs-Übereinkommens, sowie die Festlegung der Kriterien für die Anerkennung neuer geografischer Angaben.
2. AUFBAU DES VERORDNUNGSENTWURFS
Die im Entwurf vorliegende Verordnung besteht aus vier Kapiteln und drei Anhängen:
In Kapitel I ist die grundlegende Begriffsbestimmung und Klassifizierung von Erzeugnissen dargelegt.
Kapitel II ist der Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung gewidmet. In dem Kapitel wird auf die Anforderungen und Einschränkungen, die in den Anhängen I und II festgelegt sind, Bezug genommen und der Kommission die Befugnis übertragen, weitere zugelassene Herstellungsverfahren zu bestimmen. Internationale Methoden der Analyse aromatisierter Weinerzeugnisse werden thematisiert und konkrete Vorschriften für die Etikettierung dieser Erzeugnisse festgelegt.
In Kapitel II wird zudem mit Bezug auf die Anhänge I und II ein kohärentes System aufgestellt, das sich auf traditionelle Verfahren zur Sicherstellung der Qualität und neue Entwicklungen hinsichtlich der Qualität der Erzeugnisse stützt. Ziel ist es, den Verbraucher eindeutig über die Beschaffenheit eines Erzeugnisses zu informieren (Verkehrsbezeichnungen) und den Hersteller zu verpflichten, dem Verbraucher alle Angaben bereitzustellen, die notwendig sind, um eine Irreführung zu verhindern.
Kapitel III enthält Regeln für geografische Angaben, die sich auf die internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union stützen. Die derzeit in der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 aufgeführten geografischen Angaben werden in das Register übernommen, das mit Artikel 22 der vorliegenden Verordnung erstellt wird.
In Kapitel IV sind die allgemeinen Bestimmungen sowie die Übergangs- und Schlussbestimmungen festgelegt.
Anhang I enthält die technischen Begriffsbestimmungen und Auflagen für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen.
Anhang II enthält die Verkehrsbezeichnungen mit den dazugehörigen Beschreibungen.
3. ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE DES VERFASSERS DER STELLUNGNAHME
Der Verfasser der Stellungnahme stimmt dem Vorschlag der Kommission weitestgehend zu, der sich – wie auch von den Vertretern des Sektors dargelegt wurde – vielmehr auf technische Anpassungen denn auf einen tatsächlichen Politikwechsel bezieht. Daher wird vorgeschlagen, dem Vorschlag unter Berücksichtigung folgender Änderungen zuzustimmen:
– der Verfasser der Stellungnahme ist der Ansicht, dass die Aktualisierung der Verkehrsbezeichnungen und Beschreibungen von aromatisierten Weinerzeugnissen tatsächlich wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung ist und daher nicht, wie von der Kommission vorgeschlagen, im Wege delegierter Rechtsakte, sondern im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erfolgen sollte;
– der Verbraucher sollte darüber informiert werden, ob der Herkunftsort der primären Zutat tatsächlich dem Herkunftsort des aromatisierten Weinerzeugnisses selbst entspricht (eine vergleichbare Bestimmung wurde in Artikel 26 Absatz 3 der kürzlich verabschiedeten Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel aufgenommen);
– zudem sollte der Verbraucher bei aromatisierten Weinerzeugnissen, die durch geografische Angaben geschützt sind, darüber informiert werden, ob der Herkunftsort der verwendeten Weintrauben dem Herkunftsort des Erzeugnisses entspricht;
– die Beschreibung aromatisierten Weins sollte sowohl aromatisierte Weine umfassen, die mit Alkohol versetzt wurden, als auch aromatisierte Weine ohne Alkoholzusatz;
– wurde ein „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ mit Alkohol versetzt, so sollte der tatsächliche Alkoholgehalt mindestens 7,5 % vol betragen;
– die in der Produktspezifikation enthaltenen Angaben über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem fertigen Erzeugnis sind für die Entscheidung des Verbrauchers sehr wichtig und sollten deshalb als nicht wesentliche Bestimmung dieser Verordnung betrachtet werden; die entsprechenden Maßnahmen sollten daher im Wege delegierter Rechtsakte getroffen werden;
– zudem sollten im Wege delegierter Rechtsakte Maßnahmen zur Kontrolle und Überprüfung getroffen werden, weil diese für den Schutz der Interessen der Hersteller und Verbraucher wichtig sind;
– ferner ist es angemessen, die charakteristischen Merkmale der Zubereitung (Aromatisierung, gegebenenfalls Zusatz von Alkohol, Färbung, Süßung) in die Produktspezifikation aufzunehmen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. „Aromatisierte Weinerzeugnisse“: aus Erzeugnissen des Weinsektors gemäß der Verordnung (EU) Nr. [XXXX/20XX. KOM(2010) 799 endgültig, angepasste einheitliche GMO] gewonnene Erzeugnisse, die mit Aroma versehen sind. Sie werden wie folgt eingeteilt: |
1. „Aromatisierte Weinerzeugnisse“: aus Erzeugnissen des Weinsektors gemäß der Verordnung (EU) Nr. [XXXX/20XX. KOM(2010) 799 endgültig, angepasste einheitliche GMO] gewonnene Erzeugnisse, die gemäß den in Anhang I dargelegten Anforderungen mit Aroma versehen sind. Sie werden wie folgt eingeteilt: |
Begründung | |
Es ist angemessen, die charakteristischen Merkmale der Zubereitung (Aromatisierung, gegebenenfalls Zusatz von Alkohol, Färbung, Süßung) in die Produktspezifikation aufzunehmen. Die technischen Einzelheiten sollten in den Anhängen festgelegt werden. Der Zusatz von Alkohol bei aromatisierten Weinen ist optional und wird für die anderen Kategorien von Erzeugnissen, mit Ausnahme der in Anhang II konkret bestimmten Erzeugnisse, nicht gestattet. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ca) das gegebenenfalls gemäß den Anforderungen in Anhang I mit Alkohol versetzt, gefärbt und/oder gesüßt wurde; |
Begründung | |
Es ist auf den optionalen Charakter dieser Verfahren hinzuweisen. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ca) das gegebenenfalls gemäß den Anforderungen in Anhang I gefärbt und/oder gesüßt wurde; |
Begründung | |
Es ist auf den optionalen Charakter dieser Verfahren hinzuweisen. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe -c b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
cb) das nicht mit Alkohol versetzt wurde, soweit dies in Anhang II nicht anders bestimmt ist; |
Begründung | |
Es ist angemessen, die charakteristischen Merkmale der Zubereitung (Aromatisierung, gegebenenfalls Zusatz von Alkohol, Färbung, Süßung) in die Produktspezifikation aufzunehmen. Die technischen Einzelheiten sollten in den Anhängen festgelegt werden. Der Zusatz von Alkohol bei aromatisierten Weinen ist optional und wird für die anderen Kategorien von Erzeugnissen, mit Ausnahme der in Anhang II konkret bestimmten Erzeugnisse, nicht gestattet. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
da) das gegebenenfalls mit Alkohol versetzt wurde und dessen tatsächlicher Alkoholgehalt in diesem Fall mindestens 7 % vol beträgt. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 4 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ba) das gegebenenfalls gemäß den Anforderungen in Anhang I gefärbt und/oder gesüßt wurde; |
Begründung | |
Es ist auf den optionalen Charakter dieser Verfahren hinzuweisen. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die in Anhang II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen für aromatisierte Weinerzeugnisse werden in der Union verwendet. Sie dürfen nur für die Vermarktung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendet werden, die den in dem genannten Anhang für die jeweilige Verkehrsbezeichnung festgelegten Anforderungen genügen. |
(1) Nur die in Anhang II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen für aromatisierte Weinerzeugnisse werden in der Union für diese Erzeugnisse verwendet. Sie dürfen nur für die Vermarktung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendet werden, die den in dem genannten Anhang für die jeweilige Verkehrsbezeichnung festgelegten Anforderungen genügen. |
Begründung | |
Es muss dafür Sorge getragen werden, dass der Oberbegriff „aromatisiertes Weinerzeugnis“ nicht als Verkehrsbezeichnung genutzt werden kann, weil die verschiedenen Produktkategorien damit nicht hinreichend genug beschrieben werden, um die Verbraucher zu informieren. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Für aromatisierte Weinerzeugnisse, die den Anforderungen mehrerer Verkehrsbezeichnungen genügen, darf nur eine der betreffenden Verkehrsbezeichnungen verwendet werden. |
(2) Für aromatisierte Weinerzeugnisse, die den Anforderungen mehrerer Verkehrsbezeichnungen genügen, darf nur eine der betreffenden Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, soweit dies in Anhang II nicht anders bestimmt ist. |
Begründung | |
Die in Bezug auf die Herstellung und Etikettierung für bestimmte traditionelle Produkte geltenden Bestimmungen sollten zu den gegenwärtigen Bedingungen in Kraft bleiben. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Alkoholische Getränke, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, dürfen in ihrer Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung keine der in dieser Verordnung festgelegten Verkehrsbezeichnungen in Verbindung mit Wörtern wie „Art“, „Typ“, „à la“, „Stil“, „Marke“, „Geschmack“ oder anderen ähnlichen Begriffen führen. |
(3) Alkoholische Getränke, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, dürfen in ihrer Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung keine der in dieser Verordnung festgelegten Verkehrsbezeichnungen in Verbindung mit Wörtern wie „Art“, „Typ“, „à la“, „Stil“, „Marke“, „Geschmack“ oder anderen ähnlichen Begriffen führen und keine grafischen Elemente aufweisen, die den Verbraucher in die Irre führen können. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5a) Das Europäische Parlament und der Rat können die in Anhang II dargelegten Verkehrbezeichnungen und Beschreibungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag der Kommission aktualisieren. |
Begründung | |
Die Aktualisierung von Verkehrsbezeichnungen und Beschreibungen aromatisierter Weinerzeugnisse sollte nicht im Rahmen delegierter Rechtsakte erfolgen, sondern gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, da es sich um eine wesentliche Bestimmung dieser Verordnung handelt. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Angabe des Herkunftsortes der primären Zutat ist nicht erforderlich. |
entfällt |
Begründung | |
Die Angabe des Herkunftsortes der primären Zutat ist tatsächlich nicht erforderlich. Deshalb erübrigt sich dieser Hinweis der Kommission im Legislativtext. Die Bestimmungen zur Angabe des Herkunftsorts der primären Zutat von aromatisierten Weinerzeugnissen sollten nicht von dem allgemeinen Ansatz der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel abweichen. | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Verkehrsbezeichnungen und Beschreibungen in Anhang II. |
entfällt |
Begründung | |
Die Aktualisierung von Verkehrsbezeichnungen und Beschreibungen aromatisierter Weinerzeugnisse sollte nicht im Rahmen delegierter Rechtsakte erfolgen, sondern gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, da es sich um eine wesentliche Bestimmung dieser Verordnung handelt. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Um die Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die Bedingungen festlegen, unter denen die Produktspezifikationen zusätzliche Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe f umfassen können. |
(2) Um die Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 35 delegierte Rechtsakte zu folgenden Aspekten zu erlassen: |
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a) die in der Produktspezifikation aufzuführenden Angaben über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis; |
|
b) die Bedingungen, unter denen die Produktspezifikationen zusätzliche Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe f umfassen können. |
Begründung | |
Die in der Produktspezifikation enthaltenen Angaben über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis sind für die Entscheidung des Verbrauchers sehr wichtig und sollten deshalb als nicht wesentliche Bestimmung dieser Verordnung betrachtet werden, die im Rahmen delegierter Rechtsakte erlassen wird. | |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Um die Wirksamkeit der in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die erforderlichen Maßnahmen betreffend die Mitteilung der Marktteilnehmer an die zuständigen Behörden erlassen. |
(6) Um die Wirksamkeit der in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 35 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Mitteilung der Marktteilnehmer an die zuständigen Behörden und die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Überprüfungen einschließlich Untersuchungen umfassen. |
Begründung | |
Kontrollen und Überprüfungen sind für den Schutz der Interessen der Hersteller und Verbraucher wichtig und sollten deshalb als nicht wesentliche Bestimmung dieser Verordnung betrachtet werden, die im Rahmen delegierter Rechtsakte erlassen wird. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die in der Produktspezifikation zu machenden Angaben über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis; |
entfällt |
Begründung | |
Die in der Produktspezifikation enthaltenen Angaben über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis sind für die Entscheidung des Verbrauchers sehr wichtig und sollten deshalb als nicht wesentliche Bestimmung dieser Verordnung betrachtet werden, die im Rahmen delegierter Rechtsakte erlassen wird. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Prüfungen einschließlich Überprüfung. |
entfällt |
Begründung | |
Kontrollen und Überprüfungen sind für den Schutz der Interessen der Hersteller und Verbraucher wichtig und sollten deshalb als nicht wesentliche Bestimmung dieser Verordnung betrachtet werden, die im Rahmen delegierter Rechtsakte erlassen wird. | |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Aromatisierter Wein, |
1. Aromatisierter Wein, |
Aromatisierter Wein, der nicht mit Alkohol versetzt wurde. |
Aromatisierter Wein mit oder ohne den Zusatz von Alkohol. |
Begründung | |
Eine Verkehrsbezeichnung ist ausreichend: Die Beschreibung aromatisierten Weins sollte sowohl aromatisierte Weine umfassen, die mit Alkohol versetzt wurden, als auch aromatisierte Weine ohne Alkoholzusatz. | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Aromatisierter gespriteter Wein |
entfällt |
Aromatisierter Wein, der mit Alkohol versetzt wurde. |
|
Begründung | |
Eine Verkehrsbezeichnung ist ausreichend: Die Beschreibung aromatisierten Weins sollte sowohl aromatisierte Weine umfassen, die mit Alkohol versetzt wurden, als auch aromatisierte Weine ohne Alkoholzusatz. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 4 – Spiegelstrich 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– zu dessen Süßung nur karamellisierter Zucker, Saccharose, Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat und konzentrierter Traubenmost verwendet werden dürfen. |
– zu dessen Süßung nur die in Anhang I Nummer 2 genannten Erzeugnisse verwendet werden dürfen. |
Begründung | |
Die in Anhang I Nummer 2 genannten Erzeugnisse sollten für die Süßung von Wermut zugelassen werden. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil B – Nummer 3 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Bezeichnung „Sangria“ muss stets die Angabe „hergestellt in …“, gefolgt von dem Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, beigefügt werden, außer wenn das Getränk in Spanien oder Portugal hergestellt wurde. |
Wurde das Getränk in einem anderen Mitgliedstaat als Spanien oder Portugal hergestellt, kann der Begriff „Sangria“ als Zusatz zu der Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ verwendet werden, der die Angabe „hergestellt in …“, auf die der Name des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets folgt, beigefügt werden muss. |
Begründung | |
Ziel dieses Änderungsantrags ist die Beibehaltung des Status quo der Verordnung (EWG) Nr. 1601/1991. Es geht um den Schutz des Begriffs „Sangria“ aus Spanien und Portugal. | |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil B – Nummer 3 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Bezeichnung „Sangria“ kann die Bezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ nur ersetzen, wenn das Getränk in Spanien oder Portugal hergestellt wurde. |
Der Begriff „Sangria“ kann die Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ nur ersetzen, wenn das Getränk in Spanien oder Portugal hergestellt wurde. |
Begründung | |
Der Unterschied zwischen der Verkehrsbezeichnung, worunter auch die Bezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ fällt, und dem Begriff „Sangria“ muss klargestellt werden. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil B – Nummer 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Bezeichnung „Clarea“ muss stets die Angabe „hergestellt in …“, gefolgt von dem Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, beigefügt werden, außer wenn das Getränk in Spanien hergestellt wurde. |
Wurde das Getränk in einem anderen Mitgliedstaat als Spanien hergestellt, kann der Begriff „Clarea“ als Zusatz zu der Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ verwendet werden. Dem Begriff „Clarea“ muss stets die Angabe „hergestellt in …“, auf die der Name des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets folgt, beigefügt werden. |
Begründung | |
Ziel dieses Änderungsantrags ist die Beibehaltung des Status quo, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Begriff „Clarea“ geschützt werden muss. | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil B – Nummer 4 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Bezeichnung „Clarea“ kann die Bezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ nur ersetzen, wenn das Getränk in Spanien hergestellt wurde. |
Der Begriff „Clarea“ kann die Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ nur ersetzen, wenn das Getränk in Spanien hergestellt wurde. |
Begründung | |
Der Unterschied zwischen „Begriff“ und „Verkehrsbezeichnung“ muss klargestellt werden. |
VERFAHREN
Titel |
Geografische Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2011)0530 – C7-0234/2011 – 2011/0231(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 15.9.2011 |
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Mitberatender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI 15.9.2011 |
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Assoziierter Ausschuss – Datum der Bekanntgabe im Plenum |
15.12.2011 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Herbert Dorfmann 23.11.2011 |
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Prüfung im Ausschuss |
24.1.2012 |
29.2.2012 |
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Datum der Annahme |
27.3.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
37 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
John Stuart Agnew, Liam Aylward, José Bové, Luis Manuel Capoulas Santos, Vasilica Viorica Dăncilă, Michel Dantin, Albert Deß, Herbert Dorfmann, Hynek Fajmon, Iratxe García Pérez, Julie Girling, Béla Glattfelder, Sergio Gutiérrez Prieto, Martin Häusling, Esther Herranz García, Peter Jahr, Elisabeth Jeggle, Elisabeth Köstinger, George Lyon, Gabriel Mato Adrover, Mairead McGuinness, Krisztina Morvai, James Nicholson, Rareş-Lucian Niculescu, Wojciech Michał Olejniczak, Georgios Papastamkos, Marit Paulsen, Britta Reimers, Ulrike Rodust, Alfreds Rubiks, Giancarlo Scottà, Czesław Adam Siekierski, Sergio Paolo Francesco Silvestris, Csaba Sándor Tabajdi, Marc Tarabella, Janusz Wojciechowski |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Luís Paulo Alves, Maria do Céu Patrão Neves, Daciana Octavia Sârbu |
||||
VERFAHREN
Titel |
Geografische Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0530 – C7-0234/2011 – 2011/0231(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
31.8.2011 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 15.9.2011 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 15.9.2011 |
AGRI 15.9.2011 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
IMCO 6.10.2011 |
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Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI 15.12.2011 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Paolo Bartolozzi 18.10.2011 |
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Prüfung im Ausschuss |
29.2.2012 |
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Datum der Annahme |
25.4.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
57 1 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Elena Oana Antonescu, Kriton Arsenis, Sophie Auconie, Pilar Ayuso, Paolo Bartolozzi, Sandrine Bélier, Lajos Bokros, Martin Callanan, Nessa Childers, Yves Cochet, Chris Davies, Anne Delvaux, Bas Eickhout, Edite Estrela, Jill Evans, Karl-Heinz Florenz, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Jolanta Emilia Hibner, Dan Jørgensen, Karin Kadenbach, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Corinne Lepage, Peter Liese, Kartika Tamara Liotard, Zofija Mazej Kukovič, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Vladko Todorov Panayotov, Gilles Pargneaux, Antonyia Parvanova, Andres Perello Rodriguez, Mario Pirillo, Pavel Poc, Frédérique Ries, Oreste Rossi, Daciana Octavia Sârbu, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Bogusław Sonik, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Salvatore Tatarella, Åsa Westlund, Glenis Willmott |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Vicky Ford, Jacqueline Foster, Julie Girling, Judith A. Merkies, Miroslav Mikolášik, Vittorio Prodi, Michèle Rivasi, Renate Sommer, Struan Stevenson, Anna Záborská, Andrea Zanoni |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Hans-Peter Mayer |
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Datum der Einreichung |
3.5.2012 |
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