BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG hinsichtlich der Pharmakovigilanz

12.7.2012 - (COM(2012)0052 – C7‑0033/2012 – 2012/0025(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Linda McAvan


Verfahren : 2012/0025(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0165/2012

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG hinsichtlich der Pharmakovigilanz

(COM(2012)0052 – C7‑0033/2012 – 2012/0025(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0052),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0034/2012),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0165/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Darüber hinaus sollten freiwillige Maßnahmen des Zulassungsinhabers nicht dazu führen, dass Bedenken hinsichtlich des Nutzens und der Risiken eines in der EU zugelassenen Arzneimittels nicht in allen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß berücksichtigt werden. Daher sollte vorgesehen werden, dass der Zulassungsinhaber die zuständigen Behörden über die Gründe für die Rücknahme eines Arzneimittels, für die Einstellung des Inverkehrbringens eines Arzneimittels, für den Antrag auf Widerruf oder die Nichtverlängerung einer Zulassung informiert.

(2) Darüber hinaus sollten freiwillige Maßnahmen des Zulassungsinhabers nicht dazu führen, dass Bedenken hinsichtlich des Nutzens und der Risiken eines in der EU zugelassenen Arzneimittels nicht in allen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß berücksichtigt werden. Daher sollte vorgesehen werden, dass der Zulassungsinhaber die zuständigen Behörden und die Agentur über die Gründe für die Rücknahme eines Arzneimittels, für die Einstellung des Inverkehrbringens eines Arzneimittels, für den Antrag auf Widerruf oder die Nichtverlängerung einer Zulassung informiert.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2

Richtlinie 2001/83/EG

Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsätze 3 a (neu) und 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der betreffende Mitgliedstaat oder die Kommission geben die Frage, mit der der Ausschuss befasst werden soll, deutlich an und unterrichten den Antragsteller oder den Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen.

 

Die Mitgliedstaaten und der Antragsteller bzw. der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen übermitteln dem Ausschuss alle verfügbaren Informationen im Hinblick auf die betreffende Angelegenheit.

Begründung

Diese beiden Verpflichtungen sollten wieder aufgenommen werden, da sie das Befassungsverfahren nach Artikel 31 reibungsloser gestalten. Dieser Text wurde mit dem Vorschlag der Kommission gestrichen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 a (neu)

Richtlinie 2001/83/EG

Artikel 59 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) In Artikel 59 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

 

„(aa) die „Drug-Facts-Box“ – eine kurze Beschreibung der wesentlichen/erforderlichen Angaben und Einzelheiten über das Arzneimittel, die der Patient benötigt, um die Nützlichkeit und die möglichen Risiken des Arzneimittels zu verstehen und es auf unbedenkliche und richtige Weise einzunehmen. Die in der „Drug-Facts-Box“ enthaltenen Informationen sind in klar leserlicher und vom übrigen Text klar unterscheidbarer Form dargestellt.

 

Die Kommission legt Leitlinien vor, und der Inhalt der „Drug-Facts-Box“ wird von den Regulierungsbehörden überprüft und genehmigt.“

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2001/83/EG

Artikel 123 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, den Mitgliedstaaten unverzüglich alle von ihm getroffenen Maßnahmen zur Aussetzung des Inverkehrbringens eines Arzneimittels, dessen Rücknahme vom Markt, den Antrag auf Widerruf einer Zulassung oder die Nichtbeantragung einer Zulassungsverlängerung mitzuteilen, wobei er ihnen die Gründe hierfür angibt. Insbesondere erklärt der Zulassungsinhaber, ob diese Maßnahmen mit einem der in den Artikeln 116 and 117 genannten Gründe im Zusammenhang stehen. In einem solchen Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Information der Agentur mitgeteilt wird.

2. Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, den Mitgliedstaaten und der Agentur unverzüglich alle von ihm getroffenen Maßnahmen zur Aussetzung des Inverkehrbringens eines Arzneimittels, dessen Rücknahme vom Markt, den Antrag auf Widerruf einer Zulassung oder die Nichtbeantragung einer Zulassungsverlängerung mitzuteilen, wobei er ihnen die Gründe hierfür angibt. Insbesondere erklärt der Zulassungsinhaber, ob diese Maßnahmen mit einem der in den Artikeln 116 and 117 genannten Gründe im Zusammenhang stehen.

Begründung

Die Agentur sollte über alle Fälle unterrichtet werden, in denen Zulassungen zurückgenommen bzw. nicht verlängert werden usw., nicht nur über die Maßnahmen im Zusammenhang mit Bedenken bezüglich der Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit, also aus den in den Artikeln 116 und 117 beschriebenen Gründen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2001/83/EG

Artikel 123 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Der Zulassungsinhaber nimmt die Notifizierung gemäß Absatz 2 auch vor, wenn die Maßnahme in einem Drittland getroffen wird und auf den in Artikel 116 und Artikel 117 Absatz 1 beschriebenen Gründen beruht.

Begründung

Es wäre hilfreich für die Regulierungsbehörden, wenn sie wüssten, ob ein Unternehmen eine Zulassung in einem Drittland zurücknimmt/nicht verlängern lässt usw.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5 a (neu)

Richtlinie 2001/83/EG

Artikel 123 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Artikel 123 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„4. Die Agentur veröffentlicht jedes Jahr ein Verzeichnis der Arzneimittel, für die Genehmigungen für das Inverkehrbringen abgelehnt, widerrufen oder ausgesetzt worden sind, deren Abgabe untersagt worden ist oder die aus dem Verkehr gezogen worden sind, einschließlich der Gründe für diese Maßnahmen.“

Begründung

Im Interesse der Transparenz sollte die Agentur nicht nur das Verzeichnis der Produkte veröffentlichen, die zurückgenommen wurden usw., sondern sie sollte auch die Gründe dafür angeben. Sie verfügt bereits über die entsprechenden Informationen.

BEGRÜNDUNG

Hintergrund der Überprüfung

Im Dezember 2010 vereinbarten das Europäische Parlament und der Rat, dass die Vorschriften für die Pharmakovigilanz auf Ebene der EU mit der Annahme der Richtlinie 2010/84/EU und der Verordnung Nr. 1235/2010 überprüft werden sollten. Die neuen Rechtsvorschriften sollen ab Juli 2012 gelten. Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass die mit diesen neuen Rechtsvorschriften angenommenen Maßnahmen die Sicherheit von Arzneimitteln auf EU-Ebene verbessern werden, da der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) eine größere Rolle bei der Erfassung von Sicherheitsbedenken und der Reaktion darauf zugewiesen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verstärkt wird.

Aufgrund einer umfassenden Untersuchung in Bezug auf die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln in Frankreich, dem Fall „Mediator“ im Jahr 2011 (siehe unten), wurden jedoch Forderungen nach einer umgehenden Überprüfung der Pharmakovigilanz-Systeme in der EU laut. Die Kommission unterzog die Rechtsvorschriften vom Dezember 2010 daraufhin einem „Stresstest“, um zu sehen, welche Lehren noch aus dem Fall Mediator gezogen werden müssten. Die Stresstests ergaben, dass mit den neuen Rechtsvorschriften zwar die Pharmakovigilanz auf EU-Ebene gestärkt wurde, aber einige potenzielle Schwachstellen im EU-System bestehen, die beseitigt werden müssen. Daher schlägt die Kommission nun weitere Änderungen an der Richtlinie 2010/84/EU und der Verordnung Nr. 1235/2010 vor, um diese Bedenken auszuräumen.

Die Berichterstatterin hofft, dass der Rat und das Parlament im Interesse der öffentlichen Gesundheit eine Einigung in erster Lesung über diese Änderungen erzielen können, damit alle Änderungen vor dem geplanten Umsetzungstermin vom Juli 2012 rechtswirksam werden. Um rasch zu einer Einigung zu gelangen, möchte sich die Berichterstatterin auf die Änderungsanträge konzentrieren, die sich als Lehre aus dem Fall Mediator ziehen lassen, und keine anderen Themen wieder zur Verhandlung stellen. Sie dankt den Schattenberichterstattern für deren Zusammenarbeit in dieser Frage.

Der Fall Mediator in Frankreich

Mediator war ein Arzneimittel der französischen Firma Servier und wurde im Zuge nationaler Verfahren in einer Reihe von EU-Staaten (Frankreich, Portugal, Luxemburg, Griechenland, Italien und Spanien) zur Behandlung von Diabetes des Typs 2 zugelassen. Der Hauptwirkstoff war Benfluorex, und bereits 1999 hatte es einen ersten Bericht über UAW (unerwünschte Arzneimittelwirkungen) gegeben, in dem Bedenken hinsichtlich möglicher Herzklappenfehler geäußert wurden. Sowohl in den USA als auch in der EU waren ähnliche Appetitzügler – Dexfenfluramin und Fenfluramin – in den späten 90er Jahren vom Markt genommen worden.

Dessen ungeachtet wurde Mediator in Europa und vor allem in Frankreich häufig verschrieben. Bis 2009, als das Arzneimittel schließlich vom Markt genommen wurde, war es schätzungsweise 5 Millionen Menschen verschrieben worden; damit war es eines der 50 am häufigsten verschriebenen Arzneimittel in Frankreich. Einiges deutet darauf hin, dass es häufiger als allgemeiner Appetitzügler verschrieben wurde als gegen Diabetes. Die Zahl der Todesfälle im Zusammenhang mit einer Einnahme von Mediator wird auf 500 bis 2000 geschätzt.

Aus einem Vermerk der Europäischen Arzneimittel-Agentur vom Januar 2011 geht hervor, dass Bedenken in Bezug auf Mediator und dessen Wirkstoff Benfluorex schon seit Jahren, nämlich seit 1998, von den Regulierungsbehörden bei verschiedenen Treffen auf europäischer Ebene erörtert wurden. Im Jahr 2000 wurde in einer Bewertung der italienischen Behörden empfohlen, dass der Zulassungsinhaber diesen Bedenken in einer Studie auf den Grund gehen sollte, doch gemäß einem Bericht des französischen Senats wurde diese Studie, deren Protokoll zwar im Februar 2001 vereinbart wurde, erst 2006 in Angriff genommen und erst 2009 abgeschlossen. Trotz all dieser gut dokumentierten Bedenken wurde keine Entscheidung getroffen, den damaligen Ausschuss für Humanarzneimittel mit einer formellen wissenschaftlichen Bewertung von Mediator auf der Ebene der EU zu befassen, was bedeutet, dass die Regulierungsbehörden keine weiteren Maßnahmen trafen. 2003 ließ das Unternehmen Servier seine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Benfluorex sowohl in Spanien als auch in Italien auslaufen, doch den aktuellen Rechtsvorschriften zufolge führt eine Entscheidung, keinen neuen Antrag auf Zulassung zu stellen, nicht automatisch zu Untersuchungen. Servier behauptete, das Arzneimittel sei aus kommerziellen Gründen vom Markt genommen worden, und die Mitgliedstaaten wurden nur über den regelmäßig veröffentlichten „Drug Monitor“ der Europäischen Arzneimittel-Agentur über diese Entscheidung informiert. Erst als im November 2009 in Frankreich neue Beweise ans Licht kamen und Frankreich die Genehmigung für das Inverkehrbringen aussetzte, wurde der Ausschuss für Humanarzneimittel schließlich mit dem Fall Mediator befasst und die Zulassung von Mediator in der EU zurückgenommen.

In Frankreich laufen einige strafrechtliche Untersuchungen zu Mediator, unter anderem durch einen Staatsanwalt, der aufgrund des Vorwurfs des betrügerischen Vorgehens und der vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge ohne Tötungsabsicht gegen Servier ermittelt.

Die Kommission schlug als Reaktion auf den Fall Mediator Änderungen an den bestehenden Rechtsvorschriften im Bereich Pharmakovigilanz vor

Die Stresstests der Kommission ergaben, dass unter dem neuen System zwar viel verbessert wurde, doch weitere Änderungen erforderlich sind, um mögliche Gesetzeslücken zu schließen.

· Automatisches Dringlichkeitsverfahren (Artikel 107i der Richtlinie): In den Rechtsvorschriften von 2010 ist bereits eine Liste von Auslösern für das Dringlichkeitsverfahren festgelegt (z. B. wenn ein Mitgliedstaat ein Arzneimittel vom Markt nimmt), wobei jedoch ein gewisser Ermessensspielraum für die Mitgliedstaaten besteht. Nun schlägt die Kommission vor, das Dringlichkeitsverfahren ganz automatisch zu gestalten.

· Ein neuer Auslöser für das Dringlichkeitsverfahren (Artikel 107i der Richtlinie): Wenn ein Unternehmen beschließt, keine Verlängerung der Zulassung zu beantragen (wie im Fall Mediator), und dies aus Sicherheitsgründen geschieht, sollte das Dringlichkeitsverfahren zur Anwendung gelangen.

· Klärung der Transparenzpflichten der Unternehmen (Artikel 123 Absatz 2 der Richtlinie): Wenn ein Unternehmen ein Arzneimittel freiwillig vom Markt nimmt oder keinen Antrag auf Verlängerung der Zulassung stellt, muss es ausdrücklich erklären, ob dies auf Sicherheitsbedenken zurückzuführen ist. (Als Servier keinen Antrag auf Verlängerung der Zulassung von Mediator in Italien und Spanien stellte, gaben sie an, der Grund dafür seien kommerzielle Erwägungen.)

· Eine längere Liste von Arzneimitteln, die einer zusätzlichen Überwachung bedürfen (Artikel 23 der Verordnung): Die Liste der mit einem schwarzen Symbol gekennzeichneten Arzneimittel, die einer zusätzlichen Überwachung bedürfen, sollte systematisch alle Arzneimittel umfassen, die einer Unbedenklichkeitsstudie nach der Zulassung unterzogen werden müssen oder für die bestimmte andere Bedingungen oder Anforderungen gelten. In den Rechtsvorschriften von 2010 schlug die Kommission ursprünglich vor, dass jedes Arzneimittel, für das außergewöhnliche Bestimmungen gelten, so eingestuft werden sollte. Das Konzept der „zusätzlichen Überwachung“ ist ein wichtiges Instrument, um eine bessere Aufklärung der Patienten und eine größere Sensibilisierung der Angehörigen von Gesundheitsberufen im Hinblick auf das Erkennen und Melden unerwünschter Arzneimittelwirkungen zu fördern Es kann auch Unternehmen veranlassen, Studien nach der Zulassung durchzuführen. Im Zuge der Verhandlungen wurde dieses automatische Erfordernis jedoch gestrichen und ein Ermessensspielraum aufgenommen, so dass die Behörden diese Arzneimittel auf Einzelfallbasis aufnehmen konnten. Wie bereits erwähnt, wurde Mediator einer Unbedenklichkeitsstudie nach der Zulassung unterzogen, die erst 2009 abgeschlossen wurde, also acht Jahre nach Festlegung des Studienprotokolls.

Zusätzliche von der Berichterstatterin vorgeschlagene Änderungen

Die Berichterstatterin befürwortet im Allgemeinen die Kommissionsvorschläge, die das Pharmakovigilanz-System auf der Ebene der EU weiter stärken. Mit den fünf zusätzlichen Änderungsanträgen, die vorgeschlagen und in der Begründung zum jeweiligen Artikel im Detail erläutert werden, soll der Wortlaut verbessert und sichergestellt werden, dass die Arbeitsbelastung des Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) bewältigbar bleibt und dass Patienten und Angehörige von Gesundheitsberufen umfassend in die Pharmakovigilanz einbezogen werden.

Legislative Fußspur: Vorschläge für eine Verordnung und eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Pharmakovigilanz von Humanarzneimitteln

Als Berichterstatterin für die Berichte des Europäischen Parlaments über die Pharmakovigilanz hat Linda McAvan Vertreter folgender Organisationen und Körperschaften getroffen, empfangen bzw. angehört:

Industrie

 

Europäischer Verband für Generika (EGA)

Europäischer Pharma-Verband (EFPIA)

EuropaBio

Reckitt Benckiser

Britische Handelskammer

Novartis

Sanofi-Aventis

Sandoz International

Servier

Astro Zeneka

Sidley Austin

Teva

 

Patienten-, Berufs- und Verbraucherverbände

 

Europäisches Patientenforum

Europäischer Verbraucherverband (BEUC)

Zusammenschluss der Apotheker in der Europäischen Union (ZAEU)

Prescrire und International Society of Drug Bulletins (ISDB)

Medicines in Europe Forum

Europäische Allianz für öffentliche Gesundheit (EPHA)

 

Europäische und staatliche Regulierungsbehörden

 

Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)

Ständiger Vertreter des VK bei der Europäischen Union und für Arzneimittel und Medizinprodukte zuständige Regulierungsbehörde des VK (MHRA)

Ständiger Vertreter Belgiens bei der Europäischen Union und für Arzneimittel und Medizinprodukte zuständige Bundesbehörde

Legislative Fußspur: Vorschläge aus dem Jahr 2012 für eine Verordnung und eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Pharmakovigilanz von Humanarzneimitteln

Als Berichterstatterin für die Berichte des Europäischen Parlaments über die Pharmakovigilanz hat Linda McAvan Vertreter folgender Organisationen und Körperschaften getroffen, empfangen bzw. angehört:

Europäische und staatliche Regulierungsbehörden

 

Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)

Europäische Kommission

Ständiger Vertreter Dänemarks bei der Europäischen Union und für Arzneimittel und Medizinprodukte zuständige dänische Behörde

VERFAHREN

Titel

Änderung der Richtlinie 2001/83/EG hinsichtlich der Pharmakovigilanz

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0052 – C7-0033/2012 – 2012/0025(COD)

Datum der Konsultation des EP

10.2.2012

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

16.2.2012

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

16.2.2012

IMCO

16.2.2012

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ITRE

27.2.2012

IMCO

29.2.2012

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Linda McAvan

20.12.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

22.3.2012

26.4.2012

 

 

Datum der Annahme

8.5.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

50

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Kriton Arsenis, Sophie Auconie, Pilar Ayuso, Paolo Bartolozzi, Lajos Bokros, Martin Callanan, Nessa Childers, Chris Davies, Esther de Lange, Anne Delvaux, Bas Eickhout, Edite Estrela, Karl-Heinz Florenz, Elisabetta Gardini, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Karin Kadenbach, Christa Klaß, Holger Krahmer, Jo Leinen, Peter Liese, Kartika Tamara Liotard, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Vladko Todorov Panayotov, Antonyia Parvanova, Andres Perello Rodriguez, Mario Pirillo, Pavel Poc, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Dagmar Roth-Behrendt, Richard Seeber, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, Glenis Willmott, Marina Yannakoudakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Margrete Auken, Nikos Chrysogelos, João Ferreira, Romana Jordan, Filip Kaczmarek, Toine Manders, Alojz Peterle, Christel Schaldemose, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Andrea Zanoni

Datum der Einreichung

12.7.2012