BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats

30.5.2012 - (COM(2011)0453 – C7‑0210/2011 – 2011/0203(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Othmar Karas


Verfahren : 2011/0203(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0170/2012
Eingereichte Texte :
A7-0170/2012
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats

(KOM(2011)0453 – C7‑0210/2011 – 2011/0203(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0453),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0210/2011),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der begründeten Stellungnahme, die vom schwedischen Parlament gemäß dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit abgegeben wurde und in der festgestellt wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0170/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, das Parlament erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS[1]*

zu dem Vorschlag der Kommission für eine

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RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[2],

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten[3],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)      Die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute[4] und die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten („Institute“) [5] wurden mehrfach erheblich geändert. Zahlreiche Bestimmungen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sind sowohl auf Kreditinstitute als auch auf Wertpapierfirmen anwendbar. Im Interesse der Klarheit und einer kohärenten Anwendung dieser Bestimmungen wäre es wünschenswert, die Bestimmungen in neuen Rechtsvorschriften zusammenzufassen, die sowohl auf Kreditinstitute als auch auf Wertpapierfirmen anwendbar sind. Für eine bessere Zugänglichkeit sollten die in den Anhängen der Richtlinien enthaltenen Bestimmungen in den verfügenden Teil dieser neuen Rechtsvorschriften integriert werden.

(2)      Die neuen Rechtsvorschriften sollten zwei Rechtsinstrumente umfassen. Diese Richtlinie sollte Bestimmungen über die Zulassung der betreffenden Institute, den Erwerb qualifizierter Beteiligungen, die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, die diesbezüglichen Befugnisse der Aufsichtsbehörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten sowie Bestimmungen über das Anfangskapital und die aufsichtliche Überprüfung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen enthalten. Hauptziel und Gegenstand dieser Richtlinie ist die Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, über die Modalitäten der Governance und den Aufsichtsrahmen. Abgesehen von den genannten Bestimmungen enthielten die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG außerdem Aufsichtsanforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen. Diese Anforderungen sollten in einer Verordnung enthalten sein, die einheitliche und direkt anwendbare Aufsichtsanforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen festlegt, da derartige Anforderungen in engem Zusammenhang mit dem Funktionieren der Finanzmärkte in Bezug auf verschiedene Aktiva stehen, die von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gehalten werden. Die vorliegende Richtlinie sollte daher in Zusammenhang mit einer solchen Verordnung gesehen werden. Beide Rechtsinstrumente zusammen sollten den Rechtsrahmen für die Regelung des Bankgeschäfts und die Aufsichtsvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen bilden.

(3)      Die in der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] ausgeführten allgemeinen Aufsichtsanforderungen werden durch individuelle Regelungen ergänzt, über deren Anwendung die zuständigen Behörden auf der Grundlage ihrer laufenden aufsichtlichen Überprüfung der einzelnen Kreditinstitute und Wertpapierfirmen entscheiden. Das Spektrum derartiger Aufsichtsregelungen sollte in dieser Richtlinie bestimmt werden und die zuständigen Behörden sollten festlegen können, welche Regelungen anzuwenden sind. Betreffen individuelle Regelungen Fragen der Liquidität, sollten die zuständigen Behörden die Grundsätze berücksichtigen, die in den vom Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden veröffentlichten Leitlinien zur Liquidität enthalten sind.

(3a)    Zusätzlich zu einer soliden Bewertung der internen Liquiditätskosten- und nutzen ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass den Instituten Anreize zur Verringerung der durch eine Schieflage oder einen Ausfall verursachten externen Kosten geboten werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission gewährleisten, dass künftige Rechtsvorschriften, mit denen die Institute dazu verpflichtet werden, einen Beitrag zu Abwicklungsfonds und sonstigen Fonds zu leisten, die der Begrenzung der an die Kunden und Steuerzahler abgewälzten externen Kosten dienen, dem Liquiditätsrisikoprofil der teilnehmenden Institute umfassend Rechnung tragen. Insbesondere sollten die Institute, die die Bestimmungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen] in Bezug auf das Liquiditätsrisiko nicht vollständig erfüllen, verpflichtet werden, verhältnismäßig mehr beizutragen als Institute, die diese Bestimmungen einhalten.

(4)      Nach der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente[6] dürfen Wertpapierfirmen, die von den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats zugelassen wurden und von diesen beaufsichtigt werden, in anderen Mitgliedstaaten uneingeschränkt Zweigstellen errichten und Dienstleistungen erbringen. Die genannte Richtlinie sieht daher eine Koordinierung der Rechtsvorschriften über die Zulassung und die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen vor. Allerdings werden weder die Höhe des Anfangskapitals dieser Firmen noch ein gemeinsamer Rahmen für die Überwachung der Risiken, denen diese Firmen ausgesetzt sind, festgelegt; dies sollte in der vorliegenden Richtlinie geregelt werden.

(5)      Diese Richtlinie sollte sowohl hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit als auch des freien Dienstleistungsverkehrs im Finanzdienstleistungssektor das wesentliche Instrument für die Verwirklichung des Binnenmarktes im Bereich der Kreditinstitute darstellen.

(6)      Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes bedarf es über die gesetzlichen Normen hinaus einer engen und regelmäßigen Zusammenarbeit sowie einer erheblich verstärkten Annäherung der Regulierungs- und Aufsichtspraktiken der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(7)      Mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) [7] wurde die EBA eingerichtet. Diese Richtlinie sollte die in der Verordnung festgelegte Rolle und Funktion der EBA und die bei der Übertragung von Aufgaben an die EBA zu befolgenden Verfahren berücksichtigen.

(7a)    Da in dieser Richtlinie eine unumgängliche Ausweitung der Befugnisse und Aufgaben der EBA vorgesehen ist, sollten die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament darauf achten, dass umgehend angemessene personelle und finanzielle Mittel bereitgestellt werden.

(8)      Die Koordinierungsmaßnahmen in Bezug auf die Aufsicht über Kreditinstitute sollten zum Schutz der Sparer und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Institute für den gesamten Kreditsektor gelten. Dabei sollte jedoch den objektiven Unterschieden, die aufgrund der Satzungen der Kreditinstitute und ihrer in den einzelstaatlichen Vorschriften festgelegten Aufgabenstellungen bestehen, Rechnung getragen werden.

(8a)    Um einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt zu gewährleisten, bedarf es für die Geschäftstätigkeit und Leitung von grenzübergreifend tätigen Gruppen von Kreditinstituten vorhersehbarer und harmonisierter Aufsichtspraktiken und Aufsichtsentscheidungen. Die EBA sollte daher die Praktiken der Aufsichtsbehörden der Herkunftsmitgliedstaaten und der Aufnahmemitgliedstaaten stärker harmonisieren. Die Aufsichtsverfahren und Aufsichtsentscheidungen sollten dem Binnenmarktgrundsatz des freien Kapitalverkehrs Rechnung tragen. Aufsichtskollegien sollten ein gemeinsames und abgestimmtes Arbeitsprogramm sowie harmonisierte Aufsichtsentscheidungen gewährleisten. Die Beschlüsse der Aufsichtskollegien sollten für alle Mitglieder der Gruppe sowie auch für die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats verbindlich sein. Die Zusammenarbeit zwischen der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte durch ein höheres Maß an Transparenz und Informationsaustausch verstärkt werden.

(9)      Der Anwendungsbereich der Koordinierungsmaßnahmen sollte daher möglichst weit gefasst werden und alle Institute erfassen, die rückzahlbare Publikumsgelder in Form von Einlagen oder in anderen Formen, zum Beispiel der laufenden Ausgabe von Schuldverschreibungen und ähnlichen Wertpapieren, entgegennehmen und Kredite für eigene Rechnung gewähren. Allerdings sollten Ausnahmen für gewisse Kreditinstitute vorgesehen werden, auf die diese Richtlinie keine Anwendung findet. Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf andere als die in der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] definierten Institute. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten die Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften nicht beeinträchtigen, welche besondere zusätzliche Genehmigungen vorsehen, damit Kreditinstitute spezifische Tätigkeiten ausüben oder bestimmte Arten von Geschäften tätigen dürfen.

(10)    Die Harmonisierung sollte so weit gehen, wie notwendig und ausreichend ist, um zur gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der Beaufsichtigungssysteme zu gelangen, und um zu ermöglichen, dass eine einzige Zulassung für die gesamte Union gewährt und der Grundsatz der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat angewandt werden kann.

(11)    Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat machen es erforderlich, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Zulassung nicht erteilen oder sie widerrufen, wenn aus Elementen wie dem Inhalt des Geschäftsplans, dem geografischen Tätigkeitsbereich oder der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, dass das Kreditinstitut die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats gewählt hat, um sich den strengeren Anforderungen eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, in dem es den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit auszuüben beabsichtigt oder ausübt. Sofern dies nicht unzweifelhaft feststellbar ist, sich die Mehrheit der Aktiva der Unternehmen einer Bankengruppe jedoch in einem anderen Mitgliedstaat befindet, dessen zuständige Behörden die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis ausüben, sollte die Zuständigkeit für die Ausübung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nur mit der Zustimmung der besagten zuständigen Behörden geändert werden.

(12)    Die zuständigen Behörden sollten ein Kreditinstitut nicht zulassen oder dessen Zulassung aufrechterhalten, wenn enge Verbindungen zwischen diesem Institut und anderen natürlichen oder juristischen Personen die Behörden bei der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Beaufsichtigungsaufgaben behindern können. Entsprechend sollten auch bereits zugelassene Kreditinstitute die Kriterien der zuständigen Behörden hinsichtlich solcher engen Verbindungen erfüllen.

(12a)  Die Finanzkrise hat gezeigt, dass es zwischen dem Bankensektor und dem sogenannten „Schattenbankensektor“ Verbindungen gibt. Bestimmte Schattenbankgeschäfte sind insoweit nützlich, als sie Risiken vom Bankensektor fernhalten und somit eine mögliche Inanspruchnahme der Steuerzahler oder systemische Auswirkungen verhindern. Dennoch bilden ein besseres Verständnis des Schattenbankengeschäfts und seiner Verbindungen zu Finanzinstituten sowie Regelungen zur Sicherstellung der Transparenz, zur Verringerung des systemischen Risikos und zur Verhinderung missbräuchlicher Praktiken einen notwendigen Teil der Finanzstabilität. Eine zusätzliche Berichterstattung der Finanzinstitute kann dazu beitragen, es müssen jedoch auch neue spezielle Regelungen eingeführt werden.

(12b)  Um Steuerhinterziehung zu bekämpfen, sollte die Union damit beginnen, von juristischen Personen eine nach Ländern aufgeschlüsselte Berichterstattung zu verlangen; Kreditinstitute, die keine nach Ländern aufgeschlüsselte Berichterstattung zur Verfügung stellen, sollten dementsprechend nicht zugelassen werden.

(13)    Die Bezugnahme auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Beaufsichtigungsaufgaben durch die Aufsichtsbehörden gilt auch für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, der ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma unterliegen sollte, wenn in den Bestimmungen der Union eine solche Art der Beaufsichtigung vorgesehen ist. In diesem Fall sollte für die Behörden, bei denen die Zulassung beantragt wird, feststellbar sein, welche Behörde für die Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis zuständig ist.

(14)    In ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute sollten die Gesamtheit oder einen Teil der in der Liste in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten überall in der Union durch die Errichtung einer Zweigstelle oder im Wege der Bereitstellung von Dienstleistungen ausüben dürfen.

(15)    Die gegenseitige Anerkennung sollte auf die in der Liste des Anhangs I dieser Richtlinie enthaltenen Tätigkeiten ausgedehnt werden, wenn diese Tätigkeiten von einem Finanzinstitut, das eine Tochtergesellschaft eines Kreditinstituts ist, ausgeübt werden, sofern die Tochtergesellschaft in die auf konsolidierter Basis erfolgende Beaufsichtigung der Muttergesellschaft einbezogen ist und bestimmten strengen Anforderungen genügt.

(16)    Der Aufnahmemitgliedstaat sollte im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts und dem freien Dienstleistungsverkehr die Einhaltung spezifischer Anforderungen seiner Rechtsvorschriften von Instituten, die im Herkunftsmitgliedstaat nicht als Kreditinstitute zugelassen sind, und für Tätigkeiten, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführt sind, verlangen können, sofern derartige Bestimmungen nicht bereits unter die Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] fallen, mit dem Unionsrecht vereinbar und durch das Allgemeininteresse begründet sind und diese Institute oder Tätigkeiten nicht gleichwertigen Regeln im Rahmen der Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats unterliegen.

(17)    Über die Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] hinaus, mit der direkt anwendbare Aufsichtsregeln für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen festgelegt werden, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Tätigkeiten, die unter die gegenseitige Anerkennung fallen, ohne Behinderung auf die gleiche Weise wie im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt werden können, soweit sie den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des Allgemeininteresses nicht zuwider laufen.

(18)    Die Regelungen für Zweigstellen von Kreditinstituten mit Hauptsitz außerhalb der Union sollten in allen Mitgliedstaaten gleich sein. Diese Regelungen sollten keinesfalls günstiger sein als die für Zweigstellen von Kreditinstituten aus einem anderen Mitgliedstaat geltenden Vorschriften. Die Union sollte mit Drittländern Abkommen schließen können, welche die Anwendung von Bestimmungen vorsehen, nach denen diesen Zweigstellen in ihrem gesamten Hoheitsgebiet die gleiche Behandlung gewährt wird. Die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Union sollten nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet sind, nicht jedoch in den anderen Mitgliedstaaten, in den Genuss des freien Dienstleistungsverkehrs bzw. der Niederlassungsfreiheit kommen.

(19)    Zwischen der Union und Drittländern sollten Abkommen abgeschlossen werden, um eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis in einem größtmöglichen geografischen Rahmen zu ermöglichen.

(20)    Die Zuständigkeit für die Überwachung der finanziellen Solidität und insbesondere der Solvenz eines Kreditinstituts sollte bei dessen Herkunftsmitgliedstaat liegen. Die Überwachung der Marktrisiken sollte Gegenstand einer engen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sein.

(21)    Die Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten sollten Informationen über die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeführten Tätigkeiten erhalten. Aufsichtsmaßnahmen sollten von den Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten ergriffen werden, es sei denn, die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats müssen dringend Vorsorgemaßnahmen ergreifen.

(22)    Für ein harmonisches Funktionieren des Binnenmarktes für das Bankenwesen bedarf es über die gesetzlichen Normen hinaus einer engen und regelmäßigen Zusammenarbeit sowie einer erheblichen Annäherung der Regulierungs- und Aufsichtspraktiken der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck sollten die Erörterung von Problemen einzelner Kreditinstitute und der Informationsaustausch im Rahmen der EBA stattfinden. Dieser gegenseitige Informationsaustausch sollte keinesfalls die bilaterale Zusammenarbeit ersetzen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte stets in der Lage sein, in Dringlichkeitsfällen entweder auf eigene Initiative oder auf Veranlassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nachprüfen zu können, ob die Tätigkeit eines Kreditinstituts im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats gesetzeskonform ausgeübt wird, den einschlägigen Vorschriften und den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Rechnungslegung entspricht und einer angemessenen internen Kontrolle unterliegt.

(22a)  Krisenbewältigungspläne („living wills“) bilden ein wichtiges Instrument, um die effektive Abwicklung von Finanzinstituten zu erleichtern. Sie sollen dazu beitragen, dass im Falle einer Pleite die negativen Auswirkungen auf die Realwirtschaft begrenzt werden und keine Steuergelder eingesetzt werden müssen. Besondere Bedeutung kommt ihnen im Zusammenhang mit systemrelevanten Instituten und bei der Abwicklung von grenzübergreifenden Fällen zu. Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 trägt die EBA dazu bei, „dass wirksame und kohärente Sanierungs- und Abwicklungspläne entwickelt und aufeinander abgestimmt werden, und beteiligt sich aktiv daran“. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Institute und Gruppen dazu verpflichten, auf Einzel- und Gruppenebene Abwicklungspläne auszuarbeiten und fortzuführen und diese den Abwicklungsbehörden zur Genehmigung vorzulegen, und zwar unter umfassender Einbindung und Koordinierung der EBA.

(23)    Es empfiehlt sich, einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und Behörden oder Einrichtungen zu gestatten, die aufgrund ihrer Funktion zur Stärkung des Finanzsystems beitragen. Um die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu wahren, sollte der Adressatenkreis eng begrenzt bleiben.

(24)    Bestimmte rechtswidrige Handlungen, z. B. Betrugsdelikte oder Insiderdelikte, können die Stabilität des Finanzsystems und seine Integrität beeinträchtigen. Es muss festgelegt werden, unter welchen Bedingungen in solchen Fällen ein Austausch von Informationen zulässig ist.

(25)    Wenn vorgesehen ist, dass Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden weitergegeben werden dürfen, sollten diese ihre Zustimmung von der Einhaltung strenger Bedingungen abhängig machen können.

(26)    Ein Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Funktion als Währungsbehörden und gegebenenfalls anderen mit der Überwachung der Zahlungssysteme betrauten staatlichen Behörden und Dienststellen sollte ebenfalls zugelassen werden.

(27)    Um die Beaufsichtigung von Instituten zu stärken und Institutskunden besser zu schützen, sollten Abschlussprüfer die zuständigen Behörden unverzüglich unterrichten müssen, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis von bestimmten Sachverhalten erhalten, die die finanzielle Lage eines Instituts oder dessen Geschäftsorganisation oder Rechnungswesen schwer beeinträchtigen könnten. Aus dem gleichen Grund sollten die Mitgliedstaaten auch vorsehen, dass diese Verpflichtung auf jeden Fall besteht, wenn ein Abschlussprüfer derartige Sachverhalte bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bei einem Unternehmen aufdeckt, das enge Verbindungen zu einem Kreditinstitut hat. Die Pflicht der Abschlussprüfer, den zuständigen Behörden gegebenenfalls bestimmte, ein Institut betreffende Sachverhalte und Beschlüsse, die sie bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei einem anderen, nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen aufdecken, zu melden, sollte sowohl die Art ihrer Aufgabe bei diesem Unternehmen als auch die Art und Weise, in der sie diese Aufgabe bei diesem Unternehmen wahrnehmen sollten, unberührt lassen. Sofern keine zwingenden Gründe dagegen sprechen, sollten die Abschlussprüfer sämtliche Angelegenheiten, die den zuständigen Behörden vorgelegt werden, gleichzeitig der Geschäftsführung unterbreiten.

(28)    Um zu gewährleisten, dass die Institute, die Personen, die deren Geschäfte tatsächlich kontrollieren und die Mitglieder des Leitungsorgans die aus dieser Richtlinie und aus der Verordnung [wird vom Amt für Veröffentlichungen eingefügt] erwachsenden Pflichten erfüllen und EU-weit der gleichen Behandlung unterliegen, sollten die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungssanktionen und –maßnahmen vorzusehen. Aus diesem Grund sollten die von den Mitgliedstaaten festgelegten Verwaltungssanktionen und –maßnahmen in Bezug auf die Adressaten, die bei Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme zu berücksichtigenden Kriterien, die Bekanntmachung von Sanktionen oder Maßnahmen, die wesentlichen Sanktionierungsbefugnisse sowie die Höhe der von den Verwaltungen verhängten Geldstrafen bestimmte grundlegende Anforderungen erfüllen.

(29)    Die zuständigen Behörden sollten insbesondere befugt werden, Geldstrafen zu verhängen, die so hoch sind, dass sie den zu erwartenden Nutzen aufwiegen, und selbst auf größere Institute und deren Geschäftsleitung abschreckend wirken.

(30)    Um eine EU-weit kohärente Verhängung von Sanktionen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder -maßnahmen und der Höhe der Verwaltungsgeldstrafen sicherstellen müssen, dass die zuständigen Behörden allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen.

(31)    Um zu gewährleisten, dass die Sanktionen auf breite Kreise abschreckend wirken, sollten sie abgesehen von bestimmten, genau festgelegten Fällen, in der Regel öffentlich bekanntgemacht werden.

(32)    Um potenzielle Verstöße aufdecken zu können, sollten die zuständigen Behörden über die notwendigen Ermittlungsbefugnisse verfügen und wirksame Mechanismen einrichten, die zur Anzeige potenzieller oder tatsächlicher Verstöße ermutigen. Angemessene Schutzmaßnahmen für angeklagte Personen sollten von diesen Mechanismen unberührt bleiben.

(33)    Um alle Schritte zu erfassen, die nach einem Verstoß zur Verhinderung weiterer Verstöße eingeleitet werden – ob es sich dabei nach einzelstaatlichem Recht um eine Sanktion oder eine Maßnahme handelt – sollte diese Richtlinie sowohl Verwaltungssanktionen als auch Verwaltungsmaßnahmen vorsehen.

(34)    Etwaige gesetzliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten über strafrechtliche Sanktionen sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben.

(35)    Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass das interne Eigenkapital von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen deren aktuellen und etwaigen künftigen Risiken quantitativ, qualitativ und verteilungstechnisch angemessen ist. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Kreditinstitute und Wertpapierfirmen über Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die Angemessenheit ihres internen Eigenkapitals bewerten und dieses auf einem ausreichend hohen Stand halten können.

(36)    Den zuständigen Behörden sollte die Aufgabe übertragen werden sicherzustellen, dass Institute über eine ihren aktuellen und etwaigen künftigen Risiken angemessene Organisation und Eigenmittelausstattung verfügen. Um für die Eigenmittel eine angemessene Höhe festzulegen, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auch den für einen Teil der Bilanzen der Institute bestehenden Risiken Rechnung tragen.

(37)    Um zu gewährleisten, dass in mehreren Mitgliedstaaten tätige Kreditinstitute durch die fortbestehenden Zulassungs- und Aufsichtspflichten der zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden nicht unverhältnismäßig stark belastet werden, muss die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden deutlich verbessert werden. In diesem Zusammenhang sollte die Rolle der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gestärkt werden. Die EBA sollte diese Zusammenarbeit unterstützen und verbessern.

(38)    Um EU-weit umfassende Marktdisziplin zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden Informationen darüber veröffentlichen, wie die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ihre Tätigkeit ausüben. Diese Informationen sollten einen Vergleich zwischen den Vorgehensweisen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen und die in der Verordnung festgelegten Offenlegungspflichten der Institute für fachliche Informationen ergänzen.

(39)    Die Beaufsichtigung von Instituten auf konsolidierter Basis zielt darauf ab, die Interessen der Einleger und Anleger zu schützen und die Stabilität des Finanzsystems sicherzustellen. Damit die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis ihren Zweck erfüllt, sollte sie alle Bankengruppen erfassen, einschließlich solcher, deren Muttergesellschaften keine Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen sind. Die Mitgliedstaaten sollten den zuständigen Behörden die für eine solche Beaufsichtigung erforderlichen Rechtsinstrumente zur Verfügung stellen.

(40)    Bei Unternehmensgruppen, die in verschiedenen Bereichen tätig sind und deren Muttergesellschaft mindestens eine Tochtergesellschaft kontrolliert, sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, die finanzielle Situation eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma in einer solchen Gruppe zu beurteilen. Die zuständigen Behörden sollten zumindest die Möglichkeit haben, sich bei allen Unternehmen der Gruppe die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe notwendigen Informationen zu beschaffen. Bei Unternehmensgruppen, die ein breites Spektrum von Finanzdienstleistungen erbringen, sollte für Zusammenarbeit zwischen den für die Beaufsichtigung der einzelnen Finanzsektoren zuständigen Behörden gesorgt werden.

(41)    Bei bestimmten Gruppenstrukturen, die nicht wirksam beaufsichtigt werden können und daher für das Bankgeschäft als ungeeignet angesehen werden, sollten die Mitgliedstaaten eine Bankenzulassung verweigern oder widerrufen können. Um eine solide und umsichtige Geschäftsführung von Kreditinstituten zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden in dieser Hinsicht über die notwendigen Befugnisse verfügen. Zur Gewährleistung eines nachhaltigen und diversifizierten Bankwesens in der EU, das in erster Linie für die Menschen da ist, sollten die Tätigkeiten von Kleinbanken – wie etwa Kreditgenossenschaften und Genossenschaftsbanken – gefördert werden.

(42)    Bei der Übertragung von Aufgaben an die zuständigen Behörden sollte der Unionsdimension angemessen Rechnung getragen werden. Die zuständigen Behörden sollten die Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigen müssen. Dieser Grundsatz sollte vorbehaltlich des einzelstaatlichen Rechts der Förderung der Finanzmarktstabilität in der EU dienen und die zuständigen Behörden rechtlich nicht zu einem bestimmten Ergebnis verpflichten.

(43)    Defizite bei der Corporate Governance einer Reihe von Instituten haben dazu beigetragen, dass im Bankensektor unvorsichtigerweise übermäßige Risiken eingegangen wurden, was zum Ausfall einzelner Institute und zu Systemproblemen in den Mitgliedstaaten und der ganzen Welt geführt hat. Die sehr allgemein gehaltenen Bestimmungen über die Governance von Instituten sowie der unverbindliche Charakter eines großen Teils des Corporate-Governance-Rahmens, der im Wesentlichen auf freiwilligen Verhaltenskodizes beruht, waren soliden Corporate-Governance-Praktiken in den Instituten nicht förderlich. Durch das Fehlen wirksamer institutsinterner Kontrollen werden die Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung nicht wirksam überwacht, was zu kurzfristig ausgerichteten, allzu risikoreichen Management-Strategien geführt hat. Aufgrund der unklaren Rolle der zuständigen Behörden bei der Kontrolle der Corporate-Governance-Systeme von Instituten konnte die Wirksamkeit der internen Governance-Prozesse nicht ausreichend überwacht werden.

(44)    Um die potenziell schädlichen Auswirkungen schlecht gestalteter Corporate-Governance-Regelungen auf ein solides Risikomanagement einzudämmen, sollten die Mitgliedstaaten Grundsätze und Standards einführen, die eine wirksame Kontrolle durch das Leitungsorgan gewährleisten, eine solide Risikokultur auf allen Ebenen der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen fördern und die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, sich der Angemessenheit der internen Governance-Regelungen zu versichern. Diese Grundsätze sollten nach Maßgabe der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des Instituts gelten.

(44a)  In den Mitgliedstaaten kommen unterschiedliche Systeme der Unternehmensführung zur Anwendung, wobei es sich meistens um eine monistische oder dualistische Leitungsstruktur handelt. Bei einer dualistischen Leitungsstruktur übt ein Aufsichtsrat die Funktion der Kontrolle und Überwachung der Entscheidungen der Geschäftsführung aus, wohingegen der Vorstand die Funktion der Geschäftsführung wahrnimmt. Bei einer monistischen Leitungsstruktur nimmt ein einziges Organ beide Funktionen wahr. Mit den Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie sollen sämtliche vorhandenen Leitungsstrukturen erfasst werden, ohne jedoch einer bestimmten Struktur den Vorzug zu geben. Sie haben lediglich funktionalen Charakter, um Vorschriften für einen bestimmten Zweck festlegen zu können, ungeachtet des innerstaatlichen Gesellschaftsrechts, das für ein Institut in dem jeweiligen Mitgliedstaat gilt. Die Begriffsbestimmungen sollten daher nicht die allgemeine Aufgabenzuweisung nach dem innerstaatlichen Gesellschaftsrecht berühren.

(44b)  Unter einem „Leitungsorgan“ sollte ein Organ zu verstehen sein, das exekutive und überwachende Funktionen wahrnimmt. Die Befugnisse und Zusammensetzung der Leitungsorgane sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich geregelt. In Mitgliedstaaten mit einem einheitlichen Leitungsorgan führt ein Verwaltungsrat (Board) die Geschäfte. In Mitgliedstaaten mit einem dualistischen System wird die Aufsicht von einem gesonderten Aufsichtsrat wahrgenommen, der keine exekutiven Funktionen ausübt, wohingegen die Geschäftsführung von einem gesonderten Vorstand wahrgenommen wird, der für das tägliche Geschäft des Unternehmens verantwortlich und rechenschaftspflichtig ist. Dem entsprechend sind den verschiedenen Einheiten innerhalb des Leitungsorgans unterschiedliche Aufgaben zugewiesen.

(45)    Um die Maßnahmen und Entscheidungen der Geschäftsleitung wirksam zu überwachen, sollte das Leitungsorgan der Erfüllung seiner Aufgaben ausreichend Zeit widmen und die Geschäfte des Instituts, seine Hauptrisiken und die Auswirkungen der Geschäfts- und der Risikostrategie beurteilen können. Die Kumulierung einer zu großen Anzahl von Leitungs- und Aufsichtsfunktionen würde ein Mitglied des Leitungsorgans daran hindern, der Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe die gebührende Zeit zu widmen. Aus diesem Grund sollte die Zahl der Posten, die ein Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts gleichzeitig bei verschiedenen Unternehmen bekleiden darf, begrenzt werden.

(46)    Die fehlende Überwachung von Management-Entscheidungen durch die Leitungsorgane ist zu einem Teil auf Gruppendenken zurückzuführen. Eine Ursache hierfür ist der Mangel an Diversität bei der Zusammensetzung des Leitungsorgans. Um den Mitgliedern der Leitungsorgane von Kreditinstituten eine unabhängige Meinungsbildung und kritisches Hinterfragen von Managment-Entscheidungen zu erleichtern, sollten diese Organe in Bezug auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Ausbildungs- und Berufshintergrund deshalb so zusammengesetzt sein, dass vielfältige Auffassungen und Erfahrungen vertreten sind. Um die Bevölkerung angemessen abzubilden, ist vor allem ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis von Bedeutung. Die Arbeitnehmervertretung in Leitungsorganen sollte demnach als positive Möglichkeit zur Verbesserung der Diversität gesehen werden, da hiermit zusätzlich eine wichtige Perspektive und echtes Wissen über die interne Arbeitsweise der Institute geboten werden. Stärker diversifizierte Leitungsorgane dürften die Geschäftsleitung wirksamer überwachen und so zu einer verbesserten Risikokontrolle und zu größerer Widerstandsfähigkeit der Institute beitragen. Aus diesem Grund sollte eines der Kriterien für die Zusammensetzung des Leitungsorgans die Diversität sein.

(46a)  Damit die Rechtsvorschriften besser eingehalten werden und die Unternehmensführung gestärkt wird, sollten die Mitgliedstaaten wirksame und verlässliche Mechanismen einführen, die einen Anreiz dafür bieten, den zuständigen Behörden potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen] und gegen die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie zu melden. Arbeitnehmer, die Verstöße melden, die in ihrem eigenen Institut begangen wurden, sollten gut geschützt werden und absolute Anonymität genießen.

(47)    Gibt die Vergütungspolitik Anreize für eine überzogene Risikobereitschaft, kann dies dem soliden und wirksamen Risikomanagement von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen abträglich sein. Die G-20 haben sich zur Umsetzung der vom Rat für Finanzstabilität (Financial Stability Board, FSB) ausgegebenen Grundsätze für solide Vergütungspraktiken und der dazugehörigen Durchführungsstandards (FSB-Grundsätze und -Standards) verpflichtet, die die potenziell schädlichen Auswirkungen schlecht gestalteter Vergütungsstrukturen auf ein solides Risikomanagement und die Eindämmung der Risikobereitschaft einzelner Personen zum Gegenstand haben. Mit dieser Richtlinie sollen die internationalen Grundsätze und Standards auf europäischer Ebene umgesetzt und Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zu diesem Zweck ausdrücklich dazu verpflichtet werden, für alle Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf ihr Risikoprofil auswirkt, Vergütungsgrundsätze und -praktiken festzulegen und beizubehalten, die mit einem wirksamen Risikomanagement zu vereinbaren sind.

(48)    Um die Solidität der Vergütungspolitik von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zu gewährleisten, sollten in Bezug auf die Governance und die Struktur der Vergütungspolitik klare Grundsätze festgelegt werden. So sollte die Vergütungspolitik insbesondere nach der Risikobereitschaft, den Werten und den langfristigen Interessen des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma ausgerichtet werden. Zu diesem Zweck sollte die Bemessung der leistungsabhängigen Vergütungskomponenten auf die längerfristige Leistung abstellen und den mit dieser Leistung verbundenen aktuellen und künftigen Risiken Rechnung tragen. Um eine unverhältnismäßig hohe Risikobereitschaft zu vermeiden, sollte in jedem Fall der variable Teil der Vergütung auf die Höhe des festen Einkommens begrenzt werden. Das feste Einkommen sollte so festgelegt werden, dass im Falle einer Rückforderung immer noch gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung erhält. Um zu gewährleisten, dass die Gestaltung der Vergütungspolitik Teil des Risikomanagements des Kreditinstituts ist, sollte sie vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion beschlossen und in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Die Vergütungsregelungen sollten den Unterschieden zwischen den verschiedenen Arten von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen Rechnung tragen und zu ihrer Größe und internen Organisation sowie zu Art, Umfang und Komplexität ihrer Geschäfte in einem angemessenen Verhältnis stehen; insbesondere für bestimmte Arten von Wertpapierfirmen könnte die Einhaltung sämtlicher Grundsätze unverhältnismäßig sein.

(49)    Da schlecht gestaltete Vergütungsgrundsätze und Anreizregelungen die Risiken von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen auf ein untragbar hohes Maß erhöhen können, sollten zügig Abhilfemaßnahmen und erforderlichenfalls geeignete Korrekturmaßnahmen eingeleitet werden. Die zuständigen Behörden sollten deshalb auf jeden Fall befugt sein, gegen die betreffenden Unternehmen qualitative oder quantitative Maßnahmen zu verhängen, die den bei der aufsichtlichen Überprüfung in Sachen Vergütungspolitik ermittelten Problemen entgegenwirken sollen.

(50)    Von den Vergütungsregelungen unberührt bleiben sollten die durch Artikel 153 Absatz 5 AEUV garantierte uneingeschränkte Wahrnehmung der Grundrechte, die allgemeinen Grundsätze des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts, die Rechtsvorschriften über die Rechte und die Beteiligung von Aktionären und die allgemeinen Pflichten des Leitungsorgans des betreffenden Instituts sowie gegebenenfalls die Rechte der Sozialpartner, den nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten entsprechend Tarifverträge zu schließen und durchzusetzen.

(51)    Die Eigenkapitalanforderungen für das Kredit- und das Marktrisiko sollten sich nur soweit nötig auf externe Ratings stützen. Bei einem bedeutenden Kreditrisiko sollten die Institute deshalb generell bestrebt sein, auf internen Ratings basierende Ansätze oder interne Modelle zu verwenden. Standardisierte Ansätze, die sich auf externe Ratings stützen, könnten hingegen verwendet werden, wenn das Kreditrisiko nicht ganz so bedeutend ist, wie bei weniger komplexen Instituten und bei unwesentlichen Forderungsklassen der Fall oder wenn die Nutzung interner Ansätze mit zu großem Aufwand verbunden wäre.

(51a)  Der durch die Eigenkapitalrichtlinien vorgegebene Regelungsrahmen ist eine der Säulen, auf denen der übermäßige Rückgriff auf externe Ratings beruht, und sollte daher den Schlussfolgerungen der G20, den Grundsätzen des FSB und den Vorschlägen der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen und zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sowie der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds betreffend den übermäßigen Rückgriff auf externe Ratings Rechnung tragen. Die Banken sollten daher dazu angehalten werden, eher interne anstatt externe Ratings zu verwenden, sogar zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen.

(51b)  Der übermäßige Rückgriff auf externe Ratings sollte verringert werden, und alle aus Ratings abgeleiteten Automatismen sollten nach und nach beseitigt werden. Die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sollten daher durch Vorschriften dazu verpflichtet werden, eigene solide Kriterien für die Kreditvergabe und Kreditvergabeverfahren festzulegen. Externe Ratings können hierbei als ein Anhaltspunkt unter vielen herangezogen werden, die Institute sollten sich jedoch nicht ausschließlich oder automatisch auf externe Ratings stützen und diesen auch kein entscheidendes Gewicht beimessen.

(51c)   Die Anerkennung einer Ratingagentur als externe Ratingagentur (ECAI) darf nicht dazu führen, dass sich ein Markt, der bereits von drei großen Unternehmen beherrscht wird, noch weiter abschottet. Die EBA und die Zentralbanken sollten, ohne dass das Prozedere dadurch einfacher oder weniger anspruchsvoll wird, dafür sorgen, dass mehr Ratingagenturen als ECAI anerkannt werden, damit der Markt anderen Unternehmen offensteht.

(52)    Für die Liquiditätsaufsicht sollten die Herkunftsmitgliedstaaten zuständig sein, sobald genaue Kriterien für die geforderte Liquiditätsdeckung vorliegen. Um bis dahin die Herkunftslandaufsicht einführen zu können, muss in diesem Bereich für vollständige Koordinierung der Aufsicht gesorgt werden. Um eine wirksame Beaufsichtigung zu gewährleisten, sollten die Behörden des Herkunfts- und Aufnahmelandes im Bereich Liquidität weitergehend zusammenarbeiten.

(53)    Reichen innerhalb einer Gruppe die liquiden Aktiva eines Instituts aus, um im Krisenfall den Liquiditätsbedarf eines anderen Gruppenmitglieds zu decken, sollten die zuständigen Behörden das Institut von den Anforderungen an die Liquiditätsdeckung freistellen und diese Bestimmungen stattdessen auf konsolidierter Basis anwenden.

(54)    Gemäß der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten[8] ergriffene Maßnahmen sollten nicht mit den aufgrund der vorliegenden Richtlinie getroffenen Maßnahmen kollidieren. Aufsichtsmaßnahmen sollten keine Diskriminierung zwischen Gläubigern aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten bewirken.

(54a)  Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, im Wege delegierter Rechtsakte und auf Empfehlung des ESRB Änderungen an Risikogewichtungen oder sonstigen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen vorzunehmen, um auf Marktentwicklungen zu reagieren, die makroprudenzielle Risiken hervorrufen. Die EBA sollte in Zusammenarbeit mit dem ESRB auch Leitlinien für makroprudenzielle Interventionen durch Aufsichtsorgane auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten veröffentlichen, diese Maßnahmen überprüfen und gegebenenfalls die Kommission beraten, wenn sich die getroffenen Maßnahmen als ungerechtfertigt herausstellen. Die Kommission kann verlangen, dass ungerechtfertigte Maßnahmen zurückgenommen werden.

(55)    Als Reaktion auf die Finanzkrise und die prozyklischen Mechanismen, die zu ihrem Entstehen beigetragen und ihre Folgen verschlimmert haben, gaben der Rat für Finanzstabilität (FSB), der Basler Bankenausschuss (BCBS) und die G-20 Empfehlungen ab, die die prozyklischen Effekte der Finanzregulierung abschwächen sollen. Im Dezember 2010 legte der BCBS neue globale Eigenkapitalstandards für Banken vor, die auch Kapitalerhaltungspuffer und antizyklische Puffer vorsehen.

(56)    Um zu gewährleisten, dass Kreditinstitute und relevante Wertpapierfirmen in Zeiten wirtschaftlichen Wachstums eine ausreichende Eigenkapitalbasis bilden, die in schwierigen Zeiten die Absorbierung von Verlusten ermöglicht, sollten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen dazu verpflichtet werden, neben den anderen vorgeschriebenen Eigenmitteln einen Kapitalerhaltungspuffer und einen antizyklischen Kapitalpuffer vorzuhalten. Der antizyklische Kapitalpuffer würde gebildet, wenn das aggregierte Wachstum von Krediten und sonstigen Kategorien von Vermögenswerten, die erhebliche Auswirkungen auf das Risikoprofil von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen haben, nach allgemeiner Auffassung zur Entstehung eines systemweiten Risikos beiträgt, und könnte in Krisenzeiten abgerufen werden.

(57)    Um zu gewährleisten, dass antizyklische Puffer dem Risiko, das ein übermäßiges Kreditwachstum für den Bankensektor mit sich bringt, angemessen Rechnung tragen, sollten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ihre institutsspezifischen Puffer als gewichteten Durchschnitt der Quoten berechnen, die für antizyklische Puffer in den Ländern gelten, in denen die Kreditforderungen bestehen. Jeder Mitgliedstaat sollte deshalb eine Behörde benennen, die für die in diesem Mitgliedstaat angesiedelten Forderungen für die vierteljährliche Festlegung der Quote für die antizyklischen Puffer zuständig ist. Diese Quote sollte sich auf die Leitlinien des ESRB für Puffer stützen. Die Leitlinien des ESRB für Puffer sollten dem Kreditwachstum und etwaigen Veränderungen beim Verhältnis Kredite/BIP in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Die EBA sollte die allgemeinen Regeln für die Implementierung des antizyklischen Puffers spezifizieren. Der ESRB sollte ferner Vorgaben dazu machen, welche anderen Variablen für die Festsetzung der Quoten für die antizyklischen Puffer relevant sein könnten oder in sonstiger Weise als relevante Indikatoren für die Finanzstabilität in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in Frage kommen könnten; der ESRB stützt sich dabei auf die Beratungen mit den benannten Behörden und seine eigenen Analysen.

(58)    Um bei der Festlegung der Quoten für die antizyklischen Kapitalpuffer ein international kohärentes Vorgehen zu fördern, hat der BCBS eine auf dem Verhältnis Kredite/BIP beruhende Methode entwickelt. Diese sollte bei Entscheidungen des ESRB über Leitlinien für Puffer als gemeinsamer Ausgangspunkt dienen, allerdings nicht zur automatischen Festlegung von Puffern führen oder den ESRB binden. Der ESRB könnte insbesondere auch strukturellen Variablen und etwaigen anderen Risikofaktoren, denen der Bankensektor in Bezug auf Finanzstabilitätsrisiken ausgesetzt ist, Rechnung tragen.

(59)    Um eine kohärente Anwendung zu erreichen und EU-weit Makrofinanzaufsicht zu gewährleisten, sollte der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) auf die EU-Wirtschaft zugeschnittene Grundsätze aufstellen und deren Anwendung überwachen. Diese Richtlinie sollte den ESRB nicht daran hindern, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die er im Rahmen der Verordnung (EU) Nr 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken für notwendig hält. [9]

(59a)  In einer Währungsunion entwickeln Staatsschulden eine andere Dynamik als bei unabhängigen Währungen. Die Beibehaltung der gesetzlichen Risikogewichtung von 0 % für Staatsanleihen aller Mitgliedstaaten sollte deshalb überprüft und im Falle eines Verstoßes gegen den Stabilitäts- und Wachstumspakt nach der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 und der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 als Disziplinarmaßnahme eingeschränkt oder abgeschafft werden, um auf übermäßige makroökonomische Ungleichgewichte zu reagieren und die Einhaltung des Stabilitäts- und Wachstumspakts zu gewährleisten.

(60)    Die Entscheidungen der Mitgliedstaaten über Quoten für antizyklische Puffer sollten so weit wie möglich koordiniert werden. Die Diskussionen, die die Behörden über die von ihnen vorgeschlagene Höhe der Puffer führen, könnten auf Antrag nationaler Behörden vom ESRB moderiert werden. Um bei den Faktoren, auf die die benannten Behörden ihre Entscheidungen stützen, ein kohärentes Vorgehen zu fördern und zu gewährleisten, dass die Festlegung der Quoten für die antizyklischen Puffer im Einklang mit den Grundprinzipien des Binnenmarkts erfolgt, sollten die benannten Behörden ebenfalls dazu verpflichtet werden, den ESRB und die EBA stets darüber in Kenntnis zu setzen, wenn sie andere Variablen verwenden als die Abweichung des Kredit/BIP-Verhältnisses von seinem langfristigen Trend und die dazugehörigen Leitlinien des ESRB und infolgedessen eine höhere Quote festlegen als ohne diese Variablen der Fall gewesen wäre. ESRB und EBA sollten anhand dieser Mitteilung die Variablen und die Übereinstimmung der Quotenfestsetzung mit den Binnenmarktgrundsätzen bewerten.

(60a)  Das Problem der systemrelevanten Institute und des mit diesen Instituten verbundenen systemischen Risikos muss in konsistenter Weise im Rahmen des europäischen Binnenmarkts und nicht in Teilen dieses Marktes angegangen werden. In diesem Zusammenhang sollte die EBA nach Absprache mit dem ESRB und unter Berücksichtigung der Kriterien des FSB und der Liste der global systemrelevanten Institute bestimmen, welche in der Europäischen Union tätigen Institute auf globaler, europäischer und nationaler Ebene systemrelevant sind. Die zuständigen Behörden sollten die auf einer von der EBA erstellten Liste aufgeführten systemrelevanten Institute proportional zu ihrer Größe, Komplexität, Ersetzbarkeit sowie zu anderen Faktoren, die eine Systemrelevanz begründen, dazu verpflichten, einen angemessenen systemischen Kapitalpuffer von 1 % bis 3 % und unter außergewöhnlichen Umständen von bis zu 10 % ihrer Gesamtrisikoexponierung vorzuhalten. Erfüllt ein systemrelevantes Institut die Anforderung bezüglich der Bildung eines systemischen Puffers nicht vollständig, können die zuständigen Behörden Ausschüttungen im Zusammenhang mit hartem Kernkapital, Zahlungen auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals sowie variable Vergütungen und freiwillige Altersversorgungsleistungen beschränken. Der ESRB sollte die Kriterien und das Verfahren zur Bestimmung der systemrelevanten Institute und zur Festlegung der systemischen Puffer überprüfen und auf der Grundlage seiner eigenen Erfahrungen und der Entwicklung der internationalen Standards und Praktiken Empfehlungen abgeben. Die Kommission sollte nach Anhörung der EBA und des ESRB ermächtigt werden, die Vorschriften zur Bestimmung der systemrelevanten Institute und zur Festlegung der Quoten für die systemischen Puffer einer Überprüfung zu unterziehen. Die EBA sollte für alle systemrelevanten Institute für Einheitlichkeit sorgen, was die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden eines Drittlandes und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats betrifft.

(61)    Wird der geforderte Kapitalerhaltungspuffer sowie ein gegebenenfalls vorgeschriebener zusätzlicher antizyklischer Puffer von einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma nicht völlig erreicht, sollte dies Maßnahmen auslösen, die gewährleisten, dass das Institut rasch wieder für die vorgeschriebene Höhe an Eigenmitteln sorgt. Im Interesse der Kapitalerhaltung sollten verhältnismäßige Beschränkungen für diskretionäre Gewinnausschüttungen verhängt werden, die auch Dividendenzahlungen und die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile einschließen. Um sicherzustellen, dass die betreffenden Institute oder Firmen über glaubhafte Strategien zur Wiederherstellung der vorgeschriebenen Eigenmittelausstattung verfügen, sollten sie zur Aufstellung eines Kapitalerhaltungsplans verpflichtet werden, in dem dargelegt wird, wie die Ausschüttungsbeschränkungen angewandt werden sollen und welche anderen Maßnahmen das Institut zur Gewährleistung der Einhaltung aller vorgeschriebenen Puffer treffen will, und der den zuständigen Behörden zur Genehmigung vorzulegen ist.

(62)    Technische Standards für den Finanzdienstleistungssektor sollten eine kohärente Harmonisierung und einen EU-weit angemessenen Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern gewährleisten. Da die EBA über spezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen. Die EBA sollte bei der Ausarbeitung technischer Regulierungsstandards effiziente Verwaltungs- und Berichterstattungsverfahren gewährleisten.

(63)    Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die die EBA in Bezug auf die Genehmigung und den Erwerb bedeutender Beteiligungen an Kreditinstituten, den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden, die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, die aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit, die Governance, die Vergütungspolitik und internen Kontrollmechanismen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften und die aufsichtliche Überprüfung ausarbeitet, sollten von der Kommission im Wege delegierter Rechtsakte im Sinne von Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr 1093/2010 angenommen werden. Die EBA und die Kommission sollten sicherstellen, dass diese Standards und Bestimmungen von allen betroffenen Instituten auf eine Weise angewandt werden können, die der Art, dem Umfang und der Komplexität dieser Institute und ihrer Tätigkeiten angemessen ist.

(64)    Die Kommission sollte außerdem befugt werden, technische Durchführungsstandards, die die Genehmigung und den Erwerb bedeutender Beteiligungen an Kreditinstituten, den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden, die aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit, spezielle Aufsichtsanforderungen und die Offenlegung von Informationen durch die Aufsichtsbehörden zum Gegenstand haben, im Wege von Durchführungsrechtsakten im Sinne von Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 anzunehmen. Mit der Ausarbeitung dieser technischen Durchführungsstandards für die Kommission sollte die EBA betraut werden.

(65)    Um für die Durchführung dieser Richtlinie einheitliche Bedingungen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[10], wahrgenommen werden.

(66)    Zur Präzisierung der in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV auf die Kommission übertragen werden und sich auf die Klarstellung der in dieser Richtlinie verwendeten Definitionen und Terminologie, die Erweiterung der im Anhang enthaltenen Liste der Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt, die Verbesserung des Informationsaustauschs über die Zweigstellen von Kreditinstituten und die Anpassung der Bestimmungen über deren interne Regelungen, Prozesse und Mechanismen erstrecken. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen durchführt, die auch die Sachverständigenebene einschließen.

(67)    Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission die zeitgleiche, zügige und angemessene Weiterleitung relevanter Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.

(68)    Beim Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut kommt die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) [11] zum Tragen.

(68a)  Unter Bezugnahme auf Artikel 345 AEUV, wonach die Verträge die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt lassen, werden die Eigentumsverhältnisse, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, durch die Bestimmungen dieser Richtlinie weder begünstigt noch benachteiligt.

(69)    Bezugnahmen auf die durch diese Richtlinie aufgehobenen Richtlinien in innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind als Bezugnahmen auf diese Richtlinie zu lesen.

(70)    In der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG[12], der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) [13], der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG[14], der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats[15] und der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG wird auf Eigenmittelanforderungen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG Bezug genommen, die nun in der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] enthalten sind. In diesen Richtlinien enthaltene Verweise auf die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sollten deshalb als Verweise auf die Eigenmittelbestimmungen dieser Verordnung gelesen werden.

(71)    Damit technische Standards entwickelt werden können, die gewährleisten, dass die zu einem Finanzkonglomerat gehörenden Institute bei der Ermittlung des vorgeschriebenen Eigenkapitals auf konsolidierter Basis angemessene Berechnungsmethoden verwenden, muss die Richtlinie 2002/87/EG entsprechend geändert werden.

(72)    Um die Effizienz des Bankbinnenmarkts zu steigern und für die Bürger der Europäischen Union ein angemessenes Maß an Transparenz zu gewährleisten, müssen die zuständigen Behörden öffentlich bekannt machen, wie sie diese Richtlinie umsetzen, und dabei so verfahren, dass ein aussagekräftiger Vergleich möglich ist.

(73)    In Bezug auf die Liquiditätsaufsicht sollte den Mitgliedstaaten bis zum Inkrafttreten der Regelung, mit der detaillierte Kriterien für die vorgeschriebene Liquiditätsdeckung eingeführt werden, eine Übergangsfrist eingeräumt werden.

(74)    Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie sollten die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[16] und die Verordnung (EU) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[17] uneingeschränkt anwendbar sein.

(75)    Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Vorschriften für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Maßnahme besser auf Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen sind, kann die Europäische Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(76)    Die Pflicht zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht betrifft nur jene Bestimmungen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien wesentlich geändert wurden.

(77)    Die Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 sollten deshalb aufgehoben werden –

Titel I

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt Vorschriften fest, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, in folgenden Bereichen gemeinsame Ziele zu erreichen:

a)          Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“);

b)          Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Instituten durch die zuständigen Behörden;

c)          Beaufsichtigung von Instituten durch die zuständigen Behörden in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] vereinbar ist;

d)          Veröffentlichungspflichten für die im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Instituten zuständigen Behörden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

1. Artikel 34 und Titel VII Kapitel 3 gelten für alle Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Unternehmen mit Hauptsitz in der Union.

2.  Die Institute, auf die diese Richtlinie nach Absatz 3 dieses Artikels keine Anwendung findet, werden – mit Ausnahme der Zentralbanken – für die Zwecke von Artikel 34 und Titel VII Kapitel 3 wie Finanzinstitute behandelt.

3.  Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf:

(1)    den Zugang zur Tätigkeit von Wertpapierfirmen, sofern dieser in der Richtlinie 2004/39/EG geregelt ist,

(2)    Zentralbanken,

(3)    Postscheckämter,

(4)    in Belgien das „Institut de Réescompte et de Garantie/Herdiscontering- en Waarborginstituut“,

(5)    in Dänemark den „Dansk Eksportfinansieringsfond“, den „Danmarks Skibskredit A/S“ und den „KommuneKredit“,

(6)    in Deutschland die „Kreditanstalt für Wiederaufbau“, Unternehmen, die aufgrund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind und nicht überwiegend Bankgeschäfte betreiben, sowie Unternehmen, die aufgrund dieses Gesetzes als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind,

(7)    in Griechenland die „Ταμείο Παρακαταθηκών και Δανείων“ (Tamio Parakatathikon kai Danion),

(8)    in Spanien das „Instituto de Crédito Oficial“,

(9)    in Frankreich die „Caisse des dépôts et consignations“,

(10)  in Irland die „credit unions“ und „friendly societies“,

(11)  in Italien die „Cassa depositi e prestiti“,

(12)  in Lettland die „krājaizdevu sabiedrības“, d. h. die Unternehmen, die nach dem „krājaizdevu sabiedrību likums“ als genossenschaftliche Unternehmen anerkannt sind, die Finanzdienstleistungen nur ihren Mitgliedern anbieten,

(13)  in Litauen andere „kredito unijos“ als der „Centrinė kredito unija“,

(14)  in Ungarn die „Magyar Fejlesztési Bank Rt.“ und die „Magyar Export-Import Bank Rt.“,

(15)  in den Niederlanden die „Nederlandse Investeringsbank voor Ontwikkelingslanden NV“, die „NV Noordelijke Ontwikkelingsmaatschappij“, die „NV Industriebank Limburgs Instituut voor Ontwikkeling en Financiering“ und die „Overijsselse Ontwikkelingsmaatschappij NV“,

(16)  in Österreich Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereine anerkannt sind, und die „Österreichische Kontrollbank AG“,

(17)  in Polen die „Spółdzielcze Kasy Oszczędnościowo – Kreditowe“ und die „Bank Gospodarstwa Krajowego“,

(18)  in Portugal die „Caixas Económicas“, die seit dem 1. Januar 1986 bestehen, mit Ausnahme derjenigen, die die Form von Aktiengesellschaften haben, und der „Caixa Económica Montepio Geral“,

(19)  in Finnland die „Teollisen yhteistyön rahasto Oy/Fonden för industriellt samarbete AB“ und die „Finnvera Oyj/Finnvera Abp“,

(20)  in Schweden die „Svenska Skeppshypotekskassan“,

(21)  im Vereinigten Königreich die „National Savings Bank“, die „Commonwealth Development Finance Company Ltd“, die „Agricultural Mortgage Corporation Ltd“, die „Scottish Agricultural Securities Corporation Ltd“, die „Crown Agents for overseas governments and administrations“, „credit unions“ und „municipal banks“;

(22)  in Slowenien die „SID-Slovenska izvozna in razvojna banka, d.d. Ljubljana“.

3a.      Die EBA arbeitet Entwürfe für technische Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für die Aufnahme eines Instituts in die Liste nach Absatz 3 und für die Bestimmung der Fälle, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 von nationalen Rechtsvorschriften erfasst werden können, näher festgelegt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 3

Untersagung der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind

1.  Die Mitgliedstaaten untersagen Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, die Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums gewerbsmäßig zu betreiben.

2.  Von Absatz 1 ausgenommen sind die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern durch einen Mitgliedstaat, durch Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder durch internationale Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, sowie die in den einzelstaatlichen oder den Rechtsvorschriften der Union ausdrücklich genannten Fälle, sofern die entsprechenden Tätigkeiten Regelungen und Kontrollen unterworfen sind, die den Schutz von Einlegern und Anlegern bezwecken und auf diese Fälle anwendbar sind.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

1.  Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen].

2.  Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet außerdem der Ausdruck

a)  „Anbieter von Nebendienstleistungen“ ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit in der Immobilienverwaltung, der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten oder ähnlichen Tätigkeiten besteht, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute den Charakter einer Nebentätigkeit haben;

b) „Risiko einer übermäßigen Verschuldung“ das Risiko, das aus der Anfälligkeit eines Instituts aufgrund seiner Verschuldung oder eventuellen Verschuldung erwächst und möglicherweise unvorgesehene Korrekturen des Geschäftsplans erfordert, einschließlich der Veräußerung von Aktiva in einer Notlage, was zu Verlusten oder Bewertungsanpassungen der verbleibenden Aktiva führen könnte;

c) „interne Ansätze“ die in Artikel 138 Absatz 1, 216, 220, 301 Absatz 2, 277, 352 und 254 Absatz 3 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] enthaltenen Ansätze.

ca)      „systemrelevantes Institut“ ein Institut, das im Falle eines Ausfalls oder einer Schieflage zu einem Systemrisiko auf globaler, europäischer oder nationaler Ebene führen könnte;

cb)      „Systemrisiko“ das Risiko einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft;

cc)      „Leitungsorgan“ das Organ oder die Organe eines Instituts, die nach innerstaatlichem Recht bestellt wurden und die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtausrichtung des Instituts festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsführung zu kontrollieren und zu überwachen. Das Leitungsorgan umfasst auch die Personen, die die Geschäfte des Instituts tatsächlich führen.

Insbesondere umfassen die Verweise auf das Leitungsorgan sowohl die Geschäftsführungsfunktion als auch die Aufsichtsfunktion, auf die im ersten Unterabsatz Bezug genommen wird. Ist in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen, dass die Geschäftsführungsfunktion und die Aufsichtsfunktion des Leitungsorgans verschiedenen Organen oder verschiedenen Mitgliedern innerhalb eines Organs übertragen werden, unterscheidet der Mitgliedstaat gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zwischen den verantwortlichen Organen oder Mitgliedern des Leitungsorgans, soweit in dieser Richtlinie nicht anderes angegeben ist. Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet „Geschäftsführungsfunktion“ die Festlegung der Strategie, der Ziele und der Gesamtausrichtung des Instituts, und „Aufsichtsfunktion“ die Kontrolle und Überwachung der Entscheidungen der Geschäftsführung.

cd)      „Modellrisiko“ den potenziellen Verlust, den ein Institut infolge von Entscheidungen auf der Grundlage der Ergebnisse interner Modelle erleiden kann, und zwar aufgrund von Fehlern bei der Spezifizierung oder Kalibrierung solcher Modelle, die dazu führen, dass wichtige Variablen nicht miteinbezogen werden oder dass die Mengen, die diesen Variablen zugeordnet werden, unter- bzw. überschätzt werden. Das Modellrisiko kann unter Verwendung qualitativer oder quantitativer Aussagen über die Zuverlässigkeit von Modellen, die Sensitivität der Ergebnisse in Bezug auf die Input-Variablen und die potenziellen Verluste, die daraus resultieren könnten, wenn sich die Annahmen, auf denen die Modelle beruhen, als nicht zutreffend herausstellen würden, ausgedrückt werden.

Titel II

Zuständige Behörden

Artikel 5

Benennung und Befugnisse der zuständigen Behörden

1.        Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben wahrnehmen. Sie setzen die Kommission und die EBA hiervon unter Angabe der etwaigen Aufgabenverteilung in Kenntnis.

2.        Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Aktivitäten der Institute und gegebenenfalls der Finanzholdinggesellschaften und der gemischten Finanzholdinggesellschaften überwachen, um zu bewerten, ob die Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ] eingehalten werden.

3.        Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass angemessene Maßnahmen vorhanden sind, die ermöglichen, dass die zuständigen Behörden die notwendigen Informationen erhalten, um die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 durch die Institute und gegebenenfalls durch die Finanzholdinggesellschaften und die gemischten Finanzholdinggesellschaften zu prüfen und etwaigen Verstößen gegen diese Anforderungen nachzugehen.

4.        Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die zur Ausübung der in dieser Richtlinie und der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] festgelegten Überwachungs- und Ermittlungsaufgaben notwendigen Sachkenntnisse, Ressourcen und operativen Kapazitäten verfügen und unabhängig sind. Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen auszustatten.

5.        Die Mitgliedstaaten machen es den Instituten zur Auflage, den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit beurteilt werden kann, ob die in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie und der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] erlassenen Vorschriften eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass die internen Kontrollverfahren sowie die Verwaltung und die Rechnungslegung der Institute es gestatten, die Einhaltung der genannten Vorschriften jederzeit zu überprüfen.

6.        Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Institute sämtliche Transaktionen aufzeichnen und ihre Systeme und Verfahren, die dieser Richtlinie und der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] unterliegen, so dokumentieren, dass die zuständigen Behörden stets überprüfen können, ob die Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] eingehalten werden.

6a.      Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Abwicklungsbehörden, die die Abwicklungspläne im Sinne dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen] überwachen und genehmigen. Sie setzen die Kommission und die EBA hiervon unter Angabe der etwaigen Aufgabenverteilung in Kenntnis.

6b.      Unterscheidet sich die Abwicklungsbehörde von den zuständigen Behörden nach Absatz 1, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die betreffenden Behörden bei der Ausarbeitung der Abwicklungspläne eng zusammenarbeiten.

Artikel 6

Koordinierung innerhalb der Mitgliedstaaten

Gibt es in den Mitgliedstaaten mehr als eine für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute zuständige Behörde, so ergreifen die Mitgliedstaaten die für die Koordinierung dieser Behörden erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 7

Zusammenarbeit mit der EBA,

Schlichtungsbefugnisse der EBA und Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Systems für die Finanzaufsicht (ESFS)

Im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben tragen die zuständigen Behörden der Angleichung der Aufsichtsinstrumente und -verfahren bei der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen] erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung. Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass

-a)       die zuständigen Behörden als Teilnehmer des ESFS im Einklang mit dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit vertrauensvoll und im Geiste des uneingeschränkten gegenseitigen Respekts zusammenarbeiten und insbesondere eine angemessene und zuverlässige Weitergabe von Informationen untereinander sicherstellen;

a)        sich die zuständigen Behörden an den Tätigkeiten der EBA und gegebenenfalls an den Aufsichtskollegien beteiligen;

b)        die zuständigen Behörden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um den von der EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassenen Leitlinien und Empfehlungen sowie den vom ESRB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen;

c)        den zuständigen Behörden übertragene nationale Mandate diese nicht daran hindern, ihre Aufgaben als Mitglieder der EBA oder gegebenenfalls des ESRB oder im Rahmen dieser Richtlinie und der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] wahrzunehmen.

ca)      die zuständigen Behörden eng mit dem ESRB zusammenarbeiten;

Im Einklang mit der Überprüfung von Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, die bis zum 2. Januar 2014 erfolgen soll, sowie im Hinblick auf die Abweichungen, die die zuständigen Behörden im Rahmen der Aufsichtsverfahren vornehmen können, legt die EBA zusätzlich zu der Überwachung, auf die in dieser Richtlinie und in der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen] ausdrücklich Bezug genommen wird, Benchmark-Portfolios und Techniken zur Bewertung der Konvergenz der Aufsichtspraktiken fest. .

Für die Zwecke der Beilegung von Streitigkeiten zwischen den zuständigen Behörden in grenzübergreifenden Fällen gilt Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für den gesamten Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

Da in dieser Richtlinie eine unumgängliche Ausweitung der Befugnisse der EBA vorgesehen ist, unterbereitet die EBA umgehend einen revidierten Antrag in Bezug auf ihren Jahreshaushalt und ihren mehrjährigen Haushalt.

Artikel 8

Europäische Dimension der Aufsicht

Die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität der Finanzsysteme in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen, wobei die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Titel III

Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten

Kapitel 1

Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten

Artikel 9

Zulassung

1.        Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Kreditinstitute vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Zulassung erhalten müssen. Unbeschadet der Artikel 10 bis 14 legen sie die Zulassungsbedingungen fest und teilen diese der EBA mit.

2.        Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die Folgendes betreffen:

a)      die Präzisierung der Informationen, die den zuständigen Behörden im Antrag auf Zulassung von Kreditinstituten zu übermitteln sind, einschließlich des Geschäftsplans gemäß Artikel 10;

b)     die Präzisierung der Bedingungen für die Einhaltung der in Artikel 13 ausgeführten Anforderung;

c)      die Präzisierung der Anforderungen an Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen;

d)     die Präzisierung der Umstände im Sinne von Artikel 14, die die zuständige Behörde bei der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Beaufsichtigungsaufgaben behindern könnten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

3.        Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren zur Bereitstellung solcher Informationen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

4.        Die EBA legt der Kommission die in den Absätzen 2 und 3 genannten Entwürfe technischer Standards bis zum 31. Dezember 2015 vor.

Artikel 10

Geschäftsplan und organisatorischer Aufbau

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass dem Zulassungsantrag ein Geschäftsplan beizufügen ist, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau des Kreditinstituts hervorgehen.

Artikel 11

Wirtschaftliche Bedürfnisse

Die Mitgliedstaaten dürfen nicht vorsehen, dass bei der Prüfung des Zulassungsantrags auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abgestellt wird.

Artikel 12

Anfangskapital

1.        Unbeschadet anderer allgemeiner Bedingungen, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind, erteilen die zuständigen Behörden keine Zulassung, wenn das Kreditinstitut nicht über getrennte Eigenmittel verfügt oder wenn das Anfangskapital weniger als 5 Millionen EUR beträgt.

2.        Das Anfangskapital umfasst Kapital und Rücklagen im Sinne von Artikel 24 Buchstaben a bis e der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen].

3.        Die Mitgliedstaaten können entscheiden, die weitere Tätigkeit von am 15. Dezember 1979 bereits bestehenden Kreditinstituten, die die Bedingung getrennter Eigenmittel nicht erfüllen, zuzulassen. Sie können diese Kreditinstitute von der Pflicht befreien, die Bedingung von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu erfüllen.

4.        Besondere Kategorien von Kreditinstituten, deren Anfangskapital geringer als der in Absatz 1 genannte Betrag ist, können von den Mitgliedstaaten unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:

a)      das Anfangskapital beträgt mindestens 1 Million EUR;

b)     die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA mit, aus welchen Gründen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

Artikel 13

Tatsächliche Leitung der Geschäfte und Sitz der Hauptverwaltung

1.        Die zuständigen Behörden erteilen dem Kreditinstitut die Zulassung nur unter der Bedingung, dass die tatsächliche Geschäftsleitung des Kreditinstituts in der Hand von mindestens zwei Personen liegt.

Sie erteilen die Zulassung nicht, wenn diese Personen nicht die notwendige Zuverlässigkeit oder angemessene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, um diese Aufgaben wahrzunehmen.

2.        Die Mitgliedstaaten verlangen, dass

a)      sich bei Kreditinstituten, bei denen es sich um juristische Personen handelt und die gemäß dem für sie geltenden nationalen Recht einen satzungsmäßigen Sitz haben, die Hauptverwaltung im gleichen Mitgliedstaat befindet wie dieser Sitz;

b)     sich bei anderen Kreditinstituten die Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat befindet, der die Zulassung erteilt hat und in dem sie effektiv tätig sind.

Artikel 14

Aktionäre und Gesellschafter

1.        Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts nur, wenn ihnen die Identität und der Beteiligungsbetrag der direkten oder indirekten Aktionäre oder Gesellschafter, die als juristische oder natürliche Personen eine qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut halten, mitgeteilt wurden.

Bei der Prüfung, ob die Kriterien für eine qualifizierte Beteiligung erfüllt sind, werden die in den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Stimmrechte und die Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen nicht die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute möglicherweise infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne von Anhang I Abschnitt A Nummer 6 der Richtlinie 2004/39/EG halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

2.        Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung nicht, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die Aktionäre oder Gesellschafter den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen.

3.        Bestehen zwischen dem Kreditinstitut und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung nur dann, wenn diese Verbindungen sie nicht bei der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Beaufsichtigungsaufgaben behindern.

Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung nicht, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Beaufsichtigungsaufgaben durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Kreditinstitut enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften behindert werden.

Die zuständigen Behörden verlangen, dass die Kreditinstitute ihnen die angeforderten Angaben übermitteln, damit sie sich davon überzeugen können, dass die Bedingungen dieses Absatzes auf Dauer erfüllt werden.

Artikel 15

Verweigerung der Zulassung

Entscheidet eine zuständige Behörde, eine Zulassung nicht zu erteilen, so teilt sie dies und die Gründe dafür dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung der für den Beschluss erforderlichen Angaben durch den Antragsteller mit.

In jedem Fall wird binnen zwölf Monaten nach Antragseingang entschieden.

Artikel 16

Vorherige Konsultation der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten

1.        Bevor sie einem Kreditinstitut die Zulassung erteilt, konsultiert die zuständige Behörde in nachstehend genannten Fällen die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaats:

a)      das betreffende Kreditinstitut ist eine Tochtergesellschaft eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts;

b)     das betreffende Kreditinstitut ist eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts;

c)      das betreffende Kreditinstitut wird von den gleichen natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut.

2.        Bevor sie einem Kreditinstitut die Zulassung erteilt, konsultiert die zuständige Behörde in nachstehend genannten Fällen die für die Beaufsichtigung von Versicherungsgesellschaften oder Wertpapierfirmen zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats:

a)      das betreffende Kreditinstitut ist eine Tochtergesellschaft einer in der Union zugelassenen Versicherungsgesellschaft oder einer in der Union zugelassenen Wertpapierfirma;

b)     das betreffende Kreditinstitut ist eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft einer in der Union zugelassenen Versicherungsgesellschaft oder einer in der Union zugelassenen Wertpapierfirma;

c)      das betreffende Kreditinstitut wird von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wie eine in der Union zugelassene Versicherungsgesellschaft oder eine in der Union zugelassene Wertpapierfirma.

3.        Die jeweils zuständigen Behörden nach Absatz 1 und 2 konsultieren einander insbesondere dann, wenn sie die Eignung der Aktionäre sowie den Leumund und die Erfahrung der Mitglieder des Leitungsorgans, das an der Verwaltung eines anderen Unternehmens derselben Gruppe beteiligt sind, überprüfen. Sie tauschen alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre und des Leumunds und der Erfahrung der Mitglieder des Leitungsorgans aus, die für die Erteilung der Zulassung und die laufende Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.

Artikel 17

Zweigstellen von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten

Die Aufnahmemitgliedstaaten verlangen für Zweigstellen von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituten weder eine Zulassung noch Dotationskapital. Die Errichtung und Beaufsichtigung dieser Zweigstellen erfolgen im Einklang mit den Artikeln 35, 36 Absätze 1 bis 3, 37, 40 bis 46 und 49, 73 und 74.

Artikel 18

Entzug der Zulassung

Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut die erteilte Zulassung nur entziehen,

a)        wenn das Institut von der Zulassung binnen zwölf Monaten keinen Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, es sei denn, dass der betreffende Mitgliedstaat in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vorsieht;

b)        wenn das Institut die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt hat;

c)        wenn das Institut die an die Zulassung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt;

d)        wenn das Institut nicht mehr über ausreichende Eigenmittel verfügt oder nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, bietet;

e)        wenn ein anderer in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehener Fall für den Entzug vorliegt;

f)         wenn das Institut einen Verstoß nach Artikel 67 Absatz 1 begeht.

Artikel 19

Name von Kreditinstituten

Ungeachtet etwaiger Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Verwendung der Worte „Bank“, „Sparkasse“ oder anderer Bankbezeichnungen können die Kreditinstitute für die Ausübung ihrer Tätigkeit im gesamten Gebiet der Union denselben Namen verwenden wie im Land ihres Hauptsitzes. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so können die Aufnahmemitgliedstaaten der Klarheit wegen einen erläuternden Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben.

Artikel 20

Mitteilung über die Zulassung und den Entzug der Zulassung an die EBA

1.        Die zuständigen Behörden teilen der EBA jede nach Artikel 9 erteilte Zulassung mit.

2.        Eine Liste der Namen sämtlicher Kreditinstitute, denen eine Zulassung erteilt wurde, wird auf der Website der EBA veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

3.        Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden und der EBA sämtliche Informationen über die Gruppe der Institute im Einklang mit den Artikeln 14 Absatz 3, 73 Absatz 1 und 104 Absatz 2, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen und organisatorischen Struktur und ihrer Governance.

4.        Jedes Kreditinstitut, das nicht über das in Artikel 12 Absatz 1 angegebene Kapital verfügt, wird diesbezüglich namentlich in der Liste aufgeführt.

5.        Die zuständigen Behörden teilen der EBA jeden Entzug einer Zulassung mit den Gründen hierfür mit.

Artikel 21

Ausnahmen für Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind

-1.       Die Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden können ein oder mehrere in demselben Mitgliedstaat tätige Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind, von der sie beaufsichtigt werden und die in demselben Mitgliedstaat ansässig ist, von den Anforderungen nach Absatz 1 ganz oder teilweise befreien, soweit das nationale Recht vorsieht, dass

a)     die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr angeschlossenen Institute gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten sind oder die Verbindlichkeiten der angeschlossenen Institute von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert werden;

b)     die Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller angeschlossenen Institute insgesamt auf der Grundlage der konsolidierten Abschlüsse dieser Institute überwacht werden; und

c)      die Leitung der Zentralorganisation befugt ist, der Leitung der angeschlossenen Institute Weisungen zu erteilen.

1.        Ein Kreditinstitut nach Absatz 1 kann von den Bestimmungen der Artikel 10, 12 und 13 Absatz 1 und von Titel VII Kapitel 4 dieser Richtlinie sowie von den Bestimmungen der Teile 2 bis 4 und 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen] ausgenommen werden, soweit die aus der Zentralorganisation und den ihr zugeordneten Instituten bestehende Gesamtheit auf konsolidierter Basis den betreffenden Bestimmungen unterliegt; die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf die Zentralorganisation bleibt hiervon unberührt.

2.        Wird eine Ausnahme gemäß diesem Artikel gewährt, so gelten die Artikel 17, 33, 34, 35, 36 Absätze 1 bis 3 und die Artikel 39 bis 46 dieser Richtlinie für die Gesamtheit der Zentralorganisation und der ihr zugeordneten Institute.

Kapitel 2

Qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut

Artikel 22

Mitteilung und Beurteilung eines geplanten Erwerbs

1.        Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen (im Folgenden „interessierter Erwerber“), die beschlossen hat bzw. haben, an einem Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen, mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder das Kreditinstitut ihre Tochtergesellschaft würde (im Folgenden „beabsichtigter Erwerb“), den für das Kreditinstitut, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben oder erhöht werden soll, zuständigen Behörden zuerst schriftlich diese Tatsache unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung zusammen mit den in Artikel 23 Absatz 4 genannten einschlägigen Informationen mitzuteilen hat bzw. haben. Die Mitgliedstaaten können davon absehen, die 30 %-Schwelle anzuwenden, wenn sie nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG eine Schwelle von einem Drittel anwenden.

2.        Die zuständigen Behörden bestätigen dem interessierten Erwerber umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Absatz 3 genannten Informationen schriftlich deren Eingang.

Die zuständigen Behörden verfügen über maximal 60 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Mitteilung und aller von dem Mitgliedstaat verlangten Unterlagen, die der Mitteilung nach Maßgabe der in Artikel 23 Absatz 4 genannten Liste beizufügen sind (im Folgenden „Beurteilungszeitraum“), um die Beurteilung nach Artikel 23 Absatz 1 (im Folgenden „Beurteilung“) vorzunehmen.

Die zuständigen Behörden teilen dem interessierten Erwerber zum Zeitpunkt der Bestätigung des Eingangs der Mitteilung den Zeitpunkt des Ablaufs des Beurteilungszeitraums mit.

3.        Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls, spätestens am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums, weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Diese Anforderung ergeht schriftlich und hat die zusätzlich benötigten Informationen zu spezifizieren.

Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die zuständigen Behörden bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers unterbrochen. Die Unterbrechung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörden, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch darf dies nicht zu einer Unterbrechung des Beurteilungszeitraums führen.

4.        Die zuständigen Behörden dürfen die Unterbrechung nach Absatz 3 Unterabsatz 2 bis auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber außerhalb der Union ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder eine natürliche oder juristische Person ist, die nicht einer Beaufsichtigung nach dieser Richtlinie oder den Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG oder 2004/39/EG unterliegt.

5.        Entscheiden die zuständigen Behörden nach Abschluss der Beurteilung, Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben, so setzen sie den interessierten Erwerber davon innerhalb von zwei Arbeitstagen und innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe davon in Kenntnis. Vorbehaltlich einzelstaatlicher Rechtsvorschriften kann eine Begründung der Entscheidung auf Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Diese Bestimmung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, den zuständigen Behörden zu gestatten, derartige Informationen auch ohne entsprechenden Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

6.        Erheben die zuständigen Behörden gegen den beabsichtigten Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen schriftlichen Einspruch, so gilt dieser als genehmigt.

7.        Die zuständigen Behörden können eine Frist für den Abschluss eines beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.

8.        Die Mitgliedstaaten dürfen an die Mitteilung eines direkten oder indirekten Erwerbs von Stimmrechten oder Kapital an die zuständigen Behörden und die Genehmigung eines derartigen Erwerbs durch diese Behörden keine strengeren Anforderungen stellen, als in dieser Richtlinie vorgesehen ist.

10.      Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um gemeinsame Verfahren, Formulare und Dokumentenvorlagen für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden nach Artikel 24 festzulegen.

           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

11.      Die EBA legt der Kommission die in den Absätzen 9 und 10 genannten Entwürfe technischer Standards bis zum 31. Dezember 2015 vor.

Artikel 23

Beurteilungskriterien

1.        Bei der Beurteilung der Mitteilung nach Artikel 22 Absatz 1 und der Informationen nach Artikel 22 Absatz 3 haben die zuständigen Behörden im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf das Kreditinstitut die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs anhand folgender Kriterien zu prüfen:

a)      Leumund des interessierten Erwerbers;

b)     Leumund und Erfahrung aller Personen, die die Geschäfte des Kreditinstituts infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten werden;

c)      finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Kreditinstituts, an dem der Erweb beabsichtigt wird;

d)     Tatsache, ob das Kreditinstitut in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen nach dieser Richtlinie und der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] und gegebenenfalls nach anderen Richtlinien, insbesondere den Richtlinien 2009/110/EG und 2002/87/EG, zu genügen, und insbesondere die Tatsache, ob die Gruppe, zu der es gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen;

e)      Tatsache, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2005/60/EG[18] stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden bzw. ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

2.        Die zuständigen Behörden können gegen den beabsichtigten Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn es dafür berechtigte Gründe auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind.

3.        Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung knüpfen noch ihren zuständigen Behörden gestatten, bei der Prüfung des beabsichtigten Erwerbs auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen.

4.        Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste der Informationen, die für die Beurteilung erforderlich sind und den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Mitteilung nach Artikel 22 Absatz 1 zu übermitteln sind. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtliche Beurteilung nicht relevant sind.

5.        Werden der zuständigen Behörde zwei oder mehrere Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und demselben Kreditinstitut mitgeteilt, so hat die Behörde unbeschadet des Artikels 22 Absätze 2, 3 und 4 alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise zu behandeln.

Artikel 24

Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

1.  Die jeweils zuständigen Behörden arbeiten bei der Beurteilung eng zusammen, wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine der nachfolgenden natürlichen oder juristischen Personen handelt:

a)  ein Kreditinstitut, eine Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG (im Folgenden „OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

b)  eine Muttergesellschaft eines Kreditinstituts, einer Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

c)  eine natürliche oder juristische Person, die ein Kreditinstitut, eine Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.

2.  Die zuständigen Behörden tauschen untereinander unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung erforderlich oder wesentlich sind. Dabei teilen die zuständigen Behörden einander alle wesentlichen Informationen auf Anfrage mit und übermitteln alle erforderlichen Informationen von sich aus. In der Entscheidung der zuständigen Behörde, die das Kreditinstitut zugelassen hat, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, sind alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken.

Artikel 25

Mitteilung einer Veräußerung

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, ihre an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung zu veräußern, zuerst die zuständigen Behörden schriftlich unterrichtet und die geplante Höhe ihrer Beteiligung mitteilt. Diese natürliche oder juristische Person hat den zuständigen Behörden auch mitzuteilen, wenn sie beschlossen hat, ihre qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder das Kreditinstitut nicht mehr ihre Tochtergesellschaft wäre. Die Mitgliedstaaten können davon absehen, die 30 %-Schwelle anzuwenden, wenn sie nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG eine Schwelle von einem Drittel anwenden.

Artikel 26

Informationspflichten und Sanktionen

1.        Erhält ein Kreditinstitut Kenntnis davon, dass aufgrund eines Erwerbs oder einer Veräußerung einer Beteiligung an seinem Kapital die in Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 25 genannten Schwellen über- oder unterschritten werden, so unterrichtet es die zuständigen Behörden über diesen Erwerb bzw. diese Veräußerung.

Kreditinstitute, die auf einem geregelten Markt notieren, der in dem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) im Einklang mit Artikel 47 der Richtlinie 2004/39/EG zu veröffentlichenden Verzeichnis aufgeführt ist, unterrichten die zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über deren Betrag, wie er sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Pflichten der börsennotierten Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt.

2.        Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass, falls der Einfluss der in Artikel 22 Absatz 1 genannten Personen sich zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Instituts auswirken könnte, die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Maßnahmen können in einstweiligen Verfügungen, Sanktionen, vorbehaltlich der Artikel 65 bis 69, gegen Mitglieder des Leitungsorgans oder Geschäftsleiter oder der Suspendierung des Stimmrechts für Aktien oder Anteile, die von den Aktionären oder Gesellschaftern des betreffenden Kreditinstituts gehalten werden, bestehen.

Ähnliche Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die ihren in Artikel 22 Absatz 1 festgelegten und den Artikeln 65 bis 69 unterliegenden Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen.

Für den Fall, dass eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben wird, sehen die Mitgliedstaaten unbeschadet der von ihnen zu verhängenden Sanktionen vor, dass die entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt werden oder dass die Stimmrechtsausübung ungültig ist oder für nichtig erklärt werden kann.

Artikel 27

Kriterien für qualifizierte Beteiligungen

Bei der Prüfung, ob die Kriterien für eine qualifizierte Beteiligung nach den Artikeln 22, 25 und 26 erfüllt sind, werden die in den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Stimmrechte und die Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie berücksichtigt.

Bei der Prüfung, ob die in Artikel 26 festgelegten Kriterien für eine qualifizierte Beteiligung erfüllt sind, berücksichtigen die Mitgliedstaaten nicht die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute möglicherweise infolge der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne von Anhang I Abschnitt A Nummer 6 der Richtlinie 2004/39/EG halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden zum einen nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und zum anderen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

Titel IV

Anfangskapital von Wertpapierfirmen

Artikel 28

Anfangskapital von Wertpapierfirmen

1.        Das Anfangskapital von Wertpapierfirmen umfasst lediglich die in Artikel 24 Buchstaben a bis e der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] aufgeführten Bestandteile.

2.        Die nicht unter die Artikel 29 bis 31 fallenden Wertpapierfirmen haben ein Anfangskapital von 730 000 EUR.

Artikel 29

Anfangskapital bestimmter Arten von Wertpapierfirmen

1.        Wertpapierfirmen, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen in Bezug auf Finanzinstrumente eingehen, wohl aber im Kundenauftrag Gelder oder Wertpapiere verwalten und eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen anbieten, müssen ein Anfangskapital von mindestens 125 000 EUR aufweisen:

a)      Entgegennahme und Weiterleitung der von Anlegern erteilten Aufträge über Finanzinstrumente;

b)     Ausführung der von Anlegern erteilten Aufträge über Finanzinstrumente;

c)      Verwaltung individueller Anlage-Portfolios, bestehend aus Finanzinstrumenten.

2.        Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen, die Aufträge von Anlegern über Finanzinstrumente ausführen, gestatten, diese auf eigene Rechnung zu halten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)      die Positionen werden nur übernommen, weil die Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, den erhaltenen Auftrag genau abzudecken;

b)     der Gesamtmarktwert aller solcher Positionen beträgt höchstens 15 % des Anfangskapitals der Firma;

c)      die Anforderungen nach den Artikeln 87 bis 90 und Teil IV der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] werden von der Wertpapierfirma erfüllt;

d)     die Übernahme solcher Positionen erfolgt nur ausnahmsweise und vorübergehend und keinesfalls für länger, als dies für die Durchführung der betreffenden Transaktion unbedingt erforderlich ist.

3.        Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Betrag auf 50 000 EUR senken, wenn eine Firma weder dafür zugelassen ist, für Kunden Geld oder Wertpapiere zu halten, noch auf eigene Rechnung handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen eingehen darf.

4.        Das Halten von Nicht-Handelsbuchpositionen in Finanzinstrumenten zwecks Anlage von Eigenmitteln gilt im Zusammenhang mit den in Absatz 1 aufgeführten Dienstleistungen oder für die Zwecke nach Absatz 3 nicht als Handel.

Artikel 30

Anfangskapital von lokalen Firmen

Lokale Firmen müssen ein Anfangskapital von 50 000 EUR aufweisen, sofern sie die Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen oder Dienstleistungen gemäß den Artikeln 31 und 32 der Richtlinie 2004/39/EG erbringen.

Artikel 31

Firmen, die keine Kundengelder oder -wertpapiere halten

1.        Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 48 Buchstabe c der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] müssen

a)        ein Anfangskapital von 50.000 EUR haben;

b)     über eine für das gesamte Gebiet der Union geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für Haftungsausfälle aus beruflichem Verschulden verfügen, die eine Haftungssumme von mindestens 1.000.000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 1.500.000 EUR für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahrs vorsieht;

c)      eine Kombination aus Anfangskapital und Berufshaftpflichtversicherung aufweisen, die ein Deckungsniveau ermöglicht, welches dem der unter den Buchstaben a oder b genannten gleichwertig ist.

Die in Unterabsatz 1 genannten Beträge werden regelmäßig von der Kommission überprüft, um den Veränderungen im von Eurostat veröffentlichten Europäischen Verbraucherpreisindex Rechnung zu tragen; die Überprüfung erfolgt zeitgleich und im Einklang mit den aufgrund von Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung vorgenommenen Anpassungen[19].

2.        Ist eine Firma im Sinne von Artikel 4 Absatz 8 Buchstabe c der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] auch gemäß der Richtlinie 2002/92/EG[20] eingetragen, so muss sie den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 3 jener Richtlinie genügen und

a)      ein Anfangskapital von 25 000 EUR haben;

b)     über eine für das gesamte Gebiet der Union geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für Haftungsausfälle aus beruflichem Verschulden verfügen, die eine Haftungssumme von mindestens 500 000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 750 000 EUR für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahrs vorsieht;

c)      eine Kombination aus Anfangskapital und Berufshaftpflichtversicherung aufweisen, die ein Deckungsniveau ermöglicht, welches dem der unter den Buchstaben a oder b genannten gleichwertig ist.

Artikel 32

Besitzstandsklausel

1.        Abweichend von Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absätze 1 und 3 und Artikel 30 können die Mitgliedstaaten die Zulassung von Wertpapierfirmen und unter Artikel 30 fallenden Firmen, die bereits vor dem 31. Dezember 1995 bestanden, und deren Eigenmittel geringer sind als das für sie in Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absätze 1 und 3 und Artikel 30 vorgeschriebene Anfangskapital, verlängern.

Die Eigenmittel dieser Firmen oder Wertpapierfirmen dürfen nicht unter den nach dem 23. März 1993 berechneten höchsten Bezugswert absinken. Der Bezugswert ist der durchschnittliche tägliche Betrag der Eigenmittel während eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Berechnungsstichtag. Er wird alle sechs Monate für den vorausgegangenen Sechsmonatszeitraum berechnet.

2.        Übernimmt eine andere natürliche oder juristische Person die Kontrolle einer unter Absatz 1 fallenden Firma als die, die diese Firma zuvor kontrolliert hat, müssen die Eigenmittel dieser Firma mindestens den in Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absätze 1 und 3 und Artikel 30 für sie vorgeschriebenen Betrag erreichen, außer bei einer mit Zustimmung der zuständigen Behörden erfolgten ersten Übertragung im Wege der Erbfolge nach dem 31. Dezember 1995, jedoch nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren ab dem Tag dieser Übertragung.

Titel V

Bestimmungen über die freie Niederlassung und den freien Dienstleistungsverkehr

Kapitel 1

Allgemeine Grundsätze

Artikel 33

Kreditinstitute

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die in der Liste in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 35, Artikel 36 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 39 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 40 bis 46 sowohl über eine Zweigstelle als auch im Wege der Erbringung von Dienstleistungen von jedem Kreditinstitut ausgeübt werden können, das durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats zugelassen ist und kontrolliert wird, soweit die betreffenden Tätigkeiten durch die Zulassung abgedeckt sind.

Artikel 34

Finanzinstitute

1.        Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die in der Liste im Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 35, Artikel 36 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 39 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 40 bis 46 sowohl über eine Zweigstelle als auch im Wege der Erbringung von Dienstleistungen von jedem Finanzinstitut eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt werden können, das eine Tochtergesellschaft eines Kreditinstituts oder eine gemeinsame Tochtergesellschaft mehrerer Kreditinstitute ist, deren Satzung die Ausübung dieser Tätigkeiten gestattet und die alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)      die Muttergesellschaft(en) ist (sind) in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Finanzinstitut Anwendung findet, als Kreditinstitut zugelassen;

b)     die betreffenden Tätigkeiten werden tatsächlich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ausgeübt;

c)      die Muttergesellschaft(en) hält (halten) mindestens 90 % der mit den Anteilen oder Aktien des Finanzinstituts verbundenen Stimmrechte;

d)     die Muttergesellschaft(en) macht (machen) gegenüber den zuständigen Behörden die umsichtige Geschäftsführung des Finanzinstituts glaubhaft und verbürgen sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats gesamtschuldnerisch für die von dem Finanzinstitut eingegangenen Verpflichtungen;

e)      das Finanzinstitut ist gemäß Titel VII Kapitel 3 dieser Richtlinie und Teil I Titel II Kapitel 2 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] (aufsichtliche Konsolidierung) insbesondere für die in Frage kommenden Tätigkeiten tatsächlich in die der (den) Muttergesellschaft(en) auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der in Artikel 87 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] festgelegten Eigenmittelanforderungen, der Kontrolle der Großkredite nach Teil IV der Verordnung und der in den Artikeln 84 und 85 der Verordnung vorgesehenen Begrenzung der Beteiligung.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind; in diesem Fall stellen sie dem Finanzinstitut eine Bescheinigung aus, welche der in den Artikeln 35 und 39 genannten Mitteilung beizufügen ist.

2.        Wenn ein Finanzinstitut im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 eine der festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, setzt der Herkunftsmitgliedstaat die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hiervon in Kenntnis und fallen die im Aufnahmemitgliedstaat weitergeführten Tätigkeiten des betreffenden Finanzinstituts unter die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats.

3.        Die Absätze 1 und 2 finden entsprechend auf Tochtergesellschaften eines Finanzinstituts im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Anwendung.

Kapitel 2

Niederlassungsrecht von Kreditinstituten

Artikel 35

Mitteilungsverpflichtung und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

1.        Jedes Kreditinstitut, das eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchte, teilt dies der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats mit.

2.        Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Kreditinstitut, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der Mitteilung gemäß Absatz 1 sämtliche folgenden Informationen anzugeben hat:

a)      den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es eine Zweigstelle errichten möchte;

b)     einen Geschäftsplan, in dem u. a. die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind;

c)      die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können;

d)     die Namen der Personen, die die Geschäfte der Zweigstelle führen sollen.

3.        Sofern die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hinsichtlich des betreffenden Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des betreffenden Kreditinstituts anzuzweifeln, übermittelt sie die Angaben gemäß Absatz 2 innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und teilt dies dem betreffenden Kreditinstitut mit.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt außerdem die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und die Summe der Eigenkapitalanforderungen des Kreditinstituts nach Artikel 87 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] mit.

Abweichend von Unterabsatz 2 teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in dem in Artikel 34 genannten Fall die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel des Finanzinstituts und die gesamten risikogewichteten Forderungsbeträge von dessen Mutterkreditinstitut nach Artikel 87 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] mit.

4.        Verweigert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in Absatz 2 aufgeführten Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, so nennt sie dem betroffenen Kreditinstitut innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür.

Bei einer solchen Weigerung oder bei Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden.

4a.      Die finanziellen Informationen nach diesem Artikel umfassen auch die konsolidierten finanziellen Informationen des Kreditinstituts oder, falls das Kreditinstitut eine Tochtergesellschaft eines Mutterinstituts auf EU-Ebene ist, die konsolidierten finanziellen Informationen des betreffenden Mutterinstituts.

5.        Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die gemäß diesem Artikel zu übermitteln sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

6.        Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren für derartige Mitteilungen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

7.        Die EBA legt der Kommission die in den Absätzen 5 und 6 genannten Entwürfe technischer Standards bis zum 1. Januar 2014 vor.

Artikel 36

Aufnahme der Tätigkeiten

1.        Bevor die Zweigstelle des Kreditinstituts ihre Tätigkeit aufnimmt, verfügt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Eingang der Mitteilung nach Artikel 35 über einen Zeitraum von zwei Monaten zur Vorbereitung der Beaufsichtigung des Kreditinstituts gemäß Kapitel 4 und gegebenenfalls zur Angabe der Bedingungen, die aus Gründen des Allgemeininteresses für die Ausübung dieser Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat gelten.

2.        Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats oder – bei Nichtäußerung – nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeiten aufnehmen.

3.        Im Falle einer Änderung von gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b, c oder d übermittelten Angaben teilt das Kreditinstitut den zuständigen Behörden im Herkunfts- und im Aufnahmemitgliedstaat die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mit, damit die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Entscheidung gemäß Artikel 35 und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich der Bedingungen für diese Änderung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels treffen können.

4.        Bei Zweigstellen, die ihre Tätigkeit gemäß den Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats bereits vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen haben, wird davon ausgegangen, dass sie Gegenstand des in Artikel 35 und in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Verfahrens waren. Ab 1. Januar 1993 gelten für sie die Vorschriften von Absatz 3 und der Artikel 33, 53 und 53 sowie von Kapitel 4.

5.        Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die gemäß diesem Artikel zu übermitteln sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

6.        Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren für derartige Mitteilungen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

7.        Die EBA legt der Kommission die in den Absätzen 5 und 6 genannten Entwürfe technischer Standards bis zum 1. Januar 2014 vor.

Artikel 37

Information über Weigerungen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen eine Weigerung aufgrund von Artikel 35 und Artikel 36 Absätze 1, 2 und 3 vorliegt.

Artikel 38

Zusammenrechnung von Zweigstellen

Hat ein Kreditinstitut mit Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.

Kapitel 3

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

Artikel 39

Mitteilungsverfahren

3.  Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, teilt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die in der Liste im Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten mit, die es ausüben möchte.

4.  Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bringt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die in Absatz 1 genannte Mitteilung innerhalb eines Monats nach deren Eingang zur Kenntnis.

5.  Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die von dem Kreditinstitut vor dem 1. Januar 1993 erworbenen Rechte zur Erbringung von Dienstleistungen.

6.  Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die gemäß diesem Artikel zu übermitteln sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

7.  Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren für derartige Mitteilungen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

8.  Die EBA legt der Kommission die in den Absätzen 4 und 5 genannten Entwürfe technischer Standards bis zum 1. Januar 2014 vor.

Kapitel 4

Befugnisse der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats

Artikel 40

Berichtspflichten

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in dessen Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Aktivitäten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erstattet.

Derartige Berichte dürfen nur für Informationszwecke oder statistische Zwecke und für die Anwendung des Artikels 52 Absatz 1 angefordert werden und unterliegen einer strengen betrieblichen Geheimhaltungspflicht.

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können insbesondere von den Kreditinstituten im Sinne von Unterabsatz 1 Informationen verlangen, damit die betreffenden Behörden beurteilen können, ob es sich bei der Zweigstelle im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 um eine bedeutende Zweigstelle handelt. Die Aufnahmemitgliedstaaten können von den Zweigstellen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten die gleichen Informationen wie von inländischen Kreditinstituten verlangen.

Artikel 41

Maßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats im Zusammenhang mit im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten

1.        Stellen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nach Artikel 51 übermittelten Informationen fest, dass auf ein Kreditinstitut, das eine Zweigstelle in ihrem Hoheitsgebiet hat oder dort Dienstleistungen erbringt, eine der im Folgenden aufgeführten Aussagen im Zusammenhang mit den in diesem Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten zutrifft, so teilen sie dies den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit:

a)      Das Kreditinstitut hält die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder die Bestimmungen der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] nicht ein;

b)     es steht zu erwarten, dass das Kreditinstitut die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder die Bestimmungen der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] nicht einhält.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats treffen unverzüglich geeignete Maßnahmen, damit das betreffende Kreditinstitut die vorschriftswidrige Situation beendet oder Maßnahmen ergreift, um das Risiko einer Nichteinhaltung zu vermeiden. Diese Maßnahmen sind den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mitzuteilen.

2.        Behaupten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ihren Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht nachgekommen sind oder nicht nachkommen werden, so können sie die EBA mit der Sache befassen und ihre Unterstützung im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 anfordern. In diesem Fall kann die EBA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden. Die EBA fasst einen Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 innerhalb von 24 Stunden.

Artikel 42

Begründung

Jede gemäß Artikel 41 Absatz 1, Artikel 43 oder 44 ergriffene Maßnahme, die Sanktionen oder Einschränkungen des Dienstleistungsverkehrs oder des Niederlassungsrechts umfasst, wird ordnungsgemäß begründet und dem betreffenden Kreditinstitut mitgeteilt.

Artikel 43

Vorsorgemaßnahmen

1.        In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des in Artikel 41 vorgesehenen Verfahrens, sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats noch keine Maßnahmen ergriffen haben oder Sanierungsmaßnahmen nach Artikel 2 der Richtlinie 2001/24/EG noch ausstehen, die Vorsorgemaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der gemeinsamen Interessen der Einleger, Anleger und Kunden im Aufnahmemitgliedstaat notwendig sind.

2.        Vorsorgemaßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck stehen, d. h. dem Schutz der gemeinsamen Interessen der Einleger, Anleger und Kunden im Aufnahmemitgliedstaat vor Beeinträchtigungen. Zu den Maßnahmen kann die Aussetzung von Zahlungen gehören. Die Maßnahmen dürfen nicht zu einer Bevorzugung der Gläubiger des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat gegenüber den Gläubigern in anderen Mitgliedstaaten führen.

3.        Vorsorgemaßnahmen dürfen nur vor der Ergreifung von Sanierungsmaßnahmen nach Artikel 2 der Richtlinie 2001/24/EG getroffen werden. Die Vorsorgemaßnahmen verlieren ihre Wirksamkeit, wenn die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats Sanierungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2001/24/EG ergreifen.

4.        Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats beenden Vorsorgemaßnahmen, wenn diese gemäß Artikel 41 hinfällig geworden sind, es sei denn, sie verlieren ihre Wirksamkeit gemäß Absatz 3.

5.        Die Kommission, die EBA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden über Vorsorgemaßnahmen unverzüglich unterrichtet.

Haben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unionsrechtliche Einwände gegen die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen, so können sie, soweit sie andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzniveaus nach Absatz 1 ergriffen haben, die EBA mit der Sache befassen und ihre Unterstützung im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 anfordern. In diesem Fall kann die EBA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden. Wird die EBA tätig, so fasst sie innerhalb von 24 Stunden einen Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

6.        Die Kommission kann nach Anhörung der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und der EBA beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat die Vorsorgemaßnahmen beibehalten kann oder zu ändern oder aufzuheben hat.

Artikel 44

Befugnisse der Aufnahmemitgliedstaaten

Die Aufnahmemitgliedstaaten können unbeschadet der Artikel 40 und 41 die ihnen mit dieser Richtlinie übertragenen Befugnisse ausüben, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Unregelmäßigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern oder zu ahnden, die den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen, die sie nach Maßgabe dieser Richtlinie oder aus Gründen des Allgemeininteresses erlassen haben. Dies umfasst auch die Möglichkeit, einem Kreditinstitut, bei dem Unregelmäßigkeiten vorkommen, die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen.

Artikel 45

Maßnahmen nach dem Entzug einer Zulassung

Bei Entzug der Zulassung werden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats entsprechend unterrichtet; sie treffen geeignete Maßnahmen, damit das betreffende Kreditinstitut nicht neue Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet aufnimmt und die Interessen der Einleger gewahrt werden.

Artikel 46

Werbung

Dieses Kapitel hindert Kreditinstitute mit Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht daran, ihre Dienstleistungen über alle verfügbaren Kommunikationskanäle im Aufnahmemitgliedstaat anzubieten, vorbehaltlich etwaiger für Form und Inhalt dieser Werbung geltender Bestimmungen, die aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.

Titel VI

Beziehungen zu Drittländern

Artikel 47

Mitteilung in Bezug auf Zweigstellen von in Drittländern ansässigen Kreditinstituten und Zugangsbedingungen für Kreditinstitute mit entsprechenden Zweigstellen

1.        Die Mitgliedstaaten wenden auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Hauptsitz außerhalb der Union für die Aufnahme und die Ausübung ihrer Tätigkeit keine Bestimmungen an, welche diese Zweigstellen günstiger stellen würden als die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Hauptsitz in der Union.

2.        Die zuständigen Behörden teilen der Kommission, der EBA und dem Europäischen Bankenausschuss die Zulassung von Zweigstellen mit, die sie Kreditinstituten mit Hauptsitz in einem Drittland erteilen.

3.        Die Union kann in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Bestimmungen vereinbaren, die den Zweigstellen eines Kreditinstituts mit Hauptsitz außerhalb der Union die gleiche Behandlung im gesamten Gebiet der Union einräumen.

Artikel 48

Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern im Bereich der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

1.        Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative dem Rat Vorschläge unterbreiten, um mit einem oder mehreren Drittländern für nachstehende Kreditinstitute Abkommen über die Einzelheiten der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auszuhandeln:

a)      Institute, deren Muttergesellschaften ihren Hauptsitz in Drittländern haben;

b)     Institute mit Sitz in einem Drittland, deren Muttergesellschaft ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Hauptsitz in der Union ist.

2.        In den Abkommen gemäß Absatz 1 wird insbesondere sichergestellt,

a)      dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die innerhalb der Union niedergelassen sind und außerhalb der Union eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstituts haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen;

b)     dass die zuständigen Behörden von Drittländern die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Muttergesellschaften mit Hauptsitz in ihrem Hoheitsgebiet zu beaufsichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tochtergesellschaft in Form eines Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts haben oder Beteiligungen an solchen Kredit- oder Finanzinstituten halten;

c)      dass die EBA befugt ist, die Informationen anzufordern, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 von den nationalen Behörden von Drittländern erhalten haben.

3.        Unbeschadet des Artikels 218 des Vertrags prüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Bankenausschusses das Ergebnis der nach Absatz 1 geführten Verhandlungen sowie die sich daraus ergebende Lage.

Die EBA unterstützt die Kommission im Hinblick auf die Anwendung dieses Artikels gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

Titel VII

Beaufsichtigung

Kapitel 1

Grundsätze der Beaufsichtigung

Abschnitt I

Befugnisse von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat

Artikel 49

Kontrollbefugnis des Herkunftsmitgliedstaats

1.        Die Beaufsichtigung eines Instituts, einschließlich der Tätigkeiten, die es im Einklang mit den Artikeln 33 und 34 ausübt, obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats; die Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, bleiben hiervon unberührt.

2.        Absatz 1 steht einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht entgegen.

Artikel 50

Zuständigkeiten des Aufnahmemitgliedstaates

Die von den Aufnahmemitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen dürfen keine diskriminierende oder restriktive Behandlung aufgrund der Zulassung des Instituts in einem anderen Mitgliedstaat enthalten.

Artikel 51

Zusammenarbeit bei der Aufsicht

1.        Bei der Aufsicht über die Tätigkeit der Institute, die über eine Zweigstelle in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem Land ihres Hauptsitzes tätig sind, arbeiten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten eng zusammen. Sie teilen einander und der EBA alle Informationen über die Leitung, die Verwaltung und die Eigentumsverhältnisse mit, welche die Aufsicht über die Institute und die Prüfung der Voraussetzungen für ihre Zulassung betreffen, sowie alle Informationen, die geeignet sind, die Überwachung dieser Institute, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherheit und Begrenzung von Großkrediten, andere Faktoren, die sich auf das von dem Institut ausgehende Systemrisiko auswirken können, Organisation von Verwaltung und Rechnungslegung und interne Kontrolle zu erleichtern.

2.        Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats sowie der EBA unverzüglich alle Informationen und Erkenntnisse über die Überwachung der Liquidität im Einklang mit Teil VI der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] und Titel VII Kapitel 3 dieser Richtlinie in Bezug auf die von dem Institut durch die Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten, sofern derartige Informationen für den Schutz von Einlegern oder Anlegern und Steuerzahlern im Aufnahmemitgliedstaat relevant sind.

3.        Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informieren die zuständigen Behörden aller Aufnahmemitgliedstaaten und die EBA unverzüglich, wenn Liquiditätsschwierigkeiten auftreten oder Liquiditätsschwierigkeiten aller Wahrscheinlichkeit nach zu erwarten sind. Sie übermitteln dabei außerdem Einzelheiten zur Planung und Umsetzung eines Sanierungsplans und zu allen in diesem Kontext ergriffenen aufsichtlichen Maßnahmen.

4.        Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mit, wie die von ihnen bereitgestellten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt worden sind und liefern nach Aufforderung entsprechende Erläuterungen. Halten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nach der Übermittlung der Informationen und Erkenntnisse daran fest, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats keine angemessenen Maßnahmen ergriffen haben, so können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die EBA im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Sache befassen. In diesem Fall kann die EBA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden. Wird die EBA tätig, so trifft sie binnen eines Monats einen Beschluss.

5.        Die zuständigen Behörden können die EBA mit allen Fällen befassen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Unbeschadet des Artikels 258 des Vertrags kann die EBA in einer solchen Situation im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.

6.        Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben gemäß diesem Artikel.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

7.        Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren für die Informationsaustauschanforderungen, die die Überwachung der Institute erleichtern dürften.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

8.        Die EBA legt der Kommission die in den Absätzen 6 und 7 genannten Entwürfe technischer Standards bis zum 1. Januar 2014 vor.

Artikel 52

Bedeutende Zweigstellen

1.        Die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats können in Fällen, in denen Artikel 107 Absatz 1 Anwendung findet, bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beantragen, dass eine Zweigstelle eines Instituts, das nicht die in Artikel 90 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] aufgeführten Bedingungen erfüllt, als bedeutend angesehen wird.

In dem Antrag werden die Gründe dafür genannt, warum die Zweigstelle als bedeutend angesehen werden soll, wobei insbesondere berücksichtigt wird,

a)      ob der Marktanteil der Zweigstelle eines Instituts im Aufnahmemitgliedstaat, gemessen an den Einlagen, 2 % übersteigt;

b)     wie sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Instituts wahrscheinlich auf die systemische Liquidität und die Zahlungsverkehrs- sowie Clearing- und Abwicklungssysteme im Aufnahmemitgliedstaat auswirken würde;

c)      welche Größe und Bedeutung die Zweigstelle, gemessen an der Kundenzahl, innerhalb des Bank- bzw. Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaats hat.

Die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten sowie in Fällen, in denen Artikel 108 Anwendung findet, die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzen alles daran, bei der Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

Wird innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines Antrags gemäß Unterabsatz 1 keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so treffen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb von weiteren zwei Monaten eine eigene Entscheidung, ob die Zweigstelle bedeutend ist. Bei ihrer Entscheidung tragen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats etwaigen Auffassungen und Vorbehalten der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Rechnung.

Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der anfänglichen Zweimonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA überwiesen, haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ihre Entscheidung zurückzustellen und den Beschluss, den die EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung womöglich trifft, abzuwarten. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats treffen ihre Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Beschluss der EBA. Die Zweimonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne von Artikel 19 der genannten Verordnung anzusehen. Die EBA trifft ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der anfänglichen Zweimonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA überwiesen werden.

Die Entscheidungen gemäß Unterabsatz 3 werden in einem Dokument dargelegt und umfassend begründet; sie werden den betroffenen zuständigen Behörden übermittelt und sind für die zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten bindend.

Die Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend lässt die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie unberührt.

2.        Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem eine bedeutende Zweigstelle errichtet wird, die in Artikel 112 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Informationen und führen die in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Aufgaben in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats aus.

Erhält die zuständige Behörde eines Herkunftsmitgliedstaats Kenntnis von einer Krisensituation innerhalb eines Instituts im Sinne von Artikel 109 Absatz 1, warnt sie unverzüglich die in Artikel 59 Absatz 4 und Artikel 60 genannten Stellen.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen bestehen, die Ergebnisse der Risikobewertungen der Institute mit derartigen Zweigstellen im Sinne von Artikel 92 und gegebenenfalls Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe a. Sie übermitteln außerdem Beschlüsse nach den Artikeln 64, 98 und 99, sofern diese Bewertungen und Beschlüsse für die betreffenden Zweigstellen relevant sind.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats konsultieren die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen bestehen, über die gemäß Artikel 84 Absatz 10 erforderlichen operativen Schritte, sofern dies für die Liquiditätsrisiken in Zusammenhang mit der Währung des Aufnahmemitgliedstaats relevant ist.

Falls die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nicht konsultiert haben oder die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen nach Artikel REV 84 Absatz 10 nicht angemessen sind, können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Sache befassen. In diesem Fall kann die EBA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

3.        Findet Artikel 111 keine Anwendung, so richten die Behörden, die für die Aufsicht über ein Institut mit bedeutenden Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, unter eigenem Vorsitz ein Aufsichtskollegium ein, um die Zusammenarbeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 51 zu erleichtern. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise des Kollegiums werden nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats schriftlich festgelegt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen.

Bei der Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats werden die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität der Finanzsysteme in den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8, und die Pflichten nach Absatz 2 dieses Artikels berücksichtigt.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats informiert alle Mitglieder des Kollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die zu berücksichtigenden Tätigkeiten. Des Weiteren informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen oder die durchgeführten Maßnahmen.

4.        Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats sind befugt, im Einzelfall die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten der Zweigstellen der Institute vor Ort zu überprüfen und von einer Zweigstelle Informationen über deren Tätigkeiten anzufordern. Vor der Inspektion werden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats konsultiert. Nach der Inspektion übermitteln die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die erlangten Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung des Instituts oder der Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat relevant sind. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats berücksichtigen diese Informationen und Erkenntnisse bei der Festlegung ihres aufsichtlichen Prüfungsprogramms nach Maßgabe von Artikel 96 gebührend und tragen außerdem der Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat Rechnung.

4a.      Die EBA ist befugt, von Fall zu Fall angekündigte oder unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen.

5.        Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit der Aufsichtskollegien zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

6.        Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um die praktische Arbeitsweise der Aufsichtskollegien festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

7.        Die EBA legt der Kommission die in den Absätzen 5 und 6 genannten Entwürfe technischer Standards bis zum 31. Dezember 2015 vor.

Artikel 52a

Vor-Ort-Prüfungen und -Kontrollen von Zweigstellen

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats sind befugt, im Einzelfall die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten der Zweigstellen der Institute vor Ort zu überprüfen und von einer Zweigstelle Informationen über deren Tätigkeiten anzufordern. Vor der Kontrolle werden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats konsultiert. Nach der Kontrolle übermitteln die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die erlangten Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung des Instituts oder der Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat relevant sind. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats berücksichtigen diese Informationen und Erkenntnisse bei der Festlegung ihres aufsichtlichen Prüfungsprogramms nach Maßgabe von Artikel 96 gebührend und tragen außerdem der Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat Rechnung.

Artikel 53

Vor-Ort-Prüfungen und -Kontrollen von in einem anderen Mitgliedstaat errichteten Zweigniederlassungen

1.        Die Aufnahmemitgliedstaaten sehen vor, dass im Fall eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Instituts, das seine Tätigkeit über eine Zweigstelle ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats – nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats – selbst oder durch ihre Beauftragten die Prüfung und Kontrolle der in Artikel 51 aufgeführten Informationen vor Ort vornehmen können.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitglieds können für die Prüfung der Zweigstellen auch auf eines der anderen in Artikel 116 vorgesehenen Verfahren zurückgreifen.

Abschnitt II

Informationsaustausch und Berufsgeheimnis

Artikel 54

Berufsgeheimnis

1.        Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen.

Vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, dürfen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Institute nicht zu erkennen sind; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen.

In Fällen, in denen für ein Kreditinstitut durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können jedoch vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, die an Versuchen zur Rettung des Kreditinstituts beteiligt sind, in zivilgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.

2.        Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, gemäß dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen] und anderen für die Kreditinstitute geltenden Richtlinien sowie gemäß den Artikeln 31, 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 Informationen auszutauschen oder an die EBA weiterzuleiten. Die Informationen fallen unter die Bedingungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.

3.        Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden nicht daran, die Ergebnisse von im Einklang mit Artikel 97 oder Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 durchgeführten Stresstests zu veröffentlichen und der EBA diese Ergebnisse zur öffentlichen Bekanntgabe EU-weiter Stresstestergebnisse zu übermitteln.

Artikel 55

Verwendung vertraulicher Informationen

Eine zuständige Behörde, die aufgrund des Artikels 54 vertrauliche Informationen erhält, darf diese nur im Rahmen ihrer Aufgaben und nur für folgende Zwecke verwenden:

a)          Prüfung, ob die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten erfüllt sind sowie zur Erleichterung der Überwachung der Tätigkeitsausübung auf konsolidierter oder auf nicht-konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Liquidität, der Solvenz, der Großkredite, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrolle;

b)          Verhängung von Sanktionen;

c)          im Rahmen eines Verfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörde, einschließlich bei Gerichtsverfahren nach Artikel 71;

d)          im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund besonderer Bestimmungen, die im Unionsrecht auf dem Gebiet der Kreditinstitute vorgesehen sind, eingeleitet werden.

Artikel 56

Kooperationsabkommen

Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 können die Mitgliedstaaten und die EBA mit den zuständigen Behörden von Drittländern oder mit Drittlandsbehörden oder -stellen im Sinne von Artikel 57 und Artikel 58 Absatz 1 dieser Richtlinie Kooperationsvereinbarungen zum Austausch von Informationen nur treffen, wenn der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach Artikel 54 Absatz 1 dieser Richtlinie. Dieser Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Beaufsichtigungsaufgaben dieser Behörden oder Stellen dienen.

Kommen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

Artikel 57

Informationsaustausch innerhalb eines Mitgliedstaats

Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 55 stehen einem Informationsaustausch der zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats – wenn es dort mehrere zuständige Behörden gibt – oder zwischen den Mitgliedstaaten, zwischen zuständigen Behörden und den im Folgenden genannten Stellen nicht entgegen, wenn dieser im Rahmen der ihnen übertragenen Beaufsichtigungsaufgaben stattfindet:

a)          Stellen, die im öffentlichen Auftrag mit der Aufsicht über andere Finanzinstitute und Versicherungsgesellschaften betraut sind, sowie die mit der Aufsicht über die Finanzmärkte betrauten Stellen;

aa)        vertragliche oder institutsbezogene Sicherungssysteme im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2012/... [über Einlagensicherungssysteme];

b)          Organe, die bei der Liquidation oder dem Konkurs von Kreditinstituten oder ähnlichen Verfahren einbezogen sind;

c)          Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung des betreffenden Kreditinstituts und der sonstigen Finanzinstitute betraut sind.

Die Artikel 54 Absatz 1 und 55 stehen einer Übermittlung der Informationen, die die mit der Führung der Einlagensicherungssysteme betrauten Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, nicht entgegen.

In beiden Fällen fallen die übermittelten Informationen unter das Berufsgeheimnis nach Artikel 54 Absatz 1.

Artikel 58

Austausch von Informationen mit Aufsichtsstellen

1.        Ungeachtet der Artikel 54 bis 56 können die Mitgliedstaaten einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und folgenden Stellen zulassen:

(a)    Behörden, denen die Beaufsichtigung der Organe, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Kreditunternehmen oder ähnlichen Verfahren befasst werden, obliegt;

aa)   vertragliche oder institutsbezogene Sicherungssysteme im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2012/... [über Einlagensicherungssysteme];

(b)    Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsgesellschaften, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten betraut sind, obliegt.

2.        In den unter Absatz 1 aufgeführten Fällen schreiben die Mitgliedstaaten zumindest die Einhaltung folgender Bedingungen vor:

(a)    Die Informationen sind zur Wahrnehmung der Beaufsichtigungsaufgaben nach Absatz 1 bestimmt;

(b)    die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das in Artikel 54 Absatz 1 genannte Berufsgeheimnis;

(c)    wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

Die Mitgliedstaaten teilen der EBA mit, welche Behörden Informationen gemäß Absatz 1 und 2 erhalten dürfen, und stellen diese Informationen der EBA auf deren Verlangen zur Verfügung.

3.        Ungeachtet der Artikel 54 bis 56 können die Mitgliedstaaten zur Stärkung des Finanzsystems und zur Wahrung seiner Integrität den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den kraft Gesetzes für die Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht zuständigen Behörden oder Organen zulassen.

In diesen Fällen schreiben die Mitgliedstaaten zumindest die Einhaltung folgender Bedingungen vor:

a)      Die Informationen sind zur Wahrnehmung der Beaufsichtigungsaufgaben nach Unterabsatz 1 bestimmt;

b)     die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das in Artikel 54 Absatz 1 genannte Berufsgeheimnis;

c)      wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

4.        Wenn in einem Mitgliedstaat die in Absatz 1 genannten Behörden oder Organe bei der ihnen übertragenen Aufdeckung oder Aufklärung von Verstößen besonders befähigte und entsprechend beauftragte Personen hinzuziehen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, so kann die in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit des Austausches von Informationen unter den in Unterabsatz 2 genannten Bedingungen auf die betreffenden Personen ausgedehnt werden.

5         Die Mitgliedstaaten teilen der EBA mit, welche Behörden oder Organe Informationen gemäß diesem Artikel erhalten dürfen.

6.        Für die Anwendung von Absatz 4 teilen die in Absatz 1 genannten Behörden oder Organe den zuständigen Behörden, die die Informationen erteilt haben, mit, an welche Personen die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen und was deren genaue Aufgabe ist.

Artikel 59

Übermittlung von Informationen über geldpolitische, systemische und zahlungsrelevante Aspekte

sowie über Aspekte der Einlagensicherung

1.        Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Hemmnisse zu beseitigen, die die zuständigen Behörden daran hindern, den nachstehend genannten Stellen Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu übermitteln:

a)      Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind;

aa)   vertragliche oder institutsbezogene Sicherungssysteme im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2012/... [über Einlagensicherungssysteme];

b)     gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind;

c)      dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA), sofern diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach den Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010, (EU) Nr. 1095/2010 und (EU) Nr. 1094/2010 relevant sind.

2.        Dieses Kapitel hindert die Behörden oder Einrichtungen nach Unterabsatz 1 nicht daran, den zuständigen Behörden die Informationen zu übermitteln, die diese für die Zwecke des Artikels 55 möglicherweise benötigen.

3.        Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das in Artikel 54 Absatz 1 genannte Berufsgeheimnis.

4.        In Krisensituationen im Sinne von Artikel 109 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, Informationen an die Zentralbanken unverzüglich weiterzugeben, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind; das Gleiche gilt für die Übermittlung von Informationen an den ESRB, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben relevant sind.

Artikel 60

Übermittlung von Informationen an andere Einrichtungen

1.        Unbeschadet des Artikels 54 Absatz 1 und des Artikels 55 können die Mitgliedstaaten durch Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer Zentralbehörden, die für die Rechtsvorschriften über die Überwachung der Kreditinstitute, der Finanzinstitute, der Wertpapierdienstleistungen und der Versicherungsgesellschaften zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren gestatten.

Diese Informationen können jedoch nur weitergegeben werden, wenn sich dies aus Gründen der Beaufsichtigung als erforderlich erweist.

In Krisensituationen im Sinne von Artikel 109 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, für die in Absatz 1 genannten Dienststellen relevante Informationen an alle betroffenen Mitgliedstaaten weiterzugeben.

2.        Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung bestimmter Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Instituten gegenüber parlamentarischen Untersuchungsausschüssen, Rechnungshöfen und anderen mit Untersuchungen befassten Einrichtungen in einem Mitgliedstaat unter folgenden Bedingungen zulassen:

a)      Derartige Einrichtungen haben ein in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften definiertes präzises Mandat zur Untersuchung oder Prüfung der Tätigkeiten von Behörden, die für die Aufsicht von Instituten oder die Rechtsetzung für diese Aufsicht verantwortlich zeichnen;

b)     die Informationen sind für die Erfüllung des Mandats gemäß Buchstabe a unbedingt erforderlich;

c)      Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen Geheimhaltungsvorschriften gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, sodass sichergestellt ist, dass die Informationen nicht gegenüber Dritten, die nicht Mitglieder oder Mitarbeiter derartiger Einrichtungen sind, offengelegt werden;

d)     wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

Umfasst die Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung die Verarbeitung personenbezogener Daten, so halten die vorstehend genannten Einrichtungen bei der Verarbeitung derartiger Daten die geltenden nationalen Umsetzungsvorschriften für die Richtlinie 95/46/EG ein.

Artikel 61

Bei Prüfungen vor Ort erlangte Informationen

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Informationen, die sie aufgrund von Artikel 52 Absatz 4, 54 Absatz 2 und Artikel 57 oder im Wege der in Artikel 53 Absätze 1 und 2 genannten Prüfungen vor Ort erlangen, nicht Gegenstand der in Artikel 60 genannten Weitergabe sein dürfen, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörde, die die Informationen erteilt hat, oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vor Ort durchgeführt worden ist, liegt vor.

Artikel 62

Informationen über Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen

1.        Dieses Kapitel hindert die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates nicht daran, die in den Artikeln 54 bis 56 genannten Informationen einer Clearingstelle oder einer ähnlichen, gesetzlich für die Erbringung von Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen auf einem ihrer nationalen Märkte anerkannten Stelle zu übermitteln, sofern diese Informationen ihrer Auffassung nach erforderlich sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Stellen im Fall von Verstößen – oder auch nur möglichen Verstößen – der Marktteilnehmer sicherzustellen. Die in diesem Rahmen übermittelten Informationen fallen unter das in Artikel 54 Absatz 1 genannte Berufsgeheimnis.

2.        Die Mitgliedstaaten tragen jedoch dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 54 Absatz 2 erhaltenen Informationen in dem in Absatz 1 genannten Fall nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Informationen übermittelt haben, weitergegeben werden dürfen.

Abschnitt III

Pflichten der Personen, die für die gesetzliche Kontrolle der Jahres- und konsolidierten Abschlüsse zuständig sind

Artikel 63

Pflichten der Personen, die für die gesetzliche Kontrolle der Jahres- und konsolidierten Abschlüsse zuständig sind

1.        Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass jede gemäß der Richtlinie 2006/43/EWG[21] zugelassene Person, die bei einem Institut die in Artikel 51 der Richtlinie 78/660/EWG[22], in Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG[23] oder in Artikel 73 der Richtlinie 2009/65/EWG beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzliche Aufgaben erfüllt, dazu verpflichtet ist, den zuständigen Behörden umgehend alle dieses Institut betreffende Sachverhalte oder Beschlüsse zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die

a)      einen grundlegenden Verstoß gegen die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die die Zulassungsvoraussetzungen enthalten oder die Ausübung der Tätigkeit von Instituten im Einzelnen regeln, darstellen könnten,

b)     die Fortführung der Tätigkeit des Instituts gefährden könnten,

c)      dazu führen könnten, dass der Prüfungsvermerk verweigert oder unter Vorbehalt gestellt wird.

Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass die betreffende Person ebenfalls dazu verpflichtet ist, sämtliche Sachverhalte oder Beschlüsse zu melden, von denen sie bei Wahrnehmung einer der in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben in einem Unternehmen Kenntnis erhält, das aufgrund eines Kontrollverhältnisses zu dem Institut, bei dem sie diese Aufgabe wahrnimmt, in enger Verbindung steht.

2.        Macht eine gemäß der Richtlinie 2006/43/EWG zugelassene Person den zuständigen Behörden in gutem Glauben Mitteilung über einen der in Absatz 1 genannten Sachverhalte oder Beschlüsse, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Offenlegungsbeschränkung und zieht für diese Person keinerlei Haftung nach sich. Eine solche Offenlegung sollte gleichzeitig auch gegenüber dem Leitungsorgan des Instituts erfolgen, sofern keine zwingenden Gründe dagegen sprechen.

Abschnitt IV

Aufsichtsbefugnisse, Sanktionsbefugnisse und Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln

Artikel 64

Aufsichtsbefugnisse

Für die Zwecke des Artikels 99 und für die Anwendung der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] sind die zuständigen Behörden mindestens dazu befugt,

a)        die Institute dazu zu verpflichten, für Teilrisiken und nicht von Artikel 1 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] abgedeckte Risiken spezielle Eigenmittel vorzuhalten, die von den zuständigen Behörden nach Artikel 98 bestimmt werden;

b)        eine Verstärkung der zur Einhaltung der Artikel 72 bis 74 eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu verlangen;

c)        den Instituten als Eigenmittelanforderung bestimmte Rückstellungsgrundsätze oder eine spezielle Behandlung ihrer Aktiva vorzuschreiben;

d)        die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netz von Instituten einzuschränken oder zu beschneiden oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die Solidität des Instituts mit zu großen Risiken verbunden sind, zu verlangen;

e)        eine Absenkung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Instituten verbundenen Risikos zu verlangen;

f)         von den Instituten zu verlangen, die variable Vergütung auf einen Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu begrenzen, wenn diese nicht mit der Erhaltung einer soliden Eigenkapitalbasis zu vereinbaren ist;

g)        von den Instituten zu verlangen, Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einzusetzen und zu diesem Zweck auch Ausschüttungen des Instituts an Aktionäre oder Gesellschafter einzuschränken oder zu untersagen;

h)        zusätzliche Berichtspflichten oder eine häufigere Berichterstattung vorzuschreiben, was auch für die Berichterstattung über die Eigenkapital- und Liquiditätslage gilt;

i)             Laufzeitinkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva zu beschränken;

j)         die Auszahlung oder Ausschüttung von Dividenden oder Zinsen aus Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals zu untersagen.

ja)       ein oder mehrere Mitglieder des Leitungsorgans abzuberufen, wenn diese die Anforderungen nach Artikel 87 nicht erfüllen.

Artikel 65

Sanktionen

1.        Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre zuständigen Behörden bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] oder die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften angemessene Verwaltungssanktionen und –maßnahmen ergreifen können, soweit der Verstoß gegen diese Bestimmungen, mit Ausnahme der in Artikel 66 Absatz 1 und Artikel 67 Absatz 1 genannten, nicht dem nationalen Strafrecht unterliegt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sanktionen durchgesetzt werden. Diese Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

2.        Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in Fällen, in denen Institute, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Unternehmen ▌ Pflichten unterliegen, zumindest gegen diese Unternehmen Sanktionen verhängt werden können.

3.        Die zuständigen Behörden werden mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Um zu gewährleisten, dass Sanktionen oder Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Sanktionsbefugnisse eng zusammen und koordinieren ihre Maßnahmen bei grenzübergreifenden Fällen.

Artikel 66

Zulassungsanforderungen und Anforderungen für den Erwerb qualifizierter Beteiligungen

1.                                                                 Dieser Artikel gilt für:

a)      die gewerbliche Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Publikumsgeldern ohne ein Kreditinstitut zu sein (Verstoß gegen Artikel 3);

b)     die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts ohne entsprechende Zulassung (Verstoß gegen Artikel 9);

c)      den direkten oder indirekten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut oder die weitere direkte oder indirekte Aufstockung einer solchen qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, wodurch sich die Stimmrechte oder der Kapitalanteil auf 20 %, 30 % oder 50 % erhöhen oder diese Werte überschreiten würden oder das Kreditinstitut zur Tochtergesellschaft würde (nachstehend „beabsichtigter Erwerb“), ohne den für das Kreditinstitut, bei dem eine qualifizierte Beteiligung erworben oder aufgestockt werden soll, zuständigen Behörden eine entsprechende schriftliche Mitteilung zu machen (Verstoß gegen Artikel 22 Absatz 1);

d)     die direkte oder indirekte Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut oder die Verringerung einer qualifizierten Beteiligung, wodurch die Stimmrechte oder der Kapitalanteil auf unter 20 %, 30 % oder 50 % zurückgehen würden oder das Kreditinstitut keine Tochtergesellschaft mehr wäre, ohne dies den zuständigen Behörden schriftlich mitzuteilen (Verstoß gegen Artikel 25).

2.        Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungssanktionen und –maßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen:

a)      die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes,

b)     eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,

c)      im Falle einer juristischen Person Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr; handelt es sich bei dem Unternehmen um die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, bezeichnet „jährlicher Gesamtumsatz“ den jährlichen Gesamtumsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze ausgewiesen ist,

d)     im Falle einer natürlichen Person Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, der entsprechende Wert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie.

e)      Verwaltungsgeldstrafen in zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.

Artikel 67

Sonstige Bestimmungen

1.                 Dieser Artikel gilt, wenn

a)      ein Institut seine Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat (Verstoß gegen Artikel 18 Buchstabe b).

b)     ein Institut, das Kenntnis davon erhält, dass aufgrund eines Erwerbs oder einer Veräußerung einer Beteiligung an seinem Kapital die in Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 25 genannten Schwellen über- oder unterschritten werden, die zuständigen Behörden nicht über diesen Erwerb oder diese Veräußerung unterrichtet (Verstoß gegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1).

c)      ein Institut, das an einem der geregelten Märkte notiert ist, von denen die ESMA gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2004/39/EG ein Verzeichnis zu veröffentlichen hat, den zuständigen Behörden nicht mindestens einmal jährlich die Namen der Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung sowie die Höhe dieser Beteiligungen mitteilt (Verstoß gegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2).

d)     ein Institut nicht über die Governance-Regelungen verfügt, die die zuständigen Behörden gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 73 vorschreiben.

e)      ein Institut den zuständigen Behörden nicht gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] Informationen über die in Artikel 87 der Verordnung festgelegte Pflicht zur Erfüllung der Eigenmittelanforderungen übermittelt.

f)      ein Institut den zuständigen Behörden nicht die in Artikel 96 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] verlangten Angaben zu den Eigenkapitalanforderungen übermittelt.

g)      ein Institut den zuständigen Behörden nicht die in Artikel 383 Absatz 1 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] verlangten Informationen über Großkredite übermittelt.

h)      ein Institut den zuständigen Behörden nicht gemäß Artikel 403 Absätze 1 und 2 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] Informationen über die Liquiditätslage vorlegt.

i)       ein Institut den zuständigen Behörden nicht gemäß Artikel 417 Absatz 1 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] Informationen über die Verschuldungsquote übermittelt.

j)      ein Institut nicht gemäß Artikel 401 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] allzeit über liquide Aktiva verfügt.

k)     ein Institut ein über die in Artikel 384 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] festgelegten Obergrenzen hinausgehendes Engagement eingeht.

l)       ein Institut, das dem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition ausgesetzt ist, nicht die in Artikel 394 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] festgelegten Bedingungen erfüllt.

m)     ein Institut nicht gemäß Artikel 418 Absätze 1-3 oder Artikel 436 Absatz 1 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] Informationen offenlegt.

ma)  ein Institut einen schweren Verstoß gegen einzelstaatliche Vorschriften begangen hat, die zur Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erlassen wurden.

2.        Unbeschadet der in Artikel 64 festgelegten Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in den in Absatz 1 genannten Fällen die möglichen Verwaltungssanktionen und –maßnahmen zumindest Folgendes umfassen:

a)      die öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes,

b)     eine Anordnung, wonach die natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,

c)      bei einem Institut der Entzug der Zulassung gemäß Artikel 18,

d)     das vorübergehende Verbot für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans des Instituts oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in Instituten Aufgaben wahrzunehmen,

e)      im Falle einer juristischen Person Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr; handelt es sich bei der juristischen Person um die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, bezeichnet „jährlicher Gesamtumsatz“ den jährlichen Gesamtumsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze ausgewiesen ist,

f)      im Falle einer natürlichen Person Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, der entsprechende Wert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

g)      Verwaltungsgeldstrafen, die bis zur zweifachen Höhe der erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste gehen können, sofern diese sich beziffern lassen.

Artikel 68

Öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden alle Sanktionen oder Maßnahmen, die sie wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen] oder die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften verhängen, umgehend öffentlich bekanntmachen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes und zu den verantwortlichen Personen liefern.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden die EBA unverzüglich und detailliert über alle Sanktionen unterrichten, die sie gegen ihrer Aufsicht unterliegende Institute oder Einzelpersonen verhängt haben.

Artikel 68a

Unterrichtung über Sanktionen

Hat eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 66 Absatz 2 und Artikel 67 Absatz 2 eine Verwaltungssanktion gegen eine juristische Person verhängt, so unterrichtet sie die EBA über diese Sanktion und die Umstände, unter denen sie verhängt wurde.

Die EBA überwacht und führt ein Verzeichnis der natürlichen Personen, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, und zwar während eines Zeitraums, der auf die Gültigkeit der betreffenden Sanktion beschränkt ist.

Überprüft eine zuständige Behörde, ob eine in Artikel 13 Absatz 1, 87 Absatz 1 und 115 genannte Person gut beleumundet ist, so hat sie sich bei der EBA zu erkundigen, ob einschlägige Informationen im Zusammenhang mit Sanktionen vorliegen. Die EBA unterrichtet die zuständigen Behörden entsprechend, wenn die betreffende Person zu dem gegebenen Zeitpunkt in ihrem Verzeichnis aufgeführt ist.

Die EBA arbeitet an der Erstellung internationaler Verzeichnisse mit.

Artikel 69

Wirksame Verhängung von Sanktionen und Wahrnehmung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden

1.        Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Art der Verwaltungssanktionen oder –maßnahmen und der Höhe der Verwaltungsgeldstrafen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen. Dazu zählen:

a)      die Schwere und Dauer des Verstoßes;

b)     der Grad an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

c)      die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

d)     die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

e)      die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern diese sich beziffern lassen;

f)      die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;

g)      frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

2.        Die EBA richtet gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien an die zuständigen Behörden, die die Art der Verwaltungssanktionen und –maßnahmen und die Höhe der Verwaltungsgeldstrafen zum Gegenstand haben.

Artikel 70

Meldung von Verstößen

1.        Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden wirksame und verlässliche Mechanismen schaffen, um zur Meldung von drohenden oder tatsächlichen Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen] oder die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen bei den zuständigen Behörden zu ermutigen.

2.        Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:

a)      spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Follow-up;

b)     einen angemessenen Schutz – wie etwa die vollständige Wahrung der Anonymität – für die Mitarbeiter von Instituten, die Verstöße innerhalb ihres Instituts anzeigen;

c)      den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist.

ca)    klare Vorschriften, die es einem Institut untersagen, die Identität einer Person zu ermitteln, die einen Verstoß gemeldet hat.

3.        Die Mitgliedstaaten verpflichten die Institute zu angemessenen Verfahren, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen Kanal melden können. Solche Verfahren können durch Tarifverträge oder sonstige von den Sozialpartnern bereitgestellte Regelungen geschaffen werden. Dabei kommt der in Absatz 2 Buchstabe b, c und ca genannte Schutz zur Anwendung.

Artikel 71

Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die in Anwendung der nach dieser Richtlinie oder der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, Rechtsmittel eingelegt werden können. Dies gilt auch für den Fall, dass über einen Zulassungsantrag, der alle nach geltenden Vorschriften erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden wird.

Kapitel 2

Überprüfungsverfahren

Abschnitt I

Interne Bewertung der Kapitaladäquanz

Artikel 72

Internes Eigenkapital

Die Institute verfügen über solide, wirksame und umfassende Strategien und Verfahren, mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Eigenkapitals, das sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung ihrer aktuellen und etwaigen künftigen Risiken für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können.

Diese Strategien und Verfahren werden regelmäßig intern überprüft, um zu gewährleisten, dass sie der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Instituts stets angemessen sind und keinen Aspekt außer Acht lassen.

Abschnitt II

Regelungen, Verfahren und Mechanismen der Institute

Unterabschnitt 1

Allgemeine Grundsätze

Artikel 73

Verfahren und interne Kontrollmechanismen

1.        Die zuständigen Behörden verpflichten alle Institute zu soliden Governance-Regelungen, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau festgelegten, transparenten und kohärenten Zuständigkeiten, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der tatsächlichen und potenziellen künftigen Risiken, angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, sowie Vergütungsgrundsätze und -praktiken, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sind, zählen.

2.        Die in Absatz 1 genannten Regeln, Verfahren und Mechanismen sind der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften des Kreditinstituts angemessen und lassen keinen Aspekt außer Acht. Den in den Unterabschnitten 2 und 3 festgelegten technischen Kriterien wird Rechnung getragen.

3.        Die EBA arbeitet Entwürfe für Regulierungsstandards aus, in denen die in Absatz 1 genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen präzisiert werden, wobei sie nach den in Absatz 2 genannten Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Subsidiarität und der Vollständigkeit verfährt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Die EBA legt der Kommission ihre Entwürfe bis zum 31. Dezember 2015 vor.

3a.      Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Leitungsorgane der Institute umfassende Abwicklungspläne („living wills“) ausarbeiten, die im Fall eines Ausfalls eine effektive Abwicklung des betreffenden Instituts gewährleisten und die negativen Auswirkungen auf andere Institute und die Wirtschaft insgesamt begrenzen.

Im Falle von Instituten und Gruppen, die gemäß Artikel 132a als systemrelevant eingestuft wurden, erstellt das Leitungsorgan die umfassenden Abwicklungspläne („living wills“) binnen eines Jahres nach Aufnahme des betreffenden Instituts in die von der EBA erstellte Liste der systemrelevanten Institute auf Einzel- oder Gruppenebene. Die Pläne werden laufend aktualisiert. Legt ein systemrelevantes Institut oder eine systemrelevante Gruppe keinen tragfähigen Abwicklungsplan vor, so ist die zuständige Behörde befugt, in Absprache mit dem ESRB, der EBA und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen glaubwürdigen Abwicklungsplan zu erstellen. Dies kann es sich etwa um die Verpflichtung handeln, Änderungen an der rechtlichen Struktur der Gruppe vorzunehmen.

Gemäß Artikel 25 der EBA-Verordnung 1093/2010 trägt die EBA dazu bei, dass wirksame und kohärente Sanierungs- und Abwicklungspläne entwickelt und aufeinander abgestimmt werden, und beteiligt sich aktiv daran. Die EBA überprüft sämtliche von den Mitgliedstaaten aufgestellten allgemeinen Anforderungen an Sanierungspläne. Solche allgemeinen Anforderungen müssen insbesondere mit dem Binnenmarkt vereinbar sein und dürfen keine negativen Auswirkungen in anderen Mitgliedstaaten haben. Die EBA wird regelmäßig über die Abwicklungspläne von systemrelevanten Instituten unterrichtet.

Die Sanierungspläne müssen Bestimmungen – darunter gegebenenfalls auch vertragliche und rechtliche Vereinbarungen – umfassen, die gewährleisten, dass Institute in einer Weise abgewickelt werden, die die negativen Auswirkungen auf die Stabilität der Finanzmärkte oder den Bedarf an öffentlicher Finanzierung auf ein Minimum begrenzt, bei Zweigstellen und Tochtergesellschaften auf grenzüberschreitende Aspekte – etwa in Bezug auf die Vertraulichkeit und Weitergabe von Informationen – Rücksicht nimmt und die Kontinuität grundlegender Dienste sicherstellt.

Artikel 74

Überwachung der Vergütungspolitik

1.        Zum Benchmarking von Vergütungstrends und -praktiken nutzen die zuständigen Behörden die gemäß den Offenlegungskriterien des Artikels 435 Absatz 1 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] gesammelten Informationen. Diese Informationen legen die zuständigen Behörden der EBA vor.

2.        Die EBA gibt Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik aus, die den in den Artikeln 88 bis 91 niedergelegten Grundsätzen entsprechen. Die Leitlinien tragen den in der Empfehlung der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor enthaltenen Grundsätzen für eine solide Vergütungspolitik Rechnung[24].

Um für Mitarbeiterkategorien, die an der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2004/39/EG beteiligt sind, Leitlinien für die Vergütungspolitik zu erstellen, arbeitet die ESMA eng mit der EBA zusammen.

Die EBA nutzt die von den zuständigen Behörden erhaltenen Informationen gemäß Absatz 3 zum Benchmarking der Vergütungstrends und –praktiken in der EU.

3.        Die zuständigen Behörden sammeln Informationen über die Anzahl, Namen, Titel und geschäftlichen Aufgabenbereiche von Personen in den einzelnen Instituten, die ein Einkommen von mindestens 1 Mio. EUR pro Geschäftsjahr beziehen, und erfassen dabei auch den betreffenden Geschäftsbereich und die wesentlichen Gehaltsbestandteile sowie Bonuszahlungen, langfristige Prämienzahlungen und Rentenbeiträge. Diese Informationen werden an die EBA weitergeleitet, die sie nach Herkunftsmitgliedstaaten aggregiert in einem gemeinsamen Berichtsformat veröffentlicht. Die EBA kann Leitlinien ausarbeiten, um die Anwendung dieses Absatzes zu erleichtern und die Kohärenz der gesammelten Informationen sicherzustellen.

Unterabschnitt 2

Technische Kriterien für die Strukturierung und Behandlung von Risiken

Artikel 75

Behandlung von Risiken

1.        Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass das Leitungsorgan die Strategien und Grundsätze für die Übernahme, Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken, denen das Institut mit Blick auf die Phase seines Geschäftszyklus ausgesetzt ist oder sein könnte, einschließlich solcher, die dem Institut aus seinem makroökonomischen Umfeld erwachsen, genehmigt und regelmäßig überprüft.

2.        Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass das Leitungsorgan ▌der Erörterung von Risiken ausreichend Zeit widmet. Es bringt sich aktiv ein und stellt sicher, dass ausreichende Ressourcen für die Steuerung aller in dieser Richtlinie und in der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen] bezeichneten materiellen Risiken bereit gestellt werden; es beteiligt sich ferner an der Bewertung der Vermögenswerte sowie an der Verwendung externer Ratings und interner Modelle im Zusammenhang mit solchen Risiken. Das Institut muss ein System für Meldungen an das Leitungsorgan einrichten, das alle wesentlichen Risiken und Leitlinien für das Risikomanagement und Änderungen daran abdeckt.

3.        Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass Institute, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, einen Risikoausschuss oder ein gleichwertiges Gremium einsetzen, der sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt ▌. Eine angemessene Anzahl von Mitgliedern des Ausschusses muss zudem unabhängig sein. Die Mitglieder des Risikoausschusses oder eines gleichwertigen Gremiums verfügen über die zur vollständigen Erfassung und Überwachung von Risikostrategie und Risikobereitschaft des Instituts erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen.

Der Risikoausschuss oder ein gleichwertiges Gremium berät das Leitungsorgan ▌ zur aktuellen und künftigen Gesamtrisikobereitschaft und –strategie des Instituts und hilft dem Leitungsorgan ▌, die Umsetzung dieser Strategie zu beaufsichtigen.

Der Risikoausschuss stellt sicher, dass sich die Risiken in vollem Umfang in den Preisen der Passiva und Aktiva widerspiegeln, und zwar in einer Weise, die mit dem allgemeinen Risikomanagementrahmen und der aufsichtsrechtlichen und öffentlichen Bekanntgabe von Risiken im Einklang steht. Spiegeln die Preise die Risiken nicht in der beschriebenen Weise wider, legt der Risikoausschuss der Geschäftsführung einen Plan mit Abhilfemaßnahmen vor.

Die Mitgliedstaaten können einem Institut mit Blick auf die Art, den Umfang und die Komplexität seiner Geschäfte gestatten, einen kombinierten Risiko- und Prüfungsausschusses [vgl. Richtlinie …. Artikel …] oder ein dem Risikoausschuss gleichwertiges Gremium einzurichten. Die Mitglieder des kombinierten Ausschusses verfügen über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die sowohl für den Risikoausschuss wie auch den Prüfungsausschuss benötigt werden.

4.        Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass das Leitungsorgan und der Risikoausschuss oder ein gleichwertiges Gremium – falls ein solcher bzw. ein solches eingerichtet wurde – angemessenen Zugang zu Informationen über die Risikosituation des Instituts und, soweit erforderlich und angebracht, zur Risikomanagementfunktion und zum Rat externer Sachverständiger haben.

Das Leitungsorgan und der Risikoausschuss oder ein gleichwertiges Gremium – falls ein solcher bzw. ein solches eingerichtet wurde – bestimmen Art, Umfang, Format und Häufigkeit der Informationen zum Thema Risiko, die vorzulegen sind. Der Risikoausschuss oder ein gleichwertiges Gremium muss zur Unterstützung solider Kompensationsmaßnahmen und -praktiken nachweisen, dass bei dem vom Kompensationssystem angebotenen Anreizen, das Risiko, das Kapital, die Liquidität und die Wahrscheinlichkeit und der Zeitpunkt von Einnahmen berücksichtigt werden.

5.        Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Institute nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2006/73/EG eine Risikomanagement-Funktion besitzen, die vom operativen Geschäft hinreichend unabhängig ist und über ausreichende Autorität, ausreichendes Gewicht und ausreichende Ressourcen ▌ verfügt.

Die Risikomanagementfunktion gewährleistet die Erkennung, Messung und entsprechende Meldung sämtlicher Risiken. Die Risikomanagement-Funktion ist in der Lage, dem Leitungsorgan in dessen Aufsichtsfunktion bei Bedarf auch unabhängig vom oberen Management unmittelbar Bericht zu erstatten und gegebenenfalls seine Besorgnis zum Ausdruck zu bringen und dieses Gremium zu warnen, wenn es bestimmte riskante Entwicklungen gibt, die sich auf das Institut auswirken oder auswirken könnten, und zwar unbeschadet der Zuständigkeiten des Leitungsorgans in seiner Aufsichts- und/oder Geschäftsführungsfunktion gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen].

Die Risikomanagement-Funktion ist in der Lage, dem Leitungsorgan in dessen Aufsichtsfunktion bei Bedarf auch unabhängig vom oberen Management unmittelbar Bericht zu erstatten und gegebenenfalls seine Besorgnis zum Ausdruck zu bringen und dieses Gremium zu warnen, wenn es bestimmte riskante Entwicklungen gibt, die sich auf das Institut auswirken oder auswirken könnten, und zwar unbeschadet der Zuständigkeiten des Leitungsorgans in seiner Aufsichts- und/oder Geschäftsführungsfunktion gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen].

An der Spitze der Risikomanagement-Funktion steht eine unabhängige Führungskraft, die eigens für diese Funktion zuständig ist. Wenn Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte des Instituts es nicht rechtfertigen, speziell zu diesem Zweck eine Person zu benennen, kann eine andere Führungskraft des Instituts diese Funktion wahrnehmen, sofern kein Interessenkonflikt besteht.

Der Leiter der Risikomanagement-Funktion kann seines Amtes nicht ohne vorherige Zustimmung des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion enthoben werden und hat bei Bedarf direkten Zugang zum Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion.

Die Anwendung dieser Richtlinie erfolgt unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 2006/73/EG über Wertpapierfirmen.

Artikel 76

Interne Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen

1.        Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass Institute – deren Forderungen absolut gesehen bedeutend sind, die gleichzeitig aber auch über eine große Anzahl bedeutender Gegenparteien verfügen – angemessene Schritte einleiten, um für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko auf internen Ratings basierende Ansätze zu entwickeln.

1a.      Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass sich die internen Ratings der Institute nicht ausschließlich oder automatisch auf externe Ratings stützen und diese gegenüber den internen Ratings Vorrang haben.

2.        Die zuständigen Behörden fördern in Instituten, die aufgrund ihrer Größe, internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten von erheblicher Bedeutung sind, die Kapazitäten zur internen Kreditrisikobewertung und eine verstärkte Anwendung interner Modelle für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Schuldtiteln im Handelsbestand sowie interner Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfall- und Migrationsrisiko, wenn deren spezifische Risiken absolut gesehen bedeutend sind und sie eine große Zahl bedeutender Forderungen in Schuldinstrumenten verschiedener Emittenten halten. Die zuständigen Behörden setzen für diese Zwecke solide interne Vorschriften für das spezifische Risiko sowie für Ausfall- und Migrationsrisiken durch.

2a.      Die zuständigen Behörden analysieren und bewerten in Zusammenarbeit mit der EBA die Leistungsfähigkeit der internen Ratingkapazitäten der Institute.

3.        Um die in Absatz 2 enthaltene Formulierung „spezifische Risiken, die absolut gesehen bedeutend sind“ genauer zu definieren und die Schwelle festzulegen, ab der eine große Zahl bedeutender Gegenparteien oder Positionen in Schuldinstrumenten verschiedener Emittenten gegeben ist, erarbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards. Die EBA legt der Kommission ihre Entwürfe bis zum 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 76a

Aufsichtsbenchmarking der internen Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen

1.        Die zuständige Behörden erstellen ein hypothetisches Portofolio der Instrumente, in dem sämtliche Risiken aufgeführt sind, denen das Institut ausgesetzt ist, und für das sie die internen Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen anwenden dürfen.

2.        Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Institute ihre internen Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für jede Forderung im Portofolio anwenden dürfen, und übermitteln der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Berechnungen zusammen mit einer Beschreibung der dabei angewandten Methoden mindestens einmal jährlich in angemessenen zeitlichen Abständen.

3.        Die zuständigen Behörden überprüfen auf der Grundlage der gemäß Absatz 2 übermittelten Informationen die verschiedenen Arten der auf den internen Ansätzen dieser Institute beruhenden Eigenmittelberechnungen und bewerten mindestens einmal jährlich die Qualität dieser Ansätze und konzentrieren sich dabei insbesondere auf diejenigen Ansätze, die erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für die gleichen Risiken aufweisen, und die Frage, welche Ansätze als Vorbild dienen könnten.

4.        Wenn bestimmte Institute erheblich von denjenigen von der Mehrheit der anderen Institute abweichen oder nur wenige Gemeinsamkeiten bei den Ansätzen bestehen, sodass eine weite Spanne an Ergebnissen vorliegt, untersuchen die zuständige Behörden die diesbezüglichen Gründe und ergreifen die erforderlichen Abhilfemaßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass bewährte Verfahren angewandt werden und die Eigenmittelanforderungen nicht zu niedrig sind.

5.        Die zuständigen Behörden legen wirksame Verfahren für den Austausch von Informationen und der Bewertungsergebnisse fest, der gemäß der Absätze 1 und 2 zwischen ihnen und mit der EBA durchgeführt wird, um die Einheitlichkeit der Aufsicht über die internen Ansätze zwischen allen Mitgliedstaaten zu fördern.

6.        Die EBA kann gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Empfehlungen abgeben, wenn sie dies auf der Grundlage der in Absatz 5 genannten Informationen und Bewertungsergebnisse für erforderlich hält, um die Aufsichtverfahren im Zusammenhang mit den internen Ansätzen oder Mängeln bei den Standardansätzen zu den Eigenmittelberechnungen zu verbessern.

7.        Die EBA arbeitet einen Entwurf für technische Regulierungsstandards aus, damit die Mindesanforderungen für die Erstellung des in Absatz 1 genannten hypothetischen Portfolios, die Mindestanforderungen für den Inhalt der von den Instituten gemäß Absatz 2 übermittelten Informationen und die Mindestanforderungen für die in Absatz 3 genannten und von den zuständige Behörden durchgeführten Bewertungen festgelegt werden.

Die EBA legt der Kommission ihre Entwürfe bis zum 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 77

Kredit- und Kontrahentenrisiko

Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass

a)        die Kreditvergabe nach soliden, klar definierten Kriterien erfolgt; das Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten klar geregelt ist.

b)        die Institute über interne Methoden verfügen, anhand deren sie das Kreditrisiko sowohl für einzelne Kreditnehmer, Wertpapiere oder Gegenparteien als auch für das gesamte Portfolio bewerten können. Diese internen Methoden dürfen sich nicht ausschließlich oder automatisch auf externe Ratings stützen. Beruhen Eigenmittelanforderungen auf dem Rating einer externen Ratingagentur (ECAI) oder der Tatsache, dass für eine Forderung kein Rating vorliegt, bewerten die Institute die Angemessenheit der diesen Eigenmittelanforderungen zugrundeliegenden Rangfolge des Kreditrisikos nach ihren eigenen Methoden und tragen dem Ergebnis der Bewertung bei der Allokation ihres internen Eigenkapitals Rechnung.

c)        die laufende Verwaltung und Überwachung der verschiedenen kreditrisikobehafteten Portfolios und Forderungen, auch zwecks Erkennung und Steuerung von Problemkrediten sowie Vornahme adäquater Wertberichtigungen und Rückstellungen, über wirksame Systeme erfolgt.

d)        die Diversifizierung der Kreditportfolios den Zielmärkten und der allgemeinen Kreditstrategie des Kreditinstituts angemessen ist.

da)      die auf Geschäftsbeziehungen beruhende Kreditvergabe gefördert wird, bei der Informationen, die im Rahmen einer langen Geschäftsbeziehung mit dem Kunden gesammelt wurden, verwendet werden, um eine größere Sorgfalt und ein bessere Risikobewertung zu erreichen, als dies mit reinen Standardinformationen und -kreditpunktebewertungen möglich ist.

Artikel 78

Restrisiko

Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass das Risiko, dass die von den Instituten eingesetzten anerkannten Kreditrisikominderungstechniken sich als weniger wirksam erweisen als erwartet, durch schriftliche Grundsätze und Verfahren angegangen und gesteuert wird.

Artikel 79

Konzentrationsrisiko

Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass das Konzentrationsrisiko, das aus Exponierungen gegenüber Staaten, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, Gegenparteien, einschließlich zentraler Gegenparteien, Gruppen verbundener Gegenparteien und Gegenparteien, die aus demselben Wirtschaftszweig oder derselben Region stammen oder dieselben Leistungen oder Waren anbieten, aus dem Einsatz von Kreditrisikominderungstechniken und insbesondere aus großen indirekten Kreditrisiken (z. B. wenn nur die Wertpapiere eines einzigen Emittenten als Sicherheit dienen) erwächst, durch schriftliche Grundsätze und Verfahren angegangen und gesteuert wird.

Artikel 80

Verbriefungsrisiko

1.        Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Risiken aus Verbriefungen, bei denen die Kreditinstitute als Anleger, Originator oder Sponsor auftreten, einschließlich Reputationsrisiken (wie sie bei komplexen Strukturen oder Produkten entstehen), mittels angemessener Grundsätze und Verfahren bewertet und angegangen werden, um zu gewährleisten, dass die wirtschaftliche Substanz der Verbriefung in der Risikobewertung und den Entscheidungen der Geschäftsleitung in vollem Umfang zum Ausdruck kommt.

2.        Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass Institute, die Originator revolvierender Verbriefungen mit Klauseln über eine vorzeitige Rückzahlung sind, über Liquiditätspläne verfügen, die den Auswirkungen sowohl einer planmäßigen wie auch einer vorzeitigen Rückzahlung Rechnung tragen.

Artikel 81

Marktrisiko

1.        Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass alle wesentlichen Ursachen und Auswirkungen von Marktrisiken mit Hilfe von Grundsätzen und Verfahren gemessen und gesteuert werden.

2.        Wird die Verkaufsposition vor der Kaufposition fällig, so sorgen die zuständigen Behörden dafür, dass die Institute auch bezüglich des Risikos eines Liquiditätsengpasses Maßnahmen einleiten.

3.        Bedeutende Marktrisiken, die keiner Eigenmittelanforderung unterliegen, sind durch das interne Eigenkapital angemessen abgedeckt.

Institute, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko gemäß Teil III Titel IV Kapitel 2 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] ihre Positionen in einer oder mehreren Aktien eines Aktienindexes gegen eine oder mehrere Positionen im Aktienindex-Future oder einem anderen Aktienindex-Produkt aufgerechnet haben, verfügen über genügend internes Eigenkapital zur Deckung des Basisrisikos von Verlusten für den Fall, dass der Wert des Terminkontrakts oder des anderen Produkts sich nicht völlig gleichläufig mit dem der zugrunde liegenden Aktien entwickelt; gleiches gilt, wenn Institute entgegengesetzte Positionen in Aktienindex-Futures halten, deren Laufzeit und/oder Zusammensetzung nicht übereinstimmen.

Wenn Institute die in Artikel 334 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] beschriebene Behandlung nutzen, stellen sie sicher, dass sie über ausreichendes internes Eigenkapital zur Deckung des Verlustrisikos verfügen, das zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung eingegangen wird, und dem nächsten Arbeitstag besteht.

Artikel 82

Zinsrisiko bei nicht im Handelsbuch erfassten Geschäften

Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Institute Systeme einführen, um das Risiko möglicher Zinsänderungen, die sich auf die nicht im Handelsbuch erfassten Geschäfte auswirken, zu bewerten und zu steuern.

Artikel 83

Operationelles Risiko

1.        Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Institute ihre operationellen Risiken, einschließlich des Modellrisikos und der Absicherung gegen selten eintretende Ereignisse mit gravierenden Folgen, mit Hilfe von Grundsätzen und Verfahren bewerten und steuern. Die Institute bestimmen, was für die Zwecke dieser Grundsätze und Verfahren unter operationellem Risiko zu verstehen ist.

2.        Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Institute über Notfall- und Betriebskontinuitätspläne verfügen, die bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung die Fortführung der Geschäftstätigkeit und die Begrenzung von Verlusten sicherstellen.

Artikel 84

Liquiditätsrisiko

1.        Damit die Institute stets über angemessene Liquiditätspuffer verfügen, sorgen die zuständigen Behörden dafür, dass die Institute solide Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme haben, mit denen sie das Liquiditätsrisiko über einen angemessenen Zeitraum, der auch nur einen Geschäftstag betragen kann, ermitteln, messen, steuern und überwachen können. Diese Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme werden auf Geschäftsfelder, Währungen, Zweigstellen und Rechtssubjekte zugeschnitten und umfassen unter anderem Mechanismen für eine angemessene Allokation der Liquiditätskosten, -vorteile und -risiken.

2.        Die in Absatz 1 genannten Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme sind der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Tätigkeitsbereich der Institute sowie der vom Leitungsorgan festgelegten Risikotoleranz angemessen und spiegeln die Bedeutung des Instituts in jedem Mitgliedstaat, in dem es tätig ist, wider. Die Institute teilen allen relevanten Geschäftsbereichen die Risikotoleranz mit.

2a.      Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Kreditinstitute über Liquiditätsrisikoprofile verfügen, die dem Profil entsprechen, das für ein gut funktionierendes und solides System erforderlich ist, und nicht über dieses hinausgehen.

           Die zuständigen Behörden überwachen die Entwicklungen u. a. in den Bereichen Struktur und Umfang eines Produkts, Risikomanagement, Finanzierungsmaßnahmen und Finanzierungskonzentration und ergreifen wirksame Maßnahmen, wenn diese Entwicklungen die Destabilisierung von einzelnen Instituten oder des Systems zur Folge habe könnten.

           Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA über sämtliche gemäß Unterabsatz 2 durchgeführten Maßnahmen und übermitteln ihr mindestens einmal jährlich einen Bericht über die in Unterabsatz 1 genannten Angelegenheiten.

           Die EBA beschließt auf der Grundlage dieser Berichte und der von den zuständigen Behörden gemäß Unterabsatz 2 durchgeführten Maßnahmen, ob die Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erforderlich ist.

           Die EBA veröffentlicht auf der Grundlage dieser Berichte zudem einen Bericht, in dem solche Entwicklungen in den Mitgliedstaaten zusammengefasst sind und gibt in allen Fällen Empfehlungen ab, in denen sie dies gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für erforderlich hält.

3.        Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Institute Methoden zur Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung von Finanzierungspositionen entwickeln. Diese Methoden stützen sich u. a. auf die aktuellen und erwarteten wesentlichen Cashflows in und aus Vermögenswerte(n), Passivpositionen und außerbilanzielle Posten, einschließlich Eventualverbindlichkeiten, sowie die möglichen Auswirkungen des Reputationsrisikos.

4.        Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Institute zwischen belasteten und unbelasteten Vermögenswerten, die jederzeit, insbesondere in Krisensituationen verfügbar sind, unterscheiden. Sie berücksichtigen auch, bei welcher juristischen Person die Vermögenswerte verwahrt werden, in welchem Land sie mit rechtsbegründender Wirkung entweder in einem Register eingetragen oder auf einem Konto verbucht sind, sowie ihre Liquidierbarkeit, und sie überwachen, wie die Vermögenswerte zeitnah mobilisiert werden können.

5.        Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Institute auch den geltenden rechtlichen, regulatorischen und operationellen Beschränkungen für potenzielle Übertragungen von Liquidität und unbelasteten Vermögenswerten zwischen juristischen Personen sowohl innerhalb als auch außerhalb des EWR Rechnung tragen.

6.        Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Institute verschiedene Instrumente zur Minderung des Liquiditätsrisikos in Betracht ziehen, einschließlich eines Systems von Obergrenzen und Liquiditätspuffern und zur langfristig stabilen Finanzierung, das es ihnen ermöglicht, unterschiedlichen kurz-, mittel- und langfristigen Krisensituationen standzuhalten – wozu auch eine Reihe von Szenarien gehört, die schwerere Krisen vorsehen als diejenigen, die den Bestimmungen für die Bewertung der Liquiditätsdeckung und den Anforderungen für die stabile Finanzierung in der Verordnung (EU) Nr. .../2012 vom ... [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen] zugrunde gelegt wurden –, sowie einer hinreichend diversifizierten Finanzierungsstruktur und des Zugangs zu Finanzierungsquellen. Diese Vorkehrungen werden regelmäßig überprüft.

7.        Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass für Liquiditätspositionen und risikomindernde Faktoren Alternativszenarien in Betracht gezogen werden; die Annahmen, die den Entscheidungen über die Finanzierungsposition zugrunde liegen, werden regelmäßig überprüft. Zu diesem Zweck muss es in Alternativszenarien insbesondere um außerbilanzielle Posten und andere Eventualverbindlichkeiten gehen, einschließlich solcher von Verbriefungszweckgesellschaften (SSPE) und anderen in der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] genannten Zweckgesellschaften, bei denen das Institut als Sponsor auftritt oder wesentliche Liquiditätshilfe leistet.

8.        Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Institute den potenziellen Auswirkungen institutsspezifischer, marktweiter und kombinierter Alternativszenarien Rechnung tragen. Dabei werden unterschiedliche Zeiträume und unterschiedlich schwere Krisensituationen berücksichtigt.

9.        Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Institute unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Absatz 7 genannten Alternativszenarien ihre Strategien, internen Grundsätze und Obergrenzen für das Liquiditätsrisiko anpassen und wirkungsvolle Notfallpläne aufstellen.

10.      Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Institute über Pläne zur Wiederherstellung der Liquidität verfügen, die angemessene Strategien und Durchführungsmaßnahmen zur Behebung möglicher Liquiditätsengpässe auch bei Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat vorsehen. Diese Pläne werden regelmäßig getestet, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Absatz 7 genannten Alternativszenarien aktualisiert, dem oberen Management mitgeteilt und von diesem gebilligt, damit die internen Grundsätze und Verfahren entsprechend angepasst werden können. Die notwendigen operativen Schritte werden von den Instituten im Voraus eingeleitet, damit sichergestellt ist, dass die Liquiditätswiederherstellungspläne sofort umgesetzt werden können. Bei Kreditinstituten bestehen solche operativen Schritte u. a. im Halten von Sicherheiten, die unmittelbar für eine Zentralbankfinanzierung zur Verfügung stehen. Dazu zählt erforderlichenfalls auch das Vorhalten von Sicherheiten in der Währung eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands, gegen das das Kreditinstitut Forderungen hat, wobei, falls aus operativen Gründen notwendig, die Sicherheiten im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder Drittlands, in dessen Währung die Forderung besteht, vorzuhalten ist.

Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Institute ab 2015 die Basel III-Leitlinien für eine strukturelle Liquiditätsquote und einen Liquiditätspuffer anwenden.

Artikel 85

Risiko einer übermäßigen Verschuldung

1.        Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Institute über Grundsätze und Verfahren zur Ermittlung, Steuerung und Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung verfügen. Indikatoren für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung sind u. a. die nach Artikel 416 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] bestimmte Verschuldungsquote und Inkongruenzen zwischen Aktiva und Verbindlichkeiten.

2.        Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Institute das Risiko einer übermäßigen Verschuldung präventiv in Angriff nehmen und zu diesem Zweck der potenziellen Erhöhung dieses Risikos, zu der es durch erwartete oder realisierte Verluste und der dadurch bedingten Verringerung der Eigenmittel je nach geltenden Rechnungslegungsvorschriften kommen kann, gebührend Rechnung tragen. Zu diesem Zweck müssen die Institute im Hinblick auf das Risiko einer übermäßigen Verschuldung einer Reihe unterschiedlicher Krisensituationen standhalten können.

Unterabschnitt 3

Governance

Artikel 86

Governance-Regelungen

1.        Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Leitungsorgan die Umsetzung der Governance-Regelungen, die die wirksame und umsichtige Führung des Instituts gewährleisten und u. a. eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, festlegt und überwacht und dafür rechenschaftspflichtig ist.

Diese Regelungen entsprechen den folgenden Grundsätzen:

a)      das Leitungsorgan trägt die Gesamtverantwortung für das Institut, wozu u. a. die Genehmigung und Überwachung der Umsetzung der strategischen Ziele, der Risikostrategie und der internen Governance des Instituts zählen;

aa)   das Leitungsorgan sorgt für die Zuverlässigkeit der Systeme für Rechnungsführung und -legung, einschließlich des externen Audits, der finanziellen und operativen Kontrolle und der Einhaltung von Rechtsvorschriften und einschlägigen Normen;

ab)    das Leitungsorgan überwacht den Offenlegungsprozess und die entsprechende Unterrichtung;

b)     das Leitungsorgan ist für eine wirksame Überwachung des oberen Managements verantwortlich;

c)      der Vorsitzende des für die Aufsicht zuständigen Leitungsorgans eines Instituts darf in diesem Institut nicht gleichzeitig die Funktion eines Chief Executive Officers wahrnehmen, es sei denn:

(i)     er ist der einzige Executive Officer der dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion angehört und ein Non-Executive Director des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion ist für die Unternehmensführung zuständig; oder

(ii)    dies wird vom Institut gerechtfertigt und von den zuständigen Behörden genehmigt.

Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass das Leitungsorgan die Wirksamkeit der Governance-Regelungen des Instituts überwacht und regelmäßig bewertet und angemessene Schritte zur Behebung etwaiger Defizite einleitet.

2.        Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Institute einen Nominierungsausschuss einsetzen, der sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt, die in dem betreffenden Institut keine Führungsposition bekleiden.

Der Nominierungsausschuss hat folgende Aufgaben:

a)      Ist im Leitungsorgan eine Stelle zu besetzen, ermittelt und empfiehlt er ein hinreichend breites Spektrum an Bewerbern, denen das Leitungsorgan oder die Hauptversammlung zustimmen muss, um eine Führungsaufgabe wahrzunehmen, der das Leitungsorgan zustimmen muss. Dabei bewertet der Nominierungsausschuss die Ausgewogenheit und Diversität der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Leitungsorgans in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 3, was die Berücksichtigung eines breiten Spektrums an Erfahrungen ermöglichen soll, damit Frauen nicht diskriminiert werden. Sie erstellen eine Aufgabenbeschreibung mit Bewerberprofil und beurteilen den mit der Aufgabe verbundenen Zeitaufwand.

b)     Er bewertet regelmäßig und mindestens einmal jährlich die Struktur, Größe, Zusammensetzung und Leistung des Leitungsorgans in seiner geschäftsführenden Funktion und empfiehlt dem Leitungsorgan ▌etwaige Änderungen.

c)      Er bewertet regelmäßig und mindestens einmal jährlich Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowohl der einzelnen Mitglieder des Leitungsorgans in seiner geschäftsführenden Funktion als auch des Leitungsorgans insgesamt und teilt seine Bewertung dem Leitungsorgan ▌mit;

d)     Er überprüft den Kurs des geschäftsführenden Leitungsorgans bei der Auswahl und Ernennung des oberen Managements und richtet Empfehlungen an das Leitungsorgan.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Nominierungsausschuss auf alle vom Leitungsorgan bereitgestellten Ressourcen zurückgreifen, einschließlich externer Berater, und erhält vom Institut zu diesem Zweck angemessene Finanzmittel.

Die zuständigen Behörden können einem Institut mit Blick auf die Art, den Umfang und die Komplexität seiner Geschäfte gestatten, auf die Schaffung eines gesonderten Nominierungsausschusses zu verzichten. Eine zuständige Behörde darf dies jedoch nur dann tun, wenn sie der Ansicht ist, dass Unterabsatz 2 Buchstaben a bis d durch das Auswahlverfahren des Leitungsorgans vollständig entsprochen wird.

Ist das Leitungsorgan nach innerstaatlichem Recht in keiner Weise an der Auswahl und Bestellung seiner Mitglieder beteiligt, so findet dieser Absatz keine Anwendung.

2a.      Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass die Institute nicht zulassen, dass eine einzelne Person oder eine kleine Gruppe von Personen die Entscheidungen des Leitungsorgans bestimmt; dies wird gegebenenfalls von dem in Artikel 86 genannten Nominierungsausschuss bewertet.

Artikel 86 a

Nach Ländern aufgeschlüsselte Berichterstattung

1.        Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Institute, die nicht unter die Empfehlung 2003/361/EG fallen, als Teil ihrer Jahresabschlüsse einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen ausarbeiten, überprüfen und veröffentlichen.

2.        Der Bericht enthält Angaben zu folgenden Punkten:

a)     Gesamtbetrag der Zahlungen, einschließlich Sachleistungen, die an jede staatliche Stelle im Laufe eines Geschäftsjahrs getätigt wurden;

b)     Gesamtbetrag je Art der Zahlung, die im Laufe eines Geschäftsjahrs an staatliche Stellen getätigt wurde;

3.        Folgende Zahlungsarten oder Beträge sind zu melden:

a)     Gewinn vor Steuern;

b)     Steuern auf den Gewinn;

c)      Nutzungsentgelte;

d)     Dividenden;

e)      Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und Produktionsboni;

f)      Umsatz (einschließlich des Umsatzes mit Dritten und des konzerninternen Umsatzes) der Bestandteile des Unternehmens, bei denen fällige Zahlungen zu erwarten sein könnten;

g)     Gesamtzahl der Beschäftigten und deren gesamte Lohnmasse;

h)     Ausgaben für Investitionen in Anlagevermögen während des Berichtszeitraums.

4.        Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jedes Institut einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen erstellt.

5.        Der genannte Bericht sowie der konsolidierte Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen werden im Einklang mit Kapitel 2 der Richtlinie 2009/101/EG gemäß den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats veröffentlicht.

Artikel 86b

Offenlegung der Kapitalrendite

Die Institute legen in ihrem Jahresbericht zusammen mit den Schlüsselindikatoren ihre Kapitalrendite offen, berechnet als ihr Nettogewinn geteilt durch ihre Bilanzsumme.

Artikel 87

Leitungsorgan

-1.       Für die Zwecke dieser Richtlinie wird der Begriff „nicht geschäftsführender Direktor“ wie folgt definiert:

Ein nicht geschäftsführender oder betriebsfremder Direktor ist ein Mitglied des Leitungsgremiums eines Unternehmens, das nicht dem Geschäftsführungsteam angehört. Er ist kein Angestellter des Unternehmens und in keiner anderen Weise mit diesem verbunden. Die nicht geschäftsführenden Direktoren sind von den internen Direktoren zu unterscheiden, die Mitglieder des Leitungsgremiums sind und zudem als geschäftsführende Manager des Unternehmens tätig sind oder waren.

Die nicht geschäftsführenden Direktoren sollten in den folgenden Bereichen Verantwortung tragen:

– Sie sollten Strategien konstruktiv hinterfragen und zu deren Ausarbeitung beitragen.

– Sie sollten die Leistung des Managements bei der Verwirklichung der vereinbarten Ziele sowie der Überwachung und erforderlichenfalls Ablösung von Mitgliedern des höheren Managements und der Nachfolgeplanung kontrollieren.

– Sie sollten sich davon überzeugen, dass die finanziellen Informationen präzise und die Finanzkontrollen und Risikomanagementsysteme solide und vertretbar sind.

– Sie sollten für die Festsetzung einer angemessenen Vergütung der geschäftsführenden Direktoren zuständig sein und eine zentrale Rolle bei der Einstellung und erforderlichenfalls Ablösung von Mitgliedern des höheren Managements und der Nachfolgeplanung spielen.

Die nicht geschäftsführenden Direktoren sollten auch eine unabhängige Einschätzung

– der Ressourcen,

– der Ernennungen und

– der Verhaltensnormen vornehmen.

Die nicht geschäftsführenden Direktoren wachen über die Einhaltung der Governance-Prozesse. Sie sind nicht in das Tagesgeschäft eingebunden, sondern überwachen die Unternehmensführung und tragen zur Entwicklung von Strategien bei.

1.        Die Anteilseigener tragen die grundlegende Verantwortung dafür, dass die Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsführung über Kenntnisse, Qualifikationen und Fähigkeiten verfügen, die eine ordnungsgemäße und umsichtige Führung des Instituts gewährleisten. Diese nicht übertragbare Verantwortung wird mittels transparenter und offener Ernennungsverfahren, insbesondere im Zusammenhang im Hinblick auf die Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsführung, wahrgenommen und kommt darin auch zum Ausdruck.

Die ▌ Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Geschäftsführungs- und Aufsichtsfunktion müssen allzeit über einen ausreichend guten Leumund verfügen, ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen; damit Frauen nicht diskriminiert werden, wird hierbei ein breites Spektrum an Erfahrungen berücksichtigt. Die Mitglieder des Leitungsorgans erfüllen insbesondere die folgenden Anforderungen:

a)      Alle Mitglieder des Leitungsorgans wenden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in dem Institut ausreichend Zeit auf. Kumuliert ein Mitglied des Leitungsorgans mehrere Ämter, so sind die Umstände im Einzelfall und die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Instituts zu berücksichtigen. Mitglieder des Leitungsorgans von Instituten, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, beschränken eine solche Kumulierung auf eine der folgenden Kombinationen ▌:

(i)     eine Leitungsfunktion mit zwei Aufsichtsfunktionen;

(ii)     vier Aufsichtsfunktionen.

Bekleidet ein Mitglied

(i)     innerhalb derselben Gruppe oder

(ii)    innerhalb von Instituten,

a)     die Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind, sofern die Voraussetzungen von Artikel 108 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen] erfüllt sind,

b)     zwischen denen gemäß Artikel 108 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen] Verbindungen bestehen, oder (iii) in Unternehmen (einschließlich Nichtfinanzinstituten), an denen das Institut eine qualifizierte Beteiligung besitzt,

mehrfach Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen, so ist dies als eine einzige Funktion zu betrachten.

Unter Buchstabe a fallen

(i) Unternehmen und Nichtfinanzunternehmen,

a)     an denen eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 4 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen] besteht,

b)     an denen Beteiligungen im Sinne von Artikel 4 Nummer 49 der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen] bestehen oder

c)      zu denen enge Verbindungen im Sinne von Artikel 4 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen] bestehen;

(ii)    Mutterfinanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 4 Nummer 65, 66 und 67 der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen], die ein Zentralkreditinstitut oder ein regionales Kreditinstitut kontrollieren, das an ein IPS-System angeschlossen ist.

b)     Das Leitungsorgan verfügt kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des Instituts samt seiner Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen.

c)      Jedes Mitglied des Leitungsorgans handelt aufrichtig, integer und unvoreingenommen, um die Entscheidungen des höheren Managements erforderlichenfalls zu bewerten und in Frage zu stellen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung effektiv zu kontrollieren und zu überwachen.

ca)    Die Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion haben angemessenen Zugang zu den Informationen und Dokumenten, die für die Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungen des Managements erforderlich sind.

2.        Die ▌ Institute ▌ setzen für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung angemessene Human- und Finanzressourcen ein.

3.        Die zuständigen Behörden schreiben den Instituten und deren jeweiligen Ernennungsausschüssen vor, bei der Berufung von Mitgliedern in ihre Leitungsorgane ein breites Spektrum an Fähigkeiten und Kompetenzen zu verlangen.

i) Die Institute legen den Grundsatz fest, dass Professionalität, verantwortungsvolles Handeln und Engagement als Leitkriterien für die Auswahl des oberen Managements herangezogen werden, damit sichergestellt ist, dass keine Zweifel an der Loyalität der bestellten Personen gegenüber den Interessen des Instituts aufkommen.

ii) Die Institute treffen konkrete Maßnahmen für eine ausgewogenere Vertretung in den Leitungsgremien, wie zum Beispiel Schulungen für Nominierungsausschüsse, die Aufstellung von Listen kompetenter Bewerber und die Einführung eines Nominierungsverfahrens, an dem mindestens ein Bewerber pro Geschlecht beteiligt ist.

iii) Falls eine Arbeitnehmervertretung im Leitungsorgan besteht, sollte diese als positive Möglichkeit zur Verbesserung der Diversität gesehen werden, da hiermit zusätzlich eine wichtige Perspektive und echtes Wissen über die interne Arbeitsweise des Instituts geboten werden.

Die zuständigen Behörden schreiben den Instituten vor, bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eine Geschlechterquote von 33 % einzuführen.

4.        Zum Benchmarking der Praktiken zur Förderung von Diversität nutzen die zuständigen Behörden die gemäß den Offenlegungskriterien des Artikels 422 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] gesammelten Informationen. Diese Informationen legen die zuständigen Behörden der EBA vor. Die EBA nutzt diese Informationen zum Benchmarking der auf Unionsebene zur Förderung der Diversität genutzten Praktiken.

5.        Die EBA arbeitet Leitlinien aus, in denen sie festlegt, in welcher Weise die Unternehmen Folgendes berücksichtigen sollten:

a)      wieviel Zeit ein Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts für die Wahrnehmung seiner Aufgaben aufwenden muss, damit dies in Relation zu den Umständen im Einzelfall und zu Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten eines Instituts, die die zuständigen Behörden berücksichtigen müssen, wenn sie einem Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts gestatten, eine größere Zahl von Ämtern zu kumulieren als nach Absatz 1 Buchstabe a erlaubt, als ausreichend anzusehen ist;

b)     was darunter zu verstehen ist, dass das Leitungsorgan nach Absatz 1 Buchstabe b kollektiv über die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen muss;

c)      wie die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Begriffe Aufrichtigkeit, Integrität und Unvoreingenommenheit eines Mitglieds des Leitungsorgans zu verstehen sind;

d)     was darunter zu verstehen ist, dass die Institute nach Absatz 2 für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung angemessene Human- und Finanzressourcen einsetzen müssen;

e)      was darunter zu verstehen ist, dass für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans gemäß Absatz 3 die Diversität als ein Kriterium heranzuziehen ist.

Die EBA erlässt diese Leitlinien bis zum 31. Dezember 2015.

5a.      Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen über die Vertretung von Arbeitnehmern in Unternehmensgremien nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praxis.

Artikel 88

Vergütungspolitik

1.        Die Anwendung der Artikel 88 Absatz 2 bis 91 wird von den zuständigen Behörden für die Institute auf Ebene der Gruppe, der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaften angewandt, worunter auch Unternehmen in Offshore-Finanzzentren fallen.

2.        Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Institute bei der Festlegung und Anwendung der Gesamtvergütungspolitik (samt Gehältern und freiwilligen Rentenzahlungen) für verschiedene Mitarbeiterkategorien, einschließlich des oberen Managements, der Risikoträger, der Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, deren Gesamtvergütung der Einkommensstufe des oberen Managements entspricht, sowie der Risikoträger, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, die nachstehend genannten Grundsätze in einer Art und einem Ausmaß anwenden, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen sind:

a)      Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die über das von dem Institut tolerierte Maß hinausgehen;

b)     die Vergütungspolitik steht mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Instituts in Einklang und beinhaltet Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten;

c)      das Leitungsorgan des Instituts beschließt in seiner Aufsichtsfunktion die allgemeinen Grundsätze für die Vergütungspolitik, überprüft sie regelmäßig und ist für ihre Umsetzung verantwortlich;

d)     mindestens einmal jährlich wird von einer zentralen und unabhängigen internen Stelle überprüft, ob die Vergütungspolitik gemäß den vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion beschlossenen Vergütungsgrundsätzen und -verfahren umgesetzt wird;

e)      Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen sind von den Abteilungen, die sie überwachen, unabhängig, verfügen über ausreichende Autorität und werden unabhängig vom Ergebnis der von ihnen überwachten Abteilungen danach vergütet, inwieweit die mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele erreicht werden;

f)      die Vergütung der höheren Führungskräfte der Risikomanagement- und Compliance-Funktion wird unmittelbar von dem in Artikel 91 genannten Vergütungsausschuss, oder – falls ein solcher nicht eingesetzt wurde – vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion überwacht;

fa)    die Vergütungspolitik sieht eine klare Unterscheidung der Kriterien für die Festlegung folgender Bestandteile der Vergütung vor:

– der festen Grundvergütung, die hauptsächlich die einschlägige Berufserfahrung und die Verantwortung im Unternehmen widerspiegelt, wie sie als Teil des Arbeitsvertrags in der Berufsbeschreibung des Mitarbeiters festgelegt ist,

– der variablen Vergütung, die die Leistungen widerspiegeln sollte, die über die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten nach Maßgabe der Berufsbeschreibung des Mitarbeiters hinausgehen,

– aller anderen Zahlungen, die über die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen hinausgehen;

Bis 1. Januar 2014 arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen sie die qualitativen und angemessenen quantitativen Kriterien festlegt, anhand derer die Kategorien von Mitarbeitern bestimmt werden, die als Risikoträger gelten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 2 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 89

Institute, die in den Genuss staatlicher Unterstützung gelangen

Für Institute, die in den Genuss einer außerordentlichen staatlichen Unterstützung gelangen, gelten zusätzlich zu den in Artikel 88 Absatz 2 genannten Grundsätzen die Folgenden:

a)        die variable Vergütung bleibt strikt auf einen Prozentsatz der Nettoeinkünfte begrenzt, wenn sie mit der Erhaltung einer soliden Eigenkapitalausstattung und einer frühzeitigen Einstellung der staatlichen Unterstützung nicht zu vereinbaren ist;

b)        die zuständigen Behörden verpflichten die Institute, ihre Vergütungsstruktur so umzugestalten, dass sie mit einem soliden Risikomanagement und langfristigem Wachstum in Einklang steht, wozu gegebenenfalls die Festlegung von Obergrenzen für die Vergütung der Personen gehört, die im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 dieser Richtlinie oder Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG die Geschäfte des Instituts tatsächlich führen;

c)        die Personen, die im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 die Geschäfte des Instituts tatsächlich führen, erhalten eine variable Vergütung nur, wenn dies gerechtfertigt ist.

Artikel 89a

Institute, die in den Genuss langfristiger Refinanzierungsgeschäfte der EZB gelangen

Für Institute, die in den Genuss langfristiger Refinanzierungsgeschäfte der EZB gelangen, gilt zusätzlich zu den in Artikel 88 Absatz 2 genannten Grundsätzen Folgendes:

a)        Gewinne aus langfristigen Refinanzierungsgeschäften der EZB durch Carry-Trades werden offengelegt;

b)        Gewinne aus Carry-Trades werden bei der Berechnung der Vergütung und der Zusammenstellung der Bonuszahlungspools nicht berücksichtigt.

Artikel 90

Variable Vergütungsbestandteile

1         Für variable Vergütungsbestandteile gilt zusätzlich zu den in Artikel 88 Absatz 2 genannten Grundsätzen und unter den dort genannten Bedingungen Folgendes:

a)      bei leistungsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung als auch des Gesamtergebnisses des Instituts zugrunde, und bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle und nicht-finanzielle Kriterien berücksichtigt;

b)     die Leistungsbewertung erfolgt in einem mehrjährigen Rahmen, um zu gewährleisten, dass die Bewertung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der dem Geschäftszyklus und den Geschäftsrisiken des Kreditinstituts Rechnung trägt;

c)      die variable Vergütung in ihrer Gesamtheit schränkt die Fähigkeit des Instituts zur Stärkung seiner Eigenkapitalausstattung nicht ein;

ca)    garantierte Bonuszahlungen sind mit einem soliden Risikomanagement oder dem Grundsatz der leistungsbezogenen Vergütung nicht vereinbar und sind kein Bestandteil künftiger Vergütungssysteme;

d)     eine garantierte variable Vergütung wird, sofern das Institut über eine solide und starke Eigenkapitalausstattung verfügt, nur ausnahmsweise bei der Einstellung neuer Mitarbeiter gewährt und ist auf das erste Jahr der Beschäftigung beschränkt;

e)      die festen und variablen Bestandteile der Gesamtvergütung stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander, wobei der Anteil des festen Bestandteils an der Gesamtvergütung hoch genug ist, um in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten eine völlig flexible Politik zu betreiben, die auch die Möglichkeit einschließt, auf die Zahlung einer variablen Komponente zu verzichten;

f)      die Institute legen für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Bestandteil der Gesamtvergütung angemessene Werte fest, wobei der variable Bestandteil nicht größer sein darf als das Einfache des festen Bestandteils der Gesamtvergütung;

g)      Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags tragen der Leistung im Zeitverlauf Rechnung und sind so gestaltet, dass sie mangelnde Leistung nicht belohnen;

ga)   Vergütungspakete im Zusammenhang mit Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen aus Verträgen in früheren Beschäftigungsverhältnissen dürfen nicht unverhältnismäßig sein, keine früheren oder höheren Zahlungen als im Rahmen des früheren Beschäftigungsverhältnisses vorsehen und müssen auch mit den langfristigen Interessen des Instituts, einschließlich Einbehaltungs-, Aufschub-, Leistungs- und Rückforderungsvereinbarungen, im Einklang stehen;

h)      die Leistungsmessung, anhand deren variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schließt eine Berichtigung für alle Arten von laufenden und künftigen Risiken ein und trägt den Kosten der geforderten Eigenkapital- und Liquiditätsausstattung Rechnung;

i)       bei der Allokation der variablen Vergütungskomponenten innerhalb des Kreditinstituts wird allen Arten laufender und künftiger Risiken Rechnung getragen;

j)      ein erheblicher Teil, mindestens aber 50 % jeder variablen Vergütung, besteht aus folgenden Bestandteilen, die in folgendem Verhältnis zueinander stehen:

(i)     Aktien oder gleichwertige Beteiligungen je nach Rechtsform des betreffenden Instituts bzw. bei nicht börsennotierten Instituten an Anteile geknüpfte Instrumente oder gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente, und

(ii)     ▌andere Instrumente im Sinne von Artikel 49 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen], die die Bonität des Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln.

Die unter diesem Buchstaben genannten Instrumente werden für angemessene Zeit einbehalten, um die Anreize nach den längerfristigen Interessen des Instituts auszurichten. Falls angemessen, können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden in Bezug auf Art und Ausgestaltung dieser Instrumente Beschränkungen verhängen oder bestimmte Instrumente untersagen. Dieser Buchstabe ist sowohl auf den Anteil der variablen Vergütungskomponente anzuwenden, der gemäß Buchstabe k zurückgestellt wird, als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente;

k)     ein erheblicher Teil, mindestens aber 60 % der variablen Vergütung, wird für wenigstens drei bis fünf Jahre zurückgestellt und korrekt auf die Art der Geschäftstätigkeit, deren Risiken und die Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters ausgerichtet.

Der Anspruch auf die im Rahmen derartiger Rückstellungsregelungen zu zahlenden Vergütungen wird anteilig erworben. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag über 100 000 EUR aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags zurückgestellt. Die Dauer des Rückstellungszeitraums wird unter Berücksichtigung des Geschäftszyklus, der Art der Geschäftstätigkeit, der damit verbundenen Risiken und der Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters festgelegt;

l)       die variable Vergütung, einschließlich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder zu einem festen Anspruch, wenn sie angesichts der Finanzlage des Instituts als Ganzem tragbar ist und durch das Ergebnis des Instituts, der betreffenden Abteilung und der betreffenden Person gerechtfertigt ist;

Ungeachtet der allgemeinen Grundsätze des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts wird die variable Vergütung in ihrer Gesamtheit bei einem schwachen oder negativen Finanzergebnis generell erheblich abgesenkt, wobei sowohl der aktuellen Vergütung als auch Kürzungen bei der Auszahlung zuvor erwirtschafteter Beträge (auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen) Rechnung getragen wird;

m)     die Rentenpolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Instituts in Einklang;

Verlässt der Mitarbeiter das Institut vor Eintritt in den Ruhestand, werden freiwillige Rentenleistungen vom Institut für die Dauer von fünf Jahren in Form der unter Buchstabe j genannten Instrumente gehalten. Tritt ein Mitarbeiter in den Ruhestand, werden ihm die freiwilligen Rentenleistungen vorbehaltlich einer fünfjährigen Sperrfrist in Form der unter Buchstabe j genannten Instrumente ausgezahlt;

n)      die Mitarbeiter müssen sich verpflichten, keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einzusetzen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerten risikoorientierten Effekte zu unterlaufen;

o)     die variable Vergütung wird nicht über Instrumente oder Verfahren ausgezahlt, die einen Verstoß gegen die Anforderungen dieser Richtlinie oder der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] erleichtern.

2.        Die EBA arbeitet in Bezug auf die Kriterien für die Bestimmung eines angemessenen Verhältnisses zwischen festen und variablen Bestandteilen der Gesamtvergütung gemäß Buchstabe e und zur Bestimmung der Klassen von Instrumenten, die die unter Buchstabe j Ziffer ii festgelegten Bedingungen erfüllen, Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus.

Die EBA legt der Kommission ihre Entwürfe bis zum 31. Dezember 2013 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

2a.      Die Kommission legt bis Ende 2012 einen Legislativvorschlag vor, in dem sie ein praktikables festes Verhältnis zwischen den festen und den variablen Vergütungsbestandteilen im Finanzsektor festlegt.

Artikel 91

Vergütungsausschuss

1.        Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass Institute, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, einen Vergütungsausschuss einrichten. Der Vergütungsausschuss ist so zu konstituieren, dass er die Vergütungspolitik und -praktiken und die für das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement geschaffenen Anreize sachkundig und unabhängig bewerten kann.

2.        Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass für die Ausarbeitung von Beschlüssen zum Thema Vergütung, einschließlich solcher, die sich auf Risiko und Risikomanagement des betreffenden Instituts auswirken und vom Leitungsorgan ▌zu fassen sind, der Vergütungsausschuss zuständig ist. Vorsitzender und Mitglieder des Vergütungsausschusses sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in dem betreffenden Institut keine Führungspositionen bekleiden. Dem Vergütungsausschuss gehören Arbeitnehmervertreter an, und er sorgt dafür, dass seine Regelungen den Anteilseignern ein einvernehmliches Handeln ermöglichen. Bei der Vorbereitung solcher Beschlüsse trägt der Vergütungsausschuss den langfristigen Interessen von Anteilseignern, Anlegern und sonstigen Anspruchsgruppen des Instituts sowie dem öffentlichen Interesse Rechnung.

Artikel 91a

Betrieb einer Website über die Unternehmensführung und die Vergütung

Die Institute betreiben eine Website, auf der sie erläutern, wie sie die Anforderungen der Artikel 86 bis 91 erfüllen.

Abschnitt III

Prozess der Aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung

Artikel 92

Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

1.        Unter Berücksichtigung der in Artikel 94 festgelegten technischen Kriterien überprüfen die zuständigen Behörden die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die die Institute zur Einhaltung dieser Richtlinie und der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] geschaffen haben, und bewerten die Risiken, denen die Institute ausgesetzt sind oder sein könnten, sowie die Risiken, die ein Institut nach Maßgabe der Ermittlung und Messung des Systemrisikos gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für das Finanzsystem darstellt.

2.        Die in Absatz 1 genannte Überprüfung und Bewertung erstreckt sich auf sämtliche Anforderungen dieser Richtlinie.

3.        Die zuständigen Behörden stellen anhand der in Absatz 1 genannten Überprüfung und Bewertung fest, ob die von den Instituten geschaffenen Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen und ihre Eigenmittelausstattung ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten.

4.        Die zuständigen Behörden legen unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des betreffenden Instituts die Häufigkeit und Intensität der in Absatz 1 genannten Überprüfung und Bewertung fest und tragen dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Überprüfung und Bewertung werden mindestens einmal jährlich auf den neuesten Stand gebracht.

4a.      Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 2010/1093 von einem Institut ein Systemrisiko ausgeht, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die zuständige Behörde die EBA unverzüglich über die Ergebnisse der Überprüfung unterrichtet.

4b.      Die zuständigen Behörden arbeiten Interventionspläne aus, die angemessene Auslöseereignisse und die für ein frühzeitiges Eingreifen notwendigen Instrumente enthalten, um die Verschlechterung der Finanzlage der Institute zu verhindern und dafür zu sorgen, dass der öffentlichen Hand zu keinem Zeitpunkt Kosten entstehen.

           Die EBA überwacht die verschiedenen Verfahren in diesem Bereich und stellt Leitlinien im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auf.

Artikel 93

Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften

1.        Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung sowohl dieser Richtlinie als auch ähnlichen Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG, so kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften zuständigen Behörden auf diese gemischte Finanzholdinggesellschaft nur die Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG anwenden.

2.        Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung sowohl dieser Richtlinie als auch ähnlichen Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG, so kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht im Versicherungssektor zuständigen Behörde auf diese gemischte Finanzholdinggesellschaft nur die für den erheblichsten Finanzsektor im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG geltende Richtlinie anwenden.

3.        Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet die EBA und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010[25] errichtete Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) über die nach den Absätzen 1 und 2 gefassten Beschlüsse.

4.        EBA, EIOPA und ESMA arbeiten in dem in Artikel 54 dieser Verordnung genannten Gemeinsamen Ausschuss Leitlinien aus, die auf konvergierende Aufsichtspraktiken abzielen, und erstellen innerhalb von drei Jahren nach Annahme dieser Leitlinien Entwürfe technischer Regulierungsstandards.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010[26] festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 94

Technische Kriterien für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

1.        Die von den zuständigen Behörden nach Artikel 92 durchgeführte Überprüfung und Bewertung umfasst neben Kredit-, Markt- und operationellen Risiken alle folgenden Aspekte:

a)      die Ergebnisse der von Instituten, die einen IRB-Ansatz anwenden, durchgeführten Stresstests,

b)     das Ausmaß, in dem Institute Konzentrationsrisiken ausgesetzt sind, und die Steuerung dieser Risiken durch die Institute, einschließlich der Erfüllung der in Teil IV der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] und in Artikel 79 dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen;

c)      Robustheit, Eignung und Art der Anwendung der Grundsätze und Verfahren, die die Institute für das Management des Restrisikos, das mit dem Einsatz anerkannter Kreditrisikominderungstechniken verbunden ist, eingeführt haben;

d)     die Adäquanz der Eigenmittel, die ein Institut für die von ihm verbrieften Forderungen hält, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion, einschließlich des Grads an erreichter Risikoübertragung;

e)      die Liquiditätsrisiken, denen die Institute ausgesetzt sind, sowie deren Messung und Steuerung, einschließlich der Entwicklung von Alternativszenarioanalysen, der Steuerung risikomindernder Faktoren (insbesondere Höhe, Zusammensetzung und Qualität von Liquiditätspuffern) und wirkungsvoller Notfallpläne;

f)      die Auswirkung von Diversifizierungseffekten und die Art ihrer Einbeziehung in das Risikomesssystem;

g)      die Ergebnisse der Stresstests von Instituten, die zur Berechnung der in Teil III Titel IV Kapitel 5 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ein internes Modell verwenden;

h)      die geografische Zuordnung der Risiken des Instituts;

i)       das Geschäftsmodell des Instituts.

2.        Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e führen die zuständigen Behörden regelmäßig eine umfassende Bewertung des gesamten Liquiditätsrisikomanagements der Institute durch und fördern die Entwicklung solider interner Methoden. Bei der Durchführung dieser Überprüfungen tragen die zuständigen Behörden der Rolle der Institute an den Finanzmärkten Rechnung. Die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat tragen den möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität der Finanzsysteme in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten gebührend Rechnung.

3.        Die zuständigen Behörden überwachen, ob ein Institut eine Verbriefung stillschweigend unterstützt hat. Wird festgestellt, dass ein Kreditinstitut mehr als einmal stillschweigende Unterstützung geleistet hat, ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, die der gestiegenen Erwartung Rechnung tragen, dass das Institut auch künftig weitere Unterstützungen für seine Verbriefungen zur Verfügung stellen wird und somit keine signifikante Risikoübertragung erzielt.

4.        Um die in Artikel 92 Absatz 3 vorgesehene Feststellung treffen zu können, überprüfen die zuständigen Behörden, ob die gemäß Artikel 100 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] vorgenommenen Bewertungskorrekturen für Positionen/Portfolios des Handelsbuchs es dem Institut ermöglichen, seine Positionen unter normalen Marktbedingungen kurzfristig und ohne nennenswerte Verluste zu veräußern oder abzusichern.

5.        Die von den zuständigen Behörden durchgeführte Überprüfung und Bewertung schließt auch das Zinsänderungsrisiko ein, dem die Institute bei nicht unter das Handelsbuch fallenden Geschäften ausgesetzt sind. Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn der wirtschaftliche Wert eines Instituts aufgrund einer plötzlichen, unerwarteten Zinsänderung, deren Höhe von den zuständigen Behörden festzusetzen ist und die nicht von Kreditinstitut zu Kreditinstitut variieren darf, um mehr als 20 % der Eigenmittel absinkt.

6.        Die von den zuständigen Behörden durchgeführte Überprüfung und Bewertung schließt auch das Risiko einer übermäßigen Verschuldung ein, wie es aus den Indikatoren für eine übermäßige Verschuldung hervorgeht, wozu auch die gemäß Artikel 416 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] bestimmte Verschuldungsquote zählt. Wenn die zuständigen Behörden über die Angemessenheit der Verschuldungsquote von Instituten und der von diesen zur Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen entscheiden, können sie dem Geschäftsmodell dieser Institute Rechnung tragen.

7.        Die von den zuständigen Behörden durchgeführte Überprüfung und Bewertung schließt auch Governance-Regelungen von Instituten, deren Unternehmenskultur und die Fähigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans zur Erfüllung ihrer Pflichten ein. Bei Durchführung dieser Überprüfung und Bewertung prüfen die zuständigen Behörden wenigstens Tagesordnungen und Begleitdokumente für die Sitzungen des Leitungsorgans und seiner Ausschüsse sowie die Ergebnisse der internen oder externen Bewertung der Leistung des Leitungsorgans.

Artikel 95

Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen auf eine bestimmte Arten von Institut

, alle Institute und grenzübergreifende Maßnahmen (Wechselwirkung)

1.        Stellen die zuständigen Behörden bzw. stellt bei grenzübergreifend tätigen Instituten die EBA nach Artikel 92 fest, dass eine bestimmte Art von Institut bzw. alle Institute ähnlichen Risiken ausgesetzt ist bzw. sind oder sein könnte bzw. könnten oder für das Finanzsystem mit ähnlichen Risiken verbunden ist bzw. sind, können bzw. kann sie die Artikel 98 und 99 in gleicher Weise auf diese Art von Institut, alle Institute oder grenzübergreifend (Wechselwirkung) anwenden.

Diese Art von Institut kann insbesondere anhand der Kriterien in Artikel 94 Absatz 1 Buchstaben h und i ermittelt werden.

2.        Wenden die zuständigen Behörden Absatz 1 an, teilen sie dies der EBA mit. Die EBA überwacht die Aufsichtspraktiken und gibt Leitlinien für die Bewertung ähnlicher Risiken aus. Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen.

Artikel 96

Aufsichtliche Prüfungsprogramme

1.        Die zuständigen Behörden legen mindestens einmal jährlich für die von ihnen beaufsichtigten Institute ein aufsichtliches Prüfungsprogramm fest. Dieses Programm trägt dem Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 92 Rechnung. Es setzt sich zusammen aus:

a)      einem Hinweis darauf, wie die zuständigen Behörden ihre Aufgaben wahrnehmen und ihre Ressourcen zuteilen wollen.

b)     einer Aufzählung der Institute, die einer verstärkten Aufsicht unterzogen werden sollen, und Treffen von Vorkehrungen für diese Beaufsichtigung gemäß Absatz 3.

c)      einem Plan für Vor-Ort-Prüfungen in den Räumlichkeiten eines Instituts, einschließlich seiner Zweigstellen und Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 53, 114 und 116, wobei Artikel 53 Absatz 3 unberührt bleibt.

2.                 Aufsichtliche Prüfungsprogramme erstrecken sich auf folgende Institute:

a)      Institute, bei denen die Ergebnisse der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 97 genannten Stresstests oder der Ausgang der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 92 auf erhebliche Risiken für ihre laufende finanzielle Solidität oder auf Verstöße gegen die Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] hindeuten;

b)     Institute, die ein Systemrisiko darstellen;

c)      Jedes andere Institut, bei dem die zuständigen Behörden dies für notwendig halten.

3.        Falls dies im Rahmen von Artikel 92 für angemessen gehalten wird, werden bei Bedarf eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen getroffen:

a)      Erhöhung der Zahl oder Häufigkeit der Vor-Ort-Prüfungen bei dem Institut;

b)     Permanente Präsenz der zuständigen Behörde bei dem Institut;

c)      Zusätzliche oder häufigere Berichterstattung durch das Institut;

d)     Zusätzliche oder häufigere Überprüfung der operativen, der strategischen oder der Geschäftspläne des Instituts

e)      Themenbezogene Prüfungen, bei denen spezielle Risiken, deren Eintritt wahrscheinlich ist, überwacht werden.

Artikel 97

Aufsichtliche Stresstests

1.        Die zuständigen Behörden führen bei den von ihnen beaufsichtigten Instituten alljährlich aufsichtliche Stresstests durch, wenn sich aus dem Prozess der Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 92 die Notwendigkeit solcher Tests ergibt und die nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 durchgeführten Stresstests dem Ausgang des in Artikel 92 dargelegten Prozesses nicht ausreichend gerecht werden.

2.        Um zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden bei der Durchführung ihrer jährlichen aufsichtlichen Stresstests nach gemeinsamen Methoden verfahren, gibt die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien aus.

Artikel 98

Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze

1.        Die zuständigen Behörden überprüfen kontinuierlich oder bewerten mindestens alle drei Jahre neu, ob die Institute die internen Ansätze einhalten. Dabei tragen sie insbesondere Veränderungen bei der Geschäftstätigkeit des Instituts und der Anwendung dieser Ansätze auf neue Produkte Rechnung.

2.        Bei Instituten, die die Erlaubnis zur Nutzung interner Ansätze besitzen, überprüfen und versichern sich die zuständigen Behörden insbesondere, dass das Institut gut entwickelte Techniken und Praktiken anwendet.

3.        Deuten bei einem internen Modell für das Marktrisiko zahlreiche in Artikel 355 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] genannte Ausreißer darauf hin, dass das Modell nicht präzise genug ist, widerrufen die zuständigen Behörden die Erlaubnis zur Verwendung des internen Modells oder schreiben angemessene Maßnahmen vor, um die umgehende Verbesserung des Modells zu gewährleisten.

4.        Ist ein Institut zur Verwendung eines internen Ansatzes berechtigt, erfüllt dieser aber nicht mehr die geltenden Anforderungen, schreiben die zuständigen Behörden dem Institut die Vorlage eines Plans vor, mit dem die Rückkehr zur Regelkonformität gewährleistet werden soll, und setzen für dessen Umsetzung eine Frist. Wenn mit diesem Plan vollständige Konformität voraussichtlich nicht erreicht werden kann oder die Frist unangemessen ist, schreiben die zuständigen Behörden Nachbesserungen an dem Plan vor. Ist das Institut voraussichtlich nicht in der Lage, innerhalb einer angemessenen Frist erneut für Konformität zu sorgen, wird die Erlaubnis zur Verwendung des internen Ansatzes widerrufen oder auf die Bereiche beschränkt, in denen Konformität gegeben ist oder innerhalb einer angemessenen Frist erreicht werden kann. Ist es wahrscheinlich, dass die mangelnde Konformität eine unzureichende Eigenmittelausstattung zur Folge hat, schreiben die zuständigen Behörden rechtzeitig zusätzliche Eigenmittel in entsprechender Höhe vor. Die zuständigen Behörden überwachen die Umsetzung des Plans und verhängen für den Fall, dass das Institut bei der Umsetzung erheblich in Verzug ist, gemäß Artikel 64 angemessene Sanktionen.

5.        Um EU-weit kohärente, solide interne Ansätze zu gewährleisten, analysiert die EBA die internen Ansätze der einzelnen Institute und geht dabei auch der Frage nach, ob die Institute die Ausfalldefinition kohärent anwenden und wie sie gleiche Risiken oder Forderungen behandeln.

Die EBA arbeitet gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien aus, die die aufgrund dieser Analyse ermittelten Benchmarks enthalten.

Die zuständigen Behörden tragen dieser Analyse und den Benchmarks bei der Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze Rechnung.

Abschnitt IV

Aufsichtsmaßnahmen

Artikel 99

Aufsichtsmaßnahmen

1.        Die zuständigen Behörden verpflichten alle Institute, in folgenden Fällen frühzeitig die notwendigen Abhilfemaßnahmen zu treffen:

a)      Ein Institut erfüllt die Anforderungen dieser Richtlinie nicht.

b)     Ein Institut wird voraussichtlich gegen die Anforderungen dieser Richtlinie verstoßen.

2.        Für die Zwecke des Absatzes 1 verfügen die zuständigen Behörden über die in Artikel 64 genannten Befugnisse.

Artikel 100

Spezielle Eigenmittelanforderungen

1.        Die zuständigen Behörden belegen zumindest die Institute, die die in den Artikeln 72 bis 74 und in Artikel 382 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] festgelegten Anforderungen nicht erfüllen oder für die in dem in Artikel 92 Absatz 3 beschriebenen Punkt eine negative Feststellung getroffen wurde, mit einer speziellen Eigenmittelanforderung zur Absicherung der nicht von Artikel 1 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] abgedeckten Risiken, wenn andere Maßnahmen allein es nicht ermöglichen dürften, die Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausreichend zu verbessern.

2.        Um auf der Grundlage der gemäß Artikel 92 durchgeführten Überprüfung und Bewertung die angemessene Eigenmittelhöhe zu bestimmen, bewerten die zuständigen Behörden, ob zur Deckung der tatsächlichen oder potenziellen Risiken eines Kreditinstituts eine spezielle, über die Eigenkapitalausstattung hinausgehende spezielle Eigenmittelanforderung festgelegt werden muss, und tragen dabei Folgendem Rechnung:

a)      den quantitativen und qualitativen Aspekten der in Artikel 72 genannten Bewertungsverfahren der Institute;

b)     den in den Artikeln 73 und 74 genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen der Institute;

c)      dem Ausgang der gemäß Artikel 92 durchgeführten Überprüfung und Bewertung.

3.        Teilt ein Institut der zuständigen Behörde gemäß Artikel 367 Absatz 5 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] mit, dass die dort genannten Ergebnisse der Stresstests wesentlich über die Eigenmittelanforderungen für das Korrelationshandelsportfolio hinausgehen, prüfen die zuständigen Behörden, ob zur Deckung dieser Differenz eine spezielle Eigenmittelanforderung für dieses Portfolio vorgesehen werden sollte.

Artikel 101

Spezielle Publizitätsanforderungen

1.                 Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden, die Institute dazu zu verpflichten,

a)      mehr als einmal jährlich die in Teil VIII der Verordnung [wird vom Amt für Veröffentlichungen eingefügt] genannten Angaben zu veröffentlichen und Fristen für diese Veröffentlichung zu setzen;

b)     für diese Veröffentlichung andere Medien und Orte als den Abschluss zu nutzen; die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden, Muttergesellschaften dazu zu verpflichten, alljährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf die entsprechenden Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe gemäß Artikel 14 Absatz 3, Artikel 73 Absatz 1 und Artikel 104 Absatz 2 zu veröffentlichen.

Artikel 102

Kohärenz der aufsichtlichen Überprüfungen, Bewertungen und Aufsichtsmaßnahmen

1.   Die zuständigen Behörden teilen der EBA Folgendes mit:

a)      die Funktionsweise ihres in Artikel 92 genannten Überprüfungs- und Bewertungssystems;

b)     die Methode, nach der die in Artikel 94 Absatz 3 und in den Artikeln 97, 98 und 99 genannten Entscheidungen über die unter Buchstabe a genannten Systeme getroffen werden.

ba)   die Entscheidungen, die sie gemäß Artikel 94 Absatz 3 und den Artikeln 97, 98 und 99 getroffen haben, einschließlich der Begründungen; und

bb)   alle weiteren Informationen, die hinsichtlich bewährter Verfahren im Bereich aufsichtsrechtlicher Überprüfungen, Bewertungen und Maßnahmen von Bedeutung sind.

Die zuständigen Behörden teilen der EBA die Entscheidungen, die sie gemäß Artikel 94 Absatz 3 und den Artikeln 97, 98 und 99 getroffen haben, mit und begründen diese.

2.        Die EBA erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich Bericht über die Entwicklungen im Bereich bewährter Aufsichtsverfahren und über den Grad an Konvergenz bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels zwischen den Mitgliedstaaten.

Um bewährte Verfahren zu fördern und den Grad an Konvergenz zu erhöhen, führt die EBA gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Peer-Reviews durch.

3.        Die EBA erarbeitet unter Berücksichtigung der Größe, Struktur und internen Organisation der Institute und der Art, des Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes präzisiert wird:

a)      das gemeinsame Verfahren und die gemeinsame Methode für die in Absatz 1 und Artikel 92 genannten Überprüfungs- und Bewertungssysteme;

b)      die Kriterien für die Strukturierung und Behandlung der in den Artikeln 75 bis 85 genannten Risiken und die Kriterien für die in Artikel 92 genannte Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden.

4.        Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Die EBA legt die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Entwürfe technischer Standards bis zum 31. Dezember 2015 und die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Entwürfe technischer Standards bis zum 31. Dezember 2016 vor.

ABSCHNITT V

Anwendungsstufe

Artikel 103

Interne Bewertung der Kapitaladäquanz

1.        Die zuständigen Behörden verpflichten alle Institute, die weder eine Tochtergesellschaft im Mitgliedstaat ihrer Zulassung und Beaufsichtigung noch eine Muttergesellschaft sind, und alle Institute, die nicht in die Konsolidierung nach Artikel 17 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] einbezogen sind, den in Artikel 72 festgelegten Pflichten auf individueller Basis nachzukommen.

Die zuständigen Behörden können ein Institut, das die in Artikel 9 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] festgelegten Bedingungen erfüllt, von Artikel 72 freistellen.

Verzichten die zuständigen Behörden auf die Anwendung der in Artikel 14 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] vorgesehenen Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis, gelten die Anforderungen des Artikels 72 auf individueller Basis.

2.        Die zuständigen Behörden verlangen von Mutterinstituten in einem Mitgliedstaat, die in Artikel 72 festgelegten Pflichten in dem in Artikel 16 der Verordnung [wird vom Amt für Veröffentlichungen eingefügt] vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise unter Zugrundelegung ihrer konsolidierten Finanzlage zu erfüllen.

3.        Die zuständigen Behörden verlangen von Instituten, die von einer Muttergesellschaft kontrolliert werden, bei der es sich um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat handelt, die in Artikel 72 festgelegten Pflichten in dem in Artikel 16 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise unter Zugrundelegung der konsolidierten Finanzlage dieser Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft zu erfüllen.

Kontrolliert eine Muttergesellschaft, bei der es sich um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat handelt, mehr als ein Institut, so gilt Unterabsatz 1 nur für das Institut, das gemäß Artikel 106 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt.

4.        Die zuständigen Behörden schreiben Tochterinstituten vor, die in Artikel 72 festgelegten Anforderungen auf teilkonsolidierter Basis anzuwenden, wenn sie oder ihre Muttergesellschaft — sollte es sich dabei um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handeln — in einem Drittland ein Institut, ein Finanzinstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG als Tochtergesellschaft haben oder eine Beteiligung an einer solchen Gesellschaft halten.

5.        Die konsolidierte Finanzlage wird nach Teil I, Titel 2, Kapitel 3, Abschnitte 1 und 2 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] bestimmt.

Artikel 104

Regeln, Verfahren und Mechanismen der Institute

1.        Die zuständigen Behörden schreiben den Instituten vor, die in Abschnitt II festgelegten Pflichten für sich genommen zu erfüllen, es sei denn, die zuständigen Behörden machen von der in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. .../2012 vom ... [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen] vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch.

2.        Um zu gewährleisten, dass die in Abschnitt II dieses Kapitels vorgeschriebenen Regelungen, Verfahren und Mechanismen kohärent und gut aufeinander abgestimmt sind und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorgelegt werden können, schreiben die zuständigen Behörden den unter diese Richtlinie fallenden Mutter- und Tochtergesellschaften vor, den dort festgelegten Pflichten auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis nachzukommen. Sie stellen insbesondere sicher, dass die nicht unter diese Richtlinie fallenden Tochtergesellschaften Regelungen, Verfahren und Mechanismen schaffen, um die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen.

3.        Die aus Abschnitt II dieses Kapitels erwachsenden Pflichten in Bezug auf Tochtergesellschaften, die selbst nicht dieser Richtlinie unterliegen, finden keine Anwendung, wenn das EU-Mutterkreditinstitut oder Kreditinstitute, die von einer Muttergesellschaft kontrolliert werden, bei der es sich um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat handelt, den zuständigen Behörden gegenüber nachweisen können, dass die Anwendung des Abschnitts II nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlandes, in dem die Tochtergesellschaft ihren Sitz hat, unrechtmäßig ist.

Artikel 105

Überprüfung und Bewertung und Aufsichtsmaßnahmen

1.        Die zuständigen Behörden führen die in Abschnitt III vorgesehene Überprüfung und Bewertung und die in Abschnitt IV vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen auf der Anwendungsstufe durch, die in Teil I Titel I der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] für die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen vorgesehen ist.

2.        Verzichten die zuständigen Behörden auf die Anwendung der in Artikel 14 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] vorgesehenen Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis, so gelten die Anforderungen des Artikels 92 dieser Richtlinie bei der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen auf individueller Basis.

Kapitel 3

Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

Abschnitt I

Grundsätze für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

Artikel 106

Bestimmung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde

1.        Handelt es sich bei einer Muttergesellschaft um ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat oder ein EU-Mutterinstitut, so wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden ausgeführt, die dieses Institut zugelassen haben.

2.        Handelt es sich bei der Muttergesellschaft eines Instituts um eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder um eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, so wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden ausgeführt, die das Institut zugelassen haben.

3.        Haben Institute, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind, als Muttergesellschaft dieselbe Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder dieselbe EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, so wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den Behörden ausgeführt, die für das in dem Mitgliedstaat, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, zugelassene Institut zuständig sind.

Haben Institute, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind, als Muttergesellschaften mehr als eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, und befindet sich in jedem dieser Mitgliedstaaten ein Kreditinstitut, so wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von der Behörde ausgeführt, die für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständig ist.

4.        Ist eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft Mutter von mehr als einem in der Europäischen Union zugelassenen Institut, von denen keines im Sitzland der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen wurde, so wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von der zuständigen Behörde wahrgenommen, die das Institut mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat, das für die Zwecke dieser Richtlinie als das von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrollierte Institut betrachtet wird.

5.        In besonderen Fällen, in denen die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien für bestimmte Institute und die relative Bedeutung ihrer Geschäfte in verschiedenen Ländern unangemessen wäre, können die zuständigen Behörden einvernehmlich von diesen Kriterien abweichen und für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eine andere Behörde benennen. Die zuständigen Behörden geben dem EU-Mutterinstitut, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. dem Institut mit der höchsten Bilanzsumme vor einer solchen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme.

6.        Die zuständigen Behörden melden der Kommission und der EBA jede im Rahmen von Absatz 5 getroffene Vereinbarung.

Artikel 107

Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde

1.        Zusätzlich zu den mit den Bestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] verbundenen Pflichten hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde folgende Aufgaben:

a)      sie koordiniert in Normal- und Krisensituationen die Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher oder wesentlicher Informationen;

b)     sie plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten in Normalsituationen, einschließlich der in Titel VII Kapital 3 genannten Tätigkeiten, wobei sie mit den jeweils zuständigen Behörden zusammenarbeitet;

c)      sie plant und koordiniert in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden und erforderlichenfalls den Zentralbanken die Aufsichtstätigkeiten im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen, einschließlich ungünstiger Entwicklungen bei Instituten oder Finanzmärkten, wobei sie so weit wie möglich bestehende Kommunikationswege nutzt, um das Krisenmanagement zu erleichtern.

2.        Versäumt es die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben wahrzunehmen, oder arbeiten die zuständigen Behörden mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht in dem hierfür erforderlichen Maße zusammen, kann jede der betroffenen zuständigen Behörden die EBA mit diesem Fall befassen, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 tätig werden kann.

3.        Die in Absatz 1 Buchstabe c dargelegte Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten umfasst u. a. außergewöhnliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 112 Absatz 4 Buchstabe b, die Erstellung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallplänen und die Unterrichtung der Öffentlichkeit.

Artikel 108

Gemeinsame Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen

1.        Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat zuständigen Behörden setzen alles daran, um in folgenden Punkten zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen:

a)      zur Anwendung der Artikel 64 Buchstabe a, 72, 92 und 100, um festzustellen, ob die konsolidierte Eigenmittelausstattung der Institutsgruppe deren Finanzlage und Risikoprofil angemessen ist, und welche Eigenmittelausstattung für die Anwendung von Artikel 98 auf jedes einzelne Unternehmen der Institutsgruppe und auf konsolidierter Basis erforderlich ist;

b)     über die in Artikel 99 genannten Maßnahmen, mit denen alle wichtigen Fragen und wesentlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht (einschließlich der in Artikel 84 vorgeschriebenen Angemessenheit der Strukturierung und Behandlung von Risiken) und der Notwendigkeit institutsspezifischer Parameter, die sich von den in Teil VI der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] festgelegten Parametern unterscheiden, angegangen werden;

ba)   über die Benennung einer Bankengruppe oder einer einzelnen Tochtergesellschaft einer Bankengruppe als ein systemrelevantes Finanzinstitut auf weltweiter, europäischer oder einzelstaatlicher Ebene.

2.                 Die in Absatz 1 genannte gemeinsame Entscheidung wird innerhalb folgender Frist getroffen:

a)      für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a innerhalb von vier Monaten, nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde den anderen jeweils zuständigen Behörden einen Bericht übermittelt hat, in dem die Risiken der Gruppe gemäß den Artikeln 64 Buchstabe a, 72, 92 und 100 bewertet werden.

b)     für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b innerhalb eines Monats, nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde den anderen jeweils zuständigen Behörden einen Bericht übermittelt hat, der die Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils der Gruppe gemäß Artikel 84 enthält.

In der gemeinsamen Entscheidung wird auch die von den jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 64 Buchstabe a, 72, 92 und 100 durchgeführte Risikobewertung der Tochtergesellschaften gebührend berücksichtigt.

Die gemeinsame Entscheidung wird samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten, das dem EU-Mutterinstitut von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt wird. Bei Uneinigkeit konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde auf Verlangen einer der anderen zuständigen Behörden die EBA. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann die EBA auch auf eigene Initiative konsultieren.

3.        Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist zu keiner gemeinsamen Entscheidung, so wird die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 64 Buchstabe a, 72, 84, 92, 98, 99 und 100 auf konsolidierter Basis von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nach gebührender Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden in Bezug auf die Tochtergesellschaften durchgeführten Risikobewertung getroffen. Hat am Ende der in Absatz 2 genannten Frist eine der jeweils zuständigen Behörden den Fall gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung ergangen ist, und entscheidet dann gemäß dem Beschluss der EBA. Die in Absatz 2 genannte Frist gilt als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der Verordnung. Die EBA trifft ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die EBA nicht mehr mit dieser Angelegenheit befasst werden. Die EBA kann gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auch auf eigene Initiative ein Mediationsverfahren einleiten.

Die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 64 Buchstabe a, 72, 84, 92, 98, 99 und 100 wird unter gebührender Berücksichtung der von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde geäußerten Standpunkte und Vorbehalte von den Behörden getroffen, die jeweils für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterkreditinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft auf Einzel- oder auf teilkonsolidierter Basis zuständig sind. Hat die EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 aus eigener Initiative ein Mediationsverfahren eingeleitet, oder hat am Ende der in Absatz 2 genannten Frist eine der zuständigen Behörden den Fall gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellen die zuständigen Behörden ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 dieser Verordnung ergangen ist, und entscheiden dann gemäß dem Beschluss der EBA. Die in Absatz 2 genannte Frist gilt als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne dieser Verordnung. Die EBA trifft ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die EBA nicht mehr mit dieser Angelegenheit befasst werden.

Die Entscheidungen werden samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten und tragen der Risikobewertung sowie den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet das Dokument an alle betroffenen zuständigen Behörden und das EU-Mutterinstitut weiter.

Wurde die EBA konsultiert, tragen alle zuständigen Behörden deren Stellungnahme Rechnung und begründen jede erhebliche Abweichung davon.

4.        Die in Absatz 1 genannte gemeinsame Entscheidung und die in Absatz 3 genannten Entscheidungen, die die zuständigen Behörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung treffen, sind für die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bindend.

Die in Absatz 2 genannte gemeinsame Entscheidung und jede bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Absatz 3 getroffene Entscheidung werden jährlich oder unter außergewöhnlichen Umständen aktualisiert, d. h. wenn eine für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständige Behörde bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen schriftlichen, umfassend begründeten Antrag auf Aktualisierung der Entscheidung über die Anwendung der Artikel 98 und 99 stellt. In letztgenanntem Fall kann die Aktualisierung auf bilateraler Basis zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der zuständigen antragstellenden Behörde geregelt werden.

5.        Um gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, die bei den in diesem Artikel in Bezug auf die Anwendung der Artikel 64 Buchstabe a, 72, 84, 92, 98, 99 und 100 genannten gemeinsamen Entscheidungen die gleiche Vorgehensweise gewährleisten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Kommission bis zum 31. Dezember 2015 vorgelegt werden.

Artikel 109

Informationspflichten in Krisensituationen

1.        Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder einer Situation ungünstiger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigstellen im Sinne von Artikel 52 errichtet wurden, gefährden könnte, alarmiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Kapitel 1 Abschnitt 2 und gegebenenfalls der Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG so rasch wie möglich die EBA, den ESRB und die in Artikel 59 Absatz 4 und in Artikel 60 genannten Behörden und übermittelt ihnen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen. Diesen Pflichten unterliegen alle zuständigen Behörden; wenn die in Artikel 59 Absatz 4 genannte Behörde Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne von Unterabsatz 1 erhält, alarmiert sie so rasch wie möglich die in Artikel 107 genannten zuständigen Behörden und die EBA.

Die zuständige Behörde und die in Artikel 59 Absatz 4 genannte Behörde nutzen so weit wie möglich die bestehenden Kommunikationswege.

2.        Benötigt die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige konsolidierende Aufsichtsbehörde Informationen, die bereits einer anderen zuständigen Behörde erteilt wurden, nimmt sie wann immer möglich zu Letzterer Kontakt auf, um zu vermeiden, dass die anderen an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden doppelt informiert werden.

Artikel 110

Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen

1.        Um eine wirksame Aufsicht zu schaffen und die Beaufsichtigung zu erleichtern, schließen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen zuständigen Behörden schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen.

Im Rahmen dieser Vereinbarungen können der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der EBA zusätzliche Aufgaben übertragen und Verfahren für die Beschlussfassung und die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden.

2.        Die für die Zulassung der Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, bei der es sich um ein Institut handelt, zuständigen Behörden können ihre Aufsichtspflicht gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 im Wege einer bilateralen Vereinbarung auf die zuständigen Behörden, die die Muttergesellschaft zugelassen haben und beaufsichtigen, übertragen, damit diese die Beaufsichtigung der Tochtergesellschaft gemäß dieser Richtlinie übernehmen. Die EBA wird über das Bestehen und den Inhalt dieser Vereinbarungen auf dem Laufenden gehalten. Sie leitet diese Informationen an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und den Europäischen Bankenausschuss weiter.

Artikel 111

Aufsichtskollegien

1.        Die konsolidierende Aufsichtsbehörde richtet Aufsichtskollegien ein, um die Durchführung der in Artikel 107 bis 109 Absatz 1 genannten Aufgaben zu erleichtern und gegebenenfalls – vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Absatz 2 und unter Einhaltung des Unionsrechts – eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Drittlandsbehörden zu gewährleisten.

Die EBA trägt in Übereinstimmung mit Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Förderung und Überwachung einer effizienten, wirkungsvollen und konsequenten Arbeit der in diesem Artikel genannten Aufsichtskollegien bei. Hierzu beteiligt sich die EBA in dem von ihr als angemessen erachteten Umfang an diesen Tätigkeiten und gilt zu diesem Zweck als zuständige Behörde.

Die Aufsichtskollegien stecken den Rahmen ab, innerhalb dessen die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die EBA und die anderen jeweils zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen:

a)      Austausch von Informationen untereinander und mit der EBA gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;

b)     gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten;

c)      Festlegung von aufsichtlichen Prüfungsprogrammen gemäß Artikel 94 auf der Grundlage einer Risikobewertung der Gruppe gemäß Artikel 92:

d)     Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen, auch im Hinblick auf Informationsanfragen nach den Artikeln 109 und 112 Absatz 2;

e)      kohärente Anwendung der Aufsichtsanforderungen im Rahmen dieser Richtlinie und der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] auf alle Unternehmen einer Gruppe von Instituten unbeschadet der in den Rechtsvorschriften der Union eröffneten Optionen und Ermessensspielräume;

f)      Anwendung des Artikels 107 Absatz 1 Buchstabe c unter Berücksichtigung der Arbeiten anderer Foren, die in diesem Bereich eingerichtet werden könnten.

2.        Die an den Aufsichtskollegien beteiligten zuständigen Behörden und die EBA arbeiten eng zusammen. Die Geheimhaltungsvorschriften nach Kapitel 1 Abschnitt II dieser Richtlinie und den Artikeln 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG hindern die zuständigen Behörden nicht daran, innerhalb der Aufsichtskollegien vertrauliche Informationen auszutauschen. Die Einrichtung und Arbeitsweise von Aufsichtskollegien lassen die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie und der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] unberührt.

3.        Die Einrichtung und Arbeitsweise der Kollegien beruhen auf den Modalitäten im Sinne von Artikel 110, die nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde schriftlich festgelegt werden.

4.        Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit der Aufsichtskollegien zu präzisieren.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis spätestens 31. Dezember 2013 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

5.        Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um die praktische Arbeitsweise der Aufsichtskollegien festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis spätestens 31. Dezember 2013 vor.

6.        Die für die Aufsicht über Tochtergesellschaften eines EU-Mutterkreditinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem bedeutende Zweigstellen im Sinne von Artikel 52 errichtet wurden, sowie gegebenenfalls Zentralbanken und die zuständigen Behörden von Drittländern können, sofern sie Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, die nach Auffassung aller zuständigen Behörden den Vorschriften nach Kapitel 1 Abschnitt II und gegebenenfalls Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG gleichwertig sind, an Aufsichtskollegien teilnehmen.

7.        Die konsolidierende Aufsichtsbehörde führt bei den Sitzungen des Kollegiums den Vorsitz und entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert alle Mitglieder des Kollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die in Erwägung zu ziehenden Tätigkeiten. Des Weiteren informiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig laufend und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.

8.        In der Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde werden die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität der Finanzsysteme in den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8, und die Pflichten nach Artikel 52 Absatz 2 berücksichtigt.

9.        Vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Kapitel 1 Abschnitt II und gegebenenfalls Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA über die Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums, einschließlich in Krisensituationen, und übermittelt der EBA alle Informationen, die für die Zwecke der Aufsichtskonvergenz von besonderem Belang sind.

Artikel 112

Pflicht zur Zusammenarbeit

1.        Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen. Sie übermitteln einander alle Informationen, die für die Wahrnehmung der ihnen durch diese Richtlinie und die Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] übertragenen Beaufsichtigungsaufgaben erforderlich oder wesentlich sind. Zu diesem Zweck übermitteln die zuständigen Behörden auf Verlangen alle wesentlichen Informationen und legen auf eigene Initiative alle erforderlichen Informationen vor.

Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie und der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] mit der EBA zusammen.

Die zuständigen Behörden stellen der EBA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie, der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Informationen gemäß Unterabsatz 1 gelten mindestens dann als erforderlich, wenn sie die Beurteilung der finanziellen Solidität eines Instituts oder eines Finanzinstituts in einem anderen Mitgliedstaat wesentlich beeinflussen könnten.

Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von EU-Mutterkreditinstituten und von Instituten, die von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder von gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zuständige Behörde übermittelt den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten, die die Tochtergesellschaften dieser Muttergesellschaften beaufsichtigen, alle wesentlichen Informationen. Bei der Bestimmung des Umfangs der Informationsübermittlung wird der Bedeutung dieser Tochtergesellschaften für das Finanzsystem der betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung getragen.

Die in Unterabsatz 1 genannten wesentlichen Informationen umfassen insbesondere Folgendes:

a)      Offenlegung der rechtlichen Struktur und der Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe, einschließlich aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht-beaufsichtigten Unternehmen, nicht-beaufsichtigten Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigstellen der Gruppe, der Muttergesellschaften im Einklang mit den Artikeln 14 Absatz 3, 73 Absatz 1 und 104 Absatz 2 sowie der für die beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörden;

b)     Angabe der Verfahren, nach denen bei den Instituten einer Gruppe Informationen gesammelt und diese Informationen überprüft werden;

c)      ungünstige Entwicklungen bei Instituten oder anderen Unternehmen einer Gruppe, die den Instituten ernsthaft schaden könnten;

d)     wesentliche Sanktionen und außergewöhnliche Maßnahmen, die die zuständigen Behörden gemäß dieser Richtlinie getroffen haben, einschließlich der Verhängung einer speziellen Eigenkapitalanforderung nach Artikel 100 und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 301 Absatz 2 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] mittels eines fortgeschrittenen Messansatzes.

2.                 Die zuständigen Behörden können die EBA mit Fällen befassen, in denen

a)      eine zuständige Behörde wesentliche Informationen nicht übermittelt hat;

b)     ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Austausch maßgeblicher Informationen, abgewiesen wurde oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wurde.

Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die EBA aus eigener Initiative im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.

3.        Die für die Aufsicht über von einem EU-Mutterkreditinstitut kontrollierte Kreditinstitute zuständige Behörde setzt sich, wann immer möglich, mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde in Verbindung, wenn diese Informationen über die Umsetzung der in dieser Richtlinie und der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] genannten Ansätze und Methoden benötigt und die zuständige Behörde bereits über derartige Informationen verfügen könnte.

4.        Vor einer Entscheidung, die für die Beaufsichtigungsaufgaben einer anderen zuständigen Behörde von Bedeutung ist, konsultieren die betroffenen Behörden einander in Bezug auf folgende Punkte:

a)      Änderungen in der Aktionärs-, Organisations- oder Führungsstruktur der Kreditinstitute einer Gruppe, die von den zuständigen Behörden gebilligt oder zugelassen werden müssen; und

b)     wesentliche Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen der zuständigen Behörden einschließlich der Verhängung einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung nach Artikel 99 und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 301 Absatz 2 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] mittels eines fortgeschrittenen Messansatzes.

Für die Zwecke des Buchstaben b wird stets die konsolidierende Aufsichtsbehörde konsultiert.

In Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit der Entscheidung gefährden könnte, kann eine zuständige Behörde jedoch beschließen, von einer Konsultation abzusehen. In diesem Fall setzt die zuständige Behörde die anderen zuständigen Behörden unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 113

Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten

Falls die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in Anwendung dieser Richtlinie und der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] in bestimmten Fällen die Informationen über ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen, ein gemischtes Unternehmen, eine Tochtergesellschaft gemäß Artikel 119 oder eine Tochtergesellschaft gemäß Artikel 114 Absatz 3 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen wollen, ersuchen sie die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats um diese Nachprüfung. Die ersuchten zuständigen Behörden entsprechen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornehmen oder die ersuchenden zuständigen Behörden zu ihrer Durchführung ermächtigen oder gestatten, dass die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird. Die ersuchende Behörde kann auf Wunsch bei der Nachprüfung zugegen sein, wenn sie diese nicht selbst vornimmt.

Abschnitt II

Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften

Artikel 114

Einbeziehung von Holdinggesellschaften in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

1.        Die Mitgliedstaaten treffen alle Maßnahmen, die sich als notwendig erweisen, um Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften gegebenenfalls in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen. Unbeschadet des Artikels 115 bedeutet die Konsolidierung der Finanzlage der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft keinesfalls, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft auf Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen, sofern nicht Kapitel 3 anzuwenden ist.

2.        Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ein Institut, das eine Tochtergesellschaft ist, in einem der in Artikel 13 Buchstaben a und b der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] genannten Fälle nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbeziehen, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem diese Tochtergesellschaft ansässig ist, von der Muttergesellschaft Informationen verlangen, die ihnen die Beaufsichtigung dieses Instituts erleichtern.

3.        Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden von den Tochtergesellschaften eines Kreditinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die in Artikel 116 genannten Informationen verlangen können. Dabei finden die dort vorgesehenen Verfahren zur Übermittlung und Nachprüfung der Informationen Anwendung.

Artikel 115

Qualifikation der Direktoren

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die die Geschäfte einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung für diese Aufgaben verfügen müssen.

Artikel 116

Ersuchen um Informationen und Prüfungen

1.        Bis zur weiteren Koordinierung der Konsolidierungsmethoden sehen die Mitgliedstaaten vor, dass in dem Fall, in dem es sich bei der Muttergesellschaft eines oder mehrerer Institute um ein gemischtes Unternehmen handelt, die für die Zulassung und Aufsicht dieser Institute zuständigen Behörden von dem gemischten Unternehmen und seinen Tochtergesellschaften entweder dadurch, dass sie sich unmittelbar an das Unternehmen wenden, oder über die Tochtergesellschaft-Institute alle Informationen verlangen, die zur Aufsicht über die Tochtergesellschaft-Institute zweckdienlich sind.

2.        Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre zuständigen Behörden die von den gemischten Unternehmen und ihren Tochtergesellschaften erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen können. Ist das gemischte Unternehmen oder eine seiner Tochtergesellschaften eine Versicherungsgesellschaft, so kann auch auf das Verfahren des Artikels 119 zurückgegriffen werden. Hat das gemischte Unternehmen oder eine seiner Tochtergesellschaften einen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Tochtergesellschaft-Institut ansässig ist, so gilt für die Nachprüfung der Angaben vor Ort das Verfahren des Artikels 113.

Artikel 117

Aufsicht

1.        Unbeschadet des Teils V der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] gewährleisten die Mitgliedstaaten für den Fall, dass die Muttergesellschaft eines oder mehrerer Institute ein gemischtes Unternehmen ist, dass die für die Aufsicht über diese Institute zuständigen Behörden die Transaktionen zwischen dem Institut und dem gemischten Unternehmen und seinen Tochtergesellschaften generell beaufsichtigen.

2.        Die zuständigen Behörden verlangen von den Instituten angemessene Risikomanagementverfahren und interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren, damit die Transaktionen mit der Muttergesellschaft, d. h. dem gemischten Unternehmen, und den Tochtergesellschaften angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Die zuständigen Behörden verlangen von den Instituten, über Artikel 383 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] hinaus jede weitere bedeutende Transaktion mit diesen Unternehmen zu melden. Diese Verfahren und bedeutenden Transaktionen werden von den zuständigen Behörden überwacht.

Gefährden solche gruppeninternen Transaktionen die Finanzlage eines Instituts, leitet die für die Aufsicht über das Institut zuständige Behörde geeignete Maßnahmen ein.

Artikel 118

Informationsaustausch

1.        Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass keine rechtlichen Hindernisse bestehen, die die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogenen Gesellschaften, gemischten Unternehmen und deren Tochtergesellschaften oder die in Artikel 114 genannten Tochtergesellschaften am Austausch von Informationen hindern, die für die Aufsicht gemäß Kapitel 3, den Artikeln 105 bis 114 und dem vorliegenden Artikel zweckdienlich sind.

2.        Befinden sich die Muttergesellschaft und ein oder mehrere Institute, die Tochtergesellschaften sind, in verschiedenen Mitgliedstaaten, so übermitteln die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats einander alle zweckdienlichen Informationen, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis ermöglichen oder erleichtern können.

Falls die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Muttergesellschaft ihren Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 106 nicht selbst durchführen, können sie von den mit dieser Beaufsichtigung beauftragten zuständigen Behörden ersucht werden, von der Muttergesellschaft die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zweckdienlichen Informationen zu verlangen und sie an diese Behörden weiterzuleiten.

3.        Die Mitgliedstaaten gestatten, dass ihre zuständigen Behörden die in Absatz 2 erwähnten Informationen austauschen, wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen im Falle der Finanzholdinggesellschaften, der gemischten Finanzholdinggesellschaften, der Finanzinstitute oder der Anbieter von Nebendienstleistungen keinesfalls bedeutet, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, diese Institute oder Gesellschaften auf der Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen.

Die Mitgliedstaaten gestatten, dass ihre zuständigen Behörden die in Artikel 116 genannten Informationen austauschen, wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen keinesfalls bedeutet, dass die zuständigen Behörden eine Aufsichtsfunktion über dieses gemischte Unternehmen und seine Tochtergesellschaften, die keine Kreditinstitute sind, oder über die in Artikel 114 Absatz 3 genannten Tochtergesellschaften ausüben.

Artikel 119

Zusammenarbeit

1.        Wenn ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ein gemischtes Unternehmen eine oder mehrere Tochtergesellschaften kontrolliert, bei denen es sich um Versicherungsgesellschaften oder zulassungspflichtige Wertpapierdienstleistungsgesellschaften handelt, arbeiten die zuständigen Behörden und die mit der amtlichen Beaufsichtigung der Versicherungsgesellschaften oder der Wertpapierdienstleistungsgesellschaften betrauten Behörden eng zusammen. Unbeschadet ihrer jeweiligen Befugnisse teilen diese Behörden einander alle Informationen mit, die geeignet sind, ihre Arbeit zu erleichtern und eine Beaufsichtigung der Tätigkeit und der finanziellen Situation aller Gesellschaften, die ihrer Aufsicht unterliegen, zu ermöglichen.

2.        Die im Rahmen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis erlangten Informationen und insbesondere der in dieser Richtlinie vorgesehene Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden unterliegen im Zusammenhang mit Kreditinstituten dem Berufsgeheimnis gemäß Kapitel 1 Abschnitt 2 und für Wertpapierfirmen dem Berufsgeheimnis gemäß der Richtlinie 2004/39/EG.

3.        Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden erstellen Listen der in Artikel 10 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] genannten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften. Die Listen werden den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der EBA und der Kommission übermittelt.

Artikel 120

Sanktionen

Im Einklang mit Titel VII Kapitel 1 Abschnitt IV sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass gegen Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Unternehmen oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die zur Durchführung des Kapitels 3 erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, Sanktionen oder Maßnahmen mit dem Ziel verhängt werden können, die festgestellten Verstöße oder deren Ursachen abzustellen.

Artikel 121

Bewertung der Gleichwertigkeit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis in Drittländern

1.        Unterliegt ein Institut, deren Muttergesellschaft ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Hauptsitz in einem Drittland ist, nicht der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 106, so überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut von der zuständigen Drittlandsbehörde auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird und diese Aufsicht den Grundsätzen dieser Richtlinie und den Anforderungen gemäß Teil I Titel II Kapitel 2 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] entspricht.

Die zuständige Behörde, die in dem in Absatz 3 genannten Fall für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig wäre, nimmt diese Überprüfung auf Wunsch der Muttergesellschaft oder eines der in der Union zugelassenen beaufsichtigten Unternehmen oder von sich aus vor. Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden.

2.        Die Kommission kann den Europäischen Bankenausschuss ersuchen, allgemeine Orientierungen in der Frage zu geben, ob die von zuständigen Behörden in Drittländern ausgeübte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis in Bezug auf Institute, deren Muttergesellschaften ihren Hauptsitz in einem Drittland haben, die Ziele der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Sinne dieses Kapitels erreichen kann. Der Ausschuss überprüft diese Orientierungen und berücksichtigt dabei Änderungen bei der Ausübung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die betreffenden zuständigen Behörden. Die EBA unterstützt die Kommission und den Europäischen Bankenausschuss bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben, unter anderem auch bei der Frage, ob diese Orientierungen aktualisiert werden sollten.

Die mit der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Überprüfung betraute zuständige Behörde berücksichtigt jedwede dieser Orientierungen. Zu diesem Zweck konsultiert sie die EBA, bevor sie eine Entscheidung trifft.

3.        Findet keine gleichwertige Beaufsichtigung statt, wenden die Mitgliedstaaten analog die Bestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] auf das Institut an oder gestatten ihren zuständigen Behörden, zu angemessenen anderen Aufsichtstechniken zu greifen, die die Erreichung der mit der Beaufsichtigung von Instituten auf konsolidierter Basis verfolgten Ziele gewährleisten.

Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde muss diesen Aufsichtstechniken nach Anhörung der beteiligten zuständigen Behörden zugestimmt haben.

Die zuständigen Behörden können verlangen, dass eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Hauptsitz in der Union gegründet wird, und die Bestimmungen über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Finanzholdinggesellschaft oder den konsolidierten Abschluss dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft anwenden.

Die Aufsichtstechniken sind darauf auszurichten, die in diesem Kapitel festgelegten Ziele der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu erreichen, und werden den anderen jeweils zuständigen Behörden, der EBA und der Kommission mitgeteilt.

Kapitel 3a

Systemrisiken

Artikel 121a

Benennung einer makroprudenziellen Behörde

Die Mitgliedstaaten können eine Behörde benennen, die dafür zuständig ist, Systemrisiken innerhalb des Staates zu begegnen, und informieren den ESRB, die EBA und die Kommission über eine solche Benennung.

Artikel 121b

Maßnahmen, die die benannte Behörde treffen kann

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Systemrisiko“ das Risiko einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise schweren negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft.

1.        Die benannte Behörde kann gemäß Artikel 121e im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften alle Maßnahmen treffen, die sie zur Vermeidung oder Minderung von Systemrisiken für notwendig erachtet, oder die zuständige Behörde auffordern, solche Maßnahmen zu treffen.

2.        Die Maßnahmen können den Erlass von Bestimmungen beinhalten, insbesondere über:

– die aufsichtsrechtliche Konsolidierung,

– aufsichtsrechtliche Filter,

– Eigenmittelanforderungen,

– Abzüge,

– Risikogewichte,

– Großkredite,

–die Liquidität,

–die Verschuldungsquote (Leverage Ratio),

– Kapitalpuffer,

– Offenlegung.

Allerdings dürfen solche Maßnahmen nicht dazu führen, dass für Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. .../2012 vom ... [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen] fallen, weniger strenge Anforderungen gelten, als in dieser Verordnung festgelegt sind.

3.        Diese Maßnahmen gelten für alle Institute, die von der zuständigen Behörde unter dieser Richtlinie zugelassen wurden und die auf dem Gebiet des Mitgliedstaats tätig sind, oder für eine Gruppe solcher Institute.

4.        Fordert die benannte Behörde die zuständige Behörde auf, solche Maßnahmen aufgrund ihrer Aufsichtsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie zu treffen, und wendet die zuständige Behörde die Maßnahme auf ein Institut, dass der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, an, so informiert die zuständige Behörde die Mitglieder des Kollegiums, bevor die Maßnahme in Kraft tritt, es sei denn, dies würde die Stabilität der Finanzmärkte gefährden oder sich nachteilig auf die Interessen der beteiligten Parteien auswirken. In diesem Fall informiert die zuständige Behörde die Mitglieder des Kollegiums so bald wie möglich, nachdem die Maßnahme in Kraft getreten ist.

Artikel 121c

Überprüfung der Maßnahmen

Die benannte Behörde überprüft die Maßnahmen in angemessenen Abständen und trifft die Änderungen, die sie für angemessen hält. Sie sorgt dafür, dass die Maßnahmen außer Kraft gesetzt werden, wenn sie nicht länger erforderlich sind.

Artikel 121d

Mitteilung von Maßnahmen

1.        Die benannte Behörde informiert den ESRB im Voraus über alle bedeutenden Maßnahmen, die sie vorschlägt.

2.        Die benannte Behörde informiert den ESRB, die EBA und die Kommission unverzüglich/innerhalb von zwei Werktagen über alle Maßnahmen, die sie trifft bzw. Beschlüsse über das Außerkraftsetzen solcher Maßnahmen, und veröffentlicht diese Beschlüsse, es sei denn, dies würde die Stabilität der Finanzmärkte gefährden oder sich nachteilig auf die Interessen der beteiligten Parteien auswirken.

Artikel 121e

Bewertungen, Warnungen und Empfehlungen des ESRB

1.        Kommt der ESRB zu dem Schluss, dass die ermittelten makroprudenziellen Risiken für die Finanzstabilität, die zu strengeren Bestimmungen geführt haben, nicht mehr bestehen, so setzen die nationalen Behörden die strengeren Bestimmungen außer Kraft, und es gelten wieder die ursprünglichen Bestimmungen dieser Richtlinie. Geschieht dies nicht, so gibt der ESRB eine Empfehlung an die Kommission ab, Maßnahmen gegen einen Mitgliedstaat zu ergreifen, wenn dieser aus Systemrisikosicht nicht angemessen reagiert.

2.        Der ESRB kann prüfen, inwieweit ein Systemrisiko, gegen das von der benannten Behörde Maßnahmen getroffen wurden, vorliegt, und ob es sich auf auch andere Mitgliedstaaten oder sogar das gesamte Finanzsystem der Union auswirken könnte. Der ESRB nimmt eine solche Bewertung vor, wenn er von der Kommission oder von mindestens drei Mitgliedstaaten dazu aufgefordert wurde.

3.        Der ESRB kann gemäß Artikel 16 der Verordnung 1092/2010 eine Warnung aussprechen, wenn er bedeutende Systemrisiken für die Finanzstabilität der Union feststellt, die von den Entwicklungen im Finanzbereich ausgehen.

4.        Werden derartige Systemrisiken festgestellt, so kann der ESRB außerdem gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 eine Empfehlung für Abhilfemaßnahmen abgeben, die die benannte Behörde gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. .../2012 vom ... [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen] treffen sollte, um den festgestellten Systemrisiken zu begegnen.

Kapitel 4

Kapitalpuffer

Abschnitt IKapitalerhaltungspuffer, antizyklische Kapitalpuffer

und zusätzliche Kapitalpuffer für systemrelevante Institute

Artikel 122Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

(1)         „Kapitalerhaltungspuffer“ die Eigenmittel, die ein Institut nach Maßgabe von Artikel 123 vorhalten muss;

(2)         „kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung“ das gesamte Kernkapital, das zur Einhaltung der vorgeschriebenen Kapitalerhaltungspuffer erforderlich ist, samt eines zusätzlichen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers, falls Letzterer mehr als 0 % der risikogewichteten Aktiva zuzüglich des Betrags, der für systemrelevante Institute festgelegt wurde, beträgt;

(2a)     „systemischer Puffer“ den zusätzlichen Kernkapitalpuffer, den ein systemrelevantes Institut, das nach Artikel 132a ermittelt wurde, gemäß [Artikel] vorhalten muss.

(3)         „Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer“ die von Instituten zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anzuwendende Quote, die nach Maßgabe von Artikel 126, Artikel 127 oder (gegebenenfalls) durch eine zuständige Drittlandsbehörde festgelegt wird;

(4)         „im Inland zugelassenes Institut“ ein Institut, das in dem Mitgliedstaat zugelassen wurde, für den eine bestimmte benannte Behörde zuständig ist;

(5)         „institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer“ die Eigenmittel, die ein Institut nach Maßgabe von Artikel 124 vorhalten muss.

(5a)       „Puffer-Richtwert“: einen Referenzwert für den Kapitalpuffer, der nach der in Artikel 125 vorgegebenen harmonisierten Formel berechnet wird.

Wertpapierfirmen, die über keine Zulassung für die Erbringung der in Anhang I Abschnitt A Punkte 3 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG aufgelisteten Wertpapierdienstleistungen verfügen, sind von den Bestimmungen dieses Kapitels ausgenommen.

Artikel 122a

Um aus makroprudenziellen Erwägungen eine übermäßige Verringerung des Fremdkapitalanteils zu verhindern und Kreditvergaben an die Realwirtschaft in Zeiten des Konjunkturabschwungs zu fördern, können die Mitgliedstaaten Zweckbindungen festlegen, um Mindestkapitalanforderungen aufzustellen, die auf Portfolios von KMU-Darlehen, Handelsfinanzierungsaktivitäten oder andere spezifische Darlehensaktivitäten, die für das Wirtschaftswachstum von grundlegender Bedeutung sind, anzuwenden sind.

Derartige Mindestkapitalanforderungen sollten in der Regel geringer sein, als es für den aktuellen Umfang wirtschaftlicher Aktivität erforderlich wäre.

Artikel 123 Pflicht zur Vorhaltung eines Kapitalerhaltungspuffers

1.        Die Mitgliedstaaten verlangen von den Instituten, zusätzlich zum Kernkapital, das zur Einhaltung der Eigenmittelanforderung des Artikels 87 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] erforderlich ist, einen aus Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer vorzuhalten, der 2,5 % ihres Gesamtforderungsbetrags entspricht, der je nach Vorgabe von Teil I Titel I der Verordnung auf Einzel- oder konsolidierter Basis gemäß Artikel 83 Absatz 3 der Verordnung berechnet wird.

2.        Die Institute dürfen zur Einhaltung der Anforderungen des Artikels 100 kein Kernkapital einsetzen, das zur Einhaltung der Anforderung des Absatzes 1 vorgehalten wird.

3.        Wird die in Absatz 1 festgelegte Anforderung von einem Institut nicht vollständig erfüllt, unterliegt dieses Institut den in Artikel 131 Absätzen 2 und 3 festgelegten Ausschüttungsbeschränkungen.

Artikel 124 Pflicht zur Vorhaltung eines institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

1.        Die Mitgliedstaaten verlangen von den Instituten, einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer vorzuhalten, der ihrer gemäß Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] berechneten Gesamtrisikoexponierung entspricht, die mit den gewichteten Durchschnittswerten der antizyklischen Pufferquoten multipliziert wird, die gemäß Artikel 130 je nach Vorgabe von Teil 1 Titel II der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] auf Einzel- oder konsolidierter Basis berechnet werden.

2.        Die in Absatz 1 festgelegte Anforderung muss von den Instituten mit Kernkapital erfüllt werden, das zusätzlich zum Kernkapital für die Einhaltung der Eigenmittelanforderung des Artikels 87 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen], der Anforderung zur Bildung eines Kapitalerhaltungspuffers gemäß Artikel 123 und aller etwaigen Anforderungen nach Artikel 100 vorgehalten werden muss.

3.        Wird die in Absatz 1 festgelegte Anforderung von einem Institut nicht vollständig erfüllt, unterliegt dieses Institut den in Artikel 131 Absätzen 2 und 3 festgelegten Ausschüttungsbeschränkungen.

Abschnitt IIFestlegung und Berechnung der antizyklischen Kapitalpuffer

Artikel 125Leitlinien des ESRB zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer

1.        Der ESRB gibt den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 126 Absatz 1 benannten Behörden im Wege von Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 Leitlinien zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer vor, die Folgendes umfassen können:

a)      Grundsätze, mit deren Hilfe die benannten Behörden eine angemessene Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festlegen können und die sicherstellen sollen, dass die Behörden einen im Verhältnis zu den maßgeblichen makroökonomischen Zyklen soliden Ansatz verfolgen und über die einzelnen Rechtsordnungen hinweg zuverlässige und kohärente Entscheidungsverfahren gefördert werden;

b)     Orientierung in folgenden Fragen:

(i)     Messung und Berechnung der Abweichung des Kredite/BIP-Verhältnisses vom langfristigen Trend;

(ii)     Berechnung der in Artikel 126 Absatz 2 geforderten Puffer-Richtwerte;

c)      Vorgaben zu Variablen, die auf das Entstehen systemweiter Risiken in Verbindung mit Phasen eines übermäßigen Kreditwachstums in einem Finanzsystem hinweisen ▌, insbesondere dem relevanten Kredit/BIP-Verhältnis und seiner Abweichung vom langfristigen Trend, und zu anderen maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Behandlung von wirtschaftlichen Entwicklungen innerhalb einzelner Wirtschaftssektoren, die in die Entscheidungen der benannten Behörden über die angemessene Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Artikel 126 einfließen sollten;

d)     Vorgaben zu den Variablen, einschließlich qualitativer Kriterien, die darauf hinweisen, dass der Puffer beibehalten, abgeschmolzen oder vollständig abgerufen werden sollte.

2.        Hat der ESRB eine Empfehlung nach Absatz 1 ausgesprochen, überprüft er diese fortlaufend und aktualisiert sie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Festlegung von Puffern gemäß dieser Richtlinie oder der Entwicklungen bei international vereinbarten Praktiken.

2a.      Gibt der ESRB eine Empfehlung ab, so berücksichtigt er dabei gebührend die Unterschiede in den Mitgliedstaaten und insbesondere die Besonderheiten von Mitgliedstaaten mit einer kleinen und offenen Volkswirtschaft.

Artikel 126Festlegung der Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer

1.        Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde oder öffentliche Stelle (im Folgenden „benannte Behörde“), die für die Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für den betreffenden Mitgliedstaat zuständig ist.

2.        Die benannten Behörden berechnen für jedes Quartal einen Puffer-Richtwert, der zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Absatz 3 herangezogen wird. Der Puffer-Richtwert basiert auf der in Artikel 125 Buchstabe b Ziffer ii genannten Orientierung des ESRB.

3.        Die für den antizyklischen Kapitalpuffer in dem betreffenden Mitgliedstaat als angemessen anzusehende Quote wird von der jeweiligen benannten Behörde quartalsweise bewertet und festgelegt, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)      der gemäß Absatz 2 berechnete Puffer-Richtwert;

b)     alle etwaigen Vorgaben des ESRB gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstaben a, c und d sowie Empfehlungen des ESRB gemäß Absatz 9; und

4.        Die in Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe c genannten Variablen können strukturelle Variablen und bestimmte Risikofaktoren, denen der Bankensektor ausgesetzt ist, sowie andere mit Finanzstabilitätsrisiken zusammenhängende Faktoren umfassen, die auf europäischer Ebene erörtert und anschließend in die Vorgaben des ESRB nach Artikel 125 Absatz 2 aufgenommen wurden. Wenn eine benannte Behörde bei der Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer in den Vorgaben des ESRB nach Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe c genannte Variablen berücksichtigt und die Quote ohne Berücksichtigung dieser Variablen niedriger ausgefallen wäre, so teilt die benannte Behörde dies der EBA und dem ESRB mit. EBA und ESRB bewerten, ob die Befolgung der Vorgaben in diesem Fall mit dem Risiko negativer Auswirkungen im Hinblick auf die Finanzstabilität oder die ordnungsgemäße Funktionsweise des Finanzdienstleistungsbinnenmarkts gemäß dem EU-Finanzdienstleistungsrecht einhergehen könnte.

5.        Die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer, ausgedrückt als Prozentsatz des in Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] genannten Gesamtforderungsbetrags von Instituten mit Kreditengagements in dem betreffenden Mitgliedstaat, muss zwischen 0 % und 2,5 % liegen und wird in Schritten von jeweils 0,25 Prozentpunkten oder Vielfachen von 0,25 Prozentpunkten kalibriert. Eine benannte Behörde kann für den antizyklischen Kapitalpuffer eine Quote festlegen, die über 2,5 % des in Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] genannten Gesamtforderungsbetrags hinausgeht, sofern dies in Anbetracht der in Absatz 3 genannten Aspekte gerechtfertigt ist.

6.        Wird die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer erstmalig von einer benannten Behörde bei einem Wert von über Null festgelegt oder wird die bisherige Quote danach von einer benannten Behörde erhöht, so muss die Behörde auch ein Datum festlegen, ab dem die Institute diese erhöhte Quote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anwenden müssen. Dieses Datum darf nicht mehr als zwölf Monate nach dem Datum, an dem die Erhöhung der Puffer-Quote gemäß Absatz 8 bekannt gegeben wurde, liegen. Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe der Erhöhung der Puffer-Quote weniger als zwölf Monate, muss diese kürzere Frist für die Anwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.

7.        Setzt eine benannte Behörde die bestehende Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer herab, muss sie – unabhängig davon, ob die Quote auf Null gesenkt wird oder nicht – einen indikativen Zeitraum festlegen, in dem keine Erhöhung der Puffer-Quote zu erwarten steht. Dieser indikative Zeitraum ist für die benannte Behörde jedoch nicht bindend.

8.        Jede benannte Behörde veröffentlicht die für das jeweilige Quartal festgelegte Puffer-Quote auf ihrer Website. Hierbei ist mindestens Folgendes anzugeben:

a)      die Quote selbst;

b)     das maßgebliche Kredite/BIP-Verhältnis und dessen Abweichung vom langfristigen Trend;

c)      der gemäß Absatz 2 berechnete Puffer-Richtwert;

d)     eine Begründung des Puffer-Richtwerts unter Angabe sämtlicher, nicht vom Puffer-Richtwert abgedeckter Variablen, die von der benannten Behörde bei Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Absatz 3 Buchstabe c berücksichtigt wurden;

e)      bei einer Erhöhung der Puffer-Quote das Datum, ab dem die Institute diese höhere Puffer-Quote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers verwenden müssen;

f)      die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls das unter Buchstabe e genannte Datum weniger als zwölf Monate nach dem Datum der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt;

g)      bei einer Verringerung der Puffer-Quote der indikative Zeitraum, in dem keine Erhöhung der Puffer-Quote zu erwarten steht, und eine Begründung für diesen Zeitraum;

h)      für den Fall, dass die benannte Behörde eine der in Absatz 3 Buchstabe c genannten Variablen berücksichtigt hat, die Höhe der Puffer-Quote, die sich auf diese Variablen bezieht.

Die benannten Behörden unternehmen alle Schritte, die zur Koordinierung des Zeitpunkts dieser Bekanntgabe angemessen sind.

Die benannten Behörden teilen dem ESRB für jedes Quartal die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer und die in den Buchstaben a bis g aufgeführten Angaben mit. Der ESRB veröffentlicht auf seiner Website alle auf diese Weise mitgeteilten Puffer-Quoten sowie Hintergrundinformationen.

9.        Der ESRB kann zu der quartalsweise festgelegten Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer in einem bestimmten Mitgliedstaat oder gegebenenfalls in mehreren Mitgliedstaaten Empfehlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 aussprechen.

Artikel 126aMitgliedstaatsspezifische Risikopuffer

Mitgliedstaaten mit überdurchschnittlich großen Bankensystemen oder die hinsichtlich für Steuerzahler akzeptabler Risiken regulatorische Entscheidungen getroffen haben, die konservativer sind, als es in anderen Mitgliedstaaten akzeptiert wäre, können mit der Zustimmung des ESRB nach dem Verfahren zur Bewertung der Anforderungen im Falle eines Systemrisikos gemäß den Artikeln 125 und 126 höhere Eigenmittelanforderungen für die im Inland zugelassenen Institute stellen. Dieses Kapital darf nicht in Form von Beteiligungen im engeren Sinn vorliegen. Die Behörden im Inland legen eine akzeptable Form fest, die vom ESRB und von der EBA gebilligt werden muss, wobei dieses Kapital einschließlich des Kapitalerhaltungspuffers keinesfalls mehr als doppelt so hoch wie Mindestkapitalanforderung nach der Vereinbarung von Basel III sollte.

Artikel 127Anerkennung von Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer über 2,5 %

1.        Hat eine benannte Behörde gemäß Artikel 126 Absatz 5 oder eine zuständige Drittlandsbehörde für den antizyklischen Kapitalpuffer eine Quote festgelegt, die 2,5 % des in Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] genannten Gesamtforderungsbetrags übersteigt, können die anderen benannten Behörden diese Puffer-Quote für die Berechnung der institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer durch die im Inland zugelassenen Institute anerkennen.

2.        Erkennt eine benannte Behörde eine über 2,5 % des in Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] genannten Gesamtforderungsbetrags hinausgehende Puffer-Quote gemäß Absatz 1 an, so gibt sie dies auf ihrer Website bekannt. Hierbei ist mindestens Folgendes anzugeben:

a)      die Quote selbst;

b)     der Mitgliedstaat oder Drittstaat, für den diese Quote gilt;

c)      bei einer Erhöhung der Puffer-Quote das Datum, ab dem die in dem Mitgliedstaat von der benannten Behörde zugelassenen Institute diese höhere Puffer-Quote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers verwenden müssen;

d)     die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls das unter Buchstabe c genannte Datum weniger als zwölf Monate nach dem Datum der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt.

2a.      Die EBA und der ESRB sorgen für grenzübergreifende Aufsichtskonvergenz hinsichtlich der Anwendung der Berechnungsmethode für die Kapitalpuffer-Anforderung.

2b.      Hat eine benannte Behörde oder eine zuständige Drittlandsbehörde für den antizyklischen Kapitalpuffer eine Quote festgelegt, die 2,5 % des in Artikel 127 Absatz 1 genannten Gesamtforderungsbetrags übersteigt, hat der ESRB diese spezifische Quote für den Kapitalpuffer zu bewerten und gegebenenfalls den benannten Behörden gemäß Artikel 128 Absatz 3 für Kreditengagements in einem Drittland die angemessene Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer zu empfehlen.

Artikel 128Empfehlung des ESRB zu den Quoten für antizyklische Kapitalpuffer für Engagements in Drittländern

Der ESRB darf den benannten Behörden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 für Kreditengagements in einem Drittland in folgenden Fällen eine angemessene Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer empfehlen:

a)        Die zuständige Behörde des Drittlands (im Folgenden „zuständige Drittlandsbehörde“), in dem ein oder mehrere in der Union ansässige(s) Institut(e) Kreditengagements hält/halten, hat für dieses Drittland keine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgelegt und veröffentlicht;

b)        der ESRB ist der Auffassung, dass eine von einer zuständigen Drittlandsbehörde für den antizyklischen Kapitalpuffer festgelegte und veröffentlichte Quote nicht ausreicht, um in der Union ansässige Institute angemessen vor den Risiken eines übermäßigen Kreditwachstums in dem betreffenden Land zu schützen, oder eine benannte Behörde teilt dem ESRB mit, dass die Puffer-Quote ihrer Auffassung nach für diesen Zweck nicht ausreichend ist.

Artikel 129Entscheidung der benannten Behörden über die Quoten für antizyklische Kapitalpuffer für Engagements in Drittländern

1.        Dieser Artikel gilt unabhängig davon, ob der ESRB gegenüber den benannten Behörden eine Empfehlung gemäß Artikel 128 ausgesprochen hat.

2.        Unter den in Artikel 128 Buchstabe a erläuterten Umständen dürfen die benannten Behörden die von den im Inland zugelassenen Instituten für die Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers zu verwendende Quote festlegen.

3.        Hat eine zuständige Drittlandsbehörde für das jeweilige Drittland eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgelegt und veröffentlicht, so darf eine benannte Behörde für dieses Drittland für die Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers durch die im Inland zugelassenen Institute eine andere Puffer-Quote festlegen, wenn sie vernünftigerweise davon ausgeht, dass die von der zuständigen Drittlandsbehörde festgelegte Quote nicht ausreicht, um die Institute angemessen vor den Risiken eines übermäßigen Kreditwachstums in dem betreffenden Drittland zu schützen.

Macht eine benannte Behörde von der in Unterabsatz 1 ausgeführten Befugnis Gebrauch, so darf sie die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nicht unter dem von der zuständigen Drittlandsbehörde festgelegten Wert ansetzen, es sei denn, die Puffer-Quote beträgt mehr als 2,5 % des in Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] genannten Gesamtforderungsbetrags der Institute, die in dem betreffenden Drittland Kreditengagements halten. Die EBA und der ESRB sorgen dafür, dass die Puffer-Quoten für Engagements in Drittländern über die einzelnen Rechtsordnungen hinweg kohärent sind.

4.        Legt eine zuständige Drittlandsbehörde für dieses Drittland gemäß Absatz 2 oder 3 eine über die geltende Puffer-Quote hinausgehende Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer fest, so setzen die benannten Behörden das Datum fest, ab dem die im Inland zugelassenen Institute diese Puffer-Quote für die Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anwenden müssen. Dieses Datum darf nicht mehr als zwölf Monate nach dem Datum, an dem die Puffer-Quote gemäß Absatz 5 bekannt gegeben wurde, liegen. Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe der Puffer-Quote weniger als zwölf Monate, so muss diese kürzere Frist für die Anwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.

5.        Die benannten Behörden veröffentlichen sämtliche gemäß Absatz 2 oder 3 für Drittländer festgelegte Quoten für antizyklische Kapitalpuffer auf ihrer Website, wobei Folgendes anzugeben ist:

a)      die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer und das Drittland, auf das diese Anwendung findet;

b)     eine Begründung für die Puffer-Quote;

c)      bei erstmaliger Festlegung der Puffer-Quote auf einen Wert über 0 oder bei einer Erhöhung der Puffer-Quote das Datum, ab dem die Institute diese höhere Puffer-Quote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anwenden müssen;

d)     die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls das Datum gemäß Buchstabe c weniger als zwölf Monate nach dem Datum der Bekanntgabe gemäß diesem Absatz liegt.

Artikel 130Berechnung der Quote für den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer

1.        Die Quote für den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer ist der gewichtete Durchschnitt der Quoten für die antizyklischen Kapitalpuffer, die in den Rechtsräumen, in denen sich die wesentlichen Kreditengagements des Instituts befinden, gelten, oder die aufgrund des Artikels 129 Absatz 2 oder 3 für die Zwecke des vorliegenden Artikels angewandt werden.

Für die Berechnung des in Unterabsatz 1 genannten gewichteten Durchschnitts schreiben die Mitgliedstaaten den Instituten vor, auf jede geltende Quote für antizyklische Puffer die gemäß Teil III Titel II der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] bestimmten Eigenmittelgesamtanforderungen für das Kreditrisiko in dem betreffenden Hoheitsgebiet geteilt durch die Eigenmittelgesamtanforderungen für das Kreditrisiko bei allen maßgeblichen Kreditengagements anzuwenden.

2.        Legt eine benannte Behörde gemäß Artikel 126 Absatz 5 für den antizyklischen Kapitalpuffer eine Quote von über 2,5 % des in Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] genannten Gesamtforderungsbetrags fest, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für die Zwecke der in Absatz 1 vorgeschriebenen Berechnung sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils des konsolidierten Eigenkapitals, der sich auf das betreffende Institut bezieht, für die maßgeblichen Kreditengagements im Mitgliedstaat der benannten Behörde (im Folgenden „Mitgliedstaat A“) die nachstehend genannten Puffer-Quoten gelten:

a)      im Inland zugelassene Institute wenden die über 2,5 % des Gesamtforderungsbetrags hinausgehende Puffer-Quote an;

b)     in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Institute wenden für den antizyklischen Kapitalpuffer eine Quote von 2,5 % des Gesamtforderungsbetrags an, sofern die benannte Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die über 2,5 % hinausgehende Puffer-Quote nicht gemäß Artikel 127 Absatz 1 anerkannt hat;

c)      in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Institute wenden die von der benannten Behörde des Mitgliedstaats A für den antizyklischen Kapitalpuffer festgelegte Quote an, sofern die benannte Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die Puffer-Quote gemäß Artikel 127 anerkannt hat.

3.        Geht die von der zuständigen Drittlandsbehörde für das jeweilige Drittland festgelegte Puffer-Quote über 2,5 % des in Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] festgelegten Gesamtforderungsbetrags hinaus, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für die Zwecke der in Absatz 1 vorgeschriebenen Berechnung sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils des konsolidierten Eigenkapitals, der sich auf das betreffende Institut bezieht, für die maßgeblichen Kreditengagements in diesem Drittland die nachstehend genannten Puffer-Quoten gelten:

a)      die Institute wenden für ihren antizyklischen Kapitalpuffer eine Quote von 2,5 % des Gesamtforderungsbetrags an, wenn die benannte Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die über 2,5 % hinausgehende Puffer-Quote nicht gemäß Artikel 127 Absatz 1 anerkannt hat;

b)     die Institute wenden die von der zuständigen Drittlandsbehörde für den antizyklischen Kapitalpuffer festgelegte Quote an, wenn die benannte Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die Puffer-Quote gemäß Artikel 127 anerkannt hat.

4.        Wesentliche Kreditengagements umfassen sämtliche Forderungsklassen, mit Ausnahme der in Artikel 107 Buchstaben a, b, c, d, e und f der Verordnung (EU) Nr. .../2012 vom ... [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen] enthaltenen Forderungsklassen, für die Folgendes gilt:

a)      sie unterliegen den Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken gemäß Teil III Titel II der genannten Verordnung;

b)     werden die Forderungen im Handelsbuch geführt, finden die Eigenmittelanforderungen für spezifische Risiken gemäß Teil III Titel IV Kapitel 2 der genannten Verordnung oder für zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiken gemäß Teil III Titel IV Kapitel 5 der genannten Verordnung Anwendung;

c)      handelt es sich bei den Forderungen um Verbriefungen, so finden die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil III Titel II Kapitel 5b der genannten Verordnung Anwendung.

5.        Die Institute ermitteln die geografische Belegenheit eines wesentlichen Kreditengagements im Einklang mit den nach Absatz 6 angenommenen technischen Regulierungsstandards.

6.                 Für die Zwecke der in Absatz 1 vorgeschriebenen Berechnung

a)      gilt eine Puffer-Quote für einen Mitgliedstaat ab dem Datum, das in der gemäß Artikel 126 Absatz 8 Buchstabe e oder Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe c veröffentlichten Information angegeben ist, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Puffer-Quote zur Folge hat;

b)     gilt eine Puffer-Quote für ein Drittland vorbehaltlich des Buchstaben c zwölf Monate nach dem Datum, an dem die zuständige Drittlandsbehörde eine Änderung der Puffer-Quote bekannt gegeben hat, unabhängig davon, ob diese Behörde von den Instituten mit Sitz in dem betreffenden Drittland verlangt, diese Änderung innerhalb einer kürzeren Frist anzuwenden, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Puffer-Quote zur Folge hat;

c)      gilt in Fällen, in denen die benannte Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Instituts die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland gemäß Artikel 129 Absatz 2 oder 3 festlegt oder die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland nach Artikel 127 anerkennt, diese Quote ab dem Datum, das in der gemäß Artikel 129 Absatz 5 Buchstabe c oder Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe c veröffentlichten Information angegeben ist, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Puffer-Quote zur Folge hat;

d)     gilt eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer unmittelbar, wenn diese Entscheidung eine Absenkung der Puffer-Quote zur Folge hat.

Für die Zwecke des Buchstaben b gilt eine Änderung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland ab dem Datum als bekannt gegeben, an dem sie von der zuständigen Drittlandsbehörde nach den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften veröffentlicht wird.

7.        Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methode zur Ermittlung der geografischen Belegenheit der in Absatz 5 genannten wesentlichen Kreditengagements.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Abschnitt IIIKapitalerhaltungsmassnahmen

Artikel 131Ausschüttungsbeschränkungen

1.        Die Mitgliedstaaten untersagen Instituten, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung erfüllen, eine mit Kernkapital verbundene Ausschüttung vorzunehmen, durch die ihr Kernkapital so stark abnehmen würde, dass die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht länger erfüllt wäre.

2.        Die Mitgliedstaaten verlangen von Instituten, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen, den maximal ausschüttungsfähigen Betrag gemäß Absatz 4 zu berechnen.

Findet Unterabsatz 1 Anwendung, so untersagen die Mitgliedstaaten derartigen Instituten, vor der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

a)      eine mit Kernkapital verbundene Ausschüttung vorzunehmen:

b)     eine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Rentenzahlungen einzuführen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum eingeführt worden ist, in dem das Institut die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat;

c)      Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten vorzunehmen.

3.        Solange ein Institut die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt oder übertrifft, untersagen die Mitgliedstaaten dem Institut, einen über dem nach Absatz 4 berechneten maximal ausschüttungsfähigen Betrag liegenden Betrag durch eine der unter Absatz 2 Buchstabe a bis c aufgeführten Maßnahmen auszuschütten.

4.        Die Mitgliedstaaten verlangen von den Instituten, den maximal ausschüttungsfähigen Betrag durch Multiplikation der gemäß Buchstabe a berechneten Summe mit dem gemäß Buchstabe b festgelegten Faktor zu berechnen. Der maximal ausschüttungsfähige Betrag wird durch die unter Absatz 2 Buchstabe a, b oder c aufgeführten Maßnahmen reduziert.

a)      Die zu multiplizierende Summe umfasst

(i)     Zwischengewinne, die nicht im Kernkapital gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] enthalten sind und nach der jüngsten Entscheidung über die Gewinnausschüttung oder eine der unter Absatz 2 Buchstabe a, b oder c aufgeführten Maßnahmen erwirtschaftet wurden;

plus

(ii)     Gewinne zum Jahresende, die nicht im Kernkapital gemäß Artikel 124 Absatz 4 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] enthalten sind und nach der jüngsten Entscheidung über die Gewinnausschüttung oder eine der unter Absatz 2 Buchstabe a, b oder c aufgeführten Maßnahmen erwirtschaftet wurden;

minus

(iii)    Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Gewinne einbehalten würden.

b)     Der Faktor wird wie folgt bestimmt:

i)       Liegt das von einem Institut vorgehaltene und nicht zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung, innerhalb des ersten (d. h. des untersten) Quartils der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so ist der Faktor 0;

ii)      Liegt das von einem Institut vorgehaltene und nicht zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung, innerhalb des zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so ist der Faktor 0,2;

iii)     Liegt das von einem Institut vorgehaltene und nicht zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung, innerhalb des dritten Quartils der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so ist der Faktor 0,4.

iv)     Liegt das von einem Institut vorgehaltene und nicht zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung, innerhalb des vierten (d. h. des obersten) Quartils der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so ist der Faktor 0,6.

Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung werden wie folgt berechnet:

Untergrenze des Quartils

Obergrenze des Quartils

„ISCCB“ steht für „institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer“ und „Qn“ für die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.

5.        Die in diesem Artikel festgelegten Beschränkungen finden ausschließlich auf Auszahlungen Anwendung, die zu einer Verringerung des Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung keinen Ausfall darstellt oder eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Institut geltenden Insolvenzvorschriften ist.

6.        Wenn ein Institut die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine unter Absatz 2 Buchstaben a bis c aufgeführte Maßnahme vorzunehmen, so teilt sie dies der zuständigen Behörde unter Angabe der folgenden Informationen mit:

a)      vom Institut vorgehaltenes Eigenkapital, aufgeschlüsselt nach:

i)       Kernkapital;

ii)      zusätzlichem Kernkapital;

iii)     Ergänzungskapital;

b)     Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende;

c)      gemäß Absatz 4 berechneter maximal ausschüttungsfähiger Betrag;

d)     Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf:

i)       Dividendenzahlungen;

ii)      Aktienrückkäufe;

iii)     Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten;

iv)     Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Rentenzahlungen, entweder aufgrund der Einführung einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer in einem Zeitraum, in dem das Institut die kombinierte Anforderung an Kapitalpuffer nicht erfüllt hat, eingeführten Zahlungsverpflichtung.

7.        Die Institute müssen Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal ausschüttungsfähige Betrag genau berechnet werden, und in der Lage sein, die Genauigkeit der Berechnung gegenüber den zuständigen Behörden auf Anfrage nachzuweisen.

8.        Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 umfasst eine mit Kernkapital verbundene Ausschüttung Folgendes:

a)      die Zahlung von Bardividenden;

b)     die Ausgabe von teilweise oder voll gezahlten Gratisaktien oder anderen in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] aufgeführten Eigenkapitalinstrumenten;

c)      eine Rücknahme oder ein Rückkauf eigener Aktien oder anderer Instrumente nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung durch ein Institut;

d)     eine Rückzahlung der in Verbindung mit den Eigenkapitalinstrumenten nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung eingezahlten Beträge;

e)      eine Ausschüttung von in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung aufgeführten Positionen.

Artikel 132 Kapitalerhaltungsplan

1.        Erfüllt ein Institut die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht, so erstellt es einen Kapitalerhaltungsplan und legt ihn innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem es festgestellt hat, dass es die Anforderung nicht erfüllen kann, der zuständigen Behörde vor. Die zuständige Behörde kann eine längere Frist zulassen.

Die zuständigen Behörden gewähren eine solche Fristverlängerung nur auf der Grundlage der individuellen Situation eines Kreditinstituts und unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des Instituts.

2.        Der Kapitalerhaltungsplan umfasst Folgendes:

a)      eine Einnahmen- und Ausgabenschätzung und eine Bilanzprognose;

b)     Maßnahmen zur Erhöhung der Kapitalquoten des Instituts;

c)      Plan und Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung vollständig zu erfüllen;

d)     weitere Informationen, die die zuständige Behörde für die in Absatz 3 vorgeschriebene Bewertung als notwendig erachtet.

3.        Die zuständige Behörde bewertet den Kapitalerhaltungsplan und genehmigt ihn nur, wenn sie der Auffassung ist, dass durch die Umsetzung des Plans sehr wahrscheinlich genügend Kapital erhalten oder aufgenommen wird, damit das Institut die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung innerhalb des von der zuständigen Behörde als angemessen erachteten Zeitraums erfüllen kann.

4.        Genehmigt die zuständige Behörde den Kapitalerhaltungsplan nach Absatz 3 nicht, so ergreift sie eine oder beide der folgenden Maßnahmen:

a)     sie verlangt von dem Institut, seine Eigenmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe aufzustocken;

b)     sie übt ihre Befugnisse nach Artikel 99 aus, um strengere Ausschüttungsbeschränkungen als in Artikel 131 verlangt zu verhängen.

Abschnitt IIIa

Ermittlung systemrelevanter Finanzinstitute und Festlegung der anwendbaren Anforderung zusätzlicher systemischer Puffer

Artikel 132a

Ermittlung systemrelevanter Institute

1.        Die zuständigen Behörden teilen der EBA die systemrelevanten Institute innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs mit. Im Fall von Bankengruppen oder einzelnen Tochtergesellschaften einer Bankengruppe erfolgt diese Benennung auf der Grundlage einer gemeinsamen Entscheidung nach Artikel 108 durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für die betreffenden Tochtergesellschaften zuständigen Behörden. Systemrelevante Finanzinstitute können auch vom ESRB ermittelt werden. Diese Ermittlung stützt sich auf quantitative und qualitative Analysen auf globaler Ebene, Unionsebene oder nationaler Ebene, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

a)     die grenzübergreifende Tätigkeit innerhalb des Binnenmarkts und mit Drittländern;

b)     die Größe;

c)      die Verknüpfung des Instituts mit dem Finanzsystem;

d)     die Ersetzbarkeit der von dem Institut erbrachten Dienstleistungen oder zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur;

e)      die Komplexität,

f)      Bilanz;

g)     Umfang des Handelsbuchs

h)     Derivatepositionen.

2.      Bei der Ermittlung von systemrelevanten Instituten prüfen die zuständigen Behörden insbesondere das potentielle Systemrisiko, das innerhalb ihres Mitgliedstaats durch inländische Geschäfte oder durch grenzübergreifende Geschäfte, für die das systemrelevante Institut letztendlich die Verantwortung trägt, verursacht wird.

3.      Bei ihren Beurteilungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 berücksichtigen die zuständigen Behörden die Empfehlungen, die der ESRB gemäß Absatz 5 ausgesprochen und aufrechterhalten hat.

4.      Die EBA erstellt eine Liste systemrelevanter Finanzinstitute auf globaler Ebene, Unionsebene und nationaler Ebene. Die Liste systemrelevanter Finanzinstitute wird den zuständigen Behörden, dem ESRB und der Kommission mitgeteilt.

5.      Der ESRB überprüft die Kriterien und das Verfahren für die Ermittlung systemrelevanter Institute nach den Absätzen 1 und 2. Er gibt Empfehlungen ab, die sich unter anderem auf Folgendes beziehen:

a)     die Ermittlung von systemrelevanten Instituten auf globaler, europäischer und nationaler Ebene sowie Grundsätze, mit deren Hilfe die zuständigen Behörden solche systemrelevanten Institute gemäß Artikel 132a ermitteln können;

b)     Grundsätze, mit deren Hilfe eine angemessene Quote für systemische Puffer festgelegt werden kann.

Der ESRB überprüft seine Empfehlung fortlaufend und aktualisiert sie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Ermittlung von global und national systemrelevanten Instituten oder der Festlegung von Puffern gemäß dieser Richtlinie oder unter Berücksichtigung der Entwicklungen bei international vereinbarten Standards und Praktiken.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Kriterien für die Ermittlung systemrelevanter Institute und die Festlegung des systemischen Puffers entsprechend anzupassen.

Artikel 132bPflicht zur Vorhaltung eines systemischen Puffers

1.        Auf der Grundlage der Kriterien nach Artikel 132a werden systemrelevante Institute auf globaler, europäischer und nationaler Ebene einer von fünf Kategorien systemischer Relevanz im Hinblick auf ihre Relevanz für den europäischen bzw. einen einzelnen nationalen Finanzmarkt eingeordnet. In der untersten Kategorie wird von systemrelevanten Instituten verlangt, einen ergänzenden Kernkapitalpuffer vorzuhalten, der 1 % ihres Gesamtforderungsbetrags entspricht, der gemäß Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. .../2012 vom ... [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen] berechnet und für jede der nachfolgenden Kategorien um 0,5 % erhöht wird.

2.      Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten von systemrelevanten Instituten der höchsten Kategorie systemischer Relevanz verlangen, einen ergänzenden Kernkapitalpuffer vorzuhalten, der bis zu 10 % ihres Gesamtforderungsbetrags entspricht, der gemäß Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. .../2012 vom ... [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen] berechnet wird, wenn dies durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist, wie etwa die Größe der Bankengruppe im Verhältnis zur Volkswirtschaft des Heimatlandes oder dem Grad an Konzentration im nationalen Finanzmarkt.

3.      Die in Absatz 1 festgelegte Anforderung muss von systemrelevanten Instituten mit Kernkapital erfüllt werden, das ergänzend zum Kernkapital für die Einhaltung der Eigenmittelanforderung des Artikels 87 der Verordnung (EU) Nr. .../2012 vom ... [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen], der Anforderung zur Bildung eines Kapitalerhaltungspuffers gemäß Artikel 123, der Anforderung zur Bildung eines institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach Artikel 124 und aller etwaigen Anforderungen nach Artikel 100 vorgehalten werden muss.

4.      Der systemische Puffer von Bankengruppen, die als systemrelevant auf globaler oder europäischer Ebene ermittelt wurden, ist auf konsolidierter oder unterkonsolidierter Ebene innerhalb des Binnenmarkts vorzuhalten, selbst wenn Tochtergesellschaften dieser Gruppe als systemrelevant auf nationaler Ebene in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ermittelt wurden.

5.      Der systemische Puffer für Einheiten, die als systemrelevant nur in einem Mitgliedstaat ermittelt wurden, wird auf der Ebene einer einzigen Einheit oder auf unterkonsolidierter Ebene innerhalb dieses Mitgliedstaats vorgehalten.

6.      Abweichend von Absatz 4 kann der systemische Puffer auch auf der Ebene einer einzigen Einheit oder auf unterkonsolidierter Ebene innerhalb eines Mitgliedstaates vorgehalten werden, wenn die zuständige Behörde der EBA glaubhaft macht, dass es in einer Krisensituation gewichtige rechtliche oder praktische Schranken für den freien Kapitalfluss innerhalb der Gruppe geben würde. Die EBA informiert die Kommission und richtet Empfehlungen an sie, um ein wirksames grenzübergreifendes Krisenmanagement und eine wirksame grenzübergreifende Krisenbewältigung innerhalb des Binnenmarktes zu gewährleisten.

7.      Die zuständigen Behörden können die Offenlegung des systemischen Puffers nach Absatz 1 beschließen.

8.      Erfüllt ein systemrelevantes Institut die Anforderung nach Absatz 1 nicht vollständig, können die zuständigen Behörden Ausschüttungen im Zusammenhang mit hartem Kernkapital, Zahlungen auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals sowie variable Vergütungen und freiwillige Rentenleistungen beschränken.

9.      Die zuständigen Behörden schreiben systemrelevanten Instituten vor, entsprechend den vom Rat für Finanzstabilität vorgegebenen Leitlinien für global systemrelevante Banken einen Plan für ihre Abwicklung zu erstellen und vorzulegen.

Titel VIII

Offenlegungspflichten der zuständigen Behörden

Artikel 133

Allgemeine Anforderungen

1.        Die zuständigen Behörden veröffentlichen die folgenden Informationen:

a)      den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien, die in ihrem Mitgliedstaat im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht verabschiedet wurden;

b)     die Art und Weise, wie die im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume genutzt werden;

c)      die allgemeinen Kriterien und Methoden, nach denen sie bei der in Artikel 92 genannten Überprüfung und Bewertung verfahren;

d)     unbeschadet der Bestimmungen des Titels VII Kapitel 1 Abschnitt II und der Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG, aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtlichen Rahmenvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten, einschließlich Angaben zu Anzahl und Art der gemäß Artikel 99 ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen;

da)   die Art einer Aufsichtsmaßnahme, die als Folge der Anwendung des Artikels 95 ergriffen wird, einschließlich der Namen der Institute, auf die solche Maßnahmen Anwendung finden.

2.        Die nach Absatz 1 veröffentlichten Angaben müssen einen aussagekräftigen Vergleich zwischen den Vorgehensweisen der zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen. Die Angaben werden in einem gemeinsamen Format veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Die Angaben sind über eine einzige Zugangsadresse elektronisch abrufbar.

3.        Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen das Format, der Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und der Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Offenlegungen festgelegt werden.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 134

Spezifische Offenlegungspflichten

1.        Für die Zwecke von Teil VI der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] veröffentlichen die zuständigen Behörden folgende Informationen:

a)      die allgemeinen Kriterien und Methoden, die zur Überprüfung der Einhaltung von Artikel 394 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] beschlossen wurden;

b)     unbeschadet der Bestimmungen von Titel VII Kapitel 1 Abschnitt II eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen Artikel 394 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] auferlegten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts.

2.        Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die von ihrem Ermessen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] Gebrauch machen, veröffentlichen folgende Informationen:

a)      die Kriterien, nach denen festgestellt wird, dass ein substanzielles praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten weder vorhanden noch abzusehen ist;

b)     die Anzahl der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] ausgeübt wird, sowie die Anzahl solcher Institute, die über Tochtergesellschaften in einem Drittland verfügen;

c)      aggregiert für den Mitgliedstaat:

i)       den Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochtergesellschaften in einem Drittland gehaltenen Eigenmittel des Mutterinstituts in einem Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Verordnung ausgeübt wird;

ii)      den prozentualen Anteil der in Tochtergesellschaften in einem Drittland gehaltenen Eigenmittel an den auf konsolidierter Basis ermittelten Gesamteigenmitteln von Mutterinstituten in einem Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Verordnung ausgeübt wird;

iii)     den prozentualen Anteil der in Tochtergesellschaften in einem Drittland gehaltenen Eigenmittel an den auf konsolidierter Basis ermittelten und nach Artikel 87 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] vorgeschriebenen Gesamteigenmitteln von Mutterinstituten in einem Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] ausgeübt wird.

3.        Die zuständigen Behörden, die von ihrem Ermessen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] Gebrauch machen, veröffentlichen folgende Angaben:

a)      die Kriterien, nach denen festgestellt wird, dass ein substanzielles praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten weder vorhanden noch abzusehen ist;

b)     die Anzahl der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] ausgeübt wird, sowie die Anzahl solcher Institute, die über Tochtergesellschaften in einem Drittland verfügen;

c)      aggregiert für den Mitgliedstaat

i)       den Gesamtbetrag der in Tochtergesellschaften in Drittländern gehaltenen Eigenmittel von Mutterinstituten, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] ausgeübt wird;

ii)      den prozentualen Anteil der in Tochtergesellschaften in einem Drittland gehaltenen Eigenmittel an den Gesamteigenmitteln von Mutterinstituten, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] ausgeübt wird;

iii)     den prozentualen Anteil der in Tochtergesellschaften in einem Drittland gehaltenen Eigenmittel an den gemäß Artikel 87 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] vorgeschriebenen Gesamteigenmitteln der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung ausgeübt wird.

Artikel 134a

Zusätzliche Offenlegungspflichten für Institute

Zur Stärkung der Marktdisziplin und um den Märkten zwecks Verringerung der Unsicherheit angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen, dürfen die zuständigen Behörden von Instituten oder bestimmten Arten von Instituten verlangen, auf ad-hoc-Basis oder regelmäßig eine der folgenden Informationen zusätzlich zu den Informationen gemäß Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. .../2012 vom ... [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen] offen zu legen:

a)        die Informationen, die der zuständigen Behörde nach den Artikeln 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. .../2012 vom ... [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen] mitgeteilt werden;

b)        spezifische Daten zu den Elementen der in Buchstabe a genannten Informationen, wie etwa Maximal-, Minimal- und Durchschnittsberechnungen für den Zeitraum zwischen den Berichterstattungsterminen;

c)        den Wert risikogewichteter Aktiva, aufgeschlüsselt nach spezifischen Kategorien, wie etwa Land, Art der Aktiva und gegebenenfalls Hauptrisikoquellen, wie etwa das Verhältnis zwischen Kredithöhe und Einkommen oder das Verhältnis zwischen Kredithöhe und Wert;

d)        detaillierte Erläuterungen wesentlicher Änderungen und Trends bei Kapitalquoten und risikogewichteten Aktiva und

e)        Kapitalanforderungen auf der Grundlage von Basel-I-Untergrenzen (d. h. Risikogewichtungen nach Basel I), um Vergleiche der Risikoexposition zwischen Unternehmen auf der Grundlage einer standardisierten Bemessung zu ermöglichen.

Titel IX

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Artikel 135

Delegierte Rechtsakte

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 138 in Bezug auf folgende Aspekte zu erlassen:

a)        Klärung der in Artikel 4 und Artikel 122 genannten Begriffsbestimmungen zwecks einheitlicher Anwendung dieser Richtlinie;

b)        Klärung der in Artikel 4 und Artikel 122 genannten Begriffsbestimmungen zwecks Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten bei der Anwendung dieser Richtlinie;

ba)      Anpassung der Kriterien für die Ermittlung systemrelevanter Institute und die Festlegung des systemischen Puffers gemäß Artikel 132a und Artikel 132b auf der Grundlage von Empfehlungen des ESRB;

c)        Abstimmung der Terminologie und der in Artikel 4 genannten Begriffsbestimmungen auf spätere Rechtsvorschriften über Institute und damit zusammenhängende Bereiche;

d)        Erweiterung oder terminologische Anpassung der in den Artikeln 33 und 34 genannten, in Anhang I enthaltenen Liste zur Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten;

e)        in Artikel 51 aufgeführte Bereiche, in denen die zuständigen Behörden Informationen austauschen;

f)         Anpassung der Bestimmungen der Artikel 75 bis 86 und 94 an Entwicklungen auf den Finanzmärkten (insbesondere neue Finanzprodukte), bei Rechnungslegungsstandards oder -anforderungen, mit denen Rechtsvorschriften der Union Rechnung getragen wird, oder hinsichtlich der Konvergenz der Aufsichtspraktiken;

g)        Anpassung der in Artikel 23 Absatz 1 festgelegten Kriterien, um künftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.

Artikel 136

Durchführungsrechtsakte

Folgende Maßnahmen werden als Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 137 Absatz 2 genannten Prüfverfahren verabschiedet:

a)            technische Anpassungen der Liste in Artikel 2;

b)        Änderung des nach Artikel 12 und Titel IV erforderlichen Anfangskapitals zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und geldpolitischer Entwicklungen.

Artikel 137

Europäischer Bankenausschuss

1.        Die Kommission wird beim Erlass von Durchführungsrechtsakten von dem durch den Beschluss 2004/10/EG der Kommission eingesetzten Europäischen Bankenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.        Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 138

Ausübung der Befugnisübertragung

1.        Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

2.        Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 135 wird der Kommission ab dem in Artikel 153 genannten Datum für einen unbefristeten Zeitraum gewährt.

3.        Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 135 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Die Befugnisübertragung wird durch einen Beschluss aufgehoben, in dem die Befugnis näher bezeichnet wird. Der Beschluss tritt am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

4.        Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, unterrichtet sie gleichzeitig das Europäische Parlament und den Rat hierüber.

5.        Ein gemäß Artikel 135 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von drei Monaten nach ihrer Unterrichtung Einwände erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um drei Monate verlängert.

Titel X

Änderung der Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 139

Änderung der Richtlinie 2002/87/EG

1.        Artikel 21a Absatz 2 Buchstabe a wird gestrichen.

2.        Nach Artikel 21a Absatz 2a wird folgender Absatz eingefügt:

„(3) Um eine einheitliche Anwendung der in Anhang I Teil II in Verbindung mit Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] und Artikel 228 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Berechnungsmethoden sicherzustellen, entwickeln EBA, EIOPA und ESMA unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 4 über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 2.

Die ESA legt der Kommission diese Entwürfe bis zum 1. Januar 2013 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Absatz 3 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

Titel XI

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Kapitel 1

Übergangsbestimmungen für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten bei der Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs

Artikel 140

Anwendungsbereich

1.        Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten anstelle der Artikel 40, 41, 43, 51 und 52 bis zum 1. Januar 2015 und, wenn die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 2 erlässt, während eines zusätzlichen Zeitraums von bis zu zwei Jahren.

2.        Um sicherzustellen, dass die stufenweise Einführung aufsichtlicher Liquiditätsregeln sorgfältig auf den Prozess der Ausarbeitung einheitlicher Liquiditätsvorschriften abgestimmt ist, wird die Kommission im Falle, dass bis zu dem in Unterabsatz 1 genannten Datum noch keine internationalen Standards für die Überwachung der Liquidität beschlossen und in der Union deshalb noch keine einheitlichen Liquiditätsvorschriften eingeführt wurden, dazu befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 135 zu erlassen, in denen das in Absatz 1 genannte Datum um bis zu zwei Jahre verschoben wird.

Artikel 141

Berichtspflichten

Der Aufnahmemitgliedstaat kann für statistische Zwecke verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in seinem Hoheitsgebiet seinen zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen über die in seinem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten Bericht erstattet.

Der Aufnahmemitgliedstaat kann zwecks Ausübung der ihm gemäß Artikel 145 obliegenden Pflichten von Zweigstellen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten die gleichen Informationen wie von nationalen Kreditinstituten verlangen.

Artikel 142

Maßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats im Zusammenhang mit im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten

1.        Stellen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein Kreditinstitut, das eine Zweigstelle in dessen Hoheitsgebiet hat oder dort Dienstleistungen erbringt, Rechtsvorschriften missachtet, die in diesem Staat in Anwendung von Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, erlassen wurden, so fordern die Behörden das betreffende Kreditinstitut auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden.

2.        Kommt das betreffende Kreditinstitut dieser Aufforderung nicht nach, so setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis.

3.        Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats treffen unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das betreffende Kreditinstitut die vorschriftswidrige Situation beendet. Die Art dieser Maßnahmen ist den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mitzuteilen.

4.        Verletzt das Kreditinstitut trotz der vom Herkunftsmitgliedstaat getroffenen Maßnahmen — oder wenn sich die betreffenden Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Mitgliedstaat keine Maßnahmen treffen kann — weiter die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats, so kann dieser nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden und soweit erforderlich diesem Kreditinstitut die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet zu untersagen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrem Hoheitsgebiet die für solche Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten erforderlichen Schriftstücke zugestellt werden können.

Artikel 143

Vorsorgemaßnahmen

In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des in Artikel 142 vorgesehenen Verfahrens Vorsorgemaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Einleger, Investoren oder sonstiger Personen, denen Dienstleistungen erbracht werden, erforderlich sind. Die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden von solchen Maßnahmen so früh wie möglich unterrichtet.

Die Kommission kann nach Anhörung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten beschließen, dass der Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat.

Artikel 144

Zuständigkeiten

1.        Die Aufsicht über ein Kreditinstitut, einschließlich der Tätigkeiten, die es gemäß den Artikeln 33 und 34 ausübt, obliegt unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.

2.        Absatz 1 steht einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß dieser Richtlinie nicht entgegen.

3.        Die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität der Finanzsysteme in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen, wobei die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Artikel 145

Überwachung der Liquidität

Für die Überwachung der Liquidität von Zweigstellen eines Kreditinstituts bleibt bis zur weiteren Koordinierung der Aufnahmemitgliedstaat in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zuständig.

Unbeschadet der für die Stärkung des europäischen Währungssystems erforderlichen Maßnahmen behält der Aufnahmemitgliedstaat die volle Zuständigkeit für die Maßnahmen zur Durchführung seiner Geldpolitik.

Diese Maßnahmen dürfen keine diskriminierende oder restriktive Behandlung aufgrund der Zulassung des Kreditinstituts in einem anderen Mitgliedstaat enthalten.

Artikel 146

Zusammenarbeit bei der Aufsicht

Bei der Beaufsichtigung der Tätigkeit von Kreditinstituten, die – insbesondere über Zweigstellen – in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als ihrem Sitzland Geschäfte betreiben, arbeiten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten eng zusammen. Sie teilen sich gegenseitig alle Informationen über die Leitung, die Verwaltung und die Eigentumsverhältnisse der Kreditinstitute mit, die geeignet sind, die Aufsicht über die Kreditinstitute und die Prüfung der Voraussetzungen für ihre Zulassung zu vereinfachen, sowie alle Informationen, die geeignet sind, die Überwachung dieser Institute, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherheit, Begrenzung von Großkrediten, Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie interne Kontrolle zu erleichtern.

Artikel 147

Bedeutende Zweigstellen

1.        Die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats können in Fällen, in denen Artikel 107 Absatz 1 Anwendung findet, bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und andernfalls bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beantragen, dass eine Zweigstelle eines Kreditinstituts als bedeutend angesehen wird.

2.        In dem Antrag werden die Gründe dafür genannt, warum die Zweigstelle als bedeutend angesehen werden soll, wobei insbesondere berücksichtigt wird,

a)      ob der Marktanteil der Zweigstelle eines Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat, gemessen an den Einlagen, 2 % übersteigt;

b)     wie sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Kreditinstituts wahrscheinlich auf die systemische Liquidität und die Zahlungsverkehrs- sowie Clearing- und Abwicklungssysteme im Aufnahmemitgliedstaat auswirken dürfte;

c)      welche Größe und Bedeutung die Zweigstelle, gemessen an der Kundenzahl, innerhalb des Bank- bzw. Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaats hat.

Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und in Fällen, in denen Artikel 107 Absatz 1 Anwendung findet, die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzen alles daran, bei der Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

Wird innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines Antrags gemäß Unterabsatz 1 keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so treffen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb von weiteren zwei Monaten eine eigene Entscheidung, ob die Zweigstelle bedeutend ist. Bei ihrer Entscheidung tragen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats etwaigen Auffassungen und Vorbehalten der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Rechnung.

Die Entscheidungen gemäß den Unterabsätzen 3 und 4 werden in einem Dokument dargelegt und umfassend begründet; sie werden den betroffenen zuständigen Behörden übermittelt, als maßgeblich anerkannt und von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten angewandt.

Die Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend lässt die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie unberührt.

3.        Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem eine bedeutende Zweigstelle errichtet wird, die in Artikel 112 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Informationen und führen die in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Aufgaben in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats aus.

4.        Erhält die zuständige Behörde eines Herkunftsmitgliedstaats Kenntnis von einer Krisensituation innerhalb eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 109 Absatz 1, warnt sie so rasch wie möglich die in Artikel 59 Absatz 4 und Artikel 60 genannten Stellen.

5.        Findet Artikel 111 keine Anwendung, so richten die Behörden, die für die Beaufsichtigung eines Kreditinstituts mit bedeutenden Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, ein Aufsichtskollegium unter eigenem Vorsitz ein, um die Zusammenarbeit gemäß Absatz 2 und gemäß Artikel 61 zu erleichtern. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise des Kollegiums werden nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats schriftlich festgelegt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen.

6.        Bei der Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats werden die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, und insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 144 Absatz 3 und die Pflichten nach Absatz 2 dieses Artikels, berücksichtigt.

7.        Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats informiert alle Mitglieder des Kollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die zu berücksichtigenden Tätigkeiten. Des Weiteren informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen oder die durchgeführten Maßnahmen.

Artikel 148

Prüfungen vor Ort

1.        Die Aufnahmemitgliedstaaten sehen vor, dass im Fall eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts, das seine Tätigkeit über eine Zweigstelle ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats — nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats — selbst oder durch ihre Beauftragten die Prüfung der in Artikel 52 genannten Informationen vor Ort vornehmen können.

2.        Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitglieds können für die Prüfung der Zweigstellen auch auf eines der anderen in Artikel 113 vorgesehenen Verfahren zurückgreifen.

3.        Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in Ausübung der ihnen aufgrund dieser Richtlinie obliegenden Aufgaben vor Ort Prüfungen von in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Zweigstellen vorzunehmen.

Kapitel 2

Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer

Artikel 149 Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer

1.        Dieser Artikel ändert die Anforderungen der Artikel 122 und 123 während eines Übergangszeitraums vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018.

2.        Für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 gilt Folgendes:

a)      Der Kapitalerhaltungspuffer ist in hartem Kernkapital zu halten und beträgt 0,625 % der gesamten risikogewichteten Forderungsbeträge des Instituts, berechnet gemäß Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen];

b)     der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer beträgt höchstens 0,625 % dieser Gesamtsumme, so dass der geforderte kombinierte Kapitalpuffer zwischen 0,625 % und 1,25 % der gesamten risikogewichteten Forderungsbeträge der Institute liegt.

3.        Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 gilt Folgendes:

a)      Der Kapitalerhaltungspuffer ist in hartem Kernkapital zu halten und beträgt 1,25 % der gesamten risikogewichteten Forderungsbeträge des Instituts, berechnet gemäß Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen];

b)     der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer beträgt höchstens 1,25 % dieser Gesamtsumme, so dass der geforderte kombinierte Kapitalpuffer zwischen 1,25 % und 2,50 % der gesamten risikogewichteten Forderungsbeträge der Institute liegt.

4.        Für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 gilt Folgendes:

a)      Der Kapitalerhaltungspuffer ist in hartem Kernkapital zu halten und beträgt 1,875 % der gesamten risikogewichteten Forderungsbeträge des Instituts, berechnet gemäß Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen];

b)     der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer beträgt höchstens 1,875 % dieser Gesamtsumme, so dass der geforderte kombinierte Kapitalpuffer zwischen 1,875 % und 3,750 % der gesamten risikogewichteten Forderungsbeträge des betreffenden Instituts liegt.

5.        Die Anforderung eines Kapitalerhaltungsplans und die Beschränkungen hinsichtlich der Ausschüttungen gemäß Artikel 131 und 132 gelten während des Übergangszeitraums vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 für Institute, die die geänderten Anforderungen gemäß den Absätzen 2 bis 4 nicht erfüllen.

6.        Die Mitgliedstaaten können einen kürzeren Übergangszeitraum festlegen als in Absatz 1 vorgesehen, wenn dies aufgrund eines exzessiven Wachstums des Kreditvolumens oder anderer Anlageklassen zu einem beliebigen Zeitpunkt in diesem Zeitraum gerechtfertigt ist. Wenn ein Mitgliedstaat den Übergangszeitraum verkürzt, so kann der kürzere Zeitraum von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

Kapitel 3

Schlussbestimmungen

Artikel 150

Überprüfung

1.        Die Kommission überprüft bis zum 1. April 2014 unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen die Vergütungsbestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] mit besonderem Schwerpunkt auf ihrer Effizienz, Umsetzung und Durchsetzung und berichtet darüber. Bei dieser Überprüfung werden jegliche Schwachstellen ermittelt, die sich aufgrund der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf jene Bestimmungen ergeben. Die Kommission unterbreitet ihren Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

Die regelmäßige Überprüfung der Anwendung dieser Richtlinie durch die Kommission gewährleistet, dass die Art und Weise ihrer Anwendung nicht zu einer offenkundigen Diskriminierung zwischen Instituten aufgrund ihrer Rechtsstruktur oder ihres Eigentümermodells führt.

2.        Ab 2014 veröffentlicht die EBA in Zusammenarbeit mit EIOPA und ESMA halbjährlich einen Bericht, in dem sie darlegt, in welchem Ausmaß sich die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf externe Ratings stützen, und mitteilt, welche Schritte die Mitgliedstaaten ergriffen haben, um das Ausmaß solcher Bezugnahmen zu verringern. In diesem Bericht wird ferner beschrieben, in welcher Form die zuständigen Behörden ihren Verpflichtungen nach Artikel 76 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b nachkommen. Zudem wird in diesem Bericht auf den Grad der Aufsichtskonvergenz in dieser Hinsicht eingegangen.

Die EBA sorgt in Zusammenarbeit mit EIOPA und ESMA für eine effektive Verringerung der Abhängigkeit von externen Ratings und eine schrittweise Beseitigung aller mechanistischen und automatischen Wirkungen externer Kreditratings, die es noch im Unionsrecht gibt.

3.        Bis zum 31. Dezember 2014 überprüft die Kommission die Anwendung der Artikel 103 und 104, erstellt einen Bericht über deren Anwendung und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Änderungsvorschlägen, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

4.        Bis zum 31. Dezember 2016 prüft die Kommission die gemäß Artikel 87 Absatz 4 erzielten Ergebnisse, einschließlich einer Prüfung der Eignung des Benchmarkings der Praktiken zur Förderung der Diversität, erstellt einen Bericht darüber und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Änderungsvorschlägen, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

4a.    Bis zum 31. Dezember 2014 konsultiert die Kommission die ESAs, das ESZB, den ESRB und andere betroffene Parteien, um die Wirksamkeit der Vereinbarungen über die Weitergabe von Informationen nach dieser Richtlinie zu überprüfen, insbesondere nach Titel VII, Kapitel 1, Abschnitt 2, und erstellt gegebenenfalls Vorschläge zur Weiterentwicklung dieser Bestimmungen und/oder Vereinbarungen, insbesondere unter Berücksichtigung der beträchtlichen Synergien im Zusammenhang mit Informationen zwischen den Funktionen Zentralbankgeschäfte und Beaufsichtigung sowohl zu normalen Zeiten als auch während Stresszeiten.

4b.    Die Europäische Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2014 nach Konsultation der EBA und des ESRB den Artikel 130a über die Festlegung der Quote für systemische Puffer unter Berücksichtigung der für systemrelevante Institute vereinbarten internationalen Standards und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

4c.    Bis zum 31. Dezember 2014 überprüft die EBA die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. .../2012 vom ... [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen] zur Zusammenarbeit der Union und der Mitgliedstaaten mit Drittländern und berichtet über sie. Durch diese Überprüfung werden Lücken ermittelt und Bereiche eingeschätzt, die eine Weiterentwicklung erfordern, was Vereinbarungen über die Zusammenarbeit, die Informationsweitergabe und die Gegenseitigkeit anbelangt, einschließlich der Durchsetzung von Aufsichtsregelungen in Drittländern.

         Die EBA bewertet auch die Notwendigkeit einer Weiterentwicklung von Kooperationsvereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und der EBA einerseits und internationalen Finanzinstitutionen oder -einrichtungen, wie dem IWF oder dem Rat für Finanzstabilität, andererseits.

4d.    Sobald die EBA einen entsprechenden Auftrag von der Kommission erhält, untersucht sie, ob Einrichtungen des Finanzsektors, die angeben, dass sie ihre Geschäfte im Einklang mit den Prinzipien des islamischen Bankwesens betreiben, in angemessener Weise durch die Bestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. .../2012 vom ... [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen] abgedeckt sind.

Die Kommission überprüft den von der EBA erstellten Bericht und legt gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

Artikel 151

Umsetzung

1.        Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2013 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2014 an.

2.        Abweichend von Absatz 1 gilt Titel VII Kapitel 4 ab dem 1. Januar 2016.

3.        Bei Erlass der Vorschriften gemäß den Absätzen 1 und 2 nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Diese Bezugnahme enthält außerdem eine Erklärung, wonach Bezugnahmen in bestehenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie zu verstehen sind. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

4.        Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 152

Aufgehobene Rechtsakte

Die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG und ihre nachfolgenden Änderungen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind entsprechend der Übereinstimmungstabelle im Anhang II zu lesen.

Artikel 153

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 154

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Anhang I

Liste der Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt

1.        Annahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern

2.        Leihgeschäfte, insbesondere Konsumentenkredite, Kreditverträge Verträge im Zusammenhang mit Immobilien, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung).

3.        Finanzierungs-Leasing

4.        Zahlungsdienste im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt[27]

5.        Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel (z.B. Reiseschecks und Bankschecks), soweit diese Tätigkeit nicht unter Nummer 4 fällt

6.        Bürgschaften und Kreditzusagen

7.        Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag der Kundschaft in:

a)      Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate usw.)

b)     Devisen

c)      Termin- und Optionsgeschäften

d)     Wechselkurs- und Zinssatzinstrumenten

e)      Wertpapiergeschäften

8.        Teilnahme an der Wertpapieremission und Bereitstellung einschlägiger Dienstleistungen

9.        Beratung von Unternehmen über Kapitalstruktur, industrielle Strategie und damit verbundene Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen

10.      Geldmaklergeschäfte

11.      Portfolioverwaltung und -beratung

12.      Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung

13.      Handelsauskünfte

14.      Schließfachverwaltungsdienste

15.      Ausgabe von E-Geld

Die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitte A und B der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente[28], die sich auf Finanzinstrumente gemäß Anhang I Abschnitt C jener Richtlinie beziehen, sind Gegenstand der gegenseitigen Anerkennung im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie.

Anhang II

Entsprechungstabelle

Diese Richtlinie

Richtlinie 2006/48/EG

Richtlinie 2006/49/EG

Artikel 1

Artikel 1(1)

 

Artikel 2(1)

Artikel 1(2)

 

Artikel 2(2)

Artikel 1(3)

 

Artikel 2(3)

Artikel 2

 

Artikel 3

Artikel 5

 

Artikel 4(1)

 

 

Artikel 4(2)(a)

Artikel 4(20)

 

Artikel 4(2)(b)

 

 

Artikel 4(2)(c)

 

 

Artikel 5(1)

 

Artikel 36(1)

Artikel 5(2)

 

Artikel 36(2)

Artikel 5(3)

 

 

Artikel 5(4)

 

 

Artikel 6

Artikel 128

 

Artikel 7

Artikel 42b(1)

 

Artikel 8

Artikel 40(3)

 

Artikel 9(1)

Artikel 6(1)

 

Artikel 9(2)

Artikel 6(2)

 

Artikel 9(3)

Artikel 6(3) Unterabsatz 1

 

Artikel 9(4)

Artikel 6(3) Unterabsatz 2

 

Artikel 10

Artikel 7

 

Artikel 11

Artikel 8

 

Artikel 12(1)

Artikel 9(1) Unterabsatz 1

 

Artikel 12(2)

Artikel 9(1) Unterabsatz 2

 

Artikel 12(3)

Artikel 9(1) Unterabsatz 3

 

Artikel 12(4)

Artikel 9(2)

 

Artikel 13(1)

Artikel 11(1)

 

Artikel 13(2)

Artikel 11(2)

 

Artikel 14(1)

Artikel 12(1)

 

Artikel 14(2)

Artikel 12(2)

 

Artikel 14(3)

Artikel 12(3)

 

Artikel 15

Artikel 13

 

Artikel 16(1)

Artikel 15(1)

 

Artikel 16(2)

Artikel 15(2)

 

Artikel 16(3)

Artikel 15(3)

 

Artikel 17

Artikel 16

 

Artikel 18

Artikel 17(1)

 

Artikel 19

Artikel 18

 

Artikel 20

Artikel 14, Artikel 9(4)c und Artikel 17(2)

 

Artikel 21

 

 

Artikel 22(1)

Artikel 19(1)

 

Artikel 22(2)

Artikel 19(2)

 

Artikel 22(3)

Artikel 19(3)

 

Artikel 22(4)

Artikel 19(4)

 

Artikel 22(5)

Artikel 19(5)

 

Artikel 22(6)

Artikel 19(6)

 

Artikel 22(7)

Artikel 19(7)

 

Artikel 22(8)

Artikel 19(8)

 

Artikel 22(9)

Artikel 19(9)

 

Artikel 23(1)

Artikel 19a(1)

 

Artikel 23(2)

Artikel 19a(2)

 

Artikel 23(3)

Artikel 19a(3)

 

Artikel 23(4)

Artikel 19a(4)

 

Artikel 23(5)

Artikel 19a(5)

 

Artikel 24(1)

Artikel 19b(1)

 

Artikel 24(2)

Artikel 19b(2)

 

Artikel 25

Artikel 20

 

Artikel 26(1)

Artikel 21(1)

 

Artikel 26(2)

Artikel 21(2)

 

Artikel 27

Artikel 21(3)

 

Artikel 28(1)

 

Artikel 4

Artikel 28(2)

 

Artikel 9

Artikel 29(1)

 

Artikel 5(1)

Artikel 29(2)

 

Artikel 5(2)

Artikel 29(3)

 

Artikel 5(3)

Artikel 29(4)

 

Artikel 5(2)

Artikel 30

 

Artikel 6

Artikel 31(1)

 

Artikel 7

Artikel 31(2)

 

Artikel 8

Artikel 32(1)

 

Artikel 10(1)

Artikel 32(2)

 

Artikel 10(2)

Artikel 33

Artikel 23

 

Artikel 34(1)

Artikel 24(1)

 

Artikel 34(2)

Artikel 24(2)

 

Artikel 34(3)

Artikel 24(3)

 

Artikel 35(1)

Artikel 25(1)

 

Artikel 35(2)

Artikel 25(2)

 

Artikel 35(3)

Artikel 25(3)

 

Artikel 35(4)

Artikel 25(4)

 

Artikel 35(5)

Artikel 25(5)

 

Artikel 36(1)

Artikel 26(1)

 

Artikel 36(2)

Artikel 26(2)

 

Artikel 36(3)

Artikel 26(3)

 

Artikel 36(4)

Artikel 26(4)

 

Artikel 36(5)

Artikel 26(5)

 

Artikel 37

Artikel 36

 

Artikel 38

Artikel 27

 

Artikel 39(1)

Artikel 28(1)

 

Artikel 39(2)

Artikel 28(2)

 

Artikel 39(3)

Artikel 28(3)

 

Artikel 39(4)

Artikel 28(4)

 

Artikel 40

Artikel 29(1)

 

Artikel 41(1)

Artikel 30(1)

 

Artikel 41(2)

 

 

Artikel 42

Artikel 32

 

Artikel 43(1)

Artikel 33(1)

 

Artikel 43(2)

 

 

Artikel 43(3)

 

 

Artikel 43(4)

 

 

Artikel 43(5)

 

 

Artikel 43(6)

Artikel 33(2)

 

Artikel 44(1)

Artikel 34

 

Artikel 44(2)

Artikel 31

 

Artikel 45

Artikel 35

 

Artikel 46

Artikel 37

 

Artikel 47(1)

Artikel 38(1)

 

Artikel 47(2)

Artikel 38(2)

 

Artikel 47(3)

Artikel 38(3)

 

Artikel 48(1)

Artikel 39(1)

 

Artikel 48(2)

Artikel 39(2)

 

Artikel 48(3)

Artikel 39(3)

 

Artikel 48(4)

Artikel 39(4)

 

Artikel 49(1)

Artikel 40(1)

 

Artikel 49(2)

Artikel 40(2)

 

Artikel 50

Artikel 41(3)

 

Artikel 51(1)

Artikel 42(1)

 

Artikel 51(2)

 

 

Artikel 51(3)

 

 

Artikel 51(4)

 

 

Artikel 51(5)

Artikel 42(2) und (3)

 

Artikel 51(6)

Artikel 42(4) und (5)

 

Artikel 51(7)

Artikel 42(6) und (7)

 

Artikel 52(1)

Artikel 42a(1)

 

Artikel 52(2)

Artikel 42a(2)

 

Artikel 52(3)

Artikel 42a(3)

 

Artikel 52(4)

 

 

Artikel 52(5)

 

 

Artikel 53(1)

Artikel 43(1)

 

Artikel 53(2)

Artikel 43(2)

 

Artikel 54(1)

Artikel 44(1)

 

Artikel 54(2)

Artikel 44(2)

 

Artikel 54(3)

 

 

Artikel 55

Artikel 45

 

Artikel 56

Artikel 46

 

Artikel 57

Artikel 47

 

Artikel 58(1)

Artikel 48(1)

 

Artikel 58(2)

Artikel 48(1)

 

Artikel 58(3)

Artikel 48(2)

 

Artikel 59

Artikel 49

 

Artikel 60(1)

Artikel 50

 

Artikel 60(2)

 

 

Artikel 61

Artikel 51

 

Artikel 62

Artikel 52

 

Artikel 63(1)

Artikel 53(1)

 

Artikel 63(2)

Artikel 53(2)

 

Artikel 64

Artikel 136(2)

 

Artikel 64(3)

 

 

Artikel 65

 

 

Artikel 66(1)

 

 

Artikel 66(2)

 

 

Artikel 67(1)

 

 

Artikel 67(2)

 

 

Artikel 68(1)

 

 

Artikel 68(2)

 

 

Artikel 69

 

 

Artikel 70(1)

 

 

Artikel 70(2)

 

 

Artikel 70(3)

 

 

Artikel 71

Artikel 55

 

Artikel 72(1)

Artikel 123

 

Artikel 72(2)

 

 

Artikel 72(3)

 

Anhang I Nummer 38

Artikel 73(1)

Artikel 22(1)

 

Artikel 73(2)

Artikel 22(2)

 

Artikel 73(3)

Artikel 22(3) (2010/78)

 

Artikel 74(1)

Artikel 22(3) (2010/76)

 

Artikel 74(2)

Artikel 22(4)

 

Artikel 74(3)

Artikel 22(5)

 

Artikel 75(1)

Anhang V Nummer 2

 

Artikel 75(2)

 

 

Artikel 75(3)

 

 

Artikel 75(4)

 

 

Artikel 75(5)

 

 

Artikel 76(1)

 

 

Artikel 76(2)

 

 

Artikel 76(3)

 

 

Artikel 77(1)

Anhang V Nummer 3

 

Artikel 77(2)

Anhang V Nummer 4

 

Artikel 77(3)

Anhang V Nummer 5

 

Artikel 78

Anhang V Nummer 6

 

Artikel 79

Anhang V Nummer 7

 

Artikel 80(1)

Anhang V Nummer 8

 

Artikel 80(2)

Anhang V Nummer 9

 

Artikel 81

Anhang V Nummer 10

Anhang IV Nummer 5

Artikel 82

Anhang V Nummer 11

 

Artikel 83(1)

Anhang V Nummer 12

 

Artikel 83(2)

Anhang V Nummer 13

 

Artikel 84(1)

Anhang V Nummer 14

 

Artikel 84(2)

Anhang V Nummer 14a

 

Artikel 84(3)

Anhang V Nummer 15

 

Artikel 84(4)

Anhang V Nummer 16

 

Artikel 84(5)

Anhang V Nummer 17

 

Artikel 84(6)

Anhang V Nummer 18

 

Artikel 84(7)

Anhang V Nummer 19

 

Artikel 84(8)

Anhang V Nummer 20

 

Artikel 84(9)

Anhang V Nummer 21

 

Artikel 84(10)

Anhang V Nummer 22

 

Artikel 85(1)

 

 

Artikel 85(2)

 

 

Artikel 86(1)

 

 

Artikel 86(2)

 

 

Artikel 87(1)

 

 

Artikel 87(2)

 

 

Artikel 87(3)

 

 

Artikel 87(4)

 

 

Artikel 87(5)

 

 

Artikel 88(1)

Anhang V Nummer 23 letzter Unterabsatz

 

Artikel 88(2)

Anhang V Nummern 23a bis f und Unterabsatz 1

 

Artikel 89

Anhang V Nummer 23k

 

Artikel 90(1)

Anhang V Nummern 23g bis t

 

Artikel 90(2)

Artikel 150(3)b

 

Artikel 91(1)

Anhang V Nummer 24

 

Artikel 91(2)

Anhang V Nummer 24

 

Artikel 92(1)

Artikel 124(1)

 

Artikel 92(2)

Artikel 124(2)

 

Artikel 92(3)

Artikel 124(3)

 

Artikel 92(4)

Artikel 124(4)

 

Artikel 92(5)

Artikel 124(5)

 

Artikel 92(6)

 

 

Artikel 92(7)

 

 

Artikel 92(8)

 

 

Artikel 92(9)

 

 

Artikel 93

 

 

Artikel 94(1)

Anhang XI Nummer 1

 

Artikel 94(2)

Anhang XI Nummer 1a

 

Artikel 94(3)

Anhang XI Nummer 2

 

Artikel 94(4)

Anhang XI Nummer 3

 

Artikel 95

 

 

Artikel 96(1)

 

 

Artikel 96(2)

 

 

Artikel 96(3)

 

 

Artikel 97(1)

 

 

Artikel 97(2)

 

 

Artikel 98(1)

 

 

Artikel 98(2)

 

 

Artikel 98(3)

 

 

Artikel 98(4)

 

 

Artikel 98(5)

 

 

Artikel 99(1)

Artikel 136(1)

 

Artikel 99(2)

 

 

Artikel 100(1)

Artikel 136(2) Unterabsatz 1

 

Artikel 100(2)

Artikel 136(2) Unterabsatz 2

 

Artikel 101

Artikel 149

 

Artikel 102

 

 

Artikel 103(1)

Artikel 68(2)

 

Artikel 103(1)

Artikel 3

 

Artikel 103(1)

Artikel 123

 

Artikel 103(2)

Artikel 71(1)

 

Artikel 103(3)

Artikel 71(2)

 

Artikel 103(4)

Artikel 73(2)

 

Artikel 103(5)

 

 

Artikel 104(1)

Artikel 68(1)

 

Artikel 104(2)

Artikel 73(3)

 

Artikel 104(3)

 

 

Artikel 105(1)

Artikel 124(2)

 

Artikel 105(2)

Artikel 23

 

Artikel 106(1)

Artikel 125(1)

Artikel 2

Artikel 106(2)

Artikel 125(2)

Artikel 2

Artikel 106(3)

Artikel 126(1)

 

Artikel 106(4)

Artikel 126(2)

 

Artikel 106(5)

Artikel 126(3)

 

Artikel 106(6)

Artikel 126(4)

 

Artikel 107(1)

Artikel 129(1) Unterabsatz 1

 

Artikel 107(2)

Artikel 129(1) Unterabsatz 2

 

Artikel 107(3)

Artikel 129(1) Unterabsatz 3

 

Artikel 108(1)a

Artikel 129(3) Unterabsatz 1

 

Artikel 108(1)b

 

 

Artikel 108(2)a

Artikel 129(3) Unterabsatz 2

 

Artikel 108(2)b

 

 

Artikel 108(3)

Artikel 129(3) Unterabsätze 4-7

 

Artikel 108(4)

Artikel 129(3) Unterabsatz 8

 

Artikel 108(5)

Artikel 129(3) Unterabsatz 9

 

Artikel 108(6)

Artikel 129(3) Unterabsatz 10

 

Artikel 109(1)

Artikel 130(1)

 

Artikel 109(2)

Artikel 130(2)

 

Artikel 110

Artikel 131

 

Artikel 111(1)

Artikel 131a(1)

 

Artikel 111(2)

Artikel 131a(2)

 

Artikel 112(1)

Artikel 132(1)

 

Artikel 112(2)

Artikel 132(2)

 

Artikel 112(3)

Artikel 132(3)

 

Artikel 112(4)

???

 

Artikel 113

Artikel 141

 

Artikel 114(1)

Artikel 127(1)

 

Artikel 114(2)

Artikel 127(2)

 

Artikel 114(3)

Artikel 127(3)

 

Artikel 115

Artikel 135

 

Artikel 116(1)

Artikel 137(1)

 

Artikel 116(2)

Artikel 137(2)

 

Artikel 117(1)

Artikel 138(1)

 

Artikel 117(2)

Artikel 138(2)

 

Artikel 118(1)

Artikel 139(1)

 

Artikel 118(2)

Artikel 139(2)

 

Artikel 118(3)

Artikel 139(3)

 

Artikel 119(1)

Artikel 140(1)

Artikel 2

Artikel 119(2)

Artikel 140(2)

Artikel 2

Artikel 119(3)

Artikel 140(3)

Artikel 2

Artikel 120

Artikel 142

 

Artikel 121(1)

Artikel 143(1)

 

Artikel 121(2)

Artikel 143(2)

 

Artikel 121(3)

Artikel 143(3)

 

Artikel 122

 

 

Artikel 123

 

 

Artikel 124

 

 

Artikel 125

 

 

Artikel 126

 

 

Artikel 127

 

 

Artikel 128

 

 

Artikel 129

 

 

Artikel 130

 

 

Artikel 131

 

 

Artikel 133(1)

Artikel 144

 

Artikel 133(2)

 

 

Artikel 133(3)

 

 

Artikel 134(1)

Artikel 122a.9

 

Artikel 134(2)

Artikel 69(4)

 

Artikel 134(3)

Artikel 70(4)

 

Artikel 135

Artikel 150(1)

 

Artikel 136(1)

Artikel 150(1)(a)

 

Artikel 136(2)

Artikel 150(2)

 

Artikel 137(1)

Artikel 151(1)

 

Artikel 137(2)

Artikel 151(2)

 

Artikel 138(1)

Artikel 151a,b,c

 

Artikel 138(2)

Artikel 151a,b,c

 

Artikel 138(3)

Artikel 151a,b,c

 

Artikel 138(4)

Artikel 151a,b,c

 

Artikel 138(5)

Artikel 151a,b,c

 

Artikel 139

 

 

Artikel 140

 

 

Artikel 141

Artikel 29

 

Artikel 142

Artikel 30

 

Artikel 143

Artikel 33

 

Artikel 144

Artikel 40

 

Artikel 145

Artikel 41

 

Artikel 146

Artikel 42

 

Artikel 147

Artikel 42a

 

Artikel 148

Artikel 43

 

Artikel 149

 

 

Artikel 150(1)

Artikel 156(4)

 

Artikel 150(2)

 

 

Artikel 151(1)

Artikel 157(1)

 

Artikel 151(2)

 

 

Artikel 151(3)

Artikel 157(2)

 

Artikel 151(4)

Artikel 157(2)

 

Artikel 152

Artikel 158

 

Artikel 153

Artikel 159

 

Artikel 154

Artikel 160

 

Anhang I

Anhang I

 

  • [1] * Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
  • [2]           ABl. C vom , S. .
  • [3]           ABl. C vom , S. .
  • [4]           +ABl. L 177 vom 30.06.2006, S. 1.
  • [5]           ABl. L 177 vom 30.06.2006, S. 201.
  • [6]           ABl. L 145 vom 30.4.04, S. 1.
  • [7]           ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
  • [8]           ABl. L 125 vom 05.05.2001, S. 15.
  • [9]           ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.
  • [10]           ABl. L 55 vom 28.02.2011, S. 13.
  • [11]          ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
  • [12]          ABl. L 319 vom 05.12.2007, S. 1.
  • [13]          ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.
  • [14]          ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.
  • [15]          ABl. L 35 vom 11.02.2003, S. 1.
  • [16]          ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
  • [17]          ABl. L 8 vom 12.01.2001, S. 1.
  • [18]          Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).
  • [19]          ABl. L 9 vom 15.01.2003, S. 3.
  • [20]          Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über die Rückversicherung (ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3).
  • [21]          Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).
  • [22]          Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11).
  • [23]          Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1).
  • [24]          C(2009) 3159.
  • [25]          Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
  • [26]          Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
  • [27]          ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.
  • [28]          ABl. L 145 vom 30.4.04, S. 1.

VERFAHREN

Titel

Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (Änderung der Richtlinie 2002/87/EG)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0453 – C7-0210/2011 – 2011/0203(COD)

Datum der Konsultation des EP

20.7.2011

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

13.9.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

13.9.2011

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

JURI

21.11.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Othmar Karas

20.10.2009

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

26.9.2011

4.10.2011

24.1.2012

13.2.2012

 

27.3.2012

12.4.2012

 

 

Datum der Annahme

14.5.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

43

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Elena Băsescu, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Pascal Canfin, Rachida Dati, Leonardo Domenici, Diogo Feio, Markus Ferber, Elisa Ferreira, Ildikó Gáll-Pelcz, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Gunnar Hökmark, Syed Kamall, Othmar Karas, Jürgen Klute, Philippe Lamberts, Werner Langen, Astrid Lulling, Hans-Peter Martin, Sławomir Witold Nitras, Ivari Padar, Alfredo Pallone, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Edward Scicluna, Peter Simon, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells, Corien Wortmann-Kool, Pablo Zalba Bidegain

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Vicky Ford, Roberto Gualtieri, Carl Haglund, Mario Mauro, Gianni Pittella, Andreas Schwab, Catherine Stihler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Martin Callanan, Timothy Kirkhope, Marisa Matias, Jutta Steinruck

Datum der Einreichung

22.5.2012