BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
5.6.2012 - (COM(2012)0126 – C7‑0078/2012 – 2012/2051(BUD))
Haushaltsausschuss
Berichterstatter: José Manuel Fernandes
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
(COM(2012)0126 – C7‑0078/2012 – 2012/2051(BUD))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0126 – C7‑0078/2012),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1], insbesondere auf Nummer 26,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[2],
– unter Hinweis auf die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommene Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Solidaritätsfonds,
– in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für regionale Entwicklung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0182/2012),
1. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom xxx
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
DAS EUROPÄISCHE PARLLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1], insbesondere auf Nummer 26,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[2],
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“ genannt) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.
(2) Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von einer Milliarde EUR in Anspruch genommen werden kann.
(3) In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds festgeschrieben.
(4) Italien hat infolge einer durch Überschwemmungen in Ligurien und der Toskana verursachten Katastrophe einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt –
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 wird aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union ein Betrag von 18 061 682 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen bereitgestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu ... am ..
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des RatesDer Präsident
Der Präsident
BEGRÜNDUNG
Die Kommission schlägt auf der Grundlage von Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) vom 17. Mai 2006 die Inanspruchnahme des Europäischen Solidaritätsfonds zugunsten von Italien vor. Die IIV sieht vor, dass der Fond bis zu einer jährlichen Obergrenze von einer Milliarde EUR in Anspruch genommen werden kann. Dies ist der erste Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds im Jahr 2012.
Parallel zu diesem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds zugunsten von Italien hat die Kommission den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans (EBH Nr. 2/2012 vom 16. März 2012) vorgelegt, um, wie in Nummer 26 der IIV vorgesehen, die entsprechenden Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen in den Haushaltsplan 2012 einzusetzen.
Der Berichterstatter begrüßt, dass die Inanspruchnahme des EU-Solidaritätsfonds in dem von der Kommission unterbreiteten EBH 02/2012 im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2008 als einziges Thema behandelt wird.
Italien hat im Anschluss an die Überschwemmungen, von denen die Regionen Ligurien und Toskana im Oktober 2011 heimgesucht wurden und durch die schwere Schäden an Wohnhäusern, Unternehmen und in der Landwirtschaft angerichtet und wichtige Verkehrsverbindungen und gurndlegende öffentliche Infrastrukturnetze unterbrochen wurden, einen Antrag auf Unterstützung aus dem Fonds gestellt.
Nach den Schätzungen der italienischen Behörden beläuft sich der durch die Überschwemmungen verursachte Direktschaden auf insgesamt 722,5 Mio. EUR. Da es sich bei dieser Katastrophe um eine Katastrophe natürlicher Art handelt, fällt sie in den Anwendungsbereich des Solidaritätsfonds.
Nachdem sich die Kommission davon überzeugt hat, dass dieser Antrag die Förderkriterien der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates erfüllt, schlägt sie vor, den EU-Solidaritätsfonds in Höhe eines Betrags von insgesamt 18 061 682 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen in Anspruch zu nehmen.
Damit bleiben noch mindestens 25% des Fonds für Mittelzuweisungen im letzten Quartal des Jahres verfügbar, wie es Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) 2012/2002 vorschreibt.
Die Kommission hat vorgeschlagen, die Zahlungsermächtigungen in Höhe von 18 061 682 EUR in den eigens für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds in den Mitgliedstaaten geschaffenen Artikel 13 06 01 im Rahmen der Rubrik 3b des Finanzrahmens neu einzusetzen.
Zahlen – Solidaritätsfonds
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(in EUR) |
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Anerkannter Direktschaden |
Schwellenwert |
Betrag auf der Grundlage von 2,5 % |
Betrag auf der Grundlage von 6 % |
Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung |
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Überschwemmungen in Ligurien und der Toskana 2011 |
722,467 Mio. |
3 536 Mio. |
18 061 682 |
- |
18 061 682 |
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Insgesamt |
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18 061 682 |
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Gemäß Nummer 26 der IIV vom 17. Mai 2006 beruft die Kommission mit der Vorlage des Vorschlags zur Inanspruchnahme des Fonds einen Trilog in vereinfachter Form ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zur Notwendigkeit der Inanspruchnahme des Fonds und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen.
Der Ausschuss für regionale Entwicklung (REGI) sollte gemäß einer mit ihm getroffenen internen Vereinbarung in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag bei der Ausführung des EU-Solidaritätsfonds zu leisten.
Nach Prüfung der Anträge hat der REGI-Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Fonds in Form eines Schreibens abgegeben, die diesem Bericht beigefügt ist.
Der Berichterstatter empfiehlt, den diesem Bericht beigefügten Vorschlag der Kommission für einen Beschluss zu billigen.
Übersicht nach Rubriken des Finanzrahmens
FinanzrahmenRubrik/Teilrubrik
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Finanzrahmen 2012 |
Haushaltsplan 2012 einschl. EBH Nr. 1/2012 |
EBH Nr. 2/2012 |
Haushaltsplan 2012 (einschl. EBH Nr. 1-2/2012) |
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VE |
ZE |
VE |
ZE |
VE |
ZE |
VE |
ZE |
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1. NACHHALTIGES WACHSTUM |
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1a. Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung |
14 853 000 000 |
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15 403 000 000 |
11 500 977 788 |
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15 403 000 000 |
11 500 977 788 |
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Spielraum |
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-50 000 000 |
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-50 000 000 |
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1b. Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung |
52 761 000 000 |
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52 752 576 141 |
43 835 746 321 |
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52 752 576 141 |
43 835 746 321 |
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Spielraum |
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8 423 859 |
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|
8 423 859 |
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Gesamt |
67 614 000 000 |
|
68 155 576 141 |
55 336 724 109 |
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68 155 576 141 |
55 336 724 109 |
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Spielraum[1]
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-41 576 141 |
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-41 576 141 |
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2. NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG UND SCHUTZ DER NATÜRLICHEN RESSOURCEN |
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davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen |
48 093 000 000 |
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43 969 637 305 |
43 875 978 049 |
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|
43 969 637 305 |
43 875 978 049 |
|
Gesamt |
60 810 000 000 |
|
59 975 774 185 |
57 034 220 262 |
|
|
59 975 774 185 |
57 034 220 262 |
|
Spielraum |
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|
834 225 815 |
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834 225 815 |
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3. UNIONSBÜRGERSCHAFT, FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT |
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3a. Freiheit, Sicherheit und Recht |
1 406 000 000 |
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1 367 806 560 |
835 577 878 |
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1 367 806 560 |
835 577 878 |
|
Spielraum |
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|
38 193 440 |
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|
38 193 440 |
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3b. Unionsbürgerschaft |
699 000 000 |
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697 436 780 |
648 700 180 |
18 061 682 |
18 061 682 |
715 498 462 |
666 761 862 |
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Spielraum |
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1 563 220 |
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|
1 563 220 |
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Gesamt |
2 105 000 000 |
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2 065 243 340 |
1 484 278 058 |
18 061 682 |
18 061 682 |
2 083 305 022 |
1 502 339 740 |
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Spielraum[2]
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39 756 660 |
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39 756 660 |
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4. DIE EU ALS GLOBALER AKTEUR |
8 997 000 000 |
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9 405 937 000 |
6 955 083 523 |
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9 405 937 000 |
6 955 083 523 |
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Spielraum[3]
|
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-150 000 000 |
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|
-150 000 000 |
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5. VERWALTUNG |
8523 000 000 |
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8 279 641 996 |
8 277 736 996 |
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8 279 641 996 |
8 277 736 996 |
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Spielraum[4]
|
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327 358 004 |
|
|
|
327 358 004 |
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INSGESAMT |
148 049 000 000 |
141 360 000 000 |
147 882 172 662 |
129 088 042 948 |
18 061 682 |
18 061 682 |
147 900 234 344 |
129 106 104 630 |
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Spielraum |
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1 209 764 338 |
12 445 957 052 |
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1 209 764 338 |
12 445 957 052 |
|
- [1] Bei der Berechnung des bei der Teilrubrik 1a verbleibenden Spielraums (500 Mio. EUR) wurde der Europäische Globalisierungsfonds (EGF) nicht berücksichtigt. Der über die Obergrenze hinausgehende Betrag von 50 Mio. EUR wird durch Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments finanziert.
- [2] Der Betrag aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union wird – wie in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 (ABl. C 139 vom 14.6.2006) vorgesehen – in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken in den Haushaltsplan eingesetzt.
- [3] Bei der Berechnung des im Haushaltsjahr 2012 bei der Rubrik 4 verbleibenden Spielraums wurden die Mittel für die Soforthilfereserve (258,9 Mio. EUR) nicht berücksichtigt. Der über die Obergrenze hinausgehende Betrag von 150 Mio. EUR wird durch Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments finanziert.
- [4] Bei der Berechnung des Spielraums für die Rubrik 5 wurde ein Betrag von 84 Mio. EUR an Beiträgen des Personals zur Versorgungsordnung berücksichtigt (gemäß Fußnote (1) zur Tabelle des Finanzrahmens 2007-2013).
ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG
Ausschuss für regionale EntwicklungDer Vorsitz
Herrn
Alain Lamassoure
Vorsitzender des
Haushaltsausschusses
Altiereo-Spinelli-Gebäude – 13E205
Brüssel
Betrifft: Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zugunsten von Italien
Sehr geehrter Herr Lamassoure,
Die Kommission hat das Europäische Parlament in ihrem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (COM(2012)0126 darüber unterrichtet, dass sie auf der Grundlage des von Italien gestellten Antrags auf Inanspruchnahme des Fonds im Zusammenhang mit den Überschwemmungen vom Oktober 2011 in Ligurien und der Toskana vorschlägt, den EU-Solidaritätsfonds in Anspruch zu nehmen, wobei sie die entstandenen Schäden wie folgt veranschlagt:
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(in EUR) |
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Anerkannter Direktschaden |
Schwellenwert |
Betrag auf der Grundlage von 2,5 % |
Betrag auf der Grundlage von 6 % |
Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung |
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Überschwemmungen in Ligurien und der Toskana 2011 |
722,467 Mio. |
3 536 Mio. |
18 061 682 |
- |
18 061 682 |
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Insgesamt |
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18 061 682 |
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Nach Prüfung des Antrags und unter Berücksichtigung der maximal möglichen finanziellen Unterstützung aus dem Fonds und der Möglichkeit, innerhalb der Rubrik, in der ein Mehrbedarf entstanden ist, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, den Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Höhe eines Betrags von insgesamt 18 061 682 EUR in Anspruch zu nehmen und diesen Betrag im Rahmen von Rubrik 3b des Finanzrahmens bereitzustellen.
Zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen bei der Billigung dieser Maßnahme freuen wir uns, Ihnen mitteilen zu können, dass der Ausschuss für regionale Entwicklung keine Einwände gegen die vorgeschlagene Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Höhe des vorgenannten Betrags zu Lasten der betreffenden Rubrik des Finanzrahmens hat, wie es die Kommission im Einklang mit der Vorschriften der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 und der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union vorschlägt.
Mit freundlichen Grüßen
Danuta Hübner
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
31.5.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
34 2 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marta Andreasen, Richard Ashworth, Francesca Balzani, Zuzana Brzobohatá, Jean-Luc Dehaene, James Elles, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Ivars Godmanis, Lucas Hartong, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Giovanni La Via, Claudio Morganti, Juan Andrés Naranjo Escobar, Nadezhda Neynsky, Dominique Riquet, Alda Sousa, László Surján, Jacek Włosowicz |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
François Alfonsi, Alexander Alvaro, Charles Goerens, Edit Herczog, Jürgen Klute, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Peter Šťastný, Gianluca Susta |
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