BERICHT zu dem Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und ihres Anhangs I

5.6.2012 - (02074/2011 – C7‑0090/2011 – 2011/0901A(COD)) - ***I

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Alexandra Thein


Verfahren : 2011/0901A(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0185/2012
Eingereichte Texte :
A7-0185/2012
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und ihres Anhangs I

(02074/2011 – C7‑0090/2011 – 2011/0901A(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Antrags des Gerichtshofs, der dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet wurde (02074/2011),

–   gestützt auf Artikel 257 Absatz 1 und Absatz 2 sowie Artikel 281 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Entwurf eines Gesetzgebungsakts unterbreitet wurde,

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Absatz 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission (KOM(2011)0596),

–   unter Hinweis auf das Schreiben des Gerichtshofs vom 8. Mai 2012,

–   unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 30. Mai 2012,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7‑0185/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  stellt fest, dass unter Berücksichtigung der teilweisen Neubesetzung des Gerichtshofs am 7. Oktober 2012 und der dringenden Notwendigkeit, eine Lösung zu finden, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Gerichts für den öffentlichen Dienst garantiert, es erforderlich ist, die vorgeschlagenen Änderungen des Statuts in Bezug auf den Gerichtshof, die Organisation des Gerichts und das Gericht für den öffentlichen Dienst ohne weitere Verzögerungen zu verabschieden, wie dies in dem Schreiben des Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. Mai 2012 zum Ausdruck kommt;

3.  behält sich die Prüfung des Teils des Antrags des Gerichtshofs, der die Besetzung des Gerichts betrifft, einem späterem Stadium vor,

4.  beschließt, in naher Zukunft im Parlament eine Aussprache zu den Vorzügen der Einführung von Sondervoten am Gerichtshof durchzuführen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, dem Gerichtshof, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS[1]*

zum Entwurf eines Gesetzgebungsakts

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VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. …/2012DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom

zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und seines Anhangs I

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere seine Artikel ▌257 Absätze 1 und 2 und 281 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seinen Artikel 106a Absatz 1,

auf Antrag des Gerichtshofs[2],

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission[3],

nach Zuleitung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)         Zur Stärkung der Beteiligung aller Richter an den Entscheidungen der Großen Kammer des Gerichtshofs ist es angebracht, die Zahl derjenigen zu erhöhen, die an diesem Spruchkörper beteiligt sein können, und die systematische Beteiligung aller Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern abzuschaffen.

(2)         Die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Richtern in der Großen Kammer und im Plenum sollte entsprechend angepasst werden.

(3)         Die starke Zunahme der Aufgaben der Präsidenten des Gerichtshofs und des Gerichts erfordert die Einrichtung des Amtes eines Vizepräsidenten ▌, der den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt, bei beiden Gerichten.

(5)         Infolge der schrittweisen Ausweitung der Zuständigkeiten des Gerichts seit seiner Errichtung steigt die Zahl der Rechtssachen, mit denen es befasst ist, ständig.

(6)         Die Zahl der beim Gericht eingehenden Rechtssachen übersteigt die Zahl der von ihm jährlich erledigten Rechtssachen, was eine bedeutende Erhöhung der Zahl der bei ihm anhängigen Rechtssachen und eine Verlängerung der Verfahrensdauer zur Folge hat.

(7)         Es besteht eine fortdauernde Notwendigkeit, etwas gegen die Verzögerungen zu unternehmen, die durch die hohe Arbeitsbelastung des Gerichts entstehen; deshalb ist es angebracht, darauf hinzuarbeiten, dass bis zur teilweisen Neubesetzung des Gerichts im Jahr 2013 geeignete Maßnahmen bereitgestellt werden.

(7a)       Im Hinblick auf die teilweise Neubesetzung des Gerichtshofs am 7. Oktober 2012 und im Einklang mit dem Schreiben des Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. Mai 2012 sollten in einem ersten Schritt nur die Änderungen der Satzung, die die Organisation des Gerichtshofs und des Gerichts betreffen, erlassen werden; die Prüfung des Teils des Antrags des Gerichtshofs, der die Besetzung des Gerichts betrifft, bleibt einem späterem Stadium vorbehalten.

(7b)       Die das Gericht für den öffentlichen Dienst betreffenden Änderungen sollten im Hinblick auf die Dringlichkeit einer Lösung, die die Gewähr für seinen ordnungsgemäßen Arbeitsablauf bietet, zusammen mit den Änderungen, die den Gerichtshof betreffen, erlassen werden.

(10)       Damit die Fachgerichte zufriedenstellend weiterarbeiten können, wenn ein Richter fehlt, der, ohne dass er als voll dienstunfähig anzusehen ist, während eines längeren Zeitraums daran gehindert ist, an der Erledigung der Rechtssachen teilzunehmen, ist die Möglichkeit vorzusehen, diesen Gerichten Richter ad interim beizuordnen.

(11)       Das Protokoll (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und sein Anhang I sollten daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird wie folgt geändert:

(1)         Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 9a

Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Gerichtshofs für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vizepräsident steht dem Präsidenten nach Maßgabe der Verfahrensordnung zur Seite. Er vertritt ihn, wenn dieser verhindert oder sein Amt unbesetzt ist ▌.“

(2)         Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Große Kammer ist mit fünfzehn Richtern besetzt. Den Vorsitz führt der Präsident des Gerichtshofs. Der Großen Kammer gehören außerdem der Vizepräsident des Gerichtshofs sowie nach Maßgabe der Verfahrensordnung drei Präsidenten einer Kammer mit fünf Richtern und weitere Richter ▌an.“

(3)         Artikel 17 Absätze 3 und 4 erhält folgende Fassung:

„Die Entscheidungen der Großen Kammer sind nur dann gültig, wenn elf Richter anwesend sind.

Die vom Plenum getroffenen Entscheidungen des Gerichtshofs sind nur dann gültig, wenn siebzehn Richter anwesend sind.“

(4)         Artikel 20 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Das mündliche Verfahren umfasst die Anhörung der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte und der Schlussanträge des Generalanwalts durch den Gerichtshof sowie gegebenenfalls die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.“

(5)         Artikel 39 Absatz 2 wird durch folgende zwei Absätze ersetzt:

Die in Absatz 1 genannten Befugnisse können nach Maßgabe der Verfahrensordnung vom Vizepräsidenten des Gerichtshofs ausgeübt werden.

Bei Verhinderung des Präsidenten und des Vizepräsidenten werden diese durch ▌ einen anderen Richter nach Maßgabe der Verfahrensordnung vertreten.“

(6a)       Artikel 47 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9 Absatz 1, Artikel 9a, die Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 18 finden auf das Gericht und dessen Mitglieder Anwendung.“

(8)         Artikel 62c wird folgender Absatz angefügt:

„Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem in Artikel 257 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bezeichneten Verfahren den Fachgerichten Richter ad interim beiordnen, um das Fehlen von Richtern auszugleichen, die, ohne dass sie als voll dienstunfähig anzusehen sind, dauerhaft daran gehindert sind, an der Erledigung der Rechtssachen teilzunehmen. In diesem Fall legen das Europäische Parlament und der Rat die Voraussetzungen, unter denen die Richter ad interim ernannt werden, deren Rechte und Pflichten, die Modalitäten ihrer Amtsausübung und die Umstände, unter denen das Amt endet, fest.“

Artikel 2

In Anhang I des Protokolls (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird Artikel 2, dessen derzeitiger Wortlaut zu Absatz 1 wird, folgender Absatz angefügt:

„(2) Den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Richtern werden Richter ad interim beigeordnet, um Richter zu ersetzen, die, ohne dass sie als voll dienstunfähig anzusehen sind, dauerhaft daran gehindert sind, an der Erledigung der Rechtssachen teilzunehmen.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Nummern 1, 2, 3 ▌ 5 und 6a von Artikel 1 finden ab der nächsten teilweisen Neubesetzung im Sinne des Artikels 9 des Protokolls (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ▌Anwendung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments                   Im Namen des RatesDer Präsident

  Der Präsident

  • [1] * Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
  • [2]             Antrag vom 28. März 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
  • [3]             Stellungnahme vom 30. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
  • [4]             Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom ....

BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Der Gerichtshof hat Vorschläge für die Änderung der Satzung des Gerichtshofs und ihres Anhangs I unterbreitet.

(1) Die Vorschläge betreffend den Gerichtshof

Der Gerichtshof hält es für wünschenswert, das Amt eines Vizepräsidenten des Gerichtshofs einzurichten und die Vorschriften über die Besetzung der Großen Kammer zu ändern.

Die gegenwärtige Struktur und die Vorschriften über die Funktionsweise dieses Spruchkörpers – Beteiligung des Präsidenten des Gerichtshofs und der Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern an allen an die Große Kammer verwiesenen Rechtssachen und Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit von neun Richtern – gehen auf die Änderungen zurück, die mit dem am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Vertrag von Nizza eingeführt wurden. Seitdem hat die Arbeit des Gerichtshofs zahlreiche Änderungen erfahren: a) Beitritt von zwölf neuen Mitgliedstaaten; b) Übergang von zwei zu drei Kammern mit fünf Richtern im Mai 2004 und zu vier Kammern mit fünf Richtern im Oktober 2006; c) Einführung des Eilvorabentscheidungsverfahrens im März 2008; d) Einführung des Überprüfungsverfahrens nach der Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst.

Derzeit ist die Arbeitsbelastung des Präsidenten des Gerichtshofs und der Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern sehr hoch, während die übrigen Richter vergleichsweise wenig in den an die Große Kammer verwiesenen Rechtssachen tagen.

Dieser Vorschlag sieht (a) eine breitere Beteiligung der Richter an den an die Große Kammer verwiesenen Rechtssachen vor und ermöglicht ihnen somit, sehr viel häufiger in solchen Sachen zu tagen als gegenwärtig. Dies wird durch die Änderung der Artikel 16 und 17 der Satzung erreicht, die darin besteht, die Zahl der Richter, aus denen die Große Kammer besteht, auf 15 zu erhöhen und nicht mehr die systematische Beteiligung aller Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern an den Rechtssachen der Großen Kammer vorzusehen. Die Vorschriften über die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Richtern in der Großen Kammer und im Plenum müssten entsprechend angepasst werden. (b) Einrichtung des Amtes eines Vizepräsidenten des Gerichtshofs. Dieser würde wie der Präsident in allen an die Große Kammer verwiesenen Rechtssachen tagen. Diese ständige Präsenz von zwei Personen, einhergehend mit einer häufigeren Teilnahme der übrigen Richter an den Arbeiten der Großen Kammer, wird ermöglichen, die Kohärenz der Rechtsprechung dieses Spruchkörpers zu gewährleisten. Außer seiner Beteiligung an allen Rechtssachen der Großen Kammer hätte der Vizepräsident auch die Aufgabe, den Präsidenten des Gerichtshofs in seiner Amtstätigkeit zu unterstützen.

(2) Die Vorschläge betreffend das Gericht

Seit mehreren Jahren bleibt die Zahl der vom Gericht erledigten Rechtssachen hinter der Zahl der neu eingehenden Rechtssachen zurück, so dass die Zahl der anhängigen Rechtssachen ständig wächst. Zwischen dem 1. Januar und dem 12. Oktober 2011, wurden 572 Rechtssachen anhängig gemacht und 549 erledigt. Am 12. Oktober 2011 waren 1 323 Rechtssachen anhängig. Zum Vergleich: Zwischen dem 1. Januar und dem 12. Oktober 2010 wurden 514 Rechtssachen anhängig gemacht und 401 erledigt. Am 12. Oktober 2010 waren 1 304 Rechtssachen anhängig.

Selbst wenn ein Vergleich von Jahr zu Jahr schwierig ist, zeigen diese Angaben jedoch, dass erstens die Zahl der Rechtssachen weiter ansteigt (58 Rechtssachen oder 11,3 % mehr als zum gleichen Zeitpunkt des Jahres 2010). Zweitens ist die Produktivität des Gerichts gestiegen (37 % oder 148 Rechtssachen mehr als zum gleichen Zeitpunkt des Jahres 2010). Drittens steigt die Zahl der anhängigen Fälle weiter (19 Rechtssachen mehr). Folglich kann das Gericht trotz seiner erheblichen Anstrengungen damit nicht Schritt halten. Was die Zahlen darüber hinaus nicht zeigen, ist die Anzahl der Anträge auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens oder die Anzahl der Anträge auf Anwendung des vorläufigen Rechtsschutzes, die beide ressourcenintensiv sind.

Zur Illustration teilt das Gericht mit, dass die Akten der geprüften Rechtssachen 505 Regalmeter benötigen.

Das gegenwärtige Anwachsen der Arbeitslast geht zurück auf a) die Übertragung der Zuständigkeit, seit 2004 über bestimmte Kategorien von Klagen der Mitgliedstaaten zu entscheiden; b) auf den Anstieg der Streitsachen nach den Beitritten von 2004 und 2007; c) auf die Streitsachen, die sich aus der Vertiefung der europäischen Integration ergeben, die eine Intensivierung und Diversifizierung der Legislativ- und Regelungstätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Folge hat, und d) auf den Anstieg der Streitsachen über die Anmeldung von Gemeinschaftsmarken. Es ist darauf hinzuweisen, dass viele der Klagegründe, die die Arbeitsbelastung des Gerichts anschwellen lassen, nicht vorhergesehen wurden.

Das Gericht ist in Anbetracht dieses Ansturms nicht untätig geblieben. Die Verfahrensordnung wurde geändert, um zu ermöglichen, dass in den Rechtssachen des geistigen Eigentums ohne mündliches Verfahren entscheiden werden kann, wobei die Rolle der Streithelfer in diesen Fällen geklärt wurde, so dass diese Rechtssachen rascher abgeschlossen werden können.

Zweitens entschied das Gericht im Jahr 2007 sich in acht verschiedenen Spruchkörpern und einer Rechtsmittelkammer zu organisieren. Es führte auch ein dynamisches Verwaltungssystem für Rechtssachen ein. Drittens wird der Sitzungsbericht nunmehr für alle Rechtssachen als Zusammenfassung erstellt. Viertens kann der Präsident jetzt neue Rechtssachen an Kammern verweisen, die bereits mit anderen Rechtssachen mit ähnlichen rechtlichen Fragestellungen befasst sind. Fünftens wurden neue Methoden für das Verfassen von Urteilen und Beschlüssen eingeführt. Sechstens wurden leistungsfähige computergestützte Anwendungen eingeführt, um Dokumentationen sofort zugänglich zu machen und schnellen Austausch sowohl zwischen den Kabinetten als auch zwischen den Kabinetten, der Kanzlei und den verschiedenen Abteilungen des Gerichts zu ermöglichen.

Der Gerichtshof hält eine strukturelle Lösung für dringlich. Nach den Verträgen gibt es zwei Reformmöglichkeiten:

a) Einrichtung von Fachgerichten, die gemäß Artikel 257 AEUV für die Entscheidung über Klagen auf einem bestimmten Gebiet zuständig wären. Dafür wurde das Gebiet des geistigen Eigentums ins Auge gefasst. b) Erhöhung der Zahl der Richter des Gerichts durch eine Änderung von Artikel 48 der Satzung nach den in Artikel 281 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Modalitäten.

Nach einer sorgfältigen Abwägung der beiden Optionen ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erhöhung der Richterzahl der Schaffung eines Fachgerichts auf dem Gebiet des geistigen Eigentums deutlich vorzuziehen ist. Die Gründe dafür hängen mit der Effektivität der vorgeschlagenen Lösung, der Dringlichkeit der Lage, der Flexibilität der ins Auge gefassten Maßnahme und der Kohärenz des Unionsrechts zusammen.

Der Gerichtshof hält deshalb eine Erhöhung der Richterzahl am Gericht um mindestens zwölf auf 39 Richter für erforderlich.

Der Ausschuss hält die Argumente des Gerichtshofs für überzeugend. Zwar besteht grundsätzlich Einigkeit darüber, die Zahl der Richter am Gericht zu erhöhen, eine Methode ihrer Ernennung wurde jedoch noch nicht festgelegt. Der Ausschuss behandelt daher diesen vom Gerichtshof vorgelegten Aspekt des Antrags zur Zeit nicht und hat die entsprechenden Teile des Texts gestrichen, um den Antrag in zwei Teile zu teilen. Der Ausschuss erachtet die verbleibenden Teile des vom Gerichtshof vorgelegten Antrags in Bezug auf das Gericht als noch nicht entschieden und behält sich vor, diese in einem späterem Stadium im Hinblick auf ihre Annahme in einer gesonderten Verordnung zu prüfen.

(3) Stellungnahme der Kommission

Der Ausschuss hat die meisten Empfehlungen der Kommission übernommen. Er betrachtet es jedoch als unvernünftig, vom Gerichtshof zu verlangen, mindestens zwei spezialisierte Kammern zu bilden. Das wäre zu rigide. Der Ausschuss würde es bevorzugen, dem Gerichtshof die Möglichkeit zu lassen, diese Kammern in seiner Verfahrensordnung vorzusehen. Darüber hinaus ist sich der Ausschuss bewusst, dass der Gerichtshof schon jetzt befugt ist, Rechtssachen gleicher Art an eine oder mehrere spezialisierte Kammern zu verweisen.

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (27.1.2012)

für den Rechtsausschuss

zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und ihres Anhangs I
02074/2011 – C7-0090/2011 – 2011/0901A(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Angelika Werthmann

KURZE BEGRÜNDUNG

Mit zwei Anträgen vom 28. März 2011 hat der Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Änderungen seiner Satzung sowie die Annahme einer Verordnung über Richter ad interim am Gericht für den öffentlichen Dienst vorgeschlagen. Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon müssen diese Änderungen zum ersten Mal vom Europäischen Parlament und vom Rat im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen in unterschiedlichem Maße die drei Gerichte, die derzeit den Gerichtshof der Europäischen Union bilden: den Gerichtshof, das Gericht sowie das Gericht für den öffentlichen Dienst.

Neben inhaltlichen Änderungen betreffen zwei Vorschläge Personalveränderungen bzw. ‑erhöhungen, die zusätzliche Mittel erfordern und somit direkt den EU-Haushalt betreffen:

1. Einrichtung der Funktion eines Vizepräsidenten des Gerichtshofes

Der Gerichtshof schlägt vor, zusätzlich die Funktion eines Vizepräsidenten des Europäischen Gerichtshofes einzurichten.

a. Begründung:

Der Gerichtshof argumentiert, dass die Arbeitsbelastung seines Präsidenten im Laufe der Zeit stark zugenommen hat, und es daher sinnvoll sein dürfte, wenn er in der Ausübung seines Amtes künftig von einem Vizepräsidenten vertreten oder unterstützt werden könnte.

Der Präsident des Gerichtshofes nimmt zahlreiche Aufgaben wahr, die für eine reibungslose Arbeitsweise des Gerichts von zentraler Bedeutung sind. Er ist im Wesentlichen verantwortlich für die Erledigung der Verfahren wegen einstweiliger Anordnungen und der Rechtsmittelverfahren gegen einstweilige Anordnungen. Es ist vorgekommen, dass Rechtsmittel, die gegen Beschlüsse des Gerichts über einstweilige Anordnungen eingelegt wurden, mitunter erst nach über einem Jahr verhandelt wurden. Die Einrichtung des Amtes eines Vizepräsidenten soll die Situation diesbezüglich verbessern.

b. Budgetäre Auswirkung:

Gemäß Auskunft des Gerichtshofes entstehen mit der Schaffung der Funktion eines Vizepräsidenten des Gerichtshofes jährliche Mehrkosten in Höhe von EUR 38 000. Diese setzen sich zusammen aus Änderungen bei Gehalt, Zulagen und Aufwandsentschädigungen.

2. Erhöhung der Anzahl der Richter am Gericht um 12 Richter

a. Begründung:

Der Gerichtshof argumentiert, dass seit einer Anzahl von Jahren das Ungleichgewicht zwischen vom Gericht bearbeiteten Fällen und neueingehenden Verfahren immer stärker auseinander klafft und dass die Anzahl unbearbeiteter Fälle kontinuierlich steigt. Am Jahresende 2010 waren 1 300 Fälle anhängig, während 527 Fälle im Laufe des Jahres behandelt wurden. Zwischen 2004 und 2010 stieg die durchschnittliche Bearbeitungszeit von 20,9 Monaten auf 27,2 Monate. Zwischen 2000 und 2010 stieg die Anzahl neuer Fälle um 65 % an. Der Gerichtshof geht davon aus, dass auch künftig die Anzahl der Verfahren pro Jahr weiter zunimmt:

Nach sorgfältiger Abwägung hat er sich für den Vorschlag zur Erhöhung der Richteranzahl entschieden, weil nur so die dringend erforderliche Effizienz, Dringlichkeit, Flexibilität und Beständigkeit in der Rechtsprechung des Gerichtshofes gegeben sei.

b. Budgetäre Auswirkung:

Die vorgeschlagene Erhöhung der Anzahl der Richter um 12 Personen einschließlich der für diesen Personenkreis erforderlichen neuen Planstellen für Mitarbeiter, Mobiliar, etc. führt im ersten Jahr zu Mehrkosten in Höhe von EUR 16,052 Millionen, in den Folgejahren dann zu Mehrkosten in Höhe von EUR 13,652 Millionen.

Der Voranschlag des Gerichtshofes für den Haushalt 2012, also dem Zeitpunkt, wo die geänderte Satzung voraussichtlich in Kraft treten könnte, sieht einen Haushalt in Höhe von insgesamt rund 354 Millionen EUR vor.

Die vom Gerichtshof vorgeschlagene Erhöhung der Anzahl der Richter am Gericht würde somit eine Erhöhung von rund 3,8 % des jährlichen Budgets des Europäischen Gerichtshofes in einem Folgejahr betragen. Sollten Parlament und Rat der vom Gerichtshof vorgeschlagenen Änderung der Satzung zustimmen, würden die hieraus sich ergebenden Mehrkosten im Jahr 2012 durch einen Nachtragshaushalt geregelt werden müssen.

c. Empfehlung:

Die Berichterstatterin ist sich der Auswirkungen der Vorschläge des Gerichtshofes auf den Haushalt der Union, insbesondere vor der aktuellen Situation der schwierigen wirtschaftlichen Lage in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten sowie eines äußerst angespannten EU-Budgets, sehr wohl bewusst. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass zum einen die Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes einschließlich eines in akzeptabler Zeit gesprochenen Rechts von allergrößter Bedeutung ist, und dass zum anderen die nachteiligen wirtschaftlichen Konsequenzen einer ineffizienten Justiz, selbst wenn sie nicht so leicht erkennbar sind wie eine Aufstockung von Haushaltsmitteln, höchstwahrscheinlich größere Kosten verursachen als eine solche Aufstockung.

*******

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Rechtsausschuss vorzuschlagen, dass das Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung annimmt und sich dem Antrag des Gerichtshofs anschließt.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und ihres Anhangs I

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

02074/2011 – C7-0090/2011 – 2011/0901A(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

7.4.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

29.9.2011

 

 

 

Datum der Annahme

25.1.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Reimer Böge, Lajos Bokros, Jean-Luc Dehaene, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Ivars Godmanis, Carl Haglund, Jutta Haug, Monika Hohlmeier, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Giovanni La Via, George Lyon, Barbara Matera, Claudio Morganti, Dominique Riquet, Potito Salatto, László Surján, Helga Trüpel, Derek Vaughan, Angelika Werthmann

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

François Alfonsi, Peter Jahr, Jan Mulder, Juan Andrés Naranjo Escobar, Paul Rübig, Adina-Ioana Vălean

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Derk Jan Eppink

STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (5.3.2012)

für den Rechtsausschuss

zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und ihres Anhangs I
(02074/2011 – C7‑0090/2011 – 2011/0901A(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Morten Messerschmidt

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Gerichtshof (EuGH) schlägt vier Reformen vor, die von Europäischem Parlament (EP) und Rat (ordentliches Gesetzgebungsverfahren, EP und Rat sind gleichberechtigt) nach Anhörung der Kommission zu beschließen sind[1].

Allgemeine Bemerkung: Die Prüfung der Vorschläge des Gerichtshofs wird durch den Aufbau des Justizwesens der Europäischen Union erschwert: ein „Gerichtshof der Europäischen Union”, einschließlich des „Gerichtshofs”, des „Gerichts” und „Fachgerichten”[2] (bislang nur das „Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union”), und die Tatsache, dass die Bestimmungen, die sich mit der Struktur und der Arbeitsweise dieser Gerichte befassen, über vier Texte verteilt sind, den Vertrag über die Europäische Union (EUV), den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die Satzung des Gerichtshofs (Satzung, ein Protokoll zum AEUV) und die Verfahrensordnung (VO), die alle miteinander verknüpft sind und sich gegenseitig ergänzen.

Der Vorschlag des Gerichtshofs enthält vier Hauptpunkte (A. bis D.).

A.  Die Einrichtung des Amtes eines Vizepräsidenten des Gerichtshofs (siehe Artikel 1 Nummern 1 und 2 des Vorschlags des Gerichtshofs)

Zweck der Reform

Er steht dem Präsidenten des Gerichtshofs in allen an die Große Kammer verwiesenen Rechtssachen zur Seite. Er vertritt den Präsidenten bei der ihm übertragenen Rechtsprechungsaufgabe, wenn dieser verhindert ist.

Er unterstützt oder vertritt den Präsidenten in seiner Amtstätigkeit, die nicht zur Rechtsprechungsaufgabe gehört (Vertretung, Verwaltung usw.).

Anmerkungen

Der Präsident, der von den Richtern aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren gewählt wird, „leitet die rechtsprechende Tätigkeit und die Verwaltung des Gerichtshofs; er führt den Vorsitz in den Sitzungen und bei den Beratungen“[3].

„Die mit dem Amt des Präsidenten verbundene Belastung hat sich nämlich nach den aufeinanderfolgenden Erweiterungen der Union stark erhöht, insbesondere, was die Vertretung und die Verwaltung des Gerichtshofs betrifft“, worauf der Gerichtshof hinweist.

B.  Änderung der Struktur der Großen Kammer und Erhöhung der Zahl der Richter, aus denen die Große Kammer besteht, von 13 auf 15 (siehe Artikel 1 Nummer 2 des Vorschlags des Gerichtshofs)

Zweck der Reform

Hierdurch soll die Kapazität der Kammer erhöht werden, und es sollen mehr Richter in ihre Tätigkeit einbezogen werden.

Die Präsidenten der vier Kammern von fünf Richtern sind bislang ständige oder „von Amts wegen“ Mitglieder der Großen Kammer. Der Gerichtshof schlägt vor, dies zu streichen und zu regeln, dass sich die Große Kammer aus 15 Richtern zusammensetzt[4].

Anmerkungen

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass derzeit die Arbeitsbelastung des Präsidenten des Gerichtshofs und der Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern sehr hoch sei, während die übrigen Richter vergleichsweise wenig in den an die Große Kammer verwiesenen Rechtssachen tagten.

C. Einführung der Möglichkeit, Richter ad interim dem Gericht für den öffentlichen Dienst beizuordnen (Artikel 1 Nummern 8 und 2 des Vorschlags des Gerichtshofs zur Änderung der Satzung)

Zweck der Reform

Hierdurch soll das Fehlen von Richtern des Gerichts ausgeglichen werden, die aus gesundheitlichen Gründen für voraussichtlich mindestens drei Monate daran gehindert sind, an der Erledigung der Rechtssachen teilzunehmen.

Anmerkungen

Richter ad interim werden auf der Grundlage einer Liste von drei ehemaligen Mitgliedern des Gerichtshofs ausgewählt, die der Rat auf Vorschlag des Präsidenten des Gerichtshofs erstellt. Der Richter ad interim wird nur für die Zeit bestellt, in der der Richter, den er vertritt, daran gehindert ist, sein Amt wahrzunehmen. Der Gerichtshof führt an, dass diese Regelung flexibel sei und gewährleiste, dass die betreffenden Richter ab ihrer Ernennung einsatzbereit sind. Dies würde auch für andere Fachgerichte gelten, die gemäß Artikel 257 AEUV eingerichtet werden (bislang gibt es nur das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union).

D. Erhöhung der Zahl der Richter am Gericht von 27 auf 39 (Artikel 1 Nummer 7 des Vorschlags des Gerichtshofs)

Zweck der Reform

Hierdurch soll das Gericht in die Lage versetzt werden, die Rückstände aufzuarbeiten, die durch die ständig zunehmende Zahl anhängiger Rechtssachen aufgelaufen sind, und den „Grundsatz der angemessenen Frist“ für Verfahren zu achten, der in der Charta der Grundrechte und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist.

Anmerkungen

„Das Gericht besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat“[5]. „ ... die Richter des Gerichts ... werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt“[6]. Ihre Zahl wird in der Satzung auf 27 festgelegt[7].

Das Gericht ist für Entscheidungen im ersten Rechtszug und für Verfahren zuständig, die die Rechtmäßigkeit der Gesetzgebungsakte oder Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union betreffen,[8] mit Ausnahme von Klagen in bestimmten Fällen, die die Mitgliedstaaten gegen ein Organ der Union anstrengen, und von Klagen eines Organs gegen ein anderes Organ[9]. Gegen die Entscheidungen des Gerichts kann beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden[10]. Das Gericht hat es somit mit einer riesigen Anzahl von Verfahren zu tun, einschließlich Rechtssachen von besonderer Komplexität, bei denen eine Vielzahl tatsächlicher Gegebenheiten berücksichtigt werden muss, wie etwa Wettbewerbssachen und Beihilfesachen und die Fälle, die sich auf Gemeinschaftsmarkenanmeldungen beziehen und die tatsächlich recht zahlreich sind. Der Gerichtshof weist auf die Zahl der anhängigen Rechtssachen hin, die von 787 im Jahr 2000 auf 1300 im Jahr 2010 gestiegen ist (= 60 %).

Der Gerichtshof prüft zwei Optionen zur Lösung des Problems der Überlastung des Gerichts: Die Schaffung eines Fachgerichts, das für die Entscheidung über Klagen auf einem bestimmten Gebiet zuständig wäre,[11] und die Erhöhung der Richterzahl[12].

Die erste Option wurde vom Gericht selbst hinsichtlich des Gebiets des geistigen Eigentums ins Auge gefasst[13].

Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass die Erhöhung der Richterzahl der Schaffung eines Fachgerichts auf dem Gebiet des geistigen Eigentums deutlich vorzuziehen sei. Er stützt sich hauptsächlich auf Gründe der Wirksamkeit, Dringlichkeit und Flexibilität.

Nach diesen Überlegungen kann die durch Spezialisierung angestrebte höhere Wirksamkeit genauso durch die Schaffung von Kammern innerhalb des Gerichts erreicht werden. Eine Erhöhung der Richterzahl und ihre Ernennung erfordert weniger Zeit als die Errichtung eines neuen Gerichts. Was die Flexibilität anbelangt, räumt der Gerichtshof ein, dass ein Gericht problemlos seine Humanressourcen an die wechselnde Anzahl von Streitsachen in verschiedenen Bereichen von Rechtsstreitigkeiten anpassen könne.

Das Gericht begründet seinen Vorschlag zur Schaffung eines Fachgerichts folgendermaßen: Mit der Justizreform, die durch den Vertrag von Nizza eingeführt und durch den Vertrag von Lissabon bestätigt wurde, verfolgte man das Ziel, soweit wie möglich Fachgerichte dafür einzusetzen, im ersten Rechtszug zu entscheiden. Klagen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums eignen sich hervorragend für eine Übertragung der Zuständigkeit auf ein solches Fachgericht, da dieser Rechtsbereich spezifisch, homogen und klar definiert ist. Diese Art von Rechtssachen spielt bereits heute eine beträchtliche Rolle bei der Gesamtbelastung des Gerichts und stellt etwa ein Drittel der Rechtssachen. Richter, Referenten und Beamte sind, wenn sie wegen ihres speziellen Fachwissens auf einem bestimmten Gebiet ausgewählt werden, sowohl hinsichtlich der Qualität als auch der Quantität produktiver. Das Beispiel des Gerichts für den öffentlichen Dienst der EU zeigt, dass eine größere Produktivität mit geringeren Kosten einhergeht. Eine schrittweise Erhöhung der Zahl der Richter des Gerichts ist wohl kein gangbarer Weg zur Lösung des Problems der Überlastung, denn sie wird in der Zukunft wieder auftreten.

Im Vorschlag des Gerichtshofs wird nicht die Frage behandelt, wie die zusätzlichen 12 Richter ernannt würden. Die bereits zitierte allgemeine Regel, dass sie „von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt“ werden, würde deshalb Anwendung finden, oder es müsste eine Art von Rotationssystem eingerichtet werden.

Eine weitere Option zur Verminderung der Arbeitsbelastung des Gerichts würde darin bestehen, mehr Klagearten dem Gerichtshof vorzubehalten, als dies derzeit gemäß Artikel 51 der Satzung der Fall ist, denn der Gerichtshof scheint nicht in gleicher Weise wie das Gericht überlastet zu sein.

E.  Einführung einer „abweichenden Stellungnahme“ am Gerichtshof

Eine abweichende Stellungnahme ist die Möglichkeit eines Richters, der zur beabsichtigten Entscheidung oder den Gründen, auf die sie sich stützt, eine andere Meinung als die Mehrheit der Richter vertritt, diese Meinung in den Beratungen kundzutun und sie zusammen mit dem Urteil veröffentlichen zu lassen. Sie stellt somit eine Ausnahme zum Grundsatz der geheimen Beratung dar. Der Gedanke, eine solche abweichende Stellungnahme in den Verfahren des Gerichtshofs zu ermöglichen, ist nicht neu. Es gibt gewichtige Gründe für die Einführung dieses Instituts. Es gibt eine beträchtliche Zahl von Verfassungsgerichten in der Europäischen Union, genauer gesagt bei neun: Deutschland, Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Portugal, Schweden, Spanien und Vereinigtes Königreich, ohne dass das Kollegialitätsprinzip des Gerichts angetastet oder sein Ansehen untergraben würde. Es existiert auch beim Menschenrechtsgerichtshof, wo es allgemeine Praxis ist. Wenn es eingeführt werden sollte, muss dies allerdings in einer Weise geschehen, dass die Unabhängigkeit der Richter nicht angetastet wird, und eine tief greifende Debatte über dieses Thema ist erforderlich.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Entwurf des Gerichtshofs

Geänderter Text

(1) Zur Stärkung der Beteiligung aller Richter an den Entscheidungen der Großen Kammer des Gerichtshofs ist es angebracht, die Zahl derjenigen zu erhöhen, die an diesem Spruchkörper beteiligt sein können, und die systematische Beteiligung der Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern abzuschaffen.

(1) Um eine breitere Beteiligung aller Richter zu erreichen und ihnen zu ermöglichen, öfter an Rechtssachen teilzunehmen, die an die Große Kammer des Gerichtshofs verwiesenen werden, ist es angebracht, die Zahl derjenigen zu erhöhen, die an diesem Spruchkörper beteiligt sein können, und die systematische Beteiligung der Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern abzuschaffen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Entwurf des Gerichtshofs

Geänderter Text

 

(1a) Die Personalerhöhung könnte eine Gelegenheit für die Neuorganisation sein, mit der ermöglicht wird, die Kategorie der „sonstigen Klagen“, insbesondere die Klagen in Wettbewerbssachen, bei denen besonders auf die Einhaltung einer angemessenen Frist geachtet werden muss, vorrangig zu behandeln.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 b (neu)

Entwurf des Gerichtshofs

Geänderter Text

 

(1b) Die Erhöhung der Richterzahl reicht nicht aus, um die Rückstände abzubauen. Es ist gleichzeitig eine Spezialisierung bestimmter Kammern erforderlich, wodurch die Flexibilität und die Produktivität des Gerichts verbessert werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Entwurf des Gerichtshofs

Geänderter Text

(5) Infolge der schrittweisen Ausweitung der Zuständigkeiten des Gerichts seit seiner Errichtung steigt die Zahl der Rechtssachen, mit denen es befasst ist, ständig.

(5) Infolge der schrittweisen Ausweitung der Zuständigkeiten des Gerichts seit seiner Errichtung steigt die Zahl der Rechtssachen, mit denen es befasst ist, ständig, und der Verfahrensrückstau nimmt zu.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Entwurf des Gerichtshofs

Geänderter Text

(9) Folglich sind die zur Bewältigung dieser Lage gebotenen Maßnahmen zu erlassen, und die in den Verträgen vorgesehene Möglichkeit, die Zahl der Richter des Gerichts zu erhöhen, ist geeignet, binnen kurzer Zeit sowohl die Zahl der anhängigen Rechtssachen zu verringern als auch die überlange Dauer der Verfahren vor dem Gericht zu verkürzen.

(9) Folglich sind die zur Bewältigung dieser Lage gebotenen Maßnahmen zu erlassen, und die in den Verträgen vorgesehene Möglichkeit, die Zahl der Richter des Gerichts von 27 auf 39 zu erhöhen, ist geeignet, binnen kurzer Zeit sowohl die Zahl der anhängigen Rechtssachen zu verringern als auch die überlange Dauer der Verfahren vor dem Gericht zu verkürzen. Auch könnte eine bessere Aufteilung der Arbeiten des Gerichts auf die Kammern die Rückstände bei der Erledigung der Rechtssachen wesentlich verringern.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Entwurf des Gerichtshofs

Geänderter Text

 

(9a) Als Folge der Erhöhung der Zahl der Richter des Gerichts stellt sich natürlich die Frage ihrer jeweiligen Ernennung. Im Zusammenhang mit dem System zur Ernennung der Richter ist es wichtig, dass sich die Mitgliedstaaten untereinander auf Regeln einigen, die jede Gewähr für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, die Kompetenz und Eignung der ernannten Personen und ebenso die Gleichbehandlung und das Gleichgewicht hinsichtlich der Herkunft aus den Mitgliedstaaten bieten.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 b (neu)

Entwurf des Gerichtshofs

Geänderter Text

 

(9b) Das Grundprinzip sollte darin bestehen, dass das Gericht aus mindestens einem Richter und höchstens zwei Richtern mit der Staatsangehörigkeit jedes Mitgliedstaats besteht.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 c (neu)

Entwurf des Gerichtshofs

Geänderter Text

 

(9c) Um die Effizienz der Arbeitsweise des Gerichts zu stärken und sicherzustellen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Rechtssachen bearbeitet werden und ein Urteil ergeht, wird darüber hinaus die Möglichkeit geschaffen, dass das Gericht spezialisierte Kammern schafft, wenn dies wegen der Zahl der Rechtssachen, die in einem bestimmten Bereich anhängig sind, sachgerecht ist.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 d (neu)

Entwurf des Gerichtshofs

Geänderter Text

 

(9d) Mit Blick auf die interne Organisation des Gerichts gibt es auch gute Gründe dafür, entsprechend der vom Gerichtshof gewählten Lösung das Amt des Vizepräsidenten zu schaffen, der die Aufgabe hat, seinen Präsidenten zu unterstützen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Entwurf des Gerichtshofs

Geänderter Text

(10) Damit die Fachgerichte zufriedenstellend weiterarbeiten können, wenn ein Richter fehlt, der, ohne dass er als voll dienstunfähig anzusehen ist, während eines längeren Zeitraums daran gehindert ist, an der Erledigung der Rechtssachen teilzunehmen, ist die Möglichkeit vorzusehen, diesen Gerichten Richter ad interim beizuordnen.

(10) Damit die Fachgerichte zufriedenstellend weiterarbeiten können, wenn ein Richter fehlt, der, ohne dass er als voll dienstunfähig anzusehen ist, während eines längeren Zeitraums daran gehindert ist, an der Erledigung der Rechtssachen teilzunehmen, ist die Möglichkeit vorzusehen, diesen Gerichten Richter ad interim beizuordnen. Die Ernennung der Richter ad interim muss jede Gewähr für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, die Kompetenz und Eignung der ernannten Personen und ebenso die Gleichbehandlung und das Gleichgewicht hinsichtlich der Herkunft aus den Mitgliedstaaten bieten –

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Entwurf des Gerichtshofs

Geänderter Text

 

(10a) Um keine Zweifel an der Autorität von Richtern ad interim aufkommen zu lassen, ist es von überragender Bedeutung, dass sie in einer Weise gewählt werden, die nicht der Autorität des Gerichtshofs schadet und bei der ihre vollständige Unabhängigkeit sichergestellt ist.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 b (neu)

Entwurf des Gerichtshofs

Geänderter Text

 

(10b) Für Richter ad interim sollten in Bezug auf Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Kompetenz und Befähigung die gleichen Anforderungen wie für ständige Richter gelten und sie sollten im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung auch über die gleichen Rechte verfügen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 c (neu)

Entwurf des Gerichtshofs

Geänderter Text

 

(10c) Der Gerichtshof muss zwar ein System einführen, das abweichende Stellungnahmen zulässt, doch darf die Unabhängigkeit der Richter dadurch nicht gefährdet werden; diese Frage muss von Experten, Praktikern und anderen interessierten Kreisen eingehend erörtert werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu)

Entwurf des Gerichtshofs

Geänderter Text

 

6a. Artikel 47 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Die Artikel 9a, Artikel 14, Artikel 15, Artikel 17 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 18 finden auf das Gericht und seine Mitglieder Anwendung.“

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7

Entwurf des Gerichtshofs

Geänderter Text

7. In Artikel 48 wird die Zahl „siebenundzwanzig“ durch die Zahl „neununddreißig“ ersetzt.

7. Artikel 48 erhält folgende Fassung:

 

„Das Gericht besteht aus neununddreißig Richtern.

 

Die teilweise Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft abwechselnd zwanzig und neunzehn Richter.“

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)

Entwurf des Gerichtshofs

Geänderter Text

 

7a. In Artikel 48 wird folgender Absatz angefügt:

 

„Die Mitgliedstaaten werden durch mindestens einen Richter aber nicht mehr als zwei Richter ihrer Staatsangehörigkeit vertreten.“

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 b (neu)

Entwurf des Gerichtshofs

Geänderter Text

 

7b. In Artikel 50 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:

 

„Zur Bearbeitung der Rechtsgebiete, in denen zahlreiche Rechtsstreitigkeiten anhängig gemacht werden, umfasst das Gericht eine angemessene Zahl spezialisierter Kammern, denen die zu den jeweiligen Rechtsgebieten gehörenden Rechtssachen zugewiesen werden. "

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Entwurf des Gerichtshofs

Geänderter Text

Artikel 62c wird durch folgenden Absatz ergänzt:

Artikel 62c wird durch folgenden Absatz ergänzt:

„Das Parlament und der Rat können gemäß dem in Artikel 257 AEUV bezeichneten Verfahren den Fachgerichten Richter ad interim beiordnen, um das Fehlen von Richtern auszugleichen, die, ohne dass sie als voll dienstunfähig anzusehen sind, dauerhaft daran gehindert sind, an der Erledigung der Rechtssachen teilzunehmen. In diesem Fall legen das Parlament und der Rat die Voraussetzungen, unter denen die Richter ad interim ernannt werden, deren Rechte und Pflichten, die Modalitäten ihrer Amtsausübung und die Umstände, unter denen das Amt endet, fest.“

„Das Parlament und der Rat können gemäß dem in Artikel 257 AEUV bezeichneten Verfahren den Fachgerichten Richter ad interim beiordnen, um das Fehlen von Richtern auszugleichen, die, ohne dass sie als voll dienstunfähig anzusehen sind, dauerhaft daran gehindert sind, an der Erledigung der Rechtssachen teilzunehmen. In diesem Fall legen das Parlament und der Rat die Voraussetzungen, unter denen die Richter ad interim ernannt werden, deren Rechte und Pflichten, die Modalitäten ihrer Amtsausübung und die Umstände, unter denen das Amt endet, fest. Bei diesen Bestimmungen wird außerdem gewährleistet, dass die Richter ad interim über die gleichen Rechte wie ständige Richter verfügen und berechtigt sind, die gleichen Funktionen wie diese zu übernehmen, um die uneingeschränkte Autorität der Urteile des Gerichtshofs sicherzustellen.“

(Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 4 des Entwurfs der Stellungnahme (PE 470.092 v01-00))

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)

Entwurf des Gerichtshofs

Geänderter Text

 

2a. Die nach Inkrafttreten dieser Verordnung ernannten 12 Richter treten ihr Amt unmittelbar nach Eidesleistung an. Von ihnen werden sechs ausgelost, deren Amtszeit sechs Jahre nach der ersten teilweisen Neubesetzung der Richterstellen des Gerichts nach Inkrafttreten dieser Verordnung endet. Die Amtszeit der übrigen sechs Richter endet sechs Jahre nach der zweiten teilweisen Neubesetzung der Richterstellen des Gerichts nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und ihres Anhangs I

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

02074/2011 – C7-0090/2011 – 2011/0901A(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

7.4.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFCO

15.9.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Morten Messerschmidt

12.7.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

11.10.2011

 

 

 

Datum der Annahme

28.2.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alfredo Antoniozzi, Andrew Henry William Brons, Andrew Duff, Ashley Fox, Zita Gurmai, Gerald Häfner, Daniel Hannan, Stanimir Ilchev, Constance Le Grip, Jaime Mayor Oreja, Morten Messerschmidt, Paulo Rangel, Algirdas Saudargas, József Szájer, Søren Bo Søndergaard, Rafał Trzaskowski, Luis Yáñez-Barnuevo García

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

John Stuart Agnew, Elmar Brok, Vital Moreira, Evelyn Regner, György Schöpflin, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Leonardo Domenici

  • [1]  Artikel 281 Absatz 2 AEUV
  • [2]  Artikel 19 Absatz 1 EUV
  • [3]  Artikel 253 Absatz 3 AEUV, Artikel 8 Verfahrensordnung (VO)
  • [4]  Artikel 16 Absatz 2 Satzung, Artikel 11b Absätze 1 und 2 Verfahrensordnung (VO).
  • [5]  Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV.
  • [6]  Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3 EUV.
  • [7]  Artikel 254 Absatz 1 AEUV und Artikel 48 Satzung.
  • [8]  Artikel 256 Absatz 1 Unterabsatz 1 AEUV.
  • [9]  Artikel 51 Satzung.
  • [10]  Artikel 256 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV.
  • [11]  gemäß Artikel 257 AEUV.
  • [12]  gemäß Artikel 19 Absatz 2 EUV, Artikel 254 Absatz 1 AEUV und Artikel 48 Satzung.
  • [13]  Dokument, das dem Präsidenten des Gerichtshofs am 22. Dezember 2009 übermittelt wurde.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

02074/2011 – C7-0090/2011 – 2011/0901A(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

7.4.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

29.9.2011

AFCO

15.9.2011

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Alexandra Thein

12.4.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

21.6.2011

21.11.2011

26.1.2012

 

Datum der Annahme

31.5.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Gerald Häfner, Sajjad Karim, Klaus-Heiner Lehne, Antonio Masip Hidalgo, Evelyn Regner, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Cecilia Wikström, Zbigniew Ziobro, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Sergio Gaetano Cofferati, Luis de Grandes Pascual, Eva Lichtenberger, Axel Voss

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Mikael Gustafsson, Elisabeth Morin-Chartier

Datum der Einreichung

5.6.2012