BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

6.6.2012 - (COM(2011)0451 – C7‑0205/2011 – 2011/0196(COD)) - ***I

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatterin: Silvia-Adriana Ţicău


Verfahren : 2011/0196(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0195/2012

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

(COM(2011)0451 – C7‑0205/2011 – 2011/0196(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0451),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0205/2011),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7. Dezember 2011[1],

–   nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7‑0195/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Entwurf einer legislativen Entschließung

Bezugsvermerk 4 a (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 5. Oktober 20111,

 

__________________

 

1 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Zur Wahrung der Kohärenz zwischen den verschiedenen Ausnahmen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und zur Verringerung der Verwaltungslasten der Verkehrsunternehmen sollten unter Beachtung der Ziele der genannten Verordnung die in Artikel 13 Buchstaben d, f und p festgelegten zulässigen Höchstentfernungen geändert werden.

(4) Zur Wahrung der Kohärenz zwischen den verschiedenen Ausnahmen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, zur Verringerung der Verwaltungslasten der Verkehrsunternehmen, zum Abbau des bürokratischen Aufwandes sowie zur Sicherstellung einer praxisgerechten Weiterentwicklung des Kontrollgerätes sollten unter Beachtung der Ziele der genannten Verordnung die in Artikel 13 Buchstaben d, f und p festgelegten zulässigen Höchstentfernungen geändert werden.

Begründung

Mit dieser Änderung sollen die Ziele dieser Überarbeitung der Verordnung über das Kontrollgerät noch einmal verdeutlicht werden. Dabei ist es von besonderer Bedeutung, dass die Weiterentwicklung des Kontrollgerätes mit der Praxis Schritt hält.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Verkehrsbinnenmarkt zu gewährleisten und eine eindeutige Botschaft an Fahrer und Verkehrsunternehmen zu richten, sollten die Mitgliedstaaten unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips für „sehr schwerwiegende Verstöße“ (im Sinne der Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2009 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr) die höchste Kategorie von Sanktionen vorsehen.

(16) Um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Verkehrsbinnenmarkt zu gewährleisten und eine eindeutige Botschaft an Fahrer und Verkehrsunternehmen zu richten, sollten die Definition sehr schwerwiegender Verstöße gegen diese Verordnung harmonisiert und verbindlich gemacht werden und die Mitgliedstaaten unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips für „sehr schwerwiegende Verstöße“ (im Sinne der Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2009 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr) die höchste Kategorie von Sanktionen vorsehen. Außerdem sollten Anstrengungen unternommen werden, um zu gewährleisten, dass bei Verstößen verhängte Sanktionen stets „wirksam, abschreckend und verhältnismäßig“ sind. Insbesondere sollten konkrete Maßnahmen ergriffen werden, um mit der Praxis aufzuräumen, dass geringfügige Verstöße mit übermäßig hohen Geldbußen geahndet werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Unterschiedliche Regeln für die Berechnung der Tageslenkzeit führen zu einer uneinheitlichen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und schaffen Rechtsunsicherheit für Fahrer und Verkehrsunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr. Im Interesse einer klaren, wirksamen, verhältnismäßigen und einheitlichen Durchsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr ist es unerlässlich, dass die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten die Regeln einheitlich anwenden.

Begründung

Mit Durchführungsbeschluss vom 7.6.2011 (K(2011)3759) hat die Kommission auf die Problematik der unterschiedlichen Auslegungen zu den Berechungen der Tageslenkzeiten hingewiesen und eine Empfehlung abgegeben. Nur eine einheitliche Implementierung der Lenk- und Ruhezeitenverordnung und der Vorschriften zum Kontrollgerät in den Mitgliedstaaten nützt der Straßenverkehrssicherheit und dem Europäischen Binnenmarkt.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Durch die Anpassungen des am 1. Juli 1970 in Genf unterzeichneten und beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegten Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) mit seinen sechs Änderungen ist die Verwendung von Kontrollgerät gemäß Anhang I B für Fahrzeuge, die in benachbarten Drittländern zugelassen sind, obligatorisch geworden. Da diese Länder direkt von den durch diese Verordnung eingeführten Änderungen am Kontrollgerät betroffen sind, sollten sie die Möglichkeit haben, sich an einem Dialog über technische Angelegenheiten zu beteiligen. Folglich sollte ein Fahrtenschreiberforum eingerichtet werden.

(17) Durch die Anpassungen des am 1. Juli 1970 in Genf unterzeichneten und beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegten Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) mit seinen sechs Änderungen ist die Verwendung eines digitalen Fahrtenschreibers für Fahrzeuge, die in benachbarten Drittländern zugelassen sind, obligatorisch geworden. Da diese Länder direkt von den durch diese Verordnung eingeführten Änderungen am Kontrollgerät betroffen sind, sollten sie die Möglichkeit haben, sich an einem Dialog über technische Angelegenheiten und über die Schaffung eines einheitlichen elektronischen Systems für den Austausch von Informationen über Fahrerkarten zu beteiligen. Folglich sollte ein Fahrtenschreiberforum eingerichtet werden.

 

(Diese Änderung („digitaler Fahrtenschreiber“ anstatt „Kontrollgerät gemäß Anhang I B“) gilt für den gesamten Text. Wird sie angenommen, so müssen die entsprechenden Änderungen durchgehend vorgenommen werden.)

Begründung

Wenn ein Drittstaatsangehöriger eine Fahrerkarte beantragt, ist zu überprüfen, ob die betroffene Person noch keinen digitalen Fahrtenschreiber erhalten hat. Deshalb muss für den elektronischen Austausch von Informationen über Fahrerkarten zwischen den AETR-Mitgliedstaaten ein einheitliches System eingeführt werden. Gegenwärtig können die Informationen in den Fällen, in denen ein Drittstaatsangehöriger einen digitalen Fahrtenschreiber beantragt, nur über bilaterale Kontakte mit dem betreffenden Staat angefordert werden, und das ist ein sehr zeit- und ressourcenaufwendiger Vorgang.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a) Der Transport von Personen und Gütern erfolgt unter sehr unterschiedlichen Vorraussetzungen und Bedingungen. Deshalb sollte so schnell wie möglich, jedoch spätestens bis Ende 2013 eine Revision der Tachographenpflicht sowie der Regelungen für Lenk- und Ruhezeiten für den Busverkehr vorgelegt werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21b) Standards und Spezifikationen sollten als offene Standards ausgearbeitet werden, die die Integration anderer Funktionalitäten wie Unfalldatenschreiber und 112 e-call, nach Überprüfung durch die Kommission, in ein und dasselbe Gerät zulassen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Titel

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Der Titel erhält folgende Fassung:

 

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

 

(Diese Änderung gilt für den gesamten Text. Wird sie angenommen, so müssen die entsprechenden Änderungen durchgehend vorgenommen werden.)

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll in der Verordnung eine terminologische Änderung vorgenommen werden, damit der verwendete Terminus sowohl mit anderen einschlägigen Rechtsakten, die bereits in Kraft sind und in denen der Ausdruck „Fahrtenschreiber“ verwendet wird, als auch mit dem üblichen Sprachgebrauch sowie mit der Fachsprache kohärent ist.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Kapitel I – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Grundsätze und Anwendungsbereich

Grundsätze, Anwendungsbereich und Anforderungen

Begründung

Die Berichterstatterin erachtet es als sehr wichtig, die zentralen Grundsätze und Anforderungen, die Fahrtenschreiber erfüllen müssen, in den Text der Verordnung aufzunehmen. Derzeit ist ein Großteil von ihnen nur in den Anhängen aufgeführt, die nicht gemeinsam mit diesem Vorschlag zur Prüfung vorgelegt wurden. Nur in Bezug auf diese elementaren Grundsätze und Anforderungen, die im Text der Verordnung enthalten sein sollten, damit das Parlament sie während des Verfahrens der Mitentscheidung erörtern kann, sollten die Anhänge ausführlichere Informationen enthalten.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 1 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gegenstand und Grundsatz

Gegenstand und Grundsätze

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung enthält die Vorschriften für die Bauart, den Einbau, die Benutzung und die Prüfung von Kontrollgerät im Straßenverkehr zur Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Richtlinie 2002/15/EG und der Richtlinie 92/6/EWG.

(1) Diese Verordnung enthält die Pflichten und Vorschriften betreffend die Bauart, den Einbau, die Benutzung, die Prüfung und die Kontrolle von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr zur Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Richtlinie 2002/15/EG und der Richtlinie 92/6/EWG.

Begründung

Diese Verordnung enthält nicht nur Vorschriften, sondern auch Pflichten für alle am Fahrtenschreibersystem Beteiligten: Verkehrsunternehmen, Fahrer, Werkstätten, Hersteller, Kontrollbehörden usw. Die von vollziehenden Stellen durchgeführte Auswertung des Fahrtenschreibers ist ein wichtiges Kapitel dieses Legislativvorschlags und sollte daher Teil des Gegenstands der Verordnung sein.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Diese Verordnung enthält die Bedingungen und Vorschriften, gemäß denen die Informationen und Daten, die von dem in Artikel 2 genannten Fahrtenschreiber aufgezeichnet, verarbeitet oder gespeichert wurden, für andere Zwecke verwendet werden können als für die Kontrolle der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften.

Begründung

Die Verwendung eines Fahrtenschreibers bedingt die Verarbeitung personenbezogener Daten von Berufskraftfahrern. Gemäß den Leitlinien für den Rechtsrahmen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten sollten die Daten nur für den angegebenen Zweck und nicht für andere Zwecke verwendet werden. Da es aufgrund dieses Vorschlags erlaubt ist, dass von Fahrtenschreibern verarbeitete Daten von IVS-Anwendungen zu anderen Zwecken als der Einhaltung der Sozialvorschriften verwendet werden, ist diese Bestimmung notwendig.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) „Kontrollgerät“ ist das für den Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmte Gerät zum vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen, Aufzeichnen, Ausdrucken, Speichern und Ausgeben von Angaben über die Fahrten des Fahrzeugs sowie über bestimmte Arbeitszeiten der Fahrer;

a) „Fahrtenschreiber“ ist das für den Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmte Gerät zum vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen, Aufzeichnen, Ausdrucken, Speichern und Ausgeben von Angaben über die Fahrten des Fahrzeugs in Bezug auf die verschiedenen Zeiten, die Teil der täglichen Arbeitszeit des Fahrers sind, und auf die in Artikel 30 dieser Verordnung genannten Daten;

Begründung

Der Fahrtenschreiber zeichnet nicht nur „bestimmte Arbeitszeiten der Fahrer“ auf, sondern alle Tätigkeitszeiten im Zusammenhang mit ihrem Status als Fahrer, wie in Artikel 30 Absatz 5 des Vorschlags niedergelegt ist. Er zeichnet auch die Fahrer betreffende Daten auf.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) „Fahrzeugeinheit“ ist das Kontrollgerät ohne den Bewegungssensor und ohne die Verbindungskabel zum Bewegungssensor. Die Fahrzeugeinheit kann aus einem Einzelgerät oder aus mehreren im Fahrzeug verteilten Geräten bestehen, sofern sie den Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung entspricht;

b) „Fahrzeugeinheit“ ist der Fahrtenschreiber ohne den Bewegungssensor und ohne die Verbindungskabel zum Bewegungssensor. Die Fahrzeugeinheit kann aus einem Einzelgerät oder aus mehreren im Fahrzeug verteilten Geräten bestehen, sofern sie den Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung entspricht. Die Fahrzeugeinheit besteht aus einem Prozessor, einem Massenspeicher, einer Echtzeituhr, zwei Chipkartenschnittstellen (Fahrer und zweiter Fahrer), einem Drucker, einem Display, einer optischen Warneinrichtung, einem Anschluss zum Kalibrieren/Herunterladen sowie aus Eingabeeinrichtungen;

Begründung

Dies sind die Bestandteile der Fahrzeugeinheit laut Anhang I B. Wenn sie in den Text der Verordnung aufgenommen werden, verbessert dies dessen Klarheit und Verständlichkeit.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Kontrollgerätkarte“ ist eine zur Verwendung mit dem Kontrollgerät bestimmte Chipkarte, die es dem Kontrollgerät ermöglicht, die Rolle des Karteninhabers festzustellen und die Übertragung und Speicherung von Daten zu gestatten;

d) Fahrtenschreiberkarte“ ist eine zur Verwendung mit dem Fahrtenschreiber bestimmte Chipkarte, die es dem Fahrtenschreiber ermöglicht, die Rolle des Karteninhabers und seine Rechte auf Zugang zu den Daten festzustellen und die Übertragung und Speicherung von Daten zu gestatten;

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) „Schaublatt“ ist ein für die dauerhafte Aufzeichnung von Daten bestimmtes Blatt, das in das in Anhang I genannte Kontrollgerät eingelegt wird und auf dem die Schreibeinrichtung des Gerätes die zu registrierenden Angaben fortlaufend aufzeichnet;

e) „Schaublatt“ ist ein für die dauerhafte Aufzeichnung von Daten bestimmtes Blatt, das in den analogen Fahrtenschreiber eingelegt wird und auf dem die Schreibeinrichtung des Gerätes die zu registrierenden Angaben fortlaufend aufzeichnet;

 

(Diese Änderung gilt für den gesamten Text. Wird sie angenommen, so müssen die entsprechenden Änderungen durchgehend vorgenommen werden.)

Begründung

Verweise auf „das in Anhang I genannte Kontrollgerät“ sollten als Verweise auf einen „analogen Fahrtenschreiber“ verstanden werden. In diesem Änderungsantrag wird vorgeschlagen, den Ausdruck „Fahrtenschreiber“ anstatt „Kontrollgerät“ zu benutzen, damit der verwendete Terminus sowohl mit anderen einschlägigen Rechtsakten, die bereits in Kraft sind und in denen der Ausdruck „Fahrtenschreiber“ verwendet wird, als auch mit dem üblichen Sprachgebrauch sowie mit der Fachsprache kohärent ist.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) „analoger Fahrtenschreiber“ ist ein Fahrtenschreiber, bei dem ein Schaublatt in Einklang mit dieser Verordnung verwendet wird;

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fb) „digitaler Fahrtenschreiber“ ist ein Fahrtenschreiber, bei dem eine Fahrtenschreiberkarte in Einklang mit dieser Verordnung verwendet wird;

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) „Kontrollkarte“ ist eine Kontrollgerätkarte, die einer zuständigen Kontrollbehörde von den Behörden eines Mitgliedstaates ausgestellt wird, die Kontrollbehörde und möglicherweise den Kontrolleur ausweist, und das Lesen, Ausdrucken und/oder Herunterladen der im Massenspeicher oder auf Fahrerkarten gespeicherten Daten ermöglicht.

g) „Kontrollkarte“ ist eine Kontrollgerätkarte, die einer zuständigen Kontrollbehörde von den Behörden eines Mitgliedstaates ausgestellt wird, die Kontrollbehörde und den Kontrolleur ausweist, und das Lesen, Ausdrucken und/oder Herunterladen der im Massenspeicher, auf Fahrerkarten und auf Werkstattkarten gespeicherten Daten ermöglicht;

Begründung

Um die Durchsetzung zu verbessern, sollten die Kontrolleure Zugang zu den Daten haben, die von Unternehmen und Werkstätten aufgezeichnet und gespeichert wurden.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) „Werkstattkarte“ ist eine Kontrollgerätkarte, die einem von einem Mitgliedstaat zugelassenen Kontrollgeräthersteller, Installateur, Fahrzeughersteller oder einer von ihm zugelassenen Werkstatt von den Behörden dieses Mitgliedstaates ausgestellt wird, den Karteninhaber ausweist und das Prüfen und Kalibrieren bzw. das Herunterladen der Daten des Kontrollgeräts ermöglicht.

i) „Werkstattkarte“ ist eine Fahrtenschreiberkarte, die die Behörden eines Mitgliedstaates benannten Mitarbeitern eines von diesem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrtenschreiberherstellers, Installateurs oder Fahrzeugherstellers oder einer von ihm zugelassenen Werkstatt ausstellen, den Karteninhaber ausweist und das Prüfen, Kalibrieren und/oder das Herunterladen der Daten von Fahrtenschreibern ermöglicht.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe j

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j) Arbeitstag“ ist der höchstens neun Stunden dauernde Zeitraum, der aus Lenkzeiten, allen sonstigen Arbeits- und Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Ruhezeiten besteht.

j) Tägliche Arbeitszeit“ ist der Zeitraum, der in dem Moment beginnt, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt, oder, wenn die tägliche Ruhezeit in Abschnitten genommen wird, am Ende der Ruhezeit, deren Dauer neun Stunden nicht unterschreitet. Sie endet zu Beginn einer täglichen Ruhezeit oder, wenn die tägliche Ruhezeit in Abschnitten genommen wird, zu Beginn einer Ruhezeit von mindestens neun zusammenhängenden Stunden.

Begründung

Gemäß der Definition der täglichen Arbeitszeit im Sinne der Verordnung 3821/85, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-394/92 erstellt wurde.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe j a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ja) „Aktivierung“ ist die Phase, in der der Fahrtenschreiber seine volle Einsatzbereitschaft erlangt und alle Funktionen, einschließlich Sicherheitsfunktionen, erfüllt. Die Aktivierung eines Fahrtenschreibers erfordert die Verwendung einer Werkstattkarte.

Begründung

Die Begriffsbestimmungen der wichtigsten Verfahren oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bauart, Einbau, Benutzung, Prüfung und Kontrolle von Fahrtenschreibern, die Teil des Gegenstands dieser Verordnung sind, sollten im Text der Verordnung selbst und nicht in den Anhängen enthalten sein, um die Klarheit und Verständlichkeit der festgelegten Pflichten zu verbessern. Die Anhänge zu den Fahrtenschreiber-Verordnungen, die über 200 Seiten umfassen, sollten bloß die erforderlichen Anforderungen im Detail enthalten.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe j b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

jb) „Authentisierung“ ist eine Funktion zur Feststellung und Überprüfung der Identität einer Person;

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe j c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

jc) „Authentizität“ ist die Eigenschaft einer Information, die von einem Beteiligten stammt, dessen Identität überprüft werden kann;

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe j d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

jd) „Kalibrierung“ ist die Aktualisierung oder Bestätigung von Fahrzeugparametern, die im Massenspeicher zu speichern sind. Zu den Fahrzeugparametern gehören die Fahrzeugkennung sowie Fahrzeugmerkmale. Zum Kalibrieren eines Fahrtenschreibers muss eine Werkstattkarte verwendet werden.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe j e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

je) „Herunterladen“ ist das Kopieren eines Teils oder aller Datendateien im Massenspeicher eines Fahrzeugs oder im Speicher der Fahrtenschreiberkarte, für welche diese Daten zur Ermittlung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 notwendig sind, zusammen mit der digitalen Signatur.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe j f (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

jf) „Ereignis“ ist ein vom Fahrtenschreiber festgestellter Betrieb, möglicherweise aufgrund eines Betrugsversuchs;

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe j g (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

jg) „Störung/Fehlfunktion“ ist ein vom Fahrtenschreiber festgestellter anormaler Betrieb, möglicherweise aufgrund eines technischen Defekts oder einer technischen Störung;

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe j h (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

jh) „Einbau“ ist die Montage des Fahrtenschreibers in einem Fahrzeug;

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe j i (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ji) „ungültige Karte“ ist eine Karte, die als fehlerhaft festgestellt wurde oder deren Erstauthentisierung fehlgeschlagen oder deren Gültigkeitsbeginn noch nicht erreicht oder deren Ablaufdatum überschritten ist;

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe j j (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

jj) „regelmäßige Nachprüfung“ ist ein Komplex von Arbeitsgängen zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktion des Fahrtenschreibers und der Übereinstimmung seiner Einstellungen mit den Fahrzeugparametern;

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe j k (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

jk) „Drucker“ ist eine Komponente des Fahrtenschreibers, die Ausdrucke gespeicherter Daten liefert;

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe j l (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

jl) „Reparatur“ ist die Reparatur eines Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers oder einer Fahrzeugeinheit, wozu die Trennung von der Stromversorgung oder die Trennung von anderen Komponenten des Fahrtenschreibers oder die Öffnung des Fahrtenschreibers erforderlich ist;

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe j m (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

jm) „Bauartgenehmigung“ ist ein Verfahren, mit dem durch einen Mitgliedstaat zertifiziert wird, dass der untersuchte Fahrtenschreiber (oder die Komponente), die untersuchte Software oder die untersuchte Fahrtenschreiberkarte die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt;

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe j n (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

jn) „Fahrzeugkennung“ sind die Nummern, mit deren Hilfe das Fahrzeug identifiziert werden kann: amtliches Kennzeichen (VRN) mit Angabe des zulassenden Mitgliedstaates und Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN);

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe j o (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

jo) „Interoperabilität“ ist die Fähigkeit von Systemen und der ihnen zugrundeliegenden Geschäftsabläufe, Daten auszutauschen und Informationen und Wissen weiterzugeben;

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe j p (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

jp) „Schnittstelle“ ist eine Einrichtung zwischen Systemen, die der Verbindung und der Kommunikation zwischen den Systemen dient.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Bis 2020 müssen alle Fahrzeuge, die nicht gemäß den Absätzen 2 und 3 von der Anwendung der vorliegenden Verordnung ausgenommen sind, mit einem intelligenten Fahrtenschreiber im Sinne dieser Verordnung ausgestattet sein.

Begründung

Um die 44 % der Fahrzeuge, die internationalen Transport durchführen, sind noch mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestattet.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3a

 

Wesentliche Anforderungen

 

(1) Fahrtenschreiber, Fahrtenschreiberkarten und Schaublätter unterliegen strengen technischen, funktionellen und sonstigen Anforderungen, damit gewährleistet ist, dass sie die in Absatz 2 festgelegten wesentlichen Anforderungen erfüllen und die Ziele dieser Verordnung erreichen.

 

(2) Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der anwendbaren Sozialvorschriften zu ermöglichen, erfüllt der Fahrtenschreiber die folgenden wesentlichen Anforderungen:

 

a) Aufzeichnung genauer und zuverlässiger Daten betreffend die Tätigkeit des Fahrers und das Fahrzeug;

 

b) Sicherheit, damit Integrität und Ursprung der Herkunft der von Fahrzeugeinheiten, Bewegungssensoren und Fahrtenschreiberkarten aufgezeichneten und von ihnen abgerufenen Daten gewährleistet sind;

 

c) Interoperabilität;

 

d) Benutzerfreundlichkeit.

 

(3) Fahrtenschreiber sind so konstruiert und werden so verwendet, dass die Privatsphäre gewahrt wird und der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet ist.

 

(4) Der Fahrtenschreiber ist im Fahrzeug so anzubringen, dass er von der normalen Sitzposition des Fahrers aus problemlos erreichbar und lesbar ist, so dass der Fahrer während der Fahrt von seiner Sitzposition aus auf die erforderlichen Funktionen zugreifen und sie sicher bedienen kann, ohne dass seine Aufmerksamkeit von der Straße abgelenkt wird.

 

(5) Das Herunterladen von Daten erfolgt mit geringstmöglicher zeitlicher Beeinträchtigung für Verkehrsunternehmen bzw. Fahrer.

 

(6) Das Herunterladen von Daten darf nicht dazu führen, dass Daten verändert oder gelöscht werden. Die Datei mit den detaillierten Geschwindigkeitsdaten braucht zur Gewährleistung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 möglicherweise nicht heruntergeladen zu werden, doch kann dieser Vorgang dennoch durchgeführt und die Datei für andere Zwecke, z.B. zur Ermittlung eines Unfallhergangs, verwendet werden.

Begründung

Die Berichterstatterin erachtet es als sehr wichtig, die zentralen Grundsätze und Anforderungen, die Fahrtenschreiber erfüllen müssen, in den Text der Verordnung aufzunehmen. Derzeit ist ein Großteil von ihnen nur in den Anhängen aufgeführt, die nicht gemeinsam mit diesem Vorschlag zur Prüfung vorgelegt wurden. Nur in Bezug auf diese elementaren Grundsätze und Anforderungen, die im Text der Verordnung enthalten sein sollten, damit das Parlament sie während des Verfahrens der Mitentscheidung erörtern kann, sollten die Anhänge ausführlichere Informationen enthalten.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3b

 

Funktionen des Fahrtenschreibers

 

Mit dem Fahrtenschreiber werden folgende Funktionen gewährleistet:

 

(1) Überwachung des Einsteckens und Entnehmens von Karten,

 

(2) Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung,

 

(3) Zeitmessung,

 

(4) Überwachung der Fahrertätigkeiten,

 

(5) Überwachung des Status der Fahrzeugführung,

 

(6) manuelle Eingabe durch die Fahrer,

 

(7) Eingabe des Orts des Beginns und/oder des Endes der täglichen Arbeitszeit,

 

(8) manuelle Eingabe der Fahrertätigkeiten,

 

(9) Eingabe spezifischer Bedingungen,

 

(10) Unternehmenssperren,

 

(11) Überwachung von Kontrollen,

 

(12) Feststellung von Ereignissen und/oder Störungen,

 

(13) integrierte Tests und Selbsttests,

 

(14) Auslesen von Daten aus dem Massenspeicher,

 

(15) Aufzeichnung und Speicherung von Daten im Massenspeicher,

 

(16) Auslesen von Daten aus Fahrtenschreiberkarten,

 

(17) Aufzeichnung und Speicherung von Daten auf Fahrtenschreiberkarten,

 

(18) Anzeige,

 

(19) Ausdrucken,

 

(20) Warnung,

 

(21) Herunterladen von Daten auf externe Datenträger,

 

(22) Datenausgabe an zusätzliche externe Geräte,

 

(23) Kalibrierung,

 

(24) Zeiteinstellung,

 

(25) Anzeige der verbleibenden Lenkzeit,

 

(26) Anzeige der eingelegten Ruhezeit.

Begründung

Die Funktionen des Fahrtenschreibers sollten in der Verordnung selbst festgelegt sein. Derzeit sind sie in den Anhängen aufgeführt, die nicht gemeinsam mit diesem Vorschlag vorgelegt wurden.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 3 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3c

 

Aufzuzeichnende Daten

 

(1) Der digitale Fahrtenschreiber zeichnet folgende Daten auf:

 

a) zurückgelegte Wegstrecke und Geschwindigkeit des Fahrzeugs;

 

b) Zeitmessung;

 

c) Standort zu Beginn und am Ende der täglichen Arbeitszeit des Fahrers sowie bei jedem einzelnen Beförderungsvorgang;

 

d) Identität des Fahrers;

 

e) Tätigkeit des Fahrers;

 

f) Kalibrierungsdaten, einschließlich Angaben zur Werkstatt;

 

g) Ereignisse und Fehler.

 

(2) Der analoge Fahrtenschreiber zeichnet mindestens die in Absatz 3 Buchstaben a, b und e genannten Daten auf.

 

(3) Folgenden Stellen kann jederzeit Zugang zu den auf dem Fahrtenschreiber gespeicherten Daten gewährt werden:

 

a) den zuständigen Kontrollbehörden, damit sie Kontrollen durchführen können, und

 

b) dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, damit es seinen rechtlichen Verpflichtungen nachkommen kann, insbesondere jenen gemäß Artikel 28 und 29.

 

Zugang zu Daten, die personenbezogene Daten enthalten, wird nur gewährt, nachdem die entsprechende Genehmigung gemäß den Bestimmungen zum Datenschutz erteilt wurde.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 3 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3d

 

Anzeige

 

(1) Der Fahrtenschreiber ist in der Lage, folgende Daten anzuzeigen:

 

a) Standarddaten,

 

b) Warndaten,

 

c) Menüzugangsdaten,

 

d) andere von einem Benutzer angeforderte Daten gemäß Artikel 3c Absatz 1,

 

e) Informationen zum Fahrer:

 

– bei derzeitiger Tätigkeit LENKEN: aktuelle ununterbrochene Lenkzeit und aktuelle kumulative Pausenzeit,

 

– bei derzeitiger Tätigkeit NICHT LENKEN: aktuelle Dauer der anderen Tätigkeit (seit der Auswahl) und aktuelle kumulative Pausenzeit.

 

(2) Vom Fahrtenschreiber können zusätzliche Informationen angezeigt werden, sofern sie von den vorstehend verlangten Informationen deutlich unterscheidbar sind.

 

(3) Wenn keine anderen Informationen angezeigt werden müssen, sind vom Fahrtenschreiber standardmäßig folgende Angaben anzuzeigen:

 

– die Uhrzeit,

 

– die Betriebsart,

 

– die derzeitige Tätigkeit des Fahrers und die derzeitige Tätigkeit des zweiten Fahrers.

 

Die Anzeige von Daten zu den Fahrern muss klar, deutlich und eindeutig sein. Lassen sich Fahrer- und Zweitfahrerinformationen nicht gleichzeitig anzeigen, zeigt der Fahrtenschreiber standardmäßig die Informationen zum Fahrer und ermöglicht dem Benutzer, auf die Anzeige der Informationen zum zweiten Fahrer umzuschalten.

 

(4) Der Fahrtenschreiber zeigt gemäß Artikel 3d Warninformationen an. Darüber hinaus kann zusätzlich eine textliche Beschreibung der Warnung in der Muttersprache des Fahrers erfolgen.

Begründung

Im Interesse der Benutzerfreundlichkeit des Fahrtenschreibers und seiner Rolle als Instrument, das die Fahrer dabei unterstützen soll, die Vorschriften einzuhalten, sollten die grundlegenden Elemente, die anzuzeigen sind, in die in diesem Kapitel beschriebenen Anforderungen für Fahrtenschreiber aufgenommen werden.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 3 e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3e

 

Warnhinweise

 

(1) Bei Feststellung eines Ereignisses und/oder einer Störung erhält der Fahrer vom Fahrtenschreiber ein Warnsignal. Der Fahrtenschreiber warnt den Fahrer 15 Minuten vor dem Zeitpunkt sowie zum Zeitpunkt der Überschreitung der höchstzulässigen ununterbrochenen Lenkzeit.

 

(2) Die Warnungen erfolgen optisch. Optische Warnungen müssen für den Benutzer eindeutig erkennbar sein, im Sichtfeld des Fahrers angezeigt werden und sowohl am Tage als auch in der Nacht deutlich lesbar sein. Zusätzlich zu optischen können auch akustische Warnsignale abgegeben werden.

 

(3) Die Warnsignale haben eine Dauer von mindestens 30 Sekunden, sofern sie nicht vom Benutzer durch Drücken einer Taste am Fahrtenschreiber bestätigt werden.

 

(4) Der Grund für die Warnung wird am Fahrtenschreiber angezeigt und bleibt so lange sichtbar, bis der Benutzer ihn mit einer bestimmten Taste oder mit einem bestimmten Befehl über den Fahrtenschreiber bestätigt. Es können zusätzliche Warnsignale abgegeben werden, solange sie bei den Fahrern zu keinen Verwechslungen mit den vorstehend festgelegten Warnsignalen führen.

Begründung

In Anbetracht des Nutzens von Warnhinweisen für die Fahrer sollten die zentralen Funktionalitäten der Warnhinweise in den Text der Verordnung, der im Rahmen des Verfahrens der Mitentscheidung geprüft wird, aufgenommen werden. Derzeit sind sie in Anhang I B aufgeführt.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 3 f (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3f

 

Datenschutz und Privatsphäre

 

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG sowie unter der Aufsicht der in Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG genannten unabhängigen öffentlichen Stelle.

 

(2) Es dürfen nur Daten verarbeitet werden, die für den Zweck der Verarbeitung unbedingt notwendig sind.

 

(3) Die in dieser Verordnung genannten Spezifikationen gewährleisten die Vertraulichkeit der vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten, verarbeiteten und gespeicherten personenbezogenen Daten sowie die Datenintegrität und verhindern Betrug und unrechtmäßige Manipulationen dieser Daten.

 

Es werden angemessene Sicherheitsmaßnahmen verabschiedet, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten geschützt werden, insbesondere in Bezug auf

 

– die Nutzung eines globalen Satellitennavigationssystems (GNSS) für die Aufzeichnung von Standortdaten gemäß Artikel 4,

 

– die Nutzung der Fernkommunikation zu Kontrollzwecken gemäß Artikel 5,

 

– die Nutzung von Fahrtenschreibern mit einer harmonisierten Schnittstelle gemäß Artikel 6,

 

– den elektronischen Austausch von Informationen über Fahrerkarten gemäß Artikel 26,

 

– die Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch Verkehrsunternehmen gemäß Artikel 29.

 

(4) Die Fahrzeugeigentümer und/oder Verkehrsunternehmen halten die einschlägigen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten ein.

 

(5) Um die ordnungsgemäße Datenschutzpraxis zu fördern, sind der Europäische Datenschutzbeauftragte und die Datenschutzgruppe nach Artikel 29 Teil des in Artikel 41 dieser Verordnung vorgesehenen Fahrtenschreiberforums.

 

(6) Jeder grenzübergreifende Austausch von Daten mit Behörden von Drittstaaten im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung erfordert das Vorhandensein von angemessenen Datenschutzklauseln, um sicherzustellen, dass gemäß den Artikeln 25 und 26 der Richtlinie 95/46/EG ein entsprechendes Schutzniveau gewährleistet ist.

Begründung

A reinforced dedicated provision relating to data protection should be included in Chapter I giving the impact that the use of tachographs may have in this field. The proposal lacks clarity and certainty on the modalities of the processing of data, including personal data relating to professional drivers, which are left to a later update of Annex IB of the Regulation. It is important also to include a dedicated paragraph on the level of security to be achieved at all stages of development and use of the tachograph, especially during its use. The Communication from the Commission indicates that a number of third countries apply the principles of the tachograph regulation. In the Proposal there is no indication of any international exchange of tachograph data. This amendment tends to clarify this point.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 3 g (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3g

 

Spezifikationen

 

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die ausführlichen Spezifikationen zu erlassen, die erforderlich sind, um die Anhänge dieser Verordnung zu ändern und zu ergänzen, damit sichergestellt ist, dass der Fahrtenschreiber, die Fahrtenschreiberkarten und die Software, die von den Kontrolleuren für die Analyse und Auswertung der auf dem Fahrtenschreiber gespeicherten Daten verwendet wird, den in dieser Verordnung, insbesondere in Kapitel I und Kapitel II festgelegten Grundsätzen und Anforderungen entsprechen.

 

(2) Die Kommission erlässt die in Absatz 1 genannten ausführlichen Spezifikationen zwei Jahre nach …*.

 

(3) Die Spezifikation kann gegebenenfalls und je nachdem, welches Gebiet sie abdeckt, eine oder mehrere der folgenden Arten von Vorschriften enthalten:

 

a) funktionale Vorschriften, die die Aufgaben der verschiedenen Nutzer und den Informationsfluss zwischen ihnen beschreiben;

 

b) technische Vorschriften, die die technischen Mittel zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten funktionalen Vorschriften und Anforderungen umfassen;

 

c) organisatorische Vorschriften, die die verfahrensbezogenen Pflichten der verschiedenen Akteure beschreiben;

 

d) leistungsbezogene Vorschriften, die die verschiedenen Leistungsebenen und ihren Inhalt beschreiben.

 

(4) Die Spezifikationen beruhen ggf. auf Standards und gewährleisten die Interoperabilität und Kompatibilität der verschiedenen Versionen und Generationen von Fahrzeugeinheiten, Fahrtenschreiberkarten und den Instrumenten der vollziehenden Behörden.

 

(5) In Bezug auf die Wahrnehmung der Funktionen des intelligenten Fahrtenschreibers gemäß Kapitel II enthalten die Spezifikationen die erforderlichen Anforderungen, um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit von Daten zu gewährleisten, die durch den Einsatz von an den Fahrtenschreiber angeschlossenen externen Geräten bereitgestellt werden.

 

(6) Daten, die – drahtlos oder elektronisch – vom Fahrtenschreiber aus übermittelt oder in ihm gesammelt werden können – ungeachtet dessen, ob sie in den Rahmen einer rechtlichen Anforderung fallen –, haben die Form öffentlich zugänglicher Protokolle.

 

(7) Die Kommission führt vor der Annahme der in Kapitel II beschriebenen Spezifikationen eine Folgenabschätzung einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse durch.

 

* ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.

Begründung

The main requirements of the tachograph system should be set out in the text of the Regulation and not in annexes, which should include only more detailed requirements. Their inclusion in the text of the Regulation gives Parliament the opportunity to discuss them during the codecision procedure. The deadline for the specifications is the date given by the Commission in its Communication accompanying the proposal. The Impact Assessment carried out by the Commission lacks precise information about the costs of the new technologies. Therefore a cost benefit analysis prior to the adoption of the specifications is recommended.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Standortdaten müssen aufgezeichnet werden, um die Feststellung der Standorte, an denen der Arbeitstag beginnt und endet, zu ermöglichen. Dazu müssen Fahrzeuge, die [48 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erstmals zum Verkehr zugelassen werden, mit Kontrollgerät ausgerüstet sein, das an ein globales Satellitennavigationssystem (GNSS) angebunden ist.

Um die Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu erleichtern, wird die Position der Standorte, an denen die tägliche Arbeitszeit beginnt und endet, sowie jedes einzelnen Beförderungsvorgangs automatisch aufgezeichnet. Dazu müssen Fahrzeuge, die 24 Monate nach Inkrafttreten der in diesem Artikel sowie in Artikel 3g beschriebenen Spezifikationen erstmals zum Verkehr zugelassen werden, mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein, der an ein globales Satellitennavigationssystem (GNSS) angebunden ist.

Begründung

Der Zweck der Aufzeichnung von Standortdaten sollte in dem Artikel ausdrücklich genannt werden. Die Aufzeichnung sollte automatisch erfolgen, damit der Fahrer nicht eigens in besonderer Weise tätig werden muss. Wie die Kommission in ihrer den Vorschlag begleitenden Mitteilung ausführt, sollen die Spezifikationen spätestens zum 31. Dezember 2014 fertig sein. Im Anschluss an die Veröffentlichung der technischen Spezifikationen benötigt die Branche wohl mindestens zwei Jahre, um das Produkt auf den Markt zu bringen. Der kommerzielle Vertrieb des neuen, intelligenten Fahrtenschreibers könnte somit zum 1. Januar 2017 erfolgen.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Was die Anbindung des Fahrtenschreibers an ein GNSS gemäß Absatz 1 anbelangt, so dürfen nur solche satellitengestützten Positionsbestimmungsdienste genutzt werden, die kostenfrei sind.

 

Andere Standortdaten als die – soweit möglich – in geographischen Koordinaten ausgedrückten Daten zur Bestimmung des Standorts zu Beginn und am Ende der täglichen Arbeitszeit gemäß Absatz 1 dürfen im Fahrtenschreiber nicht aufgezeichnet werden.

Begründung

Es sollte nur die Verwendung eines kostenlosen Dienstes verbindlich vorgeschrieben werden, um zu vermeiden, dass die Kosten für den intelligenten Fahrtenschreiber steigen.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 39 zur Ergänzung des Anhangs I B mit den ausführlichen technischen Spezifikationen zu erlassen, die erforderlich sind, um die Verarbeitung der vom Satellitennavigationssystem empfangenen Standortdaten durch das Kontrollgerät zu ermöglichen.

(2) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 39 zur Weiterentwicklung der ausführlichen Spezifikationen zu erlassen, die erforderlich sind, um die Verarbeitung der vom Satellitennavigationssystem empfangenen Standortdaten durch den Fahrtenschreiber, wie in diesem Artikel beschrieben, zu ermöglichen.

 

Die Spezifikationen müssen insbesondere folgende Bedingungen erfüllen:

 

– Sie beruhen auf der Verwendung eines kostenlosen GNSS-Dienstes.

 

– Automatisch und obligatorisch aufgezeichnet werden nur jene Standortdaten, die unbedingt erforderlich sind, damit die vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten Informationen von Kontrollbehörden überprüft werden können.

 

– Vor der Annahme der in diesem Artikel genannten delegierten Rechtsakte wird eine Folgenabschätzung in Bezug auf den Datenschutz durchgeführt und öffentlich zugänglich gemacht.

 

– Die Verwendung authentifizierter Signale ist nicht obligatorisch, insoweit als sie nicht kostenfrei empfangen werden können.

 

Die Spezifikationen geben die Art der Ereignisse an, die eine automatische Aufzeichnung des Standorts auslösen, sowie jene Situationen, für die handschriftliche Aufzeichnungen weiterhin möglich sein sollten. Die Spezifikation spezifiziert die einzelnen Bedingungen und Vorschriften für den GNSS-Empfänger, sowohl wenn sich dieser außerhalb des Fahrtenschreibers befindet als auch wenn er in den Fahrtenschreiber eingebaut ist, und, wenn er sich außerhalb befindet, wie das GNSS auf andere Daten zur Fahrzeugbewegung abgestimmt werden kann.

Begründung

Die Grundzüge des Rahmens für den Einsatz dieser neuen Technik sollten mittels des Verfahrens der Mitentscheidung und nicht gänzlich durch delegierte Rechtsakte der Kommission festgelegt werden.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Jede weitere Verwendung der vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten Standortdaten ist den Verkehrsunternehmen freigestellt und entspricht dem gesetzlichen Rahmen für den Datenschutz in der Union.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 5 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Fernkommunikation zu Kontrollzwecken

Früherkennung von Manipulation oder Missbrauch per Fernkommunikation

Begründung

Die Daten, die zu Kontrollzwecken zu kommunizieren sind, sollten auf jene Fakten beschränkt werden, mit denen sich eine Manipulation oder ein Missbrauch des Fahrtenschreibers feststellen lässt.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Um den zuständigen Kontrollbehörden gezielte Straßenkontrollen zu erleichtern, muss das Kontrollgerät, das in Fahrzeugen eingebaut ist, die [48 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, fähig sein, mit diesen Behörden zu kommunizieren, während sich das Fahrzeug in Bewegung befindet.

(1) Um den zuständigen Kontrollbehörden gezielte Verkehrskontrollen zu erleichtern, muss der Fahrtenschreiber, der in Fahrzeugen eingebaut ist, die 24 Monate nach Inkrafttreten der Spezifikationen gemäß diesem Artikel und Artikel 3g erstmals zugelassen worden sind, fähig sein, Daten an diese Behörden zu übertragen, während sich das Fahrzeug in Bewegung befindet.

Begründung

Man geht davon aus, dass die Hersteller nach der Veröffentlichung der Spezifikationen durchschnittlich zwei Jahre benötigen, um das neue Produkt auf den Markt zu bringen.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Mitgliedstaaten statten ihre Kontrollbehörden mit den Geräten zur Früherkennung per Fernkommunikation aus, derer es bedarf, um die Datenkommunikation gemäß diesem Artikel zu ermöglichen.

Begründung

Die Geräte der Kontrollbehörden, die zur Durchführung dieser Kontrollen per Fernkommunikation erforderlich sind, werden als Teil des entsprechenden Prüfgeräts gemäß Artikel 39a betrachtet.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 5 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommunikation mit dem Kontrollgerät darf nur auf Veranlassung des Prüfgeräts der Kontrollbehörden aufgenommen werden. Sie muss gesichert erfolgen, um die Datenintegrität und die Authentifizierung des Kontroll- und Prüfgeräts sicherzustellen.

(2) Die Übertragung von Daten gemäß Absatz 1 an den Fahrtenschreiber darf nur auf Veranlassung des Prüfgeräts der Kontrollbehörden aufgenommen werden. Sie muss gesichert erfolgen, um die Datenintegrität und die Authentifizierung des Fahrtenschreibers und des Prüfgeräts sicherzustellen. Der Zugang zu übertragenen Daten ist auf Angehörige der Kontrollbehörden beschränkt, die ermächtigt sind, Verstöße gegen diese Verordnung sowie gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu kontrollieren, und auf Werkstätten, soweit es erforderlich ist, das ordnungsgemäße Funktionieren des Fahrtenschreibers zu überprüfen.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Bei der Kommunikation dürfen nur Daten übertragen werden, die für die Zwecke der gezielten Straßenkontrolle notwendig sind. Daten über die Identität des Fahrers, Fahrertätigkeiten und Geschwindigkeiten werden nicht übertragen.

(3) Bei der Kommunikation dürfen nur Daten übertragen werden, die für die Zwecke der gezielten Verkehrskontrolle notwendig sind. Diese Daten beziehen sich auf folgende vom Fahrtenschreiber aufgezeichnete Ereignisse oder Daten:

 

– letzter Versuch einer Sicherheitsverletzung

 

– längste Unterbrechung der Stromversorgung

 

– Sensorstörung

 

– Datenfehler Weg und Geschwindigkeit

 

– Datenkonflikt Fahrzeugbewegung

 

– Fahren ohne gültige Karte

 

– Einstecken der Karte während des Lenkens

 

– Zeiteinstellungsdaten

 

– Kalibrierungsdaten einschließlich des Datums der zwei letzten Kalibrierungen

 

– amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs

 

Daten über die Identität und die Staatsangehörigkeit des Fahrers werden nicht übertragen.

Begründung

Dem Vorschlag fehlt es an Klarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf die Modalitäten der Datenverarbeitung. In der Verordnung sollte festgelegt werden, welche Datengruppe kommuniziert werden kann.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 5 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die übertragenen Daten dürfen nur dazu verwendet werden, die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu kontrollieren. Sie werden nicht an andere Stellen als die Kontrollbehörden übermittelt.

(4) Die übertragenen Daten dürfen nur dazu verwendet werden, die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu kontrollieren. Sie dürfen nur an Kontrollbehörden oder an Justizbehörden während eines laufenden Gerichtsverfahrens übermittelt werden.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 5 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Daten werden von den Kontrollbehörden nur für die Dauer einer Straßenkontrolle gespeichert und spätestens zwei Stunden nach deren Beendigung gelöscht.

(5) Die Daten werden von den Kontrollbehörden nur für die Dauer einer Verkehrskontrolle gespeichert und spätestens zwei Stunden nach ihrer Übermittlung gelöscht, es sei denn, die Daten lassen eine Manipulation oder einen Missbrauch des Fahrtenschreibers vermuten. Bestätigt sich der Verdacht einer Manipulation oder eines Missbrauchs im Laufe der anschließenden Verkehrskontrolle nicht, so werden die übertragenen Daten gelöscht. Daten betreffend die Fahrzeugkennung oder einen technischen Parameter, die keine personenbezogenen Daten umfassen, können von Kontrollbehörden für statistische Zwecke verwendet werden.

Begründung

Wenn es Anzeichen für Betrug gibt, sollte es den Kontrollbehörden gestattet sein, die vom Fahrtenschreiber kommunizierten Daten zu behalten, bis sie die Verkehrskontrolle durchführen können. Wenn sich bei der Kontrolle der Verdacht auf Manipulation oder Missbrauch nicht bestätigt, besteht kein Grund, die Daten nach Abschluss der Verkehrskontrolle weiter zu behalten.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 5 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Der Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs ist dafür verantwortlich, dass der Fahrer über die Möglichkeit der Fernkommunikation informiert wird.

(6) Das Verkehrsunternehmen, das das Fahrzeug betreibt, ist dafür verantwortlich, dass der Fahrer über die Möglichkeit der Fernkommunikation informiert wird.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 5 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die zuständige Kontrollbehörde kann aufgrund der ausgetauschten Daten eine Überprüfung des Fahrzeugs und des Kontrollgeräts durchführen.

(7) Eine Fernkommunikation der Art, wie sie in diesem Artikel beschrieben wird, führt in keinem Fall zu automatischen Geldbußen oder Zwangsgeldern für den Fahrer oder das Unternehmen. Die zuständige Kontrollbehörde kann aufgrund der ausgetauschten Daten eine Überprüfung des Fahrzeugs und des Fahrtenschreibers durchführen. Das Ergebnis der Fernkommunikation hindert die Kontrollbehörden nicht daran, auf der Grundlage des durch Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG eingeführten Risikoeinstufungssystems stichprobenartige Verkehrskontrollen durchzuführen.

Begründung

Mit diesem Artikel soll die Durchführung „grundlegender“ Kontrollen durch die Kommunikation einer beschränkten Gruppe sensitiver Parameter an eine fixe oder mobile Infrastruktur, während der Lkw gefahren wird, erlaubt werden. Auf diese Weise können Lkw vor einer Kontrolle besser überprüft und ausgesondert werden, wodurch sich die Effizienz der Kontrolle verbessert. Selbst wenn die kommunizierten Daten eine Manipulation oder einen Missbrauch des Fahrtenschreibers vermuten lassen, muss eine Verkehrskontrolle durchgeführt werden, um die Manipulation oder den Missbrauch zu bestätigen.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 5 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 39 zur Ergänzung des Anhangs I B mit den ausführlichen technischen Spezifikationen zu erlassen, die erforderlich sind, um die Fernkommunikation zwischen dem Kontrollgerät und den zuständigen Kontrollbehörden entsprechend diesem Artikel zu ermöglichen.

(8) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 39 zur Weiterentwicklung der ausführlichen Spezifikationen zu erlassen, die erforderlich sind, um die Fernkommunikation zwischen dem Fahrtenschreiber und den zuständigen Kontrollbehörden entsprechend diesem Artikel zu ermöglichen.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Es darf nur auf vom Fahrtenschreiber aufgezeichnete oder erstellte Daten zugegriffen werden, die für die Verarbeitung in einer Anwendung eines intelligenten Verkehrssystems (IVS) unbedingt erforderlich sind.

 

Vom Fahrtenschreiber aufgezeichnete oder erstellte Daten dürfen an IVS-Anwendungen übermittelt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

 

a) Die Schnittstelle beeinträchtigt die Authentizität und Integrität der Daten des Fahrtenschreibers nicht.

 

b) Das an die Schnittstelle angeschlossene externe Gerät kann auf personenbezogene Daten, einschließlich Ortsbestimmungsdaten, nur zugreifen, wenn der Fahrer, auf den sich die Daten beziehen, nachweisbar seine Zustimmung erteilt hat.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll der Grundrahmen für die Verwendung von vom Fahrtenschreiber verarbeiteten Daten durch IVS-Anwendungen festgelegt werden.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 6 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 müssen Fahrzeuge, die [48 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erstmals zum Verkehr zugelassen werden, mit Kontrollgerät ausgerüstet sein, das eine harmonisierte Schnittstelle besitzt, die es ermöglicht, die aufgezeichneten oder erstellten Daten in Anwendungen für intelligente Verkehrssysteme zu verwenden.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 müssen Fahrzeuge, die 24 Monate nach Inkrafttreten der technischen Spezifikationen gemäß diesem Artikel erstmals zum Verkehr zugelassen werden, mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein, der eine harmonisierte Schnittstelle besitzt, die es ermöglicht, die aufgezeichneten Daten in Anwendungen für intelligente Verkehrssysteme zu verwenden.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 6 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 39 zur Ergänzung des Anhangs I B mit den Spezifikationen für die Schnittstelle, die Zugriffsrechte und die Liste der Daten, auf die zugegriffen werden darf, zu erlassen.

(3) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 39 zur Weiterentwicklung der Spezifikationen für die harmonisierte Schnittstelle, die Zugriffsrechte und die Liste der Daten, auf die zugegriffen werden darf, zu erlassen.

 

Vorrang eingeräumt wird der Entwicklung einer harmonisierten IVS-Anwendung, die es dem Fahrer ermöglicht, die im Fahrtenschreiber aufgezeichneten Daten auszuwerten, um ihm die Einhaltung der Sozialvorschriften zu erleichtern.

Begründung

Es sollte für die Kommission prioritär sein, die entsprechenden Spezifikationen zu entwickeln, die die Verwendung einer IVS-Anwendung ermöglichen, die dem Fahrer eine Auswertung der Daten bietet.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Hersteller oder deren Beauftragte beantragen die EU-Bauartgenehmigung für die Fahrzeugeinheit, den Bewegungssensor, das Schaublatt-Muster oder die Kontrollgerätkarte bei den Bauartgenehmigungsbehörden, die hierfür von den Mitgliedstaaten benannt worden sind.

(1) Die Hersteller oder deren Beauftragte beantragen die EU-Bauartgenehmigung für die Fahrzeugeinheit, den Bewegungssensor, das Schaublatt-Muster, die Kontrollgerätkarte oder eine von den zuständigen Kontrollbehörden zur Interpretation der Daten verwendete Software bei den Bauartgenehmigungsbehörden, die hierfür von den Mitgliedstaaten benannt worden sind und deren Zertifizierungsbedingungen vom Verwaltungsausschuss des europäischen SOG-IS-Abkommens zur gegenseitigen Anerkennung anerkannt werden. Die Kommission konsultiert den Verwaltungsausschuss des SOG-IS-Abkommens vor jedem Beschluss über eine Anerkennung von Zertifizierungsstellen aus Drittländern.

Begründung

Für die Software, die von den Kontrollbehörden verwendet wird, sollte eine Bauartgenehmigung erteilt worden sein, um sicherzustellen, dass bei der Auswertung von Daten im Hinblick auf Gesetzesverstöße in ganz Europa dieselben Ergebnisse erzielt werden.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 7 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und Kontaktangaben der gemäß Absatz 1 benannten Behörden mit. Die Kommission veröffentlicht die Liste der benannten Bauartgenehmigungsbehörden auf ihrer Website.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens drei Monate nach …* die Namen und Kontaktangaben der gemäß Absatz 1 benannten Behörden mit. Die Kommission veröffentlicht die Liste der benannten Bauartgenehmigungsbehörden auf ihrer Website.

 

* ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Bauartgenehmigung von Fahrtenschreibern und Fahrtenschreiberkarten beinhaltet Sicherheitsprüfungen, Funktionsprüfungen und Interoperabilitätsprüfungen. Die positiven Ergebnisse der einzelnen Prüfungen werden in einem geeigneten Zertifikat ausgewiesen.

Begründung

Die wichtigsten Bestandteile der Bauartgenehmigung sollten im Text der Verordnung und nicht in den Anhängen enthalten sein.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Einem Bauartgenehmigungsantrag müssen die entsprechenden Spezifikationen und die in Anhang I B Abschnitt VIII genannten Zertifikate beigefügt sein. Die Kommission ernennt die unabhängigen Prüfer, die das Sicherheitszertifikat erteilen.

(3) Einem Bauartgenehmigungsantrag müssen die entsprechenden Spezifikationen und die Zertifikate betreffend Sicherheit, Funktion und Interoperabilität beigefügt sein. Er gibt ferner Auskunft darüber, wie die Bestandteile des Fahrtenschreibers plombiert werden sollen.

Begründung

Wichtige Bestimmungen betreffend die Bauartgenehmigung, die derzeit in den Anhängen der Verordnung enthalten sind, sollten in den Text der Verordnung aufgenommen werden, um die Klarheit und Rechtssicherheit zu verbessern. Informationen zur Plombierung sind notwendig, um zu wissen, wie die einzelnen Bestandteile des Fahrtenschreibers plombiert werden.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Das Sicherheitszertifikat, das die Einhaltung der Sicherheitsziele bescheinigt, wird gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt. Das Sicherheitszertifikat wird von einer von der Kommission anerkannten Zertifizierungsstelle ausgestellt.

 

Ein Funktionszertifikat wird dem Hersteller erst erteilt, nachdem alle Funktionsprüfungen gemäß dieser Verordnung, durch die nachgewiesen wurde, dass der überprüfte Gegenstand die entsprechenden Anforderungen in Bezug auf die erbrachten Funktionen, Messgenauigkeit und ökologische Merkmale erfüllt, erfolgreich bestanden wurden. Das Funktionszertifikat wird von der Bauartgenehmigungsbehörde erteilt.

 

Ein Interoperabilitätszertifikat wird von einer einzigen Prüfstelle erteilt, die der Kommission untersteht und sich in ihrer Verantwortung befindet. Die Interoperabilitätsprüfungen, durch die nachgewiesen wird, dass die Fahrtenschreiber oder die Fahrtenschreiberkarten uneingeschränkt interoperabel mit den erforderlichen Fahrtenschreiber- oder Fahrtenschreiberkartenmodellen sind, werden im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt. Für einen Fahrtenschreiber oder eine Fahrtenschreiberkarte, für die kein Sicherheitszertifikat und kein Funktionszertifikat erteilt wurde, werden vom Labor keine Interoperabilitätsprüfungen durchgeführt, es sei denn es liegt ein in dieser Verordnung genannter Ausnahmefall vor.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 7 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Änderungen an der Software oder Hardware des Fahrtenschreibers oder an den für seine Herstellung verwendeten Werkstoffen werden vor ihrer Umsetzung der Behörde gemeldet, die die Bauartgenehmigung für das Gerät erteilt hat. Diese Behörde bestätigt dem Hersteller die Erweiterung der Bauartgenehmigung oder verlangt eine Aktualisierung oder Bestätigung des entsprechenden Funktions-, Sicherheits- und/oder Interoperabilitätszertifikats.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Ein Mitgliedstaat erteilt die EU-Bauartgenehmigung für eine Art von Kontrollgerät, Bewegungssensor, Schaublatt-Muster oder Kontrollgerätkarte, wenn diese den Vorschriften der Anhänge I oder I B entsprechen und der Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, die Übereinstimmung der Fertigung mit dem zugelassenen Muster zu überwachen.

(1) Ein Mitgliedstaat erteilt die EU-Bauartgenehmigung für eine Bauart von Fahrzeugeinheit, Bewegungssensor, Schaublatt-Muster, Fahrtenschreiberkarte oder Software für die Auswertung der vom Fahrtenschreiber gespeicherten Daten durch die Kontrollbehörden, wenn diese den Anforderungen der in dieser Verordnung genannten Spezifikationen entsprechen und der Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, die Übereinstimmung der Fertigung mit dem zugelassenen Muster zu überwachen.

Begründung

Für die Software, die von den Kontrollbehörden in den Mitgliedstaaten verwendet wird, sollte eine Bauartgenehmigung erteilt worden sein, damit es nicht zu unterschiedlichen Auswertungen der Daten kommt, was zu einer unterschiedlichen Beurteilung dessen führen würde, ob Bestimmungen eingehalten wurden oder gegen sie verstoßen wurde.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 10 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, bei dem die Bauartgenehmigung beantragt wurde, übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten für jede zugelassene Art von Kontrollgerät, Bewegungssensor, Schaublatt-Muster oder Kontrollgerätkarte innerhalb eines Monats eine Kopie des Genehmigungsbogens sowie Kopien der erforderlichen Spezifikationen.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, bei dem die Bauartgenehmigung beantragt wurde, übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten für jede zugelassene Bauart von Fahrzeugeinheit, Bewegungssensor, Schaublatt-Muster, Fahrtenschreiberkarte oder Software für die Auswertung der vom Fahrtenschreiber gespeicherten Daten durch die Kontrollbehörden innerhalb eines Monats eine Kopie des Genehmigungsbogens sowie Kopien der erforderlichen Spezifikationen, einschließlich von Informationen zur Plombierung.

Begründung

Da die Plombierungen noch nicht standardisiert sind, scheinen Informationen darüber erforderlich zu sein, wie die Bestandteile des Fahrtenschreibers plombiert werden sollen.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 15 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Hersteller müssen ihre produzierten Fahrzeugeinheiten, Bewegungssensoren und Kontrollgerätkarten so konstruieren, erproben und ständig überprüfen, dass sie Sicherheitsschwachstellen in allen Phasen des Produktlebenszyklus feststellen und deren mögliche Ausnutzung verhindern oder verringern können.

(1) Die Hersteller müssen ihre produzierten Fahrzeugeinheiten, Bewegungssensoren und Fahrtenschreiberkarten so konstruieren, erproben und ständig überprüfen, dass sie Sicherheitsschwachstellen in allen Phasen des Produktlebenszyklus feststellen und deren mögliche Ausnutzung verhindern oder verringern können. Der Mitgliedstaat, der die Bauartgenehmigung erteilt hat, legt fest, wie häufig Prüfungen durchgeführt werden, wobei der Zeitraum zwischen zwei Prüfungen zwei Jahre nicht überschreiten darf.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 15 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Zu diesem Zweck übermitteln die Hersteller den in Artikel 7 Absatz 3 genannten unabhängigen Prüfern geeignete Unterlagen für die Schwachstellenanalyse.

(2) Zu diesem Zweck übermitteln die Hersteller der in Artikel 7 Absatz 3a genannten Zertifizierungsstelle geeignete Unterlagen für die Schwachstellenanalyse.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 15 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Unabhängige Prüfer führen Angriffsversuche auf Fahrzeugeinheiten, Bewegungssensoren und Kontrollgerätkarten durch, um zu bestätigen, dass bekannte Schwachstellen nicht von Personen, die über öffentlich zugängliche Kenntnisse verfügen, ausgenutzt werden können.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 führt die in Artikel 7 Absatz 3a genannte Zertifizierungsstelle Angriffsversuche auf Fahrzeugeinheiten, Bewegungssensoren und Fahrtenschreiberkarten durch, um zu bestätigen, dass bekannte Schwachstellen nicht von Personen, die über öffentlich zugängliche Kenntnisse verfügen, ausgenutzt werden können.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 15 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Werden bei den in den Absätzen 1 und 3 genannten Prüfungen Sicherheitsschwachstellen bei den Fahrzeugeinheiten, Bewegungssensoren oder Fahrtenschreiberkarten festgestellt, so werden diese Komponenten nicht in Verkehr gebracht. Der Mitgliedstaat, der die Bauartgenehmigung erteilt hat, zieht diese dann gemäß Artikel 11 Absatz 2 zurück.

Begründung

Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass hier Verpflichtungen festgelegt werden, die im Text der Verordnung und nicht in den Anhängen enthalten sein sollten. Die Sicherheit des Fahrtenschreibersystems wird erhöht, indem für die Hersteller, die Zertifizierungsstellen und die Mitgliedstaaten konkrete Verpflichtungen niedergelegt werden.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 15 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Wenn ein Hersteller oder die in Artikel 7 Absatz 3a genannte Zertifizierungsstelle eine sehr schwerwiegende Schwachstelle an den Fahrzeugeinheiten, Bewegungssensoren oder Fahrtenschreiberkarten feststellt und diese Komponenten bereits in Verkehr gebracht wurden, unterrichtet der Hersteller oder die in Artikel 7 Absatz 3a genannte Zertifizierungsstelle unverzüglich die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 15 – Absatz 3 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c) Die Mitgliedstaaten leiten alle erforderlichen Maßnahmen ein, um sicherzustellen, dass das in Absatz 3b beschriebene Problem behoben wird, vor allem durch den Hersteller, und unterrichten die Kommission unverzüglich über die festgestellten Schwachstellen sowie über die geplanten bzw. ergriffenen Maßnahmen.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 17 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Installateure oder Werkstätten plombieren das Kontrollgerät, nachdem sie überprüft haben, dass es ordnungsgemäß funktioniert und dass insbesondere die aufgezeichneten Daten durch Manipulationsvorrichtungen weder verfälscht noch geändert werden können.

(2) Zugelassene Installateure oder Werkstätten plombieren den Fahrtenschreiber gemäß den Spezifikationen im Bauartgenehmigungsbogen nach Artikel 10, nachdem sie überprüft haben, dass er ordnungsgemäß funktioniert und dass insbesondere die aufgezeichneten Daten durch Manipulationsvorrichtungen weder verfälscht noch geändert werden können.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 17 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Eine Plombierung darf nur von Installateuren oder Werkstätten, die gemäß Absatz 1 von den zuständigen Behörden zugelassen worden sind oder von Kontrolleuren oder unter den in Anhang I Abschnitt V Nummer 4 oder Anhang I B Abschnitt V Nummer 3 beschriebenen Umständen entfernt werden.

entfällt

Begründung

Ein Artikel zur Plombierung, der diesen Absatz einbezieht, wird durch den folgenden Änderungsantrag eingefügt.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 17 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 17a

 

Plombierung

 

(1) Die folgenden Teile des Fahrtenschreibers werden plombiert:

 

– jeder Anschluss, sofern es bei einer Trennung der Verbindung zu nicht nachweisbaren Änderungen oder nicht feststellbaren Datenverlusten kommen würde;

 

– das Einbauschild, es sei denn, es ist so angebracht, dass es sich nicht ohne Vernichtung der darauf angebrachten Angaben entfernen lässt.

 

(2) Eine Plombierung darf nur von Installateuren oder Werkstätten, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 von den zuständigen Behörden zugelassen sind, von zertifizierten Kontrollbehörden oder unter den in dieser Verordnung beschriebenen Umständen entfernt werden.

 

(3) Jede Verletzung der Plombierung muss Gegenstand einer schriftlichen Begründung sein, die der zuständigen Behörde zur Verfügung zu halten ist.

Begründung

Plombierungen sind ein wichtiges Element für die Aufdeckung von Betrug; aus diesem Grund sollte eine Bestimmung, in der ihre wichtigsten Merkmale festgelegt sind, in den Text der Verordnung aufgenommen werden, nicht nur in die Anhänge.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 18 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Überprüft wird zumindest,

 

(1) dass der Fahrtenschreiber ordnungsgemäß funktioniert,

 

(2) dass auf dem Fahrtenschreiber das Bauartgenehmigungszeichen angebracht ist,

 

(3) dass das Einbauzeichen angebracht ist,

 

(4) dass die Plombierung des Geräts und der anderen Einbauteile unversehrt ist,

 

(5) dass an den Fahrtenschreiber keine Manipulationsgeräte angeschlossen sind.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag sollen wichtige nicht technische Informationen von den Anhängen in den Text der Verordnung verschoben werden, weil die Berichterstatterin der Ansicht ist, dass diese Mindestprüfungen Teil der Definition dessen sind, was eine Inspektion umfassen sollte.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 19 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Ferner finden unangekündigte technische Audits der zugelassenen Installateure und Werkstätten statt, um die durchgeführten Kalibrierungen und Einbauten zu kontrollieren. Diesen Kontrollen müssen jährlich mindestens 10 % der zugelassenen Werkstätten unterzogen werden.

b) Ferner finden unangekündigte technische Audits der zugelassenen Installateure und Werkstätten statt, um die durchgeführten Kalibrierungen und Einbauten zu kontrollieren. Diesen Kontrollen müssen jährlich mindestens 20 % der zugelassenen Werkstätten unterzogen werden.

Begründung

Werkstätten spielen in Bezug auf das Fahrtenschreibersystem eine zentrale Rolle. Da es scheint, dass in vielen Fällen eine Manipulation des Fahrtenschreibers ohne Zutun oder Zustimmung einer Werkstätte nicht möglich ist, sollte ein höherer Prozentsatz von Werkstätten überprüft werden.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 19 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Interessenkonflikte zwischen Installateuren oder Werkstätten und Straßenverkehrsunternehmen zu vermeiden. Insbesondere ist es einem Verkehrsunternehmen, das auch als zugelassener Installateur oder zugelassene Werkstatt tätig ist, nicht erlaubt, den Einbau und die Kalibrierung des Kontrollgeräts in seinen eigenen Fahrzeugen vorzunehmen.

(4) Die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden ergreifen geeignete Maßnahmen, um Interessenkonflikte zwischen Installateuren oder Werkstätten und Straßenverkehrsunternehmen zu vermeiden. Insbesondere im Falle einer ernsthaften Gefahr eines Interessenkonflikts werden zusätzliche spezifische Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der Installateur oder die Werkstatt diese Verordnung einhält.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 20 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarten darf ein Jahr nicht überschreiten.

(1) Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarten darf ein Jahr nicht überschreiten. Bei der Erneuerung der Werkstattkarte stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Installateur oder die Werkstatt die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 2 erfüllt.

Begründung

Aufgrund dieses Änderungsantrags sollen die Tätigkeiten der Werkstätten stärker kontrolliert und somit die Vertrauenswürdigkeit der Werkstätten erhöht werden.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 21 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Fahrerkarte wird dem Fahrer auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt binnen eines Monats nach Antragseingang bei der zuständigen Behörde.

(1) Die Fahrerkarte wird dem Fahrer auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt binnen 15 Tagen nach Antragseingang bei der zuständigen Behörde.

Begründung

Es gibt keinen Grund, weshalb eine Fahrerkarte nicht binnen 15 Tagen ausgestellt werden kann, wenn dies bei Kartenerneuerungen möglich ist. Die bestehende Frist von einem Monat für eine neue Karte stellt ein unnötiges Hindernis für das Recht der Fahrer auf Arbeit dar.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 21 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Eine gültige Fahrerkarte darf nur entzogen oder ausgesetzt werden, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats feststellen, dass die Karte gefälscht worden ist, der Fahrer eine Karte verwendet, deren Inhaber er nicht ist, oder die Ausstellung der Karte auf der Grundlage falscher Erklärungen und/oder gefälschter Dokumente erwirkt wurde. Werden solche Maßnahmen zum Entzug oder zur Aussetzung der Gültigkeit der Karte von einem anderen als dem ausstellenden Mitgliedstaat getroffen, so sendet dieser Mitgliedstaat die Karte an die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats zurück und begründet sein Vorgehen.

(6) Eine gültige Fahrerkarte darf nur entzogen oder ausgesetzt werden, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats feststellen, dass die Karte gefälscht worden ist, der Fahrer eine Karte verwendet, deren Inhaber er nicht ist, oder die Ausstellung der Karte auf der Grundlage falscher Erklärungen und/oder gefälschter Dokumente erwirkt wurde. Werden solche Maßnahmen zum Entzug oder zur Aussetzung der Gültigkeit der Karte von einem anderen als dem ausstellenden Mitgliedstaat getroffen, so sendet dieser Mitgliedstaat die Karte so bald wie möglich an die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats zurück und teilt die Gründe für den Entzug oder die Aussetzung mit.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 26 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Führerscheinnummer und Ausstellungsland des Führerscheins (falls zutreffend),

gültige Führerscheinnummer und Ausstellungsland des Führerscheins (falls zutreffend),

Begründung

Es ist nicht nötig, eine neue Fahrtenschreiberkarte zu beantragen, wenn der Führerschein abgelaufen ist, und so kann der Fall eintreten, dass die Angaben auf der Karte nicht mit der Nummer des aktuell gültigen Führerscheins übereinstimmen.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 26 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die nationalen elektronischen Register vernetzt werden und unionsweit zugänglich sind.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die nationalen elektronischen Register vernetzt werden und unionsweit zugänglich sind, und verwenden dazu das Benachrichtigungssystem TACHOnet oder ein kompatibles System.

Begründung

TACHOnet ist das bereits eingerichtete System.

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 26 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Kontrolleuren kann Zugang zu dem elektronischen Register gewährt werden, damit sie den Status der Fahrerkarte überprüfen können.

(4) Den Kontrolleuren wird Zugang zum elektronischen Register gewährt, damit sie den Status der Fahrerkarte überprüfen können.

Begründung

Der Zugang zu diesem Register für Kontrolleure, damit sie den Status der Fahrerkarte überprüfen, ist ein wichtiges Element, um die Effizienz der Kontrollen zu verbessern.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 27

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Fahrerkarten werden bis 18. Januar 2018 gemäß den Vorschriften in diesem Kapitel ausgestellt. Ab dem 19. Januar 2018 werden Fahrerkarten in die Führerscheine integriert und nach den Vorschriften der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellt, erneuert, umgetauscht und ersetzt.

Fahrerkarten werden gemäß den Vorschriften in diesem Kapitel ausgestellt.

 

Binnen 24 Monaten nach …* führt die Kommission eine Folgenabschätzung betreffend die Durchführbarkeit und die Vorteile der Zusammenfassung aller von Berufskraftfahrern verwendeten Karten, insbesondere der Fahrerkarte und des Führerscheins, durch, um den Umfang an Kartenbetrug zu senken, der derzeit begangen wird. Die Kommission prüft insbesondere alle verfügbaren technischen Lösungen, Probleme im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit der Karten und Fragen betreffend den Datenschutz. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament innerhalb von 30 Monaten nach …*.

 

* ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 28 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Das Verkehrsunternehmen, der Fahrzeugeigentümer und die Fahrer sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgeräts sowie der Fahrerkarte, wenn der Fahrer ein Fahrzeug benutzt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgerüstet ist.

(1) Das Verkehrsunternehmen, der Fahrzeugeigentümer und die Fahrer sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Fahrtenschreibers sowie der Fahrerkarte, wenn der Fahrer ein Fahrzeug benutzt, das mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist. Wird ein analoger Fahrtenschreiber verwendet, so sorgen das Verkehrsunternehmen und der Fahrer für das einwandfreie Funktionieren des Fahrtenschreibers und die ordnungsgemäße Benutzung des Schaublatts.

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 28 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Der digitale Fahrtenschreiber ist nicht so eingestellt, dass er automatisch auf eine spezifische Anzeige umstellt, wenn der Motor des Fahrzeugs oder die Zündung ausgeschaltet sind. Der Fahrer hat die Möglichkeit, nach dem Ausschalten je nach Tätigkeit oder Ruhezeit manuell eine Kategorie zu wählen.

Begründung

In der derzeitigen Verordnung ist nicht festgelegt, was der Fahrtenschreiber anzeigen soll, wenn der Fahrzeugmotor ausgeschaltet ist. Zurzeit ist es weit verbreitete Praxis, dass der Fahrtenschreiber automatisch auf „Pause“ umschaltet, ohne dass der Fahrer über diese automatische Einstellung unterrichtet ist.

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 29 – Absatz -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Das Verkehrsunternehmen

 

(1) erteilt den Fahrern, die es beschäftigt oder die ihm zur Verfügung stehen, die erforderliche Ausbildung und Unterweisung in Bezug auf das einwandfreie Funktionieren von Fahrtenschreibern,

 

(2) überprüft regelmäßig, dass die Fahrer, die es beschäftigt oder die ihm zur Verfügung stehen, Fahrtenschreiber korrekt benutzen, und

 

(3) gibt den Fahrern, die es beschäftigt oder die ihm zur Verfügung stehen, keinerlei direkte oder indirekte Anreize, die zu einer missbräuchlichen Verwendung des Kontrollgeräts ermutigen könnten.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag sollen einige der Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber seinen Beschäftigten in Bezug auf die Verwendung des Fahrtenschreibers deutlicher hervorgehoben werden.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 29 – Absatz -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Fahrer legen ihre Fahrerkarte zu regelmäßigen Überprüfungen durch das Verkehrsunternehmen auf Gültigkeit und Manipulation vor.

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 29 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Ein Verkehrsunternehmen haftet für Verstöße gegen diese Verordnung, die von Fahrern des Unternehmens begangen werden. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, Verkehrsunternehmen uneingeschränkt haftbar zu machen, können die Mitgliedstaaten alle Beweise prüfen, die belegen, dass das Verkehrsunternehmen billigerweise nicht für den begangenen Verstoß haftbar gemacht werden kann.

(3) Fahrer und Verkehrsunternehmen haften für Verstöße gegen diese Verordnung. Ein Verkehrsunternehmen haftet für Verstöße gegen diese Verordnung, die von Fahrern des Unternehmens bzw. von den Fahrern, die ihm zur Verfügung stehen, begangen werden. Zwar können die Mitgliedstaaten Verkehrsunternehmen uneingeschränkt haftbar machen, doch können sie im Zuge dessen dennoch alle Beweise prüfen, die belegen, dass das Verkehrsunternehmen billigerweise nicht für den begangenen Verstoß haftbar gemacht werden kann.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll klargestellt werden, dass Verkehrsunternehmen nicht nur für Verstöße haften sollten, die von seinen Beschäftigten begangen werden, sondern auch für jene Verstöße, die von Fahrern begangen werden, die dem Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Es soll also die Situation vermieden werden, dass ein Verkehrsunternehmen nicht haftet, weil entweder kein offizieller Vertrag mit dem Unternehmen besteht oder der Fahrer zwar de facto für das Unternehmen arbeitet, seinen Vertrag jedoch mit einem anderen Unternehmen hat, das ihn dem ersten Unternehmen zur Verfügung stellt.

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 30 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zu Kontrollzwecken werden Zeiten, für die keine Tätigkeiten aufgezeichnet wurden, als Pausen- oder Ruhezeiten betrachtet. Die Fahrer sind nicht verpflichtet, tägliche oder wöchentliche Ruhezeiten aufzuzeichnen, wenn sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten.

Zu Kontrollzwecken werden Zeiten, für die keine Tätigkeiten aufgezeichnet wurden, als Pausen- oder Ruhezeiten betrachtet. Die Mitgliedstaaten dürfen den Fahrern keine Verpflichtung auferlegen, Formulare vorzulegen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 30 – Absatz 7 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Der Fahrer gibt in das Kontrollgerät gemäß Anhang I B das Symbol des Landes ein, in dem er seinen Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seinen Arbeitstag beendet. Ein Mitgliedstaat kann jedoch den Fahrern von Fahrzeugen, die einen innerstaatlichen Transport in seinem Hoheitsgebiet durchführen, vorschreiben, dem Symbol des Landes genauere geographische Angaben hinzuzufügen, sofern der Mitgliedstaat diese der Kommission vor dem 1. April 1998 mitgeteilt hat.

(7) Der Fahrer gibt in den digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes ein, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet. Ein Mitgliedstaat kann jedoch den Fahrern von Fahrzeugen, die einen innerstaatlichen Transport in seinem Hoheitsgebiet durchführen, vorschreiben, dem Symbol des Landes genauere geographische Angaben hinzuzufügen, sofern der Mitgliedstaat diese der Kommission vor dem 1. April 1998 mitgeteilt hat.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 32 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Ein befugter Kontrolleur kann die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 überprüfen, indem er die Schaublätter, die im Kontrollgerät oder auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten (mittels Anzeige oder Ausdruck) oder anderenfalls jedes andere beweiskräftige Dokument, das die Nichteinhaltung einer Bestimmung wie etwa des Artikels 24 Absatz 2 und des Artikels 33 Absatz 2 dieser Verordnung belegt, analysiert.

(3) Ein zertifizierter Kontrolleur kann die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 überprüfen, indem er die Schaublätter, die vom Fahrtenschreiber oder auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten (mittels Anzeige, Ausdruck oder Herunterladen) oder anderenfalls jedes andere beweiskräftige Dokument, das die Nichteinhaltung einer Bestimmung wie etwa des Artikels 24 Absatz 2 und des Artikels 33 Absatz 2 dieser Verordnung belegt, analysiert.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 32 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Kommission führt binnen 18 Monaten nach der Verleihung des ersten Kontrollbeamtenzertifikats eine Studie über die Kontrollregelungen in allen Mitgliedstaaten durch, um festzustellen, wie viele zertifizierte Kontrollbeamte es in jedem einzelnen Mitgliedstaat gibt.

 

Danach müssen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Bericht erstatten und angeben, welche Schulungen die Kontrollbeamten absolviert haben und wie viele aktive Kontrollbeamte das Europäische Zertifikat erhalten haben.

Begründung

Die Informationen zu den Kontrollregelungen innerhalb der EU sind unzureichend. In einigen Mitgliedstaaten gelten alle Polizeibeamten als Kontrollbeamte, auch wenn sie kaum oder gar nicht über Fahrtenschreiber geschult wurden. In Mitgliedstaaten, in denen es eigens abgestellte Beamte gibt, gibt es starke Unterschiede bei der Anzahl. Ohne diese Information wird die Durchführung dieser Verordnung nicht einheitlich sein.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 33 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen des Artikels 37 vorsehen, dass die zuständigen Behörden die Benutzung des Fahrzeugs verbieten können, wenn eine Betriebsstörung oder ein mangelhaftes Funktionieren nicht gemäß dem ersten und zweiten Unterabsatz behoben wird.

Zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Artikels 37 zählt auch die Befugnis der zuständigen Behörden, die Benutzung des Fahrzeugs zu verbieten, wenn eine Betriebsstörung oder ein mangelhaftes Funktionieren nicht gemäß dem ersten und zweiten Unterabsatz behoben wird.

Begründung

Der Handlungsrahmen der zuständigen Behörden sollte so weit wie möglich harmonisiert werden. Die Möglichkeit, dass das Fahrzeug blockiert wird, wäre ein Anreiz für die Verkehrsunternehmen, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die ordnungsgemäße Benutzung der Fahrtenschreiber nachzukommen.

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 33 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen des Artikels 37 vorsehen, dass die zuständigen Behörden die Benutzung des Fahrzeugs verbieten können, wenn eine Betriebsstörung oder ein mangelhaftes Funktionieren nicht gemäß dem ersten und zweiten Unterabsatz behoben wird.

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen des Artikels 37 vorsehen, dass die zuständigen Behörden die Benutzung des Fahrzeugs verbieten können, wenn eine Betriebsstörung oder ein mangelhaftes Funktionieren nicht gemäß dem ersten und zweiten Unterabsatz behoben wird. Hier wird die Kommission eine Überprüfung der Gleichbehandlung zwischen den eigenen nationalen und Fremdfahrzeugen vornehmen, um Ungleichbehandlung auszuschließen.

Begründung

In der Vergangenheit wurden ausländische Fahrer bei behördlichen Kontrollen diskriminiert und die nationalen Fahrer bevorzugt behandelt. Dies soll somit ausgeschlossen werden.

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Kapitel VII – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Datenschutz, Durchsetzung und Sanktionen

Durchsetzung und Sanktionen

Begründung

Der Artikel zum Datenschutz wurde in Kapitel I eingefügt, in dem es um Anforderungen und Grundsätze geht.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 34

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 34

entfällt

Schutz personenbezogener Daten

 

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Verordnung im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG sowie unter der Aufsicht der in Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG genannten unabhängigen öffentlichen Stelle erfolgt.

 

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere für den Schutz personenbezogener Daten in Bezug auf

 

– die Nutzung eines globalen Satellitennavigationssystems (GNSS) für die Aufzeichnung von Standortdaten gemäß Artikel 4,

 

– die Nutzung der Fernkommunikation zu Kontrollzwecken gemäß Artikel 5,

 

– die Nutzung von Fahrtenschreibern mit einer harmonisierten Schnittstelle gemäß Artikel 6,

 

– den elektronischen Austausch von Informationen über Fahrerkarten gemäß Artikel 26,

 

– die Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch Verkehrsunternehmen gemäß Artikel 29.

 

(3) Kontrollgerät gemäß Anhang I B muss so konstruiert sein, dass es den Datenschutz gewährleistet. Es dürfen nur Daten verarbeitet werden, die für den Zweck der Verarbeitung unbedingt notwendig sind.

 

(4) Die Fahrzeugeigentümer und/oder Verkehrsunternehmen halten, soweit anwendbar, die einschlägigen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten ein.

 

Begründung

In Anbetracht der Auswirkungen, die diese Verordnung in Bezug auf personenbezogene Daten und die Privatsphäre haben könnte, sollte ein eigener Artikel in Kapitel I, in dem es um „Grundsätze“ geht, eingefügt werden, um seine Bedeutung zu unterstreichen.

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 34 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 34a

 

Kontrolleure

 

(1) Um die Einhaltung dieser Verordnung wirksam zu überwachen, verfügen alle zertifizierten Kontrolleure über ausreichende Standardausrüstungen und angemessene gesetzliche Befugnisse, damit sie ihren Aufgaben gemäß dieser Verordnung nachkommen können. Insbesondere

 

a) sind zertifizierte Kontrolleure im Besitz von Kontrollkarten, die ihnen den Zugang zu Daten ermöglichen, die auf dem Fahrtenschreiber und auf den Fahrtenschreiberkarten aufgezeichnet sind, einschließlich der Werkstattkarte, und

 

b) verfügen zertifizierte Kontrolleure über die entsprechenden harmonisierten und standardisierten Instrumente und Software-Anwendungen, für die eine Bauartgenehmigung erteilt wurde, um Datendateien der Fahrzeugeinheit und der Fahrtenschreiberkarten herunterzuladen und um derartige Datendateien und vom digitalen Fahrtenschreiber ausgedruckte Daten zusammen mit Schaublättern oder Tabellen vom analogen Fahrtenschreiber rasch analysieren zu können.

 

(2) Wenn zertifizierte Kontrolleure bei einer Überprüfung genügend Hinweise feststellen, die einen begründeten Verdacht auf Missbrauch nahelegen, sind sie befugt, das Fahrzeug zu einer autorisierten Werkstatt zu schicken, die weitere Kontrollen vornimmt, um insbesondere zu überprüfen, dass

 

a) der Fahrtenschreiber ordnungsgemäß funktioniert,

 

b) der Fahrtenschreiber die Daten korrekt aufzeichnet und speichert und

 

die Kalibrierungsparameter korrekt sind.

 

(3) Zertifizierte Kontrolleure sind befugt, autorisierte Werkstätten anzuweisen, die in Absatz 2 genannte Kontrolle sowie spezielle Kontrollen vorzunehmen, die darauf ausgerichtet sind, das Vorhandensein von Manipulationsgeräten festzustellen. Werden Manipulationsgeräte festgestellt, so können der Fahrtenschreiber einschließlich des Gerätes selbst, die Fahrzeugeinheit oder ihre Bestandteile sowie die Fahrerkarte aus dem Fahrzeug entfernt und entsprechend den nationalen Verfahrensregeln für die Behandlung von Beweismaterial als Beweisstücke verwendet werden.

 

(4) Zertifizierte Kontrolleure machen von der Möglichkeit Gebrauch, während einer Kontrolle des Unternehmenssitzes Fahrtenschreiber und Fahrerkarten zu überprüfen, die sich vor Ort befinden.

 

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die technischen und funktionalen Spezifikationen in Bezug auf die in Absatz 1 genannte Ausrüstung weiterzuentwickeln.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist eine Reaktion auf die allgemein herrschende Auffassung, wie sie konsequent vom Europäischen Parlament (Bericht Grosch, Bericht Markov, Bericht Ranner) sowie von den Sozialpartnern im Bereich des Straßenverkehrs vertreten wird, dass nämlich eine bessere Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Straßenverkehrs innerhalb der Union unbedingt erforderlich ist. Nur wenn die mit der Durchsetzung betrauten Personen über die Mittel verfügen, um gegen das zunehmende Problem von Verstößen gegen Vorschriften der Gemeinschaft vorzugehen, kann die Gemeinschaft mit Recht Ergebnisse erwarten.

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 35 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Kommission beschließt binnen 12 Monaten nach …* über die Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Schulung von Kontrollbeamten.

 

* ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 35 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission beschließt über die Methodik für die Grundausbildung und Fortbildung der Kontrolleure einschließlich der Techniken für die gezielte Kontrolle und die Feststellung von Manipulationsgeräten und Betrug. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 40 Absatz 2 erlassen.

(3) Die Kommission beschließt eine Methodik für die Grundausbildung und Fortbildung der Kontrolleure einschließlich der Techniken für die gezielte Kontrolle und die Feststellung von Manipulationsgeräten und Betrug. Dieser Methodik liegen Leitlinien zugrunde, die eine gemeinsame Auslegung der vorliegenden Verordnung und der Verordnung 561/2006/EG vorsehen, damit in allen Mitgliedstaaten eine einheitliche Analyse der vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten Daten gewährleistet ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 40 Absatz 3 erlassen.

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 35 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) 24 Monate nach …* legen die Kontrolleure eine Prüfung ab, um ein Europäisches Kontrollzertifikat zu erhalten. Mit dieser harmonisierten Zertifizierung weisen die Kontrolleure nach, dass sie über die entsprechenden Fertigkeiten verfügen, um ihre Kontrollaufgaben gemäß dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf Artikel 34a, wirksam wahrzunehmen.

 

* ABl.: Bitte den Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung einfügen.

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 35 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Die Kommission beschließt über die Anforderungen und den Inhalt der Prüfung gemäß Absatz 3a. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 40 Absatz 3 erlassen.

Begründung

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Kontrolleure für die Durchführung ihrer Aufgaben ordnungsgemäß geschult sind. Die Unterschiede beim Umfang der Ausbildung und des Wissens der Kontrolleure scheinen heutzutage zu groß zu sein.

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 35 – Absatz 3 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Anzahl der Kontrollbeamten, die in den einzelnen Mitgliedstaaten die Schulung absolvieren und das Europäisches Kontrollzertifikat erhalten, vor.

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 35 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 35a

 

Sehr schwerwiegende Verstöße

 

Die folgenden Verstöße gegen die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen werden aufgrund ihrer besonderen Schwere und ihrer möglichen Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als sehr schwerwiegende Verstöße betrachtet:

 

(1) In Bezug auf die Verpflichtungen betreffend den Einbau eines Kontrollgeräts: Einbau und Benutzung eines nicht zugelassenen Fahrtenschreibers.

 

(2) In Bezug auf die Verpflichtung betreffend die Benutzung von Fahrtenschreibern, Fahrerkarten oder Schaublättern:

 

a) Die Benutzung eines Fahrtenschreibers entspricht nicht den Anforderungen in Bezug auf Inspektionen gemäß Artikel 18.

 

b) Benutzung von Fahrtenschreibern, die nicht ordnungsgemäß nachgeprüft, kalibriert und verplombt sind;

 

c) Benutzung einer nicht gültigen Fahrerkarte;

 

d) Das Unternehmen bewahrt keine Schaublätter, Ausdrucke und heruntergeladenen Daten auf.

 

e) Der Fahrer besitzt mehr als eine gültige Fahrerkarte.

 

f) Benutzung einer anderen Fahrerkarte als der eigenen, gültigen Karte des Fahrers;

 

g) Benutzung einer mangelhaft funktionierenden oder abgelaufenen Fahrerkarte;

 

h) Aufgezeichnete und gespeicherte Daten sind nicht mindestens 365 Tage lang verfügbar.

 

i) Benutzung angeschmutzter oder beschädigter Schaublätter oder Fahrerkarten, Daten nicht lesbar;

 

j) unzulässige Benutzung der Schaublätter/Fahrerkarten;

 

k) Schaublatt oder Fahrerkarte wurde über den Zeitraum, für den es/sie bestimmt ist, hinaus verwendet, mit Datenverlust;

 

l) keine Eingabe von Hand, wenn dies vorgeschrieben ist;

 

m) Verwendung falscher Schaublätter oder Fahrerkarten nicht im richtigen Schlitz eingeschoben (Mehrfahrerbetrieb).

 

(3) In Bezug auf die Verpflichtung, Angaben einzutragen: Familienname und Vorname fehlen auf dem Schaublatt.

 

(4) In Bezug auf die Verpflichtung, Angaben vorzulegen:

 

a) Verweigerung der Kontrolle;

 

b) Schaublätter des laufenden Tages können unbegründeterweise nicht vorgelegt werden.

 

c) Schaublätter der 28 vorausgehenden Tage können unbegründeterweise nicht vorgelegt werden.

 

d) Die Aufzeichnungen der Fahrerkarte (falls der Fahrer Inhaber einer solchen Karte ist) können unbegründeterweise nicht vorgelegt werden.

 

e) Die während der laufenden Woche und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke können unbegründeterweise nicht vorgelegt werden.

 

f) Die Fahrerkarte kann nicht vorgelegt werden.

 

g) Die während der laufenden Woche und der vorausgehenden 28 Tage erstellten Ausdrucke können nicht vorgelegt werden.

 

(5) Betriebsstörung:

 

Reparatur des Fahrtenschreibers nicht von einem zugelassenen Installateur oder einer zugelassenen Werkstatt durchgeführt.

 

(6) Handschriftliche Vermerke auf Ausdrucken:

 

a) Der Fahrer hat nicht alle vom Kontrollgerät aufgrund einer Betriebsstörung oder Fehlfunktion nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten Angaben vermerkt.

 

b) Nummer und/oder Name seiner Fahrerkarte und/oder seines Führerscheins sind nicht auf dem beizufügenden Blatt vermerkt.

 

c) Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte wurde bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Verlust oder Diebstahl ereignet hat, nicht ordnungsgemäß gemeldet.

 

(7) In Bezug auf Betrug:

 

a) Aufzeichnungen auf dem Schaublatt, der Speicherinhalt des Fahrtenschreibers oder der Fahrerkarte bzw. die Ausdrucke des Fahrtenschreibers wurden verfälscht, unterdrückt oder vernichtet.

 

b) Manipulation des Kontrollgeräts, des Schaublatts, der Fahrerkarte oder der Unternehmenskarte, durch die die Aufzeichnungen und/oder die ausgedruckten Angaben verfälscht werden können.

 

c) Einrichtung im Fahrzeug vorhanden, die zur Verfälschung von Daten und/oder ausgedruckten Angaben verwendet werden kann.

(Text aus Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG)

Begründung

Es handelt sich hier um sehr schwerwiegende Verstöße gegen diese Verordnung, wie sie die Kommission in Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG festgelegt hat. Das Problem mit dieser Kategorisierung ist, dass sie nicht verbindlich ist, sondern den Mitgliedstaaten nur als Leitlinie dient. Die Aufnahme einer verbindlichen Kategorisierung in den Text der Verordnung selbst würde ein klares Signal betreffend die Wichtigkeit der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele aussenden und wäre auch ein wichtiger Schritt dahin, Rechtssicherheit für Unternehmen und einen gerechteren Wettbewerb der Unternehmen untereinander zu gewährleisten.

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 36 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Rahmen dieser Amtshilfe sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere gehalten, sich einander regelmäßig alle verfügbaren Informationen über Verstöße gegen diese Verordnung in Bezug auf Installateure und Werkstätten und die wegen solcher Verstöße verhängten Strafen zu übermitteln.

Im Rahmen dieser Amtshilfe sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere gehalten, einander regelmäßig alle verfügbaren Informationen über Verstöße gegen diese Verordnung in Bezug auf Installateure und Werkstätten, Arten von Manipulationsverfahren und die wegen solcher Verstöße verhängten Strafen zu übermitteln.

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 36 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 36a

 

Telefon-Hotline

 

Die Kommission richtet eine Website und eine EU-weite Telefon-Hotline ein, die Fahrer oder andere betroffene Akteure kostenlos und anonym anrufen können, um in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Betrug zu melden.

Begründung

In allen Mitgliedstaaten berichtet die Polizei, dass sie von Fahrern angerufen wird, die Kontrollen fordern, vor allem wenn sie übermüdet sind, aber die Anweisung erhalten haben, weiter zu fahren. Wenn man dazu beiträgt, dies zu verhindern, wird dies die Straßenverkehrssicherheit wesentlich verbessern.

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 37 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die von den Mitgliedstaaten für sehr schwerwiegende Verstöße im Sinne der Richtlinie 2009/5/EG festgelegten Sanktionen müssen zu den höchsten Kategorien gehören, die in dem Mitgliedstaat für Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht gelten.

(3) Die von den Mitgliedstaaten für sehr schwerwiegende Verstöße im Sinne von Artikel 35a dieser Verordnung festgelegten Sanktionen müssen zu den höchsten Kategorien gehören, die in dem Mitgliedstaat für Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht gelten.

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 39 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 4, 5, 6 und 38 ist unbefristet und gilt ab dem [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung].

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 3g, 4, 5, 6 und 34a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …* übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

 

* ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 39 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die in den Artikeln 4, 5, 6 und 38 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

3. Die in den Artikeln 3g, 4, 5, 6 und 34a genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

Artikel 39 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Ein gemäß den Artikeln 4, 5, 6 und 38 erlassener Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag seiner Übermittlung weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie keine Einwände haben. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.

(5) Ein gemäß den Artikeln 3g, 4, 5, 6 und 34a erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag seiner Übermittlung weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie keine Einwände haben. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Artikel 13 – Absatz -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) In Artikel 13 wird ein neuer Absatz eingefügt:

 

(-1) Die Mitgliedstaaten müssen Abweichungen von den Artikeln 5 bis 9 für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zulassen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt und die nur in einem Umkreis von 150 km vom Standort des Unternehmens und nur unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt.

Begründung

Handwerksbetriebe, Markthändler und andere klein- und mittelständische Unternehmen, deren Haupttätigkeit nicht darin besteht, einen LKW zu fahren, die aber dennoch ihre Ausrüstung transportieren müssen, sollen, soweit sie die Fahrtätigkeit in einem Umkreis von 150 km ausüben, von der Verordnung ausgenommen werden. Diese Vorschrift soll in allen Mitgliedstaaten Anwendung finden und somit Klarheit für alle Betroffenen schaffen.

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d Unterabsatz 1 Spiegelstriche 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„– für die Zustellung von Postsendungen.“

Begründung

Diese Abweichung gilt nur für Universaldienstanbieter. Andere Verkehrsunternehmen wie etwa kleinere Verkehrsunternehmen, die als Unterauftragnehmer Pakete zustellen, sind allein von der Anforderung betroffen, Lenk- und Ruhezeiten aufzuzeichnen. Dies hat für alle anderen Postdienstanbieter eine Wettbewerbsverzerrung zur Folge.

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Begründung

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1 d (neu)

Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe l

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1d) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und/oder zur Rückgabe von Milchbehältern oder zur Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.“

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1 e (neu)

Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe q (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1e) In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

„q) Fahrzeuge, die im Baustellenverkehr zur Zu- und Ablieferung von Baumaterialien eingesetzt werden.“

Begründung

Im Baustellenverkehr ist die korrekte Einhaltung der Lenk- und Ruhezeitenbestimmungen zum Teil praktisch unmöglich (Vielzahl kurzer Stopps, Fahrzeug muss während Lenkunterbrechung bewegt werden, Anlieferung von „verderblichen Gütern“ wie Beton und Asphalt, etc). Die Änderung erlaubt es den Mitgliedstaaten, den besonderen praktischen Gegebenheiten im Bereich des Baustellenverkehrs Rechnung zu tragen.

  • [1]  ABl. C 0 vom 0.0.0000, S. 0./Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Seit 1969 hat die Europäische Union (EU) Sozialvorschriften im Bereich des Güterkraftverkehrs erlassen, um die Verkehrssicherheit und die Arbeitsbedingungen der Fahrer zu verbessern sowie einen fairen Wettbewerb zwischen Verkehrsunternehmen zu gewährleisten. In der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 werden die Höchstdauer der täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten und die Mindestdauer täglicher und wöchentlicher Ruhezeiten für Fahrer harmonisiert festgelegt. Diese Vorschriften gelten für alle Fahrer im Güterverkehr mit Fahrzeugen, deren Gesamtmasse 3,5 t oder mehr beträgt, und für Fahrer in der Personenbeförderung mit Fahrzeugen für neun oder mehr Personen.

Parallel dazu hat die EU eine umfassende Politik zur Prüfung und Überwachung der Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr entwickelt. Diese Politik beruht im Wesentlichen auf zwei Säulen:

– Richtlinie 2006/22/EG, in der ein Mindestniveau an Kontrollen festgelegt wird, die die Mitgliedstaaten auf der Straße und auf dem Betriebsgelände von Verkehrsunternehmen durchführen müssen;

– Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates, im Folgenden „die Fahrtenschreiberverordnung“ genannt.

Die Grundlage für die im Einzelnen durchgeführten Kontrollen gemäß der Richtlinie 2006/22/EG bilden in der Praxis die vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten Daten über Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten, die in Bezug auf jeden Unternehmer und jeden Fahrer vertrauenswürdig, verlässlich und durch Vollzugsbeamte aller Mitgliedstaaten überprüfbar sein müssen.

Derzeit sind zwei Typen von Kontrollgeräten im Einsatz: Den analogen Fahrtenschreiber gibt es seit 1985, und er wird noch in Fahrzeugen verwendet, die vor dem 1. Mai 2006 zugelassen wurden. Er zeichnet die Tätigkeiten des Fahrers (Fahren, Ruhe/Pause, Bereitschaft, sonstige Arbeit) auf einer gewachsten Papierscheibe auf, die „Schaublatt“ genannt wird.

Der zweite Typ – der digitale Fahrtenschreiber – wurde mittels eines neuen Anhangs I B zu der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates eingeführt. Er ist in nach dem 1. Mai 2006 zugelassenen Fahrzeugen verbindlich vorgeschrieben. Hier werden die Tätigkeiten des Fahrers in dem Kontrollgerät und auf einer personalisierten „intelligenten Fahrerkarte“ aufgezeichnet und die Daten nach Verschlüsselung darin gespeichert.

Die Fahrtenschreiberverordnung legt technische Standards fest und enthält Vorschriften für die Nutzung, die Erteilung der Bauartgenehmigung, den Einbau und die Inspektion von Fahrtenschreibern. Sie erlegt damit den Herstellern und Behörden, aber auch Verkehrsunternehmen und Fahrern eine Reihe von Rechtspflichten auf. Die Verordnung und ihre Anhänge enthalten sehr detaillierte technische Vorschriften über Kontrollgeräte und insbesondere den digitalen Fahrtenschreiber. Seit ihrem Erlass wurde sie zehnmal an den technischen Fortschritt angepasst, zuletzt 2009.

Probleme des derzeitigen Systems

Zwei Hauptprobleme, die auf EU-Ebene anzugehen sind, hat die Kommission ermittelt:

Problem 1: Gegen die Sozialvorschriften wird immer noch zu oft verstoßen

Nach von der Kommission bereitgestellten Daten werden bei 9 % der kontrollierten Fahrzeuge Verstöße gegen die Sozialvorschriften festgestellt. Bei rund einem Viertel der Fahrzeuge wird insbesondere gegen die Fahrtenschreiberverordnung verstoßen. Durchschnittlich sind dies zu jedem Zeitpunkt rund 45 000 Fahrzeuge. Nichtbeachtung der Mindestdauer der Pausen und Ruhezeiten sowie der Höchstdauer der Lenkzeiten kann dazu führen, dass die Fahrer mehr ermüden, was ein potenzielles Risiko für die Straßenverkehrssicherheit mit sich bringt.

Berufsfahrer und Verkehrsunternehmen sind in einem stark zersplitterten Markt und einem von hartem Wettbewerb geprägten Umfeld tätig. Firmen, die Rechtsvorschriften nicht einhalten, können durch das Unterbieten der Preise einen beträchtlichen Wettbewerbsvorteil erlangen, da die Personalkosten 30–50 % der gesamten Betriebskosten ausmachen.

Problem 2: Das Fahrtenschreibersystem ist nicht effizient genug

Das Fahrtenschreibersystem wurde in erster Linie als Hilfsmittel für die Arbeit der Polizei konstruiert und bisher auch als solches eingesetzt, aber nicht zur Arbeitserleichterung. In dieser Hinsicht gibt es Spielraum, um die Bequemlichkeit des Betriebs des Fahrtenschreibers, insbesondere des digitalen Fahrtenschreibers, und seine zusätzlichen Funktionen zu verbessern, um die Arbeit der Fahrer zu erleichtern und die Effizienz des Verkehrssystems zu fördern.

Vorschlag der Kommission

Im Juli 2011 stellte die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Fahrtenschreiberverordnung vor, die auf das Jahr 1985 zurückgeht. Durch die Änderung sollen der Betrug erschwert, Sozialvorschriften besser durchgesetzt und der Verwaltungsaufwand verringert werden, und zwar mithilfe des umfassenden Einsatzes neuer Technologien und der Einführung einiger neuer Regelungen:

1. Maßnahmen, mit denen im Wesentlichen die Funktionen des digitalen Fahrtenschreibers erweitert werden, was zu einem neuen Typ des digitalen Fahrtenschreibers („intelligenter Fahrtenschreiber“ genannt) führt, der die Fernkommunikation vom Fahrtenschreiber aus zu Kontrollzwecken, die automatisierte Aufzeichnung präziser Standortdaten mittels eines GNSS und die Verknüpfung des digitalen Fahrtenschreibers mit anderen Anwendungen für intelligente Verkehrssysteme (IVS) ermöglicht,

2. Funktionen zur Verschmelzung der Funktionen von Fahrerkarten mit der Fahrerlaubnis,

3. Maßnahmen zur Stärkung des Rechtsrahmens für die Zulassung von Werkstätten und für die Verhinderung von Interessenkonflikten,

4. ein Mindestmaß an Harmonisierung der Sanktionen,

5. die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, für eine angemessene Aus- und Fortbildung ihrer mit der Überprüfung des Kontrollgeräts beauftragten Kontrolleure zu sorgen,

6. Maßnahme zur Freistellung bestimmter Fahrzeuge von der Pflicht zur Verwendung des Fahrtenschreibers.

Standpunkt der Berichterstatterin und vorgeschlagene Änderungen

Die Berichterstatterin begrüßt den Vorschlag der Kommission, stimmt seinen Zielen zu und unterstützt seine wesentlichen Punkte.

Sie bedauert, dass sich in der aktuellen Verordnung die Normen und Spezifikationen auf die Beschreibung der Fahrzeugeinheit als schwarzer Kasten zur Aufzeichnung von Daten über die Fahrertätigkeit beschränken. Die technische Gestaltung der Hilfsmittel zum Herunterladen und zur Interpretation wird der Verantwortung der Mitgliedstaaten überlassen. Der Fahrtenschreiber soll nicht evaluieren, ob Verstöße gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten vorliegen. Er soll Daten nur aufzeichnen, nicht interpretieren. Dies hat vor allem zur Folge, dass unter den Mitgliedstaaten große Unterschiede hinsichtlich der Fähigkeit und Effizienz der den Verkehrspolizisten zur Verfügung stehenden Instrumente für Kontrollen auf der Straße und auf dem Betriebsgelände bestehen und der Fahrtenschreiber nur begrenzt die Anwendung der Sozialvorschriften zum Nutzen des Fahrers mit interpretierten Daten unterstützen kann.

In Anbetracht dessen schlägt die Berichterstatterin zwei wichtige Maßnahmen vor:

– die Entwicklung einer Anwendung durch die harmonisierte Schnittstelle des Fahrtenschreibers, die Interpretation und Anleitung für die Fahrer bereitstellt, zu fördern. Die Berichterstatterin fordert die Kommission auf, eine harmonisierte Auslegung der Verordnung Nr. 561/2006 und die notwendigen technischen Spezifikationen vorzulegen, um den Fahrtenschreiber nicht nur zu einem Kontrollinstrument, sondern auch zu einem Gerät zu machen, das den Fahrern und den Verkehrsunternehmen hilft, die Rechtsvorschriften einzuhalten;

– die Typgenehmigung der Software, die von Kontrolleuren verwendet wird, um die vom Fahrtenschreiber gespeicherten Daten zu interpretieren, einzuführen.

Weitere vorgeschlagene Änderungen betreffen folgende Punkte:

1. Gegenstand der Verordnung: Nach dem Vorschlag, in die derzeitige Verordnung ein neues Kapitel VII über Durchsetzung dieser Verordnung und Sanktionen bei Verstößen einzuführen, sollte der Gegenstand der vorgeschlagenen Verordnung neben den Pflichten und Anforderungen in Bezug auf die Bauart, den Einbau, die Verwendung und die Erprobung von Fahrtenschreibern auch ihre Kontrolle beinhalten.

2. Anforderungen: In Kapitel I „Grundsätze, Anwendungsbereich und Anforderungen“ wurden Artikel eingefügt, die die wesentlichen Anforderungen an die Bauart, den Einbau, die Verwendung, die Überprüfung und die Kontrolle von Fahrtenschreibern sowie die Funktionen des Fahrtenschreibers, die aufzuzeichnenden Daten, Grundsätze zu Zugriffsrechten und Datenschutz darlegen, damit der verfügende Teil der Verordnung die Grundlage für die Spezifikationen bildet, die die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte entwickeln soll.

Ein spezifischer Artikel über die von der Kommission im Wege delegierter Rechtsakte zu formulierenden Spezifikationen wurde in Kapitel I eingefügt. Diese Spezifikationen müssen sowohl die Aktualisierung der derzeit in den Anhängen dargelegten Anforderungen als auch die Entwicklung der Anforderungen im Hinblick auf die Einführung des intelligenten Fahrtenschreibers umfassen. Bei der Formulierung der Spezifikationen soll die Kommission die einschlägigen bestehenden Normen berücksichtigen und besonders darauf achten, die Interoperabilität und Kompatibilität zwischen den verschiedenen Versionen digitaler Fahrtenschreiber zu gewährleisten. Die Spezifikationen sollten gemäß dem Zeitplan, der in der diesen Legislativvorschlag begleitenden Mitteilung der Kommission enthalten ist, bis zum 31. Dezember 2014 fertig sein.

3. Datenschutz: Nach der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten wurden einige Änderungsanträge eingefügt, um die Modalitäten der Datenverarbeitung einschließlich der vom Fahrtenschreiber zu verarbeitenden Daten und der Verarbeitung personenbezogener Daten der Fahrer zu klären.

4. Intelligenter Fahrtenschreiber: Die Berichterstatterin befürwortet die Einführung des intelligenten Fahrtenschreibers, da sie davon überzeugt ist, dass er dazu beitragen wird, die Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu verbessern, und ein Mittel sein wird, um den für Verkehrsunternehmen, die die Regeln einhalten, mit der Pflicht zur Verwendung des Fahrtenschreibers verbundenen Verwaltungsaufwand mittel- bis langfristig zu verringern. Überdies dürfte die harmonisierte Schnittstelle mit IVS-Anwendungen die Integration der verschiedenen Systeme erleichtern und einer sinnlosen Vermehrung unabhängiger Geräte im Fahrzeug vorbeugen.

Einige Änderungsanträge wurden zu den einschlägigen Artikeln gestellt, um die neuen Funktionen genauer zu präzisieren.

5. Werkstätten spielen im Hinblick auf das Fahrtenschreibersystem eine wesentliche Rolle. Die Berichterstatterin unterstützt den Vorschlag der Kommission, zu verhindern, dass Verkehrsunternehmen Fahrtenschreiber selbst in ihre Fahrzeuge einbauen und sie kalibrieren. In diesem Sinne wurden einige neue Vorschriften eingefügt, um ihre Vertrauenswürdigkeit zu erhöhen.

6. Verantwortung des Verkehrsunternehmens: Ein Änderungsantrag wurde gestellt, um die Pflichten des Unternehmens gegenüber seinen Arbeitnehmern im Hinblick auf die Verwendung des Fahrtenschreibers genauer zu präzisieren.

7. Durchsetzung

Die Berichterstatterin weist nachdrücklich darauf hin, dass keines der Ziele des Vorschlags erreicht werden wird, wenn die Mitgliedstaaten sich nicht verpflichten, diese Verordnung besser durchzusetzen. Diesbezüglich erachtet die Berichterstatterin mehrere Maßnahmen als entscheidend:

– die Ausbildung, die Kontrolleure erhalten, europaweit zu harmonisieren und die Aneignung angemessener technischer Kompetenzen durch eine Prüfung zu zertifizieren;

– Kontrolleuren angemessene Geräte und typgenehmigte Software zur Verfügung zu stellen, um das Beste aus den neuen Möglichkeiten herauszuholen, die der intelligente Fahrtenschreiber zur Verbesserung der Kontrollen bieten wird;

– eine verbindliche Kategorisierung sehr schwerer Verstöße gegen die Fahrtenschreiberverordnung;

Sanktionen: ein weiterer Schritt in der von der Kommission vorgeschlagenen Harmonisierung, indem die Arten von Sanktionen dargelegt werden, die wegen ihrer abschreckenden Wirkung zur höchsten Stufe der Sanktionen gehören sollten.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2011)0451 – C7-0205/2011 – 2011/0196(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

19.7.2011

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

13.9.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

13.9.2011

ITRE

13.9.2011

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

 Datum des Beschlusses

EMPL

15.9.2011

ITRE

5.10.2011

 

 

Berichterstatter(in/innen)

 Datum der Benennung

Silvia-Adriana Ţicău

30.8.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

20.12.2011

29.2.2012

7.5.2012

 

Datum der Annahme

31.5.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

25

3

12

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Magdi Cristiano Allam, Inés Ayala Sender, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Antonio Cancian, Michael Cramer, Joseph Cuschieri, Philippe De Backer, Luis de Grandes Pascual, Christine De Veyrac, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Carlo Fidanza, Jacqueline Foster, Mathieu Grosch, Jim Higgins, Juozas Imbrasas, Dieter-Lebrecht Koch, Jaromír Kohlíček, Georgios Koumoutsakos, Werner Kuhn, Bogusław Liberadzki, Gesine Meissner, Mike Nattrass, Hubert Pirker, Dominique Riquet, Petri Sarvamaa, Debora Serracchiani, Laurence J.A.J. Stassen, Keith Taylor, Silvia-Adriana Ţicău, Giommaria Uggias, Thomas Ulmer, Artur Zasada, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Spyros Danellis, Isabelle Durant, Sabine Wils, Janusz Władysław Zemke

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Edit Herczog, Anne E. Jensen

Datum der Einreichung

7.6.2012