BERICHT zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und zur Streichung der Bestimmungen über das System der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch
13.6.2012 - (COM(2012)0162 – C7‑0114/2012 – 2011/0229(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Sophie Auconie
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und zur Streichung der Bestimmungen über das System der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch
(COM(2012)0162 – C7‑0114/2012 – 2011/0229(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0162) sowie des geänderten Vorschlags (COM(2012)0162)),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 43 Absatz 2 und 168 Absatz 4 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0114/2012),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7. Dezember 2011[1],
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0199/2012),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Titel | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und zur Streichung der Bestimmungen über die freiwillige Etikettierung von Rindfleisch |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und zur Streichung der Bestimmungen über das System der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Auch wenn es wünschenswert ist, das „System“ der freiwilligen Etikettierung (mit dazugehörigem Lastenheft, Sanktionen etc.) zu streichen, besteht die freiwillige Etikettierung doch fort. Daher ist es sachdienlich, allgemeine Vorschriften festzulegen, um einen Rahmen für sie zu schaffen und die Verbraucher zu schützen (objektive und durch die zuständigen Behörden überprüfbare Angaben, die für die Verbraucher verständlich sind). Diese allgemeinen Vorschriften ergänzen die horizontalen Rechtsvorschriften bezüglich der Etikettierung. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Die Rückverfolgung von Rindfleisch zum Ursprung mittels Kennzeichnung und Registrierung ist eine Voraussetzung für eine Herkunftskennzeichnung in der gesamten Lebensmittelkette, wodurch Verbraucher- und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. |
(4) Die Rückverfolgung von Rindfleisch zum Ursprung mittels Kennzeichnung und Registrierung ist eine Voraussetzung für eine Herkunftskennzeichnung in der gesamten Lebensmittelkette. Mit diesen Maßnahmen wird der Verbraucher- und Gesundheitsschutz gewährleistet und das Vertrauen der Verbraucher gestärkt. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und insbesondere die Kennzeichnung von Rindern und die freiwillige Etikettierung von Rindfleisch zählen zu den Informationspflichten von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die Belastung für die Unternehmen, wie sie in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der EU” beschrieben werden. |
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und insbesondere die Kennzeichnung von Rindern und das System der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch zählen zu den Informationspflichten von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die Belastung für die Unternehmen, wie sie in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der EU” beschrieben werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Auch wenn es wünschenswert ist, das „System“ der freiwilligen Etikettierung (mit dazugehörigem Lastenheft, Sanktionen etc.) zu streichen, besteht die freiwillige Etikettierung doch fort. Daher ist es sachdienlich, allgemeine Vorschriften festzulegen, um einen Rahmen für sie zu schaffen und die Verbraucher zu schützen (objektive und durch die zuständigen Behörden überprüfbare Angaben, die für die Verbraucher verständlich sind). Diese allgemeinen Vorschriften ergänzen die horizontalen Rechtsvorschriften bezüglich der Etikettierung. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(6) Die elektronische Kennzeichnung könnte durch automatische und präzisere Erfassung und Übertragung in das Register zu einer Straffung der Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit beitragen. So könnten auch Verbringungen der Tiere automatisch an die elektronische Datenbank gemeldet und damit Geschwindigkeit, Zuverlässigkeit und Genauigkeit des Systems verbessert werden. |
(6) Die elektronische Kennzeichnung könnte durch automatische und präzisere Erfassung und Übertragung in das Register zu einer Straffung der Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit beitragen. So könnten auch Verbringungen der Tiere automatisch an die elektronische Datenbank gemeldet und damit Geschwindigkeit, Zuverlässigkeit und Genauigkeit des Systems verbessert werden. Ferner würde sie durch bessere Kontrollen und ein verringertes Risiko von fehlerhaften Zahlungen die Verwaltung der Direktzahlungen verbessern, die den Landwirten pro Tierkopf gewährt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(7) RFID-basierte elektronische Kennzeichnungssysteme haben in den letzten zehn Jahren erhebliche Fortschritte gemacht. Die Technik ermöglicht eine schnellere und genauere Erfassung der individuellen Kenncodes der Tiere und die unmittelbare Übertragung in Datenverarbeitungssysteme, was den Zeitaufwand für die Rückverfolgung potenziell infizierter Tiere oder kontaminierter Lebensmittel reduziert und Personalkosten senkt, wobei allerdings die Ausrüstungskosten steigen. |
(7) RFID-basierte elektronische Kennzeichnungssysteme haben in den letzten zehn Jahren erhebliche Fortschritte gemacht, auch wenn noch ISO-Normen angewandt und für Rinder getestet werden müssen. Die Technik ermöglicht eine schnellere und genauere Erfassung der individuellen Kenncodes der Tiere und die unmittelbare Übertragung in Datenverarbeitungssysteme, was den Zeitaufwand für die Rückverfolgung potenziell infizierter Tiere oder kontaminierter Lebensmittel reduziert, bessere Datenbanken ermöglicht, die Fähigkeit zur schnellen Reaktion bei Ausbruch von Seuchen verbessert und Personalkosten senkt, wobei allerdings die Ausrüstungskosten steigen. Falls die elektronische Kennzeichnung fehlerhaft ist, darf das Versagen der Technik nicht zu Strafzahlungen bei den Landwirten führen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Angesichts der technischen Fortschritte bei der EID haben mehrere Mitgliedstaaten beschlossen, die elektronische Kennzeichnung auf freiwilliger Basis auch bei Rindern einzusetzen. Das dürfte dazu führen, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten oder seitens der Akteure unterschiedliche Systeme entwickelt werden. Eine solche Entwicklung würde eine spätere Harmonisierung der technischen Normen in der Union behindern. |
(9) Angesichts der technischen Fortschritte bei der EID haben mehrere Mitgliedstaaten beschlossen, die elektronische Kennzeichnung auf freiwilliger Basis auch bei Rindern einzusetzen. Das dürfte dazu führen, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten oder seitens der Akteure unterschiedliche Systeme entwickelt werden. Eine solche Entwicklung würde eine spätere Harmonisierung der technischen Normen in der Union behindern. Es sollte gewährleistet werden, dass die in den Mitgliedstaaten eingeführten Systeme interoperabel und mit ISO-Normen konform sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(16) Die obligatorische Einführung der elektronischen Kennzeichnung in der gesamten Union könnte sich für einige Akteure als wirtschaftlich nachteilig erweisen. Daher ist es angemessen, eine freiwillige Regelung für die Einführung der elektronischen Kennzeichnung festzulegen. Im Rahmen einer solchen Regelung könnten sich diejenigen Tierhalter dafür entscheiden, die davon unmittelbar wirtschaftlich profitieren dürften. |
(16) Die obligatorische Einführung der elektronischen Kennzeichnung in der gesamten Union könnte sich für einige Akteure als wirtschaftlich nachteilig erweisen. Darüber hinaus gibt es praktische Probleme, die den wirksamen Einsatz von elektronischen Kennzeichnungssystemen erschweren, insbesondere im Zusammenhang mit der Genauigkeit der Technologie. Die Erfahrungen mit der obligatorischen Kennzeichnung von kleinen Wiederkäuern haben gezeigt, dass eine hundertprozentige Genauigkeit aufgrund von fehlerhaften Technologien und praktischen Schwierigkeiten oftmals unmöglich ist. Daher ist es angemessen, eine freiwillige Regelung festzulegen. Eine solche Regelung würde es ermöglichen, dass sich nur diejenigen Tierhalter für die elektronische Kennzeichnung entscheiden, die davon schnell wirtschaftlich profitieren dürften. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(17) In den Mitgliedstaaten bestehen sehr unterschiedliche Tierhaltungssysteme, landwirtschaftliche Verfahren und Verbandsstrukturen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet die elektronische Kennzeichnung nur dann obligatorisch zu machen, wenn sie alle diese Faktoren geprüft haben. |
(17) In den Mitgliedstaaten bestehen sehr unterschiedliche Tierhaltungssysteme, landwirtschaftliche Verfahren und Verbandsstrukturen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet die elektronische Kennzeichnung nur dann obligatorisch zu machen, wenn sie es für angezeigt halten, nachdem sie alle diese Faktoren, einschließlich möglicher negativer Auswirkungen auf Kleinerzeuger, geprüft und die den Rindfleischsektor vertretenden Organisationen konsultiert haben. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(18) Tiere, die aus Drittländern in die Union kommen, sollten denselben Kennzeichnungsvorschriften unterliegen wie Tiere, die innerhalb der Union geboren sind. |
(18) Tiere und Fleisch, die aus Drittländern in die Union kommen, sollten denselben Kennzeichnungsvorschriften und Anforderungen hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit unterliegen wie Tiere, die innerhalb der Union geboren sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(19) In der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ist festgelegt, dass die zuständige Behörde für jedes Tier, das in Übereinstimmung mit der genannten Verordnung gekennzeichnet werden muss, einen Tierpass ausstellt. Dies verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten. Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbanken stellen in ausreichendem Maße die Rückverfolgbarkeit bei inländischen Verbringungen von Rindern sicher. Tierpässe sollten daher nur für Tiere ausgestellt werden, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind. Sobald der Datenaustausch zwischen den nationalen Datenbanken operationell ist, sollte die Anforderung, Tierpässe auszustellen, nicht mehr für Tiere für den Handel innerhalb der Union gelten. |
(19) In der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ist festgelegt, dass die zuständige Behörde für jedes Tier, das in Übereinstimmung mit der genannten Verordnung gekennzeichnet werden muss, einen Tierpass ausstellt. Dies verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten. Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbanken sollten in ausreichendem Maße die Rückverfolgbarkeit bei inländischen Verbringungen von Rindern sicherstellen. Tierpässe sollten daher nur für Tiere ausgestellt werden, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind. Sobald der Datenaustausch zwischen den nationalen Datenbanken operationell ist, sollte die Anforderung, Tierpässe auszustellen, nicht mehr für Tiere für den Handel innerhalb der Union gelten. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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(19a) Es gibt bisher noch keine spezielle Gesetzgebung zum Klonen. Umfragen zeigen jedoch, dass es in der europäischen Öffentlichkeit ein großes Interesse an diesem Thema gibt. Daher sollte sichergestellt werden, dass Rindfleisch, das von geklonten Tieren oder deren Nachkommen stammt, als Klonfleisch gekennzeichnet wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(20) Titel II Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 enthält Vorschriften für ein freiwilliges Rindfleischetikettierungssystem, das die Zulassung bestimmter Kennzeichnungsspezifikationen durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats vorsieht. Der Verwaltungsaufwand und die den Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten bei der Anwendung dieses Systems entstehenden Kosten sind dem Nutzen des Systems nicht angemessen. Dieser Abschnitt sollte daher gestrichen werden. |
(20) Titel II Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 enthält Vorschriften für ein freiwilliges Rindfleischetikettierungssystem, das die Zulassung bestimmter Kennzeichnungsspezifikationen durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats vorsieht. Vor dem Hintergrund der Entwicklung im Rindfleischsektor seit der Verabschiedung der genannten Verordnung muss das System der Etikettierung von Rindfleisch überprüft werden. Da das System der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch weder wirksam noch zweckmäßig ist, sollte es gestrichen werden, ohne dass dadurch das Recht der Marktteilnehmer berührt wird, die Verbraucher mittels einer freiwilligen Etikettierung zu informieren. Wie bei anderen Fleischsorten müssen daher Angaben, die über die obligatorischen Etikettierungen hinausgehen, das heißt in diesem Fall über die Anforderungen der Artikel 13 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, und die für Verbraucher und Landwirte von allerhöchster Bedeutung sind, wie etwa Angaben zu Rasse, Futtermittel und Haltungsbedingungen, den geltenden horizontalen Rechtsvorschriften entsprechen, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel1. Ferner wird die Streichung dadurch ausgeglichen, dass in dieser Verordnung allgemeine Bestimmungen festgelegt werden, die den Schutz der Verbraucher sicherstellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
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1 ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(20) Titel II Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 enthält Vorschriften für ein freiwilliges Rindfleischetikettierungssystem, das die Zulassung bestimmter Kennzeichnungsspezifikationen durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats vorsieht. Der Verwaltungsaufwand und die den Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten bei der Anwendung dieses Systems entstehenden Kosten sind dem Nutzen des Systems nicht angemessen. Dieser Abschnitt sollte daher gestrichen werden. |
(20) Titel II Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 enthält Vorschriften für ein freiwilliges Rindfleischetikettierungssystem, das die Zulassung bestimmter Kennzeichnungsspezifikationen durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats vorsieht. Alle über eine obligatorische Etikettierung hinausgehenden Kennzeichnungsspezifikationen wie zum Beispiel Angaben zu Rasse, Futtermittel und Haltungsbedingungen sind für Verbraucher wie auch für Landwirte, die solche Kennzeichnungen zur Vermarktung ihrer Erzeugnisse einsetzen, von allerhöchster Bedeutung. Um sicherzustellen, dass solche Angaben zutreffend und verlässlich sind, muss dieser Abschnitt beibehalten werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Für die Landwirte ist es wichtig, dass sie optimale Bedingungen für die Vermarktung ihrer Erzeugnisse vorfinden. Die Zulassung durch die zuständige Behörde stellt sicher, dass die spezifischen Angaben auf den Etiketten zutreffend und verlässlich sind. Ohne eine solche Zulassung können sich die Verbraucher nicht auf die Angaben auf dem Etikett verlassen. Das freiwillige Etikettierungssystem muss daher beibehalten werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(22) Um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Vorschriften für das reibungslose Funktionieren der Kennzeichnung, Registrierung und Rückverfolgbarkeit von Rindern und Rindfleisch angewandt werden, sollte die Befugnis, Rechtsakte im Sinne des Artikels 290 des Vertrags zu erlassen, an die Kommission delegiert werden; diese Befugnis würde sich erstrecken auf die alternative Kennzeichnung von Rindern, die besonderen Umständen, unter denen die Mitgliedstaaten die Höchstdauer für die Anwendung der Kennzeichnung verlängern können, den Datenaustausch zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten, die Frist für die Berichterstattungspflichten, die Anforderungen an die Kennzeichnungsmittel, die im Tierpass und in den betrieblichen Registern aufzuführenden Informationen, das Mindestniveau der amtlichen Kontrollen, die Kennzeichnung und Registrierung der Verbringung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, die Vorschriften für die Etikettierung bestimmter Erzeugnisse, die den Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gleichwertig sein sollten, die Definitionen von Hackfleisch, beim Zuschneiden anfallenden Abfällen und zerlegtem Rindfleisch, die besonderen Angaben, die auf den Etiketten aufgeführt werden können, die Kennzeichnungsvorschriften im Zusammenhang mit der Vereinfachung der Herkunftsangabe, die maximale Größe und Zusammensetzung bestimmter Tiergruppen, die Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit den Etikettierungsbedingungen für die Verpackung von Fleischteilstücken und die Verwaltungssanktionen der Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf der Ebene von Sachverständigen – durchführt. |
(22) Um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Vorschriften für das reibungslose Funktionieren der Kennzeichnung, Registrierung und Rückverfolgbarkeit von Rindern und Rindfleisch angewandt werden, sollte die Befugnis, Rechtsakte im Sinne des Artikels 290 des Vertrags zu erlassen, an die Kommission delegiert werden; diese Befugnis würde sich erstrecken auf die alternative Kennzeichnung von Rindern, die besonderen Umstände, unter denen die Mitgliedstaaten die Höchstdauer für die Anwendung der Kennzeichnung verlängern können, den Datenaustausch zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten, die Frist für die Berichterstattungspflichten, die Anforderungen an die Kennzeichnungsmittel, die im Tierpass und in den betrieblichen Registern aufzuführenden Informationen, das Mindestniveau der amtlichen Kontrollen, die Kennzeichnung und Registrierung der Verbringung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, die Vorschriften für die Etikettierung bestimmter Erzeugnisse, die den Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gleichwertig sein sollten, die Definitionen von Hackfleisch, beim Zuschneiden anfallenden Abfällen und zerlegtem Rindfleisch, die maximale Größe und Zusammensetzung bestimmter Tiergruppen, die Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit den Etikettierungsbedingungen für die Verpackung von Fleischteilstücken und die Verwaltungssanktionen der Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf der Ebene von Sachverständigen – durchführt. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(23) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 in Bezug auf die Registrierung von Betrieben, die alternative Mittel der Kennzeichnung einsetzen, die technischen Merkmale und die Modalitäten für den Datenaustausch zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten, das Format und die Gestaltung der Kennzeichnungsmittel, technische Verfahren und Standards für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung, das Format der Tierpässe und der Register, die in jedem Betrieb zu führen sind, die Vorschriften über die Verfahren für die Anwendung der Sanktionen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gegen Tierhalter verhängen, sowie die eingreifenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 in Fällen, in denen Vor-Ort-Kontrollen dies rechtfertigen, sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. |
(23) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Registrierung von Betrieben, die alternative Mittel der Kennzeichnung einsetzen, die technischen Merkmale und die Modalitäten für den Datenaustausch zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten, die Erklärung, dass das System für den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten voll funktionsfähig ist, das Format und die Gestaltung der Kennzeichnungsmittel, technische Verfahren und Standards für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung, das Format der Tierpässe und der Register, die in jedem Betrieb zu führen sind, die Vorschriften über die Modalitäten für die Anwendung der Sanktionen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gegen Tierhalter verhängen, die eingreifenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 in Fällen, in denen Vor-Ort-Kontrollen dies rechtfertigen, sowie die erforderlichen Vorschriften, um sicherzustellen, dass die diesbezüglichen Bestimmungen insbesondere in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen, Verwaltungssanktionen und maximalen Fristen eingehalten werden, sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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(23a) Die Durchführung dieser Verordnung sollte überwacht werden. Die Kommission sollte daher spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, der sich mit der Durchführung dieser Verordnung sowie mit der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit der Einführung einer EU-weiten obligatorischen elektronischen Kennzeichnung befasst. Falls aus diesem Bericht hervorgeht, dass die elektronische Kennzeichnung obligatorisch werden sollte, sollte ihm gegebenenfalls ein geeigneter Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden. Ein solcher Gesetzgebungsakt würde die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt beseitigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 4 a – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 –Absatz 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 4 a – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 4 a – Absatz 2 – Unterabsatz 1 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1760/200000 Artikel 4 b – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000000 Artikel 4 c – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 4 c – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 4 d | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 5 – Spiegelstrich 1 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 6 – Buchstabe c a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Ein Zeitraum von 24 Stunden ist für Landwirte nicht ausreichend, um Informationen in Datenbanken einzugeben. Er sollte auf drei Tage oder 72 Stunden ausgeweitet werden, damit alle Landwirte, einschließlich jener, die über unzureichende IKT-Kenntnisse oder -Geräte verfügen oder sich einem Versagen der Technik gegenübersehen, die Möglichkeit haben, die Daten in einem angemessenen Zeitraum zu erfassen und einzugeben. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 8 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 9 a | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 10 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Der Text muss ausgewogen sein und alle Arten von Wandertierhaltung umfassen, nicht nur den Auftrieb im Sommer. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 11 – Nummer b a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 13 – Absatz 5 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 13 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Titel II – Abschnitt 2 – Titel | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Auch wenn es wünschenswert ist, das „System“ der freiwilligen Etikettierung (mit dazugehörigem Lastenheft, Sanktionen etc.) zu streichen, besteht die freiwillige Etikettierung doch fort. Daher ist es sachdienlich, allgemeine Vorschriften festzulegen, um einen Rahmen für sie zu schaffen und die Verbraucher zu schützen (objektive und durch die zuständigen Behörden überprüfbare Angaben, die für die Verbraucher verständlich sind). Diese allgemeinen Vorschriften ergänzen die horizontalen Rechtsvorschriften bezüglich der Etikettierung. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 14 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 16 – 18 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Durch den Vorschlag der Kommission entstünde eine Gesetzeslücke im Bereich der freiwilligen Etikettierung, die für den Sektor und die Verbraucher von Vorteil ist, da durch sie nützliche Informationen zugänglich werden, die zur Erhöhung des Mehrwerts der Erzeugnisse beitragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 14 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 16 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 15 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 19 – Buchstabe b und c | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 17 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 18 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 22 b | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 19 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 23 a | |||||||||||||||||||||||||||||||
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- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
Ziel des Verordnungsvorschlags
Mit diesem Verordnungsvorschlag sollen drei neue wichtige Herausforderungen beantwortet werden:
1. Berücksichtigung der technischen Fortschritte bei der elektronischen Kennzeichnung von Rindern in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;
2. Vereinfachung der Vorschriften für die Etikettierung von Rindfleisch;
3. Aktualisierung der Vorschriften über die Befugnisse der Kommission, um dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und den neuen Bestimmungen über delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte Rechnung zu tragen.
Letztendlich geht es darum, die Klarheit und Anwendbarkeit der Vorschriften zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Rindern sicherzustellen und somit ein möglichst hohes Maß an Lebensmittelsicherheit zu erreichen.
Standpunkt der Berichterstatterin
Die Lebensmittelsicherheit gehört zu den Themen, die den europäischen Bürgern die größten Sorgen bereiten. Die EU-Vorschriften sollten ihnen daher einen optimalen Schutz garantieren, und zwar mithilfe von Bestimmungen, die so oft wie erforderlich aktualisiert und verbessert werden. So hat die Europäische Union 1997 im Anschluss an die BSE-Krise strenge Regeln für die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Rindern erlassen. Die Berichterstatterin begrüßt den vorliegenden Gesetzgebungsvorschlag der Kommission, da er die Sicherheit von Rindfleisch für die Verbraucher verbessert. Sie schlägt jedoch für jeden der drei Teile des Texts einige zusätzliche Klarstellungen vor.
1. Elektronische Kennzeichnung
Mithilfe der elektronischen Kennzeichnung von Rindern lassen sich verlässlichere Daten erheben, wodurch das System der Rückverfolgbarkeit und somit die Lebensmittelsicherheit verbessert werden. Darüber hinaus ermöglicht sie eine schnellere Registrierung von Rindern, die Automatisierung bestimmter Aufgaben sowie die Sicherstellung einer effizienteren Kontrolle des Viehbestands. Daher sollte die Weiterentwicklung dieser neuen Technologie gefördert werden. Die geltenden Vorschriften müssen angepasst werden, um die elektronische Kennzeichnung als Mittel zur Kennzeichnung von Rindern offiziell anzuerkennen. Ferner muss unbedingt die Übereinstimmung der technischen Normen sichergestellt werden, um der Gefahr einer ungeordneten Entwicklung dieser Kennzeichnungsmethode und mangelnden Interoperabilität der nationalen Systeme vorzubeugen.
Da jedoch die Situation der Rinderzucht in Europa von Land zu Land sehr unterschiedlich ist, sollte die elektronische Kennzeichnung für die Züchter freiwillig bleiben, solange der betreffende Mitgliedstaat sie auf seinem Staatsgebiet nicht zwingend vorschreibt. Die Berichterstatterin unterstützt diesen Ansatz uneingeschränkt, der darin besteht, den Züchtern diese Technologie nicht vorzuschreiben, sondern ihnen die Wahl zu lassen. Da Großbetriebe und bestimmte Zuchtbranchen größere Einsatzmöglichkeiten für die elektronische Kennzeichnung haben als andere Sektoren, ist es sinnvoll, dass diese sich früher als die anderen Sektoren für diese neue Methode entscheiden können. Die Berichterstatterin erwartet, dass die Verordnung einen größeren Markt für elektronische Kennzeichnungssysteme schafft und dadurch die Preise für solche Systeme zurückgehen und sich diese Kennzeichnungsmethode entsprechend den aktuellen weltweiten Entwicklungen mittelfristig durchsetzen wird.
Die Berichterstatterin fordert – über die Vorschläge der Kommission hinausgehend –, dass die beteiligten Akteure kostenlos über das System zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere einerseits informiert werden, um kleine Betriebe und andere am Kennzeichnungssystem beteiligte Akteure zu schützen, und die Informationen so oft wie erforderlich aktualisiert werden, um den Anpassungen der Verordnung(EG) Nr. 1760/2000 und den nach Maßgabe dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten Rechnung zu tragen. Um eine Beeinträchtigung des Binnenmarkts zu verhindern, hält es die Berichterstatterin zudem für erforderlich, dass die Kommission den Mitgliedstaaten mitteilt, welche Systeme im Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedstaaten akzeptiert werden, die für eine zwingende elektronische Kennzeichnung optiert haben.
2. Vereinfachung der Etikettierung
Die Berichterstatterin begrüßt die Bereitschaft der Kommission, die Etikettierung von Rindfleisch durch eine Streichung der Bestimmungen über die freiwillige Etikettierung zu vereinfachen. Diese Bestimmungen stellen nämlich eine bedeutende administrative Belastung dar, der keine hinreichenden Vorteile gegenüberstehen. Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass die mit der Etikettierung von Rindfleisch zusammenhängenden Aspekte unter horizontale Rechtsvorschriften fallen und der Kommission daher keine entsprechende Befugnis übertragen werden sollte. Der Gesetzgeber muss seiner Rolle als Verfasser von Rechtsvorschriften selbst umfassend gerecht werden.
3. Aktualisierung der Vorschriften über die Befugnisse der Kommission
Die Berichterstatterin ist damit einverstanden, dass der Kommission die Befugnis übertragen wird, bestimmte delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Sie erinnert jedoch daran, dass die Befugnisübertragung jeder Zeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden kann und die Gesetzgeber über die Ausarbeitung der auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gestützten Rechtsakte umfassend unterrichtet werden müssen. Schließlich fordert sie die Kommission auf, spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorzulegen, dem sie gegebenenfalls geeignete Vorschläge zur Umsetzung der Verordnung sowie zu den erforderlichen Schritten für die Erreichung oder Beibehaltung eines optimalen Maßes an Lebensmittelsicherheit beifügt.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (14.5.2012)
für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und zur Streichung der Bestimmungen über die freiwillige Etikettierung von Rindfleisch
(COM(2012)0162 – C7‑0114/2012 – 2011/0229(COD))
Verfasser der Stellungnahme: James Nicholson
KURZE BEGRÜNDUNG
Elektronische Kennzeichnung von Rindern
Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag der Kommission, die elektronische Kennzeichnung (EID) von Rindern auf freiwilliger Basis einzuführen. Da sich die Technologie in diesem Bereich stetig weiterentwickelt und immer häufiger zum Einsatz kommt, ist eine Anpassung der Rechtsvorschriften erforderlich, damit die EID offiziell als Kennzeichnungsmittel für Rinder anerkannt wird.
Diese Technologie wird denjenigen Haltern, die sich für ihren Einsatz entscheiden, zahlreiche Vorteile bringen, insbesondere im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit und die Verwaltung von Beständen. Da die elektronische Kennzeichnung von Rindern immer häufiger zum Einsatz kommt, müssen die technischen Normen in der gesamten EU harmonisiert werden, damit die Vorzüge dieser Technologie bestmöglich genutzt werden können.
Der Verfasser der Stellungnahme stimmt dem Vorschlag der Kommission uneingeschränkt zu, die EID auf freiwilliger Basis einzuführen und es den Mitgliedstaaten vorzubehalten, sich für eine verbindliche Regelung in ihrem Hoheitsgebiet zu entscheiden. Mit diesem Ansatz sollte dafür Sorge getragen werden, dass kleinere Wirtschaftsbeteiligte, die möglicherweise nicht zwangsläufig von diesem System profitieren würden, nicht zu seiner Einführung gezwungen werden, wodurch unverhältnismäßigen finanziellen und verwaltungstechnischen Belastungen vorgebeugt wird.
Streichung der Bestimmungen über die freiwillige Etikettierung
Der Verfasser der Stellungnahme unterstützt den Vorschlag über die Streichung der Bestimmungen über die freiwillige Etikettierung von Rindfleisch, da dieses System unnötige Verwaltungslasten für die Wirtschaftsbeteiligten birgt, ohne dabei jedoch einen wesentlichen Nutzen für die Verbraucher zu erbringen. Dennoch wird zur Kenntnis genommen, dass die Lebensmittelsicherheit und die Rückverfolgbarkeit für die Öffentlichkeit von großem Belang sind. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass die in diesen Bereichen geltenden horizontalen Rechtsvorschriften ausreichend sind.
Befugnisse der Kommission
Der Verfasser der Stellungnahme fordert nachdrücklich, dass die bei der Nichteinhaltung der Bestimmungen geltenden Sanktionen im Wege delegierter Rechtsakte festgelegt werden.
In Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 wird auf Sanktionen Bezug genommen, die eine Beschränkung des Tierverkehrs einschließen können. In dem Vorschlag der Kommission wird ergänzt, dass die Verfahren und Bedingungen für die Anwendung von Sanktionen im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden sollten. Im Einklang mit dem Standpunkt des Parlaments im Zusammenhang mit der Anpassung an den Vertrag von Lissabon ist der Verfasser der Stellungnahme jedoch der Ansicht, dass die Sanktionen mittels delegierter Rechtsakte festgelegt werden sollten.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Die Rückverfolgung von Rindfleisch zum Ursprung mittels Kennzeichnung und Registrierung ist eine Voraussetzung für eine Herkunftskennzeichnung in der gesamten Lebensmittelkette, wodurch Verbraucher- und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. |
(4) Die Rückverfolgung von Rindfleisch zum Ursprung mittels Kennzeichnung und Registrierung ist eine Voraussetzung für eine Herkunftskennzeichnung in der gesamten Lebensmittelkette. Mit diesen Maßnahmen wird der Verbraucher- und Gesundheitsschutz gewährleistet und das Vertrauen der Verbraucher gestärkt. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und insbesondere die Kennzeichnung von Rindern und die freiwillige Etikettierung von Rindfleisch zählen zu den Informationspflichten von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die Belastung für die Unternehmen, wie sie in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der EU” beschrieben werden. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die erwartete EU-weite Einsparung von Verwaltungskosten für den Fall der Abschaffung des Systems der freiwilligen Etikettierung errechnet wurde, beliefe sich auf 362 000 Euro. Es handelt sich folglich nicht um untragbare Kosten. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(7) RFID-basierte elektronische Kennzeichnungssysteme haben in den letzten zehn Jahren erhebliche Fortschritte gemacht. Die Technik ermöglicht eine schnellere und genauere Erfassung der individuellen Kenncodes der Tiere und die unmittelbare Übertragung in Datenverarbeitungssysteme, was den Zeitaufwand für die Rückverfolgung potenziell infizierter Tiere oder kontaminierter Lebensmittel reduziert und Personalkosten senkt, wobei allerdings die Ausrüstungskosten steigen. |
(7) Obwohl RFID-basierte elektronische Kennzeichnungssysteme in den letzten zehn Jahren erhebliche Fortschritte gemacht haben, zeigen die Erfahrungen bei der verbindlichen Kennzeichnung von kleinen Wiederkäuern, dass eine vollständige Genauigkeit aufgrund von fehlerhaften Technologien und praktischen Schwierigkeiten oftmals unmöglich ist. Fehler im Zusammenhang mit den elektronischen Kennzeichnungssystemen und andere technische Fehlfunktionen sollten nicht mit Strafen für die Landwirte verbunden sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(16) Die obligatorische Einführung der elektronischen Kennzeichnung in der gesamten Union könnte sich für einige Akteure als wirtschaftlich nachteilig erweisen. Daher ist es angemessen, eine freiwillige Regelung für die Einführung der elektronischen Kennzeichnung festzulegen. Im Rahmen einer solchen Regelung könnten sich diejenigen Tierhalter dafür entscheiden, die davon unmittelbar wirtschaftlich profitieren dürften. |
(16) Die obligatorische Einführung der elektronischen Kennzeichnung in der gesamten Union könnte sich für einige Akteure als wirtschaftlich nachteilig erweisen. Daher ist es angemessen, eine freiwillige Regelung für die Einführung der elektronischen Kennzeichnung festzulegen. Mit einer freiwilligen Regelung wäre es möglich, dass sich nur diejenigen Akteure für die elektronische Kennzeichnung entscheiden, die davon unmittelbar und in wirtschaftlich bedeutendem Maße profitieren dürften. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(17) In den Mitgliedstaaten bestehen sehr unterschiedliche Tierhaltungssysteme, landwirtschaftliche Verfahren und Verbandsstrukturen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet die elektronische Kennzeichnung nur dann obligatorisch zu machen, wenn sie alle diese Faktoren geprüft haben. |
(17) In den Mitgliedstaaten bestehen sehr unterschiedliche Tierhaltungssysteme, landwirtschaftliche Verfahren und Verbandsstrukturen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf ihrem Hoheitsgebiet die elektronische Kennzeichnung nur dann obligatorisch zu machen, wenn sie sämtliche Interessenträger wie etwa Landwirte und die Organisationen des Rindfleischsektors konsultiert und alle diese Faktoren geprüft haben, einschließlich der negativen Auswirkungen auf kleinere Landwirte. Die Mitgliedstaaten sollten befugt sein, für kleinere Landwirte Sonderregelungen vorzusehen. Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt sollten verhindert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(20) Titel II Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 enthält Vorschriften für ein freiwilliges Rindfleischetikettierungssystem, das die Zulassung bestimmter Kennzeichnungsspezifikationen durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats vorsieht. Der Verwaltungsaufwand und die den Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten bei der Anwendung dieses Systems entstehenden Kosten sind dem Nutzen des Systems nicht angemessen. Dieser Abschnitt sollte daher gestrichen werden. |
(20) Titel II Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 enthält Vorschriften für ein freiwilliges Rindfleischetikettierungssystem, das die Zulassung bestimmter Kennzeichnungsspezifikationen durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats vorsieht. Vor dem Hintergrund der Entwicklung im Rindfleischsektor seit der Annahme dieser Verordnung muss das System der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch überprüft werden. Dieser Abschnitt sollte daher gestrichen werden. Unbeschadet dessen ist es zum Zweck einer angemessenen und mit den übrigen Sektoren übereinstimmenden Regulierung der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch wichtig, dass die Streichung dieses Abschnitts erst dann wirksam wird, wenn er durch eine Weiterentwicklung der Bestimmungen in den Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Vermarktungsnormen für Erzeugnisse tierischer Herkunft oder durch eine andere Vorschrift gleicher Wirkung ersetzt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Durch den Vorschlag der Kommission entstünde eine Gesetzeslücke im Bereich der freiwilligen Etikettierung, die für den Sektor und die Verbraucher von Vorteil ist, da durch sie nützliche Informationen zugänglich werden, die zur Erhöhung des Mehrwerts der Erzeugnisse beitragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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(20a) Die Kommission sollte dafür Sorge tragen, dass sich die Bestimmungen über die freiwillige Etikettierung mit den erforderlichen Aktualisierungen und Verbesserungen in den Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Rindfleisch widerspiegeln. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Durch den Vorschlag der Kommission entstünde eine Gesetzeslücke im Bereich der freiwilligen Etikettierung, die für den Sektor und die Verbraucher von Vorteil ist, da durch sie nützliche Informationen zugänglich werden, die zur Erhöhung des Mehrwerts der Erzeugnisse beitragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Ziel ist die Kohärenz zwischen den Kennzeichnungssystemen der Mitgliedstaaten. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 4a – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 4a – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 4a – Absatz 2 – Unterabsatz 1 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 4b – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 4c – Absatz 2 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 4c – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Ein Zeitraum von 24 Stunden ist für Landwirte nicht ausreichend, um Informationen in Datenbanken einzugeben. Er sollte auf drei Tage oder 72 Stunden ausgeweitet werden, damit alle Landwirte, einschließlich jener, die über unzureichende IKT-Kenntnisse oder -Geräte verfügen oder sich einem Versagen der Technik gegenübersehen, die Möglichkeit haben, die Daten in einem angemessenen Zeitraum zu erfassen und einzugeben. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 9 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 10 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Der Text muss ausgewogen sein und alle Arten von Wandertierhaltung umfassen, nicht nur den Auftrieb im Sommer. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 10 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 10a – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kennzeichnungssysteme aller Mitgliedstaaten sollten kohärent sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 17 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 18 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 22b | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 1a | ||||||||||||||||||||||||||||||
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Übergangsbestimmungen | ||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 1 Nummer 14 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Ziel dieses Änderungsantrags ist es, einen ausreichenden Zeitraum für die Ausarbeitung und Annahme von geeigneteren spezifischen Rechtsvorschriften der Union zur freiwilligen Etikettierung vorzusehen. |
VERFAHREN
Titel |
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und zur Streichung der Bestimmungen über die freiwillige Etikettierung von Rindfleisch |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2012)0162 – C7-0114/2012 – COM(2011)0525 – C7-0227/2011 – 2011/0229(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 15.9.2011 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI 15.9.2011 |
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Verfasser der Stellungnahme Datum der Benennung |
James Nicholson 23.11.2011 |
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Prüfung im Ausschuss |
20.3.2012 |
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Datum der Annahme |
8.5.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
40 2 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
John Stuart Agnew, Liam Aylward, José Bové, Luis Manuel Capoulas Santos, Michel Dantin, Paolo De Castro, Diane Dodds, Herbert Dorfmann, Robert Dušek, Hynek Fajmon, Iratxe García Pérez, Julie Girling, Béla Glattfelder, Sergio Gutiérrez Prieto, Martin Häusling, Esther Herranz García, Peter Jahr, Elisabeth Jeggle, Jarosław Kalinowski, Elisabeth Köstinger, Giovanni La Via, George Lyon, Mairead McGuinness, Krisztina Morvai, Mariya Nedelcheva, James Nicholson, Wojciech Michał Olejniczak, Georgios Papastamkos, Marit Paulsen, Britta Reimers, Ulrike Rodust, Giancarlo Scottà, Czesław Adam Siekierski, Alyn Smith, Csaba Sándor Tabajdi, Janusz Wojciechowski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Pilar Ayuso, María Auxiliadora Correa Zamora, Spyros Danellis, Karin Kadenbach, Sandra Kalniete, Christa Klaß, Maria do Céu Patrão Neves, Petri Sarvamaa, Milan Zver |
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VERFAHREN
Titel |
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und zur Streichung der Bestimmungen über die freiwillige Etikettierung von Rindfleisch |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2012)0162 – C7-0114/2012 – COM(2011)0525 – C7-0227/2011 – 2011/0229(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
4.4.2012 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 15.9.2011 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI 15.9.2011 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Sophie Auconie 28.9.2011 |
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Prüfung im Ausschuss |
30.1.2012 |
8.5.2012 |
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Datum der Annahme |
30.5.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
31 16 12 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Kriton Arsenis, Sophie Auconie, Pilar Ayuso, Paolo Bartolozzi, Sergio Berlato, Lajos Bokros, Milan Cabrnoch, Martin Callanan, Chris Davies, Esther de Lange, Anne Delvaux, Bas Eickhout, Edite Estrela, Jill Evans, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Matthias Groote, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Karin Kadenbach, Christa Klaß, Holger Krahmer, Jo Leinen, Corinne Lepage, Peter Liese, Kartika Tamara Liotard, Zofija Mazej Kukovič, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Miroslav Ouzký, Vladko Todorov Panayotov, Andres Perello Rodriguez, Mario Pirillo, Pavel Poc, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Dagmar Roth-Behrendt, Kārlis Šadurskis, Carl Schlyter, Richard Seeber, Theodoros Skylakakis, Bogusław Sonik, Salvatore Tatarella, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, Glenis Willmott, Sabine Wils |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Gaston Franco, James Nicholson, Eva Ortiz Vilella, Justas Vincas Paleckis, Vittorio Prodi, Britta Reimers, Michèle Rivasi, Alda Sousa, Bart Staes, Marita Ulvskog, Andrea Zanoni |
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Datum der Einreichung |
13.6.2012 |
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