Bericht - A7-0199/2012Bericht
A7-0199/2012

BERICHT zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und zur Streichung der Bestimmungen über das System der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch

13.6.2012 - (COM(2012)0162 – C7‑0114/2012 – 2011/0229(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Sophie Auconie


Verfahren : 2011/0229(COD)
Werdegang im Plenum

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und zur Streichung der Bestimmungen über das System der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch

(COM(2012)0162 – C7‑0114/2012 – 2011/0229(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0162) sowie des geänderten Vorschlags (COM(2012)0162)),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 43 Absatz 2 und 168 Absatz 4 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0114/2012),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7. Dezember 2011[1],

–   nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–   gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0199/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und zur Streichung der Bestimmungen über die freiwillige Etikettierung von Rindfleisch

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und zur Streichung der Bestimmungen über das System der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch

Begründung

Auch wenn es wünschenswert ist, das „System“ der freiwilligen Etikettierung (mit dazugehörigem Lastenheft, Sanktionen etc.) zu streichen, besteht die freiwillige Etikettierung doch fort. Daher ist es sachdienlich, allgemeine Vorschriften festzulegen, um einen Rahmen für sie zu schaffen und die Verbraucher zu schützen (objektive und durch die zuständigen Behörden überprüfbare Angaben, die für die Verbraucher verständlich sind). Diese allgemeinen Vorschriften ergänzen die horizontalen Rechtsvorschriften bezüglich der Etikettierung.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Rückverfolgung von Rindfleisch zum Ursprung mittels Kennzeichnung und Registrierung ist eine Voraussetzung für eine Herkunftskennzeichnung in der gesamten Lebensmittelkette, wodurch Verbraucher- und Gesundheitsschutz gewährleistet sind.

(4) Die Rückverfolgung von Rindfleisch zum Ursprung mittels Kennzeichnung und Registrierung ist eine Voraussetzung für eine Herkunftskennzeichnung in der gesamten Lebensmittelkette. Mit diesen Maßnahmen wird der Verbraucher- und Gesundheitsschutz gewährleistet und das Vertrauen der Verbraucher gestärkt.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und insbesondere die Kennzeichnung von Rindern und die freiwillige Etikettierung von Rindfleisch zählen zu den Informationspflichten von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die Belastung für die Unternehmen, wie sie in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der EU” beschrieben werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und insbesondere die Kennzeichnung von Rindern und das System der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch zählen zu den Informationspflichten von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die Belastung für die Unternehmen, wie sie in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der EU” beschrieben werden.

Begründung

Auch wenn es wünschenswert ist, das „System“ der freiwilligen Etikettierung (mit dazugehörigem Lastenheft, Sanktionen etc.) zu streichen, besteht die freiwillige Etikettierung doch fort. Daher ist es sachdienlich, allgemeine Vorschriften festzulegen, um einen Rahmen für sie zu schaffen und die Verbraucher zu schützen (objektive und durch die zuständigen Behörden überprüfbare Angaben, die für die Verbraucher verständlich sind). Diese allgemeinen Vorschriften ergänzen die horizontalen Rechtsvorschriften bezüglich der Etikettierung.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die elektronische Kennzeichnung könnte durch automatische und präzisere Erfassung und Übertragung in das Register zu einer Straffung der Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit beitragen. So könnten auch Verbringungen der Tiere automatisch an die elektronische Datenbank gemeldet und damit Geschwindigkeit, Zuverlässigkeit und Genauigkeit des Systems verbessert werden.

(6) Die elektronische Kennzeichnung könnte durch automatische und präzisere Erfassung und Übertragung in das Register zu einer Straffung der Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit beitragen. So könnten auch Verbringungen der Tiere automatisch an die elektronische Datenbank gemeldet und damit Geschwindigkeit, Zuverlässigkeit und Genauigkeit des Systems verbessert werden. Ferner würde sie durch bessere Kontrollen und ein verringertes Risiko von fehlerhaften Zahlungen die Verwaltung der Direktzahlungen verbessern, die den Landwirten pro Tierkopf gewährt werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) RFID-basierte elektronische Kennzeichnungssysteme haben in den letzten zehn Jahren erhebliche Fortschritte gemacht. Die Technik ermöglicht eine schnellere und genauere Erfassung der individuellen Kenncodes der Tiere und die unmittelbare Übertragung in Datenverarbeitungssysteme, was den Zeitaufwand für die Rückverfolgung potenziell infizierter Tiere oder kontaminierter Lebensmittel reduziert und Personalkosten senkt, wobei allerdings die Ausrüstungskosten steigen.

(7) RFID-basierte elektronische Kennzeichnungssysteme haben in den letzten zehn Jahren erhebliche Fortschritte gemacht, auch wenn noch ISO-Normen angewandt und für Rinder getestet werden müssen. Die Technik ermöglicht eine schnellere und genauere Erfassung der individuellen Kenncodes der Tiere und die unmittelbare Übertragung in Datenverarbeitungssysteme, was den Zeitaufwand für die Rückverfolgung potenziell infizierter Tiere oder kontaminierter Lebensmittel reduziert, bessere Datenbanken ermöglicht, die Fähigkeit zur schnellen Reaktion bei Ausbruch von Seuchen verbessert und Personalkosten senkt, wobei allerdings die Ausrüstungskosten steigen. Falls die elektronische Kennzeichnung fehlerhaft ist, darf das Versagen der Technik nicht zu Strafzahlungen bei den Landwirten führen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Angesichts der technischen Fortschritte bei der EID haben mehrere Mitgliedstaaten beschlossen, die elektronische Kennzeichnung auf freiwilliger Basis auch bei Rindern einzusetzen. Das dürfte dazu führen, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten oder seitens der Akteure unterschiedliche Systeme entwickelt werden. Eine solche Entwicklung würde eine spätere Harmonisierung der technischen Normen in der Union behindern.

(9) Angesichts der technischen Fortschritte bei der EID haben mehrere Mitgliedstaaten beschlossen, die elektronische Kennzeichnung auf freiwilliger Basis auch bei Rindern einzusetzen. Das dürfte dazu führen, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten oder seitens der Akteure unterschiedliche Systeme entwickelt werden. Eine solche Entwicklung würde eine spätere Harmonisierung der technischen Normen in der Union behindern. Es sollte gewährleistet werden, dass die in den Mitgliedstaaten eingeführten Systeme interoperabel und mit ISO-Normen konform sind.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Die obligatorische Einführung der elektronischen Kennzeichnung in der gesamten Union könnte sich für einige Akteure als wirtschaftlich nachteilig erweisen. Daher ist es angemessen, eine freiwillige Regelung für die Einführung der elektronischen Kennzeichnung festzulegen. Im Rahmen einer solchen Regelung könnten sich diejenigen Tierhalter dafür entscheiden, die davon unmittelbar wirtschaftlich profitieren dürften.

(16) Die obligatorische Einführung der elektronischen Kennzeichnung in der gesamten Union könnte sich für einige Akteure als wirtschaftlich nachteilig erweisen. Darüber hinaus gibt es praktische Probleme, die den wirksamen Einsatz von elektronischen Kennzeichnungssystemen erschweren, insbesondere im Zusammenhang mit der Genauigkeit der Technologie. Die Erfahrungen mit der obligatorischen Kennzeichnung von kleinen Wiederkäuern haben gezeigt, dass eine hundertprozentige Genauigkeit aufgrund von fehlerhaften Technologien und praktischen Schwierigkeiten oftmals unmöglich ist. Daher ist es angemessen, eine freiwillige Regelung festzulegen. Eine solche Regelung würde es ermöglichen, dass sich nur diejenigen Tierhalter für die elektronische Kennzeichnung entscheiden, die davon schnell wirtschaftlich profitieren dürften.

Änderungsantrag      8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) In den Mitgliedstaaten bestehen sehr unterschiedliche Tierhaltungssysteme, landwirtschaftliche Verfahren und Verbandsstrukturen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet die elektronische Kennzeichnung nur dann obligatorisch zu machen, wenn sie alle diese Faktoren geprüft haben.

(17) In den Mitgliedstaaten bestehen sehr unterschiedliche Tierhaltungssysteme, landwirtschaftliche Verfahren und Verbandsstrukturen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet die elektronische Kennzeichnung nur dann obligatorisch zu machen, wenn sie es für angezeigt halten, nachdem sie alle diese Faktoren, einschließlich möglicher negativer Auswirkungen auf Kleinerzeuger, geprüft und die den Rindfleischsektor vertretenden Organisationen konsultiert haben.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Tiere, die aus Drittländern in die Union kommen, sollten denselben Kennzeichnungsvorschriften unterliegen wie Tiere, die innerhalb der Union geboren sind.

(18) Tiere und Fleisch, die aus Drittländern in die Union kommen, sollten denselben Kennzeichnungsvorschriften und Anforderungen hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit unterliegen wie Tiere, die innerhalb der Union geboren sind.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) In der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ist festgelegt, dass die zuständige Behörde für jedes Tier, das in Übereinstimmung mit der genannten Verordnung gekennzeichnet werden muss, einen Tierpass ausstellt. Dies verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten. Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbanken stellen in ausreichendem Maße die Rückverfolgbarkeit bei inländischen Verbringungen von Rindern sicher. Tierpässe sollten daher nur für Tiere ausgestellt werden, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind. Sobald der Datenaustausch zwischen den nationalen Datenbanken operationell ist, sollte die Anforderung, Tierpässe auszustellen, nicht mehr für Tiere für den Handel innerhalb der Union gelten.

(19) In der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ist festgelegt, dass die zuständige Behörde für jedes Tier, das in Übereinstimmung mit der genannten Verordnung gekennzeichnet werden muss, einen Tierpass ausstellt. Dies verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten. Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbanken sollten in ausreichendem Maße die Rückverfolgbarkeit bei inländischen Verbringungen von Rindern sicherstellen. Tierpässe sollten daher nur für Tiere ausgestellt werden, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind. Sobald der Datenaustausch zwischen den nationalen Datenbanken operationell ist, sollte die Anforderung, Tierpässe auszustellen, nicht mehr für Tiere für den Handel innerhalb der Union gelten.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) Es gibt bisher noch keine spezielle Gesetzgebung zum Klonen. Umfragen zeigen jedoch, dass es in der europäischen Öffentlichkeit ein großes Interesse an diesem Thema gibt. Daher sollte sichergestellt werden, dass Rindfleisch, das von geklonten Tieren oder deren Nachkommen stammt, als Klonfleisch gekennzeichnet wird.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Titel II Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 enthält Vorschriften für ein freiwilliges Rindfleischetikettierungssystem, das die Zulassung bestimmter Kennzeichnungsspezifikationen durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats vorsieht. Der Verwaltungsaufwand und die den Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten bei der Anwendung dieses Systems entstehenden Kosten sind dem Nutzen des Systems nicht angemessen. Dieser Abschnitt sollte daher gestrichen werden.

(20) Titel II Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 enthält Vorschriften für ein freiwilliges Rindfleischetikettierungssystem, das die Zulassung bestimmter Kennzeichnungsspezifikationen durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats vorsieht. Vor dem Hintergrund der Entwicklung im Rindfleischsektor seit der Verabschiedung der genannten Verordnung muss das System der Etikettierung von Rindfleisch überprüft werden. Da das System der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch weder wirksam noch zweckmäßig ist, sollte es gestrichen werden, ohne dass dadurch das Recht der Marktteilnehmer berührt wird, die Verbraucher mittels einer freiwilligen Etikettierung zu informieren. Wie bei anderen Fleischsorten müssen daher Angaben, die über die obligatorischen Etikettierungen hinausgehen, das heißt in diesem Fall über die Anforderungen der Artikel 13 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, und die für Verbraucher und Landwirte von allerhöchster Bedeutung sind, wie etwa Angaben zu Rasse, Futtermittel und Haltungsbedingungen, den geltenden horizontalen Rechtsvorschriften entsprechen, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel1. Ferner wird die Streichung dadurch ausgeglichen, dass in dieser Verordnung allgemeine Bestimmungen festgelegt werden, die den Schutz der Verbraucher sicherstellen.

 

_____________

 

1 ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Titel II Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 enthält Vorschriften für ein freiwilliges Rindfleischetikettierungssystem, das die Zulassung bestimmter Kennzeichnungsspezifikationen durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats vorsieht. Der Verwaltungsaufwand und die den Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten bei der Anwendung dieses Systems entstehenden Kosten sind dem Nutzen des Systems nicht angemessen. Dieser Abschnitt sollte daher gestrichen werden.

(20) Titel II Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 enthält Vorschriften für ein freiwilliges Rindfleischetikettierungssystem, das die Zulassung bestimmter Kennzeichnungsspezifikationen durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats vorsieht. Alle über eine obligatorische Etikettierung hinausgehenden Kennzeichnungsspezifikationen wie zum Beispiel Angaben zu Rasse, Futtermittel und Haltungsbedingungen sind für Verbraucher wie auch für Landwirte, die solche Kennzeichnungen zur Vermarktung ihrer Erzeugnisse einsetzen, von allerhöchster Bedeutung. Um sicherzustellen, dass solche Angaben zutreffend und verlässlich sind, muss dieser Abschnitt beibehalten werden.

Begründung

Für die Landwirte ist es wichtig, dass sie optimale Bedingungen für die Vermarktung ihrer Erzeugnisse vorfinden. Die Zulassung durch die zuständige Behörde stellt sicher, dass die spezifischen Angaben auf den Etiketten zutreffend und verlässlich sind. Ohne eine solche Zulassung können sich die Verbraucher nicht auf die Angaben auf dem Etikett verlassen. Das freiwillige Etikettierungssystem muss daher beibehalten werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Vorschriften für das reibungslose Funktionieren der Kennzeichnung, Registrierung und Rückverfolgbarkeit von Rindern und Rindfleisch angewandt werden, sollte die Befugnis, Rechtsakte im Sinne des Artikels 290 des Vertrags zu erlassen, an die Kommission delegiert werden; diese Befugnis würde sich erstrecken auf die alternative Kennzeichnung von Rindern, die besonderen Umständen, unter denen die Mitgliedstaaten die Höchstdauer für die Anwendung der Kennzeichnung verlängern können, den Datenaustausch zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten, die Frist für die Berichterstattungspflichten, die Anforderungen an die Kennzeichnungsmittel, die im Tierpass und in den betrieblichen Registern aufzuführenden Informationen, das Mindestniveau der amtlichen Kontrollen, die Kennzeichnung und Registrierung der Verbringung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, die Vorschriften für die Etikettierung bestimmter Erzeugnisse, die den Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gleichwertig sein sollten, die Definitionen von Hackfleisch, beim Zuschneiden anfallenden Abfällen und zerlegtem Rindfleisch, die besonderen Angaben, die auf den Etiketten aufgeführt werden können, die Kennzeichnungsvorschriften im Zusammenhang mit der Vereinfachung der Herkunftsangabe, die maximale Größe und Zusammensetzung bestimmter Tiergruppen, die Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit den Etikettierungsbedingungen für die Verpackung von Fleischteilstücken und die Verwaltungssanktionen der Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf der Ebene von Sachverständigen – durchführt.

(22) Um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Vorschriften für das reibungslose Funktionieren der Kennzeichnung, Registrierung und Rückverfolgbarkeit von Rindern und Rindfleisch angewandt werden, sollte die Befugnis, Rechtsakte im Sinne des Artikels 290 des Vertrags zu erlassen, an die Kommission delegiert werden; diese Befugnis würde sich erstrecken auf die alternative Kennzeichnung von Rindern, die besonderen Umstände, unter denen die Mitgliedstaaten die Höchstdauer für die Anwendung der Kennzeichnung verlängern können, den Datenaustausch zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten, die Frist für die Berichterstattungspflichten, die Anforderungen an die Kennzeichnungsmittel, die im Tierpass und in den betrieblichen Registern aufzuführenden Informationen, das Mindestniveau der amtlichen Kontrollen, die Kennzeichnung und Registrierung der Verbringung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, die Vorschriften für die Etikettierung bestimmter Erzeugnisse, die den Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gleichwertig sein sollten, die Definitionen von Hackfleisch, beim Zuschneiden anfallenden Abfällen und zerlegtem Rindfleisch, die maximale Größe und Zusammensetzung bestimmter Tiergruppen, die Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit den Etikettierungsbedingungen für die Verpackung von Fleischteilstücken und die Verwaltungssanktionen der Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf der Ebene von Sachverständigen – durchführt.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 in Bezug auf die Registrierung von Betrieben, die alternative Mittel der Kennzeichnung einsetzen, die technischen Merkmale und die Modalitäten für den Datenaustausch zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten, das Format und die Gestaltung der Kennzeichnungsmittel, technische Verfahren und Standards für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung, das Format der Tierpässe und der Register, die in jedem Betrieb zu führen sind, die Vorschriften über die Verfahren für die Anwendung der Sanktionen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gegen Tierhalter verhängen, sowie die eingreifenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 in Fällen, in denen Vor-Ort-Kontrollen dies rechtfertigen, sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.

(23) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Registrierung von Betrieben, die alternative Mittel der Kennzeichnung einsetzen, die technischen Merkmale und die Modalitäten für den Datenaustausch zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten, die Erklärung, dass das System für den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten voll funktionsfähig ist, das Format und die Gestaltung der Kennzeichnungsmittel, technische Verfahren und Standards für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung, das Format der Tierpässe und der Register, die in jedem Betrieb zu führen sind, die Vorschriften über die Modalitäten für die Anwendung der Sanktionen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gegen Tierhalter verhängen, die eingreifenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 in Fällen, in denen Vor-Ort-Kontrollen dies rechtfertigen, sowie die erforderlichen Vorschriften, um sicherzustellen, dass die diesbezüglichen Bestimmungen insbesondere in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen, Verwaltungssanktionen und maximalen Fristen eingehalten werden, sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a) Die Durchführung dieser Verordnung sollte überwacht werden. Die Kommission sollte daher spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, der sich mit der Durchführung dieser Verordnung sowie mit der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit der Einführung einer EU-weiten obligatorischen elektronischen Kennzeichnung befasst. Falls aus diesem Bericht hervorgeht, dass die elektronische Kennzeichnung obligatorisch werden sollte, sollte ihm gegebenenfalls ein geeigneter Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden. Ein solcher Gesetzgebungsakt würde die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt beseitigen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) In Artikel 2 wird folgende Definition angefügt:

 

„geklonte Tiere“: mit einer asexuellen, künstlichen Fortpflanzungsmethode zum Zweck der Herstellung einer genetisch identischen oder fast identischen Kopie eines einzelnen Tieres gezüchtete Tiere;

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) In Artikel 2 wird folgende Definition angefügt:

 

„Nachkommen von geklonten Tieren“: durch sexuelle Fortpflanzung gezüchtete Tiere, wobei mindestens ein Elternteil ein geklontes Tier ist;

Änderungsantrag 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Alle Tiere eines Betriebs werden mit mindestens zwei gemäß Artikel 10 und Artikel 10a zugelassenen und von der zuständigen Behörde genehmigten Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet.

1. Alle Tiere eines Betriebs werden mit mindestens zwei gemäß Artikel 10 und Artikel 10a zugelassenen und von der zuständigen Behörde genehmigten Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet. Die Kommission stellt sicher, dass die in der Union verwendeten Kennzeichnungsmittel interoperabel und mit ISO-Normen übereinstimmen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kennzeichnungsmittel werden nach einem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren dem Betrieb zugeteilt, zugeleitet und appliziert.

Die Kennzeichnungsmittel werden nach einem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren dem Betrieb zugeteilt, zugeleitet und appliziert. Dies gilt nicht für Tiere, die vor dem 1. Januar 1998 geboren wurden und nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Alle Kennzeichnungsmittel sind mit einem einheitlich gestalteten Kenncode versehen, mit dem die einzelnen Tiere und ihre Geburtsbetriebe identifiziert werden können.

Alle Kennzeichnungsmittel sind mit einem einheitlich gestalteten Kenncode versehen, mit dem die einzelnen Tiere und ihre Geburtsbetriebe identifiziert werden können. Abweichend davon kann die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit in Fällen, in denen die zwei unterschiedlichen Kennzeichnungsmittel nicht mit einem einheitlichen Kenncode versehen werden können, erlauben, dass das zweite Kennzeichnungsmittel einen anderen Kenncode trägt, vorausgesetzt, die lückenlose Rückverfolgbarkeit ist gewährleistet und die individuelle Kennzeichnung des Tieres einschließlich der Identifizierung des Geburtsbetriebes ist möglich .

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Option Gebrauch machen, übermitteln der Kommission den Wortlaut der nationalen Bestimmungen.

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Option Gebrauch machen, übermitteln der Kommission den Wortlaut der nationalen Bestimmungen. Die Kommission übermittelt daraufhin den anderen Mitgliedstaaten in einer für diese leicht verständlichen Sprache eine Zusammenfassung der nationalen Bestimmungen, die im Falle einer Verbringung von Tieren in die Mitgliedstaaten, die sich für eine obligatorische elektronische Kennzeichnung entschieden haben, Anwendung finden, und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4 a – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) 60 Tage für das zweite Kennzeichnungsmittel.

b) 60 Tage für das zweite Kennzeichnungsmittel aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 –Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4 a – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kein Tier darf seinen Geburtsbetrieb verlassen, bevor die beiden Kennzeichnungsmittel angebracht wurden.

Kein Tier darf seinen Geburtsbetrieb verlassen, bevor die beiden Kennzeichnungsmittel angebracht wurden, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt vor.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4 a – Absatz 2 – Unterabsatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der erste Unterabsatz gilt nicht für Tiere, die vor dem 1. Januar 1998 geboren wurden und nicht für den innergemeinschaftlichen Handel vorgesehen sind.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1760/200000

Artikel 4 b – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Frist darf 20 Tage nach den in Absatz 1 genannten Veterinärkontrollen nicht übersteigen. In jedem Fall wird das Kennzeichnungsmittel angebracht, bevor die Tiere den Bestimmungsbetrieb verlassen.

Diese Frist darf 20 Tage nach den in Absatz 1 genannten Veterinärkontrollen nicht übersteigen. Abweichend davon kann die Frist für das zweite Kennzeichnungsmittel aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere um bis zu 60 Tage verlängert werden. In jedem Fall wird das Kennzeichnungsmittel angebracht, bevor die Tiere den Bestimmungsbetrieb verlassen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000000

Artikel 4 c – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Frist gemäß Buchstabe b darf 20 Tagen nach dem Tag der Ankunft der Tiere im Bestimmungsbetrieb nicht überschreiten. In jedem Fall wird das Kennzeichnungsmittel angebracht, bevor die Tiere den Bestimmungsbetrieb verlassen.

Die Frist gemäß Buchstabe b darf 20 Tagen nach dem Tag der Ankunft der Tiere im Bestimmungsbetrieb nicht überschreiten. Abweichend davon kann die Frist für das zweite Kennzeichnungsmittel aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere um bis zu 60 Tage verlängert werden. In jedem Fall wird das Kennzeichnungsmittel angebracht, bevor die Tiere den Bestimmungsbetrieb verlassen.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4 c – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 kann die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit in Fällen, in denen die Tiere nicht mit einem elektronischen Kennzeichnungsmittel mit einheitlichem Kenncode versehen werden können, erlauben, dass das zweite Kennzeichnungsmittel einen anderen Kenncode trägt, vorausgesetzt, eine lückenlose Rückverfolgbarkeit und die individuelle Kennzeichnung der Tiere einschließlich der Identifizierung des Geburtsbetriebes ist gewährleistet.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4 d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kennzeichnungsmittel dürfen nur mit Genehmigung und unter Kontrolle durch die zuständige Behörde entfernt oder ersetzt werden. Diese Genehmigung kann nur gewährt werden, wenn die Entfernung oder Ersetzung die Rückverfolgbarkeit der Tiere nicht gefährdet.

Kennzeichnungsmittel dürfen nur mit Genehmigung und unter Kontrolle durch die zuständige Behörde verändert, entfernt oder ersetzt werden. Diese Genehmigung kann nur gewährt werden, wenn die Veränderung, Entfernung oder Ersetzung die Rückverfolgbarkeit der Tiere nicht gefährdet.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 5 – Spiegelstrich 1

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können den elektronischen Datenaustausch zwischen ihren Datenbanken ab dem Zeitpunkt betreiben, an dem die Kommission die volle Funktionsfähigkeit des Datenaustauschsystems feststellt.

Die Mitgliedstaaten können den elektronischen Datenaustausch zwischen ihren Datenbanken ab dem Zeitpunkt betreiben, an dem die Kommission die volle Funktionsfähigkeit des Datenaustauschsystems feststellt. Dies muss so ausgeführt werden, dass der Schutz der Daten garantiert wird und jedweder Missbrauch unterbunden wird, um die Interessen des Betriebes zu wahren.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 6 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) Bei der Ausfuhr von Tieren in Drittländer reicht der letzte Tierhalter die Pässe bei der zuständigen Behörde des Ausfuhrorts ein.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die aktuelle Angaben innerhalb von 24 Stunden nach dem Ereignis unmittelbar in die elektronische Datenbank eingeben.

b) die aktuelle Angaben innerhalb von 72 Stunden nach dem Ereignis unmittelbar in die elektronische Datenbank eingeben.

Begründung

Ein Zeitraum von 24 Stunden ist für Landwirte nicht ausreichend, um Informationen in Datenbanken einzugeben. Er sollte auf drei Tage oder 72 Stunden ausgeweitet werden, damit alle Landwirte, einschließlich jener, die über unzureichende IKT-Kenntnisse oder -Geräte verfügen oder sich einem Versagen der Technik gegenübersehen, die Möglichkeit haben, die Daten in einem angemessenen Zeitraum zu erfassen und einzugeben.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 9 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verantwortlichen für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren Anweisungen und Leitlinien zur Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und aller delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erhalten, die die Kommission auf der Grundlage der Artikel 10 und 10a erlässt, und dass geeignete Lehrgänge angeboten werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verantwortlichen für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren Anweisungen und Leitlinien zur Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und aller delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erhalten, die die Kommission auf der Grundlage der Artikel 10 und 10a erlässt, und dass geeignete Lehrgänge angeboten werden. Diese Informationen werden den Empfängern bei jeder Änderung der betreffenden Bestimmungen und so oft wie erforderlich kostenlos übermittelt. Die Mitgliedstaaten tauschen bewährte Praktiken aus, um eine hohe Qualität der Schulungen und den Informationsaustausch in der Union sicherzustellen.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 10 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) die Kennzeichnung und Registrierung der Verbringung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in verschiedenen Berggebieten.

e) die Kennzeichnung und Registrierung der Verbringung von Rindern bei den verschiedenen Arten der jahreszeitlich bedingten Wanderhaltung.

Begründung

Der Text muss ausgewogen sein und alle Arten von Wandertierhaltung umfassen, nicht nur den Auftrieb im Sommer.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 11 – Nummer b a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 13 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) Der folgende Absatz wird angefügt:

 

„5a. Ab [6 Monate nach dem Inkrafttreten] geben die Marktteilnehmer und Organisationen auf den Etiketten ferner an, ob das Rindfleisch von geklonten Tieren oder deren Nachkommen stammt.“

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 13 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Titel II – Abschnitt 2 – Titel

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) Die Überschrift von Titel II Abschnitt II wird durch folgende Überschrift ersetzt: „Freiwillige Etikettierung“.

Begründung

Auch wenn es wünschenswert ist, das „System“ der freiwilligen Etikettierung (mit dazugehörigem Lastenheft, Sanktionen etc.) zu streichen, besteht die freiwillige Etikettierung doch fort. Daher ist es sachdienlich, allgemeine Vorschriften festzulegen, um einen Rahmen für sie zu schaffen und die Verbraucher zu schützen (objektive und durch die zuständigen Behörden überprüfbare Angaben, die für die Verbraucher verständlich sind). Diese allgemeinen Vorschriften ergänzen die horizontalen Rechtsvorschriften bezüglich der Etikettierung.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 14

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 16 – 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Die Artikel 16, 17 und 18 werden gestrichen.

entfällt

Begründung

Durch den Vorschlag der Kommission entstünde eine Gesetzeslücke im Bereich der freiwilligen Etikettierung, die für den Sektor und die Verbraucher von Vorteil ist, da durch sie nützliche Informationen zugänglich werden, die zur Erhöhung des Mehrwerts der Erzeugnisse beitragen.

Änderungsantrag 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 14

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Die Artikel 16, 17 und 18 werden gestrichen.

(14) Artikel 16 wird wie folgt geändert:

 

„Allgemeine Vorschriften

 

Die Angaben, die nicht in Abschnitt I dieses Titels genannt sind und die durch die Marktteilnehmer oder die Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, auf den Etiketten hinzugefügt werden, müssen objektiv, durch die zuständigen Behörden überprüfbar und für die Verbraucher verständlich sein.

 

Darüber hinaus muss die freiwillige Etikettierung von Rindfleisch den geltenden horizontalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Etikettierung sowie der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel entsprechen.“

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 15

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 19 – Buchstabe b und c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die besonderen Angaben, die auf den Etiketten aufgeführt werden können;

entfällt

c) die Kennzeichnungsvorschriften in Zusammenhang mit der Vereinfachung der Herkunftsangabe;

 

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 17 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Vorschriften, einschließlich der Übergangsmaßnahmen für ihre Einführung, zu den Verfahren für die Anwendung der in Unterabsatz 2 genannten Sanktionen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die erforderlichen Vorschriften, einschließlich der Übergangsmaßnahmen für ihre Einführung, zu den Verfahren für die Anwendung der in Unterabsatz 2 genannten Sanktionen festgelegt werden.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 18

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 22 b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

1. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

2. Die Befugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, 7, 10, 14 und 19 sowie Artikel 22 Absatz 4a werden der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab* übertragen.

2. Die Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, 7, 10 und 19 sowie Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 22 Absatz 4a werden der Kommission für einen Zeitraum von 5 Jahren ab * übertragen.

3. Die in den Artikeln 4 Absatz 5 und 4a Absatz 2, in den Artikeln 5, 7, 10, 14 und 19 sowie in Artikel 22 Absatz 4a genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Der Beschluss tritt am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

3. Die in den Artikeln 4 Absatz 5 und 4a Absatz 2, in den Artikeln 5, 7, 10, 14 und 19 sowie in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 22 Absatz 4a genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Der Beschluss tritt am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5. Ein gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, 7, 10, 14 und 19 sowie Artikel 22 Absatz 4a erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung dieses Rechtsakts keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

5. Ein gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, 7, 10, 14 und 19 sowie Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 22 Absatz 4a erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung dieses Rechtsakts keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

________________

_____________

[*Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung oder ein anderes vom Gesetzgeber festgelegtes Datum.]

*ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 19 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 23 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) Folgender Artikel wird eingefügt:

 

Artikel 23a

 

Berichterstattung und legislative Entwicklungen

 

Die Kommission legt spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der sich mit der Durchführung dieser Verordnung sowie mit der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit der Einführung einer EU-weiten obligatorischen elektronischen Kennzeichnung befasst. Falls aus diesem Bericht hervorgeht, dass die elektronische Kennzeichnung verpflichtend werden sollte, ist ihm ein geeigneter Gesetzgebungsvorschlag beizufügen.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Ziel des Verordnungsvorschlags

Mit diesem Verordnungsvorschlag sollen drei neue wichtige Herausforderungen beantwortet werden:

1. Berücksichtigung der technischen Fortschritte bei der elektronischen Kennzeichnung von Rindern in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;

2. Vereinfachung der Vorschriften für die Etikettierung von Rindfleisch;

3. Aktualisierung der Vorschriften über die Befugnisse der Kommission, um dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und den neuen Bestimmungen über delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte Rechnung zu tragen.

Letztendlich geht es darum, die Klarheit und Anwendbarkeit der Vorschriften zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Rindern sicherzustellen und somit ein möglichst hohes Maß an Lebensmittelsicherheit zu erreichen.

Standpunkt der Berichterstatterin

Die Lebensmittelsicherheit gehört zu den Themen, die den europäischen Bürgern die größten Sorgen bereiten. Die EU-Vorschriften sollten ihnen daher einen optimalen Schutz garantieren, und zwar mithilfe von Bestimmungen, die so oft wie erforderlich aktualisiert und verbessert werden. So hat die Europäische Union 1997 im Anschluss an die BSE-Krise strenge Regeln für die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Rindern erlassen. Die Berichterstatterin begrüßt den vorliegenden Gesetzgebungsvorschlag der Kommission, da er die Sicherheit von Rindfleisch für die Verbraucher verbessert. Sie schlägt jedoch für jeden der drei Teile des Texts einige zusätzliche Klarstellungen vor.

1. Elektronische Kennzeichnung

Mithilfe der elektronischen Kennzeichnung von Rindern lassen sich verlässlichere Daten erheben, wodurch das System der Rückverfolgbarkeit und somit die Lebensmittelsicherheit verbessert werden. Darüber hinaus ermöglicht sie eine schnellere Registrierung von Rindern, die Automatisierung bestimmter Aufgaben sowie die Sicherstellung einer effizienteren Kontrolle des Viehbestands. Daher sollte die Weiterentwicklung dieser neuen Technologie gefördert werden. Die geltenden Vorschriften müssen angepasst werden, um die elektronische Kennzeichnung als Mittel zur Kennzeichnung von Rindern offiziell anzuerkennen. Ferner muss unbedingt die Übereinstimmung der technischen Normen sichergestellt werden, um der Gefahr einer ungeordneten Entwicklung dieser Kennzeichnungsmethode und mangelnden Interoperabilität der nationalen Systeme vorzubeugen.

Da jedoch die Situation der Rinderzucht in Europa von Land zu Land sehr unterschiedlich ist, sollte die elektronische Kennzeichnung für die Züchter freiwillig bleiben, solange der betreffende Mitgliedstaat sie auf seinem Staatsgebiet nicht zwingend vorschreibt. Die Berichterstatterin unterstützt diesen Ansatz uneingeschränkt, der darin besteht, den Züchtern diese Technologie nicht vorzuschreiben, sondern ihnen die Wahl zu lassen. Da Großbetriebe und bestimmte Zuchtbranchen größere Einsatzmöglichkeiten für die elektronische Kennzeichnung haben als andere Sektoren, ist es sinnvoll, dass diese sich früher als die anderen Sektoren für diese neue Methode entscheiden können. Die Berichterstatterin erwartet, dass die Verordnung einen größeren Markt für elektronische Kennzeichnungssysteme schafft und dadurch die Preise für solche Systeme zurückgehen und sich diese Kennzeichnungsmethode entsprechend den aktuellen weltweiten Entwicklungen mittelfristig durchsetzen wird.

Die Berichterstatterin fordert – über die Vorschläge der Kommission hinausgehend –, dass die beteiligten Akteure kostenlos über das System zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere einerseits informiert werden, um kleine Betriebe und andere am Kennzeichnungssystem beteiligte Akteure zu schützen, und die Informationen so oft wie erforderlich aktualisiert werden, um den Anpassungen der Verordnung(EG) Nr. 1760/2000 und den nach Maßgabe dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten Rechnung zu tragen. Um eine Beeinträchtigung des Binnenmarkts zu verhindern, hält es die Berichterstatterin zudem für erforderlich, dass die Kommission den Mitgliedstaaten mitteilt, welche Systeme im Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedstaaten akzeptiert werden, die für eine zwingende elektronische Kennzeichnung optiert haben.

2. Vereinfachung der Etikettierung

Die Berichterstatterin begrüßt die Bereitschaft der Kommission, die Etikettierung von Rindfleisch durch eine Streichung der Bestimmungen über die freiwillige Etikettierung zu vereinfachen. Diese Bestimmungen stellen nämlich eine bedeutende administrative Belastung dar, der keine hinreichenden Vorteile gegenüberstehen. Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass die mit der Etikettierung von Rindfleisch zusammenhängenden Aspekte unter horizontale Rechtsvorschriften fallen und der Kommission daher keine entsprechende Befugnis übertragen werden sollte. Der Gesetzgeber muss seiner Rolle als Verfasser von Rechtsvorschriften selbst umfassend gerecht werden.

3. Aktualisierung der Vorschriften über die Befugnisse der Kommission

Die Berichterstatterin ist damit einverstanden, dass der Kommission die Befugnis übertragen wird, bestimmte delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Sie erinnert jedoch daran, dass die Befugnisübertragung jeder Zeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden kann und die Gesetzgeber über die Ausarbeitung der auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gestützten Rechtsakte umfassend unterrichtet werden müssen. Schließlich fordert sie die Kommission auf, spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorzulegen, dem sie gegebenenfalls geeignete Vorschläge zur Umsetzung der Verordnung sowie zu den erforderlichen Schritten für die Erreichung oder Beibehaltung eines optimalen Maßes an Lebensmittelsicherheit beifügt.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (14.5.2012)

für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und zur Streichung der Bestimmungen über die freiwillige Etikettierung von Rindfleisch
(COM(2012)0162 – C7‑0114/2012 – 2011/0229(COD))

Verfasser der Stellungnahme: James Nicholson

KURZE BEGRÜNDUNG

Elektronische Kennzeichnung von Rindern

Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag der Kommission, die elektronische Kennzeichnung (EID) von Rindern auf freiwilliger Basis einzuführen. Da sich die Technologie in diesem Bereich stetig weiterentwickelt und immer häufiger zum Einsatz kommt, ist eine Anpassung der Rechtsvorschriften erforderlich, damit die EID offiziell als Kennzeichnungsmittel für Rinder anerkannt wird.

Diese Technologie wird denjenigen Haltern, die sich für ihren Einsatz entscheiden, zahlreiche Vorteile bringen, insbesondere im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit und die Verwaltung von Beständen. Da die elektronische Kennzeichnung von Rindern immer häufiger zum Einsatz kommt, müssen die technischen Normen in der gesamten EU harmonisiert werden, damit die Vorzüge dieser Technologie bestmöglich genutzt werden können.

Der Verfasser der Stellungnahme stimmt dem Vorschlag der Kommission uneingeschränkt zu, die EID auf freiwilliger Basis einzuführen und es den Mitgliedstaaten vorzubehalten, sich für eine verbindliche Regelung in ihrem Hoheitsgebiet zu entscheiden. Mit diesem Ansatz sollte dafür Sorge getragen werden, dass kleinere Wirtschaftsbeteiligte, die möglicherweise nicht zwangsläufig von diesem System profitieren würden, nicht zu seiner Einführung gezwungen werden, wodurch unverhältnismäßigen finanziellen und verwaltungstechnischen Belastungen vorgebeugt wird.

Streichung der Bestimmungen über die freiwillige Etikettierung

Der Verfasser der Stellungnahme unterstützt den Vorschlag über die Streichung der Bestimmungen über die freiwillige Etikettierung von Rindfleisch, da dieses System unnötige Verwaltungslasten für die Wirtschaftsbeteiligten birgt, ohne dabei jedoch einen wesentlichen Nutzen für die Verbraucher zu erbringen. Dennoch wird zur Kenntnis genommen, dass die Lebensmittelsicherheit und die Rückverfolgbarkeit für die Öffentlichkeit von großem Belang sind. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass die in diesen Bereichen geltenden horizontalen Rechtsvorschriften ausreichend sind.

Befugnisse der Kommission

Der Verfasser der Stellungnahme fordert nachdrücklich, dass die bei der Nichteinhaltung der Bestimmungen geltenden Sanktionen im Wege delegierter Rechtsakte festgelegt werden.

In Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 wird auf Sanktionen Bezug genommen, die eine Beschränkung des Tierverkehrs einschließen können. In dem Vorschlag der Kommission wird ergänzt, dass die Verfahren und Bedingungen für die Anwendung von Sanktionen im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden sollten. Im Einklang mit dem Standpunkt des Parlaments im Zusammenhang mit der Anpassung an den Vertrag von Lissabon ist der Verfasser der Stellungnahme jedoch der Ansicht, dass die Sanktionen mittels delegierter Rechtsakte festgelegt werden sollten.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Rückverfolgung von Rindfleisch zum Ursprung mittels Kennzeichnung und Registrierung ist eine Voraussetzung für eine Herkunftskennzeichnung in der gesamten Lebensmittelkette, wodurch Verbraucher- und Gesundheitsschutz gewährleistet sind.

(4) Die Rückverfolgung von Rindfleisch zum Ursprung mittels Kennzeichnung und Registrierung ist eine Voraussetzung für eine Herkunftskennzeichnung in der gesamten Lebensmittelkette. Mit diesen Maßnahmen wird der Verbraucher- und Gesundheitsschutz gewährleistet und das Vertrauen der Verbraucher gestärkt.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und insbesondere die Kennzeichnung von Rindern und die freiwillige Etikettierung von Rindfleisch zählen zu den Informationspflichten von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die Belastung für die Unternehmen, wie sie in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der EU” beschrieben werden.

entfällt

Begründung

Die erwartete EU-weite Einsparung von Verwaltungskosten für den Fall der Abschaffung des Systems der freiwilligen Etikettierung errechnet wurde, beliefe sich auf 362 000 Euro. Es handelt sich folglich nicht um untragbare Kosten.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) RFID-basierte elektronische Kennzeichnungssysteme haben in den letzten zehn Jahren erhebliche Fortschritte gemacht. Die Technik ermöglicht eine schnellere und genauere Erfassung der individuellen Kenncodes der Tiere und die unmittelbare Übertragung in Datenverarbeitungssysteme, was den Zeitaufwand für die Rückverfolgung potenziell infizierter Tiere oder kontaminierter Lebensmittel reduziert und Personalkosten senkt, wobei allerdings die Ausrüstungskosten steigen.

(7) Obwohl RFID-basierte elektronische Kennzeichnungssysteme in den letzten zehn Jahren erhebliche Fortschritte gemacht haben, zeigen die Erfahrungen bei der verbindlichen Kennzeichnung von kleinen Wiederkäuern, dass eine vollständige Genauigkeit aufgrund von fehlerhaften Technologien und praktischen Schwierigkeiten oftmals unmöglich ist. Fehler im Zusammenhang mit den elektronischen Kennzeichnungssystemen und andere technische Fehlfunktionen sollten nicht mit Strafen für die Landwirte verbunden sein.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Die obligatorische Einführung der elektronischen Kennzeichnung in der gesamten Union könnte sich für einige Akteure als wirtschaftlich nachteilig erweisen. Daher ist es angemessen, eine freiwillige Regelung für die Einführung der elektronischen Kennzeichnung festzulegen. Im Rahmen einer solchen Regelung könnten sich diejenigen Tierhalter dafür entscheiden, die davon unmittelbar wirtschaftlich profitieren dürften.

(16) Die obligatorische Einführung der elektronischen Kennzeichnung in der gesamten Union könnte sich für einige Akteure als wirtschaftlich nachteilig erweisen. Daher ist es angemessen, eine freiwillige Regelung für die Einführung der elektronischen Kennzeichnung festzulegen. Mit einer freiwilligen Regelung wäre es möglich, dass sich nur diejenigen Akteure für die elektronische Kennzeichnung entscheiden, die davon unmittelbar und in wirtschaftlich bedeutendem Maße profitieren dürften.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) In den Mitgliedstaaten bestehen sehr unterschiedliche Tierhaltungssysteme, landwirtschaftliche Verfahren und Verbandsstrukturen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet die elektronische Kennzeichnung nur dann obligatorisch zu machen, wenn sie alle diese Faktoren geprüft haben.

(17) In den Mitgliedstaaten bestehen sehr unterschiedliche Tierhaltungssysteme, landwirtschaftliche Verfahren und Verbandsstrukturen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf ihrem Hoheitsgebiet die elektronische Kennzeichnung nur dann obligatorisch zu machen, wenn sie sämtliche Interessenträger wie etwa Landwirte und die Organisationen des Rindfleischsektors konsultiert und alle diese Faktoren geprüft haben, einschließlich der negativen Auswirkungen auf kleinere Landwirte. Die Mitgliedstaaten sollten befugt sein, für kleinere Landwirte Sonderregelungen vorzusehen. Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt sollten verhindert werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Titel II Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 enthält Vorschriften für ein freiwilliges Rindfleischetikettierungssystem, das die Zulassung bestimmter Kennzeichnungsspezifikationen durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats vorsieht. Der Verwaltungsaufwand und die den Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten bei der Anwendung dieses Systems entstehenden Kosten sind dem Nutzen des Systems nicht angemessen. Dieser Abschnitt sollte daher gestrichen werden.

(20) Titel II Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 enthält Vorschriften für ein freiwilliges Rindfleischetikettierungssystem, das die Zulassung bestimmter Kennzeichnungsspezifikationen durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats vorsieht. Vor dem Hintergrund der Entwicklung im Rindfleischsektor seit der Annahme dieser Verordnung muss das System der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch überprüft werden. Dieser Abschnitt sollte daher gestrichen werden. Unbeschadet dessen ist es zum Zweck einer angemessenen und mit den übrigen Sektoren übereinstimmenden Regulierung der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch wichtig, dass die Streichung dieses Abschnitts erst dann wirksam wird, wenn er durch eine Weiterentwicklung der Bestimmungen in den Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Vermarktungsnormen für Erzeugnisse tierischer Herkunft oder durch eine andere Vorschrift gleicher Wirkung ersetzt wird.

Begründung

Durch den Vorschlag der Kommission entstünde eine Gesetzeslücke im Bereich der freiwilligen Etikettierung, die für den Sektor und die Verbraucher von Vorteil ist, da durch sie nützliche Informationen zugänglich werden, die zur Erhöhung des Mehrwerts der Erzeugnisse beitragen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a) Die Kommission sollte dafür Sorge tragen, dass sich die Bestimmungen über die freiwillige Etikettierung mit den erforderlichen Aktualisierungen und Verbesserungen in den Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Rindfleisch widerspiegeln.

Begründung

Durch den Vorschlag der Kommission entstünde eine Gesetzeslücke im Bereich der freiwilligen Etikettierung, die für den Sektor und die Verbraucher von Vorteil ist, da durch sie nützliche Informationen zugänglich werden, die zur Erhöhung des Mehrwerts der Erzeugnisse beitragen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kennzeichnungsmittel werden nach einem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren dem Betrieb zugeteilt, zugeleitet und appliziert.

Die Kennzeichnungsmittel werden nach einem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren dem Betrieb zugeteilt, zugeleitet und appliziert. Dies gilt nicht für Tiere, die vor dem 1. Januar 1998 geboren wurden und nicht für den innergemeinschaftlichen Handel vorgesehen sind.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Alle Kennzeichnungsmittel sind mit einem einheitlich gestalteten Kenncode versehen, mit dem die einzelnen Tiere und ihre Geburtsbetriebe identifiziert werden können.

Alle Kennzeichnungsmittel sind mit einem einheitlich gestalteten Kenncode versehen, mit dem die einzelnen Tiere und ihre Geburtsbetriebe identifiziert werden können. Abweichend davon kann die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit in Fällen, in denen die zwei unterschiedlichen Kennzeichnungsmittel nicht mit einem einheitlichen Kenncode versehen werden können, genehmigen, dass das zweite Kennzeichnungsmittel einen anderen Kenncode trägt, vorausgesetzt, die lückenlose Rückverfolgbarkeit ist gewährleistet und die individuelle Kennzeichnung des Tieres einschließlich der Identifizierung des Geburtsbetriebes ist möglich .

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Für die Kennzeichnungssysteme gelten die internationalen ISO-Normen.

Begründung

Ziel ist die Kohärenz zwischen den Kennzeichnungssystemen der Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4a – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) 60 Tage für das zweite Kennzeichnungsmittel.

b) 60 Tage für das zweite Kennzeichnungsmittel aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4a – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kein Tier darf seinen Geburtsbetrieb verlassen, bevor die beiden Kennzeichnungsmittel angebracht wurden.

Kein Tier darf seinen Geburtsbetrieb verlassen, bevor die beiden Kennzeichnungsmittel angebracht wurden, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt vor.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4a – Absatz 2 – Unterabsatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der erste Unterabsatz gilt nicht für Tiere, die vor dem 1. Januar 1998 geboren wurden und nicht für den innergemeinschaftlichen Handel vorgesehen sind.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4b – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Frist darf 20 Tage nach den in Absatz 1 genannten Veterinärkontrollen nicht übersteigen. In jedem Fall wird das Kennzeichnungsmittel angebracht, bevor die Tiere den Bestimmungsbetrieb verlassen.

Diese Frist darf 20 Tage nach den in Absatz 1 genannten Veterinärkontrollen nicht übersteigen. Abweichend davon darf die Frist für das zweite Kennzeichnungsmittel aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere auf bis zu 60 Tage verlängert werden. In jedem Fall wird das Kennzeichnungsmittel angebracht, bevor die Tiere den Bestimmungsbetrieb verlassen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4c – Absatz 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Frist gemäß Buchstabe b darf 20 Tagen nach dem Tag der Ankunft der Tiere im Bestimmungsbetrieb nicht überschreiten. In jedem Fall wird das Kennzeichnungsmittel angebracht, bevor die Tiere den Bestimmungsbetrieb verlassen.

Die Frist gemäß Buchstabe b darf 20 Tagen nach dem Tag der Ankunft der Tiere im Bestimmungsbetrieb nicht überschreiten. Abweichend davon darf die Frist für das zweite Kennzeichnungsmittel aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere auf bis zu 60 Tage verlängert werden. In jedem Fall wird das Kennzeichnungsmittel angebracht, bevor die Tiere den Bestimmungsbetrieb verlassen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4c – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Unbeschadet Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 darf die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit in Fällen, in denen die Tiere nicht mit einem elektronischen Kennzeichnungsmittel mit einheitlichem Kenncode versehen werden können, genehmigen, dass das zweite Kennzeichnungsmittel einen anderen Kenncode trägt, vorausgesetzt, eine lückenlose Rückverfolgbarkeit und die individuelle Kennzeichnung der Tiere einschließlich der Identifizierung des Geburtsbetriebes ist gewährleistet.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die aktuelle Angaben innerhalb von 24 Stunden nach dem Ereignis unmittelbar in die elektronische Datenbank eingeben.“

b) die aktuelle Angaben innerhalb von 72 Stunden nach dem Ereignis unmittelbar in die elektronische Datenbank eingeben.“

Begründung

Ein Zeitraum von 24 Stunden ist für Landwirte nicht ausreichend, um Informationen in Datenbanken einzugeben. Er sollte auf drei Tage oder 72 Stunden ausgeweitet werden, damit alle Landwirte, einschließlich jener, die über unzureichende IKT-Kenntnisse oder -Geräte verfügen oder sich einem Versagen der Technik gegenübersehen, die Möglichkeit haben, die Daten in einem angemessenen Zeitraum zu erfassen und einzugeben.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 10 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) die Kennzeichnung und Registrierung der Verbringung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in verschiedenen Berggebieten.“

e) die Kennzeichnung und Registrierung der Verbringung von Rindern bei den verschiedenen Arten der jahreszeitlich bedingten Wanderhaltung.

Begründung

Der Text muss ausgewogen sein und alle Arten von Wandertierhaltung umfassen, nicht nur den Auftrieb im Sommer.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 10a – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) technische Verfahren und Standards für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Rindern;

b) technische Verfahren und Standards für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Rindern gemäß den internationalen ISO-Normen;

Begründung

Die Kennzeichnungssysteme aller Mitgliedstaaten sollten kohärent sein.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 17 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Vorschriften, einschließlich der Übergangsmaßnahmen für ihre Einführung, zu den Verfahren für die Anwendung der in Unterabsatz 2 genannten Sanktionen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

„Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu den erforderlichen Vorschriften, einschließlich der Übergangsmaßnahmen für ihre Einführung, zu den Verfahren für die Anwendung der in Unterabsatz 2 genannten Sanktionen zu erlassen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 18

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 22b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

1. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

2. Die Befugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, 7, 10, 14 und 19 sowie Artikel 22 Absatz 4a werden der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab* übertragen.

2. Die Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, 7, 10, 14 und 19 sowie Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 4a werden der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab* übertragen.

3. Die in den Artikeln 4 Absatz 5 und 4a Absatz 2, in den Artikeln 5, 7, 10, 14 und 19 sowie in Artikel 22 Absatz 4a genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Der Beschluss tritt am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

3. Die in den Artikeln 4 Absatz 5 und 4a Absatz 2, in den Artikeln 5, 7, 10, 14 und 19 sowie in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 4a genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Der Beschluss tritt am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5. Ein gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, 7, 10, 14 und 19 sowie Artikel 22 Absatz 4a erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung dieses Rechtsakts keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.“

5. Ein gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, 7, 10, 14 und 19 sowie Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 4a erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung dieses Rechtsakts keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.“

________________

_____________

* [*Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung oder ein anderes vom Gesetzgeber festgelegtes Datum.]

*ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1a

 

Übergangsbestimmungen

 

Artikel 1 Nummer 14 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Begründung

Ziel dieses Änderungsantrags ist es, einen ausreichenden Zeitraum für die Ausarbeitung und Annahme von geeigneteren spezifischen Rechtsvorschriften der Union zur freiwilligen Etikettierung vorzusehen.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und zur Streichung der Bestimmungen über die freiwillige Etikettierung von Rindfleisch

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2012)0162 – C7-0114/2012 – COM(2011)0525 – C7-0227/2011 – 2011/0229(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

15.9.2011

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

15.9.2011

Verfasser der Stellungnahme

       Datum der Benennung

James Nicholson

23.11.2011

Prüfung im Ausschuss

20.3.2012

 

 

 

Datum der Annahme

8.5.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Liam Aylward, José Bové, Luis Manuel Capoulas Santos, Michel Dantin, Paolo De Castro, Diane Dodds, Herbert Dorfmann, Robert Dušek, Hynek Fajmon, Iratxe García Pérez, Julie Girling, Béla Glattfelder, Sergio Gutiérrez Prieto, Martin Häusling, Esther Herranz García, Peter Jahr, Elisabeth Jeggle, Jarosław Kalinowski, Elisabeth Köstinger, Giovanni La Via, George Lyon, Mairead McGuinness, Krisztina Morvai, Mariya Nedelcheva, James Nicholson, Wojciech Michał Olejniczak, Georgios Papastamkos, Marit Paulsen, Britta Reimers, Ulrike Rodust, Giancarlo Scottà, Czesław Adam Siekierski, Alyn Smith, Csaba Sándor Tabajdi, Janusz Wojciechowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Pilar Ayuso, María Auxiliadora Correa Zamora, Spyros Danellis, Karin Kadenbach, Sandra Kalniete, Christa Klaß, Maria do Céu Patrão Neves, Petri Sarvamaa, Milan Zver

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und zur Streichung der Bestimmungen über die freiwillige Etikettierung von Rindfleisch

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0162 – C7-0114/2012 – COM(2011)0525 – C7-0227/2011 – 2011/0229(COD)

Datum der Konsultation des EP

4.4.2012

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

15.9.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

15.9.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Sophie Auconie

28.9.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

30.1.2012

8.5.2012

 

 

Datum der Annahme

30.5.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

31

16

12

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Kriton Arsenis, Sophie Auconie, Pilar Ayuso, Paolo Bartolozzi, Sergio Berlato, Lajos Bokros, Milan Cabrnoch, Martin Callanan, Chris Davies, Esther de Lange, Anne Delvaux, Bas Eickhout, Edite Estrela, Jill Evans, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Matthias Groote, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Karin Kadenbach, Christa Klaß, Holger Krahmer, Jo Leinen, Corinne Lepage, Peter Liese, Kartika Tamara Liotard, Zofija Mazej Kukovič, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Miroslav Ouzký, Vladko Todorov Panayotov, Andres Perello Rodriguez, Mario Pirillo, Pavel Poc, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Dagmar Roth-Behrendt, Kārlis Šadurskis, Carl Schlyter, Richard Seeber, Theodoros Skylakakis, Bogusław Sonik, Salvatore Tatarella, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, Glenis Willmott, Sabine Wils

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Gaston Franco, James Nicholson, Eva Ortiz Vilella, Justas Vincas Paleckis, Vittorio Prodi, Britta Reimers, Michèle Rivasi, Alda Sousa, Bart Staes, Marita Ulvskog, Andrea Zanoni

Datum der Einreichung

13.6.2012