BERICHT zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge

11.10.2012 - (COM(2011)0142 – C7‑0085/2011 – 2011/0062(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Antolín Sánchez Presedo
Verfasser der Stellungnahme (*):
Kurt Lechner, Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 50 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2011/0062(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0202/2012

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge

(COM(2011)0142 – C7‑0085/2011 – 2011/0062(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0142),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0085/2011),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Juli 2011[1],

–   unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 18. August 2011,

–   gestützt auf die Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Rechtsausschusses (A7-0202/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Finanzkrise hat gezeigt, dass unverantwortliches Handeln von Marktteilnehmern die Grundlagen des Finanzsystems untergraben und zu mangelndem Vertrauen bei sämtlichen Beteiligten, insbesondere den Verbrauchern, sowie potenziell schwer wiegenden sozialen und wirtschaftlichen Folgen führen kann. Viele Verbraucher haben das Vertrauen in den Finanzsektor verloren, und Kreditnehmer haben zunehmend Schwierigkeiten, ihre Kredite zu bedienen, weshalb die Zahl der Zahlungsausfälle und Zwangsvollstreckungen zunimmt. Angesichts der durch die Finanzkrise zutage getretenen Probleme hat die Kommission im Rahmen der Bemühungen zur Gewährleistung eines effizienten und wettbewerbsfähigen Binnenmarkts Maßnahmen in Bezug auf Wohnimmobilienkreditverträge vorgeschlagen, darunter einen verlässlichen Rahmen für die Kreditvermittlung, um für die Zukunft verantwortungsvolle und zuverlässige Märkte zu schaffen und das Verbrauchervertrauen wiederherzustellen.

(3) Die Finanzkrise hat gezeigt, dass unverantwortliches Handeln von Marktteilnehmern die Grundlagen des Finanzsystems untergraben und zu mangelndem Vertrauen bei sämtlichen Beteiligten, insbesondere den Verbrauchern, sowie potenziell schwer wiegenden sozialen und wirtschaftlichen Folgen führen kann. Viele Verbraucher haben das Vertrauen in den Finanzsektor verloren, und Kreditnehmer haben zunehmend Schwierigkeiten, ihre Kredite zu bedienen, weshalb die Zahl der Zahlungsausfälle und Zwangsvollstreckungen zunimmt. Als Reaktion darauf haben die G20 den Rat für Finanzmarktstabilität mit der Aufgabe betraut, Grundsätze verlässlicher Darlehensübernahmepraktiken im Zusammenhang mit Wohnimmobilien festzulegen. Wenngleich einige der größten Probleme im Zusammenhang mit der Krise außerhalb der Union aufgetreten sind, ist bei den Verbrauchern in der Union ein erhebliches Ausmaß der Verschuldung zu verzeichnen, die sich zum großen Teil in Wohnimmobilienkrediten konzentriert. Deshalb muss für einen soliden Regelungsrahmen der Union in diesem Bereich gesorgt werden, der mit internationalen Grundsätzen vereinbar ist und die verfügbaren Instrumente angemessen nutzt, einschließlich Obergrenzen für das Verhältnis zwischen Kredithöhe und Objektwert oder Kredithöhe und Einkommen, des Schulden-Einkommens-Quotienten und ähnlicher Referenzwerte. Dies ist wichtig im Zusammenhang mit den Bemühungen zur Gewährleistung eines effizienten und wettbewerbsfähigen Binnenmarkts, der Finanzstabilität, verantwortungsvolle Märkte und Verbrauchervertrauen gewährleistet, in Einklang mit den Bestrebungen der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Binnenmarktakte: Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen“1.

 

________________

 

1 COM(2011)0206, 13.4.2011.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Auf den EU-Hypothekenmärkten wurde im Hinblick auf unverantwortliche Kreditvergabe und -aufnahme eine Reihe von Problemen in der vorvertraglichen Phase ermittelt und der potenzielle Umfang unverantwortlichen Handelns durch Kreditvermittler und Nichtkreditinstitute ausgelotet. Die Probleme betrafen unter anderem Fremdwährungsdarlehen, die Verbraucher in der betreffenden Währung aufgenommen hatten, um in den Genuss des angebotenen Zinssatzes zu kommen, ohne sich jedoch des damit verbundenen Währungsrisikos ausreichend bewusst zu sein. Ursächlich für diese Probleme sind neben Markt- und Regulierungsversagen weitere Faktoren wie das allgemeine wirtschaftliche Klima und ein niedriger Wissensstand in Finanzfragen. Weitere Probleme sind u. a. die Ineffizienz, die Widersprüchlichkeit oder das Fehlen von Registrierungs-, Zulassungs- und Aufsichtsregelungen für Kreditvermittler und Nichtkreditinstitute, die Kredite für Wohnimmobilien bereitstellen. Die ermittelten Probleme haben potenziell erhebliche makroökonomische Spillover-Effekte, sie können den Verbrauchern Nachteile verursachen, wirtschaftliche oder rechtliche Hindernisse für die grenzübergreifende Wirtschaftstätigkeit darstellen und die Wettbewerbsbedingungen zwischen den beteiligten Akteuren verzerren.

(4) Die Kommission hat auf den EU-Hypothekenmärkten im Hinblick auf unverantwortliche Kreditvergabe und -aufnahme eine Reihe von Problemen ermittelt und den potenziellen Umfang unverantwortlichen Handelns durch Marktteilnehmer wie Kreditvermittler und Nichtkreditinstitute ausgelotet. Die Probleme betrafen unter anderem Fremdwährungsdarlehen, die Verbraucher in der betreffenden Währung aufgenommen hatten, um in den Genuss des angebotenen Zinssatzes zu kommen, ohne jedoch ausreichend über das damit verbundene Währungsrisiko informiert zu sein oder sich dieses Risikos ausreichend bewusst zu sein. Ursächlich für diese Probleme sind neben Markt- und Regulierungsversagen weitere Faktoren wie das allgemeine wirtschaftliche Klima und ein niedriger Wissensstand in Finanzfragen. Weitere Probleme sind u. a. die Ineffizienz, die Widersprüchlichkeit oder das Fehlen von Registrierungs-, Zulassungs- und Aufsichtsregelungen für Kreditvermittler und Nichtkreditinstitute, die Kredite für Wohnimmobilien bereitstellen. Die ermittelten Probleme haben potenziell erhebliche makroökonomische Spillover-Effekte, sie können den Verbrauchern Nachteile verursachen, wirtschaftliche oder rechtliche Hindernisse für die grenzübergreifende Wirtschaftstätigkeit darstellen und die Wettbewerbsbedingungen zwischen den beteiligten Akteuren verzerren.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts mit einem hohen Verbraucherschutzniveau in Bezug auf Wohnimmobilienkreditverträge zu erleichtern, muss in einigen Bereichen ein harmonisierter unionsrechtlicher Rahmen geschaffen werden. Daneben müssen harmonisierte Standards festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass Verbraucher, die sich um Kreditverträge für Wohnimmobilien bemühen, dies in der Gewissheit tun können, dass die Institutionen, mit denen sie zu tun haben, professionell und verantwortungsvoll agieren.

(5) Um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts mit einem hohen Verbraucherschutzniveau in Bezug auf Wohnimmobilienkreditverträge zu erleichtern, muss in einigen Bereichen ein ausreichend harmonisierter unionsrechtlicher Rahmen geschaffen werden, unter Berücksichtigung der nationalen und regionalen Unterschiede der einzelnen Märkte für Wohnimmobilien und der entsprechenden Kreditverträge und damit verbundenen Leistungen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5a) Diese Richtlinie sollte deshalb durch kohärente, flexible und gerechte Wohnimmobilienkreditverträge zur Entwicklung eines transparenteren, effizienteren und wettbewerbsfähigeren Binnenmarkts und gleichzeitig zur Förderung einer nachhaltigen Kreditvergabe und –aufnahme und finanziellen Teilhabe und damit einem höheren Verbraucherschutzniveau beitragen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Richtlinie sollte die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts durch die Annäherung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und die Festlegung von Qualitätsstandards für bestimmte Dienste, insbesondere im Hinblick auf den Vertrieb und die Bereitstellung von Krediten durch Kreditgeber und Kreditvermittler, verbessern. Die Festlegung von Qualitätsstandards für mit der Bereitstellung von Krediten verbundene Dienste umfasst notwendigerweise die Einführung von Zulassungs- und Aufsichtsvorschriften.

(6) Die Richtlinie sollte die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts durch die Annäherung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und die Festlegung von Qualitätsstandards für bestimmte Dienste, insbesondere im Hinblick auf den Vertrieb und die Bereitstellung von Krediten durch Kreditgeber und Kreditvermittler, und die Förderung bewährter Verfahren verbessern. Die Festlegung von Qualitätsstandards für mit der Bereitstellung von Krediten verbundene Dienste umfasst notwendigerweise die Einführung von Zulassungs- und Aufsichtsvorschriften.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Auf den von dieser Richtlinie nicht erfassten Gebieten sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt sein, nationale Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in Bereichen wie dem Vertragsrecht zur Gültigkeit von Kreditverträgen, Immobilienwertermittlung, Grundbucheintragungen, vertragliche Informationen, nachvertragliche Fragen und Vorgehen bei Zahlungsausfall nationale Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen.

(7) Auf den von dieser Richtlinie nicht erfassten Gebieten sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt sein, nationale Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in Bereichen wie dem Vertragsrecht zur Gültigkeit von Kreditverträgen, dem Sachenrecht, Grundbucheintragungen, vertraglichen Informationen und nachvertraglichen Fragen, die hier nicht geregelt werden, nationale Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Da die Situation von Verbrauchern und Unternehmen nicht dieselbe ist, brauchen sie nicht im selben Umfang geschützt zu werden. Zwar müssen die Verbraucherrechte durch Vorschriften geschützt werden, von denen vertraglich nicht abgewichen werden darf, doch sollte es Unternehmen und Organisationen freistehen, andere Vereinbarungen zu treffen. Diese Richtlinie sollte daher für Kredite gelten, die Verbrauchern gewährt werden. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Anwendungsbereich auf natürliche oder juristische Personen auszudehnen, die keine Verbraucher sind, insbesondere Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen.

(8) Da die Situation von Verbrauchern und Unternehmen nicht dieselbe ist, brauchen sie nicht im selben Umfang geschützt zu werden. Zwar müssen die Verbraucherrechte durch Vorschriften geschützt werden, von denen vertraglich nicht abgewichen werden darf, doch sollte es Unternehmen und Organisationen freistehen, andere Vereinbarungen zu treffen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Diese Richtlinie sollte nicht für bestimmte Kredite gelten, die mit dem Verkaufserlös einer Immobilie zurückgezahlt werden, und deren Zweck vorwiegend in der Konsumerleichterung besteht, wie z. B. Immobilienverzehrprodukte oder vergleichbare Spezialprodukte. Derartige Kreditverträge weisen spezifische Besonderheiten auf, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie liegen. So ist beispielsweise eine Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers irrelevant, da die Zahlungen vom Kreditgeber an den Kreditnehmer, und nicht umgekehrt, geleistet werden. Für ein solches Geschäft wären also u. a. substanziell unterschiedliche vorvertragliche Informationen notwendig. Außerdem gehen andere Produkte im Bereich der Immobilienverrentung (z. B. „Home Reversion“), die vergleichbaren Zwecken dienen wie Umkehrhypotheken, nicht mit der Bereitstellung eines Kredits einher und würden daher außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie liegen. Diese Richtlinie sollte jedoch nur für diejenigen gesicherten Kredite gelten, deren Hauptzweck darin besteht, den Kauf einer Immobilie zu erleichtern, einschließlich tilgungsloser Kredite und Kredite zur Überbrückung des Zeitraums zwischen dem Kauf einer Immobilie und dem Verkauf einer anderen.

(10) Diese Richtlinie sollte nicht für bestimmte Kreditverträge gelten, bei denen der Kreditgeber pauschale oder regelmäßige Zahlungen oder andere Formen der Kredittilgung im Gegenzug für einen Betrag aus dem Verkaufserlös einer Wohnimmobilie leistet, und deren Zweck vorwiegend in der Konsumerleichterung besteht, wie z. B. Immobilienverzehrprodukte oder vergleichbare Spezialprodukte. Derartige Kreditverträge weisen spezifische Besonderheiten auf, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie liegen. So ist beispielsweise eine Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers irrelevant, da die Zahlungen vom Kreditgeber an den Kreditnehmer, und nicht umgekehrt, geleistet werden. Für ein solches Geschäft wären also u. a. substanziell unterschiedliche vorvertragliche Informationen notwendig. Außerdem gehen andere Produkte im Bereich der Immobilienverrentung (z. B. „Home Reversion“), die vergleichbaren Zwecken dienen wie Umkehrhypotheken, nicht mit der Bereitstellung eines Kredits einher und würden daher außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie liegen. Diese Richtlinie sollte jedoch nur für diejenigen gesicherten Kredite gelten, deren Hauptzweck darin besteht, den Kauf einer Immobilie zu erleichtern, einschließlich tilgungsloser Kredite und Kredite zur Überbrückung des Zeitraums zwischen dem Kauf einer Immobilie und dem Verkauf einer anderen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Unter bestimmten Bedingungen sollte es den Mitgliedstaaten ferner erlaubt sein, bestimmte andere Kreditverträge auszuschließen, wie solche, die einem begrenzten Kundenkreis zu günstigeren Bedingungen gewährt werden oder von Kreditgenossenschaften bereitgestellt werden, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen der Finanzstabilität und des Binnenmarktes einerseits und der finanziellen Teilhabe und des Zugangs zu Krediten andererseits zu gewährleisten.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Unionsrahmen für Wohnimmobilienkreditverträge mit anderen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in den Bereichen Verbraucherschutz und Aufsichtsrecht, im Einklang stehen und diese ergänzen. Die Definitionen wesentlicher Begriffe wie „Verbraucher“, „Kreditgeber“, „Kreditvermittler“, „Kreditvertrag“ und „dauerhafter Datenträger“ sowie die in den Standardinformationen zur Bezeichnung der finanziellen Merkmale des Kredits verwendeten Schlüsselbegriffe wie Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag, effektiver Jahreszins und Sollzinssatz sollten mit jenen der Richtlinie 2008/48/EG übereinstimmen, damit die Terminologie sich unabhängig davon, ob es sich bei dem Kredit um einen Verbraucherkredit oder einen Wohnimmobilienhypothekarkredit handelt, auf die gleichen Sachverhalte bezieht. Die Mitgliedstaaten sollten daher bei der Umsetzung dieser Richtlinie für eine schlüssige Anwendung und Auslegung Sorge tragen.

(11) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Unionsrahmen für Wohnimmobilienkreditverträge mit anderen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in den Bereichen Verbraucherschutz und Aufsichtsrecht, im Einklang stehen und diese ergänzen. Bestimmte grundlegende Definitionen sollten mit jenen der Richtlinie 2008/48/EG übereinstimmen, damit die Terminologie sich unabhängig davon, ob es sich bei dem Kredit um einen Verbraucherkredit oder einen Wohnimmobilienhypothekarkredit handelt, auf die gleichen Sachverhalte bezieht. Die Mitgliedstaaten sollten daher bei der Umsetzung dieser Richtlinie für eine hinlänglich schlüssige Anwendung und Auslegung Sorge tragen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11a) Der Begriff „Kreditvermittler“ bezieht sich nicht auf eine Person, die einen Verbraucher lediglich auf einen Kreditvermittler oder Kreditgeber hinweist, sofern diese Person nicht auch die anderen Tätigkeiten wahrnimmt, die in der Begriffsbestimmung aufgeführt sind.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Um auf dem Gebiet der Kredite einen kohärenten Rahmen für die Verbraucher zu gewährleisten und den Verwaltungsaufwand für Kreditgeber und Kreditvermittler möglichst gering zu halten, sollte das Kerngerüst dieser Richtlinie der Struktur der Richtlinie 2008/48/EG folgen, insbesondere der Vorstellung, dass die in Werbematerial bezüglich Wohnimmobilienkreditverträgen enthalten Informationen den Verbrauchern in Form eines repräsentativen Beispiels bereitgestellt werden sollten, dass sie detaillierte vorvertragliche Informationen mittels eines standardisierten Merkblatts erhalten sollten, dass die Verbraucher vor Abschluss des Kreditvertrags angemessene Erläuterungen erhalten sollten und dass Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vor der Bereitstellung eines Kredits prüfen sollten. Analog dazu sollte für Kreditgeber auch ein diskriminierungsfreier Zugang zu einschlägigen Kreditdatenbanken gewährleistet werden, um der Richtlinie 2008/48/EG entsprechende einheitliche Rahmenbedingungen zu erreichen. Diese Richtlinie sollte ähnlich wie die Richtlinie 2008/48/EG die ordnungsgemäße Zulassung, Registrierung und Beaufsichtigung aller Kreditgeber gewährleisten, die Wohnimmobilienkreditverträge anbieten, und sie sollte Anforderungen an die Einrichtung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren sowie an den Zugang zu diesen enthalten.

(12) Um auf dem Gebiet der Kredite einen kohärenten Rahmen für die Verbraucher zu gewährleisten und den Verwaltungsaufwand für Kreditgeber und Kreditvermittler möglichst gering zu halten, sollte das Kerngerüst dieser Richtlinie der Struktur der Richtlinie 2008/48/EG so weit wie möglich folgen, insbesondere der Vorstellung, dass die in Werbematerial bezüglich Wohnimmobilienkreditverträgen enthalten Informationen den Verbrauchern in Form eines repräsentativen Beispiels bereitgestellt werden sollten, dass sie detaillierte vorvertragliche Informationen mittels eines standardisierten Merkblatts erhalten sollten, dass die Verbraucher vor Abschluss des Kreditvertrags angemessene Erläuterungen erhalten sollten, dass die Basis für die Berechnung der Kosten des Kredits harmonisiert werden und Notargebühren ausschließen sollte und dass Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vor der Bereitstellung eines Kredits prüfen sollten. Analog dazu sollte für Kreditgeber auch ein diskriminierungsfreier Zugang zu einschlägigen Kreditdatenbanken gewährleistet werden, um der Richtlinie 2008/48/EG entsprechende einheitliche Rahmenbedingungen zu erreichen. Diese Richtlinie sollte ähnlich wie die Richtlinie 2008/48/EG die ordnungsgemäße Zulassung, Registrierung und Beaufsichtigung aller Kreditgeber gewährleisten, die Wohnimmobilienkreditverträge anbieten, und sie sollte Anforderungen an die Einrichtung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren sowie an den Zugang zu diesen enthalten.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Diese Richtlinie sollte die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG ergänzen, wonach der Verbraucher über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts informiert werden muss und die ein Widerrufsrecht vorsieht. Während jedoch die Richtlinie 2002/65/EG für den Anbieter die Möglichkeit vorsieht, vorvertragliche Informationen nach Vertragsschluss bereitzustellen, wäre dies für Wohnimmobilienkreditverträge angesichts der Bedeutung der finanziellen Verpflichtungen, die der Verbraucher eingeht, unangemessen. Außerdem sollten die Verbraucher, wie in der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen („Haustürgeschäfte-Richtlinie“) vorgesehen, ein Recht zum Widerruf von Wohnimmobilienkreditverträgen haben, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, und über das Bestehen dieses Rechts informiert werden.

(13) Diese Richtlinie sollte die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG ergänzen, wonach die Verbraucher bei Fernverkäufen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts informiert werden müssen, und die ein Widerrufsrecht vorsieht. Während jedoch die Richtlinie 2002/65/EG für den Anbieter die Möglichkeit vorsieht, vorvertragliche Informationen nach Vertragsschluss bereitzustellen, wäre dies für Wohnimmobilienkreditverträge angesichts der Bedeutung der finanziellen Verpflichtungen, die der Verbraucher eingeht, unangemessen. Außerdem sollten die Verbraucher zusätzlich zu ihren Rechten nach dieser Richtlinie, wie in der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen („Haustürgeschäfte-Richtlinie“) vorgesehen, ein Recht zum Widerruf von Wohnimmobilienkreditverträgen haben, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, und über das Bestehen dieses Rechts informiert werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Gleichzeitig muss den Besonderheiten von Wohnimmobilienkreditverträgen Rechnung getragen werden, die einen differenzierten Ansatz rechtfertigen. Angesichts der Art von Wohnimmobilienkreditverträgen und ihrer möglichen Konsequenzen für den Verbraucher sollten Werbematerial und individuelle vorvertragliche Informationen spezielle Warnhinweise beinhalten, zum Beispiel in Bezug auf das Wesen von Sicherheiten und die Implikationen einer Sicherheitsleistung. In Anlehnung an ein bereits bestehendes freiwilliges Konzept der Branche für wohnungswirtschaftliche Kredite sollten zusätzlich zu den individuellen vorvertraglichen Informationen stets auch allgemeine vorvertragliche Informationen verfügbar gemacht werden. Daneben ist ein differenziertes Konzept zu rechtfertigen, um den aus der Finanzkrise gewonnenen Erkenntnissen Rechnung zu tragen und die Solidität der Kreditgewährung zu gewährleisten. Diesbezüglich sollten die Bestimmungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung im Vergleich zum Verbraucherkredit verschärft werden, die Kreditvermittler sollten genauere Informationen zu ihrem Status und ihren Beziehungen zu den Kreditgebern bereitstellen, um potenzielle Interessenkonflikte transparent zu machen, und alle am Zustandekommen von Wohnimmobilienkreditverträgen beteiligten Akteure sollten in angemessener Weise zugelassen, registriert und beaufsichtigt werden.

(14) Gleichzeitig muss den Besonderheiten von Wohnimmobilienkreditverträgen Rechnung getragen werden, die einen differenzierten Ansatz rechtfertigen. Angesichts der Art von Wohnimmobilienkreditverträgen und ihrer möglichen Konsequenzen für den Verbraucher sollten Werbematerial und individuelle vorvertragliche Informationen geeignete spezielle Warnhinweise beinhalten, zum Beispiel in Bezug auf das Wesen von Sicherheiten und die Implikationen einer Sicherheitsleistung. In Anlehnung an ein bereits bestehendes freiwilliges Konzept der Branche für wohnungswirtschaftliche Kredite sollten zusätzlich zu den individuellen vorvertraglichen Informationen stets auch allgemeine vorvertragliche Informationen verfügbar gemacht werden. Daneben ist ein differenziertes Konzept zu rechtfertigen, um den aus der Finanzkrise gewonnenen Erkenntnissen Rechnung zu tragen und die Solidität der Kreditgewährung zu gewährleisten. Diesbezüglich sollten die Bestimmungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung im Vergleich zum Verbraucherkredit verschärft werden, die Kreditvermittler sollten genauere Informationen zu ihrem Status und ihren Beziehungen zu den Kreditgebern bereitstellen, um potenzielle Interessenkonflikte transparent zu machen, und alle am Zustandekommen von Wohnimmobilienkreditverträgen beteiligten Akteure sollten in angemessener Weise zugelassen, registriert und beaufsichtigt werden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Ferner ist eine Regulierung in einigen zusätzlichen Bereichen erforderlich, um dem besonderen Charakter von Wohnimmobilienkrediten Rechnung zu tragen. Angesichts der Bedeutung dieses Geschäfts muss den Verbrauchern unbedingt ausreichend Bedenkzeit eingeräumt werden, bevor sie einen Kredit in Anspruch nehmen. Ferner sind Praktiken zu vermeiden, durch die die Verbraucher möglicherweise zu Kreditabschlüssen veranlasst werden, die nicht in ihrem besten Interesse sind, wie etwa im Fall einer Kopplung bestimmter Produkte, ohne jedoch die Bündelung von Produkten zu beschränken, die für die Verbraucher vorteilhaft sein kann. Wichtig ist außerdem, dass die Wohnimmobilie vor Abschluss des Kreditvertrags und, wenn die Bewertung die Restverpflichtung des Verbrauchers betrifft, bei Zahlungsausfall angemessen bewertet wird. Darüber hinaus sind Regelungen für den Fall von Zahlungsrückständen und Zahlungsausfällen zu treffen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, hinsichtlich der einzuhaltenden Verfahrensschritte bei Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung oder der vor Einleitung von Zwangsvollstreckungsverfahren zu prüfenden Optionen in Bezug auf eine in ihrem Hoheitsgebiet gelegene Immobilie Auflagen beizuhalten oder neu festzulegen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Vermittler gehen oft auch anderen Geschäftstätigkeiten als nur der Kreditvermittlung nach, insbesondere der Vermittlung von Versicherungen oder der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen. Deshalb sollte diese Richtlinie auch ein gewisses Maß an Kohärenz mit der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung und der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates sicherstellen. Insbesondere sollten die aufsichtsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf Vermittler im Wesentlichen mit der Richtlinie 2002/92/EG im Einklang stehen, um den Prozess der Niederlassung als Kreditvermittler und eine grenzübergreifende Geschäftstätigkeit zu erleichtern.

(15) Vermittler gehen oft auch anderen Geschäftstätigkeiten als nur der Kreditvermittlung nach, insbesondere der Vermittlung von Versicherungen oder der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen. Deshalb sollte diese Richtlinie auch ein gewisses Maß an Kohärenz mit der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung und der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates sicherstellen. Insbesondere sollten Kreditinstitute und Versicherungsvermittler keiner gesonderten Genehmigung für die Tätigkeit als Kreditvermittler bedürfen, um den Prozess der Niederlassung als Kreditvermittler und eine grenzübergreifende Geschäftstätigkeit zu erleichtern.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Um die Verbraucher noch besser in die Lage zu versetzen, auf fundierter Grundlage über eine Kreditaufnahme zu entscheiden und die Schulden verantwortungsvoll zu managen, sollten sich die Mitgliedstaaten gemeinsam mit der Branche um eine bessere Aufklärung der Verbraucher auf diesen Gebieten bemühen. Die Mitgliedstaaten sollten vor allem dafür sorgen, dass schutzbedürftigen und weniger erfahrenen Verbrauchern, wie Ersterwerbern, Unterstützung angeboten wird.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Der geltende Rechtsrahmen sollte den Verbrauchern die Gewissheit geben, dass Kreditgeber und Kreditvermittler im besten Verbraucherinteresse handeln. Ein für die Gewährleistung dieses Verbrauchervertrauens zentraler Aspekt ist die Vorschrift, ein hohes Maß an Fairness, Ehrlichkeit und Professionalität in der Branche zu gewährleisten. Die Richtlinie sollte zwar vorschreiben, dass einschlägige Kenntnisse und Kompetenz auf Ebene des Instituts nachzuweisen sind, doch sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, entsprechende Anforderungen an einzelne natürliche Personen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

(16) Der geltende Rechtsrahmen sollte den Verbrauchern die Gewissheit geben, dass Kreditgeber und Kreditvermittler im besten Verbraucherinteresse handeln. Ein für die Gewährleistung dieses Verbrauchervertrauens zentraler Aspekt ist die Vorschrift, ein hohes Maß an Fairness, Ehrlichkeit und Professionalität in der Branche, geeignete Verfahren für die Beilegung von Interessenkonflikten einschließlich Konflikten im Zusammenhang mit Vergütungen, und eine Beratung im besten Interesse der Verbraucher zu gewährleisten. Die Richtlinie sollte zwar vorschreiben, dass einschlägige Kenntnisse und Kompetenz auf Ebene des Instituts nachzuweisen sind, doch sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, entsprechende Anforderungen an einzelne natürliche Personen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Kreditgeber und Kreditvermittler nutzen häufig Werbung, oftmals in Verbindung mit Sonderkonditionen, um das Interesse der Verbraucher auf ein bestimmtes Produkt zu lenken. Die Verbraucher sollten deshalb vor unlauterer oder irreführender Werbung geschützt werden und Werbung vergleichen können. Um den Verbrauchern den Vergleich unterschiedlicher Angebote zu ermöglichen, sind spezielle Bestimmungen bezüglich der Werbung für Wohnimmobilienkreditverträge sowie eine Liste der Punkte notwendig, die in Werbe- und Marketingmaterial für die Verbraucher enthalten sein müssen. Diese Bestimmungen müssen den Besonderheiten von Wohnimmobilienkreditverträgen Rechnung tragen, zum Beispiel dem Umstand, dass der Verbraucher Gefahr läuft, die Immobilie zu verlieren, falls die Verpflichtungen in Bezug auf die Rückzahlung des Kredits nicht eingehalten werden. Es sollte den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, in ihrem innerstaatlichen Recht Offenlegungspflichten in Bezug auf Werbung, die keine Informationen über Kreditkosten enthält, einzuführen oder beizubehalten.

(17) Kreditgeber und Kreditvermittler nutzen häufig Werbung, oftmals in Verbindung mit Sonderkonditionen, um das Interesse der Verbraucher auf ein bestimmtes Produkt zu lenken. Die Verbraucher sollten deshalb vor unlauterer oder irreführender Werbung geschützt werden und Werbung vergleichen können. Um den Verbrauchern den Vergleich unterschiedlicher Angebote zu ermöglichen, sind spezielle abschließende Bestimmungen bezüglich der Werbung für Wohnimmobilien- und Hypothekarkreditverträge sowie eine Liste der Punkte notwendig, die in Werbe- und Marketingmaterial für die Verbraucher enthalten sein müssen, soweit in der Werbung Zinsen und Kosten genannt werden. Von diesen speziellen abschließenden Bestimmungen abgesehen sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, Informationsanforderungen in ihrem innerstaatlichen Recht vorzusehen. Diese Bestimmungen müssen den Besonderheiten von Wohnimmobilienkreditverträgen Rechnung tragen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In der Werbung wird tendenziell der Schwerpunkt auf ein Produkt oder einige Produkte im Besonderen gelegt, die Verbraucher sollten ihre Entscheidungen aber in umfassender Kenntnis der gesamten Palette angebotener Kreditprodukte treffen können. Diesbezüglich spielen allgemeine Informationen eine wichtige Rolle bei der Aufklärung der Verbraucher über das breite Spektrum der von einem bestimmten Kreditgeber oder Kreditvermittler angebotenen Produkte und Dienstleistungen sowie deren wichtigste Merkmale. Daher sollten die Verbraucher stets Zugang zu allgemeinen Informationen über die verfügbaren Kreditprodukte haben. Daneben sollten sie rechtzeitig vor Abschluss des Kreditvertrags weitere individuell zugeschnittene Informationen erhalten, damit sie die Merkmale von Kreditprodukten vergleichen und abwägen können.

In der Werbung wird tendenziell der Schwerpunkt auf ein Produkt oder einige Produkte im Besonderen gelegt, die Verbraucher sollten ihre Entscheidungen aber in umfassender Kenntnis der gesamten Palette angebotener Kreditprodukte treffen können. Diesbezüglich spielen allgemeine Informationen eine wichtige Rolle bei der Aufklärung der Verbraucher über das breite Spektrum der von einem bestimmten Kreditgeber oder Kreditvermittler angebotenen Produkte und Dienstleistungen sowie deren wichtigste Merkmale. Daher sollten die Verbraucher stets Zugang zu allgemeinen Informationen über die verfügbaren Kreditprodukte haben.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a) Daneben sollten die Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss des Kreditvertrags weitere individuell zugeschnittene Informationen erhalten, damit sie die Merkmale von Kreditprodukten vergleichen und abwägen können. Im Einklang mit der Empfehlung 2001/193/EG der Kommission über vorvertragliche Informationen, die Darlehensgeber, die wohnungswirtschaftliche Darlehen anbieten, den Verbrauchern zur Verfügung stellen müssen1, hat die Kommission das Europäische standardisierte Merkblatt („European Standardised Information Sheet”, ESIS) überprüft, mit dem der Kreditnehmer individuell zugeschnittene Informationen zum bereitgestellten Kreditvertrag erhält. Die von der Kommission eingeholten Informationen belegen die Notwendigkeit, das ESIS-Merkblatt inhaltlich und formal zu überarbeiten, um zu gewährleisten, dass es klar und verständlich ist und sämtliche Informationen enthält, die als für die Verbraucher relevant betrachtet werden. Die im Rahmen von Tests mit Verbrauchern in allen Mitgliedstaaten als notwendig ermittelten Verbesserungen sollten in den Inhalt und die Gestaltung des ESIS-Merkblatts einfließen. Die Gliederung des Merkblatts (insbesondere die Reihenfolge der Informationen) sollte überarbeitet werden, die Formulierungen sollten nutzerfreundlicher sein, Abschnitte wie „Nominalzinssatz“ und „Effektiver Jahreszins“ sollten zusammengefasst werden, und es sollten neue Abschnitte wie „Risiken und Warnhinweise“ hinzugefügt werden.

 

_______________

 

1 ABl. L 69 vom 10.3.2001, S. 25.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18b) Um es den Verbrauchern zu ermöglichen, die Angebote zu vergleichen, gegebenenfalls den Rat Dritter einzuholen, ihre Auswirkungen zu bewerten und – unabhängig von der Art des Vertragsabschlusses – eine fundierte Entscheidung über die Annahme des Angebots zu treffen, muss sichergestellt werden, dass den Verbrauchern ausreichend Bedenkzeit eingeräumt wird. Schließen Verbraucher einen Kreditvertrag vor Ablauf der Bedenkzeit ab, sollte ein Recht auf Rücktritt von dem Kreditvertrag vorgesehen werden. Um den Besonderheiten der Immobilientransaktionen in den Mitgliedstaaten und der potenziellen engen Verbindung zwischen dem Kreditvertrag und einer zusammenhängenden Immobilientransaktion Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, festzulegen, dass das Recht auf Rücktritt vom Kreditvertrag ungültig wird, wenn der Verbraucher – auf notariellem oder anderem Wege – in einer Weise handelt, die gemäß nationalem Recht zur Übertragung des Rechts an einer Immobilie in Verbindung mit oder unter Nutzung von Finanzmitteln führt, die ihm im Rahmen des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wurden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) In der Empfehlung 2001/193/EG der Kommission über vorvertragliche Informationen, die Darlehensgeber, die wohnungswirtschaftliche Darlehen anbieten, den Verbrauchern zur Verfügung stellen müssen, wurde der 2001 von Kreditgebervereinigungen und Verbraucherverbänden vereinbarte freiwillige Verhaltenskodex gebilligt, der ein Europäisches standardisiertes Merkblatt („European Standardised Information Sheet”, ESIS) enthält. Damit erhält der Kreditnehmer individuell zugeschnittene Informationen zum bereitgestellten Kreditvertrag. Die Kommission hat sich in ihrer Empfehlung verpflichtet, die Einhaltung des Verhaltenskodex und dessen Wirksamkeit zu überwachen und bei unzureichender Befolgung der Empfehlung zu prüfen, ob verbindliche Rechtsvorschriften vorgeschlagen werden sollten. Die seither von der Kommission eingeholten Informationen belegen die Notwendigkeit, das ESIS-Merkblatt inhaltlich und formal zu überarbeiten, um zu gewährleisten, dass es klar und verständlich ist und sämtliche Informationen enthält, die als für die Verbraucher relevant betrachtet werden. Die im Rahmen von Tests mit Verbrauchern in allen Mitgliedstaaten als notwendig ermittelten Verbesserungen sollten in den Inhalt und die Gestaltung des ESIS-Merkblatts einfließen. Die Gliederung des Merkblatts (insbesondere die Reihenfolge der Informationen) sollte überarbeitet werden, die Formulierungen sollten nutzerfreundlicher sein, Abschnitte wie „Nominalzinssatz“ und „Effektiver Jahreszins“ sollten zusammengefasst werden, und es sollten neue Abschnitte wie „Externe Beschwerdestelle“ und „Risiken und Warnhinweise“ hinzugefügt werden.

entfällt

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Der Verbraucher benötigt möglicherweise darüber hinaus noch weitere Unterstützung, um entscheiden zu können, welcher der ihm angebotenen Kreditverträge seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation am besten entspricht. Kreditgeber und gegebenenfalls an dem Geschäft beteiligte Kreditvermittler sollten diese Unterstützung in Bezug auf die Kreditprodukte, die sie dem Verbraucher anbieten, leisten. Die entsprechenden Informationen sowie die Hauptmerkmale der angebotenen Produkte sollten daher dem Verbraucher persönlich erläutert werden, so dass er ihre möglichen Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation einschätzen kann. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen können, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang diese Erläuterungen dem Verbraucher zu geben sind, wobei den besonderen Umständen, unter denen der Kredit angeboten wird, dem Bedarf des Verbrauchers an Unterstützung und der Art des jeweiligen Kreditprodukts Rechnung zu tragen ist.

(22) Der Verbraucher benötigt möglicherweise darüber hinaus noch weitere Unterstützung, um entscheiden zu können, welcher der ihm angebotenen Kreditverträge seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation am besten entspricht. Kreditgeber und gegebenenfalls an dem Geschäft beteiligte Kreditvermittler sollten Unterstützung in Bezug auf die Kreditprodukte, die sie dem Verbraucher anbieten, leisten, indem die entsprechenden Informationen einschließlich der Hauptmerkmale der angebotenen Produkte dem Verbraucher persönlich erläutert werden, so dass er ihre möglichen Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation einschätzen kann. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen können, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang diese Erläuterungen dem Verbraucher zu geben sind, wobei den besonderen Umständen, unter denen der Kredit angeboten wird, dem Bedarf des Verbrauchers an Unterstützung und der Art des jeweiligen Kreditprodukts Rechnung zu tragen ist. Derartige Erläuterungen und die Vermittlung von individuell zugeschnittenen Informationen stellen nicht zwangsläufig eine persönliche Empfehlung dar.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Im Interesse der Förderung der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarkts und zwecks Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten Union ist die Vergleichbarkeit der Angaben zum effektiven Jahreszins in der gesamten Union zu gewährleisten. Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sollten sämtliche Kosten umfassen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat, mit Ausnahme der Notargebühren. Sie sollten daher Zinsen, Provisionen, Steuern, Entgelte für Kreditvermittler und alle sonstigen Entgelte sowie Versicherungskosten und Kosten sonstiger Nebenprodukte einschließen, sofern diese Voraussetzung dafür sind, dass der Kredit zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird. Da der effektive Jahreszins im vorvertraglichen Stadium nur anhand eines Beispiels angegeben werden kann, sollte dieses Beispiel repräsentativ sein. Deshalb sollte es beispielsweise der durchschnittlichen Laufzeit und dem Gesamtbetrag des gewährten Kredits bei der betreffenden Art von Kreditvertrag entsprechen. Angesichts der Komplexität der Berechnung eines effektiven Jahreszinses (beispielsweise bei Krediten mit variablem Zinssatz oder außergewöhnlicher Tilgungsformel) und zur Berücksichtigung der Produktinnovation könnte die Methode zur Berechnung des effektiven Jahreszinses mittels technischer Regulierungsstandards geändert oder spezifiziert werden. Die in dieser Richtlinie verwendete Definition und Berechnungsweise des effektiven Jahreszinses sollten im Interesse leichterer Verständlichkeit und Vergleichbarkeit seitens der Verbraucher jeweils mit jener in Richtlinie 2008/48/EG identisch sein. Diese Definitionen und Berechnungsmethoden können sich jedoch künftig unterscheiden, falls die Richtlinie 2008/48/EG zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden sollte. Es steht den Mitgliedstaaten frei, Verbote einseitiger Änderungen des Sollzinssatzes durch den Kreditgeber einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

(23) Im Interesse der Förderung der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarkts und zwecks Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten Union ist die Vergleichbarkeit der Angaben zum effektiven Jahreszins in der gesamten Union einheitlich zu gewährleisten. Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sollten sämtliche Kosten umfassen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat, mit Ausnahme der Registrierungs- und Notargebühren. Sie sollten daher Zinsen, Provisionen, Steuern, Entgelte für Kreditvermittler und alle sonstigen Entgelte sowie Versicherungskosten, Kosten für die Schätzung des Werts der Immobilie und Kosten sonstiger Nebenprodukte einschließen, sofern diese Voraussetzung dafür sind, dass der Kredit zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird. Da der effektive Jahreszins im vorvertraglichen Stadium nur anhand eines Beispiels angegeben werden kann, sollte dieses Beispiel repräsentativ sein. Deshalb sollte es beispielsweise der durchschnittlichen Laufzeit und dem Gesamtbetrag des gewährten Kredits bei der betreffenden Art von Kreditvertrag entsprechen. Angesichts der Komplexität der Berechnung eines effektiven Jahreszinses (beispielsweise bei Krediten mit variablem Zinssatz oder außergewöhnlicher Tilgungsformel) und zur Berücksichtigung der Produktinnovation könnten unter Rückgriff auf delegierte Rechtsakte die Bemerkungen geändert oder die Annahmen aktualisiert werden. Die in dieser Richtlinie verwendete Definition und Berechnungsweise des effektiven Jahreszinses sollten im Interesse leichterer Verständlichkeit und Vergleichbarkeit seitens der Verbraucher jener in Richtlinie 2008/48/EG so weit wie möglich angeglichen werden. Diese Definitionen und Berechnungsmethoden können sich jedoch künftig unterscheiden, falls die Richtlinie 2008/48/EG zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden sollte. Es steht den Mitgliedstaaten frei, Verbote einseitiger Änderungen des Sollzinssatzes durch den Kreditgeber einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Bei einer Kreditwürdigkeitsprüfung sollten sämtliche relevanten Faktoren berücksichtigt werden, die die Fähigkeit eines Verbrauchers, über die Laufzeit des Kredits fällige Rückzahlungen zu leisten, beeinflussen könnten, darunter unter anderem dessen Einkommen, regelmäßige Ausgaben, Kreditscoring, Kredithistorie, Fähigkeit zur Bewältigung von Anpassungen des Zinssatzes sowie weitere bestehende Kreditverpflichtungen. Zur eingehenderen Präzisierung der unterschiedlichen Elemente, denen bei einer Kreditwürdigkeitsprüfung Rechnung getragen werden kann, können weitere Bestimmungen notwendig sein. Die Mitgliedstaaten können Leitlinien zu den bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers angewandten Methoden und Kriterien herausgeben, indem beispielsweise Obergrenzen für das Verhältnis zwischen Kredithöhe und Objektwert oder Kredithöhe und Einkommen festgelegt werden.

(24) Vor Abschluss eines Kreditvertrags ist es unerlässlich, die Fähigkeit und Neigung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Kredits zu bewerten und zu überprüfen. Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung sollten sämtliche über die Laufzeit des Kredits relevanten Faktoren berücksichtigt werden. Insbesondere sollte die Beurteilung der Fähigkeit des Verbrauchers zur Bedienung und vollständigen Rückzahlung des Kredits Überlegungen zu künftig erforderlichen Zahlungen infolge einer negativen Amortisation oder aufgeschobener Tilgungs- oder Zinszahlungen einschließen; es sollten keine Wertsteigerungen angenommen werden, es sei denn, der Zweck des Kreditvertrags besteht im Bau oder der Renovierung der Immobilie, und es sollten weitere Ausgaben und Verbindlichkeiten wie auch Ersparnisse und Vermögenswerte berücksichtigt werden. Auch zukünftige Ereignisse, wie ein verringertes Einkommen für den Fall, dass die Kreditlaufzeit in die Zeit des Ruhestands hineinreicht, oder gegebenenfalls ein Anstieg des Zinssatzes oder eine negative Entwicklung des Wechselkurses, sollten ausreichend berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Leitlinien zu diesen oder zusätzlichen Kriterien und zu den bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers angewandten Methoden herausgeben, indem beispielsweise Obergrenzen für das Verhältnis zwischen Kredithöhe und Objektwert oder Kredithöhe und Einkommen festgelegt werden. Der Beschluss des Kreditgebers über die Kreditgewährung sollte in Einklang mit dem Ergebnis der Kreditwürdigkeitsprüfung stehen. Ein positiver Ausgang der Kreditwürdigkeitsprüfung sollte für den Kreditgeber jedoch keine Verpflichtung zur Gewährung des Kredits darstellen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Bei einer Kreditwürdigkeitsprüfung mit negativem Ausgang sollte der Kreditgeber darauf hingewiesen werden, dass der Kredit für den betreffenden Verbraucher unerschwinglich ist und deshalb vom Kreditgeber nicht gewährt werden sollte. Ein negativer Ausgang kann auf eine Reihe von Gründen zurückgehen, u. a. eine Datenbankabfrage oder ein negatives Kreditscoring. Ein positiver Ausgang der Kreditwürdigkeitsprüfung sollte für den Kreditgeber keine Verpflichtung zur Gewährung des Kredits darstellen.

entfällt

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Zur Erleichterung der Kreditwürdigkeitsprüfung sollten die Verbraucher dem Kreditgeber oder Kreditvermittler alle vorliegenden relevanten Informationen über ihre finanzielle Situation und persönlichen Umstände verfügbar machen. Der Verbraucher sollte allerdings keine Nachteile erleiden, wenn er nicht in der Lage ist, bestimmte Informationen oder Beurteilungen der künftigen Entwicklung seiner finanziellen Situation bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Sanktionen für den Fall festlegen können, dass Verbraucher bewusst unvollständige oder unrichtige Informationen bereitstellen.

(26) Im Einklang mit den vom Rat für Finanzmarktstabilität aufgestellten Empfehlungen sollten die Kreditgeber von den Verbrauchern verlangen, dass sie zur Erleichterung der Kreditwürdigkeitsprüfung alle vorliegenden relevanten Informationen über ihr Einkommen und ihre finanzielle Situation verfügbar machen, weil ihnen ansonsten der gewünschte Kredit ggf. nicht gewährt wird, und der Kreditgeber sollte diese Informationen ausreichend überprüfen, bevor er den Kredit gewährt. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Sanktionen für den Fall festlegen können, dass Verbraucher bewusst unvollständige oder unrichtige Informationen bereitstellen.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26a) Der Rat für Finanzmarktstabilität hat Grundsätze festgelegt, um eine angemessene Bewertung von Wohnimmobilien sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Kreditgeber Immobilien im Einklang mit diesen Grundsätzen oder anderen international anerkannten Standards bewerten und dass ein Register von Gutachtern besteht, die über die entsprechende fachliche Eignung verfügen. Es sollte die Möglichkeit bestehen, dass dieses Register von einem geeigneten Berufsverband geführt wird.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Die Abfrage einer Kreditdatenbank ist ein nützliches Element bei der Kreditwürdigkeitsprüfung. Einige Mitgliedstaaten verpflichten die Kreditgeber gesetzlich dazu, die Kreditwürdigkeit aufgrund der Abfrage einer entsprechenden Datenbank zu beurteilen. Die Kreditgeber sollten die Kreditdatenbank während der gesamten Laufzeit des Kredits abfragen können, um das Ausfallrisiko ermitteln und einschätzen zu können. Ist ein solches Risiko offensichtlich oder objektiv nachgewiesen, so sollte der Kreditgeber Kontakt zum Verbraucher aufnehmen, um die verschiedenen Optionen zur Vermeidung eines möglichen Ausfalls, zum Beispiel eine Umschuldung des Kredits, zu erörtern. In jedem Fall sollte der Kreditgeber nicht den Widerruf des Kreditvertrags in Betracht ziehen, ohne zuvor alle möglichen Alternativen mit dem Verbraucher geprüft zu haben, um einen Zahlungsausfall zu vermeiden. Im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sollte der Verbraucher vom Kreditgeber vor Abfrage einer Kreditdatenbank darüber informiert werden, dass eine Abfrage vorgenommen wird, und ein Recht auf Zugang zu den in einer solchen Kreditdatenbank über ihn abgespeicherten Informationen haben, damit er die ihn betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten gegebenenfalls berichtigen, löschen oder sperren kann, sofern diese unrichtig sind oder unrechtmäßig verarbeitet wurden.

(27) Die Abfrage einer Kreditdatenbank ist ein nützliches Element bei der Kreditwürdigkeitsprüfung. Einige Mitgliedstaaten verpflichten die Kreditgeber gesetzlich dazu, die Kreditwürdigkeit aufgrund der Abfrage einer entsprechenden Datenbank zu beurteilen. Die Kreditgeber sollten die Kreditdatenbank während der gesamten Laufzeit des Kredits abfragen können, um das Ausfallrisiko ermitteln und einschätzen zu können. Im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sollte der Verbraucher vom Kreditgeber vor Abfrage einer Kreditdatenbank darüber informiert werden, dass eine Abfrage vorgenommen wird, und ein Recht auf Zugang zu den in einer solchen Kreditdatenbank über ihn abgespeicherten Informationen haben, damit er die ihn betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten gegebenenfalls berichtigen, löschen oder sperren kann, sofern diese unrichtig sind oder unrechtmäßig verarbeitet wurden.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Um jegliche Wettbewerbsverzerrung zwischen Kreditgebern zu vermeiden, sollte gewährleistet werden, dass alle Kreditgeber (einschließlich Kreditinstitute oder Nichtkreditinstitute, die Wohnimmobilienkreditverträge anbieten,) zu nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu sämtlichen öffentlichen und privaten Kreditdatenbanken mit Verbraucherdaten haben. Diese Bedingungen sollten daher nicht die Niederlassung als Kreditinstitut vorschreiben. Die Zugangsbedingungen, z. B. die Kosten des Zugangs oder die Vorschrift, dass jegliches Auskunftsersuchen auf einem Kreditantrag beruhen muss, würden weiterhin gelten. Es steht den Mitgliedstaaten frei, festzulegen, ob auf ihrem Hoheitsgebiet Kreditvermittler ebenfalls Zugang zu diesen Datenbanken erhalten können.

entfällt

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Beruht eine Entscheidung zur Ablehnung eines Kreditantrags auf Daten, die durch die Abfrage einer Datenbank erlangt wurden, oder auf dem Fehlen von Daten in derselben, so sollte der Kreditgeber dem Verbraucher diesen Umstand, die Bezeichnung der konsultierten Datenbank sowie sämtliche anderen gemäß Richtlinie 95/46/EG erforderlichen Informationen mitteilen, damit der Verbraucher sein Recht auf Zugang zu den ihn betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten ausüben und diese, soweit erforderlich, berichtigen, löschen oder sperren kann. Beruht eine Entscheidung zur Ablehnung eines Kreditantrags auf einer automatisierten Entscheidung oder auf systematischen Methoden wie automatisierten Kreditscoringsystemen, so sollte der Kreditgeber dem Verbraucher diesen Umstand mitteilen, ihm das der Entscheidungsfindung zugrunde liegende System erläutern und ihn über die Möglichkeit informieren, um eine manuelle Überprüfung der automatisierten Entscheidung zu ersuchen. Der Kreditgeber sollte zu einer solchen Unterrichtung jedoch nicht verpflichtet sein, wenn diese nach anderen Gemeinschaftsvorschriften, beispielsweise Rechtsvorschriften über Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, nicht zulässig wäre. Solche Informationen sollten auch dann nicht gegeben werden, wenn dies Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit, wie beispielsweise der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten, zuwiderlaufen würde.

(29) Beruht eine Entscheidung zur Ablehnung eines Kreditantrags auf Daten, die durch die Abfrage einer Datenbank erlangt wurden, oder auf dem Fehlen von Daten in derselben, so sollte der Kreditgeber dem Verbraucher diesen Umstand, die Bezeichnung der konsultierten Datenbank sowie sämtliche anderen gemäß Richtlinie 95/46/EG erforderlichen Informationen mitteilen, damit der Verbraucher sein Recht auf Zugang zu den ihn betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten ausüben und diese, soweit erforderlich, berichtigen, löschen oder sperren kann. Der Kreditgeber sollte zu einer solchen Unterrichtung jedoch nicht verpflichtet sein, wenn diese nach anderen Gemeinschaftsvorschriften, beispielsweise Rechtsvorschriften über Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, nicht zulässig wäre. Solche Informationen sollten auch dann nicht gegeben werden, wenn dies Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit, wie beispielsweise der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten, zuwiderlaufen würde.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30a) Damit der Wettbewerb zwischen Kreditgebern nicht verzerrt wird, sollte sichergestellt werden, dass alle Kreditgeber (einschließlich Kreditinstitute oder Nichtkreditinstitute, die Wohnimmobilienkreditverträge anbieten), zu nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu sämtlichen öffentlichen und privaten Kreditdatenbanken mit Verbraucherdaten haben. Diese Bedingungen sollten daher nicht die Niederlassung als Kreditinstitut vorschreiben. Die Zugangsbedingungen, z. B. die Kosten des Zugangs oder die Vorschrift, dass jegliches Auskunftsersuchen auf einem Kreditantrag beruhen muss, würden weiterhin gelten. Es steht den Mitgliedstaaten frei, festzulegen, ob auf ihrem Hoheitsgebiet Kreditvermittler ebenfalls Zugang zu diesen Datenbanken erhalten können.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Um die Art der erbrachten Dienstleistung verstehen zu können, sollten die Verbraucher darüber unterrichtet werden, was eine individuelle Empfehlung in Bezug auf Kreditverträge, die den Bedürfnissen und der finanziellen Situation des betreffenden Verbrauchers entsprechen, darstellt („Beratung“) und wann diese geleistet beziehungsweise nicht geleistet wird. Um sicherzustellen, dass dem Verbraucher eine Reihe von Produkten vorgestellt wird, die seinen Bedürfnissen und persönlichen Umständen entsprechen, sollten Berater allgemeine Standards einhalten. Diese Dienstleistung sollte auf einer fairen und hinreichend umfassenden Analyse der auf dem Markt verfügbaren Produkte sowie einer genauen Untersuchung der finanziellen Situation, Präferenzen und Ziele des Verbrauchers beruhen. Eine solche Bewertung sollte sich auf aktuelle Informationen und realistische Annahmen bezüglich der Lebensumstände des Verbrauchers während der Laufzeit des Kredits stützen. Die Mitgliedstaaten können klarstellen, wie die Eignung eines bestimmten Produkts für einen Verbraucher im Rahmen der Beratungen beurteilt werden sollte.

(31) Das Anbieten von Beratung in Form einer individuellen Empfehlung ist eine gesonderte Tätigkeit, die mit anderen Aspekten der Gewährung oder Vermittlung von Krediten kombiniert werden kann, aber nicht muss. Um die Art der erbrachten Dienstleistung verstehen zu können, sollten die Verbraucher darüber unterrichtet werden, wann eine Beratung geleistet beziehungsweise nicht geleistet wird. Um sicherzustellen, dass dem Verbraucher eine Reihe von Produkten vorgestellt wird, die seinen Bedürfnissen und persönlichen Umständen entsprechen, sollten Berater bestimmte Standards einhalten. Die Berater sollten auch angeben, ob ihre Beratungstätigkeit sich auf ein weites Spektrum von Produkten auf dem Markt oder nur auf die eigene Produktpalette des Kreditgebers oder Kreditvermittlers erstreckt. Berater sollten die Möglichkeit haben, sich auf bestimmte „Nischenprodukte“ wie beispielsweise Überbrückungskredite zu spezialisieren und Beratung für eine große Auswahl von Produkten innerhalb dieser speziellen Nische anzubieten, sofern dies dem Verbraucher gegenüber deutlich gemacht wird. Wird Beratung geleistet, sollte sie auf einem Verständnis der finanziellen Situation, Präferenzen und Ziele des Verbrauchers beruhen und sich auf aktuelle Informationen und realistische Annahmen bezüglich der Lebensumstände des Verbrauchers während der Laufzeit des Kredits stützen. Die Mitgliedstaaten können klarstellen, wie die Eignung eines bestimmten Produkts für einen Verbraucher im Rahmen der Beratungsdienste beurteilt werden sollte.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) Die Möglichkeit für den Verbraucher, den Kredit vor Ablauf des Kreditvertrags zurückzuzahlen, kann eine wichtige Rolle bei der Förderung des Wettbewerbs im Binnenmarkt sowie der Freizügigkeit der EU-Bürger spielen. Allerdings bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den nationalen Grundsätzen und Bedingungen, unter denen Verbraucher Rückzahlungen leisten können, und den Bedingungen, unter denen solche vorzeitigen Rückzahlungen erfolgen können. Bestimmte Standards in Bezug auf die vorzeitige Kreditrückzahlung sind – unter Berücksichtigung der Vielfalt der Hypothekarkreditmechanismen und des Spektrums an verfügbaren Produkten – auf Unionsebene von wesentlicher Bedeutung, um zu gewährleisten, dass die Verbraucher die Möglichkeit haben, sich ihrer Verpflichtungen vor dem im Kreditvertrag vereinbarten Zeitpunkt zu entledigen, und sich vertrauensvoll nach dem Produkt umsehen können, das ihren Erfordernissen am besten entspricht. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten entweder durch Rechtsvorschriften oder mittels Vertragsbestimmungen gewährleisten, dass die Verbraucher ein gesetzliches oder vertragliches Recht auf vorzeitige Rückzahlung haben; gleichwohl sollten die Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts festlegen können. Diese Bedingungen können die zeitliche Begrenzung der Ausübung dieses Rechts, eine je nach Art des Sollzinssatzes (fest oder variabel) unterschiedliche Behandlung oder Beschränkungen hinsichtlich der Umstände, unter denen dieses Recht ausgeübt werden kann, betreffen. Die Mitgliedstaaten könnten auch vorsehen, dass der Kreditgeber Anspruch auf eine faire und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für etwaige Kosten hat, die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits entstehen. Fällt die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, kann die Möglichkeit der Ausübung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung in jedem Fall an die Voraussetzung geknüpft werden, dass aufseiten des Verbrauchers ein besonderes Interesse vorliegt. Ein solches besonderes Interesse kann beispielsweise bei Scheidung oder Arbeitslosigkeit gegeben sein. Beschließt ein Mitgliedstaat, solche Bedingungen festzulegen, so sollten diese dem Verbraucher die Ausübung des Rechts nicht übermäßig erschweren und ihm keine übermäßigen Kosten verursachen.

(32) Im Einklang mit den Empfehlungen des Rates für Finanzmarktstabilität ist in Anbetracht der langfristigen Natur vieler Darlehen für den Erwerb von Wohneigentum ein gewisses Maß an Flexibilität während der Laufzeit des Kreditvertrags nötig, um es sowohl den Kreditgebern als auch den Verbrauchern zu ermöglichen, mit Risiken und veränderten Umständen umzugehen, mit denen sie während der Kreditlaufzeit konfrontiert sind. Den Verbrauchern sollte deshalb das Recht auf vorzeitige vollständige oder teilweise Rückzahlung des Kredits zugestanden werden, da dies einer verantwortungsvollen Kreditaufnahme und damit der Finanzmarktstabilität und dem Wettbewerb auf dem Binnenmarkt förderlich ist. Die Kreditgeber sollten jedoch Anspruch auf eine faire und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die Kosten haben, die ihnen in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits entstehen, wobei auch etwaige Einsparungen berücksichtigt werden sollten, die der Kreditgeber damit macht. Diese Entschädigung kann in Form einer bestimmten Gebühr zur Deckung der möglichen Kosten für Verbraucher, die das Recht auf vorzeitige Rückzahlung wahrnehmen, oder durch Einbeziehung der Kosten in die Gesamtkosten des Kreditvertrags in Rechnung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, sicherzustellen, dass die nachgewiesenen Kosten eine mit der Markteffizienz vereinbare Höhe nicht übersteigen. Fällt die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, kann die Möglichkeit der Ausübung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung in jedem Fall an die Voraussetzung geknüpft werden, dass aufseiten des Verbrauchers ein besonderes Interesse vorliegt, das von dem jeweiligen Mitgliedstaat zu spezifizieren ist. Ein solches besonderes Interesse kann beispielsweise bei Scheidung oder Arbeitslosigkeit gegeben sein. Beschließt ein Mitgliedstaat, solche Bedingungen festzulegen, so sollten diese dem Verbraucher die Ausübung des Rechts nicht übermäßig erschweren und ihm keine übermäßigen Kosten verursachen. Es ist deshalb ferner angezeigt, unter bestimmten Umständen ein gewisses Maß an Flexibilität zu ermöglichen, wenn Kreditverträge auf eine ausländische Währung lauten, sofern der Kreditgeber auch in solchen Fällen Anspruch auf eine faire und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für etwaige Kosten hat, die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahrnehmung der in der Richtlinie vorgesehenen Rechte durch die Verbraucher entstehen.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32a) Ferner muss sichergestellt werden, dass ausreichende Transparenz gegeben ist, um Klarheit bezüglich der Art der Verpflichtungen herzustellen, die im Interesse der Wahrung der Finanzmarktstabilität eingegangen werden. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb Regelungen ausarbeiten, die Flexibilität ermöglichen, beispielsweise indem eine andere Immobilie als gleichwertige Sicherheit für den Kredit akzeptiert werden kann. Diese Maßnahmen sollten es den Kreditgebern ermöglichen, in einem anderen Mitgliedstaat belegene Immobilien als Sicherheit derselben Art zu akzeptieren, wenn sie für die Zwecke der Zusammenfassung in auf Sekundärmärkten gehandelten Finanzinstrumenten als gleichwertig angesehen werden.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Kreditvermittler sollten bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihre Hauptverwaltung haben, eingetragen werden, sofern sie nach strengen beruflichen Anforderungen in Bezug auf Sachkompetenz, Leumund und Berufshaftpflichtschutz zugelassen wurden. Die Mitgliedstaaten sollten im Interesse der Förderung des Vertrauens der Verbraucher gegenüber Kreditvermittlern sicherstellen, dass zugelassene Kreditvermittler einer fortwährenden und umfassenden Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegen. Entsprechende Vorschriften sollten zumindest auf Ebene des Instituts gelten, die Mitgliedstaaten können jedoch klarstellen, ob diese Vorschriften in Bezug auf Genehmigung und nachfolgende Registrierung auch für einzelne Mitarbeiter des Kreditvermittlers gelten.

(34) Kreditvermittler sollten zugelassen und beaufsichtigt werden, um sicherzustellen, dass sie nach strengen beruflichen Anforderungen in Bezug auf Sachkompetenz, Leumund und Berufshaftpflichtschutz zugelassen wurden. Zugelassene Kreditvermittler sollten ebenfalls eingetragen werden. Entsprechende Vorschriften sollten zumindest auf Ebene des Instituts gelten, die Mitgliedstaaten können jedoch klarstellen, ob diese Vorschriften in Bezug auf Genehmigung und nachfolgende Registrierung auch für einzelne Mitarbeiter des Kreditvermittlers gelten. Es ist ferner ratsam, Kreditvermittlern die Möglichkeit zu geben, Vertreter zu bestellen, die in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung tätig werden, und die Festlegung von Mindestvorschriften für solche bestellten Vertreter in dieser Richtlinie vorzusehen.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(35a) Um Kreditvermittlern die grenzübergreifende Erbringung ihrer Dienstleistungen zu erleichtern, sowie im Interesse der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen zuständigen Behörden sollte es sich bei den für die Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditvermittlern zuständigen Behörden um die der Beaufsichtigung durch die EBA unterstehenden Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) oder andere nationale Behörden handeln, die zur Zusammenarbeit mit solchen zuständigen Behörden verpflichtet sind.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39) Um den Entwicklungen auf den Märkten für Wohnimmobilienkredite, der Evolution von Kreditprodukten sowie wirtschaftlichen Entwicklungen wie der Inflation Rechnung zu tragen und den Umgang mit bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie zu erläutern, sollte die Kommission ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Die Kommission sollte insbesondere ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die für das Personal von Kreditgebern und für Kreditvermittler geltenden beruflichen Anforderungen sowie die zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern und zur Gewährleistung der Eignung von Kreditprodukten für die betreffenden Verbraucher angewandten Kriterien zu bestimmen und zentrale Begriffe wie „Zahlungsausfall“, die Kriterien für die Registrierung und die für Kreditdatenbanken geltenden Datenverarbeitungsvorschriften weiter zu harmonisieren.

(39) Um eine kohärente Harmonisierung sicherzustellen und den Entwicklungen auf den Märkten für Wohnimmobilienkredite, der Evolution von Kreditprodukten sowie der Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Die Kommission sollte insbesondere ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Inhalt und Präsentation des ESIS zu ergänzen und zu aktualisieren und die Bemerkungen zu überarbeiten oder die Annahmen zu aktualisieren, die zur Berechnung des effektiven Jahreszinses herangezogen werden. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40) Um den Entwicklungen auf den Märkten für Wohnimmobilienkredite einschließlich des entsprechenden Produktangebots Rechnung zu tragen, sollte die Kommission ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Änderung des Inhalts der bei Werbung bereitzustellenden Standardinformationen, des Formats und Inhalts des überarbeiteten Europäischen standardisierten Merkblattes für Hypothekarkredite (ESIS), des Inhalts der von Kreditvermittlern offenzulegenden Informationen, der bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses gemäß Anhang I zugrunde gelegten Formel und Annahmen sowie der bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu berücksichtigenden Kriterien zu erlassen.

entfällt

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41) Um wirtschaftlichen Entwicklungen wie der Inflation und Entwicklungen auf den Märkten für Wohnimmobilienkredite Rechnung zu tragen, sollte die Kommission ermächtigt werden, technische Regulierungsstandards für Kreditvermittler zu erlassen, in denen die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie festgelegt wird.

entfällt

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42) Um Kreditvermittlern die grenzübergreifende Erbringung ihrer Dienstleistungen zu erleichtern, sowie im Interesse der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen zuständigen Behörden sollte es sich bei den für die Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditvermittlern zuständigen Behörden um die der Beaufsichtigung durch die EBA unterstehenden Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2001 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) handeln.

entfällt

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43) Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erheben können. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates sollte es möglich sein, diesen Zeitraum um einen weiteren Monat zu verlängern, sofern es sich um besonders wichtige Bereiche handelt. Ferner sollten das Europäische Parlament und der Rat den anderen Institutionen gegebenenfalls mitteilen können, dass sie nicht beabsichtigen, Einwände zu erheben.

(43) Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von drei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erheben können. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates sollte es möglich sein, diesen Zeitraum um drei Monate zu verlängern, sofern es sich um besonders wichtige Bereiche handelt. Ferner sollten das Europäische Parlament und der Rat den anderen Institutionen gegebenenfalls mitteilen können, dass sie nicht beabsichtigen, Einwände zu erheben.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 44

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44) Es wird notwendig sein, das wirksame Funktionieren dieser Richtlinie und die Fortschritte bei der Verwirklichung eines Binnenmarkts mit einem hohen Verbraucherschutzniveau in Bezug auf Wohnimmobilienkreditverträge zu überprüfen. Deshalb sollte die Kommission die Richtlinie fünf Jahre nach Ablauf der Frist für deren Umsetzung überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sollten unter anderem die Entwicklung des Marktes für Nichtkreditinstitute, die Wohnimmobilienkreditverträge anbieten, sowie die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen, z. B. der Einführung einer Art „Pass“ für diese Nichtkreditinstitute, und der Einführung von Rechten und Pflichten in Bezug auf die nachvertragliche Phase von Kreditverträgen untersucht und geklärt werden, ob eine Ausdehnung des Geltungsbereichs auf die Kreditvergabe an Kleinunternehmen gerechtfertigt ist.

(44) Es wird notwendig sein, das wirksame Funktionieren dieser Richtlinie und die Fortschritte bei der Verwirklichung eines Binnenmarkts mit einem hohen Verbraucherschutzniveau in Bezug auf Wohnimmobilienkreditverträge zu überprüfen. Deshalb sollte die Kommission die Richtlinie fünf Jahre nach Ablauf der Frist für deren Umsetzung überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sollte unter anderem die Einhaltung und die Auswirkungen dieser Richtlinie bewertet, die Bereitstellung von Kreditverträgen durch Nichtkreditinstitute sowie die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen, z. B. der Einführung einer Art „Pass“ für diese Nichtkreditinstitute untersucht und geklärt werden, ob der Geltungsbereich weiterhin angemessen ist und ob weitere Maßnahmen notwendig sind, um die Rückverfolgbarkeit von Wohnimmobilienkreditverträgen zu gewährleisten.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 46

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46) Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen –

(46) Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollen die Mitgliedstaaten Tabellen aufstellen, aus denen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen -

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung eines Rahmens zur Regelung bestimmter Aspekte der auf Kreditverträge zur Finanzierung von Wohnimmobilien anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie bestimmter Aspekte der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Kreditvermittler und Kreditgeber.

1. Diese Richtlinie legt einen Rahmen zur Regelung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die anwendbar sind auf mit Verbrauchern geschlossene Kreditverträge, die hypothekarisch gesicherte oder zur Finanzierung von Wohnimmobilien dienende Verbraucherkreditverträge betreffen, sowie damit verbundener Aspekte der aufsichtsrechtlichen Anforderungen fest.

 

2. Diese Richtlinie schafft einen ausreichend harmonisierten EU-Regelungsrahmen, in dem sie insbesondere einen gemeinsamen, kohärenten EU-weiten Standard für die Berechnung des effektiven Jahreszinses, die Bereitstellung vorvertraglicher Informationen über ein einheitliches Formular, das „Europäische standardisierte Merkblatt“, und die Verpflichtung zur Durchführung einer Bewertung der Kreditwürdigkeit in Zusammenhang mit Kreditverträgen vorsieht. In anderen Bereichen der Richtlinie wird ein Rahmen mit gemeinsamen Mindeststandards festgelegt.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Diese Richtlinie gilt für folgende Kreditverträge:

1. Diese Richtlinie gilt für:

a) Kreditverträge, die entweder durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für Wohnimmobilien genutzt wird, oder durch ein Recht an Wohnimmobilien gesichert sind;

a) Kreditverträge, die entweder durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für Wohnimmobilien genutzt wird, oder durch ein Recht an Wohnimmobilien gesichert sind;

b) Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Wohngebäude bestimmt sind;

b) Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Wohngebäude bestimmt sind;

c) Kreditverträge, die vom Eigentümer einer Wohnimmobilie oder einer Person, die eine Wohnimmobilie zu erwerben beabsichtigt, zum Zwecke der Renovierung der betreffenden Immobilie abgeschlossen werden und nicht unter die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 fallen.

c) Kreditverträge, die vom Eigentümer einer Wohnimmobilie oder einem Verbraucher, der eine Wohnimmobilie zu erwerben beabsichtigt, zum Zwecke der Renovierung der betreffenden Immobilie abgeschlossen werden.

 

1a. Mitgliedstaaten, die die Richtlinie 2008/48/EG bereits umfassend auf Kreditverträge des Geltungsbereichs von Absatz 1 Buchstabe c angewandt haben, dürfen diese Richtlinie auf solche Kredite, sofern sie nicht in den Geltungsbereich von Absatz 1 Buchstabe a fallen, weiterhin für einen Zeitraum von fünf Jahren nach …* anwenden.

 

Die Mitgliedstaaten, die vor …* ein Informationsblatt eingeführt haben, das zumindest den gleichen Informationsanforderungen genügt wie den in Anhang II aufgeführten, können dieses für die Zwecke des Artikels 9a über vorvertragliche Informationen weiterhin für einen Zeitraum von fünf Jahren nach …* benutzen.

2. Diese Richtlinie gilt nicht für

2. Diese Richtlinie gilt nicht für

a) Verträge über Kredite, deren Rückzahlung letztlich aus dem Erlös des Verkaufs einer Immobilie erfolgt;

a) Verträge über Kredite, bei denen der Kreditgeber pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kredittilgung vornimmt und damit im Gegenzug einen Betrag aus dem Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt, und erst dann eine vollständige Rückzahlung fordert, wenn ein oder mehrere von den Mitgliedstaaten definierte Lebensereignisse eintreten oder es zu einem Bruch der Vertragsbestimmungen kommt, aufgrund deren der Kreditgeber den Kreditvertrag kündigt;

b) Verträge über Kredite, die Arbeitnehmern vom Arbeitgeber als Nebenleistung zinsfrei oder zu einem niedrigeren effektiven Jahreszins als dem marktüblichen gewährt werden und die nicht der breiten Öffentlichkeit angeboten werden.

b) Verträge über Kredite, die Arbeitnehmern vom Arbeitgeber als Nebenleistung zinsfrei oder zu einem niedrigeren effektiven Jahreszins als dem marktüblichen gewährt werden und die nicht der breiten Öffentlichkeit angeboten werden.

 

ba) Kreditverträge über eine Stundung bei Kreditverträgen für eine Dauer von nicht mehr als 6 Monaten, wenn der Sollzinssatz für die Stundung nicht über dem Vertragszins liegt und der Verbraucher einer Ausnahme von der vorliegenden Richtlinie zustimmt;

 

bb) Kreditverträge in Form von Überziehungsmöglichkeiten, sofern der Verbraucher einer Ausnahme von den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie zustimmt;

 

bc) zins- und gebührenfreie Kreditverträge und Kreditverträge, nach denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und bei denen nur geringe Kosten anfallen;

 

bd) Kreditverträge, die Ergebnis eines Vergleichs vor einem Richter oder einer anderen gesetzlich befugten Stelle sind.

 

2a. Die Mitgliedstaaten können

 

a) von der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 7 bis 9a, Artikel 11 und Anhang II für Kreditverträge mit einem Gesamtwert über 2 Millionen EUR absehen;

 

b) beschließen, dass einige oder alle Artikel dieser Richtlinie nicht für Kreditverträge gelten, bei denen die Immobilie nicht von dem Verbraucher oder von einer mit ihm in Beziehung stehenden Person als Wohnstätte genutzt werden soll, in welchem Fall der Verbraucher einer Ausnahme von den Bestimmungen dieser Richtlinie zustimmt;

 

c) beschließen, dass einige oder alle Artikel dieser Richtlinie nicht für Kreditverträge gelten, bei denen der Kredit binnen 12 Monaten zurückzuzahlen ist, in welchem Fall der Verbraucher einer Ausnahme von den Bestimmungen dieser Richtlinie zustimmt;

 

d) beschließen, dass einige oder alle Artikel dieser Richtlinie nicht für Kreditverträge gelten, die die unentgeltliche Stundung einer bestehenden Forderung zum Gegenstand haben, in welchem Fall der Verbraucher einer Ausnahme von den Bestimmungen dieser Richtlinie zustimmt.

 

2b. Die Mitgliedstaaten können folgende Verträge aus der Richtlinie ausnehmen, sofern eine entsprechende Regelung besteht, mit der sichergestellt wird, dass die Verbraucher rechtzeitige und vollständige Informationen über Kreditverträge erhalten:

 

a) Verträge über Kredite, die Darlehen zum Gegenstand haben, die einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse gewährt werden, sei es zinslos oder zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen;

 

b) Kreditverträge, bei denen es sich beim Kreditgeber um eine Organisation innerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2008/48/EG handelt.

 

______________

 

* ABl: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) „Verbraucher“ einen Verbraucher im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/48/EG;

a) „Verbraucher“ einen Verbraucher im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/48/EG;

b) „Kreditgeber“ eine natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit im Sinne von Artikel 2 gewährt oder zu gewähren verspricht;

b) „Kreditgeber“ eine natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit im Sinne von Artikel 2 gewährt oder zu gewähren verspricht;

c) „Kreditvertrag“ einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher direkt oder über einen Kreditvermittler einen Kredit im Sinne von Artikel 2 in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht.

c) „Kreditvertrag“ einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher direkt oder über einen Kreditvermittler einen Kredit im Sinne von Artikel 2 in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht.

d) „Nebenleistung“ eine Finanzdienstleistung, die der Kreditgeber oder Kreditvermittler dem Verbraucher zusammen mit dem Kreditvertrag anbietet;

d) „Nebenleistung“ eine Dienstleistung, die der Kreditgeber oder Kreditvermittler dem Verbraucher zusammen mit dem Kreditvertrag anbietet;

e) „Kreditvermittler“ eine natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber handelt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt, das aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann,

e) „Kreditvermittler“ eine natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber oder Notar handelt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen eine Vergütung, die aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann,

i) Verbrauchern Kreditverträge im Sinne von Artikel 2 anbietet,

i) Verbrauchern Kreditverträge vorstellt oder anbietet,

ii) Verbrauchern bei anderen als den in Ziffer i genannten Vorarbeiten zum Abschluss von Kreditverträgen im Sinne von Artikel 2 behilflich ist oder

ii) Verbrauchern bei anderen als den in Ziffer i genannten Vorarbeiten und/oder administrativen Tätigkeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich ist;

iii) für den Kreditgeber mit Verbrauchern Kreditverträge im Sinne von Artikel 2 abschließt;

iii) für den Kreditgeber mit Verbrauchern Kreditverträge abschließt oder

 

iiia) Beratungsdienste leistet.

f) „gebundener Kreditvermittler“ einen Kreditvermittler, der im Namen und unter voller Verantwortung nur eines Kreditgebers oder nur einer Gruppe handelt;

f) „gebundener Kreditvermittler“ einen Kreditvermittler, der im Namen und unter voller Verantwortung eines Kreditgebers oder mehrerer Kreditgeber oder einer Gruppe oder mehrerer Gruppen handelt;

g) „Gruppe“ Kreditgeber, die für die Zwecke eines konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG eine Gruppe bilden;

g) „Gruppe“ Kreditgeber, die für die Zwecke eines konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG eine Gruppe bilden;

h) „Kreditinstitut“ Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG;

h) „Kreditinstitut“ Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG;

i) „Nichtkreditinstitut“ eine natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit im Sinne von Artikel 2 gewährt oder zu gewähren verspricht und bei der es sich nicht um ein Kreditinstitut handelt;

i) „Nichtkreditinstitut“ alle Kreditgeber, bei denen es sich nicht um ein Kreditinstitut handelt;

j) „Personal“ alle Beschäftigten des Kreditgebers oder Kreditvermittlers, die Kontakt zu Verbrauchern haben und an den unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten mitwirken;

j) „Personal“

 

i) alle natürlichen Personen, die für den Kreditgeber, Kreditvermittler oder bestellten Vertreter tätig sind und bei den unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten in Beziehung zu Verbrauchern stehen oder Kontakte zu diesen haben oder

 

ii) alle natürlichen Personen, die den unter Ziffer i genannten natürlichen Personen unmittelbar vorstehen und/oder diese beaufsichtigen.

k) „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g der Richtlinie 2008/48/EG;

k) „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g der Richtlinie 2008/48/EG einschließlich der Immobilienbewertung, jedoch ausschließlich der Gebühren für die Registrierung der Hypothek oder einer anderen vergleichbaren Sicherheit.

l) „vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag“ den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h der Richtlinie 2008/48/EG;

l) „vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag“ den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h der Richtlinie 2008/48/EG;

m) „effektiver Jahreszins“ die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags, soweit zutreffend einschließlich der Kosten gemäß Artikel 12 Absatz 2;

m) „effektiver Jahreszins“ die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags, soweit zutreffend einschließlich der Kosten gemäß Artikel 12 Absatz 2;

n) „Sollzinssatz“ den Sollzinssatz im Sinne von Artikel 3 Buchstabe j der Richtlinie 2008/48/EG;

n) „Sollzinssatz“ den Sollzinssatz im Sinne von Artikel 3 Buchstabe j der Richtlinie 2008/48/EG;

o) „Kreditwürdigkeitsprüfung“ die Bewertung der Fähigkeit eines Verbrauchers, seinen Schuldverpflichtungen nachzukommen;

o) „Kreditwürdigkeitsprüfung“ die Bewertung der Aussicht, dass den Schuldverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag nachgekommen wird;

p) „dauerhafter Datenträger“ einen Datenträger im Sinne von Artikel 3 Buchstabe m der Richtlinie 2008/48/EG;

p) „dauerhafter Datenträger“ einen Datenträger im Sinne von Artikel 3 Buchstabe m der Richtlinie 2008/48/EG;

q) „Herkunftsmitgliedstaat“,

q) „Herkunftsmitgliedstaat“,

i) wenn der Kreditgeber oder Kreditvermittler eine natürliche Person ist, den Mitgliedstaat, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat und ihre Tätigkeit ausübt;

i) wenn der Kreditgeber oder Kreditvermittler eine natürliche Person ist, den Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt;

ii) wenn der Kreditgeber oder Kreditvermittler eine juristische Person ist, den Mitgliedstaat, in dem diese Person ihren satzungsmäßigen Sitz hat, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, den Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt.

ii) wenn der Kreditgeber oder Kreditvermittler eine juristische Person ist, den Mitgliedstaat, in dem diese Person ihren satzungsmäßigen Sitz hat, wenn sie gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht einen satzungsmäßigen Sitz hat, und in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt.

r) „Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Kreditgeber oder Kreditvermittler eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt.

r) „Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Kreditgeber oder Kreditvermittler eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt.

 

ra) „Beratungsdienste“ die Abgabe persönlicher Empfehlungen an einen Verbraucher, die sich auf ein oder mehrere Geschäfte im Hinblick auf Kreditverträge beziehen und eine von der Kreditgewährung getrennte Tätigkeit darstellen.

 

rb) „Wohnimmobilie“ eine Immobilie, die überwiegend zu Wohnzwecken bestimmt ist;

 

rc) „Gutachter“ eine natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Bewertungen von Wohnimmobilien oder dem Grund und Boden, auf dem sich solche Immobilien befinden oder befinden könnten, vornimmt.

 

rd) „Kopplungsgeschäft“ den Verkauf einer Nebenleistung oder mehrerer Nebenleistungen gemeinsam mit dem Kreditvertrag in einem Paket, bei dem der Kreditvertrag nicht separat von dem Verbraucher in Anspruch genommen werden kann.

 

re) „Bündelungsgeschäft“ die Erbringung einer oder mehrerer Nebenleistungen gemeinsam mit dem Kreditvertrag in einem Paket, bei dem der Kreditvertrag separat von dem Verbraucher in Anspruch genommen werden kann, jedoch nicht zwangsläufig zu den gleichen Bedingungen, als wenn er mit den Nebenleistungen gebündelt angeboten wird.

 

rf) „Gesamtkreditbetrag“ die Obergrenze oder die Summe aller Beträge, die aufgrund eines Kreditvertrages zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob diese an den Verbraucher oder an einen Dritten ausbezahlt werden.

 

rg) „Fremdwährungskredit“ einen Kredit, der

 

i) auf eine andere Währung lautet als die, in der der Verbraucher sein Einkommen bezieht oder die Vermögenswerte hält, aus denen der Kredit zurückgezahlt werden soll, oder

 

ii) auf eine andere Währung als die Währung des Mitgliedstaats lautet, in welchem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

 

rh) „Kreditvertrag mit variablem Zinssatz“ einen Kreditvertrag, bei dem sich der Sollzinssatz für einen Teil oder den gesamten Vertrag nicht ausschließlich nach einem festen Prozentsatz richtet, der bei Abschluss des Kreditvertrags vereinbart wurde, und gewöhnlich auf der Entwicklung eines zugrunde liegenden Index bzw. Referenzzinssatzes basiert, unabhängig davon, ob seine Variabilität nach oben oder nach unten begrenzt ist.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die ermächtigt sind, die Durchführung dieser Richtlinie sicherzustellen, und sie gewährleisten, dass den betreffenden Behörden sämtliche für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse übertragen werden.

1. Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen nationalen Behörden, die ermächtigt sind, die Durchführung und Durchsetzung dieser Richtlinie auf einzelstaatlicher Ebene sicherzustellen, und sie gewährleisten, dass den betreffenden Behörden sämtliche für die effiziente und wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ermittlungs- und Sanktionsbefugnisse und Ressourcen übertragen werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es sich bei den für die Durchführung der Artikel 18, 19, 20 und 21 dieser Richtlinie zuständigen Behörden um Stellen handelt, die zu den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) genannten zuständigen Behörden zählen.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es sich bei den für die Durchführung der Artikel 18, 19, 19a, 20, 21, 22, 22a und 23 dieser Richtlinie zuständigen Behörden um Stellen handelt, die

 

i) zu den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) genannten zuständigen Behörden zählen, oder

 

ii) um andere nationale Behörden unter der Voraussetzung, dass diese gemäß nationalem Recht oder entsprechenden Verwaltungsvorschriften gehalten sind, mit den in Ziffer i genannten Behörden zusammenzuarbeiten, wo dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie notwendig ist.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Benennung der zuständigen Behörden und über eine etwaige Aufteilung der Aufgaben zwischen verschiedenen zuständigen Behörden.

3. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die EBA über die Benennung der zuständigen Behörden und über eine etwaige Aufteilung der Aufgaben zwischen verschiedenen zuständigen Behörden. Die Kommission veröffentlicht mindestens einmal jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union ein Verzeichnis der zuständigen Behörden im Sinne des Absatzes 1 und aktualisiert es regelmäßig auf ihrer Website.

2. Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass diese eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben wirkungsvoll erfüllen können.

4. Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass diese untereinander und mit der EBA eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben wirkungsvoll erfüllen können.

 

5. Die Mitgliedstaaten führen Verfahren zur Sammlung und zum Austausch von Informationen ein, insbesondere im Interesse der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken1 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte2.

 

______________

 

1 ABl. L 331 vom 15.12.10, S. 1.

 

2 ABl. L 306 vom 23.11.11, S. 25.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Kapitel 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Kapitel 1a

 

Finanzbildung

 

Artikel 4a

 

Finanzbildung der Verbraucher

 

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch geeignete Maßnahmen die Aufklärung der Verbraucher über eine verantwortungsvolle Kreditaufnahme und verantwortungsvolles Schuldenmanagement, speziell im Hinblick auf Kreditverträge, gefördert wird.

 

2. Allen Erstkäufern werden klare, informative Unterlagen sowie Informationen über weitere Beratung durch Verbraucherorganisationen und nationale Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt.

 

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Beteiligten angemessen in die Planung und Entwicklung der Maßnahmen im Sinne dieses Artikels einbezogen werden.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Kreditgeber oder Kreditvermittler bei der Gewährung oder Vermittlung eines Kredits oder gegebenenfalls von Nebenleistungen für Verbraucher oder einer diesbezüglichen Beratung ehrlich, redlich und professionell im besten Interesse des Verbrauchers handelt.

1. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Kreditgeber oder Kreditvermittler bei der Planung, Gewährung oder Vermittlung eines Kredits oder gegebenenfalls von Nebenleistungen für Verbraucher oder bei der Erfüllung eines Kreditvertrags ehrlich, redlich, transparent und professionell handelt und auch die Rechte und Interessen des Verbrauchers berücksichtigt. Dies bedeutet, dass er alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um den Bedürfnissen und Umständen eines Verbrauchers zu entsprechen und alle Informationen betreffend die spezifischen Umstände eines Verbrauchers sowie alle speziellen Bedürfnisse, die dieser angibt, berücksichtigt.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Art und Weise, wie Kreditgeber ihr Personal und die jeweiligen Kreditvermittler vergüten, und die Art und Weise, wie Kreditvermittler ihr Personal vergüten, nicht der Einhaltung der in Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtung entgegensteht, im besten Interesse des Verbrauchers zu handeln.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Art und Weise, wie Kreditgeber ihr Personal und die Kreditvermittler vergüten, und die Art und Weise, wie Kreditvermittler ihr Personal und ihre bestellten Vertreter vergüten, nicht der Einhaltung der in Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtung entgegensteht.

 

2a. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die Vergütung des für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zuständigen Personals in Einklang steht mit der Vergütungspolitik für Risikoträger gemäß Anhang V, Abschnitt 11, Absatz 23 Buchstabe a und b der Richtlinie 2006/48/EG und nicht von der Zahl oder dem Anteil der genehmigten Anträge abhängt.

 

2b. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei Kreditgebern, Kreditvermittlern oder bestellten Vertretern, die Beratungsdienste leisten, die Struktur der Vergütung des damit betrauten Personals dessen Fähigkeit nicht beeinträchtigt, eine objektive Empfehlung abzugeben, und dass insbesondere das Ergebnis dieser Beratungstätigkeit nicht an die Ergebnisse bei einzelnen Produkten oder an Absatzziele gekoppelt ist.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mindestanforderungen an die Kompetenz

Mindestanforderungen an Kenntnisse und Kompetenzen

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und Kreditvermittler von ihrem Personal ausreichende Kenntnisse und Kompetenzen in Bezug auf Produktgestaltung, Vermittlung, Beratung oder Genehmigung von Kreditverträgen verlangen. Beinhaltet der Abschluss eines Kreditvertrags damit verbundene Nebenleistungen, verfügt das Personal darüber hinaus über die für die Erbringung dieser Nebenleistungen erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen, einschließlich derjenigen, die in den sektorbezogenen Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind.

a) Das Personal von Kreditgebern und Kreditvermittlern verfügt über ausreichende Kenntnisse und Kompetenzen in Bezug auf das Anbieten und Abschließen von Kreditverträgen im Sinne von Artikel 2 bzw. in Bezug auf die Tätigkeiten eines Kreditvermittlers im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e. Beinhaltet der Abschluss eines Kreditvertrags damit verbundene Nebenleistungen, insbesondere Versicherungs- oder Wertpapierdienstleistungen, verfügt das Personal darüber hinaus über die für die Erbringung dieser Nebenleistungen erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen, so dass den Anforderungen von Artikel 19 der Richtlinie 2004/39/EG sowie von Artikel 4 der Richtlinie 2002/92/EG Genüge getan ist.

 

b) Natürliche Personen, die bei Kreditgebern und Kreditvermittlern eine Managementfunktion bekleiden und für Vermittlung, Beratung oder Genehmigung von Kreditverträgen zuständig sind oder daran mitwirken, verfügen über ausreichende Kenntnisse und Kompetenzen im Bereich Kreditverträge.

 

c) Kreditgeber und Kreditvermittler unterliegen einer Überwachung, damit bewertet werden kann, ob die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Anforderungen dauerhaft erfüllt werden.

 

2. Die Herkunftsmitgliedstaaten gewährleisten, dass die Festlegung des angemessenen Kenntnis- und Kompetenzniveaus auf der Grundlage anerkannter Qualifikationen oder Erfahrungen erfolgt.

2. Die Mitgliedstaaten legen die Mindestanforderungen an die Kenntnisse und Kompetenzen für das Personal von Kreditgebern, Kreditvermittlern und bestellten Vertretern in Einklang mit den Grundsätzen in Anhang III fest.

 

2a. Erbringt ein Kreditgeber oder Kreditvermittler seine Dienste innerhalb des Hoheitsgebiets eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten

 

i) über eine Zweigniederlassen, so ist der Aufnahmemitgliedstaat zuständig für die Festlegung der auf das Personal einer Zweigniederlassung anwendbaren Mindestanforderungen an Kenntnisse und Kompetenzen;

 

ii) im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit, ist der Herkunftsmitgliedstaat zuständig dafür, für die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Kenntnisse und Kompetenzen des Personals im Einklang mit Anhang III zu sorgen, ausgenommen die in Anhang III Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f, h, 2 und 3 genannten Anforderungen, die vom Aufnahmemitgliedstaat festgelegt werden.

 

2b. Die Personen nach Absatz 1 sind verpflichtet, sich fortlaufend beruflich weiterzubilden, um ihre Kenntnisse und Fähigkeiten auf den neusten Stand zu bringen und zu überprüfen.

3. Die Herkunftsmitgliedstaaten geben bekannt, welche Kriterien sie festgelegt haben, um zu beurteilen, ob Kreditvermittler oder das Personal von Kreditgebern den Kompetenzanforderungen genügen. Die entsprechenden Kriterien müssen eine Liste etwaiger anerkannter Qualifikationen umfassen.

 

4. Der Kommission wird im Einklang mit Artikel 26 und vorbehaltlich der in den Artikeln 27 und 28 genannten Bedingungen die Befugnis übertragen, die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Anforderungen, insbesondere die Anforderungen an Kenntnisse und Kompetenzen, zu spezifizieren.

 

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn innerstaatliche Vorschriften verlangen, dass bei der Werbung für Kreditverträge, die keine Angaben über den Zinssatz oder Zahlenangaben über dem Verbraucher entstehende Kosten des Kredits im Sinne von Unterabsatz 1 enthält, der effektive Jahreszins anzugeben ist.

Begründung

Anpassung an Artikel 4 Absatz 1 der Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Standardinformationen enthalten folgende Angaben in klarer, prägnanter und augenfälliger Art und Weise anhand eines repräsentativen Beispiels:

2. Die Standardinformationen nennen folgende Bestandteile in klarer, prägnanter und augenfälliger Art und Weise anhand eines repräsentativen Beispiels:

Begründung

Anpassung an Artikel 4 Absatz 2 der Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Hinweis, dass es sich beim beworbenen Produkt um einen Kreditvertrag handelt, und gegebenenfalls Hinweis, dass dieser durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für Wohnimmobilien genutzt wird, oder durch ein Recht an Wohnimmobilien gesichert ist;

entfällt

Begründung

Der Abschluss eines Hypothekarkredits erfolgt in der Regel nicht unmittelbar auf der Grundlage einer Werbeanzeige. Die Marktforschung zeigt, dass die Verbraucher nur einen geringen Teil der Informationen aus der Werbung für Hypothekarkredite behalten, sodass es effizienter ist, sich auf einige wenige zentrale Grundsätze zu konzentrieren.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Sollzinssatz und Angabe, ob es sich um einen festen, einen variablen oder einen festen und einen variablen Zinssatz handelt, sowie Einzelheiten zu den für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkreditkosten eingehenden Kosten;

c) Sollzinssatz und Angabe, ob es sich um einen festen, einen variablen oder einen festen und einen variablen Zinssatz handelt, sowie Einzelheiten zu den für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkreditkosten eingehenden Kosten; der effektive Jahreszins ist in der Werbeanzeige optisch mindestens genauso hervorzuheben wie andere Zahlenangaben;

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Laufzeit des Kreditvertrags;

f) gegebenenfalls Laufzeit des Kreditvertrags;

Begründung

Anpassung an Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) Höhe der Raten;

g) gegebenenfalls Höhe der Raten;

Begründung

Anpassung an Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag;

entfällt

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) gegebenenfalls Hinweis auf das Risiko eines Verlusts der Immobilie im Falle einer Nichteinhaltung der aus dem Kreditvertrag erwachsenden Verpflichtungen, sofern der Kredit durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für Wohnimmobilien genutzt wird, oder durch ein Recht an Wohnimmobilien gesichert ist.

entfällt

Begründung

Für die Werbung zu umfangreich. Entspricht zudem nicht dem Bild eines mündigen Verbrauchers.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Standardinformationen müssen gut lesbar bzw. – je nachdem, welches Medium für Werbung und Marketing verwendet wird – akustisch gut verständlich sein.

Die Standardinformationen müssen gut lesbar bzw. – je nachdem, welches Medium für Werbung und Marketing verwendet wird – akustisch gut verständlich sein.

 

Alle im Zuge der Werbung bereitgestellten Informationen müssen sich nach dem dargestellten repräsentativen Beispiel richten.

 

Die Mitgliedstaaten erlassen Kriterien für die Festlegung eines repräsentativen Beispiels.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Der Kommission wird im Einklang mit Artikel 26 und vorbehaltlich der in den Artikeln 27 und 28 genannten Bedingungen die Befugnis übertragen, die Liste der bei Werbung bereitzustellenden Standardinformationen weiter zu spezifizieren.

entfällt

Insbesondere nimmt die Kommission, soweit erforderlich, bei Erlass solcher delegierter Rechtsakte die entsprechenden Änderungen an der Liste der in Absatz 2 Buchstaben a bis i dieses Artikels genannten Standardinformationen vor.

 

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8a

 

Kopplung und verwandte unlautere Geschäftspraktiken

 

1. Die Mitgliedstaaten erlauben Bündelungsgeschäfte, jedoch keine Kopplungsgeschäfte.

 

2. Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten Kopplungsgeschäfte erlauben, wenn die Kreditgeber die Eröffnung oder Weiterführung eines Zahlungskontos oder eines Sparprodukts verlangen, sofern dieses fester Bestandteil des Kredits ist oder einzig dem Zweck der Ansammlung von Kapital zur Rückzahlung oder Bedienung des Kredits oder dem Abschluss eines gesonderten Kreditvertrags in Verbindung mit einem Kreditvertrag mit Anteilskapitalbeteiligung dient. Ferner erlauben die Mitgliedstaaten den Kreditgebern, vom Verbraucher zu verlangen, eine einschlägige Versicherung abzuschließen und die Gewährung des Kredits zu verweigern, wenn die Versicherung des Verbrauchers nicht ähnliche Merkmale aufweist wie die Versicherung des vom Kreditgeber bevorzugten Anbieters.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler zu jedem Zeitpunkt allgemeine Informationen über Kreditverträge auf einem dauerhaften Datenträger oder in elektronischer Form bereitstellen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zu jedem Zeitpunkt zugängliche und verständliche allgemeine Informationen über Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder auf Antrag in elektronischer Form vom Kreditgeber bereitgestellt und, sofern es sich um Direktverkäufe handelt, vom Kreditgeber und anderenfalls vom Kreditvermittler an den Verbraucher weitergeleitet werden.

Begründung

Es ist nicht klar, wer für die Erstellung dieses Dokuments zuständig ist. Die Vermittler haben nicht unbedingt Zugang zu allen aufgeführten Informationen. Daher sollte es in den Zuständigkeitsbereich des Kreditgebers fallen, diese Informationen dem Vermittler oder, wenn die Kreditvergabe direkt durch den Kreditgeber erfolgt, unmittelbar dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Formen von Sicherheiten;

c) Formen von Sicherheiten einschließlich der Möglichkeit, dass das Sicherungsobjekt in einem anderen Mitgliedstaat belegen sein darf;

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) ein der Veranschaulichung dienendes Beispiel zur Berechnung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sowie des effektiven Jahreszinses;

g) ein repräsentatives Beispiel zur Berechnung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sowie des effektiven Jahreszinses;

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga) einen Hinweis auf mögliche zusätzliche Kosten wie z.B. für die Eintragung von Hypotheken oder anderen vergleichbaren Sicherheiten;

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) Hinweis darauf, ob die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung besteht, und gegebenenfalls Erläuterung der an eine vorzeitige Rückzahlung geknüpften Bedingungen;

i) Erläuterung der an eine vorzeitige Rückzahlung geknüpften Bedingungen;

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe k

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

k) nähere Angaben dazu, wo Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit der Kreditzinsen oder zu anderen Möglichkeiten einer öffentlichen Förderung erhältlich sind.

entfällt

Begründung

Die Verpflichtung der Angabe dieser Information widerspricht dem Bild des mündigen Verbrauchers und könnte zudem ein Binnenmarkthindernis darstellen. Anpassung an die Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe k a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ka) Dienen bei einem Kreditvertrag vom Verbraucher geleistete Zahlungen nicht der unmittelbaren Tilgung seiner Schuld im Verhältnis zum Gesamtkreditbetrag, sondern der Bildung von Kapital innerhalb der Zeiträume und zu den Bedingungen, die im Kreditvertrag oder in einem Zusatzvertrag zum Kreditvertrag vorgesehen sind, so muss aus den nach Absatz 2 bereitgestellten vorvertraglichen Informationen klar und prägnant hervorgehen, dass der Kreditvertrag oder der Zusatzvertrag keine Garantie für die Rückzahlung des aufgrund des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Gesamtbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie wird gegeben.

Begründung

Anpassung an Artikel 5 Absatz 5 der Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher, nachdem dieser im Einklang mit Artikel 14 die erforderlichen Angaben zu seinen Bedürfnissen, seiner finanziellen Situation und seinen Präferenzen gemacht hat, unverzüglich individuell zugeschnittene Informationen erteilt, die der Verbraucher benötigt, um Kreditangebote auf dem Markt zu vergleichen, ihre jeweiligen Auswirkungen zu prüfen und eine informierte Entscheidung über den Abschluss des Kreditvertrags zu treffen. Entsprechende Informationen werden auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mittels des Formulars „Europäisches standardisiertes Merkblatt“ („European Standardised Information Sheet”, ESIS) in Anhang II mitgeteilt.

entfällt

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Kreditgeber, wenn sie einem Verbraucher ein verbindliches Angebot vorlegen, diesem ein ESIS beifügen. Die Mitgliedstaaten stellen in diesem Fall sicher, dass der Kreditvertrag erst dann geschlossen werden kann, wenn der Verbraucher – unabhängig von der Art des Vertragsabschlusses – ausreichend Zeit hatte, um die Angebote zu vergleichen, ihre Auswirkungen zu bewerten und eine informierte Entscheidung über die Annahme des Angebots zu treffen.

 

Mit der Vorlage des ESIS gelten die Anforderungen in Bezug auf die Unterrichtung des Verbrauchers vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2002/65/EG seitens des Kreditgebers und gegebenenfalls des Kreditvermittlers als erfüllt.

 

Etwaige zusätzliche Informationen, die der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher gibt, werden in einem separaten Dokument, das dem ESIS beigefügt werden kann, mitgeteilt.

 

3. Der Kommission wird im Einklang mit Artikel 26 und vorbehaltlich der in den Artikeln 27 und 28 genannten Bedingungen die Befugnis übertragen, die in Absatz 1 dieses Artikels enthaltene Liste der Standardinformationen sowie Inhalt und Form des ESIS (siehe Anhang II) zu ändern.

 

In entsprechenden delegierten Rechtsakten wird, soweit erforderlich, insbesondere Folgendes geregelt:

 

a) Änderung der in Absatz 1 dieses Artikels enthaltenen Liste der Standardinformationen;

 

b) Streichung eines Elements der gemäß Anhang II vorgesehenen Informationen;

 

c) Ergänzung der Liste der gemäß Anhang II vorgesehenen Informationen;

 

d) Änderung der Präsentation der Inhalte des ESIS in Anhang II;

 

e) Präzisierung der Anleitung zum Ausfüllen des ESIS in Anhang II.

 

4. Bei fernmündlicher Kommunikation gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2002/65/EG muss die nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der genannten Richtlinie zu liefernde Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung zumindest die in Teil A Abschnitte 2, 3, 4 und 5 von Anhang II vorgesehenen Angaben enthalten.

 

5. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Kreditgeber oder Kreditvermittler dem Verbraucher auf dessen Ersuchen unentgeltlich eine Ausfertigung des Kreditvertragsentwurfs aushändigt. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt des Ersuchens nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist.

 

Begründung

Anpassung an Artikel 5 Absatz 5 der Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 9a

 

Vorvertragliche Informationen

 

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler oder bestellte Vertreter dem Verbraucher individuell zugeschnittene Informationen erteilt, die der Verbraucher benötigt, um Kreditangebote auf dem Markt zu vergleichen, ihre jeweiligen Auswirkungen zu prüfen und eine fundierte Entscheidung über den Abschluss des Kreditvertrags zu treffen,

 

a) und zwar unverzüglich, nachdem der Verbraucher die nötigen Angaben zu seinen Bedürfnissen, seiner finanziellen Situation und seinen Präferenzen gemäß Artikel 14 gemacht hat und

 

b) rechtzeitig, bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist. Entsprechende Informationen werden auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mittels des Formulars „Europäisches standardisiertes Merkblatt“ („European Standardised Information Sheet”, ESIS) in Anhang II unentgeltlich mitgeteilt.

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber, wenn sie einem Verbraucher ein verbindliches Angebot vorlegen, dieses in Form eines dauerhaften Datenträgers und mit einem beigefügten ESIS vorgelegt wird, wenn der Verbraucher zuvor kein solches erhalten hat oder die Merkmale des Angebots sich von den Informationen unterscheiden, die in dem zuvor vorgelegten ESIS enthalten sind.

 

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher 14 Tage Zeit hat, um die Angebote zu vergleichen, ihre Auswirkungen zu bewerten und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dieser Zeitraum entweder als Zeitraum betrachtet werden kann, in dem das Angebot für den Kreditgeber vor Abschluss des Kreditvertrags verbindlich bleibt oder als Zeitraum, in dem ein Recht auf Widerruf ohne zusätzliche Kosten in Anspruch genommen werden kann. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verbraucher, die dies wünschen, das Angebot vor Ablauf des Zeitraums von 14 Tagen annehmen können. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass das Recht auf Widerruf eingeschränkt oder aufgehoben wird in Fällen, in denen der Verbraucher Schritte unternimmt, die gemäß nationalem Recht die Begründung oder Übertragung des Rechts an einer Immobilie im Zusammenhang mit oder unter Verwendung von Finanzmitteln, die er im Rahmen des Kreditvertrags erhalten hat, zur Folge haben, oder in Fällen, in denen der Kreditvertrag im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats im Rahmen eines Systems errichtet wurde, das die Mitwirkung eines öffentlichen Amtsträgers oder Bediensteten vorsieht, der gesetzlich zu Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet ist und durch auf den Verbraucher zugeschnittene umfassende vertragliche und rechtliche Aufklärung sicherzustellen hat, dass der Verbraucher den Vertrag nur aufgrund reiflicher Überlegung und in Kenntnis seiner rechtlichen Tragweite abschließt.

 

Die Anforderungen in Bezug auf die Unterrichtung des Verbrauchers vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2002/65/EG seitens des Kreditgebers und gegebenenfalls des Kreditvermittlers gelten nur dann als erfüllt, wenn vor Vertragsabschluss zumindest das ESIS vorgelegt wurde.

 

Die Mitgliedstaaten nehmen keine Änderungen am ESIS vor; sofern die Mitgliedstaaten jedoch zusätzliche Informationen, einschließlich an den Verbraucher zu richtender rechtlicher Warnhinweise, beantragen, werden diese Informationen dem ESIS in einem Anhang beigefügt.

 

3. Die Kommission wird ermächtigt, im Einklang mit Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Überarbeitung der in Artikel 9 enthaltenen Liste der Standardinformationen sowie zum ESIS (siehe Anhang II) zu erlassen, um

 

a) die Liste der gemäß Anhang II vorgesehenen Informationen zu ergänzen und zu aktualisieren;

 

b) die Präsentation der Inhalte des ESIS in Anhang II zu aktualisieren;

 

c) die Anleitung zum Ausfüllen des ESIS in Anhang II zu ergänzen und zu aktualisieren.

 

4. Bei fernmündlicher Kommunikation gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2002/65/EG muss die nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der genannten Richtlinie zu liefernde Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung zumindest die in Teil A Abschnitte 2, 3, 4 und 5 von Anhang II vorgesehenen Angaben enthalten.

 

5. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Kreditgeber oder Kreditvermittler dem Verbraucher unentgeltlich eine Ausfertigung des Kreditvertragsentwurfs auf einem dauerhaften Datenträger aushändigt. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 9b

 

Vorlage und Abschluss des Kreditvertrags

 

Für die Vorlage und den Abschluss eines Kreditvertrags werden das Gutachter- oder Sachverständigenbüro, Notare, Rechtsberater oder andere Anbieter im gegenseitigen Einverständnis der Parteien gewählt.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Vor Erbringung einer der in Artikel 3 Buchstabe e genannten Dienstleistungen erteilt ein Kreditvermittler dem Verbraucher zumindest folgende Informationen:

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor Erbringung einer der in Artikel 3 Buchstabe e genannten Dienstleistungen ein Kreditvermittler dem Verbraucher unentgeltlich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zumindest folgende Informationen erteilt:

a) Identität und Anschrift des Kreditvermittlers;

a) Identität und Anschrift des Kreditvermittlers;

b) in welches Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt;

b) in welches Register er eingetragen wurde, gegebenenfalls die Registrierungsnummer, und auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt;

c) falls er als gebundener Kreditvermittler handelt, gibt er sich als solcher zu erkennen und nennt dem Verbraucher auf dessen Ersuchen den (die) Namen des (der) Kreditgebers (Kreditgeber), in dessen (deren) Namen er handelt;

c) falls er vertraglich an einen oder mehrere Kreditgeber gebunden ist, gibt er dies zu erkennen und nennt den (die) Namen des (der) Kreditgebers (Kreditgeber), in dessen (deren) Namen er handelt;

d) ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten Kreditgebers besitzt;

d) ob er den Beratungsdienst anbietet und, wenn ja, ob die Erbringung dieses Dienstes in Einklang mit Artikel 17 obligatorisch ist;

e) ob ein bestimmter Kreditgeber oder das Mutterunternehmen eines bestimmten Kreditgebers eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital des Kreditvermittlers besitzt;

 

f) gegebenenfalls das Entgelt, das der Verbraucher dem Kreditvermittler für die Erbringung seiner Dienstleistung zu zahlen hat;

e) gegebenenfalls das Entgelt, das der Verbraucher dem Kreditvermittler oder Kreditgeber für die Erbringung seiner Dienstleistung zu zahlen hat, oder die Grundlage, auf der das Entgelt berechnet wird;

g) Verfahren für Beschwerden von Verbrauchern und anderen interessierten Parteien über Kreditvermittler sowie gegebenenfalls Möglichkeiten der Inanspruchnahme außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren;

f) Verfahren für die interne Einreichung von Beschwerden von Verbrauchern und anderen interessierten Parteien sowie gegebenenfalls Möglichkeiten der Inanspruchnahme außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren;

h) für nicht gebundene Kreditvermittler Angaben zu etwaigen Provisionen, die der Kreditgeber dem Kreditvermittler für seine Dienstleistungen zahlt.

g) für nicht gebundene Kreditvermittler Angaben zu etwaigen Provisionen oder sonstigen Anreizen, die der Kreditgeber dem Kreditvermittler für seine Dienstleistungen zahlt.

2. Nicht gebundene Kreditvermittler erteilen auf Verlangen des Verbrauchers Auskunft über die jeweilige Höhe der Provisionen, die ihnen von den verschiedenen Kreditgebern gezahlt werden, in deren Namen sie dem Verbraucher Kreditverträge anbieten. Der Verbraucher wird darüber unterrichtet, dass er entsprechende Auskünfte verlangen kann.

2. Nicht gebundene Kreditvermittler erteilen auf Verlangen des Verbrauchers Auskunft über die jeweilige Höhe der Provisionen, die ihnen von den verschiedenen Kreditgebern gezahlt werden, in deren Namen sie dem Verbraucher Kreditverträge anbieten. Der Verbraucher wird darüber unterrichtet, dass er entsprechende Auskünfte verlangen kann.

3. Der Kommission wird im Einklang mit Artikel 26 und vorbehaltlich der in den Artikeln 27 und 28 genannten Bedingungen die Befugnis übertragen, die Liste der dem Verbraucher gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erteilenden Informationen über Kreditvermittler zu aktualisieren.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das gegebenenfalls vom Verbraucher an den Kreditvermittler für dessen Dienste zu zahlende Entgelt dem Kreditgeber vom Kreditvermittler zur Berechnung des effektiven Jahreszinses mitgeteilt wird.

Insbesondere ändert die Kommission, soweit erforderlich, bei Erlass solcher delegierter Rechtsakte die Liste der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen.

3a. Berechnet der Kreditvermittler ein Entgelt und erhält gleichzeitig eine Provision vom Kreditgeber, erklärt er dem Verbraucher, ob die Provision ganz oder teilweise auf das Entgelt angerechnet wird.

Insbesondere ändert die Kommission, soweit erforderlich, bei Erlass solcher delegierter Rechtsakte die Liste der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen.

3b. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Kreditvermittler dafür sorgen, dass ein bestellter Vertreter über die in diesem Artikel vorgeschriebenen Angaben hinaus den Verbraucher darüber informiert, in welcher Eigenschaft er tätig wird und welchen Kreditvermittler er vertritt, wenn er Kontakt zu Verbrauchern aufnimmt oder bevor er mit diesen Geschäfte abschließt.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler dem Verbraucher angemessene Erläuterungen zu dem (den) angebotenen Kreditvertrag (Kreditverträgen) und etwaigen Nebenleistungen liefert, um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, zu beurteilen, ob der (die) vorgeschlagene(n) Kreditvertrag (Kreditverträge) seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entspricht (entsprechen). Dabei sind individuell zugeschnittene Informationen zu den Merkmalen der angebotenen Kredite zu geben, ohne jedoch Empfehlungen zu formulieren. Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler bewerten sorgfältig und unter Einsatz aller erforderlichen Mittel, über welche Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Kredite der Verbraucher verfügt, damit der Kreditgeber bzw. der Kreditvermittler beurteilen kann, inwieweit aufseiten des Verbrauchers Erklärungsbedarf besteht, und damit die gegebenen Erläuterungen dem Bedarf angepasst werden können.

1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler oder ihre bestellten Vertreter dem Verbraucher angemessene Erläuterungen zu dem (den) angebotenen Kreditvertrag (Kreditverträgen) und etwaigen Nebenleistungen liefern, um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, zu beurteilen, ob der (die) vorgeschlagene(n) Kreditvertrag (Kreditverträge) und die Nebenleistungen seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entspricht (entsprechen). Die Erläuterung enthält die vorvertraglichen Informationen einschließlich des ESIS, die wesentlichen Merkmale der vorgeschlagenen Produkte und die konkreten Auswirkungen, die diese für den Verbraucher haben können, einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsverzug des Verbrauchers und, sofern Nebenleistungen mit einem Kreditvertrag verbunden sind, Angaben darüber, ob jede Komponente für sich abgeschlossen werden kann und unter welchen Bedingungen dies möglich ist.

2. Zu erläutern sind unter anderem die in den vorvertraglichen Informationen gemäß den Artikeln 9 und 10 enthaltenen Angaben und Begriffe sowie die Folgen, die für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag erwachsen können, insbesondere im Falle eines Zahlungsausfalls.

2. Die Mitgliedstaaten können die Art und Weise der Unterstützung gemäß Absatz 1 sowie deren Umfang und die Frage, durch wen sie zu gewähren ist, den besonderen Umständen der Situation, in der der Kreditvertrag angeboten wird, der Person, der er angeboten wird, und der Art des angebotenen Kredits anpassen.

Begründung

Anpassung an die Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der effektive Jahreszins, der auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen (in Anspruch genommene Kreditbeträge, Tilgungszahlungen und Entgelte) des Kreditgebers und des Verbrauchers herstellt, wird anhand der mathematischen Formel in Anhang I berechnet.

1. Der effektive Jahreszins, der auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen (in Anspruch genommene Kreditbeträge, Tilgungszahlungen und Entgelte) des Kreditgebers und des Verbrauchers herstellt, wird anhand der mathematischen Formel in Anhang I berechnet.

2. Für die Berechnung des effektiven Jahresszinses sind die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher maßgebend – ohne etwaige Kosten, die er bei Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen hat.

2. Für die Berechnung des effektiven Jahresszinses sind die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher maßgebend – mit Ausnahme der Kosten, die er bei Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen hat.

Ist für die Auszahlung des Kredits die Eröffnung eines Kontos vorgeschrieben, werden die Kosten für die Führung des Kontos, die Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungen auf diesem Konto getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte im Rahmen der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher berücksichtigt, es sei denn, die Kosten sind im Kreditvertrag oder in einem anderen mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag klar und getrennt ausgewiesen.

Ist die Eröffnung oder Führung eines Kontos vorgeschrieben als Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, werden die Kosten für die Eröffnung und Führung des Kontos, die Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels für Transaktionen, bei denen Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte im Rahmen der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher berücksichtigt, es sei denn, die Kosten sind in einem mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag klar und getrennt ausgewiesen.

3. Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird von der Annahme ausgegangen, dass der Kreditvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass Kreditgeber und Verbraucher ihren Verpflichtungen zu den im Kreditvertrag niedergelegten Bedingungen und Terminen nachkommen.

3. Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird von der Annahme ausgegangen, dass der Kreditvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass Kreditgeber und Verbraucher ihren Verpflichtungen zu den im Kreditvertrag niedergelegten Bedingungen und Terminen nachkommen. Bei Kreditverträgen, bei denen ein fester Sollzinssatz nur für einen begrenzten Zeitraum vereinbart wurde, kann ein einheitlicher effektiver Jahreszins nur für den festgelegten Zeitraum berechnet werden.

4. In Kreditverträgen mit Klauseln, nach denen der Sollzinssatz und gegebenenfalls die Entgelte, die im effektiven Jahreszins enthalten sind, deren Quantifizierung zum Zeitpunkt seiner Berechnung aber nicht möglich ist, geändert werden können, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz und die sonstigen Kosten in der bei Unterzeichnung des Vertrags festgesetzten Höhe berechnet werden.

4. Für Zeiträume von Kreditverträgen, in denen die Sollzinssätze und gegebenenfalls die Entgelte, die im effektiven Jahreszins enthalten sind, deren Quantifizierung zum Zeitpunkt seiner Berechnung aber nicht möglich ist, auf der Grundlage externer Faktoren uneingeschränkt angepasst werden können, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von anderen Annahmen ausgegangen, wobei Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt zu vermeiden sind:

 

a) einmal von der Annahme, dass der Sollzinssatz und die sonstigen Kosten in der bei Unterzeichnung des Vertrags bestimmten Höhe berechnet werden;

 

b) auf der Grundlage eines Best-Case-Szenarios, das auf den Daten der Zinssatzschwankungen in den letzten 20 Jahren oder seit Vorliegen der für die Berechnung der Zinssätze zugrunde gelegten Daten basiert;

 

c) auf der Grundlage eines Worst-Case-Szenarios, das auf den Daten der Zinssatzschwankungen in den letzten 20 Jahren oder seit Vorliegen der für die Berechnung der Zinssätze zugrunde gelegten Daten basiert;

5. Der Kommission wird im Einklang mit Artikel 26 und vorbehaltlich der in den Artikeln 27 und 28 genannten Bedingungen die Befugnis übertragen, die bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses gemäß Anhang I anzuwendende Formel sowie die zugrunde liegenden Annahmen zu ändern.

4a. Bei Kreditverträgen, die sich auf einen Fremdwährungskredit beziehen, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses einmal von der Annahme ausgegangen, dass das Verhältnis zwischen der Währung des Kredits und der nationalen Währung dem entspricht, das bei der Unterzeichnung des Vertrags bestimmt wurde, und einmal auf der Grundlage eines Szenarios, bei dem von der Annahme ausgegangen wird, dass die nationale Währung gegenüber der Währung, auf die der Kredit lautet, 20% ihres Werts verliert.

Bei Erlass solcher delegierter Rechtsakte ändert die Kommission, soweit erforderlich, die in Anhang I festgelegte Formel sowie die zugrunde liegenden Annahmen, insbesondere wenn die in diesem Artikel und in Anhang I genannten Annahmen für eine einheitliche Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht ausreichen oder nicht mehr auf die wirtschaftliche Marktlage abgestimmt sind.

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26 anzunehmen, um die Bemerkungen zu ändern und die Annahmen zu aktualisieren, die zur Berechnung des effektiven Jahreszinses nach Anhang I herangezogen werden, insbesondere wenn die in diesem Artikel und in Anhang I genannten Bemerkungen oder Annahmen für eine einheitliche Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht ausreichen oder nicht mehr auf die wirtschaftliche Marktlage abgestimmt sind.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Vertragsparteien können jedoch in dem Kreditvertrag vereinbaren, dass die Information nach Absatz 1 dem Verbraucher in regelmäßigen Abständen erteilt wird, wenn die Änderung des Sollzinssatzes unmittelbar mit der Änderung eines Referenzzinssatzes zusammenhängt, der neue Referenzzinssatz auf geeigneten Wegen öffentlich zugänglich gemacht wird und die Information über den neuen Referenzzinssatz außerdem in den Geschäftsräumen des Kreditgebers eingesehen werden kann.

2. Die Vertragsparteien können jedoch in dem Kreditvertrag vereinbaren, dass die Information nach Absatz 1 dem Verbraucher in regelmäßigen Abständen erteilt wird, wenn die Änderung des Sollzinssatzes unmittelbar mit der Änderung eines Referenzzinssatzes zusammenhängt, der neue Referenzzinssatz auf geeigneten Wegen öffentlich zugänglich gemacht wird und die Information über den neuen Referenzzinssatz außerdem in den Geschäftsräumen des Kreditgebers eingesehen werden kann und dem Verbraucher persönlich zusammen mit dem Betrag der neuen Monatsraten mitgeteilt wird. Der Kreditgeber kann die Verbraucher weiterhin in regelmäßigen Abständen über Änderungen des Sollzinssatzes informieren, wenn die Änderung des Sollzinssatzes nicht unmittelbar mit der Änderung eines Referenzzinssatzes zusammenhängt, sofern es derartige Bestimmungen vor ...* gab.

 

_____________

 

* ABl: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen.

Begründung

In einigen Mitgliedstaaten können die Verbraucher durch Anzeigen in nationalen Zeitungen über derartige Änderungen des Sollzinssatzes informiert werden. Wenn eine solche Gepflogenheit besteht und in dem betreffenden Mitgliedstaat umfassend anerkannt wird, sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, diese Regelung beizubehalten.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Werden Änderungen des Sollzinssatzes im Wege der Versteigerung auf den Kapitalmärkten festgelegt und ist es dem Kreditgeber daher nicht möglich, den Verbraucher vor dem Inkrafttreten einer Änderung von dieser in Kenntnis zu setzen, informiert er den Verbraucher rechtzeitig vor der Versteigerung schriftlich über das bevorstehende Verfahren und das voraussichtliche Niveau des neuen Sollzinssatzes.

Begründung

Werden Änderungen des Sollzinssatzes im Wege der Versteigerung auf den Kapitalmärkten festgelegt, kennt der Kreditgeber den genauen Zinssatz erst, wenn die Versteigerung abgeschlossen ist und die Schuldverschreibungen verkauft sind.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber vor Abschluss des Kreditvertrags eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand bestimmter Kriterien, darunter Einkommen, Ersparnisse, Schulden und sonstige finanzielle Verpflichtungen des Verbrauchers, vornimmt. Die Bewertung wird auf der Grundlage der erforderlichen Informationen vorgenommen, die der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler vom Verbraucher und aus einschlägigen internen oder externen Quellen erhalten hat, und hat im Einklang mit den in Artikel 6 der Richtlinie 95/46/EG festgelegten Anforderungen an Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Kreditgeber geeignete Verfahren zur Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern einführen. Die entsprechenden Verfahren werden in regelmäßigen Abständen überprüft und es werden regelmäßig aktualisierte Aufzeichnungen über diese Verfahren geführt.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber vor Abschluss des Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand objektiver Kriterien bewertet, um die Aussichten des Verbrauchers, seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachzukommen, zu prüfen. Die Angaben, auf die sich die Bewertung stützt, werden dokumentiert und aufbewahrt1.

 

1a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen ein Kreditgeber es versäumt, die Kreditwürdigkeitsprüfung, wie in diesem Artikel beschrieben, ordnungsgemäß durchzuführen, und infolge dessen einen Kreditvertrag auf der Grundlage einer solchen nicht ordnungsgemäß durchgeführten Kreditwürdigkeitsprüfung gewährt, der betreffende Kreditvertrag aufgrund dessen nicht nachträglich widerrufen oder zum Nachteil des Verbrauchers geändert wird.

2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten Folgendes:

2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

a) Wird bei der Kreditwürdigkeitsprüfung die Fähigkeit des Verbrauchers, den Kredit innerhalb der Laufzeit des Kreditvertrags zurückzuzahlen, negativ beurteilt, verweigert der Kreditgeber die Gewährung des Kredits.

a) der Kreditgeber den Kredit dem Verbraucher nur dann zur Verfügung stellt, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag in der gemäß diesem Vertrag vorgeschriebenen Weise voraussichtlich erfüllt werden.

b) Wird der Kreditantrag abgelehnt, unterrichtet der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über die Gründe für die Ablehnung.

 

c) Der Kreditgeber informiert den Verbraucher im Einklang mit Artikel 10 der Richtlinie 95/46/EG vorab darüber, dass eine Datenbankabfrage vorgenommen wird.

c) Der Kreditgeber informiert den Verbraucher im Einklang mit Artikel 10 der Richtlinie 95/46/EG vorab darüber, dass eine Datenbankabfrage vorgenommen wird.

d) Wird ein Kreditantrag aufgrund der in einer Datenbank enthaltenen Informationen oder des Fehlens entsprechender Informationen abgelehnt, teilt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich die Bezeichnung der abgefragten Datenbank sowie den Namen des für die Verarbeitung Verantwortlichen mit und klärt den Verbraucher über sein Recht auf Zugang und, soweit erforderlich, auf Berichtigung der ihn betreffenden Daten in der Datenbank auf.

d) Wird ein Kreditantrag aufgrund einer Datenbankabfrage abgelehnt, so unterrichtet der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Abfrage und über die Angaben der betreffenden Datenbank.

e) Erfolgt die Ablehnung des Kreditantrags aufgrund einer automatisierten Entscheidung oder einer Entscheidung, die sich auf Methoden wie etwa ein automatisiertes Kreditscoring stützt, unterrichtet der Kreditgeber – unbeschadet des in Artikel 12 der Richtlinie 95/46/EG festgeschriebenen allgemeinen Zugangsrechts – den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich und erläutert ihm das der automatisierten Entscheidung zugrunde liegende Verfahren.

e) Erfolgt die Ablehnung des Kreditantrags aufgrund einer automatisierten Entscheidung oder einer Entscheidung, die sich auf Methoden wie etwa ein automatisiertes Kreditscoring stützt, unterrichtet der Kreditgeber – unbeschadet des in Artikel 12 der Richtlinie 95/46/EG festgeschriebenen allgemeinen Zugangsrechts – den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich hierüber.

f) Der Verbraucher hat die Möglichkeit, um eine manuelle Überprüfung der Entscheidung zu ersuchen.

 

3. Für den Fall, dass die Parteien nach Abschluss des Kreditvertrags eine Erhöhung des dem Verbraucher gewährten Gesamtkreditbetrags erwägen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass vor einer signifikanten Erhöhung des Gesamtkreditbetrags die dem Kreditgeber zur Verfügung stehenden Finanzinformationen über den Verbraucher auf den neuesten Stand gebracht werden und die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers erneut geprüft wird.

 

4. Über die Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Kreditgeber und Kreditvermittler die erforderlichen Informationen über die persönliche und finanzielle Situation, Präferenzen und Ziele der Verbraucher erhalten und eine ausreichende Zahl von Kreditverträgen aus ihrer Produktpalette prüfen, um festzustellen, welche Produkte angesichts der spezifischen Bedürfnisse, finanziellen Situation und persönlichen Umstände ungeeignet sind. Entsprechende Überlegungen müssen sich auf zum betreffenden Zeitpunkt aktuelle Informationen und realistische Annahmen bezüglich der Situation des Verbrauchers während der Laufzeit des angebotenen Kreditvertrags stützen.

 

5. Der Kommission wird im Einklang mit Artikel 26 und vorbehaltlich der in den Artikeln 27 und 28 genannten Bedingungen die Befugnis übertragen, die bei einer Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu berücksichtigenden Kriterien zu spezifizieren und zu ändern und sicherzustellen, dass Verbrauchern im Einklang mit Absatz 4 dieses Artikels keine ungeeigneten Kreditprodukte angeboten werden.

 

 

_______________

 

1 Grundsätze des Rates für Finanzmarktstabilität für bewährte Praktiken zur Kreditsicherung mittels Hypotheken auf Wohnimmobilien, April 2012, (1.2).

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 14a

 

Immobilienbewertung

 

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bewährte Bewertungspraktiken im Einklang mit internationalen Standards und Verfahren angewandt werden, und dass die Bedeutung angemessener Regulierung und Beaufsichtigung durch Gutachter anerkannt wird.

 

2. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass interne und externe Gutachter, die solche Bewertungen vornehmen, über ausreichende fachliche Kompetenz und Unabhängigkeit verfügen, um eine unparteiische und objektive Bewertung vorzunehmen, die auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren ist, und dass die Darlehensgeber eine Aufzeichnung dieser Bewertung aufbewahren.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Offenlegungspflicht für Verbraucher

Offenlegung und Prüfung der Angaben der Verbraucher

1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Verbraucher Kreditgebern und gegebenenfalls Kreditvermittlern im Zuge eines Kreditantragsverfahrens vollständige und korrekte Auskünfte über ihre finanzielle und persönliche Situation erteilen. Die Richtigkeit der Auskünfte sollte, soweit erforderlich, durch entsprechende Nachweise aus unabhängig nachprüfbaren Quellen belegt werden.

1. Die Kreditwürdigkeitsprüfung wird auf der Grundlage ausreichender, angemessener und ausreichend überprüfter Angaben zu Einkommen und Finanzen vorgenommen, die der Kreditgeber aus einschlägigen internen oder externen Quellen bezieht.

2. Was die Informationen anbelangt, die der Verbraucher beizubringen hat, damit der Kreditgeber eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vornehmen und eine Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung des Kredits treffen kann, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Kreditgeber in der vorvertraglichen Phase genaue Angaben dazu machen, welche Informationen, einschließlich – soweit erforderlich – unabhängig nachprüfbarer Nachweise, der Verbraucher beizubringen hat. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Kreditgeber den genauen Zeitpunkt angeben, bis zu dem die Verbraucher entsprechende Informationen zu liefern haben.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber klare und verständliche Angaben dazu machen, welche notwendigen Informationen und unabhängig nachprüfbaren Nachweise der Verbraucher beizubringen hat, und den genauen Zeitpunkt angeben, bis zu dem die Verbraucher die Informationen zu liefern haben. Die Mitgliedstaaten erlauben es den Kreditgebern, um Klärung der gemäß Absatz 1 verlangten Informationen nachzusuchen, wo dies notwendig ist, um eine Bewertung der Kreditwürdigkeit zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten erlauben es den Kreditgebern nicht, nicht vorgelegte Informationen als Rechtfertigungsgrund für die Beendigung eines bereits abgeschlossenen Kreditvertrags zu nutzen.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in Fällen, in denen sich ein Verbraucher weigert, die für die Prüfung seiner Kreditwürdigkeit erforderlichen Informationen vorzulegen, der Kreditgeber oder Kreditvermittler den Verbraucher darauf hinweist, dass er nicht imstande ist, eine Kreditwürdigkeitsprüfung vorzunehmen, und der Kredit somit möglicherweise nicht gewährt werden kann. Dieser Hinweis kann in standardisierter Form erfolgen.

3. Die Mitgliedstaaten legen Maßnahmen fest, um sicherzustellen, dass die Verbraucher korrekte Informationen im Einklang mit Absatz 2 vorlegen. Weigert sich ein Verbraucher, die für die Prüfung seiner Kreditwürdigkeit erforderlichen Informationen oder Nachweise vorzulegen, weist der Kreditgeber den Verbraucher darauf hin, dass er nicht imstande ist, eine Kreditwürdigkeitsprüfung vorzunehmen, und der Kredit somit möglicherweise nicht gewährt werden kann. Dieser Hinweis kann in standardisierter Form erfolgen.

3. Dieser Artikel gilt unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere deren Artikel 6.

 

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass alle Kreditgeber diskriminierungsfreien Zugang zu den Datenbanken haben, die im betreffenden Mitgliedstaat genutzt werden, um die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern zu prüfen und zu überwachen, inwieweit Verbraucher während der Laufzeit eines Kreditvertrags ihre Kreditverpflichtungen erfüllen. Zu diesen Datenbanken zählen von privaten Kreditbüros und Kreditauskunfteien betriebene Datenbanken sowie öffentliche Kreditregister.

1. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass alle Kreditgeber Zugang zu den Datenbanken haben, die im betreffenden Mitgliedstaat genutzt werden, um die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern zu prüfen und zu überwachen, inwieweit Verbraucher während der Laufzeit eines Kreditvertrags ihre Kreditverpflichtungen erfüllen. Der Zugang ist ohne Diskriminierung zu gewähren.

2. Der Kommission wird im Einklang mit Artikel 26 und vorbehaltlich der in den Artikeln 27 und 28 genannten Bedingungen die Befugnis übertragen, einheitliche Kreditregistrierungskriterien und Datenverarbeitungsvorschriften für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Datenbanken festzulegen.

 

Insbesondere werden in entsprechenden delegierten Rechtsakten die für solche Datenbanken geltenden Schwellenwerte für eine Registrierung sowie gemeinsame Definitionen für in diesen Datenbanken verwendete Schlüsselbegriffe festgelegt.

 

3. Die in den Datenbanken enthaltenen Informationen werden bereitgestellt, sofern dies nicht nach anderen EU-Vorschriften unzulässig ist oder den Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zuwiderläuft.

 

4. Dieser Artikel gilt unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.

2. Dieser Artikel gilt unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Beratungsstandards

Standards für Beratungsdienste

1. Für die Zwecke dieser Richtlinie ist unter „Beratung“ eine von der Kreditgewährung getrennte Dienstleistung zu verstehen. Eine entsprechende Dienstleistung kann nur dann als Beratung angeboten werden, wenn das Entgelt desjenigen, der die Dienstleistung erbringt, für den Verbraucher klar ersichtlich ist.

 

2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Kreditgeber oder Kreditvermittler den Verbraucher im Zusammenhang mit einem entsprechenden Geschäft darüber unterrichtet, ob eine Beratung erfolgt. Dies kann im Wege zusätzlicher vorvertraglicher Informationen geschehen. Im Falle einer Beratung des Verbrauchers stellen die Mitgliedstaaten – über die Erfüllung der Anforderungen der Artikel 5 und 6 hinaus – sicher, dass Kreditgeber und Kreditvermittler

1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Kreditgeber, Kreditvermittler oder bestellte Vertreter den Verbraucher im Zusammenhang mit einem entsprechenden Geschäft darüber unterrichtet, ob Beratungsdienste für den Verbraucher erbracht werden oder erbracht werden können.

 

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber, Kreditvermittler oder bestellte Vertreter vor Erbringung von Beratungsdiensten oder gegebenenfalls dem Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Beratungsdiensten den Verbraucher über einen dauerhaften Datenträger darüber informiert

a) eine ausreichende Zahl von am Markt verfügbaren Kreditverträgen in Betracht ziehen, damit sie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, der finanziellen Situation und der persönlichen Umstände des Verbrauchers die am besten geeigneten Kreditverträge empfehlen können;

a) ob die Empfehlung sich nur auf ihre eigene Produktpalette im Einklang mit Absatz 2a Buchstabe b oder eine größere Auswahl von Produkten auf dem Markt gemäß Absatz 2a Buchstabe c bezieht;

b) die erforderlichen Informationen über die persönliche und finanzielle Situation, Präferenzen und Ziele des Verbrauchers erhalten, damit sie geeignete Kreditverträge empfehlen können. Die entsprechende Bewertung muss sich auf zum betreffenden Zeitpunkt aktuelle Informationen und realistische Annahmen bezüglich der Situation des Verbrauchers während der Laufzeit des angebotenen Kreditvertrags stützen.

b) gegebenenfalls welches Entgelt dem Verbraucher für die Beratungsdienste in Rechnung gestellt wird bzw. die für seine Berechnung verwendete Methode.

 

2a. Werden den Verbrauchern Beratungsdienste angeboten, stellen die Mitgliedstaaten – über die Erfüllung der Anforderungen der Artikel 5 und 7 hinaus – sicher, dass

 

a) die Kreditgeber, Kreditvermittler oder bestellten Vertreter die erforderlichen Informationen über die persönliche und finanzielle Situation, Präferenzen und Ziele des Verbrauchers erhalten, damit sie geeignete Kreditverträge empfehlen können;

 

b) Kreditgeber, gebundene Kreditvermittler oder von gebundenen Kreditvermittlern bestellte Vertreter eine ausreichend große Zahl von Kreditverträgen in ihrer Produktpalette abdecken;

 

c) nicht gebundene Kreditvermittler oder von nicht gebundenen Kreditvermittlern bestellte Vertreter eine ausreichend große Zahl von am Markt verfügbaren Kreditverträgen abdecken;

 

d) Kreditgeber, Kreditvermittler oder bestellte Vertreter im besten Interesse der Verbraucher handeln und einen geeigneten Kreditvertrag empfehlen, der auf die Bedürfnisse, die finanzielle Situation und die persönlichen Umstände des Verbrauchers zugeschnitten ist und

 

e) der Kreditgeber, Kreditvermittler oder bestellte Vertreter, der die Beratungsdienste leistet, dem Verbraucher eine Aufzeichnung der angebotenen Beratung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt.

 

2b. Die Mitgliedstaaten sollten die Verwendung der Begriffe „unabhängige Beratung“ oder „unabhängiger Berater“ nur dann erlauben, wenn die Kreditgeber, gebundenen Kreditvermittler oder bestellten Vertreter, die die Beratungsdienste erbringen,

 

– von einem oder sämtlichen Kreditgebern keinerlei Vergütung erhalten oder

 

– von mehreren Kreditgebern vergütet werden, die auf dem Markt zumindest eine Mehrheit darstellen, sofern der Verbraucher über die Vergütung unterrichtet wird und diese dem Kreditgeber keinen Anreiz bietet, entgegen den besten Interessen des Verbrauchers zu handeln.

 

2c. Die Mitgliedstaaten können eine Verpflichtung der Kreditgeber, Kreditvermittler und bestellten Vertreter vorsehen, einen Verbraucher zu warnen, wenn sie zu der Ansicht gelangen, dass ein Kreditvertrag in Anbetracht der finanziellen Situation des Verbrauchers für diesen ein besonderes Risiko bergen könnte.

 

2d. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Kreditgeber oder Kreditvermittler, die Beratungsdienste anbieten, dafür eine ordnungsgemäße Zulassung besitzen, und dass das mit dieser Aufgabe betraute Personal ausreichende Kompetenz besitzt, um eine individuelle Empfehlung im besten Interesse des Verbrauchers abzugeben. Bestellte Vertreter, die Beratungsdienste erbringen, müssen ordnungsgemäß registriert sein.

 

2e. Dieser Artikel schließt für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit nicht aus, Dienste für Verbraucher bereitzustellen, um sie bei ihren Überlegungen über ihre finanziellen Bedürfnisse und die Art der Produkte, mit denen diesen entsprochen werden kann, zu unterstützen.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Richtlinie

Kapitel 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Kapitel 8a

 

Solide Abwicklung von Kreditverträgen

 

Artikel -18a

 

Fremdwährungskredite und variable Zinssätze

 

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher für den Fall, dass sich ein Kreditvertrag auf einen Fremdwährungskredit bezieht, das Recht haben, den Kredit nach einer transparenten Methode, über die die Verbraucher in den vorvertraglichen Informationen zu unterrichten sind, auf eine alternative Währung umzustellen.

 

2. Die in Absatz 1 genannte alternative Währung ist entweder

 

a) die Währung, in der der Verbraucher sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen der Kredit zurückgezahlt werden soll, wie sie aus der jüngsten Kreditwürdigkeitsprüfung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag durchgeführt wurde, ersichtlich wird, oder

 

b) die Währung des Mitgliedstaats, in welchem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

 

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in Fällen, in denen das Recht gemäß Absatz 1 gewährt wird,

 

a) der Kreditgeber Anspruch auf eine faire und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für etwaige Kosten hat, die unmittelbar mit der Ausübung dieses Rechts zusammenhängen;

 

b) der für die Umwandlung verwendete Wechselkurs dem am Tag der Antragstellung auf Konvertierung geltenden Marktwechselkurs entspricht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder ein Mitgliedstaat vor Abschluss des Kreditvertrags eine andere Regelung festgelegt hat;

 

c) der Kreditgeber das Recht hat, den Zinssatz und Referenzzinssatz entsprechend anzupassen, sofern dies im Kreditvertrag vorgesehen ist.

 

4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Kreditverträgen in einer Fremdwährung ein Schwellenwert für den zu zahlenden Betrag oder ein zahlbarer Höchstbetrag im Kreditvertrag enthalten ist. Bei Erreichen des Schwellenwerts für den zu zahlenden Betrag oder eines Höchstbetrags warnt der Kreditgeber den Verbraucher vor dem starken Anstieg des zu zahlenden Kreditbetrags. In diesem Fall hat der Verbraucher das Recht, den Kredit gemäß Absatz 1 in eine andere Währung umzuwandeln. Ist der Gesamtkreditbetrag in der nationalen Währung durch keinerlei Deckelung beschränkt, sollte den Verbrauchern ein Szenario basierend auf der Annahme, dass die nationale Währung gegenüber der Kreditwährung um 20% an Wert verliert, vorgelegt werden.

 

5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Kreditverträgen, bei denen unbeschränkt Änderungen der Zinssätze möglich sind, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags nicht quantifizierbar sind und sich auf externe Faktoren stützen, die Daten, auf die sich die Berechnung des Zinssatzes stützt, über einen Zeitraum von mindestens 14 Jahren hinweg verfügbar sind.

 

Für Verträge über variable Zinssätze stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Kreditgeber, gebundenen Kreditvermittler, Kreditvermittler oder bestellten Vertreter den Verbraucher vor Abschluss des Vertrages über die möglichen Zinsschwankungen informieren. In Fällen, in denen der variable Zinssatz durch Deckelungen beschränkt ist, ist den Verbrauchern auf der Grundlage der Deckelungen der günstigste und ungünstigste Verlauf darzulegen. In Fällen, in denen der variable Zinssatz durch keinerlei Deckelung beschränkt ist, sollte den Verbrauchern der günstigste und ungünstigste mögliche Verlauf dargelegt werden, und zwar auf der Grundlage der Zinssatzschwankungen in den letzten 20 Jahren oder seitdem die für die Berechnung des Zinssatzes zugrunde gelegten Daten verfügbar sind.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel -18 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel -18b

 

Kreditverträge mit variablem Zinssatz und zugrunde liegenden Indizes bzw. Referenzzinssätzen

 

Sofern es sich bei dem Kreditvertrag um einen Kreditvertrag mit variablem Zinssatz handelt, gilt Folgendes:

 

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige Indizes oder Referenzzinssätze, die zur Berechnung des Sollzinssatzes herangezogen werden, klar, verfügbar, objektiv und von den Vertragsparteien des Kreditvertrages und den zuständigen Behörden überprüfbar sind.

 

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Stellen, die die zur Berechnung des Sollzinssatzes herangezogenen Indizes zur Verfügung stellen, die für ihre Berechnung benutzte Dokumentation und ihre früheren Aufzeichnungen aufbewahren.

 

3. In begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten die standardisierte Verwendung von Indizes verbieten, die nicht auf einer Website öffentlich zur Verfügung gestellt oder nicht in einem Amtsblatt veröffentlicht werden.

 

Die Mitgliedstaaten können ferner vorschreiben, dass die Stellen, die standardisierte Indizes für die Berechnung der Sollzinssätze bereitstellen, täglich Informationen über den durchschnittlichen Sollzinssatz, den höchsten Sollzinssatz und den niedrigsten Sollzinssatz für die letzten 20 Jahre oder, wenn solche Angaben nicht verfügbar sind, für den längsten Zeitraum, für den Daten vorliegen, veröffentlichen. Ferner können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Kreditgeber den Verbrauchern solche Informationen vor Abschluss eines Kreditvertrags im Anhang zum ESIS zur Verfügung stellen.

 

4. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen, um eine Symmetrie zwischen den Vertragsklauseln herzustellen, die die Variabilität des Zinssatzes nach oben oder nach unten hin begrenzen.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Richtlinie

Kapitel 8 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorzeitige Rückzahlung

Solide Abwicklung von Kreditverträgen

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verbraucher ein gesetzliches oder vertragliches Recht haben, ihre Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vor Ablauf des Vertrags zu erfüllen. In solchen Fällen hat der Verbraucher das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet.

1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verbraucher ein Recht haben, ihre Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vor Ablauf des Vertrags ohne Vertragsstrafe für den Verbraucher ganz oder teilweise zu erfüllen, wobei die Schadloshaltung des Kreditgebers zu gewährleisten ist. In solchen Fällen hat der Verbraucher das Recht auf eine Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die dem vorzeitig zurückgezahlten Betrag entspricht.

2. Die Mitgliedstaaten können die Ausübung des in Absatz 1 genannten Rechts an bestimmte Bedingungen knüpfen. Solche Bedingungen können die zeitliche Begrenzung der Ausübung dieses Rechts, eine je nach Art des Sollzinssatzes unterschiedliche Behandlung oder Beschränkungen hinsichtlich der Umstände, unter denen dieses Recht ausgeübt werden kann, betreffen. Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass der Kreditgeber Anspruch auf eine faire und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für etwaige Kosten hat, die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits entstehen. Fällt die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, kann die Möglichkeit der Ausübung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung in jedem Fall an die Voraussetzung geknüpft werden, dass aufseiten des Verbrauchers ein besonderes Interesse vorliegt.

2. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Kreditgeber, sofern gerechtfertigt, Anspruch auf eine faire und objektive Entschädigung für etwaige Kosten hat, die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung entstehen. Die Entschädigung darf den finanziellen Verlust des Kreditgebers nicht übersteigen. Der Verbraucher wird über das in Absatz 1 erwähnte Recht sowie über die Höhe der Entschädigung oder über die transparente Methode zu ihrer Berechnung eindeutig und vollständig unterrichtet, bevor er den Vertrag unterzeichnet.

Legt ein Mitgliedstaat entsprechende Bedingungen fest, darf die Ausübung des in Absatz 1 genannten Rechts durch den Verbraucher dadurch nicht übermäßig erschwert werden und keine übermäßigen Kosten verursachen.

2a. Fällt die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Ausübung des in Absatz 1 genannten Rechts an bestimmte Bedingungen geknüpft wird und das Recht des Kreditgebers gemäß Absatz 2 nicht berührt. In diesem Fall kann die Ausübung des Rechts an die Voraussetzung geknüpft werden, dass aufseiten des Verbrauchers ein berechtigtes Interesse vorliegt, dessen Natur von den Mitgliedstaaten zu spezifizieren ist.

 

3a. Die Mitgliedstaaten können Obergrenzen für die gemäß Absatz 2 zu zahlende Entschädigung oder Höchstfristen beschließen, nach deren Ablauf der Anspruch des Kreditgebers auf diese Entschädigung erlischt.

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 18a

 

Flexible und zuverlässige Märkte

 

1. Die Mitgliedstaaten arbeiten eine Regelung aus,

 

a) die es Kreditgebern ermöglicht, Kreditverträge oder Portfolios von Kreditverträgen auf andere Kreditgeber zu übertragen, ohne dass ein neuer Hypothekenbrief registriert werden muss, sofern dies im Kreditvertrag nicht ausdrücklich verboten ist und die Kreditbedingungen nicht zum Nachteil des Verbrauchers geändert werden und

 

b) die es Kreditgebern und Verbrauchern erlaubt, im Fall eines Wohnungswechsels die Übertragbarkeit eines Kreditvertrags zu vereinbaren.

 

2. Mitgliedstaaten, die in ihrem Hoheitsgebiet Rückkaufvereinbarungen zulassen, können eine Regelung schaffen, wonach Kreditgeber und Verbraucher vereinbaren können, einen Kreditvertrag durch eine Rückkaufvereinbarung zu ersetzen.

 

3. Die Mitgliedstaaten stellen mit wirksamen Verfahren sicher, dass Kreditnehmer einen eindeutigen und rechtskräftigen Anspruch auf die Immobilie haben und die Rückverfolgbarkeit von Wohnimmobilienkreditverträgen und verwandten Finanzinstrumenten gewährleistet ist.

 

4. Der nach Artikel 54 der Verordnungen EU Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzte gemeinsame Ausschuss koordiniert die Tätigkeit der EBA und der ESMA bei der Ausarbeitung von Leitlinien für Methoden zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Kreditverträgen, damit zusammenhängenden Sicherheiten und Finanzinstrumenten.

 

5. Die Mitgliedstaaten fördern die Verwendung von Preisindizes für Wohnimmobilien, um eine verbesserte Grundlage für die Beobachtung der Entwicklungen bei der Bewertung von Wohnimmobilien zu schaffen.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 18b

 

Zahlungsrückstände und Zwangsvollstreckung

 

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kreditgeber angemessene Nachsicht walten lassen und sich bemühen, eine Verhandlungslösung zu finden, bevor sie Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten.

 

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige Gebühren, die die Verbraucher bei Zahlungsverzug als Schadensersatz entrichten müssen, in angemessenem Verhältnis zu den Kosten stehen, die dem Kreditgeber entstanden sind.

 

3. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

 

a) die Kreditgeber geeignete Schritte unternehmen, um für die Immobilie, die Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist, den besten Preis zu erzielen, und dabei Faktoren wie Marktbedingungen und etwaige Erhöhungen des vom Verbraucher geschuldeten Betrags berücksichtigen;

 

b) sofern sich die Vertragsparteien des Kreditvertrags ausdrücklich darauf geeinigt haben, die Übertragung des Sicherheitsguts als für die Tilgung des Darlehens ausreichend angesehen wird;

 

c) sofern Kreditgeber dann, wenn das Zwangsvollstreckungsverfahren abgeschlossen ist und nach wie vor Schulden ausstehen, volles Rückgriffsrecht auf das Vermögen eines Verbrauchers haben, umsichtige Maßnahmen zur Erleichterung der Rückzahlung vorgesehen sind, die die Interessen und konkreten Umstände des Verbrauchers berücksichtigen. Dies könnte Maßnahmen zur Begrenzung der Pfändung von Löhnen, Altersrenten oder gleichwertigen Zuwendungen einschließen, damit ein Mindesteinkommen garantiert und die Überschuldung von Haushalten vermieden wird.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Richtlinie

Kapitel 9 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kapitel 9

Kapitel 9

Aufsichtsrechtliche Anforderungen

Allgemeine aufsichtsrechtliche Anforderungen

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel -19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel -19a

 

Allgemeine Anforderungen

 

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein wirksamer Rahmen für die Vergabebedingungen für Kreditverträge geschaffen wird, der auf den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen beruht und Maßnahmen zur Vermeidung der Überschuldung von Haushalten vorsieht, die wirksam überwacht werden können. Diese Bedingungen können sorgfältig festgelegte Obergrenzen für das Verhältnis zwischen Kredithöhe und Objektwert vorsehen1.

 

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden ausreichende Befugnisse besitzen, um strengere und angemessenere Kriterien für die Kreditvergabe für Situationen festzulegen, in denen die Verbraucher mit der Kreditübernahme ein größeres Risiko eingehen. Dies kann zusätzliche Risikowarnungen, die Festlegung von Obergrenzen für das Verhältnis zwischen Kredithöhe und Objektwert und anderer Referenzwerte sowie Garantien und Produkte zur Versicherung oder Eingrenzung der Risiken einschließen.

 

3. Die EBA kann auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des ESRB gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 auf der Grundlage einer fundierten Beurteilung der Entwicklungen des Wohnimmobilienmarkts in einem Mitgliedstaat Warnhinweise an die entsprechenden zuständigen Behörden herausgeben und Empfehlungen zur Einführung zusätzlicher Maßnahmen aussprechen.

 

__________________

 

1 Grundsätze des Rates für Finanzmarktstabilität für bewährte Praktiken zur Kreditsicherung mittels Hypotheken auf Wohnimmobilien, Oktober 2011

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel -19 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel -19b

 

Beaufsichtigung von Kreditregistern

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet tätige Kreditregister durch die zuständigen Behörden und durch Datenschutzbeauftragte hinlänglich beaufsichtigt werden. Unbeschadet der durch Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 übertragenen Befugnisse beteiligt sich die EBA an der Beaufsichtigung von Kreditregistern, die innerhalb der Union grenzübergreifend tätig sind.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Um ihre Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Buchstabe e ausüben zu können, müssen Kreditvermittler von einer zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 4 in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassen worden sein. Eine entsprechende Zulassung wird auf der Grundlage der im Herkunftsmitgliedstaat des Kreditvermittlers geltenden Anforderungen erteilt und setzt die Erfüllung der in Artikel 20 genannten beruflichen Anforderungen voraus.

1. Um ihre Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Buchstabe e ausüben zu können, müssen Kreditvermittler von einer in Artikel 4 genannten zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassen worden sein. Eine entsprechende Zulassung wird auf der Grundlage der im Herkunftsmitgliedstaat des Kreditvermittlers geltenden Anforderungen erteilt und setzt die Erfüllung der in Artikel 20 genannten beruflichen Anforderungen voraus.

 

1a. Gemäß Artikel 19a bestellte Vertreter gelten nicht als Kreditvermittler für die Zwecke dieses Artikels.

2. Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass zugelassene Kreditvermittler die Anforderungen für die Erstzulassung dauerhaft erfüllen.

2. Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass zugelassene Kreditvermittler die Anforderungen für die Erstzulassung dauerhaft erfüllen.

3. Die Herkunftsmitgliedstaaten sorgen dafür, dass einem Kreditvermittler die Zulassung entzogen wird,

3. Die Herkunftsmitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassung eines Kreditvermittlers ausgesetzt oder entzogen wird,

a) wenn er die an die Zulassung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder

a) wenn er die an die Zulassung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder

b) wenn er die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat.

b) wenn er die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat.

4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die laufenden Tätigkeiten zugelassener Kreditvermittler der Aufsicht durch die im Herkunftsmitgliedstaat zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 unterliegen.

4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die laufenden Tätigkeiten zugelassener Kreditvermittler der Aufsicht durch die im Herkunftsmitgliedstaat zuständige Behörde und gegebenenfalls die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem eine Zweigniederlassung ihren Sitz hat, im Sinne der Artikel 4 und 22 unterliegen.

 

4a. Die Bestimmungen dieses Artikels finden weder auf Kreditinstitute noch auf Versicherungsgesellschaften, die als Kreditvermittler tätig sind, Anwendung. Sofern die Verpflichtungen gemäß Artikel 9a, 14 und 17 dieser Richtlinie eingehalten werden, sollten sie auch nicht auf Finanzgeber angewandt werden, die keine Kreditgeber oder Kreditvermittler sind und denen die Mitgliedstaaten mit der Zustimmung des Kreditgebers die unentgeltliche Übertragung eines Kreditvertrags parallel zum Verkauf einer Immobilie gestatten.

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 19a

 

Bestellte Vertreter

 

1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, einem Kreditvermittler die Genehmigung zur Bestellung von Vertretern zu erteilen.

 

2. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditvermittler uneingeschränkt für jede Handlung oder Unterlassung seitens des bestellten Vertreters haftet, wenn dieser im Namen des Kreditvermittlers tätig wird.

 

Sofern der Kreditvermittler, der einen Vertreter ernannt hat, welcher im Sinne des Artikels 3 Buchstabe f nur gegenüber einem Kreditgeber vertraglich gebunden ist, bleibt der Kreditgeber uneingeschränkt haftbar für jedes Handeln oder Unterlassen seitens des bestellten Vertreters, der im Namen des Kreditvermittlers tätig wird.

 

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditvermittler sicherzustellen hat, dass der bestellte Vertreter die Anforderungen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a bis c erfüllt. Der Herkunftsmitgliedstaat kann jedoch festlegen, dass ein Kreditvermittler, in dessen Namen der bestellte Vertreter tätig wird, die Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie übernimmt.

 

3. Mitgliedstaaten, die Kreditvermittlern gestatten, Vertreter zu bestellen, richten ein öffentliches Register ein. Bestellte Vertreter werden in das öffentliche Register des Mitgliedstaats eingetragen, in dem sie niedergelassen sind. Das Register wird regelmäßig aktualisiert. Es steht der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme offen.

 

Hat der Mitgliedstaat, in dem der bestellte Vertreter über eine Zweigniederlassung niedergelassen ist, gemäß Absatz 1 festgelegt, dass die von den zuständigen Behörden zugelassenen Kreditvermittler nicht berechtigt sind, Vertreter zu bestellen, so werden diese bestellten Vertreter bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditvermittlers, für den sie tätig sind, registriert.

 

4. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Kreditvermittler die Tätigkeit ihrer bestellten Vertreter überwachen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieser Richtlinie uneingeschränkt erfüllt werden. Insbesondere sind die Kreditvermittler zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die Kenntnisse und Kompetenzen der bestellten Vertreter und ihres Personals.

 

5. Die Mitgliedstaaten können für in ihrem Hoheitsgebiet registrierte bestellte Vermittler striktere Anforderungen als die dieses Artikels oder zusätzliche Anforderungen vorsehen.

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein Register zugelassener Kreditvermittler eingerichtet und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein Register zugelassener Kreditvermittler eingerichtet und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle zugelassenen Kreditvermittler, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, in ihrem Herkunftsmitgliedstaat bei einer zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 4 registriert sind.

2. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass

 

a) jeder Kreditvermittler, der eine juristische Person ist, seine Hauptverwaltung im selben Mitgliedstaat hat, in dem er seinen satzungsmäßigen Sitz hat, wenn er gemäß dessen nationalem Recht dort einen Sitz hat, und

 

b) jeder Kreditvermittler, der keine juristische Person ist, oder jeder Kreditvermittler, der eine juristische Person ist, aber gemäß dem für ihn geltenden nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, seine Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat hat, in dem er seine Geschäftstätigkeit tatsächlich ausübt.

Für juristische Personen sind in dem in Absatz 1 genannten Register die Namen der für Vermittlungsgeschäfte verantwortlichen Personen in leitender Position zu erfassen. Die Mitgliedstaaten können auch die Registrierung aller natürlichen Personen vorschreiben, die in einem im Bereich Kreditvermittlung tätigen Unternehmen direkten Kundenkontakt haben.

 

In dem Register ist zu erfassen, in welchen Mitgliedstaaten die betreffenden Kreditvermittler im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit ihre Tätigkeit auszuüben beabsichtigen und dies der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats mitgeteilt haben.

 

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditvermittler, denen die Zulassung entzogen wurden, unverzüglich aus dem Register entfernt werden.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle zugelassenen Kreditvermittler, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, in ihrem Herkunftsmitgliedstaat bei einer zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 4 registriert sind.

 

Für juristische Personen sind in dem in Absatz 1 genannten Register die Namen der für Vermittlungsgeschäfte verantwortlichen Personen in leitender Position zu erfassen. Die Mitgliedstaaten können auch die Registrierung aller natürlichen Personen vorschreiben, die in einem im Bereich Kreditvermittlung tätigen Unternehmen direkten Kundenkontakt haben.

 

In dem Register ist zu erfassen, in welchem Mitgliedstaat bzw. in welchen Mitgliedstaaten die betreffenden Kreditvermittler im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit ihre Tätigkeit auszuüben beabsichtigen und dies der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats mitgeteilt haben.

 

3a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditvermittler, denen die Zulassung entzogen wurde, unverzüglich aus dem Register entfernt werden.

4. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung einer zentralen Auskunftsstelle, die einen schnellen und leichten Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen aus dem nationalen Register ermöglicht, welche auf elektronischem Wege erstellt und ständig auf dem neuesten Stand gehalten werden. Diese Auskunftsstelle stellt ferner nähere Angaben zu den im Sinne von Artikel 4 zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten bereit.

4. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung einer zentralen Auskunftsstelle, die einen schnellen und leichten Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen aus dem nationalen Register von Kreditvermittlern ermöglicht, welche auf elektronischem Wege erstellt und ständig auf dem neuesten Stand gehalten werden. Diese Auskunftsstelle stellt ferner nähere Angaben zu den im Sinne von Artikel 4 zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten bereit. Die Mitgliedstaaten gewähren der EBA Zugang zu dieser zentralen Auskunftsstelle, und die EBA veröffentlicht auf ihrer Website Verweise oder Hyperlinks zu dieser Auskunftsstelle.

 

4a. Die Bestimmungen dieses Artikels finden weder auf Kreditinstitute noch auf Versicherungsgesellschaften, die als Kreditvermittler tätig sind, Anwendung.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards zu erlassen und bei Bedarf zu ändern, in denen die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegt wird.

entfällt

Technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen.

 

Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie gemäß Absatz 1 Buchstabe b, die der Kommission [innerhalb von 6 Monaten nach Annahme des Vorschlags] vorzulegen sind. Die EBA überprüft die technischen Regulierungsstandards erstmals [4 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie] und danach alle zwei Jahre und arbeitet bei Bedarf Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Änderung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie gemäß Absatz 1 Buchstabe b aus, die der Kommission vorzulegen sind.

 

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Mitgliedstaaten sind befugt, jegliche Zahlungen der Verbraucher an Kreditgeber und Kreditvermittler vor dem Abschluss eines Kreditvertrags einzuschränken.

Begründung

Es handelt sich dabei um eine notwendige Bestimmung, um Betrugsversuchen vorzubeugen.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Zulassung von Kreditvermittlern durch den Herkunftsmitgliedstaat gilt für das gesamte Gebiet der Union, ohne dass eine weitere Zulassung durch die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten erforderlich ist.

1. Die Zulassung eines Kreditvermittlers durch die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 19 gilt für das gesamte Gebiet der Union, ohne dass eine weitere Zulassung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bzw. der Aufnahmemitgliedstaaten für die Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlich ist, unter der Voraussetzung, dass die Tätigkeiten, die ein Kreditvermittler im Aufnahmemitgliedstaat bzw. in den Aufnahmemitgliedstaaten auszuüben beabsichtigt, unter die Zulassung fallen. Kreditvermittlern ist es jedoch nicht erlaubt, Kreditverträge eines Nichtkreditinstituts den Verbrauchern in einem Mitgliedstaat anzubieten, in dem Nichtkreditinstitute nicht zugelassen sind.

 

1a. Absatz 1 gilt nicht für bestellte Vertreter.

2. Jeder Kreditvermittler, der erstmalig in einem oder mehreren Mitgliedstaaten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit tätig werden will, teilt dies den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit.

2. Jeder zugelassene Kreditvermittler, der erstmalig in einem oder mehreren Mitgliedstaaten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine dort errichtete Zweigniederlassung tätig werden will, teilt dies den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit.

Innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung teilen diese zuständigen Behörden den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten die Absicht des Kreditvermittlers mit und informieren gleichzeitig den betreffenden Kreditvermittler darüber, dass eine entsprechende Mitteilung erfolgt ist.

Innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung teilen diese zuständigen Behörden den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten die Absicht des Kreditvermittlers mit und informieren gleichzeitig den betreffenden Kreditvermittler darüber, dass eine entsprechende Mitteilung erfolgt ist. Sie unterrichten auch die zuständigen Behörden des betreffenden Herkunftsmitgliedstaats bzw. der betreffenden Herkunftsmitgliedstaaten über den bzw. die Kreditgeber, an den bzw. die der Kreditvermittler gebunden ist, sowie darüber, ob der Kreditgeber die uneingeschränkte Haftung für die Tätigkeiten des Kreditvermittlers übernimmt. Der Aufnahmemitgliedstaat nutzt die vom Herkunftsmitgliedstaat erhaltenen Informationen zur Eintragung der notwendigen Informationen in sein Register.

Der Kreditvermittler kann seine Tätigkeit einen Monat nach dem Zeitpunkt aufnehmen, zu dem er von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats von der Mitteilung nach Unterabsatz 2 unterrichtet worden ist.

Der Kreditvermittler kann seine Tätigkeit einen Monat nach dem Zeitpunkt aufnehmen, zu dem er von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats von der Mitteilung nach Unterabsatz 2 unterrichtet worden ist.

3. Wird einem Kreditvermittler die Zulassung vom Herkunftsmitgliedstaat entzogen, so setzt der Herkunftsmitgliedstaat den (die) Aufnahmemitgliedstaat(en) so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, auf geeignetem Wege hiervon in Kenntnis.

3. Bevor die Zweigniederlassung eines Kreditvermittlers ihre Tätigkeit aufnimmt oder binnen zwei Monaten nach Erhalt der Informationen gemäß Absatz 2 treffen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Vorbereitungen für die Beaufsichtigung des Kreditvermittlers in Einklang mit Artikel 24 und teilen gegebenenfalls die Bedingungen mit, unter denen diese Tätigkeiten in nicht im Rahmen des EU-Rechts harmonisierten Bereichen im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübt werden.

Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben erforderlich ist, und machen dazu von ihren Befugnissen kraft dieser Richtlinie oder nationalen Rechts Gebrauch. Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Amtshilfe. Sie tauschen insbesondere Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen oder der Überwachung zusammen.

 

Wurde ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere zum Zwecke des Informationsaustauschs, abgelehnt oder ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Reaktion erfolgt, können die zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In solchen Fällen kann die EBA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

 

4. Hat der Aufnahmemitgliedstaat klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass ein Kreditvermittler, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigniederlassung in seinem Hoheitsgebiet tätig wird, gegen die ihm aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen verstößt, teilt er seine Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit, die geeignete Maßnahmen ergreift. Handelt der Kreditvermittler trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Maßnahmen weiterhin in einer Weise, die den Interessen der Verbraucher des Aufnahmemitgliedstaats oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, gilt Folgendes:

4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditvermittler, denen die Zulassung entzogen wurde, unverzüglich aus dem Register entfernt werden.

a) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats trifft nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, die mit Blick auf den Schutz der Verbraucher und auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte erforderlich sind, unter anderem auch dadurch, dass sie Kreditvermittlern, die sich vorschriftswidrig verhalten, weitere Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet untersagt. Die Kommission wird von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

 

b) Darüber hinaus kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EBA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

 

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 22a

 

Beaufsichtigung von Kreditvermittlern und bestellten Vertretern

 

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die laufenden Tätigkeiten von Kreditvermittlern der Aufsicht durch die im Herkunftsmitgliedstaat zuständigen Behörden unterliegen.

 

2. Sind in einem Herkunftsmitgliedstaat bestellte Vertreter gemäß Artikel 19 a zugelassen, unterliegen diese bestellten Vertreter entweder einer direkten Aufsicht oder als Teil der Aufsicht des Kreditvermittlers, in dessen Auftrag sie tätig sind.

 

3. Hat ein Kreditvermittler eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat, ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die von der Zweigniederlassung in seinem Hoheitsgebiet erbrachten Dienstleistungen die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 5 Absatz 1 und den Artikeln 6, 7, 8, 9, 9a, 10, 11, 15, 17 und 25 sowie den im Einklang damit erlassenen Maßnahmen erfüllen.

 

4. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, hat das Recht, die von der Zweigniederlassung getroffenen Vorkehrungen zu überprüfen und Änderungen zu verlangen, die zwingend notwendig sind, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 5 Absatz 1 und den Artikeln 6, 7, 8, 9, 9a, 10, 11, 12, 15, 17 und 25 sowie der im Einklang damit erlassenen Maßnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen und/oder Aktivitäten der Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet durchzusetzen.

 

5. Stellen die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein Kreditvermittler, der eine Zweigniederlassung in seinem Hoheitsgebiet hat, die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht beachtet, die in Anwendung der die Zuständigkeit der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats regelnden Bestimmungen dieser Richtlinie in diesem Staat erlassen wurden, so fordern die Behörden den betreffenden Kreditvermittler auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden.

 

Unternimmt der Kreditvermittler nicht die erforderlichen Schritte, so treffen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, damit der betreffende Kreditvermittler die vorschriftswidrige Situation beendet. Die Art dieser Maßnahmen ist den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mitzuteilen.

 

Verletzt der Kreditvermittler trotz der von dem Aufnahmemitgliedstaat getroffenen Maßnahmen weiter die in Unterabsatz 1 genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Aufnahme-mitgliedstaats, so kann dieser nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann er dem Kreditvermittler auch neue Geschäfte in seinem Hoheitsgebiet untersagen. Die Kommission wird von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

 

Ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit diesen vom Aufnahmemitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen nicht einverstanden, kann sie gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EBA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

 

6. Wird einem Kreditvermittler die Zulassung vom Herkunftsmitgliedstaat entzogen, so setzt der Herkunftsmitgliedstaat den (die) Aufnahmemitgliedstaat(en) so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, auf geeignetem Wege hiervon in Kenntnis.

 

Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der EBA zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben erforderlich ist, und machen dazu von ihren Befugnissen kraft dieser Richtlinie oder EU- oder nationalen Rechts Gebrauch. Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Amtshilfe. Sie tauschen insbesondere Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen oder der Überwachung zusammen.

 

Wurde ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere zum Zwecke des Informationsaustauschs, abgelehnt oder ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Reaktion erfolgt, können die zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In solchen Fällen kann die EBA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

 

7. Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats eindeutige und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass ein Kreditvermittler, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätig wird, gegen die ihm aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen verstößt, oder dass ein Kreditvermittler, der eine Zweigniederlassung in diesem Hoheitsgebiet hat, gegen die ihm aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen verstößt, für die der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats keine Befugnisse gemäß Absatz 3 oder 4 übertragen wurden, teilt sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit, die geeignete Maßnahmen ergreift. In Fällen, in denen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats binnen eines Monats, nachdem ihr diese Erkenntnisse mitgeteilt wurden, nicht tätig wird oder in denen ein Kreditvermittler trotz den von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Maßnahmen weiterhin in einer Weise handelt, die den Interessen der Verbraucher des Aufnahmemitgliedstaats oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, gilt Folgendes:

 

a) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats trifft nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, die mit Blick auf den Schutz der Verbraucher und auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte erforderlich sind, unter anderem auch dadurch, dass sie Kreditvermittlern, die sich vorschriftswidrig verhalten, weitere Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet untersagt. Die Kommission und die EBA werden von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

 

b) Darüber hinaus kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EBA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

 

8. Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditvermittlers, der in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und in seinem Hoheitsgebiet eine Zweigniederlassung errichtet hat, in Wahrnehmung ihrer Pflichten und nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigniederlassung vornehmen kann.

 

9. Die Aufteilung der Aufgaben zwischen den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4 und der Befugnisse des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf nicht unter diese Richtlinie fallende Bereiche im Einklang mit ihren Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht.

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Unbeschadet der Verfahren für den Entzug der Zulassung und unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, sorgen die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht dafür, dass bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gegen die verantwortlichen Personen geeignete Verwaltungsmaßnahmen ergriffen oder im Verwaltungsverfahren zu erlassende Sanktionen verhängt werden können. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Begründung

Anpassung an Artikel 23 der Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sehen Sanktionen für bestimmte Fälle vor, in denen Verbraucher mit Bedacht auf eine positive Beurteilung ihrer Kreditwürdigkeit bewusst unvollständige oder unrichtige Angaben machen, weil eine vollständige und wahrheitsgemäße Auskunft eine negative Beurteilung ihrer Kreditwürdigkeit zur Folge hätte, und anschließend nicht in der Lage sind, die Vertragsbedingungen zu erfüllen; die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Durchsetzung der Sanktionen sicherzustellen.

entfällt

Begründung

Anpassung an Artikel 23 der Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete und wirksame Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bestehen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über die aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte und Pflichten zwischen Kreditgebern und Verbrauchern und zwischen Kreditvermittlern und Verbrauchern, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme bereits bestehender Einrichtungen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten darüber hinaus, dass alle Kreditgeber und Kreditvermittler einer oder mehreren Einrichtungen angehören, die entsprechende Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren durchführen.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete und wirksame außergerichtliche Verfahren zur Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, die Kreditverträge betreffen, vorhanden sind; dabei sind gegebenenfalls die bestehenden Einrichtungen zu nutzen.

Begründung

Anpassung an Artikel 24 der Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die aktive Zusammenarbeit der entsprechenden Stellen bei der Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten.

2. Die Mitgliedstaaten ermutigen diese Einrichtungen zur Zusammenarbeit, damit auch grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten über Kreditverträge beigelegt werden können.

Begründung

Anpassung an Artikel 24 der Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 2 wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen.

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

 

1a. Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 9a Absatz 3 und 12 Absatz 5 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

2. Die in Artikel 9a Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 5 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

3. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 27 und 28 festgelegten Bedingungen.

3. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

3a. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9a Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 5 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder vom Europäischen Parlament noch vom Rat innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einspruch erhoben wurde oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keinen Einspruch erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 27

entfällt

Widerruf der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

 

2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet den anderen Gesetzgeber und die Kommission spätestens einen Monat vor der endgültigen Beschlussfassung, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden könnten, und legt die Gründe hierfür dar.

 

3. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

 

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 28

entfällt

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

 

1. Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

 

2. Haben bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin genannten Tag in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann bereits vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen.

 

3. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, legt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt dar.

 

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorschriften, die sie gemäß dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können, insbesondere durch die Einbeziehung von Kreditverträgen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, in Kreditverträge, deren Eigenart oder Zweck es erlauben würde, sie ihrer Anwendung zu entziehen.

entfällt

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Verbrauchern der durch diese Richtlinie gewährte Schutz nicht dadurch entzogen wird, dass das Recht eines Drittstaats als das auf den Kreditvertrag anzuwendende Recht gewählt wird.

3. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Verbrauchern der durch diese Richtlinie gewährte Schutz nicht dadurch entzogen wird, dass das Recht eines Drittstaats als das auf den Kreditvertrag anzuwendende Recht gewählt wird, wenn dieser Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten aufweist.

Begründung

Anpassung an Artikel 22 Absatz 4 der Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 30a

 

Übergangsmaßnahmen

 

Die Richtlinie gilt nicht für die am Tag des Inkrafttretens der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bereits laufenden Kreditverträge.

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie nimmt die Kommission eine Überprüfung vor, in deren Rahmen Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Vorschriften für Verbraucher und Binnenmarkt bewertet werden.

Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie nimmt die Kommission eine Überprüfung vor, in deren Rahmen Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Vorschriften für Verbraucher und Binnenmarkt bewertet werden.

a) Bewertung der Zufriedenheit der Verbraucher mit dem ESIS;

a) Bewertung der Einhaltung des ESIS, seiner Anwendung durch die Verbraucher und des Kenntnisstands und der Zufriedenheit der Verbraucher;

b) andere vorvertragliche Informationen;

b) andere vorvertragliche Informationen;

c) Analyse der grenzüberschreitenden Geschäfte von Kreditvermittlern und Kreditgebern;

c) Analyse der grenzüberschreitenden Geschäfte von Kreditvermittlern und Kreditgebern;

d) Analyse der Entwicklung des Markts für Nichtkreditinstitute, die Kreditverträge für Wohnimmobilien anbieten;

d) Analyse der Entwicklung des Markts für Nichtkreditinstitute, die Kreditverträge für Wohnimmobilien anbieten;

e) Bewertung der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen, einschließlich der Einführung einer Art „Pass“ für Nichtkreditinstitute, die Kreditverträge für Wohnimmobilien anbieten;

e) Bewertung der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen, einschließlich der Einführung einer Art „Pass“ für Nichtkreditinstitute, die Kreditverträge für Wohnimmobilien anbieten;

f) Prüfung der Notwendigkeit, Rechte und Pflichten in Bezug auf die nachvertragliche Phase von Kreditverträgen festzulegen;

f) Bewertung der Funktionsweise der nachvertraglichen Phase von Kreditverträgen;

g) Beurteilung der Notwendigkeit, den Geltungsbereich auf kleine Unternehmen auszuweiten.

g) Beurteilung des Geltungsbereichs dieser Richtlinie, um die Notwendigkeit neuer Rechtsvorschriften zu vermeiden;

 

ga) Beurteilung der Auswirkungen dieser Richtlinie auf den Markt für andere Kreditformen, einschließlich derer, die nach Auffassung von Kreditgebern oder Verbrauchern anstelle der in den Geltungsbereich fallenden Formen angewandt werden könnten;

 

gb) Beurteilung der Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen, um die Rückverfolgbarkeit von Wohnimmobilienkreditverträgen sicherzustellen;

 

gc) Beurteilung der Transparenz und Kohärenz der Daten zu Entwicklungen bei den Preisen von Wohnimmobilien.

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 31 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 31a

 

Weitere Initiativen zur verantwortungsvollen Kreditvergabe und -aufnahme

 

Bis ...* legt die Kommission einen umfassenden Bericht zur Beurteilung der weitergehenden Herausforderungen im Zusammenhang mit der privaten Überschuldung vor. In dem Bericht sind die mit der Kreditbeschaffung verbundenen Märkte, Produkte und Akteure zu bestimmen und die verschiedenen Optionen für die Bewältigung dieser Probleme zu analysieren, einschließlich der makroökonomischen Maßnahmen in Bezug auf Kreditentwicklung, -grenzen und –verwendungen, strukturelle Maßnahmen zum Schutz der Sparer mit Einlagen in Sparinstituten sowie Maßnahmen in Bezug auf Institute mit hohen Fremdwährungspositionen, überschuldete Haushalte und Verbraucher, die sich in einer schwierigen Lage befinden, und die daraus resultierenden Anfälligkeiten des Finanzsystems. Der Bericht sollte gegebenenfalls von Gesetzgebungsvorschlägen begleitet werden.

 

________________

 

*ABl. bitte Datum eintragen: 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Abschnitt I – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Das Rechenergebnis wird auf eine Dezimalstelle genau angegeben. Ist die Ziffer der darauf folgenden Dezimalstelle größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der ersten Dezimalstelle um den Wert 1.

d) Das Rechenergebnis wird auf eine Dezimalstelle genau angegeben. Ist die Ziffer der darauf folgenden Dezimalstelle größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der vorangehenden Dezimalstelle um den Wert 1.

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Abschnitt II – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j) Bei Kreditverträgen, bei denen für den Anfangszeitraum ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, nach dessen Ablauf ein neuer Sollzinssatz festgelegt wird, der anschließend in regelmäßigen Abständen nach einem vereinbarten Indikator angepasst wird, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz ab dem Ende der Festzinsperiode dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indikators im Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt.

j) Bei Kreditverträgen, bei denen für den Anfangszeitraum ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, nach dessen Ablauf ein neuer Sollzinssatz festgelegt wird, der anschließend in regelmäßigen Abständen nach einem vereinbarten Indikator angepasst wird, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz ab dem Ende der Festzinsperiode dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indikators im Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt, die Höhe des festen Sollzinssatzes jedoch nicht unterschreitet. Bei Kreditverträgen mit einem festen Sollzinssatz für einen Anfangszeitraum von mindestens fünf Jahren und insbesondere dann, wenn nach dessen Ablauf ein neuer fester Zinssatz vorgesehen ist und ein variabler Zinssatz nur zugelassen wird, wenn noch keine neue Vereinbarung über einen festen Zinssatz getroffen wurde, wird nur der ursprüngliche feste Sollzinssatz berücksichtigt.

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Teil A – Tabelle

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Kreditgeber

1. Kreditgeber

[Name]

[Name]

[Anschrift]

 

[Telefon]

 

[E-Mail]

 

[Internet-Adresse]

 

Aufsichtsbehörde: [Name und Internet-Adresse der Aufsichtsbehörde]

Aufsichtsbehörde: [Name und Internet-Adresse der Aufsichtsbehörde]

Kontaktperson: [vollständige Angaben zur Kontaktperson]

(Fakultativ) Kontaktstelle

 

(falls zutreffend) Vermittler [Name, Umfang der erbrachten Dienstleistungen (Wir empfehlen nach Analyse Ihres Bedarfs, dass Sie diese Hypothek aufnehmen / Wir empfehlen Ihnen keine bestimmte Hypothek. Aufgrund Ihrer Antworten auf einige der Fragen stellen wir Ihnen jedoch Informationen über diese Hypothek zur Verfügung, damit Sie Ihre eigene Wahl treffen können), Vergütung]

2. Hauptmerkmale des Kredits

2. Hauptmerkmale des Kredits

Kreditbetrag und Währung: [Wert] [Währung]

Kreditbetrag und Währung: [Wert] [Währung]

(falls zutreffend) Dieser Kredit lautet nicht auf [Landeswährung].

(falls zutreffend) Dieser Kredit lautet nicht auf [Landeswährung]. Der Gesamtbetrag, den Sie in [Landeswährung] zurückzahlen müssen, könnte sich ändern. Beispielsweise müssten Sie für den Fall, dass [Landeswährung] gegenüber [Kreditwährung] um 20% an Wert verliert, einen Gesamtbetrag von [Betrag in Landeswährung] zurückzahlen. (falls zutreffend) Der Höchstbetrag, den Sie zurückzahlen müssen, könnte sehr viel höher sein.

 

Sie erhalten einen Warnhinweis und die Möglichkeit, die Vertragsbedingungen neu auszuhandeln, wenn der Kreditbetrag die Summe von [Betrag in Landeswährung] erreicht.

 

(falls zutreffend) Der Höchstbetrag, den Sie zurückzahlen müssen, könnte sich auf [Betrag in Landeswährung] belaufen.

Laufzeit des Kredits: [Laufzeit]

Laufzeit des Kredits: [Laufzeit]

[Kreditart]

[Kreditart]

[Art des anwendbaren Zinssatzes]

[Art des anwendbaren Zinssatzes]

Zurückzuzahlender Gesamtbetrag:

Zurückzuzahlender Gesamtbetrag:

[Beleihungsgrenze (maximale Höhe des Kredits im Verhältnis zum Wert der Immobilie)]:

(falls zutreffend) Mindestwert der Immobilie als Voraussetzung für die Aufnahme eines Kredits in der angegebenen Höhe)

(falls zutreffend) [Sicherheit]

(falls zutreffend) [Sicherheit]

3. Zinssatz

3. Zinssatz

Der effektive Jahreszins entspricht den Gesamtkosten des Kredits, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz. Der effektive Jahreszins erleichtert den Vergleich verschiedener Angebote. Der für Ihren Kredit geltende effektive Jahreszins beträgt [effektiver Jahreszins]. Er setzt sich zusammen aus:

Der effektive Jahreszins entspricht den Gesamtkosten des Kredits, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz. Der effektive Jahreszins erleichtert den Vergleich verschiedener Angebote. Der für Ihren Kredit geltende effektive Jahreszins beträgt [effektiver Jahreszins]. Er setzt sich zusammen aus:

Zinssatz [Wert als Prozentsatz]

Zinssatz [Wert als Prozentsatz]

 

(falls zutreffend) Zinssatz [Wert unter Annahme des günstigsten Verlaufs bei variablem Zinssatz] Zinssatz [Wert unter Annahme des ungünstigsten Verlaufs bei variablem Zinssatz]

 

(falls zutreffend) Zinssatz [unter der Annahme eines Wertverlusts der Landeswährung von 20 %]

 

(falls zutreffend) Der tatsächliche Betrag, den Sie insgesamt oder alle [Zeitraum] zahlen müssen, kann sich erheblich von dem in Form des effektiven Jahreszinses ausgedrückten Wert unterscheiden. Der effektive Jahreszins wird daher als Beispiel unter Zugrundelegung verschiedener Annahmen berechnet.

[sonstige Komponenten des effektiven Jahreszinses]

[sonstige Komponenten des effektiven Jahreszinses]

4. Häufigkeit und Anzahl der Ratenzahlungen

4. Häufigkeit und Anzahl der Ratenzahlungen

Häufigkeit der Ratenzahlungen: [Zahlungsintervall]

Häufigkeit der Ratenzahlungen: [Zahlungsintervall]

Anzahl der Zahlungen: [Anzahl]

Anzahl der Zahlungen: [Anzahl]

5. Höhe der einzelnen Raten

5. Höhe der einzelnen Raten

[Betrag] [Währung]

[Betrag] [Währung]

(falls zutreffend) Bei der Umrechnung Ihrer in [Kreditwährung] geleisteten Rückzahlungen in [Landeswährung] wird der von [Name der den Wechselkurs veröffentlichenden Einrichtung] am [Datum] veröffentlichte Wechselkurs zugrunde gelegt.

(falls zutreffend) Der Betrag, den Sie in [Landeswährung] zahlen müssen, könnte sich ändern. Beispielsweise müssten Sie für den Fall, dass [Landeswährung] gegenüber [Kreditwährung] um 20% an Wert verliert, alle [Zeitraum] zusätzlich [Betrag] zurückzahlen. Ihre Zahlungen könnten um einen sehr viel höheren Betrag ansteigen. Der für die Umrechnung Ihrer in [Kreditwährung] geleisteten Rückzahlungen in [Landeswährung] zugrunde gelegte Wechselkurs wird am [Datum] auf der Grundlage von [Bezeichnung der Bezugsgrundlage oder Berechnungsmethode] errechnet.

 

(falls zutreffend) Da sich der Zinssatz für diesen Kredit [einen Teil dieses Kredits] ändern kann, könnte sich die Höhe der von Ihnen zu leistenden Ratenzahlungen ändern. [Warnhinweis auf die Variabilität der Raten und Szenarien gemäß Artikel 18a Absatz 5, die die Auswirkungen von Zinssatzänderungen veranschaulichen]

 

(falls zutreffend) Der Höchstbetrag, den Sie alle [Zeitraum] zahlen müssen, könnte sich auf [Betrag in Landeswährung] belaufen.

 

(falls zutreffend) [Hinweise bei endfälligen Krediten, die durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit gesichert sind, spezifische Angaben zu verbundenen Sparprodukten und Krediten mit abgegrenztem Zins wie in Teil B Abschnitt 5 aufgeführt]

6. Beispiel eines Tilgungsplans

6. (falls zutreffend) Beispiel eines Tilgungsplans

Der folgenden Tabelle ist die Höhe des pro [Zahlungsperiode] zu zahlenden Betrags zu entnehmen.

Der folgenden Tabelle ist die Höhe des pro [Zahlungsperiode] zu zahlenden Betrags zu entnehmen.

Die Raten (Spalte [Nummer]) setzen sich aus Zinsen (Spalte [Nummer]) und Tilgung (Spalte [Nummer]) sowie, falls zutreffend, sonstigen Kosten (Spalte [Nummer]) zusammen. (falls zutreffend) Die in der Spalte „Sonstige Kosten“ angegebenen Kosten betreffen [Aufzählung der Kosten]. Das Restkapital (Spalte [Nummer]) ist der nach einer Ratenzahlung noch verbleibende zurückzuzahlende Kreditbetrag.

Die Raten (Spalte [Nummer]) setzen sich aus Zinsen (Spalte [Nummer]) und, falls zutreffend, Tilgung (Spalte [Nummer]) sowie, falls zutreffend, sonstigen Kosten (Spalte [Nummer]) zusammen. (Falls zutreffend) Die in der Spalte „Sonstige Kosten“ angegebenen Kosten betreffen [Aufzählung der Kosten]. Das Restkapital (Spalte [Nummer]) ist der nach einer Ratenzahlung noch verbleibende zurückzuzahlende Kreditbetrag.

[Kreditbetrag und Währung]

 

[Laufzeit des Kredits]

 

[Zinssatz]

 

[Tabelle]

[Tabelle]

(falls zutreffend) [Hinweis auf die Variabilität der Ratenzahlungen]

 

7. Zusätzliche Auflagen und Kosten

7. Zusätzliche Auflagen und Kosten

Der Kreditnehmer muss folgende Auflagen erfüllen, um in den Genuss der im vorliegenden Dokument genannten Kreditkonditionen zu kommen.

Der Kreditnehmer muss folgende Auflagen erfüllen, um in den Genuss der im vorliegenden Dokument genannten Kreditkonditionen zu kommen.

[Auflagen]

[Auflagen]

(falls zutreffend) Beachten Sie bitte, dass sich die in diesem Dokument genannten Kreditkonditionen (einschließlich Zinssatz) ändern können, falls Sie diese Auflagen nicht erfüllen.

(falls zutreffend) Beachten Sie bitte, dass sich die in diesem Dokument genannten Kreditkonditionen (einschließlich Zinssatz) ändern können, falls Sie diese Auflagen nicht erfüllen.

Zusätzlich zu den bereits in den [Zahlungsintervall] Ratenzahlungen enthaltenen Kosten fallen im Rahmen des Kredits folgende Kosten an:

Zusätzlich zu den bereits in den [Zahlungsintervall] Ratenzahlungen enthaltenen Kosten fallen im Rahmen des Kredits folgende Kosten an:

Einmalige Kosten

Einmalige Kosten

Regelmäßig anfallende Kosten

Regelmäßig anfallende Kosten

Vergewissern Sie sich, dass Sie alle im Zusammenhang mit diesem Kredit anfallenden Kosten (z. B. Notargebühren) bedacht haben.

Vergewissern Sie sich, dass Sie alle im Zusammenhang mit diesem Kredit anfallenden Kosten (z. B. Notargebühren, Registrierungsgebühren, Bewertungskosten [soweit diese nicht schon oben enthalten sind] und Abgaben) bedacht haben.

8. Vorzeitige Rückzahlung

8. Vorzeitige Rückzahlung

(falls zutreffend) Sie können den Kredit nicht vorzeitig zurückzahlen.

 

(falls zutreffend) Sie können den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen.

Sie können den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen.

(falls zutreffend) [Bedingungen]

(falls zutreffend) [Bedingungen]

[Verfahren]

[Verfahren]

(falls zutreffend) Ablösungsgebühren:

(falls zutreffend) Ablösungsgebühren: [Betrag oder Berechnungsmethode]

(falls zutreffend) Sollten Sie beschließen, den Kredit vorzeitig zurückzuzahlen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, um die genaue Höhe der Ablösungsgebühren zum betreffenden Zeitpunkt in Erfahrung zu bringen.

(falls zutreffend) Sie haben das Recht, den Kredit auf einen anderen Kreditgeber zu übertragen. [Bedingungen]

 

(falls zutreffend) Sie können den Kredit nicht auf eine andere Immobilie übertragen.

 

(falls zutreffend) Sie können den Kredit auf eine andere Immobilie übertragen. [Bedingungen]

 

(falls zutreffend): Sie haben das Recht, den Kredit in [Landeswährung] umzuwandeln. [Bedingungen]

(falls zutreffend) 9. Widerrufsrecht

(falls zutreffend) 9. Widerrufsrecht

Während eines Zeitraums von [Dauer der Widerrufsfrist] ab Unterzeichnung des Kreditvertrags kann der Kreditnehmer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen.

Während eines Zeitraums von [Dauer der Widerrufsfrist] ab Unterzeichnung des Kreditvertrags kann der Kreditnehmer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. (falls zutreffend): [Bedingungen]

10. Interne Beschwerdeverfahren

10. Beschwerden

[Bezeichnung der zuständigen Stelle]

Im Fall einer Beschwerde wenden Sie sich bitte an [Kontaktstelle oder Informationsquelle zum weiteren Verfahren]

[Anschrift]

Sollten wir die Beschwerde nicht zu Ihrer Zufriedenheit beilegen, können Sie sich wenden an: [Name der Einrichtung]

[Telefon]

 

[E-Mail]

 

Kontaktperson: [Kontaktangaben]

 

11. Externe Beschwerdestelle

 

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit dem Kreditgeber, die nicht beigelegt werden können, kann der Kreditnehmer bei folgender Stelle Beschwerde einlegen:

 

[Bezeichnung der Beschwerdestelle]

 

[Anschrift]

 

[Telefon]

 

[E-Mail]

 

12. Nichteinhaltung der aus dem Kreditvertrag erwachsenden Verpflichtungen: Konsequenzen für den Kreditnehmer

11. Nichteinhaltung der aus dem Kreditvertrag erwachsenden Verpflichtungen: Konsequenzen für den Kreditnehmer

[Arten eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen]

[Arten eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen]

[finanzielle und/oder rechtliche Folgen]

[finanzielle und/oder rechtliche Folgen]

Sollten Sie Schwierigkeiten haben, die [Zahlungsintervall] Zahlungen zu leisten, sollten Sie so schnell wie möglich Kontakt zu uns aufnehmen, damit nach möglichen Lösungen gesucht werden kann.

Sollten Sie Schwierigkeiten haben, die [Zahlungsintervall] Zahlungen zu leisten, sollten Sie so schnell wie möglich Kontakt zu uns aufnehmen, damit nach möglichen Lösungen gesucht werden kann.

(falls zutreffend) 13. Zusätzliche Informationen beim Fernabsatz

(falls zutreffend) 12. Weitere Angaben

(falls zutreffend) Das Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kreditvertrags zugrunde legt, ist [anwendbares Recht].

(falls zutreffend) Zusätzliche Merkmale: [Erläuterung der in Teil B aufgelisteten zusätzlichen Merkmale und, fakultativ, aller weiteren Merkmale, die der Kreditgeber im Rahmen des Kreditvertrags anbietet und die nicht in den vorausgehenden Abschnitten genannt sind]

Informationen und Vertragsbedingungen werden in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrags mit Ihnen in [Angabe der Sprache(n)] kommunizieren.

(Sofern sich die vorgesehene Sprache von der Sprache des ESIS unterscheidet) Informationen und Vertragsbedingungen werden in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrags mit Ihnen in [Angabe der Sprache(n)] kommunizieren.

14. Risiken und Warnhinweise

13. Risiken und Warnhinweise

• Wir weisen ausdrücklich auf die mit der Aufnahme eines Hypothekarkredits verbundenen Risiken hin.

• Wir weisen ausdrücklich auf die mit der Aufnahme eines Hypothekarkredits verbundenen Risiken hin.

• (falls zutreffend) Der Zinssatz des Kredits ist nicht für die gesamte Laufzeit festgeschrieben.

• (falls zutreffend) Der Zinssatz des Kredits ist nicht für die gesamte Laufzeit festgeschrieben.

• (falls zutreffend) Dieser Kredit lautet nicht auf [Landeswährung]. Beachten Sie bitte, dass sich die Höhe des Betrags in [Landeswährung], den Sie pro Rate zu zahlen haben, in Abhängigkeit vom Wechselkurs [Kreditwährung/Landeswährung] verändern kann.

• (falls zutreffend) Dieser Kredit lautet nicht auf [Landeswährung]. Beachten Sie bitte, dass sich die Höhe des Betrags in [Landeswährung], den Sie pro Rate zu zahlen haben, in Abhängigkeit vom Wechselkurs [Kreditwährung/Landeswährung] verändern kann.

• (falls zutreffend) Bei dem gewährten Kredit handelt es sich um einen endfälligen Kredit. Das bedeutet, dass Sie während der Laufzeit ausreichend Kapital aufbauen müssen, um den Kredit bei Fälligkeit zurückzahlen zu können.

• (falls zutreffend) Bei dem gewährten Kredit handelt es sich um einen endfälligen Kredit. Das bedeutet, dass Sie während der Laufzeit ausreichend Kapital aufbauen müssen, um den Kredit bei Fälligkeit zurückzahlen zu können.

• Darüber hinaus werden Sie andere Kosten und Gebühren zu zahlen haben (falls zutreffend), z. B. Notargebühren.

• Darüber hinaus werden Sie andere Kosten und Gebühren zu zahlen haben (falls zutreffend), z. B. Notargebühren.

• Ihre Einkommenssituation kann sich ändern. Vergewissern Sie sich, dass Sie auch dann Ihre [Zahlungsintervall] Raten noch zahlen können, wenn sich Ihr Einkommen verringern sollte.

• Ihre Einkommenssituation kann sich ändern. Vergewissern Sie sich, dass Sie auch dann Ihre [Zahlungsintervall] Raten noch zahlen können, wenn sich Ihr Einkommen verringern sollte.

• (falls zutreffend) Kommen Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann Ihre Immobilie zwangsversteigert werden.

• (falls zutreffend) Kommen Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann Ihre Immobilie zwangsversteigert werden.

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Teil B

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Beim Ausfüllen des ESIS sind folgende Hinweise zu beachten.

Beim Ausfüllen des ESIS sind folgende Hinweise zu beachten.

Abschnitt ‚Vorbemerkungen’

Abschnitt ‚Vorbemerkungen’

(1) Das Datum, bis zu dem die Angaben gelten, ist optisch angemessen hervorzuheben.

(1) Das Datum, bis zu dem die Angaben gelten, ist optisch angemessen hervorzuheben.

Abschnitt ‚Vorbemerkungen’

Abschnitt ‚Vorbemerkungen’

(1) Das Datum, bis zu dem die Angaben gelten, ist optisch angemessen hervorzuheben.

(1) Das Datum, bis zu dem die Angaben gelten, ist optisch angemessen hervorzuheben.

Abschnitt ‚1. Kreditgeber’

Abschnitt 1: ‚Kreditgeber’

(1) Name, Telefonnummer, Anschrift und Internet-Adresse des Kreditgebers müssen sich auf den Hauptgeschäftssitz des Kreditgebers beziehen. Es ist die zuständige Behörde für die Beaufsichtigung von Kreditvergabetätigkeiten anzugeben.

(1) Es ist die zuständige Behörde für die Beaufsichtigung von Kreditvergabetätigkeiten anzugeben.

(2) Angaben zur Kontaktperson sind fakultativ.

(2) Angaben über Mittel und Wege zur Kontaktaufnahme mit dem Kreditgeber sind fakultativ.

(3) Wird der Kreditvertrag im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts angeboten, muss der Kreditgeber im Einklang mit Artikel 3 der Richtlinie 2002/65/EG gegebenenfalls Name und Anschrift seines Vertreters in dem Mitgliedstaat, in dem der Kreditnehmer seinen Wohnsitz hat, angeben. Die Angabe von Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Internet-Adresse des Vertreters des Kreditgebers ist fakultativ.

(3) Erhält der Verbraucher die Produktinformationen von einem Kreditvermittler, so gibt dieser seinen Namen an und unterrichtet den Verbraucher darüber, ob er die Informationen über das Produkt als Teil der Beratungsleistung zur Verfügung stellt oder nicht. Er erläutert auch, wie er vergütet wird. Wenn er eine Provision vom Kreditgeber erhält, sind der Betrag und der Name des Kreditgebers anzugeben.

(4) Wird der Kreditvertrag im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts angeboten, muss der Kreditgeber im Einklang mit Artikel 3 der Richtlinie 2002/65/EG die Bezeichnung des Handelsregisters, in das er eingetragen ist, sowie die Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung angeben.

 

Abschnitt ‚2. Hauptmerkmale des Kredits’

Abschnitt 2: ‚Hauptmerkmale des Kredits’

(1) Die Laufzeit des Kredits ist – je nach relevantem Zahlungsintervall – in Jahren oder Monaten anzugeben. Kann sich die Kreditlaufzeit während der Geltungsdauer des Vertrags ändern, erläutert der Kreditgeber, wann und unter welchen Bedingungen dies möglich ist.

(1) Die Laufzeit des Kredits ist – je nach relevantem Zahlungsintervall – in Jahren oder Monaten anzugeben. Kann sich die Kreditlaufzeit während der Geltungsdauer des Vertrags ändern, erläutert der Kreditgeber, wann und unter welchen Bedingungen dies möglich ist.

Bei der Beschreibung der Kreditart ist klar anzugeben, wie Kapital und Zinsen während der Laufzeit des Kredits zurückzuzahlen sind (konstante, steigende oder sinkende Rückzahlungsraten).

(2) Bei der Beschreibung der Kreditart ist klar anzugeben, wie Kapital und Zinsen während der Laufzeit des Kredits zurückzuzahlen sind (konstante, steigende oder sinkende Rückzahlungsraten) und ob der Kreditvertrag auf einer Kapitalrückzahlung oder auf der Endfälligkeit basiert.

(2) In diesem Abschnitt ist auch anzugeben, ob der Zinssatz fest oder variabel ist, sowie gegebenenfalls die Zeiträume, für die der Zinssatz festgeschrieben ist, wie häufig der Zinssatz in der Folge überprüft wird und inwieweit die Variabilität des Zinssatzes nach oben oder nach unten hin begrenzt ist. Die Formel für die Überprüfung des Zinssatzes ist zu erläutern. Der Kreditgeber hat ferner anzugeben, wo weitere Informationen zu den in der Formel zugrunde gelegten Indizes oder Zinssätzen zu finden sind. Handelt es sich bei der Kreditwährung nicht um die Landeswährung, macht der Kreditgeber auch Angaben zu der bei der Berechnung der Wechselkursspannen zugrunde gelegten Formel sowie zur Häufigkeit der Anpassung der Wechselkursspannen.

(3) In diesem Abschnitt ist auch anzugeben, ob der Zinssatz fest oder variabel ist, sowie gegebenenfalls die Zeiträume, für die der Zinssatz festgeschrieben ist, wie häufig der Zinssatz in der Folge überprüft wird und inwieweit die Variabilität des Zinssatzes nach oben oder nach unten hin begrenzt ist. Die Formel für die Überprüfung des Zinssatzes ist zu erläutern. Handelt es sich bei der Kreditwährung nicht um die Landeswährung, macht der Kreditgeber auch Angaben zu der bei der Berechnung der Wechselkursspannen zugrunde gelegten Formel sowie zur Häufigkeit der Anpassung der Wechselkursspannen.

(3) Der „zurückzuzahlende Gesamtbetrag“ ist die Summe aus Kreditbetrag und Gesamtkosten des Kredits.

(4) Der „zurückzuzahlende Gesamtbetrag“ ist die Summe aus Kreditbetrag und Gesamtkosten des Kredits.

(4) Die „Beleihungsgrenze“ ist das Verhältnis zwischen Kreditbetrag und Wert der Immobilie. Neben der entsprechenden Angabe ist ein konkretes Zahlenbeispiel für die Ermittlung des Höchstbetrags zu nennen, der bei einem bestimmten Immobilienwert als Kredit aufgenommen werden kann.

(5) Gegebenenfalls ist der Mindestwert der Immobilie als Voraussetzung für die Aufnahme eines Kredits in der angegebenen Höhe anzugeben.

(5) Wird der Kredit durch eine Hypothek auf die Immobilie oder durch eine andere üblicherweise verwendete Garantie gesichert, hat der Kreditgeber den Kreditnehmer darauf hinzuweisen.

(6) Wird der Kredit durch eine Hypothek auf die Immobilie oder durch eine andere üblicherweise verwendete Garantie gesichert, hat der Kreditgeber den Kreditnehmer darauf hinzuweisen.

 

(7) Bei mehrteiligen Darlehen (d.h. zum Teil mit einem festen und zum Teil mit einem variablen Zinssatz) sind die entsprechenden Informationen für jeden einzelnen Teil des Darlehens anzugeben.

Abschnitt ‚3. Zinssatz’

Abschnitt 3 ‚Zinssatz’

(1) Zusätzlich zum Zinssatz sind alle anderen im effektiven Zinssatz enthaltenen Kosten aufzulisten (Bezeichnung und entsprechender Prozentanteil). Ist es nicht möglich oder nicht sinnvoll, für sämtliche Kosten einen Prozentsatz anzugeben, nennt der Kreditgeber den Gesamtprozentanteil.

(1) Zusätzlich zum Zinssatz sind alle anderen im effektiven Zinssatz enthaltenen Kosten aufzulisten (Bezeichnung und entsprechender Prozentanteil). Ist es nicht möglich oder nicht sinnvoll, für sämtliche Kosten einen Prozentsatz anzugeben, nennt der Kreditgeber den Gesamtprozentanteil.

 

(2) Bei mehrteiligen Darlehen (d.h. zum Teil mit einem festen und zum Teil mit einem variablen Zinssatz) sind die entsprechenden Informationen für jeden einzelnen Teil des Darlehens anzugeben.

 

(3) Ist der Zinssatz Gegenstand einer Überprüfung, sollte der Kreditgeber alle Bezugsgrößen angeben, die zur Bestimmung der Änderungen herangezogen werden, die am anzuwendenden Zinssatz vorgenommen werden. Dies schließt folgende ein: (1) gegebenenfalls geltende Ober- und Untergrenzen; (2) ein Beispiel, das verdeutlicht, wie sich die Ratenhöhe im Falle einer Erhöhung des Zinssatzes um 1 % – oder um einen näher zu spezifizierenden höheren Prozentsatz, sofern dies angesichts des Umfangs der üblichen Zinssatzänderungen realistischer ist – ändern würde, sofern es keine Obergrenze für die Variabilität des Zinssatzes gibt, die niedriger ist als diese Erhöhung, und (3) im Falle einer Obergrenze die Ratenhöhe beim schlimmsten hypothetischen Fall.

Abschnitt ‚4. Häufigkeit und Anzahl der Ratenzahlungen’

Abschnitt ‚4. Häufigkeit und Anzahl der Ratenzahlungen’

(1) Sind regelmäßige Zahlungen zu leisten, ist das Zahlungsintervall (z. B. monatlich) anzugeben. Sind Zahlungen in unregelmäßigen Abständen vorgesehen, ist dies dem Kreditnehmer klar zu erläutern. Es sind alle über die gesamte Kreditlaufzeit zu leistenden Zahlungen aufzuführen.

(1) Sind regelmäßige Zahlungen zu leisten, ist das Zahlungsintervall (z. B. monatlich) anzugeben. Sind Zahlungen in unregelmäßigen Abständen vorgesehen, ist dies dem Kreditnehmer klar zu erläutern. Es sind alle über die gesamte Kreditlaufzeit zu leistenden Zahlungen aufzuführen.

Abschnitt ‚5. Höhe der einzelnen Raten’

Abschnitt ‚5. Höhe der einzelnen Raten’

(1) Es ist klar anzugeben, in welcher Währung der Kredit bereitgestellt wird.

(1) Es ist klar anzugeben, in welcher Währung der Kredit bereitgestellt wird.

(2) Kann sich die Höhe der Raten während der Kreditlaufzeit ändern, hat der Kreditgeber anzugeben, für welchen Zeitraum die anfängliche Ratenhöhe gilt und wann und wie häufig sie sich in der Folge ändern wird.

(2) Kann sich die Höhe der Raten während der Kreditlaufzeit ändern, hat der Kreditgeber anzugeben, für welchen Zeitraum die anfängliche Ratenhöhe gilt und wann und wie häufig sie sich in der Folge ändern wird.

(3) Wird der Kredit in einer anderen Währung als der Landeswährung des Kreditnehmers bereitgestellt, verdeutlicht der Kreditgeber anhand von Zahlenbeispielen, wie sich Änderungen des maßgeblichen Wechselkurses auf die Höhe der Raten auswirken können. Die dabei zugrunde gelegten Wechselkursänderungen müssen realistisch und symmetrisch sein und von mindestens derselben Anzahl ungünstiger Fälle und günstiger Fälle ausgehen.

(3) Handelt es sich bei dem Kreditvertrag um einen Fremdwährungskreditvertrag und wird der Kredit in einer anderen Währung als der Landeswährung des Kreditnehmers bereitgestellt, verdeutlicht der Kreditgeber anhand eines Zahlenbeispiels, wie sich eine Verringerung des Wertes der Landeswährung des Kreditnehmers um 5% auf die Höhe der Raten auswirken würde, begleitet von einem Hinweis an hervorgehobener Stelle, dass die Währung des Kreditnehmers einen höheren als den in diesem Beispiel angenommenen Werteverlust erleben könnte.

(4) Werden die Raten in einer anderen Währung als der Kreditwährung gezahlt, sind genaue Angaben zum zugrunde gelegten Wechselkurs zu machen. Dabei sind der Name der den Wechselkurs veröffentlichenden Einrichtung sowie der Zeitpunkt der Berechnung des anwendbaren Wechselkurses zu nennen.

(4) Werden die Raten in einer anderen Währung als der Kreditwährung gezahlt, sind das Datum der Berechnung des anwendbaren Wechselkurses und die Grundlage der Berechnung anzugeben.

 

(5) Wenn das ganze Darlehen oder ein Teil davon ein endfälliger Kredit ist, ist der folgende deutliche zu sehende Hinweis am Ende des Abschnitts einzufügen: „Ihre Schuld nach Ablauf der Laufzeit der Hypothek beträgt [Kreditbetrag nach Endfälligkeit]. Sie müssen getrennte Vorkehrungen für die Tilgung treffen. Wenn Sie die Zahlungen für diese Hypothek mit einer Tilgungshypothek vergleichen, denken Sie daran, Geld hinzuzuaddieren, das Sie möglicherweise zur Einzahlung in eine separate Spareinlage benötigen, um einen Pauschalbetrag anzusparen, mit dem Sie diese Summe zurückzahlen.”

 

(6) Muss der Verbraucher ein damit verbundenes Sparprodukt aufnehmen, um einen durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit gesicherten endfälligen Kredit zu erhalten, sind zusätzlich zu dem unter Punkt 5 genannten Hinweis Einzelheiten dieses Produkts einschließlich der Kosten und Häufigkeit von Zahlungen anzugeben.

 

(7) Bei einem Kredit mit abgegrenztem Zins sollte erläutert werden, wie und wann der abgegrenzte Zins als Barbetrag zu dem Darlehen hinzuaddiert wird und wie sich dies auf die Restschuld des Verbrauchers auswirkt.

 

(8) Bei mehrteiligen Darlehen (d.h. zum Teil mit einem festen und zum Teil mit einem variablen Zinssatz) sind die entsprechenden Informationen für jeden einzelnen Teil des Darlehens und für das Gesamtdarlehen anzugeben.

Abschnitt ‚6. Beispiel eines Tilgungsplans’

Abschnitt ‚6. Beispiel eines Tilgungsplans’

(1) Kann der Zinssatz während der Kreditlaufzeit variieren, nennt der Kreditgeber nach Angabe des Zinssatzes den Zeitraum, während dessen der Anfangszinssatz gilt.

(1) Dieser Abschnitt ist einzufügen, wenn es sich bei dem Kredit um einen Kredit mit abgegrenztem Zins handelt, oder die Tilgung der Verbindlichkeiten für einen anfänglichen Zeitraum gestundet wird.

(2) Die Tabelle in diesem Abschnitt muss folgende Spalten enthalten: „Rückzahlungszeitpunkt“, „Ratenhöhe“, „pro Rate zu zahlende Zinsen“, „sonstige in der Rate enthaltene Kosten“ (falls zutreffend), „pro Rate zurückgezahltes Kapital“ und „nach der jeweiligen Ratenzahlung noch zurückzuzahlendes Kapital“.

(2) Die Tabelle in diesem Abschnitt muss folgende Spalten enthalten: „Rückzahlungszeitpunkt“, „Ratenhöhe“, „pro Rate zu zahlende Zinsen“, „sonstige in der Rate enthaltene Kosten“ (falls zutreffend), „pro Rate zurückgezahltes Kapital“ und „nach der jeweiligen Ratenzahlung noch zurückzuzahlendes Kapital“.

(3) Für das erste Jahr der Rückzahlung sind für jede einzelne Ratenzahlung die betreffenden Angaben und für jede einzelne Spalte die Zwischensumme am Ende des ersten Jahres anzugeben. Für die Folgejahre können die Angaben auf Jahresbasis gemacht werden. Am Ende der Tabelle ist eine Reihe mit den Gesamtbeträgen für alle Spalten anzufügen. Der vom Kreditnehmer gezahlte Gesamtbetrag (d. h. die Gesamtsumme der Spalte „Höhe der Ratenzahlung“) ist optisch deutlich hervorzuheben und als solcher darzustellen.

(3) Für das erste Jahr der Rückzahlung sind für jede einzelne Ratenzahlung die betreffenden Angaben und für jede einzelne Spalte die Zwischensumme am Ende des ersten Jahres anzugeben. Für die Folgejahre können die Angaben auf Jahresbasis gemacht werden. Am Ende der Tabelle ist eine Reihe mit den Gesamtbeträgen für alle Spalten anzufügen. Der vom Kreditnehmer gezahlte Gesamtbetrag (d. h. die Gesamtsumme der Spalte „Höhe der Ratenzahlung“) ist optisch deutlich hervorzuheben und als solcher darzustellen.

(4) Ist der Zinssatz Gegenstand einer Überprüfung und ist die Ratenhöhe nach einer solchen Überprüfung nicht bekannt, kann der Kreditgeber im Tilgungsplan für die gesamte Kreditlaufzeit dieselbe Ratenhöhe angeben. In diesem Fall macht der Kreditgeber den Kreditnehmer darauf aufmerksam, indem er den Unterschied zwischen bereits feststehenden Beträgen und hypothetischen Beträgen optisch verdeutlicht (z. B. durch Schriftgröße, Rahmen oder Schattierung). Außerdem ist in leicht verständlicher Form zu erläutern, für welche Zeiträume und aus welchen Gründen sich die in der Tabelle angegebenen Beträge ändern können. Darüber hinaus macht der Kreditgeber folgende Angaben: (1) gegebenenfalls geltende Ober- und Untergrenzen; (2) Beispiel, das verdeutlicht, wie sich die Ratenhöhe im Falle einer Erhöhung bzw. einer Senkung des Zinssatzes um 1 % – oder um einen höheren Prozentsatz, sofern dies angesichts des Umfangs der üblichen Zinssatzänderungen realistischer ist – ändern würde; (3) im Falle einer Obergrenze die Ratenhöhe bei einem Worst-Case-Szenario.

(4) Ist der Zinssatz Gegenstand einer Überprüfung und ist die Ratenhöhe nach einer solchen Überprüfung nicht bekannt, kann der Kreditgeber im Tilgungsplan für die gesamte Kreditlaufzeit dieselbe Ratenhöhe angeben. In diesem Fall macht der Kreditgeber den Kreditnehmer darauf aufmerksam, indem er den Unterschied zwischen bereits feststehenden Beträgen und hypothetischen Beträgen optisch verdeutlicht (z. B. durch Schriftgröße, Rahmen oder Schattierung). Außerdem ist in leicht verständlicher Form zu erläutern, für welche Zeiträume und aus welchen Gründen sich die in der Tabelle angegebenen Beträge ändern können.

Abschnitt ‚7. Zusätzliche Auflagen und Kosten

Abschnitt 7. Zusätzliche Auflagen und Kosten

(1) Der Kreditgeber nennt in diesem Abschnitt die mit der Kreditvergabe verbundenen Auflagen, so die Notwendigkeit, die Immobilie zu versichern, eine Lebensversicherung abzuschließen oder ein anderes Produkt oder eine andere Dienstleistung zu erwerben. Für jede dieser Auflagen gibt der Kreditgeber an, wem gegenüber die Verpflichtung besteht und bis wann der Verpflichtung nachzukommen ist.

(1) Der Kreditgeber nennt in diesem Abschnitt die mit der Kreditvergabe verbundenen Auflagen, so die Notwendigkeit, die Immobilie zu versichern, eine Lebensversicherung abzuschließen oder ein anderes Produkt oder eine andere Dienstleistung zu erwerben. Für jede dieser Auflagen gibt der Kreditgeber an, wem gegenüber die Verpflichtung besteht und bis wann der Verpflichtung nachzukommen ist.

(2) Außerdem listet der Kreditgeber die einzelnen Kosten – untergliedert nach Kostenkategorien – auf. Anzugeben sind Betrag, Empfänger und Zeitpunkt. Ist die Höhe der Kosten nicht bekannt, gibt der Kreditgeber eine mögliche Spanne an oder erläutert, wie sich die Höhe der Kosten berechnet.

(2) Außerdem legt der Kreditgeber eine nach Kostenkategorien aufgeschlüsselte Liste der einzelnen Kosten vor. Anzugeben sind Betrag, Empfänger und Zeitpunkt. Dabei müssen die für Vertragsverletzungen anfallenden Kosten nicht enthalten sein. Ist die Höhe der Kosten nicht bekannt, gibt der Kreditgeber eine mögliche Spanne an oder erläutert, wie sich die Höhe der Kosten berechnet.

Abschnitt ‚8. Vorzeitige Rückzahlung’

Abschnitt ‚8. Vorzeitige Rückzahlung und Flexibilität

(1) Ist eine vorzeitige Rückzahlung des Kredits möglich, nennt der Kreditgeber die etwaigen Bedingungen hierfür. Der Kreditgeber erläutert ferner, welche Schritte der Kreditnehmer zu unternehmen hat, um eine vorzeitige Rückzahlung zu beantragen.

(1) Der Kreditgeber nennt die etwaigen Bedingungen für eine vorzeitige vollständige oder teilweise Rückzahlung des Kredits. Der Kreditgeber erläutert ferner, welche Schritte der Kreditnehmer zu unternehmen hat, um eine vorzeitige Rückzahlung zu beantragen.

(2) Sind bei vorzeitiger Rückzahlung Ablösungsgebühren zu zahlen, macht der Kreditgeber den Kreditnehmer darauf aufmerksam und nennt die Höhe der Ablösungsgebühren. Hängt die Höhe der Ablösungsgebühren von verschiedenen Faktoren ab, wie etwa der Höhe des bereits zurückgezahlten Betrags oder dem zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung geltenden Zinssatz, erläutert der Kreditgeber, wie sich die Ablösungsgebühren berechnen. Schließlich gibt der Kreditgeber mindestens zwei anschauliche Beispiele, die dem Kreditnehmer verdeutlichen, wie hoch die Ablösungsgebühren bei Zugrundelegung unterschiedlicher Szenarien ausfallen.

(2) Sind bei vorzeitiger Rückzahlung Ablösungsgebühren zur Entschädigung und Schadloshaltung des Kreditgebers zu zahlen, macht der Kreditgeber den Kreditnehmer darauf aufmerksam und nennt die Höhe der Ablösungsgebühren. Hängt die Höhe der Ablösungsgebühren von verschiedenen Faktoren ab, wie etwa der Höhe des bereits zurückgezahlten Betrags oder dem zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung geltenden Zinssatz, erläutert der Kreditgeber, wie sich die Ablösungsgebühren berechnen. Schließlich gibt der Kreditgeber gegebenenfalls den möglichen Höchstbetrag der Gebühren an.

 

(3) Gegebenenfalls erläutert der Kreditgeber die Bedingungen für die Übertragung des Kredits auf einen anderen Kreditgeber.

 

(4) Wenn der Verbraucher die Option hat, sein Darlehen auf eine andere Immobilie zu übertragen, sind die Bedingungen, unter denen dies geschehen kann, zu erläutern.

 

(5) Handelt es sich um einen Fremdwährungskredit, sollte der Kreditgeber auf das Recht gemäß Artikel -18a Absatz 1 und die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts gemäß Artikel -18a Absatz 2 und Absatz 3 hinweisen. Lauten das Einkommen oder die Vermögenswerte des Verbrauchers, auf die dieser sich für die Rückzahlung des Kredits stützt, auf eine andere Währung als die des Kreditvertrags oder lautet die Währung des Kreditvertrags auf eine andere als die Landeswährung, gibt der Kreditgeber an, ob das Recht auf Umwandlung der Währung des Kreditvertrags besteht und wenn ja, zu welchen Bedingungen.

Abschnitt ‚9. Widerrufsrecht’

Abschnitt ‚9. Widerrufsrecht’

(1) Besteht ein Widerrufsrecht, nennt der Kreditgeber die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts, die bei der Ausübung dieses Rechts vom Kreditnehmer einzuhaltenden Verfahren (z. B. Angabe der Adresse, an die die Mitteilung über den Widerruf zu richten ist) sowie die gegebenenfalls zu zahlenden Gebühren.

(1) Besteht ein Widerrufsrecht, nennt der Kreditgeber die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts, die bei der Ausübung dieses Rechts vom Kreditnehmer einzuhaltenden Verfahren (z. B. Angabe der Adresse, an die die Mitteilung über den Widerruf zu richten ist) sowie die gegebenenfalls zu zahlenden Gebühren.

(2) Wird der Kreditvertrag im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts angeboten, ist der Verbraucher im Einklang mit Artikel 3 der Richtlinie 2002/65/EG darüber zu unterrichten, ob er über ein Widerrufsrecht verfügt oder nicht.

(2) Wird der Kreditvertrag im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts angeboten, ist der Verbraucher im Einklang mit Artikel 3 der Richtlinie 2002/65/EG darüber zu unterrichten, ob er über ein Widerrufsrecht verfügt oder nicht.

(3) Wird der Kreditvertrag außerhalb von Geschäftsräumen angeboten, ist der Verbraucher im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 85/577/EWG darüber zu unterrichten, dass er über ein Widerrufsrecht verfügt.

(3) Wird der Kreditvertrag außerhalb von Geschäftsräumen angeboten, ist der Verbraucher im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 85/577/EWG darüber zu unterrichten, dass er über ein Widerrufsrecht verfügt.

Abschnitt ‚10. Interne Beschwerdeverfahren’

Abschnitt ‚10. Beschwerden’

(1) Angaben zur Kontaktperson sind fakultativ.

(1) Angabe eines Weges zur Kontaktaufnahme mit der Beschwerdestelle oder eines Links zu einem Beschwerdeverfahren auf der entsprechenden Seite einer Website oder ähnlichen Informationsquelle sowie des Namens der zuständigen externen Stelle für außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren.

Abschnitt ‚11. Externe Beschwerdestelle’

 

(1) Wird der Kreditvertrag im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes angeboten, hat der Kreditgeber außerdem im Einklang mit Artikel 3 der Richtlinie 2002/65/EG anzugeben, ob dem Kreditnehmer außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung stehen, und gegebenenfalls den Zugang zu diesen Verfahren zu erläutern.

 

Abschnitt ‚12. Nichteinhaltung der aus dem Kreditvertrag erwachsenden Verpflichtungen: Konsequenzen für den Kreditnehmer

Abschnitt ‚11. Nichteinhaltung der aus dem Kredit erwachsenden Verpflichtungen: Konsequenzen für den Kreditnehmer’

(1) Kann die Nichteinhaltung einer aus dem Kredit erwachsenden Verpflichtung durch den Kreditnehmer für diesen finanzielle oder rechtliche Konsequenzen haben, erläutert der Kreditgeber in diesem Abschnitt, welche Fälle denkbar sind (z. B. Zahlungsverzug/Zahlungsausfall, Nichteinhaltung der in Abschnitt 7 – „Zusätzliche Auflagen und Kosten“ – genannten Verpflichtungen).

(1) Kann die Nichteinhaltung einer aus dem Kredit erwachsenden Verpflichtung durch den Kreditnehmer für diesen finanzielle oder rechtliche Konsequenzen haben, erläutert der Kreditgeber in diesem Abschnitt, welche Fälle denkbar sind (z. B. Zahlungsverzug/Zahlungsausfall, Nichteinhaltung der in Abschnitt 7 – „Zusätzliche Auflagen und Kosten“ – genannten Verpflichtungen).

 

(2) Der Kreditgeber gibt für jeden dieser Fälle in klarer, leicht verständlicher Form an, welche Sanktionen oder Konsequenzen daraus erwachsen können. Hinweise auf schwerwiegende Konsequenzen sollten optisch hervorgehoben werden.

Abschnitt ‚13. Zusätzliche Informationen beim Fernabsatz’

Abschnitt ‚12. Zusätzliche Informationen

(1) Dieser Abschnitt enthält gegebenenfalls Angaben zu dem auf den Kreditvertrag anwendbaren Recht und/oder zur zuständigen Gerichtsbarkeit.

(1) Der Kreditgeber teilt an dieser Stelle mit, ob der Verbraucher zum Erwerb etwaiger Nebenleistungen verpflichtet ist, um den Kredit zu den genannten Bedingungen zu erhalten, und ob der Verbraucher gegebenenfalls verpflichtet ist, diese vom bevorzugten Anbieter des Kreditgebers zu erwerben. Sofern der Kreditvertrag mit anderen Produkten gebündelt angeboten wird, nennt der Kreditgeber die wichtigsten Merkmale dieser anderen Produkte und gibt eindeutig an, ob der Verbraucher das Recht hat, den Kreditvertrag und/oder die an ihn geknüpften Produkte voneinander getrennt zu kündigen, und zu welchen Bedingungen und mit welchen Folgen dies möglich ist.

 

(2) (Falls zutreffend) Zusätzliche Merkmale: Wenn Produkte eines der unten unter Punkt 4 aufgelisteten Merkmale enthalten, muss dieser Abschnitt diese Merkmale auflisten und eine knappe Erläuterung der folgenden Punkte enthalten: die Bedingungen, unter denen der Verbraucher dieses Merkmal nutzen kann; jegliche mit dem Merkmal verbundenen Bedingungen; ob gewöhnlich mit dem Merkmal verbundene gesetzliche oder andere Schutzvorkehrungen für den Verbraucher wegfallen, wenn das Merkmal Bestandteil des durch eine Hypothek oder vergleichbare Sicherheit gesicherten Darlehens ist, und die Firma, die das Merkmal anbietet (sofern mit dem Kreditgeber nicht identisch).

 

(2) Wenn das Merkmal zusätzliche Kredite umfasst, müssen dem Verbraucher in diesem Abschnitt die folgenden Punkte erläutert werden: der Gesamtkreditbetrag (einschließlich des Kredits, der durch die Hypothek oder vergleichbare Sicherheit gesichert ist); ob der zusätzliche Kredit besichert ist; die entsprechenden Zinssätze und ob er einer Regulierung unterliegt.

 

(3) Wenn das Merkmal einen Träger für Spareinlagen umfasst, sind die entsprechenden Zinssätze zu erläutern.

 

(4) Die möglichen weiteren Merkmale sind: 'Nicht ausreichende Gebührenbeträge'; 'Zahlungsunterbrechungen'; 'Rückdarlehen (Borrow-back)'; 'Anreize'; 'verfügbare zusätzliche Kreditaufnahme ohne weitere Genehmigung'; 'zusätzliche besicherte Kreditaufnahme'; 'Kreditkarte'; 'nicht besicherte Kreditaufnahme'; 'damit verbundenes Girokonto' sowie 'damit verbundenes Sparkonto'.

 

(5) Der Kreditgeber kann auch alle weiteren Merkmale erläutern, die er als Teil des Kreditvertrags anbietet und die nicht in den vorausgehenden Abschnitten genannt sind.

 

(6) Beabsichtigt das Unternehmen, während der Vertragslaufzeit mit dem Verbraucher in einer anderen Sprache als der des ESIS zu kommunizieren, wird dies ebenfalls erwähnt und die Sprache angegeben, in der kommuniziert werden soll.

Abschnitt ‚14. Risiken und Warnhinweise’

Abschnitt ‚13. Risiken und Warnhinweise’

(1) Sämtliche Warnhinweise sind optisch hervorzuheben.

(1) Sämtliche Warnhinweise sind optisch hervorzuheben.

(2) Gegebenenfalls nennt der Kreditgeber in diesem Abschnitt noch einmal die allgemeinen Regeln für die Anpassung des Zinssatzes sowie ein Zahlenbeispiel, das verdeutlicht, wie sich die Raten erhöhen, wenn der Zinssatz um X % steigt, (wie bereits im Abschnitt ‚Beispiel eines Tilgungsplans’ erläutert) und/oder wenn das Worst-Case-Szenario eintritt (falls die Variabilität des Zinssatzes nach oben begrenzt ist).

(2) Gegebenenfalls verweist der Kreditgeber in diesem Abschnitt noch einmal auf die allgemeinen Regeln für die Anpassung des Zinssatzes und in einer klaren und knappen Erklärung auf das Risiko, das sich für den Verbraucher aus steigenden Zinsen ergibt, bezogen auf das Zahlenbeispiel in Abschnitt 3 Punkt 3, das verdeutlicht, wie sich die Raten erhöhen, wenn der Zinssatz um X % steigt.

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Anhang IIa

 

Mindestanforderungen an Kenntnisse und Kompetenzen

 

1. Zu den Mindestanforderungen an die Kenntnisse und Kompetenzen des Personals von Kreditgebern, Kreditvermittlern und bestellten Vertretern sollten mindestens folgende gehören:

 

(a) angemessene Kenntnis von Kreditprodukten, die durch Hypotheken oder andere vergleichbare Sicherheiten besichert sind, und üblicherweise zusammen mit diesen angebotenen Nebenleistungen;

 

(b) angemessene Kenntnis der Rechtsvorschriften betreffend Verbraucherkreditverträge einschließlich der Bestimmungen zum Verbraucherschutz;

 

(c) angemessene Kenntnis und Verständnis des Verfahrens des Immobilienerwerbs;

 

(d) angemessene Kenntnis der Bewertung von Sicherungen;

 

(e) angemessene Kenntnis der Organisation und Funktionsweise von Grundbüchern;

 

(f) angemessene Finanz- und Wirtschaftskompetenz und Kenntnis der Marktzusammenhänge;

 

(g) angemessene Kenntnis berufsethischer Standards;

 

(h) gegebenenfalls angemessene Kompetenzen bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern, oder Kenntnis des Prüfungsverfahrens.

 

2. Bei der Festlegung der Mindestanforderungen an Kenntnisse und Kompetenzen können die Mitgliedstaaten unterscheiden zwischen dem Niveau und der Art der Anforderungen, die an das Personal von Kreditgebern, das Personal von Kreditvermittlern oder ihren bestellten Vertretern und an das Management von Kreditvermittlern oder bestellten Vertretern gestellt werden.

 

3. Die Mitgliedstaaten legen die Grundlage für den Nachweis eines angemessenen Niveaus von Kenntnissen und Kompetenzen fest. Dies kann Prüfungen in Bezug auf fachbezogene Kenntnisse oder Fähigkeiten einschließen. Einschlägige Berufserfahrung kann ebenfalls berücksichtigt werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Leistungen dem verlangten Standard genügen. Die Grundlage für den Nachweis der erforderlichen Kompetenzen sollte sich jedoch nicht auf eine Mindesttätigkeitsdauer in Bereichen beschränken, die die Erstellung, den Vertrieb oder die Vermittlung von Kreditprodukten betreffen.

  • [1]  ABl. C 318 vom 29.10.2011, S. 133.

BEGRÜNDUNG

I. DIE EU-HYPOTHEKARKREDITMÄRKTE

Hypothekarkredite sind häufig die größte und längste finanzielle Verpflichtung, die eine Familie eingeht. Sie spielen eine wichtige Rolle beim Zugang zu Wohneigentum (fast 70 % in der EU) und haben eine große wirtschaftliche Bedeutung. 2009 belief sich die Summe aller Hypothekarkredite auf 6126 Milliarden EUR und entsprach damit 52,3 % des BIP der Europäischen Union. Von 1998 bis 2009 verzeichnete der Markt in fast allen Mitgliedstaaten Zuwächse, schrumpft aber seit 2008 infolge der Krise.

Die EU-Märkte für private Hypothekarkredite sind zersplittert und grenzüberschreitende Aktivitäten die Ausnahme, auch wenn nach Angaben der Europäischen Zentralbank im Zeitraum von 1997 bis 2008 eine Verdoppelung stattgefunden hat und die Konzentration zunimmt.

Zwischen den Mitgliedstaaten bestehende signifikante Unterschiede haben in den einzelnen Ländern keine Vielfalt hervorgebracht. Produktvielfalt ermöglicht finanzielle Teilhabe, und ausgereiftere Märkte halten ein breiter gefächertes Angebot bereit, das den Ansprüchen der Verbraucher gerecht wird

Der Konzentrationsgrad ist nicht überall gleich (aus den vorliegenden Zahlen ist ein negativer Zusammenhang zwischen Marktgröße und Konzentration ersichtlich), wobei neue Informationen eine Zunahme der Konzentration belegen, was bedeutet, dass der Marktanteil der fünf größten Kreditanbieter in jedem der Mitgliedstaaten im Durchschnitt bei über 75 % liegt.

Die Kosten eines Hypothekarkredits setzen sich aus der Gewinnmarge des Kreditanbieters, den Vertriebs- und Verwaltungskosten, dem Finanzierungsaufwand und den durch die Übernahme des Kreditausfallrisikos bedingten Kosten zusammen.

Bei den Kreditanbietern handelt es sich im Allgemeinen um Kreditinstitute, wobei sich jedoch der Anteil der Nichtkreditinstitute in mindestens fünf Mitgliedstaaten auf bis zu 12 % beläuft.

In den meisten Ländern erfolgt die Kreditvermittlung direkt über das Zweigstellennetz der Kreditgeber. In Ungarn, Irland und den Niederlanden sowie im Vereinigten Königreich spielt der indirekte Vertrieb eine besonders wichtige Rolle. Experten haben festgestellt, dass Kreditgeber, die die Finanzierung hauptsächlich aus Einlagen vornehmen, über umfassende Direktvertriebsnetze verfügen, während die überwiegend kapitalmarktfinanzierten Anbieter nur über gering ausgebaute Vertriebsnetze verfügen und stärker auf Kreditvermittler setzen.

Im Jahr 2002 waren 61 % der Hypothekarkredite einlagenfinanziert, 17,5 % durch Anleihen abgedeckt und 10 % durch Wohnimmobilien grundpfandrechtlich gesichert. Alternativen zu einlagenfinanzierten Krediten ermöglichen es, Kreditlaufzeit und Finanzierung abzustimmen, erleichtern die Übertragbarkeit von Portfolios und tragen wesentlich zur Entwicklung der grenzüberschreitenden Finanzierung sekundärer Märkte bei. Nach der Krise hat sich die Spanne zwischen Krediten und Einlagen vergrößert.

Der US-amerikanische Subprime-Markt war das Epizentrum der Krise. Die EU war davon infolge ihres Engagements am Derivatemarkt ebenso betroffen wie aufgrund der Verschlechterung der Finanzierungsbedingungen und der Vergrößerung wirtschaftlicher Ungleichgewichte. Dies trug in einigen Mitgliedstaaten zum Platzen der Immobilienblase bei und führte zu Spannungen in anderen, die erhebliche Kreditrisiken in Fremdwährungen eingegangen waren.

Seit der Krise ist bei der Kreditvergabe und -aufnahme ein verantwortungsvolleres Handeln gefragt. Im „Mortgage market review“, der von der britischen Finanzaufsichtsbehörde FSA im Juli 2010 veröffentlicht wurde, wird eingeräumt, dass etwa 50 % aller in den Jahren 2007 und 2008 gestellten Anträge auf Bewilligung von Hypothekarkrediten ohne Einkommensprüfung bearbeitet wurden und dass „auf dem Höhepunkt des Marktes fast 33 % aller im Vereinigten Königreich bewilligten Wohnimmobilienkredite endfällige Kredite waren, bei denen kein Tilgungsträger festgelegt wurde.“

II. POLITISCHE ZIELE

Neben der Einführung des Euro sollte mit dem Aktionsplan für Finanzdienstleistungen (FSAP) aus dem Jahre 1999 die Schaffung eines modernen Finanzrahmens erreicht werden, der zur Minimierung der Kapital- und Finanzvermittlungskosten führt und den Zugang zu den Privatkundenmärkten sowie die Sicherheit dieser Märkte gewährleistet.

Die Integration des Marktes für Finanzdienstleistungen für Privatkunden steht seit der Annahme des FSAP als Ziel auf der Agenda. Sie ist eine Vorbedingung für die umfassende Nutzung der Vorteile des Binnenmarktes und leistet einen wichtigen Beitrag zum Wachstum. Im Weißbuch der Kommission zu Hypothekarkrediten (2007) heißt es, dass die weitere Integration der Hypothekarkreditmärkte von grundlegender Bedeutung für die Wirtschaft der Europäischen Union und für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes ist.

Das Erreichen des in der EU-2020-Strategie festgelegten Ziels eines nachhaltigen Wachstums erfordert ebenso wie das Ziehen von Lehren aus der Krise im Einklang mit dem G20-Fahrplan einen Binnenmarkt für Hypothekarkredite, der stabil, widerstandfähig, effizient und offen für Wettbewerb ist. Dazu bedarf es verlässlicher Darlehensübernahmepraktiken, gleichberechtigter Beziehungen zwischen den Vertragspartnern und einer guten Verbraucheraufklärung. Die genannten Kriterien sind auch Voraussetzungen für die Förderung der finanziellen Teilhabe und die Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus. Daher sollten wir einen nachhaltigen Binnenmarkt für Hypothekarkredite anstreben.

III. BESSERE REGULIERUNG

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Regulierung auf europäischer Ebene einen zusätzlichen Nutzen erbringt. Wir sollten uns auf den bestehenden gemeinschaftlichen Besitzstand stützen und auf Kohärenz mit der Verbraucherkreditrichtlinie achten (die in einigen Mitgliedstaaten für Hypothekarkredite gilt), zugleich aber den Besonderheiten Rechnung tragen, die sich aus der langen Laufzeit und Wichtigkeit von Hypothekarkrediten ergeben.

Unter Wahrung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sollten wir Binnenmarktschranken abbauen, dabei aber die Vielfalt auf nationaler Ebene als Vorteil betrachten. Funktionierende Modelle, die auf bewährten rechtlichen und kulturellen Traditionen fußen, gilt es beizubehalten. Es geht nicht um vollständige Harmonisierung, vielmehr sollte in den meisten Bereichen lediglich eine gemeinsame Grundlage geschaffen werden, die den Mitgliedstaaten Spielraum für ergänzende einzelstaatliche Maßnahmen lässt. In einigen wenigen Fällen muss gegebenenfalls eine als Harmonisierungsrahmen fungierende Grenze festgelegt werden, um die Markteffizienz zu gewährleisten.

IV. BEURTEILUNG DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Die Ernennung des Berichterstatters erfolgte im Oktober 2010, nachdem 2009 eine Konsultation stattgefunden hatte und die Kommission 2010 eine Arbeitsunterlage zur verantwortlichen Kreditaufnahme und -vergabe vorgelegt hatte. In einem Schreiben an Kommissionsmitglied Michel Barnier erklärte der Berichterstatter, dass „Unverantwortlichkeit bei der Aufnahme und Vergabe von Krediten der eigentliche Grund für die übermäßige Verschuldung und somit eine der Hauptursachen für die Finanzkrise war“; darin wird auch gefordert, dass jeder Vorschlag „mehr als nur dem Aspekt der Vergabe von Hypothekarkrediten an Privatkunden“ Rechnung tragen sollte.

Nachdem erkennbar war, dass der Vorschlag nur einen begrenzten Anwendungsbereich hat, richteten die Vorsitzende des ECON-Ausschusses und der Berichterstatter ein weiteres Schreiben an das Kommissionsmitglied, in dem sie darlegten, dass „die wichtigsten Probleme nachweislich nicht darauf zurückzuführen sind, dass Verbraucher mit der Rückzahlung von Darlehen für den Erwerb von Wohneigentum in Verzug geraten sind“, und ihn aufforderten „zuzusichern, dass dieser Vorschlag nur der erste Schritt auf dem Weg zu einer umfassenden EU-Strategie zum Vorgehen gegen schlechte Kreditvergabepraktiken sein wird“. Nachdem Kommissar Barnier versichert hatte, dass die Kommission „die weitere Entwicklung bei diesen Problemen nicht ignorieren wird“, konzentrierte sich der Berichterstatter auf den vorliegenden Vorschlag und fügte eine Klausel mit der Überschrift „Weitere Initiativen zur verantwortungsvollen Kreditvergabe und -aufnahme“ ein.

Nach Treffen mit Vertretern interessierter Kreise ist der Berichterstatter zu der Auffassung gelangt, dass der Vorschlag begrüßt wird, auch wenn er noch der Feinabstimmung und Vervollständigung bedarf.

Gegenstand des Vorschlags sind die für Kreditgeber und Kreditvermittler geltenden Bedingungen, die zuständigen Behörden und die aufsichtsrechtlichen Erfordernisse, bei deren gebotener Verstärkung der Zusammenhang mit der neuen europäischen Aufsichtsarchitektur zu beachten ist. Er beinhaltet außerdem Bestimmungen zu Informationspflichten und vorvertraglichen Pflichten, zum effektiven Jahreszins, zur Kreditwürdigkeitsprüfung, zum Zugang zu Datenbanken, zur Beratung und zur vorzeitigen Rückzahlung. Darin müssen sich die Grundsätze der 2011 vom Rat für Finanzmarktstabilität durchgeführten Überprüfung der Kreditsicherungspraktiken widerspiegeln und der US-amerikanische Dodd-Frank Act (2010) zur Förderung der globalen Einheitlichkeit berücksichtigt werden.

In dem Vorschlag sollten weitere wichtige Aspekte unverzüglich aufgegriffen werden, so zum Beispiel ein risikobasierter Ansatz, Finanzbildung, solide Abwicklung und Transparenz. Es muss eine Kategorie für spezielle Risikokreditverträge geschaffen werden um einer übersteigerten Einheitlichkeit im Bereich Regulierung entgegenzuwirken; den Analphabetismus in Finanzfragen an der Wurzel zu packen, d. h. unverantwortliche Praktiken zu bekämpfen; Kernprobleme während der Laufzeit eines Kreditvertrags zu beheben, indem Flexibilität durch ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Wettbewerb und Stabilität gewährleistet wird; und transparente, intelligente und verlässliche Hypothekarkreditmärkte zu fördern.

V. SCHLÜSSELANLIEGEN DES BERICHTS

Weitere Initiativen zur verantwortungsvollen Kreditvergabe und -aufnahme: Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, wird die Kommission aufgefordert, Bericht über Möglichkeiten zum Vorgehen gegen die übermäßige Verschuldung, einschließlich makroökonomischer Maßnahmen in Bezug auf Kreditentwicklung, -grenzen und -verwendungen und Maßnahmen zum Schutz der Sparer sowie zum Umgang mit Instituten mit hohen Fremdwährungspositionen zu erstatten, damit festgestellt werden kann, welche weiteren Legislativvorschläge gebraucht werden.

Risikokreditverträge: Es bedarf einer Definition dieser Vertragsart und der Risikobeherrschung durch gesonderte Maßnahmen, einschließlich Verbraucherwarnungen und strengere aufsichtsrechtliche Anforderungen, sodass diejenigen, die größere Risiken eingehen, auch die dadurch möglicherweise anfallenden Kosten tragen.

Kreditwürdigkeitsprüfung: Dieser Aspekt spielt eine Schlüsselrolle auf dem Weg zu einem nachhaltigen Markt. In der Richtlinie sollten die vom Rat für Finanzmarktstabilität vorgeschlagenen Mindeststandards berücksichtigt werden, selbst wenn diese durch technische Standards weiterentwickelt werden. Die Prüfung muss gründlich sein, zugleich aber eine finanzielle Ausgrenzung verhindern; sie sollte Verbraucher vor einer willkürlichen und ungerechtfertigten Verweigerung von Krediten schützen.

Bedenkzeit: Der Verbraucher muss Zeit für das Vergleichen von Angeboten und die Inanspruchnahme von Beratung haben. Der Bericht lässt Flexibilität in der Frage zu, ob dies vor oder nach Vertragsabschluss bzw. teils vor und teils danach erfolgt.

Beratung: Wichtig ist, dass unmissverständliche und verbindliche Vorgaben für die Beratung festgelegt und bereitgestellt werden und dass eine Abgrenzung zwischen einer Beratung, die eine persönliche Empfehlung beinhaltet, und Beratung in Form von auf die persönlichen Erfordernisse zugeschnittenen Verkaufsunterlagen, die keine solche Empfehlung beinhalten, erfolgt. Dies schließt ein, dass die Vergütung keine unzulässigen Anreize für das Anbieten von Beratungen setzt.

Vorzeitige Rückzahlung: Unter bestimmten Voraussetzungen sollten Verbraucher ein Recht auf vorzeitige Rückzahlung haben. Ein gemeinsamer europäischer Rahmen sollte auf den Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten fußen und den unterschiedlichen Strukturen im Bereich der Finanzierung von Hypothekarkrediten Rechnung tragen. Der Rahmen sollte gewährleisten, dass Verbraucher nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte bestraft werden und dass Kreditgeber dem Dodd-Frank-Act entsprechend entschädigt werden, wobei sich die Höhe der Entschädigung an der Markteffizienz bemisst.

Wertermittlung: Sowohl Kreditgeber als auch Verbraucher haben Anspruch auf eine objektive und unparteiische Ermittlung des Werts einer Immobilie. Es werden Wertermittlungsstandards vorgeschlagen, und im Falle einer Zwangsvollstreckung wird die Beachtung des nach Maßgabe der Verbraucherkreditrichtlinie ermittelten Werts zugesichert.

Rückverfolgbarkeit: Die Krise hat gezeigt, wie wichtig es ist, die Rückverfolgbarkeit von Ansprüchen im Bereich der Wohnimmobilien sowohl für die Kreditgeber als auch für diejenigen zu gewährleisten, die in Papiere investieren, die durch Wohnimmobilien besichert sind. Neue Kreditverträge sollten mit einem European Mortgage Key Identifier versehen werden, der sicherstellt, dass der Zusammenhang zwischen dem Darlehen und der Immobilie an Primär- und Sekundärmärkten festgestellt werden kann.

Zuständige örtliche Behörden: Der Mitgliedstaat, in dem die Immobilie belegen ist, sollte die Standards festlegen dürfen, die für Darlehen in Bezug auf Immobilien in ihrem Hoheitsgebiet gelten. Diese Standards sollten im Wege der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden angewendet werden. Die Koordinierung muss auf europäischer Ebene erfolgen, vor allem bei der Ermittlung und Bewältigung systemischer Risiken.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (*) (26.1.2012)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge
(COM(2011)0142 – C7‑0085/2011 – 2011/0062(COD))

Verfasser der Stellungnahme(*): Kurt LechnerVerfasserin der Stellungnahme: Alexandra Thein, Rechtsausschuss

(*)           Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Es gibt bisher keine gesetzlichen Regelungen der EU zu Hypothekarkrediten. Zu erwähnen ist der freiwillige Verhaltenskodex für wohnungswirtschaftliche Kredite vom März 2011 (Empfehlung der KOM 2001/193 EG). Die Bestimmungen der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48) gelten nicht für hypothekarisch gesicherte Kredite. Allerdings haben Mitgliedstaaten einige Bestimmungen dieser Richtlinie auch bezüglich hypothekarisch gesicherter Kredite umgesetzt.

Die Hypothekarkreditmärkte sind von erheblicher Bedeutung im Binnenmarkt, sind aber wenig bis gar nicht integriert. Zu den allgemein bestehenden Schwierigkeiten, die einer grenzüberschreitenden Kreditaufnahme - auch bei Verbraucherkrediten - im Wege stehen wie Sprachprobleme, unterschiedliche Finanzierungskulturen und im regionalen Umfeld bestehende Vertrauensverhältnisse kommen bei Hypothekarkrediten weitere zusätzliche Hindernisse hinzu, wie insbesondere erhebliche Unterschiede im Grundstückrecht der Mitgliedstaaten, bei den Wertermittlungsvorschriften, dem Grundbuch- und Hypothekenrecht oder dem Recht der Zwangsvollstreckung. Diese Hindernisse werden im Richtlinienvorschlag nicht angegangen und sind auch mittelfristig nicht auszuräumen. Der Kommission ist deshalb zuzustimmen, dass die Möglichkeiten zur Herstellung eines Binnenmarktes insbesondere auf Verbraucherseite sehr begrenzt sind, eine Harmonisierung zurückhaltend erfolgen und nur ein gewisser Rahmen abgesteckt werden sollte. Im Übrigen sind im Hinblick auf die Finanzkrise andere Initiativen im Rahmen der Kapitalmarktgesetzgebung von größerer Bedeutung als der vorliegende Vorschlag.

Aus Sicht des Verbraucherschutzes ist zunächst festzuhalten, dass für viele Bürger der Kauf eines Hauses und dessen Finanzierung die größte Investition in ihrem Leben ist und sie deshalb eines Schutzes bedürfen. In der Regel sind sich die Bürger der Tragweite des Vorgangs bewusst, informieren sich und lassen sich beraten. Im Unterschied dazu handelt es sich bei einem Verbraucherkredit eher um ein Massengeschäft mit typisierten, auch grenzüberschreitend einsetzbaren Produkten und mit der Gefahr der Überrumpelung unerfahrener Verbraucher. Bei Wohnimmobilien- oder Hypothekarkrediten ist dagegen den Gesichtspunkten der Wahrung der Produktvielfalt, der Vertragsfreiheit des mündigen Bürgers und dem Wettbewerb zwischen den Anbietern ein höherer Stellenwert einzuräumen.

Die Möglichkeiten der Verbraucher durch einzelvertragliche Regelungen mit dem Kreditgeber gegebenenfalls auch unter Zuhilfenahme eines unparteiischen Beraters den Besonderheiten ihrer jeweiligen Situation Rechnung tragen zu können, sollte nicht durch überzogene Regulierungen auf europäischer Ebene eingeschränkt werden, zumal grenzüberschreitende Auswirkungen begrenzt bleiben.

Trotz dieser Unterschiede zwischen dem von der Verbraucherkreditrichtlinie erfassten Sektor einerseits und der vorgeschlagenen Richtlinie über Wohnimmobilien- und Hypothekarkreditverträge sollte darauf geachtet werden, dass es zwar keine Identität zwischen den Vorschriften geben muss, aber dort, wo derselbe Sachverhalt geregelt wird, sollten nicht in denselben Punkten zwei unterschiedliche Regelungen vorgeschrieben werden.

Viele Mitgliedsstaaten haben Bestimmungen der Verbraucherkreditrichtlinie in der Weise umgesetzt, dass sie auch für hypothekarisch gesicherte Darlehen gelten. Darauf sollte Rücksicht genommen werden.

Im Hinblick auf die Stabilität des Finanzmarktes sind über die Vorschriften der Verbraucherkreditlinie hinausgehende Verschärfungen überflüssig, weil bereits beschlossene Maßnahmen z.B. zur Bankenaufsicht, zu Eigenkapitalanforderungen und zu Verbriefungen insoweit ebenfalls wirken, und die besser geeigneten Instrumente darstellen. In diesem Zusammenhang verweist der Berichterstatter auf den Vorschlag der Kommission vom 20. Juli 2011 zur Umsetzung der Empfehlung des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basel III)[1].

Während die Kommission beim Grün- und Weißbuch die Bezeichnung "Hypothekarkredit" verwendet hat, wird der vorliegende Richtlinienvorschlag "Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge" bezeichnet. Diese Formulierung ist ebenso irreführend wie Artikel 1. Der Vorschlag umfasst einerseits, was nicht auf Anhieb ersichtlich ist, nur Verbraucherkreditverträge, andererseits aber keineswegs nur Wohnimmobilienkreditverträge, sondern alle Verbraucherkreditverträge, die durch Grundpfandrechte gesichert werden, auch dann, wenn sie der Finanzierung z.B. großer Gewerbekomplexe oder dem Kauf eines PKW, von Aktien oder auch einem Überziehungskredit dienen, was in einigen Mitgliedstaaten durchaus üblich ist.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Wohnimmobilienkreditverträge

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Wohnimmobilien- und Hypothekarkreditverträge

 

(Diese Änderung gilt für den gesamten Text. Wird sie angenommen, so müssen die entsprechenden Änderungen durchgehend vorgenommen werden.)

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission hat im März 2003 einen Prozess eingeleitet, um zu ermitteln, welche Hindernisse dem Binnenmarkt für Wohnimmobilienkreditverträge entgegenstehen und welche Auswirkungen diese haben. 2007 hat sie ein Weißbuch über die Integration der EU-Hypothekarkreditmärkte vorgelegt. In diesem Weißbuch kündigte die Kommission ihre Absicht an, Folgenabschätzungen u. a. zu den politischen Optionen bezüglich vorvertraglicher Information, Kreditregistern, Kreditwürdigkeitsprüfung, effektivem Jahreszins und Beratungsstandards vorzunehmen. Um die Kommission bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit von Kreditdaten zu unterstützen, wurde daneben eine Expertengruppe für Kredithistorien eingesetzt. Ferner wurden Studien zur Rolle und zur Geschäftstätigkeit von Kreditvermittlern und Nichtkreditinstituten eingeleitet, die Wohnimmobilienkreditverträge anbieten.

(1) Die Kommission hat im März 2003 einen Prozess eingeleitet, um zu ermitteln, welche Hindernisse dem Binnenmarkt für Wohnimmobilien - und Hypothekarkreditverträge entgegenstehen und welche Auswirkungen diese haben. 2007 hat sie ein Weißbuch über die Integration der EU-Hypothekarkreditmärkte vorgelegt. In diesem Weißbuch kündigte die Kommission ihre Absicht an, Folgenabschätzungen u. a. zu den politischen Optionen bezüglich vorvertraglicher Information, Kreditregistern, Kreditwürdigkeitsprüfung, effektivem Jahreszins und Beratungsstandards vorzunehmen. Um die Kommission bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit von Kreditdaten zu unterstützen, wurde daneben eine Expertengruppe für Kredithistorien eingesetzt. Ferner wurden Studien zur Rolle und zur Geschäftstätigkeit von Kreditvermittlern und Nichtkreditinstituten eingeleitet, die Wohnimmobilien - und Hypothekarkreditverträge anbieten.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) In ihrer Mitteilung „Binnenmarktakte - Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen“1 vom 13. April 2011 hat sich die Kommission verpflichtet, den „Schutz von Kreditnehmern am Hypothekenkreditmarkt“ zu verbessern.

 

1 KOM (2011)0206.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Gemäß dem Vertrag umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Entwicklung eines transparenteren und effizienteren Kreditmarkts innerhalb dieses Raums ist für die Förderung grenzüberschreitender Geschäftstätigkeiten und die Errichtung eines Binnenmarkts für Wohnimmobilienkredite von entscheidender Bedeutung. In Bezug auf das Geschäftsgebaren beim Abschluss von Wohnimmobilienkreditverträgen sowie die Regulierung und Beaufsichtigung von Kreditvermittlern und Nichtkreditinstituten, die Wohnimmobilienkreditverträge anbieten, bestehen im Recht der einzelnen Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede. Diese Unterschiede schaffen Hemmnisse, die das grenzübergreifende Geschäft auf der Angebots- wie der Nachfrageseite beeinträchtigen und so den Wettbewerb und die Auswahl auf dem Markt einschränken, was den Anbietern höhere Kreditkosten verursacht und sie sogar an der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit hindert.

(2) Gemäß dem Vertrag umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Entwicklung eines transparenteren und effizienteren Kreditmarkts innerhalb dieses Raums ist für die Förderung grenzüberschreitender Geschäftstätigkeiten und die Errichtung eines Binnenmarkts für Wohnimmobilien - und Hypothekarkredite von entscheidender Bedeutung. In Bezug auf das Geschäftsgebaren beim Abschluss von Wohnimmobilien - und Hypothekarkreditverträgen sowie die Regulierung und Beaufsichtigung von Kreditvermittlern und Nichtkreditinstituten, die Wohnimmobilien - und Hypothekarkreditverträge anbieten, bestehen im Recht der einzelnen Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede. Diese Unterschiede schaffen Hemmnisse, die das grenzübergreifende Geschäft auf der Angebots- wie der Nachfrageseite beeinträchtigen und so den Wettbewerb und die Auswahl auf dem Markt einschränken, was den Anbietern höhere Kreditkosten verursacht und sie sogar an der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit hindert.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Finanzkrise hat gezeigt, dass unverantwortliches Handeln von Marktteilnehmern die Grundlagen des Finanzsystems untergraben und zu mangelndem Vertrauen bei sämtlichen Beteiligten, insbesondere den Verbrauchern, sowie potenziell schwer wiegenden sozialen und wirtschaftlichen Folgen führen kann. Viele Verbraucher haben das Vertrauen in den Finanzsektor verloren, und Kreditnehmer haben zunehmend Schwierigkeiten, ihre Kredite zu bedienen, weshalb die Zahl der Zahlungsausfälle und Zwangsvollstreckungen zunimmt. Angesichts der durch die Finanzkrise zutage getretenen Probleme hat die Kommission im Rahmen der Bemühungen zur Gewährleistung eines effizienten und wettbewerbsfähigen Binnenmarkts Maßnahmen in Bezug auf Wohnimmobilienkreditverträge vorgeschlagen, darunter einen verlässlichen Rahmen für die Kreditvermittlung, um für die Zukunft verantwortungsvolle und zuverlässige Märkte zu schaffen und das Verbrauchervertrauen wiederherzustellen.

(3) Die Finanzkrise hat gezeigt, dass unverantwortliches Handeln von Marktteilnehmern die Grundlagen des Finanzsystems untergraben und zu mangelndem Vertrauen bei sämtlichen Beteiligten, insbesondere den Verbrauchern, sowie potenziell schwer wiegenden sozialen und wirtschaftlichen Folgen führen kann. Viele Verbraucher haben das Vertrauen in den Finanzsektor verloren, und Kreditnehmer haben zunehmend Schwierigkeiten, ihre Kredite zu bedienen, weshalb die Zahl der Zahlungsausfälle und Zwangsvollstreckungen zunimmt. Angesichts der durch die Finanzkrise zutage getretenen Probleme hat die Kommission im Rahmen der Bemühungen zur Gewährleistung eines effizienten und wettbewerbsfähigen Binnenmarkts, der Finanzstabilität und Verbraucherschutz gewährleistet, Maßnahmen in Bezug auf Wohnimmobilienkreditverträge vorgeschlagen, darunter einen verlässlichen Rahmen für die Kreditvermittlung, um für die Zukunft verantwortungsvolle und zuverlässige Märkte zu schaffen und das Verbrauchervertrauen wiederherzustellen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Auf den von dieser Richtlinie nicht erfassten Gebieten sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt sein, nationale Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in Bereichen wie dem Vertragsrecht zur Gültigkeit von Kreditverträgen, Immobilienwertermittlung, Grundbuch­eintragungen, vertragliche Informationen, nachvertragliche Fragen und Vorgehen bei Zahlungsausfall nationale Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen.

(7) Auf den von dieser Richtlinie nicht erfassten Gebieten sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt sein, nationale Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere die Möglichkeit haben, in Bereichen wie dem Vertragsrecht zur Gültigkeit von Kreditverträgen, dem Sachenrecht, Immobilienwertermittlung, Grundbuch­eintragungen, vertragliche Informationen, nachvertragliche Fragen und Vorgehen bei Zahlungsausfall nationale Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Durch diese Richtlinie soll gewährleistet werden, dass alle Kredite, die Verbrauchern gewährt werden, ein hohes Maß an Schutz genießen. Sie sollte daher für immobilienbesicherte Kredite oder Kredite zum Erwerb einer Immobilie in einigen Mitgliedstaaten sowie für Kredite zur Renovierung von Wohnimmobilien gelten, die nicht unter die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, mit der auf EU-Ebene Vorschriften zu Verbraucherkreditverträgen festgelegt werden, fallen. Ferner sollte diese Richtlinie nicht auf bestimmte Arten von Kreditverträgen angewandt werden, bei denen, wie in der Richtlinie 2008/48/EG bereits geregelt, Arbeitgeber ihren Beschäftigten unter bestimmten Umständen Kredite gewähren.

(9) Durch diese Richtlinie soll gewährleistet werden, dass alle Kredite, die Verbrauchern gewährt werden, ein hohes Maß an Schutz genießen. Sie sollte daher für hypothekarisch gesicherte oder zur Finanzierung von Immobilien dienende Verbraucherkreditverträge in einigen Mitgliedstaaten sowie für Kredite zur Renovierung von Wohnimmobilien gelten, die nicht unter die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, mit der auf EU-Ebene Vorschriften zu Verbraucherkreditverträgen festgelegt werden, fallen. Ferner sollte diese Richtlinie nicht auf bestimmte Arten von Kreditverträgen angewandt werden, bei denen, wie in der Richtlinie 2008/48/EG bereits geregelt, Arbeitgeber ihren Beschäftigten unter bestimmten Umständen Kredite gewähren.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9 a) Weiterhin sollte diese Richtlinie in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2008/48/EG nicht für Wohnimmobilien - und Hypothekarkreditverträge gelten, die über 2 Millionen Euro hinausgehen. Vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sein sollten ferner Stundungsvereinbarungen, Miet- oder Leasingverträge, Kreditverträge in Form von Überziehungsmöglichkeiten, zins- und gebührenfreie Kreditverträge, Kreditverträge mit Wertpapierfirmen, Kreditverträge, die Ergebnis eines Vergleichs sind, Kreditverträge, die eine unentgeltliche Stundung zum Gegenstand haben, und Kreditverträge, die nur einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen gewährt werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Der geltende Rechtsrahmen sollte den Verbrauchern die Gewissheit geben, dass Kreditgeber und Kreditvermittler im besten Verbraucherinteresse handeln. Ein für die Gewährleistung dieses Verbrauchervertrauens zentraler Aspekt ist die Vorschrift, ein hohes Maß an Fairness, Ehrlichkeit und Professionalität in der Branche zu gewährleisten. Die Richtlinie sollte zwar vorschreiben, dass einschlägige Kenntnisse und Kompetenz auf Ebene des Instituts nachzuweisen sind, doch sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, entsprechende Anforderungen an einzelne natürliche Personen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

(16) Der geltende Rechtsrahmen sollte den Verbrauchern die Gewissheit geben, dass Kreditgeber und Kreditvermittler im besten Verbraucherinteresse handeln. Ein für die Gewährleistung dieses Verbrauchervertrauens zentraler Aspekt ist die Vorschrift, ein hohes Maß an Fairness, Ehrlichkeit und Professionalität in der Branche zu gewährleisten. Die Richtlinie sollte vorschreiben, dass einschlägige Kenntnisse und Kompetenz auf Ebene des Instituts und im Falle eines allein tätigen Kreditvermittlers auf Ebene der natürlichen Person nachzuweisen sind.

Begründung

Um die Verbraucher zu schützen und gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen, sollte jede Person, die unmittelbar am Vertrieb oder an der Vermittlung von Kreditverträgen beteiligt ist, die Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die für die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten erforderlich sind. Dies gilt auch für Vermittler, die als natürliche Person allein tätig sind und keine Mitarbeiter beschäftigen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, mit denen das Verständnis der Verbraucher in Bezug auf ihre Verantwortlichkeiten bei der Hypothekarkreditaufnahme und dem Schuldenmanagement, speziell im Hinblick auf Wohnimmobilienkreditverträge, erleichtert und gefördert wird. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Informationen für alle Nutzer zugänglich sind, um zu verhindern, dass Verbraucher schutzbedürftig werden, die es ansonsten nicht wären, und sie sollten insbesondere den Schutz der Verbraucher sicherstellen, die von ihrem Wesen her in Bezug auf Wohnimmobilienkreditverträge besonders schutzbedürftig sind.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Kreditgeber und Kreditvermittler nutzen häufig Werbung, oftmals in Verbindung mit Sonderkonditionen, um das Interesse der Verbraucher auf ein bestimmtes Produkt zu lenken. Die Verbraucher sollten deshalb vor unlauterer oder irreführender Werbung geschützt werden und Werbung vergleichen können. Um den Verbrauchern den Vergleich unterschiedlicher Angebote zu ermöglichen, sind spezielle Bestimmungen bezüglich der Werbung für Wohnimmobilienkreditverträge sowie eine Liste der Punkte notwendig, die in Werbe- und Marketingmaterial für die Verbraucher enthalten sein müssen. Diese Bestimmungen müssen den Besonderheiten von Wohnimmobilienkreditverträgen Rechnung tragen, zum Beispiel dem Umstand, dass der Verbraucher Gefahr läuft, die Immobilie zu verlieren, falls die Verpflichtungen in Bezug auf die Rückzahlung des Kredits nicht eingehalten werden. Es sollte den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, in ihrem innerstaatlichen Recht Offenlegungspflichten in Bezug auf Werbung, die keine Informationen über Kreditkosten enthält, einzuführen oder beizubehalten.

(17) Kreditgeber und Kreditvermittler nutzen häufig Werbung, oftmals in Verbindung mit Sonderkonditionen, um das Interesse der Verbraucher auf ein bestimmtes Produkt zu lenken. Die Verbraucher sollten deshalb vor unlauterer oder irreführender Werbung geschützt werden und Werbung vergleichen können. Um den Verbrauchern den Vergleich unterschiedlicher Angebote zu ermöglichen, sind spezielle abschließende Bestimmungen bezüglich der Werbung für Wohnimmobilien- und Hypothekarkreditverträge sowie eine Liste der Punkte notwendig, die in Werbe- und Marketingmaterial für die Verbraucher enthalten sein müssen, soweit in der Werbung Zinsen und Kosten genannt werden. Ansonsten sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, Informationsanforderungen in ihrem innerstaatlichen Recht vorzusehen. Diese Bestimmungen müssen den Besonderheiten von Wohnimmobilienkreditverträgen Rechnung tragen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Der Verbraucher benötigt möglicherweise darüber hinaus noch weitere Unterstützung, um entscheiden zu können, welcher der ihm angebotenen Kreditverträge seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation am besten entspricht. Kreditgeber und gegebenenfalls an dem Geschäft beteiligte Kreditvermittler sollten diese Unterstützung in Bezug auf die Kreditprodukte, die sie dem Verbraucher anbieten, leisten. Die entsprechenden Informationen sowie die Hauptmerkmale der angebotenen Produkte sollten daher dem Verbraucher persönlich erläutert werden, so dass er ihre möglichen Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation einschätzen kann. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen können, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang diese Erläuterungen dem Verbraucher zu geben sind, wobei den besonderen Umständen, unter denen der Kredit angeboten wird, dem Bedarf des Verbrauchers an Unterstützung und der Art des jeweiligen Kreditprodukts Rechnung zu tragen ist.

(22) Obgleich der Verbraucher Anspruch auf vorvertragliche Informationen hat, kann es sein, dass er darüber hinaus noch weitere Unterstützung braucht, um entscheiden zu können, welcher der ihm angebotenen Kreditverträge seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation am besten entspricht. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Kreditgeber diese Unterstützung in Bezug auf die Kreditprodukte, die sie dem Verbraucher anbieten, leisten. Gegebenenfalls sollten die entsprechenden vorvertraglichen Informationen sowie die Hauptmerkmale der angebotenen Produkte dem Verbraucher persönlich erläutert werden, so dass er ihre möglichen Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation einschätzen kann. Diese Verpflichtung, dem Verbraucher Unterstützung zu leisten, sollte gegebenenfalls auch für Kreditvermittler gelten. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen können, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang diese Erläuterungen dem Verbraucher zu geben sind, wobei den besonderen Umständen, unter denen der Kredit angeboten wird, dem Bedarf des Verbrauchers an Unterstützung und der Art des jeweiligen Kreditprodukts Rechnung zu tragen ist.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Im Interesse der Förderung der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarkts und zwecks Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten Union ist die Vergleichbarkeit der Angaben zum effektiven Jahreszins in der gesamten Union zu gewährleisten. Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sollten sämtliche Kosten umfassen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat, mit Ausnahme der Notargebühren. Sie sollten daher Zinsen, Provisionen, Steuern, Entgelte für Kreditvermittler und alle sonstigen Entgelte sowie Versicherungskosten und Kosten sonstiger Nebenprodukte einschließen, sofern diese Voraussetzung dafür sind, dass der Kredit zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird. Da der effektive Jahreszins im vorvertraglichen Stadium nur anhand eines Beispiels angegeben werden kann, sollte dieses Beispiel repräsentativ sein. Deshalb sollte es beispielsweise der durchschnittlichen Laufzeit und dem Gesamtbetrag des gewährten Kredits bei der betreffenden Art von Kreditvertrag entsprechen. Angesichts der Komplexität der Berechnung eines effektiven Jahreszinses (beispielsweise bei Krediten mit variablem Zinssatz oder außergewöhnlicher Tilgungsformel) und zur Berücksichtigung der Produktinnovation könnte die Methode zur Berechnung des effektiven Jahreszinses mittels technischer Regulierungsstandards geändert oder spezifiziert werden. Die in dieser Richtlinie verwendete Definition und Berechnungsweise des effektiven Jahreszinses sollten im Interesse leichterer Verständlichkeit und Vergleichbarkeit seitens der Verbraucher jeweils mit jener in Richtlinie 2008/48/EG identisch sein. Diese Definitionen und Berechnungsmethoden können sich jedoch künftig unterscheiden, falls die Richtlinie 2008/48/EG zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden sollte. Es steht den Mitgliedstaaten frei, Verbote einseitiger Änderungen des Sollzinssatzes durch den Kreditgeber einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

(23) Im Interesse der Förderung der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarkts und zwecks Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten Union ist die Vergleichbarkeit der Angaben zum effektiven Jahreszins in der gesamten Union einheitlich zu gewährleisten. Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sollten sämtliche Kosten umfassen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat, mit Ausnahme der mit der Kreditsicherung verbundenen Kosten wie Eintragungsgebühren oder Notargebühren. Sie sollten daher Zinsen, Provisionen, Steuern, Entgelte für Kreditvermittler und alle sonstigen Entgelte sowie Versicherungskosten und Kosten sonstiger Nebenprodukte einschließen, sofern diese Voraussetzung dafür sind, dass der Kredit zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird. Da der effektive Jahreszins im vorvertraglichen Stadium nur anhand eines Beispiels angegeben werden kann, sollte dieses Beispiel repräsentativ sein. Deshalb sollte es beispielsweise der durchschnittlichen Laufzeit und dem Gesamtbetrag des gewährten Kredits bei der betreffenden Art von Kreditvertrag entsprechen. Angesichts der Komplexität der Berechnung eines effektiven Jahreszinses (beispielsweise bei Krediten mit variablem Zinssatz oder außergewöhnlicher Tilgungsformel) und zur Berücksichtigung der Produktinnovation könnte die Methode zur Berechnung des effektiven Jahreszinses mittels technischer Regulierungsstandards geändert oder spezifiziert werden. Im Interesse der Vergleichbarkeit sollte eine möglichst einheitliche Definition und Berechnungsweise des effektiven Jahreszinses in dieser Richtlinie und in der Richtlinie 2008/48/EG angestrebt werden. Die Berechnung des effektiven Jahreszinses entsprechend der Richtlinie 2008/48/EG bei Krediten mit anfänglichem Festzins kann jedoch beim Verbraucher zu erheblichen Missverständnissen führen. Dies sollte korrigiert werden. Künftig können sich weitere Abweichungen ergeben, falls die beiden Richtlinien geändert werden sollten. Es steht den Mitgliedstaaten frei, Verbote einseitiger Änderungen des Sollzinssatzes durch den Kreditgeber einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Bei einer Kreditwürdigkeitsprüfung sollten sämtliche relevanten Faktoren berücksichtigt werden, die die Fähigkeit eines Verbrauchers, über die Laufzeit des Kredits fällige Rückzahlungen zu leisten, beeinflussen könnten, darunter unter anderem dessen Einkommen, regelmäßige Ausgaben, Kreditscoring, Kredithistorie, Fähigkeit zur Bewältigung von Anpassungen des Zinssatzes sowie weitere bestehende Kreditverpflichtungen. Zur eingehenderen Präzisierung der unterschiedlichen Elemente, denen bei einer Kreditwürdigkeitsprüfung Rechnung getragen werden kann, können weitere Bestimmungen notwendig sein. Die Mitgliedstaaten können Leitlinien zu den bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers angewandten Methoden und Kriterien herausgeben, indem beispielsweise Obergrenzen für das Verhältnis zwischen Kredithöhe und Objektwert oder Kredithöhe und Einkommen festgelegt werden.

(24) Bei einer Kreditwürdigkeitsprüfung sollten sämtliche relevanten Faktoren berücksichtigt werden, die die Fähigkeit eines Verbrauchers, über die Laufzeit des Kredits fällige Rückzahlungen zu leisten, beeinflussen könnten, darunter unter anderem dessen Einkommen, regelmäßige Ausgaben, Kreditscoring, Kredithistorie, Fähigkeit zur Bewältigung von Anpassungen des Zinssatzes sowie weitere bestehende Kreditverpflichtungen. Zur eingehenderen Präzisierung der unterschiedlichen Elemente, denen bei einer Kreditwürdigkeitsprüfung Rechnung getragen werden kann, können weitere Bestimmungen notwendig sein. Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung sollten alle relevanten Faktoren, die dem Kreditgeber zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt sind, berücksichtigt werden.

Begründung

Es wäre besser, diese Frage in der Eigenkapitalrichtlinie zu regeln.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Bei einer Kreditwürdigkeitsprüfung mit negativem Ausgang sollte der Kreditgeber darauf hingewiesen werden, dass der Kredit für den betreffenden Verbraucher unerschwinglich ist und deshalb vom Kreditgeber nicht gewährt werden sollte. Ein negativer Ausgang kann auf eine Reihe von Gründen zurückgehen, u. a. eine Datenbankabfrage oder ein negatives Kreditscoring. Ein positiver Ausgang der Kreditwürdigkeitsprüfung sollte für den Kreditgeber keine Verpflichtung zur Gewährung des Kredits darstellen.

(25) Bei einer Kreditwürdigkeitsprüfung mit negativem Ausgang sollte die Gewährung des Kredits nur im Ausnahmefall erfolgen. Dies sollte für Zwecke der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde dokumentiert werden. Ein negativer Ausgang kann auf eine Reihe von Gründen zurückgehen, u. a. eine Datenbankabfrage oder ein negatives Kreditscoring. Ein positiver Ausgang der Kreditwürdigkeitsprüfung sollte für den Kreditgeber keine Verpflichtung zur Gewährung des Kredits darstellen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Zur Erleichterung der Kreditwürdigkeitsprüfung sollten die Verbraucher dem Kreditgeber oder Kreditvermittler alle vorliegenden relevanten Informationen über ihre finanzielle Situation und persönlichen Umstände verfügbar machen. Der Verbraucher sollte allerdings keine Nachteile erleiden, wenn er nicht in der Lage ist, bestimmte Informationen oder Beurteilungen der künftigen Entwicklung seiner finanziellen Situation bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Sanktionen für den Fall festlegen können, dass Verbraucher bewusst unvollständige oder unrichtige Informationen bereitstellen.

(26) Zur Vornahme der Kreditwürdigkeitsprüfung sollten die Verbraucher dem Kreditgeber oder Kreditvermittler alle vorliegenden relevanten Informationen über ihre finanzielle Situation und persönlichen Umstände verfügbar machen, weil ihnen ansonsten der gewünschte Kredit ggf. nicht gewährt wird. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Sanktionen für den Fall festlegen können, dass Verbraucher bewusst unvollständige oder unrichtige Informationen bereitstellen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Beruht eine Entscheidung zur Ablehnung eines Kreditantrags auf Daten, die durch die Abfrage einer Datenbank erlangt wurden, oder auf dem Fehlen von Daten in derselben, so sollte der Kreditgeber dem Verbraucher diesen Umstand, die Bezeichnung der konsultierten Datenbank sowie sämtliche anderen gemäß Richtlinie 95/46/EG erforderlichen Informationen mitteilen, damit der Verbraucher sein Recht auf Zugang zu den ihn betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten ausüben und diese, soweit erforderlich, berichtigen, löschen oder sperren kann. Beruht eine Entscheidung zur Ablehnung eines Kreditantrags auf einer automatisierten Entscheidung oder auf systematischen Methoden wie automatisierten Kreditscoringsystemen, so sollte der Kreditgeber dem Verbraucher diesen Umstand mitteilen, ihm das der Entscheidungsfindung zugrunde liegende System erläutern und ihn über die Möglichkeit informieren, um eine manuelle Überprüfung der automatisierten Entscheidung zu ersuchen. Der Kreditgeber sollte zu einer solchen Unterrichtung jedoch nicht verpflichtet sein, wenn diese nach anderen Gemeinschaftsvorschriften, beispielsweise Rechtsvorschriften über Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, nicht zulässig wäre. Solche Informationen sollten auch dann nicht gegeben werden, wenn dies Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit, wie beispielsweise der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten, zuwiderlaufen würde.

(29) Beruht eine Entscheidung zur Ablehnung eines Kreditantrags auf Daten, die durch die Abfrage einer Datenbank erlangt wurden, oder auf dem Fehlen von Daten in derselben, so sollte der Kreditgeber dem Verbraucher diesen Umstand, die Bezeichnung der konsultierten Datenbank sowie sämtliche anderen gemäß Richtlinie 95/46/EG erforderlichen Informationen mitteilen, damit der Verbraucher sein Recht auf Zugang zu den ihn betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten ausüben und diese, soweit erforderlich, berichtigen, löschen oder sperren kann. Beruht eine Entscheidung zur Ablehnung eines Kreditantrags auf einer automatisierten Entscheidung oder auf systematischen Methoden wie automatisierten Kreditscoringsystemen, so sollte der Kreditgeber dem Verbraucher diesen Umstand mitteilen und ihn über die Möglichkeit informieren, um eine manuelle Überprüfung der automatisierten Entscheidung zu ersuchen. Der Kreditgeber sollte zu einer solchen Unterrichtung jedoch nicht verpflichtet sein, wenn diese nach anderen Gemeinschaftsvorschriften, beispielsweise Rechtsvorschriften über Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, nicht zulässig wäre. Solche Informationen sollten auch dann nicht gegeben werden, wenn dies Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit, wie beispielsweise der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten, zuwiderlaufen würde.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Um die Art der erbrachten Dienstleistung verstehen zu können, sollten die Verbraucher darüber unterrichtet werden, was eine individuelle Empfehlung in Bezug auf Kreditverträge, die den Bedürfnissen und der finanziellen Situation des betreffenden Verbrauchers entsprechen, darstellt („Beratung“) und wann diese geleistet beziehungsweise nicht geleistet wird. Um sicherzustellen, dass dem Verbraucher eine Reihe von Produkten vorgestellt wird, die seinen Bedürfnissen und persönlichen Umständen entsprechen, sollten Berater allgemeine Standards einhalten. Diese Dienstleistung sollte auf einer fairen und hinreichend umfassenden Analyse der auf dem Markt verfügbaren Produkte sowie einer genauen Untersuchung der finanziellen Situation, Präferenzen und Ziele des Verbrauchers beruhen. Eine solche Bewertung sollte sich auf aktuelle Informationen und realistische Annahmen bezüglich der Lebensumstände des Verbrauchers während der Laufzeit des Kredits stützen. Die Mitgliedstaaten können klarstellen, wie die Eignung eines bestimmten Produkts für einen Verbraucher im Rahmen der Beratungen beurteilt werden sollte.

(31) Dem Verbraucher sollte klar ersichtlich sein, wenn ihm eine Beratung als eigene von der Kreditgewährung getrennte Dienstleistung erbracht wird. Ein Entgelt sollte nur dann verlangt werden können, wenn dies und die Berechnungsweise dem Verbraucher klar und eindeutig mitgeteilt wurde. Um sicherzustellen, dass dem Verbraucher eine Reihe von Produkten vorgestellt wird, die seinen Bedürfnissen und persönlichen Umständen entsprechen, sollten Berater allgemeine Standards einhalten. Diese Beratung sollte auf einer fairen und hinreichend umfassenden Analyse der verfügbaren Produkte sowie einer genauen Untersuchung der finanziellen Situation, Präferenzen und Ziele des Verbrauchers beruhen, wobei sie sich auf aktuelle Informationen und realistische Annahmen bezüglich der Lebensumstände des Verbrauchers während der Laufzeit des Kredits stützen sollte. Falls diese Beratung sich nur auf die eigene Produktpalette bezieht, sollte der Verbraucher darauf hingewiesen werden. Die Mitgliedstaaten können klarstellen, wie die Eignung eines bestimmten Produkts für einen Verbraucher im Rahmen der Beratungen beurteilt werden sollte.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) Die Möglichkeit für den Verbraucher, den Kredit vor Ablauf des Kreditvertrags zurückzuzahlen, kann eine wichtige Rolle bei der Förderung des Wettbewerbs im Binnenmarkt sowie der Freizügigkeit der EU-Bürger spielen. Allerdings bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den nationalen Grundsätzen und Bedingungen, unter denen Verbraucher Rückzahlungen leisten können, und den Bedingungen, unter denen solche vorzeitigen Rückzahlungen erfolgen können. Bestimmte Standards in Bezug auf die vorzeitige Kreditrückzahlung sind – unter Berücksichtigung der Vielfalt der Hypothekarkreditmechanismen und des Spektrums an verfügbaren Produkten – auf Unionsebene von wesentlicher Bedeutung, um zu gewährleisten, dass die Verbraucher die Möglichkeit haben, sich ihrer Verpflichtungen vor dem im Kreditvertrag vereinbarten Zeitpunkt zu entledigen, und sich vertrauensvoll nach dem Produkt umsehen können, das ihren Erfordernissen am besten entspricht. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten entweder durch Rechtsvorschriften oder mittels Vertragsbestimmungen gewährleisten, dass die Verbraucher ein gesetzliches oder vertragliches Recht auf vorzeitige Rückzahlung haben; gleichwohl sollten die Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts festlegen können. Diese Bedingungen können die zeitliche Begrenzung der Ausübung dieses Rechts, eine je nach Art des Sollzinssatzes (fest oder variabel) unterschiedliche Behandlung oder Beschränkungen hinsichtlich der Umstände, unter denen dieses Recht ausgeübt werden kann, betreffen. Die Mitgliedstaaten könnten auch vorsehen, dass der Kreditgeber Anspruch auf eine faire und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für etwaige Kosten hat, die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits entstehen. Fällt die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, kann die Möglichkeit der Ausübung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung in jedem Fall an die Voraussetzung geknüpft werden, dass aufseiten des Verbrauchers ein besonderes Interesse vorliegt. Ein solches besonderes Interesse kann beispielsweise bei Scheidung oder Arbeitslosigkeit gegeben sein. Beschließt ein Mitgliedstaat, solche Bedingungen festzulegen, so sollten diese dem Verbraucher die Ausübung des Rechts nicht übermäßig erschweren und ihm keine übermäßigen Kosten verursachen.

(32) Die Möglichkeit für den Verbraucher, den Kredit vor Ablauf des Kreditvertrags zurückzuzahlen, kann eine wichtige Rolle bei der Förderung des Wettbewerbs im Binnenmarkt sowie der Freizügigkeit der EU-Bürger spielen. Allerdings bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den nationalen Grundsätzen und Bedingungen, unter denen Verbraucher Rückzahlungen leisten können, und den Bedingungen, unter denen solche vorzeitigen Rückzahlungen erfolgen können. Bestimmte Standards in Bezug auf die vorzeitige Kreditrückzahlung sind – unter Berücksichtigung der Vielfalt der Hypothekarkreditmechanismen und des Spektrums an verfügbaren Produkten – auf Unionsebene von wesentlicher Bedeutung, um zu gewährleisten, dass die Verbraucher die Möglichkeit haben, sich ihrer Verpflichtungen vor dem im Kreditvertrag vereinbarten Zeitpunkt zu entledigen, und sich vertrauensvoll nach dem Produkt umsehen können, das ihren Erfordernissen am besten entspricht. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten entweder durch Rechtsvorschriften oder mittels Vertragsbestimmungen gewährleisten, dass die Verbraucher ein gesetzliches oder vertragliches Recht auf vorzeitige Rückzahlung haben; gleichwohl sollten die Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts festlegen können. Diese Bedingungen können die zeitliche Begrenzung der Ausübung dieses Rechts, eine je nach Art des Sollzinssatzes (fest oder variabel) unterschiedliche Behandlung oder Beschränkungen hinsichtlich der Umstände, unter denen dieses Recht ausgeübt werden kann, betreffen. Die Mitgliedstaaten könnten auch vorsehen, dass der Kreditgeber Anspruch auf eine faire und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für etwaige Kosten hat, die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits entstehen. Fällt die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, kann die Möglichkeit der Ausübung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung in jedem Fall an die Voraussetzung geknüpft werden, dass aufseiten des Verbrauchers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches berechtigtes Interesse kann beispielsweise bei Scheidung oder Arbeitslosigkeit gegeben sein.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Kreditvermittler sollten bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihre Hauptverwaltung haben, eingetragen werden, sofern sie nach strengen beruflichen Anforderungen in Bezug auf Sachkompetenz, Leumund und Berufshaftpflichtschutz zugelassen wurden. Die Mitgliedstaaten sollten im Interesse der Förderung des Vertrauens der Verbraucher gegenüber Kreditvermittlern sicherstellen, dass zugelassene Kreditvermittler einer fortwährenden und umfassenden Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegen. Entsprechende Vorschriften sollten zumindest auf Ebene des Instituts gelten, die Mitgliedstaaten können jedoch klarstellen, ob diese Vorschriften in Bezug auf Genehmigung und nachfolgende Registrierung auch für einzelne Mitarbeiter des Kreditvermittlers gelten.

(34) Kreditvermittler sollten bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihre Hauptverwaltung haben, eingetragen werden, sofern sie nach strengen beruflichen Anforderungen in Bezug auf Sachkompetenz, Leumund und Berufshaftpflichtschutz zugelassen wurden. Die Mitgliedstaaten sollten im Interesse der Förderung des Vertrauens der Verbraucher gegenüber Kreditvermittlern sicherstellen, dass zugelassene Kreditvermittler einer fortwährenden und umfassenden Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegen. Entsprechende Vorschriften sollten zumindest auf Ebene des Instituts und im Falle eines allein tätigen Kreditvermittlers auf Ebene der natürlichen Person gelten, die Mitgliedstaaten können jedoch klarstellen, ob diese Vorschriften in Bezug auf Genehmigung und nachfolgende Registrierung auch für einzelne Mitarbeiter des Kreditvermittlers gelten.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39) Um den Entwicklungen auf den Märkten für Wohnimmobilienkredite, der Evolution von Kreditprodukten sowie wirtschaftlichen Entwicklungen wie der Inflation Rechnung zu tragen und den Umgang mit bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie zu erläutern, sollte die Kommission ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Die Kommission sollte insbesondere ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die für das Personal von Kreditgebern und für Kreditvermittler geltenden beruflichen Anforderungen sowie die zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern und zur Gewährleistung der Eignung von Kreditprodukten für die betreffenden Verbraucher angewandten Kriterien zu bestimmen und zentrale Begriffe wie „Zahlungsausfall“, die Kriterien für die Registrierung und die für Kreditdatenbanken geltenden Datenverarbeitungsvorschriften weiter zu harmonisieren.

entfällt

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40) Um den Entwicklungen auf den Märkten für Wohnimmobilienkredite einschließlich des entsprechenden Produktangebots Rechnung zu tragen, sollte die Kommission ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Änderung des Inhalts der bei Werbung bereitzustellenden Standardinformationen, des Formats und Inhalts des überarbeiteten Europäischen standardisierten Merkblattes für Hypothekarkredite (ESIS), des Inhalts der von Kreditvermittlern offenzulegenden Informationen, der bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses gemäß Anhang I zugrunde gelegten Formel und Annahmen sowie der bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu berücksichtigenden Kriterien zu erlassen.

(40) Um den Entwicklungen auf den Märkten für Wohnimmobilienkredite einschließlich des entsprechenden Produktangebots Rechnung zu tragen, sollte die Kommission ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Änderung des Formats und Inhalts des überarbeiteten Europäischen standardisierten Merkblattes für Hypothekarkredite (ESIS) und zur Änderung der bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses gemäß Anhang I zugrunde gelegten Formel und Annahmen zu erlassen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41) Um wirtschaftlichen Entwicklungen wie der Inflation und Entwicklungen auf den Märkten für Wohnimmobilienkredite Rechnung zu tragen, sollte die Kommission ermächtigt werden, technische Regulierungsstandards für Kreditvermittler zu erlassen, in denen die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie festgelegt wird.

entfällt

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43) Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erheben können. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates sollte es möglich sein, diesen Zeitraum um einen weiteren Monat zu verlängern, sofern es sich um besonders wichtige Bereiche handelt. Ferner sollten das Europäische Parlament und der Rat den anderen Institutionen gegebenenfalls mitteilen können, dass sie nicht beabsichtigen, Einwände zu erheben.

(43) Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von drei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erheben können. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates sollte es möglich sein, diesen Zeitraum um zwei Monate zu verlängern, sofern es sich um besonders wichtige Bereiche handelt. Ferner sollten das Europäische Parlament und der Rat den anderen Institutionen gegebenenfalls mitteilen können, dass sie nicht beabsichtigen, Einwände zu erheben.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung eines Rahmens zur Regelung bestimmter Aspekte der auf Kreditverträge zur Finanzierung von Wohnimmobilien anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie bestimmter Aspekte der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Kreditvermittler und Kreditgeber.

Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung eines Rahmens zur Regelung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie bestimmter Aspekte der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Kreditvermittler und Kreditgeber, soweit sie hypothekarisch gesicherte oder zur Finanzierung von Wohnimmobilien dienende Verbraucherkreditverträge betreffen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Diese Richtlinie gilt für folgende Kreditverträge:

1. Diese Richtlinie gilt für folgende Verbraucherkreditverträge:

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Kreditverträge, die entweder durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für Wohnimmobilien genutzt wird, oder durch ein Recht an Wohnimmobilien gesichert sind;

a) Kreditverträge, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder an einer Wohnimmobilie bestimmt sind und die entweder durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für Wohnimmobilien genutzt wird, oder durch ein Recht an Wohnimmobilien gesichert sind;

Begründung

Alle Mitgliedstaaten würden die Richtlinie auf Kredite für Wohnimmobilien anwenden, die hypothekarisch oder in ähnlicher Weise gesichert sind. Bei anderen Krediten, die in den Anwendungsbereich des Kommissionsvorschlags fallen, läge es im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie auf diese Kredite die vorliegende Richtlinie oder die Verbraucherkreditrichtlinie anwenden.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Wohngebäude bestimmt sind;

entfällt

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Kreditverträge, die vom Eigentümer einer Wohnimmobilie oder einer Person, die eine Wohnimmobilie zu erwerben beabsichtigt, zum Zwecke der Renovierung der betreffenden Immobilie abgeschlossen werden und nicht unter die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 fallen.

entfällt

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Verträge über Kredite, deren Rückzahlung letztlich aus dem Erlös des Verkaufs einer Immobilie erfolgt;

a) Verträge über Kredite, bei denen der Kreditgeber

 

i) den Kredit als Einmalbetrag, in regelmäßigen Raten oder anderer Form auszahlt und als Gegenleistung einen Betrag aus dem Verkaufserlös einer Immobilie erhält oder ein Recht an einer Immobilie erwirbt und

 

ii) erst dann eine vollständige Rückzahlung des Kredits verlangt, wenn ein oder mehrere spezifische Lebensereignisse eintreten, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden (Immobilienrente).

Begründung

Anpassung an die in Erwägungsgrund 10 zum Ausdruck gebrachte Absicht.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Kreditverträge, bei denen der Gesamtkreditbetrag mehr als 2 Millionen Euro beträgt;

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb) Stundungsvereinbarungen bei Kreditverträgen für eine Dauer von nicht mehr als 6 Monaten, wenn der Sollzinssatz für die Stundung nicht über dem Vertragszins liegt;

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bc) Kreditverträge, bei denen die Immobilie nicht überwiegend vom Verbraucher zu seinen Wohnzwecken genutzt wird.

Begründung

Gewerbliche Kredite, die genutzt werden, um eine Immobilie als Investitionsobjekt zu erwerben, unterscheiden sich sehr von normalen Wohnungsbaukrediten, und die Verbraucher und Kreditgeber benötigen unterschiedliche Informationen und ein unterschiedliches Schutzniveau. Die Risiken und Merkmale dieser Art der Kreditvergabe unterscheiden sich sehr von den üblichen Wohnungsbaukrediten. So steht zum Beispiel die Zurückzahlung nicht im Zusammenhang mit der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, sondern mit der Höhe der Mieteinnahmen.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bd) Miet- oder Leasingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Miet- bzw. Leasinggegenstands vorgesehen ist; von einer solchen Verpflichtung ist auszugehen, wenn der Kreditgeber darüber einseitig entscheidet;

Begründung

Vergleiche Artikel 2 Absatz 2 d) Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

be) Kreditverträge, bei denen der Kredit innerhalb von 12 Monaten nach Kreditvertragsabschluss zurückgezahlt werden muss, sofern und insoweit als dies ein Mitgliedstaat in Bezug auf einige oder sämtliche Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie wünscht.

Begründung

Es gibt einen Nischenmarkt für kurzfristige Hypothekarkredite, die in der Regel in Anspruch genommen werden, um eine Reihe zusammenhängender Immobilientransaktionen zu „überbrücken“. Ein solcher Kredit ermöglicht somit den Erwerb einer neuen Immobilie, während die vorhandene Immobilie des Verbrauchers zum Verkauf angeboten wird. Die Rückzahlung des Überbrückungskredits erfolgt dann aus dem Verkaufserlös der vorhandenen Immobilie. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen eignen sich daher nicht für diese Art von Hypothekarkredit.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bf) Kreditverträge in Form von Überziehungsmöglichkeiten;

Begründung

Vergleiche Artikel 2 Absatz 2 e) Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b g (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bg) zins- und gebührenfreie Kreditverträge und Kreditverträge, nach denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und bei denen nur geringe Kosten anfallen;

Begründung

Vergleiche Artikel 2 Absatz 2 f) Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b h(neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bh) von im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Richtlinie 2008/48/EG definierten Organisationen abgeschlossene Kreditverträge, sofern und insoweit als dies ein Mitgliedstaat in Bezug auf einige oder sämtliche Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie wünscht.

Begründung

Anpassung an die Verbraucherkreditlinie im Hinblick auf Kreditgenossenschaften, die einen wichtigen Beitrag dazu leisten, dass der Zugang zu Finanzdienstleistungen auf Verbraucher ausgedehnt wird, denen der Zugang zu solchen Dienstleistungen ansonsten verwehrt bliebe.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b i (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bi) Kreditverträge, die mit einer Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente1 oder mit Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute 2geschlossen werden und die es einem Anleger erlauben sollen, ein Geschäft zu tätigen, das eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente betrifft, wenn die Wertpapierfirma oder das Kreditinstitut, die/das den Kredit gewährt, an diesem Geschäft beteiligt ist;

 

_____________

 

1ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

2ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

 

Begründung

Vergleiche Artikel 2 Absatz 2 h) Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b j (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bj) Kreditverträge, die Ergebnis eines Vergleichs vor einem Richter oder einer anderen gesetzlich befugten Stelle sind;

Begründung

Vergleiche Artikel 2 Absatz 2 i) Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b k (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bk) Kreditverträge, die die unentgeltliche Stundung einer bestehenden Forderung zum Gegenstand haben;

Begründung

Vergleiche Artikel 2 Absatz 2 j) Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b l (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bl) Kreditverträge, die Darlehen zum Gegenstand haben, die einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher

Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse gewährt werden, sei es zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zinslos oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen.

Begründung

Förderkredite dienen der Förderung von wirtschafts-, sozial- und umweltpolitischen Zielen und werden zu günstigeren als marktüblichen Konditionen aufgrund gesetzlich festgelegter Voraussetzung herausgegeben. Entsprechend Artikel 2 Absatz 2 l) der Verbraucherkredit-Richtlinie sollten sie vom Anwendungsbereich ausgenommen werden.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) „Nebenleistung“ eine Finanzdienstleistung, die der Kreditgeber oder Kreditvermittler dem Verbraucher zusammen mit dem Kreditvertrag anbietet;

d) „Nebenleistung“ eine Finanzdienstleistung, die vom Kreditgeber de jure oder de facto verlangt wird oder gesetzlich vorgeschrieben ist und vom Kreditgeber, einem Kreditvermittler oder einem Dritten dem Verbraucher zusammen mit dem Kreditvertrag angeboten wird.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) „Kreditvermittler“ eine natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber handelt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt, das aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann,

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Begründung

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) Verbrauchern bei anderen als den in Ziffer i genannten Vorarbeiten zum Abschluss von Kreditverträgen im Sinne von Artikel 2 behilflich ist oder

ii) Verbrauchern bei anderen als den in Ziffer i genannten Vorarbeiten und/oder administrativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kreditverträgen im Sinne von Artikel 2 behilflich ist oder

Begründung

Durch die Hinzufügung des Wortes „or“ in der englischen Fassung wird deutlicher, dass Kreditvermittler nicht unbedingt alle genannten Tätigkeiten wahrnehmen müssen. Dies entspricht auch der Definition des Kreditvermittlers in der Verbraucherkreditrichtlinie.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

k) „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g der Richtlinie 2008/48/EG;

 

k) „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g der Richtlinie 2008/48/EG, ausgenommen Notargebühren und Gebühren für die Eintragung von Grundpfandrechten;

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Buchstabe l a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

la) "Gesamtkreditbetrag" die Obergrenze oder die Summe aller Beträge, die aufgrund eines Kreditvertrages zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob diese an den Verbraucher oder an einen Dritten ausbezahlt werden;

Begründung

Da der Begriff in dem Vorschlag (Art. 8 Absatz 2 d)) verwendet wird, sollte er definiert werden, vergleiche auch Artikel 3 Buchstabe l der Richtlinie 2008/48/EG.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe n a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

na) „fester Sollzinssatz“ einen einzigen festen Sollzinssatz für die gesamte Laufzeit oder einen Teil der Laufzeit des Kreditvertrags.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Buchstabe r a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ra) "Wohnimmobilie" eine Immobilie, die überwiegend zu Wohnzwecken bestimmt ist;

Begründung

Da der Begriff in dem Vorschlag verwendet wird, sollte er definiert werden.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die ermächtigt sind, die Durchführung dieser Richtlinie sicherzustellen, und sie gewährleisten, dass den betreffenden Behörden sämtliche für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse übertragen werden.

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die ermächtigt sind, im Interesse des Marktes und aller Marktteilnehmer die Durchführung dieser Richtlinie und die Inkraftsetzung aller ihrer Bestimmungen sicherzustellen. Sie gewährleisten, dass den betreffenden Behörden ausreichende Ressourcen und sämtliche für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ermittlungs- und Sanktionsbefugnisse übertragen werden.

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, Zugang zu sämtlichen Gebäuden zu erhalten, die Herausgabe der Hypothekarkreditverträge, der ESIS-Merkblätter, der Bücher, der Rechnungen und aller sonstigen Arbeitsunterlagen zu verlangen, auf geeignete Weise und in jeder technischen Form Kopien solcher Unterlagen zu erlangen oder anzufertigen und Auskünfte und Beweismittel mittels Ladung oder vor Ort einzuholen.

 

Wird die Tätigkeit in einem Aufnahmemitgliedstaat ausgeübt, so übt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Aufsicht über die laufenden Tätigkeiten der Kreditgeber und Kreditvermittler aus. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ist verpflichtet, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats sind befugt, Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Kreditvermittler ihren Pflichten und Verantwortlichkeiten nach dieser Richtlinie nicht nachkommen. Darüber hinaus wird den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Befugnis erteilt, Zulassungen zu verweigern.

Begründung

Die zuständigen Behörden sollten die erforderlichen Befugnisse erhalten, um im Interesse der Verbraucher tätig werden zu können.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es sich bei den für die Durchführung der Artikel 18, 19, 20 und 21 dieser Richtlinie zuständigen Behörden um Stellen handelt, die zu den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) genannten zuständigen Behörden zählen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es sich bei den für die Durchführung der Artikel 18, 19, 20, 21, 22 und 23 dieser Richtlinie zuständigen Behörden um Stellen handelt, die zu den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) genannten zuständigen Behörden zählen.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass diese eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben wirkungsvoll erfüllen können.

2. Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass diese eng zusammenarbeiten.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Kreditgeber oder Kreditvermittler bei der Gewährung oder Vermittlung eines Kredits oder gegebenenfalls von Nebenleistungen für Verbraucher oder einer diesbezüglichen Beratung ehrlich, redlich und professionell im besten Interesse des Verbrauchers handelt.

1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber oder Kreditvermittler bei der Gewährung oder Vermittlung eines Kredits oder einer diesbezüglichen Beratung ehrlich, redlich und professionell handeln muss.

Begründung

Nebenleistungen im Sinne dieser Richtlinie, wie etwa Versicherungen, sind bereits anderweitig geregelt. Daher sollte der Lex-Specialis-Grundsatz zur Anwendung kommen. Da Interessen in Einklang gebracht werden können, ist es nicht wünschenswert, ausdrücklich auf das beste Interesse des Verbrauchers hinzuweisen.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Art und Weise, wie Kreditgeber ihr Personal und die jeweiligen Kreditvermittler vergüten, und die Art und Weise, wie Kreditvermittler ihr Personal vergüten, nicht der Einhaltung der in Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtung entgegensteht, im besten Interesse des Verbrauchers zu handeln.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Art und Weise, wie Kreditgeber ihr Personal und die jeweiligen Kreditvermittler vergüten, und die Art und Weise, wie Kreditvermittler ihr Personal vergüten, nicht der Einhaltung der in Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtung entgegensteht.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Das Personal von Kreditgebern und Kreditvermittlern verfügt über ausreichende Kenntnisse und Kompetenzen in Bezug auf das Anbieten und Abschließen von Kreditverträgen im Sinne von Artikel 2 bzw. in Bezug auf die Tätigkeiten eines Kreditvermittlers im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e. Beinhaltet der Abschluss eines Kreditvertrags damit verbundene Nebenleistungen, insbesondere Versicherungs- oder Wertpapierdienstleistungen, verfügt das Personal darüber hinaus über die für die Erbringung dieser Nebenleistungen erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen, so dass den Anforderungen von Artikel 19 der Richtlinie 2004/39/EG sowie von Artikel 4 der Richtlinie 2002/92/EG Genüge getan ist.

entfällt

Begründung

Zum Schutz der Verbraucher ist es ausreichend, die Anforderungen an die Fähigkeiten von Personen in Managementfunktion zu regulieren, die dann dafür Sorge tragen, dass die Mitarbeiter befähigt sind, ihre Aufgaben zu erfüllen. Diese Lösung stünde auch im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften der Union. Die Regulierung der Mindestanforderungen in Bezug auf die Kompetenzen des Personals ist unverhältnismäßig.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Natürliche Personen, die bei Kreditgebern und Kreditvermittlern eine Managementfunktion bekleiden und für Vermittlung, Beratung oder Genehmigung von Kreditverträgen zuständig sind oder daran mitwirken, verfügen über ausreichende Kenntnisse und Kompetenzen im Bereich Kreditverträge.

b) Natürliche Personen, die bei Kreditgebern und Kreditvermittlern eine Managementfunktion bekleiden und für Vermittlung, Beratung oder Genehmigung von Kreditverträgen zuständig sind oder daran mitwirken, verfügen über ausreichende Kenntnisse und Kompetenzen im Bereich Kreditverträge.

 

Die Personen nach Absatz 1 sind verpflichtet, sich fortlaufend beruflich weiterzubilden, um ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zu validieren.

 

Das Management von Kreditvermittlern trägt dafür Sorge, dass das Personal über die für seine Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Kreditgeber und Kreditvermittler unterliegen einer Überwachung, damit bewertet werden kann, ob die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Anforderungen dauerhaft erfüllt werden.

c) Kreditgeber und Kreditvermittler unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörden, damit bewertet werden kann, ob die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Anforderungen dauerhaft erfüllt werden.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen an die Kompetenz im Einklang mit den in Anhang IIa aufgeführten Punkten festgelegt werden.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Der Kommission wird im Einklang mit Artikel 26 und vorbehaltlich der in den Artikeln 27 und 28 genannten Bedingungen die Befugnis übertragen, die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Anforderungen, insbesondere die Anforderungen an Kenntnisse und Kompetenzen, zu spezifizieren.

entfällt

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn innerstaatliche Vorschriften verlangen, dass bei der Werbung für Kreditverträge, die keine Angaben über den Zinssatz oder Zahlenangaben über dem Verbraucher entstehende Kosten des Kredits im Sinne von Unterabsatz 1 enthält, der effektive Jahreszins anzugeben ist.

Begründung

Anpassung an Artikel 4 Absatz 1 der Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Standardinformationen enthalten folgende Angaben in klarer, prägnanter und augenfälliger Art und Weise anhand eines repräsentativen Beispiels:

2. Die Standardinformationen nennen Elemente in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise anhand eines repräsentativen Beispiels:

Begründung

Anpassung an Artikel 4 Absatz 2 der Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Hinweis, dass es sich beim beworbenen Produkt um einen Kreditvertrag handelt, und gegebenenfalls Hinweis, dass dieser durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für Wohnimmobilien genutzt wird, oder durch ein Recht an Wohnimmobilien gesichert ist;

entfällt

Begründung

Der Abschluss eines Hypothekarkredits erfolgt in der Regel nicht unmittelbar auf der Grundlage einer Werbeanzeige. Die Marktforschung zeigt, dass die Verbraucher nur einen geringen Teil der Informationen aus der Werbung für Hypothekarkredite behalten, sodass es effizienter ist, sich auf einige wenige zentrale Grundsätze zu konzentrieren.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Sollzinssatz und Angabe, ob es sich um einen festen, einen variablen oder einen festen und einen variablen Zinssatz handelt, sowie Einzelheiten zu den für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkreditkosten eingehenden Kosten;

c) Sollzinssatz und Angabe, ob es sich um einen festen, einen variablen oder einen festen und einen variablen Zinssatz handelt, sowie Einzelheiten zu den für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkreditkosten eingehenden Kosten; der effektive Jahreszins ist in der Werbeanzeige optisch mindestens genauso hervorzuheben wie andere Zahlenangaben;

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Laufzeit des Kreditvertrags;

f) falls zutreffend, Laufzeit des Kreditvertrags;

Begründung

Anpassung an Artikel 4 Absatz 2 d) der Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) Höhe der Raten;

g) gegebenenfalls den Betrag der Teilzahlungen.

Begründung

Anpassung an Artikel 4 Absatz 2 f) der Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag;

entfällt

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) gegebenenfalls Hinweis auf das Risiko eines Verlusts der Immobilie im Falle einer Nichteinhaltung der aus dem Kreditvertrag erwachsenden Verpflichtungen, sofern der Kredit durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für Wohnimmobilien genutzt wird, oder durch ein Recht an Wohnimmobilien gesichert ist.

entfällt

Begründung

Für die Werbung zu umfangreich und dies entspricht nicht dem Bild eines mündigen Verbrauchers.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Standardinformationen müssen gut lesbar bzw. – je nachdem, welches Medium für Werbung und Marketing verwendet wird – akustisch gut verständlich sein.

Die Standardinformationen müssen gut lesbar bzw. – je nachdem, welches Medium für Werbung und Marketing verwendet wird – akustisch gut verständlich sein.

 

Alle im Zuge der Werbung bereitgestellten Informationen müssen sich nach dem dargestellten repräsentativen Beispiel richten.

 

Die Mitgliedstaaten erlassen Kriterien für die Festlegung eines repräsentativen Beispiels.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Der Kommission wird im Einklang mit Artikel 26 und vorbehaltlich der in den Artikeln 27 und 28 genannten Bedingungen die Befugnis übertragen, die Liste der bei Werbung bereitzustellenden Standardinformationen weiter zu spezifizieren.

entfällt

Insbesondere nimmt die Kommission, soweit erforderlich, bei Erlass solcher delegierter Rechtsakte die entsprechenden Änderungen an der Liste der in Absatz 2 Buchstaben a bis i dieses Artikels genannten Standardinformationen vor.

 

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler zu jedem Zeitpunkt allgemeine Informationen über Kreditverträge auf einem dauerhaften Datenträger oder in elektronischer Form bereitstellen.

 

 

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zu jedem Zeitpunkt zugängliche und verständliche allgemeine Informationen über Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger und/oder auf Antrag in elektronischer Form vom Kreditgeber bereitgestellt und, sofern es sich um Direktverkäufe handelt, vom Kreditgeber und anderenfalls vom Kreditvermittler an den Verbraucher weitergeleitet werden.

Begründung

Es ist nicht klar, wer für die Erstellung dieses Dokuments zuständig ist. Die Vermittler haben nicht unbedingt Zugang zu allen aufgeführten Informationen. Daher sollte es in den Zuständigkeitsbereich des Kreditgebers fallen, diese Informationen dem Vermittler oder, wenn die Kreditvergabe direkt durch den Kreditgeber erfolgt, unmittelbar dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 - Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Formen von Sicherheiten;

c) Formen von Sicherheiten einschließlich der Frage, ob das Sicherungsobjekt in einem anderen Mitgliedstaat belegen sein darf;

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) ein der Veranschaulichung dienendes Beispiel zur Berechnung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sowie des effektiven Jahreszinses;

g) ein repräsentatives Beispiel zur Berechnung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sowie des effektiven Jahreszinses;

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Hinweis auf mögliche zusätzliche Kosten wie z.B. für die Eintragung von Grundpfandrechten

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) Hinweis darauf, ob die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung besteht, und gegebenenfalls Erläuterung der an eine vorzeitige Rückzahlung geknüpften Bedingungen;

i) Erläuterung der an eine vorzeitige Rückzahlung geknüpften Bedingungen;

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe k

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

k) nähere Angaben dazu, wo Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit der Kreditzinsen oder zu anderen Möglichkeiten einer öffentlichen Förderung erhältlich sind.

entfällt

Begründung

Die Verpflichtung der Angabe dieser Information widerspricht dem Bild des mündigen Verbrauchers und könnte zudem ein Binnenmarkthindernis darstellen. Zudem Gleichlauf mit der Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe k a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ka) Dienen bei einem Kreditvertrag vom Verbraucher geleistete Zahlungen nicht der unmittelbaren Tilgung seiner Schuld im Verhältnis zum Gesamtkreditbetrag, sondern der Bildung von Kapital innerhalb der Zeiträume und zu den Bedingungen, die im Kreditvertrag oder in einem Zusatzvertrag zum Kreditvertrag vorgesehen sind, so muss aus den nach Absatz 2 bereitgestellten vorvertraglichen Informationen klar und prägnant hervorgehen, dass der Kreditvertrag oder der Zusatzvertrag keine Garantie für die Rückzahlung des aufgrund des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Gesamtbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie wird gegeben.

Begründung

Anpassung an Artikel 5 Absatz 5 der Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher, nachdem dieser im Einklang mit Artikel 14 die erforderlichen Angaben zu seinen Bedürfnissen, seiner finanziellen Situation und seinen Präferenzen gemacht hat, unverzüglich individuell zugeschnittene Informationen erteilt, die der Verbraucher benötigt, um Kreditangebote auf dem Markt zu vergleichen, ihre jeweiligen Auswirkungen zu prüfen und eine informierte Entscheidung über den Abschluss des Kreditvertrags zu treffen. Entsprechende Informationen werden auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mittels des Formulars „Europäisches standardisiertes Merkblatt“ („European Standardised Information Sheet”, ESIS) in Anhang II mitgeteilt.

2. Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, geben der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher, nachdem dieser im Einklang mit Artikel 14 die erforderlichen Angaben zu seinen Bedürfnissen, seiner finanziellen Situation und seinen Präferenzen gemacht hat, auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte individuell zugeschnittene Informationen, die der Verbraucher

benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er einen Kreditvertrag abschließen will.

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Verbraucher darauf hingewiesen wird, ob mit dem Formular „Europäisches standardisiertes Merkblatt“ („European Standardised Information Sheet”, ESIS) ein verbindliches Kreditangebot verbunden ist, wie lange es gültig ist und in welchen Einzelheiten sich gegebenenfalls Änderungen ergeben können.

 

 

Diese Informationen werden auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mittels des ESIS in Anhang II unentgeltlich mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Informationen auch in einem anders gestalteten Merkblatt erteilt werden, in welchem jedoch alle in ESIS vorgesehenen Informationen enthalten sein müssen.

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Kreditgeber, wenn sie einem Verbraucher ein verbindliches Angebot vorlegen, diesem ein ESIS beifügen. Die Mitgliedstaaten stellen in diesem Fall sicher, dass der Kreditvertrag erst dann geschlossen werden kann, wenn der Verbraucher – unabhängig von der Art des Vertragsabschlusses – ausreichend Zeit hatte, um die Angebote zu vergleichen, ihre Auswirkungen zu bewerten und eine informierte Entscheidung über die Annahme des Angebots zu treffen.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Möglichkeit des Verbrauchers zur Prüfung und Überlegung dadurch gewahrt wird, dass ihm ein gesetzliches oder vertragliches Widerrufsrecht entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie EG/2008/48 eingeräumt wird.

Mit der Vorlage des ESIS gelten die Anforderungen in Bezug auf die Unterrichtung des Verbrauchers vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2002/65/EG seitens des Kreditgebers und gegebenenfalls des Kreditvermittlers als erfüllt.

Mit der Vorlage des ESIS gelten die Anforderungen in Bezug auf die Unterrichtung des Verbrauchers vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2002/65/EG seitens des Kreditgebers und gegebenenfalls des Kreditvermittlers als erfüllt.

Etwaige zusätzliche Informationen, die der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher gibt, werden in einem separaten Dokument, das dem ESIS beigefügt werden kann, mitgeteilt.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dem Verbraucher zusätzliche Informationen zu geben sind. Diese werden ebenso wie etwaige freiwillige zusätzliche Informationen, die der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher gibt, in einem separaten Dokument, das dem ESIS beigefügt werden kann, mitgeteilt.

Begründung

Gleichlauf mit der Verbraucherkredit-Richtlinie, im Übrigen können erhebliche nationale Unterschiede auch unterschiedliche Informationen zum Schutz des Verbrauchers notwendig machen.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird im Einklang mit Artikel 26 und vorbehaltlich der in den Artikeln 27 und 28 genannten Bedingungen die Befugnis übertragen, die in Absatz 1 dieses Artikels enthaltene Liste der Standardinformationen sowie Inhalt und Form des ESIS (siehe Anhang II) zu ändern.

Der Kommission wird im Einklang mit Artikel 26 die Befugnis übertragen, die in Absatz 1 dieses Artikels enthaltene Liste der Standardinformationen sowie Inhalt und Form des ESIS (siehe Anhang II) zu ändern.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Änderung der in Absatz 1 dieses Artikels enthaltenen Liste der Standardinformationen;

entfällt

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Streichung eines Elements der gemäß Anhang II vorgesehenen Informationen;

entfällt

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Ergänzung der Liste der gemäß Anhang II vorgesehenen Informationen;

entfällt

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Kreditgeber oder Kreditvermittler dem Verbraucher auf dessen Ersuchen unentgeltlich eine Ausfertigung des Kreditvertragsentwurfs aushändigt. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt des Ersuchens nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist.

5. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Kreditgeber oder Kreditvermittler dem Verbraucher auf dessen Ersuchen unentgeltlich eine Ausfertigung des Kreditvertragsentwurfs aushändigt. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt des Ersuchens nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist. Im Übrigen sind selbstverständlich dem Verbraucher vom Kreditgeber oder gegebenenfalls vom Kreditvermittler alle vorvertraglichen Informationen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Vor Erbringung einer der in Artikel 3 Buchstabe e genannten Dienstleistungen erteilt ein Kreditvermittler dem Verbraucher zumindest folgende Informationen:

1. Vor Erbringung einer der in Artikel 3 Buchstabe e genannten Dienstleistungen erteilt ein Kreditvermittler dem Verbraucher zumindest folgende Informationen unentgeltlich:

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) für nicht gebundene Kreditvermittler Angaben zu etwaigen Provisionen, die der Kreditgeber dem Kreditvermittler für seine Dienstleistungen zahlt.

h) Angaben zu etwaigen Provisionen oder anderen Arten von Entgelten, auch in Form von Sachleistungen, die der Kreditgeber oder ein Dritter dem Kreditvermittler für seine Dienstleistungen zahlt.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das gegebenenfalls vom Verbraucher an den Kreditvermittler für dessen Dienste zu zahlende Entgelt dem Kreditgeber vom Kreditvermittler zur Berechnung des effektiven Jahreszinses mitgeteilt wird.

Begründung

Vergleiche Artikel 21 c) der Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Kommission wird im Einklang mit Artikel 26 und vorbehaltlich der in den Artikeln 27 und 28 genannten Bedingungen die Befugnis übertragen, die Liste der dem Verbraucher gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erteilenden Informationen über Kreditvermittler zu aktualisieren.

entfällt

Insbesondere ändert die Kommission, soweit erforderlich, bei Erlass solcher delegierter Rechtsakte die Liste der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen.

 

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, soweit erforderlich, ein standardisiertes Format und die Art und Weise der Präsentation der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen festzulegen

entfällt

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler dem Verbraucher angemessene Erläuterungen zu dem (den) angebotenen Kreditvertrag (Kreditverträgen) und etwaigen Nebenleistungen liefert, um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, zu beurteilen, ob der (die) vorgeschlagene(n) Kreditvertrag (Kreditverträge) seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entspricht (entsprechen). Dabei sind individuell zugeschnittene Informationen zu den Merkmalen der angebotenen Kredite zu geben, ohne jedoch Empfehlungen zu formulieren. Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler bewerten sorgfältig und unter Einsatz aller erforderlichen Mittel, über welche Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Kredite der Verbraucher verfügt, damit der Kreditgeber bzw. der Kreditvermittler beurteilen kann, inwieweit aufseiten des Verbrauchers Erklärungsbedarf besteht, und damit die gegebenen Erläuterungen dem Bedarf angepasst werden können.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler dem Verbraucher angemessene Erläuterungen geben, gegebenenfalls durch Erläuterung der vorvertraglichen Informationen und der sich aus dem ESIS ergebenden Informationen, der Hauptmerkmale der angebotenen Produkte und der möglichen spezifischen Auswirkungen der Produkte auf den Verbraucher, einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsverzug des Verbrauchers, damit der Verbraucher in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation gerecht wird.

Zu erläutern sind unter anderem die in den vorvertraglichen Informationen gemäß den Artikeln 9 und 10 enthaltenen Angaben und Begriffe sowie die Folgen, die für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag erwachsen können, insbesondere im Falle eines Zahlungsausfalls.

Die Mitgliedstaaten können die Art und Weise dieser Unterstützung sowie deren Umfang und die Frage, durch wen sie zu geben ist, den besonderen Umständen der Situation, in der der Kreditvertrag angeboten wird, der Person, der er angeboten wird, und der Art des angebotenen Kredits anpassen.

Begründung

Gleichlauf mit der Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Für die Berechnung des effektiven Jahresszinses sind die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher maßgebend – ohne etwaige Kosten, die er bei Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen hat.

2. Für die Berechnung des effektiven Jahresszinses sind die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher maßgebend – mit Ausnahme der Kosten, die er bei Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen hat.

Ist für die Auszahlung des Kredits die Eröffnung eines Kontos vorgeschrieben, werden die Kosten für die Führung des Kontos, die Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungen auf diesem Konto getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte im Rahmen der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher berücksichtigt, es sei denn, die Kosten sind im Kreditvertrag oder in einem anderen mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag klar und getrennt ausgewiesen.

Die Kosten für die Führung eines Kontos, auf dem sowohl Zahlungen als auch in Anspruch genommene Kreditbeträge verbucht werden, die Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungen auf diesem Konto getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte werden als Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher berücksichtigt, es sei denn, die Eröffnung des Kontos ist fakultativ und die mit dem Konto verbundenen Kosten sind im Kreditvertrag oder in einem anderen mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag klar und getrennt ausgewiesen.

Begründung

Anpassung an Artikel 19 Absatz 2 der Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. In Kreditverträgen mit Klauseln, nach denen der Sollzinssatz und gegebenenfalls die Entgelte, die im effektiven Jahreszins enthalten sind, deren Quantifizierung zum Zeitpunkt seiner Berechnung aber nicht möglich ist, geändert werden können, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz und die sonstigen Kosten in der bei Unterzeichnung des Vertrags festgesetzten Höhe berechnet werden.

4. In Kreditverträgen mit Klauseln, nach denen der Sollzinssatz und gegebenenfalls die Entgelte, die im effektiven Jahreszins enthalten sind, deren Quantifizierung zum Zeitpunkt seiner Berechnung aber nicht möglich ist, geändert werden können, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz und die sonstigen Kosten in der bei Unterzeichnung des Vertrags festgesetzten Höhe berechnet werden. Ist für den Anfangszeitraum ein fester Sollzinssatz vereinbart, so ist als Sollzinssatz mindestens der anfänglich festgelegte Sollzinssatz zu Grunde zulegen.

 

Benennt der Verbraucher andere Anbieter von Nebenleistungen, nehmen der Kreditgeber und der Kreditnehmer eine Neuberechnung des effektiven Jahreszinses auf der Grundlage der Kosten dieser Nebenleistungen vor.

Begründung

Die derzeitige Berechnungsweise nach der Richtlinie 2008/48/EG kann erhebliche Missverständnisse beim Verbraucher auslösen. Ggf. sollte die Richtlinie 2008/48/EG angepasst werden.

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Der Kommission wird im Einklang mit Artikel 26 und vorbehaltlich der in den Artikeln 27 und 28 genannten Bedingungen die Befugnis übertragen, die bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses gemäß Anhang I anzuwendende Formel sowie die zugrunde liegenden Annahmen zu ändern.

5. Der Kommission wird im Einklang mit Artikel 26 die Befugnis übertragen, die bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses gemäß Anhang I anzuwendende Formel zu ändern.

Bei Erlass solcher delegierter Rechtsakte ändert die Kommission, soweit erforderlich, die in Anhang I festgelegte Formel sowie die zugrunde liegenden Annahmen, insbesondere wenn die in diesem Artikel und in Anhang I genannten Annahmen für eine einheitliche Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht ausreichen oder nicht mehr auf die wirtschaftliche Marktlage abgestimmt sind.

Bei Erlass solcher delegierter Rechtsakte ändert die Kommission, soweit erforderlich, die in Anhang I festgelegte Formel.

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Vertragsparteien können jedoch in dem Kreditvertrag vereinbaren, dass die Information nach Absatz 1 dem Verbraucher in regelmäßigen Abständen erteilt wird, wenn die Änderung des Sollzinssatzes unmittelbar mit der Änderung eines Referenzzinssatzes zusammenhängt, der neue Referenzzinssatz auf geeigneten Wegen öffentlich zugänglich gemacht wird und die Information über den neuen Referenzzinssatz außerdem in den Geschäftsräumen des Kreditgebers eingesehen werden kann.

2. Die Vertragsparteien können jedoch in dem Kreditvertrag vereinbaren, dass die Information nach Absatz 1 dem Verbraucher in regelmäßigen Abständen erteilt wird, wenn die Änderung des Sollzinssatzes unmittelbar mit der Änderung eines Referenzzinssatzes zusammenhängt, der neue Referenzzinssatz auf geeigneten Wegen öffentlich zugänglich gemacht wird und die Information über den neuen Referenzzinssatz außerdem in den Geschäftsräumen des Kreditgebers eingesehen werden kann und dem Verbraucher persönlich zusammen mit dem Betrag der neuen Monatsraten mitgeteilt wird. Der Kreditgeber kann den Verbraucher weiterhin in regelmäßigen Abständen über Änderungen des Sollzinssatzes informieren, wenn die Änderung des Sollzinssatzes nicht unmittelbar mit der Änderung eines Referenzzinssatzes zusammenhängt, sofern es derartige Bestimmungen vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie gab.

Begründung

In einigen Mitgliedstaaten können die Verbraucher durch Anzeigen in nationalen Zeitungen über derartige Änderungen des Sollzinssatzes informiert werden. Wenn eine solche Gepflogenheit besteht und in dem betreffenden Mitgliedstaat umfassend anerkannt wird, sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, diese Regelung beizubehalten.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Werden Änderungen des Sollzinssatzes im Wege der Versteigerung auf den Kapitalmärkten festgelegt und ist es dem Kreditgeber daher nicht möglich, den Verbraucher vor dem Inkrafttreten einer Änderung von dieser in Kenntnis zu setzen, informiert er den Verbraucher rechtzeitig vor der Versteigerung schriftlich über das bevorstehende Verfahren und das voraussichtliche Niveau des neuen Sollzinssatzes.

Begründung

Werden Änderungen des Sollzinssatzes im Wege der Versteigerung auf den Kapitalmärkten festgelegt, kennt der Kreditgeber den genauen Zinssatz erst, wenn die Versteigerung abgeschlossen ist und die Schuldverschreibungen verkauft sind.

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber vor Abschluss des Kreditvertrags eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand bestimmter Kriterien, darunter Einkommen, Ersparnisse, Schulden und sonstige finanzielle Verpflichtungen des Verbrauchers, vornimmt. Die Bewertung wird auf der Grundlage der erforderlichen Informationen vorgenommen, die der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler vom Verbraucher und aus einschlägigen internen oder externen Quellen erhalten hat, und hat im Einklang mit den in Artikel 6 der Richtlinie 95/46/EG festgelegten Anforderungen an Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Kreditgeber geeignete Verfahren zur Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern einführen. Die entsprechenden Verfahren werden in regelmäßigen Abständen überprüft und es werden regelmäßig aktualisierte Aufzeichnungen über diese Verfahren geführt.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber vor Abschluss des Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen bewertet, die er gegebenenfalls beim Verbraucher einholt, und erforderlichenfalls anhand von Auskünften aus der in Frage kommenden Datenbank. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Kreditgeber geeignete Verfahren zur Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern einführen. Die entsprechenden Verfahren werden in regelmäßigen Abständen überprüft und es werden regelmäßig aktualisierte Aufzeichnungen über diese Verfahren geführt.

Begründung

Es besteht kein zwingender Grund hier von den Vorschriften der Verbraucherkredit-Richtlinie abzuweichen, zumal es andere Instrumente wie zum Beispiel die Eigenkapital-Richtlinie (Richtlinie 2006/0049/EG) und die Richtlinie über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Richtlinie 2006/0048/EG) diesem Bereich gibt.

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Wird bei der Kreditwürdigkeitsprüfung die Fähigkeit des Verbrauchers, den Kredit innerhalb der Laufzeit des Kreditvertrags zurückzuzahlen, negativ beurteilt, verweigert der Kreditgeber die Gewährung des Kredits.

entfällt

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Wird der Kreditantrag abgelehnt, unterrichtet der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über die Gründe für die Ablehnung.

b) Wird der Kreditantrag abgelehnt, unterrichtet der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich darüber.

Begründung

Informationen über die Gründe für die Ablehnung könnten Verbraucher dazu verleiten, ihre Anträge entsprechend anzupassen und falsche Angaben zu machen.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Wird ein Kreditantrag aufgrund der in einer Datenbank enthaltenen Informationen oder des Fehlens entsprechender Informationen abgelehnt, teilt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich die Bezeichnung der abgefragten Datenbank sowie den Namen des für die Verarbeitung Verantwortlichen mit und klärt den Verbraucher über sein Recht auf Zugang und, soweit erforderlich, auf Berichtigung der ihn betreffenden Daten in der Datenbank auf.

d) Wird ein Kreditantrag aufgrund einer Datenbankabfrage abgelehnt, so unterrichtet der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Abfrage und über die Angaben der betreffenden Datenbank.

Begründung

Gleichlauf mit der Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) Erfolgt die Ablehnung des Kreditantrags aufgrund einer automatisierten Entscheidung oder einer Entscheidung, die sich auf Methoden wie etwa ein automatisiertes Kreditscoring stützt, unterrichtet der Kreditgeber – unbeschadet des in Artikel 12 der Richtlinie 95/46/EG festgeschriebenen allgemeinen Zugangsrechts – den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich und erläutert ihm das der automatisierten Entscheidung zugrunde liegende Verfahren.

e) Erfolgt die Ablehnung des Kreditantrags aufgrund einer automatisierten Entscheidung oder einer Entscheidung, die sich auf Methoden wie etwa ein automatisiertes Kreditscoring stützt, unterrichtet der Kreditgeber – unbeschadet des in Artikel 12 der Richtlinie 95/46/EG festgeschriebenen allgemeinen Zugangsrechts – den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich hierüber.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Der Verbraucher hat die Möglichkeit, um eine manuelle Überprüfung der Entscheidung zu ersuchen.

entfällt

Begründung

Es ist nicht ersichtlich, welchen Zusatznutzen diese Bestimmung haben soll.

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Für den Fall, dass die Parteien nach Abschluss des Kreditvertrags eine Erhöhung des dem Verbraucher gewährten Gesamtkreditbetrags erwägen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass vor einer signifikanten Erhöhung des Gesamtkreditbetrags die dem Kreditgeber zur Verfügung stehenden Finanzinformationen über den Verbraucher auf den neuesten Stand gebracht werden und die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers erneut geprüft wird.

3. Für den Fall, dass der Verbraucher nach Abschluss des Kreditvertrags eine Erhöhung des Kreditbetrags verlangt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass vor einer signifikanten Erhöhung des Kreditbetrags die dem Kreditgeber zur Verfügung stehenden Finanzinformationen über den Verbraucher auf den neuesten Stand gebracht werden und die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers erneut geprüft wird.

Begründung

Der Gesamtkreditbetrag kann auch infolge variabler Zinsen steigen. Es sollte klargemacht werden, dass die Finanzinformationen nur auf den neuesten Stand gebracht werden, wenn der Verbraucher eine Erhöhung des Kreditbetrags verlangt.

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Über die Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Kreditgeber und Kreditvermittler die erforderlichen Informationen über die persönliche und finanzielle Situation, Präferenzen und Ziele der Verbraucher erhalten und eine ausreichende Zahl von Kreditverträgen aus ihrer Produktpalette prüfen, um festzustellen, welche Produkte angesichts der spezifischen Bedürfnisse, finanziellen Situation und persönlichen Umstände ungeeignet sind. Entsprechende Überlegungen müssen sich auf zum betreffenden Zeitpunkt aktuelle Informationen und realistische Annahmen bezüglich der Situation des Verbrauchers während der Laufzeit des angebotenen Kreditvertrags stützen.

entfällt

Begründung

Die Streichung dieses Absatzes ist aus datenschutzrechtlichen Gründen vorzunehmen.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Der Kommission wird im Einklang mit Artikel 26 und vorbehaltlich der in den Artikeln 27 und 28 genannten Bedingungen die Befugnis übertragen, die bei einer Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu berücksichtigenden Kriterien zu spezifizieren und zu ändern und sicherzustellen, dass Verbrauchern im Einklang mit Absatz 4 dieses Artikels keine ungeeigneten Kreditprodukte angeboten werden.

entfällt

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1 und 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Verbraucher Kreditgebern und gegebenenfalls Kreditvermittlern im Zuge eines Kreditantragsverfahrens vollständige und korrekte Auskünfte über ihre finanzielle und persönliche Situation erteilen. Die Richtigkeit der Auskünfte sollte, soweit erforderlich, durch entsprechende Nachweise aus unabhängig nachprüfbaren Quellen belegt werden.

1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler im Zuge eines Kreditantragsverfahrens von den Verbrauchern alle erforderlichen Auskünfte über ihre finanzielle und persönliche Situation verlangen.

2. Was die Informationen anbelangt, die der Verbraucher beizubringen hat, damit der Kreditgeber eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vornehmen und eine Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung des Kredits treffen kann, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Kreditgeber in der vorvertraglichen Phase genaue Angaben dazu machen, welche Informationen, einschließlich – soweit erforderlich – unabhängig nachprüfbarer Nachweise, der Verbraucher beizubringen hat. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Kreditgeber den genauen Zeitpunkt angeben, bis zu dem die Verbraucher entsprechende Informationen zu liefern haben.

Der Kreditgeber oder Kreditvermittler teilt dem Verbraucher rechtzeitig mit, welche Informationen, einschließlich erforderlicher unabhängig nachprüfbarer Nachweise, der Verbraucher bis zu welchem Zeitpunkt beizubringen hat, die der Kreditgeber benötigt, um die gebotene Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vornehmen und eine Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung des Kredits treffen zu können.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in Fällen, in denen sich ein Verbraucher weigert, die für die Prüfung seiner Kreditwürdigkeit erforderlichen Informationen vorzulegen, der Kreditgeber oder Kreditvermittler den Verbraucher darauf hinweist, dass er nicht imstande ist, eine Kreditwürdigkeitsprüfung vorzunehmen, und der Kredit somit möglicherweise nicht gewährt werden kann. Dieser Hinweis kann in standardisierter Form erfolgen.

 

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Kommission wird im Einklang mit Artikel 26 und vorbehaltlich der in den Artikeln 27 und 28 genannten Bedingungen die Befugnis übertragen, einheitliche Kreditregistrierungskriterien und Datenverarbeitungsvorschriften für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Datenbanken festzulegen.

entfällt

Insbesondere werden in entsprechenden delegierten Rechtsakten die für solche Datenbanken geltenden Schwellenwerte für eine Registrierung sowie gemeinsame Definitionen für in diesen Datenbanken verwendete Schlüsselbegriffe festgelegt.

 

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Für die Zwecke dieser Richtlinie ist unter „Beratung“ eine von der Kreditgewährung getrennte Dienstleistung zu verstehen. Eine entsprechende Dienstleistung kann nur dann als Beratung angeboten werden, wenn das Entgelt desjenigen, der die Dienstleistung erbringt, für den Verbraucher klar ersichtlich ist.

1. Für die Zwecke dieser Richtlinie ist unter „Beratung“ eine von der Kreditgewährung getrennte Dienstleistung zu verstehen. Ein gesondertes Entgelt für die Beratung kann nur dann beansprucht werden, wenn die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts und dessen Berechnung dem Verbraucher mitgeteilt wurde.

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Kreditgeber oder Kreditvermittler den Verbraucher im Zusammenhang mit einem entsprechenden Geschäft darüber unterrichtet, ob eine Beratung erfolgt. Dies kann im Wege zusätzlicher vorvertraglicher Informationen geschehen. Im Falle einer Beratung des Verbrauchers stellen die Mitgliedstaaten – über die Erfüllung der Anforderungen der Artikel 5 und 6 hinaus – sicher, dass Kreditgeber und Kreditvermittler

2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Kreditgeber oder Kreditvermittler den Verbraucher im Zusammenhang mit einem entsprechenden Geschäft darüber unterrichtet, ob eine Beratung für ihn erfolgt, und gegebenenfalls die vom Verbraucher für die Beratungsleistung zu zahlende Gebühr nennt. Dies kann im Wege zusätzlicher vorvertraglicher Informationen geschehen. Im Falle einer Beratung des Verbrauchers stellen die Mitgliedstaaten – über die Erfüllung der Anforderungen der Artikel 5 und 6 hinaus – sicher, dass Kreditgeber und Kreditvermittler

Begründung

Klärung des Wortlauts, um Fälle, in denen keine Beratung erfolgt, von Fällen, in denen sie erfolgt, besser zu unterscheiden.

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) eine ausreichende Zahl von am Markt verfügbaren Kreditverträgen in Betracht ziehen, damit sie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, der finanziellen Situation und der persönlichen Umstände des Verbrauchers die am besten geeigneten Kreditverträge empfehlen können;

a) dem Verbraucher die Palette der von ihnen in Betracht gezogenen Kreditverträge aufzeigen, damit der Verbraucher die Grundlage versteht, auf der ihm unter Berücksichtigung seiner Bedürfnisse, seiner finanziellen Situation und seiner persönlichen Umstände geeignete Kreditverträge empfohlen werden;

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verbraucher ein gesetzliches oder vertragliches Recht haben, ihre Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vor Ablauf des Vertrags zu erfüllen. In solchen Fällen hat der Verbraucher das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet.

1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verbraucher ein gesetzliches oder vertragliches Recht haben, ihre Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vollständig oder teilweise vor Ablauf des Vertrags zu erfüllen. In solchen Fällen hat der Verbraucher das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet.

Begründung

Anpassung an Artikel 16 Absatz 1 der Verbraucherkredit-Richtlinie. Es ist wichtig, dass der Verbraucher das Recht auf eine teilweise vorzeitige Rückzahlung hat.

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können die Ausübung des in Absatz 1 genannten Rechts an bestimmte Bedingungen knüpfen. Solche Bedingungen können die zeitliche Begrenzung der Ausübung dieses Rechts, eine je nach Art des Sollzinssatzes unterschiedliche Behandlung oder Beschränkungen hinsichtlich der Umstände, unter denen dieses Recht ausgeübt werden kann, betreffen. Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass der Kreditgeber Anspruch auf eine faire und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für etwaige Kosten hat, die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits entstehen. Fällt die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, kann die Möglichkeit der Ausübung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung in jedem Fall an die Voraussetzung geknüpft werden, dass aufseiten des Verbrauchers ein besonderes Interesse vorliegt.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Kreditgeber, sofern dies gerechtfertigt ist, Anspruch auf eine faire Entschädigung für etwaige Kosten hat, die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits entstehen. Eine solche Entschädigung sollte gemäß einer transparenten Methode berechnet werden, die vor Vertragsunterzeichnung vereinbart wurde.

 

Der Verbraucher wird über das in Absatz 1 erwähnte Recht sowie über die Höhe der Entschädigung und über die Methode zu ihrer Berechnung eindeutig unterrichtet.

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Um ihre Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Buchstabe e ausüben zu können, müssen Kreditvermittler von einer zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 4 in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassen worden sein. Eine entsprechende Zulassung wird auf der Grundlage der im Herkunftsmitgliedstaat des Kreditvermittlers geltenden Anforderungen erteilt und setzt die Erfüllung der in Artikel 20 genannten beruflichen Anforderungen voraus.

1. Um ihre Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Buchstabe e ausüben zu können, müssen Kreditvermittler von einer zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 4 in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassen oder registriert worden sein. Eine entsprechende Zulassung oder Registrierung wird auf der Grundlage der im Herkunftsmitgliedstaat des Kreditvermittlers geltenden Anforderungen erteilt und setzt die Erfüllung der in den Artikeln 6 und 21 genannten Anforderungen voraus. Was im weiteren Verlauf für die Zulassung vorgeschrieben ist, gilt ebenso für die Registrierung.

Begründung

Aus Sicht des Verbraucherschutzes kommt es vor allem darauf an, dass die Kreditvermittler verpflichtet werden, den Anforderungen aus Artikel 6 und 21 nachzukommen. Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob das Verfahren als Zulassung oder Registrierung zu bezeichnen ist, und hängt von den jeweiligen Verwaltungstraditionen ab. In diesem Zusammenhang sollte auch darauf hingewiesen werden, dass gemäß der Richtlinie 2002/92/EG für die Versicherungsvermittlung eine Registrierung vorgeschrieben ist.

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards zu erlassen und bei Bedarf zu ändern, in denen die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegt wird.

entfällt

Technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen.

 

Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie gemäß Absatz 1 Buchstabe b, die der Kommission [innerhalb von 6 Monaten nach Annahme des Vorschlags] vorzulegen sind. Die EBA überprüft die technischen Regulierungsstandards erstmals [4 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie] und danach alle zwei Jahre und arbeitet bei Bedarf Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Änderung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie gemäß Absatz 1 Buchstabe b aus, die der Kommission vorzulegen sind.

 

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Mitgliedstaaten sind befugt, jegliche Zahlungen der Verbraucher an Kreditgeber und Kreditvermittler vor dem Abschluss eines Kreditvertrags einzuschränken.

Begründung

Es handelt sich dabei um eine notwendige Bestimmung, um Betrugsversuchen vorzubeugen.

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 4 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Hat der Aufnahmemitgliedstaat klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass ein Kreditvermittler, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigniederlassung in seinem Hoheitsgebiet tätig wird, gegen die ihm aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen verstößt, teilt er seine Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit, die geeignete Maßnahmen ergreift. Handelt der Kreditvermittler trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Maßnahmen weiterhin in einer Weise, die den Interessen der Verbraucher des Aufnahmemitgliedstaats oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, gilt Folgendes:

4. Hat der Aufnahmemitgliedstaat klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass ein Kreditvermittler, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigniederlassung in seinem Hoheitsgebiet tätig wird, gegen die ihm aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen verstößt, die der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats keine Befugnisse übertragen, teilt er seine Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit, die geeignete Maßnahmen ergreift. Handelt der Kreditvermittler trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Maßnahmen weiterhin in einer Weise, die den Interessen der Verbraucher des Aufnahmemitgliedstaats oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, gilt Folgendes:

Begründung

Angesichts der Auswirkungen auf den Verbraucherschutz wird sichergestellt, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Möglichkeit haben, die Geschäftstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet zu regulieren.

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Unbeschadet der Verfahren für den Entzug der Zulassung und unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, sorgen die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht dafür, dass bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gegen die verantwortlichen Personen geeignete Verwaltungsmaßnahmen ergriffen oder im Verwaltungsverfahren zu erlassende Sanktionen verhängt werden können. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten sehen Sanktionen für bestimmte Fälle vor, in denen Verbraucher mit Bedacht auf eine positive Beurteilung ihrer Kreditwürdigkeit bewusst unvollständige oder unrichtige Angaben machen, weil eine vollständige und wahrheitsgemäße Auskunft eine negative Beurteilung ihrer Kreditwürdigkeit zur Folge hätte, und anschließend nicht in der Lage sind, die Vertragsbedingungen zu erfüllen; die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Durchsetzung der Sanktionen sicherzustellen.

 

Begründung

Anpassung an Artikel 23 der Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde jede Maßnahme oder Sanktion, die bei einem Verstoß gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verhängt wird, bekannt macht, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet und den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.

entfällt

Begründung

Vergleiche Artikel 23 der Verbraucherkredit-Richtlinie. Ziel dieser Maßnahmen oder Sanktionen sollte nicht sein, jemanden an den Pranger zu stellen.

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete und wirksame Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bestehen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über die aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte und Pflichten zwischen Kreditgebern und Verbrauchern und zwischen Kreditvermittlern und Verbrauchern, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme bereits bestehender Einrichtungen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten darüber hinaus, dass alle Kreditgeber und Kreditvermittler einer oder mehreren Einrichtungen angehören, die entsprechende Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren durchführen.

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass angemessene und wirksame außergerichtliche Verfahren zur Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, die Kreditverträge betreffen, vorhanden sind; dabei sind gegebenenfalls die bestehenden Einrichtungen zu nutzen.

Begründung

Anpassung an Artikel 24 der Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die aktive Zusammenarbeit der entsprechenden Stellen bei der Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten.

2. Die Mitgliedstaaten ermutigen diese Einrichtungen zur Zusammenarbeit, damit auch grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten über Kreditverträge beigelegt werden können.

Begründung

Anpassung an Artikel 24 der Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 2 wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen.

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 3 d) und e) und Artikel 12 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem ...* übertragen.

3. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 27 und 28 festgelegten Bedingungen.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 3 d) und e) und Artikel 12 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

3a. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

3b. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 Absatz 3 d) und e) und Artikel 12 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

_______________

 

* Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 27

entfällt

Widerruf der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

 

2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet den anderen Gesetzgeber und die Kommission spätestens einen Monat vor der endgültigen Beschlussfassung, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden könnten, und legt die Gründe hierfür dar.

 

3. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

 

Begründung

Anpassung an die vorgenommenen Streichungen.

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 28

entfällt

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

 

1. Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

 

2. Haben bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin genannten Tag in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann bereits vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen.

 

3. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, legt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt dar.

 

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unabdingbarkeit dieser Richtlinie

Harmonisierung und Unabdingbarkeit dieser Richtlinie

Begründung

Vergleiche Artikel 22 der Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Absatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, dürfen die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen.

Begründung

Anpassung an die Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Verbrauchern der durch diese Richtlinie gewährte Schutz nicht dadurch entzogen wird, dass das Recht eines Drittstaats als das auf den Kreditvertrag anzuwendende Recht gewählt wird.

3. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Verbrauchern der durch diese Richtlinie gewährte Schutz nicht dadurch entzogen wird, dass das Recht eines Drittstaats als das auf den Kreditvertrag anzuwendende Recht gewählt wird, wenn dieser Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten aufweist.

Begründung

Anpassung an Artikel 22 Absatz 4 der Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 30a

 

Übergangsmaßnahmen

 

Diese Richtlinie gilt nicht für die am Tag des Inkrafttretens der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bereits laufenden Kreditverträge.

Begründung

Anpassung an Artikel 30 der Verbraucherkredit-Richtlinie.

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 31 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Bewertung der Zufriedenheit der Verbraucher mit dem ESIS;

a) Bewertung der Einhaltung des ESIS, seiner Anwendung durch die Verbraucher und des Kenntnisstands und der Zufriedenheit der Verbraucher;

Änderungsantrag  126

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Abschnitt II – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j) Bei Kreditverträgen, bei denen für den Anfangszeitraum ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, nach dessen Ablauf ein neuer Sollzinssatz festgelegt wird, der anschließend in regelmäßigen Abständen nach einem vereinbarten Indikator angepasst wird, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz ab dem Ende der Festzinsperiode dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indikators im Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt.

j) Bei Kreditverträgen, bei denen für den Anfangszeitraum ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, nach dessen Ablauf ein neuer Sollzinssatz festgelegt wird, der anschließend in regelmäßigen Abständen nach einem vereinbarten Indikator angepasst wird, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz ab dem Ende der Festzinsperiode dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indikators im Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt, die Höhe des festen Sollzinssatzes jedoch nicht unterschreitet. Bei Kreditverträgen mit einem festen Sollzinssatz für einen Anfangszeitraum von mindestens fünf Jahren, insbesondere wenn nach dessen Ablauf ein neuer fester Zinssatz vorgesehen ist und ein variabler Zinssatz nur zugelassen wird, wenn noch keine neue Vereinbarung über einen festen Zinssatz getroffen wurde, wird nur der ursprüngliche feste Sollzinssatz berücksichtigt.

Änderungsantrag  127

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Teil A – Formular ESIS-Muster – Einleitung – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Dieses Dokument wurde am [Datum] aufgrund Ihrer Informationsanfrage erstellt. Die Ausfertigung dieses Dokuments begründet für uns keinerlei Verpflichtung zur Gewährung eines Kredits.

Dieses Dokument wurde am [Datum] aufgrund Ihrer Informationsanfrage erstellt. Die Ausfertigung dieses Dokuments begründet für uns keinerlei rechtsverbindliches Angebot oder Verpflichtung zur Gewährung eines Kredits.

Begründung

Es muss klargestellt werden, dass das ESIS kein rechtsverbindliches Angebot an den Verbraucher darstellt.

Änderungsantrag  128

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Teil A – Formular ESIS-Muster – Punkt 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Kreditgeber

1. Kreditgeber und (falls zutreffend) Kreditvermittler

Begründung

Da die Ausfertigung des ESIS gemäß Artikel 9 Absatz 2 auch dem Kreditvermittler obliegt. Dementsprechend sollte auch der Kreditvermittler aufgenommen werden.

Änderungsantrag  129

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Teil A – Formular ESIS-Muster – Punkt 1 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Aufsichtsbehörde: [Name und Internet-Adresse der Aufsichtsbehörde]

entfällt

Begründung

Dieser Eintrag hat keinen zusätzlichen Informationswert und könnte Verwirrung stiften, da der Kreditgeber bereits Angaben über das interne Beschwerdeverfahren macht.

Änderungsantrag  130

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Teil A – Formular ESIS-Muster – Punkt 1 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kontaktperson: [vollständige Angaben zur Kontaktperson]

entfällt

Begründung

Angaben zur Kontaktperson sind überflüssig, da sich der Name der Kontaktperson während des Rückzahlungszeitraums ändern kann.

Änderungsantrag  131

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Teil A – Formular ESIS-Muster – Punkt 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Zinssatz

3. Zinssatz

Der effektive Jahreszins entspricht den Gesamtkosten des Kredits, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz. Der effektive Jahreszins erleichtert den Vergleich verschiedener Angebote. Der für Ihren Kredit geltende effektive Jahreszins beträgt [effektiver Jahreszins]. Er setzt sich zusammen aus:

Der effektive Jahreszins entspricht den Gesamtkosten des Kredits, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz. Der effektive Jahreszins erleichtert den Vergleich verschiedener Angebote. Der für Ihren Kredit geltende effektive Jahreszins beträgt [effektiver Jahreszins]. Er setzt sich zusammen aus:

Zinssatz [Wert als Prozentsatz]

Sollzinssatz [Wert als Prozentsatz]

[sonstige Komponenten des effektiven Jahreszinses]

[sonstige Komponenten des effektiven Jahreszinses]

Änderungsantrag  132

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Teil A – Formular ESIS-Muster – Punkt 5 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Höhe der einzelnen Raten

5. Höhe der einzelnen Raten bei Ratenkrediten

Begründung

Im Vergleich zu Punkt 9 des ursprünglichen ESIS betreffend die „Höhe der einzelnen Raten“ sind endfällige Hypothekarkredite unter diesem Punkt nicht berücksichtigt. Das ESIS sollte nicht nur auf Ratenkredite, sondern auch auf endfällige Kredite anwendbar sein, die in einigen Mitgliedstaaten angeboten werden.

Änderungsantrag  133

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Teil A – Formular ESIS-Muster – Punkt 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Beispiel eines Tilgungsplans

entfällt

Der folgenden Tabelle ist die Höhe des pro [Zahlungsperiode] zu zahlenden Betrags zu entnehmen.

 

Die Raten (Spalte [Nummer]) setzen sich aus Zinsen (Spalte [Nummer]) und Tilgung (Spalte [Nummer]) sowie, falls zutreffend, sonstigen Kosten (Spalte [Nummer]) zusammen. (falls zutreffend) Die in der Spalte „Sonstige Kosten“ angegebenen Kosten betreffen [Aufzählung der Kosten]. Das Restkapital (Spalte [Nummer]) ist der nach einer Ratenzahlung noch verbleibende zurückzuzahlende Kreditbetrag.

 

[Kreditbetrag und Währung]

 

[Laufzeit des Kredits]

 

[Zinssatz]

 

[Tabelle]

 

(falls zutreffend) [Hinweis auf die Variabilität der Ratenzahlungen]

 

Begründung

Angesichts des großen Informationsgehalts in dem Beispiel eines Tilgungsplans wird vorgeschlagen, diesen am Ende des ESIS zu platzieren.

Änderungsantrag  134

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Teil A – Formular ESIS-Muster – Punkt 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(falls zutreffend) Sie können den Kredit nicht vorzeitig zurückzahlen.

entfällt

Änderungsantrag  135

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Teil A – Formular ESIS-Muster – Punkt 14 – zweiter Gedankenstrich

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(falls zutreffend) Der Zinssatz des Kredits ist nicht für die gesamte Laufzeit festgeschrieben.

(falls zutreffend) Der Zinssatz des Kredits ist nicht für die gesamte Laufzeit festgeschrieben. Er kann sich nach Ablauf des Festzinszeitraums erheblich erhöhen.

Änderungsantrag  136

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Teil A – Formular ESIS-Muster – Punkt 14 – fünfter Gedankenstrich

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Darüber hinaus werden Sie andere Kosten und Gebühren zu zahlen haben (falls zutreffend), z. B. Notargebühren.

Darüber hinaus werden Sie andere Kosten und Gebühren, die mit der Kreditsicherung verbunden sind, zu zahlen haben (falls zutreffend), z. B. Eintragungsgebühren, Notargebühren.

Änderungsantrag  137

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Teil A – Formular ESIS-Muster – Punkt 14 – achter Gedankenstrich (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Dienen Zahlungen nicht der unmittelbaren Tilgung der Schuld im Verhältnis zum Gesamtkreditbetrag, sondern der Bildung von Kapital, so ist darauf hinzuweisen, dass der Kreditvertrag oder der Zusatzvertrag keine Garantie für die Rückzahlung des aufgrund des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Gesamtbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie wird gegeben.

Änderungsantrag  138

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Teil A – Formular ESIS-Muster – Punkt 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

14a. Beispiel eines Tilgungsplans

 

Der folgenden Tabelle ist die Höhe des pro [Zahlungsperiode] zu zahlenden Betrags zu entnehmen.

 

Die Raten (Spalte [Nummer]) setzen sich aus Zinsen (Spalte [Nummer]) und Tilgung (Spalte [Nummer]) sowie, falls zutreffend, sonstigen Kosten (Spalte [Nummer]) zusammen. Falls zutreffend, betreffen die in der Spalte „Sonstige Kosten“ angegebenen Kosten [Aufzählung der Kosten]. Das Restkapital (Spalte [Nummer]) ist der nach einer Ratenzahlung noch verbleibende zurückzuzahlende Kreditbetrag.

 

[Kreditbetrag und Währung]

 

[Laufzeit des Kredits]

 

[Zinssatz]

 

[Tabelle]

 

[Hinweis auf die Variabilität der Ratenzahlungen]

Begründung

Angesichts des großen Informationsgehalts in dem Beispiel eines Tilgungsplans wird vorgeschlagen, diesen am Ende des ESIS zu platzieren.

Änderungsantrag  139

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Teil B – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Beim Ausfüllen des ESIS sind folgende Hinweise zu beachten.

Beim Ausfüllen des ESIS sind folgende Hinweise zu beachten und alle Angaben sind in deutlicher, klarer, dem durchschnittlichen Verbraucher verständlicher Sprache zu machen.

Begründung

Das ESIS sollte dem durchschnittlichen Verbraucher verständlich sein.

Änderungsantrag  140

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Teil B – Abschnitt 3 – Punkt 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Zusätzlich zum Zinssatz sind alle anderen im effektiven Zinssatz enthaltenen Kosten aufzulisten (Bezeichnung und entsprechender Prozentanteil). Ist es nicht möglich oder nicht sinnvoll, für sämtliche Kosten einen Prozentsatz anzugeben, nennt der Kreditgeber den Gesamtprozentanteil.

(1) Zusätzlich zum Sollzinssatz sind alle anderen im effektiven Jahreszinssatz enthaltenen Kosten aufzulisten (Bezeichnung und entsprechender Prozentanteil). Ist es nicht möglich oder nicht sinnvoll, für sämtliche Kosten einen Prozentsatz anzugeben, nennt der Kreditgeber den Gesamtprozentanteil. Ist für den Anfangszeitraum ein fester Sollzinssatz vereinbart, nach dessen Ablauf der Sollzinssatz nach einem vereinbarten Indikator angepasst wird, ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Sollzinssatz und der effektive Jahreszins den festen Sollzinssatz und den ursprünglichen Effektivzinssatz gegebenenfalls erheblich übersteigen können.

Änderungsantrag  141

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Teil B – Abschnitt 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Außerdem listet der Kreditgeber die einzelnen Kosten – untergliedert nach Kostenkategorien – auf. Anzugeben sind Betrag, Empfänger und Zeitpunkt. Ist die Höhe der Kosten nicht bekannt, gibt der Kreditgeber eine mögliche Spanne an oder erläutert, wie sich die Höhe der Kosten berechnet.

(2) Außerdem legt der Kreditgeber eine aufgeschlüsselte Liste der einzelnen Kosten vor. Anzugeben sind Betrag, Empfänger und Zeitpunkt. Ist die Höhe der Kosten nicht bekannt, gibt der Kreditgeber eine mögliche Spanne an oder erläutert, wie sich die Höhe der Kosten berechnet.

Änderungsantrag  142

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Teil B – Abschnitt 7 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Der Kreditgeber klärt den Verbraucher darüber auf, dass der Verbraucher Nebenleistungen von einem Anbieter seiner Wahl frei wählen kann.

Begründung

Der Verbraucher sollte über seine Möglichkeit, den Anbieter von Nebenleistungen frei zu wählen, ausreichend informiert werden.

Änderungsantrag  143

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Teil B – Abschnitt 8 – Punkt 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Sind bei vorzeitiger Rückzahlung Ablösungsgebühren zu zahlen, macht der Kreditgeber den Kreditnehmer darauf aufmerksam und nennt die Höhe der Ablösungsgebühren. Hängt die Höhe der Ablösungsgebühren von verschiedenen Faktoren ab, wie etwa der Höhe des bereits zurückgezahlten Betrags oder dem zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung geltenden Zinssatz, erläutert der Kreditgeber, wie sich die Ablösungsgebühren berechnen. Schließlich gibt der Kreditgeber mindestens zwei anschauliche Beispiele, die dem Kreditnehmer verdeutlichen, wie hoch die Ablösungsgebühren bei Zugrundelegung unterschiedlicher Szenarien ausfallen.

(2) Ist bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu zahlen, macht der Kreditgeber den Kreditnehmer darauf aufmerksam und nennt die Höhe der Entschädigung. Hängt die Höhe der Entschädigung von verschiedenen Faktoren ab, wie etwa der Höhe des bereits zurückgezahlten Betrags oder dem zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung geltenden Zinssatz, erläutert der Kreditgeber, wie sich die Entschädigung berechnet. Schließlich gibt der Kreditgeber mindestens zwei anschauliche Beispiele, die dem Kreditnehmer verdeutlichen, wie hoch die Entschädigung bei Zugrundelegung unterschiedlicher Szenarien ausfällt.

Begründung

Anpassung an vorgeschlagene Änderungen.

Änderungsantrag  144

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Anhang IIa

 

Mindestanforderungen an die Kompetenz

 

1. Die folgenden Mindestanforderungen sollten an das Personal der Kreditgeber und der Kreditvermittler gestellt werden:

 

a) angemessene Kenntnis von Hypothekarprodukten und üblicherweise mit Hypothekarprodukten angebotenen Nebenleistungen;

 

b) angemessene Kenntnis der Gesetze der Mitgliedstaaten, in denen die Produkte vertrieben werden;

 

c) angemessene Kenntnis und Verständnis des Verfahrens des Immobilienerwerbs in dem Mitgliedstaat, in dem die Produkte vertrieben werden;

 

d) angemessene Kenntnis der Bewertung von Sicherungen;

 

e) angemessene Kenntnis der Organisation und Funktionsweise von Grundbüchern in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Sicherung befindet;

 

f) angemessene Finanz- und Wirtschaftskompetenz;

 

g) angemessene Kenntnis der Ethik;

 

(h) Fähigkeit zur Feststellung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers.

 

2. Die Feststellung eines angemessenen Kenntnis- und Kompetenzniveaus erfolgt auf der Grundlage von

 

a) anerkannten Qualifikationen, wie z.B. Diplomen, Titeln, Berufsausbildungen, Kompetenztests; oder

 

b) Berufserfahrung, die als bestimmte Anzahl von Beschäftigungsjahren in Bereichen festgelegt werden kann, die die Erstellung, den Vertrieb oder die Vermittlung von Kreditprodukten betreffen.

 

3. Die Mitgliedstaaten können dem Personal der Kreditgeber, dem Personal der Kreditvermittler und ihren Geschäftsleitungen unterschiedliche berufliche Anforderungen stellen.

VERFAHREN

Titel

Wohnimmobilienkreditverträge

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0142 – C7-0085/2011 – 2011/0062(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

10.5.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

10.5.2011

 

 

 

Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum

29.9.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

24.5.2011

12.7.2011

5.10.2011

22.11.2011

Datum der Annahme

25.1.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

3

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pablo Arias Echeverría, Adam Bielan, Cristian Silviu Buşoi, Jorgo Chatzimarkakis, Sergio Gaetano Cofferati, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, Cornelis de Jong, Vicente Miguel Garcés Ramón, Evelyne Gebhardt, Małgorzata Handzlik, Iliana Ivanova, Philippe Juvin, Sandra Kalniete, Eija-Riitta Korhola, Edvard Kožušník, Kurt Lechner, Toine Manders, Hans-Peter Mayer, Phil Prendergast, Mitro Repo, Robert Rochefort, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Mario Borghezio, Frank Engel, Ildikó Gáll-Pelcz, Anna Hedh, Liem Hoang Ngoc, María Irigoyen Pérez, Emma McClarkin, Kyriacos Triantaphyllides

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (18.10.2011)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge
(KOM(2011)0142 – C7‑0085/2011 – 2011/0062(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Alexandra Thein

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Verfasserin der Stellungnahme hat erhebliche Zweifel, ob der Vorschlag wie von der KOM behauptet zu den wirksamen Instrumentarien zur Bekämpfung der Finanzkrise gezählt werden kann. Auch erscheint fraglich, ob ein Binnenmarkt für Wohnimmobilienkredite erzielt werden kann. Zunächst sollte an die Errichtung eines Binnenmarktes für Gewerbeimmobilienkredite gedacht werden. Bei Wohnimmobilienkrediten sind die Märkte stark lokal geprägt, und es besteht gerade lokaler Beratungsbedarf. Dies gilt insbesondere für den Ersterwerber, etwa die Familie, die ihr erstes Eigenheim erwirbt und die daher in besonderem Maße schutzwürdig ist. Die grenzüberschreitende Nachfrage ist daher gering. Es bestehen in besonderem Maße Sprachbarrieren; Schwierigkeiten ergeben sich auch aus den großen Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, insbesondere was das Sachenrecht anbetrifft, aber auch das Insolvenz- und Steuerrecht.

Die Verfasserin der Stellungnahme sieht es daher als zweifelhaft an, ob Regelungsbedarf für eine derart detaillierte Regelung besteht und ob die vorgeschlagenen Maßnahmen in der Tat das gesetzte Ziel – Bekämpfung der Finanzkrise – erreichen kann.

Im Übrigen erscheint der Kommissionsvorschlag in erheblichem Maße überarbeitungsbedürftig.

Zentrale Kritikpunkte sind folgende:

- Abgrenzung bzw. die Parallelität zur Verbraucherkreditrichtlinie: Eine Reihe von Mitgliedstaaten haben die Verbraucherkreditrichtlinie weitergehend umgesetzt und bereits Vorschriften getroffen, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen. Schon aus diesem Grunde sollten Vorschriften nur dort von der Verbraucherkreditrichtlinie abweichen, wo dies angesichts der Regelungsmaterie unbedingt notwendig ist. Anderenfalls werden zwei Systeme vorgehalten und klar voneinander abgegrenzt werden müssen. Dies erfordert erheblichen ungerechtfertigten bürokratischen Aufwand. Auch sollte der Verbraucher nicht mit zusätzlichen Informationen überschüttet werden, soweit dies nicht durch die Regelungsmaterie geboten ist.

- In vorhandene nationale Behördenstrukturen sollte durch den europäischen Gesetzgeber nicht unnötig eingegriffen werden. Es ist nicht einsichtig, warum z.B. die Beaufsichtigung der Kreditvermittler durch Behörden erfolgen sollte, die zu den in der Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Bankenaufsichtsbehörde genannten zuständigen Behörden zählen.

- Delegierte Rechtsakte: Der Umfang der Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen im Kommissionsvorschlag überschreitet den durch Artikel 290 AEUV vorgegebenen Rahmen und sollte daher – entsprechend der Verbraucherkreditrichtlinie – auf den Bereich des effektiven Jahreszinses beschränkt werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher

Begründung

Es soll – entsprechend dem Titel der Verbraucherkreditrichtlinie – klargestellt werden, dass die Richtlinie sich auf Verbraucherverträge bezieht.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Gemäß dem Vertrag umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Entwicklung eines transparenteren und effizienteren Kreditmarkts innerhalb dieses Raums ist für die Förderung grenzüberschreitender Geschäftstätigkeiten und die Errichtung eines Binnenmarkts für Wohnimmobilienkredite von entscheidender Bedeutung. In Bezug auf das Geschäftsgebaren beim Abschluss von Wohnimmobilienkreditverträgen sowie die Regulierung und Beaufsichtigung von Kreditvermittlern und Nichtkreditinstituten, die Wohnimmobilienkreditverträge anbieten, bestehen im Recht der einzelnen Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede. Diese Unterschiede schaffen Hemmnisse, die das grenzübergreifende Geschäft auf der Angebots- wie der Nachfrageseite beeinträchtigen und so den Wettbewerb und die Auswahl auf dem Markt einschränken, was den Anbietern höhere Kreditkosten verursacht und sie sogar an der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit hindert.

(2) Gemäß dem Vertrag umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Entwicklung eines transparenteren und effizienteren Kreditmarkts innerhalb dieses Raums ist für die Förderung grenzüberschreitender Geschäftstätigkeiten von entscheidender Bedeutung. In Bezug auf das Geschäftsgebaren beim Abschluss von Wohnimmobilienkreditverträgen sowie die Regulierung und Beaufsichtigung von Kreditvermittlern und Nichtkreditinstituten, die Wohnimmobilienkreditverträge anbieten, bestehen im Recht der einzelnen Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede. Diese Unterschiede schaffen Hemmnisse, die das grenzübergreifende Geschäft auf der Angebots- wie der Nachfrageseite beeinträchtigen und so den Wettbewerb und die Auswahl auf dem Markt einschränken.

Begründung

Der Markt für Wohnimmobilienkredite ist stark lokal geprägt; gerade der Ersterwerber ist besonders beratungsbedürftig und wird diese Beratung vor allem im lokalen Umfeld suchen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Finanzkrise hat gezeigt, dass unverantwortliches Handeln von Marktteilnehmern die Grundlagen des Finanzsystems untergraben und zu mangelndem Vertrauen bei sämtlichen Beteiligten, insbesondere den Verbrauchern, sowie potenziell schwer wiegenden sozialen und wirtschaftlichen Folgen führen kann. Viele Verbraucher haben das Vertrauen in den Finanzsektor verloren, und Kreditnehmer haben zunehmend Schwierigkeiten, ihre Kredite zu bedienen, weshalb die Zahl der Zahlungsausfälle und Zwangsvollstreckungen zunimmt. Angesichts der durch die Finanzkrise zutage getretenen Probleme hat die Kommission im Rahmen der Bemühungen zur Gewährleistung eines effizienten und wettbewerbsfähigen Binnenmarkts Maßnahmen in Bezug auf Wohnimmobilienkreditverträge vorgeschlagen, darunter einen verlässlichen Rahmen für die Kreditvermittlung, um für die Zukunft verantwortungsvolle und zuverlässige Märkte zu schaffen und das Verbrauchervertrauen wiederherzustellen.

entfällt

Begründung

Die Bekämpfung der Finanzkrise und die Vermeidung künftiger Krisen ist in der Tat ein prioritäres Ziel; ein Zusammenhang mit dem vorgelegten Richtlinienvorschlag ist aber bereits zeitlich (Grünbuch 2005, Ausbruch Finanzkrise Ende 2008) nicht ersichtlich.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Auf den EU-Hypothekenmärkten wurde im Hinblick auf unverantwortliche Kreditvergabe und -aufnahme eine Reihe von Problemen in der vorvertraglichen Phase ermittelt und der potenzielle Umfang unverantwortlichen Handelns durch Kreditvermittler und Nichtkreditinstitute ausgelotet. Die Probleme betrafen unter anderem Fremdwährungsdarlehen, die Verbraucher in der betreffenden Währung aufgenommen hatten, um in den Genuss des angebotenen Zinssatzes zu kommen, ohne sich jedoch des damit verbundenen Währungsrisikos ausreichend bewusst zu sein. Ursächlich für diese Probleme sind neben Markt- und Regulierungsversagen weitere Faktoren wie das allgemeine wirtschaftliche Klima und ein niedriger Wissensstand in Finanzfragen. Weitere Probleme sind u. a. die Ineffizienz, die Widersprüchlichkeit oder das Fehlen von Registrierungs-, Zulassungs- und Aufsichtsregelungen für Kreditvermittler und Nichtkreditinstitute, die Kredite für Wohnimmobilien bereitstellen. Die ermittelten Probleme haben potenziell erhebliche makroökonomische Spillover-Effekte, sie können den Verbrauchern Nachteile verursachen, wirtschaftliche oder rechtliche Hindernisse für die grenzübergreifende Wirtschaftstätigkeit darstellen und die Wettbewerbsbedingungen zwischen den beteiligten Akteuren verzerren.

(4) Auf den EU-Hypothekenmärkten hat die Kommission im Hinblick auf unverantwortliche Kreditvergabe und -aufnahme eine Reihe von Problemen in der vorvertraglichen Phase ermittelt und den potenziellen Umfang unverantwortlichen Handelns durch Kreditvermittler und Nichtkreditinstitute ausgelotet. Die Probleme betrafen unter anderem Fremdwährungsdarlehen, die Verbraucher in der betreffenden Währung aufgenommen hatten, um in den Genuss des angebotenen Zinssatzes zu kommen, ohne sich jedoch des damit verbundenen Währungsrisikos ausreichend bewusst zu sein. Ursächlich für diese Probleme sind neben Markt- und Regulierungsversagen weitere Faktoren wie das allgemeine wirtschaftliche Klima und ein niedriger Wissensstand in Finanzfragen. Als weitere Probleme hat die Kommission u. a. die Ineffizienz, die Widersprüchlichkeit oder das Fehlen von Registrierungs-, Zulassungs- und Aufsichtsregelungen für Kreditvermittler und Nichtkreditinstitute, die Kredite für Wohnimmobilien bereitstellen, ermittelt.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts mit einem hohen Verbraucherschutzniveau in Bezug auf Wohnimmobilienkreditverträge zu erleichtern, muss in einigen Bereichen ein harmonisierter unionsrechtlicher Rahmen geschaffen werden. Daneben müssen harmonisierte Standards festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass Verbraucher, die sich um Kreditverträge für Wohnimmobilien bemühen, dies in der Gewissheit tun können, dass die Institutionen, mit denen sie zu tun haben, professionell und verantwortungsvoll agieren.

(5) Um das Potential der Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts mit einem hohen Verbraucherschutzniveau in Bezug auf Wohnimmobilienkreditverträge zu erproben, könnte sich in einigen Bereichen ein harmonisierter unionsrechtlicher Rahmen als nützlich erweisen. Daneben könnte sich die Festlegung harmonisierter Standards anbieten, um zu gewährleisten, dass Verbraucher, die sich um Kreditverträge für Wohnimmobilien bemühen, dies in der Gewissheit tun können, dass die Institutionen, mit denen sie zu tun haben, professionell und verantwortungsvoll agieren. Dabei darf der stark lokal geprägte Charakter des Markts für Wohnimmobilienkreditverträge nicht außer Acht gelassen werden. Verbraucher haben gerade in diesem Bereich einen hohen Bedarf an lokaler Beratung.

Begründung

Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass der Markt für Wohnimmobilienkredite stark lokal geprägt ist; gerade der Ersterwerber ist besonders beratungsbedürftig und wird diese Beratung vor allem im lokalen Umfeld suchen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Durch diese Richtlinie soll gewährleistet werden, dass alle Kredite, die Verbrauchern gewährt werden, ein hohes Maß an Schutz genießen. Sie sollte daher für immobilienbesicherte Kredite oder Kredite zum Erwerb einer Immobilie in einigen Mitgliedstaaten sowie für Kredite zur Renovierung von Wohnimmobilien gelten, die nicht unter die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, mit der auf EU-Ebene Vorschriften zu Verbraucherkreditverträgen festgelegt werden, fallen. Ferner sollte diese Richtlinie nicht auf bestimmte Arten von Kreditverträgen angewandt werden, bei denen, wie in der Richtlinie 2008/48/EG bereits geregelt, Arbeitgeber ihren Beschäftigten unter bestimmten Umständen Kredite gewähren.

(9) Durch diese Richtlinie soll gewährleistet werden, dass alle Kredite, die Verbrauchern gewährt werden, ein hohes Maß an Schutz genießen. Sie sollte daher für immobilienbesicherte Kredite oder Kredite zum Erwerb einer Immobilie in einigen Mitgliedstaaten sowie für Kredite zur Renovierung von Wohnimmobilien gelten, die nicht unter die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, mit der auf EU-Ebene Vorschriften zu Verbraucherkreditverträgen festgelegt werden, fallen. Ferner sollte diese Richtlinie nicht auf bestimmte Arten von Kreditverträgen angewandt werden, bei denen, wie in der Richtlinie 2008/48/EG bereits geregelt, Arbeitgeber ihren Beschäftigten unter bestimmten Umständen Kredite gewähren. Diese Richtlinie sollte ferner, wie auch die Richtlinie 2008/48/EG, nicht auf sogenannte Förderkredite angewendet werden.

Begründung

Förderkredite werden im Rahmen von nationalen öffentlich-rechtlichen Förderprogrammen vergeben und unterliegen daher besonderen Bedingungen und ohnehin der nationalen staatlichen Aufsicht.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) „Verbraucher“ sollte für die Zwecke dieser Richtlinie entsprechend der Richtlinie 2008/48/EG eine natürliche Person sein, die bei den von dieser Richtlinie erfassten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dabei sollten Tätigkeiten, die einer gewerblichen Vermietung von Wohnimmobilien gleichkommen, z. B. in Fällen, in denen die Vermietung den Lebensunterhalt sichert, nicht unter den Schutz dieser Richtlinie fallen.

Begründung

Es soll klargestellt werden, dass Personen, die in großem Umfang Wohnimmobilien zur Vermietung erwerben und hierfür Kredite aufnehmen, nicht in gleicher Weise schutzwürdig sind wie Verbraucher und daher der vorliegenden Richtlinie nicht unterfallen sollten.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11b) Im Hinblick auf die Gewährleistung eines umfassenden und hohen Verbraucherschutzes sollten Kreditgeber oder Kreditvermittler bei der Gewährung oder Vermittlung eines Kredits oder gegebenenfalls von Nebenleistungen für Verbraucher oder einer diesbezüglichen Beratung ehrlich, redlich und professionell im besten Interesse des Verbrauchers handeln.

Begründung

Diese Erwägung greift Artikel 5 Absatz 1 des Kommissionsvorschlages auf. Eine Regelung im verfügenden Teil schafft erhebliche Umsetzungsschwierigkeiten. Der Inhalt soll jedoch im Interesse eines umfassenden Verbraucherschutzes in die Erwägungen aufgenommen werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40) Um den Entwicklungen auf den Märkten für Wohnimmobilienkredite einschließlich des entsprechenden Produktangebots Rechnung zu tragen, sollte die Kommission ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Änderung des Inhalts der bei Werbung bereitzustellenden Standardinformationen, des Formats und Inhalts des überarbeiteten Europäischen standardisierten Merkblattes für Hypothekarkredite (ESIS), des Inhalts der von Kreditvermittlern offenzulegenden Informationen, der bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses gemäß Anhang I zugrunde gelegten Formel und Annahmen sowie der bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu berücksichtigenden Kriterien zu erlassen.

(40) Um den Entwicklungen auf den Märkten für Wohnimmobilienkredite einschließlich des entsprechenden Produktangebots Rechnung zu tragen, sollte die Kommission ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Änderung der bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zugrunde gelegten Formel und Annahmen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen auch auf Sachverständigenebene durchführt und den Sachverständigen ausreichend Zeit für Stellungnahmen einräumt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. Weiter ist es unabdingbar, dass die Kommission für das Inkrafttreten delegierter Rechtsakte stets hinreichend lange Fristen vorsieht.

Begründung

Die der Kommission gemäß Artikel 290 übertragenen Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte sind zu weitgehend. Die Erwägung vollzieht die im verfügenden Teil vorgenommenen Streichungen nach. Die Erwägung ist weiter an das Common Understanding über delegierte Rechtsakte angepasst worden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung eines Rahmens zur Regelung bestimmter Aspekte der auf Kreditverträge zur Finanzierung von Wohnimmobilien anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie bestimmter Aspekte der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Kreditvermittler und Kreditgeber.

Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung eines Rahmens zur Regelung bestimmter Aspekte der auf Kreditverträge mit Verbrauchern zur Finanzierung von Wohnimmobilien anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie bestimmter Aspekte der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Kreditvermittler und Kreditgeber.

Begründung

Es muss klargestellt werden, dass allein Kreditverträge mit Verbrauchern erfasst sind.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Wohngebäude bestimmt sind;

b) Kreditverträge, die zum Zeitpunkt ihres Abschlusses für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Wohngebäude bestimmt sind;

Begründung

Im Interesse der Regelungsklarheit muss klargestellt werden, dass es auf die Zweckbestimmung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages ankommt.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Verträge über Kredite, die Darlehen zum Gegenstand haben, die einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse gewährt werden, sei es zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zinslos oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen.

Begründung

Sogenannte Förderkredite müssen entsprechend Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe l der Richtlinie 2008/48/EG aus dem Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Buchstabe m a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ma) „repräsentatives Beispiel” ein Beispiel, aus dem sich all diejenigen Annahmen ergeben, die für die Berechnung des effektiven Jahreszinses benutzt wurden, und das der Häufigkeit bestimmter Arten von Kreditvereinbarungen in einem speziellen Markt entspricht;

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Buchstabe r a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ra) „Wohnimmobilie“ eine Immobilie, die überwiegend zu Wohnzwecken bestimmt ist;

Begründung

Eine Definition des Begriffs „Wohnimmobilie“ dient der Klarstellung und trägt zur Rechtssicherheit bei.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die ermächtigt sind, die Durchführung dieser Richtlinie sicherzustellen, und sie gewährleisten, dass den betreffenden Behörden sämtliche für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse übertragen werden.

1. Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die ermächtigt sind, die Durchführung dieser Richtlinie sicherzustellen, und sie gewährleisten, dass den betreffenden Behörden sämtliche für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse übertragen werden. Soweit Mitgliedstaaten Bestimmungen dieser Richtlinie durch Vorschriften umsetzen, die nach ihrem innerstaatlichen Recht keiner behördlichen Kontrolle unterliegen, können die betreffenden Mitgliedstaaten davon absehen, derartige Behörden zu benennen bzw. den benannten Behörden entsprechende Befugnisse zu übertragen.

Begründung

Soweit Mitgliedstaaten Vorschriften dieser Richtlinie durch Vorschriften umsetzen, die nach ihrem innerstaatlichen Recht einer behördlichen Kontrolle nicht unterliegen, wie etwa durch zivilrechtliche Vorschriften, sollten diese Mitgliedstaaten nicht dem behördlichen System dieser Richtlinie unterliegen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es sich bei den für die Durchführung der Artikel 18, 19, 20 und 21 dieser Richtlinie zuständigen Behörden um Stellen handelt, die zu den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) genannten zuständigen Behörden zählen.

Soweit Behörden zu benennen sind und diesen Befugnisse übertragen werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es sich bei den für die Durchführung der Artikel 18, 19, 20 und 21 dieser Richtlinie zuständigen Behörden um Stellen handelt, die zu den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) genannten zuständigen Behörden zählen.

 

Abweichend hiervon können die Mitgliedstaaten auch Behörden benennen, die noch nicht zu den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 aufgeführten zuständigen Behörden zählen, sofern der betreffende Mitgliedstaat sicherstellt, dass die für die Durchführung der Artikel 18, 19, 20 und 21 dieser Richtlinie einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung auf diese entsprechend Anwendung finden.

Begründung

In vorhandene nationale Behördenstrukturen sollte durch den europäischen Gesetzgeber nicht unnötig eingegriffen werden. Es ist nicht einzusehen, warum z.B. die Beaufsichtigung der Kreditvermittler durch Behörden erfolgen sollte, die zu den in der Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Bankenaufsichtsbehörde genannten zuständigen Behörden zählen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass diese eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben wirkungsvoll erfüllen können.

2. Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass diese zusammenarbeiten.

Begründung

In vorhandene nationale Behördenstrukturen sollte durch den europäischen Gesetzgeber nicht unnötig eingegriffen werden. Es ist nicht einsichtig, warum z. B. die Beaufsichtigung der Kreditvermittler durch Behörden erfolgen sollte, die zu den in der Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Bankenaufsichtsbehörde genannten zuständigen Behörden zählen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Kreditgeber oder Kreditvermittler bei der Gewährung oder Vermittlung eines Kredits oder gegebenenfalls von Nebenleistungen für Verbraucher oder einer diesbezüglichen Beratung ehrlich, redlich und professionell im besten Interesse des Verbrauchers handelt.

entfällt

Begründung

Artikel 5 Absatz 1 des Kommissionsvorschlages schafft erhebliche Umsetzungsschwierigkeiten und Haftungsprobleme. Der Inhalt soll jedoch im Interesse eines umfassenden Verbraucherschutzes in die Erwägungen aufgenommen werden.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Art und Weise, wie Kreditgeber ihr Personal und die jeweiligen Kreditvermittler vergüten, und die Art und Weise, wie Kreditvermittler ihr Personal vergüten, nicht der Einhaltung der in Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtung entgegensteht, im besten Interesse des Verbrauchers zu handeln.

entfällt

Begründung

Die Vorschrift ist unklar und sollte gestrichen werden.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe (c)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Kreditgeber und Kreditvermittler unterliegen einer Überwachung, damit bewertet werden kann, ob die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Anforderungen dauerhaft erfüllt werden.

entfällt

Begründung

Die Vorschrift belastet Kreditgeber und Kreditvermittler unverhältnismäßig und sollte gestrichen werden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Der Kommission wird im Einklang mit Artikel 26 und vorbehaltlich der in den Artikeln 27 und 28 genannten Bedingungen die Befugnis übertragen, die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Anforderungen, insbesondere die Anforderungen an Kenntnisse und Kompetenzen, zu spezifizieren.

entfällt

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel -7 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel -7

 

Kostenlose Unterrichtung des Verbrauchers

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterrichtung der Verbraucher gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie für den Verbraucher kostenlos erfolgt.

Begründung

Kreditgebern oder Kreditvermittlern darf es nicht erlaubt sein, dem Verbraucher Gebühren für Rechtspflichten in Rechnung zu stellen, die sie zu erfüllen haben.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn innerstaatliche Vorschriften verlangen, dass bei der Werbung für Kreditverträge, die keine Angaben über den Zinssatz oder Zahlenangaben über dem Verbraucher entstehende Kosten des Kredits im Sinne von Unterabsatz 1 enthält, der effektive Jahreszins anzugeben ist.

Begründung

Die Ausnahmevorschrift von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Verbraucherkreditrichtlinie sollte auch hier gelten.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Standardinformationen enthalten folgende Angaben in klarer, prägnanter und augenfälliger Art und Weise anhand eines repräsentativen Beispiels:

2. Die Standardinformationen nennen folgende Bestandteile in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise anhand eines repräsentativen Beispiels:

Begründung

Parallele zu Artikel 4 Absatz 2 Verbraucherkreditrichtlinie.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 - Absatz 2 - Unterabsatz 1 - Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Laufzeit des Kreditvertrags;

f) falls zutreffend, Laufzeit des Kreditvertrags;

Begründung

Angleichung an Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d Verbraucherkreditrichtlinie.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) Höhe der Raten;

g) gegebenenfalls der Betrag der Teilzahlungen;

Begründung

Angleichung an Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f Verbraucherkreditrichtlinie.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag;

h) gegebenenfalls vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag;

Begründung

Angleichung an Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f Verbraucherkreditrichtlinie.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) gegebenenfalls Hinweis auf das Risiko eines Verlusts der Immobilie im Falle einer Nichteinhaltung der aus dem Kreditvertrag erwachsenden Verpflichtungen, sofern der Kredit durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für Wohnimmobilien genutzt wird, oder durch ein Recht an Wohnimmobilien gesichert ist.

entfällt

Begründung

Selbstverständlichkeiten sollten nicht gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil der Standardinformationen in der Werbung sein, zumal Platz und Zeit in der Werbung – abhängig vom jeweiligen Medium – beschränkt sind.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Der Kommission wird im Einklang mit Artikel 26 und vorbehaltlich der in den Artikeln 27 und 28 genannten Bedingungen die Befugnis übertragen, die Liste der bei Werbung bereitzustellenden Standardinformationen weiter zu spezifizieren.

entfällt

Insbesondere nimmt die Kommission, soweit erforderlich, bei Erlass solcher delegierter Rechtsakte die entsprechenden Änderungen an der Liste der in Absatz 2 Buchstaben a bis i dieses Artikels genannten Standardinformationen vor.

 

Begründung

Es geht nicht um die Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Vorschriften der Richtlinie im Sinne von Artikel 290 Absatz 1 AEUV. Der Kommission sollte daher keine Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen werden.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorvertragliche Informationen

Allgemeine und vorvertragliche Informationen

Begründung

Sprachliche Klarstellung: in Artikel 9 sind nicht nur vorvertragliche Informationen geregelt.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) ein der Veranschaulichung dienendes Beispiel zur Berechnung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sowie des effektiven Jahreszinses;

g) ein der Veranschaulichung dienendes repräsentatives Beispiel zur Berechnung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sowie des effektiven Jahreszinses; hat der Verbraucher dem Kreditgeber seine Wünsche in Bezug auf einen oder mehrere Bestandteile seines Kredits mitgeteilt, beispielsweise in Bezug auf die Laufzeit des Kreditvertrags oder den Gesamtkreditbetrag, so muss der Kreditgeber diese Bestandteile berücksichtigen;

Begründung

Klarstellung: Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 2.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Kreditgeber, wenn sie einem Verbraucher ein verbindliches Angebot vorlegen, diesem ein ESIS beifügen. Die Mitgliedstaaten stellen in diesem Fall sicher, dass der Kreditvertrag erst dann geschlossen werden kann, wenn der Verbraucher – unabhängig von der Art des Vertragsabschlusses – ausreichend Zeit hatte, um die Angebote zu vergleichen, ihre Auswirkungen zu bewerten und eine informierte Entscheidung über die Annahme des Angebots zu treffen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Kreditgeber, wenn sie einem Verbraucher ein verbindliches Angebot vorlegen, diesem ein ESIS beifügen. Die Mitgliedstaaten stellen in diesem Fall sicher, dass der Verbraucher – unabhängig von der Art des Vertragsabschlusses – ausreichend Zeit hat, um die Angebote zu vergleichen, ihre Auswirkungen zu bewerten und eine informierte Entscheidung über die Annahme des Angebots zu treffen. Soweit dem Verbraucher ein Widerrufsrecht hinsichtlich des Kreditvertrags zusteht, wird ihm diese ausreichende Zeit bereits hierdurch gewährt.

Begründung

Es ist unklar, was es bedeutet, dass „der Kreditvertrag nicht geschlossen werden kann“. Sollte die Gültigkeit oder Nichtigkeit des Kreditvertrages hier in Frage stehen, die im Übrigen nach Erwägung 7 von den Mitgliedstaaten geregelt wird, ist erhebliche Rechtsunsicherheit die Folge. In jedem Fall sollte dem Verbraucher, dem ohnehin bereits ein Widerrufsrecht zusteht, keine zusätzliche Bedenkzeit eingeräumt werden.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Dienen bei einem Kreditvertrag vom Verbraucher geleistete Zahlungen nicht der unmittelbaren Tilgung seiner Schuld im Verhältnis zum Gesamtkreditbetrag, sondern der Bildung von Kapital innerhalb der Zeiträume und zu den Bedingungen, die im Kreditvertrag oder in einem Zusatzvertrag zum Kreditvertrag vorgesehen sind, so stellt der Kreditgeber zusätzliche vorvertragliche Informationen bereit, aus denen hervorgeht, dass der Kreditvertrag oder der Zusatzvertrag keine Garantie für die Rückzahlung des aufgrund des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Gesamtbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie wird gewährleistet.

Begründung

Parallelen zu Artikel 5 Absatz 5 der Verbraucherkreditrichtlinie. gerade bei Wohnimmobilienkreditverträgen zum Schutz des Verbrauchers überaus wichtig.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Kommission wird im Einklang mit Artikel 26 und vorbehaltlich der in den Artikeln 27 und 28 genannten Bedingungen die Befugnis übertragen, die in Absatz 1 dieses Artikels enthaltene Liste der Standardinformationen sowie Inhalt und Form des ESIS (siehe Anhang II) zu ändern.

entfällt

In entsprechenden delegierten Rechtsakten wird, soweit erforderlich, insbesondere Folgendes geregelt:

 

a) Änderung der in Absatz 1 dieses Artikels enthaltenen Liste der Standardinformationen;

 

b) Streichung eines Elements der gemäß Anhang II vorgesehenen Informationen;

 

c) Ergänzung der Liste der gemäß Anhang II vorgesehenen Informationen;

 

d) Änderung der Präsentation der Inhalte des ESIS in Anhang II;

 

e) Präzisierung der Anleitung zum Ausfüllen des ESIS in Anhang II.

 

Begründung

Es geht nicht um die Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Vorschriften der Richtlinie im Sinne von Artikel 290 Absatz 1 AEUV. Der Kommission sollte daher keine Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen werden.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das gegebenenfalls vom Verbraucher an den Kreditvermittler für dessen Dienste zu zahlende Entgelt dem Kreditgeber vom Kreditvermittler zur Berechnung des effektiven Jahreszinses mitgeteilt wird.

Begründung

Entspricht Artikel 21 Buchstabe c der Verbraucherkreditrichtlinie.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Nicht gebundene Kreditvermittler erteilen auf Verlangen des Verbrauchers Auskunft über die jeweilige Höhe der Provisionen, die ihnen von den verschiedenen Kreditgebern gezahlt werden, in deren Namen sie dem Verbraucher Kreditverträge anbieten. Der Verbraucher wird darüber unterrichtet, dass er entsprechende Auskünfte verlangen kann.

2. Nicht gebundene Kreditvermittler erteilen dem Verbraucher Auskunft über die jeweilige Höhe der Provisionen, die ihnen von den verschiedenen Kreditgebern gezahlt werden, in deren Namen sie dem Verbraucher Kreditverträge anbieten.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Kommission wird im Einklang mit Artikel 26 und vorbehaltlich der in den Artikeln 27 und 28 genannten Bedingungen die Befugnis übertragen, die Liste der dem Verbraucher gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erteilenden Informationen über Kreditvermittler zu aktualisieren.

entfällt

Insbesondere ändert die Kommission, soweit erforderlich, bei Erlass solcher delegierter Rechtsakte die Liste der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen.

 

Begründung

Es geht nicht um die Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Vorschriften der Richtlinie im Sinne von Artikel 290 Absatz 1 AEUV. Der Kommission sollte daher keine Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen werden.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, soweit erforderlich, ein standardisiertes Format und die Art und Weise der Präsentation der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen festzulegen.

entfällt

Begründung

Es geht nicht um die Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Vorschriften der Richtlinie im Sinne von Artikel 290 Absatz 1 AEUV. Der Kommission sollte daher keine Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen werden.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler dem Verbraucher angemessene Erläuterungen zu dem (den) angebotenen Kreditvertrag (Kreditverträgen) und etwaigen Nebenleistungen liefert, um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, zu beurteilen, ob der (die) vorgeschlagene(n) Kreditvertrag (Kreditverträge) seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entspricht (entsprechen). Dabei sind individuell zugeschnittene Informationen zu den Merkmalen der angebotenen Kredite zu geben, ohne jedoch Empfehlungen zu formulieren. Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler bewerten sorgfältig und unter Einsatz aller erforderlichen Mittel, über welche Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Kredite der Verbraucher verfügt, damit der Kreditgeber bzw. der Kreditvermittler beurteilen kann, inwieweit aufseiten des Verbrauchers Erklärungsbedarf besteht, und damit die gegebenen Erläuterungen dem Bedarf angepasst werden können.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler dem Verbraucher angemessene Erläuterungen zu dem (den) angebotenen Kreditvertrag (Kreditverträgen) und etwaigen Nebenleistungen geben, gegebenenfalls durch Erläuterung der vorvertraglichen Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 2, der Hauptmerkmale der angebotenen Produkte und der möglichen spezifischen Auswirkungen der Produkte auf den Verbraucher, einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsverzug des Verbrauchers, damit der Verbraucher in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der (die) vorgeschlagene(n) Kreditvertrag (Kreditverträge) seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation gerecht wird (werden).

Begründung

Parallelen zu Artikel 5 Absatz 6 der Verbraucherkreditrichtlinie. Im Übrigen ist gesetzlich nicht regelbar, wie der Kreditgeber bzw. -vermittler beurteilen können soll, inwieweit beim Verbraucher noch Erklärungsbedarf besteht.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten können die Art und Weise dieser Unterstützung sowie deren Umfang und die Frage, durch wen sie zu erfolgen hat, den besonderen Umständen der Situation, in der der Kreditvertrag angeboten wird, der Person, der er angeboten wird, und der Art des angebotenen Kredits anpassen.

Begründung

Entspricht Artikel 5 Absatz 6 der Verbraucherkreditrichtlinie.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ist für die Auszahlung des Kredits die Eröffnung eines Kontos vorgeschrieben, werden die Kosten für die Führung des Kontos, die Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungen auf diesem Konto getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte im Rahmen der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher berücksichtigt, es sei denn, die Kosten sind im Kreditvertrag oder in einem anderen mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag klar und getrennt ausgewiesen.

Die Kosten für die Führung eines Kontos, auf dem sowohl Zahlungen als auch in Anspruch genommene Kreditbeträge verbucht werden, die Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungen getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte werden als Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher berücksichtigt, es sei denn, die Eröffnung des Kontos ist fakultativ und die mit dem Konto verbundenen Kosten sind im Kreditvertrag oder in einem anderen mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag klar und getrennt ausgewiesen.

Begründung

Parallelen zu Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Der Kommission wird im Einklang mit Artikel 26 und vorbehaltlich der in den Artikeln 27 und 28 genannten Bedingungen die Befugnis übertragen, die bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses gemäß Anhang I anzuwendende Formel sowie die zugrunde liegenden Annahmen zu ändern.

5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 in Bezug auf die Änderung der bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses gemäß Anhang I anzuwendenden Formel sowie der zugrunde liegenden Annahmen delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Begründung

Anpassung an das Common Understanding über delegierte Rechtsakte.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber vor Abschluss des Kreditvertrags eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand bestimmter Kriterien, darunter Einkommen, Ersparnisse, Schulden und sonstige finanzielle Verpflichtungen des Verbrauchers, vornimmt. Die Bewertung wird auf der Grundlage der erforderlichen Informationen vorgenommen, die der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler vom Verbraucher und aus einschlägigen internen oder externen Quellen erhalten hat, und hat im Einklang mit den in Artikel 6 der Richtlinie 95/46/EG festgelegten Anforderungen an Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Kreditgeber geeignete Verfahren zur Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern einführen. Die entsprechenden Verfahren werden in regelmäßigen Abständen überprüft und es werden regelmäßig aktualisierte Aufzeichnungen über diese Verfahren geführt.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber vor Abschluss des Kreditvertrags eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand bestimmter Kriterien, darunter Einkommen, Vermögen, Schulden und sonstige finanzielle Verpflichtungen des Verbrauchers, vornimmt. Die Bewertung wird auf der Grundlage der erforderlichen Informationen vorgenommen, die der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler vom Verbraucher und aus einschlägigen internen oder gegebenenfalls externen Quellen erhalten hat, und hat im Einklang mit den in Artikel 6 der Richtlinie 95/46/EG festgelegten Anforderungen an Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu erfolgen.

Begründung

„Ersparnisse“ ist zu eng und sollte durch „Vermögen“ ersetzt werden. Außerdem ist unklar, was „geeignete Verfahren zur Prüfung der Kreditwürdigkeit“ sind. Gerade diese sollten aber zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu sehr differieren. Sofern die Mitgliedstaaten die entsprechenden Verfahren vorgeben, die dann erfahrungsgemäß differieren werden, wird der Gesetzeszweck eher torpediert.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Wird bei der Kreditwürdigkeitsprüfung die Fähigkeit des Verbrauchers, den Kredit innerhalb der Laufzeit des Kreditvertrags zurückzuzahlen, negativ beurteilt, verweigert der Kreditgeber die Gewährung des Kredits.

a) Wird bei der Kreditwürdigkeitsprüfung die Fähigkeit des Verbrauchers, seinen zukünftigen Schuldverpflichtungen nachzukommen, negativ beurteilt, verweigert der Kreditgeber die Gewährung des Kredits.

Begründung

Die vorgeschlagene Formulierung ist zu eng; es kann gerade bei Wohnimmobilienkrediten nicht immer davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher den Kredit innerhalb der Laufzeit des Kreditvertrags zurückzahlen kann. Die Formulierung greift die Definition der „Kreditwürdigkeit“ in Artikel 3 Buchstabe o auf.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Wird der Kreditantrag abgelehnt, unterrichtet der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über die Gründe für die Ablehnung.

b) Wird die Gewährung des Kredits verweigert, da bei der Kreditwürdigkeitsprüfung die Fähigkeit des Verbrauchers, seinen Schuldverpflichtungen nachzukommen, negativ beurteilt worden ist, unterrichtet der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über die Gründe dafür.

Begründung

Die Vorschrift ist zu weit gefasst; sie sollte nur für die Fälle gelten, in denen die Kreditwürdigkeitsprüfung negativ ausgefallen ist.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Über die Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Kreditgeber und Kreditvermittler die erforderlichen Informationen über die persönliche und finanzielle Situation, Präferenzen und Ziele der Verbraucher erhalten und eine ausreichende Zahl von Kreditverträgen aus ihrer Produktpalette prüfen, um festzustellen, welche Produkte angesichts der spezifischen Bedürfnisse, finanziellen Situation und persönlichen Umstände ungeeignet sind. Entsprechende Überlegungen müssen sich auf zum betreffenden Zeitpunkt aktuelle Informationen und realistische Annahmen bezüglich der Situation des Verbrauchers während der Laufzeit des angebotenen Kreditvertrags stützen.

entfällt

Begründung

Die Vorschrift ist in der Verbraucherkreditrichtlinie nicht enthalten; sie belastet Verbraucher sowie Kreditgeber und Kreditvermittler erheblich. Insbesondere sollte der Verbraucher nicht verpflichtet werden, Einzelheiten seiner Lebenssituation darzulegen soweit dies nicht für die Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit notwendig ist. Die Vorschrift sollte daher gestrichen werden.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Der Kommission wird im Einklang mit Artikel 26 und vorbehaltlich der in den Artikeln 27 und 28 genannten Bedingungen die Befugnis übertragen, die bei einer Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu berücksichtigenden Kriterien zu spezifizieren und zu ändern und sicherzustellen, dass Verbrauchern im Einklang mit Absatz 4 dieses Artikels keine ungeeigneten Kreditprodukte angeboten werden.

entfällt

Begründung

Es geht nicht um die Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Vorschriften der Richtlinie im Sinne von Artikel 290 Absatz 1 AEUV. Der Kommission sollte daher keine Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen werden.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Verbraucher Kreditgebern und gegebenenfalls Kreditvermittlern im Zuge eines Kreditantragsverfahrens vollständige und korrekte Auskünfte über ihre finanzielle und persönliche Situation erteilen. Die Richtigkeit der Auskünfte sollte, soweit erforderlich, durch entsprechende Nachweise aus unabhängig nachprüfbaren Quellen belegt werden.

entfällt

Begründung

Die Vorschrift ist unklar; der Verbraucher sollte nicht verpflichtet werden, Auskünfte zu geben, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht erforderlich sind. Der Verbraucher ist bereits nach allgemeinen Grundsätzen zur Übermittlung vollständiger und korrekter Auskünfte verpflichtet.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass alle Kreditgeber diskriminierungsfreien Zugang zu den Datenbanken haben, die im betreffenden Mitgliedstaat genutzt werden, um die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern zu prüfen und zu überwachen, inwieweit Verbraucher während der Laufzeit eines Kreditvertrags ihre Kreditverpflichtungen erfüllen. Zu diesen Datenbanken zählen von privaten Kreditbüros und Kreditauskunfteien betriebene Datenbanken sowie öffentliche Kreditregister.

1. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass alle Kreditgeber diskriminierungsfreien Zugang zu den Datenbanken haben, die im betreffenden Mitgliedstaat genutzt werden, um die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern zu prüfen, damit sie sie weiter prüfen können, wenn der Verbraucher erstmals seine Pflicht zur Zahlung der Raten nicht erfüllt. Zu diesen Datenbanken zählen von privaten Kreditbüros und Kreditauskunfteien betriebene Datenbanken sowie öffentliche Kreditregister.

Begründung

Wenn der Verbraucher seinen vertragsmäßigen Pflichten nachkommt, besteht kein Bedarf, die Kreditwürdigkeit und permanent zu überprüfen und überwachen - anlasslose Abfragen sind nicht notwendig.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Kommission wird im Einklang mit Artikel 26 und vorbehaltlich der in den Artikeln 27 und 28 genannten Bedingungen die Befugnis übertragen, einheitliche Kreditregistrierungskriterien und Datenverarbeitungsvorschriften für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Datenbanken festzulegen.

entfällt

Insbesondere werden in entsprechenden delegierten Rechtsakten die für solche Datenbanken geltenden Schwellenwerte für eine Registrierung sowie gemeinsame Definitionen für in diesen Datenbanken verwendete Schlüsselbegriffe festgelegt.

 

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten können die Ausübung des in Absatz 1 genannten Rechts an bestimmte Bedingungen knüpfen. Solche Bedingungen können die zeitliche Begrenzung der Ausübung dieses Rechts, eine je nach Art des Sollzinssatzes unterschiedliche Behandlung oder Beschränkungen hinsichtlich der Umstände, unter denen dieses Recht ausgeübt werden kann, betreffen. Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass der Kreditgeber Anspruch auf eine faire und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für etwaige Kosten hat, die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits entstehen. Fällt die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, kann die Möglichkeit der Ausübung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung in jedem Fall an die Voraussetzung geknüpft werden, dass aufseiten des Verbrauchers ein besonderes Interesse vorliegt.

2. Die Mitgliedstaaten können die Ausübung des in Absatz 1 genannten Rechts an bestimmte Bedingungen knüpfen. Solche Bedingungen können die zeitliche Begrenzung der Ausübung dieses Rechts, eine je nach Art des Sollzinssatzes unterschiedliche Behandlung oder Beschränkungen hinsichtlich der Umstände, unter denen dieses Recht ausgeübt werden kann, betreffen. Legt ein Mitgliedstaat entsprechende Bedingungen fest, darf die Ausübung des in Absatz 1 genannten Rechts durch den Verbraucher dadurch nicht übermäßig erschwert werden und keinen übermäßigen Aufwand verursachen.

Legt ein Mitgliedstaat entsprechende Bedingungen fest, darf die Ausübung des in Absatz 1 genannten Rechts durch den Verbraucher dadurch nicht übermäßig erschwert werden und keine übermäßigen Kosten verursachen.

Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass der Kreditgeber Anspruch auf eine faire und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für etwaige Kosten hat, die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits entstehen. Fällt die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, kann die Möglichkeit der Ausübung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung in jedem Fall an die Voraussetzung geknüpft werden, dass aufseiten des Verbrauchers ein besonderes Interesse vorliegt.

Begründung

Die Berichtigung der deutschen Fassung des Kommissionsvorschlages vom 8.6.2011 („übermäßiger Aufwand“ statt „übermäßige Kosten“) wird begrüßt. Eine „faire und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für etwaige Kosten“ kann nicht im Sinne der als letzter Unterabsatz vorgeschlagenen Passage die Rechtsausübung des Verbrauchers übermäßig erschweren oder übermäßigen Aufwand verursachen. Die Umstellung dieses Satzes stellt daher klar, dass die Wertungsentscheidung der Mitgliedstaaten nicht diesen Fall erfasst.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards zu erlassen und bei Bedarf zu ändern, in denen die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegt wird.

entfällt

Technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen.

 

Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie gemäß Absatz 1 Buchstabe b, die der Kommission [innerhalb von 6 Monaten nach Annahme des Vorschlags] vorzulegen sind. Die EBA überprüft die technischen Regulierungsstandards erstmals [4 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie] und danach alle zwei Jahre und arbeitet bei Bedarf Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Änderung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie gemäß Absatz 1 Buchstabe b aus, die der Kommission vorzulegen sind.

 

Begründung

Es geht nicht um die Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Vorschriften der Richtlinie im Sinne von Artikel 290 Absatz 1 AEUV. Der Kommission sollte daher keine Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen werden.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Unbeschadet der Verfahren für den Entzug der Zulassung und unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, sorgen die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht dafür, dass bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gegen die verantwortlichen Personen geeignete Verwaltungsmaßnahmen ergriffen oder im Verwaltungsverfahren zu erlassende Sanktionen verhängt werden können. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

1. Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Begründung

Parallele zu Artikel 23 Verbraucherkreditrichtlinie.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sehen Sanktionen für bestimmte Fälle vor, in denen Verbraucher mit Bedacht auf eine positive Beurteilung ihrer Kreditwürdigkeit bewusst unvollständige oder unrichtige Angaben machen, weil eine vollständige und wahrheitsgemäße Auskunft eine negative Beurteilung ihrer Kreditwürdigkeit zur Folge hätte, und anschließend nicht in der Lage sind, die Vertragsbedingungen zu erfüllen; die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Durchsetzung der Sanktionen sicherzustellen.

entfällt

Begründung

Parallele zu Artikel 23 Verbraucherkreditrichtlinie.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete und wirksame Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bestehen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über die aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte und Pflichten zwischen Kreditgebern und Verbrauchern und zwischen Kreditvermittlern und Verbrauchern, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme bereits bestehender Einrichtungen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten darüber hinaus, dass alle Kreditgeber und Kreditvermittler einer oder mehreren Einrichtungen angehören, die entsprechende Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren durchführen.

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass angemessene und wirksame außergerichtliche Verfahren zur Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, die Kreditverträge betreffen, vorhanden sind; dabei sind gegebenenfalls die bestehenden Einrichtungen zu nutzen.

Begründung

Parallele zu Artikel 24 Verbraucherkreditrichtlinie.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die aktive Zusammenarbeit der entsprechenden Stellen bei der Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten.

2. Die Mitgliedstaaten fordern diese Einrichtungen zur Zusammenarbeit auf, damit auch grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten über Kreditverträge beigelegt werden können.

Begründung

Parallele zu Artikel 24 Verbraucherkreditrichtlinie.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 2 wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen.

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 5 wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

2. Die Befugnis gemäß Artikel 12 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen.

3. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 27 und 28 festgelegten Bedingungen.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

3a. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

3b. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Begründung

Anpassung an die Streichungen hinsichtlich delegierter Rechtsakte sowie an das Common Understanding über delegierte Rechtsakte.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 27

entfällt

Widerruf der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

 

2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet den anderen Gesetzgeber und die Kommission spätestens einen Monat vor der endgültigen Beschlussfassung, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden könnten, und legt die Gründe hierfür dar.

 

3. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

 

Begründung

Anpassung an die Streichungen hinsichtlich delegierter Rechtsakte sowie an das Common Understanding über delegierte Rechtsakte.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 28

entfällt

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

 

1. Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

 

2. Haben bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin genannten Tag in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann bereits vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen.

 

3. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, legt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt dar.

 

Begründung

Anpassung an das Common Understanding über delegierte Rechtsakte.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 30a

 

Übergangsmaßnahmen

 

Diese Richtlinie gilt nicht für die am Tag des Inkrafttretens der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bereits laufenden Kreditverträge.

Begründung

Parallelen zu Artikel 30 Absatz 1 der Verbraucherkreditrichtlinie.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I– Abschnitt I – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Das Rechenergebnis wird auf eine Dezimalstelle genau angegeben. Ist die Ziffer der darauf folgenden Dezimalstelle größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der ersten Dezimalstelle um den Wert 1.

d) Das Rechenergebnis wird auf mindestens eine Dezimalstelle genau angegeben. Ist die Ziffer der darauf folgenden Dezimalstelle größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der ersten Dezimalstelle um den Wert 1.

Begründung

Fehler in der deutschen Fassung des Kommissionsvorschlags gegenüber der englischen Fassung.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Teil A – Abschnitt „Vorbemerkungen“ – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Dokument wurde auf der Basis der bereits von Ihnen gemachten Angaben sowie der aktuellen Bedingungen am Finanzmarkt erstellt. Die folgenden Angaben gelten bis zum [Datum]. Danach können sie sich je nach Marktbedingungen ändern.

Das Dokument wurde auf der Basis der bereits von Ihnen gemachten Angaben sowie der aktuellen Bedingungen am Finanzmarkt erstellt. Dieses Dokument sowie die folgenden Angaben gelten bis zum [Datum]. Danach können sie sich je nach Marktbedingungen ändern. Dieses Dokument ist ein verbindliches/unverbindliches Angebot. [Unzutreffendes streichen]

VERFAHREN

Titel

Wohnimmobilienkreditverträge

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0142 – C7-0085/2011 – 2011/0062(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

10.5.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

10.5.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Alexandra Thein

24.5.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

21.6.2011

12.7.2011

 

 

Datum der Annahme

11.10.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sajjad Karim, Klaus-Heiner Lehne, Antonio Masip Hidalgo, Jiří Maštálka, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Dimitar Stoyanov, Diana Wallis, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Kurt Lechner, Eva Lichtenberger, Toine Manders

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Giuseppe Gargani

VERFAHREN

Titel

Wohnimmobilienkreditverträge

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0142 – C7-0085/2011 – 2011/0062(COD)

Datum der Konsultation des EP

31.3.2011

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

10.5.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

10.5.2011

JURI

10.5.2011

 

 

Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

29.9.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Antolín Sánchez Presedo

21.9.2010

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

13.4.2011

31.8.2011

24.10.2011

 

Datum der Annahme

7.6.2012