BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern

25.6.2012 - (COM(2011)0631 – C7‑0338/2011 – 2011/0285(COD)) - ***I

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Herbert Dorfmann


Verfahren : 2011/0285(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0203/2012
Eingereichte Texte :
A7-0203/2012
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern

(COM(2011)0631 – C7‑0338/2011 – 2011/0285(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0631),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0338/2011),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. April 2012[1],

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. Mai 2012[2],

–   unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 14. Dezember 2011[3],

–   gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0203/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2,

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Gemäß Artikel 103o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. September 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) können die Mitgliedstaaten den Weinbauern eine entkoppelte Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung gewähren. Mehrere Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, was den Nutzen dieser Maßnahme belegt.

(1) Gemäß Artikel 103o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. September 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) können die Mitgliedstaaten den Weinbauern eine entkoppelte Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung gewähren. Mehrere Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Tatsache jedoch, dass die Mitgliedstaaten die Stützungsprogramme, einschließlich des für die Betriebsprämienregelung vorgesehenen Teils der EU-Haushaltsmittel, einmal im Jahr ändern können, und die Tatsache, dass die Stützungsprogramme eine Laufzeit von fünf Jahren haben, die Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung dagegen unbefristet gewährt werden, haben insbesondere im Hinblick auf die Überwachung der für die Betriebsprämienregelung vorgesehenen Mittel einen erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand verursacht.

(2) Die Tatsache jedoch, dass die Mitgliedstaaten Übertragungen von den Stützungsprogrammen auf die Betriebsprämienregelung einmal im Jahr ändern können, und die Tatsache, dass die Stützungsprogramme eine Laufzeit von fünf Jahren haben, die Zahlungsansprüche, die zu Direktzahlungen führen, dagegen unbefristet gewährt werden, können einen erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand verursachen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Zur einfacheren Verwaltung der betreffenden Maßnahme und angesichts dessen, dass sie im Rahmen der Betriebsprämienregelung weiter gelten sollte, empfiehlt es sich, ihr einen endgültigen Charakter zu verleihen.

(3) Zur einfacheren Verwaltung der Betriebsprämienregelung und zur Gewährleistung ihrer Kohärenz mit den Zielen der Regeln für Direktzahlungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe empfiehlt es sich, die Regelung so zu ändern, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Mittel für die Stützungsprogramme im Weinsektor endgültig zu verringern und so die nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen anzuheben.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3a) Es empfiehlt sich, Mitgliedstaaten zu gestatten, die in Artikel 103o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegten Stützungsmaßnahmen weiterhin durchzuführen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 103n – Absatz -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) In Artikel 103n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„-1. Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August 2013 beschließen, von 2015 an die für die in Anhang Xb genannten Stützungsprogramme zur Verfügung gestellten Mittel zu verringern, um ihre in Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates genannten nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen anheben zu können.

 

Der Betrag, der aus der im ersten Absatz genannten Verringerung resultiert, verbleibt dauerhaft in den nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen, die in Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgelegt sind, und steht nicht mehr für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p bis 103y zur Verfügung.“

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 103o Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten können bis 1. Dezember 2012 beschließen, Weinbauern ab 2014 eine Stützung in Form von Zahlungsansprüchen im Sinne von Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu gewähren.

1. Die Mitgliedstaaten können bis 1. Dezember 2012 beschließen, Weinbauern für 2014 eine Stützung in Form von Zahlungsansprüchen im Sinne von Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu gewähren.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 103o Absatz 3 Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Sobald die Stützung gemäß Absatz 1 wirksam ist, gilt Folgendes:

3. Für die in Absatz 1 genannte Stützung für 2014 gilt Folgendes:

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 103o Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Sie bleibt endgültig Teil der Betriebsprämienregelung und steht im Rahmen von Artikel 103k Absatz 3 nicht mehr für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p bis 103y zur Verfügung;

(a) Sie bleibt Teil der Betriebsprämienregelung und steht im Rahmen von Artikel 103k Absatz 3 nicht mehr für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p bis 103y zur Verfügung;

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 103o – Absatz 3 – Buchstabe a – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Zahlungen je Hektar an Weinbauern, die ein Mitgliedstaat aus seinem nationalen Budget tätigt, sind von etwaigen Modulationssystemen zwischen Mitgliedstaaten ausgenommen.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [3]  ABl. C 35 vom 9.2.2012, S. 1.

BEGRÜNDUNG

Mit dem Vorschlag der Kommission soll Artikel 103o der GMO-Verordnung (1234/2007) geändert werden, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, den Weinbauern – als Bestandteil ihrer nationalen Programme für Weinbauern – eine entkoppelte Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung zu gewähren.

Neuerungen gegenüber den bestehenden Stützungsregelungen im Weinsektor

Auf der Grundlage der Bestimmungen der bestehenden GMO-Verordnung konnten die Mitgliedstaaten ihre Stützungsprogramme, was den für die Betriebsprämienregelung vorgesehenen Teil betrifft, einmal jährlich ändern (Stützungsprogramme haben eine Laufzeit von fünf Jahren). Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten Mittelübertragungen auf jährlicher Basis einleiten konnten und dass diejenigen unter ihnen – wie Spanien und Griechenland –, die diese Möglichkeit nur für einen Teil der ihnen zugewiesenen Mittel in Anspruch genommen haben, einmal jährlich beschließen konnten, diesen Teil zu erhöhen. Außerdem konnten die Mitgliedstaaten am Ende der fünfjährigen Laufzeit der Programme beschließen, die Mittelübertragungen aus dem Weinsektor auf die Betriebsprämienregelung einzustellen.

Nach dem Vorschlag der Kommission müssen die Mitgliedstaaten die Übertragung von Mitteln aus dem Weinsektor auf die Betriebsprämienregelung nun bis zum Ende dieses Jahres (1. Dezember 2012) einmalig und endgültig beschließen. Der Beschluss ist verbindlich. Die vorgeschlagene Änderung liegt darin begründet, dass Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung für einen unbestimmten Zeitraum gewährt werden und die im Rahmen der Betriebsprämienregelung bewilligten Mittel im Vorfeld bekannt sein müssen, um die Vorhersehbarkeit für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe zu gewährleisten. Noch wichtiger ist jedoch, dass der Vorschlag im Zusammenhang mit dem neuen GAP-Vorschlag für Direktzahlungen (Artikel 25) gesehen werden muss. Dieser sieht auf der einen Seite vor, dass Weinbauern für ihre Weingebiete Zahlungsansprüche erhalten – und dabei aber wie in der Vergangenheit berechtigt sind, Stützungsmaßnahmen aus den Weinbauprogrammen in Anspruch zu nehmen –, erlaubt es aber auf der anderen Seite nicht, dass aus dem Weinsektor übertragene Mittel ausschließlich Weinbauern zugewiesen werden, dies angesichts des Ziels einer linearen Angleichung des Wertes aller Ansprüche. Mit anderen Worten können die Mitgliedstaaten also auf diesen Vorschlag reagieren, indem sie bis zum 1. Dezember 2012 beschließen, die Unterstützung für Weinbauern dahingehend „anzupassen“, dass sie einen konkreten Betrag „X“ aus ihrem nationalen Weinbudget auf das Direktzahlungsbudget übertragen.

Im Rahmen der Diskussionen über den Vorschlag der Kommission wurden Bedenken dahingehend geäußert, dass eine grundlegende Entscheidung über die zukünftige Regelung für den Weinsektor bereits im Dezember dieses Jahres getroffen werden muss, obwohl die Auswirkungen der Reform der GAP (neues System der Direktzahlungen) wohl kaum absehbar sind.

Um eine verfrühte endgültige Entscheidung über die von nationalen Stützungsprogrammen im Weinsektor auf die Betriebsprämienregelung übertragenen Beträge zu vermeiden, wird in dem Berichtsentwurf ein möglicher Lösungsansatz vorgeschlagen.

Der Vorschlag besteht darin, die bestehende fünfjährige Maßnahme in eine einjährige Maßnahme umzuwandeln, die nur 2014 gilt, und die Möglichkeit einzuräumen, eine einmalige Mittelübertragung (endgültiger und verbindlicher Beschluss) ab 2015 vorzunehmen. Außerdem sieht er für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, Weinbaugebiete ab 2015 von den Gebieten, die für Direktzahlungen in Betracht kommen, auszunehmen.

Die einjährige Maßnahme hätte folgende Vorteile:

1. Es wäre während des Übergangsjahres in Bezug auf die bis 2013 gefassten Beschlüsse zu den Direktzahlungen eine gewisse Kontinuität gewährleistet.

2. Es könnte vermieden werden, dass die Mitgliedstaaten fünfjährige Programme planen, die mit dem Vorschlag der Kommission für ein neues System der direkten Unterstützung nicht vereinbar sind.

3. Der Zeitplan für einen endgültigen Beschluss zur Mittelübertragung könnte mit dem Zeitplan für die Reform verknüpft werden.

Die Beschlüsse für die einjährige Maßnahme müssten von den Mitgliedstaaten am 1. Dezember 2012 mitgeteilt werden, also genau zum selben Zeitpunkt, zu dem sie nach der derzeitigen Version des Artikels die fünfjährige Maßnahme bekannt geben.

Die Beschlüsse für die einmalige Mittelübertragung und eine Ausnahme der Weingebiete von Direktzahlungen müssen von den Mitgliedstaaten 2013 getroffen werden, also dann, wenn sie ebenfalls ihre Beschlüsse zur Flexibilität zwischen den GAP-Säulen und zur Einführung des Systems der direkten Unterstützung mitzuteilen haben (am 1. August 2013 gemäß dem Vorschlag).

- Während die einjährige Maßnahme noch immer die ausschließliche Gewährung von Zahlungsansprüchen an Weinbauern zur Folge hat, wird die einmalige endgültige Mittelübertragung dafür sorgen, dass Mittel vom Weinsektor auf die Direktzahlungsbudgets übertragen werden.

- Mitgliedstaaten, die die Übertragung von Mitteln für 2014 beschließen, haben immer noch die Möglichkeit, die endgültige einmalige Mittelübertragung für 2015 nicht vorzunehmen.

Abgesehen von der Frage der Unterstützung für den Weinsektor bekräftigt das Europäische Parlament seine ablehnende Haltung in Bezug auf die Abschaffung der Pflanzungsrechte in diesem Sektor.

STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE

Herrn

Paolo De Castro

Vorsitzender

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

BRÜSSEL

Betrifft:            Stellungnahme zur Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern (COM(2011)0631 – C7 0338/2011 – 2011/0285(COD))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

in Ihrem Schreiben vom 7. März 2012 baten Sie den Rechtsausschuss gemäß Artikel 37 der Geschäftsordnung um eine Stellungnahme zur Möglichkeit der Hinzunahme von Artikel 42 Absatz 1 AEUV zu Artikel 43 Absatz 2 als Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern.

Der Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern wurde von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 2 AEUV vorgelegt.

Hintergrund

I. Der Vorschlag

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. September 2007 sieht eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) vor und ermöglicht es den Mitgliedstaaten dadurch u. a., den Weinbauern eine entkoppelte Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung zu gewähren.

Die jetzt vorgeschlagene Änderung an dieser Verordnung betrifft diese Unterstützung für Weinbauern. Mit ihr wird die Unterstützungsmaßnahme zugunsten von Weinbauern endgültig auf die Betriebsprämienregelung übertragen (Artikel 103 Buchstabe o) der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates). Der Vorschlag sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bis zum 1. Dezember 2012 beschließen können, Weinbauern durch Gewährung einer entkoppelten Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung zu unterstützen.

II. Zur Diskussion stehende Rechtsgrundlagen

1. Rechtsgrundlage des Kommissionsvorschlags

Der Vorschlag gründet auf Artikel 43 Absatz 2 AEUV, der folgenden Wortlaut hat:

„Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nach Artikel 40 Absatz 1 sowie die anderen Bestimmungen fest, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik notwendig sind.“

2. Vorgeschlagene Änderung der Rechtsgrundlage

In Ihrem Ersuchen um eine Stellungnahme des Rechtsausschusses zur Rechtsgrundlage weisen Sie auf die Möglichkeit der Hinzunahme von Artikel 42 Absatz 1 AEUV hin. Dieser hat folgenden Wortlaut:

„Das Kapitel über die Wettbewerbsregeln findet auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 39 im Rahmen des Artikels 43 Absatz 2 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren bestimmt.“

III. Analyse

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs erhellen bezüglich der Wahl der Rechtsgrundlage gewisse Grundprinzipien. Erstens ist die Wahl der richtigen Rechtsgrundlage wegen der Folgen der Rechtsgrundlage für die materielle Zuständigkeit und das Verfahren von verfassungsrechtlicher Bedeutung[1]. Zweitens dürfen die Organe nach Artikel 13 Absatz 2 EUV nur nach Maßgabe der ihnen in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse handeln[2]. Drittens muss sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs „die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören“[3].

Artikel 43 Absatz 2 AEUV enthält die allgemeine Rechtsgrundlage für die gemeinsame Agrarpolitik, wonach das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nach Artikel 40 AEUV festlegen.

Gemäß Artikel 42 Absatz 1 AEUV wird vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Artikels 43 Absatz 2 bestimmt, inwieweit die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Anwendung finden.

Nach Artikel 180 der derzeit geltenden Verordnung finden die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag (mittlerweile Artikel 107, 108 und 109 AEUV), d. h. die Bestimmungen über staatliche Beihilfen, auf die Produktion der in Artikel 1 der Verordnung genannten Erzeugnisart und den Handel mit dieser Anwendung. Allerdings werden im selben Artikel 180 bestimmte Bestimmungen der Verordnung von der Anwendung auf die staatlichen Beihilfen ausgenommen, darunter Artikel 103 Buchstabe o) (der nach dem Ausnahmenkatalog zu „Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVb“ gehört).

Die jetzt vorgeschlagene Änderung an Artikel 103 Buchstabe o) betrifft die Begründung für die Ausnahme von den Bestimmungen über staatliche Beihilfen. Demnach sollte geklärt werden, inwieweit die Wettbewerbsregeln auf landwirtschaftliche Erzeugnisse Anwendung finden. Als Grundlage hierfür sollte auch Artikel 42 Absatz 1 AEUV dienen. Da sich Artikel 42 Absatz 1 auf Artikel 43 Absatz 2 als die allgemeine Rechtsgrundlage in diesem Zusammenhang bezieht, sollten beide Bestimmungen gemeinsam als Rechtsgrundlage dienen.

Der Juristische Dienst hat am 15.3.2012 vermerkt, dass Artikel 42 und 43 Absatz 2 AEUV als Rechtsgrundlage für den Vorschlag dienen sollten.

Der Ausschuss hat den genannten Gegenstand in seiner Sitzung vom 27. März 2012 geprüft. In dieser Sitzung wurde einstimmig beschlossen[4], als geeignete Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 42 Absatz 1 AEUV zu empfehlen.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus-Heiner Lehne

  • [1]  Gutachten 2/00, Protokoll von Cartagena, Slg. 2001, I-9713, Randnr. 5; Rechtssache C-370/07, Kommission/Rat, Slg. 2009, I-8917, Randnummern 46-49; Gutachten 1/08, Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen, Slg. 2009, I-11129, Randnr. 110.
  • [2]  Rechtssache C-403/05, Parlament/Kommission, Slg. 2007, I-9045, Randnr. 49 und die darin zitierte Rechtsprechung.
  • [3]  Siehe zuletzt Rechtssache C-411/06, Kommission gegen Parlament und Rat, Slg. 2009, I-7585.
  • [4]  Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Piotr Borys, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sajjad Karim, Klaus-Heiner Lehne, Eva Lichtenberger, Antonio Masip Hidalgo, Jiří Maštálka, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Dagmar Roth-Behrendt, Alexandra Thein, Francesco Enrico Speroni, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0631 – C7-0338/2011 – 2011/0285(COD)

Datum der Konsultation des EP

12.10.2011

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

25.10.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

25.10.2011

BUDG

25.10.2011

EMPL

25.10.2011

ENVI

25.10.2011

 

REGI

25.10.2011

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

 Datum des Beschlusses

DEVE

25.1.2012

BUDG

18.1.2012

EMPL

27.10.2011

ENVI

24.10.2011

 

REGI

25.1.2012

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

 Datum der Benennung

Herbert Dorfmann

26.9.2011

 

 

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage

 Datum der Stellungnahme JURI

JURI

27.3.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

29.2.2012

30.5.2012

 

 

Datum der Annahme

19.6.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

37

4

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Liam Aylward, José Bové, Luis Manuel Capoulas Santos, Vasilica Viorica Dăncilă, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Diane Dodds, Herbert Dorfmann, Hynek Fajmon, Iratxe García Pérez, Julie Girling, Béla Glattfelder, Sergio Gutiérrez Prieto, Martin Häusling, Esther Herranz García, Peter Jahr, Elisabeth Jeggle, Elisabeth Köstinger, George Lyon, Gabriel Mato Adrover, Mairead McGuinness, Mariya Nedelcheva, Rareş-Lucian Niculescu, Wojciech Michał Olejniczak, Georgios Papastamkos, Marit Paulsen, Britta Reimers, Ulrike Rodust, Alfreds Rubiks, Giancarlo Scottà, Czesław Adam Siekierski, Alyn Smith, Janusz Wojciechowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Luís Paulo Alves, Salvatore Caronna, María Auxiliadora Correa Zamora, Spyros Danellis, Jill Evans, Sylvie Goulard, Christa Klaß, Giovanni La Via, Anthea McIntyre, Petri Sarvamaa, Milan Zver

Datum der Einreichung

25.6.2012