BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates im Sinne der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben
25.6.2012 - (COM(2011)0598 – C7‑0305/2012 – 2011/0260(COD)) - ***I
Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: David Martin
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates im Sinne der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben
(COM(2011)0598 – C7‑0305/2012 – 2011/0260(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0598),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0305/2012),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0207/2012),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(5) Um sicherzustellen, dass Partnerländer schnell wieder in Anhang I der besagten Verordnung aufgenommen werden können, sobald sie die erforderlichen Schritte im Hinblick auf eine Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen ergreifen, sollte die Europäische Kommission bis zu deren Inkrafttreten ermächtigt werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, mit denen die aufgrund der vorliegenden Verordnung aus Anhang I gestrichenen Länder wieder aufgenommen werden. Wichtig ist dabei insbesondere, dass die Europäische Kommission während der Vorarbeiten, unter anderem auf Sachverständigenebene, angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Europäische Kommission gewährleisten, dass sachdienliche Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden – |
(5) Um sicherzustellen, dass Partnerländer schnell wieder in Anhang I der besagten Verordnung aufgenommen werden können, sobald sie die erforderlichen Schritte im Hinblick auf eine Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen ergreifen, sollte die Europäische Kommission bis zu deren Inkrafttreten ermächtigt werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, mit denen die aufgrund der vorliegenden Verordnung aus Anhang I gestrichenen Länder wieder aufgenommen werden. Wichtig ist dabei insbesondere, dass die Kommission während der Vorarbeiten, unter anderem auf Sachverständigenebene, angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass sachdienliche Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. Die Kommission sollte für eine umfassende Unterrichtung und Dokumentation über ihre Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen ihrer Arbeiten zur Vorbereitung und Umsetzung delegierter Rechtsakte sorgen. Die Kommission sollte Sachverständige des Parlaments einladen, an diesen Sitzungen teilzunehmen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 Artikel 2b – Absatz 2 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 Artikel 2b – Absatz 5 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. | ||||||||||||||||||
Sie gilt ab dem 1. Januar 2014. |
Sie gilt ab dem 1. Januar 2016. | ||||||||||||||||||
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. |
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Es ist erforderlich, mehr Zeit für die weiteren Verhandlungen zur Erzielung einer Einigung über die umfassenden WPA vorzusehen, um die Gefahr abzuwenden, dass einige AKP-Staaten, die weiterhin einen großen Entwicklungsbedarf haben und in denen noch immer eine beträchtliche Armut herrscht, einen erheblich verringerten Marktzugang zur EU haben würden. |
BEGRÜNDUNG
Das Abkommen von Cotonou sieht den Abschluss von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen Mitgliedern der Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor. Die Durchführungsbestimmungen, die seit dem 1. Januar 2008 für Waren gelten, die aus den in Rede stehenden Staaten stammen, sind in der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates, in der so genannten Marktzugangsverordnung, festgelegt. Diese Verordnung enthält Vorschriften zur EU-Einfuhrregelung für die 36 AKP-Staaten, die 2007 Wirtschaftspartnerschaftsabkommen paraphiert haben. Es handelte sich um eine Übergangslösung für diejenigen Staaten, die diese WPA noch nicht anwenden konnten, weil sie noch ratifiziert werden mussten. Mit dieser Verordnung wurde im Wesentlichen ein zollfreier Zugang einseitig vorweggenommen, den die EU in diesen Abkommen angeboten hat.
Einige Staaten haben weder die erforderlichen Schritte für die Ratifizierung eines WPA unternommen noch umfassende regionale Verhandlungen abgeschlossen. Die Kommission schlägt daher vor, dass diejenigen Staaten, die ihr Abkommen nicht unterzeichnet oder nicht ratifiziert haben, ab 1. Januar 2014 von der Liste der begünstigen Staaten gestrichen werden sollten.
Die 17 Staaten, die bislang ihren Ratifizierungsprozess nicht vorangetrieben haben, fallen in verschiedene Kategorien, und die praktischen Konsequenzen unter den derzeitigen Bedingungen dieses Vorschlags würden von ihrem Status und dem endgültigen Abkommen, welches im Zuge der Überprüfung des Allgemeinen Präferenzsystems (ASP) vereinbart wird, abhängen:
· Burundi, die Komoren, Haiti, Lesotho, Mosambik, Ruanda, Sambia, Tansania und Uganda sind am wenigsten entwickelte Länder (LDC), die weiterhin von einem zollfreien und quotenfreien Zugang im Rahmen der Regelung der EU „Alles-außer-Waffen“ profitieren würden und daher nicht betroffen wären;
· Côte d’Ivoire, Fidschi, Ghana, Kamerun, Kenia und Swasiland würden wieder unter das Allgemeine Präferenzsystem (APS) der EU fallen, das niedrigere Zölle im Vergleich zum Meistbegünstigungssatz vorsieht, die jedoch nicht so günstig sind wie ein zoll- und quotenfreier Zugang, was zu höheren Zöllen auf die meisten wichtigen Ausfuhren führt;
· Botswana und Namibia, die als Länder mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie) eingestuft werden, würden nach dem Vorschlag für das APS wieder dem Mindestbegünstigungssatz zugeordnet, der für die meisten Länder gilt (darunter beispielsweise für die Vereinigten Staaten von Amerika und für Japan).
Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass die derzeitige Lage nicht mit den WTO-Regeln vereinbar ist und dass es auch eine Frage der Fairness sowohl gegenüber Ländern, die ihren Verpflichtungen nachgekommen sind und ihre Abkommen ratifiziert haben, als auch gegenüber den Entwicklungsländern, die keine AKP-Partner sind, ist. Die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates ist Teil eines zweigleisigen Ansatzes, zu dem auch die Intensivierung der laufenden Verhandlungen über die WPA gehört, der mit dem Ziel verfolgt wird, vollwertige regionale Abkommen abzuschließen. De facto ist der Hauptgedanke hinter dem Vorschlag wahrscheinlich der, den Druck zu verstärken und dadurch die Verhandlungen voranzutreiben.
Der Berichterstatter ist jedoch nicht davon überzeugt, dass die einseitige Festlegung einer so kurzen Frist die beste Vorgehensweise ist, um die gewünschten Ergebnisse zu erzielen. Es gibt in der Tat gute Gründe dafür, dass die 2007 vereinbarten Abkommen nicht umgesetzt und die umfassenden regionalen Abkommen nicht geschlossen wurden. Einige der 2007 geschlossenen Abkommen wurden mit einzelnen Ländern vereinbart und nicht mit den gesamten Regionen, die die Verhandlungen fortgesetzt haben. Allerdings könnte ein Beschluss dieser einzelnen Länder, die WPA innerhalb einer Region umzusetzen, schwerwiegende negative Auswirkungen auf den regionalen Integrationsprozess haben. Die Ziele der WPA, die das Europäische Parlament unterstützt, bestehen darin, dass die Abkommen zur Vertiefung des regionalen Integrationsprozesses sowie zur Förderung des Wirtschaftswachstums und zur Entwicklung aller betreffenden Länder und Regionen beitragen sollten. Teilabkommen könnten die gegenteilige Wirkung haben.
Durch den WPA-Prozess sollte ein stabiler und verbesserter Marktzugang für AKP-Ausfuhren geschaffen werden. Würde diese Änderung jedoch angenommen, könnten einige AKP-Staaten, die weiterhin einen großen Entwicklungsbedarf haben und in denen noch immer eine beträchtliche Armut herrscht, in Wirklichkeit einen erheblich verringerten Marktzugang zur EU haben (und in manchen Fällen werden sie kein alternatives Präferenzsystem haben, auf das sie zurückfallen können, insbesondere wenn der Vorschlag für eine Überarbeitung des APS angenommen wird). Um Zeit für die Anpassung vorzusehen und die möglichen negativen Auswirkungen zu begrenzen, insbesondere für diejenigen Länder, deren Marktzugang sich verringert, ist es erforderlich, den Zeitplan so anzupassen, dass es eine Übergangszeit zwischen dem Inkrafttreten des neuen APS und dem Inkrafttreten dieser geänderten Verordnung gibt.
Bilaterale und multilaterale Handelsverhandlungen sind ihrem Wesen nach komplex und können sehr oft nicht in einem streng festgelegten Zeitrahmen abgeschlossen werden. Die WTO kann dies angesichts des derzeitigen Stillstands der Doha-Verhandlungsrunde über Entwicklungsfragen sehr gut nachvollziehen. Einseitig Druck auszuüben, um die Verhandlungen innerhalb eines genannten kurzen Zeitraums abzuschließen, unabhängig davon, ob die strittigen Bestimmungen geklärt wurden oder nicht, ist kein sehr gutes Vorgehen, um ein Klima für den Abschluss von Verhandlungen zu erzeugen, bei denen die Interessen und Belange von beiden Parteien berücksichtigt werden. Nichtsdestoweniger ist es gleichermaßen wichtig, dass die WTO-Regeln eingehalten werden, und die in Rede stehende Verordnung war in der Tat als eine Übergangslösung vorgesehen. Es ist keine haltbare Situation, dass die Präferenzen für Länder aufrechterhalten werden, die die Kriterien nicht erfüllen, aber der vorgeschlagene Zeitrahmen ist nicht realistisch und viel zu kurz, um die laufenden Verhandlungen erfolgreich abzuschließen. Damit die Abkommen bis 1. Januar 2014 ratifiziert sind, müssten die Verhandlungen bis etwa Juni 2012 abgeschlossen sein. Aufgrund der Bedeutung und der Tragweite der noch ausstehenden Fragen ist dies nicht möglich. Der Berichterstatter schlägt daher vor, den Zeitrahmen so auszudehnen, dass die Änderung stattdessen erst ab dem 1. Januar 2016 in Kraft träte.
Der Vorschlag beinhaltet auch Änderungen zur Anpassung der Beschlussfassungsverfahren an die des Vertrags von Lissabon. Daher wird vorgeschlagen, die Kommission zu ermächtigen, zur Änderung des Anhangs I im Hinblick auf die Wiederaufnahme dieser Länder, die die erforderlichen Schritte für die Ratifizierung eines WPA ergreifen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Die vom Berichterstatter vorgeschlagenen Änderungen stützen sich weitgehend auf Standpunkte, die in den horizontalen Verordnungen vertreten werden, den so genannten Omnibussen.
STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (5.6.2012)
für den Ausschuss für internationalen Handel
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates im Sinne der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben
(COM(2011)0598 – C7‑0305/2011 – 2011/0260(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Gabriele Zimmer
KURZE BEGRÜNDUNG
Der Entwicklungsausschuss bedauert es, dass die EU einseitig beschlossen hat, für die Verhandlungen, die von den betreffenden Regionen in gutem Glauben geführt werden, trotz der jüngst erzielten Fortschritte eine Frist zu setzen. Die Hauptsorge des Entwicklungsausschusses dabei ist, dass durch die vorgeschlagene Änderung der Verordnung Druck auf die Regierungen der betreffenden AKP-Staaten ausgeübt werden könnte, ihre jeweiligen Wirtschaftspartnerabkommen (WPA) innerhalb der festgelegten Frist zu unterzeichnen und zu ratifizieren, unabhängig davon, ob die strittigen Fragen gelöst worden sind oder nicht.
Der Entwicklungsausschuss betont, dass der Abschluss der Verhandlungen inhalts- und nicht fristbezogen erfolgen muss und dass dabei die Interessen und Anliegen beider Seiten zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grund sollte die EU in den Verhandlungen die notwendige Flexibilität zeigen und dem unterschiedlichen Entwicklungsstand der einzelnen AKP-Staaten Rechnung tragen. Da das Hauptziel in der Einhaltung der WTO-Regeln besteht, sollte die EU den AKP-Staaten keine Verpflichtungen aufdrängen, die über die der WTO-Übereinkommen hinausgehen.
Der Entwicklungsausschuss möchte mit Nachdruck darauf hinweisen, dass, falls die Kommission an dem Vorschlag festhalten sollte, eine Reihe von AKP-Staaten ihren zoll- und kontingentfreien Zugang zum EU-Markt verlieren könnte, was sich zum Nachteil der etablierten Exporteure auswirken könnte. Außerdem schränkt der Druck auf Staaten, ein Handelsabkommen mit bestimmten nicht hinnehmbaren Bestimmungen zu unterzeichnen, nicht nur ihren wirtschaftspolitischen Gestaltungsspielraum auf nationaler Ebene ein, sondern könnte zudem auch ihren aufstrebenden Wirtschaftssektoren Schaden zufügen. Dies widerspricht auch dem Ziel der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung, wie es in Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgeschrieben ist, und würde sich nachteilig auf die Beziehungen zwischen der EU und den betreffenden Staaten auswirken.
Darüber hinaus könnte der Beschluss noch weitere Auswirkungen dergestalt haben, dass Investitionen von AKP-Staaten, die über keinen uneingeschränkten Zugang zum EU-Markt verfügen, auf AKP-Staaten mit einem solchen Zugang verlagert würden, was den gegenwärtigen Bemühungen um die Herbeiführung einer regionalen Integration zuwiderliefe. Aus diesen Gründen sollte die EU die EG-Verordnung Nr. 1528 aufrechterhalten.
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Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, die Ablehnung des Vorschlags der Kommission vorzuschlagen.
VERFAHREN
Titel |
Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates im Sinne der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0598 – C7-0305/2011 – 2011/0260(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 12.10.2011 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 12.10.2011 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Gabriele Zimmer 11.10.2011 |
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Prüfung im Ausschuss |
23.4.2012 |
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Datum der Annahme |
4.6.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
13 8 4 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Thijs Berman, Ricardo Cortés Lastra, Corina Creţu, Véronique De Keyser, Nirj Deva, Leonidas Donskis, Charles Goerens, Eva Joly, Filip Kaczmarek, Gay Mitchell, Norbert Neuser, Birgit Schnieber-Jastram, Michèle Striffler, Alf Svensson, Keith Taylor, Ivo Vajgl, Iva Zanicchi |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Emer Costello, Enrique Guerrero Salom, Fiona Hall, Edvard Kožušník, Judith Sargentini, Horst Schnellhardt, Patrizia Toia |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Marisa Matias |
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VERFAHREN
Titel |
Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates im Sinne der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0598 – C7-0305/2011 – 2011/0260(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
30.9.2011 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 12.10.2011 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 12.10.2011 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
David Martin 11.10.2011 |
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Prüfung im Ausschuss |
25.1.2012 |
25.4.2012 |
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Datum der Annahme |
21.6.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
25 2 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
William (The Earl of) Dartmouth, Laima Liucija Andrikienė, John Attard-Montalto, Maria Badia i Cutchet, Daniel Caspary, María Auxiliadora Correa Zamora, Marielle de Sarnez, Yannick Jadot, Metin Kazak, Franziska Keller, Bernd Lange, David Martin, Paul Murphy, Cristiana Muscardini, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Niccolò Rinaldi, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Gianluca Susta, Iuliu Winkler, Paweł Zalewski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Amelia Andersdotter, George Sabin Cutaş, Albert Deß, Salvatore Iacolino, Syed Kamall, Maria Eleni Koppa, Elisabeth Köstinger, Marietje Schaake, Konrad Szymański |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Françoise Castex, Marielle Gallo |
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Datum der Einreichung |
25.6.2012 |
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