BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur
27.6.2012 - (COM(2011)0416 – C7‑0197/2011 – 2011/0194(COD)) - ***I
Fischereiausschuss
Berichterstatter: Struan Stevenson
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur
(COM(2011)0416 – C7‑0197/2011 – 2011/0194(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0416),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 42 und 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0197/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012[1],
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. Mai 2012[2],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0217/2012),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Fischerei spielt für die Wirtschaft der Küstenregionen der Europäischen Union, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage, eine besonders wichtige Rolle. Da die Fischer in diesen Regionen damit ihren Lebensunterhalt verdienen, sollten die Stabilität des Marktes und eine bessere Abstimmung zwischen Angebot und Nachfrage gefördert werden. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Bei der Durchführung der Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation muss den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union und insbesondere den Regeln der Welthandelsorganisation Rechnung getragen werden. |
(3) Bei der Durchführung der Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation muss den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union und insbesondere den Regeln der Welthandelsorganisation Rechnung getragen werden. Es muss jedoch betont werden, dass Fisch und Schalentiere ein Gemeingut sind, und dass die Fischerei daher kein Gewerbe wie jedes andere ist. Sie sollte insbesondere - unabhängig von den Erfordernissen des Marktes - durch Maßnahmen geregelt werden, die bestimmten, auf die Umwelt und die Ökosysteme bezogenen Kriterien genügen. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Da die derzeit geltenden Handelsbestimmungen der WTO zufriedenstellend funktionieren, sollten alle etwaigen neuen Vorschläge darauf gerichtet sein, soweit wie möglich den „Status quo“ beizubehalten. Die Kommission sollte jedoch sicherstellen, dass Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die aus Drittstaaten eingeführt werden, voll und ganz den nachhaltigen Fangpraktiken und Bestimmungen des EU-Rechts entsprechen, um zu gewährleisten, dass EU-Erzeugnisse und Einfuhrerzeugnisse auf der Grundlage gleicher Wettbewerbsbedingungen miteinander konkurrieren. |
Begründung | |
Hinweis auf den fehlenden Teil über den internationalen Handel, für den die Kommission einen gesonderten Legislativvorschlag vorlegen will. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Da Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in erheblichem Umfang aus Drittländern eingeführt werden und die eingeführten Erzeugnisse einen bedeutenden Anteil am Gesamtverbrauch der Union haben, muss sich die gemeinsame Marktorganisation unbedingt in den Rahmen einer Handels- und Zollpolitik einfügen, die die Regulierung der Einfuhren und die Eindämmung ihrer Auswirkungen auf die von den EU-Erzeugern erzielten Erstverkaufspreise und auf die Rentabilität der Tätigkeit dieser Erzeuger zum Ziel hat. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5b) Zwischen der gemeinsamen Fischereipolitik und der gemeinsamen Handelspolitik muss ein höchstmöglicher Grad an Kohärenz hergestellt werden, und die gemeinsame Handelspolitik muss sowohl bei den multilateralen Verhandlungen im Rahmen der WTO als auch im Rahmen der bilateralen oder regionalen Handelsabkommen systematisch dazu genutzt werden, die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik zu unterstützen. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5c) Alle nationalen Behörden, die für die Zoll- und Hygienekontrollen bei den in die Union eingeführten Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zuständig sind, sollten über die personelle Ausstattung, die Finanzmittel und die Instrumente verfügen, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Damit die Gemeinsame Marktorganisation erfolgreich sein kann, müssen die Verbraucher durch Marketing- und Aufklärungskampagnen über den Wert einer Ernährung mit Fisch und die große Vielfalt der verfügbaren Arten informiert und auf die Notwendigkeit aufmerksam gemacht werden, die Angaben auf den einschlägigen Kennzeichnungen und Etikettierungen zu verstehen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Erzeugerorganisationen sind die wichtigsten Akteure bei einer ordnungsgemäßen Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und der gemeinsamen Marktorganisation. Eine Festigung ihrer Ziele ist daher geboten, um zu gewährleisten, dass ihre Mitglieder die Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten in nachhaltiger Weise ausüben, das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbessern und wirtschaftliche Daten zur Aquakultur sammeln. Bei der Verwirklichung dieser Ziele müssen die Erzeugerorganisationen den unterschiedlichen Bedingungen der Fischerei und der Aquakultur in der Europäischen Union und vor allem den Besonderheiten der Kleinfischerei Rechnung tragen. |
(7) Die Erzeugerorganisationen sind die wichtigsten Akteure bei einer ordnungsgemäßen Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und der gemeinsamen Marktorganisation. Eine Festigung ihrer Ziele und Bereitstellung der notwendigen finanziellen Unterstützung ist daher geboten, um es ihnen zu ermöglichen, eine wichtigere Rolle bei der laufenden Lenkung der Fischerei zu übernehmen und dabei in einem durch die Ziele der GFP vorgegebenen Rahmen tätig zu werden. Weiter muss gewährleistet werden, dass ihre Mitglieder die Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten in nachhaltiger Weise ausüben, das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbessern, höhere Einkommen erzielen und Daten zur Aquakultur sammeln. Bei der Verwirklichung dieser Ziele müssen die Erzeugerorganisationen den unterschiedlichen Bedingungen der Fischerei und der Aquakultur in der Europäischen Union, besonders im Hinblick auf die Regionen in äußerster Randlage, und vor allem den Besonderheiten der Kleinfischerei und der extensiven Aquakultur Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten und Körperschaften auf regionaler Ebene sollten Verantwortung für die Umsetzung dieser Ziele übernehmen können und dabei hinsichtlich der Lenkung eng mit den Erzeugerorganisationen zusammenarbeiten, was gegebenenfalls die Zuteilung von Quoten und die Steuerung des Fischereiaufwands entsprechend den Bedürfnissen der jeweiligen Fischereiindustrie einschließen sollte.
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Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Um die Wettbewerbsfähigkeit und Lebensfähigkeit der Erzeugerorganisationen zu stärken, sollten für ihre Gründung geeignete Kriterien eindeutig festgelegt werden, besonders hinsichtlich der Mindestzahl ihrer Mitglieder und ihrer offiziellen Anerkennung. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Die Anlandung sämtlicher Beifänge und die Unterbindung von Rückwürfen sind zwei der Ziele der derzeitigen Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik. Um diese Ziele zu erreichen, sollte die Verwendung selektiver Fanggeräte verstärkt werden, damit Fänge von Exemplaren, die den Mindestgrößenkriterien nicht entsprechen, vermieden werden. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) In Anbetracht der Abgelegenheit und Abgeschiedenheit der Gebiete in äußerster Randlage kann gemäß Artikel 349 des Vertrags die Erstellung eines besonderen Aktionsplans in Erwägung gezogen werden, um den Besonderheiten dieser Regionen Rechnung zu tragen. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11b) Die Kommission ergreift Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung von Frauen an den Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Die Erzeugerorganisationen könnten einen Kollektivfonds zur Finanzierung der Produktions- und Vermarktungspläne und des Lagerhaltungsmechanismus einrichten. |
(12) Die Erzeugerorganisationen sollten im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zur Finanzierung der Produktions- und Vermarktungspläne und des Lagerhaltungsmechanismus erhalten. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Da es sich bei den Fischbeständen um gemeinsame Ressourcen handelt, kann eine nachhaltige und effiziente Bewirtschaftung in bestimmten Fällen leichter durch Organisationen erreicht werden, deren Mitglieder aus verschiedenen Mitgliedstaaten kommen. Daher ist auch die Möglichkeit vorzusehen, länderübergreifende Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zu errichten, für die aber die Wettbewerbsregeln dieser Verordnung gelten. |
(14) Da es sich bei den Fischbeständen um gemeinsame Ressourcen handelt, kann eine nachhaltige und effiziente Bewirtschaftung in bestimmten Fällen leichter durch Organisationen erreicht werden, deren Mitglieder aus verschiedenen Mitgliedstaaten und verschiedenen Regionen kommen. Daher ist es auch notwendig, die Möglichkeit zu fördern, regionenübergreifende – gegebenenfalls auf der Grundlage der biogeografischen Regionen – und länderübergreifende Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zu errichten, die als Partnerschaften mit dem Ziel fungieren sollten, für alle an der Fischerei Beteiligten gemeinsame und verbindliche Regeln aufzustellen und gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen. Bei der Errichtung solcher Organisationen muss sichergestellt werden, dass für sie die Wettbewerbsregeln dieser Verordnung gelten und der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, die Verbindung zwischen den einzelnen Küstengemeinden und den Fischereien und Gewässern zu bewahren, die sie traditionell befischen. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Die immer größere Ausweitung des Angebots an Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen erfordert ein Minimum an obligatorischen Informationen für die Verbraucher über die Hauptmerkmale der Erzeugnisse. Zur Förderung der Differenzierung zwischen den Erzeugnissen müssen auch zusätzliche Informationen berücksichtigt werden, die auf freiwilliger Basis bereitgestellt werden. |
(16) Den Verbrauchern müssen klare und verständliche Informationen unter anderem über die Herkunft, die Methode und den Zeitpunkt der Erzeugung der Erzeugnisse zur Verfügung gestellt werden, um es ihnen zu ermöglichen, eine sachkundige Wahl zu treffen. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16a) Ein Umweltgütesiegel für Fischereierzeugnisse, die sowohl aus der Union als auch aus Drittländern stammen, bietet die Möglichkeit, eindeutige Informationen über die ökologische Nachhaltigkeit der Fischereierzeugnisse zur Verfügung zu stellen. Deshalb sollte die Kommission die Möglichkeit prüfen, Mindestkriterien für die Entwicklung eines unionsweiten Umweltgütesiegels für Fischereierzeugnisse zu entwickeln und festzulegen. |
Begründung | |
Die Kommission könnte MSC und ASC oder ähnliche Organisationen mit dem Auditing von Fischereiindustrien zur Verleihung eines Umweltgütezeichens betrauen, wobei die gleichen von der EU festgelegten Standards für Industrien innerhalb und außerhalb der EU angewandt würden, damit die vom Fischereisektor angestrebten gleichen Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. | |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16b) Zum Schutz der europäischen Verbraucher sollten die Behörden der Mitgliedstaaten, die zuständig sind für die Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen, umfassenden Gebrauch von den verfügbaren Techniken machen, einschließlich DNA-Tests, um die Betreiber davon abzuhalten, falsche Angaben über ihre Fänge zu machen. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16c) Da die Verbraucher bei der Auswahl von auf dem Markt angebotenen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen den Kriterien Herkunft und Ursprung im weitesten Sinne große Bedeutung beimessen, sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass die entsprechenden Informationen für die Verbraucher möglichst verlässlich, klar und vollständig sind. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16d) Im Interesse der Kohärenz zwischen der gemeinsamen Fischereipolitik – insbesondere hinsichtlich der Marktorganisation und der Information der Verbraucher – und der gemeinsamen Handelspolitik sollten die Definitionen des zollrechtlichen präferenziellen Ursprungs von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen nicht zu weit gefasst und keine Abweichungen von allgemein gültigen Definitionen vorgenommen werden, die zu Lasten der Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse gehen und Verwirrung hinsichtlich der Ortes und der tatsächlichen Art ihrer Gewinnung stiften. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17a) Es muss dafür gesorgt werden, dass eingeführte Erzeugnisse, die auf den Unionsmarkt gelangen, denselben Anforderungen und Vermarktungsnormen genügen, wie sie für die Erzeuger aus der Union gelten. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Es ist angezeigt, Wettbewerbsregeln für die Erzeugung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen festzulegen und dabei den besonderen Merkmalen des Fischerei- und des Aquakultursektors Rechnung zu tragen, einschließlich der Fragmentierung des Sektors, der Tatsache, dass Fisch eine gemeinsame Ressource ist, sowie der großen Zahl von Einfuhren. Zur Vereinfachung sollten die betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen in die vorliegende Verordnung übernommen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 sollte daher nicht länger für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gelten. |
(18) Es ist angezeigt, Wettbewerbsregeln für die Erzeugung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen festzulegen und dabei den besonderen Merkmalen des Fischerei- und des Aquakultursektors Rechnung zu tragen, einschließlich der Fragmentierung des Sektors, der Tatsache, dass Fisch eine gemeinsame Ressource ist, sowie der großen Zahl von Einfuhren, für die dieselben Regeln wie für die Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur der Union gelten müssen. Zur Vereinfachung sollten die betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen in die vorliegende Verordnung übernommen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 sollte daher nicht länger für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gelten. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Damit es möglich ist, die Bedingungen und Auflagen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen zu ergänzen oder zu ändern, den Inhalt der Produktions- und Vermarktungspläne zu ergänzen oder zu ändern, die gemeinsamen Vermarktungsnormen festzulegen und zu ändern, die obligatorischen Informationen zu ergänzen oder zu ändern und Mindestkriterien für Informationen festzulegen, die die Marktteilnehmer den Verbrauchern auf freiwilliger Basis erteilen, sollte der Kommission im Hinblick auf die Artikel 24, 33, 41 und 46 die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. |
(20) Damit es möglich ist, Normen hinsichtlich der internen Funktionsweise der Erzeugerorganisationen festzulegen, sollte der Kommission im Hinblick auf Artikel 24 die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. |
Begründung | |
Mit Ausnahme der Entscheidung über die Festlegung von Normen hinsichtlich der internen Funktionsweise der Erzeugerorganisationen sollten alle Entscheidungen im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens getroffen werden. | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ea) externe Dimension. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die gemeinsame Marktorganisation gilt für die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur in Anhang I dieser Verordnung, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden. |
Die gemeinsame Marktorganisation gilt für die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur in Anhang I dieser Verordnung, die in der Europäischen Union produziert oder in Verkehr gebracht werden. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die gemeinsame Marktorganisation trägt zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 2 und 3 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik bei. |
Die gemeinsame Marktorganisation trägt zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik bei, und insbesondere zur Schaffung von Marktanreizen für die Förderung nachhaltigerer Produktionsmethoden, zur Verbesserung der Marktposition von EU-Erzeugnissen, zur Ausarbeitung von Produktionsstrategien, die die Anpassung an strukturelle Marktveränderungen und kurzfristige Marktschwankungen ermöglichen, und zur Verbesserung des Marktpotenzials von EU-Erzeugnissen. |
Begründung | |
Artikel 2 und 3 des Vorschlags für eine neue Rahmenverordnung über die GFP sind nicht verständlich verfasst; angesichts der Bedeutung der EU in den Bereichen Erzeugung und Import ist ein weiter gefasster Bezug auf die Übereinstimmung zwischen der GMO und der gesamten GFP angemessen, d. h. ein geänderter Text auf der Grundlage der Ziele der GMO, welche die Kommission selbst in ihrer Begründung anführt. | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der gemeinsamen Marktorganisation liegen die Grundsätze guter Entscheidungsfindung gemäß Artikel 4 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik zugrunde. |
Der gemeinsamen Marktorganisation liegen die Grundsätze guter Entscheidungsfindung zugrunde; dies wird durch eine klare Festlegung der Zuständigkeiten auf Unions- sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, eine langfristige Perspektive, die umfassende Beteiligung der Marktteilnehmer, die Verantwortlichkeit des Flaggenstaats sowie die Kohärenz mit der integrierten Meerespolitik, der Handelspolitik und den weiteren Politikbereichen der Union erreicht. |
Begründung | |
Artikel 4 des Vorschlags für eine Rahmenverordnung enthält einen Verweis, der für die GMO nicht relevant ist, während beispielsweise kein Verweis auf die Handelspolitik, die hier von entscheidender Bedeutung ist, erfolgt. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, weshalb die Grundsätze guter Entscheidungsfindung im Text der GMO-Verordnung nicht ausführlich dargelegt werden sollten. | |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: |
Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik sowie die in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission genannten Begriffsbestimmungen. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) „unerwünschte Fänge“ sind Fänge, die in der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik als solche definiert sind; |
Begründung | |
Diese Begriffsbestimmung sollte hinzugefügt werden, da in Artikel 7 und 8 auf unerwünschte Fänge verwiesen wird. Ferner ist es wichtig, dass der Begriff „unerwünschte Fänge“ voll und ganz im Einklang mit den diesbezüglichen Überlegungen in der künftigen Rahmenverordnung steht. | |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Bei der Gründung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse sollte der besonderen Lage der Erzeuger der kleinen Küstenfischerei und der handwerklichen Fischerei Rechnung getragen werden; insbesondere sollten diese Erzeuger beim Zugang zu Beihilfen für die Gründung von Erzeugerorganisationen in den Genuss einer positiven Diskriminierung kommen. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Förderung der Rentabilität der Fangtätigkeiten ihrer Mitglieder unter strenger Beachtung der Bestimmungen über die Bestandserhaltung im Rahmen der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik und der Umweltvorschriften; |
(a) Förderung der Rentabilität und Nachhaltigkeit der Fangtätigkeiten ihrer Mitglieder unter strenger Beachtung der Bestimmungen über die Bestandserhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung im Rahmen der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik und der Umweltvorschriften; |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
. |
(aa) Planung der Erzeugung ihrer Mitglieder und Beratung der Mitgliedstaaten und regionalen Körperschaften in Fragen des Fischereimanagements sowie Austausch bewährter Praktiken, die von den Fischereifahrzeugen der Union entwickelt wurden; |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Buchstabe a b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ab) Beitrag zur Nahrungsmittelversorgung und zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in den Küstenregionen und ländlichen Gebieten, einschließlich Programmen für Weiterbildung und Zusammenarbeit, mit denen der Eintritt junger Menschen in die Branche gefördert und eine angemessene Lebenshaltung für die im Fischereisektor Beschäftigten sichergestellt wird; |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Umgang mit unerwünschten Fängen kommerziell genutzter Bestände; |
(b) Vermeidung, Minimierung und optimale Nutzung von unerwünschten Fängen kommerziell genutzter Bestände, ohne einen bedeutenden Markt für solche Fänge zu schaffen; |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ba) Beitrag zur Unterbindung von IUU-Fangpraktiken durch Anwendung der gegebenenfalls notwendigen internen Kontrollen gegenüber ihren Mitgliedern; |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(bb) Verringerung der Umweltauswirkungen der Fischerei, auch durch Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte, zur Überwachung des Fischereiaufwands und zur Vermeidung unerwünschter und nicht genehmigter Fänge; |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(bc) Verwaltung des Rechts auf Zugang zu den Ressourcen, das ihren Mitgliedern gemäß Kapitel IV der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik eingeräumt wurde; |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Verbesserung der Rentabilität der Erzeugerbetriebe. |
(e) Verbesserung der Rentabilität der Erzeugerbetriebe und des Einkommens der in der Fischerei Beschäftigten. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ea) Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen und Verbesserung des Zugangs der Verbraucher zu verständlichen und umfassenden Informationen, um das Wissen über den Erhaltungszustand der Meeresökosysteme und Fischereiressourcen zu verbessern, und Aufklärung der Verbraucher über die große Vielfalt der Arten, die zum Verbrauch zur Verfügung stehen; |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7 a |
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(eb) Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien, um eine besseres Vermarktung und höhere Preise für Fischereierzeugnisse zu gewährleisten; |
Begründung | |
Die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien ist wünschenswert, um die Erzeugerorganisationen in die Lage zu versetzen, einen EU-weiten Markt für den Vertrieb ihrer Erzeugnisse zu nutzen und somit höchstmögliche Preise zu erzielen und im Wettbewerb gegen große Supermarktketten zu bestehen, die massive Kaufkraft haben. | |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Maßnahmen der Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse |
Von den Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse durchzuführende Maßnahmen |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse können folgende Aufgaben wahrnehmen, um die Ziele gemäß Artikel 7 zu verwirklichen: |
Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse nehmen unter anderem folgende Aufgaben wahr, um die Ziele gemäß Artikel 7 zu verwirklichen: |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Steuerung der Fangtätigkeiten ihrer Mitglieder; |
(a) Steuerung und Verwaltung der Fangtätigkeiten ihrer Mitglieder, einschließlich Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fangtätigkeit; Beratung der Mitgliedstaaten und regionalen Körperschaften in Zusammenhang mit den Plänen für die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, die voll und ganz mit solchen Maßnahmen in Einklang steht und damit für jeden Mitgliedstaat die relative Stabilität der Fangtätigkeiten gewährleistet; |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) optimale Nutzung unerwünschter Fänge kommerziell genutzter Bestände, und zwar durch: |
(b) optimale Nutzung unerwünschter Fänge kommerziell genutzter Bestände und Unterstützung ihrer Mitglieder bei der Vermeidung und Minimierung solcher Fänge. |
Absatz angelandeter Erzeugnisse, die den Mindestvermarktungsgrößen gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a nicht entsprechen, zu anderen Verwendungszwecken als zum Verzehr; |
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Inverkehrbringen angelandeter Erzeugnisse, die den Mindestvermarktungsgrößen gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a entsprechen; |
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unentgeltliche Verteilung angelandeter Erzeugnisse an karitative Einrichtungen. |
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Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 - Buchstabe b – Spiegelstrich 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
unentgeltliche Verteilung angelandeter Erzeugnisse an karitative Einrichtungen. |
entfällt |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Kanalisierung des Angebots und Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder; |
(d) Konzentration des Angebots und der Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder; |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(fa) Verbesserung der Qualität, der Kenntnis und der Transparenz der Erzeugung und des Marktes; Durchführung von Untersuchungen zur Verbesserung der Steuerung und Verwaltung im Bereich der Fischerei und Unterstützung von Programmen zur Förderung nachhaltig produzierter Fischereierzeugnisse; |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(fb) freiwillige Übermittlung von Informationen über den Erhaltungszustand der Meeresökosysteme und der Fischereiressourcen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in der Häufigkeit und mit den Mitteln, die für angemessen erachtet werden; |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe f c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(fc) kollektive Verwaltung der Fangmöglichkeiten für ihre Mitglieder; |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe f d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(fd) Förderung des Zugangs der Verbraucher zu klaren und vollständigen Informationen über Fischereierzeugnisse; |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe f e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(fe) Gewährung von Mindestausgleichszahlungen, die es ermöglichen, die Kosten für die Anlandung sämtlicher unerwünschter Fänge zu bewältigen, für die es keinen Absatzmarkt gibt, der geeignet wäre, diese Kosten zu decken; |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten ihrer Mitglieder, indem ihnen Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden; |
(a) Förderung wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten ihrer Mitglieder und Propagierung des Nutzens der Aquakultur, indem Möglichkeiten für die Entwicklung solcher Tätigkeiten geboten werden; dies sollte in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und regionalen Körperschaften und in Einklang mit der Richtlinie 2008/56/EG und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, die in jedem Mitgliedstaat oder Teil davon gelten, geschehen. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(aa) Bemühen darum, sicherzustellen, dass im Aquakultursektor verwendete, aus der Fischerei stammende Futtermittel aus nachhaltig bewirtschafteten Fischereien stammen; |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Beitrag zur Nahrungsmittelversorgung und zur Beschäftigung in Küstenregionen und ländlichen Gebieten; |
(b) Beitrag zur Nahrungsmittelversorgung unter Wahrung hoher Standards der Lebensmittelqualität und -sicherheit und zur Beschäftigung in Küstenregionen und ländlichen Gebieten; |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) Stabilisierung der Märkte; |
Begründung | |
Dieses Ziel ist in Artikel 7 genannt, wo es um die Ziele der Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse geht, und sollte auch für den wichtigen Aquakultursektor gelten. | |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Verbesserung der Rentabilität der Erzeugerbetriebe. |
(e) Verbesserung der Rentabilität der Erzeugerbetriebe und der Einkommen der Arbeitnehmer der Branche bei gleichzeitiger Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen; |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ea) Durchführung von Programmen zur stetigen Verbesserung umweltfreundlicher und nachhaltiger Aquakulturerzeugnisse und Tätigkeiten sowie Berufsbildungsmaßnahmen und Initiativen zur Sicherung einer angemessenen Lebenshaltung für die im Aquakultursektor Beschäftigten und zur Verringerung und Minimierung negativer Auswirkungen im gesamten Verlauf der Produktionskette; |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 - Buchstabe e b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(eb) Förderung aller sonstigen Tätigkeiten, die im Interesse der Mitglieder der Erzeugerorganisationen sind, und Entwicklung bzw. Verbesserung der Tätigkeit des Sektors, um es den Erzeugerorganisationen zu ermöglichen, Ziele zu verfolgen, die nicht in diesem Artikel genannt sind; |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe e c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ec) Förderung des Zugangs der Verbraucher zu Informationen über die Aquakultur; |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 - Absatz 1 - Buchstabe e d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
|
(ed) möglichst weitgehender Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), um optimale Preise für die Erzeugnisse sicherzustellen; |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse können folgende Aufgaben wahrnehmen, um die Ziele gemäß Artikel 10 zu verwirklichen: |
Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse können unter anderem folgende Aufgaben wahrnehmen, um die Ziele gemäß Artikel 10 zu verwirklichen: |
Begründung | |
Eines der Ziele der neuen GMO besteht darin, die Rolle der Erzeugerorganisationen – sowohl derjenigen für Fischereierzeugnisse als auch derjenigen für Aquakulturerzeugnisse – zu stärken, weshalb nicht ausgeschlossen werden sollte, dass diese Organisationen künftig weitere Aufgaben wahrnehmen, insbesondere in Anbetracht der weltweiten Zunahme der Aquakulturerzeugung. | |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Aquakultur, insbesondere in Bezug auf Umweltschutz, Tiergesundheit und Tierschutz; |
(a) Förderung einer verantwortungsvollen, extensiven und nachhaltigen Aquakultur, insbesondere in Bezug auf Umweltschutz, Tiergesundheit und Tierschutz; |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(aa) Steuerung und Verwaltung der Aquakulturtätigkeiten ihrer Mitglieder; |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Kanalisierung des Angebots und Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder; |
(c) Kanalisierung des Angebots, Stabilisierung der Preise und Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder; |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) vorübergehende Lagerhaltung von Aquakulturerzeugnissen im Einklang mit Artikel 35 und 36; |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Erfassung von Informationen über die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, einschließlich wirtschaftliche Informationen zu Erstverkäufen und Erzeugungsprognosen. |
(e) Erfassung von Umweltinformationen und Informationen über die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse einschließlich wirtschaftliche Informationen zu Erstverkäufen und Erzeugungsprognosen. |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ea) Verbesserung der Qualität, der Kenntnis und der Transparenz der Erzeugung und des Marktes; Durchführung von Untersuchungen zur Verbesserung der Steuerung und Verwaltung und Unterstützung von berufsspezifischen Programmen zur Förderung nachhaltiger Aquakulturerzeugnisse; |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(eb) Förderung des Zugangs der Verbraucher zu klaren und vollständigen Informationen über Aquakulturerzeugnisse; |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe e c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ec) Förderung von Aquakulturerzeugnissen durch die Nutzung der Möglichkeiten der Zertifizierung, insbesondere geschützter Ursprungsbezeichnungen und Hinweise auf die Vorteile nachhaltiger Methoden. |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Effizientere Verwirklichung der in den Artikeln 7 und 10 genannten Ziele der angeschlossenen Erzeugerorganisationen; |
(a) nachhaltigere und effizientere Verwirklichung der in den Artikeln 7 und 10 genannten Ziele der angeschlossenen Erzeugerorganisationen; |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Koordinierung und Ausbau von Tätigkeiten von gemeinsamem Interesse für die angeschlossenen Erzeugerorganisationen. |
(b) Koordinierung und Ausbau von Tätigkeiten von gemeinsamem Interesse für die angeschlossenen Erzeugerorganisationen, einschließlich einer besseren Vermarktung der Erzeugnisse für die Verbraucher. |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) Befolgung aller Maßnahmen, mit denen für jeden Mitgliedstaat die relative Stabilität der Fischereitätigkeit für jeden Bestand bzw. jede Fischerei garantiert ist. |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 13a |
|
Finanzierung der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen |
|
1. Der Europäische Meeres- und Fischereifonds kann einen finanziellen Beitrag zur Gründung und/oder Entwicklung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen leisten. |
|
2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte mit genaueren Bestimmungen für diese finanzielle Unterstützung zu erlassen. |
Begründung | |
Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft ist eine notwendige Voraussetzung für die Gründung und/oder Entwicklung der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen. Ohne diese finanzielle Unterstützung ist es unwahrscheinlich, dass sie wirklich zustande kommen. | |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Förderung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen der Europäischen Union in nicht-diskriminierender Weise über Zertifizierungsmaßnahmen, insbesondere Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel, geografische Angaben und Bescheinigung nachhaltiger Methode; |
(b) Förderung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen der Europäischen Union in nichtdiskriminierender Weise über Zertifizierungsmaßnahmen, insbesondere Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel, geografische Angaben und Bescheinigung nachhaltiger Methoden, wobei eine deutliche Kennzeichnung der Erzeugnisse der Union zur Unterscheidung von eingeführten Erzeugnissen vorzusehen ist; |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Verbesserung der Qualität und der Transparenz der Erzeugung und des Marktes sowie der entsprechenden Kenntnisse; |
(d) Verbesserung der Qualität und der Transparenz der Erzeugung und des Marktes sowie der entsprechenden Kenntnisse; Berufsbildungsprogramme zur Förderung der Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse und der Lebensmittelsicherheit und von Initiativen im Bereich der F&E; |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(fa) verbraucherseitige Förderung des Absatzes von aus gesunden Beständen stammenden, derzeit nicht vermarktbaren Arten mit erheblichem Nährwert; |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) kommen den Wettbewerbsregeln von Kapitel VI nach; |
(d) kommen den Wettbewerbsregeln von Kapitel V nach; |
Begründung | |
Die Wettbewerbsregeln sind nicht in Kapitel VI, sondern in Kapitel V erfasst. | |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 - Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) haben auf einem bestimmten Markt keine beherrschende Stellung inne, sofern eine solche nicht zum Erreichen der Ziele des Artikels 39 des Vertrags erforderlich ist. |
entfällt |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ea) sie zeigen Transparenz im Hinblick auf die Einzelheiten ihrer Mitgliedschaft, Verwaltung und Finanzierungsquellen; |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation festlegen. |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 anerkannten Erzeugerorganisationen gelten für die Zwecke dieser Verordnung als anerkannt. |
Begründung | |
Es muss auch die Situation der bereits bestehenden Erzeugerorganisationen berücksichtigt werden. | |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Es werden Maßnahmen ergriffen, um eine angemessene und repräsentative Beteiligung der Kleinfischerei in den Erzeugerorganisationen sicherzustellen. |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) (a) in der betreffenden Region bzw. den betreffenden Regionen einen wesentlichen Anteil der Erzeugung, der Vermarktung und der Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder daraus gefertigten Erzeugnissen vertreten; |
(a) in der betreffenden Region einen wesentlichen Anteil der Erzeugung, der Verarbeitung oder der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die von Schiffen der Union gefangen oder in den Mitgliedstaaten in Aquakultur erzeugt wurden, oder daraus gefertigten Erzeugnissen vertreten; |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Bestehende Branchenverbände, die alle in diesem Artikel aufgeführten Bedingungen erfüllen, können ebenfalls anerkannt werden, auch wenn sie per Exekutivakt oder kraft Gesetzes geschaffen wurden. |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten führen regelmäßige Kontrollen durch, um in Erfahrung zu bringen, ob die Erzeugerorganisationen und die Branchenverbände die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Artikel 17 und 18 erfüllen, und widerrufen gegebenenfalls die Anerkennung von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden. |
Die Mitgliedstaaten führen regelmäßige Kontrollen durch, um in Erfahrung zu bringen, ob die Erzeugerorganisationen, die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und die Branchenverbände die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Artikel 17 und 18 erfüllen, und widerrufen gegebenenfalls die Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden. |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörige Mitglieder einer Erzeugerorganisation oder eines Branchenverbands im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind, und Mitgliedstaaten, in denen sich der Sitz einer in verschiedenen Mitgliedstaaten anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen befindet, veranlassen zusammen mit den beteiligten Mitgliedstaaten die notwendige Zusammenarbeit ihrer Verwaltungen, um die Tätigkeit der betreffenden Organisation, des betreffenden Verbandes oder der betreffenden Vereinigung überwachen zu können. |
Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörige Mitglieder einer Erzeugerorganisation, einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eines Branchenverbands im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind, und Mitgliedstaaten, in denen sich der Sitz einer in verschiedenen Mitgliedstaaten anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen befindet, veranlassen zusammen mit den beteiligten Mitgliedstaaten die notwendige Zusammenarbeit ihrer Verwaltungen, um die Tätigkeit der betreffenden Organisation, des betreffenden Verbandes oder der betreffenden Vereinigung überwachen zu können. |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 20a |
|
Regionaler Beirat für die Regionen in äußerster Randlage |
|
Entsprechend den Leitlinien der Kommission für den Grundsatz der Regionalisierung und das Subsidiaritätsprinzip wird ein regionaler Beirat für die Regionen in äußerster Randlage gebildet, der das Ziel verfolgt, ein Ökosystemkonzept zu erstellen, das dem sensiblen Charakter der besonderen Merkmale dieser Regionen Rechnung trägt. |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Information der Kommission |
Information der Kommission und Veröffentlichung der Liste der Erzeugerorganisationen |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Entscheidung über die Gewährung oder den Widerruf einer Anerkennung auf elektronischem Wege mit. |
Zu Beginn jedes Jahres veröffentlicht die Kommission die Liste der Erzeugerorganisationen, die im Vorjahr anerkannt wurden oder deren Anerkennung im selben Zeitraum widerrufen wurde. |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Um die Einhaltung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder eines Branchenverbands gemäß Artikel 17 und 18 sicherzustellen, kann die Kommission Kontrollen durchführen und die Mitgliedstaaten gegebenenfalls ersuchen, den Widerruf der gewährten Anerkennung der Erzeugerorganisation oder des Branchenverbands zu verfügen. |
Um die Einhaltung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder eines Branchenverbands gemäß Artikel 17 und 18 sicherzustellen, kann die Kommission Kontrollen durchführen und ersucht die Mitgliedstaaten gegebenenfalls, den Widerruf der gewährten Anerkennung der Erzeugerorganisation oder des Branchenverbands zu verfügen. |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um |
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Vorschriften festzulegen, welche die interne Organisation der Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände, ihre Satzung, die Finanz- und Haushaltsbestimmungen, die Auflagen für ihre Mitglieder und die Umsetzung der Vorschriften einschließlich Sanktionen betreffen. |
Begründung | |
Entscheidungen über die Änderung oder Ergänzung der Anerkennungsvoraussetzungen sollten nicht im Rahmen von delegierten Rechtsakten getroffen werden. | |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß Artikel 17 und 18 zu ändern oder zu ergänzen. Diese Vorschriften können die interne Organisation der Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände, ihre Satzung, die Finanz- und Haushaltsbestimmungen, die Auflagen für ihre Mitglieder und die Umsetzung der Vorschriften einschließlich Sanktionen betreffen; |
entfällt |
Begründung | |
Diese Änderung ergibt sich aus dem neuen Wortlaut des einleitenden Satzes von Artikel 24. | |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Regeln für die Häufigkeit der Kontrollen, den Inhalt und die praktischen Verfahren der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 und Artikel 21 durchzuführenden Kontrollen festzulegen. |
entfällt |
Begründung | |
Entscheidungen solcher Art sollten unter Artikel 25 (Durchführungsrechtsakte) fallen. | |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) Regeln für die Häufigkeit, den Inhalt und die praktischen Verfahren der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 durchzuführenden Kontrollen. |
Begründung | |
Diese Änderung ergibt sich aus der Streichung von Artikel 24 Buchstabe b, die vorgeschlagen wird, weil Entscheidungen solcher Art im Rahmen von Durchführungsrechtsakten getroffen werden sollten. | |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ausdehnung der Regeln von Erzeugerorganisationen |
Ausdehnung der Regeln von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Ein Mitgliedstaat kann die innerhalb einer Erzeugerorganisation vereinbarten Regeln für Erzeuger verbindlich vorschreiben, die dieser Organisation nicht angehören und die eines oder mehrere Erzeugnisse in dem Gebiet vermarkten, in dem die Erzeugerorganisation repräsentativ ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: |
1. Ein Mitgliedstaat kann die innerhalb einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen vereinbarten Regeln für Erzeuger verbindlich vorschreiben, die dieser Organisation bzw. Vereinigung nicht angehören und die eines oder mehrere Erzeugnisse in dem Gebiet vermarkten, in dem die Erzeugerorganisation bzw. Vereinigung von Erzeugerorganisationen repräsentativ ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Die Erzeugerorganisation wird als repräsentativ für die Erzeugung und die Vermarktung in einem Mitgliedstaat angesehen und stellt einen entsprechenden Antrag an die zuständigen einzelstaatlichen Behörden; |
(a) Die Erzeugerorganisation bzw. Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird als repräsentativ für die Erzeugung und die Vermarktung, gegebenenfalls einschließlich der Kleinfischerei und der handwerklichen Fischerei, in einem Mitgliedstaat angesehen und stellt einen entsprechenden Antrag an die zuständigen einzelstaatlichen Behörden; |
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) die Regeln des freien Wettbewerbs zwischen Unternehmen eingehalten werden. |
Begründung | |
Es sollte sichergestellt werden, dass Maßnahmen, die Erzeuger betreffen, welche einer entsprechenden Organisation nicht angehören, die Anwendung der Regeln des freien Wettbewerbs zwischen Unternehmen nicht einschränken. | |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a wird eine Erzeugerorganisation für Fischereierzeugnisse als repräsentativ angesehen, wenn auf sie mindestens 65 % der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Menge des betreffenden Erzeugnisses in dem Gebiet entfallen, für das eine Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird. |
2. Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a wird eine Erzeugerorganisation für Fischereierzeugnisse als repräsentativ angesehen, wenn auf sie mindestens 30 % der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Menge des betreffenden Erzeugnisses in dem Gebiet entfallen, für das eine Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird. |
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a wird eine Erzeugerorganisation für Aquakulturerzeugnisse als repräsentativ angesehen, wenn auf sie mindestens 40 % der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Menge des betreffenden Erzeugnisses in dem Gebiet entfallen, für das eine Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird. |
entfällt |
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die auf Nichtmitglieder auszudehnenden Regeln gelten für einen Zeitraum zwischen 90 Tagen und 12 Monaten. |
4. Die auf Nichtmitglieder auszudehnenden Regeln gelten für einen Zeitraum zwischen 30 Tagen und 12 Monaten. |
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Regeln mit, die sie gemäß Artikel 26 und 27 allen Erzeugern oder Marktteilnehmern eines oder mehrerer spezifischer Gebiete zur Auflage machen wollen. |
1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Regeln mit, die sie gemäß Artikel 26 und 27 beschließen, allen Erzeugern oder Betreibern eines oder mehrerer spezifischer Gebiete zur Auflage zu machen. |
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Binnen zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung fasst die Kommission einen Beschluss über die Genehmigung oder die Ablehnung der Ausdehnung der Regeln und unterrichtet die Mitgliedstaaten hiervon. Fasst die Kommission binnen zwei Monaten keinen Beschluss, so gilt die Ausdehnung der Regeln als durch die Kommission genehmigt. |
3. Binnen 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung fasst die Kommission einen Beschluss über die Genehmigung oder die Ablehnung der Ausdehnung der Regeln und unterrichtet die Mitgliedstaaten hiervon. Fasst die Kommission binnen 15 Tagen keinen Beschluss, so gilt die Ausdehnung der Regeln als durch die Kommission genehmigt. |
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 - Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jede Erzeugerorganisation unterbreitet ihren zuständigen einzelstaatlichen Behörden einen Produktions- und Vermarktungsplan, um die Ziele gemäß Artikel 3 zu verwirklichen. |
1. In Übereinstimmung mit den von der Kommission vorgegebenen Leitlinien unterbreitet jede Erzeugerorganisation ihren zuständigen einzelstaatlichen Behörden einen Produktions- und Vermarktungsplan, um die Ziele gemäß den Artikeln 3, 7 und 10 zu verwirklichen. |
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 - Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass alle Erzeugerorganisationen die Auflagen dieses Artikels erfüllen. |
5. Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass alle Erzeugerorganisationen die Auflagen dieses Artikels erfüllen; festgestellte Verstöße können zum Widerruf der Anerkennung führen. |
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 - Absatz 1 - Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Erzeugerorganisationen können die Lagerhaltung von in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Fischereierzeugnissen finanzieren, sofern diese Erzeugnisse |
Die Erzeugerorganisationen können die Lagerhaltung von in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Fischereierzeugnissen kofinanzieren, sofern diese Erzeugnisse |
Begründung | |
Die Kofinanzierung einer eventuellen EMFF-Intervention wird als wichtig angesehen. | |
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(da) Der Mindest- und Höchstzeitraum für die Finanzierung der Lagerhaltung von in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Fischereierzeugnissen ist eindeutig festzulegen. |
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Vor Jahresbeginn kann jede Erzeugerorganisation selbst einen Vorschlag für einen Preis machen, der den Lagerhaltungsmechanismus gemäß Artikel 35 für Fischereierzeugnisse des Anhangs II auslöst. |
1. Vor Jahresbeginn kann jede Erzeugerorganisation selbst einen Vorschlag für einen Preis machen, der den Lagerhaltungsmechanismus gemäß Artikel 35 für Fischereierzeugnisse des Anhangs II sowie für Aquakulturerzeugnisse auslöst. |
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz -1(neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
-1. Die Erstellung, Änderung und Ausführung von Plänen zur Verbesserung der Standards der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen wird aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds finanziert. |
Begründung | |
Es ist wichtig, Anreize für die Erstellung von Plänen zur Verbesserung der Qualität durch die Erzeugerorganisationen sowie für deren Befolgung zu schaffen. | |
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jede Erzeugerorganisation kann einen Kollektivfonds schaffen, der ausschließlich der Finanzierung folgender Maßnahmen dient: |
Der Europäische Meeres- und Fischereifonds kann zur Finanzierung folgender Maßnahmen in Anspruch genommen werden: |
Begründung | |
In den neuen GFP- und COM-Vorschlägen wird die zentrale Rolle anerkannt, die den Erzeugerorganisationen bei der Verwirklichung der Ziele beider Vorschläge zukommt, und es wird ihnen sehr viel größere Verantwortung und mehr Arbeit aufgebürdet. In Anbetracht dessen ist es unerlässlich, den Erzeugerorganisationen finanzielle Unterstützung zu gewähren, um die Kosten der Produktions- und Vermarktungspläne sowie des Lagerhaltungsmechanismus abzudecken. | |
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Finanzierung der Instrumente der GMO einschließlich des Kollektivfonds wird im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds festgelegt, und zwar unbeschadet der Kofinanzierungssätze, die festgelegt werden. |
Begründung | |
Der Bezug zwischen der GMO und dem EMFF muss hergestellt werden. | |
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Für die in Anhang I aufgeführten, zum Verzehr bestimmten Erzeugnisse können gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt werden. |
1. Für die in Anhang I aufgeführten, zum Verzehr bestimmten Erzeugnisse können ungeachtet ihres Ursprungs (Union oder importiert) gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt werden. |
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Mindestvermarktungsgrößen, die auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und entsprechend den Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung für Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik festgelegt werden; |
(a) Mindestvermarktungsgrößen, die auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und entsprechend den Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung für Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik festgelegt werden; |
Begründung | |
Berichtigung eines Fehlers im Kommissionstext; es muss auf Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik verwiesen werden. | |
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(aa) die Einstufung nach Güteklassen, Größe, Gewicht und Aufmachung; |
Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt worden sind, können in der Europäischen Union zum Verzehr nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie diesen Normen entsprechen. |
1. Die Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt worden sind, können in der Europäischen Union nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie diesen Normen entsprechen. Diese Vorschrift gilt auch für alle eingeführten Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse. |
Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Alle angelandeten Fischereierzeugnisse einschließlich derjenigen, die diesen Vermarktungsnormen nicht entsprechen, können unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten unentgeltlich an karitative Einrichtungen in der Europäischen Union oder an Personen verteilt werden, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates einen Anspruch auf öffentliche Hilfe haben. |
3. Alle angelandeten Fischereierzeugnisse, einschließlich derjenigen, die diesen Vermarktungsnormen nicht entsprechen, können unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten als Köder sowie für Fischmehl, Fischöl und Haustierfutter verwendet werden. Diejenigen, die solche Erzeugnisse anlanden, können für einen Teil des Wertes der betreffenden Fischereierzeugnisse einen Kostenausgleich in Anspruch nehmen. Etwaige Erlöse sollten in einen nationalen oder transnationalen Fonds fließen, der für das Sammeln von Daten, Kontroll- und Beaufsichtigungszwecke und für wissenschaftliche Forschung verwendet wird. Der Wert der Ausgleichszahlungen muss auf einem Niveau gehalten werden, mit dem unter allen Umständen die Entstehung eines neuen Marktes für den Vertrieb von Jungfischen und anderen Beifängen vermieden wird. |
Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 40 a |
|
Um unlauteren Wettbewerb auf dem Markt der Union zu verhindern, müssen eingeführte Erzeugnisse dieselben Hygiene- und Gesundheitsnormen erfüllen, wie sie für Erzeugnisse der Union gelten, und werden denselben Kontrollmaßnahmen, einschließlich im Hinblick auf vollständige Rückverfolgbarkeit, unterzogen. Die Gründlichkeit der Kontrollen – sowohl an den Grenzen als auch am Ursprungsort – muss dabei gewährleisten, dass diese Normen eingehalten werden. |
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß Anhang I Buchstaben a, b, c und e, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, können ungeachtet ihres Ursprungs nur dann auf der Stufe des Einzelhandels dem Endverbraucher angeboten werden, wenn eine angemessene Kennzeichnung oder Etikettierung folgende Angaben enthält: |
1. Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß Anhang I Buchstaben a, b, c und e, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, können ungeachtet ihres geographischen Ursprungs nur dann auf der Stufe des Einzelhandels dem Endverbraucher angeboten werden, wenn die Kennzeichnung oder Etikettierung die vorgeschriebenen Informationen über das Lebensmittel gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel enthält. |
|
1a. Die Kennzeichnung oder Etikettierung enthält außerdem folgende Angaben: |
Begründung | |
Es ist ein Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erforderlich, da es sich bei dieser um die allgemeine Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel handelt. | |
Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) das Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder in Aquakultur gewonnen wurde; |
(c) den spezifischen Fischbestand und das Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder in Aquakultur gewonnen wurde; |
Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 - Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) bei Fischereierzeugnissen der Zeitpunkt des Fanges und bei Aquakulturerzeugnissen der Zeitpunkt der Entnahme; |
(d) bei Erzeugnissen, die für den Verkauf als Frischware bestimmt sind, der Zeitpunkt der Anlandung der Fischereierzeugnisse bzw. der Zeitpunkt der Entnahme der Aquakulturerzeugnisse; |
Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Angabe, ob das Erzeugnis frisch ist oder aufgetaut wurde; |
(e) die Angabe „aufgetautes Produkt“ für eingefrorene Erzeugnisse, die für den unmittelbaren Verkauf als Frischware bestimmt sind, wie durch eine Qualitätskontrolle bescheinigt, unbeschadet der Bestimmungen in Anhang V und VI der Verordnung Nr. 1169/2011 sowie Artikel 68 Absatz 3 und 4 der Verordnung Nr. 404/2011; |
Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß Anhang I Buchstaben h und i, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, können ungeachtet ihres Ursprungs nur dann auf der Stufe des Einzelhandels dem Endverbraucher angeboten werden, wenn eine angemessene Kennzeichnung oder Etikettierung folgende Angaben enthält: |
entfällt |
(a) die Handelsbezeichnung der Art; |
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(b) die Produktionsmethode, insbesondere mit folgenden Worten „…gefangen…“ oder „…aus Binnenfischerei …“ oder „… in Aquakultur gewonnen…“; |
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(c) das Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder in Aquakultur gewonnen wurde; |
|
Begründung | |
Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse unter den KN-Codes 1604 und 1605 sind zusammengesetzte Erzeugnisse, die neben Fisch weitere Bestandteile enthalten. Es besteht kein Grund für die Ausdehnung dieser Bestimmungen auf Verarbeitungserzeugnisse, bei denen Fisch möglicherweise nur einer aus einer Reihe von Bestandteilen ist. | |
Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 4 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. |
Änderungsantrag 123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 12a |
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Bericht über die Verwendung von Umweltzeichen |
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Nach Konsultation der interessierten Kreise übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2015 einen Bericht zusammen mit einem Vorschlag für die Einführung eines unionsweiten Systems für die Vergabe eines Umweltgütezeichens für Fischereierzeugnisse. In dem Bericht werden die möglichen Mindestvoraussetzungen für die Erlaubnis zur Verwendung eines solchen Umweltgütezeichens untersucht. |
Änderungsantrag 124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) der wissenschaftliche Name für jede Art gemäß dem „FishBase Information System“; |
(a) der wissenschaftliche Name für jede Art; |
Begründung | |
Das „FishBase Information System“ bezieht sich ausschließlich auf Fische. Die Kommission wird ein System vorschlagen müssen, das auch Weichtiere und Krebstiere einbezieht. | |
Änderungsantrag 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) gegebenenfalls anerkannte lokale oder regionale Bezeichnungen. |
(c) gegebenenfalls zusätzlich zu den Bezeichnungen nach Buchstaben a und b Bezeichnungen, die lokal oder regional anerkannt sind. |
Änderungsantrag 126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Angabe des Fang- bzw. des Produktionsgebiets |
Angabe des Fang- bzw. des Gewinnungs- oder Aufzuchtgebiets |
Änderungsantrag 127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Angabe des Fang- bzw. des Produktionsgebietes gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c umfasst Folgendes: |
1. Die Angabe der Herkunft des Erzeugnisses, d. h. des Fang- bzw. des Gewinnungsortes gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c umfasst Folgendes: |
Begründung | |
Durch die Angabe des FAO-Fischereigebiets werden die Verbraucher nicht hinreichend über die Herkunft von im Meer gefangenen Erzeugnissen informiert. Wenn man annimmt, dass die Verbraucher Erzeugnisse europäischer „Herkunft“ – aus Gründen der Qualität (sowohl des Erzeugnisses selbst als auch der Fangmethoden) oder um die EU-Erzeuger wirtschaftlich zu unterstützen – bevorzugen, müssen sie auch darüber informiert werden, ob das Erzeugnis innerhalb oder außerhalb der Gewässer der Europäischen Union gefangen wurde und unter welcher Flagge das betreffende Fischereifahrzeug fährt. | |
Änderungsantrag 128 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) bei auf See gefangenen Fischereierzeugnissen den Namen des Gebiets bzw. der Gebiete, Untergebiete oder Divisionen, die in den FAO-Fischereizonen aufgelistet sind; |
(a) bei auf See gefangenen Fischereierzeugnissen den Namen des Gebiets bzw. der Gebiete, Untergebiete oder Divisionen, die in den FAO-Fischereizonen aufgelistet sind, einschließlich der Küstenbezeichnung und geografischen Bezeichnung, und zwar in einer für die Verbraucher verständlichen Art und Weise; |
Änderungsantrag 129 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(aa) die Angabe, ob die betreffenden Erzeugnisse innerhalb oder außerhalb der Gewässer der Europäischen Union gefangen wurden; |
Begründung | |
Durch die Angabe des FAO-Fischereigebiets werden die Verbraucher nicht hinreichend über die Herkunft von im Meer gefangenen Erzeugnissen informiert. Wenn man annimmt, dass die Verbraucher Erzeugnisse europäischer „Herkunft“ – aus Gründen der Qualität (sowohl des Erzeugnisses selbst als auch der Fangmethoden) oder um die EU-Erzeuger wirtschaftlich zu unterstützen – bevorzugen, müssen sie auch darüber informiert werden, ob das Erzeugnis innerhalb oder außerhalb der Gewässer der Europäischen Union gefangen wurde und unter welcher Flagge das betreffende Fischereifahrzeug fährt. | |
Änderungsantrag 130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ab) den Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das den Fang durchgeführt hat; |
Begründung | |
Durch die Angabe des FAO-Fischereigebiets werden die Verbraucher nicht hinreichend über die Herkunft von im Meer gefangenen Erzeugnissen informiert. Wenn man annimmt, dass die Verbraucher Erzeugnisse europäischer „Herkunft“ – aus Gründen der Qualität (sowohl des Erzeugnisses selbst als auch der Fangmethoden) oder um die EU-Erzeuger wirtschaftlich zu unterstützen – bevorzugen, müssen sie auch darüber informiert werden, ob das Erzeugnis innerhalb oder außerhalb der Gewässer der Europäischen Union gefangen wurde und unter welcher Flagge das betreffende Fischereifahrzeug fährt. | |
Änderungsantrag 131 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) bei Fischereierzeugnissen aus Binnenfischerei einen Hinweis auf den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem das Erzeugnis seine Herkunft hat; |
(b) bei Fischereierzeugnissen aus Binnenfischerei einen Hinweis auf das Ursprungsgewässer in dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem das Erzeugnis seine Herkunft hat; |
Änderungsantrag 132 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 können die Marktteilnehmer ein genaueres Fang- oder Produktionsgebiet angeben. |
2. Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 können die Marktteilnehmer unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ein genaueres Fang- oder Produktionsgebiet angeben. |
Änderungsantrag 133 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Zusätzlich zu den obligatorischen Angaben gemäß Artikel 42 können folgende Angaben auf freiwilliger Basis bereitgestellt werden: |
1. Zusätzlich zu den obligatorischen Angaben gemäß Artikel 42 können folgende Angaben auf freiwilliger Basis bereitgestellt werden, sofern sie klar und eindeutig sind: |
Änderungsantrag 134 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 1 – Nummer -1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(-1a) bei Fischereierzeugnissen der Zeitpunkt des Fanges oder bei Aquakulturerzeugnissen der Zeitpunkt der Entnahme; |
Änderungsantrag 135 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ea) Angabe des Anlandungshafens des Erzeugnisses; |
Änderungsantrag 136 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(eb) bei Fischerei- bzw. Aquakulturerzeugnissen, bei denen diese Angaben nicht gemäß Artikel 42 obligatorisch sind, der Zeitpunkt des Fanges bzw. der Zeitpunkt der Entnahme; |
Änderungsantrag 137 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Es dürfen keine freiwilligen Angaben bereitgestellt werden, die nicht überprüft werden können. |
Begründung | |
Es muss sichergestellt werden, dass alle Informationen, die dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden, der Wahrheit entsprechen. | |
Änderungsantrag 138 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 46 |
entfällt |
Delegierte Rechtsakte |
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Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um |
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a) die obligatorischen Informationsauflagen gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 2, Artikel 43 und Artikel 44 zu ergänzen oder zu ändern und dabei zu gewährleisten, dass die Angaben auf faire und transparente Weise gemacht werden; |
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b) Mindestkriterien für die freiwilligen Angaben der Betreiber gemäß Artikel 45 Absatz 1 festzulegen und dabei zu gewährleisten, dass die Bedingungen für die Bereitstellung freiwilliger Angaben präzise, transparent und nicht-diskriminierend sind. |
|
Begründung | |
Vorschriften über die Angaben gemäß der Artikel 42 bis 45 sollten nicht durch delegierte Rechtsakte erlassen werden. | |
Änderungsantrag 139 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 - Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) gewinnt, analysiert und verbreitet wirtschaftliche Kenntnisse und Informationen über den Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur der Europäischen Union im Rahmen der Versorgungskette und trägt hierbei dem internationalen Kontext Rechnung; |
(a) gewährt Erzeugerorganisationen finanzielle und praktische Unterstützung zur Schaffung landesweiter elektronischer Datenbanken/Märkte zur besseren Koordinierung der Informationen zwischen den Marktteilnehmern und Verarbeitern; |
Begründung | |
Die auf Satellitenüberwachungssystemen für Fischereifahrzeuge und elektronischen Logbüchern gesammelten Informationen sollten ausgebaut und in Verbindung mit anderen verfügbaren Daten genutzt werden, um die Marktchancen für den Fischerei- und Aquakultursektor zu verbessern. Weitere Anwendungen im Rahmen neuer Techniken sollten in diesem Zusammenhang geprüft werden, wie etwa das von Fischereifahrzeugen in Galicien genutzte Magnetstreifenkartensystem. | |
Änderungsantrag 140 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) nimmt regelmäßig Preiserhebungen im Rahmen der Versorgungskette für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur der Europäischen Union vor und analysiert Markttendenzen; |
(b) nimmt regelmäßig Preiserhebungen im Rahmen der Versorgungskette für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur der Europäischen Union vor, analysiert Markttendenzen und veröffentlicht die Ergebnisse dieser Erhebungen und Analysen; |
Änderungsantrag 141 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(cb) entwickelt eine unionsweite Kampagne, um den Verbrauchern die große Vielfalt der Fischarten bewusst zu machen, die in europäischen Häfen angelandet werden, und um die Bürgerinnen und Bürger der Union über das jahreszeitliche Angebot bestimmter Arten zu informieren, und führt gleichzeitig Werbekampagnen im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Maßnahmen zur Etikettierung der Erzeugnisse durch; |
Begründung | |
Vielen Verbrauchern ist die Vielzahl der in europäischen Häfen angelandeten Fischarten nicht bewusst. Sie sollten ermutigt werden, verschiedene Arten zu kaufen, um zu nachhaltigeren Fischereipraktiken und zur Stabilisierung der Preise für Fischereierzeugnisse beizutragen. Den Verbrauchern muss auch bewusst sein, dass bestimmte Fischarten jahrzeitlichen Faktoren unterliegen. Eine Kampagne der gleichen Art, wie sie in den letzten Jahren zur Information der Verbraucher über die jahreszeitliche Verfügbarkeit von Obst und Gemüsesorten durchgeführt wurde, ist aus diesem Grund erforderlich. | |
Änderungsantrag 142 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe c d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(cd) sorgt auch dafür, dass in Grundschulen und weiterführenden Schulen in der gesamten Union Informationskampagnen durchgeführt werden, damit Kinder und Jugendliche und ihre Lehrer über den Nutzen einer Ernährung mit Fisch und die große Vielfalt an Fischarten, die für den Verzehr zur Verfügung stehen, aufgeklärt werden. |
Begründung | |
Kinder sollten von früh an über die Bedeutung von Fisch für die menschliche Ernährung aufgeklärt werden. Man sollte ihnen auch vor Augen führen, dass sie mit ihrem Kaufverhalten den Ausschlag für eine zukünftige nachhaltigere Fischerei geben können. | |
Änderungsantrag 143 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Bereitstellung von Marktinformationen für die Beteiligten. |
(b) Bereitstellung geeigneter Marktinformationen für alle Beteiligten, wozu auch gehört, dass solche Informationen den Verbrauchern in leicht zugänglicher und verständlicher Form zur Verfügung gestellt werden. |
Begründung | |
Die Verbraucher erhalten keine ausreichenden Informationen über die Produktion von Fischereierzeugnissen und die Faktoren, die Einfluss auf eine nachhaltige Fischereitätigkeit haben. Die Position der Verbraucher muss mit Hilfe geeigneter Informationen gestärkt werden, damit sie in der Lage sind, mit ihrem Kaufverhalten zu einer besseren Marktorganisation beizutragen. | |
Änderungsantrag 144 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 52a |
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Übergangsmaßnahmen |
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Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel IV dieser Verordnung dürfen die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie die Verpackungen dieser Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gekennzeichnet oder etikettiert wurden, bis zur Erschöpfung der Lagerbestände in Verkehr gebracht werden. |
Begründung | |
Es müssen Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, um das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zu ermöglichen, die im Einklang mit den geltenden Bestimmungen etikettiert wurden, und zusätzliche Kosten für die Industrie zu vermeiden. | |
Änderungsantrag 145 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 54 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2022 Bericht über die Ergebnisse der Anwendung dieser Verordnung. |
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2019 Bericht über die Ergebnisse der Anwendung dieser Verordnung. |
Begründung | |
Dies ist eine zu lange Frist; fünf Jahre sind angemessener. | |
Änderungsantrag 146 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sie gilt ab dem 1 Januar 2013 mit Ausnahme der Artikel 32, 35 und 36, die ab dem 1 Januar 2014 gelten. |
Sie gilt ab dem 1. Januar 2014. Die Bestimmungen des Artikels 42 betreffend die Verbraucherinformation erlangen in Übereinstimmung mit dem Datum für das Inkrafttreten gemäß Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Geltung. |
Begründung | |
Die Daten des Inkrafttretens der Bestimmungen über die Information der Verbraucher sollten mit denen der Verordnung Nr. 1169/2011 übereinstimmen. | |
Änderungsantrag 147 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II - neu einzufügende/hinzuzufügende Einträge | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Fischmehl |
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zur Verarbeitung bestimmter Thunfisch |
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die Aquakulturarten gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 |
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die Arten Sprattus sprattus und Coryphaena hippurus gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 |
Änderungsantrag 148 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II - neu einzufügende/hinzuzufügende Einträge | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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03026999 Rochen (Raja spp., Ambrlyraja spp. et Leucoraja spp.) |
|
03028410 Europäische Barsche (europäische Wolfsbarsche, Dicentrarchus labrax) |
Begründung | |
Bestimmte Rochenarten, wie z. B. Leucoraja, spielen eine bedeutende Rolle im Handel und sollten deshalb in Anhang II aufgeführt werden. Auch die Europäischen Barsche sind von Bedeutung für den Handel und sollten in Anhang II aufgenommen werden, damit für sie Beihilfen für die Lagerhaltung gezahlt werden können. | |
Änderungsantrag 149 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II - neu einzufügende/hinzuzufügende Einträge | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Eberfisch (Caproidae) |
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Sprotte (Sprattus sprattus) |
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Steinbutt (Psetta maxima) |
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Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax) |
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Goldlachs (Argentina silus) |
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Atlantische Seespinne (Maja brachydactyla) |
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Hummer (Homarus gammarus) |
Begründung | |
Hier handelt es sich um wichtige kommerziell genutzte Arten, die in den Anwendungsbereich des neuen Kommissionsvorschlags aufgenommen werden sollten. | |
Änderungsantrag 150 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II - neu einzufügende/hinzuzufügende Einträge | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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0307 31 10 Europäische Miesmuschel (Mytilus spp.) |
BEGRÜNDUNG
Die Gemeinsame Marktorganisation (GMO) ist der wichtigste Bestandteil der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP); sie ist seit 1970 in Kraft. Die Grundlage für den bestehenden geltenden Rechtsrahmen bildet die Verordnung (EG) Nr. 104/2000[1], die durch den von der Kommission im Juli 2011 verabschiedeten neuen Legislativvorschlag[2] ersetzt werden soll, der Gegenstand dieses Berichtsentwurfs ist. In den beiden vorausgehenden Arbeitsdokumenten, die ich im Dezember 2011 und im Januar 2012 im Fischereiausschuss vorgelegt habe (DT-PE478.522 und DT-PE480.565), habe ich die wichtigsten Fragen und Ziele dargestellt, die für die zukünftige GMO im Zuge einer echten Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik erreicht werden sollten.
Ein besonderes Augenmerk galt dabei der zukünftigen Rolle und der Ziele der Erzeugerorganisationen (EO). EO wurden eingerichtet, um ein Gegengewicht zur Macht der Einzelhändler zu bilden, und es ist ihnen gelungen, realistische Preise für die von ihren Mitgliedern angelandeten Fänge zu sichern. Sie müssen in Zukunft allerdings die richtigen Mittel an die Hand bekommen, um die Aktivitäten ihrer Mitglieder wirksamer lenken zu können. Nach Ansicht Ihres Berichterstatters sollten die EO bei der laufenden Lenkung der Fischerei in einem stärker regionalisierten System eine tragendere Rolle spielen. Die Stärkung und wirtschaftliche Lebensfähigkeit bestehender EO ist ebenfalls von großer Bedeutung. Es sollten klare Kriterien für die Mindestmitgliederzahl festgelegt werden, und die Kriterien für die offizielle Anerkennung von EO müssen verstärkt werden, um sie darin zu bestärken, die Stärke zu entwickeln, die für einen Einfluss auf dem Markt erforderlich ist.
Wo immer möglich sollte die Gründung länderübergreifender EO gefördert werden. Sie sollten als Partnerschaften zwischen EO zur Entwicklung gemeinsamer und verbindlicher Regeln und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle in der jeweiligen Fischereiindustrie Beteiligten angesehen werden. Dabei sollte eine gewisse Flexibilität möglich sein, um es den EO zu ermöglichen, die Vorteile des Wettbewerbs zu nutzen. Die Internationalisierung von EO bzw. die Schaffung länderübergreifender Verbände sollte gefördert werden, damit die Firmen auf internationaler Ebene wettbewerbsfähig sein können. Die EO sollten darüber hinaus eine klar umrissene Rolle im Zusammenhang mit möglichen Strategien zur Reduzierung der Rückwürfe übernehmen. Im Rahmen eines von der Kommission festgelegten grundlegenden Regelwerks sollten die EO Verantwortung für die Festlegung und Durchsetzung von Vermarktungsnormen übernehmen.
Die zukünftige GMO muss auch positiv zu einer dynamischen Entwicklung des Aquakultursektors der EU beitragen, um der zunehmenden europaweiten Nachfrage nach Fisch vor dem Hintergrund der rückläufigen Wildfischbestände besser entsprechen zu können. EO im Bereich der Aquakultur sollten ein Instrumentarium an Maßnahmen an die Hand bekommen, mit denen sie Werbe- und Kommunikationskampagnen auf nationaler und internationaler Ebene durchführen und ihren Mitgliedern einen Mehrwert bieten können.
Im Rahmen des zukünftigen Europäischen Meeres- und Fischereifonds sollte moderne Technik genutzt werden, um die Kenntnis des Marktes zu verbessern (z.B. durch Schaffung elektronischer Märkte, Online-Marketing und ‑Auktionen oder Magnetstreifenkartensystemen auf dem Entladekai). Moderne Technik könnte auch genutzt werden, um die elektronischen Märkte EU-weit mit elektronischen Logbüchern und Satellitenüberwachungssystemen für Fischereifahrzeuge zu verbinden. EO könnten damit umfassende Kenntnisse darüber erlangen, was gefischt wird und wo, und wie viel Fisch in welchen Häfen zu welchem Zeitpunkt vermutlich angelandet wird. Die Marktbeobachtungsstelle der EU könnte hier ebenfalls eine nützliche Rolle spielen.
Der vorgeschlagene Marktinterventionsmechanismus der EU ist auf einen einzelnen Lagerhaltungsmechanismus beschränkt. Jedes System, das in den freien Markt eingreift, sollte jedoch mit großer Sorgfalt gehandhabt werden und müsste im Wege der Zusammenarbeit aller EO unter Gewährleistung weitestgehender Flexibilität eingeführt werden.
Gütezeichen sind ein weiteres wichtiges Thema in diesem Berichtsentwurf. Die Verbraucher haben ein Recht auf bessere und verständlichere Informationen über die Fischereierzeugnisse, die sie kaufen, um eine sachkundige Wahl treffen zu können. Ihr Berichterstatter schlägt vor, dass das Datum der Anlandung verpflichtend und das Datum des Fangs auf freiwilliger Basis genannt werden soll. Gefrorene Erzeugnisse gemäß Anhang I Buchstabe a sollten jedoch von dieser Bestimmung ausgenommen werden, da auf ihnen bereits das Datum des Einfrierens (oder Datum des ersten Einfrierens) neben dem Ablaufdatum angegeben ist, und damit eine für den Verbraucher verwirrende Fülle von Angaben entstehen würde. Die Gütezeichen müssten zudem Informationen über die Fanggebiete enthalten, und zwar in einer für die Verbraucher leicht verständlichen Form, die sich von der derzeit gebräuchlichen Bezeichnung von Fanggebieten etwa als FAO 27 oder FAO 34 unterscheidet. Die Fischarten sollten außerdem mit den jeweils vor Ort gebräuchlichen Namen bezeichnet werden. Die Verbraucher sollten unmissverständlich darüber informiert werden, welche Fischereierzeugnisse eingefroren und wieder aufgetaut wurden, insbesondere in Bezug auf sogenannte „Frischfischerzeugnisse“.
Genauso wichtig wäre es, nachhaltige Fangmethoden mit einem EU-Umweltgütezeichen auszuzeichnen. Ihr Berichterstatter fordert die Kommission in diesem Sinne auf, in naher Zukunft Mindestbestimmungen für die Vergabe von Umweltgütezeichen festzulegen und gegebenenfalls ihr eigenes Umweltgütezeichen einzuführen, um seinen Wiedererkennungswert und seine Akzeptanz im Fischerei- und Aquakultursektor und der Öffentlichkeit zu erhöhen.
Abschließend eine Bemerkung zur externen Dimension der GMO: anders als in der vorausgegangenen Verordnung hat die Kommission dieser Frage kein spezifisches Kapitel gewidmet, das Hinweise auf in Ausarbeitung befindliche spezifische Rechtsvorschriften enthält. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen für Fischereierzeugnisse aus der EU und aus Drittländern importierte Erzeugnisse sichergestellt werden. Da die derzeitigen Bestimmungen für den internationalen Handel mit Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen aber offensichtlich zufriedenstellend funktionieren, sollte eine eventuelle neue Rechtsgrundlage für den Handel mit diesen Erzeugnissen so weit wie möglich den Status quo widerspiegeln.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (8.5.2012)
für den Fischereiausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur
(COM(2011)0416 – C7‑0197/2011 – 2011/0194(COD))
Verfasser der Stellungnahme: João Ferreira
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Organisation und die Funktionsweise der Märkte für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur wirken sich unmittelbar und mittelbar sowohl auf die Nachhaltigkeit der Fischereiressourcen und der Meeresökosysteme als auch auf die Gesundheit und die Lebensmittelsicherheit der Bevölkerungen aus.
Die vom Verfasser der Stellungnahme vorgeschlagenen Änderungen sollen auf diese beiden Arten von Fragen eine Antwort geben.
Umweltfragen
Der Verfasser der Stellungnahme geht davon aus, dass der wirtschaftliche, der soziale und der Umweltaspekt der Fischerei untrennbar zusammenhängen und miteinander verknüpft sind. Um eine erwünschte Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit des Gewerbes zu fördern, bedarf es daher der Annahme eines breiten Spektrums an Maßnahmen, wozu auch die soziale und die wirtschaftliche Ebene gehören.
Es ist ohnehin wichtig, die Rolle der kleinen Küstenfischerei und der handwerklichen Fischerei aufzuwerten und die zu diesen Flottensegmenten gehörenden Erzeuger zu unterstützen, da ihre Einbindung in die gemeinsame Marktorganisation (GMO) noch sehr gering ist. Es darf nicht vergessen werden, dass diese Segmente üblicherweise mit einer nachhaltigeren Nutzung der Ressourcen verbunden sind, sei es durch geringeren Energieverbrauch, sei es durch die größere Selektivität der verwendeten Fanggeräte.
Nach Auffassung des Berichterstatters muss die GMO allgemein mehr zur Sicherung des Einkommens der Branche, zur Verbesserung der Vermarktung der Erzeugnisse von Fischerei und Aquakultur und zur Steigerung ihres Mehrwerts beitragen. Dies sind Fragen, die untrennbar mit einer nachhaltigen Nutzung der Ressourcen verknüpft sind, die dazu beiträgt, den Fischereiaufwand auf mit der Fähigkeit der Fischbestände zur Selbsterneuerung vereinbare Niveaus festzulegen. Diese Vision ist mit dem Abbau der öffentlichen Instrumente zur Marktregulierung unvereinbar, sondern erfordert vielmehr deren ehrgeizige und intelligente Verstärkung.
Das öffentliche Eingreifen in die Märkte für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur ist auch unter dem Gesichtspunkt der Umwelt notwendig. Unter anderem weil derzeit der Markt nicht alle positiven (ökologischen und sozialen) Begleiterscheinungen, die mit den nachhaltigeren Produktionsweisen einhergehen, vollständig vergütet.
Der Berichterstatter schlägt einige Mechanismen vor, die nach seiner Auffassung dazu beitragen können, das zu überwinden, was er auf dieser Ebene als Unzulänglichkeiten und Mängel des Kommissionsvorschlags erachtet.
Die Eliminierung der Rückwürfe mit der Anlandung sämtlicher unerwünschten Fänge stellt eines der Ziele der aktuellen GFP-Reform dar. Damit dieses Ziel tatsächlich erreicht wird, kann es notwendig sein, den Erzeugern Mindestausgleichszahlungen zu gewähren, die es ermöglichen, die Kosten für Handhabung, Lagerung und Anlandung sämtlicher unerwünschten Fänge zu bewältigen.
Fragen des Gesundheitsschutzes und der Lebensmittelsicherheit
Durch die Entwicklung der Märkte für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur ist es immer notwendiger geworden, die Erzeugnisse, die in den gemeinschaftlichen Markt hereinkommen, zu überwachen und zu zertifizieren, um zu gewährleisten, dass sie aus nachhaltigen Produktionsweisen kommen und – im Fall eingeführter Erzeugnisse – dass sie denselben Anforderungen und Vermarktungsregeln genügen, die für die Gemeinschaftserzeugnisse gelten. Der Berichterstatter schlägt daher eine Klärung auf dieser Ebene vor.
Ferner schlägt der Berichterstatter einige Änderungen zum Schutz der Verbraucherinteressen vor, in denen Begriffe geklärt werden, damit den Verbrauchern eindeutigere, vollständigere und objektivere Informationen zur Verfügung stehen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Fischereiausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Bei der Durchführung der Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation muss den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union und insbesondere den Regeln der Welthandelsorganisation Rechnung getragen werden. |
(3) Bei der Durchführung der Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation muss den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union und insbesondere den Regeln der Welthandelsorganisation Rechnung getragen werden. Es ist jedoch zu betonen, dass Fisch und Schalentiere ein Gemeingut sind und dass daher die Fischerei kein Gewerbe wie alle anderen ist. Sie sollte insbesondere unabhängig von den Anforderungen des Marktes durch Maßnahmen geregelt werden, die Kriterien der Umwelt und der Ökosysteme entsprechen. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Erzeugerorganisationen sind die wichtigsten Akteure bei einer ordnungsgemäßen Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und der gemeinsamen Marktorganisation. Eine Festigung ihrer Ziele ist daher geboten, um zu gewährleisten, dass ihre Mitglieder die Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten in nachhaltiger Weise ausüben, das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbessern und wirtschaftliche Daten zur Aquakultur sammeln. Bei der Verwirklichung dieser Ziele müssen die Erzeugerorganisationen den unterschiedlichen Bedingungen der Fischerei und der Aquakultur in der Europäischen Union und vor allem den Besonderheiten der Kleinfischerei Rechnung tragen. |
(7) Die Erzeugerorganisationen sind die wichtigsten Akteure bei einer ordnungsgemäßen Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und der gemeinsamen Marktorganisation. Eine Festigung ihrer Ziele ist daher geboten, um zu gewährleisten, dass ihre Mitglieder die Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten in nachhaltiger Weise ausüben, das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbessern und Umweltinformationen und wirtschaftliche Daten zur Aquakultur sammeln, dabei aber auch höhere Einkommen erzielen. Bei der Verwirklichung dieser Ziele müssen die Erzeugerorganisationen den unterschiedlichen Bedingungen der Fischerei und der Aquakultur in der Europäischen Union und vor allem den Besonderheiten der Kleinfischerei Rechnung tragen – vor allem ihrer größeren ökologischen Nachhaltigkeit –, die eine Förderung und positive Diskriminierung dieses Flottensegments im Rahmen der GMO rechtfertigen. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Es ist angebracht, gemeinsame Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden durch die Mitgliedstaaten, für die Ausdehnung der von den Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden genehmigten Regeln und die Verteilung der damit verbundenen Kosten festzulegen. Das Verfahren für die Ausdehnung der Regeln muss von der Kommission genehmigt werden. |
(9) Es ist angebracht, gemeinsame Bedingungen und Kriterien für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden durch die Mitgliedstaaten, für die Ausdehnung der von den Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden genehmigten Regeln und die Verteilung der damit verbundenen Kosten festzulegen. Das Verfahren für die Ausdehnung der Regeln muss von der Kommission genehmigt werden. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(10a) Die Anlandung sämtlicher Beifänge und die Unterbindung von Rückwürfen sind zwei der Ziele der derzeitigen Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik. Um diese Ziele zu erreichen, sollte die Verwendung selektiver Fangtechniken und Fanggeräte verstärkt werden, damit Fänge von Exemplaren, die den Mindestgrößenkriterien nicht entsprechen, vermieden werden. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(16a) Es besteht die Möglichkeit, den Verbrauchern durch Verwendung eines Umweltgütesiegels für Fischereierzeugnisse sowohl aus dem Unionsgebiet als auch aus Drittstaaten eindeutige Angaben über die ökologische Nachhaltigkeit von Fischereierzeugnissen bereitzustellen. Deshalb sollte die Kommission die Zuverlässigkeit von Umweltgütesiegeln prüfen, damit die Verbraucher beim Kauf von mit einem Umweltgütesiegel gekennzeichneten Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tatsächlich den erwarteten Nachhaltigkeitsvorteil erhalten. Daher muss die Kommission die Nachhaltigkeitsansprüche jedes Umweltgütesiegels überwachen, bewerten und regelmäßig Evaluierungen davon veröffentlichen. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Damit es möglich ist, die Bedingungen und Auflagen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen zu ergänzen oder zu ändern, den Inhalt der Produktions- und Vermarktungspläne zu ergänzen oder zu ändern, die gemeinsamen Vermarktungsnormen festzulegen und zu ändern, die obligatorischen Informationen zu ergänzen oder zu ändern und Mindestkriterien für Informationen festzulegen, die die Akteure den Verbrauchern auf freiwilliger Basis erteilen, sollte der Kommission im Hinblick auf die Artikel 24, 33, 41 und 46 die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. |
(20) Damit es möglich ist, die Bedingungen und Auflagen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen, den Inhalt der Produktions- und Vermarktungspläne, die gemeinsamen Vermarktungsnormen und die obligatorischen Informationen zu ergänzen oder im Einzelnen auszuführen und Mindestkriterien für Informationen im Einzelnen festzulegen, die die Akteure den Verbrauchern auf freiwilliger Basis erteilen, sollte der Kommission im Hinblick auf die Artikel 24, 33, 41 und 46 die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die gemeinsame Marktorganisation gilt für die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur in Anhang I dieser Verordnung, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden. |
Die gemeinsame Marktorganisation gilt für die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur in Anhang I dieser Verordnung, die in der Europäischen Union erzeugt oder in Verkehr gebracht werden. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Es können Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse auf Initiative von Erzeugern von Fischereierzeugnissen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gegründet und gemäß Abschnitt II anerkannt werden. |
Es können (auch länderübergreifende) Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse auf Initiative von Erzeugern von Fischereierzeugnissen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gegründet und gemäß Abschnitt II anerkannt werden. |
Begründung | |
Mit länderübergreifenden Erzeugerorganisationen könnten gleiche Bedingungen für alle Unternehmen der Branche nicht zuletzt im Hinblick auf eine Regionalisierung geschaffen werden. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Förderung der Rentabilität der Fangtätigkeiten ihrer Mitglieder unter strenger Beachtung der Bestimmungen über die Bestandserhaltung im Rahmen der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik und der Umweltvorschriften; |
(a) Förderung der Nachhaltigkeit der Fangtätigkeiten ihrer Mitglieder unter strenger Beachtung der Bestimmungen über die Bestandserhaltung im Rahmen der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik und der Umweltvorschriften; |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(aa) Beitrag zur Nahrungsmittelversorgung und zur Beschäftigung in Küstenregionen und ländlichen Gebieten; |
Begründung | |
Es gibt keinen Grund, der dafür spräche, dass das Ziel, zur Nahrungsmittelversorgung und zur Beschäftigung beizutragen, für die Erzeugerorganisationen der Aquakultur vorgesehen sein sollte und für die der Fischerei nicht. Deshalb wird vorgeschlagen, dies zu berichtigen. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Umgang mit unerwünschten Fängen kommerziell genutzter Bestände; |
(b) Minimierung und, wenn möglich, Unterbindung unerwünschter Fänge kommerziell genutzter Bestände von Meerestieren, Sicherstellung der Anlandung aller unerwünschten Fänge von in Artikel 15 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik genannten Fischarten und Umgang mit jeglichen unerwünschten Fängen; |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) Beitrag zur Unterbindung der Praxis der IUU-Fischerei, unter anderem durch Einsatz interner Kontrollen ihrer Mitglieder; |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) Förderung des selektiven Fischfangs zum Zweck der Reduzierung unerwünschter Fänge; |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ea) Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen und Zugang der Verbraucher zu Informationen; |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Buchstabe e b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(eb) Beitrag zur Verbesserung des Wissens über den Erhaltungszustand der Meeresökosysteme und Fischereiressourcen. |
Begründung | |
Die Erzeugerorganisationen können, wenn sie gebührende Anreize und Unterstützung erhalten, aufgrund ihres praktischen Wissens und ihres Gespürs für die Entwicklung der Fischbestände zu einer Verbesserung des Wissens über den Erhaltungszustand der Meeresökosysteme beitragen und so große Lücken, die heute auf dieser Ebene bestehen, schließen und damit an einer wissensbasierten Bewirtschaftung mitwirken. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Buchstabe b – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) optimale Nutzung unerwünschter Fänge kommerziell genutzter Bestände, und zwar durch: |
(b) optimale Nutzung unerwünschter Fänge gemäß Artikel 15 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik durch: |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Buchstabe b – Spiegelstrich 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Absatz angelandeter Erzeugnisse, die den Mindestvermarktungsgrößen gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a nicht entsprechen, zu anderen Verwendungszwecken als zum Verzehr; |
– Erfassung der Mengen unerwünschter Fänge und Schaffung geeigneter Mittel für den Absatz angelandeter Erzeugnisse, die den Mindestvermarktungsgrößen gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a nicht entsprechen, zu anderen Verwendungszwecken als zum Verzehr, wobei sicherzustellen ist, dass ihr Absatz nicht zum Aufkommen eines Marktes für Rückwürfe führt; |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Buchstabe b – Spiegelstrich 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– unentgeltliche Verteilung angelandeter Erzeugnisse an karitative Einrichtungen. |
entfällt |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Anpassung der Produktion an die Erfordernisse des Marktes; |
(c) Anpassung der Produktion an die verfügbaren Fischbestände unter Wahrung der im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik festgelegten Umweltziele; |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten ihrer Mitglieder, indem ihnen Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden; |
(a) Förderung ökologisch nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten ihrer Mitglieder, indem ihnen Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden; |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ea) Förderung der stetigen Verbesserung der Umweltbilanz der Tätigkeiten der Aquakultur durch Verringerung und Minimierung der negativen Auswirkungen im gesamten Verlauf der Produktionskette. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Aquakultur, insbesondere in Bezug auf Umweltschutz, Tiergesundheit und Tierschutz; |
(a) Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Aquakultur, insbesondere in Bezug auf Umweltschutz, Tiergesundheit und Tierschutz, unter anderem durch Schulungsmaßnahmen für die angeschlossenen Unternehmen; |
Begründung | |
Die Erzeugerorganisationen der Aquakulturbranche sollten mit Schulungsmaßnahmen für die Beschäftigten der ihnen angeschlossenen Unternehmen betraut werden. | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Es können Vereinigungen von Organisationen von Erzeugern von Fisch- und von Aquakulturerzeugnissen auf Initiative von in einem oder mehreren Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen gegründet werden. |
1. Es können Vereinigungen von Organisationen von Erzeugern von Fisch- und von Aquakulturerzeugnissen auf Initiative von in einem oder mehreren Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen oder auf Initiative eines in einem Mitgliedstaat tätigen entsprechenden Verbands gegründet werden. |
Begründung | |
Verbände sollten auch die Möglichkeit haben, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zu gründen. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) kommen den Wettbewerbsregeln von Kapitel VI nach; |
(d) kommen den Wettbewerbsregeln von Kapitel V nach; |
Begründung | |
Die Wettbewerbsregeln sind in Kapitel V festgelegt. | |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Eine Erzeugerorganisation, deren Mitglieder Staatsangehörige verschiedener Mitgliedstaaten sind, oder eine Vereinigung von in verschiedenen Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen nimmt ihre Aufgaben unbeschadet der Bestimmungen über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik wahr. |
Eine Erzeugerorganisation, deren Mitglieder Staatsangehörige verschiedener Mitgliedstaaten sind, oder eine Vereinigung von in verschiedenen Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen nimmt ihre Aufgaben gemäß den Bestimmungen über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik wahr. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Information der Kommission |
Information der Kommission und Bekanntgabe der Liste der Erzeugerorganisationen |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Zu Beginn jedes Jahres veröffentlicht die Kommission die Liste der Erzeugerorganisationen, die im Vorjahr anerkannt wurden oder deren Anerkennung im selben Zeitraum widerrufen wurde. |
Begründung | |
In Anbetracht der Bedeutung der Erzeugerorganisationen muss diese Information öffentlich bekannt sein, wie es in der derzeitigen GMO-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates) vorgesehen ist. | |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Die Erzeugerorganisation wird als repräsentativ für die Erzeugung und die Vermarktung in einem Mitgliedstaat angesehen und stellt einen entsprechenden Antrag an die zuständigen einzelstaatlichen Behörden; |
(a) Die Erzeugerorganisation wird als repräsentativ für die Erzeugung und die Vermarktung, gegebenenfalls einschließlich der Kleinfischerei und der handwerklichen Fischerei, in einem Mitgliedstaat angesehen und stellt einen entsprechenden Antrag an die zuständigen einzelstaatlichen Behörden; |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) die Regeln des freien Wettbewerbs zwischen Unternehmen gewährleistet werden. |
Begründung | |
Es sollte sichergestellt werden, dass Maßnahmen, die Erzeuger betreffen, welche einer entsprechenden Organisation nicht angehören, die Anwendung der Regeln des freien Wettbewerbs zwischen Unternehmen nicht einschränken. | |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(bb) die Regeln des freien Wettbewerbs zwischen Unternehmen gewährleistet werden. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die Bestimmungen von Kapitel VI über die Wettbewerbsregeln eingehalten werden; |
(b) die Bestimmungen von Kapitel V über die Wettbewerbsregeln eingehalten werden; |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Regeln für den Inhalt der Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 32 Absatz 1 festzulegen. |
entfällt |
Begründung | |
Dieser Bereich sollte im Wege der Mitentscheidung behandelt werden. | |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 3 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ea) die Qualität des Meereserzeugnisses aufgrund seiner Saisonabhängigkeit. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) Vermarktungsnormen für Fänge von Fisch, die die Mindestvermarktungsgröße unterschreiten und/oder die festgelegten Fangmöglichkeiten übersteigen, einschließlich preislicher Höchstgrenzen und/oder maximaler Gewinnspannen. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(bb) Normen für die Nachhaltigkeit und Rückverfolgbarkeit. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt worden sind, können in der Europäischen Union zum Verzehr nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie diesen Normen entsprechen. |
1. Die Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt worden sind, können in der Europäischen Union zum Verzehr nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie diesen Normen entsprechen. Diese Vorschrift gilt auch für alle eingeführten Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Alle angelandeten Fischereierzeugnisse, einschließlich derjenigen, die diesen Vermarktungsnormen nicht entsprechen, können unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten unentgeltlich an karitative Einrichtungen in der Europäischen Union oder an Personen verteilt werden, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates einen Anspruch auf öffentliche Hilfe haben. |
3. Alle angelandeten Fischereierzeugnisse einschließlich derjenigen, die diesen Vermarktungsnormen nicht entsprechen, können unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten unentgeltlich an karitative Einrichtungen in der Europäischen Union oder an Personen verteilt werden, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates einen Anspruch auf öffentliche Hilfe haben. Marktfähige Mengen werden verkauft, und an den Fischer und die Erzeugerorganisation wird ein begrenzter Ausgleichsbetrag zur Deckung ihrer Umschlagskosten gezahlt. Die verbleibenden Fänge werden den einzelstaatlichen Behörden übergeben und zur Kontrolle und Überwachung sowie zur Verbesserung der Wissensgrundlage über Meeresumwelt und Meeresressourcen verwendet; |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß Anhang I Buchstaben a, b, c und e, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, können ungeachtet ihres Ursprungs nur dann auf der Stufe des Einzelhandels dem Endverbraucher angeboten werden, wenn eine angemessene Kennzeichnung oder Etikettierung folgende Angaben enthält: |
1. Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß Anhang I Buchstaben a, b, c und e, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, können ungeachtet ihres geografischen Ursprungs nur dann auf der Stufe des Einzelhandels dem Endverbraucher angeboten werden, wenn eine angemessene Kennzeichnung oder Etikettierung folgende Angaben enthält: |
Begründung | |
Klarere Formulierung. | |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Angabe, ob das Erzeugnis frisch ist oder aufgetaut wurde; |
entfällt |
Begründung | |
In der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Verbraucherinformationen) sind Bedingungen für die Verwendung des Begriffs „tiefgefroren“ für alle Lebensmittel festgelegt, die tiefgefroren und anschließend aufgetaut verkauft werden. Es bedarf daher keiner zusätzlichen Anforderungen für Fischereiprodukte. Aus Gründen der Klarheit sollte diesbezüglich nur eine Rechtsvorschrift gelten. | |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 2 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Für die Zwecke dieser Verordnung und abweichend von Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und Artikel 68 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission sollten Erzeugnisse, die vor dem Verkauf tiefgefroren wurden und aufgetaut verkauft werden, gemäß den Bestimmungen von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet werden. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 42a |
|
Umweltgütesiegel |
|
Nach Konsultation der interessierten Kreise übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2013 einen Bericht zusammen mit Vorschlägen für die Einführung eines unionsweiten Überwachungs- und Evaluierungsverfahrens in Bezug auf Systeme für die Vergabe von Umweltgütesiegeln für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse. Die Kommission veröffentlicht jährlich einen Evaluierungsbericht über die Zuverlässigkeit von Umweltgütesiegeln für Fischerei und Aquakultur in der Union. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) bei auf See gefangenen Fischereierzeugnissen den Namen des Gebiets bzw. der Gebiete, Untergebiete oder Divisionen, die in den FAO-Fischereizonen aufgelistet sind; |
(a) bei auf See gefangenen Fischereierzeugnissen sowohl den Namen als auch den numerischen Code des Gebiets bzw. der Gebiete, Untergebiete oder Divisionen, die in den FAO-Fischereizonen aufgelistet sind; |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 3 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(fa) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel1. |
|
__________________ |
|
1 ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 2 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die delegierten Rechtsakte werden nach einer angemessenen Konsultierung der Unternehmen angenommen, die von einem eigens zu diesem Zweck einzurichtenden beratenden Gremium (beratender Ausschuss für allgemeine und marktbezogene Fragen der Fischerei- und Aquakulturbranche) durchgeführt wird. |
Begründung | |
Mit Blick auf eine Regionalisierung und die geplante Auflösung des BAFA bedarf es eines europaweiten beratenden Ausschusses, der sich mit allgemeinen und marktbezogenen Fragen in der Fischerei- und Aquakulturbranche befasst. | |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 47 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Artikel 101 bis 106 des Vertrags sowie ihre Durchführungsbestimmungen gelten für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen gemäß Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 des Vertrags, die die Erzeugung oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen betreffen. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Begründung | |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Absatz 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten; |
entfällt |
Begründung | |
Der Text der Kommission ermöglicht die Ausschaltung des Wettbewerbs in Bezug auf einen bestimmten Teil der Erzeugnisse. | |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) nimmt regelmäßig Preiserhebungen im Rahmen der Versorgungskette für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur der Europäischen Union vor und analysiert Markttendenzen; |
(b) nimmt regelmäßig Preiserhebungen im Rahmen der Versorgungskette für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur der Europäischen Union vor, analysiert Markttendenzen und veröffentlicht die Ergebnisse dieser Erhebungen und Analysen; |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sie gilt ab 1. Januar 2013, mit Ausnahme der Artikel 32, 35 und 36, die ab 1. Januar 2014 gelten. |
Sie gilt ab 1. Januar 2013, mit Ausnahme der Artikel 32, 35 und 36, die ab 1. Januar 2014 gelten. Die Bestimmungen zu Verbraucherinformationen gemäß Artikel 42 gelten ab dem 13. Dezember 2014. |
VERFAHREN
Titel |
Gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0416 – C7-0197/2011 – 2011/0194(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
PECH 13.9.2011 |
|
|
|
|
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 13.9.2011 |
|
|
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|
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
João Ferreira 3.10.2011 |
|
|
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Prüfung im Ausschuss |
29.2.2012 |
|
|
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|
Datum der Annahme |
8.5.2012 |
|
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|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
53 0 3 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Kriton Arsenis, Sophie Auconie, Pilar Ayuso, Paolo Bartolozzi, Lajos Bokros, Martin Callanan, Nessa Childers, Chris Davies, Esther de Lange, Anne Delvaux, Bas Eickhout, Edite Estrela, Karl-Heinz Florenz, Elisabetta Gardini, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Karin Kadenbach, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Jo Leinen, Peter Liese, Kartika Tamara Liotard, Zofija Mazej Kukovič, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Vladko Todorov Panayotov, Antonyia Parvanova, Andres Perello Rodriguez, Mario Pirillo, Pavel Poc, Frédérique Ries, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Dagmar Roth-Behrendt, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Bogusław Sonik, Åsa Westlund, Glenis Willmott, Sabine Wils, Marina Yannakoudakis |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Nikos Chrysogelos, João Ferreira, Filip Kaczmarek, Judith A. Merkies, James Nicholson, Justas Vincas Paleckis, Alojz Peterle, Michèle Rivasi, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Andrea Zanoni |
||||
VERFAHREN
Titel |
Gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0416 – C7-0197/2011 – 2011/0194(COD) |
||||
Datum der Konsultation des EP |
13.7.2011 |
|
|
|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
PECH 13.9.2011 |
|
|
|
|
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 13.9.2011 |
|
|
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Struan Stevenson 26.9.2011 |
|
|
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Prüfung im Ausschuss |
10.10.2011 |
11.10.2011 |
19.12.2011 |
24.1.2012 |
|
|
21.3.2012 |
|
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|
|
Datum der Annahme |
20.6.2012 |
|
|
|
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
24 1 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Antonello Antinoro, Alain Cadec, Chris Davies, João Ferreira, João Ferreira, Carmen Fraga Estévez, Pat the Cope Gallagher, Dolores García-Hierro Caraballo, Carl Haglund, Ian Hudghton, Werner Kuhn, Isabella Lövin, Gabriel Mato Adrover, Guido Milana, Maria do Céu Patrão Neves, Crescenzio Rivellini, Ulrike Rodust, Raül Romeva i Rueda, Struan Stevenson, Jarosław Leszek Wałęsa |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jean-Paul Besset, Luis Manuel Capoulas Santos, Ole Christensen, Diane Dodds, Barbara Matera, Jens Nilsson, Mario Pirillo, Nikolaos Salavrakos, Antolín Sánchez Presedo |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Janusz Wojciechowski |
||||
Datum der Einreichung |
27.6.2012 |
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