BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation
16.8.2012 - (COM(2011)0609 – C7‑0318/2011 – 2011/0270(COD)) - ***I
Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatterin: Jutta Steinruck
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses
- STELLUNGNAHME des Haushaltskontrollausschusses
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter
- VERFAHREN
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation
(COM(2011)0609 – C7‑0318/2011 – 2011/0270(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0609),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 175 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0318/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Februar 2012[1],
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 3. Mai 2012[2],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0241/2012),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. weist darauf hin, dass die im Legislativvorschlag angegebene Finanzausstattung nur einen Vorschlag für die Haushaltsbehörde darstellt und erst festgelegt werden kann, wenn eine Einigung über die Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) erzielt wurde;
3. bekräftigt seinen Standpunkt, dass der nächste MFR genügend zusätzliche Mittel vorsehen muss, damit die Union ihren bestehenden politischen Prioritäten und den neuen, im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Aufgaben, insbesondere im Bereich der sozialen Ausgrenzung, gerecht werden und auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann; weist darauf hin, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“ eine Erhöhung des Volumens der Ressourcen für den nächsten MFR um mindestens 5 % gegenüber dem Stand des Jahres 2013 gefordert hat; fordert den Rat auf, sofern er diesen Ansatz nicht teilt, eindeutig anzugeben, welche seiner politischen Prioritäten oder Projekte trotz ihres nachgewiesenen europäischen Zusatznutzens völlig fallengelassen werden könnten;
4. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation |
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Programm der Europäischen Union für sozialen Fortschritt, soziale Innovation und Beschäftigung und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) In der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“ wird empfohlen, die Finanzinstrumente der Union zu rationalisieren und zu vereinfachen und verstärkt sowohl auf den EU-Mehrwert als auch auf Wirkungen und Ergebnisse zu fokussieren. Dieser Vorgabe entsprechend wird mit der vorliegenden Verordnung ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation („das Programm“) eingerichtet, mit dem die auf der Grundlage folgender Rechtsakte durchgeführten Aktivitäten fortgeführt und weiterentwickelt werden sollten: Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität – Progress, Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, Entscheidung 2003/8/EG der Kommission vom 23. Dezember 2002 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates hinsichtlich der Zusammenführung und des Ausgleichs von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen und Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung („das Instrument“). |
(1) In der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“ wird empfohlen, die Finanzinstrumente der Union zu rationalisieren und zu vereinfachen und verstärkt sowohl auf den EU-Mehrwert als auch auf Wirkungen und Ergebnisse zu fokussieren. Dieser Vorgabe entsprechend wird mit der vorliegenden Verordnung ein Programm der Europäischen Union für sozialen Fortschritt, soziale Innovation und Beschäftigung („das Programm“) eingerichtet, mit dem die auf der Grundlage folgender Rechtsakte durchgeführten Aktivitäten fortgeführt und weiterentwickelt werden sollten: Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität – Progress, Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, Entscheidung 2003/8/EG der Kommission vom 23. Dezember 2002 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates hinsichtlich der Zusammenführung und des Ausgleichs von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen und Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung („das Instrument“). |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die vom Rat am 21. Oktober 2010 gemäß Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verabschiedeten beschäftigungspolitischen Leitlinien und die gemäß Artikel 121 des Vertrags angenommenen Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union bilden gemeinsam die integrierten Leitlinien von Europa 2020. Das Programm soll zur Anwendung der integrierten Leitlinien von Europa 2020 – vor allem der Leitlinien 7, 8 und 10 – beitragen und gleichzeitig die Umsetzung der Leitinitiativen unterstützen, mit besonderem Augenmerk auf „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung“, „Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“ und „Jugend in Bewegung“. |
(3) Die vom Rat am 21. Oktober 2010 gemäß Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verabschiedeten beschäftigungspolitischen Leitlinien und die gemäß Artikel 121 des Vertrags angenommenen Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union bilden gemeinsam die integrierten Leitlinien von Europa 2020. Das Programm sollte zur Verwirklichung der Ziele von Europa 2020 beitragen, insbesondere der Ziele in den Bereichen Armutsverringerung und Beschäftigung, die in den beschäftigungspolitischen Leitlinien festgelegt sind. Hierfür sollte das Programm die Umsetzung der Leitinitiativen unterstützen, mit besonderem Augenmerk auf „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung“, „Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“ und „Jugend in Bewegung“ sowie auf die Initiative „Chancen für junge Menschen“. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) In den Leitinitiativen „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung“ und „Innovationsunion“ wird soziale Innovation als wirkungsvolles Instrument gesehen, um den sozialen Herausforderungen zu begegnen, die die Folge von Bevölkerungsalterung, Armut, Arbeitslosigkeit, neuen Arbeitsmodellen und Lebensstilen und den Erwartungen der Bürger/innen an soziale Gerechtigkeit, Bildung und Gesundheitsversorgung sind. Das Programm sollte Maßnahmen unterstützen, die soziale Innovation in den für das Programm relevanten Politikfeldern im öffentlichen, privaten und dritten Sektor stärken, und dabei der Rolle der regionalen und lokalen Behörden gebührend Rechnung tragen. Vor allem sollte es durch soziale Erprobung dazu beitragen, innovative Lösungen und innovative Praxis aufzuspüren, zu bewerten und intensiver zu nutzen, um die Mitgliedstaaten wirkungsvoller bei der Reform ihrer Arbeitsmärkte und ihrer Politik im Bereich des Sozialschutzes zu unterstützen. Weiters sollte es als Katalysator für transnationale Partnerschaften und die Vernetzung von Akteurinnen und Akteuren des öffentlichen, privaten und des dritten Sektors wirken sowie deren Einbindung in die Ausarbeitung und Umsetzung neuer Ansätze im Umgang mit drängenden sozialen Bedürfnissen und Herausforderungen fördern. |
(4) In den Leitinitiativen „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung“ und „Innovationsunion“ wird soziale Innovation als wirkungsvolles Instrument gesehen, um den sozialen Herausforderungen zu begegnen, die die Folge von Bevölkerungsalterung, Armut, Arbeitslosigkeit, neuen Arbeitsmodellen und Lebensstilen und den Erwartungen der Bürger/innen an soziale Gerechtigkeit, Bildung und Gesundheitsversorgung sind. Das Programm sollte Maßnahmen unterstützen, die soziale Innovation als Antwort auf soziale Bedürfnisse, die nicht oder nur unzureichend befriedigt werden, stärken, indem Armut und soziale Ausgrenzung bekämpft, ein hohes Niveau hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung gefördert, ein angemessener Sozialschutz, der Armut verhindert, sichergestellt, die Arbeitsbedingungen verbessert und der Zugang sozial schwacher Personen zu Gesundheitsversorgung und Schulung verbessert werden, und dabei der Rolle der regionalen und lokalen Behörden gebührend Rechnung tragen. Weiters sollte es als Katalysator für transnationale Partnerschaften und die Vernetzung von Akteurinnen und Akteuren des öffentlichen, privaten und des dritten Sektors wirken sowie deren Einbindung in die Ausarbeitung und Umsetzung neuer Ansätze im Umgang mit drängenden sozialen Bedürfnissen und Herausforderungen fördern. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Vor allem sollte das Programm über sozialpolitische Experimente dazu beitragen, innovative Lösungen und ihre praktische Umsetzung zu ermitteln, zu analysieren und intensiver zu nutzen, um die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls dabei zu unterstützen, ihre Arbeitsmärkte effizienter zu machen und ihre Sozialschutzpolitik und Eingliederungspolitik weiter zu verbessern. Sozialpolitische Experimente beziehen sich auf projektbezogene Erprobung sozialer Innovationen in der Praxis. Durch sie können Erkenntnisse über die Durchführbarkeit sozialer Innovationen gewonnen werden. Erfolgreiche Ideen sollten auf einer breiteren Ebene mit finanzieller Unterstützung aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und anderen Quellen weiterverfolgt werden. Die Erfahrung zeigt, dass Projekte sozialpolitischer Experimente oft zwischen drei und fünf Jahre laufen und eine große Bandbreite von Akteuren aller Größenordnungen einbeziehen. Nationale Informationszentren zu sozialpolitischen Experimenten sollten dort, wo sie eingerichtet wurden, als zentrale Anlaufstelle für alle interessierten Parteien dienen und die Schaffung und Entwicklung von Netzen und Partnerschaften unterstützen. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4b) Die offene Methode der Koordinierung als Instrument, dessen Flexibilität und operative Wirksamkeit im Bereich Sozialpolitik nachgewiesen ist, sollte in den Gebieten von Interesse für einzelne Mitgliedstaaten in umfassender Weise angewendet werden. Daher sollte sie auch vermehrt angewendet werden, insbesondere, um die Wirksamkeit und die Qualität des Programms zu verbessern. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4c) Um Fortschritte hin zu einer sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung in Europa zu erzielen, ist es notwendig, neue Fähigkeiten und Kompetenzen zu antizipieren und zu entwickeln, was zur Verbesserung der Bedingungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen, der Qualität der Beschäftigung und der Arbeitsbedingungen durch begleitende bildungs-, arbeitsmarkt- und sozialpolitische Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Wandel der Industrie und des Dienstleistungssektors führt. Das Programm sollte daher dazu beitragen, die Schaffung hochwertiger und nachhaltiger „grüner“ und „weißer“ Arbeitsplätze sowie die Antizipierung und Entwicklung neuer Fähigkeiten und Kompetenzen für neue hochwertige und nachhaltige Arbeitsplätze zu fördern, indem im Sinne des Übergangs zu einer ressourcenschonenden Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß die Beschäftigungs- und Sozialpolitik mit der Industrie- und Strukturpolitik verbunden werden. Insbesondere sollte das Programm beschleunigende Wirkung auf die Ermittlung des Arbeitsplatzschaffungspotenzials eines ökologisch ausgerichteten öffentlichen Sektors und sozialer Investitionen lokaler und regionaler Beschäftigungsinitiativen haben. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4d) In dem Programm sollte besonderes Augenmerk auf die territoriale Dimension von Arbeitslosigkeit, Armut und Ausgrenzung und insbesondere auf die zunehmenden Ungleichheiten innerhalb und zwischen Regionen, zwischen ländlichen Gebieten und Städten sowie innerhalb von Städten gelegt werden. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4e) Die Teilhabe von Frauen an Unternehmen und Entscheidungen im wirtschaftlichen und unternehmerischen Bereich ist ein anerkannter Faktor zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, der Produktivität und der Innovation. Von der Kommission vorgelegte neuere Berichte über das Ausmaß der Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Arbeiten über Governance und Nachhaltigkeit der Weltbank oder der Vereinten Nationen zeigen, dass die Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt und vor allem die Gleichstellung bei den politischen Entscheidungsprozessen der Transparenz und Teilhabe förderlich sind und die Korruption verringern. Deshalb sollte die Union im Einklang mit der europäischen Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015 das Potenzial von Frauen besser ausschöpfen und einen Beitrag zu den wirtschafts- und sozialpolitischen Globalzielen der Union leisten, indem mehr Frauen auf den Arbeitsmarkt und in hochwertige Arbeitsplätze gebracht werden. Insbesondere sind die Beschäftigungsquoten älterer Frauen, Alleinerziehender, Frauen mit einer Behinderung, Migrantinnen und Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, noch immer sehr niedrig, und deshalb müssen die nach wie vor bestehenden Unterschiede zwischen Männern und Frauen in quantitativer wie qualitativer Hinsicht abgebaut werden. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 f (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4f) Die soziale Dimension des Binnenmarkts muss gefestigt werden. Angesichts der Tatsache, dass das Vertrauen in den Binnenmarkt und den freien Dienstleistungsverkehr durch die Einhaltung der Arbeitnehmerrechte gestärkt werden muss, sollten die Arbeitnehmer wie die Unternehmer in Bezug auf das Recht auf Freizügigkeit unionsweit gleichgestellt sein. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Im Einklang mit der Strategie Europa 2020 sollte das Programm bei der Förderung von Beschäftigung und der Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Armut einen kohärenten Ansatz verfolgen. Seine Umsetzung sollte rationalisiert und vereinfacht werden – insbesondere mittels gemeinsamer Bestimmungen, darunter u. a. allgemeine Ziele, Typologie von Aktionen sowie Monitoring und Evaluierung. Der Schwerpunkt des Programms sollte auch auf großen Projekten mit einem klaren EU-Mehrwert liegen, so dass eine kritische Masse erreicht und die Verwaltungslast für die Empfänger/innen und die Kommission reduziert wird. Darüber hinaus sollten vereinfachte Finanzierungsoptionen (Pauschalbeträge und Pauschalsätze) extensiver genutzt werden, vor allem im Hinblick auf die Umsetzung der Mobilitätsprogramme. Das Programm sollte zentrale Anlaufstelle für Mikrofinanzanbieter sein und Finanzmittel für Mikrokredite, Kapazitätenaufbau und technische Unterstützung bieten. Schließlich sollte das Programm einen gewissen Spielraum für die Haushaltsführung offenlassen, damit auf politische Prioritäten reagiert werden kann. Dies sollte durch Einrichtung einer Reserve erfolgen, die jährlich zugewiesen wird. |
(5) Im Einklang mit der Strategie Europa 2020 sollte das Programm bei der Förderung hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung und der Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Armut einen kohärenten Ansatz verfolgen und dabei stets das Ziel der Gleichstellung von Männern und Frauen und das Gender Mainstreaming im Blick behalten. Seine Umsetzung sollte rationalisiert und vereinfacht werden – insbesondere mittels gemeinsamer Bestimmungen, darunter u. a. allgemeine Ziele, Typologie von Aktionen sowie Monitoring und Evaluierung. Der Schwerpunkt des Programms sollte auf Projekten mit einem klaren EU-Mehrwert liegen, wobei es nicht auf ihre Größe ankommt. Damit die Verwaltungslast reduziert wird, sollte das Programm die Schaffung und Entwicklung von Netzen und Partnerschaften unterstützen. Darüber hinaus sollten vereinfachte Finanzierungsoptionen (Pauschalbeträge und Pauschalsätze) extensiver genutzt werden, vor allem im Hinblick auf die Umsetzung der Mobilitätsprogramme. Dabei ist die Transparenz der Verfahren zu gewährleisten. Das Programm sollte zentrale Anlaufstelle für Mikrofinanzanbieter auf Unionsebene sein und Finanzmittel für Mikrokredite und soziales Unternehmertum bieten, indem der Zugang zu Kreditaufnahmen vereinfacht und technische Unterstützung gewährt wird. Innerhalb seines beschränkten Umfangs sollte das Programm unter vollständiger Wahrung der Rechte der Haushaltsbehörde einen gewissen Spielraum für die Haushaltsführung offenlassen, damit auf politische Prioritäten reagiert werden kann. Dies sollte durch Einrichtung einer Reserve erfolgen, die jährlich zugewiesen wird. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Angesichts der begrenzten Mittel, die für das Programm zur Verfügung stehen, und der Tatsache, dass diese Mittel den einzelnen Unterprogrammen zugewiesen werden, sollte der Entwicklung von Strukturen mit klarem Multiplikatoreffekt, von denen weitere Projekte und Initiativen profitieren werden, Vorrang eingeräumt werden. Ferner sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Überschneidungen und/oder Doppelfinanzierungen jeder Art mit anderen Fonds oder Programmen, insbesondere dem Europäischen Sozialfonds, zu vermeiden. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5b) Die weit gefassten Ziele dieses Programms und die große Bedeutung, die ihm beigemessen wird, stehen im Widerspruch zu der sehr begrenzten Mittelausstattung, was dazu führen könnte, dass die Erwartungen, welche die Stakeholder/innen diesem Programm entgegenbringen, enttäuscht werden könnten. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Union sollte sich selbst eine fundierte analytische Basis für den politischen Entscheidungsprozess im Bereich Beschäftigung und Soziales schaffen. Eine derartige Evidenzbasis ist ein Mehrwert für das nationale Handeln, da sie eine europäische Dimension und eine europäische Vergleichsgrundlage für die Datenerhebung und die Entwicklung statistischer Instrumente und Methoden sowie gemeinsamer Indikatoren bietet, um so ein ganzheitliches Bild der Lage in den Bereichen Beschäftigung, Sozialpolitik und Arbeitsbedingungen in der gesamten Union zu zeichnen und eine qualitativ hochwertige Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit von Programmen und politischen Maßnahmen zu gewährleisten. |
(6) Die Union sollte sich selbst eine fundierte analytische Basis für den politischen Entscheidungsprozess im Bereich Beschäftigung und Soziales schaffen und den Auswirkungen von Finanz- und Wirtschaftskrisen besondere Aufmerksamkeit widmen. Eine derartige Evidenzbasis ist ein Mehrwert für das nationale Handeln, da sie eine europäische Dimension und eine europäische Vergleichsgrundlage für die Datenerhebung und die Entwicklung statistischer Instrumente und Methoden sowie gemeinsamer Indikatoren bietet, um so ein ganzheitliches Bild der Lage in den Bereichen Beschäftigung, Sozialpolitik und Arbeitsbedingungen in der gesamten Union zu zeichnen und eine qualitativ hochwertige Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit von Programmen und politischen Maßnahmen – im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 – zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Union ist in einer idealen Position, um eine europäische Plattform für den politischen Austausch und das Voneinander-Lernen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Beschäftigung und Soziales zu bieten. Das Wissen um die in anderen Ländern angewandte Politik und deren Ergebnisse gibt Politikverantwortlichen eine größere Zahl von Optionen an die Hand, führt zu neuen politischen Entwicklungen und treibt die nationalen Reformen an. |
(7) Die Union ist in einer idealen Position, um eine europäische Plattform für den politischen Austausch und das Voneinander-Lernen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Beschäftigung, Sozialschutz und soziale Eingliederung sowie soziales Unternehmertum zu bieten. Das Wissen um die in anderen Ländern angewandte Politik und deren Ergebnisse, einschließlich derer, die durch sozialpolitische Experimente auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene erreicht wurden, gibt Politikverantwortlichen eine größere Zahl von Optionen an die Hand, was neue politische Entwicklungen auslöst. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Sozialpolitik der Union sorgt ganz entscheidend dafür, dass es Mindeststandards gibt und sich die Arbeitsbedingungen in der Union laufend verbessern. Die Union spielt eine wichtige Rolle sowohl bei der den Grundsätzen der intelligenten Rechtsetzung entsprechenden Anpassung des Rechtsrahmens an sich ändernde Arbeitsmodelle und neue Gesundheits- und Sicherheitsrisiken als auch bei der Finanzierung von Maßnahmen, die die Einhaltung der Unionsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmerrechte verbessern. |
(8) Die Sozialpolitik der Union sorgt ganz entscheidend dafür, dass es Mindeststandards in der Union gibt, die wirksam angewandt werden, und dass sich die Arbeitsbedingungen in der Union laufend verbessern. Diese Verbesserung könnte beispielsweise durch ein Sozialgütesiegel kenntlich gemacht werden. Die Union spielt eine wichtige Rolle sowohl bei der den Grundsätzen von „menschenwürdiger Arbeit“ entsprechenden Anpassung des Rechtsrahmens an sich ändernde Arbeitsmodelle und neue Gesundheits- und Sicherheitsrisiken als auch bei der Finanzierung von Maßnahmen, die die Einhaltung der IAO-Arbeitsnormen, der Agenda für menschenwürdige Arbeit der Vereinten Nationen und der IAO sowie der Unionsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmerrechte verbessern. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Das Programm sollte auch der Tatsache Rechnung tragen, dass die Verbesserung der Arbeitsbedingungen auch die Flexibilisierung von Arbeitszeit und Arbeitsformen, die Schaffung von Familienbetreuungsdiensten und die Verbesserung der Bedingungen hinsichtlich Urlaub sowie andere Maßnahmen zur Unterstützung berufstätiger Eltern umfasst. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8b) Auch sollten Maßnahmen ergriffen werden, um Investitionen in die Gesundheitsinfrastruktur und die soziale Infrastruktur zum Abbau von Ungleichheiten und Diskriminierung, aber auch im Interesse des Wachstums, des Wohlstands und der nationalen, regionalen und lokalen Entwicklung zu fördern. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Für die Erreichung der Programmziele können auf verschiedenen Ebenen aktive zivilgesellschaftliche Organisationen – durch Teilnahme am politischen Entscheidungsprozess und Leistung eines Beitrags zu sozialer Innovation – eine wichtige Rolle spielen. |
(9) Die Sozialpartner und zivilgesellschaftliche Organisationen spielen eine Schlüsselrolle bei der Förderung hochwertiger Beschäftigung und bei der Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Armut sowie bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und sollten in alle Maßnahmen, durch die die Programmziele, einschließlich sozialer Innovation, erreicht werden sollen, eng einbezogen werden. Deshalb sollten die Sozialpartner und zivilgesellschaftliche Organisationen in das Voneinander-Lernen sowie die Entwicklung, Überwachung, Erprobung in der Praxis, Bewertung und Verbreitung neuer Politiken einbezogen werden. Auf allen Ebenen sollten leistungsfähige Partnerschaften gegründet werden. Das Partnerschaftsprinzip sollte gestärkt und auf alle Abschnitte des Programms als ihr Leitprinzip ausgeweitet werden. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Die Union setzt sich für die Stärkung der sozialen Dimension der Globalisierung ein, indem sie menschenwürdige Arbeit und Arbeitsnormen international fördert – entweder im direkten Kontakt mit Drittländern oder indirekt durch die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen. Dafür müssen entsprechende Beziehungen zu Drittländern aufgebaut werden, die nicht am Programm teilnehmen, um so dessen Zielsetzungen zu erreichen, unter Berücksichtigung allfälliger relevanter Abkommen zwischen diesen Ländern und der Union. Dazu kann die Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern dieser Drittländer an Veranstaltungen von beidseitigem Interesse zählen (wie Konferenzen, Workshops und Seminare), die in Programmländern stattfinden. Darüber hinaus sollte die Kooperation mit den entsprechenden internationalen Organisationen ausgebaut werden, ganz besonders mit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), dem Europarat und der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), um das Programm in einer Weise umzusetzen, die die Rolle derartiger Organisationen berücksichtigt. |
(10) Die Union setzt sich für die Stärkung der sozialen Dimension der Globalisierung und die Bekämpfung des Sozialdumping ein, indem sie menschenwürdige Arbeit und Arbeitsnormen nicht nur in ihren Mitgliedstaaten sondern auch international fördert – entweder im direkten Kontakt mit Drittländern oder indirekt durch die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen. Dafür müssen entsprechende Beziehungen zu Drittländern aufgebaut werden, die nicht am Programm teilnehmen, um so dessen Zielsetzungen zu erreichen, unter Berücksichtigung allfälliger relevanter Abkommen zwischen diesen Ländern und der Union. Dazu kann die Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern dieser Drittländer an Veranstaltungen von beidseitigem Interesse zählen (wie Konferenzen, Workshops und Seminare), die in Programmländern stattfinden. Darüber hinaus sollte die Kooperation mit den entsprechenden internationalen Organisationen ausgebaut werden, besonders mit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und anderen einschlägigen Einrichtungen der Vereinten Nationen, dem Europarat sowie der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), um das Programm in einer Weise umzusetzen, die die Rolle derartiger Organisationen berücksichtigt. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Gemäß den Artikeln 45 und 46 des Vertrags sind in der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Bestimmungen festgelegt, die darauf abzielen, die Arbeitnehmerfreizügigkeit dadurch zu erreichen, dass die Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission eng zusammenarbeiten. EURES sollte das bessere Funktionieren der Arbeitsmärkte durch die Ermöglichung transnationaler geografischer Mobilität der Arbeitskräfte, die Schaffung höherer Transparenz am Arbeitsmarkt, den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen sowie durch Fördermaßnahmen in den Bereichen Einstellung, Beratungs- und Orientierungsdienste auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene unterstützen und dadurch zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 beitragen. |
(11) Gemäß den Artikeln 45 und 46 AEUV sind in der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Bestimmungen festgelegt, die darauf abzielen, die Arbeitnehmerfreizügigkeit dadurch zu erreichen, dass die Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission eng zusammenarbeiten. EURES sollte das bessere Funktionieren der Arbeitsmärkte durch die Ermöglichung freiwilliger transnationaler geografischer Mobilität der Arbeitskräfte, die Schaffung höherer Transparenz am Arbeitsmarkt, die Gleichstellung von Grenzgängern sowohl in sozialer als auch steuerlicher Hinsicht sowie die Unterstützung von Beratungs-, Orientierungs- und Arbeitsvermittlungsdiensten auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene für mobile Arbeitnehmer und Arbeitgeber fördern und dadurch zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 beitragen. Allerdings sollte die Kommission selbst nicht als Arbeitsvermittlungsstelle fungieren. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Der Aufgabenbereich von EURES sollte erweitert werden, um gezielte Mobilitätsprogramme auf Unionsebene zu erstellen und zu fördern und dort Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden. Gemäß Artikel 47 des Vertrags sollte das Programm die Mobilität junger Arbeitskräfte fördern. |
(12) Der Aufgabenbereich von EURES sollte so erweitert werden, dass er die Erstellung und Förderung gezielter Mobilitätsprogramme auf Unionsebene umfasst, um dort Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden, und um grenzübergreifende EURES-Partnerschaftsprojekte weiter zu entwickeln und ihre Zahl zu erhöhen. Vor dem Hintergrund der hohen Jugendarbeitslosigkeit und gemäß Artikel 47 des Vertrags sollte das Programm die freiwillige Mobilität junger Arbeitskräfte in der Union fördern. Gezielte Mobilitätsprogramme, wie „Dein erster EURES Arbeitsplatz“, sollten jungen Menschen den Zugang zu Beschäftigungsangeboten und die Aufnahme einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat erleichtern und die Arbeitgeber ermuntern, mobilen jungen Arbeitnehmern eine Anstellung zu bieten. Allerdings sollten Mobilitätsprogramme die Union und die Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, jungen Menschen dabei behilflich zu sein, einen ersten Arbeitsplatz in ihrem Heimatland zu finden. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12a) In vielen Grenzregionen sind grenzüberschreitende EURES-Partnerschaften ein wichtiges Hilfsmittel für die Entwicklung eines echten europäischen Arbeitsmarktes. An jeder grenzüberschreitenden EURES-Partnerschaft sind mindestens zwei Mitgliedstaaten oder ein Mitgliedstaat und ein weiteres teilnehmendes Land beteiligt, weswegen sie eindeutig horizontaler Art sind und einen Mehrwert auf Unionsebene bieten. Aus diesem Grund sollten grenzüberschreitende EURES-Partnerschaften über horizontale EU-Tätigkeiten, die durch nationale Ressourcen oder durch den ESF ergänzt werden können, weiter gefördert werden. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12b) Bei der Evaluierung der EURES-Aktivitäten sollten qualitative und quantitative Kriterien berücksichtigt werden. Deshalb sollten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner gemeinsamer Indikatoren zur Bewertung der Qualität der Beschäftigung und der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit EURES-Arbeitsplätzen entwickeln. Da eine Arbeitsvermittlung aus einem Mitgliedstaat eine Arbeitsvermittlung in einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe der sich ständig verändernden Arbeitsmarktsituationen und entsprechenden Mobilitätsmustern bedeutet, sollte der Schwerpunkt der Evaluierung nicht nur auf den Arbeitsvermittlungen aus und in einzelne Länder sondern besonders auf aggregierten Zahlen auf Unionsebene liegen. Außerdem führt Beratung nicht notwendigerweise zu messbarer Mobilität oder Arbeitsvermittlung. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Fehlender Zugang zu Finanzierung ist einer der Hauptgründe, warum Unternehmensgründungen, vor allem in der Gruppe der arbeitsmarktfernsten Menschen, scheitern. Die Bemühungen auf nationaler und auf Unionsebene in diesem Bereich müssen intensiviert werden, um das Angebot an Mikrofinanzierungen zu erhöhen und die Nachfrage seitens derjenigen zu befriedigen, die sie am meisten benötigen, insbesondere Arbeitslose und sozial schwache Personen, die ein Kleinstunternehmen gründen oder aufbauen wollen, einschließlich auf Basis einer selbstständigen Tätigkeit, die aber keinen Zugang zu Finanzmitteln haben. Als erster Schritt haben das Europäische Parlament und der Rat 2010 das Mikrofinanzierungsinstrument eingerichtet. |
(14) Fehlender Zugang zu Finanzierung oder Fehlen von Beteiligungskapital oder Quasi-Beteiligungskapital ist einer der Hauptgründe, warum Unternehmensgründungen, vor allem in der Gruppe der arbeitsmarktfernsten Menschen, scheitern. Die Bemühungen auf nationaler und auf Unionsebene in diesem Bereich müssen intensiviert werden, um das Angebot an Mikrofinanzierungen zu erhöhen, den Zugang zu Darlehen zu vereinfachen und die Nachfrage seitens derjenigen zu befriedigen, die sie am meisten benötigen, insbesondere Arbeitslose, Frauen und sozial schwache Personen, die ein Kleinstunternehmen gründen oder aufbauen wollen, einschließlich auf Basis einer selbstständigen Tätigkeit, die aber keinen Zugang zu Finanzmitteln haben. Desgleichen handelt es sich bei der Mehrheit der neu gegründeten Unternehmen in der Union um Klein- und Kleinstbetriebe, und es sollte möglich sein, dass Kleinstkredite ein Werkzeug darstellen, um rasch einen Mehrwert und konkrete Ergebnisse zu erzielen. Als erster Schritt haben das Europäische Parlament und der Rat 2010 das Mikrofinanzierungsinstrument eingerichtet. Die Kommunikationsaktivitäten zu Möglichkeiten der Mikrofinanzierung auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten sollten verbessert werden, damit diejenigen, die Kleinstkredite benötigen, besser erreicht werden. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14a) Die Mikrofinanzierung und die Unterstützung sozialen Unternehmertums sollten lang anhaltende Wirkungen haben und die potentiellen Begünstigten erreichen. Sie sollten zu einem hohen Niveau hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung beitragen und als Katalysator sowohl für die Wirtschaftspolitik als auch für die Politik der lokalen Entwicklung dienen. Um die Chancen zur Schaffung rentabler Kleinstbetriebe zu maximieren, sollten die Maßnahmen im Zusammenhang mit Mikrofinanzierung und sozialem Unternehmertum von Mentoring- und Schulungsprogrammen flankiert werden, die regelmäßig aktualisiert und über zentrale Auskunftsstellen zugänglich gemacht werden sollten. Zu diesem Zweck ist es unerlässlich, dass ein angemessener Teil des Haushaltes solchen Maßnahmen zugewiesen wird. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Damit Mikrofinanzierungen auf dem jungen Mikrofinanzierungsmarkt der Union in höherem Maße zur Verfügung stehen, muss die institutionelle Kapazität von Mikrofinanzanbietern und vor allem von Mikrofinanzierungsinstituten, die keine Banken sind, ausgebaut werden – im Einklang mit der Kommissionsmitteilung „Eine europäische Initiative zur Entwicklung von Kleinstkrediten“. |
(15) Damit Mikrofinanzierungen auf dem jungen Mikrofinanzierungsmarkt der Union in höherem Maße zur Verfügung stehen, ist es erforderlich, dass die institutionelle Kapazität von Mikrofinanzanbietern und vor allem von Mikrofinanzierungsinstituten, die keine Banken sind, ausgebaut wird – im Einklang mit der Kommissionsmitteilung „Eine europäische Initiative zur Entwicklung von Kleinstkrediten“ und dem Bericht der Kommission „Promotion of Women Innovators and Entrepreneurship“. Die Verbesserung der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Mikrofinanzierungen auf dem Markt der Union erfordert auch, dass die Vorschriften, die für grenzübergreifende Operationen von Mikrofinanzanbietern gelten, so festgelegt werden, dass Mikrofinanzierungen im Binnenmarkt erleichtert werden. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Sozialunternehmen sind ein Eckpfeiler der pluralistischen sozialen Marktwirtschaft in Europa. Dadurch, dass sie innovative Lösungen anbieten, können sie den sozialen Wandel antreiben und so einen wertvollen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 leisten. Das Programm sollte Sozialunternehmen besseren Zugang zu Finanzierungen geben und dadurch einen Beitrag zur von der Kommission gestarteten Initiative „Sozialunternehmen“ leisten. |
(16) Sozialunternehmen sind ein Eckpfeiler der pluralistischen sozialen Marktwirtschaft in Europa und haben die wichtige Aufgabe, für eine bessere soziale Konvergenz in Europa zu sorgen. Dadurch, dass sie innovative Lösungen anbieten, können sie den sozialen Fortschritt antreiben und so einen wertvollen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 leisten. Sie können auch integrative Arbeitsmärkte und für alle zugängliche Sozialdienste fördern. Innerhalb seines beschränkten Umfangs sollte das Programm Sozialunternehmen besseren Zugang zu Finanzierungen geben und dadurch einen Beitrag zur von der Kommission gestarteten Initiative „Sozialunternehmen“ leisten. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Um Nutzen aus der Erfahrung internationaler Finanzinstitute, und ganz besonders der Gruppe der Europäischen Investitionsbank, zu ziehen, sollten Maßnahmen zu Mikrofinanzierungen und sozialem Unternehmertum von der Kommission indirekt umgesetzt werden, indem sie Finanzinstituten im Rahmen der Haushaltsordnung Aufgaben zur Ausführung des Haushaltsplans überträgt. Der Einsatz von Ressourcen der Union konzentriert die Hebelwirkung internationaler Finanzinstitute und Investoren, vereinheitlicht die Ansätze und gibt Kleinstunternehmen, darunter selbstständig Erwerbstätige und Sozialunternehmen, besseren Zugang zu Finanzierungen. Auf diese Weise wird mit dem Beitrag der Union die Entwicklung des sich herausbildenden Sozialunternehmenssektors und des Mikrofinanzierungsmarkts in der Union unterstützt und grenzüberschreitende Aktivität gefördert. |
(17) Um Nutzen aus der Erfahrung internationaler Finanzinstitute, und ganz besonders der Gruppe der Europäischen Investitionsbank, zu ziehen, sollten Maßnahmen zu Mikrofinanzierungen und sozialem Unternehmertum von der Kommission indirekt umgesetzt werden, indem sie Finanzinstituten im Rahmen der Haushaltsordnung Aufgaben zur Ausführung des Haushaltsplans überträgt. Der Einsatz von Ressourcen der Union konzentriert die Hebelwirkung internationaler Finanzinstitute und Investoren, schafft Synergien zwischen den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union, vereinheitlicht die Ansätze und verbessert so den Zugang besonders gefährdeter Bevölkerungsgruppen und junger Menschen zu Finanzierungen und weitet die Mikrofinanzierung auf sie aus. Außerdem wird der Zugang von Sozialunternehmen zu Finanzierungen verbessert. Auf diese Weise wird mit dem Beitrag der Union die Entwicklung des sich herausbildenden Sozialunternehmenssektors und des Mikrofinanzierungsmarkts in der Union unterstützt und grenzüberschreitende Aktivität gefördert. Die Maßnahmen der Union sollten den Einsatz von Finanzinstrumenten für Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum durch die Mitgliedstaaten ergänzen. Die mit der Durchführung der Maßnahmen betrauten Einrichtungen sollten Mehrwert sicherstellen und eine Doppelfinanzierung aus Mitteln der Union vermeiden. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17a) Im Einklang mit der Strategie Europa 2020 sollte sich das Programm mit dem dringenden Problem der Jugendarbeitslosigkeit befassen. Die Jugend Europas leidet am meisten unter der Wirtschaftskrise. Die Arbeitslosenquoten bei jungen Menschen sind in vielen Mitgliedstaaten hoch, in einigen überschreiten sie 40 %. Auch wenn die Situation in den einzelnen Ländern Europas sehr unterschiedlich ist, ist die durchschnittliche Arbeitslosigkeitsquote bei jungen Menschen in der Union mehr als doppelt so hoch wie bei Erwachsenen. Darüber hinaus gibt es große regionale Unterschiede. Besonders in ländlichen Gebieten nimmt die Jugendarbeitslosigkeit zu. Daher sollte junge Menschen unter 25 Jahren eine Zukunft gegeben werden sowie die Aussicht, eine Schlüsselrolle für die Entwicklung der Gesellschaft und der Wirtschaft in Europa zu spielen, was in Krisenzeiten besonders wichtig ist. |
(Steht im Zusammenhang mit dem Unterprogramm Jugendinitiative.) | |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17b) Durch das Vorgehen gegen Jugendarbeitslosigkeit und gegen die unsicheren Lebensverhältnisse junger Arbeitnehmer sollte es möglich sein, nicht nur die gesellschaftlichen Kosten zu senken, sondern auch die soziale Integration zu fördern. Deshalb sollte das Programm einen besonderen Schwerpunkt auf die Jugendarbeitslosigkeit legen, durch die Einführung eines Unterprogramms Jugendinitiative, die darauf zielt, den Übergang von der Ausbildung zu einer menschenwürdigen Beschäftigung sowie die Arbeitsbedingungen junger Menschen zu verbessern und die Schulabbrecherquote zu verringern. |
(Steht im Zusammenhang mit dem Unterprogramm Jugendinitiative.) | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17c) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten im Hinblick auf Ausbildung und Beschäftigung einen auf Rechtsansprüchen basierenden Ansatz verfolgen. Der qualitative Aspekt menschenwürdiger Arbeit für junge Menschen, einschließlich der Bezahlung für Praktika und Lehrlingsausbildungen, sollte nicht gefährdet werden, und die Kernarbeitsnormen sowie andere Normen für die Qualität von Arbeit, wie z. B. Arbeitszeit, Löhne, soziale Sicherheit sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, sollten bei den Bemühungen im Mittelpunkt stehen. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17d) Die im Rahmen des Programms vorgesehenen Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten bei der Schaffung wirksamer Anreize unterstützen, durch die würdige Lebens- und Arbeitsbedingungen gewährleistet werden. Solche Anreize sollten öffentliche und private Arbeitgeber darin bestärken, junge Menschen anzustellen und auszubilden und in die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze für junge Menschen wie auch in die kontinuierliche Fortbildung und Verbesserung ihrer Qualifikationen im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zu investieren und Unternehmertätigkeit als Option für junge Menschen zu unterstützen. Im Zusammenhang mit dem Programm sollte auch auf die besondere Rolle und Bedeutung kleiner Unternehmen in den Bereichen Ausbildung, Fachwissen und traditionelles Know-how hervorgehoben werden und sichergestellt werden, dass junge Menschen Zugang zu Mikrofinanzierung haben. Das Programm sollte den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten in all diesen Bereichen fördern. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17e) Die im Rahmen des Programms vorgesehenen Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten und die Akteure des Arbeitsmarkts unterstützen, wenn sie die Jugendgarantie umsetzen, durch die sichergestellt wird, dass junge Menschen spätestens vier Monate nach Verlassen der Schule entweder einer Beschäftigung, einer schulischen Ausbildung oder einer beruflichen (Um-)Schulung nachgehen, insbesondere Schul- und Ausbildungsabbrecher und andere sozial schwache junge Menschen. Das Programm sollte den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich fördern. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Gemäß den Artikeln 8 und 10 des Vertrags sollten alle Aktivitäten im Rahmen des Programms die Ziele des Gender Mainstreaming und der Nichtdiskriminierung fördern. Um die Art, wie mit Gleichstellungs- und Nichtdiskriminierungsfragen im Rahmen der Programmaktivitäten umgegangen wird, zu bewerten, sollten die Aktivitäten regelmäßig kontrolliert und evaluiert werden. |
(18) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 EUV und Artikel 8 AEUV muss sichergestellt werden, dass das Programm einen Beitrag zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern bei allen seinen Aktivitäten durch Gender Mainstreaming und gegebenenfalls spezifische Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung und sozialen Eingliederung von Frauen leistet. Um die Art, wie mit Gleichstellungs- und Nichtdiskriminierungsfragen im Rahmen der Programmaktivitäten umgegangen wird, zu bewerten, sollten die Aktivitäten regelmäßig kontrolliert und evaluiert werden. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(18a) Gemäß Artikel 10 AEUV sollte im Zusammenhang mit dem Programm sichergestellt werden, dass die Umsetzung seiner Prioritäten zur Bekämpfung von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung beiträgt und die Verpflichtung gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte der Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf Ausbildung, Arbeit und Beschäftigung sowie Barrierefreiheit erfüllt. Es sollten regelmäßig Überprüfungen und Bewertungen durchgeführt werden um festzustellen, wie bei den Programmtätigkeiten mit Fragen der Nichtdiskriminierung umgegangen wird. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(18b) Gleichstellung und Nichtdiskriminierung sind nicht nur rechtliche Fragen sondern auch grundlegende Herausforderungen für die Gesellschaft. Das Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität – Progress (das Programm „Progress“) enthielt Abschnitte zu „Nichtdiskriminierung und Vielfalt“ und „Gleichstellung der Geschlechter“, die beibehalten und im Rahmen des Programms „Rechte und Unionsbürgerschaft“ weiterentwickelt werden sollten. Außerdem wurde in der Zwischenevaluierung des Programms „Progress“ betont, dass weitere Anstrengungen und neue Initiativen im Bereich Gleichstellung und Bekämpfung der Diskriminierung erforderlich sind. Deshalb ist es überaus wichtig, weiterhin bei allen einschlägigen Initiativen und Maßnahmen, die unter das Programm fallen, den Schwerpunkt nachdrücklich auf diese Themen zu legen. Dies gilt besonders für die Bereiche der Verbesserung der Erwerbsquote von Frauen und ihrer Arbeitsbedingungen sowie der Förderung einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(18c) Gemäß Artikel 3 EUV und Artikel 24 der Grundrechtecharta der Europäischen Union muss das Programm sicherstellen, dass die Rechte des Kindes geschützt werden. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Gemäß Artikel 9 des Vertrags soll das Programm sicherstellen, dass die Erfordernisse im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes und der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung bei der Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen der Union berücksichtigt werden. |
(19) Gemäß Artikel 9 AEUV und den Zielen der Strategie Europa 2020 sollte das Programm dazu beitragen, ein hohes Niveau hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung, die Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes sowie der Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung sicherzustellen. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(19a) Das Programm sollte andere Programme der Union ergänzen, wobei anerkannt werden sollte, dass jedes Instrument nach seinen eigenen, spezifischen Verfahren funktionieren sollte. Dieselben förderfähigen Kosten sollten somit keine doppelte Förderung erhalten. Um einen Mehrwert und eine substanzielle Wirkung der Fördermittel der Union zu erreichen, werden enge Synergien zwischen diesem Programm, anderen Programmen der Union und den Strukturfonds, insbesondere dem ESF, entwickelt. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(19b) Das Programm sollte so umgesetzt werden, dass die Beteiligung der zuständigen Behörde bzw. Behörden jedes Mitgliedstaates an der Verwirklichung der Ziele des Programms gefördert wird. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Um allgemein eine effizientere Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu gewährleisten und stärkere Synergieeffekte zwischen den auf Kommissionsinitiative ergriffenen Kommunikationsmaßnahmen zu erzielen, werden die für Informations- und Kommunikationsaktivitäten im Sinne dieser Verordnung zugeteilten Mittel auch für die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Europäischen Union verwendet, soweit diese mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen. |
(20) Um allgemein eine effizientere Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu gewährleisten und stärkere Synergieeffekte zwischen den auf Kommissionsinitiative ergriffenen Kommunikationsmaßnahmen zu erzielen, werden die für Informations- und Kommunikationsaktivitäten im Sinne dieser Verordnung zugeteilten Mittel auch für die Bereitstellung von Informationen über die politischen Prioritäten der Europäischen Union verwendet, soweit diese mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(20a) Das Programm sollte überwacht, evaluiert und angepasst oder gegebenenfalls geändert werden. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23a) Um sicherzustellen, dass das Programm genügend flexibel ist, um auf veränderte Bedürfnisse und entsprechende politische Prioritäten während der gesamten Laufzeit des Programms reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zur Zuweisung von Mitteln an die einzelnen thematischen Abschnitte innerhalb der Unterprogramme, zum Erlass mehrjähriger Arbeitspläne [und zur Bestimmung von Bereichen, in denen nicht zugewiesene Mittel verwendet werden können,] zu erlassen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten – auch auf der Ebene von Experten, Sozialpartnern und zivilgesellschaftlichen Organisationen – angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. |
(Die Verwendung nicht zugewiesener Mittel wird endgültig geregelt, sobald eine Einigung über die Haushaltsordnung erreicht wurde.) | |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Maßnahmen der Unterprogramme EURES und Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum zu gewährleisten. |
entfällt |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Die Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit Maßnahmen des Unterprogramms Progress sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden – |
(25) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren ausgeübt werden. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(25a) Bei der Ausführung, Überwachung und Evaluierung des Programms sollte die Kommission beratende Unterstützung von einem Strategischen Beratungsgremium erhalten, in dem die Kommission den Vorsitz innehat und das sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und anderer teilnehmender Länder sowie von auf Unionsebene organisierten Gewerkschaften, Arbeitgeberorganisationen, zivilgesellschaftlichen Organisationen und Finanzinstituten zusammensetzt, die unmittelbar oder mittelbar an der Umsetzung der Programmtätigkeiten beteiligt sind. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Mit dieser Verordnung wird ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation (nachstehend „das Programm“) eingerichtet, das zur Umsetzung der Strategie Europa 2020, zur Erreichung seiner Kernziele und integrierten Leitlinien beitragen soll, indem es finanzielle Unterstützung für die Erreichung der Ziele der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie der Verbesserung der Arbeitsbedingungen bereitstellt. |
1. Mit dieser Verordnung wird ein Programm der Europäischen Union für sozialen Fortschritt, soziale Innovation und Beschäftigung (nachstehend „das Programm“) eingerichtet, das – auch durch innovative Maßnahmen – zur Umsetzung der Strategie Europa 2020, zur Erreichung ihrer Kernziele, integrierten Leitlinien und Leitinitiativen sowie der Initiative „Chancen für junge Menschen“ beitragen soll, indem es finanzielle Unterstützung für die Erreichung der Ziele der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Niveaus hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung, der Gewährleistung eines angemessenen und anständigen sozialen Schutzes, der Bekämpfung sozialer Ausgrenzung und von Armut, der Verbesserung der Arbeitsbedingungen sowie der Stärkung der Situation junger Menschen in Bezug auf Beschäftigung und Ausbildung bereitstellt. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) „Sozialunternehmen“ ein Unternehmen, das vorrangig auf die Erzielung einer sozialen Wirkung abstellt, anstatt auf Gewinn für Eigentümer/innen und Stakeholder/innen. Es ist auf dem Markt durch die Herstellung von Gütern und das Angebot von Dienstleistungen unternehmerisch und innovativ tätig und verwendet Überschüsse in erster Linie für soziale Zielsetzungen. Es wird in verantwortlicher und transparenter Weise verwaltet, insbesondere durch die Einbindung von Arbeitskräften, Kundinnen und Kunden sowie Stakeholdern, die von der Unternehmenstätigkeit betroffen sind. |
(a) „Sozialunternehmen“ ein Unternehmen, das unabhängig von seiner Rechtsform nicht in einem geregelten Markt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 14 der Richtlinie 2004/39/EG gelistet ist und das |
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(i) sich als vorrangiges Ziel gemäß seiner Satzung, seinem Gesellschaftsvertrag oder anderen Gründungsdokumenten messbare, positive soziale Auswirkungen gesteckt hat und erst in zweiter Linie die Erzielung von Gewinn für die Eigentümer, Mitglieder und Stakeholder/innen, und |
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– innovative Dienstleistungen oder Produkte mit hoher gesellschaftlicher Leistungsfähigkeit bietet und/oder |
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– bei der Herstellung von Gütern oder dem Angebot von Dienstleistungen innovative Methoden anwendet, wobei diese Methoden sein soziales Ziel darstellen, |
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(ii) seine Gewinne in erster Linie zur Erreichung seines vorrangigen Ziels reinvestiert und im Voraus Verfahren und Regeln für eine etwaige Gewinnausschüttung an Anteilsinhaber und Besitzer festgelegt hat, damit die Gewinnausschüttungen das vorrangige Ziel nicht untergraben, |
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(iii) in einer von Unternehmergeist geprägten, verantwortlichen und transparenten Weise geführt wird, insbesondere durch Einbindung der Arbeitsnehmer, Kunden und/oder Stakeholder/innen, die von der Geschäftstätigkeit betroffen sind. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) „Mikrofinanzierung“ Bürgschaften, Rückbürgschaften, Mikrokredite, Beteiligungskapital und Quasi-Beteiligungskapital für Personen und Kleinstunternehmen. |
(d) „Mikrofinanzierung“ Bürgschaften, Rückbürgschaften, Mikrokredite, Beteiligungskapital und Quasi-Beteiligungskapital für Personen und Kleinstunternehmen, die keine oder eine unzureichende Kreditwürdigkeit haben. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) „Soziale Innovation“ bahnbrechende soziale Initiativen oder Projekte, die sowohl hinsichtlich ihrer Zielsetzung als auch ihrer Mittel sozial sind und speziell dazu konzipiert sind, auf soziale Bedürfnisse effektiver, effizienter, nachhaltiger und gerechter zu reagieren, die nicht oder nur unzureichend befriedigt werden, wie etwa die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung, Zugang zu einer Erstbeschäftigung, Förderung eines hohen Niveaus hochwertiger Beschäftigung, Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, der Armut verhindert, Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung für sozial schwache Personen und Verbesserung der Arbeitsbedingungen, wodurch ein Beitrag zum sozialen Fortschritt geleistet wird. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(db) „Sozialpolitische Experimente“ die projektbezogene Erprobung sozialer Innovationen in der Praxis, um Erkenntnisse über ihre Wirksamkeit und Durchführbarkeit zu gewinnen, wie etwa befristete Projekte, die vielfältige Akteure einbeziehen. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das Programm besteht aus den drei folgenden komplementären Unterprogrammen: |
1. Das Programm besteht aus den vier folgenden komplementären Unterprogrammen: |
(Steht im Zusammenhang mit dem Unterprogramm Jugendinitiative.) | |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) dem Unterprogramm Progress; das die Entwicklung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie der Rechtsetzung im Bereich der Arbeitsbedingungen unterstützt und evidenzbasierte Politik und Innovation zusammen mit den Sozialpartnern, zivilgesellschaftlichen Organisationen und anderen interessierten Kreisen fördert; |
(a) dem Unterprogramm Progress, das die Entwicklung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der Politik der Union in den Bereichen Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Sozialschutz, soziale Eingliederung und Armutsbekämpfung sowie der Rechtsetzung in diesen Bereichen unterstützt und evidenzbasierte Politik, soziale Innovation, sozialpolitische Experimente und sozialen Fortschritt in Partnerschaft und Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, zivilgesellschaftlichen Organisationen und anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen fördert; |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) dem Unterprogramm EURES, das die vom EURES-Netzwerk – d. h. die von den EWR-Staaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft benannten besonderen Dienststellen – gemeinsam mit anderen interessierten Parteien durchgeführten Aktivitäten fördert, um den Austausch und die Verbreitung von Informationen sowie andere Formen der Zusammenarbeit zur Förderung der geografischen Mobilität von Arbeitskräften auszubauen; |
(b) dem Unterprogramm EURES, das die vom EURES-Netzwerk gemeinsam mit den Sozialpartnern und anderen interessierten Parteien durchgeführten Aktivitäten fördert, um den Austausch und die Verbreitung von Informationen sowie andere Formen der Zusammenarbeit, wie etwa grenzüberschreitende Partnerschaften sowie das Angebot persönlicher Beratung und Information Arbeitsuchender, mobiler Arbeitnehmer und Arbeitgeber, auszubauen, um die freiwillige geografische Mobilität von Arbeitskräften auf einer fairen Grundlage zu fördern und zu einem hohen Niveau hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung beizutragen; |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) dem Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum, das Unternehmerinnen und Unternehmern, vor allem arbeitsmarktfernen, sowie Sozialunternehmen Zugang zu Finanzierungen gibt. |
(c) dem Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum, das für Betriebsneugründungen, vor allem in Bezug auf arbeitslose, sozial ausgegrenzte und andere sozial schwache Personen, sowie bestehende Kleinstunternehmen und Sozialunternehmen, den Zugang zu Mikrofinanzierung fördert und ihre Verfügbarkeit steigert. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ca) dem Unterprogramm Jugendinitiative, das zur Verbesserung der Beschäftigungs- und Ausbildungssituation junger Menschen und besonders derjenigen, die weder eine Arbeit haben, noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET), beitragen soll. |
(Steht im Zusammenhang mit dem Unterprogramm Jugendinitiative.) | |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die in den Artikeln 1 bis 14 festgelegten gemeinsamen Bestimmungen gelten für alle drei in Absatz 1 Buchstaben a, b und c dargelegten Unterprogramme, für die jeweils auch besondere Bestimmungen gelten. |
2. Die in den Artikeln 1 bis 14 und gegebenenfalls in Titel IIa festgelegten gemeinsamen Bestimmungen gelten für alle vier in Absatz 1 Buchstaben a, b, c und ca dargelegten Unterprogramme, für die jeweils auch besondere Bestimmungen gelten. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Stärkung des Gefühls der Verantwortung für die Ziele der Union in den Bereichen Beschäftigung, Soziales und Arbeitsbedingungen bei den europäischen und nationalen Politikverantwortlichen sowie anderen interessierten Parteien, um konkrete und koordinierte Maßnahmen sowohl auf Ebene der Union als auch der Mitgliedstaaten zustande zu bringen; |
(a) Stärkung des Gefühls der Verantwortung bei Politikverantwortlichen auf allen Ebenen und Erzielung konkreter und koordinierter Maßnahmen sowohl auf Ebene der Union als auch der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Ziele der Union in den Bereichen Beschäftigung, Sozialschutz und soziale Eingliederung, Armutsbekämpfung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen und öffentlichen Einrichtungen, um die sozialen Ziele der Strategie Europa 2020 zu erreichen; |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Unterstützung der Entwicklung angemessener, zugänglicher und effizienter Sozialschutzsysteme und Arbeitsmärkte und Ermöglichung politischer Reformen durch die Förderung von Good Governance, Voneinander-Lernen und sozialer Innovation; |
(b) Förderung der sozialpolitischen Steuerung durch das Hinwirken auf eine größere soziale Konvergenz und Unterstützung der Entwicklung angemessener, anständiger, integrativer und effizienter Sozialschutzsysteme und Arbeitsmärkte, um soziale Eingliederung und ein hohes Niveau hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung zu gewährleisten und erforderlichenfalls politische Reformen zu erleichtern, indem die Beteiligung aller einschlägigen Stakeholder/innen, einschließlich Nichtregierungsorganisationen und sozial schwacher Personen, die beispielsweise unter Armut, Arbeitslosigkeit und sozialer Ausgrenzung leiden, gefördert wird und auch menschenwürdige Arbeit, Good Governance, Voneinander-Lernen und soziale Innovation gefördert werden; |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Modernisierung des Unionsrechts gemäß den Grundsätzen der intelligenten Rechtsetzung und Gewährleistung seiner wirksamen Anwendung auf Fragen der Arbeitsbedingungen; |
(c) Modernisierung und Verbesserung des Unionsrechts gemäß den Grundsätzen der menschenwürdigen Arbeit und Gewährleistung seiner wirksamen Anwendung auf Fragen der Arbeitsbedingungen, um Fortschritte bei den Zielen der Strategie Europa 2020 im Bereich der Sozial- und Beschäftigungspolitik zu erzielen; |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) Förderung der Schaffung hochwertiger und nachhaltiger „grüner“ und „weißer“ Arbeitsplätze und der Antizipierung und Entwicklung neuer Fähigkeiten und Kompetenzen mit diesem Ziel, indem die Beschäftigungs- und Sozialpolitik mit der Industrie- und Strukturpolitik verbunden werden, um den Übergang zu einer ressourcenschonenden Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß sowie eine nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Umwelt und Soziales zu fördern; |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Förderung der geografischen Mobilität der Arbeitskräfte und Erhöhung der Beschäftigungschancen durch den Aufbau europäischer Arbeitsmärkte, die allen offenstehen und zugänglich sind; |
(d) Förderung der freiwilligen geografischen Mobilität der Arbeitskräfte auf einer fairen Grundlage, insbesondere grenzübergreifende Mobilität, und Erhöhung der Beschäftigungschancen – auch durch Initiativen zur Erstbeschäftigung und zur Rückführung Arbeitsloser in den Arbeitsmarkt – durch den Aufbau hochwertiger und integrativer Arbeitsmärkte in der Europäischen Union, die allen offenstehen und zugänglich sind, wobei die Freizügigkeit und die Arbeitnehmerrechte in der gesamten Union geachtet und gewährleistet werden müssen; |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(da) Förderung von Arbeitsplätzen, die den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen verschiedene Möglichkeiten bieten, ein gesundes Gleichgewicht zwischen Beruf und Privatleben zu erreichen. |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Förderung von Beschäftigung und sozialer Eingliederung durch bessere Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Mikrofinanzierungen für sozial schwache Gruppen und für Kleinstunternehmen sowie durch verbesserten Zugang zu Finanzierungsmitteln für Sozialunternehmen. |
(e) Förderung von Beschäftigung und sozialer Eingliederung durch bessere Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Mikrofinanzierungen für sozial schwache Personen, die ein Kleinstunternehmen gründen möchten, und für bestehende Kleinstunternehmen sowie durch verbesserten Zugang zu Finanzierungsmitteln für Sozialunternehmen. |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ea) Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung durch die Unterstützung der Aktivitäten der Sozialpartner, zivilgesellschaftlichen Organisationen, Sozialunternehmen sowie öffentlichen und privaten Einrichtungen mit besonderem Schwerpunkt auf sozialer Innovation und sozialpolitischen Experimenten. |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(eb) Verbesserung der Kenntnisse und des Verständnisses der Situation in den Mitgliedstaaten (und anderen teilnehmenden Ländern) durch Analyse, Bewertung und genaue Überwachung der Politik und deren Umsetzung. |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ec) Sicherstellung eines gelungenen Übergangs von Schule und Ausbildung zu einer angemessenen Beschäftigung, Verhinderung von Schulabbrüchen und Förderung der Qualität von Praktika und Lehrlingsausbildungen. |
(Steht im Zusammenhang mit dem Unterprogramm Jugendinitiative.) | |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bei der Verfolgung dieser Programmziele ist |
2. Betrifft nicht die deutsche Fassung. |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern und jede Form von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu bekämpfen; |
(a) die Gleichstellung von Frauen und Männern durch Umsetzung des Gender Mainstreaming in allen seinen Unterprogrammen und Tätigkeiten zu fördern und zu gewährleisten, dass positive Maßnahmen ergriffen werden, um die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu bekämpfen, und dazu beizutragen, die Verpflichtungen aus dem VN-Übereinkommen über die Rechte von Personen mit Behinderungen unter anderem im Hinblick auf Bildung und Ausbildung, Arbeit und Beschäftigung sowie Zugänglichkeit zu erfüllen; |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) sicherzustellen, dass die Erfordernisse im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes und dem Kampf gegen soziale Ausgrenzung bei der Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen der Union berücksichtigt werden. |
(b) bei der Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen der Union ein hohes Niveau hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung zu fördern, einen angemessenen und anständigen sozialen Schutz zu gewährleisten sowie Langzeitarbeitslosigkeit, Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen. |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 4a |
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Partnerschaftsprinzip |
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Um sicherzustellen, dass das Programm den Bedürfnissen und Anforderungen der Empfänger/innen entspricht, und um Good Governance, Voneinander-Lernen und soziale Innovation zu fördern, wenden die Kommission und die Mitgliedstaaten das Partnerschaftsprinzip auf allen Ebenen des Programms während seiner gesamten Lebensdauer an. Dazu stellen die Kommission und die Mitgliedstaaten sicher, dass diejenigen Sozialpartner und zivilgesellschaftlichen Organisationen, die die Zielgruppen des Programms repräsentieren, regelmäßig konsultiert und in strategische Entscheidungen in Bezug auf Entwicklung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung des Programms und seiner Unterprogramme einbezogen werden. Ausreichende finanzielle Ressourcen werden der wirksamen Anwendung des Partnerschaftsprinzips sowie den Aktivitäten zum Kapazitäten- und Kompetenzaufbau durch Sozialpartner und zivilgesellschaftliche Organisationen, die unmittelbar oder mittelbar an der Umsetzung der Programmtätigkeiten beteiligt sind, zugewiesen. |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Für die Umsetzung des Programms im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 sind 958,19 Mio. EUR vorgesehen14. |
1. Die Finanzausstattung für die Umsetzung des Programms im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020, die den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer [...] der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XX/201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung darstellt, beläuft sich auf [XXX Mio. EUR] in jeweiligen Preisen. |
____________ |
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14 In jeweiligen Preisen. |
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Begründung | |
Die im Gesetzgebungsvorschlag angegebene Finanzausstattung stellt nur einen Richtwert dar und kann erst endgültig festgelegt werden, wenn eine Einigung über die Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen erzielt wurde. | |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Für die in Artikel 3 Absatz 1 angeführten Unterprogramme sind jeweils folgende indikativen Prozentsätze vorgesehen: |
2. Für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c angeführten Unterprogramme ist über die gesamte Dauer des Programms folgende finanzielle Aufgliederung vorgesehen: |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) 60 % für das Unterprogramm Progress; mindestens 17 % davon für die Förderung der sozialen Erprobung als Methode zum Testen und Evaluieren innovativer Lösungen im Hinblick auf deren Anwendung in größerem Stil; |
(a) 60 % für das Unterprogramm Progress; |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) 15 % für das Unterprogramm EURES; |
(b) 18 % für das Unterprogramm EURES; |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die verbleibenden 5 % werden jährlich entsprechend den politischen Prioritäten den einzelnen Unterprogrammen zugewiesen. |
Im Hinblick auf eine effiziente Verwendung der Mittel und zur Ermöglichung von Mittelumschichtungen zwischen den Unterprogrammen in Übereinstimmung mit den politischen Prioritäten werden unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde im Rahmen des Jahreshaushaltsplans die verbleibenden 2 % jährlich entsprechend den politischen Prioritäten den einzelnen Unterprogrammen zugewiesen |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Zusätzlich zu den gemäß Absatz 1 vorgesehenen Haushaltsmitteln werden Mittel für das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe ca genannte Unterprogramm Jugendinitiative bereitgestellt. Für die Dauer des Programms vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 betragen die für dieses Unterprogramm gebundenen finanziellen Mittel [XXX Millionen] EUR. |
(Steht im Zusammenhang mit dem Unterprogramm Jugendinitiative.) | |
Begründung | |
Zur Bekämpfung der unannehmbar hohen Jugendarbeitslosigkeit wird ein neues Unterprogramm „Jugendinitiative” in das Programm aufgenommen, unter der Voraussetzung, dass die Finanzierung für dieses Ziel im mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 gewährleistet werden kann. | |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2b. Gegebenenfalls wird ein gleichstellungsorientierter Ansatz, einschließlich der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung und geschlechterdifferenzierter Folgenabschätzung, bei der Zuweisung der Mittel verfolgt. |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission kann zum Vorteil sowohl der Kommission als auch der Empfänger/innen auf die in Absatz 1 genannten Mittel zur Finanzierung technischer und/oder administrativer Unterstützung zurückgreifen – vor allem für Auditing, ausgelagerte Übersetzungen, Expertentreffen, Informations- und Kommunikationsaktivitäten. |
3. Die Kommission kann zum Vorteil sowohl der Kommission als auch der Empfänger/innen auf bis zu 3 % der in Absatz 1 genannten Mittel zur Finanzierung technischer und/oder administrativer Unterstützung – vor allem für Auditing, ausgelagerte Übersetzungen, Expertentreffen, Zusammenarbeit mit Drittländern sowie Informations- und Kommunikationsaktivitäten – sowie einer verstärkten Überprüfung der Ausgaben zurückgreifen. |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Erhebung von Daten und Statistiken sowie Entwicklung gemeinsamer Methodiken, Klassifikationen, Indikatoren und Benchmarks; |
(a) Erhebung von Daten und Statistiken unter Berücksichtigung sowohl qualitativer als auch quantitative Kriterien sowie Entwicklung gemeinsamer Methodiken, Klassifikationen, Indikatoren und Benchmarks, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Altersgruppe; |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Umfragen, Studien, Analysen und Berichte, einschließlich im Rahmen der Finanzierung von Expertennetzwerken; |
(b) Umfragen, Studien, Analysen und Berichte, einschließlich im Rahmen der Finanzierung von Netzwerken und der Entwicklung von Know-how im Bereich thematischer Prioritäten; |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Evaluierungen und Folgenabschätzungen; |
(c) unabhängige qualitative und quantitative, von öffentlichen und privaten Einrichtungen durchgeführte Evaluierungen und Folgenabschätzungen sowie Maßnahmen, die für die Überführung bewährter Praktiken und Experimente in die normale Sozialpolitik erforderlich sind, einschließlich einer Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen im Zusammenhang mit den Zielen in den Bereichen Beschäftigung und sozialer Zusammenhalt; |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) Überwachung des Fortschritts in den Mitgliedstaaten und anderen teilnehmenden Ländern bei Schlüsselprioritäten in den Bereichen Beschäftigung, Sozialschutz und soziale Eingliederung sowie Armutsbekämpfung im Einklang mit den Europa-2020-Zielen sowie bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen; |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe d b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(db) Überwachung der Auswirkungen der jeweiligen Maßnahmen im Hinblick auf die schutzbedürftigsten Gruppen; |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe d c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(dc) Überwachung der Auswirkungen der jeweiligen Maßnahmen im Hinblick auf die Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen; |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Vorbereitung und Durchführung sozialer Erprobung als einer Methode, um innovative Lösungen im Hinblick auf deren Anwendung in größerem Stil zu testen und zu bewerten; |
(e) Vorbereitung und Durchführung sozialpolitischer Experimente als einer Methode, um innovative Lösungen im Hinblick auf deren Anwendung in größerem Stil zu testen und zu bewerten; |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Austausch und Verbreitung bewährter Verfahren, innovativer Ansätze und Erfahrung, Peer Review, Benchmarking und Voneinander-Lernen auf europäischer Ebene; |
(a) Zielorientierter und strategischer Austausch sowie Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren, innovativer Ansätze und Erfahrung, Peer Review, Benchmarking und Voneinander-Lernen auf europäischer Ebene, um mehr Wissen zu erlangen und Fortschritte bei der Erreichung der Ziele der Europäischen Union zur Förderung eines hohen Niveaus hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung, der Gewährleistung eines angemessenen und anständigen sozialen Schutzes, der Bekämpfung sozialer Ausgrenzung und von Armut sowie der Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erzielen; |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Veranstaltungen der Ratspräsidentschaft, Konferenzen und Seminare; |
entfällt |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Schulungen für Angehörige der Rechtsberufe und in der Politik tätige Personen sowie für EURES-Berater/innen; |
(c) Schulungen für Angehörige der Rechtsberufe und in der Politik tätige Personen, EURES-Berater/innen und an den grenzüberschreitenden EURES-Partnerschaften Beteiligte; |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterialien; |
(d) Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterialien sowie Tätigkeiten in Bezug auf die Information und Kommunikation über die durch das Programm geförderten Maßnahmen und auf deren Verbreitung in den Medien; |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(fa) Unterstützung des aktiven Engagements maßgeblicher Akteurinnen und Akteure beim Follow-up bereits beschlossener Unionsprioritäten, wie etwa aktive Eingliederung, Bekämpfung der Obdachlosigkeit und Ausgrenzung vom Wohnungsmarkt, Kinderarmut, Energiearmut sowie Armut von Migranten und ethnischen Minderheiten; |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe f b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(fb) Förderung des Wissens und des Verständnisses aufseiten der Politikverantwortlichen und anderer Beteiligter in Bezug auf die Entwicklung und Umsetzung politischer Strategien, durch die hochwertige Beschäftigung, gute Arbeitsbedingungen, integrative Arbeitsmärkte, sozialer Schutz, soziale Eingliederung und die Armutsbekämpfung gefördert werden; |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe f c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(fc) Förderung der Prävention in den Bereichen Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz und Förderung der psychischen und physischen Gesundheit im Arbeitsumfeld. |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 - Nummer 3 - Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Kapazitätenaufbau von nationalen Verwaltungen und speziellen Diensten, die für die Förderung geografischer Mobilität zuständig sind und von den Mitgliedstaaten benannt wurden, sowie von Mikrokreditanbietenden; |
(b) Kapazitätenaufbau der Verwaltungen und speziellen Dienste, die für die Förderung geografischer Mobilität zuständig sind und von den Mitgliedstaaten benannt wurden, sowie Kapazitätenaufbau der Mikrokreditanbietenden und der Anbieter von Finanzierungen für Sozialunternehmen; |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ba) Kapazitätenaufbau der Sozialpartnerorganisationen, der zivilgesellschaftlichen Organisationen und der Akteure der Sozialwirtschaft; |
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(bb) Kapazitätenaufbau und Betriebskosten von grenzüberschreitenden EURES-Partnerschaften; |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Organisation von Arbeitsgruppen nationaler Beamtinnen und Beamter zur Überwachung der Anwendung des Unionsrechts; |
(c) Organisation transnationaler Arbeitsgruppen nationaler, regionaler und lokaler Beamtinnen und Beamter zur Überwachung der Anwendung des Unionsrechts; |
Begründung | |
Vom Austausch zwischen öffentlichen Verwaltungen sollten alle Verwaltungsebenen profitieren, da viele Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht allein in die Zuständigkeit der nationalen Verwaltungen fallen, sondern auf allen Ebenen umgesetzt werden. | |
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 3 − Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Vernetzung und Zusammenarbeit von Fachstellen, nationalen, regionalen und lokalen Behörden sowie von Arbeitsverwaltungen auf europäischer Ebene; |
(d) Vernetzung und Zusammenarbeit von Fachstellen und anderen einschlägigen Stakeholdern/innen, nationalen, regionalen und lokalen Behörden sowie von Arbeitsverwaltungen auf europäischer Ebene; |
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Finanzierung von auf europäischer Ebene tätigen Beobachtungsstellen; |
(e) Finanzierung von auf europäischer Ebene, interregional und grenzüberschreitend tätigen Beobachtungsstellen, einschließlich zu thematischen Schlüsselprioritäten; |
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Austausch von Personal zwischen nationalen Behörden. |
(f) transnationaler Austausch von Personal zwischen regionalen, lokalen und nationalen Behörden. |
Begründung | |
Die Überwachung der Umsetzung des EU-Rechts muss auch den regionalen und lokalen Gegebenheiten Rechnung tragen und sollte deshalb Vertreter regionaler und lokaler Gebietskörperschaften einbeziehen. | |
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Maßnahmen, um die individuelle Mobilität in der Union zu fördern, vor allem der Aufbau einer mehrsprachigen digitalen Plattform für den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen, sowie gezielte Mobilitätsprogramme, um dort freie Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden, und/oder um speziellen Gruppen von Arbeitskräften, wie jungen Menschen, zu helfen. |
4. Maßnahmen, um die individuelle freiwillige Mobilität in der Union auf einer fairen Grundlage zu fördern und Hindernisse für die Mobilität zu beseitigen: |
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(a) Bereitstellung von Informationen und Beratung für Arbeitssuchende, mobile Arbeitnehmer, Grenzgänger und Organisationen, die ihre Interessen vertreten, sowie Arbeitgeber; |
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(b) Aufbau der mehrsprachigen digitalen Plattform für den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen, sowie gezielte Mobilitätsprogramme, um dort freie Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden, und/oder um speziellen Gruppen von Arbeitskräften, wie jungen Menschen, zu helfen. |
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 - Nummer 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Unterstützung für Mikrofinanzierungen und Sozialunternehmen, insbesondere durch die Finanzierungsinstrumente gemäß Teil 1 Titel VIII der Verordnung XXX/2012 [Neue Haushaltsordnung] über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union und durch Darlehen. |
5. Unterstützung für Mikrofinanzierungen und Sozialunternehmen, insbesondere durch die Finanzierungsinstrumente gemäß der Verordnung XXX/2012 [Neue Haushaltsordnung] über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union und durch Darlehen. |
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 6a |
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Soziale Innovation und sozialpolitische Experimente |
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1. Durch das Programm werden die soziale Innovation und sozialpolitische Experimente unterstützt. Es trägt über sozialpolitische Experimente dazu bei, innovative Lösungen und ihre praktische Umsetzung zu ermitteln, zu analysieren und intensiver zu nutzen. |
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2. Soziale Innovation zielt auf die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen ab. Sie wird nicht vorrangig anhand wirtschaftlicher Kriterien sondern vielmehr auf der Grundlage ihres Mehrwerts für die Gesellschaft beurteilt. |
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3. Durch sozialpolitische Experimente sollen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls dabei unterstützt werden, ihre Arbeitsmärkte effizienter zu machen und ihre Sozialschutzpolitik und Eingliederungspolitik weiter zu verbessern. Sie zielen darauf ab, das Leben der Begünstigten durch auf sie zugeschnittene Produkte oder Dienstleistungen zu verbessern, und werden unter direkter Einbeziehung von Stakeholdern/Stakeholderinnen und Begünstigten entwickelt. |
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Die Ergebnisse der Experimente tragen dazu bei zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen soziale Innovationen auf einer breiteren Ebene umgesetzt werden können. Durch sozialpolitische Experimente soll deshalb sichergestellt werden, dass wirksame Vorgehensweisen intensiver genutzt werden, einschließlich mit der Unterstützung des ESF. |
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4. Die Kommission erleichtert den Kapazitätenaufbau für soziale Innovation, vor allem indem sie das Voneinander-Lernen, die Einrichtung von Netzwerken und die Verbreitung bewährter Verfahren und Methoden unterstützt. |
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission sorgt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für die Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen des Programms durchgeführten Aktivitäten mit anderen Maßnahmen der Union, vor allem jenen des Europäischen Sozialfonds (ESF) und in Bereichen wie dem sozialen Dialog, Justiz und Grundrechte, allgemeine Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendpolitik, Forschung und Innovation, unternehmerische Initiative, Gesundheit, Erweiterung und Außenbeziehungen sowie allgemeine Wirtschaftspolitik. |
1. Die Kommission sorgt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten gemäß dem Partnerschaftsprinzip für die Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen des Programms durchgeführten Aktivitäten mit anderen Maßnahmen der Union, vor allem jenen des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE). Auch für die Kohärenz und Komplementarität dieser Aktivitäten insbesondere mit dem Programm „Rechte und Unionsbürgerschaft“, dem Programm „Erasmus für alle“, dem Programm „Horizont 2020“ für Forschung und Innovation und dem Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen wird gesorgt. |
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Die Aktivitäten sind kohärent mit den anderen Maßnahmen der Union in Bereichen wie sozialer Dialog, Justiz und Grundrechte, Chancengleichheit, Gleichstellung der Geschlechter, Bildung, Berufsbildung sowie Rechte und Wohlergehen von Kindern und ergänzen sie. Die Aktivitäten sind ebenfalls kohärent mit anderen Politiken der Union und insbesondere mit der Jugendpolitik, Migrationspolitik, Forschung und Innovation, unternehmerische Initiative, Gesundheit, Arbeitsbedingungen, Erweiterung und Außenbeziehungen sowie allgemeine Wirtschaftspolitik und den Bedürfnissen des Binnenmarktes und ergänzen sie. |
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1b. Das Programm wird andere Programme der Union ergänzen, wobei anerkannt werden sollte, dass jedes Instrument nach einem eigenen, spezifischen Verfahren funktioniert. Dieselben förderfähigen Kosten erhalten keine doppelte Förderung, und enge Synergien werden zwischen diesem Programm, anderen Programmen der Union und den Strukturfonds, insbesondere dem ESF, entwickelt. |
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die im Rahmen des Programms unterstützten Aktivitäten stehen im Einklang mit Unions- und nationalem Recht, einschließlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen. |
2. Die im Rahmen des Programms unterstützten Aktivitäten stehen im Einklang mit Unions- und nationalem Recht, einschließlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen, sowie den Übereinkommen der IAO. |
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die durchgeführten Maßnahmen stehen ferner in Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem VN-Übereinkommen über die Rechte von Personen mit Behinderungen. |
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2b. Kohärenz und Komplementarität werden auch durch die umfassende Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Durchführung des Programms sichergestellt. |
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission nimmt alle erforderlichen Beziehungen zu Ausschüssen auf, die sich mit der/den für das Programm relevanten Politik, Instrumenten und Maßnahmen befassen, um zu gewährleisten, dass sie regelmäßig und in geeigneter Form über die Fortschritte bei der Umsetzung des Programms informiert werden. |
1. Die Kommission stellt die notwendigen Verbindungen zu dem Beschäftigungsausschuss, dem Ausschuss für Sozialschutz, dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und dem Beratenden Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer her, um zu gewährleisten, dass sie regelmäßig und in geeigneter Form konsultiert und über die Fortschritte bei der Umsetzung des Programms informiert werden. |
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Die Kommission wird auch andere Ausschüsse informieren, die mit Strategien, Instrumenten und Aktionen befasst sind, die für das Programm von Bedeutung sind. |
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Gegebenenfalls sorgt die Kommission für eine kontinuierliche und strukturierte Zusammenarbeit zwischen dem in Artikel 26g genannten Strategischen Beratungsgremium, dem in Artikel 26i genannten Ausschuss und den im Rahmen anderer einschlägiger Strategien, Instrumente und Aktionen eingesetzten Begleitausschüssen. |
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Ergebnisse der im Rahmen des Programms umgesetzten Maßnahmen sind in geeigneter Form zu kommunizieren und zu verbreiten, um möglichst große Wirkung, Nachhaltigkeit und EU-Mehrwert zu erzielen. |
1. Die Ergebnisse der im Rahmen des Programms umgesetzten Maßnahmen sind regelmäßig in geeigneter Form zu kommunizieren und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen sowie den Sozialpartnern und der Öffentlichkeit zuzuleiten, um möglichst große Wirkung, Nachhaltigkeit und EU-Mehrwert zu erzielen. |
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommunikationsaktivitäten unterstützen zudem die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Europäischen Union, soweit diese die allgemeinen Ziele dieser Verordnung betreffen. |
2. Die Kommunikationsaktivitäten bieten zudem Informationen über die politischen Prioritäten der Europäischen Union, soweit diese die allgemeinen Ziele dieser Verordnung betreffen. |
Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Pauschalbeträge, Einheitskosten und Pauschalsätze sind zulässig, um die Programmteilnehmenden gewährte Unterstützung, insbesondere im Rahmen der Mobilitätsprogramme gemäß Artikel 6 Absatz 4, zu finanzieren. |
2. Die Finanzhilfevereinbarung legt fest, welcher Anteil des finanziellen Beitrags der Union auf der Erstattung förderfähiger Kosten und welcher Anteil auf Pauschalsätzen (einschließlich Einheitskosten) oder Pauschalbeträgen beruhen wird, um die Programmteilnehmenden gewährte Unterstützung, insbesondere im Rahmen der Mobilitätsprogramme gemäß Artikel 6 Absatz 4, zu finanzieren. |
Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absätze 1 und 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß Artikel 325 des Vertrags, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und der Haushaltsordnung. |
1. Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen und wirksame Kontrollen im Hinblick auf Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen. |
|
1a. Bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten werden zu Unrecht gezahlte Beträge in erster Linie durch Verrechnung wiedereingezogen; gegebenenfalls kann der Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 325 des Vertrags, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und der Haushaltsordnung wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen beinhalten. |
Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist der Kommission, einschließlich OLAF, und dem Rechnungshof in Beschlüssen, Vereinbarungen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Audits sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. |
3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist der Kommission, einschließlich OLAF, und dem Rechnungshof in Beschlüssen, Vereinbarungen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Audits sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort bis zu vier Jahre nach der letzten Zahlung durchzuführen. |
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Um das Programm laufend zu überwachen und allfällig notwendige Änderungen der politischen und Finanzierungsprioritäten vorzunehmen, erstellt die Kommission alle zwei Jahre Monitoringberichte und übermittelt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat. Diese Berichte befassen sich mit den Ergebnissen des Programms und dem Umfang, in dem Fragen der Gleichstellung und der Nichtdiskriminierung, einschließlich Fragen der Zugänglichkeit, im Zuge der Maßnahmen aufgeworfen wurden. |
Um das Programm laufend zu überwachen und allfällig notwendige Änderungen der politischen und Finanzierungsprioritäten vorzunehmen, erstellt die Kommission nach einem Jahr einen ersten qualitativen und quantitativen Monitoringbericht und danach alle zwei Jahre qualitative und quantitative Monitoringberichte und übermittelt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die Berichte werden auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen zur Information übermittelt. Die Monitoringberichte befassen sich mit dem bei der Durchführung des Programms erzielten Fortschritt und den erreichten Ergebnissen und enthalten Informationen über die Wirkungen und die Nachhaltigkeit seiner Unterprogramme, einschließlich gegebenenfalls der Gesamtzahl der unterstützten oder vermittelten und, wenn sie vermittelt wurden, noch beschäftigten Personen sowie Kleinstunternehmen und Sozialunternehmen, die am Ende des Unterstützungszeitraums noch tätig sind, sowie Informationen über die Kompatibilität mit anderen Finanzinstrumenten der Union, insbesondere dem ESF. Die Monitoringberichte befassen sich auch mit den Ergebnissen des Programms und dem Umfang, in dem die Grundsätze der Gleichstellung und des Gender Mainstreaming angewendet wurden, und wie man sich mit Fragen der Nichtdiskriminierung, einschließlich Fragen der Zugänglichkeit, im Zuge der Maßnahmen befasst hat. Im Sinne größerer Transparenz des Programms werden die Berichte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Es wird bis Ende 2017 eine Zwischenevaluierung des Programms durchgeführt, um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele zu messen, um festzustellen, ob die Ressourcen effizient genutzt wurden und um den EU-Mehrwert des Programms zu bewerten. |
1. Es wird bis Mitte 2017 eine Zwischenevaluierung des Programms in Zusammenarbeit mit dem Strategischen Beratungsgremium gemäß Artikel 26g durchgeführt, um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele zu messen, um festzustellen, ob die Ressourcen effizient genutzt wurden und um den EU-Mehrwert des Programms zu bewerten. Das Strategische Beratungsgremium wird in den gesamten Evaluierungsprozess einbezogen. Das Ergebnis der Evaluierung kann bei der Konzeption neuer Programme im Bereich Beschäftigung und soziale Angelegenheiten berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Ergibt eine Bewertung, die gemäß Artikel 19 des Beschlusses Nr. 1672/2006/EG oder Artikel 9 des Beschlusses Nr. 283/2010/EU durchgeführt wird, oder die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Bewertung, dass das Programm größere Mängel aufweist, hat die Kommission zu prüfen, ob sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag, einschließlich geeigneter Änderungen des Programms, vorlegen sollte. |
Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1b. Vor einem Vorschlag für die Verlängerung des Programms über 2020 hinaus legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen eine Evaluierung der konzeptionellen Stärken und Schwächen des Programms 2014 bis 2020 vor. |
Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Spätestens zwei Jahre nach Auslaufen des Programms führt die Kommission eine Ex-post-Evaluierung durch, um die Wirkung und den EU-Mehrwert des Programms zu messen, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über diese Evaluierung. |
2. Spätestens zwei Jahre nach Auslaufen des Programms führt die Kommission eine unabhängige Ex-post-Evaluierung durch, um die Wirkung und den EU-Mehrwert des Programms zu messen, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über diese Evaluierung. Der Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Verordnung Titel II – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Besondere Bestimmungen |
Bestimmungen, die besonders für die Unterprogramme des Programms gelten |
Änderungsantrag 123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 14a |
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Thematische Abschnitte und Finanzierung |
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1. Mit dem Unterprogramm Progress werden Maßnahmen in einem oder mehreren der unter den Buchstaben a, b und c genannten thematischen Abschnitte unterstützt. Für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a genannte Aufteilung der Mittelzuweisungen auf die einzelnen Abschnitte gelten über die gesamte Dauer des Programms folgende Mindestprozentsätze: |
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(a) Beschäftigung, wobei mindestens 50 % der diesem Abschnitt zugewiesenen Mittel für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit verwendet werden: 20 %; |
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(b) Sozialschutz, soziale Ausgrenzung sowie Armutsbekämpfung und -vermeidung: 50 %; |
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(c) Arbeitsbedingungen: 10 %. |
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2. Innerhalb der Maßnahmen in den drei thematischen Abschnitten werden über die gesamte Dauer des Programms mindestens 25 % der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a genannten Mittel für sozialpolitische Experimente verwendet. |
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3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26e zur Zuweisung von Mitteln an einzelne Abschnitte innerhalb des Unterprogramms zu erlassen. Insbesondere können durch diese delegierten Rechtsakte die Zuweisungen zu den in Absatz 1 genannten Abschnitten a, b und c um bis zu 5 % gekürzt werden, wobei die besonderen Bedürfnisse und die politischen Prioritäten in den vom Unterprogramm Progress abgedeckten Bereichen berücksichtigt werden. |
|
4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26e zur Festlegung der thematischen Abschnitte, für die nicht zugewiesene Mittel gemäß der Haushaltsordnung verwendet werden dürfen, zu erlassen. |
(Die Verwendung nicht zugewiesener Mittel wird endgültig geregelt, sobald eine Einigung über die Haushaltsordnung erreicht wurde.) | |
Änderungsantrag 124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Neben den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 4 lauten die Einzelziele des Unterprogramms Progress wie folgt: |
1. Neben den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 4 sind die Einzelziele des Unterprogramms Progress die Förderung der Umsetzung der Strategie Europa 2020, der integrierten Leitlinien sowie der Leitinitiativen und damit Folgendes: |
Änderungsantrag 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Aufbau und Verbreitung hochwertiger vergleichender analytischer Kenntnisse, damit die Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie das Unionsrecht zu den Arbeitsbedingungen auf fundierten Fakten fußen und für die Bedürfnisse, Herausforderungen und Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und den anderen teilnehmenden Ländern relevant sind; |
(a) Aufbau und Verbreitung hochwertiger vergleichender analytischer Kenntnisse, damit die Politik und die Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Sozialschutz, soziale Eingliederung und Bekämpfung von Armut, einschließlich unter anderem Bekämpfung von Diskriminierung und Mehrfachdiskriminierung, Bekämpfung von Ausgrenzung vom Wohnungsmarkt, Bekämpfung von Jugendarbeitslosigkeit und Jugendarmut, Armut unter Migranten/Migrantinnen und ethnischen Minderheiten, Kinderarmut sowie Energiearmut auf fundierten Fakten fußen und für die Bedürfnisse der Menschen, die gesellschaftlichen Herausforderungen und die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und den anderen teilnehmenden Ländern relevant sind; |
Änderungsantrag 126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Ermöglichung des wirksamen und integrativen Informationsaustausches, des Voneinander-Lernens und des Dialogs über die Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie die Rechtsvorschriften der Union zu den Arbeitsbedingungen auf europäischer, nationaler und internationaler Ebene, um die Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Länder bei der Ausarbeitung ihrer Politik und der Umsetzung des Unionsrechts zu unterstützen; |
(b) Ermöglichung des wirksamen und integrativen Informationsaustausches, des Voneinander-Lernens und des Dialogs durch die Europäische Beschäftigungsstrategie und die offene Koordinierungsmethode in den Bereichen Sozialschutz und soziale Eingliederung und durch Vernetzung von Fachorganisationen, einschließlich der Sozialpartner und zivilgesellschaftlicher Organisationen, mit der Politik der Union, unter anderem auch in den Bereichen Beschäftigung, Sozialschutz, soziale Eingliederung, Bekämpfung von Diskriminierung und Mehrfachdiskriminierung, Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung vom Wohnungsmarkt, Schutz der Rechte und des Wohlergehens von Kindern, Förderung der Integration von Migranten/Migrantinnen sowie Verbesserung der Situation von Asylbewerbern und Bekämpfung von Jugendarbeitslosigkeit und Jugendarmut, sowie über die Rechtsvorschriften in diesen Bereichen auf europäischer, nationaler und internationaler Ebene, um die Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Länder bei der Ausarbeitung ihrer Politik und der Umsetzung des Unionsrechts zu unterstützen; |
Änderungsantrag 127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) finanzielle Unterstützung der Politikverantwortlichen, damit sie sozial- und arbeitsmarktpolitische Reformen testen können, Aufbau der Kapazität der wichtigsten Akteurinnen und Akteure, soziale Erprobungsszenarien zu entwerfen und umzusetzen, und Zugänglichmachen relevanter Kenntnisse und Expertise; |
(c) finanzielle Unterstützung, damit sozial- und arbeitsmarktpolitische Innovationen getestet werden können, und erforderlichenfalls Aufbau der Kapazität der wichtigsten Akteurinnen und Akteure, sozialpolitische Experimente zu entwerfen und umzusetzen, und Zugänglichmachen relevanter Kenntnisse und Expertise, um das Arbeitsplatzschaffungspotenzial und den Bedarf an Qualifikationen für nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Umwelt und Soziales besser antizipieren zu können und einen angemessenen und anständigen sozialen Schutz, soziale Eingliederung, Armutsverringerung, ein hohes Niveau hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung sowie bessere Arbeitsbedingungen zu gewährleisten; |
Änderungsantrag 128 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) finanzielle Unterstützung für Organisationen auf nationaler und Unionsebene, damit sie ihre Kapazität ausbauen können, die Umsetzung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie des Unionsrechts zu den Arbeitsbedingungen voranzutreiben, zu fördern und zu unterstützen. |
(d) finanzielle Unterstützung für Organisationen, damit sie ihre Kapazität zur Entwicklung innovativer Lösungen ausbauen können, die Umsetzung der Politik der Union in den Bereichen Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Sozialschutz, soziale Eingliederung und Armutsbekämpfung sowie der Rechtsvorschriften in diesen Bereichen voranzutreiben, zu fördern und zu unterstützen. |
Änderungsantrag 129 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 15a |
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Einzelmaßnahmen |
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Neben den Arten von Maßnahmen gemäß Artikel 6 können im Rahmen des Unterprogramms Progress folgende Einzelmaßnahmen finanziert werden: |
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(a) Unterstützung der Konzipierung gemeinsamer Strategien zur Erreichung echter Verbesserungen in den Bereichen Beschäftigung, Soziales und Arbeitsbedingungen; |
|
(b) Unterstützung der Sozialpartner und zivilgesellschaftlicher Organisationen auf allen Ebenen für Projekte und Forschung in den Bereichen Beschäftigung und soziale Eingliederung; |
|
(c) Unterstützung von Initiativen, die sich mit Arbeitskräftemangel befassen, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen Schulen und Ausbildungszentren mit Arbeitsverwaltungen; |
|
(d) Unterstützung von Initiativen, durch die die Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze gefördert wird; |
|
(e) Unterstützung von Initiativen, durch die Arbeitgeber ermuntert werden, Sozialstandards anzuwenden, die ehrgeiziger sind als die derzeitigen rechtlichen Bestimmungen, einschließlich der Möglichkeit, eine Kennzeichnung, wie etwa ein Sozialgütesiegel, zu entwickeln und zu erlangen; |
|
(f) Unterstützung der Förderung der Präventionskultur im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Unterstützung sowohl der psychischen als auch der körperlichen Gesundheit im Arbeitsumfeld; |
|
(g) Unterstützung der Bekämpfung von Ausgrenzung und Armut, vor allem dadurch, dass den Ärmsten Zugang zur Gesundheitsversorgung gewährt und erhalten wird; |
|
(h) Unterstützung von Netzen von Gründerzentren, die Betriebsneugründungen technische und finanzielle Unterstützung gewähren. |
Änderungsantrag 130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) NGO, insbesondere den auf Unionsebene organisierten; |
(e) auf nationaler oder Unionsebene organisierten NGO; |
Änderungsantrag 131 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Zum Zweck der Umsetzung des Programms arbeitet die Kommission eng mit den Agenturen der Union, die sich mit sozialen Angelegenheiten befassen, zusammen, insbesondere mit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen. |
Änderungsantrag 132 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission kann mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten, vor allem mit dem Europarat, der OECD, der IAO und der Weltbank. |
3. Die Kommission kann mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten, vor allem mit dem Europarat, der OECD, der IAO und anderen Einrichtungen der Vereinten Nationen sowie der Weltbank. |
Änderungsantrag 133 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Kommission kann mit Drittländern zusammenarbeiten, die nicht am Programm teilnehmen. Vertreter/innen dieser Drittländer können an Veranstaltungen von beidseitigem Interesse (wie Konferenzen, Workshops und Seminare) teilnehmen, die in Programmländern stattfinden. Die Kosten ihrer Teilnahme können aus Programmmitteln abgedeckt werden. |
4. Die Kommission kann mit Drittländern zusammenarbeiten, die nicht am Programm teilnehmen. Vertreter/innen dieser Drittländer können an Veranstaltungen von beidseitigem Interesse (wie Konferenzen, Workshops und Seminare) teilnehmen, die in Programmländern stattfinden. Die Kosten ihrer Teilnahme können aus Programmmitteln kofinanziert werden. |
Änderungsantrag 134 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 17 |
entfällt |
Der Kommission übertragene Durchführungsbefugnisse |
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1. Die sich auf folgende Punkte beziehenden und zur Durchführung des Unterprogramms Progress erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen: |
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(a) die mehrjährigen Arbeitspläne, die die mittelfristigen politischen und Finanzierungsprioritäten festlegen; |
|
(b) die jährlichen Arbeitspläne, einschließlich der Kriterien für die Auswahl von Empfängern/Empfängerinnen im Zuge von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. |
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2. Alle anderen für die Umsetzung des Unterprogramms Progress erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 18 Absatz 2 verabschiedet. |
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(Siehe Änderungsantrag zu Artikel 26h.) | |
Änderungsantrag 135 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 18 |
entfällt |
Ausschuss |
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1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
|
3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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(Siehe Änderungsantrag zu Artikel 26i.) | |
Änderungsantrag 136 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 19 |
entfällt |
Übergangsmaßnahmen |
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Für Maßnahmen, die auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1672/2006/EG (Teile 1, 2 und 3 gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses) vor dem 1. Jänner 2014 starten, gilt weiterhin dieser Beschluss. Was diese Maßnahmen betrifft, wird der in Artikel 13 des Beschlusses genannte Ausschuss durch den in Artikel 18 dieser Verordnung vorgesehenen Ausschuss ersetzt. |
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(Siehe Änderungsantrag zu Artikel 26j.) | |
Änderungsantrag 137 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 19a |
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Thematische Abschnitte und Finanzierung |
|
1. Mit dem Unterprogramm EURES werden Maßnahmen in einem oder mehreren der unter den Buchstaben a, b und c genannten thematischen Abschnitte unterstützt. Für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannte Aufteilung der Mittelzuweisungen auf die einzelnen Abschnitte gelten über die gesamte Dauer des Programms folgende Mindestprozentsätze: |
|
(a) Informationsdienste, Beratung und Arbeitsstellenabgleich für mobile Arbeitnehmer und Arbeitgeber: 20 %; |
|
(b) Gezielte Mobilitätsprogramme, wie etwa für junge Menschen: 20 %; |
|
(c) Transnationale, sektorbezogene und grenzübergreifende Zusammenarbeit: 40 %. |
|
2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26e über die Zuweisung von Mitteln an einzelne Abschnitte innerhalb des Unterprogramms zu erlassen. Insbesondere können durch diese delegierten Rechtsakte die Zuweisungen zu den in Absatz 1 genannten Abschnitten a, b und c um bis zu 5 % gekürzt werden, wobei die besonderen Bedürfnisse und die politischen Prioritäten in den vom Unterprogramm EURES abgedeckten Bereichen berücksichtigt werden. |
|
3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26e zur Festlegung der thematischen Abschnitte, für die nicht zugewiesene Mittel gemäß der Haushaltsordnung verwendet werden dürfen, zu erlassen. |
(Die Verwendung nicht zugewiesener Mittel wird endgültig geregelt, sobald eine Einigung über die Haushaltsordnung erreicht wurde.) | |
Änderungsantrag 138 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Sicherstellen, dass Stellenangebote, Stellengesuche und alle damit zusammenhängenden Informationen für potenzielle Bewerber/innen und Arbeitgeber/innen transparent sind; das soll durch den Austausch und die Verbreitung dieser Informationen auf transnationaler, interregionaler und grenzüberschreitender Ebene mithilfe von standardisierten Interoperabilitätsformularen erreicht werden; |
(a) Dafür zu sorgen, dass Information und Beratung über Stellenangebote, Stellengesuche und alle damit zusammenhängenden Informationen, wie etwa zu Lebens- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Sozialgesetzgebung, des Arbeitsrechts und geltender Tarifverträge, sowie zu Möglichkeiten, neue Kompetenzen zu erwerben, für potenzielle Bewerber/innen und Arbeitgeber/innen transparent sind; das soll durch den Austausch und die Verbreitung dieser Informationen auf transnationaler, interregionaler und grenzüberschreitender Ebene mithilfe von standardisierten Interoperabilitätsformularen sowie durch persönliche Beratung und Mentoring, insbesondere für gering Qualifizierte, erreicht werden; |
Änderungsantrag 139 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Aufbau von Diensten für die Einstellung und Vermittlung von Arbeitskräften durch den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen auf europäischer Ebene; dies soll mit Blick auf die erfolgreiche Eingliederung der Bewerberin/des Bewerbers in den Arbeitsmarkt alle Vermittlungsphasen, von der Vorbereitung vor der Einstellung bis zur Unterstützung nach der Einstellung, umfassen. Solche Dienste müssen gezielte Mobilitätsprogramme umfassen, um freie Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden, und/oder spezielle Gruppen von Arbeitskräften, wie junge Menschen, zu unterstützen. |
(b) Aufbau von Einstellungsdiensten, einschließlich zentraler Anlaufstellen für Berufsberatung und -ausbildung, für die Vermittlung von Arbeitskräften in hochwertige und nachhaltige Beschäftigungsverhältnisse durch den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen auf europäischer Ebene; dies soll mit Blick auf die erfolgreiche Eingliederung der Bewerberin/des Bewerbers in den Arbeitsmarkt alle Vermittlungsphasen, von der Vorbereitung vor der Einstellung bis zur Unterstützung nach der Einstellung, umfassen. Solche Dienste müssen gezielte Mobilitätsprogramme umfassen, um freie Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden, und/oder spezielle Gruppen von Arbeitskräften, wie junge Menschen, zu unterstützen. |
Änderungsantrag 140 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 20a |
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Einzelmaßnahmen |
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Neben den Arten von Maßnahmen gemäß Artikel 6 kann das Unterprogramm EURES folgende Einzelmaßnahmen umfassen: |
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(a) Aufbau grenzüberschreitender Partnerschaften, wenn diese von den für die Grenzgebiete territorial zuständigen Behörden gefordert werden; Angebot der Beratung und Information während und nach der Mobilitätserfahrung für Arbeitsuchende, mobile Arbeitnehmer – einschließlich Grenzgänger, Wanderarbeitnehmer und abgeordneter Arbeitnehmer – und Arbeitgeber, um die freiwillige geographische Mobilität auf einer fairen Grundlage zu fördern, und Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial zur Information von Arbeitsuchenden, mobilen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, Arbeitgebern und EURES-Berater/innen über Arbeitsrecht, soziale Sicherheit und Arbeitsbedingungen in grenzübergreifenden Regionen und anderen Mitgliedstaaten; |
|
(b) Entwicklung und Umsetzung gezielter Mobilitätsprogramme in Zusammenarbeit mit dem Beratenden Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer; |
|
(c) Evaluierung der Aktivitäten und der über EURES ermöglichten Arbeitsplatzvermittlungen unter Berücksichtigung sowohl qualitativer als auch quantitative Kriterien mit Schwerpunkt auf Arbeitsvermittlungen aus und in einzelne Mitgliedstaaten sowie aggregierten Vermittlungszahlen auf Unionsebene unter Berücksichtigung der sich verändernden Arbeitsmarktsituationen und entsprechenden Mobilitätsmustern und Entwicklung von Indikatoren in Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern zur Bewertung der Qualität der Beschäftigung und der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit EURES-Arbeitsplätzen. |
Änderungsantrag 141 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 20b |
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Gezielte Mobilitätsprogramme |
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1. Gezielte Mobilitätsprogramme, können für spezielle Gruppen von Arbeitskräften, bestimmte Sektoren, Berufe, Länder oder Ländergruppen immer dann ausgearbeitet werden, wenn eine eindeutige wirtschaftliche Notwendigkeit festgestellt wird und eine unionsweite Einstellung potenziell einen Mehrwert bieten könnte, beispielsweise im Bereich von „Engpässen bei Stellenangeboten“ und zu besetzenden „Nischenarbeitsplätzen“, wo Schwierigkeiten bei der Einstellung festgestellt wurden. Der Beratende Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer wird zu diesen Programmen regelmäßig konsultiert. |
|
2. Grundlage gezielter Mobilitätsprogramme ist das Prinzip der „fairen Mobilität“, und anwendbare Arbeitsnormen und rechtliche Anforderungen sind in vollem Umfang zu achten. Entsprechend gewährleisten die Programme eine Arbeitsvermittlung in hochwertige und nachhaltige Beschäftigungsverhältnisse mit angemessenen und anständigen Gehältern und Arbeitsbedingungen auf der Grundlage von Tarifverträgen oder Mindestlöhnen. |
|
3. Organisationen, die die gezielten Mobilitätsprogramme umsetzen und Dienstleistungen für Arbeitsuchende und Arbeitgeber in deren Rahmen erbringen, werden im Rahmen einer offenen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt, an der sich Arbeitsverwaltungen unter der Voraussetzung beteiligen können, dass sie sich zu dem Prinzip der fairen Mobilität verpflichtet haben. |
|
4. Gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 2 wird in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen die Art der Unterstützungsmaßnahmen, die im Rahmen des gezielten Mobilitätsprogramms angeboten werden, festgelegt, und sie umfasst eine beschränkte finanzielle Unterstützung für Arbeitsuchende und Arbeitgeber, die die im Rahmen der gezielten Mobilitätsprogramme erbrachten Dienstleistungen begleitet. |
|
5. Finanzielle Anreize für Arbeitgeber werden für Integrations- und Qualifikationsmaßnahmen für den neuen Beschäftigten verwendet, wogegen finanzielle Anreize für Beschäftigte für die Übergangskosten, wie Reise- und Unterbringungskosten sowie Sprachkurse, verwendet werden. |
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6. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die gezielten Mobilitätsprogramme eng aufeinander abgestimmt und das anwendbare Arbeitsrecht und die anwendbaren Arbeitsnormen in vollem Umfang eingehalten werden. |
Änderungsantrag 142 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 20c |
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Überwachung des „Brain Drain” |
|
Um negative Auswirkungen der geographischen Mobilität auf die einzelnen Mitgliedstaaten oder spezifische Sektoren zu ermitteln und zu verhindern, überwacht die Kommission die Mobilitätsmuster gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 492/2011 regelmäßig, insbesondere diejenigen qualifizierter Arbeitsnehmer. Falls sich Arbeitsmarktverzerrungen abzeichnen, hat die Kommission zu prüfen, ob sie dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge vorlegen sollte, um solchen Entwicklungen entgegenzuwirken. |
Änderungsantrag 143 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Das Unterprogramm EURES steht allen von einem Mitgliedstaat oder der Kommission benannten öffentlichen und privaten Stellen, Akteurinnen und Akteuren sowie Einrichtungen offen, die die Bedingungen für die Teilnahme am EURES-Netzwerk gemäß der Entscheidung der Kommission 2003/8/EG19 erfüllen. Zu diesen Stellen und Organisationen zählen vor allem folgende: |
2. Das Unterprogramm EURES steht allen von einem Mitgliedstaat oder der Kommission benannten Stellen, Akteurinnen und Akteuren sowie Einrichtungen offen, die die Bedingungen für die Teilnahme am EURES-Netzwerk gemäß der Entscheidung der Kommission 2003/8/EG19 erfüllen. Zu diesen Stellen und Organisationen zählen vor allem folgende: |
Änderungsantrag 144 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Sozialpartnerorganisationen und andere interessierte Parteien. |
(c) Sozialpartnerorganisationen und relevante Parteien, einschließlich der regionalen und lokalen Behörden. |
Änderungsantrag 145 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Die Kommission richtet ein Akkreditierungs- und Überwachungssystem ein um sicherzustellen, dass alle Teilnehmer die EURES-Prinzipien im Allgemeinen und das Prinzips der fairen Mobilität im Besonderen einhalten. |
Änderungsantrag 146 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 21a |
|
Thematische Abschnitte und Finanzierung |
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1. Mit dem Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum werden Maßnahmen in einem oder mehreren der unter den Buchstaben a und b genannten Abschnitte unterstützt. Für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c genannte Aufteilung der Mittelzuweisungen auf die einzelnen Abschnitte gelten über die gesamte Dauer des Programms folgende Mindestprozentsätze: |
|
(a) Mikrofinanzierungen für sozial schwache Gruppen und für Kleinstunternehmen: 45 %; |
|
(b) Soziales Unternehmertum: 45 %. |
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2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26e über die Zuweisung von Mitteln an einzelne Abschnitte innerhalb des Unterprogramms zu erlassen. Insbesondere können durch diese delegierten Rechtsakte die Zuweisungen zu den in Absatz 1 genannten Abschnitten a, b und c um bis zu 5 % gekürzt werden, wobei die besonderen Bedürfnisse und die politischen Prioritäten in den vom Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum abgedeckten Bereichen berücksichtigt werden. |
|
3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26e zur Festlegung der thematischen Abschnitte, für die nicht zugewiesene Mittel gemäß der Haushaltsordnung verwendet werden dürfen, zu erlassen. |
(Die Verwendung nicht zugewiesener Mittel wird endgültig geregelt, sobald eine Einigung über die Haushaltsordnung erreicht wurde.) | |
Änderungsantrag 147 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 - Absatz 1 - Nummer 1 - Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Personen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder Gefahr laufen, ihn zu verlieren, oder die Schwierigkeiten mit dem Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben; Personen, die von sozialer Ausgrenzung bedroht sind, oder sozial schwache Menschen, die beim Zugang zum herkömmlichen Kreditmarkt benachteiligt sind und die ein eigenes Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen möchten; |
(a) sozial schwache Menschen, die ihr eigenes Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen oder eine selbständige Tätigkeit aufnehmen möchten, und die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder Gefahr laufen, ihn zu verlieren, oder die Schwierigkeiten mit dem Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben oder die von sozialer Ausgrenzung bedroht oder betroffen sind und die beim Zugang zum herkömmlichen Kreditmarkt benachteiligt sind; |
Änderungsantrag 148 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 - Absatz 1 - Nummer 1 - Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Kleinstunternehmen, vor allem solche, die unter Buchstabe a aufgeführte Personen beschäftigen; |
(b) Kleinstunternehmen sowohl in der Gründungsphase als auch in der Ausbauphase, vor allem Kleinstunternehmen, die unter Buchstabe a aufgeführte Personen beschäftigen; |
Änderungsantrag 149 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 - Absatz 1 - Nummer 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Unterstützung der Gründung und des Aufbaus von Kleinstunternehmen, denen Mikrofinanzierungen gewährt werden, unter anderem durch die Gewährleistung von begleitendem Mentoring und begleitenden Schulungen. |
Änderungsantrag 150 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 - Absatz 1 - Nummer 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Förderung der Entwicklung von Sozialunternehmen, vor allem durch den Zugang zu Finanzierungen. |
3. Unterstützung der Entwicklung des Marktes für soziale Investitionen und Förderung des Zugangs zu Finanzierungen für Sozialunternehmen, die entweder einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro haben. |
Änderungsantrag 151 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 - Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Um Komplementarität sicherzustellen, stimmen die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen genau auf die Maßnahmen ab, die im Rahmen der Kohäsionspolitik durchgeführt werden. |
Änderungsantrag 152 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Mikrofinanzierungen für Personen und Kleinstunternehmen; |
(a) Mikrofinanzierungen für Personen und Kleinstunternehmen und/oder |
Änderungsantrag 153 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Kommission sorgt dafür, dass das Unterprogramm allen öffentlichen und privaten Einrichtungen in den Mitgliedstaaten diskriminierungsfrei zugänglich ist. |
Änderungsantrag 154 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Damit die Endempfänger/innen erreicht und wettbewerbs- und lebensfähige Kleinstunternehmen gegründet werden, arbeiten die öffentlichen und privaten Stellen, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a tätig sind, eng mit Organisationen zusammen, die die Interessen der Endempfänger/innen von Mikrokrediten vertreten, und mit Organisationen – vor allem solchen, die über den ESF gefördert werden – die Mentoring- und Schulungsprogramme für diese Endempfänger/innen anbieten. |
2. Damit die Endempfänger/innen erreicht und wettbewerbs- und lebensfähige Kleinstunternehmen gegründet werden, arbeiten die öffentlichen und privaten Stellen, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a tätig sind, eng mit Organisationen, einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen, zusammen, die die Interessen der Endempfänger/innen von Mikrokrediten vertreten, und mit Organisationen – vor allem solchen, die über den ESF gefördert werden – die Mentoring- und Schulungsprogramme für diese Endempfänger/innen anbieten. |
Änderungsantrag 155 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Öffentliche und private Stellen, die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Aktivitäten ausführen, müssen gemäß den Grundsätzen des Europäischen Verhaltenskodexes für die Mikrokreditvergabe in Bezug auf Governance, Verwaltung und Verbraucherschutz hohe Standards einhalten und darauf achten, dass sich Personen und Unternehmen nicht überschulden. |
3. Öffentliche und private Stellen, die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Aktivitäten ausführen, müssen gemäß den Grundsätzen des Europäischen Verhaltenskodexes für die Mikrokreditvergabe in Bezug auf Governance, Verwaltung und Verbraucherschutz hohe Standards einhalten und darauf achten, dass sich Personen und Unternehmen nicht durch die Aufnahme sehr hoch verzinster Kredite zu Bedingungen, die zu ihrer Zahlungsunfähigkeit führen, überschulden. |
Änderungsantrag 156 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Außer bei gemeinsamen Maßnahmen decken die Finanzmittel, die dem Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum zugeordnet wurden, die Gesamtkosten der über Finanzierungsinstrumente durchgeführten Maßnahmen ab, einschließlich Zahlungsverpflichtungen gegenüber Finanzmittlern, wie Verluste aus Bürgschaften, Gebühren internationaler Finanzinstitute, die den Unionsbeitrag verwalten, sowie sonstige förderfähige Kosten. |
1. Außer bei gemeinsamen Maßnahmen decken die Finanzmittel, die dem Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum zugeordnet wurden, die Gesamtkosten der über Finanzierungsinstrumente durchgeführten Maßnahmen ab, einschließlich Zahlungsverpflichtungen gegenüber Finanzmittlern, wie Verluste aus Bürgschaften, Gebühren der Finanzinstitute, die den Unionsbeitrag verwalten, sowie sonstige förderfähige Kosten. |
Änderungsantrag 157 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 - Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Für die Verwendung der in Artikel 6 Absatz 5 angeführten Instrumente und Darlehen kann die Kommission mit den in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iii und iv der Verordnung XXX/2012 [Neue Haushaltsordnung 2012] über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union aufgelisteten Einrichtungen, insbesondere mit der Europäischen Investitionsbank und dem Europäischen Investitionsfonds, Vereinbarungen schließen. Diese Vereinbarungen enthalten genaue Bestimmungen zur Durchführung der diesen Finanzinstituten übertragenen Aufgaben, darunter die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass sie zusätzlich zu und koordiniert mit bestehenden Finanzinstrumenten auf Unions- und nationaler Ebene umgesetzt und die Ressourcen den Mitgliedstaaten und den anderen teilnehmenden Ländern in ausgewogener Weise zugeteilt werden. Finanzierungsinstrumente, wie Instrumente der Risikoteilung, Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel, können durch Beteiligung an einem gewidmeten Anlagefonds bereitgestellt werden. |
1. Für die Verwendung der in Artikel 6 Absatz 5 angeführten Instrumente und Darlehen kann die Kommission mit den in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iii und iv der Verordnung XXX/2012 [Neue Haushaltsordnung 2012] über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union aufgelisteten Einrichtungen, insbesondere mit der Europäischen Investitionsbank und dem Europäischen Investitionsfonds, Vereinbarungen schließen. Diese Vereinbarungen enthalten genaue Bestimmungen zur Durchführung der diesen Finanzinstituten übertragenen Aufgaben, darunter die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass sie zusätzlich zu und koordiniert mit bestehenden Finanzinstrumenten auf Unions- und nationaler Ebene umgesetzt und die Ressourcen den Mitgliedstaaten und den anderen teilnehmenden Ländern in ausgewogener Weise zugeteilt werden. Finanzierungsinstrumente, d. h. mit Finanzmitteln ausgestattete Instrumente der Risikoteilung, Bürgschaften und Rückbürgschaften, Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel, können durch einen Fonds, der von Finanzinstituten mitfinanziert wird, oder durch die direkte Umwandlung der Programmmittel in Finanzierungsinstrumente, wie etwa Bürgschaften, bereitgestellt werden. |
Änderungsantrag 158 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 - Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Der Fonds stellt Darlehen, Instrumente der Risikoteilung und Eigenkapital für zwischengeschaltete Stellen oder Direktfinanzierung für Sozialunternehmen oder beides bereit. Eigenkapital kann unter anderem in Form von offenen Kapitalbeteiligungen, stillen Beteiligungen, Gesellschafterdarlehen sowie Kombinationen verschiedener Formen von Kapitalbeteiligungen, die für die Anleger emittiert werden, bereitgestellt werden. |
Änderungsantrag 159 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 - Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1b. Die Bedingungen, wie etwa Zinssätze, von Mikrokrediten, die unmittelbar oder mittelbar im Rahmen dieses Unterprogramms unterstützt werden, müssen im Hinblick auf das zu Grunde liegende Risiko und die tatsächlichen Kosten im Zusammenhang mit einem Kredit angemessen und verhältnismäßig sein. |
Änderungsantrag 160 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. In den Vereinbarungen, auf die in Absatz 1 dieses Artikels Bezug genommen wird, ist die Verpflichtung der internationalen Finanzinstitute festgelegt, die Mittel und Erträge, einschließlich Dividenden und Erstattungen, während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Beginndatum des Programms in unter Artikel 6 Absatz 5 genannte Maßnahmen zu reinvestieren. |
2. In den Vereinbarungen, auf die in Absatz 1 dieses Artikels Bezug genommen wird, ist die Verpflichtung der Finanzinstitute festgelegt, die Mittel und Erträge, einschließlich Dividenden und Erstattungen, während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Beginndatum des Programms in unter Artikel 6 Absatz 5 genannte Maßnahmen zu reinvestieren. |
Änderungsantrag 161 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. In Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 der [Haushaltsordnung] sind Einnahmen und Zahlungen aus einem Finanzinstrument diesem Finanzinstrument zuzuweisen. Bei Finanzinstrumenten, die bereits im vorherigen mehrjährigen Finanzrahmen eingerichtet wurden, sind Einnahmen und Zahlungen aus Tätigkeiten, die im vorherigen Zeitraum begonnen wurden, dem Finanzinstrument im laufenden Zeitraum zuzuordnen. |
3. In Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der [Haushaltsordnung] sind Einnahmen und Zahlungen aus einem Finanzinstrument diesem Finanzinstrument zuzuweisen, solange dieses Finanzinstrument besteht. Bei Finanzinstrumenten, die bereits im vorherigen mehrjährigen Finanzrahmen eingerichtet wurden, sind Einnahmen und Zahlungen aus Tätigkeiten, die im vorherigen Zeitraum begonnen wurden, dem Finanzinstrument im laufenden Zeitraum zuzuordnen. |
Änderungsantrag 162 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Nach Auslaufen der mit den internationalen Finanzinstituten geschlossenen Vereinbarungen oder nach Ablauf der Investitionsperiode des besonderen Anlagefonds fließen die Mittel und der der Union geschuldete Betrag in den Gesamthaushalt der Union. |
4. Nach Auslaufen der mit den Finanzinstituten geschlossenen Vereinbarungen oder nach Ablauf der Investitionsperiode des besonderen Anlagefonds fließen die Mittel und der der Union geschuldete Betrag in den Gesamthaushalt der Union. |
Änderungsantrag 163 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die internationalen Finanzinstitute und, falls relevant, das Fondsmanagement schließen mit den in Artikel 23 genannten öffentlichen und privaten Stellen schriftliche Vereinbarungen. Diese Vereinbarungen legen die Pflichten der öffentlichen und privaten Anbieter fest, die im Rahmen des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum bereitgestellten Mittel gemäß den Zielen in Artikel 22 zu verwenden und Informationen für die Erstellung des Jahresberichtes gemäß Artikel 26 zu liefern. |
5. Die Finanzinstitute und, falls relevant, das Fondsmanagement schließen mit den in Artikel 23 genannten öffentlichen und privaten Stellen schriftliche Vereinbarungen. Diese Vereinbarungen legen die Pflichten der öffentlichen und privaten Anbieter fest, die im Rahmen des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum bereitgestellten Mittel gemäß den Zielen in Artikel 22 zu verwenden und Informationen für die Erstellung des Jahresberichtes gemäß Artikel 26 zu liefern. |
Änderungsantrag 164 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 - Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die internationalen Finanzinstitute und, falls relevant, das Fondsmanagement übermitteln der Kommission jährliche Durchführungsberichte mit folgendem Inhalt: Beschreibung der geförderten Aktivitäten und ihrer finanztechnischen Durchführung; nach Sektor und Art der Empfänger/innen gegliederte Aufteilung und Zugänglichkeit der Finanzierungen und Anlagen; genehmigte und abgelehnte Anträge sowie mit den betroffenen öffentlichen und privaten Stellen abgeschlossene Verträge; finanzierte Maßnahmen und deren Ergebnisse, einschließlich der Aspekte soziale Wirkung, Schaffung von Arbeitsplätzen und Nachhaltigkeit der gewährten Unternehmensförderungen. |
1. Die Finanzinstitute und, falls relevant, das Fondsmanagement übermitteln der Kommission jährliche Durchführungsberichte mit folgendem Inhalt: Beschreibung der geförderten Aktivitäten und ihrer finanztechnischen Durchführung; nach Sektor, geographischem Gebiet und Art der Empfänger/innen gegliederte Aufteilung und Zugänglichkeit der Finanzierungen und Anlagen. Aus diesen Durchführungsberichten ergeben sich auch die genehmigten und abgelehnten Anträge in Bezug auf jedes Einzelziel sowie die mit den betroffenen öffentlichen und privaten Stellen abgeschlossene Verträge, die finanzierten Maßnahmen und deren Ergebnisse, einschließlich der Aspekte ihrer sozialen Wirkung, Schaffung von Arbeitsplätzen und Nachhaltigkeit der gewährten Unternehmensförderungen. Diese Berichte werden dem Europäischen Parlament zu Informationszwecken von der Kommission übermittelt. |
Änderungsantrag 165 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 - Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die in den jährlichen Durchführungsberichten enthaltenen Informationen fließen in die alle zwei Jahre vorzulegenden Monitoringberichte (Artikel 13) ein. Diese Monitoringberichte umfassen die in Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 283/2010/EU vorgesehenen Jahresberichte. |
2. Die in den jährlichen Durchführungsberichten enthaltenen Informationen fließen in die Monitoringberichte (Artikel 13) ein. Diese Monitoringberichte umfassen die in Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 283/2010/EU vorgesehenen Jahresberichte und detaillierte Informations- und Kommunikationsaktivitäten. |
Änderungsantrag 166 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel III a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Kapitel IIIa (neu) |
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Unterprogramm Jugendinitiative |
(Unterprogramm Jugendinitiative) | |
Änderungsantrag 167 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 26a |
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Thematische Abschnitte und Finanzierung |
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1. Mit dem Unterprogramm Jugendinitiative für Personen unter 25 Jahren werden Maßnahmen in einem oder mehreren der unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Themenbereiche unterstützt. Bei der in Artikel 5 Absatz 2a genannten Aufteilung der Mittelzuweisungen auf die einzelnen Teilbereiche gelten über die gesamte Dauer des Programms folgende Mindestprozentsätze: |
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(a) Verhinderung von Schulabbrüchen, insbesondere durch Wiedereingliederung in die Berufsbildung: 30 %; |
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(b) Entwicklung von Kompetenzen, die auf dem Arbeitsmarkt gebraucht werden, um die Bereiche Beschäftigung, Bildung und Weiterbildung enger miteinander zu verknüpfen: 20 %; |
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(c) Unterstützung des Zugangs zum Arbeitsmarkt durch Erlangung eines ersten Arbeitsplatzes und innerbetrieblicher Ausbildung, um jungen Menschen die Gelegenheit zu bieten, gleichzeitig relevante Kompetenzen zu erwerben und Arbeitserfahrung zu sammeln: 20 %; |
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(d) Verbesserung der Qualität von Praktika und Lehrlingsausbildungen: 20 %; |
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2. Innerhalb der Maßnahmen in den drei Themenbereichen werden über die gesamte Dauer des Programms mindestens 25 % der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a genannten Mittel für sozialpolitische Experimente verwendet. |
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3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26e über die Zuweisung von Mitteln an einzelne Abschnitte innerhalb des Unterprogramms zu erlassen. Insbesondere können durch diese delegierten Rechtsakte die Zuweisungen zu den in Absatz 1 genannten Abschnitten a, b und c um bis zu 5 % gekürzt werden, wobei die besonderen Bedürfnisse und die politischen Prioritäten in den vom Unterprogramm Jugendinitiative abgedeckten Bereichen berücksichtigt werden. |
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4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26e zur Festlegung der thematischen Abschnitte, für die nicht zugewiesene Mittel gemäß der Haushaltsordnung verwendet werden dürfen, zu erlassen. |
(Unterprogramm Jugendinitiative) | |
(Die Verwendung nicht zugewiesener Mittel wird endgültig geregelt, sobald eine Einigung über die Haushaltsordnung erreicht wurde.) | |
Änderungsantrag 168 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 26b |
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Einzelziele |
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Neben den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 4 lauten die Einzelziele des Unterprogramms Jugendinitiative wie folgt: |
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(a) Unterstützung der Schaffung spezifischer innovativer Programme zur Bekämpfung von Jungendarbeitslosigkeit und Förderung des Übergangs junger Menschen von Bildung und Ausbildung zu angemessener Beschäftigung, insbesondere in benachteiligten Gebieten und Regionen mit außergewöhnlich hoher Jugendarbeitslosigkeit, wobei jungen Menschen mit geringeren Chancen, einschließlich jungen Frauen, jungen Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET), und Jugendlichen, die ethnischen Minderheiten angehören, die alle Opfer von Mehrfachdiskriminierung werden könnten, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss; |
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(b) Förderung des Austauschs bewährter Verfahren und des Voneinander-Lernens bei der Bekämpfung von Jugendarbeitslosigkeit, einschließlich der Möglichkeit, eine Jugendbeschäftigungsgarantie einzuführen, die jedem jungen Menschen in Europa spätestens vier Monate nach Abschluss von Schule oder Ausbildung oder Beginn der Arbeitslosigkeit eine Arbeitsstelle, Weiterbildung oder berufsbezogene Ausbildung anbieten würde, wodurch die Qualität von Praktika und Lehrlingsausbildungen verbessert und die Zahl der Schulabbrecher verringert würde; |
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(c) finanzielle Unterstützung für die Politikverantwortlichen zur Erprobung sozial- und arbeitspolitischer Konzepte zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit, Förderung des Übergangs junger Menschen von der Bildung und Ausbildung zu angemessener Beschäftigung, Verbesserung der Qualität von Ausbildung und Lehre, Verringerung der Zahl der Schulabbrecher sowie Bereitstellung der entsprechenden Kenntnisse und Sachkenntnisse; |
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(d) Bereitstellung finanzieller Unterstützung für Organisationen auf regionaler, nationaler und Unionsebene, damit sie ihre Kapazität steigern können Maßnahmen zu entwickeln, zu fördern und zu unterstützen, um Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen, den Übergang junger Menschen von der Ausbildung zu einer angemessenen Beschäftigung zu fördern, die Qualität von Praktika und Lehrlingsausbildungen zu verbessern, die Zahl der Schulabbrüche zu verringern und das erforderliche Wissen und die notwendigen Fachkenntnisse zugänglich zu machen. |
(Unterprogramm Jugendinitiative) | |
Änderungsantrag 169 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 26c |
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Teilnahme |
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1. Folgende Länder können am Unterprogramm Jugendinitiative teilnehmen: |
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(a) die Mitgliedstaaten, |
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(b) die EFTA- und EWR-Länder gemäß dem EWR-Abkommen; |
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(c) die Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländer entsprechend den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen für ihre Teilnahme an Unionsprogrammen, die in den mit ihnen geschlossenen Rahmenabkommen festgelegt wurden. |
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2. Das Unterprogramm Jugendinitiative steht allen öffentlichen und/oder privaten Stellen, Einrichtungen sowie Akteurinnen und Akteuren offen, insbesondere |
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(a) nationalen, regionalen und lokalen Behörden; |
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(b) öffentlichen Arbeitsverwaltungen; |
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(c) den Sozialpartnern; |
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(d) Jugendorganisationen und sonstigen NRO auf allen Ebenen; |
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(e) Hochschuleinrichtungen und Forschungsinstituten; |
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(f) Expertinnen und Experten für Evaluierung und Folgenabschätzung. |
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3. Zur Umsetzung des Unterprogramms Jugendinitiative arbeitet die Kommission mit den Agenturen der Union gemäß Artikel 16 Absatz 2a zusammen. Die Kommission arbeitet ferner mit den in Artikel 16 Absatz 3 genannten internationalen Organisationen sowie mit den Drittstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4, die nicht an dem Programm teilnehmen, zusammen. |
(Unterprogramm Jugendinitiative) | |
Änderungsantrag 170 Vorschlag für eine Verordnung Titel II a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Titel IIa |
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Befugnisübertragung, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen |
Änderungsantrag 171 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 26d |
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Mehrjährige Arbeitspläne und jährliche Arbeitsprogramme |
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1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26f zur Aufstellung mehrjähriger Arbeitspläne für das Programm zu erlassen. Durch die mehrjährigen Arbeitspläne werden die mittelfristigen politischen und Finanzierungsprioritäten festgelegt. |
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2. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung jährlicher Arbeitsprogramme zur Ausführung der mehrjährigen Arbeitspläne. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 26i Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
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3. Die mehrjährigen Arbeitspläne und die jährlichen Arbeitsprogramme gelten für alle Unterprogramme des Programms. |
Änderungsantrag 172 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 26e |
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Zuweisung von Mitteln zu einzelnen thematischen Abschnitten innerhalb der Unterprogramme |
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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26f über die Zuweisung von Mitteln für die einzelnen thematischen Abschnitte innerhalb der Unterprogramme gemäß den Artikeln 14a, 19a, 21a und 26a [und zur Bestimmung von Bereichen, in denen nicht zugewiesene Mittel verwendet werden können,] zu erlassen. |
(Die Verwendung nicht zugewiesener Mittel wird endgültig geregelt, sobald eine Einigung über die Haushaltsordnung erreicht wurde.) | |
Änderungsantrag 173 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 f (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 26f |
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Ausübung übertragener Befugnisse |
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1. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen. |
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2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 26d und 26e wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem …* übertragen. |
|
3. Die Befugnisübertragung nach den Artikeln 26d und 26e kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. |
|
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit. |
|
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 26d und 26e erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
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_______________ |
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*ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen. |
Änderungsantrag 174 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 g (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 26g |
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Strategisches Beratungsgremium |
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1. Die Kommission setzt ein Strategisches Beratungsgremium ein, das sie bei der Steuerung der Umsetzung des Programms sowie bei seiner Überwachung und Evaluierung berät. Gegebenenfalls kann das Beratungsgremium zu bestimmten Aspekten des Programms Arbeitsgruppen einsetzen. |
|
2. Das Strategische Beratungsgremium und die Arbeitsgruppen, in denen die Kommission den Vorsitz innehat, setzen sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und anderen teilnehmenden Länder sowie von auf Unionsebene organisierten Gewerkschaften, Arbeitgeberorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft zusammen, die unmittelbar oder mittelbar an der Umsetzung der Programmtätigkeiten beteiligt sind. |
|
3. Jeder Mitgliedstaat, jedes andere teilnehmende Land und jede einschlägige Organisation von Gewerkschaften, Arbeitgebern und der Zivilgesellschaft, die auf Unionsebene organisiert sind, ernennt einen Vertreter und einen Stellvertreter, um ihn/sie in dem Strategischen Beratungsgremium zu vertreten. Bei Abwesenheit eines Mitglieds nimmt der Stellvertreter mit allen Rechten an den Beratungen teil. |
|
4. Die Mitglieder und Stellvertreter werden für den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zeitraum ernannt. |
|
5. Gegebenenfalls bemüht sich die Kommission, die Sitzungen des Strategischen Beratungsgremiums zusammen mit den Sitzungen des in Artikel 26i genannten Ausschusses einzuberufen. |
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6. Das Strategische Beratungsgremium und die Arbeitsgruppen |
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(a) geben ihre Stellungnahme zu den mehrjährigen Arbeitsplänen ab; |
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(b) geben ihre Stellungnahme zu den jährlichen Arbeitsprogrammen ab; |
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(c) beraten die Kommission bei der Überwachung und Evaluierung des Programms gemäß den Artikeln 13 bzw. 14. |
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7. Die Kommission kann beschließen, dem Strategischen Beratungsgremium andere als die in Absatz 6 vorgesehenen Fragen vorzulegen. |
Änderungsantrag 175 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 h (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 26h |
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Der Kommission übertragene Durchführungsbefugnisse |
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1. Das mehrjährige Arbeitsprogramm gemäß Artikel 26d wird nach dem in Artikel 26i Absatz 3 genannten Prüfverfahren angenommen. |
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2. Alle anderen für die Umsetzung des Programms erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 26i Absatz 2 angenommen. |
Änderungsantrag 176 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 i (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 26i |
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Ausschussverfahren |
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1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
Änderungsantrag 177 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 j (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 26j |
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Übergangsmaßnahmen |
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Für Maßnahmen, die in den Artikeln 4, 5 und 6 des Beschlusses Nr. 1672/2006/EG genannt sind und vor dem 1. Jänner 2014 starten, gilt weiterhin dieser Beschluss. Was diese Maßnahmen betrifft, wird die Kommission von dem in Artikel 26i dieser Verordnung genannten Ausschuss unterstützt. |
Änderungsantrag 178 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission führt spätestens ein Jahr nach dem Auslaufen der Vereinbarungen mit den internationalen Finanzinstituten eine spezifische Schlussbewertung für das Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum durch. |
2. Die Kommission führt spätestens ein Jahr nach dem Auslaufen der Vereinbarungen mit den Finanzinstituten eine spezifische Schlussbewertung für das Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum durch. |
BEGRÜNDUNG
Das von der Europäischen Kommission vorgeschlagene „Programm für sozialen Wandel und Innovation“ legt drei schon bestehende Programme - Progress, EURES und das Mikrofinanzierungsinstrument - zu einem neuen Programm zusammen.
Mit dem laufenden Finanzierungsinstrument PROGRESS wird die Entwicklung und Koordinierung der EU Politik in den Bereichen Beschäftigung, Sozialschutz und soziale Eingliederung, Arbeitsbedingungen, Antidiskriminierung und Gleichstellung der Geschlechter unterstützt. PROGRESS finanziert analytische Aktivitäten, Aktivitäten in den Bereichen wechselseitiges Lernen, Sensibilisierung und Verbreitung sowie Zuschüsse für die Hauptakteure.
Der Fokus von EURES liegt auf der grenzüberschreitenden Arbeitnehmermobilität. Aufgabe des EURES-Netzwerks ist es, Informationen, Beratung und Vermittlung (Abstimmung von Stellenangeboten und Arbeitssuche) für mobile Arbeitskräfte und Arbeitgeber sowie generell alle BürgerInnen anzubieten, die vom Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen möchten. Besonders in europäischen Grenzregionen spielt EURES eine wichtige Rolle in Bezug auf die Vermittlung und Unterstützung bei der Lösung jeder Art von Problemen, die für ArbeitnehmerInnen und Arbeitgeber im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Beschäftigungen entstehen können.
Das Mikrofinanzierungsinstrument PROGRESS wurde 2010 eingerichtet und erleichtert den Zugang zu Mikrokrediten, um Kleinstunternehmen zu gründen und zu fördern. Das Instrument finanziert Mikrounternehmer nicht selbst, sondern es ermöglicht ausgewählten Mikrokreditgebern in der EU, mehr Darlehen zu gewähren.
Mit ihrem Vorschlag, die drei Programme ab 2014 zusammenzulegen verfehlt die europäische Kommission die richtige Zielsetzung. Anstatt die drei einzelnen Programme zu optimieren und effektiver zu gestalten, werden Ziele und Maßnahmen durch die Zusammenlegung verwässert. Eine inhaltliche Verbindung der drei Instrumente wird nicht vollzogen. Es werden zwar in Teil I gemeinsame Bestimmungen formuliert, aber gleichzeitig wird auch explizit auf drei getrennte Unterprogramme verwiesen.
Die Berichterstatterin teilt die Auffassung, dass die Zusammenlegung der drei Programme, außer einer Verwaltungsvereinfachung für die Europäische Kommission, keinen direkten Mehrwert für die europäischen BürgerInnen schafft.
Durch die Aneinanderreihung der Ziele und Inhalte der drei Unterprogramme entsteht auf den ersten Blick der Eindruck, dass wesentliche Inhalte wie Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie Verbesserung der Arbeitsbedingungen keine zentrale Rolle spielen.
Ferner ist anzumerken, dass der Kommissionsvorschlag an sehr vielen Stellen äußerst vage ist, wodurch die Europäische Kommission einen großen Spielraum bei der Implementierung und Ausgestaltung des Programms erhält. Es ist der Berichterstatterin daher ein wichtiges Anliegen diese Lücken zu schließen. Es muss klar sein, wohin die Finanzmittel in Höhe von knapp 1 Milliarde Euro fließen und wie die Programme ausgestaltet werden.
Darüber hinaus ist die Berichterstatterin der Ansicht, dass der Verordnungsvorschlag für das Programm eine ganze Reihe von speziellen Problemen berücksichtigen muss, die im Folgenden aufgezeigt werden.
1. Ein Programm, welches die Beschäftigungs- und Sozialpolitik in den EU-Staaten unterstützt, sollte auch den passenden Titel haben. Ein Programm für sozialen Wandel verfehlt dieses Ziel, da keine Richtungsweisung stattfindet. Sozialer Wandel ist kein positiv behafteter Begriff, da er sowohl positive als auch negative gesellschaftliche Veränderungen beschreibt. Die Ziele des sozialen Fortschritts und der Beschäftigung müssen deshalb schon im Titel deutlich verankert werden.
2. Ein Schwerpunkt des Kommissionsvorschlags liegt auf der sozialen Innovation und der sozialen Erprobung. Die Kommission legt sogar einen Prozentsatz von 17 % im Unterprogramm Progress für die Finanzierung von sozialer Erprobung fest. Doch weder für soziale Innovation noch für soziale Erprobung werden klare Definitionen geliefert. Die Berichterstatterin schlägt daher vor, soziale Innovation und soziale Erprobung im Programm zu definieren und einen klaren Bezug zu den Themen Beschäftigung, soziale Eingliederung und Armutsbekämpfung herzustellen.
3. Ein Programm zur Unterstützung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik muss die Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft auf allen Ebenen einbinden. Deshalb fordert die Berichterstatterin eine feste Verankerung des Partnerschaftsprinzips. Auf der europäischen Ebene schlägt sie die Einführung eines strategischen Beratungsgremiums vor. Bestehend aus Vertretern der Kommission, der Mitgliedstaaten, der Sozialpartner und Nichtregierungsorganisationen, soll dieses Gremium die Kommission bei der Implementierung, Kontrolle und Evaluierung des Programms auf der EU-Ebene unterstützen.
4. Das Programm ist mit 958,10 Millionen Euro ausgestattet. Im Einklang mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2011 über einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen für ein wettbewerbfähiges, nachhaltiges und integratives Europa, schlägt die Berichterstatterin eine Erhöhung des Gesamtbudgets um 5% vor. In Zeiten der Wirtschaftskrise und Konsolidierungszwängen in den europäischen Mitgliedstaaten, erhalten Sozial- und Beschäftigungsprogramme eine zentrale Bedeutung.
Um die Verteilung der Prozentsätze auf die drei Unterprogramme an die neuen Rahmenbedingungen anzupassen, schlägt die Berichterstatterin eine geringfügige Umverteilung sowie konkrete Schwerpunkte vor.
Das Unterprogramm Progress sollte weiterhin sicherstellen, dass der größte Anteil der Finanzmittel in die Bereiche soziale Eingliederung, Sozialschutz und Armutsbekämpfung fließt. In Anbetracht der wachsenden Probleme junger Menschen auf dem Arbeitsmarkt und einer steigenden Jugendarbeitslosigkeit, schlägt die Berichterstatterin darüber hinaus vor, einen Anteil von mindestens 10 Prozent für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit zu verwenden. Die Berichterstatterin begrüßt, dass die Kommission einen Prozentsatz für die soziale Erprobung reserviert hat und schlägt eine Erhöhung des Prozentsatzes vor, um mehr konkrete Projekte zu finanzieren.
In Bezug auf das Unterprogramm EURES sollte sichergestellt werden, dass gezielte Mobilitätsprogramme, Grenzpartnerschaften sowie Training und Qualifizierung des EURES-Personals finanziert werden.
Hinsichtlich des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum muss sichergestellt werden, dass beide Instrumente angemessen finanziert werden.
5. Das Unterprogramm Progress erhält die meisten Finanzmittel und soll die Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union im Bereich Beschäftigung und Soziales finanziell unterstützen. Die Berichterstatterin schlägt deshalb vor, den Bezug zu den Themen Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Sozialschutz, soziale Eingliederung und Armutsbekämpfung deutlicher zu machen.
6. In Hinblick auf das Unterprogramm EURES schlägt die Kommission weitgehende Neuerungen vor. Während die Finanzierung von horizontalen Maßnahmen in das Programm fällt, sollen zukünftig nationale EURES-Maßnahmen durch den Europäischen Sozialfonds (ESF) finanziert werden.
Die Berichterstatterin bedauert, dass die Kommission im Rahmen des Programms keine Finanzierung von EURES-Grenzpartnerschaften vorsieht. Gerade der Beratung von mobilen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern in Grenzregionen kommt im stärker zusammenwachsenden Europa eine zentrale Bedeutung zu.
Um die Finanzierung der Grenzpartnerschaften auch über 2013 hinaus sicherzustellen, schlägt die Berichterstatterin vor, die Grenzpartnerschaften in den Förderbereich EURES des Programms aufzunehmen. In Hinblick auf die zielgruppenorientierten Mobilitätsprogramme der Kommission, die ein angebots- und nachfrageorientiertes Konzept der Arbeitsvermittlung in der EU darstellen, sollen klare Regeln für 'faire Mobilität' gelten.
7. Auch das Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum lässt eine konkrete Ausgestaltung vermissen. Die Berichterstatterin begrüßt die von der Kommission vorgeschlagene Neuerung, in Zukunft auch Finanzmittel für soziale Unternehmen bereitzustellen. Nichtsdestotrotz müssen klare Abläufe und Regeln zur Vergabe von Finanzmitteln im Bereich des sozialen Unternehmertums gelten. Bei der Vergabe von Mikrokrediten an Mitglieder gefährdeter Gruppen und Kleinstunternehmen muss sichergestellt werden, dass den Antragssteller auch die nötige Betreuung und Begleitung auf ihrem Weg in die Selbstständigkeit zukommt.
STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (5.6.2012)
für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation
(COM(2011)0609 – C7‑0318/2011 – 2011/0270(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Estelle Grelier
KURZE BEGRÜNDUNG
Zur Verwirklichung der Ziele der Strategie EU 2020 im Bereich der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Armut schlägt die Kommission ein Programm „für sozialen Wandel und soziale Innovation“ vor, mit dem ein Beitrag zur Umsetzung der folgenden drei Leitinitiativen geleistet wird: „Jugend in Bewegung“, „Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“ und „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung“.
Nach dem Vorschlag sollen in diesem neuen Programm für den Zeitraum 2014-2020 drei schon für den Zeitraum 2007-2013 bestehende Instrumente zusammengefasst werden: das Programm Progress, EURES und das europäische Progress-Mikrofinanzierungsinstrument, wobei letzteres erst seit dem Jahr 2010 besteht.
Mit dieser Zusammenfassung möchte die Kommission den Vereinfachungszielen für den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 gerecht werden, indem sie vorschlägt, den Zugang der Begünstigten zu den Instrumenten zu erleichtern, den Verwaltungsaufwand zu verringern, die Finanzbestimmungen zu vereinheitlichen, einen hohen Grad an Flexibilität bei der Durchführung sicherzustellen und Synergien zwischen den verschiedenen Programmschwerpunkten und anderen Gemeinschaftsprogrammen (insbesondere dem Europäischen Sozialfonds) zu fördern.
Mehrere von der Kommission vorgeschlagene Artikel stehen daher in Zusammenhang mit diesem Anliegen der Vereinfachung.
So dürfte z. B. der häufigere Rückgriff auf Finanzierungen in Form von Pauschalbeträgen oder Pauschalsätzen den Verwaltungsaufwand verringern, und zwar sowohl für die Verwaltungsdienststellen der Kommission als auch für die Begünstigten, vor allem im Hinblick auf die Umsetzung der Mobilitätsprogramme.
Des Weiteren soll eine „zentrale Anlaufstelle“ für Mikrofinanzanbieter geschaffen werden, die diesen die notwendigen Finanzmittel für Mikrokredite, technische Unterstützung und Möglichkeiten zur Verstärkung ihrer Kapazitäten („Kapazitätsaufbau“) bieten soll und ihre Tätigkeit und Entwicklung erleichtern dürfte.
Die Zusammenfassung der drei bereits bestehenden Instrumente, die sich in Bezug auf Ziele, Endbegünstigte, Akteure und Funktionsweise unterscheiden, in einem einzigen Vorschlag könnte sich jedoch nachteilig auf die Kohärenz des Vorschlags und die Flexibilität des Instruments auswirken und die angestrebte Synergie zwischen diesen Unterprogrammen und anderen Gemeinschaftsmitteln erschweren. Daher müssen einige Vorschläge der Kommission überarbeitet oder vertieft werden, um eine angemessene Durchführung des Programms im Interesse eines größtmöglichen Gewinns für die Endbegünstigten und die zwischengeschalteten Stellen unabhängig von deren Größe sicherzustellen.
Die Projekte sollten weniger in Abhängigkeit von ihrer Größe als vielmehr nach ihrem europäischen Mehrwert unterstützt werden. „Kleine“ Gemeinschaftsprojekte können einen wirklichen europäischen Mehrwert besitzen, wie das Funktionieren der Mikrofinanzierungsfazilität bewiesen hat.
Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt einen vom Vorschlag der Kommission abweichenden, aber mit den Vorschlägen der Berichterstatterin des federführenden Ausschusses in Einklang stehenden (prozentualen) Verteilungsschlüssel für die drei Unterprogramme vor, um sicherzustellen, dass jedem die erforderlichen Mittel zugewiesen werden und ihren jeweiligen Besonderheiten Rechnung getragen wird.
Des Weiteren schlägt die Verfasserin der Stellungnahme vor, dass der für die Verwaltungsausgaben der Kommission im Zusammenhang mit der Verwaltung dieses Programms bestimmte Prozentsatz 2 % der Finanzausstattung des Programms nicht überschreiten darf.
Die Verfasserin der Stellungnahme begrüßt zwar die Schaffung einer Reserve in Höhe von 5 % des Gesamtbetrags, die es ermöglicht, sich jährlich auf die politischen Prioritäten und die Entwicklung des Bedarfs einzustellen, ist aber auch der Ansicht, dass die Rechte der Haushaltsbehörde (Parlament und Rat) bei der Durchführung dieser Reserve gesichert werden müssen.
Darüber hinaus hat sie Bedenken hinsichtlich der tatsächlichen Synergie zwischen dem Programm für sozialen Wandel und soziale Innovation und den übrigen Gemeinschaftsmaßnahmen im sozialen Bereich, insbesondere jenen, die aus dem Europäischen Sozialfonds finanziert werden, und solchen, die Projekte im Rahmen der neuen Programme „Erasmus für alle“ und „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“ betreffen, vor allem im Zusammenhang mit Fragen wie Gleichstellung der Geschlechter und Bekämpfung von Diskriminierung, die nicht mehr Bestandteil des Unterprogramms Progress sind.
Schließlich wird der Bewertung des Programms, insbesondere bei der Vorlage des Evaluierungsberichts Mitte 2017 durch die Kommission, besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein, um die notwendigen Änderungen, die an dem Programm vorzunehmen sind, im Rahmen des Haushaltsverfahrens 2018 einplanen zu können.
Die Verfasserin der Stellungnahme möchte außerdem auf die Notwendigkeit einer Unterstützung und Stärkung des Mikrofinanzierungsinstruments aufmerksam machen, das Teil der innovativen Finanzierungsinstrumente ist, die die Kommission für den Zeitraum 2014-2020 einführen möchte. Die Bedürfnisse von Arbeitslosen (insbesondere von sehr arbeitsmarktfernen Menschen), armen Arbeitnehmern und Kleinstunternehmern, die ihre Tätigkeit ausbauen wollen, erstrecken sich sowohl auf Finanzdienstleistungen (Mikrokredite, Mikrobeteiligungskapital und soweit möglich Mikroversicherungen) als auch auf Unterstützungsdienste. Der Vorschlag der Kommission ermöglicht zwar eine partielle Sicherstellung des Zugangs zu Finanzdienstleistungen, lässt aber eine Verbindung mit den Unterstützungsdiensten, die häufig aus dem Europäischen Sozialfonds finanziert werden, vermissen.
Außerdem sollte für eine eindeutige Lesbarkeit dieses Instruments gesorgt werden, indem, wie es die Kommission vorschlägt, sichergestellt wird, dass die Einnahmen und Zahlungen aus den entsprechenden Finanztätigkeiten wieder diesem Instrument zugewiesen werden.
Insgesamt scheinen die Finanzmittel, die die Kommission für dieses Programm vorschlägt, vorbehaltlich einer Überprüfung durch Stabilität gegenüber der vorhergehenden Periode gekennzeichnet zu sein, da die Aspekte „Diskriminierung und Gleichstellung der Geschlechter“ im Zeitraum 2014-2020 aus dem Programm „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“ (Rubrik 3) finanziert werden sollen. Angesichts des Stands der Verhandlungen zwischen den Organen über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen schlägt die Verfasserin der Stellungnahme vor, die Abstimmung über den dem Programm zuzuweisenden Betrag zurückzustellen, bis die allgemeine Vereinbarung über den MFR 2014-2020 abgeschlossen wurde. Sie weist indessen darauf hin, dass das Parlament in Ziffer 163 seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“ erklärt hat, dass es überzeugt sei, „dass für den nächsten MFR ein Anstieg der Mittel um wenigstens 5 %“ gegenüber 2012 erforderlich ist, und dass dafür Sorge getragen werden sollte, dass die für eine ordnungsgemäße Durchführung des Programms erforderlichen Mittel vorhanden sind.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Entwurf einer legislativen Entschließung Ziffer 1a (neu) | |
Entwurf einer legislativen Entschließung |
Geänderter Text |
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1a. weist darauf hin, dass die im Legislativvorschlag angegebene Finanzausstattung nur einen Vorschlag für die Haushaltsbehörde darstellt und erst festgelegt werden kann, wenn eine Einigung über die Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) erzielt wurde; |
Begründung | |
Änderungsantrag 2 Entwurf einer legislativen Entschließung Ziffer 1b (neu) | |
Entwurf einer legislativen Entschließung |
Geänderter Text |
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1b. bekräftigt seinen Standpunkt, dass der nächste MFR genügend zusätzliche Mittel vorsehen muss, damit die Union ihren bestehenden politischen Prioritäten und den neuen, im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Aufgaben, insbesondere im Bereich der sozialen Ausgrenzung, gerecht werden und auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann; weist darauf hin, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“ eine Erhöhung des Volumens der Ressourcen für den nächsten MFR um mindestens 5 % gegenüber dem Stand des Jahres 2013 gefordert hat; fordert den Rat, sofern er diesen Standpunkt nicht teilt, auf, klar anzugeben, welche seiner politischen Prioritäten oder Projekte trotz ihres nachweislichen europäischen Mehrwerts ganz aufgegeben werden könnten; |
Begründung | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Im Einklang mit der Strategie Europa 2020 sollte das Programm bei der Förderung von Beschäftigung und der Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Armut einen kohärenten Ansatz verfolgen. Seine Umsetzung sollte rationalisiert und vereinfacht werden – insbesondere mittels gemeinsamer Bestimmungen, darunter u. a. allgemeine Ziele, Typologie von Aktionen sowie Monitoring und Evaluierung. Der Schwerpunkt des Programms sollte auch auf großen Projekten mit einem klaren EU-Mehrwert liegen, so dass eine kritische Masse erreicht und die Verwaltungslast für die Empfänger/innen und die Kommission reduziert wird. Darüber hinaus sollten vereinfachte Finanzierungsoptionen (Pauschalbeträge und Pauschalsätze) extensiver genutzt werden, vor allem im Hinblick auf die Umsetzung der Mobilitätsprogramme. Das Programm sollte zentrale Anlaufstelle für Mikrofinanzanbieter sein und Finanzmittel für Mikrokredite, Kapazitätenaufbau und technische Unterstützung bieten. Schließlich sollte das Programm einen gewissen Spielraum für die Haushaltsführung offenlassen, damit auf politische Prioritäten reagiert werden kann. Dies sollte durch Einrichtung einer Reserve erfolgen, die jährlich zugewiesen wird. |
(5) Im Einklang mit der Strategie Europa 2020 sollte das Programm bei der Förderung von Beschäftigung und der Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Armut einen kohärenten Ansatz verfolgen. Seine Umsetzung sollte rationalisiert und vereinfacht werden – insbesondere mittels gemeinsamer Bestimmungen, darunter u. a. allgemeine Ziele, Typologie von Aktionen sowie Monitoring und Evaluierung. Der Schwerpunkt des Programms sollte auch auf kleinen, mittleren und großen Projekten mit eine klaren EU-Mehrwert liegen, und es sollten auch Projekte unterstützt werden, die anderenfalls nicht finanziert würden. Das Programm sollte darauf abzielen sicherzustellen, dass die Verwaltungslast für die Empfänger/innen und die Kommission so gering wie möglich ist. Darüber hinaus sollten vereinfachte Finanzierungsoptionen (Pauschalbeträge und Pauschalsätze) extensiver genutzt werden, vor allem im Hinblick auf die Umsetzung der Mobilitätsprogramme. Das Programm sollte zentrale Anlaufstelle für Mikrofinanzanbieter sein und Finanzmittel für Mikrokredite, Kapazitätenaufbau und technische Unterstützung bieten. Schließlich sollte das Programm unter voller Wahrung der Rechte der Haushaltsbehörde im Rahmen des Jahreshaushalts einen gewissen Spielraum für die Haushaltsführung offenlassen, damit auf politische Prioritäten reagiert werden kann und gegebenenfalls Mittelumschichtungen zwischen den einzelnen Unterprogrammen vorgenommen werden können. Dies sollte durch Einrichtung einer Reserve erfolgen, die jährlich zugewiesen wird. |
Begründung | |
Es sollte betont werden, dass über die Ausgaben aus der Reserve die Haushaltsbehörde entscheidet. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Fehlender Zugang zu Finanzierung ist einer der Hauptgründe, warum Unternehmensgründungen, vor allem in der Gruppe der arbeitsmarktfernsten Menschen, scheitern. Die Bemühungen auf nationaler und auf Unionsebene in diesem Bereich müssen intensiviert werden, um das Angebot an Mikrofinanzierungen zu erhöhen und die Nachfrage seitens derjenigen zu befriedigen, die sie am meisten benötigen, insbesondere Arbeitslose und sozial schwache Personen, die ein Kleinstunternehmen gründen oder aufbauen wollen, einschließlich auf Basis einer selbstständigen Tätigkeit, die aber keinen Zugang zu Finanzmitteln haben. Als erster Schritt haben das Europäische Parlament und der Rat 2010 das Mikrofinanzierungsinstrument eingerichtet. |
(14) Fehlender Zugang zu Finanzierung oder Fehlen von Beteiligungskapital oder Quasi-Beteiligungskapital ist einer der Hauptgründe, warum Unternehmensgründungen, vor allem in der Gruppe der arbeitsmarktfernsten Menschen, scheitern. Die Bemühungen auf nationaler und auf Unionsebene in diesem Bereich müssen intensiviert werden, um das Angebot an Mikrofinanzierungen zu erhöhen und die Nachfrage seitens derjenigen zu befriedigen, die sie am meisten benötigen, insbesondere Arbeitslose und sozial schwache Personen, die ein Kleinstunternehmen gründen oder aufbauen wollen, einschließlich auf Basis einer selbstständigen Tätigkeit, die aber keinen Zugang zu Finanzmitteln haben. Als erster Schritt haben das Europäische Parlament und der Rat 2010 das Mikrofinanzierungsinstrument eingerichtet. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Sozialunternehmen sind ein Eckpfeiler der pluralistischen sozialen Marktwirtschaft in Europa. Dadurch, dass sie innovative Lösungen anbieten, können sie den sozialen Wandel antreiben und so einen wertvollen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 leisten. Das Programm sollte Sozialunternehmen besseren Zugang zu Finanzierungen geben und dadurch einen Beitrag zur von der Kommission gestarteten Initiative „Sozialunternehmen“ leisten. |
(16) Sozialunternehmen spielen eine Rolle in der pluralistischen sozialen Marktwirtschaft in Europa. Dadurch, dass sie innovative Lösungen anbieten, können sie den sozialen Wandel antreiben und so einen wertvollen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 leisten. Das Programm sollte Sozialunternehmen besseren Zugang zu Finanzierungen geben und dadurch einen Beitrag zur von der Kommission gestarteten Initiative „Sozialunternehmen“ leisten. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Gemäß den Artikeln 8 und 10 des Vertrags sollten alle Aktivitäten im Rahmen des Programms die Ziele des Gender Mainstreaming und der Nichtdiskriminierung fördern. Um die Art, wie mit Gleichstellungs- und Nichtdiskriminierungsfragen im Rahmen der Programmaktivitäten umgegangen wird, zu bewerten, sollten die Aktivitäten regelmäßig kontrolliert und evaluiert werden. |
(18) Gemäß den Artikeln 8 und 10 des Vertrags sollten alle Aktivitäten im Rahmen des Programms die Ziele des Gender Mainstreaming und der Nichtdiskriminierung fördern. Um die Art, wie mit Gleichstellungs- und Nichtdiskriminierungsfragen im Rahmen der Programmaktivitäten umgegangen wird, zu bewerten, sollten die Aktivitäten regelmäßig kontrolliert und evaluiert werden, und die Ausgaben für den Bereich Gleichstellung und Nichtdiskriminierung sollten auf das Programm „Rechte und Unionsbürgerschaft“ übertragen werden. |
Begründung | |
Der im Entwurf für eine Verordnung für den Zeitraum 2014-2020 vorgeschlagene Gesamtbetrag von 958 Mio. EUR scheint nicht wesentlich höher zu sein als die derzeitigen Ausgaben in Höhe von rund 932 Mio. EUR für den Zeitraum 2007-2013. Der Ausgabenanstieg könnte jedoch insofern weitaus deutlicher ausfallen, als die derzeit unter das Programm PROGRESS fallenden Ausgaben für den Bereich Gleichstellung und Nichtdiskriminierung in Höhe von 238 Mio. EUR aus dem vorgeschlagenen neuen Programm herausgenommen und einem anderen Etat (Programm „Rechte und Unionsbürgerschaft“) zugewiesen wurden – dies muss deutlich werden. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22a) Nach der Entschließung des Parlaments vom 8. Juni 2011 zu der „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“1 besteht „eine der großen Herausforderungen, mit denen die Europäische Union konfrontiert ist, darin ..., ihre Wettbewerbsfähigkeit zu bewahren, das Wachstum zu stärken und die hohe Arbeitslosigkeit zu bekämpfen“ und ist „eine Schwerpunktsetzung auf angemessen funktionierende Arbeitsmärkte und auf soziale Bedingungen wichtig ..., um die Beschäftigungsleistung zu verbessern, eine menschenwürdige Arbeit zu fördern, die Rechte der Arbeitnehmer und angemessene Arbeitsbedingungen überall in Europa zu gewährleisten und gleichzeitig die Armut zu verringern“. |
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____________ |
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1 Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Mit dieser Verordnung wird ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation (nachstehend „das Programm“) eingerichtet, das zur Umsetzung der Strategie Europa 2020, zur Erreichung seiner Kernziele und integrierten Leitlinien beitragen soll, indem es finanzielle Unterstützung für die Erreichung der Ziele der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie der Verbesserung der Arbeitsbedingungen bereitstellt. |
1. Mit dieser Verordnung wird ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation (nachstehend „das Programm“) eingerichtet, das zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 und zur Erreichung ihrer Kernziele, Leitinitiativen und integrierten Leitlinien beitragen soll, indem es finanzielle Unterstützung für die Erreichung der Ziele der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie der Verbesserung der Arbeitsbedingungen bereitstellt. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Modernisierung des Unionsrechts gemäß den Grundsätzen der intelligenten Rechtsetzung und Gewährleistung seiner wirksamen Anwendung auf Fragen der Arbeitsbedingungen; |
(c) Modernisierung des Unionsrechts gemäß den Grundsätzen der intelligenten Rechtsetzung und Gewährleistung seiner wirksamen Anwendung auf Fragen der Arbeitsbedingungen, wobei der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Gesetzgebern und Sozialpartnern gebührend Rechnung getragen wird; |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ca) Ausarbeitung und Förderung von Systemen und Regelungen zur Unterstützung der Entwicklung des KMU-Sektors; |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Für die Umsetzung des Programms im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 sind 958,19 Mio. EUR vorgesehen. |
1. Die den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer […] der „Interinstitutionellen Vereinbarung vom …/… zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung“ darstellende Finanzausstattung für die Umsetzung des Programms im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 beläuft sich auf [958,19 Mio. EUR] in jeweiligen Preisen. |
Begründung | |
Die im Legislativvorschlag angegebene Finanzausstattung stellt nur einen Richtwert dar und kann erst festgelegt werden, wenn eine Einigung über die Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen erzielt wurde. | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die verbleibenden 5 % werden jährlich entsprechend den politischen Prioritäten den einzelnen Unterprogrammen zugewiesen. |
Im Hinblick auf eine effiziente Verwendung der Mittel und zur Ermöglichung von Mittelumschichtungen zwischen den Unterprogrammen in Übereinstimmung mit den politischen Prioritäten werden unter voller Wahrung der Rechte der Haushaltsbehörde im Rahmen des Jahreshaushalts die verbleibenden 5 % jährlich entsprechend den politischen Prioritäten den einzelnen Unterprogrammen zugewiesen |
Begründung | |
Der Beschluss über die Verwendung des Spielraums von 5 % wird vom Europäischen Parlament und vom Rat gefasst. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Im Anschluss an eine Zwischenevaluierung des Programms durch die Kommission, die Mitte 2017 veröffentlicht wird, können die indikativen Prozentsätze für die zweite Hälfte des Programmplanungszeitraums geändert werden. |
Begründung | |
Da sich die konkreten Entwicklungen in allen drei Unterprogrammen bis 2020 nicht genau vorhersagen lassen, muss die Gesamtverteilung der Mittel zwischen den Unterprogrammen im Jahr 2017 überprüft werden. | |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Über das Programm können folgende Arten von Maßnahmen finanziert werden: |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Begründung | |
Sprachliche Korrektur der französischen Fassung. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Nummer 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Veranstaltungen der Ratspräsidentschaft, Konferenzen und Seminare; |
(b) Veranstaltungen der Ratspräsidentschaft, Konferenzen und Seminare, sofern sie den Zielsetzungen des Programms unmittelbar entsprechen; |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Nummer 3 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Vernetzung und Zusammenarbeit von Fachstellen, nationalen, regionalen und lokalen Behörden sowie von Arbeitsverwaltungen auf europäischer Ebene; |
(d) Vernetzung und Zusammenarbeit von Fachstellen, nationalen, regionalen und lokalen Behörden, Organisationen der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner sowie von Arbeitsverwaltungen auf europäischer Ebene; |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Maßnahmen, die im Rahmen des Programms förderfähig sind, können gemeinsam mit anderen Unionsinstrumenten durchgeführt werden, vorausgesetzt, diese Maßnahmen erfüllen die Zielsetzungen sowohl des Programms als auch der relevanten anderen Instrumente. |
Maßnahmen, die im Rahmen des Programms förderfähig sind, können gemeinsam mit anderen Unionsinstrumenten durchgeführt werden, vorausgesetzt, diese Maßnahmen erfüllen die Zielsetzungen sowohl des Programms als auch der relevanten anderen Instrumente. Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Festlegung eindeutiger Trennlinien zwischen dem Interventionsbereich anderer Instrumente (z. B. des ESF oder des EFRE) und dem Programm, um Überschneidungen verschiedener unterstützender Maßnahmen zu vermeiden und Synergieeffekte sicherzustellen. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission sorgt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für die Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen des Programms durchgeführten Aktivitäten mit anderen Maßnahmen der Union, vor allem jenen des Europäischen Sozialfonds (ESF) und in Bereichen wie dem sozialen Dialog, Justiz und Grundrechte, allgemeine Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendpolitik, Forschung und Innovation, unternehmerische Initiative, Gesundheit, Erweiterung und Außenbeziehungen sowie allgemeine Wirtschaftspolitik. |
1. Die Kommission sorgt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für die Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen des Programms durchgeführten Aktivitäten mit anderen Maßnahmen der Union, vor allem jenen des Europäischen Sozialfonds (ESF), die insbesondere Empfänger/innen von Mitteln der Mikrofinanzierungsfazilität unterstützen. Die Kohärenz und Komplementarität muss auch in Bereichen wie dem sozialen Dialog, Justiz und Grundrechte, vor allem durch das Mehrjahresprogramm 2014-2020 „Rechte und Unionsbürgerschaft“, der allgemeinen Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendpolitik, vor allem durch das Mehrjahresprogramm 2014-2020 „Erasmus für alle", und im Bereich Forschung und Innovation, unternehmerische Initiative, Gesundheit, Erweiterung und Außenbeziehungen sowie allgemeine Wirtschaftspolitik sichergestellt werden. |
Begründung | |
Ein die soziale Innovation in den Vordergrund stellender Ansatz im Bereich der Mikrofinanzierung stärkt Partnerschaften und enge Verbindungen zwischen Mikrofinanzierungsinstituten und Anbietern von Dienstleistungen für die Unternehmensentwicklung und erleichtert ersteren die Einbindung in Initiativen zur Förderung der Beschäftigung und der sozialen Eingliederung. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Um das Programm laufend zu überwachen und allfällig notwendige Änderungen der politischen und Finanzierungsprioritäten vorzunehmen, erstellt die Kommission alle zwei Jahre Monitoringberichte und übermittelt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat. Diese Berichte befassen sich mit den Ergebnissen des Programms und dem Umfang, in dem Fragen der Gleichstellung und der Nichtdiskriminierung, einschließlich Fragen der Zugänglichkeit, im Zuge der Maßnahmen aufgeworfen wurden. |
Um das Programm laufend zu überwachen und allfällig notwendige Änderungen der politischen und Finanzierungsprioritäten vorzunehmen, erstellt die Kommission alle zwei Jahre Monitoringberichte und übermittelt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat. Diese Berichte befassen sich mit den Fortschritten bei der Umsetzung des Programms, den erzielten Ergebnissen und dem Umfang, in dem Fragen der Gleichstellung und der Nichtdiskriminierung, einschließlich Fragen der Zugänglichkeit, im Zuge der Maßnahmen aufgeworfen wurden. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Es wird bis Ende 2017 eine Zwischenevaluierung des Programms durchgeführt, um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele zu messen, um festzustellen, ob die Ressourcen effizient genutzt wurden, und um den EU-Mehrwert des Programms zu bewerten. |
1. Es wird bis Mitte 2017 eine Zwischenevaluierung des Programms durchgeführt, um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele zu messen, um festzustellen, ob die Ressourcen effizient genutzt wurden und um den EU-Mehrwert des Programms zu bewerten. Auf der Grundlage der Evaluierung kann die Kommission einen Vorschlag für eine Mittelübertragung zwischen den Unterprogrammen des Programms unterbreiten. |
Begründung | |
Um entsprechend dem Vorschlag in Änderungsantrag 3 darüber entscheiden zu können, ob für die zweite Hälfte des MFR Änderungen an dem Programm vorgenommen werden sollen, muss die Evaluierung früher als von der Kommission vorgeschlagen vorgelegt werden. | |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Nummer 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Personen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder Gefahr laufen, ihn zu verlieren, oder die Schwierigkeiten mit dem Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben; Personen, die von sozialer Ausgrenzung bedroht sind, oder sozial schwache Menschen, die beim Zugang zum herkömmlichen Kreditmarkt benachteiligt sind und die ein eigenes Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen möchten; |
(a) Personen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder Gefahr laufen, ihn zu verlieren, oder die Schwierigkeiten mit dem Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben; Personen, die von sozialer Ausgrenzung bedroht sind, oder sozial schwache Menschen, die beim Zugang zum herkömmlichen Kreditmarkt oder in Bezug auf die Verfügbarkeit von Beteiligungskapital oder Quasi-Beteiligungskapital benachteiligt sind und die ein eigenes Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen möchten; |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Öffentliche und private Stellen, die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Aktivitäten ausführen, müssen gemäß den Grundsätzen des Europäischen Verhaltenskodexes für die Mikrokreditvergabe in Bezug auf Governance, Verwaltung und Verbraucherschutz hohe Standards einhalten und darauf achten, dass sich Personen und Unternehmen nicht überschulden. |
3. Öffentliche und private Stellen, die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Aktivitäten ausführen, müssen gemäß den Grundsätzen des Europäischen Verhaltenskodexes für die Mikrokreditvergabe und den Zugang zu Beteiligungskapital oder Quasi-Beteiligungskapital in Bezug auf Governance, Verwaltung und Verbraucherschutz hohe Standards einhalten und darauf achten, dass sich Personen und Unternehmen nicht überschulden. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. In Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 der [Haushaltsordnung] sind Einnahmen und Zahlungen aus einem Finanzinstrument diesem Finanzinstrument zuzuweisen. Bei Finanzinstrumenten, die bereits im vorherigen mehrjährigen Finanzrahmen eingerichtet wurden, sind Einnahmen und Zahlungen aus Tätigkeiten, die im vorherigen Zeitraum begonnen wurden, dem Finanzinstrument im laufenden Zeitraum zuzuordnen. |
3. In Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der [Haushaltsordnung] sind Einnahmen und Zahlungen aus einem Finanzinstrument diesem Finanzinstrument zuzuweisen, solange dieses Finanzinstrument besteht. Bei Finanzinstrumenten, die bereits im vorherigen mehrjährigen Finanzrahmen eingerichtet wurden, sind Einnahmen und Zahlungen aus Tätigkeiten, die im vorherigen Zeitraum begonnen wurden, dem Finanzinstrument im laufenden Zeitraum zuzuordnen. |
VERFAHREN
Titel |
Das Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0609 – C7-0318/2011 – 2011/0270(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 25.10.2011 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 25.10.2011 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Estelle Grelier 6.2.2012 |
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Datum der Annahme |
31.5.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
25 3 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Richard Ashworth, Francesca Balzani, Zuzana Brzobohatá, Jean-Luc Dehaene, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Lucas Hartong, Jutta Haug, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Ivailo Kalfin, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Giovanni La Via, Claudio Morganti, Juan Andrés Naranjo Escobar, Nadezhda Neynsky, Dominique Riquet, Alda Sousa, László Surján, Jacek Włosowicz |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Alexander Alvaro, Jürgen Klute, Paul Rübig, Peter Šťastný, Gianluca Susta |
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STELLUNGNAHME des Haushaltskontrollausschusses (31.5.2012)
für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation
(COM(2011)0609 – C7‑0318/2011 – 2011/0270(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Jens Geier
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltskontrollausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Im Einklang mit der Strategie Europa 2020 sollte das Programm bei der Förderung von Beschäftigung und der Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Armut einen kohärenten Ansatz verfolgen. Seine Umsetzung sollte rationalisiert und vereinfacht werden – insbesondere mittels gemeinsamer Bestimmungen, darunter u. a. allgemeine Ziele, Typologie von Aktionen sowie Monitoring und Evaluierung. Der Schwerpunkt des Programms sollte auch auf großen Projekten mit einem klaren EU-Mehrwert liegen, so dass eine kritische Masse erreicht und die Verwaltungslast für die Empfänger/innen und die Kommission reduziert wird. Darüber hinaus sollten vereinfachte Finanzierungsoptionen (Pauschalbeträge und Pauschalsätze) extensiver genutzt werden, vor allem im Hinblick auf die Umsetzung der Mobilitätsprogramme. Das Programm sollte zentrale Anlaufstelle für Mikrofinanzanbieter sein und Finanzmittel für Mikrokredite, Kapazitätenaufbau und technische Unterstützung bieten. Schließlich sollte das Programm einen gewissen Spielraum für die Haushaltsführung offenlassen, damit auf politische Prioritäten reagiert werden kann. Dies sollte durch Einrichtung einer Reserve erfolgen, die jährlich zugewiesen wird. |
(5) Im Einklang mit der Strategie Europa 2020 sollte das Programm bei der Förderung von Beschäftigung und der Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Armut einen kohärenten Ansatz verfolgen. Seine Umsetzung sollte rationalisiert und vereinfacht werden – insbesondere mittels gemeinsamer Bestimmungen, darunter u. a. allgemeine Ziele, Typologie von Aktionen sowie Monitoring und Evaluierung. Der Schwerpunkt des Programms sollte auf großen Projekten mit einem klaren Vorbildcharakter und EU-Mehrwert liegen, so dass eine kritische Masse erreicht und die Verwaltungslast für die Empfänger/innen und die Kommission reduziert wird. Darüber hinaus sollten vereinfachte Finanzierungsoptionen (Pauschalbeträge und Pauschalsätze) extensiver genutzt werden, vor allem im Hinblick auf die Umsetzung der Mobilitätsprogramme. Das Programm sollte zentrale Anlaufstelle für Mikrofinanzanbieter sein und Finanzmittel für Mikrokredite, Kapazitätenaufbau und technische Unterstützung bieten. Im Rahmen seines beschränkten Anwendungsbereichs sollte das Programm einen gewissen Spielraum für die Haushaltsführung offenlassen, damit auf politische Prioritäten reagiert werden kann. Dies sollte durch Einrichtung einer Reserve erfolgen, die jährlich zugewiesen wird. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Angesichts der begrenzten Mittel, die für das Programm zur Verfügung stehen, und der Tatsache, dass diese Mittel den einzelnen Untergruppen zugewiesen werden, sollte der Entwicklung von Strukturen mit klarem Multiplikatoreffekt, von denen weitere Projekte und Initiativen profitieren werden, Vorrang eingeräumt werden. Ferner sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Überschneidungen und/oder Doppelfinanzierungen jeder Art mit anderen Fonds oder Programmen, insbesondere dem Europäischen Sozialfonds, zu vermeiden. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5b) Die weit gefassten Ziele dieses Programms und die große Bedeutung, die ihm beigemessen wird, stehen im Widerspruch zu der sehr begrenzten Mittelausstattung, was dazu führen könnte, dass die Erwartungen, welche die Interessenträger diesem Programm entgegenbringen, enttäuscht werden konnten. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Der Aufgabenbereich von EURES sollte erweitert werden, um gezielte Mobilitätsprogramme auf Unionsebene zu erstellen und zu fördern und dort Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden. Gemäß Artikel 47 des Vertrags sollte das Programm die Mobilität junger Arbeitskräfte fördern. |
(12) Der Aufgabenbereich von EURES sollte erweitert werden, um gezielte Mobilitätsprogramme auf Unionsebene zu erstellen und zu fördern und dort Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden. Gemäß Artikel 47 des Vertrags sollte das Programm die Mobilität junger Arbeitskräfte fördern. Die drei Unterprogramme, aus denen sich das Programm zusammensetzt, sollten eine gewisse finanzielle Eigenständigkeit behalten, damit die Ziele von EURES erreicht werden können. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Sozialunternehmen sind ein Eckpfeiler der pluralistischen sozialen Marktwirtschaft in Europa. Dadurch, dass sie innovative Lösungen anbieten, können sie den sozialen Wandel antreiben und so einen wertvollen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 leisten. Das Programm sollte Sozialunternehmen besseren Zugang zu Finanzierungen geben und dadurch einen Beitrag zur von der Kommission gestarteten Initiative „Sozialunternehmen“ leisten. |
(16) Sozialunternehmen sind ein Eckpfeiler der pluralistischen sozialen Marktwirtschaft in Europa. Dadurch, dass sie innovative Lösungen anbieten, können sie den sozialen Wandel antreiben und so einen wertvollen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 leisten. Innerhalb eines begrenzten Haushaltsrahmens sollte das Programm Sozialunternehmen besseren Zugang zu Finanzierungen geben und dadurch einen Beitrag zur von der Kommission gestarteten Initiative „Sozialunternehmen“ leisten. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission kann zum Vorteil sowohl der Kommission als auch der Empfänger/innen auf die in Absatz 1 genannten Mittel zur Finanzierung technischer und/oder administrativer Unterstützung zurückgreifen – vor allem für Auditing, ausgelagerte Übersetzungen, Expertentreffen, Informations- und Kommunikationsaktivitäten. |
3. Die Kommission kann zum Vorteil sowohl der Kommission als auch der Empfänger/innen auf bis zu 3 % der in Absatz 1 genannten Mittel zur Finanzierung technischer und/oder administrativer Unterstützung zurückgreifen – vor allem für Auditing, ausgelagerte Übersetzungen, Expertentreffen, Zusammenarbeit mit Drittländern sowie Informations- und Kommunikationsaktivitäten. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Veranstaltungen der Ratspräsidentschaft, Konferenzen und Seminare; |
(b) Veranstaltungen, Konferenzen und Seminare; |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Maßnahmen, um die individuelle Mobilität in der Union zu fördern, vor allem der Aufbau einer mehrsprachigen digitalen Plattform für den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen, sowie gezielte Mobilitätsprogramme, um dort freie Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden, und/oder um speziellen Gruppen von Arbeitskräften, wie jungen Menschen, zu helfen. |
4. Finanzierbare Maßnahmen, um die individuelle Mobilität in der Union zu fördern, vor allem der Aufbau einer mehrsprachigen digitalen Plattform für den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen, sowie gezielte Mobilitätsprogramme, um dort freie Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden, und/oder um speziellen Gruppen von Arbeitskräften, wie jungen Menschen, zu helfen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Unterstützung für Mikrofinanzierungen und Sozialunternehmen, insbesondere durch die Finanzierungsinstrumente gemäß Teil 1 Titel VIII der Verordnung XXX/2012 [Neue Haushaltsordnung] über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union und durch Darlehen. |
5. Unterstützung für Mikrofinanzierungen und Sozialunternehmen, insbesondere durch die Finanzierungsinstrumente gemäß der Verordnung XXX/2012 [Neue Haushaltsordnung] über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union und durch Darlehen. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Pauschalbeträge, Einheitskosten und Pauschalsätze sind zulässig, um die Programmteilnehmenden gewährte Unterstützung, insbesondere im Rahmen der Mobilitätsprogramme gemäß Artikel 6 Absatz 4, zu finanzieren. |
2. Das Beihilfeabkommen legt fest, welcher Anteil des finanziellen Beitrags der Union auf der Erstattung förderfähiger Kosten und welcher Anteil auf Pauschalsätzen (einschließlich Einheitskosten) oder Pauschalbeträgen beruhen wird, um die Programmteilnehmenden gewährte Unterstützung, insbesondere im Rahmen der Mobilitätsprogramme gemäß Artikel 6 Absatz 4, zu finanzieren. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß Artikel 325 des Vertrags, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und der Haushaltsordnung. |
1. Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen und wirksame Kontrollen im Hinblick auf Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen. |
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1a. Bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten werden zu Unrecht gezahlte Beträge in erster Linie durch Verrechnung wiedereingezogen; gegebenenfalls kann der Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 325 des Vertrags, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und der Haushaltsordnung wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen beinhalten. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist der Kommission, einschließlich OLAF, und dem Rechnungshof in Beschlüssen, Vereinbarungen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Audits sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. |
3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist der Kommission, einschließlich OLAF, und dem Rechnungshof in Beschlüssen, Vereinbarungen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Audits sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort bis zu vier Jahre nach der letzten Zahlung durchzuführen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Um das Programm laufend zu überwachen und allfällig notwendige Änderungen der politischen und Finanzierungsprioritäten vorzunehmen, erstellt die Kommission alle zwei Jahre Monitoringberichte und übermittelt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat. Diese Berichte befassen sich mit den Ergebnissen des Programms und dem Umfang, in dem Fragen der Gleichstellung und der Nichtdiskriminierung, einschließlich Fragen der Zugänglichkeit, im Zuge der Maßnahmen aufgeworfen wurden. |
Um das Programm laufend zu überwachen und allfällig notwendige Änderungen der politischen und Finanzierungsprioritäten vorzunehmen, erstellt die Kommission jährlich Monitoringberichte und übermittelt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat. Diese Berichte befassen sich mit den Ergebnissen des Programms und dem Umfang, in dem Fragen der Gleichstellung und der Nichtdiskriminierung, einschließlich Fragen der Zugänglichkeit, im Zuge der Maßnahmen aufgeworfen wurden. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Es wird bis Ende 2017 eine Zwischenevaluierung des Programms durchgeführt, um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele zu messen, um festzustellen, ob die Ressourcen effizient genutzt wurden und um den EU-Mehrwert des Programms zu bewerten. |
1. Es wird bis Ende 2017 eine Zwischenevaluierung des Programms durchgeführt, um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele zu messen, um festzustellen, ob die Ressourcen effizient genutzt wurden und um den EU-Mehrwert des Programms zu bewerten. Das Ergebnis dieser Evaluierung kann bei der Konzeption neuer Programme im Bereich Beschäftigung und soziale Angelegenheiten berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die in den jährlichen Durchführungsberichten enthaltenen Informationen fließen in die alle zwei Jahre vorzulegenden Monitoringberichte (Artikel 13) ein. Diese Monitoringberichte umfassen die in Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 283/2010/EU vorgesehenen Jahresberichte. |
2. Die in den jährlichen Durchführungsberichten enthaltenen Informationen fließen in die jährlich vorzulegenden Monitoringberichte (Artikel 13) ein. Diese Monitoringberichte umfassen die in Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 283/2010/EU vorgesehenen Jahresberichte. |
VERFAHREN
Titel |
Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0609 – C7-0318/2011 – 2011/0270(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 25.10.2011 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CONT 25.10.2011 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Jens Geier 6.12.2011 |
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Datum der Annahme |
30.5.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
24 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marta Andreasen, Jean-Pierre Audy, Inés Ayala Sender, Zigmantas Balčytis, Andrea Češková, Tamás Deutsch, Martin Ehrenhauser, Jens Geier, Ingeborg Gräßle, Cătălin Sorin Ivan, Iliana Ivanova, Jan Mulder, Eva Ortiz Vilella, Crescenzio Rivellini, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Theodoros Skylakakis, Bart Staes, Michael Theurer |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Zuzana Brzobohatá, Jorgo Chatzimarkakis, Derk Jan Eppink, Véronique Mathieu, Markus Pieper |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Joachim Zeller |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (9.5.2012)
für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation
(COM(2011)0609 – C7‑0318/2011 – 2011/0270(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Inês Cristina Zuber
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) In den Leitinitiativen „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung“ und „Innovationsunion“ wird soziale Innovation als wirkungsvolles Instrument gesehen, um den sozialen Herausforderungen zu begegnen, die die Folge von Bevölkerungsalterung, Armut, Arbeitslosigkeit, neuen Arbeitsmodellen und Lebensstilen und den Erwartungen der Bürger/innen an soziale Gerechtigkeit, Bildung und Gesundheitsversorgung sind. Das Programm sollte Maßnahmen unterstützen, die soziale Innovation in den für das Programm relevanten Politikfeldern im öffentlichen, privaten und dritten Sektor stärken, und dabei der Rolle der regionalen und lokalen Behörden gebührend Rechnung tragen. Vor allem sollte es durch soziale Erprobung dazu beitragen, innovative Lösungen und innovative Praxis aufzuspüren, zu bewerten und intensiver zu nutzen, um die Mitgliedstaaten wirkungsvoller bei der Reform ihrer Arbeitsmärkte und ihrer Politik im Bereich des Sozialschutzes zu unterstützen. Weiters sollte es als Katalysator für transnationale Partnerschaften und die Vernetzung von Akteurinnen und Akteuren des öffentlichen, privaten und des dritten Sektors wirken sowie deren Einbindung in die Ausarbeitung und Umsetzung neuer Ansätze im Umgang mit drängenden sozialen Bedürfnissen und Herausforderungen fördern. |
(4) In den Leitinitiativen „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung“ und „Innovationsunion“ wird soziale Innovation als wirkungsvolles Instrument gesehen, um den sozialen Herausforderungen zu begegnen, die die Folge von Bevölkerungsalterung, Armut, Arbeitslosigkeit, neuen Arbeitsmodellen und Lebensstilen und den Erwartungen der Bürger/innen an soziale Gerechtigkeit, Bildung und Gesundheitsversorgung sind. Das Programm sollte Maßnahmen unterstützen, die soziale Innovation in den für das Programm relevanten Politikfeldern im öffentlichen, privaten und dritten Sektor stärken, und dabei der Rolle der regionalen und lokalen Behörden gebührend Rechnung tragen. Vor allem sollte es durch soziale Erprobung dazu beitragen, innovative Lösungen und innovative Praxis aufzuspüren, zu analysieren und intensiver zu nutzen, um die Mitgliedstaaten wirkungsvoller bei der Reform ihrer Arbeitsmärkte, ihrer Industriepolitik und ihrer Politik im Bereich des Sozialschutzes zu unterstützen. Weiters sollte es als Katalysator für transnationale Partnerschaften und die Vernetzung von Akteurinnen und Akteuren des öffentlichen, privaten und des dritten Sektors wirken sowie deren Einbindung in die Ausarbeitung und Umsetzung neuer Ansätze im Umgang mit drängenden sozialen Bedürfnissen und Herausforderungen fördern. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Im Einklang mit der Strategie Europa 2020 sollte das Programm bei der Förderung von Beschäftigung und der Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Armut einen kohärenten Ansatz verfolgen. Seine Umsetzung sollte rationalisiert und vereinfacht werden – insbesondere mittels gemeinsamer Bestimmungen, darunter u. a. allgemeine Ziele, Typologie von Aktionen sowie Monitoring und Evaluierung. Der Schwerpunkt des Programms sollte auch auf großen Projekten mit einem klaren EU-Mehrwert liegen, so dass eine kritische Masse erreicht und die Verwaltungslast für die Empfänger/innen und die Kommission reduziert wird. Darüber hinaus sollten vereinfachte Finanzierungsoptionen (Pauschalbeträge und Pauschalsätze) extensiver genutzt werden, vor allem im Hinblick auf die Umsetzung der Mobilitätsprogramme. Das Programm sollte zentrale Anlaufstelle für Mikrofinanzanbieter sein und Finanzmittel für Mikrokredite, Kapazitätenaufbau und technische Unterstützung bieten. Schließlich sollte das Programm einen gewissen Spielraum für die Haushaltsführung offenlassen, damit auf politische Prioritäten reagiert werden kann. Dies sollte durch Einrichtung einer Reserve erfolgen, die jährlich zugewiesen wird. |
(5) Das Programm sollte bei der Förderung von Beschäftigung und der Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Armut einen kohärenten Ansatz verfolgen. Seine Umsetzung sollte rationalisiert und vereinfacht werden – insbesondere mittels gemeinsamer Bestimmungen, darunter u. a. allgemeine Ziele, Typologie von Aktionen sowie Monitoring und Evaluierung. Der Schwerpunkt des Programms sollte auch auf großen Projekten mit einem klaren EU-Mehrwert liegen, so dass eine kritische Masse erreicht und die Verwaltungslast für die Empfänger/innen und die Kommission reduziert wird. Darüber hinaus sollten vereinfachte Finanzierungsoptionen (Pauschalbeträge und Pauschalsätze) extensiver genutzt werden, vor allem im Hinblick auf die Umsetzung der Mobilitätsprogramme. Das Programm sollte zentrale Anlaufstelle für Mikrofinanzanbieter sein, den Kapazitätenaufbau sowie die technologische Modernisierung und Aktualisierung fördern und Finanzmittel für Mikrokredite und technische Unterstützung bieten. Schließlich sollte das Programm einen gewissen Spielraum für die Haushaltsführung offenlassen, damit auf politische Prioritäten reagiert werden kann. Dies sollte durch Einrichtung einer Reserve erfolgen, die jährlich zugewiesen wird. |
Begründung | |
Finanzmittel für KMU sollten diese in die Lage versetzen, ihre Technologie zu aktualisieren und zu modernisieren, damit sie die Schwierigkeiten und Hindernisse überwinden können, mit denen sie konfrontiert sind, und insbesondere die Hindernisse im Zusammenhang mit der Konzentration und Monopolisierung der Sektoren Industrie, Produktion und Vertrieb. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5a) Die soziale Dimension des Binnenmarkts muss gefestigt werden. Angesichts der Tatsache, dass das Vertrauen in den Binnenmarkt und den freien Dienstleistungsverkehr durch die Einhaltung der Arbeitnehmerrechte gestärkt werden muss, sollten die Arbeitnehmer wie die Unternehmer in Bezug auf das Recht auf Freizügigkeit unionsweit gleichgestellt sein. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Der Aufgabenbereich von EURES sollte erweitert werden, um gezielte Mobilitätsprogramme auf Unionsebene zu erstellen und zu fördern und dort Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden. Gemäß Artikel 47 des Vertrags sollte das Programm die Mobilität junger Arbeitskräfte fördern. |
(12) Der Aufgabenbereich von EURES sollte erweitert werden, um gezielte Mobilitätsprogramme auf Unionsebene zu erstellen und zu fördern und dort Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden. Vor dem Hintergrund der hohen Jugendarbeitslosigkeit und gemäß Artikel 47 des Vertrags sollte das Programm insbesondere die Mobilität junger Arbeitskräfte in der Union fördern. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Fehlender Zugang zu Finanzierung ist einer der Hauptgründe, warum Unternehmensgründungen, vor allem in der Gruppe der arbeitsmarktfernsten Menschen, scheitern. Die Bemühungen auf nationaler und auf Unionsebene in diesem Bereich müssen intensiviert werden, um das Angebot an Mikrofinanzierungen zu erhöhen und die Nachfrage seitens derjenigen zu befriedigen, die sie am meisten benötigen, insbesondere Arbeitslose und sozial schwache Personen, die ein Kleinstunternehmen gründen oder aufbauen wollen, einschließlich auf Basis einer selbstständigen Tätigkeit, die aber keinen Zugang zu Finanzmitteln haben. Als erster Schritt haben das Europäische Parlament und der Rat 2010 das Mikrofinanzierungsinstrument eingerichtet. |
(14) Fehlender Zugang zu Finanzierung ist einer der Hauptgründe, warum Unternehmensgründungen, vor allem in der Gruppe der arbeitsmarktfernsten Menschen, scheitern. Die Bemühungen auf nationaler und auf Unionsebene in diesem Bereich müssen intensiviert werden, um das Angebot an Mikrofinanzierungen zu erhöhen und die Nachfrage seitens derjenigen zu befriedigen, die sie am meisten benötigen, insbesondere Arbeitslose und sozial schwache Personen, die ein Kleinstunternehmen gründen oder aufbauen wollen, einschließlich auf Basis einer selbstständigen Tätigkeit, die aber keinen Zugang zu Finanzmitteln haben. Als erster Schritt haben das Europäische Parlament und der Rat 2010 das Mikrofinanzierungsinstrument eingerichtet. Darüber hinaus ist es wichtig, dass die angebotene Finanzierung für nicht dem Banksektor angehörende Institute flexibler gestaltet wird und dass sie den Bedarf an technologischer Modernisierung und Aktualisierung deckt, die notwendig sind, um die Liquidität und Unabhängigkeit von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen zu sichern. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(da) „Soziale Erprobung“ Experimente, mit denen innovative Lösungen für soziale Bedürfnisse gefunden werden sollen. Sie findet in einem festgelegten Rahmen statt, um ihre Überwachung und Auswertung zu ermöglichen, so dass die Sozialkosten und die Investitionsrisiken gesenkt werden. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) dem Unterprogramm Progress; das die Entwicklung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie der Rechtsetzung im Bereich der Arbeitsbedingungen unterstützt und evidenzbasierte Politik und Innovation zusammen mit den Sozialpartnern, zivilgesellschaftlichen Organisationen und anderen interessierten Kreisen fördert; |
(a) dem Unterprogramm Progress; das die Entwicklung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie der Rechtsetzung im Bereich der Arbeitsbedingungen unterstützt und evidenzbasierte Politik und Innovation zusammen mit den Sozialpartnern, zivilgesellschaftlichen Organisationen und anderen interessierten Kreisen fördert. Sein Schwerpunkt liegt auf der Entwicklung gemeinsamer europäischer Strategien, die zu einer tatsächlichen Verbesserung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik und der Arbeitsbedingungen in Europa führen; |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) dem Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum, das Unternehmerinnen und Unternehmern, vor allem arbeitsmarktfernen, sowie Sozialunternehmen Zugang zu Finanzierungen gibt. |
(c) dem Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum, das Unternehmerinnen und Unternehmern, vor allem arbeitsmarktfernen, sowie Sozialunternehmen Zugang zu Finanzierungen gibt, insbesondere Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften und Kleinstunternehmen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Unterstützung der Entwicklung angemessener, zugänglicher und effizienter Sozialschutzsysteme und Arbeitsmärkte und Ermöglichung politischer Reformen durch die Förderung von Good Governance, Voneinander-Lernen und sozialer Innovation; |
(b) Unterstützung der Entwicklung angemessener, zunehmend flexibler und effizienter Sozialschutzsysteme und Arbeitsmärkte und Ermöglichung politischer Reformen durch die Förderung von Good Governance, Voneinander-Lernen und sozialer Innovation; |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Förderung der geografischen Mobilität der Arbeitskräfte und Erhöhung der Beschäftigungschancen durch den Aufbau europäischer Arbeitsmärkte, die allen offenstehen und zugänglich sind; |
(d) Konsolidierung des Binnenmarkts durch die Förderung der geografischen Mobilität der Arbeitskräfte und Erhöhung der Beschäftigungschancen durch den Aufbau europäischer Arbeitsmärkte, die allen offenstehen und zugänglich sind, sowie durch die Gewährung der unionsweiten Freizügigkeit und die unionsweite Einhaltung der Arbeitnehmerrechte; |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Förderung von Beschäftigung und sozialer Eingliederung durch bessere Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Mikrofinanzierungen für sozial schwache Gruppen und für Kleinstunternehmen sowie durch verbesserten Zugang zu Finanzierungsmitteln für Sozialunternehmen. |
(e) Förderung von Beschäftigung und sozialer Eingliederung durch bessere Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Mikrofinanzierungen für sozial schwache Gruppen und für Kleinstunternehmen sowie durch verbesserten Zugang zu Finanzierungsmitteln für Sozialunternehmen, um ihre Liquidität und Unabhängigkeit zu fördern. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 –Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ea) Förderung der Schaffung von mit angemessenen Arbeitnehmerrechten verbundenen Arbeitsplätzen sowie der Antizipation und Entwicklung neuer Kompetenzen für neue hochwertige Arbeitsplätze, indem die Beschäftigungs- und Sozialpolitik mit der Industrie- und Strukturpolitik verknüpft werden, um den Übergang zu einer ressourcenschonenden Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß zu fördern. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 –Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) 60 % für das Unterprogramm Progress; mindestens 17 % davon für die Förderung der sozialen Erprobung als Methode zum Testen und Evaluieren innovativer Lösungen im Hinblick auf deren Anwendung in größerem Stil; |
(a) 50 % für das Unterprogramm Progress; mindestens 17 % davon für die Förderung der sozialen Erprobung als Methode zum Testen und Evaluieren innovativer Lösungen im Hinblick auf deren Anwendung in größerem Stil; |
Begründung | |
Siehe Änderungsantrag zu Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c. | |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 –Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) 20 % für das Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum. |
(c) 30 % für das Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum. |
Begründung | |
Eines der größten Probleme bei der Gründung und nachhaltigen Entwicklung von KMU liegt in der Schwierigkeit, Finanzmittel zu erhalten, weshalb vorgeschlagen wird, das Unterprogramm Mikrofinanzierung zu stärken. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission kann zum Vorteil sowohl der Kommission als auch der Empfänger/innen auf die in Absatz 1 genannten Mittel zur Finanzierung technischer und/oder administrativer Unterstützung zurückgreifen – vor allem für Auditing, ausgelagerte Übersetzungen, Expertentreffen, Informations- und Kommunikationsaktivitäten. |
3. Die Kommission kann zum Vorteil sowohl der Kommission als auch der Empfänger/innen auf die in Absatz 1 genannten Mittel zur Finanzierung technischer und/oder administrativer Unterstützung zurückgreifen – vor allem für Auditing, ausgelagerte Übersetzungen, Expertentreffen, Informations- und Kommunikationsaktivitäten, wobei sie sicherstellt, dass die Ausgabenkontrolle verstärkt wird. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Evaluierungen und Folgenabschätzungen; |
(c) Unabhängige Evaluierungen und Folgenabschätzungen; |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Austausch und Verbreitung bewährter Verfahren, innovativer Ansätze und Erfahrung, Peer Review, Benchmarking und Voneinander-Lernen auf europäischer Ebene; |
(a) Austausch, Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren, innovativer Ansätze und Erfahrung, Peer Review, Benchmarking und Voneinander-Lernen auf europäischer Ebene; |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Veranstaltungen der Ratspräsidentschaft, Konferenzen und Seminare; |
(b) Wichtige Veranstaltungen der Ratspräsidentschaft, Konferenzen und Seminare, sofern sie ordnungsgemäß begründet sind; |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Organisation von Arbeitsgruppen nationaler Beamtinnen und Beamter zur Überwachung der Anwendung des Unionsrechts; |
(c) Organisation von Arbeitsgruppen nationaler Beamtinnen und Beamter zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung des Unionsrechts; |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Vernetzung und Zusammenarbeit von Fachstellen, nationalen, regionalen und lokalen Behörden sowie von Arbeitsverwaltungen auf europäischer Ebene; |
(d) Vernetzung und Zusammenarbeit von Fachstellen und anderen einschlägigen Interessenten, nationalen, regionalen und lokalen Behörden sowie von Arbeitsverwaltungen auf europäischer Ebene; |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission sorgt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für die Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen des Programms durchgeführten Aktivitäten mit anderen Maßnahmen der Union, vor allem jenen des Europäischen Sozialfonds (ESF) und in Bereichen wie dem sozialen Dialog, Justiz und Grundrechte, allgemeine Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendpolitik, Forschung und Innovation, unternehmerische Initiative, Gesundheit, Erweiterung und Außenbeziehungen sowie allgemeine Wirtschaftspolitik. |
1. Die Kommission sorgt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für die Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen des Programms durchgeführten Aktivitäten mit anderen Maßnahmen der Union, vor allem jenen des Europäischen Sozialfonds (ESF) und in Bereichen wie dem sozialen Dialog, Justiz und Grundrechte, allgemeine Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendpolitik, Forschung und Innovation, unternehmerische Initiative, Gesundheit, Erweiterung und Außenbeziehungen sowie allgemeine Wirtschaftspolitik und den Bedürfnissen den Binnenmarktes, wodurch sein reibungsloses Funktionieren gefördert wird. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Um das Programm laufend zu überwachen und allfällig notwendige Änderungen der politischen und Finanzierungsprioritäten vorzunehmen, erstellt die Kommission alle zwei Jahre Monitoringberichte und übermittelt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat. Diese Berichte befassen sich mit den Ergebnissen des Programms und dem Umfang, in dem Fragen der Gleichstellung und der Nichtdiskriminierung, einschließlich Fragen der Zugänglichkeit, im Zuge der Maßnahmen aufgeworfen wurden. |
Um das Programm laufend zu überwachen und allfällig notwendige Änderungen der politischen und Finanzierungsprioritäten vorzunehmen, erstellt die Kommission jährlich Monitoringberichte und übermittelt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat. Diese Berichte befassen sich mit den Ergebnissen des Programms und dem Umfang, in dem Fragen der Gleichstellung und der Nichtdiskriminierung, einschließlich Fragen der Zugänglichkeit, im Zuge der Maßnahmen aufgeworfen wurden. Im Sinne größerer Transparenz wird der Bericht veröffentlicht und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Es wird bis Ende 2017 eine Zwischenevaluierung des Programms durchgeführt, um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele zu messen, um festzustellen, ob die Ressourcen effizient genutzt wurden und um den EU-Mehrwert des Programms zu bewerten. |
1. Es wird bis Ende 2017 eine Zwischenevaluierung des Programms durchgeführt, um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele zu messen, um festzustellen, ob die Ressourcen effizient genutzt wurden und um den EU-Mehrwert des Programms zu bewerten. Nach dieser Evaluierung wird der Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Im Sinne größerer Transparenz wird der Bericht veröffentlicht und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Spätestens zwei Jahre nach Auslaufen des Programms führt die Kommission eine Ex-post-Evaluierung durch, um die Wirkung und den EU-Mehrwert des Programms zu messen, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über diese Evaluierung. |
2. Spätestens ein Jahr nach Auslaufen des Programms führt die Kommission eine unabhängige Ex-post-Evaluierung durch, um die Wirkung und den EU-Mehrwert des Programms zu messen, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über diese Evaluierung. Spätestens zwei Jahre nach Auslaufen des Programms kann die Kommission im Anschluss an die Evaluierung vorschlagen, das Programm weiterzuführen. Im Sinne größerer Transparenz wird der Bericht veröffentlicht und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Ermöglichung des wirksamen und integrativen Informationsaustausches, des Voneinander-Lernens und des Dialogs über die Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie die Rechtsvorschriften der Union zu den Arbeitsbedingungen auf europäischer, nationaler und internationaler Ebene, um die Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Länder bei der Ausarbeitung ihrer Politik und der Umsetzung des Unionsrechts zu unterstützen; |
(b) Ermöglichung des wirksamen und integrativen Informationsaustausches, des Voneinander-Lernens und des Dialogs über die Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie die Rechtsvorschriften der Union zu den Arbeitsbedingungen auf europäischer, nationaler und internationaler Ebene, um die Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Länder bei der Ausarbeitung ihrer Politik und der ordnungsgemäßen Umsetzung des Unionsrechts zu unterstützen; |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) Entwicklung gemeinsamer europäischer Strategien für eine tatsächliche Verbesserung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik und der Arbeitsbedingungen in Europa. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) den Sozialpartnern; |
(d) den Sozialpartnern und einschlägigen Wirtschaftsakteuren; |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Kommission kann mit Drittländern zusammenarbeiten, die nicht am Programm teilnehmen. Vertreter/innen dieser Drittländer können an Veranstaltungen von beidseitigem Interesse (wie Konferenzen, Workshops und Seminare) teilnehmen, die in Programmländern stattfinden. Die Kosten ihrer Teilnahme können aus Programmmitteln abgedeckt werden. |
4. Die Kommission kann mit Drittländern zusammenarbeiten, die nicht am Programm teilnehmen. Vertreter/innen dieser Drittländer können an Veranstaltungen von beidseitigem Interesse (wie Konferenzen, Workshops und Seminare) teilnehmen, die in Programmländern stattfinden. Die Kosten ihrer Teilnahme können aus Programmmitteln mitfinanziert werden. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die jährlichen Arbeitspläne, einschließlich der Kriterien für die Auswahl von Empfängern/Empfängerinnen im Zuge von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. |
(b) die jährlichen Arbeitspläne, einschließlich der Kriterien für die Auswahl von Empfängern/Empfängerinnen im Zuge von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Bei den Kriterien für die Auswahl von Empfängern/Empfängerinnen sollte den Anforderungen des Binnenmarktes Rechnung getragen werden. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ba) Umfassende und rechtzeitige Information von Personen, die auf Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat sind, über die geltenden Rechtsvorschriften und die Einstellungsbedingungen. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Damit die Endempfänger/innen erreicht und wettbewerbs- und lebensfähige Kleinstunternehmen gegründet werden, arbeiten die öffentlichen und privaten Stellen, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a tätig sind, eng mit Organisationen zusammen, die die Interessen der Endempfänger/innen von Mikrokrediten vertreten, und mit Organisationen – vor allem solchen, die über den ESF gefördert werden – die Mentoring- und Schulungsprogramme für diese Endempfänger/innen anbieten. |
2. Damit die Endempfänger/innen erreicht und wettbewerbs- und lebensfähige Kleinstunternehmen gegründet werden, arbeiten die öffentlichen und privaten Stellen, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a tätig sind, eng mit Organisationen zusammen, die die Interessen der Endempfänger/innen von Mikrokrediten vertreten, und mit Organisationen – vor allem solchen, die über den ESF gefördert werden – die Mentoring- und Schulungsprogramme für diese Endempfänger/innen anbieten. Bei den Schulungsprogrammen sollte den Erfordernissen des Binnenmarktes Rechnung getragen werden. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die internationalen Finanzinstitute und, falls relevant, das Fondsmanagement übermitteln der Kommission jährliche Durchführungsberichte mit folgendem Inhalt: Beschreibung der geförderten Aktivitäten und ihrer finanztechnischen Durchführung; nach Sektor und Art der Empfänger/innen gegliederte Aufteilung und Zugänglichkeit der Finanzierungen und Anlagen; genehmigte und abgelehnte Anträge sowie mit den betroffenen öffentlichen und privaten Stellen abgeschlossene Verträge; finanzierte Maßnahmen und deren Ergebnisse, einschließlich der Aspekte soziale Wirkung, Schaffung von Arbeitsplätzen und Nachhaltigkeit der gewährten Unternehmensförderungen. |
1. Die internationalen Finanzinstitute und, falls relevant, das Fondsmanagement übermitteln der Kommission jährliche Durchführungsberichte mit folgendem Inhalt: Beschreibung der geförderten Aktivitäten und ihrer finanztechnischen Durchführung; nach Mitgliedstaat, Sektor und Art der Empfänger/innen gegliederte Aufteilung und Zugänglichkeit der Finanzierungen und Anlagen; genehmigte und abgelehnte Anträge sowie mit den betroffenen öffentlichen und privaten Stellen abgeschlossene Verträge; finanzierte Maßnahmen und deren Ergebnisse, einschließlich der Aspekte soziale Wirkung, Schaffung von Arbeitsplätzen und Nachhaltigkeit der gewährten Unternehmensförderungen. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die in den jährlichen Durchführungsberichten enthaltenen Informationen fließen in die alle zwei Jahre vorzulegenden Monitoringberichte (Artikel 13) ein. Diese Monitoringberichte umfassen die in Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 283/2010/EU vorgesehenen Jahresberichte. |
2. Die in den jährlichen Durchführungsberichten enthaltenen Informationen fließen in die jährlich vorzulegenden Monitoringberichte (Artikel 13) ein. Diese Monitoringberichte umfassen die in Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 283/2010/EU vorgesehenen Jahresberichte. |
VERFAHREN
Titel |
Das Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0609 – C7-0318/2011 – 2011/0270(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 25.10.2011 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 25.10.2011 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Inês Cristina Zuber 20.12.2011 |
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Datum der Annahme |
8.5.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
55 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Amelia Andersdotter, Josefa Andrés Barea, Jean-Pierre Audy, Zigmantas Balčytis, Ivo Belet, Bendt Bendtsen, Jan Březina, Maria Da Graça Carvalho, Giles Chichester, Jürgen Creutzmann, Pilar del Castillo Vera, Dimitrios Droutsas, Adam Gierek, Norbert Glante, Robert Goebbels, András Gyürk, Fiona Hall, Edit Herczog, Kent Johansson, Romana Jordan, Krišjānis Kariņš, Lena Kolarska-Bobińska, Béla Kovács, Judith A. Merkies, Angelika Niebler, Jaroslav Paška, Aldo Patriciello, Vittorio Prodi, Miloslav Ransdorf, Herbert Reul, Michèle Rivasi, Paul Rübig, Salvador Sedó i Alabart, Francisco Sosa Wagner, Konrad Szymański, Britta Thomsen, Evžen Tošenovský, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Alejo Vidal-Quadras, Henri Weber |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Antonio Cancian, Ioan Enciu, Françoise Grossetête, Roger Helmer, Jolanta Emilia Hibner, Seán Kelly, Bernd Lange, Werner Langen, Zofija Mazej Kukovič, Silvia-Adriana Ţicău, Inês Cristina Zuber |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Anne E. Jensen, Nicole Kiil-Nielsen, Norica Nicolai |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung (6.6.2012)
für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation
(COM(2011)0609 – C7‑0318/2011 – 2011/0270(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Tomasz Piotr Poręba
KURZE BEGRÜNDUNG
Im Rahmen des Legislativpakets 2014‑2020 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über die Einrichtung eines neuen Programms der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation vor.
Die Verordnung über die Einrichtung eines neuen Programms wurde in das Ausgabenpaket der Haushaltsrubrik 1 (Intelligentes und integratives Wachstum) des neuen mehrjährigen Finanzrahmens 2014‑2020 aufgenommen.
Das Programm soll mit folgenden Maßnahmen zu der Umsetzung der Strategie Europa 2020 und ihrer Ziele hinsichtlich eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums beitragen: Analyse, Maßnahmen in den Bereichen wechselseitiges Lernen, Unterstützung der für die Umsetzung der Ziele des Programms hauptsächlich verantwortlichen Akteure, Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer in der Union sowie Unterstützung von Kleinstunternehmen zur Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, Kampf gegen soziale Ausgrenzung und Armut sowie Verbesserung der Arbeitsbedingungen.
Die Europäische Kommission schlägt vor, drei bereits bestehende Programme – Progress, EURES und das Progress-Mikrofinanzierungsinstrument für Beschäftigung und soziale Eingliederung– zu einem einzigen Programm für sozialen Wandel und soziale Innovation zusammenzufassen.
Ziel des 2006 eingerichteten Progress‑Gemeinschaftsprogramms für Beschäftigung und soziale Solidarität ist die Unterstützung der Beschäftigungspolitik der Europäischen Union durch Kontrolle der Entwicklung der diesbezüglichen Maßnahmen, Förderung des wechselseitigen Lernens, Entwicklung statistischer Instrumente und Methoden, Unterstützung der wichtigsten Akteure, Förderung von Kontaktpflege, Sensibilisierungsmaßnahmen und Verbreitung von Kenntnissen. Die Mittel werden hauptsächlich an lokale und regionale Gebietskörperschaften, Sozialpartnerorganisationen und nichtstaatliche Organisationen ausgezahlt.
Das Netz der europäischen Arbeitsverwaltungen EURES wurde 2002 eingerichtet. Sein Zweck ist die Förderung der örtlichen Mobilität der EU‑Arbeitnehmer. EURES unterstützt die Schaffung grenzübergreifender Partnerschaften, die sowohl als Plattform für Kontakte zwischen öffentlichen Arbeitsverwaltungen und Sozialpartnern als auch als Beratungsstellen für die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer dienen.
Das 2010 eingerichtete Progress-Mikrofinanzierungsinstrument für Beschäftigung und soziale Eingliederung erleichtert die Aufnahme von Kleinstkrediten durch Personen, denen der Zugang zum traditionellen Kreditmarkt erschwert ist (Arbeitslose, Personen, die von sozialer Ausgrenzung bedroht sind) und die eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausbauen möchten. Das Mikrofinanzierungsinstrument stellt den Unternehmern nicht unmittelbar Finanzmittel zur Verfügung, sondern erleichtert es Mikrofinanzierungsinstituten in EU‑Ländern, Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen oder ihre bereits bestehende Tätigkeit ausweiten wollen, Kredite zu gewährleisten.
Die Verordnung über die Einrichtung eines neuen Gemeinschaftsprogramms für Beschäftigung und soziale Solidarität sollte mit dem Tag des Auslaufens der bestehenden Programme, d.h. mit dem 1. Januar 2014, in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 2020 gelten.
Die Europäische Kommission schlägt für die Umsetzung des Programms für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 die Summe von 958,19 Mio. EUR vor.
Der Berichterstatter weist darauf hin, dass die Europäische Kommission in keiner Weise aufgezeigt hat, welchen Mehrwert die Zusammenlegung der drei bisher geltenden Programme haben wird.
Zudem sieht die Kommission keine Abgrenzung zwischen den im Rahmen des neuen Programms vorgesehenen Aktivitäten und den Unterstützungsmaßnahmen aus den Kohäsionsfonds (ESF, EFRE) sowie keine wirksame Koordinierung dieser verschiedenen Maßnahmen vor, was in einigen Bereichen zu Überschneidungen führt. So decken sich die im neuen Programm vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen für die Erarbeitung und Durchführung sozialer Erprobungen im Rahmen des Unterprogramms Progress des neuen Programms mit den Unterstützungsmaßnahmen im Bereich soziale Innovation, die im Vorschlag für eine Verordnung über den ESF vorgesehen sind. Zudem sind auch in der Verordnung über die Tätigkeit des EFRE Unterstützungsmaßnahmen für sozialwirtschaftliche Unternehmen vorgesehen. Angesichts dessen ist es erforderlich, eindeutig festzulegen, in welcher Weise das neue Instrument die anderen im Rahmen der Kohäsionspolitik vorgesehenen Lösungen sinnvoll ergänzen wird.
Die Kommission sieht 17% der Mittel des Unterprogramms Progress für die Förderung der sozialen Erprobung vor, ohne jedoch dabei die einzelnen Ziele der sozialen Innovation und der sozialen Erprobungen genau zu benennen. Der Berichterstatter vertritt die Auffassung, dass der festgelegte Prozentsatz, den die Kommission für soziale Erprobungen vorsieht, flexibler gestaltet werden sollte, und betont, dass die Ziele der sozialen Innovation die einzelstaatlichen Sozialsysteme nicht ersetzen, sondern sie nur unterstützen können. Jede andere Ausrichtung würde zunächst eine umfassende politische Debatte erforderlich machen.
Unter den gegenwärtigen wirtschaftlichen Umständen sind die Mikrokredite das vermutlich wirksamste der drei Instrumente. Kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen stellen beinahe 99 % der in Europa neugegründeten Firmen dar, und ein Drittel von ihnen wird von Personen gegründet, die zuvor arbeitslos waren. Daher sollte der für Mikrokredite bestimmte Anteil der Haushaltsmittel des neuen Programms angehoben und ihre wichtige Rolle im Kampf gegen die Ausgrenzung hervorgehoben werden.
In Zeiten der Wirtschaftskrise und strengen Haushaltsdisziplin in den Mitgliedsländern spricht sich der Berichterstatter gegen die Anhebung der Verwaltungskosten (Artikel 5 Absatz 3) und gegen die Haushaltsreserve in Höhe von 5 % aus, deren Verwendungszweck die Kommission nicht eindeutig festgelegt hat.
Angesichts der Aufgaben der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung des neuen Programms ist die Einbeziehung dieser Akteure bei allen Verfahrensschritten im Verlauf der Umsetzung des Programms hervorzuheben.
Auch der Ausrichtung der EURES‑Maßnahmen auf die Bedürfnisse junger Menschen, von denen über 20 % arbeitslos sind, muss Vorrang gewährt werden. Der Berichterstatter bedauert, dass keine genaue Einschätzung der Wirksamkeit des Programms EURES vorliegt und dass auch Angaben zur Zahl der Personen, die dank dem Programm Arbeit gefunden haben, fehlen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) In den Leitinitiativen „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung“ und „Innovationsunion“ wird soziale Innovation als wirkungsvolles Instrument gesehen, um den sozialen Herausforderungen zu begegnen, die die Folge von Bevölkerungsalterung, Armut, Arbeitslosigkeit, neuen Arbeitsmodellen und Lebensstilen und den Erwartungen der Bürger/innen an soziale Gerechtigkeit, Bildung und Gesundheitsversorgung sind. Das Programm sollte Maßnahmen unterstützen, die soziale Innovation in den für das Programm relevanten Politikfeldern im öffentlichen, privaten und dritten Sektor stärken, und dabei der Rolle der regionalen und lokalen Behörden gebührend Rechnung tragen. Vor allem sollte es durch soziale Erprobung dazu beitragen, innovative Lösungen und innovative Praxis aufzuspüren, zu bewerten und intensiver zu nutzen, um die Mitgliedstaaten wirkungsvoller bei der Reform ihrer Arbeitsmärkte und ihrer Politik im Bereich des Sozialschutzes zu unterstützen. Weiters sollte es als Katalysator für transnationale Partnerschaften und die Vernetzung von Akteurinnen und Akteuren des öffentlichen, privaten und des dritten Sektors wirken sowie deren Einbindung in die Ausarbeitung und Umsetzung neuer Ansätze im Umgang mit drängenden sozialen Bedürfnissen und Herausforderungen fördern. |
(4) In den Leitinitiativen „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung“ und „Innovationsunion“ wird soziale Innovation als wirkungsvolles Instrument gesehen, um – insbesondere während der gegenwärtigen Wirtschaftskrise in der Union und ihren Regionen – den sozialen Herausforderungen zu begegnen, die die Folge von Bevölkerungsalterung, Armut, Arbeitslosigkeit, neuen Arbeitsmodellen und Lebensstilen und den Erwartungen der Bürger/innen an soziale Gerechtigkeit, Bildung und Gesundheitsversorgung sind. Das Programm sollte Maßnahmen unterstützen, die soziale Innovation in den für das Programm relevanten Politikfeldern im öffentlichen, privaten und dritten Sektor stärken, und dabei der Rolle der regionalen und lokalen Behörden gebührend Rechnung tragen. Vor allem sollte es durch soziale Erprobung dazu beitragen, innovative Lösungen und ihre praktische Umsetzung aufzuspüren, zu bewerten und intensiver zu nutzen, um die Mitgliedstaaten wirkungsvoller bei der Reform ihrer Arbeitsmärkte und ihrer Politik im Bereich des Sozialschutzes zu unterstützen, damit insbesondere das Wachstum und die ausgewogene Entwicklung der Regionen der Europäischen Union gestärkt werden. Weiters sollte es als Katalysator für transnationale Partnerschaften und die Vernetzung von Akteurinnen und Akteuren des öffentlichen, privaten und des dritten Sektors wirken sowie deren Einbindung in die Ausarbeitung und Umsetzung neuer Ansätze im Umgang mit drängenden sozialen Bedürfnissen und Herausforderungen fördern. Vor allem sollte das Programm über sozialpolitische Experimente dazu beitragen, innovative Lösungen und innovative Praxis aufzuspüren, zu bewerten und intensiver zu nutzen, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, ihre Arbeitsmärkte effizienter zu machen und ihre Sozialschutzpolitik und Eingliederungspolitik erforderlichenfalls weiter zu verbessern. Im Rahmen des Programms sollte der räumlichen Dimension von Armut und Ausgrenzung und vor allem den zunehmenden Ungleichheiten zwischen und innerhalb von Regionen und zwischen Regionen und Städten ebenfalls Beachtung geschenkt werden. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die offene Methode der Koordinierung als Instrument, dessen Flexibilität und operative Wirksamkeit im Bereich Sozialpolitik nachgewiesen ist, sollte in den Interessengebieten der einzelnen Mitgliedstaaten in umfassender Weise angewendet werden. Daher sollte sie auch vermehrt angewendet werden, insbesondere, um die Wirksamkeit und die Qualität des Programms zu verbessern. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Union sollte sich selbst eine fundierte analytische Basis für den politischen Entscheidungsprozess im Bereich Beschäftigung und Soziales schaffen. Eine derartige Evidenzbasis ist ein Mehrwert für das nationale Handeln, da sie eine europäische Dimension und eine europäische Vergleichsgrundlage für die Datenerhebung und die Entwicklung statistischer Instrumente und Methoden sowie gemeinsamer Indikatoren bietet, um so ein ganzheitliches Bild der Lage in den Bereichen Beschäftigung, Sozialpolitik und Arbeitsbedingungen in der gesamten Union zu zeichnen und eine qualitativ hochwertige Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit von Programmen und politischen Maßnahmen zu gewährleisten. |
(6) Die Union sollte sich selbst eine fundierte analytische Basis für den politischen Entscheidungsprozess im Bereich Beschäftigung und Soziales schaffen. Eine derartige Evidenzbasis ist ein Mehrwert für das nationale Handeln, da sie eine europäische Dimension und eine europäische Vergleichsgrundlage für die Datenerhebung und die Entwicklung statistischer Instrumente und Methoden sowie gemeinsamer Indikatoren bietet, um so ein ganzheitliches Bild der Lage in den Bereichen Beschäftigung, Sozialpolitik und Arbeitsbedingungen in der gesamten Union zu zeichnen und eine qualitativ hochwertige Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit von Programmen und politischen Maßnahmen zu gewährleisten. Insbesondere würde ein besseres Verständnis der räumlichen Dimension der sozioökonomischen Benachteiligung die Bemühungen zur Entwicklung von stärker nachhaltig und integrativ ausgerichteten Konzepten zur Lösung dieses Problems wirkungsvoll unterstützen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Union ist in einer idealen Position, um eine europäische Plattform für den politischen Austausch und das Voneinander-Lernen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Beschäftigung und Soziales zu bieten. Das Wissen um die in anderen Ländern angewandte Politik und deren Ergebnisse gibt Politikverantwortlichen eine größere Zahl von Optionen an die Hand, führt zu neuen politischen Entwicklungen und treibt die nationalen Reformen an. |
(7) Die Union ist in einer idealen Position, um eine europäische Plattform für den Erfahrungsaustausch und das Voneinander-Lernen der Mitgliedstaaten durch die Verbreitung von Beispielen für bewährte Verfahren in den Bereichen Beschäftigung und Soziales zu bieten. Das Wissen um die in anderen Ländern angewandte Politik und deren Ergebnisse gibt Politikverantwortlichen eine größere Zahl von Optionen an die Hand, führt zu neuen politischen Entwicklungen und treibt die nationalen Reformen an. |
Amendment 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Es sollten ferner Investitionen in die Gesundheitsinfrastruktur und die soziale Infrastruktur zum Abbau von Ungleichheiten und Diskriminierung, aber auch im Interesse des Wachstums, des Wohlstands und der nationalen, regionalen und lokalen Entwicklung gefördert werden; |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Für die Erreichung der Programmziele können auf verschiedenen Ebenen aktive zivilgesellschaftliche Organisationen – durch Teilnahme am politischen Entscheidungsprozess und Leistung eines Beitrags zu sozialer Innovation – eine wichtige Rolle spielen. |
(9) Für die Erreichung der Programmziele können auf verschiedenen Ebenen aktive zivilgesellschaftliche Organisationen – durch Teilnahme am politischen Entscheidungsprozess und Leistung eines Beitrags zu sozialer Innovation – eine wichtige Rolle spielen. Dabei sollte im Hinblick auf die wirksame Durchsetzung integrierter Maßnahmen ein kontinuierlicher Dialog zwischen den nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, den Vertretern der Zivilgesellschaft und den Sozialpartnern gefördert werden; |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Gemäß den Artikeln 45 und 46 des Vertrags sind in der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Bestimmungen festgelegt, die darauf abzielen, die Arbeitnehmerfreizügigkeit dadurch zu erreichen, dass die Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission eng zusammenarbeiten. EURES sollte das bessere Funktionieren der Arbeitsmärkte durch die Ermöglichung transnationaler geografischer Mobilität der Arbeitskräfte, die Schaffung höherer Transparenz am Arbeitsmarkt, den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen sowie durch Fördermaßnahmen in den Bereichen Einstellung, Beratungs- und Orientierungsdienste auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene unterstützen und dadurch zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 beitragen. |
(11) Gemäß den Artikeln 45 und 46 des Vertrags sind in der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Bestimmungen festgelegt, die darauf abzielen, die Arbeitnehmerfreizügigkeit dadurch zu erreichen, dass die Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission eng zusammenarbeiten. EURES sollte das bessere Funktionieren der Arbeitsmärkte durch die aktive Ermittlung von Beschäftigungsmöglichkeiten, die Ermöglichung transnationaler geografischer Mobilität der Arbeitskräfte, insbesondere der jungen Arbeitskräfte, die Schaffung höherer Transparenz am Arbeitsmarkt, den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen sowie durch Fördermaßnahmen in den Bereichen Einstellung, Beratungs- und Orientierungsdienste auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene unterstützen und dadurch zur Umsetzung von Flexicurity-Maßnahmen und zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 beitragen. Die Kommission sollte keinesfalls als Arbeitsvermittlungsstelle fungieren. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Fehlender Zugang zu Finanzierung ist einer der Hauptgründe, warum Unternehmensgründungen, vor allem in der Gruppe der arbeitsmarktfernsten Menschen, scheitern. Die Bemühungen auf nationaler und auf Unionsebene in diesem Bereich müssen intensiviert werden, um das Angebot an Mikrofinanzierungen zu erhöhen und die Nachfrage seitens derjenigen zu befriedigen, die sie am meisten benötigen, insbesondere Arbeitslose und sozial schwache Personen, die ein Kleinstunternehmen gründen oder aufbauen wollen, einschließlich auf Basis einer selbstständigen Tätigkeit, die aber keinen Zugang zu Finanzmitteln haben. Als erster Schritt haben das Europäische Parlament und der Rat 2010 das Mikrofinanzierungsinstrument eingerichtet. |
(14) Fehlender Zugang zu Finanzierung ist einer der Hauptgründe, warum Unternehmensgründungen, vor allem in der Gruppe der arbeitsmarktfernsten Menschen, scheitern. Die Bemühungen auf nationaler und auf Unionsebene in diesem Bereich müssen intensiviert werden, wobei insbesondere bei den Verwaltungsformalitäten für mehr Flexibilität gesorgt werden und damit insbesondere die administrative Abwicklung der Mikrofinanzierungen vereinfacht und den angehenden Unternehmern der Zugang zu den entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen ermöglicht werden muss, um das Angebot an Mikrofinanzierungen zu erhöhen und die Nachfrage seitens derjenigen zu befriedigen, die sie am meisten benötigen, insbesondere Arbeitslose und sozial schwache Personen, die ein Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen wollen, einschließlich auf Basis einer selbstständigen Tätigkeit, die aber keinen Zugang zu Finanzmitteln haben. Da Klein- und Kleinstbetriebe die Mehrheit der neu gegründeten Unternehmen in der Europäischen Union darstellen, könnten Mikrokredite zudem in kürzester Zeit dazu beitragen, dass Mehrwert erwirtschaftet und konkrete Ergebnisse erzielt werden. Als erster Schritt haben das Europäische Parlament und der Rat 2010 das Mikrofinanzierungsinstrument eingerichtet. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17a) Im Einklang mit der Strategie Europa 2020 sollte das Programm das Problem der Jugendarbeitslosigkeit bekämpfen. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17b) Die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und der unsicheren Beschäftigungssituation junger Menschen würde nicht nur zur einer Verringerung der Sozialkosten führen, sondern auch die soziale Eingliederung fördern. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17c) Das Mikrofinanzierungsinstrument sollte langfristig wirksam sein, die potentiellen Empfänger/innen erreichen und als proaktives Element für die wirtschaftliche und lokale Entwicklungspolitik dienen. Die Maßnahmen im Zusammenhang mit Mikrofinanzierung und sozialem Unternehmertum sollten von Mentoring- und Schulungsprogrammen flankiert werden, damit möglichst gute Aussichten auf die Gründung lebensfähiger Kleinstunternehmen geschaffen werden. Zu diesem Zweck sollte ein fester Teil der Mittelausstattung für solche Maßnahmen bereitgestellt werden. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Gemäß Artikel 9 des Vertrags soll das Programm sicherstellen, dass die Erfordernisse im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes und der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung bei der Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen der Union berücksichtigt werden. |
(19) Gemäß Artikel 9 des Vertrags soll das Programm sicherstellen, dass die Erfordernisse im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes und der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung bei der Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen der Union berücksichtigt werden. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten Einrichtungen fördern, die im Dienste von Forschung und Industrie stehen, und Industriebetriebe bestärken und dabei unterstützen, in die Bereiche Forschung und Entwicklung zu investieren. Um das Verwaltungssystem zu vereinfachen, die Maßnahmen des Programms umzusetzen und einen echten Mehrwert zu schaffen, muss das neue Instrument die anderen im Rahmen der Kohäsionspolitik vorgesehenen Lösungen (ESF, EFRE) sinnvoll ergänzen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Da die Zielsetzungen der Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher – in Anbetracht ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen – besser auf Unionsebene zu erreichen sind, darf die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in diesem Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(21) Da die Zielsetzungen der Verordnung nicht durch alle Mitgliedstaaten und insbesondere nicht auf regionaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können und daher – in Anbetracht ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen – besser auf Unionsebene zu erreichen sind, darf die Union im Rahmen ihrer Befugnisse und im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in diesem Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung des institutionellen Gefüges der Mitgliedstaaten geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22a) Eine wirksame Umsetzung der Ziele des Programms kann durch eine möglichst umfassende Einbeziehung der Regionen und Städte bei allen Verfahrensschritten der Durchführung erzielt werden. Die regionalen Akteure sollten bereits in die Phase der Planung und der Mittelzuweisung einbezogen werden. Die Regionen, die sich heute zu den wichtigsten Akteuren auch im Bereich der Sozialpolitik entwickelt haben, können sich an der Erarbeitung fortschrittlicher sozialer Innovationen beteiligen. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(25a) Die zuständigen Behörden sollten finanzielle Anreize für Unternehmer gewähren, die Personen mit geringen Qualifikationen Ausbildungsmöglichkeiten bieten und damit zu deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt beitragen. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) „Sozialunternehmen“ ein Unternehmen, das vorrangig auf die Erzielung einer sozialen Wirkung abstellt, anstatt auf Gewinn für Eigentümer/innen und Stakeholder/innen. Es ist auf dem Markt durch die Herstellung von Gütern und das Angebot von Dienstleistungen unternehmerisch und innovativ tätig und verwendet Überschüsse in erster Linie für soziale Zielsetzungen. Es wird in verantwortlicher und transparenter Weise verwaltet, insbesondere durch die Einbindung von Arbeitskräften, Kundinnen und Kunden sowie Stakeholdern, die von der Unternehmenstätigkeit betroffen sind. |
(a) „Sozialunternehmen“ ein Unternehmen, das vorrangig auf die Erzielung einer positiven sozialen Wirkung abstellt, anstatt auf Gewinn für Eigentümer/innen und Stakeholder/innen. Es ist auf dem Markt durch die Herstellung von Gütern und das Angebot von Dienstleistungen unternehmerisch und innovativ tätig und verwendet Überschüsse in erster Linie für soziale Zielsetzungen, insbesondere im Kontext der an seinem Standort bestehenden Bedürfnisse. Es wird in verantwortlicher und transparenter Weise verwaltet, insbesondere durch die Einbindung von Arbeitskräften, Kundinnen und Kunden sowie Stakeholdern, die von der Unternehmenstätigkeit betroffen sind. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) dem Unterprogramm Progress; das die Entwicklung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie der Rechtsetzung im Bereich der Arbeitsbedingungen unterstützt und evidenzbasierte Politik und Innovation zusammen mit den Sozialpartnern, zivilgesellschaftlichen Organisationen und anderen interessierten Kreisen fördert; |
(a) dem Unterprogramm Progress, das die Entwicklung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie der Rechtsetzung im Bereich der Arbeitsbedingungen unterstützt und evidenzbasierte Politik und Innovation zusammen mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, den Sozialpartnern, zivilgesellschaftlichen Organisationen und anderen interessierten Kreisen fördert; |
Begründung | |
Die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 muss sich auf alle administrativen Ebenen stützen, die für sie verantwortlich sind. | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) dem Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum, das Unternehmerinnen und Unternehmern, vor allem arbeitsmarktfernen, sowie Sozialunternehmen Zugang zu Finanzierungen gibt. |
(c) dem Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum, das Unternehmerinnen und Unternehmern, vor allem arbeitsmarktfernen, jungen Menschen sowie Sozialunternehmen Zugang zu Finanzierungen gibt. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Stärkung des Gefühls der Verantwortung für die Ziele der Union in den Bereichen Beschäftigung, Soziales und Arbeitsbedingungen bei den europäischen und nationalen Politikverantwortlichen sowie anderen interessierten Parteien, um konkrete und koordinierte Maßnahmen sowohl auf Ebene der Union als auch der Mitgliedstaaten zustande zu bringen; |
(a) Stärkung des Gefühls der Verantwortung für die Ziele der Union in den Bereichen Beschäftigung, Soziales und Arbeitsbedingungen bei den europäischen, nationalen, regionalen und lokalen Politikverantwortlichen sowie anderen interessierten Parteien, um konkrete und koordinierte Maßnahmen sowohl auf Ebene der Union als auch der Mitgliedstaaten zustande zu bringen, die Vertrauen bei den Bürgerinnen und Bürgern und allen sonstigen Beteiligten schaffen; |
Begründung | |
Die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 202 muss sich auf alle administrativen Ebenen stützen, die für sie verantwortlich sind. Es ist deshalb unerlässlich, die Fähigkeit lokaler Gebietskörperschaften zur Unterstützung der Umsetzung der EU-Politik durch gegenseitiges Lernen, Maßnahmen mit Vorbildcharakter und den Aufbau von Kapazitäten zu stärken. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Förderung der geografischen Mobilität der Arbeitskräfte und Erhöhung der Beschäftigungschancen durch den Aufbau europäischer Arbeitsmärkte, die allen offenstehen und zugänglich sind; |
(d) Förderung der geografischen Mobilität der Arbeitskräfte und Erhöhung der Beschäftigungschancen durch den Aufbau europäischer Arbeitsmärkte, die offen, gerecht und von hoher Qualität sowie für alle zugänglich sind, wobei das Augenmerk besonders auf die jungen Menschen gerichtet wird, die große Schwierigkeiten haben, eine Arbeitsstelle zu finden; |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ba) dafür zu sorgen, dass die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen auf Jugendliche, die von der Krise besonders betroffen sind, sowie auf Langzeitarbeitslose ausgerichtet sind. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 1 - Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Evaluierungen und Folgenabschätzungen; |
(c) Evaluierungen und insbesondere quantitative, aber auch qualitative Folgenabschätzungen; |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) Überwachung der Auswirkungen der jeweiligen Maßnahmen im Hinblick auf die schutzbedürftigsten Gruppen; |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe d b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(db) Überwachung der Auswirkungen der jeweiligen Maßnahmen im Hinblick auf die Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen; |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Kapazitätenaufbau von nationalen Verwaltungen und speziellen Diensten, die für die Förderung geografischer Mobilität zuständig sind und von den Mitgliedstaaten benannt wurden, sowie von Mikrokreditanbietenden; |
(b) Kapazitätenaufbau von regionalen, lokalen und nationalen Verwaltungen sowie speziellen Diensten, die für die Förderung geografischer Mobilität zuständig sind und von den Mitgliedstaaten benannt wurden, sowie von Mikrokreditanbietenden; |
Begründung | |
Der Aufbau von Kapazitäten ist unerlässlich, um lokale und regionale Gebietskörperschaften bei ihren Bemühungen zur Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Ausgrenzung zu unterstützen. Er trägt zum Erproben neuer Verfahren, gegenseitigen Lernen und Austausch von Erfahrungen bei. | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Organisation von Arbeitsgruppen nationaler Beamtinnen und Beamter zur Überwachung der Anwendung des Unionsrechts; |
(c) Organisation von Arbeitsgruppen nationaler, regionaler und lokaler Beamtinnen und Beamter zur Überwachung der Anwendung des Unionsrechts; |
Begründung | |
Vom Austausch zwischen öffentlichen Verwaltungen sollten alle Verwaltungsebenen profitieren, da viele Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht allein in die Zuständigkeit der nationalen Verwaltungen fallen, sondern auf allen Ebenen umgesetzt werden. | |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Austausch von Personal zwischen nationalen Behörden. |
(f) Austausch von Personal zwischen regionalen, lokalen und nationalen Behörden. |
Begründung | |
Die Überwachung der Umsetzung des EU-Rechts muss auch den regionalen und lokalen Gegebenheiten Rechnung tragen und sollte deshalb Vertreter regionaler und lokaler Gebietskörperschaften einbeziehen. | |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Maßnahmen, um die individuelle Mobilität in der Union zu fördern, vor allem der Aufbau einer mehrsprachigen digitalen Plattform für den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen, sowie gezielte Mobilitätsprogramme, um dort freie Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden, und/oder um speziellen Gruppen von Arbeitskräften, wie jungen Menschen, zu helfen. |
4. Maßnahmen, um die Mobilität von Arbeitskräften in der Union zu fördern, vor allem der Aufbau einer mehrsprachigen digitalen Plattform für den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen, sowie gezielte Mobilitätsprogramme, um dort freie Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden, und um speziellen Gruppen von Arbeitskräften, wie jungen Menschen und älteren Menschen, zu helfen. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Maßnahmen, die im Rahmen des Programms förderfähig sind, können gemeinsam mit anderen Unionsinstrumenten durchgeführt werden, vorausgesetzt, diese Maßnahmen erfüllen die Zielsetzungen sowohl des Programms als auch der relevanten anderen Instrumente. |
Maßnahmen, die im Rahmen des Programms förderfähig sind, können gemeinsam mit anderen Unionsinstrumenten, insbesondere finanziellen Instrumenten, durchgeführt werden, vorausgesetzt, diese Maßnahmen erfüllen die Zielsetzungen sowohl des Programms als auch der relevanten anderen Instrumente. Dabei wird den Synergien mit den Strukturfonds der Union und insbesondere der Tatsache Rechnung getragen, dass sich das Programm und der Europäische Sozialfonds vor allem im Hinblick auf die Verwirklichung des angestrebten Wachstums ohne Ausgrenzung und die Beseitigung der Armut gegenseitig ergänzen. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission sorgt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für die Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen des Programms durchgeführten Aktivitäten mit anderen Maßnahmen der Union, vor allem jenen des Europäischen Sozialfonds (ESF) und in Bereichen wie dem sozialen Dialog, Justiz und Grundrechte, allgemeine Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendpolitik, Forschung und Innovation, unternehmerische Initiative, Gesundheit, Erweiterung und Außenbeziehungen sowie allgemeine Wirtschaftspolitik. |
1. Die Kommission sorgt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten gemäß dem Partnerschaftsprinzip für die Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen des Programms durchgeführten Aktivitäten mit anderen Maßnahmen der Union, vor allem im Rahmen der Kohäsionsfonds unter besonderer Berücksichtigung des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie von Bereichen wie dem sozialen Dialog, Justiz und Grundrechte, allgemeine Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendpolitik, Forschung und Innovation, unternehmerische Initiative, Gesundheit, Erweiterung und Außenbeziehungen sowie allgemeine Wirtschaftspolitik. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die im Rahmen des Programms unterstützten Aktivitäten stehen im Einklang mit Unions- und nationalem Recht, einschließlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen. |
2. Die im Rahmen des Programms unterstützten Aktivitäten stehen im Einklang mit Unions- und nationalem Recht, einschließlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen, sowie den Übereinkommen der IAO. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Kohärenz und Komplementarität werden auch durch die umfassende Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Durchführung des Programms sichergestellt. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Ergebnisse der im Rahmen des Programms umgesetzten Maßnahmen sind in geeigneter Form zu kommunizieren und zu verbreiten, um möglichst große Wirkung, Nachhaltigkeit und EU-Mehrwert zu erzielen. |
1. Die Ergebnisse der im Rahmen des Programms umgesetzten Maßnahmen sind in geeigneter Form zu kommunizieren und an alle interessierten Kreise zu verbreiten, um möglichst große Wirkung, Nachhaltigkeit und EU-Mehrwert zu erzielen. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Ermöglichung des wirksamen und integrativen Informationsaustausches, des Voneinander-Lernens und des Dialogs über die Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie die Rechtsvorschriften der Union zu den Arbeitsbedingungen auf europäischer, nationaler und internationaler Ebene, um die Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Länder bei der Ausarbeitung ihrer Politik und der Umsetzung des Unionsrechts zu unterstützen; |
(b) Ermöglichung des wirksamen und integrativen Informationsaustausches, des Voneinander-Lernens und des Dialogs über die Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie die Rechtsvorschriften der Union zu den Arbeitsbedingungen auf europäischer, nationaler, regionaler, lokaler und internationaler Ebene, um die Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Länder bei der Ausarbeitung ihrer Politik und der Umsetzung des Unionsrechts zu unterstützen; |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) finanzielle Unterstützung für Organisationen auf nationaler und Unionsebene, damit sie ihre Kapazität ausbauen können, die Umsetzung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie des Unionsrechts zu den Arbeitsbedingungen voranzutreiben, zu fördern und zu unterstützen. |
(d) finanzielle Unterstützung für Organisationen auf nationaler, regionaler, lokaler und Unionsebene, damit sie ihre Kapazität ausbauen können, die Umsetzung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie des Unionsrechts zu den Arbeitsbedingungen voranzutreiben, zu fördern und zu unterstützen. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) NGO, insbesondere den auf Unionsebene organisierten; |
(e) Nichtstaatlichen Organisationen, und hierbei sowohl jenen, die auf nationaler Ebene als auch jenen, die auf Unionsebene organisiert sind; |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Sicherstellen, dass Stellenangebote, Stellengesuche und alle damit zusammenhängenden Informationen für potenzielle Bewerber/innen und Arbeitgeber/innen transparent sind; das soll durch den Austausch und die Verbreitung dieser Informationen auf transnationaler, interregionaler und grenzüberschreitender Ebene mithilfe von standardisierten Interoperabilitätsformularen erreicht werden; |
(a) Sicherstellen, dass Stellenangebote, Stellengesuche und alle damit zusammenhängenden Informationen für potenzielle Bewerber/innen und Arbeitgeber/innen transparent sind; das soll durch die Ermittlung und ständige Erfassung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten auf europäischer Ebene im öffentlichen wie im privaten Sektor, die Förderung des Austauschs darüber und die Verbreitung dieser Informationen auf transnationaler, interregionaler und grenzüberschreitender Ebene mithilfe von standardisierten Interoperabilitätsformularen erreicht werden; EURES sollte zu einem echten europäischen Portal für die geografische Mobilität der Bürgerinnen und Bürger werden; |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Verbesserung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Mikrofinanzierungen für: |
1. Verringerung der administrativen Hindernisse und Belastungen und gleichzeitiger Abbau der Verwaltungsbürokratie mit dem Ziel der Verbesserung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Mikrofinanzierungen für |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Personen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder Gefahr laufen, ihn zu verlieren, oder die Schwierigkeiten mit dem Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben; Personen, die von sozialer Ausgrenzung bedroht sind, oder sozial schwache Menschen, die beim Zugang zum herkömmlichen Kreditmarkt benachteiligt sind und die ein eigenes Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen möchten; |
(a) Personen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder die Schwierigkeiten mit dem Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben, junge Menschen sowie Personen, die von sozialer Ausgrenzung bedroht sind, oder sozial schwache Menschen, die beim Zugang zum herkömmlichen Kreditmarkt benachteiligt sind und die ein eigenes Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen oder eine selbständige Tätigkeit aufnehmen möchten, ohne dass sie aufgrund ihres Alters diskriminiert werden; |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Diese Maßnahmen werden eng mit den im Rahmen der Kohäsionspolitik durchgeführten Maßnahmen abgestimmt, damit gewährleistet ist, dass sie sich gegenseitig ergänzen. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Öffentliche und private Stellen, die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Aktivitäten ausführen, müssen gemäß den Grundsätzen des Europäischen Verhaltenskodexes für die Mikrokreditvergabe in Bezug auf Governance, Verwaltung und Verbraucherschutz hohe Standards einhalten und darauf achten, dass sich Personen und Unternehmen nicht überschulden. |
3. Öffentliche und private Stellen, die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Aktivitäten ausführen, müssen gemäß den Grundsätzen des Europäischen Verhaltenskodexes für die Mikrokreditvergabe in Bezug auf Governance, Verwaltung und Verbraucherschutz hohe Standards einhalten und darauf achten, dass sich Personen und Unternehmen nicht durch die Annahme von sehr hoch verzinsten Krediten zu Bedingungen, die mit großer Wahrscheinlichkeit zu ihrer Zahlungsunfähigkeit führen werden, überschulden. |
VERFAHREN
Titel |
Das Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0609 – C7-0318/2011 – 2011/0270(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 25.10.2011 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
REGI 25.10.2011 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Tomasz Piotr Poręba 23.11.2011 |
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Prüfung im Ausschuss |
26.4.2012 |
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Datum der Annahme |
29.5.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
39 0 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
François Alfonsi, Luís Paulo Alves, Jean-Paul Besset, Victor Boştinaru, Alain Cadec, Nikos Chrysogelos, Tamás Deutsch, Rosa Estaràs Ferragut, Danuta Maria Hübner, Vincenzo Iovine, María Irigoyen Pérez, Seán Kelly, Mojca Kleva, Constanze Angela Krehl, Petru Constantin Luhan, Ramona Nicole Mănescu, Vladimír Maňka, Riikka Manner, Iosif Matula, Erminia Mazzoni, Ana Miranda, Jens Nilsson, Jan Olbrycht, Wojciech Michał Olejniczak, Markus Pieper, Tomasz Piotr Poręba, Monika Smolková, Ewald Stadler, Georgios Stavrakakis, Nuno Teixeira, Lambert van Nistelrooij, Oldřich Vlasák, Kerstin Westphal, Hermann Winkler, Joachim Zeller, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Ivars Godmanis, Lena Kolarska-Bobińska, Ivari Padar, László Surján, Giommaria Uggias |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (4.6.2012)
für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation
(COM(2011)0609 – C7‑0318/2011 – 2011/0270(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Barbara Matera
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die vom Rat am 21. Oktober 2010 gemäß Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verabschiedeten beschäftigungspolitischen Leitlinien und die gemäß Artikel 121 des Vertrags angenommenen Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union bilden gemeinsam die integrierten Leitlinien von Europa 2020. Das Programm soll zur Anwendung der integrierten Leitlinien von Europa 2020 – vor allem der Leitlinien 7, 8 und 10 – beitragen und gleichzeitig die Umsetzung der Leitinitiativen unterstützen, mit besonderem Augenmerk auf „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung“, „Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“ und „Jugend in Bewegung“. |
(3) Die vom Rat am 21. Oktober 2010 gemäß Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verabschiedeten beschäftigungspolitischen Leitlinien und die gemäß Artikel 121 des Vertrags angenommenen Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union bilden gemeinsam die integrierten Leitlinien von Europa 2020. Das Programm soll zur Anwendung der integrierten Leitlinien von Europa 2020 – vor allem der Leitlinien 7, 8 und 10 – beitragen und gleichzeitig die Umsetzung der Leitinitiativen unterstützen, mit besonderem Augenmerk auf „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung, „Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“, die europäische Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015 und „Jugend in Bewegung“. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Im Einklang mit der europäischen Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015 sollte die Union das Potenzial von Frauen besser ausschöpfen und somit einen Beitrag zu den wirtschafts- und sozialpolitischen Globalzielen der Union leisten, indem mehr Frauen auf den Arbeitsmarkt und in hochwertige Arbeitsplätze gebracht werden. Insbesondere sind die Beschäftigungsquoten älterer Frauen, Alleinerziehender, Frauen mit einer Behinderung, Migrantinnen und Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, noch immer sehr niedrig, und deshalb müssen die nach wie vor bestehenden Unterschiede zwischen Männern und Frauen in quantitativer wie qualitativer Hinsicht abgebaut werden. Von der Europäischen Kommission selbst vorgelegte neuere Berichte über das Ausmaß der Einhaltung der Charta der Grundrechte sowie die Arbeiten über Governance und Nachhaltigkeit der Weltbank oder der Vereinten Nationen sind davon überzeugt, dass die Einbeziehung der Frauen in den Arbeitsmarkt und vor allem die Gleichstellung bei den politischen Entscheidungsprozessen der Transparenz und Teilhabe förderlich sind und die Korruption verringern. Ferner ist die Teilhabe von Frauen an Unternehmen und Entscheidungen im wirtschaftlichen und unternehmerischen Bereich ein anerkannter Faktor zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, der Produktivität und der Innovation. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Im Einklang mit der Strategie Europa 2020 sollte das Programm bei der Förderung von Beschäftigung und der Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Armut einen kohärenten Ansatz verfolgen. Seine Umsetzung sollte rationalisiert und vereinfacht werden – insbesondere mittels gemeinsamer Bestimmungen, darunter u. a. allgemeine Ziele, Typologie von Aktionen sowie Monitoring und Evaluierung. Der Schwerpunkt des Programms sollte auch auf großen Projekten mit einem klaren EU-Mehrwert liegen, so dass eine kritische Masse erreicht und die Verwaltungslast für die Empfänger/innen und die Kommission reduziert wird. Darüber hinaus sollten vereinfachte Finanzierungsoptionen (Pauschalbeträge und Pauschalsätze) extensiver genutzt werden, vor allem im Hinblick auf die Umsetzung der Mobilitätsprogramme. Das Programm sollte zentrale Anlaufstelle für Mikrofinanzanbieter sein und Finanzmittel für Mikrokredite, Kapazitätenaufbau und technische Unterstützung bieten. Schließlich sollte das Programm einen gewissen Spielraum für die Haushaltsführung offenlassen, damit auf politische Prioritäten reagiert werden kann. Dies sollte durch Einrichtung einer Reserve erfolgen, die jährlich zugewiesen wird. |
(5) Das Programm sollte bei der Förderung von Beschäftigung und der Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Armut einen kohärenten Ansatz verfolgen und dabei stets das Ziel der Gleichstellung von Männern und Frauen und das Gender Mainstreaming im Blick behalten. Seine Umsetzung sollte rationalisiert und vereinfacht werden – insbesondere mittels gemeinsamer Bestimmungen, darunter u. a. allgemeine Ziele, Typologie von Aktionen sowie Monitoring und Evaluierung. Der Schwerpunkt des Programms sollte auch auf großen Projekten mit einem klaren EU-Mehrwert liegen, so dass eine kritische Masse erreicht und die Verwaltungslast für die Empfänger/innen und die Kommission reduziert wird. Darüber hinaus sollten vereinfachte Finanzierungsoptionen (Pauschalbeträge und Pauschalsätze) extensiver genutzt werden, vor allem im Hinblick auf die Umsetzung der Mobilitätsprogramme. Das Programm sollte zentrale Anlaufstelle für Mikrofinanzanbieter sein und Finanzmittel für Mikrokredite, Kapazitätenaufbau und technische Unterstützung bieten. Schließlich sollte das Programm einen gewissen Spielraum für die Haushaltsführung offenlassen, damit auf politische Prioritäten reagiert werden kann. Dies sollte durch Einrichtung einer Reserve erfolgen, die jährlich zugewiesen wird. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Sozialpolitik der Union sorgt ganz entscheidend dafür, dass es Mindeststandards gibt und sich die Arbeitsbedingungen in der Union laufend verbessern. Die Union spielt eine wichtige Rolle sowohl bei der den Grundsätzen der intelligenten Rechtsetzung entsprechenden Anpassung des Rechtsrahmens an sich ändernde Arbeitsmodelle und neue Gesundheits- und Sicherheitsrisiken als auch bei der Finanzierung von Maßnahmen, die die Einhaltung der Unionsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmerrechte verbessern. |
(8) Die Sozialpolitik der Union sorgt ganz entscheidend dafür, dass es Mindeststandards gibt und sich die Arbeitsbedingungen in der Union laufend verbessern. Die Union spielt eine wichtige Rolle sowohl bei der den Grundsätzen der intelligenten Rechtsetzung entsprechenden Anpassung des Rechtsrahmens an sich ändernde Arbeitsmodelle und neue Gesundheits- und Sicherheitsrisiken als auch bei der Finanzierung von Maßnahmen, die die Einhaltung der Unionsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmerrechte verbessern, ohne die Notwendigkeit sowohl für Männer als auch für Frauen, Beruf und Familie zu vereinbaren, zu vergessen. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Das Programm sollte auch der Tatsache Rechnung tragen, dass die Verbesserung der Arbeitsbedingungen die Flexibilisierung von Arbeitszeit und Arbeitsformen, die Schaffung von Familienbetreuungsdiensten, vermehrte Freistellungen und andere Maßnahmen zur Unterstützung berufstätiger Eltern beinhaltet. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Fehlender Zugang zu Finanzierung ist einer der Hauptgründe, warum Unternehmensgründungen, vor allem in der Gruppe der arbeitsmarktfernsten Menschen, scheitern. Die Bemühungen auf nationaler und auf Unionsebene in diesem Bereich müssen intensiviert werden, um das Angebot an Mikrofinanzierungen zu erhöhen und die Nachfrage seitens derjenigen zu befriedigen, die sie am meisten benötigen, insbesondere Arbeitslose und sozial schwache Personen, die ein Kleinstunternehmen gründen oder aufbauen wollen, einschließlich auf Basis einer selbstständigen Tätigkeit, die aber keinen Zugang zu Finanzmitteln haben. Als erster Schritt haben das Europäische Parlament und der Rat 2010 das Mikrofinanzierungsinstrument eingerichtet. |
(14) Fehlender Zugang zu Finanzierung ist einer der Hauptgründe, warum Unternehmensgründungen, vor allem in der Gruppe der arbeitsmarktfernsten Menschen, scheitern. Die Bemühungen auf nationaler und auf Unionsebene in diesem Bereich müssen intensiviert werden, um das Angebot an Mikrofinanzierungen zu erhöhen und die Nachfrage seitens derjenigen zu befriedigen, die sie am meisten benötigen, insbesondere Arbeitslose, Frauen und sozial schwache Personen, die ein Kleinstunternehmen gründen oder aufbauen wollen, einschließlich auf Basis einer selbstständigen Tätigkeit, die aber keinen Zugang zu Finanzmitteln haben, unter besonderer Berücksichtigung der Förderung der unternehmerischen Initiative bei Frauen, wobei in der Union nur 1 von 10 Frauen Unternehmerin ist gegenüber 1 von 4 Männern. Auf diesem Gebiet kann weibliches Unternehmertum, das durch einen erleichterten Zugang zu Mikrokrediten über Finanzierungsmöglichkeiten, wozu beispielsweise das Europäische Progress-Mikrofinanzierungsinstrument zählt, ermöglicht wird, erheblich dazu beitragen, 75% Frauenerwerbstätigkeit zu erreichen, wie in der Strategie Europa 2020 festgelegt. Als erster Schritt haben das Europäische Parlament und der Rat 2010 das Mikrofinanzierungsinstrument eingerichtet. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Damit Mikrofinanzierungen auf dem jungen Mikrofinanzierungsmarkt der Union in höherem Maße zur Verfügung stehen, muss die institutionelle Kapazität von Mikrofinanzanbietern und vor allem von Mikrofinanzierungsinstituten, die keine Banken sind, ausgebaut werden – im Einklang mit der Kommissionsmitteilung „Eine europäische Initiative zur Entwicklung von Kleinstkrediten“. |
(15) Damit Mikrofinanzierungen auf dem jungen Mikrofinanzierungsmarkt der Union in höherem Maße zur Verfügung stehen, muss die institutionelle Kapazität von Mikrofinanzanbietern und vor allem von Mikrofinanzierungsinstituten, die keine Banken sind, ausgebaut werden – im Einklang mit der Kommissionsmitteilung „Eine europäische Initiative zur Entwicklung von Kleinstkrediten“ und dem Bericht der Kommission „Promotion of Women Innovators and Entrepreneurship“1. |
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1 GD Unternehmen und Industrie, Europäische Kommission, 25. Juli 2008 |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Gemäß den Artikeln 8 und 10 des Vertrags sollten alle Aktivitäten im Rahmen des Programms die Ziele des Gender Mainstreaming und der Nichtdiskriminierung fördern. Um die Art, wie mit Gleichstellungs- und Nichtdiskriminierungsfragen im Rahmen der Programmaktivitäten umgegangen wird, zu bewerten, sollten die Aktivitäten regelmäßig kontrolliert und evaluiert werden. |
(18) Gemäß den Artikeln 8 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Einbeziehung der Ziele des Gender Mainstreaming und der Nichtdiskriminierung dazu beiträgt, die Gleichstellung von Männern und Frauen in allen Schwerpunkten und Tätigkeiten des Programms zu fördern, auch unter Berücksichtigung des Europäischen Paktes für die Gleichstellung der Geschlechter (2011-2020). Um die Art, wie mit Gleichstellungs- und Nichtdiskriminierungsfragen im Rahmen der Programmaktivitäten umgegangen wird, zu bewerten, sollten die Aktivitäten regelmäßig kontrolliert und evaluiert werden. Die effektive Umsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung von Männern und Frauen muss nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Daten und Indikatoren sowie Gleichstellungsziele und -kriterien umfassen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(18a) Die Kapitel „Gleichstellung der Geschlechter“ und „Nichtdiskriminierung“ des Gemeinschaftsprogramms für Beschäftigung und soziale Solidarität – PROGRESS sind in das Programm „Rechte und Unionsbürgerschaft“ einbezogen. Jedoch sollte das Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation in seinen Aktivitäten darauf abzielen, die Erwerbsquote von Frauen und die Arbeitsbedingungen zu verbessern sowie eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu fördern. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1– Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Gegenstand Mit dieser Verordnung wird ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation (nachstehend „das Programm“) eingerichtet, das zur Umsetzung der Strategie Europa 2020, zur Erreichung seiner Kernziele und integrierten Leitlinien beitragen soll, indem es finanzielle Unterstützung für die Erreichung der Ziele der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie der Verbesserung der Arbeitsbedingungen bereitstellt. |
1. Mit dieser Verordnung wird ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation (nachstehend „das Programm“) eingerichtet, das zur Umsetzung der Strategie Europa 2020, zur Erreichung seiner Kernziele und integrierten Leitlinien beitragen soll, indem es finanzielle Unterstützung für die Erreichung der Ziele der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben bereitstellt und dabei stets das Ziel der Gleichstellung von Männern und Frauen und das Gender Mainstreaming im Blick behält. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Stärkung des Gefühls der Verantwortung für die Ziele der Union in den Bereichen Beschäftigung, Soziales und Arbeitsbedingungen bei den europäischen und nationalen Politikverantwortlichen sowie anderen interessierten Parteien, um konkrete und koordinierte Maßnahmen sowohl auf Ebene der Union als auch der Mitgliedstaaten zustande zu bringen; |
(a) Strategien für mehr Beschäftigung, der Gewährleistung von Sozial- und Arbeitsrechten bei den europäischen und nationalen Politikverantwortlichen sowie anderen interessierten Parteien vorantreiben und dabei stets das Ziel der Gleichstellung von Männern und Frauen und das Gender Mainstreaming im Blick behalten, um konkrete und koordinierte Maßnahmen sowohl auf Ebene der Union als auch der Mitgliedstaaten zustande zu bringen; |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) Förderung von Arbeitsplätzen, die den Arbeitnehmern verschiedene Möglichkeiten bieten, ein gesundes Gleichgewicht zwischen Beruf und Privatleben zu erreichen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Förderung von Beschäftigung und sozialer Eingliederung durch bessere Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Mikrofinanzierungen für sozial schwache Gruppen und für Kleinstunternehmen sowie durch verbesserten Zugang zu Finanzierungsmitteln für Sozialunternehmen. |
(e) Förderung von Beschäftigung und sozialer Eingliederung durch bessere Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Mikrofinanzierungen für sozial schwache Gruppen und für Kleinstunternehmen unter besonderer Berücksichtigung der Förderung der unternehmerischen Initiative bei Frauen sowie durch verbesserten Zugang zu Finanzierungsmitteln für Sozialunternehmen. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern und jede Form von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu bekämpfen; |
(a) die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Zu diesem Zweck werden die in der europäischen Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015 gesetzten Ziele umgesetzt, insbesondere was die Förderung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Frauen anbelangt, indem Anreize für die selbständige Arbeit und die Gründung von Unternehmen durch Frauen geschaffen, die Möglichkeiten der Vereinbarkeit von Beruf und Familie erweitert und insbesondere die Gleichstellung in den Entscheidungsprozessen im politischen und wirtschaftlich-unternehmerischen Bereich verbessert werden. Dies sind nützliche und konkrete Formen, um die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu bekämpfen, die auch mit Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung einhergehen müssen. Um die Armut in der Union und insbesondere bei den gefährdetsten Bevölkerungsgruppen wie Frauen und vor allem spezifischen Gruppen von Frauen wirksam zu bekämpfen, sollten integrierte Maßnahmen gefördert werden. Zu diesem Zweck sollte das Phänomen der Armut bekämpft werden, indem innovative Maßnahmen auf allen Ebenen, Investitionen in die sozialen Infrastrukturen und der verbesserte Austausch bewährter Verfahren gefördert werden. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Gegebenenfalls wird ein gleichstellungsorientierter Ansatz bei der Zuweisung der Mittel verfolgt. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Die Finanzierung von Programmen und Tätigkeiten, die die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter fördern, ist von entscheidender Bedeutung, um zu gewährleisten, dass die Programme der Union die aus dem Vertrag herrührenden Verpflichtungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern widerspiegeln. Daher sollten die Union, die Kommission und die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Gender Budgeting, geschlechtsspezifische Analysen und Auswirkungen in allen Phasen des Verfahrens, einschließlich Projekte, Konzipierung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung, genauestens berücksichtigt werden; |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Erhebung von Daten und Statistiken sowie Entwicklung gemeinsamer Methodiken, Klassifikationen, Indikatoren und Benchmarks; |
(a) Erhebung von Daten und Statistiken sowie Entwicklung gemeinsamer Methodiken, Klassifikationen, Indikatoren und Benchmarks, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Altersgruppe; |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Maßnahmen, um die individuelle Mobilität in der Union zu fördern, vor allem der Aufbau einer mehrsprachigen digitalen Plattform für den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen, sowie gezielte Mobilitätsprogramme, um dort freie Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden, und/oder um speziellen Gruppen von Arbeitskräften, wie jungen Menschen, zu helfen. |
4. Maßnahmen, um die individuelle Mobilität in der Union zu fördern, vor allem der Aufbau einer mehrsprachigen digitalen Plattform für den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen, sowie gezielte Mobilitätsprogramme, um dort freie Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden, und/oder um speziellen Gruppen von Arbeitskräften, wie jungen Menschen, Alleinerziehenden sowie Frauen und Männern, die wegen Betreuungsaufgaben Teilzeit arbeiten, zu helfen. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission sorgt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für die Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen des Programms durchgeführten Aktivitäten mit anderen Maßnahmen der Union, vor allem jenen des Europäischen Sozialfonds (ESF) und in Bereichen wie dem sozialen Dialog, Justiz und Grundrechte, allgemeine Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendpolitik, Forschung und Innovation, unternehmerische Initiative, Gesundheit, Erweiterung und Außenbeziehungen sowie allgemeine Wirtschaftspolitik. |
1. Die Kommission sorgt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für die Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen des Programms durchgeführten Aktivitäten mit anderen Maßnahmen der Union, vor allem jenen des Europäischen Sozialfonds (ESF) und in Bereichen wie dem sozialen Dialog, Justiz und Grundrechte, allgemeine Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendpolitik, Forschung und Innovation, unternehmerische Initiative, Gesundheit, Erweiterung und Außenbeziehungen sowie allgemeine Wirtschaftspolitik. Angesichts der wichtigen Rolle der Sozial- und Beschäftigungspolitik bei der Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen müssen die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner gewährleisten, dass die Tätigkeiten des Programms mit der Gleichstellungspolitik der Union im Einklang stehen. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Um das Programm laufend zu überwachen und allfällig notwendige Änderungen der politischen und Finanzierungsprioritäten vorzunehmen, erstellt die Kommission alle zwei Jahre Monitoringberichte und übermittelt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat. Diese Berichte befassen sich mit den Ergebnissen des Programms und dem Umfang, in dem Fragen der Gleichstellung und der Nichtdiskriminierung, einschließlich Fragen der Zugänglichkeit, im Zuge der Maßnahmen aufgeworfen wurden. |
Um das Programm laufend zu überwachen und allfällig notwendige Änderungen der politischen und Finanzierungsprioritäten vorzunehmen, erstellt die Kommission alle zwei Jahre Monitoringberichte und übermittelt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat. Diese Berichte befassen sich mit den Ergebnissen des Programms und dem Umfang, in dem die Grundsätze der Gleichstellung und des Gender Mainstreaming eingehalten wurden und Fragen der Nichtdiskriminierung, einschließlich Fragen der Zugänglichkeit, im Zuge der Maßnahmen und in allen Schwerpunkten des Programms aufgeworfen wurden. Die Daten sollten möglichst nach Geschlecht aufgeschlüsselt angegeben werden. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Aufbau und Verbreitung hochwertiger vergleichender analytischer Kenntnisse, damit die Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie das Unionsrecht zu den Arbeitsbedingungen auf fundierten Fakten fußen und für die Bedürfnisse, Herausforderungen und Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und den anderen teilnehmenden Ländern relevant sind; |
(a) Aufbau und Verbreitung hochwertiger vergleichender analytischer Kenntnisse, die entsprechend ausgerichtet sind, um auch die Auswirkungen horizontaler Maßnahmen wie die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen zu bemessen, damit die Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie das Unionsrecht zu den Arbeitsbedingungen auf fundierten Fakten fußen und für die Bedürfnisse, Herausforderungen und Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und den anderen teilnehmenden Ländern relevant sind; |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) Finanzielle Unterstützung von Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft für Gleichstellungsprojekte und Forschung im Bereich Beschäftigung und soziale Inklusion auf Unions- und nationaler Ebene. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) im Unionsrecht vorgesehenen Fachstellen; |
(c) im Unionsrecht vorgesehenen Fachstellen unter besonderer Berücksichtigung der sektorspezifischen Agenturen, die für Themen wie Jugend, Ausbildung oder Gleichstellung der Geschlechter zuständig sind, wie die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz oder das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen; |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Die Zusammensetzung des Ausschusses spiegelt ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis wider. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Aufbau von Diensten für die Einstellung und Vermittlung von Arbeitskräften durch den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen auf europäischer Ebene; dies soll mit Blick auf die erfolgreiche Eingliederung der Bewerberin/des Bewerbers in den Arbeitsmarkt alle Vermittlungsphasen, von der Vorbereitung vor der Einstellung bis zur Unterstützung nach der Einstellung, einschließen. Solche Dienste müssen gezielte Mobilitätsprogramme umfassen, um freie Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden, und/oder spezielle Gruppen von Arbeitskräften, wie junge Menschen, zu unterstützen. |
(b) Aufbau von Diensten für die Einstellung und Vermittlung von Arbeitskräften durch den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen auf europäischer Ebene; dies soll mit Blick auf die erfolgreiche Eingliederung der Bewerberin/des Bewerbers in den Arbeitsmarkt alle Vermittlungsphasen, von der Vorbereitung vor der Einstellung bis zur Unterstützung nach der Einstellung, einschließen. Solche Dienste müssen gezielte Mobilitätsprogramme umfassen, um freie Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden, und/oder spezielle Gruppen von Arbeitskräften, wie junge Menschen, Alleinerziehende sowie Frauen und Männern, die wegen Betreuungsaufgaben Teilzeit arbeiten, zu unterstützen. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Personen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder Gefahr laufen, ihn zu verlieren, oder die Schwierigkeiten mit dem Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben; Personen, die von sozialer Ausgrenzung bedroht sind, oder sozial schwache Menschen, die beim Zugang zum herkömmlichen Kreditmarkt benachteiligt sind und die ein eigenes Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen möchten; |
(a) Personen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder Gefahr laufen, ihn zu verlieren, oder die Schwierigkeiten mit dem Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben; Personen, die von sozialer Ausgrenzung bedroht sind, oder sozial schwache Menschen, die beim Zugang zum herkömmlichen Kreditmarkt benachteiligt sind und die ein eigenes Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen möchten, unter besonderer Berücksichtigung der Förderung der unternehmerischen Initiative bei Frauen; |
VERFAHREN
Titel |
Das Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0609 – C7-0318/2011 – 2011/0270(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 25.10.2011 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
FEMM 25.10.2011 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Barbara Matera 22.11.2011 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
23.4.2012 |
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Datum der Annahme |
30.5.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 0 2 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Regina Bastos, Andrea Češková, Iratxe García Pérez, Mikael Gustafsson, Mary Honeyball, Lívia Járóka, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Nicole Kiil-Nielsen, Silvana Koch-Mehrin, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Astrid Lulling, Elisabeth Morin-Chartier, Siiri Oviir, Antonyia Parvanova, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Britta Thomsen, Angelika Werthmann, Inês Cristina Zuber |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Vilija Blinkevičiūtė, Minodora Cliveti, Ana Miranda, Norica Nicolai, Antigoni Papadopoulou |
||||
VERFAHREN
Titel |
Das Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0609 – C7-0318/2011 – 2011/0270(COD) |
||||
Datum der Konsultation des EP |
6.10.2011 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 25.10.2011 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 25.10.2011 |
CONT 25.10.2011 |
ITRE 25.10.2011 |
REGI 25.10.2011 |
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CULT 25.10.2011 |
FEMM 25.10.2011 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
CULT 23.1.2012 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Jutta Steinruck 27.10.2011 |
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Prüfung im Ausschuss |
29.2.2012 |
26.3.2012 |
31.5.2012 |
21.6.2012 |
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Datum der Annahme |
10.7.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
30 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Regina Bastos, Edit Bauer, Heinz K. Becker, Phil Bennion, Pervenche Berès, Vilija Blinkevičiūtė, Philippe Boulland, David Casa, Ole Christensen, Minodora Cliveti, Emer Costello, Frédéric Daerden, Karima Delli, Sari Essayah, Marian Harkin, Nadja Hirsch, Stephen Hughes, Danuta Jazłowiecka, Ádám Kósa, Jean Lambert, Veronica Lope Fontagné, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Csaba Őry, Sylvana Rapti, Elisabeth Schroedter, Jutta Steinruck |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Georges Bach, Kinga Göncz, Anthea McIntyre, Antigoni Papadopoulou |
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Datum der Einreichung |
20.8.2012 |
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