über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Kolumbien und Peru
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Kolumbien und Peru
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0600),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0307/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7‑0249/2012),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3a) Es müssen angemessene Schutzmechanismen geschaffen werden, mit denen verhindert wird, dass dem Bananenanbau in der Union – einem Wirtschaftszweig, der für die landwirtschaftliche Endproduktion vieler Gebiete in äußerster Randlage von großer Bedeutung ist – schwerer Schaden zugefügt wird. Die begrenzte Fähigkeit dieser Gebiete zur Diversifizierung aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten macht den Bananensektor zu einem besonders sensiblen Produktionszweig. Es ist daher unerlässlich, dass wirksame Mechanismen in Bezug auf die Präferenzeinfuhren aus Drittstaaten eingeführt werden, damit sichergestellt ist, dass der Bananenanbau in der Union unter den bestmöglichen Bedingungen aufrechterhalten wird, weil er insbesondere in den Gebieten in äußerster Randlage von zentraler Bedeutung für die Beschäftigung ist.
Begründung
Wie im ursprünglichen Vorschlag durch die Einführung des Stabilisierungsmechanismus für Bananen anerkannt wird, muss die besondere Lage hervorgehoben werden, der sich dieser Wirtschaftszweig infolge des Handelsübereinkommens gegenübersehen wird.
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4a) Eine strenge Überwachung der Bananeneinfuhren wird die rechtzeitige Beschlussfassung über die Auslösung des Stabilisierungsmechanismus für Bananen, die Einleitung einer Untersuchung oder die Einführung von Schutzmaßnahmen erleichtern. Aus diesem Grund sollte die Kommission die regelmäßige Überwachung von Einfuhren im Bananensektor ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Übereinkommens verstärken.
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(5) Schutzmaßnahmen sollten nach Artikel 48 des Übereinkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das betreffende Erzeugnis in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur EU-Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die EU eingeführt wird, dass den EU-Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.
(5) Schutzmaßnahmen sollten nach Artikel 48 des Übereinkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das betreffende Erzeugnis in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur EU-Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die EU eingeführt wird, dass den EU-Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Für die Erzeugnisse und Wirtschaftszweige der Gebiete in äußerster Randlage sollten gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Schutzmaßnahmen ergriffen werden, sobald sich für die EU-Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse in den Gebieten in äußerster Randlage durch das betreffende in die EU eingeführte Erzeugnis eine bedeutende Schädigung ergibt oder zu ergeben droht.
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(5a) Eine bedeutende Schädigung oder die Gefahr einer bedeutenden Schädigung für EU-Hersteller kann auch dadurch entstehen, dass einzelne Verpflichtungen, die sich aus Titel IX „Handel und nachhaltige Entwicklung“ des Übereinkommens ergeben, insbesondere aus den dort festgelegten Sozial- und Umweltstandards, nicht eingehalten werden.
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(6) Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der unter Artikel 50 des Übereinkommens genannten Maßnahmen ergriffen werden.
(6) Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der unter Artikel 50 des Übereinkommens genannten Maßnahmen ergriffen werden. Es sollten besondere Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für den Fall vorgesehen werden, dass die Erzeugnisse oder Wirtschaftszweige in den Gebieten in äußerster Randlage bedroht sind.
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(7a) Die Kommission sollte einen jährlichen Bericht über die Durchführung des Übereinkommens sowie über die Anwendung der Schutzmaßnahmen und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen vorlegen, der aktuelle und zuverlässige statistische Angaben über die Einfuhren aus Kolumbien und Peru sowie eine Abschätzung ihrer Folgen für die Marktpreise, die Beschäftigungslage, die Arbeitsbedingungen in der Union und die weitere Entwicklung des Produktionszweiges in der Union enthält, wobei kleinen Erzeugern und Genossenschaften besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte. Die Kommission sollte alles daran setzen, eine Analyse der Auswirkungen des Übereinkommens und dieser Verordnung auf den ökologischen Anbau und den Verbrauch in der Union sowie auf den fairen Handel zwischen allen Parteien des Übereinkommens aufzunehmen.
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 b (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(7b) Die besonderen Herausforderungen in Kolumbien und Peru in Bezug auf die Menschenrechte, die sozialen Rechte, die Arbeitnehmerrechte und die ökologischen Rechte im Zusammenhang mit Erzeugnissen aus Kolumbien und Peru erfordern einen engen Dialog zwischen der Kommission und den Organisationen der Zivilgesellschaft der EU.
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(8)Es sollten genaue Vorschriften für die Einleitung eines Verfahrens vorgesehen werden.Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über Einfuhrentwicklungen informieren, welche die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnten; dazu sollten sie die ihnen verfügbaren Nachweise vorlegen.
(8)Es sollten genaue Vorschriften für die Einleitung eines Verfahrens vorgesehen werden.Die Kommission sollte von den Mitgliedstaaten und den betroffenen Parteien Informationen über Einfuhrentwicklungen, welche die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnten, mit den ihnen verfügbaren Nachweisen erhalten und von den betroffenen Wirtschaftszweigen anfordern.
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(8a)Gibt das Europäische Parlament eine Empfehlung zur Einleitung einer Untersuchung über die Umsetzung der Schutzklausel ab, prüft die Kommission sorgfältig, ob die in der Verordnung festgelegten Bedingungen für die Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen erfüllt sind. Hält die Kommission die Bedingungen für nicht erfüllt, legt sie dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments einen Bericht vor, in dem sie die für die Einleitung einer Untersuchung notwendigen Faktoren darlegt.
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(10a) Die Begleitung und die Überprüfung des Übereinkommens und die gegebenenfalls notwendige Einführung von Schutzmaßnahmen sollte mit möglichst großer Transparenz und unter Beteiligung der Zivilgesellschaft durchgeführt werden. Hierfür müssen in jeder Phase des Verfahrens die entsprechenden Ausschüsse der Union für Arbeitnehmerrechte, Umwelt und die nachhaltige Entwicklung einbezogen werden.
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 b (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(10b) Ein auf ein Gebiet oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage der Union konzentrierter Anstieg der Einfuhren kann in bestimmten Fällen eine bedeutende Verschlechterung oder die Gefahr einer bedeutenden Verschlechterung ihrer Wirtschaftslage nach sich ziehen. Bei einem auf ein Gebiet oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage konzentrierten Anstieg der Einfuhren kann die Kommission vorherige Überwachungsmaßnahmen einleiten.
Begründung
Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eröffnet die Möglichkeit, spezifische Maßnahmen für die Gebiete in äußerster Randlage zu ergreifen, und dies ist sowohl in dem Übereinkommen als auch in der Schutzklausel vorgesehen. Zur Überwachung dieser möglichen Gefahr sollte klar festgelegt werden, dass vorherige Überwachungsmaßnahmen eingeleitet werden können.
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(14) Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung und für die Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Nach Maßgabe des Artikels 52 des Übereinkommens sollte die maximale Geltungsdauer von Schutzmaßnahmen festgelegt werden, ferner sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung und die Überprüfung solcher Maßnahmen vorgesehen werden.
(14) Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung und für die Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Nach Maßgabe des Artikels 52 des Übereinkommens sollte die maximale Geltungsdauer von Schutzmaßnahmen festgelegt werden, ferner sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung und die Überprüfung solcher Maßnahmen vorgesehen werden. Handelt es sich um Schutzmaßnahmen, die eingeleitet werden, um die Produktions- und Wirtschaftszweige der Gebiete in äußerster Randlage zu erhalten, so sind besondere Bestimmungen im Einklang mit Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzuwenden.
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(14a) Eine strenge Überwachung wird die rechtzeitige Beschlussfassung zur etwaigen Einleitung einer Untersuchung oder Einführung von Maßnahmen erleichtern. Aus diesem Grund sollte die Kommission Ein- und Ausfuhren in sensiblen Wirtschaftsbereichen, zu denen auch der Bananensektor zählt, ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Übereinkommens regelmäßig überwachen.
Begründung
In der ursprünglichen Verordnung fehlen Verpflichtungen zu einer strengen Überwachung. Diese sind jedoch wichtig, um bei schwerwiegenden Problemen rasch handeln zu können.
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 b (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(14b) Es sollte betont werden, wie wichtig die Einhaltung der von der Internationalen Arbeitsorganisation ausgearbeiteten und überwachten internationalen Arbeitsnormen ist. Das Eintreten für eine menschenwürdige Arbeit für alle sollte das oberste Ziel sein, und die aus Kolumbien oder Peru eingeführten Bananen sollten unter korrekten Lohn-, Sozial- und Umweltbedingungen erzeugt worden sein, damit die EU-Hersteller nicht Opfer von Dumping werden, gegen das sie sich nicht wehren könnten und durch das sie auf dem Weltmarkt für Bananen einen eindeutigen Wettbewerbsnachteil erleiden würden.
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(16a) Die Kommission sollte sorgsamen und wirksamen Gebrauch von dem Stabilisierungsmechanismus für Bananen machen, um zu vermeiden, dass sich eine bedeutende Verschlechterung oder die Gefahr einer bedeutenden Verschlechterung der Lage der EU-Hersteller ergibt, und ab Januar 2020 die bestehenden Instrumente wie die Schutzklausel einsetzen oder gegebenenfalls die Entwicklung neuer Instrumente in Betracht ziehen, die es bei schweren Marktstörungen ermöglichen, die Wettbewerbsfähigkeit der Produktionssektoren in der Union und insbesondere in den Gebieten in äußerster Randlage zu wahren.
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(ea) „bedeutende Verschlechterung“ beträchtliche Störungen in einem Sektor oder Industriezweig; „Gefahr einer bedeutenden Verschlechterung“ beträchtliche Störungen, die eindeutig unmittelbar bevorstehen.
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 2a
Überwachung
1. Die Kommission überwacht die Entwicklung der Einfuhr- und Ausfuhrstatistiken für kolumbianische und peruanische Erzeugnisse, insbesondere in sensiblen Sektoren, zu denen auch der Bananensektor zählt. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den Mitgliedstaaten, dem Wirtschaftszweig der Union und mit allen betroffenen Parteien zusammen und tauscht mit ihnen regelmäßig Informationen aus.
2. Die Kommission kann auf einen hinreichend begründeten Antrag der betroffenen Wirtschaftszweige eine Ausweitung des Geltungsbereichs der Überwachung auf andere Sektoren in Betracht ziehen.
3. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Überwachungsbericht über aktualisierte Statistiken zu den Einfuhren von Waren aus Kolumbien und Peru in den sensiblen Sektoren und in den Sektoren, auf die die Überwachung ausgeweitet wurde, einschließlich des Bananensektors, vor.
4. Die Kommission bemüht sich nach Kräften, in ihren Überwachungsbericht die Beschäftigungsraten und die Arbeitsbedingungen für die Bananenerzeuger in Kolumbien und Peru aufzunehmen, um alle Formen des Dumpings zu vermeiden.
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 2b
Dialog über die Durchführung und die Auswirkungen des Übereinkommens
Die Kommission tritt mit den Organisationen der Zivilgesellschaft in einen systematischen Dialog über die Durchführung und die Auswirkungen des Übereinkommens ein.
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1.Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass nach Bewertung der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Einleitung gerechtfertigt ist.
1.Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, des Europäischen Parlaments oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass nach Bewertung der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Einleitung gerechtfertigt ist.
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
3.Eine Untersuchung kann auch eingeleitet werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein schlagartiger Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung unter Berücksichtigung von in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren erfüllt sind.
3.Eine Untersuchung kann auch eingeleitet werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem Gebiet oder in mehreren Gebieten in äußerster Randlage ein schlagartiger Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung unter Berücksichtigung von in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren erfüllt sind.
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 5
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
5.Bei der Untersuchung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dies gilt insbesondere für die Rate und den Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, den Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung.Diese Liste ist nicht erschöpfend;die Kommission kann vielmehr andere relevante Faktoren berücksichtigen, um das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung oder einerdrohenden bedeutenden Schädigung festzustellen, wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow und andere Faktoren, die eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen, verursacht haben können oder zu verursachen drohen.
5.Bei der Untersuchung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dies gilt insbesondere für die Rate und den Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, den Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste, Beschäftigung sowie die Arbeitsbedingungen.Diese Liste ist nicht erschöpfend.Die Kommission kann andere relevante Faktoren berücksichtigen, um das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung odereiner drohenden bedeutenden Schädigung festzustellen wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow, die Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und andere Faktoren, die eine bedeutende Schädigung verursachen bzw. verursacht haben können oder die Gefahr einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union in sich bergen.
Begründung
Droht eine bedeutende Schädigung, sollten auch die Auswirkungen auf die Beschäftigungsmöglichkeiten bewertet werden. Daher ist es logisch, dass die betroffenen Parteien in der Lage sein sollten, Nachweise vorzulegen und die Einleitung einer Untersuchung zu beantragen.
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
5a. Bei der Untersuchung beurteilt die Kommission ferner die Einhaltung der in Titel IX des Übereinkommens festgelegten Sozial- und Umweltstandards durch Kolumbien und Peru und die daraus gegebenenfalls entstehenden Auswirkungen auf die Preise sowie unlautere Wettbewerbsvorteile, die möglicherweise eine bedeutende Schädigung oder die Gefahr einer bedeutenden Schädigung für die EU-Hersteller oder einzelne Wirtschaftszweige in der Union nach sich ziehen.
Begründung
Die mangelnde Einhaltung von Sozial- und Umweltstandards stellt einen unlauteren Wettbewerbsvorteil dar, der dazu führen könnte, dass eine bedeutende Schädigung der EU-Hersteller droht.
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 4
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
4.Einer Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 3 hat eine Untersuchung vorauszugehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission durchgeführt wird, sofern nach Bewertung der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.
4.Einer Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 3 hat eine Untersuchung vorauszugehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, des Europäischen Parlaments oder auf Veranlassung der Kommission durchgeführt wird, sofern nach Bewertung der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 11a
Bericht
1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung des Abkommens und dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, vorherige Überwachungsmaßnahmen, regionale Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne die Einführung von Maßnahmen und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung des Übereinkommens und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zuständig sind, einschließlich Informationen, die von den betroffenen Parteien eingingen.
2. Der Bericht enthält aktuelle statistische Angaben über die Bananeneinfuhren aus Kolumbien und Peru und ihre direkten und indirekten Auswirkungen auf die Entwicklung der Beschäftigungslage und die Arbeitsbedingungen im Produktionssektor der Union.
3. Einzelne Abschnitte des Berichts behandeln die Einhaltung der sich aus Titel IX des Übereinkommens ergebenden Verpflichtungen sowie die Maßnahmen, die von Kolumbien und Peru gemäß ihren internen Mechanismen ergriffen wurden, und die Ergebnisse des Dialogs mit Organisationen der Zivilgesellschaft nach Artikel 282 des Übereinkommens.
4. Der Bericht beinhaltet ferner eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit Kolumbien und Peru dar.
5. Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.
6. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens drei Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.
Begründung
Dieser Artikel lehnt sich sehr stark an den Artikel an, der in die Schutzklausel für Korea zur gleichen Thematik angenommen wurde, der jedoch nicht in dem ursprünglichen Vorschlag für diese Schutzklausel für das Übereinkommen mit Kolumbien und Peru enthalten war.
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
4a. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
Begründung
Auch das Verfahren muss für den Fall angegeben werden, dass die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren abzugeben ist, im Einklang mit horizontalen Änderungen, die in die so genannte Omnibus-I-Verordnung aufgenommen wurden.
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
KAPITEL IA
Artikel 12a
Für die Verabschiedung der Durchführungsbestimmungen, die zur Anwendung der Regeln in Anhang II Anlage 2A zu dem Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits „Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen“ sowie Anhang I Anlage 2 „Abbau der Zölle“ des Übereinkommens erforderlich sind, ist Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften maßgebend.
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1a. Die Anwendung des Stabilisierungsmechanismus für Bananen soll auf keinen Fall die Durchführung von Maßnahmen, die in der bilateralen Schutzklausel enthalten sind, ausschließen.
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
2.Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der dritten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang 1 festgesetzt.Sobald die Auslösemenge für Kolumbien oder Peru im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahres erreicht wird, kann die Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 12 Absatz 3 den in diesem Jahr für Erzeugnisse entsprechenden Ursprungs geltenden Präferenzzoll für höchstens drei Monate vorübergehend aussetzen, wobei dieser Zeitraum das Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten darf.
2.Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der dritten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang 1 festgesetzt.Sobald die Auslösemenge im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahresfür Kolumbien oder Peru erreicht wird, setzt die Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 12 Absatz 3 den in diesem Jahr geltenden Präferenzzoll für höchstens drei Monate vorübergehend aus, wobei dieser Zeitraum das Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten darf. Lediglich aus Gründen der höheren Gewalt kann die Aussetzungsentscheidung aufgehoben werden.
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
5a. Die Kommission wacht streng über die Entwicklung der Statistiken über Bananeneinfuhren aus Kolumbien oder Peru. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission mit den Mitgliedstaaten und den betroffenen Parteien zusammen und tauscht mit ihnen regelmäßig Informationen aus.
Die Kommission achtet auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaates, des Wirtschaftszweigs der Union, des Europäischen Parlaments oder einer betroffenen Partei besonders auf einen auffallenden Anstieg der Bananeneinfuhren aus Kolumbien und Peru und leitet gegebenenfalls vorherige Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 ein.
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 5 b (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
5b. Die Kommission leitet nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren vorherige Überwachungsmaßnahmen ein, wenn die Auslösungsmenge für den Mechanismus während des entsprechenden Kalenderjahrs erreicht wurde.
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 5 c (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
5c. Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht veröffentlicht hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung des Übereinkommens zu erörtern und zu klären, die den Bananensektor betreffen.
BEGRÜNDUNG
Am 19. Januar 2009 ermächtigte der Rat die Kommission, Handelsverhandlungen mit den Mitgliedsländern der Andengemeinschaft aufzunehmen, die schließlich in ein Handelsübereinkommen mit Kolumbien und Peru mündeten. Das Übereinkommen wurde am 23. März 2011 paraphiert und am 26. Juni 2012 unterzeichnet. Das Übereinkommen sieht unter anderem die Senkung und letztendlich die Beseitigung der Zölle im bilateralen Handel zwischen den Partnern vor. Es enthält auch eine Schutzklausel, durch die Zollpräferenzen ausgesetzt oder aufgehoben werden können, wenn diese Handelsliberalisierung zu einem unerwarteten Anstieg der Einfuhren führt, die eine Verschlechterung der Lage des europäischen Wirtschaftszweigs nach sich zieht, der im Wettbewerb mit diesen Einfuhren steht, und somit auch die Beschäftigungslage in der EU bedroht.
Eine bilaterale Schutzklausel zielt darauf ab, ein Sicherheitsnetz für den Fall einzurichten, dass der Wirtschaftszweig infolge der durch das Freihandelsabkommen herbeigeführten Handelsliberalisierung Zeit für die Anpassung an die neuen Bedingungen benötigt. Sie wird daher lediglich für einen Übergangszeitraum von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens oder etwas länger für Erzeugnisse, die über einen Zeitraum von über zehn Jahren liberalisiert werden, gelten. Die Schutzbestimmungen müssen, um wirksam zu werden, in EU-Recht umgesetzt werden, wozu es dieser Verordnung bedarf.
In der Praxis bedeuten bilaterale Schutzmaßnahmen eine vorübergehende Wiedereinsetzung der normalen Zölle oder eine Aussetzung der weiteren Zollliberalisierung. Diese Maßnahme kann zwei Jahre lang angewendet und in Ausnahmefällen um zwei weitere Jahre verlängert werden.
Typische Merkmale von bilateralen Schutzmaßnahmen sind die Bedingungen und die Legitimität für die Beantragung der Einleitung eines Verfahrens, die Modalitäten für die Durchführung der Untersuchung, die zur Annahme von Maßnahmen führen, und der Charakter vorläufiger und endgültiger Maßnahmen.
Die von der Kommission vorgeschlagenen Bestimmungen für die bilaterale Schutzklausel des Handelsübereinkommens mit Peru und Kolumbien lehnen sich sehr stark an das Muster in der Verordnung zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der EU und der Republik Korea an. Es handelt sich hierbei um die erste Schutzverordnung, bei der das Europäische Parlament Mitgesetzgeber war. Dies bedeutet, dass alle Aspekte, die seinerzeit sehr wichtig für das Europäische Parlament waren, wie etwa Überwachungsmaßnahmen, Faktoren, die bei einer Untersuchung zu berücksichtigen sind, und die Online-Plattform für einen verstärkten Informationsaustausch, in dem Vorschlag enthalten sind.
Es gibt jedoch zwei wichtige Unterschiede:
– Der Stabilisierungsmechanismus für Bananen – ein System, mit dem bis 2019 Präferenzen bis zum Ende eines Jahres, jedoch für einen begrenzten Zeitraum von drei Monaten, ausgesetzt werden können, wenn im Laufe eines bestimmten Kalenderjahres ein bestimmtes Einfuhrvolumen, das Auslösungsvolumen, erreicht wird.
– Den Gebieten in äußerster Randlage, d. h. entlegene und benachteiligte Gebiete der Europäischen Union, wird aufgrund der nachteiligen Auswirkungen, die die Liberalisierung zunächst auf sie haben dürfte, eine Sonderbehandlung gewährt.
Darüber hinaus sieht dieses Übereinkommen keine Bestimmung über die Zollrückerstattung vor, und sensible Wirtschaftszweige sind nicht aufgeführt, wie dies bei der Schutzklausel für Korea der Fall war. Die Tatsache, dass für den Bananensektor jedoch ein spezifischer Mechanismus vorgesehen ist, ist eine Anerkennung der Tatsache, dass es sich um einen sensiblen Wirtschaftszweig handelt, und weitere Erzeugnisse könnten der Liste sicherlich angefügt werden.
Genauer betrachtet ist ferner erkennbar, dass die Kommission einige Elemente ausgespart hat, die dem Europäischen Parlament ein großes Anliegen waren, wie etwa die Bestimmungen über die Überwachung und die Berichterstattung. Diese sind äußerst wichtig für sensible Erzeugnisse wie Bananen, aber auch ganz generell in Bezug auf die Durchführung dieser Verordnung und des Übereinkommens selbst.
Darüber hinaus muss das Übereinkommen in völliger Übereinstimmung mit den internationalen Arbeits- und Umweltübereinkommen durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang muss die Rolle der Gewerkschaften, der nichtstaatlichen Organisationen und der zivilgesellschaftlichen Organisationen deutlich zum Ausdruck kommen, auch im Hinblick auf die Beantragung von Untersuchungen, die Bereitstellung von Informationen und den systematischen Dialog mit der Kommission im Rahmen dieser Verordnung. Die Bewertung der Einhaltung der Sozial- und Umweltstandards seitens Kolumbiens und Perus sollte auch Gegenstand einer Untersuchung sein.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (21.3.2012)
für den Ausschuss für internationalen Handel
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Kolumbien und Peru
Die Europäische Kommission hat am 23. März 2011 mit Kolumbien und Peru ein Handelsübereinkommen unterzeichnet, das erhebliche Auswirkungen auf den Agrarsektor und ganz besonders auf die Bananeneinfuhren in den EU-Markt hat. Die Verhandlungen fanden gleichzeitig mit den Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen mit sechs Ländern Zentralamerikas (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama) statt, zwischen denen es sehr große Ähnlichkeiten gibt.
Mit beiden Abkommen werden bestimmte Formen der Vorzugsbehandlung verankert, die diesen Ländern im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems Plus (APS+) gewährt werden, und sie bedeuten außerdem eine völlige oder partielle gegenseitige Handelsliberalisierung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse. Praktisch bedeutet dies, dass sich der EU-Markt für die Einfuhr, vor allem von Bananen, Zucker und Rindfleisch, weiter öffnet, während die EU ihre Ausfuhren anderer Erzeugnisse, wie Milchprodukte, Getreide, Schweinfleisch und Spirituosen, in diese Länder ausweiten kann. Sowohl die Übereinkommen mit Kolumbien und Peru als auch die mit den zentralamerikanischen Staaten unterzeichneten Abkommen enthalten ein Kapitel über die gegenseitige Anerkennung geografischer Angaben, was bedeutet, dass die EU an die 200 Ursprungsbezeichnungen schützen kann.
Die Abkommen enthalten eine Schutzklausel, die schwere Störungen der jeweiligen Märkte verhindern soll. Diese Bestimmung muss in das EU-Recht übernommen werden.
Von allen Ausfuhren dieser Länder in die EU stehen bei den landwirtschaftlichen Erzeugnissen Bananen an erster Stelle, was vor allem für Kolumbien und Costa Rica und zu einem viel geringerem Maße für Panama, Honduras, Peru und Guatemala gilt.
Die Abkommen sehen weitere Senkungen des EU-Zolls für Bananen vor, wodurch sich die Bedingungen für die lateinamerikanischen Partnerländer für Einfuhren in den EU-Binnenmarkt verbessern.
Bananeneinfuhren in die EU unterliegen einem „einheitlichen Zollsystem”, das 2006 in Kraft trat und das Quotensystem ablöste, welches seit der Einrichtung der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Bananen im Jahr 1993 angewendet wurde.
Die ständigen Handelsstreitigkeiten zwischen der EU und Drittstaaten über Bananeneinfuhren waren jedoch 2006 nicht beendet, als der letzte Streitfall vor der Welthandelsorganisation (WTO) beigelegt wurde. Man einigte sich darauf, den Zoll über einen Zeitraum von sieben Jahren schrittweise von 176 Euro pro Tonne auf 114 Euro pro Tonne bis zum Jahr 2017 zu senken. Die WTO-Vereinbarung sah außerdem die Möglichkeit vor, den Zoll im Jahr 2013 auf 132 Euro pro Tonne einzufrieren, sollte bis dahin in den multilateralen Verhandlungen zur Liberalisierung des Welthandels, die im Rahmen der internationalen Organisation seit Jahren geführt wurden, keine Einigung erzielt werden können.
Diese Vereinbarung, mittels der es der EU schließlich gelungen war, alle ihre Dispute mit den Ländern Lateinamerikas vor der WTO beizulegen, hat nun durch den Rahmen der beiden bilateralen Abkommen mit den Ländern Zentralamerikas bzw. mit Peru und Kolumbien eine wesentliche Verbesserung erfahren. Die neuen von der Kommission mit diesen Ländern vereinbarten Zollsenkungen haben jedoch bei EU-Erzeugern zu sehr viel Unmut geführt, die fälschlicherweise angenommen hatten, dass mit dem Abschluss der WTO-Verhandlungen die Spirale der Zugeständnisse an die Bananenausfuhrländer ein Ende erreicht habe. Die beiden bilateralen Abkommen sehen Zollsenkungen über einen Zeitraum von zehn Jahren bis 2020 vor, wenn der Zoll 75 Euro pro Tonne betragen wird, wobei anzumerken ist, dass dieser Wert jenem entspricht, der vor 2006 auf das Präferenzkontingent für die Einfuhr von Bananen aus Lateinamerika angewandt wurde
Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hat das Europäische Parlament ein Mitentscheidungsrecht bei Bestimmungen, durch die mit Drittstaaten ausgehandelte Schutzklauseln in das EU-Recht übernommen werden.
Derartige Vorschriften entsprechen jedoch nahezu Wort für Wort den Bestimmungen, die zuvor bereits zwischen der Kommission und Drittstaaten ausgehandelt wurden, sodass dem Parlament nur sehr wenig Spielraum für inhaltliche Änderungen der Klauseln bleibt.
Der Berichterstatter bedauert, dass die Befugnisse, die dem Parlament zur Verfügung stehen, in der Praxis sehr begrenzt sind, wenn es darum geht, den Inhalt der Klauseln abzuändern, und fordert das Parlament auf, stärker an den tatsächlichen Verhandlungen über Handelsübereinkommen beteiligt zu werden.
Zusätzlich zu den bilateralen Schutzklauseln, die auf alle von den jeweiligen Handelsübereinkommen abgedeckten Industrie- und Agrargüter angewendet werden, wurde ein Stabilisierungsmechanismus für Bananen hinzugefügt. Damit wird das Recht auf einen Präferenzzoll außer Kraft gesetzt, wenn die Einfuhren aus Lateinamerika in den EU-Markt einen gewissen Schwellenwert erreichen. Die in den Verhandlungen mit den Ländern vereinbarten Schwellenwerte sind jedoch zu hoch, sodass der Mechanismus seine Wirkung praktisch nicht entfalten kann.
Dies lässt sich am besten am Beispiel der Schwellenwerte verdeutlichen, die für die Hauptausfuhrländer von Bananen aus dieser Gruppe, Kolumbien und Costa Rica, festgelegt wurden. So ist für Kolumbien für das 2019 ein Schwellenwert von 1,9 Millionen Tonnen vorgesehen, was nahezu das Doppelte des Exportvolumens des Landes im Jahr 2010 ist. Für Costa Rica wurde für das Ende der Übergangszeit ein Grenzwert von etwa 1,5 Millionen Tonnen festgelegt, wohingegen das Exportvolumen des Landes im Jahr 2010 bei 800 000 Tonnen lag. Es sollte außerdem darauf hingewiesen werden, dass diese Regelung auf höchstens drei Monate begrenzt ist, was dieses Instrument noch wirkungsloser macht, das eigentlich dazu gedacht ist, den europäischen Markt für Bananen zu schützen. Hinzu kommt, dass der Mechanismus nur bis 2020 in Kraft blieben soll.
Darüber hinaus wird der Stabilisierungsmechanismus nicht automatisch ausgelöst, da es im Ermessen der Kommission liegt, ob sie ihn anwendet oder nicht. Dies könnte dazu führen, dass ein Überschreiten der Schwellenwerte nicht ausreicht, um den Mechanismus auszulösen. Der Berichterstatter tritt dafür ein, dass die Zahl der Umstände begrenzt bleibt, die verhindern können, dass die EU tätig wird.
Es wird schwer sein, die in den Abkommen enthaltene allgemeine Schutzklausel anzuwenden, was ebenso für den Stabilisierungsmechanismus gilt. Theoretisch kann mit dieser Regelung eine Senkung oder Erhöhung der Zölle aufgehoben werden, wenn die (im Vergleich zur EU-Produktion) absolute oder relative Steigerung der Einfuhren eines bestimmten Erzeugnisses in die EU den entsprechenden Wirtschaftszweigen einen erheblichen Schaden zufügt oder zufügen könnte. Nach Ansicht des Berichterstatters sind die Faktoren für den Eintritt eines solchen Falls nicht deutlich genug umrissen und lassen einen großen Auslegungsspielraum zu.
Angesichts der obigen Ausführungen fordert der Berichterstatter die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit nicht auszuschließen, gegebenenfalls auf den Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zurückzugreifen, um europäische Produzenten zu unterstützen, die sich gezwungen sehen, ihre Produktion aufgrund der Liberalisierung des Handels mit den lateinamerikanischen Unterzeichnerstaaten dieser Abkommen einzustellen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Landwirtschaft und Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Bezugsvermerk 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere aufArtikel 207 Absatz 2,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere aufArtikel 207 Absatz 2 und Artikel 349,
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3)Es ist nunmehr erforderlich, die Verfahren für die Anwendung einiger Bestimmungen desÜbereinkommens bezüglich der bilateralen Schutzklausel sowie die Anwendung des mit Kolumbien und Peru vereinbarten Stabilisierungsmechanismus für Bananen festzulegen.
(3)Es ist nunmehr erforderlich, die optimalen Verfahren für die Gewährleistung einer wirksamen Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens bezüglich der bilateralen Schutzklausel sowie die Anwendung des mit Kolumbien und Peru vereinbarten Stabilisierungsmechanismus für Bananen festzulegen.
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3a) Es ist notwendig, dass angemessene Schutzmechanismen entwickelt werden, mit denen ein schwerer Schaden für die europäischen Bananenerzeuger verhindert wird – ein Sektor, der für die landwirtschaftliche Endproduktion vieler Regionen in äußerster Randlage von großer Bedeutung ist. Die begrenzte Fähigkeit dieser Gebiete zur Diversifizierung aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten macht den Bananensektor zu einem besonders sensiblen Produktionszweig. Es ist daher unerlässlich, dass wirksame Mechanismen in Bezug auf die Präferenzeinfuhren aus Drittstaaten eingeführt werden, damit sichergestellt ist, dass der Bananenanbau unter den bestmöglichen Bedingungen aufrechterhalten werden kann.
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(5) Schutzmaßnahmen sollten nach Artikel 48 des Übereinkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das betreffende Erzeugnis in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur EU-Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die EU eingeführt wird, dass den EU-Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.
(5) Schutzmaßnahmen sollten nach Artikel 48 des Übereinkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das betreffende Erzeugnis in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur EU-Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die EU eingeführt wird, dass den EU-Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Für die Erzeugnisse und Wirtschaftszweige der Gebiete in äußerster Randlage sollten Schutzmaßnahmen ergriffen werden, sobald den EU-Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse in den Gebieten in äußerster Randlage durch das betreffende in die EU eingeführte Erzeugnis eine bedeutende Schädigung gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsteht oder zu entstehen droht.
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(5a) Eine strenge Überwachung der Bananeneinfuhren wird die rechtzeitige Beschlussfassung über die Auslösung des Stabilisierungsmechanismus für Bananen, die Einleitung einer Untersuchung oder die Einführung von Schutzmaßnahmen erleichtern. Aus diesem Grund sollte die Kommission die regelmäßige Überwachung von Einfuhren im Bananensektor ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Übereinkommens verstärken.
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(6) Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der unter Artikel 50 des Übereinkommens genannten Maßnahmen ergriffen werden.
(6) Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der unter Artikel 50 des Übereinkommens genannten Maßnahmen ergriffen werden. Es sollten besondere Schutzmaßnahmen für den Fall eingerichtet werden, dass die Erzeugnisse und Wirtschaftszweige in den Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedroht sind.
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(8)Es sollten genaue Vorschriften für die Einleitung eines Verfahrens vorgesehen werden.Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über Einfuhrentwicklungen informieren, welche die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnten; dazu sollten sie die ihnen verfügbaren Nachweise vorlegen.
(8)Es sollten genaue Vorschriften für die Einleitung eines Verfahrens vorgesehen werden.Die Mitgliedstaaten und die entsprechenden Sektoren sollten die Kommission über Einfuhrentwicklungen informieren, welche die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnten; dazu sollten sie die ihnen verfügbaren Nachweise vorlegen.
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(14) Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung und für die Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Nach Maßgabe des Artikels 52 des Übereinkommens sollte die maximale Geltungsdauer von Schutzmaßnahmen festgelegt werden, ferner sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung und die Überprüfung solcher Maßnahmen vorgesehen werden.
(14) Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung und für die Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Nach Maßgabe des Artikels 52 des Übereinkommens sollte die maximale Geltungsdauer von Schutzmaßnahmen festgelegt werden, ferner sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung und die Überprüfung solcher Maßnahmen vorgesehen werden. Handelt es sich um Schutzmaßnahmen, die eingeleitet werden, um die Produktions- und Wirtschaftszweige der Gebiete in äußerster Randlage zu erhalten, so sind besondere Bestimmungen im Einklang mit Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzuwenden.
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(14a) Es ist notwendig, auf der Einhaltung der von der Internationalen Arbeitsorganisation ausgearbeiteten und überwachten internationalen Arbeitsnormen zu beharren. Das Eintreten für eine menschenwürdige Arbeit für alle sollte das oberste Ziel sein, und die aus Kolumbien oder Peru eingeführten Bananen sollten unter korrekten Lohn-, Sozial- und Umweltbedingungen erzeugt worden sein, damit die Produzenten in der Union nicht Opfer von Dumping werden, gegen das sie sich nicht wehren könnten und durch das sie auf dem Weltmarkt für Bananen einen eindeutigen Wettbewerbsnachteil erleiden würden.
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(16a) Die Kommission sollte einen jährlichen Bericht über die Umsetzung des Abkommens sowie über die Anwendung der Schutzmaßnahmen und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen vorlegen, der aktuelle statistische Angaben über die Einfuhren aus Kolumbien und Peru sowie die Abschätzung der Folgen für die Marktpreise, die Beschäftigungslage und die weitere Entwicklung des Produktionssektors der Union enthält.
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(17a) Im Hinblick auf die Umsetzung des Stabilisierungsmechanismus für Bananen ist es wichtig, ausreichende Mechanismen beizubehalten, die ein Eingreifen im Falle der Störung des Marktes nach Januar 2020 ermöglichen, da die Schutzmaßnahmen offensichtlich unzureichend sind, um die Einkünfte der Bananenerzeuger – hauptsächlich der Bananenerzeuger in den Regionen in äußerster Randlage – in Situationen ernsthafter Marktstörungen zu gewährleisten. Auch im Hinblick auf die bilaterale Schutzklausel muss der gesamte Prozess beschleunigt werden, da er weiterhin äußerst komplex und langwierig sein wird, so dass die reale Gefahr besteht, dass die Schutzmaßnahmen für die EU--Erzeuger ohne Wirkung bleiben, weil sie zu spät und erst dann angewandt werden, wenn die Erzeuger bereits große Verluste erlitten haben.
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 5
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
5. Bei der Untersuchung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dies gilt insbesondere für die Rate und den Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, den Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend; die Kommission kann vielmehr andere relevante Faktoren berücksichtigen, um das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung oder einer drohenden bedeutenden Schädigung festzustellen, wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow und andere Faktoren, die eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen, verursacht haben können oder zu verursachen drohen.
5. Bei der Untersuchung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dies gilt insbesondere für die Rate und den Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, den Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend; die Kommission kann vielmehr andere relevante Faktoren berücksichtigen, um das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung oder einer drohenden bedeutenden Schädigung festzustellen, wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow und andere Faktoren, die eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen, verursacht haben können oder zu verursachen drohen, wie zum Beispiel das Erreichen der Auslösungsmengen, die in Kapitel II dieser Verordnung bezüglich des Stabilisierungsmechanismus für Bananen beschrieben sind.
Begründung
Die Auslösungsmengen des Stabilisierungsmechanismus sind im Vergleich zu den gegenwärtigen Einfuhrmengen sehr hoch. Die europäische Produktion könnte durch eine Erhöhung dieser Einfuhren schwer geschädigt werden, lange bevor die Auslösungsmengen erreicht wurden. Allein die Tatsache, dass diese Mengen erreicht werden, sollte als ein weiteres Alarmsignal betrachtet werden, neben den anderen Faktoren, die von der Kommission im Hinblick auf die Anwendung der bilateralen Schutzklausel speziell für Bananen zu prüfen sind.
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Unmittelbar nach Inkrafttreten des Übereinkommens sollen laut Plan zusätzliche Mittel in ausreichender Höhe bereitstehen, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit der potenziell gefährdeten Produktions- und Wirtschaftszweige in den Gebieten in äußerster Randlage gewährleistet wird.
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1a. Die Anwendung des Stabilisierungsmechanismus für Bananen soll auf keinen Fall die Durchführung von Maßnahmen, die in der bilateralen Schutzklausel enthalten sind, ausschließen.
Begründung
Es sollte im Legislativtext darauf hingewiesen werden, dass das die bilaterale Schutzklausel auf den Bananensektor unabhängig von dem Abkommen über den Stabilisierungsmechanismus angewandt werden kann, dessen Auswirkungen nur sehr gering sein werden und der sich in der Praxis als unzureichend erweisen könnte, um schwere Störungen für europäische Produzenten zu verhindern.
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
2.Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der dritten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang 1 festgesetzt.Sobald die Auslösemenge für Kolumbien oder Peru im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahres erreicht wird, kann die Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 12 Absatz 3 den in diesem Jahrfür Erzeugnisse entsprechenden Ursprungs geltenden Präferenzzoll für höchstens drei Monate vorübergehend aussetzen, wobei dieser Zeitraum das Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten darf.
2.Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der dritten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang 1 festgesetzt.Sobald die Auslösemenge im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahresfür Kolumbien oder Peru erreicht wird, setzt die Kommission im Einklang mit dem Beratungsverfahren des Artikels 12 Absatz 2 den in diesem Jahr für Erzeugnisse entsprechenden Ursprungs geltenden Präferenzzoll für höchstens drei Monate vorübergehend aus, wobei dieser Zeitraum das Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten darf. Lediglich aus Gründen der höheren Gewalt kann die Aussetzungsentscheidung aufgehoben werden.
Begründung
Die Auslösungsmengen sind im Vergleich zu den gegenwärtigen Einfuhrmengen aus den Ländern Lateinamerikas sehr hoch. Es ist wahrscheinlich, dass es schon vor Erreichen dieser Mengen zu merklichen Marktstörungen kommt. Zumindest sollte die Wirksamkeit des Mechanismus verbessert werden, und es ist daher ratsam, dass er automatisch ausgelöst wird.
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
5a. Die Kommission wacht streng über die Entwicklung der Statistiken über Bananeneinfuhren aus Kolumbien oder Peru. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den Mitgliedstaaten und der Industrie in der EU zusammen und tauscht mit ihnen regelmäßig Informationen aus.
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 5 b (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
5b. Die Kommission achtet auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaates oder des Wirtschaftszweigs der Union bzw. auf eigene Initiative besonders auf einen auffallenden Anstieg der Bananeneinfuhren aus Kolumbien und Peru und ergreift gegebenenfalls vorherige Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 5.
Begründung
Es sollte im Legislativtext darauf hingewiesen werden, dass das die bilaterale Schutzklausel für den Bananensektor unabhängig vom Stabilisierungsmechanismus angewandt werden kann, dessen Auswirkungen nur sehr gering sein werden und der sich in der Praxis als unzureichend erweisen könnte, um schwere Störungen zu verhindern.
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 5 c (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
5c. Die Kommission leitet nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren vorherige Überwachungsmaßnahmen ein, wenn die Auslösungsmenge für den Mechanismus während des entsprechenden Kalenderjahrs erreicht wurde.
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 5 d (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
5d. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Folgebericht vor, der auf aktuellen Statistiken über die Bananeneinfuhren aus Kolumbien und Peru und über deren Auswirkungen auf den europäischen Produktionssektor und die Entwicklung seiner unmittelbaren und mittelbaren Beschäftigungslage beruht.
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 5 e (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
5e. Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht veröffentlicht hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung des Abkommens zu erörtern und zu klären, die die Bananen betreffen.
VERFAHREN
Titel
Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Kolumbien und Peru
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
John Stuart Agnew, Liam Aylward, José Bové, Vasilica Viorica Dăncilă, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Herbert Dorfmann, Iratxe García Pérez, Julie Girling, Béla Glattfelder, Martin Häusling, Esther Herranz García, Peter Jahr, Elisabeth Jeggle, George Lyon, Gabriel Mato Adrover, Mairead McGuinness, Mariya Nedelcheva, James Nicholson, Georgios Papastamkos, Marit Paulsen, Britta Reimers, Ulrike Rodust, Alfreds Rubiks, Giancarlo Scottà, Czesław Adam Siekierski, Sergio Paolo Francesco Silvestris, Alyn Smith, Csaba Sándor Tabajdi, Marc Tarabella, Janusz Wojciechowski
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)
Richard Ashworth, Pilar Ayuso, Esther de Lange, Giovanni La Via, Astrid Lulling, Robert Sturdy
VERFAHREN
Titel
Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Kolumbien und Peru
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
William (The Earl of) Dartmouth, John Attard-Montalto, Maria Badia i Cutchet, Nora Berra, David Campbell Bannerman, Daniel Caspary, María Auxiliadora Correa Zamora, Marielle de Sarnez, Harlem Désir, Christofer Fjellner, Yannick Jadot, Metin Kazak, Franziska Keller, Bernd Lange, David Martin, Vital Moreira, Paul Murphy, Cristiana Muscardini, Franck Proust, Niccolò Rinaldi, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Gianluca Susta, Iuliu Winkler
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)
George Sabin Cutaş, Béla Glattfelder, Małgorzata Handzlik, Ioannis Kasoulides, Jörg Leichtfried
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)