BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung)
29.11.2012 - (COM(2011)0771 – C7‑0423/2011 – 2011/0349(COD)) - ***I
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Zuzana Roithová.
(Neufassung – Artikel 87 der Geschäftsordnung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung)
(COM(2011)0771 – C7‑0423/2011 – 2011/0349(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: Neufassung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0771),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0423/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012[1],
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematische Neufassung von Rechtsakten[2],
– unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 27. März 2012 an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0256/2012),
A. in der Erwägung, dass gemäß der beratenden Arbeitsgruppe, bestehend aus den Juristischen Diensten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als jene, die als solche im Vorschlag bereits ausgewiesen sind, und in der Erwägung, dass hinsichtlich der Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der vorangegangenen Rechtsakte zusammen mit diesen Änderungen der Vorschlag eine klare Kodifizierung der vorhandenen Rechtstexte ohne substanzielle Änderungen enthält,
1. legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Pyrotechnische Gegenstände erfordern geeignete Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher und die Sicherheit der Bevölkerung. Pyrotechnische Gegenstände sind in der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände geregelt. Die vorliegende Richtlinie sollte daher nicht für pyrotechnische Gegenstände gelten. |
(6) Pyrotechnische Gegenstände erfordern geeignete Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz der Endnutzer und die Sicherheit der Bevölkerung. Pyrotechnische Gegenstände sind in der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände geregelt. Die vorliegende Richtlinie sollte daher nicht für pyrotechnische Gegenstände gelten. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15a) Alle Wirtschaftsakteuren durch diese Richtlinie auferlegten Pflichten sollten auch im Falle von Fernverkäufen gelten. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(19a) Wenn die Ausstellung einer einzigen EU-Konformitätserklärung spezielle Probleme wegen der Komplexität oder des Geltungsbereichs dieser einzigen EU-Erklärung schaffen könnte, sollte es möglich sein, diese einzige EU-Erklärung durch einzelne EU-Konformitätserklärungen, die für den bestimmten Explosivstoff gelten, zu ersetzen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 43 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(43) Für die Bereitstellung auf dem Markt von Explosivstoffen, die bereits gemäß der Richtlinie 93/15/EWG in Verkehr gebracht wurden, ist eine Übergangsregelung vorzusehen. |
(43) Damit die Wirtschaftsakteure über genügend Zeit für die Bereitstellung auf dem Markt von Explosivstoffen für zivile Zwecke verfügen, die bereits gemäß der Richtlinie 93/15/EWG in Verkehr gebracht wurden, ist eine Übergangsregelung vorzusehen. Die Wirtschaftsakteure sollten Lagerbestände von Explosivstoffen für zivile Zwecke verkaufen können, die sich zum Zeitpunkt der Anwendung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie bereits in der Vertriebskette befinden. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Explosivstoffe und Munition, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur Verwendung durch die Streitkräfte oder die Polizei bestimmt sind; |
(a) Explosivstoffe, einschließlich Munition, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur Verwendung durch die Streitkräfte oder die Polizei bestimmt sind; |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ba) Munition, vorbehaltlich der Artikel 12, 13 und 14. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) „Explosivstoffe“: Stoffe und Gegenstände, die gemäß den „Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter“ als solche betrachtet werden und in der in diesen Empfehlungen festgelegten Klasse 1 eingestuft sind; |
(1) „Explosivstoffe“: Stoffe und Gegenstände, die gemäß den „Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter“ als Explosivstoffe betrachtet werden und in der in diesen Empfehlungen festgelegten Klasse 1 eingestuft sind; |
Begründung | |
Bestimmte Explosivstoffe wie Dünger oder in der Industrie verwendete chemische Stoffe sind von den Vereinten Nationen in Klasse 1 eingestuft, ohne jedoch in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie zu fallen. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) „Munition“: Geschosse und Treibladungen, einschließlich Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere Schusswaffen und Artilleriegeschütze; |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) „Empfehlungen der Vereinten Nationen“: die von dem Sachverständigenausschuss der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter erarbeiteten Empfehlungen in der von dieser Organisation veröffentlichten Fassung (Orange-Book) mit den bis zur Annahme dieser Richtlinie beschlossenen Änderungen; |
entfällt |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) „Wirtschaftsakteure“ : der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler sowie jede juristische oder natürliche Person, die die Lagerung, die Verwendung, die Verbringung und die Ausfuhr von Explosivstoffen bzw. den Handel damit betreibt ; |
(7) „Wirtschaftsakteur“: ein Hersteller, ein Bevollmächtigter, ein Einführer und ein Händler oder jede juristische oder natürliche Person, die die Lagerung, die Verwendung, die Verbringung und die Ausfuhr von Explosivstoffen bzw. den Handel damit betreibt; |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) „harmonisierte Norm“: eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. [../..] [Normungsverordnung]; |
(16) „harmonisierte Norm“: eine Norm im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. [../..] [Normungsverordnung]; |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen nach Anhang II und führen das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 19 durch oder lassen es durchführen. |
1. Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen nach Anhang II und lassen das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 19 durchführen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Hersteller gewährleisten, dass ihren Explosivstoffen die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer Sprache, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann, gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt wird. |
6. Die Hersteller gewährleisten, dass ihren Explosivstoffen die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer Sprache, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann, gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt wird. Diese Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Explosivstoffe, die vor dem [in Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Datum] rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, von Händlern ohne weitere Produktanforderungen auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 10a |
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Pflichten der Wirtschaftsakteure hinsichtlich der auf Lager gehaltenen Produkte |
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Pflichten der Wirtschaftsakteure hinsichtlich der auf Lager gehaltenen Produkte gemäß Artikel 49 angewendet werden. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die Wirtschaftsakteure über ein System verfügen, mit dem der Besitzer der Explosivstoffe jederzeit festgestellt werden kann. |
Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die Wirtschaftsakteure über ein System verfügen, mit dem der Besitzer der Explosivstoffe jederzeit angegeben werden kann. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen sind ab dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die betreffenden Geschäftsvorgänge stattgefunden haben, noch mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren, selbst wenn der Wirtschaftsakteur inzwischen seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat. Sie sind den zuständigen Stellen auf Verlangen umgehend zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. |
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen sind ab dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die betreffenden Geschäftsvorgänge stattgefunden haben, noch mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren, selbst wenn der Wirtschaftsakteur inzwischen seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat. Sie sind den zuständigen Stellen auf Verlangen umgehend zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Wirtschaftsakteure sind nicht verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Informationen zu aktualisieren, nachdem die Lieferung abgeschlossen ist. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, enthält die in den einschlägigen Modulen des Anhangs II dieser Richtlinie angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem der Explosivstoff in Verkehr gebracht wird bzw. auf dessen Markt der Explosivstoff bereitgestellt wird. |
2. Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, enthält die in den einschlägigen Modulen des Anhangs II dieser Richtlinie angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden stellt der Wirtschaftsakteur eine Kopie der EU-Konformitätserklärung in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung und sorgt dafür, dass sie in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt wird, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem der Explosivstoff in Verkehr gebracht wird bzw. auf dessen Markt der Explosivstoff bereitgestellt wird. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Explosivstoffs. |
4. Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass der Explosivstoff die Anforderungen gemäß dieser Richtlinie erfüllt. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 29, zuständig ist. |
1. Die Mitgliedstaaten benennen eine einzige notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 29, zuständig ist. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Zudem treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Explosivstoffe nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie richtig gelagert und zweckentsprechend verwendet werden. |
Begründung | |
Diese Anpassung an die neuen Bestimmungen der Richtlinie über pyrotechnische Artikel ist insbesondere deshalb erforderlich, weil die von der vorliegenden Richtlinie abgedeckten Erzeugnisse noch gefährlicher sind. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission jährlich Einzelheiten der Tätigkeiten ihrer Marktüberwachungsbehörden und etwaiger Pläne für die Marktüberwachung und deren Verschärfung, einschließlich der Zuweisung von mehr Ressourcen, der Steigerung der Effizienz und des Aufbaus der notwendigen Kapazität für die Erreichung dieser Ziele zur Verfügung. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten stellen ihren Marktüberwachungsbehörden angemessene Mittel zur Verfügung, um sicherzustellen, dass ihre Tätigkeiten in der gesamten Union kohärent und wirksam sind. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 41 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Sind die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden oder haben sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Explosivstoff die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet, beurteilen sie, ob der betreffende Explosivstoff alle in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. |
1. Sind die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden oder haben sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Explosivstoff die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet, beurteilen sie, ob der betreffende Explosivstoff alle in dieser Richtlinie festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 41 – Absatz 6 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Der Explosivstoff erfüllt die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder anderer im öffentlichen Interesse schützenswerter Aspekte nicht; |
(a) Der Explosivstoff erfüllt die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder anderer im öffentlichen Interesse schützenswerter Aspekte nicht; oder |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 41 – Absatz 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
9. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Explosivstoffs getroffen werden. |
9. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Explosivstoffs getroffen werden, wie etwa die Rücknahme des Explosivstoffs von ihrem Markt. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 42 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Explosivstoffs mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe b begründet, leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [../..] [Normungsverordnung] ein. |
3. Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Explosivstoffs mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe b begründet, leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [../..] [Normungsverordnung] ein. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 48 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften fest und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung zu gewährleisten, und leiten im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der Kennzeichnung angemessene Schritte ein. Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für Sanktionen für Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften durch Wirtschaftsakteure fest und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Solche Regelungen können bei schweren Verstößen strafrechtlicher Natur sein. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 48 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die in Absatz 1 genannten Sanktionen müssen wirksam sein, im Verhältnis zum Schweregrad des Verstoßes stehen und abschreckend sein. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 48 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum [in Artikel 50 Absatz 1 genanntes Datum einfügen] und etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich mit. |
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum [in Artikel 50 Absatz 1 genanntes Datum einfügen] und etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich mit. Die Kommission macht diese Vorschriften öffentlich zugänglich, indem sie sie im Internet veröffentlicht. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 50 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. |
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission macht diese Texte öffentlich zugänglich, indem sie sie im Internet veröffentlicht. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Teil II – Nummer 1 – Buchstabe j | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(j) richtiges Laden und einwandfreies Funktionieren der Explosivstoffe bei bestimmungsgemäßer Verwendung; |
(j) richtiges Laden und einwandfreies Funktionieren der Explosivstoffe bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder einer Verwendung, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist; |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Teil II – Nummer 3.4 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Diese Stoffe dürfen bei der vorgesehenen Verwendung nicht detonieren; |
(a) Diese Stoffe dürfen bei der vorgesehenen Verwendung oder einer Verwendung, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, nicht detonieren; |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Nummer 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Eine vom Hersteller gewählte notifizierte Stelle führt in von ihr festgelegten unregelmäßigen Abständen die Produktprüfungen durch bzw. lässt sie durchführen, um die Qualität der internen Prüfungen des Explosivstoffs zu überprüfen, wobei sie unter anderem der technischen Komplexität der Explosivstoffe und der Produktionsmenge Rechnung trägt. Vor dem Inverkehrbringen entnimmt die notifizierte Stelle vor Ort eine geeignete Stichprobe der Endprodukte und untersucht sie; ferner führt sie geeignete Prüfungen entsprechend den einschlägigen Abschnitten der harmonisierten Normen bzw. entsprechend den technischen Spezifikationen oder gleichwertige Prüfungen durch, um die Konformität des Explosivstoffs mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und den geltenden Anforderungen dieser Richtlinie zu prüfen. Weist die Stichprobe kein annehmbares Qualitätsniveau auf, trifft die Stelle geeignete Maßnahmen. |
Eine akkreditierte interne Stelle oder eine vom Hersteller gewählte notifizierte Stelle führt in von ihr festgelegten unregelmäßigen Abständen die Produktprüfungen durch bzw. lässt sie durchführen, um die Qualität der internen Prüfungen des Explosivstoffs zu überprüfen, wobei sie unter anderem der technischen Komplexität der Explosivstoffe und der Produktionsmenge Rechnung trägt. Vor dem Inverkehrbringen entnimmt die notifizierte Stelle vor Ort eine geeignete Stichprobe der Endprodukte und untersucht sie; ferner führt sie geeignete Prüfungen entsprechend den einschlägigen Abschnitten der harmonisierten Normen bzw. entsprechend den technischen Spezifikationen oder gleichwertige Prüfungen durch, um die Konformität des Explosivstoffs mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und den geltenden Anforderungen dieser Richtlinie zu prüfen. Weist die Stichprobe kein annehmbares Qualitätsniveau auf, trifft die Stelle geeignete Maßnahmen. |
BEGRÜNDUNG
Hintergrund
Durch diesen Bericht werden Änderungen an dem Vorschlag der Kommission zur Neufassung der Richtlinie 93/15/EWG zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke vorgenommen. Er wurde im November 2011 im Rahmen des 2008 verabschiedeten neuen Rechtsrahmens (NLF – New Legislative Framework) als Teil des „Binnenmarktpakets für Waren“ vorgelegt und betrifft die ergänzenden Instrumente, Beschluss 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates sowie Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates. Der vorliegende Vorschlag ist Teil eines Pakets, durch den neun Produktrichtlinien an den NLF angeglichen werden.
Die derzeitige Richtlinie 93/15/EG des Rates enthält die wesentlichen Sicherheitsanforderungen, denen Explosivstoffe genügen müssen, damit sie auf dem EU-Markt bereitgestellt werden dürfen.
Der NLF wurde verabschiedet, um Mängel des bestehenden Unionsrechts zur Harmonisierung zu beseitigen, um den Binnenmarkt mit einem fairen Wettbewerb und sicheren Produkten zu vollenden. Uneinheitliche Um- und Durchsetzung der bestehenden Harmonisierung durch die Union in den Mitgliedstaaten zusammen mit komplexer Regulierung machen es sowohl den Wirtschaftsakteuren als auch den Behörden zunehmend schwerer, Rechtsvorschriften korrekt auszulegen und anzuwenden, was zu ungleichen Marktbedingungen und auch dazu geführt hat, dass unsichere Produkte in Verkehr gebracht wurden. Das „Binnenmarktpaket für Waren“ bietet einen umfassenden Rahmen für die Straffung der Produktvorschriften, um sie einheitlicher und verständlicher sowohl für die Wirtschaftsakteure als auch die Marktaufsichtsbehörden zu gestalten.
Allerdings sind die Bestimmungen des NLF-Beschlusses nicht unmittelbar anwendbar. Damit alle Branchen der Wirtschaft, die den EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften unterliegen, Nutzen aus den Verbesserungen durch den neuen Rechtsrahmen ziehen, müssen die Bestimmungen des Beschlusses über den neuen Rechtsrahmen erst in die geltenden Produktvorschriften aufgenommen werden.
Nach der Annahme des Rechtsrahmens im NLF im Jahre 2008 hat die Kommission einen Bewertungsprozess bezüglich harmonisierter europäischer Produktvorschriften eingeleitet, um Instrumente zu ermitteln, die überarbeitet werden müssen, um den NLF umzusetzen.
Einige Richtlinien wurden in diesem Bewertungsprozess ermittelt, die eine Überarbeitung innerhalb der nächsten 3-5 Jahre wegen Überprüfungsklauseln oder aus sektorspezifischen Gründen (Notwendigkeit der Klarstellung des Geltungsbereichs, Notwendigkeit der Aktualisierung von Sicherheitsanforderungen usw.) benötigen. Die überwiegende Mehrheit der bestehenden europäischen Produktvorschriften wird aus diesen Gründen eine Überarbeitung benötigen, und man wird sich mit ihnen einzeln gemäß dem Arbeitsprogramm der Kommission befassen.
Die neun in dem Paket im November 2011 vorgelegten Vorschläge, einschließlich der Richtlinie 93/15/EG des Rates, gehören nicht zu der vorstehend erwähnten Gruppe von Produktrichtlinien, wurden aber als für eine Angleichung an den NLF wegen ihrer gemeinsamen Struktur geeignet ermittelt. Die Sektoren, für die die Richtlinien gelten, sind sehr wichtige Wirtschaftsbranchen, in denen ein starker internationaler Wettbewerb herrscht, und gemäß den Bewertungen werden diese Branchen Nutzen aus der Vereinfachung und der Schaffung von gleichen Wettbewerbsbedingungen für europäische Unternehmen ziehen, auf die der NLF ausgerichtet ist.
Die Änderungen an den Bestimmungen der Richtlinie betreffen: die Begriffsbestimmungen, die Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, die bei Einhaltung harmonisierter Normen geltende Konformitätsvermutung, die Konformitätserklärung, die CE-Kennzeichnung, die notifizierten Stellen, das Schutzklauselverfahren und die Konformitätsbewertungsverfahren.
Die Absicht des Vorschlags war auf eine reine Angleichung an die horizontalen Bestimmungen im Beschluss 768/2008/EG und die neue Terminologie im Vertrag von Lissabon, einschließlich der neuen Regelungen zur Komitologie, beschränkt.
Verfahren
Zur Angleichung an den NLF-Beschluss sind einige wesentliche Änderungen der Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlich. Die Technik der Neufassung wurde im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 gewählt.
Gemäß Artikel 87 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments hat der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss den Vorschlag auf der Grundlage von Berichten der beratenden Gruppe (Juristische Dienste des Parlaments, des Rates und der Kommission) geprüft und ist zu der Auffassung gelangt, dass er keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind oder die von der beratenden Gruppe festgestellt wurden.
Standpunkt der Berichterstatterin
Ihre Berichterstatterin ist der Auffassung, dass diese Angleichung von neun Produktrichtlinien an den NLF ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Vollendung des EU-Binnenmarktes ist.
Durch den NLF wird ein vereinfachtes Regelungsumfeld für Produkte eingeführt und eine einheitlichere Umsetzung technischer Normen ermöglicht, was dazu beitragen wird, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem eine Gleichbehandlung von Produkten und Wirtschaftsakteuren, die die Vorschriften nicht einhalten, sowie eine gleiche Bewertung notifizierter Stellen im gesamten EU-Markt gewährleistet werden.
Ihre Berichterstatterin ist der Meinung, dass eine Angleichung der neun Produktrichtlinien an den NLF das Vertrauen sowohl der Hersteller als auch der Verbraucher dadurch stärken wird, dass die Pflichten von Wirtschaftsakteuren klargestellt werden und den Behörden der Mitgliedstaaten wirksamere Hilfsmittel an die Hand geben werden, um Kontrollen zur Marktüberwachung durchzuführen. All dies wird dazu führen, dass weniger Produkte, die den Vorschriften nicht entsprechen und unsicher sind, auf den Markt gelangen.
Die Vorschläge der Kommission im Angleichungspaket gründen sich auf eine breit angelegte Konsultation der Beteiligten, einschließlich mehrerer Hundert KMU, und ihre Erfahrungen mit dem „Binnenmarktpaket für Waren“, was die Berichterstatterin sehr schätzt.
Ihre Berichterstatterin unterstützt die allgemeine Absicht der Kommission einer reinen Angleichung der neun Produktrichtlinien an die horizontalen Maßnahmen des Beschlusses 768/2008. Sie möchte aber dennoch einige Änderungen an der Richtlinie zu zivilen Explosivstoffen zur weiteren Klarstellung und für sektorale Anpassungen mit den folgenden Zielen vorschlagen:
1. Weiterer Angleichung der Richtlinie an den NLF und Sicherstellung von Rechtssicherheit
Ihre Berichterstattung hält es für wichtig, eine Reihe von Änderungen an der vorgeschlagenen Richtlinie vorzunehmen, um ein höheres Maß an Kohärenz mit den Begriffen zu erreichen, die im Beschluss 768/2008/EG verwendet werden, und mögliche Ungereimtheiten im Text zu beseitigen, die ansonsten zu Rechtsunsicherheit führen könnten.
Es ist auch wichtig, die rechtliche Situation von Produkten klarzustellen, die rechtmäßig im Einklang mit der derzeitigen Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, bevor die neue Richtlinie gilt, die aber noch auf Lager gehalten werden. Der nichtrückwirkende Charakter des EU-Rechts sollte betont werden, und es sollte klargestellt werden, dass diese Produkte noch nach dem Datum der Anwendung der neuen Richtlinie auf dem Markt bereitgestellt werden können.
Außerdem ist Ihre Berichterstatterin der Auffassung, dass die Kommission die Pflicht haben sollte, die nationalen Vorschriften der umgesetzten Richtlinie und die einschlägigen Sanktionen (Grundsatz der Transparenz) im Internet zu veröffentlichen.
2. Verstärkter Verbraucherschutz.
Der NLF trägt dazu bei, dass die Verbraucher mehr Vertrauen in den Binnenmarkt haben. Deshalb stehen einige Änderungen auch in Verbindung mit dem Ziel Ihrer Berichterstatterin, die Bestimmungen des NLF im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz in vollem Umfang zu nutzen. In dieser Hinsicht würden einige Änderungen ermöglichen, dass die neue Richtlinie ein breiteres Spektrum von Situationen abdeckt, die unter die wesentlichen Sicherheitsanforderungen fallen, wobei gleichzeitig auch die nach vernünftigen Ermessen vorhersehbare Verwendung während der Gestaltungsphase des Produktes berücksichtigt werden sollte (vgl. Artikel 16 der allgemeinen Anforderungen der Verordnung Nr. 765/2008). Der Verbraucherschutz könnte auch gestärkt werden, indem ausdrücklich geregelt wird, dass Anweisungen, Sicherheitsinformationen und Kennzeichnungen klar, verständlich und deutlich sein müssen.
3. Entbürokratisierung
Der NLF sollte dazu beitragen, den freien Verkehr von Waren innerhalb der Europäischen Union zu verbessern. Allerdings würde eine umständliche Bürokratie den freien Warenfluss verhindern. Deshalb hat Ihre Berichterstatterin die vorgeschlagene Richtlinie im Hinblick auf eine möglichst weitgehende Entbürokratisierung einer Prüfung unterzogen. Entsprechend wird in dem Bericht vorgeschlagen, die derzeitigen Verfahren dadurch zu modernisieren, dass die EU-Konformitätserklärung nicht nur in Papierform, sondern auch auf elektronischem Wege vorgelegt werden darf, und den bürokratischen Aufwand für Wirtschaftsakteure hinsichtlich der Angabe von vorhergehenden Wirtschaftsakteuren in der Lieferkette zu verringern.
Wie bereits gesagt, unterstützt die Berichterstatterin die Vereinfachung und Modernisierung der in dem NLF vorgesehenen Verfahren, sie möchte aber gleichzeitig betonen, dass eine gewisse Flexibilität hinsichtlich einiger durch den neuen Rahmen geschaffener Pflichten erforderlich sein kann. So wird beispielsweise vorgeschlagen, eine Ausnahme von der Regel „einer einzigen Konformitätserklärung“ für Fälle hinzuzufügen, in denen die Vorlage eines einzigen Dokuments spezifische Probleme wegen seiner Komplexität oder seines Umfangs schafft. Hier sollte es möglich sein, alle einschlägigen Konformitätserklärungen gesondert vorzulegen.
4. Gewährleistung einer besseren Marktaufsicht für unsere Produkte
Die Berichterstatterin ist sich zwar der anstehenden neuen Verordnung über die Marktaufsicht, die von den Dienststellen der Kommission vorbereitet wird, bewusst, die letzte Gruppe von Änderungen konzentriert sich aber trotzdem darauf, ein höheres Maß an Marktaufsicht für Produkte sicherzustellen. Hierfür schlägt Ihre Berichterstatterin vor, die Marktaufsicht bei Fernverkäufen dadurch zu verschärfen, dass sichergestellt wird, dass alle einschlägigen Informationsanforderungen auch im elektronischen Geschäftsverkehr angezeigt werden, eine jährliche Informationsanforderung der Mitgliedstaaten an die Kommission über ihre Tätigkeiten im Bereich Marktaufsicht zu schaffen und die Mitgliedstaaten aufzufordern, für eine angemessene Finanzierung ihrer Marktaufsichtsbehörden zu sorgen. Schließlich betont die Berichterstatterin die Notwendigkeit geeigneter Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gegen eine unzulässige Benutzung der CE-Kennzeichnung ergreifen müssen.
ANLAGE: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES
Ref.: D(2012)22893
Malcolm Harbour
Vorsitzender des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
ASP 13E130
Brüssel
Betrifft: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung)
(COM(2011)0771 – C7‑0423/2011 – 2011/0349(COD))
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
der Rechtsausschuss, dessen Vorsitzender ich bin, hat den oben genannten Vorschlag gemäß Artikel 87 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments („Neufassung“) geprüft.
Absatz 3 dieses Artikels hat folgenden Wortlaut:
„Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, unterrichtet er den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.
In diesem Falle sind – über die in den Artikeln 156 und 157 festgelegten Bedingungen hinaus – Änderungsanträge im in der Sache zuständigen Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.
Beabsichtigt der in der Sache zuständige Ausschuss jedoch, gemäß Nummer 8 der Interinstitutionellen Vereinbarung, außerdem Änderungsanträge zu den kodifizierten Teilen des Vorschlags einzureichen, teilt er dem Rat und der Kommission unverzüglich seine Absicht mit. Die Kommission sollte dem Ausschuss vor der Abstimmung gemäß Artikel 54 ihren Standpunkt zu den Änderungsanträgen mitteilen und angeben, ob sie beabsichtigt, den Vorschlag für eine Neufassung zurückzuziehen.“
Entsprechend der Stellungnahme des Juristischen Dienstes, dessen Vertreter an den Sitzungen der beratenden Gruppe teilnahmen, die den Vorschlag für eine Neufassung geprüft hat, und im Einklang mit den Empfehlungen des Berichterstatters vertritt der Rechtsausschuss die Ansicht, dass dieser Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit diesen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt.
Nach der Erörterung des genannten Vorschlags in seiner Sitzung vom 26. April 2012 empfiehlt der Rechtsausschuss mit 23 Ja-Stimmen und ohne Enthaltung[1], dass Ihr Ausschuss als federführender Ausschuss den Vorschlag im Einklang mit Artikel 87 prüft.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Herr Klaus-Heiner LEHNE
Anl.: Stellungnahme der beratenden Gruppe
- [1] Raffaele Baldassarre, Sebastian Valentin Bodu, Piotr Borys, Françoise Castex, Sergio Gaetano Cofferati, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sajjad Karim, Vytautas Landsbergis, Eva Lichtenberger, Jiří Maštálka, Antonio López-Istúriz White, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Dimitar Stoyanov, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Axel Voss, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka.
ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION
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BERATENDE GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE |
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Brüssel, den 27. März 2012
STELLUNGNAHME
FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
DEN RAT
DIE KOMMISSION
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke
KOM(2011)0771 endgültig vom 21.11.2011 – 2011/0349 (COD)
Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe aus Vertretern der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 23. Februar 2012 eine Sitzung abgehalten, in der u. a. der oben genannte, von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.
Bei der Prüfung des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke hat die beratende Gruppe in dieser Sitzung[1] übereinstimmend Folgendes festgestellt:
1) Damit die maßgeblichen Bestimmungen in Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii der Interinstitutionellen Vereinbarung vollständig eingehalten werden, hätte in der Begründung angegeben werden sollen, welche Bestimmungen des früheren Rechtsakts im Vorschlag unverändert bleiben.
2) In der Neufassung hätte Folgendes durch einen grauen Hintergrund, der im Allgemeinen zur Kennzeichnung inhaltlicher Änderungen verwendet wird, markiert werden müssen:
- in Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Text „um Artikel 2 Absatz 7, Artikel 2 Absätze 9 bis 24, Artikel 3 bis 10, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 20 bis 26, Artikel 27 Absätze 1 bis 4, Artikel 27 Absätze 6 bis 7, Artikel 27 Absätze 10 bis 11, Artikel 28 bis 44, Artikel 48, Artikel 49 und Anhang II“ wie auch der gesamte Text des Abschlusssatzes, der wie folgt lautet: „Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut der einschlägigen Vorschriften sowie eine Entsprechungstabelle der erlassenen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie“;
- in Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 2, der Text „[Tag nach dem in Absatz 1 genannten Datum]“;
- in Anhang II Modul B Ziffer 3 Buchstabe c Unterabsatz iv, die vorgeschlagene Ergänzung des Textes „und/oder anderen einschlägigen technischen Spezifikationen“;
- in Anhang II Modul B Ziffer 4.2, 4.3 und 4.4, Modul D Ziffer 3.3, Modul E Ziffer 3.3 und Modul F Ziffer 4.1 die vorgeschlagene Ergänzung des Texts „und/oder technischen Spezifikationen“;
- in Anhang II Modul C2 Ziffer 1, Modul D Ziffer 1, Modul E Ziffer 1 und Modul G Ziffer 1 die vorgeschlagene Ergänzung des Textes „auf eigene Verantwortung“;
- in Anhang II Modul C2 Ziffer 2 und Modul F Ziffer 2, die vorgeschlagene Ergänzung des Textes „und seine Überwachung“;
- in Anhang II Modul D Ziffer 4.4, die vorgeschlagene Ergänzung des Textes „erforderlichenfalls“;
- in Anhang II Modul G Ziffer 2 Buchstabe c, die vorgeschlagene Streichung des Textes „or protection system“ in der englischen Fassung.
Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe somit übereinstimmend feststellen, dass der Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthält, die im Vorschlag oder in der vorliegenden Stellungnahme als solche ausgewiesen sind. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des bisherigen Rechtsakts mit diesen inhaltlichen Änderungen kam die beratende Gruppe außerdem zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen des bestehenden Rechtstextes beschränkt.
C. PENNERA H. LEGAL L. ROMERO REQUENA
Rechtsberater Rechtsberater Generaldirektor
- [1] Der beratenden Gruppe lagen die englische, die französische und die deutsche Sprachfassung des Vorschlags vor. Sie hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung, d. h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.
VERFAHREN
Titel |
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0771 – C7-0423/2011 – 2011/0349(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
21.11.2011 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 30.11.2011 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 30.11.2011 |
JURI 30.11.2011 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ITRE 19.12.2011 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Zuzana Roithová 29.11.2011 |
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Prüfung im Ausschuss |
9.1.2012 |
28.2.2012 |
31.5.2012 |
10.7.2012 |
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Datum der Annahme |
10.7.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
27 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Adam Bielan, Sergio Gaetano Cofferati, Birgit Collin-Langen, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, Cornelis de Jong, Christian Engström, Vicente Miguel Garcés Ramón, Louis Grech, Philippe Juvin, Edvard Kožušník, Toine Manders, Sirpa Pietikäinen, Phil Prendergast, Mitro Repo, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Bernadette Vergnaud |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Ildikó Gáll-Pelcz, Morten Løkkegaard, Emma McClarkin, Konstantinos Poupakis, Marek Siwiec, Marc Tarabella |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Ismail Ertug |
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Datum der Einreichung |
29.11.2012 |
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