BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (Neufassung)
25.7.2012 - (COM(2011)0766 – C7‑0430/2011 – 2011/0352(COD)) - ***I
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Zuzana Roithová
(Neufassung – Artikel 87 der Geschäftsordnung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (Neufassung)
(COM(2011)0766 – C7‑0430/2011 – 2011/0352(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0766),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0430/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28.3.2012[1],
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[2],
– unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 27. März 2012 an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7‑0257/2012),
A. in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;
1. legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Wenn er eine nichtselbsttätige Waage in Verkehr bringt, hat jeder Einführer seinen Namen und seine Kontaktanschrift auf ihr anzugeben. Ausnahmen sollten in Fällen gelten, in denen die Größe oder die Art der nichtselbsttätigen Waage dies nicht erlauben. Hierzu gehören Fälle, in denen der Einführer die Verpackung öffnen müsste, um seinen Namen und seine Anschrift auf der Waage anzubringen. |
(10) Wenn er eine nichtselbsttätige Waage in Verkehr bringt, hat jeder Einführer seinen Namen und seine Kontaktanschrift auf ihr anzugeben. |
Begründung | |
Mit dem Argument der Größe können keine Ausnahmen für Waagen eingeführt werden. Überdies müssen Waagen regelmäßig von den Mitgliedstaaten kontrolliert (vgl. Artikel 3 Absatz 3) und die Kennzeichnungen auf dem Gerät selbst angebracht werden. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13a) Alle Wirtschaftsakteuren und durch diese Richtlinie auferlegten Pflichten sollten auch im Falle von Fernverkäufen gelten. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(18a) Wenn die Ausstellung einer einzigen EU-Konformitätserklärung spezielle Probleme wegen der Komplexität oder des Geltungsbereichs dieser einzigen EU-Erklärung schaffen könnte, sollte es möglich sein, diese einzige EU-Erklärung durch einzelne EU-Konformitätserklärungen, die für die bestimmte nichtselbsttätige Waage gelten, zu ersetzen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 35 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(35) Für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von nichtselbsttätigen Waagen, die bereits gemäß der Richtlinie 2009/23/EG in Verkehr gebracht wurden, ist eine Übergangsregelung vorzusehen. |
(35) Damit die Wirtschaftsakteure über genügend Zeit für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von nichtselbsttätigen Waagen verfügen, die bereits gemäß der Richtlinie 2009/23/EG in Verkehr gebracht wurden, ist eine Übergangsregelung vorzusehen. Die Wirtschaftsakteure sollten Lagerbestände von nichtselbsttätigen Waagen verkaufen können, die sich zum Zeitpunkt der Anwendung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie bereits in der Vertriebskette befinden. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) „Waage“: ein Messgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft oder zur Bestimmung anderer mit der Masse verbundener Größen, Mengen, Parameter oder Merkmale; |
(1) „Waage“: ein Messgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft. eine Waage kann ferner dazu dienen, andere mit der Masse verbundene Größen, Mengen, Parameter oder Merkmale zu bestimmen; |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) „Wirtschaftsakteure“: Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler; |
(9) „Wirtschaftsakteur“: ein Hersteller, ein Bevollmächtigter, ein Einführer oder der Händler; |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) „harmonisierte Norm“: eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. [../..] [zur europäischen Normung]; |
(11) „harmonisierte Norm“: eine Norm im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. [../..] [zur europäischen Normung]; |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass nur solche Waagen auf dem Markt bereitgestellt werden können, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen. |
1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass nur solche Waagen auf dem Markt bereitgestellt werden können, die den anwendbaren Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit bei Waagen die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie gewahrt bleibt. |
3. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit bei Waagen die Übereinstimmung mit den anwendbaren Bestimmungen dieser Richtlinie gewahrt bleibt. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Waagen, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden, müssen den in Anhang I festgelegten wesentlichen Anforderungen entsprechen sowie mit der CE-Kennzeichnung und den in Anhang III Nummer 1 vorgeschriebenen Aufschriften versehen sein. |
Waagen, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden oder verwendet werden sollen, müssen den in Anhang I festgelegten wesentlichen Anforderungen entsprechen sowie mit der CE-Kennzeichnung und den in Anhang III Nummer 1 vorgeschriebenen Aufschriften versehen sein. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Waagen in Verkehr bringen, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden, dass diese gemäß den in Anhang I festgelegten wesentlichen Anforderungen entworfen und hergestellt worden sind. |
1. Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Waagen in Verkehr bringen, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden sollen, dass diese gemäß den in Anhang I festgelegten wesentlichen Anforderungen entworfen und hergestellt worden sind. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wenn sie ihre Waagen in Verkehr bringen, die nicht zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden, gewährleisten die Hersteller, dass diese mit den in Anhang III Nummer 2 vorgeschriebenen Aufschriften versehen sind. |
Wenn sie ihre Waagen in Verkehr bringen, die nicht zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden sollen, gewährleisten die Hersteller, dass diese mit den in Anhang III Nummer 2 vorgeschriebenen Aufschriften versehen sind. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Für Waagen, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden, erstellen die Hersteller die erforderlichen technischen Unterlagen und führen das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 14 durch oder lassen es durchführen. |
2. Für Waagen, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden sollen, erstellen die Hersteller die erforderlichen technischen Unterlagen und führen das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 14 durch oder lassen es durchführen. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei Waagen, die nicht zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden, bringen die Hersteller die in Anhang III Nummer 2 vorgeschriebenen Aufschriften an. |
Bei Waagen, die nicht zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden sollen, bringen die Hersteller die in Anhang III Nummer 2 vorgeschriebenen Aufschriften an. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Für Waagen, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden, bewahren die Hersteller die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen der Waage auf. |
3. Für Waagen, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden sollen, bewahren die Hersteller die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen der Waage auf. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Die Hersteller gewährleisten, dass der Waage die Gebrauchsanleitung und weitere Informationen beigefügt sind; sie werden gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfügung gestellt. |
7. Die Hersteller gewährleisten, dass der Waage die Gebrauchsanleitung und weitere Sicherheitsinformationen beigefügt sind; sie werden gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfügung gestellt. Solche Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf der Waage selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den der Waage beigefügten Unterlagen an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. |
6. Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift und, soweit vorhanden, die Adresse der Website, unter der sie kontaktiert werden können, auf der Waage selbst oder, wenn dies mit vernünftigem Aufwand nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den der Waage beigefügten Unterlagen an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben erfolgen in einer Sprache, die von den Endnutzern und den Marktaufsichtsbehörden leicht verstanden werden kann. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bevor sie eine Waage in Verkehr bringen, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet wird, stellen die Einführer sicher, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass die Waage mit der CE-Kennzeichnung und den in Anhang III Nummer 1 vorgeschriebenen Aufschriften versehen ist, dass ihr die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. |
2. Bevor sie eine Waage in Verkehr bringen, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden soll, stellen die Einführer sicher, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass die Waage mit der CE-Kennzeichnung und den in Anhang III Nummer 1 vorgeschriebenen Aufschriften versehen ist, dass ihr die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Waage, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet wird, nicht mit den wesentlichen Anforderungen von Anhang I übereinstimmt, darf er diese Waage nicht in Verkehr bringen, bevor ihre Konformität hergestellt ist. Wenn mit der Waage eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon. |
Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Waage, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden soll, nicht mit den wesentlichen Anforderungen von Anhang I übereinstimmt, darf er diese Waage nicht in Verkehr bringen, bevor ihre Konformität hergestellt ist. Wenn mit der Waage eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wenn sie eine Waage in Verkehr bringen, die nicht zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet wird, stellen die Einführer sicher, dass diese mit den in Anhang III Nummer 2 vorgeschriebenen Aufschriften versehen ist und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. |
Wenn sie eine Waage in Verkehr bringen, die nicht zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden soll, stellen die Einführer sicher, dass diese mit den in Anhang III Nummer 2 vorgeschriebenen Aufschriften versehen ist und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf der Waage selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den der Waage beigefügten Unterlagen an. |
3. Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift und, soweit vorhanden, die Adresse der Website, unter der sie kontaktiert werden können, auf der Waage selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den der Waage beigefügten Unterlagen an. Die Kontaktangaben erfolgen in einer Sprache, die von den Endnutzern und den Marktaufsichtsbehörden leicht verstanden werden kann. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Einführer gewährleisten, dass der Waage die Gebrauchsanleitung und weitere Informationen beigefügt sind; sie werden gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfügung gestellt. |
4. Die Einführer gewährleisten, dass der Waage die Gebrauchsanleitung und weitere Sicherheitsinformationen beigefügt sind; sie werden gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfügung gestellt. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Solange sich eine Waage in ihrer Verantwortung befindet, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet wird, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung der Waage mit den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I nicht beeinträchtigen. |
5. Solange sich eine Waage in ihrer Verantwortung befindet, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden soll, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung der Waage mit den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I nicht beeinträchtigen. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Für Waagen, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden, halten die Einführer über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der Waage eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können. |
8. Für Waagen, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden sollen, halten die Einführer über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der Waage eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bevor sie eine Waage, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet wird, auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob die Waage mit der CE-Kennzeichnung und den in Anhang III Nummer 1 vorgeschriebenen Aufschriften versehen ist, ob ihr die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und sonstige Informationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem die Waage auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 sowie von Artikel 8 Absatz 3 erfüllt haben. |
2. Bevor sie eine Waage, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden soll, auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob die Waage mit der CE-Kennzeichnung und den in Anhang III Nummer 1 vorgeschriebenen Aufschriften versehen ist, ob ihr die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und sonstige Informationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem die Waage auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 sowie von Artikel 8 Absatz 3 erfüllt haben. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wenn sie eine Waage auf dem Markt bereitstellen, die nicht zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet wird, überprüfen die Händler, ob diese mit den in Anhang III Nummer 2 vorgeschriebenen Aufschriften versehen ist und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 und Artikel 8 Absatz 3 erfüllt haben. |
Wenn sie eine Waage auf dem Markt bereitstellen, die nicht zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden soll, überprüfen die Händler, ob diese mit den in Anhang III Nummer 2 vorgeschriebenen Aufschriften versehen ist und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 und Artikel 8 Absatz 3 erfüllt haben. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Solange sich eine Waage in ihrer Verantwortung befindet, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet wird, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung der Waage mit den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I nicht beeinträchtigen. |
3. Solange sich eine Waage in ihrer Verantwortung befindet, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden soll, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung der Waage mit den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I nicht beeinträchtigen. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Waagen, die vor dem [in Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Datum] rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, von Händlern ohne weitere Produktanforderungen auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure, |
Die Wirtschaftsakteure geben den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure an, |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 über einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Bezug der Waage sowie von 10 Jahren nach der Abgabe der Waage vorlegen können. |
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 über einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Bezug der Waage sowie von 10 Jahren nach der Abgabe der Waage vorlegen. Die Wirtschaftsakteure sind nicht verpflichtet, diese Informationen zu aktualisieren, nachdem die Lieferung abgeschlossen ist. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 11a |
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Pflichten der Wirtschaftsakteure hinsichtlich der auf Lager gehaltenen Produkte |
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Pflichten der Wirtschaftsakteure hinsichtlich der auf Lager gehaltenen Produkte gemäß Artikel 41 angewendet werden. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Konformität der Waagen mit den wesentlichen Anforderungen des Anhangs I wird nach Wahl des Antragstellers nach einem der beiden folgenden Verfahren bescheinigt: |
1. Die Konformität der Waagen mit den wesentlichen Anforderungen des Anhangs I wird nach Wahl des Herstellers oder seines Bevollmächtigten nach einem der beiden folgenden Verfahren bescheinigt: |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, enthält die in den einschlägigen Modulen des Anhangs II dieser Richtlinie angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem die Waage in Verkehr gebracht wird bzw. auf dessen Markt die Waage bereitgestellt wird. |
2. Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, enthält die in den einschlägigen Modulen des Anhangs II dieser Richtlinie angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem die Waage in Verkehr gebracht wird bzw. auf dessen Markt die Waage bereitgestellt wird. Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde stellt der Wirtschaftsakteur eine Kopie der EU-Konformitätserklärung in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung und sorgen dafür, dass sie in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt wird, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem der Explosivstoff in Verkehr gebracht wird bzw. auf dessen Markt die nichtselbsttätigen Waagen bereitgestellt werden. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität der Waage. |
4. Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass die Waage die Anforderungen gemäß dieser Richtlinie erfüllt. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 24, zuständig ist. |
1. Die Mitgliedstaaten benennen eine einzige notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Begutachtung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 24, zuständig ist. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 35 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission jährlich Einzelheiten der Tätigkeiten ihrer Marktüberwachungsbehörden und etwaiger Pläne für die Marktüberwachung und deren Verschärfung, einschließlich der Zuweisung von mehr Ressourcen, der Steigerung der Effizienz und des Aufbaus der notwendigen Kapazität für die Erreichung dieser Ziele zur Verfügung. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 35 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten stellen ihren Marktüberwachungsbehörden angemessene Mittel zur Verfügung um sicherzustellen, dass ihre Tätigkeiten in der gesamten Union kohärent und wirksam sind. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Sind die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden oder haben sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass eine in dieser Richtlinie geregelte Waage im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gefährdet, die unter diese Richtlinie fallen, beurteilen sie, ob die betreffende Waage alle in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. |
1. Sind die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden oder haben sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass eine in dieser Richtlinie geregelte Waage im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gefährdet, die unter diese Richtlinie fallen, beurteilen sie, ob die betreffende Waage alle in dieser Richtlinie festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 36 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Haben weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt. |
7. Haben weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 36 – Absatz 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden Waage getroffen werden. |
8. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden Waage getroffen werden, wie etwa die Rücknahme der Waage von ihrem Markt. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. |
Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung zu gewährleisten, und leiten im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der Kennzeichnung angemessene Schritte ein. Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften durch Wirtschaftsakteure fest und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Solche Regelungen können bei schweren Verstößen strafrechtlicher Natur sein. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
Die in Absatz 1 genannten Sanktionen müssen wirksam sein, im Verhältnis zum Schweregrad des Verstoßes stehen und abschreckend sein. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zu dem in [Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2] genannten Datum sowie etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich mit. |
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zu dem in [Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2] genannten Datum sowie etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich mit. Die Kommission macht diese Vorschriften öffentlich zugänglich, indem sie sie im Internet veröffentlicht. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 42 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. |
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission macht diese Texte öffentlich zugänglich, indem sie sie im Internet veröffentlicht. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Punkt 8.1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8.1. Konstruktion und Ausführung der Waage müssen die Beibehaltung ihrer messtechnischen Eigenschaften bei ordnungsgemäßer Verwendung und Einsatz in der vorgesehenen Umgebung gewährleisten. Der Wert der Masse muss angezeigt werden. |
8.1. Konstruktion und Ausführung der Waage müssen die Beibehaltung ihrer messtechnischen Eigenschaften bei ordnungsgemäßer Verwendung und Einsatz in der vorgesehenen Umgebung oder in einer Umgebung, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, gewährleisten. Der Wert der Masse muss angezeigt werden. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Punkt 8.3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8.3. Die in den Nummern 8.1 und 8.2 festgelegten Anforderungen müssen für eine im Hinblick auf die beabsichtigte Verwendung der Waage normale Zeit dauerhaft erfüllt sein. |
8.3. Die in den Nummern 8.1 und 8.2 festgelegten Anforderungen müssen für eine im Hinblick auf die beabsichtigte Verwendung oder eine Verwendung der Waage, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, normale Zeit dauerhaft erfüllt sein. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Punkt 4.3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Eine vom Hersteller gewählte notifizierte Stelle führt die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen durch, um die Übereinstimmung der Waagen mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und den entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie zu prüfen. |
Eine akkreditierte interne Stelle oder eine vom Hersteller gewählte notifizierte Stelle führt die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen durch, um die Übereinstimmung der Waagen mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und den entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie zu prüfen. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Punkt 5.4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Eine vom Hersteller gewählte notifizierte Stelle führt die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen durch, um die Konformität der Waagen mit den betreffenden Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen. |
Eine akkreditierte interne Stelle oder eine vom Hersteller gewählte notifizierte Stelle führt die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen durch, um die Konformität der Waagen mit den betreffenden Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Punkt 6.4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Eine vom Hersteller gewählte notifizierte Stelle führt die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen nach den einschlägigen harmonisierten Normen bzw. technischen Spezifikationen oder gleichwertige Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um die Konformität der Waage mit den betreffenden Anforderungen dieser Richtlinie zu prüfen. In Ermangelung einer solchen harmonisierten Norm bzw. technischen Spezifikation entscheidet die notifizierte Stelle darüber, welche Prüfungen durchgeführt werden. |
Eine akkreditierte interne Stelle oder eine vom Hersteller gewählte notifizierte Stelle führt die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen nach den einschlägigen harmonisierten Normen bzw. technischen Spezifikationen oder gleichwertige Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um die Konformität der Waage mit den betreffenden Anforderungen dieser Richtlinie zu prüfen. In Ermangelung einer solchen harmonisierten Norm bzw. technischen Spezifikation entscheidet die notifizierte Stelle darüber, welche Prüfungen durchgeführt werden. |
BEGRÜNDUNG
Hintergrund
Durch diesen Bericht werden Änderungen an dem Vorschlag der Kommission zur Neufassung der Richtlinie 2009/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend nichtselbsttätige Waagen vorgenommen. Er wurde im November 2011 im Rahmen des 2008 verabschiedeten neuen Rechtsrahmens (NLF – New Legislative Framework) als Teil des „Binnenmarktpakets für Waren“ vorgelegt und betrifft die ergänzenden Instrumente, Beschluss 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates sowie Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates. Der vorliegende Vorschlag ist Teil des Pakets, durch den neun Produktrichtlinien an den NLF angeglichen werden.
In der Richtlinie 2009/23/EG zu nichtselbsttätigen Waagen werden wesentliche Anforderungen festgelegt und die geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren ausgesucht, die die Hersteller anwenden müssen, um nachzuweisen, dass ihre Produkte diesen wesentlichen Anforderungen genügen, bevor sie auf dem EU-Markt bereitgestellt werden.
Der NLF wurde verabschiedet, um Mängel des bestehenden Unionsrechts zur Harmonisierung zu beseitigen, um den Binnenmarkt mit einem fairen Wettbewerb und sicheren Produkten zu vollenden. Uneinheitliche Um- und Durchsetzung in den Mitgliedstaaten der bestehenden Harmonisierung durch die Union zusammen mit komplexer Regulierung machen es sowohl den Wirtschaftsakteure als auch den Behörden zunehmend schwerer, Rechtsvorschriften korrekt auszulegen und anzuwenden, was zu ungleichen Marktbedingungen und auch dazu geführt hat, dass unsichere Produkte in Verkehr gebracht wurden. Das „Binnenmarktpaket für Waren“ bietet einen umfassenden Rahmen für die Straffung der Produktvorschriften, um sie einheitlicher und verständlicher sowohl für die Wirtschaftsakteure als auch die Marktaufsichtsbehörden zu gestalten. Allerdings sind die Bestimmungen des NLF-Beschlusses nicht unmittelbar anwendbar. Damit alle Branchen der Wirtschaft, die den EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften unterliegen, von den Verbesserungen durch den neuen Rechtsrahmen profitieren, müssen die Bestimmungen des Beschlusses zum neuen Rechtsrahmen erst in die geltenden Produktvorschriften aufgenommen werden.
Nach der Annahme des Rechtsrahmens im NLF im Jahre 2008 hat die Kommission einen Bewertungsprozess bezüglich harmonisierter europäischer Produktvorschriften eingeleitet, um Instrumente zu ermitteln, die überarbeitet werden müssen, um den NLF umzusetzen.
Einige Richtlinien wurden hier ermittelt, die eine Überarbeitung innerhalb der nächsten 3-5 Jahre wegen Überprüfungsklauseln oder aus sektorspezifischen Gründen (Notwendigkeit der Klarstellung des Geltungsbereichs, Notwendigkeit der Aktualisierung von Sicherheitsanforderungen usw.) benötigen. Die überwiegende Mehrheit der bestehenden europäischen Produktvorschriften wird aus diesen Gründen eine Überarbeitung benötigen, und man wird sich mit ihnen einzeln gemäß dem Arbeitsprogramm der Kommission befassen.
Die neun in dem Paket im November 2011 vorgelegten Vorschläge, einschließlich der Richtlinie 2004/23/EG, gehören nicht zu der zuerst erwähnten Gruppe von Produktrichtlinien, wurden aber als für eine Angleichung an den NLF wegen ihrer gemeinsamen Struktur geeignet ermittelt. Die Sektoren, für die die Richtlinien gelten, sind sehr wichtige Wirtschaftsbranchen, in denen ein starker internationaler Wettbewerb herrscht, und gemäß den Bewertungen werden diese Branchen von der Vereinfachung und der Schaffung von gleichen Wettbewerbsbedingungen für europäische Unternehmen, auf die der NLF ausgerichtet ist, profitieren.
Die Änderungen an den Bestimmungen der Richtlinie betreffen: die Begriffsbestimmungen, die Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, die bei Einhaltung harmonisierter Normen geltende Konformitätsvermutung, die Konformitätserklärung, die CE-Kennzeichnung, die notifizierten Stellen, das Schutzklauselverfahren und die Konformitätsbewertungsverfahren. Die Absicht des Vorschlags ist auf eine reine Angleichung an die horizontalen Bestimmungen in 768/2008/EG und die neue Terminologie im Vertrag von Lissabon, einschließlich der neuen Regelungen zur Komitologie, beschränkt.
Verfahren
Zur Angleichung an den NLF-Beschluss sind einige wesentliche Änderungen der Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlich. Die Technik der Neufassung wurde im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 gewählt.
Gemäß Artikel 87 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments hat der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss den Vorschlag auf der Grundlage von Berichten der beratenden Gruppe (Juristische Dienste des Parlaments, des Rates und der Kommission) geprüft und ist zu der Auffassung gelangt, dass er keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind oder die von der beratenden Gruppe festgestellt wurden.
Standpunkt der Berichterstatterin
Ihre Berichterstatterin ist der Auffassung, dass diese Angleichung von neun Produktrichtlinien an den NLF ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Vollendung des EU-Binnenmarktes ist.
Durch den NLF wird ein vereinfachtes Regelungsumfeld für Produkte eingeführt und eine einheitlichere Umsetzung technischer Normen ermöglicht, was dazu beitragen wird, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem eine Gleichbehandlung von Produkten und Wirtschaftsakteuren, die die Vorschriften nicht einhalten, sowie eine gleiche Bewertung notifizierter Stellen im gesamten EU-Markt gewährleistet werden.
Ihre Berichterstatterin ist der Meinung, dass eine Angleichung der neun Produktrichtlinien an den NLF das Vertrauen sowohl der Hersteller als auch der Verbraucher dadurch stärken wird, dass die Pflichten von Wirtschaftsakteuren klargestellt werden, und den Behörden der Mitgliedstaaten wirksamere Hilfsmittel an die Hand geben werden, um Kontrollen zur Marktüberwachung durchzuführen. All dies wird dazu führen, dass weniger Produkte, die den Vorschriften nicht entsprechen und unsicher sind, auf den Markt gelangen.
Die Vorschläge der Kommission im Angleichungspaket gründen sich auf eine breit angelegte Konsultation der Beteiligten, einschließlich mehrerer Hundert KMU, und ihre Erfahrungen mit dem „Binnenmarktpaket für Waren“, was die Berichterstatterin sehr schätzt.
Ihre Berichterstatterin unterstützt die allgemeine Absicht der Kommission einer reinen Angleichung der neun Produktrichtlinien an die horizontalen Maßnahmen des Beschlusses 768/2008. Sie möchte aber dennoch einige Änderungen an der Richtlinie 2009/23/EG zu nichtselbsttätigen Waagen zur weiteren Klarstellung und für sektorale Anpassungen mit den folgenden Zielen vorschlagen:
1. Weiterer Angleichung der Richtlinie an den NLF und Sicherstellung von Rechtssicherheit
Ihre Berichterstattung hält es für wichtig, eine Reihe von Änderungen an der vorgeschlagenen Richtlinie vorzunehmen, um ein höheres Maß an Kohärenz mit den Begriffen zu erreichen, die im Beschluss 768/2008/EG verwendet werden, und mögliche Ungereimtheiten im Text zu beseitigen, die ansonsten zu Rechtsunsicherheit führen könnten.
Es ist auch wichtig, die rechtliche Situation von Produkten klarzustellen, die rechtmäßig im Einklang mit der derzeitigen Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, bevor die neue Richtlinie gilt, die aber noch auf Lager gehalten werden. Der nichtrückwirkende Charakter des EU-Rechts sollte betont werden, und es sollte klargestellt werden, dass diese Produkte noch nach dem Datum der Anwendung der neuen Richtlinie auf dem Markt bereitgestellt werden können.
Außerdem ist Ihre Berichterstatterin der Auffassung, dass die Kommission die Pflicht haben sollte, die nationalen Vorschriften der umgesetzten Richtlinie und die einschlägigen Sanktionen (Grundsatz der Transparenz) im Internet zu veröffentlichen.
2. Verstärkter Verbraucherschutz.
Der NLF trägt dazu bei, dass die Verbraucher mehr Vertrauen in den Binnenmarkt haben. Deshalb stehen einige Änderungen auch in Verbindung mit dem Ziel Ihrer Berichterstatterin, die Bestimmungen des NLF im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz in vollem Umfang zu nutzen. In dieser Hinsicht würden einige Änderungen ermöglichen, dass die neue Richtlinie ein breiteres Spektrum von Situationen abdeckt, die unter die wesentlichen Sicherheitsanforderungen fallen, wobei gleichzeitig auch die nach vernünftigen Ermessen vorhersehbare Verwendung während der Gestaltungsphase des Produktes berücksichtigt werden sollte (vgl. Artikel 16 der allgemeinen Anforderungen der Verordnung Nr. 765/2008). Der Verbraucherschutz könnte auch gestärkt werden, indem ausdrücklich geregelt wird, dass Anweisungen, Sicherheitsinformationen und Kennzeichnungen verlässlich, verständlich und transparent sein müssen.
3. Entbürokratisierung
Der NLF sollte dazu beitragen, den freien Verkehr von Waren innerhalb der Europäischen Union zu verbessern. Allerdings würde eine umständliche Bürokratie den freien Warenfluss verhindern. Deshalb hat Ihre Berichterstatterin die vorgeschlagene Richtlinie im Hinblick auf eine möglichst weit gehende Entbürokratisierung einer Prüfung unterzogen. Entsprechend wird in dem Bericht vorgeschlagen, die derzeitigen Verfahren dadurch zu modernisieren, dass die EU-Konformitätserklärung nicht nur in Papierform sondern auch auf elektronischem Wege vorgelegt werden darf, und den bürokratischen Aufwand für Wirtschaftsakteure hinsichtlich der Angabe von Wirtschaftsakteuren zu verringern.
Wie bereits gesagt unterstützt die Berichterstatterin die Vereinfachung und Modernisierung der in dem NLF vorgesehenen Verfahren, sie möchte aber gleichzeitig betonen, dass eine gewisse Flexibilität hinsichtlich einiger durch den neuen Rahmen geschaffener Pflichten erforderlich sein kann. So wird beispielsweise vorgeschlagen, eine Ausnahme von der Regel „einer einzigen Konformitätserklärung“ für Fälle hinzuzufügen, in denen die Vorlage eines einzigen Dokuments spezifische Probleme wegen seiner Komplexität oder seines Umfangs schafft. Hier sollte es möglich sein, alle einschlägigen Konformitätserklärungen gesondert vorzulegen.
Mehr Flexibilität wird hinsichtlich der einzigen EU-Konformitätserklärung zugelassen, die als die Regelung, die aus Artikel 5 des Beschlusses stammt, durch eine Ausnahme für die Fälle ergänzt wird, in denen spezifische Probleme wegen ihrer Komplexität oder ihres Umfangs auftreten.
4. Gewährleistung einer besseren Marktaufsicht für unsere Produkte
Die Berichterstatterin ist sich zwar der anstehenden neuen Verordnung über die Marktaufsicht, die von den Dienststellen der Kommission vorbereitet wird, bewusst, die letzte Gruppe von Änderungen konzentriert sich aber trotzdem darauf, ein höheres Maß an Marktaufsicht für Produkte sicherzustellen. Hierfür schlägt Ihre Berichterstatterin vor, die Marktaufsicht bei Fernverkäufen dadurch zu verschärfen, dass sichergestellt wird, dass alle einschlägigen Informationsanforderungen auch im elektronischen Geschäftsverkehr angezeigt werden, eine jährliche Informationsanforderung der Mitgliedstaaten an die Kommission über ihre Tätigkeiten im Bereich Marktaufsicht zu schaffen und die Mitgliedstaaten aufzufordern, für eine angemessene Finanzierung ihrer Marktaufsichtsbehörden zu sorgen. Schließlich betont die Berichterstatterin die Notwendigkeit geeigneter Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gegen eine unzulässige Benutzung der CE-Kennzeichnung ergreifen müssen.
Sektorale Änderungen werden auch von der Berichterstatterin in diesen Text eingefügt. Um klarzustellen, dass die Hersteller berechtigt sind, akkreditierte interne Konformitätsbewertungsstellen nach den Modulen A1, A2, C1 und Ca2 zu verwenden, die durch den Beschluss 768/2008/EG eingeführt wurden und seither der Praxis der Hersteller von Messgeräten entsprechen, wird dies nunmehr ausdrücklich in den Text von Anhang 2, Teil 2 und Teil 5 aufgenommen.
ANLAGE: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES
Ref.: D(2012)22879
Herrn Malcolm Harbour,
Vorsitzender des Ausschusses für Binnenmarkt
und Verbraucherschutz
ASP 13E130
Brüssel
Betrifft: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (Neufassung)
(COM(2011)0766 – C7‑0430/2011 – 2011/0352(COD))
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
der Rechtsausschuss, dessen Vorsitzender ich bin, hat den oben genannten Vorschlag gemäß Artikel 87 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments („Neufassung“) geprüft.
Absatz 3 dieses Artikels hat folgenden Wortlaut:
„Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, unterrichtet er den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.
In diesem Falle sind – über die in den Artikeln 156 und 157 festgelegten Bedingungen hinaus – Änderungsanträge im in der Sache zuständigen Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.
Beabsichtigt der in der Sache zuständige Ausschuss jedoch, gemäß Nummer 8 der Interinstitutionellen Vereinbarung, außerdem Änderungsanträge zu den kodifizierten Teilen des Vorschlags einzureichen, teilt er dem Rat und der Kommission unverzüglich seine Absicht mit. Die Kommission sollte dem Ausschuss vor der Abstimmung gemäß Artikel 54 ihren Standpunkt zu den Änderungsanträgen mitteilen und angeben, ob sie beabsichtigt, den Vorschlag für eine Neufassung zurückzuziehen.“
Entsprechend der Stellungnahme des Juristischen Dienstes, dessen Vertreter an den Sitzungen der beratenden Gruppe teilnahmen, die den Vorschlag für eine Neufassung geprüft hat, und im Einklang mit den Empfehlungen des Berichterstatters vertritt der Rechtsausschuss die Ansicht, dass dieser Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit diesen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt.
Nach der Erörterung des genannten Vorschlags in seiner Sitzung vom 26. April 2012 empfiehlt der Rechtsausschuss mit 23 Ja-Stimmen und ohne Enthaltung[1], dass Ihr Ausschuss als federführender Ausschuss den Vorschlag im Einklang mit Artikel 87 prüft.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Klaus-Heiner LEHNE
Anl.: Stellungnahme der beratenden Gruppe
- [1] Raffaele Baldassarre, Sebastian Valentin Bodu, Piotr Borys, Françoise Castex, Sergio Gaetano Cofferati, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sajjad Karim, Vytautas Landsbergis, Eva Lichtenberger, Jiří Maštálka, Antonio López-Istúriz White, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Dimitar Stoyanov, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Axel Voss, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka.
ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION
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BERATENDE GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE |
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Brüssel, den 27. März 2012
STELLUNGNAHME
FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
DEN RAT
DIE KOMMISSION
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt
COM(2011)0766 vom 21.11.2011 – 2011/0352(COD)
Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe aus Vertretern der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 1. Februar 2012 eine Sitzung abgehalten, in der u. a. der oben genannte, von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.
In dieser Sitzung[1] hat die beratende Gruppe nach Prüfung des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen übereinstimmend Folgendes festgestellt:
1) Damit die maßgeblichen Bestimmungen in Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii der Interinstitutionellen Vereinbarung vollständig eingehalten werden, hätte in der Begründung angegeben werden sollen, welche Bestimmungen des früheren Rechtsakts im Vorschlag unverändert bleiben.
2) In der Neufassung hätte Folgendes durch einen grauen Hintergrund, der im Allgemeinen zur Kennzeichnung inhaltlicher Änderungen verwendet wird, markiert werden müssen:
– in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 der vorgeschlagene Zusatz des endgültigen Wortlauts „Für diejenigen Waagen, bei denen Modul B nicht zutrifft, wird Modul D1 nach Anhang II Nummer 3 oder Modul F1 nach Anhang II Nummer 5 angewandt“ (in der Neufassung mit Anpassungspfeilen markiert);
– in Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 die Worte „Artikel 2 Absätze 3 bis 19, den Artikeln 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41 sowie Anhang II “ sowie der gesamte Wortlaut des letzten Satzes, der wie folgt lautet: „Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut der einschlägigen Vorschriften sowie eine Entsprechungstabelle der erlassenen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie“;
– in Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2 die Worte „ab [dem Tag nach dem im ersten Unterabsatz genannten Datum]“.
Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe somit übereinstimmend feststellen, dass der Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthält, die im Vorschlag oder in der vorliegenden Stellungnahme als solche ausgewiesen sind. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des bisherigen Rechtsakts mit diesen inhaltlichen Änderungen kam die beratende Gruppe außerdem zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen des bestehenden Rechtstextes beschränkt.
C. PENNERA H. LEGAL L. ROMERO REQUENA
Rechtsberater Rechtsberater Generaldirektor
- [1] Der beratenden Gruppe lagen die englische, die französische und die deutsche Sprachfassung des Vorschlags vor. Sie hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung, d. h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.
VERFAHREN
Titel |
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (Neufassung) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0766 – C7-0430/2011 – 2011/0352(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
21.11.2011 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 30.11.2011 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 30.11.2011 |
JURI 30.11.2011 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ITRE 19.12.2011 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Zuzana Roithová 29.11.2011 |
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Prüfung im Ausschuss |
9.1.2012 |
28.2.2012 |
31.5.2012 |
10.7.2012 |
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Datum der Annahme |
10.7.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
28 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Adam Bielan, Sergio Gaetano Cofferati, Birgit Collin-Langen, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, Cornelis de Jong, Christian Engström, Ismail Ertug, Vicente Miguel Garcés Ramón, Louis Grech, Philippe Juvin, Edvard Kožušník, Toine Manders, Sirpa Pietikäinen, Phil Prendergast, Mitro Repo, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Bernadette Vergnaud |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Raffaele Baldassarre, Ildikó Gáll-Pelcz, Morten Løkkegaard, Emma McClarkin, Konstantinos Poupakis, Marek Siwiec, Marc Tarabella |
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Datum der Einreichung |
25.7.2012 |
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