BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung)
28.11.2012 - (COM(2011)0765 – C7‑0429/2011 – 2011/0351(COD)) - ***I
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Zuzana Roithová
(Neufassung – Artikel 87 der Geschäftsordnung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung)
(COM(2011)0765 – C7‑0429/2011 – 2011/0351(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0765),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0429/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012[1],
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[2],
– unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 27. März 2012 an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7‑0258/2012),
A. in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;
1. legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22a) Alle den Wirtschaftsakteuren durch diese Richtlinie auferlegten Pflichten sollten auch im Fall von Fernverkäufen gelten. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 30 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(30a) Wenn die Ausstellung einer einzigen EU-Konformitätserklärung spezielle Probleme wegen der Komplexität oder des Geltungsbereichs dieser einzigen EU-Erklärung schaffen könnte, sollte es möglich sein, diese einzige EU-Erklärung durch einzelne EU-Konformitätserklärungen, die für das bestimmte Gerät gelten, zu ersetzen. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 48 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(48) Für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Geräten, die bereits gemäß der Richtlinie 200/108/EG in Verkehr gebracht wurden, ist eine Übergangsregelung vorzusehen. |
(48) Damit die Wirtschaftsakteure über genügend Zeit für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Geräten verfügen, die bereits gemäß der Richtlinie 200/108/EG in Verkehr gebracht wurden, ist eine Übergangsregelung vorzusehen. Die Wirtschaftsakteure sollten Lagerbestände von Geräten verkaufen können, die sich zum Zeitpunkt der Anwendung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie bereits in der Vertriebskette befinden. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden; |
Begründung | |
Private Endverbraucher haben keinen Zugang zu FuE-Produkten. Die kürzlich erfolgte Überarbeitung der RoHS- und der WEEE-Richtlinie nimmt solche Geräte vom Anwendungsbereich bereits aus. Zur Vermeidung von Unsicherheiten sollte der Geltungsbereich von Produktrichtlinien angeglichen werden. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Werden für die Betriebsmittel im Sinne des Absatzes 1 in anderen Richtlinien der Union spezifischere Festlegungen für einzelne oder alle in Anhang I beschriebenen wesentlichen Anforderungen getroffen, so gilt die vorliegende Richtlinie bezüglich dieser Anforderungen für diese Betriebsmittel nicht beziehungsweise nicht mehr ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser anderen Richtlinien. |
3. Werden für die Betriebsmittel im Sinne des Absatzes 1 in anderen Rechtsvorschriften der Union spezifischere Festlegungen für einzelne oder alle in Anhang I beschriebenen wesentlichen Anforderungen getroffen, so gilt die vorliegende Richtlinie bezüglich dieser Anforderungen für diese Betriebsmittel nicht beziehungsweise nicht mehr ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser anderen Rechtsvorschriften der Union. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) „elektromagnetische Störung“: jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen könnte, einschließlich eines elektromagnetischen Rauschens, eines unerwünschten Signals oder einer Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst; |
(5) „elektromagnetische Störung“: jede elektromagnetische Erscheinung, die kein erwünschtes Signal ist und die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen könnte, einschließlich eines elektromagnetischen Rauschens oder einer Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst; |
Begründung | |
Bei der eingebrachten Änderung handelt es sich um die ursprüngliche Begriffsbestimmung, welche erwünschte Signale ausdrücklich nicht als Störung definiert, da es sich bei diesen um eine elektromagnetische Unverträglichkeit gemäß Art.6 handelt und gar nicht erst auftreten darf. Eine elektromagnetische Störung soll auch in Zukunft nur dann gegeben sein, wenn es sich um ein natürliches Phänomen oder um ein unerwünschtes Signal handelt, nicht jedoch um ein erwünschtes Signal. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) „Wirtschaftsakteure“: Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler; |
(15) „Wirtschaftsakteur“: ein Hersteller, ein Bevollmächtigter, ein Einführer oder ein Händler; |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) „harmonisierte Norm“: eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. [../..] [zur europäischen Normung]; |
(17) „harmonisierte Norm“: eine Norm im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. [../..] [zur europäischen Normung]; |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit Betriebsmittel nur auf dem Markt bereitgestellt und/oder in Betrieb genommen werden können, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. |
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit Betriebsmittel nur auf dem Markt bereitgestellt und/oder in Betrieb genommen werden können, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder einer Verwendung, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Geräte in Verkehr bringen und/oder in Betrieb nehmen, dass diese gemäß den wesentlichen Anforderungen von Anhang I entworfen und hergestellt wurden. |
1. Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Geräte in Verkehr bringen, dass diese gemäß den wesentlichen Anforderungen von Anhang I entworfen und hergestellt wurden. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen nach Anhang II und Anhang III und führen das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 durch oder lassen es durchführen. |
2. Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen nach Anhang II und Anhang III und führen das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 14 durch oder lassen es durchführen. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Gerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. |
6. Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift oder, soweit vorhanden, die Adresse der Website, unter der sie kontaktiert werden können, auf dem Gerät an. Wenn dies mit vernünftigem Aufwand nicht möglich ist, erfolgen diese Angaben auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Endnutzern und den Marktaufsichtsbehörden leicht verstanden werden kann. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Die Hersteller gewährleisten, dass dem Gerät die Gebrauchsanleitung und die in Artikel 18 genannten sonstigen Informationen beigefügt sind, die in einer Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden. |
7. Die Hersteller gewährleisten, dass dem Gerät die Gebrauchsanleitung und die in Artikel 18 genannten sonstigen Informationen beigefügt sind, die in einer Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden. Solche Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und nachvollziehbar sein. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes und/oder in Betrieb genommenes Gerät nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem Gerät Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Gerät auf dem Markt bereitgestellt und/oder in Betrieb genommen haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
8. Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Gerät nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem Gerät Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Gerät auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
9. Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Geräts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Geräten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen haben. |
9. Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Geräts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Geräten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Gerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen an. |
3. Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift oder, soweit vorhanden, die Adresse der Website, unter der sie kontaktiert werden können, auf dem Gerät selbst oder, wenn dies mit vernünftigem Aufwand nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen an. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Endnutzern und den Marktaufsichtsbehörden leicht verstanden werden kann. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bevor sie ein Gerät auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob das Gerät mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und die in Artikel 18 genannten sonstigen Informationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Gerät auf dem Markt bereitgestellt werden und/oder in Betrieb genommen werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 7 Absätze 5 und 6 sowie von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. |
2. Bevor sie ein Gerät auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob das Gerät mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und die in Artikel 18 genannten sonstigen Informationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Gerät auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 7 Absätze 5 und 6 sowie von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Geräte, die vor dem [in Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Datum] rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, von Händlern ohne weitere Produktanforderungen auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure, |
Die Wirtschaftsakteure geben den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure an, |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 über einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Bezug des Geräts sowie von 10 Jahren nach der Abgabe des Geräts vorlegen können. |
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 über einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Bezug des Geräts sowie von 10 Jahren nach der Abgabe des Geräts vorlegen. Die Wirtschaftsakteure sind nicht verpflichtet, diese Informationen zu aktualisieren, nachdem die Lieferung abgeschlossen ist. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 12a |
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Pflichten der Wirtschaftsakteure hinsichtlich der auf Lager gehaltenen Produkte |
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Pflichten der Wirtschaftsakteure hinsichtlich der auf Lager gehaltenen Produkte gemäß Artikel 42 angewendet werden. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Übereinstimmung von Geräten mit den in Anhang I aufgeführten wesentlichen Anforderungen wird anhand eines der folgenden Verfahren nachgewiesen: |
Die Übereinstimmung von Geräten mit den in Anhang I aufgeführten wesentlichen Anforderungen wird nach Ermessen des Herstellers anhand eines der folgenden Verfahren nachgewiesen: |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV dieser Richtlinie und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem das Gerät in Verkehr gebracht wird bzw. auf dessen Markt das Gerät bereitgestellt wird. |
2. Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV dieser Richtlinie und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden stellt der Wirtschaftsakteur eine Kopie der EU-Konformitätserklärung in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung und sorgt dafür, dass sie in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt wird, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem das Gerät in Verkehr gebracht wird bzw. auf dessen Markt das Gerät bereitgestellt wird. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Begutachtung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 26, zuständig ist. |
1. Die Mitgliedstaaten benennen eine einzige notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Begutachtung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 26, zuständig ist. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 37 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission jährlich Einzelheiten der Tätigkeiten ihrer Marktüberwachungsbehörden und etwaiger Pläne für die Marktüberwachung und deren Verschärfung – einschließlich der Zuweisung von mehr Ressourcen, der Steigerung der Effizienz und des Aufbaus der notwendigen Kapazität für die Verwirklichung dieser Ziele – zur Verfügung. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 37 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten stellen ihren Marktüberwachungsbehörden angemessene Mittel zur Verfügung um sicherzustellen, dass ihre Tätigkeiten in der gesamten Union kohärent und wirksam sind. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 38 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Sind die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden oder haben sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein in dieser Richtlinie geregeltes Gerät im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gefährdet, die unter diese Richtlinie fallen, beurteilen sie, ob das betreffende Gerät alle in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. |
1. Sind die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden oder haben sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein in dieser Richtlinie geregeltes Gerät im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gefährdet, die unter diese Richtlinie fallen, beurteilen sie, ob das betreffende Gerät alle in dieser Richtlinie festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 38 – Absatz 5 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Das Gerät erfüllt die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen hinsichtlich der im öffentlichen Interesse schützenswerten Aspekte nicht. |
a) Das Gerät erfüllt die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen hinsichtlich der im öffentlichen Interesse schützenswerten Aspekte nicht oder |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 38 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt. |
7. Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 38 – Absatz 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Geräts getroffen werden. |
8. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Geräts getroffen werden, wie etwa die Rücknahme des Geräts von ihrem Markt. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 41 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. |
Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung zu gewährleisten, und leiten im Fall einer missbräuchlichen Verwendung der Kennzeichnung angemessene Schritte ein. Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften durch Wirtschaftsakteure fest und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Solche Regelungen können bei schweren Verstößen strafrechtliche Sanktionen vorsehen. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 41 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
Die in Absatz 1 genannten Sanktionen müssen wirksam sein, im Verhältnis zum Schweregrad des Verstoßes stehen und abschreckend sein. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 41 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zu dem in [Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2] genannten Datum sowie etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich mit. |
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften zu dem in [Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2] genannten Datum sowie etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich mit. Die Kommission macht diese Vorschriften öffentlich zugänglich, indem sie sie im Internet veröffentlicht. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 43 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. |
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission macht diese Texte öffentlich zugänglich, indem sie sie im Internet veröffentlicht. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Nummer 2 – Absatz 2 – Spiegelstrich 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.; |
Begründung | |
Die Anforderungen an die technischen Unterlagen sollten an die Anforderungen der Richtlinie, die elektrische Betriebsmittel betrifft, zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen angeglichen werden, weil elektrische und elektronische Geräte häufig unter beide Richtlinien fallen. | |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Nummer 2 – Absatz 2 – Spiegelstrich 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Geräts erforderlich sind; |
Begründung | |
Die Anforderungen an die technischen Unterlagen sollten an die Anforderungen der Richtlinie, die elektrische Betriebsmittel betrifft, zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen angeglichen werden, weil elektrische und elektronische Geräte häufig unter beide Richtlinien fallen. | |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Nummer 3 – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffer i a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ia) Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw., |
Begründung | |
Die Anforderungen an die technischen Unterlagen sollten an die Anforderungen der Richtlinie, die elektrische Betriebsmittel betrifft, zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen angeglichen werden, weil elektrische und elektronische Geräte häufig unter beide Richtlinien fallen. | |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Nummer 3 – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffer i b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ib) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Geräts erforderlich sind; |
Begründung | |
Die Anforderungen an die technischen Unterlagen sollten an die Anforderungen der Richtlinie, die elektrische Betriebsmittel betrifft, zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen angeglichen werden, weil elektrische und elektronische Geräte häufig unter beide Richtlinien fallen. | |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IV – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Nr. xxxxxx (einmalige Kennnummer des Geräts): |
1. Nr. xxxxxx (Kennnummer des Geräts): |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IV – Nummer 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller (bzw. Installationsbetrieb): |
3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller: |
BEGRÜNDUNG
Hintergrund
Durch diesen Bericht werden Änderungen an dem Vorschlag der Kommission zur Neufassung der Richtlinie 2004/108/EG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit vorgenommen. Der Vorschlag wurde im November 2011 im Rahmen des 2008 verabschiedeten neuen Rechtsrahmens (NLF – New Legislative Framework) als Teil des „Binnenmarktpakets für Waren“ vorgelegt und betrifft die ergänzenden Instrumente, den Beschluss 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates sowie die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates. Der vorliegende Vorschlag ist Teil des Pakets, durch den neun Produktrichtlinien an den NLF angeglichen werden.
Die derzeitige Richtlinie 2004/108/EG enthält die wesentlichen Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit, denen Geräte genügen müssen, damit sie auf dem EU-Markt bereitgestellt werden dürfen.
Der NLF wurde verabschiedet, um Mängel des bestehenden Unionsrechts zur Harmonisierung zu beseitigen, um den Binnenmarkt mit einem fairen Wettbewerb und sicheren Produkten zu vollenden. Uneinheitliche Durchführung und Durchsetzung der bestehenden Harmonisierung durch die Union in den Mitgliedstaaten zusammen mit komplexer Regulierung machen es sowohl den Wirtschaftsakteure als auch den Behörden zunehmend schwer, Rechtsvorschriften korrekt auszulegen und anzuwenden, was zu ungleichen Marktbedingungen und auch dazu geführt hat, dass unsichere Produkte in Verkehr gebracht wurden. Das „Binnenmarktpaket für Waren“ bietet einen umfassenden Rahmen für die Straffung der Produktvorschriften, um sie einheitlicher und verständlicher sowohl für die Wirtschaftsakteure als auch die Marktaufsichtsbehörden zu gestalten.
Allerdings sind die Bestimmungen des NLF-Beschlusses nicht unmittelbar anwendbar. Damit alle Branchen der Wirtschaft, die den EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften unterliegen, von den Verbesserungen durch den neuen Rechtsrahmen profitieren, müssen die Bestimmungen des NLF-Beschlusses erst in die geltenden Produktvorschriften aufgenommen werden.
Nach der Annahme des Rechtsrahmens im NLF im Jahre 2008 hat die Kommission einen Bewertungsprozess bezüglich harmonisierter europäischer Produktvorschriften eingeleitet, um Instrumente zu ermitteln, die überarbeitet werden müssen, um den NLF umzusetzen.
Einige Richtlinien wurden in diesem Bewertungsprozess ermittelt, die eine Überarbeitung innerhalb der nächsten 3–5 Jahre wegen Überprüfungsklauseln oder aus sektorspezifischen Gründen (Notwendigkeit der Klarstellung des Geltungsbereichs, Notwendigkeit der Aktualisierung von Sicherheitsanforderungen usw.) benötigen. Die überwiegende Mehrheit der derzeitigen europäischen Produktvorschriften wird aus diesen Gründen eine Überarbeitung benötigen, und man wird sich mit ihnen einzeln gemäß dem Arbeitsprogramm der Kommission befassen.
Die neun in dem Paket im November 2011 vorgelegten Vorschläge, einschließlich der Richtlinie 2004/108/EG, gehören nicht zu der vorstehend erwähnten Gruppe von Produktrichtlinien, wurden aber als für eine Angleichung an den NLF wegen ihrer gemeinsamen Struktur geeignet ermittelt. Die Sektoren, für die die Richtlinien gelten, sind sehr wichtige Wirtschaftsbranchen, in denen ein starker internationaler Wettbewerb herrscht, und gemäß den Bewertungen werden diese Branchen von der Vereinfachung und der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für europäische Unternehmen, auf die der NLF ausgerichtet ist, profitieren.
Die Änderungen an den Bestimmungen der Richtlinie betreffen: die Begriffsbestimmungen, die Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, die bei Einhaltung harmonisierter Normen geltende Konformitätsvermutung, die Konformitätserklärung, die CE-Kennzeichnung, die notifizierten Stellen, das Schutzklauselverfahren und die Konformitätsbewertungsverfahren. Die Intention des Vorschlags war auf eine reine Angleichung an die horizontalen Bestimmungen in 768/2008/EG und die neue Terminologie im Vertrag von Lissabon, einschließlich der neuen Regelungen über Ausschussverfahren, beschränkt.
Verfahren
Zur Angleichung an den NLF-Beschluss sind einige wesentliche Änderungen der Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlich. Die Methode der Neufassung wurde im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 gewählt.
Gemäß Artikel 87 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments hat der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss den Vorschlag auf der Grundlage von Berichten der beratenden Gruppe (Juristische Dienste des Parlaments, des Rates und der Kommission) geprüft und ist zu der Auffassung gelangt, dass er keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind oder die von der beratenden Gruppe festgestellt wurden.
Standpunkt der Berichterstatterin
Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass diese Angleichung von neun Produktrichtlinien an den NLF ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Vollendung des EU-Binnenmarktes ist.
Durch den NLF wird ein vereinfachtes Regelungsumfeld für Produkte eingeführt und eine einheitlichere Umsetzung technischer Normen ermöglicht, was dazu beitragen wird, dass das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert wird, indem eine Gleichbehandlung von Produkten und Wirtschaftsakteuren, die die Vorschriften nicht einhalten, und eine gleiche Bewertung notifizierter Stellen im gesamten EU-Markt gewährleistet werden.
Die Berichterstatterin ist der Meinung, dass eine Angleichung der neun Produktrichtlinien an den NLF das Vertrauen sowohl der Hersteller als auch der Verbraucher dadurch stärken wird, dass die Pflichten von Wirtschaftsakteuren klargestellt werden und den Behörden der Mitgliedstaaten wirksamere Hilfsmittel an die Hand geben werden, um Kontrollen zur Marktüberwachung durchzuführen. All dies wird dazu führen, dass weniger Produkte, die den Vorschriften nicht entsprechen und unsicher sind, auf den Markt gelangen.
Die Vorschläge der Kommission im Angleichungspaket gründen sich auf eine breit angelegte Konsultation der Interessenträger, einschließlich mehrerer Hundert KMU, und ihre Erfahrungen mit dem „Binnenmarktpaket für Waren“, was die Berichterstatterin sehr schätzt.
Die Berichterstatterin unterstützt die allgemeine Absicht der Kommission zu einer reinen Angleichung der neun Produktrichtlinien an die horizontalen Maßnahmen des Beschlusses 768/2008. Sie möchte dennoch einige Änderungen an der Richtlinie 2004/108/EG über die elektromagnetische Verträglichkeit im Interesse weiterer Klarstellung und sektoraler Anpassungen mit den folgenden Zielen vorschlagen:
1. Weitere Angleichung der Richtlinie an den NLF und Herbeiführung von Rechtssicherheit
Die Berichterstattung hält es für wichtig, eine Reihe von Änderungen an der vorgeschlagenen Richtlinie vorzunehmen, um ein höheres Maß an Kohärenz mit den Begriffen zu erreichen, die im Beschluss 768/2008/EG verwendet werden, und mögliche Ungereimtheiten im Text zu beseitigen, die andernfalls zu Rechtsunsicherheit führen könnten.
Es ist auch wichtig, die rechtliche Situation von Produkten klarzustellen, die rechtmäßig im Einklang mit der derzeitigen Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, bevor die neue Richtlinie gilt, die aber noch auf Lager gehalten werden. Dass das EU-Recht nicht rückwirkend gilt, sollte betont werden, und es sollte klargestellt werden, dass diese Produkte noch nach dem Datum der Anwendung der neuen Richtlinie auf dem Markt bereitgestellt werden können.
Außerdem ist die Berichterstatterin der Auffassung, dass die Kommission die Pflicht haben sollte, die nationalen Vorschriften der umgesetzten Richtlinie und die einschlägigen Sanktionen (Grundsatz der Transparenz) im Internet zu veröffentlichen.
2. Verstärkter Verbraucherschutz.
Der NLF trägt dazu bei, dass die Verbraucher mehr Vertrauen in den Binnenmarkt haben. Deshalb stehen einige Änderungen auch in Verbindung mit dem Ziel der Berichterstatterin, die Bestimmungen des NLF im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz in vollem Umfang zu nutzen. In dieser Hinsicht würden einige Änderungen ermöglichen, dass die neue Richtlinie ein breiteres Spektrum von Situationen abdeckt, die unter die wesentlichen Sicherheitsanforderungen fallen, wobei gleichzeitig auch die nach vernünftigen Ermessen vorhersehbare Verwendung während der Gestaltungsphase des Produkts berücksichtigt werden sollte (vgl. Artikel 16 der allgemeinen Anforderungen der Verordnung Nr. 765/2008). Der Verbraucherschutz könnte auch gestärkt werden, indem ausdrücklich geregelt wird, dass Anweisungen, Sicherheitsinformationen und Kennzeichnungen klar, verständlich und nachvollziehbar sein müssen.
3. Entbürokratisierung
Der NLF sollte dazu beitragen, den freien Verkehr von Waren innerhalb der Europäischen Union zu verbessern. Allerdings würde umständliche Bürokratie den freien Warenfluss verhindern. Deshalb hat die Berichterstatterin die vorgeschlagene Richtlinie im Hinblick auf eine möglichst weit gehende Entbürokratisierung einer Prüfung unterzogen. Entsprechend wird in dem Bericht vorgeschlagen, die derzeitigen Verfahren dadurch zu modernisieren, dass die EU-Konformitätserklärung nicht nur in Papierform sondern auch auf elektronischem Weg vorgelegt werden darf, und den bürokratischen Aufwand für Wirtschaftsakteure hinsichtlich der Angabe von vorhergehenden Wirtschaftsakteuren in der Lieferkette zu verringern.
Wie bereits gesagt, unterstützt die Berichterstatterin die Vereinfachung und Modernisierung der im NLF vorgesehenen Verfahren, sie möchte aber gleichzeitig betonen, dass eine gewisse Flexibilität hinsichtlich einiger durch den neuen Rahmen geschaffener Pflichten erforderlich sein kann. So wird beispielsweise vorgeschlagen, eine Ausnahme von der Regel „einer einzigen Konformitätserklärung“ für Fälle hinzuzufügen, in denen die Vorlage eines einzigen Dokuments spezifische Probleme wegen seiner Komplexität oder seines Umfangs schafft. Hier sollte es möglich sein, alle einschlägigen Konformitätserklärungen gesondert vorzulegen.
Einige sektorale Änderungen werden auch von der Berichterstatterin in diesen Text eingefügt. Erstens wird vorgeschlagen, die Erwähnung von „Installationsbetrieben“ in dem Teil zu streichen, der sich auf die Konformitätserklärung bezieht, da nur Hersteller eine solche Erklärung im Geltungsbereich dieser Richtlinie auszustellen haben. Zweitens sieht der Kommissionsvorschlag eine einmalige Kennnummer des Produkts anstatt der Erklärung vor. Dieser Vorschlag steht nicht im Einklang mit EN ISO/17050-1 und sollte deshalb geändert werden.
4. Schaffung einer besseren Marktaufsicht für unsere Produkte
Die Berichterstatterin ist sich zwar der anstehenden neuen Verordnung über die Marktaufsicht, die von den Dienststellen der Kommission vorbereitet wird, bewusst, die letzte Gruppe von Änderungen konzentriert sich trotzdem darauf, ein höheres Maß an Marktaufsicht für Produkte sicherzustellen. Hierzu schlägt die Berichterstatterin vor, die Marktaufsicht bei Fernverkäufen dadurch zu verschärfen, dass sichergestellt wird, dass alle einschlägigen Informationsanforderungen auch im elektronischen Geschäftsverkehr angezeigt werden, eine jährliche Informationsanforderung der Mitgliedstaaten an die Kommission über ihre Tätigkeiten im Bereich Marktaufsicht zu schaffen und die Mitgliedstaaten aufzufordern, für eine angemessene Finanzierung ihrer Marktaufsichtsbehörden zu sorgen. Abschließend betont die Berichterstatterin die Notwendigkeit geeigneter Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gegen eine unzulässige Benutzung der CE-Kennzeichnung ergreifen.
ANLAGE: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES
Ref.: D(2012)22886
Herrn Malcolm Harbour,
Vorsitzender des Ausschusses für Binnenmarkt
und Verbraucherschutz
ASP 13E130
Brüssel
Betrifft: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung)
(COM(2011)0765 – C7‑0429/2011 – 2011/0351(COD))
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
der Rechtsausschuss, dessen Vorsitzender ich bin, hat den oben genannten Vorschlag gemäß Artikel 87 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments („Neufassung“) geprüft.
Absatz 3 dieses Artikels hat folgenden Wortlaut:
„Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, unterrichtet er den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.
In diesem Falle sind – über die in den Artikeln 156 und 157 festgelegten Bedingungen hinaus – Änderungsanträge im in der Sache zuständigen Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.
Beabsichtigt der in der Sache zuständige Ausschuss jedoch, gemäß Nummer 8 der Interinstitutionellen Vereinbarung, außerdem Änderungsanträge zu den kodifizierten Teilen des Vorschlags einzureichen, teilt er dem Rat und der Kommission unverzüglich seine Absicht mit. Die Kommission sollte dem Ausschuss vor der Abstimmung gemäß Artikel 54 ihren Standpunkt zu den Änderungsanträgen mitteilen und angeben, ob sie beabsichtigt, den Vorschlag für eine Neufassung zurückzuziehen.“
Entsprechend der Stellungnahme des Juristischen Dienstes, dessen Vertreter an den Sitzungen der beratenden Gruppe teilnahmen, die den Vorschlag für eine Neufassung geprüft hat, und im Einklang mit den Empfehlungen des Berichterstatters vertritt der Rechtsausschuss die Ansicht, dass dieser Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit diesen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt.
Nach der Erörterung des genannten Vorschlags in seiner Sitzung vom 26. April 2012 empfiehlt der Rechtsausschuss mit 23 Ja-Stimmen und ohne Enthaltung[1], dass Ihr Ausschuss als federführender Ausschuss den Vorschlag im Einklang mit Artikel 87 prüft.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Klaus-Heiner LEHNE
Anl.: Stellungnahme der beratenden Gruppe
- [1] Raffaele Baldassarre, Sebastian Valentin Bodu, Piotr Borys, Françoise Castex, Sergio Gaetano Cofferati, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sajjad Karim, Vytautas Landsbergis, Eva Lichtenberger, Jiří Maštálka, Antonio López-Istúriz White, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Dimitar Stoyanov, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Axel Voss, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka.
ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION
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BERATENDE GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE |
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Brüssel, den 27. März 2012
STELLUNGNAHME
FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
DEN RAT
DIE KOMMISSION
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit
COM(2011)0765 vom 21.11.2011 – 2011/0351(COD)
Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe aus Vertretern der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 26. Januar 2012 eine Sitzung abgehalten, in der u. a. der oben genannte, von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.
In dieser Sitzung[1] hat die beratende Gruppe nach Prüfung des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 2004/108 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15 Dezember 2004 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG übereinstimmend Folgendes festgestellt:
1) Damit die maßgeblichen Bestimmungen in Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii der Interinstitutionellen Vereinbarung vollständig eingehalten werden, hätte in der Begründung angegeben werden sollen, welche Bestimmungen des früheren Rechtsakts im Vorschlag unverändert bleiben.
2) Im Text der Neufassung hätte Folgendes durch einen grauen Hintergrund, der im Allgemeinen zur Kennzeichnung inhaltlicher Änderungen verwendet wird, markiert werden müssen:
– In Artikel 13 die vorgeschlagene Streichung des gesamten Wortlauts des bisherigen Artikels 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2004/108/EG;
– in Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 die Ersetzung des Hinweises auf „Artikel 5,7,8, und 9“ durch einen Hinweis auf „Artikel 6 bis 11 und Artikel 15 bis 18“;
– in Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 1 die Worte „Artikel 3 Absatz 1 Nummern 9 bis 25, Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 bis 12, Artikel 15 bis 17, Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 20 bis 42 sowie den Anhängen II, III und IV“ sowie der gesamte Wortlaut des letzten Satzes, der wie folgt lautet: „Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut der einschlägigen Vorschriften sowie eine Entsprechungstabelle der erlassenen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie.“;
– in Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2, der Text „[Tag nach dem in Absatz 1 genannten Datum]“.
Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe demnach übereinstimmend feststellen, dass der Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthält, die im Vorschlag oder in der vorliegenden Stellungnahme als solche ausgewiesen sind. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des bisherigen Rechtsakts mit diesen inhaltlichen Änderungen kam die beratende Gruppe außerdem zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen des bestehenden Rechtstextes beschränkt.
C. PENNERA H. LEGAL L. ROMERO REQUENA
Rechtsberater Rechtsberater Generaldirektor
- [1] Der beratenden Gruppe lagen die englische, die französische und die deutsche Sprachfassung des Vorschlags vor. Sie hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung, d. h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.
VERFAHREN
Titel |
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0765 – C7-0429/2011 – 2011/0351(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
21.11.2011 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 30.11.2011 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 30.11.2011 |
JURI 30.11.2011 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ITRE 19.12.2011 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Zuzana Roithová 29.11.2011 |
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Prüfung im Ausschuss |
9.1.2012 |
28.2.2012 |
31.5.2012 |
10.7.2012 |
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Datum der Annahme |
10.7.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
26 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Adam Bielan, Sergio Gaetano Cofferati, Birgit Collin-Langen, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, Cornelis de Jong, Christian Engström, Ismail Ertug, Vicente Miguel Garcés Ramón, Philippe Juvin, Edvard Kožušník, Toine Manders, Sirpa Pietikäinen, Phil Prendergast, Mitro Repo, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Bernadette Vergnaud |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Raffaele Baldassarre, Ildikó Gáll-Pelcz, Morten Løkkegaard, Emma McClarkin, Konstantinos Poupakis, Marc Tarabella |
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Datum der Einreichung |
25.7.2012 |
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