BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung)
28.11.2012 - (COM(2011)0773 – C7‑0427/2011 – 2011/0357(COD)) - ***I
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Zuzana Roithová
(Neufassung – Artikel 87 der Geschäftsordnung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung)
(COM(2011)0773 – C7‑0427/2011 – 2011/0357(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0773),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0427/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012[1],
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[2],
– unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 27. März 2012 an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7‑0259/2012),
A. in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;
1. legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Wirtschaftsakteure sollten für die Konformität elektrischer Betriebsmittel verantwortlich sein, je nachdem welche Rolle sie jeweils in der Lieferkette spielen, damit ein hohes Niveau beim Schutz öffentlicher Interessen wie der Gesundheit und der Sicherheit gewährleistet wird, die Verbraucher geschützt werden und ein fairer Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sichergestellt ist. |
(4) Die Wirtschaftsakteure sollten für die Konformität elektrischer Betriebsmittel verantwortlich sein, je nachdem, welche Rolle sie jeweils in der Lieferkette spielen, damit ein hohes Niveau beim Schutz öffentlicher Interessen, wie der Gesundheit und der Sicherheit, gewährleistet wird, die Verbraucher geschützt werden, einschließlich eines hohen Schutzniveaus für schutzbedürftige Verbrauchergruppen in den Fällen, in denen die elektrischen Betriebsmittel nicht für den beruflichen Gebrauch bestimmt sind, und ein fairer Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sichergestellt ist. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Wenn auch die Konformitätsbewertung Sache des Herstellers sein und die Einschaltung einer unabhängigen Prüfstelle nicht vorgeschrieben werden sollte, so sollte der Hersteller zur leichteren Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens doch die Hilfe eines unabhängigen Konformitätsbewertungslabors in Anspruch nehmen dürfen. |
entfällt |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(13a) Die Wirtschaftsakteure sollten dafür sorgen, dass alle erforderlichen einschlägigen Informationen auch im Fall von Fernverkäufen angezeigt werden. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(18a) Wenn die Ausstellung einer einzigen EU-Konformitätserklärung spezielle Probleme wegen der Komplexität oder des Geltungsbereichs dieser einzigen EU-Erklärung schaffen könnte, sollte es möglich sein, diese einzige EU-Erklärung durch einzelne EU-Konformitätserklärungen, die für das bestimmte elektrische Betriebsmittel gelten, zu ersetzen. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Das vorhandene System sollte um ein Verfahren ergänzt werden, mit dem die interessierten Kreise über geplante Maßnahmen gegen Produkte informiert werden können, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Sicherheit oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellen. Außerdem sollte es den Marktüberwachungsbehörden ermöglichen, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Produkten zu einem früheren Zeitpunkt einzuschreiten. |
(22) Das vorhandene System sollte um ein Verfahren ergänzt werden, mit dem die interessierten Kreise über geplante Maßnahmen gegen Produkte informiert werden können, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Sicherheit, einschließlich der Sicherheit für Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen in den Fällen, in denen die elektrischen Betriebsmittel nicht für den beruflichen Gebrauch bestimmt sind, oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellen. Außerdem sollte es den Marktüberwachungsbehörden ermöglichen, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Produkten zu einem früheren Zeitpunkt einzuschreiten. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Für die Bereitstellung auf dem Markt von elektrischen Betriebsmitteln, die bereits gemäß der Richtlinie 2006/95/EG in Verkehr gebracht wurden, ist eine Übergangsregelung vorzusehen. |
(25) Für die Bereitstellung auf dem Markt von elektrischen Betriebsmitteln, die bereits gemäß der Richtlinie 2006/95/EG in Verkehr gebracht wurden, ist eine Übergangsregelung vorzusehen. Die Wirtschaftsakteure sollten Lagerbestände von elektrischen Betriebsmitteln zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen verkaufen können, die sich zum Zeitpunkt der Anwendung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie bereits in der Vertriebskette befinden. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(25a) In den für diese Richtlinie relevanten harmonisierten Normen sollte auch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden, das von der Europäischen Union am 23. Dezember 2010 unterzeichnet wurde. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) „Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines elektrischen Betriebsmittels auf dem Unionsmarkt; |
(1) „Bereitstellung auf dem Markt“: die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines elektrischen Betriebsmittels zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit; |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines elektrischen Betriebsmittels zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit; |
(2) „Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt; |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) „Wirtschaftsakteure“: Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler; |
(7) „Wirtschaftsakteur“: ein Hersteller, ein Bevollmächtigter, ein Einführer oder ein Händler; |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) „harmonisierte Norm“: eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. [../..] [zur europäischen Normung]; |
(9) „harmonisierte Norm“: eine Norm im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. [../..] [zur europäischen Normung]; |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Elektrische Betriebsmittel können nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie – entsprechend dem in der Union gegebenen Stand der Sicherheitstechnik – so hergestellt sind, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsgemäßen Verwendung die Sicherheit von Menschen und Nutztieren sowie die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden. |
1. Elektrische Betriebsmittel können nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie – entsprechend dem in der Union gegebenen Stand der Sicherheitstechnik – so hergestellt sind, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsgemäßen Verwendung oder einer Verwendung, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, die Sicherheit von Menschen und Nutztieren sowie die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Gegebenenfalls darf ein elektrisches Betriebsmittel, das nicht für den beruflichen Gebrauch bestimmt ist, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es so hergestellt ist, dass seine Benutzung und der Zugang zu ihm für Menschen mit Behinderungen leicht möglich sind. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Stromversorgung |
Verbot höherer Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit bei der Stromversorgung |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Anschluss an das Netz und die Versorgung mit Elektrizität gegenüber den Elektrizitätsverbrauchern für die elektrischen Betriebsmittel nicht von höheren als den in Artikel m3 und Anhang I vorgesehenen Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit abhängig machen. |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Anschluss an das Netz und die Versorgung mit Elektrizität gegenüber den Elektrizitätsverbrauchern für die elektrischen Betriebsmittel nicht von höheren als den in Artikel 3 und Anhang I vorgesehenen Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit abhängig machen. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der von einem elektrischen Betriebsmittel ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Sicherheit der Verbraucher Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Produkten, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen elektrischen Betriebsmittel und der Rückrufe elektrischer Betriebsmittel und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden. |
Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der von einem elektrischen Betriebsmittel ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Produkten, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen elektrischen Betriebsmittel und der Rückrufe elektrischer Betriebsmittel und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem elektrischen Betriebsmittel selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. |
6. Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift oder, soweit vorhanden, die Adresse der Website, unter der sie kontaktiert werden können, auf dem elektrischen Betriebsmittel an. Wenn dies mit vernünftigem Aufwand nicht möglich ist, erfolgen diese Angaben auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Endnutzern und den Marktaufsichtsbehörden leicht verstanden werden kann. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Die Hersteller gewährleisten, dass dem elektrischen Betriebsmittel die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden. |
7. Die Hersteller gewährleisten, dass dem elektrischen Betriebsmittel die Anleitungen und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden. Solche Anleitungen und Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und nachvollziehbar sein. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem elektrischen Betriebsmittel selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen an. |
3. Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift oder, soweit vorhanden, die Adresse der Website, unter der sie kontaktiert werden können, auf dem elektrischen Betriebsmittel selbst oder, wenn dies mit vernünftigem Aufwand nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen an. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Endnutzern und den Marktaufsichtsbehörden leicht verstanden werden kann. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Einführer gewährleisten, dass dem elektrischen Betriebsmittel die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden. |
4. Die Einführer gewährleisten, dass dem elektrischen Betriebsmittel die Anleitungen und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der von einem elektrischen Betriebsmittel ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Sicherheit der Verbraucher Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten elektrischen Betriebsmitteln, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden und der Rückrufe nichtkonformer elektrischer Betriebsmittel und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden. |
6. Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der von einem elektrischen Betriebsmittel ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten elektrischen Betriebsmitteln, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden und der Rückrufe nichtkonformer elektrischer Betriebsmittel und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bevor sie ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob dieses mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 sowie von Artikel 8 Absatz 3 erfüllt haben. |
2. Bevor sie ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob dieses mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie die Anleitungen und die Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 sowie von Artikel 8 Absatz 3 erfüllt haben. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass elektrische Betriebsmittel, die vor dem [das in Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegte Datum] rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, von Händlern ohne weitere Produktanforderungen auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen alle Wirtschaftsakteure, |
Die Wirtschaftsakteure geben den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure an, |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 über einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Bezug des elektrischen Betriebsmittels bzw. 10 Jahren nach der Abgabe des elektrischen Betriebsmittels vorlegen können. |
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 über einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Bezug des elektrischen Betriebsmittels bzw. 10 Jahren nach der Abgabe des elektrischen Betriebsmittels vorlegen. Die Wirtschaftsakteure sind nicht verpflichtet, diese Informationen zu aktualisieren, nachdem die Lieferung abgeschlossen ist. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 11a |
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Pflichten der Wirtschaftsakteure hinsichtlich der auf Lager gehaltenen Produkte |
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Pflichten der Wirtschaftsakteure hinsichtlich der auf Lager gehaltenen Produkte gemäß Artikel 24 angewendet werden. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Soweit keine harmonisierten Normen nach Artikel 12 festgelegt und veröffentlicht worden sind, treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Verwaltungsbehörden im Hinblick auf das in Artikel 3 genannte Bereitstellen auf dem Markt oder im Hinblick auf den in Artikel 4 genannten freien Verkehr auch solche elektrischen Betriebsmittel als mit Artikel 3 und Anhang I übereinstimmend erachten, die den Sicherheitsanforderungen der International Electrotechnical Commission (IEC) (Internationale Elektrotechnische Kommission) genügen. Die in Absatz 1 genannten Sicherheitsanforderungen werden den Mitgliedstaaten von der Kommission mitgeteilt. Die Kommission weist nach Konsultation der Mitgliedstaaten auf diejenigen Bestimmungen sowie namentlich auf diejenigen Varianten hin, deren Veröffentlichung sie empfiehlt. |
1. Soweit keine harmonisierten Normen nach Artikel 12 festgelegt und veröffentlicht worden sind, treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Verwaltungsbehörden im Hinblick auf das in Artikel 3 genannte Bereitstellen auf dem Markt oder im Hinblick auf den in Artikel 4 genannten freien Verkehr auch solche elektrischen Betriebsmittel als mit Artikel 3 und Anhang I übereinstimmend erachten, die den Sicherheitsanforderungen der International Electrotechnical Commission (IEC) (Internationale Elektrotechnische Kommission), die gemäß den Absätzen 2 und 3 veröffentlicht worden sind, genügen. Die in Absatz 1 genannten Sicherheitsanforderungen werden den Mitgliedstaaten von der Kommission mitgeteilt. Die Kommission weist nach Konsultation der Mitgliedstaaten auf diejenigen Bestimmungen sowie namentlich auf diejenigen Varianten hin, deren Veröffentlichung sie empfiehlt. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV dieser Richtlinie, enthält die im Modul A in Anhang III dieser Richtlinie angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem das elektrische Betriebsmittel in Verkehr gebracht wird bzw. auf dessen Markt es bereitgestellt wird. |
2. Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV dieser Richtlinie, enthält die im Modul A in Anhang III dieser Richtlinie angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden stellt der Wirtschaftsakteur eine Kopie der EU-Konformitätserklärung in Papierform oder auf elektronischem Weg zur Verfügung und sorgt dafür, dass sie in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt wird, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem das elektrische Betriebsmittel in Verkehr gebracht wird bzw. auf dessen Markt es bereitgestellt wird. |
Begründung | |
Diese Bestimmung wird für die Wirtschaftsakteure bei der Kommunikation mit den öffentlichen Behörden hilfreich sein. Sie lehnt sich an Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 305/2011 über Bauprodukte an. | |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des elektrischen Betriebsmittels. |
4. Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das elektrische Betriebsmittel die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission jährlich Einzelheiten der Tätigkeiten ihrer Marktüberwachungsbehörden und etwaiger Pläne für die Marktüberwachung und deren Verschärfung – einschließlich der Zuweisung von mehr Ressourcen, der Steigerung der Effizienz und des Aufbaus der notwendigen Kapazität für die Verwirklichung dieser Ziele – zur Verfügung. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten stellen ihren Marktüberwachungsbehörden angemessene Mittel zur Verfügung, um sicherzustellen, dass deren Tätigkeiten in der gesamten Union kohärent und wirksam sind. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Sind die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden oder haben sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein in dieser Richtlinie geregeltes elektrisches Betriebsmittel die Sicherheit von Personen oder Nutztieren oder die Erhaltung von Sachwerten gefährdet, beurteilen sie, ob das betreffende elektrische Betriebsmittel alle in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. |
1. Sind die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden oder haben sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein in dieser Richtlinie geregeltes elektrisches Betriebsmittel die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder Nutztieren oder die Erhaltung von Sachwerten gefährdet, beurteilen sie, ob das betreffende elektrische Betriebsmittel alle in dieser Richtlinie festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 5 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Das elektrische Betriebsmittel erfüllt die Anforderungen hinsichtlich der Sicherheit von Personen oder Nutztieren sowie der Erhaltung von Sachwerten nicht; |
a) Das elektrische Betriebsmittel erfüllt die Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder der Sicherheit von Personen oder Nutztieren sowie der Erhaltung von Sachwerten nicht; |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Haben weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt. |
7. Haben weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden elektrischen Betriebsmittels getroffen werden. |
8. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden elektrischen Betriebsmittels getroffen werden, wie etwa die Rücknahme des elektrischen Betriebsmittels von ihrem Markt. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gefährdung der Sicherheit durch konforme elektrische Betriebsmittel |
Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit durch konforme elektrische Betriebsmittel |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 19 Absatz 1 fest, dass ein elektrisches Betriebsmittel eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen darstellt, obwohl es mit dieser Richtlinie übereinstimmt, fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende elektrische Betriebsmittel bei seinem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweist oder dass es vom Markt genommen oder zurückgerufen wird. |
1. Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 19 Absatz 1 fest, dass ein elektrisches Betriebsmittel eine Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Menschen sowie die Sicherheit von Haustieren und von Gütern darstellt, obwohl es mit dieser Richtlinie übereinstimmt, fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende elektrische Betriebsmittel bei seinem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweist oder dass es vom Markt genommen oder zurückgerufen wird. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen gegen Wirtschaftsakteure bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. |
Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung zu gewährleisten, und leiten im Fall einer missbräuchlichen Verwendung der Kennzeichnung angemessene Schritte ein. Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften durch Wirtschaftsakteure verhängt werden, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Solche Regelungen können bei schweren Verstößen strafrechtliche Sanktionen vorsehen. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
Die in Absatz 1 genannten Sanktionen müssen wirksam sein, im Verhältnis zum Schweregrad des Verstoßes stehen und abschreckend sein. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum [das in Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Datum einfügen] sowie etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich mit. |
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum [das in Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Datum einfügen] sowie etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich mit. Die Kommission macht diese Vorschriften öffentlich zugänglich, indem sie sie im Internet veröffentlicht. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. |
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission macht diese Texte öffentlich zugänglich, indem sie sie im Internet veröffentlicht. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Nummer 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden. |
Begründung | |
Private Endverbraucher haben keinen Zugang zu FuE-Produkten. Die kürzlich erfolgte Überarbeitung der RoHS- und der WEEE-Richtlinie nimmt solche Geräte vom Anwendungsbereich bereits aus. Damit keine Unsicherheiten entstehen, sollte der Geltungsbereich von Produktrichtlinien angeglichen werden. | |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Nummer 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der elektrischen Betriebsmittel mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den Anforderungen dieser Richtlinie gewährleisten. |
3. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten elektrischen Betriebsmittel mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den Anforderungen dieser Richtlinie gewährleisten. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IV – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Nr. xxxxxx (einmalige Kennnummer des Produkts): |
1. Nr. xxxxxx (Kennnummer des Produkts): |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang IV – Nummer 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des elektrischen Betriebsmittels zwecks Rückverfolgbarkeit. Sie enthält eine hinreichend deutliche Farbabbildung, auf der das elektrische Betriebsmittel erkennbar ist.): |
4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des elektrischen Betriebsmittels zwecks Rückverfolgbarkeit. Sie kann, soweit zweckmäßig, eine hinreichend deutliche Farbabbildung enthalten, auf der das elektrische Betriebsmittel erkennbar ist.): |
BEGRÜNDUNG
Hintergrund
Durch diesen Bericht werden Änderungen an dem Vorschlag der Kommission zur Neufassung der Richtlinie 2006/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen vorgenommen. Der Vorschlag wurde im November 2011 im Rahmen des 2008 verabschiedeten neuen Rechtsrahmens (NLF – New Legislative Framework) als Teil des „Binnenmarktpakets für Waren“ vorgelegt und betrifft die ergänzenden Instrumente, den Beschluss 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates sowie die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates. Der vorliegende Vorschlag ist Teil des Pakets, durch den neun Produktrichtlinien an den NLF angeglichen werden.
Die derzeitige Richtlinie 2006/95/EG enthält die Sicherheitsziele, denen elektrische Betriebsmittel entsprechen müssen, damit sie auf dem EU-Markt bereitgestellt werden dürfen.
Der NLF wurde verabschiedet, um Mängel des bestehenden Unionsrechts zur Harmonisierung zu beseitigen, um den Binnenmarkt mit einem fairen Wettbewerb und sicheren Produkten zu vollenden. Uneinheitliche Durchführung Um- und Durchsetzung der bestehenden Harmonisierung durch die Union in den Mitgliedstaaten zusammen mit komplexer Regulierung machen es sowohl den Wirtschaftsakteuren als auch den Behörden zunehmend schwer, Rechtsvorschriften korrekt auszulegen und anzuwenden, was zu ungleichen Marktbedingungen und auch dazu geführt hat, dass unsichere Produkte in Verkehr gebracht wurden. Das „Binnenmarktpaket für Waren“ bietet einen umfassenden Rahmen für die Straffung der Produktvorschriften, um sie einheitlicher und verständlicher sowohl für die Wirtschaftsakteure als auch die Marktaufsichtsbehörden zu gestalten.
Allerdings sind die Bestimmungen des NLF-Beschlusses nicht unmittelbar anwendbar. Damit alle Branchen der Wirtschaft, die den EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften unterliegen, von den Verbesserungen durch den neuen Rechtsrahmen profitieren, müssen die Bestimmungen des NLF-Beschlusses erst in die geltenden Produktvorschriften aufgenommen werden.
Nach der Annahme des Rechtsrahmens im NLF im Jahr 2008 hat die Kommission einen Bewertungsprozess bezüglich harmonisierter europäischer Produktvorschriften eingeleitet, um Instrumente zu ermitteln, die überarbeitet werden müssen, um den NLF umzusetzen.
Einige Richtlinien wurden in diesem Bewertungsprozess ermittelt, die eine Überarbeitung innerhalb der nächsten 3–5 Jahre wegen Überprüfungsklauseln oder aus sektorspezifischen Gründen (Notwendigkeit der Klarstellung des Geltungsbereichs, Notwendigkeit der Aktualisierung von Sicherheitsanforderungen usw.) benötigen. Die überwiegende Mehrheit der derzeitigen europäischen Produktvorschriften wird aus diesen Gründen eine Überarbeitung benötigen, und man wird sich mit ihnen einzeln gemäß dem Arbeitsprogramm der Kommission befassen.
Die neun in dem Paket im November 2011 vorgelegten Vorschläge, einschließlich der Richtlinie 2006/95/EG, gehören nicht zu der vorstehend erwähnten Gruppe von Produktrichtlinien, wurden aber als für eine Angleichung an den NLF wegen ihrer gemeinsamen Struktur geeignet ermittelt. Die Sektoren, für die die Richtlinien gelten, sind sehr wichtige Wirtschaftsbranchen, in denen ein starker internationaler Wettbewerb herrscht, und gemäß den Bewertungen werden diese Branchen von der Vereinfachung und der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für europäische Unternehmen, auf die der NLF ausgerichtet ist, profitieren.
Die Änderungen an den Bestimmungen der Richtlinie betreffen: die Begriffsbestimmungen, die Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, die bei Einhaltung harmonisierter Normen geltende Konformitätsvermutung, die Konformitätserklärung, die CE-Kennzeichnung, die notifizierten Stellen, das Schutzklauselverfahren und die Konformitätsbewertungsverfahren. Die Intention des Vorschlags war auf eine reine Angleichung an die horizontalen Bestimmungen in 768/2008/EG und die neue Terminologie im Vertrag von Lissabon, einschließlich der neuen Regelungen über Ausschussverfahren, beschränkt.
Verfahren
Zur Angleichung an den NLF-Beschluss sind einige wesentliche Änderungen der Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlich. Die Methode der Neufassung wurde im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 gewählt.
Gemäß Artikel 87 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments hat der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss den Vorschlag auf der Grundlage von Berichten der beratenden Gruppe (Juristische Dienste des Parlaments, des Rates und der Kommission) geprüft und ist zu der Auffassung gelangt, dass er keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind oder die von der beratenden Gruppe festgestellt wurden.
Standpunkt der Berichterstatterin
Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass diese Angleichung von neun Produktrichtlinien an den NLF ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Vollendung des EU-Binnenmarktes ist.
Durch den NLF wird ein vereinfachtes Regelungsumfeld für Produkte eingeführt und eine einheitlichere Umsetzung technischer Normen ermöglicht, was dazu beitragen wird, dass das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert wird, indem eine Gleichbehandlung von Produkten und Wirtschaftsakteuren, die die Vorschriften nicht einhalten, und eine gleiche Bewertung notifizierter Stellen im gesamten EU-Markt gewährleistet werden.
Die Berichterstatterin ist der Meinung, dass eine Angleichung der neun Produktrichtlinien an den NLF das Vertrauen sowohl der Hersteller als auch der Verbraucher dadurch stärken wird, dass die Pflichten von Wirtschaftsakteuren klargestellt werden und den Behörden der Mitgliedstaaten wirksamere Hilfsmittel an die Hand geben werden, um Kontrollen zur Marktüberwachung durchzuführen. All dies wird dazu führen, dass weniger Produkte, die den Vorschriften nicht entsprechen und unsicher sind, auf den Markt gelangen.
Die Vorschläge der Kommission im Angleichungspaket gründen sich auf eine breit angelegte Konsultation der Intressenträger, einschließlich mehrerer Hundert KMU, und ihre Erfahrungen mit dem „Binnenmarktpaket für Waren“, was die Berichterstatterin sehr schätzt.
Die Berichterstatterin unterstützt die allgemeine Absicht der Kommission zu einer reinen Angleichung der neun Produktrichtlinien an die horizontalen Maßnahmen des Beschlusses 768/2008. Sie möchte dennoch einige Änderungen an der Richtlinie 2006/95/EG zu elektrischen Betriebsmitteln zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen im Interesse weiterer Klarstellung und sektoraler Anpassungen mit den folgenden Zielen vorschlagen:
1. Weitere Angleichung der Richtlinie an den NLF und Herbeiführung von Rechtssicherheit
Die Berichterstattung hält es für wichtig, eine Reihe von Änderungen an der vorgeschlagenen Richtlinie vorzunehmen, um ein höheres Maß an Kohärenz mit den Begriffen zu erreichen, die im Beschluss 768/2008/EG verwendet werden, und mögliche Ungereimtheiten im Text zu beseitigen, die andernfalls zu Rechtsunsicherheit führen könnten.
Es ist auch wichtig, die rechtliche Situation von Produkten klarzustellen, die rechtmäßig im Einklang mit der derzeitigen Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, bevor die neue Richtlinie gilt, die aber noch auf Lager gehalten werden. Dass das EU-Recht nicht rückwirkend gilt, sollte betont werden, und es sollte klargestellt werden, dass diese Produkte noch nach dem Datum der Anwendung der neuen Richtlinie auf dem Markt bereitgestellt werden können.
Außerdem ist die Berichterstatterin der Auffassung, dass die Kommission die Pflicht haben sollte, die nationalen Vorschriften der umgesetzten Richtlinie und die einschlägigen Sanktionen (Grundsatz der Transparenz) im Internet zu veröffentlichen.
2. Verstärkter Verbraucherschutz.
Der NLF trägt dazu bei, dass die Verbraucher mehr Vertrauen in den Binnenmarkt haben. Deshalb stehen einige Änderungen auch in Verbindung mit dem Ziel der Berichterstatterin, die Bestimmungen des NLF im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz in vollem Umfang zu nutzen. In dieser Hinsicht würden einige Änderungen ermöglichen, dass die neue Richtlinie ein breiteres Spektrum von Situationen abdeckt, die unter die wesentlichen Sicherheitsanforderungen fallen, wobei gleichzeitig auch die nach vernünftigen Ermessen vorhersehbare Verwendung während der Gestaltungsphase des Produkts berücksichtigt werden sollte (vgl. Artikel 16 der allgemeinen Anforderungen der Verordnung Nr. 765/2008). Der Verbraucherschutz könnte auch gestärkt werden, indem ausdrücklich geregelt wird, dass Anweisungen, Sicherheitsinformationen und Kennzeichnungen klar, verständlich und nachvollziehbar sein müssen. Die Berichterstatterin beabsichtigt auch, die elektrischen Betriebsmittel für Menschen mit Behinderungen zugänglicher zu machen. Es wird vorgeschlagen, die Sicherheitsanforderungen dadurch zu stärken, dass sichergestellt wird, dass das Sicherheitskonzept auch die Sicherheit von Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen in den Fällen umfasst, in denen elektrische Betriebsmittel nicht für den beruflichen Gebrauch bestimmt sind.
3. Entbürokratisierung
Der NLF sollte dazu beitragen, den freien Verkehr von Waren innerhalb der Europäischen Union zu verbessern. Allerdings würde umständliche Bürokratie den freien Warenfluss verhindern. Deshalb hat die Berichterstatterin die vorgeschlagene Richtlinie im Hinblick auf eine möglichst weit gehende Entbürokratisierung einer Prüfung unterzogen. Entsprechend wird in dem Bericht vorgeschlagen, die derzeitigen Verfahren dadurch zu modernisieren, dass die EU-Konformitätserklärung nicht nur in Papierform sondern auch auf elektronischem Weg vorgelegt werden darf, und den bürokratischen Aufwand für Wirtschaftsakteure hinsichtlich der Angabe vorheriger/nachfolgender Wirtschaftsakteure in der Lieferkette zu verringern.
Wie bereits gesagt, unterstützt die Berichterstatterin die Vereinfachung und Modernisierung der im NLF vorgesehenen Verfahren, sie möchte aber gleichzeitig betonen, dass eine gewisse Flexibilität hinsichtlich einiger durch den neuen Rahmen geschaffener Pflichten erforderlich sein kann. So wird beispielsweise vorgeschlagen, eine Ausnahme von der Regel „einer einzigen Konformitätserklärung“ für Fälle hinzuzufügen, in denen die Vorlage eines einzigen Dokuments spezifische Probleme wegen seiner Komplexität oder seines Umfangs schafft. Hier sollte es möglich sein, alle einschlägigen Konformitätserklärungen gesondert vorzulegen.
Die Berichterstatterin macht zudem aus der Pflicht zu Farbabbildungen in der EU-Konformitätserklärung eine freiwillige Maßnahme, wie dies in dem Beschluss geregelt ist, was zu beträchtlichen Einsparungen für die betroffenen Unternehmen führen wird.
4. Schaffung einer besseren Marktaufsicht für unsere Produkte
Die Berichterstatterin ist sich zwar der anstehenden neuen Verordnung über die Marktaufsicht, die von den Dienststellen der Kommission vorbereitet wird, bewusst, die letzte Gruppe von Änderungen konzentriert sich trotzdem darauf, ein höheres Maß an Marktaufsicht für Produkte sicherzustellen. Hierzu schlägt die Berichterstatterin vor, die Marktaufsicht bei Fernverkäufen dadurch zu verschärfen, dass sichergestellt wird, dass alle einschlägigen Informationsanforderungen auch im elektronischen Geschäftsverkehr angezeigt werden, eine jährliche Informationsanforderung der Mitgliedstaaten an die Kommission über ihre Tätigkeiten im Bereich Marktaufsicht zu schaffen und die Mitgliedstaaten aufzufordern, für eine angemessene Finanzierung ihrer Marktaufsichtsbehörden zu sorgen. Abschließend betont die Berichterstatterin die Notwendigkeit geeigneter Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gegen eine unzulässige Benutzung der CE-Kennzeichnung ergreifen.
ANLAGE: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES
Ref.: D(2012)22764
Herrn Malcolm Harbour,
Vorsitzender des Ausschusses für Binnenmarkt
und Verbraucherschutz
ASP 13E130
Brüssel
Betrifft: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung)
(COM(2011)0773 – C7‑0427/2011 – 2011/0357(COD))
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
der Rechtsausschuss, dessen Vorsitzender ich bin, hat den oben genannten Vorschlag gemäß Artikel 87 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments („Neufassung“) geprüft.
Absatz 3 dieses Artikels hat folgenden Wortlaut:
„Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, unterrichtet er den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.
In diesem Falle sind – über die in den Artikeln 156 und 157 festgelegten Bedingungen hinaus – Änderungsanträge im in der Sache zuständigen Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.
Beabsichtigt der in der Sache zuständige Ausschuss jedoch, gemäß Nummer 8 der Interinstitutionellen Vereinbarung, außerdem Änderungsanträge zu den kodifizierten Teilen des Vorschlags einzureichen, teilt er dem Rat und der Kommission unverzüglich seine Absicht mit. Die Kommission sollte dem Ausschuss vor der Abstimmung gemäß Artikel 54 ihren Standpunkt zu den Änderungsanträgen mitteilen und angeben, ob sie beabsichtigt, den Vorschlag für eine Neufassung zurückzuziehen.“
Entsprechend der Stellungnahme des Juristischen Dienstes, dessen Vertreter an den Sitzungen der beratenden Gruppe teilnahmen, die den Vorschlag für eine Neufassung geprüft hat, und im Einklang mit den Empfehlungen des Berichterstatters vertritt der Rechtsausschuss die Ansicht, dass dieser Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit diesen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt.
Nach der Erörterung des genannten Vorschlags in seiner Sitzung vom 26. April 2012 empfiehlt der Rechtsausschuss mit 23 Ja-Stimmen und ohne Enthaltung[1], dass Ihr Ausschuss als federführender Ausschuss den Vorschlag im Einklang mit Artikel 87 prüft.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Klaus-Heiner LEHNE
Anl.: Stellungnahme der beratenden Gruppe
- [1] Raffaele Baldassarre, Sebastian Valentin Bodu, Piotr Borys, Françoise Castex, Sergio Gaetano Cofferati, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sajjad Karim, Vytautas Landsbergis, Eva Lichtenberger, Jiří Maštálka, Antonio López-Istúriz White, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Dimitar Stoyanov, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Axel Voss, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka.
ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION
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BERATENDE GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE |
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Brüssel, den 27. März 2012
STELLUNGNAHME
FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
DEN RAT
DIE KOMMISSION
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung)
COM(2011)0773 vom 21.11.2011 – 2011/0357(COD)
Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 1. März 2012 eine Sitzung abgehalten, in der u. a. der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.
In dieser Sitzung[1] hat die beratende Gruppe nach Prüfung des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 2006/95 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt Folgendes festgestellt:
1) Damit die maßgeblichen Bestimmungen in Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii der Interinstitutionellen Vereinbarung vollständig eingehalten werden, hätte in der Begründung angegeben werden sollen, welche Bestimmungen des früheren Rechtsakts im Vorschlag unverändert bleiben.
2) Im Text der Neufassung hätten folgende Stellen durch einen grauen Hintergrund, der im Allgemeinen zur Kennzeichnung inhaltlicher Änderungen verwendet wird, markiert werden müssen:
- in Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1, der Text „Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1, den Artikeln 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12, Artikel 13 Absatz 1, den Artikeln 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 sowie den Anhängen III und IV“, und der gesamte Text des abschließenden Satzes, der lautet: „Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut der einschlägigen Vorschriften sowie eine Entsprechungstabelle der erlassenen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie“;
- in Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 die Worte „ab dem [Tag nach dem in Unterabsatz 1 genannten Datum] an“.
Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe demnach übereinstimmend feststellen, dass der Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthält, die im Vorschlag oder in der vorliegenden Stellungnahme als solche ausgewiesen sind. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des bisherigen Rechtsakts mit diesen inhaltlichen Änderungen kam die beratende Gruppe außerdem zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen des bestehenden Rechtstextes beschränkt.
C. PENNERA H. LEGAL L. ROMERO REQUENA
Rechtsberater Rechtsberater Generaldirektor
- [1] Der beratenden Gruppe lagen die englische, französische und deutsche Sprachfassung des Vorschlags vor. Sie hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung, d. h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.
VERFAHREN
Titel |
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0773 – C7-0427/2011 – 2011/0357(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
21.11.2011 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 30.11.2011 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 30.11.2011 |
JURI 30.11.2011 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ITRE 19.12.2011 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Zuzana Roithová 29.11.2011 |
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Prüfung im Ausschuss |
9.1.2012 |
28.2.2012 |
31.5.2012 |
10.7.2012 |
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Datum der Annahme |
10.7.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
26 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Adam Bielan, Sergio Gaetano Cofferati, Birgit Collin-Langen, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, Cornelis de Jong, Christian Engström, Vicente Miguel Garcés Ramón, Philippe Juvin, Edvard Kožušník, Toine Manders, Sirpa Pietikäinen, Phil Prendergast, Mitro Repo, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Bernadette Vergnaud |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Raffaele Baldassarre, Ildikó Gáll-Pelcz, Morten Løkkegaard, Emma McClarkin, Konstantinos Poupakis, Marc Tarabella |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Ismail Ertug |
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Datum der Einreichung |
25.7.2012 |
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