BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Formen der alternativen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung)
16.10.2012 - (COM(2011)0793 – C7‑0454/2011 – 2011/0373(COD)) - ***I
Plenarsitzungsdokument
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatter: Louis Grech
Verfasser der Stellungnahme (*):
Cristian Silviu Buşoi, Rechtsausschuss
(*) Verfahren mit assoziierten Ausschüssen– Artikel 50 der Geschäftsordnung
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Formen der alternativen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung)
(COM(2011)0793 – C7‑0454/2011 – 2011/0373(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0793),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0454/2011),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 169 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der von der Ersten Kammer der Generalstaaten des Königreichs der Niederlande und vom Bundesrat der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012[1],
– gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0280/2012),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Bezugsvermerk 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und 169, |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Gemäß Artikel 169 Absätze 1 und 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) leistet die Union durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 dieses Vertrags erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus. Gemäß Artikel 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stellt die Politik der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher. |
(1) Gemäß Artikel 169 Absätze 1 und 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) leistet die Union unter anderem durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 dieses Vertrags erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus. Gemäß Artikel 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stellt die Politik der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Gemäß Artikel 26 Absatz 2 AEUV soll der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfassen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist. Wenn die Verbraucher in der Lage sein sollen, dem Binnenmarkt Vertrauen entgegenzubringen und ihn in vollem Umfang zu nutzen, dann müssen ihnen einfache und kostengünstige Möglichkeiten der Beilegung von Streitigkeiten zur Verfügung stehen, die sich aus dem Kauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen ergeben. Dies gilt für Rechtsgeschäfte unabhängig davon, ob sie offline oder online getätigt werden, und ist besonders wichtig, wenn Verbraucher über die Grenzen hinweg einkaufen. |
(2) Gemäß Artikel 26 Absatz 2 AEUV soll der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfassen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist. Der Binnenmarkt sollte für die Verbraucher zusätzlichen Nutzen, nämlich bessere Qualität, größere Vielfalt, angemessene Preise und hohe Sicherheitsstandards für Waren und Dienstleistungen, die für ein hohes Verbraucherschutzniveau sorgen sollten, nach sich ziehen. |
Begründung | |
Verdeutlicht die greifbaren Vorteile, die der Binnenmarkt den Verbrauchern bieten sollte. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Die Zersplitterung des Binnenmarktes ist nachteilig für die Wettbewerbsfähigkeit, das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Europäischen Union. Für die Vollendung des Binnenmarktes ist es unerlässlich, alle direkten und indirekten Hemmnisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu beseitigen und das Vertrauen der Bürger zu stärken. |
Begründung | |
Der Binnenmarkt soll ein Raum sein, in dem sich die Bürger und Unternehmen frei bewegen und ihre Rechte wahrnehmen können, aber die hochgradige Zersplitterung führt zu Mängeln, die für Unzufriedenheit bei den Bürgern sorgen. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2c) Die Gewährleistung des Zugangs zu einfachen, wirksamen und kostengünstigen Möglichkeiten der Beilegung inländischer und grenzüberschreitender Streitigkeiten, die sich aus dem Verkauf von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen ergeben, sollte den Verbrauchern zugute kommen und somit ihr Vertrauen in den Markt stärken. Dieser Zugang sollte sich sowohl auf offline als auch auf online vorgenommene Geschäfte beziehen und ist besonders wichtig, wenn Verbraucher über Grenzen hinweg einkaufen. |
- [1] ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 93-98.
Begründung
Die Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in die Möglichkeit, ihre Rechte in der ganzen Union durchsetzen zu können, würde ihre Teilhabe am Markt steigern, ihnen den Zugang zu einem breiteren Warenangebot ermöglichen und das Wirtschaftswachstum ankurbeln.
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Alternative Streitbeilegung (AS) ist eine einfache, schnelle und kostengünstige Möglichkeit der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Allerdings ist die alternative Streitbeilegung noch nicht in der gesamten Europäischen Union hinreichend entwickelt. Wenn Verbraucher das der alternativen Streitbeilegung innewohnende Potenzial nutzen sollen, dann ist es erforderlich, dass für alle Arten verbraucherrechtlicher Streitigkeiten entsprechende Verfahren zur Verfügung stehen, dass sie ein gleichmäßiges Qualitätsniveau aufweisen und dass Verbraucher und Unternehmer darüber Bescheid wissen. Außerdem ist es erforderlich, dass AS-Stellen grenzübergreifende Streitigkeiten effektiv bearbeiten. |
(3) Alternative Streitbeilegung (AS) ist eine einfache, schnelle und kostengünstige Möglichkeit der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Allerdings ist die alternative Streitbeilegung in den Mitgliedstaaten noch nicht hinreichend und durchgängig entwickelt. Es ist bedauerlich, dass trotz der Empfehlung der Kommission 98/257/EG vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind1 und der Empfehlung der Kommission 2001/310/EG vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen2, AS-Verfahren nicht in ordnungsgemäßer Weise geschaffen worden sind und nicht in allen Regionen oder Wirtschaftszweigen zufriedenstellend funktionieren. Verbraucher und Unternehmer haben immer noch keine Kenntnis über die bestehenden alternativen Streitbeilegungsmechanismen, und nur ein geringer Anteil der Bürger weiß, wie eine Beschwerde bei einer AS-Stelle einzureichen ist. |
|
_____________ |
|
1 ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31. |
|
2 ABl. L 109 vom 19.4.01, S. 56. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Die verbleibenden Hindernisse und Mängel wie fehlende Informationen, ungleiche geografische und sektorbezogene Entwicklung von AS‑Verfahren sowie zersplitterte und unkoordinierte Regelungen hindern die Verbraucher daran, ohne Bedenken einzukaufen, insbesondere wenn es um grenzüberschreitende Geschäfte geht. Aus den gleichen Gründen verkaufen Unternehmer möglicherweise nicht an Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten, in denen kein ausreichender Zugang zu qualitativ hochwertigen AS-Verfahren besteht. Ferner haben Unternehmer, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, in dem qualitativ hochwertige AS-Verfahren nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung stehen, einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Unternehmern, die Zugang zu solchen Verfahren haben und somit verbraucherrechtliche Streitigkeiten schneller und kostengünstiger beilegen können. Die Unterschiede bezüglich Verbreitung, Qualität und Bekanntheit von AS-Verfahren in den Mitgliedstaaten stellen ein Hindernis für den Binnenmarkt dar und machen Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich. Die vorliegende Richtlinie sollte Mindestqualitätsstandards für AS-Stellen schaffen, die das gleiche Schutzniveau und gleiche Recht für die Verbraucher sowohl bei inländischen als auch bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten gewährleisten. Die Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die über die Regelungen in dieser Richtlinie hinausgehen. |
Begründung | |
Die großen Mängel in Bezug auf Gesetzgebung, Durchsetzung und Informationsvermittlung innerhalb des Marktes führen dazu, dass dieser sein Potential nicht vollständig ausschöpft. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass das AS-Verfahren so ungleichmäßig entwickelt ist, sind Maßnahmen auf europäischer Ebene erforderlich, um dafür zu sorgen, dass Verbraucher gleichen Zugang zu AS-Verfahren hoher Qualität haben. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3b) Damit die Verbraucher die Möglichkeiten des Binnenmarkts voll nutzen können, sollte AS für alle Arten der von dieser Richtlinie erfassten inländischen und grenzüberschreitenden Streitigkeiten zur Verfügung stehen. In der Europäischen Union sollten einheitliche Mindestqualitätsstandards für AS-Verfahren gelten und Verbraucher und Unternehmer sollten von diesen Verfahren Kenntnis haben. Da grenzüberschreitender Handel und Personenverkehr zugenommen haben, ist es auch wichtig, das AS-Stellen grenzüberschreitende Streitigkeiten wirkungsvoll bearbeiten. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3c) Wie vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu der alternativen Streitbeilegung in Zivil-, Handels- und Familiensachen1 und seiner Entschließung vom 20. Mai 2010 zur Schaffung eines Binnenmarktes für Verbraucher und Bürger2 befürwortet, sollte jeder ganzheitliche Ansatz in Bezug auf den Binnenmarkt, der seinen Bürgern dient, vorrangig ein einfaches, kostengünstiges, zweckmäßiges und zugängliches System des Rechtsschutzes schaffen. |
|
__________ |
|
1 Angenommene Texte, P7_TA(2011)0449. |
|
2 ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 84. |
Begründung | |
Das Europäische Parlament hat wiederholt legislative Maßnahmen gefordert, um den Zugang der Verbraucher zur alternativen Streitbeilegung zu sichern. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) In ihrer Binnenmarktakte bezeichnete die Kommission Rechtsvorschriften über alternative Streitbeilegung auch für den elektronischen Geschäftsverkehr als einen der zwölf Hebel zur Förderung des Wachstums und des Vertrauens in den Binnenmarkt. |
(4) In ihrer Binnenmarktakte bezeichnete die Kommission Rechtsvorschriften über alternative Streitbeilegung auch für den elektronischen Geschäftsverkehr als einen der zwölf Hebel zur Förderung der Vollendung des Binnenmarkts, seines Wachstums und des in ihn gesetzten Vertrauens. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Der Europäische Rat hat das Parlament und den Rat aufgefordert, bis Ende 2012 eine erste Gruppe vorrangiger Maßnahmen zur Neubelebung des Binnenmarkts zu verabschieden. |
(5) Der Europäische Rat hat das Parlament und den Rat aufgefordert, bis Ende 2012 eine erste Gruppe vorrangiger Maßnahmen zur Neubelebung des Binnenmarkts zu verabschieden. Der Rat hat die Bedeutung des elektronischen Geschäftsverkehrs hervorgehoben und zugestimmt, dass die AS‑Systeme für Verbraucher einen kostengünstigen, einfachen und schnellen Rechtsschutz für Verbraucher und Unternehmer ermöglichen sollten. Die erfolgreiche Einführung dieser Systeme erfordert nachhaltiges politisches Engagement und Unterstützung durch alle Akteure, wobei die Erschwinglichkeit, Transparenz und Flexibilität sowie die Geschwindigkeit und Qualität der Entscheidungsfindung durch die AS-Stellen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, nicht gefährdet werden dürfen. |
Begründung | |
Um die Möglichkeiten des AS auszuschöpfen, müssen sich Kommission, Parlament und Rat uneingeschränkt engagieren und Verantwortung übernehmen. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie kontrollieren. | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5a) Angesichts der zunehmenden Bedeutung des elektronischen Geschäftsverkehrs und insbesondere des grenzüberschreitenden Handels als eine wesentliche Säule der Wirtschaftstätigkeit der Union sind ein gut funktionierendes AS-System und ein sinnvoll integrierter Rahmen zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Streitigkeiten, die sich auf online begründete Vertragsverhältnisse beziehen, notwendig, um das Ziel der Binnenmarktakte, die Stärkung des Vertrauens der Bürger in den Binnenmarkt, zu erreichen. |
Begründung | |
Online-Handel ist zu einer wichtigen Säule der Wirtschaftstätigkeit in der EU geworden, aber viele Verbraucher und Unternehmer zögern, online zu kaufen und zu verkaufen, da sie fürchten, dass sie im Fall von Streitigkeiten keinen Zugang zu Rechtsbehelfen haben werden. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5b) Die vorliegende Richtlinie und die Verordnung …* des Europäischen Parlaments und des Rates vom …** über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (Verordnung über Online-Streitbeilegung) sind zwei Rechtsakte, die in einem engem Zusammenhang stehen und einander ergänzen. Die Plattform für Online-Streitbeilegung („OS-Plattform“) ist ein Instrument, dass den Verbrauchern und Unternehmer eine einzige Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Online-Streitigkeiten anbieten sollte und das durch die Verfügbarkeit von hochwertigen AS-Stellen in der Europäischen Union unterstützt werden sollte. Ordnungsgemäßes Funktionieren der OS-Plattform kann nur dann möglich sein, wenn eine umfassende Verbreitung der AS erreicht worden ist. |
|
_____________ |
|
* ABl: Bitte die Referenznummer einfügen. |
|
** ABl: Bitte die Referenznummer einfügen. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Entwicklung einer gut funktionierenden alternativen Streitbeilegung innerhalb der Europäischen Union ist notwendig, wenn das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt – unter Einschluss des elektronischen Geschäftsverkehrs – gestärkt werden soll. Diese sollte unter Wahrung der jeweiligen innerstaatlichen Rechtstraditionen auf den vorhandenen Verfahren der alternativen Streitbeilegung in den Mitgliedstaaten aufbauen. |
(6) Die Entwicklung einer gut funktionierenden alternativen Streitbeilegung innerhalb der Europäischen Union ist notwendig, um das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt – unter Einschluss des elektronischen Geschäftsverkehrs – zu stärken und das Potenzial und die Möglichkeiten des grenzüberschreitenden und elektronischen Handels in die Praxis umzusetzen. Diese Entwicklung sollte unter Wahrung der jeweiligen innerstaatlichen Rechtstraditionen auf den vorhandenen Verfahren der alternativen Streitbeilegung in den Mitgliedstaaten aufbauen. Sowohl bestehende als auch neu eingerichtete gut funktionierende Streitbeilegungsstellen, die den Mindestqualitätsnormen dieser Richtlinie entsprechen, sollten als „AS‑Stellen“ bezeichnet werden. Die Verbreitung der alternativen Streitbeilegung kann außerdem für jene Staaten von Bedeutung sein, in denen es einen beträchtlichen Rückstand an anhängigen Gerichtsverfahren gibt, wodurch EU-Bürgern das Recht auf einen fairen Prozess innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorenthalten wird. |
Begründung | |
Zur Sicherstellung gleicher Ausgangsbedingungen kann es sich bei AS-Stellen im Sinne dieser Richtlinie um neu eingerichtete Stellen oder um bereits bestehende Streitbeilegungsstellen handeln, die an die Anforderungen dieser Richtlinie angepasst werden. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Diese Richtlinie sollte für vertragliche Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern gelten, die sich unabhängig von der jeweiligen Wirtschaftsbranche aus dem Kauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen ergeben. Dabei sollte es keine Rolle spielen, ob die Streitigkeiten Beschwerden von Verbrauchern über Unternehmer oder Beschwerden von Unternehmern über Verbraucher betreffen. Für Streitigkeiten unter Unternehmern sollte diese Richtlinie nicht gelten; allerdings sollte sie die Mitgliedstaaten auch nicht davon abhalten, Bestimmungen über Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung solcher Streitigkeiten einzuführen oder beizubehalten. |
(7) Diese Richtlinie sollte für vertragliche Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern gelten, die sich unabhängig von der jeweiligen Wirtschaftsbranche aus dem Kauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen sowohl offline als auch online und einschließlich der Bereitstellung von digitalen Inhalten gegen Vergütung ergeben. Sie sollte nicht für nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gelten, unabhängig von der Art der Rechtsbeziehung zwischen Unternehmer und Verbraucher. Diese Richtlinie sollte für Beschwerden von Verbrauchern gegen Unternehmer gelten. Diese Richtlinie sollte weder für Beschwerden von Unternehmern gegen Verbraucher noch für Streitigkeiten unter Unternehmern gelten; allerdings sollte sie die Mitgliedstaaten auch nicht davon abhalten, Bestimmungen über Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung solcher Streitigkeiten einzuführen oder beizubehalten. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Diese Richtlinie sollte Vorrang vor anderen EU-Rechtsvorschriften haben, die Bestimmungen enthalten, die auf die Förderung der Einrichtung von AS-Stellen in einer bestimmten Branche abzielen. In Fällen, in denen sektorspezifische Rechtsvorschriften die Einrichtung solcher Stellen vorsehen, sollte die vorliegende Richtlinie nur Vorrang haben, soweit diese Rechtsvorschriften nicht zumindest ein entsprechendes Verbraucherschutzniveau gewährleisten. |
Betrifft nicht die deutsche Fassung. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Nicht nur innerhalb der EU, sondern auch innerhalb der Mitgliedstaaten selbst gibt es sehr unterschiedliche AS-Stellen. Diese Richtlinie sollte für alle Stellen gelten, die auf Dauer eingerichtet sind und die Beilegung einer Streitigkeit in einem AS-Verfahren anbieten. Ein Schlichtungsverfahren, das ad hoc außerhalb des Rahmens einer AS-Stelle für eine einzelne Streitigkeit zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer eingeleitet wird, sollte nicht als AS-Verfahren gelten. |
(11) Nicht nur innerhalb der EU, sondern auch innerhalb der Mitgliedstaaten selbst gibt es sehr unterschiedliche AS-Stellen. Diese Richtlinie sollte für alle Stellen gelten, die auf Dauer eingerichtet sind und die Beilegung einer Streitigkeit in einem AS-Verfahren anbieten, von der die Kommission und die Mitgliedstaaten in Kenntnis gesetzt worden sind und die in die Liste gemäß Artikel 17 Absatz 2 dieser Richtlinie aufgenommen wurden. Ein Schlichtungsverfahren, das ad hoc außerhalb des Rahmens einer AS-Stelle für eine einzelne Streitigkeit zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer eingeleitet wird, sollte nicht als AS-Verfahren gelten. |
Begründung | |
Anbieter alternativer Streitbeilegungsdienstleistungen, die sich nicht dafür entscheiden, AS‑Stellen gemäß dieser Richtlinie zu werden, sollten von den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht betroffen sein. | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(11a) Innerhalb der EU und auch innerhalb der Mitgliedstaaten gibt es sehr unterschiedliche AS-Verfahren. Dies können Verfahren sein, mit denen eine Streitbeilegungsstelle die Parteien mit dem Ziel zusammenbringt, sie zu einer gütlichen Einigung zu veranlassen, oder Verfahren, mit denen eine Streitbeilegungsstelle eine Lösung vorschlägt, oder Verfahren, mit denen eine Streitbeilegungsstelle eine Lösung vorschreibt. Es kann sich auch um eine Kombination von einer oder mehrerer derartiger Verfahren handeln. Die Richtlinie sollte die Form der AS‑Verfahren in den Mitgliedstaaten unberührt lassen. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Diese Richtlinie sollte weder für Verfahren vor Streitbeilegungsstellen gelten, bei denen ausschließlich vom Unternehmer beschäftigte natürliche Personen mit der Streitbeilegung betraut sind, noch für Verfahren vor vom Unternehmer betriebenen Verbraucherbeschwerdestellen. Unmittelbare Verhandlungen zwischen den Parteien sollten ebenfalls nicht erfasst werden. Außerdem sollte sie nicht in Fällen gelten, in denen ein Richter im Rahmen eines Gerichtsverfahrens versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen. |
(12) Diese Richtlinie sollte nur dann für Verfahren vor Streitbeilegungsstellen gelten, bei denen ausschließlich vom Unternehmer oder von einem Wirtschafts- oder Berufsverband, dessen Mitglied der Unternehmer ist, beschäftigte oder in anderer Form vergütete natürliche Personen mit der Streitbeilegung betraut sind, wenn diese Stellen den Qualitätsanforderungen gemäß Kapitel II dieser Richtlinie vollständig genügen und die strengen zusätzlichen Unabhängigkeitsgarantien von Artikel 2 Absatz 2a dieser Richtlinie erfüllen. AS-Stellen, die eine Streitbeilegung im Wege derartiger Verfahren anbieten, sollten einer regelmäßigen Bewertung hinsichtlich ihrer Erfüllung der Qualitätsanforderungen dieser Richtlinie, einschließlich der besonderen zusätzlichen Anforderungen, mit denen ihre Unabhängigkeit sichergestellt wird, unterworfen werden. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(12a) Diese Richtlinie sollte weder für Verfahren vor vom Unternehmer betriebenen Verbraucherbeschwerdestellen noch für unmittelbare Verhandlungen zwischen den Parteien gelten. Außerdem sollte sie nicht in Fällen gelten, in denen ein Richter im Rahmen eines Gerichtsverfahrens bemüht ist, eine gütliche Einigung herbeizuführen. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(12a) Die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen1 schafft bereits einen Rahmen für Mediationssysteme auf Unionsebene, insbesondere für grenzüberschreitende Streitfälle, ohne dass dessen Anwendung auf interne Mediationssysteme ausgeschlossen wird. Diese Richtlinie ergänzt das genannte System bezüglich sonstiger Verfahren der alternativen Streitbeilegung. |
|
_______________________________ |
|
1 ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 3. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass unter diese Richtlinie fallende Streitigkeiten einer AS-Stelle vorgelegt werden können, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügt. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, dieser Pflicht dadurch nachzukommen, dass sie entweder auf bereits bestehende AS-Stellen zurückgreifen und gegebenenfalls deren Zuständigkeitsbereich anpassen, oder dadurch, dass sie die Einrichtung neuer AS-Stellen vorsehen. Die vorliegende Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht zur Schaffung einer speziellen AS-Stelle für jede Einzelhandelsbranche verpflichten. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Schaffung einer ergänzenden AS-Stelle vorzusehen, die für diejenigen Streitigkeiten zuständig ist, die nicht in die Zuständigkeit anderer spezieller Stellen fallen. |
(13) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass unter diese Richtlinie fallende vertragliche Streitigkeiten einer AS-Stelle vorgelegt werden können, die den Qualitätskriterien dieser Richtlinie entspricht. Die Mitgliedstaaten könnten dieser Pflicht auch dadurch nachkommen, dass sie entweder auf bereits bestehende reibungslos tätige AS-Stellen zurückgreifen und gegebenenfalls deren Zuständigkeitsbereich an die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie anpassen, oder dadurch, dass sie die Einrichtung neuer AS-Stellen vorsehen. Die vorliegende Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht zur Schaffung einer speziellen AS-Stelle für jede Einzelhandelsbranche verpflichten. Die Mitgliedstaaten sollten die Schaffung einer ergänzenden AS-Stelle vorsehen, die für diejenigen Streitigkeiten zuständig ist, die nicht in die Zuständigkeit anderer spezieller Stellen fallen, um einen umfassenden geografischen Geltungsbereich und den Zugang zu alternativer Streitbeilegung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Diese Richtlinie sollte die rechtliche Situation von Unternehmern unberührt lassen, die in den Zuständigkeitsbereich einer AS-Stelle fallen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet. Die Mitgliedstaaten sollten die Entwicklung solcher Stellen fördern. |
(14) Diese Richtlinie sollte die rechtliche Situation von Unternehmern unberührt lassen, die in den Zuständigkeitsbereich einer AS-Stelle fallen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet. Um den geographischen Geltungsbereich und den Zugang der Verbraucher zu alternativer Streitbeilegung in der Union zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten die Entwicklung regionaler, länderübergreifender und EU-weiter Stellen zur Streitbeilegung fördern, wobei Unternehmer verschiedener Mitgliedstaaten derselben AS-Stelle angehören. Die Kommission sollte zudem die Einrichtung derartiger Stellen auf europäischer Ebene fördern. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Diese Richtlinie sollte das Recht der Mitgliedstaaten zur Beibehaltung oder Einführung von AS-Verfahren zur Beilegung mehrerer gleicher oder ähnlicher Streitigkeiten zwischen einem Unternehmer und mehreren Verbrauchern unberührt lassen. Solche Systeme können als Vorstufe zur Weiterentwicklung von kollektiven AS-Verfahren in der EU betrachtet werden. |
(15) Diese Richtlinie sollte das Recht der Mitgliedstaaten zur Beibehaltung oder Einführung von AS-Verfahren zur Beilegung mehrerer gleicher oder ähnlicher Streitigkeiten zwischen einem Unternehmer und mehreren Verbrauchern unberührt lassen. Bevor kollektive außergerichtliche Verfahren auf Unionsebene vorgeschlagen werden, ist eine umfassende Folgenabschätzung durchzuführen. Ein wirksames System der Sammelklage und der leichte Zugang zu AS sollten einander ergänzen und keine sich gegenseitig ausschließenden Verfahren beinhalten. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(16a) Vertraulichkeit und Privatsphäre sollten während des AS-Verfahrens jederzeit gewährleistet sein. Es sollte jedoch gestattet sein, endgültige Entscheidungen mit Beispielfunktion nach Ermessen der Mitgliedstaaten zu veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten sollten bei dem Schutz der Vertraulichkeit der Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in nachfolgenden zivil- und handelsrechtlichen Gerichts- oder Schiedsverfahren unterstützt werden. |
Begründung | |
Durch AS sollte so weit wie möglich versucht werden, den Standard bewährter Verfahren in der Wirtschaft anzuheben, indem „Entscheidungen mit Beispielfunktion“ von besonders wichtigen Streitigkeiten veröffentlicht werden. Damit wird der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu Verbraucherrechten in bestimmten Bereichen gefördert. | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(16b) Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass AS-Stellen Streitigkeiten in für sowohl Verbraucher als auch Unternehmer fairer, praktischer und verhältnismäßiger Art und Weise auf der Grundlage einer objektiven Bewertung der Umstände der Beschwerde und unter gebührender Berücksichtigung der Rechte der Parteien beilegen. |
Begründung | |
Um für Bürger und Unternehmer glaub- und vertrauenswürdig zu sein, müssen AS-Stellen den Ruf haben, in fairer, objektiver Art und Weise Streitigkeiten beizulegen. | |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(16c) Die Unabhängigkeit und Integrität der AS-Stellen ist wesentlich für das Vertrauen der Bürger darin, dass AS-Verfahren ihnen ein faires und unabhängige Ergebnis ermöglichen. Die Personen oder die Kollegien, die für die AS verantwortlich sind, sollten von all denen unabhängig sein, die ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben könnten; sie sollten darüber hinaus keinem Interessenkonflikt unterworfen sein, der sie davon abhalten könnte, eine faire, unparteiische und unabhängige Entscheidung zu treffen. |
Begründung | |
Es ist für Verbraucher sehr wichtig, darauf vertrauen zu können, dass die AS-Stellen vollkommen unabhängig sind und von keiner der an der Streitigkeit beteiligten Parteien beeinflusst werden. Es ist daher von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Grundsatz der Unabhängigkeit in diese Richtlinie aufgenommen wird. | |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Die mit der Beilegung von Streitigkeiten betrauten natürlichen Personen sollten nur dann als unparteiisch gelten, wenn auf sie kein Druck ausgeübt werden kann, der ihre Haltung gegenüber der Streitigkeit beeinflussen könnte. Besonders notwendig ist die Gewährleistung der Nichtausübung derartigen Drucks, wenn AS-Stellen von einer der Parteien oder von einer Organisation finanziert werden, der eine der Parteien angehört. |
(17) Die mit der Beilegung von Streitigkeiten betrauten natürlichen Personen sollten nur dann als unparteiisch gelten, wenn auf sie kein Druck ausgeübt werden kann, der ihre Haltung gegenüber der Streitigkeit beeinflussen könnte. Besonders notwendig ist die Gewährleistung der Nichtausübung derartigen Drucks, wenn AS-Stellen von einer der Parteien oder von einer Organisation finanziert werden, der eine der Parteien angehört. Damit keine Interessenkonflikte auftreten, sollten die mit alternativer Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen alle Umstände offen legen, die geeignet sind, ihre Unabhängigkeit zu beeinträchtigen oder Interessenkonflikte entstehen zu lassen. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(17a) Für den Erfolg der alternativen Streitbeilegung und besonders für das nötige Vertrauen in die sie betreffenden AS-Verfahren ist es entscheidend, dass die mit alternativer Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen über das erforderliche Fachwissen verfügen. Deshalb sollten von Mitgliedstaaten und der Kommission gemeinsam gezielte Fortbildungsprogramme aufgelegt werden. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Zur Sicherung der Transparenz von AS-Stellen ist es erforderlich, dass die Parteien vor einer etwaigen Einleitung eines AS-Verfahrens über alles informiert werden, was sie wissen müssen, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. |
(18) AS-Stellen sollten zugänglich und transparent sein. Vorbehaltlich etwaiger mitgliedstaatlicher Regelungen, die die Teilnahme der Unternehmer am AS-Verfahren verbindlich vorsehen, ist es zur Sicherung der Transparenz von AS-Stellen und AS-Verfahren erforderlich, dass die Parteien vor einer etwaigen Einleitung eines AS-Verfahrens in verständlicher und leicht zugänglicher Weise über alles informiert werden, was sie wissen müssen, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. |
Begründung | |
In einigen Mitgliedstaaten gibt es verbindliche AS-Systeme, die unter bestimmten Umständen die Teilnahme von Unternehmen an AS-Verfahren vorsehen. | |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) AS-Verfahren sollten effektiv sein. Es sollte sich um einfache und zügige Verfahren handeln, die im Allgemeinen nicht mehr als 90 Tage in Anspruch nehmen. Die AS-Stelle sollte diese Frist verlängern können, wenn dies wegen der Komplexität der Streitigkeit erforderlich sein sollte. |
(19) Reibungslos tätige AS-Stellen sollten Streitbeilegungsverfahren online und offline zügig zu einem Ergebnis bringen, d. h. vom Eingang der vollständigen Beschwerdeakte bei der AS‑Stelle bis zum Datum der Entscheidung dürfen höchstens 90 Kalendertage liegen. Die AS-Stelle sollte die Parteien von der Beschwerde benachrichtigen, nachdem sie alle zur Durchführung des Verfahrens der alternativen Streitbeilegung nötigen Unterlagen erhalten hat. Bei sehr technischen oder hoch komplexen Streitfällen sollten die AS-Stellen in Ausnahmefällen die Möglichkeit haben, die Frist zwecks objektiver Prüfung bestimmter Aspekte des jeweiligen Falls zu verlängern, um eine hochwertige Streitbeilegung zu gewährleisten Die Parteien sind von jeder derartigen Fristverlängerung und von der zu erwartenden Zeitspanne bis zur Beilegung der Streitigkeit zu unterrichten. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) AS-Verfahren sollten für Verbraucher kostenlos oder so kostengünstig sein, dass die Nutzung solcher Verfahren für Verbraucher wirtschaftlich sinnvoll bleibt. |
(20) AS-Verfahren sollten für Verbraucher vorzugsweise kostenlos sein. Werden Kosten geltend gemacht, sollten die AS-Verfahren für die Verbraucher zugänglich, attraktiv und mit niedrigen Kosten verbunden sein. Die Mitgliedstaaten sollten über die angemessene Form der Finanzierung von AS-Verfahren in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten entscheiden, ohne dabei die Finanzierung von bereits vorhandenen Stellen einzuschränken. |
Begründung | |
Verbraucher werden von der Inanspruchnahme der AS abgehalten, wenn mit dem Verfahren Kosten verbunden sind. Mit Verfahrensregeln zu mutwilligen oder schikanösen Anträgen werden die Anträge auf solche eingeschränkt, die tatsächlich erforderlich sind. Angesichts der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage muss klar formuliert werden, dass nicht der Steuerzahler die AS-Verfahren finanziert, sondern dass diese von der Industrie betrieben werden müssen. | |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) AS-Verfahren sollten fair sein, so dass die Parteien einer Streitigkeit in vollem Umfang über ihre Rechte und die Folgen von Entscheidungen, die sie im Rahmen eines AS-Verfahrens treffen, informiert sind. |
(21) AS-Verfahren sollten fair sein, so dass die Parteien einer Streitigkeit in vollem Umfang über ihre Rechte und die Folgen von Entscheidungen, die sie im Rahmen eines AS-Verfahrens treffen, informiert sind. Die AS-Stellen sollten die Verbraucher über ihre Rechte gemäß rechtlicher Vorschriften informieren, bevor diese der vorgeschriebenen oder vorgeschlagenen Lösung zustimmen. Beide Parteien sollten ihre Angaben und Nachweise auch einreichen können, ohne persönlich anwesend zu sein. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(21a) Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Recht auf ein unparteiisches Gericht gehören zu den durch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechten. Daher dürfen AS-Verfahren nicht so gestaltet sein, dass sie gerichtliche Verfahren ersetzen oder Verbrauchern oder Unternehmern das Recht nehmen, den Schutz ihrer Rechte vor Gericht einzufordern. Diese Richtlinie sollte die Parteien in keiner Weise daran hindern, ihr Recht auf Zugang zum Gerichtssystem wahrzunehmen. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(21b) Eine Vereinbarung zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, bei einer AS-Stelle Beschwerden einzureichen sollte für den Verbraucher nicht verbindlich sein, wenn sie abgeschlossen wurde, bevor die Streitigkeit aufgekommen ist, und wenn sie dem Verbraucher das Recht nimmt, eine Klage bei Gericht einzureichen, um die Streitigkeit beizulegen. Im Fall von AS‑Stellen, die Lösungen vorschreiben, sollten die Lösungen für die Parteien nur verbindlich sein, wenn sie über deren Verbindlichkeit vorher informiert worden sind und diese ausdrücklich akzeptiert haben. Die ausdrückliche Zustimmung des Unternehmers sollte nicht erforderlich sein, wenn die nationalen Vorschriften vorsehen, dass die Inhalte der Beilegung jeweils für die Unternehmer verbindlich sind. |
Begründung | |
AS-Verfahren dürfen Bürgern nicht den Zugang zur Justiz in Form ihres Rechts auf die Anrufung eines Gerichts verwehren. Mit dem Grundsatz der Freiwilligkeit wird gewährleistet, dass AS-Verfahren diese Rechte nicht einschränken. | |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(21c) Im Fall von AS-Verfahren, die Verbrauchern eine verbindliche Streitbeilegung auferlegen, sollte Verbrauchern zumindest das gleiche Schutzniveau gewährt werden, wie es in den zwingenden Vorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, auf dessen Gebiet die AS-Stelle eingerichtet wurde. Die Streitbeilegung, die AS-Stellen auferlegen, die solche AS-Verfahren anwenden, darf deshalb nicht zur Folge haben, dass der Verbraucher den ihm durch diese zwingenden Bestimmungen gewährten Schutz verliert. Im Falle grenzüberschreitender Streitigkeiten sollte die auferlegte Lösung nicht dazu führen, dass der Verbraucher den Schutz einbüßt, den er aufgrund der zwingenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats genießt, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn ein solcher Schutz gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vorgesehen ist. |
Begründung | |
Das Rechtmäßigkeitsprinzip ist für Streitigkeiten einzuführen, wenn den Parteien eine Streitbeilegung auferlegt wird, damit gewährleistet ist, dass Bürger nicht den Schutz einbüßen, den sie aufgrund zwingender Rechtsvorschriften genießen. | |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(21d) Um die Parteien dazu anzuregen, die alternative Streitbeilegung in Anspruch zu nehmen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ihre Regeln über Verjährung die Parteien nicht daran hindern, ein Gericht anzurufen, wenn ihre Bemühungen um die Streitbeilegung in einem alternativen Verfahren scheitern. Die Mitgliedstaaten sollten dies sicherstellen, auch wenn mit dieser Richtlinie die einzelstaatlichen Regelungen über Verjährung nicht harmonisiert werden. Die Bestimmungen über Verjährung in von den Mitgliedstaaten umgesetzten internationalen Übereinkünften, z.B. im Bereich des Verkehrsrechts, sollten von dieser Richtlinie nicht berührt werden. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(21e) Um wirksam tätig zu werden, sollten AS-Stellen über hinreichende personelle, materielle und finanzielle Ressourcen verfügen. Diese Richtlinie sollte die Frage unberührt lassen, ob AS-Stellen durch die öffentliche Hand oder privat oder durch eine Kombination aus beidem finanziert werden. AS-Stellen sollten jedoch dabei unterstützt werden, insbesondere Formen der privaten Finanzierung in Erwägung zu ziehen und eine Finanzierung durch die öffentliche Hand nur nach Ermessen der Mitgliedstaaten zu nutzen. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Im Fall einer Streitigkeit müssen Verbraucher rasch herausfinden können, welche AS-Stellen für ihre Beschwerde zuständig sind und ob der betreffende Unternehmer sich an einem bei einer AS-Stelle eingeleiteten Verfahren beteiligen wird. Unternehmer sollten deshalb in ihren wichtigsten Geschäftsunterlagen und – falls sie eine Website haben – auf ihrer Website hierüber informieren. Diese Verpflichtung sollte unbeschadet der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe t, 7 Absatz 1 und 8 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über Verbraucherrechte gelten. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe t der Richtlinie 2011/83/EU bestimmt für im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verbraucherverträge, dass der Unternehmer den Verbraucher über die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem er unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang informieren muss, bevor der Verbraucher an einen Vertrag gebunden ist. Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2011/83/EU bestimmt, dass bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen diese Information auf Papier oder, wenn der Verbraucher einverstanden ist, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen ist. |
(22) Im Fall einer Streitigkeit müssen Verbraucher rasch herausfinden können, welche AS-Stellen für ihre Beschwerde zuständig sind und ob der betreffende Unternehmer sich an einem bei einer AS‑Stelle eingeleiteten Verfahren beteiligen wird. Unternehmer sollten daher Verbraucher über den Namen, die Adresse und die Website der AS-Stelle bzw. AS-Stellen informieren, die für sie zuständig sind. Die Unternehmer sollten ferner angeben, ob sie sich zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zur Einschaltung von AS-Stellen verpflichten oder dazu verpflichtet sind. Diese Informationen sollten in klarer, leicht verständlicher und zugänglicher Weise auf der Website des Unternehmers veröffentlicht werden, falls er über eine solche verfügt, und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- und Dienstleistungsverträge zwischen Unternehmer und Verbraucher sowie immer dann angegeben werden, wenn ein Unternehmer eine von einem Verbraucher unmittelbar an ihn gerichtete Beschwerde abweist. Gegebenenfalls sollten diese Informationen auch in anderen geeigneten Dokumenten, z. B. vorvertragliche Dokumente, Rechnungen und Belege, aufgeführt werden. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(22a) Die im vorstehenden Erwägungsgrund erwähnte Informationspflicht sollte Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe t, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Richtlinie 2001/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher1 unberührt lassen. |
|
______________ |
|
1 ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Die vorliegende Richtlinie schreibt nicht vor, dass Unternehmer sich an AS-Verfahren beteiligen müssten oder dass das Ergebnis solcher Verfahren für sie verbindlich sein sollte, wenn ein Verbraucher eine Beschwerde gegen sie erhoben hat. Diese Richtlinie lässt jedoch nationale Rechtsvorschriften unberührt, nach denen die Teilnahme von Unternehmern an solchen Verfahren verpflichtend ist oder deren Ergebnisse für sie bindend sind, sofern diese Rechtsvorschriften die Parteien nicht daran hindern, ihr Recht gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf Zugang zum Gerichtssystem wahrzunehmen. |
(23) Die vorliegende Richtlinie schreibt nicht vor, dass Unternehmer sich an AS-Verfahren beteiligen müssten oder dass das Ergebnis solcher Verfahren für sie verbindlich sein sollte, wenn ein Verbraucher eine Beschwerde gegen sie erhoben hat. Um jedoch sicherzustellen, dass Verbraucher Zugang zu Rechtsbehelfen haben und nicht gezwungen sind, auf ihre Ansprüche zu verzichten, sollten Unternehmer so weit wie möglich dabei unterstützt werden, an AS-Verfahren teilzunehmen. Diese Richtlinie lässt daher nationale Rechtsvorschriften unberührt, nach denen die Teilnahme von Unternehmern an solchen Verfahren verpflichtend ist oder durch Anreize bzw. Sanktionen gefördert wird oder die Ergebnisse der Verfahren für die Unternehmer bindend sind, sofern diese Rechtsvorschriften die Parteien nicht daran hindern, ihr Recht gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf Zugang zum Gerichtssystem wahrzunehmen. Ist das Ergebnis eines AS-Verfahrens nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für einen Unternehmer bindend, sollte ein Recht auf gerichtliche Überprüfung garantiert sein. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(23a) Unter der Voraussetzung, dass die Vorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden, sollten Mitgliedstaaten nach ihrem Ermessen die Möglichkeit haben, AS-Stellen zu gestatten, Verfahrensregeln einzuführen oder beizubehalten, die es ihnen ermöglichen, wirksamer und effizienter tätig zu werden. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(23b) Mitgliedstaaten sollten einzelstaatlichen Vorschriften erlassen oder beibehalten können, die höhere Qualitätsstandards als die durch diese Richtlinie vereinheitlichten Mindeststandards vorsehen. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(23c) Um zu verhindern, dass AS‑Stellen unnötig belastet werden sollten es die Mitgliedstaaten fördern, dass sich die Kunden im Fall einer Beanstandung, die sich aus dem Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen ergibt, zuerst an das entsprechende Unternehmer oder bzw. den Dienstleister wenden, um das Problem bilateral zu lösen, bevor sie eine Beschwerde bei einer AS‑Stelle einreichen oder ein Gericht anrufen. In vielen Fällen könnten verbraucherrechtliche Streitigkeiten mit diesem Verfahren in einem frühen Stadium beigelegt werden. |
Begründung | |
Zur Entlastung der AS-Stellen ist diese vorgelagerte Verpflichtung zwingend notwendig. | |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(23d) Mitgliedstaaten sollten bei der Einrichtung und Verwaltung ihres AS‑Systems Vertreter von Verbraucher- und Wirtschaftsorganisationen einbeziehen, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit. |
Begründung | |
Mit der Einbeziehung von Vertretern von Verbraucher- und Wirtschaftsorganisationen bei der Einrichtung und Verwaltung der AS wird das System für Verbraucher und Unternehmer glaubwürdiger und die Erfüllung der Kriterien der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit wird unterstützt. | |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Netze von AS-Stellen, die die Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten erleichtern, wie beispielsweise das FIN-NET im Bereich der Finanzdienstleistungen, sollten innerhalb der EU gestärkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten den Beitritt von AS-Stellen zu solchen Netzen fördern. |
(25) Netze von AS-Stellen, wie beispielsweise das FIN-NET im Bereich der Finanzdienstleistungen, sollten innerhalb der EU gestärkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten den Beitritt von AS-Stellen zu solchen Netzen fördern. |
Begründung | |
FIN-NET ist ein Netzwerk, mit dem bewährte Verfahren und Kenntnisse ausgetauscht werden können, aber es ist nicht an der Lösung spezieller Streitigkeiten beteiligt. | |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Eine enge Zusammenarbeit zwischen AS-Stellen und den mit der Durchsetzung des Verbraucherrechts der EU betrauten nationalen Behörden sollte die wirksame Anwendung des einschlägigen EU-Rechts stärken. |
(26) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission, AS-Stellen und den mit der Durchsetzung des Verbraucherrechts der EU betrauten nationalen Behörden sollte die wirksame Anwendung des einschlägigen EU-Rechts stärken. Die Kommission sollte die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten und den AS-Stellen unterstützen, indem sie regelmäßige Treffen mit den verschiedenen Interessenträgern durchführt, damit die AS‑Stellen bewährte Verfahren und Fachwissen austauschen und Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung der AS-Verfahren diskutieren. |
Begründung | |
AS-Stellen müssen unabhängig von Regulierungs- oder Vollstreckungsbehörden sein, da Unternehmer sonst von der Nutzung der AS abgehalten werden könnten. | |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Damit gewährleistet ist, dass AS-Stellen ordnungsgemäß und effektiv funktionieren, sollten sie genau überwacht werden. Die Kommission und die nach dieser Richtlinie zuständigen Behörden sollten eine Liste der dieser Richtlinie entsprechenden AS-Stellen veröffentlichen und aktualisieren. Andere Einrichtungen, etwa AS-Stellen, Verbraucher- und Wirtschaftsverbände sowie das Netz der Europäischen Verbraucherzentren, sollten diese Liste ebenfalls veröffentlichen. Außerdem sollten die zuständigen Behörden regelmäßige Berichte über die Entwicklung und das Funktionieren der AS-Stellen veröffentlichen. AS-Stellen sollten den zuständigen Behörden die spezifischen Informationen liefern, auf denen diese Berichte beruhen sollten. Die Mitgliedstaaten sollten den AS-Stellen empfehlen, sich bei der Bereitstellung dieser Informationen an die Empfehlung 2010/304/EU der Kommission zur Verwendung einer harmonisierten Methodik zur Klassifizierung und Meldung von Verbraucherbeschwerden und Verbraucheranfragen zu halten. |
(27) Damit gewährleistet ist, dass AS-Stellen ordnungsgemäß und effektiv funktionieren, sollten die Mitgliedstaaten eine zuständige Stelle oder zuständige Stellen benennen, die die AS-Stellen genau beobachten und überwachen. Die Kommission und die nach dieser Richtlinie zuständigen Behörden sollten eine Liste der dieser Richtlinie entsprechenden AS-Stellen veröffentlichen und aktualisieren. Andere Einrichtungen, etwa AS-Stellen, Verbraucher- und Wirtschaftsverbände sowie das Netz der Europäischen Verbraucherzentren, sollten diese Liste ebenfalls veröffentlichen. Außerdem sollten die zuständigen Behörden regelmäßige Berichte über die Entwicklung und das Funktionieren der AS-Stellen in ihren Mitgliedstaaten veröffentlichen. AS-Stellen sollten den zuständigen Behörden die spezifischen Informationen liefern, auf denen diese Berichte beruhen sollten. Die Mitgliedstaaten sollten den AS-Stellen empfehlen, sich bei der Bereitstellung dieser Informationen an die Empfehlung 2010/304/EU der Kommission zur Verwendung einer harmonisierten Methodik zur Klassifizierung und Meldung von Verbraucherbeschwerden und Verbraucheranfragen zu halten. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 27 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(27a) Mit der Vergabe von europäischen Qualitätssiegeln sollte das Vertrauen der europäischen Bürger in die Qualität der AS-Systeme erhöht werden, insbesondere dann, wenn sie grenzüberschreitend einkaufen. Ein leicht erkennbares europäisches Qualitätssiegel, dessen Kriterien von den Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig überwacht werden, sollte Verbrauchern die Gewähr bieten, dass die entsprechende AS-Stelle den Qualitätsnormen dieser Richtlinie entspricht. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 27 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(27b) Um die wirksame und koordinierte Umsetzung dieser Richtlinie zu sichern, sollte die Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Rates und der einschlägigen Interessenträger Leitlinien zu den Qualitätskriterien ausarbeiten, um die Wirksamkeit der AS-Stellen insgesamt zu verbessern. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 31 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich durch Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf der EU-Ebene zu erreichen ist, kann die Europäische Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für das Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
Betrifft nicht die deutsche Fassung. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Richtlinie soll zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beitragen, indem sie dafür sorgt, dass mit Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern Stellen befasst werden können, die unparteiische, transparente, effektive und faire Verfahren zur alternativen Streitbeilegung anbieten. |
Diese Richtlinie soll mit dem Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen, indem sie dafür sorgt, dass bei vertraglichen Streitigkeiten, die nach dem Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen auftreten, Verbraucher freiwillig Beschwerden gegen Unternehmer bei Stellen einreichen können, die unparteiische, transparente, effektive, unabhängige, zügige und faire Verfahren zur alternativen Streitbeilegung anbieten. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Diese Richtlinie gilt für Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung vertraglicher Streitigkeiten, die sich aus dem Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen durch einen in der EU niedergelassenen Unternehmer an einen in der EU wohnhaften Verbraucher ergeben, durch Einschalten einer Streitbeilegungsstelle, die eine Lösung vorschlägt oder vorschreibt oder die Parteien mit dem Ziel zusammenbringt, sie zu einer gütlichen Einigung zu veranlassen (im Folgenden: AS-Verfahren). |
1. Diese Richtlinie gilt für Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung inländischer und grenzüberschreitender vertraglicher Streitigkeiten, die sich aus dem Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen durch einen in der EU niedergelassenen Unternehmer an einen in der EU wohnhaften Verbraucher ergeben, durch Einschalten einer Streitbeilegungsstelle, die eine Lösung vorschlägt oder vorschreibt oder die Parteien mit dem Ziel zusammenbringt, sie zu einer gütlichen Einigung zu veranlassen. |
Begründung | |
Um ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes zu erreichen, ist es wichtig, dass die vorgeschlagene Richtlinie sowohl auf inländische als auch grenzüberschreitende Streitigkeiten Anwendung findet. Würde ihr Anwendungsbereich auf grenzüberschreitende Streitigkeiten beschränkt, würden die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Existenz, die Qualität und die Bekanntheit der alternativer Streitbeilegungsverfahren für alle inländischen Streitigkeiten fortbestehen. | |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Diese Richtlinie findet auch auf die von einzelstaatlichen Verbänden oder Firmengruppen eingerichteten AS-Stellen Anwendung, die über eine eigene, von einem einzelnen Unternehmer getrennte Rechtspersönlichkeit verfügen. |
Begründung | |
Würde der Geltungsbereich der Richtlinie nicht klargestellt, würde dies unweigerlich zu Unterschieden in ihrer Umsetzung und Durchführung führen, was für alle Parteien kontraproduktiv wäre. | |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Verfahren vor Streitbeilegungsstellen, bei denen die mit der Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen ausschließlich vom Unternehmer beschäftigt werden; |
(a) Verfahren vor Streitbeilegungsstellen, bei denen die mit der Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen ausschließlich vom Unternehmer oder von einem Berufs- oder Wirtschaftsverband, dessen Mitglied der Unternehmer ist, beschäftigt oder in anderer Form vergütet werden, es sei denn, die Mitgliedstaaten beschließen, derartige Verfahren zuzulassen; in einem solchen Fall müssen die folgenden besonderen zusätzlichen Anforderungen an Unabhängigkeit und Transparenz gemäß Kapitel II erfüllt werden: |
|
i) natürliche Personen, die mit der Streitbeilegung betraut sind, müssen gegebenenfalls von einem Kollegium nominiert werden, das mit einer gleichen Anzahl von Vertretern der Verbraucherinteressen und Vertretern der Unternehmerinteressen besetzt ist. Die Nominierung der mit der Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen erfolgt in einem transparenten Verfahren; |
|
ii) die mit der Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen müssen für einen Zeitraum berufen werden, der ausreichend lang ist, um die Unabhängigkeit ihres Handelns zu gewährleisten, und dürfen nicht ohne triftigen Grund ihres Amtes enthoben werden können; |
|
iii) die für die Streitbeilegung verantwortlichen natürlichen Personen sind nicht an Weisungen des Unternehmers oder seiner Vertreter gebunden und haben keine hierarchische oder funktionelle Verbindung zur Direktion oder den betrieblichen Dienststellen des Unternehmers oder des Berufs- oder Wirtschaftsverbands, dessen Mitglied der Unternehmer ist; |
|
iv) die Vergütung der für die Streitbeilegung zuständigen natürlichen Personen steht in keinem Zusammenhang mit dem Ergebnis des Verfahrens; |
|
v) ihre Autonomie ist durch einen zweckgebundenen Haushalt gewährleistet, der von dem allgemeinen Haushalt des Unternehmers oder gegebenenfalls des Berufs- oder Wirtschaftsverbands getrennt ist und ausreichende Ressourcen im Hinblick auf den Erfolg und die Transparenz von Verfahren zur alternativen Streitbeilegung bereithält; |
|
vi) die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese natürlichen Personen einem Kollegium angehören, das mit einer jeweils gleichen Anzahl von Vertretern der Verbraucherinteressen und von Vertretern der Unternehmer oder gegebenenfalls Berufs- oder Wirtschaftsverbands, dessen Mitglied der Unternehmer ist, besetzt ist, es sei denn, diese natürlichen Personen erfüllen die genannten besonderen zusätzlichen Anforderungen; |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) Verkauf von Waren oder Bereitstellung von Dienstleistungen, die als nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse geleistet werden, unabhängig von der Art der Rechtsbeziehung zwischen Unternehmer und Verbraucher; |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(bb) Streitigkeiten unter Unternehmern; |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(da) von Unternehmern gegen Verbraucher eingeleitete Verfahren. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Wenn die Mitgliedstaaten beschließen, Verfahren gemäß Absatz 2 Buchstabe a zuzulassen, führen die zuständigen Behörden eine Beurteilung gemäß Artikel 17 Absatz 1 durch. In ihrer Beurteilung überprüfen die zuständigen Behörden auch die Übereinstimmung mit den besonderen zusätzlichen Anforderungen an Unabhängigkeit und Transparenz. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2b. Wenn die Mitgliedstaaten beschließen, Verfahren gemäß Absatz 2 Buchstabe a zuzulassen, sorgen sie dafür, dass AS‑Stellen, die solche Verfahren durchführen, den zuständigen Behörde neben den Angaben und Erklärungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 auch die Informationen übermitteln, die erforderlich sind, um ihre Übereinstimmung mit den besonderen zusätzlichen Anforderungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a zu beurteilen. |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2c. Mit dieser Richtlinie wird ein vereinheitlichter Mindeststandard für AS‑Stellen festgelegt, damit nach ihrer Umsetzung Verbraucher unabhängig davon, wo in der Union sie ihren Wohnsitz haben, Zugang zu hochwertigen, transparenten, effektiven und fairen Rechtsbehelfsverfahren haben. Die Mitgliedstaaten können über die Vorschriften dieser Richtlinie hinausgehende Regelungen erlassen oder beibehalten, um ein höheres Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten. |
Begründung | |
Es sollte außerdem darauf hingewiesen werden, dass die vorgeschlagene Richtlinie eine Rahmenrichtlinie ist, die auf bestehenden AS-Systemen in den Mitgliedstaaten aufbaut. Mit ihr sollen Mindestqualitätsstandards für AS-Stellen und Verfahren festgelegt werden. Sie verfolgt somit ein Mindestharmonisierungskonzept. | |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2d. In dieser Richtlinie wird anerkannt, dass es im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten liegt, festzulegen, ob die AS-Stellen in ihrem Hoheitsgebiet das Recht haben sollen, Wege zur Beilegung von Streitigkeiten vorzuschreiben. |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie hat Vorrang vor den im Anhang dieser Richtlinie genannten Bestimmungen. |
2. Steht eine Bestimmung dieser Richtlinie in Widerspruch zu einer Bestimmung eines anderen Unionsrechtsakts, der Regelungen für bestimmte Wirtschaftsbranchen vorsieht, so hat die Bestimmung dieses anderen Unionsrechtsakts Vorrang und findet jeweils auf diese Wirtschaftsbranchen Anwendung. Zielt die Bestimmung dieses anderen Unionsrechtsakts auf die Förderung der Einrichtung von AS‑Stellen in einer bestimmten Branche ab, haben die einschlägigen Vorschriften dieser Richtlinie Vorrang und finden Anwendung. |
Begründung | |
Es wäre schwierig, einen Vergleich der Niveaus des in den verschiedenen Rechtsvorschriften der Union gewährleisteten Verbraucherschutzes verpflichtend einzuführen. Darüber hinaus sollte diese Richtlinie Vorrang gegenüber bestimmten Vorschriften anderer Rechtsakte der Union haben, nicht aber gegenüber dem jeweiligen Rechtsakt insgesamt. | |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Diese Richtlinie hat nur insoweit Vorrang vor zwingenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften der EU, die sich auf alternative Streitbeilegung beziehen, als diese Rechtsvorschriften nicht zumindest ein entsprechendes Verbraucherschutzniveau gewährleisten. |
entfällt |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) bezeichnet der Ausdruck „Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; |
(a) bezeichnet der Ausdruck „Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, und jede natürliche Person, die einen Vertrag teilweise für gewerbliche und teilweise für nichtgewerbliche Zwecke abschließt (Verträge mit doppeltem Zweck), wenn der gewerbliche Zweck im Gesamtzusammenhang des Vertrags nicht überwiegend ist; |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) bezeichnet der Ausdruck „vertragliche Streitigkeit” eine Streitigkeit, die sich aus dem Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen aufgrund eines Vertrags zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer und/oder Dienstleister ergibt; |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(da) bezeichnet der Ausdruck „Verkauf von Waren“ einen Verkauf aufgrund eines Vertrags, durch den der Unternehmer Eigentumsrechte an Waren auf den Verbraucher überträgt oder deren Übertragung zusagt und der Verbraucher den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, auch wenn der Vertrag sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand hat; |
Begründung | |
Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 1 soll die Richtlinie auf Streitigkeiten Anwendung finden, die aus dem Kauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen entstehen. Daher ist es notwendig, festzulegen, welche Verträge für den Verkauf von Waren in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. | |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Buchstabe d b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(db) bezeichnet der Ausdruck „Bereitstellung von Dienstleistungen“ eine Bereitstellung von Dienstleistungen aufgrund eines Vertrags, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt; |
Begründung | |
Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 1 soll die Richtlinie auf Streitigkeiten Anwendung finden, die aus dem Kauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen entstehen. Daher ist es notwendig, festzulegen, welche Verträge für die Bereitstellung von Dienstleistungen in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. | |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(da) bezeichnet der Ausdruck „AS‑Verfahren“ ein Verfahren gemäß Artikel 2, das den Anforderungen dieser Richtlinie genügt und von einer AS-Stelle durchgeführt wird; |
Begründung | |
Es ist wichtig klarzustellen, dass diese Richtlinie nur auf AS-Verfahren Anwendung findet, die von Anbietern alternativer Streitbeilegungsdienstleistungen durchgeführt werden, die sich dafür entscheiden, AS-Stellen gemäß dieser Richtlinie zu werden. | |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) bezeichnet der Ausdruck „AS-Stelle“ jede Stelle, die unabhängig von ihrer Bezeichnung auf Dauer eingerichtet ist und die Beilegung einer Streitigkeit in einem AS-Verfahren anbietet; |
(e) bezeichnet der Ausdruck „AS-Stelle“ jede Stelle, unabhängig von ihrer Bezeichnung, die die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit in einem AS‑Verfahren anstrebt, auf Dauer eingerichtet ist, der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten gemeldet wurde und in der Liste gemäß Artikel 17 Absatz 2 aufgeführt ist; |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Buchstabe f – Spiegelstrich 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– wenn die Stelle von einer juristischen Person oder einer aus natürlichen und juristischen Personen bestehenden Vereinigung betrieben wird: dort, wo diese juristische Person oder die aus natürlichen und juristischen Personen bestehende Vereinigung ihre Streitbeilegungstätigkeit ausübt oder ihren satzungsmäßigen Sitz hat; |
– wenn die Stelle von einer juristischen Person oder einer aus natürlichen und juristischen Personen bestehenden Vereinigung, etwa ein Kollegium gemäß Artikel 2 Absatz 2, betrieben wird: dort, wo diese juristische Person oder die aus natürlichen und juristischen Personen bestehende Vereinigung ihre Streitbeilegungstätigkeit ausübt oder ihren satzungsmäßigen Sitz hat; |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(fa) bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ jede von einem Mitgliedstaat benannte Behörde auf staatlicher, regionaler oder lokaler Ebene, die über besondere Zuständigkeiten zur Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Verbraucherinteressen verfügt; |
Begründung | |
Notwendige Klarstellung entsprechend den Änderungen zu Artikel 15. | |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass unter diese Richtlinie fallende Streitigkeiten einer AS-Stelle vorgelegt werden können, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügt. |
1. Jeder Mitgliedstaat fördert den Zugang der Verbraucher zu AS-Verfahren und sorgt dafür, dass unter diese Richtlinie fallende Streitigkeiten, an denen ein in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassener Unternehmer beteiligt ist, einer oder mehreren AS-Stellen vorgelegt werden können, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügt bzw. genügen. |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Stellen |
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass hinsichtlich der von dieser Richtlinie erfassten Streitigkeiten AS-Stellen |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) eine Website besitzen, auf der die Parteien online Beschwerden einreichen können; |
(a) eine laufend aktualisierte Website unterhalten, die den Parteien in einer klaren und verständlichen Art und Weise einen unkomplizierten Zugang zu den Informationen über AS-Verfahren bietet und die zudem die Verbraucher in die Lage versetzt, online mittels E-Mail oder anderer elektronischer Mittel Beschwerden und die erforderlichen einschlägigen Dokumente einreichen zu können; |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(aa) den Parteien auf Antrag die Informationen gemäß Buchstabe a auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen; |
Begründung | |
Die Informationen über die AS-Verfahren müssen in angemessenen Formaten und leicht zugänglich zur Verfügung stehen. | |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe a b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ab) es den Verbrauchern bei Bedarf ermöglichen, in einem schriftlichen Verfahren eine Beschwerde einzureichen; |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) den Parteien den Austausch von Informationen mit ihnen auf elektronischem Wege ermöglichen; |
(b) den Austausch von Informationen zwischen den Parteien auf elektronischem Wege oder auf dem Postweg unterstützen; |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) in Verfahren zur Beilegung von unter diese Richtlinie fallenden Streitigkeiten die notwendigen Maßnahmen treffen, um dafür zu sorgen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG erfolgt. |
(d) die notwendigen Maßnahmen treffen, um dafür zu sorgen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaats erfolgt, in dem die AS-Stelle eingerichtet ist. |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten können ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 dadurch nachkommen, dass sie für die Einrichtung einer ergänzenden AS-Stelle sorgen, die für diejenigen in Absatz 1 genannten Streitigkeiten zuständig ist, für deren Beilegung keine bereits existierende AS-Stelle zuständig ist. |
3. Die Mitgliedstaaten können ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 dadurch nachkommen, dass sie für die Einrichtung und Erhaltung einer ergänzenden AS-Stelle sorgen, die für diejenigen in Absatz 1 genannten Streitigkeiten zuständig ist, für deren Beilegung keine bereits existierende AS‑Stelle zuständig ist. Die Mitgliedstaaten können dieser Verpflichtung auch nachkommen, indem sie branchenbezogene AS‑Stellen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nutzen. |
Begründung | |
Für das ordnungsgemäße Funktionieren der alternativen Streitbeilegung und der Online-Streitbeilegung ist es erforderlich, dass AS-Stellen für möglichst viele verschiedene Branchen vorhanden sind. Dies kann jedoch auf europäischer Ebene stattfinden. Es ist nicht notwendig, dass alle Mitgliedstaaten branchenbezogene AS-Stellen einrichten. | |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Unter der Voraussetzung, dass die Vorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen die Möglichkeit haben, AS-Stellen zu gestatten, Verfahrensregeln einzuführen oder beizubehalten, die es den AS-Stellen ermöglichen, wirksamer und effizienter tätig zu werden. Die Mitgliedstaaten können, es AS‑Stellen gestatten, die Bearbeitung einer bestimmten Streitigkeit abzulehnen, wenn ihre Rechtsvorschriften dies erfordern, und zwar unter anderem aus folgenden Gründen: |
|
(a) die Streitsache ist unseriös oder schikanös; |
|
(b) die Streitigkeit ist zuvor von einer anderen AS-Stelle oder einem Gericht behandelt worden; |
|
(c) die Frist, innerhalb derer der Verbraucher eine Beanstandung einreichen konnte, ist abgelaufen. Diese Frist darf nicht kürzer sein als die Frist, die den Parteien zur Verfügung steht, um ein Gerichtsverfahren einzuleiten, sofern eine solche Frist in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen ist; |
|
(d) der Kunde erklärt, dass er nicht versucht habe, Kontakt mit dem entsprechenden Unternehmer aufnehmen, um seine Beschwerde zu erörtern und das Problem bilateral zu lösen. |
|
Bei jeder Ablehnung aus Verfahrensgründen übermitteln die AS‑Stellen den Parteien innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang des Antrags auf alternative Streitbeilegung eine Erklärung mit den Gründen für ihre Entscheidung. Diese Verfahrensregeln dürfen den Zugang der Verbraucher zu AS-Verfahren nicht spürbar beeinträchtigen. |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3b. Die Mitgliedstaaten können die Zulässigkeit einer Streitigkeit zur alternativen Streitbeilegung einschränken, indem sie Mindestschwellen für den Streitwert festlegen, die berücksichtigen, ob der Streitwert unverhältnismäßig weit unter den tatsächlichen Kosten des Verfahrens zur alternativen Streitbeilegung liegt. |
Begründung | |
Es kann sinnvoll sein, dass die Mitgliedstaaten Mindestschwellen für den Streitwert setzen, damit die alternative Streitbeilegung nicht in unsinnigen Fällen eingeleitet wird. | |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 5a |
|
Inanspruchnahme von Verfahren zur alternativen Streitbeilegung |
|
1. Ein Gericht, das mit einer Klage befasst wird, kann gegebenenfalls unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles die Parteien auffordern, Verfahren zur alternativen Streitbeilegung anzuwenden. Das Gericht kann die Parteien zudem auffordern, an einer Informationsveranstaltung über die Inanspruchnahme von Verfahren zur alternativen Streitbeilegung teilzunehmen, wenn solche Veranstaltungen stattfinden und leicht zugänglich sind, und den Parteien Informationen über die Plattform für Online-Streitbeilegung zur Verfügung stellen, die aufgrund der Verordnung (EU) Nr. [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Nummer einfügen] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum der Annahme einfügen] über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (Verordnung über Online-Streitbeilegung) eingerichtet worden ist. |
|
2. Diese Richtlinie lässt die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten unberührt, nach denen die Inanspruchnahme der alternativen Streitbeilegung vor oder nach Einleitung eines Gerichtsverfahrens verpflichtend oder mit Anreizen bzw. die Verweigerung ihrer Inanspruchnahme mit Sanktionen verbunden ist, sofern diese Rechtsvorschriften die Parteien nicht daran hindern, ihr Recht auf Zugang zum Gerichtssystem wahrzunehmen. |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Überschrift und Absätze 1 bis 1 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Fachwissen und Unparteilichkeit |
Fachwissen, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die mit alternativer Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen über das erforderliche Fachwissen verfügen und unparteiisch sind. Dies ist dadurch zu gewährleisten, dass sichergestellt wird, dass sie |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die mit alternativer Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen über das erforderliche Fachwissen verfügen und betrieblich unabhängig und unparteiisch sind. Dies ist dadurch zu gewährleisten, dass sichergestellt wird, dass sie |
(a) über das Wissen, die Fähigkeiten und die Erfahrung verfügen, die für die Arbeit im Bereich der alternativen Streitbeilegung erforderlich sind; |
(a) über das Wissen und die Fähigkeiten verfügen, die für die Arbeit im Bereich der alternativen Streitbeilegung oder der gerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten erforderlich sind sowie ein allgemeines Rechtsverständnis besitzen; |
(b) nicht ohne triftigen Grund ihres Amtes enthoben werden können; |
(b) für eine bestimmte Zeit berufen werden und nicht ohne triftigen Grund ihres Amtes enthoben werden können; |
(c) nicht in einem Interessenkonflikt mit einer der Parteien stehen. |
(c) nicht in einem Interessenkonflikt mit einer der Parteien stehen. |
|
1a. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass spezielle Fortbildungsprogramme für die mit alternativer Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen zur Verfügung stehen. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Durchführung derartiger Fortbildungs- und Qualitätskontrollprogramme. |
|
1b. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die mit alternativer Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen alle Umstände offenlegen, die geeignet sind oder für geeignet gehalten werden können, ihre Unabhängigkeit zu beeinträchtigen oder Interessenkonflikte entstehen zu lassen. |
|
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die genannten Personen sich unter derartigen Umständen nur dann bereit erklären tätig zu werden oder zu bleiben, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen und die Personen Gewissheit haben, dass sie in der Lage sind, das Verfahren zur alternativen Streitbeilegung vollkommen unabhängig durchzuführen, damit für vollständige Unparteilichkeit gesorgt ist. |
|
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Offenlegungspflicht gemäß diesem Absatz während des gesamten Verfahrens ununterbrochen gilt. |
|
1c. Wenn die mit alternativer Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen unabhängige Dritte sind, gehören zu den nach Absatz 1b offenzulegenden Umständen folgende: |
|
(a) jede persönliche oder geschäftliche Beziehung zu einer oder mehreren der Parteien innerhalb der drei Jahre vor Antritt der Stelle; |
|
(b) jedes direkte oder indirekte finanzielle oder sonstige Interesse am Ergebnis des Verfahrens zur alternativen Streitbeilegung; |
|
(c) jede Tätigkeit innerhalb der drei Jahre vor Antritt der Stelle für eine oder mehrere der Parteien, für einen Berufs- oder Wirtschaftsverband, dessen Mitglied eine der Parteien ist, oder für ein anderes ihrer Mitglieder außer für den Zweck einer alternativen Streitbeilegung. |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Stellen auf ihren Websites und in gedruckter Form in ihren Räumen folgende Informationen bereitstellen: |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Stellen auf ihren Websites, auf Anfrage auf einem dauerhaften Datenträger und in jeder anderen Weise, die sie für geeignet, eindeutig und leicht verständlich halten, folgende Informationen bereitstellen: |
Begründung | |
Es wird gefordert, dass AS-Stellen bestimmte Informationen nicht nur auf ihren Websites, sondern auch in ihren Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. In einigen Fällen gibt es keine öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten. Es sollte daher ausreichen, dass die einschlägigen Informationen auf Antrag auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden. | |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) gegebenenfalls, ob sie Netzwerken von AS-Stellen zur Erleichterung grenzübergreifender Streitbeilegung angehören; |
(c) ob sie gegebenenfalls Netzwerken von AS-Stellen zur Erleichterung grenzübergreifender Streitbeilegung angehören; |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) für welche Arten von Streitigkeiten sie zuständig sind; |
(d) für welche Arten von Streitigkeiten sie zuständig sind, gegebenenfalls einschließlich der Angabe des Mindeststreitwerts; |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) welche Verfahrensvorschriften für die Beilegung einer Streitigkeit gelten; |
(e) welche Verfahrensvorschriften für die Beilegung einer Streitigkeit gelten und die Gründe, aufgrund deren eine Stelle die Bearbeitung einer Streitigkeit ablehnen kann; |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) welche Vorbedingungen die Parteien gegebenenfalls erfüllen müssen, damit ein AS-Verfahren eingeleitet werden kann; |
(h) welche Vorbedingungen die Parteien gegebenenfalls erfüllen müssen, damit ein AS-Verfahren eingeleitet werden kann, einschließlich der Bedingung, dass der Verbraucher versucht haben muss, unmittelbar mit dem Unternehmer eine gütliche Einigung herbeizuführen; |
Begründung | |
Zunächst sollte Kontakt mit dem Unternehmer aufgenommen werden, und erst, wenn dieser Versuch fehlschlägt, sollte die Streitigkeit vor eine AS-Stelle gebracht werden. Mit dieser Vorschrift soll die Effizienz der AS-Stellen erhöht werden, indem ihnen ermöglicht wird, sich nur auf die relevanten Fälle konzentrieren. | |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(i) die Kosten, die gegebenenfalls von den Parteien zu tragen sind; |
(i) die Kosten, die gegebenenfalls von den Parteien zu tragen sind, einschließlich der Regelung zur Kostenfeststellung am Ende des Verfahrens; |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe j | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(j) die ungefähre Dauer des AS-Verfahrens; |
(j) die durchschnittliche Dauer des AS-Verfahrens; |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe k a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ka) gegebenenfalls die Vollstreckbarkeit der AS-Entscheidung. |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe k b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(kb) die Strafen für Verstöße im Fall einer die Parteien bindenden Entscheidung. |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Stellen auf ihren Websites und in gedruckter Form in ihren Räumen jährliche Tätigkeitsberichte bereitstellen. Diese Berichte enthalten folgende Informationen sowohl zu inländischen als auch zu grenzübergreifenden Streitigkeiten: |
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Stellen auf ihren Websites, auf Anfrage auf einem dauerhaften Datenträger und in jeder anderen Weise, die sie für geeignet halten, jährliche Tätigkeitsberichte bereitstellen. Diese Berichte enthalten folgende Informationen sowohl zu inländischen als auch zu grenzübergreifenden Streitigkeiten: |
Begründung | |
Die Klarstellung, dass AS-Stellen nur Berichte vorzulegen haben, die sich auf die von dieser Richtlinie erfassten Streitigkeiten beziehen, erscheint hilfreich. Darüber hinaus ist es möglicherweise nicht immer angemessen, gedruckte Fassungen vorzuhalten; den AS-Stellen könnten erhebliche Kosten entstehen, wenn sie dies tun und die jeweils aktuellen Fassungen vorhalten müssten. | |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) wiederkehrende Problemstellungen bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern; |
(b) systematische Problemstellungen, die häufig auftreten und zu Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern führen; Die diesbezüglichen Informationen können von Empfehlungen begleitet sein, wie derartige Probleme in Zukunft vermieden oder gelöst werden können; |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) „exemplarische Entscheidungen“ auf der Grundlage der Ergebnisse wichtiger Streitigkeiten, um die Standards der Unternehmer zu erhöhen und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu fördern, wobei die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden müssen; |
Begründung | |
AS muss weiterreichende Auswirkungen auf den Markt haben als die bloße Beilegung einzelner Streitigkeiten. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte mit AS versucht werden, den Standard guten Verhaltens in der Wirtschaft anzuheben, indem „exemplarische Entscheidungen“ zu bestimmten Streitigkeiten veröffentlicht werden. | |
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Prozentsatz der Streitbeilegungsverfahren, die ergebnislos abgebrochen wurden; |
(c) Anzahl der Streitbeilegungsverfahren, die ergebnislos abgebrochen wurden, und die Gründe für den Abbruch; |
Begründung | |
Der Prozentsatz der Streitbeilegungsverfahren, die ergebnislos abgebrochen wurden, stellt keine hinreichend klare Information dar, solange die Gründe für den Abbruch des AS-Verfahrens nicht bekannt sind. Darüber hinaus bedeutet der Abbruch eines AS-Verfahrens nicht unbedingt, dass kein Ergebnis erzielt wurde. Diese Angabe ist in dem jährlichen Tätigkeitsbericht enthalten, so dass es angemessener ist, sich auf die Zahl als auf den Prozentsatz zu beziehen. | |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) sofern bekannt, Prozentsatz der Fälle, in denen sich die Parteien an die Ergebnisse der AS-Verfahren gehalten haben; |
(e) Prozentsatz der Fälle, in denen sich die Parteien an die Ergebnisse der AS-Verfahren gehalten haben; |
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) gegebenenfalls, ob sie mit Netzwerken von AS-Stellen zur Erleichterung grenzübergreifender Streitbeilegung kooperieren. |
(f) ob sie gegebenenfalls mit Netzwerken von AS-Stellen zur Erleichterung grenzübergreifender Streitbeilegung kooperieren. |
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Das AS-Verfahren ist für beide Parteien leicht zugänglich, und zwar unabhängig davon, wo sie sich befinden; |
(a) Das AS-Verfahren ist online und offline verfügbar und zugänglich, und zwar unabhängig davon, wo die Parteien sich befinden; |
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die Parteien haben Zugang zu dem Verfahren, ohne einen Rechtsvertreter einschalten zu müssen; gleichwohl können sich die Parteien in jedem Verfahrensstadium von einem Dritten vertreten oder unterstützen lassen; |
(b) die Parteien haben Zugang zu dem Verfahren, ohne einen Rechtsvertreter einschalten zu müssen; das Verfahren nimmt den Parteien nicht das Recht auf unabhängige Beratung oder die Vertretung und Unterstützung durch einen Dritten in jedem Verfahrensstadium; |
Begründung | |
Der Vertretungsgrundsatz sollte in der Richtlinie beibehalten werden, indem klar auf die Möglichkeiten der Parteien hingewiesen wird, unabhängige Beratung zu suchen oder sich durch einen Dritten vertreten zu lassen. | |
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) ein AS-Verfahren kann nur von dem Verbraucher eingeleitet werden; |
Begründung | |
AS-Verfahren dienen dazu, schwächeren Parteien – oft die Verbraucher – besseren Zugang zur Justiz zu verschaffen, indem sie ihnen ein Rechtsmittel bieten. Unternehmer sollten nicht in der Lage sein, zum Zweck der Eintreibung von Schulden AS-Verfahren gegen Verbraucher einzusetzen | |
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) das AS-Verfahren ist für Verbraucher entweder kostenlos oder die Kosten sind gering; |
(c) das AS-Verfahren ist für Verbraucher entweder kostenlos oder gegen eine Schutzgebühr zugänglich. Die Mitgliedstaaten entscheiden über die angemessene Form der Finanzierung von AS‑Verfahren in ihrem Hoheitsgebiet; |
Begründung | |
Verbraucher werden von der Inanspruchnahme der AS abgehalten, wenn mit dem Verfahren Kosten verbunden sind. Verfahrensregeln zu unseriösen oder schikanösen Anträgen werden die Anträge auf solche begrenzen, die notwendig sind. Angesichts der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage muss klar formuliert werden, dass nicht der Steuerzahler die AS-Verfahren finanziert, sondern dass diese von der Industrie betrieben werden müssen. | |
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) die AS-Stelle, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, benachrichtigt die Parteien der Streitigkeit, sobald sie alle Unterlagen mit den erforderlichen Informationen zur Beschwerde erhalten hat. |
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) die Streitigkeit wird binnen 90 Tagen nach Eingang der Beschwerde bei der AS-Stelle beigelegt. In komplizierten Fällen kann die AS-Stelle diese Frist verlängern. |
(d) die Streitigkeiten werden innerhalb einer Frist von 90 Kalendertagen nach Eingang aller Beschwerdeunterlagen bei der AS-Stelle beigelegt. Bei hoch komplexen oder sehr technischen Streitigkeiten kann die zuständige natürliche Person oder das zuständige Kollegium die 90-Tage-Frist nach eigenem Ermessen verlängern. Die Parteien sind von jeder Verlängerung dieser Frist und von der zu erwartenden Zeitspanne bis zur Beilegung der Streitigkeit zu unterrichten. |
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in AS-Verfahren |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Stellen |
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(-a) es den Parteien in jeder Phase gestatten, das Verfahren abzubrechen, wenn sie das Ergebnis oder die Durchführung des Verfahrens als unbefriedigend erachten. Sie müssen vor Einleitung des Verfahrens von diesem Recht unterrichtet werden. Wenn nationale Rechtsvorschriften eine verpflichtende Teilnahme des Unternehmers an AS-Verfahren vorsehen, gilt diese Regelung ausschließlich für den Verbraucher; |
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die Parteien in die Lage versetzt werden, ihre Meinung zu äußern und das Vorbringen der Gegenpartei zur Rechts- und Sachlage sowie etwaige Stellungnahmen von Experten zur Kenntnis zu nehmen; |
(a) die Parteien in die Lage versetzen, ihre Meinung zu äußern und die von der Gegenpartei vorgelegten Argumente, Beweise, Dokumente und Tatsachenerklärungen sowie etwaige Stellungnahmen und Gutachten von Experten zur Kenntnis zu nehmen und dazu innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen; |
Begründung | |
Nach Auffassung des Berichterstatters könnte aus dem englischen Wortlaut des Vorschlags der Kommission („to hear“) abgeleitet werden, die Richtlinie schließe vollständig schriftlich oder elektronisch durchgeführte Verfahren aus. Es sollte zudem eindeutiger formuliert werden, dass die Parteien in die Lage versetzt werden sollen, zu den von der Gegenpartei vorgebrachten Argumenten und Tatsachen, zu denen auch Stellungnahmen und Gutachten von Experten gehören, Stellung zu nehmen. | |
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) beide Parteien das Ergebnis des AS-Verfahrens einschließlich der Gründe, auf denen es basiert, schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger erhalten. |
(b) den Parteien das Ergebnis des AS‑Verfahrens einschließlich einer Darlegung der Gründe, auf denen es basiert, schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger mitteilen. |
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in AS-Verfahren, die auf eine Beilegung der Streitigkeit durch Empfehlung einer Lösung abzielen, |
2. In AS-Verfahren, die auf eine Beilegung der Streitigkeit durch Vorschlag einer Lösung abzielen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass: |
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) der Verbraucher über Folgendes informiert wird, bevor einer empfohlenen Lösung zustimmt: |
(a) die Parteien über die Rechte, auf die sie gemäß den geltenden Rechtsvorschriften Anspruch haben, informiert werden, bevor sie einer vorgeschlagenen Lösung zustimmen, und zwar: |
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) dass er die Wahl hat, der empfohlenen Lösung zuzustimmen oder nicht; |
i) dass sie die Wahl haben, der vorgeschlagenen Lösung zuzustimmen oder nicht; |
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer i a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ia) dass die Beteiligung an dem Verfahren die Möglichkeit nicht ausschließt, den Schutz ihrer Rechte vor Gericht einzufordern; |
Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) dass die empfohlene Lösung ungünstiger sein kann als das Ergebnis eines Gerichtsverfahrens, in dem Rechtsvorschriften angewandt werden; |
ii) dass die vorgeschlagene Lösung anders sein könnte als das Ergebnis eines Gerichtsverfahrens, in dem Rechtsvorschriften angewandt werden; |
Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer iii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iii) dass er das Recht hat, sich von unabhängiger Seite beraten zu lassen, bevor er der empfohlenen Lösung zustimmt; |
iii) dass sie das Recht haben, sich von unabhängiger Seite beraten zu lassen; |
Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer iii a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
iiia) dass eine vorgeschlagene Lösung Rechtswirkung haben wird; |
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) dass die Parteien über die Rechtswirkungen einer solchen Vereinbarung informiert werden, bevor sie einer empfohlenen Lösung zustimmen; |
entfällt |
Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) dass den Parteien eine angemessene Überlegungsfrist eingeräumt wird, bevor sie einer empfohlenen Lösung zustimmen. |
(c) dass den Parteien eine angemessene Überlegungsfrist eingeräumt wird, bevor sie einer vorgeschlagenen Lösung zustimmen. |
Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) dass die AS-Stelle den Lösungsvorschlag veröffentlichen kann, wenn die Parteien entscheiden, die vorgeschlagene Lösung abzulehnen; |
Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Im Fall von AS-Verfahren, bei denen die Streitigkeit durch den Vorschlag einer Lösung beigelegt werden soll, können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die im Rahmen dieser Verfahren empfohlenen Lösungen für einen Unternehmer verbindlich sind, wenn der Verbraucher entsprechend entschieden hat. |
|
In derartigen Fällen wird Artikel 9 Absatz 2 nur auf den Verbraucher angewendet. |
Begründung | |
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, AS-Verfahren beizubehalten bzw. neue Verfahren einzuführen, durch die in den Fällen, in denen ein Verbraucher das Ergebnis eines Verfahrens akzeptiert, der Unternehmer durch diese Entscheidung gebunden ist. | |
Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 9a |
|
Handlungsfreiheit |
|
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Einigung zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer darüber, Beschwerden bei einer AS-Stelle einzureichen, den Verbraucher nicht bindet, wenn sie vor dem Entstehen der Streitigkeit getroffen wurde oder wenn sie dazu führt, dass der Verbraucher das Recht verliert, zur Beilegung der Streitigkeit ein Gericht anzurufen. |
|
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei AS-Verfahren, bei denen die Streitigkeit durch das Auferlegen einer verbindlichen Lösung beigelegt werden soll, die auferlegte Lösung nur dann für die Parteien verbindlich ist, wenn die Parteien vorher über den verbindlichen Charakter der Lösung informiert wurden und dies ausdrücklich akzeptiert haben. Die ausdrückliche Zustimmung des Unternehmers ist nicht erforderlich, wenn in den nationalen Vorschriften bestimmt ist, dass die Lösungen für die Unternehmer verbindlich sind. |
Begründung | |
Legen AS-Verfahren eine verbindliche Lösung für die Parteien fest, sollten diese Parteien generell ihre vorherige Zustimmung gegeben haben. Dies gilt nicht, wenn in den einzelstaatlichen Vorschriften bestimmt ist, dass die Lösungen für den Unternehmer verbindlich sind. Diese Systeme arbeiten für die Verbraucher in sehr wirksamer Weise tätig und sollten nicht untergraben werden. | |
Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 9b |
|
Rechtmäßigkeit |
|
Die Mitgliedstaat stellen sicher, dass in AS-Verfahren, die die Beilegung von Streitigkeiten anstreben, indem dem Verbraucher eine Lösung auferlegt wird, die auferlegte Lösung nicht dazu führt, dass der Verbraucher den Schutz einbüßt, den er aufgrund der zwingenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats genießt, in dem die AS-Stelle ihren Sitz hat. Im Fall grenzüberschreitender Streitigkeiten führt die durch die AS-Stelle auferlegte Lösung nicht dazu, dass der Verbraucher den Schutz einbüßt, den er aufgrund der zwingenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats genießt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn ein solcher Schutz gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vorgesehen ist. |
Begründung | |
In der vorgeschlagenen Richtlinie ist der wichtige Grundsatz der Rechtmäßigkeit nicht enthalten, der sicherstellt, dass Verbraucher immer durch die zwingenden Rechtsvorschriften ihres Aufenthaltsstaats geschützt sind. Das Rechtmäßigkeitsprinzip ist daher für Streitigkeiten einzuführen, die den Parteien Lösungen auferlegen, damit Verbraucher nicht den Schutz einbüßen, den sie aufgrund der zwingenden Rechtsvorschriften genießen. | |
Änderungsantrag 123 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 9c |
|
Auswirkung von Verfahren zur alternativen Streitbeilegung auf Verjährungsfristen |
|
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Parteien, die Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Anspruch nehmen, im Anschluss daran nicht durch den Ablauf der Verjährungsfristen während des AS-Verfahrens daran gehindert werden, in Bezug auf dieselbe Streitigkeit ein Gericht anzurufen. |
|
2. Absatz 1 gilt unbeschadet der Bestimmungen über die Verjährung in internationalen Übereinkommen, denen die Mitgliedstaaten angehören. |
Änderungsantrag 124 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 9d |
|
Leitlinien |
|
1. Die Kommission arbeitet nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Rates und der einschlägigen Interessenträger Leitlinien zur Umsetzung dieser Richtlinie aus. Diese Leitlinien betreffen insbesondere die Qualitätskriterien gemäß Kapitel II, die Kooperation zwischen AS-Stellen in grenzüberschreitenden Fällen und zwischen AS-Stellen und einzelstaatlichen Behörden nach Artikel 13 und 14 und das Verhältnis zwischen dieser Richtlinie und anderen Unionsrechtsakten. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission die Leitlinien auf der Grundlage der in den Mitgliedstaaten bestehenden Verfahren, von freiwilligen Verhaltenskodizes sowie Qualitätsstandards und von anderen einschlägigen Informationen aus. |
|
2. Die Kommission übermittelt die Leitlinien den Mitgliedstaaten und veröffentlicht sie. |
Begründung | |
Unter Berücksichtigung des Mindestharmonisierungskonzepts dieser Richtlinie und der Vielfalt der AS-Verfahren in den Mitgliedstaaten erlässt die Kommission Leitlinien, die den Mitgliedstaaten zusätzliche Regeln zur Förderung und Klarstellung der Umsetzung dieser Richtlinie zur Verfügung stellen. | |
Änderungsantrag 125 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Unternehmer die Verbraucher über die AS-Stellen informieren, die für etwaige Streitigkeiten zwischen ihnen und Verbrauchern zuständig sind. Zu informieren ist u. a. über die Adressen der Websites einschlägiger AS-Stellen; ferner ist anzugeben, ob der Unternehmer sich im Fall von Streitigkeiten mit Verbrauchern zur Einschaltung dieser Stellen verpflichtet. |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Unternehmer die Verbraucher über Name, Adresse und Website der AS-Stellen informieren, die für etwaige Streitigkeiten zwischen ihnen und Verbrauchern zuständig sind. Die Unternehmer geben ferner an, ob sie sich zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zur Einschaltung von AS-Stellen verpflichten oder dazu verpflichtet sind. |
Änderungsantrag 126 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen leicht, unmittelbar und deutlich sichtbar zu finden und dauerhaft zugänglich sein, und zwar, sofern der Unternehmer eine Website besitzt, auf dieser Website, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zwischen dem Unternehmer und Verbrauchern sowie in Rechnungen und Quittungen, die sich auf solche Verträge beziehen. Ferner ist anzugeben, wo weitere Informationen über die betreffende AS-Stelle und zu den Bedingungen ihrer Einschaltung erhältlich sind. |
2. Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen eindeutig und verständlich sowie leicht und dauerhaft zugänglich sein, und zwar, sofern der Unternehmer eine Website besitzt, auf dieser Website, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zwischen dem Unternehmer und Verbrauchern und in allen Fällen, in denen der Unternehmer eine von einem Verbraucher unmittelbar an ihn gerichtete Beschwerde abweist. Ferner ist anzugeben, wo weitere Informationen über die betreffende AS-Stelle und zu den Bedingungen ihrer Einschaltung erhältlich sind. |
Änderungsantrag 127 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6, 7 und 8 der Richtlinie 2011/83/EU zur Information der Verbraucher über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge. |
3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6, 7 und 8 der Richtlinie 2011/83/EU zur Information der Verbraucher über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, des Artikels 3 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher1 und des Artikels 185 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)2. |
|
______________ |
|
1 ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16. |
|
2 ABl. L 335 vom 17.12.2008, S. 1. |
Änderungsantrag 128 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verbraucher bei Streitigkeiten über grenzübergreifende Verträge über den Verkauf von Waren oder die Bereitstellung von Dienstleistungen Unterstützung erhalten können. Diese Unterstützung soll den Verbrauchern insbesondere dabei helfen, in einem anderen Mitgliedstaat die richtige AS-Stelle zu finden, die für ihre grenzübergreifende Streitigkeit zuständig ist. |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verbraucher bei Streitigkeiten über grenzübergreifende Verträge über den Verkauf von Waren oder die Bereitstellung von Dienstleistungen dabei Unterstützung erhalten können, in einem anderen Mitgliedstaat die richtige AS-Stelle zu finden, die für ihre grenzübergreifende Streitigkeit zuständig ist. |
Änderungsantrag 129 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten können die Verantwortung für die in Absatz 1 genannte Aufgabe ihren Zentren des Europäischen Netzes der Verbraucherzentren, Verbraucherverbänden oder jeder anderen Einrichtung übertragen. |
2. Die Mitgliedstaaten übertragen die Verantwortung für die in Absatz 1 genannte Aufgabe ihren Zentren des Europäischen Netzes der Verbraucherzentren. |
Begründung | |
Unterstützung für Verbraucher, die an grenzüberschreitenden Streitigkeiten beteiligt sind, muss über ein formalisiertes, strukturiertes Netzwerk gewährt werden, das die Kommission eingerichtet hat, das Europäische Netz der Verbraucherzentren. | |
Änderungsantrag 130 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Stellen, Verbraucherverbände, Wirtschaftsverbände, die Zentren des Europäischen Netzes der Verbraucherzentren und gegebenenfalls die gemäß Artikel 11 Absatz 2 bezeichneten Einrichtungen in ihren Räumen und auf ihren Websites die Liste der in Artikel 17 Absatz 3 genannten AS-Stellen veröffentlichen. |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Stellen und die Zentren des Europäischen Netzes der Verbraucherzentren auf ihren Websites und wann immer möglich, auf dauerhaften Datenträgern in ihren Räumen die Liste der in Artikel 17 Absatz 3 genannten AS-Stellen veröffentlichen. |
Änderungsantrag 131 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Mitgliedstaaten fordern Verbraucherverbände und Unternehmer auf, auf ihren Websites und mittels jeder anderen Möglichkeit, die sie für angemessen erachten, die Liste der in Artikel 17 Absatz 3 genannten AS-Stellen zu veröffentlichen. |
Änderungsantrag 132 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1b. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die angemessene Veröffentlichung von Informationen darüber, wie die Verbraucher bei vertraglichen Streitigkeiten mit einem bestimmten Unternehmer gemäß Artikel 2 Absatz 1 Zugang zu AS-Verfahren erhalten können. |
Änderungsantrag 133 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Kooperation zwischen AS-Stellen zur Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten |
Kooperation und Erfahrungsaustausch zwischen AS-Stellen |
Änderungsantrag 134 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Stellen bei der Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten kooperieren. |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Stellen bei der Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten kooperieren und an einem regelmäßigen Austausch von bewährten Verfahrensweisen teilnehmen, was die Beilegung von grenzübergreifenden und inländischen Streitigkeiten anbelangt. |
Änderungsantrag 135 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Kommission unterstützt und fördert den Erfahrungsaustausch zwischen den AS-Stellen, um die Anwendung von bewährten Verfahren insbesondere im Rahmen des Verbraucherprogramms zu fördern. |
Änderungsantrag 136 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission veröffentlicht eine Liste mit den Namen und Kontaktangaben der in Absatz 1 genannten Netzwerke. Falls erforderlich, aktualisiert die Kommission diese Liste alle zwei Jahre. |
3. Die Kommission veröffentlicht eine Liste mit den Namen und Kontaktangaben der in Absatz 2 genannten Netzwerke. Sie aktualisiert diese Liste alle zwei Jahre. |
Änderungsantrag 137 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Diese Kooperation umfasst den Austausch von Informationen über Geschäftspraktiken von Unternehmern, über die Beschwerden von Verbrauchern eingegangen sind. Dazu gehört auch, dass die betreffenden nationalen Behörden technische Gutachten und Informationen zur Verfügung stellen, wenn diese für die Bearbeitung individueller Streitigkeiten erforderlich sind. |
2. Diese Kooperation umfasst den Austausch von Informationen über Praktiken von Unternehmern in bestimmten Wirtschaftsbranchen, über die wiederholt Beschwerden von Verbrauchern eingegangen sind. Dazu gehört auch, dass die betreffenden nationalen Behörden technische Gutachten und Informationen zur Verfügung stellen, wenn diese für die Bearbeitung individueller Streitigkeiten erforderlich sind und bereits vorhanden sind. |
Begründung | |
Geschäftspraktiken von Unternehmen dürfen nicht pauschal publiziert werden, hier geht es auch um vertrauliche Daten und Geschäftsgeheimnisse, die nicht an die Öffentlichkeit gelangen sollten. Zudem kann eine AS-Stelle nicht mit Hilfe eines europäischen Rechtsaktes staatliche Stellen dazu verpflichten, Gutachten zu erstellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Finanzierung. | |
Änderungsantrag 138 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Dieser Artikel lässt die Vorschriften über die Wahrung von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen, die für die in Absatz 1 genannten einzelstaatlichen Behörden gelten, unberührt. |
Änderungsantrag 139 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die für die Überwachung und Entwicklung der in seinem Hoheitsgebiet eingerichteten AS-Stellen zuständig ist. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, welche Behörde er benannt hat. |
1. Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die für die in Artikel 16 und Artikel 17 genannten Aufgaben zuständig ist. Jeder Mitgliedstaat kann mehr als eine zuständige Behörde benennen. In diesem Fall legt er fest, welche der zuständigen Behörden die einzige Anlaufstelle für die Kommission sein soll. teilt der Kommission mit, welche Jeder Mitgliedstaat zuständige Behörde oder gegebenenfalls welche zuständigen Behörden, einschließlich der einzigen Anlaufstelle, er benannt hat. |
Begründung | |
Damit den unterschiedlichen branchenspezifischen oder geografischen Ansätzen in Bezug auf AS Rechnung getragen wird, muss den Mitgliedstaaten gestattet werden, mehr als eine zuständige Behörde zu benennen. | |
Änderungsantrag 140 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission erstellt eine Liste der ihr gemäß Absatz 1 gemeldeten Behörden und veröffentlicht diese Liste im Amtsblatt der Europäischen Union. |
2. Die Kommission erstellt eine Liste der ihr gemäß Absatz 1 gemeldeten Behörden, einschließlich der Behörden, welche gegebenenfalls als einzige Anlaufstelle fungieren, und veröffentlicht diese Liste im Amtsblatt der Europäischen Union. |
Änderungsantrag 141 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(fa) eine Erklärung zu den Arten von Streitigkeiten, die unter das AS-Verfahren fallen; |
Änderungsantrag 142 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) eine Erklärung zu den Voraussetzungen ihrer Zuständigkeit; |
entfällt |
Änderungsantrag 143 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) eine mit Gründen versehene, auf einer Selbsteinschätzung beruhende Erklärung der AS-Stelle dazu, ob sie als in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallende AS-Stelle zu qualifizieren ist und ob sie die Voraussetzungen des Kapitels II erfüllt. |
(h) eine mit Gründen versehene Erklärung, ob die Stelle als eine in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallende AS-Stelle zu qualifizieren ist und ob sie die Qualitätskriterien des Kapitels II erfüllt. |
Änderungsantrag 144 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Stellen den zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich folgende Informationen mitteilen: |
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Stellen den zuständigen Behörden alle zwei Jahre folgende Informationen mitteilen: |
Änderungsantrag 145 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) sofern bekannt, Prozentsatz der Fälle, in denen sich die Parteien an die Ergebnisse der AS-Verfahren gehalten haben; |
(d) Prozentsatz der Fälle, in denen sich die Parteien an die Ergebnisse von AS-Verfahren gehalten haben, deren Entscheidungen verbindlich sind, und, sofern bekannt, auch für Verfahren mit nicht verbindlichen Entscheidungen; |
Begründung | |
Die AS-Stellen sollten verpflichtet sein, die Einhaltung der Ergebnisse zu überwachen. Dies ist ein wichtiges Merkmal für die Effizienz der AS-Systeme, und auch die Verbraucher und Unternehmer können so leichter entscheiden, ob sich die Einleitung eines Verfahrens zur alternativen Streitbeilegung lohnt. | |
Änderungsantrag 146 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) einschlägige Statistiken, die zeigen, in welcher Weise Unternehmer bei Streitigkeiten mit Verbrauchern auf Verfahren der alternativen Streitbeilegung zurückgreifen; |
entfällt |
Begründung | |
Die Berichtspflichten der AS-Stellen gegenüber den zuständigen Behörden sollten praktikabel, handhabbar und nicht mit unnötigem Verwaltungsaufwand verbunden sein. | |
Änderungsantrag 147 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) wiederkehrende Problemstellungen bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern; |
(f) systemimmanente Problemstellungen, die häufig auftreten und zu Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern führen; Die diesbezüglichen Informationen können von Empfehlungen begleitet sein, wie derartige Probleme in Zukunft vermieden oder gelöst werden können; |
Begründung | |
Um den Austausch bewährter Praxis zu erleichtern, kann es sinnvoll sein, dass die AS-Stellen Musterlösungen für von ihnen beigelegte Streitfälle zur Verfügung stellen, wobei die Vertraulichkeit zu wahren ist. | |
Änderungsantrag 148 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) gegebenenfalls eine Einschätzung der Effektivität ihrer Kooperation mit Netzwerken von AS-Stellen zur Erleichterung grenzübergreifender Streitbeilegung; |
entfällt |
Begründung | |
Die Berichtspflichten der AS-Stellen gegenüber den zuständigen Behörden sollten praktikabel, handhabbar und nicht mit unnötigem Verwaltungsaufwand verbunden sein. | |
Änderungsantrag 149 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) eine Selbsteinschätzung der Effektivität des von der betreffenden Stelle angebotenen AS-Verfahrens und der Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit. |
entfällt |
Begründung | |
Die Berichtspflichten der AS-Stellen gegenüber den zuständigen Behörden sollten praktikabel, handhabbar und nicht mit unnötigem Verwaltungsaufwand verbunden sein. | |
Änderungsantrag 150 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jede zuständige Behörde beurteilt aufgrund der Informationen, die sie gemäß Artikel 16 Absatz 1 erhalten hat, ob die ihr gemeldeten AS-Stellen als AS-Stellen im Sinne dieser Richtlinie zu qualifizieren sind und die Voraussetzungen des Kapitels II erfüllen. |
1. Jede zuständige Behörde beurteilt aufgrund einer objektiven unabhängigen Bewertung und der Informationen, die sie gemäß Artikel 16 Absatz 1 erhalten hat, ob die ihr gemeldeten AS-Stellen als AS-Stellen im Sinne dieser Richtlinie zu qualifizieren sind und die Qualitätskriterien des Kapitels II erfüllen. |
Änderungsantrag 151 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Jede zuständige Behörde erstellt auf der Grundlage ihrer Beurteilung gemäß Absatz 1 eine Liste der AS-Stellen, bei denen die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. |
2. Jede zuständige Behörde erstellt auf der Grundlage ihrer Beurteilung gemäß Absatz 1 eine Liste der AS-Stellen, die ihr gemeldet worden sind und bei denen die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. Die zuständige Behörde darf es nicht ablehnen, eine AS-Stelle in die Liste aufzunehmen, wenn sie die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. |
Begründung | |
Es gilt klarzustellen, dass es nicht im Ermessen der Behörden liegt, die Aufnahme in die Liste zu verweigern, solange aus der Beurteilung hervorgeht, dass die Vorschriften des Kapitels II eingehalten werden. | |
Änderungsantrag 152 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Voraussetzungen ihrer Zuständigkeit; |
entfällt |
Änderungsantrag 153 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(da) die Sektoren und Kategorien der Streitigkeiten, die von jeder AS-Stelle abgedeckt werden; |
Änderungsantrag 154 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) gegebenenfalls Notwendigkeit der Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter; und |
(e) gegebenenfalls Notwendigkeit der Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter, einschließlich der Erklärung der AS-Stelle, ob das AS-Verfahren als mündliches oder schriftliches Verfahren durchgeführt wird oder durchgeführt werden kann; |
Änderungsantrag 155 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jede zuständige Behörde übermittelt der Kommission diese Liste. Werden der zuständigen Behörde Änderungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 mitgeteilt, so wird die Liste unverzüglich aktualisiert und die Kommission hierüber informiert. |
Jede zuständige Behörde übermittelt der Kommission diese Liste. Werden gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der zuständigen Behörde Änderungen mitgeteilt, so wird die Liste unverzüglich aktualisiert und die Kommission hierüber informiert. Erfüllt eine AS-Stelle nicht länger die Anforderungen dieser Richtlinie, streicht die zuständige Behörde diese von der Liste. |
Begründung | |
Es ist notwendig sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Information zu allen Änderungen in Bezug auf die AS-Stellen registrieren und regelmäßig aktualisieren. | |
Änderungsantrag 156 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Hat ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde benannt, so werden die Liste und ihre Aktualisierungen gemäß Absatz 2 der Kommission von der einzigen Anlaufstelle übermittelt. Die Liste und die Aktualisierungen beziehen sich auf alle AS-Stellen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichtet sind. |
Begründung | |
Um unnötigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden, ist es wichtig, dass die Liste und alle einschlägigen Änderungen der Kommission von der einzigen Anlaufstelle mitgeteilt werden, wenn mehr als eine zuständige Behörde von den Mitgliedstaaten benannt wurde. | |
Änderungsantrag 157 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission erstellt eine Liste der ihr gemäß Absatz 2 gemeldeten AS-Stellen und aktualisiert diese Liste bei jeder Mitteilung von Änderungen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2. Die Kommission veröffentlicht diese Liste und ihre Aktualisierungen und übermittelt sie den zuständigen Behörden und den Mitgliedstaaten. |
3. Die Kommission erstellt eine Liste der ihr gemäß Absatz 2 gemeldeten AS-Stellen und aktualisiert diese Liste bei jeder Mitteilung von Änderungen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2. Die Kommission veröffentlicht diese Liste und ihre Aktualisierungen und übermittelt sie den zuständigen Behörden und den Mitgliedstaaten, Verbraucher- und Wirtschaftsverbänden sowie dem Netz der Europäischen Verbraucherzentren. |
Änderungsantrag 158 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Gemeldete AS-Stellen, die auf der Liste der Kommission veröffentlicht sind, erhalten ein leicht erkennbares europäisches Qualitätssiegel, das den Verbrauchern die Gewähr bieten, dass die entsprechende AS-Stelle den Qualitätsnormen dieser Richtlinie entspricht. Wird eine AS-Stelle von der Liste der Kommission gestrichen, ist das europäische Qualitätssiegel nicht länger gültig. |
Begründung | |
Um jegliche Zweifel auszuräumen und das Vertrauen der Verbraucher in das System zu stärken, wird ein leicht erkennbares europäisches Qualitätssiegel geschaffen, das die Gewähr bietet, dass die AS-Stellen den von dieser Richtlinie geforderten Qualitätsnormen entsprechen. Das Qualitätssiegel wird sofort zurückgezogen, wenn die Stelle nicht mehr auf der Liste der Kommission ist. | |
Änderungsantrag 159 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Jede zuständige Behörde veröffentlicht die konsolidierte Liste der in Absatz 3 genannten AS-Stellen auf ihrer Website sowie in jeder anderen Weise, die sie für geeignet hält. |
4. Jede zuständige Behörde veröffentlicht die konsolidierte Liste der in Absatz 3 genannten AS-Stellen auf ihrer Website und gegebenenfalls auf einem dauerhaften Datenträger. |
Änderungsantrag 160 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 5 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Alle zwei Jahre veröffentlicht jede zuständige Behörde einen Bericht über die Entwicklung und die Arbeitsweise von AS-Stellen. Der Bericht umfasst insbesondere |
5. Bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle drei Jahre veröffentlicht jede zuständige Behörde einen Bericht über die Entwicklung und die Arbeitsweise von AS‑Stellen und übermittelt diesen an die Kommission. Der Bericht umfasst insbesondere |
Begründung | |
Im Interesse einer guten Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den zuständigen einzelstaatlichen Behörden sollten letztere ihre Berichte der Kommission übermitteln, die die Informationen zentral erfasst, weil dies der Kommission erleichtert, Informationen zu sammeln. | |
Änderungsantrag 161 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 5 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) gegebenenfalls eine Beschreibung der Sachgebiete, für die es noch keine AS-Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gibt, die unter diese Richtlinie fallen; |
(a) gegebenenfalls eine Beschreibung der Sachgebiete und Wirtschaftsbranchen, für die es noch keine AS-Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gibt, die unter diese Richtlinie fallen; |
Änderungsantrag 162 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 5 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) gegebenenfalls Empfehlungen dazu, wie das Funktionieren von AS-Stellen verbessert werden könnte. |
(d) gegebenenfalls Empfehlungen dazu, wie das wirksame und effiziente Funktionieren von AS-Stellen verbessert werden könnte. |
Änderungsantrag 163 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5a. Hat ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde benannt, so wird der Bericht von der einzigen Anlaufstelle veröffentlicht. Dieser Bericht enthält alle AS-Stellen dieses Mitgliedstaats. |
Änderungsantrag 164 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die gemäß den Artikeln 10 und 16 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die gemäß den Artikeln 10 und 16 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, wenn eine Abmahnung erfolgt ist, aber nicht eingehalten wurde, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
Änderungsantrag 165 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am [Amt für Veröffentlichungen: Datum einfügen: 18 Monate nach Inkrafttreten] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. |
1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Selbstregulierungsverpflichtungen in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am [Amt für Veröffentlichungen: Datum einfügen: 18 Monate nach Inkrafttreten] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. |
Begründung | |
In einigen Mitgliedstaat, etwa in den Niederlanden, ist AS gut entwickelt, obwohl es keine Rechtsvorschriften dazu gibt. In diesen Mitgliedstaaten ist genügend Handlungsspielraum für Unternehmen vorhanden, um AS durch Selbstregulierung einzuführen. Viele Unternehmen betrachten AS als guten Mechanismus, um Verbrauchern einen zusätzlichen Mechanismus zu Streitbeilegung bereitzustellen. Dies kann in der Weise geschehen, dass auch staatliche Stellen ihren (finanziellen) Anteil an einem derartigen Mechanismus der Zusammenarbeit haben. Es ist angemessen, in Artikel 22 ausdrücklich festzuhalten, dass die AS-Richtlinie auch durch Selbstregulierung umgesetzt werden kann. | |
Änderungsantrag 166 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Spätestens bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: fünf Jahre nach Inkrafttreten] übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie. In dem Bericht wird auf die Entwicklung und den Rückgriff auf AS-Stellen in der gesamten Europäischen Union sowie auf die Auswirkungen dieser Richtlinie auf Verbraucher und Unternehmer eingegangen. Dem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beizufügen. |
Spätestens bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: vier Jahre nach Inkrafttreten], und danach alle fünf Jahre, übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie. In dem Bericht wird auf die Entwicklung und den Rückgriff auf AS-Stellen in der gesamten Europäischen Union sowie auf die Auswirkungen dieser Richtlinie auf Verbraucher und Unternehmer eingegangen. Dem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beizufügen. |
BEGRÜNDUNG
Einleitung
Mit dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (AS) soll eine einfache, zweckmäßige und kostengünstige Möglichkeit der Beilegung von Streitigkeiten, darunter auch derjenigen, die sich aus dem Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen in der EU ergeben, geschaffen werden. Nach Umsetzung der Richtlinie werden sich alle in der EU wohnhaften Verbrauchern an eine hochwertige AS-Stelle wenden können, wenn sie Probleme haben, die sich aus dem Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen – sei es inländisch oder grenzüberschreitend – durch einen in einem Mitgliedstaat der EU niedergelassenen Unternehmer ergeben.
Hintergrund
Trotz der Verbesserungen im Verbraucherschutz seit den Anfängen des Binnenmarktes bleiben Lücken bestehen, die den Bürgern, und insbesondere den Verbrauchern und KMU, das Leben erschweren. Wie vom Parlament in seiner Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu alternativer Streitbeilegung in Zivil-, Handels- und Familiensachen[1] und in seiner Entschließung vom 20. Mai 2010 zur Schaffung eines Binnenmarktes für Verbraucher und Bürger[2] und auch in der Binnenmarktakte befürwortet, sollten alle Unionsbürger die Möglichkeit haben, sich frei zu bewegen und ihre Rechte wahrzunehmen, einschließlich der Möglichkeit, im gesamten Binnenmarkt Waren zu kaufen oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die von Unternehmern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten angeboten werden.
Sowohl der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union als auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verpflichten die EU zu einem hohen Verbraucherschutzniveau. Darüber hinaus soll der Binnenmarkt gemäß AEUV einen Raum ohne Binnengrenzen umfassen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist.
Die Kommission veröffentlichte ihre erste Empfehlung zu verbraucherrechtlichen AS‑Systemen vor 14 Jahren. Auf einzelstaatlicher Ebene ergriffene Maßnahmen haben sich jedoch als gänzlich unzureichend erwiesen, da viele Bürger weiterhin keinen Zugang zu wirksamen AS-Systemen in den relevanten Wirtschaftsbranchen oder Regionen haben. Daher sind auf europäischer Ebene Schritte notwendig, um eine gewisse Mindestharmonisierung zu sichern und dafür zu sorgen, dass die Verbraucher in der gesamten Union von dem gleichen hochwertigen Schutzniveau profitieren.
AS und Binnenmarkt
Gegenwärtig stellt das Fehlen einfacher, kostengünstiger und zweckmäßiger Mittel der Streitbeilegung für viele Bürger ein Hindernis im Binnenmarkt dar. Verbraucher verlieren etwa 0,4 % des europäischen BIP wegen dieser Probleme, aber nur 5 % der Verbraucher brachten 2010 ihren Fall vor eine AS-Stelle und nur 9 % der Unternehmen berichten, dass sie AS genutzt hätten. Verbraucher werden nur dann über Grenzen hinweg einkaufen, wenn sie darauf vertrauen können, dass sie Zugang zu Rechtsbehelfen haben können, wenn Probleme mit den erworbenen Waren oder Dienstleistungen auftreten. Unternehmer, insbesondere KMU, werden in ähnlicher Weise davon abgehalten, grenzüberschreitende Geschäfte abzuschließen, weil sie sich nur ungern mit den Rechtssystemen anderer Mitgliedstaaten beschäftigen. Es ist daher von grundsätzlicher Bedeutung, dass die Richtlinie nicht nur auf grenzüberschreitende, sondern auch auf inländische Streitigkeiten Anwendung findet.
Darüber hinaus ist der elektronische Handel eine wichtige Säule des Wirtschaftslebens in der EU geworden, doch zögern viele Verbraucher und Unternehmer, online zu kaufen und zu verkaufen, weil sie befürchten, dass sie im Fall von Streitigkeiten keinen Zugang zu Rechtsschutz haben. Ein gut integrierter Mechanismus der alternativen und der Online-Streitbeilegung wird den Bürgern Mut machen, die Vorteile des elektronischen Geschäftsverkehrs in vollem Umfang zu nutzen. Die ergänzende Plattform der Online-Streitbeilegung wird als Instrument dienen, das auf der Grundlage von hochwertigen AS‑Stellen in der Union den Verbrauchern und Unternehmern eine einzige Anlaufstelle für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs bietet.
Darüber hinaus wird entschiedenes gesetzgeberisches Handeln in diesem Bereich umso dringender benötigt, da die Stärkung der Verbraucher wesentlich für die Neubelebung des Binnenmarktes und somit für die Ankurbelung des Wachstums und die Schaffung von Arbeitsplätzen ist. Die Umsetzung der AS für Verbraucher steht daher auch mit der Strategie Europa 2020 im Einklang und ist Teil eines ganzheitlichen Ansatzes zur Wiederbelebung des Binnenmarktes.
Ziele
Im Wesentlichen zielt die Richtlinie auf die drei wichtigsten und beständigsten Schwierigkeiten, die die Verbraucher und Unternehmer am Zugang zu einer gut funktionierenden AS-Stelle hindern. Erstens ist das Angebot von AS-Systemen sowohl auf sektoreller als auch geografischer Ebene weiterhin uneinheitlich. Zweitens haben viele Verbraucher und Unternehmer schlicht keine oder nur unzureichende Informationen über die Vorteile der Nutzung von AS-Mechanismen. Selbst wenn es – drittens – AS-Systeme gibt, unterscheiden diese sich erheblich und erfüllen häufig nicht die Qualitätsgrundsätze der Empfehlungen der Kommission.
Der Berichtsentwurf
Der Berichterstatter begrüßt den Vorschlag der Kommission als einen guten ersten Ansatz für das Erreichen eines flächendeckenden Angebots von AS-Verfahren für Bürger. Der Berichterstatter hat sich jedoch bemüht, einige der im Vorschlag genannten Maßnahmen zu präzisieren, wie unten erläutert wird, um ein ausgeglichenes System zu erreichen, das umfassenden Schutz für die Unabhängigkeit und die Qualität der AS-Stellen bietet, wobei auch sichergestellt wird, dass diese praktisch, wirksam und transparent arbeiten.
Geltungsbereich
Artikel 1 und 2 beschreiben den Geltungsbereich und den Gegenstand der Richtlinie. In diesem Zusammenhang hat man sich bemüht, alle Verbraucherrechtsstreitigkeiten abzudecken und den Verbrauchern ein hochwertiges, transparentes, effektives und faires Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung zu stellen. Sowohl bestehende als auch neu eingerichtete Streitbeilegungsmechanismen, die den Mindestqualitätsstandards dieser Richtlinie entsprechen, sollen als „AS-Stellen“ bezeichnet und anschließend mit einem europäischen Qualitätssiegel versehen werden, das das Vertrauen der Verbraucher erhöht. Unternehmern wird nicht die Möglichkeit gegeben, Streitfälle gegen Verbraucher einzureichen, da Unternehmern bereits außerhalb des Geltungsbereichs der AS ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, ihre Ansprüche geltend zu machen.
Zugänglichkeit
Artikel 5 betrifft im Wesentlichen die Zugänglichkeit der AS-Stellen. AS sollte allen Verbrauchern mit Wohnsitz in der EU zur Verfügung stehen. Im Berichtsentwurf wird daher vorgeschlagen, dass die Verbraucher Zugang zu Informationen haben und die Möglichkeit erhalten sollten, Streitigkeiten sowohl offline als auch online einzureichen. Darüber hinaus hat der Berichterstatter eine Regelung eingefügt, die es verbietet, die Bearbeitung einer bestimmten Streitigkeit abzulehnen, weil diese unseriös oder schikanös sei oder vorher bereits von einer anderen AS-Stelle geprüft worden sei, es sei denn, den Parteien gegenüber wird die Entscheidung angemessen begründet.
Unabhängigkeit
Für AS ist die Glaubwürdigkeit von ausschlaggebender Bedeutung. Über die Anforderung hinaus, dass die für AS verantwortlichen Personen unparteiisch sind, schlägt der Berichterstatter auch vor, die Anforderung einzuführen, dass diese Personen von allen Parteien der Streitigkeit unabhängig sein müssen, was sicherstellen wird, dass die Ergebnisse ausgewogen und fair gegenüber beiden Parteien sind. In dem Berichtsentwurf wird auch ein neuer Artikel zur Unabhängigkeit vorgeschlagen, der belastbare institutionelle Garantien einführt, um sicherzustellen, dass Verbraucher- und Berufsverbände gleichermaßen in die Verwaltung der AS eingebunden sind. Um die Unabhängigkeit der AS zu stärken, in denen die für das Verfahren verantwortliche Person bzw. verantwortlichen Personen bei einem Berufsverband beschäftigt sind, wird in dem Berichtsentwurf vorgeschlagen, dass diese Personen durch ein Kollegium ernannt werden, eine bestimmte Amtszeit haben und nicht an Weisungen des Unternehmers oder seiner Vertreter gebunden sind.
Transparenz
Artikel 7 legt die Mindestanforderungen der Transparenz fest, die die AS-Stellen erfüllen müssen. Ein hohes Niveau an Transparenz stärkt die Glaubwürdigkeit der AS-Stellen unter Verbrauchern und Unternehmen, sorgt aber auch dafür, dass Informationen übermittelt werden, die dabei helfen, die Arbeitsweise der Stellen kontinuierlich zu verbessern. Dies sollte die Veröffentlichung „exemplarischer Entscheidungen“ einschließen, die den Austausch von bewährten Verfahren erleichtern und die Unternehmer ermutigen würde, die Standards zu erhöhen.
Effektivität
AS sollte einfach, schnell, erschwinglich und nicht übermäßig bürokratisch sein. Anders gesagt, müssen AS‑Verfahren deutliche Vorteile gegenüber konventionellen Streitbeilegungssystemen wie Gerichte haben, sonst werden die Verbraucher sie nicht in Anspruch nehmen. Daher schlägt der Berichterstatter vor, dass von gut funktionierenden AS-Stellen erwartet werden können sollte, im Allgemeinen Streitigkeiten binnen 90 Kalendertagen nach offizieller Einleitung des Verfahrens beizulegen. Diese Frist kann nur nach Ermessen der mit dem AS-Verfahren betrauten Personen verlängert werden, wenn eine Verlängerung notwendig ist, um eine hochwertige Streitbeilegung in einer besonders komplexen oder technischen Streitigkeit zu gewährleisten.
Freiwilligkeit und Rechtmäßigkeit
Es ist wesentlich, dass die gesetzlichen Rechte der Bürger geschützt werden, insbesondere dann, wenn die AS-Stellen verbindliche Lösungen auferlegen. Mitgliedstaaten sollten nach ihrem Ermessen in der Lage sein, AS-Stellen zu gestatten, Entscheidungen zu veröffentlichen, die für eine oder alle Parteien der Streitigkeit verbindlich sind. Der Berichterstatter schlägt jedoch einen zusätzlichen Artikel vor, um das Recht beider Parteien zu schützen, darüber informiert zu werden und zu entscheiden, ob sie einer verbindlichen Entscheidung zustimmen. Darüber hinaus können Verbraucher keiner verbindlichen Entscheidung unterworfen werden, wenn diese gefällt wurde, bevor die Streitigkeit entstanden ist und wenn sie Verbrauchern das Recht nimmt, eine Klage bei Gericht einzureichen. Der zusätzliche Artikel würde auch die Rechte der Bürger in AS-Verfahren stärken, die Streitigkeiten durch das Auferlegen von Entscheidungen beilegen, indem dafür Sorge getragen wird, dass die Verbraucher nicht den Schutz einbüßen, den sie aufgrund der zwingenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates genießen, in dem die AS eingerichtet ist.
Unterrichtung
Schließlich krankt die gegenwärtige Situation der Streitbeilegung daran, dass nur wenige Bürger von diesen Verfahren und den von ihnen gebotenen Vorteilen Kenntnis haben. Mit Artikel 10 soll diesbezüglich Abhilfe geschaffen werden, indem Unternehmer verpflichtet werden, Verbraucher auf ihren Websites, in den allgemeinen Vertragsbedingungen oder in anderen geeigneten Dokumenten über die AS-Stellen zu informieren, die für sie zuständig sind. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass es für den Erfolg dieser Initiative von ausschlaggebender Bedeutung ist, den Bürger zutreffende und präzise Informationen über den möglichen Zugang zu AS zur Verfügung zu stellen. Daher wird in dem Berichtsentwurf gefordert, dass die Unternehmer diese Information in verschiedensten Dokumenten zur Verfügung stellen, ohne aber Anforderungen aufzustellen, die insbesondere für Kleinst- und Kleinunternehmen allzu bürokratisch wären.
Schlussfolgerung
Der Berichtsentwurf verfolgt einen Drei-Punkte-Ansatz. Erstens wird dem gegenwärtig sehr unvollständigen Angebot von AS-Systemen abgeholfen, indem ein belastbarer Rahmen für die Entwicklung von AS-Stellen geschaffen wird, der einen vollständigen geografischen und branchenspezifischen Geltungsbereich sicherstellt. Zweitens wird der Tatsache, dass viele Verbraucher und Unternehmer gegenwärtige keine Kenntnis von AS-Verfahren haben, dadurch begegnet, dass von Unternehmern verlangt wird, geeignete Informationen zur AS auf ihren Websites und in ihren Dokumenten bereitzustellen. Schließlich wird die Vereinheitlichung der Qualitätskriterien zur Folge haben, dass – wo immer Verbraucher in der Union einkaufen – sie Zugang zu einem hochwertigen, unparteiischen, unabhängigen, fairen und transparenten AS-Verfahren haben.
- [1] Angenommene Texte, P7_TA(2011)0449.
- [2] ABl. C 161 E vom 31. Mai 2011.
Stellungnahme des RechtSausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage
Herrn Malcolm Harbour
Vorsitzender
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
BRÜSSEL
Betrifft: Stellungnahme zu der Rechtsgrundlage für den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Formen der alternativen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung) (COM(2011)0793 – C7 0454/2011 – 2011/0272(COD))
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
mit Schreiben vom 16. Juli 2012 haben Sie den Rechtsausschuss gemäß Artikel 37 der Geschäftsordnung um eine Stellungnahme zur Angemessenheit der Hinzufügung des Artikels 169 zu Artikel 114 AEUV als Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über alternative Streitbeilegung gebeten.
Der Vorschlag für eine Richtlinie über Formen der alternativen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (COM(2011)0793) wurde von der Kommission auf Grundlage des Artikels 114 AEUV vorgelegt und dementsprechend dem Parlament im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren übermittelt. Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) nahm am 10. Juli 2012 seinen Bericht an. Der Rechtsausschuss, der gemäß Artikel 50 mit dem IMCO assoziiert ist, nahm seine Stellungnahme am 19. Juni 2012 an.
Der juristische Dienst des Parlaments stellte in einem Vermerk vom 13. September 2012 fest, dass die geeignete Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene Richtlinie in der vom IMCO geänderten Fassung allein Artikel 114 AEUV ist.
Hintergrund
Die wichtigsten Elemente des Vorschlags sind: Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, dafür zu sorgen, dass es für alle – innerstaatlichen und grenzüberschreitenden (Artikel 2) – vom Vorschlag abgedeckten Streitigkeiten Verfahren alternativer Streitbeilegung (AS-Verfahren) gibt (Artikel 5). Darüber hinaus werden in der vorgeschlagenen Richtlinie allgemeine Grundsätze übernommen, die von allen Stellen für alternative Streitbeilegung (AS-Stellen) beachtet werden müssen, dazu gehören angemessene Qualifikationen, Unparteilichkeit, Transparenz, Effektivität und Fairness (Artikel 6 bis 9). Die Einhaltung dieser Grundsätze wird von einzelstaatlichen Behörden überwacht (Artikel 15 bis 17). Schließlich sind die Unternehmer verpflichtet, den Verbrauchern einschlägige und vollständige Informationen über verfügbare AS-Stellen bereitzustellen (Artikel 10).
2. Der vom IMCO angenommene Bericht
Der vom IMCO angenommene Bericht weist zahlreiche Unterschiede im Vergleich zum Vorschlag der Kommission auf. Die wesentlichen neuen Merkmale sind die folgenden:
– Der Gegenstand wurde neu formuliert. Statt „zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beitragen“ heißt es jetzt „mit dem Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen“ (AM 52). Eine entsprechende Änderung wurde in der Erwägung zum Subsidiaritätsprinzip angenommen (AM 51).
– Der Anwendungsbereich in Bezug auf vom Unternehmer beschäftigte oder vergütete AS-Stellen ist neu definiert. Während der Vorschlag der Kommission diese vom Anwendungsbereich ausschließt, überlässt es der Text des IMCO den Mitgliedstaaten, diese einzubeziehen, wenn eine Reihe von Schutzvorkehrungen für die Unabhängigkeit und Transparenz eingehalten werden (AM 55).
– Streitigkeiten unter Unternehmern und von Unternehmern gegen Verbraucher eingeleitete Verfahren sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen (AM 57, 58).
– Es wird geregelt, dass die Richtlinie einen harmonisierten Mindeststandard festlegt (AM 61).
– Zahlreiche Vorschriften, die den Zugang zu AS-Verfahren weiter regeln, werden eingefügt, etwa die Option für die Mitgliedstaaten, AS-Stellen zu ermöglichen, die Bearbeitung bestimmter Streitigkeiten in bestimmten Fällen und wenn ihre Rechtsvorschriften dies erfordern, abzulehnen (AM 81) oder eine Option für die Mitgliedstaaten, Mindestschwellen einzuführen (AM 82).
– Der Text enthält eine Vorschrift zur Inanspruchnahme von AS-Verfahren (AM 83).
– Der bereits im Kommissionsvorschlag enthaltene Grundsatz der Unparteilichkeit ist weiter definiert, so dass er auch die Unabhängigkeit enthält, wobei eine Reihe von Kriterien eingefügt werden, damit gesichert werden kann, dass keine Interessenkonflikte auftreten (AM 84).
– Zahlreiche Änderungen wurden zu den Vorschriften der Transparenz (Artikel 7, AM 85-99), Effektivität (Artikel 8, AM 100-105) und Fairness (Artikel 9, AM 106-120) vorgenommen.
– Vorschriften zur Freiwilligkeit (AM 121), Rechtmäßigkeit (AM 122) und zur Auswirkung von AS-Verfahren auf Verjährungsfristen (AM 123) wurden hinzugefügt.
3. Die fraglichen Rechtsgrundlagen
a. Rechtsgrundlage des Vorschlags
Der Vorschlag gründet sich auf Artikel 114 AEUV, der folgenden Wortlaut hat:
„Artikel 114
1. Soweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 26 die nachstehende Regelung. Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.
2. [...]
3. Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und berücksichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse streben das Europäische Parlament und der Rat dieses Ziel ebenfalls an.“
Artikel 114 AEUV, auf den in Artikel 26 AEUV verwiesen wird, hat folgenden Wortlaut:
"1. Die Union erlässt die erforderlichen Maßnahmen, um nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge den Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungsweise dessen Funktionieren zu gewährleisten.
2. Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist.“
b. Vorgeschlagene Änderung der Rechtsgrundlage
IMCO hat den Rechtsausschuss um eine Stellungnahme zur Angemessenheit der Hinzufügung des Artikels 169 AEUV zu Artikel 114 AEUV ersucht, da ein Änderungsantrag (AM 1) Artikel 169 AEUV zu der vom IMCO angenommenen Rechtsgrundlage hinzufügt. IMCO bezieht sich darüber hinaus auf einen anderen Änderungsantrag (AM 2), der dem von der Kommission vorgeschlagenen Text in der Erwägung 1 („Gemäß Artikel 169 Absätze 1 und 2 Buchstabe a AEUV leistet die Union durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 dieses Vertrags erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus.“) den Ausdruck „unter anderem“ hinzufügt, so dass der letzte Halbsatz nunmehr folgenden Wortlaut hat: „unter anderem durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 dieses Vertrags erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus.“
Artikel 169 AEUV lautet:
"1. Zur Förderung der Interessen der Verbraucher und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet die Union einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechtes auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen.
2. Die Union leistet einen Beitrag zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele durch
a) Maßnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts nach Artikel 114 erlässt;
b) Maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung und Überwachung der Politik der Mitgliedstaaten.
3. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b.
4. Die nach Absatz 3 beschlossenen Maßnahmen hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen müssen mit den Verträgen vereinbar sein. Sie werden der Kommission mitgeteilt.“
III. Analyse
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben sich bezüglich der Wahl der Rechtsgrundlage bestimmte Grundsätze. Erstens ist die Wahl der richtigen Rechtsgrundlage wegen der Folgen der Rechtsgrundlage für die materielle Zuständigkeit und das Verfahren von verfassungsrechtlicher Bedeutung[1]. Zweitens dürfen die Organe nach Artikel 13 Absatz 2 EUV nur nach Maßgabe der ihnen in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse handeln+[2]. Drittens muss sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs „die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen ..., zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören“[3]. In Bezug auf mehrfache Rechtsgrundlagen lässt sich schließlich Folgendes feststellen: Ergibt die Prüfung eines Rechtsakts der EU, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert[4]. Andererseits muss ein Rechtsakt, der gleichzeitig mehrere Zielsetzungen hat oder Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber den anderen nur zweitrangig und mittelbar ist, auf die verschiedenen einschlägigen Bestimmungen des Vertrags gestützt werden[5].
1. Artikel 114 AEUV
Artikel 114 AEUV ist die Rechtsgrundlage zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben. In dem Urteil, in dem der EuGH die Richtlinie für die Tabakwerbung[6] für nichtig erklärte, stellt der Gerichtshof fest, dass der damalige Artikel 100a EG (jetzt Artikel 114 AEUV) „dem Gemeinschaftsgesetzgeber eine allgemeine Kompetenz zur Regelung des Binnenmarktes“ nicht überträgt[7]. Weiter führte der Gerichtshof aus: „Ein auf der Grundlage von Artikel 100a EG-Vertrag erlassener Rechtsakt muss zudem tatsächlich den Zweck haben, die Voraussetzungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern[8].“
Die Kommission stellt die vorgeschlagene AS-Richtlinie deutlich als eine Binnenmarktinitiative dar: Sie hat Maßnahmen zur alternativen Streitbeilegung als eine „Leitinitiative der Strategie Europa 2020“[9] im Zusammenhang mit der „Digitalen Agenda für Europa“[10] und der „Binnenmarktakte“[11] vorgeschlagen. Die Erwägungen 1 und 2 in der Präambel zur vorgeschlagenen Richtlinie nehmen das Ziel der Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes auf. Insbesondere Erwägung 2 erklärt: „Wenn die Verbraucher in der Lage sein sollen, dem Binnenmarkt Vertrauen entgegenzubringen und ihn in vollem Umfang zu nutzen, dann müssen ihnen einfache und kostengünstige Möglichkeiten der Beilegung von Streitigkeiten zur Verfügung stehen, die sich aus dem Kauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen ergeben.“ Die Erwägung 6 entwickelt diesen Gedanken weiter: „Die Entwicklung einer gut funktionierenden alternativen Streitbeilegung innerhalb der Europäischen Union ist notwendig, wenn das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt – unter Einschluss des elektronischen Geschäftsverkehrs – gestärkt werden soll.“ Artikel 1 wiederholt in der Definition des Gegenstands der vorgeschlagenen Richtlinie, dass sie „zum Funktionieren des Binnenmarkts ... beitragen [soll]“.
Zur Frage, wie dieses Ziel zu erreichen ist, erklärt die Kommission, dass sie die folgenden Probleme festgestellt habe: Lücken im AS-Angebot; mangelnde Bekanntheit bei Verbrauchern und Unternehmen, unterschiedliche Qualität der alternativen Streitbeilegung[12]. Die vorgeschlagene Maßnahme zielt auf die Lösung dieser Probleme, indem sichergestellt wird, dass sich Verbraucher mit allen innerstaatlichen oder grenzübergreifenden Streitigkeiten an AS-Systeme wenden können, dass sie darüber informiert werden, welches AS-System zuständig ist, und dass AS-Stellen allgemeine Grundsätze beachten müssen.
Es wurde vorgetragen, dass Artikel 114 AEUV nicht die vorgeschlagenen Maßnahmen in Bezug auf die innerstaatlichen Streitigkeiten erfasst. Dieses Argument wurde zum Beispiel in der Begründeten Stellungnahme des deutschen Bundestags vorgetragen[13]. Die Erste Kammer der Generalstaaten des Königreichs der Niederlande erhebt in ihrer Begründeten Stellungnahme Bedenken wegen der Subsidiarität, da dies „darüber hinaus gehe, was erforderlich sei“[14]. Die Kommission hat in ihrer Folgenabschätzung argumentiert, dass Probleme im grenzübergreifenden Zusammenhang wahrscheinlich nicht angegangen werden, wenn sie nicht auch auf einzelstaatlicher Ebene angegangen werden[15] und hat mögliche Ersparnisse auch in einem innerstaatlichen Zusammenhang[16] quantifiziert. Weiter führt sie aus, dass die bestehenden Lücken im AS-Angebot nicht ohne die Behandlung der Probleme im Zusammenhang mit der (inländischen) Abdeckung innerhalb der Mitgliedstaaten[17] geschlossen werden könnten. Sie unterstreicht, dass „es ohne gut funktionierende innerstaatliche AS-Verfahren, auf denen eine grenzübergreifende Streitbeilegung basieren und verankert werden kann, nicht möglich sein [wird], ein effizientes und effektives Gesamtsystem zur Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten zu entwickeln“[18].
Es ist in der Tat plausibel, dass ein System, das die allgemeine Abdeckung mit AS-Verfahren und die Einhaltung von Qualitätskriterien sichert, nicht für grenzübergreifende Streitigkeiten allein entwickelt werden kann, insbesondere dann, wenn dieses – wie vorgeschlagen – auf bestehenden AS-Verfahren in den Mitgliedstaaten aufbauen soll. Die vorgeschlagenen Maßnahmen – einschließlich innerstaatliche und grenzübergreifende Streitigkeiten – können daher auf Artikel 114 AEUV gestützt werden.
2. Artikel 169 AEUV
Die Frage ist nun, ob es für die Hinzufügung von Artikel 169 AEUV zur Rechtsgrundlage Raum gibt. Artikel 169 AEUV bezieht sich auf den Verbraucherschutz. Die vorgeschlagene Richtlinie stellt wiederholt fest, dass sie auf die Sicherstellung des Verbraucherschutzes abzielt. Zum Beispiel zitiert die Erwägung 1 die Ziele des Artikels 169 Absätze 1 und 2 Buchstabe a AEUV („Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus“). Erwägung 31 zum Subsidiaritätsprinzip bestimmt das Ziel der Richtlinie als „durch Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten“. Artikel 1 stellt bei der Bestimmung des Gegenstands fest, dass die Richtlinie „zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beitragen“ soll. Die Frage ist jedoch, ob dies bedeutet, dass Artikel 169 AEUV in die Rechtsgrundlage aufgenommen werden muss.
Artikel 169 Absatz 1 AEUV enthält den allgemeinen Grundsatz und das Ziel der Union, einen „Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher“ zu leisten. Artikel 169 Absatz 2 AEUV spezifiziert die hierzu eingesetzten Mittel: Harmonisierung der Maßnahmen, die nach Artikel 114 AEUV erlassen wurden (Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a AEUV) und Maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung und Überwachung der Politik der Mitgliedstaaten, die das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen (Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 AEUV).
Artikel 169 Absatz 1 AEUV definiert somit das einschlägige Ziel und sieht den Erlass von Maßnahmen nicht vor. Diese werden in Artikel 169 Absatz 2 AEUV angesprochen. Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a AEUV selbst überträgt jedoch keine Befugnisse, sondern verweist auf Artikel 114, der Parlament und Rat ermächtigt, Maßnahmen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu beschließen. Daher ist es Artikel 114 und nicht Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a AEUV, der eine potentielle Rechtsgrundlage für Binnenmarktmaßnahmen zum Schutz der Interessen der Verbraucher darstellt. Das wird durch Artikel 114 Absatz 3 AEUV bestätigt, der eine Verpflichtung der Kommission enthält, wenn sie Vorschläge unter anderem zu Maßnahmen des Verbraucherschutzes unterbreitet, „von einem hohen Schutzniveau [auszugehen] und […] dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen [zu berücksichtigen]“.
Was Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe b AEUV in Verbindung mit Artikel 169 Absatz 3 AEUV anbelangt, sehen diese Vorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes seitens der EU Maßnahmen zur „Unterstützung, Ergänzung und Überwachung der Politik der Mitgliedstaaten“ vor. Der Vorschlag sieht jedoch vor, eine EU-weite Abdeckung für AS-Verfahren für Verbraucher mit speziellen Qualitätskriterien und ergänzender Überwachung einzuführen. Das kann nicht nur als Unterstützung der Verbraucherpolitik der Mitgliedstaaten gesehen werden.
In der abschließenden Analyse ist somit festzustellen, dass es nicht notwendig ist, Artikel 169 AEUV in die Zitierung als Teil der Rechtsgrundlage aufzunehmen. Da dieser Artikel keine Rechtsgrundlage darstellt, ist es ausreichend, einen Verweis auf Artikel 169 in die erste Erwägung der Präambel aufzunehmen, wie der von IMCO angenommene Änderungsantrag 2 vorschlägt: „Gemäß Artikel 169 Absätze 1 und 2 Buchstabe a AEUV leistet die Union unter anderem durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 dieses Vertrags erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus.“
3. Andere Rechtsgrundlage?
Es bleibt zu prüfen, ob die von IMCO angenommenen Ergänzungen sich auf die Angemessenheit des Artikels 114 als Rechtsgrundlage auswirken.
Zunächst fügt der IMCO-Bericht einige Qualitätskriterien hinzu, die auf der Grundlage der Grundsätze der alternativen Streitbeilegung basieren, wie Freiwilligkeit und Rechtmäßigkeit. Diese vervollständigen die von der Kommission vorgeschlagenen Qualitätskriterien. Die Maßnahmen zielen weiterhin auf die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts bei gleichzeitiger Verbesserung des Verbraucherschutzes ab.
Zweitens enthält der IMCO-Bericht Bestimmungen, die die alternativen Streitbeilegung weiter stärken, etwa durch das Nahelegen des Rückgriffs auf AS-Verfahren (AM 83) oder durch die Regelung der Auswirkung von AS-Verfahren auf Verjährungsfristen (AM 123). Diese Vorschriften entsprechen den parallelen Regelungen in der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen[19]. Die Richtlinie 2008/52/EG wird auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 5 EG, d. h. die früheren Rechtsgrundlagen für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, gestützt. Die diesbezügliche Rechtsgrundlage nach dem Vertrag von Lissabon, Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe g AEUV, erwähnt nun ausdrücklich „alternativen Methoden für die Beilegung von Streitigkeiten“[20].
Damit Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe g AEUV einschlägig ist, müsste die vorgeschlagene Richtlinie die Entwicklung „einer justizielle[n] Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug“ bezwecken (Artikel 81 Absatz 1 AEUV). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass wegen des Verweises auf den „grenzüberschreitenden Bezug“, Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe g AEUV als Rechtsgrundlage für Maßnahmen, die grenzübergreifende und innerstaatliche Streitigkeiten umfassen, nicht passen würde. Zweitens scheint es nicht möglich, Artikel 114 AEUV und Artikel 81 Absatz 2 AEUV (der zu Titel V AEUV – Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – gehört) wegen der Position des Vereinigten Königreichs und Irlands in Bezug auf diesen Titel gemäß dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll (Nr. 21) und wegen der Position Dänemarks gemäß dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll (Nr. 22) zu kombinieren. Schließlich – und das ist der wichtigste Punkt – kann kein zusätzliches Ziel der justiziellen Zusammenarbeit ausgemacht werden, das eine doppelte Rechtsgrundlage erforderlich machen würde, wenn dieses von gleichem Gewicht in Bezug auf das kombinierte Ziel des Binnenmarkts und Verbraucherschutzes wäre. Vielmehr werden die neuen Elemente vorgeschlagen, um die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen zu ergänzen und das gleiche Ziel zu verfolgen, d. h. die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts bei gleichzeitiger Verbesserung des Verbraucherschutzes.
Empfehlung des Rechtsausschusses
Der Rechtsausschuss hat die oben genannte Frage in seiner Sitzung vom 17. September 2012 erörtert. Der Rechtsausschuss hat in dieser Sitzung einstimmig[21] beschlossen, Artikel 114 AEUV als geeignete Rechtsgrundlage für den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Formen der alternativen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 zu empfehlen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Klaus-Heiner Lehne
- [1] Gutachten 2/00, Protokoll von Cartagena, Slg. 2001, I-9713, Randnummer 5; Rechtssache C-370/07, Kommission/Rat, Slg. 2009, I-8917, Randnummern 46-49; Gutachten 1/08, Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen, Slg. 2009, I-11129, Randnummer 110.
- [2] Rechtssache C-403/05, Parlament/Kommission, Slg. 2007, I-9045, Randnummer 49 und die darin zitierte Rechtsprechung.
- [3] Siehe zuletzt Rechtssache C-411/06, Kommission gegen Parlament und Rat, Slg. 2009, I-7585.
- [4] Rechtssache C-42/97 Parlament gegen Rat, Slg. 1999, I-868, Randnummern 39-40; Rechtssache C-36/98 Spanien gegen Rat, Slg. 2001, I-779, Randnummer 59; Rechtssache C-211/01, Kommission gegen Rat, Slg. 2003, I-8913, Randnummer 39.
- [5] Rechtssache C-165/87 Kommission gegen Rat, Slg. 1988, 5545, Randnummer 11; Rechtssache C-178/03, Kommission gegen Europäisches Parlament und Rat, Slg. 2006, I-107, Randnummer n 43-56.
- [6] Rechtssache C-376/98, Deutschland gegen Europäisches Parlament und Rat, Slg. 2000, I-8419.
- [7] Rechtssache C-376/98, Deutschland gegen Europäisches Parlament und Rat, Slg. 2000, I-8419, Randnummer 83.
- [8] Rechtssache C-376/98, Deutschland gegen Europäisches Parlament und Rat, Slg. 2000, I-8419, Randnummer 84.
- [9] COM(2011)0793, Begründung, S. 3.
- [10] Mitteilung der Kommission vom 28.6.2010 „Eine Digitale Agenda für Europa“ (COM(2010)0245), S. 13.
- [11] Mitteilung der Kommission vom 13.4.2011 mit dem Titel „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen – Gemeinsam für neues Wachstum“ (COM(2011)0206), S. 9.
- [12] Vgl. Mitteilung der Kommission vom 29.11.2011: „Alternative Verfahren zur Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten im Binnenmarkt“, COM(2011)0791, S. 6.
- [13] Begründete Stellungnahme des Bundesrats der Bundesrepublik Deutschland vom 24.1.2012, PE480.713v01-00.
- [14] Begründete Stellungnahme der Ersten Kammer der Generalstaaten des Königreichs der Niederlande vom 24.1.2012, PE480.810v01-00.
- [15] Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 29. November 2011: „Folgenabschätzung als Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über alternative Formen der Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (Richtlinie über alternative Streitbeilegung) und zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (Verordnung über Online-Streitbeilegung)“ (SEC(2011) 1408), S. 21.
- [16] SEK(2011) 1408, S.22.
- [17] SEK(2011) 1408, S. 24.
- [18] SEC(2011) 1408, S. 30, 31.
- [19] ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 3; vgl. Artikel 5 „Inanspruchnahme der Mediation“ und Artikel 8 „Auswirkung der Mediation auf Verjährungsfristen“.
- [20] Artikel 81 AEUV lautet:
"(1) Die Union entwickelt eine justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht. Diese Zusammenarbeit kann den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umfassen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Europäische Parlament und der Rat, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen, die Folgendes sicherstellen sollen: [...]
(g) die Entwicklung von alternativen Methoden für die Beilegung von Streitigkeiten;“ - [21] Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Raffaele Baldassarre (stellvertretender Vorsitzender), Edit Bauer (gemäß Artikel 187 Absatz 2), Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu (stellvertretender Vorsitzender), Piotr Borys, Françoise Castex (stellvertretende Vorsitzende), Christian Engström, Marielle Gallo, Eva Lichtenberger (Berichterstatterin), Antonio Masip Hidalgo, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner (stellvertretende Vorsitzende), Dagmar Roth-Behrendt, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Axel Voss, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka, Charalampos Angourakis (gemäß Artikel 187 Absatz 2).
Stellungnahme des RechtSausschusses (21.6.2012)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Formen der alternativen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung)
(COM(2011)0793 – C7‑0454/2011 – 2011/0373(COD))
Verfasser der Stellungnahme (*): Cristian Silviu Buşoi
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung
KURZE BEGRÜNDUNG
Was für die Verfahren zur alternativen Streitbeilegung spricht, ergibt sich aus dem Grundproblem des Zugangs der EU-Bürger, besonders der Verbraucher, zur Justiz, und dieses Problem ist durch langwierige, kostspielige Gerichtsverfahren bedingt.
Das Europäische Parlament hat vor nicht langer Zeit Stellung zu diesem Thema bezogen in seiner Entschließung vom 25.10.2011 zu der alternativen Streitbeilegung in Zivil-, Handels- und Familiensachen (2011/2117 (INI))[1]; es vertrat darin die Ansicht, „dass die legislativen Maßnahmen auf EU-Ebene die Anwendung von ADR vereinfachen und natürliche und juristische Personen dazu ermuntert werden sollten, verstärkt auf diese zurückzugreifen“, und die Kommission wurde aufgefordert, „einen Legislativvorschlag über die Nutzung alternativer Verfahren zur Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten in der Union vorzulegen“.
Die jetzt von der Kommission vorgeschlagene Richtlinie dient dem Zweck, Lücken im Geltungsbereich des Verfahrens zur alternativen Streitbeilegung zu beseitigen und dafür zu sorgen, dass eine tragfähige außergerichtliche Streitbeilegung für alle Vertragsstreitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen zur Verfügung steht. In der vorgeschlagenen Richtlinie werden allgemeine Grundsätze übernommen, die von allen Stellen für alternative Streitbeilegung beachtet werden müssen, dazu gehören angemessene Qualifikationen, Unparteilichkeit, Transparenz, Effektivität und Fairness. Vorgesehen wird, dass die Achtung dieser Grundsätze von einzelstaatlichen Behörden überwacht wird. Außerdem sollen dem Vorschlag zufolge Unternehmer die Pflicht haben, den Verbrauchern relevante und vollständige Informationen über einschlägige Stellen für alternative Streitbeilegung zu geben.
Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag der Kommission vor dem Hintergrund der Bemühungen um die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts und der Erweiterung der Rechtsmittel für Verbraucher. Er stellt allerdings Bereiche fest, in denen der Vorschlag der Kommission sich verbessern lässt, und macht entsprechende Vorschläge in diesem Stellungnahmentext. Zu nennen sind hier:
Es stellt sich die schwierige Frage, ob die alternative Streitbeilegung für Unternehmen vorgeschrieben werden soll, besonders durch die Pflicht ihrer Beteiligung im jeweiligen AS-System oder indem das Ergebnis des AS-Systems für bindend erklärt wird. Einerseits wird argumentiert, verbindliche Regelungen erhöhten das Vertrauen bei den Verbrauchern, weil diese sich bei Schwierigkeiten darauf berufen können. Andererseits ergeben sich bedenkliche Probleme mit den Grundrechten der Parteien auf Zugang zur Justiz und dem Anspruch auf wirkungsvolle Rechtsmittel (Artikel 47 der Charta der Grundrechte), wenn die alternative Streitbeilegung verbindlich vorgeschrieben wird, und zudem steht dies im Widerspruch zu der definitionsgemäß gegebenen Freiwilligkeit und Flexibilität der alternativen Streitbeilegung, woraus sich ja auch deren besonderer Nutzen ergibt. Der Verfasser hält sich deshalb an die Vorgaben der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.5.2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen[2]: Die alternative Streitbeilegung wird nicht vorgeschrieben, aber die Mitgliedstaaten haben Anreize zu schaffen oder Sanktionen zu verhängen, während die Gerichte gehalten sind, konkrete Informationen zwecks Begünstigung dieses Verfahrenswegs abzugeben. Bezüglich der Verbindlichkeit der Ergebnisse alternativer Streitbeilegung wird empfohlen, die Parteien zu informieren und ihre Zustimmung zu dem Verfahren zur Bedingung zu machen.
– Die Richtlinie sollte nicht für Beschwerden von Unternehmern gegen Verbraucher gelten, denn die alternative Streitbeilegung ist als Rechtsmittel für Verbraucher gedacht, das die Unterschiede der Rechtsstellung von Unternehmern und Verbrauchern beseitigen und den Verbrauchern einen einfachen Weg zu ihrem Recht bahnen soll. Für Beschwerden von Unternehmern gilt das natürlich nicht in gleicher Weise.
– Um eine Sicherung gegen die Befassung von AS-Stellen mit irrelevanten Fällen zu schaffen, sollte vorgeschrieben werden, dass eine gütliche Einigung anzustreben ist, bevor eine Streitigkeit einer AS-Stelle vorgelegt wird. Zudem sollten die Mitgliedstaaten Mindestschwellen für den Streitwert festlegen können, damit nicht Fälle behandelt werden, in denen der Streitwert im Vergleich zu den tatsächlichen Kosten des Verfahrens zur alternativen Streitbeilegung unverhältnismäßig gering ist.
– Allgemein müssen die Grundsätze für Verfahren zur alternativen Streitbeilegung umfassender und vollständiger dargelegt werden, wobei man sich auf die Richtlinie 2008/52/EG, den europäischen Verhaltenskodex für Mediatoren und die Empfehlung der Kommission vom 30.3.1998 zu den Grundsätzen für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind[3], und ihre Empfehlung vom 4.4.2011 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen[4] stützen sollte. Deshalb wird empfohlen, in die Richtlinie konkrete Vorschriften, speziell über die Grundsätze der Unabhängigkeit, der Legalität und der Vertraulichkeit aufzunehmen.
– Die Fortbildung natürlicher Personen, die an Verfahren zur alternativen Streitbeilegung beteiligt sind, ist von größter Bedeutung, auch damit Vertrauen in diese Verfahren und ihr Ergebnis entsteht, und sollte gemeinsam von der Kommission und den Mitgliedstaaten herbeigeführt werden.
– Verfahren zur alternativen Streitbeilegung sollten die Parteien nicht dadurch an der Einleitung gewöhnlicher Gerichtsverfahren hindern, dass Verjährungsfristen gelten. Deshalb sollte diese Richtlinie nach dem Muster der entsprechenden Bestimmung der Richtlinie 2008/52/EG (Artikel 8) vorsehen, dass Verfahren zur alternativen Streitbeilegung allgemein in Bezug auf Verjährungsfristen aufschiebend wirken.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Alternative Streitbeilegung (AS) ist eine einfache, schnelle und kostengünstige Möglichkeit der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Allerdings ist die alternative Streitbeilegung noch nicht in der gesamten Europäischen Union hinreichend entwickelt. Wenn Verbraucher das der alternativen Streitbeilegung innewohnende Potenzial nutzen sollen, dann ist es erforderlich, dass für alle Arten verbraucherrechtlicher Streitigkeiten entsprechende Verfahren zur Verfügung stehen, dass sie ein gleichmäßiges Qualitätsniveau aufweisen und dass Verbraucher und Unternehmer darüber Bescheid wissen. Außerdem ist es erforderlich, dass AS-Stellen grenzübergreifende Streitigkeiten effektiv bearbeiten. |
(3) Alternative Streitbeilegung (AS) ist eine einfache, schnelle und kostengünstige Möglichkeit der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Allerdings ist die alternative Streitbeilegung noch nicht in der gesamten Europäischen Union hinreichend entwickelt. Zudem stehen AS-Verfahren derzeit nicht in allen Mitgliedstaaten bzw. in allen Wirtschaftszweigen zur Verfügung, und die Qualitätsniveaus und -maßstäbe sind in der Union noch unterschiedlich. Wenn Verbraucher das der alternativen Streitbeilegung innewohnende Potenzial nutzen sollen, dann ist es erforderlich, dass für alle Arten verbraucherrechtlicher Streitigkeiten entsprechende Verfahren zur Verfügung stehen, dass sie ein gleichmäßiges Qualitätsniveau aufweisen und dass Verbraucher und Unternehmer darüber Bescheid wissen. Außerdem ist es erforderlich, dass AS-Stellen grenzübergreifende Streitigkeiten effektiv bearbeiten. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Die Mitgliedstaaten, deren innerstaatliches Recht über die Kernanforderungen der Mediationsrichtlinie hinausgeht, haben mit der Förderung der außergerichtlichen Behandlung von Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen offenbar erhebliche Erfolge erzielt; insbesondere die in Italien, Bulgarien und Rumänien erzielten Ergebnisse belegen, dass die Mediation durch auf die Bedürfnisse der Parteien und den Verbraucherschutz abgestimmte Verfahren eine kostenwirksame und rasche außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten herbeiführen kann; |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Entwicklung einer gut funktionierenden alternativen Streitbeilegung innerhalb der Europäischen Union ist notwendig, wenn das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt – unter Einschluss des elektronischen Geschäftsverkehrs – gestärkt werden soll. Diese sollte unter Wahrung der jeweiligen innerstaatlichen Rechtstraditionen auf den vorhandenen Verfahren der alternativen Streitbeilegung in den Mitgliedstaaten aufbauen. |
(6) Die Entwicklung einer gut funktionierenden alternativen Streitbeilegung innerhalb der Europäischen Union ist notwendig, wenn das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt – unter Einschluss des elektronischen Geschäftsverkehrs – gestärkt werden soll. Diese sollte unter Wahrung der jeweiligen innerstaatlichen Rechtstraditionen auf den vorhandenen Verfahren der alternativen Streitbeilegung in den Mitgliedstaaten aufbauen. Die Verbreitung der alternativen Streitbeilegung kann außerdem für die Staaten von Bedeutung sein, in denen es einen beträchtlichen Rückstand an anhängigen Gerichtsverfahren gibt, wodurch EU-Bürgern das Recht auf einen fairen Prozess innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorenthalten wird. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Diese Richtlinie sollte für vertragliche Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern gelten, die sich unabhängig von der jeweiligen Wirtschaftsbranche aus dem Kauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen ergeben. Dabei sollte es keine Rolle spielen, ob die Streitigkeiten Beschwerden von Verbrauchern über Unternehmer oder Beschwerden von Unternehmern über Verbraucher betreffen. Für Streitigkeiten unter Unternehmern sollte diese Richtlinie nicht gelten; allerdings sollte sie die Mitgliedstaaten auch nicht davon abhalten, Bestimmungen über Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung solcher Streitigkeiten einzuführen oder beizubehalten. |
(7) Diese Richtlinie sollte für vertragliche Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern gelten, die sich unabhängig von der jeweiligen Wirtschaftsbranche aus dem Kauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen ergeben. Für Streitigkeiten unter Unternehmern und Beschwerden von Unternehmern über Verbraucher sollte diese Richtlinie nicht gelten; allerdings sollte sie die Mitgliedstaaten auch nicht davon abhalten, Bestimmungen über Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung solcher Streitigkeiten einzuführen oder beizubehalten. |
Begründung | |
Das Verfahren zur alternativen Streitbeilegung wurde als Rechtsmittel für Verbraucher konzipiert, das „Waffengleichheit“ zwischen Unternehmen mit ihren größeren Möglichkeiten, finanzielle Verluste zu verkraften und für Rechtsmittel zu bezahlen, und den Verbrauchern herstellt, die ohne das Verfahren nicht den Gerichtsweg einschlagen würden, weil die Kosten in manchen Fällen höher als der Streitwert selbst sein können. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Diese Richtlinie sollte weder für Verfahren vor Streitbeilegungsstellen gelten, bei denen ausschließlich vom Unternehmer beschäftigte natürliche Personen mit der Streitbeilegung betraut sind, noch für Verfahren vor vom Unternehmer betriebenen Verbraucherbeschwerdestellen. Unmittelbare Verhandlungen zwischen den Parteien sollten ebenfalls nicht erfasst werden. Außerdem sollte sie nicht in Fällen gelten, in denen ein Richter im Rahmen eines Gerichtsverfahrens versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen. |
(12) Diese Richtlinie sollte nicht für Verfahren vor vom Unternehmer betriebenen Verbraucherbeschwerdestellen gelten. Unmittelbare Verhandlungen zwischen den Parteien sollten ebenfalls nicht erfasst werden. Außerdem sollte sie nicht in Fällen gelten, in denen ein Richter im Rahmen eines Gerichtsverfahrens versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(12a) Die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen schafft bereits einen Rahmen für Mediationssysteme auf Unionsebene, insbesondere für länderübergreifende Streitigkeiten, ohne dass dessen Anwendung auf innerstaatliche Mediationssysteme ausgeschlossen wird. Diese Richtlinie ergänzt das genannte System bezüglich sonstiger Verfahren der alternativen Streitbeilegung. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Die mit der Beilegung von Streitigkeiten betrauten natürlichen Personen sollten nur dann als unparteiisch gelten, wenn auf sie kein Druck ausgeübt werden kann, der ihre Haltung gegenüber der Streitigkeit beeinflussen könnte. Besonders notwendig ist die Gewährleistung der Nichtausübung derartigen Drucks, wenn AS-Stellen von einer der Parteien oder von einer Organisation finanziert werden, der eine der Parteien angehört. |
(17) Die mit der Beilegung von Streitigkeiten betrauten natürlichen Personen sollten nur dann als unparteiisch gelten, wenn auf sie kein Druck ausgeübt werden kann, der ihre Haltung gegenüber der Streitigkeit beeinflussen könnte. Besonders notwendig ist die Gewährleistung der Nichtausübung derartigen Drucks, wenn AS-Stellen von einer der Parteien oder von einer Organisation finanziert werden, der eine der Parteien angehört. Damit keine Interessenkonflikte auftreten, sollten die mit alternativer Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen alle Umstände offen legen, die geeignet sind, ihre Unabhängigkeit zu beeinträchtigen oder Interessenkonflikte entstehen zu lassen. Für ausschließlich vom Unternehmer oder von einem Berufsverband oder Wirtschaftsverband, dem der Unternehmer angehört, beschäftigte Personen sollten spezielle Anforderungen gelten, die der regelmäßigen Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(17a) Für den Erfolg der alternativen Streitbeilegung und besonders für das nötige Vertrauen in die sie betreffenden Verfahren ist es entscheidend, dass die mit alternativer Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen über das erforderliche Fachwissen verfügen. Deshalb sollten in Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gezielte Fortbildungsprogramme aufgestellt werden. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(17b) Auch wenn die von AS-Stellen konzipierten Problemlösungen und die Ergebnisse von AS-Verfahren zusätzlich zu Rechtsregeln auf Billigkeitserwägungen und Verhaltenskodizes gestützt sind, sollte diese Flexibilität keine Senkung des Verbraucherschutzniveaus im Vergleich zu dem Maß an Schutz bewirken, das die Verbraucher im Fall der Anwendung des geltenden Rechts durch die Gerichte hätten. Aus diesem Grund sollte in dieser Richtlinie der Legalitätsgrundsatz verankert sein, der auf solche AS-Verfahren Anwendung findet, bei denen die AS-Stelle eine den Verbraucher bindende Problemlösung festlegt, was auch die Verfahren einschließt, die durch ausschließlich vom Unternehmer oder von einem Berufsverband oder Wirtschaftsverband, dem der Unternehmer angehört, beschäftigte Personen durchgeführt werden. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verbraucher nicht den Schutz verlieren, der ihnen durch die verbindlichen Bestimmungen des Rechts des Mitgliedstaats, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat, gewährt wird. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verbraucher bei länderübergreifenden Streitigkeiten nicht den Schutz verlieren, der ihnen durch die verbindlichen Bestimmungen des Rechts des Mitgliedstaats, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in den Fällen gewährt wird, die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht1 („Rom I“) vorgesehen sind. |
|
_____________ |
|
1 ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) AS-Verfahren sollten effektiv sein. Es sollte sich um einfache und zügige Verfahren handeln, die im Allgemeinen nicht mehr als 90 Tage in Anspruch nehmen. Die AS-Stelle sollte diese Frist verlängern können, wenn dies wegen der Komplexität der Streitigkeit erforderlich sein sollte. |
(19) AS-Verfahren sollten effektiv sein. Es sollte sich um einfache und zügige Verfahren handeln, die im Allgemeinen nicht mehr als 90 Arbeitstage ab dem Tag, an dem den Parteien die Einreichung einer Beschwerde bekannt gegeben wurde, in Anspruch nehmen. Die AS-Stelle sollte den Parteien die Beschwerde bekannt geben, nachdem sie alle zur Durchführung des Verfahrens der alternativen Streitbeilegung nötigen Unterlagen erhalten hat. Die AS-Stelle sollte diese Frist verlängern können, wenn die Streitigkeit komplex oder sehr technisch gelagert ist. Von einer Fristverlängerung sind die Parteien zu unterrichten, wobei die zu erwartende Zeitspanne bis zur Beendigung der Streitigkeit ungefähr anzugeben ist. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(20a) Damit die AS-Stellen effizient arbeiten, muss durch Vorschriften dafür gesorgt werden, dass sie nur relevante Fälle behandeln. Deshalb sollte vorgeschrieben werden, dass die Verbraucher sich bemühen müssen, eine gütliche Einigung mit dem Unternehmer zu finden, bevor sie die Streitigkeit einer AS-Stelle unterbreiten. Solche internen Systeme für den Umgang mit Beschwerden können ein wirksames Mittel zur frühzeitigen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten bieten. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, einzelstaatliche Bestimmungen über die Verfahren bei internen Beschwerden beizubehalten oder einzuführen. Sie sollten auch die Möglichkeit haben zuzulassen, dass die AS-Stellen den Nachweis verlangen, dass diese Bemühungen unternommen worden sind, und die Beschwerde für unzulässig erklären, wenn der Verbraucher den Nachweis nicht erbringt. Zudem sollten die Mitgliedstaaten Mindestschwellen für den Streitwert festlegen können, damit nicht Fälle behandelt werden, in denen der Streitwert im Vergleich zu den tatsächlichen Kosten des AS-Verfahrens unverhältnismäßig gering ist. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(21a) Um den anerkannten Grundsatz der Handlungsfreiheit einzuhalten, sollte das Ergebnis von Verfahren der alternativen Streitbeilegung die Parteien nicht binden, wenn sie nicht vor Einleitung des Verfahrens über die Verbindlichkeit des Verfahrensergebnisses unterrichtet worden sind und sich ausdrücklich mit ihr einverstanden erklärt haben. Wenn aufgrund einzelstaatlicher Bestimmungen die jeweiligen Lösungen die Unternehmer binden, sollte nur die ausdrückliche Einverständniserklärung der Verbraucher vorgeschrieben sein. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(21b) Die Vertraulichkeit in den AS-Verfahren ist wichtig, und daher sollte in dieser Richtlinie ein Mindestmaß an Kompatibilität der zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Wahrung der Vertraulichkeit der AS‑Verfahren in nachfolgenden zivil- und handelsrechtlichen Gerichts- oder Schiedsverfahren vorgesehen werden. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(21c) Um die Parteien dazu anzuregen, die alternative Streitbeilegung in Anspruch zu nehmen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ihre Regeln über Verjährungsfristen die Parteien nicht daran hindern, ein Gericht oder ein Schiedsgericht anzurufen, wenn ihre Bemühungen um die Streitbeilegung in einem alternativen Verfahren scheitern. Die Mitgliedstaaten sollten auch dann dafür sorgen, wenn mit dieser Richtlinie die nationalen Regeln über Verjährungsfristen nicht harmonisiert werden. Die Bestimmungen über Verjährungsfristen in von den Mitgliedstaaten umgesetzten internationalen Übereinkünften, z. B. im Bereich des Verkehrsrechts, sollten von dieser Richtlinie nicht berührt werden. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Die vorliegende Richtlinie schreibt nicht vor, dass Unternehmer sich an AS-Verfahren beteiligen müssten oder dass das Ergebnis solcher Verfahren für sie verbindlich sein sollte, wenn ein Verbraucher eine Beschwerde gegen sie erhoben hat. Diese Richtlinie lässt jedoch nationale Rechtsvorschriften unberührt, nach denen die Teilnahme von Unternehmern an solchen Verfahren verpflichtend ist oder deren Ergebnisse für sie bindend sind, sofern diese Rechtsvorschriften die Parteien nicht daran hindern, ihr Recht gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf Zugang zum Gerichtssystem wahrzunehmen. |
(23) Diese Richtlinie schreibt nicht vor, dass Unternehmer sich an AS-Verfahren beteiligen müssten oder dass das Ergebnis solcher Verfahren für sie verbindlich sein sollte, wenn ein Verbraucher eine Beschwerde gegen sie erhoben hat. Um jedoch sicherzustellen, dass die Verbraucher Zugang zu Rechtsschutz haben und nicht genötigt sind, auf ihre Ansprüche zu verzichten, sollten die Unternehmer dazu angehalten werden, sich in möglichst großem Umfang an AS-Verfahren zu beteiligen. Aus diesem Grund lässt diese Richtlinie nationale Rechtsvorschriften unberührt, nach denen die Teilnahme von Unternehmern an solchen Verfahren zwingend vorgeschrieben oder Gegenstand von Anreizen oder Sanktionen ist oder deren Ergebnisse für sie bindend sind, sofern diese Rechtsvorschriften die Parteien nicht daran hindern, ihr Recht gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf Zugang zum Gerichtssystem wahrzunehmen.
|
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(26a) Um die Einführung der alternativen Streitbeilegung in der gesamten EU zu verbessern, sollte der Aufbau gesamteuropäischer AS-Stellen gefördert werden. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte eine AS-Stelle dann als gesamteuropäische AS-Stelle gelten, wenn sie eine gemeinsame Stelle von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ist oder von einem europäischen Dachverband eingerichtet worden ist. Solche Stellen könnten aufgrund des Unionsrechts eingerichtet werden, beispielsweise als Europäische Wirtschaftsinteressenvereinigungen. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Damit gewährleistet ist, dass AS-Stellen ordnungsgemäß und effektiv funktionieren, sollten sie genau überwacht werden. Die Kommission und die nach dieser Richtlinie zuständigen Behörden sollten eine Liste der dieser Richtlinie entsprechenden AS-Stellen veröffentlichen und aktualisieren. Andere Einrichtungen, etwa AS-Stellen, Verbraucher- und Wirtschaftsverbände sowie das Netz der Europäischen Verbraucherzentren, sollten diese Liste ebenfalls veröffentlichen. Außerdem sollten die zuständigen Behörden regelmäßige Berichte über die Entwicklung und das Funktionieren der AS-Stellen veröffentlichen. AS-Stellen sollten den zuständigen Behörden die spezifischen Informationen liefern, auf denen diese Berichte beruhen sollten. Die Mitgliedstaaten sollten den AS-Stellen empfehlen, sich bei der Bereitstellung dieser Informationen an die Empfehlung 2010/304/EU der Kommission zur Verwendung einer harmonisierten Methodik zur Klassifizierung und Meldung von Verbraucherbeschwerden und Verbraucheranfragen zu halten. |
(27) Damit gewährleistet ist, dass AS-Stellen ordnungsgemäß und effektiv funktionieren, sollten sie genau überwacht werden. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten eine zuständige Behörde benennen. Da es im Fall branchenspezifischer AS-Stellen schwierig sein könnte, die Überwachungsaufgaben nur einer Behörde zuzuweisen, sollten die Mitgliedstaaten in diesem Fall die Möglichkeit haben, eine zuständige Behörde für jede Branche zu benennen. Die Kommission und die nach dieser Richtlinie zuständigen Behörden sollten eine Liste der dieser Richtlinie entsprechenden AS-Stellen veröffentlichen und aktualisieren. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass AS-Stellen, Verbraucher- und Wirtschaftsverbände sowie das Netz der Europäischen Verbraucherzentren diese Liste ebenfalls veröffentlichen. Außerdem sollten die zuständigen Behörden regelmäßige Berichte über die Entwicklung und das Funktionieren der AS-Stellen veröffentlichen. AS-Stellen sollten den zuständigen Behörden die spezifischen Informationen liefern, auf denen diese Berichte beruhen sollten. Die Mitgliedstaaten sollten den AS-Stellen empfehlen, sich bei der Bereitstellung dieser Informationen an die Empfehlung 2010/304/EU der Kommission zur Verwendung einer harmonisierten Methodik zur Klassifizierung und Meldung von Verbraucherbeschwerden und Verbraucheranfragen zu halten. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Richtlinie soll zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beitragen, indem sie dafür sorgt, dass mit Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern Stellen befasst werden können, die unparteiische, transparente, effektive und faire Verfahren zur alternativen Streitbeilegung anbieten. |
Diese Richtlinie soll zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beitragen, indem sie dafür sorgt, dass Verbraucher mit Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern Stellen befassen können, die unparteiische, operativ unabhängig durchgeführte, transparente, effektive und faire Verfahren zur alternativen Streitbeilegung anbieten. |
Begründung | |
Das Verfahren zur alternativen Streitbeilegung wurde als Rechtsmittel für Verbraucher konzipiert, das „Waffengleichheit“ zwischen Unternehmen mit ihren größeren Möglichkeiten, finanzielle Verluste zu verkraften und für Rechtsmittel zu bezahlen, und den Verbrauchern herstellt, die ohne das Verfahren nicht den Gerichtsweg einschlagen würden, weil die Kosten in manchen Fällen höher als der Streitwert selbst sein können. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Diese Richtlinie gilt für Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung vertraglicher Streitigkeiten, die sich aus dem Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen durch einen in der EU niedergelassenen Unternehmer an einen in der EU wohnhaften Verbraucher ergeben, durch Einschalten einer Streitbeilegungsstelle, die eine Lösung vorschlägt oder vorschreibt oder die Parteien mit dem Ziel zusammenbringt, sie zu einer gütlichen Einigung zu veranlassen (im Folgenden: AS-Verfahren). |
1. Diese Richtlinie gilt für Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung vertraglicher Streitigkeiten, die sich aus dem Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen durch einen in der EU niedergelassenen Unternehmer an einen in der EU wohnhaften Verbraucher ergeben, durch Einschalten einer AS-Stelle. |
Begründung | |
Die Definition des Verfahrens der alternativen Streitbeilegung sollte in Artikel 4 deutlich festgelegt werden. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Verfahren vor Streitbeilegungsstellen, bei denen die mit der Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen ausschließlich vom Unternehmer beschäftigt werden; |
entfällt |
Begründung | |
Manche internen Streitbeilegungsverfahren funktionieren überaus gut, sind den Verbrauchern hinreichend bekannt und diese sind offenbar mit den Verfahren und den Ergebnissen zufrieden. Solange diese internen Verfahren denselben Qualitätskriterien genügen – Unparteilichkeit, Transparenz, Effektivität und Fairness – sollte nicht zwischen internen Verfahren und Verfahren mit Einschaltung Dritter diskriminiert werden. | |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(da) Beschwerden, die Unternehmer gegen Verbraucher vorlegen. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(da) „Verfahren zur alternativen Streitbeilegung“ ein Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung einer Streitigkeit, in dem sich die Parteien um eine Beilegung ihres Konflikts durch Einschaltung einer Streitbeilegungsstelle bemühen, die eine Lösung vorschlägt oder vorschreibt oder die Parteien mit dem Ziel zusammenbringt, eine gütliche Einigung zu erleichtern; |
Begründung | |
Klarstellung bezüglich des Gegenstands und des Ziels der Richtlinie. | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Buchstabe f – Spiegelstrich 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– wenn die Stelle von einer juristischen Person oder einer aus natürlichen und juristischen Personen bestehenden Vereinigung betrieben wird: dort, wo diese juristische Person oder die aus natürlichen und juristischen Personen bestehende Vereinigung ihre Streitbeilegungstätigkeit ausübt oder ihren satzungsmäßigen Sitz hat; |
wenn die Stelle von einer juristischen Person oder einer aus natürlichen und juristischen Personen bestehenden Vereinigung – auch von einer juristischen Person in Form eines Kollegiums im Sinn von Artikel 6 Absatz 2 – betrieben wird: dort, wo diese juristische Person oder die aus natürlichen und juristischen Personen bestehende Vereinigung ihre Streitbeilegungstätigkeit ausübt oder ihren satzungsmäßigen Sitz hat; |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) eine Website besitzen, auf der die Parteien online Beschwerden einreichen können; |
(a) eine aktuelle Website unterhalten, auf der die Parteien online Informationen über Verfahren zur alternativen Streitbeilegung abrufen und Beschwerden einreichen können und diese Website funktional mit der europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] [über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten] verbunden ist; |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 5a |
|
Heranziehung von Verfahren zur alternativen Streitbeilegung |
|
|
|
1. Ein Gericht, das mit einer Klage befasst wird, kann gegebenenfalls unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles die Parteien auffordern, Verfahren zur alternativen Streitbeilegung anzuwenden. Das Gericht kann die Parteien zudem auffordern, an einer Informationsveranstaltung über die Heranziehung von Verfahren zur alternativen Streitbeilegung teilzunehmen, wenn solche Veranstaltungen stattfinden und leicht zugänglich sind, und den Parteien Informationen über die Plattform für Online-Streitbeilegung zur Verfügung stellen, die aufgrund der Verordnung (EU) Nr. [Amtsblatt: Bitte Nummer des Rechtsakts eintragen] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Amtsblatt: Bitte Datum des Erlasses eintragen] über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten eingerichtet worden ist. |
|
2. Diese Richtlinie lässt nationale Rechtsvorschriften unberührt, die die Inanspruchnahme von Verfahren zur alternativen Streitbeilegung vor oder nach Einleitung eines Gerichtsverfahrens verbindlich vorsehen oder mit Anreizen verbinden oder Sanktionen im Fall der Ablehnung solcher Verfahren vorsehen, sofern diese Rechtsvorschriften die Parteien nicht daran hindern, ihr Recht auf Zugang zum Gerichtssystem wahrzunehmen. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Überschrift und Absätze 1 bis 1 e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Fachwissen und Unparteilichkeit |
Fachwissen, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die mit alternativer Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen über das erforderliche Fachwissen verfügen und unparteiisch sind. Dies ist dadurch zu gewährleisten, dass sichergestellt wird, dass sie |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die mit alternativer Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen über das erforderliche Fachwissen verfügen und operativ unabhängig und unparteiisch sind. Dies ist dadurch zu gewährleisten, dass sichergestellt wird, dass sie |
(a) über das Wissen, die Fähigkeiten und die Erfahrung verfügen, die für die Arbeit im Bereich der alternativen Streitbeilegung erforderlich sind; |
(a) über das Wissen und die Fähigkeiten verfügen, die für die Arbeit im Bereich der alternativen oder der gerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten erforderlich sind, und über das Verständnis des geltenden Rechts; |
(b) nicht ohne triftigen Grund ihres Amtes enthoben werden können; |
(b) für eine bestimmte Zeit berufen werden und nicht ohne triftigen Grund ihres Amtes enthoben werden können; |
(c) nicht in einem Interessenkonflikt mit einer der Parteien stehen. |
(c) nicht in einem Interessenkonflikt mit einer der Parteien stehen. |
|
1a. Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass spezielle Fortbildungsprogramme für die mit alternativer Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen zur Verfügung stehen. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Durchführung solcher Fortbildungs- und Qualitätskontrollprogramme. |
|
1b. Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe c sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die mit alternativer Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen alle Umstände offenlegen, die geeignet sind oder für geeignet gehalten werden können, ihre Unabhängigkeit zu beeinträchtigen oder Interessenkonflikte entstehen zu lassen. |
|
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die genannten Personen sich unter solchen Umständen nur dann bereiterklären tätig zu werden oder zu bleiben, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen und die Personen Gewissheit haben, dass sie in der Lage sind, das AS-Verfahren vollkommen unabhängig durchzuführen, damit für vollständige Unparteilichkeit gesorgt ist. |
|
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Offenlegungspflicht gemäß diesem Absatz im gesamten Verfahren ununterbrochen gilt. |
|
1c. Wenn die mit alternativer Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen unabhängige Dritte sind, gehören zu den nach Absatz 1b offen zu legenden Umständen folgende: |
|
(a) persönliche oder geschäftliche Beziehungen zu einer oder mehreren Parteien während der letzten drei Jahre vor der Übernahme der Funktion; |
|
(b) jedes direkte oder indirekte finanzielle oder sonstige Interesse am Ergebnis des AS-Verfahrens; |
|
(c) der Umstand, dass der Betroffene während der letzten drei Jahre vor der Übernahme der Funktion in einer anderen Kapazität als der eines Beauftragten für alternative Streitbeilegung für eine oder mehrere Parteien, einen Berufsverband oder Wirtschaftsverband, dem eine der Parteien angehört, oder für ein anderes Mitglied des jeweiligen Verbands tätig gewesen ist. |
|
1d. Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe c stellen die Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen die mit der Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen ausschließlich vom Unternehmer oder von einem Berufsverband oder Wirtschaftsverband, dem der Unternehmer angehört, beschäftigt werden, sicher, dass die natürlichen Personen, wenn sie nicht die Anforderungen des Absatzes 1e erfüllen, einem Kollegium angehören, das mit einer jeweils gleichen Anzahl von Vertretern von Verbraucherorganisationen und von Vertretern des Unternehmers oder gegebenenfalls des Berufsverbands oder Wirtschaftsverbands besetzt ist. |
|
1e. In den Fällen, in denen die mit der Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen ausschließlich vom Unternehmer oder von einem Berufsverband oder Wirtschaftsverband, dem der Unternehmer angehört, beschäftigt werden und nicht einem Kollegium im Sinn von Absatz 1d angehören, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Personen folgende Anforderungen erfüllen: |
|
(a) Sie werden für einen Zeitraum benannt, der ausreicht, um die Unabhängigkeit ihrer Tätigkeit zu gewährleisten; |
|
(b) sie können weder unmittelbar noch mittelbar Weisungen des Unternehmers erhalten; |
|
(c) sie werden vollkommen unabhängig von den Ergebnissen des AS‑Verfahrens vergütet; |
|
(d) ihre Autonomie ist durch einen zweckgebundenen Haushalt gewährleistet, der von dem allgemeinen Haushalt des Unternehmers oder gegebenenfalls dem allgemeinen Haushalt des Berufsverbands oder Wirtschaftsverbands getrennt ist und ausreichende Mittel im Hinblick auf den Erfolg von AS-Verfahren bereithält. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Stellen auf ihren Websites und in gedruckter Form in ihren Räumen folgende Informationen bereitstellen: |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Stellen auf ihren Websites in einfacher und leicht zu verstehender Sprache und auf Wunsch in gedruckter Form in ihren Räumen folgende Informationen bereitstellen: |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) welche natürlichen Personen mit der alternativen Streitbeilegung betraut sind, wie sie benannt werden und wie lange ihre Amtszeit dauert; |
(a) eine Liste der natürlichen Personen, die mit der alternativen Streitbeilegung betraut sind, mit ihren Lebensläufen und mit Angabe ihrer Fachgebiete, der Art, auf die sie benannt werden, und der Dauer ihrer Amtszeit; |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) für welche Arten von Streitigkeiten sie zuständig sind; |
(d) für welche Arten von Streitigkeiten sie zuständig sind, gegebenenfalls einschließlich der Angabe des Mindeststreitwerts; |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 - Buchstabe i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(i) die Kosten, die gegebenenfalls von den Parteien zu tragen sind; |
(i) die Kosten, die gegebenenfalls von den Parteien zu tragen sind, einschließlich der Regelung der Kostenteilung bei Abschluss des Verfahrens; |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 - Buchstabe k a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ka) die Strafen für Verstöße im Fall einer die Parteien bindenden Entscheidung. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Stellen auf ihren Websites und in gedruckter Form in ihren Räumen jährliche Tätigkeitsberichte bereitstellen. Diese Berichte enthalten folgende Informationen sowohl zu inländischen als auch zu grenzübergreifenden Streitigkeiten: |
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Stellen auf ihren Websites und auf Wunsch in gedruckter Form in ihren Räumen jährliche Tätigkeitsberichte bereitstellen. Diese Berichte enthalten folgende Informationen sowohl zu inländischen als auch zu grenzübergreifenden Streitigkeiten: |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) wiederkehrende Problemstellungen bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern; |
(b) wiederkehrende Probleme, die Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern verursachen, und möglicherweise Empfehlungen dazu, wie derartige Probleme in Zukunft vermieden oder ausgeräumt werden können; |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) sofern bekannt, Prozentsatz der Fälle, in denen sich die Parteien an die Ergebnisse der AS-Verfahren gehalten haben; |
(e) Prozentsatz der Fälle, in denen sich die Parteien an die Ergebnisse der AS-Verfahren gehalten haben; |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Das AS-Verfahren ist für beide Parteien leicht zugänglich, und zwar unabhängig davon, wo sie sich befinden; |
(a) Das AS-Verfahren ist online und offline verfügbar und zugänglich, und zwar unabhängig davon, wo die Parteien sich befinden; |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) ein AS-Verfahren kann nur von dem Verbraucher eingeleitet werden; |
Begründung | |
AS-Verfahren dienen dazu, schwächeren Parteien – das sind oft die Verbraucher – besseren Zugang zum Recht zu verschaffen, indem sie ihnen ein Rechtsmittel bieten. Unternehmer sollten nicht in der Lage sein, zum Zweck der Eintreibung von Schulden AS-Verfahren gegen Verbraucher einzusetzen | |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) die AS-Stelle, der eine Beschwerde vorliegt, benachrichtigt die Parteien, sobald sie alle Unterlagen mit den auf die Beschwerde bezogenen Informationen erhalten hat; |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) die Streitigkeit wird binnen 90 Tagen nach Eingang der Beschwerde bei der AS-Stelle beigelegt. In komplizierten Fällen kann die AS-Stelle diese Frist verlängern. |
(d) die Streitigkeit wird binnen 90 Tagen nach Benachrichtigung der Parteien über die Vorlage der Beschwerde beigelegt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die AS-Stelle diese Frist verlängern kann, wenn es sich um eine komplexe oder sehr technische Streitigkeit handelt. Von einer Fristverlängerung sind die Parteien zu unterrichten, wobei die zu erwartende Zeitspanne bis zur Beendigung der Streitigkeit ungefähr anzugeben ist. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Im Interesse der Wirksamkeit von AS‑Verfahren stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verbraucher den Versuch unternehmen müssen, unmittelbar mit dem Unternehmer eine gütliche Einigung zu erreichen, bevor sie eine AS-Stelle mit der Streitigkeit befassen. Die Mitgliedstaaten können den AS-Stellen die Möglichkeit geben, einen Nachweis dafür zu verlangen, dass der genannte Versuch unternommen worden ist, und die Beschwerde für unzulässig zu erklären, wenn der Verbraucher den Nachweis nicht erbringt. |
Begründung | |
Damit die AS-Stellen nicht überlastet sind, sollten sie nur mit relevanten Fällen befasst werden. Deshalb muss die Zulässigkeit der Fälle dadurch beschränkt werden, dass die Verbraucher zunächst das Problem mit dem Unternehmer zu lösen versuchen, und die alternative Streitbeilegung erst einleiten, wenn dieser Versuch scheitert. | |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1b. Die Mitgliedstaaten können die Zulässigkeit einer Streitigkeit in Bezug auf die alternative Streitbeilegung einschränken, indem sie Mindestschwellen für den Streitwert festlegen, wobei zu berücksichtigen ist, ob der Streitwert unverhältnismäßig weit unter den tatsächlichen Kosten des AS‑Verfahrens liegt. |
Begründung | |
Es kann sinnvoll sein, dass die Mitgliedstaaten Mindestschwellen für den Streitwert setzen, damit die alternative Streitbeilegung nicht in unsinnigen Fällen eingeleitet wird. | |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(-a) die Parteien in jeder Phase die Möglichkeit haben, das Verfahren abzubrechen, wenn sie das Ergebnis oder die Durchführung des Verfahrens für unbefriedigend erachten, und dass sie vor Einleitung des Verfahrens von diesem Recht unterrichtet werden müssen; wenn einzelstaatliche Vorschriften die Teilnahme des Unternehmers an AS-Verfahren verbindlich vorsehen, findet diese Bestimmung nur auf den Verbraucher Anwendung. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die Parteien in die Lage versetzt werden, ihre Meinung zu äußern und das Vorbringen der Gegenpartei zur Rechts- und Sachlage sowie etwaige Stellungnahmen von Experten zur Kenntnis zu nehmen; |
(a) die Parteien in die Lage versetzt werden, ihre Meinung zu äußern und die von der Gegenpartei vorgebrachten Argumente und Fakten einschließlich etwaiger Erklärungen und Stellungnahmen von Experten zur Kenntnis zu nehmen und Bemerkungen dazu vorzubringen; |
Begründung | |
Es muss klargestellt werden, dass nicht alle Verfahren im Gespräch zwischen den Parteien durchgeführt werden, sondern ganz oder teilweise schriftlich eingeleitet werden können. Die Parteien müssen auch das Recht haben, die Argumente und Fakten der Gegenpartei, auch Erklärungen und Stellungnahmen von Experten, zu kommentieren. | |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einhaltung des Grundsatzes der Handlungsfreiheit, indem sie vorschreiben, dass |
|
(a) eine Einigung zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer darüber, Beschwerden bei einer AS-Stelle einzureichen, für den Verbraucher nicht bindend ist, wenn sie vor dem Entstehen der Streitigkeit getroffen wurde oder wenn sie bewirkt, dass dem Verbraucher das Recht entzogen wird, die für die Beilegung des Streitfalls zuständigen Gerichte anzurufen; |
|
(b) das Ergebnis eines AS-Verfahrens die Parteien nicht binden kann, wenn sie nicht vor Einleitung des Verfahrens über die Verbindlichkeit des Verfahrensergebnisses unterrichtet worden sind und sich nicht ausdrücklich mit ihr einverstanden erklärt haben. Wenn aufgrund einzelstaatlicher Bestimmungen die jeweiligen Lösungen die Unternehmer binden, ist nur die ausdrückliche Einverständniserklärung der Verbraucher einzuholen. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1b. Im Fall von AS-Verfahren, bei denen die Streitigkeit durch Empfehlung einer Lösung beigelegt werden soll, können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die im Rahmen dieser Verfahren empfohlenen Lösungen für einen Unternehmer bindend sind, wenn der Verbraucher entsprechend entschieden hat. |
|
In diesen Fällen sind Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b und c so auszulegen, dass sie nur für den Verbraucher gelten. |
Begründung | |
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, AS-Verfahren beizubehalten bzw. neue Verfahren einzuführen, durch die in den Fällen, in denen ein Verbraucher das Ergebnis eines Verfahrens akzeptiert, der Unternehmer durch diese Entscheidung gebunden ist. | |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer ia (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ia) dass die Beteiligung an dem Verfahren die Möglichkeit zur Klage in einem gewöhnlichen Gerichtsverfahren nicht ausschließt; |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 9a |
|
Rechtmäßigkeit von Entscheidungen im Rahmen der alternativen Streitbeilegung |
|
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Ergebnis eines AS-Verfahrens – auch eines Verfahrens, das von natürlichen Personen im Sinn von Artikel 6 Absatz 1d durchgeführt wird –, bei dem die Streitigkeit beigelegt werden soll, indem dem Verbraucher eine Lösung auferlegt wird, der Verbraucher nicht den Schutz verliert, der ihm durch die verbindlichen Bestimmungen des Rechts des Mitgliedstaats, in dem die AS-Stelle eingerichtet ist, gewährt wird. |
|
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei länderübergreifenden verbraucherrechtlichen Streitigkeiten ein AS-Verfahren – auch ein Verfahren, das von natürlichen Personen im Sinn von Artikel 6 Absatz 1d durchgeführt wird –, bei dem die Streitigkeit beigelegt werden soll, indem dem Verbraucher eine Lösung auferlegt wird, nicht zur Folge hat, dass der Verbraucher den Schutz verliert, den er aufgrund der Bestimmungen genießt, von denen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, keine Ausnahmen per Vereinbarung geregelt werden können, und zwar in den Fällen, die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht1 („Rom I“) vorgesehen sind. |
|
3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei AS-Verfahren, die auf eine Beilegung der Streitigkeit durch Vorschlag einer Lösung abzielen, die vorgeschlagene Lösung auch auf Billigkeitserwägungen und Selbstregulierung oder Leitlinien für Selbstregulierung gestützt werden kann, wobei das geltende Recht gebührend zu beachten ist. |
|
______________ |
|
1 ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 9b |
|
Vertraulichkeit der Verfahren zur alternativen Streitbeilegung |
|
1. die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass, sofern die Parteien sich nicht auf etwas anderes einigen, weder die AS-Stellen noch die mit alternativer Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen verpflichtet sind, in zivil- und handelsrechtlichen Gerichts- oder Schiedsverfahren Informationen preiszugeben, die sich aus oder in Zusammenhang mit einem AS‑Verfahren ergeben, es sei denn, |
|
(a) dies ist aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats geboten, um insbesondere den Schutz des Kindeswohls zu gewährleisten oder eine Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden; |
|
(b) die Offenlegung des in einem AS-Verfahren erzielten Ergebnisses ist zur Herbeiführung oder Durchsetzung dieses Ergebnisses erforderlich. |
|
2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 stehen dem Erlass strengerer Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit von AS-Verfahren durch die Mitgliedstaaten nicht entgegen. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 9c |
|
Auswirkung von Verfahren zur alternativen Streitbeilegung auf Verjährungsfristen |
|
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Parteien, die eine Streitigkeit im Wege der alternativen Streitbeilegung beizulegen versucht haben, im Anschluss daran nicht durch das Ablaufen der Verjährungsfristen während des AS‑Verfahrens daran gehindert werden, ein Gerichts- oder Schiedsverfahren in Bezug auf dieselbe Streitigkeit einzuleiten. |
|
2. Bestimmungen über Verjährungsfristen in internationalen Übereinkommen, denen Mitgliedstaaten angehören, bleiben von Absatz 1 unberührt. |
Begründung | |
Die Heranziehung des Verfahrens sollte den Zugang zu gewöhnlichen Gerichtsverfahren nicht versperren. | |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Unternehmer die Verbraucher über die AS-Stellen informieren, die für etwaige Streitigkeiten zwischen ihnen und Verbrauchern zuständig sind. Zu informieren ist u. a. über die Adressen der Websites einschlägiger AS-Stellen; ferner ist anzugeben, ob der Unternehmer sich im Fall von Streitigkeiten mit Verbrauchern zur Einschaltung dieser Stellen verpflichtet. |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Unternehmer die Verbraucher über die AS-Stellen informieren, zu deren Heranziehung sie sich bei etwaigen Streitigkeiten zwischen ihnen und Verbrauchern verpflichten. Zu informieren ist u. a. über die Adressen der Websites einschlägiger AS-Stellen. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen leicht, unmittelbar und deutlich sichtbar zu finden und dauerhaft zugänglich sein, und zwar, sofern der Unternehmer eine Website besitzt, auf dieser Website, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zwischen dem Unternehmer und Verbrauchern sowie in Rechnungen und Quittungen, die sich auf solche Verträge beziehen. Ferner ist anzugeben, wo weitere Informationen über die betreffende AS-Stelle und zu den Bedingungen ihrer Einschaltung erhältlich sind. |
2. Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise aufgeführt sein, und zwar |
|
(a) sofern der Unternehmer eine Website besitzt, auf dieser Website; |
|
(b) gegebenenfalls in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zwischen dem Unternehmer und Verbrauchern; |
|
(c) in allen Fällen, in denen ein Unternehmer eine von einem Verbraucher unmittelbar an ihn gerichtete Beschwerde schriftlich abweist. |
|
Ferner ist anzugeben, wo weitere Informationen über die betreffende AS-Stelle und zu den Bedingungen ihrer Einschaltung erhältlich sind. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6, 7 und 8 der Richtlinie 2011/83/EU zur Information der Verbraucher über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge. |
3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6, 7 und 8 der Richtlinie 2011/83/EU zur Information der Verbraucher über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, des Artikels 3 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher1 und des Artikels 185 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)2. |
|
______________ |
|
1 ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16. |
|
2 ABl. L 335 vom 17.12.2008, S. 1. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission veröffentlicht eine Liste mit den Namen und Kontaktangaben der in Absatz 1 genannten Netzwerke. Falls erforderlich, aktualisiert die Kommission diese Liste alle zwei Jahre. |
3. Die Kommission veröffentlicht eine Liste mit den Namen und Kontaktangaben der in Absatz 1 genannten Netzwerke. Sie aktualisiert diese Liste alle zwei Jahre. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die für die Überwachung und Entwicklung der in seinem Hoheitsgebiet eingerichteten AS-Stellen zuständig ist. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, welche Behörde er benannt hat. |
1. Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die für die Überwachung und Entwicklung der in seinem Hoheitsgebiet eingerichteten AS-Stellen zuständig ist. Im Fall einer nach Branchen getrennten alternativen Streitbeilegung können die Mitgliedstaaten je Branche eine zuständige Behörde benennen. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, welche Behörden er benannt hat. |
Begründung | |
Bestimmte AS-Stellen sind auf Branchen beschränkt. Es wäre sehr schwierig, die Überwachungsaufgaben nur einer Behörde für alle Branchen zu übertragen, das wäre für diese Behörde eine erhebliche Belastung. Dass für jede Branche nur eine zuständige Behörde bleibt, sollte eine Option für die Mitgliedstaaten sein, in denen nicht eine einzige Behörde für alle Branchen zuständig ist. | |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) sofern bekannt, Prozentsatz der Fälle, in denen sich die Parteien an die Ergebnisse der AS-Verfahren gehalten haben; |
(d) Prozentsatz der Fälle, in denen sich die Parteien an die Ergebnisse der AS-Verfahren gehalten haben; |
Begründung | |
Die AS-Stellen sollten verpflichtet sein, die Befolgung der Ergebnisse zu überwachen. Darin besteht ein wichtiges Merkmal für die Effizienz der AS-Systeme, und auch die Verbraucher und Unternehmer können leichter entscheiden, ob die Einleitung eines Verfahrens zur alternativen Streitbeilegung sich lohnt. | |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) wiederkehrende Problemstellungen bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern; |
(f) wiederkehrende Problemstellungen bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern, möglicherweise begleitet von Lösungsvorschlägen, insbesondere auch Vorschlägen zum Umgang mit den einschlägigen Problemen; |
Begründung | |
Um den Austausch bewährter Praxis zu erleichtern, kann es sinnvoll sein, dass die AS-Stellen Musterlösungen der von ihnen beigelegten Streitfälle zur Verfügung stellen, wobei die Vertraulichkeit zu wahren ist. | |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Jede zuständige Behörde erstellt auf der Grundlage ihrer Beurteilung gemäß Absatz 1 eine Liste der AS-Stellen, bei denen die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. |
2. Jede zuständige Behörde erstellt auf der Grundlage ihrer Beurteilung gemäß Absatz 1 eine Liste der AS-Stellen, die ihr gemeldet worden sind und bei denen die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. |
Begründung | |
Es gilt klarzustellen, dass es nicht im Ermessen der Behörden liegt, die Aufnahme in die Liste zu verweigern, solange aus der Beurteilung hervorgeht, dass die Vorschriften des Kapitels II eingehalten werden. | |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe е | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) gegebenenfalls Notwendigkeit der Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter; und |
(e) gegebenenfalls Notwendigkeit der Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter, wobei Möglichkeiten aufgezeigt werden, die Streitigkeiten auch ohne die physische Präsenz der Parteien oder ihrer Vertreter beizulegen, wenn diese in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die zuständigen Behörden streichen eine AS-Stelle von der Liste, wenn sie die Anforderung des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt. Die Liste wird unmittelbar danach aktualisiert, und die einschlägigen Informationen werden der Kommission übermittelt. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 5 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Alle zwei Jahre veröffentlicht jede zuständige Behörde einen Bericht über die Entwicklung und die Arbeitsweise von AS-Stellen. Der Bericht umfasst insbesondere |
5. Alle zwei Jahre veröffentlicht jede zuständige Behörde einen Bericht über die Entwicklung und die Arbeitsweise von AS-Stellen und unterbreitet ihn der Kommission. Der Bericht umfasst insbesondere |
Begründung | |
Im Interesse guter Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden sollten diese ihre Berichte der Kommission übermitteln, die die Informationen zentral erfasst, weil das auch die Informationsgewinnung bei der Kommission erleichtert. |
VERFAHREN
Titel |
Alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung) |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0793 – C7-0454/2011 – 2011/0373(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 13.12.2011 |
|
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 13.12.2011 |
||||
Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum |
20.4.2012 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Cristian Silviu Buşoi 1.2.2012 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
1.3.2012 |
25.4.2012 |
30.5.2012 |
|
|
Datum der Annahme |
19.6.2012 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 0 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Klaus-Heiner Lehne, Antonio Masip Hidalgo, Alajos Mészáros, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Piotr Borys, Cristian Silviu Buşoi, Eva Lichtenberger, Dagmar Roth-Behrendt, Axel Voss |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Patrice Tirolien |
||||
VERFAHREN
Titel |
Alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung) |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0793 – C7-0454/2011 – 2011/0373(COD) |
||||
Datum der Konsultation des EP |
29.11.2011 |
|
|
|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 13.12.2011 |
|
|
|
|
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 13.12.2011 |
|
|
|
|
Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 20.4.2012 |
|
|
|
|
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Louis Grech 30.11.2011 |
|
|
|
|
Anfechtung der Rechtsgrundlage Datum der Stellungnahme JURI |
JURI 17.9.2012 |
|
|
|
|
Prüfung im Ausschuss |
20.12.2011 |
28.2.2012 |
29.2.2012 |
8.5.2012 |
|
|
20.6.2012 |
9.7.2012 |
|
|
|
Datum der Annahme |
10.7.2012 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
34 1 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Pablo Arias Echeverría, Adam Bielan, Cristian Silviu Buşoi, Sergio Gaetano Cofferati, Birgit Collin-Langen, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, António Fernando Correia de Campos, Cornelis de Jong, Vicente Miguel Garcés Ramón, Evelyne Gebhardt, Louis Grech, Małgorzata Handzlik, Philippe Juvin, Sandra Kalniete, Edvard Kožušník, Hans-Peter Mayer, Sirpa Pietikäinen, Phil Prendergast, Mitro Repo, Robert Rochefort, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Emilie Turunen, Barbara Weiler |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Raffaele Baldassarre, Jürgen Creutzmann, Ashley Fox, María Irigoyen Pérez, Olle Schmidt, Sabine Verheyen, Anja Weisgerber |
||||
Datum der Einreichung |
16.10.2012 |
||||