BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über Anrechnungsvorschriften und Aktionspläne für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft
15.10.2012 - (COM(2012)0093 – C7‑0074/2012 – 2012/0042(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Kriton Arsenis
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über Anrechnungsvorschriften und Aktionspläne für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft
(COM(2012)0093 – C7‑0074/2012 – 2012/0042(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0093),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0074/2012),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0317/2012),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry, LULUCF) der EU ist eine Nettosenke, die Treibhausgase (THG) in einer Menge aus der Atmosphäre aufnimmt, die einem beträchtlichen Anteil der EU-Gesamtemissionen entspricht. Der Sektor verursacht nicht nur anthropogene THG-Emissionen, er nimmt auch THG aus der Atmosphäre auf, mit der Folge, dass sich die Kohlenstoffvorräte in Vegetation und Böden verändern. Die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor werden zwar nicht auf das THG-Emissionsreduktionsziel (20 %) der EU für 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 und der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates angerechnet, fallen jedoch zum Teil unter das quantifizierte Emissionsbegrenzungs- und ‑reduktionsziel der Union gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Kyoto-Protokolls („Kyoto-Protokoll“) zur Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC), das mit der Entscheidung 2002/358/EG des Rates genehmigt wurde. |
(1) Der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry, LULUCF) der EU ist eine Nettosenke, die Treibhausgase (THG) in einer Menge aus der Atmosphäre aufnimmt, die einem beträchtlichen Anteil der EU-Gesamtemissionen entspricht. Der Sektor verursacht nicht nur anthropogene THG-Emissionen, er nimmt auch THG aus der Atmosphäre auf, mit der Folge, dass sich die Kohlenstoffvorräte in Vegetation und Böden verändern. Durch eine verstärkte nachhaltige Nutzung von geernteten Holzprodukten. können die Emissionen begrenzt und sie können der Atmosphäre verstärkt entzogen werden. Die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor werden zwar nicht auf das THG-Emissionsreduktionsziel (20 %) der EU für 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 und der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates angerechnet, fallen jedoch zum Teil unter das quantifizierte Emissionsbegrenzungs- und ‑reduktionsziel der Union gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Kyoto-Protokolls („Kyoto-Protokoll“) zur Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC), das mit der Entscheidung 2002/358/EG des Rates genehmigt wurde. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Entsprechend dem Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen bis 2050 ist es notwendig, jede Landnutzung ganzheitlich zu betrachten und LULUCF im Rahmen der Klimapolitik der Union anzugehen. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG untersucht die Kommission Verfahren für die Einbeziehung von Emissionen und Kohlenstoffspeicherung im Zusammenhang mit Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft in die Reduktionsverpflichtung der Union, durch die die Dauerhaftigkeit und die Umweltintegrität des Beitrags von Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft sowie die genaue Überwachung und Verbuchung gewährleistet wird. Mit diesem Beschluss sollen daher in einem ersten Schritt Anrechnungsvorschriften für die THG-Emissionen und den THG-Abbau im LULUCF-Sektor festgelegt werden. Um die Kohlenstoffvorräte zwischenzeitlich zu erhalten und zu verbessern, sollte den Mitgliedstaaten auch die Aufstellung von LULUCF-Aktionsplänen zur Auflage gemacht werden, die Maßnahmen zur Begrenzung oder Verringerung der THG-Emissionen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des THG-Abbaus im LULUCF-Sektor enthalten. |
(2) Gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG untersucht die Kommission Verfahren für die Einbeziehung von Emissionen und Kohlenstoffspeicherung im Zusammenhang mit Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft in die Reduktionsverpflichtung der Union, durch die die Dauerhaftigkeit und die Umweltintegrität des Beitrags von Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft sowie die genaue Überwachung und Verbuchung gewährleistet wird. Mit diesem Beschluss sollen daher in einem ersten Schritt Anrechnungsvorschriften für die THG-Emissionen und den THG-Abbau im LULUCF-Sektor festgelegt werden. Um die Kohlenstoffvorräte zwischenzeitlich zu erhalten und zu verbessern, sollte den Mitgliedstaaten auch die Aufstellung von LULUCF-Aktionsplänen in Form eines gesonderten Dokuments oder, wenn möglich, als deutlich erkennbarer Teil ihrer Strategien für eine emissionsarme Entwicklung zur Begrenzung oder Verringerung der THG-Emissionen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des THG-Abbaus im LULUCF-Sektor enthalten zur Auflage gemacht werden. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Mit diesem Beschluss werden die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Durchführung dieser Anrechnungsvorschriften und Aktionspläne festgelegt. Anrechnungsvorschriften oder Berichterstattungsauflagen für private Wirtschaftsunternehmen einschließlich Land- und Forstwirten werden damit nicht festgelegt. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Auf der 17. Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien, die im Dezember 2011 in Durban stattgefunden hat, wurde der Beschluss -/CMP.7 der als Tagung der Vertragparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragparteien („Beschluss -/CMP.7“) angenommen. Dieser Beschluss enthält Anrechnungsvorschriften für den LULUCF-Sektor ab einem zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls. Der vorliegende Beschluss sollte mit dem genannten Beschluss in Einklang stehen, um eine angemessene Kohärenz zwischen den EU-Vorschriften und den auf UNFCCC-Ebene vereinbarten Methodiken zu gewährleisten. Der vorliegende Beschluss sollte außerdem den Besonderheiten des LULUCF-Sektors der EU Rechnung tragen. |
(3) Auf der 17. Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien, die im Dezember 2011 in Durban stattgefunden hat, wurden der Beschluss 2/CMP.7 der als Tagung der Vertragparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragparteien („Beschluss 2/CMP.7“) und der Beschluss 16/CMP.1 angenommen. Diese Beschlüsse enthalten Anrechnungsvorschriften für den LULUCF-Sektor ab einem zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls. Der vorliegende Beschluss sollte mit dem genannten Beschlüssen voll und ganz vereinbar sein, um Kohärenz zwischen den EU-Vorschriften und den auf UNFCCC-Ebene vereinbarten Methodiken zu gewährleisten, damit eine doppelte Berichterstattung auf einzelstaatlicher Ebene vermieden wird. Der vorliegende Beschluss sollte außerdem den Besonderheiten des LULUCF-Sektors der EU und den Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, dass die Union als einzelne Partei auftritt, Rechnung tragen. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Anrechnungsregeln, die in der Union auf den LULUCF-Sektor angewandt werden, dürfen nicht zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand führen, weshalb in den Berichten, die nach diesen Regeln vorgelegt werden, keine Informationen verlangt werden sollten, die nach den Beschlüssen der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien und der Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls nicht erforderlich sind. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Anrechnungsvorschriften für LULUCF sollten die Anstrengungen widerspiegeln, die in den Sektoren Land- und Forstwirtschaft unternommen wurden, um den Beitrag von Landnutzungsänderungen zum Emissionsreduktionsziel zu verbessern. Der Beschluss sollte verbindliche Anrechnungsvorschriften für forstwirtschaftliche Tätigkeiten wie Aufforstung, Wiederaufforstung, Entwaldung und Waldbewirtschaftung sowie für landwirtschaftliche Tätigkeiten wie Weide- und Ackerbewirtschaftung vorsehen. Für Tätigkeiten wie Rekultivierung und Trockenlegung von Feuchtgebieten/Wiederbefeuchtung trockengelegter Flächen sollte die Anrechnung freiwillig sein. |
(4) Die Konten für LULUCF-Tätigkeiten sollten die Anstrengungen widerspiegeln, die in den Sektoren Land- und Forstwirtschaft unternommen wurden, um den Beitrag von Landnutzungsänderungen zum Emissionsreduktionsziel zu verbessern. Der Beschluss sollte innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung der maßgeblichen Leitlinien des IPCC verbindliche Konten für LULUCF-Tätigkeiten für forstwirtschaftliche Tätigkeiten wie Aufforstung, Wiederaufforstung, Entwaldung und Waldbewirtschaftung sowie für landwirtschaftliche Tätigkeiten wie Weide- und Ackerbewirtschaftung und Trockenlegung von Feuchtgebieten/Wiederbefeuchtung trockengelegter Flächen vorsehen. Für die Rekultivierung sollte die Anrechnung freiwillig sein. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Um die Umweltintegrität der Anrechnungsvorschriften für den LULUCF-Sektor zu gewährleisten, sollten sich diese Vorschriften auf die Anrechnungsgrundsätze des Beschlusses -/CMP.7 und des Beschlusses 16/CMP.1 der als Tagung der Vertragparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der UNFCCC-Vertragparteien stützen. |
(5) Um die Umweltintegrität der Anrechnungsvorschriften für den LULUCF-Sektor zu gewährleisten, sollten sich diese Vorschriften auf die Anrechnungsgrundsätze des Beschlusses 2/CMP.7, des Beschlusses 2/CMP.6 und des Beschlusses 16/CMP.1 der als Tagung der Vertragparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der UNFCCC-Vertragparteien stützen und in kohärenter, vergleichbarer und vollständiger Weise in der Union und zwischen den Mitgliedstaaten angewendet werden. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Mit Anrechnungsvorschriften auf der Grundlage des Beschlusses 2/CMP.7 und des Beschlusses 16/CMP.1 kann der Substitutionseffekt der Nutzung von geernteten Holzprodukten zu Energiezwecken oder als Ersatz für andere Materialien nicht angerechnet werden, da dies zu einer doppelten Verbuchung führen würde. Es handelt sich hier jedoch um wichtige Beiträge der Forstwirtschaft zur Eindämmung des Klimawandels. Aus diesem Grund sowie informationshalber können die Mitgliedstaaten durch Substitutionseffekte der Forstbewirtschaftung vermiedene Emissionen berechnen. Dadurch nähme die Politikkohärenz zu. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Anrechnungsvorschriften sollten von Menschen herbeigeführte Änderungen der THG-Emissionen und des THG-Abbaus akkurat Rechnung tragen. Deshalb sollte der Beschluss auf die unterschiedlichen LULUCF-Tätigkeiten zugeschnittene spezielle Methodiken vorsehen. Die THG-Emissionen und der THG-Abbau aufgrund von Aufforstung, Wiederaufforstung und Entwaldung sind eine direkte Folge menschlicher Intervention und sollten daher vollständig angerechnet werden. Da jedoch nicht alle THG-Emissionen und nicht jeder THG-Abbau infolge waldbaulicher Maßnahmen anthropogen sind, sollten die jeweiligen Anrechnungsvorschriften Referenzwerte vorsehen, um die Wirkungen natürlicher und landesspezifischer Faktoren ausschließen zu können. Die Referenzwerte entsprechen Schätzungen der jährlichen Nettoemissionen oder des jährlichen Nettoabbaus von Treibhausgasen infolge waldbaulicher Maßnahmen in den unter einen Anrechnungszeitraum fallenden Jahren im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und sollten gemäß dem Beschluss -/CMP.7 auf transparente Weise festgesetzt werden. Sie sollten aktualisiert werden, um Verbesserungen der in den Mitgliedstaaten verfügbaren Methodiken oder Daten Rechnung zu tragen. Aufgrund der inhärenten Unsicherheiten der Prognosen, auf die sich die Referenzwerte stützen, sollten die Anrechnungsvorschriften eine Obergrenze für die in Konten verbuchbaren Werte für die Netto-THG-Emissionen und den Netto-THG-Abbau infolge waldbaulicher Maßnahmen vorsehen. |
(6) Die Anrechnungsvorschriften sollten von Menschen herbeigeführte Änderungen der THG-Emissionen und des THG-Abbaus akkurat Rechnung tragen. Deshalb sollte der Beschluss auf die unterschiedlichen LULUCF-Tätigkeiten zugeschnittene spezielle Methodiken vorsehen. Die THG-Emissionen und der THG-Abbau aufgrund von Aufforstung, Wiederaufforstung und Entwaldung sind eine direkte Folge menschlicher Intervention und sollten daher vollständig angerechnet werden. Da jedoch nicht alle THG-Emissionen und nicht jeder THG-Abbau infolge waldbaulicher Maßnahmen anthropogen sind, sollten die jeweiligen Anrechnungsvorschriften Referenzwerte vorsehen, um die Wirkungen natürlicher und landesspezifischer Faktoren ausschließen zu können. Die Referenzwerte entsprechen Schätzungen der jährlichen Nettoemissionen oder des jährlichen Nettoabbaus von Treibhausgasen infolge waldbaulicher Maßnahmen in den unter einen Anrechnungszeitraum fallenden Jahren im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und sollten gemäß dem Beschluss 2/CMP.7 auf transparente Weise festgesetzt werden. Sie sollten auf die UNFCCC-Beschlüsse abgestimmt und nur dann aktualisiert werden, wenn die von den UNFCCC-Gremien oder den Kyoto-Gremien angenommenen Referenzwerte aktualisiert werden. Aufgrund der inhärenten Unsicherheiten der Prognosen, auf die sich die Referenzwerte stützen, sollten die Anrechnungsvorschriften eine Obergrenze für die in Konten verbuchbaren Werte für die Netto-THG-Emissionen und den Netto-THG-Abbau infolge waldbaulicher Maßnahmen vorsehen. Die Union ist gewillt, den derzeitigen Ansatz in Bezug auf die Referenzwerte im nächsten Anrechnungszeitraum durch einen umfassenderen Ansatz zu ersetzen und diesen Beschluss entsprechend anzupassen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Die Anrechnungsvorschriften sollten den positiven Beitrag zu einer Speicherung von THG in Holz und holzbasierten Produkten angemessen widerspiegeln sowie zu einer verstärkten Nutzung der Ressource Wald im Rahmen der Nachhaltigen Waldbewirtschaftung (SFM) und zu einer verstärkten Verwendung von Holzprodukten beitragen. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Anrechnungsvorschriften sollten gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten den genauen Zeitpunkt, zu dem THG-Emissionen aus geernteten Holzprodukten (harvested wood products, HWP) stattgefunden haben, in den Konten genau festhalten, um einen Anreiz für die Nutzung von Holzprodukten mit langen Lebenszyklen zu schaffen. Die für Emissionen aus HWP-Produkten anzuwendende Zerfallsfunktion erster Ordnung (First Order Decay Function) sollte daher der Gleichung 12.1 der Leitlinien 2006 des Weltklimarates (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) für nationale Treibhausgasinventare entsprechen, und die relevanten Standard-Halbwertzeite sollten sich an Tabelle 3a.1.3 des IPCC Leitfadens 2003 für gute Verfahrenspraxis im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft orientieren. |
(7) Die Anrechnungsvorschriften für die Forstbewirtschaftung sollten gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten den genauen Zeitpunkt, zu dem THG-Emissionen aus geernteten Holzprodukten (harvested wood products, HWP) stattgefunden haben, in den Konten genau festhalten, um einen Anreiz für die Nutzung von Holzprodukten mit langen Lebenszyklen zu schaffen. Die für Emissionen aus HWP-Produkten anzuwendende Zerfallsfunktion erster Ordnung (First Order Decay Function) sollte daher der Gleichung 12.1 der Leitlinien 2006 des Weltklimarates (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) für nationale Treibhausgasinventare entsprechen, und die relevanten Standard-Halbwertzeite sollten sich an Tabelle 3a.1.3 des IPCC Leitfadens 2003 für gute Verfahrenspraxis im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft orientieren. Die Union sollte für aus Drittländern importierte Energie Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse ausarbeiten. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Die Trockenlegung von Feuchtgebieten und die Wiederbefeuchtung trockengelegter Flächen decken Emissionen von Torfgebieten ab, die sehr große Mengen an Kohlenstoff speichern. Emissionen aus der Degradierung und Trockenlegung von Torfgebieten entsprechen etwa 5% der globalen Treibhausgasemissionen und machten 2010 3,5-4% der Emission der Union aus. Damit vollständige Transparenz gewährleistet wird und die Union in einem Bereich, in dem sie weltweit als zweitgrößter Emittent gilt, eine Vorreiterrolle übernehmen kann, sollten Emissionen und der Abbau infolge der Trockenlegung von Feuchtgebieten/Wiederbefeuchtung trockengelegter Flächen auch in den Konten der Mitgliedstaaten verbucht werden. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Natürliche Störungen wie Waldbrände, Insektenbefall und Krankheitsausbrüche, Wetterextreme und geologische Störungen können im LULUCF-Sektor vorübergehende THG-Emissionen und einen vorübergehenden THG-Abbau bewirken oder zu einer Umkehrung eines früheres Abbaus führen. Da Umkehrungen dieser Art auch durch Bewirtschaftungsentscheidungen herbeigeführt werden können, beispielsweise durch Entscheidungen über das Fällen oder Pflanzen von Bäumen, sollte dieser Beschluss gewährleisten, dass vom Menschen verursachte Umkehrungen beim Abbau stets in den LULUCF-Konten berücksichtigt werden. Außerdem sollte dieser Beschluss den Mitgliedstaaten in begrenztem Umfang die Möglichkeit bieten, Emissionen infolge von Störungen, die außerhalb der Kontrolle des Mitgliedstaats liegen, aus den LULUCF-Konten auszuschließen. Die Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten diese Vorschriften anwenden, sollte jedoch nicht dazu führen, dass Emissionen unrechtmäßig zu niedrig angerechnet werden. |
(9) Natürliche Störungen wie Waldbrände, Insektenbefall und Krankheitsausbrüche, Wetterextreme und geologische Störungen, die außerhalb der Kontrolle eines Mitgliedstaats liegen und von diesem nicht entscheidend beeinflusst werden, können im LULUCF-Sektor vorübergehende THG-Emissionen und einen vorübergehenden THG-Abbau bewirken oder zu einer Umkehrung eines früheres Abbaus führen. Da Umkehrungen dieser Art auch durch Bewirtschaftungsentscheidungen herbeigeführt werden können, beispielsweise durch Entscheidungen über das Fällen oder Pflanzen von Bäumen, sollte dieser Beschluss gewährleisten, dass vom Menschen verursachte Umkehrungen beim Abbau stets in den LULUCF-Konten berücksichtigt werden. Außerdem sollte dieser Beschluss den Mitgliedstaaten in begrenztem Umfang die Möglichkeit bieten, unter Berufung auf die natürliche Grundbelastung und die Spannen gemäß dem Beschluss 2/CMP.7 Emissionen infolge von Störungen bei der Aufforstung, der Wiederaufforstung und der Waldbewirtschaftung, die außerhalb der Kontrolle des Mitgliedstaats liegen, aus den LULUCF-Konten auszuschließen. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und andere klimaschutzrelevante Informationen, einschließlich Informationen über den LULUCF-Sektor, ist Gegenstand der Verordnung (EU) Nr. …/… [Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen der EU und zur Berichterstattung über diese Emissionen und andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU (KOM/2011/0789 endgültig - 2011/0372 (COD)] und fällt daher nicht in den Geltungsbereich dieses Beschlusses. |
(10) Die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und andere klimaschutzrelevante Informationen, einschließlich Informationen über den LULUCF-Sektor, ist Gegenstand der Verordnung (EU) Nr. …/… [Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen der EU und zur Berichterstattung über diese Emissionen und andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU (KOM/2011/0789 endgültig - 2011/0372 (COD)] und sollte daher von den Mitgliedstaaten bei der Überwachung und Berichterstattung berücksichtigt werden, auch wenn sie nicht in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fällt. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Die LULUCF-Aktionspläne der Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen zur Begrenzung oder Verringerung der THG-Emissionen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des THG-Abbaus im LULUCF-Sektor enthalten. Jeder LULUCF-Aktionsplan sollte auch bestimmte Angaben enthalten, die in diesem Beschluss vorgegeben werden. Um bewährte Praktiken zu fördern, sollte im Anhang zu diesem Beschluss außerdem eine vorläufige Liste von Maßnahmen festgelegt werden, die auch Teil der genannten Aktionspläne sein können. Die Kommission sollte Inhalt und Durchführung der LULUCF-Aktionspläne der Mitgliedstaaten regelmäßig evaluieren und gegebenenfalls Empfehlungen zur Verstärkung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten abgeben. |
(12) Die LULUCF-Aktionspläne der Mitgliedstaaten sollten für die jeweiligen Staaten geeignete Maßnahmen zur Begrenzung oder Verringerung der THG-Emissionen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des THG-Abbaus im LULUCF-Sektor enthalten. Jeder LULUCF-Aktionsplan sollte auch bestimmte Angaben enthalten, die in diesem Beschluss vorgegeben werden. Um bewährte Praktiken zu fördern, sollte im Anhang zu diesem Beschluss außerdem eine vorläufige Liste von Maßnahmen festgelegt werden, die auch Teil der genannten Aktionspläne sein können. Die Kommission sollte Orientierung bieten und strukturelle Leitlinien zur Vorbereitung dieser Pläne erlassen, und es sollte eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe aus Experten aus den einzelnen Staaten gebildet werden, um die Durchführung der LULUCF-Aktionspläne zusammen mit der Kommission zu evaluieren. Gegebenfalls kann die Kommission praxisgerechte Empfehlungen zur Verstärkung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten abgeben. In diesem Beschluss sollte die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung, Änderung und Überprüfung dieser Pläne vorgesehen werden. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Der Kommission sollte die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 mit den von den UNFCCC-Gremien oder den Kyoto-Gremien oder von Gremien im Rahmen eines anderen von der EU geschlossenen klimaschutzrelevanten multilateralen Übereinkommens angenommenen Änderungen von Begriffsbestimmungen in Einklang zu bringen, um Anhang I zu ändern, damit Anrechnungszeiträume hinzugefügt werden können und Kohärenz zwischen diesen Anrechnungszeiträumen und den relevanten Zeiträumen für die Emissionsreduktionsverpflichtungen der Union in anderen Sektoren gewährleistet ist, um Anhang II um aktualisierte Referenzwerte entsprechend den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 vorgelegten Referenzwerten vorbehaltlich von Berichtigungen gemäß diesem Beschluss zu ergänzen, um die Angaben in Anhang III an den wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen und um die Bedingungen für die Anrechnung bei natürlichen Störungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 so anzupassen, dass sie dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung tragen oder Überarbeitungen von Rechtsakten entsprechen, die von den UNFCCC-Gremien oder den Kyoto-Gremien erlassen wurden. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission während ihrer Vorbereitungsarbeiten, auch auf Expertenebene, angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, frühzeitige und ordnungsgemäße Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat gewährleisten. |
(13) Der Kommission sollte die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um die Begriffsbestimmungen gemäß diesem Beschluss mit den von den UNFCCC-Gremien oder den Kyoto-Gremien oder von Gremien im Rahmen anderer von der EU geschlossener klimaschutzrelevanter multilateraler Übereinkommen angenommenen Änderungen von Begriffsbestimmungen in Einklang zu bringen, um Anhang I zu ändern, damit Anrechnungszeiträume hinzugefügt werden können und Kohärenz zwischen diesen Anrechnungszeiträumen und den von den UNFCCC-Gremien oder von Gremien im Rahmen eines anderen von der EU geschlossenen multilateralen klimaschutzrelevanten Übereinkommens angenommen relevanten Zeiträumen gewährleistet ist, um Anhang II um aktualisierte Referenzwerte entsprechend den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Referenzwerten vorbehaltlich von Berichtigungen gemäß diesem Beschluss und unter Berücksichtigung der von den UNFCC- oder den Kyoto-Gremien angenommenen Änderungen der Referenzwerte zu ergänzen, um die Angaben in Anhang III an den wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen und um die Bedingungen für die Anrechnung bei natürlichen Störungen gemäß diesem Beschluss so anzupassen, dass sie dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung tragen oder Überarbeitungen von Rechtsakten entsprechen, die von den UNFCCC-Gremien oder den Kyoto-Gremien erlassen wurden. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission während ihrer Vorbereitungsarbeiten, auch auf Expertenebene, angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, frühzeitige und ordnungsgemäße Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat gewährleisten. Delegierte Rechtsakte sollten erlassen werden, wenn das Einspruchsrecht des Europäischen Parlaments gewahrt wird. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 13 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13a) Die Kommission sollte untersuchen, ob im Rahmen der Aufstellung und Umsetzung der Aktionspläne zur Senkung von Treibhausgasemissionen Investitionsförderungen im landwirtschaftlichen Bereich möglich sind. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme aufgrund ihres Charakters von den Mitgliedstaaten allein nicht im erforderlichen Umfang erreicht werden können und sich aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf EU-Ebene besser realisieren lassen, kann die Union in Einklang mit dem in Artikel 5 EU-Vertrag verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem in dem genannten Artikel festgeschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus - |
(14) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme aufgrund ihres Charakters von den Mitgliedstaaten allein nicht im erforderlichen Umfang erreicht werden können und sich aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf EU-Ebene besser realisieren lassen, kann die Union in Einklang mit dem in Artikel 5 EU-Vertrag verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. LULUCF-Themen wie Forstpolitik fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten Die Union sollte nicht in die nationale Forstpolitik eingreifen und die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich achten. Nach dem in dem genannten Artikel festgeschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus - |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Dieser Beschluss regelt die Anrechnung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen (THG) im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry, LULUCF). Er macht den Mitgliedstaaten außerdem die Aufstellung von LULUCF-Aktionsplänen zur Auflage mit dem Ziel, THG-Emissionen zu begrenzen oder zu verringern und den THG-Abbau aufrechtzuerhalten oder zu verbessern, und sieht vor, dass die Kommission diese Pläne evaluiert. |
Dieser Beschluss regelt für die Mitgliedstaaten die Anrechnung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen (THG) im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry, LULUCF). Dieser Beschluss legt nicht die Anrechnungsvorschriften und Berichterstattungsauflagen für nicht-öffentliche Stellen fest. Er macht den Mitgliedstaaten außerdem die Aufstellung von LULUCF-Aktionsplänen zur Auflage mit dem Ziel, THG-Emissionen zu begrenzen oder zu verringern und den THG-Abbau aufrechtzuerhalten oder zu verbessern. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) „Aufforstung“: die vom Menschen vorgenommene gezielte Umwandlung einer seit mindestens 50 Jahren unbewaldeten Fläche durch Anpflanzen von Bäumen, durch Aussaat von Baumsamen und/oder durch anthropogen gesteuerte Naturverjüngung in eine Waldfläche, soweit die Umwandlung nach dem 1. Januar 1990 stattgefunden hat; |
(c) „Aufforstung“: die vom Menschen vorgenommene gezielte Umwandlung einer seit mindestens 50 Jahren unbewaldeten Fläche durch Anpflanzen von Bäumen, durch Aussaat von Baumsamen und/oder durch anthropogen gesteuerte Naturverjüngung in eine Waldfläche, soweit die Umwandlung nach dem 1. Dezember 1989 stattfand; |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) „Wiederaufforstung“: jede vom Menschen vorgenommene gezielte Umwandlung einer unbewaldeten Fläche, die ursprünglich bewaldet war, anschließend jedoch entwaldet wurde, durch Anpflanzen von Bäumen, durch Aussaat von Baumsamen und/oder durch anthropogen gesteuerte Naturverjüngung in eine neuerliche Waldfläche, soweit die Umwandlung nach dem 1. Januar 1990 stattgefunden hat; |
(d) „Wiederaufforstung“: jede vom Menschen vorgenommene gezielte Umwandlung einer unbewaldeten Fläche, die ursprünglich bewaldet war, anschließend jedoch entwaldet wurde, durch Anpflanzen von Bäumen, durch Aussaat von Baumsamen und/oder durch anthropogen gesteuerte Naturverjüngung in eine neuerliche Waldfläche, soweit die Umwandlung nach dem 31. Dezember 1989 stattgefunden hat; |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) „Entwaldung“: die vom Menschen vorgenommene gezielte Umwandlung einer Waldfläche in eine unbewaldete Fläche, soweit die Umwandlung nach dem 1. Januar 1990 stattgefunden hat; |
(e) „Entwaldung“: die vom Menschen vorgenommene gezielte Umwandlung einer Waldfläche in eine unbewaldete Fläche, soweit die Umwandlung nach dem 31. Dezember 1989 stattgefunden hat; |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe j | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(j) „Kohlenstoffvorrat“: die Menge des Elementes Kohlenstoff in einem Kohlenstoffspeicher, ausgedrückt in Millionen Tonnen; |
(j) „Kohlenstoffvorrat“: die Menge des Elementes Kohlenstoff in einem Kohlenstoffspeicher; |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe p | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(p) „geerntetes Holzprodukt“ (harvested wood poduct, HWP): jedes Produkt der Holzernte, einschließlich Holzmaterial und Rinde, das den Ernteplatz verlassen hat; |
(p) „geerntetes Holzprodukt“ (harvested wood product, HWP): jedes Holzmaterial, einschließlich der Rinde, das den Ernteplatz verlassen hat; |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe t | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(t) „natürliche Störung“: jede(s) nicht vom Menschen herbeigeführte Ereignis oder Situation, das bzw. die in Wäldern oder landwirtschaftlich genutzten Böden signifikante Emissionen verursacht und dessen bzw. deren Auftreten außerhalb der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats liegt, vorausgesetzt, der Mitgliedstaat ist nach objektivem Ermessen ferner außerstande, die Folgen des Ereignisses oder der Situation unter Emissionsgesichtspunkten selbst nach dem Auftreten des Ereignisses oder der Situation wesentlich zu begrenzen; |
(t) „natürliche Störungen“: nicht vom Menschen herbeigeführte Ereignisse und nicht vom Menschen herbeigeführte Situationen. Als entsprechende Ereignisse oder Situationen gelten im Sinne dieses Beschlusses solche, die in Wäldern signifikante Emissionen verursachen und nicht der Kontrolle eines Mitgliedstaats unterliegen und von diesem nicht erheblich beeinflusst werden. Dazu können Waldbrände, Insektenbefall und Krankheitsausbrüche, Wetterextreme und/oder geologische Störungen gehören, die nicht der Kontrolle eines Mitgliedstaats unterliegen und von diesem nicht erheblich beeinflusst werden. Holzeinschlag und traditionelles Abbrennen sind davon ausgeschlossen; |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe t a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ta) „natürliche Grundbelastung“: Durchschnittswert in einer kohärenten und zunächst vollständigen Zeitreihe mit den Emissionen aufgrund natürlicher Störungen von 1990–2009 nach Anwendung eines graduellen Verfahrens zur Entfernung von Ausreißern auf der Grundlage der doppelten Standardabweichung um den Mittelwert, bis kein Ausreißer mehr vorhanden ist. Alternativ können die Mitgliedstaaten einen transparenten und vergleichbaren länderspezifischen Ansatz anwenden, bei dem eine kohärente und zunächst vollständige Zeitreihe mit Daten verwendet wird, die eine Periode einschließt, die den Zeitraum 19902009 enthält. Bei allen Ansätzen muss die Erwartung von Nettokrediten während des Verpflichtungszeitraums vermieden werden. Wenn im Referenzwert der Waldbewirtschaftung eines Mitgliedstaats keine natürliche Grundbelastung mit Emissionen enthalten ist, wird für die Anwendung der natürlichen Grundbelastung gemäß Artikel 9 Absatz 2 durch die Anwendung der ersten genannten Methode ein Wert für die natürliche Grundbelastung geschätzt. Wenn die natürliche Grundbelastung wie genannt bestimmt wird, entspricht die Marge der doppelten Standardabweichung innerhalb der Zeitreihe, anhand derer die natürliche Grundbelastung festgelegt wird. Wenn die natürliche Grundbelastung anhand des länderspezifischen Ansatzes bestimmt wird oder wenn der Referenzwert des betreffenden Mitgliedstaats Null ist, legt der Mitgliedstaat dar, wie eine Marge festgelegt wird, wenn sie benötigt wird. Bei allen Ansätzen sollte die Erwartung von Nettokrediten während des Verpflichtungszeitraums vermieden werden. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe u | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(u) „Halbwertzeit“: die Anzahl Jahre, die nötig sind, um den Kohlenstoffgehalt eines Holzproduktes um die Hälfte seines Anfangswertes abzubauen; |
(u) „Halbwertzeit“: die Anzahl Jahre, die nötig sind, um die Menge des Kohlenstoffs, die in HWP-Produkten einer der in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Kategorien gespeichert ist, um die Hälfte seines Anfangswertes abzubauen; |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe v | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(v) „Methode der sofortigen Oxidation“: eine Anrechnungsmethode, die auf der Annahme basiert, dass die gesamte Menge des in HWP-Produkten gespeicherten Kohlenstoffs zu dem Zeitpunkt in die Atmosphäre freigesetzt wird, an dem ein Mitgliedstaat diese Produkte gemäß diesem Beschluss in seinen Konten verbucht; |
(v) „Methode der sofortigen Oxidation“: eine Anrechnungsmethode, die auf der Annahme basiert, dass die gesamte Menge des in HWP-Produkten gespeicherten Kohlenstoffs zum Zeitpunkt der Ernte in die Atmosphäre freigesetzt wird; |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Begriffsbestimmungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu aktualisieren und Änderungen von Begriffsbestimmungen zu berücksichtigen, die von den UNFCCC-Gremien oder den Kyoto-Gremien oder von Gremien im Rahmen eines anderen von der EU geschlossenen multilateralen klimaschutzrelevanten Übereinkommens angenommen wurden. |
2. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Begriffsbestimmungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu ändern, damit die Konsistenz zwischen diesen Begriffsbestimmungen und den Änderungen von einschlägigen Begriffsbestimmungen sichergestellt wird, die von den UNFCCC-Gremien oder den Kyoto-Gremien im Rahmen des UNFCCC oder von Gremien im Rahmen eines anderen von der EU geschlossenen multilateralen klimaschutzrelevanten Übereinkommens angenommen wurden. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Für jeden Anrechnungszeitraum gemäß Anhang I errichten und führen die Mitgliedstaaten Konten, in denen alle THG-Emissionen und der gesamte THG-Abbau infolge von Tätigkeiten erfasst werden, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden und in die folgenden Kategorien fallen: |
1. Für jeden Anrechnungszeitraum gemäß Anhang I errichten und führen die Mitgliedstaaten Konten, in denen alle THG-Emissionen und der gesamte THG-Abbau infolge von Tätigkeiten erfasst werden, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden und in die folgenden Kategorien fallen: |
(a) Aufforstung; |
(a) Aufforstung; |
(b) Wiederaufforstung; |
(b) Wiederaufforstung; |
(c) Entwaldung; |
(c) Entwaldung; |
(d) Waldbewirtschaftung; |
(d) Waldbewirtschaftung; |
(e) Ackerbewirtschaftung; |
(e) Ackerbewirtschaftung; |
(f) Weidebewirtschaftung. |
(f) Weidebewirtschaftung; |
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(g) Trockenlegung von Feuchtgebieten innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung der maßgeblichen Leitlinien des IPCC; |
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(h) Wiederbefeuchtung trockengelegter Flächen innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung der maßgeblichen Leitlinien des IPCC. |
Die Mitgliedstaaten können auch Konten errichten und führen, in denen die THG-Emissionen und der THG-Abbau infolge der Rekultivierung und der Trockenlegung von Feuchtgebieten/Wiederbefeuchtung trockengelegter Flächen erfasst werden. |
Die Mitgliedstaaten können auch Konten errichten und führen, in denen die THG-Emissionen und der THG-Abbau infolge der Rekultivierung erfasst werden. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 4 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Allgemeine Anrechnungsvorschriften |
Konten für LULUCF-Tätigkeiten |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die THG-Emissionen und der THG-Abbau infolge einer Tätigkeit, die in eine oder mehrere der Kategorien gemäß Artikel 3 Absatz 1 fällt, wird nur für eine dieser Kategorien angerechnet. |
2. Die THG-Emissionen und der THG-Abbau infolge einer Tätigkeit, die in eine oder mehrere der Kategorien gemäß Artikel 3 Absatz 1 fällt, wird nur für eine dieser Kategorien angerechnet, um eine doppelte Anrechnung zu verhindern. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten führen technische Korrekturen oder Neuberechnungen durch, die erforderlich sind, um die Kohlenstoffspeicher gemäß diesem Absatz und die Treibhausgase gemäß Artikel 3 Absatz 2 in ihre bestehenden oder neu eingerichteten Konten aufzunehmen, sofern dies noch nicht geschehen ist. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 4 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I zu ändern, um Anrechnungszeiträume hinzuzufügen oder um die Kohärenz zwischen diesen Anrechnungszeiträumen und den für Emissionsreduktionsverpflichtungen der EU in anderen Sektoren geltenden relevanten Zeiträumen zu gewährleisten. |
7. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I zu ändern, um erforderlichenfalls Anrechnungszeiträume hinzuzufügen, damit die Kohärenz zwischen diesen Anrechnungszeiträumen und den relevanten Zeiträumen, die von den UNFCCC-Gremien oder den Kyoto-Gremien im Rahmen des UNFCCC oder von Gremien im Rahmen eines anderen von der EU geschlossenen multilateralen klimaschutzrelevanten Übereinkommens angenommen wurden, gewährleistet ist. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. In Wiederaufforstungskonten verbuchen die Mitgliedstaaten nur die THG-Emissionen und den THG-Abbau infolge von Tätigkeiten, die auf den Flächen durchgeführt werden, die am 1. Januar 1990 nicht bewaldet waren. |
1. In Wiederaufforstungskonten verbuchen die Mitgliedstaaten nur die THG-Emissionen und den THG-Abbau infolge von Tätigkeiten, die auf den Flächen durchgeführt werden, die am 31. Dezember 1989 nicht bewaldet waren. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Verbuchen die Mitgliedstaaten in ihren Konten Emissionen von Methan (CH4) und Distickstoffoxid (N2O) aus Aufforstungs-, Wiederaufforstungs- und Entwaldungstätigkeiten, so müssen diese Emissionen den Gesamtemissionen für die Jahre in jedem in Anhang I vorgegebenen Anrechnungszeitraum entsprechen; sie werden berechnet durch Zusammenrechnung - auf Basis transparenter und überprüfbarer Daten - der in jedem Jahr dieses Anrechnungszeitraums auftretenden Emissionen. |
3. Die Mitgliedstaaten verbuchen in ihren Konten Emissionen von Methan (CH4) und Distickstoffoxid (N2O) aus Aufforstungs-, Wiederaufforstungs- und Entwaldungstätigkeiten. Diese Emissionen müssen den Gesamtemissionen für die Jahre in jedem in Anhang I vorgegebenen Anrechnungszeitraum entsprechen; sie werden berechnet durch Zusammenrechnung - auf Basis transparenter und überprüfbarer Daten - der in jedem Jahr dieses Anrechnungszeitraums auftretenden Emissionen. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Mitgliedstaaten errichten und führen die Konten über die THG-Emissionen und den THG-Abbau aus bzw. durch Flächen, die in den Konten gemäß Artikel 4 Absatz 3 als Aufforstungs-, Wiederaufforstungs- und Entwaldungsflächen ausgewiesen wurden, auch dann noch, wenn diese Tätigkeiten auf der betreffenden Fläche nicht länger durchgeführt werden. |
4. Die Mitgliedstaaten führen die Konten über die THG-Emissionen und den THG-Abbau auf Flächen, die in den Konten gemäß Artikel 4 Absatz 3 als Aufforstungs-, Wiederaufforstungs- und Entwaldungsflächen ausgewiesen wurden, auch dann noch, wenn diese Tätigkeiten auf der betreffenden Fläche nicht länger durchgeführt werden. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 6 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. In Waldbewirtschaftungskonten verbuchen die Mitgliedstaaten die THG-Emissionen und den THG-Abbau infolge von Waldbewirtschaftungstätigkeiten, berechnet als Emissionen und Abbau in jedem der Anrechnungszeiträume gemäß Anhang I, abzüglich des Ergebnisses der Multiplikation der Anzahl Jahre in diesem Anrechnungszeitraum mit ihrem Referenzwert gemäß Anhang II. |
1. Die Mitgliedstaaten verbuchen die THG-Emissionen und den THG-Abbau infolge von Waldbewirtschaftungstätigkeiten, berechnet als Emissionen und Abbau in jedem der Anrechnungszeiträume gemäß Anhang I, abzüglich des Ergebnisses der Multiplikation der Anzahl Jahre in diesem Anrechnungszeitraum mit ihrem Referenzwert gemäß Anhang II. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 6 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Fällt das Ergebnis der Berechnung gemäß Absatz 1 für einen Anrechnungszeitraum negativ aus, so verbucht der betreffende Mitgliedstaat in seinem Waldbewirtschaftungskonto als insgesamt emittierte und insgesamt abgebaute Treibhausgase maximal 3,5 Prozent seiner Emissionen in seinem Basisjahr, wie sie der Mitgliedstaat der UNFCCC gemäß dem Anhang des Beschlusses 13/CMP.1 im überprüften Anfangsbericht über die Emissionsdaten des Basisjahres übermittelt hat (ausgenommen infolge von Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 emittierte und abgebaute Gase), multipliziert mit der Anzahl Jahre in diesem Anrechnungszeitraum. |
2. Fällt das Ergebnis der Berechnung gemäß Absatz 1 für einen Anrechnungszeitraum negativ aus, so verbucht der betreffende Mitgliedstaat in seinem Waldbewirtschaftungskonto als insgesamt emittierte und insgesamt abgebaute Treibhausgase maximal 3,5 Prozent seiner Emissionen in seinem Basisjahr oder Basiszeitraum, wie sie der Mitgliedstaat der UNFCCC gemäß dem Anhang des Beschlusses 13/CMP.1 im überprüften Anfangsbericht über die Emissionsdaten des Basisjahres übermittelt hat (ausgenommen infolge von Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 emittierte und abgebaute Gase), multipliziert mit der Anzahl Jahre in diesem Anrechnungszeitraum. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 6 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Berechnungsmethoden, die sie für ihre Waldbewirtschaftungskonten anwenden, mit den für die Berechnung ihrer Referenzwerte gemäß Anhang II angewandten Berechnungsmethoden in folgenden Punkten übereinstimmen: |
3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Berechnungsmethoden, die sie für ihre Waldbewirtschaftungskonten anwenden, dem Anhang II des Beschlusses 2/CMP.6 entsprechen und mit den für die Berechnung ihrer Referenzwerte gemäß Anhang II angewandten Berechnungsmethoden in folgenden Punkten übereinstimmen: |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) HWP-Produkte; |
entfällt |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 6 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Spätestens ein Jahr vor Ablauf jedes Anrechnungszeitraums übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Vorschläge für überarbeitete Referenzwerte für den folgenden Anrechnungszeitraum, wobei die im Beschluss -/CMP.7 vorgesehene Methodik für die Berechnung der in dem Beschluss vorgesehenen Referenzwerte zugrundegelegt wird. |
4. Referenzwerte für die Waldbewirtschaftung sollten den Referenzwerten entsprechen, die von UNFCCC-Gremien oder Kyoto-Gremien erlassen wurden. Spätestens ein Jahr vor Ablauf jedes Anrechnungszeitraums übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission überarbeitete Referenzwerte für den folgenden Anrechnungszeitraum, wobei das im Beschluss 2/CMP.7 und Beschluss 2/CMP.6 vorgesehene Verfahren und die dort vorgesehene Methodik für die Berechnung der in Beschluss 2/CMP.7 vorgesehenen Referenzwerte zugrunde gelegt wird. |
|
Im Zeitraum nach 2020 ist eine umfassende flächenbezogene Anrechnung anzuwenden. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 6 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Wurden die relevanten Bestimmungen des Beschlusses -/CMP.7 geändert, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens sechs Monate nach der Annahme dieser Änderungen ihre Vorschläge für überarbeitete Referenzwerte, die diesen Änderungen Rechnung tragen. |
5. Wurden die relevanten Bestimmungen des Beschlusses 2/CMP.6 oder des Beschlusses 2/CMP.7 geändert, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens sechs Monate nach der Annahme dieser Änderungen ihre überarbeiteten Referenzwerte, die diesen Änderungen Rechnung tragen. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 6 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Werden verbesserte Methodiken verfügbar, die es einem Mitgliedstaat gestatten, die Referenzwerte wesentlich genauer zu berechnen, oder stehen einem Mitgliedstaat Daten einer sehr viel besseren Qualität zur Verfügung, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission umgehend Vorschläge für überarbeitete Referenzwerte, die diesen Änderungen Rechnung tragen. |
6. Werden verbesserte Methodiken verfügbar, die es einem Mitgliedstaat gestatten, die Referenzwerte wesentlich genauer zu berechnen, oder stehen einem Mitgliedstaat Daten einer sehr viel besseren Qualität zur Verfügung, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat eine technische Anpassung nach den Bestimmungen in Beschluss 2/CMP.7 vor und übermittelt der Kommission umgehend überarbeitete Referenzwerte, die diesen Änderungen Rechnung tragen. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 6 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Für die Zwecke der Absätze 4, 5 und 6 geben die Mitgliedstaaten die Menge der durch natürliche Störungen bedingten Jahresemissionen an, die in ihre vorgeschlagenen überarbeiteten Referenzwerte einbezogen wurden, sowie das Verfahren, nach dem diese Menge geschätzt wurde. |
7. Für die Zwecke der Absätze 4, 5 und 6 geben die Mitgliedstaaten die Menge der durch natürliche Störungen bedingten Jahresemissionen an, die in ihre überarbeiteten Referenzwerte einbezogen wurden, sowie das Verfahren, nach dem diese Menge geschätzt wurde. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 6 – Absatz 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Die Kommission überprüft die Genauigkeit der vorgeschlagenen überarbeiteten Referenzwerte. |
8. Die Kommission verwendet überarbeitete Referenzwerte, wie im UNFCCC-Verfahren festgelegt. |
|
Für den Zweck von Absatz 4 und falls keine spezifischen Referenzwerte für die Waldbewirtschaftung von den UNFCCC-Gremien oder Kyoto-Gremien oder anderen Nachfolgegremien erlassen wurden, wird die Kommission die Genauigkeit der neuen Referenzwerte überprüfen. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 6 – Absatz 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
9. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Referenzwerte gemäß Anhang II erforderlichenfalls zu aktualisieren. |
9. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Referenzwerte gemäß Anhang II vor dem Hintergrund von Änderungen von Referenzwerten, die von UNFCCC-Gremien oder Kyoto-Gremien erlassen wurden, zu aktualisieren. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 6 – Absatz 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
10a. Spätestens sechs Monate, bevor der Standpunkt der Union den UNFCCC-Gremien übermittelt wird, führt die Kommission gegebenenfalls Konsultationen mit den Mitgliedstaaten durch, um die Vollständigkeit des übermittelten Texts sicherzustellen. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten verbuchen in ihren Konten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Emissionen aus HWP-Produkten, die am 1. Januar 2013 Kohlenstoff enthalten, selbst wenn diese Holzprodukte vor diesem Datum gewonnen wurden. |
1. HWP-Produkte als solche werden nicht als Treibhausgasemissionen angesehen. Die Mitgliedstaaten verbuchen in ihren Konten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Emissionen aus HWP-Produkten, die am 1. Januar 2013 Kohlenstoff enthalten, selbst wenn diese Holzprodukte vor diesem Datum gewonnen wurden, dabei unterscheiden sie zwischen Produkten, die durch Entwaldung erzeugt wurden, und Produkten aus der Waldbewirtschaftung. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können anstelle der Halbwertzeiten gemäß Anhang III länderspezifische Halbwertzeiten verwenden, sofern diese Werte von dem betreffenden Mitgliedstaat auf Basis transparenter und überprüfbarer Daten bestimmt werden. |
Die Mitgliedstaaten können anstelle der Halbwertzeiten gemäß Anhang III länderspezifische Halbwertzeiten verwenden, sofern diese Werte von dem betreffenden Mitgliedstaat auf Basis transparenter und überprüfbarer Daten bestimmt werden und sie mindestens so detailliert sind, wie die in Anhang III enthaltenen Werte. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Eingeführte HWP-Produkte werden unabhängig von ihrer Herkunft nicht vom Einfuhrmitgliedstaat verbucht. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In Konten für ausgeführte HWP-Produkte können die Mitgliedstaaten anstelle der Halbwertzeiten gemäß Anhang III länderspezifische Halbwertzeiten verwenden, sofern diese Werte von dem betreffenden Mitgliedstaat auf Basis transparenter und überprüfbarer Daten über die Verwendung dieser Produkte im Einfuhrland bestimmt werden. |
In Konten für ausgeführte HWP-Produkte können die Mitgliedstaaten anstelle der Halbwertzeiten gemäß Anhang III länderspezifische Halbwertzeiten verwenden, sofern diese Werte von dem betreffenden Mitgliedstaat auf Basis transparenter und überprüfbarer Daten über die Verwendung dieser Produkte im Einfuhrland bestimmt werden und sie mindestens so detailliert und genau sind, wie die in Anhang III enthaltenen Werte. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Mitgliedstaaten, die sich für die Verwendung länderspezifischer Halbzeitwerte für ausgeführte HWP-Produkte entscheiden, informieren die Kommission ein Jahr vor Ende des Anrechnungszeitraums, damit die Halbwertzeiten überprüft und genehmigt werden können. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten dürfen keine länderspezifischen Halbzeitwerte für in der Union vermarktete HWP-Produkte anwenden, die von den Halbwertzeiten, die die Einfuhrmitgliedstaaten in ihren Konten gemäß Artikel 3 Absatz 1 verwenden, abweichen. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten verbuchen Emissionen aus HWP-Produkten, die bei der Entwaldung aufgrund sofortiger Oxidation freigesetzt werden. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 7 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Verbuchen die Mitgliedstaaten in ihren Konten Emissionen aus HWP-Produkten, die zu energetischen Zwecken gewonnen wurden, so stützen sie ihre Berechnungen ebenfalls auf die Methode der sofortigen Oxidation. |
4. Die Mitgliedstaaten verbuchen in ihren Konten Emissionen aus HWP-Produkten, die zu energetischen Zwecken importiert oder gewonnen wurden; dabei stützen sie ihre Berechnungen ebenfalls auf die Methode der sofortigen Oxidation. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten verfolgen HWP-Produkte, die außerhalb der Union geerntet wurden und für energetische Zwecke innerhalb der Mitgliedstaaten verwendet werden, um eine Zusammenfassung über die Emissionen bereitzustellen, wobei das Ernteland des HWP-Produkts und Information darüber, ob es auf nachhaltige Weise geerntet wurde, anzugeben sind. Zu Informationszwecken können die durch die Nutzung dieser Biomasse vermiedenen Emissionen berechnet werden. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 7 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Angaben in Anhang III an den wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. |
6. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Angaben in Anhang III in Übereinstimmung mit dem wissenschaftlichen Fortschritt und unter Berücksichtigung der Änderungen, die von den Gremien der UNFCCC, den Kyoto-Gremien oder den Gremien anderer nachfolgender Rahmenvereinbarungen angenommen wurden, anzupassen. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 9 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Soweit die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind, können die Mitgliedstaaten nicht vom Menschen herbeigeführte THG-Emissionen aus Quellen, die durch natürliche Störungen entstanden sind, von den für ihre Anrechnungsverpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f relevanten Berechnungen ausschließen. Wenn die Mitgliedstaaten solche Emissionen ausschließen, schließen sie auch jeden anschließenden THG-Abbau auf Flächen aus, auf denen diese natürlichen Störungen aufgetreten sind. Nicht vom Menschen herbeigeführte Emissionen von Treibhausgasen aus durch natürliche Störungen entstandenen Quellen, die in die Berechnung des Referenzwertes des Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 5 oder Artikel 6 Absatz 6 eingeflossen sind, werden jedoch nicht ausgeschlossen. |
1. Soweit die Bedingungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind, können die Mitgliedstaaten nicht vom Menschen herbeigeführte THG-Emissionen aus Quellen, die durch natürliche Störungen entstanden sind, von den für ihre Anrechnungsverpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f relevanten Berechnungen ausschließen. Wenn die Mitgliedstaaten solche Emissionen ausschließen, schließen sie auch jeden anschließenden THG-Abbau auf Flächen aus, auf denen diese natürlichen Störungen aufgetreten sind. Nicht vom Menschen herbeigeführte Emissionen von Treibhausgasen aus durch natürliche Störungen entstandenen Quellen, die in die Berechnung des Referenzwertes des Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 5 oder Artikel 6 Absatz 6 eingeflossen sind, werden jedoch nicht ausgeschlossen. |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 9 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Für Aufforstungs- und Wiederaufforstungstätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b berechnen die Mitgliedstaaten die natürliche Grundbelastung an Emissionen infolge von natürlichen Störungen. Die Mitgliedstaaten können gemäß dem Beschluss 2/CMP.7 Emissionen infolge von natürlichen Störungen, die in einem gegebenen Jahr die natürliche Grundbelastung aus der Aufforstung und Wiederaufforstung plus der Spanne überschreiten, entweder jährlich oder am Ende des Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I von den Berechnungen ausschließen. |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 9 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1b. Für Waldbewirtschaftungstätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d können die Mitgliedstaaten Emissionen infolge natürlicher Störungen, die in einem beliebigen einzigen Jahr die natürliche Grundbelastung aus der Waldbewirtschaftung, falls notwendig zuzüglich einer Marge, überschreiten, entweder jährlich oder zum Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums aus der Anrechnung ausschließen. |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 9 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten können nicht vom Menschen herbeigeführte THG-Emissionen aus Quellen gemäß Absatz 1 aus den Berechnungen für ihre Anrechnungsverpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und d ausschließen, wenn diese nicht vom Menschen herbeigeführten THG-Emissionen infolge solcher natürlichen Störungen in einem einzigen Jahr 5 % der Gesamtemissionen eines Mitgliedstaats in dessen Basisjahr überschreiten, wie sie der UNFCCC gemäß dem Anhang zum Beschluss 13/CMP.1 in dem überarbeiteten Anfangsbericht dieses Mitgliedstaats über Emissionsdaten für das Basisjahr übermittelt wurden (ausgenommen die THG-Emissionen und der THG-Abbau infolge von Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1), sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
2. Die Mitgliedstaaten können nicht vom Menschen herbeigeführte THG-Emissionen aus Quellen gemäß Absatz 1 aus den Berechnungen für ihre Anrechnungsverpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und d ausschließen. |
(a) Der Mitgliedstaat nennt alle von der Kontoführung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und d ausgeschlossenen Landflächen, aufgeschlüsselt nach geographischer Lage, Jahr und Arten der natürlichen Störungen; |
|
(b) der Mitgliedstaat schätzt die nicht vom Menschen herbeigeführten jährlichen THG-Emissionen aus durch natürliche Störungen entstandenen Quellen und den anschließenden THG-Abbau auf den ausgeschlossenen Landflächen; |
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(c) auf den ausgeschlossenen Landflächen wurde keine Landnutzungsänderung vorgenommen, und der Mitgliedstaat wendet transparente und überprüfbare Methoden und Kriterien an, um Landnutzungsänderungen auf diesen Landflächen zu ermitteln; |
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(d) der Mitgliedstaat trifft, wo immer machbar, Maßnahmen zur Bewältigung und Kontrolle der Auswirkungen der natürlichen Störungen; |
|
(e) der Mitgliedstaat trifft, wo immer machbar, Maßnahmen zur Sanierung der ausgeschlossenen Landflächen; |
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(f) Emissionen aus HWP-Produkten, die durch Noteinschlag gewonnen wurden, wurden nicht von der Anrechnung ausgeschlossen. |
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Die Mitgliedstaaten nehmen gegebenenfalls mit Unterstützung der Kommission technische Korrekturen oder Neuberechnungen ihres Referenzwertes für die Waldbewirtschaftung gemäß Anhang II vor, um die natürliche Grundbelastung an Emissionen infolge natürlicher Störungen aufzunehmen, falls nicht schon anderweitig gemäß diesem Absatz geschehen. |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 9 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Mitgliedstaaten berechnen die Nettoemissionen und den Nettoabbau gemäß Absatz 2 und stellen transparente Informationen zur Verfügung, |
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(a) in denen alle ausgeschlossenen Landflächen genannt sind, aufgeschlüsselt nach geographisch kodierter Lage, Jahr und Arten der natürlichen Störungen; |
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(b) in denen dargelegt ist, wie die jährlichen Emissionen infolge von natürlichen Störungen und der anschließende Abbau auf diesen Landflächen geschätzt werden; |
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(c) aus denen hervorgeht, dass auf den ausgeschlossenen Landflächen keine Landnutzungsänderung vorgenommen wurde und mit welchen Methoden und nach welchen Kriterien zukünftig Landnutzungsänderungen auf solchen Landflächen während des Anrechnungszeitraums ermittelt werden sollen; |
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(d) in denen dargelegt ist, dass die Vorkommnisse im Anrechnungszeitraum außerhalb der Kontrolle des Mitgliedstaats lagen und von diesem nicht entscheidend beeinflusst wurden, indem alle machbaren Anstrengungen aufgeführt werden, die zur Verhinderung, Bewältigung und Kontrolle der Vorkommnisse unternommen wurden, für die der Ausschluss geltend gemacht werden soll; |
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(e) in denen die Anstrengungen dargelegt sind, die nach Möglichkeit zur Sanierung der Landflächen unternommen wurden, für die der Ausschluss geltend gemacht werden soll; |
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(f) aus denen hervorgeht, dass Emissionen aufgrund von Noteinschlag nicht von der Anrechnung ausgeschlossen wurden. |
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Die Mitgliedstaaten schließen Emissionen infolge von natürlichen Störungen auf den Landflächen, auf denen infolge der Störung die Landnutzung geändert wurde, nicht aus. |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 9 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 an den wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen oder Überarbeitungen von Rechtsakten zu berücksichtigen, die von UNFCCC-Gremien oder Kyoto-Gremien angenommen wurden. |
5. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen gemäß Absatz 3 an den wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen oder Überarbeitungen von Rechtsakten zu berücksichtigen, die von UNFCCC-Gremien oder Kyoto-Gremien angenommen wurden. |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Spätestens sechs Monate nach Beginn jedes Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I erstellen die Mitgliedstaaten LULUCF-Aktionspläne zur Begrenzung oder Verringerung der THG-Emissionen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des THG-Abbaus infolge von Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 und übermitteln diese Pläne an die Kommission. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein breites Spektrum an Interessenträgern konsultiert wird. |
1. Spätestens ein Jahr nach Beginn jedes Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I erstellen die Mitgliedstaaten LULUCF-Aktionspläne in Form eines gesonderten Dokuments oder, wenn möglich, als klar erkennbarer Teil ihrer nationalen Strategien für eine emissionsarme Entwicklung zur Begrenzung oder Verringerung der THG-Emissionen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des THG-Abbaus infolge von Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 dargelegt sind, und übermitteln diese Pläne an die Kommission. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein breites Spektrum an Interessenträgern konsultiert wird. |
Die Entwürfe der LULUCF-Aktionspläne decken die gesamte Dauer des jeweiligen Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I ab. |
Die LULUCF-Aktionspläne decken die gesamte Dauer des jeweiligen Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I ab. |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 10 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die LULUCF-Aktionspläne der Mitgliedstaaten beinhalten für jede der Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 die folgenden Informationen: |
2. Die LULUCF-Aktionspläne beinhalten für jede der Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 die folgenden Informationen: |
(a) eine Beschreibung der bisherigen Entwicklungstendenzen (Emissionen und Abbau); |
(a) eine Beschreibung der bisherigen und aktuellen Entwicklungstendenzen (Emissionen und Abbau), einschließlich historischer Entwicklungstendenzen, soweit, dass diese vernünftig nachvollzogen werden können; |
(b) Emissions- und Abbauprognosen für den jeweiligen Anrechnungszeitraum; |
(b) Emissions- und Abbauprognosen unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung und der Entwicklungen in der Infrastruktur, beim Energieverbrauch, bei der Landwirtschaftsintensität und in der Forstwirtschaft für den jeweiligen Anrechnungszeitraum; |
(c) eine Analyse des Potenzials zur Begrenzung oder Verringerung der Emissionen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Abbaus; |
(c) eine Analyse des Potenzials zur Begrenzung oder Verringerung der Emissionen und zur Verbesserung des Abbaus, auch durch die Ersetzung treibhausgasintensiver Materialien und Energierohstoffe, wobei die Gesamtkapazität an Senken zu erhöhen ist; |
(d) eine Liste der Maßnahmen, einschließlich, sofern angemessen, der Maßnahmen gemäß Anhang IV, die getroffen werden müssen, um das Klimaschutzpotenzial auszuschöpfen, soweit anhand der Analyse gemäß Buchstabe c ermittelt wurde, dass ein derartiges Potenzial besteht; |
(d) eine Liste der geeignetsten Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um den nationalen Rahmenbedingungen gerecht zu werden und das Klimaschutzpotenzial auszuschöpfen, soweit anhand der Analyse gemäß Buchstabe c ermittelt wurde, dass ein derartiges Potenzial besteht, einschließlich – jedoch nicht beschränkt auf – die vorläufigen Maßnahmen gemäß Anhang IV; Die Mitgliedstaaten können die Kommission auffordern, technische und operationelle Leitlinien zu den unter diesem Punkt behandelten Themen aufzustellen; |
(e) die zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Buchstabe d vorgesehenen Strategien, einschließlich einer Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Emissionen und Abbau; |
(e) die zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Buchstabe d vorgesehenen Strategien, einschließlich einer Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Emissionen und Abbau; |
(f) Zeitpläne für die Annahme und Durchführung der Maßnahmen gemäß Buchstabe d. |
(f) Zeitpläne für die Annahme und Durchführung der Maßnahmen gemäß Buchstabe d. |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 10 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Kommission bietet den Mitgliedstaaten operationelle Leitlinien und technische Unterstützung und erlässt strukturelle Leitlinien für die LULUCF-Aktionspläne. |
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Die Mitgliedstaaten müssen diesen Leitlinien Folge leisten und die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, diese Pläne zu ändern oder zu ergänzen, damit sie den Leitlinien entsprechen. Dieser Absatz gilt unbeschadet der Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten für die Forstpolitik. |
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Wenn die Mitgliedstaaten nationale Programme oder Aktionspläne für den land- und forstwirtschaftlichen Sektor haben, und diese Programme den Anforderungen in Absatz 2 und denen der strukturellen Leitlinien entsprechen, können die Mitgliedstaaten diese Programme und Aktionspläne als Ersatzprogramme für LULUCF-Aktionspläne nutzen. |
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Die Kommission führt Konsultationen mit den Mitgliedstaaten über ihre LULUCF-Aktionspläne durch und veröffentlicht innerhalb von drei Monaten die Ergebnisse dieser Konsultationen in Form eines zusammenfassenden Berichts, um den Austausch von Kenntnissen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. |
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Die Kommission kann gegebenenfalls praxisgerechte Empfehlungen abgeben, um die Anstrengungen der EU zur Begrenzung oder Verringerung der THG-Emissionen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des THG-Abbaus zu verstärken. |
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Die Mitgliedstaaten tragen den Konsultationen mit der Kommission auf gebührende Weise Rechnung und machen ihre LULUCF-Aktionspläne innerhalb von drei Monaten nach dem Erhalt der Empfehlungen der Kommission in elektronischer Form öffentlich zugänglich. |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 10 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission evaluiert den LULUCF-Aktionsplan eines Mitgliedstaats innerhalb von drei Monaten, nachdem dieser Mitgliedstaat alle relevanten Informationen übermittelt hat. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse dieser Evaluierung und kann gegebenenfalls Empfehlungen abgeben, um die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Begrenzung oder Verringerung der THG-Emissionen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des THG-Abbaus zu verstärken. |
entfällt |
Die Mitgliedstaaten tragen den Evaluierungsergebnissen der Kommission auf gebührende Weise Rechnung und machen ihre LULUCF-Aktionspläne innerhalb von drei Monaten nach dem Erhalt dieser Ergebnisse in elektronischer Form öffentlich zugänglich. |
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Änderungsantrag 70 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission veröffentlicht einen Synthesebericht über den Stand der Durchführung von Aktionsplänen der Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 10 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Es wird eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe gebildet, die sich aus Experten aus den einzelnen Staaten zusammensetzt, um die Durchführung der nationalen Aktionspläne gemeinsam mit der Kommission zu bewerten. |
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Die Durchführung der Aktionspläne wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Erhalt der in Absatz 4 genannten Berichte bewertet, und die Kommission kann im Einvernehmen mit der Ad-hoc-Arbeitsgruppe aus den Experten der einzelnen Staaten gegebenenfalls praxisgerechte Empfehlungen abgeben, um die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Begrenzung oder Verringerung der THG-Emissionen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des THG-Abbaus zu verstärken. Die Mitgliedstaaten tragen den Evaluierungsergebnissen der Kommission und der Arbeitsgruppe aus den Experten der einzelnen Staaten auf gebührende Weise Rechnung. |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 10 – Absatz 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4b. Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 werden frühzeitig effektive Möglichkeiten geboten, sich an der Vorbereitung, Änderung und Prüfung der LULUCF-Aktionspläne zu beteiligen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit die LULUCF-Aktionspläne und die zusammenfassenden Berichte in elektronischer Form gemäß ihren jeweiligen Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 und der Richtlinie 2003/4/EC zur Verfügung. |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 10 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Kommission evaluiert die Durchführung der LULUCF-Aktionspläne der Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Berichte gemäß Absatz 4. |
entfällt |
Die Kommission veröffentlicht diese Berichte und die Ergebnisse ihrer Evaluierung und kann gegebenenfalls Empfehlungen abgeben, um die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Begrenzung oder Verringerung der THG-Emissionen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des THG-Abbaus zu verstärken. |
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Änderungsantrag 74 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission überprüft die Anrechnungsvorschriften dieses Beschlusses nach Ablauf des ersten Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I spätestens innerhalb eines Jahres. |
Die Kommission überprüft die Anrechnungsvorschriften dieses Beschlusses nach Ablauf des ersten Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I spätestens innerhalb eines Jahres, um den Ergebnissen internationaler Verhandlungen und der UNFCCC Rechnung zu tragen. |
BEGRÜNDUNG
Die Anrechnung für die Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land-use change and forestry – LULUCF) in ein wesentliches Element der Klimaschutzpolitik und birgt u. a. das Potenzial, zur Eindämmung des Klimawandels, zur Klimaanpassung, zur Bewahrung der Artenvielfalt und zur nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen beizutragen. Ein erster Schritt zur Eingliederung der LULUCF-Sektoren in die Bemühungen der EU zur Senkung der THG-Emissionen und zur Gewährleistung der Komplementarität zwischen den politischen Strategien der Union besteht darin, tragfähige Regelungen für die Anrechnung von THG-Emissionen infolge von LULUCF-Tätigkeiten und den THG-Abbau aufzustellen.
In diesem Zusammenhang sollte die Anrechnung für LULUCF innerhalb der Europäischen Union drei übergeordneten Zielen dienen:
- sie sollte die Einhaltung von unabhängigen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union als Parteien der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC) und des Kyoto-Protokolls fördern;
- sie sollte für die Kohärenz der politischen Strategien mit den derzeitigen genannten Rechtsvorschriften der Union für die zukünftige Koordinierung und Integration, auch – aber nicht ausschließlich – mit der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und der Richtlinie über erneuerbare Energien sorgen;
- sie sollte sicherstellen, dass die Verfahren und Methoden zur Anrechnung mit den anerkannten Grundsätzen der Transparenz, Kohärenz, Vergleichbarkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit nicht nur innerhalb der Mitgliedstaaten, sondern auch zwischen ihnen als Mitgliedern der Europäischen Union übereinstimmen.
Um all dies zu erreichen, vertritt der Berichterstatter einen zieltorientierten Ansatz, wobei er darauf hinweist, dass mit den Beschlüssen der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien und der Tagungen der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls – einschließlich des Beschlusses 16/CMP.1, des Beschlusses 2/CMP.6 und des Beschlusses 2/CMP.7 – schon etliches an Zuarbeit geleistet wurde. Die Europäische Union muss sich auch der starken Führungsrolle bewusst sein, die sie in Klimaangelegenheiten spielt, und sollte den höchsten gemeinsamen Nenner zwischen ihren Mitgliedstaaten anstreben, wenn Harmonisierung bevorzugt und gefordert wird.
Der Berichterstatter begrüßt daher den vorgeschlagenen Beschluss, ist aber der Ansicht, dass er in einigen Punkten noch verdeutlicht und gestärkt werden muss.
Anrechnungsverpflichtungen
Die Verpflichtung, Emissionen, die infolge sämtlicher Kategorien von Landnutzungstätigkeiten freigesetzt werden, und deren Abbau nachzuweisen und anzurechnen, ist ein wichtiger Schritt bei der Eingliederung dieser Sektoren in die Bemühungen der Union zur Ausstoßminderung. In Durban blieb die Anrechnung der Trockenlegung von Feuchtgebieten und der Wiederbefeuchtung trockengelegter Flächen gemäß Beschluss 2/CMP.7 auf der Grundlage von Schätzverfahren für Feuchtgebiete, in Feuchtgebiete umgewandelte Landflächen und die Landnutzung trockengelegter organischer Böden nach den Leitlinien des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change – IPCC), die erst vor kurzem von der Konferenz der Vertragsparteien angenommen oder bestärkt wurden, und anderen nachfolgenden Klärungen dazu freigestellt. Die Anrechnung der Trockenlegung von Feuchtgebieten und die Wiederbefeuchtung trockengelegter Flächen durch lediglich einige Mitgliedstaaten führen allerdings zu Unstimmigkeiten innerhalb der Union.
Der Berichterstatter schlägt daher vor, die Trockenlegung von Feuchtgebieten und die Wiederbefeuchtung trockengelegter Flächen als eine Tätigkeitskategorie aufzunehmen, für die eine Verpflichtung zur Anrechnung angemessen ist.
Allgemeine Anrechnungsvorschriften
Für die genaue Anrechnung der Änderungen der Kohlenstoffvorräte für jede Kategorie von Tätigkeiten ist die Einbeziehung bekannter Kohlenstoffspeicher und Treibhausgase erforderlich. Außerdem sollten alle Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Harmonisierung mit Blick auf die weitere Integration in die Verpflichtungen zur Ausstoßminderung der Union und gemäß den derzeitigen genannten Rechtsvorschriften der Union verpflichtet sein, für die Anrechnung der Kohlenstoffvorräte die gleichen Kohlenstoffspeicher und Treibhausgase zu verwenden. Benötigen die Mitgliedstaaten Unterstützung bei technischen Korrekturen und Anpassungen der Anrechnung von Kohlenstoffspeichern und Treibhausgasen, die sonst von der Anrechnung ausgeschlossen wurden, so stellt die Kommission diese Unterstützung gegebenenfalls zur Verfügung.
Der Berichterstatter schlägt daher vor, die Anrechnung aller Kohlenspeicher und Treibhausgase für jede Kategorie von Tätigkeiten vorzuschreiben und ruft die Kommission auf, entsprechende Unterstützung zu leisten.
Holzernteprodukte
In Durban wurde beschlossen, dass Holzernteprodukte (harvested wood products – HWP) auf der Grundlage sofortiger Oxidation (d. h., der im Holz gespeicherte Kohlenstoff wird bei der Ernte freigesetzt) angerechnet werden sollen, es sei denn, für bestimmte HWP-Kategorien stehen transparente und überprüfbare Daten zur Verfügung. In diesem Fall soll eine Schätzung aufgrund der Zerfallsfunktion erster Ordnung mit Standard-Halbwertzeiten erfolgen. Statt der Standard-Halbwertzeiten können die Mitgliedstaaten aber auch länderspezifische Daten verwenden. Dieses System könnte allerdings zu möglichen Unstimmigkeiten innerhalb der Union führen, z. B. (i) wenn zwei Mitgliedstaaten für ein Drittland länderspezifische Halbwertzeiten anwenden, die voneinander abweichen; oder (ii) wenn ein Mitgliedstaat für einen anderen Mitgliedstaat länderspezifische Halbwertzeiten anwendet, die von denen abweichen, die er für sich selbst verwendet. Die Möglichkeit derartiger Unstimmigkeiten muss von vornherein ausgeräumt werden.
Der Berichterstatter schlägt deshalb vor, den Mitgliedstaaten vorzuschreiben, die Kommission zu informieren, damit sie die Entscheidung, länderspezifische Halbwertzeiten für ausgeführte HWP-Produkte zu verwenden, prüfen und genehmigen kann, und außerdem den Mitgliedstaaten zu untersagen, für HWP-Produkte, die in der Union in den Verkehr gebracht werden, länderspezifische Halbwertzeiten zu verwenden, die von denen des einführenden Mitgliedstaats abweichen.
Außerdem schafft der derzeitige Rahmen für die Anrechnung von HWP-Produkten Datenlücken, wenn diese Produkte für energetische Zwecke verwendet werden. Das trifft insbesondere auf Holzbiomasse zu, die für Bioenergie verwendet wird, und auf die Annahme der Emissionsfreiheit, die sowohl der Richtlinie über erneuerbare Energien als auch dem Emissionshandelssystem der EU zugrunde liegt. Während die Mitgliedstaaten intern für energetische Zwecke auf der Grundlage sofortiger Oxidation geerntete HWP-Produkte anrechnen müssen, womit innerhalb der Union ein Mechanismus und ein Rechtsrahmen für die Anrechnung solcher Emissionen geschaffen wird, ist dies bei Drittstaaten nicht immer der Fall. Die demnächst in Kraft tretende EU-Holzverordnung bietet zusammen mit der Überarbeitung des Zollkodexes der Gemeinschaften rechtzeitig ein Instrument, mit dem diese Datenlücke geschlossen werden kann.
Der Berichterstatter schlägt deshalb vor, den Mitgliedstaaten vorzuschreiben, nur zu Informationszwecken Emissionen aus HWP-Produkten nachzuverfolgen und anzurechnen, die außerhalb der Union geerntet und innerhalb des Mitgliedstaats zu energetischen Zwecken auf der Grundlage sofortiger Oxidation genutzt werden, wobei auch Informationen über das Ernteland und darüber, ob die Ernte in nachhaltiger Weise erfolgte, bereitzustellen sind.
Natürliche Störungen
In Durban wurde beschlossen, dass Emissionen infolge von natürlichen Störungen unter bestimmten Umständen von Aufforstungs-, Wiederaufforstungs- und Waldbewirtschaftungstätigkeiten ausgeschlossen werden können. Hierzu ist es zunächst notwendig, dass die Mitgliedstaaten die natürliche Grundbelastung und die Spannen schätzen, um festzulegen, welche Emissionen ausgeschlossen werden können; anschließend können diese Emissionen nur ausgeschlossen werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Gemäß dem Beschluss 2/CMP.7 sind die Mitgliedstaaten auch verpflichtet, für die Waldbewirtschaftung die gleichen Methoden anzuwenden wie für die Aufforstung und die Wiederaufforstung. Die erforderliche Kohärenz darf sich allerdings nicht nur auf bestimmte Kategorien von Tätigkeiten beschränken, sondern muss auch für die Mitgliedstaaten gelten.
Der Berichterstatter schlägt deshalb vor, den Mitgliedstaaten vorzuschreiben, die natürliche Grundbelastung und die Spannen zu berechnen und die Bedingungen des Beschlusses 2/CMP.7 zu erfüllen und gegebenenfalls entsprechende technische Korrekturen und Anpassungen vorzunehmen, damit ihre Anrechnung den Anforderungen entspricht.
Begriffsbestimmungen
Mehrere Begriffe, die in diesem Dokument verwendet werden, sind nicht definiert oder erfordern weitere Klärung. Diese Begriffe sind für ein einheitliches Verständnis und die einheitliche Anwendung der in diesem Beschluss enthaltenen Verpflichtungen wichtig.
Der Berichterstatter schlägt daher vor, Definitionen für die Begriffe Kohlenstoffvorräte, Aufforstung, Wiederaufforstung, Entwaldung, geerntete Holzprodukte, natürliche Grundbelastung, Spanne, Halbzeitwert und sofortige Oxidation aufzunehmen oder zu klären.
LULUCF-Aktionspläne
Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen zur Reduzierung von THG-Emissionen aus den in diesem Dokument behandelten Kategorien von Tätigkeiten und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des THG-Abbaus prüfen. Insbesondere sollten mit diesen Maßnahmen Tendenzen ermittelt und eine weitere Integration in andere politische Maßnahmen der Union geprüft werden. Die Kommission sollte damit beauftragt werden, den Mitgliedstaaten gegebenenfalls Orientierung und technische Unterstützung zu bieten, und sie sollte die Befugnis erhalten, Empfehlungen für weitere Maßnahmen abzugeben. Es sollte wie bei anderen Rechtsvorschriften der Union für die Beteiligung der Öffentlichkeit und für Transparenz gesorgt werden.
Der Berichterstatter schlägt deshalb vor, den Inhalt des LULUCF-Aktionsplans zu konkretisieren und jüngste Entwicklungen und Prognosen für THG-Emissionen und den THG-Abbau und Maßnahmen zur Integration der LULUCF-Sektoren in andere Politikstrategien aufzunehmen. Außerdem wird die Rolle der Kommission sprachlich präzisiert und die Verpflichtung, Zugang zu Informationen zu gewähren, und die Beteiligung der Öffentlichkeit werden aufgenommen.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (19.9.2012)
für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über Anrechnungsvorschriften und Aktionspläne für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft
(COM(2012)0093 – C7‑0074/2012 – 2012/0042(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Julie Girling
KURZE BEGRÜNDUNG
Schwerpunktthemen des Vorschlags der Kommission
Die Kommission schlägt einen Beschluss vor, um in einem ersten Schritt eine Rechtsgrundlage für robuste, einheitliche und umfassende Anrechnungsvorschriften für den Sektor der Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF-Sektor) zu schaffen, die dessen Besonderheiten Rechnung tragen. Der Vorschlag sieht Rahmenvorschriften für den LULUCF-Sektor vor, die sich von den Rahmenregelungen für die bereits bestehenden Verpflichtungen (EU-EHS und LTE) unterscheiden, d. h. der Sektor wäre in diesem Stadium noch nicht formell in das THG-Emissionsreduktionsziel der Union von 20 % einbezogen. Erst wenn robuste Anrechnungs-, Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften vorliegen, könnte der LULUCF-Sektor formell zur Verwirklichung der Emissionsreduktionsziele der EU beitragen. Deshalb hat die Kommission außerdem vorgeschlagen, die Entscheidung Nr. 280/2004/EG über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls aufzuheben und durch eine Verordnung über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU zu ersetzen (COM(2011)0789).
Die Kommission weist darauf hin, dass das hauptsächliche Ziel ihres Vorschlags darin besteht, robuste und umfassende Anrechnungsvorschriften für LULUCF festzulegen und eine künftige Politikentwicklung hin zur vollständigen Einbeziehung von LULUCF in die THG-Emissionsreduktionsverpflichtungen der Union zu ermöglichen, sofern die Voraussetzungen stimmen. Zu diesem Zweck umfasst der vorgeschlagene Beschluss Rahmenvorschriften für
· eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, die Emissionen (aus Quellen) und den Abbau von Treibhausgasen (durch Senken) infolge von land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten im LULUCF-Sektor anzurechnen, sowie Vorschriften für die freiwillige Anrechnung der Rekultivierung sowie der Trockenlegung von Feuchtgebieten/Wiederbefeuchtung trockengelegter Flächen;
· verbindliche allgemeine Anrechnungsvorschriften;
· spezifische Anrechnungsvorschriften für die Aufforstung, Wiederaufforstung und Entwaldung, für die Waldbewirtschaftung, für Änderungen des HWP-Speichers (HWP = harvested wood products) in geernteten Holzprodukten, für die Ackerbewirtschaftung, die Weidebewirtschaftung, die Rekultivierung sowie für das Trockenlegen von Feuchtgebieten/Wiederbefeuchten trockengelegter Flächen;
· spezifische Anrechnungsvorschriften für natürliche Störungen;
· Vorschriften für die Annahme der LULUCF-Aktionspläne der Mitgliedstaaten, mit denen THG-Emissionen aus Quellen infolge von LULUCF-Tätigkeiten begrenzt oder reduziert und der THG-Abbau durch Senken infolge von LULUCF-Tätigkeiten aufrechterhalten oder verbessert werden soll, sowie Vorschriften für die Bewertung dieser Pläne durch die Kommission;
· die Befugnis der Kommission, die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 mit den von den UNFCCC-Gremien oder den Kyoto-Gremien oder von Gremien im Rahmen eines anderen von der EU geschlossenen klimaschutzrelevanten multilateralen Übereinkommens angenommenen Änderungen von Begriffsbestimmungen in Einklang zu bringen, Anhang I zu ändern, damit Anrechnungszeiträume hinzugefügt werden können und Kohärenz zwischen diesen Anrechnungszeiträumen und den relevanten Zeiträumen für die Emissionsreduktionsverpflichtungen der Union in anderen Sektoren gewährleistet ist, und Anhang II um aktualisierte Referenzwerte entsprechend den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Referenzwerten vorbehaltlich von Berichtigungen gemäß diesem Beschluss zu ergänzen.
Standpunkt der Berichterstatterin
Die Berichterstatterin begrüßt den Vorschlag der Kommission. Sie ist der Ansicht, dass es sich um einen anspruchsvollen Vorschlag handelt, der der Notwendigkeit eines robusteren Anrechungssystems Rechnung trägt, das die Übernahme der Empfehlungen aus internationalen Übereinkünften in die EU-Rechtsvorschriften zum Ziel hat. Die Berichterstatterin ist jedoch besorgt darüber, dass die Übertragung von Befugnissen, wie von der Kommission beschrieben, „für einen unbefristeten Zeitraum“ erfolgen soll; sie empfiehlt, dies auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu begrenzen.
Die Berichterstatterin schlägt eine Reihe von Änderungen des Kommissionstexts vor, die sich hauptsächlich auf Folgendes konzentrieren:
a) Internationale Übereinkünfte:
Die Berichterstatterin ist sich der Tatsache bewusst, dass der Vorschlag im Vorfeld der Schlussfolgerungen des Übereinkommens von Durban ausgearbeitet wurde, und hat deshalb eine Reihe von Artikeln abgeändert, einschließlich einer Reihe von Definitionen, um sicherzustellen, dass dieser EU-Beschluss mit dem Übereinkommen von Durban in Einklang steht. Die Berichterstatterin hält es für wesentlich, dass bei Annahme eines internationalen Instruments durch die EU Kohärenz zwischen den EU Rechtsvorschriften und der betreffenden internationalen Regelung besteht.
b) Von den Mitgliedstaaten zu tragende Belastungen:
Die Berichterstatterin ist sich der wachsenden administrativen und finanziellen Belastungen, die den Mitgliedstaaten auferlegt werden, bewusst. Aus diesem Grund hat sie den Text so abgeändert, dass die Wiederholung und Duplizierung von Anrechnung und Berichtswesen nach Möglichkeit vermieden wird. Dies hat keine Auswirkungen auf die Qualität der zur Verfügung gestellten Anrechnungsdaten, wird jedoch eine unmäßige Belastung der Mitgliedstaaten verhindern.
c) Nationale Aktionspläne:
Die Berichterstatterin ist sich darüber im Klaren, dass die Einführung nationaler Aktionspläne durch diesen Beschluss für die Mitgliedstaaten einen strittigen Punkt darstellt. Sie hat sich deshalb dafür entschieden, die Bestimmung bezüglich der Nationalen Aktionspläne zu streichen und durch einen Verweis auf die „Verordnung (EU) Nr. .../... [Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen der EU und zur Berichterstattung über diese Emissionen und andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU (COM/2011/0789)“ zu ersetzen, durch die die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ihre Emissionen und Emissionssenkungen innerhalb der EU zu überwachen und über sie Bericht zu erstatten.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG untersucht die Kommission Verfahren für die Einbeziehung von Emissionen und Kohlenstoffspeicherung im Zusammenhang mit Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft in die Reduktionsverpflichtung der Union, durch die die Dauerhaftigkeit und die Umweltintegrität des Beitrags von Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft sowie die genaue Überwachung und Verbuchung gewährleistet wird. Mit diesem Beschluss sollen daher in einem ersten Schritt Anrechnungsvorschriften für die THG-Emissionen und den THG-Abbau im LULUCF-Sektor festgelegt werden. Um die Kohlenstoffvorräte zwischenzeitlich zu erhalten und zu verbessern, sollte den Mitgliedstaaten auch die Aufstellung von LULUCF-Aktionsplänen zur Auflage gemacht werden, die Maßnahmen zur Begrenzung oder Verringerung der THG-Emissionen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des THG-Abbaus im LULUCF-Sektor enthalten. |
(2) Gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG untersucht die Kommission Verfahren für die Einbeziehung von Emissionen und Kohlenstoffspeicherung im Zusammenhang mit Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft in die Reduktionsverpflichtung der Union, durch die die Dauerhaftigkeit und die Umweltintegrität des Beitrags von Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft sowie die genaue Überwachung und Verbuchung gewährleistet wird. Mit diesem Beschluss sollen daher in einem ersten Schritt Anrechnungsvorschriften für die THG-Emissionen und den THG-Abbau im LULUCF-Sektor festgelegt werden. Um die Kohlenstoffvorräte zwischenzeitlich zu erhalten und zu verbessern, sollte den Mitgliedstaaten auch die Einbeziehung von Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Wald- und Bodenbewirtschaftung, zur Begrenzung oder Verringerung der THG-Emissionen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des THG-Abbaus im LULUCF-Sektor in ihre Strategien für Wachstum mit niedrigen Emissionen zur Auflage gemacht werden. |
Begründung | |
Nationale Aktionspläne würden die Mitgliedstaaten ohne deutlichen Mehrwert zusätzlich belasten. Dies würde zu einer doppelten Regulierung führen, da die vorgeschlagenen Aktionspläne zeitgleich zu den Agrarumweltmaßnahmen in Rahmen der zweiten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik durchgeführt würden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten stattdessen versuchen, Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung und einer nachhaltigen Bodenbewirtschaftung anderswo einzubeziehen, wie zum Beispiel im Rahmen ihrer Strategien für eine emissionsarme Entwicklung. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Auf der 17. Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien, die im Dezember 2011 in Durban stattgefunden hat, wurde der Beschluss -/CMP.7 der als Tagung der Vertragparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragparteien („Beschluss -/CMP.7“) angenommen. Dieser Beschluss enthält Anrechnungsvorschriften für den LULUCF-Sektor ab einem zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls. Der vorliegende Beschluss sollte mit dem genannten Beschluss in Einklang stehen, um eine angemessene Kohärenz zwischen den EU-Vorschriften und den auf UNFCCC-Ebene vereinbarten Methodiken zu gewährleisten. Der vorliegende Beschluss sollte außerdem den Besonderheiten des LULUCF-Sektors der EU Rechnung tragen. |
(3) Auf der 17. Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien, die im Dezember 2011 in Durban stattgefunden hat, wurden der Beschluss 2/CMP.7 der als Tagung der Vertragparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragparteien („Beschluss 2/CMP.7“) und der Beschluss 16/CMP.1 angenommen. Diese Beschlüsse enthalten Anrechnungsvorschriften für den LULUCF-Sektor ab einem zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls. Der vorliegende Beschluss sollte mit den genannten Beschlüssen in Einklang stehen, um eine angemessene Kohärenz zwischen den EU-Vorschriften und den auf UNFCCC-Ebene vereinbarten Methodiken zu gewährleisten, damit Dopplungen der nationalen Berichterstattung verhindert werden. Der vorliegende Beschluss sollte außerdem den Besonderheiten des LULUCF-Sektors der EU Rechnung tragen. |
Begründung | |
Der Rahmen der EU für den LULUCF-Sektor muss unbedingt in Einklang mit den internationalen Vorschriften stehen, um die nationale Berichterstattung zu erleichtern und Verzerrungen zwischen den einzelnen Rahmen zu vermeiden. Eine Anpassung an den internationalen Rahmen (Beschluss 2/CMP.7 und Beschluss 16./CMP.1) ist deshalb an dieser Stelle notwendig. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Anrechnungsvorschriften für LULUCF sollten die Anstrengungen widerspiegeln, die in den Sektoren Land- und Forstwirtschaft unternommen wurden, um den Beitrag von Landnutzungsänderungen zum Emissionsreduktionsziel zu verbessern. Der Beschluss sollte verbindliche Anrechnungsvorschriften für forstwirtschaftliche Tätigkeiten wie Aufforstung, Wiederaufforstung, Entwaldung und Waldbewirtschaftung sowie für landwirtschaftliche Tätigkeiten wie Weide- und Ackerbewirtschaftung vorsehen. Für Tätigkeiten wie Rekultivierung und Trockenlegung von Feuchtgebieten/Wiederbefeuchtung trockengelegter Flächen sollte die Anrechnung freiwillig sein. |
(4) Die Anrechnungsvorschriften für LULUCF sollten die Anstrengungen widerspiegeln, die in den Sektoren Land- und Forstwirtschaft unternommen wurden, um den Beitrag von Landnutzungsänderungen zum Emissionsreduktionsziel zu verbessern. Der Beschluss sollte verbindliche Anrechnungsvorschriften für forstwirtschaftliche Tätigkeiten wie Aufforstung, Wiederaufforstung, Entwaldung und Waldbewirtschaftung vorsehen. Für landwirtschaftliche Tätigkeiten wie die Weide- und Ackerbewirtschaftung und für die Rekultivierung und Trockenlegung von Feuchtgebieten/Wiederbefeuchtung trockengelegter Flächen sollten in diesem Beschluss ebenfalls Anrechnungsvorschriften vorgesehen werden, deren Anwendung freiwillig ist. |
Begründung | |
Angleichung an das Abkommen von Durban, in dem eine verbindliche Anrechnung nur für die forstwirtschaftlichen Tätigkeiten vorgesehen wurde. Obwohl viele Mitgliedstaaten derzeit prüfen, ob Anrechnungsvorschriften für Acker- und Weidebewirtschaftung praktikabel sind, ist es unwahrscheinlich, dass diese Untersuchungen vor 2014 abgeschlossen sein werden. Der Kommissionsvorschlag, die Anrechnung für diese Tätigkeiten verbindlich zu machen, geht mithin über die internationalen Vorschriften hinaus und führt zu Verzerrungen für Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsunternehmen. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Um die Umweltintegrität der Anrechnungsvorschriften für den LULUCF-Sektor zu gewährleisten, sollten sich diese Vorschriften auf die Anrechnungsgrundsätze des Beschlusses -/CMP.7 und des Beschlusses 16/CMP.1 der als Tagung der Vertragparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der UNFCCC-Vertragparteien stützen. |
(5) Um die Umweltintegrität der Anrechnungsvorschriften für den LULUCF-Sektor zu gewährleisten, sollten sich diese Vorschriften auf die Anrechnungsgrundsätze des Beschlusses -/CMP.7, des Beschlusses 2/CMP.6 und des Beschlusses 16/CMP.1 der als Tagung der Vertragparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien stützen und konsequent, vergleichbar und vollständig in der Union und zwischen den Mitgliedstaaten angewendet werden. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und andere klimaschutzrelevante Informationen, einschließlich Informationen über den LULUCF-Sektor, ist Gegenstand der Verordnung (EU) Nr. …/… [Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen der EU und zur Berichterstattung über diese Emissionen und andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU (KOM/2011/0789 endgültig - 2011/0372 (COD)] und fällt daher nicht in den Geltungsbereich dieses Beschlusses. |
(10) Die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und andere klimaschutzrelevante Informationen, einschließlich Informationen über den LULUCF-Sektor, ist Gegenstand der Verordnung (EU) Nr. …/… [Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen der EU und zur Berichterstattung über diese Emissionen und andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU (COM(2011)0789 endgültig – 2011/0372(COD)] und sollte von den Mitgliedstaaten bei der Anrechnung berücksichtigt werden, auch wenn sie nicht in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fällt. |
Begründung | |
Es wird für nützlich erachtet, auf die Verordnung über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen der EU und zur Berichterstattung über diese Emissionen und andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU (COM(2011)0789), die gegenwärtig ausgehandelt wird, zu verweisen. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Die LULUCF-Aktionspläne der Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen zur Begrenzung oder Verringerung der THG-Emissionen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des THG-Abbaus im LULUCF-Sektor enthalten. Jeder LULUCF-Aktionsplan sollte auch bestimmte Angaben enthalten, die in diesem Beschluss vorgegeben werden. Um bewährte Praktiken zu fördern, sollte im Anhang zu diesem Beschluss außerdem eine vorläufige Liste von Maßnahmen festgelegt werden, die auch Teil der genannten Aktionspläne sein können. Die Kommission sollte Inhalt und Durchführung der LULUCF-Aktionspläne der Mitgliedstaaten regelmäßig evaluieren und gegebenenfalls Empfehlungen zur Verstärkung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten abgeben. |
entfällt |
Begründung | |
Die Berichterstatterin ist sich darüber im Klaren, dass die Einführung nationaler Aktionspläne durch diesen Beschluss für die Mitgliedstaaten einen strittigen Punkt darstellt. Sie schlägt deshalb vor, die Bestimmung bezüglich der Nationalen Aktionspläne zu streichen und durch einen Verweis auf die Verordnung über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen der EU und zur Berichterstattung über diese Emissionen und andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU, die gegenwärtig ausgehandelt wird, zu ersetzen, durch die die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ihre Emissionen und Emissionssenkungen innerhalb der EU zu überwachen und über sie Bericht zu erstatten. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Der Kommission sollte die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 mit den von den UNFCCC-Gremien oder den Kyoto-Gremien oder von Gremien im Rahmen eines anderen von der EU geschlossenen klimaschutzrelevanten multilateralen Übereinkommens angenommenen Änderungen von Begriffsbestimmungen in Einklang zu bringen, um Anhang I zu ändern, damit Anrechnungszeiträume hinzugefügt werden können und Kohärenz zwischen diesen Anrechnungszeiträumen und den relevanten Zeiträumen für die Emissionsreduktionsverpflichtungen der Union in anderen Sektoren gewährleistet ist, um Anhang II um aktualisierte Referenzwerte entsprechend den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 vorgelegten Referenzwerten vorbehaltlich von Berichtigungen gemäß diesem Beschluss zu ergänzen, um die Angaben in Anhang III an den wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen und um die Bedingungen für die Anrechnung bei natürlichen Störungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 so anzupassen, dass sie dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung tragen oder Überarbeitungen von Rechtsakten entsprechen, die von den UNFCCC-Gremien oder den Kyoto-Gremien erlassen wurden. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission während ihrer Vorbereitungsarbeiten, auch auf Expertenebene, angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, frühzeitige und ordnungsgemäße Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat gewährleisten. |
(13) Der Kommission sollte die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 mit den von den UNFCCC-Gremien oder den Kyoto-Gremien oder von Gremien im Rahmen anderer multilateraler Übereinkommen angenommenen Änderungen, die für den Bereich des Klimaschutzes geschlossen werden und von der Union einzuhalten sind, um die Angaben in Anhang III an den wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen und um die Bedingungen für die Anrechnung bei natürlichen Störungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 so anzupassen, dass sie geringfügigen Änderungen von Rechtsakten entsprechen, die von den UNFCCC-Gremien oder den Kyoto-Gremien erlassen wurden. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission während ihrer Vorbereitungsarbeiten, auch auf Expertenebene, angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, frühzeitige und ordnungsgemäße Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat gewährleisten. |
Begründung | |
Für Änderungen der Anhänge I und II sollte die Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erforderlich sein, anstatt diese im Wege delegierter Rechtsakte vorzunehmen. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Dieser Beschluss regelt die Anrechnung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen (THG) im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry, LULUCF). Er macht den Mitgliedstaaten außerdem die Aufstellung von LULUCF-Aktionsplänen zur Auflage mit dem Ziel, THG-Emissionen zu begrenzen oder zu verringern und den THG-Abbau aufrechtzuerhalten oder zu verbessern, und sieht vor, dass die Kommission diese Pläne evaluiert. |
Dieser Beschluss regelt die Anrechnung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen (THG) im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry, LULUCF) in den Mitgliedstaaten. |
Begründung | |
Die Berichterstatterin schlägt die Streichung der Nationalen Aktionspläne vor. (Diese Änderung ist mit mehreren anderen Änderungen verbunden.) | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe q | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(q) „Wald“: eine mindestens 0,5 ha große Landfläche mit einer Beschirmung (oder einem entsprechenden Bestockungsgrad) über mindestens 10 % dieser Fläche und einem Bestand an Bäumen, die im Reifealter an ihrem Wachstumsort eine Höhe von mindestens 5 m erreichen können, einschließlich Gruppen noch wachsender junger Naturbäume, oder eine Pflanzung, die noch eine Beschirmung (oder einen entsprechenden Bestockungsgrad) von mindestens 10 % der Fläche bzw. eine Baumhöhe von mindestens 5 m erreichen muss, einschließlich jeder Fläche, die normalerweise Teil des Waldgebietes ist, auf der jedoch aufgrund menschlicher Eingriffe wie Holzeinschlag oder aus natürlichen Gründen vorübergehend keine Bäume stehen, von der jedoch ausgegangen werden kann, dass sie wieder bewaldet sein wird; |
(q) „Wald“: Land mit einer Fläche von über 0,5 ha, bei der mehr als 10 % des Bodens von Baumkronen überschirmt (oder gleichwertig bestockt) sind. Die Bäume sollten im Reifealter in situ eine Höhe von mindestens 5 m erreichen können. Ein Wald kann entweder aus dichten Waldformationen bestehen, in denen die Bäume der verschiedenen Vegetationsschichten und das Unterholz einen hohen Anteil der Fläche bedecken, oder aus offenen Waldformationen mit geschlossener Pflanzendecke und einem Überschirmungsgrad von mehr als 10 %. Junge, natürliche Baumbestände und alle zu forstwirtschaftlichen Zwecken angelegten Pflanzungen, deren Überschirmungsgrad 10 % und deren Höhe 5 m noch nicht erreicht hat, werden auch einbezogen; das gilt auch für Gebiete, die normalerweise Teil des Waldgebietes sind, jedoch aufgrund menschlicher Eingriffe oder aus natürlichen Gründen vorübergehend unbestockt sind, bei denen jedoch davon ausgegangen werden kann, dass sie wieder bewaldet sein werden. Der Begriff „Wald“ umfasst auch: Forstbaumschulen und Samenplantagen, die Bestandteil des Waldes sind; forstwirtschaftliche Betriebswege, Lichtungen, Feuerschutzschneisen und andere kleine offene Flächen im Wald; Wald in Nationalparks, Naturschutzgebieten und anderen geschützten Gebieten wie solchen von besonderem ökologischem, wissenschaftlichem, historischem, kulturellem oder geistigem Interesse; bewaldete Windschutzstreifen mit einer Fläche von mindestens 0,5 ha und einer Breite von mindestens 20 m; Gummibaumplantagen und Korkeichenwälder. Der Begriff „Wald“ umfasst nicht Flächen, die vorrangig zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden; |
Begründung | |
Diese Begriffsbestimmung sollte mit dem MCPFE/Forest Europe-Prozess in Einklang stehen, weil die Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Prozesses auf der Grundlage dieser Kriterien Bericht erstatten müssen. Das Berichterstattungssystem zu ändern oder eine Pflicht zur Berichterstattung in unterschiedlicher/paralleler Weise einzuführen, würde zusätzliche Kosten verursachen. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe t | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(t) „natürliche Störung“: jede(s) nicht vom Menschen herbeigeführte Ereignis oder Situation, das bzw. die in Wäldern oder landwirtschaftlich genutzten Böden signifikante Emissionen verursacht und dessen bzw. deren Auftreten außerhalb der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats liegt, vorausgesetzt, der Mitgliedstaat ist nach objektivem Ermessen ferner außerstande, die Folgen des Ereignisses oder der Situation unter Emissionsgesichtspunkten selbst nach dem Auftreten des Ereignisses oder der Situation wesentlich zu begrenzen; |
(t) „natürliche Störungen“: nicht vom Menschen herbeigeführte Ereignisse und nicht vom Menschen herbeigeführte Situationen. Als entsprechende Ereignisse oder Situationen gelten im Sinne dieses Beschlusses solche, die in Wäldern signifikante Emissionen verursachen und nicht der Kontrolle eines Mitgliedstaats unterliegen und von diesem nicht erheblich beeinflusst werden. Dazu können Waldbrände, Insektenbefall und Krankheitsausbrüche, Wetterextreme, einschließlich Dürren und Überschwemmungen, und/oder geologische Störungen gehören, die nicht der Kontrolle eines Mitgliedstaats unterliegen und von diesem nicht erheblich beeinflusst werden. Holzeinschlag und traditionelles Abbrennen sind davon ausgeschlossen; |
Begründung | |
Anpassung an die Bestimmung des Begriffs „natürliche Störungen“ im Abkommen von Durban zum Klimaschutz, unter Hinzufügung der Begriffe „Dürren und Überschwemmungen“, um für mehr Klarheit zu sorgen. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz – Buchstabe t a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ta) „natürliche Grundbelastung“: Durchschnittswert in kohärenten und zunächst vollständigen Zeitreihen mit den Emissionen aufgrund natürlicher Störungen von 1990–2009 nach Anwendung eines graduellen Verfahrens zur Entfernung von Ausreißern auf der Grundlage der doppelten Standardabweichung um den Mittelwert, bis kein Ausreißer mehr vorhanden ist. Alternativ können die Mitgliedstaaten einen transparenten und vergleichbaren länderspezifischen Ansatz anwenden, bei dem eine kohärente und zunächst vollständige Zeitreihe mit Daten verwendet wird, die eine Periode einschließt, die den Zeitraum 1990–2009 enthält. Bei allen Ansätzen muss die Erwartung von Nettokrediten während des Verpflichtungszeitraums vermieden werden. Wenn im Referenzwert der Waldbewirtschaftung eines Mitgliedstaats keine natürliche Grundbelastung mit Emissionen enthalten ist, wird für die Anwendung der natürlichen Grundbelastung gemäß Artikel 9 Absatz 2 durch die Anwendung der ersten genannten Methode ein Wert für die natürliche Grundbelastung geschätzt. |
|
Wenn die natürliche Grundbelastung wie genannt bestimmt wird, entspricht die Marge der doppelten Standardabweichung innerhalb der Zeitreihe, anhand derer die natürliche Grundbelastung festgelegt wird. Wenn die natürliche Grundbelastung anhand des länderspezifischen Ansatzes bestimmt wird oder wenn der Referenzwert des betreffenden Mitgliedstaats Null ist, legt der Mitgliedstaat dar, wie eine Marge festgelegt wird, wenn sie benötigt wird. Bei allen Ansätzen sollte die Erwartung von Nettokrediten während des Verpflichtungszeitraums vermieden werden. |
Begründung | |
Die Definition der natürlichen Grundbelastung muss eingeführt werden, um die Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von Durban zum Klimaschutz zu gewährleisten, das von allen 27 Mitgliedstaaten unterzeichnet worden ist. (Diese Änderung steht auch in Zusammenhang mit weiteren Änderungen in Bezug auf Artikel 9.) | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe u | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(u) „Halbwertzeit“: die Anzahl Jahre, die nötig sind, um den Kohlenstoffgehalt eines Holzproduktes um die Hälfte seines Anfangswertes abzubauen; |
(u) „Halbwertzeit“: die Anzahl Jahre, die nötig sind, um die Kohlenstoffmenge, die in einem Holzprodukt gespeichert ist, um die Hälfte ihres Anfangswertes abzubauen; |
Begründung | |
Durch diese Änderungen wird der Unterschied zwischen „Menge“ und „Wert“ in dieser Definition klargestellt. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe w | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(w) „Noteinschlag“: jede Tätigkeit zur Gewinnung von Holz, das aufgrund einer natürlichen Störung geschädigt wurde, jedoch zumindest in Teilen noch genutzt werden kann. |
(w) „Noteinschlag“: jede Tätigkeit zur Gewinnung von Holz, das aufgrund einer natürlichen Störung geschädigt wurde, jedoch noch genutzt werden kann. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Begriffsbestimmungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu aktualisieren und Änderungen von Begriffsbestimmungen zu berücksichtigen, die von den UNFCCC-Gremien oder den Kyoto-Gremien oder von Gremien im Rahmen eines anderen von der EU geschlossenen multilateralen klimaschutzrelevanten Übereinkommens angenommen wurden. |
entfällt |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Ackerbewirtschaftung; |
entfällt |
Begründung | |
Angleichung an das Abkommen von Durban, in dem eine verbindliche Anrechnung nur für die forstwirtschaftlichen Tätigkeiten vorgesehen wurde. Obwohl viele Mitgliedstaaten derzeit prüfen, ob Anrechnungsvorschriften für Acker- und Weidebewirtschaftung praktikabel sind, ist es unwahrscheinlich, dass diese Untersuchungen vor 2014 abgeschlossen sein werden. Der Kommissionsvorschlag, die Anrechnung für diese Tätigkeiten verbindlich zu machen, geht mithin über die internationalen Vorschriften hinaus und führt zu Verzerrungen für Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsunternehmen. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Weidebewirtschaftung. |
entfällt |
Begründung | |
Angleichung an das Abkommen von Durban, in dem eine verbindliche Anrechnung nur für die forstwirtschaftlichen Tätigkeiten vorgesehen wurde. Obwohl viele Mitgliedstaaten derzeit prüfen, ob Anrechnungsvorschriften für Acker- und Weidebewirtschaftung praktikabel sind, ist es unwahrscheinlich, dass diese Untersuchungen vor 2014 abgeschlossen sein werden. Der Kommissionsvorschlag, die Anrechnung für diese Tätigkeiten verbindlich zu machen, geht mithin über die internationalen Vorschriften hinaus und führt zu Verzerrungen für Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsunternehmen. | |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können auch Konten errichten und führen, in denen die THG-Emissionen und der THG-Abbau infolge der Rekultivierung und der Trockenlegung von Feuchtgebieten/Wiederbefeuchtung trockengelegter Flächen erfasst werden. |
Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, für den ersten Anrechnungszeitraum Konten zu errichten und zu führen, in denen die THG-Emissionen und der THG-Abbau infolge der Ackerbewirtschaftung, der Weidebewirtschaftung, der Rekultivierung und der Trockenlegung von Feuchtgebieten/Wiederbefeuchtung trockengelegter Flächen erfasst werden. |
Begründung | |
Angleichung an das Abkommen von Durban, in dem eine verbindliche Anrechnung nur für die forstwirtschaftlichen Tätigkeiten vorgesehen wurde. Obwohl viele Mitgliedstaaten derzeit prüfen, ob Anrechnungsvorschriften für Acker- und Weidebewirtschaftung praktikabel sind, ist es unwahrscheinlich, dass diese Untersuchungen vor 2014 abgeschlossen sein werden. Der Kommissionsvorschlag, die Anrechnung für diese Tätigkeiten verbindlich zu machen, geht mithin über die internationalen Vorschriften hinaus und führt zu Verzerrungen für Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsunternehmen. | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten verbuchen in ihren Konten jede der Tätigkeiten gemäß Absatz 1, sobald die Tätigkeit aufgenommen wird, bzw. ab dem 1. Januar 2013, je nach dem, welcher Zeitpunkt später eintritt. |
3. Die Mitgliedstaaten verbuchen in ihren Konten jede der Tätigkeiten gemäß Absatz 1, sobald die Tätigkeit aufgenommen wird, bzw. ab dem Beginn des Verpflichtungszeitraums, je nach dem, welcher Zeitpunkt später eintritt. |
Begründung | |
Der Beschluss wird mit dem Übereinkommen von Durban zum Klimaschutz in Einklang gebracht. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die THG-Emissionen und der THG-Abbau infolge einer Tätigkeit, die in eine oder mehrere der Kategorien gemäß Artikel 3 Absatz 1 fällt, wird nur für eine dieser Kategorien angerechnet. |
2. Die THG-Emissionen und der THG-Abbau infolge einer Tätigkeit, die in eine oder mehrere der Kategorien gemäß Artikel 3 Absatz 1 fällt, werden nur für eine dieser Kategorien angerechnet, um eine Doppelanrechnung zu vermeiden. |
Begründung | |
Damit soll klargestellt werden, dass Doppelanrechnungen auf jeden Fall zu vermeiden sind. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten führen technische Korrekturen oder Neuberechnungen durch, die erforderlich sind, um die Kohlenstoffspeicher gemäß Unterabsatz 1 und die Treibhausgase gemäß Artikel 3 Absatz 2 in ihre bestehenden oder neu eingerichteten Konten aufzunehmen, sofern dies noch nicht geschehen ist. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe f – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, Änderungen der Kohlenstoffvorräte in den Kohlenstoffspeichern gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e in ihren Konten nicht zu berücksichtigen, wenn es sich bei dem Kohlenstoffspeicher weder um eine abnehmende Senke noch um eine Quelle handelt. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen einen Kohlenstoffspeicher nur dann als abnehmende Senke oder als Quelle, wenn dies auf Basis transparenter und überprüfbarer Daten nachgewiesen wird. |
Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, Änderungen der Kohlenstoffvorräte in den Kohlenstoffspeichern gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e in ihren Konten nicht zu berücksichtigen, wenn es sich bei dem Kohlenstoffspeicher um keine Quelle handelt. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen einen Kohlenstoffspeicher nur dann als Quelle, wenn dies auf Basis transparenter und überprüfbarer Daten nachgewiesen wird. |
Begründung | |
Der Beschluss wird mit dem Übereinkommen von Durban zum Klimaschutz in Einklang gebracht. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 4 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I zu ändern, um Anrechnungszeiträume hinzuzufügen oder um die Kohärenz zwischen diesen Anrechnungszeiträumen und den für Emissionsreduktionsverpflichtungen der EU in anderen Sektoren geltenden relevanten Zeiträumen zu gewährleisten. |
7. Jegliche Änderungen der Anrechnungsvorschriften gemäß diesem Artikel, darunter geänderte Anrechnungszeiträume von Anhang I, werden im Einklang mit dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen. |
Begründung | |
Da die Anrechnungsvorschriften gemäß diesem Artikel und Anhang I für die Wirkungsweise dieses Beschlusses von wesentlicher Bedeutung sind, sollten alle daran vorgenommenen Änderungen mittels des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erfolgen. | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. In Wiederaufforstungskonten verbuchen die Mitgliedstaaten nur die THG-Emissionen und den THG-Abbau infolge von Tätigkeiten, die auf den Flächen durchgeführt werden, die am 1. Januar 1990 nicht bewaldet waren. |
1. In Wiederaufforstungskonten verbuchen die Mitgliedstaaten nur die THG-Emissionen und den THG-Abbau infolge von Tätigkeiten, die auf den Flächen durchgeführt werden, die seit dem 1. Januar 1990 nicht bewaldet waren. |
Begründung | |
Der Beschluss wird mit dem Übereinkommen von Durban zum Klimaschutz in Einklang gebracht. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Für ihre Berechnungen zur Bestimmung des von Aufforstungs-, Wiederaufforstungs- und Entwaldungsmaßnahmen betroffenen Waldes wenden die Mitgliedstaaten dieselbe Raumbewertungseinheit an. |
5. Für die Bestimmung, ob Wälder der Definition von Aufforstungs-, Wiederaufforstungs- und Entwaldungsmaßnahmen gemäß Artikel 2 Buchstaben c bis e entsprechen, wenden die Mitgliedstaaten die besten verfügbaren Daten an. |
Begründung | |
Die Berichterstatterin hat zur Klarstellung diesen Wortlaut gewählt. | |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 6 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Spätestens ein Jahr vor Ablauf jedes Anrechnungszeitraums übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Vorschläge für überarbeitete Referenzwerte für den folgenden Anrechnungszeitraum, wobei die im Beschluss -/CMP.7 vorgesehene Methodik für die Berechnung der in dem Beschluss vorgesehenen Referenzwerte zugrundegelegt wird. |
4. Spätestens ein Jahr vor Ablauf jedes Anrechnungszeitraums übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission überarbeitete Referenzwerte für den folgenden Anrechnungszeitraum, wobei die im Beschluss -/CMP.7 vorgesehene Methodik für die Berechnung der in dem Beschluss vorgesehenen Referenzwerte zugrundegelegt wird. |
|
Anmerkung: Dieselbe Änderung betrifft Artikel 6 Absatz 5 und 6. |
Begründung | |
Diese Änderung steht mit der Streichung der Befugnis der Kommission in Zusammenhang, überarbeitete Referenzwerte in Artikel 6 Absatz 8 zu überprüfen. | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 6 – Absatz 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Die Kommission überprüft die Genauigkeit der vorgeschlagenen überarbeiteten Referenzwerte. |
entfällt |
Begründung | |
Dadurch sollen doppelte Berichtsanforderungen für Mitgliedstaaten bei der Überprüfung der Referenzwerte vermieden werden. | |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 6 – Absatz 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
9. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Referenzwerte gemäß Anhang II erforderlichenfalls zu aktualisieren. |
entfällt |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 6 – Absatz 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
10. Die Mitgliedstaaten verbuchen in ihren Waldbewirtschaftungskonten die Auswirkungen etwaiger Änderungen von Anhang II für den gesamten betreffenden Anrechnungszeitraum. |
entfällt |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag steht im Zusammenhang mit dem vorigen Änderungsantrag zu Artikel 6 Absatz 9. | |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 6 – Absatz 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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10a. Die Mitgliedstaaten können vom Menschen herbeigeführte Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau von Treibhausgasen durch Senken, die durch das Abernten und die Umwandlung von unter die Waldbewirtschaftung fallenden Waldanpflanzungen in unbewaldete Flächen entstehen, in ihre Anrechnung der Waldbewirtschaftung gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Kyoto-Protokolls einbeziehen, falls die folgenden Anforderungen sämtlich erfüllt sind: |
|
(a) die Waldanpflanzung wurde ursprünglich durch unmittelbar vom Menschen vorgenommene Pflanzung und/oder Aussaat auf unbewaldetem Land vor dem 1. Januar 1990 eingerichtet und eine eventuelle Wiedereinrichtung der Waldanpflanzung wurde auf bewaldeten Land durch unmittelbar vom Menschen vorgenommene Pflanzung und/oder Aussaat auf bewaldeten Land letztmalig nach dem 1. Januar 1960 vorgenommen; |
|
(b) ein neuer Wald auf einer Fläche, die mindestens der der abgeernteten Waldanpflanzung entspricht, wird durch unmittelbar vom Menschen vorgenommene Pflanzung und/oder Aussaat auf bewaldeten Land erzeugt, das am 31. Dezember 1989 unbewaldet war; |
|
(c) der neu erzeugte Wald speichert innerhalb des normalen Erntezyklus’ der abgeernteten Waldanpflanzung mindestens den gleichen Kohlenstoffvorrat wie die zuvor abgeerntete Waldanpflanzung zum Zeitpunkt der Ernte, andernfalls wird ein Abzug gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Kyoto-Protokolls vorgenommen. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 6 – Absatz 10 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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10b. Alle Flächen und die dazugehörigen Kohlenstoffspeicher gemäß Absatz 10a dieses Artikels werden als Waldbewirtschaftung gemäß Artikel 3 Absatz 4 und nicht gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Kyoto-Protokolls angerechnet. |
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Alle Flächen und die dazugehörigen Kohlenstoffspeicher gemäß Absatz 10a dieses Artikels werden ermittelt, überwacht und gemeldet, einschließlich des geographisch codierten Ortes und des Jahrs der Umwandlung. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ca) Holz für die Energiegewinnung. |
Begründung | |
Der Substitutionseffekt von Holz, das für die Energiegewinnung verwendet wird, muss anerkannt werden. | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 8 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Anrechnungsvorschriften für die Ackerbewirtschaftung, Weidebewirtschaftung, Rekultivierung und Trockenlegung von Feuchtgebieten/Wiederbefeuchtung trockengelegter Flächen |
Anrechnungsvorschriften für die Rekultivierung und Trockenlegung von Feuchtgebieten/Wiederbefeuchtung trockengelegter Flächen |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 8 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. In Konten für Acker- und Weidebewirtschaftung verbuchen die Mitgliedstaaten die THG-Emissionen und den THG-Abbau infolge dieser Tätigkeiten, berechnet als THG-Emissionen und THG-Abbau in jedem Anrechnungszeitraum gemäß Anhang I, abzüglich des Ergebnisses der Multiplikation der Anzahl Jahre in diesem Anrechnungszeitraum mit den THG-Emissionen und dem THG-Abbau eines Mitgliedstaats für diese Tätigkeiten in dessen Basisjahr, wie sie der Mitgliedstaat der UNFCCC gemäß dem Anhang zum Beschluss 13/CMP.1 in seinem überarbeiteten Anfangsbericht über Emissionsdaten für das Basisjahr mitgeteilt hat. |
1. Falls ein Mitgliedstaat sich dafür entscheidet, Konten für Kategorien zu errichten und zu führen, die im zweiten Unterabsatz von Artikel 3 Absatz 1 erwähnt werden, verbucht er, unbeschadet etwaiger zukünftiger Beschlüsse über Anrechnungsvorschriften auf internationaler Ebene, die THG-Emissionen und den THG-Abbau infolge dieser Tätigkeiten, berechnet als THG-Emissionen und THG-Abbau in jedem Anrechnungszeitraum gemäß Anhang I, abzüglich des Ergebnisses der Multiplikation der Anzahl der Jahre in diesem Anrechnungszeitraum mit den THG-Emissionen und dem THG-Abbau eines Mitgliedstaats für diese Tätigkeiten in dessen Basisjahr, wie sie der Mitgliedstaat der UNFCCC gemäß dem Anhang zum Beschluss 13/CMP.1 in seinem überarbeiteten Anfangsbericht über Emissionsdaten für das Basisjahr mitgeteilt hat. |
Begründung | |
Angleichung an das Abkommen von Durban, in dem eine verbindliche Anrechnung nur für die forstwirtschaftlichen Tätigkeiten vorgesehen wurde. Obwohl viele Mitgliedstaaten derzeit prüfen, ob Anrechnungsvorschriften für Acker- und Weidebewirtschaftung praktikabel sind, ist es unwahrscheinlich, dass diese Untersuchungen vor 2014 abgeschlossen sein werden. Der Kommissionsvorschlag, die Anrechnung für diese Tätigkeiten verbindlich zu machen, geht mithin über die internationalen Vorschriften hinaus und führt zu Verzerrungen für Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsunternehmen. | |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 9 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten können nicht vom Menschen herbeigeführte THG-Emissionen aus Quellen gemäß Absatz 1 aus den Berechnungen für ihre Anrechnungsverpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und d ausschließen, wenn diese nicht vom Menschen herbeigeführten THG-Emissionen infolge solcher natürlichen Störungen in einem einzigen Jahr 5 % der Gesamtemissionen eines Mitgliedstaats in dessen Basisjahr überschreiten, wie sie der UNFCCC gemäß dem Anhang zum Beschluss 13/CMP.1 in dem überarbeiteten Anfangsbericht dieses Mitgliedstaats über Emissionsdaten für das Basisjahr übermittelt wurden (ausgenommen die THG-Emissionen und der THG-Abbau infolge von Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1), sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
2. Die Mitgliedstaaten können Emissionen infolge natürlicher Störungen, die in einem beliebigen einzigen Jahr die natürliche Grundbelastung aus der Waldbewirtschaftung, falls notwendig zuzüglich einer Marge, überschreiten entweder jährlich oder zum Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums aus der Anrechnung ausschließen. |
Begründung | |
Angleichung an das Abkommen von Durban, unter besonderer Bezugnahme auf die natürliche Grundbelastung und auf Margen. | |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 9 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 an den wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen oder Überarbeitungen von Rechtsakten zu berücksichtigen, die von UNFCCC-Gremien oder Kyoto-Gremien angenommen wurden. |
5. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 an geringfügige Änderungen von Rechtsakten anzupassen, die von UNFCCC-Gremien oder Kyoto-Gremien angenommen wurden. |
Begründung | |
Mit dem neuen Wortlaut soll der Umfang der übertragenen Befugnis eingegrenzt werden. | |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 9a |
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Berichterstattungs- und Überwachungsauflagen |
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Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre Überwachungs- und Berichterstattungsauflagen in Bezug auf THG-Emissionen und den THG-Abbau infolge von Tätigkeiten im Rahmen dieses Beschlusses gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen der EU und zur Berichterstattung über diese Emissionen und andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU (COM(2011)0789) zu erfüllen. |
Begründung | |
Die Berichterstatterin ist sich darüber im Klaren, dass die Einführung nationaler Aktionspläne durch diesen Beschluss für die Mitgliedstaaten einen strittigen Punkt darstellt. Sie schlägt deshalb vor, die Bestimmung bezüglich der Nationalen Aktionspläne zu streichen und durch einen Verweis auf die Verordnung über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen der EU und zur Berichterstattung über diese Emissionen und andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU, die gegenwärtig ausgehandelt wird, zu ersetzen, durch die die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ihre Emissionen und Emissionssenkungen innerhalb der EU zu überwachen und über sie Bericht zu erstatten. | |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Spätestens sechs Monate nach Beginn jedes Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I erstellen die Mitgliedstaaten LULUCF-Aktionspläne zur Begrenzung oder Verringerung der THG-Emissionen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des THG-Abbaus infolge von Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 und übermitteln diese Pläne an die Kommission. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein breites Spektrum an Interessenträgern konsultiert wird. Die Entwürfe der LULUCF-Aktionspläne decken die gesamte Dauer des jeweiligen Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I ab. |
entfällt |
2. Die LULUCF-Aktionspläne der Mitgliedstaaten beinhalten für jede der Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 die folgenden Informationen: |
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(a) eine Beschreibung der bisherigen Entwicklungstendenzen (Emissionen und Abbau); |
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(b) Emissions- und Abbauprognosen für den jeweiligen Anrechnungszeitraum; |
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(c) eine Analyse des Potenzials zur Begrenzung oder Verringerung der Emissionen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Abbaus; |
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(d) eine Liste der Maßnahmen, einschließlich, sofern angemessen, der Maßnahmen gemäß Anhang IV, die getroffen werden müssen, um das Klimaschutzpotenzial auszuschöpfen, soweit anhand der Analyse gemäß Buchstabe c ermittelt wurde, dass ein derartiges Potenzial besteht; |
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(e) die zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Buchstabe d vorgesehenen Strategien, einschließlich einer Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Emissionen und Abbau; |
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(f) Zeitpläne für die Annahme und Durchführung der Maßnahmen gemäß Buchstabe d. |
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3. Die Kommission evaluiert den LULUCF-Aktionsplan eines Mitgliedstaats innerhalb von drei Monaten, nachdem dieser Mitgliedstaat alle relevanten Informationen übermittelt hat. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse dieser Evaluierung und kann gegebenenfalls Empfehlungen abgeben, um die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Begrenzung oder Verringerung der THG-Emissionen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des THG-Abbaus zu verstärken. |
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Die Mitgliedstaaten tragen den Evaluierungsergebnissen der Kommission auf gebührende Weise Rechnung und machen ihre LULUCF-Aktionspläne innerhalb von drei Monaten nach dem Erhalt dieser Ergebnisse in elektronischer Form öffentlich zugänglich. |
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4. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum Halbzeitdatum für den jeweiligen Anrechnungszeitraum gemäß Anhang I und vor Ablauf jedes Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I einen Bericht über den Stand der Durchführung der LULUCF-Aktionspläne. |
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5. Die Kommission evaluiert die Durchführung der LULUCF-Aktionspläne der Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Berichte gemäß Absatz 4. |
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Die Kommission veröffentlicht diese Berichte und die Ergebnisse ihrer Evaluierung und kann gegebenenfalls Empfehlungen abgeben, um die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Begrenzung oder Verringerung der THG-Emissionen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des THG-Abbaus zu verstärken. |
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Begründung | |
Die Berichterstatterin ist sich darüber im Klaren, dass die Einführung nationaler Aktionspläne durch diesen Beschluss für die Mitgliedstaaten einen strittigen Punkt darstellt. Sie schlägt deshalb vor, die Bestimmung bezüglich der Nationalen Aktionspläne zu streichen und durch einen Verweis auf die Verordnung über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen der EU und zur Berichterstattung über diese Emissionen und andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU, die gegenwärtig ausgehandelt wird, zu ersetzen, durch die die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ihre Emissionen und Emissionssenkungen innerhalb der EU zu überwachen und über sie Bericht zu erstatten. | |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 12 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Befugnis gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 4 wird der Kommission ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses auf unbestimmte Zeit übertragen. |
2. Die Befugnis gemäß Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 4 wird der Kommission ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen. |
Begründung | |
Mit der ersten Änderung wird der vorgeschlagenen Streichung von delegierten Rechtsakten in diesen Artikeln Rechnung getragen. | |
Nach Ansicht der Berichterstatterin sollte die Übertragung von Befugnissen nur auf einen begrenzten Zeitraum von fünf Jahren beschränkt werden. | |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 12 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Befugnis gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die darin genannte Befugnis. Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. |
3. Die in Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 4 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die darin genannte Befugnis. Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 12 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Ein gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 4 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ab der Übermittlung des betreffenden Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieses Zeitraums das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments und des Rates um zwei Monate verlängert. |
5. Ein gemäß Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 4 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ab der Übermittlung des betreffenden Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieses Zeitraums das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments und des Rates um zwei Monate verlängert. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für einen Beschluss Anhang IV | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Maßnahmen im Bereich Ackerbewirtschaftung, z. B. |
entfällt |
– Verbesserung von Landbaupraktiken durch bessere Sortenwahl; |
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– Ausweitung von Fruchtfolgen und Vermeidung oder Reduzierung der Schwarzbrache; |
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– Verbesserung der Nährstoffbewirtschaftung, der Bodenbearbeitung/ Bodenrückstandsbewirtschaftung und der Wasserbewirtschaftung; |
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– Förderung land- und waldbaulicher Praktiken und Nutzung des Potenzials für Flächendeckenänderungen (Flächennutzungsänderungen); |
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(b) Maßnahmen im Bereich Weidebewirtschaftung und –verbesserung, z. B. |
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– Vermeidung der Umwandlung von Grünflächen in Ackerflächen und Rückumwandlung von Ackerflächen in Flächen mit natürlicher Vegetation; |
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– Verbesserung der Weidebewirtschaftung durch Änderung der Beweidungsintensität und der Weidezeiten; |
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– Steigerung der Produktivität; |
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– Verbesserung der Nährstoffbewirtschaftung; |
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– Verbesserung des Brandmanagements; |
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– Einführung geeigneterer Arten, insbesondere tiefwurzelnder Arten; |
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(c) Maßnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter organischer Böden, insbesondere Torfböden, z. B. |
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– Schaffung von Anreizen für den Anbau nachhaltiger Paludikulturen; |
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– Schaffung von Anreizen für adaptierte Landbaupraktiken, beispielsweise durch Minimierung der Bodenstörung oder extensive Bewirtschaftungspraktiken; |
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(d) Maßnahmen zur Vermeidung der Trockenlegung von Feuchtgebieten und zur Schaffung von Anreizen für das Wiederbefeuchten trockengelegter Flächen; |
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(e) Maßnahmen betreffend vorhandene oder teilweise trockengelegte Moore, z. B. |
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– Vermeidung einer weiteren Trockenlegung; |
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– Schaffung von Anreizen für das Wiederbefeuchten und die Wiederherstellung von Mooren; |
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– Verhütung von Moorbränden; |
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(f) Sanierung degradierter Flächen; |
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(g) Maßnahmen im Bereich Waldbewirtschaftung, z. B. |
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– Vermeidung der Entwaldung; |
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– Aufforstung und Wiederaufforstung; |
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– Erhaltung der Kohlenstoffvorräte in existierenden Wäldern; |
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– Verbesserung der Produktion in existierenden Wäldern; |
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– Vergrößerung des HWP-Speichers; |
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– Verbesserung der Waldbewirtschaftung, auch durch optimale Artenzusammensetzung, Pflege und Ausdünnung, Bodenschutz; |
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(h) Besserer Schutz vor natürlichen Störungen wie Waldbrand, Schädlingsbefall und Stürmen. |
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Begründung | |
Die Berichterstatterin ist sich darüber im Klaren, dass die Einführung nationaler Aktionspläne durch diesen Beschluss für die Mitgliedstaaten einen strittigen Punkt darstellt. Sie schlägt deshalb vor, die Bestimmung bezüglich der Nationalen Aktionspläne zu streichen und durch einen Verweis auf die Verordnung über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen der EU und zur Berichterstattung über diese Emissionen und andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU, die gegenwärtig ausgehandelt wird, zu ersetzen, durch die die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ihre Emissionen und Emissionssenkungen innerhalb der EU zu überwachen und über sie Bericht zu erstatten. |
VERFAHREN
Titel |
Anrechnungsvorschriften und Aktionspläne für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2012)0093 – C7-0074/2012 – 2012/0042(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 15.3.2012 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI 15.3.2012 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Julie Girling 23.4.2012 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
9.7.2012 |
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Datum der Annahme |
18.9.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
34 4 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
John Stuart Agnew, Eric Andrieu, José Bové, Luis Manuel Capoulas Santos, Vasilica Viorica Dăncilă, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Diane Dodds, Herbert Dorfmann, Hynek Fajmon, Mariya Gabriel, Iratxe García Pérez, Julie Girling, Béla Glattfelder, Martin Häusling, Esther Herranz García, Elisabeth Jeggle, Jarosław Kalinowski, Elisabeth Köstinger, George Lyon, Gabriel Mato Adrover, Mairead McGuinness, James Nicholson, Rareş-Lucian Niculescu, Wojciech Michał Olejniczak, Georgios Papastamkos, Marit Paulsen, Britta Reimers, Ulrike Rodust, Alfreds Rubiks, Giancarlo Scottà, Czesław Adam Siekierski, Sergio Paolo Francesco Silvestris, Alyn Smith, Csaba Sándor Tabajdi, Janusz Wojciechowski |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Maria do Céu Patrão Neves |
||||
VERFAHREN
Titel |
Anrechnungsvorschriften und Aktionspläne für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2012)0093 – C7-0074/2012 – 2012/0042(COD) |
||||
Datum der Konsultation des EP |
8.3.2012 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 15.3.2012 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 15.3.2012 |
AGRI 15.3.2012 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ITRE 19.3.2012 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Kriton Arsenis 12.4.2012 |
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Prüfung im Ausschuss |
9.7.2012 |
20.9.2012 |
|
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|
Datum der Annahme |
10.10.2012 |
|
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|
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
36 13 1 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Kriton Arsenis, Sandrine Bélier, Lajos Bokros, Nessa Childers, Yves Cochet, Bas Eickhout, Edite Estrela, Jill Evans, Karl-Heinz Florenz, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Karin Kadenbach, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Jo Leinen, Peter Liese, Zofija Mazej Kukovič, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Miroslav Ouzký, Vladko Todorov Panayotov, Gilles Pargneaux, Mario Pirillo, Pavel Poc, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Kārlis Šadurskis, Daciana Octavia Sârbu, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Theodoros Skylakakis, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Thomas Ulmer, Åsa Westlund, Sabine Wils |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Christofer Fjellner, Gaston Franco, Adam Gierek, Romana Jordan, Rebecca Taylor, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Anna Záborská, Andrea Zanoni |
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Datum der Einreichung |
15.10.2012 |
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