BERICHT über die Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge
19.10.2012 - (2012/2037(INI))
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Birgit Collin-Langen
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0343/2012),
A. in der Erwägung, dass die Öffnung der nationalen Märkte für den bedeutenden Wirtschaftssektor Verbraucherkredit, die Stärkung des Wettbewerbs, Maßnahmen gegen ungleiche Verbraucherschutzniveaus, die Beseitigung potenzieller Wettbewerbsverzerrungen zwischen Marktteilnehmern und die Verbesserung der Funktion des Binnenmarkts politische Aufgaben der EU sind und im Interesse der Verbraucher und Kreditgeber liegen;
B. in der Erwägung, dass mit der Verbraucherkredit-Richtlinie durch eine gezielte abschließende Harmonisierung in fünf Teilbereichen mit geringen Spielräumen für die Mitgliedstaaten, die insbesondere unterschiedliche Formen der Umsetzung betreffen können, ein gemeinsamer europäischer Rechtsrahmen zum Schutz der Verbraucher geschaffen worden ist;
C. in der Erwägung, dass gleichwohl Hemmschwellen rechtlicher und konkreter Art bestehen bleiben;
D. in der Erwägung, dass, wie die Studie des Europäischen Parlaments zur Umsetzung der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge darlegt, bestimmte Schlüsselbestimmungen der Richtlinie – beispielsweise Artikel 5 über vorvertragliche Informationen – wegen unterschiedlicher Auslegung und Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten nicht die beabsichtigte Vereinheitlichung der Verbraucherschutzvorschriften der Mitgliedstaaten bewirkt haben;
E. in der Erwägung, dass die Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie aufgrund der kurzen Frist und der in dieser Zeit vorzunehmenden vielfältigen, umfangreichen Rechtsänderungen nicht durch alle Mitgliedstaaten rechtzeitig oder teilweise nicht ganz korrekt erfolgt ist;
F. in der Erwägung, dass sich nach den durchgeführten Erhebungen die grenzüberschreitende Aufnahme von Verbraucherkrediten seit dem Inkrafttreten der Richtlinie nicht gesteigert hat, was durch verschiedene Faktoren wie Sprachbarrieren erklärt werden könnte, aber auch auf massive Probleme im Finanzsektor und die fehlende Information der Verbraucher über die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Aufnahme von Verbraucherkrediten und die ihnen beim Abschluss solcher Verträge zustehenden Rechte zurückgeführt werden kann;
G. in der Erwägung, dass eine angemessene Verbraucherschutzpraxis im Kreditsektor entscheidend zur Schaffung finanzieller Stabilität beiträgt; in der Erwägung, dass Wechselkursschwankungen für Verbraucher beachtliche Risiken schaffen, insbesondere in der Zeit von Finanzkrisen;
H. in der Erwägung, dass die unverhältnismäßige Vergabe von Fremdwährungskrediten an Verbraucher die von privaten Haushalten zu tragenden Risiken und Verluste erhöht haben;
I. in der Erwägung, dass der Europäische Ausschuss für Systemrisiken am 21. September 2011 eine wichtige Empfehlung zu Fremdwährungskrediten verabschiedet hat (ESRB/2011/1);
K. in der Erwägung, dass nach Artikel 27 der Richtlinie die Kommission im Mai 2013 ein Überprüfungsverfahren bezüglich bestimmter Aspekte vorzunehmen hat und die Kommission dazu bereits eine vorbereitende Studie in Auftrag gegeben hat;
L. unter Hinweis darauf, dass es ihm sehr wichtig ist, über die Zwischenschritte und Ergebnisse der Überprüfung auf dem Laufenden gehalten zu werden und die Möglichkeit zur Stellungnahme zu haben;
1. begrüßt es, dass die Kommission in Vorbereitung ihrer Überprüfung bereits eine Studie über die Auswirkungen der Richtlinie auf den Binnenmarkt und den Verbraucherschutz durchführt, um genau festzustellen, welche Auswirkungen sie auf die grenzüberschreitende Aufnahme von Krediten haben wird, und würdigt die umfangreiche Arbeit, die die Kommission, die nationalen Gesetzgeber und die Kreditinstitute geleistet haben;
2. hebt hervor, dass eine Verbesserung des Marktes für grenzüberschreitende Verbraucherkredite einen europäischen Mehrwert im Sinn der Förderung des Binnenmarkts ergeben kann; ist der Auffassung, dass dies unter anderem durch eine bessere Information der Verbraucher über die Möglichkeit der Aufnahme von Verbraucherkrediten in einem anderen Mitgliedstaat und über ihre Rechte beim Abschluss eines solchen Vertrags erreicht werden kann;
3. nimmt zur Kenntnis, dass der Umfang der grenzüberschreitenden Verbraucherkreditaufnahmen bei unter 2 % liegt und davon ca. 20 % online aufgenommen werden;
4. weist darauf hin, dass es eines der Ziele der Richtlinie ist, die Verfügbarkeit von Informationen sicherzustellen – wodurch das Funktionieren des Binnenmarkts auch bei der Kreditvergabe gefördert wird –, sodass es zu bewerten gilt, ob die Anzahl der grenzüberschreitenden Transaktionen steigt;
5. ist der Auffassung, dass die Vorschriften über die vorvertraglichen Informationen, die nach Artikel 5 Absatz 6 vorgesehenen Erläuterungen und die Kreditwürdigkeitsprüfung nach Artikel 8 wesentlich dazu beitragen, das Bewusstsein der Verbraucher für die Risiken von Fremdwährungskrediten zu stärken;
6. fordert dennoch, dass die Finanzinstitute durch die Aufsichtsbehörden dazu verpflichtet werden, Verbrauchern personalisierte, vollständige und leicht verständliche Erläuterungen zu den mit Fremdwährungskrediten verbundenen Risiken und den Folgen für Ratenzahlungen zur Verfügung zu stellen, die eine starke Abwertung des gesetzlichen Zahlungsmittels des Mitgliedstaats, in dem ein Verbraucher ansässig ist, und eine Erhöhung des ausländischen Zinssatzes haben kann; vertritt die Auffassung, dass die Erläuterungen vor einer Vertragsunterzeichnung abgegeben werden sollten;
7. nimmt die in einigen Mitgliedstaaten angeführten Besorgnisse bezüglich der Methode, mit der den Verbrauchern vorvertragliche Informationen im Wege der Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite (SECCI) angeboten werden, und stellt fest, dass die Informationen derart technisch gestaltet sind, dass die Fähigkeit der Verbraucher, sie wirklich zu verstehen, darunter leidet; ist der Auffassung, dass die Wirksamkeit der SECCI ein wichtiger Aspekt der Bewertung der Auswirkung der Richtlinie durch die Kommission sein sollte;
8. begrüßt das im September 2011 von der Kommission durchgeführte Kontrollverfahren „SWEEP“, welches zu dem Ergebnis kam, dass bei 70 % der überprüften Websites von Finanzinstituten Angaben in der Werbung und wichtige Angaben im Angebot fehlten und die Darstellung der Kosten irreführend war, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, um dies zu korrigieren; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Bestimmungen über repräsentative Beispiele mitunter nicht so gehandhabt werden wie vorgeschrieben und dass hier Verbesserungen eintreten müssen;
9. fordert, dass die Werbe- und Vermarktungsstrategien der Finanzinstitute streng überwacht werden, um irreführende oder falsche Informationen in der Werbung für Kreditverträge oder bei ihrer Vermarktung zu unterbinden;
10. stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, den Anwendungsbereich auf andere Finanzprodukte auszuweiten, ohne dass dies zu Widersprüchen geführt zu haben scheint;
11. betont, dass gesetzliche Vorschriften vom Regelfall, vom durchschnittlichen Verbraucher und durchschnittlichen Unternehmer und nicht von wenigen Missbrauchsfällen ausgehen und keine Antwort auf letztere sein sollten, indem die dem Verbraucher bereitgestellten Informationen weniger verständlich, transparent und vergleichbar gemacht werden;
12. stellt fest, dass ein Mehr an Vorschriften nicht automatisch einen höheren Verbraucherschutz darstellt und dass ein Zuviel an Informationen gerade beim unerfahrenen Verbraucher mehr Verwirrung als Aufklärung bewirken kann; anerkennt in dieser Hinsicht den Sachverstand, die Unterstützung und Bildung in Finanzfragen, die durch Verbraucherorganisationen angeboten werden, sowie deren potenzielle Rolle bei der Umstrukturierung von Krediten für in Not geratene Haushalte;
13. fordert, dass Verbraucher Anspruch darauf haben, über die Kosten von Nebendienstleistungen informiert zu werden, wie auch das Recht, Nebendienstleistungen wie Versicherungsdienste bei alternativen Anbietern zu beziehen; ist der Ansicht, dass Finanzinstitute dazu verpflichtet werden sollten, derartige Dienstleistungen und damit verbundene Gebühren von solchen zu unterscheiden, die den eigentlichen Kredit betreffen, und deutlich zu machen, welche Dienstleistungen für die Gewährung eines Kredits notwendig sind und welche ganz im Ermessen des Kreditnehmers liegen;
14. ist der Auffassung, dass die Schwierigkeiten, die bei der Ausübung des Widerrufsrechts bei verbundenen Verträgen auftreten könnten, näher untersucht werden sollten; hebt es als wichtig hervor, Verbrauchern deutlich zu machen, dass sie bei Ausübung des Widerrufsrechts, wenn der Anbieter oder der Dienstleistungserbringer aufgrund eines akzessorischen Vertrags den zu zahlenden Betrag direkt vom Kreditgeber erhält, keine Gebühren, Provisionen oder Kosten im Zusammenhang mit der erbrachten Finanzdienstleistung zu tragen haben dürfen;
15. fordert die Kommission auf, den Umfang der Nichteinhaltung von Informationsverpflichtungen in Verträgen für die Fälle zu bewerten, in denen Vermittler nicht durch Verpflichtungen zur vorvertraglichen Information gebunden sind, um zu klären, wie Verbraucher in solchen Situationen am besten geschützt werden können;
16. ist der Meinung, dass die komplizierten Regelungen zur vorzeitigen Rückzahlung besonderer Aufmerksamkeit bedürfen;
17. stellt fest, dass Mitteilungen an Verbraucher vor Änderung von Zinssätzen den Verbrauchern ausreichend Zeit einräumen sollten, um den Markt zu studieren und vor Beginn der Änderung den Kreditgeber zu wechseln;
18. stellt fest, dass Verbesserungsbedarf bei der Auslegung des Begriffs „repräsentatives Beispiel“ besteht;
19. betont, dass eine einheitliche Berechung des effektiven Jahreszinses gewährleistet werden sollte, Unklarheiten beseitigt werden sollten und Kohärenz mit allen anderen Rechtsinstrumenten hergestellt werden sollte;
20. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die nationalen Aufsichtsbehörden alle erforderlichen Zuständigkeiten und Ressourcen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten; fordert die nationalen Aufsichtsbehörden auf, wirksam die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie zu beobachten und sie durchzusetzen;
21. betont, dass bei der künftigen Festlegung der Umsetzungsfristen die Veränderungen im nationalen Recht, die das Umsetzungsverfahren mit sich bringt, stärker Berücksichtigung finden müssen;
22. fordert die Mitgliedstaaten auf, das bestehende Verbraucherschutzniveau auszudehnen auf über das Internet, Dienste für Kurzmitteilungen oder andere Mittel der elektronischen Kommunikation angebotene Kredite, einschließlich Kurzzeitkredite, die ein zunehmend gängiges Merkmal des Verbraucherkreditmarkts werden und Beträge unterhalb des unteren Grenzwerts von 200 EUR abdecken, die derzeit nicht unter die Richtlinie fallen;
23. betont, dass es derzeit keinen Anlass zur Überarbeitung der Richtlinie gibt, sondern vielmehr zunächst dafür Sorge getragen werden sollte, dass die Richtlinie korrekt umgesetzt und durchgesetzt wird;
24. ist der Auffassung, dass mit Blick auf eine vollständige und korrekte Umsetzung die praktischen Auswirkungen der Richtlinie ausgewertet werden sollten, bevor die Kommission erforderliche Änderungen vorschlägt; fordert die Kommission auf, ihm und dem Rat einen Bewertungsbericht über die Durchführung der Richtlinie und eine vollständige Bewertung ihrer Auswirkungen auf den Verbraucherschutz, unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Finanzkrise und des neuen EU-Rechtsrahmens für Finanzdienstleistungen, vorzulegen;
25. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Die Verbraucherkredit-Richtlinie verfolgt zwei Ziele: ein hohes Verbraucherschutzniveau und die Stärkung des Binnenmarkts für Verbraucherkredite.
Zweifelsohne wurde durch die teilweise abschließende Harmonisierung einiger wesentlicher Teile des Kreditrechts das Verbraucherschutzniveau in Europa deutlich erhöht. Ein Anstieg der grenzüberschreitenden Verbraucherkredit-Aufnahme scheint aber eher unbedeutend zu sein. Dies mag daran liegen, dass nur sehr wenige Finanzinstitute grenzüberschreitend Verbraucherkredite anbieten und dass generell durch die Finanzmarktkrise der Markt in den letzten Jahren eher rückläufig war.
Außerdem liegen die Hindernisse für eine grenzüberschreitende Aufnahme eines Verbraucherkredits eher an Sprachproblemen oder dem Fehlen eines persönlichen Kontakts zum Finanzinstitut als im rechtlichen Bereich.
Einzelne Problempunkte im Rahmen der Überprüfung:
1. Umsetzungszeitraum:
Die Richtlinie wurde von einigen Mitgliedstaaten ganz oder teilweise verspätet umgesetzt. Hauptursache für diese Verspätungen war der kurze Umsetzungszeitraum von 2 Jahren und der umfangreiche Regelungsumfang. Es mussten in den unterschiedlichsten Bereichen wie Verbraucherschutzbestimmungen, allgemeinen Kreditvorschriften, Zugang zu Datenbanken etc. viele Maßnahmen verändert und neu eingeführt werden. Diese Verfahren sind sehr komplex und betreffen sowohl die nationalen Gesetzgeber als auch die Finanzinstitute. Es scheint angebracht, zukünftig mehr Zeit vorzusehen und die Umsetzungsfrist auf 3 Jahre anzusetzen.
2. Anwendungsbereich:
Der Anwendungsbereich wurde von vielen Mitgliedstaaten auf andere Finanzprodukte ausgeweitet, z. B. auf hypothekarisch gesicherte Kredite oder Miet- und Leasingverträge. Dies scheint aber zu keinen Schwierigkeiten zu führen.
3. Werbung:
Im Bereich der Vorschriften zur Werbung haben die Mitgliedstaaten von den unterschiedlichen Umsetzungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht. Einige Schwierigkeiten ergaben sich bei der Frage, was genau unter einem „repräsentativen Beispiel“ zu verstehen ist.
Im Jahr 2011 fand eine von der Kommission durchgeführte Überprüfung von 562 Verbraucherkredit-Websites (SWEEP) statt. Das Ergebnis: Bei 46 % der überprüften Websites fehlten in der Werbung obligatorische Angaben, bei 43 % fehlten im Vertragsangebot klare Angaben zu den Gesamtkosten, zur Vertragslaufzeit und zu einigen mit dem Kredit verbundenen Kosten, und bei 20 % war die Darstellung der Kosten irreführend. In der jetzt stattfindenden Durchführungsphase kontaktieren die nationalen Behörden die Unternehmen, ersuchen um Klarstellung und fordern zur Korrektur auf.
4. Vorvertragliche Informationen:
Die Vorschriften über vorvertragliche Informationen, die dem Verbraucher in einem Standardblatt zur Verfügung gestellt werden müssen, sind abschließend harmonisiert. Die Umsetzung in nationales Recht ist teilweise wörtlich oder mit sprachlichen Verbesserungen und Anpassungen vorgenommen worden.
In einigen Mitgliedstaaten wurde die Effektivität des Standardinformationsblatts in Frage gestellt. Die Informationen seien zu umfangreich, schwer verständlich und teilweise zu technisch, was häufig zu Unwillen beim Verbraucher führt. Außerdem erscheint es fraglich, ob es sich als Vergleichsinstrument für Kredite von verschiedenen Anbietern eignet. Es bleibt auch anzumerken, dass das Zurverfügungstellen des Standardinformationsblatts die Kosten der Kreditgeber erhöht hat, was sich in den Kreditkosten widerspiegelt.
5. Vertragliche Informationen:
Das neu eingeführte umfangreiche System hat bei der Umsetzung zu keinen bekannten Schwierigkeiten geführt.
6. Widerrufsrecht:
Das Widerrufsrecht, das bereits in einigen Mitgliedstaaten existierte, wurde einheitlich und abschließend eingeführt. Schwierigkeiten bestehen bei der Frage, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. So haben einige Mitgliedstaaten vorgeschrieben, dass die Widerrufsfrist erst nach Beginn einer Abkühlungsphase zu laufen beginnt oder erst nach Behebung von Mängeln bei den vertraglichen Informationen. Außerdem sind Zweifel aufgetaucht, ob das Widerrufsrecht erst nach Rückzahlung des Kredits ausgeübt werden kann.
7. Vorzeitige Rückzahlung:
Bei der Umsetzung der Regelungen zur vorzeitigen Rückzahlungen sind keine größeren Schwierigkeiten bekannt. In einigen Mitgliedstaaten, die zuvor keine Entschädigung des Kreditgebers vorgesehen hatten, wurde Kritik geübt, dass diese Entschädigung zu einer Senkung des Verbraucherschutzniveaus führt.
8. Berechnung des effektiven Jahreszinses:
Die Vorschriften zur Berechnung des effektiven Jahreszinses wurden 2011 im Rahmen des Ausschussverfahrens ergänzt. Trotzdem scheinen noch Zweifel in bestimmten Einzelfällen zu bestehen.
Die Kommission hat Leitlinien zur Auslegung des effektiven Jahreszinses vorgelegt, die jedoch keine rechtliche Verbindlichkeit im Sinn eines Gesetzes haben.
Es erscheint wünschenswert, wenn die Vorschriften zur Berechnung des effektiven Jahreszinses in allen europäischen Rechtsinstrumenten identisch angewandt werden.
9. Erläuterungen:
Die in Artikel 5 Absatz 6 vorgesehene Verpflichtung zur Erläuterung wurde von den Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Art und Weise umgesetzt. So konkretisieren einige Mitgliedstaaten diese Verpflichtung durch Auflistung einzelner spezieller Maßnahmen. Österreich hat z. B. eine besondere Regelung vorgesehen, wonach bei Fremdwährungskrediten auf Risiken besonders hingewiesen werden muss.
10. Kreditwürdigkeitsprüfung:
Die Pflicht zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers wurde von den Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt. Einige Mitgliedstaaten haben die Kreditwürdigkeitsprüfung konkretisiert und z.B. die Abfrage der Datenbank verpflichtend vorgeschrieben. Einige Mitgliedstaaten überlassen die Frage, ob den Anforderungen genügt wurde, den Gerichten.
11. SMS-Kredite:
Die Nachfrage nach SMS-Krediten steigt stetig; so wird diese Art von Kredit nicht nur in den skandinavischen Ländern, sondern auch im Vereinigten Königreich und den osteuropäischen Mitgliedstaaten angeboten. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, diesem Problem besondere Aufmerksamkeit zu widmen und für einen effektiven Verbraucherschutz zu sorgen. Dabei sollten sie die jeweiligen Besonderheiten in ihrem Land berücksichtigen und ggf. auch Maßnahmen ergreifen, die über die Vorschriften der Verbraucherkredit-Richtlinie hinausgehen.
12. Schlussbemerkung:
Die Kommission sollte jetzt die Umsetzung überprüfen und auf eine korrekte Anwendung in den Mitgliedstaaten dringen. Dann sollte zunächst den Beteiligten Zeit gelassen werden, um sich an die neuen Regelungen zu gewöhnen und Erfahrungen zu sammeln. Danach sollte eine eingehende Evaluierung der Auswirkungen der Richtlinie in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erfolgen, auf deren Grundlage ggf. Änderungen der Richtlinie ins Auge gefasst werden können.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (8.6.2012)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu der Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge
(2012/2037(INI))
Verfasser der Stellungnahme: Theodor Dumitru Stolojan
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
– in der Erwägung, dass die Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge[1] vor der Finanzkrise angenommen wurde;
– in der Erwägung, dass in zahlreichen Mitgliedstaaten die unverhältnismäßige Vergabe von Verbraucherkrediten zur Krise beigetragen hat;
– in der Erwägung, dass die unverhältnismäßige Vergabe von Fremdwährungskrediten an Verbraucher die von privaten Haushalten zu tragenden Risiken und Verluste erhöht haben;
– unter Hinweis auf die Betonung der Bedeutung der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 21. September 2011 zu Fremdwährungskrediten (ESRB/2011/1);
1. fordert, dass die Finanzinstitute durch die Aufsichtsbehörden dazu verpflichtet werden, Verbrauchern personalisierte, vollständige und leicht verständliche Informationen zu den mit Fremdwährungskrediten verbundenen Risiken und den Folgen für Ratenzahlungen zur Verfügung zu stellen, die eine starke Abwertung des gesetzlichen Zahlungsmittels des Mitgliedstaats, in dem ein Verbraucher ansässig ist, und eine Erhöhung des ausländischen Zinssatzes haben kann; ist der Ansicht, dass diese Informationen Bestandteil von Werbung für Fremdwährungskredite für Verbraucher sowie von vorvertraglichen Informationen und von Verbraucherkreditverträgen sein sollten;
2. fordert, dass Finanzinstitute dazu verpflichtet werden, den Verbrauchern rechtzeitig, bevor sie an einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden sind, die personalisierten Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen, um die auf dem Markt verfügbaren Kredite zu vergleichen, ihre Konsequenzen zu bewerten und sich auf der Grundlage ausreichender Informationen zu entscheiden, ob sie einen Kreditvertrag abschließen;
3. fordert, dass Finanzinstitute dazu verpflichtet werden, Verbraucher zu warnen, wenn ein Kreditvertrag in Anbetracht ihrer finanziellen Situation ein besonderes Risiko für sie bedeuten könnte;
4. fordert die Aufsichtsbehörden auf, die mit Fremdwährungskrediten verbundenen Finanzierungs- und Liquiditätsrisiken genau zu überwachen, Maßnahmen gegen übermäßige Risiken zu treffen und von den Finanzinstituten zu verlangen, dass sie wirksame Systeme für Kostenberechnung, Kapitalzuweisung und Liquiditätssteuerung beim Umgang mit Fremdwährungskrediten schaffen und bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern deren Widerstandsfähigkeit gegen Wechselkursschwankungen berücksichtigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, von den Finanzinstituten zu verlangen, dass sie den Verbrauchern die Möglichkeit geben, bei Krediten die Umwandlung in Kredite in einer Alternativwährung zu veranlassen, und zwar nach einer transparenten, den Verbrauchern in vorvertraglichen Informationen bekannt zu gebenden Methode, und verlangt von den Finanzinstituten, den Verbrauchern zu vertretbaren Kosten eine Absicherung im Zusammenhang mit der Fremdwährung zur Verfügung stellen, um das Risiko ungünstiger Wechselkursentwicklungen in Bezug auf die Rückzahlung zu begrenzen;
5. fordert eine Überarbeitung der Bestimmungen zum effektiven Jahreszins in der Richtlinie 2008/48/EG dahingehend, dass sie den Merkmalen von Fremdwährungskrediten und Krediten mit variablen Zinssätzen genauer Rechnung tragen;
6. fordert, dass Kreditinstitute bei der Vergabe von Verbraucherkrediten mit einer Laufzeit von über fünf Jahren besondere Vorsicht walten lassen, um sicherzustellen, dass die Kredite im Interesse der betroffenen Verbraucher sind;
7. fordert die Finanzinstitute auf, keine Verbraucherkredite zu vergeben, die durch das Haus des Verbrauchers gesichert sind, wenn der Verbraucher nicht über ein ausreichendes Gehalt verfügt, und nur dann Verbraucherkredite zu vergeben, wenn die Kreditwürdigkeit der Verbraucher festgestellt wurde – und gegebenenfalls angemessene zusätzliche Sicherheiten gegeben sind –, um ein angemessenes Risikoniveau sowohl für die Verbraucher als auch für die Kreditgeber sicherzustellen;
8. fordert, dass Verbraucher Anspruch darauf haben, über die Kosten von Nebendienstleistungen informiert zu werden, wie auch das Recht, Nebendienstleistungen bei alternativen Anbietern zu beziehen; ist der Ansicht, dass Finanzinstitute dazu verpflichtet werden sollten, derartige Dienstleistungen und damit verbundene Gebühren von solchen zu unterscheiden, die den eigentlichen Kredit betreffen, und deutlich zu machen, welche Dienstleistungen für die Gewährung eines Kredits notwendig sind und welche ganz im Ermessen des Kreditnehmers liegen;
9. weist darauf hin, dass es eines der Ziele der Richtlinie ist, die Verfügbarkeit von Informationen sicherzustellen – wodurch das Funktionieren des Binnenmarktes auch bei der Kreditvergabe gefördert wird –, sodass es zu bewerten gilt, ob die Anzahl der grenzüberschreitenden Transaktionen steigt und ob weitere Verbesserungen notwendig sind;
10. fordert, dass die Werbe- und Vermarktungsstrategien der Finanzinstitute streng überwacht werden, um irreführende oder falsche Informationen in der Werbung für Kreditverträge oder bei ihrer Vermarktung zu unterbinden;
11. fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht über die Durchführung der Richtlinie und eine vollständige Bewertung ihrer Auswirkungen auf den Verbraucherschutz, unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Finanzkrise und des neuen EU-Rechtsrahmens für Finanzdienstleistungen, vorzulegen;
12. fordert eine Überarbeitung der Richtlinie 2008/48/EG zu dem Zweck, sie mit der Richtlinie über Wohnimmobilien-Kreditverträge (CARRP) in einer einzigen Richtlinie zu integrieren;
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
7.6.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
38 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Elena Băsescu, Sharon Bowles, Udo Bullmann, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Elisa Ferreira, Ildikó Gáll-Pelcz, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Gunnar Hökmark, Philippe Lamberts, Werner Langen, Astrid Lulling, Arlene McCarthy, Alfredo Pallone, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Edward Scicluna, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Sampo Terho, Marianne Thyssen, Corien Wortmann-Kool, Pablo Zalba Bidegain |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
David Casa, Philippe De Backer, Vicky Ford, Robert Goebbels, Olle Ludvigsson, Marisa Matias, Gianni Pittella, Andreas Schwab, Theodoros Skylakakis, Emilie Turunen |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Robert Sturdy |
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- [1] ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
11.10.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
33 0 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Pablo Arias Echeverría, Adam Bielan, Jorgo Chatzimarkakis, Sergio Gaetano Cofferati, Birgit Collin-Langen, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, António Fernando Correia de Campos, Vicente Miguel Garcés Ramón, Louis Grech, Mikael Gustafsson, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Iliana Ivanova, Sandra Kalniete, Edvard Kožušník, Hans-Peter Mayer, Gesine Meissner, Sirpa Pietikäinen, Phil Prendergast, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Gino Trematerra, Barbara Weiler |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Regina Bastos, Ildikó Gáll-Pelcz, María Irigoyen Pérez, Olle Schmidt, Olga Sehnalová, Kyriacos Triantaphyllides, Kerstin Westphal |
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