BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung)
15.11.2012 - (COM(2011)0764 – C7‑0425/2011 – 2011/0358(COD)) - ***I
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Zuzana Roithová.
(Neufassung – Artikel 87 der Geschäftsordnung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung)
(COM(2011)0764 – C7‑0425/2011 – 2011/0358(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0764),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0425/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012[1],
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[2],
– unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 6. November 2012 an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0375/2012),
A. in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;
1. legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Da aufgrund der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten Handelshemmnisse innerhalb der Union entstehen können, müssen sie angeglichen werden, um den freien Verkehr pyrotechnischer Gegenstände im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und Sicherheit und Schutz der Verbraucher und der professionellen Endnutzer zu gewährleisten. |
(5) Da aufgrund der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten Handelshemmnisse innerhalb der Union entstehen können, müssen sie angeglichen werden, um den freien Verkehr pyrotechnischer Gegenstände im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und Sicherheit und Schutz der Verbraucher, einschließlich eines hohen Schutzniveaus für schutzbedürftige Verbrauchergruppen in den Fällen, in denen die pyrotechnischen Gegenstände nicht für den beruflichen Gebrauch bestimmt sind, und der professionellen Endnutzer zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14a) Wenn er einen pyrotechnischen Gegenstand in Verkehr bringt, muss jeder Einführer seinen Namen und die Postanschrift oder, soweit vorhanden, die Adresse der Website, unter der er kontaktiert werden kann, auf dem pyrotechnischen Gegenstand angeben. Ausnahmen sollten in Fällen gelten, in denen die Größe oder die Art des pyrotechnischen Gegenstands dies nicht ermöglichen. Hierunter fallen Fälle, in denen der Einführer die Verpackung öffnen müsste, um seinen Namen und seine Anschrift auf dem pyrotechnischen Gegenstands anzubringen. |
(Vgl. den Wortlaut von Erwägung 25 des Beschlusses 768/2008/EG) | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(28a) Wenn die Ausstellung einer einzigen EU-Konformitätserklärung spezielle Probleme wegen der Komplexität oder des Geltungsbereichs dieser einzigen EU-Erklärung schaffen könnte, sollte es möglich sein, diese einzige EU-Erklärung durch einzelne EU-Konformitätserklärungen, die für den bestimmten pyrotechnischen Gegenstand gelten, zu ersetzen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 41 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(41) Das vorhandene System sollte um ein Verfahren ergänzt werden, mit dem die interessierten Kreise über geplante Maßnahmen hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände informiert werden können, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Sicherheit oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellen. Auf diese Weise könnten die Marktüberwachungsbehörden in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen pyrotechnischen Gegenständen zu einem früheren Zeitpunkt einschreiten. |
(41) Das vorhandene System sollte um ein Verfahren ergänzt werden, mit dem die interessierten Kreise über geplante Maßnahmen hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände informiert werden können, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Sicherheit, einschließlich der Sicherheit für Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen in den Fällen, in denen die pyrotechnischen Gegenstände nicht für den beruflichen Gebrauch bestimmt sind, oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellen. Auf diese Weise könnten die Marktüberwachungsbehörden in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen pyrotechnischen Gegenständen zu einem früheren Zeitpunkt einschreiten. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 43 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(43a) Alle Wirtschaftsakteuren durch diese Richtlinie auferlegten Pflichten sollten auch im Fall von Fernverkäufen gelten. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 49 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(49a) In den für diese Richtlinie relevanten harmonisierten Normen sollte auch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden, das von der Europäischen Union am 23. Dezember 2010 unterzeichnet wurde. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) „Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines pyrotechnischen Gegenstands auf dem Unionsmarkt; |
(7) „Bereitstellung auf dem Markt“: die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines pyrotechnischen Gegenstands zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit; |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines pyrotechnischen Gegenstands zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit; |
(8) „Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines pyrotechnischen Gegenstands auf dem Unionsmarkt; |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) „Wirtschaftsakteure“: Hersteller, Einführer und Händler; |
(12) „Wirtschaftsakteur“: ein Hersteller, ein Einführer oder ein Händler; |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) „harmonisierte Norm“: eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. [.../...] [zur europäischen Normung]; |
(14) „harmonisierte Norm“: eine Norm im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. [.../...] [zur europäischen Normung]; |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Diese Richtlinie hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder des Umweltschutzes Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Besitzes, der Verwendung und/oder des Verkaufs von Feuerwerkskörpern der Kategorien 2 und 3, von pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater und anderen pyrotechnischen Gegenständen an die breite Öffentlichkeit zu ergreifen. |
2. Diese Richtlinie hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder des Umweltschutzes Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Besitzes, der Verwendung und/oder des Verkaufs von Feuerwerkskörpern der Kategorien 2 und 3, von pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater und anderen pyrotechnischen Gegenständen an die breite Öffentlichkeit zu ergreifen. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Altersbeschränkungen |
Altersbeschränkungen und weitere Einschränkungen |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht für Personen, die nicht das folgende Mindestalter haben, auf dem Markt bereit gestellt werden: |
1. Pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht für Endnutzer, die nicht das folgende Mindestalter haben, auf dem Markt bereit gestellt werden: |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten können die Altersgrenzen nach Absatz 1 anheben, wenn das aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt ist. Die Mitgliedstaaten können die Altersgrenzen für entsprechend ausgebildete oder eine solche Ausbildung absolvierende Personen auch herabsetzen. |
2. Die Mitgliedstaaten können die Altersgrenzen nach Absatz 1 anheben, wenn das aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt ist. Die Mitgliedstaaten können die Altersgrenzen für entsprechend ausgebildete oder eine solche Ausbildung absolvierende Personen auch herabsetzen. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Die pyrotechnischen Erzeugnisse der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbag und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte, dürfen nur dann der Allgemeinheit bereitgestellt werden, wenn sie in ein Fahrzeug oder einen größeren, entnehmbaren Fahrzeugteil eingebaut sind. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen nach Anhang II und führen das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 16 durch. |
2. Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen nach Anhang II und lassen das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 16 durchführen. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Hersteller stellen sicher, dass pyrotechnische Gegenstände außer pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge in der (den) Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem sie für den Verbraucher bereitgestellt werden, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet werden. |
1. Die Hersteller stellen sicher, dass pyrotechnische Gegenstände außer pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge in der (den) Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem sie für den Verbraucher bereitgestellt werden, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet werden. Solche Kennzeichnungen sowie alle Anweisungen und Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und nachvollziehbar sein. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände muss mindestens den Namen und die Adresse des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, den Namen des Herstellers und den Namen und die Adresse des Einführers, den Namen und den Typ des Gegenstands, die Registrierungsnummer, die Altersgrenzen nach Artikel 7 Absätze 1 und 2, die einschlägige Kategorie und Gebrauchsbestimmungen, bei Feuerwerkskörpern der Kategorien 3 und 4 das Herstellungsjahr sowie gegebenenfalls den Mindestsicherheitsabstand enthalten. Auf der Kennzeichnung ist ferner die Nettoexplosivstoffmasse (NEM) anzugeben. |
2. Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände muss mindestens den Namen und die Adresse des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, den Namen des Herstellers und den Namen und die Adresse des Einführers, den Namen und den Typ des Gegenstands, die Registrierungsnummer, um die Rückverfolgbarkeit des pyrotechnischen Gegenstands zu gewährleisten, die Altersgrenzen nach Artikel 7 Absätze 1 und 2, die einschlägige Kategorie und Gebrauchsbestimmungen, bei Feuerwerkskörpern der Kategorien 3 und 4 das Herstellungsjahr sowie gegebenenfalls den Mindestsicherheitsabstand enthalten. Auf der Kennzeichnung ist ferner die Nettoexplosivstoffmasse (NEM) anzugeben. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst den Namen des Herstellers sowie den Namen und Typ des Gegenstands, die Registrierungsnummer und die Sicherheitshinweise. |
1. Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst den Namen des Herstellers sowie den Namen und Typ des Gegenstands, die Registrierungsnummer und erforderlichenfalls die Sicherheitshinweise. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Professionellen Nutzern wird ein Sicherheitsdatenblatt in der von ihnen gewünschten Sprache mitgeliefert, das gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt wird. |
3. Professionellen Nutzern werden Anweisungen für den sicheren Umgang, die die Informationen enthalten, die für professionelle Nutzer wichtig sind, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in der von ihnen gewünschten Sprache mitgeliefert. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform oder, wenn der Empfänger über die notwendigen Mittel verfügt, auf das Sicherheitsdatenblatt Zugriff zu nehmen, auf elektronischem Wege vorgelegt werden. |
Die Anweisungen für den sicheren Umgang können in Papierform oder, wenn der Empfänger über die notwendigen Mittel verfügt, auf die Anweisungen für den sicheren Umgang Zugriff zu nehmen, auf elektronischem Wege vorgelegt werden. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bevor sie einen pyrotechnischen Gegenstand in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 16 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass der pyrotechnische Gegenstand mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und dass der Hersteller die Kennzeichnungsanforderungen von Artikel 9 oder 10 erfüllt hat. |
2. Bevor sie einen pyrotechnischen Gegenstand in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 16 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass der pyrotechnische Gegenstand mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Kennzeichnungsanforderungen von Artikel 9 oder 10 erfüllt hat. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Einführer geben ihren Namen und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem pyrotechnischen Gegenstand selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unterlagen an. |
3. Wenn dies gemäß Artikel 9 Absatz 2 relevant ist, geben die Einführer ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift oder, soweit vorhanden, die Adresse der Website, unter der sie kontaktiert werden können, auf dem pyrotechnischen Gegenstand an. Wenn dies mit vernünftigem Aufwand nicht möglich ist, sind diese Angaben auf der Verpackung oder in den dem pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unterlagen bereitzustellen. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Endnutzern und den Marktaufsichtsbehörden leicht verstanden werden kann. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass pyrotechnische Gegenstände, die vor dem [in Artikel 48 Absatz 1 festgelegten Datum] rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, von Händlern ohne weitere Produktanforderungen auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure, |
Die Wirtschaftsakteure geben den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure an, |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 über einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Bezug des pyrotechnischen Gegenstands sowie von 10 Jahren nach der Abgabe des pyrotechnischen Gegenstands vorlegen können. |
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 über einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Bezug des pyrotechnischen Gegenstands sowie von 10 Jahren nach der Abgabe des pyrotechnischen Gegenstands vorlegen. Die Wirtschaftsakteure sind nicht verpflichtet, diese Informationen zu aktualisieren, nachdem die Lieferung abgeschlossen ist. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 14a |
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Pflichten der Wirtschaftsakteure hinsichtlich der auf Lager gehaltenen Produkte |
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Pflichten der Wirtschaftsakteure hinsichtlich der auf Lager gehaltenen Produkte gemäß Artikel 47 angewendet werden. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die EU-Konformitätserklärung enthält die in den einschlägigen Modulen des Anhangs II dieser Richtlinie angegebenen Elemente, entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem der pyrotechnische Gegenstand in Verkehr gebracht wird bzw. auf dessen Markt er bereitgestellt wird. |
2. Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, enthält die in den einschlägigen Modulen des Anhangs II dieser Richtlinie angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden stellt der Wirtschaftsakteur eine Kopie der EU-Konformitätserklärung in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung und sorgt dafür, dass sie in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt wird, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem der pyrotechnische Gegenstand in Verkehr gebracht wird bzw. auf dessen Markt er bereitgestellt wird. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des pyrotechnischen Gegenstands. |
4. Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass der pyrotechnische Gegenstand die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Hinter der CE-Kennzeichnung und der in Absatz 3 genannten Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt. |
4. Hinter der CE-Kennzeichnung und der in Absatz 3 genannten Kennnummer kann ein Zeichen stehen, das eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 26, zuständig ist. |
1. Die Mitgliedstaaten benennen eine einzige notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 26, zuständig ist. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Eine notifizierende Behörde darf die in Absatz 1 genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung nicht an eine nichthoheitliche Stelle delegieren oder ihr auf andere Weise übertragen. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der von ihnen zu bewertenden pyrotechnischen Gegenstände und/oder explosionsgefährlichen Stoffe sein. Dies schließt nicht die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und/oder explosionsgefährlichen Stoffen, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch aus. |
4. Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der von ihnen zu bewertenden pyrotechnischen Gegenstände und/oder explosionsgefährlichen Stoffe sein. Die Konformitätsbewertungsstelle darf nicht der Hersteller von pyrotechnischen Gegenständen oder von Sprengstoffen allgemein sein. Dies schließt nicht die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und/oder explosionsgefährlichen Stoffen, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch aus. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 33 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen notifizierter Stellen vorgesehen ist. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein wirksames, rasches und unparteiisches Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen notifizierter Stellen vorgesehen ist. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 37 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über ihre Tätigkeiten im Bereich der Marktüberwachung. |
2. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission jährlich Einzelheiten der Tätigkeiten ihrer Marktüberwachungsbehörden und etwaiger Pläne für die Marktüberwachung und deren Verschärfung, einschließlich der Zuweisung von mehr Ressourcen, der Steigerung der Effizienz und des Aufbaus der notwendigen Kapazität für das Erreichen dieser Ziele zur Verfügung. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 37 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen um sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie ordnungsgemäß gelagert und bestimmungsgemäß oder zu einem Zweck verwendet werden, der nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, und nicht die Gesundheit und Sicherheit von Menschen gefährden. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 37 – Absatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2b. Die Mitgliedstaaten stellen ihren Marktüberwachungsbehörden angemessene Mittel zur Verfügung, um sicherzustellen, dass ihre Tätigkeiten in der gesamten Union kohärent und wirksam sind. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 38 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Sind die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden oder haben sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gefährdet, die unter diese Richtlinie fallen, beurteilen sie, ob der betreffende pyrotechnische Gegenstand alle in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. |
1. Sind die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden oder haben sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gefährdet, die unter diese Richtlinie fallen, beurteilen sie, ob der betreffende pyrotechnische Gegenstand alle in dieser Richtlinie festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 38 – Absatz 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden pyrotechnischen Gegenstands getroffen werden. |
8. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden pyrotechnischen Gegenstands getroffen werden, wie etwa die Rücknahme des pyrotechnischen Gegenstands vom Markt. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 39 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des pyrotechnischen Gegenstands mit Mängeln der harmonisierten Normen nach Artikel 15 begründet, leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. [../..] [über die europäische Normung] ein. |
3. Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des pyrotechnischen Gegenstands mit Mängeln der harmonisierten Normen nach Artikel 15 begründet, leitet die Kommission nach Konsultation des in Artikel 45 dieser Verordnung vorgesehenen Ausschusses das Verfahren nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. [../..] [über die europäische Normung] ein. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 46 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verhängt werden, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. |
Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung zu gewährleisten, und leiten im Fall einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte ein. Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften durch Wirtschaftsakteure verhängt werden, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Solche Regelungen können bei schweren Verstößen strafrechtliche Sanktionen vorsehen. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 46 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
Die in Absatz 1 genannten Sanktionen müssen wirksam sein, im Verhältnis zum Schweregrad des Verstoßes stehen und abschreckend sein. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 46 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die betreffenden Vorschriften spätestens bis zum 3. Juli 2013 mit und melden ihr unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften. |
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die betreffenden Vorschriften bis zum 3. Juli 2013 mit und melden ihr unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften. Die Kommission macht diese Vorschriften öffentlich zugänglich, indem sie sie im Internet veröffentlicht. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 47 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Abweichend von Absatz 3 behalten einzelstaatliche Genehmigungen für pyrotechnische Erzeugnisse für Fahrzeuge, die vor dem 4. Juli 2013 erteilt wurden, ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablaufdatum. |
4. Abweichend von Absatz 3 behalten einzelstaatliche Genehmigungen für pyrotechnische Erzeugnisse für Fahrzeuge, die vor dem 4. Juli 2013 typgenehmigt wurden, einschließlich ihrer Ersatzteile, ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablaufdatum. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 47 – Absatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. Abweichend von Absatz 5 dieses Artikels behalten Konformitätsbescheinigungen für pyrotechnische Erzeugnisse für Fahrzeuge, die vor dem 4. Juli 2013 typgenehmigt wurden, einschließlich ihrer Ersatzteile, oder Konformitätsbescheinigungen, die gemäß der Richtlinie 2007/23/EG ausgestellt wurden, ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablaufdatum. Verlängerungen der Geltungsdauer der Bescheinigungen sind weiterhin zulässig. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 48 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 3. Juli 2013 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 3 Absätze 8, 12, 13 und 15 bis 22, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 8 Absätze 2 bis 7, den Artikeln 11 bis 15, 17 bis 28 und 30 bis 34, Artikel 36, Artikel 37 Absatz 1, den Artikeln 38 bis 41 und den Artikeln 46 und 47 sowie den Anhängen I und II nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen ihren Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie. |
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 3 Absätze 8, 12, 13 und 15 bis 22, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 8 Absätze 2 bis 7, den Artikeln 11 bis 15, 17 bis 28 und 30 bis 34, Artikel 36, Artikel 37 Absatz 1, den Artikeln 38 bis 41 und den Artikeln 46 und 47 sowie den Anhängen I und II nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen ihren Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 48 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. |
4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission macht diese Vorschriften öffentlich zugänglich, indem sie sie im Internet veröffentlicht. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 48 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Die Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen dieser Richtlinie einen Tag nach dem in Artikel 48 Absatz 1 genannten Datum an. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Modul B – Nummer 7 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Pyrotechnische Erzeugnisse für Fahrzeuge sind für den Lebenszyklus von Fahrzeugen konzipiert, und es wird vermutet, dass sie die Anforderungen der Rechtsvorschriften, die zu der Zeit galten, als sie erstmals auf dem Markt bereitgestellt wurden, bis zum Ende ihrer Lebensdauer erfüllen. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Modul C2 – Nummer 2 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet. |
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten pyrotechnischen Gegenstände mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Modul C2 – Nummer 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Eine vom Hersteller gewählte notifizierte Stelle führt in von ihr festgelegten unregelmäßigen Abständen die Produktprüfungen durch bzw. lässt sie durchführen, um die Qualität der internen Prüfungen des pyrotechnischen Gegenstands zu überprüfen, wobei sie unter anderem der technischen Komplexität der pyrotechnischen Gegenstände und der Produktionsmenge Rechnung trägt. Vor dem Inverkehrbringen entnimmt die notifizierte Stelle vor Ort eine geeignete Stichprobe der Endprodukte und untersucht sie; ferner führt sie geeignete Prüfungen entsprechend den einschlägigen Abschnitten der harmonisierten Normen bzw. entsprechend den technischen Spezifikationen oder gleichwertige Prüfungen durch, um die Konformität des pyrotechnischen Gegenstands mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie zu prüfen. Weist die Stichprobe kein annehmbares Qualitätsniveau auf, trifft die Stelle geeignete Maßnahmen. |
Eine akkreditierte interne Stelle oder eine vom Hersteller gewählte notifizierte Stelle führt in von ihr festgelegten unregelmäßigen Abständen die Produktprüfungen durch bzw. lässt sie durchführen, um die Qualität der internen Prüfungen des pyrotechnischen Gegenstands zu überprüfen, wobei sie unter anderem der technischen Komplexität der pyrotechnischen Gegenstände und der Produktionsmenge Rechnung trägt. Vor dem Inverkehrbringen entnimmt die notifizierte Stelle vor Ort eine geeignete Stichprobe der Endprodukte und untersucht sie; ferner führt sie geeignete Prüfungen entsprechend den einschlägigen Abschnitten der harmonisierten Normen bzw. entsprechend den technischen Spezifikationen oder gleichwertige Prüfungen durch, um die Konformität des pyrotechnischen Gegenstands mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie zu prüfen. Weist die Stichprobe kein annehmbares Qualitätsniveau auf, trifft die Stelle geeignete Maßnahmen. |
BEGRÜNDUNG
Hintergrund
Durch diesen Bericht werden Änderungen an dem Vorschlag der Kommission zur Neufassung der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände vorgenommen. Er wurde im November 2011 im Rahmen des 2008 verabschiedeten neuen Rechtsrahmens (NLF – New Legislative Framework) als Teil des „Binnenmarktpakets für Waren“ vorgelegt und betrifft die ergänzenden Instrumente, Beschluss 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates sowie Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates. Der vorliegende Vorschlag ist Teil des Pakets, durch den neun Produktrichtlinien an den NLF angeglichen werden.
Die derzeitige Richtlinie 2007/23/EG enthält die wesentlichen Sicherheitsanforderungen, denen pyrotechnische Gegenstände genügen müssen, damit sie auf dem EU-Markt bereitgestellt werden dürfen.
Der NLF wurde verabschiedet, um Mängel des bestehenden Unionsrechts zur Harmonisierung zu beseitigen, um den Binnenmarkt mit einem fairen Wettbewerb und sicheren Produkten zu vollenden. Uneinheitliche Um- und Durchsetzung in den Mitgliedstaaten der bestehenden Harmonisierung durch die Union zusammen mit komplexer Regulierung machen es sowohl den Wirtschaftsakteure als auch den Behörden zunehmend schwer, Rechtsvorschriften korrekt auszulegen und anzuwenden, was zu ungleichen Marktbedingungen und auch dazu geführt hat, dass unsichere Produkte in Verkehr gebracht wurden. Das „Binnenmarktpaket für Waren“ bietet einen umfassenden Rahmen für die Straffung der Produktvorschriften, um sie einheitlicher und verständlicher sowohl für die Wirtschaftsakteure als auch die Marktaufsichtsbehörden zu gestalten.
Allerdings sind die Bestimmungen des NLF-Beschlusses nicht unmittelbar anwendbar. Damit alle Branchen der Wirtschaft, die den EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften unterliegen, von den Verbesserungen durch den neuen Rechtsrahmen profitieren, müssen die Bestimmungen des NLF-Beschlusses erst in die geltenden Produktvorschriften aufgenommen werden.
Nach der Annahme des Rechtsrahmens im NLF im Jahre 2008 hat die Kommission einen Bewertungsprozess bezüglich harmonisierter europäischer Produktvorschriften eingeleitet, um Instrumente zu ermitteln, die überarbeitet werden müssen, um den NLF umzusetzen.
Einige Richtlinien wurden in diesem Bewertungsprozess ermittelt, die eine Überarbeitung innerhalb der nächsten 3-5 Jahre wegen Überprüfungsklauseln oder aus sektorspezifischen Gründen (Notwendigkeit der Klarstellung des Geltungsbereichs, Notwendigkeit der Aktualisierung von Sicherheitsanforderungen usw.) benötigen. Die überwiegende Mehrheit der bestehenden europäischen Produktvorschriften wird aus diesen Gründen eine Überarbeitung benötigen, und man wird sich mit ihnen einzeln gemäß dem Arbeitsprogramm der Kommission befassen.
Die neun in dem Paket im November 2011 vorgelegten Vorschläge, einschließlich der Richtlinie 2007/23/EG, gehören nicht zu der vorstehend erwähnten Gruppe von Produktrichtlinien, wurden aber als für eine Angleichung an den NLF wegen ihrer gemeinsamen Struktur geeignet ermittelt. Die Branchen, für die die Richtlinien gelten, sind sehr wichtige Wirtschaftsbranchen, in denen ein starker internationaler Wettbewerb herrscht, und gemäß den Bewertungen werden diese Branchen von der Vereinfachung und der Schaffung von gleichen Wettbewerbsbedingungen für europäische Unternehmen, auf die der NLF ausgerichtet ist, profitieren.
Die Änderungen an den Bestimmungen der Richtlinie betreffen: die Begriffsbestimmungen, die Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, die bei Einhaltung harmonisierter Normen geltende Konformitätsvermutung, die Konformitätserklärung, die CE-Kennzeichnung, die notifizierten Stellen, das Schutzklauselverfahren und die Konformitätsbewertungsverfahren. Die Absicht des Vorschlags war auf eine reine Angleichung an die horizontalen Bestimmungen in 768/2008/EG und die neue Terminologie im Vertrag von Lissabon, einschließlich der neuen Vorschriften über Ausschussverfahren, beschränkt.
Verfahren
Zur Angleichung an den NLF-Beschluss sind einige wesentliche Änderungen der Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlich. Die Methode der Neufassung wurde im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 gewählt.
Gemäß Artikel 87 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments hat der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss den Vorschlag auf der Grundlage von Berichten der beratenden Gruppe (Juristische Dienste des Parlaments, des Rates und der Kommission) geprüft und ist zu der Auffassung gelangt, dass er keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind oder die von der beratenden Gruppe festgestellt wurden.
Standpunkt der Berichterstatterin
Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass diese Angleichung von neun Produktrichtlinien an den NLF ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Vollendung des EU-Binnenmarktes ist.
Durch den NLF wird ein vereinfachtes Regelungsumfeld für Produkte eingeführt und eine einheitlichere Umsetzung technischer Normen ermöglicht, was dazu beitragen wird, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem eine Gleichbehandlung von Produkten und Wirtschaftsakteuren, die die Vorschriften nicht einhalten, sowie eine gleiche Bewertung notifizierter Stellen im gesamten EU-Markt gewährleistet werden.
Die Berichterstatterin ist der Meinung, dass eine Angleichung der neun Produktrichtlinien an den NLF das Vertrauen sowohl der Hersteller als auch der Verbraucher dadurch stärken wird, dass die Pflichten von Wirtschaftsakteuren klargestellt werden, und den Behörden der Mitgliedstaaten wirksamere Hilfsmittel an die Hand geben werden, um Kontrollen zur Marktüberwachung durchzuführen. All dies wird dazu führen, dass weniger Produkte, die den Vorschriften nicht entsprechen und unsicher sind, auf den Markt gelangen.
Die Vorschläge der Kommission im Angleichungspaket gründen sich auf eine breit angelegte Konsultation der Interessenträger, einschließlich mehrerer Hundert KMU, und ihre Erfahrungen mit dem „Binnenmarktpaket für Waren“, was die Berichterstatterin sehr schätzt.
Die Berichterstatterin unterstützt die allgemeine Absicht der Kommission einer reinen Angleichung der neun Produktrichtlinien an die horizontalen Maßnahmen des Beschlusses 768/2008. Sie möchte dennoch einige Änderungen an der Richtlinie 2007/23/EG zu pyrotechnischen Gegenständen zur weiteren Klarstellung und für sektorale Anpassungen mit den folgenden Zielen vorschlagen:
1. Weitere Angleichung der Richtlinie an den NLF und Herstellung von Rechtssicherheit
Die Berichterstattung hält es für wichtig, eine Reihe von Änderungen an der vorgeschlagenen Richtlinie vorzunehmen, um ein höheres Maß an Kohärenz mit den Begriffen zu erreichen, die im Beschluss 768/2008/EG verwendet werden, und mögliche Ungereimtheiten im Text zu beseitigen, die ansonsten zu Rechtsunsicherheit führen könnten.
Es ist auch wichtig, die rechtliche Situation von Produkten klarzustellen, die rechtmäßig im Einklang mit der derzeitigen Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, bevor die neue Richtlinie gilt, die aber noch auf Lager gehalten werden. Dass das EU-Recht nicht rückwirkend gilt, sollte betont werden, und es sollte klargestellt werden, dass diese Produkte noch nach dem Datum der Anwendung der neuen Richtlinie auf dem Markt bereitgestellt werden können. Dies ist besonders wichtig in der Automobilindustrie, wo pyrotechnische Gegenstände in der Serienproduktion verwendet, entwickelt und produziert werden, die typischerweise mindestens 15 Jahre dauert. In dieser Hinsicht ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass pyrotechnische Erzeugnisse für Fahrzeuge auf dem Markt weiterhin als neue Ersatzteile im Fall der Reparatur eines Fahrzeugs verfügbar sind, sobald sie in Fahrzeuge eingebaut sind. Die Sicherheitsanforderungen unterliegen bereits der Typgenehmigung der einzelnen Fahrzeuge.
Außerdem ist die Berichterstatterin der Auffassung, dass die Kommission die Pflicht haben sollte, die nationalen Vorschriften der umgesetzten Richtlinie und die einschlägigen Sanktionen (Grundsatz der Transparenz) im Internet zu veröffentlichen.
2. Verstärkter Verbraucherschutz.
Der NLF trägt dazu bei, dass die Verbraucher mehr Vertrauen in den Binnenmarkt haben. Deshalb stehen einige Änderungen auch in Verbindung mit dem Ziel der Berichterstatterin, die Bestimmungen des NLF im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz in vollem Umfang zu nutzen. In dieser Hinsicht würden einige Änderungen ermöglichen, dass die neue Richtlinie ein breiteres Spektrum von Situationen abdeckt, die unter die wesentlichen Sicherheitsanforderungen fallen, wobei gleichzeitig auch die nach vernünftigen Ermessen vorhersehbare Verwendung während der Phase der Konzipierung des Produkts berücksichtigt werden sollte (vgl. Artikel 16 der allgemeinen Anforderungen der Verordnung Nr. 765/2008). Der Verbraucherschutz könnte auch gestärkt werden, indem ausdrücklich geregelt wird, dass Anweisungen, Sicherheitsinformationen und Kennzeichnungen klar, verständlich und nachvollziehbar sein müssen. Die Berichterstatterin beabsichtigt auch, die elektrischen Betriebsmittel für Menschen mit Behinderungen zugänglicher zu machen. Es wird vorgeschlagen, die Sicherheitsanforderungen dadurch zu stärken, dass sichergestellt wird, dass das Sicherheitskonzept auch die Sicherheit von Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen in den Fällen umfasst, in denen die elektrischen Betriebsmittel nicht für den beruflichen Gebrauch bestimmt sind.
3. Entbürokratisierung
Der NLF sollte dazu beitragen, den freien Verkehr von Waren in der Europäischen Union zu verbessern. Allerdings würde eine umständliche Bürokratie den freien Warenfluss verhindern. Deshalb hat die Berichterstatterin die vorgeschlagene Richtlinie im Hinblick auf eine möglichst weit gehende Entbürokratisierung einer Prüfung unterzogen. Entsprechend wird in dem Bericht vorgeschlagen, die derzeitigen Verfahren dadurch zu modernisieren, dass die EU-Konformitätserklärung nicht nur in Papierform sondern auch auf elektronischem Wege vorgelegt werden darf, und den bürokratischen Aufwand für Wirtschaftsakteure hinsichtlich der Angabe vorheriger/nachfolgender Wirtschaftsakteure in der Lieferkette zu verringern.
Wie bereits gesagt unterstützt die Berichterstatterin die Vereinfachung und Modernisierung der in dem NLF vorgesehenen Verfahren, sie möchte aber gleichzeitig betonen, dass eine gewisse Flexibilität hinsichtlich einiger durch den neuen Rahmen geschaffener Pflichten erforderlich sein kann. So wird beispielsweise vorgeschlagen, eine Ausnahme von der Regel „einer einzigen Konformitätserklärung“ für Fälle hinzuzufügen, in denen die Vorlage eines einzigen Dokuments spezifische Probleme wegen seiner Komplexität oder seines Umfangs schafft. Hier sollte es möglich sein, alle einschlägigen Konformitätserklärungen gesondert vorzulegen.
Die Berichterstatterin ändert auch einige Pflichten im Zusammenhang mit pyrotechnischen Erzeugnisse für Fahrzeuge, da sie nur für professionelle Benutzer geliefert werden, sowie im Fall bereits ausgestellter nationaler Genehmigungen und Konformitätsbescheinigungen für pyrotechnische Gegenstände, die im Einklang mit der Richtlinie 2007/23/EG stehen.
4. Gewährleistung einer besseren Marktaufsicht für unsere Produkte
Die Berichterstatterin ist sich zwar der anstehenden neuen Verordnung über die Marktaufsicht, die von den Dienststellen der Kommission vorbereitet wird, bewusst, die letzte Gruppe von Änderungen konzentriert sich aber darauf, ein höheres Maß an Marktaufsicht für Produkte sicherzustellen. Hierfür schlägt die Berichterstatterin vor, die Marktaufsicht bei Fernverkäufen dadurch zu verschärfen, dass sichergestellt wird, dass alle einschlägigen Informationsanforderungen auch im elektronischen Geschäftsverkehr angezeigt werden, eine jährliche Informationsanforderung der Mitgliedstaaten an die Kommission über ihre Tätigkeiten im Bereich Marktaufsicht zu schaffen und die Mitgliedstaaten aufzufordern, für eine angemessene Finanzierung ihrer Marktaufsichtsbehörden zu sorgen. Abschließend betont die Berichterstatterin die Notwendigkeit geeigneter Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gegen eine unzulässige Benutzung der CE-Kennzeichnung ergreifen müssen.
ANHANG: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION
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BERATENDE GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE |
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Brüssel, den 8. Oktober 2012
STELLUNGNAHME
FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
DEN RAT
DIE KOMMISSION
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt
COM(2011)764 vom 21.11.2011 – 2011/0358(COD)
Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 29. November und 12. Dezember 2011 sowie am 26. Januar, 24. Mai und 5. Juli 2012 Sitzungen abgehalten, in denen u. a. der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.
Bei diesen Sitzungen[1] hat die beratende Gruppe nach Prüfung des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände übereinstimmend Folgendes festgestellt:
1) Damit die maßgeblichen Bestimmungen in Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii der Interinstitutionellen Vereinbarung vollständig eingehalten werden, hätte in der Begründung angegeben werden sollen, welche Bestimmungen des früheren Rechtsakts im Vorschlag unverändert bleiben.
2) In der Neufassung hätte Folgendes durch einen grauen Hintergrund, der im Allgemeinen zur Kennzeichnung inhaltlicher Änderungen verwendet wird, markiert werden müssen:
- in Artikel 48 Absatz 1, der Text „Artikel 3 Absätze 8, 12, 13 und 15 bis 22, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 8 Absätze 2 bis 7, den Artikeln 11 bis 15, 17 bis 28 und 30 bis 34, Artikel 36, Artikel 37 Absatz 1, den Artikeln 38 bis 41 und den Artikeln 46 und 47 sowie den Anhängen I und II“, und der gesamte Text des abschließenden Satzes, der lautet: „Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei“;
- in Artikel 48 Absatz 2 die Worte „ab dem 4. Juli 2013“.
3) In Artikel 6 sollte der Verweis auf „Artikel 17“ so angepasst werden, dass er auf „Artikel 16“ verweist.
4) In Anhang II hätten bestimmte Änderungen, die nur durch Änderungsmarkierungen kenntlich gemacht worden sind, durch einen grauen Hintergrund, der im Allgemeinen zur Kennzeichnung inhaltlicher Änderungen verwendet wird, markiert werden müssen. Eine überarbeitete Version von Anhang II ist beigefügt.
Hinsichtlich der Artikel 42 und 44 des Entwurfs der Neufassung wurde diskutiert, ob die Liste der Buchstaben (a), (b) und (c) in Artikel 42 sowie Buchstabe (a) und (b) in Artikel 44 durch einen grauen Hintergrund, der im Allgemeinen zur Kennzeichnung inhaltlicher Änderungen verwendet wird, hätten markiert werden müssen. Einerseits waren die Juristischen Dienste des Parlaments und der Kommission der Ansicht, dass die Art der Darstellung, die in den beiden Artikeln für die Kennzeichnung der Ersetzung des ursprünglichen Texts, d. h. von Artikel 18 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2007/23/EG, durch neuen Text gewählt worden sei, der Standardtexten entnommen worden sei, auf die sich die drei Organe geeinigt hätten, die inhaltlichen Änderungen, die für die betreffenden Bestimmungen vorgeschlagen würden, hinreichend deutlich mache. Andererseits war der Juristische Dienst des Rates der Ansicht, dass eine Änderung des Verfahrens nicht von den Buchstaben getrennt werden könne, auf die sich dieses Verfahren beziehe, und dass deshalb der gesamte Text der Artikel 42 und 44, einschließlich der genannten Buchstaben, durch Verwendung des besagten grauen Hintergrunds hätte markiert werden müssen. Dessen ungeachtet stimmten die drei Juristischen Dienste darin überein, dass die von der Kommission für Artikel 42 und 44 vorgelegten Textentwürfe so zu verstehen seien, dass die Kommission lediglich habe vorschlagen wollen, den gegenwärtig in Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2007/23/EG enthaltenen Verweis auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle durch eine Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsakten an die Kommission gemäß Artikel 290 AEUV und den in Absatz 2 desselben Artikels enthaltenen Verweis auf das Regelungsverfahren durch eine Übertragung von Durchführungsbefugnissen an die Kommission gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu ersetzen. In dieser Hinsicht bestand bei den drei Juristischen Diensten auch Einmütigkeit darüber, dass der Gesetzgeber im Rahmen des Neufassungsverfahrens in Bezug auf Artikel 42 Buchstabe (a), (b) und (c) entweder beschließen könne, eine Befugnisübertragung an die Kommission vorzunehmen, oder aber dies nicht zu tun (und dadurch die betreffenden Änderungen dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu unterwerfen), bzw. entweder dem genannten Organ oder aber dem Rat gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Durchführungsbefugnisse zu übertragen. Entsprechend könne der Gesetzgeber im Rahmen des Neufassungsverfahrens in Bezug auf Artikel 44 Buchstabe (a) und (b) entweder der Kommission gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Durchführungsbefugnisse übertragen, oder aber sich dafür entscheiden, in Bezug auf einen oder beide genannten Buchstaben der Kommission keine Durchführungsbefugnisse zu übertragen (und dadurch die betreffenden Änderungen dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterwerfen), bzw. entweder eine Befugnisübertragung gemäß Artikel 290 AEUV vornehmen, oder aber dem Rat gemäß Artikel 291 AEUV Durchführungsbefugnisse übertragen.
Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe daher übereinstimmend feststellen, dass der Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthält, die im Vorschlag oder in der vorliegenden Stellungnahme als solche ausgewiesen sind. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des bisherigen Rechtsakts mit diesen inhaltlichen Änderungen kam die beratende Gruppe außerdem zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen des bestehenden Rechtstextes beschränkt.
C. PENNERA H. LEGAL L. ROMERO REQUENA
Rechtsberater Rechtsberater Generaldirektor
- [1] Der beratenden Gruppe lagen die englische, die französische und die deutsche Sprachfassung des Vorschlags vor. Sie hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung, d. h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.
VERFAHREN
Titel |
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0764 – C7-0425/2011 – 2011/0358(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
21.11.2011 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 30.11.2011 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 30.11.2011 |
JURI 30.11.2011 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ITRE 19.12.2011 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Zuzana Roithová 29.11.2011 |
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Prüfung im Ausschuss |
9.1.2012 |
28.2.2012 |
31.5.2012 |
10.7.2012 |
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Datum der Annahme |
6.11.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
35 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Pablo Arias Echeverría, Adam Bielan, Jorgo Chatzimarkakis, Sergio Gaetano Cofferati, Birgit Collin-Langen, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, António Fernando Correia de Campos, Cornelis de Jong, Christian Engström, Vicente Miguel Garcés Ramón, Louis Grech, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Iliana Ivanova, Philippe Juvin, Sandra Kalniete, Edvard Kožušník, Toine Manders, Hans-Peter Mayer, Sirpa Pietikäinen, Phil Prendergast, Mitro Repo, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Bernadette Vergnaud |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jürgen Creutzmann, Marielle Gallo, María Irigoyen Pérez, Konstantinos Poupakis, Kyriacos Triantaphyllides |
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Datum der Einreichung |
15.11.2012 |
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