BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Neufassung)

3.12.2012 - (COM(2012)0008 – C7‑0021/2012 – 2011/0007(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Eija-Riitta Korhola
(Neufassung – Artikel 87 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2012/0007(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0391/2012
Eingereichte Texte :
A7-0391/2012
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Neufassung)

(COM(2012)0008 – C7‑0021/2012 – 2011/0007(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0008),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0021/2012),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012[1],

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[2],

–   unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 9. November 2012 an den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0391/2012),

A. in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 5

Text proposed by the Commission

Amendment

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 19 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von 2 Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, daß sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 19 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von 2 Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Begründung

Gemäß der Übereinkunft der Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates verpflichten die Organe sich, soweit wie möglich die dieser Vereinbarung beigefügten Standardklauseln zu verwenden. In diesen Standardklauseln ist nicht nur eine einmonatige, sondern eine zweimonatige Verlängerung vorgesehen. Die 2+2-Formel ist ein wichtiger Erfolg des Parlaments, denn damit ist im Falle von Einwänden sichergestellt, dass dem Parlament genügend Zeit zur Verfügung steht. In den beiden anderen in diesem Paket enthaltenen Vorschlägen der Kommission ist ebenfalls eine zweimonatige Verlängerung vorgesehen.

  • [1]  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 203.
  • [2]  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.

BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie über gefährliche Zubereitungen (1999/45/EG) dient der Kodifizierung von Änderungsrechtsakten und der Anpassung der Bestimmungen zur Befugnis der Kommission, delegierte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen, an den Vertrag von Lissabon. Die Richtlinie ist das Bindeglied, mit dem für rechtliche Kontinuität in Bezug auf den Rechtsrahmen der sektorbezogenen Vorschriften gesorgt wird, der zurzeit – bedingt durch die Annahme der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – grundlegend reformiert wird.

Die Richtlinie über gefährliche Zubereitungen regelt die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Zubereitungen, das heißt von Gemengen, Gemischen und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen (chemischen Elementen und ihren Verbindungen) bestehen. Sie bleibt im Rahmen der Übergangsbestimmungen der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bis 1. Juni 2015 in Kraft, wobei die CLP-Verordnung einschließlich des Globally Harmonised System der Vereinten Nationen (Weltweit harmonisiertes System für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe) seit 20. Januar 2009 das neue System zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische ist. Bereits in Verkehr gebrachte Gemenge und Gemische können weiterhin bis 1. Juni 2017 nach den Bestimmungen der Richtlinie über gefährliche Zubereitungen ausgeliefert werden. Für Stoffe gelten jedoch bereits seit dem 1. Dezember 2010 die Bestimmungen der CLP-Verordnung. Die Neufassung bezieht sich also auf einen Rechtsakt, der stufenweise aufgehoben wird.

Die im Zuge der Neufassung der Richtlinie 1999/45/EG vorgenommenen Änderungen waren alle entweder dadurch bedingt, dass der Vorschlag gemäß dem Vertrag von Lissabon aktualisiert werden musste, um veraltete Bestimmungen durch neue zu ersetzen (dazu gehört auch die Aktualisierung der Rechtsgrundlage, d. h. Artikel 114 AEUV, der dem alten Artikel 95 EGV entspricht), oder sie wurden aufgrund der Annahme der REACH-Verordnung und einiger anderer (durch diese Verordnung direkt oder mit Durchführungsrechtsakten eingeführte) Änderungen erforderlich, die – im Interesse der Eindeutigkeit und der Genauigkeit der geltenden Vorschriften – eine Kodifizierung der Richtlinie 1999/45/EG notwendig machten. Da politische Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vorschlag für eine Neufassung nicht getroffen wurden, waren die wesentlichen Änderungen durch das Recht der Verträge oder neue EU-Rechtsvorschriften zu diesem Gegenstand bedingt.

Im Folgenden sind die wichtigsten Anpassungen und Änderungen aufgeführt, auf denen der vorliegende Vorschlag für eine Neufassung beruht:

–    Mit Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 4 werden die alten Bestimmungen zum Regelungsverfahren mit Kontrolle durch das Parlament durch Bestimmungen zum Erlass delegierter Rechtsakte ersetzt. Dadurch wurden Änderungen in Artikel 19 und die neuen Bestimmungen der Artikel 21 bis 23 erforderlich, um die Ausübung der übertragenen Befugnisse zu ermöglichen.

–    Der letzte Absatz von Artikel 14 der ursprünglichen Richtlinie (zum Umgang mit vertraulichen Auskünften) enthielt eine Bezugnahme auf Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie 67/548/EG (Richtlinie über gefährliche Stoffe). Dieser wurde gestrichen und durch Artikel 1 Absatz 7 der Richtlinie 2006/121/EG ersetzt – dadurch wurden die sektorbezogenen Rechtsvorschriften an Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) angepasst. Durch die Streichung entstand eine Lücke in Bezug auf die Bedingungen für die Wahrung der Vertraulichkeit wichtiger technischer Informationen, die dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums unterliegen. Diese Lücke wird mit der Neufassung geschlossen.

–    Artikel 1 der konsolidierten Fassung enthielt eine Bezugnahme auf Artikel 14 der Richtlinie 1999/45/EG (Sicherheitsdatenblätter), die durch Artikel 140 der REACH-Verordnung gestrichen wurde, da dieser Sachverhalt jetzt durch letztere Verordnung geregelt wird, bei der es sich um den grundlegenden Rechtsakt für den gesamten Bereich der Chemierechtsvorschriften handelt.

–    Artikel 3 Absatz 2 der konsolidierten Fassung enthält Bezugnahmen auf die Artikel 7, 8 und 13 der Richtlinie 67/548/EG, die alle durch Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 2006/121/EG gestrichen wurden.

–    Die konsolidierte Fassung enthält zahlreiche Bezugnahmen auf Anhang V Teil A der Richtlinie 67/548/EWG (Prüfmethoden). Diese Bezugnahmen wurden durch die Verordnung (EG) 440/2008 (zur Festlegung von Prüfverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)) ersetzt, die diesen Sachverhalt nach Aufhebung des betreffenden Anhangs der Richtlinie 67/548/EWG jetzt regelt.

Aufgrund der Art dieser Anpassungen und Änderungen wird von weiteren Änderungen an dem Vorschlag für die Neufassung der Richtlinie 1999/45/EG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen abgeraten.

ANLAGE: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES

Herrn Matthias GROOTE

Vorsitzender des Ausschusses für Umweltfragen,

öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

ASP 12G201

Brüssel

Betrifft:      Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Neufassung)

                  (COM(2012)0008 – C7‑0021/2012 – 2012/0007(COD))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Rechtsausschuss, dessen Vorsitzender ich bin, hat den oben genannten Vorschlag gemäß Artikel 87 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments („Neufassung“) geprüft.

Absatz 3 dieses Artikels hat folgenden Wortlaut:

„Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, unterrichtet er den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.

In diesem Falle sind – über die in den Artikeln 156 und 157 festgelegten Bedingungen hinaus – Änderungsanträge im in der Sache zuständigen Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.

Beabsichtigt der in der Sache zuständige Ausschuss jedoch, gemäß Nummer 8 der Interinstitutionellen Vereinbarung, außerdem Änderungsanträge zu den kodifizierten Teilen des Vorschlags einzureichen, teilt er dem Rat und der Kommission unverzüglich seine Absicht mit. Die Kommission sollte dem Ausschuss vor der Abstimmung gemäß Artikel 54 ihren Standpunkt zu den Änderungsanträgen mitteilen und angeben, ob sie beabsichtigt, den Vorschlag für eine Neufassung zurückzuziehen.“

Entsprechend der Stellungnahme des Juristischen Dienstes, dessen Vertreter an den Sitzungen der beratenden Gruppe teilnahmen, die den Vorschlag für eine Neufassung geprüft hat, und im Einklang mit den Empfehlungen des Berichterstatters vertritt der Rechtsausschuss die Ansicht, dass dieser Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit diesen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt.

Was die Angleichung der Ausschussverfahren an die Artikel 290 und 291 AEUV im Rahmen des Neufassungsverfahrens betrifft, hebt der Rechtsausschuss jedoch hervor, dass es dem Gesetzgeber immer frei stehen müsse, die endgültigen Entscheidungen über die Übertragung von legislativen und Durchführungsbefugnissen zu treffen, ohne dass er dabei von der Kodifizierung bestehender Rechtstexte zu den hier beantragten Angelegenheiten beeinträchtigt wird.

Nach der Erörterung des genannten Vorschlags in seiner Sitzung vom 6. November 2012 empfiehlt der Rechtsausschuss mit 23 Ja-Stimmen und ohne Enthaltung[1], dass Ihr Ausschuss als federführender Ausschuss den Vorschlag im Einklang mit Artikel 87 prüft.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Klaus-Heiner LEHNE

Anl.: Stellungnahme der beratenden Gruppe

  • [1]  Anwesende Mitglieder: Luigi Berlinguer, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sylvie Guillaume, Sajjad Karim, Eva Lichtenberger, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Jiří Maštálka, Alajos Mészáros, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, József Szájer, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Axel Voss, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Zbigniew Ziobro, Tadeusz Zwiefka.

ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

 

 

 

 

BERATENDE GRUPPE

DER JURISTISCHEN DIENSTE

Brüssel, 8. Oktober 2012

STELLUNGNAHME

                                 FÜR   DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

                                            DEN RAT

                                            DIE KOMMISSION

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen

COM(2012) 8 vom 26.1.2012 – 2012/0007(COD)

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 15. März, 24. Mai und 5. Juli 2012 Sitzungen abgehalten, in denen u. a. der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.

In den Sitzungen[1] zur Prüfung des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen hat die beratende Gruppe übereinstimmend festgestellt, dass in der Begründung des Vorschlags zur vollständigen Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung die Gründe für jede vorgeschlagene inhaltliche Änderung hätten angegeben werden sollen, wie dies in Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii der Vereinbarung festgelegt ist; ferner hätte in ihr dargelegt werden sollen, welche Bestimmungen des früheren Rechtsakts im Vorschlag unverändert bleiben, wie dies in Nummer 6 Absatz a Ziffer iii der Vereinbarung vorgesehen ist.

Was Artikel 10 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 19 des Entwurfs der Neufassung angeht, wurde erörtert, ob diese Texte vollständig grau hinterlegt hätten werden sollen, wie es für die Kennzeichnung inhaltlicher Änderungen üblich ist. Einerseits vertraten die Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments und der Kommission die Auffassung, dass die Formulierung der Passagen in Artikel 10 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 20 der Richtlinie 1999/45/EG, die durch einen neuen Wortlaut ersetzt wurden, der aus zwischen den drei Organen abgestimmten Standardtexten übernommen wurde, die für diese bestehenden Bestimmungen vorgeschlagenen inhaltlichen Änderungen ausreichend beschreibt. Andererseits war der Juristische Dienst des Rates der Ansicht, dass das geänderte Verfahren nicht von den inhaltlichen Fragen getrennt werden könne, auf die sich dieses Verfahren bezieht, und dass der gesamte Wortlaut von Artikel 10 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 19 daher grau unterlegt werden solle. Dennoch stimmten die drei Juristischen Dienste darin überein, dass der von der Kommission vorgelegte Vorschlag für Artikel 10 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 19 so auszulegen ist, dass die Kommission beabsichtigt hatte, nur vorzuschlagen, dass die Verweise auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, die gegenwärtig in Artikel 10 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 20 der Richtlinie 1999/45/EG enthalten sind, durch eine Befugnisübertragung an die Kommission im Hinblick auf den Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV ersetzt werden sollen. In diesem Zusammenhang bestand auch Einigkeit zwischen den drei Juristischen Diensten dahingehend, dass der Gesetzgeber im Zuge der Neufassung eine Befugnisübertragung in Bezug auf diese Bestimmungen vorsehen oder andernfalls beschließen könne, in Bezug auf eine oder mehrere dieser Bestimmungen seine Befugnisse nicht der Kommission zu übertragen (so dass für die genannten Änderungen das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt) bzw. der Kommission oder dem Rat Durchführungsbefugnisse gemäß Artikel 291 AEUV und nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu übertragen.

Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe somit übereinstimmend feststellen, dass der Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthält, die im Vorschlag oder in der vorliegenden Stellungnahme als solche ausgewiesen sind. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des bisherigen Rechtsakts mit diesen inhaltlichen Änderungen kam die beratende Gruppe außerdem zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen des bestehenden Rechtstextes beschränkt.

C. PENNERA                                  H. LEGAL                            L. ROMERO REQUENA

Rechtsberater                                   Rechtsberater                        Generaldirektor

  • [1]  Der beratenden Gruppe lagen die englische, die französische und die deutsche Sprachfassung des Vorschlags vor. Sie hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung, d. h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.

VERFAHREN

Titel

Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0008 – C7-0021/2012 – 2012/0007(COD)

Datum der Konsultation des EP

26.1.2012

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

2.2.2012

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

2.2.2012

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Eija-Riitta Korhola

13.3.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

10.7.2012

 

 

 

Datum der Annahme

28.11.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

53

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Kriton Arsenis, Sophie Auconie, Lajos Bokros, Nessa Childers, Chris Davies, Anne Delvaux, Bas Eickhout, Edite Estrela, Elisabetta Gardini, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Dan Jørgensen, Karin Kadenbach, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Jo Leinen, Corinne Lepage, Peter Liese, Zofija Mazej Kukovič, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Vladko Todorov Panayotov, Antonyia Parvanova, Andres Perello Rodriguez, Mario Pirillo, Pavel Poc, Oreste Rossi, Dagmar Roth-Behrendt, Richard Seeber, Salvatore Tatarella, Thomas Ulmer, Åsa Westlund, Glenis Willmott, Sabine Wils

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Cristian Silviu Buşoi, Nikos Chrysogelos, Christofer Fjellner, Vicky Ford, Julie Girling, Mairead McGuinness, James Nicholson, Alojz Peterle, Britta Reimers, Birgit Schnieber-Jastram, Bart Staes, Rebecca Taylor, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Andrea Zanoni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Ashley Fox, Emma McClarkin

Datum der Einreichung

3.12.2012