BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich ihrer Wechselwirkungen mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

3.12.2012 - (COM(2012)0512 – C7‑0289/2012 – 2012/0244(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Sven Giegold


Verfahren : 2012/0244(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0393/2012

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich ihrer Wechselwirkungen mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

(COM(2012)0512 – C7‑0289/2012 – 2012/0244(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0512),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0289/2012),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. November 2012[1],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Schreibens des Rechtsausschusses,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0393/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung auf die Ausweitung des Mandats der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde Anwendung finden sollte; hebt hervor, dass alle Beschlüsse der Rechtsetzungsorgane über eine solche Verlängerung unbeschadet der Beschlüsse der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gefasst werden;

3.  fordert die Kommission auf, einen Finanzbogen vorzulegen, der den Ergebnissen der legislativen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat dahingehend umfassend Rechnung trägt, den finanziellen und personellen Anforderungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Dienststellen der Kommission und möglicherweise der Europäischen Zentralbank zu entsprechen;

4.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[2]*

zum Vorschlag der Kommission

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VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich ihrer Wechselwirkungen mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 29. Juni 2012 haben die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets die Kommission aufgefordert, Vorschläge zur Schaffung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus unter Einbeziehung der Europäischen Zentralbank (EZB) vorzulegen. In seinen Schlussfolgerungen vom 29. Juni 2012 hat der Europäische Rat den Präsidenten des Europäischen Rates gebeten, in enger Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der Kommission, dem Präsidenten der Eurogruppe und dem Präsidenten der EZB einen spezifischen Fahrplan mit Terminvorgaben für die Verwirklichung einer echten Wirtschafts- und Währungsunion auszuarbeiten, der konkrete Vorschläge zur Wahrung von Einheit und Integrität des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen enthält▐.

(1a)     Von entscheidender Bedeutung ist, dass die Bankenunion demokratische Mechanismen der Rechenschaftspflicht enthält. Die Funktion der nationalen Parlamente sollte berücksichtigt werden.

(2) Die Einrichtung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus ist der erste Schritt hin zu einer europäischen Bankenunion, die sich auf ein echtes einheitliches Regelwerk für den Bereich Finanzdienstleistungen stützt und darüber hinaus eine Harmonisierung der unterschiedlichen nationalen Einlagensicherungssysteme und eine gemeinsame europäische Rahmenregelung für die Abwicklung von Kreditinstituten umfasst.

(2a)     Die Bankenunion sollte durch ein angemessenes System von Kontrollen und Gegenkontrollen sowie Mechanismen zur Rechenschaftspflicht zwischen politischen Institutionen auf EU- und auf nationaler Ebene gestützt werden und von den Organen, die sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene Überwachungsaufgaben wahrnehmen.

(2b)     Die Umsetzung der Bankenunion sollte auf allen verschiedenen Stufen sicherstellen, dass die möglichen gegenseitigen Übertragungseffekte der Bankenunion im Euro-Währungsgebiet für Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebietes hinreichend berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollten angemessene vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden, um eine Störung des Binnenmarktes zu vermeiden. Insbesondere sollte die EZB aufgefordert werden sicherzustellen, dass sie ihre Überwachungsaufgaben in einer Weise wahrnimmt, die nicht diskriminierend ist und mit der ordnungsgemäßen Funktionsweise des Binnenmarktes übereinstimmt.

(3) Um die EZB an dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus sachgerecht zu beteiligen, werden der EZB mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates [Verordnung nach Artikel 127 Absatz 6] besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute in den Mitgliedstaaten übertragen, deren Währung der Euro ist. Die anderen Mitgliedstaaten können eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingehen. Nach dieser Verordnung hat die EZB den Standpunkt dieser Mitgliedstaaten zu den in den EZB-Aufgabenbereich fallenden und vom Rat der Aufseher der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu fassenden Beschlüsse zu koordinieren und zu äußern. Die beteiligten Behörden handeln dabei unabhängig und ausschließlich im Interesse der Europäischen Union.

(4) Die Tatsache, dass der EZB für einen Teil der EU-Mitgliedstaaten Aufsichtsaufgaben im Bankensektor übertragen werden, sollte die Funktionsweise des Finanzdienstleistungsbinnenmarkts in keiner Weise beeinträchtigen.▐ Die EBA sollte daher ihre Rolle und all ihre derzeitigen Befugnisse und Aufgaben beibehalten: Sie sollte weiterhin an der Entwicklung und Umsetzung des einheitlichen für alle Mitgliedstaaten geltenden Regelwerks arbeiten und die Angleichung der Aufsichtsverfahren in der gesamten Union fördern.

(4a)     Um auszuschließen, dass die Schaffung eines Aufsichtsmechanismus, an dem nur einige Mitgliedstaaten beteiligt sind, zu einer Zersplitterung der Aufsichtspraktiken im Binnenmarkt führen könnte, ist es wesentlich, dass das einheitliche Regelwerk durch ein von der EBA in Abstimmung mit nationalen Aufsichtsbehörden ausgearbeitetes europäisches Aufsichtshandbuch ergänzt wird, um mit Blick auf die Aufsichtsmethoden und -praktiken die bestmöglichen Maßnahmen in der Union zu bestimmen, damit die Kerngrundsätze von Basel und der Union nicht ausgehöhlt werden. Das Handbuch sollte eine Ermessensaufsicht nicht einschränken und gegebenenfalls und innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der EBA die Bereiche Verbraucherschutz und Bekämpfung von Geldwäsche einschließen. Neben klaren Leitlinien für die Umsetzung der sektoralen Rechtsvorschriften, einschließlich technischer Standards, sollten in dem Handbuch die Parameter und Methoden für die Risikobewertung und Feststellung frühzeitiger Warnungen sowie die Kriterien für Aufsichtsmaßnahmen dargelegt werden. Die zuständigen Behörden sollten das Handbuch konsequent anwenden und sich nicht auf bloßes Abhaken beschränken. Jegliche Abweichung in ihren Verfahren sollte bei der Bewertung von unlauteren Praktiken oder Verstößen gegen die Rechtsvorschriften der Union als entscheidendes Element gewertet werden.

(4b)     Jüngste Erfahrungen haben deutlich gezeigt, dass dafür gesorgt werden muss, dass Kreditinstitute den Informationsanforderungen der Europäischen Aufsichtsbehörden in Bezug auf Stresstests und andere ihnen durch diese Verordnung übertragene Aufgaben uneingeschränkt nachkommen. Deshalb müssen die Bestimmungen zu diesen Informationsanfragen verstärkt und die damit verbundenen Verfahren gestrafft werden. Bei Behinderungen oder anderen Verstößen sollten die betreffenden Mitgliedstaaten der EBA die Unterstützung zukommen lassen, die zum Erlangen der angeforderten Informationen notwendig ist, einschließlich des Zugangs zu Geschäftsräumen von Kreditinstituten oder sonstigen juristischen Personen, die über sachdienliche Informationen verfügen und denen durch die Kreditinstitute beispielsweise ausgelagerte Aufgaben übertragen wurden.

(4c)     Der Binnenmarkt und der Zusammenhalt der EU müssen gesichert werden. Im Hinblick darauf sollten Bedenken wie Governance-Regelungen und Abstimmungsmodalitäten in der EBA sorgfältig erwogen und die Gleichbehandlung von Mitgliedstaaten, die am SSM teilnehmen, und anderen Mitgliedstaaten sichergestellt werden.

(4d)     Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die EBA, an deren Arbeiten sich alle Mitgliedstaaten mit gleichen Rechten beteiligen, mit dem Ziel geschaffen wurde, das einheitliche Regelwerk zu entwickeln und die Kohärenz von Aufsichtspraktiken in der EU sicherzustellen, und in Anbetracht der Errichtung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit einer führenden Rolle der EZB, muss die EBA mit angemessenen Instrumenten ausgestattet werden, die ihr erlauben, die übertragenen Aufgaben in Bezug auf die Integrität des Finanzdienstleistungsbinnenmarktes effizient zu erfüllen.

(4e)     In von den technischen Regulierungs- oder Durchführungsstandards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde befugt sein, Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung des Unionsrechts abzugeben. Um Transparenz sicherzustellen und die Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen durch den Rat der Aufseher der EZB und die nationalen zuständigen Behörden der Europäischen Union zu stärken, sollte es der Behörde möglich sein, die von den Aufsichtsbehörden für die Nicht-Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen angegebenen Gründe zu veröffentlichen.

(4f)     Die EBA sollte im Rahmen der durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse dem Rat der Aufseher der EZB und jeder anderen zuständigen Behörde der Europäischen Union Leitlinien vorgeben können, falls diese in einem Rechtsakt der Union vorgesehene diskretionäre aufsichtsrechtliche Anforderungen vorschreiben.

(5) Angesichts der Aufsichtsaufgaben, die der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates [Verordnung nach Artikel 127 Absatz 6] übertragen werden, sollte die EBA ihre Aufgaben ▐ in Bezug auf die EZB in gleichem Maße wahrnehmen können wie in Bezug auf andere Aufsichtsbehörden.

(5a)     Der Auftrag der EBA zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten, an denen die EZB in Bezug auf Fälle, die die Aufsicht betreffen, beteiligt ist, kann aus der Tatsache gefolgert werden, dass sowohl die Einrichtung der EBA als auch die Übertragung besonderer Aufsichtsaufgaben an die EZB durch sekundäres Recht eingeführt wurden.

(6) Um mit Blick auf die Erhaltung und Vertiefung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen die gebührende Berücksichtigung der Interessen aller Mitgliedstaaten zu gewährleisten und die ordnungsgemäße Funktionsweise der EBA zu ermöglichen, sollten die Abstimmungsmodalitäten im Rat der Aufseher ▐ angepasst werden.

(7) Beschlüsse, die eine Verletzung des Unionsrechts oder die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten betreffen, sollten von einem unabhängigen, vom Rat der Aufseher benannten Gremium überprüft werden, das sich aus stimmberechtigten Mitgliedern des Rats der Aufseher, die frei von jedem Interessenkonflikt sind, und entsprechend qualifizierten Sachverständigen zusammensetzt. Die dem Rat der Aufseher von dem Gremium vorgeschlagenen Beschlüsse sollten ▐ mit einfacher Mehrheit ▐ der Stimmen der am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden und der nicht an diesem Mechanismus teilnehmenden Mitglieder ▐ gefasst werden. Um überdies auch weiterhin für die notwendigen Anreize einer stärkeren Einbindung der Mitgliedstaaten in einen EU-weiten einheitlichen Aufsichtsmechanismus zu sorgen, sollte bei Unstimmigkeiten zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats ein Gleichgewicht bei der Beschlussfassung gewahrt werden, um sicherzustellen, dass die Fähigkeit von Aufnahmemitgliedstaaten zu einer strengeren Anwendung der Aufsichtsstandards nicht gefährdet wird, besonders wenn das Unternehmen im Aufnahmemitgliedstaat systemische Bedeutung oder Größe hat.

(8) ▐ Die EBA sollte für das Gremium eine Geschäftsordnung ausarbeiten, die seine Unabhängigkeit und Objektivität sicherstellt.

(9) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats sollte ausgewogen sein und es sollte eine ordnungsgemäße Vertretung der Mitgliedstaaten, die am SSM teilnehmen, der Mitgliedstaaten, die eine enge Zusammenarbeit eingegangen sind, und der nicht am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten gewährleistet sein.

(9a)     Der Vorsitzende des Verwaltungsrats sollte nicht mit den jeweiligen Leitern des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) identisch sein.

(9b)     Die gemeinsame Prüfung der EBA-, EIOPA- und ESMA-Verordnungen im Jahr 2014 sollte eine Prüfung der Zusammensetzung des Verwaltungsrats beinhalten sowie eine Bewertung der Notwendigkeit und der Möglichkeit, eine europäische Stelle einzurichten, die einen Mechanismus zur Abwicklung von Banken kontrolliert, der einen europäischen Fonds umfasst.

(10)     Um die ordnungsgemäße Funktionsweise der EBA und eine angemessene Vertretung aller Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Abstimmungsmodalitäten, die Zusammensetzung des Verwaltungsrats und die Zusammensetzung des unabhängigen Gremiums nach einem angemessenen Zeitraum von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft werden, wobei allen gemachten Erfahrungen und weiteren Entwicklungen Rechnung getragen werden sollte.

(10a)   Bei einem Zusammenschluss nationaler Einlagensicherungssysteme sollten diese der Aufsicht eines Aufsichtskollegiums gemäß Artikel 21 unterliegen.

(10b)   Die Behörde sollte dazu beitragen, die Funktionsweise des Binnenmarktes zu verbessern, insbesondere indem ein wirksames Maß an Regulierung und eine effiziente Beaufsichtigung in der EU gewährleistet werden. Die Behörde sollte öffentliche Werte wie die Stabilität des Finanzsystems und die Transparenz der Märkte und Finanzprodukte schützen und den Schutz von Einlegern und Anlegern gewährleisten. Die Behörde sollte ebenfalls Aufsichtsarbitrage verhindern und gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten und die internationale Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaft in der EU, einschließlich der Finanzinstitute und der Verbraucher, ausbauen. Im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den EU-Verträgen sollte die Behörde die von den zuständigen Behörden angenommenen Unterschiede in der Aufsichtskultur respektieren. In dieser Hinsicht sollte kein Mitgliedstaat oder keine Gruppe von Mitgliedstaaten direkt oder indirekt als Ort für Finanzdienstleistungen diskriminiert werden, sei es durch Bezugnahme auf ihre Währung oder auf andere Weise. Die Behörde sollte dem Erfordernis Rechnung tragen, dass die zuständigen Behörden zu einer sicheren Beurteilung in der Lage sein müssen, um die geeignete Maßnahme zu bestimmen, die unter besonderen Umständen zu ergreifen ist. Zu den Aufgaben der Behörde sollte auch gehören, die aufsichtliche Konvergenz zu fördern und die Organe der Union auf dem Gebiet der Regulierung und Aufsicht im Banken-, Zahlungs- und E-Geld-Sektor sowie in damit zusammenhängenden Fragen der Unternehmensführung, der Rechnungsprüfung und der Finanzkontrolle zu beraten.

(10c)   Die EBA sollte mit entsprechenden finanziellen Mitteln und Humanressourcen ausgestattet werden, damit sie die ihr im Rahmen dieser Verordnung zugewiesenen zusätzlichen Aufgaben angemessen erfüllen kann. Zu diesem Zweck sollten diese Aufgaben bei dem in den Artikeln 63 und 64 der Verordnung (EG) Nr. 1093/2010 vorgesehenen Verfahren für die Aufstellung, Ausführung und Kontrolle ihres Haushaltsplans gebührend berücksichtigt werden. Die Haushaltsbehörde sollte dafür Sorge tragen, dass die höchsten Effizienznormen erfüllt werden.

(11)     Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung einer in höchstem Maße wirksamen, einheitlichen und gerechten Umsetzung der Regulierung und Beaufsichtigung in allen Mitgliedstaaten, der Schutz der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise des Finanzdienstleistungsbinnenmarkts und die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahmen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -

(11a)   Ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmechanismus auf Unionsebene sollte nicht nur eine Behörde umfassen, die zur Ausarbeitung eines einheitlichen Regelwerks und zu dessen konsequenter Durchsetzung in der gesamten Union befugt ist, sondern auch die einheitliche Anwendung dieses Regelwerks durch die zuständigen Behörden. Im Rahmen des EZB-Anteils am SSM kann diese Rolle zwar für einige, jedoch nicht für alle Mitgliedstaaten übernommen werden, weil es institutionelle Hindernisse für die Gleichbehandlung von Teilnehmern außerhalb des Euro-Währungsgebiets gibt und möglicherweise ein Konflikt zwischen der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet und der EU-weiten Aufsichtspolitik besteht. Deshalb kann die abgestimmte Anwendung durch ein einheitliches Aufsichtsgremium nur auf anderem Wege erzielt werden. Es ist unerlässlich, dass dort, wo ein Konflikt zwischen der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet und der EU-weiten Aufsichtspolitik besteht, die Anforderungen der Geldpolitik für das Euro-Währungsgebiet nicht den Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets vorgegeben werden, wenn dies ihrer Geldpolitik schaden würde. Jede Analyse eines solchen Konflikts darf nicht ausschließlich von der EZB vorgenommen werden, sondern muss unter anderem an den ESRB verwiesen werden. Die Geldpolitik der EZB muss selbständig gesteuert werden.

(11b)   Angesichts der Notwendigkeit, dass der Rat der Aufseher, die EBA und die EIOPA in der Lage sein müssen, hoch komplexe und zusammenhängende Märkte und Institute, darunter auch Konglomerate, zu beaufsichtigten, was einen engen und täglichen Austausch erfordert, müssen diese in Frankfurt am Main angesiedelt sein, wo die EZB ihren Sitz hat.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:

-1.       Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung und die Verordnung (EU) Nr. .../... des Rates (zur Übertragung besonderer Aufgaben auf die EZB) übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2006/48/EG, der Richtlinie 2006/49/EG, der Richtlinie 2002/87/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006, der Richtlinie 94/19/EG und, soweit diese Rechtsvorschriften sich auf Kredit- und Finanzinstitute sowie die zuständigen Behörden, die diese beaufsichtigen, beziehen, der einschlägigen Teile der Richtlinie 2005/60/EG, der Richtlinie 2002/65/EG, der Richtlinie 2007/64/EG und der Richtlinie 2009/110/EG, einschließlich sämtlicher Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen.“

b) In Absatz 5 wird nach Buchstabe b) folgender Buchstabe eingefügt:

„(ba) Stärkung der Einbindung der Aufsichtseinheit der Europäischen Zentralbank in das europäische Finanzaufsichtssystem;

c) Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Zu diesen Zwecken leistet die Behörde einen Beitrag zur kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der in Absatz 2 genannten Rechtsakte, fördert die Angleichung der Aufsicht, gibt Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission ab und führt wirtschaftliche Analysen der Märkte durch, die das Erreichen des Ziels der Behörde fördern sollen.“

d) Absatz 5 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben handelt die Behörde unabhängig und objektiv und in nicht-diskriminierender Weise im Interesse der Union als Ganzes und:

a) trägt dem Erfordernis Rechnung, dass die zuständigen Behörden zu einer sicheren Beurteilung in der Lage sein müssen, um die geeignete Maßnahme zu bestimmen, die unter besonderen Umständen zu ergreifen ist;

b) trägt dem internationalen Charakter der Finanzdienstleistungen und dem Wunsch, die Wettbewerbsposition der Union zu erhalten, Rechnung.“

-1a.     In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Punkt nach Buchstabe f angefügt:

„(fa) der Europäischen Zentralbank als zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM).“

-1b.     Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3

„Rechenschaftspflicht der Behörden

Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben (a) bis (d) genannten Behörden, aus denen sich das ESFS zusammensetzt, sowie bezüglich der ihr gemäß Verordnung (EU) des Rates Nr. …/…[Ratsverordnung nach Artikel 127 Absatz 6 AEUV] übertragenen Aufgaben die EZB, sind dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig.

Für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f genannten zuständigen Behörden oder Aufsichtsbehörden gilt der erste Absatz unbeschadet ihrer Rechenschaftspflicht gegenüber einzelstaatlichen Parlamenten.

Für die Europäische Zentralbank gilt dies unbeschadet Artikel 130 AEUV und ausschließlich in Bezug auf Fragen, die die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. …/… [zur Übertragung besonderer Aufgaben auf die EZB] übertragenen Aufgaben betreffen.“

1.        Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"(1) „Finanzinstitute“ Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG, Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/49/EG, Finanzkonglomerate im Sinne von Artikel 2 Absatz 14 der Richtlinie 2002/87/EG sowie gemäß der Richtlinie 94/19/EG offiziell anerkannte Einlagensicherungssysteme; bezüglich der Richtlinie 2005/60/EG bezeichnet der Ausdruck „Finanzinstitute“ Kreditinstitute und Finanzinstitute im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 bzw. Absatz 2 der genannten Richtlinie;“

b) Nummer 2 Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i) zuständige Behörden im Sinne der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sowie die EZB, wenn es um Angelegenheiten geht, die die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. …/…* des Rates [Ratsverordnung nach Artikel 127 Absatz 6 AEUV] übertragenen Aufgaben betreffen, zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG sowie solche, die in der Richtlinie 2009/110/EG genannt sind "

1a. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Sitz

Die Behörde hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.“

1b. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Behörde hat folgende Aufgaben:

(a) sie legt qualitativ hochwertige gemeinsame Regulierungs- und Aufsichtsstandards und -praktiken fest, indem sie insbesondere zur Ausarbeitung von [...] Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfen für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards und andere Beschlüsse beiträgt, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte stützen;

(aa) sie sorgt für die Anwendung eines einheitlichen aufsichtsrechtlichen Regelwerks durch sämtliche Aufsichtsbehörden in Bezug auf alle Finanzinstitute in der Union;

(ab) sie entwickelt ein einheitliches Regelwerk für die gesamte Union mit den Kernmethoden und ‑verfahren zur Identifizierung und Messung von Bankrisiken, das sich verändernde Geschäftspraktiken und Marktstrukturen berücksichtigt;

(b) sie sorgt für die kohärente Anwendung der verbindlichen Rechtsakte der Union, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sicherstellt, eine Aufsichtsarbitrage verhindert, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden vermittelt und diese beilegt, eine wirksame und einheitliche Beaufsichtigung der Finanzinstitute sowie ein kohärentes Funktionieren der Aufsichtskollegien sicherstellt, unter anderem in Krisensituationen;

(c) sie erleichtert die Delegation von Aufgaben und Zuständigkeiten unter zuständigen Behörden;

(d) sie arbeitet eng mit dem ESRB zusammen, indem sie dem ESRB insbesondere die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und Empfehlungen des ESRB sicherstellt;

(e) sie organisiert vergleichende Analysen der zuständigen Behörden und führt diese durch, einschließlich der Herausgabe von Leitlinien und Empfehlungen und der Bestimmung bewährter Verfahren, um die Kohärenz der Ergebnisse der Aufsicht zu stärken;

(f) sie überwacht und bewertet Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich, einschließlich gegebenenfalls Tendenzen bei der Kreditvergabe, insbesondere an private Haushalte und KMU;

(g) sie führt wirtschaftliche Analysen der Märkte durch, um bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf entsprechende Informationen zurückgreifen zu können;

(h) sie fördert den Einleger- und Anlegerschutz;

(i) sie sorgt im Einklang mit den Artikeln 21 bis 26 für die einheitliche und kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien, die Überwachung, Bewertung und Messung der Systemrisiken, die Entwicklung und Koordinierung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen, bietet ein hohes Schutzniveau für Einleger und Anleger in der gesamten Union, entwickelt Verfahren für die Abwicklung insolvenzbedrohter Finanzinstitute und bewertet die Notwendigkeit geeigneter Finanzierungsinstrumente;

(j) sie erfüllt jegliche sonstigen Aufgaben, die in dieser Verordnung oder in anderen Gesetzgebungsakten festgelegt sind;

(k) sie veröffentlicht auf ihrer Website regelmäßig aktualisierte Informationen über ihren Tätigkeitsbereich, insbesondere innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs über registrierte Finanzinstitute, um sicherzustellen, dass die Informationen der Öffentlichkeit leicht zugänglich sind;

(ka) sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, die an der Bewältigung von Krisen grenzüberschreitend tätiger Institute beteiligt sind, von denen ein Systemrisiko ausgehen könnte.

(kb) sie berücksichtigt bei der Anwendung dieser Verordnung die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte der Institute und die mit ihren Geschäftsmodellen verbundenen Risiken und bewahrt den Pluralismus des europäischen Bankwesens und respektiert insbesondere das Geschäftsmodell von kleinen Kreditinstituten.“

b) Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bei der Ausübung der Befugnisse, auf die in diesem Absatz verwiesen wird, und bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben trägt die Behörde den Grundsätzen der besseren Regulierung Rechnung, darunter den Ergebnissen der Kosten-Nutzen-Analyse, die im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erstellt wurde.“

1c.      Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Die Behörde errichtet – als integralen Bestandteil der Behörde – einen Ausschuss für Finanzinnovationen, der alle einschlägigen zuständigen Aufsichtsbehörden zusammen bringt, um eine koordinierte Herangehensweise an die regulatorische und aufsichtsrechtliche Behandlung neuer oder innovativer Finanztätigkeiten zu erreichen und der Behörde Rat zu erteilen, den sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorlegt.“

b) Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„5. Die Behörde kann bestimmte Finanztätigkeiten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der ESMA fallen, durch die das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen gefährdet wird, in den Fällen und unter den Bedingungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind, beziehungsweise erforderlichenfalls im Krisenfall nach Maßgabe des Artikels 18 und unter den darin festgelegten Bedingungen vorübergehend verbieten oder beschränken.“

c) Absatz 5 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Behörde kann auch überprüfen, ob es notwendig ist, bestimmte Arten von Finanztätigkeiten zu verbieten oder zu beschränken, und, sollte dies notwendig sein, die Kommission und die Aufsichtseinheit der Europäischen Zentralbank informieren, um den Erlass eines solchen Verbots oder einer solchen Beschränkung zu erleichtern.“

1d. Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union sicherzustellen, veröffentlicht die Behörde Leitlinien und Empfehlungen für die Aufsichtseinheit der EZB und andere zuständige Behörden oder Finanzinstitute der Europäischen Union.“

1e.      Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Die Behörde kann eine Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Unionsrechts ergriffen werden müssen. Eine solche Empfehlung beinhaltet eine Frist für die Behörde, bis zu der der Empfehlung nachzukommen ist. Die Frist beträgt außer in dringlichen Fällen mindestens 10 Tage nach Eingang der Empfehlung bei der zuständigen Behörde.

Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb der im ersten Unterabsatz genannten Frist über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.“

b) Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„4. Sollte die zuständige Behörde das Unionsrecht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist nicht einhalten, so kann die Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder von Amts wegen eine förmliche Stellungnahme abgeben, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, die zur Einhaltung des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die förmliche Stellungnahme der Kommission trägt der Empfehlung der Behörde Rechnung.“

2.          Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Im Fall von ungünstigen Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden könnten, kann die Behörde sämtliche von den betreffenden zuständigen Aufsichtsbehörden ergriffenen Maßnahmen aktiv erleichtern und diese, sofern dies als notwendig erachtet wird, koordinieren.

Um diese Aufgabe des Erleichterns und Koordinierens von Maßnahmen wahrnehmen zu können, wird die Behörde über alle relevanten Entwicklungen in vollem Umfang unterrichtet und wird sie eingeladen,▐ an allen einschlägigen Zusammentreffen der betreffenden zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden teilzunehmen.“

(aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Der Rat oder die Kommission können in Abstimmung mit dem ESRB sowie gegebenenfalls den ESA auf Ersuchen der Behörde, der Aufsichtseinheit der EZB oder des ESRB oder von sich aus einen an die Behörde gerichteten Beschluss erlassen, in dem das Vorliegen einer Krisensituation im Sinne dieser Verordnung festgestellt wird. Der Rat überprüft diesen Beschluss gemeinsam mit der Kommission in angemessenen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Monat. Wird der Beschluss bei Ablauf der Frist von einem Monat nicht verlängert, so tritt er automatisch außer Kraft. Der Rat und die Kommission können jederzeit übereinkommen, die Krisensituation für beendet zu erklären.

Sind der ESRB oder die Behörde der Auffassung, dass sich eine Krisensituation abzeichnet, richten sie eine vertrauliche Empfehlung an den Rat und die Kommission und geben eine Lagebeurteilung ab. Der Rat und die Kommission beurteilen dann, ob es notwendig ist, eine Tagung einzuberufen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt.

Wenn der Rat oder die Kommission das Vorliegen einer Krisensituation feststellen, so unterrichten sie das Europäische Parlament ordnungsgemäß und unverzüglich davon.“

(ab) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Hat der Rat oder die Kommission einen Beschluss nach Absatz 2 erlassen und liegen außergewöhnliche Umstände vor, die ein koordiniertes Vorgehen der nationalen Behörden erfordern, um auf ungünstige Entwicklungen zu reagieren, die das geordnete Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden könnten, kann die Behörde die zuständigen Behörden durch Erlass von Beschlüssen im Einzelfall dazu verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um auf solche Entwicklungen zu reagieren, indem sie sicherstellt, dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen.“

(b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:

„3a.     Fordert die Behörde eine ▐ zuständige Behörde gemäß Absatz 3 auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen oder von Maßnahmen abzusehen, kommt diese Behörde ▐ dieser Aufforderung nach oder legt der Behörde spätestens innerhalb von 48 Stunden eine angemessene Begründung dafür vor, warum sie der Aufforderung nicht nachgekommen ist.“ Diese Begründung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat im Interesse einer größeren Transparenz der Beschlussfassung unverzüglich vorgelegt.“

(ba) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde dem in den Absätzen 3 und 3a genannten Beschluss nicht innerhalb der in diesem Beschluss genannten Frist nachkommt und wenn die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte, einschließlich der gemäß diesen Gesetzgebungsakten erlassenen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbar sind, einen an ein Finanzinstitut gerichteten Beschluss im Einzelfall erlassen, der dieses zum Ergreifen der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der genannten Rechtsvorschriften erforderlich sind, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit. Dies gilt nur in Fällen, in denen die zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte, einschließlich der gemäß diesen Gesetzgebungsakten erlassenen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, nicht anwendet oder in einer Weise anwendet, die eine eindeutige Verletzung dieser Rechtsakte darzustellen scheint, und sofern dringend eingeschritten werden muss, um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen wiederherzustellen.“

3.        Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Wenn eine zuständige Behörde in Fällen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind, mit dem Vorgehen oder dem Inhalt der Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Nichttätigwerden nicht einverstanden ist, hilft die Behörde unbeschadet der Befugnisse nach Artikel 17 auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden nach dem Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels dabei, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.“

3a.      Nach Artikel 20 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 20a

Konvergenz von Säule 2

Die Behörde stellt sicher, dass das Verfahren der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung („Säule 2“), gemäß welchem die zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit Richtlinie .../…EU [CRD4] höhere Eigenkapitalanforderungen stellen sollen, so konvergent ist, wie es für die Schaffung solider Aufsichtsstandards in der Union notwendig ist.“

3b.      Artikel 21 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Behörde sorgt für die Förderung und Überwachung eines effizienten, wirksamen und kohärenten Funktionierens der in der Richtlinie 2006/48/EG genannten Aufsichtskollegien und fördert die kohärente Anwendung des Unionsrechts in diesen Aufsichtskollegien. Zum Zweck der Angleichung der bewährten Aufsichtspraktiken fördert die Behörde gemeinsame Aufsichtspläne und gemeinsame Prüfungen und haben die Mitarbeiter der Behörde die Möglichkeit, sich an den Aktivitäten der Aufsichtskollegien zu beteiligen, einschließlich Prüfungen vor Ort, die gemeinsam von zwei oder mehr zuständigen Behörden durchgeführt werden.“

(b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„2. Die Behörde kann von sich aus die Leitung der Aufsichtskollegien übernehmen, die für in der Union grenzüberschreitend tätige Institute zuständig sind; dabei berücksichtigt sie das von Finanzinstituten ausgehende Systemrisiko im Sinne des Artikels 23.“

3c.      In Artikel 22 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:

„1a. Die Behörde führt gemäß Artikel 32 zumindest einmal jährlich unionsweite Stresstests durch und sorgt für eine angemessene Offenlegung der Ergebnisse jedes teilnehmenden Finanzinstituts.“

3d.      Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Behörde sorgt dafür, dass wirksame und kohärente Sanierungs- und Abwicklungspläne für alle Finanzinstitute ausgearbeitet und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Behörde hilft, in Fällen, in denen dies angemessen und in den EU-Rechtsvorschriften vorgesehen ist, zudem bei der Entwicklung von Verfahren im Krisenfall und Präventivmaßnahmen zur Minimierung der systemischen Auswirkungen von Insolvenzen.“

3e.      Artikel 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Behörde trägt zur Stärkung des Europäischen Systems der Einlagensicherungssysteme bei, indem sie ihre Befugnisse gemäß dieser Verordnung wahrnimmt, um die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie 94/19/EG sicherzustellen und so zu gewährleisten, dass sämtliche Einlagensicherungssysteme durch Beiträge der Finanzinstitute ausreichend finanziert werden, einschließlich jener Finanzinstitute, die in der Union errichtet wurden und dort Einlagen entgegennehmen, aber über einen Hauptsitz außerhalb der Union gemäß Richtlinie 94/19/EG verfügen, und dass innerhalb eines harmonisierten Unionsrahmens ein hohes Schutzmaß für alle Einleger gewährleistet wird, wodurch die stabilisierenden Schutzmaßnahmen gegenseitiger Sicherungssysteme intakt bleiben, sofern die Rechtsvorschriften der Union eingehalten werden.“

3f.       Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

2. Die Behörde bewertet die Notwendigkeit eines Systems kohärenter, belastbarer und glaubwürdiger Finanzierungsmechanismen mit geeigneten Finanzierungsinstrumenten, die mit einem Paket von koordinierten nationalen oder multinationalen Regelungen zum Krisenmanagement verknüpft sind.“

3g.      Artikel 29 wird wie folgt geändert:

(a) In Absatz 1 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:

„b) sie fördert einen bi- und multilateralen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden,“

c) sie trägt zur Entwicklung erstklassiger und einheitlicher Aufsichtsstandards einschließlich Offenlegungs- und Berichterstattungsstandards bei;“

b) Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Zu diesem Zweck veröffentlicht die Behörde ein einheitliches europäisches Aufsichtshandbuch, um mit Blick auf die Aufsichtsmethoden und ‑praktiken die bestmöglichen Verfahren zu bestimmen.“

3h.      Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Ausgehend von einer vergleichenden Analyse kann die Behörde Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16 herausgeben. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 bemühen sich die zuständigen Behörden, den Leitlinien oder Empfehlungen der Behörde nachzukommen. Bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 15 berücksichtigt die Behörde das Ergebnis der vergleichenden Analyse und alle weiteren Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt hat, um eine Übereinstimmung der Standards und bestmögliche Verfahren sicherzustellen.“

(b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:

„3a. Die Behörde legt der Kommission eine Stellungnahme vor, wenn aus der vergleichenden Analyse oder aus sonstigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangten Informationen hervorgeht, dass eine Gesetzesinitiative notwendig ist, um eine vollständige Harmonisierung der aufsichtsrechtlichen Definitionen und Bestimmungen zu gewährleisten. Die Stellungnahme wird vom Rat der Aufseher angenommen.“

3i.       Artikel 31, Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Unionsebene, indem sie unter anderem

a) den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden koordiniert,

b) den Umfang der Informationen, die alle betroffenen zuständigen Behörden erhalten sollten, bestimmt und, sofern möglich, die Zuverlässigkeit dieser Informationen überprüft,

c) unbeschadet des Artikels 19 zwischen den zuständigen Behörden vermittelt;

d) den ESRB, den Rat und die Kommission unverzüglich auf jeden potenziellen Krisenfall aufmerksam macht,

e) sämtliche erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die notwendigen Tätigkeiten zu koordinieren, wenn Entwicklungen eintreten, die das Funktionieren der Finanzmärkte gefährden können,

f) Informationen zentralisiert, die sie von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 21 und 35 als Ergebnis der Berichterstattungspflichten im Regulierungsbereich, die für Institute gelten, erhält; die Behörde stellt diese Informationen auch den anderen betroffenen zuständigen Behörden zur Verfügung,

fa) Unterausschüsse des Rats der Aufseher einrichtet, sofern dies als notwendig erachtet wird,

fb) ein einheitliches europäisches Aufsichtshandbuch herausgibt.“

3j.       Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde unionsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck entwickelt sie:

a) gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer Szenarien auf die Finanzlage eines Instituts,

b) gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten,

c) gemeinsame Methoden für die Bewertung der Wirkungen von bestimmten Produkten oder Absatzwegen auf ein Institut, und

ca)

b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze eingefügt:

„3a. Zur Durchführung der unionsweiten Risikobewertung gemäß diesem Artikel kann die Behörde alle erforderlichen Informationen direkt von den Finanzinstituten verlangen. Während der Tests kann die Behörde direkt mit den Finanzinstituten in Kontakt treten, direkt von ihnen Informationen anfordern und die zuständigen Behörden auffordern, spezifische Prüfungen durchzuführen, darunter Kontrollen vor Ort, bei denen auch die Teilnahme der Behörde vorgesehen ist, um die Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit der Methoden, Verfahren und Ergebnisse sicherzustellen. Die Finanzinstitute und die zuständigen Behörden kommen den Forderungen der Behörde nach.“

„3b. Auf Verlangen der Behörde ordnen die zuständigen Behörden an, dass die Finanzinstitute einer unabhängigen externen Prüfung der in Absatz 3a genannten Informationen nach spezifischen, von der Behörde festgelegten Kriterien unterzogen werden.“

4.        Artikel 35 erhält folgende Fassung:

„1. Die zuständigen Behörden stellen der Behörde auf Verlangen alle Informationen in vorgegebenen Formaten zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt, vorausgesetzt sie haben rechtmäßigen Zugang zu den einschlägigen Informationen ▐. Die Informationen müssen korrekt, ganzheitlich und vollständig sein und müssen zeitnah übermittelt werden.

2. Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen Abständen und in vorgegebenen Formaten oder unter Verwendung vergleichbarer, von der Behörde genehmigter Vorlagen zur Verfügung gestellt werden. Für diese Gesuche werden soweit möglich gemeinsame Berichtsformate verwendet.

3. Auf hinreichend begründeten Antrag einer zuständigen Behörde legt die Behörde sämtliche Informationen vor, die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde ihre Aufgaben wahrnehmen kann, und zwar im Einklang mit den Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses gemäß den sektoralen Rechtsvorschriften und Artikel 70.“

4. Bevor die Behörde Informationen gemäß diesem Artikel anfordert, berücksichtigt sie — zur Vermeidung doppelter Berichtspflichten — einschlägige bestehende Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und vom Europäischen System der Zentralbanken erstellt und verbreitet werden.

5. Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden sie von den zuständigen Behörden nicht rechtzeitig übermittelt, so kann die Behörde ein Ersuchen um Informationen an andere Aufsichtsbehörden, an das für Finanzen zuständige Ministerium – sofern dieses über aufsichtsrechtliche Informationen verfügt –, an die nationale Zentralbank oder an das statistische Amt des betreffenden Mitgliedstaats richten.

6. Stehen diese Informationen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann die Behörde durch einfaches Ersuchen oder durch Entscheidung Informationen von folgenden Stellen verlangen:

relevante Finanzinstitute,

Holdinggesellschaften und/oder Zweigstellen relevanter Finanzinstitute,

- nicht unter Aufsicht stehende operative Einheiten innerhalb einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, die für die Finanzaktivitäten der relevanten Finanzinstitute von wesentlicher Bedeutung sind,

- an der Tätigkeit der relevanten Finanzinstitute beteiligte Personen,

- Wirtschaftsprüfer, Ratingagenturen, Finanzinfrastrukturen und alle anderen Drittparteien, an die die Finanzinstitute operative Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben.

Die Adressaten eines solchen Ersuchens übermitteln der Behörde unmittelbar und ohne unnötige Verzögerung klare, korrekte und vollständige Informationen.

Die Behörde setzt die jeweils zuständigen Behörden gemäß dem vorliegenden Absatz und gemäß Absatz 5 von den Ersuchen in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden unterstützen die Behörde auf Verlangen bei der Einholung der Informationen.

7. Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen dieses Artikels erhält, nur für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden.

7a. Um die Informationen zu erhalten, die für die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich sind, kann die Behörde alle notwendigen Nachforschungen bezüglich der in Absatz 6 genannten Personen vornehmen. Zu diesem Zweck kann die Behörde die Vorlage von Dokumenten verlangen, Bücher und Unterlagen untersuchen, Kopien von Büchern und Unterlagen anfertigen und schriftliche oder mündliche Erklärungen einholen. Behindern die Adressaten eines Informationsgesuchs gemäß diesem Artikel die Nachforschungen, so gewährt der Mitgliedstaat, in dem sich die relevanten Geschäftsräume oder Personen befinden, die notwendige Unterstützung, einschließlich des Zugangs der Behörde zu Geschäftsräumen.“

4a.      Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, so legt sie dem ESRB, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission ihre Gründe hierfür dar.“

b) Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Unterrichtet die zuständige Behörde den Rat und den ESRB gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010, so trägt sie den Standpunkten des Rates der Aufseher angemessen Rechnung. Unterrichtet die zuständige Behörde den Rat und den ESRB in diesem Sinne, unterrichtet sie auch die Kommission.“

4b.      Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Interessengruppe Bankensektor tritt von sich aus zusammen, wann immer dies für notwendig erachtet wird, mindestens jedoch viermal jährlich.“

b) Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„4. Die Behörde legt — vorbehaltlich des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 70 — alle erforderlichen Informationen vor und gewährleistet, dass die Interessengruppe Bankensektor angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhält. Diejenigen Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor, die Organisationen ohne Erwerbszweck vertreten, erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung; Vertreter der Wirtschaft sind hiervon ausgenommen. Die Aufwandsentschädigung entspricht zumindest der Höhe der Kostenerstattung für Beamte gemäß Anhang V Abschnitt 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften. Die Interessengruppe Bankensektor kann Arbeitsgruppen zu technischen Fragen einrichten. Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor bleiben zweieinhalb Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.“

4c.      In Artikel 38 werden nach Absatz 5 folgende Absätze eingefügt:

„5a. Dieser Artikel ist nicht auf Mitgliedstaaten anwendbar, die der Verordnung (EU) Nr.…/... [zur Übertragung besonderer Aufgaben auf die EZB] unterliegen.

5b. Wird ein Beschluss der Behörde durch den Rat widerrufen, kann die Behörde den Fall vor den Gerichtshof der Europäischen Union bringen.“

4d.      Artikel 39 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. „Bevor die Behörde die in dieser Verordnung vorgesehenen Beschlüsse erlässt, teilt sie dem benannten Adressaten, wenn möglich, ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb derer der Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt. Dies gilt für Empfehlungen gemäß Artikel 17 Absatz 3 entsprechend.“

4e.      Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„(d) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Europäischen Zentralbank, der andere als die ihr mit der Verordnung (EU) Nr. …/… [zur Übertragung besonderer Aufgaben auf die EZB] übertragenen Tätigkeiten vertritt;“

5.        Artikel 41 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„1a. Der Rat der Aufseher beruft für die Zwecke des Artikels 17 ein unabhängiges Gremium ein, das aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern besteht, bei denen es sich nicht um Vertreter der zuständigen Behörde handelt, die mutmaßlich gegen Unionsrecht verstoßen hat, deren Interessen durch die Angelegenheit nicht berührt werden und die keine direkten Verbindungen zu der betreffenden zuständigen Behörde haben.

Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme.

Das Gremium fasst seine Beschlüsse mit mindestens 5 Ja-Stimmen der Mitglieder des Gremiums.“

b) Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„2. Der Rat der Aufseher beruft für die Zwecke ▐ des Artikels 19 ein unabhängiges Gremium ein, um eine einheitliche, gerechte und unparteiische Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht ▐ aus dem Vorsitzenden, zwei entsprechend qualifizierten unabhängigen Sachverständigen und mindestens zwei Mitgliedern des Rats der Aufseher, bei ▐ denen es sich nicht um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht, deren Interessen durch den Konflikt nicht berührt werden und die keine direkten Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörden haben.

Sind die Europäische Zentralbank als zuständige Behörde und ein Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um einen teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) Nr. …/… [zur Übertragung besonderer Aufgaben auf die EZB] handelt und der keine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank gemäß dieser Verordnung eingegangen ist, an einem Beilegungsverfahren gemäß Artikel 19 beteiligt, kommt mindestens ein Mitglied des unabhängigen Gremiums ▐ aus einem Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um einen teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) Nr. …/… ▐ [zur Übertragung besonderer Aufgaben auf die EZB] handelt und der keine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank gemäß dieser Verordnung eingegangen ist.

3. Die Mitglieder der Gremien handeln gemäß Artikel 42 unabhängig und objektiv ▐ und befinden sich in keinem Interessenkonflikt. . Die Gremien schlagen dem Rat der Aufseher einen Beschluss zur endgültigen Annahme nach dem Verfahren gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 3 vor.

4. Der Rat der Aufseher gibt den in Absatz 2 genannten Gremien eine Geschäftsordnung, die auch Regeln für die Umsetzung der in Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegten Anforderung enthält.“

7.        Artikel 44 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Der Rat der Aufseher trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

In Bezug auf die in den Artikeln 10 bis 16 genannten Rechtsakte und die gemäß Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Kapitel VI erlassenen Maßnahmen und Beschlüsse trifft der Rat der Aufseher abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes seine Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen. Solange fünf oder mehr Mitgliedstaaten nicht an dem EZB-Aufsichtsmechanismus gemäß Verordnung (EU) Nr. .../... [zur Übertragung besonderer Aufgaben auf die EZB] teilnehmen, umfasst diese qualifizierte Mehrheit mindestens die Hälfte der an dem EZB-Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie mindestens die Hälfte der nicht an dem EZB-Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten. Eine „Sperrminorität“ kann in keinem Fall nur aus drei oder weniger zuständigen Behörden bestehen.

In Bezug auf Beschlüsse nach den Artikeln 17 und 19 und abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt der von dem Gremium vorgeschlagene Beschluss als angenommen, wenn er nicht von einer einfachen Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt wird. Solange fünf oder mehr Mitgliedstaaten nicht an dem EZB-Aufsichtsmechanismus gemäß Verordnung (EU) Nr. .../... [zur Übertragung besonderer Aufgaben auf die EZB] teilnehmen, umfasst diese einfache Mehrheit mindestens die Hälfte der an dem EZB-Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie mindestens die Hälfte der nicht an dem EZB-Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten. Eine „Sperrminorität“ kann in keinem Fall nur aus drei oder weniger zuständigen Behörden bestehen.

Das Mitglied des Rates, das die zuständige Behörde des Mitgliedstaats leitet, welcher dem Beschluss des Gremiums unterliegt, darf nicht abstimmen.

In Bezug auf die Zusammensetzung des Gremiums nach Artikel 41 Absatz 2 ist der Rat der Aufseher um Konsens bemüht. Kann kein Konsens erzielt werden, werden die Beschlüsse des Rats der Aufseher mit Dreiviertelmehrheit gefasst. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.“

8.        Artikel 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern zusammen, die vom Europäischen Parlament nach Anhörung der vom Rat aus dem Kreise der in Finanzfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten ausgewählten Kandidaten ernannt werden. Die Liste der Kandidaten weist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern auf, eine hinreichende Diversifizierung mit Blick auf Fachkenntnis und ein geografisches Gleichgewicht.“

b) Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Amtszeit der vom Rat der Aufseher gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats muss ▐ eine hinreichende Diversifizierung mit Blick auf Fachkenntnis, Geschlecht und geografische Herkunft aufweisen und die Union als Ganzes widerspiegeln. Im Verwaltungsrat sitzen mindestens zwei Vertreter aus Mitgliedstaaten, die weder teilnehmende Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. [zur Übertragung besonderer Aufgaben auf die EZB] sind noch sich gemäß dieser Verordnung ▐ für die Teilnahme am Aufsichtsmechanismus der EZB entschieden haben. Ein weiterer Vertreter aus diesen Mitgliedstaaten kann aufgenommen werden, wenn die Zahl der Mitgliedstaaten, die weder teilnehmende Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../... [zur Übertragung besonderer Aufgaben auf die EZB] sind noch sich für die Teilnahme am Aufsichtsmechanismus der EZB entschieden haben, unter fünf liegt. Die Mandate überschneiden sich, und es gilt eine angemessene Rotationsregelung.“

8a.      In Artikel 48 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:

„2a. In einer Krisensituation kann der Rat der Aufseher beschließen, bestimmte besondere Entscheidungsbefugnisse an den Vorsitzenden zu übertragen. Die Vorschriften für die Übertragung dieser Befugnisse und den Widerruf dieser Übertragung werden in der vom Rat der Aufseher angenommenen Geschäftsordnung festgelegt.“

8b.      Nach Artikel 53 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 53a

Der Vorsitzende und der Exekutivdirektor machen abgehaltene Sitzungen und erhaltene Bewirtungen öffentlich. Spesenabrechnungen werden gemäß dem Beamtenstatut der Europäischen Kommission öffentlich festgehalten.“

8c.      Artikel 60 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Der Beschwerdeausschuss kann entweder den Beschluss der zuständigen Stelle der Behörde bestätigen oder die Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese Stelle bestätigt den Beschluss des Beschwerdeausschusses und trifft einen geänderten Beschluss zu der betreffenden Angelegenheit, oder die Behörde bringt die Angelegenheit vor den Gerichtshof der Europäischen Union.“

8d.      Artikel 63 Absatz 7 wird gestrichen.

8e.      Artikel 81 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Zur Frage der direkten Beaufsichtigung von Finanzinstituten oder Infrastrukturen mit europaweiten Bezügen erstellt die Kommission unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen, der Stabilität des Binnenmarktes und des Zusammenhalts der Union insgesamt jährlich einen Bewertungsbericht über die Behörde mit Aufsichtsaufgaben in diesem Bereich. In dem Bericht ist anzugeben, ob Artikel 114 AEUV als Rechtsgrundlage für diese Verordnung zur Errichtung der Behörde für eine mögliche künftige Änderung ihrer Rolle geeignet ist.“

8f.       Nach Artikel 81 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 81a

Überprüfung der Auswirkungen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auf Zweigstellen und Tochtergesellschaften

„Die Behörde überwacht die Auswirkungen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auf Zweigstellen und Tochtergesellschaften von Banken mit großer Aufmerksamkeit und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über alle Veränderungsmuster Bericht. Den zuständigen Behörden wird der Bericht ebenfalls übermittelt.“

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 81 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 veröffentlicht die Kommission bis zum 1. Januar 2016 einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, der folgende Punkte zum Gegenstand hat:

(a)       die Eignung der Abstimmungsmodalitäten;

(b)       die Zusammensetzung des Verwaltungsrats ▐

(c)       die Zusammensetzung des unabhängigen Gremiums, das für die Zwecke der Artikel 17 und 19 Beschlüsse ausarbeitet, und

(ca)     das Verhältnis zwischen der EBA und dem SSM.

In dem Bericht werden insbesondere etwaige Entwicklungen in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist oder deren zuständige Behörden eine enge Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 der Verordnung …/… eingegangen sind, berücksichtigt und wird überprüft, ob angesichts dieser Entwicklungen eine weitere Anpassung dieser Bestimmungen erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Beschlüsse der EBA im Interesse der Erhaltung und Stärkung des Finanzdienstleistungsbinnenmarkts gefasst werden.

Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Die Kommission legt begleitende Vorschläge vor, die sich unter anderem auf notwendige Vertragsänderungen beziehen, falls diese für erforderlich erachtet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments                                           Im Namen des Rates

Der Präsident                                                                               Der Präsident

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (7.11.2012)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich ihrer Wechselwirkungen mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
(COM(2012)0512 – C7‑0289/2012 – 2012/0244(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Jutta Haug

KURZE BEGRÜNDUNG

Als die Finanzkrise sich 2008 in Europa ausbreitete, gab es 27 einzelne Bankenregulierungssysteme, die jeweils auf einzelstaatlichen Bestimmungen und einzelstaatlichen Rettungsmechanismen beruhten. Zwar gab es auf europäischer Ebene eine gewisse Form der Koordinierung, jedoch bezog sich diese auf den Informationsaustausch und eher informelle Verfahren der Zusammenarbeit. Dies war nicht ausreichend, um einer Krise des Finanzsektors von dem Ausmaß, das die Europäische Union in den vergangenen Jahren erlebt hat, entgegenzuwirken. Es wurden erste Schritte zur Lösung dieses Problems unternommen, und zwar einerseits durch die Einführung strikterer Regeln für Finanzleistungen und andererseits durch die Errichtung neuer Finanzaufsichtsbehörden – unter anderem der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde wurde 2011 zur Koordinierung der Tätigkeiten der einzelstaatlichen Regulierungsbehörden und zur Durchsetzung der einheitlichen Umsetzung der EU-Bestimmungen geschaffen. Jedoch sind weiterhin die nationalen Regulierungsbehörden für die tatsächliche Bankenaufsicht zuständig. Die EBA leistet darüber hinaus fachliche Beratung für EU-Institutionen, hat den „Bankenstresstest“ durchgeführt und beaufsichtigt die derzeitige Rekapitalisierung der Banken in der EU.

Zwar befinden sich die Finanzaufsichtsagenturen noch in der Anfangsphase ihrer Tätigkeit und müssen ihr volles Potenzial erst noch entfalten, jedoch hat der Europäische Rat im Juni bereits zusätzliche Maßnahmen zur Stärkung der Bankenaufsicht gefordert. Entsprechende Maßnahmen wurden von der Kommission im September vorgelegt. Der Europäische Rat und die Kommission folgen somit schließlich der Strategie des Parlaments, das seit 2002 eine länderübergreifende Bankenaufsicht fordert.

Mit der vorgeschlagenen Bankenunion soll die Art und Weise der Bankenaufsicht im Euro‑Währungsgebiet geändert werden, indem im Rahmen der Europäischen Zentralbank ein einziger Aufsichtsmechanismus geschaffen wird.

Die Schaffung eines einzigen Aufsichtsmechanismus für das Euro‑Währungsgebiet ist zu begrüßen, jedoch muss parallel hierzu die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gestärkt werden, um zu gewährleisten, dass sie ordnungsgemäß funktioniert, damit sich der Binnenmarkt für Finanzdienste vertieft und es in Bezug auf die für den Finanzsektor geltenden Bestimmungen nicht zu einer Spaltung der Mitglieder des Euro-Währungsgebiets und der anderen Mitgliedstaaten kommt.

Damit die Europäische Bankenaufsichtsbehörde auch im Rahmen der neuen Bankenunion, die gewiss ein höheres Arbeitsaufkommen nach sich ziehen wird, voll funktionsfähig bleibt, müssen Haushaltsmittel und Humanressourcen in ausreichender Höhe zur Verfügung gestellt werden.

Im größeren Zusammenhang aller Vorschläge der Kommission in Bezug auf die Bankenunion sollte der Teil der Haushaltsmittel für die EZB, der für ihre neuen Aufsichtstätigkeiten vorgesehen ist, von den Haushaltsbehörden des Parlaments und des Rates festgelegt werden, da diese Aufgaben nicht mit der Hauptaufgabe der EZB, d. h. der Gewährleistung einer unabhängigen Währungspolitik, in Zusammenhang stehen. Die Bestimmungen des Vertrags, die besagen, dass die Haushaltsmittel der EZB nicht Teil des Unionshaushalts sind, dienten ursprünglich dazu, dafür zu sorgen, dass die EZB die Währungspolitik unabhängig verfolgen kann. Neue Tätigkeiten, die mit dem Binnenmarkt in Zusammenhang stehen, sollten daher haushaltstechnisch als Teil des Unionshaushalts angesehen werden und der entsprechenden Beschlussfassung unterliegen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 a (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1a. weist mit Nachdruck darauf hin, dass Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über Haushaltsdisziplin und wirtschaftliche Haushaltsführung1 auf die Ausweitung des Mandats der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde Anwendung finden sollte; betont, dass jede Entscheidung der für die Rechtsetzung zuständigen Organe über eine solche Ausweitung unbeschadet der Beschlüsse der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens getroffen wird;

 

_______________

 

1 ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

Änderungsantrag  2

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 b (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1b. fordert die Kommission auf, einen Finanzbogen vorzulegen, der den Ergebnissen der legislativen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat dahingehend umfassend Rechnung trägt, den finanziellen und personellen Anforderungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Dienststellen der Kommission und möglicherweise der Europäischen Zentralbank zu entsprechen;

Änderungsantrag  3

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 c (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1c. erinnert den Aufnahmestaat an die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Einrichtungen und deren Anlage, unterzeichnet am 19. Juli 2012, insbesondere an die Absätze 8 und 9;

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Die EBA sollte mit entsprechenden finanziellen Mitteln und Humanressourcen ausgestattet werden, damit sie die ihr im Rahmen dieser Verordnung zugewiesenen zusätzlichen Aufgaben angemessen erfüllen kann. Zu diesem Zweck sollten diese Aufgaben bei dem in den Artikeln 63 und 64 der Verordnung (EG) Nr. 1093/2010 vorgesehenen Verfahren für die Aufstellung, Ausführung und Kontrolle ihres Haushaltsplans gebührend berücksichtigt werden. Die Haushaltsbehörde sollte dafür Sorge tragen, dass die höchsten Effizienznormen erfüllt werden.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich ihrer Wechselwirkungen mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0512 – C7-0289/2012 – 2012/0244(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

22.10.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

22.10.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Jutta Haug

26.9.2012

Datum der Annahme

6.11.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

27

2

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marta Andreasen, Francesca Balzani, Reimer Böge, Jean Louis Cottigny, Jean-Luc Dehaene, Göran Färm, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Lucas Hartong, Jutta Haug, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Ivailo Kalfin, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Giovanni La Via, Claudio Morganti, Jan Mulder, Juan Andrés Naranjo Escobar, Dominique Riquet, Alda Sousa, Helga Trüpel, Derek Vaughan, Angelika Werthmann

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

François Alfonsi, Alexander Alvaro, Peter Jahr, Georgios Stavrakakis, Nils Torvalds

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Jens Nilsson

STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (27.11.2012)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich ihrer Wechselwirkungen mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
(COM(2012)0512 – C7‑0289/2012 – 2012/0244(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Paulo Rangel

KURZE BEGRÜNDUNG

Am 12. September 2012 hat die Kommission Vorschläge für einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus unterbreitet, die Folgendes enthalten:

· einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank und

· einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich ihrer Wechselwirkungen mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (EBA-Vorschlag).

Der EBA-Vorschlag, mit dem die geltende Verordnung 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Bankenaufsichtsbehörde an den geänderten Rahmen für die Bankenaufsicht angepasst werden soll, ist Gegenstand dieser Stellungnahme.

Zahl und Umfang der zur Verordnung 1093/2010 einzureichenden Änderungsanträge hängen jedoch davon ab, wie konkret der einheitliche Aufsichtsmechanismus gestaltet wird und welche Rolle die EBA in diesem Rahmen spielt.

Daher sollten beide Vorschläge parallel behandelt werden und ist es wichtig, einen Gesamtüberblick über dieses Legislativpaket über die Bankenaufsicht zu geben.

Der einheitliche Aufsichtsmechanismus und die Rolle der EBA

Mit der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise ist es für die Europäische Union noch notwendiger geworden, sich zu entwickeln und eine intensivere wirtschaftliche und politische Integration anzustreben.

Bei diesem Prozess hin zu einer echten Wirtschafts- und Wahrungsunion wird es als wesentlich erachtet, einen integrierten Finanzrahmen zu schaffen – die so genannte Europäische Bankenunion –, um die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten, die Glaubwürdigkeit des Sektors wiederherzustellen und die Solidität der Kreditinstitute zu fördern.

Einer der Schwerpunkte der Bankenunion ist die Errichtung eines Einheitlichen Aufsichtsmechanismus unter dem Dach der Europäischen Zentralbank für das Euro-Währungsgebiet, der allen Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, offensteht. Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben an die EZB stützt sich auf Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dem zufolge der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank „besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen der Europäischen Zentralbank übertragen“ kann.

Mehrere Gründe sprechen dafür, dass die EZB für die Bankenaufsicht zuständig sein sollte. Abgesehen davon, dass der EZB laut Artikel 127 Absatz 6 AEUV Aufsichtsaufgaben übertragen werden können, dürfte die Einbindung der EZB angesichts ihres großen Sachverstands in Bezug auf Finanzstabilität dazu beitragen, die Glaubwürdigkeit und die Wirksamkeit des integrierten Aufsichtsmechanismus zu erhöhen. Andererseits sind die Zentralbanken in den meisten Mitgliedstaaten zuständig für die Bankenaufsicht, und daher ist es im Rahmen eines langfristigen Konzepts für eine stärkere Wirtschafts- und Währungsunion auch wichtig, diese Gelegenheit zu nutzen, die Rolle der EZB als echte Zentralbank zu stärken. Außerdem hat diese Lösung im Vergleich zu den Vorschlägen für die noch zu schaffende neue europäische Behörde für die Bankenaufsicht den Vorteil, dass damit das institutionelle Gefüge der EU nicht noch komplizierter wird.

Dennoch wirft die Errichtung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus unter der Führung der Europäischen Zentralbank einige konstitutionelle Fragen auf, insbesondere was die Lage der Mitgliedstaaten betrifft, die den Euro nicht eingeführt haben, sich aber an der Bankenunion beteiligen möchten.

Zunächst, weil angesichts der Tatsache, dass auf die Mitgliedstaaten, für die nach Artikel 139 AEUV eine Ausnahmeregelung gilt, die Anwendung von Artikel 132 AEUV nicht gilt, scheint, allem Anschein nach jeder von der EZB erlassene Rechtsakt, auch Empfehlungen und Stellungnahmen, nur auf Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Anwendung finden könnte, und es daher fragwürdig ist, ob die Teilnahme von Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, mit dem Vertrag vereinbar ist. In diesem Zusammenhang heißt es in Artikel 6 des Vorschlags für einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus, dass Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, bei der Aufsicht eng mit der EZB zusammenarbeiten können, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Dazu gehört, dass diese Mitgliedstaaten sich verpflichten, dafür zu sorgen, dass ihre zuständigen nationalen Behörden alle von der EZB geforderten Maßnahmen in Bezug auf Kreditinstitute befolgen und umsetzen. Außerdem müssen sie sich dazu verpflichten, nationale Rechtsakte zu erlassen, mit denen der jeweiligen zuständigen nationalen Behörde auferlegt wird, sämtliche Maßnahmen in Bezug auf Kreditinstitute zu ergreifen, zu der die EZB auffordert. Die Umsetzung der von der EZB erlassenen Rechtsakte erfolgt daher auf freiwilliger Basis und ist voll und ganz mit den Bestimmungen des Vertrags vereinbar.

Das zweite Problem betrifft die Einbindung der Mitgliedstaaten, die nicht den Euro als Währung haben, und die sich dafür entscheiden, an der Beschlussfassung teilzunehmen.

In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass der Vorschlag für einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus die Beteiligung von Vertretern dieser Mitgliedstaaten an den Tätigkeiten des mit der Verordnung eingerichteten Aufsichtsgremiums bei der Planung und Durchführung der Aufgaben der EZB im Bereich der Beaufsichtigung der Kreditinstitute vorsieht. Die Bedingungen, unter denen sie an den Tätigkeiten des Aufsichtsgremiums teilnehmen, werden in dem Beschluss zur Festlegung der engen Zusammenarbeit dargelegt und „sollten ihnen eine größtmögliche Beteiligung ermöglichen, wobei die Beschränkungen zu berücksichtigen sind, die sich aus der Satzung des ESZB und der EZB ergeben, insbesondere hinsichtlich der Integrität des Beschlussfassungsverfahrens“ (Erwägung 29).

Nach den geltenden Verträgen kann das Aufsichtsgremium jedoch nur als Gremium benannt werden, das die Aufgabe hat, die Bankenaufsicht vorzubereiten, aber nicht endgültig über die Beaufsichtigung der Banken entscheiden darf. Letztendlich sollte der EZB-Rat für seine Entscheidungen verantwortlich sein, und seine Zusammensetzung kann nicht durch abgeleitetes Recht geändert werden, damit die Zentralbankpräsidenten der Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, einbezogen werden können.

Zur Überwindung dieser Einschränkungen ist mittelfristig eine Änderung der Verträge erforderlich. Eine solche Änderung des Vertrags könnte Folgendes beinhalten:

· eine neue Bestimmung, die in das Statut des ESZB und der EZB aufgenommen und mit der das Aufsichtsgremium als entscheidungsbefugtes Organ für die Bankenaufsicht eingeführt werden soll; oder

· eine Änderung von Artikel 283 AEUV und Artikel 10 Absatz 1 des Statuts, mit der eine besondere Zusammensetzung des EZB-Rates vorgesehen wird, bei der Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, vertreten sind, und die Anwendung findet bei der Ausübung der Befugnisse gemäß Artikel 127 Absatz 6 AEUV, entsprechend der Arbeitsweise von ECOFIN und Eurogroup.

Inzwischen und als vorübergehende Lösung wird Mitgliedstaaten, die nicht den Euro als Währung haben, uneingeschränkte und gleichwertige Beteiligung im Aufsichtsgremium gewährt, auch in Bezug auf das Stimmrecht. Unter diesem Aspekt muss auch die Rolle des Aufsichtsgremiums so weit wie möglich aufgewertet werden, indem der EZB-Rat zum Beispiel verpflichtet wird, Abweichungen von den vom Aufsichtsgremium ausgearbeiteten Vorschlägen und Entwürfen von Beschlüssen zu begründen.

Darüber hinaus, und natürlich auch um die Integrität des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen zu wahren, behält die EBA ihre Rolle und all ihre derzeitigen Befugnisse und Aufgaben bei: Sie wird auch in Zukunft die Entwicklung des einheitlichen Regelwerks für alle Mitgliedstaaten fortführen und für dessen Umsetzung sorgen und die Angleichung der Aufsichtsverfahren in der gesamten Union verbessern. Außerdem sollte die EBA jetzt mit der Vorbereitung eines einheitlichen Leitfadens für die Finanzaufsicht beauftragt werden, der das einheitliche Regelwerk ergänzen und für Kohärenz bei der Beaufsichtigung sorgen soll. Hierbei kommt es darauf an, dass die Beschlussfassung der EBA ausgewogen bleibt und die EZB eine zuständige Behörde wird, so wie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören. Da es nicht möglich ist, den Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, und die dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus beitreten möchten, eine gleichberechtigte Stimme bei Aufsichtsentscheidungen der EZB zu geben, könnte die Aufhebung der „Comply-or-explain-Bestimmung“ als Lösung mittelfristig in Betracht gezogen werden, bis dieses Problem durch eine Vertragsänderung behoben wird, damit diese Länder eine ausgewogenere Position beziehen.

Aus konstitutioneller Perspektive sollten die Probleme einer klaren Trennung zwischen der Geldpolitik der EZB und ihren Aufsichtsfunktionen und der demokratischen Rechenschaftspflicht der neuen einheitlichen Aufsichtsbehörde ebenfall angemessen angegangen werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Einrichtung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus ist der erste Schritt hin zu einer europäischen Bankenunion, die sich auf ein echtes einheitliches Regelwerk für den Bereich Finanzdienstleistungen stützt und darüber hinaus ein europäisches Einlagensicherungssystem und eine gemeinsame europäische Rahmenregelung für die Abwicklung von Kreditinstituten umfasst.

(2) Nach der Annahme des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus ist die Einrichtung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus ein entscheidender Schritt, damit der Teufelskreis zwischen Banken und Staatsanleihen durchbrochen wird und die Möglichkeit besteht, Banken direkt zu rekapitalisieren; es ist ebenfalls der erste Schritt hin zu einer europäischen Bankenunion, die sich auf EU-Ebene auf ein echtes einheitliches Regelwerk für den Bereich Finanzdienstleistungen stützt und die durch gemeinsame Mechanismen für Bankenrettung und Einlagensicherung ergänzt werden muss.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Um die Voraussetzungen für die Einrichtung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus zu schaffen, werden der EZB mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates [Verordnung nach Artikel 127 Absatz 6] besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute in den Mitgliedstaaten übertragen, deren Währung der Euro ist. Die anderen Mitgliedstaaten können eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingehen. Nach dieser Verordnung hat die EZB den Standpunkt dieser Mitgliedstaaten zu den in den EZB-Aufgabenbereich fallenden und vom Rat der Aufseher der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu fassenden Beschlüsse zu koordinieren und zu äußern.

(3) Um die Voraussetzungen für die Einrichtung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus zu schaffen, werden der EZB mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates [Verordnung nach Artikel 127 Absatz 6] besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute in den Mitgliedstaaten übertragen, deren Währung der Euro ist. Die anderen Mitgliedstaaten können eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingehen. Nach dieser Verordnung hat die EZB den Standpunkt dieser Mitgliedstaaten zu den in den EZB-Aufgabenbereich fallenden und vom Rat der Aufseher der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu fassenden Beschlüsse zu koordinieren und in Angelegenheiten, die diese Mitgliedstaaten direkt betreffen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Tatsache, dass der EZB für einen Teil der EU-Mitgliedstaaten Aufsichtsaufgaben im Bankensektor übertragen werden, sollte die Funktionsweise des Finanzdienstleistungsbinnenmarkts in keiner Weise beeinträchtigen. Die ordnungsgemäße Funktionsweise der EBA im Anschluss an diese Übertragung sollte deshalb sichergestellt werden.

(4) Die Tatsache, dass der EZB für einen Teil der EU-Mitgliedstaaten Aufsichtsaufgaben im Bankensektor übertragen werden, sollte die Funktionsweise des Finanzdienstleistungsbinnenmarkts in keiner Weise beeinträchtigen. Die EBA sollte daher ihre Rolle und all ihre derzeitigen Befugnisse und Aufgaben beibehalten: Sie sollte das einheitliche Regelwerk für alle Mitgliedstaaten weiterentwickeln und dessen Umsetzung sicherstellen und die Angleichung der Aufsichtsverfahren in der ganzen Union verbessern.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Damit die Aufsichtsverfahren unionsweit einheitlich sind, sollte die EBA auch einen einheitlichen Leitfaden für die Finanzaufsicht ausarbeiten, der das einheitliche Regelwerk der Union ergänzt.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die EBA, an deren Arbeiten sich alle Mitgliedstaaten mit gleichen Rechten beteiligen, mit dem Ziel geschaffen wurde, das einheitliche Regelwerk zu entwickeln und die Kohärenz von Aufsichtsverfahrenspraktiken in der Union sicherzustellen, und in Anbetracht der Errichtung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit einer führenden Rolle der EZB, muss die EBA mit angemessenen Instrumenten ausgestattet werden, die ihr erlauben, die übertragenen Aufgaben in Bezug auf die Integrität des Finanzdienstleistungsbinnenmarktes effizient zu erfüllen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Angesichts der Aufsichtsaufgaben, die der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates [Verordnung nach Artikel 127 Absatz 6] übertragen werden, sollte die EBA ihre Aufgaben auch in Bezug auf die EZB wahrnehmen können. Um zu gewährleisten, dass die bestehenden Mechanismen für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten und für Maßnahmen im Krisenfall in Kraft bleiben, sollte ein besonderes Verfahren vorgesehen werden. Insbesondere sollte die EZB, in Fällen in denen sie einer Maßnahme der EBA zur Beilegung einer Meinungsverschiedenheit oder zur Reaktion auf einen Krisenfall nicht nachkommt, zur Darlegung ihrer Gründe verpflichtet werden. In diesem Fall kann die EBA einen individuellen, an das betreffende Finanzinstitut gerichteten Beschluss fassen, und sollte dies in allen Fällen, in denen sie sich auf Anforderungen aus unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsvorschriften stützen kann, auch tun.

(5) Angesichts der Aufsichtsaufgaben, die der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates [Verordnung nach Artikel 127 Absatz 6] übertragen werden, sollte die EBA ihre Aufgaben auch in Bezug auf die EZB in gleichem Maße wahrnehmen können wie in Bezug auf andere zuständige Behörden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Um mit Blick auf die Erhaltung und Vertiefung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen die gebührende Berücksichtigung der Interessen aller Mitgliedstaaten zu gewährleisten und die ordnungsgemäße Funktionsweise der EBA zu ermöglichen, sollten die Abstimmungsmodalitäten im Rat der Aufseher insbesondere bei den von der EBA mit einfacher Mehrheit gefassten Beschlüssen angepasst werden.

(6) Um mit Blick auf die Erhaltung und Vertiefung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen die gebührende Berücksichtigung der Interessen aller Mitgliedstaaten zu gewährleisten und die ordnungsgemäße Funktionsweise der EBA zu ermöglichen, ist unbedingt zu gewährleisten, dass alle Mitgliedstaaten auf faire Weise am Beschlussfassungsprozess der EBA beteiligt werden. Die Abstimmungsmodalitäten im Rat der Aufseher sollten insbesondere bei den von der EBA mit einfacher Mehrheit gefassten Beschlüssen angepasst werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

 

„Rechenschaftspflicht der Behörden

 

Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben (a) bis (d) genannten Behörden sowie die EZB bei der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben, die ihr gemäß der Verordnung (EU) des Rates Nr. …/…[Ratsverordnung nach Artikel 127 Absatz 6 AEUV] übertragen wurden, sind dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig.“

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. In Artikel 8 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

„(k) ein einheitliches Regelwerk für die gesamte Union mit den Kernmethoden zur Identifizierung und Messung von Bankrisiken, dem Rahmen zur Bewertung der Strategien der Bank zur Eindämmung dieser Risiken und den Kriterien, um mögliche Abhilfemaßnahmen festzulegen, entwickeln und fortschreiben, das sich verändernde Geschäftspraktiken und Marktstrukturen berücksichtigt.“

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Artikel 18 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„3. Hat der Rat einen Beschluss nach Absatz 2 erlassen und liegen außergewöhnliche Umstände vor, die ein koordiniertes Vorgehen der zuständigen Behörden erfordern, um auf ungünstige Entwicklungen zu reagieren, die das geordnete Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden können, kann die Behörde die zuständigen Behörden durch Erlass von Beschlüssen im Einzelfall dazu verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um auf solche Entwicklungen zu reagieren, indem sie sicherstellt, dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen.“

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Artikel 18 – Absatz 3 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:

entfällt

"3a. Fordert die Behörde die EZB als zuständige Behörde gemäß Absatz 3 auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen oder von Maßnahmen abzusehen, kommt die EZB dieser Aufforderung nach oder legt der Behörde spätestens innerhalb von 48 Stunden eine angemessene Begründung dafür vor, warum sie der Aufforderung nicht nachgekommen ist.“

 

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Artikel 19 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

1. Wenn eine zuständige Behörde in Fällen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind, mit dem Vorgehen oder dem Inhalt der Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Nichttätigwerden nicht einverstanden ist, kann die Behörde unbeschadet der Befugnisse nach Artikel 17 auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden nach dem Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels dabei helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.

 

Wenn in Fällen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften festgelegt sind, unter Zugrundelegung objektiver Kriterien eine Meinungsverschiedenheit zwischen verschiedenen zuständigen Behörden festgestellt wird, kann die Behörde von Amts wegen nach dem Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 dabei helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.“

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Artikel 19 – Absatz 3 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. In Artikel 19 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt:

entfällt

"3a. Fordert die Behörde die EZB als zuständige Behörde gemäß Absatz 3 auf, bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von Maßnahmen abzusehen, kommt die EZB dieser Aufforderung nach oder legt der Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Auforderung eine angemessene Begründung dafür vor, warum sie der Auforderung nicht nachgekommen ist.“

 

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„2. Die Behörde trägt zur Entwicklung gemeinsamer Mechanismen zur Abwicklung von Banken bei, welche eine europäische Behörde beinhalten, die befugt ist, im Rahmen eines europäischen Schutzmechanismus Mittel zu mobilisieren.“

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich ihrer Wechselwirkungen mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0512 – C7-0289/2012 – 2012/0244(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

22.10.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFCO

22.10.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Paulo Rangel

19.11.2012

Prüfung im Ausschuss

9.10.2012

19.11.2012

26.11.2012

 

Datum der Annahme

27.11.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Andrew Henry William Brons, Andrew Duff, Ashley Fox, Roberto Gualtieri, Enrique Guerrero Salom, Gerald Häfner, Stanimir Ilchev, Constance Le Grip, Paulo Rangel, Algirdas Saudargas, József Szájer, Indrek Tarand, Rafał Trzaskowski, Manfred Weber, Luis Yáñez-Barnuevo García

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Elmar Brok, Sylvie Guillaume, Helmut Scholz, György Schöpflin, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Alexander Mirsky, Ramon Tremosa i Balcells

ANHANG

ref. D(2012)57330

Ms Sharon Bowles

Chair

Committee on Economic and Monetary Affairs

BRUSSELS

Subject:           Proposal for a regulation of the Council conferring specific tasks on the European Central Bank concerning policies relating to the prudential supervision of credit institutions (COM(2012)0511 - 2012/0242(CNS))

and

Proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EU) No 1093/2010 establishing a European Supervisory Authority (European Banking Authority) as regards its interaction with Council Regulation (EU) No…/… conferring specific tasks on the European Central Bank concerning policies relating to the prudential supervision of credit institutions (COM(2012)0512- 2012/0244(COD))

Dear Chair,

On account of the tight schedule in your Committee, and following a proposal by the JURI rapporteur, Mr Sergio Cofferati, the Committee on Legal Affairs decided at its meeting of 10 October 2012 to issue an opinion to your Committee on the above proposals in letter form in order to draw attention to some of the key aspects of the Commission's proposals concerning new specific tasks of the European Central Bank relating to the supervision of credit institutions, and the modified tasks of the European Banking Authority as regards its interaction with the new functions of the European Central Bank.

The present opinion in letter form was drafted by Mr Sergio Cofferati and was adopted (unanimously by the Committee with 00 votes in favour and no abstentions[1]) on 6 November 2012.

The Committee on Legal Affairs calls on the Committee on Economic and Monetary Affairs, as the Committee responsible, to pay particular attention to the following points when drawing up its report on the Commission proposals:

· The Legal Basis

Following a cursory examination, the rapporteur is satisfied with the choice of the legal basis. Regarding the Proposal for a regulation of the Council conferring specific tasks on the European Central Bank concerning policies relating to the prudential supervision of credit institutions, Article 127 TFEU was chosen as legal basis. It defines the legislative procedure for conferring "specific tasks upon the European Central Bank concerning policies relating to the prudential supervision of credit institutions and other financial institutions with the exception of insurance undertakings"; the Proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EU) No 1093/2010 establishing a European Supervisory Authority (European Banking Authority) is based on Article 114 TFEU, since it amends Regulation (EU) No 1093/2010 which was adopted under that same legal basis.

· The Single Supervisory Mechanism (SSM)

The Commission assigns the role of head of the Single Supervisory Mechanism to the ECB. However, clarification is required concerning the nature of the relationship between the ECB and national supervisors. In particular, the role of national supervisors in micro-supervision in their respective Member States should be defined in greater detail. A mechanism for the resolution of internal disputes between the European supervisory authority and the national supervisor should be established.

· Geographical Scope of the Proposals

It is important to encourage those Member States whose currency is not the Euro to join the new SSM with the same duties and rights as those Member States whose currency is the Euro. In that regard, it is necessary to move beyond mere 'association status', derived from a close cooperation with the ECB, and to allow for 'full membership' for Member States whose currency is not the Euro and who wish to join the SSM and the Banking Union framework.

· The Practical Scope of the Proposals

The Regulation should clearly identify the tasks to be carried out by the ECB and those to be carried out by the national supervisors. It must be highlighted that, the Commission is proposing that, to be effective, the SSM should ensure universal coverage, and that the ECB should be ultimately responsible for all aspects of the supervision of all banks. A system must be established which would allow for differentiation of the tasks of the ECB and of the national supervisors on the basis of the risk profile and market impact of the banks in question. This could take into account factors such as cross-border activities, structure and governance, business model and interconnectivity as well as the relative size and dimension of an institution to a market.

· Governance

Given its new role as Supervisory Authority, the governance of the ECB needs to be clarified. The ECB´s decision-making and administrative procedures relating to its monetary tasks must be clearly separated from those procedures relating to its new supervisory tasks. The membership of the Supervisory Board should reflect, faithfully and in a balanced manner, both those Member States whose currency is the Euro and those Member States whose currency is not the Euro.

· Accountability and Transparency

The ECB has to play its role in maintaining independence and transparency in its actions, with complete accountability to democratic institutions. When carrying out supervisory tasks, the ECB must be fully accountable, though a system of regular reporting, to the European Parliament. Consideration should be given to involving the European Parliament in the appointment of the supervisory board.

On behalf of the Committee on Legal Affairs, I would be grateful if your Committee would take these points into account in its further work.

Furthermore, the Committee on Legal Affairs decided at its meeting of 10 October 2012 that, should your Committee decide to postpone the vote scheduled on 28 November 2012, the Committee on Legal Affairs would then deliver an ordinary legislative opinion on the above proposals.

Yours sincerely,

Klaus-Heiner Lehne

  • [1]  The following Members were present: Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Françoise Castex, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Alajos Mészáros, Evelyn Regner, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka, Christian Engström, Sylvie Guillaume, Sajjad Karim, Eva Lichtenberger, Jiří Maštálka, Francesco Enrico Speroni, József Szájer, Axel Voss, Zbigniew Ziobro,

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich ihrer Wechselwirkungen mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0512 – C7-0289/2012 – 2012/0244(COD)

Datum der Konsultation des EP

12.9.2012

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

22.10.2012

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

22.10.2012

JURI

22.10.2012

AFCO

22.10.2012

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

JURI

18.9.2012

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Sven Giegold

11.9.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

26.9.2012

22.10.2012

19.11.2012

 

Datum der Annahme

28.11.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

7

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Jean-Paul Besset, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Rachida Dati, Leonardo Domenici, Diogo Feio, Markus Ferber, Elisa Ferreira, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Othmar Karas, Jürgen Klute, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Philippe Lamberts, Hans-Peter Martin, Arlene McCarthy, Ivari Padar, Alfredo Pallone, Anni Podimata, Antolín Sánchez Presedo, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Sampo Terho, Marianne Thyssen, Corien Wortmann-Kool, Pablo Zalba Bidegain

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Marta Andreasen, Lajos Bokros, Philippe De Backer, Vicky Ford, Ashley Fox, Roberto Gualtieri, Sophia in ‘t Veld, Mojca Kleva, Marisa Matias, Gianni Pittella, Nils Torvalds

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Jan Kozłowski

Datum der Einreichung

3.12.2012