BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle

23.1.2013 - (COM(2012)0129 – C7‑0081/2012 – 2012/0062(COD)) - ***I

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Brian Simpson


Verfahren : 2012/0062(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0394/2012
Eingereichte Texte :
A7-0394/2012
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle

(COM(2012)0129 – C7‑0081/2012 – 2012/0062(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0129),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0081/2012),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2012[1],

–   nach Konsultation des Ausschusses der Regionen,

     gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7‑0394/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Anwendung und/oder Auslegung dieser Richtlinie sollte unter keinen Umständen zu einer Senkung des in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Schutzniveaus für Arbeitnehmer führen.

Begründung

Internationale Mindeststandards sind zwar sehr wünschenswert, sollten jedoch nicht genutzt werden, um das derzeit für europäische Seeleute geltende Schutzniveau zu beeinträchtigen. Dies ist besonders wichtig angesichts des Ziels, mehr europäische Bürger zu ermuntern, Seeberufe zu ergreifen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Mit der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (Pariser Vereinbarung) wird angestrebt, die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen, und zwar durch eine koordinierte Überwachung ausländischer Schiffe, die europäische Häfen anlaufen, im Zuge stärker vereinheitlichter Verfahren für die Überprüfung der Erfüllung der geltenden internationalen Übereinkommen. Um sich den Sachverstand zu Nutze zu machen, der sich im Zusammenhang mit der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle ergibt (die Vereinbarung wurde von 27 Staaten – darunter 22 Mitgliedstaaten der Union – unterzeichnet, und ihr gehören die Kommission, die Internationale Seeschifffahrts-Organisation und die Internationale Arbeitsorganisation als Beobachter an), sollte angeregt werden, die in diesem Rahmen ausgearbeiteten Empfehlungen und insbesondere die Handbücher für Besichtiger zu berücksichtigen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b) Schiffe, die die Flagge eines Staates führen, der mindestens eines der in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/16/EG aufgeführten Übereinkommen nicht ratifiziert hat, sollten in kürzeren Zeitabständen regelmäßig überprüft werden, um ihrem höheren Risiko Rechnung zu tragen.

Begründung

Die Ratifizierung internationaler Übereinkommen bietet eine gewisse Garantie hinsichtlich der Standards bei Schiffssicherheit sowie Umwelt- und Sozialschutz. Aus diesem Grund ist es angemessen, dass die EU Mechanismen zur Verfügung stellt, durch die Anreize für die Ratifizierung geboten werden, um unternormige Schiffe aus dem Verkehr zu ziehen und gleiche Ausgangsbedingungen in der Schifffahrtsbranche stärker zu fördern.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Die Kontrolle der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Seeleute an Bord und ihrer beruflichen Qualifikationen erfordert eine Erhöhung der Zahl der Inspektoren mit besonderen Sachkenntnissen. Zudem ist eine angemessene Ausbildung der Besichtiger zu gewährleisten, damit sie in der Lage sind, die im Übereinkommen vorgesehenen Kontrollen durchzuführen, sobald dieses in Kraft tritt. Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) und die Mitgliedstaaten, die die Pariser Vereinbarung unterzeichnet haben, sollten sich stärker für eine entsprechende Ausbildung der Besichtiger für die Zwecke des Übereinkommens einsetzen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Entsprechend Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf Änderungen des Anhangs VI der Richtlinie 2009/16/EG, der die Liste der im Rahmen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle verabschiedeten „Instructions“ enthält, so zu ändern, dass die Verfahren im Gebiet der Mitgliedstaaten anwendbar und durchsetzbar sind und den auf internationaler Ebene vereinbarten Verfahren entsprechen. Könnte die Kommission diese Verfahren rasch aktualisieren, würde dies zur Schaffung gleicher Ausgangsbedingen in der Schifffahrtsbranche beitragen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitung angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(9) Damit die Kommission die einschlägigen Verfahren zügig aktualisieren und damit zur Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen in der Schifffahrtsbranche beitragen kann, sollte der Kommission entsprechend Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf Änderungen des Anhangs VI der Richtlinie 2009/16/EG, der die Liste der im Rahmen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle verabschiedeten „Instructions“ enthält, so zu ändern, dass die Verfahren im Gebiet der Mitgliedstaaten anwendbar und durchsetzbar sind und den auf internationaler Ebene vereinbarten Verfahren entsprechen, wobei auch die IAO-Richtlinien für Hafenstaat-Besichtiger zu berücksichtigen sind, die Überprüfungen im Rahmen des Übereinkommens durchführen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitung angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Beim Erlass delegierter Rechtsakte zu Angelegenheiten, die einen Bezug zu dem Übereinkommen aufweisen, sollte überprüft werden, ob die Bestimmungen des Übereinkommens eingehalten werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2009/16/EG

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe i a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) An Nummer 1 wird folgender Buchstabe ia angefügt:

 

‘(ia) das Internationale Übereinkommen zur Überwachung und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (BWM 2004);“

Begründung

Durch diese Änderung soll die Liste der Übereinkommen, die für die Hafenstaatkontrolle von Bedeutung sind, aktualisiert werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a b (neu)

Richtlinie 2009/16/EG

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe i b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab) An Nummer 1 wird folgender Buchstabe ib angefügt:

 

‘(ib) das Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (LLMC 1976);“

Begründung

Durch diese Änderung soll die Liste der Übereinkommen, die für die Hafenstaatkontrolle von Bedeutung sind, aktualisiert werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a c (neu)

Richtlinie 2009/16/EG

Artikel 2 – Nummer1 – Buchstabe i c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ac) An Nummer 1 wird folgender Buchstabe ic angefügt:

 

‘(ic) das Internationale Übereinkommen zur Überwachung schädlicher Antifouling-Systeme (AFS 2001);“

Begründung

Durch diese Änderung soll die Liste der Übereinkommen, die für die Hafenstaatkontrolle von Bedeutung sind, aktualisiert werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2009/16/EG

Artikel 2 – Nummer 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„in ihrer jeweils geltenden Fassung;“

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2

Richtlinie 2009/16/EG

Artikel 3 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Anwendung und/oder Auslegung dieser Richtlinie ist unter keinen Umständen ein Grund zur Rechtfertigung einer Senkung des in den Sozialvorschriften der Union festgelegten allgemeinen Schutzniveaus für Arbeitnehmer.“

5. Die Anwendung und/oder Auslegung dieser Richtlinie ist unter keinen Umständen ein Grund zur Rechtfertigung einer Senkung des in den Sozialvorschriften der Union festgelegten allgemeinen Schutzniveaus für Arbeitnehmer und wird nicht so ausgelegt, als würde dadurch irgendein Gesetz Rechtsspruch, Gewohnheitsrecht oder Vertrag berührt, die den beteiligten Arbeitnehmern günstigere Bedingungen gewährleisten, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind.“

Begründung

Durch diese Änderung wird Artikel 19 Absatz 8 der IAO-Verfassung Rechnung getragen, der in der Präambel des Übereinkommens zitiert wird und auch in Erwägungsgrund Nr. 13 der Richtlinie 2009/13/EG enthalten ist.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4 a (neu)

Richtlinie 2009/16/EG

Artikel 13 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Artikel 13 wird wie folgt geändert:

 

a) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

 

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Schiffe, die gemäß Artikel 12 für eine Überprüfung ausgewählt werden, wie folgt einer Erstüberprüfung oder einer gründlicheren Überprüfung unterzogen werden, bei der insbesondere den im Rahmen der Pariser Vereinbarung ausgearbeiteten Empfehlungen für die Überprüfung von Schiffen Rechnung getragen wird:

 

b) Folgender Buchstabe ca wird angefügt:

 

„ca) überprüft, dass die Arbeits- und Lebensbedingungen für Seeleute auf Schiffen die Anforderungen des Übereinkommens erfüllen.“

 

c) Folgender Absatz wird angefügt:

 

„3a. Liegen eindeutige Gründe gemäß Absatz 3 vor, darunter mindestens einer der in Anhang V Teil A Ziffer 16, 17, 18 oder 18a genannten Gründe, umfasst die gründlichere Überprüfung die Einhaltung der Anforderungen bezüglich:

 

a) Mindestalter;

 

b) ärztliches Zeugnis;

 

c) Befähigungen der Seeleute;

 

d) Beschäftigungsverträge der Seeleute;

 

e) Inanspruchnahme eines bewilligten oder zugelassenen oder geregelten privaten Anwerbungs- und Arbeitsvermittlungsdienstes;

 

f) Arbeits- oder Ruhezeiten;

 

g) Besatzungsstärke des Schiffs;

 

h) Beherbergung;

 

i) Freizeiteinrichtungen an Bord;

 

j) Verpflegung einschließlich Bedienung;

 

k) Gesundheit und Sicherheit und Unfallverhütung;

 

l) medizinische Betreuung an Bord;

 

m) Beschwerdeverfahren an Bord;

 

n) Zahlung der Heuern.“

Begründung

In der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle wurden Empfehlungen ausgearbeitet, mit denen angestrebt wird, vereinheitlichte Verfahren für die koordinierte Überprüfung ausländischer Schiffe, die europäische Häfen anlaufen, einzuführen. Es geht darum, sich den Sachverstand, der sich aus dieser Vereinbarung ergibt, zu Nutze zu machen, nicht zuletzt indem die Empfehlungen für die Überprüfung im Rahmen des Übereinkommens befolgt werden, die im Handbuch für den Besichtiger aufgeführt sind. Mit der Änderung des Absatz 1 wird Norm 5.2.1 Absatz 4 des Übereinkommens Rechnung getragen, während Absatz 3a die Norm A5.2.1 Absatz 2 und Anhang A5-III widerspiegelt.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5 a (neu)

Richtlinie 2009/16/EG

Artikel 15 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Besichtiger die in Anhang VI festgelegten Verfahren und Leitlinien befolgen und auch den im Rahmen der Pariser Vereinbarung ausgearbeiteten Empfehlungen für die Überprüfung von Schiffen Rechnung tragen.

Begründung

In der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle wurden Empfehlungen ausgearbeitet, mit denen angestrebt wird, vereinheitlichte Verfahren für die koordinierte Überprüfung ausländischer Schiffe, die europäische Häfen anlaufen, einzuführen. Es geht darum, sich den Sachverstand, der sich aus dieser Vereinbarung ergibt, zu Nutze zu machen, indem insbesondere die Empfehlungen für die Überprüfung des Seearbeitsübereinkommens von 2006 befolgt werden, die im Handbuch für den Besichtiger aufgeführt sind.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6 a (neu)

Richtlinie 2009/16/EG

Artikel 17 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 17a

 

Nichterfüllung der Anforderungen des Übereinkommens

 

1. Wird festgestellt, dass die Arbeits- und Lebensbedingungen auf dem Schiff nicht den Anforderungen des Übereinkommens entsprechen, meldet der Besichtiger die Mängel unverzüglich dem Kapitän des Schiffes, wobei für ihre Behebung feste Fristen gelten.

 

Sind diese Mängel nach Ansicht des Inspektors gravierend, oder hängen sie mit einer möglichen Beschwerde gemäß Anhang V Teil A Ziffer 18a zusammen, meldet der Inspektor die Mängel auch an die in Frage kommenden Verbände der Reeder und der Seeleute in dem Mitgliedstaat, in dem die Überprüfung vorgenommen wird, und kann:

 

a) einen Vertreter des Flaggenstaates benachrichtigen;

 

b) den zuständigen Behörden des nächsten Anlaufhafens die relevanten Informationen zukommen lassen.

 

2. In Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen oder einem anderen IAO-Übereinkommen ist der Mitgliedstaat, in dem die Besichtigung vorgenommen wird, berechtigt, dem Generaldirektor der Internationalen Arbeitsorganisation unter Beifügung einer von den zuständigen Behörden des Flaggenstaats innerhalb der vorgegebenen Frist erhaltenen Antwort eine Kopie des Berichts des Besichtigers zu übermitteln, sofern diese Maßnahme geeignet und geboten erscheint, um sicherzustellen, dass solche Informationen gespeichert und den Parteien zur Kenntnis gebracht werden, die möglicherweise ein Interesse daran haben, von den einschlägigen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen.

Begründung

Durch einen separaten Artikel soll deutlich gemacht werden, dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, wenn die Nichtübereinstimmung mit den Anforderungen des Seearbeitsübereinkommens festgestellt werden, ungeachtet dessen, ob den Fällen eine Beschwerde zugrunde liegt.

Der Wortlaut basiert auf der Norm A5.2.1 Absätze 4 und 5 des Übereinkommens.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6 b (neu)

Richtlinie 2009/16/EG

Artikel 18 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b) Artikel 18 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„Der Name des Beschwerdeführers wird dem Kapitän und dem Eigner des Schiffes nicht mitgeteilt. Der Besichtiger ergreift geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der Beschwerden von Seeleuten zu wahren, einschließlich der Vertraulichkeit während der Befragungen von Besatzungsmitgliedern.“

Begründung

Gemäß der Norm A5.2.2 Absatz 7 des Übereinkommens muss der Schutz der Seeleute über die einfache Wahrung der Vertraulichkeit in Bezug auf den Kapitän oder den Eigner des Schiffs hinausgehen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 2009/16/EG

Artikel 18 a – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Beschwerden im Zusammenhang mit dem Seearbeitsübereinkommen

Behandlung von Beschwerden gemäß dem Übereinkommen

Begründung

Diese Änderung dient der Klarstellung.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 2009/16/EG

Artikel 18 a – Absatz -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Eine Beschwerde eines Seemanns, in der eine Verletzung der Anforderungen des Übereinkommens (einschließlich der Rechte von Seeleuten) behauptet wird, kann einem Besichtiger in dem Hafen gemeldet werden, den das Schiff dieses Seemanns angelaufen hat. In solchen Fällen führt der Inspektor eine erste Untersuchung durch.

Begründung

Auf der Grundlage der Norm A5.2.2 Absatz 1 des Übereinkommens.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 2009/16/EG

Artikel 18 a – Absatz -1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1a. Wenn die Art der Beschwerde es erfordert, umfasst die erste Untersuchung die Frage, ob die in der Norm 5.1.5 des Übereinkommens vorgesehenen Beschwerdeverfahren an Bord eingehalten wurden. Der Inspektor kann auch eine gründlichere Überprüfung gemäß Artikel 13 Absatz 3 durchführen.

Begründung

Auf der Grundlage der Norm A5.2.2 Absatz 2 des Übereinkommens.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 2009/16/EG

Artikel 18 a – Absatz -1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1b. Der Besichtiger bemüht sich gegebenenfalls um eine Beilegung der Beschwerde an Bord des Schiffes.

Begründung

Auf der Grundlage der Norm A5.2.2 Absatz 3 des Übereinkommens.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 2009/16/EG

Artikel 18 a – Absatz -1 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1c. Ergibt die erste Untersuchung oder die gründlichere Überprüfung, dass eine Nichterfüllung der Anforderungen vorliegt, die in den Anwendungsbereich von Artikel 19 fällt, so gilt dieser Artikel.

Begründung

Auf der Grundlage der Norm A5.2.2 Absatz 4 des Übereinkommens.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 2009/16/EG

Artikel 18 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Konnte eine Beschwerde in Bezug auf Angelegenheiten, die im Seearbeitsübereinkommen geregelt sind, nicht an Bord beigelegt werden, hat der Hafenstaat-Besichtiger unverzüglich den Flaggenstaat zu benachrichtigen und sich darum zu bemühen, dass ihm innerhalb einer vorgeschriebenen Frist Ratschläge und ein Aktionsplan mit Abhilfemaßnahmen übermittelt werden. Ein Bericht über die Überprüfung ist auf elektronischem Wege an die in Artikel 24 genannte Überprüfungsdatenbank zu übermitteln.

1. Ist Absatz -1c nicht anwendbar und konnte eine Beschwerde in Bezug auf Angelegenheiten, die im Übereinkommen geregelt sind, nicht an Bord beigelegt werden, hat der Hafenstaat-Besichtiger unverzüglich den Flaggenstaat zu benachrichtigen und sich darum zu bemühen, dass ihm innerhalb einer vorgeschriebenen Frist Ratschläge übermittelt werden und ein Aktionsplan mit Abhilfemaßnahmen, der vom Flaggenstaat vorzulegen ist. Ein Bericht über die Überprüfung ist auf elektronischem Wege an die in Artikel 24 genannte Überprüfungsdatenbank zu übermitteln.

Begründung

Zur besseren Abstimmung auf die Norm A5.2.2 Absatz 5 des Übereinkommens.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 2009/16/EG

Artikel 18 a – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Konnte eine Beschwerde mit Hilfe der nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen nicht beigelegt werden, übermittelt der Hafenstaat dem Generaldirektor der Internationalen Arbeitsorganisation eine Kopie des Berichts des Besichtigers. Diesem Bericht werden etwaige Antworten, die die zuständige Behörde des Flaggenstaats innerhalb der vorgeschriebenen Fristen erteilt hat, beigefügt. Die in Frage kommenden Verbände der Reeder und der Seeleute im Hafenstaat sind in gleicher Weise zu unterrichten.

Begründung

Mit dieser Änderung wird der Norm A5.2.2 Absatz 6 des Übereinkommens Rechnung getragen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 2009/16/EG

Artikel 18 a – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Der Hafenstaat übermittelt dem Generaldirektor der Internationalen Arbeitsorganisation regelmäßig Statistiken und Angaben zu den beigelegten Beschwerden.

Begründung

Mit dieser Änderung soll sichergestellt werden, dass solche Informationen gespeichert und den Parteien, einschließlich der Verbände der Reeder und Seeleute, zur Kenntnis gebracht werden, die möglicherweise ein Interesse daran haben, von den einschlägigen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer -8 (neu)

Richtlinie 2009/16/EG

Artikel 19 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-8) Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

1. Die zuständige Behörde muss sich davon überzeugen, dass bei der Überprüfung oder Untersuchung bestätigte oder festgestellte Mängel entsprechend den Übereinkommen beseitigt werden.“

Begründung

Mit dieser Änderung wird der Norm A5.2.2 des Übereinkommens Rechnung getragen. Absatz bezieht sich auf die „erste Untersuchung“, Absatz 4 auf die „Untersuchung“ und „Überprüfung“. Sowohl die Untersuchungen als auch die Überprüfungen müssen in der Richtlinie anerkannt werden.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer -8 a (neu)

Richtlinie 2009/16/EG

Artikel 19 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-8a) Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

2. Bei Mängeln, die eindeutig eine Gefahr für die Sicherheit, Gesundheit, [...] Umwelt oder den Schutz der Seeleute darstellen, oder bei einer Nichterfüllung, die eine schwere oder wiederholte Verletzung der Anforderungen des Übereinkommens (einschließlich der Rechte der Seeleute) darstellt, sorgt die zuständige Behörde des Hafenstaats, in dem das Schiff überprüft wird, dafür, dass das Schiff festgehalten oder der Betrieb, bei dem die Mängel festgestellt worden sind, eingestellt wird. Die Anordnung des Festhaltens oder der Einstellung des Betriebs wird so lange nicht aufgehoben, wie die Gefahr nicht beseitigt ist oder diese Behörde nicht feststellt, dass das Schiff unter den erforderlichen Auflagen, einschließlich der Annahme eines Aktionsplans zur Beilegung der Mängel, von dessen zweckdienlicher Ausführung sich die Behörde überzeugt hat, auslaufen oder der Betrieb wieder aufgenommen werden kann, ohne dass dies eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Fahrgäste oder der Besatzung oder eine Gefahr für andere Schiffe oder eine unangemessene Gefährdung der Meeresumwelt darstellt.“

Begründung

Mit dieser Änderung wird dem ersten Teil der Norm A5.2.1 Absatz 6 des Übereinkommens besser Rechnung getragen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer -8 b (neu)

Richtlinie 2009/16/EG

Artikel 19 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-8b) In Artikel 19 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„3a. Wird ein Schiff am Auslaufen gehindert, unterrichtet der Besichtiger den Flaggenstaat unverzüglich darüber und verlangt, wenn möglich, die Anwesenheit eines Vertreters des Flaggenstaats, wobei der Flaggenstaat aufgefordert wird, innerhalb einer vorgegebenen Frist zu antworten.“

Begründung

Mit dieser Änderung wird dem zweiten Teil der Norm A5.2.1 Absatz 6 des Übereinkommens Rechnung getragen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 10

Richtlinie 2009/16/EG

Artikel 27 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission werden Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für die Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Informationen, der Kriterien für die Aggregierung der relevanten Daten und der Häufigkeit von Aktualisierungen übertragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Der Kommission werden Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für die Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Informationen, der Kriterien für die Aggregierung der relevanten Daten und der Häufigkeit von Aktualisierungen übertragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 2011/182 genannten Prüfverfahren angenommen.

Begründung

Die geltende Richtlinie nimmt Bezug auf ein veraltetes Regelungsverfahren. Es geht darum, in der entsprechend geänderten Richtlinie auf das Prüfverfahren nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 2011/182 über die Kontrolle der Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission zu verweisen, also nach dem Artikel, in dem das Regelungsverfahren durch das Prüfverfahren ersetzt wird.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 11

Richtlinie 2009/16/EG

Artikel 30 b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Befugnisübertragung an die Kommission gemäß Artikel 30a ist unbefristet und gilt ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

2. Die genannte Befugnisübertragung an die Kommission gemäß Artikel 30a gilt ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Sofern dieser Bericht erstellt wurde, verlängert sich die Befugnisübertragung stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Diese Änderung gibt den üblichen Standpunkt des Parlaments wieder, wonach eine Befugnisübertragung nicht auf unbestimmte Zeit gelten sollte und die Kommission Bericht darüber erstatten sollte, wie sie im vorangegangenen Zeitraum von ihren Befugnissen Gebrauch gemacht hat, bevor eine Verlängerung erwogen wird.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2009/16/EG

Artikel 31 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 16

Richtlinie 2009/16/EG

Anhang V – Teil A – Nummer 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

18. Das Schiff hat die Flagge gewechselt, um die Einhaltung dieses Übereinkommens zu umgehen.“

18. Es besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass das Schiff die Flagge gewechselt hat, um die Einhaltung dieses Übereinkommens zu umgehen.“

Begründung

Zur Angleichung an die Norm A5.2.1 Absatz 1c des Übereinkommens.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Article 1 – point 16

Richtlinie 2009/16/EG

Anhang V – Teil A – Nummer 18 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

18a. Es liegt eine Beschwerde vor, der zufolge die Arbeits- und Lebensbedingungen auf dem Schiff nicht den Anforderungen des Übereinkommens genügen.

Begründung

Zur Angleichung an die Norm A5.2.1 Absatz 1d des Übereinkommens.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 17

Richtlinie 2009/16/EG

Anhang X – Nummer 3.10 – Nummer 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

9a. Der Verstoß gegen folgende Grundrechte und Grundsätze oder Beschäftigungs- und Sozialrechte der Seeleute gemäß den Artikeln III und IV des Seearbeitsübereinkommens:

 

(1) die Grundrechte auf:

 

(a) Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen;

 

(b) Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit;

 

(c) tatsächliche Abschaffung von Kinderarbeit

 

(d) Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf;

 

(2) folgende Beschäftigungs- und Sozialrechte:

 

(e) alle Seeleute haben das Recht auf einen sicheren und gefahrlosen Arbeitsplatz, der den Sicherheitsnormen entspricht;

 

(f) alle Seeleute haben das Recht auf angemessene Beschäftigungsbedingungen;

 

(g) alle Seeleute haben das Recht auf menschenwürdige Arbeits- und Lebensbedingungen auf Schiffen;

 

(h) alle Seeleute haben das Recht auf Gesundheitsschutz, medizinische Betreuung, Sozialmaßnahmen und andere Formen des Sozialschutzes.

Begründung

Mit dieser Änderung wird den Artikel III und IV des Übereinkommens gemäß Absatz 2 der Leitlinie B5.2.1 Rechnung getragen.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen eines Monats nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Begründung

Viele EU-Mitgliedstaaten werden zu den ersten 30 Staaten gehören, die das Seearbeitsübereinkommen ratifizieren (oder werden es kurz danach tun) und in jedem Fall seit mehreren Jahren an der Umsetzung des Übereinkommens gearbeitet haben, weshalb sie in der Lage sein werden, die Richtlinie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens uneingeschränkt einzuhalten. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht kann parallel zu dem 12-Monatszeitraum für das Inkrafttreten des Übereinkommens nach der Unterzeichnung durch den 30. Unterzeichnerstaat laufen. Diese Herangehensweise entspräche dem Geist der Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern.

  • [1]  ABl. C 299 vom 4.10.2012, S 153.

BEGRÜNDUNG

Das Seearbeitsübereinkommen

Das Seearbeitsübereinkommen wurde am 23. Februar 2006 von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) verabschiedet. Es umfasst die Mindestanforderungen für die Arbeit von Seeleuten auf Schiffen (Titel I), Beschäftigungsbedingungen (Titel II), Unterkünfte, Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschließlich Bedienung (Titel III), Gesundheitsschutz, medizinische Betreuung, soziale Betreuung und Gewährleistung der sozialen Sicherheit (Titel IV) sowie Erfüllung und Durchsetzung der Anforderungen (Titel V). Es wird 37 bestehende Seeübereinkommen der IAO und damit zusammenhängende Empfehlungen ablösen, die seit 1920 angenommen wurden, und es wird das erste Arbeitsgesetzbuch für den Seeverkehr sein, das für über 1,2 Millionen Seeleute weltweit gilt.

Am 20. August 2012 erhielt die IAO die 30. Ratifizierung des Seearbeitsübereinkommens, womit es ein Jahr später in Kraft treten konnte. Unter den ersten 30 Staaten, die es ratifizierten, waren neun EU-Mitgliedstaaten (Bulgarien, Zypern, Dänemark, Lettland, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Spanien und Schweden), ebenso wie Kroatien, Norwegen und die Schweiz.

Durch die Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) wurde die europäische Gesetzgebung bereits an die relevanten Bestimmungen der Titel I, II, III und IV des Seearbeitsübereinkommens angeglichen. Die europäischen Sozialpartner waren jedoch nicht befugt, die Durchsetzungsbestimmungen in Titel V des Seearbeitsübereinkommens aufzunehmen, weshalb der vorliegende Vorschlag erforderlich ist. Er steht in engem Zusammenhang mit dem Vorschlag über die Verantwortlichkeiten der Flaggenstaaten für die Durchsetzung der Richtlinie 2009/13/EG (COM(2012)134).

Gesamtbewertung

Das Parlament unterstützt seit langem Maßnahmen zur Einführung von Mindestnormen für die Arbeits- und Lebensbedingungen auf Schiffen. Da der Seeverkehr weltweit betrieben wird, ist es angemessen, dass diese Normen für den gesamten Sektor gelten. Den in Titel V enthaltenen Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen sichergestellt wird, kommt bei der Erreichung dieser Ziele eine besonders große Rolle zu. Unternormige Schiffe sind sowohl im Sinne der Arbeitnehmerrechte als auch im Sinne der Schiffssicherheit und der Gefahrenabwehr sowie des Umweltschutzes inakzeptabel.

Die Schiffseigner, Kapitäne und Flaggenstaaten tragen die Verantwortung dafür, dass Schiffe den einschlägigen Bestimmungen entsprechen. Jedoch werden diese Bestimmungen nicht von allen Flaggenstaaten wirksam durchgesetzt. Durch diese Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen ist es möglich, dass einige Schiffe in einem nicht den Sicherheitsvorschriften entsprechenden Zustand unterwegs sind und dadurch eine Gefahr für Menschenleben und für die Meeresumwelt darstellen.

Daher ist es angebracht, dass die EU Mechanismen einführt, um zu überprüfen, dass die einschlägigen Normen auf allen Schiffen Anwendung finden, die Häfen in der EU anlaufen, ungeachtet der Nationalität der Seeleute oder der Flagge des Schiffs. Dies bietet auch ein Mittel zur Einschränkung von Sozialdumping, das zur Verschlechterung der Arbeitsbedingungen führt und Schiffseigner, die für menschenwürdige, den Vorschriften der IAO entsprechende Arbeitsbedingungen sorgen, benachteiligt.

In diesem Zusammenhang ist die „Nichtbegünstigungsklausel“ des Seearbeitsübereinkommens besonders wichtig. Danach sollten Schiffe unter der Flagge eines Staates, der das Übereinkommen nicht ratifiziert hat, nicht günstiger behandelt werden als die Schiffe unter der Flagge eines Staates, der es ratifiziert hat. Diese Klausel wird einen wertvollen Beitrag zur Sicherstellung gleicher Ausgangsbedingungen in der Schifffahrtsbranche leisten.

Zugleich hat das Parlament auch hervorgehoben, wie wichtig es ist, die Attraktivität von Seeberufen für europäische Bürger zu steigern, unter anderem durch die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen auf Schiffen. Internationale Mindeststandards sind zwar sehr wünschenswert, doch es muss dafür gesorgt werden, dass sie keinen Vorwand bieten, um das derzeit in der europäischen Sozialgesetzgebung geltende Schutzniveau zu senken.

Vorgeschlagene Änderungen

Über die Änderungen hinaus, mit denen deutlich gemacht wird, dass internationale Mindeststandards keine Rechtfertigung dafür sind, die bestehenden europäischen Standards zu untergraben, wenn diese höher sind, werden andere Änderungen vorgeschlagen, mit denen der Wortlaut der Richtlinie über die Hafenstaatkontrolle mehr an den Wortlaut des Seearbeitsübereinkommens angeglichen werden soll. Eine weitere Reihe von Änderungen zielt darauf ab, sicherzustellen, dass Informationen an die IAO übermittelt werden, um die Verbreitung bewährter Verfahren zu fördern. Weitere Vorschläge zielen auf strengere Klauseln bezüglich der Vertraulichkeit von Beschwerden, um das Risiko zu verringern, dass Seeleute aus Furcht vor möglichen nachteiligen Folgen davor zurückschrecken, Beschwerden einzureichen.

Da es sehr wichtig ist, sicherzustellen, dass die EU-Gesetzgebung den externen Verpflichtungen der Union entspricht, und da die Mitgliedstaaten seit 2006 Zeit hatten, die notwendigen nationalen Rechtsvorschriften auszuarbeiten, scheint es ferner angemessen, den Umsetzungszeitraum zu verkürzen, damit die Mitgliedstaaten bei Inkrafttreten des Seearbeitsübereinkommens alle Anforderungen erfüllen.

Schließlich sind neue Vorschriften zu delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen notwendig, da die Richtlinie 2009/16/EG erstmals seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geändert wird. Die in diesem Zusammenhang vorgeschlagene Änderung gibt den üblichen Standpunkt des Parlaments wieder, wonach eine Befugnisübertragung nicht auf unbestimmte Zeit gelten sollte und die Kommission Bericht darüber erstatten sollte, wie sie im vorangegangenen Zeitraum von ihren Befugnissen Gebrauch gemacht hat, bevor eine Verlängerung erwogen wird.

weitere erforderliche Maßnahmen

Die frühe Ratifizierung des Seearbeitsübereinkommens und die Umsetzung der geänderten Richtlinie sind zwar wichtig, doch die Schaffung eines angemessenen Rechtsrahmens reicht nicht aus. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten auch eine ausreichende Zahl von Inspektoren einstellen, die über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, darunter die Fähigkeit, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Seeleute auf Schiffen zu bewerten. Der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs kommt bei der Ausbildung von Inspektoren für die Wahrnehmung von Kontrollfunktionen im Rahmen des Seearbeitsübereinkommens eine wichtige Rolle zu.

VERFAHREN

Titel

Hafenstaatkontrolle

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0129 – C7-0081/2012 – 2012/0062(COD)

Datum der Konsultation des EP

23.3.2012

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

29.3.2012

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

29.3.2012

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

EMPL

20.4.2012

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Brian Simpson

23.4.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

9.10.2012

26.11.2012

 

 

Datum der Annahme

27.11.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

35

4

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Magdi Cristiano Allam, Inés Ayala Sender, Georges Bach, Erik Bánki, Izaskun Bilbao Barandica, Philip Bradbourn, Antonio Cancian, Michael Cramer, Joseph Cuschieri, Philippe De Backer, Luis de Grandes Pascual, Christine De Veyrac, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Carlo Fidanza, Knut Fleckenstein, Jacqueline Foster, Mathieu Grosch, Jim Higgins, Dieter-Lebrecht Koch, Georgios Koumoutsakos, Werner Kuhn, Jörg Leichtfried, Bogusław Liberadzki, Gesine Meissner, Hubert Pirker, Olga Sehnalová, Brian Simpson, Keith Taylor, Giommaria Uggias, Peter van Dalen, Artur Zasada, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Phil Bennion, Spyros Danellis, Markus Ferber, Dominique Riquet, Alfreds Rubiks, Sabine Wils

Datum der Einreichung

23.1.2013