BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle
23.1.2013 - (COM(2012)0129 – C7‑0081/2012 – 2012/0062(COD)) - ***I
Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Brian Simpson
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle
(COM(2012)0129 – C7‑0081/2012 – 2012/0062(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0129),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0081/2012),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2012[1],
– nach Konsultation des Ausschusses der Regionen,
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7‑0394/2012),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3a) Die Anwendung und/oder Auslegung dieser Richtlinie sollte unter keinen Umständen zu einer Senkung des in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Schutzniveaus für Arbeitnehmer führen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Internationale Mindeststandards sind zwar sehr wünschenswert, sollten jedoch nicht genutzt werden, um das derzeit für europäische Seeleute geltende Schutzniveau zu beeinträchtigen. Dies ist besonders wichtig angesichts des Ziels, mehr europäische Bürger zu ermuntern, Seeberufe zu ergreifen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(6a) Mit der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (Pariser Vereinbarung) wird angestrebt, die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen, und zwar durch eine koordinierte Überwachung ausländischer Schiffe, die europäische Häfen anlaufen, im Zuge stärker vereinheitlichter Verfahren für die Überprüfung der Erfüllung der geltenden internationalen Übereinkommen. Um sich den Sachverstand zu Nutze zu machen, der sich im Zusammenhang mit der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle ergibt (die Vereinbarung wurde von 27 Staaten – darunter 22 Mitgliedstaaten der Union – unterzeichnet, und ihr gehören die Kommission, die Internationale Seeschifffahrts-Organisation und die Internationale Arbeitsorganisation als Beobachter an), sollte angeregt werden, die in diesem Rahmen ausgearbeiteten Empfehlungen und insbesondere die Handbücher für Besichtiger zu berücksichtigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(6b) Schiffe, die die Flagge eines Staates führen, der mindestens eines der in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/16/EG aufgeführten Übereinkommen nicht ratifiziert hat, sollten in kürzeren Zeitabständen regelmäßig überprüft werden, um ihrem höheren Risiko Rechnung zu tragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Ratifizierung internationaler Übereinkommen bietet eine gewisse Garantie hinsichtlich der Standards bei Schiffssicherheit sowie Umwelt- und Sozialschutz. Aus diesem Grund ist es angemessen, dass die EU Mechanismen zur Verfügung stellt, durch die Anreize für die Ratifizierung geboten werden, um unternormige Schiffe aus dem Verkehr zu ziehen und gleiche Ausgangsbedingungen in der Schifffahrtsbranche stärker zu fördern. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(8a) Die Kontrolle der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Seeleute an Bord und ihrer beruflichen Qualifikationen erfordert eine Erhöhung der Zahl der Inspektoren mit besonderen Sachkenntnissen. Zudem ist eine angemessene Ausbildung der Besichtiger zu gewährleisten, damit sie in der Lage sind, die im Übereinkommen vorgesehenen Kontrollen durchzuführen, sobald dieses in Kraft tritt. Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) und die Mitgliedstaaten, die die Pariser Vereinbarung unterzeichnet haben, sollten sich stärker für eine entsprechende Ausbildung der Besichtiger für die Zwecke des Übereinkommens einsetzen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Entsprechend Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf Änderungen des Anhangs VI der Richtlinie 2009/16/EG, der die Liste der im Rahmen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle verabschiedeten „Instructions“ enthält, so zu ändern, dass die Verfahren im Gebiet der Mitgliedstaaten anwendbar und durchsetzbar sind und den auf internationaler Ebene vereinbarten Verfahren entsprechen. Könnte die Kommission diese Verfahren rasch aktualisieren, würde dies zur Schaffung gleicher Ausgangsbedingen in der Schifffahrtsbranche beitragen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitung angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. |
(9) Damit die Kommission die einschlägigen Verfahren zügig aktualisieren und damit zur Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen in der Schifffahrtsbranche beitragen kann, sollte der Kommission entsprechend Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf Änderungen des Anhangs VI der Richtlinie 2009/16/EG, der die Liste der im Rahmen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle verabschiedeten „Instructions“ enthält, so zu ändern, dass die Verfahren im Gebiet der Mitgliedstaaten anwendbar und durchsetzbar sind und den auf internationaler Ebene vereinbarten Verfahren entsprechen, wobei auch die IAO-Richtlinien für Hafenstaat-Besichtiger zu berücksichtigen sind, die Überprüfungen im Rahmen des Übereinkommens durchführen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitung angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(9a) Beim Erlass delegierter Rechtsakte zu Angelegenheiten, die einen Bezug zu dem Übereinkommen aufweisen, sollte überprüft werden, ob die Bestimmungen des Übereinkommens eingehalten werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2009/16/EG Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe i a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch diese Änderung soll die Liste der Übereinkommen, die für die Hafenstaatkontrolle von Bedeutung sind, aktualisiert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a b (neu) Richtlinie 2009/16/EG Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe i b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch diese Änderung soll die Liste der Übereinkommen, die für die Hafenstaatkontrolle von Bedeutung sind, aktualisiert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a c (neu) Richtlinie 2009/16/EG Artikel 2 – Nummer1 – Buchstabe i c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch diese Änderung soll die Liste der Übereinkommen, die für die Hafenstaatkontrolle von Bedeutung sind, aktualisiert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2009/16/EG Artikel 2 – Nummer 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 Richtlinie 2009/16/EG Artikel 3 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch diese Änderung wird Artikel 19 Absatz 8 der IAO-Verfassung Rechnung getragen, der in der Präambel des Übereinkommens zitiert wird und auch in Erwägungsgrund Nr. 13 der Richtlinie 2009/13/EG enthalten ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 a (neu) Richtlinie 2009/16/EG Artikel 13 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle wurden Empfehlungen ausgearbeitet, mit denen angestrebt wird, vereinheitlichte Verfahren für die koordinierte Überprüfung ausländischer Schiffe, die europäische Häfen anlaufen, einzuführen. Es geht darum, sich den Sachverstand, der sich aus dieser Vereinbarung ergibt, zu Nutze zu machen, nicht zuletzt indem die Empfehlungen für die Überprüfung im Rahmen des Übereinkommens befolgt werden, die im Handbuch für den Besichtiger aufgeführt sind. Mit der Änderung des Absatz 1 wird Norm 5.2.1 Absatz 4 des Übereinkommens Rechnung getragen, während Absatz 3a die Norm A5.2.1 Absatz 2 und Anhang A5-III widerspiegelt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 a (neu) Richtlinie 2009/16/EG Artikel 15 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle wurden Empfehlungen ausgearbeitet, mit denen angestrebt wird, vereinheitlichte Verfahren für die koordinierte Überprüfung ausländischer Schiffe, die europäische Häfen anlaufen, einzuführen. Es geht darum, sich den Sachverstand, der sich aus dieser Vereinbarung ergibt, zu Nutze zu machen, indem insbesondere die Empfehlungen für die Überprüfung des Seearbeitsübereinkommens von 2006 befolgt werden, die im Handbuch für den Besichtiger aufgeführt sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6 a (neu) Richtlinie 2009/16/EG Artikel 17 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch einen separaten Artikel soll deutlich gemacht werden, dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, wenn die Nichtübereinstimmung mit den Anforderungen des Seearbeitsübereinkommens festgestellt werden, ungeachtet dessen, ob den Fällen eine Beschwerde zugrunde liegt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Wortlaut basiert auf der Norm A5.2.1 Absätze 4 und 5 des Übereinkommens. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6 b (neu) Richtlinie 2009/16/EG Artikel 18 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemäß der Norm A5.2.2 Absatz 7 des Übereinkommens muss der Schutz der Seeleute über die einfache Wahrung der Vertraulichkeit in Bezug auf den Kapitän oder den Eigner des Schiffs hinausgehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 2009/16/EG Artikel 18 a – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung dient der Klarstellung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 2009/16/EG Artikel 18 a – Absatz -1 (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auf der Grundlage der Norm A5.2.2 Absatz 1 des Übereinkommens. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 2009/16/EG Artikel 18 a – Absatz -1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auf der Grundlage der Norm A5.2.2 Absatz 2 des Übereinkommens. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 2009/16/EG Artikel 18 a – Absatz -1 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auf der Grundlage der Norm A5.2.2 Absatz 3 des Übereinkommens. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 2009/16/EG Artikel 18 a – Absatz -1 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auf der Grundlage der Norm A5.2.2 Absatz 4 des Übereinkommens. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 2009/16/EG Artikel 18 a – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zur besseren Abstimmung auf die Norm A5.2.2 Absatz 5 des Übereinkommens. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 2009/16/EG Artikel 18 a – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dieser Änderung wird der Norm A5.2.2 Absatz 6 des Übereinkommens Rechnung getragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 2009/16/EG Artikel 18 a – Absatz 2 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dieser Änderung soll sichergestellt werden, dass solche Informationen gespeichert und den Parteien, einschließlich der Verbände der Reeder und Seeleute, zur Kenntnis gebracht werden, die möglicherweise ein Interesse daran haben, von den einschlägigen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer -8 (neu) Richtlinie 2009/16/EG Artikel 19 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dieser Änderung wird der Norm A5.2.2 des Übereinkommens Rechnung getragen. Absatz bezieht sich auf die „erste Untersuchung“, Absatz 4 auf die „Untersuchung“ und „Überprüfung“. Sowohl die Untersuchungen als auch die Überprüfungen müssen in der Richtlinie anerkannt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer -8 a (neu) Richtlinie 2009/16/EG Artikel 19 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dieser Änderung wird dem ersten Teil der Norm A5.2.1 Absatz 6 des Übereinkommens besser Rechnung getragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer -8 b (neu) Richtlinie 2009/16/EG Artikel 19 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dieser Änderung wird dem zweiten Teil der Norm A5.2.1 Absatz 6 des Übereinkommens Rechnung getragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 10 Richtlinie 2009/16/EG Artikel 27 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die geltende Richtlinie nimmt Bezug auf ein veraltetes Regelungsverfahren. Es geht darum, in der entsprechend geänderten Richtlinie auf das Prüfverfahren nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 2011/182 über die Kontrolle der Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission zu verweisen, also nach dem Artikel, in dem das Regelungsverfahren durch das Prüfverfahren ersetzt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 11 Richtlinie 2009/16/EG Artikel 30 b – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung gibt den üblichen Standpunkt des Parlaments wieder, wonach eine Befugnisübertragung nicht auf unbestimmte Zeit gelten sollte und die Kommission Bericht darüber erstatten sollte, wie sie im vorangegangenen Zeitraum von ihren Befugnissen Gebrauch gemacht hat, bevor eine Verlängerung erwogen wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2009/16/EG Artikel 31 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2009/16/EG Anhang V – Teil A – Nummer 18 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zur Angleichung an die Norm A5.2.1 Absatz 1c des Übereinkommens. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Article 1 – point 16 Richtlinie 2009/16/EG Anhang V – Teil A – Nummer 18 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zur Angleichung an die Norm A5.2.1 Absatz 1d des Übereinkommens. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 17 Richtlinie 2009/16/EG Anhang X – Nummer 3.10 – Nummer 9 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dieser Änderung wird den Artikel III und IV des Übereinkommens gemäß Absatz 2 der Leitlinie B5.2.1 Rechnung getragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. |
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen eines Monats nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Viele EU-Mitgliedstaaten werden zu den ersten 30 Staaten gehören, die das Seearbeitsübereinkommen ratifizieren (oder werden es kurz danach tun) und in jedem Fall seit mehreren Jahren an der Umsetzung des Übereinkommens gearbeitet haben, weshalb sie in der Lage sein werden, die Richtlinie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens uneingeschränkt einzuhalten. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht kann parallel zu dem 12-Monatszeitraum für das Inkrafttreten des Übereinkommens nach der Unterzeichnung durch den 30. Unterzeichnerstaat laufen. Diese Herangehensweise entspräche dem Geist der Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern. |
- [1] ABl. C 299 vom 4.10.2012, S 153.
BEGRÜNDUNG
Das Seearbeitsübereinkommen
Das Seearbeitsübereinkommen wurde am 23. Februar 2006 von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) verabschiedet. Es umfasst die Mindestanforderungen für die Arbeit von Seeleuten auf Schiffen (Titel I), Beschäftigungsbedingungen (Titel II), Unterkünfte, Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschließlich Bedienung (Titel III), Gesundheitsschutz, medizinische Betreuung, soziale Betreuung und Gewährleistung der sozialen Sicherheit (Titel IV) sowie Erfüllung und Durchsetzung der Anforderungen (Titel V). Es wird 37 bestehende Seeübereinkommen der IAO und damit zusammenhängende Empfehlungen ablösen, die seit 1920 angenommen wurden, und es wird das erste Arbeitsgesetzbuch für den Seeverkehr sein, das für über 1,2 Millionen Seeleute weltweit gilt.
Am 20. August 2012 erhielt die IAO die 30. Ratifizierung des Seearbeitsübereinkommens, womit es ein Jahr später in Kraft treten konnte. Unter den ersten 30 Staaten, die es ratifizierten, waren neun EU-Mitgliedstaaten (Bulgarien, Zypern, Dänemark, Lettland, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Spanien und Schweden), ebenso wie Kroatien, Norwegen und die Schweiz.
Durch die Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) wurde die europäische Gesetzgebung bereits an die relevanten Bestimmungen der Titel I, II, III und IV des Seearbeitsübereinkommens angeglichen. Die europäischen Sozialpartner waren jedoch nicht befugt, die Durchsetzungsbestimmungen in Titel V des Seearbeitsübereinkommens aufzunehmen, weshalb der vorliegende Vorschlag erforderlich ist. Er steht in engem Zusammenhang mit dem Vorschlag über die Verantwortlichkeiten der Flaggenstaaten für die Durchsetzung der Richtlinie 2009/13/EG (COM(2012)134).
Gesamtbewertung
Das Parlament unterstützt seit langem Maßnahmen zur Einführung von Mindestnormen für die Arbeits- und Lebensbedingungen auf Schiffen. Da der Seeverkehr weltweit betrieben wird, ist es angemessen, dass diese Normen für den gesamten Sektor gelten. Den in Titel V enthaltenen Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen sichergestellt wird, kommt bei der Erreichung dieser Ziele eine besonders große Rolle zu. Unternormige Schiffe sind sowohl im Sinne der Arbeitnehmerrechte als auch im Sinne der Schiffssicherheit und der Gefahrenabwehr sowie des Umweltschutzes inakzeptabel.
Die Schiffseigner, Kapitäne und Flaggenstaaten tragen die Verantwortung dafür, dass Schiffe den einschlägigen Bestimmungen entsprechen. Jedoch werden diese Bestimmungen nicht von allen Flaggenstaaten wirksam durchgesetzt. Durch diese Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen ist es möglich, dass einige Schiffe in einem nicht den Sicherheitsvorschriften entsprechenden Zustand unterwegs sind und dadurch eine Gefahr für Menschenleben und für die Meeresumwelt darstellen.
Daher ist es angebracht, dass die EU Mechanismen einführt, um zu überprüfen, dass die einschlägigen Normen auf allen Schiffen Anwendung finden, die Häfen in der EU anlaufen, ungeachtet der Nationalität der Seeleute oder der Flagge des Schiffs. Dies bietet auch ein Mittel zur Einschränkung von Sozialdumping, das zur Verschlechterung der Arbeitsbedingungen führt und Schiffseigner, die für menschenwürdige, den Vorschriften der IAO entsprechende Arbeitsbedingungen sorgen, benachteiligt.
In diesem Zusammenhang ist die „Nichtbegünstigungsklausel“ des Seearbeitsübereinkommens besonders wichtig. Danach sollten Schiffe unter der Flagge eines Staates, der das Übereinkommen nicht ratifiziert hat, nicht günstiger behandelt werden als die Schiffe unter der Flagge eines Staates, der es ratifiziert hat. Diese Klausel wird einen wertvollen Beitrag zur Sicherstellung gleicher Ausgangsbedingungen in der Schifffahrtsbranche leisten.
Zugleich hat das Parlament auch hervorgehoben, wie wichtig es ist, die Attraktivität von Seeberufen für europäische Bürger zu steigern, unter anderem durch die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen auf Schiffen. Internationale Mindeststandards sind zwar sehr wünschenswert, doch es muss dafür gesorgt werden, dass sie keinen Vorwand bieten, um das derzeit in der europäischen Sozialgesetzgebung geltende Schutzniveau zu senken.
Vorgeschlagene Änderungen
Über die Änderungen hinaus, mit denen deutlich gemacht wird, dass internationale Mindeststandards keine Rechtfertigung dafür sind, die bestehenden europäischen Standards zu untergraben, wenn diese höher sind, werden andere Änderungen vorgeschlagen, mit denen der Wortlaut der Richtlinie über die Hafenstaatkontrolle mehr an den Wortlaut des Seearbeitsübereinkommens angeglichen werden soll. Eine weitere Reihe von Änderungen zielt darauf ab, sicherzustellen, dass Informationen an die IAO übermittelt werden, um die Verbreitung bewährter Verfahren zu fördern. Weitere Vorschläge zielen auf strengere Klauseln bezüglich der Vertraulichkeit von Beschwerden, um das Risiko zu verringern, dass Seeleute aus Furcht vor möglichen nachteiligen Folgen davor zurückschrecken, Beschwerden einzureichen.
Da es sehr wichtig ist, sicherzustellen, dass die EU-Gesetzgebung den externen Verpflichtungen der Union entspricht, und da die Mitgliedstaaten seit 2006 Zeit hatten, die notwendigen nationalen Rechtsvorschriften auszuarbeiten, scheint es ferner angemessen, den Umsetzungszeitraum zu verkürzen, damit die Mitgliedstaaten bei Inkrafttreten des Seearbeitsübereinkommens alle Anforderungen erfüllen.
Schließlich sind neue Vorschriften zu delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen notwendig, da die Richtlinie 2009/16/EG erstmals seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geändert wird. Die in diesem Zusammenhang vorgeschlagene Änderung gibt den üblichen Standpunkt des Parlaments wieder, wonach eine Befugnisübertragung nicht auf unbestimmte Zeit gelten sollte und die Kommission Bericht darüber erstatten sollte, wie sie im vorangegangenen Zeitraum von ihren Befugnissen Gebrauch gemacht hat, bevor eine Verlängerung erwogen wird.
weitere erforderliche Maßnahmen
Die frühe Ratifizierung des Seearbeitsübereinkommens und die Umsetzung der geänderten Richtlinie sind zwar wichtig, doch die Schaffung eines angemessenen Rechtsrahmens reicht nicht aus. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten auch eine ausreichende Zahl von Inspektoren einstellen, die über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, darunter die Fähigkeit, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Seeleute auf Schiffen zu bewerten. Der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs kommt bei der Ausbildung von Inspektoren für die Wahrnehmung von Kontrollfunktionen im Rahmen des Seearbeitsübereinkommens eine wichtige Rolle zu.
VERFAHREN
Titel |
Hafenstaatkontrolle |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2012)0129 – C7-0081/2012 – 2012/0062(COD) |
||||
Datum der Konsultation des EP |
23.3.2012 |
|
|
|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 29.3.2012 |
|
|
|
|
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 29.3.2012 |
|
|
|
|
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
EMPL 20.4.2012 |
|
|
|
|
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Brian Simpson 23.4.2012 |
|
|
|
|
Prüfung im Ausschuss |
9.10.2012 |
26.11.2012 |
|
|
|
Datum der Annahme |
27.11.2012 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
35 4 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Magdi Cristiano Allam, Inés Ayala Sender, Georges Bach, Erik Bánki, Izaskun Bilbao Barandica, Philip Bradbourn, Antonio Cancian, Michael Cramer, Joseph Cuschieri, Philippe De Backer, Luis de Grandes Pascual, Christine De Veyrac, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Carlo Fidanza, Knut Fleckenstein, Jacqueline Foster, Mathieu Grosch, Jim Higgins, Dieter-Lebrecht Koch, Georgios Koumoutsakos, Werner Kuhn, Jörg Leichtfried, Bogusław Liberadzki, Gesine Meissner, Hubert Pirker, Olga Sehnalová, Brian Simpson, Keith Taylor, Giommaria Uggias, Peter van Dalen, Artur Zasada, Roberts Zīle |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Phil Bennion, Spyros Danellis, Markus Ferber, Dominique Riquet, Alfreds Rubiks, Sabine Wils |
||||
Datum der Einreichung |
23.1.2013 |
||||