BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen
7.12.2012 - (COM(2012)0155 – C7‑0090/2012 – 2012/0077(COD)) - ***I
Fischereiausschuss
Berichterstatter: Jarosław Leszek Wałęsa
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen
(COM(2012)0155 – C7‑0090/2012 – 2012/0077(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0155),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0090/2012),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11.7.2012[1],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0395/2012),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(3) Gemäß Artikel 290 des Vertrags kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Vorschriften eines Rechtsakts zu erlassen. |
entfällt | |||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||
Diese Erwägung ist redundant. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(4) Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 effizient zu erreichen und zügig auf Veränderungen der Bestände oder Fischereien reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Übereinstimmung mit Artikel 290 des Vertrags in Bezug auf die Berichtigung der Mindestwerte für die fischereiliche Sterblichkeit zu erlassen, wenn wissenschaftliche Gutachten zeigen, dass diese Werte nicht länger angemessen sind und die Maßnahmen nicht ausreichen, um die Ziele des Plans zu erreichen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. |
(4) Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 effizient zu erreichen und zügig auf Veränderungen der Bestände oder Fischereien reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Übereinstimmung mit Artikel 290 des Vertrags in Bezug auf die Festsetzung von Zeiträumen zu erlassen, in denen der Fischfang mit bestimmten Fanggeräten und in bestimmten Seegebieten erlaubt ist. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen mit dem regionalen Beirat für die Ostsee und relevanten Interessenträgern, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(6) Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 zu gewährleisten, sind der Kommission Durchführungsbefugnisse zu übertragen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. |
entfällt | |||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||
In diesem Fall sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, siehe Änderungsantrag 2. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Artikel 4 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Der Bewirtschaftungsplan sollte einen Höchstwert für die fischereiliche Sterblichkeit vorsehen, keinen Mindestwert. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Artikel 4 - Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Bei der Festlegung der Sterblichkeit sollten die maßgeblichen Empfehlungen des ICES befolgt werden. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Artikel 5 - Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Die Kommission hat einen neuen Artikel 29c vorgeschlagen, der vorsieht, dass der Rat, wenn er gemäß der Verordnung Beschlüsse fasst, sich „im Einklang mit dem Vertrag“ befinden muss. Wegen der Aufnahme dieser allgemeinen Regel muss sie hier nicht noch einmal aufgeführt werden. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Artikel 8 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Der Beschluss gemäß diesem Absatz könnte am besten durch die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte erfolgen. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Artikel 8 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Der Begriff „Mindestwert“ wird im gesamten Text des Plans durch den Begriff „Zielwert“ ersetzt, womit die Werte der fischereilichen Sterblichkeit in Artikel 4 besser definiert werden. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Artikel 8 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Diese Regel wurde eingeführt, als die Dorschbestände auf einem niedrigen Niveau waren, was nun nicht mehr der Fall ist. Diese Änderung ermöglicht Kleinfischereien, während der Schonzeit, insbesondere während der Sommermonate, Dorsch zu fangen, ohne die Vorlaich- und Laichkonzentrationen, die in den Meerestiefen der Ostsee weit entfernt von den Küstengebieten auftreten, zu beeinträchtigen. Dies könnte sich als wirtschaftlich wichtig für dieses Flottensegment erweisen, weil die Preise in dem betreffenden Zeitraum hoch sind. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Artikel 26 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Der Mehrjahresplan ist der Kernbestandteil der Verordnung und kann somit nicht als nicht-wesentliches Element angesehen werden. Daher muss dieser Teil der Verordnung, wenn nötig, durch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren geändert werden. Der STECF und der regionale Beirat für die Ostsee sollten automatisch in den Prozess der Bewertung des Mehrjahresplans einbezogen werden. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Artikel 27 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Der STECF und der Regionalbeirat für die Ostsee sollten automatisch in den Prozess der Bewertung des Mehrjahresplans einbezogen werden. Der Begriff „Mindestwert“ wird im gesamten Text des Plans durch den Begriff „Zielwert“ ersetzt, womit die Werte der fischereilichen Sterblichkeit in Artikel 4 besser definiert werden. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Artikel 29 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Die vorgeschlagene Bestimmung legt fest, ob in bestimmten Seegebieten bestimmte Fangbeschränkungen gelten. Sie legt keine einheitlichen Bedingungen fest. Daher würden Durchführungsrechtsakte dem Vertrag in diesem Fall zuwiderlaufen, die Bedingungen für die Anwendung delegierter Rechtsakte können allerdings als erfüllt betrachtet werden. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Artikel 29 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Die vorgeschlagene Bestimmung legt fest, ob in bestimmten Seegebieten bestimmte Fangbeschränkungen gelten. Sie legt keine einheitlichen Bedingungen fest. Daher würden Durchführungsrechtsakte dem Vertrag in diesem Fall zuwiderlaufen, die Bedingungen für die Anwendung delegierter Rechtsakte können allerdings als erfüllt betrachtet werden. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Artikel 29 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Da die der Kommission übertragene Befugnis in den beiden vorhergehenden Absätzen in die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte umgewandelt wurde, muss auch dieser Absatz geändert werden. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Kapitel VIa – Artikel 29a – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Die Ermächtigung der Kommission sollte zeitlich begrenzt werden. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Kapitel VIa – Artikel 29a – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
In diesem Artikel sollte auf Artikel 8 Absatz 3, Artikel 27 und Artikel 29 Absatz 2 und 3 verwiesen werden. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Kapitel VIa – Artikel 29b | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Dieser Artikel ist redundant, weil die Kommission nicht mehr ermächtigt ist, gemäß der Verordnung Durchführungsrechtsakte zu erlassen. |
- [1] ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 145.
VERFAHREN
Titel |
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2012)0155 – C7-0090/2012 – 2012/0077(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
2.4.2012 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
PECH 18.4.2012 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 18.4.2012 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ENVI 26.4.2012 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Jarosław Leszek Wałęsa 24.4.2012 |
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Prüfung im Ausschuss |
31.5.2012 |
21.6.2012 |
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Datum der Annahme |
28.11.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
17 5 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Antonello Antinoro, Kriton Arsenis, Alain Cadec, Chris Davies, Carmen Fraga Estévez, Pat the Cope Gallagher, Dolores García-Hierro Caraballo, Marek Józef Gróbarczyk, Werner Kuhn, Isabella Lövin, Gabriel Mato Adrover, Guido Milana, Maria do Céu Patrão Neves, Crescenzio Rivellini, Ulrike Rodust, Raül Romeva i Rueda, Struan Stevenson, Isabelle Thomas, Nils Torvalds, Jarosław Leszek Wałęsa |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Jean-Paul Besset, Jens Nilsson, Nikolaos Salavrakos, Antolín Sánchez Presedo |
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Datum der Einreichung |
4.12.2012 |
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