BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen

7.12.2012 - (COM(2012)0155 – C7‑0090/2012 – 2012/0077(COD)) - ***I

Fischereiausschuss
Berichterstatter: Jarosław Leszek Wałęsa


Verfahren : 2012/0077(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0395/2012
Eingereichte Texte :
A7-0395/2012
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen

(COM(2012)0155 – C7‑0090/2012 – 2012/0077(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0155),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0090/2012),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11.7.2012[1],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0395/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Gemäß Artikel 290 des Vertrags kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Vorschriften eines Rechtsakts zu erlassen.

entfällt

Begründung

Diese Erwägung ist redundant.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 effizient zu erreichen und zügig auf Veränderungen der Bestände oder Fischereien reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Übereinstimmung mit Artikel 290 des Vertrags in Bezug auf die Berichtigung der Mindestwerte für die fischereiliche Sterblichkeit zu erlassen, wenn wissenschaftliche Gutachten zeigen, dass diese Werte nicht länger angemessen sind und die Maßnahmen nicht ausreichen, um die Ziele des Plans zu erreichen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

(4) Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 effizient zu erreichen und zügig auf Veränderungen der Bestände oder Fischereien reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Übereinstimmung mit Artikel 290 des Vertrags in Bezug auf die Festsetzung von Zeiträumen zu erlassen, in denen der Fischfang mit bestimmten Fanggeräten und in bestimmten Seegebieten erlaubt ist. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen mit dem regionalen Beirat für die Ostsee und relevanten Interessenträgern, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 zu gewährleisten, sind der Kommission Durchführungsbefugnisse zu übertragen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.

entfällt

Begründung

In diesem Fall sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, siehe Änderungsantrag 2.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1098/2007

Artikel 4 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Plan stellt die nachhaltige Nutzung der betreffenden Dorschbestände auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags durch schrittweise Senkung der fischereilichen Sterblichkeit und Aufrechterhaltung auf einem Niveau sicher, das folgende Werte nicht unterschreitet:

Der Plan stellt die nachhaltige Nutzung der betreffenden Dorschbestände auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags durch schrittweise Senkung der fischereilichen Sterblichkeit und Aufrechterhaltung auf einem Niveau sicher, das folgende Werte nicht überschreitet:

Begründung

Der Bewirtschaftungsplan sollte einen Höchstwert für die fischereiliche Sterblichkeit vorsehen, keinen Mindestwert.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1098/2007

Artikel 4 - Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(a) 0,25 bei den Altersklassen 3 bis 6 Jahre für den Dorschbestand im Gebiet A und

Begründung

Bei der Festlegung der Sterblichkeit sollten die maßgeblichen Empfehlungen des ICES befolgt werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1098/2007

Artikel 5 - Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Rat setzt jedes Jahr in Übereinstimmung mit dem Vertrag die TAC für die betreffenden Dorschbestände für das folgende Jahr fest.

1. Der Rat setzt jedes Jahr die TAC für die betreffenden Dorschbestände für das folgende Jahr fest.

Begründung

Die Kommission hat einen neuen Artikel 29c vorgeschlagen, der vorsieht, dass der Rat, wenn er gemäß der Verordnung Beschlüsse fasst, sich „im Einklang mit dem Vertrag“ befinden muss. Wegen der Aufnahme dieser allgemeinen Regel muss sie hier nicht noch einmal aufgeführt werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1098/2007

Artikel 8 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Rat beschließt jedes Jahr in Übereinstimmung mit dem Vertrag im Einklang mit den Absätzen 4 und 5 die höchstzulässige Anzahl der Tage außerhalb des Hafens, die nicht in die in Absatz 1 genannten Zeiträume des Folgejahrs fallen, in denen die Fischerei mit den in Absatz 1 genannten Geräten erlaubt ist.

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um jedes Jahr im Einklang mit den Absätzen 4 und 5 die höchstzulässige Anzahl der Tage außerhalb des Hafens festzulegen, die nicht in die in Absatz 1 genannten Zeiträume des Folgejahrs fallen, in denen die Fischerei mit den in Absatz 1 genannten Geräten erlaubt ist.

Begründung

Der Beschluss gemäß diesem Absatz könnte am besten durch die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte erfolgen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1098/2007

Artikel 8 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4. Liegt die fischereiliche Sterblichkeit für einen der Dorschbestände nach Einschätzung des STECF um wenigstens 10 % über dem in Artikel 4 definierten Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit, wird die Gesamtzahl der Tage, an denen die Fischerei mit den in Absatz 1 genannten Fanggeräten erlaubt ist, gegenüber der entsprechenden Gesamtzahl des laufenden Jahres um 10 % reduziert.

Begründung

Der Begriff „Mindestwert“ wird im gesamten Text des Plans durch den Begriff „Zielwert“ ersetzt, womit die Werte der fischereilichen Sterblichkeit in Artikel 4 besser definiert werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1098/2007

Artikel 8 – Absatz 6 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6. Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern Fischfang mit stationärem Fanggerät in einem Bereich bis 10 Seemeilen von den Basislinien betreiben. Die Stellzeit dieses stationären Fanggeräts darf 48 Stunden nicht überschreiten.

Begründung

Diese Regel wurde eingeführt, als die Dorschbestände auf einem niedrigen Niveau waren, was nun nicht mehr der Fall ist. Diese Änderung ermöglicht Kleinfischereien, während der Schonzeit, insbesondere während der Sommermonate, Dorsch zu fangen, ohne die Vorlaich- und Laichkonzentrationen, die in den Meerestiefen der Ostsee weit entfernt von den Küstengebieten auftreten, zu beeinträchtigen. Dies könnte sich als wirtschaftlich wichtig für dieses Flottensegment erweisen, weil die Preise in dem betreffenden Zeitraum hoch sind.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1098/2007

Artikel 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Alle fünf Jahre ab dem 18. September 2007 bewertet die Kommission das Funktionieren und die Ergebnisse des Mehrjahresplans. Gegebenenfalls kann die Kommission Anpassungen des Mehrjahresplans vorschlagen oder delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 27 erlassen.

Alle fünf Jahre ab dem 18. September 2007 bewertet die Kommission das Funktionieren und die Ergebnisse des Mehrjahresplans. Zum Zweck dieser Bewertung holt die Kommission Gutachten beim STECF und beim regionalen Beirat für die Ostsee ein. Nötigenfalls legt die Kommission geeignete Vorschläge zur Änderung des Mehrjahresplans vor, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen werden.

Begründung

Der Mehrjahresplan ist der Kernbestandteil der Verordnung und kann somit nicht als nicht-wesentliches Element angesehen werden. Daher muss dieser Teil der Verordnung, wenn nötig, durch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren geändert werden. Der STECF und der regionale Beirat für die Ostsee sollten automatisch in den Prozess der Bewertung des Mehrjahresplans einbezogen werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1098/2007

Artikel 27

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 27

Artikel 27

Deuten wissenschaftliche Gutachten darauf hin, dass die Mindestwerte für die fischereiliche Sterblichkeit mit den Zielen des Bewirtschaftungsplans nicht im Einklang stehen, ist die Kommission bevollmächtigt, in Übereinstimmung mit Artikel 29a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Artikel 4 festgesetzten Mindestwerte für die fischereiliche Sterblichkeit zu ändern.

Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Mindestwerte für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Artikel 4 nicht mehr geeignet sind, um die Ziele des Bewirtschaftungsplans zu erreichen, legt sie auf der Grundlage von Gutachten des STECF und nach Konsultation des regionalen Beirats für die Ostsee und relevanter Interessenträger einen Vorschlag vor, der gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen wird, um die in Artikel 4 festgesetzten Zielwerte für die fischereiliche Sterblichkeit zu ändern.

Begründung

Der STECF und der Regionalbeirat für die Ostsee sollten automatisch in den Prozess der Bewertung des Mehrjahresplans einbezogen werden. Der Begriff „Mindestwert“ wird im gesamten Text des Plans durch den Begriff „Zielwert“ ersetzt, womit die Werte der fischereilichen Sterblichkeit in Artikel 4 besser definiert werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1098/2007

Artikel 29 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die ICES-Unterdivisionen 27 und/oder 28.2 sind von den Beschränkungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung auszunehmen, wenn es Nachweise dafür gibt, dass die Fänge in diesen ICES-Untergebieten geringer als 3 % der Gesamtfangmengen an Dorsch in Gebiet B sind. Die Kommission entscheidet jedes Jahr mit Hilfe von Durchführungsrechtsakten und auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berichte der Mitgliedstaaten sowie wissenschaftlichen Gutachten, ob solche Nachweise vorliegen und ob die genannten Beschränkungen demnach in den betreffenden Unterdivisionen gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 29b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

2. Die ICES-Unterdivisionen 27 und/oder 28.2 sind von den Beschränkungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung auszunehmen, wenn es Nachweise dafür gibt, dass die Fänge in diesen ICES-Untergebieten geringer als 3 % der Gesamtfangmengen an Dorsch in Gebiet B sind. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, jedes Jahr auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berichte der Mitgliedstaaten sowie wissenschaftlicher Gutachten gemäß Artikel 29a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um zu entscheiden, ob solche Nachweise vorliegen und ob die genannten Beschränkungen demnach in den betreffenden Unterdivisionen gelten.

Begründung

Die vorgeschlagene Bestimmung legt fest, ob in bestimmten Seegebieten bestimmte Fangbeschränkungen gelten. Sie legt keine einheitlichen Bedingungen fest. Daher würden Durchführungsrechtsakte dem Vertrag in diesem Fall zuwiderlaufen, die Bedingungen für die Anwendung delegierter Rechtsakte können allerdings als erfüllt betrachtet werden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1098/2007

Artikel 29 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 3, 4 und 5 gelten für die ICES-Unterdivision 28.1. nur, wenn es Nachweise dafür gibt, dass die Fänge an Dorsch 1,5 % der Gesamtfangmengen an Dorsch in Gebiet B übersteigen. Die Kommission entscheidet jedes Jahr mit Hilfe von Durchführungsrechtsakten und auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berichte der Mitgliedstaaten sowie wissenschaftlichen Gutachten, ob solche Nachweise vorliegen und ob die genannten Beschränkungen demnach in der betreffenden Unterdivision gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 29b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

3. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 3, 4 und 5 gelten für die ICES-Unterdivision 28.1. nur, wenn es Nachweise dafür gibt, dass die Fänge an Dorsch 1,5 % der Gesamtfangmengen an Dorsch in Gebiet B übersteigen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, jedes Jahr auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berichte der Mitgliedstaaten sowie wissenschaftlicher Gutachten gemäß Artikel 29a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um zu entscheiden, ob solche Nachweise vorliegen und ob die genannten Beschränkungen demnach in den betreffenden Unterdivisionen gelten.

Begründung

Die vorgeschlagene Bestimmung legt fest, ob in bestimmten Seegebieten bestimmte Fangbeschränkungen gelten. Sie legt keine einheitlichen Bedingungen fest. Daher würden Durchführungsrechtsakte dem Vertrag in diesem Fall zuwiderlaufen, die Bedingungen für die Anwendung delegierter Rechtsakte können allerdings als erfüllt betrachtet werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1098/2007

Artikel 29 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Durchführungsrechtsakte gelten vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres.

4. Die in den Absätzen 2 und 3 genannten delegierten Rechtsakte gelten vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres.

Begründung

Da die der Kommission übertragene Befugnis in den beiden vorhergehenden Absätzen in die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte umgewandelt wurde, muss auch dieser Absatz geändert werden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1098/2007

Kapitel VIa – Artikel 29a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die in den Artikeln 26 und 27 genannten Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 8 Absatz 3, Artikel 27 und Artikel 29 Absätze 2 und 3 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem …* übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat erhebt spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Einwände gegen die Verlängerung.

 

_______________

 

*ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.

Begründung

Die Ermächtigung der Kommission sollte zeitlich begrenzt werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1098/2007

Kapitel VIa – Artikel 29a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 26 und 27 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 3, Artikel 27 und Artikel 29 Absätze 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

Begründung

In diesem Artikel sollte auf Artikel 8 Absatz 3, Artikel 27 und Artikel 29 Absatz 2 und 3 verwiesen werden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1098/2007

Kapitel VIa – Artikel 29b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 29b

entfällt

Ausschussverfahren

 

1. Die Kommission wird vom mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

Begründung

Dieser Artikel ist redundant, weil die Kommission nicht mehr ermächtigt ist, gemäß der Verordnung Durchführungsrechtsakte zu erlassen.

  • [1]  ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 145.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0155 – C7-0090/2012 – 2012/0077(COD)

Datum der Konsultation des EP

2.4.2012

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

18.4.2012

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

18.4.2012

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ENVI

26.4.2012

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Jarosław Leszek Wałęsa

24.4.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

31.5.2012

21.6.2012

 

 

Datum der Annahme

28.11.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

17

5

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Antonello Antinoro, Kriton Arsenis, Alain Cadec, Chris Davies, Carmen Fraga Estévez, Pat the Cope Gallagher, Dolores García-Hierro Caraballo, Marek Józef Gróbarczyk, Werner Kuhn, Isabella Lövin, Gabriel Mato Adrover, Guido Milana, Maria do Céu Patrão Neves, Crescenzio Rivellini, Ulrike Rodust, Raül Romeva i Rueda, Struan Stevenson, Isabelle Thomas, Nils Torvalds, Jarosław Leszek Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Jean-Paul Besset, Jens Nilsson, Nikolaos Salavrakos, Antolín Sánchez Presedo

Datum der Einreichung

4.12.2012