BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik
4.12.2012 - (COM(2011)0876 – C7‑0026/2012 – 2011/0429(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Richard Seeber
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik
(COM(2011)0876 – C7‑0026/2012 – 2011/0429(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0876),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0026/2012),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2012[1],
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom ...[2],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0397/2012),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1a) Nach Artikel 191 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union soll die Umweltpolitik der Union auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung und auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip beruhen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Für die Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe ist es wichtig, wie etwa in Erwägung 2 der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen explizit Bezug auf Artikel 191 Absatz 2 zu nehmen, in dem die Grundlagen für die Umweltpolitik der Union festgelegt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1b) Die Behandlung von Oberflächenwasser ist gegenwärtig sehr kostspielig: Die Entwicklung von bahnbrechenden Wassertechnologien, mit denen eine kostengünstigere und effizientere Wasseraufbereitung ermöglicht wird, muss gefördert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3a) Gemäß Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berücksichtigt die Union bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten, die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Union, die Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens sowie die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Union insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen. Wissenschaftlichen, ökologischen und sozioökonomischen Faktoren einschließlich Erwägungen des Gesundheitsschutzes sollten bei der Entwicklung einer kosteneffizienten und angemessenen Politik im Bereich der chemischen Verschmutzung von Oberflächengewässern, darunter auch der Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG, Rechnung getragen werden. Dazu muss als erstes das grundlegende Verursacherprinzip der Richtlinie 2000/60/EG konsequent umgesetzt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) Seit der Annahme der Richtlinie 2000/60/EG sind zahlreiche EU-Rechtsakte verabschiedet worden, die Emissionsbegrenzungsmaßnahmen für einzelne prioritäre Stoffe im Sinne des Artikels 16 der genannten Richtlinie darstellen. Außerdem fallen viele Umweltschutzmaßnahmen in den Geltungsbereich bereits bestehender EU-Rechtsvorschriften. Daher sollte der Umsetzung und Überarbeitung bereits vorhandener Rechtsinstrumente der Vorzug gegenüber der Festsetzung neuer Begrenzungsmaßnahmen gegeben werden. Die Aufnahme eines Stoffes in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG erfolgt unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates. |
(6) Seit der Annahme der Richtlinie 2000/60/EG sind zahlreiche EU-Rechtsakte verabschiedet worden, die Emissionsbegrenzungsmaßnahmen für einzelne prioritäre Stoffe im Sinne des Artikels 16 der genannten Richtlinie darstellen. Außerdem fallen viele Umweltschutzmaßnahmen in den Geltungsbereich bereits bestehender EU-Rechtsvorschriften. Daher sollte der Umsetzung und Überarbeitung bereits vorhandener Rechtsinstrumente der Vorzug gegenüber der Festsetzung neuer Begrenzungsmaßnahmen gegeben werden, sofern die in Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Ziele im Rahmen der vorhandenen Instrumente wirksam umgesetzt werden können. Die Aufnahme eines Stoffes in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG erfolgt unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6a) Strategien zur Kontrolle der chemischen Verschmutzung von Oberflächengewässern an ihrem Ursprung, einschließlich stoffspezifischer Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten1, der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)2 , oder der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel3 mit dem Ziel der Berücksichtigung soziökonomischer Faktoren, sollten es Mitgliedstaaten ermöglichen, die Ziele der Richtlinie 2000/60/EG aus wirtschaftlicher, sozialer und umwelttechnischer Sicht effektiv und ohne überproportionale Kosten zu erreichen. Die Kohärenz zwischen der Richtlinie 2000/60/EG, den oben genannten Rechtsvorschriften und anderen einschlägigen Gesetzen sollte daher im Sinne einer angemessenen Anwendung von Mechanismen zur Kontrolle am Ursprung gestärkt werden. Wenn sich im Rahmen der Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG und auf der Grundlage der verfügbaren Überwachungsdaten herausstellt, dass die auf Unionsebene und in den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichend sind, damit die Qualitätsnormen für die prioritären Stoffe bzw. das Ziel der Einstellung in Bezug auf die prioritären gefährlichen Stoffe erreicht werden, sollten auf der zuständigen Unionsebene oder auf nationalstaatlicher Ebene geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele der Richtlinie 2000/60/EG ergriffen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1 ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2 ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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3 ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(8a) Die neu erfassten prioritären Stoffe und ihre Umweltqualitätsnormen sowie die aktualisierten Umweltqualitätsnormen für bestehende prioritäre Stoffe gemäß dieser Richtlinie sollten in den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete berücksichtigt werden, wenn sie das nächste Mal gemäß den Fristen in Artikel 11 Absatz 8 und Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG überprüft und aktualisiert werden. Um einen guten chemischen Zustand zu erreichen, sollten die Umweltqualitätsnormen unbeschadet von Artikel 4 Absätze 4 und 9 von Richtlinie 2000/60/EG, die unter anderem Bestimmungen für eine Verlängerung der Fristen für die Erreichung eines guten chemischen Zustands oder die Umsetzung weniger strengerer Umweltziele für bestimmte Gewässer infolge unangemessener Kosten und/oder sozioökonomischer Anforderungen enthalten, bis zum Ende des entsprechenden Planungszyklus für die Bewirtschaftung der Einzugsgebiete von sechs Jahren umgesetzt werden, sofern es in den betroffenen Gewässern nicht zu einer weiteren Verschlechterung ihres Zustands kommt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollte deutlich gemacht werden, dass die Mitgliedstaaten ab der nächsten Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete im Jahr 2015 die Umweltqualitätsnormen auf neue Stoffe bzw. die aktualisierten Umweltqualitätsnormen auf erfasste Stoffe anwenden müssen, um bei diesen Stoffen bis 2021 einen guten chemischen Zustand zu erreichen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten unter Angabe von Gründen Fristen verlängern und weniger strenge Ziele formulieren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(8b) Die Verunreinigung von Gewässern und Böden mit Arzneimittelrückständen wird in zunehmendem Maße zu einem Umweltproblem. Bei der laufenden Bewertung und Überwachung der Risiken für bzw. durch die aquatische Umwelt werden die Umweltziele der Union nicht ausreichend berücksichtigt. In einer derzeitig stattfindenden Untersuchung der Kommission über die Risiken von Umweltauswirkungen von Arzneimitteln sollen daher die Wirksamkeit des geltenden Rechtsrahmens für den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit durch die aquatische Umwelt analysiert und mögliche Maßnahmen für eine verbesserte Problemlösung ermittelt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(8c) Mit dieser Richtlinie soll eine verbesserte Wasserqualität erreicht werden, um die öffentliche Gesundheit und die Artenvielfalt zu fördern. Die Einstufung von Arzneimitteln als prioritär erfolgt aufgrund eines erheblichen Risikos, das sie für bzw. durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen, und nicht aufgrund eines möglichen Risikos für die öffentliche Gesundheit durch den unmittelbaren menschlichen Verbrauch. Begrenzungsmaßnahmen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden können, sollte die therapeutische Wichtigkeit der Arzneimittel berücksichtigen und in Einklang mit der Richtlinie Nr. 2001/83/EG stehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(14) Die Überwachung sollte an das räumliche und zeitliche Ausmaß der zu erwartenden Veränderungen der Konzentrationen angepasst werden. In Anbetracht der weiten Verbreitung und der zu erwartenden langen Regenerationszeiten von Stoffen, die sich als ubiquitäre PBT verhalten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Zahl der Überwachungsstellen und/oder die Überwachungsfrequenz für diese Stoffe zu verringern, solange eine statistisch solide Überwachungsgrundlage vorhanden ist. |
(14) Die Überwachung sollte an das räumliche und zeitliche Ausmaß der zu erwartenden Veränderungen der Konzentrationen angepasst werden. In Anbetracht der weiten Verbreitung und der zu erwartenden langen Regenerationszeiten von Stoffen, die sich als ubiquitäre PBT verhalten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Zahl der Überwachungsstellen und/oder die Überwachungsfrequenz für diese Stoffe auf das Minimum zu verringern, das für eine zuverlässige langfristige Trendermittlung ausreicht, solange eine statistisch solide Überwachungsgrundlage vorhanden ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist sinnvoll, eine minimale Überwachungsfrequenz für ubiquitäre PBT festzulegen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(17) Ein neuer Mechanismus ist notwendig, um die Kommission mit zielgerichteten, hochqualitativen Überwachungsdaten über die Konzentration von Stoffen in der aquatischen Umwelt zu versorgen, wobei der Schwerpunkt auf neu aufkommende Schadstoffe und Stoffe gelegt werden sollte, für die die Qualität der verfügbaren Überwachungsdaten für den Zweck der Risikobewertung nicht ausreichend ist. Durch den neuen Mechanismus sollte das Sammeln dieser Informationen in allen Einzugsgebieten der Union erleichtert werden. Um die Überwachungskosten auf einem vertretbaren Niveau zu halten, sollte sich der Mechanismus auf eine begrenzte Anzahl an Stoffen, die vorübergehend in eine Beobachtungsliste aufgenommen werden, und eine begrenzte Zahl von Überwachungsstellen konzentrieren. Er sollte jedoch repräsentative Daten liefern, die für das EU-Priorisierungsverfahren geeignet sind. Die Liste sollte dynamisch sein, um neue Informationen über die potenziellen Risiken von neu aufkommenden Schadstoffen zu berücksichtigen und zu verhindern, dass Stoffe länger als notwendig überwacht werden. |
(17) Ein neuer Mechanismus ist notwendig, um die Kommission mit zielgerichteten, hochqualitativen Überwachungsdaten über die Konzentration von Stoffen in der aquatischen Umwelt zu versorgen, wobei der Schwerpunkt auf neu aufkommende Schadstoffe und Stoffe gelegt werden sollte, für die die Qualität der verfügbaren Überwachungsdaten für den Zweck der Risikobewertung nicht ausreichend ist. Durch den neuen Mechanismus sollte das Sammeln dieser Informationen in allen Einzugsgebieten der Union erleichtert und durch Überwachungsdaten von Programmen gemäß Artikel 5 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG ergänzt werden. Um die Überwachungskosten auf einem vertretbaren Niveau zu halten, sollte sich der Mechanismus auf eine begrenzte Anzahl an Stoffen, die vorübergehend in eine Beobachtungsliste aufgenommen werden, und eine begrenzte Zahl von Überwachungsstellen konzentrieren. Er sollte jedoch repräsentative und statistisch relevante Daten liefern, die für das EU-Priorisierungsverfahren geeignet sind. Die Liste sollte dynamisch und ihre Gültigkeit sollte zeitlich begrenzt sein, um neue Informationen über die potenziellen Risiken von neu aufkommenden Schadstoffen zu berücksichtigen und zu verhindern, dass Stoffe länger als notwendig überwacht werden. Ein Stoff sollte aus der Beobachtungsliste gestrichen werden, wenn sich bei der Risikobewertung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG zeigt, dass er auf Unionsebene kein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt darstellt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(18a) Was die Darstellung des chemischen Zustands nach Anhang V Abschnitt 1.4.3 der Richtlinie 2000/60/EG betrifft, sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf die gemäß Artikel 11 Absatz 8 und Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EC durchzuführende erste Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete die Möglichkeit erhalten, die Auswirkung auf neue prioritäre Stoffe und auf bereits erfasste Stoffe mit aktualisierten Umweltqualitätsnormen getrennt zu behandeln, sodass die Einführung neuer Anforderungen nicht als eine Verschlechterung des chemischen Zustands von Oberflächengewässern missverstanden wird. Zusätzlich zu der verpflichtenden Karte, die alle Stoffe abdeckt, könnten zwei weitere Karten vorgelegt werden, von denen eine nur die neuen Stoffe und die bereits erfassten Stoffe mit aktualisierten Umweltqualitätsnormen und die andere die anderen Stoffe abdeckt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Karten zur Darstellung des chemischen Zustands von Oberflächengewässern sollten nicht nur deshalb rot werden (d. h. anzeigen, dass ein guter Zustand nicht erreicht wurde), weil man neue Stoffe eingeführt oder Umweltqualitätsnormen für bestehende Stoffe aktualisiert hat. Den Mitgliedstaaten sollte daher gestattet werden, gesonderte Karten für diese Stoffe für die Laufzeit des nächsten Zyklus von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete von 2015–2021 vorzulegen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(18b) Der breiten Öffentlichkeit sollten zeitnah korrekte Informationen über den Status der europäischen Oberflächengewässer und über die Ergebnisse in Bezug auf die Strategien gegen Verschmutzung vorgelegt werden. Im Sinne der Stärkung der Zugänglichkeit und Transparenz dieser Informationen sollte in allen Mitgliedstaaten eine einzige Website mit Informationen über die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete und ihren Überprüfungen und Aktualisierungen zugänglich gemacht werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Bürger haben ein Recht darauf, zeitnah umfassende Informationen über den Status der Gewässer in der EU und über die Ergebnisse in Bezug auf die Strategien gegen chemische Verschmutzung zu erhalten. Der Erfolg der Wasserpolitik hängt entscheidend davon ab, ob die Bevölkerung sich des Problems bewusst und darüber informiert ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(21) Um darüber hinaus die Informationsbasis für die zukünftige Identifizierung prioritärer Stoffe, insbesondere in Bezug auf neu aufkommende Schadstoffe, zu verbessern, sollte der Kommission die Befugnis zur Erlassung von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf die Erstellung einer Beobachtungsliste übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf Expertenebene – durchführt. |
(21) Um darüber hinaus die Informationsbasis für die zukünftige Identifizierung prioritärer Stoffe, insbesondere in Bezug auf neu aufkommende Schadstoffe, zu verbessern, sollte der Kommission die Befugnis zur Erlassung von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf die Erstellung einer Beobachtungsliste und die Ausarbeitung der Methoden zur Überwachung der Stoffe auf dieser Liste übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen mit allen einschlägigen Interessenträgern – auch auf Expertenebene – durchführt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Siehe Änderungsantrag zu Erwägung 23) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Erstellung der technischen Spezifikationen für die Überwachung ist ein wesentlicher Teil des Funktionierens der Beobachtungsliste, weswegen sie mittels delegierter Rechtsakte und nicht im Rahmen von Durchführungsrechtsakten erfolgen sollte. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(23) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Richtlinie, der zur Überwachung der in der Beobachtungsliste enthaltenen Stoffe angewendeten Überwachungsmethoden sowie der Berichtsformate zur Übermittlung der Überwachungsdaten und -informationen an die Kommission zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. |
(23) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Richtlinie sowie der Berichtsformate zur Übermittlung der Überwachungsdaten und -informationen an die Kommission zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Siehe Änderungsantrag zu Erwägung 21) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 1 Richtlinie 2008/105/EG Artikel 2 – Absatz 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 Richtlinie 2008/105/EG Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Vorhandensein von Stoffen durch natürliche Freisetzung (Hintergrundwerte) muss bei der Bewertung von Überschreitungen der Umweltqualitätsnormen berücksichtigt werden. Die natürlichen Hintergrundwerte etwa von Metallen aus geogenen Quellen, polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAH) aus Waldbränden etc. müssen berücksichtigt werden, wenn Umweltqualitätsnormen gemäß dem "Zusatzrisikoansatz" festgelegt werden. Andernfalls würden die erwähnten Erkenntnisse aus den oben genannten Fällen zu Wasserbewirtschaftungsmaßnahmen durch die Vollzugsbehörden führen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 Richtlinie 2008/105/EG Artikel 3 – Absatz 5 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Bürger haben ein Recht darauf, zeitnah umfassende Informationen über den Status der Gewässer in der EU und über die Ergebnisse in Bezug auf die Strategien gegen chemische Verschmutzung zu erhalten. Der Erfolg der Wasserpolitik hängt entscheidend davon ab, ob die Bevölkerung sich des Problems bewusst und darüber informiert ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 Richtlinie 2008/105/EG Artikel 3 – Absatz 8 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dieser Änderung wird auf das Fehlen standardisierter Methoden für die Auswahl und Analyse neuer Stoffe eingegangen. Die Ausarbeitung von Normen für die Auswahl von Biota und die Überwachung jedes einzelnen Stoffes ist ein langwieriges und kostspieliges Verfahren Die Ausarbeitung von Normen für die Auswahl und Überwachung von Biota bei jedem einzelnen Stoff ist ein langwieriges und kostspieliges Verfahren Im Interesse der Effizienz, der Kostensenkung und der Erfassung vergleichbarer Daten sollte die Kommission die Mitgliedstaaten unterstützen, indem sie die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG fachlich begleitet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 3 a (neu) Richtlinie 2008/105/EG Artikel 5 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 5 Richtlinie 2008/105/EG Artikel 8a – Absatz 1 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch das oneout-allout Prinzip werden möglicherweise auf EU-Ebene handlungsrelevante Stoffe überdeckt. Daher sollen zusätzliche Karten zur Darstellung des chemischen Zustands für jeden dieser Stoffe, bei denen eine Überschreitung der Umweltqualitätsnormen festgestellt wird, die möglicherweise aber weder national noch EU-weit weiter ausreichend reduziert werden können, erstellt werden. Für diese Karten wird eine distance-to-target Darstellung vorgeschlagen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 5 Richtlinie 2008/105/EG Artikel 8a – Absatz 1 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die minimale Überwachungsfrequenz für ubiquitäre PBT sollte eindeutig festgelegt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 6 Richtlinie 2008/105/EG Artikel 8b – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 6 Richtlinie 2008/105/EG Artikel 8b – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 6 Richtlinie 2008/105/EG Artikel 8b – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 6 Richtlinie 2008/105/EG Artikel 8b – Absatz 3 – Fußnote | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 6 Richtlinie 2008/105/EG Artikel 8b – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 6 Richtlinie 2008/105/EG Artikel 8b – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 6 Richtlinie 2008/105/EG Artikel 8b – Absatz 4 – Unterabsatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 6 Richtlinie 2008/105/EG Artikel 8b – Absatz 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 6 a (neu) Richtlinie 2008/105/EG Artikel 8 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 6 b (neu) Richtlinie 2008/105/EG Artikel 8 d (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Hinsichtlich Artikel 2 Nummern 1, 2, 5, 9 und 10 dieser Richtlinie wenden die Mitgliedstaaten diese Bestimmungen erstmals für die Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete an, die gemäß Artikel 11 Absatz 8 und Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG durchzuführen sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollte deutlich gemacht werden, dass die Mitgliedstaaten ab der nächsten Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete im Jahr 2015 die Umweltqualitätsnormen auf neue Stoffe bzw. die aktualisierten Umweltqualitätsnormen auf erfasste Stoffe anwenden müssen, um bei diesen Stoffen bis 2021 einen guten chemischen Zustand zu erreichen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Tabelle – Reihen 46, 47 und 48 Richtlinie 2008/105/EG Anhang I – Tabelle – Reihen 46, 47 und 48 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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BEGRÜNDUNG
Die chemische Verschmutzung gehört zu den Ursachen, wegen derer die aquatische Umwelt zunehmend belastet wird und die Verfügbarkeit und die Qualität von sicherem und sauberem Wasser für unsere Gesellschaft immer mehr unter Druck geraten. Angemessene Maßnahmen zur Kontrolle der chemischen Verschmutzung von Wasser ist deshalb ein zentraler Aspekt einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung.
Die Wasserverschmutzung ist auch eine der Hauptumweltsorgen, die von den EU-Bürgern geäußert werden. In seiner Entschließung vom 3. Juli 2012 zur Umsetzung der Wassergesetzgebung der EU nahm das Parlament zur Kenntnis, „dass entsprechend einer Eurobarometer-Umfrage (März 2012) 68 % der Europäer glauben, dass die Probleme in Zusammenhang mit der Wasserquantität und -qualität schwerwiegend sind, 80 % glauben, dass chemische Verunreinigung eine Gefahr für den Wasserhaushalt darstellt, 62 % der Meinung sind, dass sie nicht ausreichend über Probleme in Zusammenhang mit dem Grundwasser, den Flüssen und den Küstengewässern in ihren Ländern informiert werden, während 67 % glauben, dass die effektivste Art und Weise der Bekämpfung der Wasserprobleme die Schärfung des Bewusstseins für diese Probleme wäre, und 73 % der Meinung sind, dass die EU zusätzliche Maßnahmen zum Kampf gegen Wasserprobleme in Europa vorschlagen sollte“.
Durch die im Jahr 2000 angenommene Wasserrahmenrichtlinie wird ein integrierter Ansatz bei der Wasserpolitik verfolgt, bei dem der Schwerpunkt auf die Wasserbewirtschaftung auf der Ebene der Einzugsgebiete gelegt wird. Sie enthält eine Zielvorgabe für Nachhaltigkeit hinsichtlich des ökologischen, chemischen und quantitativen „guten Zustands“, der von den europäischen Wasserkörpern bis 2015 zu erreichen ist. Insbesondere werden in der Wasserrahmenrichtlinie Strategien gegen Verschmutzung festgelegt.
In diesem Zusammenhang enthält die Richtlinie eine Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik, und zwar Chemikalien, die ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf EU-Ebene darstellen. Um einen guten chemischen Zustand von Oberflächengewässern zu erreichen, müssen Wasserkörper die für diese Stoffe festgelegten Umweltqualitätsnormen erfüllen. Die gefährlichsten dieser Stoffe werden aufgrund ihrer Persistenz, Bioakkumulation und/oder Toxizität als prioritäre gefährliche Stoffe eingestuft. Mit den im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie angenommenen Maßnahmen wird das Ziel verfolgt, Emissionen prioritärer Stoffe in die aquatische Umwelt schrittweise zu reduzieren oder im Falle prioritärer gefährlicher Stoffe zu beenden oder schrittweise einzustellen.
Durch den Vorschlag der Kommission werden die Wasserrahmenrichtlinie und die Richtlinie über Umweltqualitätsnormen geändert, um die Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik entsprechend den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie mindestens alle vier Jahre zu aktualisieren. Durch den Vorschlag
- werden 15 neue prioritäte Stoffe der Liste hinzugefügt, von denen sechs als prioritäre gefährliche Stoffe bezeichnet werden,
- werden die Umweltqualitätsnormen für sieben bestehende prioritäre Stoffe überarbeitet,
- werden zwei bestehende prioritäre Stoffe als prioritäre gefährliche Stoffe eingestuft,
- wird die Anforderung eingeführt, die Konzentration mehrerer Stoffe in Biota zu messen, d. h. in aquatischen Organismen wie Fischen oder Krebstieren,
- werden spezifische Bestimmungen für Stoffe eingeführt, die sich als ubiquitäre persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe verhalten,
- wird ein neuer Mechanismus einer Beobachtungsliste vorgesehen, durch den potenziell bedenkliche Stoffe überwacht und Daten im Hinblick auf künftige Priorisierungsverfahren erhoben werden sollen.
Ihr Berichterstatter begrüßt den Kommissionsvorschlag und glaubt, dass einige Änderungen die Richtlinie klarer und wirksamer in Richtung auf die Erreichung des guten Zustands von Oberflächengewässern in der gesamten EU sowie einfacher durch die Mitgliedstaaten umzusetzen machen würden. Die Hauptpunkte, auf die sich die zum Vorschlag eingereichen Änderungsanträge beziehen, werden nachstehend zusammengefasst.
Neue prioritäre Stoffe
Durch den Vorschlag werden 15 Chemikalien der Liste von 33 Schadstoffen hinzugefügt, die in Oberflächengewässern der EU überwacht und kontrolliert werden, einschließlich industrieller Chemikalien, Biozide, Pflanzenschutzmittel und – erstmals – Stoffe mit pharmazeutischer Bedeutung. Die Stoffe wurden auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse, nach denen sie ein erhebliches Risiko darstellen können, ausgewählt.
Zu aller erst ist der Berichterstatter der Meinung, dass keine zusätzlichen neuen Stoffe in die Liste prioritärer Stoffe aufgenommen werden sollten. Die Hinzufügung und Streichung von Stoffen ist fraglos ein Vorrecht der Gesetzgeber, aber es ist wichtig, die wissenschaftliche Integrität und Transparenz des von der Kommission durchgeführten technischen Priorisierungsverfahrens zu achten.
Der Berichterstatter hat einige Bedenken gegen die Aufnahme von drei Stoffen mit pharmazeutischer Bedeutung in die Liste: das natürliche Hormon 17-beta-Östradiol und das synthetische Hormon 17-alpha-Ethinylöstradiol, die beide Eigenschaften haben, die zu endokrinen Störungen führen können, und die nichtsteroidale entzündungshemmende Droge Diclofenac. Die Festlegung von Umweltqualitätsnormen für diese Stoffe bei dem derzeitigen Wissensstand über ihr Auftreten und ihre Wirkungen auf die aquatische Umwelt kann zu Problemen führen, weil Erwägungen der menschlichen Gesundheit von übergeordneter Bedeutung sind. Durch die Wasserpolitik sollte die Gesundheitspolitik der Mitgliedstaaten nicht unmittelbar festgelegt werden.
Andererseits zeigen das technische Verfahren, das die Kommission durchführt und von SCHER unterstützt wird, dass es in der Tat ein Problem für die Gewässer der EU gibt, das nicht einfach ignoriert werden kann. Der Vorschlag des Berichterstatters besteht darin, die drei Stoffe in der Liste prioritärer Stoffe zu belassen, aber ihre Umweltqualitätsnormen zu streichen. Die Umweltqualitätsnormen werden von der Kommission bei der nächsten Überarbeitung der Liste in vier Jahren vorgeschlagen werden. Hierdurch wird die Erhebung umfassender Daten unter Berücksichtigung der letzten wissenschaftlichen Studien ermöglicht, wodurch dem Nutzen für die öffentliche Gesundheit bei den entsprechenden Risikobewertungen besser Rechnung getragen wird. So können auch die meisten Bedenken der Beteiligten ausgeräumt werden. Die Stoffe werden dann in die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete im Jahr 2021 mit dem Ziel aufgenommen, die Umweltqualitätsnormen bis 2027 zu erfüllen.
Zeitliche Rahmen und Kosteneffizienz der Umsetzung
Die Wasserrahmenrichtlinie enthält keinen präzisen zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der Maßnahmen zur Erfüllung der Umweltqualitätsnormen für neue Stoffe oder die aktualisierten Umweltqualitätsnormen für bestehende Stoffe. Es ist offensichtlich unmöglich, dass Stoffe, deren Umweltqualitätsnormen heute aufgenommen oder aktualisiert werden, für einen „guten Zustand“ im Jahr 2015 infrage kommen, weswegen es wichtig ist, den Text klarzustellen, um alle rechtlichen Unklarheiten in diesem Punkt zu vermeiden. Maßnahmen zur Eindämmung der Verschmutzung durch diese Stoffe sollten in die nächste Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete im Jahr 2015 mit dem Ziel aufgenommen werden, die Umweltqualitätsnormen bis 2021 zu erfüllen.
Außerdem sollte trotz der Tatsache, dass eine Kosten-Nutzen-Analyse für jeden dieser Stoffe in die Folgenabschätzung der Kommission aufgenommen wurde, betont werden, dass die Mitgliedstaaten am besten dafür geeignet sind einzuschätzen, welches die wirksamsten Maßnahmen sind, die ergriffen werden sollten, um die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie zu erreichen. Eine kosteneffiziente Umsetzung ist insbesondere durch bereits im bestehenden Recht, wie etwa REACH, enthaltene Mechanismen zur Kontrolle am Ursprung möglich, die der Bedeutung soziökonomischer Faktoren ordnungsgemäß Rechnung tragen. Auch sollte daran erinnert werden, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie längere Fristen und weniger strenge Umweltziele mit unverhältnismäßig hohen Kosten rechtfertigen können.
Gleichzeitig sollten irreführende Botschaften an die Öffentlichkeit vermieden werden. Karten mit Angaben über den chemischen Zustand der Gewässer der EU sollten nicht plötzlich anzeigen, dass es nicht gelungen ist, bei Oberflächengewässern einen guten chemischen Zustand zu erreichen, wenn dies lediglich die Folge neuer strengere Anforderungen oder der Hinzufügung neuer Stoffe ist: Durch eine Übergangsbestimmung sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, gesonderte Karten zur Verfügung zu stellen, wodurch allerdings das übergeordnete Ziel der Erreichung eines guten chemischen Zustands bis 2021 nicht infrage gestellt werden darf.
Ubiquitäre PBT
Der Berichterstatter begrüßt die Bestimmungen im dem Vorschlag, durch die den Mitgliedstaaten gestattet wird, die Überwachungsmaßnahmen für persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe zu vermindern, die in der aquatischen Umwelt häufig vorkommen, und die gesonderte Vorlage ihrer Konzentrationen erlaubt wird, um zu vermeiden, dass Verbesserungen nicht deutlich werden, die bei anderen Stoffen erreicht wurden. Es wird vorgeschlagen, die Mindestüberwachungsfrequenz für diese Stoffe festzulegen.
Beobachtungsliste
Der Berichterstatter begrüßt den Mechanismus der Beobachtungsliste, den die Kommission vorschlägt, als eine wirksame Art, um das bestehende Rätsel zu lösen, ob man Stoffe überwachen sollte, um sie zu reglementieren, oder ob man Stoffe reglementieren sollte, um sie zu überwachen. Damit sie so arbeiten kann, wie das beabsichtigt ist, sollte die Beobachtungsliste verbindlich vorgeschrieben werden, was ja gemäß dem Vorschlag der Fall ist.
Der Berichterstatter schlägt vor, die Gültigkeit der Liste auf vier Jahre zu beschränken um zu vermeiden, dass Überwachungspflichten unbegrenzt gültig bleiben, insbesondere in dem Fall, dass die der Kommission übertragenen Befugnisse zur Erstellung und Aktualisierung der Liste widerrufen werden. Ein neues System für die Festlegung der Zahl von Überwachungsstellen wird vorgeschlagen, um eine Unausgewogenheit zwischen den Staaten mit sehr unterschiedlichen Flächen zu vermindern. Außerdem wird eine Steigerung der Überwachungsfrequenz vorgeschlagen, um die statistische Relevanz von Daten zu steigern.
Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit
Wie vorstehend erwähnt, ist die chemische Verschmutzung von Wasser eines der wichtigsten Umweltanliegen der EU-Bürger. Der Berichterstatter ist der Meinung, dass politischer Druck, der von einer sensibilisierten und informierten öffentlichen Meinung ausgeübt wird, der einzige Weg ist, im Bereich der Wasserpolitik erfolgreich zu sein. Maßnahmen, durch die die Wasserverschmutzung bekämpft wird, sollten nicht als kostspielige Auflagen aus Brüssel, sondern vielmehr als das kollektive Interesse der Bürger gesehen werden.
Deshalb wird vorgeschlagen, die Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit durch Informations- und Kommunikationsmaßnahmen über die Ergebnisse und die Auswirkungen der Maßnahmen gegen die Verschmutzung der Oberflächengewässer zu steigern, insbesondere durch die Einrichtung von Websites, durch die der Zugang zu den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete, die die Mitgliedstaaten erstellt haben, ermöglicht wird.
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Der Berichterstatter hat viele Vorschläge begrüßt, die von den Schattenberichterstattern und Kollegen im Europäischen Parlament stammen. Um den Entscheidungsfindungsprozess so transparent zu gestalten, wie das Wasser, das wir wollen, hat er zwei Anhörungen von Interessenträgern durchgeführt, um Vertretern von Organisationen Gelegenheit zu geben, ihre Bedenken zu äußern. Zu diesen Organisationen zählten CEFIC, EEB, EPPA, EUREAU, Greenpeace, Novartis, SustainPharma und der WWF. Einzelsitzungen wurden mit Organisationen wie CEFIC, VCI, WKÖ und mit Vertretern nationaler Delegationen durchgeführt. Außerdem sollten Treffen mit der dänischen und der zyprischen Ratspräsidentschaft nicht unerwähnt bleiben. Der Berichterstatter ist für die Vorschläge, die von ihm in seinen Berichtsentwurf aufgenommen wurden, allein verantwortlich.
VERFAHREN
Titel |
Prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0876 – C7-0026/2012 – 2011/0429(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
12.12.2011 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 14.2.2012 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 14.2.2012 |
AGRI 14.2.2012 |
PECH 14.2.2012 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ITRE 27.2.2012 |
AGRI 21.6.2012 |
PECH 29.2.2012 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Richard Seeber 13.3.2012 |
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Prüfung im Ausschuss |
6.9.2012 |
5.11.2012 |
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Datum der Annahme |
28.11.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
46 7 6 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Elena Oana Antonescu, Kriton Arsenis, Sophie Auconie, Pilar Ayuso, Paolo Bartolozzi, Sandrine Bélier, Sergio Berlato, Lajos Bokros, Nessa Childers, Yves Cochet, Anne Delvaux, Bas Eickhout, Edite Estrela, Elisabetta Gardini, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Dan Jørgensen, Karin Kadenbach, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Jo Leinen, Peter Liese, Zofija Mazej Kukovič, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Vladko Todorov Panayotov, Antonyia Parvanova, Andres Perello Rodriguez, Mario Pirillo, Pavel Poc, Oreste Rossi, Dagmar Roth-Behrendt, Carl Schlyter, Richard Seeber, Theodoros Skylakakis, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Salvatore Tatarella, Thomas Ulmer, Åsa Westlund, Glenis Willmott, Sabine Wils |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Nikos Chrysogelos, Vicky Ford, Julie Girling, Georgios Koumoutsakos, Judith A. Merkies, Miroslav Mikolášik, Britta Reimers, Birgit Schnieber-Jastram, Alda Sousa, Rebecca Taylor, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Andrea Zanoni |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Emma McClarkin |
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Datum der Einreichung |
4.12.2012 |
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