BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts

12.12.2012 - (COM(2011)0817 – C7‑0467/2011 – 2011/0384(COD)) - ***I

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatter: Philippe Lamberts
Verfasserin der Stellungnahme (*): Chrysoulia Paliadeli, Ausschuss für Kultur und Bildung
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2011/0384(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0403/2012
Eingereichte Texte :
A7-0403/2012
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts

(COM(2011)0817 – C7‑0467/2011 – 2011/0384(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0817),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 173 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0467/2011),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012[1],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Haushaltsausschusses und des Rechtsausschusses (A7-0403/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum weist dem Europäischen Institut für Innovation und Technologie (nachstehend das „EIT“), das eine Reihe von Leitinitiativen beiträgt, eine zentrale Rolle zu.

(1) Die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum weist dem Europäischen Institut für Innovation und Technologie (nachstehend das „EIT“), das zu einer Reihe von Leitinitiativen beitragen soll, insbesondere zur „Innovationsunion“ und zu „Jugend in Bewegung“, eine zentrale Rolle zu.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Im Zeitraum 2014-2020 wird das EIT durch Integration des Wissensdreiecks aus Hochschule, Forschung und Innovation zu den Zielen des mit der Verordnung (EU) Nr. XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (nachstehend „Horizont 2020“) beitragen.

(2) Im Zeitraum 2014–2020 wird das EIT durch Integration des Wissensdreiecks aus Hochschule, Forschung und Innovation zu den Zielen des mit der Verordnung (EU) Nr. XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (nachstehend „Horizont 2020“) beitragen, um Spitzenleistungen zu fördern und Innovationen zu beschleunigen.

Begründung

Ziel des EIT ist es, die drei Bereiche des Wissensdreiecks zu integrieren, um Spitzenleistungen zu fördern und Innovationen zu beschleunigen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Regeln für die Verwaltung von Rechten an geistigem Eigentum sind in den Beteiligungsregeln festgelegt.

(4) Die Regeln für die Verbreitung von Ergebnissen durch einen freien Zugang, die Vergabe von Lizenzen und die Verwaltung von Rechten an geistigem Eigentum sind in den Beteiligungsregeln und der Strategischen Innovationsagenda des EIT festgelegt.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Das EIT und die Wissens- und Innovationsgemeinschaften (nachstehend „KIC“) sollten als führende Innovationseinrichtungen der Union bei der Ermittlung und Förderung innovativer Verfahren für die Verwaltung von Rechten an geistigem Eigentum eine innovative Rolle spielen und dabei Transparenz sowie Wissensvermittlung und -verbreitung unterstützen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Das EIT sollte unmittelbar mit nationalen und regionalen Vertretern und anderen Akteuren aus der gesamten Innovationskette zusammenarbeiten, um so einen Nutzen für beide Seiten zu schaffen. Um diesen Dialog und Austausch systematischer zu gestalten, sollte ein Forum der EIT-Akteure organisiert werden, das alle Interessenvertreter zu Querschnittsthemen zusammenbringt.

(6) Das EIT sollte unmittelbar mit nationalen und regionalen Vertretern und anderen Akteuren aus der gesamten Innovationskette zusammenarbeiten, um so einen Nutzen für beide Seiten zu schaffen. Um diesen Dialog und Austausch systematischer zu gestalten, sollte ein Forum der EIT-Akteure organisiert werden, das im Rahmen einer gemeinsamen Plattform alle KIC und Interessenvertreter zu Querschnittsthemen zusammenbringt. Um für eine verstärkte Einbindung der Interessenvertreter zu sorgen, sollte das EIT an europäischen Hochschulen sowie bei einzelstaatlichen, regionalen und lokalen Stellen, die in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation tätig sind, entsprechende Informationskampagnen durchführen. Die KIC sollten zudem Verfahren für eine regelmäßige Konsultation der Interessenträger in ihrem jeweiligen Tätigkeitsfeld einrichten.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Das EIT sollte für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen an den KIC beteiligten Akteuren des Wissensdreiecks sorgen, wobei der Einbindung kleinerer Akteure und des Privatsektors besondere Aufmerksamkeit gilt. Das EIT sollte vor allem anstreben, enger mit KMU zusammenzuarbeiten, um für deren aktive Beteiligung an den Tätigkeiten der KIC zu sorgen. Sofern angemessen, sollten zudem öffentliche Unternehmen, regionale Stellen und gemeinnützige Organisationen an den KIC beteiligt werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Das EIT sollte darüber hinaus die Anerkennung von akademischen Graden und Abschlüssen mit dem EIT-Gütesiegel in den Mitgliedstaaten fördern.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b) Das EIT sollte durch seine Ausrichtung und Zusammensetzung multi- und interdisziplinäre Konzepte für Innovation und Unternehmertum als notwendige Ergänzung zu technologischen und technischen Innovationen fördern, darunter die Erarbeitung nichttechnologischer Lösungen, organisatorische Konzepte, neue Geschäftsmodelle sowie Systeminnovationen und Innovationen im öffentlichen Sektor.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6c) Sozialunternehmen, die sich im Hinblick auf ihre Waren und Dienstleistungen durch ein sehr hohes Maß an Innovation auszeichnen, können zur Bewältigung wichtiger gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen. Soziale Innovation und soziales Unternehmertum sollten daher, wo immer möglich, wichtiger Bestandteil der Tätigkeiten des EIT und der KIC sein.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Reichweite des EIT-Beitrags zu den Wissens- und Innovationsgemeinschaften (nachstehend „KIC“) sollte definiert und die Finanzierungsquellen der KIC sollten geklärt werden.

(7) Die Reichweite des EIT-Beitrags zu den Wissens- und Innovationsgemeinschaften (nachstehend „KIC“) sollte definiert und die Finanzierungsquellen der KIC sollten geklärt werden. Das EIT sollte insbesondere als Investor auftreten, wobei durch seine Investitionen andere private oder öffentliche Mittel mobilisiert werden sollten, so auch Mittel der Union. Der Umfang sollte dabei genau bestimmt sein.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die Zusammensetzung der EIT-Gremien sollte vereinfacht werden. Die Arbeitsweise des EIT-Verwaltungsrats sollte gestrafft und die Rollen und Aufgaben des Verwaltungsrats einerseits und des Direktors/der Direktorin andererseits sollten geklärt werden.

(8) Die Zusammensetzung der EIT-Gremien sollte vereinfacht werden und den drei Bereichen des Wissensdreiecks sowie einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern Rechnung tragen. Die Arbeitsweise des EIT-Verwaltungsrats sollte gestrafft und die Rollen und Aufgaben des Verwaltungsrats einerseits und des Direktors/der Direktorin andererseits sollten geklärt werden. Der Verwaltungsrat und der Direktor müssen im Interesse des EIT unabhängig, unparteilich und transparent handeln.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Neue KIC, einschließlich ihrer Prioritätsfelder und der Organisation und Zeitplanung des Auswahlprozesses, sollten nach Modalitäten eingerichtet werden, die in der Strategischen Innovationsagenda definiert sind.

(9) Das EIT kann seine Mittel bereits bestehenden oder neu ausgewählten KIC zuweisen.

 

Ab 2014 sollte das EIT in den thematischen Prioritätsfeldern, die in der Strategischen Innovationsagenda (SIA) festgelegt sind, bis zu vier neue KIC auswählen.

 

Je nach verfügbaren Mitteln und nach einer Konsultation der Interessenvertreter sollte das EIT ab 2018 weitere Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Auswahl von KIC zu Themen veröffentlichen, die in der SIA festgelegt sind oder die mit Blick auf die Ziele des Programms „Horizont 2020“ neu ermittelt wurden.

 

(9a) Neue KIC sollten vom EIT auf der Grundlage eines offenen, transparenten und wettbewerbsorientierten Verfahrens ausgewählt und eingerichtet werden, das bei potenziellen Teilnehmern für Klarheit und Vorhersehbarkeit sorgt. Das Auswahlverfahren für KIC sollte auf den Mindestkriterien für eine Förderung beruhen und den Auswahlkriterien genügen, wobei das Potenzial, die Transparenz und Tragfähigkeit des Vorschlags nachzuweisen sind.

 

(9b) Das EIT sollte berücksichtigen, dass nicht alle KIC den gleichen Finanzierungsbedarf aufweisen und einige kapitalintensiver sind als andere. Daher sollte das EIT die Höhe der für die KIC vorgesehenen finanziellen Unterstützung festlegen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Die KIC sollten ihre Bildungsaktivitäten um ein Angebot von Berufsbildungskursen erweitern.

(10) Die KIC sollten ihre Bildungsaktivitäten um ein Angebot von Berufsbildungskursen, Sommerkursen, Fernkursen und Praktika für Postgraduierte erweitern. Das EIT sollte darauf hinwirken, bei der innovativen Vermittlung unternehmerischen Wissens zu einem weltweit anerkannten Markenzeichen zu werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Das EIT und die KIC sollten im Bildungsbereich Synergien mit den Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten schaffen, um auch künftig zur Verfügbarkeit der personellen Ressourcen beizutragen, die für die Verwirklichung des Führungsanspruchs Europas in Wissenschaft, Technologie und Innovation maßgeblich sind. Deshalb muss Bildung in den Bereichen Naturwissenschaft, Technologie, Ingenieurwesen und Mathematik (STEM) gefördert werden, wobei zugleich unternehmerisches Wissen, Praktika und Fördermittel für junge Europäer und herausragende Schüler der Sekundarstufe sowie für Studenten bereitgestellt werden sollten.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die Kooperation von Kommission und EIT bei der Organisation der Überwachung und Evaluierung der KIC ist notwendig im Hinblick auf die Kohärenz mit dem allgemeinen Überwachungs- und Evaluierungssystem auf EU-Ebene.

(11) Die Kooperation von Kommission und EIT bei der Organisation der Überwachung und Evaluierung der KIC ist notwendig im Hinblick auf die Kohärenz mit dem allgemeinen Überwachungs- und Evaluierungssystem auf EU-Ebene. Es sollten insbesondere die Grundsätze für die Überwachung der KIC und des EIT geklärt werden. Das EIT sollte für eine KIC-übergreifende Koordinierung und Zusammenarbeit sorgen, um durch das Zusammenwirken der zahlreichen EIT‑Partner Synergien hervorzubringen und einen entsprechenden Mehrwert zu schaffen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die KIC sollten Synergien mit relevanten EU-Initiativen anstreben.

(12) Die KIC sollten Synergien mit relevanten auf Unionsebene geschaffenen Initiativen und Instrumenten in den Bereichen Forschung und Innovation anstreben, etwa mit den Europäischen Innovationspartnerschaften, den Europäischen Industrieinitiativen im Rahmen des SET-Plans und mit anderen öffentlich-privaten Partnerschaften.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Durch die KIC sollten Innovationen angestoßen und in bedeutendem Umfang die dringend benötigten Innovatoren hervorgebracht werden, die unternehmerische Kultur und Erfahrung vermitteln und in der Lage sind, innovative und wissensbasierte KMU zu schaffen und bestehende Unternehmen umzuwandeln. Die KIC sollten mit Blick auf andere europäische, regionale und einzelstaatliche Gemeinschaften im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation und bei der Konsolidierung der Strukturfonds als Referenz und leicht nachzubildendes Modell der Zusammenarbeit dienen, um die Innovationsziele der Union zu verwirklichen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12b) Die Ausgabe von Mitteln der Union und der Mitgliedstaaten in den Bereichen Forschung, Innovation und Bildung sollte besser koordiniert werden, um Komplementarität, bessere Effizienz und Sichtbarkeit zu gewährleisten und um bessere Haushaltssynergien zu erreichen.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Um eine breitere Beteiligung von Organisationen aus verschiedenen Mitgliedstaaten an den KIC zu erreichen, sollten Partnerorganisationen in mindestens drei Mitgliedstaaten beteiligt sein.

(13) Um eine breitere Beteiligung von Organisationen aus verschiedenen Mitgliedstaaten an den KIC zu erreichen, sollten Partnerorganisationen in mindestens drei Mitgliedstaaten beteiligt sein. Das EIT sollte darauf hinwirken, die Beteiligung auszuweiten und Spitzenforschung in ganz Europa zu fördern. Es sollte Zugang zu sämtlichen herausragenden europäischen Hochschulen, Forschungsgemeinschaften, kleineren Forschungsgruppen, Akteuren des Privatsektors und hoch innovativen Jungunternehmen gewährleisten.

 

(13a) Das EIT und die KIC sollten Informationsmaßnahmen weiter ausbauen und Kanäle für die Kommunikation und den Informationsaustausch mit Einrichtungen und anderen Partnern in aufstrebenden und potenziellen Spitzenforschungszentren einrichten, insbesondere sofern nachweislich Bedarf besteht, damit sich diese ebenfalls an den Tätigkeiten beteiligen können.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Das EIT sollte die Kriterien und Verfahren für die Finanzierung, Überwachung und Evaluierung der Arbeit der KIC vor dem Beginn des KIC-Auswahlverfahrens verabschieden.

(14) Das EIT sollte die Kriterien und Verfahren für die Finanzierung, Überwachung und Evaluierung der Arbeit der KIC vor dem Beginn des KIC‑Auswahlverfahrens verabschieden. Insbesondere sollte den KIC ein erheblicher Teil der jährlichen Finanzmittel auf der Grundlage eines leistungsorientierten Überprüfungsverfahrens zugewiesen werden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Es ist wichtig, die wirtschaftliche Haushaltsführung des EIT und die Umsetzung der KIC in einer möglichst effektiven und nutzerfreundlichen Weise zu gewährleisten. Das EIT sollte darauf hinwirken, den Verwaltungsaufwand für KIC zu verringern.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Das Dreijahresarbeitsprogramm des EIT sollte die Stellungnahme der Kommission zu den Einzelzielen des EIT berücksichtigen, die in Horizont 2020 festgelegt sind, sowie die Komplementarität zu den politischen Konzepten und Instrumenten der Europäischen Union.

(15) Das Dreijahresarbeitsprogramm des EIT sollte die Stellungnahme der Kommission und den Standpunkt des Europäischen Parlaments und des Rates berücksichtigen. Zudem sollte ein regelmäßiger Dialog zwischen dem EIT und dem Europäischen Parlament stattfinden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Die Evaluierung des EIT sollte einen frühzeitigen Beitrag zur Evaluierung von Horizont 2020 in den Jahren 2017 und 2023 liefern.

(17) Die Evaluierung des EIT sollte einen direkten Vergleich der Leistung und Schlüsselindikatoren mit den entsprechenden Instrumenten des Programms Horizont 2020 ermöglichen und einen frühzeitigen Beitrag zur Evaluierung von Horizont 2020 in den Jahren 2017 und 2023 liefern.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Die Kommission sollte ihre Rolle bei der Überwachung der Umsetzung spezifischer Aspekte der EIT-Aktivitäten stärken.

(18) Die Kommission sollte ihre Überwachung der Umsetzung spezifischer Aspekte der EIT-Aktivitäten verbessern, wohingegen das EIT die Kontrolle der KIC verbessern sollte. Diese Kontrolle sollte ergebnisorientiert erfolgen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) Bei den Tätigkeiten des EIT sollte größtmögliche Transparenz, Rechenschaftspflicht und demokratische Kontrolle in Bezug auf die Beiträge aus dem Unionshaushalt gewährleistet werden, insbesondere was deren angestrebten und tatsächlichen Anteil an der Verwirklichung der Ziele der Union anbelangt.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe -a a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 2 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-aa) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. „Innovation“ den Prozess einschließlich dessen Ergebnisse, bei dem verschiedene Formen von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten kombiniert und neue Ideen hervorgebracht werden, die den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen Rechnung tragen, so dass neue Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Geschäfts- und Organisationsmodelle entstehen, die für die Gesellschaft von Nutzen sind und erfolgreich in bestehende Märkte eingeführt werden können oder die Schaffung neuer Märkte ermöglichen;“

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe -a b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-ab) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

2. „Wissens- und Innovationsgemeinschaft“ (KIC) eine eigenständige Partnerschaft von Hochschuleinrichtungen, Forschungseinrichtungen, Unternehmen und anderen Interessenträgern am Innovationsprozess in Gestalt eines strategischen Netzwerks, die ungeachtet ihrer konkreten Rechtsform auf der gemeinsamen mittel- bis langfristigen Innovationsplanung beruht, um den Aufgaben des EIT und den Zielen des Programms Horizont 2020 Rechnung zu tragen;“

Begründung

Um das EIT vollständig als Instrument zur Umsetzung des Programms Horizont 2020 zu verankern, muss der Zusammenhang zwischen der Rolle von KIC und den konkreten Zielen von Horizont 2020 betont werden.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 2 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

5. „Partnerorganisation“ eine Organisation, die Mitglied einer KIC ist; hierzu zählen insbesondere Hochschuleinrichtungen, Forschungseinrichtungen, Unternehmen aus dem öffentlichen oder dem privaten Sektor, Finanzinstitutionen, regionale und lokale Behörden, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen;“

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 2 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„7. „Hochschuleinrichtung“ eine Einrichtung im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. XXX/20XX des Europäischen Parlaments und des Rates über „Erasmus für alle“.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

 

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 2 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) Absatz 9 erhält folgende Fassung:

 

„9. „Strategische Innovationsagenda“ (SIA) ein politisches Dokument, in dem die langfristige Strategie des EIT für künftige Initiativen dargelegt ist und das für einen Zeitraum von sieben Jahren eine Übersicht über die geplanten Tätigkeiten in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation enthält.“

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 2 – Absatz 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

„9a. „Regionales Innovationsprogramm“ ein Programm zur Ausweitung der Beteiligung an Tätigkeiten der KIC, das auf Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen, Forschungseinrichtungen, Unternehmen, KMU und andere Interessenträger aus aufstrebenden Spitzenforschungszentren ausgerichtet ist, die das Ziel und Potenzial haben, auf dem Weg zur Spitzenforschung voranzuschreiten und sich zu Ökosystemen zu entwickeln, die die wichtigsten Besonderheiten von Kolokationszentren widerspiegeln.“

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 2 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„10. „Stakeholder-Forum“ ein Forum, das Vertretern nationaler und regionaler Behörden, organisierten Interessengruppen und einzelnen Einheiten aus Wirtschaft, Hochschule und Forschung sowie anderen Interessenten aus dem Wissensdreieck offensteht.“

„10. „Stakeholder-Forum“ eine Plattform, die Konferenztechniken und Veranstaltungen – auch virtueller Art – umfasst und Vertretern nationaler, regionaler und lokaler Behörden, organisierten Interessengruppen und einzelnen Einheiten aus Wirtschaft, Bildung und Forschung, Vereinigungen, Organisationen der Zivilgesellschaft, Clusterorganisationen sowie anderen Interessenten aus dem Wissensdreieck offensteht.“

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe d

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 2 – Absatz 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„11. „KIC-Mehrwertaktivitäten“ Aktivitäten von Partnerorganisationen, die zur Integration des Wissensdreiecks aus Forschung, Innovation und Hochschulbildung beitragen, einschließlich Gründungs-, Verwaltungs- und Koordinierungsaktivitäten der KIC.

„11. „KIC-Mehrwertaktivitäten“ Aktivitäten von Partnerorganisationen, die zur Integration des Wissensdreiecks aus Forschung, Innovation und Hochschulbildung beitragen, einschließlich Gründungs-, Verwaltungs- und Koordinierungsaktivitäten der KIC, und zudem den übergeordneten Zielen des EIT dienen.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auftrag und Ziele

Auftrag und Ziel

Auftrag des EIT ist es, einen Beitrag zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum in Europa und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten, indem die Innovationskapazität der Mitgliedstaaten und der Union gestärkt wird. Zu diesem Zweck fördert und integriert das EIT Hochschulbildung, Forschung und Innovation auf höchstem Niveau.

 

Auftrag des EIT ist es, einen Beitrag zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Europa und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten, indem die Innovationskapazität und das unternehmerische Vermögen der Mitgliedstaaten und der Union gestärkt werden, um den großen Herausforderungen zu begegnen, denen sich die Gesellschaft in Europa gegenübersieht. Zu diesem Zweck fördert das EIT Synergien sowie das Zusammenwirken und die Integration von Hochschulbildung, Forschung, Innovation und herausragenden unternehmerischen Tätigkeiten.

Gesamt- und Einzelziele des EIT und Ergebnisindikatoren für den Zeitraum 2014-2020 sind im Programm Horizont 2020 festgelegt.

Gesamt- und Einzelziele des EIT und Ergebnisindikatoren für den Zeitraum 2014–2020 sind im Programm Horizont 2020 festgelegt.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 2 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

 

„a) der Verwaltungsrat, der ein ausgewogenes Verhältnis von hochrangigen Mitgliedern mit Erfahrung in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Wirtschaft aufweist. Er ist zuständig für die Lenkung der Tätigkeiten des EIT, für die Auswahl, Benennung und Evaluierung der KIC sowie für alle weiteren strategischen Entscheidungen;“

Begründung

In den Organen des EIT muss für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertretern aus Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Wirtschaft Sorge getragen werden.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(4) Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(a) Buchstabe a wird gestrichen.

„1. Zur Verwirklichung seiner Zielsetzung nimmt das EIT folgende Aufgaben wahr:

 

a) Ermittlung der Schwerpunkte und wichtigsten Tätigkeiten, um seine allgemeinen und konkreten Ziele zu verwirklichen;

(b) Folgender Buchstabe j wird angefügt:

b) Sensibilisierung potenzieller Partnerorganisationen, insbesondere von KMU und aufstrebenden und potenziellen Spitzenforschungszentren, um deren Teilnahme an den Tätigkeiten zu fördern und zu erleichtern;

 

c) Auswahl und Benennung von KIC gemäß Artikel 7 und Festlegung ihrer vertraglichen Rechte und Pflichten, angemessene und rasche Unterstützung der KIC, Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Qualitätskontrolle, Überwachung und regelmäßige Evaluierung der Tätigkeiten der KIC; angemessene Koordinierung der verschiedenen KIC und Förderung einer wirksamen Kommunikation und thematischen Zusammenarbeit zwischen KIC und Kolokationszentren;

 

d) Mobilisierung von Mitteln aus öffentlichen und privaten Quellen und Einsatz der Ressourcen gemäß den Vorgaben dieser Verordnung. Insbesondere strebt das EIT an, einen erheblichen und wachsenden Anteil seines Haushalts aus privaten Finanzbeiträgen und aus durch seine eigenen Tätigkeiten erwirtschafteten Einnahmen aufzubringen;

 

e) Förderung der Anerkennung von akademischen Graden und Abschlüssen in den Mitgliedstaaten, die von Hochschuleinrichtungen, die Partnerorganisationen sind, vergeben werden und als akademische Grade und Abschlüsse des EIT bezeichnet werden können;

 

f) Förderung der Verbreitung bewährter Praktiken für die Integration des Wissensdreiecks im Hinblick auf die Entwicklung einer gemeinsamen Kultur des Innovations- und Wissenstransfers;

 

fa) aktiver und durch die KIC geförderter Aufbau von Verbindungen zu aufstrebenden Einrichtungen der Spitzenforschung, die das Potenzial haben, sich zu Kolokationszentren weiterzuentwickeln, um die Innovationskapazität der Union auszuweiten; dazu kann die Unterstützung des Zusammenschlusses von KIC und Partnern aus aufstrebenden Spitzenforschungszentren im Rahmen eines regionalen Innovationsprogramms gehören, etwa durch Partnerschaftsprojekte, Personalaustausch und strukturierte Mobilitätsmaßnahmen;

 

g) Erweiterung seiner Kapazität und Sachkenntnis, um eine weltweit führende Einrichtung für Spitzenleistungen in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Unternehmertum zu werden;

 

h) Förderung fachübergreifender Innovationskonzepte, insbesondere die Integration von nichttechnologischen Lösungen, organisatorischen Konzepten, neuen Geschäftsmodellen, Systeminnovationen und Innovationen im öffentlichen Sektor;

 

i) Gewährleistung von Komplementarität, Synergien und Kohärenz zwischen den Tätigkeiten des EIT und anderen Unionsprogrammen;

 

j) Förderung der KIC als herausragende Innovationspartner innerhalb und außerhalb der Union;

 

k) Ausarbeitung eines Leitfadens für bewährte Verfahren, um neuen KIC empfehlenswerte Vorgehensweisen und Erfahrungen bestehender KIC zu vermitteln;

„j) mindestens einmal pro Jahr Einberufung des Stakeholder-Forums, um die Aktivitäten des EIT, seine Erfahrungen, bewährte Verfahren und Beiträge zu Politik und Zielen der EU für Innovation, Forschung und Bildung darzulegen. Die Interessengruppen werden aufgefordert, Stellung zu nehmen.

l) mindestens einmal pro Jahr Einberufung des Stakeholder-Forums, um mit Interessenträgern die Aktivitäten des EIT, seine Erfahrungen, bewährte Verfahren und Beiträge zu Politik und Zielen der EU für Innovation, Forschung und Bildung auszutauschen und zu erörtern und um mit Blick auf den Arbeitsplan, die Strategie und die Maßnahmen des EIT Stellungnahmen einzuholen.“

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

(5) Artikel 6 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 6

 

KIC

 

1. Die KIC befassen sich insbesondere mit Folgendem:

 

a) Innovationsmaßnahmen und ‑investitionen mit europäischem Mehrwert unter voller Einbeziehung der Hochschulbildungs- und Forschungskomponente, um eine kritische Masse zu erreichen, und bei gleichzeitiger Förderung der Verbreitung und Nutzung von Ergebnissen;

 

b) innovationsorientierter und auf den Ergebnissen der europäischen und der nationalen Forschung aufbauender Spitzenforschung auf Gebieten von maßgeblichem Interesse für Wirtschaft und Gesellschaft, die das Potenzial besitzt, die internationale Wettbewerbsfähigkeit Europas zu verbessern und Lösungen für die großen gesellschaftlichen Herausforderungen hervorzubringen;

„c) Aus- und Weiterbildungstätigkeiten auf Master- und Promotionsebene sowie Berufsbildungskurse in Fachgebieten, die einen künftigen sozioökonomischen Bedarf in Europa decken, die Entwicklung innovationsorientierter Kompetenzen fördern und Managementkompetenzen und unternehmerische Fähigkeiten sowie die Mobilität von Forschern und Studierenden verbessern können;“

c) Aus- und Weiterbildungstätigkeiten auf Master- und Promotionsebene sowie Berufsbildungskurse in Fachgebieten, die einen künftigen sozioökonomischen Bedarf in Europa decken und den Erfordernissen des Arbeitsmarkts der Union Rechnung tragen, das Angebot an qualifiziertem Personal in der EU verbessern, hoch talentierte Kräfte gewinnen und binden, die Entwicklung innovationsorientierter Kompetenzen fördern und Managementkompetenzen und unternehmerische Fähigkeiten sowie die Mobilität von Forschern und Studierenden verbessern können, etwa durch die Förderung der Vernetzung und unternehmerischen Tätigkeiten der Inhaber eines akademischen Grades des EIT oder der Ausbildungsteilnehmer des EIT;

 

d) der Verbreitung vorbildlicher Verfahren im Innovationssektor mit Schwerpunkt auf dem Aufbau von Kooperationen zwischen Hochschulbildung, Forschung und Unternehmen, einschließlich des Dienstleistungs- und des Finanzsektors.

 

e) bestmögliche Verknüpfung und Koordinierung ihre Tätigkeiten mit bestehenden europäischen, einzelstaatlichen und regionalen Initiativen und lokalen Instrumenten in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation.

 

2. Die KIC entscheiden weitgehend nach eigenem Ermessen über ihre interne Organisation und Zusammensetzung. Sie zeichnen sich insbesondere durch Folgendes aus:

 

a) Einrichtung eines Verwaltungsrats, bei dessen Zusammensetzung für ein ausgewogenes Verhältnis von Vertretern aus den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Wirtschaft gesorgt wird;

 

b) Zugänglichkeit für neue Teilnehmer, insbesondere KMU, die für die Partnerschaften einen Mehrwert erbringen können, wobei die Kontinuität der Partnerschaft zu berücksichtigen ist;

 

c) offene und transparente Arbeitsweise auf der Grundlage von Kodizes bewährter Verfahren bei der Unternehmensführung;

 

2a. Die KIC bestimmen ihren genauen Arbeitsplan und die Arbeitsmethoden. Zu den Aufgaben der KIC zählen insbesondere:

 

a) Ausarbeitung eines jährlichen Geschäftsplans mit konkreten Zielen, Wegmarken und wichtigen Leistungsindikatoren;

 

b) Ausarbeitung von Strategien für finanzielle Nachhaltigkeit, die zu einer schrittweisen Verringerung der Finanzierung durch die EU führen;

 

c) Ausbau von Informationsmaßnahmen, insbesondere mit Blick auf aufstrebende Einrichtungen und Spitzenforschungszentren, etwa durch das regionale Innovationsprogramm, und Durchführung regelmäßiger Konsultationen mit den Interessenträgern.

 

3. Die Beziehung zwischen dem EIT und den einzelnen KIC beruht auf einer vertraglichen Vereinbarung.“

Begründung

Die KIC sind weitgehend eigenständig tätig, dennoch müssen die Mindestanforderungen, die allgemeinen Grundsätze und die Aufgaben von KIC näher bestimmt werden.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Artikel 7 wird wie folgt geändert:

(6) Artikel 7 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 7

(a) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

Auswahl der KIC

 

1. Eine Partnerschaft zur Bildung einer KIC wird vom EIT in einem wettbewerbsorientierten, offenen und transparenten Verfahren ausgewählt und benannt, wobei ihre Qualität berücksichtigt wird und sie den Mindestanforderungen und Auswahlkriterien gemäß Absatz 3 und 4 entsprechen müssen. Für die Auswahl der KIC bestimmt und veröffentlicht das EIT detaillierte Kriterien, die auf den Grundsätzen der Exzellenz und der Innovationsrelevanz beruhen; an dem Auswahlverfahren nehmen externe und unabhängige Experten teil.

„1a. Das EIT initiiert die Auswahl und Benennung von KIC gemäß den Prioritätsfeldern und dem Zeitplan in der SIA.“

2. Das EIT initiiert ab 2014 die Auswahl von bis zu vier neuen KIC in den thematischen Prioritätsfeldern, die in der SIA festgelegt sind. Auf der Grundlage der verfügbaren Mittel kann das EIT ab 2018 im Anschluss an eine Konsultation der Interessenträger ein neues Auswahlverfahren in anderen thematischen Feldern der SIA oder in neu ermittelten Feldern einleiten.

(b) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe h hinzugefügt:

 

„h) die Bereitschaft, Synergien mit anderen Initiativen der Europäischen Union zu schaffen.“

Die Anzahl der ausgewählten KIC richtet sich nach der Reife und Bereitschaft europäischer Konsortien, glaubwürdige KIC zu bilden, den potenziellen Auswirkungen auf Gesellschaft und Wirtschaft, den möglichen Synergien mit anderen Initiativen sowie dem Aufnahmevermögen des EIT und den verfügbaren Mitteln. Die Benennung neuer KIC gründet auf der Leistung und dem Potenzial jeder einzelnen in Betracht gezogenen KIC und nicht auf der Leistung anderer KIC. Das EIT bestimmt den angemessenen Umfang und die Dauer seines Beitrags für neue KIC.

(c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

3. Die Mindestvoraussetzung für die Gründung einer KIC ist die Teilnahme von mindestens drei Partnerorganisationen, die in mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sein müssen. Alle diese Partnerorganisationen müssen im Sinne des Artikels 7 der Beteiligungsregeln voneinander unabhängig sein.

3. Mindestkriterien für die Gründung einer KIC:

 

a) Teilnahme von mindestens drei Partnerorganisationen, die in mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sein müssen. Alle diese Partnerorganisationen müssen im Sinne des Artikels 7 der Beteiligungsregeln voneinander unabhängig sein.

(d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

b) Beitrag der KIC zur Verwirklichung der in Horizont 2020 festgelegten konkreten Ziele in den Rubriken „gesellschaftliche Herausforderungen“ und „Führung in neuen und industriellen Technologien“;

„4. Die Mehrheit der Partnerorganisationen, die eine KIC bilden, muss in Mitgliedstaaten ansässig sein. Jeder KIC müssen mindestens eine Hochschuleinrichtung und ein Privatunternehmen angehören.

c) mindestens zwei Drittel der Partnerorganisationen, die eine KIC bilden, müssen in Mitgliedstaaten ansässig sein;

 

d) jeder KIC müssen mindestens eine Hochschuleinrichtung und ein Privatunternehmen angehören.

 

4. Bei der Auswahl für die Benennung einer KIC werden folgende Kriterien überprüft:

 

a) das derzeitige und künftige Vermögen, im Rahmen der Partnerschaft Innovationen und Unternehmertum zu fördern sowie seine Spitzenleistung in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation;

 

b) die Fähigkeit der Partnerschaft, zur Verwirklichung der in Horizont 2020 dargelegten konkreten Ziele in den Rubriken „gesellschaftliche Herausforderungen“ und/oder „Führung in neuen und industriellen Technologien“ beizutragen und die Zielsetzungen der SIA zu erreichen;

 

c) Förderung fachübergreifender Innovationskonzepte, etwa die Integration von nichttechnologischen Lösungen, organisatorischen Konzepten, neuen Geschäftsmodellen, Systeminnovationen und/oder Innovationen im öffentlichen Sektor;

 

d) die Fähigkeit der Partnerschaft, eine tragfähige und langfristige eigenständige Finanzierung einschließlich eines wesentlichen und steigenden Beitrags aus dem Privatsektor, der Industrie und dem Dienstleistungssektor sicherzustellen;

 

e) die Beteiligung von Organisationen, die im Wissensdreieck von Hochschulbildung, Forschung und Innovation tätig sind, an der Partnerschaft, sowie das Verhältnis zwischen diesen drei Bereichen;

 

-f) Nachweis der Offenheit und Transparenz ihrer Verwaltung und ihrer Strategie für die Gewinnung neuer Teilnehmer;

 

f) Nachweis eines Plans für die Verwaltung von geistigem Eigentum, der auf das betreffende Fachgebiet abgestimmt ist und mit den Grundsätzen und Leitlinien des EIT für die Verwaltung von geistigem Eigentum im Einklang steht, einschließlich der Weise, in der die Beiträge der verschiedenen Partnerorganisationen Berücksichtigung gefunden haben;

 

g) Maßnahmen zur Unterstützung der Einbeziehung und der Mitarbeit des Privatsektors, einschließlich des Finanzsektors und insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen sowie der Gründung von Jungunternehmen („Start-ups“), aus Forschungsinstituten hervorgehenden Unternehmen („Spin-offs“) und KMU im Hinblick auf die kommerzielle Nutzung der Ergebnisse der Tätigkeiten der KIC;

 

h) Maßnahmen für die Einbindung und Mitwirkung von sozioökonomischen Akteuren, darunter gegebenenfalls öffentliche Stellen, Unternehmen des öffentlichen Sektors und gemeinnützige Organisationen;

 

i) die Bereitschaft, Kontakt zu anderen Organisationen und Netzen außerhalb der KIC mit dem Ziel zu unterhalten, bewährte Verfahren und Spitzenleistungen auszutauschen, darunter aufstrebende Einrichtung und Spitzenforschungszentren;

 

j) die Bereitschaft, Synergien mit anderen Initiativen der Europäischen Union in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation zu schaffen und Komplementarität mit anderen europäischen, regionalen und/oder lokalen Innovationsprogrammen anzustreben.

 

4. Die Auswahl aufstrebender und potenzieller Spitzenforschungszentren, die in das regionale Innovationsprogramm eingebunden werden, erfolgt auf der Grundlage öffentlicher und transparenter Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen, die von den KIC verwaltet und bearbeitet werden. Die Kriterien für die Auswahl werden von den KIC (im Einklang mit den Auswahlkriterien für KIC nach Absatz 2) in Zusammenarbeit mit dem EIT ausgearbeitet und von diesem veröffentlicht.

(e) Folgender Absatz 5 wird hinzugefügt:

 

5. Das EIT verabschiedet die Kriterien und Verfahren für die Finanzierung, Überwachung und Evaluierung der Arbeit der KIC vor dem Beginn des Auswahlverfahrens für neue KIC.

5. Das EIT verabschiedet die Kriterien und Verfahren für die Finanzierung, Überwachung und Evaluierung der Arbeit der KIC vor dem Beginn des Auswahlverfahrens für neue KIC.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 6 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 7 -a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 7-a

 

Fördermittel und Finanzierungsgrundsätze

 

1. Die Finanzierung des EIT erfolgt durch einen Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union im Rahmen der in Artikel 19 festgelegten Finanzausstattung und aus anderen privaten und öffentlichen Quellen.

 

2. Die KIC werden insbesondere aus folgenden Quellen finanziert:

 

a) durch Beiträge von Partnerorganisationen als Hauptfinanzierungsquelle;

 

b) durch gesetzlich vorgeschriebene oder freiwillige Beiträge von Mitgliedstaaten, von Drittstaaten oder von öffentlichen Stellen in diesen Staaten;

 

c) durch Beiträge von internationalen Einrichtungen oder Institutionen;

 

d) durch Einnahmen, die die KIC durch ihre eigenen Tätigkeiten und Lizenzgebühren für Rechte des geistigen Eigentums erwirtschaften;

 

e) aus Vermögen, einschließlich des von der EIT-Stiftung verwalteten Vermögens;

 

f) durch Zuwendungen, Schenkungen und Beiträge von Einzelpersonen, Institutionen, Stiftungen oder sonstigen nationalen Einrichtungen;

 

g) durch einen Beitrag des EIT;

 

h) durch Finanzinstrumente, einschließlich der aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union geförderten.

 

Die Beiträge können auch Sachleistungen umfassen.

 

3. Die Modalitäten für den Zugang zu Finanzmitteln des EIT werden in der in Artikel 21 Absatz 1 genannten Finanzregelung des EIT festgelegt.

 

4. Der EIT-Beitrag für KIC:

 

a) kann bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten der KIC‑Mehrwertaktivitäten decken.

 

b) darf im dreijährigen Mittel 25 % der jährlichen Haushaltsmittel der KIC nicht übersteigen.

 

5. Das EIT richtet ein leistungsorientiertes Überprüfungsverfahren für die Zuweisung eines beträchtlichen Teils seiner jährlichen Finanzmittel für die KIC ein. Das leistungsorientierte Überprüfungsverfahren umfasst die Bewertung der Qualität und des Potenzials der in den jährlichen Geschäftsplänen der KIC vorgeschlagenen Projekte und der Leistungen aus vorangegangenen Jahren auf der Grundlage einer kontinuierlichen Überwachung gemäß Artikel 7a;“

(Artikel 14 der Verordnung wird in Artikel 7-a eingefügt.)

Begründung

Im Interesse der Klarheit wurden die Finanzmittel (Artikel 14) und die Finanzierungsgrundsätze in einem Artikel konsolidiert und geändert, um die Hebelwirkung (höchstens 25 % an EIT-Mitteln und höchsten 50 % an Gesamtmitteln aus EU-Fonds) und das leistungsorientierte Überprüfungsverfahren für die jährlichen KIC-Zuweisungen zu berücksichtigen.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Grundsätze für die Evaluierung und Überwachung der KIC

Grundsätze für die Überwachung und Evaluierung der KIC

Das EIT organisiert, ausgehend von zentralen Leistungsindikatoren und in Zusammenarbeit mit der Kommission, eine kontinuierliche Überwachung und regelmäßige Evaluierung der Leistungen, Ergebnisse und Wirkung jeder KIC.

Das EIT organisiert, ausgehend von quantitativen und qualitativen Leistungsindikatoren, eine kontinuierliche Überwachung und eine alle drei Jahre stattfindende externe Evaluierung der Leistungen, Ergebnisse und Wirkung jeder KIC. Die Ergebnisse der Evaluierungen werden veröffentlicht.

 

Die Überwachung erfolgt ergebnisorientiert und soll vergleichbare Indikatoren liefern, damit der Beitrag der KIC im Vergleich zu anderen einschlägigen Instrumenten des Programms Horizont 2020 im Rahmen eines jährlichen EIT-Fortschrittanzeigers bewertet werden kann.

 

Die Überwachung bezieht sich auf:

 

a) den Beitrag der KIC zur Verwirklichung der in Horizont 2020 festgelegten konkreten Ziele;

 

b) die allgemeine Leistung der KIC auf der Grundlage von gemeinsamen Kernindikatoren für alle KIC;

 

c) die konkrete Leistung der KIC auf der Grundlage von Einzelzielen und wichtigen Leistungsindikatoren, wie im jeweiligen KIC-Geschäftsplan dargelegt.

 

2. Die durch die kontinuierliche Überwachung festgestellte Leistung der KIC dient als Grundlage für das leistungsorientierte Überprüfungsverfahren für die Zuweisung der jährlichen EIT‑Finanzmittel an die KIC gemäß Artikel 7a (4a).

 

3. Bei der Ausarbeitung des langfristigen Überwachungssystems wird die vorläufige in Anhang II dargelegte Indikatorenliste berücksichtigt.“

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 7b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 7b

Artikel 7b

Dauer, Verlängerung und Ende einer KIC

Dauer, Verlängerung und Ende der Finanzierung einer KIC

1. Je nach Ergebnis der regelmäßigen Evaluierungen und der Besonderheiten des jeweiligen Bereichs verfügt eine KIC in der Regel über einen Zeitrahmen von sieben bis 15 Jahren.

1. Das EIT kann für einen Zeitraum von zunächst sieben Jahren eine Rahmenvereinbarung mit einer KIC schließen.

2. Der Verwaltungsrat kann beschließen, die Tätigkeit einer KIC über den ursprünglich festgelegten Zeitraum hinaus zu verlängern, wenn dies die beste Möglichkeit ist, das Ziel des EIT zu erreichen.

2. Je nach Ergebnis der kontinuierlichen Überwachung und Evaluierung nach Artikel 7a kann der Verwaltungsrat beschließen, den Zeitraum für die Finanzierung der Tätigkeit einer KIC zu verlängern, wenn nachgewiesen werden kann, dass ihre Ziele und die des EIT erreicht werden. Der Verwaltungsrat folgt einem maßgeschneiderten Ansatz und berücksichtigt, dass nicht alle KIC den gleichen Finanzierungsbedarf, die gleiche Größe und den gleichen zeitlichen Umfang aufweisen.

3. Falls bei der Evaluierung einer KIC mangelhafte Ergebnisse konstatiert werden, trifft der Verwaltungsrat geeignete Maßnahmen wie die Kürzung, Änderung oder Streichung der finanziellen Unterstützung oder die Beendigung der Vereinbarung.“

3. Falls bei der Evaluierung einer KIC mangelhafte Ergebnisse konstatiert werden, trifft der Verwaltungsrat geeignete Maßnahmen wie die Kürzung, Änderung oder Streichung der finanziellen Unterstützung oder die Beendigung der Vereinbarung.“

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 8 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) In Artikel 8 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

„ba) bewährte Verfahren zu gemeinsamen Fragestellungen wie beispielsweise die gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen und wirksame Lehrmethoden zu verbreiten.“

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 9 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 13 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Vor der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Auswahl der KIC veröffentlicht das EIT seine Geschäftsordnung, die in Artikel 21 Absatz 1 genannte Finanzregelung sowie die in Artikel 7 dargelegten detaillierten Kriterien für die Auswahl der KIC.“

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 10 – Einleitung

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(10) Artikel 14 wird gestrichen.

(Siehe Artikel 7-a neu.)

Begründung

Im Interesse der Klarheit wurden die Finanzmittel (Artikel 14) und die Finanzierungsgrundsätze in einem Artikel zusammengefasst (Artikel 7-a).

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das EIT nimmt Folgendes an:

Das EIT nimmt Folgendes an:

(a) ein fortlaufendes Dreijahresarbeitsprogramm auf der Grundlage der SIA nach deren Annahme, mit einer Erklärung zu den zentralen Prioritäten und geplanten Vorhaben des EIT und der KIC, einschließlich einer Vorausschätzung des Finanzbedarfs mit Angabe der Finanzierungsquellen. Dieses muss auch geeignete Indikatoren für die Überwachung der Aktivitäten der KIC und des EIT enthalten. Das vorläufige fortlaufende Dreijahresarbeitsprogramm legt das EIT der Kommission bis zum 31. Dezember jedes N-2 vor. Die Kommission gibt innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme bezüglich der in Horizont 2020 festgelegten Einzelziele des EIT und der Komplementarität zu Politik und Instrumenten der Union ab. Das EIT berücksichtigt die Stellungnahme der Kommission in angemessener Weise und begründet im Fall abweichender Standpunkte seine Position. Das EIT übermittelt das endgültige Arbeitsprogramm dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Information;

(a) ein fortlaufendes Dreijahresarbeitsprogramm auf der Grundlage der SIA nach deren Annahme, mit einer Erklärung zu den zentralen Prioritäten und geplanten Vorhaben des EIT und der KIC, einschließlich einer Vorausschätzung des Finanzbedarfs mit Angabe der Finanzierungsquellen unter Berücksichtigung der finanziellen Tragfähigkeit jeder KIC. Dieses muss auch geeignete Indikatoren für die Überwachung der Aktivitäten der KIC und des EIT enthalten und einem ergebnisorientierten Ansatz folgen. Das vorläufige fortlaufende Dreijahresarbeitsprogramm legt das EIT der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember jedes N-2 vor. Die Kommission gibt innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme ab, und das Europäische Parlament und der Rat können in diesem Zeitraum ihre Standpunkte darlegen. Das EIT berücksichtigt diese Stellungnahmen und Standpunkte in angemessener Weise und begründet im Fall abweichender Standpunkte seine Position. Das EIT übermittelt das endgültige Arbeitsprogramm dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Information;

(b) bis zum 30. Juni jedes Jahres einen jährlichen Tätigkeitsbericht. Der Bericht beschreibt die Tätigkeiten des EIT und der KIC im vorangegangenen Kalenderjahr und bewertet deren Ergebnisse anhand der vorgegebenen Ziele und Indikatoren und des dafür festgelegten Zeitplans; er enthält ferner Angaben zu den mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Risiken, zur Nutzung der verfügbaren Ressourcen und zur allgemeinen Funktionsweise des EIT.

(b) einen Tätigkeitsbericht, der bis zum 30. Juni jedes Jahres veröffentlicht wird. Der Bericht beschreibt die Tätigkeiten des EIT und der KIC im vorangegangenen Kalenderjahr und bewertet deren Ergebnisse anhand der vorgegebenen Ziele und Indikatoren und des dafür festgelegten Zeitplans; er enthält ferner Angaben zu den mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Risiken, zur Nutzung der verfügbaren Ressourcen und zur allgemeinen Funktionsweise des EIT. Der Direktor des EIT übermittelt den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments jedes Jahr den jährlichen Tätigkeitsbericht.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Artikel 16 wird wie folgt geändert:

(13) Artikel 16 erhält folgende Fassung:

(a) In Absatz 2 wird das Wort „fünf“ durch „drei“ ersetzt;

„Artikel 16

(b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

Überwachung und Evaluierung des EIT

 

1. Das ETI sorgt dafür, dass seine Tätigkeiten, einschließlich der über die Wissens- und Innovationsgemeinschaften durchgeführten Tätigkeiten, Gegenstand einer systematischen Kontrolle und einer regelmäßigen unabhängigen Evaluierung sind, um eine bestmögliche Qualität der Ergebnisse, wissenschaftliche Exzellenz und eine möglichst effiziente Ressourcennutzung zu gewährleisten. Die Evaluierung erfolgt ergebnisorientiert. Die Ergebnisse der Evaluierungen werden veröffentlicht.

 

2. Bis Juni 2011 und alle dreieinhalb Jahre nach Inkrafttreten eines neuen Finanzrahmens legt die Kommission einen Bericht vor, in dem eine Zwischenevaluierung der Tätigkeiten des EIT und der KIC vorgenommen wird. Diese stützt sich auf eine unabhängige externe Evaluierung und dient der Überprüfung, inwieweit das EIT seine Aufgaben erfüllt. Die Evaluierung berücksichtigt sämtliche Tätigkeiten des EIT und der KIC und beurteilt den Mehrwert des EIT, Einfluss, Wirksamkeit, Nachhaltigkeit, Effizienz und Relevanz der durchgeführten Tätigkeiten sowie deren Bezug und/oder deren Komplementarität zu bestehenden einzelstaatlichen Maßnahmen bzw. zur Gemeinschaftspolitik zur Förderung von Hochschulbildung, Forschung und Innovation. Dabei werden die Standpunkte der Interessenträger auf europäischer und nationaler Ebene berücksichtigt.

 

3. Bei der Evaluierung werden Aspekte im Zusammenhang mit der Förderung der Einbindung von Teilnehmern aus aufstrebenden Einrichtungen und Exzellenzzentren und der Beteiligung von KMU berücksichtigt. Zudem wird bewertet, inwieweit das EIT zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 und ihrer Leitinitiativen beiträgt.

 

Die Evaluierung des EIT erfolgt in Abstimmung mit der Evaluierung ähnlicher Instrumente im Rahmen des Programms Horizont 2020 (gemeinsame Technologieinitiativen, öffentlich-private Partnerschaften) und sorgt für eine Anpassung an die Indikatoren des Programms Horizont 2020.

„2a. Die Kommission kann, mit Unterstützung durch unabhängige Experten, weitere Evaluierungen zu Themen strategischer Bedeutung durchführen, die die Fortschritte des EIT hinsichtlich der festgelegten Ziele prüfen, die Faktoren für die Durchführung der Aktivitäten ermitteln und bewährte Verfahren identifizieren.

4. Die Kommission kann, mit Unterstützung durch unabhängige Experten, weitere Evaluierungen zu Themen von strategischer Bedeutung durchführen, die die Fortschritte des EIT hinsichtlich der festgelegten Ziele prüfen, die Faktoren für die Durchführung der Aktivitäten ermitteln und bewährte Verfahren identifizieren.

 

5. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse der Evaluierung zusammen mit ihrer eigenen Stellungnahme und gegebenenfalls Vorschlägen zur Änderung dieser Verordnung dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. Der Verwaltungsrat trägt den Evaluierungsergebnissen in den Programmen und Tätigkeiten des EIT angemessen Rechnung.“

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 14 – Buchstabe -a a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 17 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-aa) Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. In der SIA ist die langfristige Strategie des EIT in der Innovationslandschaft der Union festgelegt; sie enthält eine Bewertung ihrer Auswirkungen und ihres Potenzials, der Union einen innovationsrelevanten Mehrwert zu erbringen. In der SIA werden die Ergebnisse der Überwachung und Evaluierung des EIT gemäß Artikel 16 berücksichtigt.“

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 14 – Buchstabe b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 17 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(b) Artikel 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„4. Die Kommission berücksichtigt die wesentlichen Aspekte der SIA und bindet sie in den kommenden Vorschlag zum gemeinsamen strategischen Rahmen für Forschung und Innovation für den nächsten Programmplanungszeitraum ein.“

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 15

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Finanzausstattung aus Horizont 2020 für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 auf 3 182,230 Mio. EUR festgesetzt. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt. Der Finanzbeitrag des EIT zu den KIC wird innerhalb dieser Finanzausstattung geleistet.“

Die Finanzausstattung aus Horizont 2020 für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 im Sinne der Nummer [17] der Interinstitutionellen Vereinbarung vom xxx/201z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung auf höchstens [3 182,230 Mio. EUR] festgesetzt. Dieser Betrag bildet für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung über die Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 und der interinstitutionellen Vereinbarung vom XXX/201z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und über die wirtschaftliche Haushaltsführung bewilligt. Der Finanzbeitrag des EIT zu den KIC wird innerhalb dieser Finanzausstattung geleistet.“

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Abschnitt 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission achtet auf ein ausgewogenes Verhältnis von Erfahrungen in Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Wirtschaft, von Frauen und Männern sowie auf die Berücksichtigung des jeweiligen Umfelds für Hochschulbildung, Forschung und Innovation in der gesamten Union.

Die Kommission achtet auf ein ausgewogenes Verhältnis von Erfahrungen in Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Wirtschaft, von Frauen und Männern sowie die Stärkung der Beteiligung aus den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation in der gesamten Union.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Abschnitt 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission ernennt die Mitglieder und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über das Auswahlverfahren und die abschließende Ernennung dieser Mitglieder des Verwaltungsrats.

Die Kommission ernennt die Mitglieder und unterrichtet vorab das Europäische Parlament und den Rat über das Auswahlverfahren und die abschließende Ernennung dieser Mitglieder des Verwaltungsrats. Das Europäische Parlament und der Rat behalten sich vor der Ernennung durch die Kommission vor, eine Stellungnahme bezüglich der ausgewählten Kandidaten abzugeben.

Begründung

Damit soll die Transparenz des Verfahrens zur Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats gewährleistet werden.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Abschnitt 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission entlässt Mitglieder des Verwaltungsrats, die ihr Mandat nicht im Interesse der Union wahrnehmen. Diese Entlassung erfolgt auf der Grundlage einer Stellungnahme des Europäischen Parlaments und des Rates.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Abschnitt 1 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln im Interesse des EIT und setzen sich in aller Unabhängigkeit für dessen Ziele, Aufgaben, Identität und Kohärenz ein.

4. Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln im Interesse des EIT transparent und unparteiisch und setzen sich in aller Unabhängigkeit für dessen Ziele, Aufgaben, Identität, Eigenständigkeit und Kohärenz ein.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Abschnitt 2 – Absatz 1 – Buchstabe o

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(o) Festlegung der Sprachenregelung für das EIT unter Berücksichtigung der bestehenden Grundsätze hinsichtlich Mehrsprachigkeit und der praktischen Erfordernisse der Tätigkeiten des EIT;

(o) Sicherstellung der Beachtung der bestehenden Grundsätze hinsichtlich Mehrsprachigkeit durch das EIT;

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Abschnitt 2 – Absatz 1 – Buchstabe p

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(p) die globale Förderung des EIT, um dessen Anziehungskraft zu vergrößern und es zu einer weltweit führenden Einrichtung für Spitzenleistungen in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation zu machen.

(p) die globale Förderung des EIT, um dessen Anziehungskraft für Wissenschaftler, Akademiker und insbesondere für Unternehmer zu vergrößern und es zu einer weltweit führenden Einrichtung für Spitzenleistungen in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation zu machen.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Abschnitt 2 – Absatz 1 – Buchstabe p a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(pa) Förderung der Union durch das EIT.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Abschnitt 4 – Absatz 3 – Buchstabe m (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(m) Gewährleistung einer soliden Kommunikation mit den Institutionen der Union;

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Abschnitt 4 – Absatz 3 – Buchstabe n (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(n) transparentes, unparteiisches Vorgehen im Interesse des EIT unter Wahrung seiner Ziele, Aufgaben, Identität, Eigenständigkeit und Kohärenz;

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Anhang I a

 

Erweiterungsfähige Liste allgemeiner Leistungsindikatoren für die Überwachung der KIC

 

Beiträge:

 

a) Aufschlüsselung der Beiträge der Partner (in Sach- und Geldleistungen) zum Jahreshaushalt

 

b) Aufschlüsselung der Haushaltsmittel nach Tätigkeitsbereich (Forschung, Bildung, Innovation, Gemeinkosten)

 

Ergebnisse und Auswirkungen:

 

a) Anzahl der ausgearbeiteten Lehrpläne und der ausgebildeten Studenten

 

b) Anzahl der Forschungsvorhaben und der Veröffentlichungen

 

c) Anzahl der teilnehmenden Unternehmen einschließlich des Anteils von KMU, Forschungseinrichtungen und Hochschulen

 

e) Anzahl der erteilten Patente je investiertem Euro und Anzahl der übertragenen Patente

 

g) Anzahl der aus Forschungsinstituten hervorgehenden Unternehmen („Spin‑offs“)

 

h) Anzahl der in den teilnehmenden Unternehmen ausgeübten Innovationstätigkeiten.

  • [1]  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 122.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Um die derzeit zahlreichen Krisen zu überwinden, muss Europa Wege finden, seine Innovationsfähigkeit auszubauen, um nachhaltige und effiziente Lösungen für die im Programm Horizont 2020 ermittelten sozialen Herausforderungen herbeizuführen und für Arbeitsplätze und Wertschöpfung zu sorgen.

Im Rahmen der Strategie von Lissabon für Wachstum und Beschäftigung wurde 2008 das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) geschaffen, um die Innovationsfähigkeit Europas zu fördern.

Mit dem EIT unternimmt die EU den ersten Versuch, die drei Elemente des Wissensdreiecks aus Hochschule, Forschung und Innovation zu integrieren. Das Institut hat seine Tätigkeiten im Jahr 2010 mit einer für den Zeitraum 2008–2013 bewilligten Finanzausstattung der Europäischen Union in Höhe von 309 Mio. EUR aufgenommen.

Durch die Tätigkeiten der Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) fördert das EIT die engere Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Forschungszentren und Unternehmen, um die Lücke zwischen Forschung, Bildung und Unternehmertum zu schließen und die Innovationsfähigkeit der EU auszubauen.

Seit 2010 haben drei KIC in den Bereichen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel (KIC Climate), künftige Informations- und Kommunikationsgesellschaft (EIT ICT Labs) und nachhaltige Energie (KIC InnoEnergy) ihre Tätigkeiten aufgenommen; sie sind durch 16 Kolokationszentren in 12 Mitgliedstaaten vernetzt, in denen über 200 Partner zusammenarbeiten.

Die bisherigen Erfahrungen mit KIC zeugen von einer wachsenden Zahl an Beteiligten (auch aus der Industrie), positiven Hebelwirkungen, einer Verbesserung von Verfahren und bereits greifbaren Ergebnissen (Anzahl der ausgebildeten Studenten, Unternehmensgründungen).

Vorschlag der Kommission

Die Kommission schlägt vor, für das EIT Mittel in Höhe von etwa 3 Mrd. EUR bereitzustellen und die Tätigkeiten des EIT in das Programm Horizont 2020 zu integrieren. Die Mittel werden in zwei Tranchen bereitgestellt: der erste Beitrag ist für die Konsolidierung der bestehenden KIC und für die Einrichtung drei neuer KIC im Jahr 2014 vorgesehen; der zweite Beitrag ist im Anschluss an die Evaluierung Ende 2017 für die Fortführung der Tätigkeiten der bestehenden KIC und für die Einrichtung drei neuer KIC vorgesehen.

Mit den Änderungsvorschlägen der Kommission zur EIT-Verordnung sollen die EIT-Beiträge für die KIC, die Kriterien für deren Gründung und die Grundsätze für die Evaluierung, die Dauer und das Ende ihrer Tätigkeiten genauer bestimmt werden.

Die Strategische Innovationsagenda, die in einem gesonderten Dokument angenommen wird und mit der EIT-Verordnung einhergeht, liefert zudem einen Überblick über die Prioritäten des EIT im Zeitraum 2014–2020, das Arbeitsprogramm sowie die Modalitäten für seinen Betrieb und die Finanzierung von KIC.

Standpunkt des Berichterstatters

1.   Mittel und Ziele des EIT

Das EIT erscheint bislang als erfolgreiches und vielversprechendes Instrument für die umfassende und effektive Ausübung innovationsgestützter Tätigkeiten, auf dessen Grundlage Partner aus dem öffentlichen und privaten Sektor sowie aus Hochschuleinrichtungen in einem dynamischen Innovationsprozess zusammenarbeiten.

Im Vergleich zu anderen Initiativen für öffentlich-private Partnerschaften schafft das EIT durch die Verknüpfung von Forschung, Innovation und Bildung einen Mehrwert, den andere Initiativen gegenwärtig nicht aufweisen.

Der Berichterstatter unterstützt daher die von der Kommission vorgeschlagene graduelle Erhöhung der Mittel im Zeitraum 2014–2020 und die Gründung neuer KIC.

Die neuen KIC sollten in den prioritären Bereichen von Horizont 2020 und insbesondere gemäß den Schwerpunkten „Soziale Herausforderungen“ und „Führung in neuen und industriellen Technologien“ eingerichtet werden.

In diesen Bereichen muss die EU ihre Bemühungen bündeln, um innovative Lösungen hervorzubringen und anzuwenden und um unternehmerische Initiativen zu fördern.

Der Berichterstatter unterstützt ferner den Vorschlag einer Halbzeitbewertung der Leistung des EIT. Da dieses jedoch in das Paket Horizont 2020 eingebunden ist, besteht kein konkreter Grund, andere Bewertungsverfahren anzuwenden als bei den übrigen Elementen des Programms Horizont 2020.

2.   Grundsätze für die Auswahl von KIC

Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass der Tätigkeitsbereich und die Anzahl der vom EIT eingerichteten KIC nicht vorgeschrieben werden sollten.

Die Zeitplanung und Prioritätsfelder neuer KIC gemäß dem derzeitigen Vorschlag der Kommission sind nicht hinreichend begründet. Andere Themen können als ebenso dringend oder zukunftsträchtig eingestuft werden wie die gegenwärtig vorgeschlagenen.

Der Berichterstatter schlägt vor, dass sich die Auswahl von KIC stattdessen auf ein offenes, transparentes und wettbewerbsorientiertes Verfahren stützen sollte. Auf der Grundlage des erhaltenden Vorschlags würde das EIT nach Maßgabe der verfügbaren Mittel möglichst viele KIC benennen, vorausgesetzt, sie genügen den Auswahl- und Qualitätskriterien und ihr Tätigkeitsbereich entspricht den Schwerpunkten von Horizont 2020.

Bei der Auswahl sollte das EIT zudem berücksichtigen, dass einige KIC nicht unbedingt so kapitalintensiv sind wie andere.

3.   Grundsätze für die Finanzierung von KIC

Leistungsorientiertes Überprüfungsverfahren

Entsprechend dem bereits 2012 vom EIT eingeführten System sollten die KIC jährlich um die verfügbaren Finanzmittel in Wettbewerb treten. Auf diese Weise würde sichergestellt, dass nur die erfolgversprechendsten und nützlichsten Projekte tatsächlich finanziert und mögliche Mitnahmeeffekte vermieden werden, die mit einer vorab bestimmten Zuweisung einhergehen könnten.

Die jährliche Zuweisung würde sich auf die Bewertung der jährlichen Geschäftspläne, der Ziele, der Ergebnisse und des künftigen Potenzials der KIC stützen.

Der Berichterstatter schlägt vor, den Grundsatz einer leistungsorientierten Zuweisung in die Verordnung aufzunehmen.

Hebelwirkung

Die EIT-Mittel decken bislang 25 % des Haushalts der KIC, so dass die übrigen 75 % aus anderen öffentlichen und privaten Quellen mobilisiert werden mussten (etwa durch Eigenmittel der Partner, öffentliche Mittel der Mitgliedstaaten, Mittel aus anderen EU-Initiativen wie dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung und den Strukturfonds sowie künftig auch durch Mittel des Pakets Horizont 2020).

Der Berichterstatter schlägt vor, diesen Grundsatz in die Verordnung aufzunehmen.

Zudem gilt es zu vermeiden, dass die Synergieeffekte des EIT geschwächt werden, indem die Mittel der Union zu breit gefächert eingesetzt werden, um andere EU-Mittel anzustoßen. Der Berichterstatter schlägt einen weiteren Grenzwert von höchstens 25 % an EU-Mitteln vor, die die KIC zusätzlich zu den vom EIT beigesteuerten Mitteln aufbringen sollten.

Gewährleistung von Nachhaltigkeit

Um schließlich langfristig die Nachhaltigkeit der Finanzierung sicherzustellen, sieht die Kommission mittelfristig die Eigenfinanzierung einiger Tätigkeiten der KIC vor. Zu diesem Zweck sollte die Ausarbeitung einer Finanzierungsstrategie eindeutig zu den Aufgaben der KIC gehören.

4.   Programmplanung, Überwachung und Evaluierung

Der Berichterstatter schlägt vor, dass die SIA künftig durch den Verwaltungsrat verabschiedet wird und in das kommende Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2021 und darüber hinaus) eingebunden wird. Zudem sollten den Entscheidungsträgern bei der Annahme des Dreijahresarbeitsprogramms des EIT stärkere Aufsichtsbefugnisse eingeräumt werden.

Während der Einrichtungsphase des EIT wurde dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission der erste Entwurf des Dreijahresarbeitsprogramms vorgelegt. Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass diese Vorgehensweise mit Blick auf das kommende Dreijahresarbeitsprogramm des EIT fortgeführt werden sollte.

Zudem wird im Zuge der Veröffentlichung des jährlichen Tätigkeitsberichts ein regelmäßiger Dialog mit dem Direktor des EIT und dem Europäischen Parlament vorgeschlagen.

Das EIT sieht zudem die Einrichtung eines Monitoringsystems vor, das auf vier Tätigkeitsebenen ausgerichtet ist (Horizont 2020-Ebene, EIT-Ebene, KIC-übergreifende Ebene, Ebene der einzelnen KIC). Der Berichterstatter schlägt vor, diese Grundsätze in die Verordnung aufzunehmen.

5.   Erweiterung des Innovationsbegriffs

Mehr als nur technologische Lösungen

Die Tätigkeiten des EIT sind heute vorwiegend auf die Förderung technologischer und industrieller Lösungen ausgerichtet. Obgleich sie notwendig sind, reichen derartige Lösungen nicht aus, um die gegenwärtigen Herausforderungen der Union zu bewältigen.

Der Berichterstatter ist deshalb der Auffassung, dass nichttechnologische, organisatorische und systembezogene Innovationen sowie innovative Tätigkeiten im öffentlichen Sektor die gleiche Aufmerksamkeit erfordern wie technologiebezogene Lösungen

Zudem sollte die Förderung von Sozialunternehmen berücksichtigt werden, da sich diese Unternehmensform in der Regel durch die von ihnen angebotenen Produkte und Dienstleistungen oder ihre Organisationsmodelle durch ein sehr hohes Maß an Innovation auszeichnet.

Rechte des geistigen Eigentums

In Anbetracht der Tatsache, dass China künftig die meisten Patentanmeldungen verzeichnen wird, muss die EU eine intelligente Politik zur Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums ausarbeiten, mit der sie sich behaupten kann.[1]

Durch Marktschwächen im Zusammenhang mit den Verfahren im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums werden insbesondere KMU benachteiligt, indem ihnen etwa der Austausch der Rechte des geistigen Eigentums verwehrt bleibt, der in der Regel zwischen größeren Marktakteuren stattfindet. Nachteilig auf KMU wirkt sich zudem die gerichtliche Geltendmachung von Patenten aus.

Als führende Einrichtung für Innovationen in der Union sollte das EIT Innovationsverfahren ausarbeiten und fördern, die an die üblichen Akteure in der EU angepasst sind.

Das EIT und die KIC würden die Tätigkeit eines „Laboratoriums“ übernehmen, das die Ausarbeitung differenzierter Maßnahmen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums fördert, mit denen den Bedürfnissen und Interessen der verschiedenen Sektoren und Akteure in der Union, insbesondere der KMU, Hochschuleinrichtungen und öffentlichen Behörden, entsprochen werden kann.

6.   Governance und Beteiligung

Obgleich sich KIC durch innovative, unabhängige unternehmerische Strukturen auszeichnen, sollten für sämtliche KIC einige gemeinsame Mindestanforderungen festgelegt werden, um dafür zu sorgen, dass den Grundsätzen der Offenheit, Transparenz und des Interessenausgleichs Rechnung getragen wird. Dies ist umso wichtiger, als KIC teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.

Die Struktur muss es KIC insbesondere ermöglichen, sich weiterzuentwickeln und eine zu einseitige Festlegung zu vermeiden. Neue Partner müssen sich einer KIC anschließen und sich an ihren Tätigkeiten beteiligen können, wobei mit den vorgeschlagenen Bestimmungen zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums allen Akteuren die gleichen Möglichkeiten gewährt werden müssen.

Die Ausweitung des Zugangs für neue Teilnehmer und insbesondere die Verbesserung der Beteiligung von KMU sollten Bestandteil der Strategien des EIT und der KIC sein.

Wie für das EIT vorgesehen, sollten auch KIC in ihrem jeweiligen Tätigkeitsfeld ein Stakeholder-Forum einrichten, das einmal im Jahr einberufen wird.

Das EIT sollte auch weniger leistungsstarken Regionen der Union Möglichkeiten einräumen, die Vorteile von KIC zu nutzen und sich an diesen zu beteiligen, insbesondere jenen Regionen, die gegenwärtig am dringendsten auf Innovationen angewiesen sind, um einen Weg aus der Krise zu finden.

7.   Komplementarität mit anderen Instrumenten des Programms Horizont 2020

Die Komplementarität der KIC mit anderen Tätigkeiten im Rahmen von Horizont 2020 bedarf noch immer einer weiteren Klärung.

Es gibt noch einige offene Fragen in Bezug auf die konkrete Rolle von KIC in der komplexen Forschungslandschaft der EU, insbesondere mit Blick auf die Initiativen zur gemeinsamen Programmplanung, die Europäischen Technologieplattformen, die gemeinsamen Technologieinitiativen, die ERA-NETs sowie das Programm „Erasmus für alle“, die Wissensallianzen und Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten und die Marie-Curie-Maßnahmen.

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass die Kommission insbesondere eine umfassende Bewertung der verschiedenen Formen öffentlich-privater Partnerschaften vornehmen sollte, die im Rahmen ihrer verschiedenen Forschungs- und Innovationsprogramme eingerichtet wurden.

Ziel sollte es sein, die effektivsten Partnerschaftsmodelle zu bewerten, wesentliche Erfolgsmerkmale zu bestimmen und die Strukturen in den Bereichen Forschung und Innovation im kommenden Finanzrahmen zu rationalisieren und zu vereinfachen.

  • [1]  Das Verhältnis von inländischen Patentanmeldungen zum gesamten Patenaufkommen betrug 2010 in Europa 15,1 % (stagnierend), in den Vereinigten Staaten 53,6 % (sinkend), in Japan 82,1 % (stagnierend) und in China 72,7 % (stark zunehmend).

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (*) (20.9.2012)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts
(COM(2011)0817 – C7‑0467/2011 – 2011/0384(COD))

Verfasserin der Stellungnahme (*): Chrysoula Paliadeli

(*)       Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) wurde im Jahr 2008 durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rats als Beitrag zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit geschaffen. Dieses Ziel soll durch die Stärkung der Innovationsfähigkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten erreicht werden. Das EIT ist folglich bestrebt, die Integration des Wissensdreiecks aus Hochschule, Forschung und Innovation vor allem über seine Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities – KIC) voranzubringen.

Mit dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts werden mehrere Änderungen vorgeschlagen.

Mit diesen Änderungen soll den Problemen abgeholfen werden, die im Zuge einer Anhörung zur Rolle und Funktionsweise des EIT ermittelt worden sind, und es soll dem Entwurf der neuen Strategische Innovationsagenda (SIA) für das EIT für den Zeitraum 2014 bis 2020 Rechnung getragen werden.

Das Vorhaben der Kommission, dem EIT eine prägende Rolle bei der Umsetzung des Programms Horizont 2020 zu übertragen, ist zu begrüßen und zu unterstützen. Der Fokus sollte hierbei auf der Stärkung der Synergien zwischen Akademikern, Forschern und der Wirtschaft liegen und Akteure unterschiedlichster Provenienz sollten beteiligt werden.

Gleichwohl müssen das EIT selbst und seine Rolle noch stärker in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt werden.

Das EIT sollte seinerseits die Hochschuleinrichtungen als Teil der Wissens- und Innovationsgemeinschaften dazu auffordern, über ihre bewährten Verfahren zu gemeinsamen Fragestellungen zu informieren, die in den kommenden Jahren aufkommen könnten und sich unweigerlich ergeben werden. Dazu gehören u. a. die gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen, gemeinsame Zulassungsverfahren für akademische Grade und Abschlüsse, Lehrmethoden usw.

Der Vorschlag, neue Berufsbildungskurse in die Bildungstätigkeiten der KIC aufzunehmen, sollte momentan auf ein Angebot für Postgraduierte beschränkt bleiben.

Darüber hinaus sollte die Leitung und Verwaltung des EIT vereinfacht und näher definiert werden, welche Aufgaben den entsprechenden Gremien obliegen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Regeln für die Verwaltung von Rechten an geistigem Eigentum sind in den Beteiligungsregeln festgelegt.

(4) Die Regeln für die Verwaltung von Rechten an geistigem Eigentum sind in den Beteiligungsregeln festgelegt. Allerdings sollte das EIT bei der Erarbeitung von Instrumenten für die Verwaltung der Rechte des geistigen Eigentums eine innovative Rolle spielen und Transparenz und Austausch fördern, um den öffentlichen und privaten Akteuren (und insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen – KMU) zu ermöglichen, sich an der Forschung zu beteiligen und an der Nutzung von Erfindungen teilzuhaben.

Änderungsantrag 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Das EIT sollte darüber hinaus die Anerkennung von akademischen Graden und Abschlüssen mit dem EIT‑Gütesiegel in den Mitgliedstaaten fördern.

Änderungsantrag 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b) Das EIT sollte fachübergreifende Innovationskonzepte fördern, einschließlich der Erarbeitung nichttechnologischer Lösungen, organisatorischer Konzepte, neuer Geschäftsmodelle, offener Forschung und anderer kooperativer Ansätze.

Änderungsantrag 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die Zusammensetzung der EIT-Gremien sollte vereinfacht werden. Die Arbeitsweise des EIT-Verwaltungsrats sollte gestrafft und die Rollen und Aufgaben des Verwaltungsrats einerseits und des Direktors/der Direktorin andererseits sollten geklärt werden.

(8) Die Zusammensetzung der EIT-Gremien sollte vereinfacht werden und den drei Bereichen des Wissensdreiecks Rechnung tragen. Die Arbeitsweise des EIT-Verwaltungsrats sollte gestrafft und die Rollen und Aufgaben des Verwaltungsrats, des Direktors/der Direktorin und des Exekutivausschusses sollten geklärt werden.

Änderungsantrag 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Die KIC sollten ihre Bildungsaktivitäten um ein Angebot von Berufsbildungskursen erweitern.

(10) Die KIC sollten ihre Bildungsaktivitäten um ein Angebot von Berufsbildungskursen für Postgraduierte erweitern.

Änderungsantrag 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die Kooperation von Kommission und EIT bei der Organisation der Überwachung und Evaluierung der KIC ist notwendig im Hinblick auf die Kohärenz mit dem allgemeinen Überwachungs- und Evaluierungssystem auf EU-Ebene.

(11) Die Kooperation von Kommission und EIT bei der Organisation der Überwachung und Evaluierung der KIC ist notwendig im Hinblick auf die Kohärenz mit dem allgemeinen Überwachungs- und Evaluierungssystem auf EU-Ebene. Es sollten insbesondere die Grundsätze für die Überwachung der KIC und des EIT geklärt werden.

Änderungsantrag 7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 2 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Hochschuleinrichtung“ eine Einrichtung im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. XXX/20XX des Europäischen Parlaments und des Rates über „Erasmus für alle“.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag 8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 2 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10. „Stakeholder-Forum“ ein Forum, das Vertretern nationaler und regionaler Behörden, organisierten Interessengruppen und einzelnen Einheiten aus Wirtschaft, Hochschule und Forschung sowie anderen Interessenten aus dem Wissensdreieck offensteht.“

10. „Stakeholder-Forum“ eine Plattform, die Vertretern nationaler und regionaler Behörden, organisierten Interessengruppen und einzelnen Einheiten aus Wirtschaft, Hochschule und Forschung, Organisationen der Zivilgesellschaft sowie anderen Interessenten aus dem Wissensdreieck offensteht.“

Änderungsantrag 9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 3 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auftrag des EIT ist es, einen Beitrag zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum in Europa und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten, indem die Innovationskapazität der Mitgliedstaaten und der Union gestärkt wird. Zu diesem Zweck fördert und integriert das EIT Hochschulbildung, Forschung und Innovation auf höchstem Niveau.

Auftrag des EIT ist es, einen Beitrag zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum in Europa und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten, indem die Innovationskapazität der Mitgliedstaaten und der Union gestärkt wird. Dies ist durch Synergien, Zusammenarbeit und die Integration der Hochschulbildung, durch Forschungstätigkeiten und Innovation auf höchstem Niveau zu erreichen.

Änderungsantrag 10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Die Kommission benennt für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats Beobachter aus allen drei Bereichen des Wissensdreiecks.“

Änderungsantrag 11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe j

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(j) mindestens einmal pro Jahr Einberufung des Stakeholder-Forums, um die Aktivitäten des EIT, seine Erfahrungen, bewährte Verfahren und Beiträge zu Politik und Zielen der EU für Innovation, Forschung und Bildung darzulegen. Die Interessengruppen werden aufgefordert, Stellung zu nehmen.“

(j) mindestens einmal pro Jahr Einberufung des Stakeholder-Forums, um die Aktivitäten des EIT, seine Erfahrungen, bewährte Verfahren und Beiträge zu Politik und Zielen der EU für Innovation, Forschung und Bildung darzulegen. Alle Interessengruppen werden aufgefordert, Stellung zu nehmen.“

Änderungsantrag 12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 7 – Absatz 1a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1a. Das EIT initiiert die Auswahl und Benennung von KIC gemäß den Prioritätsfeldern und dem Zeitplan in der SIA.“

1a. Das EIT initiiert die Auswahl von KIC und benennt nach Maßgabe der verfügbaren Mittel und auf der Grundlage ihrer Qualität möglichst viele KIC, vorausgesetzt, sie genügen den Mindestanforderungen für die Auswahl und für die Vergabe von Finanzmitteln.“

Änderungsantrag 13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) Absatz 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

 

„(g) die Bereitschaft, Kontakt zu anderen Organisationen und Netzen außerhalb der KIC mit dem Ziel zu unterhalten, bewährte Verfahren und Spitzenleistungen auszutauschen, und zwar auch in weniger leistungsstarken Regionen.“

Änderungsantrag 14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mindestvoraussetzung für die Gründung einer KIC ist die Teilnahme von mindestens drei Partnerorganisationen, die in mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sein müssen. Alle diese Partnerorganisationen müssen im Sinne des Artikels 7 der Beteiligungsregeln voneinander unabhängig sein.

3. Die Mindestvoraussetzung für die Gründung einer KIC ist die Teilnahme von mindestens drei Partnerorganisationen, die in mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sein müssen. Handelt es sich bei einer Partnerorganisation um einen Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), sieht das EIT besondere Bestimmungen vor, in deren Rahmen dem internationalen Charakter des EVTZ Rechnung getragen wird. Alle diese Partnerorganisationen müssen im Sinne des Artikels 7 der Beteiligungsregeln voneinander unabhängig sein.

Änderungsantrag 15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 8 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) In Artikel 8 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

„(ba) bewährte Verfahren zu gemeinsamen Fragestellungen wie beispielsweise die gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen und wirksame Lehrmethoden zu verbreiten“.

Änderungsantrag 16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 15 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) bis zum 30. Juni jedes Jahres einen jährlichen Tätigkeitsbericht. Der Bericht beschreibt die Tätigkeiten des EIT und der KIC im vorangegangenen Kalenderjahr und bewertet deren Ergebnisse anhand der vorgegebenen Ziele und Indikatoren und des dafür festgelegten Zeitplans; er enthält ferner Angaben zu den mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Risiken, zur Nutzung der verfügbaren Ressourcen und zur allgemeinen Funktionsweise des EIT.“

(b) einen Tätigkeitsbericht, der bis zum 30. Juni jedes Jahres veröffentlicht wird. Der Bericht beschreibt die Tätigkeiten des EIT und der KIC im vorangegangenen Kalenderjahr und bewertet deren Ergebnisse anhand der vorgegebenen Ziele und Indikatoren und des dafür festgelegten Zeitplans; er enthält ferner Angaben zu den mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Risiken, zur Nutzung der verfügbaren Ressourcen und zur allgemeinen Funktionsweise des EIT. Der Direktor/Die Direktorin des EIT übermittelt den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments jedes Jahr den jährlichen Tätigkeitsbericht.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0817 – C7-0467/2011 – 2011/0384(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

13.12.2011

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

13.12.2011

Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum

20.4.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Chrysoula Paliadeli

2.2.2012

Prüfung im Ausschuss

25.4.2012

19.6.2012

20.6.2012

 

Datum der Annahme

19.9.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Zoltán Bagó, Malika Benarab-Attou, Lothar Bisky, Piotr Borys, Jean-Marie Cavada, Silvia Costa, Cătălin Sorin Ivan, Petra Kammerevert, Morten Løkkegaard, Emilio Menéndez del Valle, Marek Henryk Migalski, Katarína Neveďalová, Doris Pack, Chrysoula Paliadeli, Marie-Thérèse Sanchez-Schmid, Marietje Schaake, Marco Scurria, Emil Stoyanov, Hannu Takkula, László Tőkés, Marie-Christine Vergiat

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

François Alfonsi, Heinz K. Becker, Nadja Hirsch, Iosif Matula, Mitro Repo, Kay Swinburne

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (18.9.2012)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts
(COM(2011)0817 – C7‑0467/2011 – 2011/0384(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Ivars Godmanis

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. weist darauf hin, dass der im Legislativvorschlag angegebene Finanzrahmen lediglich als Anhaltspunkt für den Gesetzgeber dient und erst festgelegt werden kann, wenn eine Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 erzielt wurde;

Änderungsantrag  2

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 b (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1b. verweist auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zur „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa"1; bekräftigt, dass im nächsten MFR ausreichend zusätzliche Mittel benötigt werden, damit die Europäische Union ihre bestehenden politischen Prioritäten umsetzen und die in dem Vertrag von Lissabon vorgesehenen neuen Aufgaben erfüllen sowie auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann; weist darauf hin, dass selbst bei einer Erhöhung des Volumens der Ressourcen für den nächsten MFR um mindestens 5 % im Vergleich zu der Höhe von 2013 nur ein begrenzter Beitrag zur Verwirklichung der vereinbarten Zielvorgaben und Verpflichtungen sowie des Grundsatzes der Solidarität der Union geleistet werden kann; fordert den Rat auf, sofern er diesen Standpunkt nicht teilt, eindeutig anzugeben, welche seiner politischen Prioritäten oder Vorhaben trotz ihres nachgewiesenen europäischen Mehrwerts vollständig aufgegeben werden könnten;

 

_______________

 

1 Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.

Änderungsantrag  3

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1c. wiederholt ferner seine Auffassung, dass sich der nächste MFR stärker auf Haushaltsmittel in Bereichen konzentrieren sollte, die das Wirtschaftswachstum und die Wettbewerbsfähigkeit fördern, wie Forschung und Innovation, wobei die Grundsätze des europäischen Zusatznutzens und der Exzellenz die Grundlage bilden müssen;

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum weist dem Europäischen Institut für Innovation und Technologie (nachstehend das „EIT“), das eine Reihe von Leitinitiativen beiträgt, eine zentrale Rolle zu.

(1) Die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum weist dem Europäischen Institut für Innovation und Technologie (nachstehend das „EIT“), das zu einer Reihe von Leitinitiativen, insbesondere zur „Innovationsunion“ und zu „Jugend in Bewegung“, beitragen soll, eine zentrale Rolle zu.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Das ETI wird auch bedeutende Mittel aus dem privaten Sektor für seine Tätigkeiten gewinnen und somit die Innovationsfähigkeit der EU stärken.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Die Auswirkung der EIT-Finanzierung der Union sollte durch die Mobilisierung, Bündelung und Erschließung öffentlicher und privater finanzieller Ressourcen maximiert werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Reichweite des EIT-Beitrags zu den Wissens- und Innovationsgemeinschaften (nachstehend „KIC“) sollte definiert und die Finanzierungsquellen der KIC sollten geklärt werden.

(7) Die Reichweite des EIT-Beitrags zu den Wissens- und Innovationsgemeinschaften (nachstehend „KIC“) sollte definiert und die Finanzierungsquellen der KIC sollten geklärt werden. Das ETI sollte ein höheres Maß an Synergie und eine möglichst hohe Komplementarität mit den Strukturfonds fördern.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die KIC sollten Synergien mit relevanten EU-Initiativen anstreben.

(12) Die KIC sollten Synergien mit relevanten EU-Initiativen anstreben. Diese Synergien sollten den durch das EIT zu verfolgenden Grundsatz von Forschung, Innovation und Bildungsspitzenleistungen nicht gefährden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Die Ausgabe von Mitteln der EU und der Mitgliedstaaten in Forschung, Innovation und Bildung sollte besser koordiniert werden, um Komplementarität, bessere Effizienz und Sichtbarkeit zu gewährleisten sowie um bessere Haushaltssynergien zu erreichen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) Die Spitzenforschung sollte treibende Kraft für das EIT insgesamt sein und die Beteiligung sollte ausgeweitet werden, um Spitzenforschung in ganz Europa zu fördern, was auch das Konzept „Stufenleiter zur Spitzenforschung“ einschließt, mit dem die Beteiligung starker Einheiten, deren Spitzenforschung sich noch im Anfangsstadium befindet, gefördert wird.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Das EIT sollte die Kriterien und Verfahren für die Finanzierung, Überwachung und Evaluierung der Arbeit der KIC vor dem Beginn des KIC-Auswahlverfahrens verabschieden.

(14) Das EIT sollte die Kriterien und Verfahren für die Finanzierung, Überwachung und Evaluierung der Arbeit der KIC vor dem Beginn des KIC-Auswahlverfahrens verabschieden, da dies für die Durchführung von Vereinfachungsmaßnahmen von größter Bedeutung ist.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Es ist wichtig, eine gesunde Verwaltung der Finanzen des EIT und die Umsetzung der KIC in der möglichst effektivsten und nutzerfreundlichsten Weise zu gewährleisten.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Die Kommission sollte ihre Rolle bei der Überwachung der Umsetzung spezifischer Aspekte der EIT-Aktivitäten stärken.

(18) Die Kommission sollte ihre Rolle bei der Überwachung der Umsetzung spezifischer Aspekte der EIT-Aktivitäten stärken. Die Kommission sollte die Durchführung des Programms alljährlich mithilfe von Schlüsselindikatoren zur Bewertung der Ergebnisse und der Auswirkungen kontrollieren. Diese Indikatoren sollten zusammen mit der jeweiligen Ausgangslage die Mindestbasis für die Bewertung des Ausmaßes, in welchem die Ziele des EIT verwirklicht wurden, bilden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) Bei den EIT-Aktivitäten sollte größtmögliche Transparenz, Rechenschaftspflicht und demokratische Kontrolle bezogen auf die Beiträge aus dem Unionshaushalt gewährleistet werden, insbesondere in Bezug auf deren Anteil, sowohl erwarteter als auch erreichter, an der Erreichung der Zielstellungen der Union.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 2 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10. „Stakeholder-Forum“ ein Forum, das Vertretern nationaler und regionaler Behörden, organisierten Interessengruppen und einzelnen Einheiten aus Wirtschaft, Hochschule und Forschung sowie anderen Interessenten aus dem Wissensdreieck offensteht.

10. „Stakeholder-Forum“ ein Forum, das Vertretern nationaler und regionaler Behörden, organisierten Interessengruppen und einzelnen Einheiten aus Wirtschaft, Hochschule und Forschung, Netzwerken aus Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft sowie anderen Interessenten aus dem Wissensdreieck offensteht.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auftrag des EIT ist es, einen Beitrag zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum in Europa und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten, indem die Innovationskapazität der Mitgliedstaaten und der Union gestärkt wird. Zu diesem Zweck fördert und integriert das EIT Hochschulbildung, Forschung und Innovation auf höchstem Niveau. Gesamt- und Einzelziele des EIT und Ergebnisindikatoren für den Zeitraum 2014-2020 sind im Programm Horizont 2020 festgelegt.“

Auftrag des EIT ist es, einen Beitrag zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum in Europa und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten, indem die Innovationskapazität der Mitgliedstaaten und der Union gestärkt wird. Zu diesem Zweck fördert und integriert das EIT Hochschulbildung, Forschung und Innovation mit Spitzenleistungen. Gesamt- und Einzelziele des EIT und Ergebnisindikatoren für den Zeitraum 2014-2020 sind im Programm Horizont 2020 festgelegt.“

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 7 a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das EIT organisiert, ausgehend von zentralen Leistungsindikatoren und in Zusammenarbeit mit der Kommission, eine kontinuierliche Überwachung und regelmäßige Evaluierung der Leistungen, Ergebnisse und Wirkung jeder KIC.

Das EIT organisiert, ausgehend von zentralen Leistungsindikatoren und in Zusammenarbeit mit der Kommission, eine kontinuierliche Überwachung und regelmäßige Evaluierung der Leistungen, Ergebnisse und Wirkung jeder KIC. Diese Indikatoren bilden zusammen mit der jeweiligen Ausgangslage die Mindestbasis für die Bewertung des Ausmaßes, in welchem die Ziele des EIT verwirklicht wurden. Um die Ergebnisse des EIT zu verbessern, sollten sich die von den KIC durchgeführten Maßnahmen nachweislich auf die Gründung und Ausgründung innovativer Unternehmen auswirken, insbesondere durch die Förderung der Vernetzung und der unternehmerischen Tätigkeiten der Inhaber eines akademischen Grades des EIT oder der Ausbildungsteilnehmer des EIT.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 15

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Finanzausstattung aus Horizont 2020 für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 auf 3.182,230 Mio. EUR festgesetzt. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt. Der Finanzbeitrag des EIT zu den KIC wird innerhalb dieses Finanzrahmens geleistet.

Die Finanzausstattung aus Horizont 2020 für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 im Sinne der Nummer [17] der Interinstitutionellen Vereinbarung vom xxx/201z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung auf höchstens 3 182,230 Mio. EUR festgesetzt. Dieser Betrag bildet für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung über die Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 und der interinstitutionellen Vereinbarung vom XXX/201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und über die wirtschaftliche Haushaltsführung bewilligt. Der Finanzbeitrag des EIT zu den KIC wird innerhalb dieses Finanzrahmens geleistet.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0817 – C7-0467/2011 – 2011/0384(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

13.12.2011

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

13.12.2011

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Ivars Godmanis

6.2.2012

Datum der Annahme

6.9.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

2

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marta Andreasen, Richard Ashworth, Reimer Böge, Zuzana Brzobohatá, Jean-Luc Dehaene, Isabelle Durant, James Elles, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Jens Geier, Lucas Hartong, Jutta Haug, Monika Hohlmeier, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Anne E. Jensen, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Giovanni La Via, George Lyon, Claudio Morganti, Jan Mulder, Juan Andrés Naranjo Escobar, Dominique Riquet, Derek Vaughan, Angelika Werthmann

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Burkhard Balz, Maria Da Graça Carvalho, Edit Herczog, Jürgen Klute, Constanze Angela Krehl, Peter Šťastný, Georgios Stavrakakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Luigi Berlinguer

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (13.7.2012)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts
(COM(2011)0817 – C7‑0467/2011 – 2011/0384(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Alajos Mészáros

KURZE BEGRÜNDUNG

Das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 mit dem Ziel eingerichtet, die Innovationskapazität in Europa zu stärken. Es stellt den ersten Versuch der EU dar, Hochschulbildung, Forschung und Innovation im sogenannten „Wissensdreieck“ zu vereinen. Diese Integration erfolgt hauptsächlich über die Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities – KIC), die auf langfristiger Basis Organisationen zusammenbringen, die sich mit gesellschaftlichen Herausforderungen beschäftigen. Das EIT hat seine Arbeit im Jahr 2010 aufgenommen und befindet sich in Budapest.

Die Kommission legt nun Änderungen zu der Verordnung zur Errichtung des EIT vor. Die vorgeschlagenen Änderungen beruhen auf den Erfahrungen, die in der Anfangsperiode gesammelt wurden, auf den Empfehlungen, die im Rahmen der externen Bewertungsberichte gemacht wurden und auf den Ergebnissen der ausführlichen Anhörungen der Interessenträger des EIT. Diese Änderungsverordnung steht in engem Zusammenhang mit dem Vorschlag zur Strategischen Innovationsagenda, der auf dem Vorschlag des Verwaltungsrats des EIT beruht.

Der Schwerpunkt dieser Stellungnahme liegt vornehmlich auf folgenden Aspekten:

Verbesserung der Governance‑Strukturen des EIT und des Dialogs mit den EU‑Institutionen

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Zusammensetzung der Gremien des EIT vereinfacht werden sollte. Insbesondere sollten die Aufgaben des Verwaltungsrats und des Direktors näher definiert werden. Der Verwaltungsrat und der Direktor sollten stets im Interesse des EIT sowie unabhängig und unparteilich handeln. Betont werden soll an dieser Stelle auch, wie wichtig es ist, die EU‑Institutionen in angemessener Weise in die Ausarbeitung der Arbeitsprogramme des EIT einzubeziehen.

Ausweitung der Beteiligung in allen Mitgliedstaaten und Förderung der Synergien der EIT‑Strukturen insbesondere zum Vorteil von KMU

Offenheit, Transparenz und eine ausgewogene Gewichtung der Interessen stehen im Mittelpunkt der Governance‑Prinzipien, und die Wachstumsstrategie der KIC sollte daher eine Ausweitung der Beteiligung auf neue Teilnehmer aus der gesamten EU, die neue Ideen mitbringen, sowie die verstärkte Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) umfassen. Obgleich nicht alle Märkte gleich strukturiert sind, ist es wichtig, KMU zu ermöglichen, an allen KIC in vollem Umfang teilzunehmen. Öffentliche Unternehmen und lokale Behörden sowie Einrichtungen ohne Erwerbszweck sollten, soweit angemessen, auch in die KIC einbezogen werden.

Regelung der Rechte des geistigen Eigentums

In Bezug auf die Bestimmungen über den Umgang mit den Rechten des geistigen Eigentums muss für die richtige Gewichtung der Interessen der Rechteinhaber und der Interessen der Nutzer gesorgt werden. Diese Regeln sollten als Leitlinien und Modelle dienen, mit denen die Wissensvermittlung und ‑verbreitung sowohl innerhalb der KIC als auch in der EU insgesamt gefördert wird.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Regeln für die Verwaltung von Rechten an geistigem Eigentum sind in den Beteiligungsregeln festgelegt.

(4) Die Regeln für die Verwaltung von Rechten des geistigen Eigentums und die Verbreitung von Ergebnissen sind in den Beteiligungsregeln festgelegt, und mit ihnen muss für ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Rechteinhabern und den Nutzern gesorgt werden. Die Europäische Kommission sollte in Abstimmung mit dem EIT Leitlinien zu innovativen Modellen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums vorlegen, mit denen die Wissensvermittlung und -verbreitung sowohl innerhalb der KIC als auch in der EU insgesamt gefördert wird.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Das EIT sollte eng mit kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zusammenarbeiten, um dafür zu sorgen, dass diese sich aktiv an den Tätigkeiten der KIC beteiligen. Öffentliche Unternehmen und lokale Behörden sowie Einrichtungen ohne Erwerbszweck sollten, soweit angemessen, auch in die KIC einbezogen werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Reichweite des EIT‑Beitrags zu den Wissens- und Innovationsgemeinschaften (nachstehend „KIC“) sollte definiert und die Finanzierungsquellen der KIC sollten geklärt werden.

(7) Die Reichweite des EIT‑Beitrags zu den Wissens- und Innovationsgemeinschaften (nachstehend „KIC“) sollte definiert und die Finanzierungsquellen der KIC sollten geklärt werden. Insbesondere sollten die von der EU bereitgestellten Mittel als Hebel betrachtet werden, mit dem KIC darin gefördert werden können, andere private oder öffentliche Finanzierungsquellen zu verfolgen, und die EU‑Organe sollten künftig in Betracht ziehen, die Nutzung von EU‑Mitteln als Hebel zu prüfen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die Zusammensetzung der EIT‑Gremien sollte vereinfacht werden. Die Arbeitsweise des EIT-Verwaltungsrats sollte gestrafft und die Rollen und Aufgaben des Verwaltungsrats einerseits und des Direktors/der Direktorin andererseits sollten geklärt werden.

(8) Die Zusammensetzung der EIT‑Gremien sollte vereinfacht werden. Die Arbeitsweise des EIT-Verwaltungsrats sollte gestrafft und die Rollen und Aufgaben des Verwaltungsrats einerseits und des Direktors/der Direktorin andererseits sollten geklärt werden. Der Verwaltungsrat und der Direktor/die Direktorin sollten im Interesse des EIT unabhängig, unparteilich und transparent handeln.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Das Dreijahresarbeitsprogramm des EIT sollte die Stellungnahme der Kommission zu den Einzelzielen des EIT berücksichtigen, die in Horizont 2020 festgelegt sind, sowie die Komplementarität zu den politischen Konzepten und Instrumenten der Europäischen Union.

(15) Das Dreijahresarbeitsprogramm des EIT sollte die Stellungnahmen der Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rats zu den Einzelzielen des EIT berücksichtigen, die in Horizont 2020 festgelegt sind, sowie die Komplementarität zu den politischen Konzepten und Instrumenten der Europäischen Union. Diese EU‑Organe sollten in angemessener Weise an der Ausarbeitung dieses Programms beteiligt werden.

 

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 2 – Nummer 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10. „Stakeholder-Forum“ ein Forum, das Vertretern nationaler und regionaler Behörden, organisierten Interessengruppen und einzelnen Einheiten aus Wirtschaft, Hochschule und Forschung sowie anderen Interessenten aus dem Wissensdreieck offensteht.“

10. „Stakeholder-Forum“ ein Forum, das Vertretern nationaler und regionaler Behörden, organisierten Interessengruppen und einzelnen Einheiten aus Wirtschaft, Hochschule und Forschung sowie anderen Interessenten aus der Zivilgesellschaft und aus dem Wissensdreieck offensteht.“

Begründung

Entspricht Absatz 10, wie von der Kommission im Rahmen des Vorschlags 2011/0384(COD) hinzugefügt.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auftrag des EIT ist es, einen Beitrag zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum in Europa und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten, indem die Innovationskapazität der Mitgliedstaaten und der Union gestärkt wird. Zu diesem Zweck fördert und integriert das EIT Hochschulbildung, Forschung und Innovation auf höchstem Niveau.

Auftrag des EIT ist es, einen Beitrag zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum in Europa und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten, indem die Innovationskapazität der Mitgliedstaaten und der Union gestärkt wird. Zu diesem Zweck fördert und integriert das EIT Hochschulbildung, Forschung, Innovation und unternehmerische Tätigkeiten auf höchstem Niveau.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe j

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j) mindestens einmal pro Jahr Einberufung des Stakeholder-Forums, um die Aktivitäten des EIT, seine Erfahrungen, bewährte Verfahren und Beiträge zu Politik und Zielen der EU für Innovation, Forschung und Bildung darzulegen. Die Interessengruppen werden aufgefordert, Stellung zu nehmen.“

j) mindestens einmal pro Jahr Einberufung des Stakeholder-Forums, um die Aktivitäten des EIT, seine Erfahrungen, bewährte Verfahren und Beiträge zu Politik und Zielen der EU für Innovation, Forschung und Bildung darzulegen. Alle Interessengruppen werden aufgefordert, Stellung zu nehmen.“

Begründung

Entspricht Absatz 10, wie von der Kommission im Rahmen des Vorschlags 2011/0384(COD) hinzugefügt.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe d

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 7 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mehrheit der Partnerorganisationen, die eine KIC bilden, muss in Mitgliedstaaten ansässig sein. Jeder KIC müssen mindestens eine Hochschuleinrichtung und ein Privatunternehmen angehören.“

4. Die Mehrheit der Partnerorganisationen, die eine KIC bilden, muss in Mitgliedstaaten ansässig sein. Jede KIC besteht aus mindestens einer Hochschuleinrichtung und einer privaten Einrichtung.“

Begründung

Entspricht Absatz 10, wie von der Kommission im Rahmen des Vorschlags 2011/0384(COD) hinzugefügt.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Artikel 15 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) ein fortlaufendes Dreijahresarbeitsprogramm auf der Grundlage der SIA nach deren Annahme, mit einer Erklärung zu den zentralen Prioritäten und geplanten Vorhaben des EIT und der KIC, einschließlich einer Vorausschätzung des Finanzbedarfs mit Angabe der Finanzierungsquellen. Dieses muss auch geeignete Indikatoren für die Überwachung der Aktivitäten der KIC und des EIT enthalten. Das vorläufige fortlaufende Dreijahresarbeitsprogramm legt das EIT der Kommission bis zum 31. Dezember jedes N-2 vor. Die Kommission gibt innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme bezüglich der in Horizont 2020 festgelegten Einzelziele des EIT und der Komplementarität zu Politik und Instrumenten der Union ab. Das EIT berücksichtigt die Stellungnahme der Kommission in angemessener Weise und begründet im Fall abweichender Standpunkte seine Position. Das EIT übermittelt das endgültige Arbeitsprogramm dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Information;

(a) ein fortlaufendes Dreijahresarbeitsprogramm auf der Grundlage der SIA nach deren Annahme, mit einer Erklärung zu den zentralen Prioritäten und geplanten Vorhaben des EIT und der KIC, einschließlich einer Vorausschätzung des Finanzbedarfs mit Angabe der Finanzierungsquellen unter Berücksichtigung der finanziellen Tragfähigkeit jeder KIC. Dieses muss auch geeignete Indikatoren für die Überwachung der Aktivitäten der KIC und des EIT enthalten. Das vorläufige fortlaufende Dreijahresarbeitsprogramm legt das EIT dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 31. Dezember jedes N-2 vor. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission geben innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme bezüglich der in Horizont 2020 festgelegten Einzelziele des EIT und der Komplementarität zu Politik und Instrumenten der Union ab. Das EIT berücksichtigt diese Stellungnahmen in angemessener Weise und begründet im Fall abweichender Standpunkte seine Position. Das EIT übermittelt das endgültige Arbeitsprogramm dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Information;

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Abschnitt 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission achtet auf ein ausgewogenes Verhältnis von Erfahrungen in Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Wirtschaft, von Frauen und Männern sowie auf die Berücksichtigung des jeweiligen Umfelds für Hochschulbildung, Forschung und Innovation in der gesamten Union.

Die Kommission achtet auf ein ausgewogenes Verhältnis von Erfahrungen in Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Wirtschaft, von Frauen und Männern sowie die Stärkung der Beteiligung aus den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation in der gesamten Union.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Abschnitt 1 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln im Interesse des EIT und setzen sich in aller Unabhängigkeit für dessen Ziele, Aufgaben, Identität und Kohärenz ein.

4. Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln im Interesse des EIT transparent und unparteilich und setzen sich in aller Unabhängigkeit für dessen Ziele, Aufgaben, Identität, Eigenständigkeit und Kohärenz ein.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Abschnitt 2 – Absatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) die Festlegung einer angemessenen Vergütung für die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses im Einvernehmen mit der Kommission; diese Vergütung soll sich an der in den Mitgliedstaaten üblichen Vergütung orientieren;

(g) die Festlegung einer angemessenen Vergütung für die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses im Einvernehmen mit der Kommission;

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Abschnitt 2 – Absatz 1 – Buchstabe p

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(p) die globale Förderung des EIT, um dessen Anziehungskraft zu vergrößern und es zu einer weltweit führenden Einrichtung für Spitzenleistungen in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation zu machen.

(p) die globale Förderung des EIT, um dessen Anziehungskraft für Wissenschaftler, Akademiker und insbesondere für Unternehmen zu vergrößern und es zu einer weltweit führenden Einrichtung für Spitzenleistungen in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation zu machen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Abschnitt 4 – Absatz 3 – Buchstabe m (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(m) Gewährleistung einer soliden Kommunikation mit den EU‑Institutionen;

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Abschnitt 4 – Absatz 3 – Buchstabe n (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(n) transparentes, unparteiliches Vorgehen im Interesse des EIT unter Wahrung seiner Ziele, Aufgaben, Identität, Eigenständigkeit und Kohärenz;

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0817 – C7-0467/2011 – 2011/0384(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

13.12.2011

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

13.12.2011

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Alajos Mészáros

19.12.2011

Prüfung im Ausschuss

30.5.2012

19.6.2012

 

 

Datum der Annahme

10.7.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sajjad Karim, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Jiří Maštálka, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Piotr Borys, Luis de Grandes Pascual, Eva Lichtenberger, Dagmar Roth-Behrendt, József Szájer, Axel Voss

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0817 – C7-0467/2011 – 2011/0384(COD)

Datum der Konsultation des EP

30.11.2011

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

13.12.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

13.12.2011

EMPL

13.12.2011

CULT

13.12.2011

JURI

13.12.2011

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

EMPL

19.1.2012

 

 

 

Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

20.4.2012

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Philippe Lamberts

20.1.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

23.1.2012

18.6.2012

17.9.2012

8.10.2012

Datum der Annahme

28.11.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

46

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Amelia Andersdotter, Josefa Andrés Barea, Jean-Pierre Audy, Zigmantas Balčytis, Ivo Belet, Jan Březina, Maria Da Graça Carvalho, Giles Chichester, Pilar del Castillo Vera, Dimitrios Droutsas, Christian Ehler, Vicky Ford, Gaston Franco, Adam Gierek, Norbert Glante, András Gyürk, Fiona Hall, Edit Herczog, Kent Johansson, Romana Jordan, Krišjānis Kariņš, Lena Kolarska-Bobińska, Philippe Lamberts, Bogdan Kazimierz Marcinkiewicz, Marisa Matias, Judith A. Merkies, Aldo Patriciello, Herbert Reul, Paul Rübig, Amalia Sartori, Salvador Sedó i Alabart, Britta Thomsen, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Catherine Trautmann, Ioannis A. Tsoukalas, Marita Ulvskog, Kathleen Van Brempt, Alejo Vidal-Quadras

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Yves Cochet, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Seán Kelly, Vladimír Remek, Silvia-Adriana Ţicău

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Alexandra Thein

Datum der Einreichung

7.12.2012