BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des EU-Programms „ERASMUS FÜR ALLE“ für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport
10.12.2012 - (COM(2011)0788 – C7‑0436/2011 – 2011/0371(COD)) - ***I
Ausschuss für Kultur und Bildung
Berichterstatterin: Doris Pack
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses
- STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie
- VERFAHREN
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des EU-Programms „ERASMUS FÜR ALLE“
für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport
(COM(2011)0788 – C7‑0436/2011 – 2011/0371(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0788),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 165 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0436/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. März 2012[1],
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. Mai 2012[2],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie(A7-0405/2012),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vorschlag für eine |
Vorschlag für eine |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
zur Einrichtung des EU-Programms „ERASMUS FÜR ALLE“ |
zur Einrichtung des EU-Programms „YES Europe“ |
für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport |
für Jugend, allgemeine und berufliche Bildung und Sport |
Remarks | |
Diese Änderung gilt im gesamten Legislativtext; bei Annahme des Änderungsantrags werden entsprechende Anpassungen im gesamten Text erforderlich. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union legt in eindeutiger Weise ein Mandat für die Maßnahmen der Union zur Beteiligung der Jugendlichen am demokratischen Leben in Europa fest. |
Begründung | |
Die Verordnung braucht auch hinsichtlich der Jugendpolitik eine solide rechtliche Grundlage in den Verträgen. Artikel 165 AEUV verleiht der Union die Legitimation zur Erstellung einer Agenda im Bereich Jugend und zur Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung der Autonomie junger Menschen und ihrer Beteiligung am demokratischen Leben. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Name „Erasmus“ hat in der Bevölkerung der Mitgliedstaaten und der teilnehmenden Drittländer eine hohe Bekanntheit erreicht und wird als Synonym für die Mobilität von Lernenden in der EU verstanden. Daher liegt es nahe, diese Markenbezeichnung extensiver, d. h. für alle vom Programm erfassten Bildungssektoren zu verwenden. |
(3) Die Namen Comenius, Erasmus, Leonardo da Vinci und Grundtvig haben in der Bevölkerung eine hohe Bekanntheit erreicht und wird als Synonym für die Lernmobilität und Zusammenarbeit in der EU verstanden, so dass diese Markenbezeichnungen auch für das neue Programm verwendet werden sollten. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Das neue Programm sollte darauf konzentriert sein, Hindernisse für den Zugang zu Finanzmitteln zu verringern und Verwaltungsverfahren umfassend zu straffen. Für den Erfolg des Programms ist es entscheidend, die Verwaltungsausgaben des Programms in nachhaltiger Weise zu verringern und seine Organisation und Verwaltung zu vereinfachen. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die öffentliche Konsultation zu den strategischen Optionen der EU für die Umsetzung ihrer neuen Zuständigkeit im Bereich Sport und der Bericht über die Evaluierung der vorbereitenden Maßnahmen im Bereich Sport lieferten wichtige Anhaltspunkte dafür, welche Prioritäten die EU in ihrem Handeln setzen sollte, und veranschaulichten, welchen Mehrwert die EU mit Fördermaßnahmen zur Schaffung, Weitergabe und Verbreitung von Wissen und Erfahrungen im Zusammenhang mit verschiedenen Themen, die den Sport auf europäischer Ebene betreffen, generieren kann. |
(4) Die öffentliche Konsultation zu den strategischen Optionen der EU für die Umsetzung ihrer neuen Zuständigkeit im Bereich Sport und der Bericht über die Evaluierung der vorbereitenden Maßnahmen im Bereich Sport lieferten wichtige Anhaltspunkte dafür, welche Prioritäten die EU in ihrem Handeln setzen sollte, und veranschaulichten, welchen Mehrwert die EU mit Fördermaßnahmen zur Schaffung, Weitergabe und Verbreitung von Wissen und Erfahrungen im Zusammenhang mit verschiedenen Themen, die den Sport auf europäischer Ebene betreffen, generieren kann, sofern sie sich vor allem auf den Breitensport konzentrieren. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Europa 2020, die europäische Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, gibt die Richtung für die Förderung intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums in den nächsten zehn Jahren vor. Unter anderem umfasst die Strategie fünf ehrgeizige Ziele, die bis 2020 zu erreichen sind. Zwei davon betreffen die Bildung: Die Schulabbrecherquote soll unter 10 % gesenkt werden, und mindestens 40 % der 30- bis 34-Jährigen sollen einen Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss erwerben. Die Bildung ist auch ein zentraler Aspekt der Leitinitiativen der Strategie, insbesondere von „Jugend in Bewegung“ und der „Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“. |
(5) Europa 2020, die europäische Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, gibt die Richtung für die Förderung intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums in den nächsten zehn Jahren vor. Unter anderem umfasst die Strategie fünf Ziele, die bis 2020 zu erreichen sind. Zwei davon betreffen die Bildung: Die Schulabbrecherquote soll unter 10 % gesenkt werden, und mindestens 40 % der 30- bis 34-Jährigen sollen einen Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss erwerben. Die Bildung ist auch ein zentraler Aspekt der Leitinitiativen der Strategie, insbesondere von „Jugend in Bewegung", der „Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten" und der „Innovationsunion“1. |
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Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Der Rat der Europäischen Union rief am 12. Mai 2009 zur Schaffung eines strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) auf. Der Rahmen umfasst vier strategische Ziele, die auf die Herausforderungen abgestimmt sind, die es bei der Schaffung eines wissensbasierten Europas und der Verwirklichung von lebenslangem Lernen für alle Bürgerinnen und Bürger noch zu bewältigen gilt. |
(6) Der Rat der Europäischen Union rief am 12. Mai 2009 zur Schaffung eines strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) auf. Der Rahmen umfasst vier strategische Ziele, die auf die Herausforderungen abgestimmt sind, die es bei der Schaffung eines wissensbasierten Europas und der Verwirklichung von lebenslangem Lernen für alle Bürgerinnen und Bürger noch zu bewältigen gilt. Diese Ziele werden nur erreicht, wenn angemessene Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Gemäß den Artikeln 8 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie den Artikeln 21 und 23 der Charta der Grundrechte hat das Programm die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. |
(7) Gemäß den Artikeln 8 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie den Artikeln 21 und 23 der Charta der Grundrechte hat das Programm die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. Es besteht zudem die Notwendigkeit, den Zugang von benachteiligten und schutzbedürftigen Gruppen zu erweitern und bei der Umsetzung des Programms aktiv auf die besonderen Lernerfordernisse von Personen mit Behinderungen einzugehen. Diese Ansprüche müssen mit konkreten Überwachungs- und Evaluierungsmaßnahmen einhergehen, um sicherzustellen, dass die Durchführung des Programms im Einklang mit diesen Zielsetzungen erfolgt. |
Begründung | |
Besonders bei der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern muss dafür gesorgt werden, dass die Aktionen arme und schutzbedürftige Menschen erreichen, dies ist aber auch innerhalb von Europa wichtig. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Das Programm sollte insbesondere im Hochschulbereich eine ausgeprägte internationale Dimension umfassen, nicht nur um die Qualität der europäischen Hochschulbildung mit Blick auf die allgemeinen „ET 2020“-Ziele und die Attraktivität der EU als Studienstandort zu steigern, sondern auch um das gegenseitige Verständnis unter den Menschen zu verbessern und zur nachhaltigen Entwicklung der Hochschulbildung in Drittländern beizutragen. |
(8) Das Programm sollte insbesondere im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung, im Hochschulbereich und in der Erwachsenenbildung eine ausgeprägte internationale Dimension umfassen, nicht nur um die Qualität der europäischen Hochschulbildung und Weiterbildung mit Blick auf die allgemeinen „ET 2020”-Ziele und die Attraktivität der EU als Studienstandort zu steigern, sondern auch um das gegenseitige Verständnis unter den Menschen zu verbessern und zur nachhaltigen Entwicklung der Hochschulbildung und Weiterbildung in den mit der Europäischen Union assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten und in Drittländern beizutragen. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Im erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) werden alle jungen Menschen als Bereicherung für die Gesellschaft angesehen, und es wird ihr Recht unterstrichen, an der Gestaltung der sie betreffenden politischen Strategien mitzuwirken, und zwar mittels eines ständigen strukturierten Dialogs zwischen Entscheidungsträgern und jungen Menschen sowie Jugendorganisationen auf allen Ebenen. |
(9) Im erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) wird die Notwendigkeit betont, alle jungen Menschen als Bereicherung für die Gesellschaft anzusehen, und es werden Bemühungen unternommen, ihre Mitwirkung an der Gestaltung der sie betreffenden politischen Strategien zu fördern und auszubauen, und zwar mittels eines ständigen strukturierten Dialogs zwischen Entscheidungsträgern und jungen Menschen sowie Jugendorganisationen auf allen Ebenen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen. Dies beinhaltet auch, dass Visa für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Programms unverzüglich ausgestellt werden, damit gewährleistet ist, dass sie eine geplante Studien- oder Ausbildungszeit bzw. einen geplanten Austausch vollständig absolvieren können und dass keine Mobilitätsmaßnahmen und -projekte wegen fehlender Visa abgesagt werden müssen. Gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst sind die Mitgliedstaaten gehalten, beschleunigte Zulassungsverfahren einzurichten. |
(11) Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen. Um zu gewährleisten, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer jeden Teil der geplanten Veranstaltung vollständig absolvieren können und um zu vermeiden, dass Mobilitätsmaßnahmen und -projekte wegen fehlender Visa abgesagt werden, sollten die Mitgliedstaaten darin unterstützt werden, Visa unverzüglich auszustellen und gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst beschleunigte Zulassungsverfahren einzurichten. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12a) Um die Jugendarbeitslosigkeit in der Union besser bekämpfen zu können, sollte der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen, Einrichtungen der beruflichen Bildung und Unternehmen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, um Lehrpläne und Ansprüche des Arbeitsmarkts einander anzugleichen, die Beschäftigungsfähigkeit der Studierenden zu verbessern und ihre unternehmerischen Fähigkeiten zu entwickeln. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Mit der am 19. Juni 1999 von den Bildungsministern 29 europäischer Länder unterzeichneten Erklärung von Bologna wurde ein zwischenstaatlicher Prozess begründet, der auf die Schaffung eines „Europäischen Hochschulraums“ abzielt und der auf EU-Ebene unterstützt werden muss. |
(13) Mit der am 19. Juni 1999 von den Bildungsministern 29 europäischer Länder unterzeichneten Erklärung von Bologna wurde ein zwischenstaatlicher Prozess begründet, der auf die Schaffung eines „Europäischen Hochschulraums“ abzielt. Auf der am 26. und 27. April 2012 in Bukarest abgehaltenen 47. Bologna-Ministerkonferenz unterzeichneten die für die Hochschulbildung zuständigen Minister die Schlusserklärung von Bukarest, in der eine Festigung des „Europäischen Hochschulraums“ gefordert wird, was auf EU-Ebene fortlaufend unterstützt werden muss |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Texte proposé par la Commission |
Geänderter Text |
(14) Im Rahmen des erneuerten Kopenhagen-Prozesses (2011-2020) wurde eine ehrgeizige, umfassende Vision für die europäische Politik im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung entwickelt, und die EU wurde ersucht, im Rahmen ihrer Bildungsprogramme die Erreichung der vereinbarten Prioritäten – darunter die internationale Mobilität und die Reformbemühungen der Mitgliedstaaten – zu unterstützen. |
(14) Die bedeutsame Rolle, die die berufliche Aus- und Weiterbildung dabei spielt, einen Beitrag zur Umsetzung einer Reihe von Zielen zu leisten, die in der Europa-2020-Strategie festgelegt wurden, ist allgemein anerkannt und im Rahmen des erneuerten Kopenhagen-Prozesses (2011-2020) definiert. Besondere Beachtung findet dabei ihr möglicher Beitrag zum Kampf gegen die hohe Arbeitslosigkeit in Europa, insbesondere gegen die Jugendarbeitslosigkeit und Langzeitarbeitslosigkeit, durch die Förderung einer Kultur des lebenslangen Lernens, das Vorgehen gegen soziale Ausgrenzung und die Förderung von aktiver Bürgerschaft. Es ist notwendig, die dringend benötigte Stärkung der transnationalen Mobilität von Personen, die sich in einer beruflichen Aus- und Weiterbildung befinden, einschließlich der Auszubildenden, Lehrer und Ausbildern, anzugehen und die Kooperation zwischen Interessenträgern durch Partnerschaften auf allen Ebenen zu fördern und die Mitgliedstaaten bei der Modernisierung ihrer beruflichen Aus- und Weiterbildungssysteme zu unterstützen. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14a) Auszubildenden in beruflicher und technischer Ausbildung, einschließlich Berufsschülern und Lehrlingen, müssen mehr Mobilitätsmöglichkeiten angeboten werden. Es sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Attraktivität der Mobilität zu fördern und den Zugang zu ihr zu erleichtern, insbesondere für Auszubildende in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und im Handwerk. |
Begründung | |
Im Kommuniqué von Brügge heißt es, dass eine der wichtigsten Aufgabe für die Zukunft die Förderung der grenzüberschreitenden Mobilität von Auszubildenden sei. Im Zusammenhang mit der Mobilität von Auszubildenden ist es sehr wichtig, dass es Vermittlungseinrichtungen gibt, um die Beteiligung von KMU, die mobile Auszubildende entsenden oder aufnehmen, zu fördern und zu erleichtern. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Um die Prioritäten der Agenda „Bessere Kompetenzen für das 21. Jahrhundert: eine Agenda für die europäische Zusammenarbeit im Schulwesen“ – insbesondere die Verbesserung der Qualität der Schulbildung im Bereich Kompetenzentwicklung – zu unterstützen, die Gerechtigkeit und Integration in unseren Schulsystemen und schulischen Einrichtungen zu verbessern und die Rolle der Lehrkräfte und der Schulleitung zu stärken, sollten die Intensität und der Umfang der europäischen Zusammenarbeit zwischen Schulen sowie der Mobilität von Schulpersonal und Lernenden gesteigert werden. Im Vordergrund stehen sollten dabei insbesondere die strategischen Ziele – Verminderung der Schulabbrecherquote, Steigerung der Leistungen bei den Grundkompetenzen sowie Verbesserung der Qualität der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung – sowie die Ziele für die Stärkung der beruflichen Kompetenzen von Lehrkräften und Schulleiterinnen und Schulleitern und die Verbesserung der Bildungschancen von Kindern mit Migrationshintergrund oder aus sozioökonomisch benachteiligten Verhältnissen. |
(15) Um die Prioritäten der Agenda „Bessere Kompetenzen für das 21. Jahrhundert: eine Agenda für die europäische Zusammenarbeit im Schulwesen“ – insbesondere die Verbesserung der Qualität der Schulbildung im Bereich Kompetenzentwicklung – zu unterstützen, die Gerechtigkeit und Integration in unseren Schulsystemen und schulischen Einrichtungen zu verbessern und die Rolle der Lehrkräfte und der Schulleitung zu stärken und zu fördern, sollten die Intensität und der Umfang der europäischen Zusammenarbeit zwischen Schulen sowie der Mobilität von Schulpersonal und Lernenden gesteigert werden. Im Vordergrund stehen sollten dabei insbesondere die strategischen Ziele – Verminderung der Schulabbrecherquote, Steigerung der Leistungen bei den Grundkompetenzen sowie Verbesserung der Qualität der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung – sowie die Ziele für die Stärkung der beruflichen Kompetenzen von Lehrkräften und Schulleiterinnen und Schulleitern und die Verbesserung der Bildungschancen von Kindern mit Migrationshintergrund oder aus sozioökonomisch benachteiligten Verhältnissen. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15a) Das Programm sollte insbesondere auf die territoriale Dimension der Maßnahmen im Bereich Aus- und Fortbildung ausgerichtet sein und vor allem die wachsende Ungleichheit bei dem Erwerb von Abschlüssen auf nationaler und lokaler Ebene bekämpfen. |
Begründung | |
Probleme wie etwa hohe Schulabbrecherquoten, Ausgrenzung von jungen Menschen, selteneres Erreichen von Bildungsabschlüssen und erschwerter Zugang zur Bildungsinfrastruktur sind häufig in Städten anzutreffen. Unabhängig davon, wie wohlhabend eine Stadt ist, konzentrieren sich diese Probleme zumeist in bestimmten Stadtvierteln, die meistens sozial und wirtschaftlich benachteiligt sind. Im Umgang mit diesen Herausforderungen spielen die Behörden vor Ort eine wesentliche Rolle bei der Koordinierung und dem Anstoßen von Maßnahmen. Erfahrungen im Umgang mit diesen Problemen sind für die Umsetzung der Ziele der Strategie Europa 2020 von wesentlicher Bedeutung. | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Die mit der Entschließung des Rates vom [...] festgelegte erneuerte europäische Agenda für die Erwachsenenbildung zielt darauf ab, allen Erwachsenen die Möglichkeit zu geben, ihre Fertigkeiten und Kompetenzen ihr ganzes Leben lang weiterzuentwickeln und auszubauen; besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der Verbesserung der Angebote für die große Zahl gering qualifizierter Europäerinnen und Europäer, die eine der Hauptzielgruppen der Strategie Europa 2020 sind. |
(16) Die mit der Entschließung des Rates vom 28. November 20111 festgelegte erneuerte europäische Agenda für die Erwachsenenbildung betont die Notwendigkeit, die Beteiligung an der Erwachsenenbildung zu erhöhen, wobei der demografische Alterungsprozess Europas beachtet werden muss, aufgrund dessen es zwingend erforderlich ist, dass Erwachsene ihre persönlichen und beruflichen Fertigkeiten und Kompetenzen regelmäßig auf den neuesten Stand bringen, nachdem sie ihre ursprüngliche Bildung und Ausbildung abgeschlossen haben, auch indem sie die Rolle anerkennt, die die Erwachsenenbildung bei der Förderung einer aktiven Bürgerschaft spielt. In der europäischen Agenda für die Erwachsenenbildung wird unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Armutsbekämpfungsziele laut der Strategie Europa 2020 besondere Aufmerksamkeit auf die Notwendigkeit gerichtet, die Beteiligung der gering qualifizierten und wenig ausgebildeten Europäerinnen und Europäer an der Erwachsenenbildung zu erhöhen. |
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1 ABl. C 372 vom 20.12.2011, S. 1. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu) | |
Texte proposé par la Commission |
Geänderter Text |
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(16a) Die Erfahrungen des Europäischen Jahres für Aktives Altern und die Solidarität zwischen den Generationen 2012, die demografischen Berichte der Europäischen Kommission und das ehrenamtliche Engagement älterer Bürgerinnen und Bürger zeigt die Bedeutung des lebenslangen Lernens, des Dialogs zwischen den Generationen, der Mobilität und der Teilhabe am Gesellschaftsleben weit über das Berufsende hinaus. Ältere Menschen sind eine tragende Säule für Ehrenamt und gesellschaftspolitische Bildung in Europa. Dem soll das Programm durch eine entsprechende Schwerpunktsetzung im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung gerecht werden. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Das Europäische Jugendforum, die nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (NARIC), die Eurydice-, Euroguidance- und Eurodesk-Netze, die nationalen Unterstützungsdienste für die Aktion eTwinning, die nationalen Europass-Agenturen und die nationalen Informationsstellen in den Nachbarschaftsländern tragen mit ihrer Arbeit maßgeblich zur Erreichung der Ziele des Programms bei, insbesondere indem sie der Kommission regelmäßig aktuelle Informationen aus ihren jeweiligen Tätigkeitsfeldern zur Verfügung stellen und indem sie die Ergebnisse des Programms in der EU und den teilnehmenden Drittländern bekannt machen. |
(17) Das Europäische Jugendforum, die europäische Plattform der Zivilgesellschaft für lebenslanges Lernen, die nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (NARIC), die Eurydice-, Euroguidance- und Eurodesk-Netze, die nationalen Unterstützungsdienste für die Aktion eTwinning, die nationalen Europass-Agenturen und die nationalen Informationsstellen in den Nachbarschaftsländern tragen mit ihrer Arbeit maßgeblich zur Erreichung der Ziele des Programms bei, insbesondere indem sie der Kommission regelmäßig aktuelle Informationen aus ihren jeweiligen Tätigkeitsfeldern zur Verfügung stellen und indem sie die Ergebnisse des Programms auch in den mit der Union assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten bekannt machen. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Die Kooperation zwischen dem Programm und in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat, sollte verstärkt werden. |
(18) Die Kooperation zwischen dem Programm und in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat, sowie die Kooperation mit Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik im Rahmen internationaler Programme sollte verstärkt werden. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Das Programm sollte weltweit zur Entwicklung von Exzellenz im Bereich Forschung und Studien zur europäischen Integration beitragen; zu diesem Zweck sollte es insbesondere gemeinnützige Einrichtungen unterstützen, die über eine europäische Lenkungsstruktur verfügen, die das gesamte für die EU relevante Politikspektrum abdecken und die anerkannte akademische Abschlüsse verleihen. |
(19) Um zur Entwicklung von Exzellenz im Bereich Forschung und Studien zur europäischen Integration beizutragen und um dem zunehmenden Bedarf nach Wissen und Dialog über den europäischen Integrationsprozess und seine Entwicklung zu begegnen, muss Exzellenz in Lehre, Forschung und Analyse in diesem Bereich gefördert werden, indem Hochschuleinrichtungen, in denen insbesondere der europäische Integrationsprozess erforscht wird, und europäische Verbände für allgemeine und berufliche Bildung mit Hilfe der Aktion Jean Monnet unterstützt werden. |
Begründung | |
Streichung der Kriterien, die die Zuteilung von Betriebskostenzuschüssen ausschließlich auf akademische Einrichtungen beschränkt haben. | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(19a) Die Zusammenarbeit zwischen dem Programm und zivilgesellschaftlichen Organisationen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport auf nationaler und auf europäischer Ebene muss verstärkt werden. Im Zusammenhang mit Strategien und Maßnahmen für lebenslanges Lernen ist es von großer Wichtigkeit, die Eigenverantwortung der Beteiligten zu stärken. Die Einbeziehung der Zivilgesellschaft ist von entscheidender Bedeutung, um die Ideen und Anliegen der Beteiligten auf allen Ebenen zu berücksichtigen, und bildet die Grundlage für einen konstruktiven Dialog zwischen der Union und ihren Bürgerinnen und Bürgern, um den Europäischen Raum für lebenslanges Lernen Wirklichkeit werden zu lassen. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) In ihrer Mitteilung „Entwicklung der europäischen Dimension des Sports“ vom 18. Januar 2011 erläutert die Kommission ihre Vorstellungen für Maßnahmen auf EU-Ebene im Bereich des Sports nach dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags und schlägt eine Reihe konkreter, von der Kommission und den Mitgliedstaaten umzusetzender Maßnahmen in drei großen thematischen Bereichen vor: gesellschaftliche Rolle des Sports, wirtschaftliche Dimension des Sports und Organisation des Sports. |
(20) In ihrer Mitteilung „Entwicklung der europäischen Dimension des Sports“ vom 18. Januar 2011 erläutert die Kommission ihre Vorstellungen für Maßnahmen auf EU-Ebene im Bereich des Sports nach dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags und schlägt eine Reihe konkreter, von der Kommission und den Mitgliedstaaten umzusetzender Maßnahmen zur Stärkung der europäischen Identität des Sports in drei großen thematischen Bereichen vor: gesellschaftliche Rolle des Sports, wirtschaftliche Dimension des Sports und Organisation des Sports. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(20a) Es ist erforderlich, den Fokus insbesondere auf den Breitensport und Freiwilligentätigkeiten im Bereich des Sports zu richten, da diese soziale Eingliederung, Chancengleichheit und gesundheitsfördernde körperliche Betätigung in besonderer Weise fördern. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Die europaweite Mobilität zum Zwecke des lebenslangen Lernens sollte durch eine verbesserte Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen und durch die Steigerung der Akzeptanz der EU-Transparenzinstrumente erleichtert werden; beide Faktoren tragen zur Entwicklung einer qualitativ hochwertigen allgemeinen und beruflichen Bildung bei und vereinfachen auch die beruflich bedingte Mobilität – sowohl länder- als auch branchenübergreifend. Indem man jungen Lernenden (einschließlich Auszubildenden und Berufsschülerinnen und –schülern) den Zugang zu den in anderen Ländern genutzten Methoden, Verfahren und Technologien ermöglicht, wird auch ihre Beschäftigungsfähigkeit in einer globalen Wirtschaft verbessert; zudem kann dadurch auch die Attraktivität von Berufen mit internationalem Profil gesteigert werden. Entsprechend sollte der Einsatz folgender Instrumente ausgeweitet werden: |
(21) Eine verbesserte Transparenz, Vergleichbarkeit und Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen und eine verbesserte Akzeptanz der EU-Anerkennungsinstrumente sollten zur Entwicklung einer qualitativ hochwertigen allgemeinen und beruflichen Bildung beitragen und auch die durch lebenslanges Lernen oder beruflich bedingte europaweite Mobilität vereinfachen. Indem man jungen Lernenden (einschließlich Auszubildenden und Berufsschülerinnen und -schülern) und erwachsenen Lernenden den Zugang zu den in anderen Ländern genutzten Methoden, Verfahren und Technologien im Bereich des lebenslangen Lernens ermöglicht, wird auch ihre Beschäftigungsfähigkeit in der Wirtschaft in Europa verbessert; zudem kann dadurch auch die Mobilität der Arbeitskräfte gefördert werden. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Entsprechend sollte der Einsatz folgender Instrumente ausgeweitet werden: einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass; Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004), Europäischer Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQR; Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008), Europäisches Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET; Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009) und des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS). |
(22) Entsprechend sollte der Einsatz folgender Instrumente ausgeweitet werden: einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass; Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004), Europäisches Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (EQAR) und Europäischer Verband für Qualitätssicherung im Hochschulbereich (ENQA) (Empfehlung 2006/143/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 20061), Europäischer Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQR; Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008), Europäisches Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET) und Europäischer Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET) (Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009) und das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS). |
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1 ABl. L 64, vom 4.3.2006, S. 60. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Der europäische Mehrwert sämtlicher im Rahmen des Programms durchgeführter Maßnahmen muss gewährleistet sein, ebenso wie die Komplementarität mit den Tätigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie mit anderen Tätigkeiten, insbesondere in den Bereichen Kultur, Forschung, Industrie- und Kohäsionspolitik, Erweiterung sowie Außenbeziehungen. |
(24) Der europäische Mehrwert sämtlicher im Rahmen des Programms durchgeführter Maßnahmen muss gewährleistet sein, ebenso wie die Komplementarität mit den Tätigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie mit anderen Tätigkeiten, insbesondere in den Bereichen Kultur und Medien, Beschäftigung, Gesundheit, Forschung und Innovation, Unternehmen, Justiz, Verbraucher, Entwicklung, Industrie- und Kohäsionspolitik, Erweiterung und Außenbeziehungen sowie im Einklang mit den makroregionalen Strategien der Union. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Ein wirksames Leistungsmanagement, das auch die Evaluierung und das Monitoring einschließt, erfordert die Entwicklung spezifischer, im Zeitverlauf messbarer Leistungsindikatoren, die sowohl realistisch sind als auch der Interventionslogik entsprechen und die auf die jeweilige Ziel- und Aktivitätenhierarchie abgestimmt sind. |
(25) Ein wirksames Leistungsmanagement, das auch die Evaluierung und das Monitoring einschließt, erfordert die Entwicklung spezifischer, messbarer und realistischer Leistungsindikatoren, die die Interventionslogik widerspiegeln. Die Ergebnisse der Durchführung europäischer Programme müssen generell in die europäische Politik und die europäischen Strategien im Bereich Jugendpolitik einfließen und umgekehrt. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Es sollten Leistungskriterien aufgestellt werden, nach denen sich die Aufteilung der Mittel für die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen auf die Mitgliedstaaten richten sollte. |
Betrifft nicht die deutsche Fassung. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(29a) Natürliche Personen aus einem überseeischen Land oder Gebiet (ÜLG) sowie die zuständigen öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen und Institutionen eines ÜLG können gemäß den im Beschluss des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union vorgesehenen Bestimmungen an dem Programm teilnehmen1. |
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__________________ |
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Begründung | |
Im aktuellen Übersee-Assoziationsbeschluss ist die Teilnahme der ÜLG an den Programmen für allgemeine und berufliche Bildung vorgesehen. Ebenso wird im neuen Vorschlag für einen Beschluss darauf hingewiesen, dass die ÜLG für alle horizontalen Programme der Europäischen Union in Betracht kommen. Daher sollte im vorliegenden Text auf die Teilnahme der ÜLG am Programm „Erasmus für alle“ hingewiesen werden. | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Die Europäische Kommission und die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik heben in ihrer gemeinsamen Mitteilung „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ unter anderem hervor, dass die Teilnahme der Nachbarschaftsländer an den Maßnahmen der EU zur Förderung der Mobilität und des Aufbaus von Kapazitäten im Bereich der Hochschulbildung weiter erleichtert und das künftige Bildungsprogramm für die Nachbarschaftsländer geöffnet werden sollte. |
Betrifft nicht die deutsche Fassung. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Die finanziellen Interessen der Europäischen Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden; hierzu zählen die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen. Während der Finanzierungsbedarf für die Außenhilfe der EU weiter steigt, sind die für diese Hilfe verfügbaren Mittel aufgrund der Konjunktur- und Haushaltslage der EU begrenzt. Die Kommission sollte daher für eine möglichst effiziente Nutzung der verfügbaren Mittel sorgen und zu diesem Zweck insbesondere Finanzierungsinstrumente mit Hebelwirkung einsetzen. |
(31) Die finanziellen Interessen der Europäischen Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden; hierzu zählen die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen. Während der Finanzierungsbedarf für die Außenhilfe der EU weiter steigt, sind die für diese Hilfe verfügbaren Mittel aufgrund der Konjunktur- und Haushaltslage der EU begrenzt. Die Kommission sollte daher für eine möglichst effiziente und nachhaltige Nutzung der verfügbaren Mittel sorgen und zu diesem Zweck insbesondere Finanzierungsinstrumente mit Hebelwirkung einsetzen. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(31a) Die Verringerung von Verwaltungslasten und -kosten ist unbedingt erforderlich, um Hindernisse für die Teilnahme aller potenziellen Empfänger an dem Programm aus dem Weg zu räumen. Die Einrichtung von Verfahren für eine stetige Beteiligung der Empfänger und der sie vertretenden Verbände an der Umsetzung und Überwachung der im Rahmen des Programms geplanten Maßnahmen ist von großer Bedeutung. |
Begründung | |
Neben der Notwendigkeit, politische Prioritäten und Programme miteinander in Einklang zu bringen, ist es wichtig, Hindernisse, die einer möglichen Teilnahme entgegenstehen, zu beseitigen. Potenzielle Antragsteller werden häufig durch die Antragsverfahren und durch die Verwaltungslasten entmutigt, die mit der Durchführung von EU-Projekten einhergehen. Effizientere und benutzerfreundlichere Verfahren müssen für Anträge im Rahmen des Programms eingerichtet werden. | |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) In ihrer Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“ vom 29. Juni 2011 hat die Kommission unterstrichen, dass sie sich für die Vereinfachung der Finanzierungsmodalitäten der Europäischen Union einsetzen wird. Entsprechend soll die Schaffung eines Gesamtprogramms für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport erhebliche Vereinfachungen und Synergien bei der Programmverwaltung ermöglichen. Zusätzlich sollte die Programmdurchführung durch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen und die Verringerung der formalen Anforderungen für Empfänger und Mitgliedstaaten vereinfacht werden. |
(32) In ihrer Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“ vom 29. Juni 2011 hat die Kommission unterstrichen, dass sie sich für die Vereinfachung der Finanzierungsmodalitäten der Europäischen Union einsetzen wird. Entsprechend soll die Schaffung eines Gesamtprogramms für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport erhebliche Vereinfachungen und Synergien bei der Programmverwaltung ermöglichen. Zusätzlich sollte die Programmdurchführung durch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen und die Verringerung der formalen und bürokratischen Anforderungen für Empfänger und Mitgliedstaaten vereinfacht werden. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(32a) Die Kommission sollte zwar die Befugnisse der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens respektieren, sie sollte aber auch einen Entwurf des Haushaltsplans für die Laufzeit dieses Programms vorlegen, der sich auf gesonderte Haushaltslinien stützt, die für jede der Aktionen des Programms gemäß Artikel 13 bestimmt sind. Hierdurch wird für mehr Klarheit und Transparenz bei der Zuweisung von Mitteln auf die verschiedenen Bestandteile des Programms für jedes Jahr gesorgt. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(32b) Eine verbesserte Ausführung und Qualität der Ausgaben sollten Leitlinien für die Verwirklichung der Zielvorgaben des Programms sein, wobei gleichzeitig ein optimaler Einsatz der Finanzmittel zu gewährleisten ist. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(32c) Es ist wichtig, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei dem Programm ebenso sicherzustellen wie seine möglichst wirkungsvolle und nutzerfreundliche Durchführung, wobei gleichzeitig für Rechtssicherheit und den Zugang aller Teilnehmer zu den Mitteln des Programms zu sorgen ist. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33) Um während der gesamten Laufzeit des Programms schnell auf sich wandelnde Anforderungen reagieren zu können, sollte die Kommission ermächtigt werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Bestimmungen über die Leistungskriterien und die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen zu erlassen. Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitung angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. |
(33) Um während der gesamten Laufzeit des Programms schnell auf sich wandelnde Anforderungen reagieren zu können, sollte die Kommission ermächtigt werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Bestimmungen über die Leistungskriterien und die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen zu erlassen. Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitung angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene und auf der Ebene der Beteiligten, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. |
Begründung | |
Die Umsetzung eines wirksamen und nutzerfreundlichen Programms, das in die Gesellschaft hinein wirken kann, kann nur mit Hilfe der Beiträge und Ratschläge der Empfänger – entsprechend der guten Regierungsführung – geschehen. | |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(35a) Das Programm sollte sich auf drei unterschiedliche Bereiche erstrecken, und der Ausschuss nach Artikel 30 sollte sich sowohl mit bereichsübergreifenden Fragen als auch mit Fragen befassen, die nur einen Bereich betreffen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, entsprechend den Tagesordnungspunkten geeignete Vertreter in den Ausschuss zu entsenden, wobei der Ausschussvorsitzende dafür zu sorgen hat, dass auf den Tagesordnungen immer deutlich angegeben wird, um welchen Bereich oder welche Bereiche es gehen wird und welche Themen jeweils im Zusammenhang mit einem Bereich in der Sitzung erörtert werden sollen. Gegebenenfalls sollten die Sozialpartner zu einer Teilnahme an diesen Treffen als Beobachter eingeladen werden. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Im Sinne des lebenslangen Lernens erstreckt sich das Programm auf alle Ebenen der Bildung, insbesondere Hochschulbildung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Erwachsenenbildung, Schulbildung sowie Jugend. |
3. Das Programm erstreckt sich auf folgende Bereiche: |
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a) allgemeine und berufliche Bildung auf allen Ebenen im Sinne des lebenslangen Lernens, darunter auch Schulbildung, Hochschulbildung, berufliche Aus- und Weiterbildung und Erwachsenenbildung; |
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b) Jugend, insbesondere im Kontext des nicht formalen und informellen Lernens, der aktiven Teilnahme am öffentlichen Leben, der sozialen Eingliederung und der Freiwilligentätigkeit; |
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c) Sport, insbesondere Breitensport. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Es umfasst eine internationale Dimension entsprechend Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union und fördert auch Aktivitäten im Bereich des Sports. |
4. Das Programm umfasst eine internationale Dimension, die darauf abzielt, das auswärtige Handeln der Union, einschließlich der Entwicklungsziele, durch Zusammenarbeit zwischen der Union und Drittländern zu unterstützen. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. „lebenslanges Lernen“ alle Formen der allgemeinen, der beruflichen und der nicht formalen Bildung sowie des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen im Hinblick auf persönliche, staatsbürgerliche, soziale und/oder beschäftigungsbezogene Ziele ergibt, einschließlich der Bereitstellung von Beratungs- und Orientierungsdiensten; |
1. „lebenslanges Lernen“ alle Formen der allgemeinen, der beruflichen und der nicht formalen Bildung sowie des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen oder der Teilnahme an der Gesellschaft im Hinblick auf persönliche, staatsbürgerliche, kulturelle, soziale und/oder beschäftigungsbezogene Ziele ergibt, einschließlich der Bereitstellung von Beratungs- und Orientierungsdiensten; |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. „nicht formales Umfeld“ ein Lernumfeld, das häufig geplant und organisiert, jedoch nicht Teil des formalen Systems der allgemeinen und beruflichen Bildung ist; |
2. „nicht formale Bildung“ ein Prozess, der es Menschen ermöglicht, ihre Werte, Fähigkeiten und Kompetenzen weiterzuentwickeln, die sie außerhalb des formalen Systems der allgemeinen Bildung gelernt haben; |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. „informelles Lernen” einen Lernprozess, der niemals organisiert ist, keine festgesetzten Lernergebnisse erreichen will und seitens der Lernenden niemals beabsichtigt ist; |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2b. „strukturierter Dialog” die Sicherstellung eines zeitgerechten und wirksamen Beitrags junger Menschen und anderer einschlägiger Akteure im Bereich Jugend zu der Ausarbeitung von Maßnahmen, die für die Lebenswirklichkeit junger Menschen relevant sind; |
Begründung | |
Der strukturierte Dialog mit jungen Menschen ist ein wesentliches Verfahren in der Jugendpolitik der EU. Da dieses Programm darauf abzielt, die Teilnahme junger Menschen und politische Reformen zu fördern, sollte das Verfahren des strukturierten Dialogs in dem Vorschlag definiert werden. Die Definition stammt aus Dokument 2008 EAC/D1/JK/D(2008) vom 29. April, dem neuen Konzept des europäischen strukturierten Dialogs mit jungen Menschen. | |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 3 | |
Texte proposé par la Commission |
Geänderter Text |
3. „Lernmobilität“ den physischen Wechsel einer Person in ein anderes Land als das Land des Wohnsitzes, um dort zu studieren, einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung, einer anderen Lernaktivität (einschließlich Praktika und des nicht formalen Lernens) oder einer Lehrtätigkeit nachzugehen bzw. an einer länderübergreifenden Aktivität zur beruflichen Weiterentwicklung teilzunehmen. Die Lernmobilität kann auch vorbereitenden Unterricht in der Sprache des Aufnahmelandes beinhalten. Der Begriff schließt außerdem den Jugendaustausch und länderübergreifende Aktivitäten für Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer zur beruflichen Weiterentwicklung ein; |
3. „Lernmobilität“ den physischen Wechsel einer Person in ein anderes Land als das Land des Wohnsitzes, um dort zu studieren, einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung, einer anderen Lernaktivität (einschließlich Praktika, Ausbildungsverhältnisse, Freiwilligendienst – darunter auch Freiwilligentätigkeiten für Senioren – und des nicht formalen Lernens) oder einer Lehrtätigkeit nachzugehen bzw. an einer länderübergreifenden Aktivität zur beruflichen Weiterentwicklung teilzunehmen. Die Lernmobilität kann auch vorbereitenden Unterricht in der Sprache des Aufnahmelandes sowie Folgemaßnahmen beinhalten. Der Begriff schließt außerdem Jugendaktivitäten, wie den Jugendaustausch, die Freiwilligentätigkeit, nicht formales und informelles Lernen sowie Aktivitäten für Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer und Berufsberater zur beruflichen Weiterbildung ein; |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. „Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren“ länderübergreifende Kooperationsprojekte, an denen Organisationen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und/oder Jugend tätig sind, sowie gegebenenfalls andere Organisationen teilnehmen; |
4. „Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren“ länderübergreifende und internationale Kooperationsprojekte, an denen öffentliche und private Organisationen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und/oder Jugend tätig sind, sowie gegebenenfalls andere Organisationen, die für allgemeine und berufliche Bildung verantwortlich oder in diesem Bereich tätig sind, teilnehmen; |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. „Unterstützung politischer Reformen“ jegliche Art von Tätigkeit, die die Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt und erleichtert, und zwar mittels politischer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere im Rahmen der offenen Methoden der Koordinierung; |
5. „Unterstützung politischer Reformen” jegliche Art von Tätigkeit, die die Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt und erleichtert sowie die Entwicklung einer europäischen Jugendpolitik fördert, und zwar mittels des Aufbaus von Kapazitäten für Akteure sowie politischer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere im Rahmen der offenen Methode der Koordinierung und mit Hilfe des strukturierten Dialogs mit jungen Menschen; |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. „virtuelle Mobilität“ verschiedene durch Informations- und Kommunikationstechnologien gestützte Aktivitäten, die auf institutioneller Ebene organisiert werden und internationale Kooperationserfahrungen in Zusammenhang mit dem Lehren und/oder Lernen ermöglichen bzw. erleichtern; |
6. „virtuelle Mobilität“ verschiedene durch Informations- und Kommunikationstechnologien gestützte Aktivitäten einschließlich eLearning, die auf institutioneller Ebene organisiert werden und internationale Kooperationserfahrungen in Zusammenhang mit dem Lehren und/oder Lernen unabhängig vom Alter ermöglichen bzw. erleichtern; |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. „Personal“ Personen, die entweder beruflich oder freiwillig Aufgaben in der allgemeinen oder beruflichen Bildung oder in Angeboten des nicht formalen Lernens für junge Menschen erfüllen. Diese Personen können beispielsweise Lehrkräfte, Ausbilderinnen und Ausbilder, Schulleiterinnen und Schulleiter, Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer und nicht pädagogisch tätiges Personal sein; |
7. „Personal“ Personen, die entweder beruflich oder freiwillig Aufgaben in der allgemeinen oder beruflichen Bildung oder in Angeboten des nicht formalen Lernens für junge Menschen erfüllen. Diese Personen können beispielsweise Lehrkräfte (auch im Hochschulbereich), Ausbilderinnen und Ausbilder, Schulleiterinnen und Schulleiter, Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer und nicht pädagogisch tätiges Personal sein; |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. „Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer“ Personen, die beruflich oder freiwillig im Bereich des nicht formalen Lernens tätig sind; |
8. „Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer“ Personen, die im Bereich des nicht formalen, formalen oder informellen Lernens tätig sind; |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
17. „Jugendaktivität“ eine Aktivität außerhalb der Schule (z. B. Jugendaustausch, Freiwilligendienst), die ein junger Mensch entweder einzeln oder in der Gruppe ausführt und die auf einem Ansatz des nicht formalen Lernens beruht; |
17. „Jugendaktivität“ eine Aktivität außerhalb der Schule (z. B. Jugendaustausch, Freiwilligendienst oder Ausbildungsprogramme für Jugendliche), die ein junger Mensch entweder einzeln oder in der Gruppe und insbesondere organisiert durch Jugendorganisationen ausführt und die auf einem Ansatz des nicht formalen Lernens beruht und in den Europäischen Qualifikationspass eingetragen werden kann; |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 17 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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17a. „Freiwilligentätigkeit” eine Tätigkeit, zu der auch formales, nicht formales, informelles oder berufliches Lernen gehört, die von einer Person aus freiem Willen, eigener Entscheidung und eigenem Antrieb ausgeübt wird, nicht auf finanziellen Gewinn ausgerichtet ist sowie einem gemeinnützigen Zweck dient und den Freiwilligen selbst, den Personen, die die Dienstleistungen einer Freiwilligenorganisation in Anspruch nehmen, den jeweiligen Gemeinschaften sowie der Gesellschaft als Ganzes zugute kommt; die Tätigkeit ist unbezahlt, es kann aber eine Erstattung der mit der Freiwilligentätigkeit direkt in Verbindung stehenden Kosten erfolgen; die Tätigkeit erfolgt ohne Gewinnabsicht und wird zumeist im Rahmen einer nichtstaatlichen Organisation ausgeführt und kann daher nicht durch Aussicht auf materiellen oder finanziellen Gewinn motiviert sein; Freiwilligentätigkeit sollte nicht dazu dienen, bezahlte Arbeit zu ersetzen; |
Begründung | |
Diese Definition entspricht der in dem Bericht über die Anerkennung und Förderung grenzüberschreitender Freiwilligentätigkeiten in der EU (A7-0166/2012) verwendeten. | |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
18. „Partnerschaft“ eine Vereinbarung einer Gruppe von Einrichtungen oder Organisationen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten, gemeinsam europäische Aktivitäten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend durchzuführen oder ein formales oder informelles Netz in einem relevanten Bereich aufzubauen. In Bezug auf den Sport bezeichnet der Begriff eine Vereinbarung mit einem oder mehreren Dritten (z. B. Sportorganisationen oder Sponsoren in verschiedenen Mitgliedstaaten), um zusätzliche Unterstützungsquellen zur Erreichung der angestrebten Ergebnisse des Programms zu erschließen; |
18. „Partnerschaft” eine Vereinbarung einer Gruppe von Einrichtungen und/oder Organisationen aus unterschiedlichen Teilnehmerländern, gemeinsam europäische Aktivitäten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend durchzuführen oder ein formales oder informelles Netz in einem relevanten Bereich aufzubauen. In Bezug auf den Sport bezeichnet der Begriff eine Vereinbarung mit einem oder mehreren Dritten (z. B. Sportorganisationen oder Sponsoren in verschiedenen Teilnehmerländern), um zusätzliche Unterstützungsquellen zur Erreichung der angestrebten Ergebnisse des Programms zu erschließen. Er kann auf Einrichtungen und/oder Organisationen aus Drittländern ausgedehnt werden, um die Qualität der Partnerschaft zu verbessern; |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
19. „Unternehmen“ eine im öffentlichen oder privaten Sektor wirtschaftlich tätige Unternehmung, unabhängig von Größe, Rechtsform oder Wirtschaftsbereich, einschließlich der Sozialwirtschaft; |
entfällt |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
20. „Fertigkeiten“ die Fähigkeit, Kenntnisse anzuwenden und Know-how einzusetzen, um Aufgaben auszuführen und Probleme zu lösen; |
entfällt |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
21. „Kompetenz“ die erwiesene Fähigkeit, Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen verantwortungsbewusst und eigenständig beim Lernen, in der Gesellschaft und im Beruf einzusetzen; |
entfällt |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
23. „Ergebnisse“ sämtliche Daten, Kenntnisse und Informationen jeglicher Art und Form, ob schutzfähig oder nicht, die im Rahmen der Aktion generiert werden, sowie sämtliche zugehörigen Rechte, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums; |
entfällt |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 26 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
26. „EU-Transparenzinstrumente“ Instrumente, die es den Stakeholdern EU-weit erleichtern, Lernergebnisse und Qualifikationen zu verstehen, einzuschätzen und gegebenenfalls anzuerkennen; |
26. „Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union” Instrumente, die es den Stakeholdern EU-weit erleichtern, Lernergebnisse und Qualifikationen zu verstehen, einzuschätzen, vergleichen und gegebenenfalls anzuerkennen; |
Begründung | |
Anpassung der Definition „EU-Transparenzinstrumente“ an Erwägung 22, Artikel 9 und Artikel 10 Buchstabe e, in denen zahlreiche Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union aufgezählt sind. | |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
27. „Nachbarschaftsländer“ die Länder und Gebiete, die im Anhang zur Verordnung XX/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom XX.YY.2012 zur Einrichtung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments genannt sind: Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, das besetzte palästinensische Gebiet, Syrien, Tunesien und die Ukraine. Im Zusammenhang mit den im Jugendbereich geförderten Aktivitäten zählt auch Russland zu den Nachbarschaftsländern; |
27. „Nachbarschaftsländer“ die Länder und Gebiete, die im Anhang zur Verordnung XX/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom XX.YY.2012 zur Einrichtung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments genannt sind: Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, das besetzte palästinensische Gebiet, Syrien, Tunesien und die Ukraine; |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 28 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
28a. „Breitensport” organisierten Sport, der auf lokaler Ebene durch Amateursportler ausgeübt wird, und Sport für alle. |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Im Rahmen des Programms werden ausschließlich Aktionen und Aktivitäten mit potenziellem europäischem Mehrwert unterstützt, die zur Erreichung der in Artikel 4 genannten allgemeinen Ziele beitragen. |
1. Im Rahmen des Programms werden ausschließlich Aktionen und Aktivitäten mit potenziellem europäischem Mehrwert unterstützt, die zur Erreichung der in Artikel 4 genannten allgemeinen Ziele des Programms und zur Aufwertung und Weiterentwicklung des gemeinsamen europäischen Bildungsraums beitragen. |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Aktionen und Aktivitäten des Programms leisten insbesondere durch Folgendes einen europäischen Mehrwert: |
2. Die Aktionen und Aktivitäten des Programms erbringen insbesondere durch folgende Beiträge einen europäischen Mehrwert: |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) ihren länderübergreifenden Charakter, insbesondere länderübergreifende Mobilität und Zusammenarbeit im Hinblick auf eine langfristige, systemrelevante Wirkung; |
(a) länderübergreifenden Charakter, insbesondere in Bezug auf Mobilität und Zusammenarbeit, mit denen eine nachhaltige Wirkung erreicht werden soll; |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) ihre Komplementarität und ihre Synergien mit anderen Programmen und Maßnahmen auf nationaler, internationaler und EU-Ebene, so dass Skaleneffekte erzielt werden und eine kritische Masse entsteht; |
b) Komplementarität und ihre Synergien mit anderen Programmen und Maßnahmen auf lokaler, regionaler, nationaler, Unions‑ und internationaler Ebene; |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) ihren Beitrag zum wirksamen Einsatz der EU-Instrumente zur Anerkennung von Qualifikationen und für Transparenz. |
c) Beitrag zum wirksamen und koordinierten Einsatz der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union. |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Allgemeines Ziel des Programms |
Allgemeine Ziele des Programms |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das Programm soll beitragen zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 und des strategischen Rahmens für die allgemeine und berufliche Bildung (ET 2020) einschließlich der in diesen Instrumenten festgelegten Benchmarks, zum erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit (2010-2018), zur nachhaltigen Entwicklung des Hochschulwesens in Drittländern und zur Entwicklung der europäischen Dimension im Sport. |
1. Das Programm dient zur Förderung der Umsetzung: |
Begründung | |
Die Änderungen von Artikel 4 zielen darauf ab, die wichtigsten Ziele der verschiedenen Strategien und Strukturen, auf die sich die Kommission bezieht, genau zu definieren. | |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
a) der Ziele der Strategie Europa 2020, insbesondere der Leitzielvorgabe im Bereich Bildung zur Verringerung der Schulabbrecherquote auf unter 10 % und Steigerung des Anteils der 30- bis 34-Jährigen mit Hochschulabschluss oder vergleichbarem Bildungsabschluss auf mindestens 40 %; |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
b) der Ziele des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020”), einschließlich der einschlägigen Vergleichswerte; |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
c) des Ziels der nachhaltigen Entwicklung in Drittländern, insbesondere in Bezug auf allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und berufliche Qualifizierung; |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
d) der Ziele des erneuerten Kopenhagen-Prozesses (2011-2020); |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
e) der Ziele der erneuerten europäischen Agenda für die Erwachsenenbildung; |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe f (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
f) der allgemeinen Ziele des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) und |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe g (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
g) des Ziels der Entwicklung der europäischen Dimension im Sport, insbesondere im Breitensport, entsprechend dem Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport und im Hinblick auf den Zusatznutzen, den der Sport für das kulturelle und historische Erbe der Union hat. |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Insbesondere soll das Programm zur Erreichung der folgenden Kernziele der Strategie Europa 2020 beitragen: |
entfällt |
a) Senkung der Schulabbruchquote; |
|
b) Steigerung des Anteils der 30- bis 34-Jährigen, die einen Bildungsabschluss auf tertiärer Ebene erworben haben. |
|
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Das Programm befördert zudem die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union festgeschriebenen europäischen Werte. |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Einzelziele |
Einzelziele des Programms |
Begründung | |
Hiermit sollen die Einzelziele des gesamten Programms dargestellt werden, bevor ein neues Kapitel über allgemeine und berufliche Bildung beginnt. Branchenspezifische Ziele sollten an jedes Kapitel angefügt werden. | |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Programm verfolgt die folgenden Einzelziele in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend: |
1. Neben den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 4 lauten die Einzelziele des Programms wie folgt: |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Verbesserung des Niveaus der Schlüsselkompetenzen und Fertigkeiten, insbesondere hinsichtlich ihrer Relevanz für den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft, sowie der Beteiligung junger Menschen am demokratischen Leben in Europa, insbesondere durch mehr Möglichkeiten der Lernmobilität für junge Menschen, Lernende, Personal und Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer sowie durch verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Bildungswesen, dem Jugendbereich und den Akteuren des Arbeitsmarkts; |
a) Verbesserung des Niveaus der Schlüsselkompetenzen und Fertigkeiten, einschließlich persönlicher Fertigkeiten („Soft Skills”), insbesondere hinsichtlich ihrer Relevanz für den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft, Förderung der persönlichen Entwicklung sowie des sozialen Zusammenhalts und der Einbeziehung benachteiligter Gruppen mit erschwertem Zugang zur Bildung sowie Förderung der Beteiligung junger Menschen am demokratischen Leben in Europa, insbesondere durch mehr Möglichkeiten der Lernmobilität für junge Menschen, Lernende, Personal und Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer sowie durch verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Bildungswesen, dem Jugendbereich und den Akteuren der Arbeitswelt; die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten diesbezüglich sicherstellen, dass auch junge Menschen aus sozial schwierigen Familienverhältnissen an dem Programm teilnehmen können; |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a – Spiegelstrich | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– zugehörige Indikatoren: |
(Die zugehörigen Indikatoren wurden in einen neuen Anhang verschoben.) |
– prozentualer Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihre Schlüsselkompetenzen und/oder ihre für die Beschäftigungsfähigkeit relevanten Fertigkeiten verbessert haben; |
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– Prozentualer Anteil junger Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die angeben, dass sie besser auf die Teilnahme am gesellschaftlichen und politischen Leben vorbereitet sind |
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Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Förderung von Qualitätsverbesserungen, Innovationsexzellenz und Internationalisierung auf Ebene der Bildungseinrichtungen sowie in der Jugendarbeit, insbesondere durch verstärkte länderübergreifende Zusammenarbeit zwischen Bildungs- und Berufsbildungsanbietern bzw. Jugendorganisationen und anderen Stakeholdern; |
b) Förderung von Qualitätsverbesserungen, Innovationsexzellenz, soziale Inklusivität und Zugang sowie Internationalisierung sowohl auf Ebene der Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung als auch in der Jugendarbeit, insbesondere durch verstärkte länderübergreifende Zusammenarbeit zwischen Bildungs- und Berufsbildungsanbietern oder Jugendorganisationen und anderen Stakeholdern; |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– zugehöriger Indikator: Prozentualer Anteil der Organisationen, die am Programm teilgenommen haben und innovative Methoden entwickelt bzw. übernommen haben |
(Der zugehörige Indikator wurde in einen neuen Anhang verschoben.) |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Förderung der Entstehung eines europäischen Raums des lebenslangen Lernens, Anstoßen politischer Reformen auf nationaler Ebene, Unterstützung der Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung einschließlich des nicht formalen Lernens und Unterstützung der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich, insbesondere durch verstärkte politische Zusammenarbeit, bessere Nutzung von Anerkennungs- und Transparenzinstrumenten und Verbreitung bewährter Verfahren; |
c) Förderung der Entstehung eines europäischen Raums des lebenslangen Lernens, Anstoßen politischer Reformen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene, Unterstützung der Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung einschließlich der nicht formalen Bildung und Unterstützung der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich, insbesondere durch verstärkte politische Zusammenarbeit, bessere Nutzung von Anerkennungs- und Transparenzinstrumenten und Verbreitung bewährter Verfahren einschließlich Maßnahmen zur Verringerung von Verwaltungslasten; |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c – Spiegelstrich | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– zugehöriger Indikator: Anzahl der Mitgliedstaaten, die die Ergebnisse der offenen Methode der Koordinierung bei der Entwicklung ihrer nationalen Politik nutzen; |
(Der zugehörige Indikator wurde in einen neuen Anhang verschoben.) |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) Verbesserung der internationalen Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Jugendbereichs, insbesondere in der Hochschulbildung, durch Verbesserung der Attraktivität der Hochschuleinrichtungen in der EU und Unterstützung des auswärtigen Handelns der EU, einschließlich der Entwicklungsziele, mittels Förderung der Mobilität und Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen aus der EU und Drittländern und gezieltem Aufbau von Kapazitäten in Drittländern; |
d) Verbesserung der internationalen Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere durch Zusammenarbeit zwischen der Union und Bildungseinrichtungen aus Drittländern im Bereich berufliche Aus- und Weiterbildung und Hochschulbildung durch Verbesserung der Attraktivität der Hochschul- und Forschungseinrichtungen in der EU Forschung als Ergänzung zu den Marie Curie-Skłodowska-Maßnahmen; |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– zugehöriger Indikator: Anzahl der an den Aktionen für Mobilität und Zusammenarbeit teilnehmenden Hochschuleinrichtungen aus Drittländern; |
(Der zugehörige Indikator wurde in einen neuen Anhang verschoben.) |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
da) Unterstützung des auswärtigen Handelns der Union, einschließlich der Entwicklungsziele, mittels Förderung von Mobilität und Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen von EU und Drittländern und durch gezielten Aufbau von Kapazitäten in Drittländern, gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den Zielen, die in den externern Finanzinstrumenten festgelegt sind, aus denen die Finanzierung der Maßnahmen bereitgestellt wird; |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe e – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) Verbesserung des Sprachunterrichts und des Erlernens von Sprachen sowie Förderung der sprachlichen Vielfalt; |
e) Verbesserung des Sprachunterrichts und des Erlernens von Sprachen sowie Förderung des interkulturellen Bewusstseins und der enormen sprachlichen Vielfalt in der Union; |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe e – Spiegelstrich | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– zugehöriger Indikator: Prozentualer Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihre Sprachkenntnisse verbessert haben |
(Der zugehörige Indikator wurde in einen neuen Anhang verschoben.) |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe f – Spiegelstrich | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– zugehöriger Indikator: Anzahl Studierender, die im Rahmen von Jean-Monnet-Aktivitäten unterrichtet werden. |
(Der zugehörige Indikator wurde in einen neuen Anhang verschoben.) |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fa) Erleichterung des Zugangs zum Breitensport durch die Unterstützung gemeinnütziger Organisationen, die sportliche Aktivitäten anbieten und nichtkommerzielle Sportveranstaltungen organisieren; |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Buchstabe f b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fb) Förderung der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Sektoren, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend tätig sind. |
Begründung | |
Mit dieser Änderung des Wortlautes soll die Möglichkeit einer Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Sektoren (z.B. Projekte, in denen sowohl auf formalem als auch auf nicht formalem Weg Bildung vermittelt wird) eröffnet werden. Zudem wird die Kommission aufgefordert, sicherzustellen, dass derartige Möglichkeiten in jedem Bereich des Programms bestehen. | |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Ein Schwerpunkt des Programms liegt darin, für Lernende mit gesundheitlichen Problemen, Behinderungen oder sozial schwierigen Familienverhältnissen, etwa Personen aus Roma-Familien, gleichen Zugang zu inklusiver und hochwertiger Bildung auf allen Ebenen sicherzustellen. |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1b. Mit Blick auf die Evaluierung des Programms werden in Anhang 1 jeweils messbare und relevante Indikatoren für die Einzelziele festgelegt. Diese Indikatoren können während der Laufzeit des Programms im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 27 geändert werden. |
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel II (neu) – Überschrift (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
KAPITEL II |
|
Allgemeine und berufliche Bildung |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 a (neu) – Überschrift (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 5a |
|
Sektoren und Markenbezeichnungen |
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 a (neu) ‑Einleitung (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt das Programm sowohl sektorenbezogene als auch sektorenübergreifende Aktivitäten in folgenden Sektoren, die über eigene Markenbezeichnungen verfügen: |
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 a (neu) – Buchstabe a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
a) „Comenius” für Schulbildung; |
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 a (neu) – Buchstabe b(neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
b) „Erasmus” für Hochschulbildung; |
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 a (neu) – Buchstabe c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
c) „Erasmus Mundus” für die internationale Zusammenarbeit im Bereich Hochschulbildung; |
Begründung | |
Mit diesem Änderungsantrag wird Erasmus Mundus aufgrund seiner wichtigen Funktion für die internationale Zusammenarbeit im Bereich Hochschulbildung hinzugefügt. | |
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 a (neu) – Buchstabe d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
d) „Leonardo da Vinci” für berufliche Aus- und Weiterbildung ( im Folgenden „VET”); |
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 a (neu) – Buchstabe e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
e) „Grundtvig” für Erwachsenenbildung. |
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 b (neu) – Überschrift (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 5b |
|
Einzelziele im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung |
Begründung | |
Um Klarheit und Transparenz zu erzielen, ist es wichtig, die Einzelziele für den Bildungsbereich im Wortlaut des Dokuments zu erwähnen. | |
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 b (neu) – Einleitung (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Im Einklang mit Artikel 4 und 5 verfolgt das Programm im Bereich allgemeine und berufliche Bildung die folgenden Ziele: |
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 b (neu) ‑ Buchstabe a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(a) Im Bereich des Programms „Comenius” (Schulbildung) zielt das Programm darauf ab, die Qualität der Schulbildung zu verbessern und insbesondere die Schüler dazu zu motivieren, zu lernen und die Fähigkeit zu lernen zu erwerben, sowie darauf, Gerechtigkeit, den sozialen Zusammenhalt und den aktiven Bürgersinn der Schüler zu fördern und pädagogische Ansätze und die Verwaltung der Schulen zu verbessern, und zwar durch eine erhöhte Lernmobilität der Pädagogen, intensivere Partnerschaften zwischen Schulen und Schülermobilität im Rahmen von Schulpartnerschaften sowie Netzwerke und den Austausch bewährter Praktiken zu fördern; |
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 b (neu) – Buchstabe b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
b) Im Bereich des Programms „Erasmus” (Hochschulbildung) und „Erasmus Mundus” (internationale Zusammenarbeit im Bereich Hochschulbildung) zielt das Programm darauf ab, Exzellenz und Qualität innerhalb des Europäischen Hochschulraums und seine weltweite Anziehungskraft zu fördern, und zwar durch verbesserte Transparenz und die Anerkennung aller Hochschulabschlüsse innerhalb des Europäischen Hochschulraums, erhöhte Lernmobilität der Studierenden und des Personals sowie Zusammenarbeit und Förderung der Qualität von Programmen für gemeinsame Abschlüsse von Hochschuleinrichtungen der Teilnehmerländer sowie von diesen und Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten. Insbesondere fördert das Programm den Beitrag der Hochschulbildung zum Prozess der Innovation durch eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen Hochschul- und Forschungseinrichtungen, Unternehmen und Bevölkerungsgruppen vor Ort. |
Begründung | |
Im Hinblick auf die beträchtlichen Unterschiede zwischen den vom Programm erfassten Bildungsbereichen müssen sektorenbezogene Ziele festgesetzt werden. | |
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 b (neu) ‑ Buchstabe c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
c) Im Bereich des Programms „Leonardo da Vinci” (VET) zielt das Programm darauf ab, die Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen zu fördern, und zwar durch eine erhöhte Lernmobilität der Lernenden im VET-Bereich, darunter auch junger arbeitsloser Beschäftigungssuchender, die sich am Beginn ihrer beruflichen Laufbahn befinden, sowie des Personals, durch die Förderung hochwertiger Praktika und Ausbildungsverhältnisse und durch Transparenz, Vergleichbarkeit und Anerkennung von beruflichen Qualifikationen und Kompetenzen, einschließlich derjenigen, die im Rahmen des nichtformalen oder informellen Lernens erworben wurden. Es verbessert zudem den Beitrag von VET zur Innovation, und zwar durch intensivere Zusammenarbeit mit Einrichtungen aus Drittländern und mit Bildungsorganisationen, Unternehmen, Sozialpartnern und anderen einschlägigen Akteuren. |
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 b (neu) – Buchstabe d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
d) Im Bereich des Programms „Grundtvig” (Erwachsenenbildung) zielt das Programm darauf ab, die pädagogischen Ansätze und die Verwaltung von Organisationen der Erwachsenenbildung zu verbessern und insbesondere flexible Lernpfade, Lese- und Rechenfähigkeiten von Erwachsenen und Aktivität im Alter zu fördern, und zwar durch eine erhöhte Lernmobilität des Personals im Bereich Erwachsenenbildung und intensivere Zusammenarbeit zwischen Organisationen der Erwachsenenbildung, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf den Lernbedürfnissen benachteiligter Gruppen liegt. |
Begründung | |
Im Hinblick auf die beträchtlichen Unterschiede zwischen den vom Programm erfassten Bildungsbereichen müssen sektorenbezogene Ziele festgesetzt werden. | |
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. In den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend werden die Ziele des Programms mit Hilfe der folgenden drei Aktionstypen verfolgt: |
1. In den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung werden die Ziele des Programms mit Hilfe der folgenden drei Aktionstypen verfolgt: |
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren, |
b) Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und zum Austausch von bewährten Verfahren, |
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Alle Aktionen gemäß Absatz 1, deren Finanzierung aus dem Instrument für Entwicklungszusammenarbeit oder dem Europäischen Entwicklungsfonds stammt, müssen in Übereinstimmung stehen mit den Zielen und Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit1 (Verordnung über das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit) und des Partnerschaftsabkommens AKP-EU. Insbesondere dann, wenn die Finanzierung aus dem Instrument für Entwicklungszusammenarbeit stammt, müssen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung über das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit die durch den Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgestellten Kriterien der offiziellen Entwicklungshilfe eingehalten werden. |
|
____________________ |
|
1 ABl. L 378, vom 27.12.2006, S. 41. |
Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 6a |
|
Die in Artikel 6 Absatz 1 definierten Aktionstypen betreffen entweder sektorenübergreifende Projekte, die die unterschiedlichen Sektoren allgemeiner und beruflicher Bildung zusammenführen, oder sektorenbezogene Projekte in einem der Sektoren, die über eigene Markenbezeichnungen verfügen. |
Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Im Rahmen der Aktion „Lernmobilität von Einzelpersonen“ wird Folgendes unterstützt: |
1. Im Rahmen der Aktion „Lernmobilität von Einzelpersonen“ werden folgende Maßnahmen in den Teilnehmerländern gemäß Artikel 18 unterstützt: |
Begründung | |
Um Transparenz zu erzielen, ist es wichtig, im Wortlaut des Dokuments sektorenbezogene Ziele festzulegen. | |
Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) länderübergreifende, in eines der Teilnahmeländer gemäß Artikel 18 gerichtete Mobilität von Studierenden, Berufsschülern und Auszubildenden sowie von jungen Menschen, die an nicht formalen Aktivitäten teilnehmen. Bei dieser Mobilität kann es sich um einen Studien- bzw. Schulungsaufenthalt an einer Partnereinrichtung, einen berufspraktischen Aufenthalt im Ausland oder um die Teilnahme an Jugendaktivitäten (insbesondere Freiwilligentätigkeiten) handeln. Mobilität zum Erwerb eines Studienabschlusses auf Master-Ebene wird im Rahmen der Garantiefazilität für Studiendarlehen gemäß Artikel 14 Absatz 3 gefördert; |
a) grenzüberschreitende Mobilität von Studierenden (einschließlich Doktoranden), in Form von Studien- bzw. Schulungsaufenthalten an einer Partnereinrichtung oder berufspraktischen Aufenthalten, auch im Rahmen einer Assistentenstelle, unter der Markenbezeichnung „Erasmus”; Praktika und Lehrtätigkeiten im Rahmen einer Assistentenstelle können für junge Hochschulabsolventen auf bis zu zwölf Monate nach ihrem Abschluss verlängert werden. Mobilität kann die freiwillige Verbreitung von Informationen durch einzelne Lernende beinhalten; |
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b)länderübergreifende, in eines der Teilnahmeländer gemäß Artikel 18 gerichtete Mobilität von Personal. Bei dieser Mobilität kann es sich um einen Lehraufenthalt oder die Teilnahme an Aktivitäten zur beruflichen Entwicklung im Ausland handeln. |
b) Mobilität zum Erwerb eines Studienabschlusses auf Masterebene im Rahmen der Garantiefazilität für Studiendarlehen („Fazilität”)gemäß Artikel 14 Absatz 3; |
Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ba) grenzüberschreitende Mobilität von Studierenden, Berufsschülern und Auszubildenden im VET‑Bereich, in Form von Studien- bzw. Schulungsaufenthalten an einer Partnereinrichtung, berufspraktischen Aufenthalten, etwa im Rahmen einer Assistentenstelle, oder Ausbildungsverhältnisse unter der Markenbezeichnung „Leonardo da Vinci”; berufspraktische Aufenthalte, Lehrtätigkeiten im Rahmen einer Assistentenstelle und Ausbildungsverhältnisse können für junge Hochschulabsolventen auf bis zu zwölf Monate nach ihrem Abschluss verlängert werden; |
Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
bb) Mobilität von Personal in den Bereichen Schulbildung (Comenius), Hochschulbildung (Erasmus), VET (Leonardo da Vinci), und Erwachsenenbildung (Grundtvig). Bei dieser Mobilität kann es sich um einen Lehraufenthalt, einschließlich Tätigkeiten im Rahmen einer Assistentenstelle, oder die Teilnahme an Aktivitäten zur beruflichen Entwicklung im Ausland handeln. |
Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Diese Aktion unterstützt außerdem die länderübergreifende, in Drittländer gerichtete oder aus Drittländern hervorgehende Mobilität von Studierenden, jungen Menschen und Personal im Hochschulbereich, die zur Erlangung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Abschlüsse, Doppel- oder Mehrfachabschlüsse oder auf Grundlage gemeinsamer Aufforderungen organisiert wird, sowie das nicht formale Lernen. |
2. Diese Aktion unterstützt außerdem die in Drittländer gerichtete oder von Drittländern ausgehende Mobilität von Studierenden und Personal im Hochschulbereich, einschließlich der Mobilität, die auf der Grundlage qualitativ hochwertiger gemeinsamer Abschlüsse, Doppel- oder Mehrfachabschlüsse oder auf der Grundlage gemeinsamer Aufforderungen unter der Markenbezeichnung „Erasmus” organisiert wird. |
Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Im Rahmen der Aktion „Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren“ wird Folgendes unterstützt: |
1. Bei der Aktion „Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren“ handelt es sich um die Programme Comenius, Erasmus, Leonardo da Vinci und Grundtvig entweder in sektorübergreifender Herangehensweise oder innerhalb eines bestimmten Sektors, und zwar in folgender Form: |
Begründung | |
Um Transparenz zu erzielen, ist es wichtig, im Wortlaut des Dokuments sektorenbezogene Ziele festzulegen. | |
Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) länderübergreifende strategische Partnerschaften, die auf die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Initiativen und die Förderung des Austauschs von Erfahrungen und Know-how abzielen, zwischen Organisationen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und/oder Jugend oder in anderen relevanten Bereichen aktiv sind; |
a) strategische Partnerschaften, die auf die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Initiativen sowie auf die Förderung von Peer Learning und Erfahrungsaustausch abzielen, zwischen Organisationen und/oder Einrichtungen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung oder berufliche Qualifizierung aktiv sind, und/oder anderen relevanten Akteuren, wie etwa zivilgesellschaftliche Organisationen und Sozialpartnern; |
Begründung | |
Die Sozialpartner sollten gegebenenfalls an Maßnahmen im Rahmen von Partnerschaften beteiligt werden. | |
Änderungsantrag 123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 ‑ Buchstabe a - Unterabsatz 2 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Strategische Partnerschaften können gemeinsame Lernprojekte für Schüler und ihre Lehrer einschließen, etwa in Form von auch auf langfristige Mobilität angelegten Austauschprogrammen für Schulklassen oder Einzelpersonen zur Förderung von Sprachkenntnissen, der aktiven Teilnahme am öffentlichen Leben und des interkulturellen Bewusstseins sowie mit dem Ziel der Entwicklung und Verbreitung von bewährten Verfahren im Bereich Bildung. Strategische Partnerschaften für Hochschulbildung können Intensivprogramme zur Förderung von fachübergreifender Zusammenarbeit und Wissensaustausch unter Studierenden und Lehrkräften einschließen; |
Änderungsantrag 124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 ‑ Buchstabe a - Unterabsatz 3 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
In diesem Rahmen wird ein besonderer Schwerpunkt auf sektorübergreifende Aktionen und Projekte unter Einbeziehung verschiedener Sektoren der Bereiche Bildung und Jugend gelegt. |
Änderungsantrag 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) länderübergreifende Partnerschaften zwischen Unternehmen und Bildungseinrichtungen in Form von |
b) länderübergreifende Partnerschaften zwischen der Arbeitswelt und Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen in Form von |
Änderungsantrag 126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Wissensallianzen zwischen Hochschuleinrichtungen und Unternehmen, die Kreativität, Innovation und Unternehmergeist fördern, indem sie relevante Lernangebote bereitstellen, einschließlich der Entwicklung neuer Curricula; |
– Wissensallianzen, insbesondere zwischen Hochschuleinrichtungen und der Arbeitswelt, die Kreativität, Innovation, auf Erfahrung gründende Bildung und Unternehmergeist fördern, indem sie relevante Lernangebote bereitstellen, einschließlich der Entwicklung neuer Curricula und neuer Lehr- und Lernmethoden; |
Änderungsantrag 127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten zwischen Bildungs- bzw. Berufsbildungsanbietern und Unternehmen, die die Beschäftigungsfähigkeit fördern, neue branchenspezifische Curricula aufstellen, innovative Formen beruflicher Lehre, Aus- und Weiterbildung entwickeln und in der Praxis die Anwendung der Instrumente für die EU-weite Anerkennung vorantreiben. |
– Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten zwischen Bildungs- bzw. Berufsbildungsanbietern und der Arbeitswelt mit dem Ziel, die Beschäftigungsfähigkeit zu fördern, neue branchenspezifische oder branchenübergreifende Curricula aufzustellen, innovative Formen von Lehre, Aus- und Weiterbildung, auch unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), zu entwickeln und die Anwendung der Instrumente für die EU-weite Transparenz und Anerkennung gemäß den innerstaatlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats in die Praxis umzusetzen. |
Änderungsantrag 128 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ba) Partnerschaften zwischen lokalen und regionalen Behörden, die für alle Aspekte im Bildungsbereich zuständig sind, um die interregionale Zusammenarbeit, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen Grenzregionen, zu fördern; |
Änderungsantrag 129 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) IT-Plattformen – einschließlich eTwinning – für die Sektoren des Bildungswesens sowie den Jugendbereich, die Peer Learning, virtuelle Mobilität und den Austausch bewährter Verfahren ermöglichen und Teilnehmern aus den Nachbarschaftsländern den Zugang ermöglichen. |
c) IT-Plattformen – einschließlich vor allem eTwinning –, für alle Sektoren des allgemeinen und beruflichen Bildungswesens, die Peer Learning, virtuelle Mobilität und den Austausch bewährter Verfahren als Ergänzung zur Lernmobilität ermöglichen und Teilnehmern aus den Nachbarschaftsländern den Zugang ermöglichen. |
Änderungsantrag 130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 und Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Diese Aktion unterstützt außerdem die Entwicklung, den Aufbau von Kapazitäten, die regionale Integration, den Wissensaustausch sowie Modernisierungsprozesse; dies geschieht durch Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen aus der EU und aus Drittländern sowie im Jugendbereich, vor allem zur Umsetzung von Peer Learning, gemeinsamen Bildungsprojekten und zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit, insbesondere mit Nachbarschaftsländern. |
2. Diese Aktion unterstützt außerdem die Entwicklung, den Aufbau von Kapazitäten, die regionale Integration, den Wissensaustausch sowie Modernisierungsprozesse; dies geschieht durch Partnerschaften zwischen Einrichtungen aus der EU und aus Drittländern in den Bereichen Hochschulbildung (Erasmus Mundus) und VET, vor allem zur Umsetzung von Peer Learning, gemeinsamen Bildungsprojekten und zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit, insbesondere mit Nachbarschaftsländern, und trägt dazu bei, dass die Möglichkeiten der Vermittlung junger Menschen im Bereich der beruflichen Bildung in qualitativer und quantitativer Hinsicht verbessert werden. |
|
Aktionen, für die die Mittel aus dem Instrument für Entwicklungszusammenarbeit oder dem Europäischen Entwicklungsfonds bereitgestellt werden, müssen zur nachhaltigen Entwicklung von Partnerländern beitragen sowie auf nationalen und regionalen Entwicklungsstrategien basieren und mit diesen abgestimmt sein. |
Änderungsantrag 131 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Aktion „Unterstützung politischer Reformen“ umfasst auf EU-Ebene angestoßene Aktivitäten in Bezug auf Folgendes: |
1. Die Aktion „Unterstützung politischer Reformen“ im Bereich allgemeine und berufliche Bildung umfasst unter anderem auf EU-Ebene angestoßene Aktivitäten in Bezug auf Folgendes: |
Änderungsantrag 132 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Umsetzung der politischen Agenda der EU in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend (offene Methode der Koordinierung), des Bologna- und des Kopenhagen-Prozesses sowie des strukturierten Dialogs mit jungen Menschen; |
a) Umsetzung der politischen Agenda der EU in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung im Kontext der offenen Methode der Koordinierung und des Bologna- und des Kopenhagen-Prozesses insbesondere durch thematische Vernetzungen von Experten und Organisationen, deren Ziel das Auffinden und Verbreiten von einschlägigen bewährten Verfahren und Innovation in allen Bildungsbereichen ist; |
Änderungsantrag 133 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Anwendung der EU-Transparenzinstrumente, insbesondere des Europass, des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR), des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) und des Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET) in den Teilnahmeländern und Unterstützung EU-weiter Netze; |
b) Anwendung der Anerkennungs- und Transparenzinstrumente der EU, insbesondere des Europasses, des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR), des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) und des Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET); des Europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET), des Europäischen Registers für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (EQAR), des Europäischen Verbands für Qualitätssicherung im Hochschulbereich (ENQA) und des Jugendpasses in den Teilnahmeländern und Unterstützung EU-weiter Netze; |
Änderungsantrag 134 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) politischer Dialog mit relevanten europäischen Stakeholdern in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend; |
c) politischer Dialog mit relevanten europäischen Stakeholdern in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung mit Hilfe von spezifisch und nachhaltig ausgerichteter administrativer und finanzieller Förderung für europäische Organisationen, die in diesem Bereich tätig sind; |
Begründung | |
Die meisten der im Bereich allgemeine und berufliche Bildung aktiven Organisationen sind von dem Fehlen eines strukturellen Dialogs in diesem Bereich betroffen, mit dem die diesbezügliche Zusammenarbeit weiter ausgebaut werden könnte. Zudem erfordert ein ernstzunehmender Dialog mit der Zivilgesellschaft diese Art der nachhaltigen Unterstützung und die europäischen Netze haben ihren EU-Mehrwert und ihre Auswirkungen über die Jahre unter Beweis gestellt. | |
Änderungsantrag 135 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ca) spezifische und nachhaltige Förderung durch Betriebszuschüsse für Organisationen der Zivilgesellschaft, die in den Bereichen Bildung und Ausbildung, lebenslanges Lernen und Jugend tätig sind; |
Änderungsantrag 136 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) Europäisches Jugendforum, nationale Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (NARIC), Eurydice-, Euroguidance- und Eurodesk-Netze, nationale Unterstützungsdienste für die Aktion eTwinning, nationale Europass-Agenturen und nationale Informationsstellen in den Nachbarschaftsländern, beitretenden Ländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, die nicht in vollem Umfang am Programm teilnehmen. |
d) nationale Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (NARIC), Eurydice- und Euroguidance-Netze, nationale Unterstützungsdienste für die Aktion eTwinning, nationale Europass-Agenturen und nationale Informationsstellen insbesondere in den Nachbarschaftsländern, beitretenden Ländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, die nicht in vollem Umfang am Programm teilnehmen. |
Begründung | |
Jugendangelegenheiten werden im neuen Kapitel Jugend behandelt. | |
Änderungsantrag 137 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Förderung der Aktivitäten von akademischen Einrichtungen bzw. Vereinigungen, die im Bereich der europäischen Integration aktiv sind und ein Jean-Monnet-Gütesiegel für Exzellenz unterstützen; |
Betrifft nicht die deutsche Fassung. |
Begründung | |
Betrifft nicht die deutsche Fassung. | |
Änderungsantrag 138 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Buchstabe c – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Förderung der folgenden akademischen Einrichtungen in Europa, die ein Ziel von europäischem Interesse verfolgen: |
c) Förderung der folgenden Einrichtungen, die ein Ziel von europäischem Interesse verfolgen: |
Änderungsantrag 139 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Buchstabe c – Ziffer ii a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
iia) Europäisches Institut für öffentliche Verwaltung (EIPA) in Maastricht; |
Änderungsantrag 140 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Buchstabe c – Ziffer ii b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
iib) Europäische Rechtsakademie in Trier; |
Änderungsantrag 141 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Buchstabe c – Ziffer ii c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
iic) Europäische Agentur für Entwicklungen in der sonderpädagogischen Förderung in Odense; |
Änderungsantrag 142 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Buchstabe c – Ziffer ii d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
iid) Internationales Zentrum für europäische Bildung (CIFE) in Nizza; |
Änderungsantrag 143 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel II a (neu) – Überschrift (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Kapitel IIa |
|
Jugend |
Begründung | |
Um Transparenz, Sichtbarkeit und Kontinuität zu erzielen, ist es wesentlich, ein eigenes Kapitel zum Thema Jugend in den Wortlaut einzufügen. | |
Änderungsantrag 144 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 a (neu) – Überschrift (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 10a |
|
Einzelziele |
Begründung | |
Der Bereich Jugend benötigt konkrete und wirksame Einzelziele, die unabhängig von denen für die Bildungsbereiche festgelegten sind. | |
Änderungsantrag 145 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 a (neu) ‑ Absatz 1 (neu) ‑ Einleitung (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Im Einklang mit Artikel 4 und 5 und insbesondere mit den Zielen des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018), verfolgt das Programm im Jugendbereich die folgenden Einzelziele: |
Änderungsantrag 146 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 a (neu) – Absatz 1 (neu) – Buchstabe a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
a) Förderung von interkulturellem Lernen, gegenseitigem Verständnis, soziale Inklusion und Solidarität, aktive Teilnahme am öffentlichen Leben, Toleranz und europäischem Bewusstsein unter jungen Menschen, insbesondere unter jenen mit geringeren Chancen, in den Teilnahmeländern sowie zwischen den Teilnahmeländern und Drittländern, durch Mobilität, interkulturellen Dialog und Austauschprogramme; |
Änderungsantrag 147 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 a (neu) ‑ Absatz 1 (neu) ‑ Buchstabe b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
b) Ausbau der internationalen Dimension der Aktivitäten im Jugendbereich ergänzend zum auswärtigen Handeln der Union, insbesondere durch die Zusammenarbeit zwischen Beteiligten aus der Union und Drittländern sowie internationalen Organisationen; |
Änderungsantrag 148 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 a (neu) ‑ Buchstabe c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
c) Ausbau von unterstützenden Strukturen für junge Menschen und Förderung der Rolle von jungen Arbeitnehmern und Organisationen auch in Drittländern durch den gezielten Ausbau von Fähig- und Fertigkeiten; |
Änderungsantrag 149 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 a (neu) ‑ Absatz 1 (neu) ‑ Buchstabe d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
d) Förderung von Entwicklung in der Jugendarbeit, insbesondere durch verstärkte europäische Fortbildung und k zwischen den im Jugendbereich tätigen Organisationen und/oder anderen Beteiligten sowie die Ausbildung von Jugendbetreuern; |
Änderungsantrag 150 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 a (neu) ‑ Absatz 1 (neu) ‑ Buchstabe e (neu) | |
Texte proposé par la Commission |
Geänderter Text |
|
e) Ergänzung der politischen Reformen im Jugendbereich auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene und Unterstützung der Entwicklung einer wissens- und evidenzbasierten Jugendpolitik durch die Verbreitung und den Austausch bewährter Verfahren; |
Änderungsantrag 151 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 a (neu) – Absatz 1 (neu) – Buchstabe f (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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f) Förderung der Anerkennung von Lernergebnissen aus nicht formellem und informellem Lernen durch junge Menschen, insbesondere durch eine verbesserte Nutzung der Anerkennungs- und Transparenzinstrumente der EU; |
Änderungsantrag 152 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 b (neu) – Überschrift (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 10b |
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Aktionstypen des Programms |
Änderungsantrag 153 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 b (neu) – Absatz 1 (neu) – Einleitung (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Im Jugendbereich werden die Ziele des Programms mit Hilfe der folgenden drei Aktionstypen verfolgt: |
Begründung | |
Um den gestrafften Ansatz beizubehalten, der Synergien innerhalb des Programms ermöglicht, entspricht das Kapitel „Jugend” in seinem Aufbau dem Kapitel über allgemeine und berufliche Bildung, das auf den drei wichtigsten Aktionstypen beruht. | |
Änderungsantrag 154 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 b (neu) – Absatz 1 (neu) – Buchstabe a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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a) Lernmobilität von Einzelpersonen: Jugend in Bewegung; |
Änderungsantrag 155 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 b (neu) – Absatz 1 (neu) – Buchstabe b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
b) Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren: Jugend arbeitet zusammen; |
Änderungsantrag 156 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 b (neu) ‑ Absatz 1 (neu) – Buchstabe c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
|
c) Unterstützung politischer Reformen: Jugend entscheidet. |
Änderungsantrag 157 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 c (neu) – Überschrift (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 10c |
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Lernmobilität von Einzelpersonen: Jugend in Bewegung |
Änderungsantrag 158 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 c (neu) – Absatz 1 (neu) – Einleitung (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die Lernmobilität von Einzelpersonen im Bereich Jugend umfasst: |
Änderungsantrag 159 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 c (neu) – Absatz 1 (neu) – Buchstabe a (neu) – Einleitung (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
a) die Mobilität von jungen Menschen zwischen den Teilnahmeländern, die im Bereich des nicht formalen und informellen Lernens aktiv sind, darunter insbesondere: |
Begründung | |
It is important to flesh out the activities of the Youth Chapter in more detail. | |
Änderungsantrag 160 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 c (neu) ‑ Absatz 1 (neu) ‑ Buchstabe a (neu) ‑ Ziffer i (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
i) Jugendaustausch, einschließlich Entsendung und Aufnahme sowie Vor- und Nachbereitung der Aufenthalte; |
Änderungsantrag 161 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 c (neu) ‑ Absatz 1 (neu) ‑ Buchstabe a (neu) ‑ Ziffer i i (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ii) Freiwilligentätigkeiten, insbesondere im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes; Entsendung und Aufnahme sowie Vor- und Nachbereitung sowie innovative Maßnahmen auf der Grundlage der bisherigen Errungenschaften im Bereich Mobilität; auch einschließlich Freiwilligentätigkeiten im Bereich Peer-to-Peer-Information über Mobilitätschancen; |
Änderungsantrag 162 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 c (neu) ‑ Absatz 1 (neu) ‑ Buchstabe b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
b) Mobilität von in der Jugendarbeit oder in Jugendorganisationen Tätigen und von Jugendleitern; bei einer solchen Mobilität kann es sich um Schulungsmaßnahmen und um Kontakt- und Beziehungspflege handeln. |
Änderungsantrag 163 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 c (neu) ‑ Absatz 2 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Mit dieser Aktion wird auch die in Drittländer gerichtete und von Drittländern ausgehende Mobilität von jungen Menschen, von in der Jugendarbeit oder in Jugendorganisationen Tätigen und von Jugendleitern unterstützt. |
Änderungsantrag 164 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 d (neu) – Überschrift (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 10d |
|
Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren: Jugend arbeitet zusammen |
Änderungsantrag 165 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 d (neu) – Absatz 1 (neu) – Einleitung (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren im Bereich Jugend umfasst: |
Begründung | |
Im Kapitel „Jugend” müssen die Maßnahmen detaillierter genannt werden. | |
Änderungsantrag 166 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 d (neu) – Absatz 1 (neu) – Buchstabe a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
a) strategische Partnerschaften zwischen Organisationen im Bereich Jugend, deren Zielsetzung die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Initiativen und die Förderung von Peer-Learning sowie des Austauschs von Erfahrungen und Know-how ist, insbesondere: |
Änderungsantrag 167 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 d (neu) – Absatz 1 (neu) – Buchstabe a (neu) – Ziffer i (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
i) Partnerschaften zur Unterstützung der Mobilität gemäß Artikel 10 c; |
Änderungsantrag 168 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 d (neu) – Absatz 1 (neu) – Buchstabe a (neu) – Ziffer i i (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ii) Jugendinitiativen und Projekte zur Förderung von bürgerschaftlichem Engagement, aktive Teilnahme am demokratischen Leben und Unternehmergeist; |
Änderungsantrag 169 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 c (neu) ‑ Absatz 1 (neu) ‑ Buchstabe a (neu) ‑ Ziffer i i i (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
iii) Projekte zur Unterstützung der Jugendbetreuung mit Hilfe unterschiedlicher Formen des Peer-Learning und der Einführung, Umsetzung und Förderung von Qualitätsverbesserung und innovativen Ansätzen, einschließlich der Zusammenarbeit in Grenzregionen („Regio-Partnerschaften”); |
Änderungsantrag 170 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 d (neu) – Absatz 1 (neu) – Buchstabe a (neu) – Ziffer i v (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
iv) Projekte für soziale Innovation; |
Änderungsantrag 171 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 d (neu) ‑ Absatz 1 (neu) ‑ Buchstabe b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
b) IT-Plattformen, die Peer‑Learning, eine wissensbasierte Jugendarbeit, virtuelle Mobilität und den Austausch bewährter Verfahren ermöglichen. |
Änderungsantrag 172 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 d (neu) – Absatz 2 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Diese Aktion unterstützt außerdem die Entwicklung, den Aufbau von Kapazitäten, die regionale Zusammenarbeit und den Wissensaustausch durch Partnerschaften zwischen der Union und Drittländern, insbesondere Nachbarschaftsländern, vor allem durch Peer-Learning. |
Begründung | |
Mit diesem Absatz wird internationale Zusammenarbeit auch im Bereich Jugend des Programms vorgesehen. | |
Änderungsantrag 173 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 e (neu) ‑ Überschrift (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 10 e |
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Unterstützung politischer Reformen: Jugend entscheidet |
Änderungsantrag 174 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 e (neu) – Absatz 1 (neu) – Einleitung (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Die Unterstützung politischer Reformen im Bereich Jugend umfasst auf EU-Ebene angestoßene Aktivitäten in Bezug auf Folgendes: |
Änderungsantrag 175 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 e (neu) – Absatz 1 (neu) – Buchstabe a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
a) die Umsetzung der politischen Agenda der Union im Bereich Jugend unter Anwendung der offenen Methode der Koordinierung; |
Änderungsantrag 176 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 e (neu) – Absatz 1 (neu) – Buchstabe b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
b) die Anwendung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der EU, insbesondere des Jugendpasses (Youthpass); |
Änderungsantrag 177 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 e (neu) – Absatz 1 (neu) – Buchstabe c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
c) den politischen Dialog mit den relevanten europäischen Beteiligten und den strukturierten Dialog mit jungen Menschen; |
Änderungsantrag 178 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 e (neu) – Absatz 1 (neu) – Buchstabe d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(d) die Entwicklung einer europäischen Strategie für allgemeine und berufliche Bildung zur Förderung eines Aufbaus von Kapazitäten bei Jugendbetreuern; |
Begründung | |
Mit einer Unterstützung der Jugendbetreuer durch Fortbildung und Zusammenarbeit können durch Hebelwirkung deutlich mehr junge Bürger Europas erreicht werden. | |
Änderungsantrag 179 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 e (neu) – Absatz 1 (neu) – Buchstabe e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
e) das Europäische Jugendforum und europäische nichtstaatliche Jugendorganisationen, unionsübergreifenden Netzwerke, insbesondere Ressourcenzentren für die Entwicklung der Jugendarbeit, und das Eurodesk-Netz. |
Begründung | |
Für die Kontinuität im Bereich Jugend ist es wesentlich, sicherzustellen, dass europäische nichtstaatliche Jugendorganisationen auch in Zukunft Betriebszuschüsse für ihre praktische Arbeit erhalten. | |
Änderungsantrag 180 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 e (neu) – Absatz 2 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Ferner fördert diese Aktion den politischen Dialog mit Drittländern und internationalen Organisationen. |
Änderungsantrag 181 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Einklang mit dem allgemeinen Ziel verfolgt das Programm im Bereich des Sports die folgenden Einzelziele: |
Neben den Zielen gemäß Artikel 4 und Artikel 5 werden mit dem Programm hauptsächlich Ziele im Bereich Breitensport sowie folgende Einzelziele im Bereich Sport verfolgt: |
Änderungsantrag 182 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Bekämpfung der länderübergreifenden Bedrohungen für den Sport, beispielsweise Doping, Spielabsprachen, Gewalt, Rassismus und Intoleranz; |
a) Bekämpfung der länderübergreifenden Bedrohungen für die Integrität des Sports, auch des Breitensports, beispielsweise Doping, Spielabsprachen und Gewalt sowie alle Arten von Intoleranz und Diskriminierung; |
Änderungsantrag 183 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a – Spiegelstrich | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– zugehöriger Indikator: Prozentualer Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Ergebnisse grenzübergreifender Projekte zur Bekämpfung der Bedrohungen für den Sport nutzen |
(Der zugehörige Indikator wurde in einen neuen Anhang verschoben.) |
Änderungsantrag 184 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe b – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Unterstützung von Good Governance im Sport sowie zweigleisiger Laufbahnen von Sportlerinnen und Sportlern; |
b) Unterstützung von Good Governance im Sport sowie zweigleisiger Laufbahnen von Sportlerinnen und Sportlern unter Berücksichtigung der Erfahrungen und bewährten Verfahren in den Mitgliedstaaten; |
Änderungsantrag 185 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– zugehöriger Indikator: prozentualer Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Ergebnisse grenzübergreifender Projekte zur Unterstützung von Good Governance und zweigleisiger Laufbahnen nutzen; |
(Der zugehörige Indikator wurde in einen neuen Anhang verschoben.) |
Änderungsantrag 186 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Unterstützung von sozialer Inklusion, Chancengleichheit und gesundheitsfördernder körperlicher Betätigung durch Steigerung der Beteiligung an sportlichen Aktivitäten; |
c) Unterstützung der Freiwilligentätigkeit im Sport sowie von sozialer Inklusion, Chancengleichheit und gesundheitsfördernder körperlicher Betätigung durch Steigerung der Beteiligung an sowie gleichberechtigten Zugang zu sportlichen Aktivitäten; |
Änderungsantrag 187 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c – Spiegelstrich | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– zugehöriger Indikator: prozentualer Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Ergebnisse grenzübergreifender Projekte zur Unterstützung von sozialer Eingliederung, Chancengleichheit und zur Steigerung der Beteiligung nutzen. |
(Der zugehörige Indikator wurde in einen neuen Anhang verschoben.) |
Änderungsantrag 188 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ca) Sensibilisierung hinsichtlich der wichtigen Rolle von körperlicher Betätigung auf allen Ebenen des Bildungssystems. |
Änderungsantrag 189 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Mit Blick auf die Evaluierung des Programms werden in Anhang 1 jeweils messbare und einschlägige Indikatoren für die Einzelziele festgelegt. Diese Indikatoren können während der Laufzeit des Programms im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 27 verändert werden. |
Änderungsantrag 190 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Zur Erreichung der Ziele der Zusammenarbeit im Sport werden die folgenden länderübergreifenden Aktivitäten durchgeführt: |
1. Zur Erreichung der Ziele der Zusammenarbeit im Bereich Sport werden die folgenden länderübergreifenden Aktivitäten, die hauptsächlich auf den Breitensport abheben, durchgeführt: |
Änderungsantrag 191 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Förderung länderübergreifender Kooperationsprojekte; |
(a) Förderung grenzüberschreitender und länderübergreifender Kooperationspartnerschaften; |
Änderungsantrag 192 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Förderung nichtkommerzieller europäischer Sportveranstaltungen, an denen sich mehrere europäische Länder beteiligen; |
b) Förderung nicht gewinnorientierter europäischer Sportveranstaltungen auch im Breitensport, an denen sich mehrere Länder beteiligen und die zur Umsetzung der Zielsetzungen gemäß Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 11 beitragen; |
Änderungsantrag 193 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ba) Unterstützung der Organisation eines Europäischen Tages bzw. einer Europäischen Woche des Sports zur Förderung der sozialen und kulturellen Funktion des Amateur- und Profisports und der Vorzüge des Sports für die öffentliche Gesundheit; |
Änderungsantrag 194 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) Förderung des Aufbaus der Kapazitäten von Sportorganisationen; |
d) Förderung von Freiwilligentätigkeit sowie des Aufbaus der Kapazitäten von Sportorganisationen; |
Änderungsantrag 195 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Im Rahmen der geförderten Aktivitäten sind gegebenenfalls zusätzliche Mittel durch Partnerschaften mit Dritten (z. B. Unternehmen aus der Privatwirtschaft) zu mobilisieren. |
2. Im Rahmen der geförderten Aktivitäten können unter Einhaltung der Voraussetzung der Transparenz gegebenenfalls zusätzliche Mittel von Dritten (z. B. Unternehmen aus der Privatwirtschaft) mobilisiert werden. |
Änderungsantrag 196 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mittelausstattung für die Durchführung dieses Programms ab dem 1. Januar 2014 wird auf 17 299 000 000 EUR festgesetzt. |
1. Die Mittelausstattung für die Durchführung dieses Programms ab dem 1. Januar 2014, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens in Bezug auf die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer [...] der Interinstitutionellen Vereinbarung vom ../../… zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung darstellt, wird auf 17 299 000 000 EUR festgesetzt. |
Begründung | |
Durch die Angabe von Prozentsätzen anstatt von Zahlen kann die Quotenverteilung bei den verschiedenen Zuweisungen im Verhältnis zu der gesamten Mittelausstattung unabhängig von den tatsächlichen Zahlen beibehalten werden, auf die man sich schließlich einigt. Außerdem muss die Aufteilung je Sektor Teil der Rechtsgrundlage sein, da es der Haushaltsbehörde obliegt zu entscheiden, wo Mittel zugewiesen werden sollten. Allerdings ist für die Entscheidung über die Beträge, die jedem Sektor zugewiesen werden sollen, der federführende Ausschuss zuständig. | |
Änderungsantrag 197 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) 16 741 738 000 EUR für Aktionen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend gemäß Artikel 6 Absatz 1; |
a) [83,4 %] für Aktionen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung gemäß Artikel 6 Absatz 1. Folgende als Richtwerte angegebene Mindestanteile dieser Summe sind für die Hauptsektoren des Bildungssystems vorgesehen: |
Änderungsantrag 198 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a – Ziffer i (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
i) [40 %] für Hochschulbildung; |
Änderungsantrag 199 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a – Ziffer ii (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ii) [22 %] für die berufliche Bildung und Schulungen; |
Änderungsantrag 200 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a – Ziffer iii (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
iii) [15 %] für Schulbildung; |
Änderungsantrag 201 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a – Ziffer iv (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
iv) [6 % ] für Erwachsenenbildung. |
Änderungsantrag 202 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
aa) [8%] für Maßnahmen im Bereich Jugend gemäß Artikel 10b. |
Begründung | |
Für die Unabhängigkeit des Bereichs Jugend ist es wesentlich, dass eigene Finanzmittel sowie eine gesonderte Haushaltslinie für diesen Bereich sichergestellt sind. | |
Änderungsantrag 203 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ab) [5 %] für die Unterstützung von Projekten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend oder zur Erhöhung der Mittelausstattung in einem dieser Sektoren unter Wahrung des Gesamtgleichgewichts zwischen ihnen; |
. | |
Änderungsantrag 204 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) 318 435 000 EUR für die Jean-Monnet-Aktivitäten gemäß Artikel 10; |
b) [1,8%] für die Jean-Monnet-Aktivitäten gemäß Artikel 10; |
Änderungsantrag 205 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) 238 827 000 EUR für die Aktionen im Bereich Sport gemäß Kapitel III. |
c) [1,8 %], mindestens aber 238 827 000 EUR für sportliche Aktivitäten gemäß Artikel 12. |
Änderungsantrag 206 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 - Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Diese als Richtwerte angegebenen Prozentsätze können durch den Gesetzgeber für die zweite Hälfte des Programmplanungszeitraums nach dem Evaluierungsbericht der Kommission geändert werden. |
Begründung | |
Durch die Angabe von Prozentsätzen anstatt von Zahlen kann die Quotenverteilung bei den verschiedenen Zuweisungen im Verhältnis zu der gesamten Mittelausstattung unabhängig von den tatsächlichen Zahlen beibehalten werden, auf die man sich schließlich einigt. Außerdem muss die Aufteilung je Sektor Teil der Rechtsgrundlage sein, da es der Haushaltsbehörde obliegt zu entscheiden, wo Mittel zugewiesen werden sollten. Allerdings ist für die Entscheidung über die Beträge, die jedem Sektor zugewiesen werden sollen, der federführende Ausschuss zuständig. | |
Änderungsantrag 207 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Zusätzlich zur in Absatz 1 genannten Mittelausstattung und zur Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung werden Mittel in Höhe von voraussichtlich 1 812 100 000 EUR aus den verschiedenen Instrumenten im Bereich der Außenbeziehungen (Instrument für Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Instrument für Heranführungshilfe, Partnerschaftsinstrument und Europäischer Entwicklungsfonds) bereitgestellt, und zwar für Maßnahmen der Lernmobilität in die Länder bzw. aus den Ländern, die nicht in Artikel 18 Absatz 1 genannt sind, sowie für die Zusammenarbeit und den politischen Dialog mit Behörden/Einrichtungen/Organisationen aus diesen Ländern. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung. |
2. Zusätzlich zur in Absatz 1 genannten Mittelausstattung und zur Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung werden Mittel in Höhe von voraussichtlich 2 % aller Mittel für die verschiedenen Instrumente im Bereich der Außenbeziehungen (Instrument für Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Instrument für Heranführungshilfe, Partnerschaftsinstrument und Europäischer Entwicklungsfonds) bereitgestellt, und zwar für Maßnahmen der Lernmobilität in Drittländer bzw. aus Drittländern sowie für die Zusammenarbeit und den politischen Dialog mit Behörden, Einrichtungen oder Organisationen aus diesen Ländern. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, gleichzeitig aber werden die Ziele, Grundsätze und Prioritäten der beteiligten Instrumente eingehalten. |
Änderungsantrag 208 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Bereitstellung der Mittel erfolgt im Wege von zwei Mehrjahreszuweisungen für die ersten vier bzw. die restlichen drei Jahre. Diese Mittel werden entsprechend dem festgestellten Bedarf und den festgelegten Prioritäten der betreffenden Länder in den Mehrjahresrichtprogrammen für die genannten Instrumente berücksichtigt. Im Falle maßgeblicher unvorhergesehener Umstände oder bedeutender politischer Entwicklungen können die Zuweisungen gemäß den politischen Prioritäten für das auswärtige Handeln der EU angepasst werden. Die Zusammenarbeit mit Ländern, die nicht zu den Teilnahmeländern zählen, kann sich gegebenenfalls auf zusätzliche finanzielle Beiträge aus Partnerländern stützen, die gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren bereitzustellen sind. |
Die Bereitstellung der Mittel erfolgt im Wege von zwei Mehrjahreszuweisungen. Diese Mittel basieren entsprechend dem festgestellten Bedarf und den festgelegten Prioritäten der betreffenden Länder auf den Mehrjahresrichtprogrammen für die genannten Instrumente; im Fall des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit werden die regionale Verteilung und die Art der zu finanzierenden Aktionen festgelegt. Im Falle maßgeblicher unvorhergesehener Umstände oder bedeutender politischer Entwicklungen können die Zuweisungen gemäß den politischen Prioritäten für das auswärtige Handeln der EU und gemäß den in den jeweiligen externen Finanzinstrumenten festgelegten Verfahren angepasst werden. Die Zusammenarbeit mit Ländern, die nicht zu den Teilnahmeländern zählen, kann sich gegebenenfalls auf zusätzliche finanzielle Beiträge aus Partnerländern stützen, die gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren bereitzustellen sind. |
Begründung | |
Beim Programmplanungsprozess sollten die in den jeweiligen externen Finanzierungsinstrumenten vorgesehen Verfahren eingehalten werde, um die erforderliche Anerkennung der Eigenverantwortung des Landes und Konvergenz mit den allgemeinen Strategien für die Länder oder Regionen zu gewährleisten. Zuweisungen können nur auf dieser Grundlage bestimmt werden. | |
Änderungsantrag 209 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Entsprechend dem voraussichtlichen Mehrwert der drei in Artikel 6 Absatz 1 genannten Aktionstypen und den Grundsätzen der kritische Masse, Konzentration, Effizienz und Leistung wird der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a genannte Betrag voraussichtlich folgendermaßen aufgeteilt: |
3. Entsprechend dem voraussichtlichen europäischen Mehrwert der drei in Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 10b genannten Aktionstypen und den Grundsätzen der kritischen Masse, Konzentration, Effizienz und Leistung werden die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe aa genannten Beträge voraussichtlich folgendermaßen aufgeteilt: |
Änderungsantrag 210 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 – Spiegelstrich 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– [65 %] dieses Betrags sind für die Lernmobilität von Einzelpersonen bestimmt; |
– [66 %] dieses Betrags sind für die Lernmobilität von Einzelpersonen bestimmt; |
Änderungsantrag 211 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 – Spiegelstrich 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– [26%] dieses Betrags sind für die Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren bestimmt; |
– [25%] dieses Betrags sind für die Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren bestimmt; |
Änderungsantrag 212 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die in Unterabsatz 1 als Richtwerte angegebenen Prozentsätze berühren die Befugnisse der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens nicht und können durch den Gesetzgeber für die zweite Hälfte des Programmplanungszeitraums nach dem Evaluierungsbericht der Kommission geändert werden. |
Begründung | |
Da die konkrete Entwicklung aller drei Arten von Aktionen (Lernmobilität von Einzelpersonen, Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren und Unterstützung politischer Reformen) bis 2020 nicht genau absehbar ist, sollte die Aufteilung der Gesamtzuweisung unter ihnen im Jahr 2017 überprüft werden. | |
Änderungsantrag 213 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Die Finanzmittel für das Programm decken auch spezifisch und nachhaltig ausgerichtete administrative Finanzhilfen an in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend tätige europäische Organisationen ab. |
Änderungsantrag 214 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die von einer nationalen Agentur zu verwaltenden Mittel für die Lernmobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a werden nach Maßgabe der Bevölkerung und der Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten, der Entfernung zwischen den Hauptstädten der Mitgliedstaaten und der Leistung aufgeteilt. Auf den Parameter der Leistung, der anhand der in den Absätzen 7 und 8 genannten Kriterien ermittelt wird, entfallen 25 % der Gesamtmittel. |
6. Die von einer nationalen Agentur zu verwaltenden Mittel für die Lernmobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10b Buchstabe a werden nach Maßgabe der Bevölkerung und der Lebenshaltungskosten in dem Entsende- und dem Aufnahmemitgliedstaat, der Entfernung zwischen den Hauptstädten der Mitgliedstaaten und der Leistung aufgeteilt. Die besonders großen Entfernungen, von denen Studierende aus den Regionen in äußerster Randlage und aus den überseeischen Ländern und Gebieten betroffen sind, werden bei der Zuordnung der Mittel angemessen berücksichtigt. Auf den Parameter der Leistung, der anhand der in den Absätzen 7 und 8 genannten Kriterien ermittelt wird, entfallen 25 % der Gesamtmittel. |
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Die von einer nationalen Agentur auszuwählenden und zu verwaltenden Mittel für strategische Partnerschaften gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10d Absatz 1 Buchstabe a werden nach Maßgabe von durch die Kommission in Übereinstimmung mit dem Bewertungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 festzulegenden Kriterien aufgeteilt. Diese Formeln sollten gegenüber den verschiedenen Bildungs- und Ausbildungssystemen der Mitgliedstaaten möglichst neutral sein, wobei eine erhebliche Verringerung der jährlichen Mittelzuweisungen für die Mitgliedstaaten von einem Jahr auf das andere vermieden und allzu große Unterschiede bei der Höhe der Finanzhilfen weitestgehend ausgeglichen werden sollten. |
Änderungsantrag 215 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission stellt die Mittel für Garantien zur Besicherung von Darlehen zur Verfügung, die Studierenden gewährt werden, die ihren Wohnsitz in einem Teilnahmeland gemäß Artikel 18 Absatz 1 haben und ein Studium zum Erwerb eines vollwertigen Master-Abschlusses in einem anderen Teilnahmeland absolvieren; die Bereitstellung erfolgt über einen Treuhänder mit einem entsprechenden Mandat, und zwar auf Grundlage von Treuhandvereinbarungen, die die Anwendung des Finanzierungsinstruments sowie die jeweiligen Verpflichtungen der Parteien regeln. Das Finanzierungsinstrument entspricht den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung und des delegierten Rechtsakts, der an die Stelle der Durchführungsbestimmungen tritt. Im Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sollten die Einnahmen und Rückzahlungen, die durch die Garantien generiert werden, dem Finanzierungsinstrument zugeordnet werden. Das Finanzierungsinstrument, einschließlich der Erfordernisse des Marktes und der Inanspruchnahme, ist Gegenstand des Monitoring und der Evaluierung gemäß Artikel 15 Absatz 2. |
3. Die Kommission stellt die Mittel für Garantien zur teilweisen Besicherung von Darlehen zur Verfügung, die Studierenden, die ein Studium zum Erwerb eines vollwertigen Master-Abschlusses absolvieren, gemäß Artikel 14 Buchstabe a gewährt werden. |
Änderungsantrag 216 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Bei öffentlichen Einrichtungen sowie Schulen, Hochschuleinrichtungen und Organisationen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, die in den vorangegangenen zwei Jahren mehr als 50 % ihrer jährlichen Einnahmen aus öffentlichen Quellen bezogen haben, ist davon auszugehen, dass sie über die erforderlichen finanziellen, fachlichen und administrativen Kapazitäten verfügen, um Projekte im Rahmen des Programms durchzuführen. Es wird nicht von ihnen verlangt, dies durch weitere Unterlagen nachzuweisen. |
4. Für eine Förderung im Rahmen des Programms kommen juristische und natürliche Personen in Frage. Bei öffentlichen Einrichtungen sowie Schulen, Hochschuleinrichtungen und Organisationen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, die in den vorangegangenen zwei Jahren mehr als 50 % ihrer jährlichen Einnahmen aus öffentlichen Quellen bezogen haben, ist davon auszugehen, dass sie über die erforderlichen finanziellen, fachlichen und administrativen Kapazitäten verfügen, um Projekte im Rahmen des Programms durchzuführen. Es wird nicht von ihnen verlangt, dies durch weitere Unterlagen nachzuweisen. |
Änderungsantrag 217 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Um den Zugang zu den verschiedenen Formen der Mobilität zu fördern, sollten die Finanzhilfen zur Förderung der Mobilität von Einzelpersonen den Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten des Aufnahmelandes angepasst werden. |
Änderungsantrag 218 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Im Rahmen des Programms wird der Zeitaufwand von Freiwilligen als Kofinanzierungsbeitrag für alle Aktivitäten des Programms anerkannt. |
Begründung | |
Das Programm sollte eine verbesserte finanzielle Unterstützung für nichtstaatliche Organisationen auf allen Ebenen sicherstellen. Eine stärkere Wertschätzung von Freiwilligentätigkeiten sollte durch die Einbeziehung des Zeitaufwands von Freiwilligen als Kofinanzierungsbeitrag für alle Aktivitäten des zukünftigen Programms gewährleistet werden. Im Juni 2012 hat das Europäische Parlament die Einbeziehung des Zeitaufwands von Freiwilligen als Methode der Kofinanzierung für alle EU-finanzierten Programme auf das stärkste befürwortet. | |
Änderungsantrag 219 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6a. Die Modalitäten zur Umsetzung der Aktionen des Programms umfassen Maßnahmen zur Anpassung der Finanzbestimmungen an die Schwierigkeiten, denen die Regionen in äußerster Randlage und die überseeischen Länder und Gebiete aufgrund ihrer Randlage ausgesetzt sind, sowie zur Finanzierung von Mobilitätsprojekten innerhalb einer bestimmten geografischen Zone zwischen den Regionen in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten der Union und den benachbarten Drittstaaten. |
Änderungsantrag 220 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 a (neu) ‑ Überschrift (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 14a |
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Europäische Garantiefazilität für Studiendarlehen |
Begründung | |
Es ist wesentlich, einen neuen Artikel einzufügen, der alle Vorschriften hinsichtlich der neuen EU-Garantiefazilität für Studiendarlehen versammelt, um Kohärenz und Konsistenz der Vorschriften bezüglich dieses neuen Instruments sicherzustellen. Zudem werden eindeutigere Kriterien hinsichtlich der Nachhaltigkeit des neuen Instruments und seiner Zugänglichkeit für Studierende festgelegt. | |
Änderungsantrag 221 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 a (neu) ‑ Absatz 1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die Europäische Garantiefazilität für Studiendarlehen („Fazilität”) stellt Garantien zur teilweisen Besicherung von Darlehen zu günstigen Bedingungen an mobile Studierende, die einen Master‑Abschluss anstreben, zur Verfügung. Dieses zusätzliche und neuartige Instrument zur Förderung der Lernmobilität auf der Ebene von Master‑Studiengängen ergänzt die Fördersysteme zur Unterstützung der studentischen Mobilität auf lokaler, nationaler und Unionsebene und ersetzt diese nicht. |
Änderungsantrag 222 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 a (neu) ‑ Absatz 2 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Die Fazilität kann von allen Studierenden genutzt werden, die ihren Wohnsitz in einem Teilnahmeland haben und ein Studium zum Erwerb eines vollwertigen Master-Abschlusses in einem anderen Teilnahmeland absolvieren wollen. Die Länge des Studienaufenthalts liegt dabei zwischen ein und zwei Jahren. |
Änderungsantrag 223 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 a (neu) ‑ Absatz 3 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Die Verwaltung der Fazilität auf europäischer Ebene wird gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (Haushaltsordnung) einer beauftragten Stelle auf Grundlage einer Treuhandvereinbarung mit der Kommission, die die Anwendung des Finanzierungsinstruments sowie die jeweiligen Verpflichtungen der Parteien regelt, übertragen. Auf dieser Grundlage schließt die beauftragte Stelle Abmachungen mit zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen aus jedem der Teilnahmeländer ab. |
Änderungsantrag 224 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 a (neu) ‑ Absatz 4 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4. Das Finanzierungsinstrument entspricht den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung und des delegierten Rechtsakts, der an die Stelle der Durchführungsbestimmungen tritt. Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden durch die Garantien generierte Einnahmen und Rückzahlungen dem Finanzierungsinstrument zugewiesen. |
Änderungsantrag 225 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 a (neu) ‑ Absatz 5 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5. Das Finanzierungsinstrument ist Gegenstand des Monitoring und der Evaluierung gemäß Artikel 15 Absatz 2. In der Evaluierung durch die Kommission wird die Wirksamkeit der Fazilität untersucht, einschließlich der Einschätzung der Auswirkungen des Mechanismus auf Empfänger und Hochschulsysteme, und sie beinhaltet unter anderem Daten über: |
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a) Anzahl von Studierenden, die von der Fazilität unterstützte Studiendarlehen erhalten, |
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b) der Umfang der von den zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen vergebenen Darlehen, |
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c) Umfang der Verschuldung und Darlehensausfälle, |
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d) Profil und Eigenschaften der unterstützten Studierenden, einschließlich ihrer wirtschaftlichen und sozialen Herkunft, dem von ihnen gewählten Studienfach und ihrem Herkunfts- sowie Bestimmungsland. |
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Bei der Evaluierung wird sowohl der Standpunkt der Mitgliedstaaten als auch der der Beteiligten berücksichtigt. |
Änderungsantrag 226 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 a (neu) ‑ Absatz 6 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6. Anhang 2 enthält technische Informationen über die Arbeitsweise der Fazilität. |
Änderungsantrag 227 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Aufschlüsselung der Mittel auf die Hauptsektoren der Bildung, um bis zum Ende der Laufzeit des Programms eine Mittelaufteilung zu gewährleisten, mit der eine beträchtliche systemrelevante Wirkung erzielt wird. |
b) die Aufschlüsselung der Mittel auf die Hauptsektoren der Bildung, um bis zum Ende der Laufzeit des Programms eine Mittelaufteilung zu gewährleisten, mit der eine beträchtliche systemrelevante Wirkung erzielt und die Überschneidung von Aktivitäten vermieden wird. |
Änderungsantrag 228 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) Faktengestützte Erkenntnisse aus den Vorhaben. |
Änderungsantrag 229 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Kommission nimmt in ihren Jahresbericht über die Durchführung der Verordnung über das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) eine Liste aller Maßnahmen des Programms „YES Europe“ auf, die aus DCI-Mitteln finanziert werden, sowie Angaben zur Einhaltung der in den Artikeln 2 und 3 dieser Verordnung dargelegten Ziele und Grundsätze bei diesen Maßnahmen. |
Begründung | |
Bei der Umsetzung von Aktionen im Rahmen von „Erasmus Mundus“ wurden allgemein die Verfahren des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit angewandt. Da die Umsetzung künftig den Verfahren gemäß der Verordnung „Erasmus für alle“ folgen wird, sollte die regelmäßige Berichterstattung Transparenz für den Ausschuss des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit und das Parlament in Bezug auf die Konformität mit der Verordnung über das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit und speziell dessen Ziel der Offiziellen Entwicklungshilfe gemäß Artikel 2 gewährleisten. | |
Änderungsantrag 230 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels VII und der Verpflichtungen der nationalen Agenturen gemäß Artikel 22 legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis 31. März 2017 und 30. Juni 2019 jeweils einen Bericht über die Durchführung und die Wirkung des Programms vor. |
3. Unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels VII und der Verpflichtungen der nationalen Agenturen gemäß Artikel 22 legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis 30 September 2017 einen Bericht über die Durchführung und die Wirkung des Programms vor. |
Änderungsantrag 231 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Spätestens am 30. Juni 2022 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen eine abschließende Evaluierung des Programms. |
Änderungsantrag 232 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Verbreitung von Informationen, die Öffentlichkeitsarbeit und die Begleitung in Bezug auf die im Rahmen des Programms geförderten Aktionen sowie für die Verbreitung der Ergebnisse der Vorläuferprogramme für lebenslanges Lernen, Erasmus Mundus und Jugend in Aktion. |
1. Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Verbreitung von Informationen, die Öffentlichkeitsarbeit und die Begleitung in Bezug auf alle im Rahmen des Programms geförderten Aktionen und Aktivitäten sowie für die Verbreitung der Ergebnisse der Vorläuferprogramme für lebenslanges Lernen, Erasmus Mundus und Jugend in Aktion. |
Änderungsantrag 233 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Empfänger, die eine Projektförderung im Rahmen der Aktionen und Aktivitäten gemäß den Artikeln 6, 10 und 12 erhalten, sollten dafür sorgen, dass die erzielten Ergebnisse und Wirkungen angemessen kommuniziert und verbreitet werden. |
2. Empfänger, die eine Projektförderung im Rahmen der Aktionen und Aktivitäten gemäß Artikel 6, Artikel 10, Artikel 10b, Artikel 12, Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 14a erhalten, sollten dafür sorgen, dass die erzielten Ergebnisse und Wirkungen angemessen kommuniziert und verbreitet werden. |
Änderungsantrag 234 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Die nationalen Agenturen gemäß Artikel 22 unterstützen die Verbreitung der zentralen Aktionen und Aktivitäten des Programms, indem sie die einschlägigen Zielgruppen über die Aktionen in ihrem Land informieren und beraten. |
Änderungsantrag 235 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 4 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die öffentlichen und privaten Einrichtungen, die in den vom Programm abgedeckten Hauptsektoren des Bildungswesens tätig sind, verwenden zum Zweck der Kommunikation und Verbreitung von Informationen über das Programm die Markenbezeichnung „Erasmus“; die Markenbezeichnung wird folgendermaßen den Hauptsektoren des Bildungswesen zugeordnet: |
4. Die öffentlichen und privaten Einrichtungen, die in den vom Programm abgedeckten Hauptsektoren des Bildungswesens tätig sind, verwenden zum Zweck der Kommunikation und Verbreitung von Informationen über das Programm die Markenbezeichnung „YES Europe”; für die einzelnen Bereiche des Programms werden die folgenden Bezeichnungen verwendet: |
Änderungsantrag 236 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 4 – Spiegelstrich -1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
„Comenius“ wird in Verbindung mit der Schulbildung verwendet; |
Begründung | |
Um die Kohärenz des Wortlauts des Dokuments zu bewahren, wird dieselbe Reihenfolge der Bildungsbereiche beibehalten wie in Artikel 7 und Artikel 8. | |
Änderungsantrag 237 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 4 – Spiegelstrich 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– „Erasmus Hochschulbildung“ wird in Verbindung mit allen Arten der Hochschulbildung – in Europa und weltweit – verwendet; |
„Erasmus“ wird in Verbindung mit allen Arten der Hochschulbildung in den Teilnahmeländern verwendet; |
Änderungsantrag 238 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 4 – Spiegelstrich 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– „Erasmus Mundus“ wird in Verbindung mit allen Arten der Hochschulbildung zwischen den Teilnahmeländern und Drittländern verwendet; |
Änderungsantrag 239 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 4 – Spiegelstrich 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– „Erasmus Berufsbildung“ wird in Verbindung mit der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Erwachsenenbildung verwendet; |
„Leonardo da Vinci“ wird in Verbindung mit der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet; |
Änderungsantrag 240 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 4 – Spiegelstrich 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– „Erasmus Schulbildung“ wird in Verbindung mit der Schulbildung verwendet; |
entfällt |
Änderungsantrag 241 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 4 – Spiegelstrich 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– „Grundtvig“ wird in Verbindung mit der Erwachsenenbildung verwendet; |
Begründung | |
Es muss weiterhin eine eigene Bezeichnung für den Bereich Erwachsenenbildung verwendet werden. | |
Änderungsantrag 242 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 4 – Spiegelstrich 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– „Erasmus Jugendbeteilung“ wird in Verbindung mit dem nicht formalen Lernen durch junge Menschen verwendet. |
– „Jugend in Aktion“ wird in Verbindung mit dem nicht formalen und informellen Lernen im Bereich Jugend verwendet. |
Änderungsantrag 243 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 4 – Spiegelstrich 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– „Sports“ wird in Verbindung mit Aktivitäten im Bereich des Sports verwendet. |
Änderungsantrag 244 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Alle öffentlichen und privaten Einrichtungen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind, können im Rahmen dieses Programms Anträge stellen. |
1. Alle öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend oder Sport tätig sind, können im Rahmen dieses Programms Anträge stellen. Die Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10d Absatz 1 Buchstabe a ist stehen auch Gruppen von jungen Menschen, die auch außerhalb einer Jugendorganisation in der Jugendbetreuung aktiv sind, offen. |
Änderungsantrag 245 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bei der Durchführung des Programms sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür, dass besondere Vorkehrungen zur Erleichterung der Teilnahme von Menschen getroffen werden, die aus Gründen der Bildung bzw. aus sozialen, geschlechterspezifischen, physischen, psychischen, geografischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Gründen mit Schwierigkeiten konfrontiert sind. |
2. Bei der Durchführung des Programms sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür, dass besondere Vorkehrungen zur Förderung der sozialen Inklusion und der Teilnahme von Menschen mit besonderen Bedürfnissen oder geringeren Chancen und der sie vertretenden Verbände getroffen werden. In diesem Sinne schenken die Kommission und die Mitgliedstaaten der Nutzung der IKT und der neuen Technologien besondere Aufmerksamkeit, um die Teilnahme von Personen in einer derartigen Situation zu erleichtern. |
Änderungsantrag 246 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Zugänglichkeit und Transparenz von administrativen und finanziellen Verfahren sind die Leitlinien, anhand deren die Qualität und Leistungsfähigkeit des Programms verbessert werden sollen. |
Begründung | |
Neben der Notwendigkeit, politische Prioritäten und Programme miteinander in Einklang zu bringen, ist es wichtig, Hindernisse, die einer möglichen Teilnahme entgegenstehen, zu beseitigen. | |
Änderungsantrag 247 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die Mitgliedstaaten; |
a) die Mitgliedstaaten und ihre überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) gemäß Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; |
Begründung | |
Im aktuellen Übersee-Assoziationsbeschluss ist die Teilnahme der ÜLG an den Programmen für allgemeine und berufliche Bildung vorgesehen. Ebenso wird im neuen Vorschlag für einen Beschluss darauf hingewiesen, dass die ÜLG für alle horizontalen Programme der EU in Betracht kommen. Daher sollte im Text auf die Teilnahme der ÜLG am Programm „Erasmus für alle“ hingewiesen werden. | |
Änderungsantrag 248 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) die Länder, die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogen sind und Abkommen mit der Union geschlossen haben, wonach sie an Unionsprogrammen teilnehmen können, sofern sie ein bilaterales Abkommen mit der Union über die Bedingungen für ihre Teilnahme an diesem Programm schließen. |
Begründung | |
Aufgrund dieser Regelung können Nachbarstaaten zu Teilnehmerstaaten mit all ihren Rechten und Pflichten werden. | |
Änderungsantrag 249 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Das Programm unterstützt die Zusammenarbeit mit Partnern aus Drittländern, insbesondere Nachbarschaftsländern, im Rahmen der in den Artikeln 6 und 10 festgelegten Aktionen und Aktivitäten. |
3. Das Programm unterstützt die Zusammenarbeit mit Partnern aus Drittländern, insbesondere Nachbarschaftsländern, im Rahmen der in Artikel 6, Artikel 10 und Artikel 10b festgelegten Aktionen und Aktivitäten. |
Änderungsantrag 250 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) den relevanten politischen Strategien der EU, insbesondere in den Bereichen Kultur und Medien, Beschäftigung, Gesundheit, Forschung und Innovation, Unternehmen, Justiz, Verbraucher, Entwicklung und Kohäsionspolitik; |
a) den relevanten politischen Strategien der Union, insbesondere in den Bereichen Kultur und Medien, Beschäftigung, Gesundheit, Forschung und Innovation, Industriepolitik, Unternehmen, Justiz, Verbraucherpolitik, Kohäsionspolitik und Entwicklungspolitik sowie mit den Programmen der territorialen Zusammenarbeit und den makroregionalen Strategien der Union; |
Begründung | |
Es ist wichtig, Synergien mit den makroregionalen Strategien der Union in den Politikbereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport zu finden. | |
Änderungsantrag 251 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) den anderen relevanten Finanzierungsquellen der EU im Bereich allgemeine und berufliche Bildung und Jugend, insbesondere dem Europäischen Sozialfonds und den anderen Finanzierungsinstrumenten für Beschäftigung und soziale Eingliederung, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Forschungs- und Innovationsprogrammen, den Finanzierungsinstrumenten für Justiz und Bürgerschaft, den Programmen für Gesundheit und externe Kooperation sowie den Heranführungsinstrumenten. |
b) den anderen relevanten Finanzierungsquellen der Union im Kontext der allgemeinen und beruflichen Bildung, Jugend und Sport, insbesondere dem Europäischen Sozialfonds und den anderen Finanzierungsinstrumenten für Beschäftigung und soziale Eingliederung, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Forschungs- und Innovationsprogrammen, den Finanzierungsinstrumenten für Justiz und Bürgerschaft, den Programmen für Gesundheit und externe Kooperation sowie den Heranführungsinstrumenten. |
Änderungsantrag 252 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Alle Aktionen sollen Synergien mit anderen EU-Programmen fördern, insbesondere mit der Initiative „Horizont 2020”, dem Programm „Kreatives Europa” und dem Europäischen Sozialfonds, um die Zielsetzungen der Strategie Europa 2020 in konsistenter und koordinierter Weise zu erfüllen. |
Änderungsantrag 253 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz -1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-1. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „nationale Behörde“ entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eine oder mehrere nationale Behörden. |
Änderungsantrag 254 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen, was auch die Verwaltung von Visa einschließt. |
2. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen, was auch, soweit möglich, Maßnahmen zur Lösung von Verwaltungsproblemen einschließt, die den Erhalt von Visa erschweren. |
Änderungsantrag 255 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung benennt die nationale Behörde eine einzige Koordinierungsstelle (nachstehend „nationale Agentur“). Die nationale Behörde übermittelt der Kommission eine geeignete Ex-ante-Konformitätsbewertung, aus der hervorgeht, dass die nationale Agentur den Bestimmungen der Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi und Artikel 57 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung Nr. XX/2012, des Artikels X der delegierten Verordnung Nr. XX/2012, den EU-Anforderungen für interne Kontrollnormen für nationale Agenturen sowie den Bestimmungen für die Verwaltung von Programmmitteln zur Gewährung von Finanzhilfen durch nationale Agenturen entspricht. |
3. Binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung benennt die nationale Behörde eine „nationale Agentur” (oder „nationale Agenturen”). Gibt es mehr als eine nationale Agentur, so sorgen die Mitgliedstaaten mittels eines geeigneten Verfahrens für eine koordinierte Verwaltung der Durchführung des Programms auf nationaler Ebene, um insbesondere eine kohärente und kostenwirksame Durchführung des Programms und diesbezügliche effiziente Kontakte zur Kommission zu gewährleisten und gegebenenfalls Mittelübertragungen zwischen den Agenturen zu erleichtern und auf diese Weise Flexibilität und eine bessere Nutzung der den Mitgliedstaaten zugewiesenen Mitteln zu ermöglichen. Jeder Mitgliedstaat entscheidet selbst, wie er die Beziehungen zwischen der nationalen Behörde und der nationalen Agentur regelt; dies gilt auch für Aufgaben wie etwa die Festlegung des jährlichen Arbeitsprogramms der nationalen Agentur. |
|
Die nationale Behörde übermittelt der Kommission eine geeignete Ex-ante-Konformitätsbewertung, aus der hervorgeht, dass die nationale Agentur den Bestimmungen der Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi und Artikel 57 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung Nr. XX/2012, des Artikels X der delegierten Verordnung Nr. XX/2012, den EU-Anforderungen für interne Kontrollnormen für nationale Agenturen sowie den Bestimmungen für die Verwaltung von Programmmitteln zur Gewährung von Finanzhilfen durch nationale Agenturen entspricht. |
Änderungsantrag 256 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Lehnt die Kommission aufgrund ihrer Evaluierung der Ex-ante-Konformitätsbewertung die Benennung der nationalen Agentur ab, sorgt die nationale Behörde dafür, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen werden, damit die als nationale Agentur benannte Stelle die von der Kommission festgelegten Mindestanforderungen erfüllt, oder benennt eine andere Stelle als nationale Agentur. |
8. Lehnt die Kommission aufgrund ihrer Evaluierung der Ex-ante-Konformitätsbewertung die Benennung der nationalen Agentur ab, sorgt die nationale Behörde dafür, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen werden, damit die nationale Agentur die von der Kommission festgelegten Mindestanforderungen erfüllt, oder benennt eine andere Stelle als nationale Agentur. |
Änderungsantrag 257 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz -1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
-1. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „nationale Agentur“ entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eine oder mehrere nationale Agenturen. |
Änderungsantrag 258 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) verfügt über die Verwaltungskapazität, das Personal und die Infrastruktur, die für die zufriedenstellende Ausführung ihrer Aufgaben notwendig sind, so dass eine wirksame, effiziente Programmverwaltung und eine Verwendung der EU-Mittel im Sinne einer wirtschaftlichen Haushaltsführung gewährleistet sind; |
b) verfügt über die Verwaltungskapazität, das Personal und die Infrastruktur, die für die zufriedenstellende Ausführung ihrer Aufgaben hinsichtlich des Programms, der Verwaltung, der Förderung von Innovation und Umsetzung und der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Agenturen notwendig sind, so dass eine wirksame, effiziente Programmverwaltung und eine Verwendung der EU-Mittel im Sinne einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie Unterstützung für die Umsetzung des Programms gewährleistet sind; |
Änderungsantrag 259 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Abweichend von Absatz 2 können die Auswahl- und Vergabeentscheidungen über die in Absatz 2 Buchstabe b genannten strategischen Partnerschaften zentral erfolgen, sofern dies nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 beschlossen wird; allerdings nur in besonderen Fällen, in denen es triftige Gründe für eine solche Zentralisierung gibt. |
Änderungsantrag 260 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3b. Die Nationale Agentur ermöglicht es lokalen und regionalen Behörden und Akteuren, an der Umsetzung und Überwachung der Vorhaben mitzuwirken. |
Änderungsantrag 261 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Je nach den Vorgaben der Kommission für die betreffende Aktion des Programms vergibt die nationale Agentur entweder auf Grundlage einer Vereinbarung oder im Wege eines Finanzhilfebeschlusses Finanzhilfen an Empfänger. |
4. Je nach den Vorgaben der Kommission für die betreffende Aktion des Programms vergibt die nationale Agentur entweder auf Grundlage einer Vereinbarung oder im Wege eines Finanzhilfebeschlusses Finanzhilfen an Empfänger. Die nationalen Agenturen und die Exekutivagentur sollten es sich zum Ziel machen, für die Zuweisung dieser Finanzhilfen gleiche Regeln hinsichtlich der Prioritäten, Fristen, Verfahren und Evaluierung anzuwenden. Aufgabe der Kommission ist es, diese Vorschriften zu überwachen. |
Begründung | |
Effizientere und benutzerfreundlichere Verfahren müssen für Anträge im Rahmen des Programms eingerichtet werden. Die Vereinfachung administrativer Verfahren zieht zwangsläufig auch ihre Vereinheitlichung nach sich. Um Gleichbehandlung zu erreichen, sollten alle Antragsteller den gleichen Regeln unterliegen, ungeachtet ihres Herkunftslands bzw. des Landes, in dem ihr EU-Partner ansässig ist. | |
Änderungsantrag 262 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Nachdem die Kommission die Ex-ante-Konformitätsbewertung in Bezug auf die für das Programm benannte nationale Agentur angenommen hat, regelt die Kommission offiziell die rechtlichen Verantwortlichkeiten hinsichtlich Finanzvereinbarungen, die sich auf die Vorläuferprogramme für lebenslanges Lernen und Jugend in Aktion (2007-2013) beziehen und die bei Beginn der Laufzeit des Programms noch nicht abgeschlossen sind. |
2. Nachdem die Kommission die Ex-ante-Konformitätsbewertung in Bezug auf die für das Programm benannte nationale Agentur angenommen hat, regelt die Kommission offiziell die rechtlichen Verantwortlichkeiten hinsichtlich Finanzvereinbarungen, die sich auf die Vorläuferprogramme für lebenslanges Lernen und Jugend in Aktion (2007–2013) beziehen und die bei Beginn der Laufzeit des Programms noch nicht abgeschlossen sind, und veröffentlicht sie auf ihrer Website. |
Begründung | |
Um den Austausch bewährter Verfahren und Transparenz im Hinblick auf die Durchführung des Programms „Erasmus für alle” zu gewährleisten, sollten die Angaben, auf die in diesem Absatz Bezug genommen wird, auf der Website der Kommission veröffentlicht werden. | |
Änderungsantrag 263 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
9. Die Kommission organisiert regelmäßig Sitzungen mit dem Netz der nationalen Agenturen, um für eine kohärente Durchführung des Programms in allen Teilnahmeländern zu sorgen. |
9. Die Kommission organisiert regelmäßig Sitzungen mit dem Netz der nationalen Agenturen, um für eine kohärente Durchführung des Programms in allen Teilnahmeländern zu sorgen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf einer möglichst wirksamen Anwendung der Digitalisierung von Plattformen liegt, um die das Einreichen von Anträgen, die Evaluierung sowie Verwaltungsvorgänge zu vereinfachen und die Verwaltungslasten möglichst gering zu halten. |
Änderungsantrag 264 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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10a. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website alle Informationen betreffend die von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Agenturen, den Inhalt der von der Kommission mit jeder dieser Agenturen geschlossenen Verträge sowie den Umfang der Mittel, die den nationalen Agenturen jährlich in Form von Darlehen für die Maßnahmen im Rahmen des Programms und zur Unterstützung der Tätigkeit der für die Verwaltung des Programms zuständigen nationalen Agenturen bereitgestellt werden, und aktualisiert diese Angaben fortlaufend. |
Begründung | |
Zur Gewährleistung von Transparenz und zur Förderung des Austauschs bewährter Verfahren veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website alle in diesem Absatz genannten Informationen und aktualisiert sie regelmäßig. | |
Änderungsantrag 265 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) steht in keinem Interessenkonflikt in Bezug auf die juristische Person, der die nationale Agentur angehört. Insbesondere ist sie von der juristischen Person, der die nationale Agentur angehört, funktional unabhängig und führt keinerlei andere Kontrollen und Prüfungen bei oder im Auftrag der juristischen Person durch. |
c) steht in keinem Interessenkonflikt in Bezug auf die juristische Person, der die nationale Agentur angehört. Insbesondere ist sie von der juristischen Person, der die nationale Agentur angehört, funktional unabhängig. |
Änderungsantrag 266 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Artikel 13 Absatz 7 und Artikel 22 Absatz 2 in Bezug auf die Leistungskriterien bzw. die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen zu erlassen. |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Artikel 13 Absatz 7 und Artikel 22 Absatz 2 in Bezug auf die Leistungskriterien bzw. die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 zu messbaren und einschlägigen Indikatoren für die Einzelziele sowie Artikel 29 Absatz 1 hinsichtlich gewisser Aspekte des jährlichen Arbeitsprogramms zu erlassen. |
Änderungsantrag 267 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Durchführung des Programms |
Arbeitsprogramm |
Änderungsantrag 268 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission jährliche Arbeitsprogramme an; dies geschieht mittels Durchführungsrechtsakten im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2. Im Arbeitsprogramm werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie der Gesamtbetrag festgelegt. Das Arbeitsprogramm enthält eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktionen, Angaben zur Höhe der für jede Aktion vorgesehenen Mittel und – für die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen – Angaben zur Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten sowie einen vorläufigen Durchführungszeitplan. Für Finanzhilfen werden die Prioritäten, die maßgeblichen Bewertungskriterien und die Höchstsätze für die Kofinanzierung angegeben. |
1. Um die Ausrichtung des Programms weiter zu bestimmten und dabei die Entwicklungen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport zu berücksichtigen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Prioritäten auf der Grundlage der Einzelziele gemäß Artikel 5, Artikel 5b, Artikel 10a und Artikel 11 sowie die Auswahl- und Bewertungskriterien und die Höchstsätze für die Kofinanzierung festsetzen. |
Änderungsantrag 269 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 1 a (neu) – Unterabsatz 1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Gemäß der Haushaltsordnung (EU) No xxx/2012 erlässt die Kommission das Arbeitsprogramm mittels Durchführungsrechtsakten und legt die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie der Gesamtbetrag fest. Das Arbeitsprogramm enthält eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktionen, Angaben zur Höhe der für jede Aktion vorgesehenen Mittel und – für die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen – Angaben zur Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten sowie einen vorläufigen Durchführungszeitplan. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Änderungsantrag 270 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 1 a – Unterabsatz 2 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Um Transparenz sicherzustellen, werden im Arbeitsprogramm auch die Einzelziele gemäß Artikel 5, Artikel 5b, Artikel 10a und Artikel 11 als Verweis genannt sowie, in Bezug auf Finanzhilfen, die Prioritäten, die maßgeblichen Bewertungskriterien und die Höchstsätze für die Kofinanzierung gemäß den delegierten Rechtsakten nach Absatz 1 angegeben. |
Änderungsantrag 271 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Der Ausschuss tritt in besonderen Zusammensetzungen zusammen, um Fragen zu erörtern, die einen bestimmten Bereich betreffen. Die Sozialpartner und die europäischen Organisationen, die die Beteiligten repräsentieren, werden zur Teilnahme an diesen Treffen als Beobachter eingeladen. |
Änderungsantrag 272 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 (neu) | |
Einzelziele |
zugehörige Indikatoren |
a) Verbesserung des Niveaus der Schlüsselkompetenzen und Fertigkeiten, einschließlich persönlicher Fertigkeiten („Soft Skills”), insbesondere hinsichtlich ihrer Relevanz für den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft, Förderung der persönlichen Entwicklung sowie des sozialen Zusammenhalts und der Einbeziehung benachteiligter Gruppen mit erschwertem Zugang zur Bildung sowie Förderung der Beteiligung junger Menschen am demokratischen Leben in Europa, insbesondere durch mehr Möglichkeiten der Lernmobilität für junge Menschen, Lernende, Personal und Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer sowie durch verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Bildungswesen, dem Jugendbereich und den Akteuren der Arbeitswelt; die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten diesbezüglich sicherstellen, dass auch junge Menschen aus sozial schwierigen Familienverhältnissen an dem Programm teilnehmen können; |
– prozentualer Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihre Schlüsselkompetenzen und/oder ihre für die Beschäftigungsfähigkeit relevanten Fertigkeiten verbessert haben; |
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– prozentualer Anteil junger Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die angeben, dass sie besser auf die Teilnahme am gesellschaftlichen und politischen Leben vorbereitet sind |
b) Förderung von Qualitätsverbesserungen, Innovationsexzellenz, soziale Inklusivität und Zugang sowie Internationalisierung sowohl auf Ebene der Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung als auch in der Jugendarbeit, insbesondere durch verstärkte länderübergreifende Zusammenarbeit zwischen Bildungs- und Berufsbildungsanbietern oder Jugendorganisationen und anderen Stakeholdern; |
– prozentualer Anteil der Organisationen, die am Programm teilgenommen haben und innovative Methoden entwickelt bzw. übernommen haben |
c) Förderung der Entstehung eines europäischen Raums des lebenslangen Lernens, Anstoßen politischer Reformen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene, Unterstützung der Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung einschließlich der nicht formalen Bildung und Unterstützung der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich, insbesondere durch verstärkte politische Zusammenarbeit, bessere Nutzung von Anerkennungs- und Transparenzinstrumenten und Verbreitung bewährter Verfahren einschließlich Maßnahmen zur Verringerung von Verwaltungslasten; |
– Anzahl der Mitgliedstaaten, die die Ergebnisse der offenen Methode der Koordinierung bei der Entwicklung ihrer nationalen Politik nutzen |
d) Verbesserung der internationalen Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere durch Zusammenarbeit zwischen der Union und Bildungseinrichtungen aus Drittländern im Bereich berufliche Aus- und Weiterbildung und Hochschulbildung durch Verbesserung der Attraktivität der Hochschul- und Forschungseinrichtungen in der EU Forschung als Ergänzung zu den Marie Curie-Skłodowska-Maßnahmen; |
– Anzahl der an den Aktionen für Mobilität und Zusammenarbeit teilnehmenden Hochschuleinrichtungen aus Drittländern |
e) Unterstützung des auswärtigen Handelns der Union, einschließlich der Entwicklungsziele, mittels Förderung von Mobilität und Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen von EU und Drittländern und durch gezielten Aufbau von Kapazitäten in Drittländern, gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den Zielen, die in den externern Finanzinstrumenten festgelegt sind, aus denen die Finanzierung der Maßnahmen bereitgestellt wird; |
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f) Verbesserung des Sprachunterrichts und des Erlernens von Sprachen sowie Förderung des interkulturellen Bewusstseins und der enormen sprachlichen Vielfalt in der Union; |
Prozentualer Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihre Sprachkenntnisse verbessert haben |
g)Förderung von Exzellenz in der Lehre und Forschung zur europäischen Integration mittels weltweiter Jean-Monnet-Aktivitäten gemäß Artikel 10; |
Anzahl Studierender, die im Rahmen von Jean-Monnet-Aktivitäten unterrichtet werden |
h) Erleichterung des Zugangs zum Breitensport durch die Unterstützung gemeinnütziger Organisationen, die sportliche Aktivitäten anbieten und nichtkommerzielle Sportveranstaltungen organisieren; |
Anzahl der Sportorganisationen, die im Zusammenhang mit dem Programm eine höhere Beteiligung verzeichnen |
i) Förderung der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Sektoren, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend tätig sind. |
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j) Bekämpfung der länderübergreifenden Bedrohungen für die Integrität des Sports, auch des Breitensports, beispielsweise Doping, Spielabsprachen und Gewalt sowie alle Arten von Intoleranz und Diskriminierung; |
Prozentualer Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Ergebnisse grenzübergreifender Projekte zur Bekämpfung der Bedrohungen für den Sport nutzen |
k) Unterstützung von Good Governance im Sport sowie zweigleisiger Laufbahnen von Sportlerinnen und Sportlern unter Berücksichtigung der Erfahrungen und bewährten Verfahren in den Mitgliedstaaten; |
– prozentualer Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Ergebnisse grenzübergreifender Projekte zur Unterstützung von Good Governance und zweigleisiger Laufbahnen nutzen |
l) Unterstützung der Freiwilligentätigkeit im Sport sowie von sozialer Inklusion, Chancengleichheit und gesundheitsfördernder körperlicher Betätigung durch Steigerung der Beteiligung an sowie gleichberechtigten Zugang zu sportlichen Aktivitäten; |
– prozentualer Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Ergebnisse grenzübergreifender Projekte zur Unterstützung von sozialer Eingliederung, Chancengleichheit und zur Steigerung der Beteiligung nutzen |
m) Sensibilisierung hinsichtlich der wichtigen Rolle von körperlicher Betätigung auf allen Ebenen des Bildungssystems. |
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Begründung | |
Um den Wortlaut des Dokuments kohärent zu gestalten, sind in diesem Anhang alle Evaluierungsindikatoren für jedes der Einzelziele gemäß Artikel 5 und 11 aufgeführt. | |
Änderungsantrag 273 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 2 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Anhang 2 |
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Technische Informationen über die Europäische Garantiefazilität für Studiendarlehen |
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1. Umfang der Darlehen |
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Die Fazilität stellt Garantien zur teilweisen Besicherung von Darlehen zu günstigen Bedingungen an mobile Studierende, die einen Master‑Abschluss anstreben, zur Verfügung. Die Garantie gilt für neu gewährte förderungsberechtigte Darlehen für Studierende bis zu einer Höchstsumme von 12.000 EUR für die Teilnahme an einem einjährigen Master-Studiengang und bis zu einer Höchstsumme von 18.000 EUR für die Teilnahme an einem zweijährigen Master-Studiengang. Rückzahlungen erfolgen unmittelbar an dieselbe zwischengeschaltete Finanzeinrichtung. |
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2. Auswahl der zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen |
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Die zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen werden nach einem Aufruf zur Interessenbekundung gemäß marktüblichen Grundsätzen im Hinblick auf die Auswirkungen auf folgende Faktoren ausgewählt: |
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– der Umfang der Fremdfinanzierung, die mobilen Studierenden, die einen Master‑Abschluss anstreben, zur Verfügung gestellt wird; |
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– die günstigsten Bedingungen, die den Studierenden angeboten werden, vorbehaltlich der Einhaltung der Mindeststandards für die Erteilung von Darlehen gemäß den nachstehend angeführten wesentlichen Merkmalen. |
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Die zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen stellen Studierenden, die ihren Wohnsitz in einem Teilnahmeland haben und ein Studium zum Erwerb eines vollwertigen Master-Abschlusses in einem anderen Teilnahmeland aufnehmen, Darlehen zur Verfügung. Studierende beantragen ein teilweise durch die Fazilität besichertes Darlehen über eine teilnehmende zwischengeschaltete Finanzeinrichtung. |
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3. Schutzmaßnahmen für Darlehensnehmer |
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Die nachstehend angeführten Schutzmaßnahmen stellen Mindeststandards dar, die die zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen einhalten müssen, die durch die Fazilität besicherte Darlehen für Studierende anbieten wollen. |
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Zwischengeschaltete Finanzeinrichtungen können verbesserte Bedingungen anbieten, etwa verlängerte rückzahlungsfreie Zeiten unter Berücksichtigung der Lage von Hochschulabsolventen, die ein Doktorandenstudium aufnehmen. Die Gewährung derartiger verbesserter Bedingungen werden bei der Auswahl der zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen in Betracht gezogen. |
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Es gelten folgende Mindeststandards: |
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(a) Die zwischengeschaltete Finanzeinrichtung fordert keine Lombardgarantie oder Patronatserklärung für das Darlehen. |
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(b) Über die Vergabe der Darlehen wird in nichtdiskriminierender Weise entschieden. |
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(c) Im Rahmen der Antrags- und Bewertungsverfahrens für die Erteilung eines Darlehens berücksichtigt die zwischengeschaltete Finanzeinrichtung das Risiko einer Überschuldung des/der Studierenden, das sie auf der Grundlage aller von ihm/ihr aufgenommenen Darlehen und unter Berücksichtigung aller rechtskräftigen Urteile zu uneinbringlichen Forderungen. |
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(d) Rückzahlungen erfolgen auf der Grundlage eines Kombinationsmodells aus „hypothekenbesicherten” einheitlichen Zahlungen und sozialen Schutzmaßnahmen, insbesondere: |
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(i) ein gegenüber dem marktüblichen Satz verringerter Zinssatz; ein rückzahlungsfreier Zeitraum nach dem Studienabschluss, bevor mit der Rückzahlung begonnen wird. Dieser rückzahlungsfreie Zeitraum, der dem Darlehensnehmer gewährt werden muss, ist mindestens zwölf Monate lang. Lassen die einzelstaatlichen Vorschriften im Falle von Darlehen an Privatkunden keinen rückzahlungsfreien Zeitraum zu, so verlangt die zwischengeschaltete Finanzeinrichtung während dieser zwölf Monate nur eine geringfügige Rückzahlung; |
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(ii)„Zahlungsunterbrechungen” von einer Mindestdauer von zwölf Monaten während der Laufzeit des Darlehens, die der Absolvent in Härtefällen in Anspruch nehmen kann, etwa bei Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Mutterschaft; |
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(iii) die Möglichkeit der Zinsstundung während des Studiums; |
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(iv) Versicherung für den Fall von Tod oder Behinderung; |
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(v) keine Gebühren für vorgezogene Rückzahlungen |
BEGRÜNDUNG
Einführung
Im November 2011 legte die Kommission ihren Vorschlag für ein Mehrjahresprogramm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport vor, das auf sieben Jahre (2014 bis 2020) angelegt ist.
In dem vorgeschlagenen Programm werden alle gegenwärtig laufenden Programme und Maßnahmen im Bereich Bildung zusammengefasst: Hochschulbildung (Erasmus, Erasmus Mundus und Tempus sowie bilaterale Programme zwischen der EU und Drittstaaten), Schulbildung (Comenius), berufliche Bildung (Leonardo da Vinci), Erwachsenenbildung (Grundtvig) und Jugend ("Jugend in Aktion"). Es beinhaltet zudem Regelungen für Jean-Monnet-Aktivitäten und ein eigenes Kapitel für den Bereich Sport.
Eine weitere wesentliche Veränderung betrifft die Struktur des vorgeschlagenen Programms. Die Kommission hat sich dabei auf Harmonisierung und Flexibilität konzentriert; die Maßnahmen und Verwaltungsvorschriften wurden gestrafft und vereinfacht.
Das vorgeschlagene Programm beruht auf drei Arten von Leitaktionen:
Leitaktion |
Schwerpunkt der Maßnahmen |
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Leitaktion 1: Lernmobilität von Einzelpersonen |
Personal, Hochschulstudenten sowie Berufsschüler und Auszubildende, gemeinsame Masterstudiengänge, Erasmus‑Studiengänge (Garantiefazilität für Studiendarlehen), Jugend |
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Leitaktion 2: Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren |
Strategische Partnerschaften, Wissensallianzen, Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten und IT-Plattformen |
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Leitaktion 3: Unterstützung politischer Reformen |
Förderung der Governance der Strategie Europa 2020 und der offenen Methode der Koordinierung |
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Vorschläge der Berichterstatterin
Die Berichterstatterin begrüßt die Absicht der Kommission, die Zersplitterung und Überschneidungen zu verringern, die in den laufenden Programmen bestehen. Jedoch ist es schwierig, in dem vereinfachten Vorschlag konkrete Maßnahmen im Bereich Bildung und Jugend zu erkennen. Vor allem der Bereich Jugend ist in dem Vorschlag kaum erkennbar.
Die Berichterstatterin möchte insbesondere auf die folgenden Bereiche aufmerksam machen:
1. Bezeichnung des Programms und bereichsspezifische Markennamen
Die Kommission schlägt vor, dem neuen Programm den Namen „Erasmus für alle” zu geben, da „Erasmus” weltweit in der Bevölkerung eine hohe Bekanntheit erreicht hat. „Erasmus” steht jedoch sehr stark in Zusammenhang mit der individuellen Mobilität von Hochschulstudenten. „Erasmus” ist eine Abkürzung für EuRopean Action Scheme for the Mobility of University Students [Aktionsprogramm zur Förderung der Mobilität von Hochschulstudenten].
Im Rahmen von „Erasmus” sind kaum Maßnahmen in den anderen neben der Hochschulbildung von dem zukünftigen Programm berücksichtigten Bereichen vorgesehen, nämlich schulische Bildung, Berufsbildung, Erwachsenenbildung, Jugend und Sport. Die Berichterstatterin schlägt daher vor, dass das Programm die gegenwärtige und bekannte Bezeichnung „Programm für lebenslanges Lernen” beibehält.
Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass die Identität der einzelnen Bildungsbereiche erhalten und gestärkt werden muss – es ist daher wesentlich, die bestehenden Namen Comenius (für Schulbildung), Erasmus (für Hochschulbildung), Leonardo da Vinci (für Berufsbildung), Grundtvig (für Erwachsenenbildung) und Jugend in Aktion (für Jugend) beizubehalten. Die ist möglich, ohne die von der Kommission vorgeschlagene gestraffte Struktur aufzugeben.
2. Architektur
Die Berichterstatterin begrüßt die von der Kommission vorgeschlagene Straffung der Struktur. Es sind jedoch eigene Kapitel erforderlich, um die drei Hauptbereiche des Programms eindeutig darzulegen, nämlich (1) allgemeine und berufliche Bildung und Ausbildung, (2) Jugend und (3) Sport.
Sowohl das Kapitel „Allgemeine und berufliche Bildung” als auch das Kapitel „Jugend” sollte die Struktur des Vorschlags mit drei Aktionstypen beibehalten: (1) Lernmobilität von Einzelpersonen, (2) Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren und (3) Unterstützung politischer Reformen. Jedoch besteht innerhalb der Aktionstypen (1) und (2) eine dringende Notwendigkeit, die Ziele und Maßnahmen innerhalb der einzelnen Bildungsbereiche und des Bereichs Jugend näher zu bestimmen.
3. Allgemeine und berufliche Bildung
Aufgrund seiner generellen und abstrakten Natur bietet der Vorschlag keine ausreichend detaillierten Informationen zu den Maßnahmen, die in den einzelnen Bildungsbereichen vorgesehen sind. Aus dem zu verabschiedenden Rechtsakt muss jedoch hervorgehen, welche Maßnahmen durch welche Art der Finanzierung unterstützt werden können. Damit konkrete Maßnahmen und Bereiche eine höhere Sichtbarkeit erhalten, hält es die Berichterstatterin für erforderlich, die Leitziele und -maßnahmen für jeden einzelnen Bildungsbereich darzulegen.
Zudem konzentriert sich der Vorschlag stark auf die Hochschulbildung, während die anderen Bildungsbereiche wesentlich weniger sichtbar sind. Die Berichterstatterin hebt hervor, dass es wesentlich ist, im Wortlaut des Dokuments ein angemessenes Gleichgewicht zwischen allen Bildungsbereichen zu finden.
Für die Maßnahmen im Bereich Hochschulbildung, insbesondere hinsichtlich der Mobilität der Studenten, ist mehr Flexibilität erforderlich, um die Mobilitätsmaßnahmen an die Bologna‑Reform und die europaweit eingeführten neuen Strukturen der Studiengänge – Bachelor, Master und Promotion – anzupassen.
Zudem muss es ermöglicht werden, während eines Erasmus‑Auslandsaufenthalts ein Teilzeitstudium mit einem Teilzeitpraktikum zu verbinden. Außerdem sollten die Erasmus‑Auslandsaufenthalte nicht auf ein Studienjahr und eine Hochschule beschränkt bleiben. Es sollte vielmehr möglich sein, an mindestens zwei Hochschulen und in verschiedenen Studienjahren im Ausland zu studieren.
Die Berichterstatterin hält es zudem für kurzsichtig, die internationale Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung allein auf Hochschulbildung zu beschränken. Angesichts des langen Programmzeitraums von sieben Jahren wäre es sinnvoll, eine gewisse Flexibilität zuzulassen, falls es erforderlich sein sollte, die internationale Zusammenarbeit im Bereich Berufsbildung auszubauen, um die Entwicklung in diesem Bereich in Drittstaaten, insbesondere in benachbarten Ländern, zu fördern.
4. Jugend
In dem Vorschlag sind kein eigenes Kapitel und nicht einmal ein Artikel für den Bereich Jugend vorgesehen. Es muss sichergestellt werden, dass die Maßnahmen im Rahmen von "Jugend in Aktion" fortgesetzt und angemessen finanziert werden. Um für diesen Bereich Transparenz und Unabhängigkeit zu gewährleisten, werden ein eigenes Kapitel und eine eigene Haushaltslinie für Jugend benötigt. Zudem ist sicherzustellen, dass europäische nichtstaatliche Jugendorganisationen weiterhin angemessenen finanziell unterstützt werden.
In dem Vorschlag wird großer Wert auf den Erwerb von wesentlichen Kompetenzen und Fähigkeiten gelegt, die tatsächlich von großer Bedeutung für die Beschäftigungsfähigkeit von jungen Menschen sind. Wenn die EU aber ein intelligenter, nachhaltiger und integrativer Wirtschaftsraum werden möchte, muss sie auch der persönlichen Entwicklung der jungen Menschen, ihrer sozialen Eingliederung und ihrer aktiven Beteiligung am gesellschaftlichen Leben Bedeutung beimessen.
5. Sport
Die Kommission erklärt, dass öffentliche Einrichtungen oder Einrichtungen der Zivilgesellschaft, die im Bereich Breitensport aktiv sind, durch das Programm gefördert werden. Daher empfiehlt die Berichterstatterin nachdrücklich, das Konzept Breitensport sowohl in die Definitionen als auch in die einschlägigen Artikel des Vorschlags aufzunehmen. Zudem sollte sich der Vorschlag stärker auf die Aktivitäten von Freiwilligen im Bereich Sport konzentrieren.
6. Jean-Monnet-Aktivitäten
Im laufenden Programm für lebenslanges Lernen gibt es insgesamt sechs Institutionen, die im Rahmen der Jean‑Monnet‑Aktivitäten mit operativen Mitteln unterstützt werden. In dem Vorschlag sind operative Mittel nur für das Europakolleg (Brügge und Natolin) und das Europäische Hochschulinstitut in Florenz vorgesehen. Das Europäische Institut für öffentliche Verwaltung in Maastricht, die Europäische Rechtsakademie in Trier, die Europäische Agentur für Entwicklungen in der sonderpädagogischen Förderung in Middelfart und das Internationale Zentrum für Europäische Bildung CIFE in Nizza sollen nicht länger gefördert werden. Es ist wichtig, alle gegenwärtig unterstützten Institutionen weiterhin mit operativen Mitteln zu fördern; daher schlägt die Berichterstatterin vor, diese in den Wortlaut des Rechtsakts aufzunehmen.
7. Mindestanteile für die einzelnen Sektoren
In dem Vorschlag werden die Mindestanteile für die jeweiligen Maßnahmenbereiche nur in der (nicht verbindlichen) Begründung genannt. Diese Mindestanteile müssen in den Rechtsakt aufgenommen werden, um ihnen rechtliche Verbindlichkeit zu verleihen.
In dem Programm für lebenslanges Lernen erreichen diese Mindestanteile einen Anteil von 82 %. In dem Vorschlag wird jedoch der gesamte Prozentsatz mit lediglich 56 % angegeben, so dass ein flexibler Anteil von 44 % vorgesehen ist. Die Berichterstatterin spricht sich entschieden dafür aus, in der Verordnung einen höheren Anteil festzuschreiben, um die Finanzierung für die einzelnen Bereiche sicherzustellen.
8. Nationale Behörden und nationale Agenturen
Der Vorschlag beruht auf dem Prinzip einer einzigen nationalen Behörde sowie einer einzigen nationalen Agentur in jedem Mitgliedstaat. Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass diese Frage gemäß dem Subsidiaritätsprinzip behandelt werden muss – jeder Mitgliedstaat hat eine eigene Verwaltungsstruktur und muss das Recht haben, selbst über die für ihn angemessene Anzahl der nationalen Behörden und Agenturen zu entscheiden.
9. Programmausschuss
Im Einklang mit der gestrafften Struktur des Vorschlags ist von der Kommission nur ein Programmausschuss vorgesehen. Die Berichterstatterin weist darauf hin, dass das neue Programm nicht nur verschiedene Bildungsbereiche, sondern auch Jugend und Sport betrifft. Zudem bezieht es sich auch auf die internationale Zusammenarbeit im Bereich Hochschulbildung. Die Berichterstatterin schlägt vor, dass der Programmausschuss aufgrund dieser Vielfältigkeit je nach der Thematik der entsprechenden Sitzung in unterschiedlicher Zusammensetzung zusammentritt. Auch die Sozialpartner sollten in die Arbeit des Ausschusses einbezogen werden, wenn sie betreffende Themen besprochen werden.
STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (9.10.2012)
für den Ausschuss für Kultur und Bildung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des EU-Programms „ERASMUS FÜR ALLE“ für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport
(COM(2011)0788 – C7‑0436/2011 – 2011/0371(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Iva Zanicchi
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Kommission schlägt vor, die internationale Dimension der Hochschulzusammenarbeit (einschließlich des Hauptteils der derzeit vom Beschluss des EP und des Rates zu "Erasmus Mundus" aus dem Jahr 2008[1] getragenen Aktivitäten) vollständig in die neue Verordnung „Erasmus für alle“ für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport" zu integrieren. Die Finanzierung von Aktivitäten im Bereicht der Hochschulbildung in Drittländern wird aus den verschiedenen Instrumenten im Bereich der Außenbeziehungen einschließlich des künftigen Instrument für Entwicklungszusammenarbeit und des Europäischen Entwicklungsfonds im Wege von zwei Mehrjahreszuweisungen bereitgestellt. Bei der Umsetzung wird das in der Verordnung "Erasmus für alle" festgelegte Verfahren verfolgt. Mit diesem Vorschlag beabsichtigt die Kommission, die Fragmentierung zu beenden und für die an den Programmen beteiligten Universitäten und Institutionen die Vorhersehbarkeit zu verbessern. Während das Gesamtziel dieses Vorschlags unterstützt wird, ist ihre Verfasserin der Stellungnahme besorgt hinsichtlich der Tatsache, dass der Entwurf der Verordnung "Erasmus für alle" sehr wenig Spezifizierungen zu über das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit und in AKP-Ländern zu finanzierende Aktionen, deren Verbindung zu den Entwicklungszielen der Union und den Entwicklungsbedürfnissen und Strategien der Länder enthält. Außerdem enthält die vorgeschlagene Verordnung keine Bestimmungen, um zu gewährleisten, dass Aktionen, für die die Finanzierung aus den geografischen Programmen im Rahmen des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit bereitgestellt werden, so gestaltet werden, dass sie gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Vorschlags der Kommission für das Instrument der Entwicklungsarbeit gänzlich die vom OECD/DAC definierten Kriterien der Offiziellen Entwicklungshilfe erfüllen.
Die von Ihrer Verfasserin der Stellungnahme vorgeschlagenen Änderungen verfolgen deshalb folgende Ziele:
- Herstellung einer eindeutigeren Bezugnahme auf die Entwicklungsziele der Union, insbesondere die Bekämpfung der Armut;
- Gewährleistung, dass die vom OECD/DAC definierten Kriterien der Offiziellen Entwicklungshilfe bei Aktionen erfüllt werden, für die die Finanzierung im Rahmen des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit bereitgestellt werden, insbesondere hinsichtlich nach außen gerichteter Mobilitätsaktionen;
- zwingende Festlegung von mit Mobilitätsaktionen verknüpften Mechanismen, die das Risiko der Abwanderung qualifizierter Kräfte ("brain drain") vermindern;
- Gewährleistung der Umsetzung der Aktionen in voller Übereinstimmung mit den entsprechenden Instrumenten, aus denen die Mittel bereitgestellt werden;
- Sicherstellung, dass bei den Programmplanungsprozessen die Eigenverantwortung von Partnerländern Berücksichtigung findet;
- Definierung von Bedingungen für Bewertung und Berichterstattung, die gewährleisten, dass die Auswirkungen der Entwicklung gemessen und volle Transparenz hergestellt wird.
Ihre Verfasserin der Stellungnahme möchte auf eine leichte Abweichung zwischen dem Legislativvorschlag der Kommission und dem Legislativfinanzbogen in Bezug auf das von den externen Finanzinstrumenten bereitzustellende Finanzierungsniveau hinweisen, Während im Finanzbogen auf Seite 59 vorgeschlagen wird, insgesamt 1 812 Millionen Euro nur aus den externen Finanzinstrumenten der Rubrik 4 zuzuweisen (womit der Europäische Entwicklungsfonds ausgeschlossen wäre) wird im Legislativvorschlag in Artikel 13 festgestellt, das sich die Gesamtsumme von 1 812 Millionen Euro auf Finanzierungen aus allen externen Finanzinstrumenten, somit einschließlich des Europäischen Entwicklungsfonds, bezieht. Ihre Verfasserin der Stellungnahme geht davon aus, dass die Zahlen in Artikel 13 des Legislativvorschlags die verbindlichen sind.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Kultur und Bildung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Gemäß den Artikeln 8 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie den Artikeln 21 und 23 der Charta der Grundrechte hat das Programm die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. |
(7) Gemäß den Artikeln 8 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie den Artikeln 21 und 23 der Charta der Grundrechte hat das Programm die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. Es besteht die Notwendigkeit, den Zugang von benachteiligten und schutzbedürftigen Gruppen zu erweitern und bei der Umsetzung des Programms aktiv auf die besonderen Lernerfordernisse von Personen mit Behinderungen einzugehen. |
Begründung | |
Besonders bei der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern muss dafür gesorgt werden, dass die Aktionen arme und schutzbedürftige Menschen erreichen, dies ist aber auch für Europa wichtig. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Das Programm sollte insbesondere im Hochschulbereich eine ausgeprägte internationale Dimension umfassen, nicht nur um die Qualität der europäischen Hochschulbildung mit Blick auf die allgemeinen „ET 2020“-Ziele und die Attraktivität der EU als Studienstandort zu steigern, sondern auch um das gegenseitige Verständnis unter den Menschen zu verbessern und zur nachhaltigen Entwicklung der Hochschulbildung in Drittländern beizutragen. |
(8) Das Programm sollte insbesondere im Hochschulbereich eine ausgeprägte internationale Dimension umfassen, nicht nur um die Qualität der europäischen Hochschulbildung mit Blick auf die allgemeinen „ET 2020“-Ziele und die Attraktivität der EU als Studienstandort zu steigern, sondern auch um das gegenseitige Verständnis unter den Menschen zu verbessern und zur Beseitigung der Armut sowie zur nachhaltigen Entwicklung, einschließlich im Bereich der Hochschulbildung, in Drittländern und den mit der Europäischen Union assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten beizutragen. |
Begründung | |
Das Hauptziel der EU-Entwicklungszusammenarbeit, wie es im Vertrag und im Entwurf der Verordnung zum Instrument für Entwicklungszusammenarbeit definiert ist, sollte auch als ein Ziel der Verordnung „Erasmus für alle“ ausdrücklich erwähnt werden. Im aktuellen Übersee-Assoziationsbeschluss ist die Teilnahme der ÜLG an den Programmen für allgemeine und berufliche Bildung vorgesehen. Ebenso wird im neuen Vorschlag für einen Beschluss darauf hingewiesen, dass die ÜLG für alle horizontalen Programme der Europäischen Union in Betracht kommen. Daher sollte im vorliegenden Text auf die Teilnahme der ÜLG am Programm „Erasmus für alle“ hingewiesen werden. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Das Europäische Jugendforum, die nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (NARIC), die Eurydice-, Euroguidance- und Eurodesk-Netze, die nationalen Unterstützungsdienste für die Aktion eTwinning, die nationalen Europass-Agenturen und die nationalen Informationsstellen in den Nachbarschaftsländern tragen mit ihrer Arbeit maßgeblich zur Erreichung der Ziele des Programms bei, insbesondere indem sie der Kommission regelmäßig aktuelle Informationen aus ihren jeweiligen Tätigkeitsfeldern zur Verfügung stellen und indem sie die Ergebnisse des Programms in der EU und den teilnehmenden Drittländern bekannt machen. |
(17) (17) Das Europäische Jugendforum, die nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (NARIC), die Eurydice-, Euroguidance- und Eurodesk-Netze, die nationalen Unterstützungsdienste für die Aktion eTwinning, die nationalen Europass-Agenturen und die nationalen Informationsstellen in den Nachbarschaftsländern tragen mit ihrer Arbeit maßgeblich zur Erreichung der Ziele des Programms bei, insbesondere indem sie der Kommission regelmäßig aktuelle Informationen aus ihren jeweiligen Tätigkeitsfeldern zur Verfügung stellen und indem sie die Ergebnisse des Programms in der EU und den mit der Europäischen Union assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten sowie den teilnehmenden Drittländern bekannt machen. |
Begründung | |
Im aktuellen Übersee-Assoziationsbeschluss ist die Teilnahme der ÜLG an den Programmen für allgemeine und berufliche Bildung vorgesehen. Ebenso wird im neuen Vorschlag für einen Beschluss darauf hingewiesen, dass die ÜLG für alle horizontalen Programme der Europäischen Union in Betracht kommen. Daher sollte im vorliegenden Text auf die Teilnahme der ÜLG am Programm „Erasmus für alle“ hingewiesen werden. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Der europäische Mehrwert sämtlicher im Rahmen des Programms durchgeführter Maßnahmen muss gewährleistet sein, ebenso wie die Komplementarität mit den Tätigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie mit anderen Tätigkeiten, insbesondere in den Bereichen Kultur, Forschung, Industrie- und Kohäsionspolitik, Erweiterung sowie Außenbeziehungen. |
(24) Der europäische Mehrwert sämtlicher im Rahmen des Programms durchgeführter Maßnahmen muss gewährleistet sein, ebenso wie die Komplementarität mit den Tätigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie mit anderen Tätigkeiten, insbesondere in den Bereichen Kultur, Forschung, Industrie- und Kohäsionspolitik, Erweiterung sowie Außenbeziehungen und Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gemäß Artikel 208 des AEUV. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Es sollten Leistungskriterien aufgestellt werden, nach denen sich die Aufteilung der Mittel für die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen auf die Mitgliedstaaten richten sollte. |
(27) Es sollten messbare Leistungskriterien aufgestellt werden, nach denen sich die Aufteilung der Mittel für die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen auf die Mitgliedstaaten richten sollte. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(29a) Natürliche Personen aus einem überseeischen Land oder Gebiet (ÜLG) sowie die zuständigen öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen und Institutionen eines ÜLG können gemäß den im Beschluss des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union vorgesehenen Bestimmungen an den Unionsprogrammen teilnehmen. |
Begründung | |
Im aktuellen Übersee-Assoziationsbeschluss ist die Teilnahme der ÜLG an den Programmen für allgemeine und berufliche Bildung vorgesehen. Ebenso wird im neuen Vorschlag für einen Beschluss darauf hingewiesen, dass die ÜLG für alle horizontalen Programme der Europäischen Union in Betracht kommen. Daher sollte im vorliegenden Text auf die Teilnahme der ÜLG am Programm „Erasmus für alle“ hingewiesen werden. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Im Sinne des lebenslangen Lernens erstreckt sich das Programm auf alle Ebenen der Bildung, insbesondere Hochschulbildung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Erwachsenenbildung, Schulbildung sowie Jugend. |
3. 3. Im Sinne des lebenslangen Lernens erstreckt sich das Programm auf alle Ebenen der Bildung, insbesondere Hochschulbildung, berufliche Aus- und Weiterbildung, nichtformale Bildung, Erwachsenenbildung, Schulbildung sowie Jugend, und wird es auch Aktivitäten im Bereich des Sports unterstützen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Es umfasst eine internationale Dimension entsprechend Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union und fördert auch Aktivitäten im Bereich des Sports. |
4. Es umfasst eine internationale Dimension mit dem Ziel, das auswärtige Handeln der Union, einschließlich ihrer Entwicklungsziele, durch Zusammenarbeit zwischen der Union und Drittländern zu unterstützen. |
Begründung | |
Im Absatz zur internationalen Dimension sollte konkret auf die Entwicklungsziele des auswärtigen Handelns der Union Bezug genommen werden. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das Programm soll beitragen zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 und des strategischen Rahmens für die allgemeine und berufliche Bildung (ET 2020) einschließlich der in diesen Instrumenten festgelegten Benchmarks, zum erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit (2010-2018), zur nachhaltigen Entwicklung des Hochschulwesens in Drittländern und zur Entwicklung der europäischen Dimension im Sport. |
1. 1. Das Programm soll beitragen zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 und des strategischen Rahmens für die allgemeine und berufliche Bildung (ET 2020) einschließlich der in diesen Instrumenten festgelegten Benchmarks, zum erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit (2010-2018), zur Bekämpfung der Armut und zur nachhaltigen Entwicklung in Drittländern, insbesondere im Bereich des Hochschulwesens, zu Schulungsmaßnahmen und Maßnahmen des Kapazitätenaufbaus, und zur Entwicklung der europäischen Dimension im Sport. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d – ersterTeil | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) Verbesserung der internationalen Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Jugendbereichs, insbesondere in der Hochschulbildung, durch Verbesserung der Attraktivität der Hochschuleinrichtungen in der EU und Unterstützung des auswärtigen Handelns der EU, einschließlich der Entwicklungsziele, mittels Förderung der Mobilität und Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen aus der EU und Drittländern und gezieltem Aufbau von Kapazitäten in Drittländern; |
d) Verbesserung der internationalen Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Jugendbereichs, insbesondere in der Hochschulbildung, durch Verbesserung der Attraktivität der Hochschuleinrichtungen in der EU; Unterstützung des auswärtigen Handelns der EU, einschließlich ihrer Entwicklungsziele, mittels Förderung der Mobilität und Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen in der EU und den mit ihr assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten und Drittländern und gezieltem Aufbau von Kapazitäten in Drittländern, in Übereinstimmung mit den Zielen, die in den externern Finanzinstrumenten festgelegt sind, aus denen die Finanzierung der Aktionen bereitgestellt wird; |
Begründung | |
Entwicklung sollte ein eigenständiges Ziel sein und nicht nur ein Mittel zur Ausweitung der internationalen Dimension von Bildung. Aktionen, für die die Finanzierung aus externern Finanzinstrumenten bereitgestellt wird, müssen auch von den Zielen der entsprechenden Instrumente geleitet werden. Im aktuellen Übersee-Assoziationsbeschluss ist die Teilnahme der ÜLG an den Programmen für allgemeine und berufliche Bildung vorgesehen. Ebenso wird im neuen Vorschlag für einen Beschluss darauf hingewiesen, dass die ÜLG für alle horizontalen Programme der Europäischen Union in Betracht kommen. Daher sollte im vorliegenden Text auf die Teilnahme der ÜLG am Programm „Erasmus für alle“ hingewiesen werden. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Alle Aktionen gemäß Absatz 1, für die die Mittel vom Instrument für Entwicklungszusammenarbeit oder dem Europäischen Entwicklungsfonds bereitgestellt werden, müssen in Übereinstimmung stehen mit den Zielen und Grundsätzen der Verordnung über das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit sowie des Partnerschaftsabkommens AKP-EU. Insbesondere dann, wenn die Finanzierung aus dem Instrument für Entwicklungszusammenarbeit stammt, müssen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der dafür geltenden Verordnung die durch den DAC aufgestellten ODA-Kriterien eingehalten werden. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2b. Im Fall von Aktionen, für die Mittel aus dem Instrument für Entwicklungszusammenarbeit bereitgestellt werden, sollen Finanzhilfen für Mobilität, bei nach außen gerichteter Mobilität, nur Wissenschaftlern zu Gute kommen, die Forschung oder Lehre in für die Probleme von Entwicklungsländern relevanten Bereichen betreiben, und bei nach innen gerichteter Mobilität , nur Studierenden oder Wissenschaftlern, die in für die Probleme der Entwicklungsländer relevanten Bereichen studieren oder forschen. |
Begründung | |
Die aus dem Instrument für Entwicklungszusammenarbeit finanzierten Aktionen müssen die durch den OECD/DAC definierten Kriterien für Offizielle Entwicklungshilfe erfüllen. Laut diesen Bestimmungen ist eine Finanzierung nach außen gerichteter Mobilität von EU-Studierenden nicht gestattet und ist es erforderlich, dass Studienbereiche mit Entwicklung verbunden sind. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2c. Im Fall von Aktionen, für die die Mittel aus dem Instrument für Entwicklungszusammenarbeit oder dem Europäischen Entwicklungsfonds bereitgestellt werden, sind Mechanismen einzurichten, die gewährleisten, dass die Auswahlkriterien auf Verdiensten beruhen und Stipendien vorrangig an sozial und wirtschaftlich benachteiligte Gruppen und Bevölkerungsteile in unterstützungsbedürftigen Situationen vergeben werden, und um Bürger aus Entwicklungsländern zu ermutigen, nach Abschluss ihrer Studienzeiten oder Forschungsaufenthalte in ihre Ursprungsländer zurückzukehren, damit sie zur wirtschaftlichen Entwicklung und zum Wohlstand der betreffenden Entwicklungsländer beitragen können. |
Begründung | |
Die Abwanderung qualifizierter Kräfte („brain drain“) sollte vermieden werden, indem Studierende und Wissenschaftler ermutigt werden, in ihre Heimatländer zurückzukehren. Eine Ausrichtung auf benachteiligte Gruppen verstärkt die Verbindung zwischen Aktionen im Bereich der Hochschulbildung und der Bekämpfung von Armut. | |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Diese Aktion unterstützt außerdem die Entwicklung, den Aufbau von Kapazitäten, die regionale Integration, den Wissensaustausch sowie Modernisierungsprozesse; dies geschieht durch Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen aus der EU und aus Drittländern sowie im Jugendbereich, vor allem zur Umsetzung von Peer Learning, gemeinsamen Bildungsprojekten und zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit, insbesondere mit Nachbarschaftsländern. |
2. Diese Aktion unterstützt außerdem die Entwicklung, den Aufbau von Kapazitäten, die regionale Integration, den Wissensaustausch sowie Modernisierungsprozesse; dies geschieht durch Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen aus der EU und aus Drittländern sowie im Jugendbereich, vor allem zur Umsetzung von Peer Learning, gemeinsamen Bildungsprojekten und zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit, insbesondere mit Nachbarschaftsländern. Aktionen, für die die Mittel aus dem Instrument für Entwicklungszusammenarbeit oder dem Europäischen Entwicklungsfonds bereitgestellt werden, müssen zur nachhaltigen Entwicklung von Partnerländern beitragen sowie auf nationalen und regionalen Entwicklungsstrategien basieren und mit diesen abgestimmt sein. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Ferner fördert diese Aktion den politischen Dialog mit Drittländern und internationalen Organisationen. |
2. Ferner fördert diese Aktion den politischen Dialog mit Drittländern und internationalen Organisationen. Aktionen, für die die Mittel aus dem Instrument für Entwicklungszusammenarbeit oder dem Europäischen Entwicklungsfonds bereitgestellt werden, müssen zur nachhaltigen Entwicklung der Partnerländer beitragen sowie auf nationalen und regionalen Entwicklungsstrategien basieren und mit diesen abgestimmt sein. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Zusätzlich zur in Absatz 1 genannten Mittelausstattung und zur Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung werden Mittel in Höhe von voraussichtlich 1 812 100 000 EUR aus den verschiedenen Instrumenten im Bereich der Außenbeziehungen (Instrument für Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Instrument für Heranführungshilfe, Partnerschaftsinstrument und Europäischer Entwicklungsfonds) bereitgestellt, und zwar für Maßnahmen der Lernmobilität in die Länder bzw. aus den Ländern, die nicht in Artikel 18 Absatz 1 genannt sind, sowie für die Zusammenarbeit und den politischen Dialog mit Behörden/Einrichtungen/Organisationen aus diesen Ländern. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung. |
2. Zusätzlich zur in Absatz 1 genannten Mittelausstattung und zur Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung werden Mittel in Höhe von voraussichtlich 2 % des gesamten, in den verschiedenen Instrumenten im Bereich des auswärtigen Handelns enthaltenen finanziellen Bezugsrahmens (Instrument für Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Instrument für Heranführungshilfe, Partnerschaftsinstrument und Europäischer Entwicklungsfonds) bereitgestellt, und zwar für Maßnahmen der Lernmobilität in die Länder bzw. aus den Ländern, die nicht in Artikel 18 Absatz 1 genannt sind, sowie für die Zusammenarbeit und den politischen Dialog mit Behörden/Einrichtungen/Organisationen aus diesen Ländern. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, wobei die Übereinstimmung mit der Rechtsgrundlage für die externen Instrumente, aus denen die Mittel bereitgestellt werden, sicherzustellen ist. |
Begründung | |
Da die Umsetzung von Aktionen im Rahmen von "Eramus für alle" den Verfahren der Verordnung über "Erasmus für alle" folgen wird, muss Konformität mit den entsprechenden externen Finanzinstrumenten gewährleistet werden. | |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Bereitstellung der Mittel erfolgt im Wege von zwei Mehrjahreszuweisungen für die ersten vier bzw. die restlichen drei Jahre. Diese Mittel werden entsprechend dem festgestellten Bedarf und den festgelegten Prioritäten der betreffenden Länder in den Mehrjahresrichtprogrammen für die genannten Instrumente berücksichtigt. Im Falle maßgeblicher unvorhergesehener Umstände oder bedeutender politischer Entwicklungen können die Zuweisungen gemäß den politischen Prioritäten für das auswärtige Handeln der EU angepasst werden. Die Zusammenarbeit mit Ländern, die nicht zu den Teilnahmeländern zählen, kann sich gegebenenfalls auf zusätzliche finanzielle Beiträge aus Partnerländern stützen, die gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren bereitzustellen sind. |
Die Bereitstellung der Mittel erfolgt im Wege von zwei Mehrjahreszuweisungen. Diese Mittel basieren entsprechend dem festgestellten Bedarf und den festgelegten Prioritäten der betreffenden Länder auf den Mehrjahresrichtprogrammen für die genannten Instrumente; im Fall des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit werden die regionale Verteilung und die Art der zu finanzierenden Aktionen festgelegt. Treten wichtige unvorhergesehene Ereignisse oder entscheidende politische Änderungen ein, können die Zuweisungen gemäß den politischen Prioritäten für das auswärtige Handeln der EU und gemäß den in den jeweiligen externen Finanzinstrumenten festgelegten Verfahren angepasst werden. Die Zusammenarbeit mit Ländern, die nicht zu den Teilnahmeländern zählen, kann sich gegebenenfalls auf zusätzliche finanzielle Beiträge aus Partnerländern stützen, die gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren bereitzustellen sind. |
Begründung | |
Beim Programmplanungsprozess sollten die in den jeweiligen externen Finanzierungsinstrumenten vorgesehen Verfahren eingehalten werde, um die erforderliche Anerkennung der Eigenverantwortung des Landes und Konvergenz mit den allgemeinen Strategien für die Länder oder Regionen zu gewährleisten. Zuweisungen können nur auf dieser Grundlage bestimmt werden. | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die von einer nationalen Agentur zu verwaltenden Mittel für die Lernmobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a werden nach Maßgabe der Bevölkerung und der Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten, der Entfernung zwischen den Hauptstädten der Mitgliedstaaten und der Leistung aufgeteilt. Auf den Parameter der Leistung, der anhand der in den Absätzen 7 und 8 genannten Kriterien ermittelt wird, entfallen 25 % der Gesamtmittel. |
6. Die von einer nationalen Agentur zu verwaltenden Mittel für die Lernmobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a werden nach Maßgabe der Bevölkerung und der Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten, der Entfernung zwischen den Hauptstädten der Mitgliedstaaten und der Leistung aufgeteilt. Die besonders großen Entfernungen, von denen Studierende aus den Regionen in äußerster Randlage und aus den überseeischen Ländern und Gebieten betroffen sind, werden bei der Zuordnung der Mittel angemessen berücksichtigt. Auf den Parameter der Leistung, der anhand der in den Absätzen 7 und 8 genannten Kriterien ermittelt wird, entfallen 25 % der Gesamtmittel. |
Begründung | |
Für Studierende aus den europäischen Überseegebieten sollten angesichts der großen Entfernungen zum europäischen Kontinent besondere Bestimmungen vorgesehen werden, insbesondere im Bereich der Mittel für die Lernmobilität. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) den Beitrag zur Bekämpfung der Armut und zur nachhaltigen Entwicklung in Drittländern. |
Begründung | |
Entwicklung ist bereits in Artikel 4 als ein eigenes Ziel aufgelistet und sollte deshalb auch bestimmend für Monitoring und Bewertung sein. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Kommission nimmt in ihren Jahresbericht über die Durchführung der Verordnung über das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) eine Liste aller Maßnahmen des Programms „Erasmus für alle“ auf, die aus DCI-Mitteln finanziert werden, sowie Angaben zur Einhaltung der in den Artikeln 2 und 3 dieser Verordnung dargelegten Ziele und Grundsätze bei diesen Maßnahmen. |
Begründung | |
Bei der Umsetzung von Aktionen im Rahmen von „Erasmus Mundus“ wurden allgemein die Verfahren des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit angewandt. Da die Umsetzung künftig den Verfahren gemäß der Verordnung „Erasmus für alle“ folgen wird, sollte die regelmäßige Berichterstattung Transparenz für den Ausschuss des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit und das Parlament in Bezug auf die Konformität mit der Verordnung über das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit und speziell dessen Ziel der Offiziellen Entwicklungshilfe gemäß Artikel 2 gewährleisten. | |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Mitgliedstaaten; |
a) die Mitgliedstaaten und ihre überseeischen Länder und Gebiete gemäß Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; |
Begründung | |
Im aktuellen Übersee-Assoziationsbeschluss ist die Teilnahme der ÜLG an den Programmen für allgemeine und berufliche Bildung vorgesehen. Ebenso wird im neuen Vorschlag für einen Beschluss darauf hingewiesen, dass die ÜLG für alle horizontalen Programme der Europäischen Union in Betracht kommen. Daher sollte im vorliegenden Text auf die Teilnahme der ÜLG am Programm „Erasmus für alle“ hingewiesen werden. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) den relevanten politischen Strategien der EU, insbesondere in den Bereichen Kultur und Medien, Beschäftigung, Gesundheit, Forschung und Innovation, Unternehmen, Justiz, Verbraucher, Entwicklung und Kohäsionspolitik; |
a) den relevanten politischen Strategien der Union, insbesondere in den Bereichen Kultur und Medien, Beschäftigung, Gesundheit, Forschung und Innovation, Unternehmen, Justiz, Verbraucher, Kohäsionspolitik und Entwicklungspolitik; |
Begründung | |
Diese Änderung stellt klar, dass Bezug auf die internationale Entwicklungspolitik der Union genommen wird und nicht auf ihre interne, regionale Entwicklungspolitik. |
VERFAHREN
Titel |
Das EU-Programm „ERASMUS FÜR ALLE“ für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0788 – C7-0436/2011 – 2011/0371(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CULT 13.12.2011 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 13.12.2011 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Iva Zanicchi 14.2.2012 |
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Prüfung im Ausschuss |
17.9.2012 |
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Datum der Annahme |
9.10.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Thijs Berman, Ricardo Cortés Lastra, Leonidas Donskis, Catherine Grèze, Eva Joly, Filip Kaczmarek, Miguel Angel Martínez Martínez, Gay Mitchell, Norbert Neuser, Bill Newton Dunn, Maurice Ponga, Jean Roatta, Michèle Striffler, Alf Svensson, Keith Taylor, Eleni Theocharous, Patrice Tirolien, Anna Záborská, Iva Zanicchi |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Cristian Dan Preda, Patrizia Toia |
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- [1] Beschluss Nr. 1298/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Aktionsprogramm Erasmus Mundus (2009-2013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und zur Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 83).
STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (20.9.2012)
für den Ausschuss für Kultur und Bildung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des EU-Programms „ERASMUS FÜR ALLE“ für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport
(COM(2011)0788 – C7‑0436/2011 – 2011/0371(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Sidonia Elżbieta Jędrzejewska
KURZE BEGRÜNDUNG
Am 23. November 2011 hat die Kommission ihren Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des EU-Programms „ERASMUS FÜR ALLE“ für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport angenommen.
In dem Vorschlag werden die Ergebnisse der durchgeführten öffentlichen Konsultation und von vier Folgenabschätzungen hinsichtlich der drei bestehenden Programme in diesem Bereich (Programm für lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion und Erasmus Mundus) sowie der vorbereitenden Maßnahmen im Bereich des Sports im Rahmen des MFR 2007-2013 berücksichtigt.
Die Analyse der Ergebnisse führte dazu, dass man sich dafür entschied, ein Gesamtprogramm zur Straffung aller Maßnahmen der Union im Bereich allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport vorzuschlagen. Ein solcher Ansatz entspricht dem, was in der Mitteilung der Kommission „Agenda zur Vereinfachung des MFR 2014-2020“ vom Februar 2012 vorgesehen ist, in dem die Leitlinien der Kommission für alle neuen Programme im Rahmen des künftigen MFR festgelegt werden, nämlich Rationalisierung der bestehenden Instrumente, Schaffung von mehr Synergien zwischen ihnen, Abbau von Bürokratie und Senkung der Verwaltungskosten.
Nach Ansicht der Kommission wird die neue Struktur eine Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen der Programme auf der Grundlage einer leistungsbezogenen Mittelzuweisung ermöglichen. Eine enge Verbindung wird mit den Vorschriften der Haushaltsordnung hergestellt.
Auswirkungen auf den Haushaltsplan
Die Kommission schlägt eine indikative Mittelausstattung von insgesamt 19,1 Millionen EUR für den Zeitraum 2014-2020 vor.
Der größte Teil der Mittelzuweisungen (17,3 Millionen EUR) gehört zur Rubrik 1a, wobei folgende Aufteilung möglich wäre[1]:
– Leitaktion 1 – Lernmobilität von Einzelpersonen: 65 % (etwa 2/3 der verfügbaren Haushaltsmittel),
– Leitaktion 2 – Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren: 26 %,
– Leitaktion 3 – Unterstützung politischer Reformen: 4 %,
– Betriebszuschüsse für nationale Agenturen: 3 %,
– Verwaltungsausgaben: 2 %.
Zusätzlich enthält die Mitteilung der Kommission zu „Erasmus für alle“ die folgende Aufteilung auf die verschiedenen Bildungssektoren (die auf dem gleichen Niveau liegt, das durch die entsprechenden Programme 2007-2013 garantiert ist):
– Hochschulbildung: 25 %,
– berufliche Aus- und Weiterbildung sowie Erwachsenenbildung: 17 %,
davon Erwachsenenbildung: 2 %,
– Schulbildung: 7 %,
– Jugend: 7 %.
Die restlichen 1,812 Millionen EUR werden aus den folgenden Instrumenten in Rubrik 4 stammen: Instrument für Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Instrument für Heranführungshilfe, Partnerschaftsinstrument und Europäischer Entwicklungsfonds. Diese Mittel sind dazu bestimmt, die derzeitigen internationalen Programme (Erasmus Mundus, Tempus und EduLink und Alfa) zu integrieren.
Innerhalb des Programms wird ein spezielles Kapitel dem Sport (1 % des Haushalts) und ein spezieller Artikel der Jean-Monnet-Initiative (2 % des Haushalts) gewidmet.
Über die Mittelzuweisungen wird auf einer mehrjährigen Basis von 4 bzw. 3 Jahren entschieden, damit die Stabilität der Projekte sichergestellt werden kann.
Der von der Kommission für das Programm „Erasmus für alle“ vorgeschlagene Gesamthaushalt stellt einen Anstieg von etwa 70 % im Vergleich zu dem Gesamthaushalt dar, der den entsprechenden Programmen unter den Rubriken 1a, 3b und 4 während des Programmzeitraums 2007-2013 zugewiesen wurde (11,375 Millionen EUR gemäß den Daten der Kommission).
Der überwiegende Teil dieses Anstiegs betrifft die Finanzierung von Hochschulbildung sowie beruflicher Aus- und Weiterbildung.
Was den Beitrag aus Rubrik 4 angeht, steigt dieser um etwa 28 % im Vergleich zu dem, was in dem derzeitigen Programmzeitraum für die betreffenden Programme (Erasmus Mundus, Tempus, Alfa und EduLink) vorgesehen ist.
Ihre Verfasserin der Stellungnahme möchte betonen, dass der vorgeschlagene Betrag nur ein Richtwert ist und dass die endgültigen Haushaltsmittel, die für dieses Programm zur Verfügung stehen, erst nach Abschluss der Verhandlungen über den nächsten MFR bekannt sein werden.
Deshalb möchte Ihre Verfasserin der Stellungnahme alle als Richtwert angegebenen Beträge in diesem Vorschlag (sowohl unter Rubrik 1a als auch unter Rubrik 4) durch relative Prozentsätze ersetzen, um die Quotenverteilung des ursprünglichen Kommissionsvorschlags unabhängig von den tatsächlichen Zahlen, auf die man sich im MFR einigt, zu machen.
Außerdem ist Ihre Verfasserin der Stellungnahme davon überzeugt, dass die Aufteilung je Sektor Teil der Rechtsgrundlage und Gegenstand des Beschlusses der Haushaltsbehörde mit der Möglichkeit von Anpassungen später im Programmplanungszeitraum auf der Grundlage des Evaluierungsberichts der Kommission sein sollte. Insbesondere sollte eine gesonderte Zuweisung von Haushaltsmitteln (was eine gesonderte Haushaltslinie bedingt) für den Jugendsektor vorgesehen werden, der im vorliegenden Vorschlag nicht ausreichend sichtbar ist.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Kultur und Bildung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Entwurf einer legislativen Entschließung Ziffer 1 a (neu) | |
Entwurf einer legislativen Entschließung |
Geänderter Text |
|
1a. weist darauf hin, dass die in dem Gesetzgebungsvorschlag angegebene Finanzausstattung lediglich einen Hinweis für den Gesetzgeber darstellt und erst festgelegt werden kann, wenn eine Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 erzielt worden ist; |
Begründung | |
Die im Legislativvorschlag angegebene Finanzausstattung stellt nur einen Richtwert dar und kann erst festgelegt werden, wenn eine Einigung über die Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen erzielt wurde. | |
Änderungsantrag 2 Entwurf einer legislativen Entschließung Ziffer 1 b (neu) | |
Entwurf einer legislativen Entschließung |
Geänderter Text |
|
1b. erinnert an seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zum Thema „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“1; bekräftigt, dass ausreichende zusätzliche Mittel im nächsten MFR erforderlich sind, um die Union in die Lage zu versetzen, die bestehenden politischen Prioritäten und die im Vertrag von Lissabon vorgesehenen neuen Aufgaben zu erfüllen und auf unvorhergesehene Ereignisse zu reagieren; fordert den Rat auf, sofern er diesen Ansatz nicht teilt, eindeutig anzugeben, welche seiner politischen Prioritäten oder Projekte trotz ihres nachgewiesenen europäischen Zusatznutzens völlig fallengelassen werden können; stellt fest, dass selbst bei einer Anhebung des Volumens der Ressourcen für den nächsten MFR um mindestens 5 % im Vergleich zur Höhe des Jahres 2013 nur ein begrenzter Beitrag zur Verwirklichung der vereinbarten Zielvorgaben und Verpflichtungen der Union sowie des Grundsatzes der Solidarität der Union geleistet werden kann; |
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_______________ |
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¹ Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Der Rat der Europäischen Union rief am 12. Mai 2009 zur Schaffung eines strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) auf. Der Rahmen umfasst vier strategische Ziele, die auf die Herausforderungen abgestimmt sind, die es bei der Schaffung eines wissensbasierten Europas und der Verwirklichung von lebenslangem Lernen für alle Bürgerinnen und Bürger noch zu bewältigen gilt. |
(6) Der Rat der Europäischen Union rief am 12. Mai 2009 zur Schaffung eines strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) auf. Der Rahmen umfasst vier strategische Ziele, die auf die Herausforderungen abgestimmt sind, die es bei der Schaffung eines wissensbasierten Europas und der Verwirklichung von lebenslangem Lernen für alle Bürgerinnen und Bürger noch zu bewältigen gilt. Diese Ziele werden nur erreicht, wenn angemessene Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Der europäische Mehrwert sämtlicher im Rahmen des Programms durchgeführter Maßnahmen muss gewährleistet sein, ebenso wie die Komplementarität mit den Tätigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie mit anderen Tätigkeiten, insbesondere in den Bereichen Kultur, Forschung, Industrie- und Kohäsionspolitik, Erweiterung sowie Außenbeziehungen. |
(24) Der europäische Mehrwert sämtlicher im Rahmen des Programms durchgeführter Maßnahmen muss gewährleistet sein, ebenso wie die Komplementarität, eine bessere Effizienz und Sichtbarkeit sowie mehr Haushaltssynergien mit den Tätigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie mit anderen Tätigkeiten, insbesondere in den Bereichen Kultur, Forschung, Industrie- und Kohäsionspolitik, Erweiterung sowie Außenbeziehungen. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Ein wirksames Leistungsmanagement, das auch die Evaluierung und das Monitoring einschließt, erfordert die Entwicklung spezifischer, im Zeitverlauf messbarer Leistungsindikatoren, die sowohl realistisch sind als auch der Interventionslogik entsprechen und die auf die jeweilige Ziel- und Aktivitätenhierarchie abgestimmt sind. |
(25) Ein wirksames Leistungsmanagement, das auch die Evaluierung und das Monitoring einschließt, erfordert die Entwicklung spezifischer, im Zeitverlauf messbarer Leistungsindikatoren, die sowohl realistisch sind als auch der Interventionslogik entsprechen und die auf die jeweilige Ziel- und Aktivitätenhierarchie abgestimmt sind. Die Kommission sollte die Durchführung des Programms alljährlich mithilfe dieser Indikatoren zur Bewertung der Ergebnisse und der Auswirkungen kontrollieren, die die Mindestbasis für die Bewertung des Ausmaßes bilden sollten, in welchem die Programmziele verwirklicht wurden. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(32a) Die Kommission sollte zwar die Befugnisse der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens respektieren, sie sollte aber auch einen Haushaltsplanentwurf für die Laufzeit dieses Programms vorlegen, der sich auf gesonderte Haushaltslinien stützt, die für jede der Aktionen des Programms, wie sie in Artikel 13 dieser Verordnung vorgesehen sind, bestimmt sind. Hierdurch wird für mehr Klarheit und Transparenz bei der Zuweisung von Ressourcen zu den verschiedenen Bestandteilen des Programms auf jeder jährlichen Basis gesorgt. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(32b) Eine verbesserte Ausführung und Qualität der Ausgaben sollten Leitgrundsätze für die Erreichung der Ziele des Programms sein, wobei gleichzeitig ein optimaler Einsatz der Finanzmittel zu gewährleisten ist. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(32c) Es ist wichtig, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei dem Programm ebenso sicherzustellen wie seine möglichst wirkungsvolle und nutzerfreundliche Durchführung, wobei gleichzeitig für Rechtssicherheit und den Zugang aller Teilnehmer zu den Mitteln des Programms zu sorgen ist. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mittelausstattung für die Durchführung dieses Programms ab dem 1. Januar 2014 wird auf 17 299 000 000 EUR festgesetzt. |
1. Die Mittelausstattung für die Durchführung dieses Programms ab dem 1. Januar 2014, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens in Bezug auf die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer [...] der Interinstitutionellen Vereinbarung vom ../../… zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung darstellt, wird auf 17 299 000 000 EUR festgesetzt. |
Für die einzelnen Aktionen des Programms sind folgende Beträge vorgesehen: |
Für die einzelnen Aktionen des Programms sind folgende Beträge vorgesehen: |
a) 16 741 738 000 EUR für Aktionen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend gemäß Artikel 6 Absatz 1; |
a) 97 % für Aktionen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend, davon 7 % für Jugend gemäß Artikel 6 Absatz 1. |
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Für jeden dieser Sektoren werden die folgenden Mindestmittel vorgesehen: |
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– Hochschulbildung: XX % |
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– berufliche Aus- und Weiterbildung sowie Erwachsenenbildung: XX %, davon Erwachsenenbildung: XX% |
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– Schulbildung: XX % |
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Diese indikativen Prozentsätze können durch den Gesetzgeber für die zweite Hälfte des Programmplanungszeitraums nach dem Evaluierungsbericht der Kommission geändert werden. |
b) 318 435 000 EUR für die Jean-Monnet-Aktivitäten gemäß Artikel 10; |
b) 2 % für die Jean-Monnet-Aktivitäten gemäß Artikel 10; |
c) 238 827 000 EUR für die Aktionen im Bereich Sport gemäß Kapitel III. |
c) 1 % für die Aktionen im Bereich Sport gemäß Kapitel III. |
Begründung | |
Durch die Angabe von Prozentsätzen anstatt von Zahlen kann die Quotenverteilung bei den verschiedenen Zuweisungen im Verhältnis zu der gesamten Mittelausstattung unabhängig von den tatsächlichen Zahlen beibehalten werden, auf die man sich schließlich einigt. Außerdem muss die Aufteilung je Sektor Teil der Rechtsgrundlage sein, da es der Haushaltsbehörde obliegt zu entscheiden, wo Mittel zugewiesen werden sollten. Allerdings ist für die Entscheidung über die Beträge, die jedem Sektor zugewiesen werden sollen, der federführende Ausschuss zuständig. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 – erster Unterabsatz | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Zusätzlich zur in Absatz 1 genannten Mittelausstattung und zur Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung werden Mittel in Höhe von voraussichtlich 1 812 100 000 EUR29 der Finanzmittel, die für die teilnehmenden Instrumente (Instrument für Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Instrument für Heranführungshilfe, Partnerschaftsinstrument und Europäischer Entwicklungsfonds) zur Verfügung stehen, bereitgestellt, und zwar für Maßnahmen der Lernmobilität in die Länder bzw. aus den Ländern, die nicht in Artikel 18 Absatz 1 genannt sind, sowie für die Zusammenarbeit und den politischen Dialog mit Behörden/Einrichtungen/Organisationen aus diesen Ländern. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung. |
2. Zusätzlich zur in Absatz 1 genannten Mittelausstattung und zur Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung werden Mittel in Höhe von voraussichtlich 2 % der Finanzmittel, die für die teilnehmenden Instrumente (Instrument für Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Instrument für Heranführungshilfe, Partnerschaftsinstrument und Europäischer Entwicklungsfonds) zur Verfügung stehen, bereitgestellt, und zwar für Maßnahmen der Lernmobilität in die Länder bzw. aus den Ländern, die nicht in Artikel 18 Absatz 1 genannt sind, sowie für die Zusammenarbeit und den politischen Dialog mit Behörden/Einrichtungen/Organisationen aus diesen Ländern. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung. |
Begründung | |
Durch die Angabe von Prozentsätzen anstatt von Zahlen kann die Quotenverteilung bei den verschiedenen Zuweisungen im Verhältnis zu der gesamten Mittelausstattung unabhängig von den tatsächlichen Zahlen beibehalten werden, auf die man sich schließlich einigt. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die als Richtwerte angegebenen Prozentsätze berühren die Befugnisse der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens nicht. |
Begründung | |
Da die konkrete Entwicklung aller drei Arten von Aktionen (Lernmobilität von Einzelpersonen, Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren und Unterstützung politischer Reformen) bis 2020 nicht genau absehbar ist, sollte die Gesamtzuweisung zwischen ihnen im Jahr 2017 überprüft werden. | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Die Finanzmittel für das Programm decken auch Betriebszuschüsse für Organisationen der Zivilgesellschaft ab, die im Bereich Jugend tätig sind, mit besonderem Schwerpunkt auf europäischen Jugendorganisationen. |
Begründung | |
Es hat sich gezeigt, dass europäische Jugendorganisationen einen entscheidenden Beitrag zur Förderung und Umsetzung aller Arten von Aktivitäten im Bereich Jugend sowie zur Kontaktaufnahme mit jungen Menschen in der gesamten Union leisten. Betriebszuschüsse aus dem EU-Haushalt sind oft die einzige Finanzierungsquelle für diese Art von Organisationen und von ausschlaggebender Bedeutung für ihre Lebensfähigkeit. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die von einer nationalen Agentur zu verwaltenden Mittel für die Lernmobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a werden nach Maßgabe der Bevölkerung und der Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten, der Entfernung zwischen den Hauptstädten der Mitgliedstaaten und der Leistung aufgeteilt. Auf den Parameter der Leistung, der anhand der in den Absätzen 7 und 8 genannten Kriterien ermittelt wird, entfallen 25 % der Gesamtmittel. |
6. Die von einer nationalen Agentur zu verwaltenden Mittel für die Lernmobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a werden nach Maßgabe der Bevölkerung und der Lebenshaltungskosten in dem Entsende- und dem Aufnahmemitgliedstaat, der Entfernung zwischen den Hauptstädten der Mitgliedstaaten und der Leistung aufgeteilt. Auf den Parameter der Leistung, der anhand der in den Absätzen 7 und 8 genannten Kriterien ermittelt wird, entfallen 25 % der Gesamtmittel. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die Aufschlüsselung der Mittel auf die Hauptsektoren der Bildung, um bis zum Ende der Laufzeit des Programms eine Mittelaufteilung zu gewährleisten, mit der eine beträchtliche systemrelevante Wirkung erzielt wird. |
(b) die Aufschlüsselung der Mittel auf die Hauptsektoren der Bildung, um bis zum Ende der Laufzeit des Programms eine Mittelaufteilung zu gewährleisten, mit der eine beträchtliche systemrelevante Wirkung erzielt und die Überschneidung von Aktivitäten vermieden wird. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Im Hinblick auf einen Beschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung des Programms erstellt die Kommission zusätzlich zum fortlaufenden Monitoring spätestens Ende 2017 einen Evaluierungsbericht, um die Wirksamkeit des Programms bei der Erreichung der Ziele, seine Effizienz und seinen europäischen Mehrwert zu bewerten. In der Evaluierung ist einzugehen auf den Spielraum für Vereinfachungen, auf die interne und externe Kohärenz, auf die Frage, ob noch sämtliche Ziele relevant sind, und auf den Beitrag der Maßnahmen zu den Prioritäten der EU für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Außerdem sind die Ergebnisse der Evaluierung der langfristigen Auswirkungen der Vorläuferprogramme (Programm für lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion, Erasmus Mundus und andere internationale Programme für die Hochschulbildung) zu berücksichtigen. |
2. Im Hinblick auf einen Beschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung des Programms erstellt die Kommission zusätzlich zum fortlaufenden Monitoring spätestens zum 30. Juni 2017 einen Evaluierungsbericht, um die Wirksamkeit des Programms bei der Erreichung der Ziele, seine Effizienz und seinen europäischen Mehrwert zu bewerten. In der Evaluierung ist einzugehen auf den Spielraum für Vereinfachungen, auf die interne und externe Kohärenz, auf die Frage, ob noch sämtliche Ziele relevant sind, und auf den Beitrag der Maßnahmen zu den Prioritäten der EU für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Außerdem sind die Ergebnisse der Evaluierung der langfristigen Auswirkungen der Vorläuferprogramme (Programm für lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion, Erasmus Mundus und andere internationale Programme für die Hochschulbildung) zu berücksichtigen. |
Begründung | |
Der Evaluierungsbericht der Kommission über das Programm ist nun für „spätestens Ende 2017“ vorgesehen. Angesichts der Zeit, die für die Umsetzung möglicher Änderungen an dem Programm nach diesem Bericht erforderlich ist, könnte vorgeschlagen werden, diese Frist auf Mitte 2017 vorzuziehen. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die nationale Behörde übernimmt das Monitoring und die Aufsicht in Bezug auf die Verwaltung des Programms auf nationaler Ebene. Bevor sie Entscheidungen – insbesondere in Bezug auf die nationale Agentur – trifft, die sich auf die Verwaltung des Programms auswirken könnten, unterrichtet und konsultiert die nationale Behörde rechtzeitig die Kommission. |
5. Die nationale Behörde und die Kommission arbeiten bei dem Monitoring und der Aufsicht der nationalen Agentur zusammen und halten sich gegenseitig über ihre Tätigkeiten in diesem Bereich auf dem Laufenden. |
Begründung | |
Die Beziehung hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen der Kommission, der nationalen Agentur und den nationalen Behörden ist nicht festgelegt (die Rolle der Behörde ist auf die nationale Kofinanzierung der Agentur und die Verantwortung für etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Umsetzung des Programms auf nationaler Ebene beschränkt). Die Kommission und die nationale Behörde sollten gleichwertige Rollen spielen und im Bereich des Monitoring und der Aufsicht zusammenarbeiten. Bei diesem Aspekt sollten die Bestimmungen des derzeitigen Beschlusses zum Programm für lebenslanges Lernen berücksichtigt werden. |
VERFAHREN
Titel |
Das EU-Programm „ERASMUS FÜR ALLE“ für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0788 – C7-0436/2011 – 2011/0371(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CULT 13.12.2011 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 13.12.2011 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Sidonia Elżbieta Jędrzejewska 6.2.2012 |
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Datum der Annahme |
19.9.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
26 2 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marta Andreasen, Richard Ashworth, Francesca Balzani, Zuzana Brzobohatá, Andrea Cozzolino, James Elles, Göran Färm, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Ivars Godmanis, Lucas Hartong, Jutta Haug, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Ivailo Kalfin, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Giovanni La Via, George Lyon, Barbara Matera, Claudio Morganti, Juan Andrés Naranjo Escobar, Dominique Riquet, Alda Sousa, Derek Vaughan, Angelika Werthmann |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
François Alfonsi, Alexander Alvaro, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Paul Rübig, Peter Šťastný |
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- [1] davon 2 % für die Jean-Monnet-Aktivitäten und 1 % für Sport.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (17.10.2012)
für den Ausschuss für Kultur und Bildung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des EU-Programms „ERASMUS FÜR ALLE“ für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport
(COM(2011)0788 – C7‑0436/2011 – 2011/0371(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Vilija Blinkevičiūtė
KURZE BEGRÜNDUNG
Am 23. November 2011 hat die Kommission ihren Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des EU-Programms „ERASMUS FÜR ALLE“ für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport angenommen.
Im Zentrum der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie der integrierten wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Leitlinien der Mitgliedstaaten steht die allgemeine und berufliche Bildung. Zudem sind fünf der Europa-2020-Leitinitiativen unmittelbar von der Modernisierung der allgemeinen und beruflichen Bildung abhängig: Jugend in Bewegung, Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten, Digitale Agenda, Innovationsunion und Plattform gegen Armut.
Vorschlag der Kommission
Für den nächsten Finanzplanungszeitraum der EU (2014-2020) schlägt die Kommission ein einziges, integriertes Programm namens „Erasmus für Alle“ anstelle der sieben Programme vor, die in dem letzten mehrjährigen Finanzrahmen (2007-2013) enthalten waren. Das aktuelle Programm wird also das Programm für lebenslanges Lernen, „Jugend in Aktion“ sowie diverse andere Programme für Hochschulbildung der Union ersetzen, darunter sowohl internationale (Erasmus Mundus) und regionale (Tempus, Alfa, Edulink) als auch bilaterale Programme (mit den USA und Kanada).
Der Gesamtfinanzrahmen, der für das Programm vorgeschlagen wurde, beträgt 19,1 Mrd. EUR, wobei 1 812 Mrd. EUR über verschiedene außenpolitische Instrumente der EU finanziert werden, und soll die derzeitigen internationalen Programme (Erasmus Mundus, Tempus, Edulink and Alfa) zusammenfassen. Der von der Kommission für das Programm „Erasmus für alle“ vorgeschlagene Gesamthaushalt stellt einen Anstieg von etwa 70 % im Vergleich zu dem Gesamthaushalt dar, der den entsprechenden Programmen während des Programmzeitraums 2007-2013 zugewiesen wurde.
Die Kommission schlägt vor, das zukünftige gestraffte Programm anhand von drei Leitaktionen für jeden betroffenen Bildungssektor zu strukturieren:
– Lernmobilität von Einzelpersonen, wie Studenten, junge Menschen, Lehrkräfte und Personal; (vorgeschlagener Budgetanteil - 65 %),
– Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren (vorgeschlagener Budgetanteil - 26 %),
– Unterstützung politischer Reformen (vorgeschlagener Budgetanteil - 4 %).
Zudem wird in der Mitteilung der Kommission zu dem Vorschlag für eine Verordnung die folgende Verteilung auf die verschiedenen Bildungssektoren aufgeführt (die den Niveaus entspricht, die durch die entsprechenden Programme aus dem Zeitraum 2007-2013 gewährleistet werden):
– Hochschulbildung: 25%,
– berufliche Aus- und Weiterbildung sowie Erwachsenenbildung: 17%, davon Erwachsenenbildung: 2%,
– Schulbildung: 7%,
– Jugend: 7%.
Innerhalb des Programms wird ein spezielles Kapitel dem Sport (1 % des Haushalts) und ein spezieller Artikel der Jean-Monnet-Initiative (2 % des Haushalts) gewidmet.
Standpunkt der Verfasserin der Stellungnahme
Die Verfasserin der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung und schlägt die folgenden wichtigsten Veränderungen in dem Verordnungsentwurf vor:
1) den Aspekt des lebenslangen Lernens in dem Programm stärken, damit sämtliche Bildungs- und Ausbildungssektoren stärker einbezogen werden;
2) Stärkung der Verbindung zwischen Bildung und Beschäftigung und zwischen Bildung und Armutsbekämpfung;
3) die Struktur der Verordnung ändern, insbesondere durch eine Trennung der Jugendaktivitäten von allgemeiner und beruflicher Bildung und durch eine eindeutigere Definition der Unterprogramme, die sich auf die verschiedenen Bildungs- und Ausbildungssektoren beziehen, sowie durch eine deutlichere Festlegung der spezifischen Ziele, die mit den einzelnen Unterprogrammen verbunden sind;
4) Stärkung insbesondere des Sektors der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Erwachsenenbildung, denen im aktuellen Vorschlag nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet wird, obgleich ihre Bedeutung für eine Kultur des lebenslangen Lernens allgemein anerkannt ist, u. a. Vorgehen gegen Arbeitslosigkeit (insbesondere Jugendarbeitslosigkeit) und Armut, Förderung des aktiven Bürgersinns und des aktiven Alterns;
5) Verbesserung des Zugangs zu dem Programm, insbesondere durch eine Förderung der stärkeren Beteiligung von Personen mit besonderen Bedürfnissen, geringeren Chancen oder Schwierigkeiten aus bildungstechnischen, sozialen, geschlechtsbedingten, körperlichen, psychologischen, geografischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gründen;
6) Öffnung für internationale Beteiligung (mit Drittländern), nicht nur im Bereich der Hochschulbildung, sondern auch im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung und der Erwachsenenbildung;
7) klare Darstellung der Aufteilung des Budgets auf die verschiedenen Bildungs- und Ausbildungssektoren in der Verordnung, indem auch ein höherer Betrag für Sektoren beruflicher Bildung und die Erwachsenenbildung vorgeschlagen wird;
8) Einführung der Möglichkeit für Mitgliedstaaten, in Abhängigkeit von ihren nationalen Gesetzen und Traditionen zu entscheiden, ob sie möchten, dass eine oder mehrere nationale Institutionen und Agenturen das Programm auf nationaler Ebene umsetzen;
9) alle sechs europäischen akademischen Institutionen einschließen, die von dem vorherigen Programm Jean Monnet unterstützt wurden, anstatt ihre Zahl auf zwei zu reduzieren, wie die Kommission vorgeschlagen hatte.
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für Kultur und Bildung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Europa 2020, die europäische Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, gibt die Richtung für die Förderung intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums in den nächsten zehn Jahren vor. Unter anderem umfasst die Strategie fünf ehrgeizige Ziele, die bis 2020 zu erreichen sind. Zwei davon betreffen die Bildung: Die Schulabbrecherquote soll unter 10 % gesenkt werden, und mindestens 40 % der 30- bis 34-Jährigen sollen einen Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss erwerben. Die Bildung ist auch ein zentraler Aspekt der Leitinitiativen der Strategie, insbesondere von „Jugend in Bewegung“ und der „Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“. |
(5) Europa 2020, die europäische Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, gibt die Richtung für die Förderung intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums in den nächsten zehn Jahren vor. Unter anderem umfasst die Strategie fünf ehrgeizige Ziele, die bis 2020 zu erreichen sind. Drei davon werden direkt oder indirekt durch das Programm unterstützt, das durch diese Verordnung eingerichtet wird. Die entsprechenden Maßnahmen werden insbesondere im Bereich der Bildung getroffen: Die Schulabbrecherquote soll unter 10 % gesenkt werden, und mindestens 40 % der 30- bis 34-Jährigen sollen einen Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss erwerben, sie wird aber auch zur Umsetzung der Ziele der Beschäftigung und Armutsbekämpfung beitragen. Die Bildung ist auch ein zentraler Aspekt der Leitinitiativen der Strategie, insbesondere von „Jugend in Bewegung“ und der „Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“ und der Innovationsunion. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Das Programm soll – über alle erfassten Bildungssektoren hinweg – zur Förderung der europäischen Identität und der europäischen Werte gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union beitragen. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Das Programm sollte insbesondere im Hochschulbereich eine ausgeprägte internationale Dimension umfassen, nicht nur um die Qualität der europäischen Hochschulbildung mit Blick auf die allgemeinen „ET 2020“-Ziele und die Attraktivität der EU als Studienstandort zu steigern, sondern auch um das gegenseitige Verständnis unter den Menschen zu verbessern und zur nachhaltigen Entwicklung der Hochschulbildung in Drittländern beizutragen. |
(8) Das Programm sollte insbesondere im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung, im Hochschulbereich, in der Erwachsenenbildung und beim nicht formellen Lernen in den Bereichen Jugend und in anderen Bereichen eine ausgeprägte internationale Dimension umfassen, nicht nur um die Qualität der europäischen Aus- und Weiterbildung mit Blick auf die allgemeinen „ET 2020“-Ziele und die Attraktivität der EU als Studienstandort zu steigern, sondern auch um das gegenseitige Verständnis unter den Menschen und den interkulturellen Dialog zu verbessern und zur nachhaltigen Entwicklung der Aus- und Weiterbildung in Drittländern beizutragen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Um Mobilität, Gerechtigkeit und Exzellenz im Studium zu fördern, sollte die EU eine europäische Garantiefazilität für Darlehen einrichten, damit Studierende unabhängig von ihrer sozialen Herkunft ein Masterstudium in einem anderen Teilnahmeland absolvieren können. Diese Fazilität sollte Finanzinstituten zur Verfügung stehen, die sich bereit erklären, Darlehen für Masterstudien in anderen Teilnahmeländern zu für Studierende günstigen Bedingungen anzubieten. |
(10) Um Mobilität, Gerechtigkeit und Exzellenz im Studium zu fördern, sollte die EU eine europäische Garantiefazilität für Darlehen einrichten, damit Studierende unabhängig von ihrer sozialen Herkunft ein Masterstudium in einem anderen Teilnahmeland absolvieren können. Diese Fazilität sollte über Finanzinstitute zur Verfügung stehen, die sich bereit erklären, Darlehen für Masterstudien in anderen Teilnahmeländern zu für Studierende günstigen Bedingungen anzubieten. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Im Rahmen des erneuerten Kopenhagen-Prozesses (2011-2020) wurde eine ehrgeizige, umfassende Vision für die europäische Politik im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung entwickelt, und die EU wurde ersucht, im Rahmen ihrer Bildungsprogramme die Erreichung der vereinbarten Prioritäten – darunter die internationale Mobilität und die Reformbemühungen der Mitgliedstaaten – zu unterstützen. |
(14) Die bedeutsame Rolle, die die berufliche Aus- und Weiterbildung dabei spielt, einen Beitrag zur Umsetzung einer Reihe von Zielen zu leisten, die in der Europa-2020-Strategie festgelegt wurden, ist allgemein anerkannt und im erneuerten Kopenhagen-Prozess (2011-2020) definiert. Besondere Beachtung findet dabei ihr möglicher Beitrag zum Kampf gegen die hohe Arbeitslosigkeit in Europa, insbesondere gegen die Jugendarbeitslosigkeit und Langzeitarbeitslosigkeit, durch die Förderung einer Kultur des lebenslangen Lernens, das Vorgehen gegen soziale Ausgrenzung und die Förderung von aktiver Bürgerschaft. Es ist notwendig, die dringend benötigte Stärkung der transnationalen Mobilität von Personen, die sich in einer beruflichen Aus- und Weiterbildung befinden, einschließlich der Auszubildenden, Lehrer und Ausbildern, anzugehen und die Kooperation zwischen Interessenträgern durch Partnerschaften auf allen Ebenen zu fördern und die Mitgliedstaaten bei der Modernisierung ihrer beruflichen Aus- und Weiterbildungssysteme zu unterstützen. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Die mit der Entschließung des Rates vom [...] festgelegte erneuerte europäische Agenda für die Erwachsenenbildung zielt darauf ab, allen Erwachsenen die Möglichkeit zu geben, ihre Fertigkeiten und Kompetenzen ihr ganzes Leben lang weiterzuentwickeln und auszubauen; besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der Verbesserung der Angebote für die große Zahl gering qualifizierter Europäerinnen und Europäer, die eine der Hauptzielgruppen der Strategie Europa 2020 sind. |
(16) Die mit der Entschließung des Rates vom 28. November 20111 festgelegte erneuerte europäische Agenda für die Erwachsenenbildung betont die Notwendigkeit, die Beteiligung an der Erwachsenenbildung zu erhöhen, wobei der demografische Alterungsprozess Europas beachtet werden muss, aufgrund dessen es zwingend erforderlich ist, dass Erwachsene ihre persönlichen und beruflichen Fertigkeiten und Kompetenzen regelmäßig auf den neusten Stand bringen, nachdem sie ihre ursprüngliche Bildung und Ausbildung abgeschlossen haben, auch indem sie die Rolle anerkennt, die die Erwachsenenbildung bei der Förderung einer aktiven Bürgerschaft spielt. In der europäischen Agenda für die Erwachsenenbildung wird unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Armutsbekämpfungsziele laut Europa 2020 besondere Aufmerksamkeit auf die Notwendigkeit gerichtet, die Beteiligung der gering qualifizierten und wenig ausgebildeten Europäerinnen und Europäer an der Erwachsenenbildung zu erhöhen. |
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______________ |
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1 ABl. C 372 vom 20.12.2011, S. 1. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16a) Die Erfahrungen des Europäischen Jahres für Aktives Altern und die Solidarität zwischen den Generationen 2012, die demografischen Berichte der Europäischen Kommission und das ehrenamtliche Engagement älterer Bürgerinnen und Bürger zeigt die Bedeutung von lebenslangem Lernen, des Dialogs zwischen den Generationen, der Mobilität und der Teilhabe am Gesellschaftsleben weit über das Berufsende hinaus. Ältere Menschen sind eine tragende Säule für Ehrenamt und gesellschaftspolitische Bildung in Europa. Dem soll das Programm durch eine entsprechende Schwerpunktsetzung im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung gerecht werden. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Das Europäische Jugendforum, die nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (NARIC), die Eurydice-, Euroguidance- und Eurodesk-Netze, die nationalen Unterstützungsdienste für die Aktion eTwinning, die nationalen Europass-Agenturen und die nationalen Informationsstellen in den Nachbarschaftsländern tragen mit ihrer Arbeit maßgeblich zur Erreichung der Ziele des Programms bei, insbesondere indem sie der Kommission regelmäßig aktuelle Informationen aus ihren jeweiligen Tätigkeitsfeldern zur Verfügung stellen und indem sie die Ergebnisse des Programms in der EU und den teilnehmenden Drittländern bekannt machen. |
(17) Das Europäische Jugendforum, die Europäische Plattform der Zivilgesellschaft für lebenslanges Lernen, die nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (NARIC), die Eurydice-, Euroguidance- und Eurodesk-Netze, die nationalen Unterstützungsdienste für die Aktion eTwinning, die nationalen Europass-Agenturen und die nationalen Informationsstellen in den Nachbarschaftsländern tragen mit ihrer Arbeit maßgeblich zur Erreichung der Ziele des Programms bei, insbesondere indem sie der Kommission regelmäßig aktuelle Informationen aus ihren jeweiligen Tätigkeitsfeldern zur Verfügung stellen und indem sie die Ergebnisse des Programms in der EU und den teilnehmenden Drittländern bekannt machen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Die Kooperation zwischen dem Programm und in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat, sollte verstärkt werden. |
(18) Die Kooperation zwischen dem Programm und in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat, der UNESCO und der OECD, sollte verstärkt werden. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Das Programm sollte weltweit zur Entwicklung von Exzellenz im Bereich Forschung und Studien zur europäischen Integration beitragen; zu diesem Zweck sollte es insbesondere gemeinnützige Einrichtungen unterstützen, die über eine europäische Lenkungsstruktur verfügen, die das gesamte für die EU relevante Politikspektrum abdecken und die anerkannte akademische Abschlüsse verleihen. |
(19) Das Programm sollte weltweit zur Entwicklung von Exzellenz im Bereich Forschung und Studien zur europäischen Integration beitragen; zu diesem Zweck sollte es insbesondere gemeinnützige Einrichtungen unterstützen, die das gesamte für die EU relevante Politikspektrum abdecken und die anerkannte akademische Abschlüsse verleihen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Die europaweite Mobilität zum Zwecke des lebenslangen Lernens sollte durch eine verbesserte Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen und durch die Steigerung der Akzeptanz der EU-Transparenzinstrumente erleichtert werden; beide Faktoren tragen zur Entwicklung einer qualitativ hochwertigen allgemeinen und beruflichen Bildung bei und vereinfachen auch die beruflich bedingte Mobilität – sowohl länder- als auch branchenübergreifend. Indem man jungen Lernenden (einschließlich Auszubildenden und Berufsschülerinnen und –schülern) den Zugang zu den in anderen Ländern genutzten Methoden, Verfahren und Technologien ermöglicht, wird auch ihre Beschäftigungsfähigkeit in einer globalen Wirtschaft verbessert; zudem kann dadurch auch die Attraktivität von Berufen mit internationalem Profil gesteigert werden. Entsprechend sollte der Einsatz folgender Instrumente ausgeweitet werden: |
(21) Die europaweite Mobilität zum Zwecke des lebenslangen Lernens sollte durch eine verbesserte Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen und durch die Steigerung der Akzeptanz der EU-Transparenzinstrumente erleichtert werden; beide Faktoren tragen zur Entwicklung einer qualitativ hochwertigen allgemeinen und beruflichen Bildung bei und vereinfachen auch die beruflich bedingte Mobilität – sowohl länder- als auch branchenübergreifend. Indem man Lernenden (einschließlich Auszubildenden und Berufsschülerinnen und ‑schülern) und erwachsenen Lernenden den Zugang zu den in anderen Ländern genutzten Methoden, Verfahren und Technologien des lebenslangen Lernens ermöglicht, wird auch ihre Beschäftigungsfähigkeit in einer globalen Wirtschaft verbessert; zudem kann dadurch auch die Attraktivität von Berufen mit internationalem Profil gesteigert werden. Entsprechend sollte der Einsatz folgender Instrumente ausgeweitet werden: |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Ein wirksames Leistungsmanagement, das auch die Evaluierung und das Monitoring einschließt, erfordert die Entwicklung spezifischer, im Zeitverlauf messbarer Leistungsindikatoren, die sowohl realistisch sind als auch der Interventionslogik entsprechen und die auf die jeweilige Ziel- und Aktivitätenhierarchie abgestimmt sind. |
(25) Ein wirksames Leistungsmanagement, das auch die Evaluierung und das Monitoring einschließt, erfordert die Entwicklung messbarer, relevanter, im Zeitverlauf messbarer Leistungsindikatoren in Hinblick auf die spezifischen Ziele, die sowohl realistisch sind als auch der Interventionslogik entsprechen und die auf die jeweilige Ziel- und Aktivitätenhierarchie abgestimmt sind. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Die Europäische Kommission und die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik heben in ihrer gemeinsamen Mitteilung „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ unter anderem hervor, dass die Teilnahme der Nachbarschaftsländer an den Maßnahmen der EU zur Förderung der Mobilität und des Aufbaus von Kapazitäten im Bereich der Hochschulbildung weiter erleichtert und das künftige Bildungsprogramm für die Nachbarschaftsländer geöffnet werden sollte. |
(30) Die Europäische Kommission und die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik heben in ihrer gemeinsamen Mitteilung „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ unter anderem hervor, dass die Teilnahme der Nachbarschaftsländer an den Maßnahmen der EU zur Förderung der Mobilität und des Aufbaus von Kapazitäten im Bereich der Schulbildung und der Hochschulbildung weiter erleichtert und das künftige Bildungsprogramm für die Nachbarschaftsländer geöffnet werden sollte. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Im Sinne des lebenslangen Lernens erstreckt sich das Programm auf alle Ebenen der Bildung, insbesondere Hochschulbildung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Erwachsenenbildung, Schulbildung sowie Jugend. |
3. Das Programm erstreckt sich auf folgende Bereiche: |
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a) auf alle Ebenen der formalen, informellen und nicht formalen Bildung und Weiterbildung, im Sinne des lebenslangen Lernens von der Schulbildung bis zur beruflichen Aus- und Weiterbildung, Hochschulbildung und Erwachsenenbildung; |
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b) auf Jugendliche, insbesondere in den Bereichen des nicht formellen und informellen Lernens und von Aktivitäten, die auf die Stärkung der Teilnahme der Jugend an der Gesellschaft abzielen; |
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c) Sport, insbesondere Breitensport. |
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All diese Aktivitäten richten sich insbesondere an Personen, die in Bildung und auf dem Arbeitsmarkt und in diesen Aktivitäten unterrepräsentiert sind. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Es umfasst eine internationale Dimension entsprechend Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union und fördert auch Aktivitäten im Bereich des Sports. |
4. Das Programm umfasst eine internationale Dimension entsprechend Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union, der darauf abzielt, die außenpolitischen Maßnahmen der Union, einschließlich ihrer Entwicklungsziele, durch eine Kooperation zwischen der Union und Drittländern zu unterstützen. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. „lebenslanges Lernen“ alle Formen der allgemeinen, der beruflichen und der nicht formalen Bildung sowie des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen im Hinblick auf persönliche, staatsbürgerliche, soziale und/oder beschäftigungsbezogene Ziele ergibt, einschließlich der Bereitstellung von Beratungs- und Orientierungsdiensten; |
1. „lebenslanges Lernen“ alle Formen der allgemeinen, der beruflichen und der nicht formalen Bildung sowie des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen oder der Teilnahme an der Gesellschaft im Hinblick auf persönliche, staatsbürgerliche, kulturelle, soziale und/oder beschäftigungsbezogene Ziele ergibt, einschließlich der Bereitstellung von Beratungs- und Orientierungsdiensten; |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. „nicht formales Umfeld“ ein Lernumfeld, das häufig geplant und organisiert, jedoch nicht Teil des formalen Systems der allgemeinen und beruflichen Bildung ist; |
2. „nicht formale Bildung“ einen organisierten und freiwilligen Prozess, der es Menschen ermöglicht, ihre Werte, Fähigkeiten und Kompetenzen weiterzuentwickeln, die sie außerhalb des formalen Systems der allgemeinen Bildung erworben haben. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. „Lernmobilität“ den physischen Wechsel einer Person in ein anderes Land als das Land des Wohnsitzes, um dort zu studieren, einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung, einer anderen Lernaktivität (einschließlich Praktika und des nicht formalen Lernens) oder einer Lehrtätigkeit nachzugehen bzw. an einer länderübergreifenden Aktivität zur beruflichen Weiterentwicklung teilzunehmen. Die Lernmobilität kann auch vorbereitenden Unterricht in der Sprache des Aufnahmelandes beinhalten. Der Begriff schließt außerdem den Jugendaustausch und länderübergreifende Aktivitäten für Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer zur beruflichen Weiterentwicklung ein; |
3. „Lernmobilität“ den physischen Wechsel einer Person in ein anderes Land als das Land des Wohnsitzes, um dort zu studieren, einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung, einer anderen Lernaktivität (einschließlich Praktika, Ausbildungsverhältnisse, Freiwilligendienst – darunter auch Freiwilligentätigkeiten für Senioren – und des nicht formalen Lernens) oder einer Lehrtätigkeit nachzugehen bzw. an einer länderübergreifenden Aktivität zur beruflichen Weiterentwicklung teilzunehmen. Sie kann auch vorbereitenden Unterricht in der Sprache des Aufnahmelandes sowie Folgemaßnahmen beinhalten. Der Begriff schließt außerdem Jugendaktivitäten, wie den Jugendaustausch, die Freiwilligentätigkeit, nicht formales und informelles Lernen sowie Aktivitäten für Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer und Berufsberater zur beruflichen Weiterbildung ein; |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. „Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren“ länderübergreifende Kooperationsprojekte, an denen Organisationen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und/oder Jugend tätig sind, sowie gegebenenfalls andere Organisationen teilnehmen; |
4. „Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren“ länderübergreifende und internationale Kooperationsprojekte, an denen Institutionen, Sozialpartner, Organisationen und Unternehmen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und/oder Jugend tätig sind, teilnehmen; |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. „Unterstützung politischer Reformen“ jegliche Art von Tätigkeit, die die Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt und erleichtert, und zwar mittels politischer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere im Rahmen der offenen Methoden der Koordinierung; |
5. „Unterstützung politischer Reformen“ jegliche Art von Tätigkeit, die die Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt und erleichtert, sowie die Entwicklung einer europäischen Jugendpolitik fördert, und zwar mittels des Aufbaus von Kapazitäten für Akteure sowie politischer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere im Rahmen der offenen Methode der Koordinierung; |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. „virtuelle Mobilität“ verschiedene durch Informations- und Kommunikationstechnologien gestützte Aktivitäten, die auf institutioneller Ebene organisiert werden und internationale Kooperationserfahrungen in Zusammenhang mit dem Lehren und/oder Lernen ermöglichen bzw. erleichtern; |
6. „virtuelle Mobilität“ verschiedene durch Informations- und Kommunikationstechnologien gestützte Aktivitäten, die auf institutioneller Ebene organisiert werden und internationale Kooperationserfahrungen in Zusammenhang mit dem Lehren und/oder Lernen unabhängig vom Alter ermöglichen bzw. erleichtern; |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. „Personal“ Personen, die entweder beruflich oder freiwillig Aufgaben in der allgemeinen oder beruflichen Bildung oder in Angeboten des nicht formalen Lernens für junge Menschen erfüllen. Diese Personen können beispielsweise Lehrkräfte, Ausbilderinnen und Ausbilder, Schulleiterinnen und Schulleiter, Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer und nicht pädagogisch tätiges Personal sein; |
7. „Personal“ Personen, die Aufgaben in der allgemeinen oder beruflichen Bildung oder in Angeboten des formalen und nicht formalen Lernens für junge Menschen erfüllen. Diese Personen können beispielsweise Lehrkräfte, Ausbilderinnen und Ausbilder, Vermittler, Freiwillige, Schulleiterinnen und Schulleiter, Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer und nicht pädagogisch tätiges Personal sein; |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. „Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer“ Personen, die beruflich oder freiwillig im Bereich des nicht formalen Lernens tätig sind; |
8. „Jugendarbeit“ ein breites Spektrum von sozialen, kulturellen, pädagogischen oder politischen Aktivitäten, die von jungen Menschen, mit jungen Menschen und für junge Menschen organisiert werden. Sie findet außerschulisch statt und basiert auf informellen und nicht formalen Lernprozessen und freiwilliger Beteiligung; |
|
8a. „Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer“ Personen, im Bereich des nicht formalen oder informellen Lernens für junge Menschen tätig sind; |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
9a. „ältere Menschen“ Personen im Alter ab 55 Jahren; |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
12. „akademische Einrichtung“ jede Bildungseinrichtung, die sich Bildung und Forschung widmet; |
12. „akademische Einrichtung“ jede Bildungseinrichtung, die sich Bildung und/oder Forschung widmet; |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
13. „berufliche Bildung“ jede Form der beruflichen Erstausbildung, einschließlich der Ausbildung an technischen und berufsbildenden Schulen und der Lehre, die zum Erwerb einer Berufsqualifikation beiträgt, welche die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem diese Qualifikation erworben wird, anerkennen, sowie jede Form der beruflichen Weiterbildung, an der eine Person im Laufe ihres Arbeitslebens teilnimmt; |
13. „berufliche Bildung“ jede Form der beruflichen Ausbildung, einschließlich der Ausbildung an technischen und berufsbildenden Schulen und der Lehre, die zum Erwerb einer Qualifikation beiträgt, welche die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates anerkennen, sowie jede Form der beruflichen Weiterbildung, an der eine Person im Laufe ihres Arbeitslebens teilnimmt; |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 14 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
14a. „Freiwilligentätigkeiten“ Aktivitäten, die freiwillig unternommen werden und bei denen Zeit und Energie für Maßnahmen eingesetzt werden, die anderen Personen oder der Gesellschaft insgesamt dienen. Derartige Aktivitäten erfolgen ohne Erwerbszweck und können nicht durch den Wunsch nach materiellem oder finanziellem Gewinn motiviert sein; |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
17. „Jugendaktivität“ eine Aktivität außerhalb der Schule (z. B. Jugendaustausch, Freiwilligendienst), die ein junger Mensch entweder einzeln oder in der Gruppe ausführt und die auf einem Ansatz des nicht formalen Lernens beruht; |
17. „Jugendaktivität“ eine Aktivität außerhalb der Schule (z. B. Jugendaustausch, Freiwilligendienst), die ein junger Mensch auf freiwilliger Basis entweder einzeln oder in der Gruppe ausführt und die auf einem Ansatz des nicht formalen Lernens beruht; |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 26 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
26. „EU-Transparenzinstrumente“ Instrumente, die es den Stakeholdern EU-weit erleichtern, Lernergebnisse und Qualifikationen zu verstehen, einzuschätzen und gegebenenfalls anzuerkennen; |
26. „Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union“ Instrumente, die es den Beteiligten EU-weit erleichtern, Lernergebnisse und Qualifikationen zu verstehen, einzuschätzen und gegebenenfalls anzuerkennen; |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 28 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
28a. „Breitensport“ organisierten Sport, der auf lokaler Ebene durch Amateursportler ausgeübt wird, und Sport für alle. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) ihren länderübergreifenden Charakter, insbesondere länderübergreifende Mobilität und Zusammenarbeit im Hinblick auf eine langfristige, systemrelevante Wirkung; |
a) ihren länderübergreifenden Charakter, insbesondere länderübergreifende Mobilität und Zusammenarbeit im Hinblick auf eine nachhaltige, individuelle, organisatorische und systemrelevante Wirkung; |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) ihre Komplementarität und ihre Synergien mit anderen Programmen und Maßnahmen auf nationaler, internationaler und EU-Ebene, so dass Skaleneffekte erzielt werden und eine kritische Masse entsteht; |
b) ihre Komplementarität und ihre Synergien mit anderen Programmen und Maßnahmen auf regionaler, nationaler, internationaler und EU-Ebene; |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) ihren Beitrag zum wirksamen Einsatz der EU-Instrumente zur Anerkennung von Qualifikationen und für Transparenz. |
c) ihren Beitrag zum wirksamen Einsatz der EU-Instrumente zur Anerkennung von Qualifikationen und für Transparenz und für zentrale Werte der Europäischen Union insbesondere aufbauend auf Artikel 9 AEUV und der Charta der Grundrechte. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das Programm soll beitragen zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 und des strategischen Rahmens für die allgemeine und berufliche Bildung (ET 2020) einschließlich der in diesen Instrumenten festgelegten Benchmarks, zum erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit (2010-2018), zur nachhaltigen Entwicklung des Hochschulwesens in Drittländern und zur Entwicklung der europäischen Dimension im Sport. |
1. Das Programm soll beitragen zur Erreichung der Ziele |
|
a) der Förderung der europäischen Werte gemäß Artikel 2 und 9 des Vertrags über die Europäische Union; der Entwicklung eines europäischen Bewusstseins und der Beteiligung am demokratischen Leben in Europa; des gesellschaftlichen Engagements und der Solidarität, einschließlich der Solidarität zwischen den Generationen; |
|
b) der Strategie Europa 2020 und ihrer Leitzielvorgaben, insbesondere in den Bereichen Bildung, Beschäftigung und Armutsbekämpfung; |
|
c) des strategischen Rahmens für die allgemeine und berufliche Bildung (ET 2020) einschließlich der Benchmarks; |
|
d) des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit (2010-2018); |
|
e) des erneuerten Kopenhagen-Prozesses (2011-2020); |
|
f) der erneuerten europäischen Agenda für die Erwachsenenbildung; |
|
g) der nachhaltigen Entwicklung des Hochschulwesens in Drittländern, |
|
h) der Entwicklung der europäischen Dimension im Sport, entsprechend dem Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Insbesondere soll das Programm zur Erreichung der folgenden Kernziele der Strategie Europa 2020 beitragen: |
entfällt |
a) Senkung der Schulabbruchquote; |
|
b) Steigerung des Anteils der 30- bis 34-Jährigen, die einen Bildungsabschluss auf tertiärer Ebene erworben haben. |
|
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 4a |
|
Aktionen des Programms |
|
1. In den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport werden die Ziele des Programms mit Hilfe der folgenden drei Aktionstypen verfolgt: |
|
– Lernmobilität von Einzelpersonen, |
|
– Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren, |
|
– Unterstützung politischer Reformen. |
|
2. Die spezifischen Jean-Monnet-Aktivitäten werden in Artikel 10 beschrieben. |
Begründung | |
Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt vor, den ehemaligen Artikel 6 zu den Allgemeinen Bestimmungen der Verordnung zu verschieben, da er eine Struktur für sämtliche in der Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen vorgibt. | |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel II – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend |
Allgemeine und berufliche Bildung |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 4b |
|
Teilprogramme |
|
Die sektoralen Unterprogramme sind: |
|
a) „Schulen“ wird in Verbindung mit der Schulbildung verwendet; |
|
b) „Hochschulbildung“ wird in Verbindung mit sämtlichen Arten von Hochschulbildung verwendet; |
|
c) „Berufliche Aus- und Weiterbildung“ wird in Verbindung mit der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet; |
|
d) „Erwachsenenbildung“ wird in Verbindung mit der Erwachsenenbildung verwendet. |
Begründung | |
Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt vor, die Unterprogramme, die mit den einzelnen Bildungssektoren zusammenhängen, klar aufzuführen, unabhängig davon, welche Namen im Laufe der Annahme dieser Stellungnahme für die Unterprogramme gewählt werden. | |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Einzelziele |
Einzelziele der Unterprogramme |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Programm verfolgt die folgenden Einzelziele in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend: |
1. In Einklang mit den allgemeinen Zielen des Programms verfolgen die in diesem Kapitel erwähnten Unterprogramme die folgenden Einzelziele: |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Verbesserung des Niveaus der Schlüsselkompetenzen und Fertigkeiten, insbesondere hinsichtlich ihrer Relevanz für den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft, sowie der Beteiligung junger Menschen am demokratischen Leben in Europa, insbesondere durch mehr Möglichkeiten der Lernmobilität für junge Menschen, Lernende, Personal und Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer sowie durch verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Bildungswesen, dem Jugendbereich und den Akteuren des Arbeitsmarkts; |
a) Verbesserung des Niveaus der Schlüsselkompetenzen und des Wissens, insbesondere hinsichtlich ihrer Relevanz für den Arbeitsmarkt und für eine Beteiligung an der Gesellschaft und am demokratischen Leben in Europa, sowie zur Förderung der sozialen Einbeziehung, insbesondere durch mehr Möglichkeiten der Lernmobilität für Lernende jeden Alters, Lehrerkräfte, Ausbilderinnen und Ausbilder, Freiwillige, Schulleiterinnen und Schulleiter und sonstiges Personal sowie durch verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Bildungswesen, dem Jugendbereich und den Akteuren des Arbeitsmarkts; |
– zugehörige Indikatoren: |
|
– prozentualer Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihre Schlüsselkompetenzen und/oder ihre für die Beschäftigungsfähigkeit relevanten Fertigkeiten verbessert haben; |
|
– Prozentualer Anteil junger Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die angeben, dass sie besser auf die Teilnahme am gesellschaftlichen und politischen Leben vorbereitet sind |
|
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
aa) Verbesserung des Zugangs von benachteiligten und/oder unterrepräsentierten Gruppen zu allen Mobilitätsprogrammen der EU, zu Bildung und Ausbildung sowie zu Jugendaktivitäten; |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ab) Förderung von unternehmerischen Fertigkeiten, Anleitung neuer Unternehmer und Unterstützung der wirksamen Entwicklung von Fertigkeiten für Mitarbeiter in KMU; |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Förderung von Qualitätsverbesserungen, Innovationsexzellenz und Internationalisierung auf Ebene der Bildungseinrichtungen sowie in der Jugendarbeit, insbesondere durch verstärkte länderübergreifende Zusammenarbeit zwischen Bildungs- und Berufsbildungsanbietern bzw. Jugendorganisationen und anderen Stakeholdern; |
entfällt |
– zugehöriger Indikator: Prozentualer Anteil der Organisationen, die am Programm teilgenommen haben und innovative Methoden entwickelt bzw. übernommen haben |
|
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Förderung der Entstehung eines europäischen Raums des lebenslangen Lernens, Anstoßen politischer Reformen auf nationaler Ebene, Unterstützung der Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung einschließlich des nicht formalen Lernens und Unterstützung der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich, insbesondere durch verstärkte politische Zusammenarbeit, bessere Nutzung von Anerkennungs- und Transparenzinstrumenten und Verbreitung bewährter Verfahren; |
c) Förderung der Entstehung eines europäischen Raums des lebenslangen Lernens, Anstoßen politischer Reformen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, Unterstützung der Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung einschließlich des nicht formalen und informellen Lernens und Unterstützung der europäischen Zusammenarbeit sowie Ergänzung von Politikänderungen auf lokaler, regionaler und nationaler sowie europäischer Ebene im Jugendbereich, insbesondere durch verstärkte politische Zusammenarbeit, bessere Nutzung von Anerkennungs- und Transparenzinstrumenten und Verbreitung bewährter Verfahren; |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c – Spiegelstrich | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
– zugehöriger Indikator: Anzahl der Mitgliedstaaten, die die Ergebnisse der offenen Methode der Koordinierung bei der Entwicklung ihrer nationalen Politik nutzen; |
entfällt |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) Verbesserung der internationalen Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Jugendbereichs, insbesondere in der Hochschulbildung, durch Verbesserung der Attraktivität der Hochschuleinrichtungen in der EU und Unterstützung des auswärtigen Handelns der EU, einschließlich der Entwicklungsziele, mittels Förderung der Mobilität und Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen aus der EU und Drittländern und gezieltem Aufbau von Kapazitäten in Drittländern; |
d) Verbesserung der internationalen Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung durch Verbesserung der Attraktivität der Bildungs- und Weiterbildungseinrichtungen in der EU und Unterstützung des auswärtigen Handelns der EU, einschließlich der Entwicklungsziele, mittels Förderung der Mobilität und Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen aus der EU und Drittländern in den Bereichen berufliche Bildung, Aus- und Weiterbildung und höhere Bildung sowie gezieltem Aufbau von Kapazitäten in Drittländern; sowie zur Förderung der Transparenz von Verantwortlichkeiten, Qualifikationen und Fertigkeiten in Partnerländern, über die Reform von Qualifikationen und Bildungssystemen; |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
– zugehöriger Indikator: Anzahl der an den Aktionen für Mobilität und Zusammenarbeit teilnehmenden Hochschuleinrichtungen aus Drittländern; |
entfällt |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe e – Spiegelstrich | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– zugehöriger Indikator: Prozentualer Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihre Sprachkenntnisse verbessert haben |
entfällt |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe f – Spiegelstrich | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– zugehöriger Indikator: Anzahl Studierender, die im Rahmen von Jean-Monnet-Aktivitäten unterrichtet werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fa) Förderung von Gerechtigkeit und aktivem Bürgersinn; |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fb) zur Förderung der Unionsbürgerschaft und der europäischen Idee durch Lernen und Bereitstellung von Lernräumen für die Diskussion von Herausforderungen und Fragen in Bezug auf die europäische Kohäsion. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Zusätzlich sollten mit dem Unterprogramm „berufliche Aus- und Weiterbildung“ die folgenden Einzelziele im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung verfolgt werden: |
|
a) Stärkung der Lernmobilität für Studenten, einschließlich Auszubildende, Lehrer und Ausbilder; |
|
b) Steigerung der Attraktivität und Exzellenz der beruflichen Aus- und Weiterbildung durch die Förderung von Qualität und Effizienz; |
|
c) Förderung der Validierung von nicht-formalem und informellem Lernen, insbesondere im Zusammenhang mit fortdauernder beruflicher Aus- und Weiterbildung; |
|
d) Ermöglichung eines flexiblen Zugangs zu Ausbildung und Qualifikationen; |
|
e) Förderung des inklusiven Zugangs durch die Unterstützung zweiter Chancen für den Erwerb von Schlüsselkompetenzen und -fähigkeiten, insbesondere für Schulabbrecher, junge Menschen, die nicht in Arbeit, Schul- oder Berufsausbildung sind, Menschen mit Behinderungen, ältere Erwachsene oder Menschen mit Migrationshintergrund; |
|
f) Förderung einer Balance zwischen Arbeit, Privatleben und Lernen, insbesondere in Hinblick auf fortlaufende berufliche Aus- und Weiterbildung. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1b. Mit dem Unterprogramm zur „Erwachsenenbildung“ sollen die folgenden Einzelziele im Bereich der Erwachsenenbildung verfolgt werden: |
|
a) Förderung der europäischen Beteiligung unter den erwachsenen Lernenden, einschließlich Senioren, insbesondere durch Mobilitätsprojekten zwischen den Mitgliedstaaten; |
|
b) Förderung des fortlaufenden Erwerbs von Wissen und der Beteiligung Erwachsener an Lernprogrammen, insbesondere gering qualifizierter und gering ausgebildeter, durch die Entwicklung einer Kultur des lebenslangen Lernens; |
|
c) Förderung einer Balance zwischen Arbeit, Privatleben und Lernen; |
|
d) Förderung der Entwicklung effizienter lebenslanger Leitsysteme; |
|
e) Förderung des formalen und informellen Lernens; |
|
f) Förderung eines aktiven, autonomen und gesunden Alterns; |
|
g) Suche nach innovativen Lösungen, die eine europaweite Kultur für aktives Altern sowie Solidarität und Dialog der Generationen grenzübergreifend fördern. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1c. Mit Blick auf die Evaluierung des Programms und der Unterprogramme legt die Kommission nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 für die Einzelziele messbare und relevante Indikatoren fest. Dabei berücksichtigt die Kommission die bereits festgelegten Indikatoren im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 6 |
entfällt |
Aktionen des Programms |
|
1. In den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend werden die Ziele des Programms mit Hilfe der folgenden drei Aktionstypen verfolgt: |
|
a) Lernmobilität von Einzelpersonen, |
|
b) Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren, |
|
c) Unterstützung politischer Reformen. |
|
2. Die spezifischen Jean-Monnet-Aktivitäten werden in Artikel 10 beschrieben. |
|
Begründung | |
Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt vor, den ehemaligen Artikel 6 zu den Allgemeinen Bestimmungen der Verordnung zu verschieben, da er eine Struktur für sämtliche in der Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen vorgibt. | |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) länderübergreifende, in eines der Teilnahmeländer gemäß Artikel 18 gerichtete Mobilität von Studierenden, Berufsschülern und Auszubildenden sowie von jungen Menschen, die an nicht formalen Aktivitäten teilnehmen. Bei dieser Mobilität kann es sich um einen Studien- bzw. Schulungsaufenthalt an einer Partnereinrichtung, einen berufspraktischen Aufenthalt im Ausland oder um die Teilnahme an Jugendaktivitäten (insbesondere Freiwilligentätigkeiten) handeln. Mobilität zum Erwerb eines Studienabschlusses auf Master-Ebene wird im Rahmen der Garantiefazilität für Studiendarlehen gemäß Artikel 14 Absatz 3 gefördert; |
a) in dem Unterprogramm „Berufliche Aus- und Weiterbildung“ – länderübergreifende Mobilität von Studierenden, einschließlich Auszubildender, Lehrer und Ausbilder. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
aa) die Mobilität der Studierenden, um „soziale Kriterien“ in die Entscheidung über die Gewährung von ERASMUS-Stipendien aufzunehmen, was den Studierenden mit niedrigem Einkommen gestattet, Mobilitätszeiten zu nutzen ohne Angst haben zu müssen, nicht ausreichend finanzielle Mittel aufbringen zu können; |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ab) ein Auslandsaufenthalt arbeitender Studierender, um ihnen die zeitgleiche Kombination eines ERASMUS-Mobilitätspraktikums (Teilzeitpraktikum) mit Studien mit einem erhöhten Erasmusstipendium zu ermöglichen. Das würde eine kombinierte soziale, akademische und berufliche Integration im Gastgeberland ermöglichen und zusätzlich Studierende erreichen, die keinen Nutzen darin sehen, nur wegen der Lernmobilität ins Ausland zu gehen. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) länderübergreifende, in eines der Teilnahmeländer gemäß Artikel 18 gerichtete Mobilität von Personal. Bei dieser Mobilität kann es sich um einen Lehraufenthalt oder die Teilnahme an Aktivitäten zur beruflichen Entwicklung im Ausland handeln. |
b) in dem Unterprogramm „Erwachsenenbildung“ – länderübergreifende Mobilität von erwachsenen Lernenden und Erwachsenenbildungspersonal. Bei dieser Mobilität kann es sich um Studienaufenthalte, Workshops, Assistentenstellen, Freiwilligenprogramme und Austauschprogramme für die Teilnehmer von Erwachsenenbildungsprogrammen, einschließlich Senioren, handeln, sowie um Weiterbildung und die berufliche Entwicklung von Erwachsenenbildungspersonal. |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Diese Aktion unterstützt außerdem die länderübergreifende, in Drittländer gerichtete oder aus Drittländern hervorgehende Mobilität von Studierenden, jungen Menschen und Personal im Hochschulbereich, die zur Erlangung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Abschlüsse, Doppel- oder Mehrfachabschlüsse oder auf Grundlage gemeinsamer Aufforderungen organisiert wird, sowie das nicht formale Lernen. |
2. Diese Aktion unterstützt außerdem die länderübergreifende, in Drittländer gerichtete oder aus Drittländern hervorgehende Mobilität von Praktikanten, Studierenden, erwachsenen Lernenden und Personal im Hochschulbereich und der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Erwachsenenbildung, die zur Erlangung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Abschlüsse, Doppel- oder Mehrfachabschlüsse oder auf Grundlage gemeinsamer Aufforderungen organisiert wird, sowie das nicht formale Lernen. |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Im Rahmen der Aktion „Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren“ wird Folgendes unterstützt: |
1. Im Rahmen der in diesem Kapitel beschriebenen Unterprogramme wird Folgendes unterstützt: |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
aa) IT-Plattformen – einschließlich eTwinning – für die Sektoren des Bildungswesens, die Peer Learning, virtuelle Mobilität und den Austausch bewährter Verfahren ermöglichen und Teilnehmern aus den Nachbarschaftsländern den Zugang ermöglichen. |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) länderübergreifende Partnerschaften zwischen Unternehmen und Bildungseinrichtungen in Form von |
2. Die Kooperation für Innovation und bewährte Verfahren unterstützt länderübergreifende Partnerschaften zwischen Unternehmen und Bildungseinrichtungen in Form von: |
– Wissensallianzen zwischen Hochschuleinrichtungen und Unternehmen, die Kreativität, Innovation und Unternehmergeist fördern, indem sie relevante Lernangebote bereitstellen, einschließlich der Entwicklung neuer Curricula; |
– Wissensallianzen zwischen Hochschuleinrichtungen und Unternehmen, die Kreativität, Innovation und Unternehmergeist fördern, indem sie relevante Lernangebote bereitstellen, einschließlich der Entwicklung neuer Curricula; |
– Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten zwischen Bildungs- bzw. Berufsbildungsanbietern und Unternehmen, die die Beschäftigungsfähigkeit fördern, neue branchenspezifische Curricula aufstellen, innovative Formen beruflicher Lehre, Aus- und Weiterbildung entwickeln und in der Praxis die Anwendung der Instrumente für die EU-weite Anerkennung vorantreiben. |
– Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten zwischen Bildungs- bzw. Berufsbildungsanbietern und Unternehmen, die die Beschäftigungsfähigkeit fördern, neue branchenspezifische Curricula aufstellen, innovative Formen beruflicher Lehre, Aus- und Weiterbildung entwickeln und in der Praxis die Anwendung der Instrumente für die EU-weite Anerkennung vorantreiben; |
|
–Europäische Innovationspartnerschaft für aktives und gesundes Altern zwischen Seniorenorganisationen und Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, um gemeinsam und praxisorientiert das Konzept des generationenfreundlichen Europas als Teil der Strategie Europa 2020 zu entwickeln. |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Diese Aktion unterstützt außerdem die Entwicklung, den Aufbau von Kapazitäten, die regionale Integration, den Wissensaustausch sowie Modernisierungsprozesse; dies geschieht durch Partnerschaften zwischen Bildungseinrichtungen und ‑organisationen aus der EU und aus Drittländern, vor allem zur Umsetzung von Peer Learning, gemeinsamen Bildungsprojekten und zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit, insbesondere mit Nachbarschaftsländern. |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Diese Aktion unterstützt außerdem die Entwicklung, den Aufbau von Kapazitäten, die regionale Integration, den Wissensaustausch sowie Modernisierungsprozesse; dies geschieht durch Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen aus der EU und aus Drittländern sowie im Jugendbereich, vor allem zur Umsetzung von Peer Learning, gemeinsamen Bildungsprojekten und zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit, insbesondere mit Nachbarschaftsländern. |
entfällt |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unterstützung politischer Reformen |
Unterstützung politischer Reformen und Stärkung von Kapazitäten |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Aktion „Unterstützung politischer Reformen“ umfasst auf EU-Ebene angestoßene Aktivitäten in Bezug auf Folgendes: |
1. Die in diesem Kapitel enthaltenen Unterprogramme umfassen auf EU-Ebene angestoßene Aktivitäten in Bezug auf Folgendes: |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Umsetzung der politischen Agenda der EU in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend (offene Methode der Koordinierung), des Bologna- und des Kopenhagen-Prozesses sowie des strukturierten Dialogs mit jungen Menschen; |
a) Umsetzung der politischen Agenda der EU in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung (offene Methode der Koordinierung), sowie der Förderung des strukturierten Dialogs im Bereich Aus- und Weiterbildung und des Bologna- und des Kopenhagen-Prozesses; |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Anwendung der EU-Transparenzinstrumente, insbesondere des Europass, des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR), des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) und des Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET) in den Teilnahmeländern und Unterstützung EU-weiter Netze; |
b) Anwendung der Anerkennungs- und Transparenzinstrumente der EU, insbesondere des Europass, des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR), des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) und des Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET); des Europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET), des Europäischen Registers für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (EQAR), des Europäischen Verbands für Qualitätssicherung im Hochschulbereich (ENQA) und des Jugendpasses in den Teilnahmeländern und Unterstützung EU-weiter Netze; |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) politischer Dialog mit relevanten europäischen Stakeholdern in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend; |
c) politischer Dialog mit und zwischen relevanten europäischen Stakeholdern in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung; |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ca) spezifische und nachhaltige Förderung durch Betriebszuschüsse für Organisationen der Zivilgesellschaft, die in den Bereichen Bildung und Ausbildung, lebenslanges Lernen und Jugend tätig sind; |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) Europäisches Jugendforum, nationale Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (NARIC), Eurydice-, Euroguidance- und Eurodesk-Netze, nationale Unterstützungsdienste für die Aktion eTwinning, nationale Europass-Agenturen und nationale Informationsstellen in den Nachbarschaftsländern, beitretenden Ländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, die nicht in vollem Umfang am Programm teilnehmen. |
d) Europäisches Jugendforum, Europäische Plattform der Zivilgesellschaft für lebenslanges Lernen, nationale Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (NARIC), Eurydice-, Euroguidance- und Eurodesk-Netze, nationale Unterstützungsdienste für die Aktion eTwinning, nationale Europass-Agenturen und nationale Informationsstellen in den Nachbarschaftsländern, beitretenden Ländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, die nicht in vollem Umfang am Programm teilnehmen. |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Buchstabe c – Ziffer ii a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
iia) Europäisches Institut für öffentliche Verwaltung (EIPA) in Maastricht; |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Buchstabe c – Ziffer ii b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
iib) Europäische Rechtsakademie in Trier; |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Buchstabe c – Ziffer ii c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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iic) Europäische Agentur für Entwicklungen in der sonderpädagogischen Förderung in Odense; |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Buchstabe c – Ziffer ii d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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iid) Internationales Zentrum für europäische Bildung (CIFE) in Nizza; |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel IIa – Überschrift (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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KAPITEL IIa |
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Jugend |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 10a |
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Einzelziele |
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1. Im Einklang mit dem allgemeinen Ziel verfolgt das Programm im Jugendbereich die folgenden Einzelziele, insbesondere durch die Anerkennung des informellen Lernens durch Jugend- und Freiwilligenarbeit, unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse junger Menschen mit geringeren Entwicklungschancen, insbesondere der Gruppe der sogenannten NEET („not in education, employment, or training“): |
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a) Förderung des interkulturellen Lernens und der Toleranz zur Verbesserung des Niveaus der Schlüsselkompetenzen und -fertigkeiten von jungen Menschen, einschließlich junger Menschen mit geringeren Chancen, sowie Förderung ihrer Beteiligung am demokratischen Leben in Europa und am Arbeitsmarkt, ihres bürgerschaftlichen Engagements, ihres Unternehmergeistes sowie von sozialer Inklusion und Solidarität, insbesondere durch mehr Möglichkeiten der Lernmobilität für junge Menschen auf individueller sowie kollektiver Ebene, für die in der Jugendarbeit oder in Jugendorganisationen Tätigen und für Jugendleiter und durch verstärkte Verbindungen zwischen dem Jugendbereich und dem Arbeitsmarkt; |
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b) Förderung von Entwicklung, Innovation, Internationalisierung und Qualitätsverbesserungen in der Jugendarbeit, insbesondere durch verstärkte Zusammenarbeit zwischen den im Jugendbereich tätigen Organisationen und/oder anderen Beteiligten; |
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c) Unterstützung der europäischen Zusammenarbeit und Ergänzung der politischen Reformen im Jugendbereich auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene, Entwicklung einer wissens- und evidenzbasierten Jugendpolitik und Anerkennung des nicht formalen und informellen Lernens, insbesondere durch eine verbesserte politische Zusammenarbeit, die bessere Nutzung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union und die Verbreitung bewährter Verfahren; |
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d) Ausbau der internationalen Dimension der Aktivitäten im Jugendbereich ergänzend zum auswärtigen Handeln der Union, insbesondere durch die Förderung von Mobilität und Zusammenarbeit zwischen Beteiligten aus der Union und Drittländern sowie internationalen Organisationen im Jugendbereich und durch den gezielten Aufbau von Kapazitäten in Drittländern. |
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2. Mit Blick auf die Evaluierung des Programms legt die Kommission nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 für die Einzelziele messbare und relevante Indikatoren fest. Dabei berücksichtigt die Kommission die bereits festgelegten Indikatoren im Jugendbereich. |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 10b |
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Aktionen des Programms |
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Im Jugendbereich werden die Ziele des Programms mit Hilfe der folgenden Aktionstypen verfolgt: |
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a) Lernmobilität von Einzelpersonen; |
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b) Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren; |
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c) Unterstützung politischer Reformen und Stärkung von Kapazitäten. |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 10c |
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Lernmobilität von Einzelpersonen |
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1. Mit der Aktion „Lernmobilität von Einzelpersonen“ wird Folgendes unterstützt: |
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a) in eines der Teilnehmerländer gemäß Artikel 18 gerichtete Mobilität von jungen Menschen im Bereich des nicht formalen und informellen Lernens. Bei dieser Mobilität kann es sich um den Jugendaustausch und um Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes handeln, einschließlich vor- und nachbereitenden Veranstaltungen; |
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b) die Mobilität von in der Jugendarbeit oder in Jugendorganisationen Tätigen und von Jugendleitern. Bei einer solchen Mobilität kann es sich um Seminare, Schulungsmaßnahmen und Netzarbeit handeln sowie um den Aufbau von Kapazitäten im Hinblick auf das Erlernen der nötigen Schlüsselqualifikationen; |
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c) der Zugang von benachteiligten und/oder unterrepräsentierten Gruppen zu allen Mobilitätsprogrammen der EU, zu Bildung und Ausbildung sowie zu Jugendaktivitäten; |
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2. Mit dieser Aktion wird auch die in Drittländer gerichtete und von Drittländern ausgehende internationale Mobilität von jungen Menschen, von in der Jugendarbeit oder in Jugendorganisationen Tätigen und von Jugendleitern unterstützt. |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 10d |
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Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren |
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1. Mit der Aktion „Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren“ wird Folgendes unterstützt: |
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a) strategische Partnerschaften zwischen im Jugendbereich tätigen Organisationen, die auf die Durchführung von gemeinsamen Initiativen, einschließlich Jugendinitiativen und Projekten für bürgerschaftliches Engagement, sowie auf die Entwicklung von aktivem Bürgersinn, Beteiligung am demokratischen Leben und Unternehmergeist durch Peer Learning und Erfahrungsaustausch ausgerichtet sind; |
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b) Projekte zur Entwicklung und Durchführung innovativer Herangehensweisen im Bereich der Jugendarbeit; |
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c) Interaktive und gegenseitige Lernmöglichkeiten in Form von Austauschprogrammen, Seminaren, Konferenzen für Jugend- und Freiwilligenarbeit zum Austausch von Erfahrungen und Best Practices; |
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d) transnationale Partnerschaften zwischen Betrieben und Institutionen im Jugendsektor; |
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e) IT-Plattformen im Jugendbereich, die Peer Learning, eine wissensbasierte Jugendarbeit und den Austausch bewährter Verfahren ermöglichen. |
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2. Diese Aktion unterstützt außerdem die Entwicklung, den Kapazitätsaufbau und den Wissensaustausch im Jugendbereich durch Partnerschaften zwischen der Union und Drittländern, insbesondere mit Nachbarschaftsländern, vor allem durch Peer Learning. |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 10e |
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Unterstützung politischer Reformen |
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1. Die Aktion „Unterstützung politischer Reformen“ umfasst Aktivitäten in Bezug auf Folgendes: |
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a) Umsetzung der politischen Agenda der Union im Bereich Jugend unter Anwendung der offenen Koordinationsmethode; |
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b) die Anwendung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union, insbesondere des Jugendpasses (Youthpass), in den Teilnahmeländern und Unterstützung unionsweiter Netze und europäischer Nichtregierungsorganisationen im Jugendbereich; |
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c) den politischen Dialog mit und zwischen relevanten europäischen Beteiligten im Jugendbereich, einschließlich des strukturierten Dialogs mit jungen Menschen; |
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d) das Europäische Jugendforum, Ressourcenzentren für die Entwicklung der Jugendarbeit und das Eurodesk-Netz. |
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2. Ferner fördert die Aktion den politischen Dialog mit Drittländern und internationalen Organisationen. |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Buchstabe c – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Unterstützung von sozialer Inklusion, Chancengleichheit und gesundheitsfördernder körperlicher Betätigung durch Steigerung der Beteiligung an sportlichen Aktivitäten; |
c) Unterstützung der Freiwilligentätigkeit im Sport sowie von sozialer Inklusion, Chancengleichheit und gesundheitsfördernder körperlicher Betätigung durch Steigerung der Beteiligung an sportlichen Aktivitäten; |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) 16 741 738 000 EUR für Aktionen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend gemäß Artikel 6 Absatz 1; |
a) 16 741 738 000 EUR für Aktionen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung, davon mindestens [xxx] EUR für Jugend gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz b; |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Zusätzlich zur in Absatz 1 genannten Mittelausstattung und zur Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung werden Mittel in Höhe von voraussichtlich 1 812 100 000 EUR aus den verschiedenen Instrumenten im Bereich der Außenbeziehungen (Instrument für Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Instrument für Heranführungshilfe, Partnerschaftsinstrument und Europäischer Entwicklungsfonds) bereitgestellt, und zwar für Maßnahmen der Lernmobilität in die Länder bzw. aus den Ländern, die nicht in Artikel 18 Absatz 1 genannt sind, sowie für die Zusammenarbeit und den politischen Dialog mit Behörden/Einrichtungen/Organisationen aus diesen Ländern. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung. |
2. Zusätzlich zur in Absatz 1 genannten Mittelausstattung und zur Stärkung der internationalen Dimension von Bildung und Ausbildung werden Mittel in Höhe von voraussichtlich 1 812 100 000 EUR aus den verschiedenen Instrumenten im Bereich der Außenbeziehungen (Instrument für Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Instrument für Heranführungshilfe, Partnerschaftsinstrument und Europäischer Entwicklungsfonds) bereitgestellt, und zwar für Maßnahmen der Lernmobilität in die Länder bzw. aus den Ländern, die nicht in Artikel 18 Absatz 1 genannt sind, sowie für die Zusammenarbeit und den politischen Dialog mit Behörden/Einrichtungen/Organisationen aus diesen Ländern. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung. |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Entsprechend dem voraussichtlichen Mehrwert der drei in Artikel 6 Absatz 1 genannten Aktionstypen und den Grundsätzen der kritische Masse, Konzentration, Effizienz und Leistung wird der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a genannte Betrag voraussichtlich folgendermaßen aufgeteilt: |
3. Entsprechend dem voraussichtlichen Mehrwert der drei in Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 10b genannten Aktionstypen und den Grundsätzen der kritische Masse, Konzentration, Effizienz und Leistung wird der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a genannte Betrag voraussichtlich folgendermaßen aufgeteilt: |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 – Spiegelstrich 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– [4 %] dieses Betrags sind für die Unterstützung politischer Reformen bestimmt; |
[4 %] dieses Betrags sind für die Unterstützung politischer Reformen und den Aufbau von Kapazitäten bestimmt; |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Vorbehaltlich Absatz 1 Buchstabe a und damit sichergestellt ist, dass für die wesentlichen Stakeholder- und Empfängerkategorien mindestens ebensoviel Fördermittel zur Verfügung stehen wie im Zeitraum 2007-2013 (im Rahmen der Programme für lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion und Erasmus Mundus), sind folgende Mindestanteile für die Hauptsektoren des Bildungssystems vorzusehen: |
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– Hochschulbildung: [30 %]; |
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– Berufliche Aus- und Weiterbildung: [20 %]; |
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– Schulbildung: [12 %]; |
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– Erwachsenenbildung, einschließlich Senioren: [8 %]; |
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– Jugend: [12 %]; |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Ausreichende finanzielle Ressourcen werden der wirksamen Anwendung des Partnerschaftsprinzips sowie den Aktivitäten zum Kapazitäten- und Kompetenzaufbau durch Sozialpartner und zivilgesellschaftliche Organisationen, die unmittelbar oder mittelbar an der Umsetzung der Programmtätigkeiten beteiligt sind, zugewiesen. |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Mittelausstattung des Programms kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit vorbereitenden Aktivitäten sowie Monitoring-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungsaktivitäten abdecken, die für die Durchführung des Programms und die Erreichung seiner Ziele notwendig sind; insbesondere Studien, Expertensitzungen, Informations- und Kommunikationsaktivitäten (einschließlich der institutionellen Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Europäischen Union, sofern diese mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung zusammenhängen), Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen sowie sonstige Ausgaben für administrative und technische Unterstützung, die bei der Kommission im Rahmen der Verwaltung des Programms anfallen. |
4. Die Mittelausstattung des Programms kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit vorbereitenden Aktivitäten sowie Monitoring-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungsaktivitäten abdecken, die für die Durchführung des Programms und die Erreichung seiner Ziele sowie die Achtung des Grundsatzes der Partnerschaft notwendig sind; insbesondere Studien, Expertensitzungen und Treffen von Akteuren, Informations- und Kommunikationsaktivitäten, Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen sowie sonstige Ausgaben für administrative und technische Unterstützung, die bei der Kommission im Rahmen der Verwaltung des Programms anfallen. |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die von einer nationalen Agentur zu verwaltenden Mittel für die Lernmobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a werden nach Maßgabe der Bevölkerung und der Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten, der Entfernung zwischen den Hauptstädten der Mitgliedstaaten und der Leistung aufgeteilt. Auf den Parameter der Leistung, der anhand der in den Absätzen 7 und 8 genannten Kriterien ermittelt wird, entfallen 25 % der Gesamtmittel. |
6. Die von einer nationalen Agentur zu verwaltenden Mittel für die Lernmobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10b Buchstabe a werden nach Maßgabe der Bevölkerung und der Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten, der Entfernung zwischen den Hauptstädten der Mitgliedstaaten und der Leistung aufgeteilt. Auf den Parameter der Leistung, der anhand der in den Absätzen 7 und 8 genannten Kriterien ermittelt wird, entfallen 25 % der Gesamtmittel. Die von einer nationalen Agentur auszuwählenden und zu verwaltenden Mittel für strategische Partnerschaften gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10d Absatz 1 Buchstabe a werden nach Maßgabe von durch die Kommission in Übereinstimmung mit dem Bewertungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 festzulegenden Kriterien aufgeteilt. Diese Formeln sollten gegenüber den verschiedenen Bildungs- und Ausbildungssystemen der Mitgliedstaaten möglichst neutral sein, wobei eine erhebliche Verringerung der jährlichen Mittelzuweisungen für die Mitgliedstaaten von einem Jahr auf das andere vermieden und allzu große Unterschiede bei der Höhe der Finanzhilfen weitestgehend ausgeglichen werden sollten. |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Aufschlüsselung der Mittel auf die Hauptsektoren der Bildung, um bis zum Ende der Laufzeit des Programms eine Mittelaufteilung zu gewährleisten, mit der eine beträchtliche systemrelevante Wirkung erzielt wird. |
b) die Aufschlüsselung der Mittel auf die Hauptsektoren der allgemeinen und beruflichen Bildung, Jugend und Sport, um bis zum Ende der Laufzeit des Programms eine Mittelaufteilung zu gewährleisten, mit der eine beträchtliche institutionelle und systemrelevante Wirkung erzielt wird. |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Spätestens am 30. Juni 2022 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen eine abschließende Evaluierung des Programms. |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 4 – Spiegelstrich 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– „Erasmus Hochschulbildung“ wird in Verbindung mit allen Arten der Hochschulbildung – in Europa und weltweit – verwendet; |
– „Hochschulbildung“ wird in Verbindung mit allen Arten der Hochschulbildung – in Europa und weltweit – verwendet; |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 4 – Spiegelstrich 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– „Erasmus Berufsbildung“ wird in Verbindung mit der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Erwachsenenbildung verwendet; |
– „Berufliche Aus- und Weiterbildung“ wird in Verbindung mit der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet; |
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 4 – Spiegelstrich 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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– „Erwachsenenbildung“ wird in Verbindung mit der Erwachsenenbildung verwendet; |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 4 – Spiegelstrich 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– „Erasmus Schulbildung“ wird in Verbindung mit der Schulbildung verwendet; |
– „Schulbildung“ wird in Verbindung mit der Schulbildung verwendet; |
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 4 – Spiegelstrich 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– „Erasmus Jugendbeteilung“ wird in Verbindung mit dem nicht formalen Lernen durch junge Menschen verwendet. |
– „Jugendbeteiligung“ wird in Verbindung mit dem nicht formalen Lernen durch junge Menschen verwendet; |
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 4 – Spiegelstrich 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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– „Sport“ wird in Verbindung mit Aktivitäten im Bereich des Sports verwendet; |
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Alle öffentlichen und privaten Einrichtungen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind, können im Rahmen dieses Programms Anträge stellen. |
1. Alle öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind, können im Rahmen dieses Programms Anträge stellen. Im Fall von Artikel 10c Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10d Absatz 1 Buchstabe a sollen mit dem Programm auch Gruppen junger Menschen unterstützt werden, die in der Jugendarbeit, aber nicht unbedingt im Rahmen einer Jugendorganisation aktiv sind. |
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bei der Durchführung des Programms sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür, dass besondere Vorkehrungen zur Erleichterung der Teilnahme von Menschen getroffen werden, die aus Gründen der Bildung bzw. aus sozialen, geschlechterspezifischen, physischen, psychischen, geografischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Gründen mit Schwierigkeiten konfrontiert sind. |
2. Bei der Durchführung des Programms sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür, dass besondere Vorkehrungen zur Förderung der sozialen Integration und der Teilnahme von unterrepräsentierten oder benachteiligten Personen sowie von Menschen getroffen werden, die aus Gründen der Bildung bzw. aus sozialen, geistigen, ethnischen, geschlechterspezifischen, physischen, psychischen, geografischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Gründen besondere Bedürfnisse und geringere Chancen haben oder mit Schwierigkeiten konfrontiert sind. |
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Die Zugänglichkeit und Transparenz der Verwaltungsverfahren werden als bedeutsame Indikatoren für die Qualität und die Leistung des Programms erachtet. |
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz -1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-1. Für die Zwecke dieser Verordnung kann der Begriff „nationale Behörde“ entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eine oder mehrere nationale Behörden bezeichnen. |
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen, was auch die Verwaltung von Visa einschließt. |
2. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen, was auch die Vereinfachung der Verwaltungsprozesse im Zusammenhang mit Visa einschließt. |
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung benennt die nationale Behörde eine einzige Koordinierungsstelle (nachstehend „nationale Agentur“). Die nationale Behörde übermittelt der Kommission eine geeignete Ex-ante-Konformitätsbewertung, aus der hervorgeht, dass die nationale Agentur den Bestimmungen der Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi und Artikel 57 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung Nr. XX/2012, des Artikels X der delegierten Verordnung Nr. XX/2012, den EU-Anforderungen für interne Kontrollnormen für nationale Agenturen sowie den Bestimmungen für die Verwaltung von Programmmitteln zur Gewährung von Finanzhilfen durch nationale Agenturen entspricht. |
3. Binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung benennt die nationale Behörde eine einzige Koordinierungsstelle oder mehrere Koordinierungsstellen (nachstehend „nationale Agentur“). Die nationale Behörde übermittelt der Kommission eine geeignete Ex-ante-Konformitätsbewertung, aus der hervorgeht, dass die nationale Agentur den Bestimmungen der Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi und Artikel 57 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung Nr. XX/2012, des Artikels X der delegierten Verordnung Nr. XX/2012, den EU-Anforderungen für interne Kontrollnormen für nationale Agenturen sowie den Bestimmungen für die Verwaltung von Programmmitteln zur Gewährung von Finanzhilfen durch nationale Agenturen entspricht. |
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz -1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-1. Für die Zwecke dieser Verordnung kann der Begriff „nationale Agentur“ entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eine oder mehrere nationale Agenturen bezeichnen. |
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Abweichend von Absatz 2 können die Auswahl- und Vergabeentscheidungen über die in Absatz 2 Buchstabe b genannten strategischen Partnerschaften zentral erfolgen, sofern dies nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 beschlossen wird; allerdings nur in besonderen Fällen, in denen es triftige Gründe für eine solche Zentralisierung gibt. |
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Nationale Agentur ermöglicht es lokalen und regionalen Behörden und Akteuren, an der Umsetzung und Überwachung der Vorhaben mitzuwirken. |
VERFAHREN
Titel |
Das EU-Programm „ERASMUS FÜR ALLE“ für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0788 – C7-0436/2011 – 2011/0371(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CULT 13.12.2011 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 13.12.2011 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Vilija Blinkevièiûtë 15.12.2011 |
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Prüfung im Ausschuss |
10.7.2012 |
8.10.2012 |
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Datum der Annahme |
9.10.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
40 1 4 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Regina Bastos, Edit Bauer, Heinz K. Becker, Jean-Luc Bennahmias, Phil Bennion, Pervenche Berès, Vilija Blinkevičiūtė, Philippe Boulland, Milan Cabrnoch, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Minodora Cliveti, Emer Costello, Karima Delli, Richard Falbr, Thomas Händel, Marian Harkin, Nadja Hirsch, Stephen Hughes, Danuta Jazłowiecka, Ádám Kósa, Jean Lambert, Patrick Le Hyaric, Veronica Lope Fontagné, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Csaba Őry, Siiri Oviir, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Licia Ronzulli, Elisabeth Schroedter, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Jutta Steinruck, Traian Ungureanu, Andrea Zanoni |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Malika Benarab-Attou, Edite Estrela, Ria Oomen-Ruijten, Antigoni Papadopoulou, Csaba Sógor, Sampo Terho, Gabriele Zimmer |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (17.7.2012)
für den Ausschuss für Kultur und Bildung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des EU-Programms „ERASMUS FÜR ALLE“ für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport
(COM(2011)0788 – C7‑0436/2011 – 2011/0371(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Silvia-Adriana Ţicău
KURZE BEGRÜNDUNG
Im Zentrum der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie der integrierten wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Leitlinien der Mitgliedstaaten steht die allgemeine und berufliche Bildung. In diesem Sinne befürworten die Kommission und das Parlament die Erhöhung der Unterstützung der Union im Zeitraum 2014–2020 für den Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, um das Niveau der Qualifikationen der Bürgerinnen und Bürger anzuheben und zur Lösung des Problems der hohen Jugendarbeitslosenquoten in vielen Mitgliedstaaten beizutragen.
Inhalt der Verordnung
Das Programm „Erasmus für alle” umfasst die Bereiche allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport und ist – im Sinne des lebenslangen Lernens – auf die Unterstützung aller Bildungsbereiche (d. h. Hochschulbildung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Erwachsenenbildung, Schulbildung und Jugend) gerichtet.
Nach dem Vorschlag der Kommission konzentriert sich „Erasmus für alle“ auf drei Arten von Leitaktionen:
• länderübergreifende und internationale Lernmobilität von Studierenden, jungen Menschen, Lehrkräften und Personal;
• Förderung von Innovation und bewährten Verfahren durch Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen bzw. Einrichtungen im Jugendbereich;
• Unterstützung politischer Reformen sowie Förderung des Aufbaus von Kapazitäten in Drittländern (einschließlich der beitrittswilligen Länder), mit Schwerpunkt auf den Nachbarländern und dem internationalen politischen Dialog.
Im Rahmen des Programms „Erasmus für alle” werden die bestehenden internationalen Programme (Erasmus Mundus, Tempus, Edulink und Alfa) sowie die Kooperations–programme mit Industrieländern integriert und fortgeführt.
Für den Zeitraum 2014–2020 werden für das Programm „Erasmus für alle” Mittel in Höhe von 17 299 Millionen EUR vorgesehen, davon werden 16 742 Millionen EUR für Aktionen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend (65 % für die Lernmobilität von Einzelpersonen, 26 % für die Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren, 4 % für die Unterstützung politischer Reformen und 2 % für die Finanzierung von Verwaltungsausgaben), 318,4 Millionen EUR für die Jean-Monnet-Aktivitäten gemäß Artikel 10 und 238,8 Millionen EUR für die Aktionen im Bereich Sport bereitgestellt. Zusätzlich werden zur Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung Mittel in Höhe von voraussichtlich 1,8 Milliarden EUR aus den verschiedenen Instrumenten im Bereich der Außenbeziehungen bereitgestellt. Zur Gewährleistung von Stabilität und Vorhersehbarkeit erfolgt die Bereitstellung dieser Mittel im Wege von zwei Mehrjahreszuweisungen für vier bzw. drei Jahre.
Die für das Programm „Erasmus für alle” bereitgestellten Mittel werden für die Aktionen gemäß Artikel 6 Absatz 1, für vorbereitende Aktivitäten, Monitoring-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungsaktivitäten sowie für sonstige Ausgaben für administrative und technische Unterstützung verwendet. Zudem stellt die Kommission die Mittel für Garantien zur Besicherung von Darlehen zur Verfügung, die Studierenden gewährt werden, die ihren Wohnsitz in einem Teilnahmeland haben und ein Studium zum Erwerb eines Master-Abschlusses in einem anderen Teilnahmeland absolvieren.
Standpunkt der Verfasserin der Stellungnahme:
Die Verfasserin der Stellungnahme unterstützt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung und schlägt verschiedene Änderungen vor, die folgende Punkte betreffen:
1. Aufnahme des Ziels der „Steigerung des Anteils der über 35-Jähigen, die an Programmen für lebensbegleitendes Lernen teilnehmen”, in die allgemeinen Ziele des Programms;
2. Aufnahme der Lernmobilität im Bereich der Unternehmenstätigkeit in die Einzelziele und -aktionen des Programms und Festlegung entsprechender Indikatoren;
3. Aufnahme der Industriepolitik der EU in die für das Programm „Erasmus für alle” relevanten Politikbereiche;
4. Gewährleistung des Zugangs von nichtstaatlichen Organisationen und insbesondere mit Jugendlichen befassten Organisationen aus Bereichen wie allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, zum Programm „Erasmus für alle”;
5. Einsatz von IKT, um Personen, die aus Gründen der Bildung bzw. aus sozialen, geschlechtspezifischen, physischen, psychischen, geografischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Gründen mit Schwierigkeiten konfrontiert sind, die Teilnahme am Programm „Erasmus für alle” zu erleichtern;
6. Aufnahme von Doktoranden in die Gruppe der vom Programm Begünstigten, um Garantien für Darlehen gewähren zu können, die Doktoranden gewährt werden, die ihren Wohnsitz in einem Teilnahmeland haben und ein Studium zum Erwerb eines Doktorabschlusses in einem anderen Teilnahmeland absolvieren;
7. Festlegung der Leistungskriterien gemäß Artikel 5 und Artikel 11 in einem Anhang I statt durch delegierte Rechtsakte;
8. Streichung des Kriteriums „Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten” aus der Liste der Kriterien für die Gewährung der von einer nationalen Agentur für die Durchführung der Aktionen gemäß Artikel 6 Absatz 1 zu verwaltenden Mittel, da dies Benachteiligungen zwischen Studierenden/Doktoranden je nach dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnort haben, zur Folge haben könnte;
9. Gewährleistung von Transparenz bei der Umsetzung des Programms „Erasmus für alle”, indem die Kommission verpflichtet wird, auf ihrer Website Informationen über die benannten nationalen Agenturen, das Arbeitsprogramm und die Mittel, die diesen von der Kommission jährlich für die Umsetzung des Programms „Erasmus für alle” zur Verfügung gestellt werden, zu veröffentlichen;
10. Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, um sicherzustellen, dass die Benennung der für die Verwaltung des Programms „Erasmus für alle” zuständigen nationalen Agenturen bis spätestens 1. Januar 2014 erfolgt;
11. Gewährleistung einer ausgewogenen Beteiligung aller Länder, die an dem Programm teilnehmen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Kultur und Bildung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Name „Erasmus“ hat in der Bevölkerung der Mitgliedstaaten und der teilnehmenden Drittländer eine hohe Bekanntheit erreicht und wird als Synonym für die Mobilität von Lernenden in der EU verstanden. Daher liegt es nahe, diese Markenbezeichnung extensiver, d. h. für alle vom Programm erfassten Bildungssektoren zu verwenden. |
(3) Der Name „Erasmus“ hat in der Bevölkerung der Mitgliedstaaten und der teilnehmenden Drittländer eine hohe Bekanntheit erreicht und wird als Synonym für die Mobilität von Lernenden in der EU verstanden. Daher liegt es nahe, diese Markenbezeichnung extensiver, d. h. für alle vom Programm erfassten Bildungssektoren zu verwenden und die Instrumente für die Evaluierung und Überwachung des Programms zu verbessern. |
Begründung | |
Um den Erfolg des Programms und die verantwortungsvolle Nutzung öffentlicher Gelder zu garantieren und dem guten Ruf des Markenzeichens „Erasmus“ nicht zu schaden, müssen die Methoden für die Überwachung und Evaluierung des Programms verbessert werden. Dazu bedarf es vor allem einer klaren Definition von Indikatoren und Verfahren. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Um der europäischen Bildungspolitik die nötige Kontinuität zu verleihen und den Erfolg der Vorläufer-Programme „Lebenslanges Lernen“, Aktionsprogramm „Jugend“, „Leonardo da Vinci“, „Comenius“, „Erasmus“ und „Grundtvig“ fortzuschreiben, sollten die Namen beibehalten werden, unter denen diese Programme bekannt sind. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Gemäß den Artikeln 8 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie den Artikeln 21 und 23 der Charta der Grundrechte hat das Programm die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. |
(7) Gemäß den Artikeln 8 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie den Artikeln 21 und 23 der Charta der Grundrechte hat das Programm die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. Dieser Anspruch muss mit konkreten Überwachungs- und Evaluierungsmaßnahmen einhergehen, um sicherzustellen, dass die Durchführung des Programms im Einklang mit diesen Zielsetzungen erfolgt. |
Begründung | |
Um den Erfolg des Programms und die verantwortungsvolle Nutzung öffentlicher Gelder zu garantieren und dem guten Ruf des Markenzeichens „Erasmus“ nicht zu schaden, müssen die Methoden für die Überwachung und Evaluierung des Programms verbessert werden. Dazu bedarf es vor allem einer klaren Definition von Indikatoren und Verfahren. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Um Mobilität, Gerechtigkeit und Exzellenz im Studium zu fördern, sollte die EU eine europäische Garantiefazilität für Darlehen einrichten, damit Studierende unabhängig von ihrer sozialen Herkunft ein Masterstudium in einem anderen Teilnahmeland absolvieren können. Diese Fazilität sollte Finanzinstituten zur Verfügung stehen, die sich bereit erklären, Darlehen für Masterstudien in anderen Teilnahmeländern zu für Studierende günstigen Bedingungen anzubieten. |
(10) Um Mobilität, Gerechtigkeit und Exzellenz im Studium zu fördern, sollte die EU eine europäische Garantiefazilität für Darlehen einrichten, damit Studierende unabhängig von ihrer sozialen Herkunft ein Master- oder Promotionsstudium in einem anderen Teilnahmeland absolvieren können. Diese Fazilität sollte Finanzinstituten zur Verfügung stehen, die sich bereit erklären, Darlehen für Master- oder Promotionsstudien in anderen Teilnahmeländern zu für Studierende günstigen Bedingungen anzubieten. Dies darf allerdings nicht zu Überschneidungen mit dem Programm „Marie Curie“ im Rahmen der Initiative Horizont 2020 führen. |
Begründung | |
Die Entwicklung von Forschung und Innovation ist für die Wettbewerbsfähigkeit der EU von außerordentlich großer Bedeutung. Diese Bereiche stehen in engem Zusammenhang mit höheren Bildungseinrichtungen. Deshalb sollte gewährleistet werden, dass auch Doktoranden im Rahmen des Programms „Erasmus für alle” von den Darlehensgarantien profitieren können, um ein Promotionsstudium in einem anderen Teilnahmeland absolvieren zu können. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Im Rahmen des erneuerten Kopenhagen-Prozesses (2011-2020) wurde eine ehrgeizige, umfassende Vision für die europäische Politik im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung entwickelt, und die EU wurde ersucht, im Rahmen ihrer Bildungsprogramme die Erreichung der vereinbarten Prioritäten – darunter die internationale Mobilität und die Reformbemühungen der Mitgliedstaaten – zu unterstützen. |
(14) Im Rahmen des erneuerten Kopenhagen-Prozesses (2011–2020) wurde eine ehrgeizige, umfassende Vision für die europäische Politik im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung entwickelt, und die EU wurde ersucht, im Rahmen ihrer Bildungsprogramme die Erreichung der vereinbarten Prioritäten – darunter die internationale Mobilität und die Reformbemühungen der Mitgliedstaaten – zu unterstützen. Diese Politik sollte im Rahmen des Programms unterstützt und vorrangig verfolgt werden. Da die berufliche Aus- und Fortbildung darüber hinaus einen wichtigen Beitrag zur Förderung guter Rahmenbedingungen für Forschung und Innovation leistet, sollte diesem Aspekt vorrangig Aufmerksamkeit geschenkt werden. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Um die Prioritäten der Agenda „Bessere Kompetenzen für das 21. Jahrhundert: eine Agenda für die europäische Zusammenarbeit im Schulwesen“ – insbesondere die Verbesserung der Qualität der Schulbildung im Bereich Kompetenzentwicklung – zu unterstützen, die Gerechtigkeit und Integration in unseren Schulsystemen und schulischen Einrichtungen zu verbessern und die Rolle der Lehrkräfte und der Schulleitung zu stärken, sollten die Intensität und der Umfang der europäischen Zusammenarbeit zwischen Schulen sowie der Mobilität von Schulpersonal und Lernenden gesteigert werden. Im Vordergrund stehen sollten dabei insbesondere die strategischen Ziele – Verminderung der Schulabbrecherquote, Steigerung der Leistungen bei den Grundkompetenzen sowie Verbesserung der Qualität der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung – sowie die Ziele für die Stärkung der beruflichen Kompetenzen von Lehrkräften und Schulleiterinnen und Schulleitern und die Verbesserung der Bildungschancen von Kindern mit Migrationshintergrund oder aus sozioökonomisch benachteiligten Verhältnissen. |
(15) Um die Prioritäten der Agenda „Bessere Kompetenzen für das 21. Jahrhundert: eine Agenda für die europäische Zusammenarbeit im Schulwesen“ – insbesondere die Verbesserung der Qualität der Schulbildung im Bereich Kompetenzentwicklung – zu unterstützen, die Gerechtigkeit und Integration in unseren Schulsystemen und schulischen Einrichtungen zu verbessern und die Rolle der Lehrkräfte und der Schulleitung zu stärken, sollten die Intensität und der Umfang der europäischen Zusammenarbeit zwischen Schulen sowie der Mobilität von Schulpersonal und Lernenden gesteigert werden. Im Vordergrund stehen sollten dabei insbesondere die strategischen Ziele – Verminderung der Schulabbrecherquote, Steigerung der Leistungen bei den Grundkompetenzen sowie Verbesserung der Qualität der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung – sowie die Ziele für die Stärkung der beruflichen Kompetenzen von Lehrkräften und Schulleiterinnen und Schulleitern und die Verbesserung der Bildungschancen von Kindern mit Migrationshintergrund oder aus sozioökonomisch benachteiligten Verhältnissen. Darüber hinaus sollte in Anbetracht der zunehmenden Internationalisierung vieler Arbeitsplätze der Verbesserung von Sprachkenntnissen größere Aufmerksamkeit gewidmet werden. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Das Programm sollte weltweit zur Entwicklung von Exzellenz im Bereich Forschung und Studien zur europäischen Integration beitragen; zu diesem Zweck sollte es insbesondere gemeinnützige Einrichtungen unterstützen, die über eine europäische Lenkungsstruktur verfügen, die das gesamte für die EU relevante Politikspektrum abdecken und die anerkannte akademische Abschlüsse verleihen. |
(19) Das Programm sollte weltweit zur Entwicklung von Exzellenz im Bereich Forschung und Studien zur europäischen Integration beitragen; zu diesem Zweck sollte es insbesondere gemeinnützige Einrichtungen unterstützen, die über eine europäische Lenkungsstruktur verfügen, die das gesamte für die EU relevante Politikspektrum abdecken und die anerkannte akademische Abschlüsse verleihen. In diesem Sinne sollten auch Jugendorganisationen und Sachverständige für Jugendpolitik einbezogen werden. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(19a) Die Zusammenarbeit zwischen dem Programm und zivilgesellschaftlichen Organisationen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport auf nationaler und auf europäischer Ebene muss verstärkt werden. Im Zusammenhang mit Strategien und Maßnahmen für lebenslanges Lernen ist es von großer Wichtigkeit, die Eigenverantwortung der Beteiligten zu stärken. Die Einbeziehung der Zivilgesellschaft ist von entscheidender Bedeutung, um die Ideen und Anliegen der Beteiligten auf allen Ebenen zu berücksichtigen, und bildet die Grundlage für einen konstruktiven Dialog zwischen der Union und ihren Bürgerinnen und Bürgern, um den Europäischen Raum für lebenslanges Lernen Wirklichkeit werden zu lassen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Die europaweite Mobilität zum Zwecke des lebenslangen Lernens sollte durch eine verbesserte Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen und durch die Steigerung der Akzeptanz der EU-Transparenzinstrumente erleichtert werden; beide Faktoren tragen zur Entwicklung einer qualitativ hochwertigen allgemeinen und beruflichen Bildung bei und vereinfachen auch die beruflich bedingte Mobilität – sowohl länder- als auch branchenübergreifend. Indem man jungen Lernenden (einschließlich Auszubildenden und Berufsschülerinnen und –schülern) den Zugang zu den in anderen Ländern genutzten Methoden, Verfahren und Technologien ermöglicht, wird auch ihre Beschäftigungsfähigkeit in einer globalen Wirtschaft verbessert; zudem kann dadurch auch die Attraktivität von Berufen mit internationalem Profil gesteigert werden. |
(21) Die europaweite Mobilität zum Zwecke des lebenslangen Lernens sollte durch eine verbesserte Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen und durch die Steigerung der Akzeptanz der EU-Transparenzinstrumente erleichtert werden; beide Faktoren tragen zur Entwicklung einer qualitativ hochwertigen allgemeinen und beruflichen Bildung bei und vereinfachen auch die beruflich bedingte Mobilität – sowohl länder- als auch branchenübergreifend. Indem man jungen Lernenden (einschließlich Auszubildenden und Berufsschülerinnen und -schülern) den Zugang zu den in anderen Ländern genutzten Methoden, Verfahren und Technologien ermöglicht, wird auch ihre Beschäftigungsfähigkeit in der Wirtschaft in Europa verbessert; zudem kann dadurch auch die Mobilität der Arbeitskräfte gefördert werden. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Entsprechend sollte der Einsatz folgender Instrumente ausgeweitet werden: einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass; Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004), Europäischer Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQR; Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008), Europäisches Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET; Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009) und des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS). |
(22) Entsprechend sollte der Einsatz folgender Instrumente ausgeweitet werden: einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass; Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004), Europäischer Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQR; Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008), Europäisches Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET; Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009) und des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS). Darüber hinaus sollte im Rahmen des Programms die Umsetzung von Strategien und Maßnahmen im Bereich der Berufsbildung gefördert und gestärkt werden. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Der europäische Mehrwert sämtlicher im Rahmen des Programms durchgeführter Maßnahmen muss gewährleistet sein, ebenso wie die Komplementarität mit den Tätigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie mit anderen Tätigkeiten, insbesondere in den Bereichen Kultur, Forschung, Industrie- und Kohäsionspolitik, Erweiterung sowie Außenbeziehungen. |
(24) Der europäische Mehrwert sämtlicher im Rahmen des Programms durchgeführter Maßnahmen muss gewährleistet sein, ebenso wie die Komplementarität mit den Tätigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie mit anderen Tätigkeiten, insbesondere in den Bereichen Kultur, Forschung, Industrie- und Kohäsionspolitik, Erweiterung sowie Außenbeziehungen. Dies kann nur durch die Entwicklung geeigneter Instrumente für die Evaluierung und Überwachung garantiert werden. |
Begründung | |
Um den Erfolg des Programms und die verantwortungsvolle Nutzung öffentlicher Gelder zu garantieren und dem guten Ruf des Markenzeichens „Erasmus“ nicht zu schaden, müssen die Methoden für die Überwachung und Evaluierung des Programms verbessert werden. Dazu bedarf es vor allem einer klaren Definition von Indikatoren und Verfahren. | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33) Um während der gesamten Laufzeit des Programms schnell auf sich wandelnde Anforderungen reagieren zu können, sollte die Kommission ermächtigt werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Bestimmungen über die Leistungskriterien und die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen zu erlassen. Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitung angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. |
(33) Um während der gesamten Laufzeit des Programms schnell auf sich wandelnde Anforderungen reagieren zu können, sollte die Kommission ermächtigt werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Bestimmungen über die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen zu erlassen. Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitung angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. |
Begründung | |
Zur Gewährleistung von Transparenz und damit alle potenziellen Empfänger ihre Teilnahme am Programm „Erasmus für alle” im Zeitraum 2014–2020 vorbereiten können, sollten die Leistungskriterien im Zusammenhang mit den von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen nicht erst nachträglich von der Kommission durch delegierte Rechtsakte festgelegt werden, sondern fester Bestandteil der Verordnung selbst sein. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Im Sinne des lebenslangen Lernens erstreckt sich das Programm auf alle Ebenen der Bildung, insbesondere Hochschulbildung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Erwachsenenbildung, Schulbildung sowie Jugend. |
3. Im Sinne des lebenslangen Lernens erstreckt sich das Programm auf alle Ebenen der Bildung, insbesondere Hochschulbildung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Erwachsenenbildung, Schulbildung, nicht formale Ausbildung sowie Jugend. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. „nicht formales Umfeld“ ein Lernumfeld, das häufig geplant und organisiert, jedoch nicht Teil des formalen Systems der allgemeinen und beruflichen Bildung ist; |
2. „nicht formale Ausbildung“ einen strukturierten Prozess, der den Lernenden die Möglichkeit gibt, ihre Qualitäten, Qualifikationen und Fähigkeiten auf andere Weise zu entwickeln, als dies innerhalb des formalen Systems der allgemeinen und beruflichen Bildung der Fall ist; |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. „Unterstützung politischer Reformen“ jegliche Art von Tätigkeit, die die Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt und erleichtert, und zwar mittels politischer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere im Rahmen der offenen Methoden der Koordinierung; |
5. „Unterstützung politischer Reformen“ jegliche Art von Tätigkeit, die die Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt und erleichtert, und zwar mittels politischer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere im Rahmen der offenen Methoden der Koordinierung, einschließlich des strukturierten Dialogs mit der Zivilgesellschaft, mit Organisationen, die nicht formale Ausbildung anbieten, und mit Jugendorganisationen; |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. „Personal“ Personen, die entweder beruflich oder freiwillig Aufgaben in der allgemeinen oder beruflichen Bildung oder in Angeboten des nicht formalen Lernens für junge Menschen erfüllen. Diese Personen können beispielsweise Lehrkräfte, Ausbilderinnen und Ausbilder, Schulleiterinnen und Schulleiter, Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer und nicht pädagogisch tätiges Personal sein; |
7. „Personal“ Personen, die entweder beruflich oder freiwillig Aufgaben in der allgemeinen oder beruflichen Bildung oder in Angeboten des nicht formalen Lernens erfüllen. Diese Personen können beispielsweise Lehrkräfte, Ausbilderinnen und Ausbilder, Schulleiterinnen und Schulleiter, Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer und nicht pädagogisch tätiges Personal sein; |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
17. „Jugendaktivität“ eine Aktivität außerhalb der Schule (z. B. Jugendaustausch, Freiwilligendienst), die ein junger Mensch entweder einzeln oder in der Gruppe ausführt und die auf einem Ansatz des nicht formalen Lernens beruht; |
17. „Jugendaktivität“ eine Aktivität außerhalb der Schule (z. B. Jugendaustausch, Freiwilligendienst, Ausbildungsprogramme für Jugendliche), die ein junger Mensch entweder einzeln oder in der Gruppe ausführt und die auf einem Ansatz der nicht formalen Ausbildung beruht; |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 28 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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28a. „strukturierter Dialog“ Gremien und Foren, die nichtstaatlichen Organisationen und anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, an der Ausarbeitung von Strategien und Maßnahmen mitzuwirken. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) ihren Schwerpunkt auf langfristigen Auswirkungen und die Tatsache, dass sie nach Möglichkeit auf faktengestützten Analysen beruhen. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Das Programm ist auf die Schaffung funktionsfähiger und wirksamer Strukturen für lebenslanges Lernen gerichtet; es beruht auf bewährten Verfahren und faktengestützten Analysen, umfasst Angebote für lebenslanges Lernen seitens einer Vielzahl unterschiedlicher – formaler und nicht formaler – Einrichtungen innerhalb der bestehenden Systeme und fördert eine positive Einstellung zum Lernen während der gesamten Lebenszeit. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Insbesondere soll das Programm auch zur Erreichung der folgenden Ziele beitragen: |
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a) Steigerung des Anteils der über 35-Jährigen, die an Programmen für lebenslanges Lernen teilnehmen; |
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b) „Lebenslanges Lernen“ soll zu einer Realität für alle werden; |
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c) Steigerung der Jugendbeschäftigungsquote. |
Begründung | |
Allgemeine und berufliche Bildung tragen direkt dazu bei, dass Jugendliche angemessene und gut bezahlte Arbeit finden. Die Steigerung der Beschäftigungsquote in den Mitgliedstaaten – insbesondere von jungen Menschen – ist ein wichtiges Ziel der EU. Es sollte deshalb in die Reihe der allgemeinen Ziele des Programms „Erasmus für alle” aufgenommen werden. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Buchstabe a – Spiegelstrich 1 – Spiegelstrich 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– prozentualer Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihre Schlüsselkompetenzen und/oder ihre für die Beschäftigungsfähigkeit relevanten Fertigkeiten verbessert haben; |
– prozentualer Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihre Schlüsselkompetenzen und/oder ihre für die Beschäftigungsfähigkeit relevanten Fertigkeiten verbessert haben, gemessen an objektiven Kriterien wie der Beschäftigungsrate ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung oder der Zahl der Teilnehmer, die im Rahmen ihres Ausbildungsgangs Berufstätigkeiten ausgeübt haben; |
Begründung | |
Um den Erfolg des Programms und die verantwortungsvolle Nutzung öffentlicher Gelder zu garantieren und dem guten Ruf des Markenzeichens „Erasmus“ nicht zu schaden, müssen die Methoden für die Überwachung und Evaluierung des Programms verbessert werden. Dazu bedarf es vor allem einer klaren Definition von Indikatoren und Verfahren. Diese dürfen sich nicht allein auf subjektive Erklärungen stützen, sondern müssen soweit wie möglich objektiv messbare Elemente einschließen. | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Buchstabe a – Spiegelstrich 1 – Spiegelstrich 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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– prozentualer Anteil der teilnehmenden Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihre Schlüsselkompetenzen und/oder für die Unternehmenstätigkeit relevanten Fertigkeiten verbessert haben; |
Begründung | |
Die Entwicklung der für eine Unternehmenstätigkeit erforderlichen Kompetenzen besonders bei jungen Menschen sollte durch einen spezifischen Indikator überwacht werden, um feststellen zu können, ob die Unterstützung für Maßnahmen zur Ausbildung und Weiterbildung junger Unternehmer erhöht werden muss. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 –Buchstabe a – Spiegelstrich 1 – Spiegelstrich 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– prozentualer Anteil junger Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die angeben, dass sie besser auf die Teilnahme am gesellschaftlichen und politischen Leben vorbereitet sind; |
– prozentualer Anteil junger Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die angeben, dass sie besser auf die Teilnahme an unternehmerischen Initiativen und am gesellschaftlichen oder politischen Leben vorbereitet sind; |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Buchstabe c – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Förderung der Entstehung eines europäischen Raums des lebenslangen Lernens, Anstoßen politischer Reformen auf nationaler Ebene, Unterstützung der Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung einschließlich des nicht formalen Lernens und Unterstützung der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich, insbesondere durch verstärkte politische Zusammenarbeit, bessere Nutzung von Anerkennungs- und Transparenzinstrumenten und Verbreitung bewährter Verfahren; |
c) Förderung der Entstehung eines europäischen Raums des lebenslangen Lernens unter besonderer Berücksichtigung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Anstoßen politischer Reformen auf nationaler Ebene, Unterstützung der Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung einschließlich des formalen und nicht formalen Lernens und Erwerbs von Qualifikationen und Unterstützung der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich und im Bereich des lebenslangen Lernens, insbesondere durch verstärkte politische Zusammenarbeit, bessere Nutzung von Anerkennungs- und Transparenzinstrumenten und Verbreitung bewährter Verfahren; |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Buchstabe d – Spiegelstrich 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– zugehöriger Indikator: Anzahl der an den Aktionen für Mobilität und Zusammenarbeit teilnehmenden Hochschuleinrichtungen aus Drittländern; |
– zugehöriger Indikator: Anzahl der an den Aktionen für Mobilität und internationale Zusammenarbeit teilnehmenden Hochschuleinrichtungen der EU und aus Drittländern; |
Begründung | |
Dient der Klarheit und Kohärenz des Texts. | |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) Verbesserung der Ausbildung zur Wiedererlangung alter und zum Erwerb neuer Fertigkeiten, die für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie erforderlich sind; |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Buchstabe e – Spiegelstrich 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– zugehöriger Indikator: Prozentualer Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihre Sprachkenntnisse verbessert haben |
– zugehöriger Indikator: prozentualer Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihre Sprachkenntnisse verbessert haben, was besonders anhand objektiver Kriterien, wie dem erfolgreichen Bestehen von Sprachprüfungen, ermessen wird; |
Begründung | |
Um den Erfolg des Programms und die verantwortungsvolle Nutzung öffentlicher Gelder zu garantieren und dem guten Ruf des Markenzeichens „Erasmus“ nicht zu schaden, müssen die Methoden für die Überwachung und Evaluierung des Programms verbessert werden. Dazu bedarf es vor allem einer klaren Definition von Indikatoren und Verfahren. Diese dürfen sich nicht allein auf subjektive Erklärungen stützen, sondern müssen soweit wie möglich objektiv messbare Elemente einschließen. | |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Lernmobilität von Einzelpersonen, |
a) Lernmobilität von Einzelpersonen, auch im Bereich der Unternehmenstätigkeit, unter anderem durch Lehren und Praktika, |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) länderübergreifende, in eines der Teilnahmeländer gemäß Artikel 18 gerichtete Mobilität von Studierenden, Berufsschülern und Auszubildenden sowie von jungen Menschen, die an nicht formalen Aktivitäten teilnehmen. Bei dieser Mobilität kann es sich um einen Studien- bzw. Schulungsaufenthalt an einer Partnereinrichtung, einen berufspraktischen Aufenthalt im Ausland oder um die Teilnahme an Jugendaktivitäten (insbesondere Freiwilligentätigkeiten) handeln. Mobilität zum Erwerb eines Studienabschlusses auf Master-Ebene wird im Rahmen der Garantiefazilität für Studiendarlehen gemäß Artikel 14 Absatz 3 gefördert; |
a) länderübergreifende, in eines der Teilnahmeländer gemäß Artikel 18 gerichtete Mobilität von Studierenden, Berufsschülern und Auszubildenden sowie von Studierenden in der Erwachsenenbildung und von jungen Menschen, die an nicht formalen Aktivitäten teilnehmen. Bei dieser Mobilität kann es sich um einen Studien- bzw. Schulungsaufenthalt an einer Partnereinrichtung, einen berufspraktischen Aufenthalt oder Arbeits- und Ausbildungsverträge im Ausland oder um die Teilnahme an Aktivitäten (einschließlich Freiwilligentätigkeiten) handeln. Mobilität zum Erwerb eines Studienabschlusses auf Master- und Promotionsebene wird im Rahmen der Garantiefazilität für Studiendarlehen gemäß Artikel 14 Absatz 3 gefördert; |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) länderübergreifende, in eines der Teilnahmeländer gemäß Artikel 18 gerichtete Mobilität von Personal. Bei dieser Mobilität kann es sich um einen Lehraufenthalt oder die Teilnahme an Aktivitäten zur beruflichen Entwicklung im Ausland handeln. |
b) länderübergreifende, in eines der Teilnahmeländer gemäß Artikel 18 gerichtete Mobilität von Personal. Bei dieser Mobilität kann es sich um einen Lehraufenthalt oder die Teilnahme an Aktivitäten zur beruflichen Entwicklung im Ausland handeln, auch im Bereich der Unternehmenstätigkeit. |
Begründung | |
Die Lernmobilität junger Unternehmer ist für die Verwirklichung der Industriepolitik und die Wettbewerbsfähigkeit der EU von großer Bedeutung. | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) Chancengleichheit für alle Studierenden im Hinblick auf Zusammenarbeit und Mobilität, unabhängig von der Hochschule/Bildungseinrichtung, an der sie ihr Studium absolviert haben. |
Begründung | |
Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung muss auch im Rahmen der Zusammenarbeit für Innovation und bewährte Verfahren zum Ausdruck kommen. | |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Diese Aktion unterstützt die Mobilität für lebenslanges Lernen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, um die Verbreitung aller Fähigkeiten und Fertigkeiten zu ermöglichen. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) länderübergreifende strategische Partnerschaften, die auf die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Initiativen und die Förderung des Austauschs von Erfahrungen und Know-how abzielen, zwischen Organisationen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und/oder Jugend oder in anderen relevanten Bereichen aktiv sind; |
a) länderübergreifende strategische Partnerschaften, die auf die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Initiativen und die Förderung des Austauschs von Erfahrungen und Know-how abzielen, zwischen Organisationen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, berufliche Qualifizierung, und/oder Jugend oder in anderen relevanten Bereichen aktiv sind; |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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aa) grenzübergreifende Zusammenarbeit mit dem Schwerpunkt Anerkennung und Unterstützung und dem Ziel langfristiger und systematischer Wirkung, durch Modernisierung oder Diversifizierung von Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung unter Einbeziehung von Organisationen und Einrichtungen, die formale und nicht formale Ausbildung anbieten, sowie von Unternehmen und der Zivilgesellschaft; |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Wissensallianzen zwischen Hochschuleinrichtungen und Unternehmen, die Kreativität, Innovation und Unternehmergeist fördern, indem sie relevante Lernangebote bereitstellen, einschließlich der Entwicklung neuer Curricula; |
– Wissensallianzen zwischen Hochschuleinrichtungen und Unternehmen, die Kreativität, Innovation und Unternehmergeist fördern, indem sie relevante Lernangebote bereitstellen, einschließlich der Entwicklung neuer Curricula und neuer Lehr- und Lernmethoden; |
Begründung | |
Für Bildung und Ausbildung sind sowohl die Inhalte der Lehrgänge und Programme als auch die Methoden, mit denen sie vermittelt werden, ausschlaggebend. Die Zusammenarbeit der genannten Einrichtungen sollte auch die Entwicklung neuer innovativer Lehr- und Lernmethoden ermöglichen. | |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten zwischen Bildungs- bzw. Berufsbildungsanbietern und Unternehmen, die die Beschäftigungsfähigkeit fördern, neue branchenspezifische Curricula aufstellen, innovative Formen beruflicher Lehre, Aus- und Weiterbildung entwickeln und in der Praxis die Anwendung der Instrumente für die EU-weite Anerkennung vorantreiben. |
– Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten zwischen Bildungs- bzw. Berufsbildungsanbietern und Unternehmen, die die Beschäftigungsfähigkeit fördern, neue branchenspezifische Curricula aufstellen, innovative Formen beruflicher Lehre, Aus- und Weiterbildung entwickeln, auch durch Nutzung der IKT, und in der Praxis die Anwendung der Instrumente für die EU-weite Anerkennung vorantreiben. |
Begründung | |
Bildungs- und Berufsbildungsanbieter und Unternehmen, die die Beschäftigungsfähigkeit fördern, neue branchenspezifische Curricula aufstellen, innovative Formen beruflicher Lehre, Aus- und Weiterbildung entwickeln und in der Praxis die Anwendung der Instrumente für die EU-weite Anerkennung vorantreiben, sollten die IKT nutzen. | |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) Netzwerke und Vereinigungen für die Ausbildung im handwerklichen und kunsthandwerklichen Bereich und zur Ausbildung der für die Erhaltung des Kulturerbes notwendigen Qualifikationen. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) lebenslange Weiterbildung, um den beruflichen Aufstieg zu ermöglichen und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Diese Aktion umfasst auch administrative Unterstützung für zivilgesellschaftliche Organisationen, die im Bereich des lebenslangen Lernens und der formalen und nicht formalen Ausbildung tätig sind, unter besonderer Berücksichtigung der Initiativen für junge Menschen. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) politischer Dialog mit relevanten europäischen Stakeholdern in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend; |
c) politischer Dialog mit relevanten europäischen Stakeholdern in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Kultur und Unternehmenstätigkeit; |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jean-Monnet-Aktivitäten |
Europäische Bildung und Jean-Monnet-Aktivitäten |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Buchstabe c – Ziffer ii a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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iia) Europäisches Institut für öffentliche Verwaltung in Maastricht; |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Buchstabe c – Ziffer ii b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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iib) Europäische Rechtsakademie in Trier; |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Buchstabe c – Ziffer ii c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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iic) Europäische Agentur für Entwicklungen in der sonderpädagogischen Förderung in Middelfart; |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Buchstabe c – Ziffer ii d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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iid) Internationales Zentrum für europäische Bildung (CIFE) in Nizza; |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Buchstabe c – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Unterstützung von sozialer Inklusion, Chancengleichheit und gesundheitsfördernder körperlicher Betätigung durch Steigerung der Beteiligung an sportlichen Aktivitäten; |
c) Unterstützung von sozialer Inklusion, Chancengleichheit und gesundheitsfördernder körperlicher Betätigung durch Steigerung der Beteiligung an sportlichen Aktivitäten und durch Unterstützung von Freiwilligentätigkeiten im Sport; |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) Unterstützung eines nachhaltigen und integrierten Wachstums durch Förderung des Zugangs von Personen mit Behinderungen zu sportlichen Aktivitäten; |
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– zugehöriger Indikator: prozentualer Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Ergebnisse grenzübergreifender Projekte zur Förderung der Teilnahme von Personen mit Behinderungen an sportlichen Aktivitäten nutzen; |
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cb) Unterstützung sportlicher Aktivitäten und von Ausbildungsprogrammen im Zusammenhang mit einer Gesellschaft für gesundes und aktives Altern. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Leistungskriterien für die Überwachung und Evaluierung der Erreichung der Einzelziele gemäß Absatz 1 sind in Anhang -I aufgelistet. |
Begründung | |
Um Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten die Leistungskriterien für die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen fester Bestandteil der Verordnung sein. Die von der Kommission vorgeschlagenen Indikatoren werden deshalb in Anhang -I aufgelistet. | |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 –Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Förderung nichtkommerzieller europäischer Sportveranstaltungen, an denen sich mehrere europäische Länder beteiligen; |
b) Förderung nicht gewinnorientierter europäischer Sportveranstaltungen auf der Ebene des Breitensports, an denen sich mehrere europäische Länder beteiligen; |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) Dialog mit relevanten europäischen Stakeholdern. |
e) Dialog mit relevanten europäischen Stakeholdern einschließlich Unternehmen. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Im Rahmen der geförderten Aktivitäten sind gegebenenfalls zusätzliche Mittel durch Partnerschaften mit Dritten (z. B. Unternehmen aus der Privatwirtschaft) zu mobilisieren. |
2. Im Rahmen der geförderten Aktivitäten können gegebenenfalls zusätzliche Mittel durch Partnerschaften mit Dritten (z. B. Unternehmen aus der Privatwirtschaft) mobilisiert werden. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Zusätzlich zur in Absatz 1 genannten Mittelausstattung und zur Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung werden Mittel in Höhe von voraussichtlich 1 812 100 000 EUR aus den verschiedenen Instrumenten im Bereich der Außenbeziehungen (Instrument für Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Instrument für Heranführungshilfe, Partnerschaftsinstrument und Europäischer Entwicklungsfonds) bereitgestellt, und zwar für Maßnahmen der Lernmobilität in die Länder bzw. aus den Ländern, die nicht in Artikel 18 Absatz 1 genannt sind, sowie für die Zusammenarbeit und den politischen Dialog mit Behörden/Einrichtungen/Organisationen aus diesen Ländern. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung. |
2. Zusätzlich zur in Absatz 1 genannten Mittelausstattung und zur Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung werden Mittel in Höhe von voraussichtlich 1 812 100 000 EUR aus den verschiedenen Instrumenten im Bereich der Außenbeziehungen (Instrument für Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Instrument für Heranführungshilfe, Partnerschaftsinstrument und Europäischer Entwicklungsfonds) bereitgestellt, und zwar für Maßnahmen der Lernmobilität, auch im Bereich der Unternehmenstätigkeit, in die Länder bzw. aus den Ländern, die nicht in Artikel 18 Absatz 1 genannt sind, sowie für die Zusammenarbeit und den politischen Dialog mit Behörden/Einrichtungen/Organisationen aus diesen Ländern. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung. |
Begründung | |
Die Lernmobilität junger Unternehmer ist für die Verwirklichung der Industriepolitik und die Wettbewerbsfähigkeit der EU von großer Bedeutung. | |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Bereitstellung der Mittel erfolgt im Wege von zwei Mehrjahreszuweisungen für die ersten vier bzw. die restlichen drei Jahre. Diese Mittel werden entsprechend dem festgestellten Bedarf und den festgelegten Prioritäten der betreffenden Länder in den Mehrjahresrichtprogrammen für die genannten Instrumente berücksichtigt. Im Falle maßgeblicher unvorhergesehener Umstände oder bedeutender politischer Entwicklungen können die Zuweisungen gemäß den politischen Prioritäten für das auswärtige Handeln der EU angepasst werden. Die Zusammenarbeit mit Ländern, die nicht zu den Teilnahmeländern zählen, kann sich gegebenenfalls auf zusätzliche finanzielle Beiträge aus Partnerländern stützen, die gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren bereitzustellen sind. |
Die Bereitstellung der Mittel erfolgt im Wege von zwei Mehrjahreszuweisungen für die ersten vier bzw. die restlichen drei Jahre. Um die Fortführung der Maßnahmen und eine reibungslose Durchführung des Programms zu sichern, sind die jährlichen Mittelzuweisungen relativ gleich bemessen. Diese Mittel werden entsprechend dem festgestellten Bedarf und den festgelegten Prioritäten der betreffenden Länder in den Mehrjahresrichtprogrammen für die genannten Instrumente berücksichtigt. Im Falle maßgeblicher unvorhergesehener Umstände oder bedeutender politischer Entwicklungen können die Zuweisungen gemäß den politischen Prioritäten für das auswärtige Handeln der EU angepasst werden. Die Zusammenarbeit mit Ländern, die nicht zu den Teilnahmeländern zählen, kann sich gegebenenfalls auf zusätzliche finanzielle Beiträge aus Partnerländern stützen, die gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren bereitzustellen sind. |
Begründung | |
Um eine zufriedenstellende Verwaltung des Programms im gesamten Zeitraum 2014–2020 zu gewährleisten, sollten die jährlichen Mittelzuweisungen in etwa gleich hoch sein. | |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission stellt die Mittel für Garantien zur Besicherung von Darlehen zur Verfügung, die Studierenden gewährt werden, die ihren Wohnsitz in einem Teilnahmeland gemäß Artikel 18 Absatz 1 haben und ein Studium zum Erwerb eines vollwertigen Master-Abschlusses in einem anderen Teilnahmeland absolvieren; die Bereitstellung erfolgt über einen Treuhänder mit einem entsprechenden Mandat, und zwar auf Grundlage von Treuhandvereinbarungen, die die Anwendung des Finanzierungsinstruments sowie die jeweiligen Verpflichtungen der Parteien regeln. Das Finanzierungsinstrument entspricht den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung und des delegierten Rechtsakts, der an die Stelle der Durchführungsbestimmungen tritt. Im Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sollten die Einnahmen und Rückzahlungen, die durch die Garantien generiert werden, dem Finanzierungsinstrument zugeordnet werden. Das Finanzierungsinstrument, einschließlich der Erfordernisse des Marktes und der Inanspruchnahme, ist Gegenstand des Monitoring und der Evaluierung gemäß Artikel 15 Absatz 2. |
3. Die Kommission stellt die Mittel für Garantien zur Besicherung von Darlehen zur Verfügung, die Studierenden und Doktoranden gewährt werden, die ihren Wohnsitz in einem Teilnahmeland gemäß Artikel 18 Absatz 1 haben und ein Studium zum Erwerb eines vollwertigen Master- oder Promotionsabschlusses in einem anderen Teilnahmeland absolvieren; die Bereitstellung erfolgt über einen Treuhänder mit einem entsprechenden Mandat, und zwar auf Grundlage von Treuhandvereinbarungen, die die Anwendung des Finanzierungsinstruments sowie die jeweiligen Verpflichtungen der Parteien regeln. Das Finanzierungsinstrument entspricht den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung und des delegierten Rechtsakts, der an die Stelle der Durchführungsbestimmungen tritt. Im Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sollten die Einnahmen und Rückzahlungen, die durch die Garantien generiert werden, dem Finanzierungsinstrument zugeordnet werden. Das Finanzierungsinstrument, einschließlich der Erfordernisse des Marktes und der Inanspruchnahme, ist Gegenstand des Monitoring und der Evaluierung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung. |
Begründung | |
In Anbetracht der großen Bedeutung von Forschung und Innovation für die Wettbewerbsfähigkeit und die industrielle, wirtschaftliche und soziale Entwicklung der EU sollte gewährleistet werden, dass auch Doktoranden im Rahmen des Programms „Erasmus für alle” von den Darlehensgarantien profitieren können, um ein Promotionsstudium in einem anderen Teilnahmeland als ihrem Wohnsitzland absolvieren zu können. | |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Bei öffentlichen Einrichtungen sowie Schulen, Hochschuleinrichtungen und Organisationen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, die in den vorangegangenen zwei Jahren mehr als 50 % ihrer jährlichen Einnahmen aus öffentlichen Quellen bezogen haben, ist davon auszugehen, dass sie über die erforderlichen finanziellen, fachlichen und administrativen Kapazitäten verfügen, um Projekte im Rahmen des Programms durchzuführen. Es wird nicht von ihnen verlangt, dies durch weitere Unterlagen nachzuweisen. |
4. Bei öffentlichen Einrichtungen sowie Schulen, Hochschuleinrichtungen und Organisationen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, die in den vorangegangenen zwei Jahren mehr als 50 % ihrer jährlichen Einnahmen aus öffentlichen Quellen bezogen haben, ist davon auszugehen, dass sie über die erforderlichen finanziellen, fachlichen und administrativen Kapazitäten verfügen, um Projekte im Rahmen des Programms durchzuführen. Es wird nicht von ihnen verlangt, dies durch weitere Unterlagen nachzuweisen. Öffentliche Einrichtungen sowie Schulen, Hochschuleinrichtungen und Organisationen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, die die in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen, sind verpflichtet, eine Dokumentation vorzulegen, aus der hervorgeht, dass sie über die erforderlichen finanziellen, fachlichen und administrativen Kapazitäten verfügen, um Projekte im Rahmen des Programms durchzuführen. |
Begründung | |
Zur besseren Verständlichkeit des Texts und Verbesserung des Zugangs von öffentlichen Einrichtungen, Schulen, Hochschuleinrichtungen und Organisationen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport zu diesem Programm. | |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) faktengestützte Erkenntnisse aus den Vorhaben. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Im Hinblick auf einen Beschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung des Programms erstellt die Kommission zusätzlich zum fortlaufenden Monitoring spätestens Ende 2017 einen Evaluierungsbericht, um die Wirksamkeit des Programms bei der Erreichung der Ziele, seine Effizienz und seinen europäischen Mehrwert zu bewerten. In der Evaluierung ist einzugehen auf den Spielraum für Vereinfachungen, auf die interne und externe Kohärenz, auf die Frage, ob noch sämtliche Ziele relevant sind, und auf den Beitrag der Maßnahmen zu den Prioritäten der EU für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Außerdem sind die Ergebnisse der Evaluierung der langfristigen Auswirkungen der Vorläuferprogramme (Programm für lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion, Erasmus Mundus und andere internationale Programme für die Hochschulbildung) zu berücksichtigen. |
2. Im Hinblick auf einen Beschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung des Programms erstellt die Kommission zusätzlich zum fortlaufenden Monitoring alljährlich einen Evaluierungsbericht, um die Wirksamkeit des Programms bei der Erreichung der Ziele, seine Effizienz und seinen europäischen Mehrwert zu bewerten, und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. In der Evaluierung ist einzugehen auf den Spielraum für Vereinfachungen, auf die interne und externe Kohärenz, auf die Frage, ob noch sämtliche Ziele relevant sind, und auf den Beitrag der Maßnahmen zu den Prioritäten der EU für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Außerdem sind die Ergebnisse der Evaluierung der langfristigen Auswirkungen der Vorläuferprogramme (Programm für lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion, Erasmus Mundus und andere internationale Programme für die Hochschulbildung) zu berücksichtigen. |
Begründung | |
Für eine wirksame Überwachung der Durchführung des Programms „Erasmus für alle” im Zeitraum 2014–2020 sollte die Kommission alljährlich Evaluierungsberichte ausarbeiten und dem Europäischen Parlament vorlegen. | |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 4 – Spiegelstrich 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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– „Erasmus Unternehmertum“ wird in Verbindung mit den europäischen Unternehmen und KMU verwendet; |
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„Erasmus für lebenslanges Lernen“ wird in Verbindung mit der Erwachsenenbildung verwendet. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern die Beteiligung von nichtstaatlichen Organisationen und insbesondere Jugendorganisationen, die in Bereichen wie allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind, an dem Programm. |
Begründung | |
Da Jugendliche die Hauptbegünstigten des Programms „Erasmus für alle” sind, ist es wichtig, dass nichtstaatliche Organisationen, besonders Jugendorganisationen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind, am Programm „Erasmus für alle” teilnehmen. | |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bei der Durchführung des Programms sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür, dass besondere Vorkehrungen zur Erleichterung der Teilnahme von Menschen getroffen werden, die aus Gründen der Bildung bzw. aus sozialen, geschlechterspezifischen, physischen, psychischen, geografischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Gründen mit Schwierigkeiten konfrontiert sind. |
2. Bei der Durchführung des Programms sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür, dass besondere Vorkehrungen zur Erleichterung der Teilnahme von Menschen getroffen werden, die aus Gründen der Bildung bzw. aus sozialen, geschlechterspezifischen, physischen, psychischen, geografischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Gründen mit Schwierigkeiten konfrontiert sind. In diesem Sinne schenken die Kommission und die Mitgliedstaaten der Nutzung der IKT und der neuen Technologien besondere Aufmerksamkeit, um die Teilnahme von Personen, die mit solchen Schwierigkeiten konfrontiert sind, zu erleichtern. |
Begründung | |
Der Einsatz von IKT und neuen Technologien sollte Teil der Bemühungen der Kommission und der Mitgliedstaaten sein, Personen, die aus Gründen der Bildung bzw. aus sozialen, geschlechtsspezifischen, physischen, psychischen, geografischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Gründen mit Schwierigkeiten konfrontiert sind, die Teilnahme zu erleichtern. | |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) den relevanten politischen Strategien der EU, insbesondere in den Bereichen Kultur und Medien, Beschäftigung, Gesundheit, Forschung und Innovation, Unternehmen, Justiz, Verbraucher, Entwicklung und Kohäsionspolitik; |
(a) den relevanten politischen Strategien der Union, insbesondere in den Bereichen Kultur und Medien, Beschäftigung, Gesundheit, Forschung und Innovation, Industriepolitik, Unternehmen, Justiz, Verbraucher, Entwicklung und Kohäsionspolitik; |
Begründung | |
Die Industriepolitik der EU ist ein Sektor, dem Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, Forschung und Innovation auf EU-Ebene besonders zugutekommen. Deshalb sollte die Industriepolitik der EU zu den für das Programm „Erasmus für alle” relevanten Politikbereichen hinzugefügt werden. | |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen, was auch die Verwaltung von Visa einschließt. |
2. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen und effizienten Funktionieren des Programms entgegenstehen, was auch die Verwaltung von Visa einschließt. |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die nationale Agentur fördert die Mitwirkung von lokalen und regionalen Behörden und Akteuren an der Umsetzung und Überwachung der Vorhaben. |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Binnen zwei Monaten nach Erhalt der von der nationalen Behörde gemäß Artikel 21 Absatz 3 vorgelegten Ex-ante-Konformitätsbewertung entscheidet die Kommission, ob sie die Benennung der nationalen Agentur akzeptiert, mit Auflagen akzeptiert oder ablehnt. Solange die Ex-ante-Konformitätsbewertung nicht akzeptiert wurde, geht die Kommission kein Vertragsverhältnis mit der nationalen Agentur ein. Im Falle der Akzeptierung mit Auflagen kann die Kommission angemessene Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich des Vertragsverhältnisses mit der nationalen Agentur treffen. |
1. Binnen zwei Monaten nach Erhalt der von der nationalen Behörde gemäß Artikel 21 Absatz 3 vorgelegten Ex-ante-Konformitätsbewertung entscheidet die Kommission, ob sie die Benennung der nationalen Agentur akzeptiert, mit Auflagen akzeptiert oder ablehnt. Solange die Ex-ante-Konformitätsbewertung nicht akzeptiert wurde, geht die Kommission kein Vertragsverhältnis mit der nationalen Agentur ein. Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten dafür, dass die Benennung der nationalen Agenturen so rasch wie möglich vonstattengeht. In jedem Fall muss die Benennung der nationalen Agentur und die offizielle Genehmigung ihres Arbeitsprogramms spätestens neun Monate nach der Annahme dieser Verordnung erfolgen. Im Falle der Akzeptierung mit Auflagen kann die Kommission angemessene Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich des Vertragsverhältnisses mit der nationalen Agentur treffen. |
Begründung | |
Auf diese Weise soll dafür gesorgt werden, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammenarbeiten, damit die Benennung der nationalen Agenturen und die offizielle Genehmigung ihrer Arbeitsprogramme bis spätestens zum 1. Januar 2014 erfolgt. | |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Nachdem die Kommission die Ex-ante-Konformitätsbewertung in Bezug auf die für das Programm benannte nationale Agentur angenommen hat, regelt die Kommission offiziell die rechtlichen Verantwortlichkeiten hinsichtlich Finanzvereinbarungen, die sich auf die Vorläuferprogramme für lebenslanges Lernen und Jugend in Aktion (2007–2013) beziehen und die bei Beginn der Laufzeit des Programms noch nicht abgeschlossen sind. |
2. Nachdem die Kommission die Ex-ante-Konformitätsbewertung in Bezug auf die für das Programm benannte nationale Agentur angenommen hat, regelt die Kommission offiziell die rechtlichen Verantwortlichkeiten hinsichtlich Finanzvereinbarungen, die sich auf die Vorläuferprogramme für lebenslanges Lernen und Jugend in Aktion (2007–2013) beziehen und die bei Beginn der Laufzeit des Programms noch nicht abgeschlossen sind, und veröffentlicht sie auf ihrer Website. |
Begründung | |
Um den Austausch bewährter Verfahren und Transparenz im Hinblick auf die Durchführung des Programms „Erasmus für alle” zu gewährleisten, sollten die Angaben, auf die in diesem Absatz Bezug genommen wird, auf der Website der Kommission veröffentlicht werden. | |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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10a. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website alle Informationen betreffend die von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Agenturen, den Inhalt der von der Kommission mit jeder dieser Agenturen geschlossenen Verträge sowie den Umfang der Mittel, die den nationalen Agenturen jährlich in Form von Darlehen für die Maßnahmen im Rahmen des Programms und zur Unterstützung der Tätigkeit der für die Verwaltung des Programms zuständigen nationalen Agenturen bereitgestellt werden, und aktualisiert diese Angaben fortlaufend. |
Begründung | |
Zur Gewährleistung von Transparenz und zur Förderung des Austauschs bewährter Verfahren veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website alle in diesem Absatz genannten Informationen und aktualisiert sie regelmäßig. | |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Artikel 13 Absatz 7 und Artikel 22 Absatz 2 in Bezug auf die Leistungskriterien bzw. die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen zu erlassen. |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Artikel 22 Absatz 2 in Bezug auf die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen zu erlassen. |
Begründung | |
Die Leistungskriterien gemäß Artikel 13 werden nicht durch delegierte Rechtsakte bestimmt, sondern sind in Anhang -I der Verordnung festgelegt. | |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Bei der Umsetzung des Programms sieht die Kommission einen benutzerfreundlichen Rahmen mit klaren, zügigen und einfachen Verfahren, mit einfachen Vorschriften und verständlicher Anleitung und Information vor. Während der gesamten Laufzeit des Programms müssen der Öffentlichkeit auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene transparente Bewertungen zugänglich gemacht werden. |
VERFAHREN
Titel |
Das EU-Programm „ERASMUS FÜR ALLE“ für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0788 – C7-0436/2011 – 2011/0371(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CULT 13.12.2011 |
|
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 13.12.2011 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Silvia-Adriana Ţicău 14.2.2012 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
30.5.2012 |
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|
Datum der Annahme |
12.7.2012 |
|
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|
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
41 4 3 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Amelia Andersdotter, Josefa Andrés Barea, Jean-Pierre Audy, Ivo Belet, Bendt Bendtsen, Jan Březina, Reinhard Bütikofer, Giles Chichester, Jürgen Creutzmann, Pilar del Castillo Vera, Dimitrios Droutsas, Adam Gierek, Norbert Glante, Fiona Hall, Jacky Hénin, Kent Johansson, Romana Jordan, Krišjānis Kariņš, Béla Kovács, Bogdan Kazimierz Marcinkiewicz, Judith A. Merkies, Angelika Niebler, Jaroslav Paška, Aldo Patriciello, Vittorio Prodi, Miloslav Ransdorf, Herbert Reul, Michèle Rivasi, Jens Rohde, Amalia Sartori, Francisco Sosa Wagner, Konrad Szymański, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Niki Tzavela, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Alejo Vidal-Quadras |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Antonio Cancian, António Fernando Correia de Campos, Ioan Enciu, Jolanta Emilia Hibner, Eija-Riitta Korhola, Werner Langen, Zofija Mazej Kukovič, Pavel Poc, Algirdas Saudargas, Silvia-Adriana Ţicău |
||||
VERFAHREN
Titel |
Das EU-Programm „ERASMUS FÜR ALLE“ für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0788 – C7-0436/2011 – 2011/0371(COD) |
||||
Datum der Konsultation des EP |
23.11.2011 |
|
|
|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CULT 13.12.2011 |
|
|
|
|
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 13.12.2011 |
DEVE 13.12.2011 |
BUDG 13.12.2011 |
EMPL 13.12.2011 |
|
|
ITRE 13.12.2011 |
JURI 16.2.2012 |
LIBE 13.12.2011 |
FEMM 13.12.2011 |
|
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
AFET 20.12.2011 |
JURI 1.3.2012 |
LIBE 5.12.2011 |
FEMM 20.12.2011 |
|
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Doris Pack 24.1.2012 |
|
|
|
|
Prüfung im Ausschuss |
29.5.2012 |
9.7.2012 |
6.11.2012 |
|
|
Datum der Annahme |
27.11.2012 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 1 3 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Malika Benarab-Attou, Lothar Bisky, Jean-Marie Cavada, Silvia Costa, Santiago Fisas Ayxela, Lorenzo Fontana, Petra Kammerevert, Morten Løkkegaard, Emma McClarkin, Katarína Neveďalová, Doris Pack, Chrysoula Paliadeli, Marie-Thérèse Sanchez-Schmid, Marco Scurria, Helga Trüpel, Gianni Vattimo, Marie-Christine Vergiat, Milan Zver |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
François Alfonsi, Heinz K. Becker, Ivo Belet, Nadja Hirsch, Hans-Peter Martin, Georgios Papanikolaou, Mitro Repo, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Isabelle Thomas |
||||
Datum der Einreichung |
10.12.2012 |
||||