BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/026 IT/Emilia Romagna Motorfahrzeuge, Italien)

11.12.2012 - (COM(2012)0616 – C7‑0350/2012 – 2012/2265(BUD))

Haushaltsausschuss
Berichterstatter: Frédéric Daerden

Verfahren : 2012/2265(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0416/2012
Eingereichte Texte :
A7-0416/2012
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/026 IT/Emilia Romagna Motorfahrzeuge, Italien)

(COM(2012)0616 – C7‑0350/2012 – 2012/2265(BUD))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (COM(2012)0616 – C7‑0350/2012),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (IIV vom 17. Mai 2006)[1], insbesondere auf Nummer 28,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2] (EGF-Verordnung),

–   unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

–   in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0416/2012),

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und um Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.   in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission sowie unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.  in der Erwägung, dass Italien Unterstützung für 512 Entlassungen beantragt hat, von denen 502 für eine Unterstützung wegen Entlassungen in zehn Unternehmen im Wirtschaftszweig NACE-Revision-2 Abteilung 30 (sonstiger Fahrzeugbau)[3] in der NUTS-II-Region Emilia-Romagna (ITH5) in Italien vorgesehen sind,

E.   in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.   stimmt der Kommission zu, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und Italien daher Anspruch auf einen finanziellen Beitrag gemäß dieser Verordnung hat; stellt fest, dass die Zahl der entlassenen Arbeitnehmer gerade über den Interventionskriterien liegt;

2.   stellt fest, dass der Antrag auf finanzielle Beihilfen aus dem EGF von den italienischen Behörden am 30. Dezember 2011 eingereicht und die Beurteilung der Kommission am 19. Oktober 2012 vorgelegt wurde; bedauert die Länge des Beurteilungszeitraums von 10 Monaten;

3.   begrüßt die Tatsache, dass die italienischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen, am 1. März 2012 mit der Umsetzung der Maßnahmen zu beginnen, also vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Maßnahmenpaket;

4.   weist darauf hin, wie wichtig es ist, die Beschäftigungsmöglichkeiten aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Maßnahmenpaket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur dem Niveau und dem Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer entsprechen, sondern auch dem aktuellen Unternehmensumfeld;

5.   begrüßt, dass die Sozialpartner während verschiedener Sitzungen zur Gestaltung der Maßnahmen angehört worden sind;

6.   unterstreicht, dass Lehren aus der Vorbereitung und Umsetzung dieses Antrags und anderer Anträge in Bezug auf Massenentlassungen gezogen werden sollten;

7.   bedauert, dass in den Informationen über Schulungsmaßnahmen im Vorschlag der Kommission nicht darauf eingegangen wird, in welchen Bereichen die Beschäftigten gegebenenfalls eine Anstellung finden und ob die angebotenen Schulungen an die künftige wirtschaftliche Entwicklung und die Arbeitsmarktbedürfnisse der Region angepasst ist;

8.   fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; räumt ein, dass die Kommission infolge der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen ein verbessertes Verfahren eingeführt hat, in dessen Rahmen der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds vorgelegt wird; hofft, dass weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens in die neue Verordnung über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) einfließen und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden;

9.   verweist auf die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; unterstreicht die Rolle, die der EGF bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

10. unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften und langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriesektoren sein darf; bedauert, dass der EGF für Unternehmen einen Anreiz darstellen könnte, ihre Vertragsbeschäftigten durch flexiblere und vertraglich kurzfristiger gebundene Arbeitskräfte zu ersetzen;

11. stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen, um die uneingeschränkte Einhaltung der bestehenden Verordnungen sicherzustellen und Überschneidungen zwischen von der Union finanzierten Dienstleistungen auszuschließen;

12. bedauert, dass die im Haushaltsplan 2012 veranschlagten Zahlungsermächtigungen in Höhe von 50 000 000 EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 sich als unzureichend erwiesen haben, um alle benötigten Zahlungen abzudecken; bedauert, dass die Kommission vorgeschlagen hat, diese Zahlungen durch eine Übertragung von Zahlungsermächtigungen in Höhe von 1 160 745 EUR teilweise aus dem europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstrument (Linie 04 04 15) zu decken, anstatt mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2012 neue Mittel zu beantragen, wie sie dies für andere Anträge auf Inanspruchnahme des EGF berechtigterweise und als Teil des vorliegenden Antrags (1 497 750 EUR) getan hat; erinnert daran, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele des EGF auswirken;

13. bedauert den Beschluss des Rates, die Verlängerung der „Krisenausnahmeregelung“ zu blockieren, in deren Rahmen nicht nur Arbeitnehmer, die wegen Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sondern auch Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können und die Kofinanzierungsrate der Programmkosten seitens der Union für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2011 gestellt wurden, auf 65 % erhöht wird; fordert den Rat auf, diese Maßnahme unverzüglich wieder einzuführen;

14. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

15. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

16. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
  • [2]  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
  • [3]           Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/026 IT/Emilia Romagna Motorfahrzeuge, Italien)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1], insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)      Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die infolge weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen.

(2)      Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 bis 30. Dezember 2011 gestellte Anträge erweitert und beinhaltet nun auch die Unterstützung von Arbeitskräften, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)      Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)      Italien hat am 30. Dezember 2011 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen in 10 Unternehmen gestellt, die in der NACE-Rev.-2-Abteilung 30 (sonstiger Fahrzeugbau) in der NUTS-II-Region Emilia Romagna (ITH5) tätig sind, und diesen Antrag bis zum 10. September 2012 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 2 658 495 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)      Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den von Italien eingereichten Antrag bereitgestellt werden kann.

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der Betrag von 2 658 495 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident                                               Der Präsident

  • [1]           ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
  • [2]           ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
  • [3]           ABl. C […] vom […], S. […].

BEGRÜNDUNG

I. Hintergrund

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde errichtet, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen.

Gemäß den Bestimmungen von Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[2] darf der Fonds einen Höchstbetrag von 500 Millionen EUR nicht überschreiten; dieser Betrag wird der Marge unter der globalen Ausgabenobergrenze vom Vorjahr und/oder den annullierten Verpflichtungen aus den vorangegangenen beiden Jahren – mit Ausnahme derjenigen, die sich auf Rubrik 1b beziehen – entnommen. Nachdem festgestellt wurde, dass ausreichende Spielräume und/oder in Abgang gestellte Mittel verfügbar sind, werden die betreffenden Mittel umgehend als Rückstellung in den Haushaltsplan eingesetzt.

Das Verfahren sieht vor, dass die Kommission im Falle einer positiven Bewertung eines Antrags im Hinblick auf die Aktivierung des Fonds der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme und gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Mittelübertragung vorlegt. Parallel dazu könnte ein Trilog einberufen werden, um eine Einigung über den Einsatz des Fonds und die erforderlichen Beträge zu erzielen. Der Trilog kann in vereinfachter Form stattfinden.

II. Sachstand: Vorschlag der Kommission

Am 19. Oktober 2012 hat die Kommission einen neuen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF zugunsten von Italien angenommen, um Arbeitnehmer, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung entlassen worden sind, bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

Dies ist der fünfzehnte Antrag, der im Rahmen des Haushaltsplans 2012 geprüft wird; er bezieht sich auf die Bereitstellung eines Gesamtbetrags von 2 658 495 EUR aus dem EGF für Italien. Er betrifft 512 Entlassungen während des neunmonatigen Bezugszeitraums vom 28. Februar bis zum 28. November 2011 in 10 Unternehmen, die der NACE-Rev.-2-Abteilung 30 (Sonstiger Fahrzeugbau) zuzuordnen sind. 63 der 512 Entlassungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 und 449 Entlassungen nach Artikel 2 Absatz 2 dritter Gedankenstrich dieser Verordnung ermittelt. Die Kommission teilt mit, dass sie am 19. Juli 2012 die Bestätigung erhalten habe, dass die im Rahmen von Artikel 2 Absatz 2 dritter Gedankenstrich erfassten Personen tatsächlich entlassen wurden (esuberi).

Der Antrag wurde der Kommission am 30. Dezember 2011 vorgelegt und bis zum 10. September 2012 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Antrag die EGF-Interventionskriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 erfüllt und innerhalb der in Artikel 5 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zehn Wochen eingereicht wurde.

Eines der wichtigsten Kriterien bei der Einschätzung der Kommission war die Frage, ob eine Verbindung zwischen den Entlassungen und weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung besteht.

Nach Ansicht der italienischen Behörden besteht eine Verbindung zwischen den Entlassungen und der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise, denn die Zulassung von Zweiradmotorfahrzeugen sei in Europa stark zurückgegangen (den stärksten Rückgang verzeichneten Mopeds (-42 %) und Motorräder (-31 %) zwischen 2007 und 2010)[3]. Die Produktion von Zweiradmotorfahrzeugen in Europa ist auch infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise insbesondere zwischen 2007 und 2009 stark gesunken. Auf der Grundlage der statistischen Angaben der Vereinigung ACEM[4] ist die Produktion der größten europäischen Hersteller von Zweiradmotorfahrzeugen[5] zwischen 2007 und 2009 um 37 % und von 2008 auf 2009 um 25 % eingebrochen.

Die Zweiradmotorfahrzeugindustrie befindet sich in Europa insgesamt in einer schwierigen Lage, weil immer mehr Produzenten von Motorfahrrädern und Motorrädern aus Asien auf den Markt drängen. Insbesondere China, die weltweit führende Ausfuhrnation von Mopeds und Motorrädern mit einem Marktanteil von 25 %, und zunehmend Indien sind heute die größten Hersteller auf dem Weltmarkt (von 2007 bis 2010 ist der Anteil Indiens am weltweiten Ausfuhrmarkt von 1 auf 2,7 % gestiegen). Da der Marktanteil dieser Länder zugenommen hat, sind die Ausfuhren von Mopeds und Motorrädern der meisten europäischen Hersteller (außer von Deutschland und Spanien von 2009 bis 2010) zurückgegangen, wobei Frankreich und Italien besonders betroffen waren; der Anteil Italiens am weltweiten Exportmarkt ist innerhalb von zehn Jahren um mehr als 30 % gesunken.

Der Ausfuhrwert von Mopeds und Motorrädern ist in Italien zwischen 2008 und 2009 rapide gesunken (nämlich um 25,9 % gegenüber 21,3 % in der EU). Durch die leichte Erholung der Ausfuhren im Jahr 2010 hat sich der Abstand zwischen den sogenannten „Industrieländern“ und den Schwellenländern noch weiter vergrößert. Während in den Industrieländern generell eine Rückkehr zum Exportniveau vor 2008 erkennbar ist (selbst wenn die Ausfuhren durchschnittlich um 20 % geringer ausfallen als 2008), erzielen die Schwellenländer bessere Exportergebnisse als im Jahr 2008 (so haben die Ausfuhren aus China von 2009 bis 2010 um 32,4 % und diejenigen Indiens um 35,8 % zugenommen, während die EU im gleichen Zeitraum nur eine Steigerung von 9,5 % verzeichnen kann).

In Italien, die führende Herstellernation von Zweiradmotorfahrzeugen in Europa, hat sich gezeigt, dass die Produktion von Mopeds und Motorrädern, bei der die Region Emilia Romagna eine wichtige Rolle spielt (denn drei Unternehmen, auf die sich dieser Antrag bezieht, stellen Motorräder der eigenen Marke her: Morini, Malaguti und Minarelli), landesweit zurückgegangen ist, und zwar um 6 % von 2009 auf 2010. Der stärkste Rückgang betrifft die Gesamtproduktion von Zweiradmotorfahrzeugen, die in Italien von 641 000 Fahrzeugen im Jahr 2008 auf 448 100 im Jahr 2010 zurückgegangen ist (-30 %)[6]. Italien hat darauf hingewiesen, dass seine Importe von Einzelteilen für Motorräder und Mopeds seit 2006 höher ausfallen als seine Exporte, was in den 10 Jahren zuvor nicht der Fall war, denn sieben Unternehmen, auf die sich dieser Antrag bezieht, gehören zu den örtlichen Betrieben, die auf die Herstellung von Einzelteilen für Zweiradmotorfahrzeuge oder auf Bauteile für diesen Industriezweig spezialisiert sind[7].

Die italienischen Behörden haben schließlich darauf verwiesen, dass der massive Einbruch bei Zulassungen von Mopeds und Motorrädern in Europa auch in Italien spürbar ist, wo die Zahl der Zulassungen dieser Fahrzeuge von 2009 bis 2010 um 27 % gesunken ist[8].

Das zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, einschließlich seiner Vereinbarkeit mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, umfasst Maßnahmen zur Wiedereingliederung der 502 zu unterstützenden Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt, wie etwa Berufsberatung, Unterstützung bei der aktiven Stellensuche, Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, Unterstützung bei Outplacement, Förderung des Unternehmertums und Beihilfe für die Arbeitsuche.

Laut den italienischen Behörden bilden alle oben genannten Maßnahmen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen und stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen mit dem Ziel dar, die Arbeitnehmer wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Diese personalisierten Dienstleistungen begannen am 1. März 2012.

Zu den Kriterien nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 enthielt der Antrag der italienischen Behörden folgende Angaben:

· Es wurde bestätigt, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen die Unternehmen verantwortlich sind.

· Es wurde nachgewiesen, dass die Maßnahmen einzelne entlassene Arbeitnehmer unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren dienen.

· Es wurde bestätigt, dass für die oben genannten förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen EU-Finanzinstrumenten in Anspruch genommen wird.

In Bezug auf die eingesetzten Verwaltungs- und Kontrollmechanismen hat Italien der Kommission mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag aus dem EGF folgendermaßen verwaltet wird: das Ministerio del Lavoro e delle Politiche Sociali – Direzione Generale per le Politiche Attive e Passive del Lavoro (MLPS – GD PAPL) hat die Zuständigkeit für Verwaltung, Zertifizierung und Audit (das MLPS – GD PAPL Ufficio A mit Zuständigkeit für die Verwaltung; das MLPS – GD PAPL Ufficio B mit Zuständigkeit für die Zertifizierung und das MLPS – GD PAPL Ufficio C mit Zuständigkeit für das Audit). Die Region Emilia Romagna (Direzione Generale Cultura Formazione e Lavoro) wird als zwischengeschaltete Stelle der Verwaltungsbehörde fungieren. Die italienischen Behörden haben mitgeteilt, dass sie das vom italienischen Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik im Zusammenhang mit dem EGF gebilligte Verwaltungs- und Kontrollsystem einsetzen und das Handbuch für die Verwaltungs-, Zertifizierungs- und Auditbehörde befolgen werden.

Der Bewertung der Kommission zufolge erfüllt der Antrag die in der EGF-Verordnung aufgestellten Förderkriterien, und sie empfiehlt der Haushaltsbehörde die Genehmigung des Antrags.

Im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Fonds hat die Kommission der Haushaltsbehörde einen Antrag auf Mittelübertragung über einen Betrag von 1 160 745 EUR von der Haushaltslinie der europäischen Mikrofinanzierungsfazilität übermittelt, durch die ein Teil der für diesen Antrag benötigten Mittel gedeckt wird. Der für diesen Antrag erforderliche ergänzende Betrag in Höhe von 1 497 750 EUR wird durch die im Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6 beantragte Aufstockung aufgebracht. Nach der IIV kann der Fonds bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Millionen Euro in Anspruch genommen werden.

Dies ist der fünfzehnte Vorschlag für eine Inanspruchnahme des Fonds, der der Haushaltsbehörde 2012 unterbreitet wird. Werden die hiermit beantragten Mittel in Höhe von 2 658 495 EUR daher von den verfügbaren Mitteln in Abzug gebracht, verbleibt bis Ende 2012 ein Betrag von 425 733 778 EUR.

III. Verfahren

Die Kommission hat einen Antrag auf Mittelübertragung vorgelegt, damit die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen in den Haushaltsplan 2012 eingesetzt werden, wie dies unter Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehen ist, sowie den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012.

Der Trilog über den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF könnte in vereinfachter Form erfolgen, wie dies in Artikel 12 Absatz 5 der Rechtsgrundlage vorgesehen ist, es sei denn, zwischen Parlament und Rat kommt es zu keiner Einigung.

Gemäß einer internen Übereinkunft sollte der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag zur Bewertung der Anträge auf Unterstützung aus dem Fonds zu leisten.

In der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, wird bestätigt, wie wichtig es ist, unter gebührender Beachtung der Interinstitutionellen Vereinbarung ein zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zu gewährleisten.

  • [1]  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
  • [2]  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
  • [3]           Quelle: ACEM (Association des Constructeurs Européens de Motocycles - http://www.acem.eu) Registrations and deliveries - édition 2011.
  • [4]          Quelle: ACEM (Association des Constructeurs Européens de Motocycles - http://www.acem.eu) Registrations and deliveries - édition 2011.
  • [5]          Italien, Spanien, Frankreich, Deutschland, Österreich, Vereinigtes Königreich, Tschechische Republik, Portugal und Schweden.
  • [6]          Quelle: Associazione Nazionale Ciclo Motociclo Accessori (ANCMA) - www.ancma.it.
  • [7]          Quelle: ANCMA.
  • [8]          Quelle: ACEM.

ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN

EK/ic

D(2012)55892

Herrn Alain Lamassoure

Vorsitzender des Haushaltsausschusses

ASP 13E158

Betrifft: Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für den Antrag EGF/2011/026 IT/Emilia Romagna Motorfahrzeuge, Italien (COM(2012)616 endg.)

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) und dessen Arbeitsgruppe zum EGF haben die Inanspruchnahme des EGF für den Antrag EGF/2011/026 IT/Emilia Romagna Motorfahrzeuge aus Italien geprüft und folgende Stellungnahme angenommen.

Der EMPL-Ausschuss und die Arbeitsgruppe zum EGF befürworten die Inanspruchnahme des Fonds im Falle dieses Antrags. Der EMPL-Ausschuss formuliert diesbezüglich einige Bemerkungen, ohne jedoch die Mittelübertragung als solche in Frage zu stellen.

Die Anmerkungen des EMPL-Ausschusses stützen sich auf folgende Überlegungen:

A)  Dieser Antrag stützt sich auf Artikel 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung und betrifft Unterstützungsmaßnahmen für 502 von insgesamt 512 Arbeitnehmern, die in 10 Unternehmen im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 30 („Herstellung von Metallerzeugnissen“) in der NUTS II Region Emilia-Romagna in Italien (ITH5) während des Bezugszeitraums vom 28. Februar 2011 bis 28. November 2011 entlassen wurden.

B)  Die italienischen Behörden machen geltend, dass die Entlassungen durch die globale Finanz- und Wirtschaftskrise bedingt seien, die zu einem plötzlichen Rückgang der Produktion von Motorrädern in der EU geführt habe, die zwischen 2007 und 2009 um 37 % und zwischen 2008 und 2009 um 25 % zurückgegangen sei.

C)  Die italienischen Behörden machen geltend, dass der italienische Markt für zweirädrige Kraftfahrzeuge dem gleichen Trend folgt und die Binnennachfrage nach Motorrädern erheblich zurückgegangen sei.

D)  Die italienischen Behörden teilen mit, dass zusätzlich zu der Krise der Markt für zweirädrige Kraftfahrzeuge von einer zunehmenden Zahl von Herstellern mit Sitz in Asien beeinflusst ist, die bei den weltweiten Ausfuhren führend seien, da der Anteil der EU zwischen 2008 und 2009 um 21,3 % geschrumpft sei.

E)  In Italien, dem wichtigsten Hersteller von zweirädrigen Kraftfahrzeugen, sei die Herstellung dieser Fahrzeuge zwischen 2008 und 2010 um 30 % gesunken.

F)  58,6 % der von den Maßnahmen erfassten Arbeitnehmer sind Männer und 41,4 % Frauen. 82,9 % der Arbeitnehmer sind zwischen 24 und 54 Jahre alt und 16,04 % älter als 55 Jahre.

G)  in der Erwägung, dass 58 % der entlassenen Arbeitnehmer Maschinenarbeiter und Monteure sowie weitere 39,8% Bürokräfte waren;

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht daher den federführenden Haushaltsausschuss, die folgenden Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zum Antrag von Italien aufzunehmen:

1.  stimmt der Kommission zu, dass die Bedingungen nach Artikel 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung (1927/2006) erfüllt sind und Italien daher Anspruch auf einen finanziellen Beitrag gemäß dieser Verordnung hat; stellt daher fest, dass die Zahl der entlassenen Arbeitnehmer gerade über den Interventionskriterien liegt;

2.  stellt fest, dass der Antrag auf finanzielle Beihilfen aus dem EGF von den italienischen Behörden am 30. Dezember 2011 eingereicht und die Beurteilung der Europäischen Kommission am 19. Oktober 2012 vorgelegt wurde; bedauert die Länge des Beurteilungszeitraums von 10 Monaten;

3.  begrüßt die Tatsache, dass die italienischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen, am 1. März 2012 mit der Umsetzung der Maßnahmen zu beginnen, also lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Maßnahmenpaket;

4.  begrüßt, dass die Sozialpartner während verschiedener Sitzungen zur Gestaltung der Maßnahmen angehört worden sind;

5.  bedauert, dass in den Informationen über Schulungsmaßnahmen im Vorschlag der Kommission nicht darauf eingegangen wird, in welchen Bereichen die Beschäftigten gegebenenfalls eine Anstellung finden und ob die angebotenen Schulungen an die künftige wirtschaftliche Entwicklung und die Arbeitsmarktbedürfnisse der Region angepasst ist;

6. stellt fest, dass die Zahlungsermächtigungen in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 für 2012 ausgeschöpft sind; kritisiert nachdrücklich, dass die Kommission entschieden hat, die Haushaltslinie der europäischen Mikrofinanzierungsfazilität zu verwenden, um die Mittelübertragung für diesen Antrag vorzunehmen;

Mit vorzüglicher Hochachtung

Pervenche Berès

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

10.12.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

0

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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marta Andreasen, Francesca Balzani, Zuzana Brzobohatá, Jean Louis Cottigny, Isabelle Durant, Göran Färm, Eider Gardiazábal Rubial, Jens Geier, Ingeborg Gräßle, Jutta Haug, Monika Hohlmeier, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Anne E. Jensen, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Giovanni La Via, George Lyon, Barbara Matera, Jan Mulder, Juan Andrés Naranjo Escobar, Dominique Riquet, Alda Sousa, László Surján, Derek Vaughan, Angelika Werthmann

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Maria Da Graça Carvalho, Frédéric Daerden, Gerben-Jan Gerbrandy, Edit Herczog, Jürgen Klute, Erminia Mazzoni, Georgios Papastamkos, Georgios Stavrakakis, Nils Torvalds

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Jean-Pierre Audy