BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020
11.12.2012 - (COM(2011)0884 – C7‑0000/2011 – 2011/0436(APP)) - ***I
Ausschuss für Kultur und Bildung
Berichterstatter: Hannu Takkula
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- MINDERHEITENANSICHT
- STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE
- STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen
- ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
- VERFAHREN
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020
(COM(2011)0884 – C7‑0000/2011 – 2011/0436(APP))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0884),
– gestützt auf Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0000/2011),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses vom 28. März 2012 zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2012[1],
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 18. Juli 2012[2],
– gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0424/2012),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. weist darauf hin, dass die in dem Legislativvorschlag angegebene Finanzausstattung lediglich ein Hinweis für die Legislativbehörde ist und erst festgelegt werden kann, wenn eine Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung über die Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 erzielt worden ist;
3. verweist auf seine „Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“[3]; bekräftigt, dass der nächste MFR genügend zusätzliche Mittel vorsehen muss, damit die Union ihren bestehenden politischen Prioritäten und den neuen, im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Aufgaben gerecht werden und auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann; fordert den Rat, sofern er diesen Standpunkt nicht teilt, auf, klar anzugeben, welche seiner politischen Prioritäten oder Projekte trotz ihres nachweislichen europäischen Mehrwerts ganz aufgegeben werden könnten; weist ferner darauf hin, dass selbst bei einer Mittelaufstockung für den nächsten MFR um mindestens 5 % gegenüber dem Mittelvolumen für 2013 nur ein begrenzter Beitrag zur Verwirklichung der vereinbarten Ziele und Verpflichtungen der Union und des Grundsatzes der Solidarität der Union geleistet werden kann;
4. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Bezugsvermerk 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352, |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 167 und 352, |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Bezugsvermerk 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, |
entfällt |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Bezugsvermerk 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, |
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und dem in Artikel 352 Absatz 1 Satz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Erfordernis der Einstimmigkeit im Rat, |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Im Einklang mit Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union sollten die EU-Organe den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden die Möglichkeit geben, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen, und einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft pflegen. |
(1) Im Einklang mit Artikel 10 und 11 des Vertrags über die Europäische Union haben alle Bürgerinnen und Bürger das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen, und die EU-Organe sollten den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden die Möglichkeit geben, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen, und einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft pflegen. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat klargestellt, dass der Rückgriff auf eine zweifache Rechtsgrundlage in Ausnahmefällen möglich ist „bei einer Maßnahme, mit der gleichzeitig mehrere Ziele verfolgt würden, die untrennbar miteinander verbunden seien, ohne dass eines dem anderen untergeordnet wäre“1, was im Falle des kraft dieser Verordnung eingerichteten Programms zweifellos gegeben ist, da die beiden Hauptziele, nämlich die Stärkung des Geschichtsbewusstseins und die Förderung der Bürgerbeteiligung, als gleichwertig anzusehen sind. |
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__________________ |
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1Siehe Rechtssache C-411/06 Kommission gegen Parlament und Rat Slg. 2009, I‑7135, Rdnr. 45 und Rechtssache C‑166/07 Parlament gegen Rat Slg. 2009, I‑7135, Rdnr. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Um den Bürgerinnen und Bürgern die Beteiligung am demokratischen Leben der Union zu erleichtern, ist ein Paket gemeinsamer Maßnahmen der Union zur Förderung der Grundfreiheiten, der Menschenrechte und der Demokratie, der kulturellen Vielfalt, der Toleranz und der Solidarität in Übereinstimmung mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)erforderlich. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Zwar bedeutet die EU-Bürgerschaft objektiv gesehen einen klaren Mehrwert mit verankerten Rechten, doch verdeutlicht die EU bisweilen nicht wirkungsvoll, welche Verbindung zwischen der Lösung einer breiten Palette an wirtschaftlichen und sozialen Problemen und den EU-Strategien besteht. Daher haben die eindrucksvollen Errungenschaften in puncto Frieden und Stabilität in Europa, langfristiges nachhaltiges Wachstum, Preisstabilität, effizienter Verbraucher- und Umweltschutz sowie die Förderung von Grundrechten nicht immer zu einem starken Zugehörigkeitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger zur EU geführt. |
(3) Zwar bedeutet die EU-Bürgerschaft objektiv gesehen einen klaren Mehrwert mit verankerten Rechten, doch verdeutlicht die EU bisweilen nicht wirkungsvoll, welche Verbindung zwischen der Lösung einer breiten Palette an wirtschaftlichen und sozialen Problemen und den EU-Strategien besteht. Durch die umfassende Einbeziehung der Bürger in die Gestaltung ihrer Politik stärkt die Union deren Zugehörigkeitsgefühl. Dies ist insbesondere in Zeiten der Wirtschafts- und Sozialkrise notwendig, in denen die Errungenschaften der Union in puncto Frieden und Stabilität, Verbraucher- und Umweltschutz sowie Förderung von Grundrechten und -freiheiten leicht vergessen werden. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Um Europa seinen Bürgerinnen und Bürgern näherzubringen und um diesen die uneingeschränkte Beteiligung am Aufbau einer immer enger verflochtenen EU zu ermöglichen, sind eine Vielzahl an Aktionen und koordinierten Bemühungen durch Aktivitäten auf transnationaler und EU-Ebene notwendig. Die europäische Bürgerinitiative ist eine einzigartige Möglichkeit, die Bürgerinnen und Bürger direkt an der Gestaltung der EU-Rechtsvorschriften mitwirken zu lassen. |
(4) Um Europa seinen Bürgerinnen und Bürgern näherzubringen und um diesen die uneingeschränkte Beteiligung am Aufbau einer immer enger verflochtenen EU zu ermöglichen und dabei das Gefühl der gemeinsamen Bürgerschaft über ein besseres gegenseitiges Kennenlernen zu stärken, sind eine Vielzahl an Aktionen und koordinierten Bemühungen notwendig. Es sollten Maßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ergriffen werden, um die Menschen an Aktivitäten auf transnationaler und EU-Ebene zu beteiligen. Die europäische Bürgerinitiative ist eine Möglichkeit, die Bürgerinnen und Bürger direkt an der Gestaltung der EU-Rechtsvorschriften mitwirken zu lassen und einen umfassenderen Dialog der Öffentlichkeit über EU-Angelegenheiten zu fördern. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Um die Beteiligung der Unionsbürger an EU-Angelegenheiten zu fördern, sollte das Programm auch die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2012 über öffentliche Konsultationen und ihre Verfügbarkeit in sämtlichen Sprachen der EU1 berücksichtigen, in der in Absatz 2 die Kommission nachdrücklich aufgefordert wird dafür zu sorgen, dass das Recht jedes Unionsbürgers, sich in sämtlichen Amtssprachen der Union an die Organe der Union zu wenden, umfassend respektiert und umgesetzt wird, indem dafür Sorge getragen wird, dass öffentliche Konsultationen in sämtlichen Amtsprachen der Union zur Verfügung gestellt werden, dass alle Konsultationen gleich behandelt werden, und dass es keine Diskriminierung aufgrund der Sprache gibt. |
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__________________ |
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1 Angenommene Texte, P7_TA(2012)0256. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Der Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007–2013) legt ein Aktionsprogramm fest, das die Notwendigkeit eines kontinuierlichen Dialogs mit Organisationen der Zivilgesellschaft und Gemeinden sowie die Förderung der aktiven Bürgerbeteiligung bestätigt hat. |
(5) Der Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007–2013) legt ein Aktionsprogramm fest, das die Notwendigkeit eines kontinuierlichen Dialogs mit Organisationen der Zivilgesellschaft und Behörden auf allen nationalen Ebenen sowie die Förderung der aktiven Beteiligung der Bürger, und insbesondere junger Menschen, bestätigt hat. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Der Zwischenbericht, eine öffentliche Online-Konsultation und zwei Anhörungen mit Stakeholdern bestätigten, dass sowohl Organisationen der Zivilgesellschaft als auch teilnehmende Einzelpersonen das neue Programm als relevant einschätzen; es sollte so eingerichtet werden, dass es auf Ebene der Organisationen beim Kapazitätsaufbau und auf Ebene der Einzelpersonen bei einem verstärkten Interesse für EU-Angelegenheiten greift. |
(6) Der Zwischenbericht, eine öffentliche Online-Konsultation und zwei Anhörungen mit Stakeholdern bestätigten, dass sowohl Organisationen der Zivilgesellschaft als auch teilnehmende Einzelpersonen das neue Programm als relevant einschätzen; es sollte so eingerichtet werden, dass es auf Ebene der Organisationen das Wissen der Bürgerinnen und Bürger über EU-Angelegenheiten mehrt, ihr Interesse stärkt und sie zu aktivem Engagement motiviert. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Bei den Themen der Projekte, ihrer Einbettung in den lokalen bzw. regionalen Zusammenhang und die Zusammensetzung der Stakeholder sollte es bedeutende Synergieeffekte mit anderen EU-Programmen geben, vor allem in den Bereichen Beschäftigung, Soziales, Bildung, Jugend und Kultur, Justiz, Gleichstellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung sowie Regionalpolitik. |
(7) Bei den Themen der Projekte und ihrer Einbettung in den lokalen bzw. regionalen Zusammenhang, sowie der Zusammensetzung der Stakeholder sollte es bedeutende Synergieeffekte mit anderen EU-Programmen geben, vor allem in den Bereichen Beschäftigung, Soziales, Bildung, Jugend, Freiwilligentätigkeit und Kultur, Sport, Justiz, Gleichstellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung sowie Solidarität zwischen den Generationen und Regionalpolitik. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Derartige Synergien lassen sich auch erreichen, indem zur Umsetzung der Artikel 10 und 11 des Vertrags über die Europäische Union angemessene Mittel aus dem Verwaltungshaushalt der einzelnen Generaldirektionen der Kommission für Bürgerbeteiligung, Dialog und Partnerschaften eingesetzt werden. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Mit dem Ziel, alle Aspekte des öffentlichen Lebens zu stärken, sollte das neue Programm ein breites Spektrum an unterschiedlichen Aktionen abdecken, unter anderem Bürgerbegegnungen, Kontakte und Debatten zu Bürgerschaftsthemen, Veranstaltungen auf EU-Ebene, Initiativen zur Reflexion über Meilensteine in der Geschichte Europas, Initiativen zur Sensibilisierung für EU-Organe und ihre Funktionsweise sowie Debatten zu europapolitischen Themen. |
(8) Mit dem Ziel, alle Aspekte des öffentlichen Lebens zu stärken, sollte das neue Programm ein breites Spektrum an unterschiedlichen Aktionen abdecken, unter anderem Bürgerbegegnungen, Kontakte und Debatten zu Bürgerschaftsthemen, Veranstaltungen auf EU-Ebene, Initiativen zur Verbreitung des Wissens über Meilensteine in der Geschichte Europas und zur Reflexion über dieselben, Initiativen zur Sensibilisierung junger Menschen für die Geschichte der Union und die Funktionsweise der EU-Organe – beispielsweise Besuche der EU-Organe oder des Hauses der Europäischen Geschichte – sowie Debatten zu europapolitischen Themen, wie die Debatte über die Zukunft Europas oder zu Themen, die nach Ansicht der Bürger von besonderem Interesse sind. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009 zum Gewissen Europas und zum Totalitarismus1 sowie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 9./10. Juni 2011 zum Gedenken an die Verbrechen totalitärer Regime in Europa wird unterstrichen, dass die Erinnerung an die Vergangenheit wach gehalten werden muss, um auf diese Weise die Vergangenheit zu überwinden und die Zukunft zu gestalten, wobei der Europäischen Union eine bedeutende Rolle zufalle, wenn es darum geht, die kollektive Erinnerung an diese Verbrechen zu fördern, zu teilen und weiterzutragen. Der Bedeutung historischer, kultureller und interkultureller Aspekte sollte deshalb ebenso Rechnung getragen werden wie dem bestehenden Zusammenhang zwischen Geschichtsbewusstsein und europäischer Identität. |
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1ABl. C 137 E vom 27.5.2010, S. 25. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8b) Eine ausgewogene Verteilung der finanziellen Mittel zwischen den beiden Bereichen des Programms ist sowohl erstrebenswert als auch angemessen, da die Arbeit an dem allen Europäern gemeinsamen Erbe und ein gemeinsames kollektives Gedächtnis sowohl des Leidens als auch des Erfolgs nicht weniger als Maßnahmen, die direkt auf die Förderung der Bürgerbeteiligung abzielen, zur Entstehung einer europäischen staatsbürgerlichen Kultur beitragen können. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Eine bereichsübergreifende Dimension des Programms sollte die Valorisierung und Übertragbarkeit der Ergebnisse gewährleisten, damit eine bessere Wirkung und langfristige Nachhaltigkeit erzielt werden. Zu diesem Zweck sollten die angebotenen Aktivitäten einen klaren Bezug zur politischen Agenda der EU haben und entsprechend vermittelt werden. |
(9) Eine bereichsübergreifende Dimension des Programms sollte die Valorisierung und Übertragbarkeit der Ergebnisse gewährleisten, damit eine bessere Wirkung und langfristige Nachhaltigkeit erzielt werden, unter anderem durch Vernetzung und über Foren für den Austausch von Informationen, Wissen und bewährten Verfahren, darunter spezieller Methoden wie des verstärkten Einsatzes von Informationstechnologien, Datenbanken und sozialen Medien. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Besonderes Augenmerk sollte – unter Berücksichtigung des multilingualen Charakters der EU – einer ausgewogenen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und der Organisationen der Zivilgesellschaft aller Mitgliedstaaten an transnationalen Projekten und Aktivitäten gelten. |
(10) Besonderes Augenmerk sollte – unter Berücksichtigung der kulturellen, sprachlichen und geografischen Vielfalt der Union und der notwendigen Einbeziehung schwer zu erreichender Gruppen – einer ausgewogenen Beteiligung und Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger und der Organisationen der Zivilgesellschaft aller Mitgliedstaaten an Projekten und Aktivitäten gelten. Der Zugang zum Programm sollte nicht nur großen Projekten vorbehalten sein, sondern insbesondere kleinen und mittleren Projekten gewährt werden, um für mehr Flexibilität und eine bessere Zugänglichkeit des Programms für die Unionsbürger zu sorgen. Besonders sollte darauf geachtet werden, die Verwaltungs- und Finanzierungsverfahren zu vereinfachen. |
Begründung | |
Ziel des Änderungsantrags ist eine Verbesserung der Zugänglichkeit und der Flexibilität des Programms für die europäischen Bürger und für Bürgergruppen sowie eine Verringerung des Verwaltungsaufwands. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Die Beteiligung natürlicher Personen aus überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die über die Unionsbürgerschaft verfügen, und öffentlicher und/oder privater Organisationen und Institutionen in diesen Ländern und Gebieten, sollte aufgewertet und gefördert werden, um die Verbindung zur Union zu stärken und deren Werte in diesen Gebieten, die ein Bindeglied zwischen der Union und der Welt darstellen, so wirksam wie möglich zu verbreiten.
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Begründung | |
Staatsangehörige aus ÜLG sollten als europäische Bürgerinnen und Bürger an diesem Programm teilnehmen können. Im neuen Übersee-Assoziationsbeschluss ist vorgesehen, dass die ÜLG an allen europäischen Programmen teilnehmen können. | |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) Die Ziele, eine tief verankerte und nachhaltige Demokratie und eine dynamische Zivilgesellschaft aufzubauen, sind dem kraft dieser Verordnung eingerichteten Programm und dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument gemeinsam. Die Union bietet den Ländern, auf die das Europäische Nachbarschaftsinstrument Anwendung findet, privilegierte Beziehungen, die sich auf das beiderseitige Bekenntnis zu gemeinsamen Werten und Grundsätzen stützen. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Diese Verordnung legt für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung fest, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer [17] der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XX.YY.201Y zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über Zusammenarbeit in Haushaltsfragen und über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet. |
(12) Diese Verordnung legt für die gesamte Laufzeit des Programms eine indikative Finanzausstattung fest, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den finanziellen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer [17] der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XX.YY.201Y zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über Zusammenarbeit in Haushaltsfragen und über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet. |
Begründung | |
Anpassung der Erwägung an Artikel 12 Absatz 1. | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Die im Rahmen dieser Verordnung den Kommunikationsaktionen zugewiesenen Ressourcen tragen darüber hinaus zur institutionellen Kommunikation der politischen Prioritäten der Europäischen Union bei, soweit sie in Zusammenhang mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung stehen. |
entfällt |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Den Vorzug erhalten Projekte mit großen Auswirkungen, insbesondere solche, die direkt in Bezug mit den EU-Strategien zur Teilnahme an der Gestaltung der politischen Agenda der EU stehen. Darüber hinaus sollte nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung die Durchführung der Programme durch den Einsatz von Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätzen und standardisierten Einheitskosten weiter vereinfacht werden. |
(16) Besondere Aufmerksamkeit sollte Projekten unabhängig von ihrer Größe, die große Auswirkungen haben oder in sonstiger Hinsicht ein großes Potenzial aufweisen, zukommen, insbesondere solchen, die direkt in Bezug mit den Unionsstrategien oder mit Themen, die nach Ansicht der Bürger von besonderem Interesse sind, stehen und bewirken, dass die politische Agenda der Union mitgestaltet wird, und jenen, die in den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden, in denen die Aktivitäten der Zivilgesellschaft oder die Bürgerbeteiligung und die politische Partizipation schwach ausgeprägt sind. Damit auch Kleinprojekte und schwer erreichbare Gruppen einbezogen werden können, sollte darüber hinaus die Durchführung der Programme nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung unter anderem durch den Einsatz von Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätzen und standardisierten Einheitskosten weiter vereinfacht werden, so dass die tatsächlichen Projektkosten, insbesondere, wenn Differenzen in diesem Bereich auf der geographischen Lage beruhen, stärker als bisher berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Im Rahmen des globalen Ziels, den Informationsstand über die Europäische Union zu verbessern und die Bürgerbeteiligung zu fördern, wird mit dem Programm zu den folgenden allgemeinen Zielen beigetragen: |
2. Im Rahmen des übergeordneten Ziels, Europa seinen Bürgerinnen und Bürgern näherzubringen, bestehen die allgemeinen Ziele des Programms darin: |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Spiegelstrich -1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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– Förderung des Verständnisses der Bürger für die Union und Stärkung ihres Zugehörigkeitsgefühls zu einem in seiner Vielfalt geeinten Europa über das Gedenken, damit allmählich ein Bewusstsein für die gemeinsame Geschichte entsteht; |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Spiegelstrich 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Stärkung des Geschichtsbewusstseins und größere Bürgerbeteiligung auf EU-Ebene. |
– Förderung der europäischen Bürgerschaft und Verbesserung der Bedingungen für demokratische Bürgerbeteiligung und interkulturellen Dialog auf EU-Ebene über ein besseres Kennenlernen der Organe, der Strategien und der Politik der EU. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Programm umfasst die folgenden Einzelziele, die im Rahmen von Aktionen auf transnationaler Ebene oder mit klarer europäischer Dimension umgesetzt werden: |
Das Programm umfasst die folgenden Einzelziele, die im Rahmen von Aktionen auf transnationaler Ebene oder mit europäischer Dimension umgesetzt werden: |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Stärkere Sensibilisierung für das Geschichtsbewusstsein und die Geschichte, Identität und Zielsetzung der Europäischen Union durch die Förderung von Debatten, Reflexion und Vernetzung; |
1. Stärkere Sensibilisierung für Geschichtsbewusstsein, gemeinsame Geschichte, kulturelles Erbe, Identität und die Zielsetzung der Union, Frieden, Toleranz, gegenseitiges Verständnis, ihre Werte, ihre kulturelle und sprachliche Vielfalt und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern, indem sie Debatten, Aktionen, Reflexion und den Aufbau von Netzen sowie die Zusammenführung von Menschen aus lokalen Gemeinschaften und Vereinen in ganz Europa, damit sie Erfahrungen teilen und austauschen und aus der Geschichte lernen, anregt; |
(Der Wortlaut dieses Unterabsatzes gilt auch für Anhang – Teil 3 – Abschnitt 1 – Einleitung.) | |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
der Fortschritt wird anhand der Zahl der direkt wie indirekt erreichten Empfänger, der Qualität der Projekte und des Prozentsatzes der Erstantragsteller gemessen. |
entfällt |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Stärkung der demokratischen Bürgerbeteiligung auf EU-Ebene, indem den Bürgerinnen und Bürgern der politische Entscheidungsprozess in der EU nähergebracht wird und Möglichkeiten für soziales Engagement und Freiwilligentätigkeit auf EU-Ebene gefördert werden. |
2. Stärkung der Interaktion von Bürgern und zivilgesellschaftlichen Organisationen aus allen teilnehmenden Ländern sowie einer demokratischen Bürgerbeteiligung und des interkulturellen Dialogs auf EU-Ebene, indem den Bürgerinnen und Bürgern der politische Entscheidungsprozess in der EU nähergebracht wird und sie daran beteiligt werden und Möglichkeiten für soziales Engagement und Freiwilligentätigkeit auf EU-Ebene gefördert werden. |
(Der Wortlaut dieses Unterabsatzes gilt auch für Anhang – Teil 3 – Abschnitt 2 – Einleitung.) | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Fortschritt wird anhand der Zahl der direkt wie indirekt erreichten Empfänger, der Wahrnehmung der EU und ihrer Organe durch die Empfänger, der Qualität der Projekte und des Prozentsatzes der Erstantragsteller gemessen. |
entfällt |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Besondere Berücksichtigung der Roma und anderer Minderheiten in der EU, um ihre Integration als vollberechtigte EU-Bürger zu fördern.. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) „Geschichtsbewusstsein und europäische Bürgerschaft“ |
(a) „Förderung des Bewusstseins für die europäische Geschichte und Entwicklung einer europäischen Identität und eines Zugehörigkeitsgefühls zur Union“; |
(Der Wortlaut dieses Unterabsatzes gilt auch für den Anhang – Teil 1 – Abschnitt 1 – Titel.) | |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) „Demokratisches Engagement und Bürgerbeteiligung“ |
(b) „Stärkung der europäischen Bürgerschaft durch demokratisches Engagement und Bürgerbeteiligung“. |
(Der Wortlaut dieses Unterabsatzes gilt auch für den Anhang – Teil 1 – Abschnitt 2 – Titel.) | |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die beiden Bereiche werden durch bereichsübergreifende Aktionen zur Analyse, Verbreitung und Nutzung der Projektergebnisse („Valorisierungsaktionen“) ergänzt. |
Die beiden Bereiche werden durch bereichsübergreifende Aktionen zur Analyse, Verbreitung und Nutzung der Projektergebnisse („Verbreitungs- und Verwertungsaktionen“) ergänzt. |
Begründung | |
Einige Ergebnisse der Projekte können verbreitet, andere Ergebnisse dagegen aufgrund ihrer Eigenschaften verwertet (d. h. wiederholt, mehrfach verwendet) werden. | |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Zur Erreichung der Ziele werden mit dem Programm unter anderem die folgenden Aktionsarten finanziert, die auf transnationaler Ebene oder mit einer klaren europäischen Dimension durchgeführt werden: |
2. Zur Erreichung der Ziele werden mit dem Programm unter anderem (aber nicht ausschließlich) die folgenden Aktionsarten finanziert, die auf transnationaler Ebene oder mit einer europäischen Dimension durchgeführt werden: |
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(a) wechselseitiges Lernen und Kooperationsaktivitäten, z. B. |
– Bürgerbegegnungen, Städtepartnerschaften |
– Bürgerbegegnungen und -foren, Städtepartnerschaften, Netze von Partnerstädten und gemeinsame Projekte der lokalen Behörden, der Zivilgesellschaft und anderer lokaler Akteure |
– Schaffung und Pflege transnationaler Partnerschaften und Netze |
– im Rahmen transnationaler Partnerschaften durchgeführte Projekte, die verschiedene Arten der in Artikel 6 aufgeführten Stakeholder einschließen, Zusammenarbeit von Organisationen unterschiedlichen Typs, wie Kooperationsplattformen für die Zivilgesellschaft, und Dialog zwischen der Zivilgesellschaft und den Organen der Union |
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– das Geschichtsbewusstsein betreffende Projekte mit europäischer Dimension |
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– Austauschaktivitäten auf der Grundlage von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und/oder sozialen Medien |
–Unterstützung für Organisationen von allgemeinem europäischen Interesse |
(b) strukturelle Unterstützung für Organisationen, z. B. |
– Gemeinschaftsbildung und Debatten zu Bürgerschaftsthemen unter Nutzung von IKT und/oder sozialen Medien |
– Organisationen von allgemeinem europäischem Interesse im Sinne von Artikel ... der Durchführungsvorschriften zur Verordnung XX/2012 [Haushaltsordnung], wie europäische Netze und Bildungszentren, die ein Ziel von europäischem Interesse verfolgen |
– Veranstaltungen auf Ebene der Europäischen Union |
– Kontaktstellen des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ |
– Debatten/Studien zur Festlegung von Meilensteinen in der europäischen Geschichte, insbesondere, um die Erinnerung an die Verbrechen in der Nazi- und Stalinzeit nicht verblassen zu lassen |
– Programminformations-/Beratungsstrukturen in den Mitgliedstaaten, sowohl auf nationaler, regionaler als auch lokaler Ebene |
– Reflexion/Debatten zu gemeinsamen Werten |
(c) Analyseaktivitäten auf EU-Ebene, z. B. |
– Initiativen, um die EU-Organe und ihre Funktionsweise mehr in den Vordergrund zu rücken |
– ausgewählte Studien zu Themen, die mit den Zielen des Programms im Zusammenhang stehen; |
– Aktionen zur Nutzung und weiteren Valorisierung der Ergebnisse der unterstützten Initiativen |
(d) Maßnahmen zur Bekanntmachung des Programms sowie Sensibilisierungs- und Verbreitungsmaßnahmen zur Nutzung und weiteren Valorisierung der Ergebnisse der unterstützten Initiativen sowie zum Aufzeigen bewährter Praktiken verschiedener Organisationen und Einrichtungen, z. B. |
– Studien zu Themen im Zusammenhang mit Bürgerschaft und Bürgerbeteiligung |
– Veranstaltungen auf EU-Ebene einschließlich Konferenzen, Gedenkfeiern oder Preisverleihungen |
– Unterstützung von Programminformations-/Beratungsstrukturen in den Mitgliedstaaten |
– Peer Reviews, Sachverständigentreffen und Seminare |
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– Debatten/Studien zu Meilensteinen der europäischen Geschichte und Integration, um unter anderem die Erinnerung an die Verbrechen der Diktaturen in der neuesten Geschichte Europas, wie des Nationalsozialismus, des Faschismus und totalitärer kommunistischer Regime, einschließlich des Stalinismus, nicht verblassen zu lassen, mit dem Ziel, das friedliche Miteinander in Europa zu bewahren |
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– Initiativen zur Beteiligung älterer Menschen an der Bewahrung der Erinnerung an historische Ereignisse, die die europäische Geschichte geprägt haben |
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– Gedenken an wichtige historische Ereignisse und die Verbreitung des Wissens über diese Ereignisse |
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– Initiativen, um die EU-Organe und ihre Arbeitsweise bekannter zu machen und um über die aus der Unionsbürgerschaft resultierenden Rechte und Pflichten sowie über Menschenrechte im Allgemeinen zu informieren |
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– Reflexion/Debatten über gemeinsame Werte |
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– öffentlichkeitswirksame Initiativen zur Bekämpfung von Diskriminierung und Fremdenfeindlichkeit |
Begründung | |
Die Maßnahmen wurden nach Arten von Tätigkeiten neu eingeteilt. | |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Die beiden in Absatz 1 genannten Bereiche werden im Anhang zu dieser Verordnung beschrieben. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. EU-Finanzhilfen können z. B. in Form von Beiträgen zu den Betriebskosten oder aktionsbezogenen Finanzhilfen gewährt werden. |
1. EU-Finanzhilfen können in Form von Beiträgen zu den Betriebskosten oder aktionsbezogenen Finanzhilfen gewährt werden. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Öffentliche Aufträge umfassen Dienstleistungen wie z. B. die Organisation von Veranstaltungen, Studien und Forschungsarbeiten, Informations- und Verbreitungsinstrumente, Monitoring und Evaluierung. |
2. Öffentliche Aufträge umfassen Dienstleistungen, die die Durchführung und/oder Organisation von Veranstaltungen, Studien und Forschungsarbeiten, Informations- und Verbreitungsinstrumenten sowie Monitoring und Evaluierung ermöglichen. |
Begründung | |
Da sich der Begriff „Programm“ in dieser Entscheidung auf das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ bezieht, könnte seine Verwendung im vorliegenden Zusammenhang Verwirrung stiften. Außerdem ist es wichtig hervorzuheben, dass Aufträge in diesem Zusammenhang über das öffentliche Auftragswesen vergeben werden sollten, wenn es um Veranstaltungen im Rahmen des Programms geht (unmittelbare Nennung). | |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Programm steht folgenden Ländern – nachstehend „Teilnahmeländer“ – offen: |
Das Programm steht folgenden Ländern offen: |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) den Mitgliedstaaten; |
(a) den Mitgliedstaaten und ihren überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) gemäß Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; |
Begründung | |
Staatsangehörige aus ÜLG sollten als europäische Bürgerinnen und Bürger an diesem Programm teilnehmen können. Im neuen Übersee-Assoziationsbeschluss ist vorgesehen, dass die ÜLG an allen europäischen Programmen teilnehmen können. | |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) den Beitrittsländern, den Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätzen und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an EU-Programmen; |
(b) den Beitrittsländern, den Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätzen und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an EU-Programmen; die zu finanzierenden Projekte oder Pläne müssen die Grundsätze und Werte der Union, der guten Nachbarschaftspolitik, der Zusammenarbeit, der Versöhnung und gegenseitigen Anerkennung unter den Völkern achten und diesen entsprechen. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Programm steht allen Stakeholdern offen, die die europäische Integration fördern, insbesondere lokalen Behörden und Organisationen, europäischen öffentlichen Forschungseinrichtungen, die sich mit politischen Themen beschäftigen (Think-Tanks), Bürgergruppen und anderen Organisationen der Zivilgesellschaft (z. B. Verbände von Überlebenden) sowie Bildungs- und Forschungseinrichtungen. |
Das Programm steht allen Stakeholdern offen, die das europäische Geschichtsbewusstsein und die europäische Bürgerschaft und Integration, den interkulturellen Dialog und das gegenseitige Verständnis der Bürger für einander fördern, insbesondere lokalen und regionalen Behörden und Organisationen, Städtepartnerschaftsausschüssen, europäischen öffentlichen Forschungseinrichtungen, die sich mit politischen Themen beschäftigen (Think-Tanks), Einrichtungen für Kultur und Geschichte, Bürgergruppen, Organisationen der Zivilgesellschaft (einschließlich von Freiwilligenorganisationen und Verbänden von Überlebenden) sowie Kultur-, Jugend-, Bildungs-, Forschungs-, und Sportorganisationen. Die Europäische Kommission stellt eine Vereinfachung der Verwaltungsvorgänge sicher, um den Zugang zu dem Programm zu erleichtern. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Auf der Grundlage gemeinsamer Beiträge und in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung kann das Programm im Rahmen des von ihm abgedeckten Bereichs gemeinsame Aktivitäten mit einschlägigen internationalen Organisationen wie dem Europarat und der UNESCO umfassen. |
Auf der Grundlage gemeinsamer Beiträge und in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung kann das Programm im Rahmen des von ihm abgedeckten Bereichs gemeinsame Aktivitäten mit einschlägigen internationalen Organisationen wie dem Europarat und der UNESCO unterstützen. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz -1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Kommission führt das Programm im Einklang mit der Haushaltsordnung und den im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen durch. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission steht in regelmäßigem Dialog mit den Begünstigten des Programms und den relevanten Stakeholdern und Experten. |
Die Kommission steht in regelmäßigem Dialog mit den Begünstigten des Programms und den relevanten Partnern und Experten. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission stellt die Kohärenz und Komplementarität zwischen diesem Programm und Instrumenten in anderen Aktionsbereichen der EU sicher, insbesondere den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Kultur, Sport, Grundrechte und Grundfreiheiten, soziale Integration, Gleichstellung von Männern und Frauen, Bekämpfung von Diskriminierung, Forschung, Innovation, Erweiterungspolitik und Außenbeziehungen der Europäischen Union. |
Die Kommission stellt Kohärenz und Komplementarität zwischen den Maßnahmen, die im Rahmen des kraft dieser Verordnung eingerichteten Programms angewandt werden, und Instrumenten in anderen Aktionsbereichen der EU sicher, insbesondere den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend, Sport, Kultur und audiovisueller Bereich, Grundrechte und Grundfreiheiten, soziale Integration, Gleichstellung von Männern und Frauen, generationsübergreifende Solidarität, Freiwilligentätigkeit, Bekämpfung von Diskriminierung, Forschung, Innovation, Informationsgesellschaft, Erweiterungspolitik, Nachbarschaftspolitik – insbesondere ihr grenzübergreifender Bereich – und Außenbeziehungen der Union. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beläuft sich auf 229 Mio. EUR. |
1. Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des Programms im Sinne der Nummer [17] der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XXX/YYY zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung beläuft sich auf mindestens 229 Mio. EUR. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde bewilligt. |
Begründung | |
Hervorhebung der Rolle der Haushaltsbehörde. | |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die im Rahmen dieser Verordnung den Kommunikationsaktionen zugewiesenen Ressourcen tragen darüber hinaus zur institutionellen Kommunikation der politischen Prioritäten der Europäischen Union bei, soweit sie in Zusammenhang mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung stehen. |
entfällt |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Die verfügbaren jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 und der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XXX/201z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung bewilligt. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 geregelten Verfahren bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. |
Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 geregelten Verfahren bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus den Mitteln dieses Programms betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über Finanzierung aus Mitteln dieses Programms ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, sofern sich diese Abkommen, Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. |
Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, sofern sich diese Abkommen, Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort hinsichtlich von im Rahmen dieses Programms organisierten Projekten durchzuführen. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die bei den Einzelzielen nach Artikel 2 erzielten Fortschritte werden anhand der Indikatoren beurteilt, die im Anhang festgelegt sind. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 15a |
|
Für das Jahr 2014 zu vergebende Zuschüsse |
|
Für die im Jahr 2014 gewährten Zuschüsse gilt, dass der Zeitraum der Förderfähigkeit am 1. Januar 2014 beginnen kann, vorausgesetzt, dass die betreffenden Ausgaben weder vor dem Tag der Einreichung des Zuschussantrags noch vor Beginn des Rechnungsjahres des Empfängers getätigt werden. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag stellt sicher, dass das Programm am 1. Januar 2014 beginnen kann, selbst wenn sich der Prozess verzögern sollte. | |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 1 – allgemeine Zwischenüberschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zusätzliche Informationen über den Zugang zu dem Programm |
Zusätzliche Informationen zu den unterstützten Aktionen |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 1 – Abschnitt 1 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
BEREICH 1: „Geschichtsbewusstsein und europäische Bürgerschaft“ |
BEREICH 1: „Förderung des Bewusstseins für die europäische Geschichte und Entwicklung einer europäischen Identität und eines Zugehörigkeitsgefühls zur Union“ |
(Der Wortlaut dieses Titels entspricht dem Wortlaut des Änderungsantrags zu Artikel 3, Absatz 1, Unterabsatz 1, Buchstabe a.) | |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 1 – Abschnitt 1 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Definiert wird dieser Bereich durch die Projekte und Initiativen, die zu diesem Thema ins Leben gerufen werden können, und nicht durch die Art von Bürgerorganisationen oder Akteuren, die den Antrag stellen können. |
entfällt |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 1 – Abschnitt 1 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Es werden Aktivitäten unterstützt, die zur Reflexion über gemeinsame Werte im weitesten Sinne einladen; Vielfalt wird dabei berücksichtigt. Es könnten Initiativen gefördert werden, die sich mit den Ursachen für die totalitären Regime in der neueren Geschichte Europas (vor allem, aber nicht ausschließlich Nationalsozialismus und Stalinismus) und dem Gedenken an die Opfer beschäftigen. In diesen Bereich sollten auch Aktivitäten zu anderen wichtigen Momenten der jüngeren europäischen Geschichte fallen. Insbesondere werden Maßnahmen bevorzugt, die zu Toleranz und Versöhnung aufrufen und sich an die jüngere Generation wenden. |
In diesem Bereich werden Aktivitäten unterstützt, die zur Reflexion über die Geschichte und die kulturelle und sprachliche Vielfalt Europas und über gemeinsame Werte im weitesten Sinne einladen; die Gleichstellung von Männern und Frauen wird dabei berücksichtigt. Es könnten Initiativen gefördert werden, die Anreize für die Erörterung und Diskussion der Ursachen der totalitären Regime in der neuesten Geschichte Europas setzen (vor allem, aber nicht ausschließlich des Nationalsozialismus, der zum Holocaust führte, und totalitärer kommunistischer Regime, einschließlich des Stalinismus) und die dem Gedenken an die Opfer der Verbrechen dieser Regime dienen. In diesen Bereich sollten auch Aktivitäten zu anderen prägenden Augenblicken der jüngeren europäischen Geschichte und zu wichtigen Meilensteinen der europäischen Integration fallen. Insbesondere werden Maßnahmen bevorzugt, die zu Toleranz, gegenseitigem Verständnis über interkulturellen Dialog, Versöhnung und historischem Gedenken aufrufen sowie das Zugehörigkeitsgefühl zur Union fördern, um die Vergangenheit zu überwinden und die Zukunft zu gestalten, und die sich insbesondere an die jüngere Generation wenden und zur Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz beitragen. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 1 – Abschnitt 1 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Für diesen Bereich werden etwa 25 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt. |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 1 – Abschnitt 2 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
BEREICH 2: „Demokratisches Engagement und Bürgerbeteiligung“ |
BEREICH 2: „Stärkung der europäischen Bürgerschaft durch demokratisches Engagement und Bürgerbeteiligung“ |
(Der Wortlaut dieses Titels entspricht dem Wortlaut des Änderungsantrags zu Artikel 3, Absatz 1, Unterabsatz 1, Buchstabe b.) | |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 1 – Abschnitt 2 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Definiert wird dieser Bereich durch die Projekte und Initiativen, die zu diesem Thema ins Leben gerufen werden können, und nicht durch die Art von Bürgerorganisationen oder Akteuren, die den Antrag stellen können. In diesen Bereich fallen Aktivitäten, die die Bürgerbeteiligung im weitesten Sinne abdecken, mit besonderem Augenmerk auf Strukturierungsmethoden für langfristige Nachhaltigkeit. Den Vorzug erhalten Initiativen und Projekte mit einem klaren Bezug zur politischen Agenda der EU. |
In diesen Bereich fallen Aktivitäten, die die Bürgerbeteiligung im weitesten Sinne abdecken, mit besonderem Augenmerk auf Strukturierungsmethoden, damit eine dauerhafte Wirkung der unterstützten Aktivitäten gewährleistet ist. Den Vorzug erhalten Initiativen und Projekte – insbesondere kleine Projekte –der Zivilgesellschaft und kleiner und mittelgroßer Organisationen, die einen Bezug zur politischen Agenda der EU aufweisen, und die Initiativen und Projekte, die Zusammenarbeit und Vernetzung, den Dialog zwischen der Zivilgesellschaft und den Organen der Union, bürgernahe Methoden sowie Themen, denen die Bürger große Bedeutung zumessen, umfassen. Es wird auch angestrebt, schwer erreichbare Gruppen einzubinden. |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 1 – Abschnitt 2 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Dieser Bereich deckt darüber hinaus Projekte und Initiativen ab, die Solidarität, gesellschaftliches Engagement und Freiwilligentätigkeit auf EU-Ebene möglich machen. |
Dieser Bereich deckt darüber hinaus Projekte und Initiativen ab, die wechselseitiges Verständnis und Solidarität möglich machen und die partizipative Demokratie, gesellschaftliches Engagement, Vernetzung und Freiwilligentätigkeit fördern. |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 1 – Abschnitt 2 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Es muss noch viel getan werden, um mehr Frauen in politische und wirtschaftliche Entscheidungsprozesse einzubinden. Die Frauen sollten sich mehr Gehör verschaffen und diejenigen, die politische Entscheidungen mit Auswirkungen auf das Leben der Menschen treffen, sollten auf sie hören. |
Es muss noch viel getan werden, um insbesondere mehr Jugendliche und Frauen sowie kulturelle Minderheiten am demokratischen Leben zu beteiligen und in politische und wirtschaftliche Entscheidungsprozesse einzubinden. Diese Bevölkerungsgruppen sollten sich mehr Gehör verschaffen und diejenigen, die politische Entscheidungen mit Auswirkungen auf das Leben der Menschen treffen, sollten auf sie hören. |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 1 – Abschnitt 2 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Da die vollständige Integration von Minderheiten ein ständiges Ziel der Union ist, wird ein konstruktiverer Ansatz verfolgt, um deren politische und bürgerschaftliche Beteiligung zu fördern. |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 1 – Abschnitt 2 – Absatz 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Für diesen Bereich werden etwa 60 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt. |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 1 – Abschnitt 3 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
BEREICHSÜBERGREIFENDE AKTION: Valorisierung |
BEREICHSÜBERGREIFENDE AKTION: Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse |
Begründung | |
Da es sich um horizontale und teilweise eher abstrakte Maßnahmen handelt, ist es wichtig, dass ihr Charakter bereits durch ihre Bezeichnung verständlich wird. Außerdem geht es nicht nur um die Ergebnisse, die verbreitet werden sollen; auch ihre Auswirkungen und ihr Mehrwert sollte mehrfach genutzt werden; in manchen Fällen auch in anderen Bereichen. Durch das Hinzufügen des Begriffs „Verwertung“ wird deutlich gemacht, dass diesen Gesichtspunkten gedanklich Rechnung getragen wird. Wenn beispielsweise zu den Ergebnissen eines Projekts auch die Erarbeitung einer neuen Methodik zählt, dann kann diese in späteren, anders gearteten Projekten mehrfach verwendet werden. | |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 1 – Abschnitt 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Aktion wird für das Programm insgesamt festgelegt und gilt sowohl für Bereich 1 als auch für Bereich 2. |
Diese Aktion wird für das Programm insgesamt festgelegt und gilt sowohl für Bereich 1 als auch für Bereich 2. Sie soll nur angewandt werden, wenn dies nützlich, erforderlich und proportional zu sein scheint. |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 1 – Abschnitt 3 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unterstützt werden Initiativen, die die Übertragbarkeit von Ergebnissen steigern, höhere Renditen bringen und das Lernen aus Erfahrungen ankurbeln. Grund für diese Aktion ist die weitere „Valorisierung“ und Nutzung der Ergebnisse der Initiativen, die ins Leben gerufen wurden, um die langfristige Nachhaltigkeit zu steigern. |
In den Programmländern werden die Kontaktstellen „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ sowie Initiativen unterstützt, die die Übertragbarkeit von Ergebnissen steigern, höhere Renditen bringen und das Lernen aus Erfahrungen ankurbeln. Grund für diese Aktion ist die weitere „Valorisierung“ und Nutzung der Ergebnisse der Initiativen, die ins Leben gerufen wurden, um ihre dauerhafte Wirkung sicherzustellen. |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 1 – Abschnitt 3 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Aktion umfasst „Kapazitätsaufbau“ – die Entwicklung flankierender Maßnahmen, um bewährte Verfahren auszutauschen, die Erfahrungen der Stakeholder auf lokaler und regionaler Ebene, einschließlich öffentlicher Stellen, zu bündeln und neue Fähigkeiten – z. B. durch Schulungen – zu entwickeln. Zu letzterem könnten auch Peer-to-Peer-Austausch, Schulungen für Lehrkräfte oder Ausbilder sowie z. B. die Entwicklung einer Datenbank zu den vom Programm finanzierten Organisationen/Projekten zählen. |
Die Aktion umfasst „Kapazitätsaufbau“ – die Entwicklung flankierender Maßnahmen, um bewährte Verfahren auszutauschen, die Erfahrungen und das Wissen der Stakeholder, auch auf lokaler und regionaler Ebene und einschließlich öffentlicher Stellen, zu bündeln und neue Fähigkeiten – z. B. durch soziale Medien oder Schulungen – zu entwickeln. Zu letzterem könnten auch Peer-to-Peer-Austauschmöglichkeiten, Schulungen für Lehrkräfte oder Ausbilder sowie z.B. die Entwicklung von IKT-Werkzeugen, die Informationen zu den vom Programm finanzierten Organisationen/Projekten vermitteln, zählen. |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 1 – Abschnitt 3 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Für diesen Bereich werden etwa 5 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt. |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 2 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Den Vorzug erhalten im Allgemeinen Projekte mit großen Auswirkungen, insbesondere solche, die direkt in Bezug mit den EU-Strategien zur Teilnahme an der Gestaltung der politischen Agenda der EU stehen. |
Den Vorzug erhalten im Allgemeinen Projekte unabhängig von ihrer Größe, die großen Auswirkungen haben oder in sonstiger Hinsicht ein großes Potenzial aufweisen, insbesondere solche, die in Bezug zu den EU-Strategien stehen oder zu Themen, denen von den Bürgern hinsichtlich der Teilnahme an der Gestaltung der politischen Agenda der EU große Bedeutung zugerechnet wird. |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 2 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Verwaltung des Programms und der meisten Aktionen kann zentral durch eine Exekutivagentur erfolgen. |
Die Verwaltung des Programms und der meisten Aktionen erfolgt zentral durch eine Exekutivagentur. Die Exekutivagentur hat bei der Programmauswahl nach Möglichkeit für eine geographisch ausgeglichene Verteilung der Mittel zu sorgen und zu kontrollieren, dass die Erstattung der Projektkosten auf der Grundlage ihrer tatsächlichen Kosten erfolgt. Ferner bietet die Exekutivagentur Informationen, Beratung und Schulungen in der Muttersprache des jeweiligen Bewerbers an. |
Begründung | |
Die Art der Institution, die das Programm koordiniert, wird durch die Verordnung festgelegt. | |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 2 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Alle Aktionen werden auf transnationaler Basis durchgeführt oder sollten eine klare europäische Dimension haben. Sie unterstützen die Mobilität der Bürgerinnen und Bürger sowie den Ideenaustausch innerhalb der Europäischen Union. |
Alle Aktionen werden auf transnationaler Basis durchgeführt oder sollten eine europäische Dimension haben. Sie unterstützen die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sowie den Ideenaustausch innerhalb der Union. |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 2 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Aspekte Vernetzung und Konzentration auf die Multiplikatoreffekte, einschließlich des Einsatzes von modernsten Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und sozialen Medien, spielen eine wichtige Rolle und kommen sowohl in den Arten von Aktivitäten als auch dem Spektrum der beteiligten Organisationen zum Ausdruck. Interaktionen und Synergieeffekte, die sich zwischen den verschiedenen Stakeholdern des Programms entwickeln, werden nachdrücklich unterstützt. |
Die Aspekte Vernetzung und Konzentration auf die Multiplikatoreffekte, einschließlich des Einsatzes von modernsten Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und sozialen Medien, insbesondere mit dem Ziel, die jüngeren Generationen zu erreichen, spielen eine wichtige Rolle und kommen sowohl in den Arten von Aktivitäten als auch dem Spektrum der beteiligten Organisationen zum Ausdruck. Interaktionen und Synergieeffekte, die sich zwischen den verschiedenen Stakeholdern des Programms entwickeln und die Teilhabe besonders schwer zu erreichender Gruppen fördern, werden nachdrücklich unterstützt. |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 2 – Absatz 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission kann gegebenenfalls Informations-, Veröffentlichungs- und Verbreitungsmaßnahmen durchführen und hierdurch dafür sorgen, dass die durch das Programm unterstützten Maßnahmen eine hohe Publizität erreichen und umfangreiche Wirkung entfalten. |
Die Kommission führt gegebenenfalls Informations-, Veröffentlichungs- und Verbreitungsmaßnahmen durch und sorgt hierdurch dafür, dass die durch das Programm unterstützten Maßnahmen eine hohe Publizität erreichen und umfangreiche Wirkung entfalten. Dabei legt sie den Akzent darauf, dass die Verbreitung der Informationen und die Popularisierung auf der Ebene der Mitgliedstaaten und in sämtlichen Amtssprachen der Union erfolgt. |
Begründung | |
Auf der Ebene der Projektdurchführung dominieren zwar das Englische, Französische und Deutsche als Arbeitssprachen; da das Programm jedoch die europäische Bürgerschaft betrifft, sollte angestrebt werden, dass die Kommunikation gemäß einem der Grundprinzipien der EU in den (von 2013 an) 24 Amtssprachen erfolgt. | |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 2 – Absatz 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die zugewiesenen Haushaltsmittel decken auch die institutionelle Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Europäischen Union ab. |
entfällt |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 2 – Absatz 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Für die Programmverwaltung werden etwa 10 % des Gesamtbudgets angesetzt. |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 3 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Einzelziele aus Artikel 2 beschreiben die Ergebnisse, die mit dem Programm angestrebt werden. Die Fortschritte werden anhand von leistungsbezogenen Indikatoren gemessen: |
Die Einzelziele aus Artikel 2 beschreiben die Ergebnisse, die mit dem Programm angestrebt werden. Die Fortschritte werden anhand von leistungsbezogenen Indikatoren gemessen, z.B.: |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 3 – Abschnitt 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Einzelziel 1: Stärkere Sensibilisierung für das Geschichtsbewusstsein und die Geschichte, Identität und Zielsetzung der Europäischen Union durch die Förderung von Debatten, Reflexion und Vernetzung |
Einzelziel 1: Stärkere Sensibilisierung für Geschichtsbewusstsein, gemeinsame Geschichte, kulturelles Erbe, Identität und die Zielsetzung der Union, Frieden, Toleranz, gegenseitiges Verständnis, ihre Werte, ihre kulturelle und sprachliche Vielfalt und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern, indem sie Debatten, Aktionen, Reflexion und den Aufbau von Netzen sowie die Zusammenführung von Menschen aus lokalen Gemeinschaften und Vereinen in ganz Europa, damit sie Erfahrungen teilen und austauschen und aus der Geschichte lernen, anregt. |
(Der Wortlaut dieses Titels entspricht dem Wortlaut des Änderungsantrags zu Artikel 2, Absatz 1, Unterabsatz 1.) | |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 3 – Abschnitt 1 – Tabelle | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Diese Tabelle entfällt. |
(Siehe Änderungsanträge 82 bis 88.) | |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 3 – Abschnitt 1 – Unterabschnitt 1 (neu) – Überschrift (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Indikatoren: |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 3 – Abschnitt 1 – Unterabschnitt 1 (neu) – Spiegelstrich 1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Zahl der direkt beteiligten Teilnehmer; |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 3 – Abschnitt 1 – Unterabschnitt 1 (neu) – Spiegelstrich 2 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Zahl der indirekt mit dem Programm erreichten Personen; |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 3 – Abschnitt 1 – Unterabschnitt 1 (neu) – Spiegelstrich 3 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Zahl der Mitgliedstaaten und sonstigen Länder, die an Projekten beteiligt sind; |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 3 – Abschnitt 1 – Unterabschnitt 1 (neu) – Spiegelstrich 4 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Zahl der Projekte; |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 3 – Abschnitt 1 – Unterabschnitt 1 (neu) – Spiegelstrich 5 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Qualität der Projektanträge und das Ausmaß, in dem die Ergebnisse ausgewählter Projekte weiter genutzt/übertragen werden können; |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 3 – Abschnitt 1 – Unterabschnitt 1 (neu) – Spiegelstrich 6 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Prozentsatz der Erstantragsteller. |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 3 – Abschnitt 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Einzelziel 2: Stärkung einer demokratischen Bürgerbeteiligung auf EU-Ebene, indem den Bürgerinnen und Bürgern der politische Entscheidungsprozess in der EU nähergebracht wird und Möglichkeiten für gesellschaftliches Engagement und Freiwilligentätigkeit auf EU-Ebene gefördert werden |
Einzelziel 2: Stärkung der Interaktion von Bürgern und zivilgesellschaftlichen Organisationen aus allen teilnehmenden Ländern sowie einer demokratischen Bürgerbeteiligung und des interkulturellen Dialogs auf EU-Ebene, indem den Bürgerinnen und Bürgern der politische Entscheidungsprozess in der EU nähergebracht wird und sie daran beteiligt werden und Möglichkeiten für gesellschaftliches Engagement und Freiwilligentätigkeit auf EU-Ebene gefördert werden. |
(Der Wortlaut dieses Titels entspricht dem Wortlaut des Änderungsantrags zu Artikel 2, Absatz 2, Unterabsatz 1.) | |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 3 – Abschnitt 2 – Tabelle | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Diese Tabelle entfällt. |
(Siehe Änderungsanträge 91 bis 106.) | |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 3 – Abschnitt 2 – Unterabschnitt 1 (neu) – Überschrift (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Indikatoren: |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 3 – Abschnitt 2 – Unterabschnitt 1 (neu) – Spiegelstrich 1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Zahl der direkt beteiligten Teilnehmer; |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 3 – Abschnitt 2 – Unterabschnitt 1 (neu) – Spiegelstrich 2 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Zahl der indirekt mit dem Programm erreichten Personen; |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 3 – Abschnitt 2 – Unterabschnitt 1 (neu) – Spiegelstrich 3 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
–Anzahl der teilnehmenden Organisationen; |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 3 – Abschnitt 2 – Unterabschnitt 1 (neu) – Spiegelstrich 4 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Zahl der Mitgliedstaaten und sonstigen Länder, die an Projekten beteiligt sind; |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 3 – Abschnitt 2 – Unterabschnitt 1 (neu) – Spiegelstrich 5 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Wahrnehmung der EU und ihrer Organe durch die Empfänger; |
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 3 – Abschnitt 2 – Unterabschnitt 1 (neu) – Spiegelstrich 6 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Qualität der Projektanträge; |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 3 – Abschnitt 2 – Unterabschnitt 1 (neu) – Spiegelstrich 7 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Prozentsatz der Erstantragsteller; |
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 3 – Abschnitt 2 – Unterabschnitt 1 (neu) – Spiegelstrich 8 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Zahl der transnationalen Partnerschaften, die verschiedene Arten von Stakeholdern einschließen; |
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 3 – Abschnitt 2 – Unterabschnitt 1 (neu) – Spiegelstrich 9 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Zahl der Netze von Partnerstädten; |
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 3 – Abschnitt 2 – Unterabschnitt 1 (neu) – Spiegelstrich 10 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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– Zahl und Qualität der politischen Initiativen zum Follow-up für im Rahmen des Programms auf lokaler oder europäischer Ebene unterstützten Aktivitäten; |
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 3 – Abschnitt 2 – Unterabschnitt 1 (neu) – Spiegelstrich 11 (neu) – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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– geografische Reichweite der Aktivitäten: |
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 3 – Abschnitt 2 – Unterabschnitt 1 (neu) – Spiegelstrich 11 (neu) – Aufzählungspunkt 1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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• Vergleich zwischen dem Prozentsatz der von einem bestimmten Mitgliedstaat als federführendem Partner vorgelegten Projekte und dem Anteil seiner Bevölkerung an der Gesamtbevölkerungszahl der Union; |
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 3 – Abschnitt 2 – Unterabschnitt 1 (neu) – Spiegelstrich 11 (neu) – Aufzählungspunkt 2 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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• Vergleich zwischen dem Prozentsatz der von einem bestimmten Mitgliedstaat als federführendem Partner ausgewählten Projekte und dem Anteil seiner Bevölkerung an der Gesamtbevölkerungszahl der Union; |
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 3 – Abschnitt 2 – Unterabschnitt 1 (neu) – Spiegelstrich 11 (neu) – Aufzählungspunkt 3 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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• Vergleich zwischen dem Prozentsatz der von einem bestimmten Mitgliedstaat als federführendem Partner oder als vollberechtigtem Partner vorgelegten Projekte und dem Anteil seiner Bevölkerung an der Gesamtbevölkerungszahl der Union; |
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Teil 3 – Abschnitt 2 – Unterabschnitt 1 (neu) – Spiegelstrich 11 (neu) – Aufzählungspunkt 4 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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• Vergleich zwischen dem Prozentsatz der von einem bestimmten Mitgliedstaat als federführendem Partner oder vollberechtigtem Partner ausgewählten Projekte und dem Anteil seiner Bevölkerung an der Gesamtbevölkerungszahl der Union. |
- [1] ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 122.
- [2] ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 43.
- [3] Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.
BEGRÜNDUNG
Das von der Kommission vorgeschlagene Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger (2014-2020), das Nachfolgeprogramm zu dem gegenwärtigen Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger (2007-2013), ist trotz eines relativ bescheidenem Haushalts (der auf 220 Mio. EUR veranschlagt ist) eines der Programme mit der größten Sichtbarkeit, die vom Ausschuss für Kultur und Bildung des Europäischen Parlaments geprüft werden. Das Ziel des Programms besteht darin, das Geschichtsbewusstsein zu stärken und die Bürgerbeteiligung auf EU-Ebene auszubauen, und es ist weiterhin das einzige Programm, dass ausschließlich der Förderung dieser Ziele auf europäischer Ebene gewidmet ist. Der neue Programmvorschlag ähnelt dem des laufenden Programms Europa für Bürgerinnen und Bürger (2007-2013), für das der Berichterstatter ebenfalls bereits zuständig war. Dieser Bericht gibt die Ansichten des Berichterstatters über das vorgeschlagene Programm wieder.
Der Vorschlag der Kommission baut auf der Halbzeitbewertung des laufenden Programms auf, und nimmt für sich in Anspruch, Rücksprachen mit den wichtigsten Interessensgruppen berücksichtigt zu haben. Allerdings hat die Kommission überraschend und ohne weitere Erklärungen abzugeben oder sich zu rechtfertigen, trotz weitgehender Ähnlichkeiten zwischen dem laufenden und dem künftigen Programm, eine kleine, aber bedeutsame Änderung an ihrem Vorschlag vorgenommen: Sie hat Artikel 352 des AEUV zur einzigen Rechtsgrundlage des Programms erklärt. Der fragliche Artikel sieht ein besonderes Gesetzgebungsverfahren, nämlich das Zustimmungsverfahren vor, wonach das Europäische Parlament nur die Wahl hat, den Text anzunehmen oder ihn abzulehnen, jedoch keine Änderungen an ihm vornehmen kann. Nach diesem Verfahren fällt die Führungsrolle dem Rat der Europäischen Union zu. Zuvor, allerdings noch unter dem früheren EU-Vertrag, dem EGV, hatte das Programm eine zweifache Rechtsgrundlage, um seine verschiedenen Ziele, darunter Bürgerbeteiligung, kulturelle Vielfalt und Geschichtsbewusstsein, abzudecken, und es wurde gemäß dem ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren (wie dieses inzwischen genannt wird) angenommen.
Dem Berichterstatter genauso wie dem Ausschuss für Kultur und Bildung widerstrebte es, die vorgeschlagene Rechtsgrundlage zu akzeptieren und es wurde beschlossen, eine Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Parlaments einzuholen. Der Juristische Dienst kam in seiner Stellungnahme zu der Angelegenheit, der sich der Rechtsausschuss des Parlaments anschließend anschloss, zu dem Ergebnis, das eine zweifache Rechtsgrundlage im Falle dieses Programms angemessen sei, da die beiden Ziele des Programms hinsichtlich ihrer Bedeutung als gleichwertig angesehen werden, aber unter verschiedene Artikel des AEUV, nämlich Artikel 167 und 352, fallen. Der Berichterstatter hat mehrere Versuche unternommen, eine Verständigung in dieser Angelegenheit herzustellen, aber weder die Kommission noch der Rat haben die Bereitschaft gezeigt, ihre Ansichten in dieser Angelegenheit zu ändern.
Dieser Bericht wurde daher während einer verfahrenstechnischen Sackgasse erstellt. Der Berichterstatter und der Ausschuss haben beschlossen, den Vorschlag in seiner jetzigen Form abzulehnen. Aber angesichts des gegenwärtigen Erfolgs des Programms, seiner Bedeutung für die europäischen Bürger, sowie seines eindeutigen europäischen „Mehrwerts“, soll darauf hingewiesen werden, dass dieser Bericht mit der Absicht verfasst wurde, die Meinung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag darzulegen. Der Berichterstatter hofft, dass diese Empfehlungen und Änderungsvorschläge, sowie die folgenden Empfehlungen und Änderungsvorschläge seiner Kollegen, von der Kommission und dem Rat berücksichtigt werden, damit sich der Start des neuen Programms nicht verzögert oder es gar gestrichen wird. Der Berichterstatter möchte betonen, dass der Vorschlag, abgesehen von der darin enthaltenen Rechtsgrundlage, in der vorliegenden Version bereits ziemlich gut ist, und dass der Rat den Text noch weiter verbessert hat.
Angesichts des straffen Arbeitsplans und um sicherzustellen, dass der Beginn des neuen Programms aufgrund der Maßnahmen des Europäischen Parlaments nicht verschoben wird, hat der Berichterstatter den Text des Rates, der am 4. Mai 2012 veröffentlicht wurde, sorgfältig geprüft. Es bleibt die Hoffnung, dass (auch mit der Kommission und dem Rat) eine Einigung hinsichtlich des endgültigen Textes erzielt und dieser Anfang 2013 angenommen werden kann, damit ein glatter Übergang vom gegenwärtigen zum neuen Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger erfolgen kann.
Die wichtigsten Empfehlungen und Änderungen des Berichterstatters an dem Vorschlag wurden in den folgenden Bereichen oder auf folgende Art und Weise vorgenommen:
a) Änderung der Rechtsgrundlage, um die Ansicht des Europäischen Parlaments widerzuspiegeln, d. h. Einführung einer zweifachen Rechtsgrundlage: Artikel 352 und 167 AEUV;
b) Stärkung des Programmteils zum Geschichtsbewusstsein, indem dieses bereits in den allgemeinen Zielen betont wird;
c) Betonung der Bedeutung von kleinen, an der Basis operierenden Initiativen und Themen, die die Bürger als von erheblicher Bedeutung für sie selbst ansehen; Berücksichtigung des künftigen Potenzials der Projekte gleichermaßen, nicht nur ihrer kurzfristigen großen Auswirkungen;
d) Einschränkung der Bereitstellung von Mitteln für die Aktivitäten der Kommission zur Kommunikation ihrer eigenen Tätigkeiten so weit wie möglich, damit die Mittel dort genutzt werden, wo sie am meisten ausrichten;
e) Sicherstellung, dass die Rolle von Sportorganisationen in dem Vorschlag hervorgehoben wird;
f) Sicherstellung, dass die Mittel in geografischer Hinsicht nach Möglichkeit ausgewogen verteilt werden.
Darüber hinaus will der Berichterstatter auf die Tatsache hinweisen, dass der Rat den in dem Vorschlag der Kommission vorgesehenen Haushalt noch diskutieren muss. Der Haushalt wird diskutiert, sobald der mehrjährige Finanzrahmen steht. Der Berichterstatter hofft, dass sich danach sowohl der Ausschuss für Kultur und Bildung als auch das Europäische Parlament in seiner Gesamtheit für eine Aufstockung der Finanzausstattung des Programms einsetzen werden. Gegenwärtig entsprechen die veranschlagten Zahlen unter Berücksichtigung der Inflation nicht einmal der Finanzausstattung des laufenden Programms Europa für Bürgerinnen und Bürger.
MINDERHEITENANSICHT
gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Geschäftsordnung
Marie-Christine Vergiat, Lothar Bisky, Inês Cristina Zuber
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Gegenwärtig wird über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ (2007-2013) die Arbeit verschiedener Nichtregierungsorganisationen und Städtepartnerschaften finanziert.
Der Rat hat jedoch mit Unterstützung der Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses für Kultur und Bildung den ursprünglichen Vorschlag der Kommission erheblich geändert.
Gemäß der Abstimmung im Ausschuss könnten künftig 25 % der Programmmittel (im Gegensatz zu 4 % bisher) für die „Erinnerung an die europäische Geschichte“ verwendet werden. Dabei handelt es sich um einen mehrdeutigen Begriff, der über die Pflicht, der Opfer totalitärer Regime zu gedenken, hinausreicht.
Wir akzeptieren weder, dass die historischen Lüge an die nachfolgenden Generationen weitergeben wird, wonach Kommunisten und Nationalsozialisten gleichzusetzen wären, noch Versuche, die faschistischen Diktaturen aus der Geschichte Südeuropas oder die koloniale Vergangenheit vergessen zu machen.
Dies käme einer Beleidigung aller Kommunisten und anderer Demokraten gleich, die im Kampf gegen diese Regime ihr Leben gelassen haben. Es würde bedeuten, sich für ein verzerrtes Geschichtsbild auszusprechen.
Wir haben gegen den Bericht gestimmt, weil wir uns für die folgenden Werte einsetzen: – die Vielfalt und Achtung der verschiedenen Kulturen und Völker Europas
– die Trennung von politischer Tätigkeit und der Arbeit von Historikern und Forschern
– die demokratischen Grundsätze, die Diskussionen und die Möglichkeit einer kritischen Sicht der Europäischen Union, ihres Aufbaus und ihrer Geschichte einschließen.
STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE
Frau
Doris Pack
Vorsitzende
Ausschuss für Kultur und Bildung
BRÜSSEL
Betrifft: Stellungnahme zur Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Verordnung des Rates über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 (COM(2011)0884 – 2011/0436(APP))
Sehr geehrte Frau Vorsitzende,
mit Schreiben vom 5. März 2012 ersuchten Sie den Rechtsausschuss gemäß Artikel 37 der Geschäftsordnung um seine Stellungnahme zur Angemessenheit der Rechtsgrundlage, die die Kommission für den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 gewählt hat Die Kommission hat den Vorschlag, der auf Artikel 352 AEUV gestützt ist, am 14. Dezember 2011 vorgelegt. In Ihrem Schreiben stellten Sie insbesondere dies in Frage und bezogen sich auf die Tatsache, dass das laufende (2007-2013) Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ auf einer doppelten Rechtsgrundlage, die früheren Artikel 151 und 308 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 167 und 352 AEUV) beruht und im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens angenommen wurde.
Hintergrund
I. Der Vorschlag
Die Kommission schlägt ein Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 vor, das auf dem derzeitigen Programm aufbaut. Was das allgemeine Ziel des Vorschlags anbelangt, so bestimmt Artikel 1 Absatz 2 Folgendes: Im Rahmen des globalen Ziels, den Informationsstand über die Europäische Union zu verbessern und die Bürgerbeteiligung zu fördern, wird mit dem Programm zu den folgenden allgemeinen Zielen beigetragen: Stärkung des Geschichtsbewusstseins und größere Bürgerbeteiligung auf EU-Ebene. Artikel 2 ist spezifischer: Das Programm verfolgt die Ziele: „Stärkere Sensibilisierung für das Geschichtsbewusstsein und die Geschichte, Identität und Zielsetzung der Europäischen Union durch die Förderung von Debatten, Reflexion und Vernetzung“ (Artikel 2 Absatz 1 des Vorschlags) und „Stärkung der demokratischen Bürgerbeteiligung auf EU-Ebene, indem den Bürgerinnen und Bürgern der politische Entscheidungsprozess in der EU nähergebracht wird“ (Artikel 2 Absatz 2 des Vorschlags). Wie es in der Begründung des Vorschlags heißt, soll er „die Bürgerinnen und Bürger auf lokaler Ebene dazu bewegen, über konkrete Themen von europäischem Interesse zu diskutieren.“[1] So wird ihnen bewusst, so weiter im Text, wie sich die politischen Strategien der EU auf ihren Alltag auswirken.
In den Artikeln 3,4, 5 und ff. bestimmt und definiert der Vorschlag, wie diese Ziele erreicht werden sollen: Maßnahmen, Aufbau des Programms, Teilnahme, Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, Durchführung des Programms usw.
II. Zur Diskussion stehende Rechtsgrundlagen
1. Rechtsgrundlage des Vorschlags
Der Vorschlag gründet sich auf Artikel 352 AEUV, der folgenden Wortlaut hat:
„Artikel 352
Erscheint ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche erforderlich, um eines der Ziele der Verträge zu verwirklichen, und sind in den Verträgen die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften. Werden diese Vorschriften vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so beschließt er ebenfalls einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.“
2. Vorgeschlagene Änderung der Rechtsgrundlage
In Ihrem Ersuchen um eine Stellungnahme des Rechtsausschusses zur Rechtsgrundlage erwähnen Sie die Möglichkeit, Artikel 167 AEUV hinzuzufügen, der folgenden Wortlaut hat:
„Artikel 167
1. Die Union leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.
2. Die Union fördert durch ihre Tätigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt und ergänzt erforderlichenfalls deren Tätigkeit in folgenden Bereichen:
– Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker,
– Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung,
– nichtkommerzieller Kulturaustausch,
– künstlerisches und literarisches Schaffen, einschließlich im audiovisuellen Bereich.
3. [...]
4. [...]
5. Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels:
– erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, [...]".
III. Analyse
1. Vom Gerichtshof festgelegte Grundsätze
Wie der Gerichtshof dargelegt hat, hat die Wahl der Rechtsgrundlage „verfassungsrechtliche Bedeutung“[2] aufgrund des Prinzips der „Übertragung von Befugnissen“, das für die Union maßgeblich ist. Der Gerichtshof hat als allgemeine Regel festgestellt, dass Maßnahmen auf einer einzigen Rechtsgrundlage fußen sollten. Eine Maßnahme, die zwei Ziele verfolgt oder zwei Komponenten aufzeigt, sollte auf einer einzigen Rechtsgrundlage beruhen, die von der überwiegenden Komponente der Maßnahme[3] bestimmt wird. Eine doppelte Rechtsgrundlage könnte „ausnahmsweise“ herangezogen werden, „wenn eine Maßnahme gleichzeitig mehrere Zielsetzungen hat oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nur zweitrangig und mittelbar ist.“[4]
Der Gerichtshof hat ferner die unterschiedlichen Kriterien, die für die Wahl der Rechtsgrundlage in jedem Einzelfall ausschlaggebend sein sollten, festgelegt. Diese Kriterien wurden wiederholt von der Rechtsprechung des Gerichtshofs dargelegt und könnten wie folgt zusammengefasst werden:
– die Wahl ist nicht subjektiv; sie muss „auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände“[5] gründen.
– zu diesen Faktoren sollten insbesondere das Ziel und der Inhalt der Maßnahme gehören.[6]
Insofern Artikel 352 AEUV als Rechtsgrundlage betroffen ist, hat der Gerichtshof befunden, dass der Rückgriff auf Artikel 352 nur gerechtfertigt ist, wenn keine andere Vertragsbestimmung der Union die erforderliche Befugnis verleiht[7]. Die spezifische Rechtsgrundlage, die hier von Belang sein könnte, ist Artikel 167 AEUV.
2. Ziele dieses Vorschlags
Der Vorschlag verfolgt zwei Zielbereiche: „Geschichtsbewusstsein und europäische Bürgerschaft“ sowie „Demokratisches Engagement und Bürgerbeteiligung“ (Artikel 3 Absatz 1). Beide Bereiche sind gleichwertig, keiner ist dem anderen untergeordnet.
a) „Geschichtsbewusstsein und europäische Bürgerschaft“
Artikel 167 AEUV bezieht sich in Absatz 2 auf die „Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker“. Das Ziel des „Geschichtsbewusstseins“ innerhalb des Vorschlags bezieht sich auf die Geschichte der Union und ist daher von Artikel 167 AEUV abgedeckt. Es sei darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass das Wort „Kultur“ in dem Vorschlag oder bei den Zielen nicht ausdrücklich erwähnt wird, zu keinem anderen Ergebnis führt: eine ausdrückliche Bezugnahme auf „Kultur“ ist nicht notwendig, um die Anwendung von Artikel 167 AEUV in die Wege zu leiten, da ein Bezug zu „Geschichte“ ausreicht.
b) "Demokratisches Engagement und Bürgerbeteiligung"
Das andere Ziel des Vorschlags betreffend „Bürgerbeteiligung“ steht im Zusammenhang mit der europäischen Bürgerschaft. Der Vertrag enthält keine spezifische Rechtsgrundlage für Maßnahmen zu diesem Thema. Folglich muss auf Artikel 352 AEUV zurückgegriffen werden. Damit Artikel 352 AEUV die angemessene Rechtsgrundlage sein kann, muss die betreffende Maßnahme notwendig sein, um eines der Ziele der Verträge zu verwirklichen (vgl. oben Wortlaut von Artikel 352 Absatz 1 AEUV). Artikel 9 VEU führt die Unionsbürgerschaft ein, die die nationale Staatsangehörigkeit ergänzt[8]. Artikel 11 Absatz 1 VEU verlangt von den Organen, „den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit zu geben, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen“ und fördert dadurch eine aktive Bürgerschaft. Letzteres Ziel würde durch die Maßnahmen des Vorschlags, die sich auf die europäische Bürgerschaft beziehen, verfolgt werden. Damit erscheint Artikel 352 die angemessene Rechtsgrundlage für dieses Bündel von Maßnahmen zu sein.
3. „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ 2007-2013
Der Vergleich mit dem laufenden Programm - auf das Sie Sich in Ihrem Ersuchen um eine Stellungnahme zur Rechtsgrundlage ebenfalls beziehen - bestätigt dieses Ergebnis: Das laufende Programm zielt auf der einen Seite darauf ab, die Einbeziehung der europäischen Bürger in den europäischen Integrationsprozess zu gewährleisten, und auf der anderen Seite die europäische Identität bei den europäischen Bürgern auf der Grundlage von anerkannten Werten, Geschichte und Kultur zu entwickeln. Der kulturelle Aspekt wird von Artikel 167 AEUV abgedeckt, während für die Komponente der Bürgerbeteiligung, für die die Verträge keine spezifische Rechtsgrundlage bieten, auf Artikel 352 AEUV zurückgegriffen werden muss. Somit bilden beide Artikel zusammen die Rechtsgrundlage des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ in der Fassung von 2006.
4. Verfahrensaspekte
Es muss erwähnt werden, dass, wenn auf Artikel 352 AEUV in Kombination mit anderen Vertragsbestimmungen zurückgegriffen wird, die einschlägigen Verfahrensbestimmungen kombiniert werden müssen. Obwohl der Gerichtshof im Allgemeinen bestimmt hat, dass keine zwei Rechtsgrundlagen möglich sind, wenn die für jede Rechtsgrundlage festgelegten Verfahren unvereinbar sind[9], spricht er die Frage der Vereinbarkeit im Zusammenhang mit Artikel 352 AEUV nicht an (da der Rückgriff auf Artikel 352 AEUV automatisch beinhaltet, dass keine andere Rechtsgrundlage verfügbar wäre). Im Gegenteil gestattet der Gerichtshof, dass das Einstimmigkeitserfordernis von Artikel 352 AEUV mit anderen Verfahren kombiniert werden darf, z.B. mit dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[10]. Es scheint, dass im vorliegenden Fall das ordentliche Gesetzgebungsverfahren kombiniert mit Einstimmigkeit gelten würde.
5. Stellungnahme des Juristischen Dienstes
Der Juristische Dienst hat sowohl in einem Vermerk für Ihren Ausschuss vom 21.2.2012 als auch in einem Vermerk vom 15.3.2012, der angesichts der Anfrage an den Rechtsausschuss, eine Stellungnahme zur Rechtsgrundlage abzugeben, verfasst wurde, erklärt, dass Artikel 167 und 352 AEUV die Rechtsgrundlage für den Vorschlag bilden sollten.
IV. Schlussfolgerung und Empfehlung
Der Rechtsausschuss hat den genannten Gegenstand in seiner Sitzung vom 27. März 2012 geprüft. In dieser Sitzung beschloss er einstimmig[11] zu empfehlen, dass die angemessene Rechtsgrundlage für den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 die Artikel 167 und 352 AEUV sein sollten.
Hochachtungsvoll
Klaus-Heiner Lehne
- [1] KOM(2011)0884, Begründung, S. 2.
- [2] Gutachten Nr. 2/00 vom 6. Dezember 2001 zum Protokoll von Cartagena, Slg. 2001, I-9713.
- [3] Rechtssache C-42/97, Parlament gegen Rat, Slg. 1999, I-869, Randnr. 39 und 40.
- [4] Rechtssache C-411/06 Kommission ./. Parlament und Rat [2009] EuGH Slg. I-7585, Randnummer 47.
- [5] Rechtssache 45/86, Kommission gegen Rat (1987) Slg. 1439, Randnr. 5.
- [6] Rechtssache C-300/89, Kommission gegen Rat, Slg. 1991, S.I-2867, Rndnr. 10. ebenso Rechtssache C-411/06 Kommission ./. Parlament und Rat [2009] EuGH Slg. I-7585, Randnummer 45; und Rechtssache C-166/07, Parlament gegen Rat, Slg. 2009, I-7135, Randnr. 4.
- [7] Rechtssache 45/86, Kommission gegen Rat, Slg. 1987, 1493, Rndnr. 13. Rechtssache C-436/03, Europäisches Parlament/Rat, Slg. 2006, I-3733, Randnummern 36-46; Rechtssache C-166/07, Parlament/Rat, Slg. 2009, I-7135, Randnr. 40-41.
- [8] „Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.”
- [9] Rechtssache C-300/89, Kommission gegen Rat (Titandioxid), Slg. 1991, I-2867, Randnummer 17-25.
- [10] Rechtssache C-166/07, Europäisches Parlament gegen Rat, Randnr. 69. Vgl. z.B. Verordnung (EU) Nr. 1232/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010) (ABl. 346. 30.12.2010, S.1), die sich in ihrem 6. Bezugsvermerk auf „das ordentliche Gesetzgebungsverfahren und den in Artikel 352 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Erfordernis der Einstimmigkeit im Rat“ bezieht.
- [11] Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Klaus-Heiner Lehne (Vorsitzender), Evelyn Regner (stellvertretende Vorsitzende), Françoise Castex (stellvertretende Vorsitzende), Sebastian Valentin Bodu (stellvertretender Vorsitzender), Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Alajos Mészáros, Tadeusz Zwiefka, Luigi Berlinguer, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Antonio Masip Hidalgo, Bernhard Rapkay, Alexandra Thein, Cecilia Wikström, Christian Engström, Sajjad Karim, Francesco Enrico Speroni, Jiří Maštálka, Piotr Borys, Dagmar Roth-Behrendt, Eva Lichtenberger.
STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (16.11.2012)
für den Ausschuss für Kultur und Bildung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020
(COM(2011)0884 – C7 – 2011/0436(APP))
Verfasserin der Stellungnahme: Barbara Matera
KURZE BEGRÜNDUNG
Hintergrund
Die Kommission unterstreicht in ihrem Vorschlag für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) die Notwendigkeit einer Fortführung des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ 2007-2013. Das Programm der ersten Generation hat gezeigt, dass das Verständnis der Geschichte und der Ursprünge der EU unter den Bürgern und ihr Wissen über das Projekt EU verbessert werden müssen. Der Vertrag über die Europäische Union stellte einen großen Schritt hin zu einer bürgernäheren Union und zur Förderung einer umfassenderen grenzüberschreitenden Debatte über Fragen der EU-Politik dar (die neu eingeführte Bürgerinitiative ist lediglich ein Teil dieses Prozesses). Die Kommission schlägt vor, die Bürgerbeteiligung auszubauen. Das Programm wird auf einer Analyse der Stärken und Schwächen des derzeitigen Programms aufbauen. Mit ihm soll dem Bedarf an ernsthafter geführten Debatten über EU-Themen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene entsprochen werden, und mit einer breiten Palette an Organisationen soll eine große Gruppe von Bürgerinnen und Bürgern – Personen, die sich in der Regel nicht in EU-Angelegenheiten einmischen oder sich nicht daran beteiligen wollen – erreicht werden.
Mittelausstattung
Nach dem Vorschlag der Kommission für den MFR 2014-2020 sollen 229 Millionen EUR zu derzeitigen Preise für das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ verglichen mit 215 Millionen EUR im laufenden MFR bereitgestellt werden. Nach Ansicht der Verfasserin der Stellungnahme ist dies das Minimum dessen, das (unter Berücksichtigung der jährlichen Inflation) für die Förderung derartig wichtiger Ziele wie der europäischen Bürgerschaft und des Geschichtsbewusstseins erforderlich ist, wobei die Mittelausstattung idealerweise um 5‑10 % angehoben werden sollte. Die Verfasserin der Stellungnahme ist der Ansicht, dass die Aufteilung der Mittel zwischen den drei Aktionsbereichen auch im Legislativvorschlag festgeschrieben werden sollte. Um für mehr Flexibilität und eine bessere Zugänglichkeit des Programms für kleinere Gruppen von Bürgern zu sorgen, sollten geeignete Bezugsgrößen und Garantien aufgenommen werden.
Ziele
Ziel des Programms ist eine Stärkung des Geschichtsbewusstseins und ein Ausbau der Bürgerbeteiligung auf Unionsebene. Im Einzelnen werden mit dem Programm folgende spezifische Ziele verfolgt, die mittels Aktionen verwirklicht werden sollen, die auf transnationaler Ebene oder mit einer klaren europäischen Dimension durchgeführt werden:
· stärkere Sensibilisierung für das Geschichtsbewusstsein und die Geschichte, Identität und Zielsetzung der Europäischen Union durch die Förderung von Debatten, Reflexion und Vernetzung;
· Stärkung der demokratischen Bürgerbeteiligung auf EU-Ebene, indem den Bürgerinnen und Bürgern der politische Entscheidungsprozess in der EU nähergebracht wird und Möglichkeiten für soziales Engagement und Freiwilligentätigkeit auf EU-Ebene gefördert werden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Kultur und Bildung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Entwurf einer legislativen Entschließung Ziffer 1 a (neu) | |
Entwurf einer legislativen Entschließung |
Geänderter Text |
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1a. weist darauf hin, dass der im Legislativvorschlag angegebene Finanzrahmen lediglich als Anhaltspunkt für den Gesetzgeber dient und erst festgelegt werden kann, wenn eine Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 erzielt wurde; |
Begründung | |
Gemäß dem Grundsatz „Nichts ist entschieden, bevor nicht alles entschieden ist“ können die Zahlen in den spezifischen Rechtsgrundlagen nicht als endgültig angesehen werden, solange die Verhandlungen über den MFR noch andauern. | |
Änderungsantrag 2 Entwurf einer legislativen Entschließung Ziffer 1 b (neu) | |
Entwurf einer legislativen Entschließung |
Geänderter Text |
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1b. verweist auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa1; bekräftigt, dass der nächste MFR genügend zusätzliche Mittel vorsehen muss, damit die Union ihren bestehenden politischen Prioritäten und den neuen, im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Aufgaben gerecht werden und auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann; fordert den Rat, sofern er diesen Standpunkt nicht teilt, auf, klar anzugeben, welche seiner politischen Prioritäten oder Projekte trotz ihres nachweislichen europäischen Mehrwerts ganz aufgegeben werden könnten; weist darauf hin, dass selbst bei einer Erhöhung des Volumens der Ressourcen für den nächsten MFR um mindestens 5 % gegenüber dem Stand des Jahres 2013 nur ein begrenzter Beitrag zur Erfüllung der vereinbarten Ziele und der Verpflichtungen der Union und zur Verwirklichung des Grundsatzes der Unionssolidarität geleistet werden kann; |
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__________________________________ |
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1 Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266. |
Begründung | |
Für den Fall, dass der Rat die Beträge des MFR kürzen sollte, fordert das EP ihn eindringlich auf, „negative Prioritäten“ – auch wenn damit nachweislich ein europäischer Mehrwert verbunden ist – und die neuen Aufgaben, die die Union nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erfüllen muss, zu ermitteln. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Besonderes Augenmerk sollte – unter Berücksichtigung des multilingualen Charakters der EU – einer ausgewogenen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und der Organisationen der Zivilgesellschaft aller Mitgliedstaaten an transnationalen Projekten und Aktivitäten gelten. |
(10) Besonderes Augenmerk sollte – unter Berücksichtigung des multilingualen Charakters der EU – einer ausgewogenen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und der Organisationen der Zivilgesellschaft aller Mitgliedstaaten an transnationalen Projekten und Aktivitäten gelten. Der Zugang zum Programm sollte insbesondere kleinen und mittleren Projekten gewährt werden und nicht nur großen Projekten vorbehalten sein, um für mehr Flexibilität und eine bessere Zugänglichkeit des Programms für die Unionsbürger zu sorgen. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Verwaltungs- und Finanzverfahren vereinfacht werden. |
Begründung | |
Ziel des Änderungsantrags ist eine Verbesserung der Zugänglichkeit und der Flexibilität des Programms für die europäischen Bürger und für Bürgergruppen sowie eine Verringerung des Verwaltungsaufwands. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Diese Verordnung legt für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung fest, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer [17] der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XX.YY.201Y zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über Zusammenarbeit in Haushaltsfragen und über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet. |
(12) Diese Verordnung legt für die gesamte Laufzeit des Programms eine indikative Finanzausstattung fest, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den finanziellen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer [17] der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XX.YY.201Y zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über Zusammenarbeit in Haushaltsfragen und über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet. |
Begründung | |
Angleichung der Erwägung an Artikel 12 Absatz 1. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Den Vorzug erhalten Projekte mit großen Auswirkungen, insbesondere solche, die direkt in Bezug mit den EU-Strategien zur Teilnahme an der Gestaltung der politischen Agenda der EU stehen. Darüber hinaus sollte nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung die Durchführung der Programme durch den Einsatz von Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätzen und standardisierten Einheitskosten weiter vereinfacht werden. |
(16) Den Vorzug erhalten unabhängig von der Größe des Projekts oder der Höhe des Budgets Projekte mit großen Auswirkungen, insbesondere solche, die direkt in Bezug mit den EU-Strategien zur Teilnahme an der Gestaltung der politischen Agenda der EU stehen. Darüber hinaus sollte nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung die Durchführung der Programme durch den Einsatz von Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätzen und standardisierten Einheitskosten weiter vereinfacht werden. |
Begründung | |
Die Größe des Projekts oder des Begünstigten sollte bei der Gewährung von Finanzhilfen keine Rolle spielen. Der entscheidende Faktor sollte vielmehr die Förderung der europäischen Bürgerschaft sein. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das Programm ist in zwei Bereiche unterteilt: |
1. Das Programm ist in zwei Bereiche unterteilt: |
(a) „Geschichtsbewusstsein und europäische Bürgerschaft“ |
(a) „Geschichtsbewusstsein und europäische Bürgerschaft“ |
(b) „Demokratisches Engagement und Bürgerbeteiligung“ |
(b) „Demokratisches Engagement und Bürgerbeteiligung“ |
Die beiden Bereiche werden durch bereichsübergreifende Aktionen zur Analyse, Verbreitung und Nutzung der Projektergebnisse („Valorisierungsaktionen“) ergänzt. |
Die beiden Bereiche werden durch bereichsübergreifende Aktionen zur Analyse, Verbreitung und Nutzung der Projektergebnisse ergänzt. |
Begründung | |
Der Begriff „Valorisierung“ ist im Deutschen nicht verständlich. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Programm steht allen Stakeholdern offen, die die europäische Integration fördern, insbesondere lokalen Behörden und Organisationen, europäischen öffentlichen Forschungseinrichtungen, die sich mit politischen Themen beschäftigen (Think-Tanks), Bürgergruppen und anderen Organisationen der Zivilgesellschaft (z. B. Verbände von Überlebenden) sowie Bildungs- und Forschungseinrichtungen. |
Das Programm steht unabhängig von der Größe der Stakeholder, aber unter besonderer Berücksichtigung der jüngeren Generation allen Stakeholdern offen, die die europäische Integration fördern, insbesondere lokalen Behörden und Organisationen, europäischen öffentlichen Forschungseinrichtungen, die sich mit politischen Themen beschäftigen (Think-Tanks), Bürgergruppen und anderen Organisationen der Zivilgesellschaft (z. B. Verbände von Überlebenden) sowie Bildungs- und Forschungseinrichtungen. |
Begründung | |
Das Programm sollte nicht auf große Projekte oder große Verbände beschränkt sein. Besonderes Augenmerk sollte den jungen Menschen gelten. | |
Änderungsantrag 8 Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beläuft sich auf 229 Mio. EUR. |
Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des Programms im Sinne der Nummer [17] der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XXX/YYY zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung beläuft sich auf 229 Mio. EUR. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde bewilligt. |
Begründung | |
Hervorhebung der Rolle der Haushaltsbehörde. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die verfügbaren jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 und der Interinstitutionellen Vereinbarung vom xxx/201z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung bewilligt. |
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
15.11.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
27 2 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marta Andreasen, Zuzana Brzobohatá, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Ivars Godmanis, Lucas Hartong, Jutta Haug, Monika Hohlmeier, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, George Lyon, Barbara Matera, Jan Mulder, Juan Andrés Naranjo Escobar, Nadezhda Neynsky, Dominique Riquet, Alda Sousa, Derek Vaughan |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
François Alfonsi, Maria Da Graça Carvalho, Jürgen Klute, Peter Šťastný, Georgios Stavrakakis, Nils Torvalds |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (12.10.2012)
für den Ausschuss für Kultur und Bildung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014–2020
(COM(2011)0884 – C7 0000/2012 – (2011/0436(APP))
Verfasser der Stellungnahme: Csaba Sógor
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Ausschuss für Kultur und Bildung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3a) Das europäische Projekt und die Entwicklung Europas spielen eine wichtige Rolle, wenn es gilt, die Krise zu überwinden und Europa auf einen Pfad nachhaltiger Entwicklung in Richtung Wachstum zu führen; sie sind gekennzeichnet durch die inzwischen über fünfzigjährige Erfahrung des gemeinsamen Aufbaus, durch die Bereitschaft zur Zusammenarbeit und deren Umsetzung über die Grenzen zwischen Völkern und Ländern hinweg, durch das gemeinsame Tragen der Lasten und durch die Hilfe der stärker entwickelten Länder für die schwächeren. All diese Elemente bilden, ergänzt durch weitere Tatsachen und Emotionen, die europäische Idee, die über die wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenarbeit hinaus auch auf der Ebene der europäischen Bürger die grundlegende Triebkraft für das gemeinsame Europa ist. Diese Idee muss gestärkt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Aufnahme des Begriffs „europäische Idee“ in das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ sollte der Planung und Umsetzung von Projekten einen zusätzlichen Impuls verleihen. Wenn man die Sache genauer durchdenkt, dann ist es gerade diese Idee, mit der die Menschen, die sich an den Beziehungen zwischen Partnerstädten und an Projekten im Rahmen internationaler Partnerschaften beteiligen, im Rahmen ihrer Tätigkeit konfrontiert sind: Wenn es keine physischen Grenzen mehr gibt, sind wir gemeinsame Besitzer des europäischen Raumes. Die nationale und kulturelle Vielfalt macht uns offener und aufnahmebereiter, und wir können auf der Geschichte und den Erfolgen der über fünfzig Jahre alten Union aufbauen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Um Europa seinen Bürgerinnen und Bürgern näherzubringen und um diesen die uneingeschränkte Beteiligung am Aufbau einer immer enger verflochtenen EU zu ermöglichen, sind eine Vielzahl an Aktionen und koordinierten Bemühungen durch Aktivitäten auf transnationaler und EU-Ebene notwendig. Die europäische Bürgerinitiative ist eine einzigartige Möglichkeit, die Bürgerinnen und Bürger direkt an der Gestaltung der EU-Rechtsvorschriften mitwirken zu lassen3. |
(4) Um Europa seinen Bürgerinnen und Bürgern näherzubringen und um diesen die uneingeschränkte Beteiligung am Aufbau einer immer enger verflochtenen EU zu ermöglichen und dabei das Gefühl der gemeinsamen Bürgerschaft dank mehr Verständnis füreinander und mehr Wissen übereinander zu stärken, sind eine Vielzahl an Aktionen und koordinierten Bemühungen durch Aktivitäten auf transnationaler und EU-Ebene notwendig. Die europäische Bürgerinitiative ist eine einzigartige Möglichkeit, die Bürgerinnen und Bürger direkt an der Gestaltung der Politik und der Rechtsvorschriften der EU mitwirken zu lassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) Bei den Themen der Projekte, ihrer Einbettung in den lokalen bzw. regionalen Zusammenhang und die Zusammensetzung der Stakeholder sollte es bedeutende Synergieeffekte mit anderen EU-Programmen geben, vor allem in den Bereichen Beschäftigung, Soziales, Bildung, Jugend und Kultur, Justiz, Gleichstellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung sowie Regionalpolitik. |
(7) Bei den Themen der Projekte, ihrer Einbettung in den lokalen bzw. regionalen Zusammenhang und die Zusammensetzung der Stakeholder sollte es bedeutende Synergieeffekte mit anderen EU-Programmen geben, vor allem in den Bereichen Beschäftigung, Soziales, Bildung, Jugend und Kultur, Justiz, Gleichstellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung sowie Solidarität zwischen den Generationen und Regionalpolitik. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
(8) Mit dem Ziel, alle Aspekte des öffentlichen Lebens zu stärken, sollte das neue Programm ein breites Spektrum an unterschiedlichen Aktionen abdecken, unter anderem Bürgerbegegnungen, Kontakte und Debatten zu Bürgerschaftsthemen, Veranstaltungen auf EU-Ebene, Initiativen zur Reflexion über Meilensteine in der Geschichte Europas, Initiativen zur Sensibilisierung für EU-Organe und ihre Funktionsweise sowie Debatten zu europapolitischen Themen. |
(8) Mit dem Ziel, alle Aspekte des öffentlichen Lebens zu stärken, sollte das neue Programm ein breites Spektrum an unterschiedlichen Aktionen abdecken, unter anderem Bürgerbegegnungen, Kontakte und Debatten zu Bürgerschaftsthemen, Veranstaltungen auf EU-Ebene, Initiativen mit dem Ziel, über Meilensteine in der Geschichte Europas und über die Zukunft Europas zu reflektieren, sie zu analysieren und ihrer zu gedenken, Initiativen zur Sensibilisierung für EU-Organe und ihre Funktionsweise sowie Debatten zu europapolitischen Themen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
(10) Besonderes Augenmerk sollte – unter Berücksichtigung des multilingualen Charakters der EU – einer ausgewogenen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und der Organisationen der Zivilgesellschaft aller Mitgliedstaaten an transnationalen Projekten und Aktivitäten gelten. |
(10) Besonderes Augenmerk sollte – unter Berücksichtigung des multikulturellen und multilingualen Charakters der EU – einer ausgewogenen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und der Organisationen der Zivilgesellschaft aller Mitgliedstaaten an transnationalen Projekten und Aktivitäten gelten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
(16) Den Vorzug erhalten Projekte mit großen Auswirkungen, insbesondere solche, die direkt in Bezug mit den EU-Strategien zur Teilnahme an der Gestaltung der politischen Agenda der EU stehen. Darüber hinaus sollte nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung die Durchführung der Programme durch den Einsatz von Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätzen und standardisierten Einheitskosten weiter vereinfacht werden. |
(16) Den Vorzug erhalten nicht nur Projekte mit großen Auswirkungen, sondern insbesondere auch solche, die direkt in Bezug mit den EU-Strategien zur Teilnahme an der Gestaltung der politischen Agenda der EU stehen. Darüber hinaus sollte nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung die Durchführung der Programme durch den Einsatz von Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätzen und standardisierten Einheitskosten weiter vereinfacht werden. Außerdem sollten jedes Jahr mehrere Fristen für die Einreichung von Angeboten festgelegt werden; der Anteil der mit EU-Mitteln finanzierten Projektkosten und die Vorfinanzierung von Projekten sollte erhöht werden, und es sollten längere und flexiblere Fristen für die Umsetzung der Projekte festgelegt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Spiegelstrich 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
– Stärkung des Geschichtsbewusstseins und größere Bürgerbeteiligung auf EU-Ebene. |
– Stärkung des Geschichtsbewusstseins und der europäischen Idee sowie größere Bürgerbeteiligung auf EU-Ebene. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Einfügung des Begriffs der europäischen Idee kann auch bedeuten, dass eine Art Brückenschlag zwischen der Vergangenheit und der Gegenwart vorgenommen wird. Die Erinnerung ist Teil der Idee, denn bei der Entstehung des gemeinsamen Europa haben auch die negativen Geschehnisse der Vergangenheit eine wichtige Rolle gespielt. Es ist wichtig, durch das Programm auch deutlich zu machen, dass die Europäische Gemeinschaft auch durch eine gemeinsame Idee geführt wird; für die Europäische Gemeinschaft ist hingegen wichtig, dass so viele Bürger wie möglich diese Idee spüren und sich mit ihr identifizieren, weil so der Zusammenhalt gestärkt werden kann. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 –Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Stärkere Sensibilisierung für das Geschichtsbewusstsein und die Geschichte, Identität und Zielsetzung der Europäischen Union durch die Förderung von Debatten, Reflexion und Vernetzung; |
1. Stärkere Sensibilisierung für das Geschichtsbewusstsein und die gemeinsame Geschichte, die gemeinsame Identität und die gemeinsamen Werte, für die Zielsetzung der Europäischen Union, den Frieden, ihre Werte, ihre kulturelle und sprachliche Vielfalt und das Wohlergehen ihrer Völker durch die Förderung von Debatten, Reflexion und den Aufbau von Netzen und durch die Zusammenführung von Menschen zu fördern, damit sie Erfahrungen teilen und austauschen, aus der Geschichte lernen und die Zukunft Europas diskutieren; | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
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2a. Einen besonderen Schwerpunkt bilden die Roma und andere Minderheiten in der EU, um ihre Integration als vollberechtigte EU-Bürger zu fördern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Stärkere Sensibilisierung für das Geschichtsbewusstsein und die Geschichte, Identität und Zielsetzung der Europäischen Union durch die Förderung von Debatten, Reflexion und Vernetzung; |
(1) Stärkere Sensibilisierung für das Geschichtsbewusstsein und die Geschichte, die Identität, die Idee und die Zielsetzungen der Europäischen Union durch die Förderung von Debatten, Reflexion und Vernetzung; | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Einfügung des Begriffs der europäischen Idee kann auch bedeuten, dass eine Art Brückenschlag zwischen der Vergangenheit und der Gegenwart vorgenommen wird. Die Erinnerung ist Teil der Idee, denn bei der Entstehung des gemeinsamen Europa haben auch die negativen Geschehnisse der Vergangenheit eine wichtige Rolle gespielt. Es ist wichtig, durch das Programm auch deutlich zu machen, dass die Europäische Gemeinschaft auch durch eine gemeinsame Idee geführt wird; für die Europäische Gemeinschaft ist hingegen wichtig, dass so viele Bürger wie möglich diese Idee spüren und sich mit ihr identifizieren, weil so der Zusammenhalt gestärkt werden kann. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
(a) „Geschichtsbewusstsein und europäische Bürgerschaft“ |
(a) „Förderung des Bewusstseins für die europäische Geschichte und Entwicklung eines europäischen Identitätsempfindens und der europäischen Idee“; | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Die beiden Bereiche werden durch bereichsübergreifende Aktionen zur Analyse, Verbreitung und Nutzung der Projektergebnisse („Valorisierungsaktionen“) ergänzt. |
Die beiden Bereiche werden durch bereichsübergreifende Aktionen zur Analyse, Verbreitung und Nutzung der Projektergebnisse („Verwertungs- und Verbreitungsaktionen“) ergänzt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Einige Ergebnisse der Projekte können verwertet, andere Ergebnisse dagegen aufgrund ihrer Eigenschaften verbreitet (d. h. wiederholt, mehrfach verwendet) werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Zur Erreichung der Ziele werden mit dem Programm unter anderem die folgenden Aktionsarten finanziert, die auf transnationaler Ebene oder mit einer klaren europäischen Dimension durchgeführt werden: |
(2) Zur Erreichung der Ziele werden mit dem Programm unter anderem (jedoch nicht ausschließlich) die folgenden Aktionsarten finanziert, die auf transnationaler Ebene oder mit einer klaren europäischen Dimension durchgeführt werden: | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Einfügung der Formulierung „nicht ausschließlich“ bedeutet, dass die Liste nicht geschlossen ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Spiegelstrich 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Schaffung und Pflege transnationaler Partnerschaften und Netze |
– Schaffung und Pflege grenzüberschreitender, internationaler Kooperationsbeziehungen und Netze | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Spiegelstrich 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
– Unterstützung für Organisationen von allgemeinem europäischen Interesse |
– Unterstützung für Organisationen von europäischem Interesse | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Spiegelstrich 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
– Gemeinschaftsbildung und Debatten zu Bürgerschaftsthemen unter Nutzung von IKT und/oder sozialen Medien |
– Debatten zu Bürgerschaftsthemen – beispielsweise zur Gemeinschaftsbildung – unter Nutzung von IKT und/oder sozialen Medien | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Spiegelstrich 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
– Debatten/Studien zur Festlegung von Meilensteinen in der europäischen Geschichte, insbesondere, um die Erinnerung an die Verbrechen in der Nazi- und Stalinzeit nicht verblassen zu lassen |
– Debatten/Studien zur Festlegung von Meilensteinen in der europäischen Geschichte, insbesondere, um die Erinnerung an die unter der Herrschaft totalitärer Regime begangenen Verbrechen nicht verblassen zu lassen | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Spiegelstrich 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
– Reflexion/Debatten zu gemeinsamen Werten |
– Reflexion/Debatten zu gemeinsamen europäischen Werten, zur europäischen Identität und zur europäischen Zukunft sowie zur europäischen Idee | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Änderungsantrag dient der Herstellung von Übereinstimmung mit den übrigen Artikeln durch Einfügung des Begriffes „europäische Idee", die einer der Grundpfeiler des europäischen Aufbauwerks ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Spiegelstrich 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
– Initiativen, um die EU-Organe und ihre Funktionsweise mehr in den Vordergrund zu rücken |
– Initiativen, um die Kenntnisse über die EU-Organe und ihre Funktionsweise zu vertiefen | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Spiegelstrich 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
– Aktionen zur Nutzung und weiteren Valorisierung der Ergebnisse der unterstützten Initiativen |
– Aktionen zur Förderung der Verwertung, Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse der unterstützten Initiativen | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Abgesehen von der Verwertung der Ergebnisse ist es wichtig, bei der Planung und Umsetzung der einzelnen Projekte zu beachten, in welcher Weise die Projektergebnisse zukünftig verwertet werden können, und damit zu einer Dynamisierung der Entwicklung beizutragen. Das Ergebnis eines Projekts kann beispielsweise eine Studie sein. Falls jedoch für diese Studie eine neue Methodik erarbeitet werden musste, dann kann diese auch im Rahmen anderer Projekte mehrfach verwendet werden. Eine Methode ist genauso wichtig wie andere Projektergebnisse und kann noch dazu verbreitet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Spiegelstrich 11 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
– Unterstützung von Programminformations-/Beratungsstrukturen in den Mitgliedstaaten |
– Programmbezogene Öffentlichkeitsarbeit und Beratung sowie Bereitstellung der dafür erforderlichen institutionellen Struktur auf der Ebene der Mitgliedstaaten | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Schwerpunkt soll nicht auf den institutionellen Strukturen an sich, sondern auf der Öffentlichkeitsarbeit und der Beratung liegen, für die die institutionelle Struktur benötigt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Öffentliche Aufträge umfassen Dienstleistungen wie z. B. die Organisation von Veranstaltungen, Studien und Forschungsarbeiten, Informations- und Verbreitungsinstrumenten, Monitoring und Evaluierung. |
(2) Öffentliche Aufträge umfassen Dienstleistungen, die im Rahmen des Programms unmittelbar Durchführung und/oder zur Realisierung von Ereignissen, Veranstaltungen, Studien und Forschungsarbeiten, Informations- und Verbreitungsinstrumenten sowie Monitoring und Evaluierung führen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Da sich der Begriff „Programm“ in der Verordnung auf das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ beziehen kann, könnte seine Verwendung Verwirrung stiften. Außerdem ist es wichtig hervorzuheben, dass in diesem Fall öffentliche Aufträge zu vergeben sind, wenn auf der Ebene des Programms Ereignisse in Erwägung gezogen werden („unmittelbar“). | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Programm steht allen Stakeholdern offen, die die europäische Integration fördern, insbesondere lokalen Behörden und Organisationen, europäischen öffentlichen Forschungseinrichtungen, die sich mit politischen Themen beschäftigen (Think-Tanks), Bürgergruppen und anderen Organisationen der Zivilgesellschaft (z. B. Verbände von Überlebenden) sowie Bildungs- und Forschungseinrichtungen. |
Das Programm steht allen Interessenträgern offen, die die Integration, die gemeinsame Erinnerung, die europäischen Werte und die europäische Identität fördern, unabhängig von ihrer Mitgliederzahl und dem Umfang ihrer finanziellen Mittel, insbesondere lokalen Behörden und Organisationen, europäischen öffentlichen Forschungseinrichtungen, die sich mit politischen Themen beschäftigen (Ideenfabriken), Bürgergruppen und anderen Organisationen der Zivilgesellschaft (z. B. Verbände von Überlebenden) sowie Bildungs- und Forschungseinrichtungen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kommission steht in regelmäßigem Dialog mit den Begünstigten des Programms und den relevanten Stakeholdern und Experten. |
Die Kommission steht vor Ort und online in regelmäßigem Dialog mit den Begünstigten des Programms und den relevanten Stakeholdern und Experten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Online-Form der Konsultation sollte konsolidiert werden und an Raum gewinnen. Sie hat zwar auch bisher schon existiert, jedoch sollte dies auch in der Verordnung deutlicher erwähnt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Die im Rahmen der Konsultationen unterbreiteten Vorschläge werden von der Kommission bei der Ausarbeitung ihrer jährlichen Arbeitsprogramme berücksichtigt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch die Verordnung wird die Kommission dazu verpflichtet, ihre jährlichen Arbeitsprogramme auch während der Durchführung der Programme kontinuierlich zu verbessern. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kommission stellt die Kohärenz und Komplementarität zwischen diesem Programm und Instrumenten in anderen Aktionsbereichen der EU sicher, insbesondere den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Kultur, Sport, Grundrechte und Grundfreiheiten, soziale Integration, Gleichstellung von Männern und Frauen, Bekämpfung von Diskriminierung, Forschung, Innovation, Erweiterungspolitik und Außenbeziehungen der Europäischen Union. |
Die Kommission stellt sicher, dass zwischen den im Rahmen dieses Programms angewandten Maßnahmen und den in anderen Aktionsbereichen der EU angewandten Instrumenten Kohärenz und Komplementarität besteht, insbesondere den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Kultur, Sport, Grundrechte und Grundfreiheiten, soziale Integration, Gleichstellung von Männern und Frauen, Solidarität zwischen den Generationen, Freiwilligentätigkeit, Bekämpfung von Diskriminierung, Forschung, Innovation, Nachbarschafts- und Erweiterungspolitik und Außenbeziehungen der Europäischen Union. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Bereich 1 – Nummer 1 – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
1. „Geschichtsbewusstsein und europäische Bürgerschaft“ |
1. „Geschichtsbewusstsein, europäische Bürgerschaft und europäische Idee“ | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Änderungsantrag dient dazu, den Text in Einklang mit Absatz 1 von Artikel 3 zu bringen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 – Bereich 1 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Es werden Aktivitäten unterstützt, die zur Reflexion über gemeinsame Werte im weitesten Sinne einladen; Vielfalt wird dabei berücksichtigt. Es könnten Initiativen gefördert werden, die sich mit den Ursachen für die totalitären Regime in der neueren Geschichte Europas (vor allem, aber nicht ausschließlich Nationalsozialismus und Stalinismus) und dem Gedenken an die Opfer beschäftigen. In diesen Bereich sollten auch Aktivitäten zu anderen wichtigen Momenten der jüngeren europäischen Geschichte fallen. Insbesondere werden Maßnahmen bevorzugt, die zu Toleranz und Versöhnung aufrufen und sich an die jüngere Generation wenden. |
Es werden Aktivitäten unterstützt, die zur Reflexion über die europäische Geschichte, die kulturelle und sprachliche Vielfalt und gemeinsame Werte im weitesten Sinne einladen; Es könnten Initiativen gefördert werden, die sich mit den Ursachen für die totalitären Regime in der neueren Geschichte Europas (vor allem, aber nicht ausschließlich Nationalsozialismus und Stalinismus) und dem Gedenken an die Opfer beschäftigen. In diesen Bereich sollten auch Aktivitäten zu anderen wichtigen Momenten der jüngeren europäischen Geschichte fallen. Insbesondere werden Maßnahmen bevorzugt, die zu Toleranz, gegenseitigem Verständnis über interkulturellen Dialog und Versöhnung aufrufen, um die Vergangenheit zu überwinden und die Zukunft zu gestalten, und die sich insbesondere an die jüngere Generation wenden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 – Bereich 2 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Es muss noch viel getan werden, um mehr Frauen in politische und wirtschaftliche Entscheidungsprozesse einzubinden. Die Frauen sollten sich mehr Gehör verschaffen und diejenigen, die politische Entscheidungen mit Auswirkungen auf das Leben der Menschen treffen, sollten auf sie hören. |
Es muss noch viel getan werden, um die politischen und wirtschaftlichen Entscheidungsprozesse noch stärker für Frauen und Menschen in einer schwachen Position zu öffnen. Sie sollten sich mehr Gehör verschaffen und diejenigen, die politische Entscheidungen mit Auswirkungen auf das Leben der Menschen treffen, sollten auf sie hören. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 – Bereich 2 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Da die vollständige Integration der Minderheiten ein dauerhaftes Ziel der EU ist, muss ein konstruktiverer Ansatz verfolgt werden, um ihre politische und bürgerschaftliche Teilhabe zu fördern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Bereich 1 – Bereichsübergreifende Aktion – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
BEREICHSÜBERGREIFENDE AKTION: Valorisierung |
BEREICHSÜBERGREIFENDE AKTION: Verwertung und Verbreitung der Ergebnisse | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Da es sich um horizontale oder gegebenenfalls um eher abstrakte Maßnahmen handelt, ist es wichtig, dass ihr Charakter bereits durch ihre Bezeichnung verständlich wird. Außerdem können die Ergebnisse nicht nur für sich genommen verwertet werden, sondern ihre Wirkung und der durch sie erzeugte Mehrwert können mehrfach und gegebenenfalls sogar auch in anderen Bereichen genutzt werden. Durch das Hinzufügen des Begriffs „Verbreitung“ wird deutlich gemacht, dass diesen Gesichtspunkten gedanklich Rechnung getragen wird. Wenn beispielsweise zu den Ergebnissen eines Projekts auch die Erarbeitung einer neuen Methodik zählt, dann kann diese in späteren, anders gearteten Projekten mehrfach verwendet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Bereich 1 – Bereichsübergreifende Aktion – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Aktion umfasst „Kapazitätsaufbau“ – die Entwicklung flankierender Maßnahmen, um bewährte Verfahren auszutauschen, die Erfahrungen der Stakeholder auf lokaler und regionaler Ebene, einschließlich öffentlicher Stellen, zu bündeln und neue Fähigkeiten – z. B. durch Schulungen – zu entwickeln. Zu letzterem könnten auch Peer-to-Peer-Austausch, Schulungen für Lehrkräfte oder Ausbilder sowie z. B. die Entwicklung einer Datenbank zu den vom Programm finanzierten Organisationen/Projekten zählen. |
Die Aktion umfasst „Kapazitätsaufbau“ – die Entwicklung flankierender Maßnahmen, um bewährte Verfahren auszutauschen, die Erfahrungen der Interessenträger auf lokaler und regionaler Ebene, einschließlich öffentlicher Stellen, zu bündeln und neue Fähigkeiten – z. B. durch soziale Medien oder Schulungen – zu entwickeln. Zu letzterem könnten auch Peer-to-Peer-Austausch, Schulungen für Lehrkräfte oder Ausbilder sowie z. B. die Entwicklung einer Datenbank zu den vom Programm finanzierten Organisationen/Projekten zählen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 – Bereich 2 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Den Vorzug erhalten im Allgemeinen Projekte mit großen Auswirkungen, insbesondere solche, die direkt in Bezug mit den EU-Strategien zur Teilnahme an der Gestaltung der politischen Agenda der EU stehen. |
Den Vorzug erhalten im Allgemeinen Projekte mit großen Auswirkungen, insbesondere solche, die in Bezug zu den EU-Strategien oder zu Themen stehen, die nach Ansicht der Bürger von besonderem Interesse sind, und die Teilnahme an der Gestaltung der politischen Agenda der EU zum Ziel haben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Bereich 2 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Verwaltung des Programms und der meisten Aktionen kann zentral durch eine Exekutivagentur erfolgen. |
Die Verwaltung des Programms und der meisten Aktionen erfolgt zentral durch eine Exekutivagentur. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Art der Institution, die das Programm koordiniert, wird durch die Verordnung festgelegt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Bereich 2 – Absatz 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben für das Programm sollte im Verhältnis zu den im betreffenden Programm vorgesehenen Aufgaben stehen. |
Der Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben für das Programm sollte im Verhältnis zu den im betreffenden Programm vorgesehenen Aufgaben stehen und 12 % des Gesamthaushalts des Programms nicht überschreiten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Festlegung der Obergrenze in der Verordnung hat auch den Charakter einer öffentlichen Nachricht und trägt dazu bei, der Kritik an der übermäßigen Bürokratisierung der EU die Grundlage zu nehmen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Bereich 2 – Absatz 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kommission kann gegebenenfalls Informations-, Veröffentlichungs- und Verbreitungsmaßnahmen durchführen und hierdurch dafür sorgen, dass die durch das Programm unterstützten Maßnahmen eine hohe Publizität erreichen und umfangreiche Wirkung entfalten. |
Die Kommission führt gegebenenfalls Informations-, Veröffentlichungs- und Verbreitungsmaßnahmen durch und sorgt hierdurch dafür, dass die durch das Programm unterstützten Maßnahmen eine hohe Publizität erreichen und umfangreiche Wirkung entfalten. Dabei legt sie den Akzent darauf, dass die Verbreitung der Informationen und die Popularisierung auf der Ebene der Mitgliedstaaten und in sämtlichen EU-Amtssprachen erfolgen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Auf der Ebene der Projektdurchführung dominieren zwar das Englische, Französische und Deutsche als Arbeitssprachen; da das Programm jedoch die europäische Bürgerschaft betrifft, sollte eher angestrebt werden, dass die Kommunikation gemäß einem der Grundprinzipien der EU in den (von 2013 an) 24 Amtssprachen erfolgt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Bereich 3 – Einzelziel 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Stärkere Sensibilisierung für das Geschichtsbewusstsein und die Geschichte, Identität und Zielsetzung der Europäischen Union durch die Förderung von Debatten, Reflexion und Vernetzung |
Stärkere Sensibilisierung für das Geschichtsbewusstsein und die gemeinsame Geschichte, die gemeinsame Identität und die gemeinsamen Werte, für die Zielsetzung der Europäischen Union, den Frieden, ihre Werte, ihre kulturelle und sprachliche Vielfalt und das Wohlergehen ihrer Völker durch die Förderung von Debatten, Reflexion und den Aufbau von Netzen und durch die Zusammenführung von Menschen zu fördern, damit sie Erfahrungen teilen und austauschen, aus der Geschichte lernen und die Zukunft Europas diskutieren; | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Bereich 3 – Einzelziel 2 – Tabelle – Zeile 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Auf der Ebene der gemeinschaftlichen Programme muss ein Schwerpunkt darauf gelegt werden, dass die Koordinierung der Projekte nicht nur auf der Ebene der 15 alten Mitgliedsstaaten erfolgt, sondern dass es auch in diesem Bereich zu einer wirklichen Erweiterung kommt, damit sich auch in den 13 neuen Mitgliedstaaten die Kultur des Projektmanagements in internationaler Partnerschaft entwickelt und entsprechende Erfahrungen gesammelt werden, weil dadurch ebenfalls eine realitätsgestützte europäische Integration gefördert wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Bereich 3 – Bereichsübergreifende Aktion (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kommission sollte für die von ihr vorgeschlagenen horizontalen Maßnahmen auch Ergebnisindikatoren festlegen. |
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
11.10.2012 |
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|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
33 3 4 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jan Philipp Albrecht, Roberta Angelilli, Rita Borsellino, Emine Bozkurt, Arkadiusz Tomasz Bratkowski, Simon Busuttil, Carlos Coelho, Ioan Enciu, Frank Engel, Cornelia Ernst, Tanja Fajon, Monika Flašíková Beňová, Kinga Gál, Kinga Göncz, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Anna Hedh, Sophia in ‘t Veld, Juan Fernando López Aguilar, Monica Luisa Macovei, Svetoslav Hristov Malinov, Véronique Mathieu, Nuno Melo, Claude Moraes, Georgios Papanikolaou, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Renate Sommer, Nils Torvalds, Wim van de Camp, Renate Weber, Tatjana Ždanoka, Auke Zijlstra |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Stanimir Ilchev, Jan Mulder, Siiri Oviir, Marco Scurria |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Judith A. Merkies, Kay Swinburne, Salvatore Tatarella |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (15.10.2012)
für den Ausschuss für Kultur und Bildung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014–2020
(COM(2011)0884 – C7-0000/2012 – 2011/0436(APP))
Verfasser der Stellungnahme: Gerald Häfner
KURZE BEGRÜNDUNG
Vorschlag der Kommission
Die Kommission hat für den Zeitraum 2014–2020 ein Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ vorgeschlagen. Im Vorschlag werden die Erfahrungen und Bewertungen des laufenden Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ 2007–2013 ebenso wie Konsultationen der Interessenträger berücksichtigt. Außerdem wurde eine umfassende Folgenabschätzung durchgeführt.
Das allgemeine Ziel des Programms gemäß dem Vorschlag der Kommission besteht darin, „das Geschichtsbewusstsein zu stärken und die Bürgerbeteiligung auf EU-Ebene auszubauen“. Die spezifischen Ziele wären „Förderung der Debatte, Reflexion und Zusammenarbeit über Geschichtsbewusstsein, europäische Integration und europäische Geschichte“ sowie „Verbesserung von Politikverständnis und Fähigkeit der Bürgerinnen und Bürger, am politischen Entscheidungsprozess der EU teilzunehmen, und Entwicklung von Möglichkeiten für solidarisches Handeln, gesellschaftliches Engagement und Freiwilligentätigkeit auf EU-Ebene“. Die Kommission hat auch mehrere operative Ziele festgelegt, die es ihres Erachtens ermöglichen werden, konstantere Indikatoren festzulegen und so die erzielten Fortschritte und Auswirkungen objektiver und detaillierter zu beurteilen. Diese operativen Ziele sind „Unterstützung für Organisationen, die Debatten und Aktivitäten im Bereich des Geschichtsbewusstseins, der europäischen Werte und der europäischen Geschichte fördern“, „Unterstützung für Organisationen von allgemeinem europäischem Interesse, für transnationale Partnerschaften und für Netze zur Förderung der Interaktion zwischen Bürgern über EU-Themen“ und eine bereichsübergreifende Dimension „Analyse, Verbreitung und Valorisierung von Projektergebnissen durch interne und externe Aktivitäten“. Auf dieser Grundlage schlägt die Kommission drei Einzelaktionen des Programms vor: „Geschichtsbewusstsein und europäische Bürgerschaft“, „Demokratisches Engagement und Bürgerbeteiligung“ und „Valorisierung“.
Der Vorschlag fügt sich insbesondere in den Kontext der demokratischen Grundsätze von Artikel 10 und 11 EUV[1] ein, ohne dass dadurch der spezifische Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern, den Projektbeteiligten und den Interessengruppen wegfällt. Die Kommission möchte die Aktivitäten im Rahmen dieses Programms auch sehr viel enger mit der konkreten Politik verflechten. Das Programm sieht Beiträge zu den Betriebskosten und aktionsbezogene Finanzhilfen auf der Grundlage von offenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und durch im Zuge von Ausschreibungen vergebene Dienstleistungsverträge vor. Vorgesehen ist, weiterhin eine Exekutivagentur mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung des Programms zu beauftragen. Die vorgeschlagene Finanzausstattung beläuft sich auf 229 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen[2].
Bewertung und Änderungsvorschläge
Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersuchte den Rechtsausschuss um Stellungnahme, ob die von der Kommission für das Programm gewählte Rechtsgrundlage (Artikel 352 AEUV) angemessen sei. Der Rechtsausschuss beschloss in seiner Sitzung vom 27. März 2012 die Empfehlung, dass Artikel 167 und 352 AEUV als Rechtsgrundlage dienen sollten. In dieser Stellungnahme werden daher Änderungsanträge nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagen.
Die Änderungsvorschläge zielen hauptsächlich darauf ab, den Kommissionsvorschlag um Elemente zu ergänzen, die möglicherweise etwas mehr Gewicht erhalten sollten, beispielsweise die Bedeutung von gemeinsamen Projekten mehrerer Interessenträger, Kleinprojekte, die Vernetzung, den Grundsatz der geografischen Vielfalt und die notwendige Einbeziehung schwer zu erreichender Gruppen.
Weitere Änderungsanträge betreffen finanzielle und administrative Aspekte im Zusammenhang mit der Umsetzung des Programms, den deutlichen Hinweis darauf, dass das Programm nicht den spezifischen horizontalen Dialog ersetzt, für den Verwaltungsmittel der Kommission genutzt werden können, und die Streichung der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Europäischen Union aus diesem Programm, da begrenzte Mittel soweit wie möglich auf Bottom-up-Initiativen konzentriert werden sollten.
Ebenso wurden im Einklang mit der im Rahmen der Bewertung des laufenden Programms geäußerten Kritik an „hochrangigen Veranstaltungen der EU“ Formulierungen betreffend Aktivitäten auf „EU-Ebene“ ersetzt durch „Aktivitäten, die auf transnationaler Ebene oder mit einer klaren europäischen Dimension durchgeführt werden“. Einer solchen Formulierung liegt die Idee zugrunde, dass damit alle Optionen, auch für nationale und lokale Aktionen sowie bestimmte Veranstaltungen auf EU-Ebene, sofern zweckmäßig, offen bleiben.
Mit anderen Änderungsanträgen werden förderfähige Aktionen und der Kreis der förderfähigen Begünstigten ausgeweitet, oder im Fall der Einzelaktion zum Geschichtsbewusstsein wird für die entsprechenden Maßnahmen eine spezifischere Zielsetzung vorgeschlagen. Hinsichtlich des Bezugs zur politischen Agenda der EU wird vorgeschlagen, solchen Aktionen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, ihnen jedoch nicht die Vorzugsbehandlung zu gewähren, die die Kommission vorschlägt.
Fortschrittsindikatoren wurden aus den Artikeln über die Zielsetzungen des Programms gestrichen. Es erscheint zweckmäßiger, derartige Indikatoren im Anhang zum Vorschlag zu berücksichtigen. Außerdem sind sie schwierig in einer Phase zu benennen, in der nicht klar ist, wie viele Mittel verfügbar sein werden. Der Ausschuss könnte auch in Erwägung ziehen, im Anhang eine indikative Aufschlüsselung der Gesamtmittel auf die Einzelaktionen des Programms hinzuzufügen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen ersucht den federführenden Ausschuss für Kultur und Bildung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Bezugsvermerk 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352, |
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 167 und Artikel 352, |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Mit der Strategie Europa 2020 möchten die Europäische Union und die Mitgliedstaaten im kommenden Jahrzehnt Wachstum, Beschäftigung, Produktivität und sozialen Zusammenhalt fördern. |
entfällt |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Um Europa seinen Bürgerinnen und Bürgern näherzubringen und um diesen die uneingeschränkte Beteiligung am Aufbau einer immer enger verflochtenen EU zu ermöglichen, sind eine Vielzahl an Aktionen und koordinierten Bemühungen durch Aktivitäten auf transnationaler und EU-Ebene notwendig. Die europäische Bürgerinitiative ist eine einzigartige Möglichkeit, die Bürgerinnen und Bürger direkt an der Gestaltung der EU-Rechtsvorschriften mitwirken zu lassen. |
(4) Gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union haben alle Bürgerinnen und Bürger das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. Um Europa seinen Bürgerinnen und Bürgern näherzubringen und um diesen die uneingeschränkte Beteiligung am Aufbau einer immer enger verflochtenen EU zu ermöglichen, sind eine Vielzahl an partizipatorischen Aktionen und koordinierten Bemühungen durch Aktivitäten notwendig, die auf transnationaler Ebene umgesetzt werden oder eine klare europäische Dimension aufweisen. Die europäische Bürgerinitiative ist eine einzigartige neue Möglichkeit, die Bürgerinnen und Bürger direkt an der Gestaltung der EU-Rechtsvorschriften mitwirken zu lassen und einen umfassenderen Dialog über EU-Angelegenheiten und das Interesse der Öffentlichkeit daran zu fördern. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Der Zwischenbericht, eine öffentliche Online-Konsultation und zwei Anhörungen mit Stakeholdern bestätigten, dass sowohl Organisationen der Zivilgesellschaft als auch teilnehmende Einzelpersonen das neue Programm als relevant einschätzen; es sollte so eingerichtet werden, dass es auf Ebene der Organisationen beim Kapazitätsaufbau und auf Ebene der Einzelpersonen bei einem verstärkten Interesse für EU-Angelegenheiten greift. |
(6) Der Zwischenbericht, eine öffentliche Online-Konsultation und zwei Anhörungen mit Interessenträgern bestätigten, dass sowohl Organisationen der Zivilgesellschaft als auch teilnehmende Einzelpersonen das neue Programm als relevant einschätzen; es sollte so eingerichtet werden, dass es auf Ebene der Organisationen beim Kapazitätsaufbau und auf Ebene der Einzelpersonen bei einem verstärkten Interesse für und aktiver Einbeziehung in EU-Angelegenheiten greift. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7a) Derartige Synergien lassen sich auch erreichen, indem zur Umsetzung der Artikel 10 und 11 des Vertrags über die Europäische Union angemessene Mittel aus dem Verwaltungshaushalt der einzelnen Generaldirektionen der Kommission für die öffentliche Beteiligung, den Dialog und Partnerschaften eingesetzt werden. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8a) Außerdem sollte ein Schwerpunkt darauf gelegt werden, die Tätigkeiten der europäischen politischen Parteien in der Öffentlichkeit bekannt zu machen, um das Interesse der Bürgerinnen und Bürger an einer Mitwirkung in diesen Parteien zu steigern. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Eine bereichsübergreifende Dimension des Programms sollte die Valorisierung und Übertragbarkeit der Ergebnisse gewährleisten, damit eine bessere Wirkung und langfristige Nachhaltigkeit erzielt werden. Zu diesem Zweck sollten die angebotenen Aktivitäten einen klaren Bezug zur politischen Agenda der EU haben und entsprechend vermittelt werden. |
(9) Eine bereichsübergreifende Dimension des Programms sollte die Valorisierung und Übertragbarkeit der Ergebnisse gewährleisten, damit eine bessere Wirkung und langfristige Nachhaltigkeit erzielt werden, unter anderem durch Vernetzung und Plattformen für den Austausch von Informationen, Wissen und bewährten Verfahren, auch in Bezug auf besondere Methoden wie den verstärkten Einsatz von Informationstechnologien, Datenbanken und den sozialen Medien. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) Die Tragweite des Programms kann durch die Unterstützung von Aktivitäten verbessert werden, die einen klaren Bezug zur politischen Agenda der EU aufweisen, die Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger an Entscheidungen in der Union stärken und das bürgerschaftliche Engagement fördern. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Besonderes Augenmerk sollte – unter Berücksichtigung des multilingualen Charakters der EU – einer ausgewogenen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und der Organisationen der Zivilgesellschaft aller Mitgliedstaaten an transnationalen Projekten und Aktivitäten gelten. |
(10) Besonderes Augenmerk sollte – unter Berücksichtigung der sprachlichen und geografischen Vielfalt der EU und der notwendigen Einbeziehung schwer zu erreichender Gruppen – einer ausgewogenen Beteiligung und Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger und der Organisationen der Zivilgesellschaft aller Mitgliedstaaten an Projekten und Aktivitäten gelten. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Stärkere Sensibilisierung für das Geschichtsbewusstsein und die Geschichte, Identität und Zielsetzung der Europäischen Union durch die Förderung von Debatten, Reflexion und Vernetzung; |
1. Stärkere Sensibilisierung für das Geschichtsbewusstsein und die neueste Geschichte der Union und Europas mit dem Ziel, die Toleranz, das gegenseitige Verständnis sowie die gemeinsame Identität und gemeinsame Werte und Ziele durch die Förderung von Debatten, Reflexion und Vernetzung voranzubringen. |
der Fortschritt wird anhand der Zahl der direkt wie indirekt erreichten Empfänger, der Qualität der Projekte und des Prozentsatzes der Erstantragsteller gemessen. |
|
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Stärkung der demokratischen Bürgerbeteiligung auf EU-Ebene, indem den Bürgerinnen und Bürgern der politische Entscheidungsprozess in der EU nähergebracht wird und Möglichkeiten für soziales Engagement und Freiwilligentätigkeit auf EU-Ebene gefördert werden. |
2. Stärkung und Verbesserung der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an den Entscheidungen der EU und Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, auch durch Ausarbeitung neuer demokratischer Verfahren und Instrumente. |
Der Fortschritt wird anhand der Zahl der direkt wie indirekt erreichten Empfänger, der Wahrnehmung der EU und ihrer Organe durch die Empfänger, der Qualität der Projekte und des Prozentsatzes der Erstantragsteller gemessen. |
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Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Spiegelstrich 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Bürgerbegegnungen, Städtepartnerschaften |
– Bürgerbegegnungen und ‑foren, Städtepartnerschaften und gemeinsame Projekte der lokalen Behörden, der Zivilgesellschaft und anderer lokaler Akteure |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Spiegelstrich 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Schaffung und Pflege transnationaler Partnerschaften und Netze |
– Schaffung und Pflege transnationaler Partnerschaften und Netze, Zusammenarbeit von Organisationen unterschiedlichen Typs und Dialog zwischen der Zivilgesellschaft und den Organen der Union |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Spiegelstrich 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Gemeinschaftsbildung und Debatten zu Bürgerschaftsthemen unter Nutzung von IKT und/oder sozialen Medien |
– Gemeinschaftsbildung und Debatten zu Bürgerschaftsthemen, unter anderem unter Nutzung von IKT und/oder sozialen Medien |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Spiegelstrich 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Veranstaltungen auf Ebene der Europäischen Union |
entfällt |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Spiegelstrich 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Debatten/Studien zur Festlegung von Meilensteinen in der europäischen Geschichte, insbesondere, um die Erinnerung an die Verbrechen in der Nazi- und Stalinzeit nicht verblassen zu lassen |
– Debatten/Studien zur Festlegung von Meilensteinen in der europäischen Geschichte und Integration, unter anderem, um die Erinnerung an die Verbrechen in der Nazi- und Stalinzeit nicht verblassen zu lassen und Toleranz und gegenseitiges Verständnis zu fördern |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Spiegelstrich 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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– Debatten/Studien über die Zukunft der Union |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Spiegelstrich 7 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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– Debatten, Studien und Meinungsumfragen zu Angelegenheiten mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Leben der Bürgerinnen und Bürger |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Spiegelstrich 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Initiativen, um die EU-Organe und ihre Funktionsweise mehr in den Vordergrund zu rücken |
– Initiativen, um die EU-Organe und ihre Funktionsweise mehr in den Vordergrund zu rücken, das diesbezügliche Politikverständnis der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern und Möglichkeiten des gesellschaftlichen Engagements und der ehrenamtlichen Tätigkeit auf der Ebene der Union zu fördern |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Spiegelstrich 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Aktionen zur Nutzung und weiteren Valorisierung der Ergebnisse der unterstützten Initiativen |
– Sensibilisierungs- und Verbreitungsmaßnahmen zur Nutzung und weiteren Valorisierung der Ergebnisse der unterstützten Initiativen, unter anderem durch Vernetzung und Plattformen für den Austausch von Informationen, Wissen und bewährten Verfahren |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Spiegelstrich 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Studien zu Themen im Zusammenhang mit Bürgerschaft und Bürgerbeteiligung |
– Debatten und Studien zu Themen im Zusammenhang mit Bürgerschaft und Bürgerbeteiligung und Information der Öffentlichkeit in Bezug auf die Tätigkeiten der europäischen politischen Parteien und die Möglichkeiten einer direkten Mitwirkung in ihnen |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Programm steht allen Stakeholdern offen, die die europäische Integration fördern, insbesondere lokalen Behörden und Organisationen, europäischen öffentlichen Forschungseinrichtungen, die sich mit politischen Themen beschäftigen (Think-Tanks), Bürgergruppen und anderen Organisationen der Zivilgesellschaft (z. B. Verbände von Überlebenden) sowie Bildungs- und Forschungseinrichtungen. |
Das Programm steht allen Interessenträgern offen, die die europäische Integration fördern, insbesondere lokalen Behörden, nichtstaatlichen Akteuren und Organisationen, europäischen öffentlichen Forschungseinrichtungen, die sich mit politischen Themen beschäftigen (Ideenfabriken), Bürgergruppen und anderen Organisationen der Zivilgesellschaft (z. B. Verbände von Überlebenden) sowie Bildungsträgern und -einrichtungen. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die im Rahmen dieser Verordnung den Kommunikationsaktionen zugewiesenen Ressourcen tragen darüber hinaus zur institutionellen Kommunikation der politischen Prioritäten der Europäischen Union bei, soweit sie in Zusammenhang mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung stehen. |
entfällt |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Nummer 1 – Bereich 1 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Es werden Aktivitäten unterstützt, die zur Reflexion über gemeinsame Werte im weitesten Sinne einladen; Vielfalt wird dabei berücksichtigt. Es könnten Initiativen gefördert werden, die sich mit den Ursachen für die totalitären Regime in der neueren Geschichte Europas (vor allem, aber nicht ausschließlich Nationalsozialismus und Stalinismus) und dem Gedenken an die Opfer beschäftigen. In diesen Bereich sollten auch Aktivitäten zu anderen wichtigen Momenten der jüngeren europäischen Geschichte fallen. Insbesondere werden Maßnahmen bevorzugt, die zu Toleranz und Versöhnung aufrufen und sich an die jüngere Generation wenden. |
Es werden Aktivitäten unterstützt, die zur Reflexion über gemeinsame Werte im weitesten Sinne einladen; Vielfalt wird dabei berücksichtigt. Es könnten Initiativen gefördert werden, die sich mit den Ursachen für die totalitären Regime in der neueren Geschichte Europas (vor allem, aber nicht ausschließlich Nationalsozialismus und Stalinismus) und dem Gedenken an die Opfer beschäftigen. In diesen Bereich sollten auch Aktivitäten zu anderen wichtigen Momenten und prägenden Augenblicken der neuesten europäischen Geschichte und wichtige Meilensteine der europäischen Integration fallen. Insbesondere werden Maßnahmen bevorzugt, die zu Toleranz, gegenseitigem Verständnis und Versöhnung aufrufen. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Nummer 1 – Bereich 1 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Für diesen Bereich werden etwa 20 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Nummer 1 – Bereich 2 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Definiert wird dieser Bereich durch die Projekte und Initiativen, die zu diesem Thema ins Leben gerufen werden können, und nicht durch die Art von Bürgerorganisationen oder Akteuren, die den Antrag stellen können. In diesen Bereich fallen Aktivitäten, die die Bürgerbeteiligung im weitesten Sinne abdecken, mit besonderem Augenmerk auf Strukturierungsmethoden für langfristige Nachhaltigkeit. Den Vorzug erhalten Initiativen und Projekte mit einem klaren Bezug zur politischen Agenda der EU. |
Definiert wird dieser Bereich durch die Projekte und Initiativen, die zu diesem Thema ins Leben gerufen werden können, und nicht durch die Art von Bürgerorganisationen oder Akteuren, die den Antrag stellen können. In diesen Bereich fallen Aktivitäten, die die Bürgerbeteiligung im weitesten Sinne abdecken, mit besonderem Augenmerk auf Strukturierungsmethoden für langfristige Nachhaltigkeit. Besondere Aufmerksamkeit gilt Initiativen und Projekten mit einem klaren Bezug zur politischen Agenda der EU, solchen zur Zusammenarbeit und Vernetzung von Organisationen unterschiedlichen Typs, zum Dialog zwischen der Zivilgesellschaft und den Organen der Union und solchen mit bürgernahen Methoden. Es wird auch angestrebt, schwer erreichbare Gruppen einzubinden. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Nummer 1 – Bereich 2 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Dieser Bereich deckt darüber hinaus Projekte und Initiativen ab, die Solidarität, gesellschaftliches Engagement und Freiwilligentätigkeit auf EU-Ebene möglich machen. |
Dieser Bereich deckt darüber hinaus Projekte und Initiativen ab, die Solidarität möglich machen und die partizipative Demokratie, gesellschaftliches Engagement, Vernetzung und Freiwilligentätigkeit fördern. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Nummer 1 – Bereich 2 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Für diesen Bereich werden etwa 70 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Nummer 1 – Bereich 3 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Aktion umfasst „Kapazitätsaufbau“ – die Entwicklung flankierender Maßnahmen, um bewährte Verfahren auszutauschen, die Erfahrungen der Stakeholder auf lokaler und regionaler Ebene, einschließlich öffentlicher Stellen, zu bündeln und neue Fähigkeiten – z. B. durch Schulungen – zu entwickeln. Zu letzterem könnten auch Peer-to-Peer-Austausch, Schulungen für Lehrkräfte oder Ausbilder sowie z. B. die Entwicklung einer Datenbank zu den vom Programm finanzierten Organisationen/Projekten zählen. |
Die Aktion umfasst „Kapazitätsaufbau“ – die Entwicklung flankierender Maßnahmen, um bewährte Verfahren auszutauschen, die Erfahrungen und Wissen der Interessenträger, auch auf lokaler und regionaler Ebene und einschließlich öffentlicher Stellen, zu bündeln und neue Fähigkeiten – z. B. durch Schulungen – zu entwickeln. Zu letzterem könnten auch Peer-to-Peer-Austausch und Schulungen für Lehrkräfte oder Ausbilder zählen. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Nummer 1 – Bereich 3 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Für diesen Bereich werden etwa 10 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Nummer 2 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Den Vorzug erhalten im Allgemeinen Projekte mit großen Auswirkungen, insbesondere solche, die direkt in Bezug mit den EU-Strategien zur Teilnahme an der Gestaltung der politischen Agenda der EU stehen. |
Den Vorzug erhalten im Allgemeinen Projekte mit großen Auswirkungen, auch Kleinprojekte, insbesondere solche, die in Bezug zu den aktuellen EU-Strategien stehen, und solche, die die Teilnahme an der Gestaltung der aktuellen und künftigen politischen Agenda der EU voranbringen. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Nummer 2 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Alle Aktionen werden auf transnationaler Basis durchgeführt oder sollten eine klare europäische Dimension haben. Sie unterstützen die Mobilität der Bürgerinnen und Bürger sowie den Ideenaustausch innerhalb der Europäischen Union. |
Alle Aktionen werden auf transnationaler Basis durchgeführt oder sollten eine klare europäische Dimension haben. Sie unterstützen die Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger sowie den Ideenaustausch innerhalb der Union. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Nummer 2 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Aspekte Vernetzung und Konzentration auf die Multiplikatoreffekte, einschließlich des Einsatzes von modernsten Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und sozialen Medien, spielen eine wichtige Rolle und kommen sowohl in den Arten von Aktivitäten als auch dem Spektrum der beteiligten Organisationen zum Ausdruck. Interaktionen und Synergieeffekte, die sich zwischen den verschiedenen Stakeholdern des Programms entwickeln, werden nachdrücklich unterstützt. |
Die Aspekte Vernetzung und Konzentration auf die Multiplikatoreffekte, einschließlich des Einsatzes von modernsten Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und sozialen Medien, spielen eine wichtige Rolle und kommen sowohl in den Arten von Aktivitäten als auch dem Spektrum der beteiligten Organisationen zum Ausdruck. Interaktionen und Synergieeffekte, die sich zwischen den verschiedenen Interessenträgern des Programms entwickeln und die Teilhabe besonders schwer zu erreichender Gruppen fördern, werden nachdrücklich unterstützt. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Nummer 3 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Einzelziel 1: Stärkere Sensibilisierung für das Geschichtsbewusstsein und die Geschichte, Identität und Zielsetzung der Europäischen Union durch die Förderung von Debatten, Reflexion und Vernetzung |
Einzelziel 1: Stärkere Sensibilisierung für das Geschichtsbewusstsein und die neueste Geschichte der Union und Europas mit dem Ziel, die Toleranz, das gegenseitige Verständnis sowie die gemeinsame Identität und gemeinsame Werte und Ziele durch die Förderung von Debatten, Reflexion und Vernetzung voranzubringen |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Nummer 3 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Einzelziel 2: Stärkung einer demokratischen Bürgerbeteiligung auf EU-Ebene, indem den Bürgerinnen und Bürgern der politische Entscheidungsprozess in der EU nähergebracht wird und Möglichkeiten für gesellschaftliches Engagement und Freiwilligentätigkeit auf EU-Ebene gefördert werden |
Einzelziel 2: Stärkung und Verbesserung der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an den Entscheidungen der EU und Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, auch durch Entwicklung neuer demokratischer Verfahren und Instrumente |
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
9.10.2012 |
|
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
19 4 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alfredo Antoniozzi, Andrew Henry William Brons, Carlo Casini, Andrew Duff, Roberto Gualtieri, Enrique Guerrero Salom, Gerald Häfner, Stanimir Ilchev, Constance Le Grip, David Martin, Morten Messerschmidt, Paulo Rangel, Algirdas Saudargas, Indrek Tarand, Rafał Trzaskowski, Manfred Weber |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Zuzana Brzobohatá, Andrea Češková, Marietta Giannakou, Anneli Jäätteenmäki, Sajjad Karim, Vital Moreira, Helmut Scholz, György Schöpflin |
||||
- [1] Insbesondere das Recht aller Bürger, am demokratischen Leben der Union teilzuhaben, und die Pflichten der Organe und Einrichtungen, Entscheidungen so offen und bürgernah wie möglich zu treffen, um den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu geben, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekanntzugeben und auszutauschen und einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft zu pflegen.
- [2] Gemäß dem Beschluss 1904/2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ ist für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 eine Finanzausstattung von 215 Mio. EUR (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 36) vorgesehen.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
27.11.2012 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
17 4 3 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Malika Benarab-Attou, Lothar Bisky, Jean-Marie Cavada, Silvia Costa, Santiago Fisas Ayxela, Petra Kammerevert, Morten Løkkegaard, Emma McClarkin, Katarína Neveďalová, Doris Pack, Marie-Thérèse Sanchez-Schmid, Marietje Schaake, Marco Scurria, Hannu Takkula, Helga Trüpel, Gianni Vattimo, Marie-Christine Vergiat, Milan Zver |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
François Alfonsi, Ivo Belet, Hans-Peter Martin, Mitro Repo, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Isabelle Thomas |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Dieter-Lebrecht Koch |
||||
VERFAHREN
Titel |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 |
|||||||||||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2011)0884 – C7‑0000/2011 – 2011/0436(APP) |
|||||||||||
Datum der Übermittlung an das EP |
0.0.0000 |
|||||||||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CULT 0.0.0000 |
|||||||||||
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 0.0.0000 |
LIBE0.0.0000
|
AFCO0.0.0000
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|||||||
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
PETI27.1.2012
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Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
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Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Hannu Takkula 23.1.2012 |
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||||||||||
Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen) |
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||||||||||
Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses |
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Anfechtung der Rechtsgrundlage Datum der Stellungnahme JURI |
CULT5.3.2012
|
/ |
JURI 28.3.2012 |
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Änderung der Mittelausstattung Datum der Stellungnahme BUDG |
CULT0.0.0000
|
/ |
BUDG0.0.0000
|
|||||||||
Konsultation des Eur. Wirtschafts- und Sozialausschusses durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums |
0.0.0000 |
|||||||||||
Konsultation des Ausschusses der Regionen durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums |
0.0.0000 |
|||||||||||
Prüfung im Ausschuss |
29.2.2012 |
29.5.2012 |
9.7.2012 |
8.10.2012 |
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Datum der Annahme |
27.11.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
17 4 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Malika Benarab-Attou, Lothar Bisky, Jean-Marie Cavada, Silvia Costa, Santiago Fisas Ayxela, Petra Kammerevert, Morten Løkkegaard, Emma McClarkin, Katarína Neveďalová, Doris Pack, Marie-Thérèse Sanchez-Schmid, Marietje Schaake, Marco Scurria, Hannu Takkula, Helga Trüpel, Gianni Vattimo, Marie-Christine Vergiat, Milan Zver |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
François Alfonsi, Ivo Belet, Hans-Peter Martin, Mitro Repo, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Isabelle Thomas |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Dieter-Lebrecht Koch |
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Datum der Einreichung |
0.0.0000 |
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Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)
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