BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse

19.12.2012 - (COM(2011)0810 – C7‑0465/2011 – 2011/0399(COD)) - ***I

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatter: Christian Ehler


Verfahren : 2011/0399(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0428/2012
Eingereichte Texte :
A7-0428/2012
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse

(COM(2011)0810 – C7‑0465/2011 – 2011/0399(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0810),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 173, 183 und 188 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0465/2011),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012[1],

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechnungshofes vom 19. Juli 2012[2],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A7-0428/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) „Horizont 2020“ sollte im Hinblick darauf durchgeführt werden, unmittelbar zum Aufbau einer führenden Rolle der Industrie sowie zur Schaffung von Wachstum und Beschäftigung in Europa beizutragen; darüber hinaus sollte es die strategische Vision der Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Leitinitiative der Strategie Europa 2020 – Innovationsunion“ widerspiegeln, mit der sich die Kommission verpflichtet, den Zugang für Teilnehmer radikal zu vereinfachen.

(2) „Horizont 2020“ sollte im Hinblick darauf durchgeführt werden, unmittelbar zum Aufbau einer führenden Rolle der Industrie sowie zur Schaffung von Wachstum und Beschäftigung sowie zum Wohlstand der Bürger und zur sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Nachhaltigkeit, in Europa beizutragen; darüber hinaus sollte es die strategische Vision der Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Leitinitiative der Strategie Europa 2020 – Innovationsunion“ widerspiegeln, mit der sich die Kommission verpflichtet, den Zugang für Teilnehmer radikal zu vereinfachen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) „Horizont 2020“ sollte zur Vollendung und zum Funktionieren des Europäischen Forschungsraums beitragen, in dem Freizügigkeit für Forscher herrscht und wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien frei ausgetauscht werden, indem es die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten stärkt, insbesondere durch die Anwendung eines kohärenten Satzes von Regeln.

(3) „Horizont 2020“ sollte zur Vollendung und zum Funktionieren des Europäischen Forschungsraums beitragen, in dem Freizügigkeit für Forscher herrscht und wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien frei ausgetauscht werden, indem es die Zusammenarbeit sowohl zwischen der Union und den Mitgliedstaaten als auch zwischen den Mitgliedstaaten stärkt, insbesondere durch die Anwendung eines kohärenten und transparenten Satzes von Regeln.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Beteiligungs- und Verbreitungsregeln sollten die Empfehlungen des Europäischen Parlaments – zusammengefasst in dem „Bericht über die Vereinfachung der Durchführung der Forschungsrahmenprogramme“ – und des Rates hinsichtlich der Vereinfachung der administrativen und finanziellen Anforderungen der Forschungsrahmenprogramme angemessen widerspiegeln. Sie sollten die bereits mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) umgesetzten Vereinfachungsmaßnahmen fortsetzen und weiterentwickeln, indem sie den Verwaltungsaufwand für die Teilnehmer und die Komplexität der Finanzbestimmungen verringern, um die Zahl der finanztechnischen Fehler zu senken. Die Regeln sollten darüber hinaus den Bedenken und Empfehlungen der Wissenschaftskreise Rechnung tragen, die sich aus der Debatte ergeben haben, die mit der Mitteilung der Kommission vom 29. April 2010 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen“ und dem nachfolgenden Grünbuch vom 9. Februar 2011 „Von Herausforderungen zu Chancen: Entwicklung einer gemeinsamen Strategie für die EU-Finanzierung von Forschung und Innovation“ angestoßen worden ist.

(4) Die Beteiligungs- und Verbreitungsregeln sollten die Empfehlungen des Europäischen Parlaments – zusammengefasst in seiner Entschließung vom 11. November2010 zur Vereinfachung der Durchführung der Forschungsrahmenprogramme“ – und des Rates hinsichtlich der Vereinfachung der administrativen und finanziellen Anforderungen der Forschungsrahmenprogramme angemessen widerspiegeln. In seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa1 forderte das Europäische Parlament außerdem eine radikale Vereinfachung der Förderpolitik der EU im Bereich der Forschung und Innovation und betonte, dass etwaige Mittelerhöhungen mit einer radikalen Vereinfachung der Finanzierungsverfahren einhergehen sollten. Sie sollten die bereits mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) und dem Abschlussbericht der Expertengruppe „Zwischenbewertung des 7. Rahmenprogramms“ vom 12. November 2010 umgesetzten Vereinfachungsmaßnahmen fortsetzen und weiterentwickeln, indem sie den Verwaltungsaufwand für die Teilnehmer und die Komplexität der Finanzbestimmungen verringern, um die Teilnahme zu erleichtern und die Zahl der finanztechnischen Fehler zu senken. Die Regeln sollten darüber hinaus den Bedenken und Empfehlungen der Wissenschaftskreise Rechnung tragen, die sich aus der Debatte ergeben haben, die mit der Mitteilung der Kommission vom 29. April 2010 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen“ und dem nachfolgenden Grünbuch vom 9. Februar 2011 „Von Herausforderungen zu Chancen: Entwicklung einer gemeinsamen Strategie für die EU-Finanzierung von Forschung und Innovation“ sowie der jeweiligen öffentlichen Konsultation der Interessenträger, die von der Kommission initiiert wurde, angestoßen worden ist. Konkret sollten die neuen, vereinfachten Regeln für die Beteiligung und Verbreitung darauf abzielen, die durchschnittliche Zeit bis zur Gewährung der Finanzhilfe im Vergleich zur Situation im Jahr 2011 um mindestens 100 Tage zu verkürzen, wie in der Mitteilung vom 30. November 2011 mit dem Titel „Horizont 2020 – das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation“ (COM(2011)808 endg. dargelegt wurde.

 

__________

 

1 Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.

 

2 COM(2011)0808 endg.

Begründung

In der Folgenabschätzung der Kommission für Horizont 2020 (COM(2011)0809 endg., S. 101) wird folgendes ausgeführt: „Die Konsultation interessierter Kreise und der Institutionen zur weiteren Vereinfachung sowie die Folgenabschätzung zu „Horizont 2020“ ergaben ... eine eindeutige Präferenz dafür, ein Fördermodell beizubehalten, das sich auf die Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten stützt.“

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Spätestens 2017 sollte die Kommission eine Zwischenbewertung der Regeln für die Beteiligung und Vorbereitung zur Bewertung der angestrebten Vereinfachung der Verfahren und eine verstärkte Teilnahme an Horizont 2020 durchführen. Hierbei sollten der Zugang zu Fördermöglichkeiten für Teilnehmer aller Regionen und für KMU und eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern bewertet und Spielräume für weitere Vereinfachungen analysiert werden. Auf Vorschlag der Kommission können die Beteiligungsregeln gegebenenfalls von der Rechtsetzungsbehörde einmalig während der Laufzeit von Horizont 2020 angepasst werden.

Begründung

Die Auswirkungen des Ansatzes der radikalen Vereinfachung bei den Beteiligungsregeln bedürfen einer kontinuierlichen Bewertung mit der Möglichkeit der Anpassung durch die Rechtsetzungsbehörde.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) Von Beginn an sollten die Regeln für die Beteiligung und Verbreitung klar und transparent sein und eine größtmögliche Teilnahme von KMU sicherstellen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit sollten die Regeln grundsätzlich während der gesamten Laufzeit von Horizont 2020 gleich bleiben. Müssen Regeln angepasst werden, so sollte dies den Teilnehmern, deren Projekt nach den Regeln vor der Anpassung gebilligt worden ist, nicht zum Nachteil gereichen. Alle einschlägigen Anweisungen und Leitfäden für die Begünstigten und die Rechnungsprüfer sollten ab Beginn des Programms verfügbar sein.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Um Kohärenz mit den sonstigen Finanzierungsprogrammen der Union zu gewährleisten, sollte „Horizont 2020“ im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. XX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Union und der delegierten Verordnung der Kommission (EU) Nr. X/X vom […] zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung durchgeführt werden.

(5) Um Kohärenz mit den sonstigen Finanzierungsprogrammen der Union zu gewährleisten, sollte „Horizont 2020“ unter gebührender Berücksichtigung der spezifischen Natur der Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Union und der delegierten Verordnung der Kommission (EU) Nr. X/X vom […] zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung durchgeführt werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Durch ein integriertes Konzept, bei dem Tätigkeiten des derzeitigen Siebten Forschungsrahmenprogramm, des Programms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) zusammengeführt werden, soll die Beteiligung einfacher werden, ein kohärenterer Satz an Instrumenten entstehen und die wissenschaftliche und wirtschaftliche Wirkung erhöht werden, wobei gleichzeitig Überschneidungen und Fragmentierung vermieden werden. Damit ein kohärenter Rahmen entsteht, der die Beteiligung an Programmen vereinfachen sollte, die einen finanziellen Beitrag der Union aus dem Haushalt von „Horizont 2020“ erhalten – einschließlich Programmen, die vom EIT, von gemeinsamen Unternehmen oder anderen Strukturen auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV verwaltet werden, und Programmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 185 AEUV durchgeführt werden –, sollten gemeinsame Regeln gelten. Allerdings sollte genügend Flexibilität vorhanden sein, um spezielle Regeln zu beschließen, wenn dies durch die besonderen Erfordernisse der jeweiligen Maßnahmen gerechtfertigt ist und die Kommission ihre Zustimmung erteilt hat.

(6) Durch ein integriertes Konzept, bei dem Tätigkeiten des derzeitigen Siebten Forschungsrahmenprogramm, des Programms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) zusammengeführt werden, soll die Beteiligung einfacher werden, ein kohärenterer Satz an Instrumenten entstehen und die wissenschaftliche und wirtschaftliche Wirkung erhöht werden, wobei gleichzeitig Überschneidungen und Fragmentierung vermieden werden. Damit ein kohärenter Rahmen entsteht, der die Beteiligung an Programmen vereinfachen sollte, die einen finanziellen Beitrag der Union aus dem Haushalt von „Horizont 2020“ erhalten – einschließlich Programmen, die vom EIT, von gemeinsamen Unternehmen oder anderen Strukturen auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV verwaltet werden, und Programmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 185 AEUV durchgeführt werden –, sollten gemeinsame Regeln gelten.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Bei den vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfassten Maßnahmen sollten die Grundrechte sowie die Grundsätze beachtet werden, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Diese Maßnahmen sollten in Einklang mit sämtlichen rechtlichen Verpflichtungen und mit ethischen Prinzipien stehen, wozu auch die Vermeidung von Plagiarismus jedweder Art gehört.

(7) Bei den vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfassten Maßnahmen müssen die Grundrechte sowie die Grundsätze beachtet werden, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Diese Maßnahmen müssen auch in Einklang mit sämtlichen rechtlichen Verpflichtungen und mit ethischen Prinzipien stehen, wozu auch die Vermeidung der Erstellung falscher Daten und von Plagiarismus jedweder Art gehört.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Es ist notwendig, bei der Ausgestaltung, Durchführung und Bereitstellung des Programms „Horizont 2020“ die Bedeutung einer stärkeren geschlechtsspezifischen Perspektive zu berücksichtigen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Im Einklang mit den Zielen der internationalen Zusammenarbeit, wie sie in den Artikeln 180 und 186 AEUV niedergelegt sind, sollte die Beteiligung von in Drittstaaten niedergelassenen Rechtspersonen und von internationalen Organisationen gefördert werden. Die Durchführung dieser Regeln sollte in Einklang mit den nach den Artikeln 75 und 215 AEUV erlassenen Maßnahmen stehen und mit internationalem Recht vereinbar sein. Ferner sollten bei der Durchführung dieser Regeln die Bedingungen für die Teilnahme von Rechtspersonen aus der Union an Programmen von Drittländern gebührend berücksichtigt werden.

(8) Im Einklang mit den Zielen der internationalen Zusammenarbeit, wie sie in den Artikeln 180 und 186 AEUV niedergelegt sind, sollte die Beteiligung von in Drittstaaten niedergelassenen Rechtspersonen und von internationalen Organisationen gefördert werden. Die Durchführung dieser Regeln sollte in Einklang mit den nach den Artikeln 75 und 215 AEUV erlassenen Maßnahmen stehen und mit internationalem Recht vereinbar sein. Ferner sollten bei der Durchführung dieser Regeln die Bedingungen für die Teilnahme von Rechtspersonen aus der Union an Programmen von Drittländern auf der Grundlage des Grundsatzes der Gegenseitigkeit gebührend berücksichtigt werden wie auch die Voraussetzungen, die sich potenziell aus den rechtlichen Rahmen der Teilnahme von Drittländern und internationalen Organisationen ergeben.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Die Regeln für die Beteiligung und Verbreitung sollten Regeln für die Schaffung öffentlich-privater Partnerschaften einschließen. Wenn Schritte in Richtung auf eine weitere Externalisierung der Forschungs- und Innovationsfinanzierung der Union ergriffen werden sollten, sollte dies die Ausnahme bilden und durch den Nachweis gerechtfertigt werden, dass entsprechend den Ergebnissen einer unabhängigen Folgenabschätzung keine andere Form der Finanzierung die gleichen Ziele erreichen kann.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Diese Beteiligungs- und Verbreitungsregeln sollten einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen für eine möglichst effiziente Durchführung gewährleisten, wobei der Notwendigkeit eines leichten Zugangs für alle Teilnehmer, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, im Wege vereinfachter Verfahren Rechnung zu tragen ist. Die finanzielle Unterstützung der Union könnte in unterschiedlicher Form geleistet werden.

(9) Diese Beteiligungs- und Verbreitungsregeln sollten einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen für eine möglichst effiziente Durchführung gewährleisten, wobei der Notwendigkeit eines leichten Zugangs für alle Teilnehmer Rechnung zu tragen ist.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Die finanzielle Unterstützung der Union könnte in unterschiedlicher Form geleistet werden, wobei die geeignetste Maßnahme gewählt wird, mit der die Ziele von Horizont 2020 unterstützt werden und die den spezifischen Anforderungen der angestrebten Empfänger entspricht. Die Auswahl der verschiedenen Formen sollte immer darauf abzielen, den größtmöglichen Hebeleffekt zu erzielen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b) Angesichts der unterschiedlichen Natur und spezifischen Erfordernisse der verschiedenen Teilnehmer innerhalb der Forschungsgemeinschaft sollte in den Regeln für die Beteiligung und Verbreitung eine begrenzte Kombination von Finanzierungssätzen und Optionen für die Erstattung indirekter Kosten festgelegt werden, während gleichzeitig an der gegenwärtigen Unterscheidung zwischen Universitäten/Forschungszentren, gemeinnützigen Organisationen sowie KMU sowie Industrie festgehalten werden sollte, wie in Ziffer 17 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 zu der Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen klar dargelegt wurde.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9c) Unter gebührender Beachtung der Eigenheiten der verschiedenen Arten von KMU und der unterschiedlichen Sektoren sollten diese Beteiligungs- und Verbreitungsregeln außerdem den spezifischen Förderbedarf von KMU Rechnung tragen, um deren volles Forschungs- und Innovationspotenzial auszuschöpfen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9d) Generell sollte der Zeitraum zwischen der Frist für die Einreichung von Projektanträgen und dem Abschluss der Finanzhilfevereinbarung (Gewährung einer Finanzhilfe) sechs Monate nicht übersteigen. Für die Einreichung von Dokumenten durch ein Konsortium sollte die Kommission angemessene Fristen setzen.

Begründung

Die Verkürzung des Zeitraums bis zur Gewährung der Finanzhilfe wird von vielen Teilnehmern und insbesondere innovativen Unternehmen als einer der Hauptanreize angesehen, an europäischen Forschungsprojekten teilzunehmen. Die Kommission sollte jedoch nicht in unangemessener Weise den Zeitdruck an die Teilnehmer weitergeben, indem unrealistische Fristen für die Einreichung von Dokumenten festgelegt werden, deren Nichteinhaltung die Aussetzung des Verfahrens zur Folge haben kann.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9e) Die Kommission sollte ihre Bemühungen um Vereinfachung der Verfahren fortführen, die sich durch die Verbesserung der IT-Systeme erreichen lassen, wie z.B. der weitere Ausbau des Teilnehmerportals als einziger Zugangsstelle (single entry point) von der Veröffentlichung der Ausschreibungen über die Einreichung von Projektvorschlägen bis hin zur Durchführung für alle Programme mit dem Ziel, eine einzige Anlaufstelle aufzubauen.

Begründung

Eine nutzerfreundliche, selbsterklärende Internetseite für alle Teilnehmer und sämtliche Schritte des gesamten Prozesses kann einen wesentlichen Beitrag zur Vereinfachung der Teilnahme am Programm leisten und so indirekt die Attraktivität europäischer Forschungsförderung steigern.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9f) Synergien zwischen den Strukturfonds und Horizont 2020 sollten verstärkt dafür eingesetzt werden, das Ziel der Verbreitung von Exzellenz und einer Ausweitung der Teilnahme zu verwirklichen. Dies sollte insbesondere durch die Anbindung von aufstrebenden Exzellenzzentren in weniger innovativen und weniger leistungsstarken Mitgliedstaaten und Regionen an international führende europäische Forschungspartner erfolgen.

Begründung

Erfahrungen aus der Förderung von Exzellenzzentren in den damals assoziierten mittel- und osteuropäischen Ländern im Rahmen des 5. RP sollten bei Maßnahmen zur Brückenbildung einfließen und genutzt werden.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Alle von der Kommission in Verbindung mit Horizont 2020 herausgegebenen Dokumente müssen auf Anforderung in zugänglichen Formaten zur Verfügung stehen, darunter Großdruck, Braille-Schrift, leicht lesbare Texte sowie Audio- und Videoformat sowie elektronisches Format.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die Bedingungen für die Bereitstellung von Unionsmitteln für Teilnehmer an Maßnahmen im Rahmen von „Horizont 2020“ sollten festgelegt werden. Um die Komplexität der bestehenden Förderregeln zu verringern und über eine höhere Flexibilität bei der Projektdurchführung zu verfügen, sollte ein vereinfachtes Kostenerstattungssystem beschlossen werden, bei dem verstärkt auf Pauschalbeträge, Pauschalsätze und Stückkostensätze zurückgegriffen wird. Zum Zweck der Vereinfachung sollte ein einheitlicher Erstattungssatz für jede Art von Maßnahme angewandt werden, ohne dass eine Unterscheidung nach Art des Teilnehmers gemacht wird.

(12) Die Bedingungen für die Bereitstellung von Unionsmitteln für Teilnehmer an Maßnahmen im Rahmen von „Horizont 2020“ sollten festgelegt werden. Um die Komplexität der bestehenden Förderregeln zu verringern und die Beteiligung zu erhöhen, sollte ein vereinfachtes Kostenerstattungssystem beschlossen werden, bei dem verstärkt auf Pauschalbeträge, Pauschalsätze und Stückkostensätze zurückgegriffen wird, wobei auch eine Option der vollständigen Kostenerstattung zulässig ist, und die üblichen Rechnungslegungsverfahren des Empfängers im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr.966/2012 angewandt werden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Die Kommission sollte berücksichtigen, dass die Anwendung des Kofinanzierungsprinzips den Mitgliedstaaten schaden könnte, deren öffentliche Ausgaben erheblichen Beschränkungen unterworfen sind. Deren führende Forschungszentren, Universitäten und Unternehmen könnten auf Unionsebene unterstützt werden.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Spezifische Herausforderungen im Bereich von Forschung und Innovation sollten mit Hilfe neuer Förderformen wie Preisgeldern, der vorkommerziellen Auftragsvergabe oder der Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen angegangen werden; diese erfordern spezielle Regeln.

(13) Spezifische Herausforderungen im Bereich von Forschung und Innovation konnten mit Hilfe neuer potenziell effizienterer Förderformen wie Preisgeldern, der vorkommerziellen Auftragsvergabe oder der Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen, eines verstärkten und gezielteren Einsatzes von innovativen Finanzinstrumenten sowie mit Hilfe spezifischer Arten von Fördereinrichtungen wie bestehenden und zukünftigen Initiativen zur Programmplanung nach Artikel 185 und 187 AEUV und Artikel [55] von Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 angegangen werden. Diese neuen Förderformen und die unterschiedlichen Arten der Fördereinrichtungen erfordern spezielle Regeln, die in dieser Verordnung festgelegt werden sollten. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten bestrebt sein, die Sichtbarkeit und Zugänglichkeit solcher neuen Finanzierungsformen und der unterschiedlichen Arten von Fördereinrichtungen für die betroffenen Interessenträgern zu erhöhen.

Begründung

Zur Stärkung der Idee eines einheitlichen Satzes von Regeln wurde innerhalb der Beteiligungsregeln für bestimmte Arten der vorhandenen Fördereinrichtungen und neuen Förderformen ein neuer Titel „Sonderbestimmungen“ eingefügt.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) Es ist zweckmäßig, verschiedene Förderformen zu verwenden und gegebenenfalls verschiedene Arten der Finanzierung miteinander zu kombinieren. Insbesondere sollten sich die Finanzinstrumente in Fällen, in denen mit ihnen zusätzlich private Investitionen in Forschung und Innovation gefördert werden, einschließlich Risikokapitalinvestitionen für innovative Unternehmen und insbesondere KMU, sowie in Fällen, in denen die angestrebten Ergebnisse nicht wirksam durch Finanzhilfen erreicht werden können und in denen Maßnahmen hauptsächlich aus Tätigkeiten der experimentellen Entwicklung bestehen, gegenseitig ergänzen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Um für alle innerhalb des Binnenmarktes tätigen Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sichern, sollte die Förderung im Rahmen von „Horizont 2020“ den Regeln für staatliche Beihilfen entsprechen, so dass die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben gewährleistet ist und Marktverzerrungen wie die Verdrängung der privaten Förderung, das Entstehen ineffektiver Marktstrukturen oder der Erhalt ineffizienter Unternehmen vermieden werden.

(14) Um für alle innerhalb des Binnenmarktes tätigen Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sichern, sollte die Förderung im Rahmen von „Horizont 2020“ den Regeln für staatliche Beihilfen entsprechen, so dass die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben gewährleistet ist und Marktverzerrungen wie die Verdrängung der privaten Förderung, das Entstehen ineffektiver Marktstrukturen oder der Erhalt ineffizienter Unternehmen vermieden werden. Insbesondere die Schaffung von öffentlich-privaten Partnerschaften sollte Bedingungen unterliegen, die gewährleisten, dass ein effektives Wettbewerbsumfeld beibehalten wird, und die Möglichkeit für neue Teilnehmer sichern, sich jederzeit anzuschließen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Die Regeln für die Beteiligung und Verbreitung sollten größtmögliche Transparenz, Rechenschaftspflicht und demokratische Kontrolle bei innovativen Finanzinstrumenten und -mechanismen, die den Haushaltsplan der EU betreffen, gewährleisten, insbesondere was deren - angestrebten und tatsächlich erreichten - Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union anbelangt.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden.

(15) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch notwendige, angemessene und wirksame Maßnahmen geschützt werden, und es sollte ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen Vertrauen und Kontrolle werden.

 

(15a) Der offene Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichen oder sonstigen im Zusammenhang mit den Ergebnissen von durch „Horizont 2020“ finanzierten Maßnahmen erfordert unter Umständen die Einrichtung zentraler digitaler Archive und die Verwendung offener digitaler Formate.

Begründung

Der Verweis entspricht Ziffer 11 des Berichts Carvalho und der Verordnung über HORIZONT 2020.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15b) Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollten diese Regeln für die Teilnahme und Verbreitung die Grundlage für eine breitere Akzeptanz der üblichen Rechnungslegungsmethoden der Finanzhilfeempfänger schaffen und sicherstellen, dass bei der Feststellung der förderfähige Ausgaben die üblichen Rechnungslegungsmethoden der Begünstigten akzeptiert werden. Zu diesem Zweck sollten die Anforderungen an Rechnungsprüfungsbescheinigungen, einschließlich der Bescheinigungen über die Methodik, entsprechend angepasst werden. Die Kommission sollte so weit wie möglich ein einheitliches Auditkonzept schaffen, wobei hinreichend Flexibilität gelassen wird, um die üblichen Rechnungslegungsmethoden anzuerkennen, wobei einzelstaatlich anerkannte Rechnungslegungsmethoden gebührend zu berücksichtigen sind.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Im Hinblick auf eine größere Transparenz sollten die Namen der Sachverständigen, die die Kommission oder die jeweiligen Fördereinrichtungen in Anwendung dieser Verordnung unterstützt haben, veröffentlicht werden. Würde die Veröffentlichung des Namens die Sicherheit oder Integrität des Sachverständigen gefährden oder seine Privatsphäre ungebührlich beeinträchtigen, sollten die Kommission oder die Fördereinrichtungen die Möglichkeit haben, auf die Veröffentlichung dieser Namen zu verzichten.

(17) Im Hinblick auf eine größere Transparenz sollten die Namen der Rechtspersonen, die Fördermittel erhalten, sowie der Sachverständigen, die die Kommission oder die jeweiligen Fördereinrichtungen in Anwendung dieser Verordnung unterstützt haben, veröffentlicht werden. Würde die Veröffentlichung des Namens die berechtigten kommerziellen Interessen des Teilnehmers schädigen oder die Sicherheit oder Integrität des Sachverständigen gefährden oder seine Privatsphäre ungebührlich beeinträchtigen, sollten die Kommission oder die Fördereinrichtungen die Möglichkeit haben, auf die Veröffentlichung dieser Namen zu verzichten.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Damit die Teilnehmer die Ergebnisse angemessen schützen, nutzen und verbreiten, sollten Regeln für die Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen festgelegt werden, dies bezieht sich insbesondere auf die Möglichkeit, zusätzliche Nutzungsbedingungen im europäischen strategischen Interesse festzulegen.

(19) Damit die Teilnehmer die Ergebnisse angemessen schützen, nutzen und verbreiten, sollten Regeln für die Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen festgelegt werden, dies bezieht sich insbesondere auf die Möglichkeit, zusätzliche Nutzungs-, Verbreitungs- oder Lizenzierungsbedingungen im europäischen strategischen Interesse oder bei bestehendem vorrangigen öffentlichen Interesse festzulegen. Es ist notwendig, eine stärkere Betonung auf die größtmögliche Verwendung und Verbreitung von Wissen zu legen, die durch die unterstützten Aktivitäten erworben werden, während gleichzeitig die Bedeutung der Rechte des geistigen Eigentums anerkannt wird.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) Um die Transparenz zu erhöhen, werden von der Kommission oder der entsprechenden Fördereinrichtung Maßnahmen ergriffen, um auf Antrag von Bürgern der Union oder ihrer direkt gewählten Vertreter die Einzelheiten der gemäß im Rahmen von Horizont durchgeführten Projekte bekanntzugeben.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19b) Jegliche Forschung und Entwicklung gründet sich darauf, dass Wissenschaftler, Forschungseinrichtungen, Unternehmen und Bürger ungehinderten Zugang zu wissenschaftlichen Informationen erhalten und sie austauschen und nutzen können. Allerdings sind dabei die Rechte des geistigen Eigentums zu achten.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19c) Die Errichtung von Patentpools sollte gefördert werden, um die Weitergabe patentierter wissenschaftlicher Daten zu ermöglichen und gemeinsame Anstrengungen sowie die FuE-Zusammenarbeit bei spezifischem Technologiebedarf zu verstärken. Patentpools wären insbesondere für komplexe und kostenintensive Technologien geeignet, so dass die Blockade von Forschung in Situationen, die mit „Patentdickicht“ zu umschreiben sind, vermieden wird.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 - Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Eine Fördereinrichtung kann Regeln festlegen, die von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] abweichen, wenn dies in dem Basisrechtsakt vorgesehen ist oder wenn dies aufgrund ihrer besonderen Funktionsweise erforderlich ist und die Kommission dies zuvor genehmigt hat.

3. Das EIT kann Regeln festlegen, die von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] abweichen, wenn dies in dem Basisrechtsakt vorgesehen ist oder wenn dies aufgrund ihrer besonderen Funktionsweise erforderlich ist und die Kommission dies zuvor genehmigt hat, insbesondere in Bezug auf Eigentum, Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a) „Maßnahme“: ein Projekt;

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2) „verbundene Rechtsperson“: eine Rechtsperson, die direkt oder indirekt von einem Teilnehmer kontrolliert wird oder unter der gleichen direkten oder indirekten Kontrolle wie der Teilnehmer steht oder einen Teilnehmer direkt oder indirekt kontrolliert;

2) „verbundene Rechtsperson“: eine Rechtsperson, die direkt oder indirekt von einem Teilnehmer kontrolliert wird oder unter der gleichen direkten oder indirekten Kontrolle wie der Teilnehmer steht oder einen Teilnehmer direkt oder indirekt kontrolliert. Die Kontrolle kann auf jede in Artikel 7 Absatz 2 beschriebene Art erfolgen;

Begründung

Der Verweis auf die Definition des Begriffs „Kontrolle“ sollte an dieser Stelle stehen und nicht in Artikel 2 Absatz 2 versteckt werden.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4) „bestehende Kenntnisse und Schutzrechte“: Daten, Know-how und/oder Informationen jeder Art und in jeder Form sowie damit verbundene Rechte, z. B. Rechte des geistigen Eigentums, die (i) vor dem Beitritt eines Teilnehmers zu einer Maßnahme dessen Eigentum sind und (ii) von den Teilnehmern gemäß Artikel 42 benannt wurden;

4) „bestehende Kenntnisse und Schutzrechte": Daten, Know-how und/oder Informationen jeder Art und in jeder Form (materiell oder immateriell) einschließlich damit verbundener Rechte, z.B. Rechte des geistigen Eigentums, die

 

(i) vor dem Beitritt eines Teilnehmers zu einer Maßnahme oder vor der Anwendung, die vor dem Beitritt eines Teilnehmers zu einer Maßnahme mitgeteilt wurde, dessen Eigentum sind,

 

(ii) zur Durchführung der indirekten Maßnahme oder zur Verwendung der Ergebnisse der indirekten Maßnahme erforderlich sind und

 

(iii) von den Teilnehmern gemäß Artikel 42 benannt wurden;

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a) „erforderlicher Zugang“:

 

(i) im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme der Zugang, der erforderlich ist, weil ohne die Gewährung von Zugangsrechten die Durchführung von Aufgaben des empfangenden Teilnehmers unmöglich wäre oder erheblich verzögert wurde bzw. erhebliche zusätzliche finanzielle oder personelle Ressourcen erfordern würde;

 

(ii) im Zusammenhang mit der Nutzung der Ergebnisse der Zugang, der erforderlich ist, wenn ohne die Gewährung solche Zugangsrechte die Nutzung der Ergebnisse technisch oder rechtlich unmöglich wäre.

Begründung

Diese Änderungen wurden von DESCA-Koordinatoren angeregt.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a) „experimentelle Entwicklung“: der Erwerb, die Kombination, die Formung und die Verwendung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten zur Entwicklung von neuen, veränderten oder verbesserten Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen, einschließlich Tätigkeiten wie die Erstellung von Prototypen, experimentelle Produktion, Tests, Demonstrationen, Pilotprojekte und Entwicklung der Marktfähigkeit;

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5b) „Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen“: Aufforderung zur Einreichung von Forschungsvorschlägen.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5c) „Konsortium“: Gruppe von Teilnehmern, die aus einem Konsortium und Maßnahmenteilnehmern besteht und vereinbart zusammenzuarbeiten, um einen Vorschlag zu unterbreiten und potenziell in einer Maßnahme zu arbeiten.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7) „Verbreitung der Ergebnisse“: die Offenlegung der Ergebnisse durch geeignete Mittel (abgesehen von der Weitergabe durch den Schutz oder die Nutzung der Ergebnisse), einschließlich der Veröffentlichung über ein beliebiges Medium;

7) „Verbreitung der Ergebnisse“: die Offenlegung der Ergebnisse durch geeignete Mittel (abgesehen von der Weitergabe durch den Schutz oder die Nutzung der Ergebnisse), einschließlich wissenschaftlicher Veröffentlichungen über ein beliebiges Medium;

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a) „Nutzung“: die direkte oder indirekte Verwendung von Ergebnissen in weiteren Forschungsaktivitäten, abgesehen von den durch die betroffene indirekte Maßnahme erfassten Aktivitäten, oder zur Entwicklung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder eines Verfahrens oder zur Entwicklung und zur Bereitstellung einer Dienstleistung;

Begründung

Eine Definition des Begriffs „nutzen“ muss hinzugefügt werden, um zu klären, dass der Begriff jede Art der internen oder externen Nutzung von Ergebnissen umfasst (einschließlich interner Forschung, Fremdforschung, eigener Verwendung).

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7b) „faire und angemessene Bedingungen“: Bedingungen, einschließlich etwaiger Finanzierungsbedingungen unter Einschluss der Unentgeltlichkeit, die den konkreten Umständen des Antrags auf Zugang – beispielsweise dem tatsächlichen oder potenziellen Wert der Ergebnisse oder der Kenntnisse, zu denen Zugang beantragt wird, und/oder dem Umfang, der Dauer oder anderen Merkmalen der beabsichtigten Nutzung – Rechnung tragen;

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8) „Fördereinrichtung“: eine Einrichtung oder eine andere Behörde als die Kommission, der die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [„Horizont 2020“] Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen hat.

8) „Fördereinrichtung“: eine Einrichtung oder eine andere Behörde als die Kommission, wie in den Buchstaben b und c von Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegt, der die Kommission Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen hat.

Begründung

Aus Gründen der Rechtsklarheit sollten Verweise auf Verweise vermieden werden.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10) „Rechtsperson“: ein Unternehmen, ein Forschungszentrum oder eine Hochschule sowie eine natürliche Person oder eine nach nationalem Recht, Unionsrecht oder internationalem Recht gegründete juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Rechte in Anspruch nehmen und Pflichten unterworfen sein kann;

10) „Rechtsperson“: eine natürliche Person oder eine nach nationalem Recht, Unionsrecht oder internationalem Recht gegründete juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Rechte in Anspruch nehmen und Pflichten unterworfen sein kann;

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

10a) „gemeinnützige Rechtsperson“: Rechtsperson, der von Gesetzes wegen keine Gewinnerzielungsabsicht gestattet ist und/oder die gesetzlich oder in sonstiger Weise rechtlich verpflichtet ist, keine Gewinne auszuschütten, und/oder die als solche durch nationale oder internationale Behörden oder solche der Union anerkannt ist;

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

12) „Maßnahme zur Kofinanzierung von Programmen“: eine Maßnahme, die mit einer Finanzhilfe finanziert wird, deren Hauptzweck darin liegt, einzelne Aufforderungen oder Programme zu ergänzen, die von Einrichtungen finanziert werden, die Forschungs- und Innovationsprogramme verwalten und die keine EU-Einrichtungen sind;

12) „Maßnahme zur Kofinanzierung von Programmen“: eine Maßnahme, die mit einer Finanzhilfe finanziert wird, deren Hauptzweck darin liegt, einzelne Aufforderungen oder Programme zu ergänzen, die von Einrichtungen finanziert werden, die Forschungs- und Innovationsprogramme verwalten und die keine EU-Einrichtungen sind; Maßnahmen können auch ergänzende Tätigkeiten zur Vernetzung und Koordinierung von Programmen zwischen verschiedenen Ländern beinhalten;

Begründung

Aus Artikel 2 Absatz 5 verschobener Zusatz.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

15) „Ergebnisse“: Daten, Kenntnisse und Informationen jeder Art und in jeder Form, die im Rahmen einer Maßnahme entstehen, unabhängig davon, ob sie schutzfähig sind, sowie gegebenenfalls damit verbundene Rechte, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums;

15) „Ergebnisse“: im Rahmen der Maßnahme geschaffene materielle oder immaterielle Güter wie Daten, Kenntnisse und Informationen jeder Art und in jeder Form, unabhängig davon, ob sie schutzfähig sind, sowie gegebenenfalls mit ihnen verbundene Rechte, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums;

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

15a) „Verwendung“: unmittelbare oder mittelbare Verwendung von Ergebnissen in weiteren Forschungstätigkeiten, die nicht von der betroffenen indirekten Maßnahme erfasst werden, oder durch die Nutzung eines Produkts, einschließlich – unter anderem – der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder eines Verfahrens oder zur Entwicklung und zur Bereitstellung einer Dienstleistung;

Begründung

Diese Änderungen wurden von DESCA-Koordinatoren vorgeschlagen.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

15b) „KMU“: Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen1;

 

__________________

 

1 ABl. L 124 vom 20.5.2003, S 36.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

17) „Arbeitsplan“: das dem Arbeitsprogramm der Kommission vergleichbare Dokument, das von den Fördereinrichtungen angenommen wird, die mit einem Teil der Durchführung von „Horizont 2020“ gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [„Horizont 2020“] betraut sind.

entfällt

 

(Diese Änderungsantrag betrifft den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Begründung

Aus Gründen der Vereinfachung, Klarheit und Verständlichkeit wird „Arbeitsplan“ im Sinne eines von einer Fördereinrichtung verfassten Jahresarbeitsplans als „Arbeitsprogramm“ bezeichnet und wird von der Kommission auf die gleiche Weise wie das Arbeitsprogramm für den Europäischen Forschungsraum (EFR), wie in Artikel 5 Absatz 3 des spezifischen Programms zur Durchführung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ dargelegt, angenommen.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

17a) „durch einen Mitgliedsstaat garantiert“: die finanzielle Bonität einer teilnehmenden Rechtsperson wird durch eine Verpflichtung seitens eines Mitgliedstaates garantiert.

Begründung

Eine Definition dieses Status scheint wichtig, um Verwirrung wie am Beginn des 7. RP zu vermeiden.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 2 kann die Kontrolle insbesondere die in Artikel 7 beschriebenen Formen annehmen.

entfällt

Begründung

Der Verweis wurde in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 verlegt.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Für die Zwecke dieser Verordnung wird eine natürliche oder juristische Person, die nach geltendem nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzt, einer Rechtsperson gleichgestellt, wenn die in der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

3. Für die Zwecke dieser Verordnung wird eine natürliche oder juristische Person, die nach geltendem nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzt, einer Rechtsperson gleichgestellt, wenn die in Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 996/2012 und Artikel 201 der delegierten Verordnung (EU) Nr. XX/XX der Kommission vom 29.10.2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU, Euratom) Nr.966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union erfüllt sind.

Begründung

Angesichts der Unterschiede, die es zwischen den rechtlichen Vorkehrungen der einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf den Begriff der Rechtspersönlichkeit gibt, und im Sinne der Präzisierung des Geltungsbereichs von Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie zur Vermeidung von Problemen in Bezug auf die Auslegung sollte es in dem Absatz einen direkten Verweis auf Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe a der geltenden Haushaltsordnung sowie Artikel 174a der Durchführungsbestimmungen geben.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Für die Zwecke von Nummer 10 von Absatz 1 gilt für öffentliche Behörden ein vereinfachter Satz von Regelen im Hinblick auf die Feststellung ihrer Rechtspersönlichkeit.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Für die Zwecke von Absatz 1 Punkt 12 können Maßnahmen auch ergänzende Tätigkeiten zur Vernetzung und Koordinierung von Programmen zwischen verschiedenen Ländern beinhalten.

entfällt

Begründung

Der Verweis wurde in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 12 verlegt.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 5a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Die Definitionen der OECD zum Technologie-Reifegrad werden bei der Einstufung der technologischen Forschung, Produktentwicklung und Demonstration berücksichtigt.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorbehaltlich der in den Durchführungsvereinbarungen oder ‑beschlüssen oder in den Verträgen festgelegten Bedingungen sind sämtliche Daten, Kenntnisse und Informationen, die im Rahmen einer Maßnahme als vertrauliche Daten, Kenntnisse oder Informationen weitergegeben werden, als solche zu behandeln, wobei die Regeln zum Schutz von Verschlusssachen gebührend zu berücksichtigen sind.

Vorbehaltlich der in den Durchführungsvereinbarungen oder ‑beschlüssen oder in den Verträgen festgelegten Bedingungen sind sämtliche Daten, Kenntnisse und Informationen, die im Rahmen einer Maßnahme als vertrauliche Daten, Kenntnisse oder Informationen von den EU-Organen und ‑Einrichtungen und den Teilnehmern an einer Maßnahme weitergegeben werden, als solche zu behandeln, wobei die Regeln zum Schutz von Verschlusssachen gebührend zu berücksichtigen sind.

Begründung

In Artikel 3 sollte klar zum Ausdruck gebracht werden, welche Instanzen die Informationen vertraulich behandeln müssen (die EU-Organe und -Einrichtungen und die Teilnehmer an einer Maßnahme.)

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Unbeschadet des Artikels 3 stellt die Kommission den EU-Organen und –Einrichtungen, jedem Mitgliedstaat und jedem assoziierten Land auf Antrag alle ihr vorliegenden nützlichen Informationen über Ergebnisse von Teilnehmern zur Verfügung, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1. Unbeschadet des Artikels 3 stellt die Kommission den EU-Organen und -Einrichtungen, jedem Mitgliedstaat und jedem assoziierten Land auf Antrag alle ihr vorliegenden nützlichen Informationen über die von Teilnehmern im Rahmen von Maßnahmen, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben, erzielten Ergebnisse zur Verfügung, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a) Die betreffenden Informationen dienen dem Allgemeininteresse;

(a) Die betreffenden Informationen dienen Zielen des Allgemeininteresses und der Förderung des öffentlichen Interesses;

(b) die Teilnehmer haben keine stichhaltigen und hinreichenden Gründe für die Zurückhaltung der betreffenden Informationen vorgebracht.

(b) die Teilnehmer haben keine stichhaltigen und hinreichenden Gründe für die Zurückhaltung der betreffenden Informationen vorgebracht.

Bei Maßnahmen im Rahmen der Tätigkeit „Sichere Gesellschaften“ innerhalb des Einzelziels „Integrative, innovative und sichere europäische Gesellschaften“ kann die Kommission den EU-Organen und –Einrichtungen oder nationalen Behörden der Mitgliedstaaten alle ihr vorliegenden nützlichen Informationen über Ergebnisse von Teilnehmern, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben, zur Verfügung stellen.

Bei Maßnahmen im Rahmen der Tätigkeiten innerhalb des Bereiches „Gesellschaftliche Herausforderungen“ kann die Kommission den EU-Organen und –Einrichtungen oder nationalen Behörden der Mitgliedstaaten alle ihr vorliegenden nützlichen Informationen über Ergebnisse von Teilnehmern, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben, zur Verfügung stellen.

2. Aufgrund der Übermittlung von Informationen gemäß Absatz 1 darf nicht davon ausgegangen werden, dass Rechte oder Pflichten der Kommission oder der Teilnehmer auf den Empfänger übergehen. Der Empfänger ist jedoch verpflichtet, solche Informationen als vertraulich zu behandeln, sofern sie nicht veröffentlicht oder von den Teilnehmern zugänglich gemacht oder der Kommission ohne Auflagen in Bezug auf die Vertraulichkeit übermittelt wurden. Für Verschlusssachen gelten die Sicherheitsvorschriften der Kommission.

2. Die Kommission gewährleistet,

 

(a) dass aufgrund der Übermittlung von Informationen gemäß Absatz 1 nicht davon ausgegangen wird, dass Rechte oder Pflichten der Kommission oder der Teilnehmer auf den Empfänger übergehen,

 

(b) dass der Empfänger solche Informationen als vertraulich behandelt, sofern sie nicht veröffentlicht oder von den Teilnehmern zugänglich gemacht oder der Kommission ohne Auflagen in Bezug auf die Vertraulichkeit übermittelt wurden, und dass

 

(c) für Verschlusssachen die Sicherheitsvorschriften der Kommission gelten.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 4a

 

Beratung und Information potenzieller Teilnehmer

 

1. Die Kommission gewährleistet, dass allen potenziellen Teilnehmern gleichzeitig mit der Veröffentlichung des ersten jährlichen Arbeitsprogramms des Programms „Horizont 2020“ ausreichende Beratung und Information zur Verfügung gestellt wird.

 

2. Folgende Dokumente werden in enger Zusammenarbeit mit allen betroffenen Interessenträgern erstellt und von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen:

 

(a) Regeln für die Einreichung, Bewertung, Auswahl und Gewährung;

 

(b) Standardmuster der Finanzhilfevereinbarung;

 

(c) Regeln für die Prüfungsbescheinigung.

 

3. Darüber hinaus werden die folgenden Beratungs- und Informationsdokumente in enger Zusammenarbeit mit allen betroffenen Interessenträgern erstellt und von der Kommission entsprechend verbreitet:

 

(a) Leitfaden für die Empfänger einschließlich detaillierte Anleitungen zur Ausarbeitung von Vorschlägen im Zusammenhang mit den Bewertungs- und Auswahlverfahren;

 

(b) Leitfaden zu Finanzfragen;

 

(c) Leitfaden zu den Rechten des geistigen Eigentums;

 

(d) Prüfliste für die Konsortialvereinbarung.

 

4. Die Bestandteile der in Absatz 2 genannten Dokumente, die die Auslegung der Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) Nr.966/2012 und dieser Verordnung betreffen, behalten während der gesamten Dauer des Programms Gültigkeit.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 4b

 

Kodex bewährter Verfahren:

 

Die Kommission und die im Auftrag der Kommission tätigen Agenturen und Gremien halten sich im Zusammenhang mit sämtlichen „Horizont 2020“ – Projekten an die im Anhang O festgelegten Grundsätze.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) XX/2012 [„Horizont 2020”] wird die Förderung mittels einer oder mehrerer der Finanzierungsformen der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] geleistet, insbesondere mittels Finanzhilfen, Preisgeldern, öffentlicher Aufträge und Finanzierungsinstrumenten.

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [„Horizont 2020”] wird die Förderung mittels einer oder mehrerer der Finanzierungsformen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 geleistet, einschließlich Finanzhilfen, Preisgeldern, öffentlicher Aufträge und Finanzierungsinstrumenten.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Das jeweilige Arbeitsprogramm kann die Beteiligung an „Horizont 2020“ oder an Teilen davon für Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern einschränken, in denen die Bedingungen für die Teilnahme von Rechtspersonen aus den Mitgliedstaaten an den Forschungs- und Innovationsprogramm des Drittlands als den Interessen der Union abträglich angesehen werden.

2. Das jeweilige Arbeitsprogramm kann die Beteiligung an „Horizont 2020“ oder an Teilen davon für Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern einschränken, in denen die Bedingungen für die Teilnahme von Rechtspersonen aus den Mitgliedstaaten oder ihren örtlichen verbundenen Rechtspersonen an den Forschungs- und Innovationsprogramm des Drittlands als den Interessen der Union abträglich angesehen werden.

Begründung

Der gegenseitige Zugriff auf Programme von Drittländern sollte auch für Forschungs- und Entwicklungslabors europäischer multinationaler Unternehmen gefördert werden.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. In dem jeweiligen Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan können natürliche oder juristische Personen, die nicht in der Lage sind, zufriedenstellende Sicherheitsgarantien zu bieten, auch hinsichtlich Sicherheitsüberprüfungen von Mitarbeitern, aus Sicherheitsgründen von der Beteiligung ausgeschlossen werden.

3. In dem jeweiligen Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan können natürliche oder juristische Personen, die nicht in der Lage sind, zufriedenstellende Sicherheitsgarantien oder Garantien für den Schutz geistigen Eigentums zu bieten, auch hinsichtlich Sicherheitsüberprüfungen von Mitarbeitern, aus Sicherheitsgründen von der Beteiligung ausgeschlossen werden.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Beteiligung von in Drittländern niedergelassenen Rechtspersonen an „Horizont 2020“ oder an bestimmten Teilen dieser Rahmenprogramme gründet sich auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit, wonach Rechtspersonen mit Sitz in der Union an den von diesen Ländern aufgelegten Forschungs- und Innovationsprogrammen teilnehmen können.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Es gelten folgende Mindestbedingungen:

1. Es gelten folgende Mindestbedingungen:

(a) An einer Maßnahme nehmen mindestens drei Rechtspersonen teil.

(a) An einer Maßnahme nehmen mindestens drei Rechtspersonen teil.

(b) Jede der drei Rechtspersonen hat ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land.

(b) Jede der drei Rechtspersonen hat ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land.

(c) Alle drei Rechtspersonen haben ihren Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern.

(c) Alle drei Rechtspersonen haben ihren Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern.

(d) Alle drei Rechtspersonen sind im Sinne des Artikels 7 voneinander unabhängig.

(d) Alle drei Rechtspersonen sind im Sinne des Artikels 7 voneinander unabhängig.

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die JRC, internationale Organisationen von europäischem Interesse und nach Unionsrecht gegründete Einrichtungen, wenn sie an einer Maßnahme teilnehmen, als Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land, in dem keiner der übrigen Teilnehmer derselben Maßnahme seinen Sitz hat.

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die JRC, internationale Organisationen von europäischem Interesse und nach Unionsrecht gegründete Einrichtungen, wenn sie an einer Maßnahme teilnehmen, als Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land, in dem keiner der übrigen Teilnehmer derselben Maßnahme seinen Sitz hat.

3. Abweichend von Absatz 1 ist im Fall von Pionierforschungsmaßnahmen des Europäischen Forschungsrats (ERC), des KMU-Instruments und der Maßnahmen zur Kofinanzierung von Programmen sowie in im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan vorgesehenen, gerechtfertigten Fällen lediglich die Teilnahme einer in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassenen Rechtsperson Voraussetzung.

3. Abweichend von Absatz 1 ist im Fall von Pionierforschungsmaßnahmen des Europäischen Forschungsrats (ERC), des KMU-Instruments und der Maßnahmen zur Kofinanzierung von Programmen lediglich die Teilnahme einer in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassenen Rechtsperson Voraussetzung, sofern die Rechtsperson grenzüberschreitend wettbewerbsfähig ist und gesellschaftliche Herausforderungen mit europäischer Dimension aufgreift.

4. Abweichend von Absatz 1 ist bei Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen und bei Mobilitäts- und Ausbildungsmaßnahmen lediglich die Teilnahme einer Rechtsperson Voraussetzung.

4. Abweichend von Absatz 1 ist bei Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen und bei Mobilitäts- und Ausbildungsmaßnahmen lediglich die Teilnahme einer Rechtsperson Voraussetzung.

In Arbeitsprogrammen oder Arbeitsplänen können zusätzliche Bedingungen entsprechend speziellen strategischen Erfordernissen oder der Art und den Zielen der Maßnahme festgelegt werden, u. a. hinsichtlich Teilnehmerzahl, Art der Teilnehmer und Sitz.

5. In Arbeitsprogrammen oder Arbeitsplänen können, falls notwendig und voll gerechtfertigt, zusätzliche Bedingungen entsprechend speziellen strategischen Erfordernissen oder der Art und den Zielen der Maßnahme festgelegt werden, u. a. hinsichtlich Teilnehmerzahl, Art der Teilnehmer und Sitz.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Ausgenommen von Horizont 2020 sind Rechtspersonen (einschließlich verbundener Rechtspersonen), deren Beteiligung aufgrund der von ihnen verfolgten Ziele, ihres Sitzes oder der Art oder des Standorts ihrer Tätigkeiten der Union Anlass gäben, Situationen als rechtmäßig anzuerkennen oder durch Hilfeleistungen oder Unterstützung aufrecht zu erhalten, die durch schwerwiegende Verletzungen des internationalen Rechts (einschließlich des humanitären Völkerrechts) herbeigeführt worden sind, soweit die Verletzungen durch eine Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder durch ein Urteil oder ein Rechtsgutachten des Internationalen Gerichtshofs festgestellt worden sind.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Die Beteiligung ist für die Durchführung der Maßnahme durch die Kommission oder die entsprechende Fördereinrichtung von wesentlicher Bedeutung.

(a) Die Beteiligung ist für die Durchführung der Maßnahme durch die Kommission oder die entsprechende Fördereinrichtung nach Ansicht des Europäischen Parlaments und des Rates von wesentlicher Bedeutung.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Die Förderung ist in einem bilateralen wissenschaftlich-technischen Abkommen oder einer anderen Vereinbarung zwischen der Union und der internationalen Organisation oder – für Rechtspersonen, die in einem Drittland niedergelassen sind – dem Land ihres Sitzes vorgesehen.

(b) Die Förderung ist in einem bilateralen wissenschaftlich-technischen Abkommen oder einer anderen Vereinbarung zwischen der Union und der internationalen Organisation oder – für Rechtspersonen, die in einem Drittland niedergelassen sind – dem Land ihres Sitzes vorgesehen. Ein solches Abkommen sollte die Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten unabhängig von ihrer Mitgliedschaft in der internationalen Organisation sicherstellen.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Kommission überwacht die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bedingungen.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet der sonstigen in der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] und der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [delegierte Verordnung] vorgesehenen Fälle werden für Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen und für Maßnahmen zur Kofinanzierung von Programmen, die von Rechtspersonen ausgeführt werden sollen, die in den Arbeitsprogrammen genannt sind, keine Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht, sofern die Maßnahme nicht in den Gegenstandsbereich einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fällt.

1. Unbeschadet der sonstigen in der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] und der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [delegierte Verordnung] vorgesehenen Fälle werden für Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen und für Maßnahmen zur Kofinanzierung von Programmen, die von Rechtspersonen ausgeführt werden sollen, die in den Arbeitsprogrammen genannt sind, keine Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht, sofern die Maßnahme nicht in den Gegenstandsbereich einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fällt. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen können jedwede Formen annehmen, einschließlich der eines offenen Verfahrens, das notwendig ist, damit für die Flexibilität gesorgt ist, die angesichts der Vielfalt der Forschungs- und Innovationsgebiete und -tätigkeiten – von langfristigen Projekten bis zu kurzfristigen Tätigkeiten, bei denen Chancen wahrgenommen werden – erforderlich ist.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Durch eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird die Anzahl der gemäß dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu finanzierenden Maßnahmen im Vorfeld nicht auf eine Maßnahme beschränkt.

Begründung

Damit im Aufforderungsverfahren das Wettbewerbselement gewahrt wird, sollte die übliche Beschränkung, derzufolge davon ausgegangen wird, dass bei jedem Themenbereich nur ein Projekt finanziert wird, abgeschafft werden. Andernfalls wird durch diese Beschränkung, je nachdem, wie genau und detailliert die Spezifikation in der Aufforderung dargelegt ist, das Exzellenzkriterium gefährdet.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Die Anzahl der im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanzierten Maßnahmen wird anhand des Kriteriums der Exzellenz bestimmt.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Zur gemeinsamen Finanzierung von Maßnahmen können gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit Drittländern oder ihren wissenschaftlichen und technischen Organisationen bzw. Agenturen oder mit internationalen Organisationen veröffentlicht werden. Die Vorschläge werden im Rahmen zu vereinbarender gemeinsamer Bewertungs- und Auswahlverfahren bewertet und ausgewählt. Bei diesen Bewertungs- und Auswahlverfahren wird die Einhaltung der in Titel VI der Verordnung (EU) XX/2012 [Haushaltsordnung] niedergelegten Grundsätzen gewährleistet und eine ausgewogene Gruppe unabhängiger Sachverständiger einbezogen, die von jeder Seite zu bestellen sind.

1. Zur gemeinsamen Finanzierung von Maßnahmen in Bereichen mit einem eindeutigem europäischen Mehrwert können gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit Drittländern oder ihren wissenschaftlichen und technischen Organisationen bzw. Agenturen oder mit internationalen Organisationen veröffentlicht werden. Die Vorschläge werden im Rahmen zu vereinbarender gemeinsamer Bewertungs- und Auswahlverfahren bewertet und ausgewählt. Bei diesen Bewertungs- und Auswahlverfahren wird die Einhaltung der in Titel VI der Verordnung (EU) XX/2012 [Haushaltsordnung] niedergelegten Grundsätzen gewährleistet und eine ausgewogene Gruppe unabhängiger Sachverständiger einbezogen, die von jeder Seite zu bestellen sind.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Rechtspersonen, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten, schließen mit der Union oder der jeweiligen Fördereinrichtung eine Finanzhilfevereinbarung ab. In der Finanzhilfevereinbarung werden die von diesen Teilnehmern und von den teilnehmenden Rechtspersonen aus den beteiligten Drittländern auszuführenden Arbeiten beschrieben.

2. Rechtspersonen, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten, schließen mit der Union oder der jeweiligen Fördereinrichtung eine Finanzhilfevereinbarung ab. In der Finanzhilfevereinbarung werden die von diesen Teilnehmern und von den teilnehmenden Rechtspersonen aus den beteiligten Drittländern auszuführenden Arbeiten sowie die Rahmenbedingungen, insbesondere in Bezug auf Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse, beschrieben.

Begründung

Es sollte möglich sein, die Rahmenbedingungen für Maßnahmen im Rahmen gemeinsamer Ausschreibungen mit Drittländern darzulegen, insbesondere in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11a

 

Fristen für die Angebotsabgabe

 

Die Verkürzung der Zeitspannen zur Beschlussfassung über erfolgreiche Angebote stellt eine Priorität dar. Allerdings sollten – nach Maßgabe der Art der einzelnen Ausschreibung – auch folgende Gesichtspunkte gebührend beachtet werden:

 

(a) durch klare und transparente Verfahren zur Ausarbeitung von Ausschreibungen für spezifische Themen entstehen Chancengleichheit und ein integratives, größeres Teilnehmerfeld. Dieser Gesichtspunkt sollte nach Möglichkeit bei allen Programmen und Zielvorgaben gleichermaßen zur Geltung kommen;

 

(b) die Bekanntgabe bevorstehender Ausschreibungen mit angemessener Vorlaufzeit kann potenziellen Teilnehmern Gelegenheit geben, vor der Veröffentlichung einer Ausschreibung Bietergemeinschaften zu bilden, was Angebote von höherer Qualität zur Folge haben kann;

 

(c) die Einhaltung einer angemessenen Frist zwischen der Veröffentlichung einer Ausschreibung und dem Termin für die Einreichung von Angeboten kann Angebote von höherer Qualität und mehr Chancengleichheit zwischen Teilnehmern mit unterschiedlicher administrativer Kapazität, unterschiedlich großen Erfahrungen mit der Beteiligung an EU-finanzierten Programmen, unterschiedlichen Sprachen und unterschiedlichem Niveau der Beherrschung des Englischen herbeiführen und

 

(d) die Fristen im Zusammenhang mit Ausschreibungen sollten unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der EU-Ausschreibungen und des wissenschaftlichen bzw. geschäftlichen Zeitplans der potenziellen Teilnehmer gestaffelt werden.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11b

 

Synergien mit den Haushaltsmitteln für Kohäsion

 

Es werden gemeinsame Beteiligungsregeln festgelegt, um Synergien und Effizienz bei der Verwendung der zu Forschungszwecken bestimmten Haushaltsmittel für die Kohäsionspolitik herbeizuführen. Es sind ein gemeinsames Regelwerk – einschließlich der Verwendung der gleichen Teilnehmerkennung (Participant Identification Code – PIC) und einer einzigen Anlaufstelle durch das gleiche Teilnehmerportal – für alle von der Union für Forschung aufgewendeten Finanzmittel zu schaffen

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Vorschläge beinhalten gegebenenfalls einen vorläufigen Plan für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse.

1. Die Vorschläge beinhalten einen vorläufigen Plan für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse, soweit dies im Arbeitsprogramm oder im Arbeitsplan vorgesehen ist.

 

1a. Soweit zweckmäßig, z. B. wenn ein hohes Antragsaufkommen zu erwarten ist, kann die Kommission beschließen, ein Antragsverfahren in zwei Phasen vorzusehen, vorausgesetzt, dass sich daraus keine längeren Zeitspannen bis zum Vertragsabschluss bzw. bis zur Vergabe der Finanzhilfe ergeben.

2. Jeder Vorschlag für Forschungsarbeiten an menschlichen embryonalen Stammzellen enthält gegebenenfalls Einzelheiten der Genehmigungs- und Kontrollmaßnahmen, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ergriffen werden, sowie Einzelheiten der auf der Grundlage von Ethikprüfungen erteilten Zulassungen. Bei der Gewinnung menschlicher embryonaler Stammzellen unterliegen die Einrichtungen, Organisationen und Forscher strengen Genehmigungs- und Kontrollvorschriften gemäß den rechtlichen Rahmenbedingungen der betreffenden Mitgliedstaaten.

2. Jeder Vorschlag für Forschungsarbeiten an menschlichen embryonalen Stammzellen enthält Einzelheiten der Genehmigungs- und Kontrollmaßnahmen, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ergriffen werden, sowie gegebenenfalls Einzelheiten der auf der Grundlage von Ethikprüfungen erteilten Zulassungen. Bei der Gewinnung menschlicher embryonaler Stammzellen unterliegen die Einrichtungen, Organisationen und Forscher strengen Genehmigungs- und Kontrollvorschriften gemäß den rechtlichen Rahmenbedingungen der betreffenden Mitgliedstaaten.

3. Ein Vorschlag, der im Widerspruch zu ethischen Prinzipien oder geltenden Rechtsvorschriften steht oder der die im Beschluss Nr. XX/XX/EU [spezifisches Programm], im Arbeitsprogramm, im Arbeitsplan oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, kann jederzeit von den Bewertungs-, Auswahl- und Gewährungsverfahren ausgeschlossen werden.

3. Ein Vorschlag, der im Widerspruch zu ethischen Prinzipien, den Grundrechten oder geltenden Rechtsvorschriften steht oder der die im Beschluss Nr. XX/XX/EU [spezifisches Programm], im Arbeitsprogramm oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, kann jederzeit von den Bewertungs-, Auswahl- und Gewährungsverfahren ausgeschlossen werden.

 

3a. Vorschläge für Forschungstätigkeiten, die das Potenzial für eine Weiterentwicklung zu einer neuen medizinischen Technologie bieten (z. B. Arzneimittel, Impfstoffe, Diagnosemittel), müssen einen vorläufigen Plan umfassen, in dem eine Strategie zur Sicherstellung des sofortigen und weitestmöglichen Zugangs zu dieser Technologie dargelegt wird, soweit der Mangel an Rechten für den Zugang zu der Technologie eine Beeinträchtigung des Schutzes der öffentlichen Gesundheit bedeuten würde.

 

3b. Gegebenenfalls sollte in den Vorschlägen erläutert werden, wie und in welchem Umfang Analysen geschlechterspezifischer Aspekte für das vorgesehene Projekt relevant sind, und es sollten geeignete Methoden herangezogen werden, die im Rahmen der führenden einschlägigen Forschung konzipiert worden sind.

Begründung

Für bestimmte Gebiete sollte in den Vorschlägen angegeben werden, wie wichtig der geschlechtspezifische Aspekt ist.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei Vorschlägen, die ethische Fragen aufwerfen, führt die Kommission systematisch Ethikprüfungen durch. Dabei wird geprüft, ob ethische Prinzipien und Rechtsvorschriften beachtet werden und – im Fall von außerhalb der Union durchgeführten Forschungsarbeiten – ob die gleichen Forschungsarbeiten in einem Mitgliedstaat zugelassen worden wären.

1. Bei Vorschlägen, die ethische Fragen aufwerfen, führt die Kommission systematisch Ethikprüfungen durch. Dabei wird geprüft, ob ethische Prinzipien und Rechtsvorschriften der Union beachtet werden und – im Fall von außerhalb der Union durchgeführten Forschungsarbeiten – ob die gleichen Forschungsarbeiten in einem Mitgliedstaat zugelassen worden wären.

Begründung

Damit soll sichergestellt werden, dass Ethikprüfungen auf der Grundlage ethischer Prinzipien und Rechtsvorschriften der Union durchgeführt werden.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Kommission gestaltet den Prozess der Ethikprüfung für Projektleiter und Teilnehmer so transparent wie möglich.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Die Kommission muss nach Möglichkeit dafür sorgen, dass Ethikprüfungen keine ungebührenden Verzögerungen bei der Einleitung, der Fortsetzung oder des Abschlusses eines Projekts verursachen.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 13a

 

Prüfung unter dem Geschlechteraspekt

 

Die Kommission prüft die Vorschläge systematisch unter dem Geschlechteraspekt, wobei ein Schema mit einer Prüfliste heranzuziehen ist, die den in Artikel 4 a genannten Leitfaden als Anlage beigefügt ist.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die eingereichten Vorschläge werden auf der Grundlage der folgenden Gewährungskriterien bewertet:

1. Die eingereichten Vorschläge werden auf der Grundlage der folgenden Gewährungskriterien bewertet:

a) Exzellenz;

a) Exzellenz;

b) Wirkung;

b) Wirkung;

c) Qualität und Effizienz der Durchführung.

c) Qualität und Effizienz der Durchführung.

2. Ausschließlich auf der Grundlage des Kriteriums der Exzellenz werden Vorschläge für ERC-Pionierforschungsmaßnahmen bewertet.

2. Ausschließlich auf der Grundlage des Kriteriums der Exzellenz werden Vorschläge für ERC-Pionierforschungsmaßnahmen bewertet.

3. Im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan werden weitere Einzelheiten für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Gewährungskriterien sowie Gewichtungen und Schwellenwerte angegeben.

3. Im Arbeitsprogramm werden weitere Einzelheiten für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Gewährungskriterien sowie Gewichtungen und Schwellenwerte angegeben.

 

3a. Die Kommission arbeitet eine Anleitung für den Auswahlprozess aus, in der die Anwendung der Gewährungskriterien erläutert wird und die Auswirkungen spezifischer Gewichtungen und Schwellenwerte auf den Auswahlprozess definiert sind. Diese Anleitung wird gleichzeitig mit dem ersten Arbeitsprogramm veröffentlicht.

 

3b. Soweit zweckmäßig, wird im Bewertungsverfahren das Potenzial eines Vorschlags berücksichtigt, bei zentralen Themen wie der Normung die internationale Zusammenarbeit zu begünstigen.

4. Die Vorschläge werden entsprechend den Bewertungsergebnissen in eine Rangfolge gebracht. Die Auswahl erfolgt anhand dieser Rangfolge.

4. Die Vorschläge werden entsprechend den Bewertungsergebnissen in eine Rangfolge gebracht. Die Auswahl erfolgt anhand dieser Rangfolge.

5. Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung prüft im Voraus nur dann die finanzielle Leistungsfähigkeit des Koordinators, wenn die beantragten Unionsmittel für die Maßnahme mindestens 500 000 EUR betragen, es sei denn, dass es aufgrund vorliegender Informationen berechtigten Anlass für Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Koordinators oder sonstiger Teilnehmer gibt.

5. Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung prüft im Voraus nur dann die finanzielle Leistungsfähigkeit des Koordinators, wenn die beantragten Unionsmittel für die Maßnahme mindestens 500 000 EUR betragen, es sei denn, dass es aufgrund vorliegender Informationen berechtigten Anlass für Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Koordinators oder sonstiger Teilnehmer gibt. Die Kommission gewährleistet, dass den Antragstellern eine einfache, benutzerfreundliche elektronische Anwendung zur Verfügung gestellt wird, mit der sie ihre finanzielle Leistungsfähigkeit überprüfen können.

 

5a. Wenn der Koordinator nicht alle finanziellen Kriterien erfüllt, kann der Teilnehmer-Garantiefonds nach Artikel 32 das Risiko abdecken.

6. Für Rechtspersonen, deren finanzielle Bonität durch einen Mitgliedstaat oder ein assoziiertes Land garantiert ist, sowie bei Bildungseinrichtungen des Sekundar- und Tertiärbereichs wird die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht überprüft.

6. Für Rechtspersonen, deren finanzielle Bonität durch einen Mitgliedstaat oder ein assoziiertes Land garantiert ist, sowie bei Bildungseinrichtungen des Sekundar- und Tertiärbereichs wird die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht überprüft. Ebenso werden die finanzielle Kapazität und die Koordinierungskapazität von unterkapitalisierten Tochterunternehmen oder Start-ups nicht überprüft, wenn deren Bonität durch ihre Anteilseigner garantiert und die Garantie jährlich erneuert wird.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung sieht ein Verfahren zur Überprüfung der Bewertung für Antragsteller vor, die die Auffassung vertreten, dass die Bewertung ihres Vorschlags nicht gemäß den in diesen Regeln, dem einschlägigen Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan und den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Verfahren durchgeführt wurde.

1. Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung sieht ein uneingeschränkt transparentes Verfahren zur Überprüfung der Bewertung für Antragsteller vor, die die Auffassung vertreten, dass die Bewertung ihres Vorschlags nicht gemäß den in diesen Regeln, dem einschlägigen Arbeitsprogramm und den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Verfahren durchgeführt wurde.

2. Der Antrag auf Überprüfung muss sich auf einen speziellen Vorschlag beziehen und vom Koordinator des Vorschlags innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag eingereicht werden, an dem die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung den Koordinator über die Bewertungsergebnisse unterrichtet.

2. Der Antrag auf Überprüfung muss sich auf einen speziellen Vorschlag beziehen und vom Koordinator des Vorschlags innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag eingereicht werden, an dem die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung den Koordinator über die Bewertungsergebnisse unterrichtet.

3. Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung ist für die Prüfung dieses Antrags zuständig. Diese Prüfungen beziehen sich lediglich auf die Verfahrensaspekte der Bewertung, nicht auf den inhaltlichen Wert des Vorschlags.

3. Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung ist für die Prüfung dieses Antrags zuständig. Diese Prüfungen beziehen sich lediglich auf die Verfahrensaspekte der Bewertung, nicht auf den inhaltlichen Wert des Vorschlags.

 

3a. Werden Horizont 2020-Beihilfeprojekte erneut eingereicht, stellt die Kommission vor der Prüfung den zuvor eingereichten Projektantrag und den dazugehörigen zusammenfassenden Bewertungsbericht ('Evaluation Summary Report (ESR)') dem neuen Prüfungsgremium zur Verfügung. Die Kommission achtet unter gebührender Berücksichtigung von technologisch-wissenschaftlichen Entwicklungen darauf, dass keine Unvereinbarkeit zwischen den Feststellungen in dem alten und dem neuen Projekt-ESR besteht.

4. Ein Überprüfungsausschuss für die Bewertung, der sich aus Mitarbeitern der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung zusammensetzt, gibt eine Stellungnahme zu den Verfahrensaspekten der Bewertung ab. Den Vorsitz führt ein Bediensteter der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung aus einer anderen Abteilung als der für die Aufforderung zuständigen Abteilung. Der Ausschuss kann eine der folgenden Empfehlungen abgeben:

4. Ein Überprüfungsausschuss für die Bewertung, der sich aus Mitarbeitern der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung zusammensetzt, gibt eine transparente und objektive Stellungnahme zu den Verfahrensaspekten der Bewertung ab. Den Vorsitz führt ein Bediensteter der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung aus einer anderen Abteilung als der für die Aufforderung zuständigen Abteilung. Der Ausschuss kann eine der folgenden Empfehlungen abgeben:

(a) erneute Bewertung des Vorschlags;

(a) erneute Bewertung des Vorschlags;

(b) Bestätigung der ursprünglichen Stellungnahme.

(b) Bestätigung der ursprünglichen Stellungnahme.

5. Auf der Grundlage der Empfehlung erlässt die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung einen Beschluss und unterrichtet den Koordinator des Vorschlags.

5. Auf der Grundlage der Empfehlung erlässt die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung einen Beschluss und unterrichtet den Koordinator des Vorschlags binnen 30 Tagen ab dem Eingang des Antrags auf Überprüfung bei der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung.

6. Durch das Überprüfungsverfahren verzögert sich das Auswahlverfahren für Vorschläge, bei denen keine Überprüfung beantragt worden ist, nicht.

6. Durch das Überprüfungsverfahren verzögert sich das Auswahlverfahren für Vorschläge, bei denen keine Überprüfung beantragt worden ist, nicht.

7. Das Überprüfungsverfahren schließt nicht aus, dass der Teilnehmer sonstige Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht ergreifen kann.

7. Das Überprüfungsverfahren schließt nicht aus, dass der Teilnehmer sonstige Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht ergreifen kann.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15a

 

Rechtsbehelf

 

1. Die Kommission führt ein formelles Beschwerdeverfahren für die Teilnehmer ein, das die Benennung eines Ombudsmanns bzw. die Einsetzung eines entsprechenden Gremiums mit besonderem Schwerpunkt auf Forschungs- und Innovationsprojekten im Rahmen von „Horizont 2020“ einschließen kann. Die Kommission stellt sicher, dass die Teilnehmer sich aller ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfs-/Beschwerdeverfahren bewusst sind, indem Einzelheiten der Rechtsbehelfs-/Beschwerdeverfahren im gesamten Schriftverkehr mit Teilnehmern oder Bewerbern bekannt gemacht werden. Das Verfahren muss transparent sein, und die Ergebnisse und das Beschlussfassungsverfahren sind den Teilnehmern zugänglich zu machen.

 

2. Teilnehmern muss es möglich sein, zu jedem Bereich im Rahmen ihrer Beteiligung an „Horizont 2020“ Beschwerden einzureichen. Das Beschwerdeverfahren darf nicht auf die Verfahrensaspekte der Bewertung der Vorschläge beschränkt werden.

 

3. Die Kommission beantwortet die Beschwerden innerhalb von 30 Tagen nach deren Eingang.

 

4. Gemäß der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen können, wenn eine Beschwerde nicht über das in Absatz 1 genannte Beschwerdeverfahren beigelegt werden kann, die Kommission und die Teilnehmer vereinbaren, den Streitfall nach Möglichkeit durch ein Mediationsverfahren gemäß dem Verfahren mit einer Mediationsstelle beizulegen. Über die Mediationsstelle einigen sich die Kommission und der/die Teilnehmer vorab vorzugsweise mittels einer Liste der von der Kommission anerkannten Mediationsstellen.

 

5. Die Kommission stellt 0,5 % der Haushaltsmittel von „Horizont 2020“ für die Finanzierung von Projekten zurück, die ursprünglich nicht erfolgreich waren und nach einem Rechtsbehelfsverfahren positiv bewertet wurden.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Die Kommission arbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Musterfinanzhilfevereinbarung gemäß dieser Verordnung aus, bei der die Merkmale des betreffenden Finanzierungsplans berücksichtigt werden. Ist eine erhebliche Änderung der Musterfinanzhilfevereinbarung erforderlich, so nimmt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine Überarbeitung vor.

 

-1a. Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung macht die Finanzhilfevereinbarung für die jeweilige Maßnahme spätestens bei Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verfügbar.

1. Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung schließt mit den Teilnehmern eine Finanzhilfevereinbarung ab.

1. Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung schließt mit den Teilnehmern eine Finanzhilfevereinbarung ab.

2. In der Finanzhilfevereinbarung werden die Rechte und Pflichten der Teilnehmer und der Kommission bzw. der jeweiligen Fördereinrichtung festgelegt. Die Finanzhilfevereinbarung legt ferner die Rechte und Pflichten der Rechtspersonen fest, die erst während der Durchführung der Maßnahme Teilnehmer werden.

2. In der Finanzhilfevereinbarung werden die Rechte und Pflichten der Teilnehmer und entweder der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung im Einklang mit dieser Verordnung festgelegt. Die Finanzhilfevereinbarung legt ferner die Rechte und Pflichten der Rechtspersonen fest, die erst während der Durchführung der Maßnahme Teilnehmer werden, sowie die Aufgaben des Koordinators eines Konsortiums.

 

Sie muss den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [„delegierte“ Verordnung] genügen.

3. In der Finanzhilfevereinbarung können die jeweiligen Rechte und Pflichten der Teilnehmer im Hinblick auf die Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung zusätzlich zu den in dieser Verordnung festgelegten bestimmt werden.

3. Auf der Grundlage einer Vorschrift des Arbeitsprogramms können in der Finanzhilfevereinbarung die jeweiligen Rechte und Pflichten der Teilnehmer im Hinblick auf die Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung zusätzlich zu den in dieser Verordnung festgelegten bestimmt werden. Die Kommission stellt sicher, dass zusätzliche Rechte und Verpflichtungen in einer schlüssigen und konsistenten Weise auf alle im Rahmen von Horizont 2020 finanzierten Maßnahmen angewandt werden.

4. Die Finanzhilfevereinbarung trägt gegebenenfalls den in der Empfehlung der Kommission über die Europäische Charta für Forscher und einen Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern niedergelegten allgemeinen Grundsätzen Rechnung.

4. Soweit angemessen und so weit es möglich ist, berücksichtigt die Finanzhilfevereinbarung die allgemeinen Grundsätze gemäß der Empfehlung der Kommission über die Europäische Charta für Forscher und einen Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern, die Grundsätze der Integrität in der Forschung, die Empfehlung der Kommission zum Umgang mit geistigem Eigentum bei Wissenstransfertätigkeiten und für einen Praxiskodex für Hochschulen und andere öffentliche Forschungseinrichtungen sowie den Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [Verordnung "Horizont 2020"].

5. Die Finanzhilfevereinbarung enthält gegebenenfalls Bestimmungen, mit denen die Einhaltung ethischer Prinzipien, einschließlich der Einrichtung eines unabhängigen Ethikgremiums und des Rechts der Kommission auf Durchführung einer Ethikprüfung, sichergestellt wird.

5. Die Finanzhilfevereinbarung enthält gegebenenfalls Bestimmungen, mit denen die Einhaltung ethischer Prinzipien und die Achtung der Grundrechte, einschließlich der Einrichtung eines unabhängigen Ethikgremiums und des Rechts der Kommission, auf Durchführung einer unabhängigen Ethikprüfung, sichergestellt wird.

6. Im Rahmen von Partnerschaften können Einzelfinanzhilfen gemäß der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] und der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [delegierte Verordnung] gewährt werden.

6. Im Rahmen von Partnerschaften können in hinreichend begründeten Ausnahmefällen Einzelfinanzhilfen gemäß der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [Haushaltsordnung] und der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [delegierte Verordnung] gewährt werden.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gegebenenfalls kann die Kommission, im Einklang mit Artikel X der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung], oder die jeweilige Fördereinrichtung anstelle des Abschlusses einer Finanzhilfevereinbarung mit Teilnehmern einen Finanzhilfebeschluss erlassen. Die Bestimmungen dieser Verordnung über Finanzhilfevereinbarungen gelten dann mutatis mutandis.

Gegebenenfalls und soweit für eine optimierte Behandlung der finanzierten Maßnahme erforderlich kann die Kommission im Einklang mit Artikel X der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, oder die jeweilige Fördereinrichtung anstelle des Abschlusses einer Finanzhilfevereinbarung mit Teilnehmern einen Finanzhilfebeschluss erlassen. Die Bestimmungen dieser Verordnung über Finanzhilfevereinbarungen gelten dann mutatis mutandis.

Begründung

Die Voraussetzungen für die Anwendung von Finanzhilfebeschlüssen müssen genauer bestimmt werden.

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 17a

 

Zeitspanne bis zur Finanzierungsgewährung

 

1. Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung stellt sicher, dass die Frist zwischen dem Einreichungstermin für Vorschläge, wie in den jeweiligen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, und der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung bzw. der Finanzhilfeentscheidung auf sechs Monate begrenzt ist. In Ausnahmefällen oder auf Antrag des Konsortiums kann die Frist um einen Monat verlängert werden.

 

2. Die von der Kommission verwendete Gesamtzeit zur Vervollständigung ihres internen Verfahrens einschließlich der Vorbereitung aller relevanten Informationen und Unterlagen, der Bewertung und der Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen darf nicht mehr als 60 Arbeitstage betragen.

 

Den Teilnehmern werden insgesamt mindestens 60 Arbeitstage gewährt, um alle erforderlichen relevanten Informationen und Unterlagen vorzubereiten.

 

3. Soweit es der Art einer bestimmten Ausschreibung angemessen ist, wird ein zweistufiges Bewertungsverfahren geprüft, um die Kosten für die Vorbereitung nicht erfolgreicher Angebote zu minimieren. Für zweistufige Verfahren sollte die durchschnittliche Dauer bis zur Gewährung der Finanzhilfe neun Monate betragen. Bei der Durchführung eines zweistufigen Verfahrens wird bezüglich des Formats der Darstellung des Vorschlags Konsistenz gewahrt, und den Bewerbern wird ausreichend Zeit für die Vorbereitung der zweiten Angebotsphase gewährt.

 

4. Die Kommission bemüht sich, Entscheidungen oder Informationsanfragen so zügig, wie es praktikabel ist, zu treffen bzw. zu formulieren. Die Kommission vermeidet es, Teilnehmer zur Überarbeitung oder Neuaushandlung von Teilen eines ursprünglich erfolgreichen Angebots zu veranlassen, soweit keine angemessenen und triftigen Gründe dafür bestehen.

 

5. Den Teilnehmern muss eine angemessene Zeitspanne gelassen werden, um die für die Projekte erforderlichen Informationen und Unterlagen vorzubereiten.

 

6. Sich wiederholende Elemente in der Bewerbung, der Finanzhilfevereinbarung oder in unterstützenden Dokumenten sollten vermieden werden. Die Kommission sieht davon ab, die Teilnehmer aufzufordern zw. Informationen zu übermitteln, die bereits innerhalb der Verwaltung verfügbar sind, sofern sie nicht aktualisiert werden müssen, bzw. Fakten oder Daten vorzulegen, die die Kommission einfach und kostenfrei in einer authentifizierten, elektronisch zugänglichen Datenbank überprüfen kann (z. B. Firmendaten).

 

7. Die Kommission bemüht sich, Ausschreibungen nach Möglichkeit zeitlich so zu planen, dass die potenziellen Teilnehmer nicht während der üblichen akademischen oder geschäftlichen Ferienzeiten Unterlagen übermitteln müssen.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 17b

 

Zeitspanne bis zur Auszahlung

 

1. Teilnehmer, die die mit ihnen vertraglich vereinbarte Arbeit geleistet haben, werden fristgemäß bezahlt.

 

2. Die Kommission stellt sicher, dass Teilnehmer ihnen zustehende Beträge innerhalb von 30 Tagen nach dem Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Kommission erhalten. Die Kommission informiert innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung der Informationen an die Kommission den Projektkoordinator und die Teilnehmer über Unregelmäßigkeiten oder zusätzlich erforderliche Unterlagen. Wenn keine solche Information abgegeben worden ist, ist die Kommission verpflichtet, die ausstehenden Beträge zu zahlen.

 

3. Die Kommission führt Maßnahmen ein, die sicherstellen, dass die Projektkoordinatoren Projektgelder unverzüglich, gerecht und nach Maßgabe der Finanzhilfevereinbarung verteilen und dass das Geld unter den Teilnehmern entsprechend den ihnen zustehenden Anteilen verteilt wird. Soweit nicht anders zwischen allen Teilnehmern vereinbart, hält der Projektkoordinator nicht ohne Genehmigung des Projektleiters Vorfinanzierungszahlungen zurück und staffelt sie nicht; dies gilt insbesondere im Fall von KMU. Entsprechende Regelungen werden in Konsortialvereinbarungen klargestellt und vom Projektleiter genehmigt.

 

4. Nach Zahlung an den Projektkoordinator teil die Kommission den Teilnehmern den Betrag und das Datum der Zahlung mit.

 

5. Wenn ein oder mehrere Partner die Arbeit, zu der sie vertraglich verpflichtet waren, nicht abgeschlossen haben, oder wenn sie dem Projektkoordinator oder der Kommission nicht die erforderliche Information oder Dokumentation übermittelt haben, hindert die den Projektkoordinator nicht daran, der Kommission die Dokumentation für den/die anderen Partner zu übermitteln , beziehungsweise die Kommission, die Zahlungen für den/die anderen Partner anzuweisen.

 

6. Schließen sich neue Partner einem Projekt nach Aushandlung der Finanzhilfevereinbarung an, bedingt ein solcher Anschluss keine Änderung der den ursprünglichen Partnern zugewiesenen Finanzierungsbeträge, es sei denn, dies wurde von den ursprünglichen Partnern vereinbart oder der Umfang der von ihnen geforderten Arbeit ändert sich erheblich.

 

7. Die Kommission führt einen hierarchischen Rechnungsprüfungsprozess durch, um zu gewährleisten, dass die Rechnungsprüfer der Begünstigten ein zulässiges Niveau haben und den Rechnungsführungsbestimmungen von Horizont 2020 gerecht werden. Die Kommission enthält sich der Forderung nach Zusatzinformationen, wenn ein Rechnungsprüfungsergebnis bereits übermittelt worden ist.

 

8. Die Kommission erstattet über ihre Zahlungsaktivitäten durch die Vorlage halbjährlicher Statistiken Bericht, die die Zahlungsfristen für abgeschlossene Arbeiten ausweisen. Der Ausdruck Zahlungsfristen bezeichnet die Zeit von der abschließenden Gegenzeichnung des abgeschlossenen Projekts sowohl durch den Projektkoordinator als auch den Projektleiter (dafür wiederum darf nicht mehr als ein Monat nach dem Abschluss des Projekts vergehen) bis zur Verfügbarkeit der ausgezahlten Mittel auf dem Bankkonto des Teilnehmers.

 

9. Auf Wunsch der Teilnehmer werden bei den Finanzhilfevereinbarungen der akademische und der geschäftliche Kalender berücksichtigt. Dies gilt für Projekte, bei denen beispielsweise Doktoranden eingestellt werden müssen, die in der Mitte des Semesters/Studienjahres voraussichtlich nicht zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 17c

 

Kommunikation

 

1. Das Verfahren der ethischen Prüfung muss für Teilnehmer und Bewerber transparent sein, insbesondere wenn das Verfahren Grund für eine Verzögerung beider Einleitung von Projekten ist. Bereits im Angebot übermittelte Informationen müssen zum Zweck der Ethikprüfung nicht nochmals erstellt werden. Soweit möglich, nutzt die Kommission alle Informationen, die durch den/die Bewerber mit dem Angebot bereits übermittelt wurden, bei der Erteilung ihrer Genehmigung und fordert weitere Informationen nur an, wenn sie nachweisen kann, dass diese Informationen unbedingt erforderlich sind.

 

2. Die Teilnehmer müssen die Möglichkeit haben, direkt mit dem Projektleiter zu kommunizieren, wenn sie wiederholt Bedenken wegen der Verwaltung eines Projekts oder der Maßnahmen des Projektkoordinators anzumelden haben. Der Projektleiter sorgt bei Abwesenheit dafür, dass die Teilnehmer über die Kontaktdaten seines Vertreters verfügen; dieser darf während der Abwesenheit des Projektleiters Entscheidungen treffen. Die Kontaktdaten der zuständigen Beamten der Kommission sind den Teilnehmern zugänglich sein und werden ihnen bekanntgegeben.

 

3. Auf Wunsch der Teilnehmer und um ihnen die Vorbereitung künftiger Angebote zu ermöglichen, unterrichtet die Kommission die Bewerber über nicht erfolgreiche Angebote unter Angabe der Stärken und Schwächen, wie sie von den unabhängigen Sachverständigen gemäß Artikel 37 der Verordnung eingeschätzt wurden.

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung kann ein gesichertes elektronisches System für den Austausch mit den Teilnehmern einrichten. Ein mittels dieses Systems eingereichtes Dokument, einschließlich Finanzhilfevereinbarungen, gilt als das Original dieses Dokuments, sofern die Benutzerkennung und das Kennwort des Vertreters des Teilnehmers verwendet wurden. Eine solche Identifizierung stellt die Unterzeichnung des betreffenden Dokuments dar.

Die Kommission richtet als der Teil der einzigen Anlaufstelle ein gesichertes elektronisches System für den Austausch mit den Teilnehmern ein, mit dem die Bewerber in einem leicht zugänglichen Format unter anderem über die Einzelheiten und den zeitlichen Rahmen ihres Antrags unterrichtet werden. Das System gibt den Bewerbern Rückmeldungen, damit sie wissen, wann sie voraussichtlich eine Entscheidung der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung erhalten. Ein mittels dieses Systems eingereichtes Dokument, einschließlich Finanzhilfevereinbarungen, gilt als das Original dieses Dokuments, sofern die Benutzerkennung und das Kennwort des Vertreters des Teilnehmers verwendet wurden. Eine solche Identifizierung stellt die Unterzeichnung des betreffenden Dokuments dar.

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Teilnehmer können der Kommission Klarstellungen oder Auslegungen zur Anwendung dieser Verordnung unterbreiten. Liegt innerhalb von zwei Monaten keine Antwort der Kommission vor, werden die Klarstellungen oder Auslegungen als gebilligt erachtet.

Begründung

Viele Teilnehmer klagen über späte bzw. ausbleibende Antworten der Kommission auf ihre Nachfragen bezüglich der Klarstellung oder Auslegung von Teilnahmeregeln. Durch diese Vorkehrung wird ein Gleichgewicht in der Beziehung zwischen der Kommission und den Begünstigten geschaffen.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Teilnehmer gehen keine Verpflichtungen ein, die mit der Finanzhilfevereinbarung nicht zu vereinbaren sind. Kommt ein Teilnehmer seinen Pflichten in Bezug auf die technische Durchführung der Maßnahme nicht nach, so bleiben die anderen Teilnehmer an ihre Pflichten ohne Anspruch auf eine zusätzliche Förderung mit Unionsmitteln gebunden, sofern die Kommission oder die Fördereinrichtung sie nicht ausdrücklich aus ihrer Verpflichtung entlässt. Die finanzielle Haftung jedes Teilnehmers ist vorbehaltlich der Bestimmungen über den Fonds auf seine eigenen Verbindlichkeiten beschränkt. Die Teilnehmer stellen sicher, dass die Kommission oder die Fördereinrichtung über alle Ereignisse unterrichtet wird, die die Durchführung der Maßnahme oder die Interessen der Union beeinträchtigen könnten.

2. Die Teilnehmer gehen keine Verpflichtungen ein, die mit dieser Verordnung und der Finanzhilfevereinbarung nicht zu vereinbaren sind. Kommt ein Teilnehmer seinen Pflichten in Bezug auf die technische Durchführung der Maßnahme nicht nach, so bleiben die anderen Teilnehmer an ihre Pflichten ohne Anspruch auf eine zusätzliche Förderung mit Unionsmitteln gebunden, sofern die Kommission oder die Fördereinrichtung sie nicht ausdrücklich aus ihrer Verpflichtung entlässt. Die für die säumige Partei bereitgestellte oder reservierte Finanzierung kann den übrigen Partnern zur Verfügung gestellt werden, um ihre Kosten für die ursprünglich der säumigen Partei zugewiesenen Arbeiten zu decken. Die Finanzierung wird dem Koordinator zum geplanten Beginn der Maßnahmen der säumigen Partei freigegeben. Die finanzielle Haftung jedes Teilnehmers ist vorbehaltlich der Bestimmungen über den Fonds auf seine eigenen Verbindlichkeiten und auf die von ihm unmittelbar bezogenen Beträge beschränkt. Die Teilnehmer stellen sicher, dass die Kommission oder die Fördereinrichtung zu gegebener Zeit über alle wichtigen Ereignisse unterrichtet wird, die die Durchführung der Maßnahme oder die Interessen der Union beeinträchtigen könnten.

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Vergabe von Unteraufträgen für bestimmte Bestandteile der Maßnahme ist auf die in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehenen Fälle beschränkt.

4. Die Vergabe von Unteraufträgen für bestimmte Bestandteile der Maßnahme ist auf die in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehenen Fälle und auf die Fälle beschränkt, die bei deren Inkrafttreten nicht eindeutig vorhersehbar waren. In diesen Fällen ist die vorherige Genehmigung durch die Kommission zu beantragen; eine solche Genehmigung darf nicht ohne triftige Gründe verweigert werden.

Begründung

Hier bedarf es einer gewissen Flexibilität, da eine strenge Anwendung der Vorschrift den Erfolg der Maßnahme beeinträchtigen kann. Während der Laufzeit der Maßnahme und des Fortgangs der Forschungstätigkeiten kann der Fall eintreten, dass Flexibilität bei der Unterauftragsvergabe für bestimmte Tätigkeiten nötig ist, ohne dass dies bei Inkrafttreten der Vereinbarung abzusehen war.

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unter der Voraussetzung, dass die Dritten und die von ihnen auszuführenden Arbeiten in der Finanzhilfevereinbarung benannt sind, können andere Dritte als Unterauftragnehmer die Ausführung eines Teils der Arbeit eines Teilnehmers im Rahmen der Maßnahme übernehmen.

Die Beteiligung von Dritten, die keine Unterauftragnehmer sind, und während der Forschungsarbeiten einen Teil der Arbeit ausführen können, wird in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt.

Begründung

Der Projektkoordinator kann nicht sämtliche während der Durchführung entstehenden Erfordernisse voraussehen, insbesondere was Dienstleistungen anbelangt, die keine wissenschaftliche Bedeutung haben.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9. Die Teilnehmer halten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, Bestimmungen und ethischen Regeln der Länder, in denen die Forschung durchgeführt wird, ein. Gegebenenfalls holen die Teilnehmer vor der Aufnahme der Maßnahme die Genehmigung der zuständigen nationalen oder lokalen Ethikausschüsse ein.

9. Die Teilnehmer halten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, Bestimmungen, ethischen Regeln und auf die Integrität in der Forschung bezogenen Grundsätze der Union und der assoziierten Länder, in denen die Forschung durchgeführt wird, ein. Gegebenenfalls holen die Teilnehmer vor der Aufnahme der Maßnahme die Genehmigung der zuständigen nationalen oder lokalen Ethikausschüsse ein. Maßnahmen, die von Drittländern durchgeführt und von der Kommission finanziert werden, müssen den Rechtsvorschriften der Union entsprechen.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitglieder eines Konsortiums, das sich an einer Maßnahme beteiligen möchte, bestimmen aus ihrem Kreis einen Koordinator, der in der Finanzhilfevereinbarung benannt wird.

1. Die Mitglieder eines Konsortiums, das sich an einer Maßnahme beteiligen möchte, bestimmen aus ihrem Kreis einen Koordinator, der in der Finanzhilfevereinbarung benannt wird.

 

Der Koordinator ist der wichtigste Ansprechpartner für die Mitglieder des Konsortiums. Er vertritt das Konsortium in den Beziehungen zur Kommission oder der zuständigen Förderstelle und überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung durch die Mitglieder des Konsortiums.

 

Dies hindert einzelne Mitglieder des Konsortiums jedoch nicht daran, mit der Kommission oder der zuständigen Förderstelle in unmittelbaren Dialog zu treten, insbesondere dann, wenn sie Bedenken gegen die Maßnahmen des Koordinators haben.

2. Die Mitglieder eines Konsortiums, das sich an einer Maßnahme beteiligt, schließen außer in hinreichend begründeten Fällen, die im Arbeitsprogramm, im Arbeitsplan oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannt sind, eine interne Vereinbarung (Konsortialvereinbarung).

2. Die Mitglieder eines Konsortiums, das sich an einer Maßnahme beteiligt, schließen eine interne Vereinbarung (Konsortialvereinbarung), in der die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Konsortiums festgelegt sind.

 

2a. Eine solche Konsortialvereinbarung kann unter anderem Folgendes regeln:

 

(a) die interne Organisation des Konsortiums;

 

(b) die Verteilung der Finanzierung durch die Union;

 

(c) Regeln für Verbreitung und Nutzung sowie Zugangsrechte als Ergänzung der Regeln in Titel III Kapitel I sowie der Bestimmungen in der Finanzhilfevereinbarung;

 

(d) Beilegung interner Streitfälle einschließlich Fällen von Machtmissbrauch;

 

(e) Haftungs-, Entschädigungs- und Vertraulichkeitsvereinbarungen zwischen den Teilnehmern.

 

Die Mitglieder des Konsortiums können im Konsortium alle Vereinbarungen treffen, die sie für angemessen halten, soweit diese Regelungen nicht in Konflikt mit der Finanzhilfevereinbarung und der vorliegenden Verordnung stehen.

 

2b. Die Kommission veröffentlicht gemeinsam mit der Projektausschreibung Leitlinien zu den wichtigsten Fragen, die die Teilnehmer in ihren Konsortialvereinbarungen regeln können.

3. Das Konsortium kann im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung vorschlagen, einen Teilnehmer aufzunehmen oder auszuschließen, vorausgesetzt, dass diese Änderung mit den Teilnahmebedingungen übereinstimmt, die Durchführung der Maßnahme nicht negativ beeinträchtigt und dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht widerspricht.

3. Das Konsortium kann im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung vorschlagen, einen Teilnehmer aufzunehmen oder auszuschließen oder einen Koordinator zu ändern, vorausgesetzt, dass diese Änderung mit den Teilnahmeregelungen übereinstimmt, die Durchführung der Maßnahme nicht negativ beeinträchtigt und dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht widerspricht.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Finanzhilfen können in jeder der in Artikel [116] der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] genannten Formen gewährt werden.

Finanzhilfen können unter Berücksichtigung der Ziele der Maßnahme in jeder der in Artikel [116] der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Formen gewährt werden.

Begründung

In diesen Regelungen werden die Ziele der Maßnahme als wichtigstes Kriterium bei der Wahl der Form der Finanzierung herausgestellt.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Förderung einer Maßnahme darf die gesamten förderfähigen Ausgaben abzüglich der Einnahmen der Maßnahme nicht übersteigen.

1. Die Förderung einer Maßnahme darf die gesamten förderfähigen Ausgaben abzüglich der Einnahmen der Maßnahme nicht übersteigen.

2. Folgendes gilt als Einnahmen der Maßnahme:

2. Folgendes gilt als Einnahmen der Maßnahme:

(a) den Teilnehmern in Form von Zahlungen oder unentgeltlichen Sachbeiträgen von Dritten zur Verfügung gestellte Ressourcen, sofern sie von den Dritten speziell zur Verwendung für die Maßnahme beigetragen wurden;

(a) den Teilnehmern in Form von Zahlungen oder unentgeltlichen Sachbeiträgen von Dritten zur Verfügung gestellte Ressourcen, sofern sie von den Dritten speziell zur Verwendung für die Maßnahme beigetragen wurden;

(b) durch die Maßnahme erzielte Einkünfte, mit Ausnahme von Einkünften aus der Nutzung der Ergebnisse der Maßnahme;

(b) durch die Maßnahme erzielte Einkünfte, mit Ausnahme von Einkünften aus der Nutzung der Ergebnisse der Maßnahme;

(c) bis zur Höhe der Ausgaben, die im Rahmen der Maßnahme ursprünglich vom Teilnehmer geltend gemacht wurden, Einkünfte aufgrund des Verkaufs von im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung erworbenen Vermögenswerten.

(c) bis zur Höhe der Ausgaben, die im Rahmen der Maßnahme ursprünglich vom Teilnehmer geltend gemacht wurden, Einkünfte aufgrund des Verkaufs von im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung erworbenen Vermögenswerten.

3. Für sämtliche im Rahmen einer Maßnahme finanzierte Tätigkeiten gilt ein einheitlicher Erstattungssatz der förderfähigen Ausgaben. Der jeweilige Höchstsatz wird im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan festgelegt.

3. Für die Erstattung der förderfähigen Ausgaben gelten die nachstehenden Höchstsätze:

 

Art der Tätigkeit

Kostenberech-nungsmethode

Art der Teilnehmer

Hochschulen/ Forschungs- und Technologieorgani-sationen/KMU/ Sonstige

Industrie

Forschung & Entwicklung & Experimentelle Entwicklung

direkte förderfähige Ausgaben + Pauschalsatz (Artikel 24)

100%+20%

70% +20%

Gesamtausgaben

70%

50%

4. Eine Finanzhilfe im Rahmen von „Horizont 2020“ kann, unbeschadet des Kofinanzierungsprinzips, bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Ausgaben erreichen.

4. Bei einem Teilnehmer, bei dem es sich um eine gemeinnützige Organisation oder ein KMU handelt, kann eine Finanzhilfe im Rahmen von „Horizont 2020“ unbeschadet des Kofinanzierungsprinzips, bis zu 100 % der direkten förderfähigen Ausgaben erreichen.

 

4a. Für einen Teilnehmer, bei dem es sich um einen gemeinnützige Organisation oder ein KMU handelt und der beschlossen hat, seine indirekten förderfähigen Ausgaben auf der Grundlage der indirekten Kosten zu bestimmen, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 tatsächlich entstanden sind, beträgt die Finanzhilfe im Rahmen von Horizont 2020 70 % der gesamten förderfähigen Ausgaben.

 

Für einen Teilnehmer aus der Industrie ist die Finanzhilfe im Rahmen von „Horizont 2020“ unbeschadet des Grundsatzes der Kofinanzierung, auf 70 % der direkten förderfähigen Ausgaben beschränkt.

 

Für einen Teilnehmer aus der Industrie, der beschlossen hat, seine indirekten förderfähigen Ausgaben auf der Grundlage der indirekten Kosten zu bestimmen, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 tatsächlich entstanden sind, beträgt die Finanzhilfe im Rahmen von Horizont 2020 50 % der gesamten förderfähigen Ausgaben .

5. Eine Finanzhilfe im Rahmen von „Horizont 2020“ ist für folgende Maßnahmen auf höchstens 70 % der gesamten förderfähigen Ausgaben begrenzt:

 

(a) Maßnahmen, die hauptsächlich aus der Entwicklung von Prototypen, Tests, Demonstrationsvorhaben, experimenteller Entwicklung, Pilotprojekten oder Marktumsetzung bestehen;

 

(b) Maßnahmen zur Kofinanzierung von Programmen.

5. Bei der Kofinanzierung von Programmen muss der entsprechende Satz im Arbeitsprogramm festgelegt sein.

 

Bei Maßnahmen zur Kofinanzierung von Programmen und anderen indirekten Maßnahmen, die überwiegend aus experimentellen Entwicklungstätigkeiten in großem Maßstab bestehen, kann der anwendbare Satz einen Höchstbetrag von 35 % der direkten förderfähigen Ausgaben erreichen.

 

Im Sinne dieser Verordnung und in Übereinstimmung mit Artikel [119] der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 kann in gerechtfertigten Fällen eine Kofinanzierung in Form von kumulierender Finanzierung aus anderen, im Arbeitsprogramm vorgesehenen Haushaltslinien für das Arbeitsprogramm bereitgestellt werden, unbeschadet der Vermeidung einer Doppelfinanzierung desselben Rechnungspostens.

6. Die in diesem Artikel festgelegten Erstattungssätze gelten auch im Fall von Maßnahmen, bei denen für die gesamte oder einen Teil der Maßnahme eine Finanzierung anhand von Pauschalsätzen, Stückkostensätzen oder Pauschalbeträgen vorgesehen ist.

6. Die in diesem Artikel festgelegten Erstattungssätze gelten auch im Fall von Maßnahmen, bei denen für die gesamte oder einen Teil der Maßnahme eine Finanzierung anhand von Pauschalsätzen, Stückkostensätzen oder Pauschalbeträgen vorgesehen ist.

 

6a. In den Fällen, in denen die einem Projekt zugewiesenen Mittel nicht verausgabt werden, trifft die Kommission die geeigneten Vorkehrungen, damit die Gelder wieder dem Haushalt von Horizont 2020 zugeführt werden können.

 

6b. Beim Validierungsprozess, der verwendet wird, um die Art des Teilnehmers zu verifizieren, sind die Daten des zentralen Registrierungssystems im Teilnehmerportal – soweit dies möglich ist – zu verwenden. Für juristische Personen, die bereits in früheren Rahmenprogrammen überprüft worden sind, ist keine erneute Überprüfung notwendig, es sei denn, der rechtliche Status der juristischen Person hat sich verändert bzw. – im Falle von KMU – ein Unternehmen entspricht nicht länger der KMU-Definition.

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Förderfähige Ausgaben bestehen aus den Ausgaben, die der Maßnahme unmittelbar zugerechnet werden können (nachfolgend „direkte förderfähige Ausgaben” genannt), und gegebenenfalls aus den Ausgaben, die der Maßnahme zwar nicht unmittelbar zugerechnet werden können, die aber in unmittelbarem Zusammenhang mit den der Maßnahme zugerechneten direkten förderfähigen Ausgaben angefallen sind (nachfolgend „indirekte förderfähige Ausgaben” genannt).

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Mehrwertsteuer (‚Mwst.‘) die vom Begünstigten gezahlt wird und gemäß der nationalen Gesetzgebung nicht erstattet werden kann, ist als förderfähiger Kostenpunkt zu betrachten.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Alternativ kann ein Teilnehmer wählen, ob seine indirekten förderfähigen Ausgaben auf der Grundlage der indirekten Kosten, die tatsächlich in direktem Zusammenhang mit den förderfähigen direkten Ausgaben, die dem Projekt zugeordnet werden, anfallen, entsprechend den üblichen Kostenabrechnungsverfahren des Empfängers bestimmt werden. In diesem Falle gelten die Erstattungssätze für die Gesamtkostenberechnung gemäß Artikel 22 Absatz 3.

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Der Empfänger muss in der Lage sein, bei allen Maßnahmen im Rahmen von „Horizont 2020“, an denen er teilnimmt, für die Geltendmachung indirekter förderfähiger Ausgaben einheitlich dieselbe Methode anzuwenden.

Begründung

Maßnahme zur Vereinfachung.

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Förderfähig sind ausschließlich die Personalkosten für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden der Mitarbeiter, die unmittelbar Arbeiten im Rahmen der Maßnahme ausführen. Der Nachweis für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden wird vom Teilnehmer erbracht, im Normalfall mittels eines Zeiterfassungssystems.

1. Förderfähig sind die Personalkosten für geleistete Arbeitsstunden der Mitarbeiter, die unmittelbar Arbeiten im Rahmen der Maßnahme ausführen. Der Nachweis für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden wird vom Teilnehmer gemäß seinem eigenen offiziellen Zeiterfassungssystem erbracht.

2. Bei Mitarbeitern, die ausschließlich im Rahmen der Maßnahme beschäftigt sind, ist keine Zeiterfassung notwendig. In diesem Fall unterzeichnet der Teilnehmer eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass der betreffende Mitarbeiter ausschließlich für die Maßnahme tätig war.

2. Bei Mitarbeitern, die ausschließlich im Rahmen der Maßnahme beschäftigt sind, ist keine Zeiterfassung notwendig. In diesem Fall unterzeichnet der Teilnehmer eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass der betreffende Mitarbeiter ausschließlich für die Maßnahme tätig war.

3. In der Finanzhilfevereinbarung werden die Mindestanforderungen an das Zeiterfassungssystem sowie die Anzahl der produktiven Stunden pro Jahr angegeben, die für die Berechnung der Stundensätze für die Entlohnung des Personals zugrunde zu legen sind.

3. In der Finanzhilfevereinbarung ist Folgendes anzugeben:

 

(i) die Mindestanforderungen an das Zeiterfassungssystem;

 

(ii) die Methode für die Bestimmung der Anzahl der produktiven Stunden pro Jahr, die für gemäß der üblichen Kostenabrechnungsverfahren des Teilnehmers für die Berechnung der Stundensätze für die Entlohnung des Personals zugrunde zu legen sind,

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Im Einklang mit Artikel X der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [Haushaltsordnung] kann die Kommission Methoden für die Ermittlung von Stückkostensätzen auf folgender Grundlage festlegen:

1. Im Einklang mit Artikel X der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 kann die Kommission Methoden für die Ermittlung von Stückkostensätzen auf folgender Grundlage festlegen:

a) statistische oder ähnliche objektive Daten;

a) statistische oder ähnliche objektive Daten;

b) überprüfbare historische Daten des Teilnehmers.

b) überprüfbare historische Daten des Teilnehmers.

 

Stückkostensätze unterliegen, wenn sie zuvor vereinbart worden sind, keiner Überprüfung dahingehend, dass sie tatsächlich angefallen sind.

Begründung

Die Stückkostensätze sollten nicht im Nachhinein in Frage gestellt werden, wenn sie Gegenstand einer vorherigen Vereinbarung zwischen der Kommission und dem Teilnehmer waren.

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – point b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) überprüfbare historische Daten des Teilnehmers.

(b) überprüfbare historische Daten der Teilnehmer.

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Erstattungsfähige direkte Personalkosten können auf der Grundlage von Stückkostensätzen finanziell unterstützt werden, die anhand der üblichen Kostenrechnungsverfahren des Teilnehmers ermittelt werden, sofern sie sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen:

2. Erstattungsfähige direkte Personalkosten können auf der Grundlage von Stückkostensätzen finanziell unterstützt werden, die anhand der üblichen Kostenrechnungsverfahren des Teilnehmers ermittelt werden, sofern sie sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen:

(a) Sie werden auf der Grundlage der tatsächlichen Personalgesamtkosten berechnet, die in der Finanzbuchführung des Teilnehmers ausgewiesen sind; die Kosten können aufgrund budgetierter oder geschätzter Elemente nach den Bedingungen der Kommission angepasst werden.

(a) Sie werden auf der Grundlage der tatsächlichen Personalgesamtkosten berechnet, die in der Finanzbuchführung des Teilnehmers ausgewiesen sind;

(b) Sie erfüllen die Bestimmungen des Artikels 23.

(b) Sie erfüllen die Bestimmungen des Artikels 23.

(c) Sie gewährleisten, dass die Auflage des Gewinnverbots eingehalten und eine doppelte Förderung vermieden wird.

(c) Sie gewährleisten, dass die Auflage des Gewinnverbots eingehalten und eine doppelte Förderung vermieden wird.

(d) Sie werden unter gebührender Berücksichtigung der Bestimmungen über produktive Stunden in Artikel 25 berechnet.

 

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Bescheinigung über den Abschluss erfasst den Gesamtbetrag der Finanzhilfe, der von einem Teilnehmer im Rahmen einer Erstattung der tatsächlich entstandenen Ausgaben und im Rahmen von Stückkostensätzen im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 geltend gemacht wird. Die Bescheinigung ist nur einzureichen, wenn dieser Betrag zum Zeitpunkt des Antrags auf Zahlung des ausstehenden Restbetrags der Finanzhilfe mindestens 325 000 EUR beträgt.

Die Bescheinigung über den Abschluss erfasst den Gesamtbetrag der Finanzhilfe, der von einem Teilnehmer im Rahmen einer Erstattung der tatsächlich entstandenen Ausgaben und im Rahmen von Stückkostensätzen im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 geltend gemacht wird. Die Bescheinigung ist nur einzureichen, wenn dieser Betrag des Beitrags der Union, ausschließlich des in Form von Pauschalbeträgen, Einzelzuschüssen oder Stückkostensätze gezahlten Beitrags, zum Zeitpunkt des Antrags auf Zahlung des ausstehenden Restbetrags der Finanzhilfe mindestens 325 000 EUR beträgt.

Begründung

Es muss deutlich gemacht werden, dass Pauschalsätze, Festbeträge und Stückkostensätze keinen Prüfungen unterliegen, wie von der Kommission dargelegt. Die Nichteinbeziehung dieser Beträge ist auch der Hauptgrund für die Senkung des derzeitigen Schwellensatzes für eine Bescheinigung über den Jahresabschluss (€375 000) auf €325 000.

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Teilnehmer, die direkte Personalkosten anhand von Stückkostensätzen berechnen und geltend machen, können bei der Kommission eine Bescheinigung über die Methodik einreichen. Diese Methodik muss den Vorgaben des Artikels 27 Absatz 2 entsprechen und die Anforderungen der Finanzhilfevereinbarung erfüllen.

1. Teilnehmer, die direkte Personalkosten anhand von Stückkostensätzen berechnen und geltend machen, oder Teilnehmer, die indirekte förderfähige Ausgaben, die tatsächlich angefallen sind, geltend machen, reichen bei der Kommission eine Bescheinigung über die Methodik ein. Die Kommission akzeptiert diese Bescheinigung, sofern sie den Vorgaben des Artikels 24 Absatz 1a oder des Artikels 27 Absatz 2 entspricht.

2. Hat die Kommission eine Bescheinigung über die Methodik akzeptiert, gilt sie für alle im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [„Horizont 2020“] finanzierten Maßnahmen; der Teilnehmer muss seine Ausgaben auf dieser Grundlage berechnen und geltend machen.

2. Hat die Kommission eine Bescheinigung über die Methodik akzeptiert, gilt sie für alle im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [„Horizont 2020“] finanzierten Maßnahmen; der Teilnehmer muss seine Ausgaben auf dieser Grundlage berechnen und geltend machen. Sobald die Kommission eine Bescheinigung über die Methodik akzeptiert hat, können dem Empfänger keine systembedingten oder wiederkehrenden Fehler im Zusammenhang mit der Methodik des Empfängers angelastet werden.

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Auf Ersuchen der Kommission, des Rechnungshofs oder des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) gewährt der Rechnungsprüfer, der die Bescheinigung über den Abschluss und über die Methodik ausstellt, Einsicht in die Belege und Arbeitsunterlagen der Rechnungsprüfung, auf deren Grundlage die Bescheinigung über den Abschluss ausgestellt wurde.

2. Die Kommission und der Rechnungshof akzeptieren die in Absatz 1 genannten Bescheinigungen, sofern sie dem Teilnehmer nicht den Nachweis erbringen können, dass die Methodik nicht den in [Artikel 117a Absatz 2 Buchstabe d] der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegten Grundsätzen entspricht.

 

Insbesondere stellt die Kommission nicht die vorab festgestellte Einhaltung der üblichen Kostenrechnungsverfahren durch den Teilnehmer anhand von nachträglichen Kontrollen in Frage.

 

Auf Ersuchen der Kommission, des Rechnungshofs oder des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) gewährt der Rechnungsprüfer, der die Bescheinigung über den Abschluss und über die Methodik ausstellt, Einsicht in die Belege und Arbeitsunterlagen der Rechnungsprüfung, auf deren Grundlage die Bescheinigung über den Abschluss ausgestellt wurde.

Begründung

Siehe auch Artikel 116a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung.

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eine Maßnahme, für die eine Finanzhilfe aus dem Unionshaushalt gewährt wurde, kann außerdem eine Finanzhilfe auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. XX/XX („Horizont 2020“) erhalten, sofern die Finanzhilfen nicht dieselben Kostenelemente betreffen.

Eine Maßnahme, für die eine Finanzhilfe aus dem Unionshaushalt gewährt wurde, kann außerdem eine Finanzhilfe auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. XX/XX („Horizont 2020“) erhalten, sofern die Finanzhilfen einen Mehrwert für Forschung und Innovation schaffen und nicht dieselben Kostenelemente betreffen. Dies gilt insbesondere für eine Finanzhilfe aus den Strukturfonds.

Begründung

In den Beteilungsregeln muss festgeschrieben werden, dass Gelder aus Horizont 2020 nur dann beigesteuert werden, wenn die geförderte Maßnahme auch eine wirkliche Forschungs- und Innovationskomponente beinhaltet.

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Rückgewinnung, auf die sich Artikel 32 Absatz 3 bezieht, gilt nicht für juristische Personen, für deren Teilnahme an der indirekten Maßnahme ein Mitgliedstaat oder ein assoziiertes Land bürgt.

Begründung

Es besteht die Notwendigkeit, dass bei Institutionen, für die ein Mitgliedsstaat bürgt, eine Ausnahme – wie im 7. RP – gilt.

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission und gegebenenfalls die Fördereinrichtungen können unabhängige Sachverständige bestellen, die Vorschläge bewerten oder sie bei Folgendem beraten oder unterstützen:

1. Die Kommission und gegebenenfalls die Fördereinrichtungen bestellen unabhängige Sachverständige, die Vorschläge bewerten oder sie bei Folgendem beraten oder unterstützen:

(a) Bewertung von Vorschlägen;

(a) Bewertung von Vorschlägen;

(b) Überwachung der Durchführung der im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [„Horizont 2020“] sowie vorhergehender Forschungs- und Innovationsprogramme durchgeführten Maßnahmen;

(b) Überwachung der Durchführung der im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [„Horizont 2020“] sowie vorhergehender Forschungs- und Innovationsprogramme durchgeführten Maßnahmen;

(c) Umsetzung der Politik oder der Programme der Union im Bereich Forschung und Innovation, einschließlich des Programms „Horizont 2020“, sowie Vollendung und Funktionsweise des Europäischen Forschungsraums;

(c) Umsetzung der Politik oder der Programme der Union im Bereich Forschung und Innovation, einschließlich des Programms "Horizont 2020", sowie Vollendung und Funktionsweise des Europäischen Forschungsraums;

(d) Bewertung von Forschungs- und Innovationsprogrammen;

(d) Bewertung von Forschungs- und Innovationsprogrammen, einschließlich der Durchführung vergleichender Studien mit den Ländern, die sich unter anderem in F&E hervortun;

(e) Gestaltung der Forschungs- und Innovationspolitik der Union, einschließlich der Ausarbeitung künftiger Programme.

(e) Entwicklung der Forschungs- und Innovationspolitik der Union, einschließlich der Ausarbeitung künftiger Programme.

2. Die unabhängigen Sachverständigen werden aufgrund ihrer Kompetenz, Erfahrung und Kenntnisse, die für die Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben angemessen sein müssen, ausgewählt. Falls sich die unabhängigen Sachverständigen mit Verschlusssachen befassen müssen, ist für ihre Bestellung eine angemessene Sicherheitsüberprüfung erforderlich.

2. Die unabhängigen Sachverständigen werden aufgrund ihrer Kompetenz, Erfahrung und Kenntnisse, die für die Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben angemessen sein müssen, ausgewählt. Bei der Bestellung der unabhängigen Sachverständigen bemüht sich die Kommission darum, innerhalb der Sachverständigengruppen entsprechend dem jeweiligen Wirkungsbereich eine ausgewogene Zusammensetzung in Bezug auf die unterschiedlichen Qualifikationen, Erfahrungen, Kenntnisse und Geschlechter zu erreichen. Falls sich die unabhängigen Sachverständigen mit Verschlusssachen befassen müssen, ist für ihre Bestellung eine angemessene Sicherheitsüberprüfung erforderlich.

Bestimmt und ausgewählt werden unabhängige Sachverständige mittels Aufforderungen zur Einzelbewerbung oder an einschlägige Organisationen wie nationale Forschungsagenturen, Forschungseinrichtungen, Normungsgremien oder Unternehmen gerichtete Aufforderungen zur Erstellung einer Datenbank von Bewerbern.

Bestimmt und ausgewählt werden unabhängige Sachverständige mittels Aufforderungen zur Einzelbewerbung oder an einschlägige Organisationen wie Forschungsagenturen, Universitäten, Forschungseinrichtungen, Normungsgremien, Organisationen der Zivilgesellschaft oder Unternehmen gerichtete Aufforderungen zur Erstellung einer Datenbank von Bewerbern.

Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung kann, soweit es für sinnvoll gehalten wird und in gerechtfertigten Fällen, andere, nicht in der Datenbank erfasste Personen auswählen, die über die notwendige Kompetenz verfügen.

Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung kann, soweit es für sinnvoll gehalten wird und in gerechtfertigten Fällen, andere, nicht in der Datenbank erfasste Sachverständige auswählen, die über die notwendige Kompetenz verfügen. Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung unterrichtet den Programmausschuss ordnungsgemäß über diese Fälle.

Bei der Bestellung von Sachverständigen ist ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen und geografische Vielfalt anzustreben.

 

3. Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung ergreift alle notwendigen Schritte, um sich zu vergewissern, dass die Sachverständigen sich in Bezug auf die Frage, zu der er sich äußern soll, nicht in einem Interessenkonflikt befinden.

3. Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung ergreift alle notwendigen Schritte, um sich zu vergewissern, dass die Sachverständigen sich in Bezug auf die Frage, zu der er sich äußern soll, nicht in einem Interessenkonflikt befinden. Akteuren oder Personen mit Interessenkonflikten ist eine „persönliche“ Teilnahme zu untersagen.

4. Die Bestellung der Sachverständigen kann in Form einer Rahmenbestellung erfolgen, die für die gesamte Laufzeit von „Horizont 2020“ gültig ist und auf deren Grundlage Einzelaufträge erteilt werden.

4. Die Bestellung der Sachverständigen kann in Form einer Rahmenbestellung erfolgen, die für die gesamte Laufzeit von „Horizont 2020“ gültig ist und auf deren Grundlage Einzelaufträge erteilt werden.

5. Die Namen der persönlich bestellten Sachverständigen, die die Kommission oder die Fördereinrichtung bei der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [„Horizont 2020“] und des Beschlusses Nr. XX/XX/EU [spezifisches Programm] unterstützt haben, werden mindestens einmal jährlich auf den Internetseiten der Kommission oder der Fördereinrichtung veröffentlicht. Die Namen der Sachverständigen werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfasst, verarbeitet und veröffentlicht.

5. Die Namen aller teilnehmenden unabhängigen Sachverständigen – zusammen mit den durch sie vertretenen Fachrichtungen –, die die Kommission oder die Fördereinrichtung bei der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [„Horizont 2020“] und des Beschlusses Nr. XX/XX/EU [spezifisches Programm] unterstützt haben, werden nach der dem Inkrafttreten des Programms „Horizont 2020“ vorangehenden Ernennung veröffentlicht; anschließend werden die entsprechenden Listen mindestens einmal jährlich auf den Internetseiten der Kommission oder der Fördereinrichtung aktualisiert. Die Namen der Sachverständigen werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfasst, verarbeitet und veröffentlicht.

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Haben Teilnehmer einer Maßnahme gemeinsam Ergebnisse hervorgebracht, bei denen sich nicht feststellen lässt, welchen Anteil an der Arbeit sie jeweils hatten, sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Ergebnisse.

Haben Teilnehmer einer Maßnahme gemeinsam Ergebnisse hervorgebracht, bei denen sich nicht feststellen lässt, welchen Anteil an der Arbeit sie jeweils hatten, oder wenn es nicht möglich ist, ein derartiges gemeinsames Ergebnis zum Zwecke der Beantragung des Erhalts und/oder der Beibehaltung, des entsprechenden Patentschutzes oder jedes anderen Rechts an geistigem Eigentum aufzuteilen, sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Ergebnisse, sofern sie nach Entstehung des Ergebnisses nichts anderes vereinbaren.

Die gemeinsamen Eigentümer treffen eine Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte in Bezug auf deren Verteilung und die Einzelheiten ihrer Ausübung in Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung.

Die gemeinsamen Eigentümer treffen eine Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte in Bezug auf deren Verteilung und die Einzelheiten ihrer Ausübung in Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung.

 

Soweit in der Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte nichts anders festgelegt, kann jeder der gemeinsamen Eigentümer die Ergebnisse, die ihr gemeinsames Eigentum sind, direkt verwenden, ohne dass dafür das vorherige Einverständnis des bzw. der anderen gemeinsamen Eigentümer(s) eingeholt werden muss.

Soweit in der Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte nicht anders festgelegt, kann jeder der Eigentümer unter folgenden Bedingungen Dritten nicht ausschließliche Lizenzen zur Nutzung der Ergebnisse gewähren, die gemeinsames Eigentum sind, jedoch ohne das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen:

Soweit in der Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte nicht anders festgelegt, kann jeder der Eigentümer unter folgenden Bedingungen Dritten nicht ausschließliche Lizenzen zur Nutzung der Ergebnisse gewähren, die gemeinsames Eigentum sind, jedoch ohne das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen:

(a) Die anderen Eigentümer werden vorab hiervon in Kenntnis gesetzt.

(a) Die anderen Eigentümer werden vorab hiervon in Kenntnis gesetzt.

(b) Den anderen gemeinsamen Eigentümern wird eine faire und angemessene Entschädigung geleistet.

(b) Den anderen gemeinsamen Eigentümern wird eine faire und angemessene Entschädigung geleistet.

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Eignen sich Ergebnisse für eine industrielle oder kommerzielle Anwendung, prüft der Teilnehmer, der Eigentümer der Ergebnisse ist, ob diese schutzfähig sind; falls möglich und unter den jeweiligen Umständen gerechtfertigt, schützt er sie in angemessener Weise, für einen angemessenen Zeitraum und mit einer angemessenen geografischen Abdeckung, wobei er seine legitimen Interessen sowie die legitimen Interessen – insbesondere die wirtschaftlichen Interessen – der übrigen Teilnehmer der Maßnahme gebührend berücksichtigt.

1. Eignen sich Ergebnisse für eine industrielle oder kommerzielle Anwendung oder kann begründet von einer solchen Eignung ausgegangen werden, prüft der Teilnehmer, der Eigentümer der Ergebnisse ist, ob diese schutzfähig sind; falls möglich und unter den jeweiligen Umständen gerechtfertigt, schützt er sie in angemessener Weise, für einen angemessenen Zeitraum und mit einer angemessenen geografischen Abdeckung, wobei er seine legitimen Interessen – insbesondere die wirtschaftlichen Interessen – aller beteiligten Teilnehmer der Maßnahme gebührend berücksichtigt.

2. Plant ein Teilnehmer, der eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten hat, aus anderen Gründen als der Unmöglichkeit nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht oder dem Fehlen von Möglichkeiten zur kommerziellen Nutzung, von ihm hervorgebrachte Ergebnisse nicht zu schützen, setzt er die Kommission oder die Fördereinrichtung vor einer Verbreitung dieser Ergebnisse davon in Kenntnis, es sei denn, er plant, die Ergebnisse mit dem Ziel ihres Schutzes einer anderen in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassenen Rechtsperson zu übertragen. In diesem Fall kann die Kommission im Namen der Union oder die Fördereinrichtung Eigentümerin der Ergebnisse werden und die erforderlichen Maßnahmen zu deren angemessenem Schutz ergreifen.

2. Plant ein Teilnehmer, der eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten hat, aus anderen Gründen als der Unmöglichkeit nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht oder dem Fehlen von Möglichkeiten zur kommerziellen oder industriellen Nutzung, von ihm hervorgebrachte Ergebnisse nicht zu schützen, setzt er die Kommission oder die Fördereinrichtung vor einer Verbreitung dieser Ergebnisse davon in Kenntnis, es sei denn, er plant, die Ergebnisse mit dem Ziel ihres Schutzes einer anderen in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassenen Rechtsperson zu übertragen. In diesem Fall kann die Kommission im Namen der Union oder die Fördereinrichtung mit Zustimmung des Teilnehmers Eigentümerin der Ergebnisse werden und die erforderlichen Maßnahmen zu deren angemessenem Schutz sowie zu deren Nutzung und Verbreitung ergreifen.

Der Teilnehmer darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn er nachweisen kann, dass seine legitimen Interessen erheblich beeinträchtigt würden. Bis die Kommission oder die Fördereinrichtung eine Entscheidung getroffen beziehungsweise beschlossen hat, Eigentümerin der Ergebnisse zu werden und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes ergriffen hat, darf keine Verbreitung dieser Ergebnisse stattfinden. In der Finanzhilfevereinbarung werden diesbezüglich Fristen festgelegt.

Der Teilnehmer darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn er nachweisen kann, dass seine legitimen Interessen erheblich beeinträchtigt würden. Bis die Kommission oder die Fördereinrichtung eine Entscheidung getroffen beziehungsweise beschlossen hat, Eigentümerin der Ergebnisse zu werden und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes ergriffen hat, darf keine Verbreitung dieser Ergebnisse stattfinden. Der Beschluss wird innerhalb von 45 Tagen gefasst.

3. Plant ein Teilnehmer, der eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten hat, aus anderen Gründen als dem Fehlen von Möglichkeiten zur kommerziellen Nutzung, Ergebnisse nicht mehr schützen zu lassen oder sich nicht um eine Verlängerung des Schutzes zu bemühen, setzt er die Kommission oder die Fördereinrichtung davon in Kenntnis; die Kommission oder die Fördereinrichtung kann dann Eigentümerin der Ergebnisse werden und die Ergebnisse weiter schützen lassen oder ihren Schutz verlängern. Der Teilnehmer darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn er nachweisen kann, dass seine legitimen Interessen erheblich beeinträchtigt würden. In der Finanzhilfevereinbarung werden diesbezüglich Fristen festgelegt.

3. Plant ein Teilnehmer, der eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten hat, innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der Maßnahme, aus anderen Gründen als dem Fehlen von Möglichkeiten zur kommerziellen Nutzung, Ergebnisse nicht mehr schützen zu lassen oder sich nicht um eine Verlängerung des Schutzes zu bemühen, setzt er die Kommission oder die Fördereinrichtung davon in Kenntnis; die Kommission oder die Fördereinrichtung kann dann mit Einverständnis des Teilnehmers. Eigentümerin der Ergebnisse werden und die Ergebnisse weiter schützen lassen oder ihren Schutz verlängern. Die Kommission oder die Fördereinrichtung trifft diese Entscheidung innerhalb von 45 Tagen. Der Teilnehmer darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn er nachweisen kann, dass seine legitimen Interessen erheblich beeinträchtigt würden. In der Finanzhilfevereinbarung werden diesbezüglich Fristen festgelegt.

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jeder Teilnehmer, der eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten hat, bemüht sich nach besten Kräften, die Ergebnisse, deren Eigentümer er ist, für weitere Forschungsarbeiten oder kommerziell zu nutzen, oder sie von einer anderen Rechtsperson zu diesen Zwecken nutzen zu lassen, insbesondere durch Übertragung und Lizenzierung der Ergebnisse im Einklang mit Artikel 41.

1. Jeder Teilnehmer, der eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten hat, bemüht sich nach besten Kräften, die Ergebnisse, deren Eigentümer er ist, zu nutzen oder sie von einer anderen Rechtsperson nutzen zu lassen, insbesondere durch Übertragung und Lizenzierung der Ergebnisse im Einklang mit Artikel 41.

Zusätzliche Nutzungsverpflichtungen können in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt werden. Solche zusätzlichen Verpflichtungen sind im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan anzugeben.

Zusätzliche Nutzungsverpflichtungen können in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt werden. Solche zusätzlichen Verpflichtungen sind im Arbeitsprogramm anzugeben.

2. Vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen aufgrund des Schutzes geistigen Eigentums, von Sicherheitsvorschriften oder von legitimen Geschäftsinteressen verbreitet jeder Teilnehmer so rasch wie möglich auf angemessene Weise die Ergebnisse, deren Eigentümer ist. In der Finanzhilfevereinbarung können diesbezüglich Fristen festgelegt werden.

2. Vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen aufgrund des Schutzes geistigen Eigentums, von Sicherheitsvorschriften oder von legitimen Geschäftsinteressen verbreitet jeder Teilnehmer so rasch wie möglich auf angemessene Weise die Ergebnisse, deren Eigentümer ist. In der Finanzhilfevereinbarung können diesbezüglich Fristen festgelegt werden.

Zusätzliche Verbreitungsverpflichtungen können in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt werden.

Zusätzliche Verbreitungsverpflichtungen können in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt werden. Solche zusätzlichen Verpflichtungen werden im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan angegeben.

Hinsichtlich der Verbreitung durch wissenschaftliche Veröffentlichungen gilt freier Zugang gemäß den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung.

Hinsichtlich der Verbreitung durch wissenschaftliche Veröffentlichungen ist der freie Zugang verbindlich und gilt gemäß den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung.

 

Kosten in Verbindung mit dem offenen Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die das Ergebnis von im Rahmen von „Horziont 2020“ finanzierten Forschungsmaßnahmen sind und während oder nach der Laufzeit eines Projekts veröffentlicht werden, kommen für eine Erstattung in Frage.

Hinsichtlich der Verbreitung anderer Ergebnisse, zum Beispiel von Forschungsdaten, können in der Finanzhilfevereinbarung die Bedingungen festgelegt werden, unter denen ein freier Zugang zu diesen Ergebnissen gewährt wird, insbesondere im Bereich der ERC-Pionierforschung oder in anderen entsprechenden Bereichen.

Hinsichtlich der Verbreitung von Forschungsdaten, können in der Finanzhilfevereinbarung die Bedingungen festgelegt werden, unter denen ein freier Zugang zu diesen Ergebnissen gewährt wird, insbesondere im Bereich der ERC-Pionierforschung oder in anderen Bereichen von großem gesellschaftlichen Interesse, wobei Sachzwänge in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre, die nationale Sicherheit oder die Rechte des geistigen Eigentums berücksichtigt werden.

 

Im Arbeitsprogramm wird angegeben, ob eine Verbreitung von wissenschaftlichen Daten mit Hilfe des offenen Zugangs erforderlich ist.

Die jeweils anderen Teilnehmer einer Maßnahme werden über jede Verbreitungsmaßnahme im Voraus unterrichtet. Nach der Unterrichtung kann ein Teilnehmer Einwände gegen die Verbreitung erheben, wenn er nachweisen kann, dass seine legitimen Interessen in Bezug auf seine Ergebnisse oder bereits bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte durch die geplante Verbreitung erheblich beeinträchtigt würden. In solchen Fällen ist die Verbreitungsmaßnahme zu unterlassen, es sei denn, dass angemessene Schritte ergriffen werden, um diese legitimen Interessen zu schützen. In der Finanzhilfevereinbarung können diesbezüglich Fristen festgelegt werden.

Die jeweils anderen Teilnehmer einer Maßnahme werden über jede Verbreitungsmaßnahme im Voraus unterrichtet. Nach der Unterrichtung kann ein Teilnehmer Einwände gegen die Verbreitung erheben, wenn er nachweisen kann, dass seine legitimen Interessen in Bezug auf seine Ergebnisse oder bereits bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte durch die geplante Verbreitung erheblich beeinträchtigt würden. In solchen Fällen ist die Verbreitungsmaßnahme zu unterlassen, es sei denn, dass angemessene Schritte ergriffen werden, um diese legitimen Interessen zu schützen. In der Finanzhilfevereinbarung werden diesbezüglich angemessene Fristen festgelegt.

3. Jeder Teilnehmer erstattet der Kommission oder der Fördereinrichtung Bericht über seine Tätigkeiten zur Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen. Für die Zwecke der Überwachung und Verbreitung durch die Kommission oder Fördereinrichtung stellen die Teilnehmer alle Informationen und Unterlagen im Einklang mit den in der Finanzhilfevereinbarung niedergelegten Bedingungen zur Verfügung, die hierfür von Nutzen sind.

3. Für die Zwecke der Überwachung und Verbreitung durch die Kommission oder Fördereinrichtung stellen die Teilnehmer alle Informationen über ihre Tätigkeiten in Bezug auf Nutzung und Verbreitung sowie die erforderlichen Unterlagen im Einklang mit den in der Finanzhilfevereinbarung niedergelegten Bedingungen zur Verfügung. Um Transparenz zu gewährleisten, werden diese Informationen veröffentlicht. In der Musterfinanzhilfevereinbarung werden diesbezüglich Fristen festgelegt.

4. Alle Patentanmeldungen, Normen, Veröffentlichungen oder sonstigen Verbreitungsmaßnahmen, auch in elektronischer Form, im Zusammenhang mit den Ergebnissen müssen die Erklärung beinhalten, dass die Maßnahme eine finanzielle Unterstützung der Union erhalten hat; zu diesem Zweck sind auch optische Mittel zulässig. Der Wortlaut dieser Erklärung wird in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt.

4. Alle Patentanmeldungen, Normen, Veröffentlichungen oder sonstigen Verbreitungsmaßnahmen, auch in elektronischer Form, im Zusammenhang mit den Ergebnissen müssen die Erklärung beinhalten, dass die Maßnahme eine finanzielle Unterstützung der Union erhalten hat; zu diesem Zweck sind auch optische Mittel zulässig. Der Wortlaut dieser Erklärung wird in der Musterfinanzhilfevereinbarung festgelegt.

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Tritt ein Teilnehmer Eigentumsrechte an Ergebnissen ab, so tritt er damit auch seine diese Ergebnisse betreffenden Verpflichtungen gemäß der Finanzhilfevereinbarung an den Rechtsnachfolger ab, einschließlich der Verpflichtung, diese bei jeder weiteren Übertragung ebenfalls zu übertragen.

1. Tritt ein Teilnehmer Eigentumsrechte an Ergebnissen ab, so tritt er damit auch seine diese Ergebnisse betreffenden Verpflichtungen gemäß der Finanzhilfevereinbarung an den Rechtsnachfolger ab, einschließlich der Verpflichtung, diese bei jeder weiteren Übertragung ebenfalls zu übertragen.

Unbeschadet der Verpflichtungen zur Vertraulichkeit, die sich bei Fusionen und Übernahmen aus Rechtsvorschriften ergeben, muss ein Teilnehmer, der Ergebnisse übertragen möchte, die anderen Teilnehmer, die noch über Zugangsrechte für die zu übertragenden Ergebnisse verfügen, im Voraus über seine Absicht in Kenntnis setzen; gleichzeitig übermittelt er ausreichende Informationen über den vorgesehenen neuen Eigentümer der Ergebnisse, so dass die anderen Teilnehmer die Folgen der geplanten Übertragung auf die Ausübung ihrer Zugangsrechte prüfen können.

Unbeschadet der Verpflichtungen zur Vertraulichkeit, die sich bei Fusionen und Übernahmen aus Rechtsvorschriften ergeben, muss ein Teilnehmer, der Ergebnisse übertragen möchte, die anderen Teilnehmer, die noch über Zugangsrechte für die zu übertragenden Ergebnisse verfügen oder noch die Gewährung von Zugangsrechten beantragen können, im Voraus über seine Absicht in Kenntnis setzen; gleichzeitig übermittelt er ausreichende Informationen über den vorgesehenen neuen Eigentümer der Ergebnisse, so dass die anderen Teilnehmer die Folgen der geplanten Übertragung auf die Ausübung ihrer Zugangsrechte prüfen können.

Nach der Unterrichtung können die anderen Teilnehmer gegen die Übertragung der Eigentumsrechte Einwände erheben, wenn sie nachweisen können, dass die geplante Übertragung sich nachteilig auf die Ausübung ihrer Zugangsrechte auswirken würde. In diesem Fall darf die Übertragung erst stattfinden, wenn die betreffenden Teilnehmer eine Einigung erzielt haben. In der Finanzhilfevereinbarung können diesbezüglich Fristen festgelegt werden.

Nach der Unterrichtung können die anderen Teilnehmer gegen die Übertragung der Eigentumsrechte Einwände erheben, wenn sie nachweisen können, dass die geplante Übertragung sich nachteilig auf die Ausübung ihrer Zugangsrechte auswirken würde. In diesem Fall darf die Übertragung erst stattfinden, wenn die betreffenden Teilnehmer eine Einigung erzielt haben. In der Musterfinanzhilfevereinbarung werden diesbezüglich Fristen festgelegt.

Die anderen Teilnehmer können durch vorherige schriftliche Vereinbarung auf ihr Recht auf vorherige Unterrichtung und Widerspruch bei Übertragungen von Eigentumsrechten von einem Teilnehmer auf einen genau benannten Dritten verzichten.

Die anderen Teilnehmer können durch vorherige schriftliche Vereinbarung auf ihr Recht auf vorherige Unterrichtung und Widerspruch bei Übertragungen von Eigentumsrechten von einem Teilnehmer auf einen genau benannten Dritten verzichten.

2. Sofern die Ausübung etwaiger Rechte auf Zugang zu den Ergebnissen gewährleistet ist und zusätzliche Nutzungsverpflichtungen eingehalten werden, kann der Teilnehmer, der Eigentümer der Ergebnisse ist, jeder Rechtsperson Lizenzen oder in anderer Form das Recht gewähren, die Ergebnisse zu nutzen, auch in Form ausschließlicher Rechte.

2. Sofern die Ausübung etwaiger Rechte auf Zugang zu den Ergebnissen gewährleistet ist und zusätzliche Nutzungsverpflichtungen durch den Teilnehmer, der Eigentümer der Ergebnisse ist, eingehalten werden, kann dieser Teilnehmer jeder Rechtsperson Lizenzen oder in anderer Form das Recht gewähren, die Ergebnisse zu nutzen, auch in Form ausschließlicher Rechte. Die Vergabe ausschließlicher Lizenzen an Ergebnissen ist möglich, sofern alle anderen Teilnehmer schriftlich auf ihre diesbezüglichen Zugangsrechte verzichten.

3. Im Zusammenhang mit Ergebnissen, die von Teilnehmern hervorgebracht wurden, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben, kann die Kommission oder die Fördereinrichtung gegen eine Übertragung des Eigentums an Ergebnissen oder die Gewährung einer ausschließlichen Lizenz an Dritte Einwände erheben, die in einem nicht mit „Horizont 2020“ assoziierten Drittland niedergelassen sind, sofern ihrer Auffassung zufolge die Übertragung oder Lizenzierung nicht im Interesse einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union liegt oder nicht mit ethischen Prinzipien oder Sicherheitsinteressen vereinbar ist.

3. Im Zusammenhang mit Ergebnissen, die von Teilnehmern hervorgebracht wurden, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben, kann in der Finanzhilfevereinbarung geregelt werden, das die Kommission oder die Fördereinrichtung oder jeder Teilnehmer an der Maßnahme gegen eine Übertragung des Eigentums an Ergebnissen oder die Gewährung einer ausschließlichen Lizenz an Dritte Einwände erheben, können die in der Union oder in einem nicht mit „Horizont 2020“ assoziierten Drittland niedergelassen sind, sofern ihrer Auffassung zufolge die Übertragung oder Lizenzierung nicht im Interesse einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union liegt oder nicht mit ethischen Prinzipien oder Sicherheitsinteressen vereinbar ist.

In solchen Fällen darf die Übertragung der Eigentumsrechte oder die Gewährung der ausschließlichen Lizenz nicht erfolgen, es sei denn, die Kommission oder die Fördereinrichtung ist der Überzeugung, dass angemessene Schutzvorkehrungen getroffen werden.

In solchen Fällen darf die Übertragung der Eigentumsrechte oder die Gewährung der ausschließlichen Lizenz nicht erfolgen, es sei denn, die Kommission oder die Fördereinrichtung beziehungsweise der Teilnehmer an der Maßnahme ist der Überzeugung, dass angemessene Schutzvorkehrungen getroffen werden.

Gegebenenfalls wird in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt, dass die Kommission oder die Fördereinrichtung im Voraus über jede derartige Eigentumsübertragung oder Gewährung einer ausschließlichen Lizenz zu unterrichten ist. In der Finanzhilfevereinbarung werden diesbezüglich Fristen festgelegt.

Gegebenenfalls wird in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt, dass die Kommission oder die Fördereinrichtung beziehungsweise ein Teilnehmer an der Maßnahme im Voraus über jede derartige Eigentumsübertragung oder Gewährung einer ausschließlichen Lizenz zu unterrichten ist. In der Musterfinanzhilfevereinbarung sind diesbezüglich Fristen festgelegt.

 

Im Bereich wesentlicher gesellschaftlicher Herausforderungen (Gesundheit, Klima, biologische Vielfalt), hat die Lizenzvergabe bezüglich der Ergebnisse an Dritte grundsätzlich in nicht exklusiver Form zu erfolgen, um einen unmittelbaren Wettbewerb zu ermöglichen und damit die globale Zugänglichkeit zu fördern, sofern der Teilnehmer nicht die Lizenzfreigabe bezüglich der Ergebnisse in ausschließlicher Form ordnungsgemäß begründen kann.

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Teilnehmer bestimmen auf jedwede Weise in einer schriftlichen Vereinbarung, was im Rahmen ihrer Maßnahme als bestehende Kenntnisse und Schutzrechte gilt.

Die Teilnehmer bestimmen in schriftlicher Form, was im Rahmen ihrer Maßnahme als bestehende Kenntnisse und Schutzrechte gilt.

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Teilnehmer bestimmen auf jedwede Weise in einer schriftlichen Vereinbarung, was im Rahmen ihrer Maßnahme als bestehende Kenntnisse und Schutzrechte gilt.

Die Teilnehmer bestimmen auf jedwede Weise in einer schriftlichen Vereinbarung, was im Rahmen ihrer Maßnahme als notwendige bestehende Kenntnisse und Schutzrechte gilt.

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jeder Antrag auf Ausübung von Zugangsrechten und jeder Verzicht auf Zugangsrechte werden schriftlich übermittelt.

1. Jeder Antrag auf Ausübung von Zugangsrechten und jeder Verzicht auf Zugangsrechte werden schriftlich übermittelt.

2. Zugangsrechte beinhalten nicht das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen, es sei denn der Eigentümer der Ergebnisse oder der bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte, für die Zugangsrechte beantragt werden, hat dem zugestimmt.

2. Zugangsrechte beinhalten nicht das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen, es sei denn der Eigentümer der Ergebnisse oder der bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte, für die Zugangsrechte beantragt werden, hat dem zugestimmt.

3. Teilnehmer derselben Maßnahme unterrichten vor ihrem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung einander über etwaige rechtliche oder sonstige Einschränkungen für die Gewährung von Zugang zu ihren bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten. Bei von den Teilnehmern später abgeschlossenen Vereinbarungen über bestehende Kenntnisse und Schutzrechte wird sichergestellt, dass Zugangsrechte gegebenenfalls ausgeübt werden können.

3. Teilnehmer derselben Maßnahme unterrichten vor ihrem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung einander über etwaige rechtliche oder sonstige Einschränkungen für die Gewährung von Zugang zu ihren bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten. Bei von den Teilnehmern später abgeschlossenen Vereinbarungen über bestehende Kenntnisse und Schutzrechte wird sichergestellt, dass Zugangsrechte gegebenenfalls ausgeübt werden können. Die Kommission bzw. die Fördereinrichtung werden vor Ausfertigung der Zuschussvereinbarung über solche Einschränkungen unterrichtet und prüfen den Einfluss jedweder solcher Einschränkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Maßnahme.

4. Für die Zwecke von Zugangsrechten können faire und angemessene Bedingungen darin bestehen, diese unentgeltlich einzuräumen.

4. Für die Zwecke von Zugangsrechten können faire und angemessene Bedingungen darin bestehen, diese unentgeltlich einzuräumen.

5. Beendet ein Teilnehmer seine Beteiligung an einer Maßnahme, so hat dies keine Auswirkungen auf die Verpflichtung dieses Teilnehmers, Zugang gemäß den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung zu gewähren.

5. Beendet ein Teilnehmer seine Beteiligung an einer Maßnahme, so hat dies keine Auswirkungen auf die Verpflichtung dieses Teilnehmers, Zugangsrechte gemäß den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung zu gewähren.

6. In der Konsortialvereinbarung kann festgelegt werden, dass ein Teilnehmer, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und das Versäumnis nicht behebt, keine Zugangsrechte mehr hat.

6. In der Konsortialvereinbarung kann festgelegt werden, dass ein Teilnehmer, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und das Versäumnis nicht behebt, keine Zugangsrechte mehr hat.

 

6a. Die Grundsätze, die die Zugangsrechte gemäß der Definition dieses Artikels regeln, stellen die Mindestvoraussetzungen dar, die nach Ermessen der Teilnehmer mittels einer Vereinbarung aller Teilnehmer an einer spezifischen Maßnahme erweitert werden können.

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Teilnehmer verfügen über das Recht auf Zugang zu den Ergebnissen der anderen Teilnehmer derselben Maßnahme, wenn dieser Zugang erforderlich ist, um die Arbeiten im Rahmen der Maßnahme durchzuführen.

1. Die Teilnehmer verfügen über das Recht auf Zugang zu den Ergebnissen der anderen Teilnehmer derselben Maßnahme, wenn diese Zugangsrechte erforderlich sind, um die Arbeiten im Rahmen der Maßnahme durchzuführen.

 

(Diese Änderungsantrag betrifft den gesamten Text. Die Annahme dieses Änderungsantrags macht entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich.)

Begründung

Klarstellung bei Verwendung der Begriffe „Zugang“ und „Zugangsrechte“.

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Teilnehmer verfügen über das Recht auf Zugang zu den bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten der anderen Teilnehmer derselben Maßnahme, wenn dieser Zugang erforderlich ist, um die Arbeiten im Rahmen der Maßnahme durchzuführen; dies gilt vorbehaltlich der Einschränkungen nach Artikel 43 Absatz 3.

2. Die Teilnehmer verfügen über das Recht auf Zugang zu den bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten der anderen Teilnehmer derselben Maßnahme, wenn diese Zugangsrechte erforderlich sind, um ihre eigenen Arbeiten im Rahmen der Maßnahme durchzuführen; dies gilt vorbehaltlich der Einschränkungen nach Artikel 43 Absatz 3.

Begründung

Das Recht auf „Zugang“ wird durch „Ergebnisse“ oder „bereits bestehende Kenntnisse und Schutzrechte“ ersetzt, da es die Ergebnisse oder die bestehenden Kenntnisse sind, die erforderlich sein müssen, um das Recht auf Zugang zu rechtfertigen.

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Teilnehmer verfügen über das Recht auf Zugang zu den Ergebnissen der anderen Teilnehmer derselben Maßnahme, wenn dieser Zugang erforderlich ist, um deren Ergebnisse zu nutzen.

1. Die Teilnehmer verfügen über das Recht auf Zugang zu den Ergebnissen der anderen Teilnehmer derselben Maßnahme, wenn diese Zugangsrechte erforderlich sind, um ihre eigenen Ergebnisse zu nutzen.

Ein solcher Zugang wird zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt; dies bedarf einer Vereinbarung.

Solche Zugangsrechte werden zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt; dies bedarf einer Vereinbarung.

2. Die Teilnehmer verfügen über das Recht auf Zugang zu den bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten der anderen Teilnehmer derselben Maßnahme, wenn dieser Zugang erforderlich ist, um deren Ergebnisse zu nutzen; dies gilt vorbehaltlich der Einschränkungen nach Artikel 43 Absatz 3.

2. Die Teilnehmer verfügen über das Recht auf Zugang zu den bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten der anderen Teilnehmer derselben Maßnahme, wenn diese Zugangsrechte erforderlich sind, um ihre eigenen Ergebnisse zu nutzen; dies gilt vorbehaltlich der Einschränkungen nach Artikel 43 Absatz 3.

Ein solcher Zugang wird zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt; dies bedarf einer Vereinbarung.

Solche Zugangsrechte werden zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt; dies bedarf einer Vereinbarung.

3. Sofern in der Konsortialvereinbarung nichts anderes bestimmt ist, hat eine in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassene verbundene Rechtsperson ebenfalls Rechte auf Zugang zu Ergebnissen oder bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten zu denselben Bedingungen, wenn dieser Zugang erforderlich ist, um die von dem Teilnehmer, mit dem sie verbunden ist, hervorgebrachten Ergebnisse zu nutzen.

3. Sofern in der Konsortialvereinbarung nichts anderes bestimmt ist, hat eine verbundene Rechtsperson ebenfalls Rechte auf Zugang zu Ergebnissen und – vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen nach Artikel 43 Absatz 3 – bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten zu fairen und angemessenen Bedingungen, wenn diese Ergebnisse und bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich sind, um die von dem Teilnehmer, mit dem sie verbunden ist, hervorgebrachten Ergebnisse zu nutzen. Solche Zugangsrechte werden direkt bei dem Teilnehmer beantragt, der Eigentümer der Ergebnisse oder der Kenntnisse und Schutzrechte ist und direkt von diesem übernommen.

4. Ein Ersuchen um Zugangsrechte nach den Absätzen 1, 2 und 3 kann bis zu einem Jahr nach Abschluss der Maßnahme gestellt werden. Die Teilnehmer können jedoch abweichende Fristen vereinbaren.

4. Ein Ersuchen um Zugangsrechte nach den Absätzen 1, 2 und 3 kann bis zu einem Jahr nach Abschluss der Maßnahme beziehungsweise nach Abschluss der Teilnahme des beantragenden Teilnehmers an der Maßnahme gestellt werden. Die Teilnehmer können jedoch abweichende Fristen vereinbaren.

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die EU-Organe und -Einrichtungen verfügen für die Konzeption, Durchführung und Überwachung der Strategien und Programme der Union über das Recht auf Zugang zu den Ergebnissen von Teilnehmern, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben. Solche Zugangsrechte beschränken sich auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung.

1. Die EU-Organe und -Einrichtungen verfügen für die Konzeption, Durchführung und Überwachung der Strategien und Programme der Union über das notwendige Recht auf Zugang zu den Ergebnissen von Teilnehmern, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben. Solche Zugangsrechte beschränken sich auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung.

Ein solcher Zugang wird unentgeltlich gewährt.

Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich gewährt, sofern in der Finanzhilfevereinbarung nichts anderes festgelegt worden ist.

2. Bei Maßnahmen im Rahmen der Tätigkeit „Sichere Gesellschaften“ innerhalb des Einzelziels „Integrative, innovative und sichere Gesellschaften“ verfügen die EU-Organe und -Einrichtungen sowie die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten für die Konzeption, Durchführung und Überwachung ihrer einschlägigen Strategien und Programme über das Recht auf Zugang zu den Ergebnissen von Teilnehmern, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben. Unbeschadet des Artikels 43 Absatz 2 beinhalten solche Zugangsrechte auch das Recht, im Fall des Aufbaus von Kapazitäten in Bereichen mit sehr begrenzter Marktgröße und der Gefahr des Marktversagens sowie bei Bestehen eines vorherrschenden öffentlichen Interesses Dritten die Nutzung der Ergebnisse bei der öffentlichen Auftragsvergabe zu gestatten.

 

Ein solcher Zugang wird unentgeltlich gewährt, mit Ausnahme der Nutzung bei der öffentlichen Auftragsvergabe, bei der er zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt wird, die zu vereinbaren sind. Bei der Festlegung der fairen und angemessenen Bedingungen werden die für das Hervorbringen der Ergebnisse erhaltenen Fördermittel der Union vollständig berücksichtigt. Für Verschlusssachen gelten die Sicherheitsvorschriften der Kommission.

 

 

1a. Die Union bzw. der Mitgliedstaat erbringt gegenüber dem Eigentümer ausreichende Nachweise dafür, dass die Zugangsrechte zur Konzeption, Durchführung und Überwachung ihrer Strategien oder Programme beitragen.

 

1b. Sofern in der Finanzhilfevereinbarung nichts anderes verfügt wird, erstrecken sich solche Zugangsrechte nicht auf die Kenntnisse und Schutzrechte der Teilnehmer; dies gilt selbst in Fällen, in denen die Kenntnisse und Schutzrechte für die Verwendung der Ergebnisse erforderlich sind. Die Schutzrechte beinhalten nicht das Recht auf Vergabe von Unterlizenzen.

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Verordnung

Title III a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Titel IIIa

 

Sonderbestimmungen

Änderungsantrag  126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 47

entfällt

Sonderbestimmungen

 

1. Im Fall von Maßnahmen mit Tätigkeiten im Bereich der Sicherheit kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die insbesondere die Änderung der Zusammensetzung des Konsortiums, Verschlusssachen sowie die Nutzung, Verbreitung, Übertragung und Lizenzierung von Ergebnissen betreffen.

 

2. Im Fall von Maßnahmen zur Unterstützung bestehender oder neuer Forschungsinfrastrukturen kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die die Nutzer der Infrastruktur betreffen.

 

3. Im Fall von ERC-Pionierforschungsmaßnahmen kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die insbesondere Zugangsrechte, Übertragbarkeit und Verbreitung in Bezug auf die Teilnehmer, Forscher und die von der Maßnahme betroffenen Parteien betreffen.

 

4. Im Fall von Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die Verpflichtungen in Bezug auf die durch die Maßnahme begünstigten Forscher, Eigentumsrechte, Zugangsrechte und Übertragbarkeit betreffen.

 

5. Im Fall von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die insbesondere Eigentumsrechte, Zugangsrechte sowie die Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen betreffen.

 

6. Im Fall des KMU-Instruments und von auf KMU ausgerichteten Finanzhilfen von Fördereinrichtungen kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die insbesondere Eigentumsrechte, Zugangsrechte sowie die Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen betreffen.

 

7. Im Fall der Wissens- und Innovationsgemeinschaften des EIT kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die insbesondere Eigentumsrechte, Zugangsrechte sowie die Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen betreffen.

 

Begründung

Verschiebung zum neuen Artikel 49h..

Änderungsantrag  127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 48

entfällt

Preisgelder

 

Für Preisverleihungen müssen entsprechende Bekanntmachungspflichten akzeptiert werden. Das Arbeitsprogramm oder der Arbeitsplan kann besondere Verpflichtungen hinsichtlich Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse enthalten.

 

Begründung

Verschiebung auf einen neuen Titel.

Änderungsantrag  128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 49

entfällt

Auftragsvergabe, vorkommerzielle Auftragsvergabe und die Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen

 

1. Soweit in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht anders angegeben, ist die Union Eigentümerin der im Rahmen einer Auftragsvergabe durch die Kommission hervorgebrachten Ergebnisse.

 

2. In den Verträgen über die vorkommerzielle Auftragsvergabe werden besondere Bestimmungen über Eigentumsrechte, Zugangsrechte und Lizenzvergabe festgelegt, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse so umfassend wie möglich genutzt werden, und um eine unlautere Bevorteilung zu vermeiden. Der Auftragnehmer, der im Rahmen einer vorkommerziellen Auftragsvergabe Ergebnisse hervorbringt, ist zumindest Eigentümer der entsprechenden Rechte des geistigen Eigentums. Die Auftraggeber verfügen zumindest über das unentgeltliche Recht auf Zugang zu den Ergebnissen für ihre eigenen Zwecke sowie über das Recht zur Gewährung nicht ausschließlicher Nutzungslizenzen an Dritte zu fairen und angemessenen Bedingungen ohne das Recht zur Unterlizenzvergabe bzw. über das Recht, die teilnehmenden Auftragnehmer zur Gewährung solcher Lizenzen zu verpflichten. Nutzt ein Auftragnehmer innerhalb eines vertraglich festgelegten Zeitraums nach der vorkommerziellen Auftragsvergabe die Ergebnisse nicht kommerziell, muss er die Eigentumsrechte für die Ergebnisse an den Auftraggeber übertragen.

 

3. In den Verträgen über die Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen können besondere Bestimmungen über Eigentumsrechte, Zugangsrechte und Lizenzvergabe festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse so umfassend wie möglich genutzt werden, und um eine unlautere Bevorteilung zu vermeiden.

 

Begründung

Verschiebung auf einen neuen Titel.

Änderungsantrag  129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 49a

 

Preisgelder

 

1. Die Förderung aus Mitteln der Union kann gemäß [Titel VII] der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 in Form von Preisgeldern erfolgen. Die Nutzung von Preisgeldern ist erwünscht, nicht jedoch als Ersatz für eine angemessen strukturierte Förderung.

 

2. Die Vergabemodalitäten werden im Arbeitsprogramm festgelegt.

 

3. Die Vergabemodalitäten regeln zumindest die Teilnahmebedingungen, die Vergabekriterien, einschließlich der Einreichungsfrist für Vorschläge und der Vergabefrist, die Höhe des Preisgelds sowie die Zahlungsmodalitäten.

 

Preisgelder dürfen nicht direkt ohne Ausschreibung vergeben werden und werden jährlich veröffentlicht.

 

4. Die Wettbewerbsbeiträge werden von einem Sachverständigengremium auf der Grundlage der veröffentlichten Wettbewerbsregeln bewertet.

 

Die Preisgelder werden durch den verantwortlichen Anweisungsbefugten auf der Grundlage von der Sachverständigenkommission bereitgestellten Auswertung vergeben. Dieser steht es abhängig von ihrer Beurteilung der Qualität der Vorschläge frei, zu entscheiden, ob sie eine Vergabe von Preisgeldern empfiehlt oder nicht.

 

5. Die Höhe des Preisgelds ist unabhängig von den Ausgaben, die der Empfänger getätigt hat.

 

6. Erfordert die Durchführung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms, dass Preisgelder durch den Empfänger von Finanzhilfen der Union an Dritte vergeben werden, darf der Empfänger die Preisgelder dann vergeben, wenn der Mindestinhalt der Vergabemodalitäten in der Vergabeentscheidung oder -vereinbarung zwischen dem Empfänger und der Kommission eindeutig festgelegt ist und keinen Ermessensspielraum zulässt.

 

7. Hinsichtlich der Verbreitung der Ergebnisse gilt Titel III dieser Verordnung. Jedwede zusätzliche Verpflichtung zur Verbreitung oder Nutzung der Ergebnisse wird in den Teilnahmemodalitäten festgelegt.

 

8. Wird ein Preisgeld nicht innerhalb der in den Teilnahmemodalitäten festgelegten Frist vergeben, werden die der Ausschreibung zugewiesenen Finanzhilfen zu demselben Zweck gemäß Verordnung (EU) Nr. XX/XX [„Horizont 2020“ ] neu vergeben.

Änderungsantrag  130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 49b

 

Auftragsvergabe, vorkommerzielle Auftragsvergabe und die Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen

 

1. Jede Auftragsvergabe, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten ausgeführt wird, unterliegt den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Verordnung (EU) Nr. XX/XX [die „delegierte“ Verordnung].

 

2. Eine Förderung durch die Union kann in Form einer vorkommerziellen Auftragsvergabe oder einer Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen erfolgen, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit öffentlichen Auftraggebern aus Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern oder von Agenturen der Union in Zusammenarbeit mit öffentlichen Auftraggebern aus Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern durchgeführt werden.

 

Bei der Auftragsvergabe

 

a) werden die Grundsätze der Transparenz, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Proportionalität sowie die Wettbewerbsregeln und gegebenenfalls die Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG beachtet;

 

b) können besondere Bedingungen vorgesehen werden, etwa die Beschränkung des Ausführungsorts bei der vorkommerziellen Auftragsvergabe auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der mit „Horizont 2020“ assoziierten Länder, falls dies aufgrund der Ziele der Maßnahmen gebührend gerechtfertigt ist;

 

c) kann die Vergabe mehrerer Verträge im Rahmen desselben Verfahrens genehmigt werden („multiple sourcing“);

 

d) wird die Vergabe von Zuschlägen an das/die Angebot(e) vorgesehen , die wirtschaftlich am günstigsten sind.

 

3. In den Verträgen über die vorkommerzielle Auftragsvergabe werden besondere Bestimmungen über Eigentumsrechte, Zugangsrechte und Lizenzvergabe festgelegt, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse so umfassend wie möglich genutzt werden, und um eine unlautere Bevorteilung zu vermeiden. Der Auftragnehmer, der im Rahmen einer vorkommerziellen Auftragsvergabe Ergebnisse hervorbringt, ist zumindest Eigentümer der entsprechenden Rechte des geistigen Eigentums. Die Auftraggeber verfügen zumindest über das unentgeltliche Recht auf Zugang zu den Ergebnissen für ihre eigenen Zwecke sowie über das Recht zur Gewährung nicht ausschließlicher Nutzungslizenzen an Dritte zu fairen und angemessenen Bedingungen ohne das Recht zur Unterlizenzvergabe bzw. über das Recht, die teilnehmenden Auftragnehmer zur Gewährung solcher Lizenzen zu verpflichten. Nutzt ein Auftragnehmer innerhalb eines vertraglich festgelegten Zeitraums nach der vorkommerziellen Auftragsvergabe die Ergebnisse nicht kommerziell, muss er die Eigentumsrechte für die Ergebnisse an den Auftraggeber übertragen.

 

4. In den Verträgen über die Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen können besondere Bestimmungen über Eigentumsrechte, Zugangsrechte und Lizenzvergabe festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse so umfassend wie möglich genutzt werden, und um eine unlautere Bevorteilung zu vermeiden.

Änderungsantrag  131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 49c

 

Finanzinstrumente

 

1. Gemäß [Titel VIII] der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 können Finanzinstrumente jegliche in der Verordnung festgelegte Form annehmen, müssen entsprechend der Verordnung ausgeführt werden und können miteinander und mit anderen Finanzhilfen kombiniert werden, die aus dem Haushaltsplan der Union, einschließlich im Rahmen von „Horizont 2020“ finanziert werden.

 

2. Gemäß Artikel [54] der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 kann die Kommission Haushaltsvollzugsaufgaben und die Verwaltung der Finanzinstrumente der EIB, dem EIF und andern Finanzinstitutionen übertragen.

 

3. Gemäß Artikel [18 Absatz 2] der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 werden Einnahmen und Rückerstattungen von einem im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [„Horizont 2020“] errichteten Finanzierungsinstrument diesem Finanzierungsinstrument zugewiesen.

 

4. Einnahmen und Rückerstattungen der mit dem Beschluss (EG) Nr. 1982/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013)1 eingerichteten Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) sowie der Startphase der mit dem Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013)2 eingerichteten Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU (GIF1) werden den nachfolgenden Finanzierungsinstrumenten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [„Horizont 2020“] zugewiesen.

 

5. Die Kommission stellt sicher, dass alle Arten von Finanzvermittlern einschließlich nationaler und regionaler öffentlicher Banken sowie regionaler Investitionsbanken angemessen in die Umsetzung der Finanzinstrumente einbezogen werden.

 

__________

 

1 ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

 

2 ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.

Änderungsantrag  132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 49d

 

Öffentlich-private Partnerschaften

 

Nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [Horizont 2020] sind öffentlich-private Partnerschaften auf offene und transparente Weise und auf der Grundlage einer Bewertung durch eine unabhängige Expertengruppe gemäß Artikel 37 dieser Verordnung zu ermitteln und umzusetzen. Dieser Bewertung liegen folgende Kriterien zugrunde:

 

a) Nachweis des Mehrwerts der Maßnahme auf der Ebene der Union und des Mehrwerts des Instruments einer öffentlich-privaten Partnerschaft;

 

b) Größenordnung der Auswirkung auf die industrielle Wettbewerbsfähigkeit, das nachhaltige Wachstum sowie sozioökonomische Fragen mittels der Festlegung klarer und messbarer Ziele im Hinblick auf Gesellschaft und Wettbewerbsfähigkeit, einschließlich der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie von Bildungs- und Ausbildungszielen, sowie mittels einer Verantwortlichkeit für die Verwirklichung dieser Ziele;

 

c) Engagement aller Partner, einschließlich ihres ausgewogenen Beitrags, auf der Grundlage einer gemeinsamen Vorstellung und klar festgelegte Ziele;

 

d) Umfang der erforderlichen Ressourcen und die Fähigkeit, weitere Investitionen in Forschung und Innovation zu mobilisieren;

 

e) klar festgelegte Aufgaben für jeden Partner und vereinbarte Schlüsselindikatoren zur Messung der Leistung während eines bestimmten Zeitraums.

 

(f) Einhaltung der vorliegenden Verordnung;

 

(g) Komplementarität mit anderen Teilen von „Horizont 2020“ und die Übereinstimmung mit der strategischen Agenda der Union für Forschung und Innovation;

 

(h) Beteiligung aller interessierten Partner der gesamten Wertschöpfungskette, einschließlich der Endnutzer, KMU und Forschungseinrichtungen, an der Partnerschaft;

 

(i) Nachweis eines offenen, transparenten und partizipativen Governance-Systems und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung;

 

2. Gemäß Artikel XX der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [Horizont 2020] werden öffentlich-private Partnerschaften auf offene und transparente Weise auf Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien evaluiert und ausgewertet.

 

3. Die Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für öffentlich-privaten Partnerschaften, die im Rahmen von Horizont 2020 gegründet und finanziert wurden, müssen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften uneingeschränkt entsprechen, insbesondere was Rechte des geistigen Eigentums, Transparenz und Offenheit betrifft.

 

Die Regeln von öffentlich-privaten Partnerschaften dürfen vom EU-Beamtenstatut nur insofern abweichen, als dass die Rechtsakte zur Gründung dieser Partnerschaften gemäß Artikel 1a Absatz 2 des Statuts keine Anwendung des Statuts vorsehen.

Änderungsantrag  133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 49e

 

Öffentlich-öffentliche Partnerschaften

 

1. Die Regeln nach dieser Verordnung finden auch auf öffentlich-öffentliche Partnerschaften gemäß Artikel [20] der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [Horizont 2020] Anwendung.

 

2. Öffentlich-öffentliche Partnerschaften, die durch das ERA-NET-Instrument finanziert werden, können für eine Kofinanzierung unter Horizont 2020 in Frage kommen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

a) Mehrwert der Maßnahme auf Unionsebene;

 

b) ein signifikantes Niveau vorheriger finanzieller Zusagen der an den gemeinsamen Aufforderungen und Maßnahmen beteiligten Rechtspersonen;

 

c) harmonisierte Regeln und Durchführungsmodalitäten der gemeinsamen Aufforderungen und Maßnahmen

 

3. Gemeinsame Programminitiativen auf der Grundlage von Artikel 185 AEUV können für eine Kofinanzierung unter Horizont 2020 infrage kommen, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

 

a) ein bestehender Bedarf an einer spezifischen Durchführungsstruktur auf der Grundlage von Artikel 185 AEUV;

 

b) hoher Grad der Bereitschaft der beteiligten Länder zur Integration auf wissenschaftlicher, verwaltungstechnischer und in finanzieller Form von Geld- und Sachleistungen;

 

c) Mehrwert der Maßnahme auf Unionsebene;

 

d) die kritische Masse im Hinblick auf die Größe und Anzahl der einbezogenen Programme, die Ähnlichkeit der Tätigkeiten und der Anteil an relevanter Forschung, den diese abdecken;

 

e) Eignung von Artikel 185 AEUV als das am besten geeignete Mittel zur Verwirklichung der Ziele.

 

4. Die Kommission kann die Ausführung des Haushaltsplans einer Gemeinsamen Programminitiative anvertrauen, wenn die folgenden Kriterien erfüllt und in einer Vereinbarung festgehalten sind:

 

a) klare Zielstellung und Relevanz für die Ziele von "Horizont 2020" und die weiter gefassten Ziele der EU-Politik;

 

b) klare finanzielle Zusagen der teilnehmenden Länder, einschließlich vorheriger Zusagen zur Zusammenlegung nationaler und/oder regionaler Investitionen für die transnationale Forschung und Innovation.

Änderungsantrag  134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 49f

 

KMU-Instrument

 

1. Nur KMU können sich um Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unter dem spezifischen KMU-Instrument gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [„Horizont 2020“ ] bewerben. Sie sind zu ermutigen, sich zusammen mit anderen Unternehmen, Forschungsorganisationen und Universitäten zu beteiligen.

 

Wenn ein Unternehmen einmal als KMU eingestuft wurde, ist davon auszugehen, dass dieser Status für die gesamte Projektlaufzeit beibehalten wird, auch in Fällen, in denen das Unternehmen auf Grund seines Wachstum, zu einem späteren Zeitpunkt die Schwellenwerte der Definition von KMU überschreitet.

 

2. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unter den KMU-Instrumenten sind offene Aufforderungen, bei denen das Thema möglichst weitgehend mit einem Bottom-up-Ansatz angegangen wird. Falls dies im Arbeitsprogramm angegeben wird, kann ein vereinfachtes Bewertungsverfahren in zwei Stufen Anwendung finden, vorausgesetzt, dass dies keine Verlängerung der gesamten Bewertungszeit verursacht.

 

3. Gemäß Artikel 17a darf die „Zeitspanne zur Finanzierungsgewährung“ unter dem KMU-Instrument sechs Monate nicht überschreiten.

 

4. Gemäß dieser Verordnung können in der unter dem KMU-Instrument geschlossenen Finanzhilfevereinbarung spezifische Bestimmungen festgelegt werden, insbesondere über Untervergabe, Eigentum, Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse.

 

5. Sofern eine Änderung der unter dem KMU-Instrument geschlossenen Finanzhilfevereinbarung während der Durchführung einer Tätigkeit notwendig ist, insbesondere im Hinblick auf Änderungen in der Zusammensetzung des Konsortiums, findet ein vereinfachtes Änderungsverfahren Anwendung.

 

6. Die Kommission stellt ausreichende Komplementaritäten zwischen dem KMU-Instrument im Rahmen von Horizont 2020 und den Finanzinstrumenten im Rahmen von Horizont 2020 und des Programms für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU (COSME) 2014-2020 sowie den gemeinsam mit Mitgliedstaaten eingerichteten Formen und Instrumenten wie dem gemeinsamen Programm „Eurostars“ bereit.

Änderungsantrag  135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 g (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 49g

 

Der schnelle Weg zur Innovation

 

1. Jede Rechtsperson, der es gestattet ist, sich an Aktivitäten gemäß Teil II ("Führende Rolle der Industrie") und Teil III ("Gesellschaftliche Herausforderungen") des spezifischen Programms (Verordnung (EU) XXXX) zu beteiligen, hat das Recht, Vorschläge zur Prüfung im Rahmen des Innovationsinstruments Fast Track 2 (Schneller Weg 2) einzureichen.

 

Im Rahmen von Teil II (Führende Rolle der Industrie“) können Vorschläge für jeden Technologiebereich des im spezifischen Programm enthaltenen Einzelziels „Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien“ [Spezifisches Programm] ohne Beschränkung für das Forschungsthema eingereicht werden.

 

Im Rahmen von Teil III („Gesellschaftliche Herausforderungen“) können Vorschläge für jede gesellschaftliche Herausforderung ohne Beschränkung auf einen Technologiebereich eingereicht werden.

 

2. Vorschläge können jederzeit eingereicht werden. Die Kommission initiiert für eine festgeschriebene Zeitdauer zwei Mal jährlich einen Bewertungszeitraum. Die Zeitdauer zwischen dem Beginn eines Bewertungszeitraums und der Vergabe einer Finanzhilfe darf sechs Monate nicht überschreiten.

 

3. Die Vorschläge sind in erster Linie nach den Gewährungskriterien „Auswirkung“ und „Qualität und Effizienz der Durchführung“ einzuordnen. Zum zweiten bestimmt die „Exzellenz“ als das entscheidende Gewährungskriterium die endgültige Reihenfolge für die Finanzhilfeentscheidung.

 

4. Bei einer Einstufung als ein „fast Track/schneller Weg“ dürfen nicht mehr als fünf Rechtspersonen an einer Maßnahme beteiligt sein.

 

5. Die Finanzhilfe im Rahmen von „Horizont 2020“ wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 3a festgelegt.

Begründung

Unter gebührender Berücksichtigung der mit dem Programm beabsichtigten Hinwendung zur Innovation muss im Rahmen von „Horizont 2020“ zumindest ein Instrument zur Verfügung gestellt werden, das es systematisch möglich macht, innovative Ideen unter Verwendung eines raschen, standardisierten und zuverlässigen Verfahrens jederzeit zu bewerten und zu finanzieren. Eine öffentliche Ausschreibung bzw. ein „Bottom-up“-Instrument mit einer garantierten Frist von sechs Monaten bis zur Gewährung wird gewährleisten, dass innovative Ideen nicht vor dem Risiko stehen, veraltet zu sein, wenn das Projekt schließlich begonnen werden kann. Dadurch wird auch die Beteiligung der Industrie erhöht.

Änderungsantrag  136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 h (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 49h

 

Andere Sonderbestimmungen

 

1. Im Fall von Maßnahmen mit Tätigkeiten im Bereich der Sicherheit kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die insbesondere die vorkommerzielle Auftragsvergabe oder die Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen, die Änderung der Zusammensetzung des Konsortiums, Verschlusssachen, den offenen Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie die Nutzung, Verbreitung, Übertragung und Lizenzierung von Ergebnissen betreffen.

 

2. Im Fall von Maßnahmen zur Unterstützung der Arbeit bestehender oder neuer Forschungsinfrastrukturen wie etwa Instituten kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die den Zugang der Nutzer der Infrastruktur betreffen.

 

3. Im Fall von ERC-Pionierforschungsmaßnahmen kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die insbesondere Zugangsrechte, Übertragbarkeit und Verbreitung in Bezug auf die Teilnehmer, Forscher und die von der Maßnahme betroffenen Parteien betreffen.

 

4. Im Fall von Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die Verpflichtungen in Bezug auf die durch die Maßnahme begünstigten Forscher, Eigentumsrechte, Zugangsrechte und Übertragbarkeit betreffen.

 

5. Im Fall von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die insbesondere Eigentumsrechte, Zugangsrechte sowie die Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen betreffen.

Änderungsantrag  137

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 0 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ANLAGE 0

 

Kodex der Kommission für bewährte Praktiken

 

Fristen für die Angebotsabgabe (Artikel 11a)

 

Die Verkürzung der Zeitspannen zur Entscheidung über erfolgreiche Angebote stellt eine Priorität dar. In Abhängigkeit von dem Charakter jeder einzelnen Ausschreibung ist jedoch folgendes gebührend zu berücksichtigen:

 

Eindeutige und transparente Mechanismen zur Ausarbeitung von Ausschreibungen zu spezifischen Themen ermöglichen eine gleiche Ausgangsbasis und die Einbeziehung sowie Ausweitung der Zahl der Teilnehmer. Dies sollte soweit möglich konsequent für alle Programme und Ziele gelten.

 

Zuverlässige Vorabinformationen über bevorstehende Ausschreibungen können es potentiellen Teilnehmern ermöglichen, vor der Ausschreibung Bietergemeinschaften zu bilden, und führen somit zu qualitativ höheren Angeboten.

 

Die Einhaltung eines angemessenen Zeitraums zwischen der Veröffentlichung einer Ausschreibung und der Frist zur Abgabe von Angeboten kann zu qualitativ hochwertigeren Angeboten und zu einer ausgeglicheneren Ausgangsbasis für Teilnehmer mit unterschiedlichem Niveau in Bezug auf Verwaltungskapazität, Erfahrungen aus Teilnahmen an durch die Union finanzierten Programmen, unterschiedliche Sprachen und verschiedene Niveaus in der Beherrschung der englischen Sprache führen.

 

Ausschreibungsfristen sollten unter Berücksichtigung aller EU-Ausschreibungen und des akademischen und geschäftlichen Kalenders potenzieller Teilnehmer geplant werden.

 

Frist für die Gewährung (Artikel 17a)

 

Die durchschnittliche Zeitspanne bis zur Finanzierungsgewährung beträgt sechs Monate ab dem Datum des Verhandlungsangebots. Die von der Kommission in Anspruch genommene Gesamtzeit zur Vervollständigung ihres internen Verfahrens einschließlich der Vorbereitung aller relevanten Informationen und Unterlagen, der Bewertung und der Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen darf nicht mehr als 60 Arbeitstage betragen. Den Teilnehmern sollten insgesamt mindestens 60 Arbeitstage gewährt werden, um alle erforderlichen relevanten Informationen und Unterlagen vorzubereiten.

 

Soweit es der Art einer bestimmten Ausschreibung angemessen ist, sollte ein zweistufiges Bewertungsverfahren geprüft werden, um die Kosten für die Vorbereitung nicht erfolgreicher Angebote zu minimieren. Bei zweistufigen Verfahren sollte die durchschnittliche Zeitspanne bis zur Gewährung der Finanzhilfe neun Monate betragen. Bei der Durchführung eines zweistufigen Verfahrens wird bezüglich des Formats der Darstellung des Vorschlags Konsistenz gewahrt, und den Bewerbern wird ausreichend Zeit zur Vorbereitung der zweiten Angebotsphase gewährt werden.

 

Die Kommission bemüht sich, Entscheidungen oder Informationsanfragen so zügig, wie es vernünftigerweise möglich ist, zu treffen beziehungsweise zu formulieren. Die Kommission vermeidet es, Teilnehmer zur Überarbeitung oder Neuaushandlung von Teilen eines ursprünglich erfolgreichen Angebots zu veranlassen, soweit keine angemessenen und triftigen Gründe dafür bestehen.

 

Den Teilnehmern muss eine angemessene Zeitspanne gelassen werden, um die für die Projekte erforderlichen Informationen und Unterlagen vorzubereiten.

 

Bei der Gestaltung der Bewerbungsunterlagen und der Festlegung von Fristen hat die Kommission zu berücksichtigen, dass KMU und insbesondere Hochschulwissenschaftler typischerweise wenig oder keine spezifischen Kapazitäten zur Vorbereitung von administrativen Unterlagen haben. Sich wiederholende Elemente in der Bewerbung, der Finanzhilfevereinbarung oder in unterstützenden Dokumenten werden vermieden. Die Kommission sieht davon ab, von den Teilnehmern Informationen zu verlangen, die ihren Dienststellen bereits vorliegen, soweit die Informationen nicht aktualisiert werden müssen. In dieser Hinsicht wendet die Kommission den „nur einmal“ – Grundsatz an, wonach bereits an die Verwaltung übermittelte Informationen nicht erneut durch einen anderen Dienst der Verwaltung angefordert werden sollten, d.h. Unternehmen sollten nicht verpflichtet sein, immer wieder Informationen bereitzustellen, die die Behörden bereits über einen anderen Weg erhalten haben.

 

Die Kommission bemüht sich, Ausschreibungen nach Möglichkeit zeitlich so zu planen, dass die potenziellen Teilnehmer nicht während der üblichen akademischen oder geschäftlichen Ferienzeiten Unterlagen übermitteln müssen.

 

Die Kommission strebt danach, die Zeit zur Vorbereitung der notwendigen Unterlagen auf 15 Arbeitstage zu beschränken, sobald eine Finanzhilfevereinbarung getroffen wurde.

 

In angemessenen Fällen, wie bei KMU, kann die Kommission aus praktischen Gründen die Möglichkeit erhalten, die Teilnehmer von der Verpflichtung zu entbinden, einen Teil oder sämtliche schriftlichen Belege zu übermitteln, wenn ihr diese Belege bereits kurz zuvor im Rahmen eines anderen Verfahrens übermittelt wurden und unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Unterlagen innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist übermittelt wurden und weiterhin gültig sind. In solchen Fällen kann der betreffende Teilnehmer aufgefordert werden, eine ehrenwörtliche Erklärung abzugeben, dass die Belege bereits in einem vorherigen Verfahren – das genau anzugeben ist – bereitgestellt wurden, und zu bestätigen dass es keine Veränderungen gegeben hat.

 

Der Kommission ist es nicht gestattet, die Teilnehmer aufzufordern, Fakten oder Daten vorzulegen, die die Kommission einfach und kostenfrei in einer authentifizierten, elektronisch zugänglichen Datenbank überprüfen kann (z. B. Firmendaten).

 

Die Kommission macht keine Vorgaben bezüglich des Umfangs der Beteiligung an bestimmten Ausschreibungen.

 

Zeitspanne für Zahlungen (Artikel 17b)

 

Teilnehmer, die die mit ihnen vertraglich vereinbarte Arbeit geleistet haben, werden fristgemäß bezahlt.

 

Die Kommission stellt sicher, dass Teilnehmer ihnen zustehende Beträge innerhalb von 30 Tagen nach dem Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Kommission erhalten. Die Kommission unterrichtet innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung der Informationen an die Kommission den Projektkoordinator und die Teilnehmer über Unregelmäßigkeiten oder zusätzlich erforderliche Unterlagen. Wenn keine solche Mitteilung eingegangen ist, ist die Kommission verpflichtet, die ausstehenden Beträge zu zahlen.

 

Die Kommission leitet Maßnahmen ein, um zu gewährleisten, dass Projektkoordinatoren Projektgelder unverzüglich und gerecht sowie im Einklang mit der Finanzhilfevereinbarung verteilen und dass die Gelder unter den Teilnehmern im Verhältnis zu dem verteilt wird, was jedem zusteht. Soweit nicht anders zwischen allen Teilnehmern vereinbart, hält der Projektkoordinator ohne Genehmigung des Projektleiters insbesondere für KMU keine Vorfinanzierungszahlungen zurück und staffelt diese nicht. Derartige Vereinbarungen werden in Konsortialvereinbarungen festgelegt und vom Projektleiter genehmigt.

 

Nach Zahlung an den Projektkoordinator unterrichtet die Kommission die Teilnehmer über den Betrag und das Datum der Zahlung.

 

Wenn einer oder mehrere Partner die Arbeit, zu der sie vertraglich verpflichtet waren, nicht abgeschlossen oder dem Projektkoordinator oder der Kommission die erforderlichen Informationen oder Unterlagen nicht übermittelt haben, hindert dies den Projektkoordinator nicht daran, der Kommission die Unterlagen im Namen des/der anderen Partner(s) zu übermitteln, und die Kommission nicht daran, die Zahlungen an den/die anderen Partner zu tätigen.

 

Schließen sich neue Partner einem Projekt nach Aushandlung der Finanzhilfevereinbarung an, bedingt dies keine Änderung der den ursprünglichen Partnern zugewiesenen Finanzierungsbeträge, sofern dies nicht von den ursprünglichen Partnern vereinbart worden ist bzw. der Umfang der von ihnen geforderten Arbeit sich nicht wesentlich ändert.

 

Die Kommission führt einen hierarchischen Rechnungsprüfungsprozess durch, um zu gewährleisteten, dass die Rechnungsprüfer der Empfänger ein zulässiges Niveau haben und den Rechnungsführungsauflagen von Horizont 2020 gerecht werden. Damit wird die Notwendigkeit mehrfacher Rechnungsprüfungen vermieden, wodurch der Verwaltungsprozess für die Teilnehmer eindeutiger und einfacher wird. Die Kommission enthält sich der Forderung nach Zusatzinformationen, wenn ein Rechnungsprüfungsergebnis bereits übermittelt worden ist.

 

Die Kommission berichtet über ihre Zahlungsaktivitäten durch die Vorlage halbjährlicher Statistiken, die die Zahlungszeiten für abgeschlossene Arbeiten ausweisen. Zahlungszeiten bezeichnet die Zeit von der abschließenden Gegenzeichnung des abgeschlossenen Projekts sowohl durch den Projektkoordinator als auch den Projektleiter (dafür wiederum darf nicht mehr als ein Monat nach dem Abschluss des Projekts vergehen) bis zur Verfügbarkeit der ausgezahlten Mittel auf dem Bankkonto des Teilnehmers.

 

Auf Ersuchen der Teilnehmer werden bei den Finanzhilfevereinbarungen der akademische und der geschäftliche Kalender berücksichtigt. Dies gilt beispielsweise insbesondere für Projekte, bei denen Doktoranden eingestellt werden müssen, die in der Mitte des Semesters/Studienjahres voraussichtlich nicht zur Verfügung stehen.

 

Rechtsbehelf (Artikel 15a)

 

Die Kommission führt ein formelles Beschwerdeverfahren für die Teilnehmer ein, das die Benennung eines Ombudsmanns oder eines entsprechenden Gremiums mit besonderem Schwerpunkt auf Forschungs- und Innovationsprojekten im Rahmen von „Horizont 2020“ einschließen kann. Die Kommission stellt sicher, dass sich die Teilnehmer aller ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfs-/Beschwerde- verfahren bewusst sind, indem Einzelheiten des Rechtsbehelfs-/Beschwerdeverfahrens im gesamten Schriftverkehr mit Teilnehmern oder Bewerbern bekannt gemacht werden. Das Verfahren muss transparent sein, und die Ergebnisse und der Beschlussfassungsprozess sind den Teilnehmern zugänglich zu machen.

 

Teilnehmern muss es möglich sein, zu jedem Bereich im Rahmen ihrer Beteiligung an „Horizont 2020“ Beschwerden einzureichen. Das Beschwerdeverfahren darf nicht auf die Verfahrensaspekte der Bewertung der Vorschläge beschränkt werden.

 

Die Kommission beantwortet die Beschwerden innerhalb von 30 Tagen nach deren Eingang in Form einer Entscheidung.

 

Gemäß der Richtlinie 2008/52/EG können, wenn eine Beschwerde nicht über das Verfahren nach Absatz 1 beigelegt werden kann, die Kommission und die Teilnehmer vereinbaren, den Streitfall nach Möglichkeit durch ein Mediationsverfahren gemäß den Regelungen eines Verfahrens über eine Mediationsstelle beizulegen. Über die Mediationsstelle einigen sich die Kommission und der/die Teilnehmer vorab vorzugsweise mittels einer Liste der von der Kommission anerkannten Mediationsstellen.

 

Die Kommission stellt 0,5 % der Haushaltsmittel von „Horizont 2020“ für die Finanzierung von Projekten zurück, die ursprünglich nicht erfolgreich waren und nach einem Rechtsbehelfsverfahren positiv bewertet wurden.

 

Kommunikation

 

Das Verfahren der ethischen Prüfung ist für Teilnehmer und Bewerber transparent, insbesondere wenn dieses Verfahren Grund für eine Verzögerung der Einleitung von Projekten ist. Bereits im Angebot übermittelte Informationen sollten zum Zweck der Ethikprüfung nicht nochmals erstellt werden müssen. Soweit möglich, nutzt die Kommission alle Informationen, die durch den/die Bewerber mit dem Angebot bereits übermittelt wurden, bei ihrer Ethikprüfung und fordert weitere Informationen nur an, wenn sie nachweisen kann, dass sie unbedingt erforderlich sind.

 

Die Teilnehmer müssen die Möglichkeit haben, direkt mit dem Projektleiter zu kommunizieren, wenn sie wiederholt Bedenken wegen der Verwaltung eines Projekts oder der Maßnahmen des Projektkoordinators anzumelden haben. Der Projektleiter sorgt bei Abwesenheit dafür, dass die Teilnehmer über die Kontaktdaten seines Vertreters verfügen, und dieser sollte während der Abwesenheit des Projektleiters Entscheidungen treffen dürfen. Die Kontaktdaten der zuständigen Beamten der Kommission müssen den Teilnehmern zugänglich sein und ihnen bekannt gegeben werden.

 

Auf Ersuchen der Teilnehmer und um ihnen die Vorbereitung künftiger Angebote zu ermöglichen, unterrichtet die Kommission die Bewerber über nicht erfolgreiche Angebote mit Angaben der Stärken und Schwächen, wie sie von den unabhängigen Sachverständigen gemäß Artikel 37 dieser Verordnung eingeschätzt wurden.

  • [1]  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 111.
  • [2]  ABl. C 318 vom 20.10.2012, S 1.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Der Berichterstatter begrüßt im Allgemeinen den Vorschlag der Kommission zu den „Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse in HORIZONT 2020“ (im Folgenden Regeln) als einen wichtigen Schritt nach vorne. Er lobt insbesondere die folgenden Aspekte:

· Eine umfassendere Akzeptanz der gängigen Rechnungslegungsverfahren der Finanzhilfeempfänger;

· Ein einheitliches Regelwerk, das auf die Finanzierung aller Handlungen angewandt wird, die die Teilnehmer unter H2020 vornehmen;

· Verringerte Anforderungen in Bezug auf Zeiterfassungssysteme;

· Die Einbeziehung der Mehrwertsteuer bei der Bestimmung der förderfähigen Ausgaben;

Der Berichterstatter ist jedoch der Ansicht, dass einige wünschenswerte Änderungen, die von der Kommission mit aufgenommen wurden, im Vorschlag noch zu vage formuliert sind, während andere Änderungen Fälle einer zu starken Vereinfachung zu sein scheinen und/oder keine allgemeine Zustimmung der Forschungs- und Innovationsgemeinschaft finden. Der Berichterstatter kritisiert insbesondere die folgenden Einzelheiten:

· Keine Möglichkeit einer Erstattung indirekter Kosten auf Grundlage der Ist-Kosten;

· Eine einzelne Finanzierungsrate berücksichtigt nicht die spezifischen Kostenstrukturen verschiedener Teilnehmer, was zu einer ineffizienten und unangemessenen Finanzierung (insbesondere bei marktnahen Tätigkeiten) und einem im Vergleich zu RP7 erhöhten durchschnittlichen Erstattungsniveau je Projekt führt;

· Die unsichere und eingeschränkte Akzeptanz der gängigen Rechnungslegungsverfahren der Begünstigten;

· Das Vorhandensein einer allgemeinen Ausweichklausel vom einheitlichen Regelwerk, das für alle Arten von Fördereinrichtungen gilt;

· Die beträchtliche Flexibilität der vorgeschlagenen Regeln, bei dem viel zu viele wichtige Entscheidungen auf die Ebene des Arbeitsprogramms verlegt werden;

· Keine wesentliche Verbesserung bei der Verkürzung der „Zeitspanne bis zur Finanzierungsgewährung“;

Die vom Berichterstatter vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, die interinstitutionelle Debatte über die Regeln zu vertiefen und eingehendere Beratungen mit der Forschungs- und Innovationsgemeinschaft anzuregen.

Der Berichterstatter möchte noch einmal betonen, dass für die Regeln ein sensibler Mittelweg zwischen den vier entscheidenden Grundsätzen Vereinfachung, Verantwortlichkeit, Flexibilität und Zuverlässigkeit gefunden werden muss. Die erfolgreiche Durchführung von Horizont 2020 wird in hohem Maße davon abhängen, inwieweit diese Grundsätze erfüllt werden und inwieweit das richtige Gleichgewicht zwischen ihnen gefunden wird.

Potenzielle Auswirkungen des gegenwärtigen Vorschlags der Kommission

Es wurden Modellrechnungen durchgeführt[1], um den durchschnittlichen EU-Beitrag je Maßnahme zwischen RP7 und Horizont 2020 für die verschiedenen Teilnehmerkategorien zu vergleichen. Gemäß diesen Berechnungen würde das vorgeschlagene 100/20-Modell die Erstattung für Teilnehmer aus der Industrie um 46,8 % und für KMU um 7,7 % steigern. Demgegenüber würde die Förderung für gemeinnützige Forschungsorganisationen um 0,5 % und Universitäten um 0,9 % sinken. Die Anwendung des 100/20-Modells würde voraussichtlich zu einer Erhöhung des gesamten EU-Beitrags um 7,2 % führen, wobei der Mehrbetrag hauptsächlich den Teilnehmern aus der Industrie zufließen würde.

Ein Pauschalsatz von 20 % als einzige Option für die Erstattung indirekter Kosten würde für Teilnehmer mit kostspieligen Hochleistungs-Forschungseinrichtungen einen strukturellen Nachteil gegenüber RP7 bedeuten. Dies würde nicht nur viele Forschungszentren und Privatfirmen betreffen, sondern auch zahlreiche Universitäten, die über mehrere Jahre beachtliche Anstrengungen unternommen haben, um die Kostenrechnung einzuführen. Einige dieser Akteure könnten von der Teilnahme an Horizont-2020-Projekten ausgeschlossen werden, besonders bei marktnahen Aktivitäten, bei denen das 70/20-Modell angewendet würde und sie noch weniger gefördert würden.

Ein anderer wichtiger Faktor, der für seine potenziell negativen Auswirkungen bei der Einführung der Ziele von HORIZONT 2020 bewertet werden muss, ist die vorgesehene Trennung zwischen Projektausschreibungen für Forschung und Entwicklung und Ausschreibungen für marktnahe Aktivitäten. Die allgemeine Regel, dass ein einziger Erstattungssatz pro Projekt angewendet wird, würde bei marktnahen Projekten 70/20 für alle Aktivitäten bedeuten, selbst wenn das Projekt auch Forschungsaktivitäten umfasste. Dadurch haben Forschungseinrichtungen und Universitäten nachteilige Förderungsniveaus, wenn sie Forschungsaktivitäten im Rahmen marktnaher Projekte durchführen. Diese Akteure würden sich wahrscheinlich aus solchen Projekten zurückziehen und damit die Kluft zwischen Forschung und Innovation verschärfen, die Integration der Elemente des Wissensdreiecks hemmen und den Innovationszyklus verzögern.

Budgetbeschränkungen und wirtschaftliche Folgen

Vor dem Hintergrund, dass mit Horizont 2020 ein großer Schritt zu mehr Innovation in Europa vollzogen werden soll, lässt eine Ausweitung des Budgets um nur 6,19 % kaum nachhaltige Ergebnisse erwarten. Der Berichterstatter bekräftigt daher die Forderung des Parlaments, für Horizont 2020 einen Betrag von 100 Mrd. EUR zur Verfügung zu stellen.

In dieser Hinsicht dürfen die Auswirkungen der Regeln und besonders die endgültige Gestaltung des Erstattungssystems nicht unterschätzt werden, insbesondere bei der Ausführung der Haushaltsmittel von Horizont 2020. Der Berichterstatter bekräftigt seine Bedenken, dass ein zu hohes Ansetzen der Erstattungsraten die Anzahl der über Horizont 2020 finanzierten Projekte wesentlich einschränken und dadurch die allgemeinen Auswirkungen mindern und möglicherweise die Durchführung der Leitinitiative „Innovationsunion“ und der Strategie Europa 2020 hemmen könnte.

Diese Frage könnte noch mehr Gewicht bekommen, denn das Ergebnis der Verhandlungen über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen könnte dazu führen, dass Horizont 2020 mit noch geringeren finanziellen Mitteln ausgestattet wird als derzeit von der Kommission vorgeschlagen.

In der Erwartung eines möglicherweise eingeschränkten Budgets für HORIZONT 2020 strebt der Berichterstatter die Beibehaltung des Durchschnittssatzes des EU-Beitrags je Projekt an, der für RP7 gewährt wurde und durch den gewährleistet ist, dass die Gesamtanzahl der Projekte nicht aufgrund von unverhältnismäßiger und ineffizienter Projektfinanzierung gemindert werden muss.

Aus wirtschaftlicher Sicht muss die Finanzierung marktnaher Aktivitäten einem klar festgelegten Konzept folgen. Der Berichterstatter betont, dass EU-Finanzierung im Bereich Forschung und Entwicklung auf eine deutliche Hebelwirkung hinsichtlich Privatinvestitionen abzielen muss. EU-Förderung muss angemessen sein und darf nicht zu Marktverzerrungen führen.

Vereinfachte Erstattungssätze zur Ermöglichung einer nahtlosen Förderung des gesamten Innovationszyklus

Vor dem Hintergrund der bisher genannten Einschätzungen der möglichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Regeln und der Bedenken hinsichtlich des Haushalts hat der Berichterstatter beschlossen, eine alternative Anzahl von Erstattungssätzen vorzuschlagen. Diese Anzahl von Sätzen richtet sich nach den speziellen Bedürfnissen der Teilnehmer und stellt den Versuch darf, ein großes Gleichgewicht zwischen einer angemessenen Vereinfachung und einer effizienteren und verantwortlichen Förderpolitik herzustellen.

Zunächst schlägt der Berichterstatter die Wiedereinführung einer Option für die Erstattung von tatsächlichen indirekten Kosten für alle Arten von Teilnehmern auf der Grundlage ihrer üblichen Rechnungslegungsverfahren vor. Dies ist aus verschiedenen Gründen ratsam – Kontinuität, Vereinfachung und Nachhaltigkeit der EU-Förderpolitik für Forschung und Entwicklung, die als Anreiz für hervorragende Teilnehmer dienen. Da die Wiedereinführung dieser Option jedoch zu einem noch stärkeren Anstieg des gesamten EU-Förderbeitrags pro Projekt führen würde (+9,2 %)[2], hält der Berichterstatter einen alternative Katalog von Erstattungssätzen für umso notwendiger.

Der Berichterstatter schlägt daher vor, den Erstattungssatz nicht nur, wie derzeit vorgesehen, nach Art der Aktivität zu unterscheiden (Forschung und Entwicklung/marktnah), sondern auch nach der Methode der Kostenkalkulation (direkte Kosten + Pauschalsatz/Gesamtkosten) und der Art der Teilnehmer (Universitäten, Forschungszentren, andere/KMU/Industrie). Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass diese Unterscheidung einen bedarfsgerechteren Förderungsansatz für die Teilnehmer ermöglicht und daher die nahtlose Einführung von Innovationsförderung berücksichtigt. Dies vereinfacht die Kombination von Forschungs- und marktnahen Aktivitäten in einem Projekt und die Integration des Wissensdreiecks.

Der Berichterstatter weist darauf hin, dass die Förderung von Innovation eine budgetäre „Black Box“ bleibt, da im Haushalt für Horizont 2020 keine Hinweise auf den Anteil von marktnahen Projekten gegeben wurden. Vor dem Hintergrund, dass marktnahe Aktivitäten, wie Demonstration, Testen und Erprobung, generell kostspieliger sind als Forschungs- und Entwicklungsprojekte, sieht der Berichterstatter es als notwendig an, den Erstattungssatz für marktnahe Aktivitäten an diese unsichere Situation anzupassen, um umfangreichen Kürzungen bei der EU-Förderung von Forschung und Entwicklung vorzubeugen.

Vereinfachung für alle Teilnehmer

In den letzten zwei Jahren hat das Parlament die Kommission wiederholt dazu aufgefordert, eine starke Vereinfachung vorzunehmen. Nun liegt ihm ein Vorschlag vor, bei dem einige Aspekte an einer zu starken Vereinfachung leiden, während andere nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Der Berichterstatter schlägt deshalb eine Reihe von Vereinfachungsmaßnahmen vor, die das Parlament bereits in früheren Berichten vorgelegt hat.

Insbesondere schlägt der Berichterstatter eine stärkere Ausweitung der Anerkennung der üblichen Rechnungslegungsmethoden von Finanzhilfeempfängern vor, in der Überzeugung, dass hierdurch eine echte Reduzierung der Verwaltungslast und der Gefahr von Fehlern für alle Teilnehmer erreicht werden kann.

Neben der Anerkennung der üblichen Rechnungslegungsmethoden der Leistungsempfänger ist der Berichterstatter der Überzeugung, dass ein klarer einheitlicher Vorschriftenkatalog ein weiterer Eckpfeiler der Vereinfachung von Horizont 2020 ist, und fordert deshalb die umfassende Umsetzung dieser Idee. Er bezweifelt, dass ein hoher Grad an Flexibilität beim Umsetzungsprozess zu einer Vereinfachung führen wird; vielmehr dürfte das Gegenteil der Fall sein. Flexibilität wird zwar für einige Leistungsträger benötigt, aber den meisten Teilnehmern würde ein klarer Vorschriftenkatalog zugute kommen. Zu den Vorschlägen, die eine Stärkung des Bemühens um einheitliche Regeln zum Ziel haben, zählen die Wiedereinführung einer Musterfinanzhilfevereinbarung als Standardreferenz für alle Finanzhilfevereinbarungen, die Klarstellung einiger Definitionen und Bestimmungen und die Aufnahme eines neuen Titels „Sonderbestimmungen“ mit spezifischen Artikeln zu Preisgeldern, Auftragsvergabe, Finanzinstrumenten, KMU-Instrumenten, KPP und P2P.

Darüber hinaus würde der Berichterstatter gerne sehen, dass Horizont 2020 offener für Einsteiger und unerfahrene Bewerber wird. Die Erstellung eines einheitlichen, benutzerfreundlichen Eingangsportals, das die „Arbeitspläne“ der Fördereinrichtungen mit den „Arbeitsprogrammen“ der Kommission verbindet, sowie ein Handbuch mit Erläuterungen zum Auswahlverfahren scheinen sinnvolle Vorschläge für diesen Zweck.

Auf die wahren Bedürfnisse der Industrie reagieren

Der Berichterstatter fürchtet, dass ein erhöhtes Erstattungsniveau für Teilnehmer aus der Industrie, wie es die Kommission derzeit vorschlägt, als finanzielle Kompensation für die Mängel des Programms dient, mit denen man sich ansonsten nicht auseinandergesetzt hat, und somit zu einem lediglich oberflächlichen Anstieg der Beteiligung der Industrie am Gesamtbudget von Horizont 2020 führt, während die tatsächliche Anzahl der Teilnehmer aus der Industrie an Projekten nicht steigt.

Deshalb möchte der Berichterstatter auf die wahren Bedürfnisse der Teilnehmer aus der Industrie reagieren. Die wichtigste Maßnahme in dieser Hinsicht ist die Festlegung einer ausdrücklichen Höchstdauer von sechs Monaten bis zur Gewährung der Finanzhilfen. Angesichts der Tatsache, dass Horizont 2020 Innovation fördern soll, wird Zeit zu einem immer wichtigeren Faktor. Dies gilt besonders für Unternehmen und sehr innovative KMU. Eine kürzere Zeit bis zur Gewährung von Finanzhilfen ist auch eine Voraussetzung dafür, herausragende Forschungspartner aus aller Welt anzuziehen – wobei Internationalisierung ein weiterer Faktor bei der Werbung um Teilnehmer aus der Industrie ist.

Außerdem ist der Berichterstatter der Auffassung, dass die Einbeziehung gesonderter Artikel zum KMU-Instrument sowie den Finanzinstrumenten für eine klarere Funktionsweise dieser Instrumente gesorgt hat.

Die Klärung bestimmter Aspekte hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums, zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf Verbreitung und Nutzung sowie das Konzept des „offenen Zugangs“ sollten den Unternehmen ein besseres Verständnis für die Art und Weise des Schutzes ihrer gewerblichen Interessen im Falle einer Teilnahme an Horizont 2020 liefern.

Außerdem hat der Berichterstatter mehrere Änderungsanträge eingebracht, um die Möglichkeiten der Kofinanzierung und eines kombinierten Einsatzes der Instrumente von Horizont 2020 für die Projektfinanzierung herauszustellen; zulässig sollte auch eine kumulative Finanzierung sein, damit die Finanzierung insbesondere von groß angelegten Demonstrationsvorhaben in der Praxis möglich wird.

  • [1]  Non-paper der Kommission „Horizont 2020 – Vereinfachung der Finanzierungsvorschriften: Einheitlicher Erstattungssatz für alle Teilnehmer und Aktivitäten in einem einzigen Pauschalsatz für indirekte Kosten“, 18.4.2012.
  • [2]  Non-paper der Kommission „Horizont 2020: Klärung einiger Aspekte der Regeln für die Teilnahme und Verbreitung“, 29.5.2012.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (19.9.2012)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse
(COM(2011)0810 – C7‑0465/2011 – 2011/0399(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Sophocles Sophocleous

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei Maßnahmen im Rahmen der Tätigkeit „Sichere Gesellschaften“ innerhalb des Einzelziels „Integrative, innovative und sichere europäische Gesellschaften“ kann die Kommission den EU-Organen und Einrichtungen oder nationalen Behörden der Mitgliedstaaten alle ihr vorliegenden nützlichen Informationen über Ergebnisse von Teilnehmern, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben, zur Verfügung stellen.

Bei Maßnahmen im Rahmen des Einzelziels „Sichere Gesellschaften – Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger“ kann die Kommission den EU-Organen und Einrichtungen oder nationalen Behörden der Mitgliedstaaten alle ihr vorliegenden nützlichen Informationen über Ergebnisse von Teilnehmern, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben, zur Verfügung stellen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Das jeweilige Arbeitsprogramm kann die Beteiligung an „Horizont 2020“ oder an Teilen davon für Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern einschränken, in denen die Bedingungen für die Teilnahme von Rechtspersonen aus den Mitgliedstaaten an den Forschungs- und Innovationsprogrammen des Drittlands als den Interessen der Union abträglich angesehen werden.

2. Das jeweilige Arbeitsprogramm kann die Beteiligung an „Horizont 2020“ oder an Teilen davon für Rechtspersonen einschränken, die aufgrund ihrer Arbeit, der von ihnen verfolgten Ziele oder der Orte, an denen sie tätig sind, die Union potenziell daran hindern würden, ihren rechtlichen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht nachzukommen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Ausgenommen von Horizont 2020 sind Rechtspersonen (einschließlich verbundener Rechtspersonen), deren Beteiligung aufgrund der von ihnen verfolgten Ziele, ihres Sitzes oder der Art oder des Standorts ihrer Tätigkeiten der Europäischen Union Anlass gäben, Situationen als rechtmäßig anzuerkennen oder durch Hilfeleistungen oder Unterstützung aufrecht zu erhalten, die durch einen schwerwiegenden Verstoß gegen internationales Recht (einschließlich des humanitären Völkerrechts) herbeigeführt worden sind, soweit ein solcher Verstoß durch eine Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder durch ein Urteil oder ein Rechtsgutachten des Internationalen Gerichtshofs festgestellt worden ist.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Zur gemeinsamen Finanzierung von Maßnahmen können gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit Drittländern oder ihren wissenschaftlichen und technischen Organisationen bzw. Agenturen oder mit internationalen Organisationen veröffentlicht werden. Die Vorschläge werden im Rahmen zu vereinbarender gemeinsamer Bewertungs- und Auswahlverfahren bewertet und ausgewählt. Bei diesen Bewertungs- und Auswahlverfahren wird die Einhaltung der in Titel VI der Verordnung (EU) XX/2012 [Haushaltsordnung] niedergelegten Grundsätzen gewährleistet und eine ausgewogene Gruppe unabhängiger Sachverständiger einbezogen, die von jeder Seite zu bestellen sind.

1. Zur gemeinsamen Finanzierung von Maßnahmen in Bereichen mit einem eindeutigen europäischen Mehrwert können gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit Drittländern oder ihren wissenschaftlichen und technischen Organisationen bzw. Agenturen oder mit internationalen Organisationen veröffentlicht werden. Die Vorschläge werden im Rahmen zu vereinbarender gemeinsamer Bewertungs- und Auswahlverfahren bewertet und ausgewählt. Bei diesen Bewertungs- und Auswahlverfahren wird die Einhaltung der in Titel VI der Verordnung (EU) XX/2012 [Haushaltsordnung] niedergelegten Grundsätzen gewährleistet und eine ausgewogene Gruppe unabhängiger Sachverständiger einbezogen, die von jeder Seite zu bestellen sind.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Vergabe von Unteraufträgen für bestimmte Bestandteile der Maßnahme ist auf die in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehenen Fälle beschränkt.

4. Die Vergabe von Unteraufträgen für bestimmte Bestandteile der Maßnahme ist auf die in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehenen Fälle beschränkt. Bei den Regeln der Empfänger für die Vergabe von Unteraufträgen sollte keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten erfolgen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Wenn die Mehrwertsteuer („MwSt.”) nach der geltenden nationalen MwSt-Gesetzgebung nicht erstattungsfähig ist, gilt sie als förderfähige Ausgabe.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 23a

 

Direkte Ausgaben

 

Direkte Ausgaben werden gemäß den üblichen Kostenrechnungsverfahren des Teilnehmers ermittelt.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bestimmt und ausgewählt werden unabhängige Sachverständige mittels Aufforderungen zur Einzelbewerbung oder an einschlägige Organisationen wie nationale Forschungsagenturen, Forschungseinrichtungen, Normungsgremien oder Unternehmen gerichtete Aufforderungen zur Erstellung einer Datenbank von Bewerbern.

Bestimmt und ausgewählt werden unabhängige Sachverständige mittels Aufforderungen zur Einzelbewerbung oder an einschlägige Organisationen wie nationale Forschungsagenturen, Universitäten, Forschungseinrichtungen, Normungsgremien, Organisationen der Zivilgesellschaft oder Unternehmen gerichtete Aufforderungen zur Erstellung einer Datenbank von Bewerbern.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 2 – Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Bestellung von Sachverständigen ist ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen und geografische Vielfalt anzustreben.

Bei der Bestellung von Sachverständigen sind Sachverstand sowie ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen und ein geografisches Gleichgewicht anzustreben.

VERFAHREN

Titel

Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0810 – C7-0465/2011 – 2011/0399(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

13.12.2011

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

15.3.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Sophocles Sophocleous

4.9.2012

Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme

Kyriakos Mavronikolas

Prüfung im Ausschuss

21.6.2012

11.7.2012

17.9.2012

 

Datum der Annahme

18.9.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

5

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jerzy Buzek, Tarja Cronberg, Arnaud Danjean, Michael Gahler, Marietta Giannakou, Anna Ibrisagic, Liisa Jaakonsaari, Anneli Jäätteenmäki, Ioannis Kasoulides, Tunne Kelam, Maria Eleni Koppa, Eduard Kukan, Vytautas Landsbergis, Krzysztof Lisek, Sabine Lösing, Mario Mauro, Francisco José Millán Mon, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Norica Nicolai, Raimon Obiols, Kristiina Ojuland, Justas Vincas Paleckis, Ioan Mircea Paşcu, Alojz Peterle, Cristian Dan Preda, Fiorello Provera, György Schöpflin, Werner Schulz, Marek Siwiec, Sophocles Sophocleous, Charles Tannock, Inese Vaidere, Geoffrey Van Orden, Sir Graham Watson

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Christian Ehler, Diogo Feio, Kinga Gál, Emilio Menéndez del Valle, Norbert Neuser, Alf Svensson, Indrek Tarand

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Martin Ehrenhauser, Judith Sargentini

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (5.9.2012)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse
(COM(2011)0810 – C7‑0465/2011 – 2011/0399(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Bill Newton Dunn

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ ist ein Element des Pakets von Vorschlägen, durch das das EU-Forschungs- und Innovationsprogramm für 2014-2020 eingerichtet wird. Es enthält Regeln, nach denen verschiedene Arten der Finanzierung bestimmten Einrichtungen für Forschung und entsprechende Unterstützungstätigkeiten gewährt werden können und nach denen die Ergebnisse dieser Forschung verbreitet und genutzt werden können.

Der Verfasser der Stellungnahme ist der Auffassung, dass das Interesse für den Entwicklungsausschuss im Zusammenhang mit diesem Vorschlag darin besteht, dass sichergestellt wird, dass „Horizont 2020“ für Akteure in Entwicklungsländern offen steht und dass die Betonung der europäischen Exzellenz in der Forschung und der Strategie Europa 2020 nicht zu einer Haltung im Sinne einer „Festung Europa“ führt.

Damit die EU eine weltweite Führungsposition in Forschung und Innovation einnehmen kann, muss sie mit Akteuren aus der ganzen Welt zusammenarbeiten, sich ihr spezifisches Fachwissen zu Nutze machen und sich mit weltweiten Herausforderungen befassen. In dieser Hinsicht wird das Programm „Horizont 2020“ dazu beitragen, Herausforderungen wie Gesundheit und Klimawandel zu bewältigen und gleichzeitig Forschungskapazitäten und Kenntnisse innerhalb von Drittländern aufzubauen. All dies ist von gegenseitigem Nutzen für die EU und ihre Drittlandpartner und entspricht auch dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung. Außerdem könnte die Zusammenarbeit im Forschungsbereich eine nützliche Form der Zusammenarbeit mit diesen Ländern – insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern – sein, denen möglicherweise nach dem neuen DCI 2014-2020 keine bilaterale Hilfe der EU mehr gewährt wird.

Der Verfasser begrüßt die Vorschläge zur Vereinfachung der Regeln und zur verstärkten Beteiligung von KMU. Viele KMU können dazu beitragen, innovative Lösungen für weltweite gesellschaftliche Herausforderungen zu bieten, und ihr Fachwissen sollte genutzt werden. Er begrüßt die eingeführten flexiblen Finanzierungsmethoden, einschließlich derAnreize, und begrüßt auch, dass weiterhin der Grundsatz verfolgt wird, den offenen Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen zu unterstützen.

Allerdings ist er der Auffassung, dass die Regeln weiter gestärkt und klargestellt werden könnten, um die Interessen von Entwicklungsländern besser zu fördern.

Hierfür wird mit dem vorliegenden Entwurf einer Stellungnahme das Ziel verfolgt sicherzustellen, dass Forscher, Forschungsinstitute und Unternehmen aus weniger entwickelten Ländern in der Lage sind, an Projekten teilzunehmen, die über das Forschungsprogramm finanziert werden, sowie öffentlich-private und öffentlich-öffentliche Partnerschaften.

Darüber hinaus wird das Ziel verfolgt sicherzustellen, dass die Ergebnisse jedweder Forschung, einschließlich Daten und Innovationen, diesen und allen anderen Elementen der Zivilgesellschaft zugänglich sind.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Diese Beteiligungs- und Verbreitungsregeln sollten einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen für eine möglichst effiziente Durchführung gewährleisten, wobei der Notwendigkeit eines leichten Zugangs für alle Teilnehmer, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, im Wege vereinfachter Verfahren Rechnung zu tragen ist. Die finanzielle Unterstützung der Union könnte in unterschiedlicher Form geleistet werden.

(9) Diese Beteiligungs- und Verbreitungsregeln sollten einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen für eine möglichst effiziente Durchführung gewährleisten, wobei der Notwendigkeit eines leichten Zugangs für alle Teilnehmer, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Organisationen der Zivilgesellschaft einschließlich solcher, die im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit tätig sind, im Wege vereinfachter Verfahren Rechnung zu tragen ist. Die finanzielle Unterstützung der Union könnte in unterschiedlicher Form geleistet werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18 Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) eingerichtete und von der Kommission verwaltete Teilnehmer-Garantiefonds hat sich als ein wichtiger Sicherungsmechanismus erwiesen, der die Risiken abfedert, die sich aus geschuldeten, aber von säumigen Teilnehmern nicht zurückgezahlten Beträgen ergeben. Daher sollte ein neuer Teilnehmer-Garantiefonds („der Fonds“) eingerichtet werden. Im Hinblick auf eine effizientere Verwaltung und eine bessere Deckung der Risiken der Teilnehmer sollte der Fonds Maßnahmen abdecken, die im Rahmen der Programme durchgeführt werden, die mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG, dem Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) und dem Beschluss des Rates […] vom X 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (2012-2013) ins Leben gerufen wurden, sowie Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [„Horizont 2020“] und der Verordnung (Euratom) Nr. XX/XX über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ [Euratom H2020] durchgeführt werden. Programme, die von anderen Einrichtungen als EU-Einrichtungen verwaltet werden, sollten von dem Fonds nicht abgedeckt werden.

(16) Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18 Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie Organisationen der Zivilgesellschaft an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) eingerichtete und von der Kommission verwaltete Teilnehmer-Garantiefonds hat sich als ein wichtiger Sicherungsmechanismus erwiesen, der die Risiken abfedert, die sich aus geschuldeten, aber von säumigen Teilnehmern nicht zurückgezahlten Beträgen ergeben. Daher sollte ein neuer Teilnehmer-Garantiefonds („der Fonds“) eingerichtet werden. Im Hinblick auf eine effizientere Verwaltung und eine bessere Deckung der Risiken der Teilnehmer sollte der Fonds Maßnahmen abdecken, die im Rahmen der Programme durchgeführt werden, die mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG, dem Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) und dem Beschluss des Rates […] vom X 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (2012-2013) ins Leben gerufen wurden, sowie Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [„Horizont 2020“] und der Verordnung (Euratom) Nr. XX/XX über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ [Euratom H2020] durchgeführt werden. Programme, die von anderen Einrichtungen als EU-Einrichtungen verwaltet werden, sollten von dem Fonds nicht abgedeckt werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Damit die Teilnehmer die Ergebnisse angemessen schützen, nutzen und verbreiten, sollten Regeln für die Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen festgelegt werden, dies bezieht sich insbesondere auf die Möglichkeit, zusätzliche Nutzungsbedingungen im europäischen strategischen Interesse festzulegen.

(19) Damit die Teilnehmer die Ergebnisse angemessen schützen, nutzen und verbreiten, sollten Regeln für die Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen festgelegt werden, insbesondere Regeln für den freien Zugang zu Ergebnissen und Daten oder zusätzliche Nutzungs-, Verbreitungs- und Lizenzbedingungen im europäischen strategischen Interesse, oder mit dem Ziel, bei Bestehen vorherrschender globaler öffentlicher Interessen gesellschaftliche Herausforderungen zu bewältigen.

Begründung

Im Fall größerer gesellschaftlicher Herausforderungen wie etwa bei der Bekämpfung von Viren und Epidemien, beim Klimaschutz, bei der Bekämpfung der Wüstenbildung usw. besteht eine vorherrschendes öffentliches Interesse an der schnellen und weiten Verbreitung von Ergebnissen und der allgemeinen Zugänglichkeit der Ergebnisse der Pionierforschung durch geeignete Verfahren der Lizenzerteilung.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) Jegliche Forschung und Entwicklung gründet sich darauf, dass Wissenschaftler, Forschungseinrichtungen und Bürger weltweit ungehinderten Zugang zu wissenschaftlichen Informationen erhalten, sie austauschen und nutzen können. Dies gilt insbesondere für die Beteiligten in Entwicklungsländern, in denen die Forschungskapazitäten vor Ort verbessert werden müssen, und deren Zusammenarbeit mit den Partnern der Union bei der gemeinsamen Bewältigung globaler Herausforderungen helfen und zur Exzellenz der Forschung der Union beitragen wird. Um die Verbreitung und Verwertung von Wissen zu steigern, sollte der freie und offene Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen, wie er bereits im 7. Rahmenprogramm vorgesehen ist, ein allgemeiner Grundsatz für wissenschaftliche Veröffentlichungen sein, die durch öffentliche Mittel im Rahmen von „Horizont 2020“ gefördert werden. Darüber hinaus sollte im Rahmen von „Horizont 2020“ der freie Zugriff auf andere wissenschaftliche Daten gefördert werden, die im Rahmen öffentlich finanzierter Forschungsprojekte zur Verfügung gestellt oder erhoben werden, im Einklang mit den Rechten des geistigen Eigentums und mit dem Ziel, den freien Zugang zu solchen Daten bis zum Jahr 2020 zur allgemeinen Regel zu machen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19b) Für Ergebnisse im Zusammenhang mit Technologien, die das Potenzial besitzen, zur Bewältigung größerer gesellschaftlicher Herausforderungen beizutragen, und beispielsweise wegweisend sind für die Entwicklung neuer medizinischer Verfahren (z.B. Arzneimittel, Diagnoseverfahren oder Impfstoffe) oder zur Bekämpfung des Klimawandels eingesetzt werden, sollten spezifische Modelle der Lizenzerteilung entwickelt werden, die auf den sozialen Verpflichtungen im Zusammenhang mit aus Steuergeldern finanzierter Forschung basieren.

Begründung

Die von Universitäten, öffentlichen Einrichtungen oder NRO entwickelten Modelle für Lizenzerteilung wie beispielsweise „Equitable Access Licensing“ (Lizenzstrategien für gleichberechtigten Zugang), „Socially Responsible Licensing“ (sozialverträgliche Lizenzstrategien) oder „Global Access Licensing“ (Lizenzstrategien für globalen Zugang) stehen für eine Durchführung von Lizenzverträgen, die auf eine Maximierung des sozialen Nutzens von Forschungsergebnissen abzielt.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19c) Mit den Regeln sollte der freie Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen für Forscher, Forschungseinrichtungen, Unternehmen und Bürger von Drittstaaten sichergestellt werden sowie der freie Zugang von Entwicklungsländern zu Forschungsergebnissen, die von Nutzen sein können, um den Herausforderungen in Bezug auf die Gesundheit und den Kampf gegen Hunger und Unterernährung zu begegnen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19d) Bei der Auswahl der Vorschläge sollte das Impakt-Kriterium das potenzielle Ausmaß der Verbreitung und öffentlichen Verfügbarkeit der Forschungsergebnisse und Daten einschließen und denjenigen Vorhaben Vorrang einräumen, bei denen mit einer weiteren Verbreitung und umfassenderen Nutzung der Ergebnisse zu rechnen ist.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19e) Die Einrichtung von Patentgemeinschaften sollte gefördert werden, um die gemeinsame Nutzung patentierter wissenschaftlicher Daten zu ermöglichen und gemeinsame Anstrengungen und die Zusammenarbeit im Bereich der F&E in Bezug auf spezifische technologische Erfordernisse zu intensivieren, besonders im Zusammenhang mit EU-weiten oder globalen gesellschaftlichen Herausforderungen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) „Verbreitung der Ergebnisse“: die Offenlegung der Ergebnisse durch geeignete Mittel (abgesehen von der Weitergabe durch den Schutz oder die Nutzung der Ergebnisse), einschließlich der Veröffentlichung über ein beliebiges Medium;

(7) „Verbreitung der Ergebnisse“: die Offenlegung der Ergebnisse durch geeignete Mittel (abgesehen von der Weitergabe durch den Schutz oder die Nutzung der Ergebnisse), einschließlich der Veröffentlichung von Artikeln, in denen Forschungsergebnisse vorstellt werden, über ein beliebiges Medium, wie etwa wissenschaftliche Veröffentlichungen in von Fachkollegen geprüften Publikationen.

Begründung

Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen ist ein wesentlicher Bestandteil der wissenschaftlichen Methodik. Bei der Beschreibung von Experimenten oder Berechnungen müssen ausreichende Detailinformationen vorgelegt werden, damit unabhängige Forscher das Experiment oder die Berechnung zur Überprüfung der Ergebnisse wiederholen können.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) „Nutzen/Nutzung“ die direkte Verwendung von Ergebnissen zur Entwicklung, Schaffung und Vermarktung eines Produkts oder Prozesses oder für die Schaffung und Bereitstellung einer Dienstleistung;

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b) „faire und angemessene Bedingungen“ Konditionen, einschließlich unentgeltlich eingeräumter Rechte, die die besonderen Umstände des Ersuchens um Zugangsrechte und/oder den Umfang, die Dauer oder andere Merkmale der geplanten Nutzung berücksichtigen;

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) „Rechtsperson“: ein Unternehmen, ein Forschungszentrum oder eine Hochschule sowie eine natürliche Person oder eine nach nationalem Recht, Unionsrecht oder internationalem Recht gegründete juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Rechte in Anspruch nehmen und Pflichten unterworfen sein kann;

(10) „Rechtsperson“: ein Unternehmen, ein Forschungszentrum oder eine Hochschule sowie eine natürliche Person oder eine nach nationalem Recht, Unionsrecht oder internationalem Recht gegründete juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Rechte in Anspruch nehmen und Pflichten unterworfen sein kann, einschließlich gemeinnütziger und zivilgesellschaftlicher Organisationen;

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet des Artikels 3 stellt die Kommission den EU-Organen undEinrichtungen, jedem Mitgliedstaat und jedem assoziierten Land auf Antrag alle ihr vorliegenden nützlichen Informationen über Ergebnisse von Teilnehmern zur Verfügung, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Unbeschadet des Artikels 3 stellt die Kommission den EU-Organen undEinrichtungen, jedem Mitgliedstaat, assoziierten Land oder Drittland auf Antrag alle ihr vorliegenden nützlichen Informationen über die von Teilnehmern im Rahmen von Maßnahmen, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben, erzielten Ergebnisse zur Verfügung, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Das jeweilige Arbeitsprogramm kann die Beteiligung an „Horizont 2020“ oder an Teilen davon für Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern einschränken, in denen die Bedingungen für die Teilnahme von Rechtspersonen aus den Mitgliedstaaten an den Forschungs- und Innovationsprogramm des Drittlands als den Interessen der Union abträglich angesehen werden.

2. Das jeweilige Arbeitsprogramm schränkt für nachstehende Personen die Beteiligung an „Horizont 2020“ oder an Teilen davon ein und schließt sie davon aus:

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(a) Rechtspersonen (einschließlich etwaiger verbundener Rechtspersonen), deren Teilnahme auf Grund der von ihnen verfolgten Ziele, ihres Sitzes und der Art oder des Standorts ihrer Tätigkeiten entweder der Union Anlass geben würde, eine Situation, die durch eine schwerwiegende Verletzung des Völkerrechts (einschließlich des humanitären Völkerrechts) geschaffen wurde, als rechtmäßig anzusehen, oder Hilfe oder Unterstützung bei der Aufrechterhaltung einer solchen Situation darstellen würde, sofern die betreffende Rechtsverletzung durch eine Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder ein Urteil oder Gutachten des Internationalen Gerichtshofs festgestellt wurde;

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(b) Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das sich selbst als extraterritoriales Finanzzentrum bezeichnet, oder in dem keine oder nur nominelle Steuern erhoben werden, in dem es keinen wirksamen Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden, keine ausreichende Transparenz in Bezug auf die rechtlichen, gerichtlichen und administrativen Bestimmungen und kein Erfordernis der Präsenz im Inland gibt;

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(c) Rechtspersonen mit Sitz in einem Drittstaat, in denen die Bedingungen für die Teilnahme von Rechtspersonen aus den Mitgliedstaaten an den Forschungs- und Innovationsprogrammen des betreffenden Drittstaats als den Interessen der Union abträglich angesehen werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Abweichend von Absatz 1 ist im Fall von Pionierforschungsmaßnahmen des Europäischen Forschungsrats (ERC), des KMU-Instruments und der Maßnahmen zur Kofinanzierung von Programmen sowie in im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan vorgesehenen, gerechtfertigten Fällen lediglich die Teilnahme einer in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassenen Rechtsperson Voraussetzung.

3. Abweichend von Absatz 1 ist im Fall von Pionierforschungsmaßnahmen des Europäischen Forschungsrats (ERC), des KMU-Instruments und der Maßnahmen zur Kofinanzierung von Programmen sowie in sonstigen im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan vorgesehenen, gerechtfertigten Fällen lediglich die Teilnahme einer in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassenen Rechtsperson Voraussetzung, sofern diese Rechtsperson grenzüberschreitend wettbewerbsfähig ist und gesellschaftliche Herausforderungen, die globaler Art sind und eine europäische Dimension umfassen, aufgreift.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Abweichend von Absatz 1 ist bei Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen und bei Mobilitäts- und Ausbildungsmaßnahmen lediglich die Teilnahme einer Rechtsperson Voraussetzung.

4. Abweichend von Absatz 1 ist bei Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen und bei Mobilitäts- und Ausbildungsmaßnahmen lediglich die Teilnahme einer Rechtsperson Voraussetzung, sofern diese Rechtsperson grenzüberschreitend wettbewerbsfähig ist und gesellschaftliche Herausforderungen, die globaler Art sind und eine europäische Dimension umfassen, aufgreift.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Vorschläge beinhalten gegebenenfalls einen vorläufigen Plan für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse.

1. Die Vorschläge beinhalten gegebenenfalls einen vorläufigen Plan für die Nutzung der Ergebnisse, sofern die Nutzung als Teil der Ausschreibung erwartet oder vorausgesetzt wird, sowie einen Plan für die Verbreitung der Ergebnisse, einschließlich eines Plans für Datenverwaltung und -austausch.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Jeder Vorschlag für Forschungsarbeiten, die potentiell zu einer weiteren Entwicklung auf dem Weg zu neuartiger Medizintechnik führen, insbesondere im Zusammenhang mit seltenen, mit Armut einhergehenden und vernachlässigten Krankheiten, einschließlich Behandlungen, Impfungen oder medizinischer Diagnosen, muss eine Prüfung von Strategien umfassen, um die unverzügliche und möglichst weit gehende Verbreitung und Nutzung dieser Technik sowie den Zugang zu ihr zu gewährleisten, wenn ein mangelnder Zugang zu der Technik eine Bedrohung der öffentlichen Gesundheit darstellen würde.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Das Impakt-Kriterium schließt das potenzielle Ausmaß der Verbreitung und öffentlichen Verfügbarkeit der Forschungsergebnisse und Daten ein und gibt denjenigen Vorhaben Vorrang, bei denen mit einer weiteren Verbreitung und umfassenderen Nutzung von Ergebnissen zu rechnen ist.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. In der Finanzhilfevereinbarung können die jeweiligen Rechte und Pflichten der Teilnehmer im Hinblick auf die Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung zusätzlich zu den in dieser Verordnung festgelegten bestimmt werden.

3. In der Finanzhilfevereinbarung können die jeweiligen Rechte und Pflichten der Teilnehmer im Hinblick auf die Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung zusätzlich zu den in dieser Verordnung festgelegten bestimmt werden. Mit diesen zusätzlichen Rechten und Pflichten wird gegebenenfalls und unter Berücksichtigung sowohl der Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen und der Ziele der Union im Außen- und Entwicklungsbereich das Ziel verfolgt, die möglichst weitgehende Verbreitung, Nutzung und Lizenzvergabe bezüglich der Ergebnisse an EU-Ansässige und Nicht-EU-Ansässige über sozialverträgliche Lizenzstrategien sicherzustellen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 2 – Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Bestellung von Sachverständigen ist ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen und geografische Vielfalt anzustreben.

Bei der Bestellung von Sachverständigen sind ein angemessener Ausgleich aller bestehenden Interessen und eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen sowie geografische Vielfalt anzustreben.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung ergreift alle notwendigen Schritte, um sich zu vergewissern, dass die Sachverständigen sich in Bezug auf die Frage, zu der er sich äußern soll, nicht in einem Interessenkonflikt befinden.

3. Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung ergreift alle notwendigen Schritte, um sich zu vergewissern, dass die Sachverständigen sich in Bezug auf die Frage, zu der sie sich äußern sollen, nicht in einem Interessenkonflikt befinden, auch durch Veröffentlichung ihrer umfassenden Erklärung zu beruflichen Aktivitäten und finanziellen Interessen, Interessensvertretern oder Personen mit Interessenskonflikten ist die Teilnahme Akteuren oder Personen mit Interessenkonflikten ist eine „persönliche“ Teilnahme zu untersagen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel VII a – Titel (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Kapitel VIIa

 

Sonderfälle

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 37a

 

Öffentlich-private Partnerschaften

 

1. Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [Horizont 2020] kann das Programm „Horizont 2020“ durch öffentlich-private Partnerschaften umgesetzt werden, vorausgesetzt, dass sich alle beteiligten Partner dazu verpflichten, die Entwicklung und Umsetzung von Horizont 2020 zu fördern.

 

2. Öffentlich-private Partnerschaften sind auf offene und transparente Weise und auf der Grundlage einer Bewertung durch eine unabhängige Expertengruppe gemäß Artikel 37 dieser Verordnung anzugeben. Dieser Bewertung liegen folgende Kriterien zugrunde:

 

(a) Mehrwert der Maßnahme auf Unionsebene;

 

(b) Größenordnung der Auswirkung auf die industrielle Wettbewerbsfähigkeit, das nachhaltige Wachstum und auf sozioökonomische Fragen;

 

3. Die Kommission kann die Ausführung des Haushaltsplans einer öffentlich-privaten Partnerschaft anvertrauen, wenn die folgenden Kriterien erfüllt und in einer vertraglichen Vereinbarung festgehalten sind:

 

(a) langfristiges Engagement aller Partner, gestützt auf eine gemeinsame Vorstellung und klar festgelegte Ziele;

 

(b) der Umfang der erforderlichen Ressourcen und die Fähigkeit, weitere Investitionen in Forschung und Innovation zu mobilisieren;

 

(c) klar festgelegte Aufgaben für jeden Partner und vereinbarte Schlüsselindikatoren zur Messung der Leistung während eines bestimmten Zeitraums.

 

4. Die Beteiligungs- und Verbreitungsregeln von öffentlich-privaten Partnerschaften, die im Rahmen von Horizont 2020 gegründet oder finanziert wurden, müssen der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [die Haushaltsordnung] völlig entsprechen und dürfen von den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften nur abweichen, wenn dies aufgrund besonderer Anforderungen erforderlich ist. Jede Abweichung von den in dieser Verordnung festgelegten Regeln wird in einer vertraglichen Vereinbarung festgelegt.

 

5. Die Regeln von öffentlich-privaten Partnerschaften dürfen vom EU-Beamtenstatut nur insofern abweichen, als dass die Rechtsakte zur Gründung dieser Partnerschaften gemäß Artikel 1a Absatz 2 des Statuts keine Anwendung des Statuts vorsehen.

 

6. Die Union kann sich an diesen Partnerschaften in folgender Form beteiligen:

 

(a) finanzielle Beiträge der Union zu gemeinsam durchgeführten Projekten, auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV unter dem Siebten Rahmenprogramm und unter Vorbehalt von Änderungen ihrer Basisrechtsakte an neue öffentlich-private Partnerschaften, die gemäß Artikel 187 AEUV gegründet wurden, und an anderen Fördereinrichtungen gemäß Artikel [55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern (v) oder (vii)] der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [die Haushaltsordnung]. Diese Form von Partnerschaften wird nur dann durchgeführt, wenn der Umfang der Ziele und die notwendige Größenordnung der Ressourcen dies rechtfertigen.

 

(b) Die EU kann einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den in Absatz 1 genannten Partnern beitreten, in der die Ziele der Partnerschaft, die jeweiligen Verpflichtungen der Partner, die wichtigsten Leistungsindikatoren und erwarteten Ergebnisse sowie die Forschungs- und Innovationstätigkeiten festgelegt werden, die eine Unterstützung im Rahmen von Horizont 2020 erfordern.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 37b

 

Öffentlich-öffentliche Partnerschaften

 

1. Die Regeln nach dieser Verordnung finden auch auf öffentlich-öffentliche Partnerschaften gemäß Artikel [20] der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [Horizont 2020] Anwendung.

 

2. Öffentlich-öffentliche Partnerschaften, die durch das ERA-NET-Instrument finanziert werden, können für eine Kofinanzierung unter Horizont 2020 in Frage kommen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

(a) ein signifikantes Niveau vorheriger finanzieller Zusagen der an den gemeinsamen Aufforderungen und Maßnahmen beteiligten Rechtspersonen;

 

(b) harmonisierte Regeln und Durchführungsmodalitäten der gemeinsamen Ausschreibungen und Maßnahmen.

 

3. Öffentlich-öffentliche Partnerschaften können entweder innerhalb oder jenseits der Prioritäten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. XX/XX [Horizont 2020] gefördert werden.

 

4. Gemeinsame Programminitiativen auf der Grundlage von Artikel 185 AEUV können für eine KoFinanzierung unter Horizont 2020 infrage kommen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

(a) ein bestehender Bedarf an einer spezifischen Durchführungsstruktur auf der Grundlage von Artikel 185 AEUV;

 

(b) hohes Maß an Bereitschaft der beteiligten Länder zur Integration auf wissenschaftlicher, verwaltungstechnischer und finanzieller Ebene;

 

(c) Mehrwert der Maßnahme auf der Ebene der Union;

 

(d) kritische Masse in Bezug auf den Umfang und die Anzahl der einbezogenen Programme sowie Ähnlichkeit der hiervon erfassten Tätigkeiten und ihr Anteil an der einschlägigen Forschung.

 

5. Die Kommission kann die Ausführung des Haushaltsplans einer Gemeinsamen Programminitiative anvertrauen, wenn die folgenden Kriterien erfüllt und in einer Vereinbarung festgehalten sind:

 

(a) klare Zielstellung und Relevanz für die Ziele von „Horizont 2020“ und die weiter gefassten Ziele der EU-Politik;

 

(b) klare finanzielle Zusagen der teilnehmenden Länder, einschließlich vorheriger Zusagen zur Zusammenlegung nationaler und/oder regionaler Investitionen für die transnationale Forschung und Innovation.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Den anderen gemeinsamen Eigentümern wird eine faire und angemessene Entschädigung geleistet.

(b) Eine faire und angemessene Entschädigung ist zu leisten, wenn sie von den gemeinsamen Eigentümern für die Gewährung nicht ausschließlicher Lizenzen an Dritte zur Nutzung der Ergebnisse, die gemeinsames Eigentum sind, beantragt wird.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels können die Teilnehmer eine anderweitige Regelung der Eigentumsrechte an den Ergebnissen beschließen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Plant ein Teilnehmer, der eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten hat, aus anderen Gründen als der Unmöglichkeit nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht oder dem Fehlen von Möglichkeiten zur kommerziellen Nutzung, von ihm hervorgebrachte Ergebnisse nicht zu schützen, setzt er die Kommission oder die Fördereinrichtung vor einer Verbreitung dieser Ergebnisse davon in Kenntnis, es sei denn, er plant, die Ergebnisse mit dem Ziel ihres Schutzes einer anderen in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassenen Rechtsperson zu übertragen. In diesem Fall kann die Kommission im Namen der Union oder die Fördereinrichtung Eigentümerin der Ergebnisse werden und die erforderlichen Maßnahmen zu deren angemessenem Schutz ergreifen.

Plant ein Teilnehmer, der eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten hat, von ihm hervorgebrachte Ergebnisse nicht zu schützen, setzt er die Kommission oder die Fördereinrichtung vor einer Verbreitung dieser Ergebnisse davon in Kenntnis. In diesem Fall kann die Kommission im Namen der Union oder die Fördereinrichtung Eigentümerin der Ergebnisse werden und die erforderlichen Maßnahmen zu deren angemessenem Schutz ergreifen. Sie berücksichtigt dabei das öffentliche Interesse und achtet auf eine möglichst weite Verbreitung der Ergebnisse.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zusätzliche Nutzungsverpflichtungen können in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt werden. Solche zusätzlichen Verpflichtungen sind im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan anzugeben.

Zusätzliche Nutzungsverpflichtungen können in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt werden. Solche zusätzlichen Verpflichtungen sind im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan anzugeben. Wird Forschung in einem Bereich betrieben, der für die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen, wie etwa Gesundheitsschutz oder Klimawandel, von Belang ist, wird mit diesen zusätzlichen Verpflichtungen das Ziel verfolgt, die möglichst weitgehende Einbeziehung innovativer Lösungen im Einklang mit den Rechten des geistigem Eigentums und im besten öffentlichen Interesse sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union zu gewährleisten, und die Lizenzvergabe bezüglich der Ergebnisse an Dritte hat grundsätzlich in nicht exklusiver Form zu erfolgen.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zusätzliche Verbreitungsverpflichtungen können in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt werden.

Zusätzliche Verbreitungsverpflichtungen können in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt werden. In Forschungsbereichen, die für die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen, wie etwa Gesundheitsschutz oder Klimawandel, von Belang sind, wird mit diesen zusätzlichen Verpflichtungen das Ziel verfolgt, die Zugänglichkeit der Forschungsergebnisse für diejenigen, die von der jeweiligen gesellschaftlichen Herausforderung am stärksten betroffen sind, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Rechte des geistigem Eigentums sicherzustellen.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hinsichtlich der Verbreitung durch wissenschaftliche Veröffentlichungen gilt freier Zugang gemäß den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung. Hinsichtlich der Verbreitung anderer Ergebnisse, zum Beispiel von Forschungsdaten, können in der Finanzhilfevereinbarung die Bedingungen festgelegt werden, unter denen ein freier Zugang zu diesen Ergebnissen gewährt wird, insbesondere im Bereich der ERC-Pionierforschung oder in anderen entsprechenden Bereichen.

Hinsichtlich der Verbreitung durch wissenschaftliche Veröffentlichungen gilt freier Zugang gemäß den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung. Hinsichtlich der Verbreitung anderer Ergebnisse, zum Beispiel von Forschungsdaten, können in der Finanzhilfevereinbarung die Bedingungen festgelegt werden, unter denen ein freier Zugang zu diesen Ergebnissen gewährt wird, insbesondere im Bereich der ERC-Pionierforschung oder in anderen entsprechenden Bereichen, einschließlich derjenigen, die für die nachhaltige Entwicklung von Entwicklungsländern und am wenigsten entwickelten Ländern von Belang sind.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Vorschläge enthalten einen Managementplan und einen Plan zur gemeinsamen Nutzung von Daten und anderen Ergebnissen um sicherzustellen, dass diese so weit und so frei wie möglich zur Verfügung gestellt werden, wobei die mögliche Notwendigkeit einer exklusiven Nutzung von Forschungsergebnissen anerkannt werden muss.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Jeder Teilnehmer erstattet der Kommission oder der Fördereinrichtung Bericht über seine Tätigkeiten zur Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen. Für die Zwecke der Überwachung und Verbreitung durch die Kommission oder Fördereinrichtung stellen die Teilnehmer alle Informationen und Unterlagen im Einklang mit den in der Finanzhilfevereinbarung niedergelegten Bedingungen zur Verfügung, die hierfür von Nutzen sind.

3. Jeder Teilnehmer erstattet der Kommission oder der Fördereinrichtung Bericht über seine Tätigkeiten zur Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen. Für die Zwecke der Überwachung und Verbreitung durch die Kommission oder Fördereinrichtung stellen die Teilnehmer alle Informationen und Unterlagen im Einklang mit den in der Finanzhilfevereinbarung niedergelegten Bedingungen zur Verfügung, die hierfür von Nutzen sind. Um Transparenz zu gewährleisten, werden diese Berichte veröffentlicht.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Sofern die Ausübung etwaiger Rechte auf Zugang zu den Ergebnissen gewährleistet ist und zusätzliche Nutzungsverpflichtungen eingehalten werden, kann der Teilnehmer, der Eigentümer der Ergebnisse ist, jeder Rechtsperson Lizenzen oder in anderer Form das Recht gewähren, die Ergebnisse zu nutzen, auch in Form ausschließlicher Rechte.

2. Sofern die Ausübung etwaiger Rechte auf Zugang zu den Ergebnissen gewährleistet ist und zusätzliche Nutzungsverpflichtungen eingehalten werden, kann der Teilnehmer, der Eigentümer der Ergebnisse ist, jeder Rechtsperson Lizenzen oder in anderer Form das Recht gewähren, die Ergebnisse zu nutzen. Die Möglichkeit, Lizenzen in Form ausschließlicher Rechte zu gewähren, besteht ausnahmsweise und darf nicht mit dem Ziel einer möglichst weiten Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse in Konflikt geraten. Die Bedingungen für die Lizenzerteilung werden in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Im Zusammenhang mit Ergebnissen, die von Teilnehmern hervorgebracht wurden, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben, kann die Kommission oder die Fördereinrichtung gegen eine Übertragung des Eigentums an Ergebnissen oder die Gewährung einer ausschließlichen Lizenz an Dritte Einwände erheben, die in einem nicht mit „Horizont 2020“ assoziierten Drittland niedergelassen sind, sofern ihrer Auffassung zufolge die Übertragung oder Lizenzierung nicht im Interesse einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union liegt oder nicht mit ethischen Prinzipien oder Sicherheitsinteressen vereinbar ist.

3. Im Zusammenhang mit Ergebnissen, die von Teilnehmern hervorgebracht wurden, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben, kann die Kommission oder die Fördereinrichtung gegen eine Übertragung des Eigentums an Ergebnissen oder die Gewährung einer ausschließlichen Lizenz an Dritte Einwände erheben, die in einem nicht mit „Horizont 2020“ assoziierten Drittland niedergelassen sind, sofern ihrer Auffassung zufolge die Übertragung oder Lizenzierung nicht im Interesse einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union oder der Zusammenarbeit mit Drittländern zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen liegt oder nicht mit ethischen Prinzipien oder Sicherheitsinteressen vereinbar ist.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Teilnehmer bestimmen auf jedwede Weise in einer schriftlichen Vereinbarung, was im Rahmen ihrer Maßnahme als bestehende Kenntnisse und Schutzrechte gilt.

Die Teilnehmer bestimmen auf jedwede Weise in einer schriftlichen Vereinbarung, welche bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte im Rahmen ihrer Maßnahme benötigt werden.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jeder Antrag auf Ausübung von Zugangsrechten und jeder Verzicht auf Zugangsrechte werden schriftlich übermittelt.

1. Jeder Antrag auf Ausübung von Zugangsrechten und jeder Verzicht auf Zugangsrechte werden schriftlich übermittelt, sofern die Teilnehmer nichts anderes beschließen.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Sofern in der Konsortialvereinbarung nichts anderes bestimmt ist, hat eine in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassene verbundene Rechtsperson ebenfalls Rechte auf Zugang zu Ergebnissen oder bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten zu denselben Bedingungen, wenn dieser Zugang erforderlich ist, um die von dem Teilnehmer, mit dem sie verbunden ist, hervorgebrachten Ergebnisse zu nutzen.

3. Sofern in der Konsortialvereinbarung nichts anderes bestimmt ist, hat eine in einem Mitgliedstaat, assoziierten Land oder assoziierten Drittland niedergelassene verbundene Rechtsperson ebenfalls Rechte auf Zugang zu Ergebnissen oder bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten zu denselben Bedingungen, wenn dieser Zugang erforderlich ist, um die von dem Teilnehmer, mit dem sie verbunden ist, hervorgebrachten Ergebnisse zu nutzen.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Ein Ersuchen um Zugangsrechte nach den Absätzen 1, 2 und 3 kann bis zu einem Jahr nach Abschluss der Maßnahme gestellt werden. Die Teilnehmer können jedoch abweichende Fristen vereinbaren.

4. Ein Ersuchen um Zugangsrechte nach den Absätzen 1, 2 und 3 kann jederzeit gestellt werden. Die Teilnehmer können jedoch vereinbaren, in Ausnahmefällen bei bestimmten Maßnahmen Fristen einzuführen. Bei der Festlegung solcher Fristen werden die Art der Forschungsergebnisse und der Zweck solcher Zugangsrechte berücksichtigt.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 45a

 

Zugangsrechte für Dritte

 

1. Nach Abschluss des Vorhabens erhalten Dritte das Recht, Zugangsrechte zu den Ergebnissen der Teilnehmer des Vorhabens in Form von Lizenzen zu beantragen und zu erhalten.

 

Solche Zugangsrechte werden als nicht ausschließliche Rechte zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt, wie in der Konsortialvereinbarung festgelegt.

 

2. Nach Abschluss des Vorhabens erhalten Dritte das Recht, Zugangsrechte in Form von Lizenzen zu den bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten der Teilnehmer zu beantragen und zu erhalten. Diese werden jedoch nur insoweit gewährt, als sie für die Zwecke der Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse vernünftigerweise erforderlich sind.

 

Solche Zugangsrechte werden als nicht ausschließliche Rechte zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt, wie in der Konsortialvereinbarung festgelegt.

 

3. Die Bestimmungen für die Gewährung von Zugangsrechten gemäß Absatz 1 und 2 werden in die Konsortialvereinbarung aufgenommen und in der Finanzhilfevereinbarung erwähnt. Die vorgeschlagenen Bestimmungen für die Nutzung der Forschungsergebnisse und der für die wissenschaftliche Nutzung der Ergebnisse notwendigen Kenntnisse und Schutzrechte durch Dritte werden im Rahmen der Bewertung des Vorschlags geprüft.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Bei Innovationen, die für die Bedürfnisse von Entwicklungsländern, einschließlich im Bereich des Gesundheitsschutzes, von besonderer Wichtigkeit sind, nimmt die Kommission in die Finanzhilfevereinbarung Bedingungen für die Lizenzerteilung auf, um die Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit von biomedizinischen Produkten in Entwicklungsländern zu verbessern.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Spezifische Bedingungen für Eigentumsrechte, Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung, einschließlich Lizenzbestimmungen, werden in die Bedingungen für eine Preisverleihung aufgenommen, um eine maximale Übernahme der Ergebnisse und einen erschwinglichen und möglichst breiten Zugang zu den Ergebnissen zu gewährleisten.

VERFAHREN

Titel

Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0810 – C7-0465/2011 – 2011/0399(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

13.12.2011

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

10.5.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Bill Newton Dunn

27.3.2012

Prüfung im Ausschuss

10.7.2012

 

 

 

Datum der Annahme

3.9.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Thijs Berman, Ricardo Cortés Lastra, Nirj Deva, Leonidas Donskis, Catherine Grèze, Eva Joly, Filip Kaczmarek, Miguel Angel Martínez Martínez, Gay Mitchell, Norbert Neuser, Bill Newton Dunn, Birgit Schnieber-Jastram, Michèle Striffler, Alf Svensson, Keith Taylor, Patrice Tirolien, Anna Záborská, Iva Zanicchi

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Santiago Fisas Ayxela, Enrique Guerrero Salom, Fiona Hall, Gesine Meissner, Horst Schnellhardt

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Phil Prendergast

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (25.9.2012)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse
(COM(2011)0810 – C7‑0465/2011 – 2011/0399(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Nils Torvalds

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) „Horizont 2020“ sollte im Hinblick darauf durchgeführt werden, unmittelbar zum Aufbau einer führenden Rolle der Industrie sowie zur Schaffung von Wachstum und Beschäftigung in Europa beizutragen; darüber hinaus sollte es die strategische Vision der Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Leitinitiative der Strategie Europa 2020 – Innovationsunion“ widerspiegeln, mit der sich die Kommission verpflichtet, den Zugang für Teilnehmer radikal zu vereinfachen.

(2) „Horizont 2020“ sollte im Hinblick darauf durchgeführt werden, unmittelbar zur Exzellenz auf dem Gebiet der Forschung und Innovation, zum Aufbau einer führenden Rolle der Industrie sowie zur Schaffung von Wachstum und Beschäftigung in Europa beizutragen; darüber hinaus sollte es die strategische Vision der Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Leitinitiative der Strategie Europa 2020 – Innovationsunion“ widerspiegeln, mit der sich die Kommission verpflichtet, den Zugang für Teilnehmer radikal zu vereinfachen. Gleichzeitig sollte im Rahmen von Horizont 2020 der Notwendigkeit gebührend Rechnung getragen werden, zwischen den einzelnen Arten von Empfängern zu unterscheiden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) „Horizont 2020“ sollte zur Vollendung und zum Funktionieren des Europäischen Forschungsraums beitragen, in dem Freizügigkeit für Forscher herrscht und wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien frei ausgetauscht werden, indem es die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten stärkt, insbesondere durch die Anwendung eines kohärenten Satzes von Regeln.

(3) „Horizont 2020“ sollte zur Vollendung und zum Funktionieren des Europäischen Forschungsraums beitragen, in dem Freizügigkeit für Forscher herrscht und wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien frei ausgetauscht werden, indem es die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten stärkt, insbesondere durch die Anwendung eines kohärenten und transparenten Satzes von Regeln.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Beteiligungs- und Verbreitungsregeln sollten die Empfehlungen des Europäischen Parlaments – zusammengefasst in dem „Bericht über die Vereinfachung der Durchführung der Forschungsrahmenprogramme“ – und des Rates hinsichtlich der Vereinfachung der administrativen und finanziellen Anforderungen der Forschungsrahmenprogramme angemessen widerspiegeln. Sie sollten die bereits mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) umgesetzten Vereinfachungsmaßnahmen fortsetzen und weiterentwickeln, indem sie den Verwaltungsaufwand für die Teilnehmer und die Komplexität der Finanzbestimmungen verringern, um die Zahl der finanztechnischen Fehler zu senken. Die Regeln sollten darüber hinaus den Bedenken und Empfehlungen der Wissenschaftskreise Rechnung tragen, die sich aus der Debatte ergeben haben, die mit der Mitteilung der Kommission vom 29. April 2010 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen“ und dem nachfolgenden Grünbuch vom 9. Februar 2011 „Von Herausforderungen zu Chancen: Entwicklung einer gemeinsamen Strategie für die EU-Finanzierung von Forschung und Innovation

(4) Die Beteiligungs- und Verbreitungsregeln sollten die Empfehlungen des Europäischen Parlaments – zusammengefasst in dem „Bericht über die Vereinfachung der Durchführung der Forschungsrahmenprogramme“ – und des Rates hinsichtlich der Vereinfachung der administrativen und finanziellen Anforderungen der Forschungsrahmenprogramme angemessen widerspiegeln. In seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 zu dem Thema „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa1 , forderte das Europäische Parlament außerdem eine radikale Vereinfachung der Förderpolitik der EU im Bereich der Forschung und Innovation und betonte, dass etwaige Mittelerhöhungen mit einer radikalen Vereinfachung der Finanzierungsverfahren einhergehen müssen. Sie sollten die bereits mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) umgesetzten Vereinfachungsmaßnahmen fortsetzen und weiterentwickeln, indem sie den Verwaltungsaufwand für die Teilnehmer und die Komplexität der Finanzbestimmungen verringern, um die Zahl der finanztechnischen Fehler zu senken. Die Regeln sollten darüber hinaus den Bedenken und Empfehlungen der Wissenschaftskreise Rechnung tragen, die sich aus der Debatte ergeben haben, die mit der Mitteilung der Kommission vom 29. April 2010 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen“ und dem nachfolgenden Grünbuch vom 9. Februar 2011 „Von Herausforderungen zu Chancen: Entwicklung einer gemeinsamen Strategie für die EU-Finanzierung von Forschung und Innovation Konkret sollten die neuen und vereinfachten Regeln für die Beteiligung und Verbreitung darauf abzielen, die durchschnittliche Zeit bis zur Gewährung im Vergleich zur Situation im Jahr 2011 um 100 Tage zu verkürzen, wie in der Mitteilung der Kommission vom 30 November 2011 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Horizont 2020 – das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation“2 dargelegt.

 

__________

 

1 Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.

 

2 COM(2011)808 endgültig.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Von Beginn an sollten die Regeln für die Verbreitung und Beteiligung in Horizont 2020 klar und transparent sein und eine größtmögliche Teilnahme von KMU sicherstellen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit sollten Regeln grundsätzlich während der gesamten Dauer des Programmplanungszeitraums ihre Gültigkeit behalten. Müssen Regeln angepasst werden, so sollte dies den Teilnehmern, deren Projekt nach den alten Regeln gebilligt wurde, nicht zum Nachteil gereichen. Alle wichtigen Anweisungen und Leitfäden für die Begünstigten und die Rechnungsprüfer sollten ab Beginn des Programms verfügbar sein.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Durch ein integriertes Konzept, bei dem Tätigkeiten des derzeitigen Siebten Forschungsrahmenprogramm, des Programms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) zusammengeführt werden, soll die Beteiligung einfacher werden, ein kohärenterer Satz an Instrumenten entstehen und die wissenschaftliche und wirtschaftliche Wirkung erhöht werden, wobei gleichzeitig Überschneidungen und Fragmentierung vermieden werden. Damit ein kohärenter Rahmen entsteht, der die Beteiligung an Programmen vereinfachen sollte, die einen finanziellen Beitrag der Union aus dem Haushalt von „Horizont 2020“ erhalten – einschließlich Programmen, die vom EIT, von gemeinsamen Unternehmen oder anderen Strukturen auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV verwaltet werden, und Programmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 185 AEUV durchgeführt werden –, sollten gemeinsame Regeln gelten. Allerdings sollte genügend Flexibilität vorhanden sein, um spezielle Regeln zu beschließen, wenn dies durch die besonderen Erfordernisse der jeweiligen Maßnahmen gerechtfertigt ist und die Kommission ihre Zustimmung erteilt hat.

(6) Durch ein integriertes Konzept, bei dem Tätigkeiten des derzeitigen Siebten Forschungsrahmenprogramm, des Programms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) zusammengeführt werden, soll die Beteiligung einfacher werden, ein kohärenterer Satz an Instrumenten entstehen und die wissenschaftliche und wirtschaftliche Wirkung erhöht werden, wobei gleichzeitig Überschneidungen und Fragmentierung vermieden werden. Damit ein kohärenter Rahmen entsteht, der die Beteiligung an Programmen vereinfachen sollte, die einen finanziellen Beitrag der Union aus dem Haushalt von „Horizont 2020“ erhalten – einschließlich Programmen, die vom EIT, von gemeinsamen Unternehmen oder anderen Strukturen auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV verwaltet werden, und Programmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 185 AEUV durchgeführt werden –, sollten gemeinsame Regeln gelten. Allerdings sollte genügend Flexibilität vorhanden sein, um spezielle Regeln zu beschließen, wenn dies durch den besonderen Charakter der jeweiligen Maßnahmen und ihre Marktnähe gerechtfertigt ist und die Kommission ihre Zustimmung erteilt hat.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Diese Beteiligungs- und Verbreitungsregeln sollten einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen für eine möglichst effiziente Durchführung gewährleisten, wobei der Notwendigkeit eines leichten Zugangs für alle Teilnehmer, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, im Wege vereinfachter Verfahren Rechnung zu tragen ist. Die finanzielle Unterstützung der Union könnte in unterschiedlicher Form geleistet werden.

(9) Diese Beteiligungs- und Verbreitungsregeln sollten einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen für eine möglichst effiziente Durchführung gewährleisten, wobei der Notwendigkeit eines leichten Zugangs für alle Teilnehmer, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, im Wege vereinfachter Verfahren Rechnung zu tragen ist. Horizont 2020 sollte für die Begünstigen zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands führen. Daher sollten die üblichen Kostenrechnungsverfahren der Begünstigten im Einklang mit der Haushaltsordnung, den internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen und den Kriterien für die Förderfähigkeit so weit wie möglich akzeptiert werden, damit der Verwaltungsaufwand verringert wird. Die finanzielle Unterstützung der Union könnte in unterschiedlicher Form geleistet werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) KMU leisten in Europa einen erheblichen Beitrag zu Innovation und Wachstum. Eine umfassende Teilnahme dieser Unternehmen am Programm „Horizont 2020“ sollte deshalb aktiv gefördert und begünstigt werden. In diesem Sinne ist die Verwendung einer einheitlichen Definition von KMU in Übereinstimmung mit der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen1 von entscheidender Bedeutung.

 

__________

 

1 ABl. L 124 vom 30.5.2003, S. 36.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die Bedingungen für die Bereitstellung von Unionsmitteln für Teilnehmer an Maßnahmen im Rahmen von „Horizont 2020“ sollten festgelegt werden. Um die Komplexität der bestehenden Förderregeln zu verringern und über eine höhere Flexibilität bei der Projektdurchführung zu verfügen, sollte ein vereinfachtes Kostenerstattungssystem beschlossen werden, bei dem verstärkt auf Pauschalbeträge, Pauschalsätze und Stückkostensätze zurückgegriffen wird. Zum Zweck der Vereinfachung sollte ein einheitlicher Erstattungssatz für jede Art von Maßnahme angewandt werden, ohne dass eine Unterscheidung nach Art des Teilnehmers gemacht wird.

(12) Die Bedingungen für die Bereitstellung von Unionsmitteln für Teilnehmer an Maßnahmen im Rahmen von „Horizont 2020“ sollten festgelegt werden. Um die Komplexität der bestehenden Förderregeln zu verringern und über eine höhere Flexibilität bei der Projektdurchführung zu verfügen, sollte ein vereinfachtes Kostenerstattungssystem beschlossen werden, bei dem verstärkt auf Pauschalbeträge, Pauschalsätze und Stückkostensätze zurückgegriffen wird, einschließlich eines einheitlichen Erstattungssatzes für sämtliche Aktivitäten, wobei eine Differenzierung in Abhängigkeit von der Art des Empfängers möglich ist.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Spezifische Herausforderungen im Bereich von Forschung und Innovation sollten mit Hilfe neuer Förderformen wie Preisgeldern, der vorkommerziellen Auftragsvergabe oder der Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen angegangen werden; diese erfordern spezielle Regeln.

(13) Spezifische Herausforderungen im Bereich von Forschung und Innovation könnten mit Hilfe neuer und ggf. effizienterer Förderformen wie Preisgeldern, der vorkommerziellen Auftragsvergabe oder der Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen angegangen werden; diese erfordern spezielle Regeln sowie eine bessere und gezieltere Nutzung innovativer Finanzinstrumente. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten bestrebt sein, ihre Sichtbarkeit und Zugänglichkeit gegenüber den betroffenen Interessenträgern zu erhöhen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Diese Regeln sollten größtmögliche Transparenz, Rechenschaftspflicht und demokratische Kontrolle bei innovativen Finanzinstrumenten und -mechanismen, die den EU-Haushalt betreffen, gewährleisten, besonders was deren - angestrebten und tatsächlich erreichten - Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union anbelangt.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden.

(15) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch notwendige, angemessene und wirksame Maßnahmen geschützt werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Im Hinblick auf eine größere Transparenz sollten die Namen der Sachverständigen, die die Kommission oder die jeweiligen Fördereinrichtungen in Anwendung dieser Verordnung unterstützt haben, veröffentlicht werden. Würde die Veröffentlichung des Namens die Sicherheit oder Integrität des Sachverständigen gefährden oder seine Privatsphäre ungebührlich beeinträchtigen, sollten die Kommission oder die Fördereinrichtungen die Möglichkeit haben, auf die Veröffentlichung dieser Namen zu verzichten.

(17) Im Hinblick auf eine größere Transparenz sollten die Namen der Rechtspersonen, die Fördermittel erhalten, sowie der Sachverständigen, die die Kommission oder die jeweiligen Fördereinrichtungen in Anwendung dieser Verordnung unterstützt haben, veröffentlicht werden. Würde die Veröffentlichung des Namens die berechtigten kommerziellen Interessen des Teilnehmers schädigen oder die Sicherheit oder Integrität des Sachverständigen gefährden oder seine Privatsphäre ungebührlich beeinträchtigen, sollten die Kommission oder die Fördereinrichtungen die Möglichkeit haben, auf die Veröffentlichung dieser Namen zu verzichten.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Eine Fördereinrichtung kann Regeln festlegen, die von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] abweichen, wenn dies in dem Basisrechtsakt vorgesehen ist oder wenn dies aufgrund ihrer besonderen Funktionsweise erforderlich ist und die Kommission dies zuvor genehmigt hat.

3. Eine Fördereinrichtung kann Regeln festlegen, die von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] abweichen, wenn dies in dem Basisrechtsakt vorgesehen ist oder wenn dies aufgrund ihrer besonderen Funktionsweise erforderlich ist und die Kommission dies zuvor genehmigt hat. In diesem Fall informiert die Kommission die beiden Teile der Haushaltsbehörde ordnungsgemäß.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Unbeschadet des Artikels 3 stellt die Kommission den EU-Organen und –Einrichtungen, jedem Mitgliedstaat und jedem assoziierten Land auf Antrag alle ihr vorliegenden nützlichen Informationen über Ergebnisse von Teilnehmern zur Verfügung, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1. Unbeschadet des Artikels 3 veröffentlicht die Kommission die Namen der Empfänger von EU-Fördermitteln und stellt den EU-Organen und –Einrichtungen, jedem Mitgliedstaat und jedem assoziierten Land auf Antrag alle ihr vorliegenden nützlichen Informationen über Ergebnisse von Teilnehmern zur Verfügung, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) XX/2012 [„Horizont 2020”] wird die Förderung mittels einer oder mehrerer der Finanzierungsformen der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] geleistet, insbesondere mittels Finanzhilfen, Preisgeldern, öffentlicher Aufträge und Finanzierungsinstrumenten.

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [„Horizont 2020”] wird die Förderung mittels einer oder mehrerer der Finanzierungsformen der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] geleistet, einschließlich Finanzhilfen, Preisgeldern, öffentlicher Aufträge und Finanzierungsinstrumenten.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Ein Vorschlag, der im Widerspruch zu ethischen Prinzipien oder geltenden Rechtsvorschriften steht oder der die im Beschluss Nr. XX/XX/EU [spezifisches Programm], im Arbeitsprogramm, im Arbeitsplan oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, kann jederzeit von den Bewertungs-, Auswahl- und Gewährungsverfahren ausgeschlossen werden.

3. Ein Vorschlag, der im Widerspruch zu ethischen Prinzipien oder geltenden Rechtsvorschriften steht oder der die im Beschluss Nr. XX/XX/EU [spezifisches Programm], im Arbeitsprogramm, im Arbeitsplan oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, wird von den Bewertungs-, Auswahl- und Gewährungsverfahren ausgeschlossen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Für sämtliche im Rahmen einer Maßnahme finanzierte Tätigkeiten gilt ein einheitlicher Erstattungssatz der förderfähigen Ausgaben. Der jeweilige Höchstsatz wird im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan festgelegt.

3. Während eine Differenzierung in Abhängigkeit von der Art des Empfängers möglich ist, gilt für sämtliche im Rahmen einer Maßnahme finanzierte Tätigkeiten ein einheitlicher Erstattungssatz der förderfähigen Ausgaben. Der jeweilige Höchstsatz wird im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan festgelegt.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [der Haushaltsordnung], den internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen und den Kriterien für die Förderfähigkeit werden die üblichen Kostenrechnungsverfahren der Begünstigten so weit wie möglich akzeptiert.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Erstattungsfähige direkte Personalkosten können auf der Grundlage von Stückkostensätzen finanziell unterstützt werden, die anhand der üblichen Kostenrechnungsverfahren des Teilnehmers ermittelt werden, sofern sie sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen:

2. Erstattungsfähige direkte Personalkosten können auf der Grundlage von Stückkostensätzen finanziell unterstützt werden, die als Referenzsätze für verschiedene Kategorien von Forschern ermittelt und von der Kommission alljährlich aktualisiert werden. Die Sätze werden nach Ländern differenziert und durch Anwendung der Berichtigungskoeffizienten für die Lebenshaltungskosten in dem jeweiligen Land ermittelt. Die Stückkostensätze müssen sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen:

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Sie werden auf der Grundlage der tatsächlichen Personalgesamtkosten berechnet, die in der Finanzbuchführung des Teilnehmers ausgewiesen sind; die Kosten können aufgrund budgetierter oder geschätzter Elemente nach den Bedingungen der Kommission angepasst werden.

entfällt

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Sie erfüllen die Bestimmungen des Artikels 23.

(b) die Bestimmungen des Artikels 23 erfüllen;

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Sie gewährleisten, dass die Auflage des Gewinnverbots eingehalten und eine doppelte Förderung vermieden wird.

(c) gewährleisten, dass die Auflage des Gewinnverbots eingehalten und eine doppelte Förderung vermieden wird;

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Sie werden unter gebührender Berücksichtigung der Bestimmungen über produktive Stunden in Artikel 25 berechnet.

(d) die Bestimmungen über produktive Stunden in Artikel 25 erfüllen.

VERFAHREN

Titel

Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0810 – C7-0465/2011 – 2011/0399(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

13.12.2011

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

13.12.2011

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Nils Torvalds

2.7.2012

Datum der Annahme

6.9.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

31

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marta Andreasen, Richard Ashworth, Reimer Böge, Zuzana Brzobohatá, Jean Louis Cottigny, Jean-Luc Dehaene, James Elles, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Ingeborg Gräßle, Lucas Hartong, Jutta Haug, Monika Hohlmeier, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Anne E. Jensen, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Giovanni La Via, George Lyon, Claudio Morganti, Jan Mulder, Juan Andrés Naranjo Escobar, Dominique Riquet, Derek Vaughan, Angelika Werthmann

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Maria Da Graça Carvalho, Edit Herczog, Jürgen Klute, Nils Torvalds

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Luigi Berlinguer

VERFAHREN

Titel

Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse.

Bezugsdokumente

COM(2011)0810 – C7-0465/2011 – 2011/0399(COD)

Datum der Konsultation des EP

30.11.2011

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

13.12.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

15.3.2012

DEVE

10.5.2012

BUDG

13.12.2011

 

Berichterstatter(-in/-innen)

Datum der Benennung

Christian Ehler

20.1.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

23.1.2012

19.6.2012

17.9.2012

8.10.2012

Datum der Annahme

28.11.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

52

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Amelia Andersdotter, Josefa Andrés Barea, Jean-Pierre Audy, Zigmantas Balčytis, Ivo Belet, Jan Březina, Maria Da Graça Carvalho, Giles Chichester, Pilar del Castillo Vera, Dimitrios Droutsas, Christian Ehler, Vicky Ford, Gaston Franco, Adam Gierek, András Gyürk, Fiona Hall, Edit Herczog, Kent Johansson, Romana Jordan, Krišjānis Kariņš, Lena Kolarska-Bobińska, Philippe Lamberts, Bogdan Kazimierz Marcinkiewicz, Marisa Matias, Judith A. Merkies, Angelika Niebler, Jaroslav Paška, Aldo Patriciello, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Jens Rohde, Paul Rübig, Salvador Sedó i Alabart, Konrad Szymański, Britta Thomsen, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Catherine Trautmann, Ioannis A. Tsoukalas, Claude Turmes, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Alejo Vidal-Quadras

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Yves Cochet, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Seán Kelly, Werner Langen, Vladimír Remek, Peter Skinner, Silvia-Adriana Ţicău

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Alexandra Thein