EMPFEHLUNG zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

8.1.2013 - (12213/2012 – C7‑0409/2012 – 2012/0167(NLE)) - ***

Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Vital Moreira
PR_NLE-AP_art90am

Verfahren : 2012/0167(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0430/2012
Eingereichte Texte :
A7-0430/2012
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

(12213/2012 – C7-0409/2012 – 2012/0167(NLE))

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (00000/2012),

–   in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union,

–   in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7‑000/2012),

–   gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0430/2012),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Mit dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens hat die Europäische Union ihre Zollunion erweitert. Infolgedessen war die Europäische Union nach den WTO-Bestimmungen (Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994) verpflichtet, mit WTO-Mitgliedstaaten, die Verhandlungsrechte im Rahmen der Verpflichtungslisten der Beitrittsländer besitzen, Verhandlungen über einen allseitig zufriedenstellenden Ausgleich für die Erhöhung der gebundenen Zollsätze und die resultierenden erheblichen Verluste aufzunehmen.

Ein solcher Ausgleich ist vorzunehmen, wenn die Annahme des EU-Zolltarifs dazu führt, dass die Zölle das Niveau überschreiten, an das sich das Beitrittsland im Rahmen der WTO gebunden hat, wobei gemäß Artikel XXIV Absatz 6 „Zollsenkungen für dieselbe Zolltariflinie, die von anderen Teilnehmern der Zollunion bei deren Bildung eingeräumt werden, gebührend berücksichtigt“ werden müssen.

Um die WTO-Anforderungen zu erfüllen, werden in den Abkommen zwei Punkte geregelt: Zum einen der Ausgleich für höhere Zölle, wobei das am häufigsten verwendete Instrument die Eröffnung bzw. die Aufstockung bestehender länderspezifischer Zollkontingente ist. Zum anderen muss auch das vor dem Beitritt eröffnete Zollkontingent (erga omnes) Bulgariens und Rumäniens (das nicht länderspezifisch ist, sondern für die gesamte Welt offensteht) zu dem bestehenden EU-Zollkontingent (erga omnes) hinzugerechnet werden.

Am 29. Januar 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit den Ländern aufzunehmen, die Anspruch auf einen Ausgleich haben. Die Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten mündeten im Entwurf eines Abkommens in Form eines Briefwechsels; das Abkommen wurde auf Seiten der EU am 21. Dezember 2011 und auf Seiten der USA am 17. Februar 2012 paraphiert.

Bei den von diesem Ausgleichsabkommen zwischen der EU und den USA betroffenen Erzeugnissen handelt es sich vor allem um Geflügel und Schweinefleisch sowie um Nahrungsmittelzubereitungen.

Das Abkommen über die neuen Zollkontingente für diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse wird im Wege einer Durchführungsverordnung umgesetzt, die von der Kommission angenommen wird.

Bisher hat die EU vergleichbare Ausgleichsabkommen mit Kuba, Brasilien und – mit Zustimmung des Parlaments – mit Australien, Neuseeland und Argentinien geschlossen. Ein weiterer Entwurf eines Abkommens mit China wurde am 31. Mai eingeleitet.

Bemerkungen des Berichterstatters

Der Berichterstatter begrüßt das Abkommen mit den Vereinigten Staaten und ist der Ansicht, dass das Europäische Parlament seine Zustimmung erteilen sollte. Nachdem die Handelsrechte der USA aufgrund der Erweiterung der Zollunion der EU durch den Beitritt Rumäniens und Bulgariens zur EU leicht ausgehöhlt waren, haben sie Anspruch darauf, dass diese Rechte wiederhergestellt werden.

In Artikel XXIV Absatz 4 des GATT heißt es zu Recht, dass „es Zweck von Zollunionen und Freihandelszonen sein soll, den Handel zwischen den teilnehmenden Gebieten zu erleichtern, nicht aber dem Handel anderer Vertragsparteien mit diesen Gebieten Schranken zu setzen“. Dieses Ausgleichsabkommen kann daher als weiterer Hinweis darauf betrachtet werden, dass die EU sich dem Handelssystem auf der Grundlage multilateraler Regeln verpflichtet fühlt, wobei die WTO zentral steht.

Generell hat sich die Erweiterung der EU positiv auf die WTO-Mitglieder ausgewirkt. In Fällen, in denen die Beitrittsländer höhere Zölle als den EU-Zoll hatten, ergeben sich Vorteile für die WTO-Mitglieder. In den entgegengesetzten Fällen, in denen die Beitrittsländer niedrigere Zölle als den EU-Zoll hatten und ihre Zölle danach erhöhen mussten, wird die EU einen Ausgleich für die Differenz gewähren. Dies hat den WTO-Mitgliedern generell zum Vorteil gereicht.

Die Kommission hat die Erhöhung der Zollkontingente zu Recht als Instrument zum Ausgleich für die betroffenen amerikanischen Produkte ausgewählt, da Verluste mithilfe von Zollkontingenten am besten ausgeglichen werden können.

Die Europäische Union und die Vereinigten Staaten notifizieren einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Dieses Abkommen tritt 14 Tage nach dem Eingang der letzten Notifikation in Kraft. Der Berichterstatter hofft, dass unser Partnerland auch seine internen Verfahren umgehend abschließen wird, damit die Erzeuger bald vom wiederhergestellten Marktzugang profitieren können.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

18.12.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

25

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

William (The Earl of) Dartmouth, Maria Badia i Cutchet, Nora Berra, Daniel Caspary, María Auxiliadora Correa Zamora, George Sabin Cutaş, Christofer Fjellner, Yannick Jadot, Franziska Keller, Vital Moreira, Paul Murphy, Cristiana Muscardini, Niccolò Rinaldi, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Gianluca Susta, Henri Weber, Iuliu Winkler, Paweł Zalewski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Salvatore Iacolino, Silvana Koch-Mehrin, Maria Eleni Koppa, Katarína Neveďalová, Marietje Schaake

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Norbert Neuser, Birgit Schnieber-Jastram