BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

7.1.2013 - (COM(2011)0608 – C7‑0319/2011 – 2011/0269(COD)) - ***I

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatterin: Marian Harkin


Verfahren : 2011/0269(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0005/2013
Eingereichte Texte :
A7-0005/2013
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020)

(COM(2011)0608 – C7-0319/2011 – 2011/0269(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0608),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 175, 42 und 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0319/2011),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf die im Rahmen des Protokolls (Nr. 2) abgegebene begründete Stellungnahme über die Anwendung der Prinzipien der Subsidiarität und der Proportionalität seitens des Ridksdag (Reichstags) des Königreichs Schweden, seitens der Ersten und der Zweiten Kammer der Generalstaaten des Königreichs der Niederlande sowie seitens des Senats der Republik Polen, anhand der geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Rechtsaktes dem Subsidiaritätsprinzip nicht gerecht wird;

–   gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Februar 2012[1];

–   gestützt auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 3. Mai 2012[2];

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0005/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 sowie auf die Artikel 42 und 43,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3;

Begründung

Die Artikel 42 und 43 bilden die Rechtsgrundlage dafür, dass delegierte Rechtsakte auch für Landwirte gelten. Es wird vorgeschlagen, in dieser Verordnung Landwirte und alle Selbständigen zu den gleichen Bedingungen zu berücksichtigen. Daher bedarf es keiner gesonderten Rechtsgrundlage.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Am 26. März 2010 stimmte der Europäische Rat dem Vorschlag der Kommission zu, eine neue Strategie – Europa 2020 – anzustoßen. Eine der drei Prioritäten der Strategie Europa 2020 bildet das integrative Wachstum, was bedeutet, die Menschen durch ein hohes Beschäftigungsniveau, Investitionen in Kompetenzen, die Bekämpfung der Armut und die Modernisierung der Arbeitsmärkte, der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Sozialschutzsysteme zu befähigen, Veränderungen zu antizipieren und zu bewältigen und gesellschaftlichen Zusammenhalt zu schaffen.

(1) Am 26. März 2010 stimmte der Europäische Rat dem Vorschlag der Kommission zu, eine neue Strategie – Europa 2020 – anzustoßen. Eine der drei Prioritäten der Strategie Europa 2020 bildet das integrative Wachstum, was bedeutet, die Menschen durch ein hohes Beschäftigungsniveau, Investitionen in Kompetenzen, die Bekämpfung der Armut und die Modernisierung der Arbeitsmärkte, der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Sozialschutzsysteme zu befähigen, Veränderungen zu antizipieren und zu bewältigen und eine auf Integration und Zusammenhalt gegründete Gesellschaft zu schaffen. Um die Nachteile der Globalisierung aufwiegen zu können, bedarf es auch der Schaffung von Arbeitsplätzen auf dem Gebiet der Union und einer entschlossenen Wachstumsförderungspolitik. Förderung des sozialen Dialogs, Verbesserung der Qualität von Konsumgütern und der Informationen für Verbraucher, Ausweitung von Forschung und Innovation, Schaffung neuer privater und staatlicher Instrumente für die Wirtschaftsfinanzierung und Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen – all dies sind Instrumente, die sich bei der Stärkung der Produktionskapazitäten der Union als wirksam erweisen werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) In seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 zum Thema „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa" bekräftigte das Europäische Parlament, dass ohne ausreichende zusätzliche Ressourcen im MFR nach 2013 die Union nicht in der Lage sein werde, die bestehenden politischen Prioritäten zu verwirklichen, wie sie insbesondere mit der Strategie Europa 2020 verknüpft sind, die neuen Aufgaben wahrzunehmen, wie sie im Vertrag von Lissabon verankert sind, und auf unvorhergesehene Ereignisse zu reagieren; es wies darauf hin, dass selbst bei einer Erhöhung des Volumens der Ressourcen für den nächsten MFR um 5 % im Vergleich zu der Höhe von 2013 nur ein begrenzter Beitrag zur Verwirklichung der vereinbarten Zielvorgaben und Verpflichtungen sowie des Grundsatzes der Solidarität der Union geleistet werden könne; zudem forderte es den Rat auf, sofern er diesen Standpunkt nicht teilt, klar darzulegen, welche seiner politischen Prioritäten oder Vorhaben trotz ihres nachweislichen europäischen Mehrwerts ganz aufgegeben werden könnten;

 

_______________

 

1 Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) In seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 zum Thema „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa" war das Europäische Parlament der Ansicht, dass der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) erfolgreich die Solidarität und Unterstützung der EU für Arbeitnehmer vermittelt, die infolge der negativen Auswirkungen der Globalisierung und der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, und daher im neuen MFR beibehalten werden sollte. Es vertrat jedoch die Auffassung, dass die Verfahren für die Umsetzung der Unterstützung aus dem GFF zu zeitraubend und schwerfällig seien. Das Europäische Parlament forderte die Kommission auf, Vorschläge für eine künftige Vereinfachung und Verkürzung dieser Verfahren vorzulegen.

 

_______________

 

1Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung eingerichtet, um die EU für die Laufzeit des Finanzrahmens vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 in die Lage zu versetzen, Solidarität gegenüber Arbeitnehmern zu zeigen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, und diese Arbeitnehmer bei der raschen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Dieses ursprüngliche Ziel des EGF ist nach wie vor gültig.

(2) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung für die Laufzeit des Finanzrahmens vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 eingerichtet. Der Fonds ermöglicht es der EU, Solidarität gegenüber Arbeitnehmern zu zeigen, die infolge weitreichender globalisierungsbedingter Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge arbeitslos geworden sind. Er kann aber auch auf kleinen Arbeitsmärkten genutzt werden, selbst wenn die Zahl der Entlassungen unter dem Schwellenwert für die Inanspruchnahme des Fonds liegt. Die EGF-Verfahren sollten im Interesse einer raschen Inanspruchnahme so weit wie möglich vereinfacht werden, und es sollte unter Nutzung des Sachverstandes lokaler und regionaler Gebietskörperschaften für Synergieeffekte zwischen dem EGF und weiteren EU-Fonds gesorgt werden. Das ursprüngliche Ziel des EGF ist nach wie vor gültig, da es, wenn auch in bescheidenem Umfang, die Möglichkeit bietet, individuell zugeschnittene Dienstleistungen für Arbeitnehmer zu erbringen, die arbeitslos geworden sind.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein Haushalt für Europa 2020“ wird die Rolle des EGF als flexibler Fonds anerkannt, der Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, dabei hilft, möglichst schnell einen anderen Arbeitsplatz zu finden. Die EU sollte für die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin spezifische, einmalige Unterstützungsmaßnahmen bereitstellen, um die Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in das Erwerbsleben in Bereichen, Sektoren, Gebieten oder Arbeitsmärkten zu erleichtern, die unter dem Schock einer schwerwiegenden Störung der Wirtschaftsentwicklung zu leiden haben. Da der Zweck des EGF darin besteht, in dringenden und unerwarteten Fällen Unterstützung zu leisten, sollte er weiterhin außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens bleiben.

(3) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein Haushalt für Europa 2020“ wird die Rolle des EGF als flexibler Fonds anerkannt, der Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, dabei hilft, möglichst schnell einen anderen Arbeitsplatz zu finden. Die EU sollte für die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin spezifische, einmalige Unterstützungsmaßnahmen bereitstellen, um die Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in das Erwerbsleben in Bereichen, Sektoren, Gebieten oder Arbeitsmärkten zu erleichtern, die unter dem Schock einer schwerwiegenden Störung der Wirtschaftsentwicklung zu leiden haben. Da der Zweck des EGF darin besteht, in dringenden und unerwarteten Fällen Unterstützung zu leisten, sollte er weiterhin außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens bleiben, damit die Union über einen Krisenreaktionsmechanismus verfügt, um bei Beschäftigungskrisen Hilfe leisten zu können.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) In seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 zum Thema „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und integratives Europa“1 erachtete es das Europäische Parlament als außerordentlich wichtig, an spezifischen Instrumenten (Flexibilitätsinstrument, Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, Solidaritätsfonds der Europäischen Union, Soforthilfereserve), die von Fall zu Fall in Anspruch genommen werden können, festzuhalten und dabei ihren Einsatz weiter zu vereinfachen und sie mit einem ausreichenden Finanzrahmen auszustatten sowie möglicherweise in der Zukunft neue Instrumente zu schaffen, und es war der Ansicht, dass die Inanspruchnahme dieser zusätzlichen Finanzierungsquellen unter Beachtung der Gemeinschaftsmethode erfolgen müsse.

 

_______________

 

1Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 wurde im Jahr 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates21 im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms ausgedehnt, um auch Arbeitnehmer unterstützen zu können, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden. Damit der EGF in künftigen Krisensituationen intervenieren konnte, sollten in seinen Anwendungsbereich auch Entlassungen infolge einer schweren wirtschaftlichen Störung fallen, verursacht durch eine unerwartete Krise wie derjenigen, von der die Wirtschaft ab 2008 betroffen war.

(4) Der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 wurde im Jahr 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates21 im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms ausgedehnt, um auch Arbeitnehmer unterstützen zu können, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden. Obwohl die Kommission und das Parlament sich nachdrücklich für die Verlängerung der Krisenausnahmeregelung eingesetzt hatten, wurde diese durch den Rat blockiert. In Anbetracht des Umstands, dass 82 % aller Anträge an den EGF im Zeitraum 2009/10 auf der Krisenausnahmeregelung beruhten, muss dafür gesorgt werden, dass der EGF auch in künftigen Krisensituationen zur Anwendung kommen kann. In seinen Anwendungsbereich sollten auch Entlassungen infolge einer schweren wirtschaftlichen Störung fallen.

Begründung

Es sollte betont werden, dass das Parlament und die Kommission für eine Verlängerung der Krisenausnahmeregelung eintreten und dass ein Kriseninterventionsmechanismus weiterhin erforderlich ist, und zur Untermauerung dieses Arguments sollten die verfügbaren statistischen Daten genutzt werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Unabhängig davon, dass es den EGF gibt, müssen die Europäische Union und die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Förderung des Wachstums und zur Schaffung von Arbeitsplätzen ergreifen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) Für bestimmte Personengruppen, für die die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ohnehin schwieriger ist, insbesondere für gering qualifizierte oder ungelernte weibliche Arbeitskräfte, alleinerziehende Mütter und Frauen mit Fürsorgepflichten, hat der Verlust des Arbeitsplatzes noch gravierendere Folgen. Die Finanz- und Wirtschaftskrise und die mit ihr einhergehenden Kürzungen der öffentlichen Finanzierung haben dazu geführt, dass weitere Arbeitsplätze verloren gegangen sind, und Millionen von Frauen, insbesondere Zeit-, Teilzeit- oder Saisonarbeitskräften, noch größere Unsicherheit gebracht. Daher ist bei allen Arbeitsverträgen ein gleichberechtigter Zugang zu Mitteln des EGF zu gewähren.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4c) Die Europäische Beobachtungsstelle für den industriellen Wandel (EMCC) mit Sitz in der EU-Agentur Eurofound in Dublin unterstützt die Europäische Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten mittels qualitativer und quantitativer Analysen bei der Bewertung von Trends in der Globalisierung und der Nutzung von Mitteln aus dem EGF, und sie ist besonders gut geeignet, Bewertungen von Auswirkungen aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen durchzuführen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Im Einklang mit der Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“ sollte der Anwendungsbereich des EGF erweitert werden, damit Landwirten die Anpassung an eine neue Marktlage erleichtert werden kann, die sich aus internationalen Handelsabkommen im landwirtschaftlichen Sektor ergibt und die zu einem Wandel oder einer wesentlichen Anpassung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten der betroffenen Landwirte führt, so dass sie strukturell wettbewerbsfähiger werden oder ihnen der Übergang zu nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeiten erleichtert wird.

entfällt

Begründung

Für Landwirte gelten die gleichen Bedingungen dieser Verordnung wie für alle anderen entlassenen Arbeitskräfte.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Damit der europäische Charakter des EGF erhalten bleibt, sollte ein Antrag auf Unterstützung nur möglich sein, wenn die Zahl der Entlassenen über einer bestimmten Mindestschwelle liegt. Wenn es sich um kleine Arbeitsmärkte, etwa in kleinen Mitgliedstaaten oder abgelegenen Regionen, handelt oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, können auch Anträge für eine geringere Zahl von Entlassungen gestellt werden. In Bezug auf Landwirte sollte die Kommission die notwendigen Kriterien in Bezug auf die Folgen jedes einzelnen Handelsabkommens festlegen.

(6) Damit der europäische Charakter des EGF erhalten bleibt, sollte ein Antrag auf Unterstützung nur möglich sein, wenn die Zahl der Entlassenen über einer bestimmten Mindestschwelle liegt. Wenn es sich um kleine Arbeitsmärkte, etwa in kleinen Mitgliedstaaten oder abgelegenen Regionen, handelt oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, können auch Anträge für eine geringere Zahl von Entlassungen gestellt werden.

Begründung

Für Landwirte gelten die gleichen Bedingungen dieser Verordnung wie für alle anderen entlassenen Arbeitskräfte.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Damit die Bewertung der Anträge für die Kommission weniger zeitaufwendig wird, sollten die Mitgliedstaaten die Anträge sowohl in ihrer Amtssprache als auch in einer der Arbeitssprachen der EU-Organe einreichen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Entlassene Arbeitskräfte sollten unabhängig von der Art ihres Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses gleichermaßen Zugang zum EGF haben. Deshalb sollten entlassene Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag und Leiharbeitnehmer ebenso als entlassene Arbeitskräfte im Sinne dieser Verordnung gelten wie geschäftsführende Inhaber von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen und Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, sowie Landwirte, die infolge von Handelsabkommen ihre Tätigkeit umstellen oder sie einer neuen Marktlage anpassen.

(7) Entlassene Arbeitskräfte sollten ungeachtet ihres formellen Status und unabhängig von der Art ihres Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses gleichermaßen Zugang zum EGF haben. Deshalb sollten entlassene Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag und Leiharbeitnehmer ebenso als entlassene Arbeitskräfte im Sinne dieser Verordnung gelten wie geschäftsführende Inhaber von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen und Selbständige, die ihre bisherige Erwerbstätigkeit aufgeben oder umstellen müssen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Der Interventionsbereich des EGF in Bezug auf Landwirte sollte Personen erfassen, die von bilateralen Abkommen, die von der EU gemäß Artikel XXIV des GATT geschlossen wurden, oder von im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen multilateralen Übereinkommen betroffen sind. Dies gilt für Landwirte, die innerhalb eines Zeitraums, der mit der Initiierung solcher Handelsabkommen beginnt und drei Jahre nach ihrer vollständigen Umsetzung endet, ihre bisherigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten ändern oder anpassen.

entfällt

Begründung

Für Landwirte gelten die gleichen Bedingungen dieser Verordnung wie für alle anderen entlassenen Arbeitskräfte.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Finanzbeiträge des EGF sollten in erster Linie in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen fließen, die auf die rasche Wiedereingliederung entlassener Erwerbstätiger in den Arbeitsmarkt abzielen, entweder inner- oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs, einschließlich der Landwirtschaft. Die Einbeziehung von Geldleistungen in ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen sollte deshalb nur in begrenztem Maße möglich sein.

(9) Finanzbeiträge des EGF sollten in erster Linie in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen fließen, die auf die rasche und dauerhafte Wiedereingliederung entlassener Erwerbstätiger in den Arbeitsmarkt abzielen, entweder inner- oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs, oder ihnen die Möglichkeit geben, das Unternehmen, in dem sie beschäftigt waren, im Falle seiner Schließung als Genossenschaft weiterzubetreiben. Diese Finanzbeiträge sollten etwaige Zahlungsverpflichtungen von Mitgliedstaaten oder Unternehmen, die diese gemäß nationalem oder EU-Recht bzw. Tarifvereinbarungen haben, nicht ersetzen, sondern ergänzen. Die Einbeziehung von Geldleistungen in ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen sollte deshalb nur in begrenztem Maße möglich sein, und Unternehmen sollte die Kofinanzierung mit EGF-Mitteln finanzierter Maßnahmen nicht nur gestattet, sondern auch nahegelegt werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen den Vorzug geben, die einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der entlassenen Arbeitskräfte leisten. Die Mitgliedstaaten sollten das Ziel anstreben, dass mindestens 50 % der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte binnen 12 Monaten nach Antragstellung eine neue Beschäftigung oder Tätigkeit finden.

(10) Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen den Vorzug geben, die zur Wiedereinstellung der entlassenen Arbeitskräfte führen. Ferner sollten diese Maßnahmen so gestaltet werden, dass sie den Zielen der Strategie Europa 2020 voll und ganz entsprechen, und sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft gefragten Kompetenzen Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten sollten das Ziel anstreben, dass sämtliche gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahmen eine neue hochwertige und dauerhafte Beschäftigung oder Tätigkeit finden.

Begründung

Der Mehrwert des EGF ergibt sich auch daraus, dass durch ihn andere EU-Initiativen ergänzt und gestärkt werden können. Im Rahmen des EGF sollten einerseits maßgeschneiderte, personalisierte Maßnahmenpakete für Erwerbstätige angeboten werden, die andererseits auf die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 ausgerichtet sein sollten, und diese beiden Anforderungen müssen miteinander in Einklang gebracht werden.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Die Mitgliedstaaten sollten benachteiligten Arbeitnehmern, zu denen junge, ältere und von Armut bedrohte Erwerbstätige zählen, bei der Gestaltung des Pakets der koordinierten aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen besondere Aufmerksamkeit widmen, da diese Gruppen bei der Wiederaufnahme einer Beschäftigung vor besonderen Problemen stehen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10b) In der Strategie Europa 2020 wird die Achtung der Gleichstellung der Geschlechter als einer der Grundwerte der Union bekräftigt. Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen sollte daher zusätzlich zum Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter gewährleisten, dass durch die Umsetzung der mit EGF-Mitteln finanzierten Schwerpunkte zur Gleichstellung von Männern und Frauen beigetragen wird.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Damit entlassene Arbeitskräfte möglichst effektiv und rasch unterstützt werden können, sollten die Mitgliedstaaten ihr Möglichstes tun, um vollständige Anträge vorzulegen. Die Bereitstellung zusätzlicher Informationen sollte nur in Ausnahmefällen notwendig sein und nur begrenzte Zeit in Anspruch nehmen.

(11) Wie vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses angemerkt, ist einer der Gründe für die niedrige Verwendungsrate des EGF das langwierige Verfahren für seine Inanspruchnahme. Damit entlassene Arbeitskräfte möglichst effektiv und rasch unterstützt werden können, sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Regierungsebenen ihr Möglichstes tun, um rechtzeitig vollständige Anträge vorzulegen, und die EU-Organe sollten alles daransetzen, dass diese rasch geprüft werden. Vereinfachen lässt sich dies durch aktives beiderseitiges Zusammenwirken und einen klaren Dialog zwischen der Kommission und den einzelstaatlichen Verwaltungsbehörden. Die Kommission sollte zeitnah über die Annahme oder Ablehnung der Anträge entscheiden, um die Effizienz des Fonds zu gewährleisten. Die Bereitstellung zusätzlicher Informationen sollte nur in Ausnahmefällen notwendig sein und nur begrenzte Zeit in Anspruch nehmen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Finanzbeiträge des EGF keine Maßnahmen ersetzen, die im Rahmen der Strukturfonds oder sonstiger Strategien oder Programme der EU für entlassene Arbeitskräfte durchgeführt werden können.

(12) Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Finanzbeiträge des EGF keine Maßnahmen ersetzen, die im Rahmen der Strukturfonds oder sonstiger Strategien oder Programme der EU für entlassene Arbeitskräfte – insbesondere des Europäischen Sozialfonds – durchgeführt werden können, sondern diese nach Möglichkeit ergänzen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Besondere Bestimmungen sollten für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EGF vorgesehen werden. Im Interesse einer wirksameren Öffentlichkeitsarbeit und zur Stärkung der Synergien zwischen den auf Vorschlag der Kommission getroffenen Kommunikationsmaßnahmen tragen die für Kommunikationsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel auch zur institutionellen Kommunikation der politischen Prioritäten der Europäischen Union bei, sofern sie mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung zusammenhängen.

(13) In Anbetracht des geringen Bekanntheitsgrads des EGF in den Mitgliedstaaten sollten besondere Bestimmungen für Informationen über und Sensibilisierung für die Maßnahmen des Fonds sowie für die Verbreitung von Beispielen bewährter Verfahren und Ergebnissen des EGF vorgesehen werden. Um sicherzustellen, dass die Bürger möglichst umfassend informiert und insbesondere Arbeitgeber und Eigentümer kleiner und mittlerer Unternehmen von dem Fonds in Kenntnis gesetzt werden, sollten die für Kommunikationsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel allen einschlägigen Akteuren zugutekommen und auch zur institutionellen Kommunikation der politischen Prioritäten der Europäischen Union beitragen, sofern sie mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung zusammenhängen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Damit gewährleistet ist, dass die Bekundung der Solidarität der EU mit den betroffenen Arbeitskräften nicht durch fehlende Kofinanzierungsmittel des jeweiligen Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, sollte es zwei verschiedene Kofinanzierungsquoten geben, wobei der Beitrag sich im Normalfall auf 50 % des Pakets und seiner Durchführung belaufen sollte, der aber auf 65 % angehoben werden kann im Fall von Anträgen derjenigen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet mindestens eine Region auf NUTS-II-Niveau für eine Förderung im Rahmen des „Konvergenz“-Ziels der Strukturfonds in Frage kommt.

(14) Damit gewährleistet ist, dass die Bekundung der Solidarität der EU mit den betroffenen Arbeitskräften nicht durch fehlende Kofinanzierungsmittel des jeweiligen Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, sollte es verschiedene Kofinanzierungsquoten geben, wobei sich der Beitrag im Normalfall auf maximal 60 % der Kosten des Pakets und seiner Durchführung beläuft. Der Betrag kann jedoch, falls der antragstellende Mitgliedsstaat gemäß der Verordnung XX/XXX des Kohäsionsfonds förderfähig ist, auf maximal 70 % und, falls der antragstellende Mitgliedsstaat entweder gemäß einer der Bedingungen in Artikel 77 der Verordnung (EG) Nr. 1083/20061 oder mit Mitteln der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität unterstützt wird, auf maximal 80 % angehoben werden.

 

___________

 

1 ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

Begründung

Für viele Mitgliedstaaten ist die Kofinanzierung ein wichtiges Thema, und die niedrigen Kofinanzierungsraten sind der Grund, weshalb manche von ihnen keine EGF-Mittel beantragen. Daher sollte es eine zusätzliche Ebene geben, auf der die Mitgliedstaaten von einer höheren Kofinanzierungsrate profitieren können. Auf diese Weise wird zu einer stärkeren Inanspruchnahme des Fonds beigetragen und Arbeitskräften aus Mitgliedstaaten geholfen, die sich in einer finanziellen Notlage befinden.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Zur Erleichterung der Durchführung dieser Verordnung sollten Aufwendungen ab dem Tag förderfähig sein, ab dem einem Mitgliedstaat Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF entstehen, oder ab dem Tag, an dem ein Mitgliedstaat personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte erbringt, oder – bei Landwirten – ab dem Tag, der in dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen Rechtsakt der Kommission festgelegt ist.

(15) Zur Erleichterung der Durchführung dieser Verordnung sollten Aufwendungen ab dem Tag förderfähig sein, ab dem einem Mitgliedstaat Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF entstehen, oder ab dem Tag, an dem ein Mitgliedstaat personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte erbringt.

Begründung

Für Landwirte gelten die gleichen Bedingungen dieser Verordnung wie für alle anderen entlassenen Arbeitskräfte.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Damit ein in den letzten Monaten des Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann, ist es erforderlich sicherzustellen, dass am 1. September jedes Jahres mindestens ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF verfügbar bleibt. Bei der Gewährung von Finanzbeiträgen im verbleibenden Zeitraum sollte der im mehrjährigen Finanzrahmen festgelegte Gesamthöchstbetrag für die Unterstützung von Landwirten berücksichtigt werden.

(16) Damit ein in den letzten Monaten des Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann, ist es erforderlich sicherzustellen, dass am 1. September jedes Jahres mindestens ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF verfügbar bleibt.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Um den Bedarf zu decken, der insbesondere in den ersten Monaten des Jahres anfällt, in denen die Übertragung von Mitteln aus anderen Haushaltslinien besonders schwierig ist, sollte die EGF-Haushaltslinie im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens mit Mitteln für Zahlungen in angemessener Höhe ausgestattet werden.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Im Interesse der entlassenen Arbeitskräfte sollten die Mitgliedstaaten und die an der EGF-Beschlussfassung beteiligten EU-Organe ihr Möglichstes tun, um den Verfahrensablauf zu beschleunigen und zu vereinfachen.

(18) Im Interesse der entlassenen Arbeitskräfte sollte die Unterstützung dynamisch sein und so schnell und effizient wie möglich zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten und die an der EGF-Beschlussfassung beteiligten EU-Organe sollten ihr Möglichstes tun, um den Verfahrensablauf zu beschleunigen und zu vereinfachen, damit eine reibungslose und rasche Verabschiedung der Beschlüsse zur Inanspruchnahme des EGF sichergestellt werden kann.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Um der Kommission ein kontinuierliches Monitoring der mit Hilfe des EGF erzielten Ergebnisse zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten Zwischen- und Schlussberichte über die Durchführung der EGF-Maßnahmen vorlegen.

(19) Um dem Europäischen Parlament eine politische Überprüfung und der Kommission ein kontinuierliches Monitoring der mithilfe des EGF erzielten Ergebnisse zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten rechtzeitig Zwischen- und Schlussberichte über die Durchführung der EGF-Maßnahmen vorlegen.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf EU-Ebene zu verwirklichen sind, kann die EU im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus

(21) Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf EU-Ebene zu verwirklichen sind, kann die EU im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus und sollte daher in die entsprechende Haushaltslinie aufgenommen werden.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ziel des EGF ist es, einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum und zur Beschäftigung in der EU zu leisten, indem er die EU befähigt, Arbeitskräften ihre Solidarität zu bekunden, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, von Handelsabkommen mit Auswirkungen auf die Landwirtschaft oder einer unerwarteten Krise arbeitslos geworden sind, und deren rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt oder die Umstellung oder Anpassung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeiten finanziell zu unterstützen.

Ziel des EGF ist es, einen Beitrag zu intelligentem, integrativem und nachhaltigem Wirtschaftswachstum und zu dauerhafter Beschäftigung in der EU zu leisten, indem er die EU befähigt, Arbeitskräften ihre Solidarität zu bekunden, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung oder einer unerwarteten Krise arbeitslos geworden sind, und deren rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt oder die Umstellung ihrer Tätigkeiten finanziell zu unterstützen.

Begründung

Für Landwirte gelten die gleichen Bedingungen dieser Verordnung wie für alle anderen entlassenen Arbeitskräfte.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Maßnahmen, für die gemäß Artikel 2 Buchstaben a und b ein Finanzbeitrag aus dem Fonds gewährt wird, zielen darauf ab, dass innerhalb eines Jahres ab der Antragstellung mindestens 50 % der an diesen Maßnahmen teilnehmenden Arbeitskräfte einen festen Arbeitsplatz finden.

Maßnahmen, für die gemäß Artikel 2 Buchstaben a und b ein Finanzbeitrag aus dem Fonds gewährt wird, zielen darauf ab, dass sämtliche an diesen Maßnahmen teilnehmenden Arbeitskräfte spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahmen einen dauerhaften Arbeitsplatz oder eine neue Beschäftigung finden. Bei der Halbzeitbewertung dieser Verordnung sollte dieses Ziel erneut überprüft werden.

Begründung

Die ursprünglich gesetzte Frist „innerhalb eines Jahres ab der Antragstellung“ reicht für die Ermittlung der Wiedereingliederungsquote nicht aus. Das liegt zum einen daran, dass in manchen Mitgliedstaaten erst dann mit der Umsetzung einiger bzw. aller Maßnahmen begonnen wird, wenn diese bewilligt sind. Zum zweiten würden Erwerbstätige, die an mindestens ein Jahr dauernden Kursen teilnehmen, auf diese Weise nicht erfasst. Am Ende des Umsetzungszeitraums, d. h. zwei Jahre ab der Antragstellung, werden insbesondere bezüglich dauerhafter Beschäftigungsverhältnisse genauere Zahlen zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 - Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Arbeitskräften, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, wenn sich diese Veränderungen insbesondere durch einen wesentlichen Anstieg der Importe in die Europäische Union, einen raschen Rückgang des Marktanteils der EU in einem bestimmten Sektor oder eine Verlagerung von Wirtschaftstätigkeiten in Länder, die nicht Mitglied der EU sind, nachweisen lassen und wenn diese Entlassungen eine beträchtliche negative Auswirkung auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben;

(a) Arbeitskräften, die infolge weitreichender globalisierungsbedingter Veränderungen im Welthandelsgefüge arbeitslos geworden sind, wenn sich diese Veränderungen insbesondere durch eine gravierende Verschiebung der Verteilung von Aus- und Einfuhren der EU im Waren- und Dienstleistungsverkehr, einen Rückgang des Marktanteils der EU in einem bestimmten Sektor oder eine Verlagerung von Wirtschaftstätigkeiten in Länder, die nicht Mitglied der EU sind, nachweisen lassen und wenn diese Entlassungen eine beträchtliche negative Auswirkung auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben;

Begründung

Es sollten alle wesentlichen Veränderungen berücksichtigt werden, die der Öffnung des Handelsverkehrs geschuldet sind, auch dann, wenn die Marktanteile nur langsam zurückgehen.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Arbeitskräften, die infolge einer schweren, von einer unerwarteten Krise verursachten Störung der lokalen, regionalen oder nationalen Wirtschaft arbeitslos geworden sind, sofern ein unmittelbarer und nachweisbarer Zusammenhang zwischen den Entlassungen und der Krise hergestellt werden kann;

(b) Arbeitskräften, die infolge einer schweren, von einer unerwarteten Krise, z. B. einer Wirtschafts- und Finanzkrise, verursachten Störung der lokalen, regionalen oder nationalen Wirtschaft arbeitslos geworden sind, sofern ein unmittelbarer und nachweisbarer Zusammenhang zwischen den Entlassungen und der Krise hergestellt werden kann;

Begründung

Auch Wirtschafts- und Finanzkrisen sollten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. „Krise“ bezeichnet zwar jede Art von Krise, aber da sich eine Sperrminorität im Rat gegen die Verlängerung der geltenden Ausnahmeregelung für die Finanzkrise wendet, ist die gesonderte Erwähnung der „Wirtschafts- und Finanzkrise“ ein klares Zeichen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Arbeitskräften, die sich auf andere als ihre bisherigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten umstellen oder sie anpassen müssen, und zwar in einem Zeitraum, der mit der Initiierung des Handelsabkommens beginnt, das Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels für den jeweiligen Landwirtschaftssektor enthält und der drei Jahre nach der vollständigen Umsetzung dieser Maßnahmen endet, und sofern diese Handelsmaßnahmen zu einem wesentlichen Anstieg der Importe eines oder mehrerer landwirtschaftlichen Erzeugnisse in die EU führen, begleitet von einem erheblichen Rückgang der Preise für diese Erzeugnisse auf EU- oder gegebenenfalls auf nationaler oder regionaler Ebene.

entfällt

Begründung

Für Landwirte gelten die gleichen Bedingungen dieser Verordnung wie für alle anderen entlassenen Arbeitskräfte.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – N 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsvertrag, deren Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis mit Artikel 4 im Einklang steht; oder

(a) Arbeitnehmer, die einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, der oder das im geltenden Recht eines Mitgliedstaates festgelegt ist und/oder diesem unterliegt, oder die unabhängig von der vertraglichen Situation in einem faktischen Beschäftigungsverhältnis stehen. Dies schließt Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag und Leiharbeitnehmer ein.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag im Sinne der Richtlinie 1999/70/EG des Rates , deren Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder b im Einklang steht und endet, wenn der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht innerhalb des in Artikel 4 festgelegten Zeitraums verlängert wird; oder

entfällt

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Leiharbeitnehmer im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, deren Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder b im Einklang steht und endet, wenn der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht innerhalb des in Artikel 4 festgelegten Zeitraums verlängert wird; oder

entfällt

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) geschäftsführende Inhaber von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen sowie Selbständige (darunter Landwirte) sowie alle im Unternehmen tätigen Familienangehörigen, sofern sie – im Fall von Landwirten – bereits vor der Umsetzung der den speziellen Sektor betreffenden Maßnahmen die durch das einschlägige Handelsabkommen betroffenen Erzeugnisse erzeugt haben.

(d) geschäftsführende Inhaber von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen sowie Selbständige und alle als im Unternehmen tätig gemeldeten Familienangehörigen.

Begründung

Für Landwirte gelten die gleichen Bedingungen dieser Verordnung wie für alle anderen entlassenen Arbeitskräfte.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 - Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen, von dem beantragenden Mitgliedstaat angemessen begründeten Umständen, kann ein Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF auch dann als zulässig betrachtet werden, wenn die in Buchstabe a oder b genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale Wirtschaft haben. Der betreffende Mitgliedstaat weist zu diesem Zweck in seinem Antrag darauf hin, dass dieser die Interventionskriterien gemäß Buchstabe a oder b nicht vollständig erfüllt.

2. Vor allem in Bezug auf Gruppenanträge von KMU kann bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen, von dem beantragenden Mitgliedstaat angemessen begründeten Umständen, ein Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF auch dann als zulässig betrachtet werden, wenn die in Buchstabe a oder b genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale Wirtschaft haben. Der betreffende Mitgliedstaat weist zu diesem Zweck in seinem Antrag darauf hin, dass dieser die Interventionskriterien gemäß Buchstabe a oder b nicht vollständig erfüllt.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Gelangt die Kommission im Fall von Landwirten nach Initiierung eines Handelsabkommens aufgrund der ihr vorliegenden Informationen, Daten und Analysen zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Unterstützung gemäß Artikel 2 Buchstabe c bei einer erheblichen Anzahl von Landwirten wahrscheinlich erfüllt sind, so erlässt sie delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24, wobei sie die förderfähigen Sektoren oder Erzeugnisse bezeichnet, gegebenenfalls die betroffenen Gebiete abgrenzt, einen Höchstbetrag für die mögliche Unterstützung auf EU-Ebene, Bezugszeiträume und Förderfähigkeitsbedingungen für Landwirte sowie Förderfähigkeitstermine für Aufwendungen festlegt sowie die Frist für die Antragstellung und gegebenenfalls den Inhalt dieser Anträge gemäß Artikel 8 Absatz 2 bestimmt.

entfällt

Begründung

Für Landwirte gelten die gleichen Bedingungen dieser Verordnung wie für alle anderen entlassenen Arbeitskräfte.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Stellen geschäftsführende Inhaber von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen oder Selbständige ihre bisherigen Tätigkeiten um oder – im Fall von Landwirten –passen sie diese an, so gilt dies als Entlassung im Sinne dieser Verordnung.

4. Stellen geschäftsführende Inhaber von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen oder Selbständige ihre bisherigen Tätigkeiten um oder passen sie diese an, so gilt dies als Entlassung im Sinne dieser Verordnung.

Begründung

Für Landwirte gelten die gleichen Bedingungen dieser Verordnung wie für alle anderen entlassenen Arbeitskräfte.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Bei geschäftsführenden Inhabern von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen oder Selbständigen (einschließlich Landwirten) gilt als Zeitpunkt der Entlassung entweder der Zeitpunkt, an dem die bisherige Erwerbstätigkeit aus einem der in Artikel 2 genannten Gründe aufgegeben wird, wobei sich dieser Zeitpunkt nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt, oder der Zeitpunkt, den die Kommission in ihrem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 4 Absatz 3 festlegt.

(c) Bei geschäftsführenden Inhabern von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen oder Selbstständigen gilt als Zeitpunkt der Entlassung der Zeitpunkt, an dem die bisherige Erwerbstätigkeit aus einem der in Artikel 2 genannten Gründe aufgegeben oder umgestellt wird, wobei sich dieser Zeitpunkt nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt.

Begründung

Für Landwirte gelten die gleichen Bedingungen dieser Verordnung wie für alle anderen entlassenen Arbeitskräfte.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) allen Arbeitskräften, die gemäß Artikel 5 innerhalb des in Artikel 4 Absätze 1, 2 oder 3 genannten Zeitraums entlassen wurden,

(a) allen Arbeitskräften, die gemäß Artikel 5 innerhalb des in Artikel 4 Absätze 1 oder 2 genannten Zeitraums entlassen wurden,

Begründung

Für Landwirte gelten die gleichen Bedingungen dieser Verordnung wie für alle anderen entlassenen Arbeitskräfte.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Landwirten, die ihre bisherigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten umstellen oder anpassen, nachdem die EU ein Handelsabkommen initiiert hat, auf das in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 4 Absatz 3 Bezug genommen wird.

entfällt

Begründung

Für Landwirte gelten die gleichen Bedingungen dieser Verordnung wie für alle anderen entlassenen Arbeitskräfte.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Finanzbeitrag kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass die zu unterstützenden arbeitslosen Arbeitskräfte wieder eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können bzw. – im Fall von Landwirten – ihre bisherigen Tätigkeiten umstellen oder anpassen können. Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen kann insbesondere enthalten:

Ein Finanzbeitrag kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass die zu unterstützenden arbeitslosen Arbeitskräfte wieder eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen kann insbesondere enthalten:

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Unterstützung bei der Arbeitsuche, Berufsberatung, Beratungsleistungen, Mentoring, Hilfe bei Outplacement, Förderung des Unternehmertums, Hilfen zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und zur Unternehmensgründung oder zur Umstellung oder Anpassung der Tätigkeit (einschließlich Investitionen in Sachwerte), Kooperationsaktivitäten, auf die Person zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen für Qualifikationen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und Zertifizierung der erworbenen Erfahrung;

(a) auf die Person zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen für Qualifikationen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und Zertifizierung der erworbenen Erfahrung, Unterstützung bei der Arbeitsuche, Berufsberatung, Beratungsleistungen, Mentoring, Hilfe bei Outplacement, Förderung des Unternehmertums, Hilfen zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und zur Unternehmensgründung bzw. Übernahme eines Unternehmens durch die Beschäftigten oder zur Umstellung der bisherigen Tätigkeit (einschließlich Investitionen in Sachwerte) und Kooperationsaktivitäten;

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Einstellungsanreize für Arbeitgeber, Mobilitätsbeihilfen, Beihilfen zum Lebensunterhalt oder zur Fortbildung (einschließlich Beihilfen für Betreuer oder Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe); alle diese Maßnahmen beschränken sich auf die Dauer der nachgewiesenen aktiven Arbeitsuche oder der Tätigkeiten des lebenslangen Lernens bzw. der Weiterbildung;

(b) spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Mobilitätsbeihilfen, Beihilfen zum Lebensunterhalt oder zur Fortbildung (einschließlich Beihilfen für Betreuer); alle diese Maßnahmen beschränken sich auf die Dauer der nachgewiesenen aktiven Arbeitsuche oder der Tätigkeiten des lebenslangen Lernens bzw. der Weiterbildung;

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) besondere Anreize für benachteiligte oder ältere Arbeitnehmer, damit sie auf dem Arbeitsmarkt bleiben oder dorthin zurückkehren.

(c) besondere Anreize für benachteiligte Arbeitnehmer, insbesondere für junge, ältere und von Armut bedrohte Erwerbstätige, damit sie auf dem Arbeitsmarkt bleiben oder dorthin zurückkehren.

Kompromissänderungsantrag       50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kosten der Maßnahmen nach Buchstabe b dürfen 50 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets der in diesem Absatz aufgeführten personalisierten Dienstleistungen nicht übersteigen.

Die Kosten der Maßnahmen nach Buchstabe b dürfen 25 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets der in diesem Absatz aufgeführten personalisierten Dienstleistungen nicht übersteigen.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kosten von Investitionen in Sachwerte für Personen, die sich selbständig machen und ein Unternehmen gründen oder ihre Tätigkeit umstellen bzw. anpassen wollen, dürfen 35 000 EUR nicht übersteigen.

Die Kosten von Investitionen in Sachwerte für Personen, die sich selbständig machen und ein Unternehmen gründen bzw. als Beschäftigte übernehmen oder ihre Tätigkeit umstellen bzw. anpassen wollen, dürfen 25 000 EUR nicht übersteigen.

Begründung

Der vorgeschlagene Betrag wurde aus Gerechtigkeitsgründen von 35 000 EUR auf 25 000 EUR gesenkt. Die für Arbeitskräfte verfügbaren EGF-Haushaltsmittel betragen jährlich ungefähr 400 Mio. EUR. Wären im Jahr 2011 400 Mio. EUR verteilt worden, hätte der Durchschnittsbetrag pro Arbeitskraft 23 710 EUR betragen. Im Jahr 2010 wären es 14 888 EUR gewesen. Ein Betrag von 35 000 EUR könnte also zur Benachteiligung einiger Arbeitskräfte führen. Es empfiehlt sich, diesen Betrag dem Vorschlag zur Mikrofinanzierung anzugleichen.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei der Gestaltung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sind die den Entlassungen zugrundeliegenden Ursachen zu berücksichtigen, und es muss sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft gefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden. Das koordinierte Paket sollte mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und ökologisch nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) In Absatz 1 Buchstabe b aufgeführte spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wenn diese nicht von der aktiven Teilnahme der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte an den Maßnahmen der Arbeitsuche oder Weiterbildung abhängen;

(a) In Absatz 1 Buchstabe b aufgeführte spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wenn diese nicht von der aktiven Teilnahme der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte an den Maßnahmen der Arbeitsuche oder Weiterbildung abhängen, Maßnahmen, die als Ersatz für Arbeitslosenunterstützung angesehen werden können;

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 - Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) bestimmte zeitlich begrenzte Maßnahmen, die in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt sind und die, wenn auch nur vorübergehend, Maßnahmen ersetzen, die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften in den Aufgabenbereich der Mitgliedstaaten fallen;

Begründung

Der EGF sollte Mehrwert auf mehreren Ebenen schaffen, auch auf finanzieller Ebene. Geldleistungen gegenüber entlassenen Arbeitskräften, zu denen die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, sollten von dem betreffenden Mitgliedstaat erbracht werden. Die Mitgliedstaaten können diese Geldleistungen selbstverständlich aufstocken. Dies wäre ein zusätzlicher Anreiz für Arbeitskräfte. Dieser Änderungsantrag trägt auch dazu bei, dass EGF-Mittel nicht einfach zur Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten verwendet werden.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind.

(b) Maßnahmen, für die die Unternehmen oder Mitgliedstaaten aufgrund des nationalen Rechts, des EU-Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind oder die solche Verantwortlichkeiten ersetzen würden.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen wird in Absprache mit den Sozialpartnern, den zu unterstützenden Arbeitskräften und ihren Vertretern geschnürt.

Begründung

Bei der Halbzeitbewertung des EGF wurde betont, dass eine intensive, personalisierte Unterstützung für Arbeitslose ein Schlüsselfaktor für möglichst gute Ergebnisse ist. Daher müssen Arbeitskräfte oder ihre Vertreter in der Ausarbeitungsphase des Maßnahmenpakets auch angehört werden. Wo dies nicht geschehen ist, sind die geweckten Erwartungen nicht erfüllt und auch keine positiven Ergebnisse erzielt worden.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Auf Vorschlag des antragstellenden Mitgliedstaats kann ein Finanzbeitrag für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung gewährt werden.

3. Auf Vorschlag des antragstellenden Mitgliedstaats kann ein Finanzbeitrag von maximal 5 % der beantragten EGF-Unterstützung für das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung und für die Zusammenarbeit mit allen Akteuren bereitgestellt werden.

Begründung

Der Erfolg des EGF hängt in großem Maße vom dem Paket für Arbeitskräfte und der rechtzeitigen Verfügbarkeit des Fonds ab. Jeder Antrag ist unterschiedlich, und da nur selten Anträge gestellt werden, mangelt es den Mitgliedstaaten bei Bedarf möglicherweise an dem nötigen Fachwissen. Dadurch können die Kosten steigen. Bei Erstanträgen ist es zudem erforderlich, in besonderem Maße auf eine umfassende Zusammenarbeit aller Partner hinzuwirken. Im Laufe der Zeit wächst der Sachverstand der Mitgliedstaaten, und es werden geringere Finanzbeiträge benötigt.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Mitgliedstaat reicht innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die in Artikel 4 Absatz 1 oder 2 festgelegten Kriterien erfüllt sind, oder gegebenenfalls vor Ablauf der von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Frist einen vollständigen Antrag bei der Kommission ein. In außergewöhnlichen und ordnungsgemäß begründeten Fällen kann der antragstellende Mitgliedstaat seinen Antrag innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Antragstellung durch zusätzliche Informationen ergänzen, woraufhin die Kommission den Antrag aufgrund der ihr vorliegenden Informationen bewertet. Die Kommission schließt ihre Bewertung des Antrags binnen 12 Wochen ab dem Tag des Eingangs des vollständigen Antrags oder (bei unvollständigen Anträgen) sechs Monate nach dem Tag der ursprünglichen Antragstellung ab; maßgeblich ist der jeweils frühere Zeitpunkt.

1. Der Mitgliedstaat reicht innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die in Artikel 4 Absatz 1 oder 2 festgelegten Kriterien erfüllt sind, einen vollständigen Antrag bei der Kommission ein. In außergewöhnlichen und ordnungsgemäß begründeten Fällen kann der antragstellende Mitgliedstaat seinen Antrag innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Antragstellung durch zusätzliche Informationen ergänzen, woraufhin die Kommission den Antrag aufgrund der ihr vorliegenden Informationen bewertet. Die Kommission schließt ihre Bewertung des Antrags binnen zehn Wochen ab dem Tag des Eingangs des vollständigen Antrags oder (bei unvollständigen Anträgen) sechs Monate nach dem Tag der ursprünglichen Antragstellung ab.

Begründung

Da Pünktlichkeit von so großer Bedeutung ist, müssen sich die Mitgliedstaaten nach besten Kräften darum bemühen, dass ihr Antrag so schnell wie möglich eingereicht wird. Zu diesem Zweck wurde ein höherer Finanzbeitrag für die Mitgliedstaaten vorgeschlagen und dringend empfohlen, dass die aktive Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission die Norm sein sollte.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Begründete Analyse des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge oder einer durch eine unvorhergesehene Krise verursachten schwerwiegenden Störung der lokalen, regionalen oder nationalen Wirtschaft oder einer neuen Marktlage im landwirtschaftlichen Sektor dieses Mitgliedstaats, die auf die Wirkungen eines von der Europäischen Union gemäß Artikel XXIV des GATT initiierten Handelsabkommens oder eines im Rahmen der Welthandelsorganisation gemäß Artikel 2 Buchstabe c initiierten multilateralen Übereinkommens zurückzuführen ist. Diese Analyse basiert auf denjenigen statistischen und sonstigen Informationen, die sich am besten zum Nachweis der Erfüllung der in Artikel 4 genannten Interventionskriterien eignen;

(a) Begründete Analyse des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge oder einer durch eine unvorhergesehene Krise verursachten schwerwiegenden Störung der lokalen, regionalen oder nationalen Wirtschaft. Diese Analyse basiert auf denjenigen statistischen und sonstigen Informationen, die sich am besten zum Nachweis der Erfüllung der in Artikel 4 genannten Interventionskriterien eignen;

Begründung

Für Landwirte gelten die gleichen Bedingungen dieser Verordnung wie für alle anderen entlassenen Arbeitskräfte.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) falls das Unternehmen seine Tätigkeit nach den Entlassungen fortsetzt, eine detaillierte Erläuterung der rechtlichen Verpflichtungen, denen es unterliegt, und der Maßnahmen, die es zur Unterstützung der entlassenen Arbeitskräfte ergriffen hat;

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) ein allgemeines Profil der Fähigkeiten und eine erste Einschätzung des gesamten Aus- und Fortbildungsbedarfs der Arbeitskräfte;

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) gegebenenfalls Benennung der Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Sektoren, die Entlassungen vornehmen, sowie der Kategorien der zu unterstützenden Arbeitskräfte;

(c) gegebenenfalls Benennung der Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Sektoren, die Entlassungen vornehmen, sowie der Kategorien der zu unterstützenden Arbeitskräfte, untergliedert nach Geschlecht und Altersgruppen;

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) Kostenvoranschlag für die einzelnen Bestandteile des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Arbeitskräfte;

(e) Kostenvoranschlag und Beschreibung der Bestandteile des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Arbeitskräfte;

Begründung

Der Antrag sollte nicht nur einen Kostenvoranschlag, sondern auch eine Beschreibung der Bestandteile des Pakets personalisierter Dienstleistungen enthalten. Dies wird sowohl bei den EU-Organen als auch unter den Arbeitskräften für größere Klarheit und zudem für eine bessere Abschlussbewertung sorgen, da die Ergebnisse mit dem Antrag verglichen werden können.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea) eine Beschreibung, inwieweit die Maßnahmen des koordinierten Pakets zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 auf nationaler und regionaler Ebene beitragen;

Begründung

Der EGF sollte zum EU-Mehrwert beitragen. Ein Gleichgewicht zwischen dem personalisierten Maßnahmenpaket für Arbeitskräfte und den Zielen der Europa-2020-Strategie wäre diesem Mehrwert förderlich.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner oder gegebenenfalls anderer einschlägiger Organisationen;

(g) Verfahren für die Anhörung der betroffenen Arbeitskräfte oder ihrer Vertreter, der Sozialpartner, lokaler und regionaler Gebietskörperschaften oder gegebenenfalls anderer einschlägiger Organisationen;

Begründung

Bei der Halbzeitbewertung des EGF wurde betont, dass eine intensive, personalisierte Unterstützung für Arbeitslose ein Schlüsselfaktor für möglichst gute Ergebnisse ist. Daher müssen Arbeitskräfte oder ihre Vertreter in der Ausarbeitungsphase des Maßnahmenpakets auch angehört werden. Wo dies nicht geschehen ist, sind die geweckten Erwartungen nicht erfüllt und auch keine positiven Ergebnisse erzielt worden.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 - Absatz 2 - Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ga) die Namen der Agenturen, die das Maßnahmenpaket in dem Mitgliedstaat ausführen;

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) Erklärung des Inhalts, dass die beantragte EGF-Unterstützung dem verfahrensrechtlichen und materiellen EU-Recht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen entspricht, sowie Erklärung des Inhalts, dass die personalisierten Dienstleistungen nicht an die Stelle von Maßnahmen treten, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind;

(h) Erklärung des Inhalts, dass die beantragte EGF-Unterstützung dem verfahrensrechtlichen und materiellen EU-Recht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen entspricht, sowie Erklärung, weshalb die personalisierten Dienstleistungen nicht an die Stelle von Maßnahmen treten, für die die Unternehmen oder Mitgliedstaaten aufgrund des nationalen Rechts oder des EU-Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind;

Begründung

Der EGF sollte Mehrwert auf mehreren Ebenen schaffen, auch auf finanzieller Ebene. Geldleistungen gegenüber entlassenen Arbeitskräften, zu denen die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, sollten von dem betreffenden Mitgliedstaat erbracht werden. Die Mitgliedstaaten können diese Geldleistungen selbstverständlich aufstocken. Dies wäre ein zusätzlicher Anreiz für Arbeitskräfte. Dieser Änderungsantrag trägt auch dazu bei, dass EGF-Mittel nicht einfach zur Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten verwendet werden.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i) Quellen der nationalen Kofinanzierung;

(i) Quellen der nationalen Vor- oder Kofinanzierung und gegebenenfalls anderweitige Kofinanzierungsquellen;

Begründung

Wenn Gesellschaften oder Unternehmen eine dieser Maßnahmen kofinanzieren, sollte dies klargestellt werden.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe i a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ia) Informationen darüber, ob das Unternehmen – Kleinstunternehmen und KMU ausgenommen – in den letzten fünf Jahren staatliche Beihilfen oder Mittel der Kohäsions- oder Strukturfonds der EU empfangen hat;

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(j) gegebenenfalls Angaben zu weiteren Voraussetzungen, wie sie in dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt sind.

entfällt

Begründung

Für Landwirte gelten die gleichen Bedingungen dieser Verordnung wie für alle anderen entlassenen Arbeitskräfte.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit des EGF sollten die Sozialpartner von Anfang an – ab der Antragstellung – in das Verfahren für die Vergabe der Fondsmittel einbezogen werden.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Unterstützung entlassener Arbeitskräfte ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene.

1. Die Unterstützung entlassener Arbeitskräfte ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, einschließlich derjenigen, die aus Mitteln der EU finanziert werden.

Begründung

Der EGF und der ESF sind ergänzende politische Maßnahmen, und durch Synergien zwischen den beiden Fonds kann zu europäischem Mehrwert beigetragen werden.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Finanzbeitrag ist auf das zur Bereitstellung solidarischer Hilfe und zur Unterstützung der einzelnen entlassenen Arbeitskräfte notwendige Maß beschränkt. Die vom EGF unterstützten Maßnahmen entsprechen dem EU- und dem nationalen Recht einschließlich den Rechtvorschriften über staatliche Beihilfen.

2. Der Finanzbeitrag ist auf das zur Bereitstellung solidarischer Hilfe und zur befristeten, einmaligen Unterstützung der einzelnen entlassenen Arbeitskräfte notwendige Maß beschränkt. Die vom EGF unterstützten Maßnahmen entsprechen dem EU- und dem nationalen Recht, einschließlich der Rechtvorschriften über staatliche Beihilfen, und sie dürfen keine Maßnahmen ersetzen, für die die Mitgliedstaaten oder die Unternehmen zuständig sind.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sorgen die Kommission und der antragstellende Mitgliedstaat für die Koordinierung der Unterstützung aus den EU-Fonds.

3. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sorgen die Kommission und der antragstellende Mitgliedstaat für die Koordinierung der Unterstützung aus den EU-Fonds. Die Kommission und die antragstellenden Mitgliedstaaten informieren alle Beteiligen während des gesamten Antragsverfahrens regelmäßig über die laufende Bewertung des Antrags.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Der antragstellende Mitgliedstaat stellt sicher, dass die spezifischen Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag bereitgestellt wird, nicht auch aus anderen Finanzinstrumenten der EU unterstützt werden.

4. Der antragstellende Mitgliedstaat stellt sicher, dass die spezifischen Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag bereitgestellt wird, nicht auch aus anderen Finanzinstrumenten der EU unterstützt werden, und verhindert auf die Weise, dass längerfristig angelegte Programme wie die Strukturfonds und insbesondere der Europäische Sozialfonds (ESF) untergraben werden.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 - Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Kommission stellt sicher, dass der Anspruch auf Förderung im Rahmen des EGF keine Auswirkungen auf die Förderfähigkeit im Rahmen anderer EU-Fonds hat.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die Einbeziehung der Gleichstellungsperspektive in den einzelnen Phasen des Einsatzes des Finanzbeitrags gefördert werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung sowie der Art des Beschäftigungsvertrags oder Beschäftigungsverhältnisses beim Zugang zu und auf den verschiedenen Stufen des Einsatzes des Finanzbeitrags.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten wenden den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen an und gewährleisten, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die Einbeziehung der Gleichstellungsperspektive in den einzelnen Phasen des Einsatzes des Finanzbeitrags stets berücksichtigt und umfassend gefördert werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen gegen jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung sowie der Art des Beschäftigungsvertrags oder Beschäftigungsverhältnisses beim Zugang zu und auf den verschiedenen Stufen des Einsatzes des Finanzbeitrags.

Begründung

Die Gleichstellung von Mann und Frau sollte in diesem Fonds stets berücksichtigt werden. Die bloße Förderung der Gleichstellungsperspektive reicht nicht aus: Die Förderung sollte umfassend sein. Zudem sollte Diskriminierung beim Zugang zu dem Fonds vollkommen ausgeschlossen sein.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die technische Unterstützung der Kommission schließt die Bereitstellung von Informationen und Leitlinien für die Inanspruchnahme, das Monitoring und die Evaluierung des EGF ein. Die Kommission kann auch den Sozialpartnern auf europäischer und nationaler Ebene Informationen über die Inanspruchnahme des EGF zur Verfügung stellen.

4. Die technische Unterstützung der Kommission schließt die Bereitstellung von Informationen und Leitlinien für die Inanspruchnahme, das Monitoring und die Evaluierung des EGF ein. Die Kommission stellt den Sozialpartnern auf europäischer und nationaler Ebene sowie den betreffenden lokalen und regionalen Stellen rechtzeitig ausführliche Informationen und präzise Leitlinien zur Inanspruchnahme des EGF zur Verfügung.

Begründung

Da die Sozialpartner in das Konsultationsverfahren eingebunden sind, müssen ihnen unbedingt Informationen über Inanspruchnahme, Monitoring und Evaluierung des Fonds bereitgestellt werden.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission richtet ein in allen Amtssprachen der EU verfügbares Internet-Portal ein, das Informationen über den EGF, Leitlinien für die Einreichung von Anträgen sowie Informationen über genehmigte und abgelehnte Anträge bietet und die Rolle der Haushaltsbehörde hervorhebt.

2. Die Kommission unterhält ein in allen Amtssprachen der EU zugängliches Internet-Portal, das regelmäßig aktualisiert wird und Informationen über den EGF, Leitlinien für die Einreichung von Anträgen sowie Informationen über genehmigte und abgelehnte Anträge und die Rolle der Haushaltsbehörde bietet.

Begründung

Es existiert bereits ein EGF-Internetportal, das nun von der Kommission unterhalten und regelmäßig aktualisiert werden muss.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission führt Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EGF durch.

3. Die Kommission führt auf objektiven Bewertungen beruhende Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EGF durch, durch die die Wirksamkeit des EGF gesteigert und dafür gesorgt werden soll, dass die Bürger und Erwerbstätigen der EU über den EGF Bescheid wissen. Die Kommission erstattet jährlich – aufgeschlüsselt nach Ländern und Wirtschaftszweigen – Bericht über die Verwendung der Fondsmittel.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die für Kommunikationsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel tragen auch zur institutionellen Kommunikation der politischen Prioritäten der Europäischen Union bei, sofern sie mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung zusammenhängen.

4. Die für Kommunikationsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel tragen auch zur institutionellen Kommunikation der politischen Prioritäten der Europäischen Union bei, wie etwa der Strategie Europa 2020 und ihrer Kernziele, sofern sie mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung zusammenhängen.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission schlägt auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 3 vorgenommenen Bewertung, unter besonderer Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, möglichst umgehend einen Betrag für den Finanzbeitrag vor, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann. Der Betrag darf 50 % der Gesamtsumme der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e genannten geschätzten Kosten oder im Fall von Anträgen eines Mitgliedstaats für ein Gebiet, von dem mindestens eine Region auf NUTS-II-Niveau für eine Förderung im Rahmen des „Konvergenz“-Ziels der Strukturfonds in Frage kommt, 65 % dieser Kosten nicht übersteigen. In ihrer Bewertung solcher Fälle entscheidet die Kommission, ob die Kofinanzierungsquote von 65 % gerechtfertigt ist.

1. Die Kommission schlägt auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 3 vorgenommenen Bewertung, unter besonderer Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, möglichst umgehend einen Betrag für den Finanzbeitrag vor, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann. Der Betrag darf folgende Werte nicht übersteigen:

 

(a) 60 % der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e genannten geschätzten Kosten oder

 

(b) 70 % dieser Kosten, falls der antragstellende Mitgliedsstaat gemäß der Verordnung XX/XXX des Kohäsionsfonds förderfähig ist;

 

(c) 80 % dieser Kosten, falls der antragstellende Mitgliedsstaat entweder gemäß einer der Bedingungen unter Artikel 77 der Verordnung(EG) Nr. 1083/20061 oder mit Mitteln der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität unterstützt wird;

 

___________

 

1 ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

Begründung

Für viele Mitgliedstaaten ist die Kofinanzierung ein wichtiges Thema, und die niedrigen Kofinanzierungsraten sind der Grund, weshalb manche von ihnen keine EGF-Mittel beantragen. Daher sollte es eine zusätzliche Ebene geben, auf der die Mitgliedstaaten von einer höheren Kofinanzierungsrate profitieren können. Auf diese Weise wird zu einer stärkeren Inanspruchnahme des Fonds beigetragen und Arbeitskräften aus Mitgliedstaaten geholfen, die sich in einer finanziellen Notlage befinden.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 - Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 8 Absatz 3 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags nicht erfüllt sind, teilt sie dies schnellstmöglich dem antragstellenden Mitgliedstaat mit.

3. Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 8 Absatz 3 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags nicht erfüllt sind, teilt sie dies dem antragstellenden Mitgliedstaat umgehend mit.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ausgaben kommen für einen Finanzbeitrag ab den in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h genannten Zeitpunkten in Betracht, ab denen der betroffene Mitgliedstaat mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Arbeitskräfte beginnt oder die Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. 3 tätigt. Im Fall von Landwirten kommen Ausgaben ab dem Zeitpunkt für einen Beitrag in Betracht, der in dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist.

Ausgaben kommen für einen Finanzbeitrag ab den in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f genannten Zeitpunkten in Betracht, ab denen der betroffene Mitgliedstaat mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Arbeitskräfte beginnt oder die Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. 3 tätigt.

Begründung

Für Landwirte gelten die gleichen Bedingungen dieser Verordnung wie für alle anderen entlassenen Arbeitskräfte.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 - Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Da dringend Maßnahmen für die schnellstmögliche Einbindung der betroffenen Arbeitskräfte in diese Programme ergriffen werden müssen, bemühen sich die Organe darum, die Anträge in möglichst kurzer Zeit zu bearbeiten.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme des EGF erfüllt sind, so legt die Kommission einen entsprechenden Vorschlag vor. Beide Teile der Haushaltsbehörde beschließen einvernehmlich über die Inanspruchnahme des Fonds. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, das Europäische Parlament mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme des EGF erfüllt sind, so legt die Kommission einen entsprechenden Vorschlag vor. Beide Teile der Haushaltsbehörde beschließen innerhalb eines Monats nach der Befassung der Haushaltsbehörde einvernehmlich über die Inanspruchnahme des Fonds. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, das Europäische Parlament mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für eine Inanspruchnahme des EGF unterbreitet die Kommission beiden Teilen der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für die Übertragung der Mittel auf die entsprechenden Haushaltslinien. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilogverfahren eingeleitet.

Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für eine Inanspruchnahme des EGF unterbreitet die Kommission beiden Teilen der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für die Übertragung der Mittel auf die entsprechenden Haushaltslinien. Diese Mittelübertragungen erfolgen gemäß den jährlichen und langfristigen haushaltspolitischen Prioritäten. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilogverfahren eingeleitet.

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Nach Inkrafttreten des Beschlusses über einen Finanzbeitrag nach Artikel 15 Absatz 4 zahlt die Kommission den Finanzbeitrag in Form einer Vorfinanzierung in Höhe von mindestens 50 % des Beitrags der EU an den Mitgliedstaat aus, und zwar grundsätzlich binnen 15 Tagen; gegebenenfalls gefolgt von Zwischen- und Schlusszahlungen. Die Vorfinanzierung wird mit dem Finanzbeitrag verrechnet, sobald dieser gemäß Artikel 18 Absatz 3 abgewickelt ist.

1. Nach Inkrafttreten des Beschlusses über einen Finanzbeitrag nach Artikel 15 Absatz 4 zahlt die Kommission den Finanzbeitrag in einer einzigen Tranche an den Mitgliedstaat aus, und zwar grundsätzlich binnen 15 Tagen.

Begründung

Das derzeitige Verfahren für die Auszahlung des Finanzbeitrags funktioniert reibungslos. Einige Mitgliedstaaten müssen Mittel zurückzahlen, andere nicht. Die Einbehaltung von 50 % des EU-Finanzbeitrags könnte die Mitgliedstaaten in erhebliche finanzielle Bedrängnis bringen und würde wohl die Umsetzung des Pakets personalisierter Dienstleistungen verzögern.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Einzelheiten der Finanzierung, insbesondere der Anteil der Vorfinanzierung sowie die Modalitäten von Zwischen- und Schlusszahlungen werden von der Kommission in ihrem in Artikel 15 Absatz 4 genannten Beschluss über den Finanzbeitrag festgelegt.

entfällt

Zwischenzahlungen erfolgen zwecks Erstattung der Ausgaben des Mitgliedstaats für die Durchführung der förderfähigen Maßnahmen, sofern der Kommission eine von einem Vertreter einer akkreditierten öffentlichen Einrichtung gemäß Artikel 21 unterzeichnete Erklärung vorgelegt wird.

 

Begründung

Für Landwirte gelten die gleichen Bedingungen dieser Verordnung wie für alle anderen entlassenen Arbeitskräfte.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Der Mitgliedstaat führt die in Artikel 6 genannten förderfähigen Maßnahmen so bald wie möglich durch, spätestens aber binnen 24 Monaten nach dem Tag der Antragstellung gemäß Artikel 8 Absatz 1.

4. Der Mitgliedstaat führt die in Artikel 7 genannten förderfähigen Maßnahmen so bald wie möglich durch, spätestens aber binnen 24 Monaten nach dem Tag der Antragstellung gemäß Artikel 8 Absatz 1. Hat eine entlassene Arbeitskraft jedoch Zugang zu einer Aus- oder Fortbildungsmaßnahme von mindestens zwei Jahren Dauer, werden die Gebühren für zwei Jahre übernommen, wenn der entlassene Arbeitnehmer den Kurs zum nächstmöglichen Semester beginnt, sofern dies binnen eines Jahres nach dem Tag der Antragsstellung geschieht.

Begründung

Einigen Arbeitskräften, die den EGF in Anspruch nahmen, wurde es untersagt, diese Mittel für weitere Bildungs-/Ausbildungsmaßnahmen von mehr als zwei Jahren Dauer zu nutzen. Weil manche Kurse nur im September beginnen und die Mitgliedstaaten nicht immer ab dem Tag der Antragsstellung zahlen, kann nur ein Kursjahr gefördert werden. Da entlassene Arbeitskräfte gewöhnlich keinen Zugang zu Mitteln oder Krediten haben, wird ihnen aufgrund dieser Einschränkung praktisch der Zugang zu derlei Kursen verwehrt.

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Erfordern außergewöhnliche Umstände die umgehende Bereitstellung finanzieller Mittel zur Sicherung von Arbeitsplätzen, wie im Fall der geplanten Übernahme eines geschlossenen Unternehmens durch seine entlassenen Beschäftigten, könnte die betreffende Summe von dem Mitgliedstaat oder der von dem Mitgliedstaat für Finanzhilfen dieser Art beauftragten Stelle in Form einer Vorfinanzierung oder als Vorschuss bereitgestellt werden, da die von den Gerichten im Zusammenhang mit Übernahmen festgesetzten Fristen oft kürzer sind als der für das Verfahren dieser Verordnung festgelegte Zeitraum.

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Ausgaben gemäß Artikel 7 Absatz 3 sind bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage des Berichts förderfähig.

6. Ausgaben gemäß Artikel 7 Absatz 3 sind bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage des Abschlussberichts förderfähig.

Begründung

Es ist wichtig zu klären, dass dies der Abschlussbericht ist, im Gegensatz zum Zwischenbericht.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Spätestens 15 Monate nach dem Tag der Antragstellung gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder bis zu dem Tag, der in dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt genannt ist, legt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission einen Zwischenbericht über die Verwendung des Finanzbeitrags vor, der auch Informationen über die Finanzierung, den zeitlichen Ablauf und die Art der bereits durchgeführten Maßnahmen sowie über den 12 Monate nach der Antragstellung erreichten Anteil der Arbeitskräfte enthält, die wieder eine Beschäftigung gefunden oder eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.

1. Spätestens 18 Monate nach dem Tag der Antragstellung gemäß Artikel 8 Absatz 1 legt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission einen Zwischenbericht über die Verwendung des Finanzbeitrags vor, der auch Informationen über die Finanzierung, den zeitlichen Ablauf und die Art der bereits durchgeführten Maßnahmen sowie über den 15 Monate nach der Antragstellung erreichten Anteil der Arbeitskräfte enthält, die wieder eine Beschäftigung gefunden oder eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.

Begründung

Für Landwirte gelten die gleichen Bedingungen dieser Verordnung wie für alle anderen entlassenen Arbeitskräfte. Zudem ist der vorgeschlagene Zeitraum insbesondere für einen genauen Überblick über die Wiedereingliederungsquote zu kurz. Dies gilt vor allem dann, wenn die Mitgliedstaaten erst nach der Bewilligung des Fonds durch die Organe mit den Durchführungsmaßnahmen beginnen.

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Spätestens sechs Monate nach Ablauf des in Artikel 16 Absatz 4 genannten Zeitraums legt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht über die Verwendung des Finanzbeitrags vor, der auch Informationen über die Art der Maßnahmen und die wichtigsten Ergebnisse, die Merkmale der zu unterstützenden Arbeitskräfte und deren Beschäftigungsstatus sowie eine Erklärung enthält, in der die Ausgaben begründet werden und in der gegebenenfalls angeführt wird, inwieweit diese Maßnahmen die aus dem ESF geförderten Maßnahmen ergänzen.

2. Spätestens sechs Monate nach Ablauf des in Artikel 16 Absatz 4 genannten Zeitraums legt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission einen ausführlichen Bericht über die Verwendung des Finanzbeitrags vor, der auch Informationen über die Art der Maßnahmen und die wichtigsten Ergebnisse, die Merkmale der zu unterstützenden Arbeitskräfte und deren Beschäftigungsstatus sowie eine Erklärung enthält, in der die Ausgaben begründet werden und in der gegebenenfalls angeführt wird, inwieweit diese Maßnahmen die aus dem ESF geförderten Maßnahmen ergänzen.

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Daten sollten möglichst nach Geschlecht getrennt (aufgeschlüsselt) angegeben werden.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – title

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zweijahresbericht

Jahresbericht

Begründung

Ein Jahresbericht ist angemessener als ein zweijährlicher Bericht, da er eine echte laufende Beurteilung der Arbeitsweise des Fonds ermöglicht. Dies fördert das Lernen auf allen Ebenen und die Anwendung bewährter Verfahren. Im Falle des EGF hat sich dies als maßgeblich erwiesen.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. August jedes zweiten Jahres und zum ersten Mal im Jahr 2015 einen quantitativen und qualitativen Bericht über die in den beiden Vorjahren im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 durchgeführten Tätigkeiten vor. Dieser Bericht behandelt hauptsächlich die durch den EGF erzielten Ergebnisse und enthält insbesondere Angaben zu den eingereichten Anträgen, den erlassenen Beschlüssen, den finanzierten Maßnahmen einschließlich ihrer Komplementarität mit den durch die anderen EU-Fonds, insbesondere den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) geförderten Maßnahmen und zur Abwicklung des bereitgestellten Finanzbeitrags. Darin sollen auch diejenigen Anträge aufgeführt werden, die aufgrund fehlender Mittel oder nicht gegebener Förderfähigkeit abgelehnt oder mit einem geringeren Finanzbeitrag genehmigt wurden.

1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juni jedes Jahres und zum ersten Mal im Jahr 2015 einen umfassenden quantitativen und qualitativen Bericht über die im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 durchgeführten Tätigkeiten vor. Dieser Bericht behandelt hauptsächlich die durch den EGF erzielten Ergebnisse und enthält insbesondere Angaben zu den eingereichten Anträgen, den erlassenen Beschlüssen, den finanzierten Maßnahmen, einschließlich statistischer Daten zur Wiedereingliederungsquote der Arbeitskräfte je nach Mitgliedstaat und ihrer Komplementarität mit den durch die anderen EU-Fonds, insbesondere den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), geförderten Maßnahmen und zur Abwicklung des bereitgestellten Finanzbeitrags. Darin sollen auch diejenigen Anträge aufgeführt werden, die aufgrund fehlender Mittel oder nicht gegebener Förderfähigkeit abgelehnt oder mit einem geringeren Finanzbeitrag genehmigt wurden. Sämtliche Daten in dem Bericht sollten möglichst nach Geschlecht aufgeschlüsselt werden.

Begründung

Ein Jahresbericht ist angemessener als ein zweijährlicher Bericht, da er eine echte laufende Beurteilung der Arbeitsweise des Fonds ermöglicht. Dies fördert das Lernen auf allen Ebenen und die Anwendung bewährter Verfahren. Im Falle des EGF hat sich dies als maßgeblich erwiesen. Aus dem Bericht sollte auch hervorgehen, wie sich die durchgeführten Maßnahmen auf die Wiedereingliederungsquoten ausgewirkt haben.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 - Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Bericht wird dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information übermittelt.

2. Der Bericht wird dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Kenntnisnahme übermittelt.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) eine Halbzeitevaluierung der Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der erreichten Ergebnisse bis 30. Juni 2018;

(a) eine Halbzeitevaluierung der Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der erreichten Ergebnisse bis 30. Juni 2017;

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) eine Ex-post-Evaluierung bis zum 31. Dezember 2022 mit Unterstützung externer Sachverständiger zur Messung der Auswirkungen des EGF und seines Mehrwerts.

(b) eine Ex-post-Evaluierung bis zum 31. Dezember 2021 mit Unterstützung externer Sachverständiger zur Messung der Auswirkungen des EGF und seines Mehrwerts.

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 - Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Ergebnisse der Evaluierung werden dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information übermittelt.

2. Die Ergebnisse der Evaluierung werden dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Kenntnisnahme übermittelt. Die Empfehlungen der Evaluierung sollten bei der Konzipierung neuer Programme im Bereich Beschäftigung und soziale Angelegenheiten berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 - Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Evaluierungen beinhalten Zahlenmaterial, aus dem die Anzahl der Bewerbungen hervorgeht, und zeigen die nach Land und Wirtschaftszweig aufgeschlüsselten Leistungen des Programms auf, damit beurteilt werden kann, ob die EGF-Mittel auch wirklich die Zielgruppen erreicht haben.

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 - Absatz 1 - Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) sie stellen sicher, dass die finanzierten Aufwendungen auf überprüfbaren Belegen beruhen sowie ordnungsgemäß und den Regeln entsprechend getätigt wurden;

(c) sie stellen sicher, dass die finanzierten Aufwendungen auf überprüfbaren Belegen beruhen sowie rechtmäßig und den Regeln entsprechend getätigt wurden;

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der betroffene Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen finanziellen Korrekturmaßnahmen vor, wenn eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird. Die Korrekturmaßnahmen des Mitgliedstaats bestehen darin, dass der Finanzbeitrag der EU ganz oder teilweise gestrichen wird. Der Mitgliedstaat zieht Beträge ein, die durch eine festgestellte Unregelmäßigkeit verloren gegangen sind und zahlt sie an die Kommission zurück; wenn der Betrag nicht innerhalb der von dem entsprechenden Mitgliedstaat eingeräumten Frist zurückgezahlt wird, fallen Verzugszinsen an.

3. Der betroffene Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen finanziellen Korrekturmaßnahmen vor, wenn eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird. Die Korrekturmaßnahmen des Mitgliedstaats bestehen darin, dass der Finanzbeitrag der EU ganz oder teilweise gestrichen wird. Der Mitgliedstaat zieht Beträge ein, die durch eine festgestellte Unregelmäßigkeit verloren gegangen sind, und zahlt sie an die Kommission zurück.

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 - Absatz 4 - Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission ergreift im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union alle erforderlichen Schritte, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen gemäß den Grundsätzen der wirtschaftlichen und effizienten Haushaltsführung durchgeführt werden. Es obliegt dem antragstellenden Mitgliedstaat, sicherzustellen, dass er über reibungslos funktionierende Management- und Kontrollsysteme verfügt. Die Kommission überzeugt sich davon, dass solche Systeme bestehen.

4. Die Kommission ergreift im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union alle erforderlichen Schritte, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen gemäß den Grundsätzen der wirtschaftlichen und effizienten Haushaltsführung durchgeführt werden. Es obliegt dem antragstellenden Mitgliedstaat, sicherzustellen, dass er über reibungslos funktionierende Management- und Kontrollsysteme verfügt. Die Kommission überzeugt sich davon, dass solche Systeme bestehen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sollten die zu Unrecht gezahlten Beträge in erster Linie im Wege der Verrechnung wiedereingezogen werden. Gegebenenfalls kann der Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 325 des Vertrags wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen einschließen.

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 - Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Liegt der Betrag der tatsächlichen Kosten einer Maßnahme unter dem gemäß Artikel 15 veranschlagten Betrag, so erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem sie von dem Mitgliedstaat die Rückerstattung des entsprechenden Betrags des erhaltenen Finanzbeitrags verlangt.

1. Liegt der Betrag der tatsächlichen Kosten einer Maßnahme unter dem gemäß Artikel 15 veranschlagten Betrag und ist eine Wiedereinziehung durch Verrechnung nicht möglich, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen sie von dem Mitgliedstaat die Rückerstattung des entsprechenden Betrags des erhaltenen Finanzbeitrags verlangt.

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abweichend von den Artikeln 21 und 22 wird die Unterstützung von Landwirten gemäß der Verordnung (EG) Nr. … über die Gestaltung, Umsetzung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik verwaltet und kontrolliert.

entfällt

Begründung

Für Landwirte gelten die gleichen Bedingungen dieser Verordnung wie für alle anderen entlassenen Arbeitskräfte.

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 24

entfällt

Ausübung der Befugnisübertragung

 

1. Die der Kommission übertragenen Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegen den Bedingungen dieses Artikels.

 

2. Die in dieser Verordnung genannten Befugnisübertragungen an die Kommission gelten ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

 

3. Die in Artikel 4 genannten Befugnisübertragungen können vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

 

Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

 

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

 

5. Ein gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

Begründung

Für Landwirte gelten die gleichen Bedingungen dieser Verordnung wie für alle anderen entlassenen Arbeitskräfte.

  • [1]  ABl. C 143 vom 22.05.2012, S. 42.
  • [2]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Durch den EGF sollte die EU ein Instrument erhalten, um ihre Solidarität mit Arbeitskräften, die aufgrund des tiefgreifenden, globalisierungsbedingten Strukturwandels im Welthandel entlassen wurden, unter Beweis zu stellen und diese zu unterstützen. Später wurde der Fonds auf Arbeitnehmer ausgeweitet, die unmittelbar infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden. Vor diesem Hintergrund ist es sehr bedauerlich, dass die Verlängerung der Krisenausnahmeregelung von einer Sperrminorität im Europäischen Rat blockiert wurde, obwohl sich die Kommission und das Parlament nachdrücklich dafür eingesetzt hatten. In den Jahren 2009–2010 beruhten 82 % der EGF-Anträge auf den Kriterien der Krisenausnahmeregelung, und in dieser Zeit nahmen 10 % der in der EU Entlassenen den Fonds in Anspruch. Daher ist der Vorschlag der Kommission, den Geltungsbereich der Verordnung auf eine unerwartete Krise auszuweiten, zu begrüßen, da der Fonds hierdurch den tatsächlichen Bedürfnissen der entlassenen Arbeitskräfte entsprechen kann.

Mit einigen ihrer Vorschläge reagiert die Kommission auf die in der Halbzeitevaluierung des EGF geäußerten Bedenken und Empfehlungen, was sich vorteilhaft auf die Funktionsweise des Fonds auswirken sollte. Es gibt jedoch einige Defizite; unangemessen ist zudem der Versuch, den EGF auf Handelsabkommen reagieren zu lassen, da dies gravierende Folgen für die landwirtschaftliche Produktion nach sich ziehen könnte.

Weitere Vorschläge

Der EGF muss für die Mitgliedsstaaten attraktiver und benutzerfreundlicher gestaltet werden. In diesem Zusammenhang muss das Möglichste getan werden, um Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen folgenden Stellen zu verbessern:

(a) der Kommission und den nationalen/regionalen/lokalen Behörden, die für die Fondsverwaltung zuständig sind, und

(b) auf nationaler Ebene zwischen den zuständigen nationalen Behörden, den Sozialpartnern, den einzelnen Arbeitskräften und den verschiedenen beteiligten Agenturen. Die Kommission sollte den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit geben, bewährte Verfahren zu nutzen und erforderlichenfalls Beratung und Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Da eine gut geplante und effiziente Fondsverwaltung von größter Bedeutung ist, benötigen die Mitgliedsstaaten und die Kommission ein entsprechendes Budget. Bei einmaligen oder sporadischen, insbesondere aber bei erstmaligen Anträgen auf Fondsmittel können die Kosten höher ausfallen als erwartet. In der Halbzeitevaluierung wird betont, dass für das reibungslose Funktionieren des Verfahrens ein nicht unerhebliches Maß an gut organisierter Kommunikation, Koordination und Zusammenarbeit erforderlich sei. Dies kann sich zwar als kostspielig erweisen; es ist jedoch, da es erwiesenermaßen zu besseren Ergebnissen führt, eine lohnende Investition.

Durch Flexibilität bei der Änderung der Liste personalisierter Dienste lässt sich die Wirksamkeit des Fonds steigern, denn er kann den Bedürfnissen der Arbeitnehmer, der aktuellen Wirtschaftslage sowie etwaigem Fachkräftemangel in der Wirtschaft so besser Rechnung tragen.

Die Kofinanzierungsfrage hat für die Mitgliedsstaaten oberste Priorität, und der Anteil von 50 % hat nachweislich von einer stärkeren Nutzung des Fonds abgehalten. Ich unterstütze den Vorschlag, den Kofinanzierungsanteil für bestimmte Mitgliedsstaaten auf 65 % zu erhöhen, schlage aber auch einen automatischen Kofinanzierungsanteil in Höhe von 75 % für Mitgliedsstaaten vor, die gemäß einer der Bedingungen in Artikel 77 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1311/2011, oder mit Mitteln der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität finanziell unterstützt werden.

Der EGF wird sehr häufig dafür kritisiert, dass er zu spät greife. Ich denke, dass der Fonds seiner Konzeption zum Trotz durch strengere Fristen zeiteffizienter gestaltet werden kann. Die Mitgliedsstaaten sollten ihr Möglichstes tun, um auf geplante oder angekündigte Entlassungen so rasch wie möglich reagieren und ab dem Zeitpunkt der Antragstellung mit der Umsetzung der Maßnahmen beginnen zu können. Sollten die Mitgliedsstaaten Probleme bei der Finanzierung bekommen, ist es möglicherweise angezeigt, dass sie zuerst die weniger kostspieligen Maßnahmen umsetzen.

Ich möchte die Mitgliedsstaaten auffordern, die Krisenausnahmeregelung in Artikel 4 Absatz 2 stärker zu nutzen, die allen Mitgliedsstaaten, jedoch in erster Linie kleineren Mitgliedsstaaten oder Regionen, die Inanspruchnahme des EGF auch dann zu ermöglichen, wenn die Interventionskriterien nicht vollständig erfüllt sind. Da die Inanspruchnahme nach diesen Kriterien bisher dürftig war, schlage ich der Kommission vor, für spezifische Leitfäden und Informationen zu den in solchen Fällen geltenden Kriterien zu sorgen. Unsicherheit schreckt Mitgliedsstaaten ab, da sie den Entlassenen nicht zu große Hoffnungen machen bzw. mit unzulässigen Anträgen Zeit verschwenden möchten.

Um tatsächlich Mehrwert zu erbringen, muss der EGF weit über das hinausgehen, was bereits in nationalen Gesetzen, Tarifverträgen usw. geregelt ist. Dies bringt den Arbeitskräften weitere Vorteile und erhöht die Transparenz und Legitimität des Fonds. Die Mitgliedsstaaten sollten den EGF möglichst als Chance nutzen, neue, innovative und dynamische Konzepte zu entwickeln, wie Arbeitnehmer bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt werden können.

Bei der Halbzeitevaluierung des EGF wurde hervorgehoben, dass ein personalisiertes und intensiveres Maßnahmenpaket für ein möglichst starke Wirkung und einen möglichst großen Nutzen des Fonds entscheidend sei. Zu diesem Zweck ist es unumgänglich, die Arbeitnehmer oder ihre gewählten Vertreter von Anfang an und fortlaufend zu konsultieren. Erforderlich ist ferner eine gewisse Flexibilität, wenn die Arbeitskräfte an Kursen mit einer Dauer von zwei oder mehr Jahren teilnehmen möchten. Im Rahmen des EGF sollte die Übernahme der Kursgebühren für mindestens zwei volle Jahre garantiert werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer den Kurs zum nächstmöglichen Semester beginnt, jedoch nicht später als ein Jahr nach der Antragstellung durch den Mitgliedstaat.

Für den Siebenjahreszeitraum von 2014–2020 ist ein Höchstbetrag von 3 Mrd. EUR vorgesehen, von dem jährlich maximal 429 Mio. EUR in Anspruch genommen werden können. In der Begründung wurde eine Obergrenze von 2,5 Mrd. EUR für die Landwirtschaft vorgeschlagen, dies ist jedoch kein fester Betrag. Die den einzelnen Begünstigten ausbezahlten Beträge hängen ganz von der Anzahl der Bewerbungen in einem Jahr ab. Auch sie unterliegen der jährlichen Maximalinanspruchnahme und der Bedingung, dass mindestens ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF bis zum 1. September des jeweiligen Jahres verfügbar bleiben soll, um den bis Jahresende entstehenden Bedarf decken zu können. Die Kommission muss noch klarstellen, wie die Fondsmittel zugeteilt werden, wenn das Volumen der Anträge die jährliche Maximalinanspruchnahme überschreitet oder wenn vor dem 1. September eines Jahres ein Antrag auf Unterstützung aus dem Fonds gestellt wird, aufgrund dessen sämtliche oder der größte Teil der bis zu diesem Tag zugewiesenen Mittel aufgebraucht würden.

Der Vorschlag umfasst Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen, Leiharbeitnehmer, geschäftsführende Inhaber von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen sowie Selbständige (Landwirte inbegriffen); zudem alle in dem Unternehmen tätigen Familienangehörigen. Alle Arbeitnehmer müssen unbedingt gleich behandelt werden und unter den gleichen Bedingungen auf den EGF zugreifen können, weshalb die Einführung delegierter Rechtsakte für die Einbeziehung von Landwirten unangemessen ist.

Aus Sicht der Landwirte wären die vorgeschlagenen Beträge als Ausgleichszahlungen für umfangreiche Handelsabkommen völlig unzureichend. Laut einer eingehenden Folgenabschätzung der Generaldirektion AGRI brächte ein Abschluss die ehrgeizigsten multilateralen Liberalisierungsverhandlungen mit allen WTO-Mitgliedern einen Verlust von 7,75 Mrd. EUR für die Landwirte mit sich. Selbst wenn dieser Betrag halbiert würde, reichten die möglicherweise im Rahmen des EGF verfügbaren Mittel immer noch nicht aus. Da der vorgeschlagene Zeitraum, während dessen Landwirte den Fonds in Anspruch nehmen könnten, mit der Paraphierung des Abkommens beginnt und drei Jahre nach dessen vollständiger Umsetzung endet, ist die Summe für jedes einzelne Handelabkommen begrenzt. Neben dem Umstand, dass die jährliche Maximalinspruchnahme auf 429 Mio. EUR begrenzt und die Höhe der tatsächlich verfügbaren Beträge unsicher ist, ist dies ein weiterer Beleg, dass sich der tatsächlich vorhergesehene Verlust im Landwirtschaftsbereich nicht durch den EGF auszugleichen lässt. Meiner Meinung nach wurden die delegierten Rechtsakte nur deshalb auf Landwirte ausgeweitet, um die Kommission abzusichern und den Abschluss eines für die Landwirtschaft inakzeptablen Handelsabkommens zu erleichtern. Im Falle der Unterzeichnung eines solchen Abkommens müsste die EU ein eigenes maßgeschneidertes Instrument mit entsprechendem Budget schaffen. Bliebe sie dahinter zurück, würde dies der Landwirtschaft erheblichen Schaden zufügen.

Die EU muss mittels eines Programms zur raschen Schaffung von Arbeitsplätzen auf den Wachstumspfad zurückkehren, anderenfalls droht ein Aufschwung ohne Beschäftigungszunahme. Der EGF kann zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen, indem entlassene Arbeitskräfte unterstützt werden, wenn sie Arbeit suchen, an Fortbildungen bzw. Schulungen teilnehmen oder sich im Einklang mit der Strategie Europa 2020 selbständig machen. Bei der Evaluierung des Fonds wurde eine Wiederbeschäftigungsquote von 48,1 % ermittelt, und in den meisten Fällen ist diese Quote mittelfristig sogar noch angestiegen. Außerdem seien mit EGF-Mitteln einige der am schwierigsten vermittelbaren Arbeitskräfte unterstützt worden. Überdies hätten viele Begünstigte ihr Selbstvertrauen erheblich steigern, neue Kompetenzen bei der Arbeitssuche sowie weitere Kompetenzen und Kapazitäten erwerben und verbessern können. Zwar hätten nicht alle Begünstigten eine Beschäftigung gefunden, doch hätten sich ihre Chancen, Arbeit zu finden, verbessert. Der Evaluierung zufolge tragen die aus dem EGF kofinanzierten Maßnahmen dazu bei, dass sich die Lage am Arbeitsmarkt nicht zuspitzt.

STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE

Frau

Pervenche Berès

Vorsitzende

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

BRÜSSEL

Betrifft:            Stellungnahme zu der Rechtsgrundlage für den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) (COM(2011)0608 – C7‑0319/2011 – 2011/0269(COD))

Sehr geehrte Frau Vorsitzende,

in Ihrem Schreiben vom 30. August 2012 haben Sie den Rechtsausschuss gemäß Artikel 37 der Geschäftsordnung um eine Stellungnahme dazu gebeten, ob die Streichung von Artikel 42 und 43 AEUV als Rechtsgrundlage für den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) gerechtfertigt ist, da ein entsprechender Änderungsantrag im Entwurf eines Berichts des Ausschusses EMPL enthalten ist.

Der Vorschlag für eine Verordnung über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) (COM(2011)0608) wurde von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 175 AEUV sowie Artikel 42 und 43 AEUV verfasst und dem entsprechend dem Parlament im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterbreitet.

Der Juristische Dienst des Parlaments kam in seinem Schreiben vom 13. September 2012 zur Schlussfolgerung, dass der Vorschlag auf Artikel 175 AEUV als einziger Rechtsgrundlage beruhen sollte, wenn die im Berichtsentwurf enthaltenen Änderungsanträge angenommen werden sollten.

Der Rechtsausschuss beschloss im Zuge der Prüfung Ihres Antrags in seiner Sitzung vom 18. September 2012, die Prüfung der Rechtsgrundlage zu verschieben, bis im EMPL abgestimmt wurde, um besser beurteilen zu können, ob eine geänderte Rechtsgrundlage dem Inhalt des Berichts gerecht wird. Da im EMPL in der Sitzung vom 6. November 2012 über den Vorschlag abgestimmt und die Rechtsgrundlage entsprechend dem Vorschlag der Berichterstatterin abgeändert wurde, kann ich Ihnen nun die Stellungnahme des Rechtsausschusses im Anschluss an dessen Sitzung vom 27. November 2012 übermitteln.

Hintergrund

1. Der Vorschlag

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde ursprünglich für den Zeitraum 2007–2013 eingerichtet[1], um der Union ein Instrument für spezielle, einmalige Unterstützungsmaßnahmen für Arbeitnehmer an die Hand zu geben, die infolge des durch die zunehmende Globalisierung von Produktion und Handelsströmen ausgelösten tiefgreifenden strukturellen Wandels ihren Arbeitsplatz verloren haben. Angesichts der Finanz- und Wirtschaftskrise wurde der EGF 2008 – für den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis zum 30. Dezember 2011 – revidiert, um Arbeitnehmer zu unterstützen, die als direkte Folge der Krise entlassen wurden[2]. Die Kommission schlug eine Verlängerung dieser Krisenausnahmeregelung bis 31. Dezember 2013 vor, also bis zum Ende des Durchführungszeitraums der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[3].

Die Kommission hat nun den fraglichen Vorschlag vorgelegt, um sicherzustellen, dass gemäß den Grundprinzipien für den MFR 2014-2020 der EGF im Zeitraum 2014-2020 weiterhin als Notinterventionsinstrument genutzt werden kann. Die wichtigsten Aspekte der vorgeschlagenen EGF-Verordnung umfassen: die Aufnahme zusätzlicher Kategorien von Arbeitskräften; Abdeckung der Folgen der Globalisierung und unerwarteter Krisen sowie der negativen Auswirkungen neuer Handelsabkommen für Landwirte; stärkere Betonung aktiver Maßnahmen durch Einführung einer Beschränkung der förderfähigen Beihilfen; Verringerung des Verwaltungsaufwands durch Vereinfachung und Verkürzung der Verfahren.

Die vorgeschlagene Verordnung umfasst spezifische Bestimmungen für Landwirte, wonach die Mitgliedstaaten um Finanzbeiträge für Landwirte ansuchen können, um sie bei der Anpassung an die neue Marktsituation infolge eines neuen Handelsabkommens der EU zu unterstützen, und zwar von der Paraphierung des betreffenden Abkommens bis drei Jahre nach der Umsetzung der Liberalisierungsmaßnahmen, sofern diese Maßnahmen zu einem erheblichen Anstieg der EU-Einfuhren sowie einem erheblichen Preisrückgang auf der Ebene der EU, des Mitgliedstaats oder der Region führen. Dazu enthält der Vorschlag eine Reihe von Bestimmungen, die sich konkret auf Landwirte beziehen, z. B. hinsichtlich des Anwendungsbereichs (Artikel 2 Buchstabe c), der Interventionskriterien (Artikel 4 Absatz 3), der förderfähigen Arbeitskräfte (Artikel 6 Buchstabe c), der förderfähigen Maßnahmen (Artikel 7 Absatz 1), der Anträge (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) und der Förderfähigkeit von Ausgaben (Artikel 14). Die Einzelheiten zu den Interventionskriterien wird die Kommission in einem delegierten Rechtsakt festlegen (Artikel 4 Absatz 3, Artikel 24). Die Verwaltung der Finanzhilfen für Landwirte wird gemäß der künftigen Verordnung über die Gestaltung, Umsetzung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik erfolgen (Artikel 23).

2. Vom Ausschuss EMPL angenommener Bericht vom 6. November 2012

Die Berichterstatterin für den EMPL, Marian Harkin, hat in ihrem Berichtsentwurf vorgeschlagen, den Kommissionsvorschlag dahingehend abzuändern, dass die spezifischen Maßnahmen für Landwirte gestrichen werden. Landwirte sollten allerdings nach wie vor unter den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung fallen, allerdings zu denselben Bedingungen wie andere Arbeitskräfte. Zudem hat sie die Streichung der Artikel 42 und 43 AEUV als Rechtsgrundlage vorgeschlagen.

Der im EMPL angenommene Bericht entspricht dieser Linie und sieht die Streichung von Artikel 42 und 43 AEUV als Rechtsgrundlage vor. Alle Bezugnahmen auf Landwirte werden aus dem Text gestrichen, einschließlich der spezifischen Bestimmungen für sie (vgl. AM 12, 13, 15, 16, 25, 26, 31, 35, 39, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 59, 70, 84, 89, 93, 106, 107). Die im Bericht immer wieder angeführte Begründung lautet, wie folgt: „Für Landwirte gelten die gleichen Bedingungen dieser Verordnung wie für alle anderen entlassenen Arbeitskräfte.“

3. Die fraglichen Rechtsgrundlagen

a) Rechtsgrundlage des Vorschlags

Der Vorschlag beruht auf Artikel 175 AEUV sowie Artikel 42 und 43 AEUV.

Artikel 175 AEUV lautet:

„Die Mitgliedstaaten führen und koordinieren ihre Wirtschaftspolitik in der Weise, dass auch die in Artikel 174 genannten Ziele erreicht werden. Die Festlegung und Durchführung der Politiken und Aktionen der Union sowie die Errichtung des Binnenmarkts berücksichtigen die Ziele des Artikels 174 und tragen zu deren Verwirklichung bei. Die Union unterstützt diese Bemühungen auch durch die Politik, die sie mit Hilfe der Strukturfonds (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft - Abteilung Ausrichtung, Europäischer Sozialfonds, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung), der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzierungsinstrumente führt.

[...]

Falls sich spezifische Aktionen außerhalb der Fonds und unbeschadet der im Rahmen der anderen Politiken der Union beschlossenen Maßnahmen als erforderlich erweisen, so können sie vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen beschlossen werden.“

Artikel 174 AEUV, auf den in Artikel 175 AEUV verwiesen wird, lautet:

„Die Union entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern.

Die Union setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern.

Unter den betreffenden Gebieten gilt besondere Aufmerksamkeit den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen.“

Artikel 42 und 43, die ebenfalls Teil der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage sind, lauten:

„Artikel 42 AEUV

Das Kapitel über die Wettbewerbsregeln findet auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 39 im Rahmen des Artikels 43 Absatz 2 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren bestimmt.

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission genehmigen, dass Beihilfen gewährt werden

a) zum Schutz von Betrieben, die durch strukturelle oder naturgegebene Bedingungen benachteiligt sind, oder

b) im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme.

Artikel 43 AEUV

1. Die Kommission legt zur Gestaltung und Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik Vorschläge vor, welche unter anderem die Ablösung der einzelstaatlichen Marktordnungen durch eine der in Artikel 40 Absatz 1 vorgesehenen gemeinsamen Organisationsformen sowie die Durchführung der in diesem Titel bezeichneten Maßnahmen vorsehen.

Diese Vorschläge müssen dem inneren Zusammenhang der in diesem Titel aufgeführten landwirtschaftlichen Fragen Rechnung tragen.

2. Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nach Artikel 40 Absatz 1 sowie die anderen Bestimmungen fest, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik notwendig sind.

3. Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen sowie zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei. [...]“

b) Vorgeschlagene Änderung der Rechtsgrundlage

Der EMPL hat die Stellungnahme des Rechtsausschusses zur Frage eingeholt, ob die Streichung von Artikel 42 und 43 AEUV als Rechtsgrundlage gerechtfertigt ist, so dass Artikel 175 AEUV die einzige Rechtsgrundlage darstellt.

Analyse

1. Vom Gerichtshof festgelegte Grundsätze

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben sich bezüglich der Wahl der Rechtsgrundlage bestimmte Grundsätze. Erstens ist die Wahl der richtigen Rechtsgrundlage wegen der Folgen der Rechtsgrundlage für die materielle Zuständigkeit und das Verfahren von verfassungsrechtlicher Bedeutung[4]. Zweitens dürfen die Organe nach Artikel 13 Absatz 2 EUV nur nach Maßgabe der ihnen in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse handeln[5]. Drittens muss sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs „die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen ..., zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören“[6]. In Bezug auf mehrfache Rechtsgrundlagen lässt sich schließlich Folgendes feststellen: Ergibt die Prüfung eines Rechtsakts der EU, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert[7]. Andererseits muss ein Rechtsakt, der gleichzeitig mehrere Zielsetzungen hat oder Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber den anderen nur zweitrangig und mittelbar ist, auf die verschiedenen einschlägigen Bestimmungen des Vertrags gestützt werden[8].

2. Ziele und Inhalt der Verordnung in der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung

Das Ziel des vorgeschlagenen Verordnung ist es, den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für den Zeitraum der Geltung des mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 einzurichten (Artikel 1 Absatz 1), dessen Ziel wiederum wie folgt beschrieben wird: „einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum und zur Beschäftigung in der EU zu leisten, indem er die EU befähigt, Arbeitskräften ihre Solidarität zu bekunden, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, von Handelsabkommen mit Auswirkungen auf die Landwirtschaft oder einer unerwarteten Krise arbeitslos geworden sind, und deren rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt oder die Umstellung oder Anpassung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeiten finanziell zu unterstützen“ (Artikel 1 Absatz 2).

Was die Maßnahmen für Landwirte angeht, so wird in Erwägung 5 des Vorschlags Folgendes erläutert: „[D]er Anwendungsbereich des EGF [sollte] erweitert werden, damit Landwirten die Anpassung an eine neue Marktlage erleichtert werden kann, die sich aus internationalen Handelsabkommen im landwirtschaftlichen Sektor ergibt und die zu einem Wandel oder einer wesentlichen Anpassung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten der betroffenen Landwirte führt, so dass sie strukturell wettbewerbsfähiger werden oder ihnen der Übergang zu nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeiten erleichtert wird.“ In Erwägung 8 werden weitere Argumente für die Aufnahme von Landwirten in dieses Instrument angeführt.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen, mit denen diese Ziele verwirklicht werden sollen, und insbesondere die spezifischen Maßnahmen für Landwirte werden weiter oben (siehe „Hintergrund“ Punkt 1) detailliert beschrieben.

3. Rechtsgrundlage des Kommissionsvorschlags

Die Kommission erläutert ihre Entscheidung für eine doppelte Rechtsgrundlage (Artikel 175 und Artikel 42 und 43 AEUV) wie folgt: „Artikel 175 Absatz 3 ermöglicht es dem Europäischen Parlament und dem Rat, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren [...] spezifische Aktionen zu beschließen, falls sich diese außerhalb der Strukturfonds und der Gemeinsamen Agrarpolitik [...] als erforderlich erweisen.“ Zudem erklärt sie, dass hinsichtlich der vorgeschlagenen Maßnahmen für Landwirte „[...] die EGF-Hilfen als Hilfen für die Landwirtschaft und als zur Verfolgung eines ausdrücklichen Zieles der Landwirtschaftspolitik der EU getroffene Maßnahmen betrachtet werden [können]“ und daher Artikel 42 und 43 die angemessene Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen darstellen würden[9].

Tatsächlich sind die Maßnahmen, die zur Unterstützung der Arbeitnehmer vorgeschlagen werden, eindeutig Maßnahmen, die den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt stärken sollen, insbesondere indem spezifischen Problemen abgeholfen wird, die diesen Zusammenhalt schwächen könnten. Damit handelt es sich also um Maßnahmen, für die Artikel 175 AEUV die angemessene Rechtsgrundlage darstellt.

Bei den Maßnahmen im Agrarsektor kann jedoch nicht festgestellt werden, dass sie die Ungleichgewichte zwischen Regionen oder die Rückständigkeit der am wenigsten Begünstigten Regionen verringern würden (vgl. Artikel 174 Absatz 2 AEUV). Im Gegenteil, was die Landwirte betrifft, ist der EGF als Solidaritäts- und Kriseninstrument ausgelegt, das die negativen Auswirkungen neuer Handelsabkommen auf bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten abschwächen soll. In Artikel 39 Absatz 1 AEUV, in dem die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik dargelegt sind, heißt es unter Buchstabe c: „die Märkte zu stabilisieren“[10], und in Artikel 39 Absatz 2 AEUV, in dem die Aspekte angeführt sind, die bei der Ausarbeitung der Gemeinsamen Agrarpolitik berücksichtigt werden müssen, wird auf „die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt“[11], verwiesen.

Artikel 43 Absatz 2 AEUV bildet die allgemeine Rechtsgrundlage für die Gemeinsame Agrarpolitik. Artikel 42 AEUV bezieht sich auf die Anwendung der Wettbewerbsregeln und die Genehmigung staatlicher Beihilfen.

Daher sollte der von der Kommission vorgelegte Vorschlag für eine Verordnung tatsächlich auf Artikel 175 Absatz 3 AEUV und die Artikel 42 und 43 AEUV als Rechtsgrundlage beruhen.

4. Im EMPL-Bericht vorgeschlagene Änderungen am Kommissionsvorschlag

Im EMPL-Bericht, wie er am 6. November 2012 angenommen wurde, wird die spezifische agrarpolitische Zielsetzung aus dem Vorschlag gestrichen. Die in der Verordnung vorgeschlagenen Kriterien und Maßnahmen für andere Arbeitskräfte als Landwirte fallen eindeutig, wie oben erläutert, in den Bereich der Kohäsionspolitik. Sollten sie auch im Agrarsektor angewandt werden, dann wären sie auch hier – wie in den anderen Sektoren – darauf ausgerichtet, die Folgen der veränderten globalen Handelsmodelle und unerwarteter Krisen abzuschwächen. Unter diesen Umständen könnte die Verordnung ausschließlich auf Artikel 175 AEUV als Rechtsgrundlage beruhen und es wäre nicht notwendig, zusätzlich Artikel 42 und 443 AEUV als Rechtsgrundlage heranzuziehen.

Empfehlung des Rechtsausschusses

Der Rechtsausschuss hat die oben genannte Frage in seiner Sitzung vom 27. November 2012 erörtert. In dieser Sitzung hat er mit 16 Stimmen ohne Gegenstimmen und mit einer Enthaltung beschlossen[12], Ihnen Artikel 175 AEUV als zutreffende Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) zu empfehlen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Klaus-Heiner Lehne

  • [1]  Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1).
  • [2]  Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26).
  • [3]  Vorschlag der Kommission vom 10.6.2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (COM(2011)0366).
  • [4]  Gutachten 2/00, Protokoll von Cartagena, Slg. 2001, I-9713, Randnummer 5; Rechtssache C-370/07, Kommission/Rat, Slg. 2009, I-8917, Randnummern 46-49; Gutachten 1/08, Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen, Slg. 2009, I-11129, Randnummer 110.
  • [5]  Rechtssache C-403/05, Parlament/Kommission, Slg. 2007, I-9045, Randnummer 49 und die darin zitierte Rechtsprechung.
  • [6]  Siehe zuletzt Rechtssache C-411/06, Kommission gegen Parlament und Rat, Slg. 2009, I-7585.
  • [7]  Rechtssache C-42/97 Parlament gegen Rat, Slg. 1999, I-868, Randnummern 39-40; Rechtssache C-36/98 Spanien gegen Rat, Slg. 2001, I-779, Randnummer 59; Rechtssache C-211/01, Kommission gegen Rat, Slg. 2003, I-8913, Randnummer 39.
  • [8]  Rechtssache C-165/87, Kommission gegen Rat, Slg. 1988, 5545, Randnummer 11; Rechtssache C-178/03, Kommission gegen Europäisches Parlament und Rat, Slg. 2006, I-107, Randnummer n 43-56.
  • [9]  COM(2011)0608, Begründung, S. 8.
  • [10] Artikel 39 Absatz 1 AEUV:
    „(1) Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist es,
    a) die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern;
    b) auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten;
    c) die Märkte zu stabilisieren;
    d) die Versorgung sicherzustellen;
    e) für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.“
  • [11]  Artikel 39 Absatz 2 AEUV:
    „(2) Bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik und der hierfür anzuwendenden besonderen Methoden ist Folgendes zu berücksichtigen:
    a) die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt;
    b) die Notwendigkeit, die geeigneten Anpassungen stufenweise durchzuführen;
    c) die Tatsache, dass die Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen Wirtschaftsbereich darstellt.“
  • [12]  Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Raffaele Baldassarre (stellvertretender Vorsitzender), Sebastian Valentin Bodu (stellvertretender Vorsitzender), Françoise Castex (stellvertretende Vorsitzende), Sergio Gaetano Cofferati, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Klaus-Heiner Lehne (Vorsitzender), Eva Lichtenberger, Antonio Masip Hidalgo, Alajos Mészáros, Angelika Niebler, Evelyn Regner (stellvertretende Vorsitzende), Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Axel Voss, Cecilia Wikström.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (31.5.2012)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) 2014 - 2020
(COM(2011)0608 – C7‑0319/2011 – 2011/0269(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Iuliu Winkler

KURZE BEGRÜNDUNG

Allgemeine Bemerkungen

Dieser Legislativvorschlag zielt auf eine Erneuerung des bestehenden Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) ab und beinhaltet eine Reihe von Änderungen zur Verbesserung seiner Effizienz.

Der Berichterstatter unterstützt den Vorschlag, dass der bestehende EGF weiterarbeiten kann und befürwortet seine Erweiterung für den Zeitraum des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2014-2020, als ein Ergänzungsinstrument zu beschäftigungspolitischen Maßnahmen auf nationaler und regionaler Ebene sowie zu anderen EU-Fonds.

Eine Erweiterung des EGF ist umso notwendiger, als die EU ein sehr offener Wirtschaftsraum ist und daher sensibel auf Schocks von außen reagiert. Die EU räumt - auch durch den EGF – ein, dass die Liberalisierung von Investition und Handel zu einer Globalisierung des Arbeitsmarktes beigetragen hat und dass eine solche Offenheit zwar allenthalben Gewinne für die EU-Länder generiert hat, aber in manchen Regionen und Industriesektoren eben auf Kosten der sozialen Sicherheit gehen kann.

Zunächst sollte der EGF aus Gründen der Effizienz und der Gerechtigkeit ausgebaut werden. Die „durch Handelsentwicklungen verdrängten Arbeitnehmer“ haben überdurchschnittlich große Probleme, einen neuen Arbeitsplatz zu finden und müssen bei Antritt einer neuen Arbeitsstelle größere Einkommenseinbußen hinnehmen. Arbeitnehmer, die durch Handelsentwicklungen aus ihrem Arbeitsumfeld verdrängt wurden, haben in der Regel sehr spezialisierte berufliche Fähigkeiten, die zudem eher in rückläufigen Industrie- und Berufszweigen angesiedelt sind.

Zweitens hat sich der vom offenen Handel beeinträchtigte Sektor der handelbaren Güter weiter vergrößert, weil die Versorgungskette für Güter und Dienstleistungen aufgrund von Technologie und Innovation immer internationaler wurde. Daher sollte der EGF ausgeweitet werden, ohne irgendeine Wirtschaftstätigkeit von seinem Interventionsbereich auszuklammern.

Drittens muss die EU über ein Anpassungsinstrument verfügen, das geeignet ist, die Auswirkungen ihrer Handelsvereinbarungen auf den Arbeitsmarkt in einer Weise abzufedern, die der ausschließlichen Kompetenz der EU für den Abschluss internationaler Handelsabkommen angemessen ist. Hier geht es aber nicht nur um Chancengleichheit sondern auch um Volkswirtschaft. Die EU kann von ihren Bürgern keine Unterstützung für die Offenheit des Gütermarktes und des Handels erwarten, solange sie nicht in der Lage ist, diejenigen ihrer Arbeitnehmer zu unterstützen, die im Zuge der immer größeren Offenheit gegenüber Waren- und Dienstleistungserbringern aus Drittländern ihre Arbeitsplätze verloren haben.

Dieser Vorschlag stellt deutlich eine Verknüpfung zwischen dem EGF und den Auswirkungen der internationalen Handelsabkommen her, indem darin anerkannt wird, dass die Landwirte der EU durch bevorstehende bilaterale Handelsabkommen oder durch über die Welthandelsorganisation geschlossene multilaterale Übereinkommen betroffen sein könnten. Aber auch Arbeitnehmer in nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen, die geltend machen können, dass sie durch die Auswirkungen eines internationalen Handelsabkommens zur Wahrnehmung einer völlig anderen Berufstätigkeit gezwungen wurden, sollten aus der Gruppe der förderfähigen Personen nicht ausgeschlossen sein.

Ferner schlägt der Berichterstatter vor, das Europäische Parlament möge seine Zustimmung zu internationalen Handelsabkommen (wie den möglichen Freihandelsabkommen EU-Merkosur oder EU-Indien) erst geben, wenn es sichergestellt hat, dass der EGF, insbesondere in Bezug auf seine Mittelausstattung, in der Lage ist, die Auswirkungen dieser Abkommen auf den Arbeitsmarkt wirksam abzufedern.

Eingehende Analyse des Vorschlags

Der Berichterstatter stimmt den Veränderungen zu, die darauf abzielen, die 2009 infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise vorgenommenen Änderungen beizubehalten, insbesondere die Senkung der Schwelle bezüglich der für ein Eingreifen des Fonds notwendigen Zahl von Entlassungen und die Anhebung der maximalen Kofinanzierungsquoten des EGF.

Die Beibehaltung einer Abgrenzung von EGF und Europäischem Sozialfonds (ESF) ist ebenfalls nötig, da sie auf unterschiedliche Ziele ausgerichtet sind.

Die Ausweitung der Förderfähigkeit im Rahmen des EGF auf kleine und mittlere Betriebe (KMU), Selbständige und Landwirte ist ein willkommener Schritt. Sie waren bisher de facto vom Interventionsbereich des EGF ausgeklammert. Die Ausdehnung der Förderfähigkeit auf Beschäftigte mit nicht standardisierten Arbeitsverträgen zeigt, dass der EGF in seinem derzeitigen Format zu strikte Bedingungen enthielt, um effizient zu sein.

Dennoch löst der Vorschlag das Hauptproblem in Bezug auf den EGF auch nicht vollständig: es vergehen durchschnittlich 11 Monate zwischen Antragstellung und Auszahlung der Fördermittel. Die Kommission beabsichtigt einen Zielwert von 8 Monaten Dauer, indem die Verwaltungsverfahren, Zahlungsvorgänge und Interinstitutionellen Verfahren beschleunigt werden. Das Haushaltsverfahren (dem zufolgen beide für den Haushalt zuständigen Beschlussfassungsorgane, nämlich Rat und Parlament, jeden beim EGF gestellten Antrag billigen müssen) wird aber weiterhin ein Hemmschuh für eine Beschleunigung des Verfahrens bleiben.

Der Berichterstatter unterstützt die Kofinanzierung gezielter Programme durch den EGF. Sofern möglich sollten diese Programme gewährleisten, dass die Schulungsmaßnahmen den Übergang in solche Beschäftigungssektoren fördern, die von der Offenheit der EU sogar profitieren.

Schlussendlich legt die Kommission in ihrem Vorschlag haushaltstechnisch fest, dass die jährlichen Verpflichtungsermächtigungen 429 Mio. EUR nicht überschreiten dürfen, was über einen 7-Jahreszeitraum berechnet 3 Milliarden Euro entspricht. Der Betrag für die Unterstützung des landwirtschaftlichen Sektors darf innerhalb dieses Zeitraums 2,5 Mrd. Euro nicht übersteigen. Sogar wenn die derzeitigen jährlichen Finanzierungsmittel bei weitem nicht alle in Anspruch genommen wurden, wird die Lockerung der Basisförderkriterien für den EGF wahrscheinlich dazu führen, dass sehr viel mehr Anträge gestellt werden, und daher muss die Höchstgrenze eventuell neu festgelegt werden, insbesondere, wenn die Handelspolitik der EU eine Reihe von Handelsabkommen hervorbringt, die die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer in der EU gefährden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Am 26. März 2010 stimmte der Europäische Rat dem Vorschlag der Kommission zu, eine neue Strategie – Europa 2020 – anzustoßen. Eine der drei Prioritäten der Strategie Europa 2020 bildet das integrative Wachstum, was bedeutet, die Menschen durch ein hohes Beschäftigungsniveau, Investitionen in Kompetenzen, die Bekämpfung der Armut und die Modernisierung der Arbeitsmärkte, der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Sozialschutzsysteme zu befähigen, Veränderungen zu antizipieren und zu bewältigen und gesellschaftlichen Zusammenhalt zu schaffen.

(1) Am 26. März 2010 stimmte der Europäische Rat dem Vorschlag der Kommission zu, eine neue Strategie – Europa 2020 – anzustoßen. Eine der drei Prioritäten der Strategie Europa 2020 bildet das integrative Wachstum, was bedeutet, die Menschen durch ein hohes Beschäftigungsniveau, Investitionen in Kompetenzen, die Bekämpfung der Armut und die Modernisierung der Arbeitsmärkte, der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Sozialschutzsysteme zu befähigen, Veränderungen zu antizipieren und zu bewältigen und gesellschaftlichen Zusammenhalt ohne jegliche Ausgrenzung zu schaffen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Im Einklang mit der Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“ sollte der Anwendungsbereich des EGF erweitert werden, damit Landwirten die Anpassung an eine neue Marktlage erleichtert werden kann, die sich aus internationalen Handelsabkommen im landwirtschaftlichen Sektor ergibt und die zu einem Wandel oder einer wesentlichen Anpassung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten der betroffenen Landwirte führt, so dass sie strukturell wettbewerbsfähiger werden oder ihnen der Übergang zu nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeiten erleichtert wird.

(5) Im Einklang mit der Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“ sollte der Anwendungsbereich des EGF erweitert werden, damit Landwirten die Anpassung an eine neue Marktlage erleichtert werden kann, die sich aus internationalen Handelsabkommen im landwirtschaftlichen Sektor ergibt und die zu einem Wandel oder einer wesentlichen Anpassung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten der betroffenen Landwirte führt, so dass sie strukturell wettbewerbsfähiger werden oder ihnen der Übergang zu nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeiten erleichtert wird. Mit dieser Verordnung soll anerkannt werden, dass dieser Grundsatz auf alle durch internationale Handelsabkommen verdrängte Arbeitnehmer, einschließlich Landwirte, ausgedehnt werden kann.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Der Interventionsbereich des EGF in Bezug auf Landwirte sollte Personen erfassen, die von bilateralen Abkommen, die von der EU gemäß Artikel XXIV des GATT geschlossen wurden, oder von im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen multilateralen Übereinkommen betroffen sind. Dies gilt für Landwirte, die innerhalb eines Zeitraums, der mit der Initiierung solcher Handelsabkommen beginnt und drei Jahre nach ihrer vollständigen Umsetzung endet, ihre bisherigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten ändern oder anpassen.

(8) Der Interventionsbereich des EGF in Bezug auf von internationalen Handelsabkommen betroffene Arbeitnehmer sollte Personen erfassen, die von bilateralen Abkommen, die von der EU gemäß Artikel XXIV des GATT geschlossen wurden, oder von im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen multilateralen Übereinkommen betroffen sind. Dies gilt für Landwirte und andere durch Handelsentwicklungen verdrängte Arbeitnehmer, die innerhalb eines Zeitraums, der mit der Initiierung solcher Handelsabkommen beginnt und drei Jahre nach ihrer vollständigen Umsetzung endet, ihre bisherigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten ändern oder anpassen.

Begründung

Der EGF sollte das symmetrische Beschäftigungsinstrument der EU werden, mit dem Auswirkungen von Handelsabkommen generell aufgefangen werden. Industrie- und Dienstleistungsunternehmen sind von Handelsabkommen genauso betroffen wie der landwirtschaftliche Sektor.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen den Vorzug geben, die einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der entlassenen Arbeitskräfte leisten. Die Mitgliedstaaten sollten das Ziel anstreben, dass mindestens 50 % der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte binnen 12 Monaten nach Antragstellung eine neue Beschäftigung oder Tätigkeit finden.

(10) Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen den Vorzug geben, die zur Wiedereinstellung der entlassenen Arbeitskräfte führen. Die Mitgliedstaaten sollten das Ziel anstreben, dass mindestens 50 % der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte binnen 12 Monaten nach Antragstellung eine neue Beschäftigung oder Tätigkeit finden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Finanzbeiträge des EGF keine Maßnahmen ersetzen, die im Rahmen der Strukturfonds oder sonstiger Strategien oder Programme der EU für entlassene Arbeitskräfte durchgeführt werden können.

(12) Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Finanzbeiträge des EGF keine Maßnahmen ersetzen, die im Rahmen der Strukturfonds oder sonstiger Strategien oder Programme der EU für entlassene Arbeitskräfte durchgeführt werden können, insbesondere ESF und GAP.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Um die verheerenden Folgen der Globalisierung abfangen zu können, ist es erforderlich, auf dem Gebiet der Union nachhaltige Arbeitsplätze zu schaffen, und zwar mit Hilfe einer Strategie zur Rückansiedlung von Produktionsstandorten kombiniert mit einem fairen Wettbewerb mit den wichtigsten Schwellenländern und einer entschlossenen Politik zur Wachstumsförderung. Förderung des sozialen Dialogs, Verbesserung der Qualität von Konsumgütern und der Information der Verbraucher sowie Ausweitung von Forschung und Innovation, Schaffung neuer privater und staatlicher Finanzierungsinstrumente für die Wirtschaft und Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen – das alles sind wirksame Instrumente, mit denen die Produktionskapazitäten der Union gestärkt werden können.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 - Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ziel des EGF ist es, einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum und zur Beschäftigung in der EU zu leisten, indem er die EU befähigt, Arbeitskräften ihre Solidarität zu bekunden, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, von Handelsabkommen mit Auswirkungen auf die Landwirtschaft oder einer unerwarteten Krise arbeitslos geworden sind, und deren rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt oder die Umstellung oder Anpassung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeiten finanziell zu unterstützen.

Ziel des EGF ist es, einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum und zur Beschäftigung in der EU zu leisten, indem er die EU befähigt, Arbeitskräften ihre Solidarität zu bekunden, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, aufgrund von Handelsabkommen mit schwerwiegenden Auswirkungen auf Wirtschaftssektoren der EU, wie insbesondere die Landwirtschaft, oder einer Finanz- oder Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind, und deren rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt oder die Umstellung oder Anpassung ihrer Tätigkeiten finanziell zu unterstützen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 - Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Mit dem EGF soll sichergestellt werden, dass die Union, zu deren ausschließlichen Kompetenzen die gemeinsame Handelspolitik zählt, auch über ein eigenes adäquates Anpassungsinstrument verfügt, das in der Lage ist, die Nachteile auszugleichen, die durch von ihr ausgehandelte internationale Handelsabkommen möglicherweise entstehen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Maßnahmen, für die gemäß Artikel 2 Buchstaben a und b ein Finanzbeitrag aus dem Fonds gewährt wird, zielen darauf ab, dass innerhalb eines Jahres ab der Antragstellung mindestens 50 % der an diesen Maßnahmen teilnehmenden Arbeitskräfte einen festen Arbeitsplatz finden.

Maßnahmen, für die gemäß Artikel 2 Buchstaben a und b ein Finanzbeitrag aus dem Fonds gewährt wird, zielen darauf ab, dass innerhalb eines Jahres ab der Antragstellung mindestens 50 % der an diesen Maßnahmen teilnehmenden Arbeitskräfte wieder in den Arbeitsmarkt integriert sind. Dieses Ziel sollte im Rahmen der Halbzeitbilanz zu dieser Verordnung erneut bewertet werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 - Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Arbeitskräften, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, wenn sich diese Veränderungen insbesondere durch einen wesentlichen Anstieg der Importe in die Europäische Union, einen raschen Rückgang des Marktanteils der EU in einem bestimmten Sektor oder eine Verlagerung von Wirtschaftstätigkeiten in Länder, die nicht Mitglied der EU sind, nachweisen lassen und wenn diese Entlassungen eine beträchtliche negative Auswirkung auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben;

(a) Arbeitskräften, die infolge weitreichender Veränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, wenn sich diese Veränderungen insbesondere durch eine beträchtliche Verlagerung der Export-Import-Ströme der EU im Waren- und Dienstleistungsverkehr, einen raschen Rückgang des Marktanteils der EU in einem bestimmten Sektor oder eine Verlagerung von Wirtschaftstätigkeiten in Länder, die nicht Mitglied der EU sind, nachweisen lassen und wenn diese Entlassungen eine beträchtliche negative Auswirkung auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben;

Begründung

Alle wesentlichen durch Handelsoffenheit bewirkten Veränderungen sollten beinhaltet sein, selbst wenn sich der Rückgang eines Sektors nur langsam vollzieht.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 - Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Arbeitskräften, die sich auf andere als ihre bisherigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten umstellen oder sie anpassen müssen, und zwar in einem Zeitraum, der mit der Initiierung des Handelsabkommens beginnt, das Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels für den jeweiligen Landwirtschaftssektor enthält und der drei Jahre nach der vollständigen Umsetzung dieser Maßnahmen endet, und sofern diese Handelsmaßnahmen zu einem wesentlichen Anstieg der Importe eines oder mehrerer landwirtschaftlichen Erzeugnisse in die EU führen, begleitet von einem erheblichen Rückgang der Preise für diese Erzeugnisse auf EU- oder gegebenenfalls auf nationaler oder regionaler Ebene.

(c) Arbeitskräften, einschließlich Landwirten, die sich auf andere als ihre bisherigen Tätigkeiten umstellen oder diese anpassen müssen oder in einen völlig anderen Tätigkeitsbereich wechseln müssen, und zwar in einem Zeitraum, der mit der Initiierung des Handelsabkommens beginnt, das Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels für den jeweiligen Wirtschaftssektor enthält und der drei Jahre nach der vollständigen Umsetzung dieser Maßnahmen endet, und sofern diese Handelsmaßnahmen zu einem wesentlichen Anstieg der Importe eines oder mehrerer Erzeugnisse in die EU führen, begleitet von einem erheblichen Rückgang der Preise für diese Erzeugnisse auf EU- oder gegebenenfalls auf nationaler oder regionaler Ebene.

Begründung

Dieser Artikel soll auch andere Arten von Wirtschaftstätigkeiten abdecken, die durch internationale Handelsabkommen beeinträchtigt werden. Mit dem Artikel soll im Vorgriff berücksichtigt werden, dass viele aus ihrem Tätigkeitsfeld vertriebene Arbeitnehmer sich bezüglich ihrer Berufstätigkeit radikal umstellen müssen, wenn sie im Zuge der Handelsoffenheit entlassen worden sind.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 - Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) geschäftsführende Inhaber von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen sowie Selbständige (darunter Landwirte) sowie alle im Unternehmen tätigen Familienangehörigen, sofern sie – im Fall von Landwirten – bereits vor der Umsetzung der den speziellen Sektor betreffenden Maßnahmen die durch das einschlägige Handelsabkommen betroffenen Erzeugnisse erzeugt haben.

(d) geschäftsführende Inhaber von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen sowie Selbständige (darunter Landwirte) sowie alle als im Unternehmen tätig gemeldeten Familienangehörigen, sofern sie bereits vor der Umsetzung der den speziellen Sektor betreffenden Maßnahmen die durch das einschlägige Handelsabkommen betroffenen Erzeugnisse erzeugt haben.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 - Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen, von dem beantragenden Mitgliedstaat angemessen begründeten Umständen, kann ein Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF auch dann als zulässig betrachtet werden, wenn die in Buchstabe a oder b genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale Wirtschaft haben. Der betreffende Mitgliedstaat weist zu diesem Zweck in seinem Antrag darauf hin, dass dieser die Interventionskriterien gemäß Buchstabe a oder b nicht vollständig erfüllt.

2. Vor allem in Bezug auf Gruppenanträge von KMU kann bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen, von dem beantragenden Mitgliedstaat angemessen begründeten Umständen, ein Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF auch dann als zulässig betrachtet werden, wenn die in Buchstabe a oder b genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale Wirtschaft haben. Der betreffende Mitgliedstaat weist zu diesem Zweck in seinem Antrag darauf hin, dass dieser die Interventionskriterien gemäß Buchstabe a oder b nicht vollständig erfüllt.

Begründung

Diese Änderungen sind notwendig, um die Kohärenz mit Artikel 2 Buchstabe c zu wahren.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 - Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Gelangt die Kommission im Fall von Landwirten nach Initiierung eines Handelsabkommens aufgrund der ihr vorliegenden Informationen, Daten und Analysen zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Unterstützung gemäß Artikel 2 Buchstabe c bei einer erheblichen Anzahl von Landwirten wahrscheinlich erfüllt sind, so erlässt sie delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24, wobei sie die förderfähigen Sektoren oder Erzeugnisse bezeichnet, gegebenenfalls die betroffenen Gebiete abgrenzt, einen Höchstbetrag für die mögliche Unterstützung auf EU-Ebene, Bezugszeiträume und Förderfähigkeitsbedingungen für Landwirte sowie Förderfähigkeitstermine für Aufwendungen festlegt sowie die Frist für die Antragstellung und gegebenenfalls den Inhalt dieser Anträge gemäß Artikel 8 Absatz 2 bestimmt.

3. Gelangt die Kommission im Fall von durch Handelsentwicklungen verdrängten Arbeitnehmern, gegebenenfalls einschließlich Landwirten, nach Initiierung eines Handelsabkommens aufgrund der ihr vorliegenden Informationen, Daten und Analysen zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Unterstützung gemäß Artikel 2 Buchstabe c bei einer erheblichen Anzahl von durch Handelsentwicklungen verdrängten Arbeitnehmern, gegebenenfalls einschließlich Landwirten, wahrscheinlich erfüllt sind, so erlässt sie delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24, wobei sie die förderfähigen Sektoren oder Erzeugnisse bezeichnet, gegebenenfalls die betroffenen Gebiete abgrenzt, einen Höchstbetrag für die mögliche Unterstützung auf EU-Ebene, Bezugszeiträume und Förderfähigkeitsbedingungen für durch Handelsentwicklungen verdrängte Arbeitnehmer, gegebenenfalls einschließlich Landwirte, sowie Förderfähigkeitstermine für Aufwendungen festlegt sowie die Frist für die Antragstellung und gegebenenfalls den Inhalt dieser Anträge gemäß Artikel 8 Absatz 2 bestimmt.

Begründung

Diese Änderungen sind notwendig, um die Kohärenz mit Artikel 2 Buchstabe c zu wahren.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 - Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Landwirten, die ihre bisherigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten umstellen oder anpassen, nachdem die EU ein Handelsabkommen initiiert hat, auf das in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 4 Absatz 3 Bezug genommen wird.

(c) durch Handelsentwicklungen verdrängten Arbeitnehmern, gegebenenfalls einschließlich Landwirten, die ihre bisherigen Tätigkeiten umstellen oder anpassen, nachdem die EU ein Handelsabkommen initiiert hat, auf das in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 4 Absatz 3 Bezug genommen wird.

Begründung

Diese Änderungen sind notwendig, um die Kohärenz mit Artikel 2 Buchstabe c zu wahren.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 - Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Ein Finanzbeitrag kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass die zu unterstützenden arbeitslosen Arbeitskräfte wieder eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können bzw. – im Fall von Landwirten – ihre bisherigen Tätigkeiten umstellen oder anpassen können. Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen kann insbesondere enthalten:

1. Ein Finanzbeitrag kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass die zu unterstützenden arbeitslosen Arbeitskräfte wieder eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können bzw. – im Fall von durch Handelsentwicklungen verdrängten Arbeitnehmern, gegebenenfalls einschließlich Landwirten – ihre bisherigen Tätigkeiten umstellen oder anpassen können; Ziel ist dabei vor allem die Förderung des Übergang zu expandierenden Tätigkeitsbereichen, die von der Liberalisierung des Handels profitieren. Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen kann insbesondere enthalten:

Begründung

Der EGF sollte berücksichtigen, dass die effizientesten gezielten Programme jene sind, die Arbeitskräfte bei der Umschulung und beim Übergang von einem rückläufigen Sektor in einen florierenden Sektor unterstützen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Unterstützung bei der Arbeitsuche, Berufsberatung, Beratungsleistungen, Mentoring, Hilfe bei Outplacement, Förderung des Unternehmertums, Hilfen zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und zur Unternehmensgründung oder zur Umstellung oder Anpassung der Tätigkeit (einschließlich Investitionen in Sachwerte), Kooperationsaktivitäten, auf die Person zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen für Qualifikationen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und Zertifizierung der erworbenen Erfahrung;

(a) Maßgeschneiderte Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und Zertifizierung bereits erworbener Erfahrung, Unterstützung bei der Arbeitsuche, Arbeitsplätze schaffende Maßnahmen, Berufsberatung, Beratungsleistungen, Mentoring, Förderung des Unternehmertums, Hilfen zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und zur Unternehmensgründung oder zur Umstellung oder Anpassung der Tätigkeit (einschließlich Investitionen in Sachwerte), Kooperationsaktivitäten;

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Einstellungsanreize für Arbeitgeber, Mobilitätsbeihilfen, Beihilfen zum Lebensunterhalt oder zur Fortbildung (einschließlich Beihilfen für Betreuer oder Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe); alle diese Maßnahmen beschränken sich auf die Dauer der nachgewiesenen aktiven Arbeitsuche oder der Tätigkeiten des lebenslangen Lernens bzw. der Weiterbildung;

 

(b) spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, Einstellungsanreize für Arbeitgeber, Mobilitätsbeihilfen, Beihilfen zum Lebensunterhalt oder zur Fortbildung (einschließlich Beihilfen für Betreuer oder Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe); alle diese Maßnahmen beschränken sich auf die Dauer der nachgewiesenen aktiven Arbeitsuche oder der Tätigkeiten des lebenslangen Lernens bzw. der Weiterbildung;

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) besondere Anreize für benachteiligte oder ältere Arbeitnehmer, damit sie auf dem Arbeitsmarkt bleiben oder dorthin zurückkehren.

(c) besondere Anreize für benachteiligte oder ältere Arbeitnehmer, damit sie auf dem Arbeitsmarkt bleiben.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 - Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Mitgliedstaat reicht innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die in Artikel 4 Absatz 1 oder 2 festgelegten Kriterien erfüllt sind, oder gegebenenfalls vor Ablauf der von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Frist einen vollständigen Antrag bei der Kommission ein. In außergewöhnlichen und ordnungsgemäß begründeten Fällen kann der antragstellende Mitgliedstaat seinen Antrag innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Antragstellung durch zusätzliche Informationen ergänzen, woraufhin die Kommission den Antrag aufgrund der ihr vorliegenden Informationen bewertet. Die Kommission schließt ihre Bewertung des Antrags binnen 12 Wochen ab dem Tag des Eingangs des vollständigen Antrags oder (bei unvollständigen Anträgen) sechs Monate nach dem Tag der ursprünglichen Antragstellung ab; maßgeblich ist der jeweils frühere Zeitpunkt.

1. Der Mitgliedstaat reicht innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die in Artikel 4 Absatz 1 oder 2 festgelegten Kriterien erfüllt sind, oder gegebenenfalls vor Ablauf der von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Frist einen vollständigen Antrag bei der Kommission ein. In außergewöhnlichen und ordnungsgemäß begründeten Fällen kann der antragstellende Mitgliedstaat seinen Antrag innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Antragstellung durch zusätzliche Informationen ergänzen, woraufhin die Kommission den Antrag aufgrund der ihr vorliegenden Informationen bewertet. Die Kommission schließt ihre Bewertung des Antrags binnen 8 Wochen ab dem Tag des Eingangs des vollständigen Antrags oder (bei unvollständigen Anträgen) innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der ursprünglichen Antragstellung ab; maßgeblich ist der jeweils frühere Zeitpunkt. Bei der Prüfung von Förderanträgen stellt die Kommission sicher, dass die EGF-Mittel allen Sektoren, Regionen und Mitgliedstaaten, die am meisten der Unterstützung bedürfen, zugebilligt werden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 - Absatz 2 - Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Begründete Analyse des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge oder einer durch eine unvorhergesehene Krise verursachten schwerwiegenden Störung der lokalen, regionalen oder nationalen Wirtschaft oder einer neuen Marktlage im landwirtschaftlichen Sektor dieses Mitgliedstaats, die auf die Wirkungen eines von der Europäischen Union gemäß Artikel XXIV des GATT initiierten Handelsabkommens oder eines im Rahmen der Welthandelsorganisation gemäß Artikel 2 Buchstabe c initiierten multilateralen Übereinkommens zurückzuführen ist. Diese Analyse basiert auf denjenigen statistischen und sonstigen Informationen, die sich am besten zum Nachweis der Erfüllung der in Artikel 4 genannten Interventionskriterien eignen;

(a) Begründete Analyse des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge oder einer durch eine unvorhergesehene Krise verursachten schwerwiegenden Störung der lokalen, regionalen oder nationalen Wirtschaft oder einer neuen Marktlage in jedwedem Sektor dieses Mitgliedstaats, die auf die Wirkungen eines von der Europäischen Union gemäß Artikel XXIV des GATT initiierten Handelsabkommens oder eines im Rahmen der Welthandelsorganisation gemäß Artikel 2 Buchstabe c initiierten multilateralen Übereinkommens zurückzuführen ist. Diese Analyse basiert auf denjenigen statistischen und sonstigen Informationen, die sich am besten zum Nachweis der Erfüllung der in Artikel 4 genannten Interventionskriterien eignen;

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 - Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Die Kommission stellt sicher, dass eine Förderung im Rahmen des EGF die Förderfähigkeit von Landwirten in Bezug auf andere EU-Fonds wie den ESF oder die GAP nicht beeinflusst.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 - Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission führt Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EGF durch.

3. Die Kommission führt Informations- und Kommunikationsmaßnahmen durch, um sicher zu stellen, dass alle Länder, Regionen und Beschäftigungssektoren der Union über diese Möglichkeiten unterrichtet sind und erstattet jährlich – aufgeschlüsselt nach Ländern und Sektoren – Bericht über die Verwendung der Mittel aus dem Fonds.

Begründung

Einige Mitgliedsstaaten nehmen derzeit den ESF nicht genügend in Anspruch. Zudem wird der ESF nun möglicherweise mehr Sektoren und Empfängern zur Verfügung stehen als zuvor.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 - Absatz 2 - Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. In Anbetracht der dringenden Notwendigkeit, Beschlüsse zu fassen, mit denen sicher gestellt ist, dass betroffene Arbeitnehmer so schnell wie möglich in diese Programme eingebunden werden, bemühen sich die beteiligten Organe darum, die Fristen für die Bearbeitung von Anträgen möglichst kurz zu halten.

Begründung

Die Kohärenz zwischen der Handelspolitik der EU und ihrem EGF beinhaltet, dass die Mittelzuweisung für den EGF vor jedem Freihandelsabkommen neu überprüft werden muss. Nach Maßgabe des Symmetriegrundsatzes darf kein internationales Handelsabkommen geschlossen werden, ohne dass die Bestimmungen des EGF auf dessen Ziele abgestimmt werden.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 - Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Die Verwaltung der EGF-Mittel soll auf künftige Freihandelsabkommen ausgerichtet sein, die wahrscheinlich Entlassungen oder unfreiwillige Ortswechsel für Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 zur Folge haben werden, und gegebenenfalls wird eine Revision dieser Verordnung vorgeschlagen, um sicher zu stellen, dass die Mittelausstattung des EGF stets an die von ihm zu bewältigenden Herausforderungen angepasst ist. Die Zustimmung zu einem internationalen Abkommen kann davon abhängig gemacht werden, ob genügend Haushaltsmittel im EGF verfügbar sind, mit denen es den Arbeitnehmern der EU ermöglicht werden kann, sich an die Auswirkungen des jeweiligen Abkommens anzupassen.

Begründung

Die Kohärenz zwischen der Handelspolitik der EU und ihrem EGF beinhaltet, dass die Mittelzuweisung für den EGF vor jedem Freihandelsabkommen neu überprüft werden muss. Nach Maßgabe des Symmetriegrundsatzes darf kein internationales Handelsabkommen geschlossen werden, ohne dass die Bestimmungen des EGF auf dessen Ziele abgestimmt werden.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 - Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Bewertungen beinhalten die Zahlen, aus denen die Anzahl der Bewerbungen hervorgehen und zeigen die nach Land und Sektor aufgeschlüsselten Leistungen des Programms auf, damit beurteilt werden kann, ob die aus dem EGF gewährte Unterstützung ihre Zielgruppen auch erreicht hat.

VERFAHREN

Titel

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0608 – C7-0319/2011 – 2011/0269(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

25.10.2011

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

25.10.2011

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Iuliu Winkler

8.12.2011

Prüfung im Ausschuss

26.3.2012

 

 

 

Datum der Annahme

30.5.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

17

8

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

William (The Earl of) Dartmouth, Laima Liucija Andrikienė, Maria Badia i Cutchet, Daniel Caspary, María Auxiliadora Correa Zamora, Christofer Fjellner, Yannick Jadot, Metin Kazak, Franziska Keller, Vital Moreira, Niccolò Rinaldi, Helmut Scholz, Robert Sturdy, Gianluca Susta, Iuliu Winkler, Jan Zahradil, Paweł Zalewski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Josefa Andrés Barea, George Sabin Cutaş, Silvana Koch-Mehrin, Elisabeth Köstinger, Emma McClarkin, Miloslav Ransdorf, Tokia Saïfi, Jarosław Leszek Wałęsa, Pablo Zalba Bidegain

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Zuzana Roithová

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (22.10.2012)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020)
(COM(2011)0608 – C7‑0319/2911 – 2011/0269(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Alda Sousa

KURZE BEGRÜNDUNG

Der von der Kommission vorgelegte Vorschlag für eine neue Verordnung über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) (2012-2020) enthält einige begrüßenswerte Verbesserungen gegenüber der derzeit geltenden Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1], wie etwa die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf entlassene Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag und Leiharbeitnehmer sowie auf geschäftsführende Inhaber von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen und Selbständige. Andererseits macht der Vorschlag die Verwaltung des EGF komplizierter und greift zu kurz, um eine effektive und beständige Anwendung des EGF zu gewährleisten. Diese Stellungnahme, die auf einem Kosten-Nutzen-Ansatz beruht, zielt darauf ab, die Verwaltung des EGF zu verbessern, damit die begrenzten Haushaltsmittel der EU zielgerichteter eingesetzt werden und einen größeren europäischen Mehrwert schaffen. Den in dieser legislativen Stellungnahme enthaltenen Änderungsanträge liegt folgende Motivation zugrunde: Erstens soll der EGF vereinfacht werden, zweitens soll er attraktiver und zum bevorzugten Instrument der Mitgliedstaaten werden, drittens sollen bei der Wiederbeschäftigung von entlassenen Arbeitnehmern bessere Ergebnisse erzielt werden und viertens soll gewährleistet werden, dass ausreichende Mittel für Schulungen von entlassenen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden, wobei den Folgen der anhaltenden Finanzkrise und des Globalisierungsdrucks Rechnung zu tragen ist.

Anwendungsbereich

Die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 stellt in erster Linie auf Arbeitnehmer ab, die als wichtigste Beschäftigtenkategorie von der Globalisierung, tiefgreifendem Wandel und unvorhergesehenen Krisen betroffen sind. Der Vorschlag der Kommission weitet den Anwendungsbereich des EGF aus, so dass nicht nur Arbeitnehmer mit unbefristetem und befristetem Arbeitsvertrag, Selbständige und (völlig zu Recht) geschäftsführende Inhaber von Klein- und mittleren Unternehmen erfasst sind, sondern auch Landwirte, die von internationalen Handelsabkommen betroffen sind. Was die budgetären Auswirkungen betrifft, wird die Einbeziehung der Landwirtschaft voraussichtlich dazu führen, dass sich der EGF von einem Industrieanpassungsinstrument zu einem Landwirtschaftsanpassungsinstrument wandelt, da bis zu fünf Sechstel der Gesamtfinanzierungssumme für die Landwirtschaft bereitgestellt werden soll. Laut Begründung des Vorschlags wird der EGF weiterhin außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) verwaltet und mit einem Höchstbetrag von 3 Mrd. EUR (Preise von 2011) ausgestattet, wovon bis zu 2,5 Mrd. EUR zur Unterstützung der Landwirtschaft verwendet werden können. Die Einbeziehung der Landwirtschaft wird die Verwaltung des Fonds erschweren (neben der GD EMPL wird die GD AGRI beteiligt sein, für jedes neue internationale Handelsabkommen müssen neue delegierte Rechtsakte erlassen werden, usw.), die Mittel für Anpassungen im Industriesektor auf Anpassungen im Agrarsektor (die das Hauptziel der GAP sind) umlenken und die Ausrichtung des EGF ändern, der ursprünglich als ein Instrument zur Reaktion auf unvorhersehbare Globalisierungs- und Krisenfolgen konzipiert war, und nunmehr zu einem Instrument zur Reaktion auf in hohem Maße vorhersehbare Umstände wird (internationale Handelsabkommen haben vorhersehbare Folgen, die als solche nicht mit den Folgen der Globalisierung zusammenhängen).

EU-Kofinanzierungsanteil

Gemäß der gegenwärtig geltenden Verordnung unterliegt der EGF der geteilten Verwaltung und nach dem Grundsatz der Zusätzlichkeit stellen die EU und die Mitgliedstaaten jeweils 50 % der erforderlichen Finanzmittel bereit. Im Jahr 2009 wurde eine vorübergehende Krisenausnahmeregelung in die EGF-Verordnung aufgenommen, die es den Mitgliedstaaten bei bis 31. Dezember 2011 eingereichten Anträgen gestattete, den EU-Kofinanzierungsanteil auf 65 % zu erhöhen. Da keine Einigung auf eine dauerhafte Erhöhung des EU-Kofinanzierungsanteils auf 65 % erzielt werden konnte, sieht der Vorschlag eine Stufenregelung vor, derzufolge sich die Kofinanzierung im Normalfall auf 50 % beläuft, aber im Fall von Mitgliedstaaten, in denen mindestens eine Region auf NUTS-II-Niveau als Konvergenzregion gilt (Region mit einem regionalen BIP von weniger als 75 % des EU-Durchschnitts) auf 65 % angehoben werden kann. Insbesondere die am stärksten von der Schuldenkrise betroffenen Mitgliedstaaten haben sich in verschiedenen Foren wiederholt für eine dauerhafte Anhebung des EU‑Kofinanzierungsanteils ausgesprochen. Die 2009 vorgenommene Anhebung des Kofinanzierungsanteils von 50 % auf 65 % hat am stärksten zu dem steilen Anstieg bei den EGF-Anträgen beigetragen und dazu geführt, dass die Inanspruchnahme von EGF-Mitteln für die Mitgliedstaaten gegenüber dem Europäischen Sozialfonds und verschiedenen nationalen Beschäftigungsprogrammen an Attraktivität gewonnen hat.

Mitgliedstaaten mit gravierender finanzieller Instabilität

Die Verordnung Nr. 1311/2011 zur Änderung der Verordnung Nr. 1083/2006 zu Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene bzw. ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten sieht die Möglichkeit vor, den Kofinanzierungsanteil der Union um zehn Prozentpunkte anzuheben, damit die Verwaltung der EU-Mittel erleichtert wird, Investitionen in Mitgliedstaaten beschleunigt werden und die EU-Mittel möglichst umfassend und optimal in Anspruch genommen werden. Obwohl sich die genannte Verordnung in erster Linie auf den Europäischen Sozialfonds, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds bezieht, ist die Verfasserin der Stellungnahme der Auffassung, dass ihr Geltungsbereich auch auf den EGF erstreckt werden sollte.

Auffassung der Verfasserin der Stellungnahme

Die Verfasserin der Stellungnahme begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an wiederholte Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2012 Mittel für Zahlungen in Höhe von 50 000 000 EUR unter der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind. Sie erinnert daran, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung der politischen Ziele des EGF auswirken könnten.

Die Verfasserin bedauert auch den Beschluss des Rates, die Verlängerung der Krisenausnahmeregelung zu blockieren, die für nach dem 31. Dezember 2011 eingereichte Anträge eine Erhöhung des EU-Kofinanzierungsanteils auf 65 % der Programmkosten ermöglicht hätte. Sie fordert den Rat auf, diese Ausnahmeregelung sofort wieder in Kraft zu setzen.

Die Stellungnahme konzentriert sich auf folgende Aspekte:

· Ausklammerung der Landwirtschaft aus dem Anwendungsbereich der Verordnung, da die Einbeziehung der Landwirtschaft nicht den Zielen der Verordnung entspricht, sowie gegebenenfalls Streichung der für die GD AGRI vorgeschlagenen Haushaltslinie;

· Anhebung des EU-Kofinanzierungsanteils auf 65 % für alle Mitgliedstaaten ohne Differenzierung sowie Aufstockung um weitere 10 % für Mitgliedstaaten, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1311/2011 hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffen sind;

· Anhebung des Vorfinanzierungsanteils des Finanzbeitrags der Union an die Mitgliedstaaten von 50 % auf 65 % nach Inkrafttreten eines Beschlusses über einen Finanzbeitrag der Union;

· Absenkung des für die Antragstellung geltenden Schwellenwerts von 500 auf 200 Entlassungen;

· Verlängerung des Ex-post-Überwachungszeitraums auf bis zu 2 Jahre (24 Monate), um eine bessere Gesamtevaluierung der geförderten Projekte und insbesondere eine bessere Beurteilung der Wiederbeschäftigungsquote zu ermöglichen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) In seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“1 bekräftigte das Europäische Parlament, dass ohne ausreichende zusätzliche Ressourcen im MFR nach 2013 die Union nicht in der Lage sein werde, die bestehenden politischen Prioritäten zu verwirklichen, wie sie insbesondere mit der Strategie Europa 2020 verknüpft sind, und die neuen Aufgaben wahrzunehmen, wie sie im Vertrag von Lissabon verankert sind, und auf unvorhergesehene Ereignisse zu reagieren; es wies darauf hin, dass selbst bei einer Erhöhung des Volumens der Ressourcen für den nächsten MFR um 5 % im Vergleich zu der Höhe von 2013 nur ein begrenzter Beitrag zur Verwirklichung der vereinbarten Zielvorgaben und Verpflichtungen sowie des Grundsatzes der Solidarität der Union geleistet werden könne; es forderte den Rat auf, sofern er diesen Ansatz nicht teilt, eindeutig anzugeben, welche seiner politischen Prioritäten oder Projekte trotz ihres nachgewiesenen europäischen Zusatznutzens nunmehr völlig fallengelassen werden können.

 

_______________

 

1 Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) In seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“1 war das Europäische Parlament der Ansicht, dass der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) erfolgreich die Solidarität und Unterstützung der EU für Arbeitnehmer vermittelt, die infolge der negativen Auswirkungen der Globalisierung und der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, und daher im neuen MFR beibehalten werden sollte. Das Europäische Parlament vertrat die Ansicht, dass die Verfahren für die Umsetzung der Unterstützung aus dem EGF zu zeitraubend und schwerfällig seien. Das Europäische Parlament forderte die Kommission auf, Wege vorzuschlagen, wie diese Verfahren in Zukunft vereinfacht und verkürzt werden können.

 

_______________

 

1 Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein Haushalt für Europa 2020“ wird die Rolle des EGF als flexibler Fonds anerkannt, der Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, dabei hilft, möglichst schnell einen anderen Arbeitsplatz zu finden. Die EU sollte für die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin spezifische, einmalige Unterstützungsmaßnahmen bereitstellen, um die Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in das Erwerbsleben in Bereichen, Sektoren, Gebieten oder Arbeitsmärkten zu erleichtern, die unter dem Schock einer schwerwiegenden Störung der Wirtschaftsentwicklung zu leiden haben. Da der Zweck des EGF darin besteht, in dringenden und unerwarteten Fällen Unterstützung zu leisten, sollte er weiterhin außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens bleiben.

(3) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein Haushalt für Europa 2020“ wird die Rolle des EGF als flexibler Fonds anerkannt, der Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, dabei hilft, möglichst schnell einen anderen Arbeitsplatz zu finden. Die EU sollte für die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin spezifische, einmalige Unterstützungsmaßnahmen bereitstellen, um die Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in das Erwerbsleben in Bereichen, Sektoren, Gebieten oder Arbeitsmärkten zu erleichtern, die unter dem Schock einer schwerwiegenden Störung der Wirtschaftsentwicklung zu leiden haben. Aufgrund der Erfahrungen von 2007 bis 2013 empfiehlt es sich jedoch, den Anwendungsbereich des EGF sowie bestimmte Modalitäten seiner Inanspruchnahme teilweise zu ändern. Da der Zweck des EGF darin besteht, in dringenden und unerwarteten Fällen Unterstützung zu leisten, sollte der für den EGF vorgesehene Betrag weiterhin außerhalb und oberhalb der Obergrenzen für Verpflichtungen im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für 2014 bis 2020 bleiben.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) In seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und integratives Europa“1 erachtete es das Europäische Parlament als außerordentlich wichtig, dass die besonderen Instrumente (Flexibilitätsinstrument, Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, Solidaritätsfonds der Europäischen Union und Soforthilfereserve) weiter zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme von Fall zu Fall möglich ist, aber unter einer weiteren Vereinfachung ihrer Anwendung und einer Bereitstellung ausreichender Mittel für diese sowie unter einer etwaigen Schaffung neuer Instrumente in der Zukunft, und machte deutlich, dass die Inanspruchnahme dieser zusätzlichen Finanzierungsquellen unter Beachtung der Gemeinschaftsmethode erfolgen muss.

 

_______________

 

1 Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Im Einklang mit der Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“ sollte der Anwendungsbereich des EGF erweitert werden, damit Landwirten die Anpassung an eine neue Marktlage erleichtert werden kann, die sich aus internationalen Handelsabkommen im landwirtschaftlichen Sektor ergibt und die zu einem Wandel oder einer wesentlichen Anpassung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten der betroffenen Landwirte führt, so dass sie strukturell wettbewerbsfähiger werden oder ihnen der Übergang zu nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeiten erleichtert wird.

entfällt

Begründung

Die Einbeziehung der Landwirtschaft in den Anwendungsbereich der Verordnung würde die Verwaltung des EGF erschweren, die Mittel von Industriesektor- auf Agrarsektoranpassungen umleiten und aus dem EGF, der ursprünglich als ein Instrument zur Bewältigung unvorhersehbarer Globalisierungs- und Krisenfolgen konzipiert war, ein Instrument zur Reaktion auf in hohem Maße vorhersehbare Umstände machen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Damit der europäische Charakter des EGF erhalten bleibt, sollte ein Antrag auf Unterstützung nur möglich sein, wenn die Zahl der Entlassenen über einer bestimmten Mindestschwelle liegt. Wenn es sich um kleine Arbeitsmärkte, etwa in kleinen Mitgliedstaaten oder abgelegenen Regionen, handelt oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, können auch Anträge für eine geringere Zahl von Entlassungen gestellt werden. In Bezug auf Landwirte sollte die Kommission die notwendigen Kriterien in Bezug auf die Folgen jedes einzelnen Handelsabkommens festlegen.

(6) Damit der europäische Charakter des EGF erhalten bleibt, sollte ein Antrag auf Unterstützung nur möglich sein, wenn die Zahl der Entlassenen über einer bestimmten Mindestschwelle liegt. Wenn es sich um kleine Arbeitsmärkte, etwa in kleinen Mitgliedstaaten oder abgelegenen Regionen, handelt oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, können auch Anträge für eine geringere Zahl von Entlassungen gestellt werden.

Begründung

Die Einbeziehung der Landwirtschaft in den Anwendungsbereich der Verordnung würde die Verwaltung des EGF erschweren, die Mittel von Industriesektor- auf Agrarsektoranpassungen umleiten und aus dem EGF, der ursprünglich als ein Instrument zur Bewältigung unvorhersehbarer Globalisierungs- und Krisenfolgen konzipiert war, ein Instrument zur Reaktion auf in hohem Maße vorhersehbare Umstände machen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Zur Verminderung des zur Bewertung der Anträge benötigten Zeitaufwands durch die Kommission sollten die Mitgliedstaaten die Anträge sowohl in ihrer Landessprache als auch in einer der Arbeitssprachen der EU-Organe einreichen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Entlassene Arbeitskräfte sollten unabhängig von der Art ihres Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses gleichermaßen Zugang zum EGF haben. Deshalb sollten entlassene Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag und Leiharbeitnehmer ebenso als entlassene Arbeitskräfte im Sinne dieser Verordnung gelten wie geschäftsführende Inhaber von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen und Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, sowie Landwirte, die infolge von Handelsabkommen ihre Tätigkeit umstellen oder sie einer neuen Marktlage anpassen.

(7) Entlassene Arbeitskräfte sollten unabhängig von der Art ihres Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses gleichermaßen Zugang zum EGF haben. Deshalb sollten entlassene Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag und Leiharbeitnehmer ebenso als entlassene Arbeitskräfte im Sinne dieser Verordnung gelten wie geschäftsführende Inhaber von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen und Selbständige, die gezwungen sind, ihre Erwerbstätigkeit aufzugeben.

Begründung

Die Einbeziehung der Landwirtschaft in den Anwendungsbereich der Verordnung würde die Verwaltung des EGF erschweren, die Mittel von Industriesektor- auf Agrarsektoranpassungen umleiten und aus dem EGF, der ursprünglich als ein Instrument zur Bewältigung unvorhersehbarer Globalisierungs- und Krisenfolgen konzipiert war, ein Instrument zur Reaktion auf in hohem Maße vorhersehbare Umstände machen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Der Interventionsbereich des EGF in Bezug auf Landwirte sollte Personen erfassen, die von bilateralen Abkommen, die von der EU gemäß Artikel XXIV des GATT geschlossen wurden, oder von im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen multilateralen Übereinkommen betroffen sind. Dies gilt für Landwirte, die innerhalb eines Zeitraums, der mit der Initiierung solcher Handelsabkommen beginnt und drei Jahre nach ihrer vollständigen Umsetzung endet, ihre bisherigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten ändern oder anpassen.

entfällt

Begründung

Die Einbeziehung der Landwirtschaft in den Anwendungsbereich der Verordnung würde die Verwaltung des EGF erschweren, die Mittel von Industriesektor- auf Agrarsektoranpassungen umleiten und aus dem EGF, der ursprünglich als ein Instrument zur Bewältigung unvorhersehbarer Globalisierungs- und Krisenfolgen konzipiert war, ein Instrument zur Reaktion auf in hohem Maße vorhersehbare Umstände machen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Finanzbeiträge des EGF sollten in erster Linie in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen fließen, die auf die rasche Wiedereingliederung entlassener Erwerbstätiger in den Arbeitsmarkt abzielen, entweder inner- oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs, einschließlich der Landwirtschaft. Die Einbeziehung von Geldleistungen in ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen sollte deshalb nur in begrenztem Maße möglich sein.

(9) Finanzbeiträge des EGF sollten in erster Linie in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen fließen, die auf die rasche Wiedereingliederung entlassener Erwerbstätiger in den Arbeitsmarkt abzielen, entweder inner- oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs. Die Einbeziehung von Geldleistungen in ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen sollte deshalb nur in begrenztem Maße möglich sein.

Begründung

Die Einbeziehung der Landwirtschaft in den Anwendungsbereich der Verordnung würde die Verwaltung des EGF erschweren, die Mittel von Industriesektor- auf Agrarsektoranpassungen umleiten und aus dem EGF, der ursprünglich als ein Instrument zur Bewältigung unvorhersehbarer Globalisierungs- und Krisenfolgen konzipiert war, ein Instrument zur Reaktion auf in hohem Maße vorhersehbare Umstände machen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Finanzbeiträge des EGF sollten in erster Linie in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen fließen, die auf die rasche Wiedereingliederung entlassener Erwerbstätiger in den Arbeitsmarkt abzielen, entweder inner- oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs, einschließlich der Landwirtschaft. Die Einbeziehung von Geldleistungen in ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen sollte deshalb nur in begrenztem Maße möglich sein.

(9) Finanzbeiträge des EGF sollten in erster Linie in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen fließen, die langfristige Beschäftigung fördern und auf die rasche Wiedereingliederung entlassener Erwerbstätiger abzielen, entweder inner- oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs. Die Einbeziehung von Geldleistungen in ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen sollte deshalb nur in begrenztem Maße möglich sein, neben anderen Maßnahmen, für die die Mitgliedstaaten oder die Unternehmen aufgrund von nationalen Rechtsvorschriften oder aufgrund von Tarifverträgen verantwortlich sind.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen den Vorzug geben, die einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der entlassenen Arbeitskräfte leisten. Die Mitgliedstaaten sollten das Ziel anstreben, dass mindestens 50 % der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte binnen 12 Monaten nach Antragstellung eine neue Beschäftigung oder Tätigkeit finden.

(10) Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen den Vorzug geben, die einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der entlassenen Arbeitskräfte leisten. Die Mitgliedstaaten sollten das Ziel anstreben, dass mindestens 50 % der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte binnen 12 Monaten nach Antragstellung möglichst eine neue langfristige und dauerhafte Beschäftigung oder Tätigkeit finden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Damit entlassene Arbeitskräfte möglichst effektiv und rasch unterstützt werden können, sollten die Mitgliedstaaten ihr Möglichstes tun, um vollständige Anträge vorzulegen. Die Bereitstellung zusätzlicher Informationen sollte nur in Ausnahmefällen notwendig sein und nur begrenzte Zeit in Anspruch nehmen.

(11) Damit entlassene Arbeitskräfte möglichst effektiv und rasch unterstützt werden können, sollten die Mitgliedstaaten ihr Möglichstes tun, um vollständige Anträge vorzulegen. Die Bereitstellung zusätzlicher Informationen sollte nur in Ausnahmefällen notwendig sein und nur begrenzte Zeit in Anspruch nehmen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission werden zu einer engen Zusammenarbeit aufgefordert, um die Fristen für die Prüfung der Anträge auf Inanspruchnahme gemäß Artikel 8 einhalten zu können.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Finanzbeiträge des EGF keine Maßnahmen ersetzen, die im Rahmen der Strukturfonds oder sonstiger Strategien oder Programme der EU für entlassene Arbeitskräfte durchgeführt werden können.

(12) Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Finanzbeiträge des EGF keine Maßnahmen ersetzen oder verdoppeln, die im Rahmen der Strukturfonds oder sonstiger Strategien oder Programme der EU für entlassene Arbeitskräfte durchgeführt werden können. Der EGF sollte nur begrenzte, einmalige Unterstützung leisten, während andere Politikbereiche und Programme der Union langfristige Hilfe bieten sollten.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Damit gewährleistet ist, dass die Bekundung der Solidarität der EU mit den betroffenen Arbeitskräften nicht durch fehlende Kofinanzierungsmittel des jeweiligen Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, sollte es zwei verschiedene Kofinanzierungsquoten geben, wobei der Beitrag sich im Normalfall auf 50 % des Pakets und seiner Durchführung belaufen sollte, der aber auf 65 % angehoben werden kann im Fall von Anträgen derjenigen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet mindestens eine Region auf NUTS-II-Niveau für eine Förderung im Rahmen des „Konvergenz“-Ziels der Strukturfonds in Frage kommt.

(14) Damit gewährleistet ist, dass die Bekundung der Solidarität der EU mit den betroffenen Arbeitskräften nicht durch fehlende Kofinanzierungsmittel des jeweiligen Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, sollte die Kofinanzierungsquote bis zu 65 % betragen.

Begründung

Insbesondere die besonders stark von der Schuldenkrise betroffenen Mitgliedstaaten haben sich wiederholt für eine dauerhafte Anhebung des Kofinanzierungsanteils der EU ausgesprochen. Die 2009 vorgenommene Anhebung des Kofinanzierungsanteils von 50 % auf 65 % hat am stärksten zu dem steilen Anstieg bei den EGF-Anträgen beigetragen und dazu geführt, dass die Inanspruchnahme von EGF-Mitteln für die Mitgliedstaaten gegenüber dem Europäischen Sozialfonds und verschiedenen nationalen Beschäftigungsprogrammen an Attraktivität gewonnen hat.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Zur Erleichterung der Durchführung dieser Verordnung sollten Aufwendungen ab dem Tag förderfähig sein, ab dem einem Mitgliedstaat Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF entstehen, oder ab dem Tag, an dem ein Mitgliedstaat personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte erbringt, oder – bei Landwirten – ab dem Tag, der in dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen Rechtsakt der Kommission festgelegt ist.

(15) Zur Erleichterung der Durchführung dieser Verordnung sollten Aufwendungen ab dem Tag förderfähig sein, ab dem einem Mitgliedstaat Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF entstehen, oder ab dem Tag, an dem ein Mitgliedstaat personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte erbringt.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Damit ein in den letzten Monaten des Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann, ist es erforderlich sicherzustellen, dass am 1. September jedes Jahres mindestens ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF verfügbar bleibt. Bei der Gewährung von Finanzbeiträgen im verbleibenden Zeitraum sollte der im mehrjährigen Finanzrahmen festgelegte Gesamthöchstbetrag für die Unterstützung von Landwirten berücksichtigt werden.

(16) Damit ein in den letzten Monaten des Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann, ist es erforderlich sicherzustellen, dass am 1. September jedes Jahres mindestens ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF verfügbar bleibt.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Um den insbesondere während der ersten Monate jedes Jahres entstehenden Bedarf zu decken, in denen die Bedingungen für Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien besonders schwierig sind, sollten im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens Mittel in angemessenem Umfang für Zahlungen für die Haushaltslinie des EGF zur Verfügung gestellt werden.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Im Interesse der entlassenen Arbeitskräfte sollten die Mitgliedstaaten und die an der EGF-Beschlussfassung beteiligten EU-Organe ihr Möglichstes tun, um den Verfahrensablauf zu beschleunigen und zu vereinfachen.

(18) Im Interesse der entlassenen Arbeitskräfte sollte die Unterstützung dynamisch sein und so schnell und effizient wie möglich zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten und die an der EGF-Beschlussfassung beteiligten EU-Organe sollten ihr Möglichstes tun, um den Verfahrensablauf zu beschleunigen und zu vereinfachen, damit eine reibungslose und rasche Verabschiedung der Beschlüsse zur Inanspruchnahme des EGF sichergestellt werden kann.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Um der Kommission ein kontinuierliches Monitoring der mit Hilfe des EGF erzielten Ergebnisse zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten Zwischen- und Schlussberichte über die Durchführung der EGF-Maßnahmen vorlegen.

(19) Um dem Europäischen Parlament eine politische Überprüfung und der Kommission ein kontinuierliches Monitoring der mithilfe des EGF erzielten Ergebnisse zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten Zwischen- und Schlussberichte über die Durchführung der EGF-Maßnahmen rechtzeitig vorlegen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf EU-Ebene zu verwirklichen sind, kann die EU im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

(21) Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf EU-Ebene zu verwirklichen sind, kann die EU im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus, und sollte daher in die entsprechende Haushaltslinie aufgenommen werden –

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ziel des EGF ist es, einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum und zur Beschäftigung in der EU zu leisten, indem er die EU befähigt, Arbeitskräften ihre Solidarität zu bekunden, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, von Handelsabkommen mit Auswirkungen auf die Landwirtschaft oder einer unerwarteten Krise arbeitslos geworden sind, und deren rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt oder die Umstellung oder Anpassung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeiten finanziell zu unterstützen.

Änderung Ziel des EGF ist es, einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum und zur Entwicklung, Beschäftigung und sozialen Eingliederung in der EU zu leisten, indem er die EU befähigt, Arbeitskräften ihre Solidarität zu bekunden, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung oder einer unerwarteten Krise arbeitslos geworden sind, oder Menschen, die im Sinne dieser Verordnung als arbeitslos gelten, und deren rasche Wiedereingliederung in ein festes, dauerhaftes und qualitativ hochwertiges Arbeitsverhältnis oder die Umstellung oder Anpassung ihrer Tätigkeiten finanziell zu unterstützen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Maßnahmen, für die gemäß Artikel 2 Buchstaben a und b ein Finanzbeitrag aus dem Fonds gewährt wird, zielen darauf ab, dass innerhalb eines Jahres ab der Antragstellung mindestens 50 % der an diesen Maßnahmen teilnehmenden Arbeitskräfte einen festen Arbeitsplatz finden.

Maßnahmen, für die gemäß Artikel 2 Buchstaben a und b ein Finanzbeitrag aus dem Fonds gewährt wird, zielen darauf ab, dass innerhalb eines Jahres ab der Antragstellung mindestens 50 % der an diesen Maßnahmen teilnehmenden Arbeitskräfte einen langfristig festen Arbeitsplatz finden.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Arbeitskräften, die sich auf andere als ihre bisherigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten umstellen oder sie anpassen müssen, und zwar in einem Zeitraum, der mit der Initiierung des Handelsabkommens beginnt, das Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels für den jeweiligen Landwirtschaftssektor enthält und der drei Jahre nach der vollständigen Umsetzung dieser Maßnahmen endet, und sofern diese Handelsmaßnahmen zu einem wesentlichen Anstieg der Importe eines oder mehrerer landwirtschaftlichen Erzeugnisse in die EU führen, begleitet von einem erheblichen Rückgang der Preise für diese Erzeugnisse auf EU- oder gegebenenfalls auf nationaler oder regionaler Ebene.

entfällt

Begründung

Die Einbeziehung der Landwirtschaft in den Anwendungsbereich der Verordnung würde die Verwaltung des EGF erschweren, die Mittel von Industriesektor- auf Agrarsektoranpassungen umleiten und aus dem EGF, der ursprünglich als ein Instrument zur Bewältigung unvorhersehbarer Globalisierungs- und Krisenfolgen konzipiert war, ein Instrument zur Reaktion auf in hohem Maße vorhersehbare Umstände machen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) geschäftsführende Inhaber von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen sowie Selbständige (darunter Landwirte) sowie alle im Unternehmen tätigen Familienangehörigen, sofern sie – im Fall von Landwirten – bereits vor der Umsetzung der den speziellen Sektor betreffenden Maßnahmen die durch das einschlägige Handelsabkommen betroffenen Erzeugnisse erzeugt haben.

(d) geschäftsführende Inhaber von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen sowie Selbständige sowie alle im Unternehmen tätigen Familienangehörigen, sofern sie bereits die unmittelbar von der Verschlechterung des lokalen, regionalen und nationalen Wirtschaftsklimas betroffene Tätigkeit ausgeübt haben.

Begründung

Die Einbeziehung der Landwirtschaft in den Anwendungsbereich der Verordnung würde die Verwaltung des EGF erschweren, die Mittel von Industriesektor- auf Agrarsektoranpassungen umleiten und aus dem EGF, der ursprünglich als ein Instrument zur Bewältigung unvorhersehbarer Globalisierungs- und Krisenfolgen konzipiert war, ein Instrument zur Reaktion auf in hohem Maße vorhersehbare Umstände machen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Gelangt die Kommission im Fall von Landwirten nach Initiierung eines Handelsabkommens aufgrund der ihr vorliegenden Informationen, Daten und Analysen zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Unterstützung gemäß Artikel 2 Buchstabe c bei einer erheblichen Anzahl von Landwirten wahrscheinlich erfüllt sind, so erlässt sie delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24, wobei sie die förderfähigen Sektoren oder Erzeugnisse bezeichnet, gegebenenfalls die betroffenen Gebiete abgrenzt, einen Höchstbetrag für die mögliche Unterstützung auf EU-Ebene, Bezugszeiträume und Förderfähigkeitsbedingungen für Landwirte sowie Förderfähigkeitstermine für Aufwendungen festlegt sowie die Frist für die Antragstellung und gegebenenfalls den Inhalt dieser Anträge gemäß Artikel 8 Absatz 2 bestimmt.

entfällt

Begründung

Die Einbeziehung der Landwirtschaft in den Anwendungsbereich der Verordnung würde die Verwaltung des EGF erschweren, die Mittel von Industriesektor- auf Agrarsektoranpassungen umleiten und aus dem EGF, der ursprünglich als ein Instrument zur Bewältigung unvorhersehbarer Globalisierungs- und Krisenfolgen konzipiert war, ein Instrument zur Reaktion auf in hohem Maße vorhersehbare Umstände machen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Stellen geschäftsführende Inhaber von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen oder Selbständige ihre bisherigen Tätigkeiten um oder – im Fall von Landwirten – passen sie diese an, so gilt dies als Entlassung im Sinne dieser Verordnung.

4. Stellen geschäftsführende Inhaber von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen oder Selbständige ihre bisherigen Tätigkeiten um oder passen sie diese an, so gilt dies als Entlassung im Sinne dieser Verordnung.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Bei geschäftsführenden Inhabern von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen oder Selbständigen (einschließlich Landwirten) gilt als Zeitpunkt der Entlassung entweder der Zeitpunkt, an dem die bisherige Erwerbstätigkeit aus einem der in Artikel 2 genannten Gründe aufgegeben wird, wobei sich dieser Zeitpunkt nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt, oder der Zeitpunkt, den die Kommission in ihrem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 4 Absatz 3 festlegt.

(c) Bei geschäftsführenden Inhabern von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen oder Selbstständigen gilt als Zeitpunkt der Entlassung der Zeitpunkt, an dem die bisherige Erwerbstätigkeit aus einem der in Artikel 2 genannten Gründe aufgegeben wird, wobei sich dieser Zeitpunkt nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt.

Begründung

Die Einbeziehung der Landwirtschaft in den Anwendungsbereich der Verordnung würde die Verwaltung des EGF erschweren, die Mittel von Industriesektor- auf Agrarsektoranpassungen umleiten und aus dem EGF, der ursprünglich als ein Instrument zur Bewältigung unvorhersehbarer Globalisierungs- und Krisenfolgen konzipiert war, ein Instrument zur Reaktion auf in hohem Maße vorhersehbare Umstände machen.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der antragstellende Mitgliedstaat kann aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen betroffenen Arbeitskräften anbieten, darunter insbesondere

Der antragstellende Mitgliedstaat kann aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen betroffenen Arbeitskräften anbieten, darunter insbesondere

(a) allen Arbeitskräften, die gemäß Artikel 5 innerhalb des in Artikel 4 Absätze 1, 2 oder 3 genannten Zeitraums entlassen wurden,

(a) allen Arbeitskräften, die gemäß Artikel 5 innerhalb des in Artikel 4 Absätze 1 oder 2 genannten Zeitraums entlassen wurden,

(b) Arbeitskräften, die vor dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 4 Absatz 2 genannten Zeitraum oder nach dessen Ablauf entlassen wurden, falls ein Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 nicht die Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt,

(b) Arbeitskräften, die vor dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 4 Absatz 2 genannten Zeitraum oder nach dessen Ablauf entlassen wurden, falls ein Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 nicht die Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt.

(c) Landwirten, die ihre bisherigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten umstellen oder anpassen, nachdem die EU ein Handelsabkommen initiiert hat, auf das in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 4 Absatz 3 Bezug genommen wird.

 

Begründung

Die Einbeziehung der Landwirtschaft in den Anwendungsbereich der Verordnung würde die Verwaltung des EGF erschweren, die Mittel von Industriesektor- auf Agrarsektoranpassungen umleiten und aus dem EGF, der ursprünglich als ein Instrument zur Bewältigung unvorhersehbarer Globalisierungs- und Krisenfolgen konzipiert war, ein Instrument zur Reaktion auf in hohem Maße vorhersehbare Umstände machen.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Ein Finanzbeitrag kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass die zu unterstützenden arbeitslosen Arbeitskräfte wieder eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können bzw. – im Fall von Landwirten – ihre bisherigen Tätigkeiten umstellen oder anpassen können. Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen kann insbesondere enthalten:

1. Ein Finanzbeitrag kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass die zu unterstützenden arbeitslosen Arbeitskräfte wieder eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können bzw. ihre bisherigen Tätigkeiten umstellen oder anpassen können. Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen kann insbesondere enthalten:

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Einstellungsanreize für Arbeitgeber, Mobilitätsbeihilfen, Beihilfen zum Lebensunterhalt oder zur Fortbildung (einschließlich Beihilfen für Betreuer oder Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe); alle diese Maßnahmen beschränken sich auf die Dauer der nachgewiesenen aktiven Arbeitsuche oder der Tätigkeiten des lebenslangen Lernens bzw. der Weiterbildung;

(b) spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Einstellungsanreize für Arbeitgeber, Mobilitätsbeihilfen, Beihilfen zum Lebensunterhalt oder zur Fortbildung (einschließlich Beihilfen für Betreuer); alle diese Maßnahmen beschränken sich auf die Dauer der nachgewiesenen aktiven Arbeitsuche oder der Tätigkeiten des lebenslangen Lernens bzw. der Weiterbildung;

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) zeitlich befristete Beihilfen, die insbesondere als Anreiz für junge Arbeitnehmer dienen sollen, eine Hochschulbildung zu erwerben.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kosten von Investitionen in Sachwerte für Personen, die sich selbständig machen und ein Unternehmen gründen oder ihre Tätigkeit umstellen bzw. anpassen wollen, dürfen 35 000 EUR nicht übersteigen.

Die Kosten von Investitionen in Sachwerte für Personen, die sich selbständig machen und ein Unternehmen gründen oder ihre Tätigkeit umstellen bzw. anpassen wollen, dürfen im Allgemeinen 35.000 EUR nicht übersteigen.

Begründung

En el caso que un productor agrario europeo de sectores ganaderos intensivos o de cultivos permanentes afectados que deba cambiar de actividad o adaptar sus actividades agrarias afectadas por la rúbrica, por parte de la Unión Europea, de tratados comerciales por los que se introducen medidas de liberalización comercial, el límite de 35.000 euros en el coste de la inversión en activos fijos para un empleo por cuenta propia o para crear una empresa, cambiar de actividad o adaptarse a otra nueva, no va a permitir en la mayoría de los casos auxiliar íntegramente el coste real de las inversiones en activos fijos para redimensionar su explotación agraria, cambiar de actividad o adaptar sus actividades agrarias.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Mitgliedstaat reicht innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die in Artikel 4 Absatz 1 oder 2 festgelegten Kriterien erfüllt sind, oder gegebenenfalls vor Ablauf der von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Frist einen vollständigen Antrag bei der Kommission ein. In außergewöhnlichen und ordnungsgemäß begründeten Fällen kann der antragstellende Mitgliedstaat seinen Antrag innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Antragstellung durch zusätzliche Informationen ergänzen, woraufhin die Kommission den Antrag aufgrund der ihr vorliegenden Informationen bewertet. Die Kommission schließt ihre Bewertung des Antrags binnen 12 Wochen ab dem Tag des Eingangs des vollständigen Antrags oder (bei unvollständigen Anträgen) sechs Monate nach dem Tag der ursprünglichen Antragstellung ab; maßgeblich ist der jeweils frühere Zeitpunkt.

1. Der Mitgliedstaat reicht innerhalb von 10 Wochen ab dem Tag, an dem die in Artikel 4 Absatz 1 oder 2 festgelegten Kriterien erfüllt sind, einen vollständigen Antrag in seiner eigenen Landessprache sowie in einer der Arbeitssprachen der EU-Organe bei der Kommission ein. In außergewöhnlichen und ordnungsgemäß begründeten Fällen kann der antragstellende Mitgliedstaat seinen Antrag innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Antragstellung durch zusätzliche Informationen ergänzen, woraufhin die Kommission den Antrag aufgrund der ihr vorliegenden Informationen bewertet. Die Kommission schließt ihre Bewertung des Antrags binnen 9 Wochen ab dem Tag des Eingangs des vollständigen Antrags oder (bei unvollständigen Anträgen) fünf Monate nach dem Tag der ursprünglichen Antragstellung ab; maßgeblich ist der jeweils frühere Zeitpunkt. Die Kommission und die Mitgliedstaaten unternehmen alles, um diese Fristen einzuhalten.

Begründung

Die Einbeziehung der Landwirtschaft in den Anwendungsbereich der Verordnung würde die Verwaltung des EGF erschweren, die Mittel von Industriesektor- auf Agrarsektoranpassungen umleiten und aus dem EGF, der ursprünglich als ein Instrument zur Bewältigung unvorhersehbarer Globalisierungs- und Krisenfolgen konzipiert war, ein Instrument zur Reaktion auf in hohem Maße vorhersehbare Umstände machen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Begründete Analyse des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge oder einer durch eine unvorhergesehene Krise verursachten schwerwiegenden Störung der lokalen, regionalen oder nationalen Wirtschaft oder einer neuen Marktlage im landwirtschaftlichen Sektor dieses Mitgliedstaats, die auf die Wirkungen eines von der Europäischen Union gemäß Artikel XXIV des GATT initiierten Handelsabkommens oder eines im Rahmen der Welthandelsorganisation gemäß Artikel 2 Buchstabe c initiierten multilateralen Übereinkommens zurückzuführen ist. Diese Analyse basiert auf denjenigen statistischen und sonstigen Informationen, die sich am besten zum Nachweis der Erfüllung der in Artikel 4 genannten Interventionskriterien eignen;

(a) Begründete Analyse des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge oder einer durch eine unvorhergesehene Krise verursachten schwerwiegenden Störung der lokalen, regionalen oder nationalen Wirtschaft. Diese Analyse basiert auf denjenigen statistischen und sonstigen Informationen, die sich am besten zum Nachweis der Erfüllung der in Artikel 4 genannten Interventionskriterien eignen;

Begründung

Die Einbeziehung der Landwirtschaft in den Anwendungsbereich der Verordnung würde die Verwaltung des EGF erschweren, die Mittel von Industriesektor- auf Agrarsektoranpassungen umleiten und aus dem EGF, der ursprünglich als ein Instrument zur Bewältigung unvorhersehbarer Globalisierungs- und Krisenfolgen konzipiert war, ein Instrument zur Reaktion auf in hohem Maße vorhersehbare Umstände machen.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(j) gegebenenfalls Angaben zu weiteren Voraussetzungen, wie sie in dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt sind.

entfällt

Begründung

Die Einbeziehung der Landwirtschaft in den Anwendungsbereich der Verordnung würde die Verwaltung des EGF erschweren, die Mittel von Industriesektor- auf Agrarsektoranpassungen umleiten und aus dem EGF, der ursprünglich als ein Instrument zur Bewältigung unvorhersehbarer Globalisierungs- und Krisenfolgen konzipiert war, ein Instrument zur Reaktion auf in hohem Maße vorhersehbare Umstände machen.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Finanzbeitrag ist auf das zur Bereitstellung solidarischer Hilfe und zur Unterstützung der einzelnen entlassenen Arbeitskräfte notwendige Maß beschränkt. Die vom EGF unterstützten Maßnahmen entsprechen dem EU- und dem nationalen Recht einschließlich den Rechtvorschriften über staatliche Beihilfen.

2. Der Finanzbeitrag ist auf das zur Bereitstellung solidarischer Hilfe und zur temporären, einmaligen Unterstützung der einzelnen entlassenen Arbeitskräfte notwendige Maß beschränkt. Die vom EGF unterstützten Maßnahmen entsprechen dem EU- und dem nationalen Recht einschließlich der Rechtvorschriften über staatliche Beihilfen.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Der antragstellende Mitgliedstaat stellt sicher, dass die spezifischen Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag bereitgestellt wird, nicht auch aus anderen Finanzinstrumenten der EU unterstützt werden.

4. Der antragstellende Mitgliedstaat stellt sicher, dass die spezifischen Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag bereitgestellt wird, nicht auch aus anderen Finanzinstrumenten der EU unterstützt werden, sodass hierdurch eine Unterminierung langfristig angelegter Programme wie der Strukturfonds und insbesondere des Europäischen Sozialfonds (ESF) verhindert wird.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Auf Initiative der Kommission kann der EGF bis zu einer Höhe von 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF zur Finanzierung der Vorbereitung, des Monitoring, der Datenerhebung und der Schaffung einer für die Umsetzung des EGF relevanten Wissensbasis in Anspruch genommen werden. Er kann auch zur Finanzierung der für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen administrativen und technischen Hilfe, von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sowie Prüfungs-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden.

1. Auf Initiative der Kommission kann der EGF bis zu einer Höhe von 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF zur Finanzierung der Vorbereitung, des Monitoring, der Datenerhebung und der Schaffung einer für die Umsetzung des EGF relevanten Wissensbasis sowie zur Verbreitung bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden. Er kann auch zur Finanzierung der für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen administrativen und technischen Hilfe, von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sowie Prüfungs-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die technische Unterstützung der Kommission schließt die Bereitstellung von Informationen und Leitlinien für die Inanspruchnahme, das Monitoring und die Evaluierung des EGF ein. Die Kommission kann auch den Sozialpartnern auf europäischer und nationaler Ebene Informationen über die Inanspruchnahme des EGF zur Verfügung stellen.

4. Die technische Unterstützung der Kommission schließt die Bereitstellung von Informationen und Leitlinien für die Inanspruchnahme, das Monitoring und die Evaluierung des EGF ein. Die Kommission muss auch den Sozialpartnern auf europäischer und nationaler Ebene Informationen über die Inanspruchnahme des EGF zur Verfügung stellen.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der antragstellende Mitgliedstaat informiert über die finanzierten Maßnahmen und macht diese allgemein bekannt. Die Informationen sind für die zu unterstützenden Arbeitskräfte, die lokalen und regionalen Behörden, Sozialpartner, Medien und die breite Öffentlichkeit bestimmt. Sie sollen die Rolle der EU betonen und gewährleisten, dass der Beitrag des EGF in Erscheinung tritt.

1. Der antragstellende Mitgliedstaat informiert über die finanzierten Maßnahmen und macht diese rechtzeitig allgemein bekannt. Die Informationen sind für die zu unterstützenden Arbeitskräfte, die lokalen und regionalen Behörden, Sozialpartner, Medien und die breite Öffentlichkeit bestimmt. Sie sollen die Rolle der EU betonen und gewährleisten, dass der Beitrag des EGF in Erscheinung tritt, sodass hierdurch der Mehrwert der Union aufgezeigt und die Datenerhebungsbemühungen der Kommission zur Erhöhung der Haushaltstransparenz unterstützt werden.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission richtet ein in allen Amtssprachen der EU verfügbares Internet-Portal ein, das Informationen über den EGF, Leitlinien für die Einreichung von Anträgen sowie Informationen über genehmigte und abgelehnte Anträge bietet und die Rolle der Haushaltsbehörde hervorhebt.

2. Die Kommission aktualisiert das in allen Amtssprachen der EU verfügbare spezifische Internet-Portal, das aktuelle Informationen und Umsetzungsdaten über den EGF seit dessen Einführung, Leitlinien für die Einreichung von Anträgen sowie Informationen über genehmigte und abgelehnte Anträge bietet und die Rolle der Haushaltsbehörde hervorhebt, auf eine benutzerfreundliche Weise.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission schlägt auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 3 vorgenommenen Bewertung, unter besonderer Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, möglichst umgehend einen Betrag für den Finanzbeitrag vor, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann. Der Betrag darf 50 % der Gesamtsumme der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e genannten geschätzten Kosten oder im Fall von Anträgen eines Mitgliedstaats für ein Gebiet, von dem mindestens eine Region auf NUTS-II-Niveau für eine Förderung im Rahmen des „Konvergenz“-Ziels der Strukturfonds in Frage kommt, 65 % dieser Kosten nicht übersteigen. In ihrer Bewertung solcher Fälle entscheidet die Kommission, ob die Kofinanzierungsquote von 65 % gerechtfertigt ist.

1. Die Kommission schlägt auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 3 vorgenommenen Bewertung, unter besonderer Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, möglichst umgehend einen Betrag für den Finanzbeitrag vor, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann. Der Betrag darf 65 % der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e genannten geschätzten Kosten nicht übersteigen.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ausgaben kommen für einen Finanzbeitrag ab den in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h genannten Zeitpunkten in Betracht, ab denen der betroffene Mitgliedstaat mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Arbeitskräfte beginnt oder die Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. 3 tätigt. Im Fall von Landwirten kommen Ausgaben ab dem Zeitpunkt für einen Beitrag in Betracht, der in dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist.

Ausgaben kommen für einen Finanzbeitrag ab den in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h genannten Zeitpunkten in Betracht, ab denen der betroffene Mitgliedstaat mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Arbeitskräfte beginnt oder die Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. 3 tätigt.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme des EGF erfüllt sind, so legt die Kommission einen entsprechenden Vorschlag vor. Beide Teile der Haushaltsbehörde beschließen einvernehmlich über die Inanspruchnahme des Fonds. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, das Europäische Parlament mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

3. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme des EGF erfüllt sind, so legt die Kommission einen entsprechenden Vorschlag vor. Beide Teile der Haushaltsbehörde beschließen innerhalb von höchstens einem Monat nach der Befassung der Haushaltsbehörde einvernehmlich über die Inanspruchnahme des Fonds Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, das Europäische Parlament mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für eine Inanspruchnahme des EGF unterbreitet die Kommission beiden Teilen der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für die Übertragung der Mittel auf die entsprechenden Haushaltslinien. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilogverfahren eingeleitet.

Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für eine Inanspruchnahme des EGF unterbreitet die Kommission beiden Teilen der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für die Übertragung der Mittel auf die entsprechenden Haushaltslinien. Diese Mittelübertragungen erfolgen gemäß den haushaltspolitischen Prioritäten, sowohl in jährlicher als auch langfristiger Hinsicht. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilogverfahren eingeleitet.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Nach Inkrafttreten des Beschlusses über einen Finanzbeitrag nach Artikel 15 Absatz 4 zahlt die Kommission den Finanzbeitrag in Form einer Vorfinanzierung in Höhe von mindestens 50 % des Beitrags der EU an den Mitgliedstaat aus, und zwar grundsätzlich binnen 15 Tagen; gegebenenfalls gefolgt von Zwischen- und Schlusszahlungen. Die Vorfinanzierung wird mit dem Finanzbeitrag verrechnet, sobald dieser gemäß Artikel 18 Absatz 3 abgewickelt ist.

1. Nach Inkrafttreten des Beschlusses über einen Finanzbeitrag nach Artikel 15 Absatz 4 zahlt die Kommission den Finanzbeitrag in Form einer Vorfinanzierung in Höhe von mindestens 60 % des Beitrags der EU an den Mitgliedstaat aus, und zwar grundsätzlich binnen 15 Tagen; gegebenenfalls gefolgt von Zwischen- und Schlusszahlungen. Die Vorfinanzierung wird mit dem Finanzbeitrag verrechnet, sobald dieser gemäß Artikel 18 Absatz 3 abgewickelt ist.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Spätestens 15 Monate nach dem Tag der Antragstellung gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder bis zu dem Tag, der in dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt genannt ist, legt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission einen Zwischenbericht über die Verwendung des Finanzbeitrags vor, der auch Informationen über die Finanzierung, den zeitlichen Ablauf und die Art der bereits durchgeführten Maßnahmen sowie über den 12 Monate nach der Antragstellung erreichten Anteil der Arbeitskräfte enthält, die wieder eine Beschäftigung gefunden oder eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.

1. Spätestens 12 Monate nach dem Tag der Antragstellung gemäß Artikel 8 Absatz 1 legt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission einen Zwischenbericht über die Verwendung des Finanzbeitrags vor, der auch Informationen über die Finanzierung, den zeitlichen Ablauf und die Art der bereits durchgeführten Maßnahmen sowie über den 12 Monate nach der Antragstellung erreichten Anteil der Arbeitskräfte enthält, die wieder eine Beschäftigung gefunden oder eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. August jedes zweiten Jahres und zum ersten Mal im Jahr 2015 einen quantitativen und qualitativen Bericht über die in den beiden Vorjahren im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 durchgeführten Tätigkeiten vor. Dieser Bericht behandelt hauptsächlich die durch den EGF erzielten Ergebnisse und enthält insbesondere Angaben zu den eingereichten Anträgen, den erlassenen Beschlüssen, den finanzierten Maßnahmen einschließlich ihrer Komplementarität mit den durch die anderen EU-Fonds, insbesondere den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) geförderten Maßnahmen und zur Abwicklung des bereitgestellten Finanzbeitrags. Darin sollen auch diejenigen Anträge aufgeführt werden, die aufgrund fehlender Mittel oder nicht gegebener Förderfähigkeit abgelehnt oder mit einem geringeren Finanzbeitrag genehmigt wurden.

1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. August jedes zweiten Jahres und zum ersten Mal im Jahr 2015 einen quantitativen und qualitativen Bericht über die in den beiden Vorjahren im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 durchgeführten Tätigkeiten vor und vergleicht diese mit den Daten der Einführungszeit des EGF. Dieser Bericht behandelt hauptsächlich die durch den EGF erzielten Ergebnisse und enthält insbesondere Angaben zu den eingereichten Anträgen, den erlassenen Beschlüssen, den finanzierten Maßnahmen einschließlich ihrer Komplementarität mit den durch die anderen EU-Fonds, insbesondere den Europäischen Sozialfonds (ESF) geförderten Maßnahmen und zur Abwicklung des bereitgestellten Finanzbeitrags. Darin sollen auch diejenigen Anträge aufgeführt werden, die aufgrund fehlender Mittel oder nicht gegebener Förderfähigkeit abgelehnt oder mit einem geringeren Finanzbeitrag genehmigt wurden.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) eine Halbzeitevaluierung der Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der erreichten Ergebnisse bis 30. Juni 2018;

(a) eine Halbzeitevaluierung der Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der erreichten Ergebnisse bis 30. Juni 2017;

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) eine Ex-post-Evaluierung bis zum 31. Dezember 2022 mit Unterstützung externer Sachverständiger zur Messung der Auswirkungen des EGF und seines Mehrwerts.

(b) eine Ex-post-Evaluierung bis zum 31. Dezember 2021 mit Unterstützung externer Sachverständiger zur Messung der Auswirkungen des EGF und seines Mehrwerts.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 23

entfällt

Verwaltung der Finanzhilfen für Landwirte

 

Abweichend von den Artikeln 21 und 22 wird die Unterstützung von Landwirten gemäß der Verordnung (EG) Nr. ………… über die Gestaltung, Umsetzung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik verwaltet und kontrolliert.

 

Begründung

Die Einbeziehung der Landwirtschaft in den Anwendungsbereich der Verordnung würde die Verwaltung des EGF erschweren, die Mittel von Industriesektor- auf Agrarsektoranpassungen umleiten und aus dem EGF, der ursprünglich als ein Instrument zur Bewältigung unvorhersehbarer Globalisierungs- und Krisenfolgen konzipiert war, ein Instrument zur Reaktion auf in hohem Maße vorhersehbare Umstände machen.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 24

entfällt

Ausübung der Befugnisübertragung

 

1. Die der Kommission übertragenen Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegen den Bedingungen dieses Artikels.

 

2. Die in dieser Verordnung genannten Befugnisübertragungen an die Kommission gelten ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

 

3. Die in Artikel 4 genannten Befugnisübertragungen können vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

 

4. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

 

5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

 

6. Ein gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

Begründung

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ist in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehen, der gestrichen wurde.

VERFAHREN

Titel

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0608 – C7-0319/2011 – 2011/0269(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

25.10.2011

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

25.10.2011

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Alda Sousa

6.2.2012

Prüfung im Ausschuss

20.6.2012

 

 

 

Datum der Annahme

18.10.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

15

11

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marta Andreasen, Richard Ashworth, Francesca Balzani, Zuzana Brzobohatá, Jean Louis Cottigny, Jean-Luc Dehaene, James Elles, Göran Färm, Eider Gardiazábal Rubial, Jens Geier, Ivars Godmanis, Ingeborg Gräßle, Jutta Haug, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Ivailo Kalfin, Sergej Kozlík, Alain Lamassoure, George Lyon, Juan Andrés Naranjo Escobar, Alda Sousa, Derek Vaughan, Angelika Werthmann

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Alexander Alvaro, Frédéric Daerden, Georgios Stavrakakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Jaroslav Paška

  • [1]  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

STELLUNGNAHME des Haushaltskontrollausschusses (1.6.2012)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020)
(COM(2011)0608 – C7‑0319/2011 – 2012/0269(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Jorgo Chatzimarkakis

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltskontrollausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung eingerichtet, um die EU für die Laufzeit des Finanzrahmens vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 in die Lage zu versetzen, Solidarität gegenüber Arbeitnehmern zu zeigen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, und diese Arbeitnehmer bei der raschen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Dieses ursprüngliche Ziel des EGF ist nach wie vor gültig.

(2) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung eingerichtet, um die EU für die Laufzeit des Finanzrahmens vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 in die Lage zu versetzen, Solidarität gegenüber Arbeitnehmern zu zeigen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, und diese Arbeitnehmer bei der raschen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Angesichts des derzeitigen Zustands der Ungewissheit, in dem sich viele Mitgliedstaaten nach wie vor befinden, ist dieses ursprüngliche Ziel des EGF nach wie vor gültig, da es, wenn auch in bescheidenem Umfang, die Möglichkeit bietet, individuell zugeschnittene Dienstleistungen für Arbeitnehmer zu erbringen, die infolge von durch die wirtschaftliche Globalisierung bedingten Massenentlassungen, die gravierende Auswirkungen auf Unternehmens-, sektoraler und regionaler Ebene haben, arbeitslos geworden sind.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein Haushalt für Europa 2020“ wird die Rolle des EGF als flexibler Fonds anerkannt, der Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, dabei hilft, möglichst schnell einen anderen Arbeitsplatz zu finden. Die EU sollte für die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin spezifische, einmalige Unterstützungsmaßnahmen bereitstellen, um die Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in das Erwerbsleben in Bereichen, Sektoren, Gebieten oder Arbeitsmärkten zu erleichtern, die unter dem Schock einer schwerwiegenden Störung der Wirtschaftsentwicklung zu leiden haben. Da der Zweck des EGF darin besteht, in dringenden und unerwarteten Fällen Unterstützung zu leisten, sollte er weiterhin außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens bleiben.

(3) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein Haushalt für Europa 2020“ wird die Rolle des EGF als flexibler Fonds anerkannt, der Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, dabei hilft, möglichst schnell einen anderen Arbeitsplatz zu finden. Die EU sollte für die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin spezifische, einmalige Unterstützungsmaßnahmen bereitstellen, um die Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in das Erwerbsleben in Bereichen, Sektoren, Gebieten oder Arbeitsmärkten zu erleichtern, die unter dem Schock einer schwerwiegenden Störung der Wirtschaftsentwicklung zu leiden haben. Da der Zweck des EGF darin besteht, in dringenden und unerwarteten Fällen Unterstützung zu leisten, sollte er weiterhin außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens bleiben, damit die Union über einen Krisenreaktionsmechanismus verfügt, um bei Beschäftigungskrisen Hilfe leisten zu können.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Auf Vorschlag des antragstellenden Mitgliedstaats kann ein Finanzbeitrag für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung gewährt werden.

3. Auf Vorschlag des antragstellenden Mitgliedstaats kann ein Finanzbeitrag in Höhe von bis zu 5 % der Gesamtkosten für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung gewährt werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission schlägt auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 3 vorgenommenen Bewertung, unter besonderer Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, möglichst umgehend einen Betrag für den Finanzbeitrag vor, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann. Der Betrag darf 50 % der Gesamtsumme der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e genannten geschätzten Kosten oder im Fall von Anträgen eines Mitgliedstaats für ein Gebiet, von dem mindestens eine Region auf NUTS-II-Niveau für eine Förderung im Rahmen des „Konvergenz“-Ziels der Strukturfonds in Frage kommt, 65 % dieser Kosten nicht übersteigen. In ihrer Bewertung solcher Fälle entscheidet die Kommission, ob die Kofinanzierungsquote von 65 % gerechtfertigt ist.

1. Die Kommission schlägt auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 3 vorgenommenen Bewertung, unter besonderer Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, möglichst umgehend einen Betrag für den Finanzbeitrag vor, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann. Der Betrag darf 50 % der Gesamtsumme der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e genannten geschätzten Kosten oder im Fall von Anträgen eines Mitgliedstaats für ein Gebiet, von dem mindestens eine Region auf NUTS-II-Niveau für eine Förderung im Rahmen des „Konvergenz“-Ziels der Strukturfonds in Frage kommt, 65 % dieser Kosten nicht übersteigen. In ihrer Bewertung solcher Fälle entscheidet die Kommission nach im Voraus festgelegten Kriterien, ob die Kofinanzierungsquote von 65 % gerechtfertigt ist.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Nach Inkrafttreten des Beschlusses über einen Finanzbeitrag nach Artikel 15 Absatz 4 zahlt die Kommission den Finanzbeitrag in Form einer Vorfinanzierung in Höhe von mindestens 50 % des Beitrags der EU an den Mitgliedstaat aus, und zwar grundsätzlich binnen 15 Tagen; gegebenenfalls gefolgt von Zwischen- und Schlusszahlungen. Die Vorfinanzierung wird mit dem Finanzbeitrag verrechnet, sobald dieser gemäß Artikel 18 Absatz 3 abgewickelt ist.

1. Nach Inkrafttreten des Beschlusses über einen Finanzbeitrag nach Artikel 15 Absatz 4 zahlt die Kommission den Finanzbeitrag in Form einer Vorfinanzierung in Höhe von bis zu 50 % des Beitrags der EU an den Mitgliedstaat aus, und zwar grundsätzlich binnen 15 Tagen, gefolgt von Zwischen- und/oder Schlusszahlungen. Die Vorfinanzierung wird mit dem Finanzbeitrag verrechnet, sobald dieser gemäß Artikel 18 Absatz 3 abgewickelt ist.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. August jedes zweiten Jahres und zum ersten Mal im Jahr 2015 einen quantitativen und qualitativen Bericht über die in den beiden Vorjahren im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 durchgeführten Tätigkeiten vor. Dieser Bericht behandelt hauptsächlich die durch den EGF erzielten Ergebnisse und enthält insbesondere Angaben zu den eingereichten Anträgen, den erlassenen Beschlüssen, den finanzierten Maßnahmen einschließlich ihrer Komplementarität mit den durch die anderen EU-Fonds, insbesondere den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) geförderten Maßnahmen und zur Abwicklung des bereitgestellten Finanzbeitrags. Darin sollen auch diejenigen Anträge aufgeführt werden, die aufgrund fehlender Mittel oder nicht gegebener Förderfähigkeit abgelehnt oder mit einem geringeren Finanzbeitrag genehmigt wurden.

1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. August jedes zweiten Jahres und zum ersten Mal im Jahr 2015 einen umfassenden quantitativen und qualitativen Bericht über die in den beiden Vorjahren im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 durchgeführten Tätigkeiten vor. Dieser Bericht behandelt hauptsächlich die durch den EGF erzielten Ergebnisse und enthält insbesondere Angaben zu den eingereichten Anträgen, den erlassenen Beschlüssen, der Zahl der unterstützten Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres nach Antragstellung eine feste Beschäftigung gefunden haben, den finanzierten Maßnahmen einschließlich ihrer Komplementarität mit den durch die anderen EU-Fonds, insbesondere den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) geförderten Maßnahmen und zur Abwicklung des bereitgestellten Finanzbeitrags. Darin sollen auch diejenigen Anträge aufgeführt werden, die aufgrund fehlender Mittel oder nicht gegebener Förderfähigkeit abgelehnt oder mit einem geringeren Finanzbeitrag genehmigt wurden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Bericht wird dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information übermittelt.

2. Der Bericht wird dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information übermittelt.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Ergebnisse der Evaluierung werden dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information übermittelt.

2. Die Ergebnisse der Evaluierung werden dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information übermittelt. Die Empfehlungen der Evaluierung sollten bei der Konzipierung neuer Programme im Bereich Beschäftigung und soziale Angelegenheiten berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe (c)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) sie stellen sicher, dass die finanzierten Aufwendungen auf überprüfbaren Belegen beruhen sowie ordnungsgemäß und den Regeln entsprechend getätigt wurden;

(c) sie stellen sicher, dass die finanzierten Aufwendungen auf überprüfbaren Belegen beruhen sowie rechtmäßig und ordnungsgemäß getätigt wurden;

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission ergreift im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union alle erforderlichen Schritte, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen gemäß den Grundsätzen der wirtschaftlichen und effizienten Haushaltsführung durchgeführt werden. Es obliegt dem antragstellenden Mitgliedstaat, sicherzustellen, dass er über reibungslos funktionierende Management- und Kontrollsysteme verfügt. Die Kommission überzeugt sich davon, dass solche Systeme bestehen.

4. Die Kommission ergreift im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union alle erforderlichen Schritte, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen gemäß den Grundsätzen der wirtschaftlichen und effizienten Haushaltsführung durchgeführt werden. Es obliegt dem antragstellenden Mitgliedstaat, sicherzustellen, dass er über reibungslos funktionierende Management- und Kontrollsysteme verfügt. Die Kommission überzeugt sich davon, dass solche Systeme bestehen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sollten die zu Unrecht gezahlten Beträge in erster Linie im Wege der Verrechnung wiedereingezogen werden. Gegebenenfalls kann der Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 325 des Vertrags wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen einschließen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Liegt der Betrag der tatsächlichen Kosten einer Maßnahme unter dem gemäß Artikel 15 veranschlagten Betrag, so erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem sie von dem Mitgliedstaat die Rückerstattung des entsprechenden Betrags des erhaltenen Finanzbeitrags verlangt.

1. Liegt der Betrag der tatsächlichen Kosten einer Maßnahme unter dem gemäß Artikel 15 veranschlagten Betrag und ist eine Wiedereinziehung durch Verrechnung nicht möglich, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen sie von dem Mitgliedstaat die Rückerstattung des entsprechenden Betrags des erhaltenen Finanzbeitrags verlangt.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die in dieser Verordnung genannten Befugnisübertragungen an die Kommission gelten ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

2. Die in dieser Verordnung genannten Befugnisübertragungen an die Kommission gelten für die Geltungsdauer dieser Verordnung.

VERFAHREN

Titel

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0608 – C7-0319/2011 – 2011/0269(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

25.10.2011

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CONT

25.10.2011

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Jorgo Chatzimarkakis

24.11.2011

Datum der Annahme

30.5.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marta Andreasen, Jean-Pierre Audy, Inés Ayala Sender, Zigmantas Balčytis, Andrea Češková, Tamás Deutsch, Martin Ehrenhauser, Jens Geier, Ingeborg Gräßle, Cătălin Sorin Ivan, Iliana Ivanova, Jan Mulder, Eva Ortiz Vilella, Crescenzio Rivellini, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Theodoros Skylakakis, Bart Staes, Michael Theurer

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Zuzana Brzobohatá, Jorgo Chatzimarkakis, Derk Jan Eppink, Véronique Mathieu, Markus Pieper

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Joachim Zeller

STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung (10.7.2012)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020)
(COM(2011)0608 – C7‑0319/2011 – 2011/0269(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Jens Geier

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) war ursprünglich durch die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1] für die Dauer des Programmzeitraums 2007–2013 eingerichtet worden mit dem Ziel, der EU ein Instrument der Solidarität mit und zur Unterstützung von Arbeitnehmern an die Hand zu geben, die aufgrund weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, wenn diese Entlassungen eine beträchtliche negative Auswirkung auf die regionale oder lokale Wirtschaftsentwicklung haben. Durch die Kofinanzierung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen soll der EGF die berufliche Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in Gebieten, Sektoren, Territorien oder Arbeitsmärkten erleichtern, die unter dem Schock einer schwerwiegenden Störung der Wirtschaftsentwicklung zu leiden haben.

Der Mehrwert des Europäischen Globalisierungsfonds als sozialpolitisches Instrument der EU liegt darin, dass er eine sichtbare, spezifische und gezielte finanzielle Unterstützung für personalisierte Programme zur Umschulung und beruflichen Wiedereingliederung von Arbeitnehmern, die von Massenentlassungen betroffen sind, bereitstellt.

Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung nach 2013 fortzusetzen, da dies den politischen Willen zeigt, eine europäische Sozialpolitik zu entwickeln, die die Politiken der Mitgliedstaaten ergänzt und den europäischen Ansatz im Bereich der beruflichen Bildung erneuert.

Der Verfasser der Stellungnahme spricht sich jedoch gegen die im Kommissionsvorschlag vorgesehene Ausdehnung des EGF auf die Landwirtschaft aus, da er der Auffassung ist, dass die Folgen der Freihandelsabkommen zwischen der EU und Drittstaaten nicht durch den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung ausgeglichen werden sollten. Die zur Unterstützung der europäischen Landwirte durch den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung vorgesehenen 2,5 Mrd. EUR sind weder in ihrer Zielrichtung noch in der Höhe des für die Landwirtschaft vorgeschlagenen Betrags angemessen. Bei der Aushandlung von Freihandelsabkommen muss die EU im Gegenteil sicherstellen, dass das politische Vorgehen insgesamt mit der Gemeinsamen Agrarpolitik im Einklang steht.

Der Verfasser der Stellungnahme befürwortet zwar die vorgeschlagene Einbeziehung von Selbständigen, da diese wichtige Akteure auf den lokalen Arbeitsmärkten sind und daher den durch die Globalisierung verursachten strukturellen Änderungen im Welthandelsgefüge ebenso ausgesetzt sind wie Arbeitnehmer, spricht sich aber gegen die geplante Einbeziehung von geschäftsführenden Inhaber von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen in den EGF aus, da sich der EGF auf soziale Gruppen konzentrieren soll, die stärker von den Auswirkungen der Globalisierung betroffen sind.

Damit kleinere Gruppen von entlassenen Arbeitskräften den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung einfacher in Anspruch nehmen können, schlägt der Verfasser der Stellungnahme vor, die Schwelle für die Antragstellung statt der vorgeschlagenen 500 Entlassungen auf 200 Entlassungen abzusenken. Diese Änderung würde sich für potenzielle Empfänger positiv auswirken und könnte in allen Regionen der Europäischen Union die Möglichkeiten zur Wiederbeschäftigung verbessern.

Aus diesen Gründen befürwortet der Verfasser der Stellungnahme die Fortführung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, weist jedoch zugleich auf die Notwendigkeit hin, den Anwendungsbereich des Fonds zu ändern.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Im Einklang mit der Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“ sollte der Anwendungsbereich des EGF erweitert werden, damit Landwirten die Anpassung an eine neue Marktlage erleichtert werden kann, die sich aus internationalen Handelsabkommen im landwirtschaftlichen Sektor ergibt und die zu einem Wandel oder einer wesentlichen Anpassung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten der betroffenen Landwirte führt, so dass sie strukturell wettbewerbsfähiger werden oder ihnen der Übergang zu nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeiten erleichtert wird.

entfällt

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Damit der europäische Charakter des EGF erhalten bleibt, sollte ein Antrag auf Unterstützung nur möglich sein, wenn die Zahl der Entlassenen über einer bestimmten Mindestschwelle liegt. Wenn es sich um kleine Arbeitsmärkte, etwa in kleinen Mitgliedstaaten oder abgelegenen Regionen, handelt oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, können auch Anträge für eine geringere Zahl von Entlassungen gestellt werden. In Bezug auf Landwirte sollte die Kommission die notwendigen Kriterien in Bezug auf die Folgen jedes einzelnen Handelsabkommens festlegen.

(6) Damit der europäische Charakter des EGF erhalten bleibt, sollte ein Antrag auf Unterstützung nur möglich sein, wenn die Zahl der Entlassenen über einer bestimmten Mindestschwelle liegt. Wenn es sich um kleine Arbeitsmärkte, etwa in kleinen Mitgliedstaaten oder abgelegenen Regionen, handelt oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, können auch Anträge für eine geringere Zahl von Entlassungen gestellt werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Entlassene Arbeitskräfte sollten unabhängig von der Art ihres Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses gleichermaßen Zugang zum EGF haben. Deshalb sollten entlassene Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag und Leiharbeitnehmer ebenso als entlassene Arbeitskräfte im Sinne dieser Verordnung gelten wie geschäftsführende Inhaber von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen und Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, sowie Landwirte, die infolge von Handelsabkommen ihre Tätigkeit umstellen oder sie einer neuen Marktlage anpassen.

(7) Entlassene Arbeitskräfte sollten unabhängig von der Art ihres Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses gleichermaßen Zugang zum EGF haben. Deshalb sollten entlassene Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag und Leiharbeitnehmer ebenso als entlassene Arbeitskräfte im Sinne dieser Verordnung gelten wie geschäftsführende Inhaber von Kleinunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten, Selbständige und Arbeitskräfte, die ein neues Unternehmen gründen oder ein bestehendes Unternehmen übernehmen wollen, um eine neue Einkommensquelle zu erschließen oder solche, die ihre Erwerbstätigkeit aufgeben.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Der Interventionsbereich des EGF in Bezug auf Landwirte sollte Personen erfassen, die von bilateralen Abkommen, die von der EU gemäß Artikel XXIV des GATT geschlossen wurden, oder von im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen multilateralen Übereinkommen betroffen sind. Dies gilt für Landwirte, die innerhalb eines Zeitraums, der mit der Initiierung solcher Handelsabkommen beginnt und drei Jahre nach ihrer vollständigen Umsetzung endet, ihre bisherigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten ändern oder anpassen.

entfällt

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Finanzbeiträge des EGF sollten in erster Linie in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen fließen, die auf die rasche Wiedereingliederung entlassener Erwerbstätiger in den Arbeitsmarkt abzielen, entweder inner- oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs, einschließlich der Landwirtschaft. Die Einbeziehung von Geldleistungen in ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen sollte deshalb nur in begrenztem Maße möglich sein.

(9) Finanzbeiträge des EGF sollten in erster Linie in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen fließen, die auf die rasche Wiedereingliederung entlassener Erwerbstätiger in den Arbeitsmarkt abzielen, entweder inner- oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs. Die Einbeziehung von Geldleistungen in ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen sollte deshalb nur in begrenztem Maße möglich sein.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen den Vorzug geben, die einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der entlassenen Arbeitskräfte leisten. Die Mitgliedstaaten sollten das Ziel anstreben, dass mindestens 50 % der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte binnen 12 Monaten nach Antragstellung eine neue Beschäftigung oder Tätigkeit finden.

(10) Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen den Vorzug geben, die einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der entlassenen Arbeitskräfte leisten. Die Mitgliedstaaten sollten das Ziel anstreben, dass mindestens 50 % der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte binnen 12 Monaten nach Bewilligung der Mittel eine neue Beschäftigung oder Tätigkeit finden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Finanzbeiträge des EGF keine Maßnahmen ersetzen, die im Rahmen der Strukturfonds oder sonstiger Strategien oder Programme der EU für entlassene Arbeitskräfte durchgeführt werden können.

(12) Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Finanzbeiträge des EGF die Maßnahmen ergänzen, die im Rahmen der Strukturfonds oder sonstiger Strategien oder Programme der EU für entlassene Arbeitskräfte durchgeführt werden können.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Besondere Bestimmungen sollten für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EGF vorgesehen werden. Im Interesse einer wirksameren Öffentlichkeitsarbeit und zur Stärkung der Synergien zwischen den auf Vorschlag der Kommission getroffenen Kommunikationsmaßnahmen tragen die für Kommunikationsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel auch zur institutionellen Kommunikation der politischen Prioritäten der Europäischen Union bei, sofern sie mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung zusammenhängen.

(13) In Anbetracht des geringen Bekanntheitsgrads des EGF in den Mitgliedstaaten sollten besondere Bestimmungen für Informations- und Förderungsmaßnahmen des Programms, Beispiele bewährter Verfahren und Ergebnisse des EGF vorgesehen werden. Im Interesse einer wirksameren Öffentlichkeitsarbeit und zur Stärkung der Synergien zwischen den auf Vorschlag der Kommission getroffenen Kommunikationsmaßnahmen tragen die für Kommunikationsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel auch zur institutionellen Kommunikation der politischen Prioritäten der Europäischen Union bei, sofern sie mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung zusammenhängen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Zur Erleichterung der Durchführung dieser Verordnung sollten Aufwendungen ab dem Tag förderfähig sein, ab dem einem Mitgliedstaat Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF entstehen, oder ab dem Tag, an dem ein Mitgliedstaat personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte erbringt, oder – bei Landwirten – ab dem Tag, der in dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen Rechtsakt der Kommission festgelegt ist.

(15) Zur Erleichterung der Durchführung dieser Verordnung sollten Aufwendungen ab dem Tag förderfähig sein, ab dem einem Mitgliedstaat Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF entstehen, oder ab dem Tag, an dem ein Mitgliedstaat personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte erbringt.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Damit ein in den letzten Monaten des Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann, ist es erforderlich sicherzustellen, dass am 1. September jedes Jahres mindestens ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF verfügbar bleibt. Bei der Gewährung von Finanzbeiträgen im verbleibenden Zeitraum sollte der im mehrjährigen Finanzrahmen festgelegte Gesamthöchstbetrag für die Unterstützung von Landwirten berücksichtigt werden.

(16) Damit ein in den letzten Monaten des Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann, ist es erforderlich sicherzustellen, dass am 1. September jedes Jahres mindestens ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF verfügbar bleibt.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ziel des EGF ist es, einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum und zur Beschäftigung in der EU zu leisten, indem er die EU befähigt, Arbeitskräften ihre Solidarität zu bekunden, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, von Handelsabkommen mit Auswirkungen auf die Landwirtschaft oder einer unerwarteten Krise arbeitslos geworden sind, und deren rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt oder die Umstellung oder Anpassung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeiten finanziell zu unterstützen.

Ziel des EGF ist es, einen Beitrag zur sozialen und territorialen Kohäsion, zum Wirtschaftswachstum und zur Beschäftigung in der EU zu leisten, indem er die EU befähigt, Arbeitskräften ihre Solidarität zu bekunden, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung oder einer unerwarteten Krise arbeitslos geworden sind, und deren rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt finanziell zu unterstützen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Arbeitskräften, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, wenn sich diese Veränderungen insbesondere durch einen wesentlichen Anstieg der Importe in die Europäische Union, einen raschen Rückgang des Marktanteils der EU in einem bestimmten Sektor oder eine Verlagerung von Wirtschaftstätigkeiten in Länder, die nicht Mitglied der EU sind, nachweisen lassen und wenn diese Entlassungen eine beträchtliche negative Auswirkung auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben;

(a) Arbeitskräften, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, wenn sich diese Veränderungen insbesondere durch einen raschen Rückgang des Marktanteils der EU in einem bestimmten Sektor oder eine Verlagerung von Wirtschaftstätigkeiten in Länder, die nicht Mitglied der EU sind, nachweisen lassen und wenn diese Entlassungen eine beträchtliche negative Auswirkung auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben;

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Arbeitskräften, die infolge einer schweren, von einer unerwarteten Krise verursachten Störung der lokalen, regionalen oder nationalen Wirtschaft arbeitslos geworden sind, sofern ein unmittelbarer und nachweisbarer Zusammenhang zwischen den Entlassungen und der Krise hergestellt werden kann;

(b) Arbeitskräften, die infolge einer schweren, von einer Krise verursachten Störung der lokalen, regionalen oder nationalen Wirtschaft arbeitslos geworden sind, sofern ein unmittelbarer und nachweisbarer Zusammenhang zwischen den Entlassungen und der Krise hergestellt werden kann;

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Arbeitskräften, die sich auf andere als ihre bisherigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten umstellen oder sie anpassen müssen, und zwar in einem Zeitraum, der mit der Initiierung des Handelsabkommens beginnt, das Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels für den jeweiligen Landwirtschaftssektor enthält und der drei Jahre nach der vollständigen Umsetzung dieser Maßnahmen endet, und sofern diese Handelsmaßnahmen zu einem wesentlichen Anstieg der Importe eines oder mehrerer landwirtschaftlichen Erzeugnisse in die EU führen, begleitet von einem erheblichen Rückgang der Preise für diese Erzeugnisse auf EU- oder gegebenenfalls auf nationaler oder regionaler Ebene.

entfällt

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) geschäftsführende Inhaber von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen sowie Selbständige (darunter Landwirte) sowie alle im Unternehmen tätigen Familienangehörigen, sofern sie – im Fall von Landwirten – bereits vor der Umsetzung der den speziellen Sektor betreffenden Maßnahmen die durch das einschlägige Handelsabkommen betroffenen Erzeugnisse erzeugt haben.

(d) geschäftsführende Inhaber von Kleinunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten, Selbständige und Arbeitskräfte, die ein neues Unternehmen gründen oder ein bestehendes Unternehmen übernehmen wollen, um eine neue Einkommensquelle zu erschließen, sowie alle im Unternehmen tätigen Familienangehörigen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) es zu mindestens 500 Entlassungen in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten, darunter auch arbeitslos gewordene Arbeitskräfte bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern, kommt;

(a) es zu mindestens 200 Entlassungen in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten, darunter auch arbeitslos gewordene Arbeitskräfte bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern, kommt;

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) es zu mindestens 500 Entlassungen innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten, insbesondere in Klein- oder Mittelunternehmen, in einer NACE-Rev.2-Abteilung in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-II-Niveau oder in mehr als zwei aneinandergrenzenden solchen Regionen auf NUTS-II-Niveau kommt, sofern mindestens 500 Entlassungen in zwei dieser Regionen erfolgen.

(b) es zu mindestens 200 Entlassungen innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten, insbesondere in Klein- oder Mittelunternehmen, in einer NACE-Rev.2-Abteilung in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen desselben Mitgliedstaats oder von Grenzregionen auf NUTS-II-Niveau oder in mehr als zwei aneinandergrenzenden solchen Regionen auf NUTS-II-Niveau kommt, sofern mindestens 200 Entlassungen in zwei dieser Regionen erfolgen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen, von dem beantragenden Mitgliedstaat angemessen begründeten Umständen, kann ein Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF auch dann als zulässig betrachtet werden, wenn die in Buchstabe a oder b genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale Wirtschaft haben. Der betreffende Mitgliedstaat weist zu diesem Zweck in seinem Antrag darauf hin, dass dieser die Interventionskriterien gemäß Buchstabe a oder b nicht vollständig erfüllt.

2. Vor allem in Bezug auf Gruppenanträge von KMU kann bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen, von dem beantragenden Mitgliedstaat angemessen begründeten Umständen, ein Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF auch dann als zulässig betrachtet werden, wenn die in Buchstabe a oder b genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale Wirtschaft haben. Der betreffende Mitgliedstaat weist zu diesem Zweck in seinem Antrag darauf hin, dass dieser die Interventionskriterien gemäß Buchstabe a oder b nicht vollständig erfüllt.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Gelangt die Kommission im Fall von Landwirten nach Initiierung eines Handelsabkommens aufgrund der ihr vorliegenden Informationen, Daten und Analysen zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Unterstützung gemäß Artikel 2 Buchstabe c bei einer erheblichen Anzahl von Landwirten wahrscheinlich erfüllt sind, so erlässt sie delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24, wobei sie die förderfähigen Sektoren oder Erzeugnisse bezeichnet, gegebenenfalls die betroffenen Gebiete abgrenzt, einen Höchstbetrag für die mögliche Unterstützung auf EU-Ebene, Bezugszeiträume und Förderfähigkeitsbedingungen für Landwirte sowie Förderfähigkeitstermine für Aufwendungen festlegt sowie die Frist für die Antragstellung und gegebenenfalls den Inhalt dieser Anträge gemäß Artikel 8 Absatz 2 bestimmt.

entfällt

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Stellen geschäftsführende Inhaber von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen oder Selbständige ihre bisherigen Tätigkeiten um oder – im Fall von Landwirten –passen sie diese an, so gilt dies als Entlassung im Sinne dieser Verordnung.

4. Handelt es sich um geschäftsführende Inhaber von Kleinunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten, Selbständige oder Arbeitskräfte, die ein neues Unternehmen gründen oder ein bestehendes Unternehmen übernehmen wollen, um ihre Tätigkeiten umzustellen oder neu auszurichten, so gilt dies als Entlassung im Sinne dieser Verordnung.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Bei geschäftsführenden Inhabern von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen oder Selbständigen (einschließlich Landwirten) gilt als Zeitpunkt der Entlassung entweder der Zeitpunkt, an dem die bisherige Erwerbstätigkeit aus einem der in Artikel 2 genannten Gründe aufgegeben wird, wobei sich dieser Zeitpunkt nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt, oder der Zeitpunkt, den die Kommission in ihrem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 4 Absatz 3 festlegt.

(c) Bei geschäftsführenden Inhabern von Kleinunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten, Selbständigen oder Arbeitskräften, die ein neues Unternehmen gründen oder ein bestehendes Unternehmen übernehmen wollen, um eine neue Einkommensquelle zu erschließen, gilt als Zeitpunkt der Entlassung entweder der Zeitpunkt, an dem die bisherige Erwerbstätigkeit aus einem der in Artikel 2 genannten Gründe aufgegeben wird, wobei sich dieser Zeitpunkt nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt, oder der Zeitpunkt, den die Kommission in ihrem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 4 Absatz 3 festlegt.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Landwirten, die ihre bisherigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten umstellen oder anpassen, nachdem die EU ein Handelsabkommen initiiert hat, auf das in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 4 Absatz 3 Bezug genommen wird.

entfällt

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Ein Finanzbeitrag kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass die zu unterstützenden arbeitslosen Arbeitskräfte wieder eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können bzw. – im Fall von Landwirten – ihre bisherigen Tätigkeiten umstellen oder anpassen können. Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen kann insbesondere enthalten:

1. Ein Finanzbeitrag kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass die zu unterstützenden arbeitslosen Arbeitskräfte wieder eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen kann insbesondere enthalten:

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Unterstützung bei der Arbeitsuche, Berufsberatung, Beratungsleistungen, Mentoring, Hilfe bei Outplacement, Förderung des Unternehmertums, Hilfen zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und zur Unternehmensgründung oder zur Umstellung oder Anpassung der Tätigkeit (einschließlich Investitionen in Sachwerte), Kooperationsaktivitäten, auf die Person zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen für Qualifikationen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und Zertifizierung der erworbenen Erfahrung;

(a) Unterstützung bei der Arbeitsuche, Berufsberatung, Beratungsleistungen, Mentoring, Hilfe bei Outplacement, Förderung des Unternehmertums, Hilfen zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und zur Unternehmensgründung oder zur Umstellung oder Anpassung der Tätigkeit (einschließlich Investitionen in Sachwerte), Beihilfen zur Gründung von Kleinstunternehmen, Kooperationsaktivitäten, auf die Person zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen für Qualifikationen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und Zertifizierung der erworbenen Erfahrung;

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Einstellungsanreize für Arbeitgeber, Mobilitätsbeihilfen, Beihilfen zum Lebensunterhalt oder zur Fortbildung (einschließlich Beihilfen für Betreuer oder Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe); alle diese Maßnahmen beschränken sich auf die Dauer der nachgewiesenen aktiven Arbeitsuche oder der Tätigkeiten des lebenslangen Lernens bzw. der Weiterbildung;

(b) spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Einstellungsanreize für Arbeitgeber, Mobilitätsbeihilfen, Beihilfen zum Lebensunterhalt oder zur Fortbildung (einschließlich Beihilfen für Betreuer); alle diese Maßnahmen beschränken sich auf die Dauer der nachgewiesenen aktiven Arbeitsuche oder der Tätigkeiten des lebenslangen Lernens bzw. der Weiterbildung;

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Begründete Analyse des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge oder einer durch eine unvorhergesehene Krise verursachten schwerwiegenden Störung der lokalen, regionalen oder nationalen Wirtschaft oder einer neuen Marktlage im landwirtschaftlichen Sektor dieses Mitgliedstaats, die auf die Wirkungen eines von der Europäischen Union gemäß Artikel XXIV des GATT initiierten Handelsabkommens oder eines im Rahmen der Welthandelsorganisation gemäß Artikel 2 Buchstabe c initiierten multilateralen Übereinkommens zurückzuführen ist. Diese Analyse basiert auf denjenigen statistischen und sonstigen Informationen, die sich am besten zum Nachweis der Erfüllung der in Artikel 4 genannten Interventionskriterien eignen;

(a) Begründete Analyse des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge oder einer durch eine unvorhergesehene Krise verursachten schwerwiegenden Störung der lokalen, regionalen oder nationalen Wirtschaft. Diese Analyse basiert auf denjenigen statistischen und sonstigen Informationen, die sich am besten zum Nachweis der Erfüllung der in Artikel 4 genannten Interventionskriterien eignen;

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) Falls das Unternehmen seine Tätigkeit nach den Entlassungen fortsetzt, eine detaillierte Erläuterung der rechtlichen Verpflichtungen, denen es unterliegt, und der Maßnahmen, die es zur Unterstützung der entlassenen Arbeitskräfte ergriffen hat;

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner oder gegebenenfalls anderer einschlägiger Organisationen;

(g) Verfahren für die Anhörung der betroffenen Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter, der Sozialpartner, lokaler und regionaler Gebietskörperschaften oder gegebenenfalls anderer einschlägiger Organisationen;

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ga) die Namen der Agenturen, die das Maßnahmenpaket in dem Mitgliedstaat ausführen;

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe i a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ia) Informationen darüber, ob das Unternehmen in den letzten 10 Jahren Empfänger von Mitteln aus den Kohäsions- und Strukturfonds der Union war oder indirekt von Unterstützungsprogrammen der Union profitiert hat, indem es Mittel für Infrastrukturen und Projekte, die mit den Tätigkeiten des Unternehmers oder seiner Arbeitskräfte zusammenhängen, erhalten hat.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Unterstützung entlassener Arbeitskräfte ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene.

1. Die Unterstützung entlassener Arbeitskräfte ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und darf diese nicht ersetzen.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Finanzbeitrag ist auf das zur Bereitstellung solidarischer Hilfe und zur Unterstützung der einzelnen entlassenen Arbeitskräfte notwendige Maß beschränkt. Die vom EGF unterstützten Maßnahmen entsprechen dem EU- und dem nationalen Recht einschließlich den Rechtvorschriften über staatliche Beihilfen.

2. Der Finanzbeitrag ist auf das zur Bereitstellung solidarischer Hilfe und zur Unterstützung der einzelnen entlassenen Arbeitskräfte notwendige Maß beschränkt. Die vom EGF unterstützten Maßnahmen entsprechen dem EU- und dem nationalen Recht, einschließlich der Rechtvorschriften über staatliche Beihilfen, und sie dürfen keine Maßnahmen ersetzen, für die die Mitgliedstaaten oder die Unternehmen zuständig sind.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Kommission stellt sicher, dass der Anspruch auf Förderung im Rahmen des EGF keine Auswirkungen auf die Förderfähigkeit im Rahmen anderer EU-Fonds hat.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die technische Unterstützung der Kommission schließt die Bereitstellung von Informationen und Leitlinien für die Inanspruchnahme, das Monitoring und die Evaluierung des EGF ein. Die Kommission kann auch den Sozialpartnern auf europäischer und nationaler Ebene Informationen über die Inanspruchnahme des EGF zur Verfügung stellen.

4. Die technische Unterstützung der Kommission schließt die Bereitstellung von Informationen und Leitlinien für die Inanspruchnahme, das Monitoring und die Evaluierung des EGF ein. Die Kommission wird auch den Sozialpartnern auf europäischer und nationaler Ebene sowie lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eindeutige Leitlinien für die Inanspruchnahme des EGF zur Verfügung stellen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission führt Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EGF durch.

3. Die Kommission führt Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EGF durch, um sicherzustellen, dass alle Länder, Regionen und Beschäftigungssektoren der Union über diese Möglichkeiten unterrichtet sind und erstattet jährlich – aufgeschlüsselt nach Ländern und Sektoren – Bericht über die Inanspruchnahme des Fonds.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission schlägt auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 3 vorgenommenen Bewertung, unter besonderer Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, möglichst umgehend einen Betrag für den Finanzbeitrag vor, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann. Der Betrag darf 50 % der Gesamtsumme der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e genannten geschätzten Kosten oder im Fall von Anträgen eines Mitgliedstaats für ein Gebiet, von dem mindestens eine Region auf NUTS-II-Niveau für eine Förderung im Rahmen des „Konvergenz“-Ziels der Strukturfonds in Frage kommt, 65 % dieser Kosten nicht übersteigen. In ihrer Bewertung solcher Fälle entscheidet die Kommission, ob die Kofinanzierungsquote von 65 % gerechtfertigt ist.

1. Die Kommission schlägt auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 3 vorgenommenen Bewertung, unter besonderer Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, möglichst umgehend einen Betrag für den Finanzbeitrag vor, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann. Der Betrag darf 50 % der Gesamtsumme der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e genannten geschätzten Kosten oder im Fall von Anträgen eines Mitgliedstaats für ein Gebiet, von dem mindestens eine Region auf NUTS-II-Niveau für eine Förderung im Rahmen des „Konvergenz“-Ziels der Strukturfonds in Frage kommt, 65 % dieser Kosten nicht übersteigen. In ihrer Bewertung solcher Fälle entscheidet die Kommission, ob die Kofinanzierungsquote von 65 % gerechtfertigt ist; sie berücksichtigt dabei Indikatoren für die soziale Lage und die Beschäftigungssituation, wie etwa das nach sozialen Transferleistungen verfügbare Einkommen.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 8 Absatz 3 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags nicht erfüllt sind, teilt sie dies schnellstmöglich dem antragstellenden Mitgliedstaat mit.

3. Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 8 Absatz 3 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags nicht erfüllt sind, teilt sie dies umgehend dem antragstellenden Mitgliedstaat mit.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Ausgaben kommen für einen Finanzbeitrag ab den in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h genannten Zeitpunkten in Betracht, ab denen der betroffene Mitgliedstaat mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Arbeitskräfte beginnt oder die Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. 3 tätigt. Im Fall von Landwirten kommen Ausgaben ab dem Zeitpunkt für einen Beitrag in Betracht, der in dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist.

1. Ausgaben kommen für einen Finanzbeitrag ab den in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h genannten Zeitpunkten in Betracht, ab denen der betroffene Mitgliedstaat mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Arbeitskräfte beginnt oder die Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. 3 tätigt.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. August jedes zweiten Jahres und zum ersten Mal im Jahr 2015 einen quantitativen und qualitativen Bericht über die in den beiden Vorjahren im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 durchgeführten Tätigkeiten vor. Dieser Bericht behandelt hauptsächlich die durch den EGF erzielten Ergebnisse und enthält insbesondere Angaben zu den eingereichten Anträgen, den erlassenen Beschlüssen, den finanzierten Maßnahmen einschließlich ihrer Komplementarität mit den durch die anderen EU-Fonds, insbesondere den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) geförderten Maßnahmen und zur Abwicklung des bereitgestellten Finanzbeitrags. Darin sollen auch diejenigen Anträge aufgeführt werden, die aufgrund fehlender Mittel oder nicht gegebener Förderfähigkeit abgelehnt oder mit einem geringeren Finanzbeitrag genehmigt wurden.

1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. August jedes zweiten Jahres und zum ersten Mal im Jahr 2015 einen quantitativen und qualitativen Bericht über die in den beiden Vorjahren im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 durchgeführten Tätigkeiten vor. Dieser Bericht behandelt hauptsächlich die durch den EGF erzielten Ergebnisse und enthält insbesondere Angaben zu den eingereichten Anträgen, den erlassenen Beschlüssen, den finanzierten Maßnahmen einschließlich ihrer Komplementarität mit den durch die anderen EU-Fonds, insbesondere den Europäischen Sozialfonds (ESF), geförderten Maßnahmen und zur Abwicklung des bereitgestellten Finanzbeitrags. Darin sollen auch diejenigen Anträge aufgeführt werden, die aufgrund fehlender Mittel oder nicht gegebener Förderfähigkeit abgelehnt oder mit einem geringeren Finanzbeitrag genehmigt wurden.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Bewertungen beinhalten die Zahlen, aus denen die Anzahl der Bewerbungen hervorgehen und zeigen die nach Land und Sektor aufgeschlüsselten Leistungen des Programms auf, damit beurteilt werden kann, ob die aus dem EGF gewährte Unterstützung ihre Zielgruppen auch erreicht hat.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 23

entfällt

Verwaltung der Finanzhilfen für Landwirte

 

Abweichend von den Artikeln 21 und 22 wird die Unterstützung von Landwirten gemäß der Verordnung (EG) Nr. ………… über die Gestaltung, Umsetzung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik verwaltet und kontrolliert.

 

VERFAHREN

Titel

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0608 – C7-0319/2011 – 2011/0269(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

25.10.2011

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

25.10.2011

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Jens Geier

23.11.2011

Prüfung im Ausschuss

26.4.2012

 

 

 

Datum der Annahme

21.6.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

6

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

François Alfonsi, Catherine Bearder, Victor Boştinaru, John Bufton, Alain Cadec, Salvatore Caronna, Nikos Chrysogelos, Ryszard Czarnecki, Francesco De Angelis, Rosa Estaràs Ferragut, Brice Hortefeux, Danuta Maria Hübner, Filiz Hakaeva Hyusmenova, María Irigoyen Pérez, Seán Kelly, Constanze Angela Krehl, Petru Constantin Luhan, Ramona Nicole Mănescu, Vladimír Maňka, Riikka Manner, Iosif Matula, Erminia Mazzoni, Miroslav Mikolášik, Jan Olbrycht, Younous Omarjee, Markus Pieper, Monika Smolková, Ewald Stadler, Lambert van Nistelrooij, Oldřich Vlasák, Kerstin Westphal, Joachim Zeller, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Antonello Antinoro, Cornelia Ernst, Pat the Cope Gallagher, Jens Geier, Lena Kolarska-Bobińska, James Nicholson, Ivari Padar, Vilja Savisaar-Toomast, Elisabeth Schroedter, Czesław Adam Siekierski, Patrice Tirolien

  • [1]  ABl. L 406 vom 30.12.06, S. 1.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (7.6.2012)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020)
(COM(2011)0608 – C7‑0319/2011 – 2011/0269(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Vilija Blinkevičiūtė

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) In der Strategie Europa 2020 wird die Achtung der Gleichstellung der Geschlechter als einer der Grundwerte der Union bekräftigt, und es werden Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter gefordert, um die Erwerbsbeteiligung zu erhöhen und zu Wachstum und zum sozialen Zusammenhalt beizutragen. In der Leitinitiative „Eine Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten“ der Strategie Europa 2020 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, neue Formen der Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben und die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern. 2010 nahm die Kommission außerdem eine Strategie zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in Europa an, mit der insbesondere das Potenzial der Frauen besser genutzt und dadurch ein Beitrag zum Erreichen der gesamten wirtschafts- und sozialpolitischen Ziele der Union geleistet werden soll.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Für bestimmte Personengruppen, für die eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ohnehin schwierig ist, besonders gering qualifizierte oder ungelernte weibliche Arbeitskräfte, alleinerziehende Mütter und Frauen mit Fürsorgepflichten, sind die negativen Folgen eines Arbeitsplatzverlusts noch stärker zu spüren. Die Finanz- und Wirtschaftskrise und die daraus folgende Verringerung der öffentlichen Mittel hat zu einem weiteren Abbau von Arbeitsplätzen und zu einer weiteren Unsicherheit für Millionen von Frauen geführt, insbesondere solcher, die Zeit-, Teilzeit- oder Saisonarbeitsstellen innehaben. Daher ist bei allen Arbeitsverträgen ein gleichberechtigter Zugang zu Mitteln des EGF zu gewähren.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten gemäß den Artikeln 8 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie unter Berücksichtigung des Europäischen Pakts für die Gleichstellung der Geschlechter 2011–2020 dafür sorgen, dass mit der vom EGF finanzierten Umsetzung der Prioritäten auch die Gleichstellung von Männern und Frauen gefördert wird.

 

Für eine wirksame Umsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung zwischen Männern und Frauen sollten nach Geschlecht und Gleichstellungszielen und -kriterien aufgeschlüsselte Daten und Indikatoren berücksichtigt werden, wobei die Gleichstellungsstellen an den verschiedenen Phasen der Umsetzung, insbesondere an der Planung, Überwachung und Bewertung, beteiligt werden sollten.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Um die geschlechtsspezifische Dimension des EGF zu erhalten, sollte vor allem Frauen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, die aufgrund zahlreicher Unterbrechungen infolge von Schwangerschaften und der Betreuung von Kindern bzw. älteren Familienmitgliedern gezwungen sind, einer prekären Beschäftigung, einer Teilzeitbeschäftigung oder einer befristeten Beschäftigung nachzugehen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen den Vorzug geben, die einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der entlassenen Arbeitskräfte leisten. Die Mitgliedstaaten sollten das Ziel anstreben, dass mindestens 50 % der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte binnen 12 Monaten nach Antragstellung eine neue Beschäftigung oder Tätigkeit finden.

(10) Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen den Vorzug geben, die einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der entlassenen Arbeitskräfte leisten. Die Mitgliedstaaten sollten das Ziel anstreben, dass mindestens 50 % der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte binnen 12 Monaten ab der Gewährung der Unterstützung eine neue Beschäftigung oder Tätigkeit finden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Maßnahmen, für die gemäß Artikel 2 Buchstaben a und b ein Finanzbeitrag aus dem Fonds gewährt wird, zielen darauf ab, dass innerhalb eines Jahres ab der Antragstellung mindestens 50 % der an diesen Maßnahmen teilnehmenden Arbeitskräfte einen festen Arbeitsplatz finden.

Maßnahmen, für die gemäß Artikel 2 Buchstaben a und b ein Finanzbeitrag aus dem Fonds gewährt wird, zielen darauf ab, dass innerhalb eines Jahres ab der Gewährung der Unterstützung mindestens 50 % der an diesen Maßnahmen teilnehmenden Arbeitskräfte einen festen Arbeitsplatz finden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Buchstabe -a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(- a) „der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen“ besagt, dass es in den verschiedenen Phasen des Einsatzes des Finanzbeitrags, insbesondere bei der Auswahl der Zielgruppen und bei der Festlegung der Kriterien, Indikatoren und Empfänger, zu keinerlei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts kommen darf;

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Einstellungsanreize für Arbeitgeber, Mobilitätsbeihilfen, Beihilfen zum Lebensunterhalt oder zur Fortbildung (einschließlich Beihilfen für Betreuer oder Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe); alle diese Maßnahmen beschränken sich auf die Dauer der nachgewiesenen aktiven Arbeitsuche oder der Tätigkeiten des lebenslangen Lernens bzw. der Weiterbildung;

(b) spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Einstellungsanreize für Arbeitgeber, Mobilitätsbeihilfen, Beihilfen zum Lebensunterhalt oder zur Fortbildung (einschließlich Beihilfen für die Betreuung von Kindern oder anderen Angehörigen, oder Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe); alle diese Maßnahmen beschränken sich auf die Dauer der nachgewiesenen aktiven Arbeitsuche oder der Tätigkeiten des lebenslangen Lernens bzw. der Weiterbildung;

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) besondere Anreize für benachteiligte oder ältere Arbeitnehmer, damit sie auf dem Arbeitsmarkt bleiben oder dorthin zurückkehren.

(c) besondere Anreize für benachteiligte und stärker armutsgefährdete Arbeitnehmer, wie Frauen und insbesondere alleinerziehende Mütter, oder ältere Arbeitnehmer, damit sie auf dem Arbeitsmarkt bleiben oder dorthin zurückkehren.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) finanzielle Maßnahmen, beispielsweise Instrumente wie Mikrokredite, mit denen besonders gefährdete Arbeitnehmer wie Menschen mit Behinderung, alleinstehende Mütter und ältere Menschen unterstützt werden sollen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kosten der Maßnahmen nach Buchstabe b dürfen 50 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets der in diesem Absatz aufgeführten personalisierten Dienstleistungen nicht übersteigen.

entfällt

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) gegebenenfalls Benennung der Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Sektoren, die Entlassungen vornehmen, sowie der Kategorien der zu unterstützenden Arbeitskräfte;

(c) gegebenenfalls Benennung der Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Sektoren, die Entlassungen vornehmen, sowie der Kategorien der zu unterstützenden Arbeitskräfte anhand von nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Daten;

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die Einbeziehung der Gleichstellungsperspektive in den einzelnen Phasen des Einsatzes des Finanzbeitrags gefördert werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung sowie der Art des Beschäftigungsvertrags oder Beschäftigungsverhältnisses beim Zugang zu und auf den verschiedenen Stufen des Einsatzes des Finanzbeitrags.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten wenden den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen an, der besagt, dass sie keinerlei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts tolerieren dürfen, und dass sie gewährleisten müssen, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die Einbeziehung der Gleichstellungsperspektive in den einzelnen Phasen des Einsatzes des Finanzbeitrags, insbesondere bei der Auswahl der Zielgruppen und bei der Festlegung der Kriterien, Indikatoren und Empfänger, gefördert werden.

 

Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung sowie der Art des Beschäftigungsvertrags oder Beschäftigungsverhältnisses beim Zugang zu und auf den verschiedenen Stufen des Einsatzes des Finanzbeitrags.

 

Bei der Beantragung und der Verwendung von Mitteln des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung unterstützen die Mitgliedstaaten vor allem die schwächeren Gruppen der Gesellschaft, unter anderen Frauen, bei denen sich erhebliche geschlechtsspezifische Lohnunterschiede auch auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung auswirken und Langzeitarbeitslosigkeit die Renten zusätzlich schmälert.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ausgaben kommen für einen Finanzbeitrag ab den in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h genannten Zeitpunkten in Betracht, ab denen der betroffene Mitgliedstaat mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Arbeitskräfte beginnt oder die Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. 3 tätigt. Im Fall von Landwirten kommen Ausgaben ab dem Zeitpunkt für einen Beitrag in Betracht, der in dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist.

Ausgaben kommen für einen Finanzbeitrag ab den in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f genannten Zeitpunkten in Betracht, ab denen der betroffene Mitgliedstaat mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Arbeitskräfte beginnt oder die Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. 3 tätigt. Im Fall von Landwirten kommen Ausgaben ab dem Zeitpunkt für einen Beitrag in Betracht, der in dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Spätestens 15 Monate nach dem Tag der Antragstellung gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder bis zu dem Tag, der in dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt genannt ist, legt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission einen Zwischenbericht über die Verwendung des Finanzbeitrags vor, der auch Informationen über die Finanzierung, den zeitlichen Ablauf und die Art der bereits durchgeführten Maßnahmen sowie über den 12 Monate nach der Antragstellung erreichten Anteil der Arbeitskräfte enthält, die wieder eine Beschäftigung gefunden oder eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.

Spätestens 15 Monate nach dem Tag der Antragstellung gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder bis zu dem Tag, der in dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt genannt ist, legt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission einen Zwischenbericht über die Verwendung des Finanzbeitrags vor, der auch Informationen über die Finanzierung, den zeitlichen Ablauf und die Art der bereits durchgeführten Maßnahmen sowie über den 12 Monate nach der Antragstellung erreichten Anteil der Arbeitskräfte unter besonderer Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Dimension enthält, die wieder eine Beschäftigung gefunden oder eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) eine Beschreibung der Maßnahmen, die von nationalen, regionalen oder lokalen Behörden, EU-Fonds, Sozialpartnern und Unternehmen getroffen wurden oder geplant sind, einschließlich einer Einschätzung der Frage, in welcher Weise diese dazu beitragen, dass die betroffenen Arbeitskräfte wieder eine Beschäftigung finden oder neue Erwerbstätigkeiten aufnehmen.

(b) eine Beschreibung der Maßnahmen, die von nationalen, regionalen oder lokalen Behörden, EU-Fonds, Sozialpartnern und Unternehmen getroffen wurden oder geplant sind, einschließlich einer Einschätzung der Frage, in welcher Weise diese dazu beitragen, dass die betroffenen Arbeitskräfte wieder eine Beschäftigung finden oder neue Erwerbstätigkeiten aufnehmen und dass der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen eingehalten wird.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Daten sollten möglichst nach Geschlecht getrennt (aufgeschlüsselt) angegeben werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. August jedes zweiten Jahres und zum ersten Mal im Jahr 2015 einen quantitativen und qualitativen Bericht über die in den beiden Vorjahren im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 durchgeführten Tätigkeiten vor. Dieser Bericht behandelt hauptsächlich die durch den EGF erzielten Ergebnisse und enthält insbesondere Angaben zu den eingereichten Anträgen, den erlassenen Beschlüssen, den finanzierten Maßnahmen einschließlich ihrer Komplementarität mit den durch die anderen EU-Fonds, insbesondere den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) geförderten Maßnahmen und zur Abwicklung des bereitgestellten Finanzbeitrags. Darin sollen auch diejenigen Anträge aufgeführt werden, die aufgrund fehlender Mittel oder nicht gegebener Förderfähigkeit abgelehnt oder mit einem geringeren Finanzbeitrag genehmigt wurden.

1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. August jedes zweiten Jahres und zum ersten Mal im Jahr 2015 einen quantitativen und qualitativen Bericht über die in den beiden Vorjahren im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 durchgeführten Tätigkeiten vor. Dieser Bericht behandelt hauptsächlich die durch den EGF erzielten Ergebnisse und enthält insbesondere Angaben zu den eingereichten Anträgen, den erlassenen Beschlüssen und den finanzierten Maßnahmen sowie Angaben zu Tätigkeiten, die das Ziel der Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen verfolgen, Informationen und Statistiken zur Wiedereingliederungsquote der Arbeitnehmer unter besonderer Berücksichtigung der am stärksten gefährdeten Kategorien wie Frauen und ältere Menschen und Informationen zur Abwicklung des bereitgestellten Finanzbeitrags. In diesem Zusammenhang enthält der Bericht außerdem eine Bewertung der Komplementarität solcher Maßnahmen und Tätigkeiten mit den Maßnahmen, die durch die anderen EU-Fonds, insbesondere den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gefördert werden. Es werden darin auch diejenigen Anträge aufgeführt, die aufgrund fehlender Mittel oder nicht gegebener Förderfähigkeit abgelehnt oder mit einem geringeren Finanzbeitrag genehmigt wurden. Sämtliche Daten in dem Bericht sollten möglichst nach Geschlecht getrennt (aufgeschlüsselt) angegeben werden.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) eine Ex-post-Evaluierung bis zum 31. Dezember 2022 mit Unterstützung externer Sachverständiger zur Messung der Auswirkungen des EGF und seines Mehrwerts.

(b) eine Ex-post-Evaluierung bis zum 31. Dezember 2022 mit Unterstützung externer Sachverständiger, einschließlich Gleichstellungssachverständiger, zur Messung der Auswirkungen des EGF und seines Mehrwerts.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Sie überprüfen, ob Verwaltungs- und Kontrollvorkehrungen vorgesehen worden sind und so vorgenommen werden, dass sichergestellt wird, dass die EU-Mittel effizient und ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden;

(a) Sie überprüfen, ob Verwaltungs- und Kontrollvorkehrungen vorgesehen worden sind und so vorgenommen werden, dass sichergestellt wird, dass die EU-Mittel effizient und ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen verwendet werden;

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Bei der Verwaltungs- und Finanzkontrolle sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in den Überwachungsstellen Gleichstellungssachverständige beteiligt sind.

VERFAHREN

Titel

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0608 – C7-0319/2011 – 2011/0269(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

25.10.2011

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

FEMM

25.10.2011

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Vilija Blinkevičiūtė

22.11.2011

Prüfung im Ausschuss

27.3.2012

30.5.2012

 

 

Datum der Annahme

30.5.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Regina Bastos, Andrea Češková, Iratxe García Pérez, Mikael Gustafsson, Mary Honeyball, Lívia Járóka, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Nicole Kiil-Nielsen, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Astrid Lulling, Elisabeth Morin-Chartier, Siiri Oviir, Antonyia Parvanova, Joanna Senyszyn, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Britta Thomsen, Angelika Werthmann, Inês Cristina Zuber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Izaskun Bilbao Barandica, Vilija Blinkevičiūtė, Franziska Katharina Brantner, Minodora Cliveti, Mojca Kleva, Ana Miranda, Norica Nicolai, Antigoni Papadopoulou

VERFAHREN

Titel

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0608 – C7-0319/2011 – 2011/0269(COD)

Datum der Konsultation des EP

6.10.2011

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

25.10.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

25.10.2011

BUDG

25.10.2011

CONT

25.10.2011

ITRE

25.10.2011

 

REGI

25.10.2011

AGRI

25.10.2011

FEMM

25.10.2011

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ITRE

10.11.2011

 

 

 

Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

13.9.2012

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Marian Harkin

27.10.2011

 

 

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage

       Datum der Stellungnahme JURI

JURI

27.11.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

1.3.2012

26.3.2012

20.6.2012

6.9.2012

 

8.10.2012

 

 

 

Datum der Annahme

6.11.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

35

2

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Regina Bastos, Edit Bauer, Jean-Luc Bennahmias, Pervenche Berès, Mara Bizzotto, Vilija Blinkevičiūtė, Philippe Boulland, Milan Cabrnoch, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Minodora Cliveti, Marije Cornelissen, Emer Costello, Frédéric Daerden, Karima Delli, Sari Essayah, Richard Falbr, Thomas Händel, Marian Harkin, Nadja Hirsch, Stephen Hughes, Martin Kastler, Ádám Kósa, Jean Lambert, Patrick Le Hyaric, Veronica Lope Fontagné, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Csaba Őry, Siiri Oviir, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Elisabeth Schroedter, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Jutta Steinruck, Andrea Zanoni, Inês Cristina Zuber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Sergio Gaetano Cofferati, Riikka Manner, Csaba Sógor

Datum der Einreichung

7.1.2013