BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Europäischen Union (Neufassung)

26.2.2013 - (COM(2012)0064 – C7‑0045/2012 – 2012/0027(COD)) - ***I

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Constance Le Grip
(Neufassung – Artikel 87 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2012/0027(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0006/2013

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Europäischen Union (Neufassung)

(COM(2012)0064 – C7‑0045/2012 – 2012/0027(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0064),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 33, 114 und 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0045/2012),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

–   nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2012[1],

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[2],

–   unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 12. Juli 2012 an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0006/2013),

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleisten zu können, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in folgenden Bereichen übertragen werden: Annahme eines Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Einführung elektronischer Systeme innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung; Beschlüsse, die es einem oder mehreren Mitgliedstaaten ermöglichen, Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Daten zu nutzen, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind; Beschlüsse, mit denen den Mitgliedstaaten genehmigt wird, Vereinfachungen bei der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu prüfen; Beschlüsse, mit denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, eine Entscheidung zu erlassen, zurückzunehmen, zu ändern oder zu widerrufen; gemeinsame Risikokriterien und Standards, Kontrollmaßnahmen und vorrangige Kontrollbereiche; Verwaltung der Zollkontingente und Zollplafonds und Verwaltung der Überwachung bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr von Waren; Bestimmung der zolltariflichen Einreihung von Waren; vorübergehende Abweichung von den Präferenzursprungsregeln bei Waren, für die Präferenzmaßnahmen gelten, die von der Europäischen Union einseitig getroffen wurden; Bestimmung des Ursprungs von Waren; vorübergehende Verbote in Bezug auf die Nutzung von Gesamtbürgschaften; Amtshilfe zwischen den Zollbehörden im Fall des Entstehens einer Zollschuld; Beschlüsse über die Erstattung oder den Erlass eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags; offizielle Öffnungszeiten der Zollstellen; sind Waren einer Sendung in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs einzureihen, Bestimmung der Unterposition des Zolltarifs für die Waren, für die die höchste Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbelastung gilt; Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.

(4) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleisten zu können, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in folgenden Bereichen übertragen werden: Annahme eines Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Einführung elektronischer Systeme innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung; Beschlüsse, die es einem oder mehreren Mitgliedstaaten ermöglichen, Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Daten zu nutzen, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind; Beschlüsse, mit denen den Mitgliedstaaten genehmigt wird, Vereinfachungen bei der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu prüfen; Beschlüsse, mit denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, eine Entscheidung zu erlassen, zurückzunehmen, zu ändern oder zu widerrufen; gemeinsame Risikokriterien und Standards, Kontrollmaßnahmen und vorrangige Kontrollbereiche; Verwaltung der Zollkontingente und Zollplafonds und Verwaltung der Überwachung bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr von Waren; Bestimmung der zolltariflichen Einreihung von Waren und Schaffung einheitlicher Systeme für die Erhebung der Zollabgaben in allen Mitgliedstaaten; vorübergehende Abweichung von den Präferenzursprungsregeln bei Waren, für die Präferenzmaßnahmen gelten, die von der Europäischen Union einseitig getroffen wurden; Bestimmung des Ursprungs und Rückverfolgbarkeit von Waren aus Drittländern; vorübergehende Verbote in Bezug auf die Nutzung von Gesamtbürgschaften; Amtshilfe zwischen den Zollbehörden im Fall des Entstehens einer Zollschuld; Beschlüsse über die Erstattung oder den Erlass eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags; offizielle Öffnungszeiten der Zollstellen; sind Waren einer Sendung in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs einzureihen, Bestimmung der Unterposition des Zolltarifs für die Waren, für die die höchste Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbelastung gilt. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.

Begründung

Es ist für den Schutz der Verbraucher und für die Produktion der Europäischen Union von wesentlicher Bedeutung, der Kommission die Möglichkeit zu geben, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rückverfolgbarkeit und dem Ursprung der Waren, die aus Drittländern in das Zollgebiet der EU kommen, zu treffen, wie Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Fälschungen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Bei der weiteren Modernisierung der zollrechtlichen Vorschriften der EU sollten die Ansichten der Wirtschaftsteilnehmer gebührend berücksichtigt werden, um eine effektive Vereinfachung der Verwaltungsverfahren zu gewährleisten.

Begründung

Die Konsultation der Wirtschaftsbeteiligten im Zuge einer künftigen Reform des Zollkodex der EU ist eines der wesentlichen Elemente, das zu einer effizienten Vereinfachung der Zollverfahren führt.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Zur Erleichterung der Geschäftsabläufe sollte weiterhin jeder das Recht haben, für den Verkehr mit den Zollbehörden einen Vertreter zu ernennen. Es sollte jedoch nicht mehr möglich sein, dieses Vertretungsrecht durch ein von einem Mitgliedstaat erlassenes Gesetz vorzubehalten. Ferner sollte ein Zollvertreter, der die Kriterien für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erfüllt, befugt sein, seine Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er ansässig ist, zu erbringen.

(18) Zur Erleichterung der Abwicklung von Geschäftsabschlüssen sollte weiterhin jeder das Recht haben, für den Verkehr mit den Zollbehörden einen Vertreter zu ernennen. Es sollte jedoch nicht mehr möglich sein, dieses Vertretungsrecht durch ein von einem Mitgliedstaat erlassenes Gesetz vorzubehalten. Daher sollten harmonisierte EU-Vorschriften für Zollvertreter, die im Binnenmarkt tätig sind, festgelegt werden. Ferner sollte ein Zollvertreter, der die Kriterien für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erfüllt, befugt sein, seine Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er ansässig ist, zu erbringen, sofern er spezifische, auf Unionsebene harmonisierte Kriterien erfüllt und somit die einheitlichen Systeme für die Erhebung der Zollabgaben in den verschiedenen Zollbehörden der EU nutzen kann.

Begründung

Wenn die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und die Vertreter der Zollbehörden befugt sind, Dienste in allen Mitgliedstaaten zu erbringen, sollte sichergestellt sein, dass einheitliche Systeme für die Erhebung der Zollabgaben in den verschiedenen Zollbehörden zur Verfügung stehen, um die Zolldienste in der EU zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Um die Einheitlichkeit der für Zollvertreter geltenden Regelungen in der EU27 zu gewährleisten und um mögliche langfristige Verzerrungen auf dem Binnenmarkt zu verhindern, sollten diese Regelungen auf EU-Ebene festgelegt werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Gesetzestreue und vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte sollten als „zugelassene Wirtschaftsbeteiligte“ Vereinfachungen möglichst umfassend nutzen können und — unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte — einem weniger strengen Zollkontrollniveau unterliegen. Sie können somit den Status zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für Zollvereinfachungen oder den Status zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für Sicherheitserleichterungen genießen. Sie können einen Status oder beide zusammen erhalten.

(19) Gesetzestreue und vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte, die einen Beitrag zur Sicherung der Zollabfertigungskette und zum Schutz der finanziellen Interessen der Union leisten, sollten als „zugelassene Wirtschaftsbeteiligte“ Vereinfachungen möglichst umfassend nutzen können und — unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte — konkrete Vorteile haben und insbesondere einem weniger strengen Zollkontrollniveau unterliegen. Sie können somit den Status zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für Zollvereinfachungen oder den Status zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für Sicherheitserleichterungen genießen. Sie können einen Status oder beide zusammen erhalten.

Begründung

Im Text des Zollkodex der Union ist explizit darauf hinzuweisen, dass zugelassene Wirtschaftsbeteiligte eine Begünstigung genießen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) Gesetzestreue und vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte sollten von internationalen Übereinkünften profitieren, die die gegenseitige Anerkennung des Status „zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ vorsehen.

Begründung

Der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sollte eine der Prioritäten bei den laufenden Handelsverhandlungen darstellen, insbesondere bei den Verhandlungen über tiefgehende und umfangreiche Handelsabkommen zwischen der EU und Drittländern.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Nummer 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

11. „Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung“ ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise angibt, dass Waren in dieses Verfahren übergeführt werden sollen oder übergeführt wurden.

11. „Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung“ ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise angibt, dass Waren in vorübergehender Verwahrung sind oder sein werden.

Begründung

Infolge dieses Änderungsantrags soll die vorübergehende Verwahrung nicht länger als „besondere Zollverfahren“, sondern als „Status“ gelten. Somit wird die Situation vor dem MZK wiederhergestellt.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Nummer 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

14a. „vorübergehende Verwahrung“ ist eine Situation, in der Nicht-EU-Waren zwischen ihrer Gestellung und ihrer Überführung in ein Zollverfahren vorübergehend unter zollamtlicher Überwachung verwahrt werden.

Begründung

Infolge dieses Änderungsantrags soll die vorübergehende Verwahrung nicht länger als „besondere Zollverfahren“, sondern als „Status“ gelten. Somit wird die Situation vor dem MZK wiederhergestellt.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Nummer 31 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Person, die die Waren, die als in das Verfahren der vorübergehenden Verwahrung übergeführt gelten, gestellt bis die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgegeben wird, oder die Person, in deren Auftrag die Waren gestellt werden;

entfällt

Begründung

Infolge dieses Änderungsantrags soll die vorübergehende Verwahrung nicht länger als „besondere Zollverfahren“, sondern als „Status“ gelten. Somit wird die Situation vor dem MZK wiederhergestellt.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Nummer 31 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Person, die die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgibt, oder die Person, in deren Auftrag diese Anmeldung abgegeben wird;

entfällt

Begründung

Infolge dieses Änderungsantrags soll die vorübergehende Verwahrung nicht länger als „besondere Zollverfahren“, sondern als „Status“ gelten. Somit wird die Situation vor dem MZK wiederhergestellt.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission kann Beschlüsse erlassen, die es einem oder mehreren Mitgliedstaaten ermöglichen, abweichend von Artikel 1 Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Daten zu nutzen, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind.

(3) Die Kommission kann in Ausnahmefällen für einen begrenzten Zeitraum Beschlüsse erlassen, die es einem oder mehreren Mitgliedstaaten ermöglichen, abweichend von Artikel 1 Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Daten zu nutzen, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind. Solche Ausnahmeregelungen dürfen sich nicht auf die Entwicklung, die Pflege und die Nutzung der in Absatz 1 genannten elektronischen Systeme für den Austausch von Daten auswirken.

Begründung

Der Zollkodex der Europäischen Union muss unbedingt in allen 27 Mitgliedstaaten in gleicher Weise eingeführt und angewendet werden, damit der Geist des modernisierten Zollkodex, also eine gesamteuropäische elektronische Zollabwicklung, erhalten bleibt. Abweichungen sind für einen oder mehrere Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen für einen begrenzten Zeitraum möglich. Die Einzelheiten für die Erteilung von Ausnahmeregelungen sind im Wege delegierter Rechtsakte festzulegen (Änderungsantrag zu Artikel 7a (neu) der Berichterstatterin).

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7a

 

Befugnisübertragung

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 243 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Regeln für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 festgelegt werden.

Begründung

Der Zollkodex der Europäischen Union muss unbedingt in allen 27 Mitgliedstaaten in gleicher Weise eingeführt und angewendet werden, damit der Geist des modernisierten Zollkodex, also eine gesamteuropäische elektronische Zollabwicklung, erhalten bleibt. Abweichungen sind für einen oder mehrere Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen für einen begrenzten Zeitraum möglich. Die Einzelheiten für die Erteilung von Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 sind im Wege delegierter Rechtsakte festzulegen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen ermächtigen, für einen begrenzten Zeitraum Vereinfachungen bei der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu testen.

(2) Die Kommission kann einen oder mehrere Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen ermächtigen, für einen begrenzten Zeitraum weitere Vereinfachungen bei der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zu testen. Solche Tests stehen allen Mitgliedstaaten offen. Diese Vereinfachungen betreffen nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zur Durchführung von Tests zu folgenden Aspekten:

 

a) Anträge und Bewilligungen, die ein Zollverfahren oder den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten betreffen;

 

b) gemäß Artikel 32 bewilligte Anträge und erlassene besondere Entscheidungen;

 

c) den gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement gemäß Artikel 39;

 

d) das Standardformat und den Standardinhalt der zu erfassenden Daten;

 

e) die Pflege dieser Daten durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten;

 

f) die Vorschriften über den Zugang zu diesen Daten durch

 

(i) Wirtschaftsbeteiligte;

 

(ii) andere zuständige Behörden.

 

Nach Beendigung der Testphase nimmt die Kommission eine Bewertung der Vorteile vor.

Begründung

Es ist klarzustellen, dass Tests (Pilotprojekte) von Vereinfachungen allen Mitgliedstaaten, die daran teilnehmen wollen, offenstehen sollten.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 243 zu erlassen, in denen die Regeln für die Entwicklung, Pflege und Nutzung der in Artikel 15 Absatz 1 genannten elektronischen Systeme für den Austausch von Daten festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 243 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

 

a) die Regeln für die Entwicklung, Pflege und Nutzung der in Artikel 15 Absatz 1 genannten elektronischen Systeme für den Austausch von Daten;

 

b) ein Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Einführung der in Artikel 15 Absatz 1 genannten elektronischen Systeme, das bis zum ...* ausgearbeitet wird.

 

____________

 

* ABl.: Bitte das Datum eintragen: sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Begründung

Da die Umsetzung des Arbeitsprogramms nicht wesentliche politische Elemente betrifft (namentlich Prioritäten, Anpassung an die Aufschlüsselung der Mittel, Leistungsindikatoren), wird dieser Aspekt im Wege delegierter Rechtsakte geregelt (gemäß Artikel 290 AEUV), und nicht im Wege von Durchführungsrechtsakten.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 243 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Artikel 15 Absatz 2 genannten nicht wesentlichen Elemente zu ändern, wenn die durch einen Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten getesteten Vereinfachungen für die anderen Mitgliedstaaten für positiv bzw. vorteilhaft befunden werden.

Begründung

Die Änderung steht in Zusammenhang mit Änderungsantrag 3 der Berichterstatterin zu Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2. Die in Artikel 15 Absatz 2 genannten nicht wesentlichen Elemente sollten geändert werden, wenn die von einem Mitgliedstaat oder von mehreren Mitgliedstaaten getesteten Vereinfachungen für die anderen Mitgliedstaaten für positiv bzw. vorteilhaft befunden werden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission erlässt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Einführung der in Artikel 15 Absatz 1 genannten elektronischen Systeme. Diese Durchführungsrechtsakte werden  nach dem in Artikel 244 Absatz 4 genannten Prüfverfahren  erlassen.

entfällt

Begründung

Da die Umsetzung des Arbeitsprogramms nicht wesentliche politische Elemente betrifft (namentlich Prioritäten, Anpassung an die Aufschlüsselung der Mittel, Leistungsindikatoren), wird dieser Aspekt im Wege delegierter Rechtsakte geregelt (gemäß Artikel 290 AEUV), und nicht im Wege von Durchführungsrechtsakten.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Zollvertreter muss im Zollgebiet der Europäischen Union  ansässig sein.

(2) Der Zollvertreter muss im Zollgebiet der Europäischen Union  ansässig sein.

Auf diese Anforderung kann in bestimmten Fällen verzichtet werden.

 

Begründung

Die Berichterstatterin empfiehlt, alle Bestimmungen zu streichen, die den Entfall der Anforderung betreffen, dass der Zollvertreter im Zollgebiet der Union ansässig sein muss.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten können in Übereinstimmung mit dem EU-Recht  die Bedingungen aufstellen, unter denen ein Zollvertreter Dienstleistungen im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erbringen kann. Unbeschadet der Anwendung weniger strenger Kriterien durch den betroffenen Mitgliedstaat kann jedoch ein Zollvertreter, der die Kriterien nach Artikel 22 Buchstaben a bis d erfüllt, diese Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erbringen.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Übereinstimmung mit dem EU-Recht  die Bedingungen aufstellen, unter denen ein Zollvertreter Dienstleistungen im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erbringen kann. Ein Zollvertreter muss auf dem Territorium der Union ansässig sein. Um Zolldienste in einem anderen als dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erbringen zu können, muss der Zollvertreter über eine Genehmigung verfügen, die von der zuständigen Zollbehörde aufgrund einheitlicher, auf dem gesamten Territorium der Union anwendbarer Kriterien erteilt wird und in allen Mitgliedstaaten gilt.

Begründung

The customs representative should not be confused with the AEO. These two figures need to be kept separated, since they have different nature and aims (the AEO is a status, the customs representative a working activity that in certain EU Member States is regulated as a profession). Accordingly, the possibility for a customs representative to provide customs services in a Member State other than the one where he is established, should be based on separate criteria, different from those referred to the AEO, highlighting specific requirements in terms of reliability, competence and experience. The necessity to introduce common criteria at EU level for the provision of customs representation services in member States other than the one where the customs representative is established, aims to avoid that Member States will create excessive obstacles or different degrees of difficulty in obtaining the above authorisation. This solution, among other things, reflects the point n. 34. of the Report of the European Parliament of 25 November 2011 on modernisation of customs (2011/2083(INI)), that “Calls on the Commission to include in the MCC more rigorous requirements for the provision of the EU’s customs representation services, helping to increase the level of professionalism and ownership on the part of these intermediaries and laying down clear rules to guide relations between customs agents and forwarding undertakings, so as to change the role of the agents to that of consolidators for small and medium-sized importers that do not have the capacity to implement customs compliance programmes similar to those of European AEOs”.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten die Bedingungen, die sie gemäß Absatz 3 erster Satz festgelegt haben, auf einen nicht im Zollgebiet der Union niedergelassenen Zollvertreter anwenden.

Begründung

Es gibt bestimmte Fälle, in denen der Zollvertreter nicht in der EU niedergelassen sein muss.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Fälle, in denen auf die in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Anforderung verzichtet wird;

entfällt

Begründung

Dies ergibt sich aus dem Änderungsantrag 7 der Berichterstatterin.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Ein im Zollgebiet der Europäischen Union  ansässiger Wirtschaftsbeteiligter, der die Kriterien  des Artikels 22 erfüllt, kann beantragen, dass ihm der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bewilligt wird.

(1) Ein im Zollgebiet der Europäischen Union  ansässiger Wirtschaftsbeteiligter, der die Kriterien  des Artikels 22 erfüllt, kann beantragen, dass ihm der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bewilligt wird.

Auf die Anforderung, im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig zu sein, kann in bestimmten Fällen verzichtet werden.

 

Begründung

Die Berichterstatterin empfiehlt, alle Bestimmungen zu streichen, die den Entfall der Anforderung betreffen, dass ein Wirtschaftsbeteiligter im Zollgebiet der Union ansässig sein muss. Die Änderung steht in Zusammenhang mit Änderungsantrag 14 der Berichterstatterin in Bezug auf Artikel 23.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) der eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für Sicherheitserleichterungen, durch die dem Inhaber einer solchen Zulassung sicherheitsrelevante Erleichterungen gewährt werden.

b) der eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für Sicherheitserleichterungen, durch die dem Inhaber einer solchen Zulassung sicherheitsrelevante Erleichterungen gewährt werden, einschließlich der Erleichterung der Kontrollen am Einfuhr- oder Ausfuhrort, die auch bei den Kontrollen nach der Zollabfertigung berücksichtigt werden kann.

Begründung

Die Verbindung zwischen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und erleichterten Zollkontrollen wird im Vorschlag der Kommission nicht in angemessener Weise verdeutlicht. Dies muss im Basisrechtsakt eindeutig erläutert werden. In den neuen Leitlinien der EU über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte ist vorgesehen, dass am Einfuhr- oder Ausfuhrort weniger Kontrollen durchgeführt werden und dies auch in Bezug auf Kontrollen nach der Zollabfertigung gelten kann. Anmerkung: Änderungen an diesem Teil des Texts sollten möglich sein, da er sich inhaltlich auf grau unterlegten Text bezieht (Artikel 23 Buchstabe e).

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Inhaber des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gemäß Absatz 2 genießen je nach Art der ausgestellten Bescheinigung die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Begünstigungen.

Begründung

Im Text des Zollkodex der Union ist explizit darauf hinzuweisen, dass zugelassene Wirtschaftsbeteiligte eine Begünstigung genießen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b) Anträge von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten werden vorrangig behandelt.

Begründung

Im Zollkodex der Union ist klar zu erwähnen, dass zugelassene Wirtschaftsbeteiligte eine vorrangige Behandlung genießen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

(1) Für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a) ein Nachweis über die bisherige Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften,

a) ein Nachweis über die bisherige Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften,

b) ein zufrieden stellendes System der Führung der Geschäfts- und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht,

b) ein zufrieden stellendes System der Führung der Geschäfts- und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht,

c) nachgewiesene Zahlungsfähigkeit,

c) nachgewiesene Zahlungsfähigkeit,

d) in Bezug auf  die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a genannte Zulassung  praktische oder berufliche Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen,

d) in Bezug auf  die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a genannte Zulassung  praktische oder berufliche Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen,

e) in Bezug auf die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b genannte Zulassung  geeignete Sicherheitsstandards.

e) in Bezug auf die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b genannte Zulassung  geeignete Sicherheitsstandards.

 

(1a) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Nachweise gelten als angemessen, wenn der Antragsteller, die Person, die das antragstellende Unternehmen vertritt oder die Kontrolle über seine Leitung hat, oder die Person, die in dem antragstellenden Unternehmen für Zollsachen zuständig ist, während der drei vorausgegangenen Jahre nicht schwerwiegend oder wiederholt gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften über Eingang, Ausgang, Beförderung, Lagerung und Endverwendung von Waren verstoßen hat.

Begründung

Die wesentlichen Bedingungen für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sind grundlegend. Deshalb hält es die Berichterstatterin für unerlässlich, sie in diesem Basisrechtsakt niederzulegen. Weitere Einzelheiten können im Wege delegierter Rechtsakte festgelegt werden (Artikel 23 der Neufassung), damit für ein gewisses Maß an Flexibilität gesorgt ist und sich der Rechtsakt nicht zu kompliziert gestaltet. Die von der Berichterstatterin vorgeschlagenen neuen Absätze (vgl. AM 10, 11, 12, 13 der Berichterstatterin zu Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d (neu)) sind momentan nur in der geplanten konsolidierten Fassung des modernisierten Zollkodex vorgesehen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verwaltungssystem gilt als angemessen, wenn der Antragsteller ein erhöhtes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung nachweist.

Begründung

Die wesentlichen Bedingungen für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sind grundlegend. Deshalb hält es die Berichterstatterin für unerlässlich, sie in diesem Basisrechtsakt niederzulegen. Weitere Einzelheiten können im Wege delegierter Rechtsakte festgelegt werden (Artikel 23 der Neufassung), damit für ein gewisses Maß an Flexibilität gesorgt ist und sich der Rechtsakt nicht zu kompliziert gestaltet. Die von der Berichterstatterin vorgeschlagenen neuen Absätze (vgl. AM 10, 11, 12, 13 der Berichterstatterin) sind momentan nur in der geplanten konsolidierten Fassung des modernisierten Zollkodex vorgesehen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1c) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Zahlungsfähigkeit gilt als nachgewiesen, wenn der Antragsteller sich in einer zufrieden stellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit nachzukommen.

Begründung

Die wesentlichen Bedingungen für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sind grundlegend. Deshalb hält es die Berichterstatterin für unerlässlich, sie in diesem Basisrechtsakt niederzulegen. Weitere Einzelheiten können im Wege delegierter Rechtsakte festgelegt werden (Artikel 23 der Neufassung), damit für ein gewisses Maß an Flexibilität gesorgt ist und sich der Rechtsakt nicht zu kompliziert gestaltet. Die von der Berichterstatterin vorgeschlagenen neuen Absätze (vgl. AM 10, 11, 12, 13 der Berichterstatterin) sind momentan nur in der geplanten konsolidierten Fassung des modernisierten Zollkodex vorgesehen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1d) Die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Sicherheitsstandards gelten als angemessen, wenn der Antragsteller nachweist, dass er angemessene Maßnahmen ergriffen hat, um für die Sicherheit der internationalen Lieferkette zu sorgen, wobei hierzu auch die körperliche Unversehrtheit, die Sicherheit seiner Mitarbeiter und seiner Handelspartner zählen.

Begründung

Die wesentlichen Bedingungen für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sind grundlegend. Deshalb hält es die Berichterstatterin für unerlässlich, sie in diesem Basisrechtsakt niederzulegen. Weitere Einzelheiten können demnach Wege delegierter Rechtsakte festgelegt werden (Artikel 23 der Neufassung), damit für ein gewisses Maß an Flexibilität gesorgt ist und sich der Rechtsakt nicht zu kompliziert gestaltet. Die von der Berichterstatterin vorgeschlagenen neuen Absätze (vgl. AM 10, 11, 12, 13) sind momentan nur in der geplanten konsolidierten Fassung des modernisierten Zollkodex vorgesehen.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 243 zu erlassen, in denen insbesondere Folgendes festgelegt wird:

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 243 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bestimmungen dieser Verordnung in folgender Hinsicht zu ergänzen:

a) die Regeln für die  Bewilligung des in Artikel 21 genannten  Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten,

 

b) die Fälle, in denen auf die Anforderung für einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig zu sein, gemäß Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 verzichtet wird;

 

c) die Vereinfachungen  gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b.

c) Erteilung der Bewilligungen für die Inanspruchnahme von Vereinfachungen durch zugelassene Wirtschaftsbeteiligte,

 

d) Bestimmung der Zollbehörde, die für die Bewilligung des Status und die Erteilung der Bewilligungen zuständig ist;

 

e) Art und Umfang der Erleichterungen, die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für sicherheitsrelevante Zollkontrollen gewährt werden können,

 

f) Konsultationen mit anderen Zollbehörden und Übermittlung von Informationen an andere Zollbehörden,

 

g) Voraussetzungen, unter denen der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ausgesetzt oder widerrufen werden kann.

 

(2) Bei den in Absatz 1 genannten Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung wird Folgendes berücksichtigt:

 

a) die Vereinfachungen  gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b;

 

b) die nach Artikel 39 Absatz 3 erlassenen Vorschriften;

 

c) die gewerbliche Beteiligung an Tätigkeiten, für die die zollrechtlichen Vorschriften gelten;

 

d) das Niveau praktischer oder beruflicher Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen;

 

e) die Eigenschaft des Wirtschaftsbeteiligten als Inhaber einer international anerkannten, auf der Grundlage einschlägiger internationaler Übereinkünfte ausgestellten Bescheinigung.

Begründung

Im Basisrechtsakt sollten Ziel, Inhalt und Geltungsbereich eines delegierten Rechtsakts explizit angeführt werden. Hier schlägt die Berichterstatterin (mit ein paar notwendigen Anpassungen) die Übernahme der MZK-Vorschriften nach Artikel 15 MZK vor. Anmerkung: Dieser Änderungsantrag steht im Zusammenhang mit Änderungsantrag 9 der Berichterstatterin zu Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b und Änderungsantrag 17 zu Artikel 39 Absatz 3.

Die Berichterstatterin empfiehlt ferner, alle Bestimmungen zu streichen, die den Entfall der Anforderung betreffen, dass ein Wirtschaftsbeteiligter im Zollgebiet der Union ansässig sein muss. Die Änderung steht in Zusammenhang mit Änderungsantrag 8 der Berichterstatterin zu Artikel 21.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Wenn ein Antrag von einem Wirtschaftsbeteiligten gestellt wird, der den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für Zollvereinfachungen hat, werden die gemeinsamen Kriterien nicht erneut von den Zollbehörden geprüft. Bei allen derartigen Anträgen werden nur die besonderen Kriterien im Zusammenhang mit dem Antrag auf Bewilligung geprüft, den der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte eingereicht hat.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufgewertet werden, indem Anträge auf Bewilligung und Verfahrensprüfungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte vereinfacht und die Bearbeitungsfristen verkürzt werden. Dieser Status muss die Bezugsgröße aller Zollbewilligungen sein.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 

Sind die Zollbehörden jedoch nicht in der Lage, diese Frist einhalten, so unterrichten sie den Antragsteller vor Ablauf dieser Frist unter Angabe der Gründe und der zusätzlichen Frist, die sie für notwendig erachten, um eine Entscheidung treffen  zu können.

Die Beschlussfassungsfrist gemäß den zollrechtlichen Vorschriften beginnt am Tag der Annahme des Antrags.

 

Sind die Zollbehörden nicht in der Lage, die Beschlussfassungsfrist gemäß den zollrechtlichen Vorschriften einzuhalten, so unterrichten sie den Antragsteller vor Ablauf dieser Frist darüber unter Angabe der Gründe und der zusätzlichen Frist, die sie für notwendig erachten, um eine Entscheidung treffen zu können. Diese zusätzliche Frist beträgt höchstens 30 Tage.

 

Unbeschadet von Unterabsatz 3 kann die beschlussfassende Zollbehörde die Beschlussfassungsfrist gemäß den geltenden zollrechtlichen Vorschriften verlängern, wenn der Antragsteller eine solche Verlängerung beantragt, um Anpassungen vorzunehmen und so die Erfüllung der Bedingungen und Kriterien sicherzustellen. Diese Anpassungen und die zusätzliche Frist, die dafür notwendig ist, werden der beschlussfassenden Zollbehörde mitgeteilt, die über die Verlängerung entscheidet.

Begründung

Um den wichtigen Artikel über Beschlussfassungsfristen im Rahmen des Zollkodex der Union zu formulieren und die rechtliche Kohärenz des Zollrechts zu gewährleisten und die Rechtsvorschriften nicht in verschiedenen Rechtsakten bruchstückhaft festzulegen, werden alle Bestimmungen über Beschlussfassungsfristen in diesem Artikel verankert. Artikel 24 Absatz 2 des Zollkodex und Artikel 124-2-08 der Durchführungsvorschriften zum Modernisierten Zollkodex (MZK-DVO) werden zu diesem Zweck zusammengefasst.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In bestimmten Fällen findet Unterabsatz 1 keine Anwendung.

In den folgenden Fällen findet Unterabsatz 1 keine Anwendung:

 

a) wenn der Antrag auf eine Entscheidung einschließlich der Zuteilung einer Registrierungs- und Identifizierungsnummer für die Wirtschaftsbeteiligten (EORI-Nummer) nicht genehmigt werden kann;

 

b) bei Entscheidungen gemäß Artikel 32 Absatz 1;

 

c) im Fall der Ablehnung der Inanspruchnahme eines Zollkontingents, wenn das festgelegte Volumen des Zollkontingents gemäß Artikel 49 Absatz 4 erreicht wurde;

 

d) wenn die Art oder das Ausmaß der Bedrohung der Sicherheit der Union und ihrer Bürger, der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der Umwelt oder der Verbraucher dies erfordert;

 

e) wenn die Entscheidung auf die Sicherstellung der Umsetzung einer anderen Entscheidung abzielt, für die dieser Absatz Anwendung findet, unbeschadet der Rechtsvorschriften des betroffenen Mitgliedstaats;

 

f) wenn auf der Grundlage der summarischen Eingangsanmeldung oder der an ihrer Stelle abgegebenen Zollanmeldung eine Risikoanalyse durchgeführt wird;

 

g) wenn dies Untersuchungen behindern würde, die zur Betrugsbekämpfung eingeleitet wurden;

 

h) bei Entscheidungen der Kommission darüber, ob eine Erstattung oder ein Erlass gerechtfertigt ist.

Begründung

Die Ausnahmen vom Anhörungsrecht gemäß Artikel 124-1-03 MZK-DVO werden in den Zollkodex übernommen. Verweise auf Artikel des Zollkodex und der MZK-DVO wurden nach Möglichkeit aktualisiert. Absatz 4 Buchstabe h enthält einen Verweis auf Artikel 333-26 Absatz 2 MZK-DVO.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Inhaber der Entscheidung kommt den Verpflichtungen nach, die sich aus dieser Entscheidung ergeben.

Begründung

Da Artikel 124-2-11 MZK-DVO wesentliche Elemente umfasst, insbesondere Verpflichtungen des Inhabers einer Entscheidung, sollten diese Bestimmungen in den Zollkodex übernommen werden.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Inhaber der Entscheidung unterrichtet die beschlussfassenden Zollbehörden unverzüglich über alle nach der Beschlussfassung eintretenden Ereignisse, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Entscheidung oder ihren Inhalt haben könnten.

Begründung

Da Artikel 124-2-11 MZK-DVO wesentliche Elemente umfasst, insbesondere Verpflichtungen des Inhabers einer Entscheidung, sollten diese Bestimmungen in den Zollkodex übernommen werden.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) In bestimmten Fällen führen die Zollbehörden die folgenden Tätigkeiten aus:

(8) Die Zollbehörden überwachen die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus der Entscheidung ergeben, und bewerten die Entscheidung in den in den zollrechtlichen Vorschriften angeführten Fällen erneut bzw. setzen sie aus.

a) Überwachung der Einhaltung einer Entscheidung;

 

b) Neubewertung einer Entscheidung;

 

c) Aussetzung einer Entscheidung, die nicht zurückgenommen, geändert oder widerrufen werden kann.

 

Begründung

Streichung von „in bestimmten Fällen“.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften kann die Kommission andere als die in Artikel 32 Absatz 8 genannten Beschlüsse erlassen, mit denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, eine Entscheidung gemäß Artikel 24 zu treffen, auszusetzen, zurückzunehmen, zu ändern oder zu widerrufen.

(9) Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften kann die Kommission andere als die in Artikel 32 Absatz 8 genannten Beschlüsse erlassen, mit denen einer oder mehrere Mitgliedstaaten aufgefordert werden, eine Entscheidung gemäß Artikel 24 zu treffen, auszusetzen, zurückzunehmen, zu ändern oder zu widerrufen.

Begründung

Delegierte Rechtsakte werden allgemein angewandt, und in der Neufassung des Zollkodex wird in Artikel 24 Absatz 9 und Artikel 32 Absatz 8 anstelle von „einem oder mehreren Mitgliedstaaten“ nur auf „die Mitgliedstaaten“ verwiesen. Daher müssen die in diesem Änderungsantrag genannten Präzisierungen aufgenommen werden, wenn beschlossen wird, in den Artikeln 26 und 34 beim Verfahren der Durchführungsrechtsakte zu bleiben. Dieser Änderungsantrag steht also im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Artikel 26.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Befugnisübertragung

entfällt

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 243 zu erlassen, in denen insbesondere Folgendes festgelegt wird:

 

a) die Regeln für das Verfahren, nach dem die in Artikel 24 genannten Entscheidungen getroffen werden;

 

b) die Fälle, in denen dem Antragsteller keine Möglichkeit zu einer Stellungnahme gemäß Artikel 24 Artikel 4 Unterabsatz 1 gegeben wird;

 

c) die Regeln für die Überwachung, Neubewertung und Aussetzung von Entscheidungen gemäß Artikel 24 Absatz 8.

 

Begründung

Das sind grundlegende Aspekte des EU-Zollkodex, die im Basisrechtsakt geregelt werden sollten und nicht nur im Wege delegierter Rechtsakte.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absätze 1 bis 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Zollbehörden treffen  auf Antrag Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA-Entscheidungen) und Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA-Entscheidungen).

(1) Die Zollbehörden treffen auf Antrag Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA-Entscheidungen), Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA-Entscheidungen) und Entscheidungen über verbindliche Zollwertauskünfte (vZWA-Entscheidungen).

Ein solcher Antrag wird in den folgenden Fällen nicht angenommen:

Ein solcher Antrag wird in den folgenden Fällen nicht angenommen:

a) Der Antrag wird — oder wurde bereits — bei derselben oder einer anderen Zollstelle von einem Inhaber einer Entscheidung oder in seinem Namen zu den gleichen Waren und, im Falle von vUA-Entscheidungen, unter den gleichen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft maßgebenden Umständen gestellt;

a) Der Antrag wird — oder wurde bereits — bei derselben oder einer anderen Zollstelle von einem Inhaber einer Entscheidung oder in seinem Namen zu den gleichen Waren und, im Falle von vUA-Entscheidungen, unter den gleichen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft maßgebenden Umständen gestellt;

b) der Antrag bezieht sich nicht auf eine beabsichtigte Inanspruchnahme der vZTA- oder vUA-Entscheidung oder eines Zollverfahrens.

b) der Antrag bezieht sich nicht auf eine beabsichtigte Inanspruchnahme der vZTA-, vUA- oder vZWA-Entscheidung oder eines Zollverfahrens.

(2) vZTA- und vUA-Entscheidungen sind nur hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung beziehungsweise des Ursprungs der Waren verbindlich.

(2) vZTA-, vUA- und vZWA- Entscheidungen sind nur hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung, des Ursprungs beziehungsweise des Zollwertes der Waren verbindlich.

Diese Entscheidungen sind sowohl für die Zollbehörden als auch gegenüber dem Inhaber der Entscheidung nur hinsichtlich der Waren verbindlich, für die die Zollförmlichkeiten nach dem Zeitpunkt erfüllt werden, zu dem die Entscheidung wirksam wird.

Diese Entscheidungen sind sowohl für die Zollbehörden als auch gegenüber dem Inhaber der Entscheidung nur hinsichtlich der Waren verbindlich, für die die Zollförmlichkeiten nach dem Zeitpunkt erfüllt werden, zu dem die Entscheidung wirksam wird.

Die Entscheidungen sind sowohl für den Inhaber der Entscheidung als auch gegenüber den Zollbehörden erst ab dem Tag verbindlich, an dem sie ihm zugestellt werden beziehungsweise als ihm zugestellt gelten.

Die Entscheidungen sind sowohl für den Inhaber der Entscheidung als auch gegenüber den Zollbehörden erst ab dem Tag verbindlich, an dem sie ihm zugestellt werden beziehungsweise als ihm zugestellt gelten.

(3) vZTA- und vUA-Entscheidungen sind ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung wirksam wird, drei Jahre lang gültig.

(3) vZTA-, vUA- und vZWA- Entscheidungen sind ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung wirksam wird, drei Jahre lang gültig.

In bestimmten Fällen verliert eine vZTA- oder vUA-Entscheidung vor Ablauf dieser Frist ihre Gültigkeit.

In bestimmten Fällen verliert eine vZTA-, vUA- oder vZWA- Entscheidung vor Ablauf dieser Frist ihre Gültigkeit.

In diesen Fällen kann die vZTA- oder vUA-Entscheidung noch in Bezug auf rechtsverbindliche Verträge verwendet werden, die auf der Entscheidung beruhen und vor Ende ihrer Geltungsdauer geschlossen worden sind.

In diesen Fällen kann die vZTA-, vUA- oder vZWA- Entscheidung noch in Bezug auf rechtsverbindliche Verträge verwendet werden, die auf der Entscheidung beruhen und vor Ende ihrer Geltungsdauer geschlossen worden sind.

(4) Damit eine vZTA- oder vUA-Entscheidung im Rahmen eines bestimmten Zollverfahrens Anwendung finden kann, muss der Inhaber der Entscheidung nachweisen können, dass

(4) Damit eine vZTA-, vUA- und vZWA- Entscheidung im Rahmen eines bestimmten Zollverfahrens Anwendung finden kann, muss der Inhaber der Entscheidung nachweisen können, dass

a) im Falle einer vZTA-Entscheidung die angemeldeten Waren in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Waren entsprechen;

a) im Falle einer vZTA-Entscheidung die angemeldeten Waren in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Waren entsprechen;

b) im Falle einer vUA-Entscheidung die betreffenden Waren und die für den Erwerb der Ursprungseigenschaft maßgebenden Umstände in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Waren und Umständen entsprechen.

b) im Falle einer vUA-Entscheidung die betreffenden Waren und die für den Erwerb der Ursprungseigenschaft maßgebenden Umstände in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Waren und Umständen entsprechen;

 

c) im Falle einer vZWA-Entscheidung die betreffenden Waren und die für die Ermittlung des Zollwertes maßgebenden Umstände in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Waren und Umständen entsprechen.

(5) Abweichend von Artikel 24 Absatz 6 und Artikel 28 werden vZTA- und vUA-Entscheidungen zurückgenommen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Antragstellers beruhen.

(5) Abweichend von Artikel 24 Absatz 6 und Artikel 28 werden vZTA-, vUA- und vZWA- Entscheidungen zurückgenommen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Antragstellers beruhen.

(6) vZTA- und vUA-Entscheidungen werden nach Artikel 24 Absatz 6 und Artikel 29 widerrufen.

(6) vZTA-, vUA- und vZWA- Entscheidungen werden nach Artikel 24 Absatz 6 und Artikel 29 widerrufen.

Sie können nicht geändert werden.

Sie können nicht geändert werden.

(7) Die Kommission kann die Mitgliedstaaten darüber unterrichten, dass

(7) Die Kommission kann die Mitgliedstaaten darüber unterrichten, dass

a) der Erlass von vZTA- und vUA-Entscheidungen für Waren, deren einheitliche zolltarifliche Einreihung oder deren Bestimmung des Ursprungs nicht sichergestellt ist, ausgesetzt wird;

a) der Erlass von vZTA-, vUA- und vZWA-Entscheidungen für Waren, deren einheitliche zolltarifliche Einreihung, deren Bestimmung des Ursprungs oder deren Umstände für den ermittelten Zollwert nicht sichergestellt ist bzw. sind, ausgesetzt wird;

b) die unter Buchstabe a genannte Aussetzung aufgehoben wird.

b) die unter Buchstabe a genannte Aussetzung aufgehoben wird.

(8) Zur Gewährleistung einer einheitlichen zolltariflichen Einreihung oder einer Bestimmung des Ursprungs von Waren kann die Kommission Beschlüsse erlassen, mit denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, vZTA- oder vUA-Entscheidungen zu widerrufen.

(8) Zur Gewährleistung einer einheitlichen zolltariflichen Einreihung, einer Bestimmung des Ursprungs von Waren oder einer Anwendung des Zollwertes kann die Kommission Beschlüsse erlassen, mit denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten aufgefordert werden, vZTA-, vUA- oder vZWA-Entscheidungen zu widerrufen.

Begründung

Die Ermittlung des Zollwertes führt zu unterschiedlichen Auffassungen, welche Gebühren in den Zollwert einfließen müssen. Selbst in einzelnen Mitgliedstaaten gibt es bei den Zollbehörden unterschiedliche Sichtweisen, welche Kosten und Gebühren in den Zollwert gehören. In Kapitel 3 „Zollwert der Waren“ sind dem Zollwert die Artikel 61-64 gewidmet. Die Bestimmungen hier sind bereits sehr speziell. Es gab auch Fälle, dass Wirtschaftsbeteiligte, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, unterschiedlichen Entscheidungen der jeweiligen Zollverwaltung ausgesetzt waren. Dies führte zu aufwendigen und kostspieligen Rechtsstreitigkeiten zur Klärung, welche Kosten in den Zollwert einzubeziehen sind. Eine verbindliche Zollwertauskunft führt zu einer einheitlichen Berechungspraxis in allen Mitgliedstaaten und gibt Rechtssicherheit für Verwaltung und Wirtschaftsbeteiligte. Diese Voraussetzungen, unter denen eine Zollwertauskunft beantragt werden kann, sollten durch die Kommission eng definiert werden.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Fälle, in denen eine vZTA- oder vUA-Entscheidung gemäß Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 2 ihre Gültigkeit verliert;

a) die Fälle, in denen eine vZTA-, vUA- oder vZWA-Entscheidung gemäß Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 2 ihre Gültigkeit verliert;

Begründung

Die Ermittlung des Zollwertes führt zu unterschiedlichen Auffassungen, welche Gebühren in den Zollwert einfließen müssen. Selbst in einzelnen Mitgliedsstaaten gibt es bei den Zollbehörden unterschiedliche Sichtweisen, welche Kosten und Gebühren in den Zollwert gehören. In Kapitel 3 „Zollwert der Waren“ sind dem Zollwert die Artikel 61-64 gewidmet. Die Bestimmungen hier sind bereits sehr speziell. Es gab auch Fälle, dass Wirtschaftsbeteiligte, die in mehreren Mitgliedsstaaten tätig sind, unterschiedlichen Entscheidungen der jeweiligen Zollverwaltung ausgesetzt waren. Dies führte zu aufwendigen und kostspieligen Rechtsstreitigkeiten zur Klärung, welche Kosten in den Zollwert einzubeziehen sind. Eine verbindliche Zollwertauskunft führt zu einer einheitlichen Berechungspraxis in allen Mitgliedsstaaten und gibt Rechtssicherheit für Verwaltung und Wirtschaftsbeteiligte. Diese Voraussetzungen, unter denen eine Zollwertauskunft beantragt werden kann, sollten durch die Kommission eng definiert werden.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Regeln für die Verwendung einer vZTA- oder vUA-Entscheidung, nachdem sie gemäß Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 2 ihre Gültigkeit verloren hat;

b) die Regeln für die Verwendung einer vZTA-, vUA- oder vZWA-Entscheidung, nachdem sie gemäß Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 2 ihre Gültigkeit verloren hat;

Begründung

Die Ermittlung des Zollwertes führt zu unterschiedlichen Auffassungen, welche Gebühren in den Zollwert einfließen müssen. Selbst in einzelnen Mitgliedsstaaten gibt es bei den Zollbehörden unterschiedliche Sichtweisen, welche Kosten und Gebühren in den Zollwert gehören. In Kapitel 3 „Zollwert der Waren“ sind dem Zollwert die Artikel 61-64 gewidmet. Die Bestimmungen hier sind bereits sehr speziell. Es gab auch Fälle, dass Wirtschaftsbeteiligte, die in mehreren Mitgliedsstaaten tätig sind, unterschiedlichen Entscheidungen der jeweiligen Zollverwaltung ausgesetzt waren. Dies führte zu aufwendigen und kostspieligen Rechtsstreitigkeiten zur Klärung, welche Kosten in den Zollwert einzubeziehen sind. Eine verbindliche Zollwertauskunft führt zu einer einheitlichen Berechungspraxis in allen Mitgliedsstaaten und gibt Rechtssicherheit für Verwaltung und Wirtschaftsbeteiligte. Diese Voraussetzungen, unter denen eine Zollwertauskunft beantragt werden kann, sollten durch die Kommission eng definiert werden.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Zollkontrollen werden innerhalb  eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement durchgeführt, der auf dem Austausch risikobezogener Informationen und der Ergebnisse von  Analysen zwischen den Zollverwaltungen beruht und gemeinsame Risikokriterien und Standards, Kontrollmaßnahmen und vorrangige Kontrollbereiche festlegt.

(3) Zollkontrollen werden innerhalb  eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement durchgeführt, der auf dem Austausch risikobezogener Informationen und der Ergebnisse von  Analysen zwischen den Zollverwaltungen beruht und gemeinsame Risikokriterien und Standards, Kontrollmaßnahmen und vorrangige Kontrollbereiche festlegt.

 

Um dafür zu sorgen, dass die Gewährung des Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter mit einer Erleichterung der sicherheitsrelevanten Prüfungen von Waren oder Unterlagen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a verbunden ist, sehen die Zoll-Risikomanagementsysteme im Allgemeinen ein niedrigeres Risikoniveau vor.

Begründung

In den neuen Leitlinien der EU in Bezug auf zugelassene Wirtschaftsbeteiligte wird klargestellt, dass die Vorteile für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte u. a. darin bestehen, dass am Einfuhr- oder Ausfuhrort weniger Kontrollen durchgeführt werden und dies auch in Bezug auf Kontrollen nach der Zollabfertigung gelten kann. Die Berichterstatterin vertritt die Auffassung, dass dieses Grundprinzip nicht in den Leitlinien, sondern im Basisrechtsakt klar festgelegt und in die Artikel 21 und 39 der Neufassung des EU-Zollkodex aufgenommen werden muss. Dieser Änderungsantrag steht im Zusammenhang mit Änderungsantrag 9 der Berichterstatterin zu Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b und Änderungsantrag 14 zu Artikel 23.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 43

entfällt

Befugnisübertragung

 

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 243 zu erlassen, durch die der Ort, an dem Förmlichkeiten und Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck gemäß Artikel 42 durchzuführen sind, festgelegt wird.

 

Begründung

Der Ort der Gepäckskontrolle stellt keine Ergänzung der Basisverordnung dar, sondern ist vielmehr eine Frage der Durchführung. Die Bedingungen für den Ort der Kontrolle müssen einheitlich sein. Artikel 43 sollte gestrichen werden, und Artikel 44 sollte auf die Durchführungsbefugnisse ausgeweitet werden, auch was den Ort der Gepäckkontrolle angeht.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung von Zollkontrollen, einschließlich des Austauschs risikobezogener Informationen und Analysen, gemeinsame Risikokriterien und Standards, Kontrollmaßnahmen und vorrangige Kontrollbereiche.

(1) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung von Zollkontrollen, einschließlich des Austauschs risikobezogener Informationen und Analysen, gemeinsame Risikokriterien und Standards, Kontrollmaßnahmen und vorrangige Kontrollbereiche. Diese Maßnahmen lassen die allgemeine Bestimmung nach Artikel 39 Absatz 3 unberührt.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht im Zusammenhang mit den Änderungsanträgen der Berichterstatterin zu Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 39 Absatz 3. Damit zugelassene Wirtschaftsbeteiligte möglichst stark von den an diesen Status gebundenen Erleichterungen der sicherheitsrelevanten Prüfungen von Waren oder Unterlagen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a profitieren, sehen die Zoll-Risikomanagementsysteme grundsätzlich ein niedrigeres Risikoniveau vor.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen, durch die der Ort festgelegt wird, an dem Förmlichkeiten und Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck gemäß Artikel 42 durchzuführen sind.

Begründung

Der Ort der Gepäckskontrolle stellt keine Ergänzung der Basisverordnung dar, sondern ist vielmehr eine Frage der Durchführung. Die Bedingungen für den Ort der Kontrolle müssen einheitlich sein. Artikel 43 sollte gestrichen werden und Artikel 44 sollte auf die Durchführungsbefugnisse ausgeweitet werden, auch was den Ort der Gepäcskontrolle angeht.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt war, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden.

(2) Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

Begründung

Seit Jahrzehnten gründet sich die Entscheidung darüber, ob ein bestimmter Warenursprung vorliegt, auf „die letzte wesentliche Be- und Verarbeitung“, die eine Ware in einem bestimmten Land erfahren hat. Kriterien für diese Entscheidung sind alternativ der Eintritt eines Wechsels in der Tarifposition oder der erzielte Wertzuwachs. Dieser Ansatz hat stets gute Ergebnisse in Zollfragen gebracht und ist gleichzeitig in der Praxis leicht umzusetzen. Folglich sollte er beibehalten werden.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Wenn aufgrund zollrechtlicher oder anderer EU-Vorschriften  zu bestimmten Bereichen Ursprungsnachweise für Waren vorgelegt werden, können die Zollbehörden bei begründeten Zweifeln weitere Nachweise verlangen, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass die Ursprungsangaben den einschlägigen EU-Vorschriften  entsprechen.

(2) Wenn aufgrund zollrechtlicher oder anderer EU-Vorschriften  zu bestimmten Bereichen Ursprungsnachweise für Waren vorgelegt werden, können die Zollbehörden bei begründeten Zweifeln weitere Nachweise verlangen, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass die Ursprungsangaben den einschlägigen EU-Vorschriften  entsprechen.

 

Wenn der Ursprungsnachweis von Waren in der Union in Form eines in einem Drittland ausgestellten Ursprungszeugnisses zu liefern ist, muss bei der Vorlage eines Nachweises dieses Zeugnis folgenden Anforderungen genügen:

 

a) Es muss von einer vertrauenswürdigen Behörde oder einer dazu befugten Stelle im Ausstellungsland ausgestellt sein;

 

b) es muss alle Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren, auf die es sich bezieht, erforderlich sind;

 

c) es muss eindeutig bescheinigen, dass die Waren, auf die es sich bezieht, ihren Ursprung in einem bestimmten Land haben.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag sollen die wesentlichen Prinzipien, an denen sich die Kommission für ihre (delegierten) Rechtsakte orientieren kann, in den Basisrechtsakt aufgenommen werden. Nach Auffassung der Berichterstatterin ist das Kriterium der Anwendung der Ursprungsregel ein wesentliches Element, das im Basisrechtsakt erwähnt werden muss. Der Vorschlag lehnt sich an das WTO-Übereinkommen über die Ursprungsregeln an. Die Änderung steht in Zusammenhang mit Änderungsantrag 21 der Berichterstatterin in Bezug zu Artikel 55.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission wird gemäß Artikel 243 dazu befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 243 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Anforderungen an den in Artikel 54 genannten Ursprungsnachweis ergänzen.

Begründung

Die Vorschriften über den nichtpräferenziellen Ursprung sind von großer Bedeutung für Zollangelegenheiten sowie für handelspolitische und wirtschaftliche Aspekte. Daher sollte der Zollkodex klare Leitlinien vorgeben, wie der Ursprung festgestellt werden soll, um korrekte Ergebnisse und eine reibungslose Abwicklung zu ermöglichen. Die Befugnisübertragung sollte nur den Ursprungsnachweis betreffen.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Für Waren, für welche die Präferenzmaßnahmen gelten, die von der Europäischen Union  einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union  oder für Gruppen solcher Länder oder Gebiete getroffen worden sind, ausgenommen solche nach Absatz 5, erlässt die Kommission Präferenzursprungsregeln.

3. Für Waren, für welche die Präferenzmaßnahmen gelten, die von der Europäischen Union  einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union  oder für Gruppen solcher Länder oder Gebiete getroffen worden sind, ausgenommen solche nach Absatz 5, erlässt die Kommission Präferenzursprungsregeln. Die Vorschriften über den präferenziellen Ursprung von Waren beruhen auf dem Kriterium der „vollständigen Gewinnung oder Herstellung“ bzw. der ausreichenden Be- oder Verarbeitung.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag sollen die wesentlichen Prinzipien, an denen sich die Kommission für ihre (delegierten) Rechtsakte orientieren kann, in den Basisrechtsakt aufgenommen werden. Nach Auffassung der Berichterstatterin ist das Kriterium für die Anwendung des präferenzberechtigten Ursprungs ein wesentliches Element, das im Basisrechtsakt erwähnt werden muss. Der Vorschlag lehnt sich an Artikel 72 und Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 an. Die Änderung steht in Zusammenhang mit Änderungsantrag 23 der Berichterstatterin in Bezug zu Artikel 57.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 243 zu erlassen, in denen insbesondere Folgendes festgelegt wird:

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 243 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen insbesondere Folgendes ergänzt wird:

Begründung

Die Änderung steht in Zusammenhang mit Änderungsantrag 22 der Berichterstatterin zu Artikel 56.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann Maßnahmen zur Bestimmung des Warenursprungs erlassen.

Die Kommission kann Maßnahmen zur Bestimmung des Warenursprungs und zur Rückverfolgbarkeit erlassen.

Begründung

Es ist für den Schutz der Verbraucher und für die Produktion der Europäischen Union von wesentlicher Bedeutung, der Kommission die Möglichkeit zu geben, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rückverfolgbarkeit und dem Ursprung der Waren, die aus Drittländern in das Zollgebiet der EU kommen, zu treffen, wie Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Fälschungen.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die vorrangige Grundlage für den Zollwert von Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union  tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls anzupassen ist.

1. Die vorrangige Grundlage für den Zollwert von Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls gemäß Absatz 4 anzupassen ist.

Begründung

Übernahme von Artikel 32 des Zollkodex der Gemeinschaften (Verordnung (EWG) des Rates Nr. 2913/92), der derzeit gilt und der u. a. sicherstellt, dass vom Käufer der eingeführten Ware an Lizenzgeber gezahlte Lizenzgebühren nur dann in den Zollwert eingerechnet werden können, wenn sie eine Verkaufsbedingung gemäß dem WTO-Übereinkommen über den Zollwert (Artikel 8) und der internationalen Praxis sind.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) dem Verkäufer kommt kein Anteil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, Verfügungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar zugute, es sei denn, eine angemessene Anpassung ist möglich;

(c) dem Verkäufer kommt kein Anteil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, Verfügungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar zugute, es sei denn, eine angemessene Anpassung gemäß Absatz 4 ist möglich;

Begründung

Übernahme von Artikel 32 des Zollkodex der Gemeinschaften (Verordnung (EWG) des Rates Nr. 2913/92), der derzeit gilt und der u. a. sicherstellt, dass vom Käufer der eingeführten Ware an Lizenzgeber gezahlte Lizenzgebühren nur dann in den Zollwert eingerechnet werden können, wenn sie eine Verkaufsbedingung gemäß dem WTO-Übereinkommen über den Zollwert (Artikel 8) und der internationalen Praxis sind.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Für die Bestimmung des Zollwerts von Waren auf der Grundlage des Transaktionswerts gelten Sonderregeln.

4. Bei der Ermittlung des Transaktionswerts nach den Absätzen 1 und 2 ist dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis Folgendes hinzuzurechnen:

 

(a) die folgenden Kosten, soweit diese dem Käufer entstehen, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind:

 

(i) Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen,

 

(ii) Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden;

 

(iii) Verpackungskosten, und zwar sowohl Material- als auch Arbeitskosten;

 

(iv) Kosten der für die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet worden sind;

 

(b) Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren im tatsächlich gezahlten oder zu zahlendem Preis nicht enthalten sind;

 

(c) der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der eingeführten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommen;

 

(d) Beförderungs- und Versicherungskosten für die eingeführten Waren und

 

(e) Kosten für das Verladen und die Behandlung im Zusammenhang mit dem Transport der eingeführten Waren an den Ort der Verbringung in das Zollgebiet der Union.

 

4a. Im Fall von aufeinanderfolgenden Verkäufen vor der Bewertung ist den Zollbehörden bei der Anmeldung eines Preises aus einen Verkauf, der dem letzten Verkauf vorausgeht, der zur Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Union geführt hat, nachzuweisen, dass dieser Verkauf von Waren zum Zweck der Ausfuhr in dieses Gebiet abgeschlossen wurde.

Begründung

Übernahme von Artikel 32 des Zollkodex der Gemeinschaften (Verordnung des Rates (EWG) Nr. 2913/92), der derzeit gilt und der u. a. sicherstellt, dass vom Käufer der eingeführten Ware an Lizenzgeber gezahlte Lizenzgebühren nur dann in den Zollwert eingerechnet werden können, wenn sie eine Verkaufsbedingung gemäß dem WTO-Übereinkommen über den Zollwert (Artikel 8) und der internationalen Praxis sind.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen nach diesem Artikel nur auf der Grundlage objektiver und quantifizierbarer Angaben vorgenommen werden.

Begründung

Übernahme von Artikel 32 des Zollkodex der Gemeinschaften (Verordnung (EWG) des Rates Nr. 2913/92), der derzeit gilt und der u. a. sicherstellt, dass vom Käufer der eingeführten Ware an Lizenzgeber gezahlte Lizenzgebühren nur dann in den Zollwert eingerechnet werden können, wenn sie eine Verkaufsbedingung gemäß dem WTO-Übereinkommen über den Zollwert (Artikel 8) und der internationalen Praxis sind.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b. Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen bei der Ermittlung des Zollwertes nur vorgenommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist.

Begründung

Übernahme von Artikel 32 des Zollkodex der Gemeinschaften (Verordnung (EWG) des Rates Nr. 2913/92), der derzeit gilt und der u. a. sicherstellt, dass vom Käufer der eingeführten Ware an Lizenzgeber gezahlte Lizenzgebühren nur dann in den Zollwert eingerechnet werden können, wenn sie eine Verkaufsbedingung gemäß dem WTO-Übereinkommen über den Zollwert (Artikel 8) und der internationalen Praxis sind.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4c. Der Zollwert kann auch nach der Methode des Transaktionswerts auf der Grundlage eines Verkaufs bestimmt werden, der erfolgt, während die Waren in ein Sonderverfahren gemäß Artikel 180 Buchstaben a, b oder c übergeführt sind.

Begründung

Diese aus Artikel 230-02(2) MZK-DVO übernommene Bestimmung ersetzt Absatz 4 des Vorschlags für den Zollkodex der Union.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 4 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4d. Unter dem Begriff „Einkaufsprovisionen“ sind in diesem Kapitel Beträge zu verstehen, die ein Importeur jemandem dafür zahlt, dass er für ihn beim Kauf der zu bewertenden Waren tätig wird.

Begründung

Übernahme von Artikel 32 des Zollkodex der Gemeinschaften (Verordnung (EWG) des Rates Nr. 2913/92), der derzeit gilt und der u. a. sicherstellt, dass vom Käufer der eingeführten Ware an Lizenzgeber gezahlte Lizenzgebühren nur dann in den Zollwert eingerechnet werden können, wenn sie eine Verkaufsbedingung gemäß dem WTO-Übereinkommen über den Zollwert (Artikel 8) und der internationalen Praxis sind.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 4 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4e. Unbeschadet Absatz 4 d gilt Folgendes:

 

(a) Zahlungen für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Union werden bei der Ermittlung des Zollwerts nicht dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet und

 

(b) Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren werden dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nur hinzugerechnet, wenn diese Zahlungen eine Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr in die Union sind.

Begründung

Übernahme von Artikel 32 des Zollkodex der Gemeinschaften (Verordnung (EWG) des Rates Nr. 2913/92), der derzeit gilt und der u. a. sicherstellt, dass vom Käufer der eingeführten Ware an Lizenzgeber gezahlte Lizenzgebühren nur dann in den Zollwert eingerechnet werden können, wenn sie eine Verkaufsbedingung gemäß dem WTO-Übereinkommen über den Zollwert (Artikel 8) und der internationalen Praxis sind.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) sie erfüllen die in Artikel 22 Buchstabe a festgelegten Kriterien;

(b) sie erfüllen die in Artikel 22 Buchstabe a festgelegten Kriterien, insoweit sie für die Bewilligung relevant sind;

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) sie nehmen die betreffenden Zollverfahren regelmäßig in Anspruch oder sie erfüllen die in Artikel 22 Buchstabe d festgelegten Kriterien.

(c) sie nehmen die betreffenden Zollverfahren regelmäßig in Anspruch oder sie erfüllen die in Artikel 22 Buchstabe d festgelegten Kriterien, die für die Bewilligung relevant sind.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Ist eine Gesamtsicherheit für eine Zollschuld und andere Abgaben, die möglicherweise entstehen, zu leisten, so kann Wirtschaftsbeteiligten gestattet werden, eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag zu verwenden oder von der Sicherheitsleistung befreit zu werden, sofern sie die in Artikel 22 Buchstaben b und c festgelegten  Kriterien erfüllen.

2. Wirtschaftsbeteiligten kann gestattet werden, eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag zu verwenden oder von der Sicherheitsleistung befreit zu werden, sofern sie die in Artikel 22 Buchstaben b und c festgelegten Kriterien erfüllen.

Begründung

Unternehmen mit einem Status als zugelassene Wirtschaftsbeteiligte sollten die Möglichkeit haben, eine Gesamtsicherheit zu leisten, von der sie auch für alle Zollverfahren vollständig befreit werden könnten.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 91 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so verlängert sich die Frist des Absatzes 1 von drei Jahren auf zehn Jahre.

2. Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so verlängert sich die Frist des Absatzes 1 von drei Jahren auf fünf Jahre.

Begründung

Eine Verjährungsfrist von zehn Jahren, wie sie in Artikel 91 Absatz 2 vorgesehen ist, widerspricht Artikel 45 des Vorschlags, dem zufolge die Wirtschaftsbeteiligten Unterlagen im Zusammenhang mit Zollverfahren während eines Zeitraums aufbewahren müssen, der viel kürzer ist als zehn Jahre („mindestens drei Kalenderjahre“). Die Frist von fünf Jahren entspricht der im Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften von 1995 festgelegten Verjährungsfrist.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 91 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Wird ein Rechtsbehelf nach Artikel 37 eingelegt, so werden die Fristen der Absätze 1 und 2 ab dem Tag der Einlegung des Rechtsbehelfs für die Dauer des Rechtsbehelfs ausgesetzt.

3. Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 werden für den in Artikel 24 Absatz 4 genannten Zeitraum ausgesetzt. Wird ein Rechtsbehelf nach Artikel 37 eingelegt, so werden die Fristen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels ab dem Tag der Einlegung des Rechtsbehelfs für die Dauer des Rechtsbehelfs ausgesetzt.

Begründung

Umsetzung des Verfahrens in Bezug auf das Anhörungsrecht (AR) für den entsprechenden erforderlichen Zeitraum. Diese Anpassung ist erforderlich, um die finanziellen Interessen sowohl im Hinblick auf die traditionellen Eigenmittel als auch die nationalen Ressourcen zu schützen, wenn ihre Einziehung gefährdet ist. Dies könnte der Fall sein, wenn das AR-Verfahren sehr rasch nach Ablauf des Zeitraums umgesetzt werden muss, während dessen die Zollschuld nach Artikel 91 Absätze 1 und 2 des Zollkodex der Union mitgeteilt werden kann.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 103 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. In bestimmten Fällen, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass eine Erstattung oder ein Erlass gewährt werden sollte, übermittelt sie den Fall der Kommission zur Entscheidung.

2. Wenn die Zollbehörde der Auffassung ist, dass eine Erstattung oder ein Erlass gewährt werden sollte, befasst sie die Kommission in folgenden Fällen mit der Angelegenheit:

 

(a) wenn die Zollbehörde der Auffassung ist, dass ein bestimmter Fall ausschließlich darauf zurückzuführen ist, dass entweder die Kommission oder sowohl die Zollbehörden als auch die Kommission ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind;

 

(b) wenn die Zollbehörde der Auffassung ist, dass die Kommission einen Fehler im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c begangen hat und

 

(c) wenn der betreffende Fall im Zusammenhang mit Ergebnissen von Ermittlungen der Union steht, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung1 oder anderer Rechtsakte der Union oder Abkommen durchgeführt wurden, die die Union mit anderen Ländern oder Ländergruppen geschlossen hat und in denen die Möglichkeit der Durchführung derartiger Ermittlungen der Union vorgesehen ist;

 

(d) wenn die Abgaben, die bei einem Betroffenen infolge eines Fehlers oder besonderer Umstände, gegebenenfalls auch für mehrere Einfuhr- oder Ausfuhrvorgänge, nicht erhoben wurden, 500 000 EUR oder mehr betragen.

 

________

 

1 ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.

Begründung

Welche Fälle der Kommission vorzulegen sind, ist ein wesentliches Element der zollrechtlichen Vorschriften. Daher wird vorgeschlagen, Artikel 332-23 MZK-DVO in diese beiden Absätze zu übernehmen.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 103 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die in Absatz 1 genannten Fälle werden unter folgenden Bedingungen nicht weitergeleitet:

 

(a) wenn die Kommission in dem in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren bereits eine Entscheidung über einen Fall mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen getroffen hat;

 

(b) wenn die Kommission bereits mit einem sachlich und rechtlich vergleichbaren Fall befasst ist.

Begründung

Welche Fälle der Kommission vorzulegen sind, ist ein wesentliches Element der zollrechtlichen Vorschriften. Daher wird vorgeschlagen, Artikel 332-23 MZK-DVO in diese beiden Absätze zu übernehmen.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 103 – Absatz 6 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Haben die zuständigen Behörden die Erstattung oder den Erlass zu Unrecht gewährt, so lebt die ursprüngliche Zollschuld wieder auf, soweit sie nicht nach Artikel 91 verjährt ist.

6. Haben die Zollbehörden die Erstattung oder den Erlass zu Unrecht gewährt, so wird die ursprüngliche Zollschuld nach Artikel 91 festgestellt.

Begründung

„Zuständige Behörden“ wird durch „Zollbehörden“ ersetzt. Siehe auch Absatz 1 Buchstabe c.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 114 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) für Waren, die von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten eingeführt werden;

Begründung

Bislang sind keine Vorgaben für Ausnahmen von der summarischen Eingangsmeldung vorgesehen, die Vereinfachungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte darstellen. Sie sollten unmittelbar im Vorschlag geregelt werden.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 114 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die  summarische Eingangsanmeldung ist  innerhalb einer bestimmten Frist  bevor die Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union  verbracht werden, von dem Verantwortlichen bei der zuständigen Zollstelle abzugeben.

3. Die summarische Eingangsanmeldung ist von der Person abzugeben, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt oder die die Verantwortung für die Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft übernimmt.

Begründung

Die Festlegung der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgeben muss, ist ein wesentliches Element der zollrechtlichen Vorschriften. Sie sollte in den Zollkodex aufgenommen werden, ebenso wie sie in dem MZK vorgesehen war. Daher wird vorgeschlagen, Artikel 88 Absätze 2 und 3 MZK-DVO hier aufzunehmen.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 114 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Unbeschadet der Verpflichtungen der in Absatz 3 genannten Person kann die summarische Eingangsanmeldung stattdessen von folgenden Personen abgegeben werden:

 

(a) vom Einführer oder Empfänger oder einer anderen Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die in Absatz 3 genannte Person handelt;

 

(b) jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie bei der zuständigen Zollbehörde gestellen zu lassen.

Begründung

Die Festlegung der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgeben muss, ist ein wesentliches Element der zollrechtlichen Vorschriften. Sie sollte in den Zollkodex aufgenommen werden, ebenso wie sie in dem MZK vorgesehen war. Daher wird vorgeschlagen, Artikel 88 Absätze 2 und 3 MZK-DVO hier aufzunehmen.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 115 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 115a

 

Abgabe der Anmeldung und dafür verantwortliche Person

 

Die summarische Eingangsanmeldung wird mittels eines EDV-gestützten Verfahrens nach dem von der Weltzollorganisation empfohlenen System der multiplen Dateien (Sicherheitsrechtsrahmen) abgegeben. Dieses System beruht auf dem Grundsatz, dass die Information bei der Person erhoben werden muss, die in ihrem Besitz und berechtigt ist, sie bereitzustellen.

Begründung

Die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung einer Ware ist Voraussetzung für die Einfuhr dieser Ware in die Union. Daher ist es angezeigt, diesen grundlegenden Aspekt im Basisrechtsakt und nicht nur im Wege delegierter Rechtsakte zu regeln. Ein System der multiplen Dateien, wie es im Sicherheitsrechtsrahmen der Weltzollorganisation empfohlen wird, hat sich als bevorzugte Methode erwiesen, hochwertige Informationen für die Risikobewertung zu erheben, und wurde bereits in vielen Teilen der Welt umgesetzt. Dieses System beruht auf dem Grundsatz, wonach die Information bei der Person erhoben werden muss, die in ihrem Besitz ist und berechtigt ist, sie bereitzustellen.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 116 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Eine Änderung ist jedoch nicht mehr möglich, nachdem die Zollbehörde

 

(a) die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet hat, dass sie eine Prüfung der Waren vornehmen will;

 

(b) festgestellt hat, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind, oder

 

(c) das Entfernen der Waren von dem Ort, an dem sie gestellt wurden, zugelassen hat.

Begründung

Es wird vorgeschlagen, Artikel 89 Absatz 1 MZK-DVO unverändert zu übernehmen und die Fälle mit in den Zollkodex aufzunehmen, in denen keine Änderung der summarischen Eingangsanmeldung möglich ist.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 117 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die zuständige Zollstelle kann bei Waren, für die vor Ablauf der Frist für die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgegeben wird, auf die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung verzichten. Diese Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung muss mindestens die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben enthalten. Bis zur Gestellung der angemeldeten Waren nach Artikel 124 hat die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung den Status einer summarischen Eingangsanmeldung.

Begründung

Infolge dieses Änderungsantrags soll die vorübergehende Verwahrung nicht länger als „besondere Zollverfahren“, sondern als „Status“ gelten. Somit wird die Situation vor dem MZK wiederhergestellt.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 118 – Absatz 1 – Einleitung und Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 243 zu erlassen, in denen insbesondere Folgendes festgelegt wird:

Im Fall von Änderungen des Rechtsrahmens der Weltzollorganisation wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 243 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verfahrensvorschriften für die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 115a abzuändern.

(a) die Verfahrensvorschriften für die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung;

 

Begründung

Die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung einer Ware ist Voraussetzung für die Einfuhr dieser Ware in die Union. Daher ist es angezeigt, diesen grundlegenden Aspekt im Basisrechtsakt und nicht nur im Wege delegierter Rechtsakte zu regeln.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 118 – Absatz 1 a – Einleitung und Buchstabe a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 243 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen insbesondere Folgendes festgelegt wird:

 

(a) die nicht in Artikel 114 Absatz 2 genannten Fälle, in denen die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung aufgehoben oder abgeändert werden kann, sowie die Voraussetzungen dafür;

Begründung

Es ist nicht haltbar, dass die Formulierung „Verfahrensvorschriften für die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung“ in Buchstabe a des Artikels die Befugnis umfasst, die Verpflichtung zur Abgabe dieser Erklärung aufzuheben oder abzuändern.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 124 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Person, die die Waren gestellt, hat auf die für diese Waren abgegebene summarische Eingangsanmeldung oder Zollanmeldung Bezug zu nehmen, es sei denn, die Abgabe dieser Anmeldung ist nicht erforderlich.

3. Die Person, die die Waren gestellt, hat auf die für diese Waren abgegebene summarische Eingangsanmeldung, Zollanmeldung oder Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung Bezug zu nehmen, es sei denn, die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung ist nicht erforderlich.

Begründung

Infolge dieses Änderungsantrags soll die vorübergehende Verwahrung nicht länger als „besondere Zollverfahren“, sondern als „Status“ gelten. Somit wird die Situation vor dem MZK wiederhergestellt.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 124 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Wurden Nicht-EU-Waren gestellt, für die keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wurde, hat der Besitzer der Waren unverzüglich eine solche Anmeldung oder eine Zollanmeldung an ihrer Stelle abzugeben, es sei denn die Abgabe dieser Anmeldung ist nicht erforderlich.

4. Wurden Nicht-EU-Waren gestellt, für die keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wurde, hat eine der in Artikel 114 genannten Personen unverzüglich eine summarische Eingangsanmeldung, eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung an Stelle der summarischen Eingangsanmeldung abzugeben, es sei denn die Abgabe dieser Anmeldung ist nicht erforderlich.

Begründung

Infolge dieses Änderungsantrags soll die vorübergehende Verwahrung nicht länger als „besondere Zollverfahren“, sondern als „Status“ gelten. Somit wird die Situation vor dem MZK wiederhergestellt.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 125 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 125a

 

Vorübergehende Verwahrung

 

Nicht-EU-Waren sind, außer wenn sie in ein Zollverfahren übergeführt wurden, ab ihrer Gestellung in folgenden Fällen in vorübergehender Verwahrung:

 

(a) wenn  in das Zollgebiet der Europäischen Union  verbrachte Waren gemäß Artikel 124 bei ihrer Ankunft unverzüglich den Zollbehörden gestellt werden;

 

(b) wenn Waren der Bestimmungszollstelle im Zollgebiet der Europäischen Union nach den einschlägigen Versandvorschriften gestellt werden;

 

(c) wenn Waren aus der Freizone in das übrige Zollgebiet der Europäischen Union verbracht werden.

Begründung

Infolge dieses Änderungsantrags soll die vorübergehende Verwahrung nicht länger als „besondere Zollverfahren“, sondern als „Status“ gelten. Somit wird die Situation vor dem MZK wiederhergestellt.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 125 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 125b

 

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

 

1. Für gestellte Nicht-EU-Waren wird eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgegeben, die alle Angaben enthält, die zur Anwendung der Vorschriften über die vorübergehende Verwahrung erforderlich sind.

 

2. Die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung wird von einer der in Artikel 124 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Personen spätestens bei der Gestellung abgegeben.

 

3. In der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung wird gegebenenfalls auf die summarische Eingangsanmeldung für die betreffenden Waren verwiesen, es sei denn, sie sind bereits in vorübergehender Verwahrung oder wurden in ein Zollverfahren übergeführt und haben das Zollgebiet der Union nicht verlassen.

 

4. Die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung kann auch in einer der folgenden Formen abgegeben werden:

 

(a) Verweis auf die summarische Eingangsanmeldung für die betreffenden Waren, ergänzt um die Angaben einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung;

 

(b) Manifest oder anderes Frachtpapier, vorausgesetzt, es enthält die für eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung erforderlichen Angaben einschließlich des Verweises auf die summarische Eingangsanmeldung für die betreffenden Waren;

 

(c) Anmeldung zum Versandverfahren, wenn Nicht-EU-Waren, die im Rahmen eines Versandverfahrens befördert werden, bei einer Bestimmungszollstelle im Zollgebiet der Union gestellt werden.

 

5. Die Zollbehörden können zulassen, dass Handels-, Hafen- oder Beförderungsangaben als Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Angaben für eine solche Anmeldung enthalten und diese Angaben nach den Bestimmungen des Absatzes 2 vorliegen.

 

6. Für die Überprüfung der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gelten die Artikel 158 bis 163.

 

7. Die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung kann auch für folgende Zwecke verwendet werden:

 

(a) die Ankunftsmeldung gemäß Artikel 119;

 

(b) die Gestellung der Waren nach Artikel 124, insoweit sie den in diesen Bestimmungen genannten Bedingungen entspricht.

 

8. Eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung ist nicht erforderlich, wenn spätestens bei der Gestellung der Waren ihr zollrechtlicher Status als EU-Waren gemäß den Artikeln 130 bis 133 festgestellt wird.

 

9. Die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung wird von den Zollbehörden zur Überprüfung aufbewahrt, dass die betreffenden Waren in der Folge in ein Zollverfahren nach Artikel 126 übergeführt werden.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 125 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 125c

 

Änderung und Ungültigerklärung einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

 

1. Dem Antragsteller wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der von ihm abgegebenen Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach deren Abgabe zu ändern.

 

Änderungen sind nicht mehr möglich, nachdem

 

(a) die Zollbehörde die Person, die die Anmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet hat, dass sie eine Prüfung der Waren vornehmen will;

 

(b) die Zollbehörden festgestellt haben, dass die Angaben in der Anmeldung unrichtig sind;

 

(c) die Waren gestellt wurden.

 

2. Wenn die Waren, für die eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgegeben wurde, nicht gestellt werden, erklären die Zollbehörden diese Anmeldung zu folgenden Bedingungen für ungültig:

 

(a) auf Antrag des Anmelders; und

 

(b) binnen einer bestimmten Frist nach Abgabe der Anmeldung.

Begründung

Infolge dieses Änderungsantrags soll die vorübergehende Verwahrung nicht länger als „besondere Zollverfahren“, sondern als „Status“ gelten. Somit wird die Situation vor dem MZK wiederhergestellt.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 125 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 125d

 

Bedingungen und Verantwortlichkeiten für die vorübergehende Verwahrung

 

1. Waren in vorübergehender Verwahrung werden ausschließlich in Lagerstätten zur vorübergehenden Verwahrung nach Artikel 125e oder in gerechtfertigten Fällen in anderen von den Zollbehörden benannten und gebilligten Lagerstätten verwahrt.

 

2. Unbeschadet des Artikels 120 Absatz 2 dürfen die vorübergehend verwahrten Waren solchen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind, ohne dass die Aufmachung oder die technischen Merkmale verändert werden.

 

3. Die Person, die die Waren nach Artikel 124 Absätze 1 und 2 gestellt, ist für Folgendes verantwortlich:

 

(a) dass die Waren während der vorübergehenden Verwahrung nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden;

 

(b) dass die Pflichten erfüllt werden, die sich aus der Lagerung der Waren in vorübergehender Verwahrung ergeben.

 

Der Inhaber der Bewilligung nach Artikel 125e ist gemäß Absatz 1 für die Waren verantwortlich, die in den Lagerstätten zur vorübergehenden Verwahrung verwahrt werden.

 

4. Können die Waren aus irgendeinem Grund nicht in der vorübergehenden Verwahrung belassen werden, so treffen die Zollbehörden unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen gemäß den Artikeln 167, 168 und 169, um die Situation der Waren zu bereinigen.

Begründung

Infolge dieses Änderungsantrags soll die vorübergehende Verwahrung nicht länger als „besondere Zollverfahren“, sondern als „Status“ gelten. Somit wird die Situation vor dem MZK wiederhergestellt.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 125 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 125e

 

Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur vorübergehenden Verwahrung

 

1. Für den Betrieb von Lagerstätten zur vorübergehenden Verwahrung ist eine Bewilligung der Zollbehörden erforderlich. Diese Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn der Betreiber der Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung die Zollbehörde selbst ist.

 

Die Voraussetzungen, unter denen der Betrieb von Lagerstätten zur vorübergehenden Verwahrung zulässig ist, sind in der Bewilligung festgelegt.

 

2. Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird die Bewilligung nach Absatz 1 ausschließlich Personen erteilt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

 

(a) Sie sind im Zollgebiet der Europäischen Union  ansässig;

 

(b) sie bieten die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge erforderliche Gewähr;

 

(c) sie bieten eine Sicherheit nach Artikel 77.

 

Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für Zollvereinfachungen die Voraussetzung gemäß Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, sofern dem Betrieb von Lagerstätten zur vorübergehenden Verwahrung bei der Erteilung der Bewilligung Rechnung getragen wurde.

 

3. Die in Absatz 1 genannte Bewilligung wird nur dann erteilt, wenn die Zollbehörden in der Lage sind, die zollamtliche Überwachung mit einem Verwaltungsaufwand auszuüben, der in Bezug auf die wirtschaftlichen Erfordernisse nicht unverhältnismäßig ist.

 

4. Der Bewilligungsinhaber führt geeignete Aufzeichnungen in der von den Zollbehörden genehmigten Form.

 

Die Aufzeichnungen enthalten die Informationen und die Einzelheiten, die den Zollbehörden die Überwachung des Betriebs von Lagerstätten zur vorübergehenden Verwahrung ermöglichen; dazu gehören insbesondere die Nämlichkeitssicherung der verwahrten Waren, ihr zollrechtlicher Status und ihre Beförderungen.

 

Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für Zollvereinfachungen die Verpflichtung gemäß Unterabsatz 2 erfüllt, sofern seine Aufzeichnungen für die Zwecke der vorübergehenden Verwahrung geeignet sind.

 

5. Die Zollbehörden können dem Bewilligungsinhaber gestatten, Waren in vorübergehender Verwahrung von einer Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung in eine andere zu verbringen, sofern diese Verbringung nicht das Betrugsrisiko erhöht.

 

Wenn Waren in vorübergehender Verwahrung in eine Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung verbracht werden, für die eine andere Bewilligung ausgestellt wurde, legt der Bewilligungsinhaber eine neue Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach Artikel 125b vor und übernimmt die Verantwortung für die vorübergehende Verwahrung der betreffenden Waren gemäß Artikel 125d Absatz 3 Unterabsatz 2.

 

Sofern ein wirtschaftlicher Bedarf besteht und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden die Lagerung von EU-Waren in einer Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung bewilligen. Diese Waren gelten nicht als Waren in vorübergehender Verwahrung.

 

6. Der Bewilligungsinhaber erfüllt seine Verpflichtungen unter Überwachung der Zollbehörden.

 

7. Der Bewilligungsinhaber setzt die Zollbehörden unverzüglich über alle Ereignisse in Kenntnis, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.

Begründung

Infolge dieses Änderungsantrags soll die vorübergehende Verwahrung nicht länger als „besondere Zollverfahren“, sondern als „Status“ gelten. Somit wird die Situation vor dem MZK wiederhergestellt.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Titel IV – Kapitel 2 – Abschnitt 3 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Förmlichkeiten nach der Gestellung

Vorübergehende Verwahrung

Begründung

Infolge dieses Änderungsantrags soll die vorübergehende Verwahrung nicht länger als „besondere Zollverfahren“, sondern als „Status“ gelten. Somit wird die Situation vor dem MZK wiederhergestellt.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 126 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verpflichtung zur Überführung von Nicht-EU-Waren in ein Zollverfahren

Verpflichtung zur Überführung von Waren in vorübergehender Verwahrung in ein Zollverfahren

Begründung

Infolge dieses Änderungsantrags soll die vorübergehende Verwahrung nicht länger als „besondere Zollverfahren“, sondern als „Status“ gelten. Somit wird die Situation vor dem MZK wiederhergestellt.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 126 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Unbeschadet der Artikel 167, 168 und 169 sind gestellte Nicht-EU-Waren in ein Zollverfahren überzuführen.

1. Nicht-EU-Waren in vorübergehender Verwahrung werden innerhalb einer bestimmten Frist in ein Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt.

Begründung

Infolge dieses Änderungsantrags soll die vorübergehende Verwahrung nicht länger als „besondere Zollverfahren“, sondern als „Status“ gelten. Somit wird die Situation vor dem MZK wiederhergestellt.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 126 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann der Anmelder das Zollverfahren, in das er die Waren überführen möchte, unter den für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen ungeachtet ihrer Beschaffenheit oder ihrer Menge oder ihres Ursprungs-, Herkunfts- oder Bestimmungslands frei wählen.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Begründung

Infolge dieses Änderungsantrags soll die vorübergehende Verwahrung nicht länger als „besondere Zollverfahren“, sondern als „Status“ gelten. Somit wird die Situation vor dem MZK wiederhergestellt.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 126 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 126a

 

Waren, die als in die vorübergehende Verwahrung übergeführt gelten

 

1. Gestellte Nicht-EU-Waren gelten als in die vorübergehende Verwahrung nach Artikel 203 übergeführt, sofern sie nicht unverzüglich in ein Zollverfahren, für das die entsprechende Zollanmeldung bereits angenommen wurde, übergeführt oder in eine Freizone verbracht werden.

 

2. Wird festgestellt, dass Nicht-EU-Waren gestellt wurden, für die keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wurde, so hat der Besitzer der Waren unbeschadet der Verpflichtung nach Artikel 114 Absatz 3 und der Ausnahmen oder Befreiungen, die in den nach Artikel 114 Absatz 2 erlassenen Durchführungsvorschriften vorgesehen sind, unverzüglich eine summarische Eingangsanmeldung nachzureichen.

Begründung

Es wird vorgeschlagen, Artikel 98 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 wieder einzusetzen. Dieser Artikel wurde in der Neufassung gestrichen, da die Waren im Anschluss an die Gestellung immer in die vorübergehende Verwahrung übergeführt werden.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 129 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) die Frist für die Wiederausfuhr nach Artikel 126 Absatz 1.

Begründung

Infolge dieses Änderungsantrags soll die vorübergehende Verwahrung nicht länger als „besondere Zollverfahren“, sondern als „Status“ gelten. Somit wird die Situation vor dem MZK wiederhergestellt.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 134 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Für alle Waren, die in ein Zollverfahren mit Ausnahme der Freizone und der vorübergehenden Verwahrung  — übergeführt werden sollen, ist eine Zollanmeldung zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich.

1. Für alle Waren, die in ein Zollverfahren – mit Ausnahme der Freizonenregelung – übergeführt werden sollen, ist eine Zollanmeldung zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich.

Begründung

Infolge dieses Änderungsantrags soll die vorübergehende Verwahrung nicht länger als „besondere Zollverfahren“, sondern als „Status“ gelten. Somit wird die Situation vor dem MZK wiederhergestellt.

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 137

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 137

entfällt

Übertragung von Durchführungsbefugnissen

 

Die Kommission erlässt die Vorschriften über die Öffnungszeiten gemäß Artikel 135 Absatz 2 im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden  nach dem in Artikel 244 Absatz 4 genannten Prüfverfahren  erlassen.

 

Begründung

Angesichts der Bestimmungen des Artikels 135 Absatz 2 über die internationalen Verpflichtungen der Union im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Zollbehörden (offizielle Arbeitszeiten unter Berücksichtigung der Transportbedingungen und der Warenströme), aber auch angesichts des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wonach Entscheidungen/Regelungen auf der am besten geeigneten Regierungsebene getroffen werden müssen (die 27 Mitgliedstaaten wissen selbst am besten über die geografischen, verkehrstechnischen und handelsbezogenen Bedingungen Bescheid) wird die Streichung dieses Artikels vorgeschlagen.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 138 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Zollbehörden können einer Person bewilligen, bei der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Person ansässig ist, eine Zollanmeldung für Waren abzugeben , die bei einer anderen Zollstelle gestellt werden. In diesem Fall gilt die Zollschuld als bei der Zollstelle entstanden, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird.

1. Die Zollbehörden können einem nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a und b zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bewilligen, bei der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem er ansässig ist, eine Zollanmeldung für Waren abzugeben , die bei einer anderen Zollstelle gestellt werden. In diesem Fall gilt die Zollschuld als bei der Zollstelle entstanden, bei der die Zollanmeldung abgegeben beziehungsweise zur Verfügung gestellt wird.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 138 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird, führt die Formalitäten zur Prüfung der Anmeldung und zur Erhebung des einer etwaigen Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags durch.

2. Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben oder zur Verfügung gestellt wird, führt die Formalitäten zur Prüfung der Anmeldung, zur Erhebung des einer etwaigen Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags und zur Bewilligung der Überlassung der Waren durch, wobei die Informationen zu berücksichtigen sind, die diese Zollstelle übermittelt hat.

Begründung

Dies stellt eine Ergänzung zum Vorschlag der Berichterstatterin dar, den ursprünglichen Artikel 106 MZK wieder einzusetzen, wonach die für die Überwachung zuständige Zollstelle die Überlassung der Waren bewilligt oder ablehnt, während die gestellende Stelle nur Sicherheitskontrollen durchführt; da die zentralisierte Abfertigung zur Vereinfachung der Verfahren beitragen soll, muss klar sein, dass es sowohl möglich ist, die erforderlichen Unterlagen physisch vorzulegen als auch den Zugang dazu (z. B. auf elektronischem Weg) zu ermöglichen.

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 138 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Zollstelle, bei der die Waren gestellt werden, führt unbeschadet ihrer eigenen Kontrollen alle Prüfungen durch, die von der Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wurde, berechtigterweise verlangt werden.

3. Die Zollstelle, bei der die Waren gestellt werden, führt unbeschadet ihrer eigenen Sicherheitskontrollen alle Prüfungen durch, die von der Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wurde, berechtigterweise verlangt werden, und sie bewilligt die Überlassung der Waren, wobei die Informationen zu berücksichtigen sind, die diese Zollstelle übermittelt hat.

Begründung

Was die zentrale Zollabwicklung betrifft, so schlägt die Berichterstatterin einen Änderungsantrag vor, der Artikel 106 des Modernisierten Zollkodex aufgreift, wonach die Zollstelle für die Bewilligung der Überlassung der Waren sorgt, während die gestellende Stelle nur Sicherheitskontrollen durchführt. Dies hat Auswirkungen auf Artikel 138 Absätze 2 und 3. Die Änderung steht in Zusammenhang mit Änderungsantrag 28 der Berichterstatterin zu Artikel 138 Absatz 2.

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 138 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Zollstellen tauschen die für die Überlassung der Waren erforderlichen Angaben aus. Die Zollstelle, bei der die Waren gestellt werden, bewilligt die Überlassung der Waren.

entfällt

Begründung

Was die zentrale Zollabwicklung betrifft, so schlägt die Berichterstatterin einen Änderungsantrag vor, der Artikel 106 des Modernisierten Zollkodex aufgreift, wonach die Zollstelle für die Bewilligung der Überlassung der Waren sorgt, während die gestellende Stelle nur Sicherheitskontrollen durchführt. Dies hat Auswirkungen auf Artikel 138 Absätze 2 und 3. Die Änderung steht daher in Zusammenhang mit Änderungsantrag 29 der Berichterstatterin zu Artikel 138 Absatz 2 der Neufassung.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 144 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. In bestimmten Fällen kann auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung verzichtet werden.

2. In folgenden Fällen ist keine ergänzende Zollanmeldung erforderlich:

 

(a) Überführung von Waren in ein Zolllagerverfahren;

 

(b) Überführung von Waren in ein besonderes Verfahren, sofern

 

(i) derselben Person zwei oder mehr Bewilligungen für ein besonderes Verfahren erteilt werden;

 

(ii) das in Ziffer i genannte besondere Verfahren durch die Überführung der Waren in das folgende Zollverfahren mit Anschreibung in der Buchführung des Anmelders erledigt wird;

 

(c) die vereinfachte Anmeldung Waren betrifft, deren Wert und Menge unter dem statistischen Schwellenwert liegen;

 

(d) die vereinfachte Anmeldung bereits alle Informationen enthält, die für das betreffende Zollverfahren notwendig sind;

 

(e) die vereinfachte Anmeldung nicht durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders erfolgt.

Begründung

Die Fälle, in denen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung gelten, sollten im Basisrechtsakt festgelegt werden.

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 145 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) die Fälle gemäß Artikel 144 Absatz 2, in denen auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung verzichtet wird.

entfällt

Begründung

Da die Fälle, in denen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer zusätzlichen Anmeldung gelten, explizit im Basisrechtsakt angeführt sind, sollte dieser Unterabsatz über die diesbezügliche Befugnisübertragung gestrichen werden.

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 146 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) Personen, die eine Zollanmeldung in einem Land abgeben, dessen Staatsgebiet an das Zollgebiet der Union grenzt, und zwar bei einer Grenzzollstelle, die an der Grenze zu diesem Gebiet liegt, unter der Bedingung, dass dieses Land die gegenseitige Meistbegünstigung für Personen, die im Zollgebiet der Union niedergelassen sind, zulässt;

Begründung

Die Fälle, in denen Ausnahmen für Anmelder, die sich im Zollgebiet niederlassen werden, gelten, sollten explizit im Basisrechtsakt festgelegt werden.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 146 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Auf die Erfüllung der Anforderung, dass der Anmelder im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig sein muss, kann auch in anderen als den in Absatz 3 festgelegten Fällen verzichtet werden.

entfällt

Begründung

Da die Ausnahmen für Anmelder, die sich im Zollgebiet niederlassen werden, explizit im Basisrechtsakt angeführt sind, sollte dieser Unterabsatz über die diesbezügliche Befugnisübertragung gestrichen werden.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 148 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Zollanmeldungen, die die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, werden von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren den Zollbehörden gestellt wurden.

1. Zollanmeldungen, die die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, werden von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren den Zollbehörden gestellt wurden oder — zur Zufriedenheit der Zollbehörden — im Voraus notifiziert und in der Folge für Zollkontrollen zur Verfügung gestellt werden.

 

Wird die Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders mit Zugang der Zollbehörden zu diesen Daten vorgenommen, so gilt die Zollanmeldung zu dem Zeitpunkt als angenommen, zu dem die Anschreibung der Waren erfolgt. Die Zollbehörden können unbeschadet der rechtlichen Verpflichtungen des Anmelders und unbeschadet von Sicherheitskontrollen eine Befreiung von der Verpflichtung gewähren, dass die Waren gestellt oder für Zollkontrollen zur Verfügung gestellt werden.

Begründung

Im Kommissionsvorschlag ist vorgesehen, dass Waren erst nach ihrer Ankunft in der Union überlassen oder für Kontrollen ausgewählt werden können. Dies würde zu erheblichen Verzögerungen am Ort des Eintritts in die EU führen. Händler mit dem Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sollten vor Ankunft der Waren in der EU über die Überlassung oder Kontrolle unterrichtet werden können.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 154 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Zollbehörden können einer Person auf Antrag bewilligen, dass eine Zollanmeldung als Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen wird, sofern die Zollbehörden Zugang zu diesen Daten im elektronischen System des Anmelders haben.

1. Die Zollbehörden können einer Person auf Antrag bewilligen, dass eine Zollanmeldung als Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen wird, sofern die Zollbehörden im Rahmen der nachträglichen Kontrollen nach Artikel 41 Zugang zu diesen Daten im elektronischen System des Anmelders haben.

Begründung

Konkrete Regelungen für die Bewilligung der Überlassung durch Anschreibung in den betrieblichen Unterlagen sowie zur Umsetzung sollten in der Verordnung festgelegt werden, wozu auch der Zugang der Zollbehörden zu den betrieblichen EDV-Systemen gehört. Im Rahmen der besonderen Verfahren werden die Zollbehörden vom Bewilligungsinhaber fortlaufend über Einfuhrvorgänge informiert (Globalmitteilung). Eine Verifizierung der Angaben erfolgt durch die nachträglichen Kontrollen (Betriebsprüfungen). Ein Zugang der Zollbehörden zu dem Betriebssystem der Unternehmen ist nicht erforderlich.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 154 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Zollbehörden können auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren gewähren.

2. Die Zollbehörden können auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren nach Artikel 124 Absatz 1 gewähren. Diese Befreiung ist im Einklang mit Artikel 154 Absatz 1 in der Buchführung des Anmelders zu verzeichnen.

Begründung

Konkrete Regelungen für die Bewilligung der Überlassung durch Anschreibung in den betrieblichen Unterlagen sowie zur Umsetzung sollten in der Verordnung festgelegt werden, wozu auch der Zugang der Zollbehörden zu den betrieblichen EDV-Systemen gehört. Im Rahmen der besonderen Verfahren werden die Zollbehörden vom Bewilligungsinhaber fortlaufend über Einfuhrvorgänge informiert (Globalmitteilung). Eine Verifizierung der Angaben erfolgt durch die nachträglichen Kontrollen (Betriebsprüfungen). Ein Zugang der Zollbehörden zu dem Betriebssystem der Unternehmen ist nicht erforderlich.

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 154 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Zollanmeldung gilt zu dem Zeitpunkt als angenommen, zu dem die Anschreibung der Waren in der Buchführung erfolgt.

3. Die Zollanmeldung gilt zu dem Zeitpunkt als angenommen und die Waren als überlassen, zu dem die Anschreibung der Waren in der Buchführung erfolgt.

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 154 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Inhaber der Bewilligung nach Absatz 1 erfüllen die in Artikel 22 Buchstaben a bis d genannten Kriterien.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll sichergestellt werden, dass zumindest die Kriterien für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte berücksichtigt werden, um das System zuverlässig zu gestalten.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 180 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Lagerung umfasst die vorübergehende Verwahrung, das Zolllager und die Freizone;

(b) Lagerung umfasst das Zolllager und die Freizone;

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll sichergestellt werden, dass die vorübergehende Verwahrung nicht länger als „besonderes Zollverfahren“, sondern als „Status“ gilt. Somit wird die Situation vor dem MZK wiederhergestellt.

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 181 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) den Betrieb von Lagerstätten zur vorübergehenden Verwahrung und von Zolllagern, es sei denn, die Lagerstätten werden von der Zollbehörde selbst betrieben.

(b) den Betrieb von Zolllagern, es sei denn, die Lagerstätten werden von der Zollbehörde selbst betrieben.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll sichergestellt werden, dass die vorübergehende Verwahrung nicht länger als „besonderes Zollverfahren“, sondern als „Status“ gilt. Somit wird die Situation vor dem MZK wiederhergestellt.

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 181 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für Zollvereinfachungen die Voraussetzung gemäß Buchstabe b erfüllt, sofern der Tätigkeit, die das besondere Verfahren betrifft, bei der Erteilung der Bewilligung Rechnung getragen wurde.

Unbeschadet der zusätzlichen Bedingungen für das jeweilige Verfahren und unter der Bedingung, dass die im Rahmen des Verfahrens des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bereits mitgeteilten Daten nicht zu einem späteren Zeitpunkt geändert wurden, wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter die Voraussetzung gemäß Buchstabe b erfüllt und keine weiteren Kontrollen erforderlich sind.

Begründung

Der Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter sollte es den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, größtmöglichen Nutzen aus der Vereinfachung zu ziehen: Sobald die Kriterien erfüllt sind, sollten die Kriterien für die Anwendung der Vereinfachungen, die sich auf die Durchführung der Verfahren beziehen, keiner erneuten Überprüfung unterzogen werden. Mit der Neufassung wird ein Zusammenhang zwischen den Kriterien für die Genehmigung der Beantragung eines Sonderverfahrens und dem Status als zugelassenem Wirtschaftsbeteiligten hergestellt. Damit wird dieser Status abgewertet, und es entstehen Mehrkosten, vor allem für KMU.

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 196 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Zollbehörden können einer Person auf Antrag gestatten, Vereinfachungen bei der Überführung von Waren in den EU-Versand sowie bei der Beendung des Verfahrens anzuwenden.

4. Die Zollbehörden können einer Person auf Antrag gestatten, Vereinfachungen bei der Überführung von Waren in den EU-Versand sowie bei der Beendung des Verfahrens anzuwenden; dies schließt auch die Verwendung eines Manifests mit ein, das über Datenübertragungssysteme als Versandanmeldung von einer Fluggesellschaft oder einer Reederei übermittelt wird, die eine erhebliche Zahl von Flügen oder Fahrten zwischen den Mitgliedstaaten durchführt.

Begründung

Die Verwendung elektronischer Manifeste entspricht in vollem Umfang den Anforderungen im Hinblick auf eine elektronische Anmeldung und Vorlage. Dies entspricht dem Prinzip der Anmeldung mittels Anschreibung in der Buchführung, das bei der Modernisierung des Zollrechts in Europa eine zentrale Rolle spielte.

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 198 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) die Regeln für die Erteilung der Bewilligung gemäß Artikel 196 Absatz 4;

(b) die in Artikel 196 Absatz 4 genannten Regeln für die Erteilung der Bewilligung, als zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger aufzutreten sowie besondere Verschlüsse zu verwenden und die Vorschriften für das vereinfachte Versandverfahren für Beförderungen auf dem Luft- oder Seeweg zu befolgen;

Begründung

-          Buchstabe b: Die vereinfachten Versandverfahren für Beförderungen auf dem Luft- oder Seeweg sollten im Zollkodex der Union beibehalten werden.

-          Buchstabe c: Artikel 196 Absatz 5 kann gestrichen werden, da die Verpflichtungen des Bewilligungsinhabers sowie die Verpflichtungen des Zolls im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften in Titel 1 Kapitel 1, z. B. Artikel 5 Absätze 3 und 24, geregelt sind bzw. von dort abgeleitet werden können. Daher ist Buchstabe c überflüssig und kann gestrichen werden.

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 199 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Sofern ein wirtschaftlicher Bedarf besteht und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden die Lagerung von EU-Waren in einer Lagerstätte für die vorübergehende Verwahrung oder in einem Zolllager bewilligen. Diese Waren gelten nicht als in die vorübergehende Verwahrung oder das Zolllager übergeführt.

3. Sofern ein wirtschaftlicher Bedarf besteht und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden die Lagerung von EU-Waren in einem Zolllager bewilligen. Diese Waren gelten nicht als in das Zolllager übergeführt.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll sichergestellt werden, dass die vorübergehende Verwahrung nicht länger als „besonderes Zollverfahren“, sondern als „Status“ gilt. Somit wird die Situation vor dem MZK wiederhergestellt.

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 200 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die Waren während der vorübergehenden Verwahrung oder im Zolllager nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden;

(a) die Waren im Zolllager nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden;

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll sichergestellt werden, dass die vorübergehende Verwahrung nicht länger als „besonderes Zollverfahren“, sondern als „Status“ gilt. Somit wird die Situation vor dem MZK wiederhergestellt.

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 200 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) die Pflichten erfüllt werden, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung oder im Zolllager ergeben;

(b) die Pflichten erfüllt werden, die sich aus der Lagerung der Waren im Zolllagerverfahren ergeben;

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll sichergestellt werden, dass die vorübergehende Verwahrung nicht länger als „besonderes Zollverfahren“, sondern als „Status“ gilt. Somit wird die Situation vor dem MZK wiederhergestellt.

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 200 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) die in der Bewilligung für den Betrieb eines Zolllagers oder von Lagerstätten zur vorübergehenden Verwahrung festgelegten besonderen Voraussetzungen erfüllt werden.

(c) die in der Bewilligung für den Betrieb eines Zolllagers festgelegten besonderen Voraussetzungen erfüllt werden.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll sichergestellt werden, dass die vorübergehende Verwahrung nicht länger als „besonderes Zollverfahren“, sondern als „Status“ gilt. Somit wird die Situation vor dem MZK wiederhergestellt.

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 200 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Inhaber des Verfahrens ist für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die sich aus der Überführung der Waren in die vorübergehende Verwahrung oder das Zolllager ergeben.

3. Der Inhaber des Verfahrens ist für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die sich aus der Überführung der Waren in das Zolllager ergeben.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll sichergestellt werden, dass die vorübergehende Verwahrung nicht länger als „besonderes Zollverfahren“, sondern als „Status“ gilt. Somit wird die Situation vor dem MZK wiederhergestellt.

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 203 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Nicht-EU-Waren  gelten, außer wenn sie  in ein anderes Zollverfahren übergeführt wurden,  zum Zeitpunkt ihrer Gestellung in folgenden Fällen  als in die vorübergehende Verwahrung übergeführt:

1. Wenn sie nicht in anderer Weise für ein Zollverfahren angemeldet wurden, gelten die folgenden Nicht-EU-Waren zum Zeitpunkt ihrer Gestellung als vom Besitzer der Waren für das Verfahren der vorübergehenden Verwahrung angemeldet:

(a) wenn  in das Zollgebiet der Europäischen Union  verbrachte Waren gemäß Artikel 124 bei ihrer Ankunft unverzüglich den Zollbehörden gestellt werden ;

(a) Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft, aber nicht direkt in die Freizone verbracht werden;

(b) wenn Waren der Bestimmungszollstelle im Zollgebiet der Europäischen Union nach den einschlägigen Versandvorschriften gestellt werden;

(b) Waren, die aus einer Freizone in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden;

(c) wenn Waren aus der Freizone in das übrige Zollgebiet der Europäischen Union verbracht werden.

(c) Waren, für die der externe Versand beendet ist.

 

Als Zeitpunkt der Abgabe und der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gilt der Zeitpunkt der Gestellung.

Begründung

Ehemals Artikel 151 Absatz 1 MZK. Mit diesem Änderungsantrag werden die Bestimmungen für die Anmeldung und deren Annahme festgelegt. Die Waren werden aufgrund der Gestellung, die in Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 behandelt wird (Artikel 126a), in das Verfahren überführt.

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 203 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Besitzer der Waren legt eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß Absatz 1 spätestens dann vor, wenn die Waren den Zollbehörden gestellt werden.

2. Die summarische Eingangsanmeldung oder ein an ihre Stelle tretendes Versanddokument stellt die Anmeldung für das Verfahren der vorübergehenden Verwahrung dar.

Die Zollbehörden können die Anmeldung ändern oder für ungültig erklären und überprüfen.

Nach Gestellung der Waren gilt Artikel 149 für diese Anmeldungen.

Begründung

Das Erfordernis einer zusätzlichen Anmeldung für die vorübergehende Verwahrung ist nicht gerechtfertigt. Die summarische Eingangsanmeldung oder ein an ihre Stelle tretendes Versanddokument erfüllt die Anforderung für die Anmeldung zur Verwahrung. Zusätzliche Daten, die angemessenerweise für die Einstellung in zollamtliche Überwachung gefordert werden, können und müssen im Einklang mit der Gestellung der Waren aus der Notifizierung hervorgehen. Eine Änderung der Anmeldung unterliegt den Bestimmungen für Zollanmeldungen, wobei die summarische Eingangsanmeldung nicht mehr als Anmeldung gilt.

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 218 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Abfälle oder Reste, die bei der Zerstörung von Waren in der Endverwendung anfallen, gelten als in die vorübergehende Verwahrung übergeführt.

5. Abfälle oder Reste, die bei der Zerstörung von Waren in der Endverwendung anfallen, gelten als in vorübergehender Verwahrung.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll sichergestellt werden, dass die vorübergehende Verwahrung nicht länger als „besonderes Zollverfahren“, sondern als „Status“ gilt. Somit wird die Situation vor dem MZK wiederhergestellt.

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 228 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) in anderen durch die Verkehrsart hinreichend begründeten oder in internationalen Übereinkünften vorgeschriebenen Fällen.

(c) in anderen durch die Verkehrsart oder die Art der Waren hinreichend begründeten oder in internationalen Übereinkünften vorgeschriebenen Fällen.

Begründung

Eine Befreiung gilt nicht nur für bestimmte Verkehrsarten, sondern auch für bestimmte Arten von Waren, beispielsweise Elektrizität.

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 228 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) für Waren, die von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden.

Begründung

In Zukunft wird der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten eine zentrale Rolle spielen und daher ist es sehr wichtig, echte Vereinfachungen damit zu verknüpfen. Gesetzestreue und vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte sollten als „zugelassene Wirtschaftsbeteiligte“ Vereinfachungen möglichst umfassend nutzen können. Daher sind Ausnahmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte bei Anmeldungen vor Abgang der Ware wesentlich; sie sollten als wesentliche Elemente betrachtet und im Basisrechtsakt klar festgelegt werden.

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 230 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Beim Erlass der im ersten Absatz genannten delegierten Rechtsakte trägt die Kommission etwaige dadurch entstehenden Belastungen der Wirtschaftsbeteiligten Rechnung.

Begründung

In der Entschließung vom 1. Dezember 2011 wurde angeregt, für Kleinsendungen Freigrenzen einzuführen, die EU-weit einheitlich geregelt sind, so genannte „mündliche Zollanmeldungen“. Um der Kommission im Rahmen der delegierten Rechtsakte die Möglichkeit für eine solche Regelung zu geben, wird diese Ergänzung vorgeschlagen.

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 233 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Zollbehörden können einer Person auf Antrag gestatten, Vereinfachungen bei der Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren sowie zum Zweck dieses Verfahrens anzuwenden. Dabei werden wirtschaftliche Interessen des Wirtschaftsbeteiligten berücksichtigt.

Begründung

In der Entschließung vom 1. Dezember 2011 wurde angeregt, für Kleinsendungen Freigrenzen einzuführen, die EU-weit einheitlich geregelt sind, so genannte „mündliche Zollanmeldungen“. Um der Kommission im Rahmen der delegierten Rechtsakte die Möglichkeit für eine solche Regelung zu geben, wird diese Ergänzung vorgeschlagen.

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 234

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 243 zu erlassen, in denen die Fälle festgelegt werden, in denen die Ausfuhrförmlichkeiten gemäß Artikel 233 Absatz 3 gelten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 243 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen insbesondere Folgendes festgelegt wird:

 

(a) die Bestimmungen für das Ausfuhrverfahren;

 

(b) die Fälle, in denen die Ausfuhrförmlichkeiten gemäß Artikel 233 Absatz 3 gelten;

 

(c) die Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung gemäß Artikel 233 Absatz 4.

Begründung

Die Anwendung einheitlicher Ausfuhrbestimmungen im gesamten Hoheitsgebiet der EU ist für das Funktionieren des Handels in der EU unerlässlich. Die Bestimmungen, die das Ausfuhrverfahren oder seine Vereinfachung regeln, werden von den Befugnissen gemäß den Artikeln 232 und 234 des Vorschlags der Kommission nicht ausreichend abgedeckt.

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 235 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) in die vorübergehende Verwahrung übergeführte Waren, die unmittelbar aus einer Lagerstätte wiederausgeführt werden.

(c) Waren in vorübergehender Verwahrung, die unmittelbar aus einer Lagerstätte wiederausgeführt werden.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll sichergestellt werden, dass die vorübergehende Verwahrung nicht länger als „besonderes Zollverfahren“, sondern als „Status“ gilt. Somit wird die Situation vor dem MZK wiederhergestellt.

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 236 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die summarische Ausgangsanmeldung ist von einer der folgenden Personen abzugeben:

 

(a) der Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union verantwortlich ist;

 

(b) dem Exporteur oder Versender oder einer anderen Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die unter Buchstabe a genannte Person handelt;

 

(c) jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie bei der zuständigen Zollbehörde gestellen zu lassen.

Begründung

Die Bestimmung der Person, die die summarische Ausgangsanmeldung abgibt, ist ein wesentliches Element des Zollkodex der Union und sollte nach Artikel 290 AEUV im Kodex selbst festgelegt werden.

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 236 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Die Zollbehörden können in den in Artikel 228 Absatz 2 Buchstabe c genannten Fällen auf die Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung verzichten.

Begründung

Es gibt keinen Rechtsverweis für die Befreiung von der Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung. Daher wird ein Verweis auf Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe c aufgenommen.

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 236 – Absatz 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3c. Die summarische Ausgangsanmeldung ist bei der Ausgangszollstelle abzugeben. Die Zollbehörden können zulassen, dass die summarische Ausgangsanmeldung auch bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird, sofern diese Stelle der Ausgangszollstelle die erforderlichen Angaben unverzüglich elektronisch übermittelt oder zugänglich macht.

Begründung

Hier wird die zuständige Zollstelle festgelegt, bei der die summarische Ausgangsanmeldung abgegeben werden muss.

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 237 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Eine Änderung ist jedoch nicht mehr möglich, nachdem die Zollbehörde

 

(a) die Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet hat, dass sie eine Prüfung der Waren vornehmen will;

 

(b) festgestellt hat, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind;

 

(c) das Entfernen der Waren bereits zugelassen hat.

Begründung

Es wird vorgeschlagen, Artikel 181 Absatz 1 MZK-DVO unverändert zu übernehmen und die Fälle mit in den Zollkodex aufzunehmen, in denen keine Änderung der summarischen Ausgangsanmeldung möglich ist.

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 239 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Wiederausfuhranzeige ist von einer der folgenden Personen abzugeben:

 

(a) der Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union verantwortlich ist;

 

(b) dem Exporteur oder Versender oder einer anderen Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die unter Buchstabe a genannte Person handelt;

 

(c) jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie bei der zuständigen Zollbehörde gestellen zu lassen.

Begründung

Da die Person, die die Wiederausfuhranzeige abgibt, ein wesentliches Element des Zollrechts ist, werden die Bestimmungen in Bezug auf diese Person hier aufgenommen.

Änderungsantrag  126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 243 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

1. Gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere dessen Artikel 290 wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

Begründung

Verweis auf Artikel 290 AEUV.

Änderungsantrag  127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 243 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 2, 7, 10, 16, 20, 23, 25, 31, 33, 43, 55, 57, 64, 76, 87, 94, 102, 109, 113, 118, 129, 133, 136, 139, 142, 145, 151, 155, 157, 166, 171, 173, 177, 179, 182, 184, 186, 190, 192, 195, 198, 202, 217, 219, 230, 232, 234, 238, 241 wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 2, 7, 10, 16, 20, 23, 25, 31, 33, 43, 55, 57, 64, 76, 87, 94, 102, 109, 113, 118, 129, 133, 136, 139, 142, 145, 151, 155, 157, 166, 171, 173, 177, 179, 182, 184, 186, 190, 192, 195, 198, 202, 217, 219, 230, 232, 234, 238, 241 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ...* übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

 

_____________

 

*ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.

Begründung

Die Aufnahme einer Prüffrist würde ermöglichen, dass formelle Berichte über die Nutzung der Befugnisübertragung durch die Kommission erstellt werden können.

Änderungsantrag  128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 243 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. Da die Bestimmungen eines Entwurfs eines delegierten Rechtsakts die Art und Weise, wie die in dieser Verordnung verankerten grundlegenden Vorschriften vor dessen Inkrafttreten angewandt wurden, zum Teil oder zur Gänze erheblich ändern könnten, sorgt die Kommission dafür, dass rechtzeitig vor seiner Annahme angemessene Konsultationen mit dem Rat, dem Europäischen Parlament und der Wirtschaft durchgeführt werden und dass deren Standpunkte berücksichtigt werden, bevor ein delegierter Rechtsakt erlassen wird, um mögliche negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu vermeiden.

Begründung

Damit ein angemessener Meinungsaustausch über delegierte Rechtsakte mit eventuellen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU stattfinden kann und eine angemessene Übergangsfrist vorgesehen wird, müssen unbedingt entsprechende Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern abgehalten werden, deren Standpunkte auch entsprechend Berücksichtigung finden müssen.

Änderungsantrag  129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 244 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

1. Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere dessen Artikel 291 ist dieser Ausschuss ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Begründung

Verweis auf Artikel 291 AEUV.

Änderungsantrag  130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 244 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Ist die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen und wird auf diesen Absatz Bezug genommen, wird das Verfahren nur dann ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt.

6. Das schriftliche Verfahren wird ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies beschließt oder ein Ausschussmitglied dies verlangt. In einem solchen Fall beruft der Vorsitz innerhalb einer angemessenen Frist eine Ausschusssitzung ein.

Begründung

Warum kann nur der Vorsitz den Abschluss eines schriftlichen Verfahrens beschließen? Wie wirkt sich das aus? Dies entspricht nicht Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung Nr. 192/2011.

Diese Bestimmung lautet wie folgt:

„Sofern im Basisrechtsakt nichts anderes vorgesehen ist, wird das schriftliche Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist beschließt oder ein Ausschussmitglied dies innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist verlangt. In einem solchen Fall beruft der Vorsitz innerhalb einer angemessenen Frist eine Ausschusssitzung ein.“

Diese Bestimmung sollte in den Zollkodex der Union aufgenommen werden oder es sollte wenigstens darauf verwiesen werden.

Änderungsantrag  131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 247 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Artikel 2, 7, 8, 10, 16, 17, 20, 23, 25, 26, 31, 33, 34, 43, 44, 46, 51, 55, 57, 58, 60, 64, 76, 87, 88, 94, 95, 102, 109, 110, 113, 118, 129, 133, 136, 137, 139, 142, 145, 151, 153, 155, 157, 163, 166, 171, 173, 177, 179, 182, 184, 186, 190, 192, 195, 198, 202, 217, 219, 230, 232, 234, 238, 241 und 245 gelten ab dem [Datum des Inkrafttretens der Neufassung der Verordnung gemäß Artikel 246].

1. Die Artikel 2, 7, 8, 10, 16, 17, 20, 23, 25, 26, 31, 33, 34, 43, 44, 46, 51, 55, 57, 58, 60, 64, 76, 87, 88, 94, 95, 102, 109, 110, 113, 118, 129, 133, 136, 137, 139, 142, 145, 151, 153, 155, 157, 163, 166, 171, 173, 177, 179, 182, 184, 186, 190, 192, 195, 198, 202, 217, 219, 230, 232, 234, 238, 241, 243, 244 und 245 gelten ab dem [Datum des Inkrafttretens der Neufassung der Verordnung gemäß Artikel 246].

  • [1]  ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 68.
  • [2]  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.

BEGRÜNDUNG

Die Kommission hat im Rahmen der Neufassung des Zollkodex der Union vorgeschlagen, einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 an die weiterentwickelten zollrechtlichen Vorschriften und andere einschlägige Rechtsvorschriften anzupassen, mit den verfahrensrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Vertrag von Lissabon ergeben, in Einklang zu bringen und die Anwendung der Verordnung zu verschieben.

Ein Großteil der Bestimmungen der Verordnung Nr. 450/2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) wurden daher geändert, da Anpassungen entweder aufgrund des Vertrags von Lissabon oder aufgrund der Weiterentwicklung einschlägiger EU-Rechtsvorschriften erforderlich waren.

Die Zollunion spielt eine grundlegende Rolle für das Funktionieren des Binnenmarkts und dieser kann nur dann ordnungsgemäß funktionieren, wenn eine gemeinsame und moderne Regelung und gemeinsame und moderne Zollsysteme gemeinsam und kohärent umgesetzt werden.

Um die Grundlagen für einen dynamischen Rahmen für Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum zu schaffen und dabei das gleiche angemessene und einheitliche Niveau der Warenkontrollen zu gewährleisten, wurden Änderungsanträge formuliert, die eine moderne und einfache Zollregelung auf der Grundlage fortschrittlicher Systeme fördern, die eine Harmonisierung der Kontrollen ermöglichen, sodass der Wirtschaftsbeteiligte nur ein einziges Mal Informationen übermitteln muss.

Die Interinstitutionelle Vereinbarung über die systematischere Neufassung von Rechtsakten wurde beachtet, da die Änderungsanträge lediglich den Inhalt des grau unterlegten Textes betreffen. Die Berichterstatterin behält sich jedoch das Recht vor, im Zuge der Einreichung von Änderungsanträgen zu ihrem Berichtsentwurf neue Änderungsanträge zu den Bestimmungen vorzuschlagen, die im Vorschlag der Kommission unverändert bleiben („weißer“ Text), falls zwischen den Fraktionen eine Einigung erzielt wird. In diesem Fall wird sie der Kommission und dem Rat unverzüglich ihre Absicht mitteilen, diese Änderungsanträge einzureichen, wie es die oben genannte Interinstitutionelle Vereinbarung vorschreibt.

Nutzung elektronischer Systeme durch alle Mitgliedstaaten

Bei der Neufassung des Zollkodex der Union hat die Kommission vorgeschlagen, Ausnahmeregelungen für einen bzw. mehrere Mitgliedstaaten einzuführen, um sie von dem bedingungslosen und obligatorischen Austausch elektronischer Daten zwischen der Zollverwaltung und den Wirtschaftsbeteiligten zu befreien; diese Verpflichtung war im Modernisierten Zollkodex eingeführt worden. Eine Politik dieser Art würde zu einer Politik der zwei Geschwindigkeiten im Hinblick auf die Zollverfahren auf Ebene der Union führen, und dadurch würde die Gefahr entstehen, dass sich die Kluft zwischen jenen Mitgliedstaaten, die Investitionen tätigen, und jenen, die dies nicht tun, vergrößert. Für die Wirtschaftsbeteiligten würde dies bedeuten, dass die bestehenden – entweder papiergestützten oder elektronischen – Verfahren doppelt abgewickelt werden müssen, was für die Unternehmen in Europa beträchtliche zusätzliche Kosten nach sich ziehen würde. Daher muss der Zollkodex der Europäischen Union unbedingt in allen 27 Mitgliedstaaten in gleicher Weise eingeführt und angewendet werden, damit der Geist des Modernisierten Zollkodex, also eine gesamteuropäische elektronische Zollabwicklung, erhalten bleibt. Abweichungen können ausnahmsweise für einen begrenzten Zeitraum gewährt werden, und die Kriterien für die Bewilligung der Ausnahmeregelungen müssten im Wege delegierter Rechtsakte festgelegt werden.

Aufwertung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bei der Neufassung des Modernisierten Zollkodex

Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sollte Wirtschaftsbeteiligten, die die Vorschriften beachten und vertrauenswürdig sind, durch die Inanspruchnahme von Vereinfachungen größtmöglichen Nutzen bieten. Sind die Kriterien für die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erfüllt, besteht kein Anlass, die Kriterien für die Inanspruchnahme von Vereinfachungen bei der Durchführung der Verfahren erneut zu prüfen.

Die Verbindung zwischen dem Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und der Erleichterung der Zollkontrollen sollte bei der Neufassung des Zollkodex der Union auch besser herausgearbeitet werden. Derzeit wird die Frage auf der Ebene der Leitlinien der Union für die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten behandelt. Die wichtigsten Bedingungen für die Bewilligung dieses Status stellen auch wesentliche Aspekte dar, die im Wege delegierter Rechtsakte festgelegt werden müssen.

Prüfung zusätzlicher Vereinfachungen durch Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung

Die Erprobung zusätzlicher Vereinfachungen bei der Umsetzung der zollrechtlichen Vorschriften mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung kann die Entwicklung eines dynamischen Umfelds für die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum nur begünstigen. Die Verordnung sollte jedoch genau den Bereich und die Dauer dieser Versuche festlegen. Nach Ablauf dieses Versuchszeitraums sollten diese Vereinfachungen bewertet werden, und wenn sie sich als erfolgreich und vorteilhaft für die Mitgliedstaaten erweisen, sollten sie im Wege delegierter Rechtsakte in den Gesetzestext aufgenommen werden.

Regeln für den Erwerb des Ursprungs und präferenzberechtigten Ursprungs der Waren

Die diesbezüglich vorgeschlagenen Änderungsanträge zielen darauf ab, in den Basisrechtsakt die Grundprinzipien aufzunehmen, an denen sich die Kommission für ihre delegierten Rechtsakte orientieren kann. Insbesondere das Kriterium für die Anwendung der Ursprungsregeln und das Kriterium der Anwendung der Präferenzursprungsregel der Waren sind wesentliche Elemente, die ausdrücklich im Basisrechtsakt erwähnt werden müssen. Die Vorschläge beruhen auf dem WTO-Übereinkommen über die Ursprungsregeln und auf Artikel 72 und 98 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

Zentrale Zollabwicklung gemäß dem Modernisierten Zollkodex

Was die zentrale Zollabwicklung betrifft, so wird ein Änderungsantrag vorgeschlagen, der Artikel 106 des Modernisierten Zollkodex aufgreift, wonach die Zollstelle für die Bewilligung der Überlassung der Waren sorgt, während die gestellende Stelle nur Sicherheitskontrollen durchführt. Dies hat Auswirkungen auf Artikel 138 Absätze 2 und 3 der Neufassung des Zollkodex der Union.

Entfall des Erfordernis der gesonderten Anmeldung für die vorübergehende Verwahrung

Das Erfordernis einer zusätzlichen Anmeldung für die vorübergehende Verwahrung ist nicht gerechtfertigt. Die summarische Eingangsanmeldung oder ein an ihre Stelle tretendes Versanddokument erfüllt an sich die Anforderung für die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung. Zusätzliche Angaben, die angemessenerweise für die Einstellung in zollamtliche Überwachung gefordert werden, können bei der Notifizierung der Gestellung der Waren gefordert werden. Der Vorschlag für die Neufassung des Zollkodex der Union zielt darauf ab, eine zusätzliche und gesonderte Anmeldung für die vorübergehende Verwahrung vorzuschreiben. Dies hätte beträchtliche Auswirkungen auf den Handel, da die Wirtschaftsbeteiligten im Allgemeinen nicht nur gleichzeitig Besitzer und Inhaber der Waren sind, sondern einige Stunden nach der Gestellung und in jedem Fall binnen eines Werktags auch eine Zollanmeldung zur Überführung in ein andere Verfahren abgeben. Nach den derzeitigen Vorschlägen müssten die Wirtschaftsbeteiligten zwei Mal mehr oder weniger dieselben Informationen vorlegen.

Vorschriften zur Verwahrung und zur verantwortlichen Person

Die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung einer Ware ist Voraussetzung für die Einfuhr dieser Ware in die Union. Daher ist es angezeigt, diesen grundlegenden Aspekt im Basisrechtsakt und nicht nur im Wege delegierter Rechtsakte zu regeln. Ein System der multiplen Dateien, wie es im Sicherheitsrechtsrahmen der Weltzollorganisation empfohlen wird, hat sich als bevorzugte Methode erwiesen, hochwertige Informationen für die Risikobewertung zu erheben, und wurde bereits in vielen Teilen der Welt umgesetzt. Dieses System beruht auf dem Grundsatz, dass die Information bei der Person erhoben werden muss, die in ihrem Besitz ist und berechtigt ist, sie bereitzustellen.

Vorab-Information (Ankunft)

Gemäß dem Änderungsantrag der Berichterstatterin besteht die Möglichkeit einer Vorab-Information über die Entscheidungen der Zollbehörden betreffend die Überlassung bzw. Kontrolle der Anmeldung unter der Bedingung, dass die Waren für eine Zollkontrolle zur Verfügung gestellt wurden und die Zollbehörden zufriedenstellen. Es wird darauf hingewiesen, dass Artikel 112 Absatz 1 des Modernisierten Zollkodexes in diesem Sinne formuliert war, während mit der Neufassung die Annahme völlig von der Gestellung der Waren, also deren Ankunft und Zurverfügungstellung für Kontrollzwecke, abhängig gemacht wird. Somit können keine einfachen, vorteilhaften Handelserleichterungen gewährt werden.

ANLAGE: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES

Ref.: D(2012)36293

Herrn

Malcolm Harbour

Vorsitzender des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

ASP 13E130

Brüssel

Betrifft:     Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft

                  (COM(2012)0064 – C7‑0045/2012 – 2012/0027(COD))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Rechtsausschuss, dessen Vorsitzender ich bin, hat den oben genannten Vorschlag gemäß Artikel 87 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments („Neufassung“) geprüft.

Absatz 3 dieses Artikels hat folgenden Wortlaut:

„Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, unterrichtet er den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.

In diesem Falle sind – über die in den Artikeln 156 und 157 festgelegten Bedingungen hinaus – Änderungsanträge im in der Sache zuständigen Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.

Beabsichtigt der in der Sache zuständige Ausschuss jedoch, gemäß Nummer 8 der Interinstitutionellen Vereinbarung, außerdem Änderungsanträge zu den kodifizierten Teilen des Vorschlags einzureichen, teilt er dem Rat und der Kommission unverzüglich seine Absicht mit. Die Kommission sollte dem Ausschuss vor der Abstimmung gemäß Artikel 54 ihren Standpunkt zu den Änderungsanträgen mitteilen und angeben, ob sie beabsichtigt, den Vorschlag für eine Neufassung zurückzuziehen.“

Entsprechend der Stellungnahme des Juristischen Dienstes, dessen Vertreter an den Sitzungen der beratenden Gruppe, die den Vorschlag für eine Neufassung geprüft hat, teilnahmen, und im Einklang mit den Empfehlungen des Verfassers der Stellungnahme vertritt der Rechtsausschuss die Ansicht, dass dieser Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit diesen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt.

Nach der Erörterung des genannten Vorschlags in seiner Sitzung vom 10. Juli 2012 empfiehlt der Rechtsausschuss mit 23 Stimmen und ohne Enthaltung[1], dass Ihr Ausschuss als federführender Ausschuss den Vorschlag gemäß Artikel 87 GO prüft.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus-Heiner LEHNE

Anlage: Stellungnahme der beratenden Gruppe

  • [1]  Anwesenheitsliste: Klaus-Heiner Lehne (Vorsitzender), Evelyn Regner (stellvertretende Vorsitzende), Françoise Castex (stellvertretende Vorsitzende), Sebastian Valentin Bodu (stellvertretender Vorsitzender), Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Antonio López‑Istúriz White, Tadeusz Zwiefka, Luigi Berlinguer, Françoise Castex, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Antonio Masip Hidalgo, Bernhard Rapkay, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Cecilia Wikström, Christian Engström, Sajjad Karim, Jiří Maštálka, Piotr Borys, Luis de Grandes Pascual, József Szájer, Axel Voss, Dagmar Roth-Behrendt und Eva Lichtenberger.

ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

 

 

 

 

BERATENDE GRUPPE

DER JURISTISCHEN DIENSTE

Brüssel, den 22. August 2012

STELLUNGNAHME

                                                     FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

                                                              DEN RAT

                                                              DIE KOMMISSION

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Europäischen Union (Neufassung) (Neufassung)

COM(2012)0064 vom 20.2.2012 – 2012/0027(COD)

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 29. März, 3. April und 24. Mai 2012 Sitzungen abgehalten, in denen u. a. der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.

Bei der Prüfung[1] des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) hat die beratende Gruppe übereinstimmend Folgendes festgestellt:

1) Damit die maßgeblichen Bestimmungen in Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii der Interinstitutionellen Vereinbarung vollständig eingehalten werden, hätte in der Begründung angegeben werden sollen, welche Bestimmungen des früheren Rechtsakts im Vorschlag unverändert bleiben.

2) In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b hätte das Wort „möglicher“ durch eine doppelt durchgestrichene Textstelle und grauen Hintergrund als inhaltliche Änderung markiert werden müssen.

3) Die folgenden Teile des Texts der Neufassung sind doppelt durchgestrichen, hätten jedoch auch durch grauen Hintergrund, wie er für die Kennzeichnung inhaltlicher Änderungen üblich ist, markiert sein müssen:

– im ersten Bezugsvermerk der Präambel die Artikelnummer „26“;

– in Artikel 11 Absatz 2 die Worte am Schluss „die ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten“;

– unmittelbar nach dem Text von Artikel 15 der gesamte bestehende Wortlaut von Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008;

– in Artikel 23 Buchstabe b die Worte „zu überprüfen ist“;

– in Artikel 128 die Artikelnummern „96“ und „98“;

– in Artikel 174 Absatz 4 die Artikelnummer „131“;

– in Artikel 222 Absatz 3 die Worte „setzen die Frist fest, innerhalb der“.

4) Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe somit übereinstimmend feststellen, dass der Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthält, die als solche ausgewiesen sind. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des bisherigen Rechtsakts mit diesen inhaltlichen Änderungen kam die beratende Gruppe außerdem zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen des bestehenden Rechtstextes beschränkt.

C. PENNERA                                  H. LEGAL                            L. ROMERO REQUENA

Rechtsberater                                   Rechtsberater                        Generaldirektor

  • [1]  Der beratenden Gruppe lagen die englische, die französische und die deutsche Sprachfassung des Vorschlags vor. Sie hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung, d. h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (11.10.2012)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Europäischen Union (Neufassung)
(COM(2012)0064 – C7‑0045/2012 – 2012/0027(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Cristiana Muscardini

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Verfasserin der Stellungnahme

ist der Auffassung, dass es zur Erleichterung des Integrationsprozesses der EU, zur Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit zwischen den Zollbehörden und den Importeuren in Drittländern, zur Bekämpfung des illegalen Handels mit gefälschten Waren sowie zum Schutz der europäischen Verbraucher von grundlegender Bedeutung ist, den Zollkodex der Europäischen Union zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Zollverfahren harmonisiert, vereinfacht und in allen Mitgliedstaaten vereinheitlicht werden können, und um den freien Warenverkehr zu gewährleisten;

bringt einige Bedenken zum Ausdruck, auf die bereits in der Stellungnahme zur Modernisierung der Zollverfahren, die im Oktober 2011 angenommen wurde, hingewiesen worden war und die durch den Zollkodex der Europäischen Union in der von der Kommission vorgelegten Form nicht behoben werden;

ist daher der Ansicht, dass der Kommissionsvorschlag nicht in die richtige Richtung geht: der Vorschlag stellt keine weitere Rationalisierung und Harmonisierung der Zollverfahren sicher, vielmehr schafft er offensichtlich sogar einige der Vereinfachungen, die bereits im modernisierten Zollkodex festgelegt wurden, ab, indem eine Reihe von möglichen Ausnahmen von den Grundsätzen und Praktiken – wie in Bezug auf die Datenaustausch-Systeme – vorgeschlagen wird, die dem Ziel eines einheitlichen Zollumfelds zuwiderlaufen;

bedauert den Beschluss betreffend die Verschiebung des Anwendungszeitpunkts für den neuen Zollkodex bis zum 31. Dezember 2020 und somit die weitere Verzögerung bei der tatsächlichen Einführung der neuen Zoll-Informatiksysteme in den Mitgliedstaaten;

schlägt im Hinblick auf die Schaffung eines einheitlichen europäischen Zollsystems die Einrichtung – auf Versuchsbasis – einer europäischen Task Force für Soforteinsätze vor, die die Arbeit der Zollbehörden an den Außengrenzen der EU unterstützt, sowie einer öffentlichen Datenbank über die von den Zollbehörden beschlagnahmten gefährlichen Güter; fordert den Rat daher auf, die Schaffung neuer Systeme zu unterstützen, mit denen der Warenursprung ermittelt werden kann, und die Rückverfolgbarkeit der Waren zu gewährleisten;

fordert die Kommission auf, an Artikel 53 des Zollkodex der Gemeinschaft festzuhalten, sodass als Warenursprung weiterhin der Ort gilt, an dem die Waren der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden; betont gleichzeitig, dass von den zuständigen Behörden von Drittländern ausgestellte Ausfuhrbescheinigungen für nichtpräferenziellen Ursprung auch in Zukunft von der EU anerkannt werden müssen; betont, dass jede Änderung des Status quo den Unternehmen Verwaltungsverfahren auflasten und die laufenden Harmonisierungsbemühungen auf WTO-Ebene untergraben würde;

ist der Ansicht, dass die rasche Einführung von Modernisierungsmaßnahmen, wie die Vereinfachung des Zollrechts und die Schaffung interoperabler EDV-gestützter Zollsysteme in allen Zollbehörden der EU, sowie eine stärkere Koordinierung der Tätigkeiten der Steuerpolizei im Bereich der Prävention und Strafverfolgung auf europäischer Ebene notwendig sind; bringt die Hoffnung zum Ausdruck, dass der Zollkodex die zentrale Bedeutung der Abschaffung der Zollerklärungen im Hinblick auf die Erleichterung des Handels unterstreichen wird;

stellt fest, dass es zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit einer aus 27 +1 Mitgliedstaaten bestehenden Union der Festlegung eines gemeinsamen Bündels verbindlicher physischer Warenkontrollen bedarf, die für alle verschiedenen Eingangsstellen (Häfen, Flughäfen, Straßen) der EU gelten;

fordert die vollständige Harmonisierung in Bezug auf die Erhebung der Mehrwertsteuer auf eingeführte Waren, die Öffnungszeiten der Zolldienststellen sowie die Gebühren und Strafen für die Nichteinhaltung des Zollkodex der Europäischen Union, da bestehende Unterschiede in den Mitgliedstaaten zu Handelsverzerrungen führen;

betont, wie wichtig die kohärente Verwaltung der Außengrenzen der Europäischen Union ist; wiederholt den Appell an die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Zollkontrollsysteme einerseits und die Sanktionen andererseits stärker zu harmonisieren; fordert die Einführung gemeinsamer Operationsplattformen der Mitgliedstaaten und der Kommission und weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine angemessene Ausbildung der Zollbeamten und Wirtschaftsbeteiligten gewährleistet werden muss, um die einheitliche Anwendung der Vorschriften der Union sicherzustellen;

erinnert daran, dass es in Bezug auf die Einheitlichkeit der Kontrollen und die gegenseitige Anerkennung wichtig ist, die Gleichbehandlung der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) innerhalb des gesamten Zollgebiets der Gemeinschaft zu gewährleisten; bringt ihre Besorgnis über die Anwendung delegierter Rechtsakte zur Regelung der Aktivitäten der AEO zum Ausdruck;

fordert die Kommission auf, im Rahmen des neuen Zollkodex strengere Anforderungen für die Bereitstellung von Zollvertretungsdiensten der Europäischen Union vorzusehen und damit zur Erhöhung des Grades der Professionalität und Verantwortlichkeit dieser Vermittler beizutragen und klare Vorschriften für die Beziehungen zwischen Zollagenten und Spediteuren vorzugeben, um die Zollagenten zu Multiplikatoren für kleine und mittlere Importeure umzufunktionieren, die nicht in der Lage sind, ähnlich wie die europäischen AEO Programme zur Sicherstellung der Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften zu implementieren;

begrüßt die Aktivierung des Kooperationsabkommens über die gegenseitige Anerkennung der AEO zwischen der Europäischen Union und Japan; ermuntert die Kommission, analoge Abkommen mit anderen wichtigen Partnern – unter uneingeschränkter Wahrung der Rolle des Parlaments – auszuhandeln und dieses Element in die Verhandlungen über bilaterale Handelsabkommen aufzunehmen; unterstreicht, wie wichtig es ist, die Zusammenarbeit im Zollbereich mit Russland und den Ländern der östlichen und der Mittelmeer-Partnerschaft zu verstärken;

ermuntert die Kommission, multilaterale Kooperations- und Koordinationspläne innerhalb der Weltzollorganisation zu entwickeln, um gemeinsame Normen und Regeln für Zollverfahren festzulegen;

ist der Ansicht, dass ein Abkommen über Handelserleichterungen im Rahmen der Doha-Runde den Mitgliedern der Welthandelsorganisation – insbesondere aufgrund der Stärkung der Rechtsgrundlage und durch die Verringerung der Geschäftskosten – zugute kommen würde; appelliert daher an die Kommission, den Abschluss eines solchen Abkommens im Hinblick auf die Ministerkonferenz im Dezember dieses Jahres ihrerseits voranzutreiben;

betont, dass es wichtig ist, dafür zu sorgen, dass von Drittstaaten durchgeführte legale Zollkontrollen auf keinen Fall dazu eingesetzt werden, de facto neue nichttarifäre Handelshemmnisse für Waren aus der EU zu schaffen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleisten zu können, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in folgenden Bereichen übertragen werden: Annahme eines Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Einführung elektronischer Systeme innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung; Beschlüsse, die es einem oder mehreren Mitgliedstaaten ermöglichen, Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Daten zu nutzen, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind; Beschlüsse, mit denen den Mitgliedstaaten genehmigt wird, Vereinfachungen bei der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu prüfen; Beschlüsse, mit denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, eine Entscheidung zu erlassen, zurückzunehmen, zu ändern oder zu widerrufen; gemeinsame Risikokriterien und Standards, Kontrollmaßnahmen und vorrangige Kontrollbereiche; Verwaltung der Zollkontingente und Zollplafonds und Verwaltung der Überwachung bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr von Waren; Bestimmung der zolltariflichen Einreihung von Waren; vorübergehende Abweichung von den Präferenzursprungsregeln bei Waren, für die Präferenzmaßnahmen gelten, die von der Europäischen Union einseitig getroffen wurden; Bestimmung des Ursprungs von Waren; vorübergehende Verbote in Bezug auf die Nutzung von Gesamtbürgschaften; Amtshilfe zwischen den Zollbehörden im Fall des Entstehens einer Zollschuld; Beschlüsse über die Erstattung oder den Erlass eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags; offizielle Öffnungszeiten der Zollstellen; sind Waren einer Sendung in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs einzureihen, Bestimmung der Unterposition des Zolltarifs für die Waren, für die die höchste Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbelastung gilt; Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.

(4) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleisten zu können, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in folgenden Bereichen übertragen werden: Annahme eines Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Einführung elektronischer Systeme innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung; Beschlüsse, die es einem oder mehreren Mitgliedstaaten ermöglichen, Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Daten zu nutzen, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind; Beschlüsse, mit denen den Mitgliedstaaten genehmigt wird, Vereinfachungen bei der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu prüfen; Beschlüsse, mit denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, eine Entscheidung zu erlassen, zurückzunehmen, zu ändern oder zu widerrufen; gemeinsame Risikokriterien und Standards, Kontrollmaßnahmen und vorrangige Kontrollbereiche; Verwaltung der Zollkontingente und Zollplafonds und Verwaltung der Überwachung bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr von Waren; Bestimmung der zolltariflichen Einreihung von Waren und Schaffung einheitlicher Systeme für die Erhebung der Zollabgaben in allen Mitgliedstaaten; vorübergehende Abweichung von den Präferenzursprungsregeln bei Waren, für die Präferenzmaßnahmen gelten, die von der Europäischen Union einseitig getroffen wurden; Bestimmung des Ursprungs und Rückverfolgbarkeit von Waren aus Drittländern; vorübergehende Verbote in Bezug auf die Nutzung von Gesamtbürgschaften; Amtshilfe zwischen den Zollbehörden im Fall des Entstehens einer Zollschuld; Beschlüsse über die Erstattung oder den Erlass eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags; offizielle Öffnungszeiten der Zollstellen; sind Waren einer Sendung in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs einzureihen, Bestimmung der Unterposition des Zolltarifs für die Waren, für die die höchste Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbelastung gilt; Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.

Begründung

Es ist für den Schutz der Verbraucher und für die Produktion der Europäischen Union von wesentlicher Bedeutung, der Kommission die Möglichkeit zu geben, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rückverfolgbarkeit und dem Ursprung der Waren, die aus Drittländern in das Zollgebiet der EU kommen, zu treffen, wie Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Fälschungen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Bei der weiteren Modernisierung der zollrechtlichen Vorschriften der EU sollten die Ansichten der Wirtschaftsteilnehmer gebührend berücksichtigt werden, um eine wirksame Vereinfachung der Verwaltungsverfahren zu gewährleisten.

Begründung

Die Konsultation der Wirtschaftsbeteiligten im Zuge einer künftigen Reform des Zollkodex der EU ist eines der wesentlichen Elemente, das zu einer effizienten Vereinfachung der Zollverfahren führt.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Zur Erleichterung der Geschäftsabläufe sollte weiterhin jeder das Recht haben, für den Verkehr mit den Zollbehörden einen Vertreter zu ernennen. Es sollte jedoch nicht mehr möglich sein, dieses Vertretungsrecht durch ein von einem Mitgliedstaat erlassenes Gesetz vorzubehalten. Ferner sollte ein Zollvertreter, der die Kriterien für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erfüllt, befugt sein, seine Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er ansässig ist, zu erbringen.

(18) Zur Erleichterung der Abwicklung von Geschäftsabschlüssen sollte weiterhin jeder das Recht haben, für den Verkehr mit den Zollbehörden einen Vertreter zu ernennen. Es sollte jedoch nicht mehr möglich sein, dieses Vertretungsrecht durch ein von einem Mitgliedstaat erlassenes Gesetz vorzubehalten. Harmonisierte EU-Vorschriften sollten daher für Zollvertreter, die im Binnenmarkt tätig sind, festgelegt werden. Ferner sollte ein Zollvertreter, der die Kriterien für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erfüllt, befugt sein, seine Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er ansässig ist, zu erbringen, sofern er spezifische, auf Unionsebene harmonisierte Kriterien erfüllt und somit die einheitlichen Systeme für die Erhebung der Zollabgaben in den verschiedenen Zollbehörden der EU nutzen kann.

Begründung

Wenn die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und die Vertreter der Zollbehörden befugt sind, Dienste in allen Mitgliedstaaten zu erbringen, sollte sichergestellt sein, dass einheitliche Systeme für die Erhebung der Zollabgaben in den verschiedenen Zollbehörden zur Verfügung stehen, um die Zolldienste in der EU zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Um die Einheitlichkeit der für Zollvertreter geltenden Regelungen in der EU27 zu gewährleisten und um mögliche langfristige Verzerrungen auf dem Binnenmarkt zu verhindern, sollten diese Regelungen auf EU-Ebene festgelegt werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) Gesetzestreue und vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte sollten von internationalen Übereinkünften profitieren, die die gegenseitige Anerkennung des Status „zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ vorsehen.

Begründung

Der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sollte eine der Prioritäten bei den laufenden Handelsverhandlungen darstellen, insbesondere bei den Verhandlungen über tiefgehende und umfangreiche Handelsabkommen zwischen der EU und Drittländern.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Um eine einheitliche und gleiche Behandlung der Beteiligten im Rahmen von Zollkontrollen und -förmlichkeiten sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung der Bedingungen für die Zollvertretung und die von den Zollbehörden getroffenen Entscheidungen, einschließlich der Bedingungen im Zusammenhang mit zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und verbindlichen Informationen, sowie für die bei Handgepäck und aufgegebenen Gepäck durchzuführenden Kontrollen und Förmlichkeiten zu erlassen.

(25) Um eine einheitliche und gleiche Behandlung der Beteiligten im Rahmen von Zollkontrollen und -förmlichkeiten sicherzustellen, sollten Beschlüsse im Hinblick auf die Festlegung der Bedingungen für die Zollvertretung und die von den Zollbehörden getroffenen Entscheidungen, einschließlich der Bedingungen im Zusammenhang mit zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und verbindlichen Informationen, sowie für die bei Handgepäck und aufgegebenen Gepäck durchzuführenden Kontrollen und Förmlichkeiten im Rahmen von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 des Vertrags angenommen werden.

Begründung

All the above activities (customs representation, decisions taken by the customs authorities, AEO, binding information, controls and formalities to be carried out on cabin baggage and hold baggage) have an impact, direct or indirect, on the financial interests of the European Union and Member States. In the case of customs representation, it is self-evident that customs representatives, having the responsibility to calculate in the customs declaration the correct amount of duties and of other levies to be paid to Customs, can potentially cause with their activity a prejudice to the budget of the EU Member States. It is essential therefore to involve the EU Member States, represented in the various comitology committees, in any decision concerning the conditions relating to customs representation. To assure an effective participation of Member States to the process of adoption of the implementing acts, is opportune to adopt the examination procedure referred to in Article 244(4).

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Kommission kann in ausreichend begründeten Ausnahmefällen Beschlüsse erlassen, die es einem oder mehreren Mitgliedstaaten ermöglichen, im Rahmen einer vorübergehenden Abweichung von Artikel 1 Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Daten zu nutzen, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind.

Begründung

Die Einheitlichkeit der Regelungen, die dem Zollkodex der EU zugrunde liegen, sollte die allgemeine Regel sein. Jede Abweichung davon sollte eine Ausnahme darstellen sowie ausreichend begründet und zeitlich begrenzt sein, um permanente Verzerrungen des Binnenmarktes zu vermeiden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission kann Beschlüsse erlassen, die es einem oder mehreren Mitgliedstaaten ermöglichen, abweichend von Artikel 1 Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Daten zu nutzen, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind.

entfällt

Begründung

Für die Wirtschaft und für den Harmonisierungsprozess ist es von grundlegender Bedeutung, dass der Zollkodex der Union ohne Ausnahme in derselben Art und Weise in allen 27 Mitgliedstaaten umgesetzt und angewendet wird.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten können in Übereinstimmung mit dem EU-Recht  die Bedingungen aufstellen, unter denen ein Zollvertreter Dienstleistungen im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erbringen kann. Unbeschadet der Anwendung weniger strenger Kriterien durch den betroffenen Mitgliedstaat kann jedoch ein Zollvertreter, der die Kriterien nach Artikel 22 Buchstaben a bis d erfüllt, diese Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erbringen.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Übereinstimmung mit dem EU-Recht  die Bedingungen aufstellen, unter denen ein Zollvertreter Dienstleistungen im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erbringen kann. Auf dem Territorium der EU muss ein Zollvertreter ansässig sein. Um Zolldienste in einem anderen als dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erbringen zu können, muss der Zollvertreter über eine Genehmigung verfügen, die von der zuständigen Zollbehörde aufgrund einheitlicher, auf dem gesamten Territorium der Union anwendbarer Kriterien erteilt wird und in allen Mitgliedstaaten gilt.

Begründung

The customs representative should not be confused with the AEO. These two figures need to be kept separated, since they have different nature and aims (the AEO is a status, the customs representative a working activity that in certain EU Member States is regulated as a profession). Accordingly, the possibility for a customs representative to provide customs services in a Member State other than the one where he is established, should be based on separate criteria, different from those referred to the AEO, highlighting specific requirements in terms of reliability, competence and experience. The necessity to introduce common criteria at EU level for the provision of customs representation services in member States other than the one where the customs representative is established, aims to avoid that Member States will create excessive obstacles or different degrees of difficulty in obtaining the above authorisation. This solution, among other things, reflects the point n. 34. of the Report of the European Parliament of 25 November 2011 on modernisation of customs (2011/2083(INI)), that “Calls on the Commission to include in the MCC more rigorous requirements for the provision of the EU’s customs representation services, helping to increase the level of professionalism and ownership on the part of these intermediaries and laying down clear rules to guide relations between customs agents and forwarding undertakings, so as to change the role of the agents to that of consolidators for small and medium-sized importers that do not have the capacity to implement customs compliance programmes similar to those of European AEOs”.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 243 zu erlassen, in denen insbesondere Folgendes festgelegt wird:

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 244 Absatz 4 Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen insbesondere Folgendes festgelegt wird:

a) die Fälle, in denen auf die in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Anforderung verzichtet wird;

a) die Fälle, in denen auf die in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Anforderung verzichtet wird;

b) die Regeln zur Übertragung und zum Nachweis der in Artikel 18 Absatz 3 genannten Befugnis;

b) die in Artikel 18 Absatz 3 genannten Kriterien;

c) die Fälle, in denen der in Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Nachweis von den Zollbehörden nicht verlangt wird.

c) die Fälle, in denen der in Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Nachweis von den Zollbehörden nicht verlangt wird.

Begründung

All the above activities (customs representation, decisions taken by the customs authorities, AEO, binding information, controls and formalities to be carried out on cabin baggage and hold baggage) have an impact, direct or indirect, on the financial interests of the European Union and Member States. In the case of customs representation, it is self-evident that customs representatives, having the responsibility to calculate in the customs declaration the correct amount of duties and of other levies to be paid to Customs, can potentially cause with their activity a prejudice to the budget of the EU Member States. It is essential therefore to involve the EU Member States, represented in the various comitology committees, in any decision concerning the conditions relating to customs representation. To assure an effective participation of Member States to the process of adoption of the implementing acts, is opportune to adopt the examination procedure referred to in Article 244(4).

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Befugnisübertragung

entfällt

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 243 zu erlassen, in denen insbesondere Folgendes festgelegt wird:

 

a) die Regeln für das Verfahren, nach dem die in Artikel 24 genannten Entscheidungen getroffen werden;

 

b) die Fälle, in denen dem Antragsteller keine Möglichkeit zu einer Stellungnahme gemäß Artikel 24 Artikel 4 Unterabsatz 1 gegeben wird;

 

c) die Regeln für die Überwachung, Neubewertung und Aussetzung von Entscheidungen gemäß Artikel 24 Absatz 8.

 

Begründung

Das sind grundlegende Aspekte des EU-Zollkodex, die im Basisrechtsakt geregelt werden sollten und nicht nur auf dem Wege delegierter Rechtsakte.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Ein Ursprungsnachweis kann in der Europäischen Union  ausgestellt werden, wenn dies für Zwecke des Handels erforderlich ist.

3. Ein Ursprungsnachweis kann in der Europäischen Union unter der Bedingung ausgestellt werden, dass urkundliche Nachweise über den Ursprung vorgelegt werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann Maßnahmen zur Bestimmung des Warenursprungs erlassen.

Die Kommission kann Maßnahmen zur Bestimmung des Warenursprungs und betreffend die Rückverfolgbarkeit erlassen.

Begründung

Es ist für den Schutz der Verbraucher und für die Produktion der Europäischen Union von wesentlicher Bedeutung, der Kommission die Möglichkeit zu geben, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rückverfolgbarkeit und dem Ursprung der Waren, die aus Drittländern in das Zollgebiet der EU kommen, zu treffen, wie Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Fälschungen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 – Absatz 4 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wurde die Sicherheitsleistung nicht freigegeben, so kann sie ferner — im Rahmen des gesicherten Betrags — zur Erhebung von infolge einer nachträglichen Kontrolle zu zahlenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträgen und sonstigen Abgaben verwendet werden.

Wurde eine einzige Sicherheitsleistung nicht freigegeben, so kann sie ferner — im Rahmen des gesicherten Betrags — zur Erhebung von infolge einer nachträglichen Kontrolle zu zahlenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträgen und sonstigen Abgaben verwendet werden.

Begründung

This provision could be interpreted by certain Customs administrations in the sense that the release of a comprehensive guarantee (i.e. a guarantee covering more customs operations), can be blocked for an undetermined period, each time a post-release control can potentially be carried out on cleared goods. The main characteristic of the comprehensive guarantees is that these are renewed automatically by insurance companies, on their date of expiry, for a further period of one or more years, unless a notice of cancellation is expressly given by the operator. According to the above paragraph, customs administrations could oppose to the release of the guarantee, obliging operators to left them indefinitely open, up to completion of post-release controls. In this case, the additional costs due to the extension of the length of the guarantee would be on the operator’s charge, so compromising their competitiveness. Moreover, this solution can be a deterrent the use of the scheme of the comprehensive guarantee, which is commonly recognized as an important trade facilitation tool, inducing operators to use exclusively single guarantees.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 181 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für Zollvereinfachungen die Voraussetzung gemäß Buchstabe b erfüllt, sofern der Tätigkeit, die das besondere Verfahren betrifft, bei der Erteilung der Bewilligung Rechnung getragen wurde.

Unbeschadet der zusätzlichen besonderen Bedingungen für das jeweilige Verfahren wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für Zollvereinfachungen die Voraussetzung gemäß Buchstabe b dieses Absatzes erfüllt.

Begründung

Bei zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sollte immer davon ausgegangen werden, dass sie die vorausgesetzten Kriterien erfüllen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 196 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Zollbehörden können einer Person auf Antrag gestatten, Vereinfachungen bei der Überführung von Waren in den EU-Versand sowie bei der Beendung des Verfahrens anzuwenden.

4. Die Zollbehörden können einer Person auf Antrag gestatten, Vereinfachungen bei der Überführung von Waren in den EU-Versand sowie bei der Beendung des Verfahrens anzuwenden; dies schließt auch die Verwendung eines Manifests mit ein, das über Datenübertragungssysteme als Versandanmeldung von einer Fluggesellschaft oder einem Schifffahrtsunternehmen übermittelt wird, die bzw. das eine wesentliche Zahl von Flügen oder Fahrten zwischen den Mitgliedstaaten durchführt.

Begründung

Die Verwendung elektronischer Manifeste entspricht in vollem Umfang den Anforderungen im Hinblick auf eine elektronische Anmeldung und Vorlage; sie steht völlig in Einklang mit dem Konzept der Anmeldung mittels Anschreibung in der Buchführung, das einen der Eckpfeiler des Modernisierten Zollkodex darstellt. Die Aufnahme dieser Bewegungen in die „Neuen EDV-gestützten Versandverfahren“ (NCTS) – ob es sich nun um gekürzte Datensätze handelt oder nicht – würde weder dem Handel noch dem Zoll Vorteile bringen und der Wirtschaft in der EU zusätzliche Kosten aufbürden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 233 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Auf Antrag können die Zollbehörden einer Person die Bewilligung einräumen, hinsichtlich der Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren und hinsichtlich des Endes dieses Verfahrens Zollvereinfachungen zu nutzen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 234

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 243 zu erlassen, in denen die Fälle festgelegt werden, in denen die Ausfuhrförmlichkeiten gemäß Artikel 233 Absatz 3 gelten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 243 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen insbesondere Folgendes festgelegt wird:

 

a) die Bestimmungen für das Ausfuhrverfahren;

 

b) die Fälle, in denen die Ausfuhrförmlichkeiten gemäß Artikel 233 Absatz 3 gelten;

 

c) die Regeln für die Erteilung der Bewilligung gemäß Artikel 233 Absatz 4.

Begründung

Die Beibehaltung einheitlicher Ausfuhrbestimmungen in der gesamten EU ist sowohl für Expressdienste wie auch für die Wirtschaft in der EU insgesamt von wesentlicher Bedeutung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Regeln des Ausfuhrverfahrens oder seiner Vereinfachung von der Ermächtigung in Artikel 232 und 234 des Kommissionsvorschlags erfasst sind.

VERFAHREN

Titel

Zollkodex der Europäischen Union (Neufassung)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0064 – C7-0045/2012 – 2012/0027(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

13.3.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

13.3.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Cristiana Muscardini

26.3.2012

Prüfung im Ausschuss

21.6.2012

18.9.2012

 

 

Datum der Annahme

11.10.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

William (The Earl of) Dartmouth, Maria Badia i Cutchet, Nora Berra, David Campbell Bannerman, Daniel Caspary, María Auxiliadora Correa Zamora, Christofer Fjellner, Yannick Jadot, Metin Kazak, Franziska Keller, Bernd Lange, David Martin, Vital Moreira, Paul Murphy, Cristiana Muscardini, Niccolò Rinaldi, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Henri Weber, Paweł Zalewski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Josefa Andrés Barea, George Sabin Cutaş, Jörg Leichtfried, Marietje Schaake, Jarosław Leszek Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Evžen Tošenovský

VERFAHREN

Titel

Zollkodex der Europäischen Union (Neufassung)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0064 – C7-0045/2012 – 2012/0027(COD)

Datum der Konsultation des EP

17.2.2012

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

13.3.2012

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

13.3.2012

JURI

13.3.2012

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Constance Le Grip

14.9.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

26.4.2012

31.5.2012

17.9.2012

28.11.2012

 

17.12.2012

24.1.20103

21.2.2013

 

Datum der Annahme

18.12.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

31

1

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pablo Arias Echeverría, Adam Bielan, Cristian Silviu Buşoi, Jorgo Chatzimarkakis, Sergio Gaetano Cofferati, Birgit Collin-Langen, Anna Maria Corazza Bildt, António Fernando Correia de Campos, Cornelis de Jong, Vicente Miguel Garcés Ramón, Evelyne Gebhardt, Louis Grech, Thomas Händel, Małgorzata Handzlik, Philippe Juvin, Sandra Kalniete, Hans-Peter Mayer, Sirpa Pietikäinen, Phil Prendergast, Robert Rochefort, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Raffaele Baldassarre, Marielle Gallo, María Irigoyen Pérez, Constance Le Grip, Emma McClarkin, Sylvana Rapti, Olle Schmidt, Patricia van der Kammen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Oldřich Vlasák

Datum der Einreichung

26.2.2013