BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe
11.1.2013 - (COM(2011)0896 – C7‑0006/2012 – 2011/0438(COD)) - ***I
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatter: Marc Tarabella
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung
- STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses
- VERFAHREN
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe
(COM(2011)0896 – C7‑0006/2012 – 2011/0438(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0896),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0006/2012),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der vom Unterhaus des Vereinigten Königreichs und vom schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. April 2012[1],
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2012[2],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Rechtsausschusses (A7-0007/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Vergabe öffentlicher Aufträge durch oder im Namen von Behörden der Mitgliedstaaten hat im Einklang mit den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten Grundsätzen zu erfolgen, insbesondere den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz. Für über einen bestimmten Wert hinausgehende öffentliche Aufträge sollten Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Vergabeverfahren festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass diese Grundsätze praktische Geltung erlangen und dass das öffentliche Auftragswesen für den Wettbewerb geöffnet wird. |
(1) Die Vergabe öffentlicher Aufträge durch oder im Namen von Behörden der Mitgliedstaaten hat im Einklang mit den im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten Grundsätzen zu erfolgen, insbesondere den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Publizität, Verhältnismäßigkeit und Transparenz und effiziente Verwaltung der öffentlichen Mittel sowie im Einklang mit der in Artikel 14 AEUV festgelegten Verteilung der Zuständigkeiten und dem Protokoll (Nr. 26) über Dienste von allgemeinem Interesse. Das europäische Vergaberecht sollte dem weiten Ermessensspielraum der Behörden bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben Rechnung tragen. Für über einen bestimmten Wert hinausgehende öffentliche Aufträge sollten Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Vergabeverfahren festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass diese Grundsätze praktische Geltung erlangen und dass das öffentliche Auftragswesen für den Wettbewerb geöffnet wird. |
Begründung | |
Anpassung an die neuen Bestimmungen des Vertrages von Lissabon. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die öffentlichen Auftraggeber sollten in jedem Fall die wirtschaftlichen Auswirkungen einer bestimmten Anforderung auf die Wirtschaftsteilnehmer sorgfältig prüfen, bevor sie sich dazu entschließen, eine entsprechende Anforderung in die Auftragsbekanntmachung aufzunehmen. Übermäßig strenge Anforderungen werden die Transaktionskosten erhöhen und können außerdem die Teilnahme insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen an der Vergabe öffentlicher Aufträge behindern. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die öffentliche Auftragsvergabe spielt im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ eine zentrale Rolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur Erzielung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bei gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst effizienten Einsatzes öffentlicher Gelder genutzt werden sollen. Zu diesem Zweck müssen die geltenden Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, die gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge erlassen wurden, überarbeitet und modernisiert werden, damit die Effizienz der öffentlichen Ausgaben gesteigert, die Teilnahme insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren erleichtert und es den Vergabestellen ermöglicht wird, die öffentliche Auftragsvergabe in stärkerem Maße zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen. Ferner ist es notwendig, grundlegende Begriffe und Konzepte zu klären, um mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten und bestimmten Aspekten der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen. |
(2) Die öffentliche Auftragsvergabe spielt im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ eine zentrale Rolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur Erzielung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bei gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst effizienten Einsatzes öffentlicher Gelder genutzt werden sollen. Zu diesem Zweck müssen die geltenden Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, die gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge erlassen wurden, überarbeitet und modernisiert werden, damit die Effizienz der öffentlichen Ausgaben gesteigert, ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis erzielt, die gleichberechtigte und faire Teilnahme insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen und Handwerker an öffentlichen Vergabeverfahren auf lokaler Ebene und unionsweit erleichtert und es den Vergabestellen ermöglicht wird, die öffentliche Auftragsvergabe in stärkerem Maße zur Unterstützung der Nachhaltigkeit von Produktion und Verbrauch zu nutzen. Ferner ist es notwendig, grundlegende Begriffe und Konzepte zu klären, um mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten und bestimmten Aspekten der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Ferner sei darauf hingewiesen, dass diese Richtlinie nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit berühren sollte; auch sollte sie weder die Liberalisierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die öffentlichen oder privaten Einrichtungen vorbehalten sind, noch die Privatisierung öffentlicher Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen, betreffen. Gleichermaßen sei darauf hingewiesen, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung oder andere Dienstleistungen wie Postdienste entweder als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse oder als nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder als eine Mischung davon zu organisieren. Es sollte präzisiert werden, dass nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Auch hat es sich als notwendig erwiesen, klarzustellen, was unter einer einzelnen Auftragsvergabe zu verstehen ist, wobei mit Blick auf die Erreichung der in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte der aggregierte Wert aller für die Zwecke der betreffenden Beschaffung vergebenen Aufträge zugrunde zu legen und der Auftrag als Ganzes – unter Umständen aufgeteilt in Lose – bekanntzumachen ist. Nach diesem Konzept umfasst eine einzelne Auftragsvergabe sämtliche Lieferungen, Bauleistungen und Dienstleistungen, die für die Durchführung eines bestimmten Projekts, beispielsweise eines Bauvorhabens, oder einer Gesamtheit von Bauleistungen, Lieferungen und/oder Dienstleistungen erforderlich sind. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein einziges Projekt handelt, können beispielsweise eine vorausgehende Gesamtplanung und Gesamtkonzeption durch den öffentlichen Auftraggeber sein oder auch der Umstand, dass die verschiedenen Bestandteile des Auftrags ein und demselben wirtschaftlichen und technischen Zweck dienen oder dass sie anderweitig logisch miteinander verknüpft sind und allesamt innerhalb eines engen Zeitrahmens ausgeführt werden. |
(4) Auch hat es sich als notwendig erwiesen, klarzustellen, was unter einer einzelnen Auftragsvergabe zu verstehen ist, wobei mit Blick auf die Erreichung der in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte der aggregierte Wert aller für die Zwecke der betreffenden Beschaffung vergebenen Aufträge zugrunde zu legen und der Auftrag als Ganzes – unter Umständen aufgeteilt in Lose – bekanntzumachen ist. Nach diesem Konzept umfasst eine einzelne Auftragsvergabe sämtliche Lieferungen, Bauleistungen und Dienstleistungen, die für die Durchführung eines bestimmten Projekts, beispielsweise eines Bauvorhabens, oder einer Gesamtheit von Bauleistungen, Lieferungen und/oder Dienstleistungen erforderlich sind. |
Begründung | |
Diese Formulierung ist zu vage, sorgt nicht für Rechtssicherheit und steht im Widerspruch zur Aufteilung von Aufträgen in Lose. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Nach Artikel 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden. Diese Richtlinie stellt klar, auf welche Weise die öffentlichen Auftraggeber zum Umweltschutz und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen können, und gewährleistet gleichzeitig, dass sie bei der Auftragsvergabe ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis erzielen können. |
(5) Diese Richtlinie stellt klar, auf welche Weise die öffentlichen Auftraggeber zum Umweltschutz und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen können, und gewährleistet gleichzeitig, dass sie bei der Auftragsvergabe ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis erzielen können. |
Begründung | |
Der von der Kommission vorgeschlagene Wortlaut kann vereinfacht werden. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Auch wenn sie nicht zwangläufig ein korruptes Verhalten bewirken, bergen tatsächliche, potenzielle oder empfundene Interessenkonflikte ein hohes Potenzial für eine unzulässige Einflussnahme auf öffentliche Vergabeentscheidungen mit der Folge, dass der Wettbewerb verzerrt und die Gleichbehandlung der Bieter in Frage gestellt wird. Daher sollten wirksame Mechanismen geschaffen werden, die Interessenkonflikte verhindern, aufdecken bzw. beseitigen. |
(6) Auch wenn sie nicht zwangläufig ein korruptes Verhalten bewirken, bergen tatsächliche, potenzielle oder empfundene Interessenkonflikte ein hohes Potenzial für eine unzulässige Einflussnahme auf öffentliche Vergabeentscheidungen mit der Folge, dass der Wettbewerb verzerrt und die Gleichbehandlung der Bieter in Frage gestellt wird. Daher sollten wirksame Mechanismen geschaffen werden, die Interessenkonflikte verhindern, aufdecken bzw. beseitigen. Um einen wirksamen Schutz von Hinweisgebern zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten zudem sicherstellen, dass Mitarbeiter, die in gutem Glauben auf nicht offen gelegte Konflikte hinweisen, vor Repressalien, Schikane oder beeinträchtigenden Maßnahmen geschützt werden. Unter Repressalie ist in diesem Zusammenhang jede direkte oder indirekte belastende Maßnahme zu verstehen, die aufgrund einer derartigen Handlung gegen eine Person empfohlen, angedroht oder ergriffen wird. |
Begründung | |
Die Mitgliedstaaten sollten ein gut funktionierendes Verfahren zur internen Meldung von Missständen einrichten, um zu gewährleisten, dass diese Vorschriften Wirkung entfalten. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Die Ergebnisse der Bewertung der Auswirkungen und der Effektivität der EU-Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe hat gezeigt, dass der Ausschluss bestimmter Dienstleistungen von der vollständigen Anwendung der Richtlinie überprüft werden sollte. Vor diesem Hintergrund wird die vollständige Anwendung dieser Richtlinie auf eine Reihe weiterer Dienstleistungen (wie Hotel- und Rechtsdienstleistungen, die beide einen besonders hohen Prozentsatz an grenzüberschreitenden Geschäften aufweisen) ausgeweitet. |
entfällt |
Begründung | |
Diese Formulierung ist zu einseitig und berücksichtigt nicht einmal den Standpunkt des Parlaments zum Grünbuch. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Andere Dienstleistungskategorien haben aufgrund ihrer Natur nach wie vor lediglich eine begrenzte grenzüberschreitende Dimension, insbesondere die sogenannten personenbezogenen Dienstleistungen, wie etwa bestimmte Dienstleistungen im Sozial-, im Gesundheits- und im Bildungsbereich. Diese Dienstleistungen werden in einem spezifischen Kontext erbracht, der sich, bedingt durch unterschiedliche kulturelle Traditionen, in den einzelnen Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich darstellt. Daher sollten für öffentliche Aufträge, die derartige Dienstleistungen zum Gegenstand haben, eine besondere Regelung und ein höherer Schwellenwert von 500 000 EUR gelten. Bei einem darunter liegenden Auftragswert dürfte in der Regel davon auszugehen sein, dass die Erbringung personenbezogener Dienstleistungen für Dienstleister aus anderen Mitgliedstaaten nicht von Interesse ist, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die das Gegenteil vermuten lassen, wie etwa eine Finanzierung grenzüberschreitender Projekte durch die Union. Aufträge zur Erbringung personenbezogener Dienstleistungen oberhalb dieses Schwellenwerts sollten unionsweiten Transparenzvorschriften unterliegen. Angesichts der Bedeutung des kulturellen Kontexts und angesichts des sensiblen Charakters dieser Dienstleistungen sollte den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden, damit sie die Auswahl der Dienstleister in einer Weise organisieren können, die sie für am besten geeignet erachten. Die Vorschriften dieser Richtlinie tragen diesem Erfordernis Rechnung, indem sie lediglich die Einhaltung von Grundprinzipien der Transparenz und der Gleichbehandlung verlangen und sicherstellen, dass die öffentlichen Auftraggeber spezifische Qualitätskriterien für die Auswahl von Dienstleistern anzuwenden können, wie etwa die Kriterien, die in dem vom Ausschuss für Sozialschutz der Europäischen Union definierten Europäischen Qualitätsrahmen für Sozialdienstleistungen festgelegt wurden. Den Mitgliedstaaten und/oder Behörden steht es auch künftig frei, diese Dienstleistungen selbst zu erbringen oder soziale Dienstleistungen in einer Weise zu organisieren, die nicht mit der Vergabe öffentlicher Aufträge verbunden ist, beispielsweise durch die bloße Finanzierung solcher Dienstleistungen oder durch Erteilung von Lizenzen oder Genehmigungen – ohne Beschränkungen oder Festsetzung von Quoten – für alle Wirtschaftsteilnehmer, die die vom öffentlichen Auftraggeber vorab festgelegten Kriterien erfüllen; Voraussetzung ist, dass ein solches System eine ausreichende Bekanntmachung gewährleistet und den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung genügt. |
(11) Die Ergebnisse des Arbeitsdokuments der Kommission vom 27. Juni 2011 mit dem Titel „Bewertung der Auswirkungen und der Effektivität der EU-Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe“ hat gezeigt, dass der Ausschluss bestimmter Dienstleistungen vom gesamten Anwendungsbereich dieser Richtlinie überprüft werden sollte. Einige Dienstleistungskategorien haben aufgrund ihrer Natur nach wie vor lediglich eine begrenzte grenzüberschreitende Dimension, z. B. die sogenannten personenbezogenen Dienstleistungen, wie etwa bestimmte Dienstleistungen im Sozial-, im Gesundheits- und im Bildungsbereich. Diese Dienstleistungen werden in einem spezifischen Kontext erbracht, der sich, bedingt durch unterschiedliche kulturelle Traditionen, in den einzelnen Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich darstellt. Daher sollten für öffentliche Aufträge, die derartige Dienstleistungen zum Gegenstand haben, eine besondere Regelung und ein höherer Schwellenwert von 750.000 EUR gelten. Bei einem darunter liegenden Auftragswert dürfte in der Regel davon auszugehen sein, dass die Erbringung personenbezogener Dienstleistungen für Dienstleister aus anderen Mitgliedstaaten nicht von Interesse ist, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die das Gegenteil vermuten lassen, wie etwa eine Finanzierung grenzüberschreitender Projekte durch die Union. Aufträge zur Erbringung personenbezogener Dienstleistungen oberhalb dieses Schwellenwerts sollten unionsweiten Transparenzvorschriften unterliegen. Angesichts der Bedeutung des kulturellen Kontexts und angesichts des sensiblen Charakters dieser Dienstleistungen sollte den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden, damit sie die Auswahl der Dienstleister in einer Weise organisieren können, die sie für am besten geeignet erachten. Die Vorschriften dieser Richtlinie tragen diesem Erfordernis Rechnung, indem sie lediglich die Einhaltung von Grundprinzipien der Transparenz und der Gleichbehandlung verlangen und sicherstellen, dass die öffentlichen Auftraggeber spezifische Qualitätskriterien für die Auswahl von Dienstleistern anzuwenden können, wie etwa die Kriterien, die in dem vom Ausschuss für Sozialschutz der Europäischen Union definierten Europäischen Qualitätsrahmen für Sozialdienstleistungen festgelegt wurden. Den Mitgliedstaaten und/oder Behörden steht es auch künftig frei, diese Dienstleistungen selbst zu erbringen oder soziale Dienstleistungen in einer Weise zu organisieren, die nicht mit der Vergabe öffentlicher Aufträge verbunden ist, beispielsweise durch die bloße Finanzierung solcher Dienstleistungen oder durch Erteilung von Lizenzen oder Genehmigungen – ohne Beschränkungen oder Festsetzung von Quoten – für alle Wirtschaftsteilnehmer, die die vom öffentlichen Auftraggeber vorab festgelegten Kriterien erfüllen; Voraussetzung ist, dass ein solches System eine ausreichende Bekanntmachung gewährleistet und den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung genügt. Diese Richtlinie sollte keine Anwendung auf in den Mitgliedstaaten erprobte Verfahren finden, die auf der freien Auswahlmöglichkeit der Nutzer von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (z. B. Gutscheinsystem, Modell der freien Wahl, dreiseitige Beziehung) beruhen, sofern dabei die in den Verträgen verankerten allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz beachtet werden. |
Begründung | |
Im Einklang mit dem allgemeinen Ansatz, Richtlinien zu vereinfachen, wäre es in dieser Phase nicht angebracht, andere Dienstleistungskategorien der vollständigen Anwendung der Richtlinien zu unterwerfen. Diese Dienstleistungen sollten allerdings der spezifischen Regelung für soziale und andere besondere Dienstleistungen unterliegen, und die Ergebnisse der Anwendung dieser Regelung sollten (von der Kommission) innerhalb von drei Jahren nach dem Datum, an dem diese Richtlinie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wird, überprüft werden. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet und findet keine Anwendung auf Beschaffungen internationaler Organisationen in deren eigenem Namen und für eigene Rechnung. Es ist jedoch notwendig klarzustellen, inwieweit diese Richtlinie auf Beschaffungen angewandt werden sollte, die spezifischen internationalen Vorschriften unterliegen. |
(13) Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet und findet keine Anwendung auf Beschaffungen internationaler Organisationen in deren eigenem Namen und für eigene Rechnung. Es ist jedoch notwendig klarzustellen, inwieweit diese Richtlinie auf Beschaffungen angewandt werden sollte, die spezifischen internationalen Vorschriften unterliegen. Insbesondere die Organe der Union sollten die in dieser Richtlinie vorgesehenen Änderungen berücksichtigen und ihre eigenen Vergabevorschriften entsprechend anpassen, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen. |
Begründung | |
Viele Unternehmen in der EU, insbesondere KMU, haben ihre Geschäftstätigkeit auf Aufträge von EU-Organen ausgerichtet. Die durch diese Modernisierung bewirkten Änderungen sollten in die Haushaltsordnung übernommen werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13a) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über bestimmte audiovisuelle und Hörfunkmediendienste durch Mediendiensteanbieter sollten besondere kulturelle und gesellschaftspolitische Erwägungen berücksichtigt werden können, die die Anwendung von Vergabevorschriften unangemessen erscheinen lassen. Aus diesen Gründen sollte eine Ausnahme für die von den Mediendiensteanbietern selbst vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge vorgesehen werden, die den Ankauf, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion gebrauchsfertiger Programme sowie andere Vorbereitungsdienste zum Gegenstand haben, wie z. B. Dienste im Zusammenhang mit den für die Programmproduktion erforderlichen Drehbüchern oder künstlerischen Leistungen. Es sollte ferner präzisiert werden, dass diese Ausnahme gleichermaßen für Ausstrahlungs-Mediendienste wie für Abrufdienste (nichtlineare Dienste) gelten sollte. Diese Ausnahme sollte jedoch nicht für die Beschaffung des technischen Materials gelten, das für die Produktion, die Koproduktion und die Ausstrahlung dieser Programme erforderlich ist. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13b) Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Regelungen beizubehalten, mit denen die kontinuierliche Bereitstellung und die Qualität der Mitarbeiter sichergestellt wird, die solche Dienste im Rahmen von Organisationen erbringen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie solche Dienste erbracht haben. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Es besteht erhebliche Rechtsunsicherheit darüber, inwieweit die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe auch für die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen gelten. Die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird nicht nur von den einzelnen Mitgliedstaaten, sondern auch von den einzelnen öffentlichen Auftraggebern unterschiedlich ausgelegt. Daher gilt es klarzustellen, in welchen Fällen die zwischen öffentlichen Auftraggebern geschlossenen Verträge von der Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe ausgenommen sind. Dabei sollte man sich von den Grundsätzen leiten lassen, die in der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dargelegt wurden. Der Umstand, dass beide Parteien einer Vereinbarung selbst öffentliche Auftraggeber sind, reicht allein nicht aus, um die Anwendung der Vergabevorschriften auszuschließen. Die Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe sollte öffentliche Stellen jedoch nicht in ihrer Freiheit beschränken, selbst zu entscheiden, wie sie die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben organisieren. Die Vergabe von Aufträgen an von ihnen kontrollierte Unternehmen oder eine Zusammenarbeit zum Zweck der gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben der beteiligten öffentlichen Auftraggeber sollten daher von der Anwendung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen werden, sofern die in dieser Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind. Mit dieser Richtlinie sollte sichergestellt werden, dass eine von ihrem Anwendungsbereich ausgenommene öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit keine Wettbewerbsverzerrung im Verhältnis zu privaten Wirtschaftsteilnehmern zur Folge hat. Genauso wenig sollte die Teilnahme eines öffentlichen Auftraggebers als Bieter an einem Vergabeverfahren eine Wettbewerbsverzerrung zu Folge haben. |
(14) Es besteht erhebliche Rechtsunsicherheit darüber, inwieweit die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe auch für die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen gelten. Die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird nicht nur von den einzelnen Mitgliedstaaten, sondern auch von den einzelnen öffentlichen Auftraggebern unterschiedlich ausgelegt. Daher gilt es klarzustellen, in welchen Fällen die zwischen öffentlichen Auftraggebern geschlossenen Verträge von der Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe ausgenommen sind. Dabei sollte man sich von den Grundsätzen leiten lassen, die in der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dargelegt wurden. Der Umstand, dass beide Parteien einer Vereinbarung selbst öffentliche Auftraggeber sind, reicht allein nicht aus, um die Anwendung der Vergabevorschriften auszuschließen. Die Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe sollte öffentliche Stellen jedoch nicht in ihrer Befugnis beschränken, nach freiem Ermessen zu entscheiden, wie sie die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben organisieren. Die Vergabe von Aufträgen an von ihnen kontrollierte Unternehmen oder eine Zusammenarbeit zum Zweck der gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben der beteiligten öffentlichen Auftraggeber sollten daher von der Anwendung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen werden, sofern die in dieser Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind. Mit dieser Richtlinie sollte sichergestellt werden, dass eine von ihrem Anwendungsbereich ausgenommene öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit keine Wettbewerbsverzerrung im Verhältnis zu privaten Wirtschaftsteilnehmern zur Folge hat. Genauso wenig sollte die Teilnahme eines öffentlichen Auftraggebers als Bieter an einem Vergabeverfahren eine Wettbewerbsverzerrung zu Folge haben. Entfällt während der Laufzeit eines Vertrages oder einer Zusammenarbeit, der bzw. die von den Vergabevorschriften ausgenommen war, eine der kumulativen Voraussetzungen für die Ausnahme vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie, so muss dieser laufende Vertrag bzw. diese laufende Zusammenarbeit im Rahmen der üblichen Vergabeverfahren für den Wettbewerb geöffnet werden. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14a) Um die Verfahren zu beschleunigen und effizienter zu machen, sollten die Fristen für die Teilnahme an Vergabeverfahren so kurz wie möglich bemessen werden, ohne übermäßige Zugangshindernisse für Wirtschaftsteilnehmer aus dem Binnenmarkt, insbesondere KMU, zu schaffen. Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Angebote und Teilnahmeanträge sollten die öffentlichen Auftraggeber daher die Komplexität des Auftrags und insbesondere die für die Erstellung der Angebote notwendige Zeit berücksichtigen, selbst wenn dies die Festsetzung von Fristen bewirken würde, die länger sind als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestfristen. Die Nutzung elektronischer Informations- und Kommunikationsmittel, insbesondere die vollständige elektronische Bereitstellung von Vergabeunterlagen und die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen führen jedoch andererseits zu mehr Transparenz und Zeitersparnis. Daher ist es angebracht, im Einklang mit den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen eine Verkürzung der Mindestfristen vorzusehen, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie mit den auf Unionsebene vorgesehenen besonderen Übermittlungsmodalitäten vereinbar sind. Darüber hinaus sollten die öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit haben, die Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten weiter zu verkürzen, wenn aufgrund der Eilbedürftigkeit die regulären Fristen nicht praktikabel sind, die Durchführung eines Verfahrens mit Veröffentlichung aber dennoch möglich ist. Lediglich Situationen, in denen aufgrund nicht vorhersehbarer – und vom öffentlichen Auftraggeber nicht zu vertretender – Ereignisse äußerste Dringlichkeit geboten ist, sollten als Ausnahmefälle gelten, und nur in solchen Situationen sollte es als unmöglich angesehen werden, ein reguläres Verfahren selbst mit verkürzten Fristen durchzuführen. In derartigen Fällen sollten die öffentlichen Auftraggeber, sofern möglich, Aufträge durch den Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben, zum Beispiel bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen, die ein sofortiges Handeln erfordern. |
Begründung | |
Dies sind notwendige Klarstellungen in Bezug auf Ausnahmen von den üblichen Ausschreibungszeitplänen, um in Bezug auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Schnelligkeit und Effizienz sicherzustellen. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Allgemein besteht Bedarf an mehr Flexibilität und insbesondere an einem breiteren Zugang zu einem Vergabeverfahren, das Verhandlungen beinhaltet, wie dies explizit im Beschaffungsübereinkommen vorgesehen ist, dem zufolge Verhandlungen bei allen Verfahren zulässig sind. Öffentliche Auftraggeber sollten in verschiedenen Situationen, in denen offene oder nichtoffene Verfahren ohne Verhandlungen nicht zu befriedigenden Beschaffungsergebnissen führen dürften, ein Verhandlungsverfahren, wie es in dieser Richtlinie vorgesehen ist, anwenden können, sofern die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats nichts anderes vorsehen. Für dieses Verfahren sollten angemessene Sicherheitsvorschriften gelten, die die Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz gewährleisten. Dies lässt öffentlichen Auftraggebern einen größeren Spielraum, um Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen einzukaufen, die genau auf ihren spezifischen Bedarf zugeschnitten sind. Gleichzeitig dürfte dies den grenzüberschreitenden Handel fördern, denn die einschlägigen Bewertungsarbeiten haben gezeigt, dass bei Aufträgen, die im Wege des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben werden, die Erfolgsquote von Bietern aus anderen Mitgliedstaaten besonders hoch ist. |
(15) Die öffentlichen Auftraggeber benötigen mehr Flexibilität bei der Auswahl der Vergabeverfahren. Die EU-Vergabevorschriften sollten an das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen angeglichen werden, dem zufolge Verhandlungen bei allen Verfahren zulässig sind. Die öffentlichen Auftraggeber sollten in verschiedenen Situationen, in denen die herkömmlichen offenen oder nichtoffenen Verfahren ohne Verhandlungen nicht zu befriedigenden Ergebnissen führen dürften, ein Verhandlungsverfahren, wie es in dieser Richtlinie vorgesehen ist, anwenden können. Für dieses Verfahren sollten angemessene Sicherheitsvorschriften gelten, die die Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz gewährleisten. Dies lässt öffentlichen Auftraggebern einen größeren Spielraum, um Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen einzukaufen, die genau auf ihren spezifischen Bedarf zugeschnitten sind. Gleichzeitig dürfte dies den grenzüberschreitenden Handel fördern, denn die einschlägigen Bewertungsarbeiten haben gezeigt, dass bei Aufträgen, die im Wege des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben werden, die Erfolgsquote in Bezug auf die Teilnahme von Bietern aus anderen Mitgliedstaaten besonders hoch ist. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15a) In Bezug auf Bauaufträge umfassen solche Situationen Bauleistungen, die keine Standardbauvorhaben betreffen oder Bauleistungen, die die Konzeption einer innovativen Lösung umfassen. Bei Dienstleistungen oder Lieferungen, die Anpassung oder Planung erfordern, dürfte der Rückgriff auf Verhandlungsverfahren oder den wettbewerblichen Dialog einen Mehrwert erbringen. Derartige Anpassungs- oder Planungsanforderungen sind besonders vorteilhaft im Fall komplexer Beschaffungen, wie etwa bei hoch entwickelten Produkten, geistigen Dienstleistungen oder umfangreichen IKT-Projekten. In diesen Fällen können Verhandlungen notwendig sein, um zu gewährleisten, dass die betreffende Lieferung oder Dienstleistung den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht. Im Zusammenhang mit standardisierten Dienstleistungen oder Lieferungen, die von vielen verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden können, sollten das Verhandlungsverfahren und der wettbewerbliche Dialog nicht angewandt werden. |
Begründung | |
Diese Änderung macht die Vorschriften flexibel, indem Verhandlungen in allen Verfahren zulässig werden. | |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15b) Das Verhandlungsverfahren sollte auch in Fällen angewandt werden, in denen der Rückgriff auf ein offenes oder nichtoffenes Verfahren nur zu ungültigen oder inakzeptablen Angeboten geführt hat. Insbesondere Angebote, die nicht den Vergabeunterlagen entsprechen, nicht fristgerecht eingegangen sind, auf Absprachen oder Korruption schließen lassen oder vom öffentlichen Auftraggeber als ungewöhnlich niedrig eingestuft wurden, sollten als ungültig betrachtet werden. Angebote, die von Bietern eingereicht wurden, die nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, und Angebote, deren Preis das vor Einleitung des Vergabeverfahrens mitgeteilte Budget des öffentlichen Auftraggebers überschreiten, sollten ebenfalls als inakzeptabel betrachtet werden. |
Begründung | |
Diese Änderung macht die Vorschriften flexibel, indem Verhandlungen in allen Verfahren zulässig werden. | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15c) Das Verhandlungsverfahren sollte mit angemessenen Garantien einhergehen, die die Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz gewährleisten. Insbesondere sollten die öffentlichen Auftraggeber im Vorhinein die Mindestanforderungen in Bezug auf die Art der Beschaffung angeben, die im Verlauf der Verhandlungen nicht geändert werden dürfen. Die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung sollten während des gesamten Verfahrens gleich bleiben und nicht verhandelbar sein, um die Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten. Die Verhandlungen sollten darauf abzielen, die Angebote zu verbessern, damit die öffentlichen Auftraggeber die Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen erhalten können, die ihren besonderen Anforderungen uneingeschränkt entsprechen. Die Verhandlungen können sich auf alle Aspekte der erworbenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen, darunter z. B. Qualität, Mengen, Geschäftsklauseln sowie soziale, ökologische und innovative Merkmale, sofern sie keine Mindestanforderungen darstellen. Die genannten Mindestanforderungen sind die (insbesondere physischen, funktionellen und rechtlichen) Bedingungen und Merkmale, die jedes Angebot gemäß dieser Richtlinie erfüllen sollte, damit der öffentliche Auftraggeber den Auftrag im Einklang mit dem gewählten Zuschlagskriterium vergeben kann. Um die Transparenz des Verfahrens sicherzustellen, sollten alle Verhandlungsphasen im Einklang mit dieser Richtlinie dokumentiert werden, damit die öffentlichen Auftraggeber auf Aufforderung von Bewerbern oder Bietern schriftlich nachweisen können, dass sie die Gleichbehandlung aller betroffenen Wirtschaftsteilnehmer sichergestellt haben. Darüber hinaus sollten im Rahmen der Verfahren alle Angebote schriftlich oder auf elektronischem Weg eingereicht werden, um die Transparenz sicherzustellen. |
Begründung | |
Bestimmte Garantien sind erforderlich, um sicherzustellen, dass die zusätzliche Flexibilität bei der Anwendung der Verfahren nicht zu Missbrauch führt. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Forschung und Innovation, einschließlich Öko-Innovation und sozialer Innovation, gehören zu den Haupttriebkräften künftigen Wachstums und stehen im Mittelpunkt der Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Öffentliche Auftraggeber sollten die öffentliche Auftragsvergabe strategisch optimal nutzen, um Innovationen voranzutreiben. Der Kauf innovativer Waren und Dienstleistungen spielt eine zentrale Rolle bei der Steigerung der Effizienz und der Qualität öffentlicher Dienstleistungen und ermöglicht es gleichzeitig, großen gesellschaftlichen Herausforderungen zu begegnen. Er trägt dazu bei, ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis zu erzielen und einen umfassenderen wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Nutzen zu generieren, indem neue Ideen hervorgebracht, diese in innovative Produkte und Dienstleistungen umgesetzt werden und damit ein nachhaltiges Wirtschaftwachstum gefördert wird. Diese Richtlinie sollte die öffentliche Beschaffung innovativer Waren und Dienstleistungen erleichtern und die Mitgliedstaaten darin unterstützen, die Ziele der Innovationsunion zu erreichen. Entsprechend sollte ein spezifisches Beschaffungsverfahren verfügbar sein, das es den öffentlichen Auftraggebern ermöglicht, eine langfristige Innovationspartnerschaft für die Entwicklung und den anschließenden Kauf neuer, innovativer Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen zu begründen – unter der Voraussetzung, dass die vereinbarten Leistungs- und Kostenniveaus eingehalten werden können. Die Partnerschaft sollte so strukturiert sein, dass sie den erforderlichen „Market Pull“ bewirken kann, der die Entwicklung einer innovativen Lösung anstößt, ohne jedoch zu einer Marktabschottung zu führen. |
(17) Forschung und Innovation, einschließlich Öko-Innovation und sozialer Innovation, gehören zu den Haupttriebkräften künftigen Wachstums und stehen im Mittelpunkt der Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Öffentliche Auftraggeber sollten die öffentliche Auftragsvergabe strategisch optimal nutzen, um Innovationen zu fördern. Der Kauf innovativer Waren und Dienstleistungen spielt eine zentrale Rolle bei der Steigerung der Effizienz und der Qualität öffentlicher Dienstleistungen und ermöglicht es gleichzeitig, großen gesellschaftlichen Herausforderungen zu begegnen. Er trägt dazu bei, ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis zu erzielen und einen umfassenderen wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Nutzen zu generieren, indem neue Ideen hervorgebracht, diese in innovative Produkte und Dienstleistungen umgesetzt werden und ein nachhaltiges Wirtschaftwachstum gefördert wird. In der Mitteilung der Kommission vom 14. Dezember 2007 „Innovationsförderung zur Sicherung hochwertiger öffentlicher Dienste in Europa“ wurde ein innovatives Modell der Auftragsvergabe vorgestellt. Mit diesem Modell wird die Berücksichtigung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen, die nicht unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, in der Auftragsvergabe gefördert. Dieses Modell, das in diese Richtlinie aufgenommen wurde, ist anerkannt und wird für alle öffentlichen Auftraggeber zur Prüfung verfügbar sein. Diese Richtlinie sollte jedoch die öffentliche Beschaffung innovativer Waren und Dienstleistungen allgemein erleichtern und die Mitgliedstaaten darin unterstützen, die Ziele der Innovationsunion zu erreichen. Kann der Bedarf innovativer Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen und der anschließende Erwerb der entsprechenden Erzeugnisse nicht durch bereits auf dem Markt verfügbare Lösungen gedeckt werden, sollten die öffentlichen Auftraggeber bei Aufträgen, die unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, Zugang zu einem besonderen Beschaffungsverfahren haben. Dieses neue Verfahren sollte es den öffentlichen Auftraggebern ermöglichen, eine Innovationspartnerschaft für die Entwicklung und den anschließenden Kauf neuer, innovativer Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen zu begründen – unter der Voraussetzung, dass diesbezüglich die vereinbarten Leistungs- und Kostenniveaus eingehalten werden können. Das Verfahren sollte auf den Vorschriften basieren, die für das Verhandlungsverfahren gelten, und die Aufträge sollten allein auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden, das für den Vergleich der Angebote für innovative Lösungen das am besten geeignete ist. Gleichgültig, ob die Innovationspartnerschaft ein sehr umfangreiches oder ein kleineres Projekt betrifft, sollte sie so strukturiert sein, dass sie den erforderlichen „Market Pull“ bewirken kann, der die Entwicklung innovativer Lösungen anstößt, ohne jedoch zu einer Marktabschottung zu führen. Die öffentlichen Auftraggeber sollten Innovationspartnerschaften daher nicht missbräuchlich anwenden, um den Wettbewerb zu behindern, einzuschränken oder zu verzerren. Ferner sollten die öffentlichen Auftraggeber bei der Festlegung der Bedingungen für die Auftragsvergabe die Möglichkeit haben, innovative Merkmale, einschließlich der besten verfügbaren Techniken, als ein mit dem Gegenstand des betreffenden Auftrags zusammenhängendes Kriterium zu bestimmen. |
Begründung | |
In dieser Änderung wird erläutert, wie das neue Verfahren für Innovationspartnerschaften genutzt werden sollte, indem der ursprüngliche Vorschlag der Kommission ergänzt wird, vor allem durch Verknüpfung dieses neuen Instruments mit den für das Verhandlungsverfahren geltend Grundsätzen in wesentlichen Fällen. Mit dieser Änderung wird auch klargestellt, dass die vorkommerzielle Auftragsvergabe gemäß der Definition aus einer Mitteilung der Kommission von 2007 unabhängig von diesem neuen Verfahren für Innovationspartnerschaften weiterhin gilt und separat in einer neuen Ausnahmeregelung berücksichtigt wurde. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Elektronische Informations- und Kommunikationsmittel können die Bekanntmachung von Aufträgen erheblich vereinfachen und Effizienz und Transparenz der Vergabeverfahren steigern. Sie sollten zum Standard für Kommunikation und Informationsaustausch im Rahmen von Vergabeverfahren werden. Der Einsatz elektronischer Mittel spart Zeit. Dementsprechend ist es angebracht, beim Einsatz dieser elektronischen Vorrichtungen eine Verkürzung der Mindestfristen vorzusehen, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie mit den auf Unionsebene vorgesehenen spezifischen Übertragungsmodalitäten vereinbar sind. Darüber hinaus können elektronische Informations- und Kommunikationsmittel mit angemessenen Funktionen die öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzen, Fehler zu vermeiden, aufzudecken bzw. zu korrigieren, zu denen es im Zuge der Vergabeverfahren kommen kann. |
(19) Elektronische Informations- und Kommunikationsmittel können die Bekanntmachung von Aufträgen erheblich vereinfachen und Effizienz und Transparenz der Vergabeverfahren steigern. Sie sollten zum Standard für Kommunikation und Informationsaustausch im Rahmen von Vergabeverfahren werden. Der Einsatz elektronischer Mittel spart Zeit. Dementsprechend ist es angebracht, beim Einsatz dieser elektronischen Vorrichtungen eine Verkürzung der Mindestfristen vorzusehen, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie mit den auf Unionsebene vorgesehenen spezifischen Übertragungsmodalitäten vereinbar sind. Darüber hinaus können elektronische Informations- und Kommunikationsmittel mit angemessenen Funktionen die öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzen, Fehler zu vermeiden, aufzudecken bzw. zu korrigieren, zu denen es im Zuge der Vergabeverfahren kommen kann. Darüber hinaus sollte die Einreichung von elektronischen Instrumenten für die Modellierung von Bauinformationen gefördert werden, um das Vergabeverfahren zu modernisieren und zu gewährleisten, dass bei der Vergabe von unter diese Richtlinie fallenden Bauleistungen eine höhere Effizienz erreicht wird, wobei insbesondere den Lebenszykluskosten und Nachhaltigkeitskriterien Rechnung zu tragen ist. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(19a) Um Vertraulichkeit während des Verfahrens zu gewährleisten, sollten die öffentlichen Auftraggeber keine Informationen offenlegen, die ihnen von Wirtschaftsteilnehmern übermittelt wurden und von diesen als vertraulich eingestuft wurden. Der öffentliche Auftraggeber sollte für jeden Verstoß gegen diese Verpflichtung haften, wenn der Wirtschaftsteilnehmer eindeutig nachweisen kann, dass ihm dadurch ein Schaden entstanden ist. |
Begründung | |
Verschärfung der Bestimmungen über die Vertraulichkeit der im Auftragsvergabeverfahren von den Bewerbern oder Bietern an den öffentlichen Auftraggeber übermittelten Informationen. Der öffentliche Auftraggeber wird haftbar gemacht, wenn vertrauliche Informationen wie technische und handelsbezogene Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Unionsweit zeichnet sich auf den öffentlichen Beschaffungsmärkten ein starker Trend zur Zusammenführung der Nachfrage der öffentlichen Beschaffer ab, wobei das Ziel darin besteht, Größenvorteile, unter anderem eine Senkung der Preise und der Transaktionskosten, zu erzielen und das Beschaffungsmanagement zu verbessern und zu professionalisieren. Dies kann erreicht werden durch Sammelbeschaffungen einer größeren Zahl öffentlicher Auftraggeber oder durch Sammelbeschaffungen, bei denen über einen längeren Zeitraum hinweg ein bestimmtes Auftragsvolumen oder ein bestimmter Auftragswert erreicht wird. Die Zusammenführung und Zentralisierung von Beschaffungen sollte sorgfältig überwacht werden, um eine übermäßige Konzentration der Kaufkraft und geheime Absprachen zu verhindern und Transparenz und Wettbewerb sowie die Möglichkeiten des Marktzugangs für kleine und mittlere Unternehmen aufrechtzuerhalten. |
(20) Unionsweit zeichnet sich auf den öffentlichen Beschaffungsmärkten ein starker Trend zur Zusammenführung der Nachfrage der öffentlichen Beschaffer ab, wobei das Ziel darin besteht, Größenvorteile, unter anderem eine Senkung der Preise und der Transaktionskosten, zu erzielen und das Beschaffungsmanagement zu verbessern und zu professionalisieren. Dies kann erreicht werden durch Sammelbeschaffungen einer größeren Zahl öffentlicher Auftraggeber oder durch Sammelbeschaffungen, bei denen über einen längeren Zeitraum hinweg ein bestimmtes Auftragsvolumen oder ein bestimmter Auftragswert erreicht wird. Die Zusammenführung und Zentralisierung von Beschaffungen sollte sorgfältig überwacht werden, um eine übermäßige Konzentration der Nachfragemacht und geheime Absprachen zu verhindern und Transparenz und Wettbewerb sowie die Möglichkeiten des Marktzugangs für kleine und mittlere Unternehmen aufrechtzuerhalten. Um eine übermäßige Konzentration der Nachfragemacht und geheime Absprachen zu verhindern, sollte die Kommission den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Auftraggebern Leitlinien für die erforderliche Überwachung der Zusammenführung und Zentralisierung von Beschaffungen zur Verfügung stellen. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Das Instrument der Rahmenvereinbarung findet breite Anwendung und wird europaweit als eine effiziente Beschaffungsmethode angesehen. Daher sollte daran weitgehend festgehalten werden. Bestimmte Aspekte bedürfen jedoch einer Präzisierung, insbesondere die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Rahmenvereinbarung durch öffentliche Auftraggeber, die nicht selbst Partei der betreffenden Vereinbarung sind. |
(21) Das Instrument der Rahmenvereinbarung findet breite Anwendung und wird europaweit als eine effiziente Beschaffungsmethode angesehen. Daher sollte daran weitgehend festgehalten werden. Bestimmte Aspekte bedürfen jedoch einer Präzisierung, insbesondere die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Rahmenvereinbarung durch öffentliche Auftraggeber, die nicht selbst Partei der betreffenden Vereinbarung sind. Eine Erweiterung der Abrufberechtigten aus einer Rahmenvereinbarung sollte unter den in dieser Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen zulässig sein. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21a) Die objektiven Kriterien für die Festlegung, welcher an einer Rahmenvereinbarung beteiligte Wirtschaftsteilnehmer eine bestimmte Aufgabe durchführen sollte, wie etwa Lieferungen oder Dienstleistungen, die für natürliche Personen bestimmt sind, können die Bedürfnisse oder die Auswahl der betreffenden natürlichen Personen umfassen. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) In den meisten Mitgliedstaaten kommen zunehmend zentralisierte Beschaffungsverfahren zum Einsatz. Zentrale Beschaffungsstellen haben die Aufgabe, für andere öffentliche Auftraggeber Ankäufe zu tätigen oder öffentliche Aufträge zu vergeben bzw. Rahmenvereinbarungen zu schließen. In Anbetracht der großen Mengen, die beschafft werden, tragen diese Verfahren zur Verbesserung des Wettbewerbs und zur Rationalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens bei. Daher sollte eine unionsweit geltende Definition des Begriffs der zentralen Beschaffungsstelle für öffentliche Auftraggeber festgelegt werden, wobei jedoch die Fortführung weniger institutionalisierter und systematischer gemeinsamer Beschaffungen oder die eingeführte Praxis des Rückgriffs auf Dienstleister, die Vergabeverfahren im Namen und für Rechnung eines öffentlichen Auftraggebers vorbereiten und durchführen, nicht in Frage gestellt werden sollte. Ferner sollten die jeweiligen Zuständigkeiten der zentralen Beschaffungsstelle und der öffentlichen Auftraggeber, die ihre Beschaffungen über die zentrale Beschaffungsstelle abwickeln, für die Einhaltung der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen, auch im Falle von Rechtsmitteln, durch geeignete Vorschriften geregelt werden. Obliegt die Durchführung der Vergabeverfahren allein der zentralen Beschaffungsstelle, so sollte diese auch die alleinige und unmittelbare Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Verfahren tragen. Führt ein öffentlicher Auftraggeber bestimmte Teile des Verfahrens, beispielsweise einen erneuten Aufruf zum Wettbewerb auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung oder die Vergabe von Einzelaufträgen auf der Grundlage eines dynamischen Beschaffungssystems durch, sollte er auch für die von ihm durchgeführten Verfahrensschritte verantwortlich bleiben. |
(24) In den meisten Mitgliedstaaten kommen zunehmend zentralisierte Beschaffungsverfahren zum Einsatz. Zentrale Beschaffungsstellen haben die Aufgabe, für andere öffentliche Auftraggeber Ankäufe zu tätigen oder öffentliche Aufträge zu vergeben bzw. Rahmenvereinbarungen zu schließen. In Anbetracht der großen Mengen, die beschafft werden, tragen diese Verfahren zur Verbesserung des Wettbewerbs und zur Rationalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens bei. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Zugänglichkeit solcher Verfahren für kleine und mittlere Unternehmen gewidmet werden. Daher sollte eine unionsweit geltende Definition des Begriffs der zentralen Beschaffungsstelle für öffentliche Auftraggeber festgelegt werden, wobei jedoch die Fortführung weniger institutionalisierter und systematischer gemeinsamer Beschaffungen oder die eingeführte Praxis des Rückgriffs auf Dienstleister, die Vergabeverfahren im Namen und für Rechnung eines öffentlichen Auftraggebers vorbereiten und durchführen, nicht in Frage gestellt werden sollte. Ferner sollten die jeweiligen Zuständigkeiten der zentralen Beschaffungsstelle und der öffentlichen Auftraggeber, die ihre Beschaffungen über die zentrale Beschaffungsstelle abwickeln, für die Einhaltung der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen, auch im Falle von Rechtsmitteln, durch geeignete Vorschriften geregelt werden. Obliegt die Durchführung der Vergabeverfahren allein der zentralen Beschaffungsstelle, so sollte diese auch die alleinige und unmittelbare Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Verfahren tragen. Führt ein öffentlicher Auftraggeber bestimmte Teile des Verfahrens, beispielsweise einen erneuten Aufruf zum Wettbewerb auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung oder die Vergabe von Einzelaufträgen auf der Grundlage eines dynamischen Beschaffungssystems durch, sollte er auch für die von ihm durchgeführten Verfahrensschritte verantwortlich bleiben. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Elektronische Kommunikationsmittel sind in besonderem Maße für die Unterstützung zentralisierter Beschaffungsverfahren und –instrumente geeignet, da sie die Möglichkeit bieten, Daten weiterzuverwenden und automatisch zu verarbeiten und Informations- und Transaktionskosten möglichst gering zu halten. Die Verwendung entsprechender elektronischer Kommunikationsmittel sollte daher – in einem ersten Schritt – für zentrale Beschaffungsstellen verpflichtend gemacht werden, was auch einer Konvergenz der Praktiken innerhalb der Union förderlich sein dürfte. Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren sollte dann eine allgemeine Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel in sämtlichen Beschaffungsverfahren eingeführt werden. |
(25) Elektronische Kommunikationsmittel sind in besonderem Maße für die Unterstützung zentralisierter Beschaffungsverfahren und –instrumente geeignet, da sie die Möglichkeit bieten, Daten weiterzuverwenden und automatisch zu verarbeiten und Informations- und Transaktionskosten möglichst gering zu halten. Die Verwendung entsprechender elektronischer Kommunikationsmittel sollte daher – in einem ersten Schritt – für zentrale Beschaffungsstellen verpflichtend gemacht werden, was auch einer Konvergenz der Praktiken innerhalb der Union förderlich sein dürfte. Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren sollte dann eine allgemeine Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel in sämtlichen Beschaffungsverfahren eingeführt werden. Damit die Rechtssicherheit weiterhin gewahrt bleibt, sollten sich diese Bestimmungen nicht auf Regelungen auswirken, die auf nationaler Ebene für die Veröffentlichung von Angaben über öffentliche Aufträge unterhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte bestehen. |
Begründung | |
Die generelle Verpflichtung, in sämtlichen Beschaffungsverfahren elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen, darf die auf nationaler Ebene hinsichtlich einer Veröffentlichung für die Aufträge unterhalb der in dieser Richtlinie vorgesehenen Schwellen existierenden Bestimmungen nicht beeinträchtigen. | |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Die von öffentlichen Beschaffern erstellten technischen Spezifikationen müssen es erlauben, das öffentliche Auftragswesen für den Wettbewerb zu öffnen. Zu diesem Zweck muss es möglich sein, Angebote einzureichen, die die Diversität der technischen Lösungen widerspiegeln, um ein ausreichendes Maß an Wettbewerb zu gewährleisten. Folglich sollten technische Spezifikationen so abgefasst sein, dass eine künstliche Einengung des Wettbewerbs vermieden wird, zu der es kommen könnte, wenn Anforderungen festgelegt würden, die einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer begünstigen, indem auf wesentliche Merkmale der vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen abgestellt wird. Die Formulierung technischer Spezifikationen in Form von Funktions- und Leistungsanforderungen erlaubt es in der Regel, dieses Ziel bestmöglich zu erreichen, und begünstigt Innovationen. Wird auf eine europäische Norm oder in Ermangelung einer solchen auf eine nationale Norm Bezug genommen, müssen Angebote, die auf gleichwertigen Regelungen basieren, von öffentlichen Auftraggebern berücksichtigt werden. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit kann von den Bietern die Vorlage von Belegen verlangt werden, deren Korrektheit von Dritten bestätigt wurde; es sollten jedoch auch andere geeignete Beweismittel, wie etwa eine technische Dokumentation des Herstellers, zugelassen sein, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu entsprechenden Bescheinigungen oder Prüfberichten oder keine Möglichkeit hat, diese fristgerecht zu beschaffen. |
(27) Die von öffentlichen Beschaffern erstellten technischen Spezifikationen müssen es erlauben, das öffentliche Auftragswesen für den Wettbewerb zu öffnen und Nachhaltigkeitsziele zu erreichen. Zu diesem Zweck muss es möglich sein, Angebote einzureichen, die die Diversität der technischen Lösungen, Normen und technischen Spezifikationen auf dem Markt widerspiegeln, einschließlich solcher, die auf der Grundlage von Leistungskriterien im Zusammenhang mit dem Lebenszyklus und der Nachhaltigkeit des Produktionsprozesses der Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen erstellt wurden. Folglich sollten technische Spezifikationen so abgefasst sein, dass eine künstliche Einengung des Wettbewerbs vermieden wird, zu der es kommen könnte, wenn Anforderungen festgelegt würden, die einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer begünstigen, indem auf wesentliche Merkmale der vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen abgestellt wird. Die Formulierung technischer Spezifikationen in Form von Funktions- und Leistungsanforderungen erlaubt es in der Regel, dieses Ziel bestmöglich zu erreichen, und begünstigt Innovationen. Wird auf eine europäische Norm oder in Ermangelung einer solchen auf eine nationale Norm Bezug genommen, müssen Angebote, die auf gleichwertigen Regelungen basieren, von öffentlichen Auftraggebern berücksichtigt werden. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit kann von den Bietern die Vorlage von Belegen verlangt werden, deren Korrektheit von Dritten bestätigt wurde; es sollten jedoch auch andere geeignete Beweismittel, wie etwa eine technische Dokumentation des Herstellers, zugelassen sein, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu entsprechenden Bescheinigungen oder Prüfberichten oder keine Möglichkeit hat, diese fristgerecht zu beschaffen. Um diejenigen Bieter, die Zeit und Geld in Zertifizierungen oder Prüfberichte investiert haben, nicht zu benachteiligen, sollte die Beweislast für den Nachweis der Gleichwertigkeit bei dem Bieter liegen, der sich auf die Gleichwertigkeit beruft. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Öffentliche Auftraggeber, die beabsichtigen, Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit spezifischen ökologischen, sozialen oder sonstigen Merkmalen zu erwerben, sollten auf bestimmte Gütezeichen Bezug nehmen können, wie etwa das europäische Umweltzeichen, (multi)nationale Umweltzeichen oder andere Gütezeichen, sofern die Anforderungen für den Erwerb des Gütezeichens einen Bezug zum Auftragsgegenstand – wie der Beschreibung des Produkts und seiner Präsentation, einschließlich Anforderungen an die Verpackung – aufweisen. Darüber hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, dass diese Anforderungen auf der Grundlage objektiv überprüfbarer Kriterien und unter Anwendung eines Verfahrens, an dem sich die Akteure – wie Regierungsstellen, Verbraucher, Hersteller, Vertriebsunternehmen und Umweltorganisationen – beteiligen können, definiert und angenommen werden, und dass das Gütezeichen für alle interessierten Parteien zugänglich und verfügbar ist. |
(28) Öffentliche Auftraggeber, die beabsichtigen, Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit spezifischen ökologischen, sozialen oder sonstigen Merkmalen zu erwerben, sollten auf bestimmte Gütezeichen oder Zertifikate Bezug nehmen können, wie etwa das europäische Umweltzeichen, (multi)nationale Umweltzeichen oder andere Gütezeichen oder Zertifikate, sofern die Anforderungen für den Erwerb des Gütezeichens einen Bezug zum Auftragsgegenstand – wie der Beschreibung des Produkts und seiner Präsentation, einschließlich Anforderungen an die Verpackung – aufweisen. Darüber hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, dass diese Anforderungen auf der Grundlage objektiv überprüfbarer Kriterien und unter Anwendung eines Verfahrens, an dem sich die Akteure – wie Regierungsstellen, Verbraucher, Hersteller, Vertriebsunternehmen, Umweltorganisationen und die Sozialpartner – beteiligen können, definiert und angenommen werden, und dass das Gütezeichen für alle interessierten Parteien zugänglich und verfügbar ist. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(29a) Die öffentlichen Auftraggeber müssen bei jedem Vergabeverfahren sicherstellen, dass die Produkte, Dienstleistungen und Bauleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen. Um den Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen und nachzuweisen, sollten die Bieter interne Regelungen beschließen und anlässlich der geplanten Verarbeitung personenbezogener Daten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen (Datenschutz durch Technik). |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 30 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Um die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) am öffentlichen Beschaffungsmarkt zu fördern, sollten öffentliche Auftraggeber ermutigt werden, Aufträge in Lose zu unterteilen, und, sofern sie dies nicht tun, die Gründe hierfür angeben müssen. Werden Aufträge in Lose unterteilt, dürfen die öffentlichen Auftraggeber – beispielsweise zur Wahrung des Wettbewerbs oder zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit – die Zahl der Lose, für die ein Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot unterbreiten kann, begrenzen; ebenso dürfen sie die Zahl der Lose begrenzen, die an einen einzigen Bieter vergeben werden können. |
(30) Die öffentliche Vergabe sollte an die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) angepasst werden. Die öffentlichen Auftraggeber sollten auf den Leitfaden für bewährte Verfahren zurückgreifen, der im Arbeitsdokument der Kommission mit dem Titel „Europäischer Leitfaden für bewährte Verfahren zur Erleichterung des Zugangs kleiner und mittlerer Unternehmen zu öffentlichen Aufträgen“1 wiedergegeben ist und Vorgaben enthält, wie sie die Vergabevorschriften so anwenden können, dass die Beteiligung von KMU erleichtert wird. Um die Teilnahme von KMU am öffentlichen Beschaffungsmarkt zu fördern und den Wettbewerb zu stärken, sollten öffentliche Auftraggeber insbesondere ermutigt werden, die Unterteilung von Aufträgen in Lose zu prüfen, vor allem in Bezug auf Leistungen, die Qualität für Wohlergehen erfordern, wie Lebensmittel für passive Verbraucher in Krankenhäusern, Schulen, und Betreuungseinrichtungen für Kinder und sonstige Personen. Werden Aufträge in Lose unterteilt, dürfen die öffentlichen Auftraggeber – beispielsweise zur Wahrung des Wettbewerbs oder zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit – die Zahl der Lose, für die ein Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot unterbreiten kann, begrenzen; ebenso dürfen sie die Zahl der Lose begrenzen, die an einen einzigen Bieter vergeben werden können. |
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1 (SEC (2008)COM 2193) |
Begründung | |
Zwar muss der Zugang von KMU zum öffentlichen Beschaffungsmarkt unbedingt gefördert werden, eine nahezu uneingeschränkte Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber, Aufträge in Lose zu unterteilen, ist jedoch der falsche Ansatz. Wird außerdem den öffentlichen Auftraggebern der Ermessensspielraum eingeräumt, die Zahl der von individuellen Auftragnehmern gewonnen Lose zu begrenzen, so dürfte sich dies zum Nachteil verdienstvoller innovativer oder sonstwie wettbewerbsfähiger KMU auswirken und birgt die ernsthafte Gefahr eines Missbrauchs, um „Außenseiter“ zu benachteiligen. Sanfte Maßnahmen sind vorzuziehen. | |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 32 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Nach Auffassung vieler Wirtschaftsteilnehmer – und nicht zuletzt der KMU – ist eines der Haupthindernisse für ihre Beteiligung an öffentlichen Vergabeverfahren der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Beibringung einer Vielzahl von Bescheinigungen oder anderen Dokumenten, die die Ausschluss- und Auswahlkriterien betreffen. Eine Beschränkung der entsprechenden Anforderungen, z. B. durch Eigenerklärungen, kann eine erhebliche Vereinfachung zum Nutzen sowohl der öffentlichen Auftraggeber als auch der Wirtschaftsteilnehmer bedeuten. Der Bieter, dem der Zuschlag erteilt wird, sollte jedoch die relevanten Nachweise vorlegen müssen; öffentliche Auftraggeber sollten keine Verträge mit Bietern schließen, die dazu nicht in der Lage sind. Eine weitere Vereinfachung kann mit Hilfe standardisierter Dokumente wie des europäischen Passes für die Auftragsvergabe erreicht werden, der von allen öffentlichen Auftraggebern anerkannt und bei den Wirtschaftsteilnehmern weit bekanntgemacht werden sollte, insbesondere bei KMU, deren Verwaltungsaufwand sich dank solcher Dokumente erheblich verringern kann. |
(32) Nach Auffassung vieler Wirtschaftsteilnehmer – und nicht zuletzt der KMU – ist eines der Haupthindernisse für ihre Beteiligung an öffentlichen Vergabeverfahren der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Beibringung einer Vielzahl von Bescheinigungen oder anderen Dokumenten, die die Ausschluss- und Auswahlkriterien betreffen. Eine Beschränkung der entsprechenden Anforderungen, z. B. durch Eigenerklärungen, kann eine erhebliche Vereinfachung zum Nutzen sowohl der öffentlichen Auftraggeber als auch der Wirtschaftsteilnehmer bedeuten. Der Bieter, dem der Zuschlag erteilt wird, sollte jedoch die relevanten Nachweise vorlegen müssen; öffentliche Auftraggeber sollten keine Verträge mit Bietern schließen, die dazu nicht in der Lage sind. Eine weitere Vereinfachung kann mit Hilfe standardisierter Dokumente wie des europäischen Passes für die Auftragsvergabe erreicht werden, der von allen öffentlichen Auftraggebern anerkannt und bei den Wirtschaftsteilnehmern weit bekanntgemacht werden sollte, insbesondere bei KMU, deren Verwaltungsaufwand sich dank solcher Dokumente erheblich verringern kann. Darüber hinaus sollten Gruppen oder Konsortien aus Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere aus KMU, die Möglichkeit haben, Angebote einzureichen oder gemeinsam als Bewerber aufzutreten. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 32 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(32a) Die Schaffung von Arbeitsplätzen hängt in starkem Maße von KMU ab. Selbst in Zeiten der Wirtschaftskrise waren KMU in der Lage, neue und nachhaltige Arbeitsplätze anzubieten. Da die öffentliche Hand etwa 18 % des BIP für die öffentliche Auftragsvergabe aufwendet, wirkt sich das Vergaberecht erheblich auf KMU und ihre künftige Fähigkeit zur Schaffung von Arbeitsplätzen aus. Daher sollten öffentliche Aufträge für KMU sowohl unterhalb als auch oberhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte möglichst umfassend zugänglich sein. Zusätzlich zu den Instrumenten, die speziell zur Verbesserung des Zugangs von KMU zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten geschaffen wurden, sollten die Mitgliedstaaten und die öffentlichen Auftraggeber nachdrücklich dazu angehalten werden, KMU-freundliche Vergabestrategien zu entwickeln. Der „Europäische Leitfaden für bewährte Verfahren zur Erleichterung des Zugangs von KMU zu öffentlichen Aufträgen“ soll den Mitgliedstaaten dabei unterstützen, nationale Strategien, Programme und Aktionspläne auszuarbeiten, um die Teilnahme von KMU an solchen Aufträgen zu verbessern. Eine effiziente öffentliche Vergabepolitik sollte kohärent sein. Die Bestimmungen der Richtlinie sollten von den nationalen, regionalen und lokalen Behörden strikt angewendet werden, während gleichzeitig die allgemeinen Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs von KMU zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten außerordentlich wichtig bleiben, insbesondere für die Schaffung von Arbeitsplätzen. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 34 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Öffentliche Aufträge sollten nicht an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, die sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt haben oder sich der Korruption, des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder der Geldwäsche schuldig gemacht haben. Die Nichtzahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen sollte ebenfalls mit der Sanktion eines obligatorischen Ausschlusses auf Unionsebene belegt werden. Darüber hinaus sollten öffentliche Auftraggeber über die Möglichkeit verfügen, Bewerber oder Bieter wegen Verstoßes gegen umwelt- oder sozialrechtliche Verpflichtungen, einschließlich Vorschriften zur Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, oder wegen anderer Formen schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens, wie der Verletzung von Wettbewerbsregeln oder Rechten des geistigen Eigentums, auszuschließen. |
(34) Öffentliche Aufträge sollten nicht an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, die sich an einer kriminellen Vereinigung oder an der Ausbeutung im Zusammenhang mit Menschenhandel und Kinderarbeit beteiligt haben, oder sich der Korruption, des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder der Geldwäsche schuldig gemacht haben. Die Nichtzahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen sollte ebenfalls mit der Sanktion eines obligatorischen Ausschlusses auf Unionsebene belegt werden. Darüber hinaus sollten öffentliche Auftraggeber über die Möglichkeit verfügen, Bewerber oder Bieter wegen Verstoßes gegen unter den allgemeinen Grundsätzen dieser Richtlinie aufgeführte umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen auszuschließen. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 37 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Aufträge sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben werden, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten. Diese Kriterien sollten garantieren, dass die Angebote unter den Bedingungen eines effektiven Wettbewerbs bewertet werden, auch wenn die öffentlichen Auftraggeber qualitativ hochwertige Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen verlangen, die optimal auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, beispielsweise wenn die festgelegten Zuschlagskriterien auf Faktoren abstellen, die mit dem Produktionsprozess verbunden sind. Folglich sollte es öffentlichen Auftraggebern gestattet sein, als Zuschlagskriterium entweder das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ oder den „niedrigsten Preis“ zu bestimmen, wobei es ihnen in letzterem Fall freistehen sollte, angemessene Qualitätsstandards in Form von technischen Spezifikationen oder von Bedingungen für die Auftragsausführung festzulegen. |
(37) Aufträge sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben werden, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten. Diese Kriterien sollten garantieren, dass die Angebote unter den Bedingungen eines effektiven Wettbewerbs bewertet werden, auch wenn die öffentlichen Auftraggeber qualitativ hochwertige Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen verlangen, die optimal auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, beispielsweise wenn die festgelegten Zuschlagskriterien auf Faktoren abstellen, die mit dem Produktionsprozess verbunden sind. Folglich sollten öffentliche Auftraggeber als Zuschlagskriterium das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ bestimmen, wobei sie auf angemessene Qualitäts- und Nachhaltigkeitsstandards in Form von technischen Spezifikationen oder von Bedingungen für die Auftragsausführung Bezug nehmen sollten. |
Begründung | |
Artikel 40 und 66. | |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 38 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(38) Entscheiden sich öffentliche Auftraggeber dafür, dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen, müssen sie die Zuschlagskriterien bestimmen, anhand deren sie die Angebote bewerten werden, um das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis zu ermitteln. Die Festlegung dieser Kriterien hängt vom Auftragsgegenstand ab, da sie es ermöglichen müssen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Lichte des Auftragsgegenstands, wie er in den technischen Spezifikationen definiert wird, zu beurteilen und das Preis-Leistungs-Verhältnis für jedes Angebot zu bestimmen. Die festgelegten Zuschlagskriterien sollten dem öffentlichen Auftraggeber im Übrigen keine unbegrenzte Wahlfreiheit einräumen und sollten einen wirksamen Wettbewerb ermöglichen und mit Anforderungen verknüpft werden, die eine effektive Überprüfung der von den Bietern beigebrachten Informationen erlauben. |
(38) Öffentliche Auftraggeber, die auf der Grundlage des Kriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen, müssen die Zuschlagskriterien bestimmen, anhand deren sie die Angebote bewerten werden, um das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis zu ermitteln. Die Festlegung dieser Kriterien, die sich auch auf die wirtschaftliche, ökologische und soziale Nachhaltigkeit beziehen können, hängt vom Auftragsgegenstand ab, da sie es ermöglichen müssen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Lichte des Auftragsgegenstands, wie er in den technischen Spezifikationen definiert wird, zu beurteilen und das Preis-Leistungs-Verhältnis für jedes Angebot zu bestimmen. Die festgelegten Zuschlagskriterien sollten dem öffentlichen Auftraggeber im Übrigen keine unbegrenzte Wahlfreiheit einräumen und sollten einen wirksamen und fairen Wettbewerb ermöglichen und mit Anforderungen verknüpft werden, die eine effektive Überprüfung der von den Bietern beigebrachten Informationen erlauben. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 38 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(38a) Insbesondere bei öffentlichen Aufträgen über die Lieferung von Lebensmitteln an Krankenhäuser, Schulen und Einrichtungen für die Kinder- und Seniorenbetreuung sollte sichergestellt werden, dass passive Verbraucher uneingeschränkten Zugang Lebensmitteln haben, die qualitativ hochwertig sind und ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis bieten. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 38 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(38b) In diesem Zusammenhang sollten öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit haben, strengere Umweltkriterien und Produktionsverfahren zu berücksichtigen – etwa bei der Formulierung der Zuschlagskriterien –, soweit dies mit dem Unionsrecht vereinbar ist. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 39 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(39) Es ist außerordentlich wichtig, das Potenzial der öffentlichen Auftragsvergabe in vollem Umfang für die Verwirklichtung der Ziele der Strategie „Europa 2020“ für nachhaltiges Wachstum zu mobilisieren. Angesichts der zwischen einzelnen Sektoren und einzelnen Märkten bestehenden großen Unterschiede wäre es jedoch nicht sinnvoll, allgemein verbindliche Anforderungen an eine umweltfreundliche, soziale und innovative Beschaffung zu definieren. Der Unionsgesetzgeber hat bereits verbindliche Beschaffungsanforderungen zur Erreichung spezifischer Ziele in den Sektoren Straßenfahrzeuge (Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge) und Bürogeräte (Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte) festgelegt. Im Übrigen wurden bei der Festlegung gemeinsamer Methoden für die Lebenszykluskostenrechnung erhebliche Fortschritte gemacht. Es erscheint daher angezeigt, diesen Weg weiterzuverfolgen und es der sektorspezifischen Rechtsetzung zu überlassen, in Abhängigkeit von der spezifischen Politik und den spezifischen Rahmenbedingungen im betreffenden Sektor verbindliche Ziele zu definieren, und die Entwicklung und Anwendung europäischer Konzepte für die Lebenszykluskostenrechnung zu fördern, um die Nutzung der öffentlichen Auftragsvergabe zur Erzielung nachhaltigen Wachstums zu untermauern. |
(39) Es sollte angestrebt werden, das Potenzial der öffentlichen Auftragsvergabe in vollem Umfang für die Verwirklichtung der Ziele der Strategie „Europa 2020“ für nachhaltiges Wachstum zu mobilisieren, ohne in die Befugnisse der öffentlichen Auftraggeber einzugreifen. Öffentliche Aufträge spielen insbesondere als Motor für Innovationen eine entscheidende Rolle, was für das künftige Wachstum in Europa von großer Bedeutung ist. Angesichts der zwischen einzelnen Sektoren und einzelnen Märkten bestehenden großen Unterschiede wäre es jedoch nicht sinnvoll, allgemein verbindliche Anforderungen an eine umweltfreundliche, soziale und innovative Beschaffung zu definieren. Der Unionsgesetzgeber hat bereits verbindliche Beschaffungsanforderungen zur Erreichung spezifischer Ziele in den Sektoren Straßenfahrzeuge (Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge) und Bürogeräte (Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte) festgelegt. Im Übrigen wurden bei der Festlegung gemeinsamer Methoden für die Lebenszykluskostenrechnung erhebliche Fortschritte gemacht. Es erscheint daher angezeigt, diesen Weg weiterzuverfolgen und es der sektorspezifischen Rechtsetzung zu überlassen, in Abhängigkeit von der spezifischen Politik und den spezifischen Rahmenbedingungen im betreffenden Sektor verbindliche Ziele zu definieren, und die Entwicklung und Anwendung europäischer Konzepte für die Lebenszykluskostenrechnung zu fördern, um die Nutzung der öffentlichen Auftragsvergabe zur Erzielung nachhaltigen Wachstums zu untermauern. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 40 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(40) Die sektorspezifischen Maßnahmen müssen ergänzt werden durch eine Anpassung der Vergaberichtlinien, durch die die öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzt werden, im Rahmen ihrer Beschaffungsstrategien die Ziele der Strategie „Europa 2020“ zu verfolgen. Es sollte somit klargestellt werden, dass die öffentlichen Auftraggeber das wirtschaftlich günstigste Angebot und den niedrigsten Preis unter Zugrundelegung einer Lebenszykluskostenrechnung bestimmen können, vorausgesetzt, dass die anzuwendende Methode auf objektive und nichtdiskriminierende Weise festgelegt wird und für alle interessierten Parteien zugänglich ist. Bei der Lebenszykluskostenrechnung werden sämtliche über den gesamten Lebenszyklus von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen anfallenden Kosten, und zwar sowohl interne Kosten (wie Kosten für Entwicklung, Produktion, Nutzung, Wartung und Entsorgung) als auch externe Kosten, berücksichtigt, soweit sie monetarisierbar und kontrollierbar sind. Es sollten gemeinsame Methoden auf der Ebene der Union für die Berechnung der Lebenszykluskosten für bestimmte Kategorien von Lieferungen oder Dienstleistungen entwickelt werden; wann immer eine solche Methode entwickelt wird, sollte ihre Anwendung verbindlich vorgeschrieben werden. |
(40) Die sektorspezifischen Maßnahmen müssen ergänzt werden durch eine Anpassung der Vergaberichtlinien, durch die die öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzt werden, im Rahmen ihrer Beschaffungsstrategien die Ziele der Strategie „Europa 2020“ zu verfolgen. Es sollte somit klargestellt werden, dass die öffentlichen Auftraggeber das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Zugrundelegung einer Lebenszykluskostenrechnung bestimmen können, vorausgesetzt, dass die anzuwendende Methode auf objektive und nichtdiskriminierende Weise festgelegt wird und für alle interessierten Parteien zugänglich ist. Bei der Lebenszykluskostenrechnung werden sämtliche über den gesamten Lebenszyklus von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen anfallenden Kosten, und zwar sowohl interne Kosten (wie Kosten für Forschung, Entwicklung, Produktion, Transport, Nutzung, Wartung und Entsorgung) als auch externe Kosten, berücksichtigt, soweit sie monetarisierbar und kontrollierbar sind. |
(Siehe Änderungsanträge zu Artikel 66) | |
Begründung | |
Die Lebenszykluskostenrechnung sollte eine der Optionen sein, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu bestimmen, statt einer Alternative dazu. | |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 41 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(41) Darüber hinaus sollte es den öffentlichen Auftraggebern gestattet sein, in den technischen Spezifikationen und in den Zuschlagskriterien auf einen spezifischen Produktionsprozess, eine spezifische Art und Weise der Erbringung von Dienstleistungen oder einen spezifischen Prozess in einer anderen Lebenszyklusphase eines Produkts oder einer Dienstleistung Bezug zu nehmen, sofern diese einen unmittelbaren Bezug zum Gegensatnd des öffentlichen Auftrags aufweisen. Im Hinblick auf eine stärkere Berücksichtigung sozialer Belange bei der öffentlichen Auftragsvergabe kann es den Beschaffern ferner gestattet werden, im Rahmen des Zuschlagskriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots Aspekte einzubeziehen, die die Arbeitsbedingungen der unmittelbar am Produktionsprozess oder an der Leistungserbringung beteiligten Personen betreffen. Derartige Aspekte dürfen sich ausschließlich auf den Gesundheitsschutz der am Produktionsprozess beteiligten Mitarbeiter oder die Förderung der sozialen Integration – einschließlich Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen – von für die Ausführung des Auftrags eingesetzten Angehörigen benachteiligter oder sozial schwacher Personengruppen beziehen. Zuschlagskriterien, die auf derartige Aspekte abstellen, sollten in jedem Fall auf Merkmale beschränkt bleiben, die unmittelbare Auswirkungen auf die Mitarbeiter in ihrer Arbeitsumgebung haben. Sie sollten im Einklang mit der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen23 und in einer Weise angewandt werden, die Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die Partei des Beschaffungsübereinkommens oder der Freihandelsabkommen sind, denen die Union beigetreten ist, weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert. Bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen, die die Planung von Bauleistungen umfassen, sollte es öffentlichen Auftraggebern ferner gestattet sein, Organisation, Qualifikation und Erfahrung der Mitarbeiter, die für die Ausführung des betreffenden Auftrags eingesetzt werden, als Zuschlagskriterium zugrunde zu legen, da es sich hier um einen Faktor handelt, der sich auf die Qualität der Auftragsausführung und damit auf den wirtschaftlichen Wert des Angebots auswirkt. |
(41) Darüber hinaus sollte es den öffentlichen Auftraggebern gestattet sein, in den technischen Spezifikationen, in den Zuschlagskriterien und in den Vertragserfüllungsklauseln auf einen spezifischen Produktionsprozess, einschließlich beispielsweise sozialer und ökologischer Aspekte, eine spezifische Art und Weise der Erbringung von Dienstleistungen oder einen spezifischen Prozess in einer anderen Lebenszyklusphase eines Produkts oder einer Dienstleistung Bezug zu nehmen, sofern diese einen unmittelbaren Bezug zum Gegenstand des öffentlichen Auftrags aufweisen. Im Hinblick auf eine stärkere Berücksichtigung sozialer Belange bei der öffentlichen Auftragsvergabe können Beschaffer Aspekte in die Zuschlagskriterien und Vertragserfüllungsklauseln einbeziehen, die sich auf Arbeits-, Beschäftigungs- und Umweltbedingungen beziehen, sowie die Vorlage von Zertifikaten oder Gütezeichen von unabhängigen Stellen verlangen, aus denen hervorgeht, dass sich der Wirtschaftsteilnehmer an die am Ort der Leistungserbringung geltenden einschlägigen Vorschriften und Normen hält, die sich aus internationalen Übereinkommen, aus europäischen oder nationalen Rechtsvorschriften oder aus Tarifverträgen ergeben, die im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten abgeschlossen wurden, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Derartige Aspekte können sich unter anderem auf den Gesundheitsschutz der am Produktionsprozess beteiligten Mitarbeiter oder die Förderung der sozialen Integration – einschließlich Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen – von für die Ausführung des Auftrags eingesetzten Angehörigen benachteiligter oder sozial schwacher Personengruppen beziehen. Zuschlagskriterien, die auf derartige Aspekte abstellen, sollten in jedem Fall auf Merkmale beschränkt bleiben, die unmittelbare Auswirkungen auf die Mitarbeiter in ihrer Arbeitsumgebung haben. Sie sollten im Einklang mit der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen22 und in einer Weise angewandt werden, die Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die Partei des Beschaffungsübereinkommens oder der Freihandelsabkommen sind, denen die Union beigetreten ist, weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert. Bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen, die die Planung von Bauleistungen umfassen, sollte es Vergabestellen ferner gestattet sein, Organisation, Qualifikation und Erfahrung der Mitarbeiter, die für die Ausführung des betreffenden Auftrags eingesetzt werden, als Zuschlagskriterium zugrunde zu legen, da es sich hier um einen Faktor handelt, der sich auf die Qualität der Auftragsausführung und damit auf den wirtschaftlichen Wert des Angebots auswirkt, das das beste Preis-Leistungsverhältnis bietet. |
Begründung | |
Im Vorschlag der Kommission werden soziale Belange nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. Ihre Einbeziehung sollte in allen Phasen des Beschaffungsverfahrens gestattet sein, sofern sie einen eindeutigen Bezug zum Auftragsgegenstand haben. | |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 41 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(41a) Unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollte es den öffentlichen Auftraggeber gestattet sein, ein Zuschlagskriterium zu wählen, das darauf Bezug nimmt, dass das betreffende Produkt aus dem fairen Handel stammt, was auch das Erfordernis einschließen kann, Erzeugern einen Mindestpreis und einen Preisaufschlag zu zahlen. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 42 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(42) Angebote, deren Preis im Verhältnis zu den angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungewöhnlich niedrig erscheint, können auf technisch, wirtschaftlich oder rechtlich fragwürdigen Annahmen oder Praktiken basieren. Um etwaige Probleme während der Auftragsausführung zu vermeiden, sollten öffentliche Auftraggeber verpflichtet werden, eine Erläuterung des angesetzten Preises zu verlangen, wenn ein Angebot erheblich unter den von anderen Bietern verlangten Preisen liegt. Kann der Bieter keine hinreichende Begründung geben, sollte der öffentliche Auftraggeber berechtigt sein, das Angebot abzulehnen. Eine Ablehnung sollte obligatorisch sein in Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber festgestellt hat, dass die angegebenen ungewöhnlich niedrigen Preise aus der Nichtbeachtung verbindlicher sozial-, arbeits- oder umweltrechtlicher Vorschriften der Union oder internationaler arbeitsrechtlicher Vorschriften resultieren. |
(42) Angebote, deren Preis im Verhältnis zu den angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungewöhnlich niedrig erscheint, können auf technisch, wirtschaftlich oder rechtlich fragwürdigen Annahmen oder Praktiken basieren. Um etwaige Probleme während der Auftragsausführung zu vermeiden, sollten öffentliche Auftraggeber verpflichtet werden, eine Erläuterung des angesetzten Preises zu verlangen, wenn ein Angebot erheblich unter den von anderen Bietern verlangten Preisen liegt. Kann der Bieter keine hinreichende Begründung geben, sollte der öffentliche Auftraggeber berechtigt sein, das Angebot abzulehnen. Eine Ablehnung sollte obligatorisch sein in Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber festgestellt hat, dass die angegebenen ungewöhnlich niedrigen Preise aus der Nichtbeachtung der unter den allgemeinen Grundsätzen dieser Richtlinie aufgeführten sozial-, arbeits- oder umweltrechtlichen Vorschriften resultieren. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 43 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(43) Die Bedingungen für die Auftragsausführung sind mit dieser Richtlinie vereinbar, wenn sie nicht unmittelbar oder mittelbar eine Diskriminierung nach sich ziehen, wenn sie mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und wenn sie in der Auftragsbekanntmachung, der als Aufruf zum Wettbewerb dienenden Vorinformation oder den Auftragsunterlagen genannt werden. Sie können insbesondere dem Ziel dienen, die berufliche Ausbildung auf den Baustellen sowie die Beschäftigung von Personen zu fördern, deren Eingliederung besondere Schwierigkeiten bereitet, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder die Umwelt zu schützen. Unter anderem können beispielsweise für den Zeitraum der Auftragsausführung geltende Anforderungen genannt werden bezüglich der Einstellung von Langzeitarbeitslosen oder der Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Arbeitslose oder Jugendliche, der weitgehenden Einhaltung grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) – auch wenn diese nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden – oder der Beschäftigung einer höheren Zahl von Menschen mit Behinderungen als nach nationalem Recht vorgeschrieben. |
(43) Die Bedingungen für die Auftragsausführung sind mit dieser Richtlinie vereinbar, wenn sie nicht unmittelbar oder mittelbar eine Diskriminierung nach sich ziehen, wenn sie mit dem Auftragsgegenstand und dem Beschaffungsgrundsatz der Einhaltung der umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen unmittelbar zusammenhängen und wenn sie in der Auftragsbekanntmachung, der als Aufruf zum Wettbewerb dienenden Vorinformation oder den Vergabeunterlagen genannt werden. Sie können insbesondere dem Ziel dienen, die berufliche oder fachliche Ausbildung auf den Baustellen sowie die Beschäftigung von Personen zu fördern, deren Eingliederung besondere Schwierigkeiten bereitet, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder die Umwelt zu schützen. Unter anderem können beispielsweise für den Zeitraum der Auftragsausführung geltende Anforderungen genannt werden bezüglich der Einstellung von Langzeitarbeitslosen oder der Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Arbeitslose oder Jugendliche, der weitgehenden Einhaltung grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) – auch wenn diese nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden – oder der Beschäftigung einer höheren Zahl von Menschen mit Behinderungen als nach nationalem Recht vorgeschrieben. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 43 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(43a) Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten dabei behilflich sein, für KMU Beratung und Schulung in Bezug auf den wettbewerblichen Dialog anhand von Beispielen für dessen Anwendung und Wert anzubieten, um die Inanspruchnahme dieses Instruments zu fördern. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 44 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(44) Die in Bezug auf Arbeitsbedingungen und Arbeitssicherheit auf nationaler und auf Unionsebene geltenden Gesetze, Regelungen und Kollektivverträge sind während der Ausführung eines öffentlichen Auftrags anwendbar, vorausgesetzt, dass die betreffenden Vorschriften und ihre Anwendung mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Für grenzüberschreitende Situationen, in denen Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaat Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Ausführung eines öffentlichen Auftrags erbringen, legt die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen die Mindestbedingungen fest, die im Aufnahmeland in Bezug auf die entsandten Arbeitnehmer einzuhalten sind. Enthält das nationale Recht entsprechende Bestimmungen, so kann die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen als schwere Verfehlung des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers betrachtet werden, die dessen Ausschluss vom Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zur Folge haben kann. |
(44) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Wirtschaftsteilnehmer die am Ort der Leistungserbringung geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen einhalten, die sich aus den in Anhang XI aufgeführten internationalen Übereinkommen, aus europäischen und nationalen Rechtsvorschriften sowie aus Tarifverträgen ergeben, die im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten abgeschlossen wurden, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Für grenzüberschreitende Situationen, in denen Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaat Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Ausführung eines öffentlichen Auftrags erbringen, legt die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen die Mindestbedingungen fest, die im Aufnahmeland in Bezug auf die entsandten Arbeitnehmer einzuhalten sind. Enthält das nationale Recht entsprechende Bestimmungen, so sollte die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen als schwere Verfehlung des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers betrachtet werden, die dessen Ausschluss vom Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zur Folge haben kann. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 48 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(48a) Die öffentlichen Auftraggeber sollten die in der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr1 festgelegten Zahlungsfristen einhalten. |
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1 ABl. L 148, vom 23.2.2011, S. 1. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 49 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(49) Wie die Bewertung gezeigt hat, werden Umsetzung und Funktionieren der Vergabevorschriften von den Mitgliedstaaten nicht konsequent und systematisch überwacht. Die korrekte Durchführung der in den einschlägigen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen wird dadurch in Frage gestellt; dies ist eine der Hauptursachen von Kosten und Rechtsunsicherheit. Einige Mitgliedstaaten haben eine zentrale nationale Stelle benannt, die für Fragen der öffentlichen Auftragsvergabe zuständig ist, allerdings bestehen zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede, was die diesen Stellen übertragenen Aufgaben betrifft. Klarere, kohärentere und zuverlässigere Überwachungs- und Kontrollmechanismen würden zu einer besseren Kenntnis des Funktionierens der Vergabevorschriften führen, Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern mehr Rechtssicherheit bieten und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen beitragen. Solche Mechanismen könnten als Instrumente für die Aufdeckung und frühzeitige Lösung von Problemen, insbesondere mit Blick auf von der Union kofinanzierte Projekte, und für die Ermittlung struktureller Defizite dienen. Vor allem ist es dringend erforderlich, diese Mechanismen zu koordinieren, um eine kohärente Anwendung, Kontrolle und Überwachung der öffentlichen Vergabepolitik sowie eine systematische Bewertung der Ergebnisse der Vergabepolitik in der Union zu gewährleisten. |
(49) Wie die Bewertung gezeigt hat, besteht in Bezug auf die Anwendung der Vergabevorschriften der Union noch erheblicher Raum für Verbesserungen. Um eine wirksamere und konsequentere Anwendung der Vorschriften zu gewährleisten, ist es einerseits wesentlich, einen guten Überblick über mögliche strukturelle Probleme und allgemeine Muster im Rahmen der nationalen Auftragsvergabe zu gewinnen, damit mögliche Probleme gezielter angegangen werden können. Dieser Überblick sollte durch eine geeignete Überwachung gewonnen werden, deren Ergebnisse regelmäßig veröffentlicht werden sollten, um eine sachkundige Debatte darüber zu ermöglichen, wie Vergabevorschriften und –verfahren verbessert werden könnten. Andererseits könnte eine bessere Beratung und Unterstützung für die öffentlichen Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer ebenfalls wesentlich dazu beitragen, die Wirksamkeit der Vergabe öffentlicher Aufträge durch bessere Kenntnis, mehr Rechtssicherheit und Professionalisierung der Vergabepraktiken zu steigern. Eine entsprechende Beratung sollte den öffentlichen Auftraggebern und Wirtschaftsteilnehmern bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden, um eine korrekte Anwendung der Vorschriften zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten zu diesem Zweck dafür sorgen, dass entsprechende Behörden oder Verwaltungsstrukturen für die Überwachung, Umsetzung und Kontrolle der öffentlichen Auftragsvergabe zuständig sind. |
Begründung | |
Alternative Vorschläge zur Governance. | |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 50 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(50) Die Mitgliedstaaten sollten eine einzige nationale Behörde benennen, die für Überwachung, Umsetzung und Kontrolle der öffentlichen Auftragsvergabe zuständig ist. Diese zentrale Stelle sollte rechtzeitig und aus erster Hand informiert werden, insbesondere über Probleme, die die Durchführung des öffentlichen Vergaberechts betreffen. Sie sollte in der Lage sein, unmittelbare Rückmeldung zum Funktionieren der Politik sowie zu potenziellen Schwächen der nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken zu geben, und zur raschen Lösungsfindung beitragen. Mit Blick auf die wirksame Bekämpfung von Korruption und Betrug sollten diese zentrale Stelle wie auch die allgemeine Öffentlichkeit über die Möglichkeit verfügen, den Wortlaut der Verträge über die Vergabe von Aufträgen zu prüfen. Aufträge mit hohem Wert sollten daher der Aufsichtsstelle übermittelt werden, wobei für interessierte Parteien die Möglichkeit des Zugangs zu diesen Dokumenten bestehen sollte, soweit dadurch keine berechtigten öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden. |
entfällt |
Begründung | |
Die fraglichen Bestimmungen verursachen einen unnötigen Verwaltungsaufwand. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, ihre interne Verwaltungsorganisation festzulegen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, eine Aufsichtsstelle (Artikel 84) einzurichten, ohne dass es hierzu europäischer Vorschriften bedürfte. Artikel 84 verstößt gegen das Subsidiaritätsprinzip. | |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 52 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(52) Überwachungs-, Aufsichts- und Unterstützungsstrukturen oder –mechanismen bestehen bereits auf nationaler Ebene und können selbstverständlich genutzt werden, um Überwachung, Durchführung und Kontrolle der öffentlichen Auftragsvergabe sicherzustellen und öffentlichen Auftraggebern und Wirtschaftsteilnehmern die erforderliche Unterstützung zuteil werden zu lassen. |
(52) Rückverfolgbarkeit und Transparenz von Entscheidungen in Vergabeverfahren sind entscheidend, um reibungslose Verfahren, einschließlich einer wirksamen Bekämpfung von Korruption und Betrug, sicherzustellen. Die öffentlichen Auftraggeber sollten Kopien von abgeschlossenen Verträgen mit hohem Auftragswert aufbewahren, um interessierten Parteien im Einklang mit den geltenden Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten Zugang zu diesen Dokumenten gewähren zu können. Außerdem sollten die wesentlichen Elemente und Beschlüsse individueller Vergabeverfahren in einem Vergabebericht dokumentiert werden. Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands sollte im Vergabebericht auf die bereits in den einschlägigen Vergabevermerken enthaltenen Informationen verwiesen werden. Die von der Kommission verwalteten elektronischen Systeme für die Veröffentlichung dieser Vermerke sollten auch im Hinblick auf die Erleichterung der Dateneingabe verbessert werden, gleichzeitig sollten die Entnahme von Berichten und der Datenaustausch zwischen den Systemen erleichtert werden. |
Begründung | |
Alternative Vorschläge zur Governance. | |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 53 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(53) Soll die Kohärenz von Beratung und Praxis innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten wie auch unionsweit gewährleistet werden, ist eine effektive Zusammenarbeit erforderlich. Die für Überwachung, Umsetzung, Kontrolle und fachliche Unterstützung benannten Stellen sollten in der Lage sein, Informationen auszutauschen und zusammenzuarbeiten; des Weiteren sollte die von den Mitgliedstaaten jeweils benannte nationale Behörde als Hauptkontaktstelle für die Kommunikation mit den Dienststellen der Kommission zum Zwecke der Datensammlung, des Informationsaustauschs und der Überwachung der Durchführung des Vergaberechts der Union fungieren. |
entfällt |
Begründung | |
Alternative Vorschläge zur Governance. | |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 53 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(53a) Die Art und Weise der Umsetzung dieser Richtlinie ist überaus wichtig für die Vereinfachungsbemühungen sowie für die Gewährleistung eines einheitlichen Ansatzes bei der Auslegung und Anwendung des EU-Vergaberechts und trägt somit zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit bei, auf die öffentliche Auftraggeber, insbesondere solche auf subzentraler Ebene, sowie KMU angewiesen sind. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten daher die Umsetzung dieser Richtlinie sicherstellen und dabei auch der bedeutenden Rolle des nationalen Vergaberechts im Zusammenhang mit dem Zugang zu Mitteln aus EU-Fonds Rechnung tragen. Es ist daher äußerst wichtig, dass die Mitgliedstaaten so weit wie möglich jede Fragmentierung bei der Auslegung und Anwendung vermeiden und gleichzeitig einen Beitrag zur Vereinfachung auf nationaler Ebene leisten. |
Begründung | |
Es ist wichtig, sicherzustellen, dass durch die Umsetzung die Anstrengungen im Hinblick auf eine Vereinfachung und Harmonisierung nicht beeinträchtigt werden, um so die Fragmentierung von Regelungen über die gesamte Union hinweg zu vermeiden, was sich wiederum in erster Linie auf KMU und kleinere öffentliche Auftraggeber auf regionaler und lokaler Ebene auswirken würde. | |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 56 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(56) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie mit Blick auf die Erstellung der Standardformulare für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen, des Standardformulars für den Europäischen Pass für die Auftragsvergabe sowie der gemeinsamen Vorlage, die von den Aufsichtsstellen für die Ausarbeitung des Durchführungs- und Statistikberichts zu verwenden ist, sollten der Kommission entsprechende Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Die Durchführungsrechtsakte, die sich weder finanziell noch in Bezug auf Art und Umfang der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen auswirken, sollten im Wege des Beratungsverfahrens verabschiedet werden. Diese Rechtsakte erfüllen einen rein administrativen Zweck und dienen dazu, die Anwendung der in dieser Richtlinie niedergelegten Vorschriften zu vereinfachen. |
(56) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie mit Blick auf die Erstellung der Standardformulare für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen und des Standardformulars für den Europäischen Pass für die Auftragsvergabe sollten der Kommission entsprechende Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Die Durchführungsrechtsakte, die sich weder finanziell noch in Bezug auf Art und Umfang der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen auswirken, sollten im Wege des Beratungsverfahrens verabschiedet werden. Diese Rechtsakte erfüllen einen rein administrativen Zweck und dienen dazu, die Anwendung der in dieser Richtlinie niedergelegten Vorschriften zu vereinfachen. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet die Beschaffung oder andere Formen des Erwerbs von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch einen oder mehrere öffentliche Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen öffentlichen Auftraggebern ausgewählt werden, unabhängig davon, ob diese Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für einen öffentlichen Zweck bestimmt sind. |
2. Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet die Beschaffung von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen gemäß dieser Richtlinie durch einen oder mehrere öffentliche Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen öffentlichen Auftraggebern ausgewählt werden. |
Die Gesamtheit der Bauleistungen, Lieferungen und/ oder Dienstleistungen – auch wenn sie im Rahmen verschiedener Aufträge beschafft werden – stellt eine einzige Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie dar, sofern die Aufträge Teil eines einzigen Projekts sind. |
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Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absätze 2 a und 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Diese Richtlinie berührt nicht die öffentlichen Stellen sämtlicher Ebenen zustehende Befugnis, zu entscheiden, ob, wie und in welchem Umfang sie öffentliche Aufgaben gemäß dem Protokoll (Nr. 26) über Dienste von allgemeinem Interesse und gemäß Artikel 14 AEUV selbst wahrnehmen wollen. |
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2b. Diese Richtlinie berührt nicht die Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit organisieren. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) sie wurden zur Erfüllung im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nicht gewerblicher Art gegründet oder haben diesen spezifischen Zweck; arbeitet ein Organ unter marktüblichen Bedingungen, ist gewinnorientiert und trägt die mit der Ausübung seiner Tätigkeit einhergehenden Verluste, ist es nicht darauf ausgerichtet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; |
(a) sie wurden zur Erfüllung im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nicht gewerblicher Art gegründet oder haben diesen spezifischen Zweck; |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Ausführung eines Bauvorhabens - gleichgültig mit welchen Mitteln – gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber, der einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat, genannten Erfordernissen; |
(c) Ausführung eines Bauvorhabens gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber, der einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat, genannten Erfordernissen; |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) „Auftragsunterlagen“ sämtliche Unterlagen, die vom öffentlichen Auftraggeber erstellt werden oder auf die er sich bezieht, um Bestandteile der Auftragsvergabe oder des Verfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu zählen die Bekanntmachung, die Vorinformationen, sofern sie als Aufruf zum Wettbewerb dienen, die technischen Spezifikationen, die Beschreibung, die vorgeschlagenen Auftragsbedingungen, Formate für die Darstellung von Unterlagen seitens der Bewerber und Bieter, Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen sowie sonstige zusätzliche Unterlagen; |
(15) „Vergabeunterlagen“ sämtliche Unterlagen, die vom öffentlichen Auftraggeber erstellt werden oder auf die er sich bezieht, um Bestandteile der Auftragsvergabe oder des Verfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu zählen die Bekanntmachung, die Vorinformationen, sofern sie als Aufruf zum Wettbewerb dienen, die technischen Spezifikationen, die Beschreibung, die vorgeschlagenen Vertragsbedingungen, Formate für die Darstellung von Unterlagen seitens der Bewerber und Bieter, Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen sowie sonstige zusätzliche Unterlagen; |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) „Lebenszyklus“ bezeichnet alle aufeinander folgenden und/oder miteinander verbundenen Stadien, einschließlich der Produktion, des Transports, der Nutzung und Wartung, während der Lebensdauer eines Produkts bzw. der Dauer einer Bauarbeit oder einer Dienstleistung, angefangen von der Rohmaterialbeschaffung oder Erzeugung von Ressourcen bis hin zu Entsorgung, Aufräumarbeiten und Beendigung;. |
(22) „Lebenszyklus“ alle aufeinander folgenden oder miteinander verbundenen Stadien während der Lebensdauer eines Produkts oder eines Bauwerks oder während der Erbringung einer Dienstleistung, einschließlich der Forschung, der Entwicklung, der Produktion, des Transports, der Nutzung und Wartung, angefangen von der Rohmaterialbeschaffung oder Erzeugung von Ressourcen bis hin zu Entsorgung, Aufräumarbeiten und Beendigung; |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 23 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(23a) „Innovation“ die Realisierung eines neuen oder deutlich verbesserten Produkts, Dienstes oder Verfahrens, eine neue Vermarktungsmethode oder ein neues Organisationsverfahren in Bezug auf Geschäftspraktiken, Abläufe am Arbeitsplatz oder externe Beziehungen, das dabei hilft, gesellschaftliche Herausforderungen zu meistern, oder die Europa-2020-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unterstützt. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) 500 000 EUR für öffentliche Aufträge betreffend soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von Anhang XVI. |
(d) 750 000 EUR für öffentliche Aufträge betreffend soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von Anhang XVI. |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission überprüft die in Artikel 4 Buchstaben a, b und c genannten Schwellenwerte alle zwei Jahre ab dem 30. Juni 2014 auf Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen und legt sie erforderlichenfalls neu fest. |
Die Kommission überprüft die in Artikel 4 Buchstaben a, b und c genannten Schwellenwerte alle zwei Jahre ab dem 30. Juni 2014 auf Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen und legt sie, nachdem sie die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Schwellenwerte auf bestimmte Branchen und Auftragsarten konsultiert hat, erforderlichenfalls neu fest. Die Kommission erhöht, soweit möglich, die Schwellenwerte und räumt, falls die Schwellenwerte in dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen festgelegt werden, im Rahmen der nächsten Verhandlungsrunde einer Erhöhung der Schwellenwerte Vorrang ein. |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7a |
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Ausschluss von Aufträgen, die einer Festpreisregelung unterliegen |
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Die Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die aufgrund von Rechtsvorschriften einem Festpreis unterliegen, soweit sich die zu beschaffenden Produkte oder Dienstleistungen in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen nicht wesentlich unterscheiden. |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7b |
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Ausnahme für aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergebene Dienstleistungsaufträge |
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Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die von einem öffentlichen Auftraggeber an einen anderen öffentlichen Auftraggeber oder an einen Zusammenschluss öffentlicher Auftraggeber aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das diese aufgrund veröffentlichter, mit den Verträgen vereinbarer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehaben. |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) von audiovisuellen Mediendienstleistern erteilte Aufträge über den Erwerb, die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programm-Material, das zur Ausstrahlung bestimmt ist, sowie Aufträge über Ausstrahlungszeit, die an audiovisuelle Mediendienstleister vergeben werden; |
(b) den Erwerb, die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Sendematerial, das für Mediendienste bestimmt ist, sowie Aufträge über die Ausstrahlung oder die Verbreitung und Übertragung; im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „Mediendienste“ sämtliche Übertragungs- und Verbreitungsformen mittels elektronischer Netze jeglicher Art; |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen; |
(c) Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen und eine der folgenden rechtlichen Dienstleistungen: |
|
(i) rechtliche Vertretung eines Mandanten in Verfahren vor Gerichten oder Behörden durch einen Rechtsanwalt im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 77/249/EWG; |
|
(ii) Rechtsdienstleistungen, die von Treuhändern oder bestellten Vormündern erbracht werden, und sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer von einem Gericht in dem betreffenden Mitgliedstaat ernannt werden; |
|
(iii) Rechtsdienstleistungen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind; |
|
(iv) Beglaubigungen und Beurkundungen von Dokumenten durch Notare. |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Dienstleistungen der Zentralbanken und mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität durchgeführte Transaktionen; |
(d) Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Transaktionen von öffentlichen Auftraggebern zur Beschaffung von Geld oder Kapital sowie Dienstleistungen der Zentralbanken und mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität durchgeführte Transaktionen; |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ea) Katastrophenschutz, Zivilschutz und Gefahrenabwehr; |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(fa) Bereitstellung von internationaler Hilfe, einschließlich Entwicklungshilfe; |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Audiovisuelle Mediendienstleistungen im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe b umfassen sämtliche Übertragungs- und Verbreitungsformen mittels elektronischer Netze jeglicher Art. |
entfällt |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – title | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen |
Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) der öffentliche Auftraggeber übt über die betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die der gleichkommt, die er über seine eigenen Dienststellen ausübt; |
(a) der öffentliche Auftraggeber übt über die betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die der gleichkommt, die er über seine eigenen Dienststellen ausübt, d.h. er übt entscheidenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person aus; |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 - Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) mindestens 90 % der Tätigkeiten der juristischen Person werden für den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder für andere von diesem kontrollierte juristische Personen ausgeführt; |
(b) mindestens 80 % des durchschnittlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person werden mit Tätigkeiten erzielt, die für den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder für andere von diesem kontrollierte juristische Personen ausgeführt werden; |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 - Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person. |
(c) es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person; davon ausgenommen sind nicht beherrschende und gesetzlich vorgeschriebene Formen der privaten Beteiligung, die mit den Verträgen vereinbar sind und keine Einflussnahme auf die Entscheidungen des die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebers ermöglichen. |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei einem öffentlichen Auftraggeber wird davon ausgegangen, dass er über die betreffende juristische Person eine Kontrolle ausübt, die der gleichkommt, die er im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a über seine eigenen Dienststellen ausübt, wenn er einen maßgeblichen Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person hat. |
entfällt |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Absatz 1 gilt auch, wenn ein kontrolliertes Unternehmen, bei dem es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, einen Auftrag an sein kontrollierendes Unternehmen oder eine andere von demselben Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine private Beteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag erhalten soll. |
2. Absatz 1 gilt auch, wenn ein kontrolliertes Unternehmen, bei dem es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, einen Auftrag an sein kontrollierendes Unternehmen oder eine andere von demselben Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine private Beteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag erhalten soll; davon ausgenommen sind nicht beherrschende und gesetzlich vorgeschriebene Formen der privaten Beteiligung, die mit den Verträgen vereinbar sind und keine Einflussnahme auf die Entscheidungen des die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebers ermöglichen. |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Absatz 1 gilt auch, wenn ein kontrolliertes Unternehmen, bei dem es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, einen Auftrag an sein kontrollierendes Unternehmen oder eine andere von demselben Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine private Beteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag erhalten soll. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – einleitender Teil | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Ein öffentlicher Auftraggeber, der keine Kontrolle über eine juristische Person im Sinne von Absatz 1 ausübt, kann einen öffentlichen Auftrag auch ohne Anwendung dieser Richtlinie an eine von ihm zusammen mit anderen öffentlichen Auftraggebern kontrollierte juristische Person vergeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
3. Ein öffentlicher Auftraggeber, der keine Kontrolle über eine juristische Person im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a ausübt, kann einen nicht unter diese Richtlinie fallenden öffentlichen Auftrag an eine von ihm zusammen mit anderen öffentlichen Auftraggebern kontrollierte juristische Person vergeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 - Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) mindestens 90 % der Tätigkeiten der juristischen Person werden für den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder für andere von diesem kontrollierte juristische Personen ausgeführt; |
(b) mindestens 80 % des durchschnittlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person werden mit Tätigkeiten erzielt, die für den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder für andere von diesem kontrollierte juristische Personen ausgeführt werden; |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 - Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person. |
(c) es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person; davon ausgenommen sind nicht beherrschende und gesetzlich vorgeschriebene Formen der privaten Beteiligung, die mit den Verträgen vereinbar sind und keine Einflussnahme auf die Entscheidungen des die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebers ermöglichen. |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die Beschlussfassungsgremien der kontrollierten juristischen Person setzen sich aus Vertretern sämtlicher beteiligter öffentlicher Auftraggeber zusammen; |
(a) die Beschlussfassungsgremien der kontrollierten juristischen Person setzen sich aus Vertretern der beteiligten öffentlichen Auftraggeber zusammen, wobei ein Vertreter einen oder mehrere beteiligte öffentliche Auftraggeber vertreten kann; |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) die kontrollierte juristische Person verfolgt keine Interessen, die sich von mit ihr zusammen arbeitenden öffentlichen Behörden unterscheiden; |
(c) die kontrollierte juristische Person verfolgt keine Interessen, die denen der mit ihr zusammen arbeitenden öffentlichen Behörden zuwiderlaufen; |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) die kontrollierte juristische Person erwirtschaftet keine anderen Einnahmen als diejenigen, die sich aus der Rückzahlung der tatsächlich entstandenen Kosten im Zusammenhang mit den von den öffentlichen Auftraggebern vergebenen Aufträgen ergeben. |
entfällt |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Eine zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern geschlossene Vereinbarung ist nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 2 Absatz 6 dieser Richtlinie anzusehen, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: |
4. Eine zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern geschlossene Vereinbarung fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: |
(a) die Vereinbarung begründet eine echte Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern mit dem Ziel, ihre öffentlichen Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen, und umfasst wechselseitige Rechte und Pflichten der Parteien; |
(a) die Vereinbarung begründet eine echte Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern mit dem Ziel, ihre öffentlichen Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen, und umfasst wechselseitige Rechte und Pflichten der Parteien, mit dem Ziel, eine gemeinsame öffentliche Aufgabe wahrzunehmen oder Ressourcen zu bündeln, um sie in die Lage zu versetzen, ihren eigenen Aufgaben nachzukommen; |
(b) die Vereinbarung wird nur durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt; |
(b) die Vereinbarung wird nur durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt; |
(c) die beteiligten öffentlichen Auftraggeber üben, gemessen am Umsatz, nicht mehr als 10 % ihrer Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Vereinbarung relevant sind, auf dem offenen Markt aus; |
|
(d) die Vereinbarung betrifft keine anderen Finanztransfers zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern als jene, die die Rückzahlung der tatsächlichen Kosten der Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen betreffen; |
|
(e) es besteht keine private Beteiligung an den involvierten öffentlichen Auftraggebern. |
(c) es besteht keine private Beteiligung an den involvierten öffentlichen Auftraggebern; davon ausgenommen sind nicht beherrschende und gesetzlich vorgeschriebene Formen der privaten Beteiligung, die mit den Verträgen vereinbar sind und keine Einflussnahme auf die Entscheidungen der die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber ermöglichen. |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 4 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die Vereinbarung begründet eine echte Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern mit dem Ziel, ihre öffentlichen Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen, und umfasst wechselseitige Rechte und Pflichten der Parteien; |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Diese Richtlinie gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse oder sonstige Rechtsinstrumente, an denen mehrere öffentliche Auftraggeber oder Zusammenschlüsse von öffentlichen Auftraggebern beteiligt sind und die im Rahmen der internen institutionellen und administrativen Struktur eines Mitgliedstaats und nach Maßgabe der anwendbaren nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eine Übertragung von Befugnissen oder die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe zwischen den Parteien vorsehen. |
|
Es darf keine private Beteiligung an den involvierten öffentlichen Auftraggebern oder Stellen bestehen. |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die in den Absätzen 1 bis vorgesehenen Ausschlüsse finden ab dem Zeitpunkt des Eingehens einer privaten Beteiligung keine Anwendung mehr, so dass laufende Aufträge für den Wettbewerb im Rahmen der üblichen Vergabeverfahren geöffnet werden müssen. |
entfällt |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Diese Richtlinie gilt – vorbehaltlich des Artikels 346 AEUV – für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Wettbewerbe in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, mit Ausnahme der folgenden Aufträge: |
1. Diese Richtlinie gilt – vorbehaltlich des Artikels 346 AEUV – für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Wettbewerbe in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, mit Ausnahme der folgenden Aufträge: |
(a) Aufträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG fallen; |
(a) Aufträge, bei denen ein Mitgliedstaat bei Anwendung dieser Richtlinie dazu verpflichtet wäre, Angaben zu machen, deren Offenlegung er für unvereinbar mit seinen grundlegenden Sicherheitsinteressen hält, sowie Aufträge, deren Vergabe und Durchführung gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit besonderen Sicherheitsvorkehrungen einhergehen müssen, sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die betreffenden wesentlichen Sicherheitsinteressen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen, wie zum Beispiel jene nach Absatz 2, gewahrt werden können; |
(b) Aufträge, auf die die Richtlinie 2009/81/EG nach deren Artikeln 8, 12 und 13 nicht anwendbar ist. |
(b) Aufträge, die im Rahmen eines Kooperationsprogramms nach Artikel 13 Buchstabe c der Richtlinie 2009/81/EG vergeben werden; |
|
(ba) Aufträge, die im Hinblick auf Bauarbeiten und Dienstleistungen mit unmittelbarem Bezug zu militärischer oder sensibler Ausrüstung oder Bauarbeiten und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder sensible Bauarbeiten und Dienstleistungen von einer Regierung an eine andere Regierung vergeben werden; |
|
(bb) Aufträge, die in einem Drittstaat vergeben werden und im Rahmen eines Truppeneinsatzes außerhalb des Gebiets der Union ausgeführt werden, sofern sie aufgrund operativer Erfordernisse an im Einsatzgebiet ansässige Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden müssen. |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Diese Richtlinie gilt nicht für andere als die in Absatz 1 genannten öffentlichen Aufträge und Wettbewerbe, wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Vergabeverfahrens im Sinne dieser Richtlinie nicht gewährleistet werden kann. |
2. Diese Richtlinie gilt nicht für andere als die in Absatz 1 genannten öffentlichen Aufträge und Wettbewerbe, wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Vergabeverfahrens im Sinne dieser Richtlinie nicht gewährleistet werden kann, und die nicht anderweitig im Rahmen des Absatzes 1 ausgenommen sind, soweit der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Vergabeverfahrens im Sinne dieser Richtlinie nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen, z.B. Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die die öffentlichen Auftraggeber im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Verfügung stellen, gewährleistet werden kann. |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die öffentlichen Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nichtdiskriminierender Weise und handeln transparent und verhältnismäßig. |
1. Die öffentlichen Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nichtdiskriminierender Weise und handeln transparent und verhältnismäßig. |
Das Vergabeverfahren darf nicht mit der Zielsetzung konzipiert werden, es vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. |
Das Vergabeverfahren darf nicht mit der Zielsetzung konzipiert werden, es vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. |
|
2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Wirtschaftsteilnehmer die am Ort der Leistungserbringung geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen einhalten, die sich aus den in Anhang XI aufgeführten internationalen Übereinkommen, aus europäischen und nationalen Rechtsvorschriften sowie aus Tarifverträgen ergeben, die im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten abgeschlossen wurden, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind. |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei öffentlichen Dienstleistungs- und Bauaufträgen sowie bei öffentlichen Lieferaufträgen, die zusätzlich Dienstleistungen oder Verlege- und Installationsarbeiten umfassen, können juristische Personen jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen. |
Bei öffentlichen Dienstleistungs- und Bauaufträgen sowie bei öffentlichen Lieferaufträgen, die zusätzlich Dienstleistungen oder Verlege- und Installationsarbeiten umfassen, können juristische Personen jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Anzahl und die beruflichen Qualifikationsniveaus der Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen. |
Begründung | |
Der gegenwärtige Wortlaut könnte dahingehend verstanden werden, dass für die Erbringung von Dienstleistungen, bei denen überwiegend auf qualifiziertes Personal zurückgegriffen wird (wie zum Beispiel bei der Ingenieurberatung) die Projektteams von den Bewerbern bereits im Teilnahmeantrag festgelegt werden müssen. Angesichts der Gesamtdauer des Auswahl- und Vergabeverfahrens sind die Bieter jedoch praktisch nicht in der Lage, bereits in der Angebotsphase zu bestimmen, welche Mitarbeiter eingesetzt werden. | |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die öffentlichen Auftraggeber geben einem zeitlich beschränkten Zusammenschluss von Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit, alle fachlichen, rechtlichen und finanziellen Anforderungen als einzelnes Subjekt zu erfüllen, wobei die einzelnen Eigenschaften der Mitglieder der Gruppe zusammengefasst werden. |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Dieser Artikel steht der Offenlegung der nicht vertraulichen Teile von abgeschlossenen Verträgen, einschließlich späterer Änderungen, nicht entgegen. |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Telefon in den in Absatz 6 genannten Fällen und Umständen; |
entfällt |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein und dürfen nicht dazu führen, dass der Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Auftragsvergabeverfahren eingeschränkt wird. |
Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar und für Personen mit Behinderungen zugänglich sein und dürfen nicht dazu führen, dass der Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Auftragsvergabeverfahren eingeschränkt wird. |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 - Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei allen Mitteilungen, dem Austausch und der Speicherung von Informationen müssen die öffentlichen Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote und der Teilnahmeanträge gewährleisten. Sie überprüfen den Inhalt der Angebote und der Teilnahmeanträge erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung. |
Bei allen Mitteilungen, dem Austausch und der Speicherung von Informationen müssen die öffentlichen Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote und der Teilnahmeanträge sowie der in Artikel 18 genannten Informationen gewährleisten. Sie überprüfen den Inhalt der Angebote und der Teilnahmeanträge erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung. |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Um die Interoperabilität technischer Formate sowie der Standards für die Verfahren und Mitteilungen vor allem auch im grenzübergreifenden Zusammenhang zu gewährleisten, wird die Kommission befugt, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die obligatorische Anwendung technischer Standards zu erlassen; dies gilt zumindest hinsichtlich der elektronischen Einreichung von Unterlagen, der elektronischen Kataloge und der Mittel für die elektronische Authentifizierung. |
Um die Interoperabilität technischer Formate sowie der Standards für die Verfahren und Mitteilungen vor allem auch im grenzübergreifenden Zusammenhang zu gewährleisten, kann die Kommission die Anwendung bestimmter technischer Standards empfehlen; dies gilt zumindest hinsichtlich der elektronischen Einreichung von Unterlagen, der elektronischen Kataloge und der Mittel für die elektronische Authentifizierung. |
|
(Dieser Änderungsantrag betrifft den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.) |
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren können schriftlich oder telefonisch gestellt werden. in letzterem Fall sind sie vor Ablauf der Frist für den Eingang der Anträge schriftlich zu bestätigen. |
(a) Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren können schriftlich gestellt werden. |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
In Bezug auf Bauaufträge, die über dem Schwellenwert nach Artikel 4 liegen, können die Mitgliedstaaten im Einklang mit der allgemeinen Zeitplanung für die Einführung des elektronischen Beschaffungswesens gemäß Unterabsatz 1 vorschreiben, dass sowohl die öffentlichen Auftraggeber als auch die Bieter elektronische Hilfsmittel für die Modellierung von Bauinformationen verwenden müssen. |
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, um Interessenkonflikte, die sich bei der Durchführung von Vergabeverfahren im Sinne dieser Richtlinie ergeben, wirksam zu verhindern, zu ermitteln und unmittelbar zu beheben Dies betrifft auch die Planung und Vorbereitung des Verfahrens, die Erstellung der Vergabeunterlagen, die Auswahl der Bewerber und Bieter sowie den Zuschlag für den Auftrag, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern und die Gleichbehandlung aller Bieter zu gewährleisten. |
1. Die Mitgliedstaaten richten Mechanismen ein, um Interessenkonflikte, die sich bei der Durchführung von Vergabeverfahren ergeben, wirksam zu verhindern, zu ermitteln und unmittelbar zu beheben, damit Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden und eine Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer gewährleistet wird. |
Der Begriff „Interessenkonflikt“ deckt zumindest alle Situationen ab, in denen die in Absatz 2 genannten Kategorien von Personen direkt oder indirekt ein privates Interesse am Ergebnis des Vergabeverfahrens haben, von dem man annehmen könnte, dass es die unparteiische und objektive Ausführung ihrer Aufgaben beeinträchtigt. |
Der Begriff „Interessenkonflikt“ deckt zumindest alle Situationen ab, in denen Mitarbeiter oder Entscheidungsträger des öffentlichen Auftraggebers oder eines im Namen des öffentlichen Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges privates oder gemeinsames Interesse haben, von dem man annehmen könnte, dass es ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigt. |
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „private Interessen“ sämtliche aus familiären, gefühlsmäßigen, wirtschaftlichen, politischen oder anderen Gründen mit den Bewerbern oder Bietern geteilten Interessen, einschließlich kollidierender beruflicher Interessen. |
|
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absätze 2, 3 und 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen gelten für Interessenkonflikte, die zumindest folgende Kategorien von Personen umfassen: |
entfällt |
(a) Personalmitglieder des öffentlichen Auftraggebers, der Beschaffungsdienstleister oder Personalmitglieder anderer Dienstleister, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind; |
|
(b) den Vorsitzenden des öffentlichen Auftraggebers und Mitglieder der Beschlussfassungsorgane des Auftraggebers, die – ohne unbedingt an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt zu sein – doch das Ergebnis dieses Verfahrens beeinflussen können. |
|
3. Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere dafür, dass |
|
(a) die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Personalmitglieder gehalten sind, eventuelle Interessenkonflikte in Bezug auf die Bewerber oder Bieter so bald wie möglich nach Kenntnisnahme solcher Konflikte offen zu legen, um es dem öffentlichen Auftraggeber zu ermöglichen, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen; |
|
(b) die Bewerber und Bieter gehalten sind, zu Beginn des Vergabeverfahrens eine Erklärung zur Existenz eventuell bestehender privilegierter Beziehungen zu den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Personen abzugeben, die zu Interessenkonflikten dieser Personen führen könnten. Der öffentliche Auftraggeber legt in dem nach Artikel 85 zu erstellenden Einzelbericht dar, ob ein Bewerber oder Bieter eine Erklärung abgegeben hat. |
|
Im Falle eines Interessenkonflikts ergreift der öffentliche Auftraggeber angemessene Maßnahmen. Dazu zählen die Ablehnung des betreffenden Personalmitglieds als Mitarbeiter am jeweiligen Vergabeverfahren oder eine Neuzuweisung der Pflichten und Aufgaben an das Personalmitglied. Kann ein Interessenkonflikt nicht anderweitig beigelegt werden, wird der Bewerber oder Bieter vom Verfahren ausgeschlossen. |
|
Im Falle privilegierter Beziehungen unterrichtet der öffentliche Auftraggeber unmittelbar die in Artikel 84 genannte Aufsichtsbehörde und ergreift angemessene Maßnahmen, um einen ungebührlichen Einfluss auf das Vergabeverfahren zu vermeiden und die Gleichbehandlung von Bewerbern und Bietern zu gewährleisten. Kann der Interessenkonflikt nicht anderweitig beigelegt werden, wird der Bewerber oder Bieter vom Verfahren ausgeschlossen. |
|
4. Sämtliche im Sinne dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen sind im Einzelbericht nach Artikel 85 zu dokumentieren. |
|
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Sofern durch die Anhänge I, II, IV und V sowie die Allgemeinen Anmerkungen zum Anhang 1 der Europäischen Union zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen sowie die anderen internationalen für die Union rechtsverbindlichen Übereinkommen gemäß dem Verzeichnis in Anhang V dieser Richtlinie abgedeckt, wenden die öffentlichen Auftraggeber auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen keine ungünstigeren Bedingungen an als auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus der Europäischen Union. Durch die Anwendung dieser Richtlinie auf Wirtschaftsteilnehmer aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen genügen die öffentlichen Auftraggeber diesen Übereinkommen. |
1. Sofern durch die Anhänge I, II, IV und V sowie die Allgemeinen Anmerkungen zum Anhang 1 der Europäischen Union zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen sowie die anderen internationalen für die Union rechtsverbindlichen Übereinkommen – einschließlich im Rahmen bilateraler Handelsabkommen eingegangener Verpflichtungen – gemäß dem Verzeichnis in Anhang V dieser Richtlinie abgedeckt, wenden die öffentlichen Auftraggeber auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen keine ungünstigeren Bedingungen an als auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus der Europäischen Union. Durch die Anwendung dieser Richtlinie auf Wirtschaftsteilnehmer aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen genügen die öffentlichen Auftraggeber diesen Übereinkommen. |
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die öffentlichen Auftraggeber Innovationspartnerschaften im Sinne dieser Richtlinie anwenden können. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Auch können sie vorschreiben, dass die öffentlichen Auftraggeber auf ein Verhandlungsverfahren oder den wettbewerblichen Dialog in de folgenden Fällen zurückgreifen können : |
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die öffentlichen Auftraggeber auf ein Verhandlungsverfahren oder den wettbewerblichen Dialog in den folgenden Fällen zurückgreifen können: |
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) in Bezug auf wissensbasierte Dienstleistungen; |
Begründung | |
Das Verhandlungsverfahren ist das einzige geeignete Verfahren für kreative Dienstleistungen, bei denen sich das Ergebnis nicht im Voraus festlegen lässt. Daher sollte eindeutig auf „geistige und wissensbasierte Dienstleistungen“ (gemäß der in Artikel 1 vorgeschlagenen Definition) Bezug genommen werden und die Anwendung des Verhandlungsverfahrens vorgeschrieben werden. | |
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) aufgrund spezifischer Umstände, die mit der Wesensart oder der Komplexität der Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen oder der damit verbundenen Risiken einhergehen und der Auftrag nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann. |
(e) wenn die öffentlichen Auftraggeber in ihrem Aufruf zum Wettbewerb darlegen, dass aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, den rechtlichen oder finanziellen Rahmenbedingungen oder der Komplexität der Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen oder der damit verbundenen Risiken einhergehen, der Auftrag nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann. |
Begründung | |
Wenn das Verhandlungsverfahren auch für komplexe Aufträge ausdrücklich anwendbar sein soll, ist eine gewisse Erweiterung des von der Kommission vorgeschlagenen Anwendungsbereichs erforderlich. | |
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ea) wenn die spezifischen Beschaffungsbedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers nicht ohne ausschließlichen Rückgriff auf standardisierte Lösungen erfüllt werden können. |
Begründung | |
Falls die öffentlichen Auftraggeber im Vergabeverfahren nicht ausschließlich auf standardisierte Produkte oder Dienstleistungen zurückgreifen können, sollte es den öffentlichen Auftraggebern möglich sein, das Verhandlungsverfahren zu wählen. | |
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können beschließen, das Verhandlungsverfahren, den wettbewerblichen Dialog und die Innvotionspartnerschaft nicht in ihr einzelstaatliches Recht umzusetzen. |
entfällt |
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Aufruf zum Wettbewerb kann wie folgt erfolgen: |
2. Der Aufruf zum Wettbewerb erfolgt mittels einer Auftragsbekanntmachung gemäß Artikel 47. |
(a) mittels einer Auftragsbekanntmachung gemäß Artikel 47; |
|
(b) wenn der Auftrag im Rahmen eines nichtoffenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens von einem subzentralen öffentlichen Auftraggeber mittels einer Vorinformation gemäß Artikel 46 Absatz 2 vergeben wird. |
|
|
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei Aufträgen, die von einem subzentralen öffentlichen Auftraggeber im Rahmen eines nichtoffenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens vergeben werden, der Aufruf zum Wettbewerb mittels einer Vorinformation gemäß Artikel 46 Absatz 2 erfolgen kann. Die Mitgliedstaaten können sich diese Möglichkeit auch für bestimmte Kategorien subzentraler öffentlicher Auftraggeber vorbehalten. |
In dem in Buchstabe b genannten Fall werden Wirtschaftsteilnehmer, die auf die Veröffentlichung der Vorinformation hin ihr Interesse bekundet haben, mittels eines „Aufrufs zur Interessensbestätigung“ gemäß Artikel 52 aufgefordert, ihr Interesse schriftlich zu bestätigen. |
Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb mittels einer Vorinformation gemäß Artikel 46 Absatz 2, so werden Wirtschaftsteilnehmer, die auf die Veröffentlichung der Vorinformation hin ihr Interesse bekundet haben, mittels eines „Aufrufs zur Interessensbestätigung“ gemäß Artikel 52 aufgefordert, ihr Interesse schriftlich zu bestätigen. |
Begründung | |
Mit dieser Änderung des Wortlautes wird eine flexiblere Nutzung von Verhandlungen ermöglicht. | |
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass öffentliche Auftraggeber auf ein Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung nur in den Fällen und unter den Umständen, die in Artikel 30 ausdrücklich genannt sind, zurückgreifen können. |
3. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass öffentliche Auftraggeber in den besonderen Fällen und unter den besonderen Umständen, die in Artikel 30 aufgeführt sind, auf ein Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung zurückgreifen können. Die Mitgliedstaaten dürfen die Nutzung dieses Verfahrens nicht in anderen als den in Artikel 30 genannten Fällen gestatten. |
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Subzentrale öffentliche Auftraggeber können die Frist für den Eingang von Angeboten im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festlegen, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist für die Erstellung und Einreichung der Angebote eingeräumt wird. Ist eine einvernehmliche Festlegung der Frist für den Eingang der Angebote nicht möglich, setzt der öffentliche Auftraggeber eine Frist fest, die mindestens 10 Tage ab dem Datum der Aufforderung zur Angebotsabgabe beträgt. |
4. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass alle oder bestimmte Kategorien von subzentralen öffentlichen Auftraggebern die Frist für den Eingang von Angeboten im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festlegen können, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist für die Erstellung und Einreichung der Angebote eingeräumt wird. Wird keine einvernehmliche Festlegung der Frist für den Eingang der Angebote erreicht, setzt der öffentliche Auftraggeber eine Frist fest, die mindestens 10 Tage ab dem Datum der Aufforderung zur Angebotsabgabe beträgt. |
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Bei Verhandlungsverfahren kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin einen Antrag auf Teilnahme stellen, indem er die geforderten Informationen für eine qualitative Auswahl vorlegt. |
1. Bei Verhandlungsverfahren kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin, der die Angaben gemäß Anhang VI Teil B und Teil C enthält, einen Antrag auf Teilnahme stellen, indem er die von dem öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für eine qualitative Auswahl vorlegt. |
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung beschreiben die öffentlichen Auftraggeber die Auftragsvergabe sowie die einzuhaltenden Mindestanforderungen und spezifizieren die Zuschlagskriterien, um die Wirtschaftsteilnehmer in die Lage zu versetzen, Art und Umfang der Auftragsvergabe in Erfahrung zu bringen und darüber zu befinden, ob sie eine Teilnahme an den Verhandlungen beantragen werden. In den technischen Spezifikationen erläutern die öffentlichen Auftraggeber, welche Teile davon die Mindestanforderungen festlegen. |
In den Vergabeunterlagen beschreiben die öffentlichen Auftraggeber die einzuhaltenden Mindestanforderungen und die Zuschlagskriterien, Diese Beschreibung muss so genau sein, dass die Wirtschaftsteilnehmer in die Lage versetzt werden, Art und Umfang der Auftragsvergabe genau in Erfahrung zu bringen und darüber zu befinden, ob sie eine Teilnahme an dem Verfahren beantragen werden. |
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom öffentlichen Auftraggeber infolge der Bewertung der geforderten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein schriftliches Angebot übermitteln, das die Grundlage für die späteren Verhandlungen darstellt. Die öffentlichen Auftraggeber können die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 64 begrenzen. |
2. Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom öffentlichen Auftraggeber infolge der Bewertung der geforderten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Erstangebot übermitteln, das die Grundlage für die späteren Verhandlungen darstellt. Die öffentlichen Auftraggeber können die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 64 begrenzen. |
Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Folgende Elemente dürfen im Laufe der Verhandlungen nicht geändert werden: |
Die Mindestanforderungen, der Auftragsgegenstand und die Zuschlagskriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen. |
(a) die Beschreibung der Auftragsvergabe; |
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(b) der Teil der technischen Spezifikationen, der die Mindestanforderungen festlegt; |
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(c) die Zuschlagskriterien. |
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Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der öffentliche Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Insbesondere enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Insbesondere sorgen sie dafür, dass alle Bieter, deren Angebote gemäß Absatz 5 nicht eliminiert wurden, schriftlich und rechtzeitig über etwaige Änderungen der technischen Spezifikationen unterrichtet werden, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen betreffen, so dass derlei Angebote geändert und infolge dieser Änderungen modifizierte Angebote gegebenenfalls erneut eingereicht werden können. |
4. Der öffentliche Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Insbesondere enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten, und unterrichten alle Bieter, deren Angebote nicht gemäß Absatz 5 eliminiert wurden, schriftlich und rechtzeitig über etwaige Änderungen der technischen Spezifikationen oder sonstiger Vergabeunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen betreffen, so dass derlei Angebote geändert und infolge dieser Änderungen modifizierte Angebote gegebenenfalls erneut eingereicht werden können. |
Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die öffentlichen Auftraggeber dürfen Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bewerbers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung hat keine allgemeine Gültigkeit, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Lösungen oder anderer vertraulicher Informationen erteilt. |
Gemäß Artikel 18 dürfen die öffentlichen Auftraggeber vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bewerbers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung hat keine allgemeine Gültigkeit, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt. |
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom öffentlichen Auftraggeber infolge der Bewertung der geforderten Informationen dazu aufgefordert werden, können am Dialog teilnehmen. Die öffentlichen Auftraggeber können die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 64 begrenzen. Der Zuschlag erfolgt allein nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a. |
Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom öffentlichen Auftraggeber infolge der Bewertung der geforderten Informationen dazu aufgefordert werden, können am Dialog teilnehmen. Die öffentlichen Auftraggeber haben die Möglichkeit, aus dem Kreis ihrer Mitarbeiter einen Projektleiter zu ernennen, der durch eine wirksame Koordinierung in den einzelnen Phasen des Dialogs dafür sorgt, dass angemessene Fristen eingehalten werden. Die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, kann gemäß Artikel 64 begrenzt werden. |
Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die öffentlichen Auftraggeber dürfen Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines teilnehmenden Bewerbers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung hat keine allgemeine Gültigkeit, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Lösungen oder bestimmter anderer vertraulicher Informationen erteilt. |
Gemäß Artikel 18 dürfen die öffentlichen Auftraggeber Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines teilnehmenden Bewerbers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung hat keine allgemeine Gültigkeit, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt. |
Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der wettbewerbliche Dialog kann in verschiedene aufeinander folgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der in der Dialogphase zu erörternden Lösungen anhand der in der Bekanntmachung oder in der Beschreibung angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder Beschreibung gibt der öffentliche Auftraggeber an, ob er von dieser Option Gebrauch machen werden. |
4. Der wettbewerbliche Dialog kann in verschiedene aufeinander folgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der in der Dialogphase zu erörternden Lösungen anhand der in der Bekanntmachung oder in der Beschreibung angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder Beschreibung gibt der öffentliche Auftraggeber an, ob er von dieser Option Gebrauch machen wird. |
Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Der öffentliche Auftraggeber setzt den Dialog fort, bis er die Lösung bzw. die Lösungen ermitteln kann, mit denen seine Bedürfnisse erfüllt werden können. |
5. Der öffentliche Auftraggeber kann |
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(a) einen zeitlichen Rahmen für den Dialog festlegen, der in der Bekanntmachung anzugeben ist, oder |
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(b) den Dialog fortsetzen, bis er die Lösung bzw. die Lösungen ermitteln kann, mit denen seine Bedürfnisse erfüllt werden können. |
Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Nachdem die öffentlichen Auftraggeber den Dialog für abgeschlossen erklärt und die Teilnehmer entsprechend informiert haben, fordern sie diese auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot einzureichen. Diese Angebote müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten. |
6. Nachdem die öffentlichen Auftraggeber den Dialog für abgeschlossen erklärt und die Teilnehmer entsprechend informiert haben, fordern sie jeden Teilnehmer auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen sein endgültiges Angebot einzureichen. Diese Angebote müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten. |
|
Diese Angebote können auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers präzisiert, konkretisiert und optimiert werden. Nicht zulässig im Rahmen dieser Präzisierung, Konkretisierung oder Optimierung oder der Bereitstellung zusätzlicher Informationen sind Änderungen an den wesentlichen Aspekten des Angebots oder des öffentlichen Auftrags, einschließlich der in der Bekanntmachung oder Beschreibung festgelegten Bedürfnisse und Anforderungen, wenn Abweichungen an diesen Bestandteilen, Bedürfnissen und Anforderungen den Wettbewerb verzerren oder diskriminierende Wirkung haben könnten. |
Begründung | |
Im Interesse der Kohärenz mit den Artikeln über die vertrauliche Behandlung; nicht alle Bieter sehen dieselbe Lösung vor, was insbesondere bei innovativen Lösungen von Bedeutung ist. | |
Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 7 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Um die finanziellen Verpflichtungen oder andere Auftragsbedingungen abschließend festzulegen, darf der öffentliche Auftraggeber erforderlichenfalls die endgültigen Auftragsbedingungen mit dem Bieter aushandeln, dessen Angebot als das wirtschaftlich günstigste im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a ermittelt wurde, sofern diese Verhandlungen nicht dazu führen, dass wesentliche Aspekte des Angebots oder der öffentlichen Auftragsvergabe geändert werden, einschließlich der in der Auftragsbekanntmachung oder der Beschreibung dargelegten Bedürfnisse und Anforderungen, und sofern dies nicht die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung oder Diskriminierung mit sich bringt. |
Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers darf der Bieter, dessen Angebot als das wirtschaftlich günstigste im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 ermittelt wurde, ersucht werden, bestimmte Aspekte des Angebots näher zu erläutern oder im Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Aspekte des Angebots oder der öffentlichen Auftragsvergabe geändert werden, einschließlich der in der Auftragsbekanntmachung oder der Beschreibung dargelegten Bedürfnisse und Anforderungen, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt. |
Begründung | |
Der vorgeschlagene neue Wortlaut ist gefährlich, da damit die Möglichkeit geschaffen wird, dass die öffentlichen Auftraggeber gegenüber dem Bieter, dessen Angebot als das wirtschaftlich günstigste ermittelt wurde, Preisdruck ausüben. Die bestehende Formulierung der Richtlinie 2004/18/EG (Artikel 29 Absatz 7) mit geringfügigen Änderungen an der Terminologie des Kommissionsvorschlags ist daher besser geeignet. | |
Änderungsantrag 123 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Die öffentlichen Auftraggeber können Prämien oder Zahlungen an die Teilnehmer am Dialog vorsehen. |
8. Die öffentlichen Auftraggeber sehen Prämien oder Zahlungen an die Teilnehmer am Dialog vor, die sich auf die im Auftrag festgelegten Bedingungen stützen. |
Änderungsantrag 124 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Bei Innovationspartnerschaften kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin einen Teilnahmeantrag stellen, um eine strukturierte Partnerschaft für die Entwicklung eines innovativen Produkts bzw. innovativer Bauleistungen oder Dienstleistungen und den anschließenden Erwerb dieses Produkts bzw. dieser Leistungen zu bilden, sofern das vereinbarte Leistungs- und Kostenniveau eingehalten wird. |
1. Bei Innovationspartnerschaften kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin einen Teilnahmeantrag stellen, um eine strukturierte Partnerschaft für die Entwicklung eines innovativen Produkts bzw. innovativer Bauleistungen oder Dienstleistungen und den anschließenden Erwerb dieses Produkts bzw. dieser Leistungen zu bilden, sofern das vereinbarte Leistungs- und Kostenniveau eingehalten wird. Der Auftrag, der zur Gründung der Innovationspartnerschaft führt, wird ausschließlich auf der Grundlage des Zuschlagskriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a vergeben. |
Begründung | |
Straffung des Vergabeverfahrens und Verbesserung des neuen Verfahrens für Innovationspartnerschaften. | |
Änderungsantrag 125 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Partnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinander folgenden Phasen strukturiert und kann bis zur Herstellung der zu liefernden Güter oder bis zur Erbringung der Dienstleistungen reichen.. Darin festgelegt werden die vom Partner zu erreichenden Zwischenziele sowie die Zahlung der Vergütung in angemessenen Tranchen. Auf der Grundlage dieser Ziele kann der öffentliche Auftraggeber am Ende jeder Phase darüber befinden, ob er die Partnerschaft beendet und ein neues Vergabeverfahren für die übrigen Phasen einleitet, sofern er die entsprechenden Rechte an geistigem Eigentum erworben hat. |
2. Die Partnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinander folgenden Phasen strukturiert, die auch die Herstellung der zu liefernden Güter oder die Erbringung der Dienstleistungen bzw. die Ausführung der Arbeiten beinhalten können. In der Partnerschaft festgelegt werden die vom Partner zu erreichenden Zwischenziele sowie die Zahlung der Vergütung in angemessenen Tranchen. Auf der Grundlage dieser Ziele kann der öffentliche Auftraggeber am Ende jeder Phase darüber befinden, ob er die Partnerschaft beendet und ein neues Vergabeverfahren für die übrigen Phasen einleitet, sofern er in den Vergabeunterlagen angegeben hat, unter welchen Voraussetzungen er von diesem Ermessensspielraum zur Beendigung der Partnerschaft Gebrauch machen kann. |
Begründung | |
Straffung des Vergabeverfahrens und Verbesserung des Verfahrens für Innovationspartnerschaften. | |
Änderungsantrag 126 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absätze 3 bis 3 f (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der Auftrag wird gemäß den Vorschriften für ein Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 27 vergeben. |
3. In den Vergabeunterlagen beschreiben die öffentlichen Auftraggeber die einzuhaltenden Mindestanforderungen und die Zuschlagskriterien. Diese Beschreibung muss so genau sein, dass die Wirtschaftsteilnehmer in die Lage versetzt werden, Art und Umfang der Auftragsvergabe in Erfahrung zu bringen und darüber zu befinden, ob sie eine Teilnahme an dem Verfahren beantragen werden. |
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Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 35 Tage ab dem Tag, an dem die Bekanntmachung bzw. – wenn eine Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb dient – der Aufruf zur Interessensbestätigung übermittelt wird. Die Frist für den Eingang der Erstangebote beträgt mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung des Aufrufs. |
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3a. Die öffentlichen Auftraggeber verhandeln mit den Bietern über ihre Erstangebote und alle nachfolgend eingereichten Angebote, um den Inhalt zu verbessern und sicherzustellen, dass diese Angebote den in den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien in höherem Maße gerecht werden. |
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3b. Die öffentlichen Auftraggeber tragen dafür Sorge, dass bei den Verhandlungen alle Bieter gleich behandelt werden. Insbesondere enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Sie unterrichten alle Bieter, deren Angebote nicht gemäß Unterabsatz 3e eliminiert wurden, schriftlich über etwaige Änderungen der Vergabeunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen betreffen, und räumen den Bietern hinreichend Zeit ein, um auf diese Änderungen zu reagieren und modifizierte Angebote einzureichen. |
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3c. Gemäß Artikel 18 dürfen die öffentlichen Auftraggeber vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bewerbers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung hat keine allgemeine Gültigkeit, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt. |
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3d. Die Mindestanforderungen und die Zuschlagskriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen. |
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Sobald die Frist für die Einreichung der Angebote abgelaufen ist und bevor mit ihrer Prüfung begonnen wird, können die öffentlichen Auftraggeber eine relative Gewichtung der einzelnen Elemente eines zuvor gemäß Artikel 66 Absatz 5 bestimmten Zuschlagskriteriums für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots festlegen, sofern |
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(a) dadurch die in den Vergabeunterlagen oder in der Bekanntmachung angegebenen Zuschlagskriterien nicht geändert werden, |
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(b) die Gewichtung keine neuen Elemente beinhaltet, die sich auf die Vorbereitung der Angebote ausgewirkt hätten, und |
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(c) dies keine Diskriminierung eines der Bieter nach sich zieht. |
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Das Verfahren der Innovationspartnerschaft kann in aufeinander folgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder in den Vergabeunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder den Vergabeunterlagen gibt der öffentliche Auftraggeber eindeutig an, ob er von dieser Option Gebrauch machen wird. |
Bei der Auswahl der Bewerber achten die öffentlichen Auftraggeber insbesondere auf Kriterien, die die Fähigkeiten und Erfahrungen des Bieters auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie die Ausarbeitung innovativer Lösungen betreffen. Die öffentlichen Auftraggeber können die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 64 begrenzen. |
3f. Bei der Auswahl der Bewerber achten die öffentlichen Auftraggeber insbesondere auf Kriterien, die die Fähigkeiten der Bewerber auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie die Ausarbeitung innovativer Lösungen betreffen. Die öffentlichen Auftraggeber können die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 64 begrenzen. |
Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom öffentlichen Auftraggeber infolge seiner Bewertung der angeforderten Informationen eine Aufforderung erhalten haben, können Forschungs- und Innovationsprojekte einreichen, die auf die Abdeckung der vom öffentlichen Auftraggeber genannten Bedürfnisse abzielen, die von den bereits vorhandenen Lösungen nicht erfüllt werden können. Der Zuschlag erfolgt allein nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a. |
Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom öffentlichen Auftraggeber infolge seiner Bewertung der angeforderten Informationen eine Aufforderung erhalten haben, können Forschungs- und Innovationsprojekte einreichen, die auf die Abdeckung der vom öffentlichen Auftraggeber genannten Bedürfnisse abzielen, die von den bereits vorhandenen Lösungen nicht erfüllt werden können. |
Begründung | |
Wesentlicher Änderungsantrag zu Innovationspartnerschaften, in dem das Verfahren an das Verhandlungsverfahren gekoppelt wird, aber mehr Verhandlungsmöglichkeiten im Fall von Innovationspartnerschaften ermöglicht werden, da diese für die Arten der Auftragsvergabe, die unter das neue Verfahren fallen werden, vorgeschrieben werden, was erklärt, warum nur bestimmte besonders wichtige Teile von Artikel 27, der Transparenz und Fairness gewährleisten soll, angewandt werden. | |
Änderungsantrag 127 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Struktur der Partnerschaft und insbesondere die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen müssen dem Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und der Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die für die Entwicklung einer auf dem Markt noch nicht vorhandenen innovativen Lösung erforderlich sind, Rechnung tragen. Der Wert und die Dauer eines Auftrags für den Erwerb der entsprechenden Lieferungen, Dienst- oder Bauleistungen hat sich innerhalb angemessener Grenzen zu bewegen, wobei die Abdeckung der Kosten, einschließlich jener, die für die Entwicklung einer innovativen Lösung angefallen sind, und das Erfordernis der Erzielung eines angemessenen Gewinns zu berücksichtigen sind. |
4. Der öffentliche Auftraggeber sorgt dafür, dass die Struktur der Partnerschaft und insbesondere die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen dem Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und der Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die für die Entwicklung einer auf dem Markt noch nicht vorhandenen innovativen Lösung erforderlich sind, Rechnung tragen. Der geschätzte Wert der Lieferungen, Dienst- oder Bauleistungen darf in keinem Missverhältnis zu den für ihre Entwicklung erforderlichen Investitionen stehen. |
Die öffentlichen Auftraggeber dürfen Innovationspartnerschaften nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. |
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Begründung | |
Mit diesem Änderungsantrag wird sichergestellt, dass der Rückgriff auf Innovationspartnerschaften dem Kernziel dieses neuen Verfahrens angemessen ist und dass sie sich auszahlen. | |
Änderungsantrag 128 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bei öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen kann unter folgenden Umständen auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zurückgegriffen werden: |
2. Bei öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen kann in den folgenden Fällen auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zurückgegriffen werden: |
Änderungsantrag 129 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstaben a und b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) wenn im Rahmen eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens keine oder keine geeigneten Angebote oder keine Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden und sofern der Kommission oder der gemäß Artikel 84 benannten nationalen Aufsichtsbehörde auf Anforderung ein Bericht vorgelegt wird; |
(a) wenn im Rahmen eines offenen Verfahrens, eines nichtoffenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Veröffentlichung keine oder keine geeigneten Angebote oder keine Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden und der Kommission oder den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Anforderung ein Bericht vorgelegt wird; |
(b) sofern das Ziel der Auftragsvergabe die Schaffung oder der Erwerb eines Kunstwerks ist; |
(b) sofern das Ziel der Auftragsvergabe die Schaffung oder der Erwerb eines Kunstwerks oder einer künstlerischen Leistung ist; |
Änderungsantrag 130 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c – Ziffer iii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iii) Schutz sonstiger ausschließlicher Rechte. |
iii) Schutz sonstiger ausschließlicher Rechte, einschließlich Eigentumsrechte an einer Immobilie. |
Änderungsantrag 131 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Ausnahme gilt nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist; |
Diese Ausnahme gilt nur dann, wenn der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist; |
Änderungsantrag 132 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn äußerst dringende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen höherer Gewalt es nicht zulassen, die Fristen einzuhalten, die für die offenen, die nichtoffenen oder die Verhandlungsverfahren vorgeschrieben sind; die angeführten Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall den öffentlichen Auftraggebern zuzuschreiben sein. |
(d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn äußerst dringende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, es nicht zulassen, die Fristen einzuhalten, die für die offenen, die nichtoffenen oder die Verhandlungsverfahren vorgeschrieben sind; die angeführten Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall den öffentlichen Auftraggebern zuzuschreiben sein. |
Änderungsantrag 133 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 30 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung kann für öffentliche Dienstleistungsaufträge vorgesehen werden, wenn der betreffende Auftrag im Anschluss an einen gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Wettbewerb nach den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben wird; im letzteren Fall müssen alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden. |
4. Auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung kann für öffentliche Dienstleistungsaufträge zurückgegriffen werden, wenn der betreffende Auftrag im Anschluss an einen gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Wettbewerb nach den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben wird; im letzteren Fall müssen alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden. |
Begründung | |
Das Verhandlungsverfahren ist ein Verfahren, das verwendet und nicht nur vorgesehen wird. | |
Änderungsantrag 134 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 30 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung kann bei neuen Bau- oder Dienstleistungen vorgesehen werden, die in der Wiederholung ähnlicher Bau- oder Dienstleistungen bestehen, die von demselben öffentlichen Auftraggeber an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einem Verfahren im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 vergeben wurde. Im Grundprojekt sind der Umfang möglicher zusätzlicher Bauarbeiten oder Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens wird bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für das erste Projekt angegeben; |
Auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung kann bei neuen Bau- oder Dienstleistungen zurückgegriffen werden, die in der Wiederholung ähnlicher Bau- oder Dienstleistungen bestehen, die von demselben öffentlichen Auftraggeber an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einem Verfahren im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 vergeben wurde. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens wird bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für das erste Projekt angegeben; |
Änderungsantrag 135 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsätze 3 und 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit Ausnahme angemessen begründeter Sonderfälle, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann, beträgt die Laufzeit der Rahmenvereinbarung maximal vier Jahre. |
Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung beträgt maximal fünf Jahre; dies gilt nicht in folgenden Fällen: |
|
(a) Gegenstand der Rahmenvereinbarung sind Bauarbeiten oder Dienstleistungen, deren Durchführung mehr als fünf Jahre erfordert, oder |
|
(b) die Wirtschaftsteilnehmer müssen Investitionen tätigen, deren Amortisierungszeitraum mehr als fünf Jahre beträgt, oder die mit der Einstellung von geeignetem Personal für die Ausführung des Auftrags oder der Schulung von Personal für die Ausführung des Auftrags zusammenhängen. |
|
Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung wird auf der Grundlage des Lebenszyklus der Bauarbeiten, der Dienstleistung oder der Lieferung berechnet. |
Änderungsantrag 136 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 31 – Absatz 2 – Unterabsatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Nach Abschluss der Rahmenvereinbarung darf die Anzahl der beteiligten öffentlichen Auftraggeber nur erhöht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: |
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(a) die Rahmenvereinbarung wurde von einer zentralen Beschaffungsstelle abgeschlossen; |
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(b) die Möglichkeit der Erhöhung war in der ursprünglichen Bekanntmachung ausdrücklich vorgesehen; |
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(c) der Umfang der Erhöhung lässt sich anhand klarer Kriterien bestimmen und |
|
(d) alle an der Rahmenvereinbarung beteiligten Parteien haben der Erhöhung zugestimmt. |
Änderungsantrag 137 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 32 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Für Beschaffungen von marktüblichen Waren bzw. Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber genügen, können letztere auf ein dynamisches Beschaffungssystem zurückgreifen. Beim dynamischen Beschaffungssystem handelt es sich um ein vollelektronisches Verfahren, das jedem Wirtschaftsteilnehmer offen steht, der die Eignungskriterien erfüllt. |
1. Für Beschaffungen von marktüblichen Waren und Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber genügen, können letztere auf ein dynamisches Beschaffungssystem zurückgreifen. Beim dynamischen Beschaffungssystem handelt es sich um ein vollelektronisches Verfahren, das jedem Wirtschaftsteilnehmer offen steht, der die Eignungskriterien erfüllt. |
Änderungsantrag 138 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 32 – Absatz 3 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) sie veröffentlichen einen Aufruf zum Wettbewerb, in dem sie präzisieren, dass es sich um ein dynamisches Beschaffungssystem handelt; |
(a) Sie veröffentlichen einen Aufruf zum Wettbewerb, in dem sie präzisieren, dass es sich um ein dynamisches Beschaffungssystem handelt, und beschreiben, wie dieses System funktioniert; |
Änderungsantrag 139 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 32 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern oder den am dynamischen Beschaffungssystem teilnehmenden Parteien dürfen keine Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden. |
7. Den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern oder den am dynamischen Beschaffungssystem teilnehmenden Parteien dürfen während des Vergabeverfahrens keine Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden. |
Änderungsantrag 140 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 33 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die öffentlichen Auftraggeber können auf elektronische Auktionen zurückgreifen, bei denen neue, nach unten revidierte Preise und/ oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden. |
Die öffentlichen Auftraggeber können bei marktüblichen Waren und Leistungen auf elektronische Auktionen zurückgreifen, bei denen neue, nach unten revidierte Preise und/ oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden. |
Begründung | |
Elektronische Auktionen können bei marktüblichen Waren und Leistungen sinnvoll sein. Bei komplexen Vergabeverfahren sind sie dagegen in aller Regel ungeeignet oder gar kontraproduktiv. Für die Vergabe von Bauaufträgen sind sie generell ungeeignet. | |
Änderungsantrag 141 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 33 – Absatz 3 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die elektronische Auktion beruht auf einem der nachfolgend genannten Kriterien: |
3. Die elektronische Auktion beruht auf dem Preis und/oder auf den neuen Werten bestimmter in den Spezifikationen genannter Angebotskomponenten. |
(a) allein auf dem Preis, wenn das Angebot mit den günstigsten Kosten den Zuschlag erhält; |
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(b) auf dem Preis und/ oder auf den neuen Werten der in den Spezifikationen genannten Angebotskomponenten, wenn das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag für den Auftrag erhält. |
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Änderungsantrag 142 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 33 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Vor der Durchführung einer elektronischen Auktion nehmen die öffentlichen Auftraggeber anhand des bzw. der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste vollständige Bewertung der Angebote vor. |
5. Vor der Durchführung einer elektronischen Auktion nehmen die öffentlichen Auftraggeber anhand der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste vollständige Bewertung der Angebote vor. |
Änderungsantrag 143 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 33 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag, so wird der Aufforderung das Ergebnis einer vollständigen Bewertung des Angebots des betreffenden Bieters, die entsprechend der Gewichtung nach Artikel 66 Absatz 5 Unterabsatz 1 durchgeführt wurde, beigefügt. |
6. Der Aufforderung wird das Ergebnis einer vollständigen Bewertung des Angebots des betreffenden Bieters, die entsprechend der Gewichtung nach Artikel 66 Absatz 5 Unterabsatz 1 durchgeführt wurde, beigefügt. |
Änderungsantrag 144 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 35 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Ein öffentlicher Auftraggeber kommt seinen Verpflichtungen im Sinne dieser Richtlinie nach, wenn er Beschaffungstätigkeiten im Rahmen zentraler Beschaffungen tätigt, und zwar in dem Maße, wie die betreffenden Vergabeverfahren und ihre Durchführung in allen Phasen von der zentralen Beschaffungsstelle allein geleitet werden, d. h. ab der Veröffentlichung eines Aufrufs zur Angebotsabgabe bis zum Auslaufen des Vertrags bzw. der Verträge. |
3. Ein öffentlicher Auftraggeber kommt seinen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nach, wenn er Beschaffungstätigkeiten im Rahmen zentraler Beschaffungen tätigt, und zwar in dem Maße, wie die betreffenden Vergabeverfahren und ihre Durchführung in allen Phasen von der zentralen Beschaffungsstelle geleitet werden, d. h. ab der Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb bis zum Auslaufen des Vertrags bzw. der Verträge. |
Änderungsantrag 145 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 37 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber können sich darauf verständigen, eine bestimmte Auftragsvergabe gemeinsam durchzuführen. |
1. Mehrere öffentliche Auftraggeber können sich darauf verständigen, eine bestimmte Auftragsvergabe gemeinsam durchzuführen. |
Änderungsantrag 146 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 38 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Festlegung des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts gemäß Buchstabe a können die öffentlichen Auftraggeber die Bestimmungen eines Mitgliedstaats wählen, in dem zumindest eine der beteiligten Behörden belegen ist. |
Bei der Festlegung des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts gemäß Buchstabe a müssen die öffentlichen Auftraggeber die Bestimmungen eines Mitgliedstaats wählen, in dem zumindest eine der beteiligten Behörden belegen ist. |
Begründung | |
Die Möglichkeit der Parteien, das anwendbare Recht zu wählen, sollte an die objektiven Erfordernisse des betreffenden Auftrags geknüpft werden. | |
Änderungsantrag 147 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 38 – Absatz 5 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Ist eine Vereinbarung zur Festlegung des anwendbaren öffentlichen Auftragsvergaberechts nicht vorhanden, werden die einzelstaatlichen Bestimmungen für den Auftragszuschlag nach folgenden Regeln festgelegt: |
5. Wurde keine Vereinbarung zur Festlegung des anwendbaren Vergaberechts nach Absatz 3 getroffen, werden die einzelstaatlichen Bestimmungen für die Auftragsvergabe nach folgenden Regeln festgelegt: |
Begründung | |
Die konkrete Situation einer fehlenden Einigung, auf die sich dieser Absatz bezieht, sollte ebenfalls genau festgelegt werden. | |
Änderungsantrag 148 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 39 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zu diesem Zweck können die öffentlichen Auftraggeber den Rat von unterstützenden Verwaltungsstrukturen oder Dritten bzw. Marktteilnehmern einholen oder akzeptieren, sofern dieser Rat nicht wettbewerbsschädigend ist und nicht zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz verstößt. |
Zu diesem Zweck können die öffentlichen Auftraggeber den Rat von unterstützenden Verwaltungsstrukturen oder Dritten bzw. Marktteilnehmern einholen oder akzeptieren. |
Begründung | |
Der zweite Halbsatz sollte gestrichen werden, da er zu Anwendungsproblemen in der Praxis führt. Die Kriterien für eine Wettbewerbsschädlichkeit eines Rates sind kaum fassbar. Ferner ist nicht klar, welcher Beurteilungszeitpunkt (Ex-ante- oder Ex-post-Perspektive) für den öffentlichen Auftraggeber ausschlaggebend ist. Außerdem unterliegt die öffentliche Hand ohnehin dem allgemeinen Gebot der Nichtdiskriminierung und Transparenz. | |
Änderungsantrag 149 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 39 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die öffentlichen Auftraggeber |
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(i) legen in ihrem Aufruf zur Teilnahme an einer Marktkonsultation dar, welche Informationen als zweckdienlich erachtet werden und deshalb an sämtliche möglichen Bieter weitergeleitet werden können, und |
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(ii) legen ausführlich die Rechte der Teilnehmer der Marktkonsultation und die ihnen zur Verfügung stehenden Verfahren dar, die es ihnen ermöglichen, vertrauliche Informationen zu schützen. |
Begründung | |
Die von der Kommission in Artikel 39 Absatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen schaffen zwar ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Möglichkeit der Auftraggeber, Marktkonsultationen durchzuführen, und der Gewährleistung, dass die Teilnahme nicht zum Ausschluss von Bietern führt, soweit die festgelegten Bestimmungen beachtet werden. Es bestehen aber potenzielle praktische Schwierigkeiten dabei, mit den öffentlichen Auftraggebern für jeden Fall zu ermitteln und übereinzukommen, welche Informationen als „einschlägig“ erachtet werden und bei vorherigen Marktkonsultationen zu übermitteln sind und welche Informationen vertraulich behandelt werden sollten. Die Möglichkeit der öffentlichen Auftraggeber, entweder eindeutig jene Informationen darzulegen, die für eine Weiterleitung relevant werden könnten, oder andererseits Verfahren zum Schutz vertraulicher Informationen festzulegen, führt zu mehr Klarheit bei den verschiedenen Parteien und schützt die Interessen der Wirtschaftsteilnehmer. | |
Änderungsantrag 150 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die technischen Spezifikationen im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 sind in den Auftragsunterlagen darzulegen. In ihnen werden die für die Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen geforderten Merkmale beschrieben. |
Die technischen Spezifikationen sind in den Vergabeunterlagen darzulegen. In ihnen werden die für die Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen geforderten Merkmale beschrieben, soweit sie einen Bezug zum Auftragsgegenstand aufweisen und in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Wert und Zielen stehen. |
Änderungsantrag 151 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Bei sämtlichen Vergabeverfahren werden technische Spezifikationen erstellt, um sicherzustellen, dass die auftragsgegenständlichen Produkte, Dienstleistungen und Bauleistungen im Zeitpunkt der Konzipierung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutz durch Technik) den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen. |
Änderungsantrag 152 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40 – Absatz 1 – Unterabsatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wenn obligatorische Zugänglichkeitsstandards in einem Rechtsakt der Union festgelegt werden, müssen die technischen Spezifikationen hinsichtlich der Zugänglichkeitskriterien darauf Bezug nehmen. |
Wenn obligatorische Zugänglichkeitsstandards in einem Rechtsakt der Union festgelegt werden, müssen die technischen Spezifikationen hinsichtlich der Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Benutzer darauf Bezug nehmen. |
Änderungsantrag 153 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40 – Absatz 3 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) unter Bezugnahme auf die technischen Spezifikationen und in der Rangfolge nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugsysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, mit Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Lieferungen; wobei jede Bezugnahme mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen ist; |
(b) unter Bezugnahme auf die technischen Spezifikationen und – in der Rangfolge und ungeachtet der Entwicklungsmethode – auf nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugsysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, mit Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Lieferungen; wobei jede Bezugnahme mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen ist; |
Begründung | |
Technische Spezifikationen sollten diskriminierungsfrei und aus technologischer Sicht neutral sein. Diese grundlegenden Prinzipien sollten bei der Auftragsvergabe gleichermaßen für die Anwendung von Normen als auch von Spezifikationen gelten. Diskriminierungsfreie, aus technologischer Sicht neutrale Spezifikationen verlangen von den miteinander konkurrierenden Wirtschaftsteilnehmern das Hervorbringen bester Lösungen, wodurch Innovation und Wachstum gefördert werden. Mit der Technologieneutralität wird zudem dafür Sorge getragen, dass die öffentlichen Auftraggeber ein möglichst breites Spektrum an Produkten und Dienstleistungen zur Auswahl haben und somit das wirtschaftlich günstigste Angebot ausmachen können. | |
Änderungsantrag 154 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 41 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 41 |
Artikel 41 |
Gütezeichen |
Zertifikate und Gütezeichen |
Sehen die öffentlichen Auftraggeber umweltbezogene, soziale oder sonstige Merkmale für Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a vor, können sie vorschreiben, dass diese Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen mit einem spezifischen Gütezeichen versehen werden, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: |
Sehen die öffentlichen Auftraggeber in den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Auftragsausführungsklauseln umweltbezogene, soziale oder sonstige Merkmale oder Kriterien vor, können sie ein spezifisches Gütezeichen oder Zertifikat verlangen, das als Nachweis dafür dient, dass diese Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen den Anforderungen oder Kriterien entsprechen, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: |
(a) die Anforderungen für das Gütezeichen betreffen lediglich Merkmale, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und für die Bestimmung der Merkmale der Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen geeignet sind, die der Auftragsgegenstand sind; |
(a) die Voraussetzungen für die Erteilung des Gütezeichens oder Zertifikats sind geeignet, Merkmale der Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen zu bestimmen, die der Auftragsgegenstand sind; |
(b) die Anforderungen für das Gütezeichen werden auf der Grundlage wissenschaftlicher Informationen erstellt oder gründen sich auf sonstige objektiv nachprüfbare und nichtdiskriminierende Kriterien; |
(b) die Voraussetzungen für die Erteilung des Gütezeichens oder Zertifikats werden auf der Grundlage wissenschaftlicher Informationen erstellt oder gründen sich auf sonstige objektiv nachprüfbare und nichtdiskriminierende Kriterien; |
(c) die Gütezeichen werden im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens erlassen, an dem alle interessierten Kreise – wie z.B. staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen – teilnehmen können; |
(c) die Gütezeichen oder Zertifikate werden im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens erteilt, in dem alle relevanten interessierten Kreise – wie z. B. staatliche Stellen und Nichtregierungsorganisation – eine substanzielle Rolle haben; |
(d) die Gütezeichen sind für alle Betroffenen zugänglich; |
(d) die Gütezeichen oder Zertifikate sind für alle Betroffenen zugänglich; |
(e) die Kriterien für das Gütezeichen werden von einem Dritten festgelegt, der vom Wirtschaftsteilnehmer unabhängig ist, der das Gütezeichen anwendet. |
(e) die Voraussetzungen für die Erteilung des Gütezeichens oder Zertifikats werden von einem Dritten festgelegt, der von dem Wirtschaftsteilnehmer unabhängig ist, der das Gütezeichen oder Zertifikat beantragt. Bei dem Dritten kann es sich um eine spezifische nationale oder staatliche Einrichtung oder Organisation handeln. |
Die öffentlichen Auftraggeber, die ein spezifisches Gütezeichen fordern, akzeptieren alle gleichwertigen Gütezeichen, die den gleichen Anforderungen wie das von ihnen geforderte spezifische Gütezeichen genügen. Bei Produkten ohne dieses Gütezeichen akzeptieren die öffentlichen Auftraggeber auch ein technisches Dossier des Herstellers oder sonstige zweckmäßige Nachweise. |
Die öffentlichen Auftraggeber, die ein spezifisches Gütezeichen oder Zertifikat fordern, akzeptieren alle gleichwertigen Gütezeichen oder Zertifikate, die den gleichen Anforderungen wie das von ihnen geforderte spezifische Gütezeichen genügen. Die öffentlichen Auftraggeber akzeptieren auch andere angemessene Nachweise für die Erfüllung dieser Anforderungen wie etwa ein technisches Dossier des Herstellers oder einen sonstigen Nachweis, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu dem Gütezeichen hat oder nicht über die Möglichkeit verfügt, dieses innerhalb der relevanten Frist zu erlangen, sofern der mangelnde Zugang nicht dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer anzulasten ist. Es ist Sache des Bieters, den Nachweis für die Gleichwertigkeit mit dem geforderten Gütezeichen zu erbringen. |
2. Erfüllt ein Gütezeichen die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e, schreibt aber gleichzeitig Anforderungen vor, die mit dem Auftragsgegenstand nicht in Verbindung stehen, können die öffentlichen Auftraggeber technische Spezifikationen unter Verweis auf die detaillierten Spezifikationen dieses Gütezeichens oder gegebenenfalls Teile davon festlegen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und geeignet sind, die Merkmale dieses Auftragsgegenstands zu definieren. |
2. Erfüllt ein Gütezeichen oder Zertifikat die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e, schreibt aber gleichzeitig Anforderungen vor, die mit dem Auftragsgegenstand nicht in Verbindung stehen, können die öffentlichen Auftraggeber technische Spezifikationen unter Verweis auf die detaillierten Spezifikationen dieses Gütezeichens oder Zertifikats oder gegebenenfalls Teile davon festlegen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und geeignet sind, die Merkmale dieses Auftragsgegenstands zu definieren. |
Änderungsantrag 155 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 42 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die öffentlichen Auftraggeber können den Wirtschaftsteilnehmern vorschreiben, einen Testbericht von Seiten einer anerkannten Stelle oder eine von dieser ausgegebene Zertifizierung als Nachweis für die Konformität mit den technischen Spezifikationen beizubringen. |
1. Die öffentlichen Auftraggeber können den Wirtschaftsteilnehmern vorschreiben, einen Testbericht von Seiten einer anerkannten Stelle oder eine von dieser ausgegebene Zertifizierung als Nachweis für die Konformität mit den in den technischen Spezifikationen, Zuschlagskriterien oder Auftragsausführungsklauseln dargelegten Anforderungen oder Kriterien beizubringen. |
Änderungsantrag 156 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 42 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In Fällen, in denen die öffentlichen Auftraggeber die Vorlage von Bescheinigungen anerkannter Stellen verlangen, mit denen die Konformität mit einer bestimmten technischen Spezifikation nachgewiesen wird, akzeptieren die öffentlichen Auftraggeber auch Zertifikate anderer als gleichwertig anerkannter Stellen. |
In Fällen, in denen die öffentlichen Auftraggeber die Vorlage von Bescheinigungen einer bestimmten Konformitätsbewertungsstelle verlangen, akzeptieren die öffentlichen Auftraggeber auch Zertifikate anderer als gleichwertig anerkannter Stellen. |
Änderungsantrag 157 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 42 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die öffentlichen Auftraggeber akzeptieren andere geeignete Nachweise als die in Absatz 1 genannten, wie z. B. ein technisches Dossier des Herstellers, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Zertifikaten oder Testberichten oder keine Möglichkeit hat, diese innerhalb der einschlägigen Fristen einzuholen. |
2. Die öffentlichen Auftraggeber akzeptieren andere geeignete und gleichwertige Nachweise als die in Absatz 1 genannten, wie etwa ein technisches Dossier des Herstellers, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Zertifikaten oder Testberichten oder keine Möglichkeit hat, diese innerhalb der einschlägigen Fristen einzuholen, sofern der betreffende Wirtschaftsteilnehmer den fehlenden Zugang nicht zu verantworten hat. Es ist Sache des Bieters, den Nachweis für die Gleichwertigkeit mit dem geforderten Testberichten oder Zertifikaten zu erbringen. |
Änderungsantrag 158 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 42 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Mitgliedstaaten können anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage jegliche Informationen im Zusammenhang mit den Nachweisen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die gemäß Artikel 40 Absatz 6, Artikel 41 und der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels beizubringen sind. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats übermitteln diese Informationen gemäß Artikel 88. |
4. Die Mitgliedstaaten können anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage jegliche Informationen im Zusammenhang mit den Nachweisen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die gemäß Artikel 40 Absatz 6, Artikel 41 und den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels beizubringen sind. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Wirtschaftsteilnehmers übermitteln diese Informationen gemäß Artikel 88. |
Änderungsantrag 159 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 43 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die öffentlichen Auftraggeber können den Bietern die Möglichkeit einräumen, Varianten vorzuschlagen. Sie weisen in der Bekanntmachung oder wenn eine Bekanntmachung einer Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung darauf hin, ob sie Varianten zulassen oder nicht. Fehlt eine entsprechende Angabe, so sind keine Varianten zugelassen. |
1. Die öffentlichen Auftraggeber räumen den Bietern die Möglichkeit ein, zusammen mit einem Basisvorschlag Varianten vorzuschlagen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. |
|
In hinreichend begründeten Fällen können die öffentlichen Auftraggeber beschließen, keine Varianten zuzulassen, soweit sie dies in der Bekanntmachung oder, wenn eine Bekanntmachung einer Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung begründen. |
Änderungsantrag 160 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 43 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Lassen die öffentlichen Auftraggeber Varianten zu, so nennen sie in den Auftragsunterlagen die Mindestanforderungen, die Varianten erfüllen müssen, und geben an, in welcher Art und Weise sie einzureichen sind. Auch sorgen sie dafür, dass die gewählten Zuschlagskriterien nutzvoll auf die Varianten angewandt werden können, die diese Mindestanforderungen erfüllen, sowie auf übereinstimmende Angebote, die keine Varianten sind. |
2. Die öffentlichen Auftraggeber können Varianten in den Vergabeunterlagen zulassen, in denen festgelegt wird, welche Mindestanforderungen Varianten erfüllen müssen und in welcher Art und Weise sie einzureichen sind. Diese Mindestanforderungen sind zwingend, um sicherzustellen, dass sich die Varianten nicht auf den Auftragsgegenstand auswirken. Auch sorgen sie dafür, dass die gewählten Zuschlagskriterien nutzvoll auf die Varianten angewandt werden können, die diese Anforderungen erfüllen, sowie auf übereinstimmende Angebote, die keine Varianten sind. |
Änderungsantrag 161 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 43 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Liefer- oder Dienstleistungsaufträge dürfen öffentliche Auftraggeber, die Varianten zugelassen haben, eine Variante nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie, wenn sie den Zuschlag erhalten sollte, entweder zu einem Dienstleistungsauftrag anstatt zu einem öffentlichen Lieferauftrag bzw. zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag führen würde. |
Bei den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Liefer- oder Dienstleistungsaufträge dürfen öffentliche Auftraggeber eine Variante nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie, wenn sie den Zuschlag erhalten sollte, entweder zu einem Dienstleistungsauftrag anstatt zu einem öffentlichen Lieferauftrag bzw. zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag führen würde. |
Änderungsantrag 162 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 44 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Öffentliche Aufträge können in homogene oder heterogene Lose unterteilt werden. Bei Aufträgen mit einem Wert, der den Schwellenwerten in Artikel 4 entspricht oder sie übersteigt, aber 500 000 EUR nicht unterschreitet, so wie in Artikel 5 festgelegt, und bei denen der öffentliche Auftraggeber eine Unterteilung in Lose für nicht sinnvoll hält, wird dies ausführlich in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung erläutert. |
1. Um kleinen und mittleren Unternehmen einen besseren Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu ermöglichen, können öffentliche Aufträge in Lose unterteilt werden. |
Änderungsantrag 163 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 44 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Wenn ein einziger Bieter den Zuschlag für mehr als ein Los erhalten kann, können die öffentlichen Auftraggeber vorschreiben, dass sie entweder einen Auftrag per Los oder einen oder mehrere Aufträge für mehrere oder alle Lose vergeben. |
entfällt |
In den Auftragsunterlagen erläutern die öffentlichen Auftraggeber, ob sie sich das Recht vorbehalten, eine derartige Wahl zu treffen, und wenn ja, ob die Lose in einem einzigen Auftrag zusammengefasst werden können. |
|
Sie können den Zuschlag für mehr als ein Los an einen Bieter erteilen, der nicht an erster Stelle in Bezug auf alle Einzellose dieses Auftrags steht, sofern die Zuschlagskriterien nach Artikel 66 im Hinblick auf alle unter diesen Auftrag fallenden Lose besser erfüllt werden. Die öffentlichen Auftraggeber legen die Methoden fest, die sie für einen solchen Vergleich der Auftragsunterlagen zu verwenden gedenken. Diese Methoden haben transparent, objektiv und nichtdiskriminierend zu sein. |
|
Begründung | |
Vereinfachung der Bestimmungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge. | |
Änderungsantrag 164 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 48 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ein öffentlicher Auftraggeber, der einen öffentlichen Auftrag vergeben oder eine Rahmenvereinbarung geschlossen hat, übermittelt spätestens 48 Tage nach der Vergabe des Auftrags beziehungsweise nach Abschluss der Rahmenvereinbarung eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens ab. |
Ein öffentlicher Auftraggeber, der einen öffentlichen Auftrag vergeben oder eine Rahmenvereinbarung geschlossen hat, übermittelt spätestens 14 Tage nach der Vergabe des Auftrags beziehungsweise nach Abschluss der Rahmenvereinbarung einen Vergabevermerk mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens ab. Im Falle eines unvollständigen oder inkohärenten Vergabevermerks ersucht die Kommission den öffentlichen Auftraggeber um Vervollständigung oder Präzisierung des Vergabevermerks. |
Begründung | |
TED-Daten sind nicht zuverlässig, weil öffentliche Auftraggeber häufig versäumen, Vergabevermerke zu übermitteln. Durch eine kürzere Frist wäre diese Säule der Datenerhebung effektiver. Zudem sind Vergabevermerke oftmals unvollständig oder inkohärent, und die Kommission verlangt in der Praxis von den öffentlichen Auftraggebern keine entsprechende Klarstellung. Es wäre deshalb nützlich, eine klare Verpflichtung für die Kommission einzuführen, die Angaben auf Vollständigkeit und Kohärenz zu prüfen. | |
Änderungsantrag 165 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 51 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Diese zusätzlichen Informationen werden allen am Vergabeverfahren beteiligten Bietern zur Verfügung gestellt. |
Änderungsantrag 166 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 52 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die in Absatz 1 genannten Aufforderungen enthalten einen Verweis auf die elektronische Adresse, über die die Spezifikationen oder die Beschreibung und alle zusätzlichen Unterlagen direkt elektronisch zur Verfügung gestellt wurden. Diese Aufzeichnungen müssen zudem die in Anhang X vorgesehenen Angaben enthalten. |
2. Die in Absatz 1 genannten Aufforderungen enthalten einen Verweis auf die elektronische Adresse, unter der die Bieter die Spezifikationen oder die Beschreibung und alle zusätzlichen Unterlagen abrufen können. Diese Aufzeichnungen müssen zudem die in Anhang X vorgesehenen Angaben enthalten. |
Begründung | |
Klarstellung, dass es ausreichend ist, die Informationen im Internet bereitzustellen. Eine Unterrichtung der einzelnen Bieter sollte nicht vorgeschrieben werden. Die Bieter müssen hier selbst verantwortlich sein. | |
Änderungsantrag 167 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 54 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die öffentlichen Auftraggeber können entscheiden, einen Auftrag nicht an einen Bieter mit dem besten Angebot zu vergeben, wenn sie festgestellt haben, dass der Bieter zumindest nicht in angemessener Weise den Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtsvorschriften genügt. |
2. Die öffentlichen Auftraggeber vergeben einen Auftrag nicht an den Bieter mit dem besten Angebot, wenn anhand eindeutiger und ausreichender Nachweise festgestellt wurde, dass das Angebot nicht den umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen entspricht, auf die in Artikel 15 Absatz 2 Bezug genommen wird. |
Änderungsantrag 168 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 55 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ea) Beteiligung an Menschenhandel und Kinderarbeit im Sinne der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer1. |
|
_____________ |
|
1 ABl. L 101 vom 15.4.2011. |
Änderungsantrag 169 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 55 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Verpflichtung zum Ausschluss eines Bewerbers oder Bieters von der Teilnahme an einem öffentlichen Auftrag findet auch dann Anwendung, wenn die rechtskräftige Verurteilung Unternehmensleiter oder andere Personen mit Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnissen im Hinblick auf den Bewerber oder Bieter betraf. |
Die Verpflichtung zum Ausschluss eines Bewerbers oder Bieters von der Teilnahme an einem öffentlichen Auftrag findet auch dann Anwendung, wenn die rechtskräftige Verurteilung Unternehmensleiter oder andere Personen mit Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnissen im Hinblick auf den Bewerber oder Bieter betraf. Tritt ein in Unterabsatz 1 aufgeführter Ausschlussgrund während des Verfahrens zur Auswahl des Auftragnehmers auf, so führt dies ebenso zum Ausschluss des betreffenden Unternehmens vom Vergabeverfahren. |
Änderungsantrag 170 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 55 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) wenn er Kenntnis von einem Verstoß gegen die Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltsrechtvorschriften hat. Die Einhaltung der Unionsvorschriften und -bestimmungen beinhaltet auch eine Einhaltung auf angemessene Weise; |
a) wenn er Kenntnis von schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Vorschriften auf dem Gebiet des Sozial-, Umwelt- oder Arbeitsrechts hat, auf die in Artikel 15 Absatz 2 Bezug genommen wird, |
Änderungsantrag 171 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 55 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) wenn sich der Wirtschaftsteilnehmer im Insolvenzverfahren oder in Liquidation befindet, seine Vermögenswerte von einem Liquidator oder Gericht verwaltet werden, er sich in einem Vergleichsverfahren befindet, seine gewerbliche Tätigkeit eingestellt hat oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befindet; |
(b) wenn sich der Wirtschaftsteilnehmer im Insolvenzverfahren oder in Liquidation befindet, seine Vermögenswerte von einem Liquidator oder Gericht verwaltet werden, er seine gewerbliche Tätigkeit eingestellt hat oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befindet; ein öffentlicher Auftraggeber kann einen Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einem Vergleichsverfahren befindet oder dessen Vermögenswerte verwaltet werden, nicht von der Teilnahme an einem öffentlichen Auftrag ausschließen, wenn der Wirtschaftsteilnehmer nachweisen kann, dass er in der Lage ist, während der voraussichtlichen Laufzeit des Auftrags seinen Tätigkeiten nachzukommen. |
Begründung | |
Die häufig auftretende Situation, dass sich ein Wirtschaftsteilnehmer in einem Vergleichsverfahren befindet, darf für sich genommen keinen Ausschlussgrund darstellen. | |
Änderungsantrag 172 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 55 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) wenn der öffentliche Auftraggeber mit jeglichen Mitteln nachweisen kann, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine sonstige schwere Verfehlung begangen hat; |
entfällt |
Begründung | |
Angesichts der schwerwiegenden rechtlichen Folgen eines Ausschlusses vom Vergabeverfahren - auch im Zusammenhang mit den fakultativen Ausschlussgründen - ist die Formulierung zu unbestimmt. Dies gilt umso mehr, als das Fehlverhalten nach dem Kommissionsentwurf „mit jeglichen Mitteln“ nachgewiesen werden kann. Der Begriff der „schweren beruflichen Verfehlung“ wird in der Richtlinie nicht definiert. Andererseits sollte aber jede Entscheidung, einen Wirtschaftsteilnehmer von einem Vergabeverfahren auszuschließen, auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien beruhen und der Ermessensspielraum des öffentlichen Auftraggebers begrenzt werden. | |
Änderungsantrag 173 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 55 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) wenn der Wirtschaftsteilnehmer erhebliche oder dauernde Mängel bei der Ausführung einer grundlegenden Anforderung im Rahmen eines früheren Auftrags oder früherer Aufträge ähnlicher Art desselben öffentlichen Auftraggebers gezeigt hat. |
(d) wenn der Wirtschaftsteilnehmer erhebliche oder dauernde Mängel bei der Ausführung einer grundlegenden Anforderung im Rahmen eines früheren Auftrags oder früherer Aufträge ähnlicher Art gezeigt hat, sei es vorsätzlich oder fahrlässig. |
Änderungsantrag 174 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 55 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(da) wenn ein Interessenkonflikt nicht gemäß dem in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren wirksam behoben werden konnte; |
Änderungsantrag 175 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 55 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Um die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Ausschlussgründe anwenden zu können, nutzen die öffentlichen Auftraggeber eine Bewertungsmethode für die Auftragsausführung, die sich auf objektive und messbare Kriterien stützt und auf systematische, kohärente und transparente Art und Weise angewandt wird. Jede Leistungsbewertung ist dem betreffenden Auftragnehmer mitzuteilen, der Gelegenheit erhält, gegen die Ergebnisse Widerspruch einzulegen und Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. |
entfällt |
Änderungsantrag 176 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 56 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die öffentlichen Auftraggeber beschränken die Teilnahmebedingungen auf jene, die zweckmäßig sind, um sicherzustellen, dass ein Bewerber oder Bieter über die juristischen und finanziellen Kapazitäten sowie die kommerziellen und technischen Fähigkeiten zur Ausführung des zu vergebenden Auftrags verfügt. Alle Anforderungen müssen mit dem Vertragsgegenstand im Zusammenhang und mit diesem in einem absolut angemessenen Verhältnis stehen und der Notwendigkeit, einen echten Wettbewerb zu gewährleisten, Rechnung tragen. |
Die öffentlichen Auftraggeber beschränken die Teilnahmebedingungen auf jene, die zweckmäßig sind, um sicherzustellen, dass ein Bewerber oder Bieter über die rechtlichen und finanziellen Kapazitäten sowie die kommerziellen und technischen Fähigkeiten zur Ausführung des zu vergebenden Auftrags verfügt. Alle Anforderungen müssen mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und der Notwendigkeit, einen echten Wettbewerb zu gewährleisten, Rechnung tragen. |
Änderungsantrag 177 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 56 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Mindestjahresumsatz darf den geschätzten Auftragswert nicht um das Dreifache übersteigen, außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die spezielle mit der Wesensart der Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen einhergehende Risiken betreffen. Der öffentliche Auftraggeber gibt derlei besondere Umstände in den Auftragsunterlagen an. |
Der Mindestjahresumsatz darf den geschätzten Auftragswert nicht um das Doppelte übersteigen, außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die spezielle mit der Wesensart der Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen einhergehende Risiken betreffen. Der öffentliche Auftraggeber gibt derlei besondere Umstände in den Vergabeunterlagen an. |
Begründung | |
Der Mindestjahresumsatz sollte nicht zu hoch sein, um die Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer, die an dem Vergabeverfahren teilnehmen können, nicht zu stark einzugrenzen. | |
Änderungsantrag 178 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 57 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Werden vom öffentlichen Auftraggeber geforderte Erklärungen und Nachweise nicht innerhalb der Frist für die Einreichung der Angebote übermittelt, so kann hierfür eine Nachfrist gewährt werden. |
Begründung | |
Im formellen Verfahren sollten kleinere Änderungen oder Nachbesserungen möglich sein. Dem öffentlichen Auftraggeber wäre es so möglich, fehlende Unterlagen von den Unternehmen nachzufordern. Ohne eine solche Regelung müsste ein Auftraggeber selbst das wirtschaftlich günstigste Angebot von einem geeigneten und bekannten Unternehmen von Amts wegen ausschließen, wenn nur ein einziges der von der zuständigen Vergabestelle zum Nachweis der Eignung geforderten Dokumente fehlt oder unvollständig ist. | |
Änderungsantrag 179 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 57 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Von den Bewerbern und Bietern wird nicht die erneute Vorlage einer Bescheinigung oder eines sonstigen dokumentarischen Nachweises verlangt, die demselben öffentlichen Auftraggeber in den vergangenen vier Jahre für ein früheres Verfahren übermittelt wurden und nach wie vor gültig sind. |
Von den Bewerbern und Bietern wird nicht die erneute Vorlage einer Bescheinigung oder eines sonstigen dokumentarischen Nachweises verlangt, die demselben öffentlichen Auftraggeber in den vergangenen zwei Jahren für ein früheres Verfahren übermittelt wurden und nach wie vor gültig sind. Der öffentliche Auftraggeber ist jedoch befugt, aktuellere Nachweise zu verlangen, wenn während des Verfahrens Zweifel an der Gültigkeit der Bescheinigungen oder dokumentarischen Nachweise auftreten. |
Änderungsantrag 180 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 59 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 89 im Hinblick auf die Anpassung von Anhang XIII an den technischen Fortschritt oder aus Verwaltungsgründen zu erlassen: Sie legt auch die Standardform für den Europäischen Pass für die Auftragsvergabe fest. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 91 erlassen. |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 89 im Hinblick auf die Anpassung von Anhang XIII an den technischen Fortschritt oder aus Verwaltungsgründen zu erlassen: Ferner legt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten die Standardform für den Europäischen Pass für die Auftragsvergabe fest. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 91 erlassen. |
Änderungsantrag 181 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 59 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die den Pass ausstellende Behörde holt die einschlägigen Informationen direkt von den zuständigen Behörden ein, es sei denn, einzelstaatliche Vorschriften über den Schutz persönlicher Daten untersagen dies. |
3. Die den Pass ausstellende Behörde holt die einschlägigen Informationen direkt von den zuständigen Behörden ein, es sei denn, einzelstaatliche Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten untersagen dies oder die Information kann nur vom Wirtschaftsteilnehmer selbst eingeholt werden. In solchen Fällen teilt der Wirtschaftsteilnehmer die Information der Behörde mit, um den Europäischen Pass für die Auftragsvergabe zu erhalten. |
Begründung | |
Ein Europäischer Pass für die Auftragsvergabe verringert die Transaktionskosten bei öffentlichen Vergabeverfahren und sollte mehr Informationen enthalten, als von den Behörden selbst beschafft werden können. Sie müssen den Wirtschaftsteilnehmer ansonsten nach den Informationen fragen, die anderweitig nicht zu beschaffen sind. | |
Änderungsantrag 182 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 59 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der Europäische Pass für die Auftragsvergabe wird von allen öffentlichen Auftraggebern als Nachweis für die Einhaltung der von ihm abgedeckten Teilnahmebedingungen anerkannt und kann nicht ohne Grund in Frage gestellt werden. Solche Gründe können mit der Tatsache in Verbindung stehen, dass der Pass mehr als sechs Monate früher ausgestellt wurde. |
4. Der Europäische Pass für die Auftragsvergabe wird von allen öffentlichen Auftraggebern als Nachweis für die Einhaltung der von ihm abgedeckten Teilnahmebedingungen anerkannt und kann nicht ohne Grund in Frage gestellt werden. Solche Gründe können mit den besonderen Umständen des Einzelfalls oder mit der Tatsache in Verbindung stehen, dass der Pass mehr als ein Jahr früher ausgestellt wurde. In diesem Fall kann der öffentliche Auftraggeber aktuellere Nachweise oder andere Belege für die in Anhang XIII genannten Angaben verlangen. |
|
Der Wirtschaftsteilnehmer bestätigt durch Unterzeichnung des Europäischen Passes für die Auftragsvergabe, dass die darin aufgeführten Angaben korrekt sind. |
Änderungsantrag 183 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 61 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Verlangen die öffentlichen Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Systeme oder Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf andere Systeme für das Umweltmanagement, die in Artikel 45 der Verordnung (Nr.) 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates anerkannt sind, oder andere Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. Die Auftraggeber müssen auch den Nachweis gleichwertiger Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen, wenn Wirtschaftsteilnehmer geltend machen, dass sie keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen haben oder diese innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten können. . |
2. Verlangen die öffentlichen Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Systeme oder Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf andere Systeme für das Umweltmanagement, die in Artikel 45 der Verordnung (Nr.) 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates anerkannt sind, oder andere Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. Für Dienstleistungen kann dies auch ein Öko-Gütezeichen sein, das auch Umweltmanagementkriterien umfasst. Die Auftraggeber müssen auch den Nachweis gleichwertiger Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen, wenn Wirtschaftsteilnehmer geltend machen, dass sie keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen haben oder diese innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten können. Damit diejenigen Bieter, die Zeit und Geld in Zertifizierungen oder Prüfberichte investiert haben, nicht benachteiligt werden, liegt die Beweislast für den Nachweis der Gleichwertigkeit bei dem Bieter, der sich auf die Gleichwertigkeit beruft. |
Änderungsantrag 184 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 64 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei den nichtoffenen Verfahren, beim Verhandlungsverfahren, beim wettbewerblichen Dialog und bei Innovationspartnerschaften können die öffentlichen Auftraggeber die Zahl von Bewerbern, die die Auswahlkriterien erfüllen und die sie zur Abgabe von Angeboten auffordern oder zum Dialog einladen werden, begrenzen, sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. |
Bei den nichtoffenen Verfahren, beim Verhandlungsverfahren, beim wettbewerblichen Dialog und bei Innovationspartnerschaften können die öffentlichen Auftraggeber die Zahl von Bewerbern, die die Auswahlkriterien erfüllen und die sie zur Abgabe von Angeboten auffordern oder zum Dialog einladen werden, begrenzen, sofern die in Absatz 2 genannte Mindestanzahl an geeigneten Bewerbern erreicht ist. |
Begründung | |
Damit diese Bestimmung nicht falsch ausgelegt wird, sollte das Kriterium klarer und leichter feststellbar sein. | |
Änderungsantrag 185 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die öffentlichen Auftraggeber wenden unbeschadet der für die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags eines der folgenden Kriterien an: |
Die öffentlichen Auftraggeber wenden unbeschadet der für den Preis bestimmter Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags das Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots an. |
(a) das wirtschaftlich günstigste Angebot; |
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(b) die günstigsten Kosten. |
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Je nach Wahl des öffentlichen Auftraggebers können die Kosten entweder nur auf der Grundlage des Preises oder mittels des Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie des Lebenszyklus-Kostenansatzes gemäß der Bedingungen von Artikel 67 bewertet werden. |
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Änderungsantrag 186 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß Absatz 1 Buchstabe a erfolgt aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers aufgrund von Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen. Zu diesen Kriterien zählen - zusätzlich zum in Absatz 1 Buchstabe b genannten Preis oder dort genannten Kosten - weitere Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen, wie z. B.: |
2. Das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß Absatz 1 erfolgt aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers aufgrund von Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen. Diese Kriterien können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, ökologische und soziale Aspekte umfassen, wie z. B.: |
Änderungsantrag 187 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 – Absatz 2 – Buchstaben a, b und c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Konzeption für alle Benutzer, Umwelteigenschaften und innovativer Charakter; |
(a) Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Konzeption für alle Benutzer, sozialer, ökologischer und innovativer Charakter, sowie gegebenenfalls Kosteneffizienz durch räumliche Nähe und Lebenszykluskosten gemäß Artikel 67; |
(b) bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen für die Konzeption von Bauarbeiten können die Organisation, Qualifizierung und Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals berücksichtigt werden mit der Folge, dass dieses Personal nach dem Zuschlag nur mit Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers ersetzt werden kann, der prüfen muss, dass mit einem Wechsel eine gleichwertige Organisation und Qualität gegeben sind; |
(b) soweit es für die Ausführung des Auftrags relevant ist, Qualifizierung und Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals; |
(c) Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist; |
(c) Kundendienst, technische Hilfe und Lieferbedingungen wie etwa Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist; |
Änderungsantrag 188 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass sich die Vergabe bestimmter Arten von Aufträgen auf das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 zu stützen hat. |
entfällt |
Änderungsantrag 189 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Unbeschadet Absatz 1 Buchstabe a gibt der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in der der Aufforderung zur Interessensbestätigung, den Auftragsunterlagen oder - beim wettbewerblichen Dialog - in der Beschreibung an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln. |
5. Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung, den Vergabeunterlagen oder - beim wettbewerblichen Dialog - in der Beschreibung an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln. |
Änderungsantrag 190 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 67 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Lebenszykluskostenberechnung deckt alle folgenden Kosten während des Lebenszyklus eines Produkts, von Dienstleistungen oder Bauleistungen in dem Maße ab, die in Artikel 2 Absatz 22 definiert werden: |
1. Die Lebenszykluskostenberechnung deckt sämtliche oder einen Teil der folgenden von den öffentlichen Auftraggebern getragenen Kosten während des in Artikel 2 Nummer 22 definierten Lebenszyklus eines Produkts, einer Dienstleistung oder eines Bauwerks ab: |
Änderungsantrag 191 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 67 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) externe Umweltkosten, die direkt mit dem Lebenszyklus in Verbindung stehen und die Kosten der Emission von Treibhausgasen und anderer Schadstoffemissionen sowie sonstige Kosten für die Eindämmung des Klimawandels umfassen können, sofern ihr Geldwert bestimmt und geprüft werden kann. |
(b) externe Kosten wie z. B. Sozial- oder Umweltkosten, die direkt mit dem Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Geldwert bestimmt und geprüft werden kann; diese Kosten können Kosten der Emission von Treibhausgasen und anderen Schadstoffen sowie sonstige Kosten für die Eindämmung des Klimawandels umfassen. |
Änderungsantrag 192 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 67 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bewerten die öffentlichen Auftraggeber die Kosten nach dem Lebenszykluskostenansatz, nennen sie in den Auftragsunterlagen die für die Berechnung der Lebenszykluskosten verwendete Methode. Die Methode muss sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen: |
2. Bewerten die öffentlichen Auftraggeber die Kosten nach dem Lebenszykluskostenansatz, nennen sie in den Vergabeunterlagen die von den Bietern vorzulegenden Daten sowie die Methode, die der öffentliche Auftraggeber für die Berechnung der Lebenszykluskosten verwenden wird. Die Methode muss folgende Bedingungen erfüllen: |
(a) Sie wurde auf der Grundlage wissenschaftlicher Informationen erarbeitet oder beruht auf sonstigen objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien. |
(a) Sie wurde in enger Absprache mit interessierten Kreisen ausgearbeitet und beruht auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien, |
(b) Sie wurde für die wiederholte oder kontinuierliche Anwendung konzipiert. |
|
(c) Sie ist für alle interessierten Parteien zugänglich. |
(c) sie ist für alle interessierten Parteien zugänglich, |
|
(ca) die geforderten Daten lassen sich von Wirtschaftsteilnehmern, die ihrer Sorgfaltspflicht in normalem Maße nachkommen, einschließlich Wirtschaftsteilnehmern aus Drittstaaten, mit vertretbarem Aufwand bereitstellen. |
Die öffentlichen Auftraggeber gestatten Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich jenen aus Drittländern, eine andere Methode für die Berechnung der Lebenszykluskosten ihres Angebots zu wählen, sofern sie nachweisen, dass diese Methode den Anforderungen der Buchstaben a, b und c genügt und der vom öffentlichen Auftraggeber vorgegebenen Methode gleichwertig ist. |
|
Änderungsantrag 193 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 67 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Für den Fall, dass eine gemeinsame Methode für die Berechnung der Lebenszykluskosten mit einem Rechtsakt der Union, einschließlich der delegierten Rechtsakte in dem spezifischen Sektor angenommen wird, findet sie Anwendung, wenn die Lebenszykluskostenberechnung in die in Artikel 66 Absatz 1 genannten Zuschlagskriterien einbezogen ist. |
3. Wurde im Rahmen eines Rechtsakts der Union, einschließlich eines delegierten Rechtsakts gemäß sektorspezifischen Rechtsvorschriften, oder im Rahmen einer europäischen technischen Spezifikation eine gemeinsame Methode für die Berechnung der Lebenszykluskosten festgelegt, so wird davon ausgegangen, dass diese die Kriterien nach Absatz 2 erfüllt und in die in Artikel 66 Absatz 1 genannten Zuschlagskriterien einbezogen werden kann. |
Änderungsantrag 194 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 69 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die öffentlichen Auftraggeber schreiben den Wirtschaftsteilnehmern vor, den berechneten Preis bzw. die berechneten Kosten zu erläutern, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: |
1. Die öffentlichen Auftraggeber schreiben den Wirtschaftsteilnehmern vor, die im Angebot vorgeschlagenen Preise oder Kosten zu erläutern, wenn diese im Verhältnis zu den angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungewöhnlich niedrig erscheinen. |
(a) der berechnete Preis bzw. die berechneten Kosten liegen mehr als 50 % unter dem Durchschnittspreis oder den Durchschnittskosten der übrigen Angebote; |
|
(b) der berechnete Preis bzw. die berechneten Kosten liegen mehr als 20 % unter dem Preis oder den Kosten des zweitniedrigsten Angebots; |
|
(c) es wurden mindestens fünf Angebote eingereicht. |
|
Änderungsantrag 195 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 69 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Liegt das Angebot aus anderen Gründen ungewöhnlich niedrig, können die öffentlichen Auftraggeber ebenfalls Erklärungen verlangen. |
entfällt |
Änderungsantrag 196 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 69 – Absatz 3 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Erklärungen im Sinne der Absätze 1 und 2 können sich insbesondere auf Folgendes beziehen: |
3. Die Erläuterungen nach Absatz 1 können sich insbesondere auf Folgendes beziehen: |
Änderungsantrag 197 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 69 – Absatz 3 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) die zumindest angemessene Einhaltung der Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtsvorschriften oder, falls nicht anwendbar, anderer Vorschriften zur Gewährleistung eines gleichwertigen Schutzniveaus; |
(d) die Einhaltung der sozial-, umwelt- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen im Sinne von Artikel 15 Absatz 2; |
Änderungsantrag 198 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 69 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(da) die Einhaltung der in Artikel 71 festgelegten Anforderungen an Unterauftragnehmer. |
Änderungsantrag 199 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 69 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die öffentlichen Auftraggeber lehnen das Angebot ab, wenn sie festgestellt haben, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig liegt, weil es den Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtvorschriften nicht genügt. |
Die öffentlichen Auftraggeber lehnen das Angebot ab, wenn sie festgestellt haben, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig liegt, weil es gegen sozial-, umwelt- und arbeitsrechtliche Bestimmungen im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 oder gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt. |
Änderungsantrag 200 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 69 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 69a |
|
Angebote, die Erzeugnisse aus Drittstaaten umfassen |
|
1. Dieser Artikel gilt für Angebote, die Erzeugnisse oder Dienstleistungen mit Ursprung in Drittstaaten umfassen, mit denen die Union keine Übereinkunft in einem multilateralen oder bilateralen Rahmen geschlossen hat, durch die ein tatsächlicher Zugang der Unternehmen der Union zu den Märkten dieser Drittstaaten unter vergleichbaren Bedingungen gewährleistet wird. Er gilt unbeschadet der Verpflichtungen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten gegenüber Drittstaaten. |
|
2. Die öffentlichen Auftraggeber können die Bieter auffordern, Informationen über den Ursprung der in ihrem Angebot enthaltenen Erzeugnisse sowie über deren Wert vorzulegen. Ehrenwörtliche Erklärungen des Bieters genügen als vorläufiger Nachweis. Die öffentlichen Auftraggeber können in jedem Verfahrensstadium die Vorlage eines Teils oder der gesamten erforderlichen Dokumentation verlangen. Ein im Hinblick auf die Vergabe eines Lieferauftrages eingereichtes Angebot kann zurückgewiesen werden, wenn der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften bestimmte Wert der Erzeugnisse mit Ursprung in Drittstaaten mehr als 50 % des Gesamtwerts der in dem Angebot enthaltenen Erzeugnisse beträgt. Im Sinne dieses Artikels gilt Software, die in der Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet wird, als Erzeugnis. |
|
3. Sind zwei oder mehrere Angebote gemäß den Zuschlagskriterien nach Artikel 66 gleichwertig, so ist vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 das Angebot zu bevorzugen, das gemäß Absatz 2 nicht zurückgewiesen werden kann. Die Preise solcher Angebote gelten im Sinne dieses Artikels als gleichwertig, sofern sie um nicht mehr als 3 % voneinander abweichen. |
|
Ein Angebot ist jedoch dann nicht gemäß Unterabsatz 1 zu bevorzugen, wenn seine Annahme den öffentlichen Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dies zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde. |
|
4. Im Sinne dieses Artikels werden bei der Bestimmung des Anteils der aus Drittstaaten stammenden Erzeugnisse gemäß Absatz 2 diejenigen Drittstaaten nicht berücksichtigt, auf die der Geltungsbereich dieser Richtlinie durch einen Beschluss des Rates gemäß Absatz 1 ausgedehnt worden ist. |
|
5. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat - erstmalig im zweiten Halbjahr des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie - einen jährlichen Bericht über die Fortschritte bei den multilateralen bzw. bilateralen Verhandlungen über den Zugang von Unternehmen aus der Union zu den Märkten von Drittstaaten in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen, über alle bei diesen Verhandlungen erzielten Ergebnisse sowie über die tatsächliche Anwendung aller geschlossenen Übereinkünfte. |
|
Das Europäische Parlament und der Rat können diesen Artikel gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ändern, um solchen Entwicklungen Rechnung zu tragen. |
Begründung | |
Bis zur Verabschiedung einer Verordnung, in der die Frage der Reziprozität geregelt wird, sollten die derzeit geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen beibehalten werden. | |
Änderungsantrag 201 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 69 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 69b |
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Beziehungen zu Drittstaaten im Bereich Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge |
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1. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über alle allgemeinen Schwierigkeiten rechtlicher oder faktischer Art, auf die ihre Unternehmen bei der Bewerbung um Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge in Drittstaaten stoßen und die ihnen von ihren Unternehmen gemeldet werden. |
|
2. Die Kommission legt dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2014 und anschließend in regelmäßigen Abständen einen Bericht über den Zugang zu Dienstleistungsaufträgen in Drittstaaten vor; dieser Bericht umfasst auch den Stand der Verhandlungen mit den betreffenden Drittstaaten, insbesondere im Rahmen der Welthandelsorganisationen. |
|
3. Die Kommission versucht Probleme durch Intervention in einem Drittland zu bereinigen, wenn sie aufgrund der in Absatz 2 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen feststellt, dass das betreffende Drittland bei Vergabe von Dienstleistungsaufträgen |
|
(a) Unternehmen mit Sitz in der Union keinen effektiven Zugang bietet, der mit dem in der Union gewährten Zugang für Unternehmen mit Sitz in dem betreffenden Drittstaat vergleichbar ist, |
|
(b) Unternehmen mit Sitz in der Union keine Inländerbehandlung oder nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie Unternehmen mit Sitz in dem betreffenden Drittstaat bietet oder |
|
(c) Unternehmen mit Sitz in anderen Drittstaaten gegenüber Unternehmen mit Sitz in der Union bevorzugt. |
|
4. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über alle Schwierigkeiten rechtlicher oder faktischer Art, auf die in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Unternehmen stoßen bzw. die in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Unternehmen ihnen melden und die auf die Nichteinhaltung der in Anhang XI aufgeführten internationalen Bestimmungen des Sozial- und Umweltrechts zurückzuführen sind, wenn diese Unternehmen sich um Aufträge in Drittstaaten beworben haben. |
|
5. Die Kommission kann unter den in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen dem Rat jederzeit vorschlagen, die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen an folgende Unternehmen während eines in einer entsprechenden Entscheidung festzulegenden Zeitraums einzuschränken oder auszusetzen: |
|
(a) Unternehmen, die dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegen; |
|
(b) mit den in Buchstabe a bezeichneten Unternehmen verbundene Unternehmen, die ihren Sitz in der Union haben, die jedoch nicht in unmittelbarer und tatsächlicher Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats stehen; |
|
(c) Unternehmen, die Angebote für Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge mit Ursprung in dem betreffenden Drittland einreichen. |
|
Der Rat entscheidet unverzüglich mit qualifizierter Mehrheit. |
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Die Kommission kann diese Maßnahmen entweder aus eigener Veranlassung oder auf Antrag eines Mitgliedstaats vorschlagen. |
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6. Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen der Union gegenüber Drittländern unberührt, die sich aus internationalen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen – insbesondere aus von im Rahmen der WTO geschlossenen Übereinkommen – ergeben. |
Änderungsantrag 202 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 70 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Öffentliche Auftraggeber können besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese im Aufruf zum Wettbewerb oder in den Spezifikationen angegeben werden. Diese Bedingungen können insbesondere Sozial- und Umweltbelange betreffen. Sie können auch die Auflage enthalten, dass Wirtschaftsteilnehmer einen Ausgleich für das Risiko von Preiserhöhungen infolge von Preisschwankungen (Hedging) vorsehen, die die Auftragsausführung wesentlich beeinträchtigen können. |
Öffentliche Auftraggeber können besondere mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehende Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese im Aufruf zum Wettbewerb oder in den technischen Spezifikationen angegeben werden. Diese Bedingungen können wirtschaftliche, innovationsbezogene, ökologische, soziale oder beschäftigungspolitische Belange umfassen. |
Änderungsantrag 203 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 71 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. In den Auftragsunterlagen kann der öffentliche Auftraggeber den Bieter auffordern oder von einem Mitgliedstaat verpflichtet werden, den Bieter aufzufordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer anzugeben. |
1. In den Vergabeunterlagen fordert der öffentliche Auftraggeber den Bieter auf, in seinem Angebot den Teil des Auftrags anzugeben, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt. |
Änderungsantrag 204 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 71 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Nachdem der Bieter ausgewählt wurde, gibt er dem öffentlichen Auftraggeber den Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter der Unterauftragnehmer bekannt und informiert ihn über sämtliche Änderungen dieser Angaben, die während der Laufzeit des Auftrags eintreten. Jeder Unterauftragnehmer in der Kette der Unterauftragsvergabe stellt diese Angaben über seinen unmittelbaren Auftraggeber zur Verfügung. Die Unterauftragnehmer sorgen dafür, dass diese Angaben während der Laufzeit des Auftrags ständig aktualisiert werden. |
Änderungsantrag 205 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 71 – Absätze 3 a und 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterauftragnehmer, in den Mitgliedstaaten, in denen der Auftrag ausgeführt wird, alle verbindlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einhalten, einschließlich der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verpflichtungen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten eine die gesamte Kette der Unterauftragsvergabe umfassende Haftungsregelung vorsehen, derzufolge der unmittelbare Auftraggeber eines Unterauftragnehmers haftet, wenn der Unterauftragnehmer gegen eine dieser Bestimmungen verstößt oder insolvent ist. Für den Fall, dass der unmittelbare Auftraggeber insolvent ist, sollte die Regelung vorsehen, dass derjenige solvente unmittelbare Auftraggeber, der sich auf der nächsthöheren Stufe der Kette der Unterauftragsvergabe befindet, einschließlich des Hauptauftragnehmers, haftet. |
|
3b. Die Mitgliedstaaten können nach innerstaatlichem Recht strengere Haftungsvorschriften vorsehen. |
Änderungsantrag 206 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 72 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Eine Änderung eines Auftrags während seiner Laufzeit ist als wesentlich im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn sie dazu führt, dass der Auftrag sich wesentlich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag unterscheidet. Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist eine Änderung in jedem Fall als wesentlich anzusehen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: |
2. Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist eine Änderung als wesentlich anzusehen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: |
Änderungsantrag 207 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 72 – Absatz 2 – Buchstaben -a und -a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(-a) mit der Änderung verändert sich der Charakter des Auftrags; |
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(-aa) die Änderung führt zu einer Ersetzung des Vertragspartners; |
Begründung | |
Die Bestimmungen hinsichtlich der Änderung von Aufträgen während deren Laufzeit sind zu ergänzen (die Änderung des Charakters des Auftrags ist in jedem Fall eine wesentliche Änderung) und klarer zu formulieren (Absatz 3 wurde im Interesse einer Vereinfachung in Absatz 2 einbezogen, da es sich um eine wesentliche Änderung handelt.) | |
Änderungsantrag 208 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 72 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Mit der Änderung wird der Umfang des Auftrags erheblich ausgeweitet, so dass er Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen umfasst, die ursprünglich nicht vorgesehen waren. |
(c) Mit der Änderung wird der Gegenstand des Auftrags erheblich ausgeweitet, so dass er Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen umfasst, die ursprünglich nicht vorgesehen waren. |
Änderungsantrag 209 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 72 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Eine Ersetzung des Vertragspartners ist als wesentliche Änderung im Sinne von Absatz 1 zu betrachten. |
entfällt |
Begründung | |
Streichung dieses Absatzes im Einklang mit dem zu Artikel 72 Absatz 2 eingereichten Änderungsantrag (neuer Absatz c a). Klarere Formulierung des ursprünglichen Texts. | |
Änderungsantrag 210 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 72 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für den Fall, dass ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der die ursprünglich festgelegten qualitativen Auswahlkriterien erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung oder einer Insolvenz ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Auftrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen. |
Absatz 2 Buchstabe aa gilt jedoch nicht für den Fall, dass ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der die ursprünglich festgelegten qualitativen Auswahlkriterien erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung, einer Übertragung von Kapital oder Vermögenswerten zwischen Unternehmen oder der Weiterführung eines Vertragspartners nach dessen Insolvenz durch einen anderen Wirtschaftsteilnehmer ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Auftrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen, oder für den Fall einer Übernahme des Unterzeichnerstatus des Hauptauftragnehmers durch den öffentlichen Auftraggeber gemäß den Bestimmungen des Mitgliedstaats und in Übereinstimmung mit Artikel 71. |
Änderungsantrag 211 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 72 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Kann der Wert einer Änderung in Geldwert ausgedrückt werden, ist eine Änderung nicht als wesentlich im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn ihr Wert nicht die in Artikel 4 festgelegten Schwellenwerte überschreitet und weniger als 5 % des ursprünglichen Auftragspreises beträgt, vorausgesetzt, dass sich aufgrund der Änderung nicht der Gesamtcharakter des Auftrags verändert. Im Falle mehrerer aufeinanderfolgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Werts der aufeinanderfolgenden Änderungen bestimmt. |
4. Kann der Wert einer Änderung in Geldwert ausgedrückt werden, ist eine Änderung nicht als wesentlich im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn ihr Wert nicht die in Artikel 4 festgelegten Schwellenwerte überschreitet oder weniger als 10 % des ursprünglichen Auftragspreises beträgt, vorausgesetzt, dass sich aufgrund der Änderung nicht der Gesamtcharakter des Auftrags verändert. Im Falle mehrerer aufeinanderfolgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Werts der aufeinanderfolgenden Änderungen bestimmt. |
Änderungsantrag 212 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 72 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Auftragsänderungen sind nicht als wesentlich im Sinne von Absatz 1 zu betrachten, wenn sie in den Auftragsunterlagen in Form von klar, präzise und eindeutig formulierten Überprüfungsklauseln oder Optionen vorgesehen sind. Entsprechende Klauseln müssen Angaben zu Umfang und Art möglicher Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können. Sie dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des Auftrags verändern würden. |
5. Auftragsänderungen sind nicht als wesentlich im Sinne von Absatz 1 zu betrachten, wenn sie in den Vergabeunterlagen in Form von klar, präzise und eindeutig formulierten Überprüfungsklauseln oder Optionen oder in Form einer Preisänderungsklausel vorgesehen sind. Entsprechende Klauseln müssen Angaben zu Umfang und Art möglicher Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können. Sie dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des Auftrags verändern würden. |
Änderungsantrag 213 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 72 – Absatz 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6a. Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, so wird für die Berechnung des in Absatz 4 und Absatz 6 Buchstabe c dieses Artikels genannten Preises der angepasste Preis als Referenzwert herangezogen. |
Änderungsantrag 214 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 72 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Öffentliche Auftraggeber dürfen von der Möglichkeit der Auftragsänderung in den folgenden Fällen nicht Gebrauch machen: |
7. Öffentliche Auftraggeber dürfen sich nicht auf die Bestimmungen dieses Artikels in Bezug auf eine Auftragsänderung berufen, wenn die Änderung den Zweck hat, das Risiko von Preiserhöhungen, das der Auftragnehmer abgesichert hat, auszugleichen. |
(a) wenn die Änderung den Zweck hat, Mängeln in der Leistungserbringung des Auftragnehmers oder deren Folgen abzuhelfen, was sich im Wege der Durchsetzung der vertraglichen Verpflichtungen bewerkstelligen lässt; |
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(b) wenn die Änderung den Zweck hat, das Risiko von Preiserhöhungen, das der Auftragnehmer abgesichert hat, auszugleichen. |
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Begründung | |
Bezüglich des Wegfalls von Buchstabe a: Problematisch, weil keine Vergabestelle einfach darauf verzichten kann, Ansprüche geltend zu machen, die sich aus Leistungsmängeln seitens des Auftragnehmers ergeben, nur um ein neues Vergabeverfahren zu vermeiden. | |
Änderungsantrag 215 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 73 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Auftraggeber unter bestimmten Bedingungen, die im anwendbaren nationalen Vertragsrecht festgelegt sind, über die Möglichkeit verfügen, einen öffentlichen Auftrag während seiner Laufzeit zu kündigen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Auftraggeber unter bestimmten Bedingungen, die im anwendbaren nationalen Vertragsrecht festgelegt sind, über die Möglichkeit verfügen, einen öffentlichen Auftrag während seiner Laufzeit zu kündigen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: |
Änderungsantrag 216 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 73 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Die in Artikel 11 vorgesehenen Ausnahmen sind infolge einer privaten Beteiligung an der juristischen Person, die den Auftrag vergeben hat, gemäß Artikel 11 Absatz 4 nicht mehr anwendbar. |
(a) Die in Artikel 11 vorgesehenen Ausnahmen sind infolge einer privaten Beteiligung an der juristischen Person, die den Auftrag vergeben hat, gemäß Artikel 11 Absatz 4 nicht mehr anwendbar, es sei denn, es handelt sich dabei um eine nicht beherrschende oder gesetzlich vorgeschriebene Form der privaten Beteiligung; |
Änderungsantrag 217 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 73 - Absatz 2 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Auftraggeber unter bestimmten Bedingungen, die im anwendbaren nationalen Vertragsrecht festgelegt sind, über die Möglichkeit verfügen, eine Rahmenvereinbarung während ihrer Laufzeit zu kündigen, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer bei der Erfüllung einer wesentlichen Verpflichtung aus der Vereinbarung erhebliche oder dauerhafte Mängel erkennen ließ. |
Änderungsantrag 218 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 75 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Öffentliche Auftraggeber, die einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung von in Artikel 74 aufgeführten Dienstleistungen planen, teilen ihre Absicht in einer Auftragsbekanntmachung mit. |
1. Öffentliche Auftraggeber, die einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung von in Artikel 74 aufgeführten Dienstleistungen planen, teilen ihre Absicht in einer Vorinformation mit, die fortlaufend veröffentlicht wird und die in Anhang VI Teil H genannten Angaben enthält. Die Vorinformation muss den Hinweis enthalten, dass der Auftrag ohne weitere Veröffentlichung vergeben wird, sowie die Aufforderung an die interessierten Wirtschaftsteilnehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen. |
Begründung | |
Wichtiger Änderungsantrag, mit dem ein Kompromisses über soziale und andere Dienste vorgeschlagen wird, um zu verhindern, dass Dienstleistungen aus Teil B wiederaufgeführt werden. Er muss im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Anhebung des Schwellenwerts gelesen werden. | |
Änderungsantrag 219 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 75 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Öffentliche Auftraggeber, die einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung von in Artikel 74 aufgeführten Dienstleistungen vergeben haben, teilen die Ergebnisse des Vergabeverfahrens in einer Vergabebekanntmachung mit. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 220 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 75 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 enthalten im Einklang mit den Standardformularen die in Anhang VI Teile H und I genannten Angaben. |
3. Die Bekanntmachung nach Absatz 2 enthält – im Einklang mit den Standardformularen – die in Anhang VI Teil I genannten Angaben. |
Änderungsantrag 221 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 76 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten führen geeignete Verfahren für die Vergabe von unter dieses Kapitel fallenden Aufträgen ein, wobei sie die volle Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer sicherstellen und es den öffentlichen Auftraggebern ermöglichen, der Spezifik der jeweiligen Dienstleistungen Rechnung zu tragen. |
1. Die Mitgliedstaaten führen gemäß Artikel 75 Absatz 1 geeignete vereinfachte Verfahren für die Vergabe von unter dieses Kapitel fallenden Aufträgen ein, wobei sie die volle Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer sicherstellen und es den öffentlichen Auftraggebern ermöglichen, den Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistungen Rechnung zu tragen. |
Änderungsantrag 222 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 76 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die öffentlichen Auftraggeber der Notwendigkeit, Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen sicherzustellen, sowie den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, der Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer und dem Aspekt der Innovation Rechnung tragen können. Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass die Auswahl der Dienstleister nicht allein auf der Grundlage des Preises für die Erbringung der Dienstleistungen getroffen wird. |
2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die öffentlichen Auftraggeber der Notwendigkeit, eine hohe Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen sicherzustellen, sowie den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, einschließlich benachteiligter und schutzbedürftiger Gruppen, der Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer und dem Aspekt der Innovation Rechnung tragen können. Die Mitgliedstaaten gewährleisten ferner, dass die Auswahl der Dienstleister nicht allein auf der Grundlage des Preises für die Erbringung der Dienstleistungen getroffen wird, sondern unter Berücksichtigung von Qualitäts- und Nachhaltigkeitskriterien für soziale Dienstleistungen. |
Änderungsantrag 223 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 83 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 83 |
Artikel 83 |
Durchsetzung |
Umsetzung und Durchsetzung durch zuständige Behörden und Strukturen |
Im Einklang mit der Richtlinie 89/665/EWG des Rates stellen die Mitgliedstaaten eine korrekte Anwendung dieser Richtlinie durch wirksame, zugängliche und transparente Mechanismen sicher, die das bestehende System für die Nachprüfung von Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber ergänzen. |
1. Um eine korrekte und wirksame Umsetzung zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass zumindest die in diesem Artikel genannten Aufgaben von einer oder mehreren Behörden oder Strukturen ausgeführt werden. Sie nennen der Kommission alle Behörden oder Strukturen, die für diese Aufgaben zuständig sind. |
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1a. Damit Gefahren für die finanziellen Interessen der Union erkannt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anwendung der Vergabevorschriften – einschließlich der Durchführung von Projekten, die von der Union kofinanziert werden, – überwacht wird. Diese Überwachung wird durchgeführt, um mögliche Fälle von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und sonstige schwerwiegende Unregelmäßigkeiten zu verhindern, aufzudecken und ordnungsgemäß zu melden. |
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Decken Überwachungsbehörden oder ‑strukturen bestimmte Verstöße oder systemische Probleme auf, so tragen sie dafür Sorge, dass diese Problem an nationale Prüfbehörden, Gerichte oder sonstige geeignete Behörden oder Strukturen, wie den Bürgerbeauftragten, nationale Parlamente oder parlamentarische Ausschüsse verwiesen werden. |
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1b. Die Ergebnisse der Überwachungstätigkeiten nach Absatz 2 werden mithilfe geeigneter Informationsmittel der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Insbesondere veröffentlichen die Mitgliedstaaten mindestens alle zwei Jahre eine Übersicht über die häufigsten Ursachen einer mangelhaften Anwendung oder Rechtsunsicherheit, einschließlich möglicher struktureller oder wiederkehrender Probleme bei der Anwendung der Vorschriften, darunter mögliche Fälle von Betrug und anderem rechtswidrigem Verhalten. |
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Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zwei Jahre eine allgemeine Übersicht über ihre nationale nachhaltige Beschaffungspolitik, in dem die maßgeblichen nationalen Aktionspläne und Initiativen und, soweit bekannt, deren praktische Umsetzung dargelegt sind. Dabei geben sie auch die Erfolgsquote von KMU bei Beschaffungsverfahren an; liegt der Wert der an KMU vergebenen Aufträge unter 50 %, geben die Mitgliedstaaten an, ob Initiativen ergriffen wurden, um diese Erfolgsrate zu erhöhen. |
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Auf der Grundlage der vorgelegten Daten veröffentlicht die Kommission regelmäßig einen Bericht über die Umsetzung solcher Maßnahmen und diesbezügliche bewährte Verfahren im Binnenmarkt. |
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1c. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Anleitungen für die Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über öffentliche Aufträge kostenfrei zur Verfügung stehen, um öffentliche Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere KMU, dabei zu unterstützen, die Bestimmungen des EU-Vergaberechts korrekt anzuwenden. |
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1d. Unbeschadet der von der Kommission für die Kommunikation und die Kontakte mit den Mitgliedstaaten festgelegten allgemeinen Verfahren und Arbeitsmethoden benennen die Mitgliedstaaten eine Kontaktstelle für die Zusammenarbeit mit der Kommission im Kontext der Anwendung des Unionsrechts und der Ausführung des Haushaltsplans der Union auf der Grundlage von Artikel 17 und Artikel 317 AEUV. |
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1e. Die öffentlichen Auftraggeber bewahren mindestens für die Vertragslaufzeit Kopien sämtlicher abgeschlossenen Verträge auf, die den folgenden Auftragswert erreichen oder überschreiten: |
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(a) 1 000 000 EUR im Falle von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen; |
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(b) 10 000 000 EUR im Falle von Aufträgen über Bauleistungen. |
Begründung | |
Alternative Vorschläge zur Governance. | |
Änderungsantrag 224 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 84 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 84 |
entfällt |
Öffentliche Aufsicht |
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1. Die Mitgliedstaaten benennen eine einzige unabhängige Stelle, die für die Beaufsichtigung und Koordinierung der Durchführungstätigkeiten verantwortlich ist (im Folgenden „die Aufsichtsstelle“). Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von dieser Benennung. |
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Alle öffentlichen Auftraggeber unterliegen einer solchen Aufsicht. |
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2. Die an den Durchführungstätigkeiten beteiligten öffentlichen Auftraggeber organisieren sich so, dass Interessenkonflikte vermeiden werden. Das System der öffentlichen Aufsicht muss transparent sein. Zu diesem Zweck werden alle Orientierungsdokumente und Stellungnahmen sowie ein Jahresbericht über die Durchführung und Anwendung der in dieser Richtlinie niedergelegten Vorschriften veröffentlicht. |
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Der Jahresbericht enthält Folgendes: |
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(a) Angaben zur Erfolgsquote kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) bei Beschaffungsverfahren; eine Analyse der Gründe, falls der Wert der an KMU vergebenen Aufträge unter 50 % liegt; |
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(b) einen Gesamtüberblick über die Durchführung einer nachhaltigen Beschaffungspolitik, worunter auch Verfahren fallen, die die Aspekte Umweltschutz, soziale Eingliederung, unter anderem Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, oder Innovationsförderung berücksichtigen; |
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(c) Informationen zu Überwachung und Follow-up von Verstößen gegen Vergabevorschriften, die sich auf den Haushalt der Union auswirken, im Einklang mit den Absätzen 3 bis 5 dieses Artikels; |
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(d) zentralisierte Daten über berichtete Fälle von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und anderen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens, auch zu Projekten, die aus dem Haushalt der Union kofinanziert werden. |
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3. Die Aufsichtsstelle nimmt folgende Aufgaben wahr: |
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(a) Überwachung der Anwendung der Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen und der entsprechenden Praxis aufseiten der öffentlichen Auftraggeber, insbesondere der zentralen Beschaffungsstellen; |
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(b) Rechtsberatung für öffentliche Auftraggeber in Fragen der Auslegung der Vorschriften und Grundsätze für die öffentliche Auftragsvergabe und zur Anwendung der Vorschriften in spezifischen Fällen; |
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(c) Formulierung – im Lichte der Bestimmungen dieser Richtlinie und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – von Initiativstellungnahmen und Orientierungen zu Fragen von allgemeinem Interesse, die die Auslegung und Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe betreffen, zu wiederkehrenden Fragen und zu systembedingten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften; |
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(d) Festlegung und Anwendung umfassender und praktikabler „Red-Flag“-Indikatorsysteme zur Vermeidung bzw. Aufdeckung von Fällen von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und sonstiger schwerwiegender Unregelmäßigkeiten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens sowie zur angemessenen Berichterstattung über derartige Fälle; |
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(e) Aufmerksammachen der zuständigen nationalen Einrichtungen, einschließlich Prüfbehörden, auf bestimmte aufgedeckte Verstöße und systembedingte Probleme; |
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(f) Prüfung der Beschwerden von Bürgern und Unternehmen über die Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe in spezifischen Fällen und Übermittlung der Analyse an die zuständigen öffentlichen Auftraggeber, die diese bei ihren Entscheidungen berücksichtigen oder, wenn sie der Analyse nicht Rechnung tragen, die Gründe hierfür erläutern; |
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(g) Überwachung der Entscheidungen nationaler Gerichte und Behörden im Anschluss an Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Artikel 267 des Vertrags oder an Feststellungen des Europäischen Rechnungshofs zu Verstößen gegen Unionsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit von der Union kofinanzierten Projekten; die Aufsichtsstelle berichtet dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung jede Verletzung von Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe in der Union, sofern sie sich auf Aufträge bezieht, die mittelbar oder unmittelbar von der Europäischen Union finanziert werden. |
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Die unter Buchstabe e genannten Aufgaben lassen die Ausübung der Rechte auf Einlegung von Rechtsmitteln nach nationalem Recht oder nach dem auf der Grundlage der Richtlinie 89/665/EWG errichteten System unberührt. |
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Die Mitgliedstaaten ermächtigen die Aufsichtsstellen, die nach nationalem Recht für die Überprüfung von Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber zuständige Gerichtsbarkeit mit Verstößen zu befassen, die sie im Zuge ihrer Überwachungs- und Rechtsberatungstätigkeit aufdecken. |
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4. Unbeschadet der von der Kommission für die Kommunikation und die Kontakte mit den Mitgliedstaaten festgelegten allgemeinen Verfahren und Arbeitsmethoden fungiert die Aufsichtsstelle als spezielle Kontaktstelle für die Kommission im Kontext der Überwachung der Anwendung des Unionsrechts und der Ausführung des Haushaltsplans der Union auf der Grundlage von Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Sie erstattet der Kommission Bericht über sämtliche Verstöße gegen diese Richtlinie im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, die direkt oder indirekt von der Union finanziert werden. |
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Die Kommission kann die Aufsichtsstellen insbesondere mit der Behandlung von Einzelfällen befassen, in denen noch kein Vertrag geschlossen wurde oder ein Nachprüfungsverfahren noch durchgeführt werden kann. Sie kann die Aufsichtsstellen des Weiteren mit Überwachungstätigkeiten betrauen, die erforderlich sind, um die Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten, zu denen die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, um im Falle eines von der Kommission festgestellten Verstoßes gegen die Vorschriften und Grundsätze für die öffentliche Auftragsvergabe Abhilfe zu schaffen. |
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Die Kommission kann die Aufsichtsstelle auffordern, angebliche Verletzungen der Unionsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit Projekten zu untersuchen, die aus dem Haushalt der Union kofinanziert werden. Die Kommission kann die Aufsichtsstelle mit der Weiterverfolgung bestimmter Fälle beauftragen, um zu gewährleisten, dass die zuständigen nationalen Behörden, die zur Befolgung ihrer Anweisungen verpflichtet sind, die angemessenen Konsequenzen aus der Verletzung der Unionsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit kofinanzierten Projekten ziehen. |
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5. Untersuchungs- und Durchsetzungstätigkeiten, die die Aufsichtsstelle durchführt, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber im Einklang mit dieser Richtlinie und den Grundsätzen des Vertrags stehen, treten weder an die Stelle der Tätigkeiten, die die Kommission in ihrer institutionellen Rolle als Hüterin der Verträge ausübt, noch greift sie diesen vor. Beschließt die Kommission gemäß Artikel 4, die Behandlung eines individuellen Falls an die Aufsichtsstelle zu verweisen, behält sie im Einklang mit den ihr durch den Vertrag übertragenen Befugnissen ihr Interventionsrecht. |
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6. Die öffentlichen Auftraggeber übermitteln der nationalen Aufsichtsstelle den vollständigen Wortlaut aller vergebenen Aufträge, die mindestens den folgenden Auftragswert haben: |
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(a) 1 000 000 EUR im Falle von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen; |
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(b) 10 000 000 EUR im Falle von Bauleistungsaufträgen. |
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7. Unbeschadet des einzelstaatlichen Rechts bezüglich des Zugangs zu Informationen und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene gewährt die Aufsichtsstelle auf schriftlichen Antrag unbeschränkten, vollständigen, unmittelbaren und unentgeltlichen Zugang zu den gemäß Absatz 6 genannten vergebenen Aufträgen. Der Zugang zu bestimmten Teilen der Aufträge kann abgelehnt werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse anderweitig zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen von öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmern schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde. |
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Der Zugang zu den Teilen, die offengelegt werden können, ist innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch 45 Tage nach dem Datum des Antrags zu gewähren. |
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Antragsteller, die um den Zugang zu einem Auftrag ersuchen, müssen kein unmittelbares oder mittelbares Interesse an diesem bestimmten Auftrag nachweisen. Der Empfänger der Informationen muss diese veröffentlichen dürfen. |
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8. Der nach Absatz 2 vorzulegende Jahresbericht enthält eine zusammenfassende Darstellung sämtlicher Tätigkeiten, die die Aufsichtsstelle gemäß den Absätzen 1 bis 7 durchgeführt hat. |
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Begründung | |
Die vorgeschlagene Vorschrift würde den Verwaltungsaufwand in den Mitgliedstaaten deutlich erhöhen. Außerdem wirkt sie sich auf die interne Verwaltungsorganisation der Mitgliedstaaten aus. Entscheidungen in Bezug auf Aktivitäten, die unternommen werden, um die korrekte Anwendung dieser Richtlinie und der zuständigen Stellen sicherzustellen, liegen im Ermessen der Mitgliedstaaten. | |
Änderungsantrag 225 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 85 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die öffentlichen Auftraggeber fertigen über jeden vergebenen Auftrag, jede Rahmenvereinbarung und jede Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems einen schriftlichen Bericht an, der mindestens Folgendes enthält: |
Die öffentlichen Auftraggeber fertigen über alle vergebenen Aufträge, deren Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert nach Artikel 4 erreicht oder überschreitet, einen schriftlichen Bericht an, der mindestens Folgendes enthält: |
Änderungsantrag 226 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 85 – Absatz 1 – Buchstaben b, c und d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl; |
(b) gegebenenfalls die Ergebnisse der qualitativen Auswahl und der Verringerung der Anzahl gemäß den Artikeln 64 und 65, insbesondere |
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(i) die Namen der ausgewählten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl; |
(c) die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung; |
(ii) die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung; |
(d) die Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten; |
(d) die Gründe für die Ablehnung von Angeboten, die für ungewöhnlich niedrig befunden wurden; |
Begründung | |
Alternative Vorschläge zur Governance (Berichterstattung). | |
Änderungsantrag 227 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 85 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie – falls bekannt – den Anteil am Auftrag oder an der Rahmenvereinbarung, den der Zuschlagsempfänger an Dritte weiterzugeben beabsichtigt; |
(e) den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie – falls bekannt – den Anteil am Auftrag oder an der Rahmenvereinbarung, den der Zuschlagsempfänger an Dritte weiterzugeben beabsichtigt, und Informationen über seine Unterauftragnehmer, einschließlich deren Namen, Kontaktdaten und gesetzlichen Vertreter; |
Änderungsantrag 228 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 85 – Absatz 1 – Buchstabe e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(e) bei Verhandlungsverfahren und wettbewerblichen Dialogen die in Artikel 24 genannten Umstände, die die Anwendung dieser Verfahren rechtfertigen; |
Änderungsantrag 229 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 85 – Absatz 1 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) gegebenenfalls die Gründe, aus denen der öffentliche Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems verzichtet hat; |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 230 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 85 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Soweit sich die nach Absatz 1 erforderlichen Informationen aus dem Vergabevermerk nach Artikel 48 ergeben, können die öffentlichen Auftraggeber auf diesen Vermerk Bezug nehmen. |
Begründung | |
Alternative Vorschläge zur Governance (Berichterstattung). | |
Änderungsantrag 231 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 85 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die öffentlichen Auftraggeber dokumentieren den Fortgang aller Vergabeverfahren, unabhängig davon, ob sie auf elektronischem Wege durchgeführt werden oder nicht. Sie dokumentieren alle Stufen des Vergabeverfahrens, einschließlich der gesamten Kommunikation mit Wirtschaftsteilnehmern und sämtlicher interner Beratungen, der Vorbereitung der Ausschreibungen, des Dialogs oder etwaiger Verhandlungen, der Auswahl und der Zuschlagserteilung. |
Die öffentlichen Auftraggeber dokumentieren den Fortgang aller Vergabeverfahren, unabhängig davon, ob sie auf elektronischem Wege durchgeführt werden oder nicht. Sie stellen sicher, dass sie über eine ausreichende Dokumentation verfügen, um in allen Stufen des Vergabeverfahrens getroffene Entscheidungen begründen zu können, wie etwa eine Dokumentation der Kommunikation mit Wirtschaftsteilnehmern und sämtlicher interner Beratungen, der Vorbereitung der Ausschreibungen, des Dialogs oder etwaiger Verhandlungen, der Auswahl und der Zuschlagserteilung. |
Begründung | |
Alternative Vorschläge zur Governance (Berichterstattung). | |
Änderungsantrag 232 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 85 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Vermerke bzw. ihre Hauptelemente sind der Kommission oder der nationalen Aufsichtsstelle auf deren Anforderung hin zu übermitteln. |
Der Bericht bzw. seine Hauptelemente sind der Kommission oder den in Artikel 83 genannten zuständigen Behörden oder Strukturen auf deren Anforderung hin zu übermitteln. |
Begründung | |
Alternative Vorschläge zur Governance (Berichterstattung). | |
Änderungsantrag 233 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 86 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Nationale Berichterstattung und Verzeichnisse der öffentlichen Auftraggeber |
Nationale Berichterstattung |
Begründung | |
Alternative Vorschläge zur Governance (Berichterstattung). | |
Änderungsantrag 234 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 86 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die gemäß Artikel 84 eingerichteten oder benannten Stellen legen der Kommission für jedes Jahr spätestens am 31. Oktober des Folgejahres einen Durchführungs- und Statistikbericht vor, der anhand eines Standardformular zu erstellen ist. |
1. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission für jedes Jahr spätestens am 31. Oktober des Folgejahres einen Statistikbericht vor, der anhand eines Standardformular zu erstellen ist. |
Begründung | |
Alternative Vorschläge zur Governance (Berichterstattung). | |
Änderungsantrag 235 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 86 – Absatz 2 – Buchstaben a, b, c und d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) eine vollständige, aktualisierte Liste aller zentralen Regierungsbehörden, subzentralen öffentlichen Auftraggeber und Einrichtungen des öffentlichen Rechts, einschließlich subzentraler Behörden und Vereinigungen öffentlicher Auftraggeber, die öffentliche Aufträge vergeben oder Rahmenvereinbarungen schließen, unter Angabe der einheitlichen Identifikationsnummer, sofern eine solche Nummer im nationalen Recht vorgesehen ist; diese Liste ist nach Art der Behörden zu untergliedern; |
(a) eine Liste aller zentralen Regierungsbehörden, subzentralen öffentlichen Auftraggeber und Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die im betreffenden Jahr öffentliche Aufträge vergeben oder Rahmenvereinbarungen geschlossen haben, unter Angabe der einheitlichen Identifikationsnummer, sofern eine solche Nummer im nationalen Recht vorgesehen ist; diese Liste ist nach Art der Behörden zu untergliedern; |
(b) eine vollständige und aktuelle Liste aller zentralen Beschaffungsstellen; |
(b) eine Liste aller zentralen Beschaffungsstellen die im betreffenden Jahr öffentliche Aufträge vergeben oder Rahmenvereinbarungen geschlossen haben; |
(c) für alle Aufträge oberhalb der in Artikel 4 dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte: |
(c) für alle Aufträge oberhalb der in Artikel 4 dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte, Zahl und Wert der vergebenen Aufträge, für jede Art von Behörde aufgeschlüsselt nach Verfahren und nach Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen. |
(i) Zahl und Wert der vergebenen Aufträge, für jede Art von Behörde aufgeschlüsselt nach Verfahren und nach Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen entsprechend der CPV-Nomenklatur; |
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(ii) werden die Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung vergeben, so werden die Daten gemäß Ziffer i auch nach den in Artikel 30 genannten Fallgruppen aufgeschlüsselt und enthalten Angaben zu Anzahl und Wert der vergebenen Aufträge nach Staatszugehörigkeit der erfolgreichen Bieter zu einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat; |
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(d) für alle Aufträge unterhalb der in Artikel 4 dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte, die, wenn ihr Wert den Schwellenwert überschreiten würde, unter die Richtlinie fallen würden, Zahl und Wert der Aufträge, aufgeschlüsselt nach Art der Behörde. |
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Begründung | |
Alternative Vorschläge zur Governance (Berichterstattung). | |
Änderungsantrag 236 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 86 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Kommission erstellt ein Standardformular für den jährlichen Durchführungs- und Statistikbericht gemäß Absatz 1. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 91 erlassen. |
5. Die Kommission erstellt ein Standardformular für den jährlichen Statistikbericht gemäß Absatz 1. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 91 erlassen. |
Begründung | |
Alternative Vorschläge zur Governance (Berichterstattung). | |
Änderungsantrag 237 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 87 – title | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unterstützung der öffentlichen Auftraggeber und der Unternehmen |
Unterstützung der öffentlichen Auftraggeber |
Änderungsantrag 238 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 87 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten schaffen Strukturen zur fachlichen Unterstützung, die öffentlichen Auftraggebern Rechts- und Wirtschaftsberatung, Orientierungshilfen und Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren anbieten. Darüber hinaus sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass jeder öffentliche Auftraggeber kompetente Unterstützung und Beratung in Einzelfragen erhält. |
1. Die Mitgliedstaaten schaffen Strukturen zur fachlichen Unterstützung, die öffentlichen Auftraggebern Rechts- und Wirtschaftsinformationen, Orientierungshilfen und Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren anbieten. Darüber hinaus sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass jeder öffentliche Auftraggeber kompetente technische Unterstützung und Auskünfte zu Einzelfragen erhält, insbesondere im Hinblick auf die Artikel 54, 55 und 71. |
Änderungsantrag 239 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 87 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Zur Verbesserung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere von KMU, zur öffentlichen Auftragsvergabe und zur Erleichterung des Verständnisses der Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleisten die Mitgliedstaaten eine angemessene Hilfestellung, auch auf elektronischem Wege oder über bestehende Netzwerke zur Unterstützung von Unternehmen. |
entfällt |
Änderungsantrag 240 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 87 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Für Wirtschaftteilnehmer, die beabsichtigen, sich an einem Vergabeverfahren in einem anderen Mitgliedstaat zu beteiligen, werden besondere Unterstützungsangebote bereitgestellt. Die entsprechenden Angebote müssen mindestens die Verwaltungsanforderungen im betreffenden Mitgliedstaat sowie etwaige Verpflichtungen im Zusammenhang mit elektronischen Beschaffungen abdecken. |
entfällt |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für interessierte Wirtschaftsteilnehmer ausreichende, leicht zugängliche Informationen über die steuer-, umweltschutz-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen bereitgestellt werden, die in dem Mitgliedstaat, der Region oder Kommune, in der die Arbeiten ausgeführt bzw. die Dienstleistungen erbracht werden, gelten und auch auf die im Rahmen des Auftrags vor Ort ausgeführten Arbeiten oder erbrachten Dienstleistungen Anwendung finden. |
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Änderungsantrag 241 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 87 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten eine einzige oder mehrere Stellen oder Verwaltungsstrukturen benennen. Die Mitgliedstaaten sorgen für eine ordnungsgemäße Koordinierung zwischen diesen Stellen und Strukturen. |
entfällt |
Änderungsantrag 242 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 88 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Für die Zwecke dieses Artikels benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Verbindungsstellen und teilen den übrigen Mitgliedstaaten, den Aufsichtsstellen und der Kommission die Kontaktdaten dieser Stellen mit. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Liste der Verbindungsstellen und aktualisieren diese Liste regelmäßig. Die Aufsichtsstelle ist für die Koordinierung zwischen den Verbindungsstellen verantwortlich. |
entfällt |
Begründung | |
Alternative Vorschläge zur Governance (Verwaltungszusammenarbeit). | |
Änderungsantrag 243 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VI – Teil H | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Teil H |
Teil H |
IN BEKANNTMACHUNGEN VON AUFTRÄGEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN |
IN VORINFORMATIONEN IN BEZUG AUF AUFTRÄGE FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN |
(gemäß Artikel 75 Absatz 1) |
(gemäß Artikel 75 Absatz 1) |
1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind. |
1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers. |
2. Gegebenenfalls E-Mail- oder Internet-Adresse, unter der der Spezifikationen angefordert bzw. abgerufen werden können. |
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3. Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers. |
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4. Gegebenenfalls Hinweis darauf, dass es sich bei dem öffentlichen Auftraggeber um eine zentrale Beschaffungsstelle handelt oder dass eine andere Form gemeinsamer Beschaffung vorgesehen ist. |
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5. Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur. Bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben. |
2. Kurzbeschreibung des betreffenden Auftrags einschließlich des geschätzten Gesamtwerts des Auftrags und der Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur. |
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3. Soweit bereits bekannt: |
6. NUTS-Code für die Hauptbaustelle bei Bauarbeiten bzw. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort bei Lieferungen und Dienstleistungen. |
a) NUTS-Code für die Hauptbaustelle bei Bauarbeiten bzw. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort bei Lieferungen und Dienstleistungen. |
7. Beschreibung der Dienstleistungen und der gegebenenfalls im Rahmen der Dienstleistungen zu beschaffenden Bauarbeiten und Lieferungen. |
b) Zeitrahmen für die Bereitstellung der Waren bzw. die Ausführung der Bauarbeiten oder Dienstleistungen und, soweit möglich, Laufzeit des Vertrags. |
8. Geschätzter Gesamtwert des Auftrags (der Aufträge); Bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben. |
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9. Teilnahmebedingungen, darunter |
c) Teilnahmebedingungen, darunter |
a) gegebenenfalls Angabe, ob es sich um einen Auftrag handelt, der geschützten Werkstätten vorbehalten ist oder bei der die Ausführung nur im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf; |
i) gegebenenfalls Angabe, ob es sich um einen Auftrag handelt, der geschützten Werkstätten vorbehalten ist oder bei der die Ausführung nur im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf; |
b) gegebenenfalls Angabe darüber, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist. |
ii) gegebenenfalls Angabe darüber, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist. |
10. Frist(en) für die Kontaktierung des öffentlichen Auftraggebers im Hinblick auf die Teilnahme. |
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11. Kurzbeschreibung der wichtigsten Merkmale des Vergabeverfahrens. |
d) Kurzbeschreibung der wichtigsten Merkmale des Vergabeverfahrens. |
12. Sonstige einschlägige Auskünfte. |
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Änderungsantrag 244 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Nummer 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) „Norm“ bezeichnet eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt: |
(2) „Norm“ bezeichnet eine technische Spezifikation, die einvernehmlich festgelegt und von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung gebilligt wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt: |
Änderungsantrag 245 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Nummer 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) „Gemeinsame technische Spezifikationen“ sind technische Spezifikationen, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren oder gemäß Artikel 9 und 10 der Verordnung Nr. [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Normung [zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EG des Rates und der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG sowie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates] festgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. |
(4) „Gemeinsame technische Spezifikationen“ sind technische Spezifikationen, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren oder – auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien – gemäß Artikel 9 und 10 der Verordnung Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Europäische Normung1 festgelegt wurden. |
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_________________ |
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1 ABl. L 316, vom 14.11.2012, S. 12. |
Änderungsantrag 246 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang XIII – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Name des Wirtschaftsteilnehmers; |
(a) Bezeichnung des Wirtschaftsteilnehmers, Nummer der Eintragung in das gesetzlich vorgesehene Register, Name, Anschrift, Bankverbindung; |
Änderungsantrag 247 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang XIII – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(aa) Beschreibung des Wirtschaftsteilnehmers, insbesondere Gründungsjahr, Rechtsform, Eigentümer des Wirtschaftsteilnehmers, Mitglieder der Leitungsorgane, Branchencode, kurze Beschreibung der vom Wirtschaftsteilnehmer angebotenen Hauptdienstleistungen und/oder -produkte; |
Änderungsantrag 248 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang XIII – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ca) Bescheinigung, dass der Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 55 Absatz 2 seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Entrichtung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nachgekommen ist; |
Änderungsantrag 249 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang XIII – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ca) eine ehrenwörtliche Erklärung nach Artikel 22 |
Änderungsantrag 250 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang XIII – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) Wichtige wirtschaftliche Kennzahlen des Wirtschaftsteilnehmers für die letzten drei Geschäftsjahre, oder im Falle von Wirtschaftsteilnehmern, die seit weniger als drei Jahre geschäftlich tätig sind, ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit: Brutto-Umsatz, Ergebnis vor Steuern und Zinsen (EBIT) und Solvabilitätskoeffizient; |
Änderungsantrag 251 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang XIII – Buchstabe d b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(db) Wichtige organisatorische Kennzahlen des Wirtschaftsteilnehmers, oder im Falle von Wirtschaftsteilnehmern, die seit weniger als drei Jahre geschäftlich tätig sind, ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit: durchschnittliche Zahl von Beschäftigen während der letzten drei Geschäftsjahre und Zahl der Beschäftigten am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres; |
Änderungsantrag 252 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang XIII – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Angabe der Gültigkeitsdauer des Passes (mindestens 6 Monate). |
(f) Angabe der Gültigkeitsdauer des Passes (mindestens 12 Monate). |
Änderungsantrag 253 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang XVI | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
CPV-Referenznummer | |
Beschreibung | |
CPV-Referenznummer | |
Beschreibung | |
79611000-0 und | |
von 85000000-9 bis 85323000-9 | |
(außer 85321000-5 und 85322000-2) | |
Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialwesen | |
79611000-0 75200000-8; 75231200-6; 75231240-8 und | |
von 85000000-9 bis 85323000-9 | |
(außer 85321000-5 und 85322000-2) und | |
98133100-5 und 98200000-5 | |
Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen | |
75121000-0, 75122000-7, 75124000-1; von 79995000-5 bis 79995200-7; von 80100000-5 bis 80660000-8 (außer 80533000-9, 80533100-0, 80533200-1); von 92000000-1 bis 92700000-8 (außer 92230000-2, 92231000-9, 92232000-6) | |
Administrative Dienstleistungen im Bildungs-, Gesundheits- und kulturellen Bereich | |
75121000-0, 75122000-7, 75124000-1; von 79995000-5 bis 79995200-7; von 80100000-5 bis 80660000-8 (außer 80533000-9, 80533100-0, 80533200-1); von 92000000-1 bis 92700000-8 (außer 92230000-2, 92231000-9, 92232000-6) | |
Administrative Dienstleistungen im Bildungs-, Gesundheits- und kulturellen Bereich | |
75300000-9 | |
Dienstleistungen der gesetzlichen Sozialversicherung | |
75300000-9 | |
Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung1 | |
75310000-2, 75311000-9, 75312000-6, | |
75313000-3, 75313100-4, 75314000-0, | |
75320000-5, 75330000-8, 75340000-1 | |
Beihilfen, Unterstützungsleistungen und Zuwendungen | |
75310000-2, 75311000-9, 75312000-6, | |
75313000-3, 75313100-4, 75314000-0, | |
75320000-5, 75330000-8, 75340000-1 | |
Beihilfen, Unterstützungsleistungen und Zuwendungen | |
98000000-3 | |
Sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen | |
98000000-3 , 55521100-9 | |
Sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen | |
98120000-0 | |
Dienstleistungen von Arbeitnehmervereinigungen | |
98120000-0 | |
Dienstleistungen von Arbeitnehmerverei-nigungen | |
98131000-0 | |
Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen | |
98131000-0 | |
Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen | |
| |
| |
Von 79600000-0 bis 79635000-4 (außer 79611000-0, 79632000-3, 79633000-0), und von 98500000-8 bis 98514000-9 | |
Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung, mit Ausnahme von Arbeitsverträgen | |
| |
| |
Von 80100000-5 bis 80660000-8 (außer 80533000- 9, 80533100-0, 80533200-1) | |
Unterrichtswesen und Berufsausbildung | |
| |
| |
von 79100000-5 bis 79140000-7, einschließlich | |
| |
Rechtsberatung | |
soweit sie nicht nach Artikel 10 Buchstabe c ausgeschlossen ist | |
______________________ | |
1 Diese Dienstleistungen unterliegen nicht dieser Richtlinie, wenn sie als nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse organisiert werden. Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen Dienstleistungen als Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder als nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu organisieren. |
BEGRÜNDUNG
Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass bei der Modernisierung der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge ein Mittelweg zwischen der Vereinfachung der Vorschriften und soliden, wirksamen Verfahren, verbunden mit innovativen und tragfähigen Zuschlagskriterien, gefunden werden sollte, und dass zugleich auch eine stärkere Einbindung der KMU sichergestellt sein muss und die elektronische Vergabe öffentlicher Aufträge flächendeckend angewendet werden soll.
Ziel sollte es sein, das Potenzial öffentlicher Aufträge im Binnenmarkt vollständig auszuschöpfen, um nachhaltiges Wachstum und dauerhafte Beschäftigung sowie die soziale Eingliederung zu fördern. Angesichts der Tatsache, dass öffentliche Aufträge einen erheblichen Teil der Wirtschaft ausmachen (etwa 19 % des BIP der EU), würde eine gelungene Überarbeitung und Umsetzung der Vergabevorschriften spürbar dazu beitragen, dass wieder in die Realwirtschaft investiert und die Krise der europäischen Wirtschaft überwunden wird.
Der Berichterstatter begrüßt die Vorschläge der Kommission und vertritt die Auffassung, dass sie interessante neue Ideen und Grundsätze enthalten. Um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen, sollten sie jedoch noch verbessert werden. Detailliertere Ausführungen zu den vom Berichterstatter unterbreiteten Vorschlägen finden sich im Arbeitspapier vom 23. Februar 2012 (EP483.690), das vom Berichterstatter vor diesem Entwurf eines Berichts ausgearbeitet wurde.
§ Eine wirksame und sozial nachhaltige Vergabe öffentlicher Aufträge
Der Berichterstatter hält den Vorschlag der Kommission insbesondere mit Blick auf die sozialen Aspekte für unzureichend. Daher erachtet er es für angebracht, die Einhaltung von Sozialstandards in allen Phasen des Vergabeverfahrens einzuführen.
So arbeitet der Berichterstatter die technischen Spezifikationen aus, die in den Vergabeunterlagen dargelegt sind und in denen die für die Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen geforderten Merkmale festgelegt werden, damit der öffentliche Auftraggeber die Nachhaltigkeitsziele, wenn er dies wünscht, erreichen kann. Daher sollte die Möglichkeit bestehen, in die technischen Spezifikationen Anforderungen in Bezug auf die Leistung, z. B. die Umweltleistung, die Organisation, Qualifikation und Erfahrung der für die Ausführung des öffentlichen Auftrags eingesetzten Arbeitnehmer, die Sicherheit, insbesondere die Methoden zur Bewertung der Produktqualität, die Verpackung und die Gebrauchsanleitungen, den Lebenszyklus und die Merkmale im Zusammenhang mit einem sozial nachhaltigen Produktionsprozess aufzunehmen.
Das vom Berichterstatter erstellte Konzept für einen sozial nachhaltigen Produktionsprozess, das auch in den Zuschlagskriterien enthalten ist, wird definiert als der mit dem Auftragsgegenstand verbundene Produktionsprozess zur Erbringung von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen, der den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer sowie die Achtung der Sozialstandards gewährleistet. Die sozialen Kriterien im Zusammenhang mit diesem sozial nachhaltigen Produktionsprozess betreffen Sozialstandards, die gemäß den nationalen und europäischen Rechtsvorschriften sowie gemäß den Tarifverträgen festgelegt und bestätigt werden.
Darüber hinaus verstärkt der Berichterstatter die Ausschlussgründe und schreibt verbindlich vor, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gegen ihre in den nationalen und europäischen Rechtsvorschriften sowie in den Tarifverträgen festgelegten sozial- und arbeitsrechtlichen sowie die Gleichstellung der Geschlechter betreffenden Verpflichtungen verstoßen haben, von der Auftragsvergabe auszuschließen sind. Ebenso dürfen die öffentlichen Auftraggeber den Auftrag nicht nach dem günstigsten Angebot vergeben, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keine aktualisierten Angaben zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge vorlegen kann.
Im Hinblick auf die Auswahlkriterien sollten die öffentlichen Auftraggeber nach Ansicht des Berichterstatters Teilnahmebedingungen festlegen können, die auch die Einhaltung der in den nationalen und europäischen Rechtsvorschriften sowie in den Tarifverträgen festgelegten Standards für den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer sowie der sozial- und arbeitsrechtlichen Standards betreffen.
In Bezug auf die Zuschlagskriterien vertritt der Berichterstatter die Auffassung, dass der Begriff des „niedrigsten Preises“ endgültig durch den Begriff des „wirtschaftlich günstigsten Angebots“ ersetzt werden muss. Da beim Konzept des wirtschaftlich günstigsten Angebots auch dem Preis Rechnung getragen wird, könnten die öffentlichen Auftraggeber die ihrem spezifischen Bedarf am besten entsprechende Wahl treffen und dabei auch strategische gesellschaftliche Aspekte und soziale Kriterien - insbesondere Sozial- und Arbeitnehmerrechte, Arbeitsbedingungen, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Zugang von benachteiligten Menschen, Jugendlichen, Frauen, älteren Arbeitnehmern und Langzeitarbeitslosen zur Beschäftigung -, Umweltkriterien sowie den fairen Handel berücksichtigen. Wie bereits erwähnt, wird der Begriff des sozial nachhaltigen Produktionsprozesses in die Bewertung des wirtschaftlich günstigsten Angebots einbezogen. Darüber hinaus muss die Definition des Lebenszyklus auch den Produktionsort umfassen. So müsste die Europäische Union lokalen Herstellern, insbesondere KMU, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in bestimmten Fällen den Vorzug geben können. Neben der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und der Erhaltung lokaler und regionaler Produktionszweige würde es diese Bestimmung ermöglichen, den öffentlichen Auftraggebern ein Instrument zur Minderung der lokalen Folgen der Wirtschaftskrise an die Hand zu geben.
Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass aus Gründen der Effizienz und der Rechtssicherheit keines der Zuschlagskriterien dem öffentlichen Auftraggeber vollständige Entscheidungsfreiheit lässt: Die Zuschlagskriterien, die für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots ausgewählt werden, müssen immer mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen und die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs sicherstellen.
Im Interesse einer wirksamen Ausführung öffentlicher Aufträge sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus die öffentlichen Auftraggeber verpflichten können, die Leistung des Wirtschaftsteilnehmers, der den Zuschlag erhalten hat, zu kontrollieren.
§ Eine wirksame Beteiligung von KMU dank einer soliden Vergabe von Unteraufträgen
Der Berichterstatter unterstützt die Vergabe von Unteraufträgen, sofern sie die Entwicklung der KMU ermöglicht. Allerdings führt die Praxis der weiteren Unterauftragsvergabe durch Subunternehmer in bestimmten dramatischen Fällen zur Ausbeutung der Arbeitnehmer und dementsprechend zu einer geringeren Qualität bei öffentlichen Aufträgen. Es liegt im Interesse aller, der Unternehmen ebenso wie der Vergabestellen, bei der Ausführung der Aufträge gute Arbeitsbedingungen und die Einhaltung der Arbeitsrechtsvorschriften zu gewährleisten. Deshalb schlägt der Berichterstatter vor, die weitere Unterauftragsvergabe durch Subunternehmer durch eine Festlegung zu begrenzen, nach der sie nicht über drei aufeinanderfolgende Subunternehmer hinausgehen darf. Er schlägt außerdem vor, den Grundsatz der Haftung in der gesamten Kette der Unterauftragsvergabe einzuführen, sodass sich die Verantwortung für die Achtung der Grundrechte, den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer sowie die Achtung der geltenden Arbeitsrechtsvorschriften auf alle Ebenen erstreckt.
Darüber hinaus muss der öffentliche Auftraggeber den Bieter auffordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer anzugeben.
Die Bestimmungen in Bezug auf Angebote, deren Preis ungewöhnlich niedrig ist, müssen ebenfalls verstärkt werden, um jede Möglichkeit einer Vergabe von Unteraufträgen zu verhindern, die mit Verstößen gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen einhergeht.
Der Berichterstatter unterstützt den Vorschlag der Kommission, nach dem die elektronische Auftragsvergabe flächendeckend angewendet werden soll. Die Beteiligung von KMU soll vereinfacht und gefördert werden. Er hält es jedoch für angebracht, die derzeit geltenden Fristen für die Einreichung der Angebote, die in der Richtlinie 2004/18/EG festgelegt sind, beizubehalten. Er ist der Auffassung, dass eine Mindestdauer erforderlich ist, damit die Bieter, insbesondere die KMU, ein entsprechendes Angebot ausarbeiten können.
Ferner unterstützt der Berichterstatter die Einführung des elektronischen Reisepasses, der die Beteiligung der KMU zweifellos erleichtern wird.
§ Eine Vereinfachung der Vergabe öffentlicher Aufträge für die öffentlichen Auftraggeber
Der Berichterstatter richtet sein Augenmerk insbesondere auf die öffentlichen Auftraggeber, denen es obliegen wird, die Bestimmungen der künftigen Richtlinie über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen anzuwenden. Er möchte dafür sorgen, dass sich diese Aufgabe für die öffentlichen Auftraggeber nicht zu kompliziert gestaltet, und es ihnen ermöglichen, effiziente öffentliche Aufträge zum Wohle ihrer jeweiligen Einrichtung zu vergeben.
Daher erachtet es der Berichterstatter für unerlässlich, dass alle in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden: So muss jeder öffentliche Auftraggeber über ein Instrumentarium verfügen, das es ihm ermöglicht, das für seine Bedürfnisse geeignetste Verfahren auszuwählen. Der Berichterstatter hält es für angebracht, das Verhandlungsverfahren in Zukunft auszuweiten.
Darüber hinaus ist der Berichterstatter der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten den öffentlichen Auftraggebern die technischen und finanziellen Mittel bereitstellen müssen, um sich an das Verfahren der elektronischen Auftragsvergabe anzupassen und ihre Ausschreibungen auszuarbeiten.
Der Berichterstatter hält es ferner für wünschenswert, die Beziehungen zwischen den Behörden, wie sie von der Europäischen Kommission vorgeschlagen wurden, flexibler zu gestalten. De facto kodifiziert die Kommission die aktuelle Rechtsprechung recht restriktiv. Demzufolge ist der Spielraum der Gebietskörperschaften zu Lasten der allgemeinen Effizienz der öffentlichen Auftragsvergabe stark eingeschränkt. Aus diesem Grund sieht der Berichterstatter Ausnahmen vom Grundsatz des vollständigen Verbots einer privaten Beteiligung unter der Voraussetzung vor, dass öffentliche Interessen verfolgt werden.
Der Berichterstatter unterstützt den Vorschlag der Europäischen Kommission, die Unterscheidung zwischen prioritären und nicht prioritären Dienstleistungen aufzuheben. Er ist der Ansicht, dass die Einführung einer Sonderregelung für soziale Dienstleistungen in Anbetracht ihrer Besonderheiten und zur Gewährleistung einer strategischen Anwendung der öffentlichen Auftragsvergabe sachdienlich ist, wobei diese Regelung erleichtert und die Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung abgeschafft werden sollte, besteht jedoch auf der notwendigen Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung.
Der Berichterstatter hält es für wichtig, dass jeder Mitgliedstaat über ein nationales Aufsichtsgremium verfügt, das für das reibungslose Funktionieren der Vergabe öffentlicher Aufträge verantwortlich ist. Nach seinem Dafürhalten sollte jedoch jeder zusätzliche Verwaltungsaufwand vermieden werden, der die Tätigkeit der öffentlichen Auftraggeber verlangsamen kann. Deshalb ist er der Ansicht, dass in den Mitgliedstaaten, in denen bereits eine entsprechende Behörde besteht, dieser die neuen Aufgaben übertragen werden sollten.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (21.9.2012)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe
(COM(2011)0896 – C7‑0006/2012 – 2011/0438(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Gianluca Susta
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Kommission hat vor kurzem die Aktualisierung der Richtlinien über öffentliche Aufträge (Richtlinie 2004/18/EG) und zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Richtlinie 2004/17/EG) vorgeschlagen. Darüber hinaus wurde ein Vorschlag für eine neue Richtlinie vorgelegt, mit der der Bereich der Konzessionen reguliert werden soll, und erst danach ein Vorschlag für eine Verordnung über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Binnenmarkt der Union für öffentliche Aufträge und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge in Drittländern.
Öffentliche Aufträge stellen auf internationaler Ebene einen großen Teil des Welthandels dar: In den entwickelten Ländern macht das öffentliche Auftragswesen zwischen 15 und 20 % des BIP aus. Trotz seiner Bedeutung ist der Markt für öffentliche Aufträge nach wie vor einer der am stärksten geschlossenen Sektoren (die Kommission schätzt, dass Wettbewerbern aus dem Ausland noch über die Hälfte des weltweiten Marktes für öffentliche Aufträge verschlossen ist) und einer der Sektoren im Bereich des internationalen Handels, die am wenigsten reguliert sind.
Der rechtliche Bezugsrahmen auf multilateraler Ebene ist das internationale Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement - GPA), welches kürzlich einer Überarbeitung unterzogen wurde, die im März 2012 abgeschlossen wurde. Durch diese Überarbeitung sollten die Transparenz und der Öffnungsgrad der internationalen Märkte für öffentliche Aufträge erhöht und die Verfahren vereinfacht werden. In diesem Sinne begrüßt der Verfasser der Stellungnahme diese Überarbeitung und hofft auf die baldige Zustimmung der EU; zugleich stellt er fest, dass bislang nur 42 Mitgliedstaaten der WTO (darunter die 27 Mitgliedstaaten der EU) diesem internationalen Übereinkommen beigetreten sind, und hofft inständig, dass zahlreiche weitere Länder hinzukommen, insbesondere die weiter entwickelten Länder und die Schwellenländer, um die geografische Reichweite zu erweitern und so zu einem System gemeinsamer und allgemein geltender Regeln für diesen bedeutenden Sektor des internationalen Handels zu gelangen.
Besondere Bestimmungen für das öffentliche Auftragswesen liegen auch in einem anderen WTO-Abkommen vor, dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS).
Darüber hinaus ist die EU auf bilateraler Ebene durch bereits geschlossene bilaterale Abkommen (mit Albanien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem CARIFORUM, Chile, Kroatien, Mexiko, Montenegro, Südkorea und der Schweiz) gebunden. Das öffentliche Auftragswesen stellt ein bedeutendes und häufig sensibles Kapitel in den laufenden Verhandlungen über den Abschluss möglicher neuer Handelsabkommen mit anderen internationalen Partnern dar.
Mit Blick auf diesen internationalen Zusammenhang unterstreicht der Verfasser der Stellungnahme die Bedeutung der internationalen Dimension des öffentlichen Auftragswesens. Er weist ferner darauf hin, dass eine schrittweise Öffnung der internationalen Märkte für öffentliche Aufträge auf der Grundlage eines Systems gemeinsamer Regeln nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit, der Gleichheit und der Einhaltung der internationalen Standards in den Bereichen Umwelt, Gesellschaft und Arbeit vonnöten ist. Gegenwärtig gewährleistet die Europäische Union den internationalen Akteuren einen hohen Öffnungsgrad ihres eigenen Marktes für öffentliche Aufträge, eine Öffnung, die jedoch von den anderen wichtigen internationalen Handelspartnern sehr häufig nicht erwidert wird.
Der Verfasser spricht sich daher für stärkere Maßnahmen aufseiten der EU in Form von Gesetzgebungsinitiativen und einem kohärenten Vorgehen bei Verhandlungen aus, um wieder ausgewogene Bedingungen herzustellen und wirklich gleiche Wettbewerbsbedingungen auf internationaler Ebene zu schaffen.
In dieser Hinsicht bedauert der Verfasser die Entscheidung der Kommission, keine einheitliche Festlegung der „Außendimension“ des öffentlichen Auftragswesens vorzusehen: Die Entscheidung, die Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG über Angebote, die Waren und Dienstleistungen aus Drittländern umfassen, nicht wieder vorzuschlagen, sowie die anschließende Vorlage einer ergänzenden Gesetzgebungsinitiative, die jedoch vollkommen eigenständig ist, auch bezüglich des Rechtsetzungsprozesses, birgt das Risiko – auch wenn die darin vorgeschlagenen Inhalte zu begrüßen sind – eine gefährliche Gesetzeslücke zu schaffen, indem die Bestimmungen der europäischen Gesetzgebung beseitigt werden, die der Regelung des Zugangs von Waren, Dienstleistungen und Unternehmen aus Drittländern zum Markt der EU für öffentliche Aufträge dienen.
Aus diesem Grund ist es nach Ansicht des Verfassers der Stellungnahme sehr wichtig, spezifische Vorschriften zur ganzheitlichen und umfassenden Regelung der Bedingungen wiedereinzuführen, gemäß denen mögliche Angebote abgelehnt werden können, die überwiegend Waren und Dienstleistungen enthalten, die in den internationalen Abkommen nicht vorgesehen sind. Zu diesem Zweck möchte der Verfasser der Stellungnahme die von der Kommission in ihrem kürzlich vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung genannten Rechtsvorschriften anpassen.
Darüber hinaus scheint es auch wichtig, die von der Kommission vorgeschlagene Regelung für sogenannte „ungewöhnlich niedrige Angebote“ strenger zu gestalten, indem die Möglichkeit eines Verfahrens zum automatischen Ausschluss von Angeboten eingeführt wird, die bedeutend unter den anderen Angeboten liegen, und indem die Mindestbedingungen für die Anforderung zusätzlicher Angaben von den Wirtschaftsteilnehmern ausgeweitet werden.
Schließlich hält der Verfasser der Stellungnahme es für angebracht, einige Änderungen vorzunehmen, durch die der internationale Kontext, in dem die europäischen Richtlinien angewandt werden, umfassender herausgestellt wird.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die öffentliche Auftragsvergabe spielt im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ eine zentrale Rolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur Erzielung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bei gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst effizienten Einsatzes öffentlicher Gelder genutzt werden sollen. Zu diesem Zweck müssen die geltenden Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, die gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge erlassen wurden, überarbeitet und modernisiert werden, damit die Effizienz der öffentlichen Ausgaben gesteigert, die Teilnahme insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren erleichtert und es den Vergabestellen ermöglicht wird, die öffentliche Auftragsvergabe in stärkerem Maße zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen. Ferner ist es notwendig, grundlegende Begriffe und Konzepte zu klären, um mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten und bestimmten Aspekten der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen. |
(2) Die öffentliche Auftragsvergabe spielt im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ eine zentrale Rolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur Erzielung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bei gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst effizienten Einsatzes öffentlicher Gelder genutzt werden sollen. Öffentliche Aufträge sind ein wesentliches Instrument bei der Neudefinition der Industriepolitik der EU. Zu diesem Zweck müssen die geltenden Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, die gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge erlassen wurden, überarbeitet und modernisiert werden, damit die Effizienz der öffentlichen Ausgaben gesteigert, die Teilnahme insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren erleichtert und es den Vergabestellen ermöglicht wird, die öffentliche Auftragsvergabe in stärkerem Maße zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen. Ferner ist es notwendig, grundlegende Begriffe und Konzepte zu klären, um mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten und bestimmten Aspekten der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Der Binnenmarkt und die internationalen Märkte sind zunehmend miteinander verflochten, deshalb sollten Werte der EU, wie Transparenz, ein strenges Vorgehen gegen Korruption, das Gegenseitigkeitsprinzip sowie die Förderung sozialer Rechte und der Menschenrechte im Rahmen der öffentlichen Vergabepolitik entsprechend gefördert werden. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche wurde insbesondere das Übereinkommen der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen, nachstehend „Beschaffungsübereinkommen“ genannt, genehmigt. Ziel des Übereinkommens ist es, einen multilateralen Rahmen ausgewogener Rechte und Pflichten in Bezug auf öffentliche Aufträge zu schaffen, um den Welthandel zu liberalisieren und auszuweiten. Bei Aufträgen, die unter das Beschaffungsübereinkommen und andere einschlägige, für die Union bindende internationale Übereinkommen fallen, erfüllen die öffentlichen Auftraggeber die Verpflichtungen aus den betreffenden Übereinkommen, indem sie diese Richtlinie auf Wirtschaftsteilnehmer von Drittländern anwenden, die Unterzeichner der Übereinkommen sind. |
(8) Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche wurde insbesondere das Übereinkommen der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen, nachstehend „Beschaffungsübereinkommen“ genannt, genehmigt. Ziel des Übereinkommens ist es, einen multilateralen Rahmen ausgewogener Rechte und Pflichten in Bezug auf öffentliche Aufträge zu schaffen, um den Welthandel zu liberalisieren und auszuweiten. Dieses Übereinkommen wurde einer Überarbeitung unterzogen, die im März 2012 abgeschlossen wurde; Hauptziele der Überarbeitung des Übereinkommens waren die Steigerung des Marktöffnungsgrades in diesem Sektor, die Ausweitung des Geltungsbereichs, die Beseitigung diskriminierender Maßnahmen und die Verstärkung der Transparenz in den Verfahren. Bei Aufträgen, die unter das Beschaffungsübereinkommen und andere einschlägige, für die Union bindende internationale Übereinkommen fallen, einschließlich im Rahmen bilateraler Handelsabkommen eingegangener Verpflichtungen, erfüllen die öffentlichen Auftraggeber die Verpflichtungen aus den betreffenden Übereinkommen, indem sie diese Richtlinie auf Wirtschaftsteilnehmer von Drittländern anwenden, die Unterzeichner der Übereinkommen sind. Zu diesem Zweck müssen internationale Verpflichtungen, die die Union gegenüber Drittländern in Bezug auf den Zugang zum Markt für öffentliche Aufträge eingegangen ist, in die Rechtsvorschriften der EU aufgenommen werden, um ihre tatsächliche und einheitliche Anwendung sicherzustellen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Im Rahmen der Welthandelsorganisation sowie in ihren bilateralen Beziehungen spricht sich die Union stets für eine ambitionierte Öffnung der internationalen Märkte für öffentliche Aufträge der Union und ihrer Handelspartner nach den Grundsätzen der Reziprozität und des gegenseitigen Nutzens aus. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Wenn die Kommission Handelsabkommen mit Staaten aushandelt, die nicht dem Übereinkommen angehören, sollte sie im Kapitel über öffentliche Aufträge zusätzlich zum Preiskriterium weitere Kriterien einfügen. Damit die Kommission in ihren Verhandlungen über Handelsabkommen mit Drittstaaten einen Verhandlungsspielraum erhält, sollten die öffentlichen Auftraggeber nach Zustimmung der Kommission die Möglichkeit haben, Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern, die ihre öffentlichen Aufträge nicht für Unternehmen aus der Europäischen Union öffnen, auszuschließen. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Das Beschaffungsübereinkommen findet Anwendung auf Aufträge oberhalb bestimmter Schwellenwerte, die in dem Übereinkommen festgelegt und in Sonderziehungsrechten angegeben sind. Die in dieser Richtlinie definierten Schwellenwerte sollten angepasst werden, um zu gewährleisten, dass sie den Euro-Äquivalenten der im Beschaffungsübereinkommen genannten Schwellenwerte entsprechen. Es sollten eine regelmäßige Überprüfung der in Euro ausgedrückten Schwellenwerte und ihre Anpassung – im Wege eines rein mathematischen Verfahrens – an mögliche Kursschwankungen des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht vorgesehen werden. |
(9) Das Beschaffungsübereinkommen findet Anwendung auf Aufträge oberhalb bestimmter Schwellenwerte, die in dem Übereinkommen festgelegt und in Sonderziehungsrechten angegeben sind. Die in dieser Richtlinie definierten Schwellenwerte sollten angepasst werden, um zu gewährleisten, dass sie den Euro-Äquivalenten der im Beschaffungsübereinkommen genannten Schwellenwerte entsprechen. Es sollten eine regelmäßige Überprüfung der in Euro ausgedrückten Schwellenwerte und ihre Anpassung – im Wege eines rein mathematischen Verfahrens – an mögliche Kursschwankungen des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht vorgesehen werden. Darüber hinaus sollte diese regelmäßige Überprüfung der Schwellenwerte auch auf der Grundlage einer vorherigen Beurteilung der ordnungsgemäßen Anwendung des Grundsatzes der substanziellen Reziprozität hinsichtlich der Marktöffnung zwischen der Europäischen Union und den anderen Unterzeichnern des Übereinkommens erfolgen. Diese Beurteilung der substanziellen Reziprozität ist auf Drittstaaten auszuweiten, die zwar keine Vertragspartei des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen sind, jedoch Zugang zum europäischen Markt für öffentliche Aufträge haben. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Andere Dienstleistungskategorien haben aufgrund ihrer Natur nach wie vor lediglich eine begrenzte grenzüberschreitende Dimension, insbesondere die sogenannten personenbezogenen Dienstleistungen, wie etwa bestimmte Dienstleistungen im Sozial-, im Gesundheits- und im Bildungsbereich. Diese Dienstleistungen werden in einem spezifischen Kontext erbracht, der sich, bedingt durch unterschiedliche kulturelle Traditionen, in den einzelnen Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich darstellt. Daher sollten für öffentliche Aufträge, die derartige Dienstleistungen zum Gegenstand haben, eine besondere Regelung und ein höherer Schwellenwert von 500 000 EUR gelten. Bei einem darunter liegenden Auftragswert dürfte in der Regel davon auszugehen sein, dass die Erbringung personenbezogener Dienstleistungen für Dienstleister aus anderen Mitgliedstaaten nicht von Interesse ist, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die das Gegenteil vermuten lassen, wie etwa eine Finanzierung grenzüberschreitender Projekte durch die Union. Aufträge zur Erbringung personenbezogener Dienstleistungen oberhalb dieses Schwellenwerts sollten unionsweiten Transparenzvorschriften unterliegen. Angesichts der Bedeutung des kulturellen Kontexts und angesichts des sensiblen Charakters dieser Dienstleistungen sollte den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden, damit sie die Auswahl der Dienstleister in einer Weise organisieren können, die sie für am besten geeignet erachten. Die Vorschriften dieser Richtlinie tragen diesem Erfordernis Rechnung, indem sie lediglich die Einhaltung von Grundprinzipien der Transparenz und der Gleichbehandlung verlangen und sicherstellen, dass die öffentlichen Auftraggeber spezifische Qualitätskriterien für die Auswahl von Dienstleistern anzuwenden können, wie etwa die Kriterien, die in dem vom Ausschuss für Sozialschutz der Europäischen Union definierten Europäischen Qualitätsrahmen für Sozialdienstleistungen festgelegt wurden. Den Mitgliedstaaten und/oder Behörden steht es auch künftig frei, diese Dienstleistungen selbst zu erbringen oder soziale Dienstleistungen in einer Weise zu organisieren, die nicht mit der Vergabe öffentlicher Aufträge verbunden ist, beispielsweise durch die bloße Finanzierung solcher Dienstleistungen oder durch Erteilung von Lizenzen oder Genehmigungen – ohne Beschränkungen oder Festsetzung von Quoten – für alle Wirtschaftsteilnehmer, die die vom öffentlichen Auftraggeber vorab festgelegten Kriterien erfüllen; Voraussetzung ist, dass ein solches System eine ausreichende Bekanntmachung gewährleistet und den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung genügt. |
(11) Bestimmte Dienstleistungskategorien haben aufgrund ihrer Natur nach wie vor lediglich eine begrenzte grenzüberschreitende Dimension, z. B. die sogenannten personenbezogenen Dienstleistungen, wie etwa bestimmte Dienstleistungen im Sozial-, im Gesundheits- und im Bildungsbereich. Diese Dienstleistungen werden in einem spezifischen Kontext erbracht, der sich, bedingt durch unterschiedliche kulturelle Traditionen, in den einzelnen Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich darstellt. Daher sollten für öffentliche Aufträge, die derartige Dienstleistungen zum Gegenstand haben, eine besondere Regelung und ein höherer Schwellenwert von 1 000 000 EUR gelten. Bei einem darunter liegenden Auftragswert dürfte in der Regel davon auszugehen sein, dass die Erbringung personenbezogener Dienstleistungen für Dienstleister aus anderen Mitgliedstaaten nicht von Interesse ist, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die das Gegenteil vermuten lassen, wie etwa eine Finanzierung grenzüberschreitender Projekte durch die Union. Aufträge zur Erbringung personenbezogener Dienstleistungen oberhalb dieses Schwellenwerts sollten unionsweiten Transparenzvorschriften unterliegen. Angesichts der Bedeutung des kulturellen Kontexts und angesichts des sensiblen Charakters dieser Dienstleistungen sollte den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden, damit sie die Auswahl der Dienstleister in einer Weise organisieren können, die sie für am besten geeignet erachten. Die Vorschriften dieser Richtlinie tragen diesem Erfordernis Rechnung, indem sie lediglich die Einhaltung von Grundprinzipien der Transparenz und der Gleichbehandlung verlangen und sicherstellen, dass die öffentlichen Auftraggeber spezifische Qualitätskriterien für die Auswahl von Dienstleistern anzuwenden können, wie etwa die Kriterien, die in dem vom Ausschuss für Sozialschutz der Europäischen Union definierten Europäischen Qualitätsrahmen für Sozialdienstleistungen festgelegt wurden. Den Mitgliedstaaten und/oder Behörden steht es auch künftig frei, diese Dienstleistungen selbst zu erbringen oder soziale Dienstleistungen in einer Weise zu organisieren, die nicht mit der Vergabe öffentlicher Aufträge verbunden ist, beispielsweise durch die bloße Finanzierung solcher Dienstleistungen oder durch Erteilung von Lizenzen oder Genehmigungen – ohne Beschränkungen oder Festsetzung von Quoten – für alle Wirtschaftsteilnehmer, die die vom öffentlichen Auftraggeber vorab festgelegten Kriterien erfüllen; Voraussetzung ist, dass ein solches System eine ausreichende Bekanntmachung gewährleistet und den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung genügt. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet und findet keine Anwendung auf Beschaffungen internationaler Organisationen in deren eigenem Namen und für eigene Rechnung. Es ist jedoch notwendig klarzustellen, inwieweit diese Richtlinie auf Beschaffungen angewandt werden sollte, die spezifischen internationalen Vorschriften unterliegen. |
(13) Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet und findet keine Anwendung auf Beschaffungen internationaler Organisationen in deren eigenem Namen und für eigene Rechnung. Es ist jedoch notwendig klarzustellen, inwieweit diese Richtlinie auf Beschaffungen angewandt werden sollte, die spezifischen internationalen Vorschriften unterliegen. Die EU-Institutionen sollten insbesondere die durch diese Richtlinie bewirkten Änderungen berücksichtigen und ihre eigenen Vergabevorschriften entsprechend anpassen, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 34 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Öffentliche Aufträge sollten nicht an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, die sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt haben oder sich der Korruption, des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder der Geldwäsche schuldig gemacht haben. Die Nichtzahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen sollte ebenfalls mit der Sanktion eines obligatorischen Ausschlusses auf Unionsebene belegt werden. Darüber hinaus sollten öffentliche Auftraggeber über die Möglichkeit verfügen, Bewerber oder Bieter wegen Verstoßes gegen umwelt- oder sozialrechtliche Verpflichtungen, einschließlich Vorschriften zur Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, oder wegen anderer Formen schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens, wie der Verletzung von Wettbewerbsregeln oder Rechten des geistigen Eigentums, auszuschließen. |
(34) Öffentliche Aufträge sollten nicht an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, die sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt haben oder sich der Korruption, des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder der Geldwäsche schuldig gemacht haben. Die Nichtzahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen, Verstöße gegen umwelt- oder sozialrechtliche Verpflichtungen, auch gemäß international anerkannten Grundsätzen und einschließlich Vorschriften zu Arbeitsbedingungen, Tarifverträgen sowie zur Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, sollten ebenfalls mit der Sanktion eines obligatorischen Ausschlusses auf Unionsebene belegt werden. Darüber hinaus sollten öffentliche Auftraggeber über die Möglichkeit verfügen, Bewerber oder Bieter wegen schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens, wie der Verletzung von Wettbewerbsregeln oder Rechten des geistigen Eigentums, auszuschließen. |
Begründung | |
In der aktuellen Richtlinie sind die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und die Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften enthalten – es gibt keinen Grund, sie zu streichen. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 37 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Aufträge sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben werden, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten. Diese Kriterien sollten garantieren, dass die Angebote unter den Bedingungen eines effektiven Wettbewerbs bewertet werden, auch wenn die öffentlichen Auftraggeber qualitativ hochwertige Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen verlangen, die optimal auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, beispielsweise wenn die festgelegten Zuschlagskriterien auf Faktoren abstellen, die mit dem Produktionsprozess verbunden sind. Folglich sollte es öffentlichen Auftraggebern gestattet sein, als Zuschlagskriterium entweder das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ oder den „niedrigsten Preis“ zu bestimmen, wobei es ihnen in letzterem Fall freistehen sollte, angemessene Qualitätsstandards in Form von technischen Spezifikationen oder von Bedingungen für die Auftragsausführung festzulegen. |
(37) Aufträge sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben werden, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten. Diese Kriterien sollten garantieren, dass die Angebote unter den Bedingungen eines effektiven Wettbewerbs bewertet werden, auch wenn die öffentlichen Auftraggeber qualitativ hochwertige Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen verlangen, die optimal auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, beispielsweise wenn die festgelegten Zuschlagskriterien auf Faktoren abstellen, die mit dem Produktionsprozess verbunden sind. Folglich sollte es öffentlichen Auftraggebern gestattet sein, als Zuschlagskriterium das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ zu bestimmen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 38 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(38) Entscheiden sich öffentliche Auftraggeber dafür, dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen, müssen sie die Zuschlagskriterien bestimmen, anhand deren sie die Angebote bewerten werden, um das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis zu ermitteln. Die Festlegung dieser Kriterien hängt vom Auftragsgegenstand ab, da sie es ermöglichen müssen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Lichte des Auftragsgegenstands, wie er in den technischen Spezifikationen definiert wird, zu beurteilen und das Preis-Leistungs-Verhältnis für jedes Angebot zu bestimmen. Die festgelegten Zuschlagskriterien sollten dem öffentlichen Auftraggeber im Übrigen keine unbegrenzte Wahlfreiheit einräumen und sollten einen wirksamen Wettbewerb ermöglichen und mit Anforderungen verknüpft werden, die eine effektive Überprüfung der von den Bietern beigebrachten Informationen erlauben. |
(38) Um dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen, sollten öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien bestimmen, anhand deren sie die Angebote bewerten werden, um das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis zu ermitteln. Die Festlegung dieser Kriterien hängt vom Auftragsgegenstand ab, da sie es ermöglichen müssen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Lichte des Auftragsgegenstands, wie er in den technischen Spezifikationen definiert wird, zu beurteilen und das Preis-Leistungs-Verhältnis für jedes Angebot zu bestimmen. Die festgelegten Zuschlagskriterien sollten dem öffentlichen Auftraggeber im Übrigen keine unbegrenzte Wahlfreiheit einräumen und sollten einen wirksamen Wettbewerb ermöglichen und mit Anforderungen verknüpft werden, die eine effektive Überprüfung der von den Bietern beigebrachten Informationen erlauben. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 41 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(41) Darüber hinaus sollte es den öffentlichen Auftraggebern gestattet sein, in den technischen Spezifikationen und in den Zuschlagskriterien auf einen spezifischen Produktionsprozess, eine spezifische Art und Weise der Erbringung von Dienstleistungen oder einen spezifischen Prozess in einer anderen Lebenszyklusphase eines Produkts oder einer Dienstleistung Bezug zu nehmen, sofern diese einen unmittelbaren Bezug zum Gegensatnd des öffentlichen Auftrags aufweisen. Im Hinblick auf eine stärkere Berücksichtigung sozialer Belange bei der öffentlichen Auftragsvergabe kann es den Beschaffern ferner gestattet werden, im Rahmen des Zuschlagskriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots Aspekte einzubeziehen, die die Arbeitsbedingungen der unmittelbar am Produktionsprozess oder an der Leistungserbringung beteiligten Personen betreffen. Derartige Aspekte dürfen sich ausschließlich auf den Gesundheitsschutz der am Produktionsprozess beteiligten Mitarbeiter oder die Förderung der sozialen Integration – einschließlich Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen – von für die Ausführung des Auftrags eingesetzten Angehörigen benachteiligter oder sozial schwacher Personengruppen beziehen. Zuschlagskriterien, die auf derartige Aspekte abstellen, sollten in jedem Fall auf Merkmale beschränkt bleiben, die unmittelbare Auswirkungen auf die Mitarbeiter in ihrer Arbeitsumgebung haben. Sie sollten im Einklang mit der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und in einer Weise angewandt werden, die Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die Partei des Beschaffungsübereinkommens oder der Freihandelsabkommen sind, denen die Union beigetreten ist, weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert. Bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen, die die Planung von Bauleistungen umfassen, sollte es öffentlichen Auftraggebern ferner gestattet sein, Organisation, Qualifikation und Erfahrung der Mitarbeiter, die für die Ausführung des betreffenden Auftrags eingesetzt werden, als Zuschlagskriterium zugrunde zu legen, da es sich hier um einen Faktor handelt, der sich auf die Qualität der Auftragsausführung und damit auf den wirtschaftlichen Wert des Angebots auswirkt. |
(41) Im Hinblick auf eine stärkere Berücksichtigung sozialer Belange bei der öffentlichen Auftragsvergabe kann es den Beschaffern ferner als Option gestattet werden, im Rahmen des Zuschlagskriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots Aspekte einzubeziehen, die die Arbeitsbedingungen der unmittelbar am Produktionsprozess oder an der Leistungserbringung beteiligten Personen betreffen. Derartige Aspekte dürfen sich ausschließlich auf den Gesundheitsschutz der am Produktionsprozess beteiligten Mitarbeiter oder die Förderung der sozialen Integration – einschließlich Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen – von für die Ausführung des Auftrags eingesetzten Angehörigen benachteiligter oder sozial schwacher Personengruppen beziehen. Zuschlagskriterien, die auf derartige Aspekte abstellen, sollten in jedem Fall auf Merkmale beschränkt bleiben, die unmittelbare Auswirkungen auf die Mitarbeiter in ihrer Arbeitsumgebung haben. Sie sollten im Einklang mit der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und in einer Weise angewandt werden, die Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die Partei des Beschaffungsübereinkommens oder der Freihandelsabkommen sind, denen die Union beigetreten ist, weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert. Bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen, die die Planung von Bauleistungen umfassen, sollte es öffentlichen Auftraggebern ferner gestattet sein, Organisation, Qualifikation und Erfahrung der Mitarbeiter, die für die Ausführung des betreffenden Auftrags eingesetzt werden, als Zuschlagskriterium zugrunde zu legen, da es sich hier um einen Faktor handelt, der sich auf die Qualität der Auftragsausführung und damit auf den wirtschaftlichen Wert des Angebots auswirkt. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 42 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(42) Angebote, deren Preis im Verhältnis zu den angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungewöhnlich niedrig erscheint, können auf technisch, wirtschaftlich oder rechtlich fragwürdigen Annahmen oder Praktiken basieren. Um etwaige Probleme während der Auftragsausführung zu vermeiden, sollten öffentliche Auftraggeber verpflichtet werden, eine Erläuterung des angesetzten Preises zu verlangen, wenn ein Angebot erheblich unter den von anderen Bietern verlangten Preisen liegt. Kann der Bieter keine hinreichende Begründung geben, sollte der öffentliche Auftraggeber berechtigt sein, das Angebot abzulehnen. Eine Ablehnung sollte obligatorisch sein in Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber festgestellt hat, dass die angegebenen ungewöhnlich niedrigen Preise aus der Nichtbeachtung verbindlicher sozial-, arbeits- oder umweltrechtlicher Vorschriften der Union oder internationaler arbeitsrechtlicher Vorschriften resultieren. |
(42) Angebote, deren Preis im Verhältnis zu den angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungewöhnlich niedrig erscheint, können auf technisch, wirtschaftlich oder rechtlich fragwürdigen Annahmen oder Praktiken basieren. Um etwaige Probleme während der Auftragsausführung zu vermeiden, sollten öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit haben, Angebote, die außergewöhnlich weit unter den von anderen Bietern verlangten Preisen liegen, auszuschließen, und sie sollten verpflichtet werden, eine Erläuterung des angesetzten Preises zu verlangen, wenn ein Angebot erheblich unter den von anderen Bietern verlangten Preisen liegt. Kann der Bieter keine hinreichende Begründung geben, sollte der öffentliche Auftraggeber berechtigt sein, das Angebot abzulehnen. Eine Ablehnung sollte obligatorisch sein in Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber festgestellt hat, dass die angegebenen ungewöhnlich niedrigen Preise aus der Nichtbeachtung verbindlicher sozial-, arbeits- oder umweltrechtlicher Vorschriften der Union oder internationaler arbeitsrechtlicher Vorschriften resultieren. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 48 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(48a) Öffentliche Auftraggeber sollten die Zahlungsverzögerung gemäß Richtlinie 2011/7/EU beachten. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 55 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(55) Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten – auch auf Expertenebene – angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass relevante Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. |
(55) Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten – auch auf Expertenebene – angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass relevante Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. Die Kommission sollte für eine umfassende Unterrichtung und Dokumentation über ihre Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen der Vorbereitung und Umsetzung delegierter Rechtsakte sorgen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass das Europäische Parlament angemessen beteiligt wird, wobei auf die besten Vorgehensweisen aus früheren Erfahrungen in anderen Politikbereichen zurückgegriffen werden sollte, um die bestmöglichen Bedingungen für die künftige Kontrolle von delegierten Rechtsakten durch das Europäische Parlament zu schaffen. |
Begründung | |
The directive foresees the use of delegated acts — among other things — to adapt the methodology for the calculation of the threshold levels to any change provided for by the Government Procurement Agreement (Article 6.5 classic, Article 12(4) utilities directive) and to change the list of international social and environmental law provisions in ANNEX XI (Article 54(2) classic directive, Article 70 utilities directive). As these are issues with a clear international trade dimension, the rapporteur feels that the same institutional procedures should apply as with ‘normal’ trade legislation. In line with OMNIBUS I and OMNIBUS II (alignment package in the Committee on International Trade (INTA)), the rapporteur proposes emphasising the need for the European Parliament to be duly involved in the preparation and implementation of delegated acts (Recital 55). This will facilitate the scrutiny of delegated acts and will ensure an efficient exercise of the delegation of power by avoiding objections from the European Parliament. The rapporteur deems it appropriate to limit in time (Article 89(2)) the conferral of powers on the Commission. Such a limitation brings about more parliamentary control, obliging the Commission to draw up a report in respect of the delegation of power no later than nine months before the end of the established period. On the other hand, tacit extension of the delegation for a period of identical duration prevents overburdening the legislators and facilitates the implementation of the common commercial policy. Considering the dynamics of parliamentary work, internal procedures and deadlines, it is important to assure that the legislator is given enough time to duly scrutinize a legislative act (Article 89(5)). All changes reflect changes brought about by the two Trade Omnibuses. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) 500 000 EUR für öffentliche Aufträge betreffend soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von Anhang XVI. |
(d) 1 000 000 EUR für öffentliche Aufträge betreffend soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von Anhang XVI. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission überprüft die in Artikel 4 Buchstaben a, b und c genannten Schwellenwerte alle zwei Jahre ab dem 30. Juni 2014 auf Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen und legt sie erforderlichenfalls neu fest. |
1. Die Kommission überprüft die in Artikel 4 Buchstaben a, b und c genannten Schwellenwerte alle zwei Jahre ab dem 30. Juni 2014 auf Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen und legt sie erforderlichenfalls neu fest. |
In Übereinstimmung mit der im Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen genannten Berechnungsmethode berechnet die Kommission den Wert dieser Schwellenwerte anhand des durchschnittlichen Tageskurses des Euro, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten (SZR), während der 24 Monate, die am letzten Augusttag enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Der so neu festgesetzte Schwellenwert wird, sofern erforderlich, auf volle Tausend Euro abgerundet, um die Einhaltung der geltenden Schwellenwerte zu gewährleisten, die in dem Übereinkommen vorgesehen sind und in SZR ausgedrückt werden. |
In Übereinstimmung mit der im Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen genannten Berechnungsmethode berechnet die Kommission den Wert dieser Schwellenwerte anhand des durchschnittlichen Tageskurses des Euro, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten (SZR), während der 24 Monate, die am letzten Augusttag enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Der so neu festgesetzte Schwellenwert wird, sofern erforderlich, auf volle Tausend Euro abgerundet, um die Einhaltung der geltenden Schwellenwerte zu gewährleisten, die in dem Übereinkommen vorgesehen sind und in SZR ausgedrückt werden. Darüber hinaus kann die Kommission Abweichungen von den Schwellenwerten durch die anderen Vertragspartner des Übereinkommens berücksichtigen. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) gemäß dem besonderen Verfahren einer internationalen Organisation; |
(c) gemäß dem besonderen Verfahren einer internationalen Organisation, die ihre Vertretung in dem Mitgliedstaat hat; |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. In jedem Fall sollte der Zugang von Drittländern zu Teilen der Beschaffungsmärkte der EU auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und der Verhältnismäßigkeit beruhen. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 4 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) die beteiligten öffentlichen Auftraggeber üben, gemessen am Umsatz, nicht mehr als 10 % ihrer Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Vereinbarung relevant sind, auf dem offenen Markt aus; |
entfällt |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Sofern durch die Anhänge I, II, IV und V sowie die Allgemeinen Anmerkungen zum Anhang 1 der Europäischen Union zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen sowie die anderen internationalen für die Union rechtsverbindlichen Übereinkommen gemäß dem Verzeichnis in Anhang V dieser Richtlinie abgedeckt, wenden die öffentlichen Auftraggeber auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen keine ungünstigeren Bedingungen an als auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus der Europäischen Union. Durch die Anwendung dieser Richtlinie auf Wirtschaftsteilnehmer aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen genügen die öffentlichen Auftraggeber diesen Übereinkommen. |
1. Sofern durch die Anhänge I, II, IV und V sowie die Allgemeinen Anmerkungen zum Anhang 1 der Europäischen Union zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen sowie die anderen internationalen für die Union rechtsverbindlichen Übereinkommen – einschließlich im Rahmen bilateraler Handelsabkommen eingegangener Verpflichtungen – gemäß dem Verzeichnis in Anhang V dieser Richtlinie abgedeckt, wenden die öffentlichen Auftraggeber auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen keine ungünstigeren Bedingungen an als auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus der Europäischen Union. Durch die Anwendung dieser Richtlinie auf Wirtschaftsteilnehmer aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen genügen die öffentlichen Auftraggeber diesen Übereinkommen. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) sofern das Ziel der Auftragsvergabe die Schaffung oder der Erwerb eines Kunstwerks ist; |
(b) sofern das Ziel der Auftragsvergabe die Schaffung, Renovierung, erhaltende Restaurierung oder der Erwerb eines Kunstwerks ist, d. h. einer beweglichen oder unbeweglichen Sache von künstlerischer, historischer oder architektonischer Bedeutung; |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 39 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zu diesem Zweck können die öffentlichen Auftraggeber den Rat von unterstützenden Verwaltungsstrukturen oder Dritten bzw. Marktteilnehmern einholen oder akzeptieren, sofern dieser Rat nicht wettbewerbsschädigend ist und nicht zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz verstößt. |
Zu diesem Zweck können die öffentlichen Auftraggeber den Rat von unterstützenden Verwaltungsstrukturen oder unabhängigen Dritten bzw. Marktteilnehmern einholen oder akzeptieren, sofern dieser Rat nicht wettbewerbsschädigend ist und nicht zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz verstößt. |
Begründung | |
Öffentliche Auftraggeber „konsultieren“ die Marktteilnehmer eher, hauptsächlich um Informationen über Technologie und Innovationen zu erhalten. Es muss hervorgehoben werden, dass Marktteilnehmer, d. h. potenzielle Bewerber bei einer Ausschreibung, die öffentlichen Auftraggeber nicht beeinflussen sollten. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 44 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Öffentliche Aufträge können in homogene oder heterogene Lose unterteilt werden. Bei Aufträgen mit einem Wert, der den Schwellenwerten in Artikel 4 entspricht oder sie übersteigt, aber 500 000 EUR nicht unterschreitet, so wie in Artikel 5 festgelegt, und bei denen der öffentliche Auftraggeber eine Unterteilung in Lose für nicht sinnvoll hält, wird dies ausführlich in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung erläutert. |
Im Hinblick auf eine Maximierung des Wettbewerbs und die Sicherstellung eines möglichst umfassenden Zugangs von KMU zu öffentlichen Aufträgen, können öffentliche Aufträge in Lose unterteilt werden. Bei Aufträgen mit einem Wert von mindestens 500 000 EUR, so wie in Artikel 5 festgelegt, bei denen der öffentliche Auftraggeber eine Unterteilung in Lose für nicht sinnvoll hält, wird dies ausführlich in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung erläutert. |
Begründung | |
Die Behörden profitieren von einem stärkeren Wettbewerb zwischen den Bietern und einem besseren Zugang von KMU, da dies die Zahl der möglichen Angebote erhöht. Aus Gründen der Vereinfachung muss auch nicht darauf hingewiesen werden, dass sich der Artikel auf Aufträge mit einem Wert bezieht, der den Schwellenwerten in Artikel 4 entspricht oder sie übersteigt, da dies offensichtlich ist. | |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 44 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die öffentlichen Auftraggeber geben in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, ob die Angebote lediglich auf ein oder auf mehrere Lose beschränkt sind. |
Beschränkt der öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit zu bieten auf eines oder mehrere Lose, so gibt er dies in der Auftragsbekanntmachung, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder in den Auftragsunterlagen an. |
Begründung | |
Es erscheint ausreichend, öffentliche Auftraggeber zu verpflichten, in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung ihre Entscheidung mitzuteilen, den Auftrag nicht in Lose zu unterteilen. Von den öffentlichen Auftraggebern sollte nicht verlangt werden, eine konkrete Begründung vorzulegen. Es ist unklar, welcher Mehrwert mit solch einer Auflage verbunden wäre. Der Wortlaut des Artikels wurde angepasst, um Unklarheiten auszuräumen. | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 44 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Wenn ein einziger Bieter den Zuschlag für mehr als ein Los erhalten kann, können die öffentlichen Auftraggeber vorschreiben, dass sie entweder einen Auftrag per Los oder einen oder mehrere Aufträge für mehrere oder alle Lose vergeben. |
entfällt |
In den Auftragsunterlagen erläutern die öffentlichen Auftraggeber, ob sie sich das Recht vorbehalten, eine derartige Wahl zu treffen, und wenn ja, ob die Lose in einem einzigen Auftrag zusammengefasst werden können. |
|
Die öffentlichen Auftraggeber legen zunächst die Angebote fest, die die Auswahlkriterien nach Artikel 66 für jedes einzelne Los am Besten erfüllen. Sie können den Zuschlag für mehr als ein Los an einen Bieter erteilen, der nicht an erster Stelle in Bezug auf alle Einzellose dieses Auftrags steht, sofern die Zuschlagskriterien nach Artikel 66 im Hinblick auf alle unter diesen Auftrag fallenden Lose besser erfüllt werden. Die öffentlichen Auftraggeber legen die Methoden fest, die sie für einen solchen Vergleich der Auftragsunterlagen zu verwenden gedenken. Diese Methoden haben transparent, objektiv und nichtdiskriminierend zu sein. |
|
Begründung | |
Dieser Absatz könnte das Gegenteil des eigentlichen Ziels des Vorschlags bewirken, nämlich einen besseren Zugang von KMU zu öffentlichen Aufträgen, da er eine Bündelung der Auftragsvergabe und damit den Ausschluss von KMU zur Folge hätte. | |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 54 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die öffentlichen Auftraggeber können entscheiden, einen Auftrag nicht an einen Bieter mit dem besten Angebot zu vergeben, wenn sie festgestellt haben, dass der Bieter zumindest nicht in angemessener Weise den Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltsrechtvorschriften genügt. |
2. Die öffentlichen Auftraggeber vergeben einen Auftrag nicht an einen Bieter mit dem besten Angebot, wenn sie festgestellt haben, dass der Bieter zumindest nicht in angemessener Weise den Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtsvorschriften genügt. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 55 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Jeder Wirtschaftsteilnehmer ist von der Teilnahme an einem Auftrag ausgeschlossen, wenn ein öffentlicher Auftraggeber Kenntnis von einem Verstoß gegen die Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtsvorschriften hat. Die Einhaltung der Unionsvorschriften und -bestimmungen beinhaltet auch eine Einhaltung auf angemessene Weise. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 55 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) wenn er Kenntnis von einem Verstoß gegen die Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltsrechtvorschriften hat. Die Einhaltung der Unionsvorschriften und -bestimmungen beinhaltet auch eine Einhaltung auf angemessene Weise; |
entfällt |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die öffentlichen Auftraggeber wenden unbeschadet der für die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags eines der folgenden Kriterien an: |
Die öffentlichen Auftraggeber wenden unbeschadet der für die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags das Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots an. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) das wirtschaftlich günstigste Angebot; |
entfällt |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die günstigsten Kosten. |
entfällt |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Je nach Wahl des öffentlichen Auftraggebers können die Kosten entweder nur auf der Grundlage des Preises oder mittels des Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie des Lebenszyklus-Kostenansatzes gemäß der Bedingungen von Artikel 67 bewertet werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß Absatz 1 Buchstabe a erfolgt aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers aufgrund von Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen. Zu diesen Kriterien zählen - zusätzlich zum in Absatz 1 Buchstabe b genannten Preis oder dort genannten Kosten - weitere Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen, wie z. B.: |
2. Das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers aufgrund von Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen. Zu diesen Kriterien zählen - zusätzlich zum Preis oder den Kosten, die je nach Wahl des öffentlichen Auftraggebers entweder nur auf der Grundlage des Preises oder mittels des Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie des Lebenszyklus-Kostenansatzes gemäß der Bedingungen von Artikel 67 bewertet werden - weitere Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen, wie z. B.: |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass sich die Vergabe bestimmter Arten von Aufträgen auf das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 zu stützen hat. |
entfällt |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unbeschadet Absatz 1 Buchstabe a gibt der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in der der Aufforderung zur Interessensbestätigung, den Auftragsunterlagen oder - beim wettbewerblichen Dialog - in der Beschreibung an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln. |
Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung, den Auftragsunterlagen oder - beim wettbewerblichen Dialog - in der Beschreibung an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 69 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ungewöhnlich niedrige Angebote |
Ungewöhnlich niedrige Angebote |
1. Die öffentlichen Auftraggeber schreiben den Wirtschaftsteilnehmern vor, den berechneten Preis bzw. die berechneten Kosten zu erläutern, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: |
1. Die öffentlichen Auftraggeber können Angebote ausschließen, deren berechneter Preis bzw. deren berechnete Kosten mehr als 50 % unter dem Betrag liegen, der der Ausschreibung zugrunde liegt. |
(a) der berechnete Preis bzw. die berechneten Kosten liegen mehr als 50 % unter dem Durchschnittspreis oder den Durchschnittskosten der übrigen Angebote; |
2. Die öffentlichen Auftraggeber schreiben den Wirtschaftsteilnehmern vor, den berechneten Preis bzw. die berechneten Kosten zu erläutern, sofern mindestens drei Angebote eingereicht wurden und eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist: |
(b) der berechnete Preis bzw. die berechneten Kosten liegen mehr als 20 % unter dem Preis oder den Kosten des zweitniedrigsten Angebots; |
(a) der berechnete Preis bzw. die berechneten Kosten liegen mehr als 30 % unter dem Durchschnittspreis oder den Durchschnittskosten der übrigen Angebote; |
(c) es wurden mindestens fünf Angebote eingereicht. |
(b) der berechnete Preis bzw. die berechneten Kosten liegen mehr als 20 % unter dem Preis oder den Kosten des zweitniedrigsten Angebots; |
2. Liegt das Angebot aus anderen Gründen ungewöhnlich niedrig, können die öffentlichen Auftraggeber ebenfalls Erklärungen verlangen. |
(c) der in einem Angebot genannte Preis bzw. die genannten Kosten liegen mehr als 40 % unter dem Preis bzw. den Kosten, der bzw. die vom öffentlichen Auftraggeber geschätzt wurden, einschließlich Steuern |
3. Die Erklärungen im Sinne der Absätze 1 und 2 können sich insbesondere auf Folgendes beziehen: |
3. Liegt das Angebot aus anderen Gründen ungewöhnlich niedrig, müssen die öffentlichen Auftraggeber ebenfalls Erklärungen verlangen. |
(a) die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, des Fertigungsverfahrens oder der Erbringung der Dienstleistung; |
4. Die Erklärungen im Sinne der Absätze 2 und 3 können sich insbesondere auf Folgendes beziehen: |
(b) die gewählten technischen Lösungen oder alle außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Durchführung der Bauleistungen bzw. der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung verfügt; |
(a) die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, des Fertigungsverfahrens oder der Erbringung der Dienstleistung; |
(c) die Originalität der Bauleistungen, der Lieferungen oder der Dienstleistungen wie vom Bieter angeboten; |
(b) die gewählten technischen Lösungen oder alle außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Durchführung der Bauleistungen bzw. der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung verfügt; |
(d) die zumindest angemessene Einhaltung der Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtsvorschriften oder, falls nicht anwendbar, anderer Vorschriften zur Gewährleistung eines gleichwertigen Schutzniveaus; |
(c) die Originalität der Bauleistungen, der Lieferungen und der Dienstleistungen wie vom Bieter angeboten; |
(e) die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter. |
(d) die zumindest angemessene Einhaltung der Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts und des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial‑ und Umweltrechtsvorschriften oder, falls nicht anwendbar, anderer Vorschriften zur Gewährleistung eines gleichwertigen Schutzniveaus; |
4. Der öffentliche Auftraggeber kann die beigebrachten Informationen mittels einer Rücksprache mit dem Bieter prüfen. Er kann das Angebot nur dann ablehnen, wenn die Nachweise das niedrige Niveau des berechneten Preises bzw. der berechneten Kosten unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Faktoren nicht rechtfertigen. |
(e) die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter, sowohl durch die Finanzierung des Angebots selbst als auch durch die Finanzierung der Dienstleistungen, Lieferungen und Bauleistungen im Zusammenhang mit dem Angebot; |
Die öffentlichen Auftraggeber lehnen das Angebot ab, wenn sie festgestellt haben, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig liegt, weil es den Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtvorschriften nicht genügt. |
(ea) der Einsatz von Unterauftragnehmern, die die sozialrechtlichen, arbeitsrechtlichen und umweltrechtlichen Vorschriften oder die in den Buchstaben d) und e) erläuterten Vorschriften über staatliche Beihilfen nicht einhalten. |
5. Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer von dem öffentlichen Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 des Vertrags vereinbar war. Lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der Kommission mit. |
5. Der öffentliche Auftraggeber kann die beigebrachten Informationen mittels einer Rücksprache mit dem Bieter prüfen. Er muss das Angebot ablehnen, wenn die Nachweise das niedrige Niveau des berechneten Preises bzw. der berechneten Kosten unter Berücksichtigung insbesondere der in Absatz 3 genannten Faktoren nicht rechtfertigen. |
6. Die Mitgliedstaaten können den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage gemäß Artikel 88 alle Informationen über die Nachweise und Unterlagen übermitteln, die im Hinblick auf in Absatz 3 genannte Einzelheiten beigebracht wurden. |
Die öffentlichen Auftraggeber lehnen das Angebot ab, wenn sie festgestellt haben, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig liegt, weil es den Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtvorschriften nicht genügt. |
|
6. Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer von dem öffentlichen Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 des Vertrags vereinbar war. Lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der Kommission mit. |
|
7. Die Mitgliedstaaten können den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage gemäß Artikel 88 alle Informationen über die Nachweise und Unterlagen übermitteln, die im Hinblick auf in Absatz 3 genannte Einzelheiten beigebracht wurden. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 69 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 69a |
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Die vorliegende Richtlinie steht im Einklang mit der Verordnung über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Binnenmarkt der Union für öffentliche Aufträge und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge in Drittländern (COM/2012/0124 - 2012/0060 (COD)) sowie mit den Bedingungen gemäß den Artikeln 58 und 59 der Richtlinie 2004/17/EG, wonach Angebote abgelehnt werden können, die Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern umfassen, mit denen die Europäische Union keine Übereinkunft in einem multilateralen oder bilateralen Rahmen geschlossen hat, durch die ein tatsächlicher Zugang der Unternehmen der Gemeinschaft zu den Märkten dieser Drittländer unter vergleichbaren Bedingungen gewährleistet wird. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 71 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Der Unterauftragnehmer muss, ungeachtet seines Herkunftslandes, die arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen und umweltrechtlichen Vorschriften einhalten und darf keine staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen, die den Angebotspreis stark senken und somit den lauteren Wettbewerb beeinträchtigen würden. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 83 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendung der Bestimmungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge überwacht wird, einschließlich der Umsetzung von Projekten, die von der Union kofinanziert werden, um Gefahren für die finanziellen Interessen der Union aufzuspüren. Diese Überwachung wird durchgeführt, um mögliche Fälle von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und sonstige schwerwiegende Unregelmäßigkeiten zu verhindern, aufzudecken und darüber angemessen Bericht zu erstatten. |
|
Ermitteln die Überwachungsstellen oder -behörden bestimmte Verstöße oder systembedingte Probleme, erhalten sie die Befugnis, diese Problem an nationale Prüfbehörden, Gerichte oder andere geeignete Behörden oder Stellen, wie den Bürgerbeauftragten, nationale Parlamente oder deren Ausschüsse, zu verweisen. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 89 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Befugnisse gemäß den Artikeln 6, 13, 19, 20, 23, 54, 59, 67 und 86 werden der Kommission ab dem [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie] auf unbestimmte auf unbestimmte Zeit übertragen. |
2. Die Befugnisse gemäß den Artikeln 6, 13, 19, 20, 23, 54, 59, 67 und 86 werden der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem * [Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 89 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
5. Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um vier Monate verlängert. |
Begründung | |
The directive foresees the use of delegated acts - among other things - to adapt the methodology for the calculation of the threshold levels to any change provided for by the Government Procurement Agreement (Article 6(5) classic, Article 12(4) utilities directive) and to change the list of international social and environmental law provisions in ANNEX XI (Article 54(2) classic directive, Article 70 utilities directive). As these are issues with a clear international trade dimension, the rapporteur feels that the same institutional procedures should apply as with ‘normal’ trade legislation. In line with OMNIBUS I and OMNIBUS II (alignment package in the Committee on International Trade (INTA)), the rapporteur proposes emphasizing the need for the European Parliament to be duly involved in the preparation and implementation of delegated acts (Recital 55). This will facilitate the scrutiny of delegated acts and will ensure an efficient exercise of the delegation of power by avoiding objections from the European Parliament. The rapporteur deems it appropriate to limit in time (Article 89(2)) the conferral of powers on the Commission. Such a limitation brings about more parliamentary control, obliging the Commission to draw up a report in respect of the delegation of power no later than nine months before the end of the established period. On the other hand, tacit extension of the delegation for a period of identical duration prevents overburdening the legislators and facilitates the implementation of the common commercial policy. Considering the dynamics of parliamentary work, internal procedures and deadlines, it is important to assure that the legislator is given enough time to duly scrutinize a legislative act (Article 89(5)). All changes reflect changes brought about by the two Trade Omnibuses. | |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie ANHANG XI | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Übereinkommen Nr. 94 über Arbeitsklauseln (öffentliche Verträge). |
VERFAHREN
Titel |
Vergabe öffentlicher Aufträge |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0896 – C7-0006/2012 – 2011/0438(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 17.1.2012 |
|
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 17.1.2012 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Gianluca Susta 25.1.2012 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
25.4.2012 |
11.7.2012 |
|
|
|
Datum der Annahme |
18.9.2012 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
22 5 2 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
William (The Earl of) Dartmouth, Laima Liucija Andrikienė, Nora Berra, David Campbell Bannerman, María Auxiliadora Correa Zamora, Christofer Fjellner, Metin Kazak, Franziska Keller, Bernd Lange, David Martin, Vital Moreira, Paul Murphy, Cristiana Muscardini, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Niccolò Rinaldi, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Gianluca Susta, Henri Weber, Jan Zahradil, Paweł Zalewski |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Amelia Andersdotter, George Sabin Cutaş, Małgorzata Handzlik, Syed Kamall, Ioannis Kasoulides, Maria Eleni Koppa, Marietje Schaake, Jarosław Leszek Wałęsa, Pablo Zalba Bidegain |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Emilio Menéndez del Valle, Raimon Obiols |
||||
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (26.9.2012)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe
(COM(2011)0896 – C7‑0006/2012 – 2011/0438(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Birgit Sippel
KURZE BEGRÜNDUNG
Der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe spielt im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (COM(2010)2020) eine zentrale Rolle. Der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe spielt im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (COM(2010)2020) eine zentrale Rolle.
Die Kommission möchte mit dem Vorschlag zum einen die „Steigerung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben [...] im Sinne eines optimalen Preis-Leistungs-Verhältnisses“ erreichen, zum anderen möchte sie die Möglichkeit schaffen, „die öffentliche Auftragsvergabe besser zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen, z. B. in den Bereichen Umweltschutz, [...] Beschäftigung und sozialer Eingliederung und Gewährleistung bestmöglicher Bedingungen für die Erbringung hochwertiger sozialer Dienstleistungen“. Dieser Ansatz ist begrüßenswert. Allerdings gehen die Kommissionsvorschläge nicht weit genug und bleiben allzu unverbindlich, gerade was soziale Nachhaltigkeit betrifft.
In der Europäischen Union wendet die öffentliche Hand etwa 18 % des BIP für öffentliche Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge auf, d.h. dass die Reform der Vorschriften des Beschaffungswesens ein entscheidender Hebel für mehr Nachhaltigkeit in der Gesellschaft ist. Da es sich um öffentliche Gelder handelt, ist die Verantwortung besonders groß, dieses Geld nicht für kurzfristige Ziele auszugeben, sondern als eine langfristige Investition in die Gesellschaft zu betrachten.
Um diesem Ziel gerecht zu werden, ist ein breiter Ansatz notwendig. Folgende Punkte sind dabei besonders wichtig:
– Das Kriterium der günstigsten Kosten muss ersatzlos gestrichen werden. Das Kriterium des „wirtschaftlich günstigsten Angebots“ bietet genügend Flexibilität, um auch den Preis eines Angebots mit einzubeziehen. Damit klar wird, was mit dem „wirtschaftlich günstigsten Angebot“ gemeint ist, sollte dieses das „wirtschaftlich günstigste und nachhaltigste“ Angebot heißen (MEAST).
– Anwendbare Arbeits- und Sozialnormen sollten nicht nur in den Erwägungsgründen angesprochen werden, sondern auch in den Artikeln. Alle Vorschriften, die am Arbeitsplatz anwendbar und durch internationale Abkommen und europäische Vorschriften, aber auch durch nationale Gesetzgebung, Schiedsspruch oder Tarifverträge festgelegt sind, müssen Anwendung finden - auch in grenzüberschreitenden Situationen.
Zusätzlich muss es für die Auftraggeber auch die Möglichkeit geben, andere Arten von sozialen Kriterien in die technischen Spezifikationen und/oder Zuschlagskriterien zu integrieren, z.B. die Schaffung von Arbeitsbedingungen für benachteiligte Gruppen, Gleichstellung, Zugang zu Fortbildungsmaßnahmen oder fairer Handel. Schon am Anfang des Verfahrens muss bewertet werden können, ob der Bieter diese Kriterien auch erfüllen kann. Auch externe soziale Kosten mit einem Bezug zum Auftragsgegenstand sollten dazu gehören.
- Bei den besonders niedrigen Angeboten müssen die Kriterien verschärft werden, denn es reicht vollkommen aus, wenn ein Angebot entweder 25% niedriger als der Durchschnitt der eingereichten Angebote oder 10% niedriger als das nächstniedrige Angebot ist, um so niedrig zu sein, dass bestimmte Elemente erläutert werden sollten.
– Die Vorschriften zur Unterauftragsvergabe des Kommissionsvorschlages gehen nicht weit genug. Der Bieter muss in seinem Angebot nicht nur auf die Frage der Subunternehmer eingehen müssen, sondern diese auch benennen und identifizierbar machen, indem er ihre Kontaktdaten und legalen Vertreter aufführt. Zudem müssen der Hauptauftragnehmer und alle zwischengeschalteten Unterauftragnehmer im Falle der Nichteinhaltung von Vorschriften zu Sozial- und Arbeitsrecht, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und Arbeitsbedingungen haftbar gemacht werden können.
– Das neue Kapitel zu sozialen Dienstleistungen soll einen besseren Schutz der Qualität von personenbezogenen Dienstleistungen erlauben. Dafür muss die Einbeziehung von bestimmten Qualitätskriterien verpflichtend sein. Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen darf zudem auf keinen Fall nur auf Grund des günstigsten Preises erfolgen. Außerdem ist es notwendig, das Kapitel um die Vorschriften für Ausschlusskriterien, Unterauftragvergabe und den Respekt von am Arbeitsplatz gültigen Arbeits- und Sozialnormen zu vervollständigen.
– Für die korrekte Umsetzung ist es wichtig, das Kapitel IV zu Governance zu vervollständigen. So sollten Auftragnehmer, bei denen signifikative und anhaltende Defizite bei der Auftragsausführung festgestellt werden, in ein Register aufgenommen werden, das für öffentliche Auftragnehmer zugänglich sein und als Ausschlussgrund gelten muss. Das Monitoring der Anwendung der Vorschriften zur Auftragsvergabe, insbesondere der am Arbeitsplatz gültigen Arbeits- und Sozialnormen, sollte ebenfalls durch die öffentliche Aufsichtsstelle gewährleistet werden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Vergabe öffentlicher Aufträge durch oder im Namen von Behörden der Mitgliedstaaten hat im Einklang mit den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten Grundsätzen zu erfolgen, insbesondere den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz. Für über einen bestimmten Wert hinausgehende öffentliche Aufträge sollten Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Vergabeverfahren festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass diese Grundsätze praktische Geltung erlangen und dass das öffentliche Auftragswesen für den Wettbewerb geöffnet wird. |
(1) Die Vergabe öffentlicher Aufträge durch oder im Namen von Behörden der Mitgliedstaaten hat im Einklang mit den in den Verträgen der Europäischen Union niedergelegten Grundsätzen zu erfolgen, insbesondere den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz und mit der Verteilung der Kompetenzen, wie sie in Artikel 14 Absatz 1 AEUV und Protokoll 26 niedergelegt sind. Die Europäische Verordnung zur öffentlichen Auftragsvergabe sollte den Ermessensspielraum der öffentlichen Behörden bei der Ausführung ihrer Aufgaben respektieren. Für über einen bestimmten Wert hinausgehende öffentliche Aufträge sollten Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Vergabeverfahren festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass diese Grundsätze praktische Geltung erlangen und dass das öffentliche Auftragswesen für den Wettbewerb geöffnet wird. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die öffentliche Auftragsvergabe spielt im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ eine zentrale Rolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur Erzielung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bei gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst effizienten Einsatzes öffentlicher Gelder genutzt werden sollen. Zu diesem Zweck müssen die geltenden Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, die gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge erlassen wurden, überarbeitet und modernisiert werden, damit die Effizienz der öffentlichen Ausgaben gesteigert, die Teilnahme insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren erleichtert und es den Vergabestellen ermöglicht wird, die öffentliche Auftragsvergabe in stärkerem Maße zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen. Ferner ist es notwendig, grundlegende Begriffe und Konzepte zu klären, um mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten und bestimmten Aspekten der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen. |
(2) Die öffentliche Auftragsvergabe spielt im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ eine zentrale Rolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur Erzielung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bei gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst effizienten Einsatzes öffentlicher Gelder genutzt werden sollen. Zu diesem Zweck müssen die geltenden Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, die gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge erlassen wurden, überarbeitet und modernisiert werden, um es den Vergabestellen zu ermöglichen, die öffentliche Auftragsvergabe in stärkerem Maße zur Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung, der Einhaltung sozialer und Arbeitsrechte, der sozialen Inklusion, des Aspekts der Innovation, und gegebenenfalls anderer gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen, wodurch die Effizienz der öffentlichen Ausgaben gesteigert, das beste Ergebnis in Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis erzielt, die Teilnahme insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren erleichtert und es den Vergabestellen ermöglicht wird, die öffentliche Auftragsvergabe in stärkerem Maße zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen, was zur Schaffung neuer nachhaltiger Arbeitsplätze führt. Ferner ist es notwendig, die Regeln der Union bezüglich der öffentlichen Auftragsvergabe zu vereinfachen, insbesondere hinsichtlich der eingesetzten Methode zur Erreichung der Ziele der Nachhaltigkeit, die in die Politik der öffentlichen Auftragsvergabe einbezogen werden sollten, grundlegende Begriffe und Konzepte zu klären, um mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten und bestimmten Aspekten der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen. Diese Richtlinie ist lediglich eine Rechtsvorschrift darüber, wie zu kaufen ist. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Nach Artikel 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden. Diese Richtlinie stellt klar, auf welche Weise die öffentlichen Auftraggeber zum Umweltschutz und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen können, und gewährleistet gleichzeitig, dass sie bei der Auftragsvergabe ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis erzielen können. |
(5) Nach Artikel 9, 10 und 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes und soziale Erwägungen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden. Diese Richtlinie stellt klar, auf welche Weise die öffentlichen Auftraggeber zum Umweltschutz und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen können und wie sie die ihnen zugewiesene Ermessensbefugnis nutzen können, um technische Spezifikationen und Zuschlagskriterien im Sinne eines nachhaltigen öffentlichen Auftragswesens festzulegen, wobei gleichzeitig die Verbindung mit dem Auftragsgegenstand sichergestellt und bei der Auftragsvergabe ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis erzielt wird. Gemäß Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union trägt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen, insbesondere zur Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes und der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung Rechnung. In der vorliegenden Richtlinie wird auch dargelegt, inwieweit die öffentlichen Auftraggeber zur Förderung der sozialen Kriterien und zur Verbesserung der Rechte der Arbeitnehmer beitragen und gleichzeitig gewährleisten können, dass sie bei der Auftragsvergabe ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis erzielen, indem sie eine nachhaltige öffentliche Auftragsvergabe, die Erfüllung sozialer Kriterien in allen Phasen des Vergabeverfahrens und die Einhaltung von Verpflichtungen fördern, die durch Unionsrecht und/oder nationales Recht und/oder in Tarifverträgen auf dem Gebiet der Sozial- und Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsbedingungen oder durch das Umweltrecht bzw. die in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltsrechtsvorschriften festgelegt sind, die in dem Mitgliedstaat, in der Region oder an dem Ort in Kraft sind, wo die Arbeiten ausgeführt oder die Dienstleistungen erbracht werden sollen. |
Begründung | |
Die Bezugnahme auf die horizontale Sozialklause, die eine Neuerung im Vertrag von Lissabon darstellt, ist äußerst wichtig für eine nachhaltige Auftragsvergabe und die Einbeziehung horizontaler sozialer Kriterien in das gesamte Vergabeverfahren. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5a) Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, das IAO-Übereinkommen Nr. 94 über arbeitsrechtliche Klauseln in öffentlichen Verträge einzuhalten, und die Aufnahme arbeitsrechtlicher Klauseln in öffentliche Aufträge fördern. |
Begründung | |
Im IAO-Übereinkommen Nr. 94 ist vorgesehen, dass öffentliche Aufträge arbeitsrechtliche Klauseln enthalten müssen, damit die Gleichbehandlung mit den örtlichen Arbeitnehmern sichergestellt ist. Die Mitgliedstaaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, sollten nicht daran gehindert werden, dessen Bestimmungen einzuhalten. Diese Klarstellung ist im Zusammenhang mit dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-346/06 (Rüffert) äußerst wichtig. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Andere Dienstleistungskategorien haben aufgrund ihrer Natur nach wie vor lediglich eine begrenzte grenzüberschreitende Dimension, insbesondere die sogenannten personenbezogenen Dienstleistungen, wie etwa bestimmte Dienstleistungen im Sozial-, im Gesundheits- und im Bildungsbereich. Diese Dienstleistungen werden in einem spezifischen Kontext erbracht, der sich, bedingt durch unterschiedliche kulturelle Traditionen, in den einzelnen Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich darstellt. Daher sollten für öffentliche Aufträge, die derartige Dienstleistungen zum Gegenstand haben, eine besondere Regelung und ein höherer Schwellenwert von 500 000 EUR gelten. Bei einem darunter liegenden Auftragswert dürfte in der Regel davon auszugehen sein, dass die Erbringung personenbezogener Dienstleistungen für Dienstleister aus anderen Mitgliedstaaten nicht von Interesse ist, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die das Gegenteil vermuten lassen, wie etwa eine Finanzierung grenzüberschreitender Projekte durch die Union. Aufträge zur Erbringung personenbezogener Dienstleistungen oberhalb dieses Schwellenwerts sollten unionsweiten Transparenzvorschriften unterliegen. Angesichts der Bedeutung des kulturellen Kontexts und angesichts des sensiblen Charakters dieser Dienstleistungen sollte den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden, damit sie die Auswahl der Dienstleister in einer Weise organisieren können, die sie für am besten geeignet erachten. Die Vorschriften dieser Richtlinie tragen diesem Erfordernis Rechnung, indem sie lediglich die Einhaltung von Grundprinzipien der Transparenz und der Gleichbehandlung verlangen und sicherstellen, dass die öffentlichen Auftraggeber spezifische Qualitätskriterien für die Auswahl von Dienstleistern anzuwenden können, wie etwa die Kriterien, die in dem vom Ausschuss für Sozialschutz der Europäischen Union definierten Europäischen Qualitätsrahmen für Sozialdienstleistungen festgelegt wurden. Den Mitgliedstaaten und/oder Behörden steht es auch künftig frei, diese Dienstleistungen selbst zu erbringen oder soziale Dienstleistungen in einer Weise zu organisieren, die nicht mit der Vergabe öffentlicher Aufträge verbunden ist, beispielsweise durch die bloße Finanzierung solcher Dienstleistungen oder durch Erteilung von Lizenzen oder Genehmigungen – ohne Beschränkungen oder Festsetzung von Quoten – für alle Wirtschaftsteilnehmer, die die vom öffentlichen Auftraggeber vorab festgelegten Kriterien erfüllen; Voraussetzung ist, dass ein solches System eine ausreichende Bekanntmachung gewährleistet und den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung genügt. |
(11) Andere Dienstleistungskategorien haben aufgrund ihrer Natur nach wie vor lediglich eine begrenzte grenzüberschreitende Dimension, insbesondere die sogenannten personenbezogenen Dienstleistungen, wie etwa bestimmte Dienstleistungen im Sozial-, im Gesundheits- und im Bildungsbereich. Diese Dienstleistungen werden in einem spezifischen Kontext erbracht, der sich, bedingt durch unterschiedliche kulturelle Traditionen, in den einzelnen Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich darstellt. Aufgrund ihrer Natur sind sie im Allgemeinen mit den für öffentliche Aufträge geltenden Binnenmarktvorschriften nur schwer vereinbar. Daher sollten die Behörden bei der Erbringung dieser Dienstleistungen anderen Wegen den Vorzug geben, wobei sie bei sozialen Dienstleistungen eine hohe Qualität sicherstellen müssen, falls sie dennoch beschließen sollten, Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge durchzuführen. Um bei derartigen Dienstleistungen, die Gegenstand von Aufträgen sind, für mehr Qualität zu sorgen, sollten eine besondere Regelung und ein höherer Schwellenwert von 500 000 EUR gelten. Bei einem darunter liegenden Auftragswert dürfte in der Regel davon auszugehen sein, dass die Erbringung personenbezogener Dienstleistungen für Dienstleister aus anderen Mitgliedstaaten nicht von Interesse ist, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die das Gegenteil vermuten lassen, wie etwa eine Finanzierung grenzüberschreitender Projekte durch die Union. Aufträge zur Erbringung personenbezogener Dienstleistungen oberhalb dieses Schwellenwerts sollten unionsweiten Transparenzvorschriften unterliegen. Angesichts der Bedeutung des kulturellen Kontexts und angesichts des sensiblen Charakters dieser Dienstleistungen, des Grundsatzes der Subsidiarität, des Protokolls 26 über Dienste von allgemeinem Interesse, des Artikels 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Artikels 36 der Charta der Grundrechte haben die Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum, damit sie die Auswahl der Dienstleister in einer Weise organisieren können, die sie für am besten geeignet erachten, die sich so nah wie möglich an den Bedürfnissen der Nutzer orientiert und die die unterschiedlichen Bedürfnisse aufgrund verschiedener geografischer, sozialer und kultureller Gegebenheiten in Betracht zieht, und damit sie allgemeinen Zugang, Kontinuität und Verfügbarkeit der Dienstleistungen in allen Gebieten der Europäischen Union sicherstellen. Die Vorschriften dieser Richtlinie tragen diesem Erfordernis Rechnung, indem sie lediglich die Einhaltung von Grundprinzipien der Transparenz und der Gleichbehandlung verlangen und sicherstellen, dass die öffentlichen Auftraggeber spezifische Qualitätskriterien für die Auswahl von Dienstleistern anwenden können, wie etwa die Kriterien, die in dem vom Ausschuss für Sozialschutz der Europäischen Union definierten Europäischen Qualitätsrahmen für Sozialdienstleistungen festgelegt wurden, welche darauf abzielen, ein hohes Qualitätsniveau, Kontinuität, Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen sicherzustellen sowie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, einschließlich benachteiligter und schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen, der Zufriedenheit der Nutzer, sozialer Inklusion, Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer und ggf. dem Aspekt der Innovation Rechnung zu tragen. Kriterien im Zusammenhang mit den sozialen Gegebenheiten und den Beschäftigungsbedingungen, mit Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, mit der sozialen Sicherheit und den Arbeitsbedingungen sollte besondere Beachtung geschenkt werden. Den Mitgliedstaaten und/oder Behörden steht es auch künftig frei, diese Dienstleistungen selbst zu erbringen, einschließlich in Form der internen Leistungserbringung oder im Rahmen der horizontalen interkommunalen Zusammenarbeit (zwischen staatlichen Stellen), oder soziale Dienstleistungen in einer anderen Weise zu organisieren, die nicht mit der Vergabe öffentlicher Aufträge verbunden ist, beispielsweise durch die bloße Finanzierung solcher Dienstleistungen oder durch Erteilung von Lizenzen oder Genehmigungen – ohne Beschränkungen oder Festsetzung von Quoten – für alle Wirtschaftsteilnehmer, die die vom öffentlichen Auftraggeber vorab festgelegten Kriterien erfüllen; Voraussetzung ist, dass ein solches System eine ausreichende Bekanntmachung gewährleistet und den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung genügt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere im Urteil in der Rechtssache C-70/95 (Sodemare), ist es öffentlichen Auftraggebern gestattet, gemeinnützigen Organisationen Aufträge vorzubehalten, wenn eine solche Beschränkung in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen und mit europäischen Rechtsvorschriften vereinbar ist, falls dies für die Verwirklichung bestimmter sozialpolitischer Ziele im Rahmen des nationalen Fürsorgesystems erforderlich und zweckmäßig erscheint. |
Begründung | |
Die Einhaltung von Grundprinzipien zur Gewährleistung der hohen Qualität sozialer Dienstleistungen sollte verbindlich vorgeschrieben werden. Der große Ermessensspielraum von Mitgliedstaaten oder öffentlichen Auftraggebern bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen muss betont werden. Es muss klargestellt werden, dass es auch andere Arten der Erbringung dieser Dienstleistungen, bei denen keine öffentlichen Ausschreibungsverfahren notwendig sind (d. h. in Form der internen Leistungserbringung oder im Rahmen der horizontalen interkommunalen Zusammenarbeit oder spezifischer nationaler Systeme, wie etwa dem „sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis“ in Deutschland), gibt und sie im Einklang mit EU-Recht stehen. Die Erwähnung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-70/95 (Sodemare) ist wesentlich dafür, dass Aufträge gemeinnützigen Organisationen vorbehalten werden können. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Elektronische Informations- und Kommunikationsmittel können die Bekanntmachung von Aufträgen erheblich vereinfachen und Effizienz und Transparenz der Vergabeverfahren steigern. Sie sollten zum Standard für Kommunikation und Informationsaustausch im Rahmen von Vergabeverfahren werden. Der Einsatz elektronischer Mittel spart Zeit. Dementsprechend ist es angebracht, beim Einsatz dieser elektronischen Vorrichtungen eine Verkürzung der Mindestfristen vorzusehen, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie mit den auf Unionsebene vorgesehenen spezifischen Übertragungsmodalitäten vereinbar sind. Darüber hinaus können elektronische Informations- und Kommunikationsmittel mit angemessenen Funktionen die öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzen, Fehler zu vermeiden, aufzudecken bzw. zu korrigieren, zu denen es im Zuge der Vergabeverfahren kommen kann. |
(19) Elektronische Informations- und Kommunikationsmittel können die Bekanntmachung von Aufträgen erheblich vereinfachen, die Verwaltungslasten wie etwa Transaktionskosten insbesondere für KMU verringern und Effizienz und Transparenz der Vergabeverfahren steigern. Sie sollten zum Standard für Kommunikation und Informationsaustausch im Rahmen von Vergabeverfahren werden. Der Einsatz elektronischer Mittel spart Zeit. Dementsprechend ist es angebracht, beim Einsatz dieser elektronischen Vorrichtungen eine Verkürzung der Mindestfristen vorzusehen, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie mit den auf Unionsebene vorgesehenen spezifischen Übertragungsmodalitäten vereinbar sind. Darüber hinaus können elektronische Informations- und Kommunikationsmittel mit angemessenen Funktionen die öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzen, Fehler zu vermeiden, aufzudecken bzw. zu korrigieren, zu denen es im Zuge der Vergabeverfahren kommen kann. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(25a) Die Mitgliedstaaten sollten dazu angeregt werden, ein Dienstleistungsgutscheinsystem als neues wirksames Instrument zur Organisation öffentlicher Dienstleistungen zu verwenden. |
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Ein Dienstleistungsgutscheinsystem ist ein System, bei dem ein öffentlicher Auftraggeber einem Kunden einen Gutschein aushändigt. Dieser kann anschließend eine Dienstleistung von einem der Dienstleister in Anspruch nehmen, der vom öffentlichen Auftraggeber in das Gutscheinsystem aufgenommen wurde. Der öffentliche Auftraggeber bezahlt die Summe, die dem Wert des Dienstleistungsgutscheins entspricht, an den Dienstleister. |
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Sein Vorteil für KMU besteht darin, dass die Teilnahme an einem Dienstleistungsgutscheinsystem sehr unkompliziert ist. Bürgern, die sich zwischen verschiedenen Dienstleistern entscheiden möchten, ermöglicht ein Dienstleistungsgutscheinsystem die freie Wahl. Vorteile ergeben sich auch für die Behörden, da die Schaffung eines Dienstleistungsgutscheinsystems im Vergleich zur herkömmlichen öffentlichen Auftragsvergabe wesentlich einfacher ist. |
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Für das Dienstleistungsgutscheinsystem gilt weder das europäische Vergaberecht noch diese Richtlinie. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Die von öffentlichen Beschaffern erstellten technischen Spezifikationen müssen es erlauben, das öffentliche Auftragswesen für den Wettbewerb zu öffnen. Zu diesem Zweck muss es möglich sein, Angebote einzureichen, die die Diversität der technischen Lösungen widerspiegeln, um ein ausreichendes Maß an Wettbewerb zu gewährleisten. Folglich sollten technische Spezifikationen so abgefasst sein, dass eine künstliche Einengung des Wettbewerbs vermieden wird, zu der es kommen könnte, wenn Anforderungen festgelegt würden, die einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer begünstigen, indem auf wesentliche Merkmale der vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen abgestellt wird. Die Formulierung technischer Spezifikationen in Form von Funktions- und Leistungsanforderungen erlaubt es in der Regel, dieses Ziel bestmöglich zu erreichen, und begünstigt Innovationen. Wird auf eine europäische Norm oder in Ermangelung einer solchen auf eine nationale Norm Bezug genommen, müssen Angebote, die auf gleichwertigen Regelungen basieren, von öffentlichen Auftraggebern berücksichtigt werden. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit kann von den Bietern die Vorlage von Belegen verlangt werden, deren Korrektheit von Dritten bestätigt wurde; es sollten jedoch auch andere geeignete Beweismittel, wie etwa eine technische Dokumentation des Herstellers, zugelassen sein, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu entsprechenden Bescheinigungen oder Prüfberichten oder keine Möglichkeit hat, diese fristgerecht zu beschaffen. |
(27) Die von öffentlichen Beschaffern erstellten technischen Spezifikationen müssen es erlauben, das öffentliche Auftragswesen für den Wettbewerb zu öffnen. Zu diesem Zweck muss es möglich sein, Angebote einzureichen, die die Diversität der technischen Lösungen widerspiegeln, um ein ausreichendes Maß an Wettbewerb zu gewährleisten. Folglich sollten technische Spezifikationen im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung abgefasst sein und angewendet werden, damit eine künstliche Einengung des Wettbewerbs vermieden wird, zu der es kommen könnte, wenn Anforderungen festgelegt würden, die einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer begünstigen, indem auf wesentliche Merkmale der vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen abgestellt wird. Die Formulierung technischer Spezifikationen in Form von Funktions- und Leistungsanforderungen erlaubt es in der Regel, dieses Ziel bestmöglich zu erreichen, und begünstigt Innovationen. Wird auf eine europäische Norm oder in Ermangelung einer solchen auf eine nationale Norm Bezug genommen, müssen Angebote, die auf gleichwertigen Regelungen basieren, von öffentlichen Auftraggebern berücksichtigt werden. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit kann von den Bietern die Vorlage von Belegen verlangt werden, deren Korrektheit von Dritten bestätigt wurde; es sollten jedoch auch andere geeignete Beweismittel, wie etwa eine technische Dokumentation des Herstellers, zugelassen sein, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu entsprechenden Bescheinigungen oder Prüfberichten oder keine Möglichkeit hat, diese fristgerecht zu beschaffen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Öffentliche Auftraggeber, die beabsichtigen, Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit spezifischen ökologischen, sozialen oder sonstigen Merkmalen zu erwerben, sollten auf bestimmte Gütezeichen Bezug nehmen können, wie etwa das europäische Umweltzeichen, (multi)nationale Umweltzeichen oder andere Gütezeichen, sofern die Anforderungen für den Erwerb des Gütezeichens einen Bezug zum Auftragsgegenstand – wie der Beschreibung des Produkts und seiner Präsentation, einschließlich Anforderungen an die Verpackung – aufweisen. Darüber hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, dass diese Anforderungen auf der Grundlage objektiv überprüfbarer Kriterien und unter Anwendung eines Verfahrens, an dem sich die Akteure – wie Regierungsstellen, Verbraucher, Hersteller, Vertriebsunternehmen und Umweltorganisationen – beteiligen können, definiert und angenommen werden, und dass das Gütezeichen für alle interessierten Parteien zugänglich und verfügbar ist. |
(28) Öffentliche Auftraggeber, die beabsichtigen, Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit spezifischen ökologischen, sozialen oder sonstigen Merkmalen zu erwerben, sollten auf bestimmte Gütezeichen Bezug nehmen können, wie etwa das europäische Umweltzeichen, (multi)nationale Umweltzeichen oder andere Gütezeichen, sofern die Anforderungen für den Erwerb des Gütezeichens einen Bezug zum Auftragsgegenstand – wie der Beschreibung des Produkts und seiner Präsentation, einschließlich Anforderungen an die Verpackung – aufweisen. Darüber hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, dass diese Anforderungen auf der Grundlage objektiv überprüfbarer Kriterien und unter Anwendung eines Verfahrens, an dem sich die Akteure – wie Regierungsstellen, Verbraucher, Hersteller, Vertriebsunternehmen, soziale Organisationen und Umweltorganisationen – beteiligen können, definiert und angenommen werden, und dass das Gütezeichen für alle interessierten Parteien zugänglich und verfügbar ist. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(29a) Zum einen sollte darauf hingewiesen werden, wie wichtig die Schulung von Mitarbeitern öffentlicher Auftraggeber und einzelner Teilnehmer ist, zum anderen sollten Fachkenntnisse und Schulungsanforderungen langfristig in die Auftragsspezifikationen aufgenommen werden. Gleichzeitig ist jedoch zu betonen, dass die letztgenannten Maßnahmen eine direkte Verbindung zum Auftragsgegenstand aufweisen, angemessen und von wirtschaftlichem Nutzen sein müssen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 32 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(32a) Die Schaffung von Arbeitsplätzen hängt in starkem Maße von kleinen und mittleren Unternehmen ab. Selbst in Zeiten der Wirtschaftskrise waren KMU in der Lage, neue und nachhaltige Arbeitsplätze anzubieten. Da die öffentliche Hand etwa 18 % des BIP für die öffentliche Auftragsvergabe aufwendet, wirken sich diese gesetzlichen Bestimmungen erheblich auf KMU und ihre künftige Fähigkeit zur Schaffung von Arbeitsplätzen aus. Daher sollten öffentliche Aufträge für KMU sowohl unterhalb als auch oberhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte möglichst umfassend zugänglich sein. Über die Instrumente hinaus, die speziell zur Verbesserung der Beteiligung von KMU am öffentlichen Beschaffungswesen geschaffen wurden, sollten Mitgliedstaaten und öffentliche Auftraggeber ausdrücklich zur Einführung KMU-freundlicher Strategien bei der öffentlichen Auftragsvergabe angehalten werden. Die Kommission hat eine Arbeitsunterlage mit dem Titel „Europäischer Leitfaden für bewährte Verfahren zur Erleichterung des Zugangs kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu öffentlichen Aufträgen“ (SEC (2008)COM 2193) veröffentlicht, durch die die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung nationaler Strategien, Programme und Aktionspläne zur Verbesserung der Teilnahme von KMU an diesen Märkten unterstützt werden sollen. Eine wirksame öffentliche Vergabepolitik muss kohärent sein. Die Bestimmungen der Richtlinie sind von den nationalen, regionalen und lokalen Behörden strikt anzuwenden, während gleichzeitig die allgemeinen Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs von KMU zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten außerordentlich wichtig bleiben, insbesondere für die Schaffung von Arbeitsplätzen. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 34 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Öffentliche Aufträge sollten nicht an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, die sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt haben oder sich der Korruption, des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder der Geldwäsche schuldig gemacht haben. Die Nichtzahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen sollte ebenfalls mit der Sanktion eines obligatorischen Ausschlusses auf Unionsebene belegt werden. Darüber hinaus sollten öffentliche Auftraggeber über die Möglichkeit verfügen, Bewerber oder Bieter wegen Verstoßes gegen umwelt- oder sozialrechtliche Verpflichtungen, einschließlich Vorschriften zur Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, oder wegen anderer Formen schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens, wie der Verletzung von Wettbewerbsregeln oder Rechten des geistigen Eigentums, auszuschließen. |
(34) Öffentliche Aufträge sollten nicht an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, die sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt haben oder sich der Korruption, des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder der Geldwäsche schuldig gemacht haben. Die Nichtzahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen sollte ebenfalls mit der Sanktion eines obligatorischen Ausschlusses auf Unionsebene belegt werden. Darüber hinaus sollten öffentliche Auftraggeber über die Möglichkeit verfügen, Bewerber oder Bieter wegen Verstoßes gegen umwelt-, arbeits- oder sozialrechtliche Verpflichtungen, einschließlich Vorschriften zu Arbeitsbedingungen, Tarifverträgen sowie zur Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz oder wegen anderer Formen schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens, wie der Verletzung von Wettbewerbsregeln oder Rechten des geistigen Eigentums, auszuschließen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 37 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Aufträge sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben werden, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten. Diese Kriterien sollten garantieren, dass die Angebote unter den Bedingungen eines effektiven Wettbewerbs bewertet werden, auch wenn die öffentlichen Auftraggeber qualitativ hochwertige Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen verlangen, die optimal auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, beispielsweise wenn die festgelegten Zuschlagskriterien auf Faktoren abstellen, die mit dem Produktionsprozess verbunden sind. Folglich sollte es öffentlichen Auftraggebern gestattet sein, als Zuschlagskriterium entweder das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ oder den „niedrigsten Preis“ zu bestimmen, wobei es ihnen in letzterem Fall freistehen sollte, angemessene Qualitätsstandards in Form von technischen Spezifikationen oder von Bedingungen für die Auftragsausführung festzulegen. |
(37) Aufträge sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben werden, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung, der Kosten-Qualitäts-Effizienz und der gewissenhaften Anwendung sozialer Normen gewährleisten. Diese Kriterien sollten garantieren, dass die Angebote unter den Bedingungen eines effektiven Wettbewerbs bewertet werden, auch wenn die öffentlichen Auftraggeber qualitativ hochwertige Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen verlangen, die optimal auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, beispielsweise wenn die festgelegten Zuschlagskriterien auf Faktoren abstellen, die mit dem Produktionsprozess verbunden sind. Entsprechend sollten die öffentlichen Auftraggeber zusätzlich zu dem Kriterium der grundlegenden Einhaltung nationaler, europäischer und internationaler Sozialstandards das Zuschlagskriterium des „wirtschaftlich günstigsten Angebots“ anlegen, um die Anliegen des öffentlichen Auftraggebers im Bereich Nachhaltigkeit zu bewerten. Den öffentlichen Auftraggebern steht es auch frei, angemessene Nachhaltigkeits- und Qualitätsstandards in Form von technischen Spezifikationen oder von Bedingungen für die Auftragsausführung festzulegen |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 38 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(38) Entscheiden sich öffentliche Auftraggeber dafür, dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen, müssen sie die Zuschlagskriterien bestimmen, anhand deren sie die Angebote bewerten werden, um das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis zu ermitteln. Die Festlegung dieser Kriterien hängt vom Auftragsgegenstand ab, da sie es ermöglichen müssen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Lichte des Auftragsgegenstands, wie er in den technischen Spezifikationen definiert wird, zu beurteilen und das Preis-Leistungs-Verhältnis für jedes Angebot zu bestimmen. Die festgelegten Zuschlagskriterien sollten dem öffentlichen Auftraggeber im Übrigen keine unbegrenzte Wahlfreiheit einräumen und sollten einen wirksamen Wettbewerb ermöglichen und mit Anforderungen verknüpft werden, die eine effektive Überprüfung der von den Bietern beigebrachten Informationen erlauben. |
(38) Entscheiden sich öffentliche Auftraggeber dafür, dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen, müssen sie die Zuschlagskriterien bestimmen, anhand deren sie die Angebote bewerten werden, um das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis und dem besten Ergebnis bei der ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit zu ermitteln. Die Festlegung dieser Kriterien hängt vom Auftragsgegenstand ab, da sie es ermöglichen müssen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Lichte des Auftragsgegenstands, wie er in den technischen Spezifikationen definiert wird, zu beurteilen und das Preis-Leistungs-Verhältnis für jedes Angebot zu bestimmen. Die festgelegten Zuschlagskriterien sollten dem öffentlichen Auftraggeber im Übrigen keine unbegrenzte Wahlfreiheit einräumen und sollten einen wirksamen Wettbewerb ermöglichen und mit Anforderungen verknüpft werden, die eine effektive Überprüfung der von den Bietern beigebrachten Informationen erlauben. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 41 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(41) Darüber hinaus sollte es den öffentlichen Auftraggebern gestattet sein, in den technischen Spezifikationen und in den Zuschlagskriterien auf einen spezifischen Produktionsprozess, eine spezifische Art und Weise der Erbringung von Dienstleistungen oder einen spezifischen Prozess in einer anderen Lebenszyklusphase eines Produkts oder einer Dienstleistung Bezug zu nehmen, sofern diese einen unmittelbaren Bezug zum Gegensatnd des öffentlichen Auftrags aufweisen. Im Hinblick auf eine stärkere Berücksichtigung sozialer Belange bei der öffentlichen Auftragsvergabe kann es den Beschaffern ferner gestattet werden, im Rahmen des Zuschlagskriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots Aspekte einzubeziehen, die die Arbeitsbedingungen der unmittelbar am Produktionsprozess oder an der Leistungserbringung beteiligten Personen betreffen. Derartige Aspekte dürfen sich ausschließlich auf den Gesundheitsschutz der am Produktionsprozess beteiligten Mitarbeiter oder die Förderung der sozialen Integration – einschließlich Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen – von für die Ausführung des Auftrags eingesetzten Angehörigen benachteiligter oder sozial schwacher Personengruppen beziehen. Zuschlagskriterien, die auf derartige Aspekte abstellen, sollten in jedem Fall auf Merkmale beschränkt bleiben, die unmittelbare Auswirkungen auf die Mitarbeiter in ihrer Arbeitsumgebung haben. Sie sollten im Einklang mit der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und in einer Weise angewandt werden, die Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die Partei des Beschaffungsübereinkommens oder der Freihandelsabkommen sind, denen die Union beigetreten ist, weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert. Bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen, die die Planung von Bauleistungen umfassen, sollte es öffentlichen Auftraggebern ferner gestattet sein, Organisation, Qualifikation und Erfahrung der Mitarbeiter, die für die Ausführung des betreffenden Auftrags eingesetzt werden, als Zuschlagskriterium zugrunde zu legen, da es sich hier um einen Faktor handelt, der sich auf die Qualität der Auftragsausführung und damit auf den wirtschaftlichen Wert des Angebots auswirkt. |
(41) Darüber hinaus sollte es den öffentlichen Auftraggebern gestattet sein, in den technischen Spezifikationen und in den Zuschlagskriterien auf einen spezifischen Produktionsprozess, einschließlich beispielsweise sozialer und ökologischer Aspekte, eine spezifische Art und Weise der Erbringung von Dienstleistungen oder einen spezifischen Prozess in einer anderen Lebenszyklusphase eines Produkts oder einer Dienstleistung Bezug zu nehmen, sofern diese einen unmittelbaren Bezug zum Gegenstand des öffentlichen Auftrags aufweisen. Die Regel, dass eine Verbindung zum Auftragsgegenstand bestehen muss, ist weit auszulegen. Entsprechend kann es im Hinblick auf eine stärkere Berücksichtigung sozialer Belange bei der öffentlichen Auftragsvergabe den Beschaffern ferner gestattet werden, im Rahmen der technischen Spezifikationen und der Zuschlagskriterien Aspekte einzubeziehen, die die Arbeitsbedingungen der unmittelbar am Produktionsprozess oder an der Leistungserbringung beteiligten Personen betreffen. Derartige Aspekte können sich beispielsweise auf den Gesundheitsschutz der am Produktionsprozess beteiligten Mitarbeiter, ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern, den Zugang zu innerbetrieblichen Fortbildungsmaßnahmen, die Einbeziehung und Konsultation der Nutzer, Menschenrechte, ethischen Handel oder die Förderung der sozialen Integration – einschließlich Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen – von für die Ausführung des Auftrags eingesetzten Angehörigen benachteiligter oder sozial schwacher Personengruppen beziehen. Zuschlagskriterien, die auf derartige Aspekte abstellen, sollten in jedem Fall auf Merkmale beschränkt bleiben, die unmittelbare Auswirkungen auf die Mitarbeiter in ihrer Arbeitsumgebung haben. Sie sollten in einer Weise angewandt werden, die Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die Partei des Beschaffungsübereinkommens oder der Freihandelsabkommen sind, denen die Union beigetreten ist, weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert. Bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen, die die Planung von Bauleistungen umfassen, sollte es öffentlichen Auftraggebern ferner gestattet sein, Organisation, Qualifikation und Erfahrung der Mitarbeiter, die für die Ausführung des betreffenden Auftrags eingesetzt werden, als technische Spezifikationen oder Zuschlagskriterien zugrunde zu legen, da es sich hier um einen Faktor handelt, der sich auf die Qualität der Auftragsausführung und damit auf den wirtschaftlichen Wert des Angebots auswirkt. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 43 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(43) Die Bedingungen für die Auftragsausführung sind mit dieser Richtlinie vereinbar, wenn sie nicht unmittelbar oder mittelbar eine Diskriminierung nach sich ziehen, wenn sie mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und wenn sie in der Auftragsbekanntmachung, der als Aufruf zum Wettbewerb dienenden Vorinformation oder den Auftragsunterlagen genannt werden. Sie können insbesondere dem Ziel dienen, die berufliche Ausbildung auf den Baustellen sowie die Beschäftigung von Personen zu fördern, deren Eingliederung besondere Schwierigkeiten bereitet, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder die Umwelt zu schützen. Unter anderem können beispielsweise für den Zeitraum der Auftragsausführung geltende Anforderungen genannt werden bezüglich der Einstellung von Langzeitarbeitslosen oder der Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Arbeitslose oder Jugendliche, der weitgehenden Einhaltung grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) – auch wenn diese nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden – oder der Beschäftigung einer höheren Zahl von Menschen mit Behinderungen als nach nationalem Recht vorgeschrieben. |
(43) Die Bedingungen für die Auftragsausführung sind mit dieser Richtlinie vereinbar, wenn sie nicht unmittelbar oder mittelbar eine Diskriminierung nach sich ziehen, wenn sie direkt mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und wenn sie in der Auftragsbekanntmachung, der als Aufruf zum Wettbewerb dienenden Vorinformation oder den Auftragsunterlagen genannt werden. Sie können insbesondere dem Ziel dienen, die berufliche Ausbildung auf den Baustellen sowie die Beschäftigung von Personen zu fördern, deren Eingliederung besondere Schwierigkeiten bereitet, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder die Umwelt zu schützen. So können für den Zeitraum der Auftragsausführung geltende Anforderungen genannt werden bezüglich der Einstellung von Langzeitarbeitslosen, arbeitslosen Jugendlichen, Menschen mit Behinderungen oder Frauen, der Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Arbeitslose oder Jugendliche, der weitgehenden Einhaltung grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) unter Achtung des Grundsatzes der Subsidiarität – auch wenn diese nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden – oder der Beschäftigung einer höheren Zahl von Menschen mit Behinderungen als nach nationalem Recht vorgeschrieben. . |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 44 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(44a) Die Bestimmungen der Richtlinie müssen die unterschiedlichen Arbeitsmarktmodelle der Mitgliedstaaten berücksichtigen, unter anderem Arbeitsmarktmodelle, in denen Tarifverträge gelten. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 44 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(44b) Die Mitgliedstaaten sollten auf Vertragsklauseln zurückgreifen können, die Bestimmungen zur Einhaltung von Tarifverträgen enthalten, sofern dies in der Auftragsbekanntmachung des öffentlichen Auftraggebers oder in dem Lastenheft erwähnt wird, damit das Prinzip der Transparenz eingehalten wird. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 47 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(47) Im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz sollte der erfolgreiche Bieter nicht durch einen anderen Wirtschaftsteilnehmer ersetzt werden, ohne dass der Auftrag erneut ausgeschrieben wird. Die Organisation des erfolgreichen Bieters, der den Auftrag ausführt, kann jedoch während des Zeitraums der Auftragsausführung Gegenstand gewisser struktureller Veränderungen – wie etwa einer rein internen Reorganisation, einer Fusion, einer Übernahme oder einer Insolvenz – sein. Derartige strukturelle Veränderungen sollten nicht automatisch neue Vergabeverfahren für sämtliche vom betreffenden Unternehmen ausgeführten öffentlichen Aufträge erfordern. |
(47) Im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Objektivität und Transparenz sollte der erfolgreiche Bieter nicht durch einen anderen Wirtschaftsteilnehmer ersetzt werden, ohne dass der Auftrag erneut ausgeschrieben wird. Die Organisation des erfolgreichen Bieters, der den Auftrag ausführt, kann jedoch während des Zeitraums der Auftragsausführung Gegenstand gewisser struktureller Veränderungen – wie etwa einer rein internen Reorganisation, einer Fusion, einer Übernahme oder einer Insolvenz – sein. Derartige strukturelle Veränderungen sollten nicht automatisch neue Vergabeverfahren für sämtliche vom betreffenden Unternehmen ausgeführten öffentlichen Aufträge erfordern. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Diese Richtlinie lässt das Recht der öffentlichen Stellen unberührt, auf allen Ebenen zu entscheiden, ob, wie und in welchem Ausmaß öffentliche Aufgaben selbst wahrgenommen werden sollen. Öffentliche Stellen können Aufgaben von öffentlichem Interesse unter Verwendung eigener Ressourcen ausführen, ohne hierbei auf externe Wirtschaftsteilnehmer zurückgreifen zu müssen. Die Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen ist diesbezüglich möglich. |
Begründung | |
Es ist wichtig zu klären, dass die Entscheidung, ob, inwieweit und wie sie öffentliche Aufgaben selbst wahrnehmen möchten, bei den Mitgliedstaaten liegt. Dieser Spielraum ist in den Vertrag von Lissabon in Artikel 4 Absatz 2 des EUV aufgenommen. Darin wird das Recht auf regionale und lokale Selbstverwaltung festgehalten. Protokoll 26 zu DAG und Artikel 14 AEUV verstärken die nationale und lokale Verantwortung bei der Bereitstellung, Vergabe und Organisation von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. | |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) „Lebenszyklus“ alle aufeinander folgenden und/oder miteinander verbundenen Stadien, einschließlich Produktion, Transport, Nutzung und Wartung während der Lebensdauer eines Produkts bzw. der Dauer einer Bauarbeit oder einer Dienstleistung, angefangen von der Rohmaterialbeschaffung oder Erzeugung von Ressourcen bis hin zu Entsorgung, Aufräumarbeiten und Beendigung; |
(22) „Lebenszyklus“ alle aufeinander folgenden und/oder miteinander verbundenen Stadien, einschließlich Produktion, Transport, Errichtung bzw. Installation, Nutzung und Wartung während der Lebensdauer eines Produkts bzw. der Dauer einer Bauarbeit oder einer Dienstleistung, angefangen von der Rohmaterialbeschaffung oder Erzeugung von Ressourcen bis hin zu Entsorgung, Aufräumarbeiten und Beendigung; |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen; |
(c) Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen, einschließlich Streitbeilegungsleistungen; |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Ein von einem öffentlichen Auftraggeber an eine andere juristische Person vergebener Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: |
1. Ein von einem öffentlichen Auftraggeber an eine andere juristische Person vergebener Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: |
(a) der öffentliche Auftraggeber übt über die betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die der gleichkommt, die er über seine eigenen Dienststellen ausübt; |
(a) der öffentliche Auftraggeber übt über die betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die der gleichkommt, die er über seine eigenen Dienststellen ausübt; |
(b) mindestens 90 % der Tätigkeiten der juristischen Person werden für den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder für andere von diesem kontrollierte juristische Personen ausgeführt; |
b) mindestens 80 % der Tätigkeiten der juristischen Person werden für den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder für andere von diesem kontrollierte juristische Personen ausgeführt; |
(c) es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person. |
(c) es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person, mit Ausnahme gesetzlich vorgeschriebener Formen der privaten Beteiligung. |
Bei einem öffentlichen Auftraggeber wird davon ausgegangen, dass er über die betreffende juristische Person eine Kontrolle ausübt, die der gleichkommt, die er im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a über seine eigenen Dienststellen ausübt, wenn er einen maßgeblichen Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person hat. |
Bei einem öffentlichen Auftraggeber wird davon ausgegangen, dass er über die betreffende juristische Person eine Kontrolle ausübt, die der gleichkommt, die er im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a über seine eigenen Dienststellen ausübt, wenn er einen maßgeblichen Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person hat. |
2. Absatz 1 gilt auch, wenn ein kontrolliertes Unternehmen, bei dem es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, einen Auftrag an sein kontrollierendes Unternehmen oder eine andere von demselben Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine private Beteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag erhalten soll. |
2. Absatz 1 gilt auch, wenn ein kontrolliertes Unternehmen, bei dem es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, einen Auftrag an sein kontrollierendes Unternehmen bzw. seine kontrollierenden Unternehmen oder eine andere von demselben Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine private Beteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag erhalten soll, mit Ausnahme gesetzlich vorgeschriebener Formen der privaten Beteiligung. |
3. Ein öffentlicher Auftraggeber, der keine Kontrolle über eine juristische Person im Sinne von Absatz 1 ausübt, kann einen öffentlichen Auftrag auch ohne Anwendung dieser Richtlinie an eine von ihm zusammen mit anderen öffentlichen Auftraggebern kontrollierte juristische Person vergeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
3. Ein öffentlicher Auftraggeber, der keine Kontrolle über eine juristische Person im Sinne von Absatz 1 ausübt, kann einen öffentlichen Auftrag auch außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie an eine von ihm zusammen mit anderen öffentlichen Auftraggebern kontrollierte juristische Person vergeben und die juristische Person, auf die der bzw. die öffentlichen Auftraggeber Kontrolle ausüben, können Waren und Dienstleistungen von diesen öffentlichen Eigentümern in Anspruch nehmen, ohne diese Richtlinie anzuwenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
(a) die öffentlichen Auftraggeber üben gemeinsam über die betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die der gleichkommt, die sie über ihre eigenen Dienststellen ausüben; |
(a) die öffentlichen Auftraggeber üben gemeinsam über die betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die der gleichkommt, die sie über ihre eigenen Dienststellen ausüben; |
(b) mindestens 90 % der Tätigkeiten der juristischen Person werden für die die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder andere von denselben öffentlichen Auftraggebern kontrollierten juristischen Personen getätigt; |
(b) mindestens 80 % der Tätigkeiten der juristischen Person werden für den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder andere von diesem öffentlichen Auftraggeber kontrollierte juristische Personen getätigt; |
(c) es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person. |
(c) es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person, mit Ausnahme gesetzlich vorgeschriebener Formen der privaten Beteiligung. |
Für die Zwecke von Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass öffentliche Auftraggeber gemeinsam eine juristische Person kontrollieren, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: |
Für die Zwecke von Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass öffentliche Auftraggeber gemeinsam eine juristische Person kontrollieren, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: |
(a) die Beschlussfassungsgremien der kontrollierten juristischen Person setzen sich aus Vertretern sämtlicher beteiligter öffentlicher Auftraggeber zusammen; |
(a) die Beschlussfassungsgremien der kontrollierten juristischen Person setzen sich aus Vertretern sämtlicher beteiligter öffentlicher Auftraggeber zusammen, wobei ein Vertreter einen oder mehrere beteiligte öffentliche Auftraggeber repräsentieren kann; |
(b) diese öffentlichen Auftraggeber können folglich gemeinsam einen entscheidenden Einfluss auf die strategischen Ziele und wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausüben; |
(b) diese öffentlichen Auftraggeber können folglich gemeinsam einen entscheidenden Einfluss auf die strategischen Ziele und wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausüben; |
(c) die kontrollierte juristische Person verfolgt keine Interessen, die sich von mit ihr zusammen arbeitenden öffentlichen Behörden unterscheiden; |
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(d) die kontrollierte juristische Person erwirtschaftet keine anderen Einnahmen als diejenigen, die sich aus der Rückzahlung der tatsächlich entstandenen Kosten im Zusammenhang mit den von den öffentlichen Auftraggebern vergebenen Aufträgen ergeben. |
(d) die kontrollierte juristische Person erwirtschaftet keine anderen Einnahmen als diejenigen, die sich aus der Rückzahlung der tatsächlich entstandenen Kosten im Zusammenhang mit den von den öffentlichen Auftraggebern vergebenen Aufträgen ergeben. |
4. Eine zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern geschlossene Vereinbarung ist nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 2 Absatz 6 dieser Richtlinie anzusehen, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: |
4. Eine zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern geschlossene Vereinbarung ist nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 2 Absatz 6 dieser Richtlinie anzusehen und fällt daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: |
(a) die Vereinbarung begründet eine echte Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern mit dem Ziel, ihre öffentlichen Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen, und umfasst wechselseitige Rechte und Pflichten der Parteien; |
(a) Zweck der Partnerschaft ist die Bereitstellung einer öffentlichen Aufgabe, die allen beteiligten öffentlichen Auftraggebern übertragen wird; |
(b) die Vereinbarung wird nur durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt; |
(b) die Vereinbarung wird nur durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt; |
(c) die beteiligten öffentlichen Auftraggeber üben, gemessen am Umsatz, nicht mehr als 10 % ihrer Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Vereinbarung relevant sind, auf dem offenen Markt aus; |
(c) die beteiligten öffentlichen Auftraggeber üben, gemessen am Umsatz, nicht mehr als 20 % ihrer Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Vereinbarung relevant sind, auf dem offenen Markt aus; |
(d) die Vereinbarung betrifft keine anderen Finanztransfers zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern als jene, die die Rückzahlung der tatsächlichen Kosten der Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen betreffen; |
(d) die Vereinbarung betrifft keine anderen Finanztransfers zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern als jene, die die Rückzahlung der tatsächlichen Kosten der Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen betreffen; |
(e) es besteht keine private Beteiligung an den involvierten öffentlichen Auftraggebern. |
(e) die Aufgabe wird ausschließlich von den betreffenden Verwaltungen ausgeführt, und es besteht keine aktive private Beteiligung an den involvierten öffentlichen Auftraggebern mit Ausnahme gesetzlich vorgeschriebener Formen der privaten Beteiligung. |
5. Die Tatsache, dass keine private Beteiligung im Sinne der Absätze 1 bis 4 vorhanden ist, wird zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe oder des Abschlusses der Vereinbarung überprüft. |
5. Die Tatsache, dass keine aktive private Beteiligung im Sinne der Absätze 1 bis 4 vorhanden ist, wird zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe oder des Abschlusses der Vereinbarung überprüft. |
Die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Ausschlüsse finden ab dem Zeitpunkt des Eingehens einer privaten Beteiligung keine Anwendung mehr, so dass laufende Aufträge für den Wettbewerb im Rahmen der üblichen Vergabeverfahren geöffnet werden müssen. |
Mit Ausnahme gesetzlich vorgeschriebener Formen der privaten Beteiligung finden die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Ausschlüsse ab dem Zeitpunkt des Eingehens einer privaten Beteiligung keine Anwendung mehr, so dass laufende Aufträge für den Wettbewerb im Rahmen der üblichen Vergabeverfahren geöffnet werden müssen. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Grundsätze der Auftragsvergabe |
Zweck und Grundsätze der Auftragsvergabe |
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-1. Der Zweck dieser Richtlinie ist es, die effiziente Verwendung öffentlicher Gelder zu gewährleisten, ein hochwertiges Beschaffungswesen zu fördern, den Wettbewerb und die Funktionsweise der Märkte für die öffentliche Auftragsvergabe zu stärken und Chancengleichheit für Unternehmen und andere Dienstleistunganbieter zu gewährleisten, indem Verträge über Lieferungen, Dienstleistungen und öffentlicher Bauarbeiten im Rahmen der Einreichung von Angeboten für öffentliche Aufträge unter Wettbewerbsbedingungen angeboten werden. Die öffentliche Auftragsvergabe soll zur Erzielung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums eingesetzt werden, der Förderung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele dienen und hochwertige Güter und Dienstleistungen zur Verfügung stellen. Die öffentlichen Stellen haben das Recht zu entscheiden, wie sie die Auftragsvergabe gestalten und ihre Dienstleistungen organisieren. |
1. Die öffentlichen Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nichtdiskriminierender Weise und handeln transparent und verhältnismäßig. Das Vergabeverfahren darf nicht mit der Zielsetzung konzipiert werden, es vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. |
1. Die öffentlichen Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nichtdiskriminierender Weise und handeln transparent und verhältnismäßig. Die Einzelheiten öffentlicher Aufträge müssen öffentlich gemacht werden. Das Vergabeverfahren darf nicht mit der Zielsetzung konzipiert werden, es vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. |
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1a. Die Wirtschaftsteilnehmer haben die Verpflichtungen einzuhalten, die durch Unionsrecht und/oder nationales Recht und/oder in Tarifverträgen auf dem Gebiet der Sozial- und Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsbedingungen oder durch das Umweltrecht bzw. die in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltsrechtsvorschriften festgelegt sind, die in dem Mitgliedstaat, in der Region oder an dem Ort in Kraft sind, wo die Arbeiten ausgeführt oder die Dienstleistungen erbracht werden sollen. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, das IAO-Übereinkommen Nr. 94 über Arbeitsbedingungen in öffentlichen Verträgen einzuhalten. Öffentliche Auftraggeber vergewissern sich davon, dass der Auftragnehmer über einen guten Ruf verfügt und keine gravierenden Verstöße gegen nationales oder internationales Umwelt-, Sozial-, Arbeits- oder anderes relevantes Recht begangen hat. |
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1b. Öffentliche Auftraggeber sind bei der Auftragsvergabe bestrebt, das bestmögliche Preis-Leistungs-Verhältnis zu erzielen. Aufträge sollten daher an Anbieter mit dem wirtschaftlich günstigsten und nachhaltigsten Angebot vergeben werden. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorsehen, dass nur geschützte Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmer, deren Hauptziel die soziale und berufliche Integration Behinderter oder die Ausführung solcher Aufträge im Rahmen geschützter Beschäftigungsprogramme ist, an den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilnehmen oder solche Aufträge ausführen dürfen, sofern mehr als 30 % der Arbeitnehmer, Wirtschaftsteilnehmer oder der Programmteilnehmer Behinderte sind. |
1. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorsehen, dass nur geschützte Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmer, deren Hauptziel die soziale und berufliche Integration Behinderter oder die Ausführung solcher Aufträge im Rahmen geschützter Beschäftigungsprogramme ist, an den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilnehmen oder solche Aufträge ausführen dürfen, sofern mehr als 30 % der Arbeitnehmer, Wirtschaftsteilnehmer oder der Programmteilnehmer Behinderte und/oder benachteiligte Personen sind. „Benachteiligte Personen“ sind unter anderem: Arbeitslose, Personen, die mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert sind, von Ausgrenzung bedrohte Personen, Angehörige schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen und Angehörige benachteiligter Minderheiten. Im Aufruf zum Wettbewerb kann diese Bestimmung erwähnt werden. |
Begründung | |
Die Bezeichnung „benachteiligte Personen“ muss näher erläutert werden, da sie weiter gefasst ist als „behinderte Personen“, die in den derzeit geltenden Richtlinien erwähnt sind. Diese Definiten schafft mehr Rechtssicherheit. | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom öffentlichen Auftraggeber infolge seiner Bewertung der angeforderten Informationen eine Aufforderung erhalten haben, können Forschungs- und Innovationsprojekte einreichen, die auf die Abdeckung der vom öffentlichen Auftraggeber genannten Bedürfnisse abzielen, die von den bereits vorhandenen Lösungen nicht erfüllt werden können. Der Zuschlag erfolgt allein nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a. |
Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom öffentlichen Auftraggeber infolge seiner Bewertung der angeforderten Informationen eine Aufforderung erhalten haben, können Forschungs- und Innovationsprojekte einreichen, die auf die Abdeckung der vom öffentlichen Auftraggeber genannten Bedürfnisse abzielen, die von den bereits vorhandenen Lösungen nicht erfüllt werden können. Der Zuschlag erfolgt allein nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 66 Absatz 2. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Anforderungen werden auf den Auftragsgegenstand beschränkt, und der öffentliche Auftraggeber muss zu einer Nachverfolgung und Kontrolle bezüglich der Einhaltung der Anforderungen in der Lage sein. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40 – Absatz 3 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unbeschadet zwingender nationaler Vorschriften, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind, sind die technischen Spezifikationen auf eine der nachfolgend genannten Arten zu formulieren: |
Unbeschadet zwingender nationaler Vorschriften, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind, sind die technischen Spezifikationen in der folgenden Reihenfolge zu formulieren: |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40 – Absatz 3 – Unterabsatz -1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-1) unter Bezugnahme auf die technischen Spezifikationen und – in der Reihenfolge – auf nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugsysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, mit Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Lieferungen, wobei jede Bezugnahme mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen ist; |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40 – Absatz 3 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) unter Bezugnahme auf die technischen Spezifikationen und – in der Rangfolge – auf nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugsysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, mit Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Lieferungen; wobei jede Bezugnahme mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen ist; |
entfällt |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40 – Absatz 3 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Buchstabe a unter Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäß Buchstabe b als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- und Funktionsanforderungen; |
(c) in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Buchstabe a unter Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäß Nummer -1 als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- und Funktionsanforderungen; |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40 – Absatz 3 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) unter Bezugnahme auf die technischen Spezifikationen gemäß Buchstabe b hinsichtlich bestimmter Merkmale und mit Bezugnahme auf die Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Buchstabe a hinsichtlich anderer Merkmale. |
(d) unter Bezugnahme auf die technischen Spezifikationen gemäß Nummer -1 hinsichtlich bestimmter Merkmale und mit Bezugnahme auf die Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Buchstabe a hinsichtlich anderer Merkmale. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 41 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sehen die öffentlichen Auftraggeber umweltbezogene, soziale oder sonstige Merkmale für Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a vor, können sie vorschreiben, dass diese Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen mit einem spezifischen Gütezeichen versehen werden, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: |
Sehen die öffentlichen Auftraggeber umweltbezogene, soziale oder sonstige Merkmale für Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a vor, können sie vorschreiben, dass diese Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen mit einem spezifischen Gütezeichen versehen werden, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: |
(a) die Anforderungen für das Gütezeichen betreffen lediglich Merkmale, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und für die Bestimmung der Merkmale der Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen geeignet sind, die der Auftragsgegenstand sind; |
(a) die Anforderungen für das Gütezeichen betreffen lediglich Merkmale, die mit dem Auftragsgegenstand oder der Produktion des Auftragsgegenstands in Verbindung stehen und für die Bestimmung der Merkmale der Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen geeignet sind, die der Auftragsgegenstand sind; |
(b) die Anforderungen für das Gütezeichen werden auf der Grundlage wissenschaftlicher Informationen erstellt oder gründen sich auf sonstige objektiv nachprüfbare und nichtdiskriminierende Kriterien; |
(b) die Anforderungen für das Gütezeichen werden auf der Grundlage wissenschaftlicher Informationen erstellt oder gründen sich auf sonstige objektiv nachprüfbare und nichtdiskriminierende Kriterien; |
(c) die Gütezeichen werden im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens erlassen, an dem alle interessierten Kreise – wie z.B. staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen – teilnehmen können; |
(c) die Gütezeichen werden im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens erlassen, an dem alle interessierten Kreise – wie z. B. staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler, die Sozialpartner sowie Umwelt- und Sozialorganisationen – teilnehmen können; |
(d) die Gütezeichen sind für alle Betroffenen zugänglich; |
(d) die Gütezeichen sind für alle Betroffenen zugänglich; |
(e) die Kriterien für das Gütezeichen werden von einem Dritten festgelegt, der vom Wirtschaftsteilnehmer unabhängig ist, der das Gütezeichen anwendet. |
(e) die Vergabe und Überprüfung des Gütezeichens werden von einem Dritten vorgenommen, der vom Wirtschaftsteilnehmer unabhängig ist, der das Gütezeichen anwendet. |
Die öffentlichen Auftraggeber, die ein spezifisches Gütezeichen fordern, akzeptieren alle gleichwertigen Gütezeichen, die den gleichen Anforderungen wie das von ihnen geforderte spezifische Gütezeichen genügen. Bei Produkten ohne dieses Gütezeichen akzeptieren die öffentlichen Auftraggeber auch ein technisches Dossier des Herstellers oder sonstige zweckmäßige Nachweise. |
Die öffentlichen Auftraggeber, die ein Gütezeichen fordern, akzeptieren alle gleichwertigen Gütezeichen, die den gleichen Anforderungen wie das von ihnen geforderte spezifische Gütezeichen genügen. Bei Produkten ohne dieses Gütezeichen können die öffentlichen Auftraggeber auch ein technisches Dossier des Herstellers oder sonstige zweckmäßige Nachweise akzeptieren. Die Beweislast für die Gleichwertigkeit mit einem spezifischen Gütezeichen liegt bei dem Bieter, der die Gleichwertigkeit behauptet. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 54 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die öffentlichen Auftraggeber können entscheiden, einen Auftrag nicht an einen Bieter mit dem besten Angebot zu vergeben, wenn sie festgestellt haben, dass der Bieter zumindest nicht in angemessener Weise den Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltsrechtvorschriften genügt. |
2. Die öffentlichen Auftraggeber entscheiden, einen Auftrag nicht an einen Bieter mit dem besten Angebot zu vergeben, wenn sie festgestellt haben, dass der Bieter zumindest nicht in angemessener Weise die Verpflichtungen einhält, die durch Unionsrecht und/oder nationales Recht und/oder in Tarifverträgen auf dem Gebiet der Sozial- und Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsbedingungen oder durch das Umweltrecht bzw. die in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltsrechtvorschriften festgelegt sind, die in dem Mitgliedstaat, in der Region oder an dem Ort in Kraft sind, wo die Arbeiten ausgeführt werden, die Dienstleistungen erbracht werden oder die Lieferungen erfolgen sollen. Dies gilt auch für die Kette der Unterauftragnehmer und unter der Voraussetzung, dass sie eine Verbindung mit dem Auftragsgegenstand aufweisen. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 55 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ea) Menschenhandel, Kinderarbeit und andere Menschenrechtsverletzungen. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 55 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Jeder Wirtschaftsteilnehmer ist von der Teilnahme an einem Auftrag ausgeschlossen, wenn ein öffentlicher Auftraggeber Kenntnis von einer endgültigen und rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung erlangt, derzufolge der Teilnehmer der Entrichtung seiner Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß den Rechtsvorschriften des Landes seiner Niederlassung bzw. des Mitgliedstaats des öffentlichen Auftraggebers nicht nachgekommen ist. |
2. Jeder Wirtschaftsteilnehmer ist von der Teilnahme an einem Auftrag ausgeschlossen, wenn ein öffentlicher Auftraggeber Kenntnis von einer endgültigen und rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung erlangt, derzufolge der Teilnehmer der Pflicht zur Entrichtung von Steuern, Löhnen oder Sozialversicherungsbeiträgen oder anderen grundlegenden Pflichten auf dem Gebiet der Sozial- und Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsbedingungen gemäß den Rechtsvorschriften des Landes seiner Niederlassung bzw. des Mitgliedstaats des öffentlichen Auftraggebers nicht nachgekommen ist. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 55 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) wenn er Kenntnis von einem Verstoß gegen die Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltsrechtvorschriften hat. Die Einhaltung der Unionsvorschriften und -bestimmungen beinhaltet auch eine Einhaltung auf angemessene Weise; |
(a) wenn er Kenntnis von einem anderen Verstoß gegen die Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltsrechtvorschriften hat. Die Einhaltung der Unionsvorschriften und -bestimmungen beinhaltet auch eine Einhaltung auf angemessene Weise; |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 55 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) wenn der öffentliche Auftraggeber mit jeglichen Mitteln nachweisen kann, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine sonstige schwere Verfehlung begangen hat; |
(c) wenn der öffentliche Auftraggeber mit jeglichen Mitteln nachweisen kann, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine sonstige schwere Verfehlung begangen hat und in schwerer Weise gegen die nationalen Sozial-, Umwelt- oder Arbeitsgesetze seines Heimatlandes oder des Landes des öffentlichen Auftraggebers verstoßen oder in schwerer Weise die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vernachlässigt hat; |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 55 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jeder Bewerber oder Bieter, der sich in einer der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Situationen befindet, kann dem öffentlichen Auftraggeber Nachweise beibringen, in denen trotz der einschlägigen Ausschlussgründe seine Verlässlichkeit nachgewiesen wird. |
Wenn ein Bewerber oder Bieter, der sich in einer der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Situationen befindet, dem öffentlichen Auftraggeber Nachweise vorlegt, in denen trotz der einschlägigen Ausschlussgründe seine Verlässlichkeit, bzw. die seiner Unterauftragnehmer, nachgewiesen wird, kann der öffentliche Auftrageber den Ausschluss von der Ausschreibung erneut prüfen. |
Begründung | |
Es ist wichtig, die Funktion dieses Artikels umzukehren. Der Teilnehmer sollte sich nicht „reinwaschen“ müssen – es sollte Aufgabe des öffentlichen Auftraggebers sein, gegen einen Ausschluss zu entscheiden, sofern Nachweise vorgelegt werden. | |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 60 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Nachweis, dass die Bieter oder Bewerber bei der Erstellung ihres Angebots die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern, Umweltschutz und Sozial- und Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsbedingungen berücksichtigt haben, die in dem Mitgliedstaat, in der Region oder an dem Ort in Kraft sind, wo die Arbeiten ausgeführt oder die Dienstleistungen erbracht werden sollen. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die öffentlichen Auftraggeber wenden unbeschadet der für die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags eines der folgenden Kriterien an: |
Die öffentlichen Auftraggeber wenden unbeschadet der für die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags das Kriterium des wirtschaftlich günstigsten und nachhaltigsten Angebots an. |
(a) das wirtschaftlich günstigste Angebot; |
|
(b) die günstigsten Kosten. |
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Je nach Wahl des öffentlichen Auftraggebers können die Kosten entweder nur auf der Grundlage des Preises oder mittels des Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie des Lebenszyklus-Kostenansatzes gemäß der Bedingungen von Artikel 67 bewertet werden. |
Die Kosten werden entweder mittels des Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie des Lebenszyklus-Kostenansatzes gemäß der Bedingungen von Artikel 67 bewertet werden. |
2. Das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß Absatz 1 Buchstabe a erfolgt aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers aufgrund von Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen. Zu diesen Kriterien zählen - zusätzlich zum in Absatz 1 Buchstabe b genannten Preis oder dort genannten Kosten - weitere Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen, wie z. B.: |
2. Das wirtschaftlich günstigste und nachhaltigste Angebot erfolgt aufgrund von Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen. Zu diesen Kriterien zählen - zusätzlich zum Preis oder zu den Kosten (einschließlich der Lebenszykluskosten gemäß Artikel 67) - weitere Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen, wie z. B.: |
(a) Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Konzeption für alle Benutzer, Umwelteigenschaften und innovativer Charakter; |
(a) Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Konzeption für alle Benutzer, Umwelteigenschaften und soziale Eigenschaften sowie innovativer Charakter; |
(b) bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen für die Konzeption von Bauarbeiten können die Organisation, Qualifizierung und Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals berücksichtigt werden mit der Folge, dass dieses Personal nach dem Zuschlag nur mit Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers ersetzt werden kann, der prüfen muss, dass mit einem Wechsel eine gleichwertige Organisation und Qualität gegeben sind; |
(b) bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen für die Konzeption von Bauarbeiten können die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals, sowie die Qualifizierung und berufliche Zuverlässigkeit der Unterauftragnehmer berücksichtigt werden, woraus folgt, dass dieses Personal nach dem Zuschlag nur mit Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers ersetzt werden darf, der prüfen muss, dass mit einem Wechsel eine gleichwertige Organisation, Qualifikation und Erfahrung gegeben sind; |
(c) Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist; |
(c) Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist; |
(d) der spezifische Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung erbetener Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder jedes sonstige in Artikel 2 Absatz 22 genannte Lebenszyklusstadium in dem Maße, wie diese Kriterien gemäß Absatz 4 spezifiziert sind und direkt in diese Prozesse einbezogene Faktoren betreffen und diese spezifische Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung erbetener Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen charakterisieren. |
(d) der spezifische Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung erbetener Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder jedes sonstige in Artikel 2 Nummer 22 genannte Lebenszyklusstadium in dem Maße, wie diese Kriterien gemäß Absatz 4 spezifiziert sind und direkt in diese Prozesse einbezogene Faktoren betreffen und diese spezifische Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung erbetener Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen charakterisieren. |
3. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass sich die Vergabe bestimmter Arten von Aufträgen auf das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 zu stützen hat. |
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4. Die Zuschlagskriterien übertragen dem öffentlichen Auftraggeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit. Sie gewährleisten die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs und werden von Anforderungen begleitet, die eine effiziente Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten. Auf der Grundlage der von den Bietern beigebrachten Informationen und Nachweise prüfen die öffentlichen Auftraggeber wirksam, ob die Angebote den Zuschlagskriterien genügen. |
4. Die Zuschlagskriterien stehen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung, gewährleisten die Möglichkeit eines wirksamen und fairen Wettbewerbs und werden von Anforderungen begleitet, die eine effiziente Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten. Auf der Grundlage der von den Bietern beigebrachten Informationen und Nachweise prüfen die öffentlichen Auftraggeber wirksam, ob die Angebote den Zuschlagskriterien genügen. |
5. Unbeschadet Absatz 1 Buchstabe a gibt der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in der der Aufforderung zur Interessensbestätigung, den Auftragsunterlagen oder - beim wettbewerblichen Dialog - in der Beschreibung an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln. |
5. Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der der Aufforderung zur Interessensbestätigung, den Auftragsunterlagen oder - beim wettbewerblichen Dialog - in der Beschreibung an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste und nachhaltigste Angebot zu ermitteln. |
Diese Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss. |
Diese Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss. |
Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Kriterien in absteigender Reihenfolge an. |
Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Kriterien in absteigender Reihenfolge an. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 67 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Lebenszykluskostenberechnung deckt alle folgenden Kosten während des Lebenszyklus eines Produkts, von Dienstleistungen oder Bauleistungen in dem Maße ab, die in Artikel 2 Absatz 22 definiert werden: |
1. Die Lebenszykluskostenberechnung deckt alle folgenden Kosten während des Lebenszyklus eines Produkts, von Dienstleistungen oder Bauleistungen in dem Maße ab, die in Artikel 2 Nummer 22 definiert werden: |
(a) interne Kosten, einschließlich Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb, wie Produktionskosten, Nutzung, wie Energieverbrauch, Wartungskosten und Lebensendekosten wie Sammlungs- und Recyclingkosten, und |
(a) interne Kosten, einschließlich Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb, wie Produktionskosten, Nutzung, wie Energieverbrauch, Wartungskosten und Lebensendekosten wie Sammlungs- und Recyclingkosten, und |
(b) externe Umweltkosten, die direkt mit dem Lebenszyklus in Verbindung stehen und die Kosten der Emission von Treibhausgasen und anderer Schadstoffemissionen sowie sonstige Kosten für die Eindämmung des Klimawandels umfassen können, sofern ihr Geldwert bestimmt und geprüft werden kann. |
(b) externe Kosten, einschließlich Sozial- und/oder Umweltkosten, die direkt mit dem Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Geldwert bestimmt und geprüft werden kann, und die die Auswirkungen der Produktion auf die umgebende Umwelt und benachbarte Gemeinden oder die Kosten der Emission von Treibhausgasen und anderer Schadstoffemissionen sowie sonstige Kosten für die Eindämmung des Klimawandels umfassen können. |
2. Bewerten die öffentlichen Auftraggeber die Kosten nach dem Lebenszykluskostenansatz, nennen sie in den Auftragsunterlagen die für die Berechnung der Lebenszykluskosten verwendete Methode. Die Methode muss sämtliche nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen: |
2. Bewerten die öffentlichen Auftraggeber die Kosten nach dem Lebenszykluskostenansatz, nennen sie in den Auftragsunterlagen die für die Berechnung der Lebenszykluskosten verwendete Methode und stellen die Methode der Lebenszykluskostenberechnung allen Bietern zur Verfügung. Die Methode muss sämtliche nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen und sollte – soweit möglich – vereinfacht werden, damit sie für KMU zugänglich ist: |
(a) sie wurde auf der Grundlage wissenschaftlicher Informationen erstellt oder gründet sich auf andere objektiv nachprüfbare und nichtdiskriminierende Kriterien; |
(a) sie wurde aufgrund wissenschaftlicher Informationen oder anderer objektiv nachprüfbarer und nichtdiskriminierender Kriterien erstellt; |
(b) Sie wurde für die wiederholte oder kontinuierliche Anwendung konzipiert. |
|
(c) Sie ist für alle interessierten Parteien zugänglich. |
(c) Sie ist für alle interessierten Parteien zugänglich. |
Die öffentlichen Auftraggeber gestatten Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich jenen aus Drittländern, eine andere Methode für die Berechnung der Lebenszykluskosten ihres Angebots zu wählen, sofern sie nachweisen, dass diese Methode den Anforderungen der Buchstaben a, b und c genügt und der vom öffentlichen Auftragbgeber vorgegebenen Methode gleichwertig ist. |
Die öffentlichen Auftraggeber gestatten Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich jenen aus Drittländern, eine andere Methode für die Berechnung der Lebenszykluskosten ihres Angebots zu wählen, sofern sie nachweisen, dass diese Methode den Anforderungen der Buchstaben a, b und c genügt und der vom öffentlichen Auftraggeber vorgegebenen Methode gleichwertig ist. Öffentliche Auftraggeber können ein durch eine dritte Partei zertifiziertes Dokument als Nachweis dafür fordern, dass die Gleichwertigkeit gegeben ist. |
3. Für den Fall, dass eine gemeinsame Methode für die Berechnung der Lebenszykluskosten mit einem Rechtsakt der Union, einschließlich der delegierten Rechtsakte in dem spezifischen Sektor angenommen wird, findet sie Anwendung, wenn die Lebenszykluskostenberechnung in die in Artikel 66 Absatz 1 genannten Zuschlagskriterien einbezogen ist. |
3. Bei jeder gemeinsamen Methode für die Berechnung der Lebenszykluskosten, die mit einem Rechtsakt der Union in dem spezifischen Sektor oder als Teil einer Europäischen Technischen Spezifikation angenommen wird, wird davon ausgegangen, dass sie die Kriterien nach Absatz 2 erfüllt, und sie kann in die in Artikel 66 Absatz 1 genannten Zuschlagskriterien einbezogen werden. |
Ein Verzeichnis derartiger Rechtsakte und delegierter Rechtsakte ist Gegenstand von Anhang XV. Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zur Aktualisierung des Verzeichnisses zu erlassen, wenn aufgrund der Annahme neuer Rechtsvorschriften oder der Aufhebung oder Änderung dieser Bestimmungen Änderungen erforderlich werden. |
Ein Verzeichnis derartiger Rechtsakte und delegierter Rechtsakte ist Gegenstand von Anhang XV. Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zur Aktualisierung des Verzeichnisses zu erlassen, wenn aufgrund der Annahme neuer Rechtsvorschriften oder der Aufhebung oder Änderung dieser Bestimmungen Änderungen erforderlich werden. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 69 – Absätze 3 und 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Erklärungen im Sinne der Absätze 1 und 2 können sich insbesondere auf Folgendes beziehen: |
3. Die Erklärungen im Sinne der Absätze 1 und 2 beziehen sich insbesondere auf Folgendes: |
(d) die zumindest angemessene Einhaltung der Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtsvorschriften oder, falls nicht anwendbar, anderer Vorschriften zur Gewährleistung eines gleichwertigen Schutzniveaus; |
(d) die Einhaltung der Verpflichtungen, die durch Unionsrecht und/oder nationales Recht und/oder in Tarifverträgen auf dem Gebiet der Sozial- und Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsbedingungen oder durch das Umweltrecht bzw. die in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltsrechtsvorschriften festgelegt sind, oder, falls nicht anwendbar, anderer Vorschriften zur Gewährleistung eines gleichwertigen Schutzniveaus; |
(e) die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter. |
(e) die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter. |
4. Der öffentliche Auftraggeber kann die beigebrachten Informationen mittels einer Rücksprache mit dem Bieter prüfen. Er kann das Angebot nur dann ablehnen, wenn die Nachweise das niedrige Niveau des berechneten Preises bzw. der berechneten Kosten unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Faktoren nicht rechtfertigen. |
4. Der öffentliche Auftraggeber kann die beigebrachten Informationen mittels einer Rücksprache mit dem Bieter prüfen. Er lehnt das Angebot ab, wenn die Nachweise das niedrige Niveau des berechneten Preises bzw. der berechneten Kosten unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Faktoren nicht rechtfertigen oder wenn die eingegangene Begründung nicht ausreichend ist. |
Die öffentlichen Auftraggeber lehnen das Angebot ab, wenn sie festgestellt haben, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig liegt, weil es den Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtvorschriften nicht genügt. |
Die öffentlichen Auftraggeber lehnen das Angebot ab, wenn sie festgestellt haben, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig liegt, weil es den Bestimmungen von Absatz 3 Buchstabe d nicht genügt. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 70 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 70 |
Artikel 70 |
Bedingungen für die Auftragsausführung |
Bedingungen für die Auftragsausführung |
Öffentliche Auftraggeber können besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese im Aufruf zum Wettbewerb oder in den Spezifikationen angegeben werden. Diese Bedingungen können insbesondere Fragen des Sozial- und Umweltrechts betreffen. Sie können auch die Auflage enthalten, dass Wirtschaftsteilnehmer einen Ausgleich für das Risiko von Preiserhöhungen infolge von Preisschwankungen (Hedging) vorsehen, die die Auftragsausführung wesentlich beeinträchtigen können. |
Öffentliche Auftraggeber können besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese im Aufruf zum Wettbewerb oder in den Spezifikationen angegeben werden. Diese Bedingungen können insbesondere Fragen des Sozial- und Umweltrechts betreffen und umfassen die Verpflichtungen, die durch Unionsrecht und/oder nationales Recht und/oder in Tarifverträgen auf dem Gebiet der Sozial- und Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsbedingungen oder durch das Umweltrecht bzw. die in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltsrechtsvorschriften festgelegt sind, die in dem Mitgliedstaat, in der Region oder an dem Ort in Kraft sind, wo die Arbeiten ausgeführt oder die Dienstleistungen erbracht werden sollen. Sie können auch die Auflage enthalten, dass Wirtschaftsteilnehmer einen Ausgleich für das Risiko von Preiserhöhungen infolge von Preisschwankungen (Verwendung unterschiedlicher Hedging-Strategien, einschließlich Preisanpassungsformeln) vorsehen, die die Auftragsausführung wesentlich beeinträchtigen können. |
Begründung | |
Verpflichtungen betreffend den sozialen Schutz sowie den Arbeitsschutz und die Arbeitsbedingungen müssen in den Klauseln zur Auftragsausführung eindeutig festgelegt werden um zu gewährleisten, dass sie eingehalten werden. | |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 71 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. In den Auftragsunterlagen kann der öffentliche Auftraggeber den Bieter auffordern oder von einem Mitgliedstaat verpflichtet werden, den Bieter aufzufordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer anzugeben. |
1. In den Auftragsunterlagen fordert der öffentliche Auftraggeber den Bieter auf oder wird von einem Mitgliedstaat verpflichtet, den Bieter aufzufordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer unter Angabe von Informationen über den Unterauftragnehmer, einschließlich Name, Kontaktdaten und gesetzlicher Vertreter, anzugeben. |
|
1a. Der öffentliche Auftraggeber muss in den Auftragsunterlagen festlegen, dass die Bedingungen und Anforderungen, die für den Bieter gelten, ebenfalls für eventuelle Dritte gelten, die einen Teil des Auftrags als Unterauftragnehmer ausführen. |
|
1b. Alle Änderungen in der Kette der Unterauftragnehmer sind von den Wirtschaftsteilnehmern vorzuschlagen, und der öffentliche Auftraggeber muss ihnen zustimmen. Im Falle, dass die vorgeschlagene Änderung auch die Beteiligung eines neuen Unterauftragnehmer betrifft, hat der Hauptauftragnehmer dessen Namen, Kontaktdaten und gesetzliche Vertreter anzugeben. |
|
1c. Die vorgeschlagene Änderung wird abgelehnt, wenn sie keine Garantie für die Einhaltung von Nummer 1a bietet. |
|
7. Der öffentliche Auftraggeber vereinbart in seinem Vertrag mit dem Hauptauftragnehmer ebenso wie der Hauptauftragnehmer bzw. jeder zwischengeschaltete Unterauftragnehmer in seinem Vertrag mit den Unterauftragnehmern, dass, sofern Grund zur Annahme besteht, dass ihr unmittelbarer Unterauftragnehmer gegen die in Unterabsatz 2 genannten Regelungen verstößt, dieser unmittelbare Unterauftragnehmer unverzüglich Maßnahmen ergreift, um diese Situation zu beseitigen; andernfalls wird der jeweilige Vertrag gekündigt. |
|
8. Erfolgten die Kündigung des Vertrags und der Austausch des betreffenden Unterauftragnehmers in Form eines Übergangs eines Unternehmens im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG, finden die Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 72 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für den Fall, dass ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der die ursprünglich festgelegten qualitativen Auswahlkriterien erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung oder einer Insolvenz ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Auftrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen. |
Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für den Fall, dass ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der die ursprünglich festgelegten qualitativen Auswahlkriterien erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung oder einer Insolvenz ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Auftrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen. Unterabsatz 1 gilt ebenfalls nicht im Fall einer Umstrukturierung des öffentlichen Auftraggebers, da der öffentliche Auftraggeber berechtigt ist, den Vertrag auf einen Dritten zu übertragen, der für die Verpflichtungen des öffentlichen Auftraggebers haftet. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 73 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Auftraggeber unter bestimmten Bedingungen, die im anwendbaren nationalen Vertragsrecht festgelegt sind, über die Möglichkeit verfügen, einen öffentlichen Auftrag während seiner Laufzeit zu kündigen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das nationale Vertragsrecht bei einer Kündigung eines Vertrags im Rahmen eines öffentlichen Auftrags eingehalten wird. Die Mitgliedstaaten, die öffentlichen Auftraggebern unter bestimmten Bedingungen, die im anwendbaren nationalen Vertragsrecht festgelegt sind, die Möglichkeit einräumen, einen öffentlichen Auftrag während seiner Laufzeit zu kündigen, können vorschreiben, dass eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 73 a (neu) in Titel III – Kapitel I | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten verfügen über einen weiten Ermessensspielsraum bei der organisatorischen Gestaltung der Auswahl der Dienstleistungserbringer in einer Weise, die ihnen am zweckmäßigsten erscheint; es steht ihnen frei, selbst soziale Dienstleistungen und andere spezifische Dienstleistungen zu erbringen oder ihre Erbringung auf eine andere Weise zu organisieren, die nicht mit dem Abschluss öffentlicher Verträge einhergeht. Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf spezifische nationale Verfahren, z. B. Verfahren, die auf der freien Wahl des Dienstleisters durch Nutzer basieren, d. h. Gutscheinsystem, Modell der freien Wahl, dreiseitige Beziehung, oder auf das Prinzip, dass es sämtlichen Anbietern sozialer oder anderer spezifischer Dienstleistungen, die die zuvor gesetzlich festgelegten Bedingungen einhalten können, unabhängig von ihrer Rechtsform gestattet ist, Dienstleistungen unter der Voraussetzung zu erbringen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung beachtet werden. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 76 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten führen geeignete Verfahren für die Vergabe von unter dieses Kapitel fallenden Aufträgen ein, wobei sie die volle Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer sicherstellen und es den öffentlichen Auftraggebern ermöglichen, der Spezifik der jeweiligen Dienstleistungen Rechnung zu tragen. |
1. Die Mitgliedstaaten führen geeignete Verfahren für die Vergabe von unter dieses Kapitel fallenden Aufträgen ein, wobei sie die volle Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer sicherstellen und es den öffentlichen Auftraggebern ermöglichen, der Spezifik der jeweiligen Dienstleistungen Rechnung zu tragen. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 76 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die öffentlichen Auftraggeber der Notwendigkeit, Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen sicherzustellen, sowie den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, der Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer und dem Aspekt der Innovation Rechnung tragen können. Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass die Auswahl der Dienstleister nicht allein auf der Grundlage des Preises für die Erbringung der Dienstleistungen getroffen wird. |
2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die öffentlichen Auftraggeber der Notwendigkeit, ein hohes Qualitätsniveau, Kontinuität, Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen sicherzustellen, sowie den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, einschließlich benachteiligter und schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen, der Zufriedenheit der Nutzer, sozialer Inklusion, Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer und ggf. dem Aspekt der Innovation Rechnung tragen können. Die Mitgliedstaaten sehen auch vor, dass die Auswahl der Dienstleister allein auf der Grundlage des Preises für die Erbringung der Dienstleistungen getroffen wird. Bei der Festlegung der Qualitätskriterien können die öffentlichen Auftraggeber die Kriterien des europäischen freiwilligen Qualitätsrahmens für Dienstleistungen zu Grunde legen. |
|
2a. Öffentliche Auftraggeber können bestimmen, dass sich nur gemeinnützige Organisationen am Ausschreibungsverfahren für die Erbringung von Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen beteiligen dürfen, sofern in einer mit dem europäischen Recht vereinbaren nationalen Rechtsvorschrift im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH ein beschränkter Zugang zu bestimmten Dienstleistungen zugunsten gemeinnütziger Organisationen vorgesehen ist. Diese Bestimmung wird im Aufruf zum Wettbewerb angegeben. Die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung sind zu beachten. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 84 – Absatz 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
8a. Der Jahresbericht enthält ferner einen Jahresvergleich der gebotenen Preise mit den tatsächlichen Kosten der bereits erfüllten Aufträge und zum potenziellen Einfluss auf die Zahl der Beschäftigten bei den Auftragnehmern. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 85 – Unterabsatz 1 – Buchstabe (e) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie – falls bekannt – den Anteil am Auftrag oder an der Rahmenvereinbarung, den der Zuschlagsempfänger an Dritte weiterzugeben beabsichtigt; |
(e) den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie – falls bekannt – den Anteil am Auftrag oder an der Rahmenvereinbarung, den der Zuschlagsempfänger an Dritte weiterzugeben beabsichtigt, und Informationen über ihre Unterauftragnehmer, einschließlich deren Namen, Kontaktdaten und gesetzlichen Vertreter; |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 87 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für interessierte Wirtschaftsteilnehmer ausreichende, leicht zugängliche Informationen über die steuer-, umweltschutz-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen bereitgestellt werden, die in dem Mitgliedstaat, der Region oder Kommune, in der die Arbeiten ausgeführt bzw. die Dienstleistungen erbracht werden, gelten und auch auf die im Rahmen des Auftrags vor Ort ausgeführten Arbeiten oder erbrachten Dienstleistungen Anwendung finden. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für interessierte Wirtschaftsteilnehmer ausreichende, leicht zugängliche Informationen über die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern, Umweltschutz und Sozial- und Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsbedingungen bereitgestellt werden, die in dem Mitgliedstaat, in der Region oder an dem Ort, wo die Arbeiten ausgeführt oder die Dienstleistungen erbracht werden sollen, in Kraft sind und auch auf die im Rahmen des Auftrags vor Ort ausgeführten Arbeiten oder erbrachten Dienstleistungen Anwendung finden werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Auftraggeber in den Auftragsdokumenten angeben, wo diese Informationen zu finden sind. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Nummer 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
„Norm“ bezeichnet eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt: |
„Norm“ bezeichnet eine auf Konsens basierende technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt: |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang XVI – Nummer 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Dienstleistungen von Arbeitnehmervereinigungen |
entfällt |
|
– Medizinische Notdienste |
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– Schüler- und Studentenbeförderung |
VERFAHREN
Titel |
Vergabe öffentlicher Aufträge |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0896 – C7-0006/2012 – 2011/0438(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 17.1.2012 |
|
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 17.1.2012 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Birgit Sippel 16.2.2012 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
31.5.2012 |
10.7.2012 |
17.9.2012 |
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Datum der Annahme |
18.9.2012 |
|
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
30 1 11 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Edit Bauer, Heinz K. Becker, Phil Bennion, Vilija Blinkevičiūtė, Philippe Boulland, David Casa, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Marije Cornelissen, Emer Costello, Andrea Cozzolino, Frédéric Daerden, Karima Delli, Sari Essayah, Richard Falbr, Thomas Händel, Nadja Hirsch, Stephen Hughes, Danuta Jazłowiecka, Martin Kastler, Ádám Kósa, Veronica Lope Fontagné, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Csaba Őry, Siiri Oviir, Rovana Plumb, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Licia Ronzulli, Elisabeth Schroedter, Nicole Sinclaire, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Jutta Steinruck |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Georges Bach, Sergio Gutiérrez Prieto, Filiz Hakaeva Hyusmenova, Jelko Kacin, Svetoslav Hristov Malinov, Ramona Nicole Mănescu, Emilie Turunen |
||||
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (2.8.2012)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe
(COM(2011)0896 – C7‑0006/2012 – 2011/0438(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Åsa Westlund
KURZE BEGRÜNDUNG
Die öffentliche Auftragsvergabe ist in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht ein wichtiger Faktor in unserer Gesellschaft. Rund 18 % des Bruttoinlandsprodukts entfallen auf die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen durch öffentliche Einrichtungen in Europa. Die öffentliche Auftragsvergabe kann und sollte als ein Mittel zur Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union eingesetzt werden.
Die öffentliche Beschaffung ist für die Auftraggeber ein wichtiges Instrument, das ihnen die optimale Nutzung von Steuergeldern ermöglicht. Hierzu zählt auch der Einsatz der öffentlichen Beschaffung zur Sicherstellung einer nachhaltigen Entwicklung und insbesondere zur Förderung einer positiven Entwicklung in Bereichen wie Umwelt, Klima, Diskriminierungsbekämpfung, Tierschutz und Beschäftigung junger Menschen. Da die nachhaltige Entwicklung ein Ziel des Vertrags von Lissabon ist, sollten alle öffentlichen Stellen in die Lage versetzt und dazu angehalten werden, die öffentliche Beschaffung als ein Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels einzusetzen.
Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit wird diese Stellungnahme dem Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz vorlegen. Die Stellungnahme konzentriert sich auf Fragen im Zusammenhang mit einer nachhaltigen öffentlichen Beschaffung in den Bereichen Umwelt, Wirtschaft und Soziales.
Die Verfasserin der Stellungnahme begrüßt die von der Kommission vorgeschlagene neue Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe. Der Vorschlag zielt in erster Linie auf eine Steigerung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben ab, sieht eine Vereinfachung und Flexibilisierung der bestehenden Vorschriften vor und unterstreicht die Bedeutung von Umweltaspekten. Des Weiteren zielt er darauf ab, die öffentliche Auftragsvergabe besser zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen.
Die Verfasserin der Stellungnahme möchte die folgenden wichtigen Aspekte besonders hervorheben:
- Es darf kein Zweifel daran bestehen, dass öffentliche Auftraggeber Anforderungen aufstellen dürfen, die strenger sind oder weiter gehen als geltende EU-Rechtsvorschriften in bestimmten Bereichen.
- Innovative Vorgehensweisen bei der öffentlichen Auftragsvergabe sollten gefördert werden. Die öffentlichen Auftraggeber sollten dazu angehalten werden, innovative Produkte und Dienstleistungen zu beschaffen, damit die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung verwirklicht werden können. Es bedarf neuer innovativer Lösungen und Ideen im Umweltbereich und die öffentliche Auftragsvergabe sollte als Mittel eingesetzt werden, um diesem Bedarf gerecht zu werden.
- Das Kriterium der Lebenszykluskosten sollte stärker hervorgehoben werden. Die sozialen und ökologischen Auswirkungen des gesamten Produktionsprozesses müssen berücksichtigt werden. Daher sollten die öffentlichen Auftraggeber weitere Möglichkeiten haben, Anforderungen an den Produktionsprozess zu stellen, und nicht nur an das spezifische Produkt. Dies wird zu einer nachhaltigeren Auftragsvergabe führen.
- Aus Gründen der öffentlichen Gesundheit sollte die Anwendung von Tarifverträgen und internationalen Übereinkommen auf dem Gebiet der Beschäftigung für die ausgewählten Auftraggeber nicht optional sondern verpflichtend sein. Zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und ihres Arbeitsumfelds sollte es möglich sein, Bieter, die sich nicht an sozial- und arbeitsrechtliche Bestimmungen halten, vom Verfahren auszuschließen und mit Sanktionen zu belegen. Diejenigen Länder, die das ILO-Übereinkommen 94 ratifiziert haben, dürfen nicht daran gehindert werden, dieses Übereinkommen umzusetzen.
- Die Verwendung von Normen sollte der Verwendung von Gütezeichen vorgezogen werden. Normen sind sinnvoll, da sie von den Bietern in dem betreffenden Bereich verstanden werden und es den öffentlichen Auftraggebern ersparen, „das Rad neu zu erfinden“. Indem die Richtlinie den Rückgriff auf Normen hervorhebt, wird es den öffentlichen Auftraggebern leichter gemacht, ökologische und soziale Anforderungen aufzustellen.
- Die Richtlinie darf die Kommunen nicht darin einschränken, zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, wie etwa der Müllentsorgung und Wasseraufbereitung, Kooperationen einzugehen.
- Die Richtlinie sollte die Möglichkeit vergrößern, Anforderungen für die gesamte Auftragnehmerkette – also auch für Unterauftragnehmer – aufzustellen. Nicht nur der Hauptauftragnehmer/-bieter muss sich an die vom öffentlichen Auftraggeber aufgestellten Regeln und Bestimmungen halten. Auch die Unterauftragnehmer sollten hierzu verpflichtet werden. Es sollte ein Kontrollsystem geben, das alle Teile der Auftragnehmerkette abdeckt.
Die Verfasserin ist bestrebt, die Selbstbestimmung und Autonomie von Kommunen, regionalen Gebietskörperschaften und sonstigen lokalen Auftraggebern zu erhalten. Der Wortlaut der Regelung muss eindeutig sein, um Auslegungsstreitigkeiten zu vermeiden. Die Vereinfachung der Richtlinie wird die öffentlichen Auftraggeber außerdem dazu ermuntern und es ihnen erleichtern, klare Nachhaltigkeitsziele in ihre Beschaffungsleitlinien aufzunehmen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die öffentliche Auftragsvergabe spielt im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ eine zentrale Rolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur Erzielung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bei gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst effizienten Einsatzes öffentlicher Gelder genutzt werden sollen. Zu diesem Zweck müssen die geltenden Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, die gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge erlassen wurden, überarbeitet und modernisiert werden, damit die Effizienz der öffentlichen Ausgaben gesteigert, die Teilnahme insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren erleichtert und es den Vergabestellen ermöglicht wird, die öffentliche Auftragsvergabe in stärkerem Maße zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen. Ferner ist es notwendig, grundlegende Begriffe und Konzepte zu klären, um mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten und bestimmten Aspekten der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen. |
(2) Als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur Erzielung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bei gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst effizienten Einsatzes öffentlicher Gelder genutzt werden sollen, spielt die öffentliche Auftragsvergabe eine zentrale Rolle im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ sowie für die Umsetzung des im Vertrag von Lissabon erwähnten Ziels einer nachhaltigen Entwicklung. Zu diesem Zweck müssen die geltenden Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, die gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge erlassen wurden, überarbeitet und modernisiert werden, damit die Effizienz der öffentlichen Ausgaben gesteigert, die Teilnahme insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren erleichtert und es den Vergabestellen ermöglicht wird, die öffentliche Auftragsvergabe in stärkerem Maße zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen. Ferner ist es notwendig, grundlegende Begriffe und Konzepte zu klären, um mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten und bestimmten Aspekten der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen. |
Begründung | |
Mit dem Verweis auf den Vertrag auf Lissabon wird die Bedeutung der nachhaltigen Entwicklung hervorgehoben. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die öffentliche Auftragsvergabe spielt im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ eine zentrale Rolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur Erzielung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bei gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst effizienten Einsatzes öffentlicher Gelder genutzt werden sollen. Zu diesem Zweck müssen die geltenden Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, die gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge erlassen wurden, überarbeitet und modernisiert werden, damit die Effizienz der öffentlichen Ausgaben gesteigert, die Teilnahme insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren erleichtert und es den Vergabestellen ermöglicht wird, die öffentliche Auftragsvergabe in stärkerem Maße zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen. Ferner ist es notwendig, grundlegende Begriffe und Konzepte zu klären, um mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten und bestimmten Aspekten der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen. |
(2) Die öffentliche Auftragsvergabe spielt im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ eine zentrale Rolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur Erzielung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bei gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst effizienten Einsatzes öffentlicher Gelder genutzt werden sollen. Zu diesem Zweck müssen die geltenden Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, die gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge erlassen wurden, überarbeitet und modernisiert werden, damit es den Vergabestellen ermöglicht wird, die öffentliche Auftragsvergabe in stärkerem Maße zur Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung und anderer gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen, sodass die Effizienz der öffentlichen Ausgaben gesteigert, ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis sichergestellt, die Teilnahme insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren erleichtert, die lokale Auftragsvergabe gefördert wird und es den Vergabestellen ermöglicht wird, die öffentliche Auftragsvergabe in stärkerem Maße zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen. Zur Erreichung dieser gemeinsamen Ziele sind die öffentlichen Auftraggeber angehalten, Anforderungen aufzustellen, die strenger sind oder weiter gehen als geltende EU-Rechtsvorschriften in bestimmten Bereichen. Ferner ist es notwendig, die Richtlinien zu vereinfachen und grundlegende Begriffe und Konzepte zu klären, um mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten und bestimmten Aspekten der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen. Diese Richtlinie enthält Vorschriften über die Art und Weise der Beschaffung; über den Beschaffungsgegenstand entscheiden die öffentlichen Auftraggeber selbst. Zur Erreichung der gemeinsamen Ziele sind die öffentlichen Auftraggeber angehalten, Anforderungen aufzustellen, die strenger sind oder weiter gehen als geltende EU-Rechtsvorschriften in bestimmten Bereichen. |
Begründung | |
Es darf kein Zweifel daran bestehen, dass öffentliche Auftraggeber Anforderungen aufstellen dürfen, die strenger sind oder weiter gehen als geltende EU-Rechtsvorschriften in bestimmten Bereichen. Ein früher Hinweis auf die Bedeutung der Richtlinie für die Verwirklichung der Klima- und Umweltziele und der sozialen Kohäsion trägt den Artikeln Rechnung, in denen weiter unten auf diese Aspekte Bezug genommen wird. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die zunehmende Vielgestaltigkeit öffentlicher Tätigkeiten macht es erforderlich, den Begriff der Auftragsvergabe selbst klar zu definieren. Die Vorschriften der Union für die öffentliche Auftragsvergabe sollen nicht alle Formen öffentlicher Ausgaben abdecken, sondern nur diejenigen, die für den Erwerb von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen getätigt werden. Der Begriff „Erwerb“ sollte im weiteren Sinne verstanden werden als Erlangung des Nutzens der jeweiligen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, was nicht unbedingt den Eigentumsübergang auf den öffentlichen Auftraggeber voraussetzt. Des Weiteren gelten die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe in der Regel nicht für die bloße Finanzierung von Tätigkeiten, die häufig mit der Verpflichtung verbunden ist, erhaltene Beträge bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung zurückzuzahlen. |
(3) Die zunehmende Vielgestaltigkeit öffentlicher Tätigkeiten macht es erforderlich, den Begriff der Auftragsvergabe selbst klar zu definieren. Die Vorschriften der Union für die öffentliche Auftragsvergabe sollen nicht alle Formen öffentlicher Ausgaben abdecken, sondern nur diejenigen, die für den Erwerb von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen getätigt werden. Der Begriff „Erwerb“ sollte im weiteren Sinne verstanden werden als Erlangung des Nutzens der jeweiligen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, was nicht unbedingt den Eigentumsübergang auf den öffentlichen Auftraggeber voraussetzt. Des Weiteren gelten die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe nicht für die bloße Finanzierung von Tätigkeiten, die häufig mit der Verpflichtung verbunden ist, erhaltene Beträge bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung zurückzuzahlen. Die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe gelten nicht für die an kontrollierte Unternehmen vergebenen Aufträge oder die Zusammenarbeit der beteiligten öffentlichen Auftraggeber im Hinblick auf die gemeinsame Durchführung der Aufgaben des öffentlichen Dienstes, wenn die in der Richtlinie aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Nach Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union muss die Europäische Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den folgenden Anforderungen Rechnung tragen: Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, angemessener sozialer Schutz, Bekämpfung sozialer Ausgrenzung sowie hohes Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und Gesundheitsschutz. Diese Richtlinie trägt dazu bei, dass diese Zielsetzungen erreicht werden, indem sie eine sozial nachhaltige öffentliche Auftragsvergabe fördert, sicherstellt, dass in allen Phasen des Vergabeverfahrens auch soziale Kriterien gelten, und den Verpflichtungen, die auf Unionsebene, auf nationaler sowie auf internationaler Ebene in Bezug auf Arbeitsbedingungen, sozialen Schutz und öffentliche Gesundheit bestehen, Nachdruck verleiht. |
Begründung | |
In Erwägungsgrund 5 wird auf Artikel 11 AEUV verwiesen, den Artikel, in dem es darum geht, dass die im Bereich des Umweltschutzes geltenden Verpflichtungen in allen politischen Tätigkeitsfeldern der EU berücksichtigt werden. Mit dem neuen Erwägungsgrund soll dasselbe in Bezug auf Artikel 9 AEUV geschehen; nach diesem Artikel muss auch den sozial- und gesundheitspolitischen Zielen in allen politischen Tätigkeitsfeldern der EU Rechnung getragen werden. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4b) Ein zentraler Grundsatz der gesundheitspolitischen Strategie 2008-2013 lautet „Gesundheit in allen Politikbereichen“, das heißt, die Problematik Gesundheit muss auf Unionsebene, auf nationaler sowie auf regionaler Ebene in allen politischen Tätigkeitsfeldern berücksichtigt werden, ein Ansatz, der von den Mitgliedstaaten 2007 in der Erklärung „Gesundheit in allen Politikbereichen“ festgeschrieben wurde. Diese Richtlinie trägt zur Umsetzung des Ansatzes „Gesundheit in allen Politikbereichen“ bei, denn mit ihr werden durch entsprechende Vorschriften für die Auftragsvergabe die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass öffentliche Auftraggeber die Zielsetzungen im Bereich öffentliche Gesundheit erfüllen und dass die Kriterien, die für den Bereich öffentliche Gesundheit und für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gelten, in allen Phasen des Vergabeverfahrens zur Anwendung kommen können. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Nach Artikel 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und ‑maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden. Diese Richtlinie stellt klar, auf welche Weise die öffentlichen Auftraggeber zum Umweltschutz und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen können, und gewährleistet gleichzeitig, dass sie bei der Auftragsvergabe ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis erzielen können. |
(5) Nach Artikel 9, 10 und 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes und soziale Überlegungen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und ‑maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden. Diese Richtlinie stellt klar, auf welche Weise die Vergabestellen zum Umweltschutz und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen können und wie sie die ihnen zugewiesene Ermessensbefugnis nutzen können, um technische Spezifikationen und Zuschlagskriterien im Sinne eines nachhaltigen öffentlichen Auftragswesens festzulegen, wobei gleichzeitig der Bezug zum Auftragsgegenstand sichergestellt und bei der Auftragsvergabe ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis erzielt wird. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Die öffentlichen Ausschreibungen belaufen sich auf etwa 19 % des Bruttoinlandsprodukts bzw. etwa auf das Vierzigfache des Betrags, den die EU-Mitgliedstaaten in Form von öffentlicher Entwicklungshilfe leisten. Als Instrument zur Erfüllung der Verpflichtungen, die die EU gemäß Artikel 208 AEUV für Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung übernommen hat, sowie zur Durchsetzung einer nachhaltigen Regierungspolitik sowohl in der Union als auch in Entwicklungsländern, hat dieser Bereich also ein gewaltiges Potenzial. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5b) Öffentliche Auftraggeber haben einen breiten Ermessensspielraum, wenn es um die Festlegung der technischen Spezifikationen für Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen geht, die sie beschaffen möchten. Auch in Bezug darauf, wie technische Spezifikationen oder Zuschlagskriterien – auch Spezifikationen und Kriterien, die einer nachhaltigeren öffentlichen Auftragsvergabe dienen – eingesetzt werden, um die Zielsetzungen des öffentlichen Auftraggebers zu erfüllen, ist ihr Ermessensspielraum recht groß. Die technischen Spezifikationen und Zuschlagkriterien, auch jene, die der Verwirklichung der Ziele im Bereich Nachhaltigkeit dienen, müssen sich aus dem Auftragsgegenstand ergeben. Sofern die Regel, dass ein Bezug zum Auftragsgegenstand bestehen muss, eingehalten wird, sollen die Anliegen, die der öffentliche Auftraggeber mit technischen Spezifikationen oder Zuschlagskriterien geltend machen kann, mit dieser Richtlinie nicht weiter eingeschränkt werden. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5c) Technische Spezifikationen, Zuschlagskriterien und die Bedingungen für die Auftragsdurchführung unterscheiden sich durch ihren Stellenwert im Vergabeverfahren und nicht durch die Inhalte der Spezifikationen oder Kriterien. In den Spezifikationen legt der öffentliche Auftraggeber die unabdingbaren Anforderungen an den Auftrag fest. Die Fähigkeit, die technischen Spezifikationen zu erfüllen, ist eine Voraussetzung, die der potenzielle Bewerber erfüllen muss, um für den Auftrag in Frage zu kommen, und es kommen nur Erzeugnisse oder Dienstleistungen in Frage, die den Spezifikationen genügen. Anhand der Zuschlagskriterien kann der öffentliche Auftraggeber hingegen die relativen Vorteile der verschiedenen Kombinationen von Kriterien miteinander vergleichen. Die Zuschlagskriterien werden gewichtet, und jedes Angebot wird danach bewertet, inwiefern es den einzelnen Kriterien genügt, allerdings müssen dabei nicht zwingend alle Zuschlagskriterien erfüllt sein. Schließlich können auch Auftragsausführungsklauseln in den Auftrag aufgenommen werden, aus denen hervorgeht, wie der Auftrag auszuführen ist. Öffentliche Auftraggeber haben einen breiten Ermessensspielraum, wenn es darum geht, in einer beliebigen Phase des Vergabeverfahrens Zielsetzungen aus dem Bereich der Nachhaltigkeit einzuführen, etwa in Form technischer Spezifikationen, Zuschlagskriterien oder Auftragsausführungsbedingungen. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Forschung und Innovation, einschließlich Öko-Innovation und sozialer Innovation, gehören zu den Haupttriebkräften künftigen Wachstums und stehen im Mittelpunkt der Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Öffentliche Auftraggeber sollten die öffentliche Auftragsvergabe strategisch optimal nutzen, um Innovationen voranzutreiben. Der Kauf innovativer Waren und Dienstleistungen spielt eine zentrale Rolle bei der Steigerung der Effizienz und der Qualität öffentlicher Dienstleistungen und ermöglicht es gleichzeitig, großen gesellschaftlichen Herausforderungen zu begegnen. Er trägt dazu bei, ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis zu erzielen und einen umfassenderen wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Nutzen zu generieren, indem neue Ideen hervorgebracht, diese in innovative Produkte und Dienstleistungen umgesetzt werden und damit ein nachhaltiges Wirtschaftwachstum gefördert wird. Diese Richtlinie sollte die öffentliche Beschaffung innovativer Waren und Dienstleistungen erleichtern und die Mitgliedstaaten darin unterstützen, die Ziele der Innovationsunion zu erreichen. Entsprechend sollte ein spezifisches Beschaffungsverfahren verfügbar sein, das es den öffentlichen Auftraggebern ermöglicht, eine langfristige Innovationspartnerschaft für die Entwicklung und den anschließenden Kauf neuer, innovativer Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen zu begründen – unter der Voraussetzung, dass die vereinbarten Leistungs- und Kostenniveaus eingehalten werden können. Die Partnerschaft sollte so strukturiert sein, dass sie den erforderlichen „Market Pull“ bewirken kann, der die Entwicklung einer innovativen Lösung anstößt, ohne jedoch zu einer Marktabschottung zu führen. |
(17) Forschung und Innovation, einschließlich Öko-Innovation und sozialer Innovation, gehören zu den Haupttriebkräften künftigen Wachstums und stehen im Mittelpunkt der Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Öffentliche Auftraggeber sollten die öffentliche Auftragsvergabe strategisch optimal nutzen, um Innovationen voranzutreiben. Der Kauf innovativer Waren und Dienstleistungen spielt eine zentrale Rolle bei der Steigerung der Effizienz und der Qualität öffentlicher Dienstleistungen und ermöglicht es gleichzeitig, großen gesellschaftlichen Herausforderungen zu begegnen. Er trägt dazu bei, ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis zu erzielen und einen umfassenderen wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Nutzen zu generieren, indem neue Ideen hervorgebracht, diese in innovative Produkte und Dienstleistungen umgesetzt werden und damit ein nachhaltiges Wirtschaftwachstum gefördert wird. Diese Richtlinie sollte die öffentliche Beschaffung innovativer Waren und Dienstleistungen erleichtern und die Mitgliedstaaten darin unterstützen, die Ziele der Innovationsunion zu erreichen. Entsprechend sollte ein spezifisches Beschaffungsverfahren verfügbar sein, das es den öffentlichen Auftraggebern ermöglicht, eine langfristige Innovationspartnerschaft für die Entwicklung und den anschließenden Kauf neuer, innovativer Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen zu begründen – unter der Voraussetzung, dass die vereinbarten Leistungs- und Kostenniveaus eingehalten werden können. Die Partnerschaft sollte so strukturiert sein, dass sie den erforderlichen „Market Pull“ bewirken kann, der die Entwicklung einer innovativen Lösung anstößt, ohne jedoch zu einer Marktabschottung zu führen. Zusätzlich sollten die öffentlichen Auftraggeber bei der Aufstellung der Vergabebedingungen die Wahl haben, dem wirtschaftlich vorteilhaftesten Angebot oder dem innovativsten und nachhaltigsten (oder gegebenenfalls dem technologisch fortschrittlichsten) Angebot den Zuschlag zu geben, und diese Wahlmöglichkeit bei Veröffentlichung der Auftragsvergabe bekannt geben. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Öffentliche Auftraggeber, die beabsichtigen, Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit spezifischen ökologischen, sozialen oder sonstigen Merkmalen zu erwerben, sollten auf bestimmte Gütezeichen Bezug nehmen können, wie etwa das europäische Umweltzeichen, (multi)nationale Umweltzeichen oder andere Gütezeichen, sofern die Anforderungen für den Erwerb des Gütezeichens einen Bezug zum Auftragsgegenstand – wie der Beschreibung des Produkts und seiner Präsentation, einschließlich Anforderungen an die Verpackung – aufweisen. Darüber hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, dass diese Anforderungen auf der Grundlage objektiv überprüfbarer Kriterien und unter Anwendung eines Verfahrens, an dem sich die Akteure – wie Regierungsstellen, Verbraucher, Hersteller, Vertriebsunternehmen und Umweltorganisationen – beteiligen können, definiert und angenommen werden, und dass das Gütezeichen für alle interessierten Parteien zugänglich und verfügbar ist. |
(28) Öffentliche Auftraggeber, die beabsichtigen, Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit spezifischen Umwelt-, Sozial-, Energieeffizienz-, Tierschutzaspekten oder sonstigen Merkmalen zu erwerben, sollten auf bestimmte Gütezeichen Bezug nehmen können, wie etwa das europäische Umweltzeichen, (multi)nationale Umweltzeichen oder andere Gütezeichen, sofern die Anforderungen für den Erwerb des Gütezeichens einen Bezug zum Auftragsgegenstand – wie der Beschreibung des Produkts und seiner Präsentation, einschließlich Anforderungen an die Verpackung – aufweisen. Darüber hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, dass diese Anforderungen auf der Grundlage objektiv überprüfbarer Kriterien und unter Anwendung eines Verfahrens, an dem sich die Akteure – wie Regierungsstellen, Verbraucher, Hersteller, Vertriebsunternehmen und Umweltorganisationen – beteiligen können, definiert und angenommen werden, und dass das Gütezeichen für alle interessierten Parteien zugänglich und verfügbar ist. |
Begründung | |
Der Verweis auf Energieeffizienz und Energieeinsparungen ist entscheidend, wenn die Ökodesign-Richtlinie und die entsprechenden Bestimmungen für Erzeugnisse berücksichtigt werden sollen. | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 34 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Öffentliche Aufträge sollten nicht an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, die sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt haben oder sich der Korruption, des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder der Geldwäsche schuldig gemacht haben. Die Nichtzahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen sollte ebenfalls mit der Sanktion eines obligatorischen Ausschlusses auf Unionsebene belegt werden. Darüber hinaus sollten öffentliche Auftraggeber über die Möglichkeit verfügen, Bewerber oder Bieter wegen Verstoßes gegen umwelt- oder sozialrechtliche Verpflichtungen, einschließlich Vorschriften zur Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, oder wegen anderer Formen schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens, wie der Verletzung von Wettbewerbsregeln oder Rechten des geistigen Eigentums, auszuschließen. |
(34) Öffentliche Aufträge sollten nicht an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, die sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt haben oder sich der Korruption, des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder der Geldwäsche schuldig gemacht haben. Die Nichtzahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen sollte ebenfalls mit der Sanktion eines obligatorischen Ausschlusses auf Unionsebene belegt werden. Darüber hinaus sollten öffentliche Auftraggeber über die Möglichkeit verfügen, Bewerber oder Bieter wegen Verstoßes gegen umwelt-, sozial- oder tierschutzrechtliche Verpflichtungen, einschließlich Vorschriften zur Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, oder wegen anderer Formen schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens, wie der Verletzung von Wettbewerbsregeln oder Rechten des geistigen Eigentums, auszuschließen. |
Änderungsantrag 1313 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 37 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Aufträge sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben werden, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten. Diese Kriterien sollten garantieren, dass die Angebote unter den Bedingungen eines effektiven Wettbewerbs bewertet werden, auch wenn die öffentlichen Auftraggeber qualitativ hochwertige Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen verlangen, die optimal auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, beispielsweise wenn die festgelegten Zuschlagskriterien auf Faktoren abstellen, die mit dem Produktionsprozess verbunden sind. Folglich sollte es öffentlichen Auftraggebern gestattet sein, als Zuschlagskriterium entweder das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ oder den „niedrigsten Preis“ zu bestimmen, wobei es ihnen in letzterem Fall freistehen sollte, angemessene Qualitätsstandards in Form von technischen Spezifikationen oder von Bedingungen für die Auftragsausführung festzulegen. |
(37) Aufträge sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben werden, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten. Diese Kriterien sollten garantieren, dass die Angebote unter den Bedingungen eines effektiven Wettbewerbs bewertet werden, auch wenn die öffentlichen Auftraggeber qualitativ hochwertige Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen verlangen, die optimal auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, beispielsweise wenn die festgelegten Zuschlagskriterien auf Faktoren abstellen, die mit dem Produktionsprozess verbunden sind. Folglich sollten die öffentlichen Auftraggeber als Zuschlagskriterium das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ bestimmen. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 38 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(38) Entscheiden sich öffentliche Auftraggeber dafür, dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen, müssen sie die Zuschlagskriterien bestimmen, anhand deren sie die Angebote bewerten werden, um das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis zu ermitteln. Die Festlegung dieser Kriterien hängt vom Auftragsgegenstand ab, da sie es ermöglichen müssen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Lichte des Auftragsgegenstands, wie er in den technischen Spezifikationen definiert wird, zu beurteilen und das Preis-Leistungs-Verhältnis für jedes Angebot zu bestimmen. Die festgelegten Zuschlagskriterien sollten dem öffentlichen Auftraggeber im Übrigen keine unbegrenzte Wahlfreiheit einräumen und sollten einen wirksamen Wettbewerb ermöglichen und mit Anforderungen verknüpft werden, die eine effektive Überprüfung der von den Bietern beigebrachten Informationen erlauben. |
(38) Öffentliche Auftraggeber müssen die Zuschlagskriterien bestimmen, anhand deren sie die Angebote bewerten werden, um das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis zu ermitteln. Den Auftrag mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis sollten die öffentlichen Auftraggeber anhand objektiver Kriterien ermitteln, die in Bezug zum Auftragsgegenstand stehen. Die ausgewählten Zuschlagskriterien sollten dem öffentlichen Auftraggeber jedoch keine unbegrenzte Wahlfreiheit einräumen, vielmehr sollte das Vergabeverfahren durch strenge Einhaltung der Grundsätze Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung einen wirksamen Wettbewerb sicherstellen. Diesen Grundsätzen entsprechend müssen unter anderem die von den Bietern beigebrachten Informationen effektiv und transparent überprüft werden. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 39 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(39) Es ist außerordentlich wichtig, das Potenzial der öffentlichen Auftragsvergabe in vollem Umfang für die Verwirklichtung der Ziele der Strategie „Europa 2020“ für nachhaltiges Wachstum zu mobilisieren. Angesichts der zwischen einzelnen Sektoren und einzelnen Märkten bestehenden großen Unterschiede wäre es jedoch nicht sinnvoll, allgemein verbindliche Anforderungen an eine umweltfreundliche, soziale und innovative Beschaffung zu definieren. Der Unionsgesetzgeber hat bereits verbindliche Beschaffungsanforderungen zur Erreichung spezifischer Ziele in den Sektoren Straßenfahrzeuge (Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge) und Bürogeräte (Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte) festgelegt. Im Übrigen wurden bei der Festlegung gemeinsamer Methoden für die Lebenszykluskostenrechnung erhebliche Fortschritte gemacht. Es erscheint daher angezeigt, diesen Weg weiterzuverfolgen und es der sektorspezifischen Rechtsetzung zu überlassen, in Abhängigkeit von der spezifischen Politik und den spezifischen Rahmenbedingungen im betreffenden Sektor verbindliche Ziele zu definieren, und die Entwicklung und Anwendung europäischer Konzepte für die Lebenszykluskostenrechnung zu fördern, um die Nutzung der öffentlichen Auftragsvergabe zur Erzielung nachhaltigen Wachstums zu untermauern. |
(39) Es ist außerordentlich wichtig, das Potenzial der öffentlichen Auftragsvergabe in vollem Umfang für die Verwirklichtung der Ziele der Strategie „Europa 2020“ für nachhaltiges Wachstum zu mobilisieren. Angesichts der zwischen einzelnen Sektoren und einzelnen Märkten bestehenden großen Unterschiede wäre es jedoch nicht sinnvoll, allgemein verbindliche Anforderungen an eine umweltfreundliche, soziale und innovative Beschaffung zu definieren. Der Unionsgesetzgeber hat bereits verbindliche Beschaffungsanforderungen zur Erreichung spezifischer Ziele in den Sektoren Straßenfahrzeuge (Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge) und Bürogeräte (Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte) festgelegt. Im Übrigen werden bei der Festlegung gemeinsamer Methoden für die Lebenszykluskostenrechnung weiterhin erhebliche Fortschritte gemacht, und die sektorspezifische Anwendung der Lebenszykluskostenrechnung wird fortlaufend weiterentwickelt, getestet und verbessert. Es erscheint daher angezeigt, die Anwendung einer sektorspezifischen Rechtsetzung weiterzuverfolgen, um im Kontext der spezifischen Politik und der spezifischen Rahmenbedingungen im betreffenden Sektor verbindliche Ziele zu definieren, damit die öffentliche Auftragsvergabe immer mehr zur Erzielung nachhaltigen Wachstums genutzt wird. Diese Bemühungen sollten auch die sektorspezifisch angemessene Anwendung solider Methoden für die Lebenszykluskostenrechnung umfassen. Im Einklang mit anderen Bestimmungen dieser Richtlinie können verbindliche Beschaffungskriterien, die in Form sektorspezifischer Rechtsvorschriften festgelegt wurden, ebenfalls technische Spezifikationen und Zuschlagskriterien umfassen, die Aspekten der Nachhaltigkeit Rechnung tragen, welche mit allgemeinen sozialen oder ökologischen Nutzeffekten oder Beeinträchtigungen im Zusammenhang stehen, selbst wenn diese nicht monetarisierbar sind, sofern sie in Bezug zum Auftragsgegenstand stehen und die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des gleichberechtigten Schutzes entsprechend eingehalten werden. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 41 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(41) Darüber hinaus sollte es den öffentlichen Auftraggebern gestattet sein, in den technischen Spezifikationen und in den Zuschlagskriterien auf einen spezifischen Produktionsprozess, eine spezifische Art und Weise der Erbringung von Dienstleistungen oder einen spezifischen Prozess in einer anderen Lebenszyklusphase eines Produkts oder einer Dienstleistung Bezug zu nehmen, sofern diese einen unmittelbaren Bezug zum Gegensatnd des öffentlichen Auftrags aufweisen. Im Hinblick auf eine stärkere Berücksichtigung sozialer Belange bei der öffentlichen Auftragsvergabe kann es den Beschaffern ferner gestattet werden, im Rahmen des Zuschlagskriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots Aspekte einzubeziehen, die die Arbeitsbedingungen der unmittelbar am Produktionsprozess oder an der Leistungserbringung beteiligten Personen betreffen. Derartige Aspekte dürfen sich ausschließlich auf den Gesundheitsschutz der am Produktionsprozess beteiligten Mitarbeiter oder die Förderung der sozialen Integration – einschließlich Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen – von für die Ausführung des Auftrags eingesetzten Angehörigen benachteiligter oder sozial schwacher Personengruppen beziehen. Zuschlagskriterien, die auf derartige Aspekte abstellen, sollten in jedem Fall auf Merkmale beschränkt bleiben, die unmittelbare Auswirkungen auf die Mitarbeiter in ihrer Arbeitsumgebung haben. Sie sollten im Einklang mit der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und in einer Weise angewandt werden, die Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die Partei des Beschaffungsübereinkommens oder der Freihandelsabkommen sind, denen die Union beigetreten ist, weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert. Bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen, die die Planung von Bauleistungen umfassen, sollte es öffentlichen Auftraggebern ferner gestattet sein, Organisation, Qualifikation und Erfahrung der Mitarbeiter, die für die Ausführung des betreffenden Auftrags eingesetzt werden, als Zuschlagskriterium zugrunde zu legen, da es sich hier um einen Faktor handelt, der sich auf die Qualität der Auftragsausführung und damit auf den wirtschaftlichen Wert des Angebots auswirkt. |
(41) Darüber hinaus sollte es den öffentlichen Auftraggebern gestattet sein, in den technischen Spezifikationen und in den Zuschlagskriterien auf einen spezifischen Produktionsprozess, eine spezifische Art und Weise der Erbringung von Dienstleistungen oder einen spezifischen Prozess in einer anderen Lebenszyklusphase eines Produkts oder einer Dienstleistung Bezug zu nehmen, sofern diese einen unmittelbaren Bezug zum Gegenstand des öffentlichen Auftrags aufweisen. Im Hinblick auf eine stärkere Berücksichtigung sozialer Belange bei der öffentlichen Auftragsvergabe kann es den Beschaffern ferner gestattet werden, im Rahmen des Zuschlagskriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots Aspekte einzubeziehen, die die Arbeitsbedingungen der unmittelbar am Produktionsprozess oder an der Leistungserbringung beteiligten Personen betreffen. Derartige Aspekte können sich auf die Arbeitsbedingungen der am Produktionsprozess beteiligten Mitarbeiter oder die Förderung der sozialen Integration – einschließlich Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen – von für die Ausführung des Auftrags eingesetzten Angehörigen benachteiligter oder sozial schwacher Personengruppen beziehen. Zuschlagskriterien, die auf derartige Aspekte abstellen, sollten in jedem Fall auf Merkmale beschränkt bleiben, die unmittelbare Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter haben. Sie sollten im Einklang mit der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und in einer Weise angewandt werden, die Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die Partei des Beschaffungsübereinkommens oder der Freihandelsabkommen sind, denen die Union beigetreten ist, weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert. Bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen, die die Planung von Bauleistungen umfassen, sollte es öffentlichen Auftraggebern ferner gestattet sein, Organisation, Qualifikation und Erfahrung der Mitarbeiter, die für die Ausführung des betreffenden Auftrags eingesetzt werden, als Zuschlagskriterium zugrunde zu legen, da es sich hier um einen Faktor handelt, der sich auf die Qualität der Auftragsausführung und damit auf den wirtschaftlichen Wert des Angebots auswirkt. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 43 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(43) Die Bedingungen für die Auftragsausführung sind mit dieser Richtlinie vereinbar, wenn sie nicht unmittelbar oder mittelbar eine Diskriminierung nach sich ziehen, wenn sie mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und wenn sie in der Auftragsbekanntmachung, der als Aufruf zum Wettbewerb dienenden Vorinformation oder den Auftragsunterlagen genannt werden. Sie können insbesondere dem Ziel dienen, die berufliche Ausbildung auf den Baustellen sowie die Beschäftigung von Personen zu fördern, deren Eingliederung besondere Schwierigkeiten bereitet, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder die Umwelt zu schützen. Unter anderem können beispielsweise für den Zeitraum der Auftragsausführung geltende Anforderungen genannt werden bezüglich der Einstellung von Langzeitarbeitslosen oder der Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Arbeitslose oder Jugendliche, der weitgehenden Einhaltung grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) – auch wenn diese nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden – oder der Beschäftigung einer höheren Zahl von Menschen mit Behinderungen als nach nationalem Recht vorgeschrieben. |
(43) Die Bedingungen für die Auftragsausführung sind mit dieser Richtlinie vereinbar, wenn sie nicht unmittelbar oder mittelbar eine Diskriminierung nach sich ziehen, wenn sie mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und wenn sie in der Auftragsbekanntmachung, der als Aufruf zum Wettbewerb dienenden Vorinformation oder den Auftragsunterlagen genannt werden. Sie können insbesondere dem Ziel dienen, die berufliche Ausbildung auf den Baustellen sowie die Beschäftigung von Personen zu fördern, deren Eingliederung besondere Schwierigkeiten bereitet, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen, die Umwelt, die öffentliche Gesundheit oder das Wohlergehen von Tieren zu schützen. Unter anderem können beispielsweise für den Zeitraum der Auftragsausführung geltende Anforderungen genannt werden bezüglich der Einstellung von Langzeitarbeitslosen oder der Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Arbeitslose oder Jugendliche, der weitgehenden Einhaltung grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere des ILO-Übereinkommens 94, – auch wenn diese nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden – oder der Beschäftigung einer höheren Zahl von Menschen mit Behinderungen als nach nationalem Recht vorgeschrieben. |
Begründung | |
Mit dieser Änderung wird die Bedeutung des ILO-Übereinkommens 94 über Arbeitsklauseln in öffentlichen Verträgen unterstrichen, in dem speziell die öffentliche Auftragsvergabe geregelt ist. Die EU muss sich zur Einhaltung der ILO-Standards verpflichten. | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet die Beschaffung oder andere Formen des Erwerbs von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch einen oder mehrere öffentliche Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen öffentlichen Auftraggebern ausgewählt werden, unabhängig davon, ob diese Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für einen öffentlichen Zweck bestimmt sind. |
2. Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet die Beschaffung von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen im Wege öffentlicher Aufträge durch einen oder mehrere öffentliche Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen öffentlichen Auftraggebern ausgewählt werden. |
Begründung | |
Diese Änderung ist notwendig, damit die Kommunen die Möglichkeit haben, wirksame Kooperationen einzugehen, um bestimmte Dienste von allgemeinem Interesse, wie zum Beispiel Müllentsorgung und Wasseraufbereitung, zu erbringen. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Gesamtheit der Bauleistungen, Lieferungen und/ oder Dienstleistungen – auch wenn sie im Rahmen verschiedener Aufträge beschafft werden – stellt eine einzige Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie dar, sofern die Aufträge Teil eines einzigen Projekts sind. |
entfällt |
Begründung | |
Diese Änderung ist notwendig, damit die Kommunen die Möglichkeit haben, wirksame Kooperationen einzugehen, um bestimmte Dienste von allgemeinem Interesse, wie zum Beispiel Müllentsorgung und Wasseraufbereitung, zu erbringen. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Ein von einem öffentlichen Auftraggeber an eine andere juristische Person vergebener Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: |
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(a) der öffentliche Auftraggeber übt über die betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die der gleichkommt, die er über seine eigenen Dienststellen ausübt; |
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(b) ein wesentlicher Teil der Tätigkeiten der juristischen Person werden für den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder für andere von diesem kontrollierte juristische Personen ausgeführt; |
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(c) es besteht keine aktive private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person. |
(Wortlaut aus Artikel 11 Absatz 1 des Kommissionsvorschlags – mit Änderungen) | |
Begründung | |
Diese Änderung ist notwendig, damit die Kommunen die Möglichkeit haben, wirksame Kooperationen einzugehen, um bestimmte Dienste von allgemeinem Interesse, wie zum Beispiel Müllentsorgung und Wasseraufbereitung, zu erbringen. Da es hier um den Anwendungsbereich geht, wurde der Wortlaut von Artikel 11 des Kommissionsvorschlags mit Änderungen in Artikel 1 eingefügt. | |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2b. Absatz 2b (neu) gilt auch, wenn eine kontrollierte Stelle, bei der es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, einen Auftrag an ihre kontrollierende Stelle oder eine andere von demselben Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine private Beteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag erhalten soll. |
(Wortlaut aus Artikel 11 Absatz 2 des Kommissionsvorschlags – mit Änderungen) | |
Begründung | |
Siehe Änderungsantrag zu Artikel 1 Absatz 2 a (neu). | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2c. Ein öffentlicher Auftraggeber, der keine Kontrolle über eine juristische Person im Sinne von Absatz 3 ausübt, kann einen öffentlichen Auftrag, der nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, an eine von ihm zusammen mit anderen öffentlichen Auftraggebern kontrollierte juristische Person vergeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
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(a) die öffentlichen Auftraggeber üben gemeinsam über die betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die der gleichkommt, die sie über ihre eigenen Dienststellen ausüben; |
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(b) ein wesentlicher Teil der Tätigkeiten der juristischen Person werden für die die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder andere von denselben öffentlichen Auftraggebern kontrollierten juristischen Personen getätigt; |
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(c) es besteht keine aktive private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person. |
(Wortlaut aus Artikel 11 Absatz 3 des Kommissionsvorschlags – mit Änderungen) | |
Begründung | |
Siehe Änderungsantrag zu Artikel 1 Absatz 2 a (neu). | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2d. Eine zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern geschlossene Vereinbarung ist nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 dieser Richtlinie anzusehen und fällt somit nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind: |
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(a) es handelt sich um die Erbringung einer allen öffentlichen Stellen obliegenden öffentlichen Aufgabe, |
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(b) die Aufgabe wird ausschließlich von den betroffenen öffentlichen Stellen, also ohne Beteiligung von aktivem privatem Kapital, wahrgenommen. |
(Wortlaut aus Artikel 11 Absatz 4 des Kommissionsvorschlags – mit Änderungen) | |
Begründung | |
Siehe Änderungsantrag zu Artikel 1 Absatz 2 a (neu). | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2e. Allerdings fällt der Aufgabentransfer zwischen öffentlichen Einrichtungen in den internen Verantwortungsbereich der Verwaltungsorganisationen in den Mitgliedstaaten und unterliegt nicht den Vorschriften für die Auftragsvergabe. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 22 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22a) „sozial nachhaltiger Produktionsprozess“ bezeichnet einen Produktionsprozess, bei dem die Erbringung der Bauarbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen den Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften sowie – insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz – den sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Normen entspricht, die im Unionsrecht, im nationalen Recht und in am Ort der Erbringung der Bauarbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen geltenden Tarifverträgen festgelegt sind; |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 11 |
entfällt |
Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen |
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1. Ein von einem öffentlichen Auftraggeber an eine andere juristische Person vergebener Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: |
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(a) der öffentliche Auftraggeber übt über die betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die der gleichkommt, die er über seine eigenen Dienststellen ausübt; |
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(b) mindestens 90 % der Tätigkeiten der juristischen Person werden für den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder für andere von diesem kontrollierte juristische Personen ausgeführt; |
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(c) es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person. |
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Bei einem öffentlichen Auftraggeber wird davon ausgegangen, dass er über die betreffende juristische Person eine Kontrolle ausübt, die der gleichkommt, die er im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a über seine eigenen Dienststellen ausübt, wenn er einen maßgeblichen Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person hat. |
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2. Absatz 1 gilt auch, wenn ein kontrolliertes Unternehmen, bei dem es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, einen Auftrag an sein kontrollierendes Unternehmen oder eine andere von demselben Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine private Beteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag erhalten soll. |
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3. Ein öffentlicher Auftraggeber, der keine Kontrolle über eine juristische Person im Sinne von Absatz 1 ausübt, kann einen öffentlichen Auftrag auch ohne Anwendung dieser Richtlinie an eine von ihm zusammen mit anderen öffentlichen Auftraggebern kontrollierte juristische Person vergeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
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(a) die öffentlichen Auftraggeber üben gemeinsam über die betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die der gleichkommt, die sie über ihre eigenen Dienststellen ausüben; |
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(b) mindestens 90 % der Tätigkeiten der juristischen Person werden für die die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder andere von denselben öffentlichen Auftraggebern kontrollierten juristischen Personen getätigt; |
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(c) es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person. |
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Für die Zwecke von Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass öffentliche Auftraggeber gemeinsam eine juristische Person kontrollieren, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: |
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(a) die Beschlussfassungsgremien der kontrollierten juristischen Person setzen sich aus Vertretern sämtlicher beteiligter öffentlicher Auftraggeber zusammen; |
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(b) diese öffentlichen Auftraggeber können folglich gemeinsam einen entscheidenden Einfluss auf die strategischen Ziele und wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausüben; |
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(c) die kontrollierte juristische Person verfolgt keine Interessen, die sich von mit ihr zusammen arbeitenden öffentlichen Behörden unterscheiden; |
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(d) die kontrollierte juristische Person erwirtschaftet keine anderen Einnahmen als diejenigen, die sich aus der Rückzahlung der tatsächlich entstandenen Kosten im Zusammenhang mit den von den öffentlichen Auftraggebern vergebenen Aufträgen ergeben. |
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4. Eine zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern geschlossene Vereinbarung ist nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 2 Absatz 6 dieser Richtlinie anzusehen, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: |
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(a) die Vereinbarung begründet eine echte Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern mit dem Ziel, ihre öffentlichen Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen, und umfasst wechselseitige Rechte und Pflichten der Parteien; |
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(b) die Vereinbarung wird nur durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt; |
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(c) die beteiligten öffentlichen Auftraggeber üben, gemessen am Umsatz, nicht mehr als 10 % ihrer Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Vereinbarung relevant sind, auf dem offenen Markt aus; |
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(d) die Vereinbarung betrifft keine anderen Finanztransfers zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern als jene, die die Rückzahlung der tatsächlichen Kosten der Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen betreffen; |
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(e) es besteht keine private Beteiligung an den involvierten öffentlichen Auftraggebern. |
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5. Die Tatsache, dass keine private Beteiligung im Sinne der Absätze 1 bis 4 vorhanden ist, wird zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe oder des Abschlusses der Vereinbarung überprüft. |
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Die in den Absätzen 1 bis vorgesehenen Ausschlüsse finden ab dem Zeitpunkt des Eingehens einer privaten Beteiligung keine Anwendung mehr, so dass laufende Aufträge für den Wettbewerb im Rahmen der üblichen Vergabeverfahren geöffnet werden müssen. |
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(Der Wortlaut von Artikel 11 wurde zum Teil in Artikel 1 eingefügt – siehe Änderungsanträge zu Artikel 1 Absätze 2a-d (neu).) | |
Begründung | |
Der Wortlaut von Artikel 11 des Kommissionsvorschlags ist wichtig für den Anwendungsbereich der Richtlinie und wurde daher in abgeänderter Form in Artikel 1 überführt. Artikel 11 kann daher entfallen. | |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 11a |
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Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden |
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Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die von einem öffentlichen Auftraggeber an einen anderen öffentlichen Auftraggeber oder an einen Verband von öffentlichen Auftraggebern aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dieser aufgrund veröffentlichter, mit dem Vertrag übereinstimmender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat. |
Begründung | |
Wiedereinführung von Artikel 18 der derzeit geltenden Richtlinie 2004/18/EG. Diese Bestimmung ist wichtig für Angelegenheiten von allgemeinem Interesse, wie zum Beispiel Glücksspiel (staatlich genehmigte Lotterien) und Abfallentsorgung. Die Bestimmung ermöglicht es den öffentlichen Stellen, bestimmte Leistungen speziellen von ihnen kontrollierten Unternehmen vorzubehalten. Das Europäische Gericht hat in der Rechtssache C-360/96 Gebrauch von dieser Bestimmung gemacht. | |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Auch können sie vorschreiben, dass die öffentlichen Auftraggeber auf ein Verhandlungsverfahren oder den wettbewerblichen Dialog in de folgenden Fällen zurückgreifen können : |
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die öffentlichen Auftraggeber Verhandlungsverfahren oder den wettbewerblichen Dialog im Sinne dieser Richtlinie in den folgenden Fällen anwenden können : |
Begründung | |
In bestimmten Fällen ist das Verhandlungsverfahren das einzig mögliche Verfahren, um komplexe Aufträge vergeben zu können. Daher sollte es den öffentlichen Auftraggebern möglich sein, diese Art des Verfahrens in einem solchen Fall zu wählen. | |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können beschließen, das Verhandlungsverfahren, den wettbewerblichen Dialog und die Innvotionspartnerschaft nicht in ihr einzelstaatliches Recht umzusetzen. |
entfällt |
Begründung | |
In bestimmten Fällen ist das Verhandlungsverfahren das einzig mögliche Verfahren, um komplexe Aufträge vergeben zu können. Daher sollte es den öffentlichen Auftraggebern möglich sein, diese Art des Verfahrens in einem solchen Fall zu wählen. | |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 34 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 34a |
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Zentrale Website für elektronische Auftragsvergabe |
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Die öffentlichen Auftraggeber können im Interesse der Transparenz die ausgeführten Bauleistungen u. dgl. auf einer zentral dafür eingerichteten europäischen Website mit Angabe von Beträgen, Mengen u. dgl. veröffentlichen, sodass andere öffentliche Auftraggeber feststellen können, wie viel für vergleichbare Bauleistungen u. dgl. bezahlt wurde, und darauf ihre noch zu vergebenden Aufträge stützen können, wodurch Einsparungen möglich werden und erhebliche Abweichungen zwischen den Preisen der in Auftrag gegebenen Leistungen erkennbar werden. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die technischen Spezifikationen im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 sind in den Auftragsunterlagen darzulegen. In ihnen werden die für die Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen geforderten Merkmale beschrieben. |
1. Die technischen Spezifikationen im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 sind in den Auftragsunterlagen darzulegen. In ihnen werden die für die Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen geforderten Merkmale beschrieben, damit die Zielsetzungen des öffentlichen Auftraggebers sowohl hinsichtlich des Verwendungszwecks als auch in Bezug auf die Nachhaltigkeit und den Tierschutz verwirklicht werden können. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 41 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gütezeichen |
Gütezeichen und Zertifikate über einen von Dritten geprüften Standard |
Begründung | |
Die Verwendung von Gütezeichen sollte zugunsten der Verwendung von Normen gestrichen werden. Normen sind sinnvoll, da sie von den Bietern im betreffenden Bereich verstanden werden und es den öffentlichen Auftraggebern ersparen, das Rad neu erfinden zu müssen. Indem die Richtlinie den Rückgriff auf Normen hervorhebt, wird es den öffentlichen Auftraggebern leichter gemacht, ökologische und soziale Anforderungen aufzustellen. | |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 41 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Sehen die öffentlichen Auftraggeber umweltbezogene, soziale oder sonstige Merkmale für Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a vor, können sie vorschreiben, dass diese Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen mit einem spezifischen Gütezeichen versehen werden, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: |
1. Sehen die öffentlichen Auftraggeber umweltbezogene, soziale oder sonstige Merkmale für Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a vor, können sie vorschreiben, dass diese Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen mit einem spezifischen Gütezeichen und/oder Zertifikat über einen von Dritten geprüften Standard versehen werden, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 41 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die Anforderungen für das Gütezeichen betreffen lediglich Merkmale, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und für die Bestimmung der Merkmale der Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen geeignet sind, die der Auftragsgegenstand sind; |
(a) die Anforderungen für das Gütezeichen und/oder das Zertifikat über einen von Dritten geprüften Standard betreffen lediglich Merkmale, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und für die Bestimmung der Merkmale der Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen geeignet sind, die der Auftragsgegenstand sind; |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 41 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die Anforderungen für das Gütezeichen werden auf der Grundlage wissenschaftlicher Informationen erstellt oder gründen sich auf sonstige objektiv nachprüfbare und nichtdiskriminierende Kriterien; |
(b) die Anforderungen für das Gütezeichen und/oder die Bescheinigung einer von einem Dritten überprüften Norm werden auf der Grundlage wissenschaftlicher Informationen erstellt oder gründen sich auf sonstige objektiv nachprüfbare und nichtdiskriminierende Kriterien; |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 41 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ba) die Anforderungen für das Gütezeichen stehen in angemessenem Verhältnis zur Art des Auftrags |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 41 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) die Gütezeichen werden im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens erlassen, an dem alle interessierten Kreise – wie z.B. staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen – teilnehmen können; |
(c) die Gütezeichen und/oder Bescheinigungen einer von einem Dritten überprüften Norm werden im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens erlassen, an dem alle interessierten Kreise – wie z. B. staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen – teilnehmen können; |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 41 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) die Gütezeichen sind für alle Betroffenen zugänglich; |
(d) die Gütezeichen und/oder Bescheinigungen einer von einem Dritten überprüften Norm sind für alle Betroffenen zugänglich; |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 41 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) die Kriterien für das Gütezeichen werden von einem Dritten festgelegt, der vom Wirtschaftsteilnehmer unabhängig ist, der das Gütezeichen anwendet. |
(e) die Kriterien für die Gütezeichen und/oder Bescheinigungen einer von einem Dritten überprüften Norm werden von einem Dritten festgelegt, der von den Wirtschaftsteilnehmern, die ein Gütezeichen beantragen, unabhängig ist. Der Dritte kann eine spezifische nationale oder staatliche Stelle oder Organisation sein. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 41 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Erfüllt ein Gütezeichen die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e, schreibt aber gleichzeitig Anforderungen vor, die mit dem Auftragsgegenstand nicht in Verbindung stehen, können die öffentlichen Auftraggeber technische Spezifikationen unter Verweis auf die detaillierten Spezifikationen dieses Gütezeichens oder gegebenenfalls Teile davon festlegen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und geeignet sind, die Merkmale dieses Auftragsgegenstands zu definieren. |
2. Entspricht eine von Dritten überprüfte Norm nicht der Begriffsbestimmung in Anhang VIII Nummer 6, weil ihre Kriterien Anforderungen enthalten, die mit dem Auftragsgegenstand nicht in Verbindung stehen, so können die öffentlichen Auftraggeber technische Spezifikationen unter Verweis auf die detaillierten Spezifikationen dieser Norm oder gegebenenfalls Teile davon festlegen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und geeignet sind, die Merkmale dieses Auftragsgegenstands zu definieren. |
Begründung | |
Mit dieser Änderung soll der Rückgriff auf von Dritten erlassene Normen bei Ausschreibungen hervorgehoben werden. Mit dem Rückgriff auf von Dritten überprüfte Normen wird den öffentlichen Auftraggebern und Bietern ein eindeutiges, zulässiges und nützliches Instrument an die Hand gegeben. Die Übereinstimmung eines Produkts oder einer Dienstleistung mit einer von Dritten überprüften Norm dient als Nachweis dafür, dass die Kriterien des öffentlichen Auftraggebers erfüllt sind. | |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 41 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Der öffentliche Auftraggeber kann in den technischen Spezifikationen festlegen, dass Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, die einen solchen Standard erfüllen, die technischen Spezifikationen erfüllen. Die öffentlichen Auftraggeber akzeptieren auch alle gleichwertigen Normen, die die von den öffentlichen Auftraggebern festgelegten Spezifikationen erfüllen. Für Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, für die keine Bestätigung eines Dritten vorliegt, dass sie einen solchen Standard erfüllen, akzeptieren die öffentlichen Auftraggeber auch eine technische Beschreibung des Herstellers oder andere angemessene Belege, wie Zertifikate und Erklärungen. |
Begründung | |
Die Verwendung von Gütezeichen sollte zugunsten der Verwendung von Normen gestrichen werden. Normen sind sinnvoll, da sie von den Bietern im betreffenden Bereich verstanden werden und es den öffentlichen Auftraggebern ersparen, das Rad neu erfinden zu müssen. Indem die Richtlinie den Rückgriff auf Normen hervorhebt, wird es den öffentlichen Auftraggebern leichter gemacht, ökologische und soziale Anforderungen aufzustellen. | |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 55 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Jeder Bewerber oder Bieter, der sich in einer der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Situationen befindet, kann dem öffentlichen Auftraggeber Nachweise beibringen, in denen trotz der einschlägigen Ausschlussgründe seine Verlässlichkeit nachgewiesen wird. |
4. Wenn ein Bewerber oder Bieter, der sich in einer der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Situationen befindet, dem öffentlichen Auftraggeber Nachweise beibringt, in denen trotz der einschlägigen Ausschlussgründe seine Verlässlichkeit nachgewiesen wird, kann der öffentliche Auftraggeber sich gegen den Ausschluss des Bieters entscheiden. |
Begründung | |
Die EU-Rechtsvorschriften, nationale und regionale Rechtsvorschriften und andere verbindliche Bestimmungen sind vom Bieter unbedingt einzuhalten und öffentliche Auftraggeber können Bieter, die dagegen verstoßen, ausschließen. | |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 56 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ca) Einhaltung von Normen auf dem Gebiet des Gesundheits-, Sicherheits-, Sozial-, Arbeits- und Umweltrechts, die in europäischen und nationalen Rechtsvorschriften und in Tarifverträgen festgelegt sind. |
Begründung | |
Die Verwendung von Gütezeichen sollte zugunsten der Verwendung von Normen gestrichen werden. Normen sind sinnvoll, da sie von den Bietern im betreffenden Bereich verstanden werden und es den öffentlichen Auftraggebern ersparen, das Rad neu erfinden zu müssen. Indem die Richtlinie den Rückgriff auf Normen hervorhebt, wird es den öffentlichen Auftraggebern leichter gemacht, ökologische und soziale Anforderungen aufzustellen. | |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 56 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Im Hinblick auf die technische und berufliche Eignung können die öffentlichen Auftraggeber von den Wirtschaftsteilnehmern verlangen, über die erforderlichen humanen und technischen Ressourcen sowie Erfahrungen mit der Ausführung des Auftrags zu einem angemessenen qualitativen Standard zu verfügen. Die öffentlichen Auftraggeber können zu dem Schluss kommen, dass Wirtschaftsteilnehmer den Auftrag nicht zu einem angemessenen qualitativen Standard ausführen, wenn der öffentliche Auftraggeber feststellt, dass kollidierende Interessen vorhanden sind, die die Auftragsausführung negativ beeinflussen können. |
4. Im Hinblick auf die technische und berufliche Eignung können die öffentlichen Auftraggeber von den Wirtschaftsteilnehmern verlangen, über die erforderlichen humanen und technischen Ressourcen sowie über Erfahrungen, die eine Ausführung des Auftrags zu einem angemessenen qualitativen Standard und, falls der öffentliche Auftraggeber dies verlangt hat, im Einklang mit einer nach Artikel 70 festgelegten Auftragsausführungsklausel gewährleisten, zu verfügen oder Vorkehrungen getroffen zu haben, die den Zugang zu oder die Erlangung solcher Ressourcen und Erfahrungen sicherstellen; Die öffentlichen Auftraggeber können zu dem Schluss kommen, dass Wirtschaftsteilnehmer nicht die geforderte Leistung gewährleisten, wenn der öffentliche Auftraggeber feststellt, dass kollidierende Interessen vorhanden sind, die die Auftragsausführung negativ beeinflussen können. |
Begründung | |
Die Verwendung von Gütezeichen sollte zugunsten der Verwendung von Normen gestrichen werden. Normen sind sinnvoll, da sie von den Bietern im betreffenden Bereich verstanden werden und es den öffentlichen Auftraggebern ersparen, das Rad neu erfinden zu müssen. Indem die Richtlinie den Rückgriff auf Normen hervorhebt, wird es den öffentlichen Auftraggebern leichter gemacht, ökologische und soziale Anforderungen aufzustellen. | |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 56 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Absätze 1, 2, 3, 4 und 5 finden auch auf Verfahren zur Vergabe von Unteraufträgen und auf Unterauftragnehmer Anwendung. |
Begründung | |
Die öffentlichen Auftragnehmer sollen mehr Möglichkeiten erhalten, der Unterauftragsvergabe Rechnung zu tragen. | |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 57 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die nationalen Behörden sorgen dafür, dass sichere Online-Speicher für Zertifikate eingerichtet werden, in denen die Unternehmen einmal alle zwei Jahre die einschlägigen Unterlagen hinterlegen können. Diese Unterlagen sind von allen öffentlichen Auftraggebern auf allen Ebenen bei Angabe der persönlichen Identifikationsnummer abrufbar. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 60 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers kann in der Regel durch einen oder mehrere der in Anhang XIV Teil 1 aufgelisteten Nachweise belegt werden. |
2. Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers sowie die Einhaltung von Regeln und Standards in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit, Sozial- und Arbeitsrecht gemäß den europäischen und nationalen Rechtsvorschriften und den Tarifverträgen, die an dem Ort gelten, an dem die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen geleistet werden, kann in der Regel durch einen oder mehrere der in Anhang XIV Teil 1 aufgelisteten Nachweise belegt werden. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 61 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement |
Normen für Qualitätssicherung, Umweltmanagement und Tierschutz |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 61 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten können den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage gemäß Artikel 88 alle Informationen über die als Nachweis für die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Qualitäts- und Umweltstandards beizubringenden Unterlagen zur Verfügung stellen. |
3. Die Mitgliedstaaten können den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage gemäß Artikel 88 alle Informationen über die als Nachweis für die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Qualitäts-, Umwelt- und Tierschutzstandards beizubringenden Unterlagen zur Verfügung stellen. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die öffentlichen Auftraggeber wenden unbeschadet der für die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags eines der folgenden Kriterien an: |
1. Die öffentlichen Auftraggeber wenden unbeschadet der für die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags das Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots an. |
(a) das wirtschaftlich günstigste Angebot; |
|
(b) die günstigsten Kosten. |
|
Je nach Wahl des öffentlichen Auftraggebers können die Kosten entweder nur auf der Grundlage des Preises oder mittels des Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie des Lebenszyklus-Kostenansatzes gemäß der Bedingungen von Artikel 67 bewertet werden. |
|
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß Absatz 1 Buchstabe a erfolgt aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers aufgrund von Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen. Zu diesen Kriterien zählen - zusätzlich zum in Absatz 1 Buchstabe b genannten Preis oder dort genannten Kosten - weitere Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen, wie z. B.: |
2. Das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß Absatz 1 Buchstabe a erfolgt aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers aufgrund von Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen. Zu diesen Kriterien zählen - zusätzlich zum in Absatz 1 Buchstabe b genannten Preis oder dort genannten Kosten - weitere Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen. |
(a) Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Konzeption für alle Benutzer, Umwelteigenschaften und innovativer Charakter; |
|
(b) bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen für die Konzeption von Bauarbeiten können die Organisation, Qualifizierung und Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals berücksichtigt werden mit der Folge, dass dieses Personal nach dem Zuschlag nur mit Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers ersetzt werden kann, der prüfen muss, dass mit einem Wechsel eine gleichwertige Organisation und Qualität gegeben sind; |
|
(c) Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist; |
|
(d) der spezifische Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung erbetener Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder jedes sonstige in Artikel 2 Absatz 22 genannte Lebenszyklusstadium in dem Maße, wie diese Kriterien gemäß Absatz 4 spezifiziert sind und direkt in diese Prozesse einbezogene Faktoren betreffen und diese spezifische Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung erbetener Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen charakterisieren. |
|
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Die in Absatz 2 genannten Bedingungen können Folgendes umfassen: |
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(a) Qualität, darunter der technische Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Konzeption für alle Benutzer; |
|
(b) innovative Eigenschaften, einschließlich der besten verfügbaren Technologien; |
|
(c) Umwelt- und Nachhaltigkeitskriterien, einschließlich der Lebenszykluskostenberechnung nach Artikel 67 und der Kriterien für eine umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge; |
|
(d) Kriterien für ein sozial nachhaltiges Herstellungsverfahren, die sich auch auf die Beschäftigung von benachteiligten oder besonders schutzbedürftigen Personen beziehen können; |
|
(e) bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen für die Konzeption von Bauarbeiten können die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals, sowie die Kapazitäten, Fähigkeiten und berufliche Zuverlässigkeit der Unterauftragnehmer berücksichtigt werden, woraus folgt, dass nach dem Zuschlag nur mit Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers dieses Personal ersetzt werden darf und weitere Vergaben von Unteraufträgen zugelassen werden können, weil der öffentliche Auftraggeber prüfen muss, dass mit einem Wechsel eine gleichwertige Organisation und Qualität gegeben sind; |
|
(f) Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist; |
|
(g) der spezifische Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung erbetener Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder jedes sonstige in Artikel 2 Absatz 22 genannte Lebenszyklusstadium in dem Maße, wie diese Kriterien gemäß Absatz 4 spezifiziert sind und direkt in diese Prozesse einbezogene Faktoren betreffen und diese spezifische Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung erbetener Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen charakterisieren. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass sich die Vergabe bestimmter Arten von Aufträgen auf das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 zu stützen hat. |
entfällt |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Unbeschadet Absatz 1 Buchstabe a gibt der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in der der Aufforderung zur Interessensbestätigung, den Auftragsunterlagen oder - beim wettbewerblichen Dialog - in der Beschreibung an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln. |
5. Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung, den Auftragsunterlagen oder - beim wettbewerblichen Dialog - in der Beschreibung an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 67 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) sie wurde auf der Grundlage wissenschaftlicher Informationen erstellt oder gründet sich auf andere objektiv nachprüfbare und nichtdiskriminierende Kriterien; |
(a) sie wurde in enger Absprache mit den Beteiligten und auf der Grundlage wissenschaftlicher Informationen erstellt oder gründet sich auf andere objektiv nachprüfbare und nichtdiskriminierende Kriterien; |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 67 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Sie wurde für die wiederholte oder kontinuierliche Anwendung konzipiert. |
(b) Sie wurde mit den Zulieferern getestet und geprüft und für eine wiederholte oder kontinuierliche Anwendung konzipiert. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 67 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) Sie wurde so formuliert, dass sichergestellt ist, dass die Marktaufsichtsbehörden überprüfen können, dass das Produkt mit den angegebenen Lebenszykluskosten konform ist. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 67 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Für den Fall, dass eine gemeinsame Methode für die Berechnung der Lebenszykluskosten mit einem Rechtsakt der Union, einschließlich der delegierten Rechtsakte in dem spezifischen Sektor angenommen wird, findet sie Anwendung, wenn die Lebenszykluskostenberechnung in die in Artikel 66 Absatz 1 genannten Zuschlagskriterien einbezogen ist. |
3. Für den Fall, dass eine gemeinsame Methode für die Berechnung der Lebenszykluskosten mit einem Rechtsakt der Union, einschließlich der delegierten Rechtsakte in dem spezifischen Sektor angenommen wird, werden die betreffenden Rechtsakte in enger Absprache mit den Beteiligten erlassen. Solche gemeinsamen Methoden finden Anwendung, wenn die Lebenszykluskostenberechnung in die in Artikel 66 Absatz 1 genannten Zuschlagskriterien einbezogen wurde. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 69 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die öffentlichen Auftraggeber lehnen das Angebot ab, wenn sie festgestellt haben, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig liegt, weil es den Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtvorschriften nicht genügt. |
Die öffentlichen Auftraggeber lehnen das Angebot ab, wenn sie festgestellt haben, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig liegt, weil es den Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften oder nationalen Rechtsvorschriften und sonstigen zwingenden Bestimmungen auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts, des Umweltrechts oder des Gesundheitsrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtvorschriften nicht genügt. |
Begründung | |
Die öffentlichen Auftraggeber sollten natürlich das Recht haben, die Auftragsvergabe an einen Bieter abzulehnen, der sich nicht an Rechtsvorschriften hält. Die Bezugnahme auf Rechtsvorschriften in diesem Artikel sollte sich nicht auf EU-Rechtsvorschriften in bestimmten Bereichen beschränken. Die Bestimmung sollte auch auf nationale Rechtsvorschriften und Systeme zur Regulierung des Arbeitsmarkts erstreckt werden. | |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 70 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Ein öffentlicher Auftraggeber kann in den Verdingungsunterlagen die Stelle(n) angeben, bei der (denen) die Bewerber oder Bieter die erforderlichen Auskünfte über ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern und dem Umweltschutz sowie über die Verpflichtungen erhalten, die sich aus den Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen ergeben können, die in normalerweise an dem Ort angewendet werden, an dem die Leistungen zu erbringen sind, und die während der Ausführung des Auftrags auf die ausgeführten Bauaufträge oder die erbrachten Dienstleistungen anzuwenden sind; der öffentliche Auftraggeber kann auch durch einen Mitgliedstaat zu dieser Angabe verpflichtet werden. |
Begründung | |
Mit dieser Änderung wird der Wortlaut von Artikel 27 Absatz 1 der geltenden Vergaberichtlinie 2004/18/EG mit geringfügigen Änderungen wieder eingesetzt. Diese Bestimmung sollte nicht gestrichen werden, da sie es Bietern aus anderen Ländern erleichtert, an Ausschreibungen teilzunehmen, wodurch der grenzüberschreitende Handel gestärkt wird. | |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 70 – Unterabsatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Ein öffentlicher Auftraggeber, der die Auskünfte nach Absatz 1 erteilt, verlangt von den Bietern oder Bewerbern eines Vergabeverfahrens die Angabe, dass sie bei der Ausarbeitung ihres Angebots den Verpflichtungen aus den am Ort der Leistungserbringung normalerweise angewendeten Vorschriften über Umwelt- und Arbeitsschutz und den Arbeitsbedingungen Rechnung getragen haben. |
Begründung | |
Mit dieser Änderung wird der Wortlaut von Artikel 27 Absatz 2 der geltenden Richtlinie 2004/18/EG mit geringfügigen Änderungen wieder eingesetzt. Diese Bestimmung sollte nicht gestrichen werden, da sie es Bietern aus anderen Ländern erleichtert, an Ausschreibungen teilzunehmen, wodurch der grenzüberschreitende Handel gestärkt wird. | |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 71 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Frage der Haftung des hauptverantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers bleibt von den Absätzen 1 und 2 unberührt. |
3. Die Frage der Haftung des hauptverantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers bleibt von den Absätzen 1 und 2 unberührt. Ein System der gesamtschuldnerischen Haftung sieht vor, dass alle an der Kette der Unterauftragnehmer beteiligten Akteure für die Einhaltung von Grundrechten und Vorschriften in den Bereichen Umwelt, Gesundheit und Sicherheit, Sozial- und Arbeitsrecht (wie sie in den Artikeln 2, 22a (neu), 40, 54, 55 und 56 definiert sind) gesamtschuldnerisch haften. |
Begründung | |
Die öffentlichen Auftragnehmer sollen mehr Möglichkeiten erhalten, der Unterauftragsvergabe Rechnung zu tragen. | |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 84 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten benennen eine einzige unabhängige Stelle, die für die Beaufsichtigung und Koordinierung der Durchführungstätigkeiten verantwortlich ist (im Folgenden „die Aufsichtsstelle“). Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von dieser Benennung. |
1. Die Mitgliedstaaten benennen eine einzige unabhängige Stelle, die für die Beaufsichtigung und Koordinierung der Durchführungstätigkeiten verantwortlich ist (im Folgenden „die Aufsichtsstelle“), soweit eine solche unabhängige Stelle noch nicht eingerichtet ist. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von dieser Benennung. |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Nummer 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5a) „Von Dritten überprüfte Norm“ bezeichnet eine Spezifikation hinsichtlich umweltbezogener, sozialer oder sonstiger Merkmale einer Bauleistung, Dienstleistung oder Lieferung (einschließlich Lebenszyklus und sozial nachhaltige Merkmale des Produktionsprozesses), die allen interessierten Kreisen zugänglich ist und deren Einhaltung von einem Dritten zu überprüfen ist, der unabhängig von den Bietern ist, wobei die Kriterien für die Spezifikation: |
|
(a) lediglich diejenigen Merkmale betreffen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen; |
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(b) auf der Grundlage wissenschaftlicher Informationen erarbeitet wurden oder auf sonstigen objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen; |
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(c) im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens erlassen, an dem alle interessierten Kreise – wie z. B. staatliche Stellen, Gewerkschaften, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen – teilnehmen können; |
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(d) von einem Dritten festgelegt wurden, der vom Wirtschaftsteilnehmer unabhängig ist, der die Überprüfung ihrer Einhaltung beantragt. |
Begründung | |
Änderung aufgrund von Änderungen im Zusammenhang mit Normen. | |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang XI – Spiegelstrich 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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– Übereinkommen Nr. 94 über Arbeitsklauseln (öffentliche Verträge); |
Begründung | |
Für die Beschäftigten von Auftragnehmern müssen die Mindeststandards in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz sichergestellt sein. | |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang XVI – Reihe 2 – Spalte 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialwesen |
Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialwesen, auch Ambulanzdienste |
VERFAHREN
Titel |
Vergabe öffentlicher Aufträge |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0896 – C7-0006/2012 – 2011/0438(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 17.1.2012 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 17.1.2012 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Åsa Westlund 7.2.2012 |
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Prüfung im Ausschuss |
29.5.2012 |
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Datum der Annahme |
10.7.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
54 4 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Elena Oana Antonescu, Kriton Arsenis, Sophie Auconie, Pilar Ayuso, Sandrine Bélier, Sergio Berlato, Martin Callanan, Yves Cochet, Tadeusz Cymański, Chris Davies, Esther de Lange, Anne Delvaux, Bas Eickhout, Jill Evans, Karl-Heinz Florenz, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Dan Jørgensen, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Jo Leinen, Corinne Lepage, Zofija Mazej Kukovič, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Miroslav Ouzký, Vladko Todorov Panayotov, Gilles Pargneaux, Andres Perello Rodriguez, Mario Pirillo, Pavel Poc, Frédérique Ries, Oreste Rossi, Dagmar Roth-Behrendt, Kārlis Šadurskis, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Theodoros Skylakakis, Bogusław Sonik, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, Glenis Willmott, Sabine Wils, Marina Yannakoudakis |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Margrete Auken, Erik Bánki, Christofer Fjellner, Gaston Franco, Julie Girling, Toine Manders, Miroslav Mikolášik, Vittorio Prodi, Alda Sousa, Marita Ulvskog |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (1.10.2012)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe
(COM(2011)0896 – C7‑0006/2012 – 2011/0438(COD))
Verfasser der Stellungnahme: András Gyürk
KURZE BEGRÜNDUNG
Öffentliche Aufträge spielen für das Erreichen der Ziele der Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum eine zentrale Rolle. Der Vorschlag der Kommission für eine neue Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe sollte zu einer Modernisierung der europäischen Rechtsprechung in diesem Bereich führen. Die neue Richtlinie bietet eine Gelegenheit, die derzeitigen Verfahren zu vereinfachen, ihre Transparenz zu erhöhen und die Bedeutung von Energieeffizienzaspekten beim Kauf von Produkten und Dienstleistungen gebührend zu berücksichtigen.
Der Verfasser der Stellungnahme empfiehlt in seinen Änderungsanträgen, in allen Phasen der Vergabe öffentlicher Aufträge – von der Ausschreibung bis hin zur Überwachung der Auftragsausführung – von elektronischen Informations- und Kommunikationsmitteln umfassend Gebrauch zu machen. Der Rückgriff auf IT sollte sowohl zu einer Kostensenkung als auch zu einer verstärkten Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) führen. Um eine gegenteilige Wirkung aufgrund unzureichender IT-Kenntnisse zu verhindern, sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, Möglichkeiten für Schulungen zu schaffen, in denen die Fertigkeiten zur Teilnahme an den elektronischen Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge erworben werden können.
Der Verfasser der Stellungnahme schlägt vor, die Überwachung während der Auftragsausführungsphase zu verstärken und im Falle einer erheblichen Vertragsverletzung die Möglichkeit künftiger Sanktionen gegen den Auftragnehmer einzuführen. Die Leistungsüberwachung und die Möglichkeit von Sanktionen könnten die Vergabekultur deutlich verbessern und dafür sorgen, dass staatliche Mittel so effizient wie möglich genutzt werden.
Angesichts der Tatsache, dass sich die finanzielle Belastung durch die Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge als ernsthaftes Hindernis für KMU beim Zugang zu öffentlichen Aufträgen herausgestellt hat, schlägt der Verfasser der Stellungnahme vor, dass die Kommission eine EU-weite Aufstellung aller mit der Vergabe öffentlicher Aufträge verbundenen Kosten vornimmt, sodass auf der Grundlage der so ermittelten Kosten diejenigen, die unverhältnismäßig hinderlich sind, überprüft werden können. Um einen breiten Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu ermöglichen, sind die Mitgliedstaaten zudem aufgefordert, objektive, wirksame und kostengünstige Rechtsbehelfsverfahren einzurichten. In diesem Zusammenhang spricht sich der Verfasser der Stellungnahme dafür aus, die bestehenden für öffentliche Aufträge zuständigen Behörden dafür einzusetzen, statt neue Aufsichtsstellen einzurichten.
Schließlich wird besonderes Augenmerk auf eine umweltverträgliche Auftragsvergabe gelegt und gefordert, den Umweltaspekt in die Bewertungskriterien für Produkte und Dienstleistungen, die durch öffentliche Aufträge beschafft werden, aufzunehmen. Die Auswahlkriterien sollten demzufolge die Kosteneffizienz auf der Grundlage einer Analyse des gesamten Lebenszyklus, die die Energieeffizienz bestimmter Produkte oder Dienstleistungen während ihres gesamten Lebenszyklus gebührend berücksichtigt, einschließen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Vergabe öffentlicher Aufträge durch oder im Namen von Behörden der Mitgliedstaaten hat im Einklang mit den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten Grundsätzen zu erfolgen, insbesondere den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz. Für über einen bestimmten Wert hinausgehende öffentliche Aufträge sollten Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Vergabeverfahren festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass diese Grundsätze praktische Geltung erlangen und dass das öffentliche Auftragswesen für den Wettbewerb geöffnet wird. |
(1) Die Vergabe öffentlicher Aufträge durch oder im Namen von Behörden der Mitgliedstaaten hat im Einklang mit den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten Grundsätzen zu erfolgen, insbesondere den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit, Offenheit, Transparenz und Öffentlichkeit. Für über einen bestimmten Wert hinausgehende öffentliche Aufträge sollten Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Vergabeverfahren festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass diese Grundsätze praktische Geltung erlangen und dass die öffentlichen Aufträge für den Wettbewerb geöffnet werden, wobei zu jeder Zeit sichergestellt sein muss, dass die öffentlichen Mittel wirksam eingesetzt werden. Dies erfordert große Flexibilität von den Mitgliedstaaten, um effiziente und angemessene Lösungen zu fördern. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die öffentliche Auftragsvergabe spielt im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ eine zentrale Rolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur Erzielung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bei gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst effizienten Einsatzes öffentlicher Gelder genutzt werden sollen. Zu diesem Zweck müssen die geltenden Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, die gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge erlassen wurden, überarbeitet und modernisiert werden, damit die Effizienz der öffentlichen Ausgaben gesteigert, die Teilnahme insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren erleichtert und es den Vergabestellen ermöglicht wird, die öffentliche Auftragsvergabe in stärkerem Maße zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen. Ferner ist es notwendig, grundlegende Begriffe und Konzepte zu klären, um mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten und bestimmten Aspekten der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen. |
(2) Öffentliche Aufträge spielen im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ eine zentrale Rolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur Erzielung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bei gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst effizienten Einsatzes öffentlicher Gelder genutzt werden sollen. Zu diesem Zweck müssen die geltenden Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge erlassen wurden, überarbeitet und modernisiert werden, damit die Vergabestellen öffentliche Aufträge in stärkerem Maße für nachhaltige Entwicklung und andere gemeinsame gesellschaftliche Ziele einsetzen und dadurch die Effizienz der öffentlichen Ausgaben steigern können, indem das beste Ergebnis in Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis erzielt, die Kosten sowohl für die öffentlichen Stellen als auch für die Unternehmen gesenkt sowie die Teilnahme insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen an Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge erleichtert wird, und um es den Vergabestellen zu ermöglichen, öffentliche Aufträge in stärkerem Maße zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen. Ferner ist es notwendig, die Regelungen in der EU zu vereinfachen, insbesondere soweit es darum geht, wie Nachhaltigkeitsziele in die Vergabe öffentlicher Aufträge eingebunden werden können, und grundlegende Begriffe und Konzepte zu klären, um mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten und bestimmten Aspekten der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Nach Artikel 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden. Diese Richtlinie stellt klar, auf welche Weise die öffentlichen Auftraggeber zum Umweltschutz und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen können, und gewährleistet gleichzeitig, dass sie bei der Auftragsvergabe ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis erzielen können. |
(5) Nach den Artikeln 9, 10 und 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes und die Konzepte „sozial nachhaltiger“ Produktionsprozesse in die Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen der Union insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden; zudem muss entlang der gesamten Lieferkette die Achtung der Gesundheit und Sicherheit der Allgemeinheit sowie die Einhaltung der Sozialschutznormen und der nationalen und europäischen Arbeitsrechtsvorschriften sichergestellt werden. |
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Diese Richtlinie stellt klar, auf welche Weise die öffentlichen Auftraggeber zum Umweltschutz und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen und ihren Ermessensspielraum bei der Auswahl der technischen Spezifikationen und der Zuschlagskriterien nutzen, die am besten geeignet sind, eine sozial nachhaltige Vergabe öffentlicher Aufträge zu verwirklichen, und stellt dadurch den Bezug zum Auftragsgegenstand her und sorgt für ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Öffentliche Auftraggeber haben einen breiten Ermessensspielraum, wenn es um die Festlegung der technischen Spezifikationen für Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen geht, die sie beschaffen möchten. Sie können technische Spezifikationen oder Zuschlagskriterien auch in weitem Umfang nutzen, um die Zielsetzungen des öffentlichen Auftraggebers zu erfüllen, etwa durch Spezifikationen und Kriterien, die einer nachhaltigeren Politik bei der Vergabe öffentlicher Aufträge dienen. Die technischen Spezifikationen und Zuschlagskriterien, auch jene in Bezug auf Nachhaltigkeitsziele, müssen in Bezug zum Auftragsgegenstand stehen. Sofern dieser Bezug zum Auftragsgegenstand besteht, sollen die Anliegen, die der öffentliche Auftraggeber mit technischen Spezifikationen oder Zuschlagskriterien verfolgen kann, mit dieser Richtlinie nicht weiter eingeschränkt werden. |
Begründung | |
Öffentlichen Auftraggebern sollte ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt werden, wenn es um die Festlegung der technischen Spezifikationen und Zuschlagskriterien für Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen geht, die sie beschaffen möchten. Zu diesem Zweck können technische Spezifikationen und Zuschlagskriterien so gestaltet werden, dass sie den Nachhaltigkeitszielen des öffentlichen Auftraggebers sowie seinen Zielen in Bezug auf die Funktionalität der Auftragsvergabe entsprechen. Umfang und Art der Nachhaltigkeitsziele, die in die technischen Spezifikationen und Zuschlagskriterien einfließen können, sollten durch den Bezug zum Auftragsgegenstand beschränkt sein. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Angesichts der Notwendigkeit einer Förderung der Teilnahme von Wirtschaftssubjekten der Union an grenzüberschreitenden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt1 angemessen und rechtzeitig umsetzen und anwenden. |
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____________ |
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1 ABl. L 376 vom 27.12.06, S. 36. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche wurde insbesondere das Übereinkommen der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen, nachstehend „Beschaffungsübereinkommen“ genannt, genehmigt. Ziel des Übereinkommens ist es, einen multilateralen Rahmen ausgewogener Rechte und Pflichten in Bezug auf öffentliche Aufträge zu schaffen, um den Welthandel zu liberalisieren und auszuweiten. Bei Aufträgen, die unter das Beschaffungsübereinkommen und andere einschlägige, für die Union bindende internationale Übereinkommen fallen, erfüllen die Vergabestellen die Verpflichtungen aus den betreffenden Übereinkommen, indem sie diese Richtlinie auf Wirtschaftteilnehmer von Drittländern anwenden, die Unterzeichner der Übereinkommen sind. |
(8) Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche wurde insbesondere das Übereinkommen der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen, nachstehend „Beschaffungsübereinkommen“ genannt, genehmigt. In diesem multilateralen Rahmen ausgewogener Rechte und Pflichten in Bezug auf öffentliche Aufträge, der den Wirtschaftssubjekten der Union und den Wirtschaftssubjekten von Drittländern einen gleichberechtigten Zugang zu den beiderseitigen Märkten und gleiche Wettbewerbsbedingungen garantiert, sollen die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie Beschäftigung und Innovation in der Union gefördert werden. Bei Aufträgen, die unter das Beschaffungsübereinkommen und andere einschlägige, für die Union bindende internationale Übereinkommen fallen, erfüllen die Vergabestellen die Verpflichtungen aus den betreffenden Übereinkommen, indem sie diese Richtlinie auf Wirtschaftteilnehmer von Drittländern anwenden, die Unterzeichner der Übereinkommen sind. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Die Union benötigt ein wirksames Instrument, um einerseits in Bezug auf Drittländer, die europäischen Wirtschaftsteilnehmern keinen gleichberechtigten Zugang gewähren, die Einhaltung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit und des Gleichgewichts zu fördern, insbesondere durch eine von der Kommission durchzuführende Bewertung der substanziellen Gegenseitigkeit, und andererseits einen lauteren Wettbewerb und gleiche Ausgangsbedingungen sicherzustellen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet und findet keine Anwendung auf Beschaffungen internationaler Organisationen in deren eigenem Namen und für eigene Rechnung. Es ist jedoch notwendig klarzustellen, inwieweit diese Richtlinie auf Beschaffungen angewandt werden sollte, die spezifischen internationalen Vorschriften unterliegen. |
(13) Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet und findet keine Anwendung auf Beschaffungen internationaler Organisationen in deren eigenem Namen und für eigene Rechnung. In der EU besteht zwar ein weitgehend offener Markt für öffentliche Aufträge, einige Drittländer wollen ihre Beschaffungsmärkte jedoch nicht dem internationalen Wettbewerb öffnen. Um die Anwendung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit zu gewährleisten und den Zugang von Wirtschaftsakteuren aus der EU zu den durch restriktive Beschaffungsmaßnahmen geschützten Beschaffungsmärkten in Drittländern zu verbessern, werden nach COM(2012)0124/2012/0060(COD) besondere Vorschriften eingeführt. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Allgemein besteht Bedarf an mehr Flexibilität und insbesondere an einem breiteren Zugang zu einem Vergabeverfahren, das Verhandlungen beinhaltet, wie dies explizit im Beschaffungsübereinkommen vorgesehen ist, dem zufolge Verhandlungen bei allen Verfahren zulässig sind. Öffentliche Auftraggeber sollten in verschiedenen Situationen, in denen offene oder nichtoffene Verfahren ohne Verhandlungen nicht zu befriedigenden Beschaffungsergebnissen führen dürften, ein Verhandlungsverfahren, wie es in dieser Richtlinie vorgesehen ist, anwenden können, sofern die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats nichts anderes vorsehen. Für dieses Verfahren sollten angemessene Sicherheitsvorschriften gelten, die die Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz gewährleisten. Dies lässt öffentlichen Auftraggebern einen größeren Spielraum, um Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen einzukaufen, die genau auf ihren spezifischen Bedarf zugeschnitten sind. Gleichzeitig dürfte dies den grenzüberschreitenden Handel fördern, denn die einschlägigen Bewertungsarbeiten haben gezeigt, dass bei Aufträgen, die im Wege des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben werden, die Erfolgsquote von Bietern aus anderen Mitgliedstaaten besonders hoch ist. |
(15) Allgemein besteht Bedarf an mehr Flexibilität und insbesondere an einem breiteren Zugang zu einem Vergabeverfahren, das Verhandlungen beinhaltet, wie dies explizit im Beschaffungsübereinkommen vorgesehen ist, dem zufolge Verhandlungen bei allen Verfahren zulässig sind. Öffentliche Auftraggeber sollten ein Verhandlungsverfahren, wie es in dieser Richtlinie vorgesehen ist, anwenden können. Für dieses Verfahren sollten angemessene Sicherheitsvorschriften gelten, die die Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz gewährleisten. Dies lässt öffentlichen Auftraggebern einen größeren Spielraum, um Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen einzukaufen, die genau auf ihren spezifischen Bedarf zugeschnitten sind. Gleichzeitig dürfte dies den grenzüberschreitenden Handel fördern, denn die einschlägigen Bewertungsarbeiten haben gezeigt, dass bei Aufträgen, die im Wege des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben werden, die Erfolgsquote von Bietern aus anderen Mitgliedstaaten besonders hoch ist. |
Begründung | |
In reference to the Green Paper on the modernisation of EU public procurement policy (COM(2011) 15 final), and the European Parliament's report on modernisation of public procurement (2011/2048(INI)), negotiated procedures should be used without limitation in order to achieve the contract which is best suited to the specific needs of the contracting authority, as well as to achieve the best value for money. In order to achieve the highest possible level of transparency, adequate guarantees to counter market distortion - as a result of the application of this procedure - need to be elaborated. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Forschung und Innovation, einschließlich Öko-Innovation und sozialer Innovation, gehören zu den Haupttriebkräften künftigen Wachstums und stehen im Mittelpunkt der Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Öffentliche Auftraggeber sollten die öffentliche Auftragsvergabe strategisch optimal nutzen, um Innovationen voranzutreiben. Der Kauf innovativer Waren und Dienstleistungen spielt eine zentrale Rolle bei der Steigerung der Effizienz und der Qualität öffentlicher Dienstleistungen und ermöglicht es gleichzeitig, großen gesellschaftlichen Herausforderungen zu begegnen. Er trägt dazu bei, ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis zu erzielen und einen umfassenderen wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Nutzen zu generieren, indem neue Ideen hervorgebracht, diese in innovative Produkte und Dienstleistungen umgesetzt werden und damit ein nachhaltiges Wirtschaftwachstum gefördert wird. Diese Richtlinie sollte die öffentliche Beschaffung innovativer Waren und Dienstleistungen erleichtern und die Mitgliedstaaten darin unterstützen, die Ziele der Innovationsunion zu erreichen. Entsprechend sollte ein spezifisches Beschaffungsverfahren verfügbar sein, das es den öffentlichen Auftraggebern ermöglicht, eine langfristige Innovationspartnerschaft für die Entwicklung und den anschließenden Kauf neuer, innovativer Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen zu begründen – unter der Voraussetzung, dass die vereinbarten Leistungs- und Kostenniveaus eingehalten werden können. Die Partnerschaft sollte so strukturiert sein, dass sie den erforderlichen „Market Pull“ bewirken kann, der die Entwicklung einer innovativen Lösung anstößt, ohne jedoch zu einer Marktabschottung zu führen. |
(17) Forschung und Innovation, einschließlich Öko-Innovation und sozialer Innovation, gehören zu den Haupttriebkräften künftigen Wachstums und stehen im Mittelpunkt der Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Öffentliche Auftraggeber sollten öffentliche Aufträge strategisch optimal nutzen, um die FuE und Innovationen voranzutreiben. Der Erwerb von Kenntnissen aus FuE und der Einsatz innovativer Waren und Dienstleistungen spielen eine zentrale Rolle bei der Steigerung der Effizienz und der Qualität öffentlicher Dienstleistungen und ermöglicht es gleichzeitig, großen gesellschaftlichen Herausforderungen zu begegnen. Er trägt dazu bei, ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis zu erzielen und einen umfassenderen wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Nutzen zu generieren, indem neue Ideen hervorgebracht, diese in innovative Produkte und Dienstleistungen umgesetzt werden und damit ein nachhaltiges Wirtschaftwachstum gefördert wird. Die Richtlinie sollte die öffentliche Beschaffung von Kenntnissen aus FuE und innovativer Waren und Dienstleistungen erleichtern und die Mitgliedstaaten darin unterstützen, die Ziele der Innovationsunion zu erreichen, ohne jedoch zwingende Quoten für öffentliche Aufträge für innovative Waren und Dienstleistungen einzuführen, da dies den Wettbewerb und die Wahlmöglichkeiten der öffentlichen Auftraggeber einschränken würde. Daher sollten die Möglichkeiten für die Beschaffung von Kenntnissen aus FuE und innovativer Waren und Dienstleistungen möglichst umfassend geklärt werden. Entsprechend sollte ein spezifisches Beschaffungsverfahren verfügbar sein, das es den öffentlichen Auftraggebern ermöglicht, eine langfristige Innovationspartnerschaft für die Entwicklung und den anschließenden Kauf neuer, innovativer Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen zu begründen – unter der Voraussetzung, dass die vereinbarten Leistungs- und Kostenniveaus eingehalten werden können. Die Partnerschaft sollte so strukturiert sein, dass sie den erforderlichen „Market Pull“ bewirken kann, der die Entwicklung einer innovativen Lösung anstößt, ohne jedoch zu einer Marktabschottung zu führen. |
Begründung | |
Öffentliche Aufträge können einen wesentlichen Beitrag zur Förderung von Forschung und Innovation leisten. Daher sollte die Richtlinie genauer festlegen, wie öffentliche Aufträge genutzt werden können, um sowohl FuE als auch innovative Lösungen zu fördern. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Elektronische Informations- und Kommunikationsmittel können die Bekanntmachung von Aufträgen erheblich vereinfachen und Effizienz und Transparenz der Vergabeverfahren steigern. Sie sollten zum Standard für Kommunikation und Informationsaustausch im Rahmen von Vergabeverfahren werden. Der Einsatz elektronischer Mittel spart Zeit. Dementsprechend ist es angebracht, beim Einsatz dieser elektronischen Vorrichtungen eine Verkürzung der Mindestfristen vorzusehen, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie mit den auf Unionsebene vorgesehenen spezifischen Übertragungsmodalitäten vereinbar sind. Darüber hinaus können elektronische Informations- und Kommunikationsmittel mit angemessenen Funktionen die öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzen, Fehler zu vermeiden, aufzudecken bzw. zu korrigieren, zu denen es im Zuge der Vergabeverfahren kommen kann. |
(19) Elektronische Informations- und Kommunikationsmittel können die Bekanntmachung von Aufträgen erheblich vereinfachen und Effizienz und Transparenz der Vergabeverfahren steigern. Sie sollten zum Standard für Kommunikation und Informationsaustausch im Rahmen von Vergabeverfahren werden. Der Einsatz elektronischer Mittel spart Zeit. Dementsprechend ist es angebracht, beim Einsatz dieser elektronischen Vorrichtungen eine Verkürzung der Mindestfristen vorzusehen, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie mit den auf Unionsebene vorgesehenen spezifischen Übertragungsmodalitäten vereinbar sind. Darüber hinaus können elektronische Informations- und Kommunikationsmittel mit angemessenen Funktionen die öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzen, Fehler zu vermeiden, aufzudecken bzw. zu korrigieren, zu denen es im Zuge der Vergabeverfahren und während der Durchführung kommen kann. Für die „Dematerialisierung“ sollte eine sinnvolle Zeitspanne gelassen werden, damit den Beteiligten die benötigte Zeit zur Fortbildung bleibt. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Einer gemeinsamen Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten stehen derzeit noch gewisse rechtliche Schwierigkeiten entgegen, die ihren Grund vor allem in konfligierenden nationalen Rechtsvorschriften haben. Wenngleich die Richtlinie 2004/18/EG implizit eine grenzüberschreitende gemeinsame öffentliche Auftragsvergabe zulässt, machen einige nationale Rechtssysteme eine grenzüberschreitende gemeinsame Beschaffung explizit oder implizit in der Praxis zu einem rechtlich unsicheren oder gar unmöglichen Unterfangen. Öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten können an einer Zusammenarbeit und an einer gemeinsamen Vergabe öffentlicher Aufträge interessiert sein, um durch Größenvorteile und eine Risiko-Nutzen-Teilung das Potenzial des Binnenmarkts optimal auszuschöpfen, nicht zuletzt im Hinblick auf innovative Projekte, die höhere Risiken bergen, als sie nach vernünftigem Ermessen von einem einzelnen öffentlichen Auftraggeber getragen werden können. Daher sollten neue Vorschriften zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei grenzüberschreitenden gemeinsamen Beschaffungen festgelegt werden, um die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern im Binnenmarkt zu erleichtern. Darüber hinaus können öffentliche Auftraggeber aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten gemeinsame juristische Personen nach nationalem Recht oder Unionsrecht gründen. Für derartige Formen gemeinsamer Beschaffung sollten spezifischen Regeln eingeführt werden. |
(26) Einer gemeinsamen Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten stehen derzeit noch gewisse rechtliche Schwierigkeiten entgegen, die ihren Grund vor allem in konfligierenden nationalen Rechtsvorschriften haben. Wenngleich die Richtlinie 2004/18/EG implizit eine grenzüberschreitende gemeinsame Vergabe öffentlicher Aufträge zulässt, machen einige nationale Rechtssysteme eine grenzüberschreitende gemeinsame Beschaffung explizit oder implizit in der Praxis zu einem rechtlich unsicheren oder gar unmöglichen Unterfangen. Öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten können an einer Zusammenarbeit und an einer gemeinsamen Vergabe öffentlicher Aufträge interessiert sein, um durch Größenvorteile und eine Risiko-Nutzen-Teilung das Potenzial des Binnenmarkts optimal auszuschöpfen, nicht zuletzt im Hinblick auf innovative Projekte, die höhere Risiken bergen, als sie nach vernünftigem Ermessen von einem einzelnen öffentlichen Auftraggeber getragen werden können. Daher sollten neue Vorschriften zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei grenzüberschreitenden gemeinsamen Beschaffungen festgelegt werden, um die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern im Binnenmarkt zu erleichtern. Darüber hinaus können öffentliche Auftraggeber aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten gemeinsame juristische Personen nach nationalem Recht oder Unionsrecht gründen. Für derartige Formen gemeinsamer Beschaffung sollten spezifischen Regeln eingeführt werden. Erscheint eine grenzüberschreitende Beschaffung unwahrscheinlich, so sollten die öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit haben, zugunsten einer einfacheren Regelung von den europäischen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge abzuweichen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Die von öffentlichen Beschaffern erstellten technischen Spezifikationen müssen es erlauben, das öffentliche Auftragswesen für den Wettbewerb zu öffnen. Zu diesem Zweck muss es möglich sein, Angebote einzureichen, die die Diversität der technischen Lösungen widerspiegeln, um ein ausreichendes Maß an Wettbewerb zu gewährleisten. Folglich sollten technische Spezifikationen so abgefasst sein, dass eine künstliche Einengung des Wettbewerbs vermieden wird, zu der es kommen könnte, wenn Anforderungen festgelegt würden, die einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer begünstigen, indem auf wesentliche Merkmale der vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen abgestellt wird. Die Formulierung technischer Spezifikationen in Form von Funktions- und Leistungsanforderungen erlaubt es in der Regel, dieses Ziel bestmöglich zu erreichen, und begünstigt Innovationen. Wird auf eine europäische Norm oder in Ermangelung einer solchen auf eine nationale Norm Bezug genommen, müssen Angebote, die auf gleichwertigen Regelungen basieren, von öffentlichen Auftraggebern berücksichtigt werden. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit kann von den Bietern die Vorlage von Belegen verlangt werden, deren Korrektheit von Dritten bestätigt wurde; es sollten jedoch auch andere geeignete Beweismittel, wie etwa eine technische Dokumentation des Herstellers, zugelassen sein, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu entsprechenden Bescheinigungen oder Prüfberichten oder keine Möglichkeit hat, diese fristgerecht zu beschaffen. |
(27) Die von öffentlichen Beschaffern erstellten technischen Spezifikationen müssen es erlauben, öffentliche Aufträge für den Wettbewerb zu öffnen. Zu diesem Zweck muss es möglich sein, Angebote einzureichen, die die Diversität der technischen Lösungen widerspiegeln, um ein ausreichendes Maß an Wettbewerb zu gewährleisten. Folglich ist es der Zweck der technischen Spezifikationen, die Funktion zu definieren, die der Auftragsgegenstand erfüllen muss; sie sollten immer so abgefasst sein, dass eine künstliche Einengung des Wettbewerbs vermieden wird, zu der es kommen könnte, wenn Anforderungen festgelegt würden, die einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer begünstigen, indem auf wesentliche Merkmale der vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen abgestellt wird. Die Formulierung technischer Spezifikationen in Form von Funktions- und Leistungsanforderungen erlaubt es in der Regel, dieses Ziel bestmöglich zu erreichen, und begünstigt Innovationen. Wird auf eine europäische Norm oder in Ermangelung einer solchen auf eine nationale Norm Bezug genommen, müssen Angebote, die auf gleichwertigen Regelungen basieren, von öffentlichen Auftraggebern berücksichtigt werden. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit kann von den Bietern die Vorlage von Belegen verlangt werden, deren Korrektheit von Dritten bestätigt wurde; es sollten jedoch auch andere geeignete Beweismittel, wie etwa eine technische Dokumentation des Herstellers, zugelassen sein, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu entsprechenden Bescheinigungen oder Prüfberichten oder keine Möglichkeit hat, diese fristgerecht zu beschaffen. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(28a) Was die Beschaffung bestimmter Produkte und Dienstleistungen sowie den Kauf und die Anmietung von Gebäuden betrifft, so sollten Zentralregierungen, die Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge vergeben, mit gutem Beispiel vorangehen und energieeffiziente Beschaffungsentscheidungen treffen. Dies sollte auf die Verwaltungseinheiten Anwendung finden, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Gebiet erstreckt. Wenn es in einem bestimmten Mitgliedstaat und für eine bestimmte Zuständigkeit eine solche Verwaltungseinheit, die das gesamte Gebiet abdeckt, nicht gibt, so findet diese Verpflichtung auf die Verwaltungseinheiten Anwendung, die zusammen das gesamte Gebiet abdecken. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten davon in keiner Weise berührt werden. |
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Im Hinblick auf Produkte, die nicht unter die Energieeffizienzanforderungen für Beschaffungen in dieser Richtlinie fallen, sollten die Mitgliedstaaten öffentliche Stellen anregen, die Energieeffizienz der Beschaffung zu berücksichtigen. |
Begründung | |
Verweis auf die vom ITRE-Ausschuss angenommene Fassung der Energieeffizienzrichtlinie (ITRE/7/06352). | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(29a) In Anbetracht der geringen Beteiligung von KMU an öffentlichen Aufträgen, gerade in den Bereichen Innovation und Dienstleistungen, gilt es die notwendigen Rechtsetzungsmaßnahmen zu treffen. Hierzu sind mehrere Elemente vorzusehen, wie die Achtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, Neutralität der Maßnahmen in Bezug auf die Staatszugehörigkeit der Unternehmen, Berücksichtigung des Wettbewerbsgedankens bei den Angeboten und Vorzugsbehandlung, durch die die wettbewerbsfähigen KMU unterstützt werden können. Außerdem sind Folgemaßnahmen und Berichterstattung vorzusehen, damit die KMU erteilten Aufträge nach Wirtschaftszweig und Betrag besser statistisch erfasst werden können und damit die Auftraggeber für KMU und deren Schwierigkeiten beim Zugang zu öffentlichen Aufträgen sensibilisiert werden. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(29a) Öffentliche Aufträge sollten nach dem Grundsatz „Think Small First“ (zuerst an die kleinen Betriebe denken) vergeben werden, und die Mitgliedstaaten sollten den Europäischen Leitfaden für bewährte Verfahren zur Erleichterung des Zugangs kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu öffentlichen Aufträgen uneingeschränkt verwirklichen. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(29b) Es sollte auf die Bedeutung der Gegenseitigkeit im internationalen Handel und darauf hingewiesen werden, dass das Beschaffungsübereinkommen wesentlich zur möglichst weitgehenden Öffnung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge) gegenüber dem internationalen Wettbewerb beiträgt und Transparenz, Ausgewogenheit und Nichtdiskriminierung für private Bieter sicherstellt. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 30 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Um die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) am öffentlichen Beschaffungsmarkt zu fördern, sollten öffentliche Auftraggeber ermutigt werden, Aufträge in Lose zu unterteilen, und, sofern sie dies nicht tun, die Gründe hierfür angeben müssen. Werden Aufträge in Lose unterteilt, dürfen die öffentlichen Auftraggeber – beispielsweise zur Wahrung des Wettbewerbs oder zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit – die Zahl der Lose, für die ein Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot unterbreiten kann, begrenzen; ebenso dürfen sie die Zahl der Lose begrenzen, die an einen einzigen Bieter vergeben werden können. |
(30) Um die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) und der Zivilgesellschaft am Markt für öffentliche Aufträge zu fördern, sollten öffentliche Auftraggeber angeregt werden, Aufträge in Lose zu unterteilen, und, sofern sie dies nicht tun, die Gründe hierfür angeben müssen. Werden Aufträge in Lose unterteilt, dürfen die öffentlichen Auftraggeber – beispielsweise zur Wahrung des Wettbewerbs oder zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit – die Zahl der Lose, für die ein Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot unterbreiten kann, begrenzen; ebenso dürfen sie die Zahl der Lose begrenzen, die an einen einzigen Bieter vergeben werden können. Mit einer solchen Unterteilung darf jedoch nicht bezweckt werden, die gesetzlich vorgeschriebenen Vergabeverfahren zu umgehen. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 31 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(31a) Um den Zugang der KMU zu öffentlichen Aufträgen – auch solchen unter den EU-Schwellenwerten – so einfach wie möglich zu gestalten, können die Mitgliedstaaten weitere Maßnahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge treffen. |
Begründung | |
Über die Hälfte der öffentlichen Aufträge in der EU fällt nicht unter die Bestimmungen der Richtlinie, sodass den Mitgliedstaaten eine bedeutende Rolle dabei zukommt, die Beteiligung von KMU zu fördern. Die Vergabe von Aufträgen auf einzelstaatlicher Ebene bietet eine gute Gelegenheit, weil der Umfang dieser Aufträge für KMU besser geeignet ist. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 32 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(32a) Die Beteiligung an den Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge ist für viele Wirtschaftsteilnehmer mit einer erheblichen finanziellen Belastung verbunden. Um die Beteiligung von KMU zu fördern, sollte die finanzielle Belastung bei der Vergabe, der Ausführung und bei einem Rechtsbehelf deutlich gesenkt werden. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 32 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(32a) Über die neuen Instrumente hinaus, die mit dieser Richtlinie speziell zur Förderung der Beteiligung von KMU am Markt für öffentliche Aufträge eingeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten und öffentlichen Auftraggeber bei öffentlichen Aufträgen weiterhin KMU-freundliche Strategien verfolgen. Die Umsetzung und Anwendung dieser neuen Vorschriften, die für KMU günstiger sind als die derzeitige Regelung, wird per se nicht ausreichen. Die Kommission hat ein Arbeitsdokument mit dem Titel „Europäischer Leitfaden für bewährte Verfahren zur Erleichterung des Zugangs kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu öffentlichen Aufträgen“ (SEC(2008)2193) veröffentlicht, in dem den Mitgliedstaaten nahegelegt wird, nationale Strategien, Programme und Aktionspläne zur Verbesserung der Teilnahme von KMU an diesen Märkten auszuarbeiten. In diesem Sinne sollten nationale, regionale und lokale Stellen die in der Richtlinie festgelegten Vorschriften streng anwenden und kohärente allgemeine Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von KMU zu den Märkten für öffentliche Aufträge umsetzen. |
Begründung | |
KMU-freundliche neue Vorschriften in der Richtlinie sind zu begrüßen. Um jedoch zu gewährleisten, dass KMU wirklich von dem großen Potenzial der Märkte für öffentliche Aufträge profitieren können, muss noch mehr getan werden. Allen Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Stellen sollte nahegelegt werden, Strategien und Maßnahmen zur Förderung einer umfassenderen allgemeinen Beteiligung von KMU an diesen Märkten sowohl auf Ebene der EU als auch auf nationaler Ebene umzusetzen. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 32 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(32b) Die Kommission sollte eine EU-weite Aufstellung aller mit der Vergabe öffentlicher Aufträge verbundenen Kosten mit besonderem Augenmerk auf die Gebühren für Rechtsbehelfe und andere rechtliche Maßnahmen vornehmen und veröffentlichen. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 37 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Aufträge sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben werden, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten. Diese Kriterien sollten garantieren, dass die Angebote unter den Bedingungen eines effektiven Wettbewerbs bewertet werden, auch wenn die öffentlichen Auftraggeber qualitativ hochwertige Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen verlangen, die optimal auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, beispielsweise wenn die festgelegten Zuschlagskriterien auf Faktoren abstellen, die mit dem Produktionsprozess verbunden sind. Folglich sollte es öffentlichen Auftraggebern gestattet sein, als Zuschlagskriterium entweder das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ oder den „niedrigsten Preis“ zu bestimmen, wobei es ihnen in letzterem Fall freistehen sollte, angemessene Qualitätsstandards in Form von technischen Spezifikationen oder von Bedingungen für die Auftragsausführung festzulegen. |
(37) Aufträge sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben werden, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten. Diese Kriterien sollten garantieren, dass die Angebote unter den Bedingungen eines effektiven Wettbewerbs bewertet werden, auch wenn die öffentlichen Auftraggeber qualitativ hochwertige Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen verlangen, die optimal auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, beispielsweise wenn die festgelegten Zuschlagskriterien auf Faktoren abstellen, die mit dem Produktionsprozess verbunden sind. Folglich sollte es öffentlichen Auftraggebern gestattet sein, als Zuschlagskriterium entweder das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ oder den „niedrigsten Preis“ zu bestimmen, wobei es ihnen in letzterem Fall freistehen sollte, angemessene Qualitätsstandards in Form von technischen Spezifikationen oder von Bedingungen für die Auftragsausführung für hoch standardisierte Produkte festzulegen. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 39 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(39) Es ist außerordentlich wichtig, das Potenzial der öffentlichen Auftragsvergabe in vollem Umfang für die Verwirklichtung der Ziele der Strategie „Europa 2020“ für nachhaltiges Wachstum zu mobilisieren. Angesichts der zwischen einzelnen Sektoren und einzelnen Märkten bestehenden großen Unterschiede wäre es jedoch nicht sinnvoll, allgemein verbindliche Anforderungen an eine umweltfreundliche, soziale und innovative Beschaffung zu definieren. Der Unionsgesetzgeber hat bereits verbindliche Beschaffungsanforderungen zur Erreichung spezifischer Ziele in den Sektoren Straßenfahrzeuge (Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge) und Bürogeräte (Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte) festgelegt. Im Übrigen wurden bei der Festlegung gemeinsamer Methoden für die Lebenszykluskostenrechnung erhebliche Fortschritte gemacht. Es erscheint daher angezeigt, diesen Weg weiterzuverfolgen und es der sektorspezifischen Rechtsetzung zu überlassen, in Abhängigkeit von der spezifischen Politik und den spezifischen Rahmenbedingungen im betreffenden Sektor verbindliche Ziele zu definieren, und die Entwicklung und Anwendung europäischer Konzepte für die Lebenszykluskostenrechnung zu fördern, um die Nutzung der öffentlichen Auftragsvergabe zur Erzielung nachhaltigen Wachstums zu untermauern. |
(39) Es sollte angestrebt werden, das Potenzial öffentlicher Aufträge in vollem Umfang für die Verwirklichtung der Ziele der Strategie „Europa 2020“ für nachhaltiges Wachstum zu mobilisieren, ohne in die Kompetenz der Vergabestellen einzugreifen. Insbesondere als Innovationsanreiz nehmen öffentliche Aufträge eine Schlüsselstellung ein, was für das künftige Wachstum in Europa von großer Bedeutung ist. Angesichts der zwischen einzelnen Sektoren und einzelnen Märkten bestehenden großen Unterschiede wäre es jedoch nicht sinnvoll, allgemein verbindliche Anforderungen an eine umweltfreundliche, soziale und innovative Beschaffung zu definieren. Der Unionsgesetzgeber hat bereits verbindliche Beschaffungsanforderungen zur Erreichung spezifischer Ziele in den Sektoren Straßenfahrzeuge (Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge) und Bürogeräte (Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte) festgelegt. Im Übrigen wurden bei der Festlegung gemeinsamer Methoden für die Lebenszykluskostenrechnung erhebliche Fortschritte gemacht. Es erscheint daher angezeigt, diesen Weg weiterzuverfolgen und es der sektorspezifischen Rechtsetzung zu überlassen, in Abhängigkeit von der spezifischen Politik und den spezifischen Rahmenbedingungen im betreffenden Sektor verbindliche Ziele zu definieren, und die Entwicklung und Anwendung europäischer Konzepte für die Lebenszykluskostenrechnung zu fördern, um die Nutzung öffentlicher Aufträge zur Erzielung nachhaltigen Wachstums zu untermauern. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 40 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(40) Die sektorspezifischen Maßnahmen müssen ergänzt werden durch eine Anpassung der Vergaberichtlinien, durch die die öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzt werden, im Rahmen ihrer Beschaffungsstrategien die Ziele der Strategie „Europa 2020“ zu verfolgen. Es sollte somit klargestellt werden, dass die öffentlichen Auftraggeber das wirtschaftlich günstigste Angebot und den niedrigsten Preis unter Zugrundelegung einer Lebenszykluskostenrechnung bestimmen können, vorausgesetzt, dass die anzuwendende Methode auf objektive und nichtdiskriminierende Weise festgelegt wird und für alle interessierten Parteien zugänglich ist. Bei der Lebenszykluskostenrechnung werden sämtliche über den gesamten Lebenszyklus von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen anfallenden Kosten, und zwar sowohl interne Kosten (wie Kosten für Entwicklung, Produktion, Nutzung, Wartung und Entsorgung) als auch externe Kosten, berücksichtigt, soweit sie monetarisierbar und kontrollierbar sind. Es sollten gemeinsame Methoden auf der Ebene der Union für die Berechnung der Lebenszykluskosten für bestimmte Kategorien von Lieferungen oder Dienstleistungen entwickelt werden; wann immer eine solche Methode entwickelt wird, sollte ihre Anwendung verbindlich vorgeschrieben werden. |
(40) Die sektorspezifischen Maßnahmen müssen ergänzt werden durch eine Anpassung der Vergaberichtlinien, durch die die öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzt werden, im Rahmen ihrer Beschaffungsstrategien die Ziele der Strategie „Europa 2020“ zu verfolgen, beispielsweise die Berechnung der Kosten im Hinblick auf das Energieeinsparungspotenzial von Produkten oder Dienstleistungen. Es sollte somit klargestellt werden, dass die öffentlichen Auftraggeber das wirtschaftlich günstigste Angebot und den niedrigsten Preis unter Zugrundelegung einer Lebenszykluskostenrechnung bestimmen können, vorausgesetzt, dass die anzuwendende Methode auf objektive und nichtdiskriminierende Weise festgelegt wird und für alle interessierten Parteien zugänglich ist. Bei der Lebenszykluskostenrechnung werden sämtliche über den gesamten Lebenszyklus von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen anfallenden Kosten, und zwar sowohl interne Kosten (wie Kosten für Entwicklung, Produktion, Nutzung, Wartung und Entsorgung) als auch externe Kosten, berücksichtigt, soweit sie monetarisierbar und kontrollierbar sind. Es sollten gemeinsame Methoden auf der Ebene der Union für die Berechnung der Lebenszykluskosten für bestimmte Kategorien von Lieferungen oder Dienstleistungen entwickelt werden; wann immer eine solche Methode entwickelt wird, sollte ihre Anwendung verbindlich vorgeschrieben werden. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 40 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(40a) Bei der Lebenszykluskostenrechung für die Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen sollte die Energieeffizienz in Bezug auf eine Sammel- oder Gruppenbeschaffung als Ganzes gegenüber der Energieeffizienz in Bezug auf eine Einzelbeschaffung Vorrang haben, wobei die technische Eignung und die beabsichtigte Nutzung zu berücksichtigen sind. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 41 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(41) Darüber hinaus sollte es den öffentlichen Auftraggebern gestattet sein, in den technischen Spezifikationen und in den Zuschlagskriterien auf einen spezifischen Produktionsprozess, eine spezifische Art und Weise der Erbringung von Dienstleistungen oder einen spezifischen Prozess in einer anderen Lebenszyklusphase eines Produkts oder einer Dienstleistung Bezug zu nehmen, sofern diese einen unmittelbaren Bezug zum Gegensatnd des öffentlichen Auftrags aufweisen. Im Hinblick auf eine stärkere Berücksichtigung sozialer Belange bei der öffentlichen Auftragsvergabe kann es den Beschaffern ferner gestattet werden, im Rahmen des Zuschlagskriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots Aspekte einzubeziehen, die die Arbeitsbedingungen der unmittelbar am Produktionsprozess oder an der Leistungserbringung beteiligten Personen betreffen. Derartige Aspekte dürfen sich ausschließlich auf den Gesundheitsschutz der am Produktionsprozess beteiligten Mitarbeiter oder die Förderung der sozialen Integration – einschließlich Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen – von für die Ausführung des Auftrags eingesetzten Angehörigen benachteiligter oder sozial schwacher Personengruppen beziehen. Zuschlagskriterien, die auf derartige Aspekte abstellen, sollten in jedem Fall auf Merkmale beschränkt bleiben, die unmittelbare Auswirkungen auf die Mitarbeiter in ihrer Arbeitsumgebung haben. Sie sollten im Einklang mit der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und in einer Weise angewandt werden, die Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die Partei des Beschaffungsübereinkommens oder der Freihandelsabkommen sind, denen die Union beigetreten ist, weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert. Bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen, die die Planung von Bauleistungen umfassen, sollte es öffentlichen Auftraggebern ferner gestattet sein, Organisation, Qualifikation und Erfahrung der Mitarbeiter, die für die Ausführung des betreffenden Auftrags eingesetzt werden, als Zuschlagskriterium zugrunde zu legen, da es sich hier um einen Faktor handelt, der sich auf die Qualität der Auftragsausführung und damit auf den wirtschaftlichen Wert des Angebots auswirkt. |
(41) Darüber hinaus sollte es den öffentlichen Auftraggebern gestattet sein, in den technischen Spezifikationen und in den Zuschlagskriterien auf einen spezifischen Produktionsprozess, eine spezifische Art und Weise der Erbringung von Dienstleistungen oder einen spezifischen Prozess in einer anderen Lebenszyklusphase eines Produkts oder einer Dienstleistung Bezug zu nehmen, sofern diese einen unmittelbaren Bezug zum Gegenstand des öffentlichen Auftrags aufweisen. Im Hinblick auf eine stärkere Berücksichtigung sozialer Belange bei der Vergabe öffentlicher Aufträge kann es den Beschaffern ferner gestattet werden, in den Bedingungen für die Auftragsausführung Aspekte einzubeziehen, die die Arbeitsbedingungen der unmittelbar am Produktionsprozess oder an der Leistungserbringung beteiligten Personen betreffen. Derartige Aspekte dürfen sich ausschließlich auf den Gesundheitsschutz der am Produktionsprozess beteiligten Mitarbeiter oder die Förderung der sozialen Integration – einschließlich Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen – von für die Ausführung des Auftrags eingesetzten Angehörigen benachteiligter oder sozial schwacher Personengruppen beziehen. Bedingungen für die Auftragsausführung, die auf derartige Aspekte abstellen, sollten in jedem Fall auf Merkmale beschränkt bleiben, die unmittelbare Auswirkungen auf die Mitarbeiter in ihrer Arbeitsumgebung haben. Sie sollten im Einklang mit der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und in einer Weise angewandt werden, die Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die Partei des Beschaffungsübereinkommens oder der Freihandelsabkommen sind, denen die Union beigetreten ist, weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert. Bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen, die die Planung von Bauleistungen umfassen, sollte es öffentlichen Auftraggebern ferner gestattet sein, Organisation, Qualifikation und Erfahrung der Mitarbeiter, die für die Ausführung des betreffenden Auftrags eingesetzt werden, als Zuschlagskriterium zugrunde zu legen, da es sich hier um einen Faktor handelt, der sich auf die Qualität der Auftragsausführung und auf den wirtschaftlichen Wert des Angebots auswirkt und damit direkt mit dem Auftragsgegenstand verbunden ist. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 43 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(43) Die Bedingungen für die Auftragsausführung sind mit dieser Richtlinie vereinbar, wenn sie nicht unmittelbar oder mittelbar eine Diskriminierung nach sich ziehen, wenn sie mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und wenn sie in der Auftragsbekanntmachung, der als Aufruf zum Wettbewerb dienenden Vorinformation oder den Auftragsunterlagen genannt werden. Sie können insbesondere dem Ziel dienen, die berufliche Ausbildung auf den Baustellen sowie die Beschäftigung von Personen zu fördern, deren Eingliederung besondere Schwierigkeiten bereitet, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder die Umwelt zu schützen. Unter anderem können beispielsweise für den Zeitraum der Auftragsausführung geltende Anforderungen genannt werden bezüglich der Einstellung von Langzeitarbeitslosen oder der Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Arbeitslose oder Jugendliche, der weitgehenden Einhaltung grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) – auch wenn diese nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden – oder der Beschäftigung einer höheren Zahl von Menschen mit Behinderungen als nach nationalem Recht vorgeschrieben. |
(43) Die Bedingungen für die Auftragsausführung sind mit dieser Richtlinie vereinbar, wenn sie nicht unmittelbar oder mittelbar eine Diskriminierung nach sich ziehen, wenn sie mit dem Auftragsgegenstand direkt verbunden sind und wenn sie in der Auftragsbekanntmachung, der als Aufruf zum Wettbewerb dienenden Vorinformation oder den Auftragsunterlagen genannt werden. Sie können insbesondere dem Ziel dienen, die berufliche Ausbildung auf den Baustellen sowie die Beschäftigung von Personen zu fördern, deren Eingliederung besondere Schwierigkeiten bereitet, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder die Umwelt zu schützen. Unter anderem können beispielsweise für den Zeitraum der Auftragsausführung geltende Anforderungen genannt werden bezüglich der Einstellung von Langzeitarbeitslosen oder der Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Arbeitslose oder Jugendliche, der weitgehenden Einhaltung grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) – auch wenn diese nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden – oder der Beschäftigung einer höheren Zahl von Menschen mit Behinderungen als nach nationalem Recht vorgeschrieben. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 55 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(55) Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten – auch auf Expertenebene – angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass relevante Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. |
(55) Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten – auch auf Expertenebene – angemessene Konsultationen mit maßgeblichen Akteuren wie Vertretern lokaler und regionaler Stellen, der Zivilgesellschaft, Interessenträgern usw. durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass relevante Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) „Lebenszyklus“ bezeichnet alle aufeinander folgenden und/oder miteinander verbundenen Stadien, einschließlich der Produktion, des Transports, der Nutzung und Wartung, während der Lebensdauer eines Produkts bzw. der Dauer einer Bauarbeit oder einer Dienstleistung, angefangen von der Rohmaterialbeschaffung oder Erzeugung von Ressourcen bis hin zu Entsorgung, Aufräumarbeiten und Beendigung;. |
(22) „Lebenszyklus“ bezeichnet alle aufeinander folgenden und/oder miteinander verbundenen Stadien, einschließlich der Produktion und des Produktionsstandorts, des Transports, der Nutzung und Wartung, während der Lebensdauer eines Produkts bzw. der Dauer einer Bauarbeit oder einer Dienstleistung, angefangen von der Rohmaterialbeschaffung oder Erzeugung von Ressourcen bis hin zu Entsorgung, Aufräumarbeiten und Beendigung; |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Für Aufträge über Bauarbeiten, Waren und Dienstleistungen, die diesen Schwellenwert nicht erreichen, führen die Mitgliedstaaten allgemeine nationale Auswahlverfahren durch, die die Einhaltung der vertraglich verankerten Grundsätze des gleichberechtigten Zugangs, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz gewährleisten. |
Begründung | |
Die derzeitigen Schwellenwerte für Aufträge über Waren und Dienstleistungen lokaler oder regionaler Stellen sollten angehoben werden, damit der Auftragswert auch grenzüberschreitend tätige Lieferanten oder Dienstleister anziehen kann und somit ein Potenzial besteht, um den Binnenmarkt wirklich voranzubringen. Die Anhebung der Schwellenwerte sollte jedoch nicht mit sich bringen, dass Aufträge unter diesem Wert nicht öffentlich ausgeschrieben werden, weshalb die Mitgliedstaaten verpflichtet werden sollten, nationale Vorschriften umzusetzen, die solche Ausschreibungen ermöglichen. | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Die praktische Implementierung des zum rechtlichen Rahmen der Union für öffentliche Aufträge gehörenden Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen basiert auf einer vorherigen Beurteilung der ordnungsgemäßen Anwendung des Grundsatzes der substanziellen Reziprozität hinsichtlich der Marktöffnung zwischen der Europäischen Union und dritten Unterzeichnerstaaten. Eine solche Bewertung der substanziellen Reziprozität wird auch auf Drittländer ausgedehnt, die keine Vertragsparteien des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen sind und Zugang zum europäischen Markt für öffentliche Aufträge haben. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 8a |
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Besondere Ausschlüsse im Bereich der Postdienste |
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1. Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Aufträge, die hauptsächlich den Zweck haben, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung von Postdiensten und anderen Diensten als Postdiensten zu ermöglichen. |
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2. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck |
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(a) „Postdienste“ Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Dies umfasst sowohl Dienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der Richtlinie 97/67/EG darstellen, als auch Dienstleistungen, die nicht darunter fallen; |
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(b)„andere Dienste als Postdienste“ Dienstleistungen, die in den folgenden Bereichen erbracht werden: |
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(i) Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor dem Versand und nach dem Versand, einschließlich „Mailroom-Management“); |
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(ii) Mehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln verknüpft sind und gänzlich mit diesen Mitteln erbracht werden (wie die abgesicherte Übermittlung von verschlüsselten Dokumenten per E-Mail, Adressenverwaltungsdienste und die Übermittlung von registrierten E-Mail-Sendungen); |
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(iii) Dienste, die nicht unter Ziffer (i) erfasste Sendungen wie nicht adressierte Postwurfsendungen betreffen; |
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(iv) Finanzdienstleistungen gemäß den CPV-Referenznummern 66100000-1 bis 66720000-3 und gemäß Artikel 19 Buchstabe c, insbesondere Postanweisungen und -überweisungen; |
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(v) Philateliedienste; |
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(vi) logistische Dienstleistungen (Dienstleistungen, bei denen die materielle Auslieferung und/oder Lagerung mit anderen nicht postalischen Aufgaben kombiniert wird). |
Begründung | |
Da infolge der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Liberalisierung des Postsektors auf den Postmärkten inzwischen wirksamer Wettbewerb herrscht, müssen öffentliche Aufträge in diesem Bereich aus dem Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgeklammert werden, sofern sie in erster Linie mit dem Ziel vergeben werden, den Auftraggebern bestimmte Tätigkeiten im Postsektor zu ermöglichen. | |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) mindestens 90 % der Tätigkeiten der juristischen Person werden für den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder für andere von diesem kontrollierte juristische Personen ausgeführt; |
(b) alle Tätigkeiten der juristischen Person werden für den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder für andere von diesem kontrollierte juristische Personen ausgeführt; |
Begründung | |
Die Bestimmung, dass juristische Personen 10 % ihrer Tätigkeiten auf dem offenen Markt ausüben können, ebnet schwerwiegenden Wettbewerbsverzerrungen und Nachteilen für KMU, insbesondere auf lokaler Ebene, den Weg. | |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) mindestens 90 % der Tätigkeiten der juristischen Person werden für die die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder andere von denselben öffentlichen Auftraggebern kontrollierten juristischen Personen getätigt; |
(b) alle Tätigkeiten der juristischen Person werden für die die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder andere von denselben öffentlichen Auftraggebern kontrollierten juristischen Personen getätigt; |
Begründung | |
Die Bestimmung, dass juristische Personen 10 % ihrer Tätigkeiten auf dem offenen Markt ausüben können, ebnet schwerwiegenden Wettbewerbsverzerrungen und Nachteilen für KMU, insbesondere auf lokaler Ebene, den Weg. | |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die öffentlichen Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nichtdiskriminierender Weise und handeln transparent und verhältnismäßig. |
Die öffentlichen Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer gemäß den Grundsätzen der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung, des freien Wettbewerbs und der Öffentlichkeit. Außerdem handeln sie transparent und verhältnismäßig, wobei zu jeder Zeit eine effiziente Verwaltung beim Einsatz der öffentlichen Mittel sichergestellt sein muss. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Öffentliche Auftraggeber und alle anderen Beteiligten sorgen für den Schutz vertraulicher Informationen und treffen gegen den Missbrauch solcher Informationen Vorkehrungen. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1b. Bei der Erstellung der technischen Normen für die elektronische Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß Artikel 19 sollte die Kommission eng mit der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) zusammenarbeiten, damit die höchsten Vertraulichkeitsstandards sichergestellt werden können. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können auch in anderen als den in den Artikeln 32, 33 und 34 sowie in Artikel 35 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 2 oder Artikel 51 dieser Richtlinie genannten Fällen die Mitgliedstaaten die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel verbindlich vorschreiben. |
Die Mitgliedstaaten können auch in anderen als den in den Artikeln 32, 33 und 34 sowie in Artikel 35 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 2 oder Artikel 51 dieser Richtlinie genannten Fällen die Mitgliedstaaten die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel verbindlich vorschreiben, sofern dies kein unüberwindbares Hindernis für KMU und Kleinstunternehmen darstellt. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei allen Mitteilungen, dem Austausch und der Speicherung von Informationen müssen die öffentlichen Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote und der Teilnahmeanträge gewährleisten. Sie überprüfen den Inhalt der Angebote und der Teilnahmeanträge erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung. |
Bei allen Mitteilungen, dem Austausch und der Speicherung von Informationen müssen die öffentlichen Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote und der Teilnahmeanträge sowie der in Artikel 18 genannten Informationen gewährleisten. Sie überprüfen den Inhalt der Angebote und der Teilnahmeanträge erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten schaffen Möglichkeiten, sich rechtzeitig die Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, die für die Teilnahme am elektronischen Vergabeverfahren für öffentliche Auftrage erforderlich sind. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 22 |
entfällt |
Rechtswidriges Verhalten |
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Die Bewerber müssen zu Beginn des Verfahrens eine ehrenwörtliche Erklärung abgeben, dass sie Folgendes unterlassen haben und werden: |
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(a) ungebührliche Einflussnahme auf den Entscheidungsprozess des öffentlichen Auftraggebers, um vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die sie ungebührliche Vorteile beim Auftragsvergabeverfahren erlangen könnten; |
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(b) Vereinbarungen mit anderen Bewerbern und Bietern im Hinblick auf eine Wettbewerbsverzerrung; |
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(c) willentliche Übermittlung irreführender Informationen, die die Entscheidungen über Ausschluss, Auswahl oder Auftragszuschlag erheblich beeinflussen könnten. |
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Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die öffentlichen Auftraggeber Innovationspartnerschaften im Sinne dieser Richtlinie anwenden können. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsätze 4 und 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Auch können sie vorschreiben, dass die öffentlichen Auftraggeber auf ein Verhandlungsverfahren oder den wettbewerblichen Dialog in de folgenden Fällen zurückgreifen können : |
Auch können sie vorschreiben, dass die öffentlichen Auftraggeber auf ein Verhandlungsverfahren oder den wettbewerblichen Dialog zurückgreifen können, sofern die Chancengleichheit gewährleistet ist und Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden. |
(a) in Bezug auf Bauarbeiten, wenn der entsprechende Auftrag sowohl die Planung als auch die Ausführung der Bauarbeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 zum Gegenstand hat oder wenn die Verhandlungen erforderlich sind, um den juristischen oder finanziellen Rahmen des Vorhabens abzustecken; |
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(b) bei öffentlichen Bauaufträgen, wenn es sich um Bauleistungen handelt, die ausschließlich zu Forschungs-, Innovations-, Versuchs- oder Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten durchgeführt werden; |
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(c) in Bezug auf Dienstleistungen oder Lieferungen, wenn die technischen Spezifikationen nicht mit ausreichender Präzision unter Verweis auf andere Standards, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen oder technische Referenzen im Sinne von Anhang VIII Nummern 2 bis 5 erstellt werden können; |
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(d) im Falle unregelmäßiger oder inakzeptabler Angebote im Sinne von Artikel 30 Absatz 2 als Antwort auf ein offenes oder ein nichtoffenes Verfahren; |
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(e) aufgrund spezifischer Umstände, die mit der Wesensart oder der Komplexität der Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen oder der damit verbundenen Risiken einhergehen und der Auftrag nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann. |
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Die Mitgliedstaaten können beschließen, das Verhandlungsverfahren, den wettbewerblichen Dialog und die Innvotionspartnerschaft nicht in ihr einzelstaatliches Recht umzusetzen. |
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Begründung | |
In reference to the Green Paper on the modernisation of EU public procurement policy (COM(2011) 15 final) and the European Parliament's report on modernisation of public procurement (2011/2048(INI)), negotiated procedures should be used without limitation in order to achieve the contract which is best suited to the specific needs of contracting authority, as well as to achieve the best value for money. In order to achieve the highest possible level of transparency, adequate guarantees to counter market distortion - as a result of the application of this procedure - need to be elaborated. | |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist für den Eingang der Angebote gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote gemäß Artikel 19 Absätze 3, 4 und 5 akzeptiert. |
4. Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist für den Eingang der Angebote gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 um drei Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote gemäß Artikel 19 Absätze 3, 4 und 5 akzeptiert. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verstöße der öffentlichen Auftraggeber gegen die Verpflichtung zur Neutralität mit einer Strafe geahndet werden. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung. |
Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt mindestens 40 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung. |
Begründung | |
Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge sollte wie beim offenen Verfahren 40 Tage betragen, um für möglichst ähnliche Verwaltungsvorschriften für die verschiedenen Verfahren zu sorgen. | |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der wettbewerbliche Dialog kann in verschiedene aufeinander folgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der in der Dialogphase zu erörternden Lösungen anhand der in der Bekanntmachung oder in der Beschreibung angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder Beschreibung gibt der öffentliche Auftraggeber an, ob er von dieser Option Gebrauch machen werden. |
4. Der wettbewerbliche Dialog kann in verschiedene aufeinander folgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der in der Dialogphase zu erörternden Lösungen anhand der in der Bekanntmachung oder in der Beschreibung angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder Beschreibung gibt der öffentliche Auftraggeber an, ob er von dieser Option Gebrauch machen wird. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Nachdem die öffentlichen Auftraggeber den Dialog für abgeschlossen erklärt und die Teilnehmer entsprechend informiert haben, fordern sie diese auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot einzureichen. Diese Angebote müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten. |
6. Nachdem die öffentlichen Auftraggeber den Dialog für abgeschlossen erklärt und die Teilnehmer entsprechend informiert haben, fordern sie jeden Teilnehmer auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen sein endgültiges Angebot einzureichen. Diese Angebote müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten. |
Begründung | |
Im Interesse der Kohärenz mit den Artikeln über die vertrauliche Behandlung; nicht alle Bieter sehen dieselbe Lösung vor, was insbesondere bei innovativen Lösungen von Bedeutung ist. | |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Bei Innovationspartnerschaften kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin einen Teilnahmeantrag stellen, um eine strukturierte Partnerschaft für die Entwicklung eines innovativen Produkts bzw. innovativer Bauleistungen oder Dienstleistungen und den anschließenden Erwerb dieses Produkts bzw. dieser Leistungen zu bilden, sofern das vereinbarte Leistungs- und Kostenniveau eingehalten wird. |
1. Bei Innovationspartnerschaften kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin einen Teilnahmeantrag stellen, um eine strukturierte Partnerschaft für die Entwicklung eines innovativen Produkts bzw. innovativer Bauleistungen oder Dienstleistungen und den anschließenden Erwerb dieses Produkts bzw. dieser Leistungen zu bilden, sofern das vereinbarte Leistungs- und Kostenniveau eingehalten wird. Der öffentliche Auftraggeber sollte entweder im Vorhinein – in der Bekanntmachung, der Beschreibung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung – oder zu einem späteren Zeitpunkt – im Zuge der Vertragsverhandlungen – klar angeben, welche Rechte des geistigen Eigentums er gegebenenfalls im Rahmen des Auftrags erwerben möchte. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Partnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinander folgenden Phasen strukturiert und kann bis zur Herstellung der zu liefernden Güter oder bis zur Erbringung der Dienstleistungen reichen.. Darin festgelegt werden die vom Partner zu erreichenden Zwischenziele sowie die Zahlung der Vergütung in angemessenen Tranchen. Auf der Grundlage dieser Ziele kann der öffentliche Auftraggeber am Ende jeder Phase darüber befinden, ob er die Partnerschaft beendet und ein neues Vergabeverfahren für die übrigen Phasen einleitet, sofern er die entsprechenden Rechte an geistigem Eigentum erworben hat. |
2. Die Partnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinander folgenden Phasen strukturiert und kann bis zur Herstellung der zu liefernden Güter oder bis zur Erbringung der Dienstleistungen reichen. Darin festgelegt werden die vom Partner zu erreichenden Zwischenziele sowie die Zahlung der Vergütung in angemessenen Tranchen. Auf der Grundlage dieser Ziele kann der öffentliche Auftraggeber darüber befinden, ob er mehrere Aufträge für die einzelnen Phasen vergibt und so möglicherweise verschiedene Vertragspartner für die verschiedenen Verfahrensschritte hat oder ob er einen Auftrag für mehrere Phasen an den bzw. die gleichen Partner vergibt. Zudem kann der öffentliche Auftraggeber am Ende jeder Phase darüber befinden, ob er die Partnerschaft beendet und ein neues Vergabeverfahren für die nächste(n) Phase(n) einleitet, sofern der öffentliche Auftraggeber die entsprechenden Rechte des geistigen Eigentums erworben oder andernfalls eine angemessene Vergütung geleistet hat, die mit dem bzw. den Partner(n) vereinbart wurde. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom öffentlichen Auftraggeber infolge seiner Bewertung der angeforderten Informationen eine Aufforderung erhalten haben, können Forschungs- und Innovationsprojekte einreichen, die auf die Abdeckung der vom öffentlichen Auftraggeber genannten Bedürfnisse abzielen, die von den bereits vorhandenen Lösungen nicht erfüllt werden können. Der Zuschlag erfolgt allein nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a. |
Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom öffentlichen Auftraggeber infolge seiner Bewertung der angeforderten Informationen eine Aufforderung erhalten haben, können Forschungs- und Innovationsprojekte einreichen, die auf die Abdeckung der vom öffentlichen Auftraggeber genannten Bedürfnisse abzielen. Der Zuschlag erfolgt allein nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 33 – Absatz 5 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Wege zur Teilnahme an der elektronischen Auktion aufgefordert, wobei ab dem genannten Termin und Zeitpunkt die Verbindungen gemäß der in der Aufforderung genannten Anweisungen zu nutzen sind. Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen. |
Alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Wege zur Teilnahme an der elektronischen Auktion aufgefordert, wobei ab dem genannten Termin und Zeitpunkt die Verbindungen gemäß der in der Aufforderung genannten Anweisungen zu nutzen sind. Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Phasen umfassen. Sie darf frühestens fünf Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen. |
Begründung | |
Während die meisten Fristen verkürzt werden könnten, scheinen zwei Tage hier etwas zu kurz, wenn die Wirtschaftsakteure, insbesondere KMU (die im Allgemeinen über weniger Personal für die Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen verfügen), eine faire Chance haben sollen, zu reagieren. | |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 34 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die öffentlichen Auftraggeber sehen einen angemessenen Zeitraum zwischen der Mitteilung und der tatsächlichen Erhebung der Informationen vor. |
Die öffentlichen Auftraggeber sehen einen angemessenen Zeitraum von mindestens fünf Arbeitstagen zwischen der Mitteilung und der tatsächlichen Erhebung der Informationen vor. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die technischen Spezifikationen im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 sind in den Auftragsunterlagen darzulegen. In ihnen werden die für die Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen geforderten Merkmale beschrieben. |
Die technischen Spezifikationen im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 sind in den Auftragsunterlagen darzulegen. In ihnen wird die Funktion beschrieben, die eine Bauarbeit, Dienstleistung oder Lieferung erfüllen soll. |
Begründung | |
Alle Änderungsanträge zu Artikel 40 sind darauf abgestellt, sicherzustellen, dass sich die öffentlichen Auftraggeber auf die Funktion konzentrieren, die ein bestimmter Vertrag erfüllen soll. Dadurch soll der Markt für so viele Wirtschaftsakteure wie möglich und innovative Lösungen geöffnet werden. Natürlich können konkrete technischen Anforderungen hinzugefügt werden, um die Erfordernisse des öffentlichen Auftraggebers zu verdeutlichen. Manche Änderungsanträge sollen den Vorschlag der Kommission präzisieren, wonach technische Anforderungen nicht zur Einschränkung des Wettbewerbs verwendet werden dürfen. | |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Merkmale können sich auch auf den spezifischen Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung der angeforderten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder jedes sonstige in Artikel 2 Absatz 22 genannte Lebenszyklusstadium beziehen. |
Detailliertere Merkmale in Bezug auf den spezifischen Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung der angeforderten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder jedes sonstige in Artikel 2 Absatz 22 genannte Lebenszyklusstadium können als Leitlinien zusammengefasst werden, dürfen jedoch keinen Wirtschaftsakteur von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen. |
Begründung | |
Alle Änderungsanträge zu Artikel 40 sind darauf abgestellt, sicherzustellen, dass sich die öffentlichen Auftraggeber auf die Funktion konzentrieren, die ein bestimmter Vertrag erfüllen soll. Dadurch soll der Markt für so viele Wirtschaftsakteure wie möglich und innovative Lösungen geöffnet werden. Natürlich können konkrete technischen Anforderungen hinzugefügt werden, um die Erfordernisse des öffentlichen Auftraggebers zu verdeutlichen. Manche Änderungsanträge sollen den Vorschlag der Kommission präzisieren, wonach technische Anforderungen nicht zur Einschränkung des Wettbewerbs verwendet werden dürfen. | |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Technische Spezifikationen können gegebenenfalls auch Anforderungen in Bezug auf folgende Aspekte enthalten: |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40 – Absatz 1 a – Buchstabe a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(a) die Leistung, einschließlich Umwelt- und Klimaleistungsstufen und Leistung hinsichtlich der sozialen Nachhaltigkeit des Produktionsprozesses; |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40 – Absatz 1 a – Buchstabe b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(b) Lebenszyklusmerkmale; |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40 – Absatz 1 a – Buchstabe c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(c) die soziale Nachhaltigkeit des Produktionsprozesses; |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40 – Absatz 1 a – Buchstabe d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(d) die Organisation, Qualifikation und Erfahrung der Mitarbeiter, die für die Ausführung des betreffenden Auftrags eingesetzt werden; |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40 – Absatz 1 a – Buchstabe e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(e) Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Qualitätssicherungsverfahren, der Terminologie, der Symbole, der Versuchs- und Prüfmethoden, der Verpackung, der Kennzeichnung und Beschriftung, der Gebrauchsanleitungen; |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40 – Absatz 1 a – Buchstabe f (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(f) die Vorschriften für die Planung und die Kostenrechnung, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber für fertige Bauwerke oder dazu notwendige Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist; |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 41 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die Anforderungen für das Gütezeichen betreffen lediglich Merkmale, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und für die Bestimmung der Merkmale der Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen geeignet sind, die der Auftragsgegenstand sind; |
(a) die Anforderungen für das Gütezeichen betreffen lediglich Merkmale, die mit dem Auftragsgegenstand in direkter Verbindung stehen und für die Bestimmung der Merkmale der Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen geeignet sind, die der Auftragsgegenstand sind; |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 42 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die öffentlichen Auftraggeber akzeptieren andere geeignete Nachweise als die in Absatz 1 genannten, wie z. B. ein technisches Dossier des Herstellers, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Zertifikaten oder Testberichten oder keine Möglichkeit hat, diese innerhalb der einschlägigen Fristen einzuholen. |
2. Die öffentlichen Auftraggeber akzeptieren andere geeignete und gleichwertige Nachweise als die in Absatz 1 genannten wie z. B. ein technisches Dossier des Herstellers, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Zertifikaten oder Testberichten oder keine Möglichkeit hat, diese innerhalb der einschlägigen Fristen einzuholen. |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 43 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die öffentlichen Auftraggeber können den Bietern die Möglichkeit einräumen, Varianten vorzuschlagen. Sie weisen in der Bekanntmachung oder wenn eine Bekanntmachung einer Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung darauf hin, ob sie Varianten zulassen oder nicht. Fehlt eine entsprechende Angabe, so sind keine Varianten zugelassen. |
1. Die öffentlichen Auftraggeber müssen den Bietern die Möglichkeit einräumen, Varianten vorzuschlagen. |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 43 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Liefer- oder Dienstleistungsaufträge dürfen öffentliche Auftraggeber, die Varianten zugelassen haben, eine Variante nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie, wenn sie den Zuschlag erhalten sollte, entweder zu einem Dienstleistungsauftrag anstatt zu einem öffentlichen Lieferauftrag bzw. zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag führen würde. |
Bei den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Liefer- oder Dienstleistungsaufträge dürfen öffentliche Auftraggeber eine Variante nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie, wenn sie den Zuschlag erhalten sollte, entweder zu einem Dienstleistungsauftrag anstatt zu einem öffentlichen Lieferauftrag bzw. zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag führen würde. |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 44 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Öffentliche Aufträge können in homogene oder heterogene Lose unterteilt werden. Bei Aufträgen mit einem Wert, der den Schwellenwerten in Artikel 4 entspricht oder sie übersteigt, aber 500 000 EUR nicht unterschreitet, so wie in Artikel 5 festgelegt, und bei denen der öffentliche Auftraggeber eine Unterteilung in Lose für nicht sinnvoll hält, wird dies ausführlich in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung erläutert. |
Um den Wettbewerb anzuregen und KMU dabei zu helfen, an öffentliche Aufträge zu gelangen, können öffentliche Aufträge in homogene oder heterogene Lose unterteilt werden, ausgenommen bei öffentlichen Aufträgen, bei denen der öffentliche Auftraggeber eine Unterteilung in Lose für nicht sinnvoll hält. |
Begründung | |
Es ist wichtig, den öffentlichen Auftraggeber anzuregen, den Auftrag in Lose zu unterteilen, um es den KMU leichter zu machen, sich an öffentlichen Ausschreibungen zu beteiligen. Dennoch sollte es keine Verpflichtung zur Unterteilung in Lose geben, weil der öffentliche Auftraggeber einen Auftrag in Lose unterteilen könnte, den er besser nicht unterteilt hätte. Dies ist beispielsweise bei Bau- und IT-Aufträgen oft der Fall. Umfang und Wert der Lose wären in der Praxis auch schwer zu bestimmen. | |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 44 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die öffentlichen Auftraggeber können vorschreiben, dass sämtliche Auftragnehmer ihre Tätigkeiten unter der Leitung eines Wirtschaftsteilnehmers koordinieren, der den Zuschlag für ein Los erhalten hat, das die Koordinierung des gesamten Projekts oder seiner jeweiligen Teile umfasst. |
entfällt |
Begründung | |
Die öffentlichen Auftraggeber sollten nicht die Möglichkeit haben, die Management- und Eigentumsstrukturen privater Gesellschaften vorzuschreiben. Wenn eine Unterteilung eines Auftrags sonst nicht möglich ist, dann ist daraus die Schlussfolgerung zu ziehen, dass sich der Auftrag nicht für eine Unterteilung eignet. | |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 46 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die öffentlichen Auftraggeber können ihre Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels der Veröffentlichung von Vorinformationen sobald wie möglich nach Beginn des Haushaltsjahrs bekanntgeben. Diese Bekanntmachungen enthalten die Informationen nach Anhang VI Teil B Abschnitt I. Sie werden entweder von der Kommission oder den öffentlichen Auftraggebern zu ihren Beschafferprofilen gemäß Anhang IX Ziffer 2 Buchstabe b veröffentlicht. Wird die Bekanntmachung von den öffentlichen Auftraggebern zu ihren Beschafferprofilen veröffentlicht, übermitteln sie eine Bekanntmachung der Veröffentlichung zu ihrem Beschafferprofil im Sinne von Anhang IX Ziffer 3. |
1. Die öffentlichen Auftraggeber müssen ihre Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels der Veröffentlichung von Vorinformationen sobald wie möglich nach Beginn des Haushaltsjahrs bekanntgeben. Diese Bekanntmachungen enthalten die Informationen nach Anhang VI Teil B Abschnitt I. Sie werden entweder von der Kommission oder den öffentlichen Auftraggebern zu ihren Beschafferprofilen gemäß Anhang IX Ziffer 2 Buchstabe b veröffentlicht. Wird die Bekanntmachung von den öffentlichen Auftraggebern zu ihren Beschafferprofilen veröffentlicht, übermitteln sie eine Bekanntmachung der Veröffentlichung zu ihrem Beschafferprofil im Sinne von Anhang IX Ziffer 3. |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 47 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Alle öffentlichen Auftraggeber können eine Auftragsbekanntmachung als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb für alle Verfahren verwenden. Derartige Bekanntmachungen enthalten die Informationen nach Anhang VI Teil C und werden gemäß Artikel 49 veröffentlicht. |
Alle öffentlichen Auftraggeber müssen eine Auftragsbekanntmachung als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb für alle Verfahren verwenden. Derartige Bekanntmachungen enthalten die Informationen nach Anhang VI Teil C und werden gemäß Artikel 49 veröffentlicht. |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 54 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die öffentlichen Auftraggeber können entscheiden, einen Auftrag nicht an einen Bieter mit dem besten Angebot zu vergeben, wenn sie festgestellt haben, dass der Bieter zumindest nicht in angemessener Weise den Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltsrechtvorschriften genügt. |
2. Die öffentlichen Auftraggeber vergeben einen Auftrag nicht an einen Bieter mit dem besten Angebot, wenn festgestellt wird, dass der Bieter nicht den Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften oder der nationalen Vorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts oder der Tarifverträge, die an dem Ort gelten, an dem die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen ausgeführt werden, bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtsvorschriften genügt. |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 54 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die öffentlichen Auftraggeber können kleine und mittlere Unternehmen besonders beachten. |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 55 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ea) Beteiligung an der Ausbeutung von Menschenhandel und Kinderarbeit im Sinne der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer1. |
|
_____________ |
|
1 ABl. L 1 vom 15.04.11, S. 1. |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 55 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(eb) Bestimmungen, die bewirken, dass der Grundsatz der kommerziellen Gegenseitigkeit, durch den jedes europäische Unternehmen an Auftragsvergabeverfahren im Herkunftsland des Bewerbers oder Bieters teilnehmen kann, nicht eingehalten wird; |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 55 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) wenn er Kenntnis von einem Verstoß gegen die Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltsrechtvorschriften hat. Die Einhaltung der Unionsvorschriften und -bestimmungen beinhaltet auch eine Einhaltung auf angemessene Weise; |
(a) wenn er einen Verstoß gegen die Unionsrechtsvorschriften oder die nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts oder gegen die Tarifverträge, die an dem Ort gelten, an dem die Bauarbeiten oder Dienstleistungen ausgeführt werden sollen, bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtsvorschriften nachweisen kann. Die Einhaltung der Unionsvorschriften und -bestimmungen beinhaltet auch eine Einhaltung auf angemessene Weise; |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 55 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) wenn der Wirtschaftsakteur aus einem Drittland stammt, das seine öffentlichen Beschaffungsmärkte nicht für Unternehmen aus der EU öffnet; |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 55 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) wenn der öffentliche Auftraggeber mit jeglichen Mitteln nachweisen kann, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine sonstige schwere Verfehlung begangen hat; |
(c) wenn der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine sonstige schwere Verfehlung begangen hat; |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 56 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die öffentlichen Auftraggeber beschränken die Teilnahmebedingungen auf jene, die zweckmäßig sind, um sicherzustellen, dass ein Bewerber oder Bieter über die juristischen und finanziellen Kapazitäten sowie die kommerziellen und technischen Fähigkeiten zur Ausführung des zu vergebenden Auftrags verfügt. Alle Anforderungen müssen mit dem Vertragsgegenstand im Zusammenhang und mit diesem in einem absolut angemessenen Verhältnis stehen und der Notwendigkeit, einen echten Wettbewerb zu gewährleisten, Rechnung tragen. |
Die öffentlichen Auftraggeber beschränken die Teilnahmebedingungen auf jene, die zweckmäßig sind, um sicherzustellen, dass ein Bewerber oder Bieter über die juristischen und finanziellen Kapazitäten sowie die kommerziellen und technischen Fähigkeiten zur Ausführung des zu vergebenden Auftrags verfügt. Alle Anforderungen müssen mit dem Vertragsgegenstand in direktem Zusammenhang und mit diesem in einem absolut angemessenen Verhältnis stehen und der Notwendigkeit, einen echten Wettbewerb zu gewährleisten, Rechnung tragen. |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 59 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die den Pass ausstellende Behörde holt die einschlägigen Informationen direkt von den zuständigen Behörden ein, es sei denn, einzelstaatliche Vorschriften über den Schutz persönlicher Daten untersagen dies. |
3. Die den Pass ausstellende Behörde holt die einschlägigen Informationen direkt von den zuständigen Behörden ein, es sei denn, einzelstaatliche Vorschriften über den Schutz persönlicher Daten untersagen dies, und die Informationen können nur direkt beim Wirtschaftsakteur selbst eingeholt werden. In diesen Fällen legt der Wirtschaftsakteur die Informationen dem öffentlichen Auftraggeber vor, um den Pass für die Auftragsvergabe zu erhalten. |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 59 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der Europäische Pass für die Auftragsvergabe wird von allen öffentlichen Auftraggebern als Nachweis für die Einhaltung der von ihm abgedeckten Teilnahmebedingungen anerkannt und kann nicht ohne Grund in Frage gestellt werden. Solche Gründe können mit der Tatsache in Verbindung stehen, dass der Pass mehr als sechs Monate früher ausgestellt wurde. |
4. Der Europäische Pass für die Auftragsvergabe wird von allen öffentlichen Auftraggebern als Nachweis für die Einhaltung der von ihm abgedeckten Teilnahmebedingungen anerkannt und kann nicht ohne Grund in Frage gestellt werden. Solche Gründe können mit der Tatsache in Verbindung stehen, dass der Pass mehr als zwölf Monate früher ausgestellt wurde. |
Begründung | |
Der Pass für die Auftragsvergabe kann ein wichtiges Instrument für die Senkung der Verwaltungskosten sein, doch seine Geltungsdauer sollte verlängert werden, da sechs Monate unangemessen kurz erscheinen und es für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere KMU, zu kostspielig wäre, den Pass zwei Mal jährlich verlängern zu lassen. | |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 62 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In Bezug auf die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne von Artikel 56 Absatz 3 und die Kriterien für die technische und berufliche Eignung im Sinne von Artikel 56 Absatz 4 kann sich ein Wirtschaftsteilnehmer gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen stützen. Er weist in diesem Falle dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nach, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise die diesbezüglichen Zusagen dieser Unternehmen vorlegt. Im Falle der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit können die öffentlichen Auftraggeber vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung haften. |
In Bezug auf die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne von Artikel 56 Absatz 3 und die Kriterien für die technische und berufliche Eignung im Sinne von Artikel 56 Absatz 4 kann sich ein Wirtschaftsteilnehmer gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen stützen. Er weist in diesem Falle dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nach, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise die diesbezüglichen Zusagen dieser Unternehmen vorlegt. |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 62 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Im Falle von Bauaufträgen, Dienstleistungsaufträgen sowie Verlege- und Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag können die öffentlichen Auftraggeber vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Bieter selbst oder - wenn ein Bieter einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gemäß Artikel 6 angehört – von einem Gruppenteilnehmer ausgeführt werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Je nach Wahl des öffentlichen Auftraggebers können die Kosten entweder nur auf der Grundlage des Preises oder mittels des Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie des Lebenszyklus-Kostenansatzes gemäß der Bedingungen von Artikel 67 bewertet werden. |
entfällt |
Begründung | |
Streichung ergibt sich aus der Änderung in Artikel 66 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b. | |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß Absatz 1 Buchstabe a erfolgt aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers aufgrund von Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen. Zu diesen Kriterien zählen – zusätzlich zum in Absatz 1 Buchstabe b genannten Preis oder dort genannten Kosten – weitere Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen, wie z. B.: |
2. Das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß Absatz 1 Buchstabe a erfolgt aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers aufgrund von Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in direkter Verbindung stehen. Zu diesen Kriterien zählen – zusätzlich zum in Absatz 1 Buchstabe b genannten Preis oder dort genannten Kosten – weitere Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in direkter Verbindung stehen, wie z. B.: |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Konzeption für alle Benutzer, Umwelteigenschaften und innovativer Charakter; |
(a) Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Energieeffizienzleistung, Konzeption für alle Benutzer, Umwelteigenschaften und innovativer Charakter einschließlich u. a. zusätzlicher innovativer Lösungen, die über die in der Auftragsbekanntmachung, der Beschreibung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen; |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(aa) die soziale Nachhaltigkeit des Produktionsprozesses; |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(da) spezifische Herkunft, die mit den Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder irgendeinem von deren Lebenszyklusstadien verbunden ist, unter Einhaltung der Grundsätze der Verträge. |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 67 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) interne Kosten, einschließlich Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb, wie Produktionskosten, Nutzung, wie Energieverbrauch, Wartungskosten und Lebensendekosten wie Sammlungs- und Recyclingkosten, und |
(a) interne Kosten, einschließlich Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb, wie Produktionskosten, Nutzung, wie Energieverbrauch, Wartungskosten, Verfügbarkeit der Ressource und Lebensendekosten wie Sammlungs- und Recyclingkosten, und |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 69 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) es wurden mindestens fünf Angebote eingereicht. |
entfällt |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 69 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(da) die Einhaltung der Vorschriften und Normen des Unionsrechts, des nationalen Rechts sowie in Kollektivverträgen auf den Gebieten Gesundheit und Sicherheit, Sozial- und Arbeitsrecht, die für den Ort gelten, an dem die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen erbracht werden sollen. |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 69 – Absatz 3 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ea) andere Aspekte, die die ungewöhnlich niedrigen Kosten des Angebots erklären. |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 69 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer von dem öffentlichen Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 des Vertrags vereinbar war. Lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der Kommission mit. |
5. Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so lehnt er das Angebot ab, es sei denn, der Bieter kann in einer Rücksprache binnen einer von dem öffentlichen Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nachweisen, dass die betreffende Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 des Vertrags vereinbar war. Lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der Kommission mit. |
Begründung | |
Zur Klärung, dass Bieter, die eine staatliche Beihilfe erhalten, die Ausnahme sind und nur zugelassen werden, wenn Artikel 107 des Vertrags erfüllt ist. | |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 70 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 70a |
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Die öffentlichen Auftraggeber führen geeignete Leistungsüberwachungs- und Qualitätssicherungsverfahren für die Erfüllung des Auftrags ein und geben diese Verfahren im Aufruf zum Wettbewerb an. Um die Wirksamkeit und Transparenz der Überwachung der Vertragsausführung zu erhöhen, werden solche Überwachungsverfahren bei der elektronischen Auftragsvergabe unterstützt. |
Begründung | |
Eine fehlende Überwachung bei der Auftragserfüllung kann zu Situationen führen, die im Nachhinein behoben werden müssen. Damit eine Nichteinhaltung der Bestimmungen zur Auftragsausführung so schnell wie möglich festgestellt werden kann, sollte die Erfüllung und Ausführung des Auftrags überwacht werden. Damit würde eine möglichst effiziente Nutzung der staatlichen Mittel sichergestellt. Mit der elektronischen Auftragsvergabe könnten Fehler in der Durchführungsphase ebenfalls verhindert, aufgedeckt und korrigiert werden. | |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 70 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 70b |
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Der Auftrag muss ein klares Verfahren für den Fall einer Nichteinhaltung von Bestimmungen bei der Ausführung und Durchführung des Auftrags vorsehen. |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 70 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 70c |
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Damit sich möglichst viele Marktteilnehmer an öffentlichen Aufträgen beteiligen können, sorgen die Mitgliedstaaten für objektive, wirksame und kostengünstige Rechtsbehelfsverfahren. |
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 70 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 70d |
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Im Falle einer erheblichen Vertragsverletzung oder einer Nichteinhaltung von Verpflichtungen durch den Auftragnehmer kann der Auftraggeber Sanktionen gegen den Auftragnehmer verhängen, um die Nichteinhaltung oder erhebliche Verletzungen bei zukünftigen Aufträgen zu verhindern. |
Begründung | |
Die Möglichkeit von Sanktionen gegen Auftragnehmer im Fall von erheblichen Vertragsverletzungen oder einer Nichteinhaltung könnte die Vergabekultur deutlich verbessern und dafür sorgen, dass staatliche Mittel so effizient wie möglich genutzt werden. | |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 71 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. In den Auftragsunterlagen kann der öffentliche Auftraggeber den Bieter auffordern oder von einem Mitgliedstaat verpflichtet werden, den Bieter aufzufordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer anzugeben. |
1. In den Auftragsunterlagen ist der Bieter zu verpflichten, dem öffentlichen Auftraggeber in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer anzugeben. |
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 71 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der öffentliche Auftraggeber auf Wunsch des Unterauftragnehmers und sofern die Art des Auftrags es erlaubt, fällige Zahlungen im Zusammenhang mit den für den Hauptauftraggeber erbrachten Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen direkt an den Unterauftragnehmer leistet. In diesem Fall führen die Mitgliedstaaten geeignete Mechanismen ein, die es dem Hauptauftragnehmer ermöglichen, Einwände gegen ungerechtfertigte Zahlungen zu erheben. Die Modalitäten dieser Zahlungsregelung werden in den Auftragsunterlagen dargelegt. |
2. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Zahlungen an den Unterauftragnehmer im Zusammenhang mit den für den Hauptauftraggeber erbrachten Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen sofort fällig werden, wenn und soweit |
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(a) der öffentliche Auftraggeber an den Hauptauftragnehmer seine Leistung oder Teile davon erbracht hat |
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(b) der öffentliche Auftraggeber die erbrachten Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen als vollständig erbracht angenommen hat oder |
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(c) der Unterauftragnehmer dem Hauptauftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in (a) und (b) bezeichneten Umstände gesetzt hat. |
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 72 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags zugunsten des Auftragnehmers verschoben. |
entfällt |
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 73 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet in einem Verfahren nach Artikel 258 des Vertrags, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen dadurch verstoßen hat, dass ein öffentlicher Auftraggeber dieses Mitgliedstaates den in Frage stehenden Auftrag vergeben hat, ohne dabei seinen Verpflichtungen aus den Verträgen und aus dieser Richtlinie nachzukommen. |
entfällt |
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 76 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 76b |
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Der öffentliche Auftraggeber sollte über geeignete Kenntnisse in Bezug auf die gesamte umweltverträgliche Auftragsvergabe verfügen. Die Mitgliedstaaten sorgen für Möglichkeiten, sich rechtzeitig die Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, die für die umweltverträgliche Auftragsvergabe erforderlich sind. |
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 81 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Preisgericht darf nur aus natürlichen Personen bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen. |
Das Preisgericht darf nur aus natürlichen Personen bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Bei der Zusammensetzung des Preisgerichts ist auf eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen zu achten. |
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 84 - Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Aufsichtsstelle nimmt folgende Aufgaben wahr: |
Die zuständigen Behörden nehmen folgende Aufgaben wahr: |
(a) Überwachung der Anwendung der Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen und der entsprechenden Praxis aufseiten der öffentlichen Auftraggeber, insbesondere der zentralen Beschaffungsstellen; |
(a) Überwachung der Anwendung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und der entsprechenden Praxis aufseiten der öffentlichen Auftraggeber, insbesondere der zentralen Beschaffungsstellen; |
(b) Rechtsberatung für öffentliche Auftraggeber in Fragen der Auslegung der Vorschriften und Grundsätze für die öffentliche Auftragsvergabe und zur Anwendung der Vorschriften in spezifischen Fällen; |
(b) Rechtsberatung für öffentliche Auftraggeber in Fragen der Auslegung der Vorschriften und Grundsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge und zur Anwendung der Vorschriften in spezifischen Fällen; |
(c) Formulierung – im Lichte der Bestimmungen dieser Richtlinie und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – von Initiativstellungnahmen und Orientierungen zu Fragen von allgemeinem Interesse, die die Auslegung und Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe betreffen, zu wiederkehrenden Fragen und zu systembedingten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften; |
(c) Formulierung – im Lichte der Bestimmungen dieser Richtlinie und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – von Initiativstellungnahmen und Orientierungen zu Fragen von allgemeinem Interesse, die die Auslegung und Anwendung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge betreffen, zu wiederkehrenden Fragen und zu systembedingten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften; |
(d) Festlegung und Anwendung umfassender und praktikabler „Red-Flag“-Indikatorsysteme zur Vermeidung bzw. Aufdeckung von Fällen von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und sonstiger schwerwiegender Unregelmäßigkeiten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens sowie zur angemessenen Berichterstattung über derartige Fälle; |
(d) Festlegung und Anwendung umfassender und praktikabler „Red-Flag“-Indikatorsysteme zur Vermeidung bzw. Aufdeckung von Fällen von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und sonstiger schwerwiegender Unregelmäßigkeiten im Bereich öffentlicher Aufträge sowie zur angemessenen Berichterstattung über derartige Fälle; |
(e) Aufmerksammachen der zuständigen nationalen Einrichtungen, einschließlich Prüfbehörden, auf bestimmte aufgedeckte Verstöße und systembedingte Probleme; |
(e) Aufmerksammachen der zuständigen nationalen Einrichtungen, einschließlich Prüfbehörden, auf bestimmte aufgedeckte Verstöße und systembedingte Probleme; |
(f) Prüfung der Beschwerden von Bürgern und Unternehmen über die Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe in spezifischen Fällen und Übermittlung der Analyse an die zuständigen öffentlichen Auftraggeber, die diese bei ihren Entscheidungen berücksichtigen oder, wenn sie der Analyse nicht Rechnung tragen, die Gründe hierfür erläutern; |
(f) Prüfung der Beschwerden von Bürgern und Unternehmen über die Anwendung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in spezifischen Fällen und Übermittlung der Analyse an die zuständigen öffentlichen Auftraggeber, die diese bei ihren Entscheidungen berücksichtigen oder, wenn sie der Analyse nicht Rechnung tragen, die Gründe hierfür erläutern; |
(g) Überwachung der Entscheidungen nationaler Gerichte und Behörden im Anschluss an Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Artikel 267 des Vertrags oder an Feststellungen des Europäischen Rechnungshofs zu Verstößen gegen Unionsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit von der Union kofinanzierten Projekten; die Aufsichtsstelle berichtet dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung jede Verletzung von Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe in der Union, sofern sie sich auf Aufträge bezieht, die mittelbar oder unmittelbar von der Europäischen Union finanziert werden. |
(g) Überwachung der Entscheidungen nationaler Gerichte und Behörden im Anschluss an Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Artikel 267 des Vertrags oder an Feststellungen des Europäischen Rechnungshofs zu Verstößen gegen Unionsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Zusammenhang mit von der Union kofinanzierten Projekten; die Aufsichtsstelle berichtet dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung jede Verletzung von Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge in der Union, sofern sie sich auf Aufträge bezieht, die mittelbar oder unmittelbar von der Europäischen Union finanziert werden. |
Die unter Buchstabe e genannten Aufgaben lassen die Ausübung der Rechte auf Einlegung von Rechtsmitteln nach nationalem Recht oder nach dem auf der Grundlage der Richtlinie 89/665/EWG errichteten System unberührt. |
Die unter Buchstabe e genannten Aufgaben lassen die Ausübung der Rechte auf Einlegung von Rechtsmitteln nach nationalem Recht oder nach dem auf der Grundlage der Richtlinie 89/665/EWG errichteten System unberührt. |
Die Mitgliedstaaten ermächtigen die Aufsichtsstellen, die nach nationalem Recht für die Überprüfung von Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber zuständige Gerichtsbarkeit mit Verstößen zu befassen, die sie im Zuge ihrer Überwachungs- und Rechtsberatungstätigkeit aufdecken. |
Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden, die nach nationalem Recht für die Überprüfung von Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber zuständige Gerichtsbarkeit mit Verstößen zu befassen, die sie im Zuge ihrer Überwachungs- und Rechtsberatungstätigkeit aufdecken. |
Begründung | |
Da öffentliche Aufträge bereits in den Mitgliedstaaten beaufsichtigt und reguliert werden, sollten die Behörden, die bereits dafür zuständig sind, Informationen bereitstellen, den Jahresbericht erstellen und der Kommission Bericht erstatten. Angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise müssen Verwaltungsaufgaben optimiert und bestehende Strukturen und öffentliche Mittel effizient genutzt werden. | |
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 84 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unbeschadet der von der Kommission für die Kommunikation und die Kontakte mit den Mitgliedstaaten festgelegten allgemeinen Verfahren und Arbeitsmethoden fungiert die Aufsichtsstelle als spezielle Kontaktstelle für die Kommission im Kontext der Überwachung der Anwendung des Unionsrechts und der Ausführung des Haushaltsplans der Union auf der Grundlage von Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Sie erstattet der Kommission Bericht über sämtliche Verstöße gegen diese Richtlinie im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, die direkt oder indirekt von der Union finanziert werden. |
Unbeschadet der von der Kommission für die Kommunikation und die Kontakte mit den Mitgliedstaaten festgelegten allgemeinen Verfahren und Arbeitsmethoden fungieren die zuständigen Behörden als spezielle Kontaktstellen für die Kommission im Kontext der Überwachung der Anwendung des Unionsrechts und der Ausführung des Haushaltsplans der Union auf der Grundlage von Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Sie erstattet der Kommission Bericht über sämtliche Verstöße gegen diese Richtlinie im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, die direkt oder indirekt von der Union finanziert werden. |
Die Kommission kann die Aufsichtsstellen insbesondere mit der Behandlung von Einzelfällen befassen, in denen noch kein Vertrag geschlossen wurde oder ein Nachprüfungsverfahren noch durchgeführt werden kann. Sie kann die Aufsichtsstellen des Weiteren mit Überwachungstätigkeiten betrauen, die erforderlich sind, um die Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten, zu denen die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, um im Falle eines von der Kommission festgestellten Verstoßes gegen die Vorschriften und Grundsätze für die öffentliche Auftragsvergabe Abhilfe zu schaffen. |
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Die Kommission kann die Aufsichtsstelle auffordern, angebliche Verletzungen der Unionsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit Projekten zu untersuchen, die aus dem Haushalt der Union kofinanziert werden. Die Kommission kann die Aufsichtsstelle mit der Weiterverfolgung bestimmter Fälle beauftragen, um zu gewährleisten, dass die zuständigen nationalen Behörden, die zur Befolgung ihrer Anweisungen verpflichtet sind, die angemessenen Konsequenzen aus der Verletzung der Unionsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit kofinanzierten Projekten ziehen. |
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Begründung | |
Da öffentliche Aufträge bereits in den Mitgliedstaaten beaufsichtigt und reguliert werden, sollten die Behörden, die bereits dafür zuständig sind, Informationen bereitstellen, den Jahresbericht erstellen und der Kommission Bericht erstatten. Angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise müssen Verwaltungsaufgaben optimiert und bestehende Strukturen und öffentliche Mittel effizient genutzt werden. | |
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 84 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Untersuchungs- und Durchsetzungstätigkeiten, die die Aufsichtsstelle durchführt, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber im Einklang mit dieser Richtlinie und den Grundsätzen des Vertrags stehen, treten weder an die Stelle der Tätigkeiten, die die Kommission in ihrer institutionellen Rolle als Hüterin der Verträge ausübt, noch greift sie diesen vor. Beschließt die Kommission gemäß Artikel 4, die Behandlung eines individuellen Falls an die Aufsichtsstelle zu verweisen, behält sie im Einklang mit den ihr durch den Vertrag übertragenen Befugnissen ihr Interventionsrecht. |
Untersuchungs- und Durchsetzungstätigkeiten, die die zuständigen Behörden durchführen, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber im Einklang mit dieser Richtlinie und den Grundsätzen des Vertrags stehen, treten weder an die Stelle der Tätigkeiten, die die Kommission in ihrer institutionellen Rolle als Hüterin der Verträge ausübt, noch greift sie diesen vor. Beschließt die Kommission gemäß Artikel 4, die Behandlung eines individuellen Falls an die Aufsichtsstelle zu verweisen, behält sie im Einklang mit den ihr durch den Vertrag übertragenen Befugnissen ihr Interventionsrecht. |
Begründung | |
Da öffentliche Aufträge bereits in den Mitgliedstaaten beaufsichtigt und reguliert werden, sollten die Behörden, die bereits dafür zuständig sind, Informationen bereitstellen, den Jahresbericht erstellen und der Kommission Bericht erstatten. Angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise müssen Verwaltungsaufgaben optimiert und bestehende Strukturen und öffentliche Mittel effizient genutzt werden. | |
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 84 – Absatz 6 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Öffentliche Auftraggeber übermitteln der nationalen Aufsichtsstelle den vollständigen Wortlaut aller vergebenen Aufträge, die mindestens den folgenden Auftragswert haben: |
Öffentliche Auftraggeber übermitteln den zuständigen Behörden den vollständigen Wortlaut aller vergebenen Aufträge, die mindestens den folgenden Auftragswert haben: |
Begründung | |
Da öffentliche Aufträge bereits in den Mitgliedstaaten beaufsichtigt und reguliert werden, sollten die Behörden, die bereits dafür zuständig sind, Informationen bereitstellen, den Jahresbericht erstellen und der Kommission Bericht erstatten. Angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise müssen Verwaltungsaufgaben optimiert und bestehende Strukturen und öffentliche Mittel effizient genutzt werden. | |
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 84 -Absatz 7 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unbeschadet des einzelstaatlichen Rechts bezüglich des Zugangs zu Informationen und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene gewährt die Aufsichtsstelle auf schriftlichen Antrag unbeschränkten, vollständigen, unmittelbaren und unentgeltlichen Zugang zu den gemäß Absatz 6 genannten vergebenen Aufträgen. Der Zugang zu bestimmten Teilen der Aufträge kann abgelehnt werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse anderweitig zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen von öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmern schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde. |
Unbeschadet des einzelstaatlichen Rechts bezüglich des Zugangs zu Informationen und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene gewähren die zuständigen Behörden auf schriftlichen Antrag unbeschränkten, vollständigen, unmittelbaren und unentgeltlichen Zugang zu den gemäß Absatz 6 genannten vergebenen Aufträgen. Der Zugang zu bestimmten Teilen der Aufträge kann abgelehnt werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse anderweitig zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen von öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmern schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde. |
Begründung | |
Da öffentliche Aufträge bereits in den Mitgliedstaaten beaufsichtigt und reguliert werden, sollten die Behörden, die bereits dafür zuständig sind, Informationen bereitstellen, den Jahresbericht erstellen und der Kommission Bericht erstatten. Angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise müssen Verwaltungsaufgaben optimiert und bestehende Strukturen und öffentliche Mittel effizient genutzt werden. | |
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 84 – Absatz 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der nach Absatz 2 vorzulegende Jahresbericht enthält eine zusammenfassende Darstellung sämtlicher Tätigkeiten, die die Aufsichtsstelle gemäß den Absätzen 1 bis 7 durchgeführt hat. |
Der nach Absatz 2 vorzulegende Jahresbericht enthält eine zusammenfassende Darstellung sämtlicher Tätigkeiten, die die zuständigen Behörden gemäß den Absätzen 1 bis 7 durchgeführt haben. |
Begründung | |
Da öffentliche Aufträge bereits in den Mitgliedstaaten beaufsichtigt und reguliert werden, sollten die Behörden, die bereits dafür zuständig sind, Informationen bereitstellen, den Jahresbericht erstellen und der Kommission Bericht erstatten. Angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise müssen Verwaltungsaufgaben optimiert und bestehende Strukturen und öffentliche Mittel effizient genutzt werden. | |
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 84 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 84a |
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Die Kommission legt bis Ende 2013 einen Bericht über die unterschiedliche Handhabung von Vergaben unterhalb der in Artikel 12 festgelegten Schwellenwerte, insbesondere bei bisher nicht-prioritären Dienstleistungen, vor. |
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 87 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Zur Verbesserung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere von KMU, zur öffentlichen Auftragsvergabe und zur Erleichterung des Verständnisses der Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleisten die Mitgliedstaaten eine angemessene Hilfestellung, auch auf elektronischem Wege oder über bestehende Netzwerke zur Unterstützung von Unternehmen. |
2. Zur Verbesserung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere von KMU und der Zivilgesellschaft, zu öffentlichen Aufträgen und zur Erleichterung des Verständnisses der Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleisten die Mitgliedstaaten eine angemessene Hilfestellung, auch auf elektronischem Wege oder über bestehende Netzwerke zur Unterstützung von Unternehmen. Diese Hilfestellung umfasst auch gemeinsame Angebote verschiedener Akteure. |
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 91 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 71/306/EWG des Rates eingesetzten Beratenden Ausschuss für das öffentliche Auftragswesen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
1. Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 71/306/EWG des Rates eingesetzten Beratenden Ausschuss für das öffentliche Auftragswesen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Bei der Zusammensetzung des Ausschusses ist die ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen zu fördern. |
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 94 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission überprüft die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Anwendung der in Artikel 4 festgelegten Schwellenwerte auf den Binnenmarkt hat, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2017 darüber Bericht. |
Die Kommission überprüft die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Anwendung der in Artikel 4 festgelegten Schwellenwerte auf den Binnenmarkt hat, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2015 darüber Bericht. |
Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang VIII – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) bei öffentlichen Dienstleistungs- oder Lieferaufträgen eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Produkt oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umwelt- und Klimaleistungsstufen, „Design für alle“ (einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung, Leistung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen des Produkts, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und –methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Lieferung oder der Dienstleistung sowie über Konformitätsbewertungsverfahren; |
(b) bei öffentlichen Dienstleistungs- oder Lieferaufträgen eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Produkt oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umwelt- und Klimaleistungsstufen, „Design für alle“ (einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung, Leistung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen des Produkts, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen sowie über Konformitätsbewertungsverfahren; |
Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang XIII – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Name des Wirtschaftsteilnehmers; |
(a) Name des Wirtschaftsteilnehmers; Nummer der Eintragung in das gesetzlich vorgesehene Register, Name, Adresse und Bank des Unternehmens; |
Begründung | |
Die zunehmende Standardisierung der formellen Angaben über den Wirtschaftsakteur in den Beschaffungsunterlagen führt zur Verringerung der Gesamttransaktionskosten, ohne den Wettbewerb zu beeinträchtigen, da diese Informationen nur für die Feststellung, ob der Bieter zuverlässig ist, von Belang sind und keinen wesentlichen Einfluss auf die Auswahl des Angebots haben. | |
Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang XIII – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(aa) Beschreibung des Unternehmens: Jahr der Gründung, Rechtsform, Eigentümer, Vorstandsmitglieder, Gewerbeordnung, kurze Beschreibung der wichtigsten Leistungen und/oder Produkte des Unternehmens; |
Begründung | |
Die zunehmende Standardisierung der formellen Angaben über den Wirtschaftsakteur in den Beschaffungsunterlagen führt zur Verringerung der Gesamttransaktionskosten, ohne den Wettbewerb zu beeinträchtigen, da diese Informationen nur für die Feststellung, ob der Bieter zuverlässig ist, von Belang sind und keinen wesentlichen Einfluss auf die Auswahl des Angebots haben. | |
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang XIII – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) Bescheinigung, dass der Wirtschaftsakteur seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats nachgekommen ist; |
Begründung | |
Die zunehmende Standardisierung der formellen Angaben über den Wirtschaftsakteur in den Beschaffungsunterlagen führt zur Verringerung der Gesamttransaktionskosten, ohne den Wettbewerb zu beeinträchtigen, da diese Informationen nur für die Feststellung, ob der Bieter zuverlässig ist, von Belang sind und keinen wesentlichen Einfluss auf die Auswahl des Angebots haben. | |
Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang XIII – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) Wichtigste wirtschaftliche Kenndaten des Wirtschaftsakteurs der letzten drei Geschäftsjahre: Bruttoumsatz, EBIT und Solvabilitätskoeffizient. Neu gegründete Unternehmen erfüllen diese Anforderung, wenn die Informationen seit Firmengründung bis zum aktuellen Datum in ihren Pass für die Auftragsvergabe eingetragen werden. |
Begründung | |
Die zunehmende Standardisierung der formellen Angaben über den Wirtschaftsakteur in den Beschaffungsunterlagen führt zur Verringerung der Gesamttransaktionskosten, ohne den Wettbewerb zu beeinträchtigen, da diese Informationen nur für die Feststellung, ob der Bieter zuverlässig ist, von Belang sind und keinen wesentlichen Einfluss auf die Auswahl des Angebots haben. | |
Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang XIII – Buchstabe d b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(db) Wichtigste organisatorische Kenndaten des Wirtschaftsakteurs: Durchschnittliche Beschäftigtenzahl während der letzten drei Jahre und Zahl der Beschäftigten zum Ende des Vorjahres. Neu gegründete Unternehmen erfüllen diese Anforderung, wenn die Informationen seit Firmengründung bis zum aktuellen Datum in ihren Pass für die Auftragsvergabe eingetragen werden. |
Begründung | |
Die zunehmende Standardisierung der formellen Angaben über den Wirtschaftsakteur in den Beschaffungsunterlagen führt zur Verringerung der Gesamttransaktionskosten, ohne den Wettbewerb zu beeinträchtigen, da diese Informationen nur für die Feststellung, ob der Bieter zuverlässig ist, von Belang sind und keinen wesentlichen Einfluss auf die Auswahl des Angebots haben. | |
Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang XIII – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Angabe der Gültigkeitsdauer des Passes (mindestens 6 Monate). |
(f) Angabe der Gültigkeitsdauer des Passes (mindestens 12 Monate). |
Begründung | |
Der Pass für die Auftragsvergabe kann ein wichtiges Instrument für die Senkung der Verwaltungskosten sein, doch seine Geltungsdauer sollte verlängert werden, da sechs Monate unangemessen kurz erscheinen und es für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere KMU, zu kostspielig wäre, den Pass zwei Mal jährlich verlängern zu lassen. | |
Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang XVI – Reihe 2 – Spalte 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
79611000-0 und von 85000000-9 bis 85323000-9 (außer 85321000-5 und 85322000-2) |
79611000-0 und von 85000000-9 bis 85323000-9 (außer 85321000-5 und 85322000-2 und 85143000-3) |
Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang XVI – Reihen 8 a (neu) und 8 b (neu) | |
Von 74110000-3 bis 74114000-1 |
Rechtsberatung |
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Sonstige Dienstleistungen |
VERFAHREN
Titel |
Vergabe öffentlicher Aufträge |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0896 – C7-0006/2012 – 2011/0438(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 17.1.2012 |
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|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 17.1.2012 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
András Gyürk 13.2.2012 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
31.5.2012 |
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Datum der Annahme |
24.9.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
40 6 2 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Amelia Andersdotter, Josefa Andrés Barea, Jean-Pierre Audy, Ivo Belet, Bendt Bendtsen, Reinhard Bütikofer, Maria Da Graça Carvalho, Giles Chichester, Pilar del Castillo Vera, Vicky Ford, Robert Goebbels, Jacky Hénin, Edit Herczog, Kent Johansson, Romana Jordan, Philippe Lamberts, Judith A. Merkies, Angelika Niebler, Jaroslav Paška, Vittorio Prodi, Jens Rohde, Paul Rübig, Amalia Sartori, Salvador Sedó i Alabart, Francisco Sosa Wagner, Evžen Tošenovský, Ioannis A. Tsoukalas, Claude Turmes, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Daniel Caspary, António Fernando Correia de Campos, Ioan Enciu, Vicente Miguel Garcés Ramón, Elisabetta Gardini, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Cristina Gutiérrez-Cortines, Roger Helmer, Jolanta Emilia Hibner, Gunnar Hökmark, Eija-Riitta Korhola, Werner Langen, Pavel Poc, Vladimír Remek |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Jorgo Chatzimarkakis, Keith Taylor |
||||
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (21.9.2012)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe
(COM(2011)0896 – C7‑0006/2012 – 2011/0438(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Eva Lichtenberger
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Vergabe öffentlicher Aufträge spielt eine zentrale Rolle für die Gesamtwirtschaftsleistung der Europäischen Union. Die öffentliche Hand in Europa wendet etwa 18 % des BIP für Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge auf. Angesichts des Volumens der Beschaffungen kann die Vergabe öffentlicher Aufträge als wirkungsvoller Hebel für die Verwirklichung eines Binnenmarkts dienen, mit dem intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum gefördert wird.
Öffentliche Aufträge spielen im Rahmen der Strategie Europa 2020 eine zentrale Rolle, da sie als marktgestütztes Instrument zur Verwirklichung der Ziele genutzt werden können, das Unternehmensumfeld zu verbessern, bessere Voraussetzungen für Innovationen durch Unternehmen zu schaffen und Aufträge häufiger nach ökologischen Kriterien zu vergeben, um den Übergang zu einer ressourceneffizienten Wirtschaft mit geringen CO2‑Emissionen zu fördern. Gleichzeitig wird in der Strategie „Europa 2020“ betont, dass die Politik auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge die wirtschaftlichste Nutzung öffentlicher Gelder gewährleisten muss und dass die Beschaffungsmärkte unionsweit zugänglich sein müssen.
Der Vorschlag der Kommission, nach dem die Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge aktualisiert werden sollen, wird im Rahmen dieser Stellungnahme unterstützt. Der Legislativvorschlag sollte für die Vergabebehörden zu einfacheren, flexibleren Verfahren führen und den Zugang für Unternehmen, insbesondere für KMU, erleichtern. Mit der Überarbeitung der Rechtsvorschriften sollte ein Gleichgewicht zwischen der Vereinfachung der Bestimmungen sowie vernünftigen und wirksamen Verfahren in Bezug auf innovative und nachhaltige Vergabekriterien hergestellt und darüber hinaus dafür gesorgt werden, dass die elektronische Auftragsvergabe auf breiterer Ebene genutzt wird.
Aufträge sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben werden, mit denen für die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gesorgt ist. Mit diesen Kriterien soll dafür gesorgt werden, dass die Angebote unter den Bedingungen eines echten Wettbewerbs bewertet werden, und zwar auch in Fällen, in denen die öffentlichen Auftraggeber hochwertige Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen verlangen, die optimal auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, beispielsweise wenn die festgelegten Zuschlagskriterien auf Faktoren abstellen, die mit dem Produktionsprozess verbunden sind.
Die öffentlichen Auftraggeber sollten unbedingt auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten und nachhaltigsten Angebots handeln und das Alternativkriterium der „günstigsten Kosten“ vernachlässigen. Da bei der Entscheidung auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten und nachhaltigsten Angebots auch der Gesamtpreis berücksichtigt wird, können die öffentlichen Auftraggeber das Angebot wählen, das ihren spezifischen Bedürfnissen am besten entspricht, wobei auch strategische gesellschaftliche Ziele, innovative Lösungen sowie Sozial- und Umweltkriterien berücksichtigt werden können.
Die Vergabe öffentlicher Aufträge sollte als Mittel zur Innovationsförderung genutzt werden. Die öffentlichen Auftraggeber müssen dazu angehalten werden, innovative Produkte und Dienstleistungen zu beschaffen, damit die Ziele der nachhaltigen Entwicklung verwirklicht werden. Es bedarf insbesondere im Bereich Verkehr neuer innovativer Lösungen und Ideen, und die Vergabe öffentlicher Aufträge sollte als Mittel eingesetzt werden, um diesem Bedarf gerecht zu werden.
Dem Lebenszyklus sollte mehr Gewicht verliehen werden, und die sozialen und ökologischen Auswirkungen des gesamten Produktionsprozesses müssen berücksichtigt werden. Daher sollten die öffentlichen Auftraggeber weitere Möglichkeiten erhalten, nicht nur an das Produkt, sondern auch an den Produktionsprozess Anforderungen zu stellen. Dies wird – auch im Verkehrssektor – zu einer nachhaltigeren Auftragsvergabe führen.
Bei jeglicher Auftragsvergabe, deren Gegenstand von Personen genutzt werden soll, müssen die öffentlichen Auftraggeber technische Spezifikationen festlegen, um den Kriterien der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen und des „Design für alle“ Rechnung zu tragen. Dies ist insbesondere für öffentliche Verkehrsmittel und für den Fremdenverkehr von Bedeutung.
Die Bestimmungen für die Vergabe von Unteraufträgen sollten verschärft werden. Der Bieter muss dazu verpflichtet sein, in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, und die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer anzugeben. Darüber hinaus muss es möglich sein, den Hauptauftragnehmer und alle beteiligten Unterauftragnehmer im Falle von Gesetzesverstößen haftbar zu machen. Es sollte ein Kontrollsystem geben, das alle Teile der Auftragnehmerkette umfasst.
Zu diesen Sachverhalten werden im Rahmen dieser Stellungnahme mehrere Änderungsanträge eingereicht. In einigen Fällen wurde es als notwendig erachtet, von der Kommission vorgeschlagene Bestimmungen zu streichen, da auf einige Angelegenheiten im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität und einer besseren Rechtsetzung und unter Berücksichtigung sektoraler und regionaler Besonderheiten besser auf der nationalen Ebene eingegangen werden kann.
Abschließend ist zu betonen, dass für Rechtssicherheit und für die Einheitlichkeit der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge für die Bereiche Verkehr und Postdienste gesorgt werden muss.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 53 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(53) Soll die Kohärenz von Beratung und Praxis innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten wie auch unionsweit gewährleistet werden, ist eine effektive Zusammenarbeit erforderlich. Die für Überwachung, Umsetzung, Kontrolle und fachliche Unterstützung benannten Stellen sollten in der Lage sein, Informationen auszutauschen und zusammenzuarbeiten; des Weiteren sollte die von den Mitgliedstaaten jeweils benannte nationale Behörde als Hauptkontaktstelle für die Kommunikation mit den Dienststellen der Kommission zum Zwecke der Datensammlung, des Informationsaustauschs und der Überwachung der Durchführung des Vergaberechts der Union fungieren. |
(53) Soll die Kohärenz von Beratung und Praxis innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten wie auch unionsweit gewährleistet werden, sind effektive Zusammenarbeit und Transparenz erforderlich. Die für Überwachung, Umsetzung, Kontrolle und fachliche Unterstützung benannten Stellen sollten in der Lage sein, Informationen auszutauschen und zusammenzuarbeiten; des Weiteren sollte die von den Mitgliedstaaten jeweils benannte nationale Behörde als Hauptkontaktstelle für die Kommunikation mit den Dienststellen der Kommission zum Zwecke der Datensammlung, des Informationsaustauschs und der Überwachung der Durchführung des Vergaberechts der Union fungieren. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) „Lebenszyklus“ bezeichnet alle aufeinander folgenden und/oder miteinander verbundenen Stadien, einschließlich der Produktion, des Transports, der Nutzung und Wartung, während der Lebensdauer eines Produkts bzw. der Dauer einer Bauarbeit oder einer Dienstleistung, angefangen von der Rohmaterialbeschaffung oder Erzeugung von Ressourcen bis hin zu Entsorgung, Aufräumarbeiten und Beendigung;. |
(22) „Lebenszyklus“ nach Möglichkeit die Bezifferung der Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge, einschließlich der Kosten für Wartung und Ressourcen‑Effizienz (einschließlich Energie), Recycling am Ende des Lebenszyklus und soziale Folgen, soweit diese mit der Auftragsausführung zusammenhängen. Effiziente Gestaltung, Planung und Verwendung elektronischer Mittel kann ebenfalls in die Lebenszykluskostenberechnung einbezogen werden. Zum Zweck der Vergabe öffentlicher Aufträge verläuft der Lebenszyklus ab dem Kauf während der Dauer von Bauleistungen, Lieferung oder Dienstleistungen und ist integraler und untrennbarer Bestandteil der Berechnung des wirtschaftlich günstigsten Angebots; |
Begründung | |
Während die Vergabebehörden im Interesse des Steuerzahlers dafür verantwortlich sind, für Kostenwirksamkeit zu sorgen, und zwar unabhängig davon, welche Lösung durch die öffentliche Ausschreibung gewählt wird, und dass keine zusätzlichen langfristigen Kosten für die Gesellschaft oder die Umwelt allgemein entstehen, kann diese Verantwortung erst ab dem Zeitpunkt des Kaufs angemessen übernommen werden. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein und dürfen nicht dazu führen, dass der Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Auftragsvergabeverfahren eingeschränkt wird. |
Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar und auch für Menschen mit Behinderung zugänglich sein und dürfen nicht dazu führen, dass der Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Auftragsvergabeverfahren eingeschränkt wird. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 7 – Unterabsätze 1 und 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass spätesten zwei Jahre nach dem in Artikel 92 Absatz 1 genannten Termin sämtliche nach dieser Richtlinie durchgeführten Auftragsvergabeverfahren unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel, insbesondere aber der elektronischen Einreichung von Unterlagen, gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie durchgeführt werden. |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bis 1. Januar 2017 mindestens 70 % der nach dieser Richtlinie durchgeführten Auftragsvergabeverfahren unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel, insbesondere der elektronischen Einreichung von Unterlagen, gemäß den Anforderungen dieses Artikels durchgeführt werden. |
|
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bis 1. Januar 2020 sämtliche nach dieser Richtlinie durchgeführten Auftragsvergabeverfahren unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel, insbesondere der elektronischen Einreichung von Unterlagen, gemäß den Anforderungen dieses Artikels durchgeführt werden. |
Begründung | |
Der zweistufige Ansatz wird im Gegensatz zum vorgeschlagenen Ziel der Kommission als realistischer betrachtet und gewährt den Vergabebehörden ausreichend Zeit für die Planung und Umsetzung. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „private Interessen“ sämtliche aus familiären, gefühlsmäßigen, wirtschaftlichen, politischen oder anderen Gründen mit den Bewerbern oder Bietern geteilten Interessen, einschließlich kollidierender beruflicher Interessen. |
entfällt |
Begründung | |
Auf diese Angelegenheit kann in den nationalen Rechtsvorschriften besser eingegangen werden. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Personalmitglieder gehalten sind, eventuelle Interessenkonflikte in Bezug auf die Bewerber oder Bieter so bald wie möglich nach Kenntnisnahme solcher Konflikte offen zu legen, um es dem öffentlichen Auftraggeber zu ermöglichen, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen; |
entfällt |
Begründung | |
Auf diese Angelegenheit kann in den nationalen Rechtsvorschriften besser eingegangen werden. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Falle eines Interessenkonflikts ergreift der öffentliche Auftraggeber angemessene Maßnahmen. Dazu zählen die Ablehnung des betreffenden Personalmitglieds als Mitarbeiter am jeweiligen Vergabeverfahren oder eine Neuzuweisung der Pflichten und Aufgaben an das Personalmitglied. Kann ein Interessenkonflikt nicht anderweitig beigelegt werden, wird der Bewerber oder Bieter vom Verfahren ausgeschlossen. |
Im Falle eines Interessenkonflikts ergreift der öffentliche Auftraggeber angemessene Maßnahmen. |
Begründung | |
Über die genauen Merkmale derartiger Maßnahmen sollte auf nationaler Ebene entschieden werden. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Sämtliche im Sinne dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen sind im Einzelbericht nach Artikel 85 zu dokumentieren. |
entfällt |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Bewerber müssen zu Beginn des Verfahrens eine ehrenwörtliche Erklärung abgeben, dass sie Folgendes unterlassen haben und werden: |
Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen zur wirksamen Vorbeugung, Ermittlung und Sanktionierung von rechtswidrigem Verhalten und Wettbewerbsverzerrung während des Vergabeverfahrens und insbesondere während der Erstellung der Vergabeunterlagen, der Auswahl der Bewerber und der Auftragsvergabe fest. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) ungebührliche Einflussnahme auf den Entscheidungsprozess des öffentlichen Auftraggebers, um vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die sie ungebührliche Vorteile beim Auftragsvergabeverfahren erlangen könnten; |
entfällt |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Vereinbarungen mit anderen Bewerbern und Bietern im Hinblick auf eine Wettbewerbsverzerrung; |
entfällt |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) willentliche Übermittlung irreführender Informationen, die die Entscheidungen über Ausschluss, Auswahl oder Auftragszuschlag erheblich beeinflussen könnten. |
entfällt |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Auch können sie vorschreiben, dass die öffentlichen Auftraggeber auf ein Verhandlungsverfahren oder den wettbewerblichen Dialog in de folgenden Fällen zurückgreifen können : |
Auch können sie unter der Voraussetzung der Gleichbehandlung aller Bieter vorschreiben, dass die öffentlichen Auftraggeber auf ein Verhandlungsverfahren oder den wettbewerblichen Dialog in den folgenden Fällen zurückgreifen können: |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können beschließen, das Verhandlungsverfahren, den wettbewerblichen Dialog und die Innovationspartnerschaft nicht in ihr einzelstaatliches Recht umzusetzen. |
entfällt |
Begründung | |
Die Förderung von Flexibilität bei der Wahl der Verfahren sowie die Förderung innovativer Beschaffungsverfahren sind wesentliche Aspekte dieser Modernisierungsmaßnahme. Daher sollte die Umsetzung der wichtigsten Verfahren nicht optional, sondern für alle Mitgliedstaaten einheitlich sein, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) wenn im Rahmen eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens keine oder keine geeigneten Angebote oder keine Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden und sofern der Kommission oder der gemäß Artikel 84 benannten nationalen Aufsichtsbehörde auf Anforderung ein Bericht vorgelegt wird; |
(a) wenn im Rahmen eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens keine oder keine geeigneten Angebote oder keine Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden und sofern der Kommission ein Bericht vorgelegt wird; |
Begründung | |
Die vorgeschlagene Änderung hängt mit den für Artikel 84 vorgeschlagenen Änderungen zusammen. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei jeglicher Auftragsvergabe, deren Gegenstand von Personen – ob nun das allgemeine Publikum oder das Personal des öffentlichen Auftraggebers - genutzt werden soll, werden diese technischen Spezifikationen so erstellt, dass die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Verwendungsarten ("Design for all") außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen berücksichtigt werden. |
Bei jeglicher Auftragsvergabe, deren Gegenstand von Personen – ob nun das allgemeine Publikum oder das Personal des öffentlichen Auftraggebers – genutzt werden soll, werden diese technischen Spezifikationen so erstellt, dass die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Verwendungsarten („Design for all“) außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die in der Ausschreibung anzugeben sind, berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Technische Spezifikationen können gegebenenfalls auch Anforderungen enthalten, die sich auf Folgendes beziehen: |
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(a) Leistung, einschließlich Umwelt- und Klimaleistungsstufen und Leistung hinsichtlich der sozialen Nachhaltigkeit des Produktionsprozesses; |
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(b) Lebenszyklus; |
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(c) soziale Nachhaltigkeit des Produktionsprozesses; |
|
(d) Organisation, Qualifikation und Erfahrung der Mitarbeiter, die für die Ausführung des betreffenden Auftrags eingesetzt werden; |
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(e) Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Qualitätssicherungsverfahren, der Terminologie, der Symbole, der Versuchs- und Prüfmethoden, der Verpackung, der Kennzeichnung und Beschriftung, der Gebrauchsanleitungen; |
|
(f) Vorschriften für die Bauplanung und die Baukostenberechnung; Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauleistungen und Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Bedingungen, die der Auftraggeber im Rahmen allgemeiner oder spezieller Vorschriften in Bezug auf die ausgeführten Bauleistungen oder die dabei verwendeten Werkstoffe oder Bauteile anzugeben in der Lage ist; |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 53 – Absatz 2 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, über die Durchführung und die Fortschritte der Verhandlungen und den Dialog mit den Bietern. |
entfällt |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 54 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die öffentlichen Auftraggeber können entscheiden, einen Auftrag nicht an einen Bieter mit dem besten Angebot zu vergeben, wenn sie festgestellt haben, dass der Bieter zumindest nicht in angemessener Weise den Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltsrechtvorschriften genügt. |
2. Die öffentlichen Auftraggeber dürfen einen Auftrag nicht an den Bieter mit dem besten Angebot vergeben, wenn sie festgestellt haben, dass der Bieter den Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften oder den nationalen Vorschriften auf den Gebieten Sozial- und Arbeitsrecht, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz oder Umweltrecht oder in Bezug auf die Tarifverträge, die an dem Ort gelten, an dem die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen ausgeführt werden sollen, bzw. den Anforderungen der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtsvorschriften nicht genügt. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 55 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) wenn er Kenntnis von einem Verstoß gegen die Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltsrechtvorschriften hat. Die Einhaltung der Unionsvorschriften und -bestimmungen beinhaltet auch eine Einhaltung auf angemessene Weise; |
(a) wenn er Kenntnis von einem Verstoß gegen die Unionsrechtsvorschriften oder die nationalen Vorschriften auf den Gebieten Sozial- und Arbeitsrecht, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz oder Umweltrecht, oder in Bezug auf die Tarifverträge, die an dem Ort gelten, an dem die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen ausgeführt werden sollen, bzw. den Anforderungen der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtsvorschriften hat. Die Einhaltung der Unionsvorschriften und -bestimmungen beinhaltet auch eine Einhaltung auf angemessene Weise; |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 55 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jeder Bewerber oder Bieter, der sich in einer der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Situationen befindet, kann dem öffentlichen Auftraggeber Nachweise beibringen, in denen trotz der einschlägigen Ausschlussgründe seine Verlässlichkeit nachgewiesen wird. |
Jeder Bewerber oder Bieter, der sich in einer der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Situationen befindet, kann dem öffentlichen Auftraggeber Nachweise beibringen, in denen trotz der einschlägigen Ausschlussgründe seine Verlässlichkeit oder gegebenenfalls die Verlässlichkeit seines Unterauftragnehmers nachgewiesen wird. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 55 – Absatz 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
6a. Dieser Artikel gilt für alle Unterauftragsvergabeverfahren und Unterauftragnehmer. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 56 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) Einhaltung der Unionsrechtsvorschriften oder der nationalen Vorschriften auf den Gebieten Sozial- und Arbeitsrecht, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz oder Umweltrecht und in Bezug auf die Tarifverträge, die an dem Ort gelten, an dem die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen ausgeführt werden sollen, bzw. die Einhaltung der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtsvorschriften; |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 56 – Absatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5a. Dieser Artikel gilt für alle Unterauftragsvergabeverfahren und Unterauftragnehmer. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 60 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers kann in der Regel durch einen oder mehrere der in Anhang XIV Teil 1 aufgelisteten Nachweise belegt werden. |
Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers sowie die Einhaltung der Unionsrechtsvorschriften oder der nationalen Vorschriften auf den Gebieten Sozial- und Arbeitsrecht, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz oder Umweltrecht und in Bezug auf die Tarifverträge, die an dem Ort gelten, an dem die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen ausgeführt werden sollen, kann in der Regel durch einen oder mehrere der in Anhang XIV aufgelisteten Nachweise belegt werden. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die öffentlichen Auftraggeber wenden unbeschadet der für die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags eines der folgenden Kriterien an: |
Die öffentlichen Auftraggeber wenden unbeschadet der für die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags das Kriterium des wirtschaftlich günstigsten und nachhaltigsten Angebots an. |
|
(Dieser Änderungsantrag betrifft den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.) |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) das wirtschaftlich günstigste Angebot; |
entfällt |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die günstigsten Kosten. |
entfällt |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Konzeption für alle Benutzer, Umwelteigenschaften und innovativer Charakter;
|
(a) Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung, Konzeption für alle Benutzer, Umwelteigenschaften und innovativer Charakter; |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen für die Konzeption von Bauarbeiten können die Organisation, Qualifizierung und Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals berücksichtigt werden mit der Folge, dass dieses Personal nach dem Zuschlag nur mit Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers ersetzt werden kann, der prüfen muss, dass mit einem Wechsel eine gleichwertige Organisation und Qualität gegeben sind;
|
(b) bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen für die Konzeption von Bauarbeiten können die Organisation, Qualifizierung und Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals berücksichtigt werden; wird Personal nach dem Zuschlag ersetzt, so ist für gleichwertige Organisation und Qualität zu sorgen, und der öffentliche Auftraggeber wird darüber informiert, dass Personal ersetzt wurde; |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Im Rahmen der Zuschlagskriterien wird ein wirksamer und fairer Wettbewerb gewährleistet, und sie werden von Anforderungen ergänzt, die eine wirksame Überprüfung der von den Bietern vorgelegten Informationen durch den öffentlichen Auftraggeber gestatten, um festzustellen, ob die Bieter den Zuschlagskriterien genügen. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 69 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ungewöhnlich niedrige Angebote |
Angebotspreis |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 69 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die öffentlichen Auftraggeber schreiben den Wirtschaftsteilnehmern vor, den berechneten Preis bzw. die berechneten Kosten zu erläutern, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: |
1. Die öffentlichen Auftraggeber schreiben den Wirtschaftsteilnehmern vor, den im Rahmen ihres Angebots berechneten Preis bzw. die berechneten Kosten detailliert zu erläutern. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 69 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) der berechnete Preis bzw. die berechneten Kosten liegen mehr als 50 % unter dem Durchschnittspreis oder den Durchschnittskosten der übrigen Angebote; |
entfällt |
Begründung | |
Auf diese Angelegenheit kann im den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten besser eingegangen werden, indem die sektoralen und regionalen Besonderheiten berücksichtigt werden. | |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 69 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) der berechnete Preis bzw. die berechneten Kosten liegen mehr als 20 % unter dem Preis oder den Kosten des zweitniedrigsten Angebots; |
entfällt |
Begründung | |
Auf diese Angelegenheit kann im den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten besser eingegangen werden, indem die sektoralen und regionalen Besonderheiten berücksichtigt werden. | |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 69 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) es wurden mindestens fünf Angebote eingereicht. |
entfällt |
Begründung | |
Auf diese Angelegenheit kann im den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten besser eingegangen werden, indem die sektoralen und regionalen Besonderheiten berücksichtigt werden. | |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 69 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Liegt das Angebot aus anderen Gründen ungewöhnlich niedrig, können die öffentlichen Auftraggeber ebenfalls Erklärungen verlangen. |
2. Liegt das Angebot ungewöhnlich niedrig, verlangen die öffentlichen Auftraggeber zusätzliche Erklärungen, bevor das Angebot abgelehnt wird. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 69 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die öffentlichen Auftraggeber lehnen das Angebot ab, wenn sie festgestellt haben, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig liegt, weil es den Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtvorschriften nicht genügt. |
Die öffentlichen Auftraggeber lehnen das Angebot ab, wenn sie festgestellt haben, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig liegt, weil es den Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften und des nationalen Rechts auf den Gebieten Sozial- und Arbeitsrecht, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz oder Umweltrecht und in Bezug auf die Tarifverträge, die an dem Ort gelten, an dem die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen ausgeführt werden sollen, bzw. den Anforderungen der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtvorschriften nicht genügt. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 71 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. In den Auftragsunterlagen kann der öffentliche Auftraggeber den Bieter auffordern oder von einem Mitgliedstaat verpflichtet werden, den Bieter aufzufordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer anzugeben. |
1. In den Auftragsunterlagen kann der öffentliche Auftraggeber den Bieter auffordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer anzugeben. Jede Änderung in der Kette der Unterauftragsvergabe und jeder neue Unterauftragnehmer ist dem öffentlichen Auftraggeber mitzuteilen. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 71 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der öffentliche Auftraggeber auf Wunsch des Unterauftragnehmers und sofern die Art des Auftrags es erlaubt, fällige Zahlungen im Zusammenhang mit den für den Hauptauftraggeber erbrachten Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen direkt an den Unterauftragnehmer leistet. In diesem Fall führen die Mitgliedstaaten geeignete Mechanismen ein, die es dem Hauptauftragnehmer ermöglichen, Einwände gegen ungerechtfertigte Zahlungen zu erheben. Die Modalitäten dieser Zahlungsregelung werden in den Auftragsunterlagen dargelegt. |
2. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der öffentliche Auftraggeber auf Wunsch des Unterauftragnehmers und sofern die Art des Auftrags es erlaubt, fällige Zahlungen im Zusammenhang mit den für den Hauptauftraggeber erbrachten Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen in ordnungsgemäß begründeten Fällen direkt an den Unterauftragnehmer leisten kann. Die Modalitäten dieser Zahlungsregelung werden in den Auftragsunterlagen dargelegt. |
Begründung | |
Die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr gilt (ab März 2013) für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen sowie den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen („business to business“). | |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 72 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten, die Auswahl anderer Bewerber als der ursprünglich ausgewählten oder eine Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter ermöglicht hätte. |
entfällt |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 72 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Kann der Wert einer Änderung in Geldwert ausgedrückt werden, ist eine Änderung nicht als wesentlich im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn ihr Wert nicht die in Artikel 4 festgelegten Schwellenwerte überschreitet und weniger als 5 % des ursprünglichen Auftragspreises beträgt, vorausgesetzt, dass sich aufgrund der Änderung nicht der Gesamtcharakter des Auftrags verändert. Im Falle mehrerer aufeinanderfolgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Werts der aufeinanderfolgenden Änderungen bestimmt. |
entfällt |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 84 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 84 |
entfällt |
Öffentliche Aufsicht |
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1. Die Mitgliedstaaten benennen eine einzige unabhängige Stelle, die für die Beaufsichtigung und Koordinierung der Durchführungstätigkeiten verantwortlich ist (im Folgenden „die Aufsichtsstelle“). Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von dieser Benennung. |
|
Alle öffentlichen Auftraggeber unterliegen einer solchen Aufsicht. |
|
2. Die an den Durchführungstätigkeiten beteiligten öffentlichen Auftraggeber organisieren sich so, dass Interessenkonflikte vermeiden werden. Das System der öffentlichen Aufsicht muss transparent sein. Zu diesem Zweck werden alle Orientierungsdokumente und Stellungnahmen sowie ein Jahresbericht über die Durchführung und Anwendung der in dieser Richtlinie niedergelegten Vorschriften veröffentlicht. |
|
Der Jahresbericht enthält Folgendes: |
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(a) Angaben zur Erfolgsquote kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) bei Beschaffungsverfahren; eine Analyse der Gründe, falls der Wert der an KMU vergebenen Aufträge unter 50 % liegt; |
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(b) einen Gesamtüberblick über die Durchführung einer nachhaltigen Beschaffungspolitik, worunter auch Verfahren fallen, die die Aspekte Umweltschutz, soziale Eingliederung, unter anderem Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, oder Innovationsförderung berücksichtigen; |
|
(c) Informationen zu Überwachung und Follow-up von Verstößen gegen Vergabevorschriften, die sich auf den Haushalt der Union auswirken, im Einklang mit den Absätzen 3 bis 5 dieses Artikels; |
|
(d) zentralisierte Daten über berichtete Fälle von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und anderen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens, auch zu Projekten, die aus dem Haushalt der Union kofinanziert werden. |
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3. Die Aufsichtsstelle nimmt folgende Aufgaben wahr: |
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(a) Überwachung der Anwendung der Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen und der entsprechenden Praxis aufseiten der öffentlichen Auftraggeber, insbesondere der zentralen Beschaffungsstellen; |
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(b) Rechtsberatung für öffentliche Auftraggeber in Fragen der Auslegung der Vorschriften und Grundsätze für die öffentliche Auftragsvergabe und zur Anwendung der Vorschriften in spezifischen Fällen; |
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(c) Formulierung – im Lichte der Bestimmungen dieser Richtlinie und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – von Initiativstellungnahmen und Orientierungen zu Fragen von allgemeinem Interesse, die die Auslegung und Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe betreffen, zu wiederkehrenden Fragen und zu systembedingten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften; |
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(d) Festlegung und Anwendung umfassender und praktikabler „Red-Flag“-Indikatorsysteme zur Vermeidung bzw. Aufdeckung von Fällen von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und sonstiger schwerwiegender Unregelmäßigkeiten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens sowie zur angemessenen Berichterstattung über derartige Fälle; |
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(e) Aufmerksammachen der zuständigen nationalen Einrichtungen, einschließlich Prüfbehörden, auf bestimmte aufgedeckte Verstöße und systembedingte Probleme; |
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(f) Prüfung der Beschwerden von Bürgern und Unternehmen über die Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe in spezifischen Fällen und Übermittlung der Analyse an die zuständigen öffentlichen Auftraggeber, die diese bei ihren Entscheidungen berücksichtigen oder, wenn sie der Analyse nicht Rechnung tragen, die Gründe hierfür erläutern; |
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(g) Überwachung der Entscheidungen nationaler Gerichte und Behörden im Anschluss an Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Artikel 267 des Vertrags oder an Feststellungen des Europäischen Rechnungshofs zu Verstößen gegen Unionsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit von der Union kofinanzierten Projekten; die Aufsichtsstelle berichtet dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung jede Verletzung von Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe in der Union, sofern sie sich auf Aufträge bezieht, die mittelbar oder unmittelbar von der Europäischen Union finanziert werden. |
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Die unter Buchstabe e genannten Aufgaben lassen die Ausübung der Rechte auf Einlegung von Rechtsmitteln nach nationalem Recht oder nach dem auf der Grundlage der Richtlinie 89/665/EWG errichteten System unberührt. |
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Die Mitgliedstaaten ermächtigen die Aufsichtsstellen, die nach nationalem Recht für die Überprüfung von Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber zuständige Gerichtsbarkeit mit Verstößen zu befassen, die sie im Zuge ihrer Überwachungs- und Rechtsberatungstätigkeit aufdecken. |
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4. Unbeschadet der von der Kommission für die Kommunikation und die Kontakte mit den Mitgliedstaaten festgelegten allgemeinen Verfahren und Arbeitsmethoden fungiert die Aufsichtsstelle als spezielle Kontaktstelle für die Kommission im Kontext der Überwachung der Anwendung des Unionsrechts und der Ausführung des Haushaltsplans der Union auf der Grundlage von Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Sie erstattet der Kommission Bericht über sämtliche Verstöße gegen diese Richtlinie im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, die direkt oder indirekt von der Union finanziert werden. |
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Die Kommission kann die Aufsichtsstellen insbesondere mit der Behandlung von Einzelfällen befassen, in denen noch kein Vertrag geschlossen wurde oder ein Nachprüfungsverfahren noch durchgeführt werden kann. Sie kann die Aufsichtsstellen des Weiteren mit Überwachungstätigkeiten betrauen, die erforderlich sind, um die Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten, zu denen die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, um im Falle eines von der Kommission festgestellten Verstoßes gegen die Vorschriften und Grundsätze für die öffentliche Auftragsvergabe Abhilfe zu schaffen. |
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Die Kommission kann die Aufsichtsstelle auffordern, angebliche Verletzungen der Unionsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit Projekten zu untersuchen, die aus dem Haushalt der Union kofinanziert werden. Die Kommission kann die Aufsichtsstelle mit der Weiterverfolgung bestimmter Fälle beauftragen, um zu gewährleisten, dass die zuständigen nationalen Behörden, die zur Befolgung ihrer Anweisungen verpflichtet sind, die angemessenen Konsequenzen aus der Verletzung der Unionsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit kofinanzierten Projekten ziehen. |
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5. Untersuchungs- und Durchsetzungstätigkeiten, die die Aufsichtsstelle durchführt, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber im Einklang mit dieser Richtlinie und den Grundsätzen des Vertrags stehen, treten weder an die Stelle der Tätigkeiten, die die Kommission in ihrer institutionellen Rolle als Hüterin der Verträge ausübt, noch greift sie diesen vor. Beschließt die Kommission gemäß Artikel 4, die Behandlung eines individuellen Falls an die Aufsichtsstelle zu verweisen, behält sie im Einklang mit den ihr durch den Vertrag übertragenen Befugnissen ihr Interventionsrecht. |
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6. Öffentliche Auftraggeber übermitteln der nationalen Aufsichtsstelle den vollständigen Wortlaut aller vergebenen Aufträge, die mindestens den folgenden Auftragswert haben: |
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(a) 1 000 000 EUR im Falle von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen; |
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(b) 10 000 000 EUR im Falle von Bauleistungsaufträgen. |
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7. Unbeschadet des einzelstaatlichen Rechts bezüglich des Zugangs zu Informationen und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene gewährt die Aufsichtsstelle auf schriftlichen Antrag unbeschränkten, vollständigen, unmittelbaren und unentgeltlichen Zugang zu den gemäß Absatz 6 genannten vergebenen Aufträgen. Der Zugang zu bestimmten Teilen der Aufträge kann abgelehnt werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse anderweitig zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen von öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmern schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde. |
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Der Zugang zu den Teilen, die offengelegt werden können, ist innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch 45 Tage nach dem Datum des Antrags zu gewähren. |
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Antragsteller, die um den Zugang zu einem Auftrag ersuchen, müssen kein unmittelbares oder mittelbares Interesse an diesem bestimmten Auftrag nachweisen. Der Empfänger der Informationen muss diese veröffentlichen dürfen. |
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8. Der nach Absatz 2 vorzulegende Jahresbericht enthält eine zusammenfassende Darstellung sämtlicher Tätigkeiten, die die Aufsichtsstelle gemäß den Absätzen 1 bis 7 durchgeführt hat. |
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Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 86 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die gemäß Artikel 84 eingerichteten oder benannten Stellen legen der Kommission für jedes Jahr spätestens am 31. Oktober des Folgejahres einen Durchführungs- und Statistikbericht vor, der anhand eines Standardformular zu erstellen ist. |
1. Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten legen der Kommission für jedes Jahr – spätestens am 31. Oktober des Folgejahres – einen Durchführungs- und Statistikbericht vor, der anhand eines Standardformulars zu erstellen ist. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 89 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Befugnisse gemäß den Artikeln 6, 13, 19, 20, 23, 54, 59, 67 und 86 werden der Kommission ab dem [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie] auf unbestimmte auf unbestimmte Zeit übertragen. |
2. Die Befugnisse gemäß den Artikeln 6, 13, 19, 20, 23, 54, 59, 67 und 86 werden der Kommission ab dem [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie] für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang XIV – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ea) entsprechende Bescheinigungen oder Erklärungen über die tatsächliche Einhaltung der Vorschriften auf den Gebieten Sozial- und Arbeitsrecht, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz oder Umweltrecht gemäß den Unionsrechtsvorschriften und den nationalen Rechtsvorschriften sowie der Tarifverträge, die für den Ort gelten, an dem die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ausgeführt werden sollen; |
VERFAHREN
Titel |
Vergabe öffentlicher Aufträge |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0896 – C7-0006/2012 – 2011/0438(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 17.1.2012 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 17.1.2012 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Eva Lichtenberger 27.2.2012 |
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Prüfung im Ausschuss |
10.7.2012 |
6.9.2012 |
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Datum der Annahme |
18.9.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
36 4 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Magdi Cristiano Allam, Georges Bach, Erik Bánki, Izaskun Bilbao Barandica, Philip Bradbourn, Antonio Cancian, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Christine De Veyrac, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Carlo Fidanza, Knut Fleckenstein, Jacqueline Foster, Mathieu Grosch, Jim Higgins, Juozas Imbrasas, Dieter-Lebrecht Koch, Georgios Koumoutsakos, Werner Kuhn, Jörg Leichtfried, Eva Lichtenberger, Marian-Jean Marinescu, Gesine Meissner, Hubert Pirker, Vilja Savisaar-Toomast, Olga Sehnalová, Debora Serracchiani, Brian Simpson, Keith Taylor, Silvia-Adriana Ţicău, Giommaria Uggias, Dominique Vlasto, Artur Zasada, Roberts Zīle |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Spyros Danellis, Nathalie Griesbeck, Zita Gurmai, Sabine Wils, Janusz Władysław Zemke |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung (17.10.2012)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe
(COM(2011)0896 – C7‑0006/2012 – 2011/0438(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Ramona Nicole Mănescu
KURZE BEGRÜNDUNG
Einem transparenten und glaubwürdigen öffentliches Auftragswesen kommt eine besonders wichtige Rolle zu, sowohl für die Effizienz der öffentlichen Ausgaben als auch im Hinblick auf die Auswirkungen öffentlicher Investitionen auf die Wirtschaft und insbesondere auf nachhaltiges Wachstum und Innovation.
Das Vergaberecht ist naturgemäß eine höchst komplexe Materie, insbesondere für kleine Kommunalbehörden und KMU. Daher sollten öffentliche Auftraggeber, insbesondere solche auf regionaler und lokaler Ebene, sowie KMU einen besseren Zugang zu klaren Informationen und Auskünften über das EU-Vergaberecht erhalten. Ziel der Weiterentwicklung des EU-Vergaberechts muss es sein, die Vergabeverfahren zugleich einfacher, kostengünstiger, KMU- und investitionsfreundlicher zu gestalten.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen gemeinsam eine große Verantwortung dafür, dass erforderliche Schulungen und Konsultationen durchgeführt werden, um regionale und kommunale Gebietskörperschaften sowie KMU zu informieren und zu unterstützen, und tragen dafür Sorge, dass auch andere interessierte Kreise einbezogen werden, um eine effektive und informierte Teilnahme am öffentlichen Auftragswesen zu gewährleisten und dadurch die Häufigkeit von Fehlern und Unregelmäßigkeiten zu verringern und darauf hinzuwirken, dass sich die kommunalen und regionalen Auftraggeber das nötige Fachwissen im Bereich des Vergabewesens aneignen können.
KMU verfügen über ein hohes Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen, Wachstum und Innovation. Um das wirtschaftliche und innovative Potenzial von KMU im Zusammenhang mit Vergabeverfahren möglichst optimal zu nutzen, sollten sie darin unterstützt werden, an Vergabeverfahren teilzunehmen, die von kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften durchgeführt werden.
Wie die Verfasserin der Stellungnahme bereits in ihrer Stellungnahme zur Modernisierung des öffentlichen Vergabewesens mit Unterstützung des Ausschusses hervorgehoben hat, sollte im öffentlichen Auftragswesen nicht nach dem Grundsatz des niedrigsten Preises verfahren werden. Vielmehr sollte das unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit günstigste Angebot berücksichtigt werden, wobei auch die Lebenszykluskosten eine Rolle spielen. Diese Regel sollte weiter gestärkt werden.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit und Effizienz von auf EU-Ebene in Kraft gesetzten Vergabevorschriften von einer ordnungsgemäßen und so weit wie möglich vereinfachten Umsetzung dieser Vorschriften in das nationale Recht der Mitgliedstaaten abhängen. Die Mitgliedstaaten sollten daher mit Unterstützung und unter Aufsicht der Kommission dafür Sorge tragen, dass eine Fragmentierung der Vorschriften in der Union vermieden und die Vereinfachung der Bestimmungen nicht behindert wird, da die in den vorgeschlagenen Richtlinien enthaltenen Vorschriften ziemlich komplex und detailliert sind.
Eine rechtliche und praktische Präzisierung der Richtlinien ist von entscheidender Bedeutung, um weitere Versäumnisse bei der Anwendung der Vergabevorschriften zu vermeiden. Die Verfasserin der Stellungnahme hofft daher, dass die schwerwiegenden vergaberechtlichen Verstöße, auf die der Rechnungshof im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Rahmen des EFRE und des Kohäsionsfonds wiederholt hingewiesen hat und die hauptsächlich auf die Komplexität der Vergabeverfahren, Unstimmigkeiten zwischen den Vergabevorschriften und den Vorschriften, die für die Inanspruchnahme des EFRE und des Kohäsionsfonds gelten, sowie die nicht ordnungsgemäße Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften in nationales Recht zurückzuführen waren, der Vergangenheit angehören und bei der Auslegung und Anwendung des neuen Vergaberechts gebührende Berücksichtigung finden werden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Vergabe öffentlicher Aufträge durch oder im Namen von Behörden der Mitgliedstaaten hat im Einklang mit den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten Grundsätzen zu erfolgen, insbesondere den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz. Für über einen bestimmten Wert hinausgehende öffentliche Aufträge sollten Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Vergabeverfahren festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass diese Grundsätze praktische Geltung erlangen und dass das öffentliche Auftragswesen für den Wettbewerb geöffnet wird. |
(1) Die Vergabe öffentlicher Aufträge durch oder im Namen von Behörden der Mitgliedstaaten hat im Einklang mit den in den Verträgen der Europäischen Union niedergelegten Grundsätzen zu erfolgen, insbesondere den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz und mit der Verteilung der Kompetenzen, wie sie in Artikel 14 Absatz 1 AEUV und im Protokoll Nr. 26 niedergelegt ist. Die europäischen Vorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe sollten dem weiten Ermessensspielraum Rechnung tragen, den die Behörden bei der Wahrnehmung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben haben. Für über einen bestimmten Wert hinausgehende öffentliche Aufträge sollten Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Vergabeverfahren festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass diese Grundsätze praktische Geltung erlangen und dass das öffentliche Auftragswesen für den Wettbewerb geöffnet wird. |
Begründung | |
Anpassung an die neuen Bestimmungen des Vertrages von Lissabon. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die öffentliche Auftragsvergabe spielt im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ eine zentrale Rolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur Erzielung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bei gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst effizienten Einsatzes öffentlicher Gelder genutzt werden sollen. Zu diesem Zweck müssen die geltenden Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, die gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge erlassen wurden, überarbeitet und modernisiert werden, damit die Effizienz der öffentlichen Ausgaben gesteigert, die Teilnahme insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren erleichtert und es den Vergabestellen ermöglicht wird, die öffentliche Auftragsvergabe in stärkerem Maße zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen. Ferner ist es notwendig, grundlegende Begriffe und Konzepte zu klären, um mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten und bestimmten Aspekten der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen. |
(2) Die öffentliche Auftragsvergabe spielt im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ eine zentrale Rolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur Erzielung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bei gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst effizienten Einsatzes öffentlicher Gelder genutzt werden sollen. Zu diesem Zweck müssen die geltenden Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, die gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge erlassen wurden, überarbeitet und modernisiert werden, damit es den Vergabestellen ermöglicht wird, die Vergabe öffentlicher Aufträge unter Einhaltung der sozialen und Arbeitnehmerrechte und sonstigen gemeinsamen gesellschaftlichen Ziele in stärkerem Maße zur Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung zu nutzen und dadurch die Effizienz der öffentlichen Ausgaben zu steigern. Daher ist es notwendig, die Teilnahme insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern und zu fördern, ihren Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu vereinfachen und es den Vergabestellen zu ermöglichen, die öffentliche Auftragsvergabe effektiver zu nutzen, ohne jedoch deren Entscheidungsfreiheit hinsichtlich des Beschaffungsgegenstands einzuschränken. Ferner ist es notwendig, grundlegende Begriffe und Konzepte zu klären, um mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten und bestimmten Aspekten der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Mit dieser Richtlinie wird die Durchsetzung der Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen sichergestellt, damit bei einem Unternehmensübergang die Einhaltung der Vorschriften über gleiche Wettbewerbsbedingungen und der Schutz der Arbeitnehmer gewährleistet werden. Dies gilt insbesondere für das Recht, zu verlangen, dass die Arbeitnehmer von dem Rechtssubjekt, das den Betrieb übernimmt, übernommen werden müssen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Auch wenn sie nicht zwangläufig ein korruptes Verhalten bewirken, bergen tatsächliche, potenzielle oder empfundene Interessenkonflikte ein hohes Potenzial für eine unzulässige Einflussnahme auf öffentliche Vergabeentscheidungen mit der Folge, dass der Wettbewerb verzerrt und die Gleichbehandlung der Bieter in Frage gestellt wird. Daher sollten wirksame Mechanismen geschaffen werden, die Interessenkonflikte verhindern, aufdecken bzw. beseitigen. |
(6) Auch wenn sie nicht zwangsläufig ein korruptes Verhalten bewirken, bergen tatsächliche, potenzielle oder empfundene Interessenkonflikte ein hohes Potenzial für eine unzulässige Einflussnahme auf öffentliche Vergabeentscheidungen mit der Folge, dass der Wettbewerb verzerrt, die Gleichbehandlung der Bieter gefährdet, und die Durchführung von Vergabeverfahren verzögert wird. Daher sollten wirksame Mechanismen geschaffen werden, die Interessenkonflikte verhindern, aufdecken bzw. beseitigen und Hindernisse in Bezug auf die Durchführung ausräumen. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Ein rechtswidriges Verhalten von an Vergabeverfahren teilnehmenden Personen und Organisationen, wie etwa der Versuch, unzulässigerweise Einfluss auf den Entscheidungsprozess zu nehmen oder eine Vereinbarung mit anderen Bewerbern oder Bietern zu treffen, um den Ausgang des Verfahrens zu manipulieren, können zu einer Verletzung der Grundprinzipien des Unionsrechts und zu gravierenden Wettbewerbsverzerrungen führen. Die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer sollten daher eine ehrenwörtliche Erklärung darüber vorlegen müssen, dass sie rechtswidrige Handlungen unterlassen werden, und sollten vom Verfahren ausgeschlossen werden, wenn sich herausstellt, dass sie eine falsche Erklärung abgegeben haben. |
(7) Ein rechtswidriges Verhalten von an Vergabeverfahren teilnehmenden Personen und Organisationen, wie etwa der Versuch, unzulässigerweise Einfluss auf den Entscheidungsprozess zu nehmen oder eine Vereinbarung mit anderen Bewerbern oder Bietern zu treffen, um den Ausgang des Verfahrens zu manipulieren, können zu einer Verletzung der Grundprinzipien des Unionsrechts und zu gravierenden Wettbewerbsverzerrungen führen. Die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer sollten daher eine ehrenwörtliche Erklärung darüber vorlegen müssen, dass sie rechtswidrige Handlungen unterlassen werden, und sollten vom Verfahren ausgeschlossen werden, wenn sich herausstellt, dass sie eine falsche Erklärung abgegeben haben. Sie werden auch von künftigen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Hoheitsgebiet der EU ausgeschlossen. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Einer gemeinsamen Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten stehen derzeit noch gewisse rechtliche Schwierigkeiten entgegen, die ihren Grund vor allem in konfligierenden nationalen Rechtsvorschriften haben. Wenngleich die Richtlinie 2004/18/EG implizit eine grenzüberschreitende gemeinsame öffentliche Auftragsvergabe zulässt, machen einige nationale Rechtssysteme eine grenzüberschreitende gemeinsame Beschaffung explizit oder implizit in der Praxis zu einem rechtlich unsicheren oder gar unmöglichen Unterfangen. Öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten können an einer Zusammenarbeit und an einer gemeinsamen Vergabe öffentlicher Aufträge interessiert sein, um durch Größenvorteile und eine Risiko-Nutzen-Teilung das Potenzial des Binnenmarkts optimal auszuschöpfen, nicht zuletzt im Hinblick auf innovative Projekte, die höhere Risiken bergen, als sie nach vernünftigem Ermessen von einem einzelnen öffentlichen Auftraggeber getragen werden können. Daher sollten neue Vorschriften zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei grenzüberschreitenden gemeinsamen Beschaffungen festgelegt werden, um die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern im Binnenmarkt zu erleichtern. Darüber hinaus können öffentliche Auftraggeber aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten gemeinsame juristische Personen nach nationalem Recht oder Unionsrecht gründen. Für derartige Formen gemeinsamer Beschaffung sollten spezifischen Regeln eingeführt werden. |
(26) Einer gemeinsamen Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten stehen derzeit noch gewisse rechtliche Schwierigkeiten entgegen, die ihren Grund vor allem in konfligierenden nationalen Rechtsvorschriften haben. Wenngleich die Richtlinie 2004/18/EG implizit eine grenzüberschreitende gemeinsame öffentliche Auftragsvergabe zulässt, machen einige nationale Rechtssysteme eine grenzüberschreitende gemeinsame Beschaffung explizit oder implizit in der Praxis zu einem rechtlich unsicheren oder gar unmöglichen Unterfangen. Öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten können an einer Zusammenarbeit und an einer gemeinsamen Vergabe öffentlicher Aufträge interessiert sein, um durch Größenvorteile und eine Risiko-Nutzen-Teilung das Potenzial des Binnenmarkts optimal auszuschöpfen, nicht zuletzt im Hinblick auf innovative Projekte, die höhere Risiken bergen, als sie nach vernünftigem Ermessen von einem einzelnen öffentlichen Auftraggeber getragen werden können. Daher sollten neue Vorschriften zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei grenzüberschreitenden gemeinsamen Beschaffungen festgelegt werden, um die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern im Binnenmarkt zu erleichtern. Darüber hinaus können öffentliche Auftraggeber aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten gemeinsame juristische Personen nach nationalem Recht oder Unionsrecht gründen. Für derartige Formen gemeinsamer Beschaffung sollten spezifischen Regeln eingeführt werden. Ferner ist es im Hinblick auf die grenzüberschreitende Auftragsvergabe auch unerlässlich, Fragen im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum zu klären. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 30 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Um die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) am öffentlichen Beschaffungsmarkt zu fördern, sollten öffentliche Auftraggeber ermutigt werden, Aufträge in Lose zu unterteilen, und, sofern sie dies nicht tun, die Gründe hierfür angeben müssen. Werden Aufträge in Lose unterteilt, dürfen die öffentlichen Auftraggeber – beispielsweise zur Wahrung des Wettbewerbs oder zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit – die Zahl der Lose, für die ein Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot unterbreiten kann, begrenzen; ebenso dürfen sie die Zahl der Lose begrenzen, die an einen einzigen Bieter vergeben werden können. |
(30) Um die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) am öffentlichen Beschaffungsmarkt zu fördern, sollten öffentliche Auftraggeber ermutigt werden, Aufträge in Lose zu unterteilen, Maßnahmen zur Förderung der Teilnahme von KMU zu ergreifen und, sofern sie dies nicht tun, die Gründe hierfür angeben müssen. Werden Aufträge in Lose unterteilt, dürfen die öffentlichen Auftraggeber – beispielsweise zur Wahrung des Wettbewerbs oder zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit – die Zahl der Lose, für die ein Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot unterbreiten kann, begrenzen; ebenso dürfen sie die Zahl der Lose begrenzen, die an einen einzigen Bieter vergeben werden können. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 31 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Übermäßig strenge Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit stellen oft ein ungerechtfertigtes Hindernis für die Teilnahme von KMU an öffentlichen Vergabeverfahren dar. Daher sollte es öffentlichen Auftraggebern nicht gestattet sein, von Wirtschaftsteilnehmern einen Mindestumsatz zu verlangen, der das Dreifache des geschätzten Auftragswerts übersteigt. In hinreichend begründeten Fällen können jedoch höhere Anforderungen gestellt werden. Dies gilt beispielsweise für Situationen, in denen die Ausführung des Auftrags mit hohen Risiken verbunden ist oder in denen eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Auftragsausführung von entscheidender Bedeutung ist, weil sie beispielsweise eine notwendige Voraussetzung für die Ausführung anderer Aufträge darstellt. |
entfällt |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 32 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Nach Auffassung vieler Wirtschaftsteilnehmer – und nicht zuletzt der KMU – ist eines der Haupthindernisse für ihre Beteiligung an öffentlichen Vergabeverfahren der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Beibringung einer Vielzahl von Bescheinigungen oder anderen Dokumenten, die die Ausschluss- und Auswahlkriterien betreffen. Eine Beschränkung der entsprechenden Anforderungen, z. B. durch Eigenerklärungen, kann eine erhebliche Vereinfachung zum Nutzen sowohl der öffentlichen Auftraggeber als auch der Wirtschaftsteilnehmer bedeuten. Der Bieter, dem der Zuschlag erteilt wird, sollte jedoch die relevanten Nachweise vorlegen müssen; öffentliche Auftraggeber sollten keine Verträge mit Bietern schließen, die dazu nicht in der Lage sind. Eine weitere Vereinfachung kann mit Hilfe standardisierter Dokumente wie des europäischen Passes für die Auftragsvergabe erreicht werden, der von allen öffentlichen Auftraggebern anerkannt und bei den Wirtschaftsteilnehmern weit bekanntgemacht werden sollte, insbesondere bei KMU, deren Verwaltungsaufwand sich dank solcher Dokumente erheblich verringern kann. |
(32) Nach Auffassung vieler Wirtschaftsteilnehmer – und insbesondere von KMU – ist eines der Haupthindernisse für ihre Beteiligung an öffentlichen Vergabeverfahren der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Beibringung einer übermäßigen Anzahl von Bescheinigungen oder anderen Dokumenten, die die Ausschluss- und Auswahlkriterien betreffen. Eine Beschränkung der entsprechenden Anforderungen, z. B. durch Eigenerklärungen, kann eine erhebliche Vereinfachung zum Nutzen sowohl der öffentlichen Auftraggeber als auch der Wirtschaftsteilnehmer bedeuten. Der Bieter, dem der Zuschlag erteilt wird, sollte jedoch die relevanten Nachweise vorlegen müssen; öffentliche Auftraggeber sollten keine Verträge mit Bietern schließen, die dazu nicht in der Lage sind. Es sollten standardisierte Dokumente wie der europäische Pass für die Auftragsvergabe eingeführt werden, der von allen öffentlichen Auftraggebern anerkannt und bei den Wirtschaftsteilnehmern weit bekanntgemacht werden sollte, insbesondere bei KMU, deren Verwaltungsaufwand sich dank solcher Dokumente erheblich verringern kann. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 37 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Aufträge sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben werden, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten. Diese Kriterien sollten garantieren, dass die Angebote unter den Bedingungen eines effektiven Wettbewerbs bewertet werden, auch wenn die öffentlichen Auftraggeber qualitativ hochwertige Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen verlangen, die optimal auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, beispielsweise wenn die festgelegten Zuschlagskriterien auf Faktoren abstellen, die mit dem Produktionsprozess verbunden sind. Folglich sollte es öffentlichen Auftraggebern gestattet sein, als Zuschlagskriterium entweder das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ oder den „niedrigsten Preis“ zu bestimmen, wobei es ihnen in letzterem Fall freistehen sollte, angemessene Qualitätsstandards in Form von technischen Spezifikationen oder von Bedingungen für die Auftragsausführung festzulegen. |
(37) Aufträge sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben werden, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten. Diese Kriterien sollten garantieren, dass die Angebote unter den Bedingungen eines effektiven Wettbewerbs bewertet werden, auch wenn die öffentlichen Auftraggeber qualitativ hochwertige Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen verlangen, die optimal auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, beispielsweise wenn die festgelegten Zuschlagskriterien auf Faktoren abstellen, die mit dem Produktionsprozess verbunden sind. Folglich sollte es öffentlichen Auftraggebern gestattet sein, als Zuschlagskriterium vorzugsweise das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ und erst danach den „niedrigsten Preis“ zu bestimmen, wobei es ihnen in letzterem Fall freistehen sollte, angemessene Qualitätsstandards in Form von technischen Spezifikationen oder von Bedingungen für die Auftragsausführung festzulegen. |
Begründung | |
Im öffentlichen Auftragswesen sollte nicht nach dem Grundsatz des niedrigsten Preises verfahren werden, sondern nach dem Grundsatz des unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit günstigsten Angebots. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 38 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(38) Entscheiden sich öffentliche Auftraggeber dafür, dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen, müssen sie die Zuschlagskriterien bestimmen, anhand deren sie die Angebote bewerten werden, um das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis zu ermitteln. Die Festlegung dieser Kriterien hängt vom Auftragsgegenstand ab, da sie es ermöglichen müssen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Lichte des Auftragsgegenstands, wie er in den technischen Spezifikationen definiert wird, zu beurteilen und das Preis-Leistungs-Verhältnis für jedes Angebot zu bestimmen. Die festgelegten Zuschlagskriterien sollten dem öffentlichen Auftraggeber im Übrigen keine unbegrenzte Wahlfreiheit einräumen und sollten einen wirksamen Wettbewerb ermöglichen und mit Anforderungen verknüpft werden, die eine effektive Überprüfung der von den Bietern beigebrachten Informationen erlauben. |
(38) Die öffentlichen Auftraggeber müssen die Zuschlagskriterien bestimmen, anhand deren sie die Angebote bewerten werden, um das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis – auch unter Berücksichtigung der ökologischen und gesellschaftlichen Verantwortung – zu ermitteln. Die Festlegung dieser Kriterien hängt insofern vom Auftragsgegenstand oder Produktionsgegenstand ab, als sie es ermöglichen müssen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Lichte des Auftragsgegenstands und des Produktionsgegenstands, wie sie in den technischen Spezifikationen definiert werden, zu beurteilen und das Preis-Leistungs-Verhältnis für jedes Angebot zu bestimmen. Die festgelegten Zuschlagskriterien sollten dem öffentlichen Auftraggeber im Übrigen keine unbegrenzte Wahlfreiheit einräumen und sollten einen wirksamen und fairen Wettbewerb ermöglichen und mit Anforderungen verknüpft werden, die eine effektive Überprüfung der von den Bietern beigebrachten Informationen erlauben. |
Begründung | |
Das Kriterium der Lebenszykluserwägungen sollte aufgewertet werden, damit es den Mehrwert der sozialen und ökologischen Verantwortlichkeit ebenso umfasst wie das wirtschaftliche Preis-Leistungs-Verhältnis. | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 43 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(43) Die Bedingungen für die Auftragsausführung sind mit dieser Richtlinie vereinbar, wenn sie nicht unmittelbar oder mittelbar eine Diskriminierung nach sich ziehen, wenn sie mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und wenn sie in der Auftragsbekanntmachung, der als Aufruf zum Wettbewerb dienenden Vorinformation oder den Auftragsunterlagen genannt werden. Sie können insbesondere dem Ziel dienen, die berufliche Ausbildung auf den Baustellen sowie die Beschäftigung von Personen zu fördern, deren Eingliederung besondere Schwierigkeiten bereitet, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder die Umwelt zu schützen. Unter anderem können beispielsweise für den Zeitraum der Auftragsausführung geltende Anforderungen genannt werden bezüglich der Einstellung von Langzeitarbeitslosen oder der Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Arbeitslose oder Jugendliche, der weitgehenden Einhaltung grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) – auch wenn diese nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden – oder der Beschäftigung einer höheren Zahl von Menschen mit Behinderungen als nach nationalem Recht vorgeschrieben. |
(43) Die Bedingungen für die Auftragsausführung sind mit dieser Richtlinie vereinbar, wenn sie nicht unmittelbar oder mittelbar eine Diskriminierung nach sich ziehen, wenn sie mit dem Auftragsgegenstand oder der Produktion zusammenhängen und wenn sie in der Auftragsbekanntmachung, der als Aufruf zum Wettbewerb dienenden Vorinformation oder den Auftragsunterlagen genannt werden. Sie können insbesondere dem Ziel dienen, die berufliche Ausbildung auf den Baustellen sowie die Beschäftigung von Personen zu fördern, deren Eingliederung besondere Schwierigkeiten bereitet, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder die Umwelt zu schützen. Unter anderem können beispielsweise für den Zeitraum der Auftragsausführung geltende Anforderungen genannt werden bezüglich der Einstellung von Langzeitarbeitslosen oder der Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Arbeitslose oder Jugendliche, der weitgehenden Einhaltung grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere des IAO-Übereinkommens Nr. 94, – auch wenn diese nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden – oder der Beschäftigung einer höheren Zahl von Menschen mit Behinderungen als nach nationalem Recht vorgeschrieben. |
Begründung | |
Mit dieser Änderung wird die Bedeutung des IAO-Übereinkommens Nr. 94 über Arbeitsklauseln in öffentlichen Verträgen unterstrichen, in dem speziell die Vergabe öffentlicher Aufträge geregelt ist. Die EU muss sich zur Einhaltung der IAO-Standards verpflichten. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 49 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(49) Wie die Bewertung gezeigt hat, werden Umsetzung und Funktionieren der Vergabevorschriften von den Mitgliedstaaten nicht konsequent und systematisch überwacht. Die korrekte Durchführung der in den einschlägigen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen wird dadurch in Frage gestellt; dies ist eine der Hauptursachen von Kosten und Rechtsunsicherheit. Einige Mitgliedstaaten haben eine zentrale nationale Stelle benannt, die für Fragen der öffentlichen Auftragsvergabe zuständig ist, allerdings bestehen zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede, was die diesen Stellen übertragenen Aufgaben betrifft. Klarere, kohärentere und zuverlässigere Überwachungs- und Kontrollmechanismen würden zu einer besseren Kenntnis des Funktionierens der Vergabevorschriften führen, Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern mehr Rechtssicherheit bieten und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen beitragen. Solche Mechanismen könnten als Instrumente für die Aufdeckung und frühzeitige Lösung von Problemen, insbesondere mit Blick auf von der Union kofinanzierte Projekte, und für die Ermittlung struktureller Defizite dienen. Vor allem ist es dringend erforderlich, diese Mechanismen zu koordinieren, um eine kohärente Anwendung, Kontrolle und Überwachung der öffentlichen Vergabepolitik sowie eine systematische Bewertung der Ergebnisse der Vergabepolitik in der Union zu gewährleisten. |
(49) Wie die Bewertung gezeigt hat, werden Umsetzung und Funktionieren der Vergabevorschriften von den Mitgliedstaaten nicht konsequent und systematisch gefördert bzw. überwacht. Die korrekte Durchführung der in den einschlägigen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen wird dadurch in Frage gestellt; dies ist eine der Hauptursachen von Kosten und Rechtsunsicherheit. Einige Mitgliedstaaten haben eine zentrale nationale Stelle benannt, die für Fragen der öffentlichen Auftragsvergabe zuständig ist, allerdings bestehen zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede, was die diesen Stellen übertragenen Aufgaben betrifft. Klarere, kohärentere und zuverlässigere Informations-, Überwachungs- und Kontrollmechanismen würden zu einer besseren Kenntnis des Funktionierens der Vergabevorschriften führen, Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern mehr Rechtssicherheit bieten und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen beitragen. Solche Mechanismen könnten als Instrumente für die Verhütung, Aufdeckung und frühzeitige Lösung von Problemen, insbesondere mit Blick auf von der Union kofinanzierte Projekte, und für die Ermittlung struktureller Defizite dienen. Vor allem ist es dringend erforderlich, diese Mechanismen zu koordinieren, um eine kohärente Anwendung, Kontrolle und Überwachung der öffentlichen Vergabepolitik sowie eine systematische Bewertung der Ergebnisse der Vergabepolitik in der Union zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 50 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(50) Die Mitgliedstaaten sollten eine einzige nationale Behörde benennen, die für Überwachung, Umsetzung und Kontrolle der öffentlichen Auftragsvergabe zuständig ist. Diese zentrale Stelle sollte rechtzeitig und aus erster Hand informiert werden, insbesondere über Probleme, die die Durchführung des öffentlichen Vergaberechts betreffen. Sie sollte in der Lage sein, unmittelbare Rückmeldung zum Funktionieren der Politik sowie zu potenziellen Schwächen der nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken zu geben, und zur raschen Lösungsfindung beitragen. Mit Blick auf die wirksame Bekämpfung von Korruption und Betrug sollten diese zentrale Stelle wie auch die allgemeine Öffentlichkeit über die Möglichkeit verfügen, den Wortlaut der Verträge über die Vergabe von Aufträgen zu prüfen. Aufträge mit hohem Wert sollten daher der Aufssichtsstelle übermittelt werden, wobei für interessierte Parteien die Möglichkeit des Zugangs zu diesen Dokumenten bestehen sollte, soweit dadurch keine berechtigten öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden. |
(50) Die Mitgliedstaaten sollten eine einzige nationale Behörde benennen, die für Überwachung, Umsetzung und Kontrolle der öffentlichen Auftragsvergabe zuständig ist. Diese zentrale Stelle sollte rechtzeitig und aus erster Hand informiert werden, insbesondere über Probleme, die die Durchführung des öffentlichen Vergaberechts betreffen, und Verfahrensregelungen vorschlagen, wenn Angebote für öffentliche Aufträge angefochten werden. Sie sollte in der Lage sein, unmittelbare Rückmeldung zum Funktionieren der Politik sowie zu potenziellen Schwächen der nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken zu geben, und zur raschen Lösungsfindung beitragen. Mit Blick auf die wirksame Bekämpfung von Korruption und Betrug sollten diese zentrale Stelle wie auch die allgemeine Öffentlichkeit über die Möglichkeit verfügen, den Wortlaut der Verträge über die Vergabe von Aufträgen zu prüfen. Aufträge mit hohem Wert sollten daher der Aufsichtsstelle übermittelt werden, wobei für interessierte Parteien die Möglichkeit des Zugangs zu diesen Dokumenten bestehen sollte, soweit dadurch keine berechtigten öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 51 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(51) Nicht alle öffentlichen Auftraggeber verfügen intern über das erforderliche Fachwissen für die Abwicklung wirtschaftlich oder technisch komplexer Aufträge. Vor diesem Hintergrund wäre eine geeignete professionelle Unterstützung eine sinnvolle Ergänzung der Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten. Zum einen kann das angestrebte Ziel durch Instrumente zum Wissensaustausch (Wissenszentren) erreicht werden, die die öffentlichen Auftraggeber fachlich unterstützen; zum anderen sollten Unternehmen, nicht zuletzt KMU, administrative Unterstützung erhalten, vor allem wenn sie an grenzüberschreitenden Vergabeverfahren teilnehmen. |
(51) Manche Vergabestellen, insbesondere auf regionaler Ebene, verfügen nicht über das erforderliche interne Fachwissen für die Abwicklung wirtschaftlich oder technisch komplexer Aufträge. Vor diesem Hintergrund stellt eine geeignete professionelle Unterstützung eine sinnvolle Ergänzung der Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten dar. Zum einen kann das angestrebte Ziel durch Instrumente zum Wissensaustausch (Wissenszentren) erreicht werden, die die öffentlichen Auftraggeber fachlich unterstützen; zum anderen sollten Unternehmen, und insbesondere KMU, administrative Unterstützung erhalten, vor allem wenn sie an grenzüberschreitenden Vergabeverfahren teilnehmen. |
Begründung | |
Es ist besonders wichtig, dass die Rolle der KMU auf dem Gebiet der öffentlichen Vergabe gestärkt wird. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 53 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(53a) Die Art der Umsetzung dieser Richtlinie ist von allerhöchster Bedeutung für die Vereinfachungsbemühungen sowie für die Gewährleistung eines einheitlichen Ansatzes bei der Auslegung und Anwendung des EU-Vergaberechts und trägt somit zur Herstellung der notwendigen Rechtssicherheit bei, die von öffentlichen Auftraggebern, insbesondere solchen auf subzentraler Ebene, sowie von KMU gefordert wird. Aus diesem Grund sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bei der Umsetzung dieser Richtlinie auch die große Tragweite der einzelstaatlichen Gesetze zum öffentlichen Auftragswesen im Prozess des Zugangs zu den Geldmitteln der Fonds der Europäischen Union nicht vergessen wird. Es ist daher äußerst wichtig, dass die Mitgliedstaaten so weit wie möglich jede Fragmentierung bei der Auslegung und Anwendung vermeiden und gleichzeitig einen Beitrag zur Vereinfachung auf nationaler Ebene leisten. |
Begründung | |
Es muss gewährleistet werden, dass die Umsetzung nicht die Vereinfachungs- und Harmonisierungsbemühungen beeinträchtigen, um eine Fragmentierung der Vorschriften in der Union zu vermeiden, die vor allem KMU und kleinere Auftraggeber auf regionaler und lokaler Ebene belasten würde. | |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 53 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(53b) Darüber hinaus sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten regelmäßig Schulungen, Sensibilisierungskampagnen und Konsultationen durchführen, die sich an regionale und lokale Gebietskörperschaften und KMU richten, und auch andere interessierte Kreise einbeziehen, um eine sachkundige Teilnahme am öffentlichen Aufträgen zu gewährleisten, die Fehlerhäufigkeit zu verringern und darauf hinzuwirken, dass bei den auftraggebenden lokalen und regionalen Behörden die Sachkenntnis entwickelt wird, die im Interesse einer innovationsfreundlichen Auftragsvergabe notwendig ist. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Gesamtheit der Bauleistungen, Lieferungen und/ oder Dienstleistungen – auch wenn sie im Rahmen verschiedener Aufträge beschafft werden – stellt eine einzige Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie dar, sofern die Aufträge Teil eines einzigen Projekts sind. |
entfällt |
Begründung | |
Dieser Absatz ist zu allgemein und zu vage gefasst. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Aufträge, die soziale oder andere in Anhang XVI aufgeführte besondere Dienstleistungen betreffen, unterliegen ausschließlich den Artikeln 74 bis 76 dieser Richtlinie. |
Begründung | |
Die vorgeschlagene Richtlinie ist so konzipiert, dass soziale und andere Dienstleistungen nur unter die Artikel 74 bis 76 fallen. Aus Gründen der Klarheit sollte so früh wie möglich im Wortlaut des Vorschlags hierauf hingewiesen werden. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Diese Richtlinie lässt das Recht der öffentlichen Stellen unberührt, auf allen Ebenen zu entscheiden, ob, wie und in welchem Umfang öffentliche Aufgaben von ihnen selbst wahrgenommen werden. Öffentliche Stellen können im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben in Eigenregie erledigen, ohne hierbei auf externe Wirtschaftsteilnehmer zurückgreifen zu müssen. Die Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen ist diesbezüglich möglich. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) „öffentliche Dienstleistungsaufträge“ öffentliche Aufträge über die Erbringung von Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um die unter Nummer 8 genannten Dienstleistungen handelt; |
(11) „öffentliche Dienstleistungsaufträge“ öffentliche Aufträge über die Erbringung von Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um die unter Nummer 8 genannten Dienstleistungen handelt; dazu gehören wissensbasierte oder geistige Dienstleistungen, d.h. Leistungen, die nicht zwingend zu denselben Ergebnissen führen, da sie ihrem Wesen nach darin bestehen, eine Aufgabe durch geistige Tätigkeit einer Lösung zuzuführen. Bei derartigen Dienstleistungen kann je nach Art der Leistung eine Beschreibung des Ziels oder der Aufgabe erfolgen; es ist jedoch nicht möglich, im Voraus eine eindeutige und umfassende Leistungsbeschreibung (Leistungsbeschreibung mit im Voraus festgelegten Parametern) bereitzustellen. |
Begründung | |
Aufgrund der spezifischen/besonderen Natur von geistigen Dienstleistungen könnten einige Erwägungen und Bestimmungen der Richtlinie könnten irrelevant sein oder ins Leere laufen, da sich das Ergebnis vor ihrer Erbringung nicht detailliert beschreiben lässt. Beispiel: umgekehrte Auktionen. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 22 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(22a) „sozial nachhaltiger Produktionsprozess“ einen Produktionsprozess, bei dem die Erbringung der Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen den Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften sowie – insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz – den sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Normen entspricht. Der Grundsatz der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz bezieht sich auf die Einhaltung der anwendbaren Beschäftigungsbedingungen, einschließlich der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften sowie der sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Normen, die im Unionsrecht, im nationalen Recht und in am Ort der Leistungserbringung geltenden Tarifverträgen festgelegt sind. |
Begründung | |
Die öffentlichen Auftraggeber müssen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit in die Lage versetzt werden, gute Arbeitsbedingungen zu fördern und Sozialdumping zu verhindern. Diese Begriffsbestimmung soll es ermöglichen, weiter unten in der Richtlinie auf sozial nachhaltige Produktionsprozesse zu verweisen. | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) 130 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden vergeben werden, und bei von diesen Behörden ausgerichteten Wettbewerben; bei öffentlichen Lieferaufträgen, die von öffentlichen Auftraggebern im Verteidigungsbereich vergeben werden, gilt dieser Schwellenwert nur für Aufträge über Produkte, die in Anhang III aufgeführt sind; |
(b) 300 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden vergeben werden, und bei von diesen Behörden ausgerichteten Wettbewerben; bei öffentlichen Lieferaufträgen, die von öffentlichen Auftraggebern im Verteidigungsbereich vergeben werden, gilt dieser Schwellenwert nur für Aufträge über Produkte, die in Anhang III aufgeführt sind; |
Begründung | |
Die angepassten Schwellenwerte gewährleisten ein effizienteres Gleichgewicht zwischen Verwaltungsaufwand und Kontrolle bei Vergabeverfahren. Der eingesetzte Wert ist realistischer als der Schätzwert der Kommission. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) 200 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von subzentralen öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, und bei von diesen Behörden ausgerichteten Wettbewerben; |
(c) 500.000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von subzentralen öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, und bei von diesen Behörden ausgerichteten Wettbewerben; |
Begründung | |
Die angepassten Schwellenwerte gewährleisten ein effizienteres Gleichgewicht zwischen Verwaltungsaufwand und Kontrolle bei Vergabeverfahren. Der eingesetzte Wert ist realistischer als der Schätzwert der Kommission. | |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Schwellenwerte werden jährlich nach Maßgabe der Veränderungen des harmonisierten Verbraucherpreisindex für den Europäischen Wirtschaftsraum angepasst. |
Begründung | |
Ein fester Schwellenwert würde nicht den ständigen Veränderungen der realen Kaufkraft Rechnung tragen. Es wäre zweckmäßig, bei der Anpassung der Schwellenwerte auf einen bewährten Index abzustellen. | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission überprüft die in Artikel 4 Buchstaben a, b und c genannten Schwellenwerte alle zwei Jahre ab dem 30. Juni 2014 auf Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen und legt sie erforderlichenfalls neu fest. |
Die Kommission überprüft die in Artikel 4 Buchstaben a, b und c genannten Schwellenwerte alle zwei Jahre ab dem 30. Juni 2014 auf Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen und legt sie, nachdem sie die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Schwellenwerte auf bestimmte Branchen und Auftragsarten konsultiert hat, erforderlichenfalls neu fest. |
Begründung | |
Bevor die Schwellenwerte für bestimmte Branchen und Auftragsarten überprüft werden, sollten die Mitgliedstaaten konsultiert werden. | |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bei der Durchführung der Neufestsetzung gemäß Absatz 1 dieses Artikels legt die Kommission zudem Folgendes neu fest: |
2. Bei der Durchführung der Neufestsetzung gemäß Absatz 1 dieses Artikels und nach Konsultation der Mitgliedstaaten legt die Kommission zudem Folgendes neu fest: |
Begründung | |
Bevor die Schwellenwerte für bestimmte Branchen und Auftragsarten überprüft werden, sollten die Mitgliedstaaten konsultiert werden. | |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen; |
(c) Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen, einschließlich Streitbeilegungsleistungen, Rechtsdienstleistungen und notarielle Dienstleistungen; |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Dienstleistungen der Zentralbanken und mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität durchgeführte Transaktionen; |
(d) Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Finanzdienstleistungen, die zur Durchführung der in Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates beschriebenen Finanzierungsinstrumente erforderlich sind, sowie Dienstleistungen der Zentralbanken, mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität durchgeführte Transaktionen und Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung der öffentlichen Auftraggeber dienen; |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Arbeitsverträge; |
(e) Arbeitsverträge oder Tarifverträge, die zur Verbesserung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen beitragen; |
Begründung | |
Diese Änderung soll den Bedenken Rechnung tragen, die das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-271/08 Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland aufgeworfen hat. Der vorgeschlagene Text basiert auf Randnummer 59 der Urteils in der Rechtssache C-67/97 (Albany) und dient dem Ausschluss von Tarifverträgen, die zur Verbesserung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen beitragen, u. a. Verträge über Zusatzrentensysteme und –versicherungen usw. | |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) mindestens 90 % der Tätigkeiten der juristischen Person werden für den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder für andere von diesem kontrollierte juristische Personen ausgeführt; |
(b) die Tätigkeiten der juristischen Person werden in ihrer Gesamtheit für den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber, für andere von diesem kontrollierte juristische Personen oder im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse ausgeführt; |
Begründung | |
Die Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge ist nicht gewinnorientiert, sondern darauf gerichtet, die Bedürfnisse der Bürger zu erfüllen. Daher müssen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge berücksichtigt werden. | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die in den Absätzen 1 bis vorgesehenen Ausschlüsse finden ab dem Zeitpunkt des Eingehens einer privaten Beteiligung keine Anwendung mehr, so dass laufende Aufträge für den Wettbewerb im Rahmen der üblichen Vergabeverfahren geöffnet werden müssen. |
Die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Ausschlüsse finden ab dem Zeitpunkt des Eingehens einer privaten Beteiligung keine Anwendung mehr, so dass laufende Aufträge für den Wettbewerb im Rahmen der üblichen Vergabeverfahren geöffnet werden müssen, es sei denn die private Beteiligung war zum Zeitpunkt der ursprünglichen Auftragsvergabe gesetzlich vorgeschrieben. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Grundsätze der Auftragsvergabe |
Zweck und Grundsätze der Auftragsvergabe |
Begründung | |
Einige Mitgliedstaaten haben darauf hingewiesen, dass eine Bezugnahme auf den Zweck der Richtlinie eingefügt werden sollte. | |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Zweck dieser Richtlinie ist es, eine wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Gelder zu gewährleisten, die Beschaffungsqualität zu erhöhen, den Wettbewerb und die ordnungsgemäße Funktionsweise der öffentlichen Beschaffungsmärkte zu verbessern und Unternehmen und anderen Anbietern, die im Rahmen von Ausschreibungswettbewerben Angebote für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge einreichen, Chancengleichheit zu gewährleisten. Die Vergabe öffentlicher Aufträge soll zur Erzielung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums eingesetzt werden, der Förderung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele dienen und hochwertige Güter und Dienstleistungen zur Verfügung stellen. Die öffentlichen Stellen haben das Recht, auf allen Ebenen zu entscheiden, wie sie die Auftragsvergabe gestalten und ihre Dienstleistungen organisieren. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Wirtschaftsakteure sollten die Richtlinien anwenden, die im Hinblick auf soziale Belange und Arbeitsschutz sowie auf die Arbeitsbedingungen, die an dem Ort gelten, wo die Arbeit, die Dienstleistungen oder die Versorgung erbracht werden, und die durch nationale Gesetzgebung und/oder Tarifverträge oder in Anhang XI aufgeführte internationale Bestimmungen des Arbeitsrechts und insbesondere IAO-Übereinkommen Nr. 94 bestimmt wurden. |
Begründung | |
Mit dieser Änderung wird die Bedeutung des IAO-Übereinkommens Nr. 94 über Arbeitsklauseln in öffentlichen Verträgen unterstrichen, in dem speziell die Vergabe öffentlicher Aufträge geregelt ist. Die EU muss sich zur Einhaltung der IAO-Standards verpflichten. | |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei öffentlichen Dienstleistungs- und Bauaufträgen sowie bei öffentlichen Lieferaufträgen, die zusätzlich Dienstleistungen oder Verlege- und Installationsarbeiten umfassen, können juristische Personen jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen. |
Bei öffentlichen Dienstleistungs- und Bauaufträgen sowie bei öffentlichen Lieferaufträgen, die zusätzlich Dienstleistungen oder Verlege- und Installationsarbeiten umfassen, können juristische Personen jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die beruflichen Qualifikationsniveaus der Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen. |
Begründung | |
Der gegenwärtige Wortlaut könnte dahingehend verstanden werden, dass für die Erbringung von Dienstleistungen, bei denen überwiegend auf qualifiziertes Personal zurückgegriffen wird (wie zum Beispiel bei der Ingenieurberatung) die Projektteams von den Bewerbern bereits im Teilnahmeantrag festgelegt werden müssen. Angesichts der Gesamtdauer des Auswahl- und Vergabeverfahrens sind die Bieter jedoch praktisch nicht in der Lage, bereits in der Angebotsphase zu bestimmen, welche Mitarbeiter eingesetzt werden. | |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorsehen, dass nur geschützte Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmer, deren Hauptziel die soziale und berufliche Integration Behinderter oder die Ausführung solcher Aufträge im Rahmen geschützter Beschäftigungsprogramme ist, an den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilnehmen oder solche Aufträge ausführen dürfen, sofern mehr als 30 % der Arbeitnehmer, Wirtschaftsteilnehmer oder der Programmteilnehmer Behinderte sind. |
Die Mitgliedstaaten können das Recht zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren |
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a) geschützten Werkstätten vorbehalten oder vorsehen, dass solche Aufträge im Rahmen geschützter Beschäftigungsverhältnisse durchgeführt werden, sofern die Mehrheit der Arbeitnehmer Behinderungen aufweist, deren Art oder Schwere die Ausübung einer Berufstätigkeit unter normalen Bedingungen unmöglich macht bzw. die Arbeitsplatzsuche auf dem normalen Arbeitsmarkt erschwert; |
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b) sozialwirtschaftliche Unternehmen oder Programme, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration benachteiligter Arbeitnehmer ist, sofern mehr als 30 % der Arbeitnehmer dieser Unternehmen oder Programme behinderte oder benachteiligte Arbeitnehmer sind. |
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Begründung | |
Um Chancengleichheit zu gewährleisten und einen Beitrag zum sozialen Zusammenhalt zu leisten, sollte der spezifischen Situation von behinderten und benachteiligten Arbeitnehmern Rechnung getragen werden. Die beiden Situationen sollten jedoch separat und unterschiedlich behandelt werden. | |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie oder des nationalen Rechts betreffend den Zugang zu Informationen und unbeschadet der Verpflichtungen zur Bekanntmachung vergebener Aufträge und der Unterrichtung der Bewerber und Bieter gemäß den Artikeln 48 und 53 dieser Richtlinie gibt ein öffentlicher Auftraggeber keine ihm von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelten und von diesen als vertraulich eingestuften Informationen weiter, wozu insbesondere technische und handelsbezogene Geschäftsgeheimnisse sowie die vertraulichen Aspekte der Angebote selbst gehören. |
1. Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie oder des nationalen Rechts betreffend den Zugang zu Informationen und unbeschadet der Verpflichtungen zur Bekanntmachung vergebener Aufträge und der Unterrichtung der Bewerber und Bieter gemäß den Artikeln 48 und 53 dieser Richtlinie gibt ein öffentlicher Auftraggeber keine ihm von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelten Informationen weiter – und zwar unabhängig davon, ob diese als vertraulich eingestuft wurden oder nicht –, wozu insbesondere technische und handelsbezogene Geschäftsgeheimnisse sowie die vertraulichen Aspekte der Angebote selbst gehören, es sei denn, dies ist für den Zweck dieser Richtlinie oder des anwendbaren nationalen Rechts zwingend erforderlich; |
Begründung | |
Für Unternehmen und insbesondere KMU ist es wichtig, dass keinerlei Informationen bekannt gegeben werden, soweit eine solche Bekanntmachung nicht anderweitig gerechtfertigt ist. | |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass spätesten zwei Jahre nach dem in Artikel 92 Absatz 1 genannten Termin sämtliche nach dieser Richtlinie durchgeführten Auftragsvergabeverfahren unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel, insbesondere aber der elektronischen Einreichung von Unterlagen, gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie durchgeführt werden. |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass spätestens vier Jahre nach dem in Artikel 92 Absatz 1 genannten Termin sämtliche nach dieser Richtlinie durchgeführten Auftragsvergabeverfahren unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel, insbesondere aber der elektronischen Einreichung von Unterlagen, gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie durchgeführt werden. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 7 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn der Rückgriff auf elektronische Mittel besondere Instrumente oder Dateiformate erfordern würde, die nicht in allen Mitgliedstaaten im Sinne von Absatz 3 allgemein verfügbar sind. Es obliegt den öffentlichen Auftraggebern, die andere Kommunikationsmittel für die Einreichung von Angeboten verwenden, in den Vergabeunterlagen nachzuweisen, dass der Rückgriff auf elektronische Mittel aufgrund der speziellen Art der mit den Wirtschaftsteilnehmern auszutauschenden Informationen besondere Instrumente oder Dateiformate erfordern würde, die nicht in allen Mitgliedstaaten allgemein verfügbar sind. |
Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn der Rückgriff auf elektronische Mittel besondere Instrumente oder Dateiformate erfordern würde, die nicht in allen Mitgliedstaaten im Sinne von Absatz 3 allgemein verfügbar sind. |
Begründung | |
Im folgenden Absatz wird hinreichend sichergestellt, dass die öffentlichen Auftraggeber nur über beschränkte Rechtfertigungsgründe verfügen. | |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(c a) in Bezug auf wissensbasierte Dienstleistungen; |
Begründung | |
Das Verhandlungsverfahren ist das einzige geeignete Verfahren für kreative Dienstleistungen, bei denen sich das Ergebnis nicht im Voraus festlegen lässt. Daher sollte eindeutig auf „geistige und wissensbasierte Dienstleistungen“ (gemäß der in Artikel 1 vorgeschlagenen Definition) Bezug genommen werden und die Anwendung des Verhandlungsverfahrens vorgeschrieben werden. | |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 40 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. |
Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 52 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. |
Begründung | |
Die neuen Fristen sind insbesondere für KMU aus praktischer Sicht zu kurz und könnten den Wettbewerb behindern. | |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage ab dem Datum, an dem die Bekanntmachung bzw., wenn eine Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb dient, der Aufruf zur Interessensbestätigung übermittelt wird. |
Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 37 Tage ab dem Datum, an dem die Bekanntmachung bzw., wenn eine Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb dient, der Aufruf zur Interessensbestätigung übermittelt wird. |
Begründung | |
Die neuen Fristen sind insbesondere für KMU aus praktischer Sicht zu kurz und könnten den Wettbewerb behindern. | |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. |
Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 40 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. |
Begründung | |
Die neuen Fristen sind insbesondere für KMU aus praktischer Sicht zu kurz und könnten den Wettbewerb behindern. | |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 3 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Haben die öffentlichen Auftraggeber eine Vorinformation veröffentlicht, die nicht als Aufruf zum Wettbewerb dient, kann die Mindestfrist für den Eingang der Angebote nach Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels auf 15 Tage verkürzt werden, sofern beide der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: |
3. Haben die öffentlichen Auftraggeber eine Vorinformation veröffentlicht, die nicht als Aufruf zum Wettbewerb dient, kann die Mindestfrist für den Eingang der Angebote nach Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels grundsätzlich auf 36 Tage, keinesfalls aber auf weniger als 22 Tage, verkürzt werden, sofern beide der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: |
Begründung | |
Die neuen Fristen sind insbesondere für KMU aus praktischer Sicht zu kurz und könnten den Wettbewerb behindern. | |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 3 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung wurde zwischen 45 Tagen und 12 Monaten vor dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung übermittelt. |
(b) die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung wurde zwischen 52 Tagen und 12 Monaten vor dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung übermittelt. |
Begründung | |
Die neuen Fristen sind insbesondere für KMU aus praktischer Sicht zu kurz und könnten den Wettbewerb behindern. | |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die öffentlichen Auftraggeber verhandeln mit den Bietern über die von diesen unterbreiteten Angebote, um den Inhalt der Angebote zu verbessern, so dass sie den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zuschlagskriterien und Mindestanforderungen besser entsprechen. |
Soweit die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Mindestanforderungen eingehalten werden, verhandeln die öffentlichen Auftraggeber mit den Bietern über den Inhalt der Angebote. |
Begründung | |
Es sollte klargestellt werden, wie die Verhandlung durchzuführen ist, und dass die Mindestanforderungen nicht mehr abgeändert werden dürfen. | |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die öffentlichen Auftraggeber dürfen Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines teilnehmenden Bewerbers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung hat keine allgemeine Gültigkeit, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Lösungen oder bestimmter anderer vertraulicher Informationen erteilt. |
Die öffentlichen Auftraggeber handeln gemäß Treu und Glauben und dürfen Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines teilnehmenden Bewerbers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Die Teilnahme an einem wettbewerblichen Dialog darf nicht von der Erteilung einer solchen Zustimmung abhängig gemacht werden. |
Begründung | |
Es ist wichtig, dass die Rechte des geistigen Eigentums an den von einem Bieter im Rahmen eines Angebots vorgeschlagenen Lösungen hinreichend geschützt sind. | |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 8 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die maximale Dauer des Verfahrens des wettbewerblichen Dialogs beträgt 12 Monate ab dem Aufruf zum Wettbewerb. |
Begründung | |
Der wettbewerbliche Dialog wurde mit der Richtlinie von 2004 eingeführt. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass das Risiko der Rosinenpickerei beim wettbewerblichen Dialog die Bewerber daran hindern kann, in der letzten Phase des Dialogs oder im endgültigen Angebot innovative Lösungen vorzuschlagen. Das Verfahren kann daher außerordentlich viel Zeit erfordern. Die bisherige Erfahrung hat gezeigt, dass es der erforderliche ingenieurtechnische Beitrag bedeutend ist. | |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c – Ziffer i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen; |
i) nicht vorhandener Wettbewerb aus rechtlichen oder technischen Gründen; |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn äußerst dringende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen höherer Gewalt es nicht zulassen, die Fristen einzuhalten, die für die offenen, die nichtoffenen oder die Verhandlungsverfahren vorgeschrieben sind; die angeführten Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall den öffentlichen Auftraggebern zuzuschreiben sein. |
(d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn äußerst dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber nicht vorhersehbaren Ereignissen es nicht zulassen, die Fristen einzuhalten, die für die offenen, die nichtoffenen oder die Verhandlungsverfahren vorgeschrieben sind; die angeführten Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall den öffentlichen Auftraggebern zuzuschreiben sein. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 30 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung kann bei neuen Bau- oder Dienstleistungen vorgesehen werden, die in der Wiederholung ähnlicher Bau- oder Dienstleistungen bestehen, die von demselben öffentlichen Auftraggeber an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einem Verfahren im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 vergeben wurde. Im Grundprojekt sind der Umfang möglicher zusätzlicher Bauarbeiten oder Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens wird bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für das erste Projekt angegeben; |
Das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung kann bei neuen Bau- oder Dienstleistungen vorgesehen werden, die in der Wiederholung ähnlicher Bau- oder Dienstleistungen bestehen, die von demselben öffentlichen Auftraggeber an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einem Verfahren im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 vergeben wurde. Im Grundprojekt sind der Umfang möglicher zusätzlicher Bauarbeiten oder Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben. |
Begründung | |
Auf mögliche zusätzliche Bauarbeiten oder Dienstleistungen zum Grundprojekt wird mittels einer „Option“ hingewiesen. Daher erübrigt sich eine zusätzliche Klarstellung. | |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit Ausnahme angemessen begründeter Sonderfälle, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann, beträgt die Laufzeit der Rahmenvereinbarung maximal vier Jahre. |
Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung darf die in den nationalen Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegte Dauer nicht übersteigen. |
Begründung | |
Im Hinblick auf eine bessere Rechtsetzung wäre es zweckmäßig, den maximalen Zeitraum so festzusetzen, dass den besonderen Bedürfnissen in den jeweiligen Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird. | |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 33 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die öffentlichen Auftraggeber können auf elektronische Auktionen zurückgreifen, bei denen neue, nach unten revidierte Preise und/ oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden. |
Nur bei standardisierten Dienstleistungen und Lieferungen können die öffentlichen Auftraggeber auf elektronische Auktionen zurückgreifen, bei denen neue, nach unten revidierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden. Bau- und Dienstleistungsaufträge, die sich auf geistiges Eigentum beziehen – wie z. B. die Konzeption von Bauarbeiten –, dürfen nicht Gegenstand von elektronischen Auktionen sein. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 38 – Absatz 5 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Ist eine Vereinbarung zur Festlegung des anwendbaren öffentlichen Auftragsvergaberechts nicht vorhanden, werden die einzelstaatlichen Bestimmungen für den Auftragszuschlag nach folgenden Regeln festgelegt: |
5. Ist eine Vereinbarung zur Festlegung des nach Absatz 3 anwendbaren Vergaberechts nicht vorhanden, werden die einzelstaatlichen Bestimmungen für den Auftragszuschlag nach folgenden Regeln festgelegt: |
Begründung | |
Wie in Absatz 6 sollte die konkrete Situation des Fehlens einer Vereinbarung, auf die dieser Absatz anwendbar ist, auch spezifiziert werden. | |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 39 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Derlei Maßnahmen umfassen die Unterrichtung anderer Bewerber oder Bieter in Bezug auf alle einschlägigen Informationen, die im Zusammenhang mit der Einbeziehung des Bewerbers oder Bieters in die Ausarbeitung des Vergabeverfahrens und die Festlegung angemessener Fristen für den Eingang der Angebote ausgetauscht wurden oder daraus resultieren. Der betreffende Bewerber oder Bieter wird vom Verfahren nur dann ausgeschlossen, wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Einhaltung der Pflicht zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu gewährleisten. |
Derlei Maßnahmen umfassen die Unterrichtung anderer Bewerber oder Bieter in Bezug auf alle einschlägigen Informationen, die im Zusammenhang mit der Einbeziehung des Bewerbers oder Bieters in die Ausarbeitung des Vergabeverfahrens und die Festlegung angemessener Fristen für den Eingang der Angebote ausgetauscht wurden oder daraus resultieren. Der betreffende Bewerber oder Bieter wird vom Verfahren nur dann ausgeschlossen, wenn der öffentliche Auftraggeber den Nachweis erbringt, dass keine andere Möglichkeit besteht, die Einhaltung der Pflicht zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu gewährleisten. |
Begründung | |
Dies bezieht sich auf das legitime Mittel, es Unternehmen, die bezüglich einer auf dem Risiko einer Wettbewerbsverzerrung basierenden Ausschlussentscheidung beteiligt sind, zu ermöglichen, angehört zu werden; durch den letzten Unterabsatz von Punkt 2 wird die Beweislast so umkehrt, dass sie dem betreffenden Unternehmen zufällt. Um eine Ausschlussentscheidung anfechten zu können, muss das Unternehmen im Grunde „beweisen“, dass sich seine Beteiligung nicht wettbewerbsverzerrend auswirkt. Im Falle des Fehlens entsprechender Beweise wird die Ausschlussentscheidung dann legitimiert. In der Tat liegt es am öffentlichen Auftraggeber, sofern dieser beabsichtigt, den Ausschluss eines Unternehmens zu verkünden, den Beweis dafür zu liefern, dass sich die Beteiligung dieses Unternehmens wettbewerbsverzerrend auswirken würde. Das betreffende Unternehmen sollte in der Lage sein, eine solche Entscheidung anzufechten – vorausgesetzt, dass der umgekehrte Beweis dahingehend, dass sich seine Beteiligung nicht wettbewerbsverzerrend auswirken würde, nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen kann. | |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Merkmale können sich auch auf den spezifischen Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung der angeforderten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder jedes sonstige in Artikel 2 Absatz 22 genannte Lebenszyklusstadium beziehen. |
Diese Merkmale können sich auch auf den spezifischen Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung der angeforderten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder jedes sonstige in Artikel 2 Ziffer 22 genannte Lebenszyklusstadium und jeden sonstigen in Artikel 2 Ziffer 22a (neu) genannten nachhaltigen Produktionsprozess beziehen. |
Begründung | |
Die öffentlichen Auftraggeber sollten in der Lage sein, Umweltbelange und gute Arbeitsbedingungen zu fördern. Die öffentlichen Auftraggeber können bereits in den technischen Spezifikationen hohe Umwelt- und Sozialstandards festlegen. | |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In den technischen Spezifikationen ist ferner anzugeben, ob Rechte an geistigem Eigentum übertragen werden müssen. |
In den technischen Spezifikationen ist ferner anzugeben, ob Rechte des geistigen Eigentums übertragen werden müssen, und falls dem so ist, die Vergütungsbedingungen für den Erwerb solcher Rechte. |
Begründung | |
Die Förderung der Innovation von Unternehmen beruht auf dem Vertrauen der Wirtschaftsteilnehmer in den Binnenmarkt – insbesondere dann, wenn es um den Schutz ihrer Eigentumsrechte geht. Um eine perfekte Kohärenz zwischen der europäischen Verordnung, durch welche der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gewährleistet wird, wie z. B. durch die Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2009 über Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, und den Richtlinien zum „öffentlichen Auftragswesen“ sicherzustellen, ist es wichtig, zu unterstreichen, dass der Erwerb von Rechten des geistigen Eigentums auf der Grundlage der Vergütung des Rechteinhabers erfolgen muss. | |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40 – Absatz 1 – Unterabsatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die technischen Spezifikationen können auch Anforderungen in Bezug auf Folgendes enthalten: die Leistung, einschließlich Umwelt- und Klimaleistungsstufen und Leistung hinsichtlich der sozialen Nachhaltigkeit des Produktionsprozesses; Organisation, Qualifikation und Erfahrung der Mitarbeiter, die für die Ausführung des betreffenden Auftrags eingesetzt werden; Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Qualitätssicherungsverfahren, der Terminologie, der Symbole, der Versuchs- und Prüfmethoden, der Verpackung, der Kennzeichnung und Beschriftung, der Gebrauchsanleitungen; Lebenszyklusmerkmale (gemäß Artikel 2 Nummer 22); Merkmale im Zusammenhang mit einem sozial nachhaltigen Produktionsprozess (gemäß Artikel 2 Nummer 23); Vorschriften für die Bauplanung und die Baukostenberechnung; Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauleistungen und Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Bedingungen, die der Auftraggeber im Rahmen allgemeiner oder spezieller Vorschriften in Bezug auf ausgeführte Bauleistungen oder die dabei verwendeten Werkstoffe oder Bauteile stellen darf; |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40 – Absatz 3 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, einschließlich Umweltmerkmale, sofern die Parameter hinreichend genau sind, um den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand zu vermitteln und dem öffentlichen Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags zu ermöglichen; |
(a) in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, einschließlich Sozial- und Umweltmerkmale, sofern die Parameter hinreichend genau sind, um den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand zu vermitteln und dem öffentlichen Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags zu ermöglichen; im Einklang mit Absatz 1 können technische Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen für Lebenszyklusmerkmale oder Merkmale eines sozial nachhaltigen Produktionsprozesses der angeforderten Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen formuliert werden, und zwar zusätzlich zu den verwendeten technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen für die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen; |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 41 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die Anforderungen für das Gütezeichen betreffen lediglich Merkmale, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und für die Bestimmung der Merkmale der Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen geeignet sind, die der Auftragsgegenstand sind; |
(a) die Anforderungen für das Gütezeichen betreffen lediglich Merkmale, die mit dem Auftragsgegenstand oder der Produktion des Auftragsgegenstands in Verbindung stehen und für die Bestimmung der Merkmale der Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen geeignet sind, die der Auftragsgegenstand sind; |
Begründung | |
Bei Einschränkung der Anforderungen auf die Merkmale, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen, gibt es keinen Raum für Gütezeichen, die beispielsweise das Arbeitsumfeld betreffen. | |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 46 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die öffentlichen Auftraggeber können ihre Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels der Veröffentlichung von Vorinformationen sobald wie möglich nach Beginn des Haushaltsjahrs bekanntgeben. Diese Bekanntmachungen enthalten die Informationen nach Anhang VI Teil B Abschnitt I. Sie werden entweder von der Kommission oder den öffentlichen Auftraggebern zu ihren Beschafferprofilen gemäß Anhang IX Ziffer 2 Buchstabe b veröffentlicht. Wird die Bekanntmachung von den öffentlichen Auftraggebern zu ihren Beschafferprofilen veröffentlicht, übermitteln sie eine Bekanntmachung der Veröffentlichung zu ihrem Beschafferprofil im Sinne von Anhang IX Ziffer 3. |
1. Die öffentlichen Auftraggeber geben ihre Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels der Veröffentlichung von Vorinformationen sobald wie möglich nach Beginn des Haushaltsjahrs bekannt. Diese Bekanntmachungen enthalten die Informationen nach Anhang VI Teil B Abschnitt I. Sie werden entweder von der Kommission oder den öffentlichen Auftraggebern zu ihren Beschafferprofilen gemäß Anhang IX Ziffer 2 Buchstabe b veröffentlicht. Wird die Bekanntmachung von den öffentlichen Auftraggebern zu ihren Beschafferprofilen veröffentlicht, übermitteln sie eine Bekanntmachung der Veröffentlichung zu ihrem Beschafferprofil im Sinne von Anhang IX Ziffer 3. |
Begründung | |
Die Veröffentlichung einer Vorinformation sollte aus Gründen der Transparenz und einer umfassenden Unterrichtung der Unternehmen, insbesondere der KMU, verpflichtend sein, damit diese genügend Zeit haben, ihre Angebote frühzeitig vorzubereiten. | |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 46 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren können subzentrale öffentliche Auftraggeber die Bekanntmachung einer Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 verwenden, sofern die Bekanntmachung sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt: |
Bei nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren verwenden subzentrale öffentliche Auftraggeber die Bekanntmachung einer Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb im Sinne von Artikel 24 Absatz 2, sofern die Bekanntmachung sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt: |
Begründung | |
Die Veröffentlichung einer Vorinformation sollte aus Gründen der Transparenz und einer umfassenden Unterrichtung der Unternehmen, insbesondere der KMU, verpflichtend sein, damit diese genügend Zeit haben, ihre Angebote frühzeitig vorzubereiten. | |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 54 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) das Angebot kommt von einem Bieter, der gemäß Artikel 21 und Artikel 55 nicht ausgeschlossen ist und die vom öffentlichen Auftraggeber in Artikel 56 genannten Auswahlkriterien sowie gegebenenfalls die in Artikel 64 genannten Nichtdiskriminierungsregeln und -kriterien erfüllt. |
(b) das Angebot kommt von einem Bieter, der gemäß Artikel 21 und Artikel 55 nicht ausgeschlossen ist und die vom öffentlichen Auftraggeber in Artikel 56 genannten Auswahlkriterien sowie gegebenenfalls die in Artikel 64 und Artikel 71 genannten Nichtdiskriminierungsregeln und -kriterien erfüllt. |
Begründung | |
Artikel 71 bezieht sich auf die Unterauftragsvergabe, die ebenfalls berücksichtigt werden sollte. | |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 54 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die öffentlichen Auftraggeber können entscheiden, einen Auftrag nicht an einen Bieter mit dem besten Angebot zu vergeben, wenn sie festgestellt haben, dass der Bieter zumindest nicht in angemessener Weise den Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltsrechtvorschriften genügt. |
2. Die öffentlichen Auftraggeber können entscheiden, einen Auftrag nicht an den Bieter mit dem besten Angebot zu vergeben, wenn das Angebot nicht den Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften, nationalen Rechtsvorschriften oder sonstigen verbindlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts, oder der am Ort der Leistungserbringung geltenden Tarifverträge oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtsvorschriften, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen, genügt. |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 55 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ein öffentlicher Auftraggeber kann jeden Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem öffentlichen Auftrag ausschließen, sofern eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist: |
Ein öffentlicher Auftraggeber schließt jeden Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem öffentlichen Auftrag aus, sofern eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist: |
Begründung | |
Der Ausschluss aus schwerwiegendem Grund muss ausnahmslos in allen Mitgliedstaaten verpflichtend sein. | |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 55 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) wenn er Kenntnis von einem Verstoß gegen die Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltsrechtvorschriften hat. Die Einhaltung der Unionsvorschriften und -bestimmungen beinhaltet auch eine Einhaltung auf angemessene Weise; |
(a) wenn er Kenntnis von einem Verstoß gegen die nationalen Rechtsvorschriften oder die Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts, des Umweltrechts oder der Kollektivverträge wie z.B. Tarifverträge bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtsvorschriften hat. Die Einhaltung der Unionsvorschriften und -bestimmungen beinhaltet auch eine Einhaltung auf angemessene Weise; |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 55 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) wenn der Wirtschaftsteilnehmer erhebliche oder dauernde Mängel bei der Ausführung einer grundlegenden Anforderung im Rahmen eines früheren Auftrags oder früherer Aufträge ähnlicher Art desselben öffentlichen Auftraggebers gezeigt hat. |
(d) wenn der Wirtschaftsteilnehmer erhebliche oder dauernde Mängel bei der Ausführung einer grundlegenden Anforderung im Rahmen eines früheren Auftrags oder früherer Aufträge ähnlicher Art gezeigt hat. |
Begründung | |
Die Streichung ist notwendig, um wiederholte Fälle des Missbrauchs in dem Mitgliedstaat und unter den lokalen Regierungen zu vermeiden, die alle Teil des öffentlichen Sektors sind. | |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 55 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Um die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Ausschlussgründe anwenden zu können, nutzen die öffentlichen Auftraggeber eine Bewertungsmethode für die Auftragsausführung, die sich auf objektive und messbare Kriterien stützt und auf systematische, kohärente und transparente Art und Weise angewandt wird. Jede Leistungsbewertung ist dem betreffenden Auftragnehmer mitzuteilen, der Gelegenheit erhält, gegen die Ergebnisse Widerspruch einzulegen und Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. |
entfällt |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 56 – Absatz 5 – Unterabsatz 1a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Absätze 1, 2, 3, 4 und 5 finden auch auf Verfahren zur Vergabe von Unteraufträgen und auf Unterauftragnehmer Anwendung. |
Begründung | |
Die öffentlichen Auftragnehmer sollen mehr Möglichkeiten erhalten, der Unterauftragsvergabe Rechnung zu tragen. | |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 59 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Spätestens zwei Jahre nach dem in Artikel 92 Absatz 1 genannten Termin wird der Pass ausschließlich in elektronischer Form ausgestellt. |
2. Spätestens zwei Jahre nach dem in Artikel 92 Absatz 1 genannten Termin wird der Pass ausschließlich in elektronischer Form ausgestellt, es sei denn es liegen berechtigte technische Gründe vor, die es den öffentlichen Auftraggeber nicht erlauben, diese Frist einzuhalten. |
Begründung | |
Einige öffentliche Auftraggeber werden wahrscheinlich mehr Zeit für die Umsetzung dieser Bestimmung benötigen. Daher sollte ihnen auch mehr Zeit gegeben werden. | |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 64 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei den nichtoffenen Verfahren, beim Verhandlungsverfahren, beim wettbewerblichen Dialog und bei Innovationspartnerschaften können die öffentlichen Auftraggeber die Zahl von Bewerbern, die die Auswahlkriterien erfüllen und die sie zur Abgabe von Angeboten auffordern oder zum Dialog einladen werden, begrenzen, sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. |
Bei den nichtoffenen Verfahren, beim Verhandlungsverfahren, beim wettbewerblichen Dialog und bei Innovationspartnerschaften können die öffentlichen Auftraggeber die Zahl von Bewerbern, die die Auswahlkriterien erfüllen und die sie zur Abgabe von Angeboten auffordern oder zum Dialog einladen werden, begrenzen, sofern die in Absatz 2 genannte Mindestanzahl an geeigneten Bewerbern erreicht ist. |
Begründung | |
Damit diese Bestimmung nicht falsch ausgelegt wird, sollte das Kriterium klarer und leichter feststellbar sein. | |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Das Kriterium nach Buchstabe a hat Vorrang vor dem Kriterium nach Buchstabe b, soweit keine Gründe vorliegen, hiervon abzuweichen. |
Begründung | |
Dem wirtschaftlich günstigsten Angebot sollte Vorrang eingeräumt werden, da es die Möglichkeit bietet, das in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht beste und günstigste Angebot zu bekommen und die Ausgabeneffizienz zu steigern. Die öffentlichen Auftraggeber sollten jedoch die Möglichkeit haben, das zweite Kriterium heranzuziehen, wenn gute Gründe dafür sprechen. | |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß Absatz 1 Buchstabe a erfolgt aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers aufgrund von Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen. Zu diesen Kriterien zählen - zusätzlich zum in Absatz 1 Buchstabe b genannten Preis oder dort genannten Kosten - weitere Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen, wie z. B.: |
2. Das wirtschaftlich, sozial und ökologisch günstigste Angebot gemäß Absatz 1 Buchstabe a erfolgt aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers aufgrund von Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen. Zu diesen Kriterien zählen - zusätzlich zum in Absatz 1 Buchstabe b genannten Preis oder den dort genannten Kosten - weitere Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand oder mit der Produktion des Auftragsgegenstandes des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen, wie z. B.: |
Begründung | |
Es sollte klar gestellt werden, dass ein öffentlicher Auftraggeber in der Lage ist, den gesamten Herstellungsprozess in den Zuschlagskriterien zu berücksichtigen. | |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Konzeption für alle Benutzer, Umwelteigenschaften und innovativer Charakter; |
(a) Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Konzeption für alle Benutzer, Umwelteigenschaften und soziale Eigenschaften, Beitrag zu nachhaltigem Wachstum und Beschäftigung sowie innovativer Charakter; Kriterien im Zusammenhang mit dem Lebenszyklus und einem sozial nachhaltigen Herstellungsverfahren, die sich auch auf die Beschäftigung von benachteiligten oder besonders schutzbedürftigen Personen beziehen können; |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen für die Konzeption von Bauarbeiten können die Organisation, Qualifizierung und Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals berücksichtigt werden mit der Folge, dass dieses Personal nach dem Zuschlag nur mit Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers ersetzt werden kann, der prüfen muss, dass mit einem Wechsel eine gleichwertige Organisation und Qualität gegeben sind; |
(b) bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen für die Konzeption von Bauarbeiten können die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals, sowie die Kapazitäten, Fähigkeiten und berufliche Zuverlässigkeit der Unterauftragnehmer berücksichtigt werden, woraus folgt, dass nach dem Zuschlag nur mit Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers dieses Personal ersetzt werden oder weitere Unteraufträge vergeben werden können, weil der öffentliche Auftraggeber prüfen muss, dass mit einem Personalwechsel oder der Einbindung eines weiteren Unterauftragnehmers eine gleichwertige Organisation und Qualität gegeben sind; |
Begründung | |
Mit diesem Änderungsantrag sollen den öffentlichen Auftraggebern mehr Möglichkeiten der Berücksichtigung von Unteraufträgen eingeräumt werden. | |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 69 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) der berechnete Preis bzw. die berechneten Kosten liegen mehr als 50 % unter dem Durchschnittspreis oder den Durchschnittskosten der übrigen Angebote; |
(a) der berechnete Preis bzw. die berechneten Kosten liegen mehr als 25 % unter dem Durchschnittspreis oder den Durchschnittskosten der übrigen Angebote; |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 69 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) der berechnete Preis bzw. die berechneten Kosten liegen mehr als 20 % unter dem Preis oder den Kosten des zweitniedrigsten Angebots; |
(b) der berechnete Preis bzw. die berechneten Kosten liegen mehr als 10 % unter dem Preis oder den Kosten des zweitniedrigsten Angebots; |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 69 – Absatz 3 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die gewählten technischen Lösungen oder alle außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Durchführung der Bauleistungen bzw. der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung verfügt; |
(b) die technischen Lösungen und/oder außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Durchführung der Bauleistungen, der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung verfügt; |
Begründung | |
Wiederherstellung des Wortlauts der derzeit geltenden Richtlinie | |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 69 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die öffentlichen Auftraggeber lehnen das Angebot ab, wenn sie festgestellt haben, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig liegt, weil es den Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtvorschriften nicht genügt. |
Die öffentlichen Auftraggeber lehnen das Angebot ab, wenn sie festgestellt haben, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig liegt, weil es den Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften oder nationale Rechtsvorschriften und sonstige verbindliche Vorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtvorschriften nicht genügt. |
Begründung | |
Mit dieser Änderung wird der Wortlaut von Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d der geltenden Beschaffungsrichtlinie (2004/18/EG) wieder eingefügt. Die öffentlichen Auftraggeber sollten natürlich das Recht haben, die Auftragsvergabe an einen Bieter abzulehnen, der sich nicht an Rechtsvorschriften hält. Die Bezugnahme auf Rechtsvorschriften in diesem Artikel sollte sich nicht auf EU-Rechtsvorschriften in bestimmten Bereichen beschränken. Die Bestimmung sollte auch auf nationale Rechtsvorschriften und Systeme zur Regulierung des Arbeitsmarkts erstreckt werden. | |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 70 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsbedingungen |
|
(a) Ein öffentlicher Auftraggeber kann in den Verdingungsunterlagen die Stelle(n) angeben, bei der (denen) die Bewerber oder Bieter die erforderlichen Auskünfte über ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern und dem Umweltschutz sowie über die Verpflichtungen erhalten, die sich aus den Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen ergeben können, die in normalerweise an dem Ort angewendet werden, an dem die Leistungen zu erbringen sind, und die während der Ausführung des Auftrags auf die ausgeführten Bauaufträge oder die erbrachten Dienstleistungen anzuwenden sind; der öffentliche Auftraggeber kann auch durch einen Mitgliedstaat zu dieser Angabe verpflichtet werden. |
|
(b) Ein Auftraggeber, der die Auskünfte nach Absatz 1 erteilt, verlangt von den Bietern oder Beteiligten eines Vergabeverfahrens die Angabe, dass sie bei der Ausarbeitung ihres Angebots den Verpflichtungen hinsichtlich der Bestimmungen über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen , die normalerweise dort anzuwenden sind, wo die Arbeit auszuführen oder die Dienstleistung zu erbringen ist, Rechnung getragen haben. |
|
(c) Mitgliedstaaten, die Vorkehrungen zum Schutz von Informanten im öffentlichen Dienst (im öffentlichen Sektor) getroffen haben, können einen gleichwertigen Schutz von Mitarbeitern, die bei dem Wirtschaftsteilnehmer beschäftigt sind, verlangen, wenn der Wirtschaftsteilnehmer aus öffentlichen Mitteln finanzierte Leistungen ausführt. |
Begründung | |
Mit dieser Änderung wird der Wortlaut von Artikel 27 der geltenden Richtlinie 2004/18/EG mit geringfügigen Änderungen wieder eingesetzt. Dieser wichtige Artikel sollte nicht gestrichene werden. Der Schutz von Hinweisgebern in den Mitgliedstaaten, die solche Rechte und Bestimmungen haben oder diese wünschen, muss respektiert werden. | |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 71 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der öffentliche Auftraggeber auf Wunsch des Unterauftragnehmers und sofern die Art des Auftrags es erlaubt, fällige Zahlungen im Zusammenhang mit den für den Hauptauftraggeber erbrachten Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen direkt an den Unterauftragnehmer leistet. In diesem Fall führen die Mitgliedstaaten geeignete Mechanismen ein, die es dem Hauptauftragnehmer ermöglichen, Einwände gegen ungerechtfertigte Zahlungen zu erheben. Die Modalitäten dieser Zahlungsregelung werden in den Auftragsunterlagen dargelegt. |
2. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der öffentliche Auftraggeber auf Wunsch des Unterauftragnehmers und sofern die Art des Auftrags es erlaubt, fällige Zahlungen im Zusammenhang mit den für den Hauptauftraggeber erbrachten Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen direkt an den Unterauftragnehmer leistet. In diesem Fall führen die Mitgliedstaaten geeignete Mechanismen ein, die es dem Hauptauftragnehmer ermöglichen, nachträglich Einwände gegen ungerechtfertigte Zahlungen zu erheben, und erlassen Vorschriften, die es dem öffentlichen Auftraggeber ermöglichen, den Unterzeichnerstatus des Hauptauftragnehmers gegebenenfalls ohne erneute Angebotsabgabe zu übernehmen, um die Rechtssicherheit zu erhöhen. Die Modalitäten dieser Zahlungsregelung werden in den Auftragsunterlagen dargelegt. |
Begründung | |
Bei Bedarf (z. B. im Falle eines insolventen Hauptauftragnehmers) muss der öffentliche Auftraggeber in der Lage sein, das Mandat zu beenden, ohne dabei an Rechtssicherheit zu verlieren. Aus diesem Grund sollte es anhand einzelstaatlicher Bestimmungen möglich gemacht werden, den Unterzeichnerstatus zu übernehmen und die strittigen Bedingungen der Verträge erneut zu verhandeln. Darüber hinaus sollte das Recht des Hauptauftragnehmers, Einwände gegen ungerechtfertigte Zahlungen zu erheben, nur bewilligt werden, nachdem der Vertrag erfüllt worden ist, da die Unterauftragnehmer andernfalls womöglich den Wettbewerb blockieren würden. | |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 72 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für den Fall, dass ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der die ursprünglich festgelegten qualitativen Auswahlkriterien erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung oder einer Insolvenz ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Auftrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen. |
Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für den Fall, dass ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der die ursprünglich festgelegten qualitativen Auswahlkriterien erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung, einer Übertragung von Kapital oder Vermögenswerten, einer Insolvenz oder auf der Grundlage einer Vertragsklausel ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Auftrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen. |
Begründung | |
Es ist vollkommen legitim, dass der öffentliche Auftraggeber unter der Kontrolle des Gerichts Einwände gegen die Ersetzung eines Vertragspartners erhebt, da die neue Vertragspartei nicht die gleichen finanziellen und technischen Kompetenzen würde garantieren können wie diejenige, die sie ersetzt, welche jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung des laufenden Vertrags mit unveränderten Bedingungen erforderlich sind. | |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 75 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Öffentliche Auftraggeber, die einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung von in Artikel 74 aufgeführten Dienstleistungen planen, teilen ihre Absicht in einer Auftragsbekanntmachung mit. |
entfällt |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 75 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 enthalten im Einklang mit den Standardformularen die in Anhang VI Teile H und I genannten Angaben. |
Bekanntmachungen nach Absatz 2 enthalten die in Anhang VI Teil I genannten Angaben. |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 75 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission erstellt die Standardformulare. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 91 erlassen. |
entfällt |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 75 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 werden im Einklang mit Artikel 49 veröffentlicht. |
4. Bekanntmachungen nach Absatz 2 werden im Einklang mit Artikel 49 veröffentlicht. |
Begründung | |
Eine besondere Behandlung von Dienstleistungen ist nur gerechtfertigt, insoweit sie für alle Dienstleistungen gleicher Art gilt; rechtliche Dienstleistungen, die denselben Vertraulichkeitsprinzipien unterliegen, sollten nicht diskriminiert werden. | |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 76 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten führen geeignete Verfahren für die Vergabe von unter dieses Kapitel fallenden Aufträgen ein, wobei sie die volle Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer sicherstellen und es den öffentlichen Auftraggebern ermöglichen, der Spezifik der jeweiligen Dienstleistungen Rechnung zu tragen. |
entfällt |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 76 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die öffentlichen Auftraggeber der Notwendigkeit, Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen sicherzustellen, sowie den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, der Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer und dem Aspekt der Innovation Rechnung tragen können. Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass die Auswahl der Dienstleister nicht allein auf der Grundlage des Preises für die Erbringung der Dienstleistungen getroffen wird. |
2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die öffentlichen Auftraggeber der Notwendigkeit, universellen Zugang, Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit, Verfügbarkeit, Sicherheit und Vollständigkeit der Dienstleistungen sicherzustellen, sowie den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, der Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer und dem Aspekt der Innovation Rechnung tragen. |
Begründung | |
Diese Eigenschaften von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sind von zentraler Bedeutung und sollten in diesem Rahmen so weit wie möglich gewährleistet werden. | |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 76 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass soziale und andere in Anhang XVI aufgeführte besondere Dienstleistungen von einer spezifischen Art von Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden müssen. |
Begründung | |
Um zu verhindern, dass Dienstleistungen von einer Art von Unternehmen erbracht werden, die nur auf Profit ausgerichtet sind und nicht auf das Wohl des Einzelnen, sollten Mitgliedstaaten vorschreiben können, dass soziale Dienstleistungen nur von einer bestimmten Form von Unternehmen erbracht werden können. Diese Änderung hängt damit zusammen, dass die europäischen Regionen ihre eigenen Strategien festlegen können, um Wachstum und Entwicklung zu fördern, eine integrative Gesellschaft aufzubauen und ihre Attraktivität als Wohn- und Arbeitsort der Menschen zu verbessern. | |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 76 – Absatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2b. Bei Aufträgen über soziale oder sonstige in Anhang XVI aufgeführte Dienstleistungen können die öffentlichen Auftraggeber von den Wirtschaftsteilnehmern verlangen, die mit der betreffenden Tätigkeit erzielten Gewinne wieder in dieselbe Tätigkeit zu investieren, oder nur gemeinnützige Einrichtungen als Bieter zulassen. |
Begründung | |
Mit dieser Änderung soll hervorgehoben werden, dass die öffentlichen Auftragnehmer, Anforderungen aufstellen dürfen die sicherstellen, dass für soziale Dienstleistungen bestimmte Steuergelder auch dann für diesen Zweck verwendet werden, wenn die betreffenden Dienstleistungen ausgeschrieben und nicht in Eigenregie erbracht werden. Diese Änderung hängt damit zusammen, dass die europäischen Regionen ihre eigenen Strategien festlegen können, um Wachstum und Entwicklung zu fördern, eine integrative Gesellschaft aufzubauen und ihre Attraktivität als Wohn- und Arbeitsort der Menschen zu verbessern. | |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 84 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Rechtsberatung für öffentliche Auftraggeber in Fragen der Auslegung der Vorschriften und Grundsätze für die öffentliche Auftragsvergabe und zur Anwendung der Vorschriften in spezifischen Fällen; |
(b) allgemeine und spezifische Rechtsberatung sowie praktische Anleitung für öffentliche Auftraggeber in Fragen der Auslegung und Anwendung der Vorschriften und Grundsätze für die öffentliche Auftragsvergabe; |
Begründung | |
Als eine spezialisierte und zentrale Stelle sollte die unabhängige Stelle die Verantwortung für die Rechtsberatung und praktische Unterstützung von öffentlichen Auftraggebern in allgemeiner Hinsicht und in Sonderfällen sowohl im Hinblick auf die Auslegung als auch die Anwendung der Vorschriften und Grundsätze für die öffentliche Vergabe übernehmen. | |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 84 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Festlegung und Anwendung umfassender und praktikabler „Red-Flag“-Indikatorsysteme zur Vermeidung bzw. Aufdeckung von Fällen von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und sonstiger schwerwiegender Unregelmäßigkeiten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens sowie zur angemessenen Berichterstattung über derartige Fälle; |
(d) Festlegung und Anwendung umfassender und praktikabler „Red-Flag“-Indikatorsysteme zur Vermeidung bzw. Aufdeckung von Fällen von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten oder Unregelmäßigkeiten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens sowie zur angemessenen Berichterstattung über derartige Fälle; |
Begründung | |
Um die Ordnungsmäßigkeit der von den öffentlichen Auftraggebern organisierten Verfahren weiter zu stärken, auch mit pädagogischer Zielsetzung, ist es wichtig, hier alle Arten von Unregelmäßigkeiten mit aufzuführen – ungeachtet dessen, wie schwerwiegend sie sind. | |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 85 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die öffentlichen Auftraggeber fertigen über jeden vergebenen Auftrag, jede Rahmenvereinbarung und jede Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems einen schriftlichen Bericht an, der mindestens Folgendes enthält: |
Die öffentlichen Auftraggeber fertigen über jede den Schwellenwert übersteigende Beschaffung, sei es ein Auftrag oder eine Rahmenvereinbarung, sowie bei jeder Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems einen schriftlichen Bericht an, der mindestens Folgendes enthält: |
Begründung | |
Die Notwendigkeit, im Einklang mit den in Art. 85 festgelegten Bestimmungen schriftliche Berichte abzufassen, sollte ausschließlich für die „über dem Schwellenwert liegenden Beschaffungsvolumen“ erforderlich sein. Nachdem dies bislang für „unter dem Schwellenwert liegende Beschaffungsvolumen“ durchgeführt worden ist, würde dies in deutlich umfangreichere bürokratische Verfahren münden. Derartige Belastungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem auf dem Spiel stehenden Geldwert stehen. | |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 85 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Vermerke bzw. ihre Hauptelemente sind der Kommission oder der nationalen Aufsichtsstelle auf deren Anforderung hin zu übermitteln. |
Die Vermerke bzw. ihre Hauptelemente sind der Kommission oder der nationalen Aufsichtsstelle zu übermitteln. |
Begründung | |
Es macht nicht viel Sinn, eine Berichterstattungspflicht dieser Art aufzuerlegen, wenn dies nicht zum Zwecke der obligatorischen Übermittlung ihrer Ergebnisse geschieht. | |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 87 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Zur Verbesserung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere von KMU, zur öffentlichen Auftragsvergabe und zur Erleichterung des Verständnisses der Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleisten die Mitgliedstaaten eine angemessene Hilfestellung, auch auf elektronischem Wege oder über bestehende Netzwerke zur Unterstützung von Unternehmen. |
2. Zur Verbesserung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere von KMU, zur öffentlichen Auftragsvergabe und zur Erleichterung des Verständnisses der Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleisten die Kommission und die Mitgliedstaaten eine angemessene und rechtzeitige Inkenntnissetzung und Hilfestellung, auch auf elektronischem Wege oder über bestehende Netzwerke zur Unterstützung von Unternehmen. |
Begründung | |
Die Kommission sollte sich in Anbetracht des höchst technischen Charakters des Texts ebenfalls an diesen Anstrengungen beteiligen. Darüber hinaus ist es auch von wesentlicher Bedeutung, dass die KMU die von ihnen benötigten Informationen rechtzeitig erhalten. | |
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 87 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Die in den Artikeln 46, 47 und 48 genannten Bekanntmachungen enthalten auch die Informationen über die Stelle oder Stellen nach Absatz 4. |
Begründung | |
Es sollte weit verbreitete und einfach zu findende Informationen über diejenigen Stellen geben, die öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen Unterstützung zukommen lassen. | |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 88 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Bei der Ausarbeitung von Leitlinien für die öffentlichen Auftraggeber arbeiten die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission zusammen, um zu beurteilen, ob in einzelnen Fällen gegebenenfalls grenzüberschreitende Interessen bestehen, und insbesondere um die Ausgabeneffizienz bei der Umsetzung von Programmen zu steigern, die durch Instrumente der Kohäsionspolitik oder andere EU-Instrumente finanziert werden. |
Begründung | |
Dies steht im Einklang mit der REGI-Stellungnahme zur Modernisierung des öffentlichen Auftragswesens und zwar insbesondere mit den Ziffern 7 und 15 dieser Stellungnahme. | |
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang XVI a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die folgenden rechtlichen Dienstleistungen: |
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79112000-2 Rechtsvertretungsleistungen |
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79100000-5 Juristische Dienstleistungen |
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79110000-8 Rechtsberatungs- und Vertretungsleistungen |
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79111000-5 Rechtsberatungsleistungen |
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79112100-3 Interessenvertretung |
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79120000-1 Patent- und Urheberrechtsberatung |
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79121000-8 Urheberrechtsberatung |
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79121100-90 Software-Urheberrechtsberatung |
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79130000-4 Rechtliche Dokumentations- und Beglaubigungsdienste |
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79131000-1 Dokumentationsdienste |
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79132000-8 Beglaubigungsdienste |
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79140000-7 Rechtsberatungs- und Auskunftsdienstleistungen |
Begründung | |
Eine besondere Behandlung von Dienstleistungen ist nur gerechtfertigt, insoweit sie für alle Dienstleistungen gleicher Art gilt; rechtliche Dienstleistungen, die denselben Vertraulichkeitsprinzipien unterliegen, sollten nicht diskriminiert werden. |
VERFAHREN
Titel |
Vergabe öffentlicher Aufträge |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0896 – C7-0006/2012 – 2011/0438(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 17.1.2012 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
REGI 17.1.2012 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Ramona Nicole Mănescu 26.1.2012 |
||||
Datum der Annahme |
10.10.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
32 9 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Luís Paulo Alves, Charalampos Angourakis, Catherine Bearder, Victor Boştinaru, John Bufton, Alain Cadec, Salvatore Caronna, Nikos Chrysogelos, Francesco De Angelis, Tamás Deutsch, Rosa Estaràs Ferragut, Danuta Maria Hübner, Filiz Hakaeva Hyusmenova, Vincenzo Iovine, María Irigoyen Pérez, Seán Kelly, Mojca Kleva, Constanze Angela Krehl, Petru Constantin Luhan, Ramona Nicole Mănescu, Vladimír Maňka, Iosif Matula, Erminia Mazzoni, Ana Miranda, Jens Nilsson, Jan Olbrycht, Younous Omarjee, Markus Pieper, Tomasz Piotr Poręba, Ewald Stadler, Georgios Stavrakakis, Csanád Szegedi, Nuno Teixeira, Lambert van Nistelrooij, Oldřich Vlasák, Kerstin Westphal, Hermann Winkler, Joachim Zeller, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Karima Delli, Jens Geier, Heide Rühle, Czesław Adam Siekierski, Giommaria Uggias |
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STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (16.10.2012)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats über die öffentliche Auftragsvergabe
(COM(2011)0896 – C7‑0006/2012 – 2011/0438(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Giuseppe Gargani
KURZE BEGRÜNDUNG
Die öffentliche Auftragsvergabe muss der Verwirklichung des Binnenmarkts und dem Wiederaufschwung der Wirtschaft in den Mitgliedstaaten dienen. Die öffentliche Hand in Europa wendet etwa 18 % des BIP der EU für Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge auf.
Der Verfasser der Stellungnahme ist der Ansicht, dass die Umsetzung der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe den folgenden Prinzipien genügen muss:
- Vereinfachung der Verfahren für alle Wirtschaftsteilnehmer;
- Förderung der Teilnahme von KMU;
- Gewährleistung bestmöglicher Ergebnisse im Sinne eines optimalen Preis-Leistungs-Verhältnisses;
- transparente und effiziente Nutzung öffentlicher Mittel.
Der Verfasser der Stellungnahme ist der Ansicht, dass der Vorschlag der Kommission in die richtige Richtung zu gehen scheint, vor allem in Hinblick auf die folgenden Inhalte:
- Modernisierung der Verfahren: Die Vergabebehörden sollen die Möglichkeit haben, selbst zu entscheiden, welche Abfolge am sinnvollsten ist, indem sie die Prüfung anhand der Zuschlagskriterien gegebenenfalls vor der Prüfung anhand der Auswahlkriterien vornehmen; ferner sollen sie Organisation und Qualität der mit der Ausführung des Auftrags zu betrauenden Mitarbeiter als Zuschlagskriterium werten können.
- Öffentliche Auftraggeber sollen berechtigt sein, Wirtschaftsteilnehmer auszuschließen, die bei der Ausführung früherer Aufträge erhebliche oder dauerhafte Defizite erkennen ließen.
- Auch wenn Ausschlussgründe vorliegen, können öffentliche Auftraggeber Bewerber oder Bieter zulassen, wenn diese geeignete Maßnahmen getroffen haben, um die Folgen eines rechtswidrigen Verhaltens zu beheben und ein künftiges Fehlverhalten wirksam zu verhindern.
Der Verfasser der Stellungnahme reicht einige Änderungsanträge mit rechtlicher Bedeutung für den Gesetzgebungsvorschlag der Kommission ein, um die bestehenden Rechtsvorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe in Europa zu stärken und auf den neuesten Stand zu bringen.
Mit der vorliegenden Stellungnahme sollen die kritischen Punkte der Vorschläge im Text aus juristischer Sicht hervorgehoben werden, um zur Rechtssicherheit beizutragen.
Der Verfasser der Stellungnahme erkennt folgende kritische Punkte:
- Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung müssen unter den zahlreichen Verfahren der Richtlinie eine Ausnahme darstellen, für die einzuhaltende Höchstbeträge festgeschrieben werden müssen. (500 000 EUR für Bauleistungen und 100 000 EUR für Dienstleistungsaufträge).
- Die Nutzung der Variante: Um einen Missbrauch dieses Instruments zu verhindern, muss ein Höchstpreis für die Variante definiert werden, der in den Mindestanforderungen der Auftragsunterlagen enthalten sein muss.
- Die Möglichkeit, Aufträge in Lose zu unterteilen, steht in Einklang mit den Zielen der Richtlinie, nämlich der Vereinfachung und der Effizienz. Für eine konkrete Arbeitserleichterung in der öffentlichen Verwaltung und eine gleichzeitige Förderung der Teilnahme von KMU an Ausschreibungen ist eine Ex-ante-Bewertung notwendig, ob auf diese Möglichkeit zurückgegriffen werden soll oder nicht.
- Die Berufung auf die Kapazitäten Dritter muss nur auf den Erwerb der materiellen Erfordernisse (wirtschaftliche und finanzielle Erfordernisse) eingegrenzt werden. Zur Gewährleistung einer größeren rechtlichen und wirtschaftlichen Sicherheit muss die gesamtschuldnerische Haftung von Hauptunternehmer und Hilfsunternehmer, dessen Qualifizierungsmerkmale der Hauptunternehmer nutzt, gestärkt werden. So könnten Unsicherheiten in Hinblick auf die Durchführung von Bauvorhaben beseitigt werden, die aufgrund dieser Rechtsfigur entstehen. Die Überwachung der effizienten Verwendung öffentlicher Mittel hat bei öffentlichen Aufträgen oberste Priorität.
- Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Urteil Nr. 76 vom 7. Oktober 2004 festgelegt, dass die Festlegung eines ausschließlichen Kriteriums für die Vergabe abstrakt und allgemein nicht nur gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, sondern auch den öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit nimmt, die Art und die Besonderheiten derartiger Aufträge im Einzelnen zu berücksichtigen, indem sie für jeden von ihnen das Kriterium wählen, das am besten geeignet ist, den freien Wettbewerb zu sichern und so die Auswahl des besten Angebots zu gewährleisten. Es ist deshalb wünschenswert, dass die öffentlichen Auftraggeber einen Kosten-Nutzen-Ansatz verfolgen.
- Ist bei der Ausführung des Auftrags ein Unterauftragnehmer vorgesehen, soll die Vergabebehörde dazu verpflichtet werden, die Zahlung an den Unterauftragnehmer direkt zu leisten. Auf diese Weise können fehlende Zahlungen für geleistete Lieferungen verhindert werden, wodurch insbesondere die wirtschaftliche Sicherheit für KMU erhöht wird.
- Eine wesentliche Änderung eines Vertrags während der Laufzeit erfordert die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens. Eine Änderung ist nicht als wesentlich anzusehen, wenn ihr Wert weniger als 5 % des ursprünglichen Auftragspreises beträgt. Die Kommission gibt in ihrem Vorschlag an, dass die Änderung wesentlich ist, wenn sie 5 % des ursprünglichen Auftragspreises übersteigt, und weicht von dieser Regelung ab, wenn eine etwaige Preiserhöhung nicht mehr als 50 % des Wertes des ursprünglichen Auftrags beträgt. Dieser Wert sollte auf 10 % des ursprünglichen Auftragspreises angehoben werden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Nach Artikel 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden. Diese Richtlinie stellt klar, auf welche Weise die öffentlichen Auftraggeber zum Umweltschutz und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen können, und gewährleistet gleichzeitig, dass sie bei der Auftragsvergabe ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis erzielen können. |
(5) Nach Artikel 9, 10 und 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes und die Erfordernisse im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen zur Förderung einer sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden. Diese Richtlinie stellt klar, auf welche Weise die öffentlichen Auftraggeber ihren Ermessensspielraum bei der Definition und Vergabe öffentlicher Aufträge nutzen können, um zum Umweltschutz, zur Wohlfahrtspflege und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen, und gewährleistet gleichzeitig, dass sie bei der Auftragsvergabe ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis erzielen können. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Die Ergebnisse der Bewertung der Auswirkungen und der Effektivität der EU-Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe hat gezeigt, dass der Ausschluss bestimmter Dienstleistungen von der vollständigen Anwendung der Richtlinie überprüft werden sollte. Vor diesem Hintergrund wird die vollständige Anwendung dieser Richtlinie auf eine Reihe weiterer Dienstleistungen (wie Hotel- und Rechtsdienstleistungen, die beide einen besonders hohen Prozentsatz an grenzüberschreitenden Geschäften aufweisen) ausgeweitet. |
(10) Die Ergebnisse der Bewertung der Auswirkungen und der Effektivität der EU-Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe hat gezeigt, dass der Ausschluss bestimmter Dienstleistungen von der vollständigen Anwendung der Richtlinie überprüft werden sollte. Vor diesem Hintergrund wird die vollständige Anwendung dieser Richtlinie auf eine Reihe weiterer Dienstleistungen (wie Hoteldienstleistungen, die einen besonders hohen Prozentsatz an grenzüberschreitenden Geschäften aufweisen) ausgeweitet. |
Begründung | |
Rechtsdienstleistungen sind reine Vertrauenssache und an die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten gebunden, und müssen aus dem Richtlinienvorschlag ausgeschlossen werden, da sie der Bewertung subjektiver Kriterien bedürfen, die sich auf die besonderen Anforderungen der Auftraggeber beziehen. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Es besteht erhebliche Rechtsunsicherheit darüber, inwieweit die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe auch für die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen gelten. Die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird nicht nur von den einzelnen Mitgliedstaaten, sondern auch von den einzelnen öffentlichen Auftraggebern unterschiedlich ausgelegt. Daher gilt es klarzustellen, in welchen Fällen die zwischen öffentlichen Auftraggebern geschlossenen Verträge von der Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe ausgenommen sind. Dabei sollte man sich von den Grundsätzen leiten lassen, die in der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dargelegt wurden. Der Umstand, dass beide Parteien einer Vereinbarung selbst öffentliche Auftraggeber sind, reicht allein nicht aus, um die Anwendung der Vergabevorschriften auszuschließen. Die Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe sollte öffentliche Stellen jedoch nicht in ihrer Freiheit beschränken, selbst zu entscheiden, wie sie die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben organisieren. Die Vergabe von Aufträgen an von ihnen kontrollierte Unternehmen oder eine Zusammenarbeit zum Zweck der gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben der beteiligten öffentlichen Auftraggeber sollten daher von der Anwendung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen werden, sofern die in dieser Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind. Mit dieser Richtlinie sollte sichergestellt werden, dass eine von ihrem Anwendungsbereich ausgenommene öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit keine Wettbewerbsverzerrung im Verhältnis zu privaten Wirtschaftsteilnehmern zur Folge hat. Genauso wenig sollte die Teilnahme eines öffentlichen Auftraggebers als Bieter an einem Vergabeverfahren eine Wettbewerbsverzerrung zu Folge haben. |
(14) Es besteht erhebliche Rechtsunsicherheit darüber, inwieweit die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe auch für die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen gelten. Die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird nicht nur von den einzelnen Mitgliedstaaten, sondern auch von den einzelnen öffentlichen Auftraggebern unterschiedlich ausgelegt. Daher gilt es klarzustellen, in welchen Fällen die zwischen öffentlichen Auftraggebern geschlossenen Verträge von der Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe ausgenommen sind. Dabei sollte man sich von den Grundsätzen leiten lassen, die in der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dargelegt wurden. Der Umstand, dass beide Parteien einer Vereinbarung selbst öffentliche Auftraggeber sind, reicht allein nicht aus, um die Anwendung der Vergabevorschriften auszuschließen. Die Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe sollte öffentliche Stellen jedoch nicht in ihrer Freiheit beschränken, selbst zu entscheiden, wie sie die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben organisieren. Die Vergabe von Aufträgen an von ihnen kontrollierte Unternehmen oder eine Zusammenarbeit zum Zweck der gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben der beteiligten öffentlichen Auftraggeber sollten daher von der Anwendung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen werden, sofern die in dieser Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind. Kooperationen zwischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie zwischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und ihren Tochterunternehmen sollten von diesen Bestimmungen ausgenommen werden, sofern sie den spezifischen europäischen Wettbewerbsvorschriften unterliegen, um Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen. Mit dieser Richtlinie sollte sichergestellt werden, dass eine von ihrem Anwendungsbereich ausgenommene öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit keine Wettbewerbsverzerrung im Verhältnis zu privaten Wirtschaftsteilnehmern zur Folge hat. Genauso wenig sollte die Teilnahme eines öffentlichen Auftraggebers als Bieter an einem Vergabeverfahren eine Wettbewerbsverzerrung zu Folge haben. |
Begründung | |
Das Wettbewerbsrecht muss hier Vorrang haben: Nach den Vergaberegeln für In-house-Geschäfte muss die „kontrollierte juristische Person“ auf Kostenerstattungsbasis wirtschaften, was mit den Grundsätzen des europäischen Wettbewerbsrechts nicht vereinbar ist. Danach müssen sich Tochterunternehmen von Anstalten des öffentlichen Rechts marktkonform verhalten. Und: Beim Rundfunk ist eine unterschiedliche Zwecksetzung der Rundfunkanstalten und der Töchter in Umsetzung des Beihilfekompromisses gesetzlich vorgeschrieben | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Angesichts der negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb sollten Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen zur Anwendung kommen. Die Ausnahme sollte auf Fälle beschränkt bleiben, in denen eine Veröffentlichung entweder aus Gründen höherer Gewalt im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht möglich ist oder in denen von Anfang an klar ist, dass eine Veröffentlichung nicht zu mehr Wettbewerb führen würde, weil beispielsweise objektiv nur ein einziger Wirtschaftsteilnehmer in der Lage ist, den Auftrag auszuführen. Nur Situationen einer objektiven Ausschließlichkeit können den Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung rechtfertigen, sofern die Ausschließlichkeitssituation nicht durch den öffentlichen Auftraggeber selbst mit Blick auf das anstehende Vergabeverfahren herbeigeführt wurde und sofern keine geeigneten alternativen Lösungen zur Verfügung stehen, was eingehend geprüft werden sollte. |
(18) Angesichts der negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb sollten Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen und mit einer angemessenen, der Aufsichtsstelle gemäß Artikel 84 zu übermittelnden Begründung zur Anwendung kommen. Die Ausnahme bleibt auf Fälle beschränkt, in denen eine Veröffentlichung entweder aus Gründen höherer Gewalt im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht möglich ist oder in denen von Anfang an klar ist, dass eine Veröffentlichung nicht zu mehr Wettbewerb führen würde, weil beispielsweise objektiv nur ein einziger Wirtschaftsteilnehmer in der Lage ist, den Auftrag auszuführen. Nur Situationen einer objektiven Ausschließlichkeit können den Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung rechtfertigen, sofern die Ausschließlichkeitssituation nicht durch den öffentlichen Auftraggeber selbst mit Blick auf das anstehende Vergabeverfahren herbeigeführt wurde und sofern keine geeigneten alternativen Lösungen zur Verfügung stehen, was eingehend geprüft werden sollte. |
Begründung | |
Zur Vermeidung gefährlicher Wettbewerbsverfälschungen sollte nur in Ausnahmefällen auf Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung zurückgegriffen werden. In diesem Zusammenhang sollten Höchstbeträge festgelegt werden, bei deren Überschreitung ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung nicht mehr möglich ist. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 30 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Um die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) am öffentlichen Beschaffungsmarkt zu fördern, sollten öffentliche Auftraggeber ermutigt werden, Aufträge in Lose zu unterteilen, und, sofern sie dies nicht tun, die Gründe hierfür angeben müssen. Werden Aufträge in Lose unterteilt, dürfen die öffentlichen Auftraggeber – beispielsweise zur Wahrung des Wettbewerbs oder zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit – die Zahl der Lose, für die ein Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot unterbreiten kann, begrenzen; ebenso dürfen sie die Zahl der Lose begrenzen, die an einen einzigen Bieter vergeben werden können. |
(30) Um die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) am öffentlichen Beschaffungsmarkt zu fördern, sollten öffentliche Auftraggeber ermutigt werden, Aufträge in Lose zu unterteilen, und, sofern sie dies tun oder nicht tun, die Gründe hierfür angeben müssen. Werden Aufträge in Lose unterteilt, dürfen die öffentlichen Auftraggeber – beispielsweise zur Wahrung des Wettbewerbs oder zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit – die Zahl der Lose, für die ein Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot unterbreiten kann, begrenzen; ebenso dürfen sie die Zahl der Lose begrenzen, die an einen einzigen Bieter vergeben werden können. |
Begründung | |
Die Unterteilung der Aufträge in Lose muss vom öffentlichen Auftraggeber vorab systematisch bewertet werden. Sowohl die Unterteilung in Lose als auch die Nichtaufteilung bedürfen jedoch einer Begründung. In der derzeitigen Fassung muss nur die Entscheidung für eine Nichtaufteilung in Lose begründet werden. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 42 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(42) Angebote, deren Preis im Verhältnis zu den angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungewöhnlich niedrig erscheint, können auf technisch, wirtschaftlich oder rechtlich fragwürdigen Annahmen oder Praktiken basieren. Um etwaige Probleme während der Auftragsausführung zu vermeiden, sollten öffentliche Auftraggeber verpflichtet werden, eine Erläuterung des angesetzten Preises zu verlangen, wenn ein Angebot erheblich unter den von anderen Bietern verlangten Preisen liegt. Kann der Bieter keine hinreichende Begründung geben, sollte der öffentliche Auftraggeber berechtigt sein, das Angebot abzulehnen. Eine Ablehnung sollte obligatorisch sein in Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber festgestellt hat, dass die angegebenen ungewöhnlich niedrigen Preise aus der Nichtbeachtung verbindlicher sozial-, arbeits- oder umweltrechtlicher Vorschriften der Union oder internationaler arbeitsrechtlicher Vorschriften resultieren. |
(42) Angebote, deren Preis im Verhältnis zu den angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungewöhnlich niedrig erscheint, können auf technisch, wirtschaftlich oder rechtlich fragwürdigen Annahmen oder Praktiken basieren. Um etwaige Probleme während der Auftragsausführung zu vermeiden, sollten öffentliche Auftraggeber verpflichtet werden, eine Erläuterung des angesetzten Preises zu verlangen, wenn ein Angebot erheblich unter den von anderen Bietern verlangten Preisen liegt. Kann der Bieter keine hinreichende Begründung geben, sollte der öffentliche Auftraggeber das Angebot ablehnen. Eine Ablehnung sollte auch obligatorisch sein in Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber festgestellt hat, dass die angegebenen ungewöhnlich niedrigen Preise aus der Nichtbeachtung auf nationaler, internationaler und EU-Ebene geltender Vorschriften resultieren, insbesondere Vorschriften in den Bereichen Sozial‑, Arbeits‑ und Umweltrecht. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 43 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(43a) Um eine reibungslose Durchführung öffentlicher Aufträge zu gewährleisten, muss eine geeignete Regelung für das Instrument der Unterauftragsvergabe getroffen werden, damit gewährleistet ist, dass der öffentliche Auftrag den im Angebot unterbreiteten Angaben entspricht. Die Unterauftragsvergabe sollte auf höchstens drei aufeinanderfolgende vertikale Unterauftragnehmer begrenzt werden, unbeschadet strengerer nationaler Rechtsvorschriften in diesem Bereich. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 48 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(48a) Die öffentlichen Auftraggeber sollten die in der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr1 festgelegten Zahlungsfristen einhalten. |
|
_______________ |
|
1 ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Diese Richtlinie lässt das Recht der öffentlichen Stellen unberührt, auf allen Ebenen zu entscheiden, ob, wie und in welchem Ausmaß öffentliche Aufgaben selbst wahrgenommen werden sollen. Öffentliche Stellen können im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben in Eigenregie erledigen, ohne hierbei auf externe Wirtschaftsteilnehmer zurückgreifen zu müssen. Die Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen ist diesbezüglich möglich. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 6 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ Einrichtungen mit sämtlichen der folgenden Merkmale: |
(6) „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ eine Einrichtung mit sämtlichen der folgenden Merkmale: |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 6 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) sie wurden zur Erfüllung im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nicht gewerblicher Art gegründet oder haben diesen spezifischen Zweck; arbeitet ein Organ unter marktüblichen Bedingungen, ist gewinnorientiert und trägt die mit der Ausübung seiner Tätigkeit einhergehenden Verluste, ist es nicht darauf ausgerichtet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; |
(a) sie wurde zur Erfüllung von Aufgaben gegründet, die im Allgemeininteresse liegen und nicht rein gewerblicher Art sind; |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 6 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) sie besitzen Rechtspersönlichkeit; |
(b) sie besitzt Rechtspersönlichkeit; |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) „öffentliche Lieferaufträge“ öffentliche Aufträge mit dem Ziel der Beschaffung, des Leasings, der Miete, der Pacht oder des Mietkaufs, mit oder ohne Kaufoption, von Produkten. Ein öffentlicher Lieferauftrag kann als Nebenarbeiten Verlege- und Installationsarbeiten umfassen; |
(10) „öffentliche Lieferaufträge“ öffentliche Aufträge mit dem Ziel der Beschaffung, des Leasings, der Miete, der Pacht oder des Mietkaufs, mit oder ohne Kaufoption, von Produkten. Ein öffentlicher Lieferauftrag kann die Erledigung im Sinne einer Lieferung auf mehreren Wegen umfassen. Ein öffentlicher Lieferauftrag kann als Nebenarbeiten Verlege- und Installationsarbeiten umfassen; |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 8a |
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Besondere Ausschlüsse im Bereich anderer Dienste als Postdienste |
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Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die hauptsächlich den Zweck haben, dem Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb von anderen Diensten als Postdiensten zu ermöglichen. |
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Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „andere Dienste als Postdienste“ Dienstleistungen in folgenden Bereichen: |
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(i) Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor dem Versand und nach dem Versand, wie beispielsweise „Mailroom Management“); |
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(ii) Mehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln verknüpft sind und gänzlich mit diesen Mitteln erbracht werden (wie die abgesicherte Übermittlung von verschlüsselten Dokumenten per E-Mail, Adressenverwaltungsdienste und die Übermittlung von registrierten E-Mail-Sendungen); |
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(iii) Dienste, die nicht unter Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) der Sektorenrichtlinie erfasste Sendungen wie etwa nicht adressierte Direktwerbung oder nicht adressierte Postwurfsendungen oder betreffen; |
|
(iv) Finanzdienstleistungen gemäß den CPV-Referenznummern 66100000-1 bis 66720000-3 und gemäß Artikel 19 Buchstabe c, insbesondere Postanweisungen und -überweisungen; |
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(v) Philateliedienste; |
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(vi) logistische Dienstleistungen (Dienstleistungen, bei denen die materielle Auslieferung und/oder Lagerung mit anderen nicht postalischen Aufgaben kombiniert wird). |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) von audiovisuellen Mediendienstleistern erteilte Aufträge über den Erwerb, die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programm-Material, das zur Ausstrahlung bestimmt ist, sowie Aufträge über Ausstrahlungszeit, die an audiovisuelle Mediendienstleister vergeben werden; |
(b) von Audio- sowie audiovisuellen Mediendienstleistern erteilte Aufträge über den Erwerb, die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programm-Material, das zur Ausstrahlung bestimmt ist, und dazugehörige vorbereitende Dienstleistungen sowie Aufträge über Ausstrahlung oder Verbreitung und Übertragung von Mediendiensten; |
Begründung | |
Um Technologieneutralität sicherzustellen sollte die Bereichsausnahme auch Radio- und Internetangebote umfassen. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 - Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen;
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(c) Rechtsdienstleistungen, Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen; |
Begründung | |
Rechtliche Dienstleistungen werden besonders auf Vertrauensbasis und nach Ermessen geführt und müssen deshalb aus dem Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie genommen werden. | |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Dienstleistungen der Zentralbanken und mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität durchgeführte Transaktionen; |
(d) Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung der öffentlichen Auftraggeber dienen, sowie Dienstleistungen der Zentralbanken und mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität durchgeführte Transaktionen; |
Begründung | |
Kreditaufnahme durch Kommunen sollte nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Es besteht kein Regelungsbedarf seitens der EU für Vergabeverfahren bei Kommunalkrediten, da das nationale kommunale Haushaltsrecht klare Vorgaben zur Zulässigkeit von Kreditaufnahmen enthält. | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Audiovisuelle Mediendienstleistungen im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe b umfassen sämtliche Übertragungs- und Verbreitungsformen mittels elektronischer Netze jeglicher Art. |
Audio- und audiovisuelle Mediendienstleistungen im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe b umfassen sämtliche Übertragungs- und Verbreitungsformen mittels elektronischer Netze jeglicher Art. |
Begründung | |
Um Technologieneutralität sicherzustellen, sollten nicht nur audiovisuelle, sondern auch Audio-Mediendienstleistungen in diesem Absatz mit aufgeführt werden. | |
. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Einzelheiten öffentlicher Aufträge müssen öffentlich gemacht werden. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Absätze 1 und 2 stehen der Offenlegung von Verträgen nach ihrem Abschluss, einschließlich aller nachfolgenden Änderungen, nicht entgegen. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 30 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass öffentliche Auftraggeber in den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben können: |
1. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass öffentliche Auftraggeber in den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben können: In diesem Fall muss der öffentliche Auftraggeber der in Artikel 84 Buchstabe a genannten Aufsichtsstelle einen ausführlichen Bericht mit angemessener Begründung vorlegen. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) wenn im Rahmen eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens keine oder keine geeigneten Angebote oder keine Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden und sofern der Kommission oder der gemäß Artikel 84 benannten nationalen Aufsichtsbehörde auf Anforderung ein Bericht vorgelegt wird; |
(a) wenn im Rahmen eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens keine oder keine geeigneten Angebote oder keine Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden; |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 43 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die öffentlichen Auftraggeber können den Bietern die Möglichkeit einräumen, Varianten vorzuschlagen. Sie weisen in der Bekanntmachung oder wenn eine Bekanntmachung einer Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung darauf hin, ob sie Varianten zulassen oder nicht. Fehlt eine entsprechende Angabe, so sind keine Varianten zugelassen. |
1. Die öffentlichen Auftraggeber können den Bietern die Möglichkeit einräumen, Varianten vorzuschlagen, die den vereinbarten Gesamtpreis nur um ein Sechstel überschreiten dürfen. Sie weisen in der Bekanntmachung oder wenn eine Bekanntmachung einer Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung darauf hin, ob sie Varianten zulassen oder nicht. Fehlt eine entsprechende Angabe, so sind keine Varianten zugelassen. |
Begründung | |
Werden Varianten bedenkenlos zugelassen, könnte dies den Wettbewerb verfälschen und Probleme bei der Rechtssicherheit schaffen. Deshalb wird es als sinnvoll erachtet, eine Sonderbestimmung einzuführen, um einen Höchstpreis für Varianten als vordefinierte Mindestanforderung für öffentliche Auftraggeber festzusetzen. Die nationale Gesetzgebung bietet dahingehend Referenzwerte an, die die Wirksamkeit dieser Bestimmung bestätigen. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 44 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Öffentliche Aufträge können in homogene oder heterogene Lose unterteilt werden. Bei Aufträgen mit einem Wert, der den Schwellenwerten in Artikel 4 entspricht oder sie übersteigt, aber 500 000 EUR nicht unterschreitet, so wie in Artikel 5 festgelegt, und bei denen der öffentliche Auftraggeber eine Unterteilung in Lose für nicht sinnvoll hält, wird dies ausführlich in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung erläutert. |
1. Öffentliche Aufträge können in homogene oder heterogene Lose unterteilt werden. Bei Aufträgen mit einem Wert, der den Schwellenwerten in Artikel 4 entspricht oder sie übersteigt, aber 500 000 EUR nicht unterschreitet, so wie in Artikel 5 festgelegt, werden die Gründe für eine Unterteilung oder Nichtaufteilung in Lose vom öffentlichen Auftraggeber ausführlich in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung erläutert. |
Begründung | |
Die Unterteilung der Aufträge in Lose muss vom öffentlichen Auftraggeber vorab systematisch bewertet werden, um einer wahllosen Inanspruchnahme vorzubeugen. Aus diesem Grund müssen sowohl die Unterteilung in Lose, als auch die Nichtaufteilung begründet werden; in der derzeitigen Fassung muss nur die Entscheidung für eine Nichtaufteilung in Lose begründet werden. | |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 49 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Bekanntmachungen nach Artikel 46 Absatz 2 und Artikel 47 werden vollständig in einer vom öffentlichen Auftraggeber gewählten Amtssprache der Union veröffentlicht. Einzig diese Sprachfassung ist verbindlich. In den anderen Amtssprachen wird eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile einer jeden Bekanntmachung veröffentlicht. |
3. Bekanntmachungen nach Artikel 46 Absatz 2 und Artikel 47 werden vollständig in einer vom öffentlichen Auftraggeber gewählten Amtssprache der Union veröffentlicht. Einzig diese Sprachfassung ist verbindlich. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 53 – Absatz 2 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, über die Durchführung und die Fortschritte der Verhandlungen und den Dialog mit den Bietern. |
entfällt |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 54 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zu erlassen, um das Verzeichnis in Anhang XI anzupassen, wenn dies aufgrund des Abschlusses neuer internationaler Übereinkommen oder der Änderung bestehender internationaler Übereinkommen erforderlich ist. |
4. Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zu erlassen, um das Verzeichnis in Anhang XI zu ergänzen, wenn dies aufgrund des Abschlusses neuer internationaler Übereinkommen oder der Änderung bestehender internationaler Übereinkommen erforderlich ist. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 55 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ea) Beteiligung an der Ausbeutung von Menschenhandel und Kinderarbeit im Sinne der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer1. |
|
___________ |
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1 ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 55 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Ein öffentlicher Auftraggeber kann jeden Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem öffentlichen Auftrag ausschließen, sofern eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist: |
3. Ein öffentlicher Auftraggeber schließt jeden Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem öffentlichen Auftrag aus, sofern eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist: |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 56 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sie sind nicht verpflichtet, sämtliche in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Bedingungen vorzuschreiben; allerdings können sie keine weitere Anforderungen als die dort genannten festschreiben. |
Sie sind nicht verpflichtet, sämtliche in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Bedingungen vorzuschreiben; und sie können weitere Anforderungen als die dort genannten festschreiben. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 56 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Hinblick auf die technische und berufliche Eignung können die öffentlichen Auftraggeber von den Wirtschaftsteilnehmern verlangen, über die erforderlichen humanen und technischen Ressourcen sowie Erfahrungen mit der Ausführung des Auftrags zu einem angemessenen qualitativen Standard zu verfügen. Die öffentlichen Auftraggeber können zu dem Schluss kommen, dass Wirtschaftsteilnehmer den Auftrag nicht zu einem angemessenen qualitativen Standard ausführen, wenn der öffentliche Auftraggeber feststellt, dass kollidierende Interessen vorhanden sind, die die Auftragsausführung negativ beeinflussen können. |
Im Hinblick auf die technische und berufliche Eignung verlangen die öffentlichen Auftraggeber von den Wirtschaftsteilnehmern, über die erforderlichen humanen und technischen Ressourcen sowie Erfahrungen mit der Ausführung des Auftrags zu einem angemessenen qualitativen Standard und, falls der öffentliche Auftraggeber dies verlangt hat, im Einklang mit einer nach Artikel 70 festgelegten Auftragsausführungsklausel zu verfügen. Die öffentlichen Auftraggeber können zu dem Schluss kommen, dass Wirtschaftsteilnehmer nicht in der Lage sind, die geforderte Leistung zu gewährleisten, wenn der öffentliche Auftraggeber feststellt, dass kollidierende Interessen vorhanden sind, die die Auftragsausführung negativ beeinflussen können. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 62 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. In Bezug auf die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne von Artikel 56 Absatz 3 und die Kriterien für die technische und berufliche Eignung im Sinne von Artikel 56 Absatz 4 kann sich ein Wirtschaftsteilnehmer gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen stützen. Er weist in diesem Falle dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nach, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise die diesbezüglichen Zusagen dieser Unternehmen vorlegt. Im Falle der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit können die öffentlichen Auftraggeber vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung haften. |
1. In Bezug auf die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne von Artikel 56 Absatz 3 und die Kriterien für die technische und berufliche Eignung im Sinne von Artikel 56 Absatz 4 kann sich ein Wirtschaftsteilnehmer gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag nur auf die materiellen Kapazitäten anderer Unternehmen unter Beachtung des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen stützen. Er weist in diesem Falle dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nach, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise die diesbezüglichen Zusagen dieser Unternehmen vorlegt. Die öffentlichen Auftraggeber schreiben vor, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung haften. |
Begründung | |
Um wirtschaftliche und rechtliche Sicherheit bei der Vergabe und die Ausführung des Auftrags zu gewährleisten, muss die Berufung auf die Kapazitäten Dritter auf den Erwerb der materiellen Erfordernisse eingegrenzt werden und die gesamtschuldnerische Haftung von Hauptunternehmer und Hilfsunternehmer, dessen Qualifizierungsmerkmale der Hauptunternehmer nutzt, gestärkt werden, in dem diese verpflichtend gemacht wird. Die Verfügbarkeit der Mittel darf nur aus einem Rechtsverhältnis zwischen Hauptunternehmer und Hilfsunternehmer hervorgehen. | |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 62 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Erfordernisse der Inanspruchnahme können nicht gemeinsam vom Auftragnehmer und dem in Anspruch genommenen Unternehmen verwendet werden. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 66 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die öffentlichen Auftraggeber wenden unbeschadet der für die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags eines der folgenden Kriterien an: |
1. Die öffentlichen Auftraggeber wenden unbeschadet der für die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags das Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots an. |
(a) das wirtschaftlich günstigste Angebot; |
|
(b) die günstigsten Kosten. |
|
Je nach Wahl des öffentlichen Auftraggebers können die Kosten entweder nur auf der Grundlage des Preises oder mittels des Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie des Lebenszyklus-Kostenansatzes gemäß der Bedingungen von Artikel 67 bewertet werden. |
|
2. Das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß Absatz 1 Buchstabe a erfolgt aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers aufgrund von Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen. |
2. Der öffentliche Auftraggeber bewertet das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß Absatz 1 aufgrund von Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen. . |
Zu diesen Kriterien zählen - zusätzlich zum in Absatz 1 Buchstabe b genannten Preis oder dort genannten Kosten - weitere Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen, wie z. B.: |
Zu diesen Kriterien zählen - zusätzlich zum Preis oder den Kosten - weitere Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen. |
|
Die Kosten können mittels des Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie des Lebenszyklus-Kostenansatzes gemäß den Bedingungen von Artikel 67 bewertet werden. |
|
Das Preis/Kosten-Kriterium kann das entscheidende Zuschlagskriterium sein bei standardisierten Produkten oder Dienstleistungen, deren Inhalte ihrem Wesen nach im Voraus bestimmt werden können. |
|
Weitere Kriterien sind z. B.: |
(a) Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Konzeption für alle Benutzer, Umwelteigenschaften und innovativer Charakter; |
a) Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Konzeption für alle Benutzer, Umwelteigenschaften und soziale Eigenschaften sowie innovativer Charakter; |
(b) bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen für die Konzeption von Bauarbeiten können die Organisation, Qualifizierung und Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals berücksichtigt werden mit der Folge, dass dieses Personal nach dem Zuschlag nur mit Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers ersetzt werden kann, der prüfen muss, dass mit einem Wechsel eine gleichwertige Organisation und Qualität gegeben sind; |
(b) bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen für die Konzeption von Bauarbeiten werden die Organisation, Qualifizierung und Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals berücksichtigt mit der Folge, dass dieses Personal nach dem Zuschlag nur mit Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers ersetzt werden kann, der prüfen muss, dass mit einem Wechsel eine gleichwertige Organisation und Qualität gegeben sind; |
(c) Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist; |
(c) Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist; |
(d) der spezifische Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung erbetener Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder jedes sonstige in Artikel 2 Absatz 22 genannte Lebenszyklusstadium in dem Maße, wie diese Kriterien gemäß Absatz 4 spezifiziert sind und direkt in diese Prozesse einbezogene Faktoren betreffen und diese spezifische Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung erbetener Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen charakterisieren. |
(d) der spezifische Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung erbetener Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder jedes sonstige in Artikel 2 Absatz 22 genannte Lebenszyklusstadium in dem Maße, wie diese Kriterien gemäß Absatz 4 spezifiziert sind und direkt in diese Prozesse einbezogene Faktoren betreffen und diese spezifische Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung erbetener Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen charakterisieren. |
3. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass sich die Vergabe bestimmter Arten von Aufträgen auf das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 zu stützen hat. |
|
4. Die Zuschlagskriterien übertragen dem öffentlichen Auftraggeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit. Sie gewährleisten die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs und werden von Anforderungen begleitet, die eine effiziente Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten. Auf der Grundlage der von den Bietern beigebrachten Informationen und Nachweise prüfen die öffentlichen Auftraggeber wirksam, ob die Angebote den Zuschlagskriterien genügen. |
4. Die Zuschlagskriterien gewährleisten die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs und werden von Anforderungen begleitet, die eine effiziente Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten. Auf der Grundlage der von den Bietern beigebrachten Informationen und Nachweise prüfen die öffentlichen Auftraggeber wirksam, ob die Angebote den Zuschlagskriterien genügen. |
5. Unbeschadet Absatz 1 Buchstabe a gibt der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in der der Aufforderung zur Interessensbestätigung, den Auftragsunterlagen oder - beim wettbewerblichen Dialog - in der Beschreibung an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln. |
5. Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung, den Auftragsunterlagen oder - beim wettbewerblichen Dialog - in der Beschreibung an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln. |
Diese Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss. |
Diese Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss. |
Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Kriterien in absteigender Reihenfolge an. |
Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Kriterien in absteigender Reihenfolge an. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 67 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Für den Fall, dass eine gemeinsame Methode für die Berechnung der Lebenszykluskosten mit einem Rechtsakt der Union, einschließlich der delegierten Rechtsakte in dem spezifischen Sektor angenommen wird, findet sie Anwendung, wenn die Lebenszykluskostenberechnung in die in Artikel 66 Absatz 1 genannten Zuschlagskriterien einbezogen ist. |
3. Für den Fall, dass eine gemeinsame Methode für die Berechnung der Lebenszykluskosten mit einem Rechtsakt der Union, einschließlich der delegierten Rechtsakte in dem spezifischen Sektor angenommen wird, findet sie entsprechend dem Zuschlagskriterium gemäß Artikel 66 Absatz 1 Anwendung. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 69 – Absätze 1 bis 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die öffentlichen Auftraggeber schreiben den Wirtschaftsteilnehmern vor, den berechneten Preis bzw. die berechneten Kosten zu erläutern, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: |
1. Der öffentliche Auftraggeber weist in der Auftragsbekanntmachung darauf hin, dass der Preisnachlass höchstens 25 % des Betrags, der der Ausschreibung zugrunde liegt, ausmachen darf. |
a) der berechnete Preis bzw. die berechneten Kosten liegen mehr als 50 % unter dem Durchschnittspreis oder den Durchschnittskosten der übrigen Angebote; |
Die öffentlichen Auftraggeber schreiben den Wirtschaftsteilnehmern vor, den berechneten Preis bzw. die berechneten Kosten zu erläutern, wenn der berechnete Preis bzw. die berechneten Kosten mehr als 25 % unter dem Durchschnittspreis oder den Durchschnittskosten der übrigen Angebote liegen. |
(b) der berechnete Preis bzw. die berechneten Kosten liegen mehr als 20 % unter dem Preis oder den Kosten des zweitniedrigsten Angebots; |
|
(c) es wurden mindestens fünf Angebote eingereicht. |
|
2. Liegt das Angebot aus anderen Gründen ungewöhnlich niedrig, können die öffentlichen Auftraggeber ebenfalls Erklärungen verlangen. |
2. Liegt das Angebot aus anderen Gründen ungewöhnlich niedrig, verlangen die öffentlichen Auftraggeber ebenfalls Erklärungen. |
3. Die Erklärungen im Sinne der Absätze 1 und 2 können sich insbesondere auf Folgendes beziehen: |
3. Die Erklärungen im Sinne der Absätze 1 und 2 beziehen sich auf Folgendes: |
(a) die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, des Fertigungsverfahrens oder der Erbringung der Dienstleistung; |
(a) die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, des Fertigungsverfahrens oder der Erbringung der Dienstleistung; |
(b) die gewählten technischen Lösungen oder alle außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Durchführung der Bauleistungen bzw. der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung verfügt; |
(b) die gewählten technischen Lösungen oder alle außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Durchführung der Bauleistungen bzw. der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung verfügt; |
(c) die Originalität der Bauleistungen, der Lieferungen oder der Dienstleistungen wie vom Bieter angeboten; |
(c) die Originalität der Bauleistungen, der Lieferungen oder der Dienstleistungen wie vom Bieter angeboten; |
(d) die zumindest angemessene Einhaltung der Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtsvorschriften oder, falls nicht anwendbar, anderer Vorschriften zur Gewährleistung eines gleichwertigen Schutzniveaus; |
(d) die Einhaltung der Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtsvorschriften oder, falls nicht anwendbar, anderer Vorschriften zur Gewährleistung eines gleichwertigen Schutzniveaus; |
(e) die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter. |
(e) die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 71 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der öffentliche Auftraggeber auf Wunsch des Unterauftragnehmers und sofern die Art des Auftrags es erlaubt, fällige Zahlungen im Zusammenhang mit den für den Hauptauftraggeber erbrachten Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen direkt an den Unterauftragnehmer leistet. In diesem Fall führen die Mitgliedstaaten geeignete Mechanismen ein, die es dem Hauptauftragnehmer ermöglichen, Einwände gegen ungerechtfertigte Zahlungen zu erheben. Die Modalitäten dieser Zahlungsregelung werden in den Auftragsunterlagen dargelegt. |
2. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der öffentliche Auftraggeber, sofern der Unterauftragnehmer dies wünscht und sofern die Art des Auftrags es erlaubt, fällige Zahlungen im Zusammenhang mit den für den Hauptauftraggeber erbrachten Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen direkt an den Unterauftragnehmer leistet. In diesem Fall führen die Mitgliedstaaten geeignete Mechanismen ein, die es dem Hauptauftragnehmer ermöglichen, Einwände gegen ungerechtfertigte Zahlungen zu erheben. Die Modalitäten dieser Zahlungsregelung werden in den Auftragsunterlagen dargelegt. |
Begründung | |
Direkte Zahlungen sollten zunächst nur auf Wunsch des Unterauftragnehmers erwogen werden, und nicht in allen Fällen, in denen die Art des Auftrags es erlaubt. Zu verlangen, dass die öffentlichen Auftraggeber direkte Zahlungen für alle Unterauftragnehmer in sämtlichen Fällen vorsehen, in denen die Art des Auftrags es erlaubt, stellt einen Verwaltungsaufwand dar, den nicht alle Auftraggeber bewältigen können. | |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 72 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Kann der Wert einer Änderung in Geldwert ausgedrückt werden, ist eine Änderung nicht als wesentlich im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn ihr Wert nicht die in Artikel 4 festgelegten Schwellenwerte überschreitet und weniger als 5 % des ursprünglichen Auftragspreises beträgt, vorausgesetzt, dass sich aufgrund der Änderung nicht der Gesamtcharakter des Auftrags verändert. Im Falle mehrerer aufeinanderfolgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Werts der aufeinanderfolgenden Änderungen bestimmt. |
4. Kann der Wert einer Änderung in Geldwert ausgedrückt werden, ist eine Änderung nicht als wesentlich im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn ihr Wert nicht die in Artikel 4 festgelegten Schwellenwerte überschreitet und weniger als 10 % des ursprünglichen Auftragspreises beträgt, vorausgesetzt, dass sich aufgrund der Änderung nicht der Gesamtcharakter des Auftrags verändert. Im Falle mehrerer aufeinanderfolgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Werts der aufeinanderfolgenden Änderungen bestimmt. |
Begründung | |
Um die öffentlichen Auftraggeber nicht übermäßig zu behindern und die Verfahren mit neuen Vergabeverfahren für das gleiche Bauvorhaben oder die gleiche Dienstleistung zu erschweren, sollten die Anwendungsmöglichkeiten dieser Bestimmung ausgeweitet werden und eine Vertragsänderung als nicht wesentlich anzusehen sein und damit kein neues Vergabeverfahren erfordern, wenn ihr Wert weniger als 10 % des ursprünglichen Auftragspreises beträgt. | |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 75 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Öffentliche Auftraggeber, die einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung von in Artikel 74 aufgeführten Dienstleistungen planen, teilen ihre Absicht in einer Auftragsbekanntmachung mit. |
entfällt |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 75 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 enthalten im Einklang mit den Standardformularen die in Anhang VI Teile H und I genannten Angaben. |
3. Bekanntmachungen nach Absatz 2 enthalten die in Anhang VI Teil I genannten Angaben. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 75 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission erstellt die Standardformulare. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 91 erlassen. |
entfällt |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 75 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 werden im Einklang mit Artikel 49 veröffentlicht. |
4. Bekanntmachungen nach Absatz 2 werden im Einklang mit Artikel 49 veröffentlicht. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 76 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die öffentlichen Auftraggeber der Notwendigkeit, Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen sicherzustellen, sowie den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, der Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer und dem Aspekt der Innovation Rechnung tragen können. Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass die Auswahl der Dienstleister nicht allein auf der Grundlage des Preises für die Erbringung der Dienstleistungen getroffen wird. |
2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die öffentlichen Auftraggeber der Notwendigkeit, Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen sicherzustellen, sowie den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, der Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer und den Aspekten Innovation, Verbraucherschutz und soziale Integration Rechnung tragen können. Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass die Auswahl der Dienstleister nicht allein auf der Grundlage des Preises für die Erbringung der Dienstleistungen getroffen wird. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 76 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die öffentlichen Auftraggeber gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern uneingeschränkt zahlungsfähig sind und diese Auftraggeber vorbeugend ein angemessenes Garantieinstrument zur Absicherung des Kredits des Wirtschaftsteilnehmers vorsehen. |
Begründung | |
Es kann nicht länger hingenommen werden, dass die öffentlichen Verwaltungen im Zusammenhang mit von Privatunternehmen ausgeführten Arbeiten und Dienstleistungen ständig zahlungsunfähig sind. Die Einführung eines Garantieinstruments, mit dem der Kredit der Wirtschaftsteilnehmer nach der Ausführung der Arbeiten angemessen abgesichert werden kann, könnte ein unentbehrliches Instrument sein, mit dem die Bezahlung sichergestellt wird. | |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 84 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten benennen eine einzige unabhängige Stelle, die für die Beaufsichtigung und Koordinierung der Durchführungstätigkeiten verantwortlich ist (im Folgenden „die Aufsichtsstelle“). Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von dieser Benennung. |
1. Die Mitgliedstaaten benennen abhängig von ihrer nationalen bzw. föderalen Struktur unabhängige Stellen, die für die Beaufsichtigung und Koordinierung der Durchführungstätigkeiten verantwortlich sind (im Folgenden „die Aufsichtsstellen“). Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von dieser Benennung. |
|
Mitgliedstaaten, in denen bereits unabhängige Stellen bestehen, können diese Stellen beibehalten, solange sie alle untenstehenden Aufgaben erfüllen. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 84 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Rechtsberatung für öffentliche Auftraggeber in Fragen der Auslegung der Vorschriften und Grundsätze für die öffentliche Auftragsvergabe und zur Anwendung der Vorschriften in spezifischen Fällen; |
entfällt |
Begründung | |
Ein Vertrauensverhältnis war und ist noch immer Basis für die Rechtsberatung mit einem versierten Juristen nach den strengen Regeln der beruflichen Deontologie Aus diesem Grund kann die Rechtsberatung weder an eine öffentliche Aufsichtsstelle übertragen werden, noch in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. | |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 84 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Formulierung – im Lichte der Bestimmungen dieser Richtlinie und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – von Initiativstellungnahmen und Orientierungen zu Fragen von allgemeinem Interesse, die die Auslegung und Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe betreffen, zu wiederkehrenden Fragen und zu systembedingten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften;
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(c) Erarbeitung – im Lichte der Bestimmungen dieser Richtlinie und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – von Leitlinien zu Fragen von allgemeinem Interesse, die die Auslegung und Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe betreffen, zu wiederkehrenden Fragen und zu systembedingten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften; |
Begründung | |
Der neue Wortlaut passt besser zum Mandat der Stelle, die als Aufsichtsbehörde auf die Umsetzung und Anwendung der Vorschriften achtet. | |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 84 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Festlegung und Anwendung umfassender und praktikabler „Red-Flag“-Indikatorsysteme zur Vermeidung bzw. Aufdeckung von Fällen von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und sonstiger schwerwiegender Unregelmäßigkeiten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens sowie zur angemessenen Berichterstattung über derartige Fälle; |
(d) Festlegung und Anwendung umfassender und praktikabler „Red-Flag“-Indikator- und Überwachungssysteme zur Vermeidung bzw. Aufdeckung von Fällen von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und sonstiger schwerwiegender Unregelmäßigkeiten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens sowie von konkreten Verstößen gegen die in den Artikeln 54, 55 und 71 genannten Bestimmungen sowie zur angemessenen Berichterstattung über derartige Fälle; |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 84 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(fa) Prüfung der Berichte, die ihr von den öffentlichen Auftraggebern übermittelt werden, die ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung anzuwenden gedenken; |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 84 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten ermächtigen die Aufsichtsstellen, die nach nationalem Recht für die Überprüfung von Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber zuständige Gerichtsbarkeit mit Verstößen zu befassen, die sie im Zuge ihrer Überwachungs- und Rechtsberatungstätigkeit aufdecken. |
Die Mitgliedstaaten ermächtigen die Aufsichtsstellen, die nach nationalem Recht für die Überprüfung von Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber zuständige Gerichtsbarkeit mit Verstößen zu befassen, die sie im Zuge ihrer Überwachungs- und Rechtsberatungstätigkeit oder bei der Prüfung der von den öffentlichen Auftraggebern auf der Grundlage von Artikel 30 übermittelten Berichte aufdecken. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 87 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten schaffen Strukturen zur fachlichen Unterstützung, die öffentlichen Auftraggebern Rechts- und Wirtschaftsberatung, Orientierungshilfen und Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren anbieten. Darüber hinaus sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass jeder öffentliche Auftraggeber kompetente Unterstützung und Beratung in Einzelfragen erhält. |
1. Die Mitgliedstaaten schaffen Strukturen zur fachlichen Unterstützung, die öffentlichen Auftraggebern Rechts- und Wirtschaftsberatung, Orientierungshilfen und Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren anbieten. Darüber hinaus sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass jeder öffentliche Auftraggeber kompetente Unterstützung und Beratung in Einzelfragen erhält, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen in den Artikeln 54, 55 und 71. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang XI – Spiegelstrich 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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- Übereinkommen Nr. 94 über Arbeitsbedingungen in öffentlichen Verträgen; |
VERFAHREN
Titel |
Vergabe öffentlicher Aufträge |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0896 – C7-0006/2012 – 2011/0438(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 17.1.2012 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 17.1.2012 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Giuseppe Gargani 13.2.2012 |
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Prüfung im Ausschuss |
26.4.2012 |
30.5.2012 |
19.6.2012 |
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Datum der Annahme |
11.10.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
13 9 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Gerald Häfner, Sajjad Karim, Klaus-Heiner Lehne, Antonio Masip Hidalgo, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Piotr Borys, Eva Lichtenberger, József Szájer, Axel Voss |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Sylvie Guillaume, Salvatore Tatarella |
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VERFAHREN
Titel |
Vergabe öffentlicher Aufträge |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0896 – C7-0006/2012 – 2011/0438(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
20.12.2011 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 17.1.2012 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 17.1.2012 |
INTA 17.1.2012 |
ECON 17.1.2012 |
EMPL 17.1.2012 |
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ENVI 17.1.2012 |
ITRE 17.1.2012 |
TRAN 17.1.2012 |
REGI 17.1.2012 |
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JURI 17.1.2012 |
LIBE 17.1.2012 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
AFET 17.4.2012 |
ECON 13.2.2012 |
LIBE 28.2.2012 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Marc Tarabella 30.11.2011 |
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Prüfung im Ausschuss |
25.1.2012 |
29.2.2012 |
20.3.2012 |
30.5.2012 |
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18.9.2012 |
25.9.2012 |
5.11.2012 |
28.11.2012 |
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29.11.2012 |
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Datum der Annahme |
18.12.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
23 8 7 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Pablo Arias Echeverría, Adam Bielan, Cristian Silviu Buşoi, Jorgo Chatzimarkakis, Sergio Gaetano Cofferati, Birgit Collin-Langen, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, Cornelis de Jong, Christian Engström, Vicente Miguel Garcés Ramón, Evelyne Gebhardt, Louis Grech, Thomas Händel, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Philippe Juvin, Sandra Kalniete, Toine Manders, Hans-Peter Mayer, Franz Obermayr, Sirpa Pietikäinen, Phil Prendergast, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Catherine Stihler, Gino Trematerra, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Raffaele Baldassarre, Jürgen Creutzmann, Frank Engel, Marc Tarabella, Sabine Verheyen |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Sylvie Guillaume, Francesco Enrico Speroni |
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Datum der Einreichung |
11.1.2013 |
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