BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa

14.1.2013 - (COM(2011)0785 – C7‑0435/2011 – 2011/0370(COD)) - ***I

Ausschuss für Kultur und Bildung
Berichterstatterin: Silvia Costa


Verfahren : 2011/0370(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0011/2013
Eingereichte Texte :
A7-0011/2013
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa

(COM(2011)0785 – C7‑0435/2011 – 2011/0370(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0785),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie auf Artikel 166 Absatz 4, Artikel 167 Absatz 5 und Artikel 173 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0435/2011),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012[1],

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 18 Juli 2012[2],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7‑0011/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  weist darauf hin, dass der im Legislativvorschlag genannte Finanzrahmen lediglich als Anhaltspunkt für den Gesetzgeber dient und erst dann festgelegt werden kann, wenn eine Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 erzielt worden ist;

3.  verweist auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa[3]; bekräftigt, dass der nächste MFR genügend zusätzliche Mittel vorsehen muss, damit die Union ihren bestehenden politischen Prioritäten und den neuen, im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Aufgaben gerecht werden und auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann; fordert den Rat, sofern er diesen Standpunkt nicht teilt, auf, klar anzugeben, welche seiner politischen Prioritäten oder Projekte trotz ihres nachweislichen europäischen Mehrwerts ganz aufgegeben werden könnten; stellt fest, dass selbst bei einer Anhebung des Volumens der Ressourcen für den nächsten MFR um mindestens 5 % im Vergleich zur Höhe des Jahres 2013 nur ein begrenzter Beitrag zur Verwirklichung der vereinbarten Zielvorgaben und Verpflichtungen der Union sowie des Grundsatzes der Solidarität der Union geleistet werden kann;

4.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Rahmenprogramms Kreatives Europa

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der Vertrag strebt die Schaffung eines immer engeren Zusammenschlusses der europäischen Völker an und überträgt der Union u. a. die Aufgabe, zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt beizutragen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass die für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. In dieser Hinsicht unterstützt und ergänzt die Union, wo nötig, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Wahrung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Kultur- und Kreativbranche und erleichtert die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse, insbesondere durch die berufliche Bildung.

(1) Der Vertrag strebt die Schaffung eines immer engeren Zusammenschlusses der europäischen Völker an und überträgt der Union u. a. die Aufgabe, zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt beizutragen. In dieser Hinsicht unterstützt und ergänzt die Union, wo nötig, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Wahrung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt gemäß Artikel 167 des Vertrags und gemäß dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen aus dem Jahr 2005 sowie die Maßnahmen zur Erhaltung und Aufwertung des materiellen und immateriellen Kulturerbes Europas. Darüber hinaus sollte sie Kultur als Element des Ausdrucks von Freiheit, der Inklusion, des sozialen Zusammenhalts, des interkulturellen Dialogs und der Aufmerksamkeit für Minderheiten fördern.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Gemäß Vertrag müssen die Union und die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union gewährleistet sind, einschließlich der Gleichstellung von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt. In dieser Hinsicht unterstützt und ergänzt die Union, wo nötig, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Kultur- und Kreativbranche, speziell des audiovisuellen Sektors, sowie Maßnahmen zur Erleichterung der Anpassung an fortlaufende Wandlungsprozesse wie die Digitalisierung, insbesondere durch die berufliche Bildung.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Unterstützung der Union für die Kultur- und Kreativbranche beruht auf der gesammelten Erfahrung mit folgenden Programmen und Aktionen: Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm Kultur (2007-2013)8, Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007)9, Beschluss Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus 2011-2013)10, Beschluss Nr. 1622/2006/EG11 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung Kulturhauptstadt Europas für die Jahre 2007 bis 2019 und Beschluss Nr. xy/2011 des Rates zum Europäischen Kulturerbe-Siegel12.

(2) Die Unterstützung der Union für die Kultur- und Kreativbranche beruht auf der gesammelten Erfahrung mit folgenden Programmen und Aktionen: Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm Kultur (2007-2013)8, Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007)9, Beschluss Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus 2011-2013)10, Beschluss Nr. 1622/2006/EG11 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung Kulturhauptstadt Europas für die Jahre 2007 bis 2019 und Beschluss Nr. 1194/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel.

__________________

__________________

8 ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1.

9 ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.

10 ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 10.

11 ABl. L 304 vom 3.11.2006, S. 1.

12 ABl. L

8 ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1.

9 ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.

10 ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 10.

11 ABl. L 304 vom 3.11.2006, S. 1.

12 ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 1.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) In der europäischen Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung13, die der Rat in seiner Entschließung vom 16. November 200714 unterstützte, sind die Zielsetzungen für zukünftige Aktivitäten der Europäischen Union für die Kultur- und Kreativbranche festgelegt. Die Agenda soll die kulturelle Vielfalt und den interkulturellen Dialog, die Kultur als Katalysator für Kreativität innerhalb des Rahmens für Wachstum und Beschäftigung und als wesentliches Element in den internationalen Beziehungen der Union fördern.

(3) In der europäischen Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung, die das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 10. April 20081 und der Rat in seiner Entschließung vom 16. November 2007 unterstützten, sind die Zielsetzungen für zukünftige Aktivitäten der Europäischen Union für die Kultur- und Kreativbranche festgelegt. Die Agenda soll die kulturelle Vielfalt und den interkulturellen Dialog, die Kultur als Katalysator für Kreativität innerhalb des Rahmens für Wachstum und Beschäftigung und als wesentliches Element in den internationalen Beziehungen der Union fördern.

_________________

__________________

13 KOM(2007) 242 endgültig.

14 ABl. C 287 vom 29.11.2007, S. 6.

1 ABl. C 247 E vom 15.10.09, S. 32.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) In seiner Entschließung vom 12. Mai 2011 zu der Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindustrien1 betonte das Europäische Parlament, dass die Kultur- und Kreativindustrien dazu beitragen, Impulse für die Umstellung von im Niedergang befindlichen lokalen Wirtschaftszweigen zu geben, das Entstehen neuer Wirtschaftstätigkeiten zu begünstigen, neue und dauerhafte Arbeitsplätze zu schaffen und die Attraktivität der europäischen Regionen, Städte und ländlichen Gemeinden zu vergrößern, wodurch der soziale und territoriale Zusammenhalt gestärkt wird. Zudem spielt Kultur eine wichtige Rolle bei der nachhaltigen Entwicklung von grenzüberschreitenden Gebieten. Die Stimulierung von Kultur und Kreativität ist daher ein integraler Bestandteil der territorialen Zusammenarbeit, der stärker beachtet werden sollte.

 

__________________

 

1 ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 142.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Im Hinblick auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und vor allem die Artikel 11 und 21 leistet die Kultur- und Kreativbranche einen wichtigen Beitrag im Kampf gegen jede Form der Diskriminierung, darunter Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, und ist eine wichtige Plattform für die Redefreiheit. Artikel 22 verpflichtet die Union zur Achtung der Vielfalt der Kulturen und Sprachen.

(4) Im Hinblick auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und vor allem die Artikel 11 und 21 leistet die Kultur- und Kreativbranche einen wichtigen Beitrag im Kampf gegen jede Form der Diskriminierung, darunter Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, und ist eine wichtige Plattform für die Freiheit der Meinungsäußerung. Artikel 22 verpflichtet die Union zur Achtung der Vielfalt der Kulturen und Sprachen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, das am 18. März 2007 in Kraft getreten ist und dem die Union als Vertragspartei angehört, dient der Stärkung der internationalen Zusammenarbeit, einschließlich internationaler Vereinbarungen über Koproduktion und gemeinsamen Vertrieb, sowie der internationalen Solidarität, um die kulturellen Ausdrucksformen aller Länder zu fördern.

(5) Im UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, das am 18. März 2007 in Kraft getreten ist und Teil des gemeinschaftlichen Besitzstandes ist, wird betont, dass kulturelle Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen sowohl eine wirtschaftliche als auch eine kulturelle Komponente haben, da sie Träger von Identitäten, Werten und Sinn sind, und daher nicht so behandelt werden dürfen, als hätten sie nur einen kommerziellen Wert. Das Übereinkommen dient der Stärkung der internationalen Zusammenarbeit, einschließlich internationaler Vereinbarungen über Koproduktion und gemeinsamen Vertrieb, sowie der internationalen Solidarität, um die kulturellen Ausdrucksformen aller Länder und Individuen zu fördern. In diesem Zusammenhang bestimmt das Übereinkommen außerdem, dass die besonderen Bedingungen und Bedürfnisse von verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen, einschließlich der Personen, die Minderheiten angehören, gebührend berücksichtigt werden sollten.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Eines der allgemeinen Ziele des mit dieser Verordnung eingerichteten Rahmenprogramms ist die Wahrung und Förderung des europäischen Kulturerbes, auf die als Bestandteil des in der am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Rahmenkonvention des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft niedergelegten Rechts auf Teilhabe am kulturellen Leben ein Anspruch besteht. In dieser Konvention wird die Rolle des Kulturerbes beim Aufbau einer friedlichen und demokratischen Gesellschaft, bei der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung kultureller Vielfalt sowie bei der Entwicklung einer gemeinsamen europäischen Identität und der Bewahrung des Erbes betont.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b) Die Erhaltung und Förderung des materiellen und immateriellen Kulturerbes Europas sollte ein integraler Bestandteil der Aufgaben der Union im Sinne der UNESCO-Konvention zum Schutz des immateriellen Kulturerbes von 2003 und der UNESCO-Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von 1972 sein, und Denkmäler, Stätten, historische Ensembles, Museen, Landschaften und Filmarchive umfassen, wonach zeitgenössische künstlerische Projekte zum Zwecke der Aufwertung der jeweiligen Orte durchgeführt werden können und auf diese Weise die Kunst fördern und gleichzeitig einen Sinn für die Nutzung durch die Völker, die historisch mit dem fraglichen Ort oder Objekt verbunden sind, vermitteln.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Union ist seit 1. Jänner 1995 Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) und daher verpflichtet, die im Rahmen von WTO-Abkommen getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.

entfällt

Begründung

Diese Erwägung hat rechtlich keine Bedeutung für die vorgeschlagene Verordnung und sollte daher gestrichen werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Mitteilung der Europäischen Kommission „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (Strategie Europa 2020) umreißt eine Strategie, mit der die Union zu einer intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Ökonomie mit hoher Beschäftigung, hoher Produktivität und hohem sozialen Zusammenhalt werden soll. In dieser Strategie merkte die Kommission an, dass die EU attraktivere Rahmenbedingungen für Innovation und Kreativität schaffen muss, u. a. durch Anreize für das Wachstum wissensbasierter Unternehmen und durch besseren Zugang zu Finanzierungen für die Kultur- und Kreativbranche.

(7) Die Mitteilung der Europäischen Kommission „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (Strategie Europa 2020) umreißt eine Strategie, mit der die Union zu einer intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Ökonomie mit hoher Beschäftigung, hoher Produktivität und hohem sozialen Zusammenhalt werden soll. In dieser Strategie merkte die Kommission an, dass die EU attraktivere Rahmenbedingungen für Innovation und Kreativität schaffen muss, u. a. durch Anreize für das Wachstum wissensbasierter Unternehmen und durch besseren Zugang zu Finanzierungen für die Kultur- und Kreativbranche. Die Möglichkeiten für Kulturschaffende und Akteure der Kreativbranche, sich innerhalb Europas grenzüberschreitend zu entfalten, wurden infolge der Mittelkürzungen aus nationalen Quellen stark eingeschränkt. Deshalb können die Beschäftigungsziele in der Kultur- und Kreativbranche nur erreicht werden, wenn die Mittel für kreative Mobilität und Interaktion innerhalb und außerhalb Europas beträchtlich aufgestockt werden.

Begründung

Die Finanzkrise hat in den Mitgliedstaaten zu einer Kürzung der Mittel für die Kultur- und Kreativbranche geführt; europäische Mittel können dies teilweise kompensieren.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) In den Schlussfolgerungen des Rates zu mobilitätsspezifischen Informationsdiensten für Künstler und Kulturschaffende1 wurde die Wichtigkeit der Mobilität von Künstlern und Kulturschaffenden für die Union und für das Erreichen ihrer Ziele im Rahmen der Strategie Europa 2020 bestätigt und die Mitgliedstaaten und die Kommission wurden ersucht, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips, die Bereitstellung umfassender und genauer Informationen für mobilitätswillige Künstler und Kulturschaffende in der EU durch mobilitätsspezifische Informationsdienste zu erleichtern.

 

_____________

 

1 ABl. C 175 vom 15.6.2011, S. 5.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b) In der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen wird Kulturbewusstsein und kulturelle Ausdrucksfähigkeit als eine Priorität anerkannt und insbesondere die Bedeutung des künstlerischen Ausdrucks von Ideen, Erfahrungen und Gefühlen durch verschiedene Medien (Musik, darstellende und visuelle Künste und Literatur) als Schlüsselkompetenz, über die jeder verfügen sollte, um in wissensbasierten Gesellschaften Erfolg haben zu können, unterstrichen. Die Teilhabe und die aktive Beteiligung an Kultur werden darin als wichtiger Faktor für Innovation, Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit angesehen.

 

_______________

 

1 ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Das Monitoring, die Evaluierungen und die öffentlichen Konsultationen ergaben, dass die Programme Kultur, MEDIA und MEDIA Mundus eine sehr wichtige Rolle für den Schutz und die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas spielen, dass sie für die Bedürfnisse der Kultur- und Kreativbranche wichtig sind, aber auch, dass die Ziele eines eventuellen neuen Programms mit den Zielen von Europa 2020 abgestimmt sein sollten. Diese Evaluierungen und Konsultationen sowie verschiedene unabhängige Studien, vor allem die Studie „Study on the Entrepreneurial Dimension of Cultural and Creative Industries“ zeigen, dass die Kultur- und Kreativbranche vor gemeinsamen Herausforderungen steht – nämlich einem stark fragmentierten Markt, den Auswirkungen von Digitalisierung und Globalisierung, Problemen beim Zugang zu Finanzierungen und dem Mangel an vergleichbaren Daten die alle ein Aktivwerden auf Unionsebene erfordern.

(9) Das Monitoring, die Evaluierungen und die öffentlichen Konsultationen ergaben, dass die Programme Kultur, MEDIA und MEDIA Mundus eine sehr wichtige Rolle für den Schutz und die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas spielen. Diese Evaluierungen und Konsultationen sowie verschiedene unabhängige Studien, vor allem die Studie „Study on the Entrepreneurial Dimension of Cultural and Creative Industries“ zeigen, dass die Kultur- und Kreativbranche vor gemeinsamen Herausforderungen steht – nämlich einem stark fragmentierten Markt und einer stark fragmentierten Rechtslage, den Auswirkungen von Digitalisierung und Globalisierung, Problemen beim Zugang zu Finanzierungen, bürokratischen Hürden und dem Mangel an vergleichbaren Daten - die alle ein Aktivwerden auf Unionsebene erfordern.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Die europäische Kultur- und Kreativbranche ist von Natur aus fragmentiert, und zwar entlang der nationalen und sprachlichen Grenzen. Einerseits führt die Fragmentierung zu einer kulturell vielfältigen und sehr unabhängigen Kulturlandschaft und verleiht den vielen verschiedenen Kulturtraditionen, die unser europäisches Erbe prägen, eine Stimme. Andererseits behindert die Fragmentierung das transnationale Zirkulieren von kulturellen und kreativen Werken sowie von Akteurinnen und Akteuren innerhalb und außerhalb der Union, sie führt zu geografischen Unausgewogenheiten und in der Folge zu eingeschränkten Wahlmöglichkeiten für die Konsumentinnen und Konsumenten.

(10) Das europäische kulturelle und kreative Umfeld ist in seiner Funktionsweise und in seiner wirtschaftlichen Bedeutung nicht homogen. Es ist von Natur aus fragmentiert, und zwar auch entlang der nationalen und sprachlichen Grenzen. Einerseits führt diese Situation zu einem kulturell vielfältigen und sehr unabhängigen Kulturbereich, verleiht den vielen verschiedenen Kulturtraditionen und -experimenten eine Stimme und trägt zur Verwirklichung eines gemeinsamen Kulturraums für die europäischen Völker bei. Andererseits beinhaltet die Fragmentierung eine Reihe von Hindernissen, die das transnationale Zirkulieren und die Mobilität von kulturellen und kreativen Werken erschweren sowie kulturelle und kreative Akteurinnen und Akteure innerhalb und außerhalb der Union behindern, was auf dem Gebiet des Zugangs zu Kulturgütern zu geografischen Unausgewogenheiten führen kann.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Um diesen Herausforderungen zu begegnen, muss der Sektor seine Fähigkeiten zum Auf- und Ausbau von Publikumsschichten verbessern, was mit kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Vorteilen verbunden sein kann: kulturell insofern, als dies dazu beitragen könnte, dass europäische Werke größere Publikumsschichten erreichen und sinnvolles Engagement gefördert wird; sozial, indem junge und benachteiligte Menschen erreicht werden; und wirtschaftlich, indem neue Einnahmequellen erschlossen werden.

Begründung

Der Begriff des Auf- und Ausbaus von Publikumsschichten sollte im Sinne des Zugangs zu und der Teilhabe an Kunst und Kultur (z. B. Inklusion von benachteiligten Bevölkerungsgruppen, Kunst- und Kulturkompetenz) sowie der Vielfalt des Angebots (z. B. Untertitelung von Theaterstücken) interpretiert werden. Bildung spielt beim Auf- und Ausbau von Publikumsschichten eine Schlüsselrolle. Dies steht im Einklang mit der Folgenabschätzung des Programms Kultur durch die Europäische Kommission.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die Digitalisierung hat sehr starken Einfluss auf die Art, wie kulturelle und kreative Produkte und Dienstleistungen hergestellt, verbreitet, konsumiert und zu Geld gemacht werden, sowie darauf, wie der Zugriff erfolgt. Diese Veränderungen bedeuten große Chancen für die europäische Kultur- und Kreativbranche. Niedrigere Vertriebskosten, neue Vertriebskanäle und neue Chancen für Nischenprodukte können den Zugang erleichtern und die Verbreitung weltweit erhöhen. Die Kultur- und Kreativbranche muss, um diese Chancen zu nutzen und sich an die Rahmenbedingungen der Digitalisierung und Globalisierung anzupassen, neue Kompetenzen entwickeln; sie benötigt besseren Zugang zu Finanzierungen, um ihre technische Ausrüstung auf den neusten Stand zu bringen, neue Produktions- und Vertriebsmethoden zu entwickeln und ihre Geschäftsmodelle entsprechend zu überarbeiten.

(11) Die Digitalisierung hat sehr starken Einfluss auf die Art, wie kulturelle und kreative Produkte und Dienstleistungen hergestellt, verbreitet, konsumiert und zu Geld gemacht werden, sowie darauf, wie der Zugriff erfolgt. Diese Veränderungen bedeuten umfassende Chancen für die europäische Kultur- und Kreativbranche und für die europäische Gesellschaft als Ganzes. Niedrigere Vertriebskosten, neue Vertriebskanäle, größere und weltweite Publikumsschichten und neue Chancen für Nischenprodukte können den Zugang erleichtern und die Verbreitung kultureller und künstlerischer Werke weltweit erhöhen und damit gleichzeitig auch zur Verbesserung des sozialen Zusammenhalts beitragen. Die Kunst- und Kreativbranche muss, um diese Chancen voll und ganz zu nutzen, ihre Management- und digitalen Kompetenzen entwickeln und verbesserten Zugang zu Informationen erhalten; sie benötigt daher einen noch besseren Zugang zu Finanzierungen, um ihre technische Ausrüstung auf den neusten Stand zu bringen, neue Produktions- und Vertriebsmethoden sowie ihre eigenen fairen und kreativen Geschäftsmodelle entsprechend zu entwickeln.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Der heutige Prozess der technologischen Konvergenz verändert die Art und Weise, in der kulturelle und kreative Werke produziert, verbreitet und genutzt werden. Deshalb muss eine neue Balance zwischen der immer besseren Zugänglichkeit kultureller und kreativer Werke, einer fairen Vergütung der Rechteinhaber und der Schaffung neuer Geschäftsmodelle gefunden werden.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12b) Europas Kompetenz und Wettbewerbsfähigkeit in der Kultur- und Kreativbranche sind das Ergebnis der Bemühungen von Künstlern, Kulturschaffenden und anderen professionellen Kulturakteuren, die über traditionelle und neuartige Talente sowie über in- und außerhalb des regulären Bildungssystems angesammelte Fähigkeiten verfügen, die mit Hilfe von Bildungs-, Austausch- und Mobilitätsangeboten weitergegeben, gefördert und ausgebaut werden müssen, wobei das Augenmerk besonders auf digitale und unternehmerische Fertigkeiten, wo nötig in Kombination mit Bildungsprogrammen und Programmen für das lebenslange Lernen, gerichtet werden sollte.

Begründung

Sowohl Kulturschaffende als auch Künstler spielen eine entscheidende Rolle in der Kultur- und Kreativbranche. Es muss gewährleistet werden, dass ihre Fähigkeiten und Kompetenzen regelmäßig gesteigert werden, und dass ihnen Zugang zu geeigneten Fortbildungsmaßnahmen und Austausch- und Mobilitätsangeboten gewährt wird.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12c) Zur Erreichung neuer Publikumskreise, insbesondere junger Menschen, sind zielgerichtete Anstrengungen der Mitgliedstaaten und der Union zur Förderung der Stärkung der künstlerischen, kulturellen und kreativen Bildung und der Film- und Medienkompetenz in schulischen Lehrplänen und Ad-hoc-Programmen erforderlich.

Begründung

Investitionen in künstlerische, kulturelle und kreative Bildung sind erforderlich zur Förderung des Kunstverständnisses bei jungen Menschen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12d) Zur Erreichung neuer Publikumskreise sind zielgerichtete Anstrengungen der Mitgliedstaaten und der Union zur Stärkung des Zugangs zu, sowie der Beteiligung und der Einbeziehung von einzelnen sozialen Gruppen erforderlich.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12e) Zahlreiche Kulturbranchen wie die bildende Kunst sind an Technik gebunden, so dass eine Trennung zwischen der technischen und der künstlerischen Komponente schwierig ist; demzufolge spielt die Flexibilität des Programms in diesen Bereichen eine wesentliche Rolle.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Eine der größten Herausforderungen für die Kultur- und Kreativbranche – vor allem für kleine Akteure, einschließlich kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen – ist das Problem des Zugangs zu Finanzmitteln, damit sie ihre Aktivitäten finanzieren, wachsen, wettbewerbsfähig bleiben und den Schritt in die Internationalisierung wagen können. Obwohl KMU ganz allgemein vor diesem Problem stehen, ist die Lage in der Kultur- und Kreativbranche noch deutlich schwieriger, weil viele ihrer Vermögenswerte immaterieller Natur sind, ihre Aktivitäten Prototyp-Charakter haben, weil es den Akteuren der Branche an Investitionsbereitschaft und Finanzinstituten an Investoren-Bereitschaft mangelt.

(13) Eine der größten Herausforderungen für die Kultur- und Kreativbranche – vor allem für kleine Akteure, einschließlich Kleinst-, kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie gemeinnütziger Organisationen – ist das Problem ihres Zugangs zu Finanzmitteln – insbesondere zu EU-Finanzmitteln aufgrund von übermäßig komplizierten Antragsverfahren –, damit sie ihre Aktivitäten finanzieren, wachsen, ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten und steigern und den Schritt in die Internationalisierung wagen können. Obwohl KMU ganz allgemein vor diesem Problem stehen, ist die Lage in der Kultur- und Kreativbranche noch deutlich schwieriger, weil viele ihrer Vermögenswerte immaterieller Natur sind, ihre Aktivitäten Prototyp-Charakter haben und die Unternehmen, um zu innovieren, grundsätzlich risikobereit und experimentierfreudig sein müssen. Diese Risikobereitschaft der Akteure müssen die Finanzinstitute verstehen und unterstützen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die derzeit laufenden EU-Einzelprogramme für die Kultur- und Kreativbranche müssen in einem einzigen umfassenden Rahmenprogramm zusammengefasst werden, um Kultur- und Kreativakteuren mehr Unterstützung zu bieten, damit sie die Chancen der Digitalisierung und Globalisierung nutzen sowie Probleme in Angriff nehmen können, die zur aktuellen Marktfragmentierung führen. Damit das Programm erfolgreich sein kann, sollten im Rahmen der unabhängigen Aktionsbereiche die jeweiligen Charakteristika der Branchengruppen, ihre unterschiedlichen Zielgruppen und ihre besonderen Bedürfnisse mithilfe maßgeschneiderter Konzepte berücksichtigt werden.

(15) Durch die Zusammenführung der derzeit laufenden Programme Kultur, MEDIA und MEDIA Mundus in einem einzigen umfassenden Rahmenprogramm – ohne dass sie dabei ihre Unabhängigkeit voneinander einbüßen – würde die Kultur- und Kreativbranche effektiver unterstützt, um sie, insbesondere durch einen kulturübergreifenden Ansatz, in die Lage zu versetzen, die Chancen der Digitalisierung und Globalisierung zu nutzen sowie Probleme in Angriff zu nehmen, die zur aktuellen Marktfragmentierung führen. Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass in diesem Rahmenprogramm die jeweiligen Charakteristika der Kultur- und Kreativbranche, insbesondere des audiovisuellen Sektors, und ihre besonderen Bedürfnisse mithilfe maßgeschneiderter Konzepte im Rahmen zweier separater Programme berücksichtigt werden.

Begründung

Innerhalb des Rahmenprogramms Kreatives Europa sollte die Unabhängigkeit der Programme Kultur und MEDIA weiterhin gewährleistet werden, wobei für wirksame sektorübergreifende Maßnahmen gesorgt werden sollte, um die gemeinsamen Herausforderungen für die Kultur- und Kreativbranchen anzugehen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Die Initiativen Kulturhauptstadt Europas und Europäisches Kulturerbe-Siegel helfen das Zugehörigkeitsgefühl zu einem gemeinsamen Kulturraum und den Wert des kulturellen Erbes stärken. Für diese beiden Initiativen der Union sollten Finanzmittel bereitgestellt werden.

(16) Es sollten ferner Finanzmittel bereitgestellt werden für die Initiativen Kulturhauptstadt Europas und Europäisches Kulturerbe-Siegel sowie für besondere Aktionen, wie die europäischen Kulturpreise, da diese helfen, das Zugehörigkeitsgefühl zu einem gemeinsamen Kulturraum zu stärken, den interkulturellen Dialog sowie das gegenseitige Verstehen fördern, und dazu beitragen, den Wert des kulturellen Erbes zu stärken.

Begründung

Eine Änderung der Erwägung ist nötig, um besser zum Ausdruck zu bringen, dass der Vorschlag lediglich die Finanzierung der Initiativen Kulturhauptstadt Europas und Europäisches Kulturerbe-Siegel für den Zeitraum 2014-2020 betrifft.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Das Rahmenprogramm sollte berücksichtigen, dass Kultur einen Eigenwert besitzt, der unabhängig von den wirtschaftlichen Aspekten von Kulturgütern und Kulturdienstleistungen besteht. Die Ausgestaltung des Rahmenprogramms muss dieser Doppelnatur Rechnung tragen, indem sie sich nicht ausschließlich an der ökonomischen Verwertbarkeit von Kultur orientiert.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Am Programm teilnehmen können Beitritts-, Kandidaten- und potenzielle Kandidatenländer, die von einer Heranführungsstrategie profitieren, gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an EU-Programmen; EFTA-Länder, die Mitglieder des EWR sind, und Länder des europäischen Nachbarschaftsraumes, gemäß den Verfahren, die in den Rahmenvereinbarungen für die Teilnahme an EU-Programmen mit diesen Ländern festgelegt wurden. Die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegt Sondervereinbarungen mit diesem Land.

(17) Am Rahmenprogramm teilnehmen können im Rahmen der europäischen Integration Mitgliedstaaten, Beitritts-, Kandidaten- und potenzielle Kandidatenländer, die von einer Heranführungsstrategie profitieren, gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an EU-Programmen; EFTA-Länder, die Mitglieder des EWR sind, und Länder des europäischen Nachbarschaftsraumes, gemäß den Verfahren, die in den Rahmenvereinbarungen für die Teilnahme an EU-Programmen mit diesen Ländern festgelegt wurden. Die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegt Sondervereinbarungen mit diesem Land.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Darüber hinaus sollte das Programm auf der Grundlage noch festzulegender zusätzlicher Mittel für bilaterale oder multilaterale Kooperationsaktionen mit anderen Nicht-EU-Mitgliedstaaten geöffnet werden.

(18) Darüber hinaus sollte das Rahmenprogramm auf der Grundlage ergänzender Mittel und spezifischer Regelungen, die im Einvernehmen mit den Beteiligten festzulegen sind, für bilaterale oder multilaterale Kooperationsaktionen mit anderen Nicht-EU-Mitgliedstaaten geöffnet werden.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Die Zusammenarbeit zwischen dem Programm und internationalen Organisationen im Kultur- und AV-Bereich wie der UNESCO, dem Europarat und vor allem Eurimages, der OECD und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) bedarf der Förderung.

(19) Die Zusammenarbeit zwischen dem Programm und internationalen Organisationen im Kultur- und AV-Bereich wie der UNESCO, dem Europarat und vor allem Eurimages und Kulturwege Europas, der OECD und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) sowie der Gemeinschaft der europäischen Kulturinstitute (EUNIC) bedarf der Förderung.

Änderungsantrag  31

Proposal for a regulation

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19a) In Absprache mit den Mitgliedstaaten sollte die Union alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine reibungslose Zusammenarbeit der Kultur- und Kreativbranche mit Drittländern (Teilnehmer am ehemaligen MEDIA-Mundus-Programm) sowie multilateralen und regionalen Organisationen und Einrichtungen einschließlich – aber nicht auf diese beschränkt – der europäischen und internationalen Finanzinstitutionen, der Sonderorganisationen, Fonds und Programme der Vereinten Nationen, privater Stiftungen sowie Gebern außerhalb der Union, zu gewährleisten.

Begründung

Auch wenn das MEDIA-Mundus-Programm im kommenden MFR in den allgemeinen Rahmen integriert wurde, sollten seine Schwerpunkte, internationale Zusammenarbeit und Förderung europäischer kultureller Produkte in Drittländern, weitergeführt werden.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Der europäische Mehrwert aller im Rahmen des Programms durchgeführten Aktionen, die Komplementarität mit den Aktivitäten der Mitgliedstaaten sowie die Übereinstimmung mit Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags und mit anderen Tätigkeiten der Union, vor allem in den Bereichen Bildung, Forschung und Innovation, Industrie- und Kohäsionspolitik, Tourismus und Außenbeziehungen, ist zu gewährleisten.

(20) Der europäische Mehrwert aller im Rahmen des Rahmenprogramms durchgeführten Aktionen, ihre Komplementarität mit den Aktivitäten der Mitgliedstaaten und anderen Tätigkeiten der Union sowie ihre Übereinstimmung mit Artikel 167 des Vertrags, insbesondere Absatz 4 dieses Artikels, und anderen Tätigkeiten der Union, u.a. in den Bereichen Aus- und Weiterbildung, Forschung und Innovation, Industrie- und Kohäsionspolitik, Sozial- und Gesundheitspolitik, Tourismus, Außenbeziehungen und Digitale Agenda, sind zu gewährleisten.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a) Die Ergebnisse des Rahmenprogramms sollten eine möglichst weite Verbreitung finden. Die Ermittlung und der Austausch bewährter Verfahren, die eine starke europäische Dimension aufweisen und für die Ziele des Rahmenprogramms besonders relevant sind, sollten auf der Grundlage der bei früheren Initiativen – wie der Initiative „Europäische Kulturbotschafter“ – gemachten Erfahrungen gefördert werden.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20b) Diejenigen Organisationen, die bisher im Rahmen des Programms Kultur 2007 zu europäischen Kulturbotschaftern ernannt worden sind und sich daher durch ihren Einfluss auf dem Gebiet der Kultur auf europäischer Ebene klar dafür eignen, europäische „Vertreter“ der europäischen Kultur zu sein, sollten diesen Titel im Zeitraum 2014 bis 2020 behalten dürfen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Bei der Umsetzung des Programms sollten die Charakteristika der Kultur- und Kreativbranche berücksichtigt und besonders darauf geachtet werden, die Verwaltungs- und Finanzierungsverfahren zu vereinfachen.

entfällt

Begründung

Angesichts des vorgeschlagenen Textes sowie der Fragestellungen und Probleme, die sich aus der Verschmelzung der Programme Kultur und MEDIA ergeben könnten, müssen unbedingt die Vorrechte beider Gesetzgeber bei der Umsetzung dieses neuen Rahmenprogramms gewährleistet werden, indem die delegierten Rechtsakte in Übereinstimmung mit Artikel 290 AEUV eingeführt werden.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Wie im Bericht der Kommission über die Wirkung der Beschlüsse des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Rechtsgrundlage der europäischen Programme in den Bereichen lebenslanges Lernen, Kultur, Jugend und Bürgerschaft vom 30. Juli 2010 festgestellt, hat die deutliche Verkürzung der Fristen für die Verwaltungsverfahren die Programmeffizienz erhöht. Diese Form der Vereinfachung sollte beibehalten werden.

entfällt

Begründung

Diese Vereinbarungen sind nicht mehr relevant, da sich beide Programme und die Verfahren inzwischen geändert haben. In Anbetracht des vorgeschlagenen Textes ist es für die Gesetzgeber von höchster Bedeutung, dass ihr Kontrollrecht gewährleistet ist.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Programms zu gewährleisten, sollten die Durchführungsbefugnisse der Kommission übertragen und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.

entfällt

(Siehe Änderungsantrag zu Erwägung 26 a.)

Begründung

Da die Übertragung der Befugnisse bezüglich der unwesentlichen Aspekte dieser vorgeschlagenen Verordnung, einschließlich der jährlichen Programme, an die Kommission von der Berichterstatterin vorgeschlagen wird, sollte diese Erwägung, die sich auf die in Artikel 291 AEUV festgelegten Durchführungsakte bezieht, entfallen.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26a) Um bestimmte nicht wesentliche Teile dieser Verordnung zu ändern und zu ergänzen, sollte die Befugnis zur Annahme von Rechtsakten in Übereinstimmung mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bezüglich der Annahme der jährlichen Arbeitsprogramme und der Annahme der qualitativen und quantitativen Indikatoren für das Rahmenprogramm an die Kommission übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission während ihrer gesamten vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch mit Sachverständigen – durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Unter Einhaltung der Grundsätze für die leistungsbezogene Bewertung sollten die Monitoring- und Evaluierungsverfahren für das Programm detaillierte jährliche Berichte einschließen und sich auf die in dieser Verordnung festgelegten spezifischen, messbaren, erreichbaren, relevanten und zeitgebundenen Ziele und Indikatoren beziehen.

(27) Unter Einhaltung der Grundsätze für die leistungsbezogene Bewertung sollten die Monitoring- und Evaluierungsverfahren für das Rahmenprogramm detaillierte jährliche Berichte einschließen und sollten sich auf die in dieser Verordnung festgelegten spezifischen, messbaren, erreichbaren, relevanten und zeitgebundenen Ziele und geeignete Indikatoren sowie qualitative Ziele und Indikatoren beziehen.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Angesichts des transnationalen und internationalen Charakters der vorgeschlagenen Aktionen können die Mitgliedstaaten allein die Zielsetzungen dieser Verordnung nicht in ausreichendem Maße erreichen. Aufgrund der Größenordnung und der erwarteten Wirkung dieser Aktionen lassen sich transnationale Ergebnisse besser durch Maßnahmen auf Unionsebene erzielen. Die Union kann Maßnahmen verabschieden, die mit dem in Artikel 5 des Vertrags festgelegten Subsidiaritätsprinzip in Einklang stehen. Gemäß dem im selben Artikel festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung der Ziele – Wahrung und Förderung der europäischen kulturellen und sprachlichen Vielfalt, Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Kultur- und Kreativbranche – im Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 erforderliche Ausmaß hinaus.

(30) Angesichts des transnationalen und internationalen Charakters der vorgeschlagenen Aktionen können die Mitgliedstaaten allein die Zielsetzungen dieser Verordnung, nämlich die Wahrung, Entwicklung und Förderung der europäischen kulturellen und sprachlichen Vielfalt, die Wahrung und Förderung des kulturellen Erbes Europas, die Entwicklung eines Bewusstseins für eine europäische Identität bei den europäischen Bürgerinnen und Bürgern, der Aufbau und die Stärkung der Kapazität der europäischen Kultur- und Kreativbranche und die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen AV-Branche im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020, nicht in ausreichendem Maße erreichen. Aufgrund der Größenordnung und der erwarteten Wirkung dieser Aktionen lassen sich transnationale Ergebnisse besser durch Maßnahmen auf Unionsebene erzielen. Die Union kann Maßnahmen verabschieden, die mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Subsidiaritätsprinzip in Einklang stehen. Gemäß dem im selben Artikel festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Ausmaß hinaus.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gegenstand

Einrichtung und Laufzeit des Rahmenprogramms

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit dieser Verordnung wird für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 das Förderprogramm Kreatives Europa für die europäische Kultur- und Kreativbranche („Programm“) eingerichtet.

Mit dieser Verordnung wird das Förderrahmenprogramm „Kreatives Europa für die europäische Kultur- und Kreativbranche („Rahmenprogramm“) eingerichtet.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Durchführung des Rahmenprogramms beginnt am 1. Januar 2014 und endet am 31. Dezember 2020.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. „Kultur- und Kreativbranche“ alle Sektoren, deren Aktivitäten auf kulturellen Werten und/oder künstlerischen und kreativen Ausdrucksformen beruhen, unabhängig davon, ob diese Aktivitäten marktorientiert sind oder nicht, und unabhängig von der Art der Einrichtung, die sie durchführt. Zu diesen Aktivitäten zählen Entwurf, Produktion, Vertrieb/Verbreitung und Erhaltung von Waren und Dienstleistungen, die für kulturelle, künstlerische oder kreative Ausdrucksformen stehen, sowie damit verbundene Funktionen wie Ausbildung, Management oder Regulierung. Zur Kultur- und Kreativbranche zählen vor allem Architektur, Archive und Bibliotheken, Kunsthandwerk, der AV-Bereich (einschließlich Film, Fernsehen, Videospiele und Multimedia), das Kulturerbe, Design, Festivals, Musik, darstellende Kunst, Verlagswesen, Radio und bildende Kunst;

1. „Kultur- und Kreativbranche“ alle Sektoren, deren Aktivitäten auf kulturellen Werten und/oder künstlerischen und kreativen Ausdrucksformen beruhen, unabhängig davon, ob diese Aktivitäten marktorientiert sind oder nicht, und unabhängig von der Art der Einrichtung, die sie durchführt. Zu diesen Aktivitäten zählen Entwurf, Produktion, Vertrieb/Verbreitung und Erhaltung von Waren und Dienstleistungen, die für kulturelle, künstlerische oder kreative Ausdrucksformen stehen, sowie damit verbundene Funktionen wie Ausbildung oder Management.

 

Zum Zwecke dieser Verordnung zählen zur Kultur- und Kreativbranche vor allem:

 

Architektur, Archive, Bibliotheken und Museen, Kunsthandwerk, das materielle und immaterielle Kulturerbe, Design, Festivals, Musik, Literatur, darstellende Kunst, Verlagswesen, Radio und bildende Kunst;

 

– der audiovisuelle Bereich (wie Filme, einschließlich Dokumentarfilme, Spielfilme, Kinder- und Trickfilme sowie Fernsehen, Videospiele und Multimedia);

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Akteur“ eine Fachkraft, eine Organisation, ein Unternehmen oder eine Einrichtung, die in der Kultur- oder Kreativbranche aktiv ist;

2. Kultur- und Kreativakteur“ eine Fachkraft, eine Organisation (gemeinnützig oder gewinnorientiert), ein Unternehmen oder eine Einrichtung, einschließlich KMU, die in der Kultur- oder Kreativbranche aktiv ist;

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. „Finanzmittler“ Finanzinstitute, die Darlehen oder zusätzliches Fachwissen über die Kultur- und Kreativbranche anbieten oder anzubieten planen.

3. Beteiligte Finanzmittler“ Finanzinstitute, die vom Garantiefonds der Kultur- und Kreativbranche im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] ausgewählt werden und die Darlehen oder zusätzliches Fachwissen über die Kultur- und Kreativbranche anbieten oder anzubieten planen.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. „KMU“ steht für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Begriffsbestimmung in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Begriffsbestimmung zu kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen1, die in der Kultur- und Kreativbranche aktiv sind.

 

___________________

 

1 ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

Begründung

Der ursprüngliche Text der Kommission bezieht sich auf „kleine und mittlere Unternehmen“, aber dieser Begriff wurde nicht definiert. Um Missverständnisse zu vermeiden, muss dies geklärt werden.

Änderungsantrag 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Das Programm unterstützt ausschließlich Aktionen und Aktivitäten mit einem potenziellen europäischen Mehrwert, die zur Erreichung der Europa-2020-Ziele und zu den Leitinitiativen dieser Strategie beitragen.

1. Angesichts des immanenten und des wirtschaftlichen Wertes der Kultur muss das Rahmenprogramm Aktionen und Aktivitäten mit einem europäischen Mehrwert unterstützen.

2. Der europäische Mehrwert wird durch folgende Aspekte gewährleistet:

2. Der europäische Mehrwert wird mindestens durch einen der folgenden Aspekte gewährleistet:

(a) den transnationalen Charakter und die Wirkung der Aktivitäten, die nationale, internationale und andere EU-Programme ergänzen;

(a) den transnationalen Charakter der kulturellen und kreativen Maßnahmen und Aktivitäten sowie ihre Wirkung auf die europäischen Bürger und Bürgerinnen und deren Wissen über andere Kulturen als ihre eigene, welche regionale, nationale, internationale und andere EU-Programme und -politiken ergänzen;

 

(aa) die Förderung des interkulturellen Austausches und Dialogs zur Stärkung der kulturellen Vielfalt Europas und gleichzeitig zur Förderung des gegenseitigen Kennenlernens sowie zur Begünstigung des Entstehens eines den Europäern gemeinsamen Kultur- und Kreativitätsraums und eines echten Kulturforums, an dem alle europäischen Bürgerinnen und Bürger teilhaben;

(b) die Skaleneffekte und die kritische Masse, die die Unterstützung durch die Union fördert, wodurch eine Hebelwirkung für zusätzliche Mittel entsteht;

(b) die Skaleneffekte und die kritische Masse, die die Unterstützung durch die Union fördert, wodurch eine Hebelwirkung für zusätzliche Mittel entsteht;

(c) transnationale Zusammenarbeit, die zu umfassenderen, rascheren und wirksameren Reaktionen auf globale Herausforderungen anregt und sich langfristig und systemrelevant auf die Branche auswirkt;

(c) transnationale Zusammenarbeit zwischen kulturellen und kreativen Akteuren, einschließlich Künstlern, die zu umfassenderen, rascheren und wirksameren Reaktionen auf globale Herausforderungen und zu Innovation anregt, d. h. zu langfristigen und integrativen Entwicklungen für die gesamte Branche im Hinblick auf neue Geschäftsmodelle und Entwicklungen führt;

(d) die Gewährleistung von vergleichbareren Ausgangsbedingungen in der europäischen Kultur- und Kreativbranche dadurch, dass Länder mit niedriger Produktionskapazität und/oder Länder oder Regionen, die einen geografisch und sprachlich eingeschränkten Raum umfassen, berücksichtigt werden.

(d) die Berücksichtigung der Ausgangsbedingungen in der europäischen Kultur- und Kreativbranche, unter besonderer Beachtung der Situation in Mitgliedsstaaten mit niedriger Produktionskapazität und/oder europäischen Regionen, die einen geografisch und/oder sprachlich eingeschränkten Raum umfassen.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Allgemeine Ziele des Programms

Allgemeine Ziele des Rahmenprogramms

 

1. Das Rahmenprogramm schafft eine kohärente Unterstützungsstruktur für die verschiedenen Kultur- und Kreativbranchen, die aus einer Stipendienregelung und einem ergänzenden Finanzierungsinstrument besteht.

Die allgemeinen Ziele des Programms lauten:

2. Die allgemeinen Ziele des Rahmenprogramms lauten:

(a) Wahrung und Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas;

(a) Wahrung, Entwicklung und Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas sowie Wahrung und Förderung des europäischen Kulturerbes und Entwicklung eines Bewusstseins für eine europäische Identität bei den europäischen Bürgerinnen und Bürgern;

(b) Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Kultur- und Kreativbranche, um intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu fördern.

(b) Aufbau und Stärkung der Kapazität der europäischen Kultur- und Kreativbranche, um intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu fördern, zur Verbesserung ihrer Fähigkeit, sich an industrielle Wandlungsprozesse und an wirtschaftliche Veränderungen anzupassen, sowie Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen AV-Branche.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Einzelziele

Einzelziele des Rahmenprogramms

Die Einzelziele des Programms lauten:

Die Einzelziele des Rahmenprogramms lauten:

(a) Förderung der Fähigkeit der europäischen Kultur- und Kreativbranche, transnational zu arbeiten;

(a) Stärkung der Fähigkeit der europäischen Kultur- und Kreativbranche, transnational und international zu arbeiten und neue Herausforderungen, wie die Digitalisierung, zu bewältigen;

(b) Förderung der transnationalen Zirkulation kultureller und kreativer Werke und Akteure sowie der Erschließung neuer Publikumsschichten in Europa und darüber hinaus;

(b) Förderung und Aufwertung der transnationalen Zirkulation europäischer kultureller und kreativer Werke und der Mobilität der Kultur- und Kreativakteure in den oben genannten Bereichen, vor allem von Künstlern (insbesondere weiblichen und jungen Künstlern), sowie Erschließung größerer und neuer Publikumsschichten und Verbesserung des Zugangs zu kulturellen und kreativen Werken in der Union und darüber hinaus, insbesondere für Jugendliche, Angehörige von Minderheiten, benachteiligte Gruppen und behinderte Menschen;

(c) Stärkung der Finanzkraft der Kultur- und Kreativbranche, vor allem kleiner und mittlerer Unternehmen und Organisationen;

(c) Stärkung der Finanzkraft der Kultur- und Kreativbranche und der Kultur- und Kreativakteure, vor allem von KMU, und Gewährleistung der Gleichstellung von weiblichen und männlichen Unternehmern;

(d) Unterstützung für die transnationale politische Zusammenarbeit, um die Politikgestaltung, Innovation, den Auf- und Ausbau von Publikumsschichten und neue Geschäftsmodelle zu fördern.

(d) Unterstützung für die transnationale politische und künstlerische Zusammenarbeit in der Kultur- und Kreativbranche bezüglich Politikgestaltung, Innovation, Kreativität, Entwicklung von Publikumsschichten und neuer Geschäftsmodelle.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Programmstruktur

Rahmenprogrammstruktur

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Programm besteht aus folgenden Aktionsbereichen:

Das Rahmenprogramm besteht aus:

(a) einem branchenübergreifenden Aktionsbereich für die gesamte Kultur- und Kreativbranche;

(a) einem branchenübergreifenden Aktionsbereich;

(b) einem Aktionsbereich Kultur für die Kultur- und Kreativbranche;

(b) einem Kulturprogramm;

(c) einem Aktionsbereich MEDIA für die AV-Branche.

(c) einem MEDIA-Programm.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 6a

 

Logos der Programme

 

1. Die Kommission gewährleistet die Sichtbarkeit des Rahmenprogramms durch den Einsatz von Logos, die für jedes der unter den Buchstaben (b) und (c) von Artikel 6 angeführten Programme kennzeichnend sind.

 

2. Die Empfänger des Programms Kultur verwenden das Logo des Programms Kultur, das von der Kommission festgelegt wird. Die Kommission legt weitere Einzelheiten zum Einsatz des Logos des Programms Kultur fest und teilt diese den Empfängern mit.

 

3. Die Empfänger des Programms MEDIA verwenden das Logo des Programms MEDIA, das in Nummer 1 von Anhang Ia angeführt ist. Die Kommission legt weitere Einzelheiten zum Einsatz des Logos des Programms MEDIA fest und teilt diese den Empfängern mit.

 

4. Die Kommission und die in Artikel 8b genannten „Kreatives Europa“-Desks dürfen auch die Logos der Programme verwenden.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel -7 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel -7

 

Ziele des branchenübergreifenden Aktionsbereichs

 

Die Ziele des branchenübergreifenden Aktionsbereichs bestehen in der Einrichtung einer Garantiefazilität, die KMU und Organisationen, die in der Kultur- und Kreativbranche tätig und in einem der in Artikel 16 Absatz 2a Buchstaben a, c und d genannten Länder ansässig sind, einen verbesserten Zugang zu Finanzierung gewährt, sowie in der Unterstützung der transnationalen politischen Zusammenarbeit und der Einrichtung eines Netzes der „Kreatives Europa“-Desks, das in Artikel 8b genannt wurde.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Fazilität für die Kultur- und Kreativbranche

Garantiemechanismus für die Kultur- und Kreativbranche

1. Die Kommission richtet eine auf die Kultur- und Kreativbranche zielende Fazilität ein, die im Rahmen eines Schuldtitels der Union für kleine und mittlere Unternehmen betrieben wird. Für diese Fazilität gelten folgende Prioritäten:

1. Die Kommission richtet, in Übereinstimmung mit den in Anhang I festgelegten Regeln, eine auf die Kultur- und Kreativbranche der Union zielende Garantiefazilität ein. Die Garantiefazilität arbeitet als eigenständiges Instrument und wird gemäß Titel VIII der Haushaltsordnung eingerichtet und verwaltet. Sie steht KMU, die in der Kultur- und Kreativbranche tätig sind, sowie Organisationen, die in einem der in Artikel 16 Absatz 2a Buchstaben a, c und d genannten Länder ansässig sind, offen.

 

Diese Garantiefazilität wird als experimentelles Projekt eingerichtet und ergänzt die im Rahmen des Rahmenprogramms zugewiesenen Zuschüsse.

 

Die Garantiefazilität ermöglicht es der Kultur- und Kreativbranche im Allgemeinen zu wachsen, und schafft insbesondere eine ausreichende Hebelwirkung für Aktionen und neue Möglichkeiten.

 

Die Kommission legt eine Reihe von klaren und genauen Parametern für den Europäischen Investitionsfonds fest, damit geeignete Banken und Finanzintermediäre ausgewählt werden können, um im Sinne der Kultur und von kulturellen und kreativen Experimenten zu handeln, und um sicherzustellen, dass in allen in Artikel 16 Absatz 2a Buchstaben a, c und d genannten Ländern für einen ausgeglichenen Kreditrahmen entsprechend der Branche und Größe der unterstützten KMU gesorgt ist.

 

1a. Für die Garantiefazilität gelten folgende Prioritäten:

(a) Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen für kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen der europäischen Kultur- und Kreativbranche;

(a) Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen für KMU und Organisationen der europäischen Kultur- und Kreativbranche, wobei sicherzustellen ist, dass von den Akteuren für den Zugang zu diesen Finanzierungen weder weitere Garantien in Form von persönlichen Garantien noch die Veräußerung von Eigentumsrechten, wie Vertriebs- oder Produktionsrechten, verlangt oder gefordert werden können;

(b) um dieses Ziel zu erreichen, soll die Fähigkeit von Finanzinstituten, Kultur- und Kreativprojekte zu bewerten, verbessert werden, einschließlich fachlicher Unterstützungs- und Vernetzungsmaßnahmen.

(b) Verbesserung der Fähigkeit und Bereitschaft von teilnehmenden Finanzinstituten, die mit KMU und Organisationen der Kultur- und Kreativbranche und ihren Projekten verbundenen Risiken zu bewerten, einschließlich durch Sensibilisierung, fachliche Unterstützungs- und Vernetzungsmaßnahmen sowie durch Maßnahmen zum Wissensaufbau.

 

1b. Gemäß Artikel 130 Absatz 3 der Haushaltsordnung wendet die Kommission bei der Durchführung der Garantiefazilität eine indirekte Mittelverwaltung an, indem sie die in Artikel 55 Absatz 1 Ziffer iv der Haushaltsordnung genannten Aufgaben dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) überträgt; die Übertragung dieser Aufgaben unterliegt den Bedingungen einer zwischen der Kommission und dem EIF zu schließenden Vereinbarung.

2. Die Umsetzung der Prioritäten erfolgt gemäß Anhang I.

 

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission führt folgende Fördermaßnahmen für die transnationale politische Zusammenarbeit durch, um die Politikgestaltung, Innovationen, neue Geschäftsmodelle und den Auf- bzw. Ausbau von Publikumsschichten in der Kultur- und Kreativbranche zu unterstützen:

1. Zur Förderung der transnationalen politischen Zusammenarbeit ist im branchenübergreifenden Aktionsbereich Unterstützung für Folgendes vorgesehen:

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) transnationaler Austausch von Erfahrungen und Know-how für neue Geschäftsmodelle, Peer Learning und Vernetzung von Kulturakteuren und Politikverantwortlichen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Kultur- und Kreativbranche;

(a) transnationaler Austausch von Erfahrungen und Know-how für neue Wirtschaftsmodelle, Peer Learning und Vernetzung von Kulturakteuren – insbesondere von kleineren Akteuren – und Politikverantwortlichen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Kultur- und Kreativbranche;

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Marktdaten, Studien, Prognoseinstrumente für den Qualifikations- und Beschäftigungsbedarf, Evaluierungen, politische Analyse und statistische Erhebungen;

(b) die Sammlung von Marktdaten, Erstellung von Studien, Analyse des Arbeitsmarkt- und Qualifikationsbedarfs, europäische und nationale kulturpolitische Analysen und statistische Erhebungen auf der Grundlage von auf den entsprechenden Sektor abgestimmten Instrumenten und Kriterien;

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Mitgliedsbeitrag für die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle zur Förderung der Erhebung von Daten und Analysen in der Kultur- und Kreativbranche;

(c) Entrichtung des Mitgliedsbeitrags für die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle der Union zur Förderung der Erhebung von Daten und Analysen im audiovisuellen Bereich;

Begründung

Zu diesem Zeitpunkt reicht das Mandat der Informationsstelle nicht über den audiovisuellen Bereich hinaus. Vergleiche Änderungsantrag zu Artikel 8 Buchstabe c a.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) bis 30. Juni 2014 durchzuführende Machbarkeitsstudie, in der die Möglichkeit zur Erhebung und Analyse von Daten in der Kultur- und Kreativbranche (den audiovisuellen Bereich ausgenommen) untersucht wird, deren Ergebnisse dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgestellt werden;

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Testen neuer, branchenübergreifender Unternehmenskonzepte für die Finanzierung, den Vertrieb und die Monetarisierung der geschaffenen Werke;

(d) Testen neuer, branchenübergreifender Unternehmenskonzepte für die Finanzierung, den Vertrieb und die Monetarisierung der geschaffenen Werke, einschließlich innovativer Möglichkeiten der Nutzung digitaler Technologien;

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) Konferenzen, Seminare und politischer Dialog, auch im Bereich der Kultur- und Medienkompetenz;

(e) Konferenzen, Schulungen, Seminare und politischer Dialog zur Kultur-, Medien- und der digitalen Kompetenz sowie Filmerziehung in Zusammenarbeit mit u. a. Universitäten und anderen kulturellen Einrichtungen;

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea) Schulung für Fachkräfte der Kultur- und Kreativbranche zur Verbesserung ihrer Qualifikationen im Kultur-, Medien- und digitalen Bereich;

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8a

 

Schöpfung und branchenübergreifende Experimente

 

Zur Förderung der schöpferischen Tätigkeit und von Experimenten, die verschiedene Gruppen der Kultur- und Kreativbranche einbeziehen, richtet die Europäische Kommission Fördermaßnahmen in Form von Pilotprojekten mit dem Ziel einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen Branchengruppen ein, die bislang über keine oder nur wenig Erfahrung mit einer solchen Zusammenarbeit verfügen.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8b

 

Netz der „Kreatives Europa“-Desks“

 

1. Am Rahmenprogramm teilnehmende Länder richten „Kreatives Europa“-Desks entsprechend ihren einschlägigen Regelungen, ihrer internen Bedarfssituation und ihrem internen Gefüge ein.

 

2. Die bis dato bestehende Struktur der Kontaktstellen des Programms Kultur und der MEDIA-Desks und ihre jeweiligen Aufgaben werden beibehalten, um zu gewährleisten, dass dem bereits bestehenden Fachwissen und den besonderen Merkmalen des jeweiligen Bereichs Rechnung getragen wird. Die Zusammenarbeit zwischen ihnen wird verstärkt, um ein effizientes Netzwerk aufzubauen.

 

3. Die Kommission unterstützt in Zusammenarbeit mit den am Programm teilnehmenden Ländern ein Netz von „Kreatives-Europa“-Desks, das sich aus allen MEDIA-Desks und Kontaktstellen des Programms Kultur zusammensetzt.

(f) Unterstützung der nationalen Mitglieder des Netzes der „Kreatives Europa“-Desks für folgende Aufgaben:

4. Die „Kreatives-Europa“-Desks übernehmen folgende Aufgaben:

Bekanntmachen des Programms Kreatives Europa auf nationaler Ebene;

(a) Bekanntmachen des Rahmenprogramms in ihren jeweiligen Bereichen in den teilnehmenden Ländern und Weitergabe von Informationen über das Rahmenprogramm;

Hilfestellung für die Kultur- und Kreativbranche im Zusammenhang mit dem Programm Kreatives Europa und Informationen über die verschiedenen Arten von Unterstützung, die im Rahmen der Unionspolitik zur Verfügung stehen;

(b) Hilfestellung für die Kultur- und Kreativbranche im Zusammenhang mit dem Rahmenprogramm und Bereitstellung von Informationen über die sonstigen einschlägigen Möglichkeiten der Unterstützung, die im Rahmen der Unionspolitik zur Verfügung stehen;

Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Fachkräften, Institutionen, Plattformen und Netzwerken der Kultur- und Kreativbranche;

(c) Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Fachkräften, Institutionen, Plattformen und Netzwerken der Kultur- und Kreativbranche;

Unterstützung der Kommission im Hinblick auf die Kultur- und Kreativbranche in den Mitgliedstaaten, z. B. durch die Bereitstellung von Daten zu dieser Branche.

(d) Unterstützung der Kommission im Hinblick auf die Kultur- und Kreativbranche in den am Rahmenprogramm teilnehmenden Ländern, z.B. durch Lieferung verfügbarer Daten über die jeweilige Branche, die auch den Akteuren zur Verfügung gestellt werden;

Unterstützung der Kommission, damit die Ergebnisse und die Wirkung des Programms in geeigneter Form kommuniziert bzw. verbreitet werden.

(e) Unterstützung der Kommission, damit die Ergebnisse und die Wirkung des Rahmenprogramms in geeigneter Form kommuniziert bzw. verbreitet werden.

 

(f) Förderung einer größtmöglichen Beteiligung der Kultur- und Kreativakteure an dem Rahmenprogramm durch eine wirksame Verbreitung der diesbezüglichen Informationen und das Ergreifen von Initiativen, die auf eine Vernetzung der Akteure untereinander zielen;

 

(g) Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit, um ein effektives europäisches Netzwerk für die Bereitstellung von Dienstleistungen der Kultur- und Kreativbranche aufzubauen.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel III – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Aktionsbereich Kultur

Programm Kultur

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Prioritäten des Aktionsbereichs Kultur

Prioritäten des Programms Kultur

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Prioritäten für die Kapazitätenstärkung der Branche:

1. Das Programm Kultur hat folgende Prioritäten:

(a) Förderung von Aktionen, die den Akteuren Kompetenzen und Know-how für die Anpassung an die Digitaltechnik vermitteln, darunter die Erprobung neuer Ansätze für Geschäftsmodelle und den Auf- bzw. Ausbau von Publikumsschichten;

(a) Förderung von Aktionen, die den kulturellen und kreativen Akteuren Fähigkeiten, Kompetenzen und Know-how vermitteln, die zur Stärkung der Kultur- und Kreativbranche beitragen, darunter solche, die die Anpassung an die Digitaltechnik fördern. Dies beinhaltet die Erprobung innovativer Ansätze für die Entwicklung von Publikumsschichten sowie die Erprobung neuer Geschäftsmodelle und neuer Partnerschaften;

(b) Förderung von Aktionen, die die Akteure beim Aufbau einer internationalen Karriere in- und außerhalb Europas unterstützen;

(b) Förderung von Aktionen, die die Kultur- und Kreativakteure bei ihrer internationalen Zusammenarbeit und bei der Internationalisierung ihrer Aktivitäten inner- und außerhalb der Union auf der Grundlage langfristiger Strategien unterstützen;

(c) Stärkung der europäischen Akteure sowie internationaler Kulturnetzwerke, um den Zugang zu beruflichen Chancen zu erleichtern.

(c) Unterstützung von kulturellen und kreativen europäischen Akteuren, insbesondere von Organisationen und internationalen Netzwerken, einschließlich durch digitale Plattformen, um den Zugang dieser Akteure zu beruflichen Chancen zu erleichtern und um sicherzustellen, dass sie ihr Tätigkeits- und Experimentierfeld entwickeln können, wobei gleichzeitig ihr Beitrag zur Debatte über die Entwicklung der Politik auf europäischer Ebene gewährleistet wird.

2. Prioritäten für die transnationale Verbreitung:

2. Prioritäten für die Mobilität und die transnationale Verbreitung:

(a) Unterstützung für internationale Tourneen, Veranstaltungen und Ausstellungen;

(a) Unterstützung für internationale Tourneen, Veranstaltungen und Festivals;

(b) Förderung der Verbreitung europäischer Literatur;

(b) Förderung der Verbreitung europäischer literarischer Werke oder von veröffentlichten Werken, die mit Kunst, Kunsthandwerk und Kultur in Verbindung stehen, um ihre größtmögliche Zugänglichkeit sicherzustellen;

(c) Förderung des Auf- und Ausbaus von Publikumsschichten als eine Möglichkeit, das Interesse an europäischen kulturellen Werken zu beleben.

(c) Förderung der Entwicklung von Publikumsschichten als eine Möglichkeit, das Interesse an und den Zugang zu europäischen kulturellen Werken und dem materiellen und immateriellen Kulturerbe für möglichst viele Bürger und Bürgerinnen zu beleben und zu verbessern, um die soziale Ausgrenzung zu bekämpfen;

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Fördermaßnahmen im Aktionsbereich Kultur

Fördermaßnahmen im Programm Kultur

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Aktionsbereich Kultur werden folgende Maßnahmen gefördert:

1. Im Hinblick auf die Umsetzung der in Artikel 9 genannten Prioritäten wird im Programm Kultur Folgendes gefördert:

(a) Kooperationen von Akteuren aus verschiedenen Ländern, um branchenspezifische oder branchenübergreifende Aktivitäten durchzuführen;

(a) transnationale Kooperationsprojekte von Kultur- und Kreativakteuren aus verschiedenen Ländern, um branchenspezifische oder branchenübergreifende kulturelle und kreative Aktivitäten durchzuführen;

(b) Aktivitäten europäischer Stellen, darunter Netzwerke von Akteuren verschiedener Länder;

(b) Aktivitäten europäischer Netzwerke von Kultur- und Kreativakteuren verschiedener Länder und im Rahmen von europäisch ausgerichteten Kulturveranstaltungen;

(c) systemrelevante und breitenwirksame Aktivitäten von Organisationen, die eine europäische Promotion-Plattform für junge Talente bieten und das Zirkulieren von Künstlerinnen und Künstlern sowie Werken fördern;

(c) Aktivitäten von Organisationen, die europäische Plattformen für die Entwicklung neuer Talente bieten und die Mobilität von Künstlerinnen und Künstlern und Fachkräften der Kultur- und Kreativbranche sowie die Zirkulation ihrer Werke in ganz Europa und darüber hinaus fördern und unterstützen, im Hinblick darauf, die gesamte Branche zu beeinflussen und eine dauerhafte Wirkung zu erzielen;

(d) Förderung der literarischen Übersetzung;

(d) Übersetzung von Literatur (wie z. B. Prosa, Romanen, Erzählungen, Novellen, Theaterstücken, Dichtungen, Comic-Literatur usw.) sowie Übersetzung von Werken, die mit Kunst, Kunsthandwerk und Kultur in Verbindung stehen, und ihre weitere Verbreitung;

(e) besondere Aktionen, die den Reichtum und die Vielfalt der europäischen Kulturen deutlicher sichtbar machen und den interkulturellen Dialog sowie das gegenseitige Verstehen fördern, darunter europäische Kulturpreise, das Europäische Kulturerbe-Siegel und die Initiative Kulturhauptstadt Europas.

(e) besondere Aktionen, die den Reichtum und die Vielfalt der europäischen Kulturen deutlicher sichtbar machen und den interkulturellen Dialog sowie das gegenseitige Verstehen fördern, darunter Kulturpreise der Union, das Europäische Kulturerbe-Siegel und die Initiative Kulturhauptstadt Europas.

 

1a. Mit den in Absatz 1 dargelegten Fördermaßnahmen werden insbesondere gemeinnützige Projekte unterstützt.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel IV – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Aktionsbereich MEDIA

Das Programm MEDIA

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Prioritäten für die Kapazitätenstärkung der Branche:

1. Um die Kapazitäten der europäischen AV-Branche zu stärken, leistet das europäische MEDIA-Programm Unterstützung in der folgenden Weise:

(a) Förderung des Erwerbs von Kompetenzen und des Aufbaus von Netzwerken sowie vor allem des Einsatzes von Digitaltechnik, um die Anpassung an die Marktentwicklung zu gewährleisten;

(a) Erwerb und Erweiterung von Fachwissen und Kompetenzen im AV-Bereich und zum Aufbau von Netzwerken sowie vor allem im Hinblick auf den Einsatz von Digitaltechnik, um die Anpassung an die Marktentwicklung zu gewährleisten;

(b) Erhöhung der Kapazität von AV-Akteuren, audiovisuelle Werke zu erstellen, die das Potenzial zur Verbreitung in- und außerhalb Europas haben; Förderung der europäischen und internationalen Koproduktion – auch mit TV-Sendern;

(b) Erhöhung der Kapazität von europäischen AV-Akteuren, audiovisuelle Werke zu erstellen, die das Potenzial zur Verbreitung in- und außerhalb der Union haben; Förderung der europäischen und internationalen Koproduktion – auch mit Fernsehsendern;

(c) Förderung des Austausches zwischen Unternehmen durch besseren Zugang zu Märkten und Unternehmensinstrumenten für AV-Akteure, damit ihre Projekte auf den europäischen und internationalen Märkten stärker wahrgenommen werden.

(c) Förderung des Austausches zwischen Unternehmen durch besseren Zugang zu Märkten für AV-Akteure und zu Unternehmensinstrumenten, die es ihnen ermöglichen, die Wahrnehmung ihrer Projekte auf dem Markt der Union und internationalen Märkten zu steigern;

 

(ca) Durchführung von Maßnahmen, die insbesondere europäische und internationale Koproduktionen audiovisueller Werke erleichtern.

2. Prioritäten für die transnationale Verbreitung:

2. Prioritäten für die transnationale Verbreitung:

(a) Förderung des Kinoverleihs dadurch, dass AV-Projekte transnational vermarktet, gekennzeichnet, verbreitet und vorgeführt werden;

(a) Förderung des Kinoverleihs dadurch, dass AV-Werke transnational vermarktet, gekennzeichnet, verbreitet und vorgeführt werden;

(b) Förderung der transnationalen Vermarktung und Verbreitung auf Online-Plattformen;

(b) Förderung der transnationalen Vermarktung, Kennzeichnung und Verbreitung von AV-Werken auf Online-Plattformen;

(c) Förderung des Auf- und Ausbaus von Publikumsschichten – vor allem mittels Werbung, Veranstaltungen, Filmkompetenz und Festivals – als eine Möglichkeit, das Interesse an AV-Werken zu beleben;

(c) Belebung des Interesses von Publikumsschichten an europäischen AV-Werken – vor allem mittels Werbung, Veranstaltungen, Filmkompetenz und Festivals;

 

(ca) Förderung von Aktivitäten, welche die Zusammenarbeit zwischen europäischen und internationalen Koproduktionspartnern begünstigen und/oder Unterstützung für koproduzierte AV-Werke bieten;

(d) Förderung flexibler neuer Vertriebswege, damit neue Geschäftsmodelle entstehen können.

(d) Förderung flexibler neuer Vertriebswege, damit neue Geschäftsmodelle entstehen können.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Fördermaßnahmen im Aktionsbereich MEDIA

Fördermaßnahmen im Programm MEDIA

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Aktionsbereich MEDIA werden folgende Maßnahmen gefördert:

Im Hinblick auf die Umsetzung der in Artikel 11 genannten Prioritäten wird im Programm MEDIA Folgendes gefördert:

(a) Aufbau eines umfassenden Angebots an neuen Initiativen für den Erwerb von Kompetenzen, die gemeinsame Nutzung von Wissen und die Vernetzung;

(a) Bereitstellung einer umfangreichen Palette an Schulungsmaßnahmen zur Förderung von Initiativen für den Erwerb und die Verbesserung neuer Fähigkeiten und Kompetenzen durch AV-Fachkräfte, die gemeinsame Nutzung von Wissen und die Vernetzung, einschließlich der Integration digitaler Technik;

 

(aa) die Untertitelung, Übertitelung, Synchronisierung und Audio-Beschreibung von audiovisuellen Werken;

(b) Unterstützung von AV-Akteuren bei der Schaffung europäischer audiovisueller Werke mit starkem Potenzial für die grenzüberschreitende Verbreitung;

(b) Maßnahmen, welche die Unterstützung europäischer AV-Akteure bei der Schaffung europäischer audiovisueller Werke mit starkem Potenzial für die grenzüberschreitende Verbreitung zum Gegenstand haben, und insbesondere die Entwicklung von Projekten zur Produktion von Filmen und europäischen Fernsehprogrammen, wie Spielfilmen, Kinder- und Trickfilmen, Dokumentarfilmen und Kurzfilmen sowie interaktiven Werken, insbesondere von Videospielen, als eigenständige audiovisuelle Werke, die für die inner- und außereuropäischen Märkte bestimmt sind, fördern;

(c) Aktivitäten, die europäische und internationale Koproduktionen, auch mit TV-Anstalten, erleichtern;

(c) Maßnahmen zur Unterstützung von Aktivitäten europäischer audiovisueller Produktionsgesellschaften, insbesondere unabhängiger Gesellschaften, im Hinblick auf die Erleichterung europäischer und internationaler Koproduktionen audiovisueller Werke, einschließlich TV-Produktionen, sowie Maßnahmen zur Unterstützung von internationalen Fonds für Koproduktionen mit Sitz in der EU;

(d) besserer Zugang zu kommerziellen AV-Veranstaltungen und –märkten für Fachkräfte sowie stärkerer Einsatz von Online-Instrumenten für den Geschäftsverkehr in- und außerhalb Europas;

(d) Maßnahmen mit dem Ziel eines besseren Zugangs zu kommerziellen AV-Veranstaltungen und -märkten für Fachkräfte sowie eines stärkeren Einsatzes von Online-Instrumenten für den Geschäftsverkehr auf sowohl inner- als auch außereuropäischer Ebene, insbesondere im Rahmen von Koproduktionsforen, sowie der Förderung von europäischen AV-Projekten und -Werken auf den Filmmärkten inner- und außerhalb von Europa;

(e) Einrichtung von Fördersystemen für die Verbreitung nicht-nationaler europäischer Filme auf allen Plattformen und für den internationalen Verkauf;

(e) Maßnahmen zur Einrichtung von Fördersystemen für die Verbreitung nicht-nationaler europäischer Filme durch Kinoverleih- und alle anderen Plattformen, einschließlich Video-on-Demand-Plattformen und mobiler Plattformen, und für den internationalen Verkauf;

(f) einfachere Verbreitung von europäischen Filmen weltweit und von internationalen Filmen in Europa – auf allen Plattformen;

(f) Maßnahmen mit dem Ziel einer einfacheren Verbreitung von europäischen Filmen weltweit und von internationalen Filmen in Europa – auf allen Plattformen – über Kooperationsprojekte zwischen insbesondere den verschiedenen Akteuren der AV-Branche (Festivals, Verkaufsagenten, Verleiher sowie sämtliche Vertriebsplattformen);

(g) ein Netzwerk europäischer Kinobetreiber, die einen signifikanten Anteil nicht-nationaler europäischer Filme zeigen, einschließlich der Integration von Digitaltechnik;

(g) Maßnahmen zur Unterstützung eines Netzwerks europäischer Kinobetreiber, die überwiegend europäische Filme, darunter einen signifikanten Anteil nicht-nationaler europäischer Filme zeigen, sowie zur Förderung der Integration von Digitaltechnik durch das Vorantreiben namentlich der Digitalisierung der Säle dieser Kinobetreiber;

(h) Initiativen, die die Vielfalt europäischer AV-Werke präsentieren und fördern;

(h) Maßnahmen zur Förderung von Initiativen, einschließlich Festivals, die die Vielfalt europäischer AV-Werke und das audiovisuelle und kinematographische Erbe präsentieren und fördern und den Zugang für europäische und internationale Publikumsschichten erleichtern, u. a. durch Netzwerke und Internet-Plattformen;

(i) Aktivitäten, die den Kenntnisstand und das Interesse des Publikums erhöhen;

(i) Maßnahmen zur Unterstützung von Aktivitäten, die den Kenntnisstand und das Interesse des Publikums in Bezug auf das europäische Kino erhöhen, namentlich Aktivitäten zur Förderung der Filmerziehung, insbesondere beim jugendlichen Publikum;

(j) innovative Aktionen für das Testen neuer Geschäftsmodelle und Instrumente in Bereichen, auf die sich die Einführung und der Einsatz von Digitaltechnik wahrscheinlich auswirken werden.

(j) Maßnahmen zur Unterstützung innovativer Aktionen für das Testen neuer Geschäftsmodelle und Instrumente in Bereichen, auf die sich die Einführung und der Einsatz von Digitaltechnik wahrscheinlich auswirken werden.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12a

 

Beteiligung an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle

 

1. Die Beteiligung der Union an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle ist integraler Bestandteil des Programms MEDIA und trägt zur Erreichung der Ziele dieses Programms bei, indem

 

(a) die Transparenz und die Schaffung gleicher Bedingungen bezüglich der Zugänglichkeit von rechtlichen und finanziellen/Marktinformationen sowie die Vergleichbarkeit rechtlicher und statistischer Informationen gefördert werden;

 

(b) Daten und Marktanalysen, die bei der Ausarbeitung der Aktionslinien des Programms MEDIA sowie für die Auswertung ihrer Auswirkungen auf den Markt nützlich sind, bereitgestellt werden.

 

2. Die Kommission vertritt die Union in ihren Beziehungen zur Informationsstelle.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sorgt die Kommission für die Kohärenz und Komplementarität mit

1. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sorgt die Kommission gemäß Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Kohärenz und Komplementarität des Rahmenprogramms sowie seine Synergien mit den folgenden Politiken und Programmen, die den Zielen des Programms „Kreatives Europa“ in vollem Umfang Rechnung tragen, um die kulturelle Vielfalt zu wahren und zu fördern:

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) der relevanten EU-Politik, vor allem in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Gesundheit, Forschung und Innovation, Unternehmen, Tourismus, Justiz und Entwicklung;

(a) der relevanten Politik der Union, z. B. in den Bereichen Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, sozialer und territorialer Zusammenhalt, Gesundheit, Binnenmarkt, Jugend, Bürgerschaft, Außenbeziehungen, Handel, Forschung und Innovation, Unternehmen, Tourismus, Justiz, Erweiterung und Entwicklung;

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) anderen relevanten EU-Finanzquellen im Bereich der Kultur- und Medienpolitik, vor allem dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Programmen Forschung und Innovation, den Finanzinstrumenten für die Bereiche Justiz und Bürgerschaft, den Programmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern und den Heranführungsinstrumenten. Auf der Durchführungsebene wird besonders auf potenzielle Synergien zwischen dem Programm und den nationalen und regionalen Strategien für intelligente Spezialisierung zu achten sein.

(b) anderen relevanten Finanzquellen der Union im Bereich der Kultur- und Medienpolitik, vor allem dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Programmen Forschung und Innovation;

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) Finanzinstrumenten in Bezug auf Justiz und Bürgerschaft, den Programmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern und den Heranführungsinstrumenten;

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb) anderen Unionsprogrammen;

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bc) nationalen, regionalen und lokalen Strategien.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Diese Verordnung gilt und wird angewendet unter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union.

2. Diese Verordnung gilt und wird angewendet unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Union.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission sorgt für regelmäßiges Monitoring und regelmäßige externe Evaluierung des Programms Kreatives Europa anhand der folgenden Leistungsindikatoren. Bei den Ergebniszielen ist zu berücksichtigen, dass ihr Erreichen von der Komplementärwirkung anderer Aktivitäten auf europäischer und nationaler Ebene abhängt, die die Kultur- und Kreativbranche betreffen:

1. Die Kommission sorgt für regelmäßiges Monitoring und regelmäßige externe Evaluierung des Rahmenprogramms, u.a. anhand der folgenden qualitativen und quantitativen Leistungsindikatoren:

 

Besonderes Augenmerk wird auf die Garantiefazilität gelegt. Da es sich hierbei um ein experimentelles Projekt handelt, wird der gesamte Prozess der Errichtung, der Funktionsweise und der Ergebnisse nach den verschiedenen Konstituierungsphasen auf Jahresbasis überwacht und evaluiert, und zwar der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Kommission und dem EIF, die Ausschreibung in den Mitgliedstaaten, der Abschluss eines Abkommens zwischen dem EIF und den ausgewählten Banken/Finanzintermediären, die Schulung des Personals, die Veröffentlichung einer Mitteilung über das Instrument selbst an die Akteure und die Vorlage einer Folgenabschätzung und eines Fortschrittsberichts mit Blick auf die Widerspiegelung der Lage während des nächsten Programmplanungszeitraums.

(a) Indikatoren für die allgemeinen Ziele laut Artikel 4:

(a) Indikatoren für die allgemeinen Ziele gemäß Artikel 4:

– Anteil der Branche an der Beschäftigung und am BIP;

Niveau, Veränderung und Anteil der Kulturbranche an der Beschäftigung sowie Anteil der Kulturbranche am Bruttoinlandsprodukt;

Prozentsatz der Menschen, die berichten, dass sie auf europäische kulturelle Werke zugreifen.

statistische Daten bezüglich des Zugangs in den Mitgliedstaaten zu nicht-nationalen europäischen kulturellen und kreativen Werken, insbesondere audiovisuellen Werken;

 

– statistische Daten bezüglich des Zugangs in den Mitgliedstaaten zu europäischen kulturellen und kreativen Werken, insbesondere audiovisuellen Werken in anderen teilnehmenden Ländern und darüber hinaus.

(b) Indikatoren für die Einzelziele laut Artikel 5:

(b) Indikatoren für die Einzelziele laut Artikel 5:

Förderung der Kapazität der europäischen Kultur- und Kreativbranche – Artikel 5 Buchstabe a:

in Bezug auf das in Artikel 5 Buchstabe a genannte Ziel:

Internationalisierung der Kulturakteure und Anzahl der ins Leben gerufenen transnationalen Partnerschaften;

Umfang der internationalen Aktivitäten von Kultur- und Kreativakteuren und Anzahl der ins Leben gerufenen transnationalen Partnerschaften;

 

– die Anzahl der durch das Rahmenprogramm unterstützten Aktivitäten, die die Kompetenzen und Qualifikationen von Kultur- und Kreativakteuren verbessert und folglich ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht haben;

– Anzahl der Lernerfahrungen, die Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturakteuren ermöglicht wurden und die ihre Qualifikationen und ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht haben.

die Anzahl der Lernerfahrungen, die Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturakteuren ermöglicht wurden und die ihre Qualifikationen und ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht haben.

Förderung der transnationalen Zirkulation kultureller und kreativer Werke und Akteure sowie der Erschließung neuer Publikumsschichten in Europa und darüber hinaus – Artikel 5 Buchstabe b:

in Bezug auf das in Artikel 5 Buchstabe b genannte Ziel:

Aktionsbereich Kultur:

Programm Kultur:

– Anzahl der Menschen, die direkt und indirekt mit über das Programm geförderten Projekten erreicht wurden.

die Anzahl der Menschen, die direkt und indirekt mit über das Rahmenprogramm geförderten Projekten erreicht wurden.

Aktionsbereich MEDIA:

Programm MEDIA:

– Besucherzahlen für europäische Filme in Europa und weltweit (zehn wichtigste nicht-europäische Märkte);

die Besucherzahlen in Kinos innerhalb der Union für nationale und nicht-nationale europäische Filme und für europäische Filme weltweit (zehn wichtigste nicht-europäische Märkte);

– Prozentsatz europäischer AV-Werke in Kinos, im TV und auf digitalen Plattformen.

der Prozentsatz europäischer AV-Werke in Kinos, im Fernsehen und auf digitalen Plattformen;

 

– die Zahl der europäischen digitalen Spiele, die für wichtige Spieleplattformen veröffentlicht worden sind (wichtige Konsolen-, mobile und Internetplattformen).

Stärkung der Finanzkraft der Kultur- und Kreativbranche – Artikel 5 Buchstabe c:

in Bezug auf das in Artikel 5 Buchstabe c genannte Ziel:

– Volumen der im Rahmen der Finanzfazilität bewilligten Darlehen;

das Volumen der im Rahmen der Garantiefazilität bewilligten Darlehen, aufgeschlüsselt nach nationaler Herkunft, Größe und Branchengruppe der KMU und Organisationen;

 

– das Volumen der durch Finanzmittler bewilligten Darlehen, kategorisiert nach ihrer nationalen Herkunft;

– Anzahl und geografische Verteilung von Finanzinstituten, die der Kultur- und Kreativbranche Zugang zu Finanzierungen bieten;

die Anzahl und geographische Verteilung der Finanzmittler;

– Anzahl, nationale Herkunft und Branchengruppe der Letztempfänger der Finanzfazilität.

die Anzahl, nationale Herkunft und Branchengruppe der KMU und Organisationen, die von der Garantiefazilität profitieren;

 

– die durchschnittliche Ausfallsquote der Darlehen, kategorisiert nach nationaler Herkunft, Größe und Branchengruppe der KMU und Organisationen;

 

– die Eigenkapitalsituation der Endbegünstigten des Finanzinstruments.

Unterstützung der transnationalen politischen Zusammenarbeit – Artikel 5 Buchstabe d:

In Bezug auf das in Artikel 5 Buchstabe d genannte Ziel:

– Anzahl der Mitgliedstaaten, die die Ergebnisse der offenen Methode der Koordinierung für ihre nationale Politikgestaltung nutzen, und die Anzahl neuer Initiativen.

die Anzahl der Mitgliedstaaten, die die Ergebnisse der offenen Methode der Koordinierung für ihre nationale Politikgestaltung nutzen, und die Anzahl neuer Initiativen;

 

– die Anzahl und Qualität der in den Kontaktstellen der Programme Kultur und MEDIA bearbeiteten Anträge;

 

– die Qualität der durch die Kontaktstellen der Programme Kultur und MEDIA gegenüber den Koordinatoren potenzieller Projekte erbrachten Dienstleistungen, die durch einen unabhängigen und auswärtigen Sachverständigen evaluiert werden sollen.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Zur Gewährleistung einer optimalen Überwachung und Evaluierung des Rahmenprogramms erhält die Kommission die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 Buchstabe b bezüglich der Anpassung der in Absatz 1 genannten qualitativen und quantitativen Leistungsindikatoren anzunehmen.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Ergebnisse des Monitoring und der Evaluierung werden in die Umsetzung des Programms einbezogen.

entfällt

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Evaluierung muss den richtigen Umfang haben und zeitlich so durchgeführt werden, dass die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können.

entfällt

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Zusätzlich zum regelmäßigen Monitoring erstellt die Kommission bis spätestens Ende 2017 einen externen Evaluierungsbericht, um zu bewerten, wie wirksam die Ziele erreicht werden, wie effizient das Programm und wie hoch der europäische Mehrwert ist, und um über die Verlängerung, Änderung oder Aussetzung des Programms zu entscheiden. Die Evaluierung thematisiert mögliche Vereinfachungen, die interne und externe Kohärenz des Programms, die Aktualität aller Ziele sowie den Beitrag, den die Maßnahmen zu den Prioritäten der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum leisten. Sie berücksichtigt Evaluierungsergebnisse zu den langfristigen Auswirkungen der Beschlüsse Nr. 1855/2006/EG, Nr. 1718/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

1b. Die Kommission sorgt für eine regelmäßige externe und unabhängige Evaluierung des Rahmenprogramms. Die Evaluierung thematisiert die Möglichkeit von Vereinfachungen, die interne und externe Kohärenz und die Aktualität seiner Ziele, um die Wirksamkeit des Rahmenprogramms bei der Erreichung der Ziele und seine Effizienz zu bewerten. Neben den in Absatz 1 genannten Indikatoren soll die Evaluierung eine Bewertung der anderen relevanten Faktoren, wie z. B. den Unterschied zwischen der durchschnittlichen Zinsrate der im Rahmen der Garantiefazilität gewährten Darlehen und der durchschnittlichen Zinsrate, die KMU im Allgemeinen unter normalen Marktbedingungen gewährt wird, enthalten. Die Evaluierungsergebnisse zu den langfristigen Auswirkungen der Beschlüsse Nr. 1855/2006/EG, Nr. 1718/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sollen ebenfalls berücksichtigt werden. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2017 einen Halbzeitbewertungsbericht vor.

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1c. Unbeschadet der unter Absatz 1b dargelegten Anforderungen unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 30. September 2017 einen Bericht über die Umsetzung und die Wirkung des Rahmenprogramms in ihrem Land.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1d. Spätestens am 30. Juni 2022 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen eine abschließende Evaluierung des Rahmenprogramms.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Die Kommission evaluiert die langfristigeren Auswirkungen und die nachhaltige Wirkung der Maßnahmen mit dem Ziel, die Ergebnisse in die Entscheidung über eine eventuelle Verlängerung, Änderung oder Aussetzung eines Nachfolgeprogramms einzubeziehen.

1e. Die Kommission evaluiert die langfristigeren Auswirkungen und die nachhaltige Wirkung des Rahmenprogramms aus Sicht der nächsten Generation mehrjähriger Finanzprogramme.

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Kommission und der EIF stellen sicher, dass mit ihren Aufgaben in Verbindung stehende Informationen an die in Artikel 8b genannten „Kreatives Europa“-Desks übermittelt werden.

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Das Netz der „Kreatives Europa“-Desks (Artikel 8 Buchstabe f) gewährleistet die Kommunikation und Verbreitung von Informationen zu den von der Union gewährten Fördermitteln und den erzielten Ergebnissen für das jeweilige Land.

2. Die „Kreatives-Europa“-Desks gewährleisten die Kommunikation und Verbreitung von Informationen zu den von der Union gewährten Fördermitteln und den erzielten Ergebnissen für die jeweiligen teilnehmenden Länder.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel VI – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zugang zum Programm

Zugang zum Rahmenprogramm

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bestimmungen für Nicht-EU-Länder und internationale Organisationen

Bestimmungen für die teilnehmenden Länder

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Das Programm fördert die kulturelle Vielfalt auf internationaler Ebene gemäß dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen aus dem Jahr 2005.

1. Das Rahmenprogramm fördert die kulturelle Vielfalt auf internationaler Ebene gemäß dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen aus dem Jahr 2005.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Folgende Länder können an den Aktionsbereichen teilnehmen, sofern sie die Bedingungen erfüllen, einschließlich jener der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste für den Aktionsbereich MEDIA, und zusätzliche Mittel einbringen:

2. Die in Absatz 2a aufgeführten Länder können am Rahmenprogramm teilnehmen, sofern sie

 

– das Übereinkommen der UNESCO zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen aus dem Jahr 2005 unterzeichnet und ratifiziert haben;

 

die Bedingungen, die in der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste in Bezug auf das Programm MEDIA festgelegt werden, erfüllen;

 

zusätzliche Mittel bereitgestellt haben.

 

2a. Gemäß den Bedingungen nach Absatz 2 können folgende Länder am Rahmenprogramm, mit Ausnahme der in Artikel 7 genannten Maßnahmen, teilnehmen:

 

(a) die Mitgliedstaaten;

(a) Beitritts-, Kandidaten- und potenzielle Kandidatenländer, die von einer Heranführungsstrategie profitieren, im Einklang mit den allgemeinen, in Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften festgelegten Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an EU-Programmen;

(b) Beitritts-, Kandidaten- und potenzielle Kandidatenländer, die von einer Heranführungsstrategie profitieren, im Einklang mit den allgemeinen, in Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften festgelegten Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an EU-Programmen;

(b) EFTA-Länder, die Mitglied des EWR sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens;

(c) Länder der Europäischen Freihandelsassoziation, die Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens;

(c) die Schweizerische Eidgenossenschaft gemäß einem mit diesem Land zu schließenden bilateralen Abkommen;

(d) die Schweizerische Eidgenossenschaft gemäß einem mit diesem Land zu schließenden bilateralen Abkommen;

(d) Länder des europäischen Nachbarschaftsraums gemäß den Verfahren, die in den Rahmenvereinbarungen für die Teilnahme an EU-Programmen mit diesen Ländern festgelegt wurden.

(e) Länder des europäischen Nachbarschaftsraums gemäß den Verfahren, die in den Rahmenvereinbarungen für die Teilnahme an Unionsprogrammen mit diesen Ländern festgelegt wurden.

 

2b. Die in Absatz 2a Buchstaben a, c und d genannten Länder nehmen an der Garantiefazilität nach Artikel 7 teil.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Im Rahmen des Programms können auf Basis zusätzlicher Mittel bilaterale oder multilaterale Kooperationsaktionen durchgeführt werden, die sich auf ausgewählte Länder oder Regionen beziehen.

3. Im Rahmen des Rahmenprogramms können auf Basis zusätzlicher Mittel bilaterale oder multilaterale Kooperationsaktionen durchgeführt werden, die sich auf ausgewählte Länder oder Regionen beziehen.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Im Rahmen des Programms sind Kooperations- und gemeinsame Aktionen mit Nicht-Teilnahmeländern und mit internationalen Organisationen zulässig, die in der Kultur- und Kreativbranche aktiv sind, wie UNESCO, Europarat, OECD oder die Weltorganisation für geistiges Eigentum, und zwar auf der Basis gemeinsamer Beiträge für die Realisierung der Programmziele.

4. Im Rahmen des Rahmenprogramms sind Kooperations- und gemeinsame Aktionen mit Nicht-Teilnahmeländern und mit internationalen Organisationen zulässig, die in der Kultur- und Kreativbranche aktiv sind, wie UNESCO, Europarat, Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder die Weltorganisation für geistiges Eigentum, und zwar auf der Basis gemeinsamer Beiträge für die Verwirklichung der Ziele des Rahmenprogramms.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 17

entfällt

Umsetzung des Programms

 

Für die Umsetzung des Programms nimmt die Kommission jährliche Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Beratungsverfahren in Artikel 18 Absatz 2 an. In den jährlichen Arbeitsprogrammen werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Umsetzungsmethode und der Gesamtbetrag des Finanzplans festgelegt. Darüber hinaus enthalten die Arbeitsprogramme eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktionen, die Höhe der Mittelzuweisung für jede Aktion und einen vorläufigen Zeitplan für die Umsetzung. Für Finanzhilfen enthalten sie die Prioritäten, die wichtigsten Evaluierungskriterien und die maximale Kofinanzierungsrate.

 

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 17a

 

Jährliche Arbeitsprogramme

 

1. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 17b, delegierte Rechtsakte zu ihren jährlichen Arbeitsprogrammen zu erlassen.

 

2. In den jährlichen Arbeitsprogrammen werden insbesondere die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Umsetzungsmethode und der Gesamtbetrag des Finanzplans festgelegt.

 

3. Darüber hinaus enthalten die jährlichen Arbeitsprogramme eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktionen, die Höhe der Mittelzuweisung für jeden Bereich und einen vorläufigen Zeitplan für die Umsetzung. Im Falle von Finanzhilfen werden die Prioritäten, die wichtigsten Evaluierungskriterien und der Kofinanzierungshöchstsatz genannt.

 

4. Für die Garantiefazilität beinhaltet das jährliche Arbeitsprogramm die Zulassungs- und Auswahlkriterien für Finanzintermediäre, die Ausschlusskriterien in Bezug auf den Inhalt von Projekten, die an die teilnehmenden Finanzintermediäre übermittelt werden, die jährliche Mittelzuweisung an den EIF und die Zulassungs- und Auswahlkriterien für Dienstleister im Bereich des Kapazitätenaufbaus.

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 17b

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

1. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

 

2. Die in Artikel 14 Absatz 1a und Artikel 17a Absatz 1 genannte Befugnis zum Erlass delegierte Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung und für die Laufzeit des Rahmenprogramms übertragen.

 

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 Absatz 1a und Artikel 17a Absatz 1 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.

 

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

5. Ein gemäß Artikel 14 Absatz 1a und Artikel 17a Absatz 1 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission wird vom Programmausschuss Kreatives Europa unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

entfällt

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

entfällt

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mittelausstattung für die Umsetzung dieses Programms im genannten Zeitraum (Artikel 1 Absatz 1) beträgt 1 801 000 000 EUR.

1. Im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom …/… zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung beträgt der für die Haushaltsbehörde während des jährlichen Haushaltsverfahrens für die Durchführung dieses Beschlusses als vorrangiger Bezugsrahmen dienende Betrag über die Mittelausstattung für die Umsetzung dieses Programms im genannten Zeitraum (Artikel 1 Absatz 1) beträgt 1 801 000 000 EUR.

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Mittelaufteilung zwischen den Programmen MEDIA und Kultur sowie den in Artikel 6 genannten branchenübergreifenden Aktionsbereich ist wie folgt:

 

– mindestens 55 % für das Programm MEDIA;

 

– mindestens 30 % für das Programm Kultur;

 

– maximal 15 % für den branchenübergreifenden Aktionsbereich, wobei mindestens 4 % den in Artikel 8 genannten transnationalen Kooperationen und dem in Artikel 8b genannten Netz der „Kreatives Europa“-Desks“ zugewiesen werden.

Änderungsantrag  106

Proposal for a regulation

Artikel 19 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1b. Die verfügbaren jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 und der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XXX/201z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung bewilligt.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll das Europäische Parlament als Haushaltsbehörde im jährlichen Haushaltsverfahren gestärkt werden.

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1c. Mittel, die im Rahmen des branchenübergreifenden Aktionsbereichs den in Artikel 7 vorgesehenen Maßnahmen nicht zugewiesen werden, werden an die Programme MEDIA und Kultur verteilt.

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mittelausstattung des Programms kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Monitoring-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungsaktivitäten abdecken, die für die Programmverwaltung und die Erreichung der Ziele unmittelbar notwendig sind; insbesondere Studien, Expertensitzungen, Informations- und Kommunikationsaktivitäten –einschließlich der institutionellen Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Europäischen Union, sofern diese mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung zusammenhängen – Ausgaben in Verbindung mit IT-Netzwerken für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen sowie alle anderen Ausgaben für administrative und technische Unterstützung, die der Kommission bei der Verwaltung des Programms entstehen.

2. Die Mittelausstattung des Rahmenprogramms kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Monitoring-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungsaktivitäten abdecken, die für die Verwaltung des Rahmenprogramms und die Erreichung seiner Ziele unmittelbar notwendig sind, insbesondere Studien, Expertensitzungen, Informations- und Kommunikationsaktivitäten –einschließlich der institutionellen Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Europäischen Union, sofern diese mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung zusammenhängen – Ausgaben in Verbindung mit IT-Netzwerken für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen sowie alle anderen Ausgaben für administrative und technische Unterstützung, die der Kommission bei der Verwaltung des Programms entstehen. Diese Mittel müssen klar definiert und sichtbar gemacht werden.

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann ermächtigt werden, gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 bei allen direkt oder indirekt von diesen Finanzierungen betroffenen Wirtschaftstreibenden Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

2. Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann ermächtigt werden, gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 bei allen direkt oder indirekt von diesen Finanzierungen, welche im Rahmen des Rahmenprogramms erhalten wurden, betroffenen Wirtschaftstreibenden Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR FAZILITÄT FÜR DIE KULTUR- UND KREATIVBRANCHE

GARANTIEFAZILITÄT FÜR DIE KULTUR- UND KREATIVBRANCHE

 

(1) Die Garantiefazilität ist ein eigenständiges Instrument, das durch Nutzung von Hebelmöglichkeiten und Einbeziehung von Finanzmittlern im Rahmen eines Schuldtitels Fachwissen und Kapazitäten zur Bewertung und Abdeckung von Risiken sowie ggf. Eigenkapitalerleichterungen für Projekte der Kultur- und Kreativbranche garantiert.

 

(1a) Die Mittelzuweisung deckt die Gesamtkosten der Garantiefazilität ab, einschließlich Zahlungsverpflichtungen gegenüber Finanzmittlern, wie z. B. Ausfallzahlungen, Gebühren für die Verwaltung der Ressourcen der Union durch den EIF sowie alle sonstigen förderfähigen Kosten oder Ausgaben.

 

(1b) Das Ziel für das Volumen der im Rahmen der Garantiefazilität für 2020 bewilligten Darlehen sieht Darlehen im Gegenwert von einer Milliarde Euro vor.

Die Kommission richtet eine Fazilität für die Kultur- und Kreativbranche ein, die im Rahmen eines Schuldtitels der Europäischen Union für kleine und mittlere Unternehmen betrieben wird. Die so bereitgestellte finanzielle Unterstützung ist für kleine und mittlere Unternehmen sowie Organisationen vorgemerkt, die in der Kultur- und Kreativbranche tätig sind.

 

1. Aufgaben

 

Die Fazilität für die Kultur- und Kreativbranche soll

(1c) Die Garantiefazilität bietet

(a) geeigneten Finanzmittlern aus allen Teilnahmeländern des Programms Kreatives Europa Garantien bieten;

(a) geeigneten Finanzmittlern aus einem der in Artikel 16 Absatz 2a Buchstaben a, c und d genannten Länder Garantien;

(b) Finanzmittlern zusätzliches Fachwissen und zusätzliche Kapazitäten bieten, um die Risikobewertung von Akteuren in der Kultur- und Kreativbranche vorzunehmen;

(b) Finanzmittlern zusätzliches Fachwissen und zusätzliche Kapazitäten, um die Risikobewertung von KMU und Organisationen sowie ihrer Kultur- und Kreativprojekte vorzunehmen;

2. Auswahl der Mittler

(2) Auswahl der zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen

Die Mittler werden mit Blick auf ihre Wirkung auf folgende Aspekte nach marktüblichen Grundsätzen ausgewählt:

Die Finanzmittler werden vom Europäischen Investitionsfonds nach marktüblichen Grundsätzen ausgewählt, wobei der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass eine Risikoabwägung bei Kultur- und Kreativprojekten schwierig ist, sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele nach Artikel 7.

 

Finanzmittler, die über erhebliche Erfahrung in der Finanzierung von kleinen und mittleren Unternehmen in der Kultur- und Kreativbranche verfügen, werden bevorzugt ausgewählt.

 

Die Auswahlkriterien umfassen insbesondere Folgendes:

– Volumen der Fremdfinanzierungen, die Kultur- und Kreativakteuren zur Verfügung gestellt werden, und/oder

– Volumen der Fremdfinanzierungen, die bisher KMU und Organisationen im Kultur- und Kreativbereich zur Verfügung gestellt wurden;

 

– Volumen der Fremdfinanzierungen, die bisher KMU und Organisationen im Kultur- und Kreativbereich zur Bereitstellung zugeordnet wurden;

– Zugang zu Finanzierungen für Kultur- und Kreativakteure und/oder

 

– Risikobeteiligung des Mittlers im Rahmen der Finanzierung des Kultur- oder Kreativakteurs.

 

 

– Grundsätze für das Risikomanagement bei der Darlehensvergabe, insbesondere im Hinblick auf Kultur- und Kreativprojekte;

 

– Fähigkeit zum Aufbau eines diversifizierten Darlehensportfolios sowie zur Vorlage eines regionen- und branchenübergreifenden Marketing- und Absatzförderungsplans für KMU.

3. Laufzeit der Fazilität für die Kultur- und Kreativbranche

(3) Laufzeit der Garantiefazilität

Die Laufzeit einzelner Garantien kann bis zu 10 Jahre betragen.

Die Laufzeit einzelner Garantien kann bis zu 10 Jahre betragen.

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung XX/2012 [Haushaltsordnung] werden durch die Garantien generierte Einnahmen und Rückzahlungen der Finanzfazilität zugewiesen. Bei Finanzfazilitäten, die bereits im vorherigen mehrjährigen Finanzrahmen eingerichtet wurden, sind Einnahmen und Rückzahlungen aus Tätigkeiten, die im vorherigen Zeitraum begonnen wurden, der Finanzfazilität im laufenden Zeitraum zuzuordnen.

Gemäß Artikel 18.3 Buchstabe h der Verordnung XX/2012 [Haushaltsordnung] werden durch die Garantien generierte Einnahmen und Rückzahlungen für einen Zeitraum, der die Dauer des Verpflichtungszeitraums plus 10 Jahre nicht überschreiten darf, der Garantiefazilität zugewiesen. Beim MEDIA-Produktionsgarantiefonds sind Einnahmen und Rückzahlungen aus Tätigkeiten, die vor dem im Rahmenprogramm erfassten Zeitraum aufgenommen wurden, der Garantiefazilität im laufenden Zeitraum zuzuordnen.

4. Kapazitätenaufbau

(4) Kapazitätenaufbau

Im Rahmen der Fazilität für die Kultur- und Kreativbranche betrifft der Kapazitätenaufbau im Wesentlichen die Bereitstellung von Expertenleistungen für die Finanzmittler, die im Rahmen der Fazilität für die Kultur- und Kreativbranche eine Fazilitätsvereinbarung unterschreiben, mit dem Ziel, jedem Finanzmittler zusätzliches Fachwissen und zusätzliche Kapazitäten für die Risikobewertung einer Finanzierung im Bereich der Kultur- und Kreativbranche zu bieten. Akteurinnen und Akteure der Kultur- und Kreativbranche können von diesem Kapazitätenaufbau zusätzlich profitieren, indem sie die entsprechenden Kompetenzen für die Ausarbeitung von Geschäftsplänen und die Zusammenstellung genauer Informationen zu ihren Projekten entwickeln, die den Finanzmittlern helfen, die Kultur- und Kreativprojekte effizient zu evaluieren.

Im Rahmen der Garantiefazilität betrifft der Kapazitätenaufbau die Bereitstellung von Fachwissen für Finanzmittler, um deren Verständnis der Kultur- und Kreativbranche zu verbessern – und zwar im Hinblick auf die immaterielle Natur von als Sicherheit geltenden Vermögenswerten, die Größe des Marktes, dem die kritische Masse fehlt, und dem Prototypcharakter der Produkte und Dienstleistungen – und um jedem Finanzmittler zusätzliches Fachwissen beim Aufbau von Portfolios und der Risikobewertung im Zusammenhang mit Kultur- und Kreativprojekten zur Verfügung zu stellen.

 

Die für den Kapazitätenaufbau zugewiesenen Mittel sind auf [10 %] des Haushalts der Garantiefazilität beschränkt.

 

Der EIF wählt die Anbieter von Dienstleistungen für den Kapazitätenaufbau im Auftrag der Garantiefazilität und unter Aufsicht der Kommission in einem öffentlichen und offenen Vergabeverfahren aus, auf der Grundlage von Kriterien wie Erfahrungen bei Finanzierungen in der Kultur- und Kreativbranche, Fachkompetenz, geografische Reichweite, Leistungsfähigkeit und Marktkenntnis.

5. Budget

 

Die Mittelzuweisung deckt die Gesamtkosten der Fazilität ab, einschließlich Zahlungsverpflichtungen gegenüber Finanzmittlern, wie z. B. Ausfallzahlungen, Gebühren für die Verwaltung der Ressourcen der Union durch den EIF sowie alle sonstigen förderfähigen Kosten oder Ausgaben.

 

6. Publizität und Sensibilisierung

(5) Publizität und Sensibilisierung

Jeder Mittler sorgt für angemessene Publizität und Transparenz bezüglich der Unterstützung, die er von der Union erhalten hat; dazu zählen auch geeignete Informationen zu den über das Programm zur Verfügung stehenden Finanzierungsmöglichkeiten.

Jeder Mittler sorgt für angemessene Publizität und Transparenz bezüglich der Unterstützung, die er im Rahmen der Garantiefazilität erhalten hat; dazu zählen auch geeignete Informationen zu den über die Garantiefazilität zur Verfügung stehenden Finanzierungsmöglichkeiten.

Es ist dafür zu sorgen, dass die Letztempfänger angemessen über diese Finanzierungsmöglichkeiten informiert werden.

Es ist dafür zu sorgen, dass die Letztempfänger angemessen über diese Finanzierungsmöglichkeiten informiert werden.

 

(6) Arten von Darlehen

 

Arten von Darlehen, die von der Garantiefazilität abgedeckt sind, umfassen insbesondere Darlehen in Bezug auf:

 

– Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte;

 

– Unternehmensübertragungen;

 

– Umlaufmittel (wie z. B. Vorfinanzierung, Lückenfinanzierung, Steueranreize, Cashflow, Kreditlinien usw.).

 

Die Umlaufmittel können kurzfristige Bankdarlehen beinhalten, durch die die Finanzmittel der Produzenten besichert werden können.

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I a (neu) – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Anhang Ia

 

Logo des Programms MEDIA

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I a (neu) – Nummer 1

 

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

1. Das Logo des Programms MEDIA soll folgendermaßen aussehen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass der Schutz und die Förderung von Kreativität und Kultur zur Stärkung der Wurzeln und der Zukunft der Einheit Europas in seiner Vielfalt, mit seinem Pluralismus, seiner Demokratie und seinem friedlichen Nebeneinanderleben, sowie zur Stärkung seiner sozialen Modelle, Innovation, sozialen Inklusion, nachhaltigen Entwicklung, des interkulturellen Dialogs und der Offenheit gegenüber Drittländern erforderlich ist.

In diesem Sinne schützt und fördert die EU materielles und immaterielles Erbe und gewährleistet, dass die kulturelle Dimension in allen politischen Maßnahmen berücksichtigt wird.

Die Berichterstatterin nimmt die Bemühungen der Kommission zur Entfaltung des vollen Potentials der Kreativ- und Kulturbranche in Bezug auf Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie in Bezug auf den Schutz und die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in Europa zur Kenntnis.

Der Beitrag der Kultur- und Kreativbranche zum europäischen BIP beträgt derzeit 2,6 %, Tendenz steigend, was erstaunlich ist angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise; außerdem bietet die Branche mehr als 5 Millionen Arbeitsplätze.

Der Konsistenz und der Komplementarität des vorgeschlagenen Programms in Bezug auf andere Strategien und Aktionen der Union (insbesondere in den Bereichen Bildung, Zusammenhalt, Forschung und Unternehmen) wurde besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

1. Programmstruktur (Artikel 1 bis Artikel 6)

Die Berichterstatterin begrüßt die Bemühung der Kommission, durch Schaffung des branchenübergreifenden Aktionsbereichs Brücken zwischen der Kulturbranche und dem audiovisuellen Bereich zu schlagen, wodurch folgende globale Herausforderungen angegangen werden können: die Fragmentierung des europäischen Marktes aufgrund der sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die Notwendigkeit der Anpassung an die Globalisierung und den digitalen Umstieg, den Mangel an vergleichbaren Daten und die Schwierigkeiten für KMU im kulturellen und kreativen Bereich beim Zugang zu Krediten, die alle Handlungsbedarf auf Ebene der Union erforderlich machen.

Die Berichterstatterin schlägt jedoch vor, dass die besondere Beschaffenheit jedes Sektors sowie ihre besonderen Merkmale und Anforderungen berücksichtigt werden müssen. Das vorgeschlagene Programm Kreatives Europa sollte daher als ein Rahmenprogramm geschaffen wurden (Änderungsantrag 27, Änderungsantrag 28), das aus zwei unabhängigen Programmen, d. h. dem Programm Kultur und dem Programm MEDIA sowie einem branchenübergreifenden Aktionsbereich besteht, wobei jedes Programm seine eigenen Prioritäten, Ziele und Bewertungskriterien aufweist.

2. Begriffsbestimmungen und Ziele (Artikel 2 bis Artikel 5)

Die Berichterstatterin schlägt vor, die Begriffsbestimmung der Kultur- und Kreativbranche (Änderungsantrag 30), der Kultur- und Kreativakteure (Änderungsantrag 31) und der KMU (Änderungsantrag 32) zu klären.

Im Hinblick auf die allgemeinen Ziele (Artikel 4) und die Einzelziele (Artikel 5) schlägt die Berichterstatterin vor, den Erhalt und die Verbesserung des kulturellen Erbes in Europa (Änderungsantrag 7 und Änderungsantrag 39) als allgemeine Ziele, und die Unterstützung des künstlerischen und kreativen Ausdrucks durch Mobilität, Zirkulation und Partnerschaften und die Förderung der Kultur- und Kreativakteure, insbesondere Frauen (Änderungsantrag 44) sowie den besseren Zugang zu Kultur für Bürger (Änderungsantrag 46) als Einzelziele hinzuzufügen.

3. Branchenübergreifender Aktionsbereich (Kapitel II)

(a) Garantiefazilität für die Kultur- und Kreativbranche (Artikel 7 und Anhang I);

Die Berichterstatterin schlägt vor, die Funktionsweise der Garantiefazilität in Artikel 7 (Änderungsanträge 56-61) und in Anhang I (Änderungsanträge 175-195) besser zu beschreiben. Die Berichterstatterin schlägt insbesondere vor, dass nur KMU und Organisationen, die in den Mitgliedstaaten gegründet wurden, von der Fazilität profitieren sollten (Änderungsantrag 57).

Angesichts des Mangels an spezifischen und klaren Bestimmungen für die Funktionsweise der Garantiefazilität, schlägt die Berichterstatterin außerdem vor, die Bestimmungen bezüglich der Auswahlkriterien und Kontrollmechanismen (Änderungsanträge 180-187) zu klären.

Die Berichterstatterin fordert darüber hinaus eine ausgeglichene Auswahl an Projekten in Portfolios (Änderungsanträge 144-158, Änderungsantrag 187) und schlägt vor, die nicht zugewiesenen Mittel für Bestimmungen in Bezug auf Artikel 7 auf die Programme Kultur und MEDIA zu verteilen (Änderungsantrag 174).

(b) Transnationale politische Zusammenarbeit (Artikel 8)

Die Berichterstatterin schlägt vor, einige spezifische Punkte in Bezug auf die transnationale Zusammenarbeit, wie z. B. die Förderung digitaler Plattformen, eine strukturiertere Vernetzung, eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Akteuren wie auch mit Universitäten und kulturellen Einrichtungen im Bereich Kultur, Medien und digitale Kompetenz sowie in der Filmerziehung (Änderungsantrag 68) zu verbessern. Die Berichterstatterin schlägt darüber hinaus eine spezifische Unterstützung für die Schulung von Fachkräften in der Kultur- und Kreativbranche zur Verbesserung ihrer digitalen Qualifikationen vor (Änderungsantrag 69).

Die Berichterstatterin fordert, dass der Mangel an vergleichbaren Daten im Kultur- und Kreativbereich behoben werden muss und schlägt eine Machbarkeitsstudie zur Erkundung der Möglichkeit der Erhebung und der Analyse von Daten in der Kultur- und Kreativbranche (den audiovisuellen Bereich ausgenommen) (Änderungsantrag 66) vor.

Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle weiterhin nur im audiovisuellen Bereich Daten erheben sollte (Änderungsantrag 65) und schlägt außerdem vor, die Beteiligung der Union an der Informationsstelle durch Vorschlag eines neuen Artikels 12a (Änderungsantrag 121) zu klären.

(c) Netz der „Kreatives Europa“-Desks

Die Berichterstatterin schlägt vor, dieses Thema in einem separaten Artikel zu behandeln und schlägt vor, dass Mitgliedstaaten, angesichts des Subsidiaritätsprinzips, in ihrer Entscheidung, wie die Desks, bei gleichzeitiger Stärkung ihrer Rolle und Kapazität, organisiert sein sollen, frei sind (Änderungsanträge 70-77). Die Kommission muss das Netz von „Kreatives Europa“-Desks ebenfalls unterstützen (Änderungsantrag 71).

4. Programm Kultur (Kapitel III)

Ein stärkerer Akzent gilt den vielen positiven Auswirkungen einer besseren Zirkulation kultureller und kreativer Werke sowie der Tatsache, dass Akteure von einem größeren Publikum, insbesondere Kindern, Jugendlichen, Behinderten und unterrepräsentierten Gruppen (Änderungsantrag 44), profitieren.

Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass das Programm Kultur nur dann audiovisuellen Werken offen stehen sollte, wenn diese dessen Ziele ergänzen (Änderungsantrag 53), und betont, dass das Programm Kultur insbesonders gemeinnützige Projekte unterstützten sollte (Änderungsantrag 96).

Die Berichterstatterin spricht andere Themen an, wie z. B. kreative Partnerschaften und die aktive Beteiligung (Änderungsantrag 81), Festivals (Änderungsantrag 84), digitale Plattformen für den kulturellen Austausch und die Zirkulation kultureller und kreativer Werke (Änderungsantrag 87), die Förderung von Mobilität und Schulung von Künstlerinnen und Künstlern (Änderungsantrag 92) und die Förderung von Übersetzungen, insbesondere literarischer Übersetzungen, Untertitelung und Audio-Beschreibung kultureller und kreativer Werke bei Life-Aufführungen und Ausstellungen (Änderungsantrag 94).

5. Programm MEDIA (Kapitel IV)

Derzeit setzen 38 % der 30 000 europäischen Leinwände immer noch auf Zelluloid ein (Quelle: Mediasalles) und Koproduktionen werden dreimal häufiger außer Landes verbreitet als nationale Produktionen (Quelle: Eurimages).

Der Erwerb und die Verbesserung von Digitaltechnik für Kinos und Maßnahmen zur Schaffung von Unterstützungssystemen zur Verbreitung nicht-nationaler Filme durch Kinoverleih und andere Plattformen – insbesondere Satellitenverbreitung – sowie für internationale Vertriebsaktivitäten, einschließlich Koproduktionen von Kino und TV (Änderungsantrag 101) werden begrüßt.

Untertitelung, Synchronisierung und Audio-Beschreibung von audiovisuellen Werken (Änderungsantrag 110) werden ebenfalls gefördert. Unterstützung sollte außerdem für die Errichtung europäischer digitaler Plattformen (Änderungsantrag 114) bereitgestellt werden.

Der Erwerb von Fähigkeiten (Änderungsantrag 109) sowie die Publikumsentwicklung (Änderungsantrag 100), die aktive Beteiligung und kreative Partnerschaften (Änderungsantrag 118), die Förderung von Film- und Medienkompetenz und die Zusammenarbeit zwischen Akteuren und Universitäten oder kulturellen Institutionen (Änderungsantrag 119) werden ebenfalls angesprochen.

7. Ergebnisziele und Verbreitung (Kapitel V)

Die Berichterstatterin schlägt vor, dass sowohl quantitative als auch qualitative Indikatoren, die auf jedes Programm zugeschnitten werden, für die Überwachung des Rahmenprogramms (Änderungsantrag 129) verwendet werden und schlägt vor, diese zu klären (Änderungsanträge 30 bis 152).

8. Zugang zum Rahmenprogramm (Artikel 16)

Die Berichterstatterin schlägt vor, dass das Programm MEDIA der gleichen Anzahl von Ländern offen steht wie das Programm Kultur, indem die Teilnahmebedingungen angepasst werden (Änderungsantrag 160).

9. Logos und Wahrnehmung (Artikel 6a neu)

Die Berichterstatterin nimmt besorgt zur Kenntnis, dass die Verschmelzung der Programme Kultur und MEDIA ihre Wahrnehmung gefährden könnte, insbesondere die des Programms MEDIA, das mittlerweile weitgehend bekannt ist.

Die Berichterstatterin schlägt daher vor, dass die bestehenden Logos der Programme MEDIA und Kultur beibehalten werden sollten (Änderungsantrag 54, Änderungsantrag 197 und Änderungsantrag 198). Darüber hinaus schlägt die Berichterstatterin zur Gewährleistung der Wahrnehmung des Rahmenprogramms Kreatives Europa die Schaffung einer visuellen Identität, einschließlich der Schaffung eines spezifischen Emblems, vor.

10. Jährliches Arbeitsprogramm und delegierte Rechtsakte (Artikel 17a neu)

In Anbetracht des offenen und relativ allgemeinen Entwurfs des Vorschlags ist die Berichterstatterin der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Durchführungsbestimmungen den Gesetzgebern keine ausreichende Kontrolle und Überwachungsmöglichkeiten bezüglich des Durchführungsprozesses gewährleisten.

Der Vorschlag der Kommission, das Beratungsverfahren bei der Durchführung des Programms anzuwenden, wie in Artikel 4 der Verordnung 182/2011/EU dargelegt, ist nicht angemessen, da im Rahmen dieses Verfahrens das Parlament nicht in der Lage ist, Kontrolle dahingehend auszuüben, wie die Kommission das Programm durchführt, d. h. weder Informationen noch Rechte hat, das jährliche Arbeitsprogramm, das die verfolgten Ziele ausführlich darlegt, die erwarteten Ergebnisse, Umsetzungsmethode, den Gesamtbetrag des Finanzplans, eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktionen, die Angabe des jeder Aktion für Beihilfen zugewiesenen Betrags, die Prioritäten, die wichtigsten Evaluierungskriterien und die maximale Kofinanzierungsrate zu prüfen.

Diese Elemente ergänzen, gemäß Artikel 290 AEUV, bestimmte nicht wesentliche Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes, d.h in diesem Fall sollten sie entweder in dem betreffenden Gesetzgebungsakt enthalten sein oder durch delegierte Rechtsakte angenommen werden.

Die Berichterstatterin schlägt daher vor, delegierte Rechtsakte einzuführen (Änderungsantrag 24, Änderungsantrag 166, Änderungsantrag167) und schlägt vor, daher alle Bestimmungen im Hinblick auf die Durchführungsrechtsakte (Änderungsantrag 23, Änderungsantrag 165, Änderungsantrag 168, Änderungsantrag 169, Änderungsantrag 170) zu streichen.

11. Haushalt (Artikel 18)

Die Berichterstatterin begrüßt das vorgeschlagene Budget von 1,801 Mrd. EUR, das eine tatsächliche Erhöhung von 37 % im Vergleich zu den kombinierten Budgets für die derzeitigen Programme MEDIA, MEDIA Mundus und Kultur 2007 darstellt.

Die Reichweite des Rahmenprogramms ist durch die Einbeziehung der Kultur- und Kreativbranche, die Erhöhung der Anzahl an Begünstigten und teilnehmenden Ländern sowie der Anzahl der durchzuführenden Aktionen jedoch größer als zuvor.

Die Berichterstatterin schlägt daher eine Aufteilung der Budgets für die beiden Programme und den branchenübergreifenden Aktionsbereich vor (Änderungsantrag 172) und macht Angaben zur maximalen Kofinanzierungsrate (Änderungsantrag 173).

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (16.11.2012)

für den Ausschuss für Kultur und Bildung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa
(COM(2011)0785 – C7‑0435/2011 – 2011/0370(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Barbara Matera

KURZE BEGRÜNDUNG

Hintergrund

In diesem Vorschlag kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Förderung der Kultur- und Kreativbranche auch im nächsten Finanzpaket eine wesentliche Rolle spielen sollte, und schlug daher ein einziges Rahmenprogramm mit der Bezeichnung „Kreatives Europa“ vor, das die derzeitigen Programme Kultur, MEDIA und MEDIA Mundus kombiniert und eine neue Finanzfazilität beinhaltet, die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Organisationen der Kultur- und Kreativbranche besseren Zugang zu Finanzierungen geben soll. Diese Sektoren sind gemäß der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 (2010/2156) die Eckpunkte von Europa 2020 und des nächsten MFR.

Zur Kultur- und Kreativbranche zählen insbesondere, wenn auch nicht ausschließlich, Sektoren wie Architektur und Design, Kunsthandwerk, der gesamte AV-Bereich, Bücher und Presse, das kulturelle Erbe und Bibliotheken, Musik, bildende Künste, Videospiele und bildende Kunst. Diese Sektoren leisten einen wichtigen Beitrag zu Wachstum und Beschäftigung in Europa, der im Jahr 2008 mit 4,5 % des gesamten europäischen BIP und rund 3,8 % der Arbeitskräfte (8,5 Millionen Arbeitsplätze) zu Buche schlug. Über ihren direkten Beitrag zum BIP hinaus bewirkt die Branche einen Übertragungseffekt auf andere Wirtschaftszweige wie den Tourismus und treibt die Produktion von IKT-Inhalten an. Kreativität wird in der modernen Bildung und Erziehung ganz allgemein eine wichtige Rolle spielen und zur Verwirklichung der Ziele von Europa 2020 beitragen. Sie wird der Motor für Innovation, unternehmerische Initiative sowie intelligentes und nachhaltiges Wachstum sein und zur sozialen Inklusion beitragen.

Haushaltsmittel

Die für das Programm Kreatives Europa innerhalb des kommenden MFR veranschlagten Mittel belaufen sich auf 1,8 Milliarden EUR, im laufenden MFR waren es noch 1,17 Milliarden EUR für die drei Programme – Kultur (400 Millionen EUR), MEDIA (755 Millionen EUR) sowie MEDIA Mundus (15 Millionen EUR) – innerhalb einer Rubrik. Das neue Programm würde drei Aktionsbereiche umfassen, die folgendermaßen untergliedert sind: 15 % für den branchenübergreifenden Aktionsbereich, 30 % für den Aktionsbereich Kultur und 55 % für den Aktionsbereich MEDIA. Die Berichterstatterin begrüßt die vorgeschlagene Aufstockung der Haushaltsmittel für die Kultur- und Kreativbranche auf Unionsebene. Gleichzeitig betont die Berichterstatterin, dass die geplante prozentuale Verteilung der Mittel in den Legislativtext gehört und nicht allein in den legislativen Finanzbogen im Anhang. Gleichermaßen muss im legislativen Text auch eine ausführliche Beschreibung der Schaffung und Umsetzung der neuen (Finanz)fazilität für die Kultur- und Kreativbranche erfolgen. Ferner weist die Berichterstatterin darauf hin, dass der im Legislativvorschlag genannte Finanzrahmen lediglich einen Anhalt für die Legislativbehörde darstellt und dass er erst dann festgelegt werden kann, wenn eine Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014–2020 erzielt worden ist.

Ziele

Mit dem Programm werden folgende allgemeine Ziele verfolgt: (i) Wahrung und Förderung der europäischen kulturellen und sprachlichen Vielfalt und (ii) Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Branche; damit leistet das Programm einen Beitrag zur Strategie Europa 2020 und den Leitinitiativen dieser Strategie. Die Einzelziele lauten wie folgt:

· Förderung der Fähigkeit zur transnationalen Arbeit der europäischen Kultur- und Kreativbranche, u. a. dadurch, dass die Beziehungen zwischen den Akteuren und ihre Vernetzung gestärkt werden;

· Förderung der transnationalen Zirkulation von kulturellen und kreativen Werken und Akteuren sowie die Erschließung neuer Publikumsschichten in Europa und darüber hinaus;

· Stärkung der Finanzkraft der Kultur- und Kreativbranche;

· Unterstützung für die transnationale politische Zusammenarbeit, um die Politikgestaltung, Innovation, das Gewinnen neuer Publikumsschichten und neue Geschäftsmodelle zu fördern.

Die Berichterstatterin vertritt die Auffassung, dass die internationalen Aspekte der Kultur- und Kreativbranche nicht ausreichend berücksichtigt wurden und deshalb wesentliche Teile des Programms MEDIA Mundus im Kommissionsvorschlag nicht mehr enthalten sind. Die Berichterstatterin versucht, zentrale Elemente wie internationale Zusammenarbeit wieder in den Vorschlag aufzunehmen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Kultur und Bildung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 a (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

1a. weist darauf hin, dass die in dem Legislativvorschlag angegebene Finanzausstattung lediglich einen Hinweis für die Legislativbehörde ist und erst festgelegt werden kann, wenn eine Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung über die Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 erzielt worden ist;

Begründung

Die Zahlen in den thematischen Rechtsgrundlagen können nach dem Prinzip „nichts ist entschieden, bis alles entschieden ist“ nicht als endgültig betrachtet werden, so lange die MFR-Verhandlungen andauern.

Änderungsantrag  2

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 b (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

1b. verweist auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa1; bekräftigt, dass im nächsten MFR ausreichend zusätzliche Mittel benötigt werden, damit die Europäische Union ihre bestehenden politischen Prioritäten umsetzen und die in dem Vertrag von Lissabon vorgesehenen neuen Aufgaben erfüllen sowie auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann; fordert den Rat auf, sofern er diesen Standpunkt nicht teilt, eindeutig anzugeben, welche seiner politischen Prioritäten oder Vorhaben trotz ihres nachgewiesenen europäischen Mehrwerts vollständig aufgegeben werden könnten; weist darauf hin, dass selbst bei einer Erhöhung des Volumens der Ressourcen für den nächsten MFR um mindestens 5 % im Vergleich zu der Höhe von 2013 nur ein begrenzter Beitrag zur Verwirklichung der vereinbarten Zielvorgaben und Verpflichtungen sowie des Grundsatzes der Solidarität der Union geleistet werden kann;

 

______________

 

1 Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.

Begründung

Wenn der Rat die Mittel innerhalb des MFR kürzt, wird er vom Parlament aufgefordert, „negative Prioritäten“ kenntlich zu machen, trotz deren nachweislichem Mehrwert und den neuen Aufgaben, die die Union nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon übernehmen muss.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der Vertrag strebt die Schaffung eines immer engeren Zusammenschlusses der europäischen Völker an und überträgt der Union u. a. die Aufgabe, zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt beizutragen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass die für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. In dieser Hinsicht unterstützt und ergänzt die Union, wo nötig, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Wahrung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Kultur- und Kreativbranche und erleichtert die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse, insbesondere durch die berufliche Bildung.

(1) Der Vertrag strebt die Schaffung eines immer engeren Zusammenschlusses der europäischen Völker an und überträgt der Union u. a. die Aufgabe, zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt beizutragen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass die für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. In dieser Hinsicht unterstützt und ergänzt die Union, wo nötig, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Kultur- und Kreativbranche und erleichtert die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse, insbesondere durch die berufliche Bildung.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Mitteilung der Europäischen Kommission „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (Strategie Europa 2020) umreißt eine Strategie, mit der die Union zu einer intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Ökonomie mit hoher Beschäftigung, hoher Produktivität und hohem sozialen Zusammenhalt werden soll. In dieser Strategie merkte die Kommission an, dass die EU attraktivere Rahmenbedingungen für Innovation und Kreativität schaffen muss, u. a. durch Anreize für das Wachstum wissensbasierter Unternehmen und durch besseren Zugang zu Finanzierungen für die Kultur- und Kreativbranche.

(7) Die Mitteilung der Europäischen Kommission „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (Strategie Europa 2020) umreißt eine Strategie, mit der die Union zu einer intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Ökonomie mit hoher Beschäftigung, hoher Produktivität und hohem sozialen Zusammenhalt werden soll. In dieser Strategie merkte die Kommission an, dass die EU attraktivere Rahmenbedingungen für Innovation und Kreativität schaffen muss, u. a. durch Anreize für das Wachstum wissensbasierter Unternehmen und durch besseren Zugang zu Finanzierungen für die Kultur- und Kreativbranche. Die Möglichkeiten für Kulturschaffende, sich innerhalb Europas grenzüberschreitend zu entfalten, wurden infolge der Mittelkürzungen aus nationalen Quellen stark eingeschränkt. Deshalb können die Beschäftigungsziele in der Kreativbranche nur erreicht werden, wenn die Mittel für kreative Mobilität und Interaktion innerhalb und außerhalb Europas beträchtlich aufgestockt werden.

Begründung

Die Finanzkrise hat in den Mitgliedstaaten zu einer Kürzung der Mittel für die Kultur- und Kreativbranche geführt; europäische Mittel können dies teilweise kompensieren.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die Digitalisierung hat sehr starken Einfluss auf die Art, wie kulturelle und kreative Produkte und Dienstleistungen hergestellt, verbreitet, konsumiert und zu Geld gemacht werden, sowie darauf, wie der Zugriff erfolgt. Diese Veränderungen bedeuten große Chancen für die europäische Kultur- und Kreativbranche. Niedrigere Vertriebskosten, neue Vertriebskanäle und neue Chancen für Nischenprodukte können den Zugang erleichtern und die Verbreitung weltweit erhöhen. Die Kultur- und Kreativbranche muss, um diese Chancen zu nutzen und sich an die Rahmenbedingungen der Digitalisierung und Globalisierung anzupassen, neue Kompetenzen entwickeln; sie benötigt besseren Zugang zu Finanzierungen, um ihre technische Ausrüstung auf den neusten Stand zu bringen, neue Produktions- und Vertriebsmethoden zu entwickeln und ihre Geschäftsmodelle entsprechend zu überarbeiten.

(11) Die Digitalisierung hat sehr starken Einfluss auf die Art, wie kulturelle und kreative Produkte und Dienstleistungen hergestellt, verbreitet, konsumiert und zu Geld gemacht werden, sowie darauf, wie der Zugriff erfolgt. Diese Veränderungen bedeuten große Chancen für die europäische Kultur- und Kreativbranche. Niedrigere Vertriebskosten, neue Vertriebskanäle und neue Chancen für Nischenprodukte können den Zugang erleichtern und die Verbreitung weltweit erhöhen. Die Kultur- und Kreativbranche muss, um diese Chancen vollständig zu nutzen und sich an die Rahmenbedingungen der Digitalisierung und Globalisierung anzupassen, neue Kompetenzen entwickeln; sie benötigt besseren Zugang zu Finanzierungen, um ihre technische Ausrüstung auf den neusten Stand zu bringen, neue Produktions- und Vertriebsmethoden zu entwickeln und ihre Geschäftsmodelle entsprechend zu überarbeiten.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Eine der größten Herausforderungen für die Kultur- und Kreativbranche – vor allem für kleine Akteure, einschließlich kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen – ist das Problem des Zugangs zu Finanzmitteln, damit sie ihre Aktivitäten finanzieren, wachsen, wettbewerbsfähig bleiben und den Schritt in die Internationalisierung wagen können. Obwohl KMU ganz allgemein vor diesem Problem stehen, ist die Lage in der Kultur- und Kreativbranche noch deutlich schwieriger, weil viele ihrer Vermögenswerte immaterieller Natur sind, ihre Aktivitäten Prototyp-Charakter haben, weil es den Akteuren der Branche an Investitionsbereitschaft und Finanzinstituten an Investoren-Bereitschaft mangelt.

(13) Eine der größten Herausforderungen für die Kultur- und Kreativbranche – vor allem für kleine Akteure, einschließlich kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen – ist das Problem des Zugangs zu Finanzmitteln, damit sie ihre Aktivitäten finanzieren, um wettbewerbsfähig zu bleiben, ihr Wachstum beizubehalten und den Schritt in die Internationalisierung wagen zu können. Obwohl KMU ganz allgemein vor diesem Problem stehen, ist die Lage in der Kultur- und Kreativbranche noch deutlich schwieriger, weil viele ihrer Vermögenswerte immaterieller Natur sind, ihre Aktivitäten Prototyp-Charakter haben, weil es den Akteuren der Branche an Investitionsbereitschaft und Finanzinstituten an Investoren-Bereitschaft mangelt.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19a) In Absprache mit den Mitgliedstaaten ergreift die Union alle erforderlichen Maßnahmen, um eine reibungslose Zusammenarbeit der Kultur- und Kreativbranche mit Drittländern (ehemalige MEDIA-Mundus-Programme), multilateralen und regionalen Organisationen und Einrichtungen einschließlich der europäischen und internationalen Finanzinstitutionen, der Sonderorganisationen, Fonds und Programme der Vereinten Nationen, privater Stiftungen sowie Gebern außerhalb der Union zu gewährleisten.

Begründung

Auch wenn das MEDIA-Mundus-Programm im kommenden MFR in den allgemeinen Rahmen integriert wurde, sollten seine Schwerpunkte, internationale Zusammenarbeit und Förderung europäischer kultureller Produkte in Drittländern, weitergeführt werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Mittelausstattung festgelegt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer [17] der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XX/YY/201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung darstellt.

(21) Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine veranschlagte Mittelausstattung festgelegt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den finanziellen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer [17] der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XX/YY/201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung darstellt.

Begründung

Anpassung der Erwägung an Artikel 19 Absatz 1.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Bei der Umsetzung des Programms sollten die Charakteristika der Kultur- und Kreativbranche berücksichtigt und besonders darauf geachtet werden, die Verwaltungs- und Finanzierungsverfahren zu vereinfachen.

(23) Bei der Umsetzung des Programms sollten die Charakteristika der Kultur- und Kreativbranche berücksichtigt werden. Zugang zu dem Programm sollte insbesondere kleinen und mittleren Einrichtungen und nicht allein großen Organisationen ermöglicht werden. Im Rahmen der Programme sollten nicht allein mehrjährige Projekte gefördert werden, sondern auch kurz- und mittelfristige Vorhaben. Besonders sollte darauf geachtet werden, die Verwaltungs- und Finanzierungsverfahren zu vereinfachen.

Begründung

Angesichts der Beschaffenheit der Kultur- und Kreativbranche sollten kleine und mittlere Projekte und Vorhaben nicht ausgeschlossen werden, da sie auch zur Kreativität und Vielfalt beitragen, die wesentlich für die Entfaltung der europäischen Kultur sind.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Für den Übergang von den Programmen Kultur 2007, MEDIA 2007 und MEDIA Mundus zum mit dieser Verordnung eingerichteten Programm sollten Übergangsbestimmungen vorgesehen werden.

(29) Für den Übergang von den Programmen Kultur 2007, MEDIA 2007 und MEDIA Mundus zum mit dieser Verordnung eingerichteten Programm sollten Übergangsbestimmungen vorgesehen werden. Dennoch sollten während des Übergangs sowie der Laufzeit des neuen gemeinsamen Programms die individuellen Schwerpunkte und Ziele dieser Programme (Kultur, MEDIA und MEDIA Mundus) wie bisher weiter verfolgt werden.

Begründung

Auch wenn das MEDIA-Mundus-Programm im kommenden MFR in den allgemeinen Rahmen integriert wurde, sollten seine Schwerpunkte, internationale Zusammenarbeit und Förderung europäischer kultureller Produkte in Drittländern, weitergeführt werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Fazilität für die Kultur- und Kreativbranche

Finanzfazilität für die Kultur- und Kreativbranche

Begründung

Die „finanzielle” Ausrichtung des neuen Unterstützungsinstruments sollte im Titel ausdrücklich betont werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Umsetzung der Prioritäten erfolgt gemäß Anhang I.

2. Die Finanzfazilität garantiert durch Nutzung von Hebelmöglichkeiten und Einbeziehung von Finanzmittlern im Rahmen eines Schuldtitels Fachwissen und Kapazitäten zur Bewertung und Abdeckung von Risiken sowie ggf. Eigenkapitalerleichterungen für Projekte der Kultur- und Kreativbranche.

Begründung

Die Finanzfazilität sollte nicht nur im Anhang oder im Finanzbogen umfassend erläutert werden, sondern vor allem im Legislativtext.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Finanzmittler, die zur Unterstützung ausgewählt wurden, sollten nach marktüblichen Grundsätzen unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten bei der Bewertung der Risiken von kreativen Projekten ausgewählt werden. Ihre Auswahl sollte ferner unter Berücksichtigung des Umfangs der Fremdfinanzierungen erfolgen, die Kultur- und Kreativakteuren zur Verfügung gestellt wird, sowie in Abhängigkeit von deren Fähigkeiten, Finanzierungsrisiken und zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten dieses Finanzmittlers zur Unterstützung von Kultur- und Kreativakteuren einzuschätzen.

Begründung

Die Finanzfazilität sollte nicht nur im Anhang oder im Finanzbogen umfassend erläutert werden, sondern vor allem im Legislativtext.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Die Laufzeit einzelner Garantien kann bis zu 10 Jahre betragen. Gemäß Artikel XX Absatz X der Verordnung (EU) XX/2012 [über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union] werden durch die Garantien generierte Einnahmen und Rückzahlungen wieder der Finanzfazilität zugewiesen. Bei Finanzfazilitäten, die bereits im vorherigen mehrjährigen Finanzrahmen eingerichtet wurden, sind Einnahmen und Rückzahlungen aus Tätigkeiten, die im vorherigen Zeitraum begonnen wurden, der Finanzfazilität im laufenden Zeitraum zuzuordnen.

Begründung

Die Finanzfazilität sollte nicht nur im Anhang oder im Finanzbogen umfassend erläutert werden, sondern vor allem im Legislativtext.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2c. Im Rahmen der Finanzfazilität für die Kultur- und Kreativbranche betrifft der Kapazitätenaufbau im Wesentlichen die Bereitstellung von Expertenleistungen für die Finanzmittler, die im Rahmen der Finanzfazilität für die Kultur- und Kreativbranche eine Fazilitätsvereinbarung unterschreiben, mit dem Ziel, jedem Finanzmittler zusätzliches Fachwissen und zusätzliche Kapazitäten für die Risikobewertung einer Finanzierung im Bereich der Kultur- und Kreativbranche zu bieten. Akteurinnen und Akteure der Kultur- und Kreativbranche profitieren von diesem Kapazitätenaufbau zusätzlich, indem sie die entsprechenden Kompetenzen für die Ausarbeitung von Geschäftsplänen und die Zusammenstellung genauer Informationen zu ihren Projekten entwickeln, die den Finanzmittlern helfen könnten, die Kultur- und Kreativprojekte effizient zu evaluieren.

Begründung

Die Finanzfazilität sollte nicht nur im Anhang oder im Finanzbogen umfassend erläutert werden, sondern vor allem im Legislativtext.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2d. Die Mittelzuweisung deckt die Gesamtkosten der Finanzfazilität ab, einschließlich Zahlungsverpflichtungen gegenüber Finanzmittlern, wie z. B. Ausfallzahlungen, Gebühren für die Verwaltung der Ressourcen der Union durch den Europäischen Investitionsfonds sowie alle sonstigen förderfähigen Kosten oder Ausgaben.

Begründung

Die Finanzfazilität sollte nicht nur im Anhang oder im Finanzbogen umfassend erläutert werden, sondern vor allem im Legislativtext.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2e. Jeder Finanzmittler sorgt für angemessene Publizität und Transparenz bezüglich der Unterstützung, die er von der Union erhalten hat; dazu zählen auch geeignete Informationen zu den über das Programm zur Verfügung stehenden Finanzierungsmöglichkeiten. Es ist dafür zu sorgen, dass die Letztempfänger angemessen über diese Finanzierungsmöglichkeiten informiert werden.

Begründung

Die Finanzfazilität sollte nicht nur im Anhang oder im Finanzbogen umfassend erläutert werden, sondern vor allem im Legislativtext.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2f. Das Ziel für das Volumen der im Rahmen der Finanzfazilität für 2020 bewilligten Darlehen sieht Darlehen im Gegenwert von einer Milliarde Euro vor.

Begründung

Die Finanzfazilität sollte nicht nur im Anhang oder im Finanzbogen umfassend erläutert werden, sondern vor allem im Legislativtext. Das Ziel der Fazilität sollte als quantitativer Indikator festgelegt werden.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(da) Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen audiovisuellen Industrie und des Verleihs europäischer Arbeiten außerhalb Europas sowie Steigerung der öffentlichen Nachfrage für kulturell vielfältige audiovisuelle Inhalte;

Begründung

Zur besseren Verbreitung von europäischen Medienprodukten ist es wichtig, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen audiovisuellen Industrie anzukurbeln und die Nachfrage nach audiovisuellen Inhalten zu fördern, um der Konkurrenz aus den USA und dem wachsenden Wettbewerb aus Asien zu begegnen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

                    Geänderter Text

1. Die Mittelausstattung für die Umsetzung dieses Programms im genannten Zeitraum (Artikel 1 Absatz 1) beträgt 1 801 000 000 EUR.

1. Im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom …/… zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung beträgt der für die Haushaltsbehörde während des jährlichen Haushaltsverfahrens für die Durchführung dieses Beschlusses als vorrangiger Bezugsrahmen dienende Betrag über die Mittelausstattung für die Umsetzung dieses Programms im genannten Zeitraum (Artikel 1 Absatz 1) beträgt 1 801 000 000 EUR.

Begründung

Die Untergliederung der drei Aktionsbereiche sollte in den Legislativvorschlag aufgenommen werden, um eine entsprechende und ausreichende Finanzierung sämtlicher Prioritäten sicherzustellen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1a. Die verfügbaren jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 und der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XXX/201z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung bewilligt.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll das Europäische Parlament als Haushaltsbehörde im jährlichen Haushaltsverfahren gestärkt werden.

VERFAHREN

Titel

Das Programm „Kreatives Europa“

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0785 – C7-0435/2011 – 2011/0370(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

30.11.2011

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

30.11.2011

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Barbara Matera

6.2.2012

Datum der Annahme

15.11.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

2

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marta Andreasen, Zuzana Brzobohatá, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Ivars Godmanis, Lucas Hartong, Jutta Haug, Monika Hohlmeier, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, George Lyon, Barbara Matera, Jan Mulder, Juan Andrés Naranjo Escobar, Nadezhda Neynsky, Dominique Riquet, Alda Sousa, Derek Vaughan

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

François Alfonsi, Jürgen Klute, Peter Šťastný, Georgios Stavrakakis, Nils Torvalds

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (20.9.2012)

für den Ausschuss für Kultur und Bildung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms „Kreatives Europa“
(COM(2011)0785 – C7‑0435/2011 – 2011/0370(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Kinga Göncz

KURZE BEGRÜNDUNG

Gerade jetzt, in einer Zeit, in der die beschäftigungspolitischen und sozialen Folgen der Finanzkrise und die Auswirkungen unserer Sparmaßnahmen außerordentlich dramatisch sind und die Gefahr besteht, dass sie unsere Bürgerinnen und Bürger langfristig in große Armut und soziale Ausgrenzung stürzen, müssen wir sicherstellen, dass unsere Legislativvorschläge unseren Bürgerinnen und Bürgern das Leben wirklich leichter machen, und wir müssen auch dafür sorgen, dass sie für alle von ihnen zugänglich sind, gleichgültig welche Staatsangehörigkeit oder welchen sozialen Hintergrund sie haben.

Derzeit gibt es 24,5 Millionen Arbeitslose in der Europäischen Union, das sind 10,2 % unserer Bürger und Bürgerinnen im erwerbsfähigen Alter, und unsere Jugend sieht sich einer erschreckenden Arbeitslosenquote von mehr als 22,4 % und sogar noch höher gegenüber (fast 50 % in einigen Mitgliedstaaten)[1]. Deshalb müssen wir alles in unserer Macht Stehende tun, um Chancen und Hilfe für die Sektoren, die Wachstumspotenzial aufweisen, zu bieten. Im Kultur- und Kreativbereich lässt sich ein solches Wachstums- und Entwicklungspotenzial eindeutig erkennen, da „zwischen 2000 und 2007 die Beschäftigung in diesen Branchen um durchschnittlich 3,5 % pro Jahr – im Vergleich zu einer Wachstumsrate der gesamten Wirtschaft der EU-27 von 1 % – angestiegen ist“[2]. Im Jahr 2008 erwirtschafteten diese Branchen 4,5 % des gesamten europäischen BIP und beschäftigten rund 3,8 % der Erwerbstätigen; darüber hinaus haben sie auch eine positive und stimulierende Wirkung auf andere Branchen, wie den Tourismus, IT, Bildung usw.

Das Programm „Kreatives Europa” (in der Folge: das Programm) ist ein weiteres Rahmenprogramm, das wesentliche Vorteile für Akteure der Kultur- und Kreativbranche bringen könnte, aber nur dann, wenn es gut aufgestellt ist und die Bedürfnisse und Herausforderungen der Branche und aller Akteure berücksichtigt.

Allerdings ist die Kultur- und Kreativbranche genauso heterogen und vielfältig wie die EU insgesamt. Der Vorschlag der Europäischen Union weist bereits auf die Tatsache hin, dass die Kultur- und Kreativbranche in der EU entlang nationaler und sprachlicher Grenzen aufgesplittert ist; wir dürfen aber nicht vergessen, dass es noch weitere Unterschiede bei den Möglichkeiten der Akteure gibt, ihre Tätigkeiten aufzunehmen und fortzuführen. In einigen Mitgliedstaaten mit niedrigerer Produktionskapazität, geringer Kaufkraft und weniger umfangreichen Möglichkeiten des Sponsoring ist die Situation der Kultur- und Kreativbranche sehr viel schwieriger; daher schlägt die Verfasserin vor, dass besondere Anstrengungen in Bezug auf diese Länder unternommen werden müssen, um die Möglichkeiten der Kultur- und Kreativbranche, Kunden zu erreichen, zu fördern.

Ein weiterer Faktor, auf den hingewiesen werden muss, ist die schwierige Aufgabe von Akteuren, die sozial benachteiligten Gruppen angehören (z. B. behinderte Menschen, Mitglieder von Minderheiten usw.), Zugang zu dem Programm und zu Finanzierungen im Allgemeinen zu erhalten. Ihre Verfasserin möchte betonen, dass die kulturellen Rechte dieser Menschen geschützt und gefördert werden müssen.

Ein weiterer Aspekt muss hervorgehoben werden: die Bedeutung von Kleinstunternehmen. Nach Angaben der Europäischen Kommission handelt es sich bei 99 % aller EU-Unternehmen um KMU, 90 % von ihnen sind tatsächlich Kleinstunternehmen (mit weniger als zehn Beschäftigten, im Durchschnitt beschäftigen sie fünf Personen). Diese Kleinstunternehmen beschäftigen 53 % der Erwerbstätigen in Europa; deshalb sind sie für unsere Wirtschaft von grundlegender Bedeutung. Sie spielen auch eine bedeutende Rolle im Kultur- und Kreativbereich, deshalb müssen wir unbedingt sicherstellen, dass ihnen unser Programm zugute kommt.

Außerdem dürfen wir auch die jungen Akteure nicht vergessen; es ist wichtig, dass sie möglichst umfangreiche Hilfe und Anreize für die Gründung, den Betrieb und die Internationalisierung ihrer Unternehmen und Organisationen erhalten.

Im Hinblick auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Kultur- und Kreativbranche und um die Strategie „Europa 2020“ Realität werden zu lassen, sollte das Programm die Akteure dabei unterstützen, länderübergreifend zu agieren, indem ihnen die dazu erforderlichen Kommunikations- und unternehmerischen Fähigkeiten vermittelt werden, und das Programm sollte auch die Verfügbarkeit von maßgeschneiderten Schulungen zu Management, Wirtschaft und Unternehmergeist für die in dieser Branche Tätigen fördern, um ihre finanzielle Autonomie zu stärken und ihren Aktivitäten zu Nachhaltigkeit zu verhelfen.

Damit die Sektoren umfassendere Vorteile aus dem Programm ziehen können, müssen die allgemeine Kohärenz und Komplementarität des Programms mit anderen einschlägigen Finanzierungsquellen der EU, wie zum Beispiel dem ESF, dem EU-Programm für sozialen Wandel und soziale Innovation, dem EFRE usw. sichergestellt werden.

Wie im Falle anderer Programme spielen Überwachung und Evaluierung eine äußerst wichtige Rolle; deshalb ist es unerlässlich, eine Reihe gut fundierter Indikatoren festzulegen. Um einen stärker ins Detail gehenden Eindruck von der Situation und den (durch das Programm herbeigeführten) Veränderungen in den Sektoren zu erhalten, sind nicht nur Informationen über den Anteil der Branche an der Beschäftigung und am BIP erforderlich, sondern auch Daten über Veränderungen in der Branche in Bezug auf die Nachhaltigkeit der Aktivitäten ihrer Akteure sowie über die Zugänglichkeit von sozial benachteiligten Akteuren zu dem Programm. Darüber hinaus sollte – was das Ziel der Stärkung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kultur- und Kreativbranche betrifft – nicht nur das Volumen der im Rahmen der Finanzierungsfazilität gewährten Kredite überwacht und bewertet werden, sondern auch die Zahl der Empfänger, die aus Kohäsionsländern und sozial benachteiligten Gruppen kommen, denen die Finanzierungsfazilität zugute kommt.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für Kultur und Bildung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der Vertrag strebt die Schaffung eines immer engeren Zusammenschlusses der europäischen Völker an und überträgt der Union u. a. die Aufgabe, zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt beizutragen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass die für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. In dieser Hinsicht unterstützt und ergänzt die Union, wo nötig, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Wahrung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Kultur- und Kreativbranche und erleichtert die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse, insbesondere durch die berufliche Bildung.

(1) Der Vertrag strebt die Schaffung eines immer engeren Zusammenschlusses der europäischen Völker an und überträgt der Union u. a. die Aufgabe, zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt beizutragen, wobei gegebenenfalls die für die Wettbewerbsfähigkeit notwendigen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind. In dieser Hinsicht unterstützt und ergänzt die Union, wo nötig, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Wahrung und Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und zur Stärkung der europäischen Kultur- und Kreativbranche, um sie darin zu unterstützen, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung beizutragen und die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse, insbesondere durch die berufliche Erstausbildung bzw. die kontinuierliche Weiterbildung, zu erleichtern.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) In der europäischen Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung, die der Rat in seiner Entschließung vom 16. November 2007 unterstützte, sind die Zielsetzungen für zukünftige Aktivitäten der Europäischen Union für die Kultur- und Kreativbranche festgelegt. Die Agenda soll die kulturelle Vielfalt und den interkulturellen Dialog, die Kultur als Katalysator für Kreativität innerhalb des Rahmens für Wachstum und Beschäftigung und als wesentliches Element in den internationalen Beziehungen der Union fördern.

(3) In der europäischen Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung, die der Rat in seiner Entschließung vom 16. November 2007 unterstützte, sind die Zielsetzungen für zukünftige Aktivitäten der Europäischen Union für die Kultur- und Kreativbranche festgelegt. Die Agenda soll die kulturelle Vielfalt und den interkulturellen Dialog und die berufliche Mobilität fördern, die kulturellen Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, und von sozial ausgegrenzten Personen schützen und fördern sowie die Kultur als Katalysator für Kreativität und soziale Integration innerhalb des Rahmens der Strategie „Europa 2020“ für Wachstum und Beschäftigung und als wesentliches Element in den internationalen Beziehungen der Union fördern.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, das am 18. März 2007 in Kraft getreten ist und dem die Union als Vertragspartei angehört, dient der Stärkung der internationalen Zusammenarbeit, einschließlich internationaler Vereinbarungen über Koproduktion und gemeinsamen Vertrieb, sowie der internationalen Solidarität, um die kulturellen Ausdrucksformen aller Länder zu fördern.

(5) Das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, das am 18. März 2007 in Kraft getreten ist und dem die Union als Vertragspartei angehört, dient der Stärkung der internationalen Zusammenarbeit, einschließlich internationaler Vereinbarungen über Koproduktion und gemeinsamen Vertrieb, sowie der internationalen Solidarität, um die kulturellen Ausdrucksformen aller Länder und Personen zu fördern. In diesem Zusammenhang sieht das Übereinkommen vor, dass den verschiedenen sozialen Gruppen, einschließlich Personen, die Minderheiten angehören, Rechnung zu tragen ist.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Die europäische Kultur- und Kreativbranche ist von Natur aus fragmentiert, und zwar entlang der nationalen und sprachlichen Grenzen. Einerseits führt die Fragmentierung zu einer kulturell vielfältigen und sehr unabhängigen Kulturlandschaft und verleiht den vielen verschiedenen Kulturtraditionen, die unser europäisches Erbe prägen, eine Stimme. Andrerseits behindert die Fragmentierung das transnationale Zirkulieren von kulturellen und kreativen Werken sowie von Akteurinnen und Akteuren innerhalb und außerhalb der Union, sie führt zu geografischen Unausgewogenheiten und in der Folge zu eingeschränkten Wahlmöglichkeiten für die Konsumentinnen und Konsumenten.

(10) Die europäische Kultur- und Kreativbranche ist von Natur aus fragmentiert, und zwar entlang der nationalen und sprachlichen Grenzen. Es darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass es auch auf regionaler und lokaler Ebene eine Kultur- und Kreativbranche gibt, deren Abgrenzung nicht immer den nationalen und sprachlichen Grenzen der Mitgliedstaaten entspricht; ferner muss auf die Fragmentierung der Kultur- und Kreativbranche in Bezug auf ihre Möglichkeiten, sich der breiteren Öffentlichkeit zu präsentieren, Rücksicht genommen werden. Im Zusammenhang mit den Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Lage der Kultur- und Kreativbranche in einigen Mitgliedstaaten, die niedrigere Produktionskapazitäten und eine geringe Kaufkraft aufweisen und über weniger umfangreiche Möglichkeiten des Sponsoring verfügen, viel schwieriger ist; deshalb sollten besondere Anstrengungen unternommen werden, um die Möglichkeiten der Kultur- und Kreativbranche, Kunden zu erreichen, zu fördern. Einerseits führt die Fragmentierung zu einer kulturell vielfältigen und sehr unabhängigen Kulturlandschaft und verleiht den vielen verschiedenen Kulturtraditionen, die unser europäisches Erbe prägen, eine Stimme. Andrerseits behindert die Fragmentierung das transnationale Zirkulieren von kulturellen und kreativen Werken sowie von Akteurinnen und Akteuren innerhalb und außerhalb der Union, sie führt zu geografischen und sozialen Unausgewogenheiten und in der Folge zu eingeschränkten Wahlmöglichkeiten für die Konsumentinnen und Konsumenten.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die Digitalisierung hat sehr starken Einfluss auf die Art, wie kulturelle und kreative Produkte und Dienstleistungen hergestellt, verbreitet, konsumiert und zu Geld gemacht werden, sowie darauf, wie der Zugriff erfolgt. Diese Veränderungen bedeuten große Chancen für die europäische Kultur- und Kreativbranche. Niedrigere Vertriebskosten, neue Vertriebskanäle und neue Chancen für Nischenprodukte können den Zugang erleichtern und die Verbreitung weltweit erhöhen. Die Kultur- und Kreativbranche muss, um diese Chancen zu nutzen und sich an die Rahmenbedingungen der Digitalisierung und Globalisierung anzupassen, neue Kompetenzen entwickeln; sie benötigt besseren Zugang zu Finanzierungen, um ihre technische Ausrüstung auf den neusten Stand zu bringen, neue Produktions- und Vertriebsmethoden zu entwickeln und ihre Geschäftsmodelle entsprechend zu überarbeiten.

(11) Die Digitalisierung hat sehr starken Einfluss auf die Art, wie kulturelle und kreative Produkte und Dienstleistungen hergestellt, verbreitet, konsumiert und zu Geld gemacht werden, sowie darauf, wie der Zugriff erfolgt. Sie sorgt für einen verbesserten Zugang zu Kulturgütern und ermöglicht enge interkulturelle Beziehungen. Diese Veränderungen bedeuten große Chancen für die europäische Kultur- und Kreativbranche. Niedrigere Vertriebskosten, neue Vertriebskanäle und neue Chancen für Nischenprodukte können den Zugang erleichtern und die Verbreitung weltweit erhöhen. Die Kultur- und Kreativbranche muss, um diese Chancen zu nutzen und sich an die Rahmenbedingungen der Digitalisierung und Globalisierung anzupassen, neue Kompetenzen entwickeln; sie benötigt besseren Zugang zu Finanzierungen, um ihre technische Ausrüstung auf den neusten Stand zu bringen, neue Produktions- und Vertriebsmethoden zu entwickeln und ihre Geschäftsmodelle entsprechend zu überarbeiten. Für Akteure, die aus sozial benachteiligten Gruppen kommen, ist es schwierig, diese neuen Anforderungen zu erfüllen. Deshalb muss ihnen in diesem Bereich besonderes Augenmerk gelten.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Eine der größten Herausforderungen für die Kultur- und Kreativbranche – vor allem für kleine Akteure, einschließlich kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen – ist das Problem des Zugangs zu Finanzmitteln, damit sie ihre Aktivitäten finanzieren, wachsen, wettbewerbsfähig bleiben und den Schritt in die Internationalisierung wagen können. Obwohl KMU ganz allgemein vor diesem Problem stehen, ist die Lage in der Kultur- und Kreativbranche noch deutlich schwieriger, weil viele ihrer Vermögenswerte immaterieller Natur sind, ihre Aktivitäten Prototyp-Charakter haben, weil es den Akteuren der Branche an Investitionsbereitschaft und Finanzinstituten an Investoren-Bereitschaft mangelt.

(13) Eine der größten Herausforderungen für die Kultur- und Kreativbranche – vor allem für NRO oder Verbände, kleine Akteure, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen sowie Kleinstunternehmen – ist das Problem des Zugangs zu Finanzmitteln, damit sie ihre Aktivitäten finanzieren, ihr Unternehmen bzw. ihre Organisation gründen sowie wachsen, wettbewerbsfähig bleiben und den Schritt in die Internationalisierung wagen können. Obwohl Kleinstunternehmen und KMU ganz allgemein vor diesem Problem stehen, ist die Lage in der Kultur- und Kreativbranche noch deutlich schwieriger, weil viele ihrer Vermögenswerte immaterieller Natur sind, ihre Aktivitäten Prototyp-Charakter haben, weil es den Akteuren der Branche an Investitionsbereitschaft und Finanzinstituten an Investoren-Bereitschaft mangelt.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Der europäische Mehrwert aller im Rahmen des Programms durchgeführten Aktionen, die Komplementarität mit den Aktivitäten der Mitgliedstaaten sowie die Übereinstimmung mit Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags und mit anderen Tätigkeiten der Union, vor allem in den Bereichen Bildung, Forschung und Innovation, Industrie- und Kohäsionspolitik, Tourismus und Außenbeziehungen, ist zu gewährleisten.

(20) Der europäische Mehrwert aller im Rahmen des Programms durchgeführten Aktionen, die Komplementarität mit den Aktivitäten der Mitgliedstaaten sowie die Übereinstimmung mit Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags und mit anderen Tätigkeiten der Union, vor allem in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Forschung und Innovation, Sozial-, Industrie- und Kohäsionspolitik, Tourismus und Außenbeziehungen, ist zu gewährleisten.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Unter Einhaltung der Grundsätze für die leistungsbezogene Bewertung sollten die Monitoring- und Evaluierungsverfahren für das Programm detaillierte jährliche Berichte einschließen und sich auf die in dieser Verordnung festgelegten spezifischen, messbaren, erreichbaren, relevanten und zeitgebundenen Ziele und Indikatoren beziehen.

(27) Unter Einhaltung der Grundsätze für die leistungsbezogene Bewertung sollten die Monitoring- und Evaluierungsverfahren für das Programm detaillierte jährliche Berichte einschließen und sich auf die in dieser Verordnung festgelegten quantitativen und qualitativen, messbaren, erreichbaren, relevanten und zeitgebundenen Ziele und Indikatoren beziehen. Dem Europäischen Parlament sollten Jahresberichte übermittelt und präsentiert werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30a) Im Rahmen der Anwendung des Programms ist auf die Qualität der in den Bereichen der Kultur und der Kreativindustrie geschaffenen Arbeitsplätze zu achten, da diese Bereiche häufig durch prekäre und instabile Arbeitsverhältnisse gekennzeichnet sind.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30b) Die Durchführung des Programms muss mit einem Dialog mit der Gesamtheit der Akteure der Kultur- und Kreativbranche, einschließlich der Akteure der Zivilgesellschaft und des nichtgewerblichen Sektors, einhergehen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) den transnationalen Charakter und die Wirkung der Aktivitäten, die nationale, internationale und andere EU-Programme ergänzen;

(a) den transnationalen und interkulturellen Charakter und die Wirkung der Aktivitäten, die nationale, internationale und andere EU-Programme ergänzen;

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) die Gewährleistung von vergleichbareren Ausgangsbedingungen in der europäischen Kultur- und Kreativbranche dadurch, dass Länder mit niedriger Produktionskapazität und/oder Länder oder Regionen, die einen geografisch und sprachlich eingeschränkten Raum umfassen, berücksichtigt werden.

(d) die Gewährleistung von vergleichbareren Ausgangsbedingungen in der europäischen Kultur- und Kreativbranche dadurch, dass Länder mit niedriger Produktionskapazität und/oder Länder oder Regionen, die einen geografisch und sprachlich eingeschränkten Raum umfassen, sowie Akteure, die aus benachteiligten Gruppen kommen, berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Kultur- und Kreativbranche, um intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu fördern.

(b) Stärkung der Kultur- und Kreativbranche, ihrer Wettbewerbsfähigkeit und auch ihrer Dimension in Bezug auf die soziale Integration, um sie in die Lage zu versetzen, an der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Europas mitzuwirken und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu fördern.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Förderung der Fähigkeit der europäischen Kultur- und Kreativbranche, transnational zu arbeiten;

(a) Förderung der Fähigkeit der europäischen Kultur- und Kreativbranche, transnational zu arbeiten, unter anderem indem den Akteuren die dazu erforderlichen Kommunikations- und unternehmerischen Fähigkeiten vermittelt werden;

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Stärkung der Finanzkraft der Kultur- und Kreativbranche, vor allem kleiner und mittlerer Unternehmen und Organisationen;

(c) Stärkung der finanziellen Autonomie und der Finanzkraft der Kultur- und Kreativbranche, vor allem Kleinst-, kleiner und mittlerer Unternehmen und Organisationen sowie öffentlicher, nicht-kommerzieller und sozial benachteiligter Akteure, und Förderung der Verfügbarkeit von maßgeschneiderten Schulungsprogrammen zu Management, Wirtschaft und Unternehmergeist für die in dieser Branche Tätigen sowie Ausweitung bereits bestehender Bildungsprogramme wie Lebenslanges Lernen, Erasmus usw.;

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission richtet eine auf die Kultur- und Kreativbranche zielende Fazilität ein, die im Rahmen eines Schuldtitels der Union für kleine und mittlere Unternehmen betrieben wird. Für diese Fazilität gelten folgende Prioritäten:

1. Die Kommission richtet eine auf die Kultur- und Kreativbranche zielende Fazilität ein, die im Rahmen eines Schuldtitels der Union für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, Verbände und Stiftungen gemäß der Empfehlung der Kommission 2003/361 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen betrieben wird. Für diese Fazilität gelten folgende Prioritäten:

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

(a) Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen für kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen der europäischen Kultur- und Kreativbranche;

(a) Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen der europäischen Kultur- und Kreativbranche, wobei besonderes Augenmerk auf junge Akteure und Akteure aus benachteiligten sozialen Gruppen gelegt wird;

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) transnationaler Austausch von Erfahrungen und Know-how für neue Geschäftsmodelle, Peer Learning und Vernetzung von Kulturakteuren und Politikverantwortlichen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Kultur- und Kreativbranche;

(a) transnationaler Austausch von Erfahrungen und Know-how für neue Geschäftsmodelle, Modelle der sozialen Integration, Schulungsprogramme, Peer Learning und Vernetzung von Kulturakteuren und Politikverantwortlichen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Kultur- und Kreativbranche;

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Buchstabe f – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Bekanntmachen des Programms Kreatives Europa auf nationaler Ebene;

– Bekanntmachen des Programms Kreatives Europa auf nationaler und regionaler Ebene;

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Buchstabe f – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Fachkräften, Institutionen, Plattformen und Netzwerken der Kultur- und Kreativbranche;

– Förderung der grenzüberschreitenden Mobilität und der Zusammenarbeit zwischen Fachkräften, Institutionen, Plattformen und Netzwerken der Kultur- und Kreativbranche;

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) Unterstützung kultureller Aktionen und der Teilnahme der Künstler an den Aktivitäten zur sozialen Integration;

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) Unterstützung des kreativen und experimentellen Schaffens der Kulturakteure unabhängig von der Größe der betroffenen Organisation;

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Stärkung der europäischen Akteure sowie internationaler Kulturnetzwerke, um den Zugang zu beruflichen Chancen zu erleichtern.

(c) Stärkung der europäischen Akteure sowie internationaler Kulturnetzwerke, um den Zugang zu beruflichen Chancen, zur beruflichen Weiterbildung und Mobilität der Akteure zu erleichtern.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Förderung der Verbreitung europäischer Literatur;

(b) Förderung der transnationalen Verbreitung von europäischen Werken sowie kulturellen und künstlerischen Erzeugnissen;

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Förderung des Auf- und Ausbaus von Publikumsschichten als eine Möglichkeit, das Interesse an europäischen kulturellen Werken zu beleben.

(c) Förderung des Auf- und Ausbaus von Publikumsschichten und des Zugangs zur Kultur für alle als eine Möglichkeit, das Interesse an europäischen kulturellen Werken zu beleben.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Kooperationen von Akteuren aus verschiedenen Ländern, um branchenspezifische oder branchenübergreifende Aktivitäten durchzuführen;

(a) Kooperationen von Akteuren aus verschiedenen Ländern, um branchenspezifische oder branchenübergreifende Aktivitäten durchzuführen, wobei besonderes Augenmerk auf sozial benachteiligte Akteure gelegt wird;

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) systemrelevante und breitenwirksame Aktivitäten von Organisationen, die eine europäische Promotion-Plattform für junge Talente bieten und das Zirkulieren von Künstlerinnen und Künstlern sowie Werken fördern;

(c) systemrelevante und breitenwirksame Aktivitäten von Organisationen, die eine europäische Promotion-Plattform für junge Talente bieten und die Mobilität von Künstlerinnen und Künstlern sowie Werken erleichtern; die Künstler müssen in der Lage sein, ihre Rechte effektiv – ohne jedwede Diskriminierung – wahrzunehmen, insbesondere was den sozialen Schutz, die Rechte im Falle von Arbeitslosigkeit bzw. die Rentenansprüche betrifft, unabhängig von dem Land der EU, in dem sie arbeiten;

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Unterstützung von AV-Akteuren bei der Schaffung europäischer audiovisueller Werke mit starkem Potenzial für die grenzüberschreitende Verbreitung;

(b) Unterstützung von AV-Akteuren bei der Schaffung europäischer audiovisueller Werke mit starkem Potenzial für die grenzüberschreitende Verbreitung, wobei besonderes Augenmerk auf sozial benachteiligte Akteure gelegt wird;

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) besserer Zugang zu kommerziellen AV-Veranstaltungen und ‑märkten für Fachkräfte sowie stärkerer Einsatz von Online-Instrumenten für den Geschäftsverkehr in- und außerhalb Europas;

(d) besserer Zugang zu kommerziellen AV-Veranstaltungen, ‑märkten und Weiterbildungsmaßnahmen für Fachkräfte sowie stärkerer Einsatz von Online-Instrumenten für den Geschäftsverkehr in- und außerhalb Europas;

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) Initiativen, die die Vielfalt europäischer AV-Werke präsentieren und fördern;

(h) Initiativen, die die Vielfalt europäischer AV-Werke präsentieren und fördern, einschließlich ihrer Sprachenvielfalt, durch Hilfestellung in Bezug auf Übersetzung, Synchronisierung und Untertitelung;

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i) Aktivitäten, die den Kenntnisstand und das Interesse des Publikums erhöhen;

(i) Aktivitäten, die den Kenntnisstand und das Interesse des Publikums in Bezug auf die Diversität und Komplexität von Gesellschaften erhöhen;

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Buchstabe j a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ja) Unterstützung für die Einführung unterstützender Technologien in Kultur- und Bildungszentren, um die Möglichkeiten des Zugangs zu Kultur, allgemeiner Bildung und Berufsbildung für Menschen mit Seh- und Hörbeeinträchtigungen zu erweitern.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) der relevanten EU-Politik, vor allem in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Gesundheit, Forschung und Innovation, Unternehmen, Tourismus, Justiz und Entwicklung;

(a) der relevanten EU-Politik, vor allem in den Bereichen Kultur, Bildung, Beschäftigung, soziale Angelegenheiten, Gesundheit, Forschung und Innovation, Wirtschaft, Unternehmen, Handel, Tourismus, Justiz und Entwicklung;

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) anderen relevanten EU-Finanzquellen im Bereich der Kultur- und Medienpolitik, vor allem dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Programmen Forschung und Innovation, den Finanzinstrumenten für die Bereiche Justiz und Bürgerschaft, den Programmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern und den Heranführungsinstrumenten. Auf der Durchführungsebene wird besonders auf potenzielle Synergien zwischen dem Programm und den nationalen und regionalen Strategien für intelligente Spezialisierung zu achten sein.

(b) anderen relevanten EU-Finanzquellen im Bereich der Kultur- und Medienpolitik, vor allem dem Europäischen Sozialfonds, dem Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation (insbesondere dem PROGRESS-Mikrofinanzierungsinstrument), dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Programmen Forschung und Innovation, den Finanzinstrumenten für die Bereiche Justiz und Bürgerschaft, den Programmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern und den Heranführungsinstrumenten. Auf der Durchführungsebene wird besonders auf potenzielle Synergien zwischen dem Programm und den nationalen und regionalen Strategien für intelligente Spezialisierung zu achten sein.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe a – Spiegelstrich 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Veränderungen in der Branche im Hinblick auf die Nachhaltigkeit der Aktivitäten verschiedener Akteure;

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe a – Spiegelstrich 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Veränderungen in der Branche im Hinblick auf den Zugang sozial benachteiligter Akteure zu dem Programm;

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz – Buchstabe b – Unterabsatz 1 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Internationalisierung der Kulturakteure und Anzahl der ins Leben gerufenen transnationalen Partnerschaften;

Diversifizierung, Internationalisierung und Mobilität der Kulturakteure und Anzahl der ins Leben gerufenen transnationalen Partnerschaften;

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 3 – Spiegelstrich 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Zahl der Letztempfänger, die aus Mitgliedstaaten mit niedriger Produktionskapazität, geringer Kaufkraft und weniger umfangreichen Möglichkeiten des Sponsoring, usw. kommen;

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 3 – Spiegelstrich 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Zahl der Letztempfänger, die sozial benachteiligten Gruppen angehören, denen die Finanzierungsfazilität zugute kommt.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Zusätzlich zum regelmäßigen Monitoring erstellt die Kommission bis spätestens Ende 2017 einen externen Evaluierungsbericht, um zu bewerten, wie wirksam die Ziele erreicht werden, wie effizient das Programm und wie hoch der europäische Mehrwert ist, und um über die Verlängerung, Änderung oder Aussetzung des Programms zu entscheiden. Die Evaluierung thematisiert mögliche Vereinfachungen, die interne und externe Kohärenz des Programms, die Aktualität aller Ziele sowie den Beitrag, den die Maßnahmen zu den Prioritäten der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum leisten. Sie berücksichtigt Evaluierungsergebnisse zu den langfristigen Auswirkungen der Beschlüsse Nr. 1855/2006/EG, Nr. 1718/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

(a) Zusätzlich zum regelmäßigen Monitoring erstellt die Kommission bis spätestens Ende 2017 einen externen Evaluierungsbericht, um zu bewerten, wie wirksam die Ziele erreicht werden, wie effizient das Programm und wie hoch der europäische Mehrwert ist, und um über die Verlängerung, Änderung oder Aussetzung des Programms zu entscheiden. Die Evaluierung thematisiert mögliche Vereinfachungen, die interne und externe Kohärenz des Programms, die Aktualität aller Ziele sowie den Beitrag, den die Maßnahmen zu den Prioritäten der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum leisten. Sie berücksichtigt Evaluierungsergebnisse zu den langfristigen Auswirkungen der Beschlüsse Nr. 1855/2006/EG, Nr. 1718/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Der externe Evaluierungsbericht wird dem Europäischen Parlament übermittelt und präsentiert.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission richtet eine Fazilität für die Kultur- und Kreativbranche ein, die im Rahmen eines Schuldtitels der Europäischen Union für kleine und mittlere Unternehmen betrieben wird. Die so bereitgestellte finanzielle Unterstützung ist für kleine und mittlere Unternehmen sowie Organisationen vorgemerkt, die in der Kultur- und Kreativbranche tätig sind.

Die Kommission richtet eine Fazilität für die Kultur- und Kreativbranche ein, die im Rahmen eines Schuldtitels der Europäischen Union für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen betrieben wird. Die so bereitgestellte finanzielle Unterstützung ist für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen sowie Organisationen vorgemerkt, die in der Kultur- und Kreativbranche tätig sind.

VERFAHREN

Titel

Das Programm „Kreatives Europa“

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0785 – C7-0435/2011 – 2011/0370(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

30.11.2011

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

19.1.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Kinga Göncz

15.12.2011

Prüfung im Ausschuss

31.5.2012

10.7.2012

17.9.2012

 

Datum der Annahme

18.9.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

36

0

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Regina Bastos, Edit Bauer, Heinz K. Becker, Pervenche Berès, Vilija Blinkevičiūtė, Philippe Boulland, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Marije Cornelissen, Emer Costello, Frédéric Daerden, Sari Essayah, Thomas Händel, Marian Harkin, Nadja Hirsch, Stephen Hughes, Danuta Jazłowiecka, Ádám Kósa, Jean Lambert, Veronica Lope Fontagné, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Csaba Őry, Siiri Oviir, Licia Ronzulli, Elisabeth Schroedter, Jutta Steinruck, Traian Ungureanu, Andrea Zanoni, Inês Cristina Zuber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Kinga Göncz, Richard Howitt, Jan Kozłowski, Svetoslav Hristov Malinov, Anthea McIntyre, Antigoni Papadopoulou, Birgit Sippel, Csaba Sógor

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (12.6.2012)

für den Ausschuss für Kultur und Bildung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa
(COM(2011)0785 – C7‑0435/2011 – 2011/0370(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Silvia-Adriana Ţicău

KURZE BEGRÜNDUNG

Bedeutung der Kultur- und Kreativbranche

Die Kultur- und Kreativbranche leistet einen wichtigen Beitrag zu Beschäftigung und Wirtschaftswachstum; sie trägt mit 4,5 % zum gesamteuropäischen BIP bei und beschäftigt 3,8 % der Arbeitskräfte. Die Kultur- und Kreativbranche trägt auch zur Entwicklung anderer Wirtschaftszweige wie des Tourismus oder der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) bei. Als Motor für Innovation, unternehmerische Initiative sowie für ein intelligentes und nachhaltiges Wachstum trägt die Kultur- und Kreativbranche auch zur sozialen Inklusion bei.

Gemeinsame Probleme und Herausforderungen

Die Kultur- und Kreativbranche steht vor gemeinsamen Herausforderungen und Problemen wie Marktfragmentierung, Globalisierung und Digitalisierung, Datenmangel und fehlende Privatinvestitionen. Insbesondere stoßen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Organisationen der Kultur- und Kreativbranche auf Schwierigkeiten beim Zugang zur Finanzierung. Diese Probleme sind hauptsächlich auf Folgendes zurückzuführen:

· den nicht materiellen Charakter eines Großteils ihrer Vermögenswerte, wie beispielsweise Urheberrechte;

· die Erzeugnisse der Kultur- und Kreativbranche werden im Allgemeinen nicht serienmäßig hergestellt, sondern es handelt sich meist um unverwechselbare Prototypen, bei denen aber die entsprechenden Investitionen langfristig erfolgen müssen, um wirtschaftlich rentabel zu sein;

· die Unternehmer der Kultur- und Kreativbranche verfügen oft nicht über das nötige geschäftliche Know-how, um bei Finanzinstituten um Unterstützung für ihre Vorhaben zu werben;

· die Finanzinstitute ihrerseits sind nicht ausreichend mit den Unternehmen dieser Branche vertraut und nicht bereit, in die Entwicklung des für die Evaluierung spezifischer Risiken nötigen Know-hows zu investieren;

· zuverlässige Daten stehen oft nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung, was es den KMU dieser Branchen erschwert, Kredite zu erhalten.

Beschreibung des Programms „Kreatives Europa“

Das Programm „Kreatives Europa“ stellt eine Zusammenfassung und Fortführung der Programme Kultur, MEDIA und MEDIA Mundus dar. Insgesamt stehen für die Programmaktivitäten im Zeitraum 2014-2020 1,801 Mrd. EUR zur Verfügung, was einen Anstieg von 37 % gegenüber dem derzeitigen Niveau der Ausgaben bedeutet. Das Programm „Kreatives Europa“ umfasst drei Bereiche: einen branchenübergreifenden Aktionsbereich für die gesamte Kultur- und Kreativbranche (15% des Programmbudgets); einen Aktionsbereich „Kultur“, der sich an die Kultur- und Kreativbranche richtet (30 % des Programmbudgets), sowie den Aktionsbereich „MEDIA“ für den audiovisuellen Sektor (55 % des Programmbudgets).

Innerhalb des sektorübergreifenden Aktionsbereichs wird ein Mechanismus zur Erleichterung des Zugangs von kleinen und mittleren Unternehmen sowie Organisationen der Kultur- und Kreativbranche zur Finanzierung und zur Verbesserung der Fähigkeit der Finanzinstitute zur Evaluierung von Vorhaben der Kultur- und Kreativbranche zur Verfügung gestellt. Dieser Mechanismus wird die anderen Mechanismen der EU im Rahmen der Strukturfonds oder des Programms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation ergänzen.

Die Prioritäten und Unterstützungsmaßnahmen der Aktionsbereiche Kultur und MEDIA sind auf die Stärkung der Kapazitäten der Kultur- und Kreativbranche gerichtet, wobei folgende Ziele verfolgt werden: Förderung der Nutzung digitaler Technologien, um die Anpassung an die Entwicklungen auf dem Markt sicherzustellen; Anpassung an die digitalen Technologien; neue Geschäfts- und Vertriebsmodelle; Förderung der transnationalen Vermarktung und Verbreitung auf Online-Plattformen.

Für die Umsetzung des Programms nimmt die Kommission jährliche Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Ausschussverfahren an. Der Großteil der im Rahmen des Programms „Kreatives Europa“ gewährten Finanzhilfen soll von der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur in Form von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verwaltet werden. Die zugewiesenen Mittel dürfen 50 % der tatsächlichen Kosten der unterstützten Aktionen nicht überschreiten (sofern im jährlichen Programm nicht etwas anderes vorgesehen ist). Die Kommission verwaltet direkt verschiedene Bereiche des Programms, wie die Verleihung von Preisen und Vergabe von Auszeichnungen, die Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen, Fonds für internationale Koproduktion im audiovisuellen Bereich sowie die Finanzierung der Initiativen „Europäische Kulturhauptstädte“ und „Europäisches Kulturerbe-Siegel“.

Die Kommission sorgt für ein regelmäßiges Monitoring des Programms „Kreatives Europa“ anhand der in Artikel 14 genannten Leistungsindikatoren wie Anteil der Branche an der Beschäftigung und am BIP; Internationalisierung der Kulturakteure und Anzahl der ins Leben gerufenen transnationalen Partnerschaften; Besucherzahlen für europäische Filme in Europa und weltweit; Prozentsatz europäischer AV-Werke in Kinos, im TV und auf digitalen Plattformen; Volumen der im Rahmen der Finanzfazilität bewilligten Darlehen.

Standpunkt der Berichterstatterin

Mit den von ihr vorgeschlagenen Änderungen möchte die Berichterstatterin des ITER-Ausschusses die Aufnahme neuer spezifischer Ziele in das Programm erreichen, durch die die Komponenten des Programms, in denen es um die Anpassung der Kultur- und Kreativbranche an die Globalisierung und Digitalisierung geht, gestärkt werden sollen. Die Änderungen betreffen insbesondere die Online-Verfügbarkeit von kulturellem Material, die Verbesserung der Formen seiner digitalen Verwaltung und Bewahrung, die Förderung von Partnerschaften zwischen Kultureinrichtungen und dem Privatsektor zur Schaffung neuer Formen der Finanzierung der Digitalisierung von kulturellem Material und zur Förderung der innovativen Verwendung dieses Materials. Ferner soll die Verbesserung des Zugangs von Menschen mit Behinderung zu Gütern der Kultur- und Kreativbranche als spezifisches Ziel in das Programm aufgenommen werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Kultur und Bildung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der Vertrag strebt die Schaffung eines immer engeren Zusammenschlusses der europäischen Völker an und überträgt der Union u. a. die Aufgabe, zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt beizutragen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass die für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. In dieser Hinsicht unterstützt und ergänzt die Union, wo nötig, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Wahrung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Kultur- und Kreativbranche und erleichtert die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse, insbesondere durch die berufliche Bildung.

(1) Der Vertrag strebt die Schaffung eines immer engeren Zusammenschlusses der europäischen Völker an und überträgt der Union u. a. die Aufgabe, zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt beizutragen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass die für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. In dieser Hinsicht unterstützt und ergänzt die Union, wo nötig, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Wahrung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Kultur- und Kreativbranche und erleichtert die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse, insbesondere durch die berufliche Bildung und lebensbegleitendes Lernen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Personen mit Behinderungen haben einen dauerhaft eingeschränkten Zugang zu Gütern der Kultur- und Kreativbranche, weshalb die Erleichterung des Zugangs von Personen mit Behinderungen zu diesen Gütern als spezifisches Ziel in das Programm „Kreatives Europa“ aufgenommen werden sollte.

Begründung

Um zur Wahrung und Förderung der europäischen kulturellen und sprachlichen Vielfalt und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Kultur- und Kreativbranche beizutragen, sollte die Förderung eines nachhaltigen und integrierten Wachstums durch die Erleichterung des Zugangs von Personen mit Behinderungen zu den Gütern der Kreativ- und Kulturbranche als spezifisches Ziel in das Programm aufgenommen werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Mitteilung der Europäischen Kommission „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (Strategie Europa 2020) umreißt eine Strategie, mit der die Union zu einer intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Ökonomie mit hoher Beschäftigung, hoher Produktivität und hohem sozialen Zusammenhalt werden soll. In dieser Strategie merkte die Kommission an, dass die EU attraktivere Rahmenbedingungen für Innovation und Kreativität schaffen muss, u. a. durch Anreize für das Wachstum wissensbasierter Unternehmen und durch besseren Zugang zu Finanzierungen für die Kultur- und Kreativbranche.

(7) Die Mitteilung der Europäischen Kommission „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (Strategie Europa 2020) umreißt eine Strategie, mit der die Union zu einer intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Ökonomie mit hoher Beschäftigung, hoher Produktivität und hohem sozialen Zusammenhalt werden soll. In dieser Strategie merkte die Kommission an, dass die EU attraktivere Rahmenbedingungen für Innovation und Kreativität schaffen muss, u. a. durch Anreize für das Wachstum wissensbasierter Unternehmen und durch besseren Zugang zu Finanzierungen für die Kultur- und Kreativbranche sowie die Förderung eines hohen Niveaus der digitalen Kompetenz und Teilhabe.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) In Zeiten der Wirtschafts- und Finanzkrise spielt die Kultur eine wichtige Rolle und trägt auf schöpferische Weise zur Verwirklichung sozialpolitischer Ziele bei, indem sie durch Förderung von Innovation Ergebnisse im sozialen Bereich herbeiführt.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Das Monitoring, die Evaluierungen und die öffentlichen Konsultationen ergaben, dass die Programme Kultur, MEDIA und MEDIA Mundus eine sehr wichtige Rolle für den Schutz und die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas spielen, dass sie für die Bedürfnisse der Kultur- und Kreativbranche wichtig sind, aber auch, dass die Ziele eines eventuellen neuen Programms mit den Zielen von Europa 2020 abgestimmt sein sollten. Diese Evaluierungen und Konsultationen sowie verschiedene unabhängige Studien, vor allem die Studie „Study on the Entrepreneurial Dimension of Cultural and Creative Industries“ zeigen, dass die Kultur- und Kreativbranche vor gemeinsamen Herausforderungen steht – nämlich einem stark fragmentierten Markt, den Auswirkungen von Digitalisierung und Globalisierung, Problemen beim Zugang zu Finanzierungen und dem Mangel an vergleichbaren Daten – die alle ein Aktivwerden auf Unionsebene erfordern.

(9) Das Monitoring, die Evaluierungen und die öffentlichen Konsultationen ergaben, dass die Programme Kultur, MEDIA und MEDIA Mundus eine sehr wichtige Rolle für den Schutz und die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas spielen, dass sie für die Bedürfnisse der Kultur- und Kreativbranche wichtig sind, aber auch, dass die Ziele eines eventuellen neuen Programms mit den Zielen von Europa 2020 abgestimmt sein sollten. Diese Evaluierungen und Konsultationen sowie verschiedene unabhängige Studien, vor allem die Studie „Study on the Entrepreneurial Dimension of Cultural and Creative Industries“ zeigen, dass die Kultur- und Kreativbranche vor gemeinsamen Herausforderungen steht – nämlich einem stark fragmentierten Markt, den Auswirkungen von Digitalisierung und Globalisierung, Problemen beim Zugang zu Finanzierungen und dem Mangel an vergleichbaren Daten – die alle ein Aktivwerden auf Unionsebene erfordern. Anders als die übrigen Herausforderungen sollte die Digitalisierung jedoch als ein Katalysator und als eine Chance begriffen werden.

Begründung

Die Technologie und die Verfügbarkeit von Breitbandinfrastrukturen im städtischen und ländlichen Raum eröffnet Kulturschaffenden neue Möglichkeiten, ihre Werke zu produzieren und zu einem geringeren Preis, frei von physischen und geografischen Einschränkungen, bei einem größeren Publikum zu vertreiben. Sofern Anbieter/innen kultureller Inhalte IKT optimal nutzen und traditionelle Produktions- und Vertriebsmuster revidieren, eröffnen sich Kulturschaffenden potenziell größere Publikumssegmente und Märkte, was wiederum ein breiteres kulturelles Angebot für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Die Kultur- und Kreativbranche ist mit dem digitalen Wandel konfrontiert, der herkömmliche Modelle in Frage stellt, neue Wertschöpfungsketten entstehen lässt und neue Geschäftsmodelle erforderlich macht. Die Digitalisierung und der größere Zugang zu Kulturgütern bieten weitreichende wirtschaftliche Möglichkeiten und sind eine wesentliche Voraussetzung für die zukünftige Entwicklung des Kultur- und Kreativpotenzials Europas und seiner wirtschaftlichen Präsenz in diesem Bereich.

Begründung

Digitalisiertes Material kann wieder verwendet werden – sowohl für gewerbliche als auch für nichtgewerbliche Zwecke – , wie beispielsweise zur Entwicklung von Bildungs- und Lehrinhalten, Dokumentarfilmen, Tourismusanwendungen, Spielen, Animationen und Entwurfswerkzeugen, sofern dies unter uneingeschränkter Beachtung der Urheberrechte und der verwandten Schutzrechte geschieht.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die Digitalisierung hat sehr starken Einfluss auf die Art, wie kulturelle und kreative Produkte und Dienstleistungen hergestellt, verbreitet, konsumiert und zu Geld gemacht werden, sowie darauf, wie der Zugriff erfolgt. Diese Veränderungen bedeuten große Chancen für die europäische Kultur- und Kreativbranche. Niedrigere Vertriebskosten, neue Vertriebskanäle und neue Chancen für Nischenprodukte können den Zugang erleichtern und die Verbreitung weltweit erhöhen. Die Kultur- und Kreativbranche muss, um diese Chancen zu nutzen und sich an die Rahmenbedingungen der Digitalisierung und Globalisierung anzupassen, neue Kompetenzen entwickeln; sie benötigt besseren Zugang zu Finanzierungen, um ihre technische Ausrüstung auf den neusten Stand zu bringen, neue Produktions- und Vertriebsmethoden zu entwickeln und ihre Geschäftsmodelle entsprechend zu überarbeiten.

(11) Die Digitalisierung hat sehr starken Einfluss auf die Art, wie kulturelle und kreative Produkte und Dienstleistungen hergestellt, verbreitet, konsumiert und zu Geld gemacht werden, sowie darauf, wie der Zugriff erfolgt. Diese Veränderungen bedeuten große Chancen für die europäische Kultur- und Kreativbranche und für die europäische Gesellschaft als Ganzes. Niedrigere Vertriebskosten, neue Vertriebskanäle und neue Chancen für Nischenprodukte können den Zugang erleichtern und die Verbreitung weltweit erhöhen und damit gleichzeitig auch zur Verbesserung des sozialen Zusammenhalts beitragen. Die Kultur- und Kreativbranche muss, um diese Chancen zu nutzen und sich an die Rahmenbedingungen der Digitalisierung und Globalisierung anzupassen, neue Kompetenzen entwickeln; sie benötigt besseren Zugang zu Finanzierungen, um ihre technische Ausrüstung auf den neusten Stand zu bringen, neue Produktions- und Vertriebsmethoden zu entwickeln und ihre Geschäftsmodelle entsprechend zu überarbeiten.

Begründung

Strategien zur lokalen und regionalen Entwicklung haben die Kultur- und Kreativbranche in viele Bereiche erfolgreich einbezogen: Förderung der gewerblichen Nutzung des Kulturerbes; Entwicklung von kulturellen Einrichtungen und Diensten zur Förderung eines nachhaltigen Tourismus; Förderung von Zusammenschlüssen lokaler Unternehmen und von Partnerschaften zwischen der Kultur- und Kreativbranche und dem Unternehmens-, Wissenschafts-, Forschungs- und Bildungsbereich usw.; Schaffung von Innovationslabors; nachhaltige Stadtentwicklung.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Digitales Material bedarf der sorgfältigen Verwaltung und Pflege, um zu vermeiden, dass die auf diese Weise gespeicherten Inhalte unlesbar werden, wenn die zur Speicherung verwendete Hard- und Software veraltet oder wenn sich der Zustand der Datenträger mit der Zeit verschlechtert und/oder die Datenspeicher durch die große Menge an neuen und sich ständig verändernden Inhalten überlastet sind. Innovative netzgestützte Speicherungstechniken können eine wichtige Rolle bei der Sicherung von Daten des Kultur- und Kreativbereichs übernehmen, sofern Datensicherheit, die Belastbarkeit der digitalen Infrastruktur sowie der Zugriff auf diese Daten uneingeschränkt ermöglicht, gesichert und garantiert werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11b) Um gedeihen zu können, benötigt der Kultur- und Kreativsektor in Europa ein modernes, zugängliches und rechtssicheres System für den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die derzeitige Verleihpraxis stützt das Filmfinanzierungssystem. Es besteht jedoch zunehmend die Notwendigkeit, attraktive legale Online-Angebote und Innovationen zu unterstützen. Daher gilt es, flexible neue Vertriebswege zu fördern, damit neue Geschäftsmodelle entstehen können.

(12) Die derzeitige Verleihpraxis stützt das Filmfinanzierungssystem. Es besteht jedoch zunehmend die Notwendigkeit, attraktive legale Online-Angebote und Innovationen zu unterstützen, besonders über mobilen Internetzugang. Daher gilt es, flexible neue Vertriebswege zu fördern, damit neue Geschäftsmodelle entstehen können. Die Bereitstellung solcher legalen und attraktiven Online-Angebote sollte auf einer umfassenden gesamteuropäischen Strategie beruhen, in die alle Akteure einbezogen sind. Mit solchen neuen legalen Online-Angeboten soll eine Förderung des künstlerischen Schaffens und der Schutz der Interessen der Autoren bewirkt, gleichzeitig aber auch für eine größtmögliche öffentliche Verfügbarkeit der Güter der Kreativ- und Kulturbranche gesorgt werden.

Begründung

Da der Zugang zum Internet in zunehmendem Maße über mobile Geräte (Mobiltelefone, Computer usw.) erfolgt, sollte auf die Techniken der mobilen Internetnutzung verwiesen werden, denen als neue und flexible Vertriebswege eine wichtige Rolle zukommt. Mit legalen und attraktiven Online-Angeboten soll eine Förderung des künstlerischen Schaffens und der Schutz der Interessen der Autoren bewirkt, gleichzeitig aber auch für eine größtmögliche öffentliche Verfügbarkeit der Güter der Kreativ- und Kulturbranche gesorgt werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Die Union muss rasch handeln, um sich die Vorteile der Digitalisierung und digitalen Bewahrung zu Eigen zu machen. Sollten die Mitgliedstaaten ihre Investitionen in diesem Bereich nicht weiter aufstocken, besteht die Gefahr, dass der kulturelle und wirtschaftliche Nutzen des digitalen Wandels in anderen Teilen der Welt zum Tragen kommt und nicht in Europa.

Begründung

Die Digitalisierung ist ein wichtiges Mittel, um einen verstärkten Zugang zu kulturellem Material und eine breitere Verwendung dieses Materials zu gewährleisten. Die Gesamtkosten des Prozesses der Digitalisierung des kulturellen Erbes in der EU sind hoch und können nicht mit öffentlichen Finanzmitteln allein abgedeckt werden. Mit einem Sponsoring der Digitalisierung durch den Privatsektor oder im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften könnten private Unternehmen in die Bemühungen zur Digitalisierung eingebunden werden; dies sollte weiter gefördert werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12b) Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sind Bestandteile der Kulturwirtschaft und einer pluralistischen und vielfältigen europäischen Medienlandschaft. Das digitale Zeitalter stellt auch eine Herausforderung für die Nachhaltigkeit traditioneller Sektoren dieser Industrien dar, einschließlich des Buchverlags, des Buchverkaufs und der Printmedien.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12c) Dank der Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials werden die Bürger überall in der EU die Möglichkeit haben, darauf zuzugreifen und es zu Studien-, Freizeit- und Arbeitszwecken zu nutzen. Das vielfältige und mehrsprachige Kulturerbe Europas wird auf diese Weise im Internet deutlich zur Geltung gebracht; gleichzeitig wird den Kultureinrichtungen Europas die Digitalisierung ihrer Bestände dabei helfen, weiterhin ihre Aufgabe zu erfüllen, die darin besteht, unser Kulturerbe im digitalen Umfeld zugänglich zu machen und zu bewahren.

Begründung

Dank der Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials werden die Bürger überall in der EU die Möglichkeit haben, darauf zuzugreifen und es zu Studien-, Freizeit- und Arbeitszwecken zu nutzen. Gleichzeitig wird das vielfältige und mehrsprachige Kulturerbe Europas dank der Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials im Internet deutlich zur Geltung gebracht.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Eine der größten Herausforderungen für die Kultur- und Kreativbranche – vor allem für kleine Akteure, einschließlich kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen – ist das Problem des Zugangs zu Finanzmitteln, damit sie ihre Aktivitäten finanzieren, wachsen, wettbewerbsfähig bleiben und den Schritt in die Internationalisierung wagen können. Obwohl KMU ganz allgemein vor diesem Problem stehen, ist die Lage in der Kultur- und Kreativbranche noch deutlich schwieriger, weil viele ihrer Vermögenswerte immaterieller Natur sind, ihre Aktivitäten Prototyp-Charakter haben, weil es den Akteuren der Branche an Investitionsbereitschaft und Finanzinstituten an Investoren-Bereitschaft mangelt.

(13) Eine der größten Herausforderungen für die Kultur- und Kreativbranche – vor allem für kleine Akteure, einschließlich kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen – ist das Problem des Zugangs zu Finanzmitteln, damit sie ihre Aktivitäten finanzieren, wachsen, Arbeitsplätze schaffen, wettbewerbsfähig bleiben und den Schritt in die Internationalisierung wagen können. Obwohl KMU ganz allgemein vor diesem Problem stehen, ist die Lage in der Kultur- und Kreativbranche noch deutlich schwieriger, weil viele ihrer Vermögenswerte immaterieller Natur sind, ihre Aktivitäten Prototyp-Charakter haben und die Unternehmen, um zu innovieren, grundsätzlich risikobereit und experimentierfreudig sein müssen, und weil es den Akteuren der Branche an Investitionsbereitschaft und Finanzinstituten an Investoren-Bereitschaft mangelt.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die derzeit laufenden EU-Einzelprogramme für die Kultur- und Kreativbranche müssen in einem einzigen umfassenden Rahmenprogramm zusammengefasst werden, um Kultur- und Kreativakteuren mehr Unterstützung zu bieten, damit sie die Chancen der Digitalisierung und Globalisierung nutzen sowie Probleme in Angriff nehmen können, die zur aktuellen Marktfragmentierung führen. Damit das Programm erfolgreich sein kann, sollten im Rahmen der unabhängigen Aktionsbereiche die jeweiligen Charakteristika der Branchengruppen, ihre unterschiedlichen Zielgruppen und ihre besonderen Bedürfnisse mithilfe maßgeschneiderter Konzepte berücksichtigt werden.

(15) Die derzeit laufenden EU-Einzelprogramme für die Kultur- und Kreativbranche müssen in einem einzigen umfassenden Rahmenprogramm zusammengefasst werden, um Kultur- und Kreativakteuren mehr Unterstützung zu bieten, damit sie die Chancen der Digitalisierung und Globalisierung nutzen sowie Probleme in Angriff nehmen können, die zur aktuellen Marktfragmentierung führen. Damit das Programm erfolgreich sein kann, sollten im Rahmen der unabhängigen Aktionsbereiche die jeweiligen Charakteristika der Branchengruppen, ihre unterschiedlichen Zielgruppen und ihre besonderen Bedürfnisse mithilfe maßgeschneiderter Konzepte berücksichtigt werden. Die damit verbundenen Veränderungen sollten vorrangig auf die Vereinfachung der Antragsverfahren und Einhaltung der Verfahren für die Rechnungslegung gerichtet sein, damit KMU und Bürger- und Freiwilligenorganisationen kein übermäßiger Verwaltungsaufwand entsteht.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Die Initiativen Kulturhauptstadt Europas und Europäisches Kulturerbe-Siegel helfen das Zugehörigkeitsgefühl zu einem gemeinsamen Kulturraum und den Wert des kulturellen Erbes stärken. Für diese beiden Initiativen der Union sollten Finanzmittel bereitgestellt werden.

(16) Die Initiativen Kultur- und Sporthauptstädte Europas und Europäisches Kulturerbe-Siegel helfen das Zugehörigkeitsgefühl zu einem gemeinsamen Kulturraum und den Wert des kulturellen Erbes stärken. Für diese Initiativen der Union werden im Rahmen des Programms "Kreatives Europa" Finanzmittel bereitgestellt werden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Bei der Umsetzung des Programms sollten die Charakteristika der Kultur- und Kreativbranche berücksichtigt und besonders darauf geachtet werden, die Verwaltungs- und Finanzierungsverfahren zu vereinfachen.

(23) Bei der Umsetzung des Programms sollten die Charakteristika der Kultur- und Kreativbranche berücksichtigt werden, u. a. indem diese auf geeigneten Wegen konsultiert wird, und besonders darauf geachtet werden, die Verwaltungs- und Finanzierungsverfahren zu vereinfachen, besonders für KMU und Bürger- und Freiwilligenorganisationen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Wie im Bericht der Kommission über die Wirkung der Beschlüsse des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Rechtsgrundlage der europäischen Programme in den Bereichen lebenslanges Lernen, Kultur, Jugend und Bürgerschaft vom 30. Juli 2010 festgestellt, hat die deutliche Verkürzung der Fristen für die Verwaltungsverfahren die Programmeffizienz erhöht. Diese Form der Vereinfachung sollte beibehalten werden.

(25) Wie im Bericht der Kommission über die Wirkung der Beschlüsse des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Rechtsgrundlage der europäischen Programme in den Bereichen lebenslanges Lernen, Kultur, Jugend und Bürgerschaft vom 30. Juli 2010 festgestellt, hat die deutliche Verkürzung der Fristen für die Verwaltungsverfahren die Programmeffizienz erhöht. Diese Form der Vereinfachung sollte beibehalten und weiter verbessert werden, wobei gezielt auf die Verkürzung der Fristen für die Gewährung von Zuschüssen und einen stärkeren Einsatz elektronischer Projektmanagement-Instrumente hingearbeitet werden sollte.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. „Kultur- und Kreativbranche“ alle Sektoren, deren Aktivitäten auf kulturellen Werten und/oder künstlerischen und kreativen Ausdrucksformen beruhen, unabhängig davon, ob diese Aktivitäten marktorientiert sind oder nicht, und unabhängig von der Art der Einrichtung, die sie durchführt. Zu diesen Aktivitäten zählen Entwurf, Produktion, Vertrieb/Verbreitung und Erhaltung von Waren und Dienstleistungen, die für kulturelle, künstlerische oder kreative Ausdrucksformen stehen, sowie damit verbundene Funktionen wie Ausbildung, Management oder Regulierung. Zur Kultur- und Kreativbranche zählen vor allem Architektur, Archive und Bibliotheken, Kunsthandwerk, der AV-Bereich (einschließlich Film, Fernsehen, Videospiele und Multimedia), das Kulturerbe, Design, Festivals, Musik, darstellende Kunst, Verlagswesen, Radio und bildende Kunst;

1. „Kultur- und Kreativbranche“ alle Sektoren, deren Aktivitäten auf kulturellen Werten und/oder künstlerischen und kreativen Ausdrucksformen beruhen, unabhängig davon, ob diese Aktivitäten marktorientiert sind oder nicht, und unabhängig von der Art der Einrichtung, die sie durchführt. Zu diesen Aktivitäten zählen Entwurf, Produktion, Vertrieb/Verbreitung und Erhaltung von Waren und Dienstleistungen, einschließlich der Digitalisierung von Dienstleistungen, die für kulturelle, künstlerische oder kreative Ausdrucksformen stehen, sowie damit verbundene Funktionen wie Ausbildung, Management oder Regulierung und Fortbildung. Zur Kultur- und Kreativbranche zählen Sektoren wie Architektur, Archive und Bibliotheken, Kunsthandwerk, der AV-Bereich (einschließlich Film, Fernsehen, Radio, Videospiele und Multimedia), das Kulturerbe, Design, Musik, darstellende Kunst, Verlagswesen, Sport, bildende Kunst und die Aufzeichnungs- oder Tonträgerindustrie;

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) den transnationalen Charakter und die Wirkung der Aktivitäten, die nationale, internationale und andere EU-Programme ergänzen;

(a) den transnationalen Charakter und die Wirkung der Aktivitäten, die lokale, regionale, nationale, internationale und andere EU-Programme ergänzen, besonders im Hinblick auf die gemeinsame Nutzung von Wissen;

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) transnationale Zusammenarbeit, die zu umfassenderen, rascheren und wirksameren Reaktionen auf globale Herausforderungen anregt und sich langfristig und systemrelevant auf die Branche auswirkt;

(c) transnationale Zusammenarbeit, die zu umfassenderen, rascheren und wirksameren Reaktionen auf globale Herausforderungen und Innovationen anregt und sich langfristig und systemrelevant auf die Branche auswirkt;

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) Stärkung des sozialen Zusammenhalts durch Verbesserung des Zugangs zu Gütern der Kreativ- und Kulturbranche für alle Bürgerinnen und Bürger der Union und insbesondere für Personen mit Behinderungen;

Begründung

Die Verbesserung des Zugangs zu Gütern der Kreativ- und Kulturbranche für alle Bürgerinnen und Bürger der Union und insbesondere für Personen mit Behinderungen wird erheblich zum sozialen Zusammenhalt in der EU beitragen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Kultur- und Kreativbranche, um intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu fördern.

(b) Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Flexibilität der Kultur- und Kreativbranche, um intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu fördern.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Förderung der transnationalen Zirkulation kultureller und kreativer Werke und Akteure sowie der Erschließung neuer Publikumsschichten in Europa und darüber hinaus;

(b) Ermöglichung der transnationalen Zirkulation kultureller und kreativer Werke und Akteure sowie der Erschließung neuer Publikumsschichten in Europa und darüber hinaus zu ermöglichen;

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) Förderung der Mobilität der Künstler, des interkulturellen Dialogs und der künstlerischen Bildung;

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Stärkung der Finanzkraft der Kultur- und Kreativbranche, vor allem kleiner und mittlerer Unternehmen und Organisationen;

(c) Stärkung der Finanzkraft der Kultur- und Kreativbranche, vor allem öffentlicher Bibliotheken, kleiner und mittlerer Unternehmen sowie Kleinstunternehmen und Bürger- und Freiwilligenorganisationen;

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Unterstützung für die transnationale politische Zusammenarbeit, um die Politikgestaltung, Innovation, den Auf- und Ausbau von Publikumsschichten und neue Geschäftsmodelle zu fördern.

(d) Unterstützung für die transnationale politische Zusammenarbeit, um die Politikgestaltung, Innovation, den Auf- und Ausbau von Publikumsschichten, neue Geschäftsmodelle und unternehmerische Initiativen zu fördern.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) Förderung von Partnerschaften zwischen kulturellen Institutionen und dem Privatsektor zur Eröffnung neuer Finanzierungsmöglichkeiten für die Digitalisierung kulturellen Materials und zur Anregung innovativer Möglichkeiten der Nutzung dieses Materials, wobei zu gewährleisten ist, dass öffentlich-private Partnerschaften für die Digitalisierung fair und ausgewogen sind;

Begründung

Zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in Europa und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Kultur- und Kreativbranche sollte die Förderung von Partnerschaften zwischen kulturellen Institutionen und dem Privatsektor zur Eröffnung neuer Finanzierungsmöglichkeiten für die Digitalisierung kulturellen Materials und zur Anregung innovativer Möglichkeiten der Nutzung dieses Material zu den spezifischen Zielen gehören.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(db) Förderung eines hohen Niveaus der digitalen Kompetenz und Teilhabe in allen Mitgliedstaaten, um für die EU-Bürger gleiche Möglichkeiten der Teilhabe an den Ergebnissen des kulturellen, künstlerischen und audiovisuellen Schaffens zu schaffen;

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Buchstabe d c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(dc) Förderung eines dauerhaften Beschäftigungsstands in der Kultur- und Kreativbranche, was positive Auswirkungen auch auf die Beschäftigung in den mit ihr verbundenen Bereichen wie dem Tourismus und den digitalen Medien haben wird;

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Buchstabe d d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(dd) Verbesserung der Bedingungen für die Digitalisierung und der Online-Zugänglichkeit urheberrechtlich geschützten Materials;

Begründung

Zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in Europa und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Kultur- und Kreativbranche sollte die Verbesserung der Bedingungen für die Digitalisierung und der Online-Zugänglichkeit urheberrechtlich geschützten Materials zu den spezifischen Zielen gehören.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Buchstabe d e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(de) Verbesserung der Bedingungen der digitalen Infrastruktur sowie des gesetzlichen Rahmens für die Verwaltung und Bewahrung von Material, das in digitaler Form produziert wird, um eine langfristige Bewahrung dieses Materials sicherzustellen;

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Buchstabe d f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(df) Förderung eines nachhaltigen und integrierten Wachstums durch die Erleichterung des Zugangs von Personen mit Behinderungen zu den Gütern der Kreativ- und Kulturbranche;

Begründung

Um zur Wahrung und Förderung der europäischen kulturellen und sprachlichen Vielfalt und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Kultur- und Kreativbranche beizutragen, sollte die Förderung eines nachhaltigen und integrierten Wachstums durch die Erleichterung des Zugangs von Personen mit Behinderungen zu den Gütern der Kreativ- und Kulturbranche als spezifisches Ziel in das Programm aufgenommen werden.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission richtet eine auf die Kultur- und Kreativbranche zielende Fazilität ein, die im Rahmen eines Schuldtitels der Union für kleine und mittlere Unternehmen betrieben wird. Für diese Fazilität gelten folgende Prioritäten:

1. Die Kommission richtet eine auf die Kultur- und Kreativbranche zielende Fazilität ein, die im Rahmen eines Schuldtitels der Union für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Kleinstunternehmen und für Bürger- und Freiwilligenorganisationen betrieben wird. Für diese Fazilität gelten folgende Prioritäten:

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen für kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen der europäischen Kultur- und Kreativbranche;

(a) Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen für kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen, öffentliche Bibliotheken und für Bürger- und Freiwilligenorganisationen der europäischen Kultur- und Kreativbranche;

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) Konferenzen, Seminare und politischer Dialog, auch im Bereich der Kultur- und Medienkompetenz;

(e) Konferenzen, Seminare und politischer Dialog, auch im Bereich der Kultur- und Medienkompetenz, die sich an die direkt in den jeweiligen Bereichen Tätigen richten;

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Buchstabe f – Spiegelstrich 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

- regelmäßiges Feedback über den Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen und für Bürger- und Freiwilligenorganisationen und praktische Vorschläge zur Verringerung dieses Aufwands;

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Förderung von Aktionen, die den Akteuren Kompetenzen und Know-how für die Anpassung an die Digitaltechnik vermitteln, darunter die Erprobung neuer Ansätze für Geschäftsmodelle und den Auf- bzw. Ausbau von Publikumsschichten;

(a) Förderung von Aktionen, die den Akteuren, einschließlich öffentlicher Bibliotheken, Kompetenzen und Know-how für die Anpassung an die Digitaltechnik vermitteln, darunter die Erprobung neuer Ansätze für Geschäftsmodelle und den Auf- bzw. Ausbau von Publikumsschichten, unter anderem durch die Nutzung der Plattformen sozialer Medien; in Anbetracht der zunehmenden Nutzung des mobilen Internetzugangs sollten die entsprechenden technischen Möglichkeiten in diesem Prozess berücksichtigt werden;

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Förderung des Auf- und Ausbaus von Publikumsschichten als eine Möglichkeit, das Interesse an europäischen kulturellen Werken zu beleben.

(c) Förderung des Auf- und Ausbaus von Publikumsschichten als eine Möglichkeit, das Interesse an europäischen kulturellen Werken zu beleben, auch durch Nutzung von Plattformen sozialer Medien.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) Maßnahmen öffentlicher Bibliotheken zur Digitalisierung literarischer Werke, zur Erstellung integrierter Online-Kataloge und für den Zusammenschluss öffentlicher Bibliotheken in nationalen und internationalen Netzen;

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) besondere Aktionen, die den Reichtum und die Vielfalt der europäischen Kulturen deutlicher sichtbar machen und den interkulturellen Dialog sowie das gegenseitige Verstehen fördern, darunter europäische Kulturpreise, das Europäische Kulturerbe-Siegel und die Initiative Kulturhauptstadt Europas.

(e) besondere Aktionen, die den Reichtum und die Vielfalt der europäischen Kulturen deutlicher sichtbar machen und den interkulturellen Dialog sowie das gegenseitige Verstehen fördern, darunter europäische Kulturpreise, das Europäische Kulturerbe-Siegel und die Initiative Kultur- und Sporthauptstädte Europas.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Förderung des Erwerbs von Kompetenzen und des Aufbaus von Netzwerken sowie vor allem des Einsatzes von Digitaltechnik, um die Anpassung an die Marktentwicklung zu gewährleisten;

(a) Förderung des Erwerbs von Kompetenzen und des Aufbaus von Netzwerken sowie vor allem des Einsatzes von Digitaltechnik und sozialen Medien, um die Anpassung an die Marktentwicklung zu gewährleisten; in Anbetracht der zunehmenden Nutzung des mobilen Internetzugangs sollten die entsprechenden technischen Möglichkeiten in diesem Prozess berücksichtigt werden;

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) Förderung von Projekten, die der technischen wie der kreativen Umsetzung von Cross-Media- und Multiplattformentwicklungen dienen;

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) Unterstützung der Entwicklung, Förderung und Durchführung von Pilotvorhaben;

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Buchstabe j a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ja) In Anbetracht der zahlreichen verschiedenen Aspekte der Kreativbranche sollten Maßnahmen zur Förderung von Innovation sowohl in technischer als auch in kreativer Hinsicht unterstützt werden.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) der relevanten EU-Politik, vor allem in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Gesundheit, Forschung und Innovation, Unternehmen, Tourismus, Justiz und Entwicklung;

(a) der relevanten EU-Politik, vor allem in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Gesundheit, Forschung und Innovation, Unternehmen, Tourismus, Justiz, Entwicklung und Sport;

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) anderen relevanten EU-Finanzquellen im Bereich der Kultur- und Medienpolitik, vor allem dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Programmen Forschung und Innovation, den Finanzinstrumenten für die Bereiche Justiz und Bürgerschaft, den Programmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern und den Heranführungsinstrumenten. Auf der Durchführungsebene wird besonders auf potenzielle Synergien zwischen dem Programm und den nationalen und regionalen Strategien für intelligente Spezialisierung zu achten sein.

(b) anderen relevanten EU-Finanzquellen im Bereich der Kultur- und Medienpolitik, vor allem dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Programm Forschung und Innovation, dem Programm "Erasmus für Alle", sowie den Finanzinstrumenten für die Bereiche Justiz und Bürgerschaft, den Programmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern und den Heranführungsinstrumenten. Auf der Durchführungsebene wird besonders auf potenzielle Synergien zwischen dem Programm und den nationalen und regionalen Strategien für intelligente Spezialisierung zu achten sein.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Zusätzlich zum regelmäßigen Monitoring erstellt die Kommission bis spätestens Ende 2017 einen externen Evaluierungsbericht, um zu bewerten, wie wirksam die Ziele erreicht werden, wie effizient das Programm und wie hoch der europäische Mehrwert ist, und um über die Verlängerung, Änderung oder Aussetzung des Programms zu entscheiden. Die Evaluierung thematisiert mögliche Vereinfachungen, die interne und externe Kohärenz des Programms, die Aktualität aller Ziele sowie den Beitrag, den die Maßnahmen zu den Prioritäten der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum leisten. Sie berücksichtigt Evaluierungsergebnisse zu den langfristigen Auswirkungen der Beschlüsse Nr. 1855/2006/EG, Nr. 1718/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

(a) Zusätzlich zum regelmäßigen Monitoring erstellt die Kommission bis spätestens Ende 2017 einen externen Evaluierungsbericht, um zu bewerten, wie wirksam die Ziele erreicht werden, wie effizient das Programm und wie hoch der europäische Mehrwert ist, und um über die Verlängerung, Änderung oder Aussetzung des Programms zu entscheiden. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen jährlichen Bericht über die Ergebnisse und die Leistungsindikatoren des Programms vor. Die Evaluierung thematisiert mögliche Vereinfachungen, die interne und externe Kohärenz des Programms, die Aktualität aller Ziele sowie den Beitrag, den die Maßnahmen zu den Prioritäten der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum leisten. Sie berücksichtigt Evaluierungsergebnisse zu den langfristigen Auswirkungen der Beschlüsse Nr. 1855/2006/EG, Nr. 1718/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

Begründung

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament einen jährlichen Bericht auf der Grundlage des Monitoring und der Evaluierung gemäß Artikel 14 vorlegen, damit das Parlament die Ergebnisse und Leistungsindikatoren des Programms überwachen kann.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Empfängerinnen und Empfänger der im Rahmen des Programms vergebenen Projektförderungen sorgen dafür, dass die erzielten Ergebnisse und Angaben zu den Unionsmitteln, die sie erhalten haben, kommuniziert und verbreitet werden.

1. Die Empfängerinnen und Empfänger der im Rahmen des Programms vergebenen Projektförderungen sorgen dafür, dass die erzielten Ergebnisse und Angaben zu den Unionsmitteln, die sie erhalten haben, kommuniziert und verbreitet werden, auch durch Sichtbarmachen der einschlägigen Logos, Bezeichnungen und Symbole.

VERFAHREN

Titel

Das Programm „Kreatives Europa“

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0785 – C7-0435/2011 – 2011/0370(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

30.11.2011

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

30.11.2011

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Silvia-Adriana Ţicău

27.1.2012

Prüfung im Ausschuss

21.3.2012

 

 

 

Datum der Annahme

31.5.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

54

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gabriele Albertini, Amelia Andersdotter, Josefa Andrés Barea, Jean-Pierre Audy, Zigmantas Balčytis, Ivo Belet, Jan Březina, Reinhard Bütikofer, Jürgen Creutzmann, Dimitrios Droutsas, Christian Ehler, Gaston Franco, Adam Gierek, Norbert Glante, András Gyürk, Fiona Hall, Edit Herczog, Kent Johansson, Romana Jordan, Krišjānis Kariņš, Lena Kolarska-Bobińska, Marisa Matias, Angelika Niebler, Jaroslav Paška, Vittorio Prodi, Miloslav Ransdorf, Herbert Reul, Jens Rohde, Paul Rübig, Salvador Sedó i Alabart, Francisco Sosa Wagner, Patrizia Toia, Ioannis A. Tsoukalas, Claude Turmes, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Adina-Ioana Vălean, Kathleen Van Brempt, Alejo Vidal-Quadras, Henri Weber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Maria Badia i Cutchet, Francesco De Angelis, Ioan Enciu, Françoise Grossetête, Satu Hassi, Roger Helmer, Jolanta Emilia Hibner, Seán Kelly, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Zofija Mazej Kukovič, Vladimír Remek

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

María Auxiliadora Correa Zamora, Franziska Keller

VERFAHREN

Titel

Das Programm „Kreatives Europa“

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0785 – C7-0435/2011 – 2011/0370(COD)

Datum der Konsultation des EP

23.11.2011

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

30.11.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

30.11.2011

DEVE

30.11.2011

BUDG

30.11.2011

EMPL

19.1.2012

 

ITRE

30.11.2011

LIBE

30.11.2011

FEMM

30.11.2011

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

AFET

20.12.2011

DEVE

5.12.2011

LIBE

5.12.2011

FEMM

10.7.2012

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Silvia Costa

2.2.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

9.7.2012

8.10.2012

27.11.2012

 

Datum der Annahme

18.12.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

25

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Piotr Borys, Jean-Marie Cavada, Silvia Costa, Santiago Fisas Ayxela, Lorenzo Fontana, Mary Honeyball, Petra Kammerevert, Morten Løkkegaard, Emma McClarkin, Emilio Menéndez del Valle, Katarína Neveďalová, Doris Pack, Monika Panayotova, Marie-Thérèse Sanchez-Schmid, Marietje Schaake, Marco Scurria, Hannu Takkula, Helga Trüpel, Milan Zver

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Nadja Hirsch, Stephen Hughes, Timothy Kirkhope, Iosif Matula, Raimon Obiols, Georgios Papanikolaou, Rui Tavares

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Leonardo Domenici

Datum der Einreichung

14.1.2013