BERICHT über konkretere Vorteile aus den Umweltmaßnahmen der EU: Schaffung von Vertrauen durch mehr Information und größere Reaktionsbereitschaft der Behörden

30.1.2013 - (2012/2104(INI))

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Oreste Rossi

Verfahren : 2012/2104(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0028/2013
Eingereichte Texte :
A7-0028/2013
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über konkretere Vorteile aus den Umweltmaßnahmen der EU: Schaffung von Vertrauen durch mehr Information und größere Reaktionsbereitschaft der Behörden

(2012/2104(INI))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf Artikel 11 EUV und Artikel 5 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

–   gestützt auf die Artikel 191 und 192 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Umsetzung des Umweltrechts der Europäischen Gemeinschaft (KOM(2008)0773),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Überprüfung der Umweltpolitik 2008“ (KOM(2009)0304) und ihrer Anlage,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Konkretere Vorteile aus den Umweltmaßnahmen der EU: Schaffung von Vertrauen durch mehr Information und größere Reaktionsbereitschaft der Behörden“ (KOM(2012)0095),

–   unter Hinweis auf den 29. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2011) (COM (2012)0714),

–   unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. April 2012 zur Überprüfung des 6. Umweltaktionsprogramms und Festlegung der Prioritäten für das 7. Umweltaktionsprogramm: Mehr Lebensqualität durch Umweltschutz[1],

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Verbesserung der umweltpolitischen Instrumente“ vom 20. Dezember 2010,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes zum 7. Aktionsprogramm für die Umwelt vom 19. April 2012,

–   unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (2003/C 321/01),

–   unter Hinweis auf die Prospektivstellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema „Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der künftigen Umweltpolitik“ ,

–   unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen mit dem Titel „Auf dem Weg zum 7. Umweltaktionsprogramm: eine bessere Umsetzung des Umweltrechts der EU“,[2]

–   unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM(2003)0624) und den vom Europäischen Parlament in erster Lesung angenommen Text[3],

–   gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Stellungnahme des Petitionsausschusses (A6-0028/2013),

Allgemeine Bemerkungen

A. in der Erwägung, dass viele Rechtsvorschriften der EU als Richtlinien erlassen werden, in denen die allgemeinen Regeln und Ziele festgeschrieben sind, wobei es Sache der Mitgliedstaaten und regionalen und lokalen Gebietskörperschaften ist, über die Mittel zu entscheiden, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen;

B.  in der Erwägung, dass die Hauptverantwortung für die Sicherstellung einer wirksamen Anwendung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften der EU bei den nationalen Behörden und in vielen Fällen auf regionaler und lokaler Ebene liegt;

C. in der Erwägung, dass eine mangelhafte Anwendung nicht nur der Umwelt und der menschlichen Gesundheit abträglich ist, sondern auch die Unternehmen verunsichert, den Binnenmarkt beeinträchtigt und mehr Verwaltungsaufwand und höhere Kosten bewirkt;

D. in der Erwägung, dass Studien gezeigt haben, dass bei einer vollständigen Anwendung der EU-Rechtsvorschriften allein im Abfallsektor 400 000 Arbeitplätze geschaffen und jährlich 72 Milliarden Euro eingespart werden könnten[4];

E.  in der Erwägung, dass die ungenügende Anwendung der Umweltvorschriften ein hohe Zahl von Verstößen und Beschwerden in diesem Bereich zur Folge hat;

F.  in der Erwägung, dass das Fehlen genauer Informationen und Erkenntnisse über den Stand der Umsetzung und von quantitativen Daten für verschiedene Umweltsektoren die ordnungsgemäße Anwendung des Besitzstandes im Umweltbereich behindert;

G. in der Erwägung, dass nach Einschätzung der Kommission sich die durch die fehlende Anwendung der EU-Umweltvorschriften verursachten Gesundheitskosten und direkten Umweltkosten auf jährlich 50 Milliarden Euro belaufen, wobei hier nicht einmal die negativen Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt in der EU berücksichtigt sind; in der Erwägung, dass diese Kosten ab 2020 auf jährlich 90 Milliarden Euro ansteigen werden[5];

H. in der Erwägung, dass es im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Umweltvorschriften EU zweierlei Probleme gibt, und zwar zum einen die verspätete oder ungenügende Umsetzung und zum anderen die „übertriebene Umsetzung“ („Übererfüllung“), wobei beide Aspekte den mit den EU-Umweltvorschriften verbundenen ursprünglichen politischen Absichten entgegenstehen;

I.   in der Erwägung, dass es bei der Umsetzung erhebliche Unterschiede zwischen und innerhalb der Mitgliedstaaten gibt, was negative Auswirkungen auf die Umwelt mit sich bringt und daher einen systematischeren und umfassenderen Ansatz erforderlich macht, damit der Umsetzungsrückstand aufgeholt wird;

J.   in der Erwägung, dass die Umwelt im Jahr 2011 der Beriech war, in dem die meisten Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht in der EU (299) festgestellt wurden, was einen Anteil von 17 % an allen Verstößen ausmacht, und dass in diesem Bereich 114 Verfahren im Jahr 2011 eröffnet wurden[6],

K. in der Erwägung, dass die uneingeschränkte Einhaltung der EU-Umweltvorschriften eine Verpflichtung aus dem Vertrag und ein Kriterium für die Inanspruchnahme von EU-Fonds in den Mitgliedstaaten ist; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten daher die Umweltvorschriften innerhalb eines angemessenen Zeitraums kostenwirksam umsetzen sollten, damit der Zustand der Umwelt in der EU verbessert wird;

L.  in der Erwägung, dass der 6. Umweltaktionsplan durch ständige Nichtumsetzung in wichtigen Maßnahmenbereichen wie der Bekämpfung der Luftverschmutzung, der Abfallbewirtschaftung, der Wasser- und Abwasserbehandlung und dem Naturschutz unterminiert wurde;

Umsetzung als gemeinsame Aufgabe und Chance

1.  begrüßt die Mitteilung der Kommission „Konkretere Vorteile aus den Umweltmaßnahmen der EU: Schaffung von Vertrauen durch mehr Information und größere Reaktionsbereitschaft der Behörden“ (KOM(2012)0095);

2.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung zu ergreifen, wobei gleichzeitig der Notwendigkeit einer gesunden und wettbewerbsfähigen Wirtschaft Rechnung zu tragen ist; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Gemeinden vor Ort ein erhebliches Mitspracherecht haben müssen, wenn es darum geht, ein optimales Gleichgewicht zwischen den Bedürfnissen der Menschen und den Bedürfnissen ihrer Umwelt zu finden;

3.  ist der Ansicht, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Festlegung der EU-Maßnahmen im Umweltbereich den Sinn für die Zusammenarbeit stärken und eine bessere Anwendung der Rechtsvorschriften sicherstellen können;

4.  ist der Ansicht, das die Verwaltungslasten nicht immer auf die übermäßige oder die fehlende Umsetzung zurückzuführen sind; weist darauf hin, dass Verwaltungskosten zwar unvermeidlich sind, jedoch möglichst niedrig gehalten werden sollten, weil sie negative Auswirkungen für die Bürger und die Unternehmen haben;

5.  weist darauf hin, dass viele der mit den Umweltvorschriften verbundenen überflüssigen Verwaltungskosten auf unangemessene oder ineffiziente öffentliche und private Verwaltungsverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten und bei deren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zurückzuführen sind;

6.  betont, dass nur durch die rechtzeitige und ordnungsgemäße Durchführung (Umsetzung) von EU-Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sichergestellt wird, dass die gewünschten Ergebnisse der betreffenden EU-Maßnahmen erreicht werden;

7.  betont, dass die Verwirklichung von gleichen Wettbewerbsbedingungen, des Binnenmarktes und eines einheitlichen Ansatzes im Mittelpunkt der Rechtsetzung der EU steht;

8.  ist der Ansicht, dass eine effiziente Anwendung den Unternehmen zugute kommen kann, indem u. a. der Verwaltungsaufwand verringert und Investitionssicherheit geschaffen wird und dadurch neue Arbeitsplätze entstehen;

9.  bedauert, dass die Bürger die EU-Rechtsvorschriften erst dann wahrnehmen, wenn sie bereits in Kraft getreten sind; ist der Ansicht, dass eine frühzeitigerer Informationsaustausch zwischen den Gesetzgebern und den Bürgern erforderlich ist, damit eine höhere Akzeptanz und ein besseres Verständnis dafür erreicht wird, was die Ziele der EU-Rechtsvorschriften sind;

10. ist der Ansicht, dass die Kommission als Hüterin der Verträge früher tätig werden sollte, damit eine bessere und frühzeitigere Anwendung ermöglicht wird; fordert die Kommission auf, zu überprüfen, was unternommen werden muss, damit die ordnungsgemäße Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Umweltvorschriften sichergestellt wird;

11. weist darauf hin, dass die derzeitige Fragmentierung bei der Anwendung in den Mitgliedstaaten die gleichen Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen unterminiert und die Unsicherheit in Bezug auf die genauen Anforderungen erhöht, was Investitionen in Umweltbereichen verhindert, in denen Arbeitsplätze geschaffen werden könnten;

12. betont, dass die Verantwortung der europäischen Organe im Zusammenhang mit den EU-Rechtsvorschriften nicht mit der Annahme dieser Vorschriften durch das Parlament und den Rat endet und das Parlament bereit ist, die Mitgliedstaaten bei der wirksameren Anwendung zu unterstützen;

13. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die betroffenen Regionen auf, den Informationsfluss und die Transparenz durch einen aktiveren und häufigeren Austausch zu verbessern;

Lösungen zur Sicherstellung einer wirksameren Anwendung

14. ist der Ansicht, dass eine vollständige Anwendung und Durchsetzung auf allen Ebenen entscheidend ist und gegebenenfalls einer weiteren Stärkung bedarf; betont daher, dass eindeutige, konsistente und sich nicht überschneidende Umweltvorschriften erforderlich sind; betont die Notwendigkeit der Koordinierung, der Komplementarität und der Beseitigung von Gesetzeslücken zwischen den verschiedenen Rechtsinstrumenten, die das Umweltrecht der EU ausmachen;

15. ist der Ansicht, dass die Umweltvorschriften wirksamer angewandt werden können, indem bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und den für die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften zuständigen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften ausgetauscht werden und mit den EU-Organen enger zusammengearbeitet wird;

16. bedauert, dass es keine Informationen über die Einhaltungsmaßnahmen und Durchsetzungstätigkeiten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene gibt, und fordert daher die Kommission auf, mit Unterstützung ihrer Netzwerke und Einrichtungen wie der Europäischen Umweltagentur diese Situation zu verbessern;

17. weist darauf hin, wie wichtig es ist, die einschlägigen Indikatoren für die Anwendung von Umweltvorschriften zu stärken und zu überwachen, und schlägt die Einrichtung einer nutzerfreundlichen Website vor, auf der die Ergebnisse der aktuellsten Indikatorenmessungen verfügbar sein werden, sodass ein informeller Vergleich zwischen den Mitgliedstaaten möglich sein wird;

18. ist der Ansicht, dass die Kommission selbst im Mittelpunkt der Anstrengungen zur Sicherstellung einer besseren Anwendung stehen sollte, und bedauert, dass zurzeit diese Aufgaben zunehmend auf andere Einrichtungen übertragen werden, die oft nicht über die gleichen Kompetenzen und personellen bzw. finanziellen Ressourcen verfügen wie die Kommission;

19. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, dazu beizutragen, dass die Kenntnisse und Kompetenzen der Personen verbessert werden, die an der Anwendung von Umweltvorschriften auf nationaler, regionaler und lokaler mitwirken, damit konkretere Vorteile aus diesen Vorschriften sichergestellt werden; ist außerdem der Ansicht, dass die Aufnahme eines Dialogs mit den maßgeblichen Interessensträgern die Anwendung ebenfalls verbessern würde;

20. fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob partnerschaftliche Anwendungsvereinbarungen zwischen der Kommission und einzelnen Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten geschlossen werden können, um eine bessere Anwendung zu fördern und Probleme bei der Anwendung zu ermitteln und zu lösen;

21. fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob eine umfassendere Beteiligung von lokalen Gebietskörperschaften bei der Festlegung der Umweltpolitik für die Verbesserung der Anwendung der Rechtsvorschriften in sämtlichen Bereichen und auch ob die Aufstellung von Teams für die Umsetzung von Umweltvorschriften auf regionaler und lokaler Ebene nützlich wären;

22. empfiehlt die Einrichtung eines systematischen und im Internet leicht zugänglichen Instruments für Informationen über die Anwendung; fordert alle Akteure und insbesondere die Unernehmen und Bürger auf, die für die Anwendung zuständigen Stellen mittels Rückmeldungen über Anwendungsprobleme zu unterrichten; hält die Verfügbarkeit von zuverlässigen, vergleichbaren und leicht zugänglichen Informationen über den Zustand der Umwelt für sehr wichtig, damit der Stand der Anwendung effizient verfolgt werden kann;

23. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Forderungen nach der Einführung einer Datenbank mit bewährten Verfahren, mit der die Verbreitung bewährter Verfahren bei der Anwendung in den Mitgliedstaaten und bei regionalen und lokalen Gebietskörperschaften ermöglicht wird, erneut zu prüfen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt werden können, damit möglichst viele Informationen darüber bereitgestellt werden, wie die EU-Umweltvorschriften angewandt werden sollten;

24. betont, wie wichtig es ist, die Überwachung der Anwendung der Umweltvorschriften auszubauen; fordert daher, die bestehenden Kapazitäten auszubauen und die Kohärenz zwischen den verschiedenen Stellen, die für die Überwachung in den Mitgliedstaaten zuständig sind, auf der Grundlage von EU-Leitlinien sicherzustellen;

25. betont, dass die Rechtsvorschriften der EU darauf abzielen sollten, die Ursachen für Umweltschäden zu bekämpfen, indem Bestimmungen über die rechtliche Verantwortung für Umweltschäden und die soziale Verantwortung von Unternehmen festgelegt werden; ist der Ansicht, dass es zu diesem Zweck sehr wichtig ist, alle Initiativen zur Förderung und Propagierung einer größeren gesellschaftlichen Verantwortung der Unternehmen im Umweltbereich umzusetzen, weil dadurch die Unternehmen verpflichtet werden, sich der Strategie für nachhaltige Entwicklung zu öffnen;

26. weist erneut auf die vielen Vorteile hin, die eine ordnungsgemäße Anwendung der EU-Umweltvorschriften mit sich bringt: drei Beispiele für diese Vorteile sind gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure im Binnenmarkt, die Schaffung von Anreizen für Innovationen und die Vorteile für EU-Unternehmen aufgrund ihrer Vorreiterrolle;

27. betont, dass ein hohes Umweltschutzniveau eines der grundsätzlichen Ziele der Europäischen Union ist und den Bürgern unmittelbar Vorteile bringt, wie z. B. bessere Lebensbedingungen durch eine bessere Luftqualität, weniger Lärm und weniger Gesundheitsprobleme;

28. betont, dass sich die EU eine ehrgeizige Agenda auf dem Weg zu einer belastbaren und ressourcenschonenden Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen bis 2050 gesetzt hat und auf allen Ebenen Verpflichtungen erforderlich sind, um dieses Ziel erreichen zu können; weist erneut darauf hin, dass gemeinsame Anstrengungen von grundlegender Bedeutung sind, damit sichergestellt werden kann, dass die Wirtschaft in der EU in einer Weise wächst, die der Ressourcenknappheit und den begrenzten Kapazitäten der Erde Rechnung trägt;

29. bedauert, dass das Verfahren bezüglich des Vorschlags für eine Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten[7] in erster Lesung steckengeblieben ist; fordert die Rechtsetzungsorgane auf, ihre Standpunkte zu überprüfen, um Bewegung in die festgefahrene Situation zu bringen;

30. empfiehlt, dass zu diesem Zweck zwischen den Justizsystemen der Mitgliedstaaten Informationen über Verstöße gegen die EU-Umweltvorschriften und deren fehlende Einhaltung ausgetauscht werden;

31. hält die Überwachung der Anwendungstätigkeiten für sehr wichtig und betont daher den Stellenwert der im Einklang mit deren Auftrag durchgeführten Arbeit der Europäischen Umweltagentur in diesem Bereich;

32. betont die wichtige Rolle der Europäischen Umweltagentur bei der Bereitstellung einer soliden Wissensgrundlage, mit der die Maßnahmen und die Anwendung unterstützt werden, und erkannt die Arbeit der Agentur in diesem Bereich an; fordert die Europäische Umweltagentur mit Nachdruck auf, ihre Kapazitäten auszubauen, damit sie die Kommission und die Mitgliedstaaten dabei unterstützen kann, die Qualität der Überwachung und die Vergleichbarkeit der in verschiedenen Teilen der EU erhobenen Umweltdaten sicherzustellen; hält die Europäische Umweltagentur dazu an, sich auch auf den Kapazitätenausbau und die Verbreitung bewährter Verfahren in den Mitgliedstaaten zu konzentrieren; erwartet, dass in der neuen Strategie der Europäischen Umweltagentur die Frage der Anwendung detaillierter angegangen wird;

33. unterstützt die Kommission bei ihrem Vorhaben, die Mitgliedstaaten aufzufordern, mit Unterstützung der Kommission strukturierte Anwendungs- und Informationsrahmen für alle maßgeblichen EU-Umweltvorschriften zu entwickeln, damit die wichtigsten Bestimmungen verdeutlicht und die Arten von Informationen ermittelt werden, die erforderlich sind, um zeigen zu können, wie die EU-Rechtsvorschriften angewandt werden;

34. stellt fest, dass Petenten sich wiederholt besorgt gezeigt haben in Bezug auf diverse Bereiche der Umweltpolitik, zum Beispiel Mülldeponien und Abfallbeseitigung, Flora-Fauna-Habitate und Luft- und Wasserqualität; begrüßt ihre Anstrengungen, die Behörden zur Rechenschaft zu ziehen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich ihnen gegenüber offen und kooperativ zu verhalten;

35. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und gegebenenfalls unter Beteiligung der Europäischen Umweltagentur eine Beschwerdenstelle einzurichten, der die Bürger bei der Anwendung der Umweltvorschriften bestehende Probleme mitteilen können;

36. betont, dass effektive Inspektionen äußerst wichtig sind, und fordert die Mitliedstaaten mit Nachdruck auf, in Einklang mit bewährten Verfahren ihre Inspektionskapazitäten auszubauen; fordert gemeinsame Mindestanforderungen für Inspektionen, damit eine faire Anwendung in der gesamten EU sichergestellt werden kann;

37. fordert alle Akteure auf, die Inspektions- und Aufsichtsverfahren zu straffen, damit die verfügbaren Ressourcen effizienter eingesetzt werden; betont in diesem Zusammenhang zudem die Bedeutung eines systematischeren Rückgriff auf gegenseitige Inspektionen (peer review), wie von der Kommission gefordert; hebt hervor, dass die bestehenden Inspektionen durch eine bessere Zusammenarbeit und gegenseitige Inspektionen zwischen Inspektionsbehörden ergänzt werden müssen; hält das Gemeinschaftsnetz für die Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts dazu an, in diesem Sinne Maßnahmen zu ergreifen; fordert zudem die Kommission auf, den Ausbau von Wissen und Kapazitäten durch die Unterstützung von Netzwerken von Richtern und Staatsanwälten zu fördern und in enger Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen die umweltbezogenen und wirtschaftlichen Kosten der Nichteinhaltung zu verringern und für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen;

38. fordert die Kommission auf, eine Stelle für die Inspektion im Bereich Umweltrecht einzurichten, deren Aufgabe es sein wird, die Anwendung der Umweltvorschriften zu überwachen und zu unterstützen; fordert, dass diese Stelle neue Technologien einsetzen und mit lokalen Agenturen zusammenarbeiten wird, damit die Inspektionskosten niedrig gehalten werden; ist der Ansicht, dass diese Stelle auf der Grundlage einer Kostenrechnung tätig sein sollte und dass die Einnahmen dem EU-Haushalt zugewiesen und Dienstleistungen im Bereich der besseren Anwendung vorbehalten werden sollten;

39. fordert die Mitgliedstaaten auf, Übereinstimmungstabellen zu erstellen und zu veröffentlichen, mit denen die Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht aufgezeigt wird, damit die Transparenz und Offenheit des Gesetzgebungsverfahrens verbessert wird und die Kommission und die nationalen Parlamente leichter die ordnungsgemäße Anwendung der EU-Rechtsvorschriften überwachen können;

40. betont, dass Richter und Staatsanwälte eine entscheidende Rolle bei der Durchsetzung vom Umweltvorschriften spielen und es daher äußerst wichtig ist, dass sie eine angemessene Weiterbildung und sachdienliche Informationen über die entsprechenden Maßnahmen erhalten;

41. betont die wichtige Rolle der Bürger bei der Anwendung und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission mit Nachdruck auf, sie in strukturierter Weise in diesen Bereich einzubeziehen; weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass der Zugang der Bürger zur Justiz wichtig ist;

42. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ausdrücklich einen bestimmten Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Umweltrecht abgeschlossen werden müssen, damit nicht die Verzögerungen bei der Umsetzung der Umweltvorschriften und bei den Gerichtsverfahren als Ausrede genutzt werden, um die Vorschriften nicht einzuhalten und Investitionen zu behindern; fordert die Kommission auf, zu überprüfen, wie viele Investitionen zurückgehalten werden, weil es bei Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Verstößen bei der Anwendung von Umweltvorschriften zu Verzögerungen kam;

43. betont, dass es äußerst wichtig ist, die Bürger und die nichtstaatlichen Organisationen zu einem frühen Zeitpunkt über die Umweltmaßnahmen der EU zu informieren, damit sie an der Ausarbeitung und Umsetzung dieser Maßnamen beteiligt werden können; fordert daher mit Nachdruck – auch im Hinblick auf die Ergebnisse der Hochrangige Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten – , dass in diesem Zusammenhang größere Anstrengungen unternommen werden, damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die EU-Umweltvorschriften erhöht wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass mehr Lebensqualität durch Umweltschutz nicht allein von den Organen ohne die Unterstützung der Zivilgesellschaft verwirklicht werden kann;

44. fordert jeden Mitgliedstaat in Bezug auf Projekte, die möglicherweise grenzübergreifende Auswirkungen auf die Umwelt haben, auf, die betroffene Öffentlichkeit und die Behörden in den betreffenden anderen Mitgliedstaaten so bald wie möglich umfassend zu informieren und die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass sie angemessen konsultiert werden;

45. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das EU-Umweltrecht auf möglichst klare, einfache und benutzerfreundliche Weise anzuwenden und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass es Wirkung zeigt;

46. fordert die Mitgliedstaaten auf, die vollständige und ordnungsgemäße Anwendung der EU-Umweltvorschriften und der angenommenen Maßnahmen und Strategien im Rahmen des 7. Umweltaktionsprogramm weiter voranzutreiben und für angemessene Kapazitäten und finanzielle Mittel für ihre vollständige Anwendung auch in Zeiten des Sparzwangs zu sorgen, weil die fehlende oder unvollständige Anwendung der EU-Umweltschriften nicht nur gegen geltendes Recht verstößt, sondern auch für die Gesellschaft langfristig mit erheblich höheren Kosten verbunden ist;

47. betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Rechtsvorschriften ihren Zweck erfüllen und die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen; fordert daher die EU und die Mitgliedstaten auf, regelmäßig zu überprüfen, ob die EU-Umweltvorschriften diese Anforderungen erfüllen, und sie erforderlichenfalls entsprechend zu ändern;

48. weist darauf hin, dass die in erster Lesung erzielten Einigungen zu einer unangemessenen Anwendung der Rechtsvorschriften führen könnten, wenn die konkrete inhaltliche Festlegung erst in den Durchführungsbestimmungen erfolgt; fordert daher alle Akteure auf, dafür zu sorgen, dass die Entscheidungsfindung auf einem eindeutigen Bekenntnis zum politischen Gestaltungswillen beruht; betont, dass eindeutige und konsistente Umweltvorschriften erforderlich sind, die auf der Grundlage von öffentlichen Bewertungen der Maßnahmen und von Rückmeldungen ausgearbeitet werden;

49. ist der Ansicht, dass die Kommission bei der EU-Gesetzgebung weiterhin auf Richtlinien zurückgreifen sollte, damit die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften die europäischen Rechtsvorschriften entsprechend der Situation in ihren Ländern anwenden können; fordert die Kommission allerdings auf, die in ihrem Vorschlag hervorgehobene Unterstützung durch weitere in der Folgenabschätzung genannte Studien oder Maßnahmen verstärkt zu fördern;

50. begrüßt die Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Rechtsvorschriften besser umgesetzt werden, insbesondere indem den Bedürfnissen der kleinen und mittleren Unternehmen und der Einwohner sowie der Flora und Fauna Rechnung getragen wird; zeigt sich besorgt darüber, dass die Mitgliedstaaten diese Prüfungen oft verspätet durchführen und fordert, dass bei der bevorstehenden Überarbeitung dieser Richtlinie Garantien in Bezug auf ihre Unparteilichkeit und Objektivität eingeführt werden;

51. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss der Regionen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

  • [1]  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0147.
  • [2]  ABl. C 17 vom 19.01.2013, S. 30.
  • [3]  Angenommene Texte, P5_TA(2004)0239.
  • [4]  BIOS-Bericht, COM/2012/095 endg.
  • [5]  Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt, „The costs of not implementing the environmental acquis”, endgültiger Bericht, ENV.G.1/FRA/2006/0073, September 2011.
  • [6]  29. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2011) (COM (2012)714).
  • [7]  KOM(2003)0624.

STELLUNGNAHME des Petitionsausschusses (5.12.2012)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Konkretere Vorteile aus den Umweltmaßnahmen der EU: Schaffung von Vertrauen durch mehr Information und größere Reaktionsbereitschaft der Behörden
(2012/2104(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Giles Chichester

VORSCHLÄGE

Der Petitionsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  stellt fest, dass Petenten sich wiederholt besorgt gezeigt haben in Bezug auf diverse Bereiche der Umweltpolitik, zum Beispiel Mülldeponien und Abfallbeseitigung, Flora-Fauna-Habitate und Luft- und Wasserqualität; begrüßt ihre Anstrengungen, die Behörden zur Rechenschaft zu ziehen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich ihnen gegenüber offen und kooperativ zu verhalten;

2.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung zu ergreifen, wobei gleichzeitig der Notwendigkeit einer gesunden und wettbewerbsfähigen Wirtschaft Rechnung zu tragen ist; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Gemeinden vor Ort ein erhebliches Mitspracherecht haben müssen, wenn es darum geht, ein optimales Gleichgewicht zwischen den Bedürfnissen der Menschen und den Bedürfnissen ihrer Umwelt zu finden;

3.  vertritt die Auffassung, dass die Bürger und die Einwohner der Mitgliedstaaten sich in der besten Position befinden, um darüber zu urteilen, welche Prioritäten in ihrem Stadtviertel am wichtigsten sind, und dass das Subsidiaritätsprinzip daher nach Möglichkeit bei Umweltfragen angewandt werden sollte;

4.  erkennt an, dass eine Überregulierung im Bereich des EU-Umweltrechts sich ins Gegenteil verkehren kann, in dem Sinne, dass die Akzeptanz solcher Rechtsvorschriften gemindert wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, wenn sie sich über die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts hinaus engagieren möchten, ob ein klarer Bedarf dazu besteht;

5.  weist mit Nachdruck auf die dringende Notwendigkeit hin, in der EU neue Kapazitäten zur sauberen Energiegewinnung zu entwickeln und in Technologien für alternative Möglichkeiten der Energieerzeugung zu investieren; erkennt an, dass dies nicht ohne Auswirkungen auf die Umwelt verwirklicht werden kann, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten daher eindringlich auf, gegen schädliche Auswirkungen auf die Umwelt vorzugehen und die benutzten Gebiete wieder in ihren vorherigen Zustand zurückzuversetzen, sobald ein Vorhaben abgeschlossen ist;

6.  ist der Auffassung, dass hohe Standards in Bezug auf Information und Transparenz im Zusammenhang mit den Umweltrechtsvorschriften und der Anwendung der EU-Vorschriften entscheidend sind, um sicherzustellen, dass die Bürger die Umweltpolitik der EU besser verstehen, dass sie ihre Zustimmung findet und sie zur Zusammenarbeit bereist sind, und dass die Umweltpolitik mit der Politik der Behörden vor Ort kompatibel ist; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die betroffenen Regionen auf, den Informationsfluss und die Transparenz durch einen aktiveren und häufigeren gegenseitigen Austausch zu verbessern;

7.  fordert die Mitgliedstaaten in Bezug auf Projekte, die möglicherweise grenzübergreifende Auswirkungen auf die Umwelt haben, auf, die betroffene Öffentlichkeit und die zuständigen Behörden in den betreffenden Mitgliedstaaten so bald wie möglich umfassend zu informieren und die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass sie angemessen konsultiert werden;

8.  begrüßt die Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Rechtsvorschriften besser umgesetzt werden, insbesondere indem den Bedürfnissen der kleinen und mittleren Unternehmen und der Einwohner sowie der Flora und Fauna Rechnung getragen wird; zeigt sich besorgt darüber, dass die Mitgliedstaaten diese Prüfungen oft verspätet durchführen und fordert, dass bei der bevorstehenden Überarbeitung dieser Richtlinie Garantien in Bezug auf ihre Unparteilichkeit und Objektivität eingeführt werden;

9.  fordert die Kommission auf, Mittel und Wege zu finden, um die Gemeinsame Fischereipolitik und die Gemeinsame Agrarpolitik im Einklang mit den Besitzstand der EU im Umweltbereich besser zu definieren und zu entwickeln;

10. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das EU-Umweltrecht auf möglichst klare, einfache und benutzerfreundliche Weise anzuwenden und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass es Wirkung zeigt.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

3.12.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

13

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Margrete Auken, Victor Boştinaru, Giles Chichester, Carlos José Iturgaiz Angulo, Peter Jahr, Erminia Mazzoni, Judith A. Merkies, Rolandas Paksas, Jarosław Leszek Wałęsa, Angelika Werthmann, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Birgit Collin-Langen, Vicente Miguel Garcés Ramón, Marian Harkin

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Gabriel Mato Adrover

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

23.1.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

63

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Martina Anderson, Kriton Arsenis, Sophie Auconie, Paolo Bartolozzi, Sandrine Bélier, Lajos Bokros, Milan Cabrnoch, Martin Callanan, Nessa Childers, Yves Cochet, Esther de Lange, Anne Delvaux, Bas Eickhout, Jill Evans, Karl-Heinz Florenz, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Jolanta Emilia Hibner, Karin Kadenbach, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Corinne Lepage, Peter Liese, Kartika Tamara Liotard, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Miroslav Ouzký, Gilles Pargneaux, Antonyia Parvanova, Pavel Poc, Frédérique Ries, Dagmar Roth-Behrendt, Kārlis Šadurskis, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Theodoros Skylakakis, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Salvatore Tatarella, Thomas Ulmer, Åsa Westlund, Glenis Willmott, Marina Yannakoudakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Margrete Auken, Minodora Cliveti, José Manuel Fernandes, Vicky Ford, Gaston Franco, Judith A. Merkies, Miroslav Mikolášik, Vittorio Prodi, Christel Schaldemose, Birgit Schnieber-Jastram, Renate Sommer, Alda Sousa, Rebecca Taylor, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Andrea Zanoni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Olle Ludvigsson