BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

7.2.2013 - (COM(2011)0895 – C7‑0007/2012 – 2011/0439(COD)) - ***I

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatter: Marc Tarabella


Verfahren : 2011/0439(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0034/2013
Eingereichte Texte :
A7-0034/2013
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

(COM(2011)0895 – C7-0007/2012– 2011/0439(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0895),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0007/2012),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der begründeten Stellungnahmen, die vom schwedischen Reichstag und vom Unterhaus des Vereinigten Königreichs gemäß dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit abgegeben wurden, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. April 2012[1],

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2012[2],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Rechtsausschusses (A7-0034/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Um zu gewährleisten, dass die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste für den Wettbewerb geöffnet wird, sollten Bestimmungen für eine Koordinierung von Aufträgen, die über einen bestimmten Wert hinausgehen, festgelegt werden. Eine solche Koordinierung ist erforderlich, um den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegten Grundsätzen Geltung zu verschaffen, insbesondere den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz. In Anbetracht der Art der betroffenen Sektoren sollte die Koordinierung unter Wahrung der genannten Grundsätze einen Rahmen für faire Handelspraktiken schaffen und ein Höchstmaß an Flexibilität ermöglichen.

(2) Um zu gewährleisten, dass die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste für den Wettbewerb geöffnet wird, sollten Bestimmungen für eine Koordinierung von Aufträgen, die über einen bestimmten Wert hinausgehen, festgelegt werden. Eine solche Koordinierung ist erforderlich, um den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegten Grundsätzen Geltung zu verschaffen, insbesondere den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz. In Anbetracht der Art der betroffenen Sektoren sollte die Koordinierung unter Wahrung der genannten Grundsätze einen Rahmen für faire Handelspraktiken schaffen und in allen Phasen des Vergabeverfahrens ein Höchstmaß an Flexibilität ermöglichen, insbesondere im Interesse kleiner und mittlerer Unternehmen. Die Vergabevorschriften müssen der in Artikel 14 AEUV und im Protokoll (Nr. 26) über Dienste von allgemeinem Interesse vorgesehenen Kompetenzverteilung Rechnung tragen. Die Anwendung der Vergabevorschriften darf die Entscheidungsfreiheit der öffentlichen Stellen im Hinblick auf die Art und Weise, wie sie ihre öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, nicht beeinträchtigen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Vergabe öffentlicher Aufträge spielt im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ eine zentrale Rolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur Erzielung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bei gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst effizienten Einsatzes öffentlicher Gelder genutzt werden sollen. Zu diesem Zweck müssen die geltenden Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge erlassen wurden, überarbeitet und modernisiert werden, damit die Effizienz der öffentlichen Ausgaben gesteigert, die Teilnahme insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren erleichtert und es den Vergabestellen ermöglicht wird, die Vergabe öffentlicher Aufträge in stärkerem Maße zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen. Ferner ist es notwendig, grundlegende Begriffe und Konzepte zu klären, um mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten und bestimmten Aspekten der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

(4) Die Vergabe öffentlicher Aufträge spielt im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ eine zentrale Rolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur Erzielung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bei gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst effizienten Einsatzes öffentlicher Gelder genutzt werden sollen. Zu diesem Zweck müssen die geltenden Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge erlassen wurden, überarbeitet und modernisiert werden, damit die Effizienz der öffentlichen Ausgaben gesteigert, ein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis erzielt, die gleichberechtigte und faire Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen und Handwerker an öffentlichen Vergabeverfahren auf lokaler Ebene und unionsweit erleichtert und es den Auftraggebern ermöglicht wird, die Vergabe öffentlicher Aufträge in stärkerem Maße zur Unterstützung der Nachhaltigkeit von Produktion und Verbrauch zu nutzen. Ferner ist es notwendig, grundlegende Begriffe und Konzepte zu klären, um mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten und bestimmten Aspekten der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Der Binnenmarkt und die internationalen Märkte sind zunehmend miteinander verflochten; deshalb sollten Werte der Union, wie Transparenz, ein entschlossenes Vorgehen gegen die Korruption, der Grundsatz der Reziprozität sowie die Förderung der sozialen Rechte und der Menschenrechte im Rahmen der öffentlichen Vergabepolitik in geeigneter Weise gefördert werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) Ferner sei darauf hingewiesen, dass diese Richtlinie nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit berühren sollte; auch sollte sie weder die Liberalisierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die öffentlichen oder privaten Einrichtungen vorbehalten sind, noch die Privatisierung öffentlicher Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen, betreffen. Gleichermaßen sei darauf hingewiesen, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, die Erbringung von Dienstleistungen der gesetzlichen Sozialversicherung oder andere Dienstleistungen wie Postdienste entweder als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse oder als nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder als eine Mischung davon zu organisieren. Es sollte präzisiert werden, dass nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Nach Artikel 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und ‑maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden. Diese Richtlinie stellt klar, auf welche Weise die Vergabestellen zum Umweltschutz und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen können, und gewährleistet gleichzeitig, dass sie bei der Auftragsvergabe ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis erzielen können.

(5) Diese Richtlinie stellt klar, auf welche Weise die Auftraggeber zum Umweltschutz und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen können, und gewährleistet gleichzeitig, dass sie bei der Auftragsvergabe ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis erzielen können.

Begründung

Im Vorschlag der Kommission werden soziale Belange nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Es ist angezeigt, den Begriff der Auftragsvergabe und die Definition dessen, was unter einer einzigen Auftragsvergabe zu verstehen ist, bei gebührender Berücksichtigung der Spezifik der dieser Richtlinie unterfallenden Sektoren möglichst nah an die Begriffsbestimmungen der Richtlinie […] des Europäischen Parlaments und des Rates von […] über die öffentliche Auftragsvergabe anzulehnen. Nach diesem Konzept umfasst eine einzelne Auftragsvergabe sämtliche Lieferungen, Bauleistungen und Dienstleistungen, die für die Durchführung eines bestimmten Projekts, beispielsweise eines Bauvorhabens, oder einer Gesamtheit von Bauleistungen, Lieferungen und/oder Dienstleistungen erforderlich sind. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein einziges Projekt handelt, können beispielsweise eine vorausgehende Gesamtplanung und Gesamtkonzeption durch die Vergabestelle sein oder auch der Umstand, dass die verschiedenen Bestandteile des Auftrags ein und demselben wirtschaftlichen und technischen Zweck dienen oder dass sie anderweitig logisch miteinander verknüpft sind und allesamt innerhalb eines engen Zeitrahmens ausgeführt werden.

(6) Es ist angezeigt, den Begriff der Auftragsvergabe und die Definition dessen, was unter einer einzigen Auftragsvergabe zu verstehen ist, bei gebührender Berücksichtigung der Besonderheiten der unter diese Richtlinie fallenden Sektoren möglichst nah an die Begriffsbestimmungen der Richtlinie […] des Europäischen Parlaments und des Rates von […] über die öffentliche Auftragsvergabe anzulehnen. Nach diesem Konzept umfasst eine einzelne Auftragsvergabe sämtliche Lieferungen, Bauleistungen und Dienstleistungen, die für die Durchführung eines bestimmten Projekts, beispielsweise eines Bauvorhabens, oder einer Gesamtheit von Bauleistungen, Lieferungen und/oder Dienstleistungen erforderlich sind.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Auch wenn sie nicht zwangsläufig ein korruptes Verhalten bewirken, bergen tatsächliche, potenzielle oder empfundene Interessenkonflikte ein hohes Potenzial für eine unzulässige Einflussnahme auf öffentliche Vergabeentscheidungen mit der Folge, dass der Wettbewerb verzerrt und die Gleichbehandlung der Bieter in Frage gestellt wird. Daher sollten wirksame Mechanismen geschaffen werden, die Interessenkonflikte verhindern, aufdecken bzw. beseitigen. Angesichts der zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen bestehenden Unterschiede bei den Entscheidungsverfahren ist es angezeigt, derartige Bestimmungen auf Beschaffungen zu beschränken, die von öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden.

(12) Auch wenn sie nicht zwangsläufig ein korruptes Verhalten bewirken, bergen tatsächliche, potenzielle oder empfundene Interessenkonflikte ein hohes Potenzial für eine unzulässige Einflussnahme auf Vergabeentscheidungen mit der Folge, dass der Wettbewerb verzerrt und die Gleichbehandlung der Bieter in Frage gestellt wird. Daher sollten wirksame Mechanismen geschaffen werden, die Interessenkonflikte verhindern, aufdecken bzw. beseitigen. Um einen wirksamen Schutz von Hinweisgebern zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten zudem sicherstellen, dass Mitarbeiter, die in gutem Glauben auf nicht offen gelegte Interessenkonflikte hinweisen, vor Repressalien, Schikane oder beeinträchtigenden Maßnahmen geschützt werden. Unter Repressalie ist in diesem Zusammenhang jede direkte oder indirekte belastende Maßnahme zu verstehen, die aufgrund einer derartigen Handlung gegen eine Person empfohlen, angedroht oder ergriffen wird. Angesichts der zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen bestehenden Unterschiede bei den Entscheidungsverfahren ist es angezeigt, derartige Bestimmungen auf Beschaffungen zu beschränken, die von öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Die Ergebnisse der Bewertung haben deutlich vor Augen geführt, dass die Freistellung bestimmter Dienstleistungen von der vollständigen Anwendung dieser Richtlinie überprüft werden sollte. Vor diesem Hintergrund wird die vollständige Anwendung der Richtlinie auf eine Reihe weiterer Dienstleistungen (wie Hotel- und Rechtsdienstleistungen, die beide einen besonders hohen Prozentsatz an grenzüberschreitenden Geschäften aufweisen) ausgeweitet.

entfällt

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Katastrophenschutz, Zivilschutz und Gefahrenabwehr sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Zu diesen Bereichen gehören insbesondere die Notfallrettungsdienste, die von Krankenwagendiensten abgegrenzt werden sollten. Es dürfte ausreichen, die Grundsätze der Verträge anzuwenden, um im Interesse der Allgemeinheit wirksame Zivilschutz- und Notfallmaßnahmen zu gewährleisten.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Andere Dienstleistungskategorien haben aufgrund ihrer Natur nach wie vor lediglich eine begrenzte grenzüberschreitende Dimension, insbesondere die sogenannten personenbezogenen Dienstleistungen, wie etwa bestimmte Dienstleistungen im Sozial-, im Gesundheits- und im Bildungsbereich. Diese Dienstleistungen werden in einem spezifischen Kontext erbracht, der sich, bedingt durch unterschiedliche kulturelle Traditionen, in den einzelnen Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich darstellt. Daher sollten für Aufträge, die derartige Dienstleistungen zum Gegenstand haben, eine besondere Regelung und ein höherer Schwellenwert von 1 000 000 EUR gelten. Im spezifischen Kontext der Auftragsvergabe in diesen Sektoren dürfte bei einem darunter liegenden Auftragswert in der Regel davon auszugehen sein, dass die Erbringung personenbezogener Dienstleistungen für Dienstleister aus anderen Mitgliedstaaten nicht von Interesse ist, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die das Gegenteil vermuten lassen, wie etwa eine Finanzierung grenzüberschreitender Projekte durch die Union. Aufträge zur Erbringung personenbezogener Dienstleistungen oberhalb dieses Schwellenwerts sollten unionsweiten Transparenzvorschriften unterliegen. Angesichts der Bedeutung des kulturellen Kontexts und angesichts des sensiblen Charakters dieser Dienstleistungen sollte den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden, damit sie die Auswahl der Dienstleister in einer Weise organisieren können, die sie für am besten geeignet erachten. Die Vorschriften dieser Richtlinie tragen diesem Erfordernis Rechnung, indem sie lediglich die Einhaltung von Grundprinzipien der Transparenz und der Gleichbehandlung verlangen und sicherstellen, dass die Vergabestellen spezifische Qualitätskriterien für die Auswahl von Dienstleistern anzuwenden können, wie etwa die Kriterien, die in dem vom Ausschuss für Sozialschutz der Europäischen Union definierten Europäischen Qualitätsrahmen für Sozialdienstleistungen festgelegt wurden. Den Mitgliedstaaten und/oder Vergabestellen steht es auch künftig frei, diese Dienstleistungen selbst zu erbringen oder soziale Dienstleistungen in einer Weise zu organisieren, die nicht mit der Vergabe öffentlicher Aufträge verbunden ist, beispielsweise durch die bloße Finanzierung solcher Dienstleistungen oder durch Erteilung von Lizenzen oder Genehmigungen – ohne Beschränkungen oder Festsetzung von Quoten – für alle Wirtschaftsteilnehmer, die die von der Vergabestelle vorab festgelegten Kriterien erfüllen; Voraussetzung ist, dass ein solches System eine ausreichende Bekanntmachung gewährleistet und den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung genügt.

(17) Die Ergebnisse des Arbeitsdokuments der Kommission vom 27. Juni 2011 mit dem Titel „Bewertung der Auswirkungen und der Effektivität der EU-Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe“ haben gezeigt, dass die eingeschränkte Anwendbarkeit der Richtlinie auf bestimmte Dienstleistungen überprüft werden sollte. Einige Dienstleistungskategorien haben aufgrund ihrer Natur nach wie vor lediglich eine begrenzte grenzüberschreitende Dimension, z. B. die sogenannten personenbezogenen Dienstleistungen, wie etwa bestimmte Dienstleistungen im Sozial-, im Gesundheits- und im Bildungsbereich. Diese Dienstleistungen werden in einem spezifischen Kontext erbracht, der sich, bedingt durch unterschiedliche kulturelle Traditionen, in den einzelnen Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich darstellt. Daher sollten für öffentliche Aufträge, die derartige Dienstleistungen zum Gegenstand haben, eine besondere Regelung und ein höherer Schwellenwert von 1 000 000 EUR gelten. Bei einem darunter liegenden Auftragswert dürfte in der Regel davon auszugehen sein, dass die Erbringung personenbezogener Dienstleistungen für Dienstleister aus anderen Mitgliedstaaten nicht von Interesse ist, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die das Gegenteil vermuten lassen, wie etwa eine Finanzierung grenzüberschreitender Projekte durch die Union. Aufträge zur Erbringung personenbezogener Dienstleistungen oberhalb dieses Schwellenwerts sollten unionsweiten Transparenzvorschriften unterliegen. Angesichts der Bedeutung des kulturellen Kontexts und angesichts des sensiblen Charakters dieser Dienstleistungen sollte den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden, damit sie die Auswahl der Dienstleister in einer Weise organisieren können, die sie für am besten geeignet erachten. Die Vorschriften dieser Richtlinie tragen diesem Erfordernis Rechnung, indem sie lediglich die Einhaltung von Grundprinzipien der Transparenz und der Gleichbehandlung verlangen und sicherstellen, dass die Auftraggeber spezifische Qualitätskriterien für die Auswahl von Dienstleistern anzuwenden können, wie etwa die Kriterien, die in dem vom Ausschuss für Sozialschutz der Europäischen Union definierten Europäischen Qualitätsrahmen für Sozialdienstleistungen festgelegt wurden. Den Mitgliedstaaten und/oder Auftraggebern steht es auch künftig frei, diese Dienstleistungen selbst zu erbringen oder soziale Dienstleistungen in einer Weise zu organisieren, die nicht mit der Vergabe öffentlicher Aufträge verbunden ist, beispielsweise durch die bloße Finanzierung solcher Dienstleistungen oder durch Erteilung von Lizenzen oder Genehmigungen – ohne Beschränkungen oder Festsetzung von Quoten – für alle Wirtschaftsteilnehmer, die die vom Auftraggeber vorab festgelegten Kriterien erfüllen; Voraussetzung ist, dass ein solches System eine ausreichende Bekanntmachung gewährleistet und den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung genügt. Diese Richtlinie sollte keine Anwendung auf in den Mitgliedstaaten erprobte Verfahren finden, die auf der freien Auswahlmöglichkeit der Nutzer von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (z. B. Gutscheinsystem, Modell der freien Wahl, dreiseitige Beziehung) beruhen, sofern dabei die in den Verträgen verankerten allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz beachtet werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet und findet keine Anwendung auf Beschaffungen internationaler Organisationen in deren eigenem Namen und für eigene Rechnung. Es ist jedoch notwendig, klarzustellen, inwieweit diese Richtlinie auf Beschaffungen angewandt werden sollte, die spezifischen internationalen Vorschriften unterliegen.

(18) Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet und findet keine Anwendung auf Beschaffungen internationaler Organisationen in deren eigenem Namen und für eigene Rechnung. Es ist jedoch notwendig, klarzustellen, inwieweit diese Richtlinie auf Beschaffungen angewandt werden sollte, die spezifischen internationalen Vorschriften unterliegen. Insbesondere die Organe der Union sollten die in dieser Richtlinie vorgesehenen Änderungen berücksichtigen und ihre eigenen Vergabevorschriften entsprechend anpassen, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über bestimmte audiovisuelle und Hörfunkmediendienste durch Mediendiensteanbieter sollten besondere kulturelle und gesellschaftspolitische Erwägungen berücksichtigt werden können, die die Anwendung von Vergabevorschriften unangemessen erscheinen lassen. Aus diesen Gründen sollte eine Ausnahme für die von den Mediendiensteanbietern selbst vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge vorgesehen werden, die den Ankauf, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion gebrauchsfertiger Programme sowie andere Vorbereitungsdienste zum Gegenstand haben, wie z. B. Dienste im Zusammenhang mit den für die Programmproduktion erforderlichen Drehbüchern oder künstlerischen Leistungen. Es sollte ferner präzisiert werden, dass diese Ausnahme gleichermaßen für Ausstrahlungs-Mediendienste wie für Abrufdienste (nichtlineare Dienste) gelten sollte. Diese Ausnahme sollte jedoch nicht für die Bereitstellung des für die Produktion, die Koproduktion und die Ausstrahlung dieser Programme erforderlichen technischen Materials gelten.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Die Umsetzung und Anwendung geeigneter Rechtsvorschriften der Union zur Liberalisierung eines bestimmten Sektors oder Teilsektors gelten als hinreichender Anhaltspunkt für das Bestehen eines freien Zugangs zu dem betreffenden Markt. Entsprechende angemessene Rechtsvorschriften sollten in einem Anhang aufgeführt werden, der von der Kommission aktualisiert werden kann. In dem entsprechenden Anhang wären derzeit folgende Rechtsakte aufzuführen: Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG , Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG und die Richtlinie 92/22/EG.

(24) Die Umsetzung und Anwendung geeigneter Rechtsvorschriften der Union zur Liberalisierung eines bestimmten Sektors oder Teilsektors gelten als hinreichender Anhaltspunkt für das Bestehen eines freien Zugangs zu dem betreffenden Markt. Entsprechende angemessene Rechtsvorschriften sollten in einem Anhang aufgeführt werden, der von der Kommission aktualisiert werden kann. In dem entsprechenden Anhang wären derzeit folgende Rechtsakte aufzuführen: Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, Richtlinie 94/22/EG und Richtlinie 91/440/EG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft1.

 

______________

 

1 ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Forschung und Innovation, einschließlich Öko-Innovation und sozialer Innovation, gehören zu den Haupttriebkräften künftigen Wachstums und stehen im Mittelpunkt der Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Vergabestellen sollten die öffentliche Auftragsvergabe strategisch optimal nutzen, um Innovationen voranzutreiben. Der Kauf innovativer Waren und Dienstleistungen spielt eine zentrale Rolle bei der Steigerung der Effizienz und der Qualität öffentlicher Dienstleistungen und ermöglicht es gleichzeitig, großen gesellschaftlichen Herausforderungen zu begegnen. Er trägt dazu bei, ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis zu erzielen und einen umfassenderen wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Nutzen zu generieren, indem neue Ideen hervorgebracht, diese in innovative Produkte und Dienstleistungen umgesetzt werden und damit ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum gefördert wird. Diese Richtlinie sollte die Beschaffung innovativer Waren und Dienstleistungen erleichtern und die Mitgliedstaaten darin unterstützen, die Ziele der Innovationsunion zu erreichen. Entsprechend sollte ein spezifisches Beschaffungsverfahren verfügbar sein, das es den Vergabestellen ermöglicht, eine langfristige Innovationspartnerschaft für die Entwicklung und den anschließenden Kauf neuer, innovativer Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen zu begründen – unter der Voraussetzung, dass die vereinbarten Leistungs- und Kostenniveaus eingehalten werden können. Die Partnerschaft sollte so strukturiert sein, dass sie den erforderlichen „Market Pull“ bewirken kann, der die Entwicklung einer innovativen Lösung anstößt, ohne jedoch zu einer Marktabschottung zu führen.

(25) Forschung und Innovation, einschließlich Öko-Innovation und sozialer Innovation, gehören zu den Haupttriebkräften künftigen Wachstums und stehen im Mittelpunkt der Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Auftraggeber sollten die öffentliche Auftragsvergabe strategisch optimal nutzen, um Innovationen voranzutreiben. Der Kauf innovativer Waren und Dienstleistungen spielt eine zentrale Rolle bei der Steigerung der Effizienz und der Qualität öffentlicher Dienstleistungen und ermöglicht es gleichzeitig, großen gesellschaftlichen Herausforderungen zu begegnen. Er trägt dazu bei, ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis beim Einsatz öffentlicher Mittel zu erzielen und einen umfassenderen wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Nutzen zu generieren, indem neue Ideen hervorgebracht, diese in innovative Produkte und Dienstleistungen umgesetzt werden und ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum gefördert wird. In der Mitteilung der Kommission vom 14. Dezember 2007 „Innovationsförderung zur Sicherung hochwertiger öffentlicher Dienste in Europa“ wurde ein innovatives Modell der Auftragsvergabe vorgestellt. Mit diesem Modell wird die Berücksichtigung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, in der Auftragsvergabe gefördert. Dieses Modell, das in diese Richtlinie integriert wurde, ist anerkannt und wird für alle Auftraggeber zur Prüfung verfügbar sein. Diese Richtlinie sollte jedoch die Beschaffung innovativer Waren und Dienstleistungen durch die öffentliche Hand generell erleichtern und die Mitgliedstaaten darin unterstützen, die Ziele der Innovationsunion zu erreichen. Kann der Bedarf an Entwicklung innovativer Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen und der anschließende Erwerb der Entwicklungsergebnisse nicht durch bereits auf dem Markt verfügbare Lösungen gedeckt werden, sollten die Auftraggeber bei Aufträgen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, auf ein spezifisches Beschaffungsverfahren zurückgreifen können. Dieses neue Verfahren sollte es den Auftraggebern ermöglichen, eine Innovationspartnerschaft für die Entwicklung und den anschließenden Kauf neuer, innovativer Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen zu begründen – unter der Voraussetzung, dass diesbezüglich die vereinbarten Leistungs- und Kostenniveaus eingehalten werden können. Das Verfahren sollte auf den Vorschriften beruhen, die für das Verhandlungsverfahren gelten, und die Aufträge sollten einzig auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden, das für den Vergleich der Angebote für innovative Lösungen am besten geeignet ist. Gleichgültig, ob die Innovationspartnerschaft ein sehr umfangreiches oder ein kleineres Projekt betrifft, sollte sie so strukturiert sein, dass sie den erforderlichen „Market Pull“ bewirken kann, der die Entwicklung innovativer Lösungen anstößt, ohne jedoch zu einer Marktabschottung zu führen. Die Auftraggeber sollten Innovationspartnerschaften daher nicht dazu missbrauchen, den Wettbewerb zu behindern, einzuschränken oder zu verzerren. Ferner sollte es den Auftraggebern bei der Festlegung der Bedingungen für die Auftragsvergabe gestattet sein, innovative Merkmale, wie etwa den Einsatz der besten verfügbaren Techniken, als ein mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängendes Kriterium zu verwenden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Elektronische Informations- und Kommunikationsmittel können die Bekanntmachung von Aufträgen erheblich vereinfachen und Effizienz und Transparenz der Vergabeverfahren steigern. Elektronische Mittel sollten zum Standard für Kommunikation und Informationsaustausch im Rahmen von Vergabeverfahren werden. Der Einsatz elektronischer Mittel spart Zeit. Dementsprechend ist es angebracht, beim Einsatz dieser elektronischen Vorrichtungen eine Verkürzung der Mindestfristen einzuführen, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie mit den auf Unionsebene vorgesehenen spezifischen Übertragungsmodalitäten vereinbar sind. Darüber hinaus können elektronische Informations- und Kommunikationsmittel, mit angemessenen Funktionen die öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzen, Fehler zu vermeiden, aufzudecken und zu korrigieren, zu denen es im Zuge der Vergabeverfahren kommt.

(27) Elektronische Informations- und Kommunikationsmittel können die Bekanntmachung von Aufträgen erheblich vereinfachen und Effizienz und Transparenz der Vergabeverfahren steigern. Elektronische Mittel sollten zum Standard für Kommunikation und Informationsaustausch im Rahmen von Vergabeverfahren werden. Der Einsatz elektronischer Mittel spart Zeit. Dementsprechend ist es angebracht, beim Einsatz dieser elektronischen Vorrichtungen eine Verkürzung der Mindestfristen einzuführen, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie mit den auf Unionsebene vorgesehenen spezifischen Übertragungsmodalitäten vereinbar sind. Darüber hinaus können elektronische Informations- und Kommunikationsmittel, mit angemessenen Funktionen die öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzen, Fehler zu vermeiden, aufzudecken und zu korrigieren, zu denen es im Zuge der Vergabeverfahren kommt. Darüber hinaus sollte die Einreichung von elektronischen Instrumenten für die Modellierung von Bauinformationen gefördert werden, um das Vergabeverfahren zu modernisieren und zu gewährleisten, dass bei der Vergabe von unter diese Richtlinie fallenden Bauleistungen eine höhere Effizienz erreicht wird, wobei insbesondere den Lebenszykluskosten und Nachhaltigkeitskriterien Rechnung zu tragen ist.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(27a) Um die Vertraulichkeit während des Verfahrens zu gewährleisten, sollten die Auftraggeber keine Informationen offenlegen, die ihnen von Wirtschaftsteilnehmern übermittelt wurden und von diesen als vertraulich eingestuft wurden. Der Auftraggeber sollte für jeden Verstoß gegen diese Verpflichtung haften, wenn der Wirtschaftsteilnehmer eindeutig nachweisen kann, dass ihm daraus ein Schaden entstanden ist.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Unionsweit zeichnet sich auf den öffentlichen Beschaffungsmärkten ein starker Trend zur Zusammenführung der Nachfrage der öffentlichen Beschaffer ab, wobei das Ziel darin besteht, Größenvorteile, unter anderem eine Senkung der Preise und der Transaktionskosten, zu erzielen und das Beschaffungsmanagement zu verbessern und zu professionalisieren. Dies kann erreicht werden durch Sammelbeschaffungen einer größeren Zahl von Vergabestellen oder durch Sammelbeschaffungen, bei denen über einen längeren Zeitraum hinweg ein bestimmtes Auftragsvolumen oder ein bestimmter Auftragswert erreicht wird. Die Zusammenführung und Zentralisierung von Beschaffungen sollte sorgfältig überwacht werden, um eine übermäßige Konzentration der Kaufkraft und geheime Absprachen zu verhindern und Transparenz und Wettbewerb sowie die Möglichkeiten des Marktzugangs für kleine und mittlere Unternehmen aufrechtzuerhalten.

(28) Unionsweit zeichnet sich auf den öffentlichen Beschaffungsmärkten ein starker Trend zur Zusammenführung der Nachfrage der öffentlichen Beschaffer ab, wobei das Ziel darin besteht, Größenvorteile, unter anderem eine Senkung der Preise und der Transaktionskosten, zu erzielen und das Beschaffungsmanagement zu verbessern und zu professionalisieren. Dies kann erreicht werden durch Sammelbeschaffungen einer größeren Zahl von Auftraggebern oder durch Sammelbeschaffungen, bei denen über einen längeren Zeitraum hinweg ein bestimmtes Auftragsvolumen oder ein bestimmter Auftragswert erreicht wird. Die Zusammenführung und Zentralisierung von Beschaffungen sollte sorgfältig überwacht werden, um eine übermäßige Konzentration der Kaufkraft und geheime Absprachen zu verhindern und Transparenz und Wettbewerb sowie die Möglichkeiten des Marktzugangs für kleine und mittlere Unternehmen aufrechtzuerhalten. Um eine übermäßige Konzentration der Nachfragemacht und geheime Absprachen zu verhindern, sollte die Kommission den Mitgliedstaaten und den Auftraggebern Leitlinien für die erforderliche Überwachung der zusammengelegten und zentralen Beschaffungen zur Verfügung stellen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Das Instrument der Rahmenvereinbarungen kann europaweit als effiziente Beschaffungsmethode angewandt werden; allerdings gilt es, durch eine Verbesserung der Transparenz von und des Zugang zu Beschaffungen, die im Wege von Rahmenvereinbarungen durchgeführt werden, den Wettbewerb zu stimulieren. Daher ist es angebracht, die auf solche Vereinbarungen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen; insbesondere sollten bei der Vergabe von Aufträgen auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung Kleinstwettbewerbe vorgesehen und die Laufzeit von Rahmenvereinbarungen begrenzt werden.

(29) Das Instrument der Rahmenvereinbarungen kann europaweit als effiziente Beschaffungsmethode angewandt werden; allerdings gilt es, durch eine Verbesserung der Transparenz von und des Zugang zu Beschaffungen, die im Wege von Rahmenvereinbarungen durchgeführt werden, den Wettbewerb zu stimulieren.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Darüber hinaus werden ständig neue elektronische Beschaffungsmethoden entwickelt, wie etwa elektronische Kataloge. Diese tragen zur Stärkung des Wettbewerbs und zur Rationalisierung der öffentlichen Beschaffung bei, vor allem durch Zeit- und Geldersparnis. Es sollten jedoch bestimmte Vorschriften festgelegt werden, um sicherzustellen, dass bei ihrer Verwendung die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz eingehalten werden. Insbesondere in Fällen, in denen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung erneut zum Wettbewerb aufgerufen wird oder in denen ein dynamisches Beschaffungssystem genutzt wird und ausreichende Garantien hinsichtlich Rückverfolgbarkeit, Gleichbehandlung und Vorhersehbarkeit geboten werden, sollte es Vergabestellen gestattet sein, Angebote für bestimmte Beschaffungen anhand früher übermittelter elektronischer Kataloge zu generieren. Im Einklang mit den Anforderungen der Vorschriften für elektronische Kommunikationsmittel sollten Vergabestellen ungerechtfertige Hindernisse für den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern zu Vergabeverfahren vermeiden, bei denen die Angebote in Form elektronischer Kataloge einzureichen sind und die die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung garantieren.

(31) Darüber hinaus werden ständig neue elektronische Beschaffungsmethoden entwickelt, wie etwa elektronische Kataloge. Diese tragen zur Stärkung des Wettbewerbs und zur Rationalisierung der öffentlichen Beschaffung bei, vor allem durch Zeit- und Geldersparnis. Es sollten jedoch bestimmte Vorschriften festgelegt werden, um sicherzustellen, dass bei ihrer Verwendung die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz eingehalten werden. Zudem sollte der Umgang mit in diesem Zusammenhang erhobenen Daten im Einklang mit dem nationalen und europäischen Datenschutzrecht erfolgen. Insbesondere in Fällen, in denen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung erneut zum Wettbewerb aufgerufen wird oder in denen ein dynamisches Beschaffungssystem genutzt wird und ausreichende Garantien hinsichtlich Rückverfolgbarkeit, Gleichbehandlung und Vorhersehbarkeit geboten werden, sollte es Auftraggebern gestattet sein, Angebote für bestimmte Beschaffungen anhand früher übermittelter elektronischer Kataloge zu generieren. Im Einklang mit den Anforderungen der Vorschriften für elektronische Kommunikationsmittel sollten Auftraggeber ungerechtfertigte Hindernisse für den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern zu Vergabeverfahren vermeiden, bei denen die Angebote in Form elektronischer Kataloge einzureichen sind und die die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung garantieren.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) In den meisten Mitgliedstaaten kommen zunehmend zentralisierte Beschaffungsverfahren zum Einsatz. Zentrale Beschaffungsstellen haben die Aufgabe, für andere öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen Ankäufe zu tätigen oder Aufträge zu vergeben bzw. Rahmenvereinbarungen zu schließen. In Anbetracht der großen Mengen, die beschafft werden, tragen diese Verfahren zur Verbesserung des Wettbewerbs und zur Rationalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens bei. Daher sollte der Begriff der zentralen Beschaffungsstelle, die im Auftrag von Vergabestellen tätig wird, im Unionsrecht definiert werden; dies sollte jedoch nicht dem entgegenstehen, dass auch künftig weniger institutionalisierte und systematische gemeinsame Beschaffungsverfahren zur Anwendung gelangen können oder auf die etablierte Praxis zurückgegriffen werden kann, Dienstleister mit der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren im Namen und für Rechung einer Vergabestelle zu beauftragen. Ferner sollten die jeweiligen Zuständigkeiten der zentralen Beschaffungsstelle und der Vergabestellen, die ihre Beschaffungen über die zentrale Beschaffungsstelle abwickeln, für die Einhaltung der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen, auch im Falle von Rechtsmitteln, durch geeignete Vorschriften geregelt werden. Obliegt die Durchführung der Vergabeverfahren allein der zentralen Beschaffungsstelle, so sollte diese auch die alleinige und unmittelbare Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Verfahren tragen. Führt eine Vergabestelle bestimmte Teile des Verfahrens, beispielsweise einen erneuten Aufruf zum Wettbewerb, auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung oder die Vergabe von Einzelaufträgen auf der Grundlage eines dynamischen Beschaffungssystems durch, sollte sie auch für die von ihr durchgeführten Verfahrensschritte verantwortlich bleiben.

(32) In den meisten Mitgliedstaaten kommen zunehmend zentralisierte Beschaffungsverfahren zum Einsatz. Zentrale Beschaffungsstellen haben die Aufgabe, für andere öffentliche oder sonstige Auftraggeber Ankäufe zu tätigen oder Aufträge zu vergeben bzw. Rahmenvereinbarungen zu schließen. In Anbetracht der großen Mengen, die beschafft werden, tragen diese Verfahren zur Verbesserung des Wettbewerbs und zur Rationalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens bei, wobei der Zugänglichkeit derartiger Verfahren für kleine und mittlere Unternehmen besondere Aufmerksamkeit zukommen sollte. Daher sollte der Begriff der zentralen Beschaffungsstelle, die im Auftrag von Auftraggebern tätig wird, im Unionsrecht definiert werden; dies sollte jedoch nicht dem entgegenstehen, dass auch künftig weniger institutionalisierte und systematische gemeinsame Beschaffungsverfahren zur Anwendung gelangen können oder auf die etablierte Praxis zurückgegriffen werden kann, Dienstleister mit der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren im Namen und für Rechnung einer Vergabestelle zu beauftragen. Ferner sollten die jeweiligen Zuständigkeiten der zentralen Beschaffungsstelle und der Auftraggeber, die ihre Beschaffungen über die zentrale Beschaffungsstelle abwickeln, für die Einhaltung der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen, auch im Falle von Rechtsmitteln, durch geeignete Vorschriften geregelt werden. Obliegt die Durchführung der Vergabeverfahren allein der zentralen Beschaffungsstelle, so sollte diese auch die alleinige und unmittelbare Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Verfahren tragen. Führt eine Vergabestelle bestimmte Teile des Verfahrens, beispielsweise einen erneuten Aufruf zum Wettbewerb, auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung oder die Vergabe von Einzelaufträgen auf der Grundlage eines dynamischen Beschaffungssystems durch, sollte sie auch für die von ihr durchgeführten Verfahrensschritte verantwortlich bleiben.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Elektronische Kommunikationsmittel sind in besonderem Maße für die Unterstützung zentralisierter Beschaffungsverfahren und –instrumente geeignet, da sie die Möglichkeit bieten, Daten weiterzuverwenden und automatisch zu verarbeiten und Informations- und Transaktionskosten möglichst gering zu halten. Die Verwendung entsprechender elektronischer Kommunikationsmittel sollte daher – in einem ersten Schritt – für zentrale Beschaffungsstellen verpflichtend gemacht werden, was auch einer Konvergenz der Praktiken innerhalb der Union förderlich sein dürfte. Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren sollte dann eine allgemeine Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel in sämtlichen Beschaffungsverfahren eingeführt werden.

(33) Elektronische Kommunikationsmittel sind in besonderem Maße für die Unterstützung zentralisierter Beschaffungsverfahren und –instrumente geeignet, da sie die Möglichkeit bieten, Daten weiterzuverwenden und automatisch zu verarbeiten und Informations- und Transaktionskosten möglichst gering zu halten. Die Verwendung entsprechender elektronischer Kommunikationsmittel sollte daher – in einem ersten Schritt – für zentrale Beschaffungsstellen verpflichtend gemacht werden, was auch einer Konvergenz der Praktiken innerhalb der Union förderlich sein dürfte. Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren sollte dann eine allgemeine Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel in sämtlichen Beschaffungsverfahren eingeführt werden. Damit die Rechtssicherheit weiterhin gewahrt bleibt, sollten sich diese Bestimmungen nicht auf Regelungen auswirken, die auf nationaler Ebene für die Veröffentlichung von Angaben über öffentliche Aufträge unterhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte bestehen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Einer gemeinsamen Auftragsvergabe durch Vergabestellen aus verschiedenen Mitgliedstaaten stehen derzeit noch gewisse rechtliche Schwierigkeiten entgegen, die ihren Grund vor allem in konfligierenden nationalen Rechtsvorschriften haben. Wenngleich die Richtlinie 2004/17/EG implizit eine grenzüberschreitende gemeinsame Vergabe öffentlicher Aufträge zulässt, machen einige nationale Rechtssysteme eine grenzüberschreitende gemeinsame Beschaffung explizit oder implizit in der Praxis zu einem rechtlich unsicheren oder gar unmöglichen Unterfangen. Vergabestellen aus verschiedenen Mitgliedstaaten können an einer Zusammenarbeit und an einer gemeinsamen Auftragsvergabe interessiert sein, um durch Größenvorteile und eine Risiko-Nutzen-Teilung das Potenzial des Binnenmarkts optimal auszuschöpfen, nicht zuletzt im Hinblick auf innovative Projekte, die höhere Risiken bergen, als sie nach vernünftigem Ermessen von einer einzelnen Vergabestelle getragen werden können. Daher sollten neue Vorschriften zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei grenzüberschreitenden gemeinsamen Beschaffungen festgelegt werden, um die Zusammenarbeit zwischen Vergabestellen im Binnenmarkt zu erleichtern. Darüber hinaus können Vergabestellen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten gemeinsame juristische Personen nach nationalem Recht oder Unionsrecht gründen. Für derartige Formen gemeinsamer Beschaffung sollten spezifischen Regeln eingeführt werden.

(34) Einer gemeinsamen Auftragsvergabe durch Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten stehen derzeit noch gewisse rechtliche Schwierigkeiten entgegen, die ihren Grund vor allem in konfligierenden nationalen Rechtsvorschriften haben. Wenngleich die Richtlinie 2004/17/EG implizit eine grenzüberschreitende gemeinsame Vergabe öffentlicher Aufträge zulässt, machen einige nationale Rechtssysteme eine grenzüberschreitende gemeinsame Beschaffung explizit oder implizit in der Praxis zu einem rechtlich unsicheren oder gar unmöglichen Unterfangen. Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten können an einer Zusammenarbeit und an einer gemeinsamen Auftragsvergabe interessiert sein, um durch Größenvorteile und eine Risiko-Nutzen-Teilung das Potenzial des Binnenmarkts optimal auszuschöpfen, nicht zuletzt im Hinblick auf innovative Projekte, die höhere Risiken bergen, als sie nach vernünftigem Ermessen von einer einzelnen Vergabestelle getragen werden können. Daher sollten neue Vorschriften zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei grenzüberschreitenden gemeinsamen Beschaffungen festgelegt werden, um die Zusammenarbeit zwischen Auftraggebern im Binnenmarkt zu erleichtern. Darüber hinaus können Auftraggeber aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten gemeinsame juristische Personen nach nationalem Recht oder Unionsrecht gründen. Für derartige Formen gemeinsamer Beschaffung sollten spezifischen Regeln eingeführt werden. Ferner kommt es im Hinblick auf die grenzüberschreitende Auftragsvergabe auch entscheidend darauf an, Fragen im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum zu klären.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35) Die von Beschaffern erstellten technischen Spezifikationen müssen es erlauben, das öffentliche Auftragswesen für den Wettbewerb zu öffnen. Zu diesem Zweck sollte es möglich sein, Angebote einzureichen, die die Diversität der technischen Lösungen widerspiegeln, um ein ausreichendes Maß an Wettbewerb zu gewährleisten. Folglich sollten technische Spezifikationen so abgefasst sein, dass eine künstliche Einengung des Wettbewerbs vermieden wird, zu der es kommen könnte, wenn Anforderungen festgelegt würden, die einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer begünstigen, indem auf wesentliche Merkmale der vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen abgestellt wird. Die Formulierung technischer Spezifikationen in Form von Funktions- und Leistungsanforderungen erlaubt es in der Regel, dieses Ziel bestmöglich zu erreichen, und begünstigt Innovationen. Wird auf eine europäische Norm oder in Ermangelung einer solchen auf eine nationale Norm Bezug genommen, müssen Angebote, die auf gleichwertigen, die Anforderungen der Vergabestellen erfüllenden Regelungen basieren und auch hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen gleichwertig sind, von den Vergabestellen berücksichtigt werden. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit kann von den Bietern die Vorlage von Belegen verlangt werden, deren Korrektheit von Dritten bestätigt wurde; es sollten jedoch auch andere geeignete Beweismittel, wie etwa eine technische Dokumentation des Herstellers, zugelassen sein, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu entsprechenden Bescheinigungen oder Prüfberichten oder keine Möglichkeit hat, diese fristgerecht zu beschaffen.

(35) Die von Beschaffern erstellten technischen Spezifikationen müssen es erlauben, das öffentliche Auftragswesen für den Wettbewerb zu öffnen und Nachhaltigkeitsziele zu erreichen. Zu diesem Zweck sollte es möglich sein, Angebote einzureichen, die die Diversität der technischen Lösungen, Normen und technischen Spezifikationen auf dem Markt widerspiegeln, einschließlich solcher, die auf der Grundlage von Leistungskriterien im Zusammenhang mit dem Lebenszyklus und der Nachhaltigkeit des Produktionsprozesses der Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen erstellt wurden. Folglich sollten technische Spezifikationen so abgefasst sein, dass eine künstliche Einengung des Wettbewerbs vermieden wird, zu der es kommen könnte, wenn Anforderungen festgelegt würden, die einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer begünstigen, indem auf wesentliche Merkmale der vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen abgestellt wird. Die Formulierung technischer Spezifikationen in Form von Funktions- und Leistungsanforderungen erlaubt es in der Regel, dieses Ziel bestmöglich zu erreichen, und begünstigt Innovationen. Wird auf eine europäische Norm oder in Ermangelung einer solchen auf eine nationale Norm Bezug genommen, müssen Angebote, die auf gleichwertigen, die Anforderungen der Auftraggeber erfüllenden Regelungen basieren und auch hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen gleichwertig sind, von den Auftraggebern berücksichtigt werden. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit kann von den Bietern die Vorlage von Belegen verlangt werden, deren Korrektheit von Dritten bestätigt wurde; es sollten jedoch auch andere geeignete Beweismittel, wie etwa eine technische Dokumentation des Herstellers, zugelassen sein, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu entsprechenden Bescheinigungen oder Prüfberichten oder keine Möglichkeit hat, diese fristgerecht zu beschaffen. Damit Bieter, die Zeit und Geld in Zertifizierungen oder Prüfberichte investiert haben, nicht benachteiligt werden, sollte die Beweislast für den Nachweis der Gleichwertigkeit bei dem Bieter liegen, der sich auf die Gleichwertigkeit beruft.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36) Vergabestellen, die beabsichtigen, Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit spezifischen ökologischen, sozialen oder sonstigen Merkmalen zu erwerben, sollten auf bestimmte soziale und ökologische Gütezeichen Bezug nehmen können, wie etwa das europäische Umweltzeichen, (multi)nationale Umweltzeichen oder andere Gütezeichen, sofern die Anforderungen für den Erwerb des Gütezeichens einen Bezug zum Auftragsgegenstand – wie der Beschreibung des Produkts und seiner Präsentation, einschließlich Anforderungen an die Verpackung – aufweisen. Darüber hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, dass diese Anforderungen auf der Grundlage objektiv überprüfbarer Kriterien und unter Anwendung eines Verfahrens, an dem sich die Akteure – wie Regierungsstellen, Verbraucher, Hersteller, Vertriebsunternehmen und Umweltorganisationen – beteiligen können, definiert und angenommen werden, und dass das Gütezeichen für alle interessierten Parteien zugänglich und verfügbar ist.

(36) Auftraggeber, die beabsichtigen, Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit spezifischen ökologischen, sozialen oder sonstigen Merkmalen zu erwerben, sollten auf bestimmte Gütezeichen oder Zertifikate Bezug nehmen können, wie etwa das europäische Umweltzeichen, (multi)nationale Umweltzeichen oder andere Gütezeichen oder Zertifikate, sofern die Anforderungen für den Erwerb des Gütezeichens einen Bezug zum Auftragsgegenstand – wie der Beschreibung des Produkts und seiner Präsentation, einschließlich Anforderungen an die Verpackung – aufweisen. Darüber hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, dass diese Anforderungen auf der Grundlage objektiv überprüfbarer Kriterien und unter Anwendung eines Verfahrens, an dem sich die Akteure – wie Regierungsstellen, Verbraucher, Hersteller, Vertriebsunternehmen, Umweltorganisationen und die Sozialpartner – beteiligen können, definiert und angenommen werden, und dass das Gütezeichen für alle interessierten Parteien zugänglich und verfügbar ist.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(37a) In Bezug auf alle Vergabeverfahren müssen die öffentlichen Auftraggeber sicherstellen, dass die auftragsgegenständlichen Produkte, Dienstleistungen und Bauleistungen den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen. Um den Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen und nachzuweisen, sollten die Bieter interne Regelungen erlassen und bereits bei der Konzeption der Datenverarbeitung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen (eingebauter Datenschutz).

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38) Um die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) am öffentlichen Beschaffungsmarkt zu fördern, sollte ausdrücklich vorgesehen sein, dass Aufträge in –homogene oder heterogene – Lose unterteilt werden können. Werden Aufträge in Lose unterteilt, dürfen die Vergabestellen – beispielsweise zur Wahrung des Wettbewerbs oder zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit – die Zahl der Lose, für die ein Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot unterbreiten kann, begrenzen; ebenso dürfen sie die Zahl der Lose begrenzen, die an einen einzigen Bieter vergeben werden können.

(38) Die öffentliche Vergabe sollte an die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) angepasst werden. Die Auftraggeber sollten auf den Leitfaden für bewährte Verfahren zurückgreifen, der im Arbeitsdokument der Kommission mit dem Titel „Europäischer Leitfaden für bewährte Verfahren zur Erleichterung des Zugangs kleiner und mittlerer Unternehmen zu öffentlichen Aufträgen“1 wiedergegeben ist und Vorgaben enthält, wie sie die Vergabevorschriften so anwenden können, dass die Teilnahme von KMU erleichtert wird. Um die Teilnahme von KMU am Beschaffungsmarkt zu fördern und den Wettbewerb zu stärken, sollten Auftraggeber insbesondere ermutigt werden, die Unterteilung von Aufträgen in Lose zu prüfen, vor allem in Bezug auf Leistungen, die Qualität für Wohlergehen erfordern, wie Lebensmittel für passive Verbraucher in Krankenhäusern, Schulen, und Betreuungseinrichtungen für Kinder und ältere Menschen. Werden Aufträge in Lose unterteilt, dürfen die Auftraggeber – beispielsweise zur Wahrung des Wettbewerbs oder zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit – die Zahl der Lose, für die ein Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot unterbreiten kann, begrenzen; ebenso dürfen sie die Zahl der Lose begrenzen, die an einen einzigen Bieter vergeben werden können.

 

________________

 

1 (SEC (2008)COM 2193)

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(39a) Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen zur Förderung des Zugangs von KMU zu öffentlichen Aufträgen, insbesondere durch bessere Informationen und Hilfestellung bei Ausschreibungen und zu den neuen Möglichkeiten des modernisierten EU-Rechtsrahmens, sowie zur Förderung des Austauschs bewährter Verfahren und der Organisation von Schulungen und Veranstaltungen unter Beteiligung von öffentlichen Beschaffungsstellen und KMU ergreifen.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40) Öffentliche Aufträge sollten nicht an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, die sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt haben oder sich der Korruption, des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder der Geldwäsche schuldig gemacht haben. Die Nichtzahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen sollte ebenfalls mit der Sanktion eines obligatorischen Ausschlusses auf Unionsebene belegt werden. Da Vergabestellen, die nicht öffentliche Auftraggeber sind, möglicherweise keinen Zugang zu sicheren Beweisen für derartige Sachverhalte haben, sollte es diesen Vergabestellen überlassen bleiben, die Ausschlusskriterien gemäß Richtlinie [2004/18] anzuwenden oder nicht. Infolgedessen sollten nur die Auftraggeber zur Anwendung von Artikel 55 Absatz 1 verpflichtet sein. Darüber hinaus sollten Vergabestellen über die Möglichkeit verfügen, Bewerber oder Bieter wegen Verstoßes gegen umwelt- oder sozialrechtliche Verpflichtungen, einschließlich Vorschriften zur Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, oder wegen anderer Formen schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens, wie der Verletzung von Wettbewerbsregeln oder Rechten des geistigen Eigentums, auszuschließen.

(40) Öffentliche Aufträge sollten nicht an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, die sich an einer kriminellen Vereinigung oder an der Ausbeutung im Zusammenhang mit Menschenhandel und Kinderarbeit beteiligt haben, oder sich der Korruption, des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder der Geldwäsche schuldig gemacht haben. Die Nichtzahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen sollte ebenfalls mit der Sanktion eines obligatorischen Ausschlusses auf Unionsebene belegt werden. Da Auftraggeber, die keine öffentlichen Auftraggeber sind, möglicherweise keinen Zugang zu sicheren Beweisen für derartige Sachverhalte haben, sollte es diesen Auftraggebern überlassen bleiben, die Ausschlusskriterien gemäß Richtlinie [2004/18] anzuwenden oder nicht. Infolgedessen sollten nur die Auftraggeber zur Anwendung von Artikel 55 Absatz 1 verpflichtet sein. Darüber hinaus sollten Auftraggeber über die Möglichkeit verfügen, Bewerber oder Bieter wegen Verstoßes gegen die unter den allgemeinen Grundsätzen dieser Richtlinie aufgeführten umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen auszuschließen.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41) Sind die Vergabestellen dazu verpflichtet oder entscheiden sie sich dafür, die genannten Ausschlusskriterien anzuwenden, sollten sie die Richtlinie [2004/18] anwenden in Bezug auf die Möglichkeit, dass Wirtschaftsteilnehmer Compliance-Maßnahmen treffen können, um die Folgen etwaiger strafrechtlicher Verstöße oder eines Fehlverhaltens zu beheben und weiteres Fehlverhalten wirksam zu verhindern.

(41) Sind die Auftraggeber dazu verpflichtet oder entscheiden sie sich dafür, die vorstehend genannten Ausschlusskriterien anzuwenden, sollten sie die Richtlinie [2004/18] anwenden in Bezug auf die Möglichkeit, dass Wirtschaftsteilnehmer Compliance-Maßnahmen treffen können, um die Folgen etwaiger strafrechtlicher Verstöße oder eines Fehlverhaltens zu beheben und weiteres Fehlverhalten wirksam zu verhindern.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43) Aufträge sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben werden, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten. Diese Kriterien sollten garantieren, dass die Angebote unter den Bedingungen eines effektiven Wettbewerbs bewertet werden, auch wenn die Vergabestellen hochwertige Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen verlangen, die optimal auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind. Folglich sollte es Vergabestellen gestattet sein, als Zuschlagskriterium entweder das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ oder den „niedrigsten Preis“ zu bestimmen, wobei es ihnen in letzterem Fall freistehen sollte, angemessene Qualitätsnormen in Form von technischen Spezifikationen oder von Bedingungen für die Auftragsausführung festzulegen.

(43) Aufträge sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben werden, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten. Diese Kriterien sollten garantieren, dass die Angebote unter den Bedingungen eines effektiven Wettbewerbs bewertet werden, auch wenn die Auftraggeber hochwertige Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen verlangen, die optimal auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind. Folglich sollte es Auftraggebern gestattet sein, als Zuschlagskriterium das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ zu bestimmen, wobei sie auf angemessene Qualitäts- und Nachhaltigkeitsstandards in Form von technischen Spezifikationen oder von Bedingungen für die Auftragsausführung Bezug nehmen sollten.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 44

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44) Entscheiden sich Vergabestellen dafür, dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen, müssen sie die Zuschlagskriterien bestimmen, anhand deren sie die Angebote bewerten werden, um das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis zu ermitteln. Die Festlegung dieser Kriterien hängt vom Auftragsgegenstand ab, da sie es ermöglichen müssen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Lichte des Auftragsgegenstands, wie er in den technischen Spezifikationen definiert wird, zu beurteilen und das Preis-Leistungs-Verhältnis für jedes Angebot zu bestimmen. Die festgelegten Zuschlagskriterien sollten der Vergabestelle im Übrigen keine unbegrenzte Wahlfreiheit einräumen und sollten einen wirksamen Wettbewerb ermöglichen und mit Anforderungen verknüpft werden, die eine effektive Überprüfung der von den Bietern beigebrachten Informationen erlauben.

(44) Auftraggeber, die den Zuschlag auf der Grundlage des Kriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots erteilen, müssen die Zuschlagskriterien bestimmen, anhand deren sie die Angebote bewerten werden, um das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis zu ermitteln. Die Festlegung dieser Kriterien, die sich auch auf wirtschaftliche, ökologische und soziale Merkmale beziehen können, hängt vom Auftragsgegenstand ab, da sie es ermöglichen müssen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Lichte des Auftragsgegenstands, wie er in den technischen Spezifikationen definiert wird, zu beurteilen und das Preis-Leistungs-Verhältnis für jedes Angebot zu bestimmen. Die festgelegten Zuschlagskriterien sollten der Vergabestelle im Übrigen keine unbegrenzte Wahlfreiheit einräumen und sollten einen wirksamen und fairen Wettbewerb ermöglichen und mit Anforderungen verknüpft werden, die eine effektive Überprüfung der von den Bietern beigebrachten Informationen erlauben.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 45

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45) Es ist außerordentlich wichtig, das Potenzial der öffentlichen Auftragsvergabe in vollem Umfang für die Verwirklichung der Ziele der Strategie „Europa 2020“ für nachhaltiges Wachstum zu mobilisieren. Angesichts der zwischen einzelnen Sektoren und einzelnen Märkten bestehenden großen Unterschiede wäre es jedoch nicht sinnvoll, allgemein verbindliche Anforderungen an eine umweltfreundliche, soziale und innovative Beschaffung zu definieren. Der Unionsgesetzgeber hat bereits verbindliche Beschaffungsanforderungen zur Erreichung spezifischer Ziele in den Sektoren Straßenfahrzeuge (Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge) und Bürogeräte (Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte) festgelegt. Im Übrigen wurden bei der Festlegung gemeinsamer Methoden für die Lebenszykluskostenrechnung erhebliche Fortschritte gemacht. Es erscheint daher angezeigt, diesen Weg weiterzuverfolgen und es der sektorspezifischen Rechtsetzung zu überlassen, in Abhängigkeit von der spezifischen Politik und den spezifischen Rahmenbedingungen im betreffenden Sektor verbindliche Ziele zu definieren, und die Entwicklung und Anwendung europäischer Konzepte für die Lebenszykluskostenrechnung zu fördern, um die Nutzung der öffentlichen Auftragsvergabe zur Erzielung nachhaltigen Wachstums zu untermauern.

(45) Es sollte angestrebt werden, das Potenzial der öffentlichen Auftragsvergabe für die Verwirklichung der Ziele der Strategie „Europa 2020“ für nachhaltiges Wachstum zu mobilisieren, ohne in die Befugnisse der Auftraggeber einzugreifen. Angesichts der zwischen einzelnen Sektoren und einzelnen Märkten bestehenden großen Unterschiede wäre es jedoch nicht sinnvoll, allgemein verbindliche Anforderungen an eine umweltfreundliche, soziale und innovative Beschaffung zu definieren. Der Unionsgesetzgeber hat bereits verbindliche Beschaffungsanforderungen zur Erreichung spezifischer Ziele in den Sektoren Straßenfahrzeuge (Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge) und Bürogeräte (Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte) festgelegt. Im Übrigen wurden bei der Festlegung gemeinsamer Methoden für die Lebenszykluskostenrechnung erhebliche Fortschritte gemacht. Es erscheint daher angezeigt, diesen Weg weiterzuverfolgen und es der sektorspezifischen Rechtsetzung zu überlassen, in Abhängigkeit von der spezifischen Politik und den spezifischen Rahmenbedingungen im betreffenden Sektor verbindliche Ziele zu definieren, und die Entwicklung und Anwendung europäischer Konzepte für die Lebenszykluskostenrechnung zu fördern, um die Nutzung der öffentlichen Auftragsvergabe zur Erzielung nachhaltigen Wachstums zu untermauern.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 46

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46) Die sektorspezifischen Maßnahmen müssen ergänzt werden durch eine Anpassung der Vergaberichtlinien, durch die die Vergabestellen in die Lage versetzt werden, im Rahmen ihrer Beschaffungsstrategien die Ziele der Strategie „Europa 2020“ zu verfolgen. Es sollte somit klargestellt werden, dass die Vergabestellen das wirtschaftlich günstigste Angebot oder den niedrigsten Preis unter Zugrundelegung einer Lebenszykluskostenrechnung bestimmen können, vorausgesetzt, dass die anzuwendende Methode auf objektive und nichtdiskriminierende Weise festgelegt wird und für alle interessierten Parteien zugänglich ist. Bei der Lebenszykluskostenrechnung werden sämtliche über den gesamten Lebenszyklus von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen anfallenden Kosten, und zwar sowohl interne Kosten (wie Kosten für Entwicklung, Produktion, Nutzung, Wartung und Entsorgung) als auch externe Kosten, berücksichtigt, soweit sie monetarisierbar und kontrollierbar sind. Es sollten gemeinsame Methoden auf der Ebene der Union für die Berechnung der Lebenszykluskosten für bestimmte Kategorien von Lieferungen oder Dienstleistungen entwickelt werden; wann immer eine solche Methode entwickelt wird, sollte ihre Anwendung verbindlich vorgeschrieben werden.

(46) Die sektorspezifischen Maßnahmen müssen ergänzt werden durch eine Anpassung der Vergaberichtlinien, durch die die Auftraggeber in die Lage versetzt werden, im Rahmen ihrer Beschaffungsstrategien die Ziele der Strategie „Europa 2020“ zu verfolgen. Es sollte somit klargestellt werden, dass die Auftraggeber das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Zugrundelegung einer Lebenszykluskostenrechnung bestimmen können, vorausgesetzt, dass die anzuwendende Methode auf objektive und nichtdiskriminierende Weise festgelegt wird und für alle interessierten Parteien zugänglich ist. Bei der Lebenszykluskostenrechnung werden sämtliche über den gesamten Lebenszyklus von Bauwerken, Lieferungen oder Dienstleistungen anfallenden Kosten, und zwar sowohl interne Kosten (wie Kosten für Forschung, Entwicklung, Produktion, Transport, Nutzung, Wartung und Entsorgung) als auch externe Kosten, berücksichtigt, soweit sie monetarisierbar und kontrollierbar sind.

Begründung

Die öffentlichen Auftraggeber sollten ermutigt werden, Lebenszykluskosten zu berücksichtigen. Allerdings bestehen bei der Ausarbeitung einer Berechnungsmethode noch Probleme. Eine Verpflichtung, die EU-Methode zu verwenden, ist äußerst ehrgeizig, zumal das EU-Vergaberecht Mindestanforderungen festlegt. Öffentliche Auftraggeber können in ihren Anforderungen darüber hinausgehen, solange sie die Grundsätze der Verträge und die speziellen Anforderungen für Zuschlagskriterien einhalten.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 47

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47) Darüber hinaus sollte es den Vergabestellen gestattet sein, in den technischen Spezifikationen und in den Zuschlagskriterien auf einen spezifischen Produktionsprozess, eine spezifische Art und Weise der Erbringung von Dienstleistungen oder einen spezifischen Prozess in einer anderen Lebenszyklusphase eines Produkts oder einer Dienstleistung Bezug zu nehmen, sofern diese einen unmittelbaren Bezug zum Auftragsgegenstand aufweisen. Im Hinblick auf eine stärkere Berücksichtigung sozialer Belange bei der öffentlichen Auftragsvergabe kann es den Beschaffern ferner gestattet werden, im Rahmen des Zuschlagskriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots Aspekte einzubeziehen, die die Arbeitsbedingungen der unmittelbar am Produktionsprozess oder an der Leistungserbringung beteiligten Personen betreffen. Derartige Aspekte dürfen sich ausschließlich auf den Gesundheitsschutz der am Produktionsprozess beteiligten Mitarbeiter oder die Förderung der sozialen Integration – einschließlich Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen – von für die Ausführung des Auftrags eingesetzten Angehörigen benachteiligter oder sozial schwacher Gruppen beziehen. Zuschlagskriterien, die auf derartige Aspekte abstellen, sollten in jedem Fall auf Merkmale beschränkt bleiben, die unmittelbare Auswirkungen auf die Mitarbeiter in ihrer Arbeitsumgebung haben. Sie sollten im Einklang mit der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und in einer Weise angewandt werden, die Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die Partei des Beschaffungsübereinkommens oder der Freihandelsabkommen sind, denen die Union beigetreten ist, weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert.

(47) Darüber hinaus sollte es den Auftraggebern gestattet sein, in den technischen Spezifikationen, in den Zuschlagskriterien und in den Vertragserfüllungsklauseln auf einen spezifischen Produktionsprozess, einschließlich beispielsweise sozialer und ökologischer Aspekte, eine spezifische Art und Weise der Erbringung von Dienstleistungen oder einen spezifischen Prozess in einer anderen Lebenszyklusphase eines Produkts oder einer Dienstleistung Bezug zu nehmen, sofern diese einen unmittelbaren Bezug zum Auftragsgegenstand aufweisen. Im Hinblick auf eine stärkere Berücksichtigung sozialer Belange bei der öffentlichen Auftragsvergabe können Beschaffer Aspekte in die Zuschlagskriterien und Vertragserfüllungsklauseln einbeziehen, die sich auf Arbeits-, Beschäftigungs- und Umweltbedingungen beziehen, sowie die Vorlage von Zertifikaten oder Gütezeichen von unabhängigen Einrichtungen verlangen, aus denen hervorgeht, dass sich der Wirtschaftsteilnehmer an die am Ort der Leistungserbringung geltenden einschlägigen Vorschriften und Normen hält, die sich aus internationalen Übereinkommen, aus europäischen oder nationalen Rechtsvorschriften oder aus Tarifverträgen ergeben, die im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten abgeschlossen wurden, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Derartige Aspekte können sich unter anderem auf den Gesundheitsschutz der am Produktionsprozess beteiligten Mitarbeiter oder die Förderung der sozialen Integration – einschließlich Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen – von für die Ausführung des Auftrags eingesetzten Angehörigen benachteiligter oder sozial schwacher Gruppen beziehen. Zuschlagskriterien, die auf derartige Aspekte abstellen, sollten in jedem Fall auf Merkmale beschränkt bleiben, die unmittelbare Auswirkungen auf die Mitarbeiter in ihrer Arbeitsumgebung haben. Sie sollten im Einklang mit der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und in einer Weise angewandt werden, die Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die Partei des Beschaffungsübereinkommens oder der Freihandelsabkommen sind, denen die Union beigetreten ist, weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert.

 

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 47 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(47a) Aus der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geht hervor, dass Auftraggeber die Möglichkeit haben sollten, ein Zuschlagskriterium zu wählen, das darauf Bezug nimmt, dass das betreffende Produkt aus dem fairen Handel stammt, was auch das Erfordernis einschließen kann, Erzeugern einen Mindestpreis und einen Preisaufschlag zu zahlen.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49) Angebote, deren Preis im Verhältnis zu den angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungewöhnlich niedrig erscheint, können auf technisch, wirtschaftlich oder rechtlich fragwürdigen Annahmen oder Praktiken basieren. Um etwaige Probleme während der Auftragsausführung zu vermeiden, sollten Vergabestellen verpflichtet werden, eine Erläuterung des angesetzten Preises zu verlangen, wenn ein Angebot erheblich unter den von anderen Bietern verlangten Preisen liegt. Kann der Bieter keine hinreichende Begründung geben, sollte die Vergabestelle berechtigt sein, das Angebot abzulehnen. Eine Ablehnung sollte obligatorisch sein in Fällen, in denen die Vergabestelle festgestellt hat, dass die ungewöhnlich niedrigen Preise aus der Nichtbeachtung verbindlicher sozial-, arbeits- oder umweltrechtlichern Vorschriften der Union oder internationaler arbeitsrechtlicher Vorschriften resultieren.

(49) Angebote, deren Preis im Verhältnis zu den angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungewöhnlich niedrig erscheint, können auf technisch, wirtschaftlich oder rechtlich fragwürdigen Annahmen oder Praktiken basieren. Um etwaige Probleme während der Auftragsausführung zu vermeiden, sollten die Auftraggeber verpflichtet werden, eine Erläuterung des angesetzten Preises zu verlangen, wenn ein Angebot erheblich unter den von anderen Bietern verlangten Preisen liegt. Kann der Bieter keine hinreichende Begründung geben, sollte der Auftraggeber berechtigt sein, das Angebot abzulehnen. Eine Ablehnung sollte obligatorisch sein in Fällen, in denen der Auftraggeber festgestellt hat, dass die ungewöhnlich niedrigen Preise aus der Nichtbeachtung der unter den allgemeinen Grundsätzen dieser Richtlinie aufgeführten verbindlichen sozial-, arbeits- oder umweltrechtlichen Vorschriften resultieren.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 50

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50) Die Bedingungen für die Auftragsausführung sind mit dieser Richtlinie vereinbar, wenn sie nicht unmittelbar oder mittelbar eine Diskriminierung nach sich ziehen, wenn sie mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und wenn sie in der als Aufruf zum Wettbewerb dienenden Bekanntmachung oder in den Auftragsunterlagen genannt werden. Sie können insbesondere dem Ziel dienen, die berufliche Ausbildung auf den Baustellen sowie die Beschäftigung von Personen zu fördern, deren Eingliederung besondere Schwierigkeiten bereitet, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder die Umwelt zu schützen. So können für den Zeitraum der Auftragsausführung geltende Anforderungen genannt werden bezüglich der Einstellung von Langzeitarbeitslosen oder der Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Arbeitslose oder Jugendliche, der weitgehenden Einhaltung grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) – auch wenn diese nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden – oder der Beschäftigung einer höheren Zahl von Menschen mit Behinderungen als nach nationalem Recht vorgeschrieben.

(50) Die Bedingungen für die Auftragsausführung sind mit dieser Richtlinie vereinbar, wenn sie nicht unmittelbar oder mittelbar diskriminierend sind, wenn sie mit dem Auftragsgegenstand und dem Beschaffungsgrundsatz der Einhaltung der umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen unmittelbar zusammenhängen und wenn sie in der als Aufruf zum Wettbewerb dienenden Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt werden. Sie können insbesondere dem Ziel dienen, die berufliche oder fachliche Ausbildung vor Ort sowie die Beschäftigung von Personen zu fördern, deren Eingliederung besondere Schwierigkeiten bereitet, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder die Umwelt zu schützen. So können für den Zeitraum der Auftragsausführung geltende Anforderungen genannt werden bezüglich der Einstellung von Langzeitarbeitslosen oder der Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Arbeitslose oder Jugendliche, der weitgehenden Einhaltung grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) – auch wenn diese nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden – oder der Beschäftigung einer höheren Zahl von Menschen mit Behinderungen als nach nationalem Recht vorgeschrieben.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 51

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51) Die in Bezug auf Arbeitsbedingungen und Arbeitssicherheit auf nationaler und auf Unionsebene geltenden Gesetze, Regelungen und Kollektivverträge sind während der Ausführung eines Auftrags anwendbar, vorausgesetzt, dass die betreffenden Vorschriften und ihre Anwendung mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Für grenzüberschreitende Situationen, in denen Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaat Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Ausführung eines Auftrags erbringen, legt die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen die Mindestbedingungen fest, die im Aufnahmeland in Bezug auf die entsandten Arbeitnehmer einzuhalten sind. Enthält das nationale Recht entsprechende Bestimmungen, so kann die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen als schwere Verfehlung des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers betrachtet werden, die dessen Ausschluss vom Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zur Folge haben kann.

(51) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Wirtschaftsteilnehmer die am Ort der Leistungserbringung geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen einhalten, die sich aus den in Anhang XIV aufgeführten internationalen Übereinkommen, aus europäischen und nationalen Rechtsvorschriften sowie aus Tarifverträgen ergeben, die im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten abgeschlossen wurden, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Für grenzüberschreitende Situationen, in denen Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaat Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Ausführung eines Auftrags erbringen, legt die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen die Mindestbedingungen fest, die im Aufnahmeland in Bezug auf die entsandten Arbeitnehmer einzuhalten sind. Enthält das nationale Recht entsprechende Bestimmungen, so sollte die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen als schwere Verfehlung des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers betrachtet werden, die dessen Ausschluss vom Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zur Folge haben kann.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 56 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(56a) Die Auftraggeber sollten die in der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr1 festgelegten Zahlungsfristen einhalten.

 

______________

 

1 ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 57

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57) Wie die Bewertung gezeigt hat, werden Durchführung und Funktionieren der Vergabevorschriften von den Mitgliedstaaten nicht konsequent und systematisch überwacht. Die korrekte Durchführung der in den einschlägigen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen wird dadurch in Frage gestellt; dies ist eine der Hauptursachen von Kosten und Rechtsunsicherheit. Einige Mitgliedstaaten haben eine zentrale nationale Stelle benannt, die für Fragen der öffentlichen Auftragsvergabe zuständig sind, allerdings bestehen zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede, was die diesen Stellen übertragenen Funktionen betrifft. Klarere, kohärentere und zuverlässigere Überwachungs- und Kontrollmechanismen würden zu einer besseren Kenntnis des Funktionierens der Vergabevorschriften führen, Unternehmen und Vergabestellen mehr Rechtssicherheit bieten und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen beitragen. Solche Mechanismen könnten als Instrumente für die Aufdeckung und frühzeitige Lösung von Problemen, insbesondere mit Blick auf von der Union kofinanzierte Projekte, und für die Ermittlung struktureller Defizite dienen. Insbesondere ist es dringend erforderlich, diese Mechanismen zu koordinieren, um eine kohärente Anwendung, Kontrolle und Überwachung der öffentlichen Vergabepolitik sowie eine systematische Bewertung der Ergebnisse der Vergabepolitik in der Union zu gewährleisten.

(57) Wie die Bewertung gezeigt hat, besteht in Bezug auf die Anwendung der Vergabevorschriften der Union noch erheblicher Raum für Verbesserungen. Um eine wirksamere und konsequentere Anwendung der Vorschriften zu gewährleisten, ist es einerseits wesentlich, einen guten Überblick über mögliche strukturelle Probleme und allgemeine Muster im Rahmen der nationalen Auftragsvergabe zu gewinnen, um mögliche Probleme gezielter anzugehen. Dieser Überblick sollte durch eine geeignete Überwachung gewonnen werden, deren Ergebnisse regelmäßig veröffentlicht werden sollten, um eine sachkundige Debatte darüber zu ermöglichen, wie Vergabevorschriften und –verfahren verbessert werden könnten. Andererseits könnte eine bessere Beratung und Unterstützung für die öffentlichen Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer ebenfalls in hohem Maße dazu beitragen, die Wirksamkeit der Vergabe öffentlicher Aufträge durch bessere Kenntnis, mehr Rechtssicherheit und Professionalisierung der Vergabeverfahren zu steigern. Eine entsprechende Beratung sollte öffentlichen Auftraggebern und Wirtschaftsteilnehmern erforderlichenfalls zur Verfügung gestellt werden, um eine korrekte Anwendung der Vorschriften zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten zu diesem Zweck dafür sorgen, dass entsprechende Behörden oder Verwaltungsstrukturen für die Überwachung, Umsetzung und Kontrolle der öffentlichen Auftragsvergabe zuständig sind.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 58

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(58) Die Mitgliedstaaten sollten eine einzige nationale Behörde benennen, die für Überwachung, Umsetzung und Kontrolle der öffentlichen Auftragsvergabe zuständig ist. Diese zentrale Stelle sollte rechtzeitig und aus erster Hand informiert werden, insbesondere über Probleme, die die Durchführung des öffentlichen Vergaberechts betreffen. Sie sollte in der Lage sein, unmittelbare Rückmeldung zum Funktionieren der Politik, zu potenziellen Schwächen der nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken zu geben und zur raschen Lösungsfindung beitragen. Mit Blick auf die wirksame Bekämpfung von Korruption und Betrug, sollten diese zentrale Stelle wie auch die allgemeine Öffentlichkeit über die Möglichkeit verfügen, den Wortlaut der Verträge über die Vergabe von Aufträgen zu prüfen. Aufträge mit hohem Wert sollten daher der Aufsichtsstelle übermittelt werden, wobei für interessierte Parteien die Möglichkeit des Zugangs zu diesen Dokumenten bestehen sollte, soweit dadurch keine berechtigten öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden.

entfällt

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 59

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(59) Nicht alle Vergabestellen verfügen intern über das erforderliche Fachwissen für die Abwicklung wirtschaftlich oder technisch komplexer Aufträge. Vor diesem Hintergrund wäre eine geeignete professionelle Unterstützung eine sinnvolle Ergänzung der Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten. Zum einen kann das angestrebte Ziel durch Instrumente zum Wissensaustausch (Wissenszentren) erreicht werden, die die Vergabestellen fachlich unterstützen; zum anderen sollten Unternehmen, nicht zuletzt KMU, administrative Unterstützung erhalten, vor allem wenn sie an grenzüberschreitenden Vergabeverfahren teilnehmen.

(59) Nicht alle Auftraggeber und insbesondere nicht alle lokalen Behörden verfügen intern über das erforderliche Fachwissen für die Abwicklung wirtschaftlich oder technisch komplexer Aufträge. Vor diesem Hintergrund stellt eine geeignete professionelle Unterstützung eine sinnvolle Ergänzung der Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten dar. Zum einen kann das angestrebte Ziel durch Instrumente zum Wissensaustausch (Wissenszentren) erreicht werden, die die Auftraggeber fachlich unterstützen; zum anderen sollten Unternehmen, und insbesondere KMU, administrative Unterstützung erhalten, vor allem wenn sie an grenzüberschreitenden Vergabeverfahren teilnehmen.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 59 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59a) Auch Bürger, interessierte Kreise – egal, ob organisiert oder nicht – und sonstige Personen oder Einrichtungen, die keinen Zugang zu einem Nachprüfungsverfahren gemäß der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge1 haben, haben als Steuerzahler ein berechtigtes Interesse an ordnungsgemäßen Vergabeverfahren. Daher sollte für sie die Möglichkeit geschaffen werden, eventuelle Verstöße gegen diese Richtlinie einer zuständigen Behörde oder Stelle zu melden. Um Überschneidungen mit bestehenden Behörden oder Strukturen zu vermeiden, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, auf allgemeine Überwachungsbehörden oder -strukturen, branchenspezifische Aufsichtsstellen, kommunale Aufsichtsbehörden, Wettbewerbsbehörden, den Bürgerbeauftragten oder nationale Prüfbehörden zurückzugreifen.

 

______________________

 

1 ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 60

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(60) Überwachungs-, Aufsichts- und Unterstützungsstrukturen oder ‑mechanismen bestehen bereits auf nationaler Ebene und können selbstverständlich genutzt werden, um Überwachung, Durchführung und Kontrolle der öffentlichen Auftragsvergabe sicherzustellen und Vergabestellen und Wirtschaftsteilnehmern die erforderliche Unterstützung zuteil werden zu lassen.

(60) Die Rückverfolgbarkeit und Transparenz der in Vergabeverfahren getroffenen Entscheidungen trägt wesentlich dazu bei, reibungslose Verfahren und eine effektive Bekämpfung von Korruption und Betrug sicherzustellen. Die öffentlichen Auftraggeber sollten Kopien von abgeschlossenen Verträgen mit hohem Auftragswert aufbewahren, um interessierten Parteien nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten Zugang zu solchen Unterlagen gewähren zu können. Außerdem sollten die wesentlichen Elemente und Beschlüsse individueller Vergabeverfahren in einem Vergabebericht dokumentiert werden. Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands sollte im Vergabebericht auf die bereits in den einschlägigen Vergabebekanntmachungen enthaltenen Informationen verwiesen werden. Die von der Kommission verwalteten elektronischen Systeme für die Veröffentlichung dieser Vermerke sollten auch im Hinblick auf die Erleichterung der Dateneingabe verbessert werden; gleichzeitig sollten die Entnahme von Berichten und der Datenaustausch zwischen den Systemen erleichtert werden.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 61

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(61) Soll die Kohärenz von Beratung und Praxis innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten wie auch unionsweit gewährleistet werden, ist eine effektive Zusammenarbeit erforderlich. Die für Überwachung, Umsetzung, Kontrolle und fachliche Unterstützung benannten Stellen sollten in der Lage sein, Informationen auszutauschen und zusammenzuarbeiten; des Weiteren sollte die von den Mitgliedstaaten jeweils benannte nationale Behörde als Hauptkontaktstelle für die Kommunikation mit den Dienststellen der Kommission zum Zwecke der Datensammlung, des Informationsaustauschs und der Überwachung der Durchführung des Vergaberechts der Union fungieren.

entfällt

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 61 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(61a) Die Art und Weise der Umsetzung dieser Richtlinie ist überaus wichtig für die Vereinfachungsbemühungen sowie für die Gewährleistung eines einheitlichen Ansatzes bei der Auslegung und Anwendung des EU-Vergaberechts und trägt somit zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit bei, auf die öffentliche Auftraggeber, insbesondere solche auf subzentraler Ebene, sowie KMU angewiesen sind. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass bei der Umsetzung dieser Richtlinie auch der bedeutenden Rolle des nationalen Vergaberechts im Hinblick auf den Zugang zu Mitteln aus EU-Fonds Rechnung getragen wird. Es ist daher äußerst wichtig, dass die Mitgliedstaaten so weit wie möglich jede Fragmentierung bei der Auslegung und Anwendung vermeiden und gleichzeitig einen Beitrag zur Vereinfachung auf nationaler Ebene leisten.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 63

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(63) Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten – auch auf Expertenebene – angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass relevante Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(63) Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten – auch auf Expertenebene – angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass relevante Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. Die Kommission sollte für eine umfassende Unterrichtung und Dokumentation über ihre Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen der Vorbereitung und Umsetzung delegierter Rechtsakte sorgen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass das Europäische Parlament angemessen beteiligt wird, wobei auf die besten Vorgehensweisen aus früheren Erfahrungen in anderen Politikbereichen zurückgegriffen werden sollte, um die bestmöglichen Bedingungen für die künftige Kontrolle von delegierten Rechtsakten durch das Europäische Parlament zu schaffen.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 64

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(64) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie in Bezug auf das Verfahren für die Übermittlung und Veröffentlichung der in Anhang IX genannten Angaben und die Verfahren für die Abfassung und Übermittlung von Bekanntmachungen, auf die Standardformulare für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen und die Verfahrens- und Mitteilungsstandards sowie auf die von den Aufsichtsstellen für die Ausarbeitung des Durchführungs- und Statistikberichts zu verwendende Vorlage sollten der Kommission entsprechende Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Die Durchführungsrechtsakte, die sich weder finanziell noch in Bezug auf Art und Umfang der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen auswirken, sollten im Wege des Beratungsverfahrens verabschiedet werden. Diese Rechtsakte erfüllen einen rein administrativen Zweck und dienen dazu, die Anwendung der in dieser Richtlinie niedergelegten Vorschriften zu vereinfachen. Außerdem sollten Entscheidungen darüber, ob eine bestimmte Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf frei zugänglichen Märkten ausgesetzt ist, unter Voraussetzungen getroffen werden, die einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Bestimmung gewährleisten. Der Kommission sollten daher Durchführungsbefugnisse übertragen werden, auch in Bezug auf die detaillierten Bestimmungen für die Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 28, um zu bestimmten, ob Artikel 27 und die Entscheidungen selbst anwendbar sind. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Für den Erlass dieser Durchführungsrechtsakte sollte das Beratungsverfahren angewandt werden.

(64) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie in Bezug auf das Verfahren für die Übermittlung und Veröffentlichung der in Anhang IX genannten Angaben und die Verfahren für die Abfassung und Übermittlung von Bekanntmachungen, auf die Standardformulare für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen und die Verfahrens- und Mitteilungsstandards sollten der Kommission entsprechende Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Die Durchführungsrechtsakte, die sich weder finanziell noch in Bezug auf Art und Umfang der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen auswirken, sollten im Wege des Beratungsverfahrens verabschiedet werden. Diese Rechtsakte erfüllen einen rein administrativen Zweck und dienen dazu, die Anwendung der in dieser Richtlinie niedergelegten Vorschriften zu vereinfachen. Außerdem sollten Entscheidungen darüber, ob eine bestimmte Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf frei zugänglichen Märkten ausgesetzt ist, unter Voraussetzungen getroffen werden, die einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Bestimmung gewährleisten. Der Kommission sollten daher Durchführungsbefugnisse übertragen werden, auch in Bezug auf die detaillierten Bestimmungen für die Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 28, um zu bestimmten, ob Artikel 27 und die Entscheidungen selbst anwendbar sind. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Für den Erlass dieser Durchführungsrechtsakte sollte das Beratungsverfahren angewandt werden.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet den Kauf oder andere Formen des Erwerbs von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch eine oder mehrere Vergabestellen von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen Auftraggebern ausgewählt werden, sofern die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für einen der in Artikel 5 bis 11 genannten Zwecke bestimmt sind.

2. Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet den Erwerb von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch einen oder mehrere Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen Auftraggebern ausgewählt werden, sofern die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für einen der in Artikel 5 bis 11 genannten Zwecke bestimmt sind.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Gesamtheit der Bauleistungen, Lieferungen und/oder Dienstleistungen – auch wenn sie im Rahmen verschiedener Aufträge erworben werden – stellt eine einzige Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie dar, sofern die Aufträge Teil eines einzigen Projekts sind.

entfällt

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Diese Richtlinie berührt nicht die öffentlichen Stellen auf sämtlichen Ebenen zustehende Befugnis, zu entscheiden, ob, wie und in welchem Umfang sie öffentliche Aufgaben gemäß Artikel 14 AEUV und gemäß dem Protokoll (Nr. 26) über Dienste von allgemeinem Interesse selbst wahrnehmen wollen.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Sie wurde zur Erfüllung im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nicht gewerblicher Art gegründet oder hat diesen Zweck; arbeitet eine Einrichtung unter marktüblichen Bedingungen, ist gewinnorientiert und trägt die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit einhergehenden Verluste, ist sie nicht darauf ausgerichtet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;

(a) Sie wurde zur Erfüllung im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nicht gewerblicher Art gegründet oder hat diesen Zweck;

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 8 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Ausführung eines Bauvorhabens – gleichgültig mit welchen Mitteln – gemäß den von der Vergabestelle, die einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat, genannten Erfordernissen;

(c) Ausführung eines Bauvorhabens gemäß den von der Vergabestelle, die einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat, genannten Erfordernissen;

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Auftragsunterlagen sämtliche Unterlagen, die von der Vergabestelle erstellt werden oder auf die sie sich bezieht, um Bestandteile der Auftragsvergabe oder des Verfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu zählen die Bekanntmachung, die Vorinformationen oder die Informationen über ein bestehendes Qualifizierungssystem, sofern sie als Aufruf zum Wettbewerb dienen, die technischen Spezifikationen, die vorgeschlagenen Vertragsbedingungen, Formate für die Darstellung von Unterlagen seitens der Bewerber und Bieter, Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen sowie sonstige zusätzliche Unterlagen;

(15) Vergabeunterlagen“ Unterlagen, die vom Auftraggeber erstellt werden oder auf die er sich bezieht, um Bestandteile der Auftragsvergabe oder des Verfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu zählen die Bekanntmachung, die Vorinformationen oder die Informationen über ein bestehendes Qualifizierungssystem, sofern sie als Aufruf zum Wettbewerb dienen, die technischen Spezifikationen, die vorgeschlagenen Vertragsbedingungen, Formate für die Darstellung von Unterlagen seitens der Bewerber und Bieter, Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen sowie sonstige zusätzliche Unterlagen;

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) „Lebenszyklus“ alle aufeinander folgenden und/ oder miteinander verbundenen Stadien, einschließlich Produktion, Transport, Nutzung und Wartung während der Lebensdauer eines Produkts bzw. der Dauer einer Bauarbeit oder einer Dienstleistung, angefangen von der Rohmaterialbeschaffung oder Erzeugung von Ressourcen bis hin zu Entsorgung, Aufräumarbeiten und Beendigung;

(22) „Lebenszyklus“ alle aufeinander folgenden oder miteinander verbundenen Stadien während der Lebensdauer eines Produkts oder eines Bauwerks oder während der Erbringung einer Dienstleistung, einschließlich Forschung, Entwicklung, Produktion, Transport, Nutzung und Wartung, angefangen von der Rohmaterialbeschaffung oder Erzeugung von Ressourcen bis hin zu Entsorgung, Aufräumarbeiten und Beendigung;

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a) „Innovation“ die Realisierung eines neuen oder deutlich verbesserten Produkts, Dienstes oder Verfahrens, eine neue Vermarktungsmethode oder ein neues Organisationsverfahren in Bezug auf Geschäftspraktiken, Abläufe am Arbeitsplatz oder externe Beziehungen, das zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beiträgt oder die Europa-2020-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unterstützt.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Rechte, die in einem angemessen bekanntgegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine „besonderen oder ausschließlichen Rechte“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 6.

2. Rechte, die in einem ordnungsgemäß bekanntgegebenen und auf objektiven und nicht diskriminierenden Zuschlagskriterien beruhenden Bieterverfahren gewährt wurden, sind keine „besonderen oder ausschließlichen Rechte“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 6.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Unternehmen sind und eine Tätigkeit im Sinne der Artikel 5 bis 11 ausüben,

(a) öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Unternehmen sind und eine Tätigkeit im Sinne der Artikel 5 bis 11 ausüben, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Tätigkeit auf der Grundlage von Rechten ausgeübt wird, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels gewährt wurden,

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gas und Wärme

Gas, Wärme und Kälte

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Förderung von Öl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle und anderen festen Brennstoffen

Förderung und Exploration von Öl und Gas, Kohle und sonstigen festen Brennstoffen

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11a

 

Ausnahmen von der Anwendung der vorliegenden Richtlinie zum Schutz einer Geschäftsstrategie

 

1. Besteht bei einem Vergabeverfahren die Gefahr, dass eine Geschäftsstrategie gegenüber Wettbewerbern offengelegt wird und daraus Nachteile entstehen, so kann sich der Auftraggeber an die in Artikel 92 genannten zuständigen Behörden und Stellen wenden, um eine Ausnahme von der vorliegenden Richtlinie zu erwirken.

 

2. Der Auftraggeber stellt hierfür einen ordnungsgemäß begründeten Antrag bei den in Artikel 92 genannten zuständigen Behörden und Stellen.

 

3. Bewilligen die zuständigen Behörden oder Stellen die Ausnahme nach Absatz 1, so findet diese Richtlinie keine Anwendung auf das fragliche Vergabeverfahren.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission überprüft die in Artikel 12 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte alle zwei Jahre ab dem 30. Juni 2014 auf Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen und legt sie erforderlichenfalls neu fest.

Die Kommission überprüft die in Artikel 12 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte alle zwei Jahre ab dem 30. Juni 2014 auf Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen und legt sie, nachdem sie die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Schwellenwerte auf bestimmte Sektoren und Auftragsarten konsultiert hat, erforderlichenfalls neu fest.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Vergabestellen teilen der Kommission oder der nationalen Aufsichtsstelle auf deren Verlangen alle Kategorien von Waren und Tätigkeiten mit, die ihres Erachtens unter die Ausschlussregelung nach Absatz 1 fallen. Die Kommission kann Listen der Kategorien von Waren und Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausschlussregelung fallen, in regelmäßigen Abständen im Amtsblatt der Europäischen Union zur Information veröffentlichen. Hierbei wahrt sie die Vertraulichkeit der sensiblen geschäftlichen Angaben, soweit die Vergabestellen dies bei der Übermittlung der Informationen geltend machen.

2. Die Auftraggeber teilen der Kommission alle Kategorien von Waren und Tätigkeiten mit, die ihres Erachtens unter die Ausschlussregelung nach Absatz 1 fallen. Die Kommission kann Listen der Kategorien von Waren und Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausschlussregelung fallen, in regelmäßigen Abständen im Amtsblatt der Europäischen Union zur Information veröffentlichen. Hierbei wahrt sie die Vertraulichkeit der sensiblen geschäftlichen Angaben, soweit die Auftraggeber dies bei der Übermittlung der Informationen geltend machen.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die die Vergabestellen zu anderen Zwecken als der Ausübung ihrer in den Artikeln 5 bis 11 beschriebenen Tätigkeiten oder zur Ausübung derartiger Tätigkeiten in einem Drittland in einer Weise vergeben, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geografischen Gebiets in der Union verbunden ist, noch gilt sie für Wettbewerbe, die zu solchen Zwecken ausgerichtet werden.

1. Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die die Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Ausübung ihrer in den Artikeln 5 bis 11 beschriebenen Tätigkeiten, die den Versorgungsbereich betreffen, oder zur Ausübung derartiger Tätigkeiten in einem Drittland in einer Weise vergeben, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geografischen Gebiets in der Union verbunden ist, noch gilt sie für Wettbewerbe, die zu solchen Zwecken ausgerichtet werden.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Vergabestellen unterrichten die Kommission oder die nationale Aufsichtsstelle auf deren Anforderung über alle Tätigkeiten, die ihrer Ansicht nach unter die Ausschlussregelung von Absatz 1 fallen. Die Kommission kann Listen der Tätigkeitskategorien, die ihres Erachtens unter diese Ausschlussregelung fallen, in regelmäßigen Abständen im Amtsblatt der Europäischen Union zur Information veröffentlichen. Hierbei wahrt sie die Vertraulichkeit der sensiblen geschäftlichen Angaben, soweit die Auftraggeber dies bei der Übermittlung der Informationen geltend machen.

2. Die Auftraggeber unterrichten die Kommission auf deren Verlangen über alle Tätigkeiten, die ihrer Ansicht nach unter die Ausschlussregelung von Absatz 1 fallen. Die Kommission kann Listen der Tätigkeitskategorien, die ihres Erachtens unter diese Ausschlussregelung fallen, in regelmäßigen Abständen im Amtsblatt der Europäischen Union zur Information veröffentlichen. Hierbei wahrt sie die Vertraulichkeit der sensiblen geschäftlichen Angaben, soweit die Auftraggeber dies bei der Übermittlung der Informationen geltend machen.

 

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absätze 1 und 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. In Bezug auf die Vergabe von Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben im Bereich Verteidigung und Sicherheit findet diese Richtlinie keine Anwendung auf

1. In Bezug auf die Vergabe von Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben im Bereich Verteidigung und Sicherheit findet diese Richtlinie keine Anwendung auf

(a) Aufträge, auf die die Richtlinie 2009/81/EG anwendbar ist;

(a) Aufträge, bei denen ein Mitgliedstaat bei Anwendung dieser Richtlinie dazu verpflichtet wäre, Angaben zu machen, deren Offenlegung er für unvereinbar mit seinen grundlegenden Sicherheitsinteressen hält, sowie Aufträge, deren Vergabe und Durchführung gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit besonderen Sicherheitsvorkehrungen einhergehen müssen, sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die betreffenden wesentlichen Sicherheitsinteressen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen, wie zum Beispiel jene nach Absatz 2, gewahrt werden können;

 

(b) Aufträge, auf die die Richtlinie 2009/81/EG nach deren Artikeln 8, 12 und 13 nicht anwendbar ist.

(b) Aufträge, die im Rahmen eines Kooperationsprogramms nach Artikel 13 Buchstabe c der Richtlinie 2009/81/EG vergeben werden;

 

(ba) Aufträge, die im Hinblick auf Bauarbeiten und Dienstleistungen mit unmittelbarem Bezug zu militärischer oder sensibler Ausrüstung oder Bauarbeiten und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder sensible Bauarbeiten und Dienstleistungen von einer Regierung an eine andere Regierung vergeben werden;

 

(bb) Aufträge, die in einem Drittstaat vergeben werden und im Rahmen eines Truppeneinsatzes außerhalb des Gebiets der Union ausgeführt werden, sofern sie aufgrund operativer Erfordernisse an im Einsatzgebiet ansässige Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden müssen.

2. Diese Richtlinie gilt nicht für andere als die in Absatz 1 genannten Aufträge und Wettbewerbe, wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Vergabeverfahrens gemäß Artikel 39 Absatz 1 nicht gewährleistet werden kann.

2. Diese Richtlinie gilt nicht für andere als die in Absatz 1 genannten öffentlichen Aufträge und Wettbewerbe, wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Vergabeverfahrens im Sinne dieser Richtlinie nicht gewährleistet werden kann, und die nicht anderweitig nach Absatz 1 ausgenommen sind, soweit der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Vergabeverfahrens im Sinne dieser Richtlinie nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen, z.B. Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die die öffentlichen Auftraggeber im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Verfügung stellen, gewährleistet werden kann.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;

(b) Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen sowie folgende rechtliche Dienstleistungen:

 

(i) rechtliche Vertretung eines Mandanten in Verfahren vor Gerichten oder Behörden durch einen Rechtsanwalt im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 77/249/EWG zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte1;

 

(ii) rechtliche Dienstleistungen, die von Treuhändern, bestellten Vormunden oder sonstigen Personen erbracht werden, die von einem Gericht in dem betreffenden Mitgliedstaat bestellt werden;

 

(iii) rechtliche Dienstleistungen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;

 

(iv) Beglaubigungen und Beurkundungen von Dokumenten durch Notare.

 

______________

 

1 ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität durchgeführte Transaktionen;

(c) Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Transaktionen von öffentlichen Auftraggebern zur Beschaffung von Geld oder Kapital, Zentralbankdienstleistungen und mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität durchgeführte Transaktionen;

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea) Katastrophenschutz, Zivilschutzdienste und Gefahrenabwehr;

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) Verträge über Ausstrahlungszeit, die an Rundfunk- und Fernsehanstalten vergeben werden.

(f) Verträge über die Ausstrahlung oder die Verbreitung und Übertragung von Mediendiensten; im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „Mediendienste“ sämtliche Übertragungs- und Verbreitungsformen mittels elektronischer Netze jeglicher Art;

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa) Bereitstellung von internationaler Hilfe, einschließlich Entwicklungshilfe;

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ausstrahlung im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe f umfasst sämtliche Übertragungs- und Verbreitungsformen über jegliche Art von elektronischen Netzen.

entfällt

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen

Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) der öffentliche Auftraggeber übt über die betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die der gleichkommt, die er über seine eigenen Dienststellen ausübt;

(a) der öffentliche Auftraggeber übt über die betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die der gleichkommt, die er über seine eigenen Dienststellen ausübt, d.h. er übt entscheidenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person aus;

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) mindestens 90 % der Tätigkeiten der juristischen Person werden für den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder für andere von diesem kontrollierte juristische Personen ausgeführt;

(b) mindestens 80 % des durchschnittlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person werden mit Tätigkeiten erzielt, die für den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder für andere von diesem kontrollierte juristische Personen ausgeführt werden;

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person.

(c) es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person; davon ausgenommen sind nicht beherrschende und gesetzlich vorgeschriebene Formen der privaten Beteiligung, die mit den Verträgen vereinbar sind und keine Einflussnahme auf die Entscheidungen des die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebers ermöglichen.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei einem öffentlichen Auftraggeber wird davon ausgegangen, dass er über die betreffende juristische Person eine Kontrolle ausübt, die der gleichkommt, die er im Sinne von Buchstabe a über seine eigenen Dienststellen ausübt, wenn er einen maßgeblichen Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person hat.

entfällt

Begründung

Unterabsatz 1 Buchstabe a ist eindeutig genug formuliert, eine Wiederholung ist unnötig.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Absatz 1 gilt auch, wenn eine kontrollierte Stelle, bei der es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, einen Auftrag an ihre kontrollierende Stelle oder eine andere von demselben Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine private Beteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag erhalten soll.

2. Absatz 1 gilt auch, wenn ein kontrolliertes Rechtssubjekt/kontrollierte Rechtsubjekte, bei dem/denen es sich um einen öffentlichen Auftraggeber/öffentliche Auftraggeber handelt, einen Auftrag an sein kontrollierendes Rechtssubjekt/ihre kontrollierenden Rechtssubjekte oder eine andere von demselben Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine private Beteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag erhalten soll; davon ausgenommen sind nicht beherrschende und gesetzlich vorgeschriebene Formen der privaten Beteiligung, die mit den Verträgen vereinbar sind und keine Einflussnahme auf die Entscheidungen des die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebers ermöglichen.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Ein öffentlicher Auftraggeber, der keine Kontrolle über eine juristische Person im Sinne von Absatz 1 ausübt, kann einen Auftrag auch ohne Anwendung dieser Richtlinie an eine von ihm zusammen mit anderen öffentlichen Auftraggebern kontrollierte juristische Person vergeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

3. Ein öffentlicher Auftraggeber, der keine Kontrolle über eine juristische Person im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a ausübt, kann einen nicht unter diese Richtlinie fallenden Auftrag an eine von ihm zusammen mit anderen öffentlichen Auftraggebern kontrollierte juristische Person vergeben, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) mindestens 90 % der Tätigkeiten der juristischen Person werden für die die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder andere von denselben öffentlichen Auftraggebern kontrollierten juristischen Personen getätigt;

(b) mindestens 80 % des durchschnittlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person werden mit Tätigkeiten erzielt, die für die die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder andere von denselben öffentlichen Auftraggebern kontrollierte juristische Personen ausgeführt werden;

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person.

(c) es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person; davon ausgenommen sind nicht beherrschende und gesetzlich vorgeschriebene Formen der privaten Beteiligung, die mit den Verträgen vereinbar sind und keine Einflussnahme auf die Entscheidungen der die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber ermöglichen.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die Beschlussfassungsgremien der kontrollierten juristischen Person setzen sich aus Vertretern sämtlicher beteiligter öffentlicher Auftraggeber zusammen;

(a) die Beschlussfassungsgremien der kontrollierten juristischen Person setzen sich aus Vertretern der beteiligten öffentlichen Auftraggeber zusammen, wobei ein Vertreter einen oder mehrere beteiligte öffentliche Auftraggeber vertreten kann;

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) die kontrollierte juristische Person verfolgt keine Interessen, die sich von denen der mit ihr verbundenen öffentlichen Behörden unterscheiden;

(c) die kontrollierte juristische Person verfolgt keine Interessen, die denen der mit ihr verbundenen öffentlichen Stellen zuwiderlaufen;

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 

(d) die kontrollierte juristische Person erwirtschaftet keine sonstigen Einnahmen als diejenigen, die sich aus der Rückzahlung der tatsächlich entstandenen Kosten im Zusammenhang mit den von den öffentlichen Auftraggebern vergebenen öffentlichen Aufträgen ergeben.

entfällt

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Eine zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern geschlossene Vereinbarung ist nicht als „Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 dieser Richtlinie anzusehen, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

4. Eine zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern geschlossene Vereinbarung fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(a) die Vereinbarung begründet eine echte Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern mit dem Ziel, ihre öffentlichen Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen, und umfasst wechselseitige Rechte und Pflichten der Parteien;

(a) die Vereinbarung begründet eine echte Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern mit dem Ziel, ihre öffentlichen Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen, und umfasst wechselseitige Rechte und Pflichten der Parteien, mit dem Ziel, eine gemeinsame öffentliche Aufgabe wahrzunehmen oder Ressourcen zu bündeln, um sie in die Lage zu versetzen, ihren eigenen Aufgaben nachzukommen;

(b) die Vereinbarung wird nur durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt;

(b) die Vereinbarung wird nur durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt;

(c) die beteiligten öffentlichen Auftraggeber üben, gemessen am Umsatz, nicht mehr als 10 % ihrer Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Vereinbarung relevant sind, auf dem offenen Markt aus;

 

(d) die Vereinbarung betrifft keine anderen Finanztransfers zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern als jene, die die Rückzahlung der tatsächlichen Kosten der Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen betreffen;

 

(e) es besteht keine private Beteiligung an den involvierten öffentlichen Auftraggebern.

(c) es besteht keine private Beteiligung an den involvierten öffentlichen Auftraggebern; davon ausgenommen sind nicht beherrschende und gesetzlich vorgeschriebene Formen der privaten Beteiligung, die mit den Verträgen vereinbar sind und keine Einflussnahme auf die Entscheidungen der die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber ermöglichen.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Diese Richtlinie gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse oder sonstige Rechtsinstrumente, an denen mehrere öffentliche Auftraggeber oder Zusammenschlüsse von öffentlichen Auftraggebern beteiligt sind und die im Rahmen der internen institutionellen und administrativen Struktur eines Mitgliedstaats und nach Maßgabe der anwendbaren nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eine Übertragung von Befugnissen oder die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe zwischen den Beteiligten vorsehen.

 

Es darf keine private Beteiligung an den beteiligten öffentlichen Auftraggebern oder Rechtssubjekten bestehen.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Ausschlüsse finden ab dem Zeitpunkt des Eingehens einer privaten Beteiligung keine Anwendung mehr, so dass laufende Aufträge für den Wettbewerb im Rahmen der üblichen Vergabeverfahren geöffnet werden müssen.

 

entfällt

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absätze 1 und 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Im Sinne dieses Artikels bezeichnet „verbundenes Unternehmen“

1. Ein „verbundenes Unternehmen“ im Sinne dieses Artikels ist:

ein Unternehmen, dessen Jahresabschluss mit dem der Vergabestelle gemäß den Anforderungen der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates konsolidiert wird.

(a) jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluss gemäß der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates mit dem des Auftraggebers konsolidiert wird; oder

 

(b) ein Unternehmen, auf das eine der folgenden Situationen zutrifft:

2. Im Fall von Stellen, die der genannten Richtlinie nicht unterliegen, bezeichnet „verbundenes Unternehmen“ ein Unternehmen, das

 

(a) mittelbar oder unmittelbar einem beherrschenden Einfluss durch die Vergabestelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 und Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie unterliegen kann,

(i) es unterliegt mittelbar oder unmittelbar einem beherrschenden Einfluss durch den Auftraggeber,

(b) einen beherrschenden Einfluss über die Vergabestelle ausüben kann;

(ii) es übt einen beherrschenden Einfluss über den Auftraggeber aus oder

(c) gemeinsam mit der Vergabestelle dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens aufgrund Eigentum, Finanzbeteiligung oder der für es geltenden Bestimmungen unterliegt.

(iii) es unterliegt gemeinsam mit dem Auftraggeber dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens, sei es aufgrund Eigentums, finanzieller Beteiligung oder der für es geltenden Bestimmungen.

 

Für die Zwecke dieser Richtlinie wird der Begriff „beherrschender Einfluss“ in Artikel 2 Ziffer 5 und Artikel 4 Absatz 1 definiert.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Unbeschadet Artikel 21 und sofern die Bedingungen von Absatz 4 erfüllt sind, findet diese Richtlinie keine Anwendung auf die Auftragsvergabe

3. Unbeschadet des Artikels 21 und sofern die Voraussetzungen der Absätze 1 und 4 erfüllt sind, findet diese Richtlinie keine Anwendung auf die Auftragsvergabe

(a) die eine Vergabestelle an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt oder

(a) die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt oder

(b) durch ein Gemeinschaftsunternehmen, das ausschließlich von einer Anzahl von Vergabestellen für den Zweck gebildet wird, Tätigkeiten im Sinne der Artikel 5 bis 11 auszuüben, an ein Unternehmen, das mit einem dieser Vergabestelle verbunden ist.

(b) durch ein Gemeinschaftsunternehmen, das von mehreren Auftraggebern ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurde, Tätigkeiten im Sinne der Artikel 5 bis 11 auszuüben, an ein Unternehmen, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Dienstleistungsaufträge, sofern mindestens 80 % des durchschnittlichen Gesamtumsatzes des verbundenen Unternehmens bezüglich Dienstleistungen im Allgemeinen während der letzten drei Jahre mit der Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen, mit denen es verbunden ist, erzielt wurden;

(a) Dienstleistungsaufträge, sofern mindestens 80 % des von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre erzielten durchschnittlichen Gesamtumsatzes unter Berücksichtigung sämtlicher von diesem Unternehmen erbrachten Dienstleistungen aus der Erbringung von Dienstleistungen für den mit ihm verbundenen Auftraggeber oder für einen Auftraggeber stammen, der selbst dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegt, mit dem der Vertragspartner verbunden ist;

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 4 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Lieferaufträge, sofern mindestens 80 % des durchschnittlichen Gesamtumsatzes des verbundenen Unternehmens bezüglich Lieferungen im Allgemeinen während der letzten drei Jahre mit Lieferungen für Unternehmen, mit denen es verbunden ist, erzielt wurden;

(b) Lieferaufträge, sofern mindestens 80 % des von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre erzielten durchschnittlichen Gesamtumsatzes unter Berücksichtigung sämtlicher von diesem Unternehmen erbrachten Lieferungen aus der Erbringung von Lieferungen für den mit ihm verbundenen Auftraggeber oder für einen Auftraggeber stammen, der selbst dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegt, mit dem der Vertragspartner verbunden ist;

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 4 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Bauaufträge, sofern mindestens 80 % des durchschnittlichen Gesamtumsatzes des verbundenen Unternehmens bezüglich Bauleistungen im Allgemeinen während der letzten drei Jahre mit Bauleistungen für Unternehmen, mit denen es verbunden ist, erzielt wurden.

(c) Bauaufträge, sofern mindestens 80 % des von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre erzielten durchschnittlichen Gesamtumsatzes unter Berücksichtigung sämtlicher von diesem Unternehmen durchgeführten Bauleistungen aus der Durchführung von Bauleistungen für den mit ihm verbundenen Auftraggeber oder für einen Auftraggeber stammen, der selbst dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegt, mit dem der Vertragspartner verbunden ist;

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Wenn für das verbundene Unternehmen aufgrund des Zeitpunkts seiner Gründung oder der Aufnahme seiner Tätigkeiten keine Umsatzzahlen für die letzten drei Jahre vorliegen, reicht es aus, wenn das Unternehmen glaubhaft macht, dass der in Absatz 4 Buchstabe a, b oder c genannte Umsatz getätigt wurde, insbesondere anhand von Projektionen der Geschäftsentwicklung.

5. Liegen für das verbundene Unternehmen aufgrund des Zeitpunkts seiner Gründung oder der Aufnahme seiner Tätigkeiten keine Umsatzzahlen für die letzten drei Jahre vor, genügt es, wenn das Unternehmen glaubhaft macht, dass der in Absatz 4 Buchstabe a, b oder c genannte Prozentsatz vom durchschnittlichen Gesamtumsatz erzielt wird, insbesondere anhand von Projektionen der Geschäftsentwicklung.

Erbringt mehr als ein Unternehmen, das mit der Vergabestelle verbunden ist, dieselben oder ähnliche Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen, wird der oben genannte Prozentanteil unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes, der jeweils mit der Erbringung von Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen durch die verbundenen Unternehmen erzielt wird, berechnet.

 

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vergabestellen übermitteln der Kommission oder der nationalen Aufsichtsstelle auf deren Anfrage die folgenden Informationen hinsichtlich der Anwendung von Artikel 22 Absätze 2 und 3 und Artikel 23:

Die Auftraggeber übermitteln der Kommission die folgenden Informationen hinsichtlich der Anwendung von Artikel 22 Absätze 2 und 3 und Artikel 23:

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Aufträge, mit denen die Ausübung einer in Artikel 5 bis 11 genannten Tätigkeit ermöglicht werden soll, unterliegen dieser Richtlinie nicht, wenn der Mitgliedstaat oder die Vergabestellen, die den Antrag gemäß Artikel 28 gestellt haben, nachweisen können, dass die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen; noch unterliegen Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in diesem geografisch abgegrenzten Gebiet ausgerichtet werden, dieser Richtlinie. Eine solche wettbewerbliche Bewertung, die im Lichte der der Kommission vorliegenden Informationen und für die Zwecke dieser Richtlinie vorgenommen wird, erfolgt unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts.

1. Aufträge, mit denen die Ausübung einer in Artikel 5 bis 11 genannten Tätigkeit ermöglicht werden soll, unterliegen nicht dieser Richtlinie, wenn der Mitgliedstaat oder die Auftraggeber, die einen Antrag gemäß Artikel 28 gestellt haben, nachweisen können, dass die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, oder in den entsprechenden spezifischen Sektoren oder Segmenten unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen; ebenso wenig unterliegen Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in diesem geografisch abgegrenzten Gebiet ausgerichtet werden, dieser Richtlinie. Eine solche wettbewerbliche Bewertung, die im Lichte der der Kommission vorliegenden Informationen und für die Zwecke dieser Richtlinie vorgenommen wird, erfolgt unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Für die Zwecke von Absatz 1 wird die Frage, ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, auf der Grundlage von Kriterien entschieden, die mit den Wettbewerbsbestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Einklang stehen; dazu können die Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, das Vorhandensein alternativer Waren oder Dienstleistungen, die Preise und die tatsächliche oder potenzielle Präsenz von mehr als einem Anbieter der betreffenden Waren oder mehr als einem Erbringer der betreffenden Dienstleistungen gehören.

2. Um festzustellen, ob eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, müssen der betreffende Produktmarkt und der betreffende geographische Markt definiert werden. Der fragliche Produktmarkt wird auf der Grundlage von Kriterien bestimmt, die mit den Wettbewerbsbestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Einklang stehen; dazu können die Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, das Vorhandensein alternativer Waren oder Dienstleistungen, die auf der Angebots- oder der Nachfrageseite als austauschbar gelten, die Preise und die tatsächliche oder potenzielle Präsenz von mehr als einem Anbieter der betreffenden Waren oder mehr als einem Erbringer der betreffenden Dienstleistungen gehören. Der relevante geografische Markt, auf dessen Grundlage die Wettbewerbssituation bewertet wird, umfasst das Gebiet, in dem die betreffenden Unternehmen an Angebot und Nachfrage der Waren oder Dienstleistungen beteiligt sind, in dem die Wettbewerbsbedingungen ausreichend homogen sind und das von benachbarten Gebieten unterschieden werden kann, da sich insbesondere die Wettbewerbsbedingungen in diesen Gebieten deutlich voneinander unterscheiden. Bei der Bewertung wird insbesondere der Art und den Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, dem Vorhandensein von Eintrittsbarrieren oder Verbraucherpräferenzen, deutlichen Unterschieden bei den Marktanteilen der Unternehmen zwischen dem betreffenden Gebiet und benachbarten Gebieten sowie substanziellen Preisunterschieden Rechnung getragen.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Für die Zwecke von Absatz 1 gilt der Zugang zu einem Markt als nicht beschränkt, wenn der Mitgliedstaat die in Anhang III aufgeführten Rechtsvorschriften der Union umgesetzt und angewendet hat.

3. Für die Zwecke von Absatz 1 gilt der Zugang zu einem Markt als nicht beschränkt, wenn der Mitgliedstaat die in Anhang III aufgeführten Rechtsvorschriften der Union umgesetzt und angewendet hat oder wenn der Mitgliedstaat die Anwendung der in den aufgeführten Rechtsvorschriften begründeten Grundsätze auf den betreffenden Markt ausgeweitet hat.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Der Schutz des geistigen Eigentums der Bieter muss gewährleistet sein.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Ist ein Mitgliedstaat oder, falls die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats diese Möglichkeit vorsehen, eine Vergabestelle der Ansicht, dass auf der Grundlage der Kriterien von Artikel 27 Absätze 2 und 3 eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen, kann er/sie beantragen festzustellen, dass diese Richtlinie auf die Auftragsvergabe oder Durchführung von Wettbewerben für die Ausübung dieser Tätigkeit keine Anwendung findet.

1. Ist ein Mitgliedstaat oder, falls die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats diese Möglichkeit vorsehen, ein Auftraggeber der Ansicht, dass auf der Grundlage der Kriterien von Artikel 27 Absätze 2 und 3 eine Tätigkeit vollständig oder teilweise, selbst in Bezug auf einzelne Sektoren oder Segmente davon, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen, so kann er beantragen festzustellen, dass diese Richtlinie auf die Auftragsvergabe oder Durchführung von Wettbewerben für die Ausübung dieser Tätigkeit oder eines einzelnen Sektors oder Segments davon keine Anwendung findet.

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Den Anträgen wird eine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme einer für die betreffende Tätigkeit zuständigen unabhängigen nationalen Behörde beigefügt. In dieser Stellungnahme sind die Bedingungen für die mögliche Anwendbarkeit von Artikel 27 Absatz 1 auf die betreffende Tätigkeit gemäß Artikel 27 Absätze 2 und 3 gründlich zu prüfen.

Den Anträgen wird eine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme einer für die betreffende Tätigkeit bzw. den einzelnen Sektor oder das Segment zuständigen unabhängigen nationalen Behörde beigefügt. In dieser Stellungnahme sind die Bedingungen für die mögliche Anwendbarkeit von Artikel 27 Absatz 1 auf die betreffende Tätigkeit gemäß Artikel 27 Absätze 2 und 3 gründlich zu prüfen.

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf der Grundlage des gemäß Absatz 1 eingereichten Antrags kann die Kommission mit einem innerhalb der Fristen von Absatz 4 erlassenen Durchführungsbeschluss auf der Grundlage der Kriterien von Artikel 27 feststellen, ob eine der in Artikel 5 bis 11 genannten Tätigkeiten unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Diese Durchführungsbeschlüsse werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 100 Absatz 2 erlassen.

Auf der Grundlage des gemäß Absatz 1 eingereichten Antrags kann die Kommission mit einem innerhalb der Fristen von Absatz 4 erlassenen Durchführungsbeschluss auf der Grundlage der Kriterien von Artikel 27 feststellen, ob eine der in Artikel 5 bis 11 genannten Tätigkeiten oder ein einzelner Sektor bzw. ein einzelnes Segment davon unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Diese Durchführungsbeschlüsse werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 100 Absatz 2 erlassen.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Aufträge, mit denen die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ermöglicht werden soll, sowie Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit ausgerichtet werden, unterliegen in folgenden Fällen nicht mehr dieser Richtlinie:

Aufträge, mit denen die Ausübung der betreffenden Tätigkeit oder eines einzelnen Sektors oder Segments davon ermöglicht werden soll, sowie Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit oder eines einzelnen Sektors oder Segments davon ausgerichtet werden, unterliegen in folgenden Fällen nicht mehr dieser Richtlinie:

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Läuft für eine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat bereits ein Verfahren gemäß Absatz 1, 2 und 3, so gelten Anträge betreffend dieselbe Tätigkeit in demselben Mitgliedstaat, die zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der durch den ersten Antrag eröffneten Frist eingehen, nicht als Neuanträge und werden im Rahmen des ersten Antrags bearbeitet.

4. Läuft für eine Tätigkeit bzw. einen Sektor oder ein Segment in einem Mitgliedstaat bereits ein Verfahren gemäß Absatz 1, 2 und 3, so gelten Anträge betreffend dieselbe Tätigkeit bzw. den Sektor oder das Segment in demselben Mitgliedstaat, die zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der durch den ersten Antrag eröffneten Frist eingehen, nicht als Neuanträge und werden im Rahmen des ersten Antrags bearbeitet.

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vergabestellen behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nichtdiskriminierender Weise und handeln transparent und verhältnismäßig.

1. Die Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nichtdiskriminierender Weise und handeln transparent und verhältnismäßig.

Das Vergabeverfahren darf nicht mit der Zielsetzung konzipiert werden, es vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken.

Das Vergabeverfahren darf nicht mit der Zielsetzung konzipiert werden, es vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken.

 

2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Wirtschaftsteilnehmer die am Ort der Leistungserbringung geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen einhalten, die sich aus den in Anhang XIV aufgeführten internationalen Übereinkommen, aus europäischen und nationalen Rechtsvorschriften sowie aus Tarifverträgen ergeben, die im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten abgeschlossen wurden, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei Dienstleistungs- und Bauaufträgen sowie bei Lieferaufträgen, die zusätzliche Dienstleistungen oder Arbeiten wie Verlegen und Anbringen umfassen, können juristische Personen jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Durchführung des betreffenden Auftrags verantwortlich sind.

Bei Dienstleistungs- und Bauaufträgen sowie bei Lieferaufträgen, die zusätzliche Dienstleistungen oder Arbeiten wie Verlegen und Anbringen umfassen, können juristische Personen jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Anzahl und die beruflichen Qualifikationsniveaus der Personen anzugeben, die für die Durchführung des betreffenden Auftrags verantwortlich sind.

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Auftraggeber geben einem zeitlich beschränkten Zusammenschluss von Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit, alle fachlichen, rechtlichen und finanziellen Anforderungen als einheitliches Subjekt zu erfüllen, wobei die einzelnen Eigenschaften der Mitglieder der Gruppe zusammengefasst werden.

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 32 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Dieser Artikel steht der Offenlegung der nicht vertraulichen Teile von abgeschlossenen Verträgen, einschließlich späterer Änderungen, nicht entgegen.

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 33 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Telefon in den in Absatz 6 genannten Fällen und Umständen;

entfällt

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 33 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Interoperabilität technischer Formate sowie der Standards für die Verfahren und Mitteilungen vor allem auch im grenzübergreifenden Zusammenhang zu gewährleisten, wird die Kommission befugt, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die obligatorische Verwendung bestimmter technischer Standards zu erlassen, zumindest was die elektronische Einreichung von Unterlagen, elektronische Kataloge und Mittel für die elektronische Authentifizierung betrifft.

Um die Interoperabilität technischer Formate sowie der Standards für die Verfahren und Mitteilungen vor allem auch im grenzübergreifenden Zusammenhang zu gewährleisten, kann die Kommission die Verwendung bestimmter technischer Standards empfehlen, zumindest was die elektronische Einreichung von Unterlagen, elektronische Kataloge und Mittel für die elektronische Authentifizierung betrifft.

 

(Dieser Änderungsantrag betrifft den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 33 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren können schriftlich oder telefonisch gestellt werden. In letzterem Fall sind diese vor Ablauf der Frist für den Eingang der Anträge schriftlich zu bestätigen.

(a) Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren können schriftlich gestellt werden.

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 34 - Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

In Bezug auf Bauaufträge, die über dem Schwellenwert nach Artikel 12 liegen, können die Mitgliedstaaten im Einklang mit den allgemeinen Zeitplänen für die Einführung des elektronischen Beschaffungswesens gemäß Unterabsatz 1 vorschreiben, dass sowohl die Auftraggeber als auch die Bieter elektronische Hilfsmittel für die Modellierung von Bauinformationen verwenden müssen.

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten erlassen bezüglich der öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Bestimmungen, um Interessenkonflikte, die sich bei der Durchführung von dieser Richtlinie unterliegenden Auftragsvergabeverfahren ergeben, wirksam zu verhindern, zu ermitteln und unmittelbar zu beheben, einschließlich bei der Planung und Vorbereitung des Verfahrens, der Erstellung der Auftragsunterlagen, der Auswahl der Bewerber und Bieter sowie dem Zuschlag für den Auftrag, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern und die Gleichbehandlung aller Bieter zu gewährleisten.

1. In Bezug auf öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 richten die Mitgliedstaaten Mechanismen ein, um Interessenkonflikte, die sich bei der Durchführung von Vergabeverfahren ergeben, wirksam zu verhindern, zu ermitteln und zu beheben, damit Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden und eine Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer gewährleistet wird.

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Begriff „Interessenkonflikt“ deckt zumindest alle Situationen ab, in denen die in Absatz 2 genannten Kategorien von Personen direkt oder indirekt ein privates Interesse am Ergebnis des Auftragsvergabeverfahrens haben, von dem man annehmen könnte, dass es die unparteiische und objektive Ausführung ihrer Aufgaben beeinträchtigt.

Der Begriff „Interessenkonflikt“ deckt zumindest alle Situationen ab, in denen Mitarbeiter oder Entscheidungsträger des öffentlichen Auftraggebers oder eines im Namen des öffentlichen Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges privates oder gemeinsames Interesse haben, von dem man annehmen könnte, dass es ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigt.

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „private Interessen“ sämtliche aus familiären, gefühlsmäßigen, wirtschaftlichen, politischen oder anderen Gründen mit den Bewerbern oder Bietern geteilten Interessen, einschließlich kollidierender beruflicher Interessen.

entfällt

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absätze 2, 3 und 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen gelten für Interessenkonflikte, die zumindest folgende Kategorien von Personen umfassen:

entfällt

(a) Personalmitglieder des öffentlichen Auftraggebers, der Beschaffungsdienstleister oder Personalmitglieder anderer Dienstleister, die an der Durchführung des Auftragsvergabeverfahrens beteiligt sind;

 

(b) den Vorsitzenden des öffentlichen Auftraggebers und Mitglieder der Beschlussfassungsorgane des Auftraggebers, die – ohne unbedingt an der Durchführung des Auftragsvergabeverfahrens beteiligt zu sein – das Ergebnis dieses Verfahrens beeinflussen können.

 

3. Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere dafür,

 

(a) dass die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Personalmitglieder gehalten sind, eventuelle Interessenkonflikte in Bezug auf die Bewerber oder Bieter so bald wie möglich nach Kenntnisnahme solcher Konflikte offen zu legen, um es dem öffentlichen Auftraggeber zu ermöglichen, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;

 

(b) dass die Bewerber und Bieter gehalten sind, zu Beginn des Auftragsvergabeverfahrens eine Erklärung zur Existenz eventuell bestehender privilegierter Beziehungen zu den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Personen abzugeben, die zu Interessenkonflikten dieser Personen führen könnten. Der öffentliche Auftraggeber legt in dem nach Artikel 85 zu erstellenden Einzelbericht dar, ob ein Bewerber oder Bieter eine Erklärung abgegeben hat.

 

Im Falle eines Interessenkonflikts ergreift der öffentliche Auftraggeber angemessene Maßnahmen. Dazu zählen die Ablehnung des betreffenden Personalmitglieds als Mitarbeiter am jeweiligen Auftragsvergabeverfahren oder eine Neuzuweisung der Pflichten und Aufgaben des Personalmitglieds. Kann ein Interessenkonflikt nicht anderweitig wirksam behoben werden, wird der Bewerber oder Bieter vom Verfahren ausgeschlossen.

 

Im Falle privilegierter Beziehungen unterrichtet der öffentliche Auftraggeber unmittelbar die in Artikel 84 genannte Aufsichtsstelle und ergreift angemessene Maßnahmen, um einen ungebührlichen Einfluss auf das Vergabeverfahren zu vermeiden und die Gleichbehandlung von Bewerbern und Bietern zu gewährleisten. Kann der Interessenkonflikt nicht anderweitig beigelegt werden, wird der Bewerber oder Bieter vom Verfahren ausgeschlossen.

 

4. Sämtliche im Sinne dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen sind im Einzelbericht nach Artikel 94 zu dokumentieren.

 

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 38 − Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Sofern durch die Anhänge III, IV und V sowie die Allgemeinen Anmerkungen zum Anhang 1 der Europäischen Union zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen sowie die anderen internationalen für die Union rechtsverbindlichen Übereinkommen gemäß dem Verzeichnis in Anhang V dieser Richtlinie abgedeckt, gewähren die Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a für Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sowie den Wirtschaftsteilnehmern aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen keine schlechtere Behandlung als für Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sowie Wirtschaftsteilnehmern aus der Europäischen Union. Durch die Anwendung dieser Richtlinie auf Wirtschaftsteilnehmer aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen genügen die Vergabestellen diesen Übereinkommen.

1. Sofern durch die Anhänge III, IV und V sowie die Allgemeinen Anmerkungen zum Anhang 1 der Europäischen Union zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen sowie die anderen internationalen für die Union rechtsverbindlichen Übereinkommen gemäß dem Verzeichnis in Anhang V dieser Richtlinie – einschließlich der im Rahmen bilateraler Handelsabkommen eingegangenen Verpflichtungen – abgedeckt, gewähren die Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a den Wirtschaftsteilnehmern aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen in Bezug auf Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie Wirtschaftsteilnehmern aus der Europäischen Union in Bezug auf Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen gewähren. Durch die Anwendung dieser Richtlinie auf Wirtschaftsteilnehmer aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen genügen die Auftraggeber diesen Übereinkommen.

 

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 39 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Vergabestellen offene oder nichtoffene Verfahren sowie Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb im Sinne dieser Richtlinie anwenden können.

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Auftraggeber offene oder nichtoffene Verfahren sowie Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und zu Innovationspartnerschaften im Sinne dieser Richtlinie anwenden können.

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 40 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Für den Fall, dass eine von den Vergabestellen gebührlich belegte Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 unmöglich macht, können sie eine Frist festlegen, die 20 Tage nach dem Termin der Übermittlung der Auftragsbekanntmachung nicht unterschreiten darf.

3. Für den Fall, dass eine von den Auftraggebern ordnungsgemäß begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 unmöglich macht, können die Auftraggeber eine Frist festlegen, die 25 Tage nach dem Termin der Übermittlung der Auftragsbekanntmachung nicht unterschreiten darf.

 

Eine Dringlichkeit kann nur dann zu einer Verkürzung der Frist führen, wenn sie nicht von den Auftraggebern selbst herbeigeführt wurde.

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 42 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Auftraggeber dürfen die Verhandlungen nicht auf die in den Angeboten genannten Preise beschränken.

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 43 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Vergabestellen Innovationspartnerschaften im Sinne dieser Richtlinie anwenden können. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Innovationspartnerschaften nicht in ihr einzelstaatliches Recht umzusetzen oder sie auf bestimmte Arten der Auftragsvergabe zu beschränken.

1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Auftraggeber auf Innovationspartnerschaften im Sinne dieser Richtlinie zurückgreifen können.

Bei Innovationspartnerschaften kann ein Wirtschaftsteilnehmer infolge eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben b und c einen Antrag auf Teilnahme einreichen, um eine strukturierte Partnerschaft für die Entwicklung und den anschließenden Erwerb eines innovativen Produkts, von Bauleistungen oder Dienstleistungen unter der Voraussetzung zu etablieren, dass das vereinbarte Leistungs- und Kostenniveau eingehalten wird.

Bei Innovationspartnerschaften kann ein Wirtschaftsteilnehmer infolge eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben b und c einen Antrag auf Teilnahme einreichen, um eine strukturierte Partnerschaft für die Entwicklung und den anschließenden Erwerb eines innovativen Produkts, von Bauleistungen oder Dienstleistungen unter der Voraussetzung zu etablieren, dass das vereinbarte Leistungs- und Kostenniveau eingehalten wird. Der Zuschlag für die Gründung der Innovationspartnerschaft erfolgt allein nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots im Sinne von Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a.

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 43 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Partnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinander folgenden Phasen strukturiert und kann bis zur Herstellung der zu liefernden Güter oder bis zur Erbringung der Dienstleistungen reichen. Darin festgelegt werden die vom Partner zu erreichenden Zwischenziele sowie die Zahlung der Vergütung in angemessenen Tranchen. Auf der Grundlage dieser Ziele kann die Vergabestelle am Ende jeder Phase darüber befinden, ob sie die Partnerschaft beendet und ein neues Vergabeverfahren für die übrigen Phasen einleitet, sofern sie die entsprechenden Rechte an geistigem Eigentum erworben hat.

2. Die Partnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinander folgenden Phasen strukturiert, die auch die Herstellung der zu liefernden Güter, die Erbringung der Dienstleistungen oder den Abschluss der Bauarbeiten umfassen können. In der Partnerschaft festgelegt werden die vom Partner zu erreichenden Zwischenziele sowie die Zahlung der Vergütung in angemessenen Tranchen. Auf der Grundlage dieser Ziele kann der Auftraggeber am Ende jeder Phase darüber befinden, ob er die Partnerschaft beendet und ein neues Vergabeverfahren für die übrigen Phasen einleitet, sofern er in den Vergabeunterlagen angegeben hat, unter welchen Bedingungen er von diesem Ermessensspielraum zur Beendigung der Partnerschaft Gebrauch machen kann.

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 43 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Auftrag wird gemäß den Regeln eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb im Sinne von Artikel 42 vergeben.

3. In den Vergabeunterlagen beschreiben die Auftraggeber die einzuhaltenden Mindestanforderungen und die Zuschlagskriterien. Diese Beschreibung muss so genau sein, dass die Wirtschaftsteilnehmer in die Lage versetzt werden, Art und Umfang des zu vergebenden Auftrags in Erfahrung zu bringen und darüber zu befinden, ob sie eine Teilnahme an dem Verfahren beantragen werden.

 

Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 35 Tage ab dem Tag, an dem die Bekanntmachung bzw. – wenn eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems als Aufruf zum Wettbewerb dient – der Aufruf zur Interessensbestätigung übermittelt wird. Die Frist für den Eingang der Erstangebote beträgt mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung des Aufrufs.

 

3a. Die Auftraggeber verhandeln mit den Bietern über ihre Erstangebote und alle nachfolgend eingereichten Angebote, um den Inhalt zu verbessern und sicherzustellen, dass diese Angebote den in den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien in höherem Maße gerecht werden.

 

3b. Die Auftraggeber tragen dafür Sorge, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Insbesondere enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Sie unterrichten alle Bieter, deren Angebote nicht nach Absatz 3 Buchstabe e eliminiert wurden, schriftlich über etwaige Änderungen der Vergabeunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen betreffen. Sie räumen den Bietern hinreichend Zeit ein, um auf die Änderungen zu reagieren und modifizierte Angebote einzureichen.

 

3c. Gemäß Artikel 18 dürfen Auftraggeber vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bewerbers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung hat keine allgemeine Gültigkeit, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt.

 

3d. Die Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen.

 

Sobald die Frist für die Einreichung der Angebote abgelaufen ist und bevor mit ihrer Prüfung begonnen wird, können die Auftraggeber eine relative Gewichtung der einzelnen Elemente eines zuvor gemäß Artikel 76 Absatz 4 bestimmten Zuschlagskriteriums für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots festlegen, sofern

 

(a) die in den Vergabeunterlagen oder in der Bekanntmachung aufgeführten Zuschlagskriterien unverändert bleiben;

 

(b) neue Elemente, die Einfluss auf die Vorbereitung der Angebote gehabt hätten, davon ausgenommen sind; und

 

(c) dies keine Diskriminierung eines der Bieter nach sich zieht.

 

3e. Innovationspartnerschaftsverfahren können in verschiedene aufeinander folgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder in den Vergabeunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder den Vergabeunterlagen gibt der Auftraggeber eindeutig an, ob er von dieser Option Gebrauch machen wird.

Bei der Auswahl der Bewerber achten die Vergabestellen insbesondere auf Kriterien, die die Fähigkeiten und Erfahrungen des Bieters auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie die Ausarbeitung innovativer Lösungen betreffen. Die Vergabestellen können die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 72 Absatz 2 begrenzen.

3f. Bei der Auswahl der Bewerber achten die Auftraggeber insbesondere auf Kriterien, die die Fähigkeiten der Bewerber auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie die Ausarbeitung innovativer Lösungen betreffen. Die Auftraggeber können die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 72 Absatz 2 begrenzen.

Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die von der Vergabestelle infolge ihrer Bewertung der angeforderten Informationen eine Aufforderung erhalten haben, können Forschungs- und Innovationsprojekte einreichen, die auf die Abdeckung der von der Vergabestelle genannten Bedürfnisse abzielen, die von den bereits vorhandenen Lösungen nicht erfüllt werden können. Der Zuschlag erfolgt allein nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots im Sinne von Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a.

Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom Auftraggeber infolge der von diesem vorgenommenen Bewertung der angeforderten Informationen eine Aufforderung erhalten haben, können Forschungs- und Innovationsprojekte einreichen, die auf die Abdeckung der vom Auftraggeber genannten Bedürfnisse abzielen, die von den bereits vorhandenen Lösungen nicht erfüllt werden können.

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 43 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Struktur der Partnerschaft und insbesondere die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen müssen dem Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und der Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die für die Entwicklung einer auf dem Markt noch nicht vorhandenen innovativen Lösung erforderlich sind, Rechnung tragen. Der Wert und die Dauer eines Auftrags für den Erwerb der entsprechenden Lieferungen, Dienst- oder Bauleistungen hat sich innerhalb angemessener Grenzen zu bewegen, wobei die Abdeckung der Kosten, einschließlich jener, die für die Entwicklung einer innovativen Lösung angefallen sind, und das Erfordernis der Erzielung eines angemessenen Gewinns zu berücksichtigen sind.

4. Die Auftraggeber sorgen dafür, dass die Struktur der Partnerschaft und insbesondere die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen dem Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und der Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die für die Entwicklung einer auf dem Markt noch nicht vorhandenen innovativen Lösung erforderlich sind, Rechnung tragen. Der geschätzte Wert der Lieferungen, Dienst- oder Bauleistungen darf in keinem Missverhältnis zu den für ihre Entwicklung erforderlichen Investitionen stehen.

Die Vergabestellen dürfen Innovationspartnerschaften nicht in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

 

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) sofern das Ziel der Auftragsvergabe die Schaffung oder der Erwerb eines Kunstwerks ist;

(c) sofern das Ziel der Auftragsvergabe die Schaffung oder der Erwerb eines Kunstwerks oder einer künstlerischen Leistung ist;

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(iii) Schutz sonstiger ausschließlicher Rechte.

(iii) Schutz sonstiger ausschließlicher Rechte, einschließlich Eigentumsrechte an einer Immobilie.

Änderungsantrag  126

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe d – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Ausnahme gilt nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist;

Diese Ausnahme gilt nur dann, wenn der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist;

Änderungsantrag  127

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn äußerst dringende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen höherer Gewalt es nicht zulassen, die Fristen einzuhalten, die für die offenen, die nichtoffenen oder die Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb vorgeschrieben sind. Die angeführten Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall den Vergabestellen zuzuschreiben sein;

(e) soweit zwingend erforderlich und wenn bei äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht möglich ist, die in den offenen, dem nichtoffenen oder den Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb vorgesehenen Fristen einzuhalten. Die zur Begründung der äußersten Dringlichkeit angeführten Umstände dürfen auf keinen Fall dem Auftraggeber zuzurechnen sein;

Änderungsantrag  128

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) es unregelmäßig oder inakzeptabel ist, und

(a) es unregelmäßig oder inakzeptabel ist, oder

Änderungsantrag  129

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 45 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit Ausnahme angemessen begründeter Sonderfälle, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann, beträgt die Laufzeit der Rahmenvereinbarung maximal vier Jahre.

Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung beträgt maximal fünf Jahre; dies gilt nicht in folgenden Fällen:

 

(a) Gegenstand der Rahmenvereinbarung sind Bauarbeiten oder Dienstleistungen, deren Durchführung mehr als fünf Jahre erfordert, oder

 

(b) die Wirtschaftsteilnehmer müssen Investitionen tätigen, deren Amortisierungszeitraum mehr als fünf Jahre beträgt, oder die mit der Einstellung von geeignetem Personal für die Ausführung des Auftrags oder der Schulung von Personal für die Ausführung des Auftrags zusammenhängen.

 

Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung richtet sich nach dem Lebenszyklus des Bauwerks, der Dienstleistung oder der Lieferung.

Änderungsantrag  130

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 45 – Absatz 2 – Unterabsatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Nach Abschluss der Rahmenvereinbarung darf die Anzahl der beteiligten öffentlichen Auftraggeber nur erhöht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

(a) die Rahmenvereinbarung wurde von einer zentralen Beschaffungsstelle abgeschlossen;

 

(b) die Möglichkeit der Erhöhung war in der ursprünglichen Bekanntmachung ausdrücklich vorgesehen;

 

(c) der Umfang der Erhöhung lässt sich anhand klarer Kriterien bestimmen und

 

(d) alle an der Rahmenvereinbarung beteiligten Parteien haben der Erhöhung zugestimmt.

Änderungsantrag  131

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 46 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Für Beschaffungen von marktüblichen Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen der Vergabestellen genügen, können sie auf ein dynamisches Beschaffungssystem zurückgreifen. Beim dynamischen Beschaffungssystem handelt es sich um ein vollelektronisches Verfahren, das jedem Wirtschaftsteilnehmer offen steht, der die Auswahlkriterien erfüllt.

1. Für Beschaffungen von marktüblichen Waren und Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen der Auftraggeber genügen, können letztere auf ein dynamisches Beschaffungssystem zurückgreifen. Beim dynamischen Beschaffungssystem handelt es sich um ein vollelektronisches Verfahren, das jedem Wirtschaftsteilnehmer offen steht, der die Auswahlkriterien erfüllt.

Änderungsantrag  132

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 46 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) sie veröffentlichen einen Aufruf zum Wettbewerb, in dem sie präzisieren, dass es sich um ein dynamisches Beschaffungssystem handelt;

(a) sie veröffentlichen einen Aufruf zum Wettbewerb, in dem sie präzisieren, dass es sich um ein dynamisches Beschaffungssystem handelt, und beschreiben, wie dieses System funktioniert;

Änderungsantrag  133

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 46 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern oder den am dynamischen Beschaffungssystem teilnehmenden Parteien dürfen keine Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden.

7. Den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern oder den am dynamischen Beschaffungssystem teilnehmenden Parteien dürfen während des Vergabeverfahrens keine Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden.

Änderungsantrag  134

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 47 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Vergabestellen können auf elektronische Auktionen zurückgreifen, bei denen neue, nach unten revidierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden.

1. Für marktübliche Waren und Leistungen können die Auftraggeber auf elektronische Auktionen zurückgreifen, bei denen neue, nach unten revidierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden.

Änderungsantrag  135

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 47 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die elektronische Auktion beruht auf einem der nachfolgend genannten Kriterien:

3. Die elektronische Auktion beruht auf dem Preis und/oder auf den neuen Werten bestimmter in den Spezifikationen genannter Angebotskomponenten.

(a) entweder allein auf den Preisen, wenn der Zuschlag für den Auftrag zu den günstigsten Kosten erteilt wird;

 

(b) auf den Preisen und/ oder den neuen Werten der in den Spezifikationen genannten Angebotskomponenten, wenn das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag für den Auftrag erhält.

 

Änderungsantrag  136

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 47 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Vor der Durchführung der elektronischen Auktion nehmen die Vergabestellen anhand des Zuschlagskriteriums bzw. der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste vollständige Evaluierung der Angebote vor.

5. Vor der Durchführung der elektronischen Auktion nehmen die Auftraggeber anhand der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste vollständige Evaluierung der Angebote vor.

Änderungsantrag  137

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 47 – Absatz 6 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag, so wird der Aufforderung das Ergebnis einer vollständigen Bewertung des Angebots des betreffenden Bieters, die entsprechend der Gewichtung nach Artikel 76 Absatz 5 Unterabsatz 1 durchgeführt wurde, beigefügt.

6. Der Aufforderung wird das Ergebnis einer vollständigen Bewertung des jeweiligen Angebots, die entsprechend der Gewichtung nach Artikel 76 Absatz 5 Unterabsatz 1 durchgeführt wurde, beigefügt.

Änderungsantrag  138

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 49 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Eine Vergabestelle kommt ihren Verpflichtungen im Sinne dieser Richtlinie nach, wenn sie Beschaffungstätigkeiten im Rahmen zentraler Beschaffungen tätigt, und zwar in dem Maße, wie die betreffenden Vergabeverfahren und ihre Durchführung in allen Phasen von der zentralen Beschaffungsstelle allein geleitet werden, d. h. ab der Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb bis zum Auslaufen des Auftrags bzw. der Aufträge.

3. Ein Auftraggeber kommt seinen Verpflichtungen im Sinne dieser Richtlinie nach, wenn er Beschaffungstätigkeiten im Rahmen zentraler Beschaffungen tätigt, und zwar in dem Maße, wie die betreffenden Vergabeverfahren und ihre Durchführung in allen Phasen von der zentralen Beschaffungsstelle geleitet werden, d. h. ab der Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb bis zur Ausführung des Auftrags bzw. der Aufträge.

Änderungsantrag  139

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 51 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Ein oder mehrere Vergabestellen können sich darauf verständigen, eine bestimmte Auftragsvergabe gemeinsam durchzuführen.

1. Mehrere Auftraggeber können vereinbaren, ein bestimmtes Vergabeverfahren gemeinsam durchzuführen.

Änderungsantrag  140

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 51 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Führt eine Vergabestelle die betreffenden Vergabeverfahren in allen Phasen. d. h. ab der Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb bis zur Beendigung des Auftrags bzw. der Aufträge allein aus, ist diese Vergabestelle allein für die Erfüllung der Pflichten im Sinne dieser Richtlinie verantwortlich.

Führen die betreffenden Auftraggeber ein Vergabeverfahren in seiner Gesamtheit gemeinsam durch, so sind sie gemeinsam für die Erfüllung der Pflichten nach dieser Richtlinie verantwortlich. Ein Vergabeverfahren gilt als gemeinsam durchgeführt, wenn ein Auftraggeber das Verfahren sowohl im eigenen Namen als auch im Namen eines anderen Auftraggebers leitet.

Änderungsantrag  141

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 52 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Festlegung des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts gemäß Buchstabe a können die Vergabestellen die Bestimmungen eines Mitgliedstaats wählen, in dem zumindest eine der beteiligten Vergabestellen belegen ist.

Bei der Festlegung des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts gemäß Buchstabe a müssen die Auftraggeber die Bestimmungen eines Mitgliedstaats wählen, in dem zumindest einer der beteiligten Auftraggeber belegen ist.

Änderungsantrag  142

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 52 – Absatz 5 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) für den Fall, dass es nicht möglich ist, das anwendbare einzelstaatliche Recht gemäß den Buchstaben a oder b zu bestimmen, wenden die Vergabestellen die einzelstaatlichen Bestimmungen des Mitgliedstaats der Vergabestelle an, die den größten Teil der Kosten trägt.

entfällt

Änderungsantrag  143

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 53 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zu diesem Zweck können die Vergabestellen den Rat von unterstützenden Verwaltungsstrukturen oder Dritten bzw. Marktteilnehmern einholen oder akzeptieren, sofern dieser Rat nicht wettbewerbsschädigend ist und nicht gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz verstößt.

Zu diesem Zweck können die Auftraggeber den Rat von unterstützenden Verwaltungsstrukturen oder Dritten bzw. Marktteilnehmern einholen oder akzeptieren.

Änderungsantrag  144

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 53 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Auftraggeber

 

(i) legen in ihrem Aufruf zur Teilnahme an einer Marktkonsultation dar, welche Informationen als zweckdienlich erachtet werden und deshalb an sämtliche möglichen Bieter weitergeleitet werden können, und

 

(ii) legen ausführlich die Rechte der Teilnehmer der Marktkonsultation und die ihnen zur Verfügung stehenden Verfahren dar, die es ihnen ermöglichen, vertrauliche Informationen zu schützen.

Änderungsantrag  145

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 54 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die technischen Spezifikationen im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 sind in den Auftragsunterlagen darzulegen. In ihnen werden die für die Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen geforderten Merkmale festgelegt.

Die technischen Spezifikationen sind in den Vergabeunterlagen darzulegen. In ihnen werden die für die Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen geforderten Merkmale festgelegt, soweit sie einen Bezug zum Auftragsgegenstand aufweisen und in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Wert und Zielen stehen.

Änderungsantrag  146

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 54 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei sämtlichen Vergabeverfahren werden technische Spezifikationen erstellt, um sicherzustellen, dass die auftragsgegenständlichen Produkte, Dienstleistungen und Bauarbeiten im Zeitpunkt der Konzipierung der Verarbeitung personenbezogener Daten (eingebauter Datenschutz) den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen.

Änderungsantrag  147

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 54 – Absatz 1 – Unterabsatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für den Fall, dass obligatorische Zugänglichkeitsstandards mittels eines Rechtsakts der Union angenommen werden, sind die technischen Spezifikationen im Hinblick auf die Zugänglichkeitskriterien entsprechend festzulegen.

Werden in einem Rechtsakt der Union obligatorische Zugänglichkeitsstandards festgelegt, so müssen die technischen Spezifikationen im Hinblick auf die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Benutzer darauf Bezug nehmen.

Änderungsantrag  148

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 54 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) unter Bezugnahme auf die technischen Spezifikationen und – in der Rangfolge – auf nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugsysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, mit Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Lieferungen; jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen;

(b) unter Bezugnahme auf die technischen Spezifikationen und – in der Rangfolge und ungeachtet der Entwicklungsmethode – auf nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugsysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, mit Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Lieferungen; jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen;

Änderungsantrag  149

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 55 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gütezeichen

Zertifikate und Gütezeichen

Änderungsantrag  150

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 55 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Sehen die Vergabestellen umweltbezogene, soziale oder sonstige Merkmale für Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a vor, können sie vorschreiben, dass diese Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen mit einem spezifischen Gütezeichen versehen werden, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

1. Sehen die Auftraggeber in den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Vertragserfüllungsklauseln umweltbezogene, soziale oder sonstige Merkmale oder Kriterien vor, so können sie ein spezifisches Gütezeichen oder Zertifikat verlangen, das als Nachweis dafür dient, dass diese Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen den jeweiligen Anforderungen oder Kriterien entsprechen, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

Änderungsantrag  151

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 55 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die Anforderungen für das Gütezeichen betreffen lediglich Merkmale, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und für die Bestimmung der Merkmale der Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen geeignet sind, die der Auftragsgegenstand sind;

(a) die Voraussetzungen für die Erteilung des Gütezeichens oder Zertifikats sind geeignet, die Merkmale der Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen zu bestimmen, die der Auftragsgegenstand sind;

Änderungsantrag  152

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 55 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) die Anforderungen für das Gütezeichen werden auf der Grundlage wissenschaftlicher Informationen erstellt oder gründen sich auf sonstige objektiv nachprüfbare und nichtdiskriminierende Kriterien;

(b) die Voraussetzungen für die Erteilung des Gütezeichens oder Zertifikats basieren auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien;

Änderungsantrag  153

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 55 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) die Gütezeichen werden im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens erlassen, an dem alle interessierten Kreise – wie z.B. staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen – teilnehmen können;

(c) die Gütezeichen oder Zertifikate werden im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens festgelegt, an dem alle relevanten interessierten Kreise – wie z. B. staatliche Stellen und Nichtregierungsorganisation – maßgeblich beteiligt sind;

Änderungsantrag  154

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 55 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) die Gütezeichen sind für alle Betroffenen zugänglich;

(d) die Gütezeichen oder Zertifikate sind für alle Betroffenen zugänglich;

Änderungsantrag  155

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 55 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) die Kriterien für die Gütezeichen werden von Dritten festgelegt, die von den Wirtschaftsteilnehmer, die ein Gütezeichen beantragen, unabhängig sind.

(e) die Voraussetzungen für die Erteilung des Gütezeichens oder Zertifikats werden von einem Dritten festgelegt, der von dem Wirtschaftsteilnehmer, der das Gütezeichen oder Zertifikat beantragt, unabhängig ist. Bei dem Dritten kann es sich um eine besondere nationale oder staatliche Einrichtung oder Organisation handeln.

Änderungsantrag  156

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 55 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vergabestellen, die ein spezifisches Gütezeichen fordern, akzeptieren alle gleichwertigen Gütezeichen, die den gleichen Anforderungen wie das von ihnen geforderte Gütezeichen genügen. Bei Erzeugnissen, die mit keinem Gütezeichen versehen sind, akzeptieren die Vergabestellen auch ein technisches Dossier des Herstellers oder sonstige zweckmäßige Nachweise.

Auftraggeber, die ein bestimmtes Gütezeichen oder Zertifikat fordern, akzeptieren alle gleichwertigen Gütezeichen oder Zertifikate, die den gleichen Anforderungen wie das von ihnen geforderte Gütezeichen oder Zertifikat genügen. Wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu dem Gütezeichen hat oder es ihm nicht möglich ist, dieses innerhalb der vorgegebenen Frist zu erlangen, akzeptieren die Auftraggeber andere geeignete Nachweise für die Erfüllung der betreffenden Anforderungen, wie etwa ein technisches Dossier des Herstellers, sofern der mangelnde Zugang nicht auf von dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer zu vertretende Umstände zurückzuführen ist. Es obliegt dem Bieter, die Gleichwertigkeit mit dem geforderten Gütezeichen nachzuweisen.

Änderungsantrag  157

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 55 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Erfüllt ein Gütezeichen die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e, schreibt aber gleichzeitig Anforderungen vor, die mit dem Auftragsgegenstand nicht in Verbindung stehen, können die Vergabestellen technische Spezifikationen unter Verweis auf die detaillierten Spezifikationen dieses Gütezeichens oder gegebenenfalls Teile davon festlegen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und geeignet sind, die Merkmale dieses Auftragsgegenstands zu definieren.

2. Erfüllt ein Gütezeichen oder Zertifikat die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e, schreibt aber gleichzeitig Anforderungen vor, die mit dem Auftragsgegenstand nicht in Verbindung stehen, können die Auftraggeber auf die detaillierten Spezifikationen dieses Gütezeichens oder Zertifikats oder gegebenenfalls Teile davon zurückgreifen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und geeignet sind, die Merkmale dieses Auftragsgegenstands zu definieren.

Änderungsantrag  158

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 56 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Vergabestellen können den Wirtschaftsteilnehmern vorschreiben, einen Testbericht von Seiten einer anerkannten Stelle oder eine von dieser ausgegebene Zertifizierung als Nachweis für die Konformität mit den technischen Spezifikationen beizubringen.

1. Die Auftraggeber können von den Wirtschaftsteilnehmern verlangen, einen Testbericht von Seiten einer anerkannten Stelle oder eine von dieser ausgegebene Zertifizierung als Nachweis für die Konformität mit den in den technischen Spezifikationen, Zuschlagskriterien oder Vertragserfüllungsklauseln angegebenen Anforderungen oder Kriterien beizubringen.

Änderungsantrag  159

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 56 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In Fällen, in denen die Vergabestellen die Vorlage von Zertifikaten anerkannter Stellen verlangen, mit denen die Konformität mit einer bestimmten technischen Spezifikation nachgewiesen wird, akzeptieren die Vergabestellen auch Zertifikate anderer als gleichwertig anerkannter Stellen.

In Fällen, in denen die Auftraggeber die Vorlage von Zertifikaten einer bestimmten Konformitätsbewertungsstelle verlangen, akzeptieren die Auftraggeber auch Zertifikate anderer als gleichwertig anerkannter Stellen.

Änderungsantrag  160

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 56 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Vergabestellen akzeptieren andere geeignete Nachweise als die in Absatz 1 genannten, wie z. B. ein technisches Dossier des Herstellers, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Zertifikaten oder Testberichten oder keine Möglichkeit hat, diese innerhalb der einschlägigen Fristen einzuholen.

2. Wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Zertifikaten oder Testberichten oder keine Möglichkeit hat, diese innerhalb der einschlägigen Fristen einzuholen, akzeptieren die Auftraggeber auch andere geeignete und gleichwertige Nachweise als die in Absatz 1 genannten, wie z.B. ein technisches Dossier des Herstellers, allerdings nur dann, wenn der mangelnde Zugang nicht auf von dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer zu vertretende Umstände zurückzuführen ist. Es obliegt dem Bieter, die Gleichwertigkeit mit den geforderten Testberichten oder Zertifikaten nachzuweisen.

Änderungsantrag  161

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 56 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten können anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage jegliche Informationen im Zusammenhang mit den Nachweisen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die gemäß Artikel 54 Absatz 6, Artikel 55 und der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels beizubringen sind. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats übermitteln diese Informationen gemäß Artikel 96.

4. Die Mitgliedstaaten können anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage jegliche Informationen im Zusammenhang mit den Nachweisen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die gemäß Artikel 54 Absatz 6, Artikel 55 und der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels beizubringen sind. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Wirtschaftsteilnehmers übermitteln diese Informationen gemäß Artikel 96.

Änderungsantrag  162

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 57 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Stützen sich die technischen Spezifikationen auf Dokumente, die interessierten Wirtschaftsteilnehmern elektronisch, uneingeschränkt, vollständig, unentgeltlich und unmittelbar zugänglich gemacht werden, reicht ein Verweis auf diese Dokumente aus.

2. Stützen sich die technischen Spezifikationen auf Dokumente, die interessierten Wirtschaftsteilnehmern elektronisch, vollständig, unentgeltlich und unmittelbar zugänglich gemacht werden, reicht ein Verweis auf diese Dokumente aus.

Änderungsantrag  163

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 58 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vergabestellen können Varianten berücksichtigen, die von einem Bieter eingereicht werden und die Mindestanforderungen der Vergabestellen erfüllen.

Auftraggeber berücksichtigen Varianten, die von einem Bieter zusammen mit einem Grundvorschlag eingereicht werden und die Mindestanforderungen der Auftraggeber erfüllen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.

Änderungsantrag  164

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 58 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vergabestellen geben in den Spezifikationen an, ob sie Varianten zulassen, und nennen gegebenenfalls die Mindestanforderungen, die die Varianten erfüllen müssen, sowie etwaige besondere Anforderungen an ihre Einreichung. Sind Varianten zugelassen, sorgen sie dafür, dass die gewählten Zuschlagskriterien nutzbringend auf die Varianten angewandt werden können, die diese Mindestanforderungen erfüllen, sowie auf übereinstimmende Angebote, die keine Varianten sind.

In hinreichend begründeten Fällen können die Auftraggeber beschließen, keine Varianten zuzulassen, soweit sie dies in der Bekanntmachung oder, wenn eine regelmäßige Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung begründen.

Änderungsantrag  165

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 58 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bei den Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen dürfen Vergabestellen, die Varianten zugelassen haben, eine Variante nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie, wenn sie den Zuschlag erhalten sollte, entweder zu einem Dienstleistungsauftrag anstatt zu einem Lieferauftrag bzw. zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem Dienstleistungsauftrag führen würde.

2. Bei den Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen dürfen Auftraggeber eine Variante nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie, wenn sie den Zuschlag erhalten sollte, entweder zu einem Dienstleistungsauftrag anstatt zu einem Lieferauftrag bzw. zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem Dienstleistungsauftrag führen würde.

Änderungsantrag  166

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 59 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Aufträge könne in homogene oder heterogene Lose unterteilt werden. Es gilt Artikel 13 Absatz 7.

1. Um kleinen und mittleren Unternehmen einen besseren Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu ermöglichen, können Aufträge in homogene oder heterogene Lose unterteilt werden. Es gilt Artikel 13 Absatz 7.

Änderungsantrag  167

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 59 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Wenn ein einziger Bieter den Zuschlag für mehr als ein Los erhalten kann, können die Vergabestellen vorschreiben, dass sie entweder einen Auftrag per Los oder einen oder mehrere Aufträge für mehrere oder alle Lose vergeben.

entfällt

In den Auftragsunterlagen erläutern die Vergabestellen, ob sie sich das Recht vorbehalten, eine derartige Wahl zu treffen, und wenn ja, ob die Lose in einem einzigen Auftrag zusammengefasst werden können.

 

Die Vergabestellen legen zunächst die Angebote fest, die die Auswahlkriterien nach Artikel 76 für jedes einzelne Los am besten erfüllen. Sie können den Zuschlag für mehr als ein Los an einen Bieter erteilen, der nicht an erster Stelle in Bezug auf alle Einzellose dieses Auftrags steht, sofern die Zuschlagskriterien nach Artikel 76 im Hinblick auf alle unter diesen Auftrag fallenden Lose besser erfüllt werden. Die Vergabestellen legen die Methoden in den Auftragsunterlagen fest, die sie für einen solchen Vergleich zu verwenden gedenken. Diese Methoden müssen transparent, objektiv und nichtdiskriminierend sein.

 

Änderungsantrag  168

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 64 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Vergabestellen übermitteln innerhalb von zwei Monaten nach der Vergabe eines Auftrags beziehungsweise nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens.

1. Die Auftraggeber übermitteln spätestens 14 Tage nach der Vergabe eines Auftrags beziehungsweise nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung einen Vergabevermerk mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens.

Änderungsantrag  169

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 64 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Im Falle eines unvollständigen oder inkohärenten Vergabevermerks ersucht die Kommission den Auftraggeber um Vervollständigung oder Präzisierung des Vergabevermerks.

Änderungsantrag  170

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 70 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Vergabestellen können entscheiden, einen Auftrag nicht an einen Bieter mit dem besten Angebot zu vergeben, wenn sie festgestellt haben, dass der Bieter den Pflichten aus dem Unionsrecht auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XIV aufgeführten internationalen Bestimmungen des Sozial- und Umweltrechts zumindest in gleichwertiger Art und Weise nicht genügt.

5. Die Auftraggeber dürfen den Auftrag nicht an den Bieter mit dem besten Angebot vergeben, wenn anhand eindeutiger und ausreichender Nachweise festgestellt wurde, dass das Angebot nicht den in Artikel 29 Absatz 2 genannten umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen entspricht.

Änderungsantrag  171

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 74 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kriterien und Vorschriften, auf die in Absatz 1 verwiesen wird, können die in Artikel 56 der Richtlinie 2004/18/EG festgelegten Auswahlkriterien zu den dort festgelegten Bedingungen beinhalten, insbesondere hinsichtlich der Einschränkungen der Anfordreungen an die Jahresumsätze gemäß Absatz 3 zweiter Unterabsatz jenes Artikels.

2. Die Kriterien und Vorschriften, auf die in Absatz 1 verwiesen wird, können die in Artikel 56 der Richtlinie 2004/18/EG festgelegten Auswahlkriterien zu den dort festgelegten Bedingungen beinhalten, insbesondere hinsichtlich der Einschränkungen der Anforderungen an die Jahresumsätze, der Akzeptanz von Eigenerklärungen und des Europäischen Passes für die Auftragsvergabe gemäß Absatz 3 zweiter Unterabsatz des genannten Artikels.

Änderungsantrag  172

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 74 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten die Artikel 57 bis 60 der Richtlinie 2004/18/EG.

3. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten die Artikel 55 bis 60 der Richtlinie 2004/18/EG.

Änderungsantrag  173

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 75 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vergabestellen erkennen gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten an. Sie müssen auch andere Nachweis gleichwertiger Qualitätssicherungsmaßnahmen von Wirtschaftsteilnehmern anerkennen, wenn diese keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen haben oder diese innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten können.

Die Auftraggeber erkennen gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten an. Sie müssen auch andere Nachweise gleichwertiger Qualitätssicherungsmaßnahmen von Wirtschaftsteilnehmern anerkennen, wenn diese keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen haben oder diese innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten können. Um Bieter, die Zeit und Geld in Zertifizierungen investiert haben, nicht zu benachteiligen, liegt die Beweislast für den Nachweis der Gleichwertigkeit bei dem Bieter, der sich auf die Gleichwertigkeit beruft.

Änderungsantrag  174

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 75 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vergabestellen erkennen gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten an. Sie müssen auch andere Nachweis gleichwertiger Umweltmanagementmaßnahmen von Wirtschaftsteilnehmern anerkennen, wenn diese keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen haben oder diese innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten können.

Die Auftraggeber erkennen gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten an. Sie müssen auch andere Nachweise gleichwertiger Umweltmanagementmaßnahmen von Wirtschaftsteilnehmern anerkennen, wenn diese keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen haben oder diese innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten können. Um Bieter, die Zeit und Geld in Zertifizierungen investiert haben, nicht zu benachteiligen, liegt die Beweislast für den Nachweis der Gleichwertigkeit bei dem Bieter, der sich auf die Gleichwertigkeit beruft.

Änderungsantrag  175

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Vergabestellen wenden unbeschadet der für die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags eines der folgenden Kriterien an:

1. Die Auftraggeber wenden unbeschadet der für die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags das Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots an.

(a) das wirtschaftlich günstigstes Angebot;

 

(b) der niedrigste Preis.

 

Änderungsantrag  176

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Je nach Wahl der Vergabestelle können die Kosten entweder nur auf der Grundlage des Preises oder mittels des Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie des Lebenszyklus-Kostenansatzes gemäß Artikel 77 bewertet werden.

entfällt

Änderungsantrag  177

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Vergabestelle ermittelt das aus ihrer Sicht im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a wirtschaftlich günstigste Angebot anhand von Kriterien, die mit dem Gegenstand des betreffenden Auftrags in Verbindung stehen.

2. Der Auftraggeber ermittelt das aus seiner Sicht im Sinne von Absatz 1 wirtschaftlich günstigste Angebot anhand von Kriterien, die mit dem Gegenstand des betreffenden Auftrags in Verbindung stehen.

Änderungsantrag  178

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zu diesen Kriterien zählen – zusätzlich zu dem Preis oder den Kosten, auf die in Absatz 1 Buchstabe b verwiesen wird – weitere Kriterien, die mit dem Gegenstand des betreffenden Auftrags in Verbindung stehen, wie z. B.:

Diese Kriterien können – zusätzlich zu dem Preis oder den Kosten – auch qualitative, ökologische und soziale Aspekte umfassen, wie z. B.:

Änderungsantrag  179

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Design für alle Nutzer, Umwelteigenschaften und innovativer Charakter;

(a) Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Konzeption für alle Benutzer, sozialer, ökologischer und innovativer Charakter, sowie gegebenenfalls Kosteneffizienz durch räumliche Nähe und Lebenszykluskosten nach Artikel 67;

Änderungsantrag  180

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen für die Konzeption von Bauarbeiten können die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals berücksichtigt werden mit der Folge, dass dieses Personal nach dem Zuschlag nur mit Zustimmung der Vergabestelle ersetzt werden kann, die prüfen muss, dass mit einem Wechsel eine gleichwertige Organisation und Qualität gegeben sind;

(b) soweit es für die Ausführung des Auftrags relevant ist, Qualifizierung und Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals;

Änderungsantrag  181

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt sowie Lieferungs- oder Ausführungsfrist, Zusagen hinsichtlich Teilen und Versorgungssicherheit;

(c) Kundendienst und technische, Lieferbedingungen wie Lieferfrist und Lieferzeitraum oder Ausführungsfrist, Zusicherungen in Bezug auf Ersatzteile und Versorgungssicherheit;

Änderungsantrag  182

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass sich die Vergabe bestimmter Arten von Aufträgen auf das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 zu stützen hat.

entfällt

Änderungsantrag  183

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Im Falle von Absatz 1 Buchstabe a gibt die Vergabestelle die relative Gewichtung jedes Kriteriums an, anhand dessen das wirtschaftlich günstigste Angebot ausgewählt wird.

5. Der Auftraggeber gibt die relative Gewichtung jedes Kriteriums an, anhand dessen das wirtschaftlich günstigste Angebot ausgewählt wird.

Änderungsantrag  184

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 77 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. In die Berechnung der Lebenszykluskosten fließen die nachstehend genannten Kosten, die im Laufe des in Artikel 2 Absatz 22 definierten Lebenszyklus eines Produkts, einer Dienstleistung oder Bauleistung anfallen, im relevanten Umfang ein:

1. In die Berechnung der Lebenszykluskosten fließen Teile oder sämtliche der nachstehend genannten von den öffentlichen Auftraggebern getragenen Kosten, die im Laufe des in Artikel 2 Nummer 22 definierten Lebenszyklus eines Produkts, einer Dienstleistung oder eines Bauwerks anfallen, im relevanten Umfang ein:

Änderungsantrag  185

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 77 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) externe Umweltkosten, die direkt mit dem Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Geldwert bestimmt und geprüft werden kann, und die Kosten für die Emission von Treibhausgasen und von anderen Schadstoffen sowie sonstige Kosten für die Eindämmung des Klimawandels umfassen können.

(b) externe Kosten wie z. B. Sozial- oder Umweltkosten, die direkt mit dem Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Geldwert bestimmt und überprüft werden kann; diese Kosten können Kosten für die Emission von Treibhausgasen und von anderen Schadstoffen sowie sonstige Kosten für die Eindämmung des Klimawandels umfassen.

Änderungsantrag  186

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 77 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bewerten die Vergabestellen die Kosten nach dem Lebenszykluskostenansatz, nennen sie in den Auftragsunterlagen die für die Berechnung der Lebenszykluskosten verwendete Methode. Die Methode muss sämtliche nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen:

2. Bewerten die Auftraggeber die Kosten nach dem Lebenszykluskostenansatz, verweisen sie in den Vergabeunterlagen auf die von den Bietern beizubringenden Daten sowie auf die Methode, die der öffentliche Auftraggeber für die Berechnung der Lebenszykluskosten verwenden wird. Die Methode muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

(a) sie wurde auf der Grundlage wissenschaftlicher Informationen erstellt oder gründet sich auf sonstige objektiv nachprüfbare und nichtdiskriminierende Kriterien;

(a) sie wurde in enger Absprache mit interessierten Kreisen ausgearbeitet und beruht auf objektiv nachprüfbaren und nicht diskriminierenden Kriterien,

(b) sie wurde für eine wiederholte oder kontinuierliche Anwendung konzipiert;

 

(c) sie ist allen interessierten Parteien zugänglich.

(b) sie ist allen interessierten Parteien zugänglich.

 

(ca) die geforderten Daten lassen sich von Wirtschaftsteilnehmern, die ihrer Sorgfaltspflicht in normalem Maße nachkommen, einschließlich Wirtschaftsteilnehmern aus Drittstaaten, mit vertretbarem Aufwand bereitstellen.

Vergabestellen gestatten Wirtschaftsteilnehmern, auch Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern, die Anwendung einer unterschiedlichen Methodik zur Ermittlung der Lebenszykluskosten ihres Angebots, sofern sie nachweisen, dass diese Methodik den in Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen genügt und der von der Vergabestelle angegebenen Methodik gleichwertig ist.

 

Änderungsantrag  187

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 77 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Wird eine gemeinsame Methode für die Berechnung der Lebenszykluskosten im Rahmen eines Rechtsakts der Union, einschließlich eines delegierten Rechtsakts auf der Grundlage einer sektorspezifischen Rechtsetzung, angenommen, findet sie Anwendung, sofern in die Zuschlagskriterien gemäß Artikel 76 Absatz 1 die Lebenszykluskostenberechnung einbezogen wurde.

3. Wurde im Rahmen eines Rechtsakts der Union, einschließlich eines delegierten Rechtsakts auf der Grundlage sektorspezifischer Rechtsvorschriften, oder im Rahmen einer europäischen technischen Spezifikation eine gemeinsame Methode für die Berechnung der Lebenszykluskosten festgelegt, so wird davon ausgegangen, dass diese die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und in die Zuschlagskriterien nach Artikel 76 Absatz 1 einbezogen werden kann.

Änderungsantrag  188

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 79 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Vergabestelle schreibt den Wirtschaftsteilnehmern vor, den berechneten Preis bzw. die berechneten Kosten zu erläutern, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

1. Die Auftraggeber schreiben den Wirtschaftsteilnehmern vor, die im Angebot vorgeschlagenen Preise oder Kosten zu erläutern, wenn diese im Verhältnis zu den angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungewöhnlich niedrig erscheinen.

(a) der berechnete Preis bzw. die berechneten Kosten liegen mehr als 50 % unter dem Durchschnittspreis oder den Durchschnittskosten der übrigen Angebote;

 

(b) der berechnete Preis bzw. die berechneten Kosten liegen mehr als 20 % unter dem Preis oder den Kosten des zweitniedrigsten Angebots;

 

(c) es wurden mindestens fünf Angebote eingereicht.

 

Änderungsantrag  189

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 79 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Liegt das Angebot aus anderen Gründen ungewöhnlich niedrig, können die Vergabenstellen ebenfalls Erklärungen verlangen.

entfällt

Änderungsantrag  190

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 79 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Erklärungen im Sinne der Absätze 1 und 2 können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:

3. Die Erläuterungen nach Absatz 1 können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:

Änderungsantrag  191

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 79 – Absatz 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) die Einhaltung – zumindest in gleichwertiger Art und Weise – der Pflichten aus dem Unionsrecht auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XIV aufgeführten internationalen Bestimmungen des Sozial- und Umweltrechts oder, falls nicht anwendbar, anderer Vorschriften zur Gewährleistung eines gleichwertigen Schutzniveaus;

(d) die Einhaltung der in Artikel 29 Absatz 2 genannten sozial-, umwelt- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen;

 

Änderungsantrag  192

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 79 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) die Einhaltung der in Artikel 81 genannten Anforderungen an die Vergabe von Unteraufträgen.

Änderungsantrag  193

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 79 – Absatz 4 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vergabestellen lehnen das Angebot ab, wenn sie festgestellt haben, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig liegt, weil es den Pflichten aus dem Unionsrecht auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XIV aufgeführten internationalen Bestimmungen des Sozial- und Umweltrechts, auch unter Einbeziehung der Lieferkette, nicht genügt.

Die Auftraggeber lehnen das Angebot ab, wenn sie festgestellt haben, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig liegt, weil es gegen die in Artikel 29 Absatz 2 genannten sozial-, umwelt- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen oder gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt.

Änderungsantrag  194

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 79 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Stellt die Vergabestelle fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer von der Vergabestelle festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 AEUV vereinbar war. Lehnt die Vergabestelle ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt sie dies der Kommission mit.

5. Bei der Einreichung eines Angebots geben die Bieter eine ehrenwörtliche Erklärung ab, in der sie nach bestem Wissen und Gewissen bestätigen, dass sie für ihr Angebot keine staatliche Beihilfe erhalten haben, die mit Artikel 107 AEUV unvereinbar ist oder mit der genannten Bestimmung unvereinbar wäre, wenn der die Beihilfe gewährende Staat ein Mitgliedstaat der Union wäre; sie legen ferner sämtliche vom Auftraggeber verlangten Nachweise vor.

 

Stellt der Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer vom Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe nach Artikel 107 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar war. Lehnt der Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der Kommission mit.

 

Stellt sich heraus, dass für das ausgewählte Angebot eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gewährt wurde, wird das Vergabeverfahren annulliert.

Änderungsantrag  195

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 79 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 79a

 

Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen

 

1. Dieser Artikel gilt für Angebote, die Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern umfassen, mit denen die Union keine Übereinkunft in einem multilateralen oder bilateralen Rahmen geschlossen hat, durch die ein tatsächlicher Zugang der Unternehmen der Union zu den Märkten dieser Drittländer unter vergleichbaren Bedingungen gewährleistet wird. Er gilt unbeschadet der Verpflichtungen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern.

 

2. Die Auftraggeber können die Bieter auffordern, Informationen über den Ursprung der in ihrem Angebot enthaltenen Erzeugnisse und deren Wert vorzulegen. Ehrenwörtliche Erklärungen des Bieters genügen als vorläufiger Nachweis. Die Auftraggeber können in jedem Verfahrensstadium die Vorlage eines Teils oder der gesamten erforderlichen Dokumentation verlangen. Ein im Hinblick auf die Vergabe eines Lieferauftrags eingereichtes Angebot kann zurückgewiesen werden, wenn der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften1 bestimmte Wert der Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern mehr als 50 % des Gesamtwerts der in dem Angebot enthaltenen Erzeugnisse beträgt. Im Sinne dieses Artikels gilt Software, die in der Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet wird, als Erzeugnis.

 

3. Sind zwei oder mehrere Angebote gemäß den Zuschlagskriterien nach Artikel 76 gleichwertig, so ist vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 das Angebot zu bevorzugen, das gemäß Absatz 2 nicht zurückgewiesen werden kann. Die Preise solcher Angebote gelten im Sinne dieses Artikels als gleichwertig, sofern sie um nicht mehr als 3 % voneinander abweichen.

 

Ein Angebot ist jedoch dann nicht gemäß Unterabsatz 1 zu bevorzugen, wenn seine Annahme den Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dies zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.

 

4. Im Sinne dieses Artikels werden bei der Bestimmung des Anteils der aus Drittländern stammenden Erzeugnisse gemäß Absatz 2 diejenigen Drittländer nicht berücksichtigt, auf die der Geltungsbereich dieser Richtlinie durch einen Beschluss des Rates gemäß Absatz 1 ausgedehnt worden ist.

 

5. Die Kommission unterbreitet dem Rat - erstmalig im zweiten Halbjahr des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie - einen jährlichen Bericht über die Fortschritte bei den multilateralen bzw. bilateralen Verhandlungen über den Zugang von Unternehmen der Gemeinschaft zu den Märkten von Drittländern in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen, über alle durch diese Verhandlungen erzielten Ergebnisse sowie über die tatsächliche Anwendung aller geschlossenen Übereinkünfte.

 

Ausgehend von diesen Entwicklungen können das Europäische Parlament und der Rat die Bestimmungen dieses Artikels gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ändern.

 

_____________

 

1 ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

Änderungsantrag  196

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 79 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 79b

 

Beziehungen zu Drittländern im Bereich Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

 

1. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über alle allgemeinen Schwierigkeiten rechtlicher oder faktischer Art, auf die ihre Unternehmen bei der Bewerbung um Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge in Drittstaaten stoßen und die ihnen von ihren Unternehmen gemeldet werden.

 

2. Die Kommission legt dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2014 und anschließend in regelmäßigen Abständen einen Bericht über den Zugang zu Dienstleistungsaufträgen in Drittländern vor; dieser Bericht umfasst auch den Stand der Verhandlungen mit den betreffenden Drittländern, insbesondere im Rahmen der Welthandelsorganisationen.

 

3. Die Kommission versucht Probleme durch Intervention in einem Drittland zu bereinigen, wenn sie aufgrund der in Absatz 2 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen feststellt, dass das betreffende Drittland bei Vergabe von Dienstleistungsaufträgen

 

(a) Unternehmen mit Sitz in der Union keinen effektiven Zugang bietet, der mit dem in der Union gewährten Zugang für Unternehmen mit Sitz in dem betreffenden Drittland vergleichbar ist,

 

(b) Unternehmen mit Sitz in der Union keine Inländerbehandlung oder nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie Unternehmen mit Sitz in dem betreffenden Drittland bietet oder

 

(c) Unternehmen mit Sitz in anderen Drittländern gegenüber Unternehmen mit Sitz in der Union bevorzugt.

 

4. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über alle Schwierigkeiten rechtlicher oder faktischer Art, auf die in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Unternehmen stoßen bzw. die in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Unternehmen ihnen melden und die auf die Nichteinhaltung der in Anhang XIV aufgeführten Vorschriften des internationalen Sozial- und Umweltrechts zurückzuführen sind, wenn diese Unternehmen sich um Aufträge in Drittländern beworben haben.

 

5. Die Kommission kann unter den in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen dem Rat jederzeit vorschlagen, die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen an folgende Unternehmen während eines in einer entsprechenden Entscheidung festzulegenden Zeitraums einzuschränken oder auszusetzen:

 

(a) Unternehmen, die dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegen;

 

(b) mit den in Buchstabe a) bezeichneten Unternehmen verbundene Unternehmen, die ihren Sitz in der Union haben, die jedoch nicht in unmittelbarer und tatsächlicher Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats stehen;

 

(c) Unternehmen, die Angebote für Dienstleistungen mit Ursprung in dem betreffenden Drittland einreichen.

 

Der Rat entscheidet unverzüglich mit qualifizierter Mehrheit.

 

Die Kommission kann diese Maßnahmen entweder aus eigener Veranlassung oder auf Antrag eines Mitgliedstaats vorschlagen.

 

6. Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen der Union gegenüber Drittländern unberührt, die sich aus internationalen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen - insbesondere aus von im Rahmen der WTO geschlossenen Übereinkommen - ergeben.

Änderungsantrag  197

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 80

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vergabestellen können besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese im Aufruf zum Wettbewerb oder in den Spezifikationen angegeben werden. Diese Bedingungen können insbesondere Sozial- und Umweltbelange betreffen. Sie können auch die Auflage enthalten, dass Wirtschaftsteilnehmer einen Ausgleich für das Risiko von Preiserhöhungen infolge von Preisschwankungen (Hedging) vorsehen, die die Auftragsausführung wesentlich beeinträchtigen können.

Die Auftraggeber können besondere Bedingungen für die mit dem Auftragsgegenstand verbunden Kriterien und die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese im Aufruf zum Wettbewerb oder in den Spezifikationen angegeben werden. Diese Bedingungen können wirtschaftliche, innovationsbezogene, ökologische, soziale oder beschäftigungspolitische Belange umfassen.

Änderungsantrag  198

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 81 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. In den Auftragsunterlagen kann die Vergabestelle den Bieter auffordern oder von einem Mitgliedstaat verpflichtet werden, den Bieter aufzufordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer anzugeben.

1. In den Vergabeunterlagen fordert der Auftraggeber den Bieter auf, in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer anzugeben.

Änderungsantrag  199

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 81 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Nachdem der Bieter ausgewählt wurde, gibt er dem Auftraggeber den Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter der Unterauftragnehmer bekannt und informiert ihn über sämtliche Änderungen dieser Angaben, die während der Laufzeit des Vertrags eintreten. Jeder Unterauftragnehmer in der Kette der Unterauftragsvergabe stellt diese Angaben über seinen unmittelbaren Auftraggeber zur Verfügung. Die Unterauftragnehmer sorgen dafür, dass diese Angaben während der Laufzeit des Vertrags ständig aktualisiert werden.

Änderungsantrag  200

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 81 – Absätze 3 a und 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterauftragnehmer, in dem Mitgliedstaat, in dem der Auftrag ausgeführt wird, alle verbindlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einhalten, einschließlich der in Artikel 29 Absatz 2 genannten Verpflichtungen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten eine die gesamte Kette der Unterauftragsvergabe umfassende Haftungsregelung vorsehen, derzufolge der unmittelbare Auftraggeber eines Unterauftragnehmers haftet, wenn der Unterauftragnehmer gegen eine dieser Bestimmungen verstößt oder insolvent ist. Für den Fall, dass der unmittelbare Auftraggeber insolvent ist, sollte die Regelung vorsehen, dass derjenige solvente unmittelbare Auftraggeber, der sich auf der nächsthöheren Stufe der Kette der Unterauftragsvergabe befindet, einschließlich des Hauptauftragnehmers, haftet.

 

3b. Die Mitgliedstaaten können in ihrem nationalen Rechts strengere Haftungsregelungen vorsehen.

Änderungsantrag  201

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 82 – Absatz 2 – Einleitung und Buchstaben -a und -aa (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Eine Änderung eines Auftrags während seiner Laufzeit ist als wesentlich im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn sie dazu führt, dass der Auftrag sich wesentlich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag unterscheidet. Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist eine Änderung in jedem Fall als wesentlich anzusehen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

2. Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist eine Änderung als wesentlich anzusehen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

 

(-a) aufgrund der Änderung verändert sich der Charakter des Auftrags;

 

(-aa) die Änderung führt zu einer Ersetzung des Vertragspartners;

Änderungsantrag  202

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 82 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Mit der Änderung wird der Umfang des Auftrags erheblich ausgeweitet, so dass er Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen umfasst, die ursprünglich nicht vorgesehen waren.

(c) die Änderung führt zu einer erheblichen Erweiterung des Auftragsgegenstands, so dass er Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen umfasst, die ursprünglich nicht vorgesehen waren.

Änderungsantrag  203

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 82 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Eine Ersetzung des Vertragspartners ist als wesentliche Änderung im Sinne von Absatz 1 zu betrachten.

entfällt

Änderungsantrag  204

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 82 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für den Fall, dass ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der die ursprünglich festgelegten qualitativen Auswahlkriterien erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung oder einer Insolvenz ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Vertrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen.

Absatz 2 Buchstabe aa gilt jedoch nicht für den Fall, dass ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der die ursprünglich festgelegten qualitativen Auswahlkriterien erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung, einer Übertragung von Kapital oder Vermögenswerten zwischen Unternehmen oder der Weiterführung eines Vertragspartners nach dessen Insolvenz durch einen anderen Wirtschaftsteilnehmer ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Auftrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen, oder im Falle, dass der Auftraggeber im Einklang mit Bestimmungen der Mitgliedstaaten, die mit Artikel 81 vereinbar sind, den Unterzeichnerstatus des Hauptauftragnehmers übernimmt.

Änderungsantrag  205

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 82 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Kann der Wert einer Änderung in Geldwert ausgedrückt werden, ist eine Änderung nicht als wesentlich im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn ihr Wert nicht die in Artikel 12 festgelegten Schwellenwerte überschreitet und weniger als 5% des ursprünglichen Auftragspreises beträgt, vorausgesetzt, dass sich aufgrund der Änderung nicht der Gesamtcharakter des Auftrags verändert. Im Falle mehrerer aufeinanderfolgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Werts der aufeinanderfolgenden Änderungen bestimmt.

4. Kann der Wert einer Änderung in Geldwert ausgedrückt werden, ist eine Änderung nicht als wesentlich im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn ihr Wert nicht die in Artikel 12 festgelegten Schwellenwerte überschreitet oder weniger als 10 % des ursprünglichen Auftragspreises beträgt, vorausgesetzt, dass sich aufgrund der Änderung nicht der Gesamtcharakter des Auftrags verändert. Im Falle mehrerer aufeinanderfolgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Werts der aufeinanderfolgenden Änderungen bestimmt.

Änderungsantrag  206

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 82 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich im Sinne von Absatz 1, wenn sich der Umfang des Auftrags aufgrund eines der folgenden Umstände verändern könnte:

 

(a) bedeutende Innovationen oder technische Änderungen;

 

(b) technische Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung, die ein Eingreifen des ursprünglichen Auftragnehmers erfordern;

 

(c) die erforderliche Durchführung von dringenden und nicht vorhersehbaren Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen, die in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht vom Hauptauftrag getrennt werden können, ohne dass dies zu einer erheblichen Unterbrechung beim Auftraggeber führen würde.

Änderungsantrag  207

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 82 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Auftragsänderungen sind nicht als wesentlich im Sinne von Absatz 1 zu betrachten, wenn sie in den Auftragsunterlagen in Form von klar, präzise und eindeutig formulierten Überprüfungsklauseln oder Optionen vorgesehen sind. Entsprechende Klauseln müssen Angaben zu Umfang und Art möglicher Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können. Sie dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des Auftrags verändern würden.

5. Auftragsänderungen sind nicht als wesentlich im Sinne von Absatz 1 zu betrachten, wenn sie in den Vergabeunterlagen in Form von klar, präzise und eindeutig formulierten Überprüfungsklauseln oder Optionen oder in Form einer Preisänderungsklausel vorgesehen sind. Entsprechende Klauseln müssen Angaben zu Umfang und Art möglicher Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können. Sie dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des Auftrags verändern würden.

Änderungsantrag  208

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 82 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, so wird für die Berechnung des in Absatz 4 genannten Preises der angepasste Preis als Referenzwert herangezogen.

Änderungsantrag  209

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 82 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Vergabestellen dürfen von der Möglichkeit der Auftragsänderung in den folgenden Fällen nicht Gebrauch machen:

7. Auftraggeber dürfen sich nicht auf die Bestimmungen dieses Artikels in Bezug auf eine Auftragsänderung berufen, wenn die Änderung den Zweck hat, das Risiko von Preiserhöhungen, das der Auftragnehmer abgesichert hat, auszugleichen.

(a) wenn die Änderung den Zweck hat, Mängeln in der Leistungserbringung des Auftragnehmers oder deren Folgen abzuhelfen, was sich im Wege der Durchsetzung der vertraglichen Verpflichtungen bewerkstelligen lässt;

 

(b) wenn die Änderung den Zweck hat, das Risiko von Preiserhöhungen, das der Auftragnehmer abgesichert hat, auszugleichen.

 

Änderungsantrag  210

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 83 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Die in Artikel 21 vorgesehenen Ausnahmen sind infolge einer privaten Beteiligung an der juristischen Person, die den Auftrag vergeben hat, gemäß Artikel 21 Absatz 4 nicht mehr anwendbar.

(a) Die in Artikel 21 vorgesehenen Ausnahmen sind infolge einer privaten Beteiligung an der juristischen Person, der der Auftrag erteilt wurde, gemäß Artikel 21 Absatz 4 nicht mehr anwendbar, es sei denn, es handelt sich dabei um eine nicht beherrschende oder gesetzlich vorgeschriebene Form der privaten Beteiligung.

Begründung

Es bedarf keiner solchen Bestimmung im EU-Vergaberecht. Dies kann im Rahmen einzelstaatlicher Rechtsvorschriften angemessen geregelt werden.

Änderungsantrag  211

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 83 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen, die im anwendbaren nationalen Vertragsrecht festgelegt sind, über die Möglichkeit verfügen, eine Rahmenvereinbarung während ihrer Laufzeit zu kündigen, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer bei der Erfüllung einer wesentlichen Verpflichtung aus der Vereinbarung erhebliche oder dauerhafte Mängel erkennen ließ.

Änderungsantrag  212

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 85 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Vergabestellen, die einen Auftrag zur Erbringung von in Artikel 84 aufgeführten Dienstleistungen zu vergeben beabsichtigen, teilen ihre Absicht in einer Auftragsbekanntmachung mit.

1. Auftraggeber, die einen Auftrag über die Erbringung von in Artikel 84 aufgeführten Dienstleistungen planen, teilen ihre Absicht in einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung mit, die fortlaufend veröffentlicht wird und die in Anhang XVIII Teil A genannten Angaben enthält. Die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung muss den Hinweis enthalten, dass der Auftrag ohne weitere Veröffentlichung vergeben wird, sowie die Aufforderung an die interessierten Wirtschaftsteilnehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen.

Änderungsantrag  213

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 85 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 enthalten im Einklang mit den Standardformularen für Bekanntmachungen die in Anhang XVIII genannten Angaben. Die Kommission erstellt die Standardformulare. Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 100 erlassen.

3. Die Bekanntmachung nach Absatz 2 enthält im Einklang mit den Standardformularen für Bekanntmachungen die in Anhang XVIII Teil B genannten Angaben. Die Kommission erstellt die Standardformulare. Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 100 erlassen.

Änderungsantrag  214

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 86 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten führen geeignete Verfahren für die Vergabe von unter dieses Kapitel fallenden Aufträgen ein, wobei sie die volle Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer sicherstellen und es den Vergabestellen ermöglichen, der Spezifik der fraglichen Dienstleistungen Rechnung zu tragen.

1. Die Mitgliedstaaten führen gemäß Artikel 85 Absatz 1 vereinfachte Verfahren für die Vergabe von unter dieses Kapitel fallenden Aufträgen ein, wobei sie die volle Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer sicherstellen und es den Auftraggebern ermöglichen, den Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistungen Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag  215

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 86 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Vergabestellen der Notwendigkeit, Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen sicherzustellen, sowie den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, der Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer und dem Aspekt der Innovation Rechnung tragen können. Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass die Auswahl der Dienstleister nicht allein auf der Grundlage des Preises für die Erbringung der Dienstleistungen getroffen wird.

2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Auftraggeber der Notwendigkeit, eine hohe Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen sicherzustellen, sowie den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, einschließlich benachteiligter und schutzbedürftiger Gruppen, der Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer und dem Aspekt der Innovation Rechnung tragen können. Die Mitgliedstaaten gewährleisten ferner, dass die Auswahl der Dienstleister nicht allein auf der Grundlage des Preises für die Erbringung der Dienstleistungen getroffen wird, sondern unter Berücksichtigung von Qualitäts- und Nachhaltigkeitskriterien für soziale Dienstleistungen.

 

Änderungsantrag  216

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 92 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Durchsetzung

Umsetzung und Durchsetzung durch zuständige Behörden und Stellen

Änderungsantrag  217

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 92 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Einklang mit der Richtlinie 92/13/EWG des Rates stellen die Mitgliedstaaten eine korrekte Anwendung dieser Richtlinie durch wirksame, zugängliche und transparente Mechanismen sicher, die das bestehende System für die Nachprüfung von Entscheidungen von Vergabestellen ergänzen.

1. Um eine korrekte und wirksame Umsetzung zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass zumindest die in diesem Artikel genannten Aufgaben von einer oder mehreren Behörden oder Stellen ausgeführt werden. Sie melden der Kommission alle Behörden oder Stellen, die für diese Aufgaben zuständig sind.

Änderungsantrag  218

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 92 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Damit Gefahren für die finanziellen Interessen der Union erkannt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anwendung der Vergabevorschriften – einschließlich der Durchführung von Projekten, die von der Union kofinanziert werden, – überwacht wird. Diese Überwachung wird durchgeführt, um mögliche Fälle von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und sonstige schwerwiegende Unregelmäßigkeiten zu verhindern, aufzudecken und ordnungsgemäß zu melden.

 

Decken Überwachungsbehörden oder -stellen bestimmte Verstöße oder systemische Probleme auf, so tragen sie dafür Sorge, dass diese Problem an nationale Prüfbehörden, Gerichte oder sonstige geeignete Behörden oder Stellen, wie den Bürgerbeauftragten, nationale Parlamente oder parlamentarische Ausschüsse verwiesen werden.

Änderungsantrag  219

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 92 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Die Ergebnisse der Überwachungstätigkeiten gemäß Absatz 2 werden der Öffentlichkeit durch geeignete Informationsmittel zur Verfügung gestellt. Insbesondere veröffentlichen die Mitgliedstaaten mindestens alle zwei Jahre eine Übersicht über die häufigsten Ursachen einer mangelhaften Anwendung oder Rechtsunsicherheit, einschließlich möglicher struktureller oder wiederkehrender Probleme bei der Anwendung der Vorschriften, darunter mögliche Fälle von Betrug und anderen rechtswidrigen Verhaltensweisen.

 

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zwei Jahre eine allgemeine Übersicht über ihre nationale nachhaltige Beschaffungspolitik, in dem die maßgeblichen nationalen Aktionspläne und Initiativen und, soweit bekannt, deren praktische Umsetzung dargelegt sind. Dabei geben sie auch die Erfolgsquote von KMU bei Beschaffungsverfahren an; liegt der Wert der an KMU vergebenen Aufträge unter 50 %, geben die Mitgliedstaaten an, ob Initiativen ergriffen wurden, um diese Erfolgsrate zu erhöhen.

 

Auf der Grundlage der vorgelegten Daten veröffentlicht die Kommission regelmäßig einen Bericht über die Umsetzung solcher Maßnahmen und diesbezügliche bewährte Verfahren im Binnenmarkt.

 

Änderungsantrag  220

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 92 – Absatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1c. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Anleitungen für die Auslegung und Anwendung des EU-Vergaberechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, um Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere KMU, dabei zu unterstützen, die Bestimmungen des EU-Vergaberechts korrekt anzuwenden.

Änderungsantrag  221

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 92 – Absatz 1 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1d. Unbeschadet der von der Kommission für die Kommunikation und die Kontakte mit den Mitgliedstaaten festgelegten allgemeinen Verfahren und Arbeitsmethoden benennen die Mitgliedstaaten eine Kontaktstelle für die Zusammenarbeit mit der Kommission im Hinblick auf die Anwendung des Unionsrechts und die Ausführung des Haushalts der Union gemäß Artikel 17 und Artikel 317 AEUV.

Änderungsantrag  222

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 92 – Absatz 1 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1e. Die Auftraggeber bewahren zumindest während der Laufzeit des Vertrages Kopien sämtlicher abgeschlossenen Verträge auf, die die folgenden Auftragswerte erreichen oder überschreiten:

 

(a) 1 000 000 EUR im Falle von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen;

 

(b) 10 000 000 EUR im Falle von Bauaufträgen.

Änderungsantrag  223

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 93

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 93

entfällt

1. Die Mitgliedstaaten benennen eine einzige unabhängige Stelle, die für die Beaufsichtigung und Koordinierung der Durchführungstätigkeiten verantwortlich ist (im Folgenden „die Aufsichtsstelle“). Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von dieser Benennung.

 

Alle Vergabestellen unterliegen einer solchen Aufsicht.

 

2. Die an den Durchführungstätigkeiten beteiligten Behörden organisieren sich so, dass Interessenkonflikte vermeiden werden. Das System der öffentlichen Aufsicht muss transparent sein. Zu diesem Zweck werden alle Orientierungsdokumente und Stellungnahmen sowie ein Jahresbericht über die Durchführung und Anwendung der in dieser Richtlinie niedergelegten Vorschriften veröffentlicht.

 

Der Jahresbericht enthält Folgendes:

 

(a) Angaben zur Erfolgsquote kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) bei Beschaffungsverfahren; eine Analyse der Gründe, falls der Wert der an KMU vergebenen Aufträge unter 50 % liegt;

 

(b) einen Gesamtüberblick über die Durchführung einer nachhaltigen Beschaffungspolitik, worunter auch Verfahren fallen, die die Aspekte Umweltschutz, soziale Eingliederung, unter anderem Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen oder Innovationsförderung berücksichtigen;

 

(c) zentralisierte Daten über berichtete Fälle von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und anderen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens, auch zu Projekten, die aus dem Haushalt der Union kofinanziert sind.

 

3. Die Aufsichtsstelle nimmt folgende Aufgaben wahr:

 

(a) Überwachung der Anwendung der Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen und der entsprechenden Praxis aufseiten der Vergabestellen, insbesondere der zentralen Beschaffungsstellen;

 

(b) Rechtsberatung für Vergabestellen in Fragen der Auslegung der Vorschriften und Grundsätze für die öffentliche Auftragsvergabe und zur Anwendung der Vorschriften in Einzelfällen;

 

(c) Formulierung – im Lichte der Bestimmungen dieser Richtlinie und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – von Initiativstellungnahmen und Orientierungen zu Fragen von allgemeinem Interesse, die die Auslegung und Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe betreffen, zu wiederkehrenden Fragen und zu systembedingten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften;

 

(d) Festlegung und Anwendung umfassender und praktikabler “Red-Flag“-Indikatorsysteme zur Vermeidung, Aufdeckung und Berichterstattung von Fällen von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und sonstiger schwerwiegender Unregelmäßigkeiten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens;

 

(e) Aufmerksammachen der zuständigen nationalen Einrichtungen, einschließlich Prüfbehörden, auf bestimmte aufgedeckte Verstöße und systembedingte Probleme;

 

(f) Prüfung der Beschwerden von Bürgern und Unternehmen über die Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe in Einzelfällen und Übermittlung der Analyse an die zuständigen Vergabestellen, die diese bei ihren Entscheidungen berücksichtigen oder, wenn sie der Analyse nicht Rechnung tragen, die Gründe hierfür erläutern;

 

(g) Überwachung der Entscheidungen nationaler Gerichte und Behörden im Anschluss an Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Artikel 267 AEUV oder an Feststellungen des Europäischen Rechnungshofs zu Verstößen gegen Unionsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit von der Union kofinanzierten Projekten; die Aufsichtsstelle berichtet dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung jede Verletzung von Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe in der Union, sofern sie sich auf Aufträge beziehen, die mittelbar oder unmittelbar von der Europäischen Union finanziert wurden.

 

Die unter Buchstabe e genannten Aufgaben lassen die Ausübung der Rechte auf Einlegung von Rechtsmitteln nach nationalem Recht oder nach dem auf der Grundlage der Richtlinie 92/13/EWG errichteten System unberührt.

 

Die Mitgliedstaaten ermächtigen die Aufsichtsstellen, die nach nationalem Recht für die Überprüfung der Entscheidungen von Vergabestellen zuständige Gerichtsbarkeit mit Verstößen zu befassen, die sie im Zuge ihrer Überwachungs- und Rechtsberatungstätigkeit aufdecken.

 

4. Unbeschadet der von der Kommission für die Kommunikation und die Kontakte mit den Mitgliedstaaten festgelegten allgemeinen Verfahren und Arbeitsmethoden fungiert die Aufsichtsstelle als spezielle Kontaktstelle für die Kommission im Kontext der Überwachung der Anwendung des Unionsrechts und der Ausführung des Haushaltsplans der Union auf der Grundlage von Artikel 17 EUV und Artikel 317 AEUV. Sie erstattet der Kommission Bericht über sämtliche Verstöße gegen diese Richtlinie im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, die direkt oder indirekt von der Union finanziert werden.

 

Die Kommission kann die Aufsichtsstellen insbesondere mit der Behandlung von Einzelfällen befassen, in denen noch kein Vertrag geschlossen wurde oder ein Nachprüfungsverfahren noch durchgeführt werden kann. Sie kann die Aufsichtsstellen des Weiteren mit Überwachungstätigkeiten betrauen, die erforderlich sind, um die Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten, zu denen die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, um im Falle eines von der Kommission festgestellten Verstoßes gegen die Vorschriften und Grundsätze für die öffentliche Auftragsvergabe Abhilfe zu schaffen.

 

Die Kommission kann die Aufsichststelle auffordern, angebliche Verletzungen der Unionsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit Projekten zu untersuchen, die aus dem Haushalt der Union kofinanziert werden. Die Kommission kann die Aufsichtsstelle mit der Weiterverfolgung bestimmter Fälle beauftragen, um zu gewährleisten, dass die zuständigen nationalen Behörden, die zur Befolgung ihrer Anweisungen verpflichtet sind, die angemessenen Konsequenzen aus der Verletzung der Unionsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit kofinanzierten Projekten ziehen.

 

5. Untersuchungs- und Durchsetzungstätigkeiten, die die Aufsichtsstelle durchführt, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen von Vergabestellen im Einklang mit dieser Richtlinie und den Grundsätzen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stehen, treten weder an die Stelle der Tätigkeiten, die die Kommission in ihrer institutionellen Rolle als Hüterin der Verträge ausübt noch greift sie diesen vor. Beschließt die Kommission, die Behandlung eines individuellen Falls an die Aufsichtsstelle zu verweisen, behält sie im Einklang mit den ihr durch den Vertrag übertragenen Befugnissen ihr Interventionsrecht.

 

6. Die öffentlichen Auftraggeber übermitteln der nationalen Aufsichtsstelle den vollständigen Wortlaut aller vergebenen Aufträge, die mindestens den folgenden Auftragswert haben:

 

(a) 1 000 000 EUR im Falle von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen;

 

(b) 10 000 000 EUR im Falle von Bauleistungaufträgen.

 

7. Unbeschadet des einzelstaatlichen Rechts bezüglich des Zugangs zu Informationen und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene gewährt die Aufsichtsstelle auf schriftlichen Antrag unbeschränkten, vollständigen, unmittelbaren und unentgeltlichen Zugang zu den gemäß Absatz 6 genannten vergebenen Aufträgen. Der Zugang zu bestimmten Teilen der Aufträge kann abgelehnt werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse anderweitig zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen von öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmern schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde.

 

Der Zugang zu den Teilen, die offengelegt werden können, ist innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch 45 Tage nach dem Datum des Antrags zu gewähren.

 

Antragsteller, die um den Zugang zu einem Auftrag ersuchen, müssen kein unmittelbares oder mittelbares Interesse an diesem bestimmten Auftrag nachweisen. Der Empfänger der Informationen muss diese veröffentlichen dürfen.

 

8. Der nach Absatz 2 vorzulegende Jahresbericht enthält eine zusammenfassende Darstellung sämtlicher Tätigkeiten, die die Aufsichtsstelle gemäß den Absätzen 1 bis 7 durchgeführt hat.

 

Änderungsantrag  224

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 94 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Vergabestellen bewahren die einschlägigen Unterlagen zu jedem Auftrag, jeder Rahmenvereinbarung und jeder Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems auf. Diese Unterlagen müssen hinreichend ausführlich sein, damit zu einem späteren Zeitpunkt Entscheidungen folgender Art gerechtfertigt werden können:

1. Die Auftraggeber bewahren die einschlägigen Unterlagen zu jedem Vertrag, jeder Rahmenvereinbarung und jeder Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems auf, und zwar bei allen Beschaffungsaufträgen, deren Wert die in Artikel 12 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt. Diese Unterlagen müssen hinreichend ausführlich sein, damit zu einem späteren Zeitpunkt Entscheidungen folgender Art gerechtfertigt werden können:

Änderungsantrag  225

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 94 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vergabestellen dokumentieren den Fortgang aller Vergabeverfahren, unabhängig davon, ob sie auf elektronischem Wege durchgeführt werden oder nicht. Sie dokumentieren alle Stufen des Vergabeverfahrens, einschließlich der gesamten Kommunikation mit Wirtschaftsteilnehmern und sämtlicher interner Beratungen, der Vorbereitung der Ausschreibungen, des Dialogs oder etwaiger Verhandlungen, der Auswahl und der Zuschlagserteilung.

Die Auftraggeber dokumentieren den Fortgang aller Vergabeverfahren, unabhängig davon, ob sie auf elektronischem Wege durchgeführt werden oder nicht. Sie stellen sicher, dass sie über eine ausreichende Dokumentation verfügen, um in allen Stufen des Vergabeverfahrens getroffene Entscheidungen begründen zu können, wie etwa eine Dokumentation der Kommunikation mit Wirtschaftsteilnehmern der Vorbereitung der Ausschreibungen, des Dialogs oder etwaiger Verhandlungen, der Auswahl und der Zuschlagserteilung.

Änderungsantrag  226

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 95 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die gemäß Artikel 93 eingerichteten oder benannten Stellen legen der Kommission für jedes Jahr spätestens am 31. Oktober des Folgejahres einen Durchführungs- und Statistikbericht vor, der anhand eines Standardformulars zu erstellen ist.

1. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission für jedes Jahr spätestens am 31. Oktober des Folgejahres einen Statistikbericht vor, der anhand eines Standardformulars zu erstellen ist.

Änderungsantrag  227

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 95 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass dieser Bericht – aufgeschlüsselt auf die in den Artikeln 5 bis 11 genannten Tätigkeiten – mindestens die Anzahl und den Wert der Auftragszuschläge sowie sonstige Informationen enthält, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung des Beschaffungsübereinkommens notwendig sind. Hierunter fallen Anzahl und Wert der Auftragszuschläge im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Aufruf zum Wettbewerb, aufgeschlüsselt auf die in Artikel 44 genannten Umstände und auf die in den Artikeln 5 bis 11 genannten Kategorien. Anzugeben ist auch der Mitgliedstaat oder das Drittland des erfolgreichen Auftragnehmers.

3. Bei allen Aufträgen oberhalb der in Artikel 12 festgelegten Schwellenwerte sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass dieser Bericht – aufgeschlüsselt auf die in den Artikeln 5 bis 11 genannten Tätigkeiten – zumindest die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge sowie sonstige Informationen enthält, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung des WTO-Beschaffungsübereinkommens notwendig sind.

Änderungsantrag  228

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 95 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission erstellt ein Standardformular für den jährlichen Durchführungs- und Statistikbericht gemäß Absatz 1. Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 100 erlassen.

5. Die Kommission erstellt ein Standardformular für den jährlichen Statistikbericht gemäß Absatz 1. Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 100 erlassen.

Änderungsantrag  229

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 96 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unterstützung der Vergabestellen und der Unternehmen

Unterstützung der Auftraggeber

Änderungsantrag  230

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 96 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten schaffen Strukturen zur fachlichen Unterstützung, die Vergabestellen Rechts- und Wirtschaftsberatung, Orientierungshilfen und Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren anbieten. Darüber hinaus sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass jede Vergabestelle kompetente Unterstützung und Beratung in Einzelfragen erhält.

1. Die Mitgliedstaaten schaffen Strukturen zur fachlichen Unterstützung, die den Auftraggebern Rechts- und Wirtschaftsinformationen, Orientierungshilfen und Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren anbieten. Darüber hinaus sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass jeder Auftraggeber technische Unterstützung und Auskünfte zu Einzelfragen erhält, insbesondere im Hinblick auf die Artikel 70, 71, 74 und 81.

Änderungsantrag  231

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 96 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Zur Verbesserung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere von KMU, zur öffentlichen Auftragsvergabe und zur Erleichterung des Verständnisses der Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleisten die Mitgliedstaaten eine angemessene Hilfestellung, auch auf elektronischem Wege oder über bestehende Netzwerke zur Unterstützung von Unternehmen.

entfällt

Änderungsantrag  232

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 96 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Für Wirtschaftteilnehmer, die beabsichtigen, sich an einem Vergabeverfahren in einem anderen Mitgliedstaat zu beteiligen, werden besondere Unterstützungsangebote bereitgestellt. Die entsprechenden Angebote müssen mindestens die Verwaltungsanforderungen im betreffenden Mitgliedstaat sowie etwaige Verpflichtungen im Zusammenhang mit elektronischen Beschaffungen abdecken.

entfällt

Änderungsantrag  233

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 96 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für interessierte Wirtschaftsteilnehmer ausreichende, leicht zugängliche Informationen über die steuer-, umweltschutz-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen bereitgestellt werden, die in dem Mitgliedstaat, der Region oder Kommune, in der die Arbeiten ausgeführt bzw. die Dienstleistungen erbracht werden, gelten und auch auf die im Rahmen des Auftrags vor Ort ausgeführten Arbeiten oder erbrachten Dienstleistungen Anwendung finden.

entfällt

Änderungsantrag  234

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 96 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten eine einzige oder mehrere Stellen oder Verwaltungsstrukturen benennen. Die Mitgliedstaaten sorgen für eine ordnungsgemäße Koordinierung zwischen diesen Stellen und Strukturen.

entfällt

Änderungsantrag  235

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 97 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten leisten sich gegenseitig Amtshilfe und treffen Maßnahmen zur Begründung einer effektiven Zusammenarbeit mit dem Ziel, den Informationsaustausch zu den in den Artikeln 56, 75, und 79 genannten Aspekten zu gewährleisten. Sie stellen die vertrauliche Behandlung der ausgetauschten Informationen sicher.

1. Die Mitgliedstaaten leisten sich gegenseitig Amtshilfe und treffen Maßnahmen zur Begründung einer effektiven Zusammenarbeit mit dem Ziel, den Informationsaustausch zu den in den Artikeln 56, 71, 72, 75 und 79 genannten Aspekten zu gewährleisten. Sie stellen die vertrauliche Behandlung der ausgetauschten Informationen sicher.

Änderungsantrag  236

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 97 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Für die Zwecke dieses Artikels benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Verbindungsstellen und teilen den übrigen Mitgliedstaaten, den Aufsichtsstellen und der Kommission die Kontaktdaten dieser Stellen mit. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Liste der Verbindungsstellen und aktualisieren diese Liste regelmäßig. Die Aufsichtsstelle ist für die Koordinierung zwischen den Verbindungsstellen verantwortlich.

entfällt

Änderungsantrag  237

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 98 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Befugnisse gemäß den Artikeln 4, 35, 33, 38, 25, 65, 70, 77, 85 und 95 werden der Kommission ab dem [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie] auf unbestimmte Zeit übertragen.

2. Die Befugnisse gemäß den Artikeln 4, 25, 35, 38, 65 und 70 werden der Kommission ab dem [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie] auf unbestimmte Zeit übertragen.

Änderungsantrag  238

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 98 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 4, 35, 33, 38, 25, 65, 70, 77, 85 und 85 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

3. Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 4, 35, 38, 25, 65 und 70 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Änderungsantrag  239

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang 2 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea) Verfahren zur Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, Erteilung von Eisenbahngenehmigungen und Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 95/18/EG, 2001/14/EG und 2004/49/EG.

Änderungsantrag  240

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang 3 – Buchstabe D – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Schienengüterverkehr

Eisenbahnverkehr

Änderungsantrag  241

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang 3 – Buchstabe D – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Schienenpersonenverkehr

entfällt

Keine

 

Änderungsantrag  242

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang VIII – Nummer 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Eine „Norm“ ist eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung zugelassen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:

(2) Eine „Norm“ ist eine auf Konsens basierende technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Nutzung zugelassen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:

Änderungsantrag  243

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang VIII – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) „Gemeinsame technische Spezifikationen“ sind technische Spezifikationen, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet oder gemäß Artikel 9 und 10 der Verordnung Nr. [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Normung [zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EG des Rates und der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG sowie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates] und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

(4) „Gemeinsame technische Spezifikationen“ sind technische Spezifikationen, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren oder – auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien – gemäß Artikel 13 und 14 der Verordnung Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Europäische Normung1 festgelegt wurden.

 

_________________

 

1 ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

Änderungsantrag  244

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

CPV-Referenznummer

Beschreibung

CPV-Referenznummer

Beschreibung

79611000-0; von 85000000-9 bis 85323000-9

 

(außer 85321000-5 und 85322000-2)

Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialwesen

79611000-0; 75200000-8; 75231200-6; 75231240-8;

von 85000000-9 bis 85323000-9 (außer 85321000-5 und 85322000-2) und 98133100-5 und 98200000-5

Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialwesen und damit verbundene Dienstleistungen

75121000-0, 75122000-7, 75124000-1; von 79995000-5 bis 79995200-7; von 80100000-5 bis 80660000-8 (außer 8053300080533100, -0-9, 80533200-1) von 92000000-1 bis 92700000-8 (außer 92230000-2, 92231000-9, 92232000-6)

Administrative Dienstleistungen im Bildungs-, Gesundheits- und kulturellen Bereich

75121000-0, 75122000-7, 75124000-1; von 79995000-5 bis 79995200-7; von 80100000-5 bis 80660000-8 (außer 80533000-9, 80533100-0, 80533200-1); von 92000000-1 bis 92700000-8 (außer 92230000-2, 92231000-9, 92232000-6)

Administrative Dienstleistungen im Bildungs-, Gesundheits- und kulturellen Bereich

75300000-9

Dienstleistungen der gesetzlichen Sozialversicherung

75300000-9

Dienstleistungen der gesetzlichen Sozialversicherung1

75310000-2, 75311000-9, 75312000-6, 75313000-3, 75313100-4, 75314000-0, 75320000-5, 75330000-8, 75340000-1

Beihilfen, Unterstützungsleistungen und Zuwendungen

75310000-2, 75311000-9, 75312000-6, 75313000-3, 75313100-4, 75314000-0,75320000-5, 75330000-8, 75340000-1

Beihilfen, Unterstützungsleistungen und Zuwendungen

98000000-3

Sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen

98000000-3; 55521100-9

Sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen

98120000-0

Dienstleistungen von Arbeitnehmervereinigungen

98120000-0

Dienstleistungen von Arbeitnehmervereinigungen

98131000-0

Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen

98131000-0

Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen

 

 

Von 80100000-5 bis 80660000-8 (außer 80533000- 9, 80533100-0, 80533200-1)

Unterrichtswesen und Berufsausbildung

 

 

von 79100000-5 bis 79140000-7

Rechtsdienstleistungen, soweit sie nicht nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b ausgenommen sind

______________________

1 Diese Dienstleistungen fallen nicht unter diese Richtlinie, wenn sie als nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse organisiert werden. Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen Dienstleistungen als Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder als nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu organisieren.

Änderungsantrag  245

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang XVIII – Teil A

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Teil A Auftragsbekanntmachung

Teil A Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung

1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse der Vergabestelle und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers.

2. Ausgeübte Haupttätigkeit.

2. Ausgeübte Haupttätigkeit.

3. Beschreibung der Dienstleistungen oder ihrer Kategorien und gegebenenfalls im Rahmen der Dienstleistung zu beschaffende Bauarbeiten und Lieferungen unter Angabe der betreffenden Mengen und Werte und der Nomenklatur-Referenznummer(n).

3. Kurze Beschreibung der Dienstleistungen oder ihrer Kategorien und gegebenenfalls im Rahmen der Dienstleistung zu beschaffende Bauarbeiten und Lieferungen unter Angabe – soweit bekannt – der betreffenden Mengen und Werte und der Nomenklatur-Referenznummer(n).

 

3a. Soweit bereits bekannt:

4. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Dienstleistungen.

a) NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Dienstleistungen.

5. Ggf. Angabe darüber, ob der Auftrag für geschützte Werkstätten reserviert oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist.

b) Ggf. Angabe darüber, ob der Auftrag für geschützte Werkstätten reserviert oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist.

6. Die wichtigsten, von den Wirtschaftsteilnehmern zu erfüllenden Teilnahmebedingungen oder gegebenenfalls die elektronische Anschrift, unter der genaue Informationen abgerufen werden können.

c) Die wichtigsten, von den Wirtschaftsteilnehmern zu erfüllenden Teilnahmebedingungen oder gegebenenfalls die elektronische Anschrift, unter der genaue Informationen abgerufen werden können.

7. Frist(en) für die Kontaktierung der Vergabestelle im Hinblick auf die Teilnahme.

 

8. Sonstige einschlägige Auskünfte.

8. Sonstige einschlägige Auskünfte.

  • [1]  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 84.
  • [2]  ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 49.

BEGRÜNDUNG

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass bei der Modernisierung der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge ein Mittelweg zwischen der Vereinfachung der Vorschriften und soliden, wirksamen Verfahren, verbunden mit innovativen und tragfähigen Zuschlagskriterien, gefunden werden sollte, und dass zugleich auch eine stärkere Einbindung der KMU sichergestellt sein muss und die elektronische Auftragsvergabe flächendeckend angewendet werden soll.

Ziel sollte es sein, das Potenzial öffentlicher Aufträge im Binnenmarkt vollständig auszuschöpfen, um nachhaltiges Wachstum und dauerhafte Beschäftigung sowie die soziale Eingliederung zu fördern. Angesichts der Tatsache, dass öffentliche Aufträge einen erheblichen Teil der Wirtschaft ausmachen (etwa 19 % des BIP der EU), würde eine gelungene Überarbeitung und Umsetzung der Vergabevorschriften spürbar dazu beitragen, dass wieder in die Realwirtschaft investiert und die Krise der europäischen Wirtschaft überwunden wird.

Der Berichterstatter begrüßt die Vorschläge der Kommission und vertritt die Auffassung, dass sie interessante neue Ideen und Grundsätze enthalten. Um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen, sollten sie jedoch noch verbessert werden. Detailliertere Ausführungen zu den vom Berichterstatter unterbreiteten Vorschlägen finden sich im Arbeitspapier vom 23. Februar 2012 (EP483.690), das vom Berichterstatter vor diesem Entwurf eines Berichts ausgearbeitet wurde.

 Eine wirksame und sozial nachhaltige Vergabe öffentlicher Aufträge

Der Berichterstatter hält den Vorschlag der Kommission insbesondere mit Blick auf die sozialen Aspekte für unzureichend. Daher erachtet er es für angebracht, die Einhaltung von Sozialstandards in allen Phasen des Vergabeverfahrens einzuführen.

So arbeitet der Berichterstatter die technischen Spezifikationen aus, die in den Vergabeunterlagen dargelegt sind und in denen die für die Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen geforderten Merkmale festgelegt werden, damit der Auftraggeber die Nachhaltigkeitsziele, wenn er dies wünscht, erreichen kann. Daher sollte die Möglichkeit bestehen, in die technischen Spezifikationen Anforderungen in Bezug auf die Leistung, z. B. die Umweltleistung, die Organisation, Qualifikation und Erfahrung der für die Ausführung des Auftrags eingesetzten Arbeitnehmer, die Sicherheit, insbesondere die Methoden zur Bewertung der Produktqualität, die Verpackung und die Gebrauchsanleitungen, den Lebenszyklus und die Merkmale im Zusammenhang mit einem sozial nachhaltigen Produktionsprozess aufzunehmen.

Das vom Berichterstatter erstellte Konzept für einen sozial nachhaltigen Produktionsprozess, das auch in den Zuschlagskriterien enthalten ist, wird definiert als der mit dem Auftragsgegenstand verbundene Produktionsprozess zur Erbringung von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen, der den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer sowie die Achtung der Sozialstandards gewährleistet. Die sozialen Kriterien im Zusammenhang mit diesem sozial nachhaltigen Produktionsprozess betreffen Sozialstandards, die gemäß den nationalen und europäischen Rechtsvorschriften sowie gemäß den Tarifverträgen festgelegt und bestätigt werden.

Darüber hinaus verstärkt der Berichterstatter die Ausschlussgründe und schreibt verbindlich vor, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gegen ihre in den nationalen und europäischen Rechtsvorschriften sowie in den Tarifverträgen festgelegten sozial- und arbeitsrechtlichen sowie die Gleichstellung der Geschlechter betreffenden Verpflichtungen verstoßen haben, von der Auftragsvergabe auszuschließen sind. Ebenso dürfen die Auftraggeber den Auftrag nicht nach dem günstigsten Angebot vergeben, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keine aktualisierten Angaben zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge vorlegen kann.

Im Hinblick auf die Auswahlkriterien sollten die Auftraggeber nach Ansicht des Berichterstatters Teilnahmebedingungen festlegen können, die auch die Einhaltung der in den nationalen und europäischen Rechtsvorschriften sowie in den Tarifverträgen festgelegten Standards für den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer sowie der sozial- und arbeitsrechtlichen Standards betreffen.

In Bezug auf die Zuschlagskriterien vertritt der Berichterstatter die Auffassung, dass der Begriff des „niedrigsten Preises“ endgültig durch den Begriff des „wirtschaftlich günstigsten Angebots“ ersetzt werden muss. Da beim Konzept des wirtschaftlich günstigsten Angebots auch dem Preis Rechnung getragen wird, könnten die Auftraggeber die ihrem spezifischen Bedarf am besten entsprechende Wahl treffen und dabei auch strategische gesellschaftliche Aspekte und soziale Kriterien – insbesondere Sozial- und Arbeitnehmerrechte, Arbeitsbedingungen, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Zugang von benachteiligten Menschen, Jugendlichen, Frauen, älteren Arbeitnehmern und Langzeitarbeitslosen zur Beschäftigung –, Umweltkriterien sowie den fairen Handel berücksichtigen. Wie bereits erwähnt, wird der Begriff des sozial nachhaltigen Produktionsprozesses in die Bewertung des wirtschaftlich günstigsten Angebots einbezogen. Darüber hinaus muss die Definition des Lebenszyklus auch den Produktionsort umfassen. So müsste die Europäische Union lokalen Herstellern, insbesondere KMU, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in bestimmten Fällen den Vorzug geben können. Neben der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und der Erhaltung lokaler und regionaler Produktionszweige würde es diese Bestimmung ermöglichen, den öffentlichen Auftraggebern ein Instrument zur Minderung der lokalen Folgen der Wirtschaftskrise an die Hand zu geben.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass aus Gründen der Effizienz und der Rechtssicherheit keines der Zuschlagskriterien des Auftraggebers vollständige Entscheidungsfreiheit lässt: Die Zuschlagskriterien, die für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots ausgewählt werden, müssen immer mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen und die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs sicherstellen.

Im Interesse einer wirksamen Ausführung öffentlicher Aufträge sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus die Auftraggeber verpflichten können, die Leistung des Wirtschaftsteilnehmers, der den Zuschlag erhalten hat, zu kontrollieren.

 Eine wirksame Beteiligung von KMU dank einer soliden Vergabe von Unteraufträgen

Der Berichterstatter unterstützt die Vergabe von Unteraufträgen, sofern sie die Entwicklung der KMU ermöglicht. Allerdings führt die Praxis der weiteren Unterauftragsvergabe durch Subunternehmer in bestimmten dramatischen Fällen zur Ausbeutung der Arbeitnehmer und dementsprechend zu einer geringeren Qualität bei öffentlichen Aufträgen. Es liegt im Interesse aller, der Unternehmen und der Auftraggeber, bei der Ausführung der Aufträge gute Arbeitsbedingungen und die Einhaltung der Arbeitsrechtsvorschriften zu gewährleisten. Deshalb schlägt der Berichterstatter vor, die weitere Unterauftragsvergabe durch Subunternehmer durch eine Festlegung zu begrenzen, nach der sie nicht über drei aufeinanderfolgende Subunternehmer hinausgehen darf. Er schlägt außerdem vor, den Grundsatz der Haftung in der gesamten Kette der Unterauftragsvergabe einzuführen, sodass sich die Verantwortung für die Achtung der Grundrechte, den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer sowie die Achtung der geltenden Arbeitsrechtsvorschriften auf alle Ebenen erstreckt.

Darüber hinaus muss der Auftraggeber den Bieter auffordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer anzugeben.

Die Bestimmungen in Bezug auf Angebote, deren Preis ungewöhnlich niedrig ist, müssen ebenfalls verstärkt werden, um jede Möglichkeit einer Vergabe von Unteraufträgen zu verhindern, die mit Verstößen gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen einhergeht.

Der Berichterstatter unterstützt den Vorschlag der Kommission, nach dem die elektronische Auftragsvergabe flächendeckend angewendet werden soll. Die Beteiligung von KMU soll vereinfacht und gefördert werden. Er hält es jedoch für angebracht, die derzeit geltenden Fristen für die Einreichung der Angebote, die in der Richtlinie 2004/17/EG festgelegt sind, beizubehalten. Er ist der Auffassung, dass eine Mindestdauer erforderlich ist, damit die Bieter, insbesondere die KMU, ein entsprechendes Angebot ausarbeiten können.

 Eine Vereinfachung der Vergabe öffentlicher Aufträge für die Auftraggeber

Der Berichterstatter richtet sein Augenmerk insbesondere auf die Auftraggeber, denen es obliegen wird, die Bestimmungen der künftigen Richtlinie über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste anzuwenden. Er möchte dafür sorgen, dass sich diese Aufgabe für die Auftraggeber nicht zu kompliziert gestaltet, und es ihnen ermöglichen, effiziente Aufträge zum Wohle ihrer jeweiligen Einrichtung zu vergeben. Um den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den davon abgeleiteten Grundsätzen, wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz Rechnung zu tragen, und unter Berücksichtigung der Art der betroffenen Sektoren sowie des unterschiedlichen Niveaus des Liberalisierungsprozesses in den EU-Mitgliedstaaten vertritt der Berichterstatter die Auffassung, dass die vorliegende Richtlinie nicht angewendet werden kann, wenn die Vergabeverfahren keinen fairen Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern gewährleisten.

Daher erachtet es der Berichterstatter für unerlässlich, dass alle in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden: So muss jeder Auftraggeber über ein Instrumentarium verfügen, das es ihm ermöglicht, das für seine Bedürfnisse geeignetste Verfahren auszuwählen. Der Berichterstatter hält es für angebracht, das Verhandlungsverfahren in Zukunft auszuweiten.

Darüber hinaus ist der Berichterstatter der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten den Auftraggebern, insbesondere den öffentlichen Auftraggebern, die technischen und finanziellen Mittel bereitstellen müssen, um sich an das Verfahren der elektronischen Auftragsvergabe anzupassen und ihre Ausschreibungen auszuarbeiten.

Der Berichterstatter hält es ferner für wünschenswert, die Beziehungen zwischen den Behörden, wie sie von der Europäischen Kommission vorgeschlagen wurden, flexibler zu gestalten. De facto kodifiziert die Kommission die aktuelle Rechtsprechung recht restriktiv. Demzufolge ist der Spielraum der Gebietskörperschaften zu Lasten der allgemeinen Effizienz der öffentlichen Auftragsvergabe stark eingeschränkt. Aus diesem Grund sieht der Berichterstatter Ausnahmen vom Grundsatz des vollständigen Verbots einer privaten Beteiligung unter der Voraussetzung vor, dass öffentliche Interessen verfolgt werden. Da diese Rechtsprechung in gleicher Weise auf Behörden anwendbar wäre, die in den von dieser Richtlinie abgedeckten Sektoren agieren, sollte sichergestellt werden, dass im Rahmen dieser Richtlinie und der Richtlinie […/…/EU][über die öffentliche Auftragsvergabe] dieselben Vorschriften gelten.

Der Berichterstatter unterstützt den Vorschlag der Europäischen Kommission, die Unterscheidung zwischen prioritären und nicht prioritären Dienstleistungen aufzuheben. Er ist der Ansicht, dass die Einführung einer Sonderregelung für soziale Dienstleistungen in Anbetracht ihrer Besonderheiten und zur Gewährleistung einer strategischen Anwendung der öffentlichen Auftragsvergabe sachdienlich ist, wobei diese Regelung erleichtert und die Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung abgeschafft werden sollte, besteht jedoch auf der notwendigen Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung.

Der Berichterstatter hält es für wichtig, dass jeder Mitgliedstaat über ein nationales Aufsichtsgremium verfügt, das für das reibungslose Funktionieren der Auftragsvergabe verantwortlich ist. Nach seinem Dafürhalten sollte jedoch jeder zusätzliche Verwaltungsaufwand vermieden werden, der die Tätigkeit der Auftraggeber verlangsamen kann. Deshalb ist er der Ansicht, dass in den Mitgliedstaaten, in denen bereits eine entsprechende Behörde besteht, dieser die neuen Aufgaben übertragen werden sollten.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (21.9.2012)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
(COM(2011)0895 – C7‑0007/2012 – 2011/0439(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Gianluca Susta

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Kommission hat kürzlich die Aktualisierung der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Richtlinien 2004/17/EG) und zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Richtlinie 2004/017/EG) vorgeschlagen. Ferner wurden ein Vorschlag für eine neue Richtlinie zur Regelung von Konzessionen und erst anschließend ein Vorschlag für eine Verordnung über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern auf dem Binnenmarkt der EU für das öffentliche Beschaffungswesen sowie die Verfahren zur Unterstützung der Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen der EU auf den Märkten für das öffentliche Beschaffungswesen von Drittstaaten vorgelegt.

Auf internationaler Ebene stellt das öffentliche Beschaffungswesen einen gewichtigen Anteil des weltweiten Handels dar: in den Industrieländern beträgt der Bereich des öffentlichen Auftragswesens im Schnitt zwischen 15 % und 20 % des BIP. Trotz seiner Bedeutung aber ist der Markt für das öffentliche Beschaffungswesen nach wie vor einer der am meisten abgeschotteten und am wenigsten regulierten Sektoren im Bereich des internationalen Handels (die Kommission geht davon aus, dass mehr als die Hälfte des Weltmarkts für das öffentliche Beschaffungswesen vor der ausländischen Konkurrenz abgeschirmt wird).

Auf multilateraler Ebene ist das normative Bezugsregelwerk das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen GPA, das jüngst einem im März 2012 abgeschlossenen Überarbeitungsprozess unterzogen worden war. Im Zuge dieser Überarbeitung sollten die Transparenz erhöht, der Umfang der Öffnung der internationalen Märkte für das öffentliche Beschaffungswesen ausgeweitet und die Verfahren vereinfacht werden. In diesem Zusammenhang begrüßt der Verfasser der Stellungnahme diesen Überarbeitungsprozess und befürwortet dessen zügige Annahme durch die Europäische Union. Gleichzeitig aber stellt er fest, dass lediglich 42 Mitgliedstaaten der WTO (davon allein die 27 Mitgliedstaaten der EU) diesem internationalen Übereinkommen beigetreten sind. Er hegt daher den nachdrücklichen Wunsch, dass noch viele weitere Länder dem Übereinkommen beitreten können, vor allem die am stärksten industrialisierten Länder und die Schwellenländer, um so die geografische Abdeckung auszuweiten und damit in diesem wichtigen Bereich des internationalen Handels ein gemeinsames weltweit geltendes Regelwerk an der Hand zu haben.

Besondere Bestimmungen zum öffentlichen Beschaffungswesen sind ferner in einem weiteren WTO-Abkommen enthalten, dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen.

Auf bilateraler Ebene ist die Europäische Union überdies durch die Verpflichtungen gebunden, die sie im Zusammenhang mit mehreren bereits abgeschlossenen bilateralen Abkommen eingegangen ist (mit Albanien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, CARIFORUM, Chile, Kroatien, Mexiko, Montenegro, Südkorea und der Schweiz). In den laufenden Verhandlungen zum Abschluss möglicher neuer Handelsverträge mit anderen internationalen Partnern erweist sich das Beschaffungswesen als ein gewichtiges und häufig heikles Kapitel.

Vor diesem internationalen Hintergrund betont der Verfasser der Stellungnahme die Bedeutung der internationalen Dimension des Beschaffungswesens. Ebenso betont er die Notwendigkeit einer allmählichen Öffnung der internationalen Märkte für das Beschaffungswesen auf der Grundlage eines Systems gemeinsamer Regeln im Sinne der Gegenseitigkeit, der Gleichwertigkeit und der Beachtung der internationalen Standards in den Bereichen Umwelt, Soziales und Beschäftigung. Die Europäische Union gewährt den internationalen Akteuren derzeit eine recht weitgehende Öffnung des eigenen Markts für das Beschaffungswesen, eine Öffnung, die in den meisten Fällen von anderen wichtigen internationalen Handelspartnern nicht erwidert wird.

Der Verfasser der Stellungnahme verlangt daher ein entschiedeneres Vorgehen der Europäischen Union anhand von Gesetzesinitiativen und einer kohärenten Handelspolitik, um so die Voraussetzungen für ein Gleichgewicht wiederherzustellen und echte gleiche Wettbewerbsbedingungen auf internationaler Ebene herbeizuführen.

In dieser Hinsicht bedauert er die Entscheidung der Kommission, keine einheitliche Normierung der „Außendimension“ des Beschaffungswesens vorzunehmen. Die Entscheidung, die Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG über Angebote, die Waren und Dienstleistungen aus Drittländern enthalten, und die anschließende Vorlage einer ergänzenden, in jeder Hinsicht aber, und somit auch verfahrenstechnisch, eigenständigen Gesetzesinitiative riskieren, selbst wenn diese Initiative hinsichtlich ihrer Inhalte positiv aufgenommen wird, ein gefährliches Rechtsvakuum zu begründen und der europäischen Rechtsordnung Bestimmungen über die Regelung des Zugangs von Waren, Dienstleistungen und Unternehmen aus Drittländern auf den europäischen Markt für das Beschaffungswesen vorzuenthalten.

Deshalb ist der Verfasser der Stellungnahme der Auffassung, dass die Wiedereinführung besonderer Bestimmungen zur systematischen und umfassenden Regelung der Voraussetzungen, unter denen mögliche Angebote mit einem überwiegenden Anteil von Waren und Dienstleistungen, die nicht unter internationale Abkommen fallen, abgewiesen werden können, von größter Bedeutung ist. Zu diesem Zweck möchte der Verfasser der Stellungnahme den von der Kommission in ihrem jüngsten Vorschlag für eine Verordnung vorgeschlagenen rechtlichen Mechanismus anpassen.

Eine restriktivere Auslegung der von der Kommission vorgeschlagenen Regelung betreffend die sogenannten "ungewöhnlich niedrigen Angebote" anhand der Einführung der Möglichkeit eines automatischen Ausschlussmechanismus für Angebote, die erheblich unter den übrigen liegen, und der Ausweitung der Mindestvoraussetzungen für die Anforderung zusätzlicher Informationen von den Wirtschaftsteilnehmern stellt ein weiteres, nicht minder wichtiges Anliegen dar.

Schließlich wurden auch einige Änderungen zur Verdeutlichung und Ergänzung des internationalen Umfelds, in dem die europäischen Richtlinien angesiedelt sind, für sinnvoll gehalten.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die öffentliche Auftragsvergabe spielt im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ eine zentrale Rolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur Erzielung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bei gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst effizienten Einsatzes öffentlicher Gelder genutzt werden sollen. Zu diesem Zweck müssen die geltenden Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, die gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge erlassen wurden, überarbeitet und modernisiert werden, damit die Effizienz der öffentlichen Ausgaben gesteigert, die Teilnahme insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren erleichtert und es den Vergabestellen ermöglicht wird, die öffentliche Auftragsvergabe in stärkerem Maße zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen. Ferner ist es notwendig, grundlegende Begriffe und Konzepte zu klären, um mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten und bestimmten Aspekten der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

(4) Die öffentliche Auftragsvergabe spielt im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ eine zentrale Rolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur Erzielung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bei gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst effizienten Einsatzes öffentlicher Gelder genutzt werden sollen. Öffentliche Aufträge sind ein wesentliches Instrument bei der Neudefinition der Industriepolitik der EU. Zu diesem Zweck müssen die geltenden Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, die gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge erlassen wurden, überarbeitet und modernisiert werden, damit die Effizienz der öffentlichen Ausgaben gesteigert, die Teilnahme insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren erleichtert und es den Vergabestellen ermöglicht wird, die öffentliche Auftragsvergabe in stärkerem Maße zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen. Ferner ist es notwendig, grundlegende Begriffe und Konzepte zu klären, um mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten und bestimmten Aspekten der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Der Binnenmarkt und die internationalen Märkte sind zunehmend miteinander verflochten, deshalb sollten Werte der EU, wie Transparenz, ein strenges Vorgehen gegen die Korruption, der Grundsatz der Reziprozität sowie die Förderung der sozialen Rechte und der Menschenrechte im Rahmen der öffentlichen Vergabepolitik entsprechend gefördert werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche wurde insbesondere das Übereinkommen der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen, nachstehend „Beschaffungsübereinkommen“ genannt, genehmigt. Ziel des Übereinkommens ist es, einen multilateralen Rahmen ausgewogener Rechte und Pflichten in Bezug auf öffentliche Aufträge zu schaffen, um den Welthandel zu liberalisieren und auszuweiten. Bei Aufträgen, die unter das Beschaffungsübereinkommen und andere einschlägige, für die Union bindende internationale Übereinkommen fallen, erfüllen die Vergabestellen die Verpflichtungen aus den betreffenden Übereinkommen, indem sie diese Richtlinie auf Wirtschaftteilnehmer von Drittländern anwenden, die Unterzeichner der Übereinkommen sind.

(14) Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche wurde insbesondere das Übereinkommen der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen, nachstehend „Beschaffungsübereinkommen“ genannt, genehmigt. Ziel des Übereinkommens ist es, einen multilateralen Rahmen ausgewogener Rechte und Pflichten in Bezug auf öffentliche Aufträge zu schaffen, um den Welthandel zu liberalisieren und auszuweiten. Dieses Übereinkommen wurde einer im März 2012 abgeschlossenen Überarbeitung unterzogen; oberste Ziele der Überarbeitung waren die Ausweitung des Umfangs der Öffnung der Märkte des Sektors, die Ausweitung der Abdeckung, die Beseitigung diskriminierender Maßnahmen und eine erhöhte Transparenz bei den Verfahren. Bei Aufträgen, die unter das Beschaffungsübereinkommen und andere einschlägige, für die Union bindende internationale Übereinkommen einschließlich der im Rahmen bilateraler Handelsabkommen eingegangenen Verpflichtungen fallen, erfüllen die Vergabestellen die Verpflichtungen aus den betreffenden Übereinkommen, indem sie diese Richtlinie auf Wirtschaftteilnehmer von Drittländern anwenden, die Unterzeichner der Übereinkommen sind. Dazu müssen die von der Union gegenüber Drittländern eingegangenen internationalen Verpflichtungen in Bezug auf den Marktzugang für das öffentliche Beschaffungswesen dergestalt in die Rechtsordnung der EU aufgenommen werden, dass ihre tatsächliche und einheitliche Anwendung gewährleistet ist.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Im Rahmen der Welthandelsorganisation sowie in ihren bilateralen Beziehungen spricht sich die Union stets für eine ambitionierte Öffnung der internationalen öffentlichen Beschaffungsmärkte der Union und ihrer Handelspartner nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und des gegenseitigen Nutzens aus.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Das Beschaffungsübereinkommen findet Anwendung auf Aufträge oberhalb bestimmter Schwellenwerte, die in dem Übereinkommen festgelegt und in Sonderziehungsrechten angegeben sind. Die in dieser Richtlinie definierten Schwellenwerte sollten angepasst werden, um zu gewährleisten, dass sie den Euro-Äquivalenten der im Beschaffungsübereinkommen genannten Schwellenwerte entsprechen. Es sollten eine regelmäßige Überprüfung der in Euro ausgedrückten Schwellenwerte und ihre Anpassung – im Wege eines rein mathematischen Verfahrens – an mögliche Kursschwankungen des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht vorgesehen werden. Um die Anzahl der Schwellwerte nicht unnötig zu erhöhen, ist es zudem angezeigt, unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Union auch künftig dieselben Schwellenwerte auf alle Vergabestellen anzuwenden, unabhängig davon, in welchem Sektor sie tätig sind.

(15) Das Beschaffungsübereinkommen findet Anwendung auf Aufträge oberhalb bestimmter Schwellenwerte, die in dem Übereinkommen festgelegt und in Sonderziehungsrechten angegeben sind. Die in dieser Richtlinie definierten Schwellenwerte sollten angepasst werden, um zu gewährleisten, dass sie den Euro-Äquivalenten der im Beschaffungsübereinkommen genannten Schwellenwerte entsprechen. Es sollten eine regelmäßige Überprüfung der in Euro ausgedrückten Schwellenwerte und ihre Anpassung – im Wege eines rein mathematischen Verfahrens – an mögliche Kursschwankungen des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht vorgesehen werden. Um die Anzahl der Schwellwerte nicht unnötig zu erhöhen, ist es zudem angezeigt, unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Union auch künftig dieselben Schwellenwerte auf alle Vergabestellen anzuwenden, unabhängig davon, in welchem Sektor sie tätig sind. Ferner erscheint es angezeigt, dass diese regelmäßige Überarbeitung der Schwellenwerte auch auf der Grundlage einer vorherigen Beurteilung der korrekten Umsetzung des Grundsatzes der substanziellen Gegenseitigkeit bei der Marktöffnung zwischen der EU und den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens erfolgt. Die Beurteilung der substanziellen Gegenseitigkeit gilt auch für Drittstaaten, die zwar keine Vertragspartei des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen sind, aber Zugang zum europäischen Markt für öffentliche Beschaffung haben.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet und findet keine Anwendung auf Beschaffungen internationaler Organisationen in deren eigenem Namen und für eigene Rechnung. Es ist jedoch notwendig klarzustellen, inwieweit diese Richtlinie auf Beschaffungen angewandt werden sollte, die spezifischen internationalen Vorschriften unterliegen.

(18) Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet und findet keine Anwendung auf Beschaffungen internationaler Organisationen in deren eigenem Namen und für eigene Rechnung. Es ist jedoch notwendig klarzustellen, inwieweit diese Richtlinie auf Beschaffungen angewandt werden sollte, die spezifischen internationalen Vorschriften unterliegen. Die EU-Institutionen sollten insbesondere die durch diese Richtlinie bewirkten Änderungen berücksichtigen und ihre eigenen Vergabevorschriften entsprechend anpassen, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40) Öffentliche Aufträge sollten nicht an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, die sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt haben oder sich der Korruption, des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder der Geldwäsche schuldig gemacht haben. Die Nichtzahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen sollte ebenfalls mit der Sanktion eines obligatorischen Ausschlusses auf Unionsebene belegt werden. Da Vergabestellen, die nicht öffentliche Auftraggeber sind, möglicherweise keinen Zugang zu sicheren Beweisen für derartige Sachverhalte haben, sollte es diesen Vergabestellen überlassen bleiben, die Ausschlusskriterien gemäß Richtlinie [2004/18] anzuwenden oder nicht. Infolgedessen sollten nur die Auftraggeber zur Anwendung von Artikel 55 Absatz 1 verpflichtet sein. Darüber hinaus sollten Vergabestellen über die Möglichkeit verfügen, Bewerber oder Bieter wegen Verstoßes gegen umwelt- oder sozialrechtliche Verpflichtungen, einschließlich Vorschriften zur Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, oder wegen anderer Formen schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens, wie der Verletzung von Wettbewerbsregeln oder Rechten des geistigen Eigentums, auszuschließen.

(40) Öffentliche Aufträge sollten nicht an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, die sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt haben oder sich der Korruption, des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder der Geldwäsche schuldig gemacht haben. Die Nichtzahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen sollte ebenfalls mit der Sanktion eines obligatorischen Ausschlusses auf Unionsebene belegt werden. Da Vergabestellen, die nicht öffentliche Auftraggeber sind, möglicherweise keinen Zugang zu sicheren Beweisen für derartige Sachverhalte haben, sollte es diesen Vergabestellen überlassen bleiben, die Ausschlusskriterien gemäß Richtlinie [2004/18] anzuwenden oder nicht. Infolgedessen sollten nur die Auftraggeber zur Anwendung von Artikel 55 Absatz 1 verpflichtet sein. Darüber hinaus sollten Vergabestellen über die Möglichkeit verfügen, Bewerber oder Bieter wegen Verstoßes gegen umwelt- oder sozialrechtliche Verpflichtungen, auch unter Einhaltung international anerkannter Grundsätze und einschließlich Vorschriften zur Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, oder wegen anderer Formen schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens, wie der Verletzung von Wettbewerbsregeln oder Rechten des geistigen Eigentums, auszuschließen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40) Öffentliche Aufträge sollten nicht an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, die sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt haben oder sich der Korruption, des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder der Geldwäsche schuldig gemacht haben. Die Nichtzahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen sollte ebenfalls mit der Sanktion eines obligatorischen Ausschlusses auf Unionsebene belegt werden. Da Vergabestellen, die nicht öffentliche Auftraggeber sind, möglicherweise keinen Zugang zu sicheren Beweisen für derartige Sachverhalte haben, sollte es diesen Vergabestellen überlassen bleiben, die Ausschlusskriterien gemäß Richtlinie [2004/18] anzuwenden oder nicht. Infolgedessen sollten nur die Auftraggeber zur Anwendung von Artikel 55 Absatz 1 verpflichtet sein. Darüber hinaus sollten Vergabestellen über die Möglichkeit verfügen, Bewerber oder Bieter wegen Verstoßes gegen umwelt- oder sozialrechtliche Verpflichtungen, einschließlich Vorschriften zur Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, oder wegen anderer Formen schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens, wie der Verletzung von Wettbewerbsregeln oder Rechten des geistigen Eigentums, auszuschließen.

(40) Öffentliche Aufträge sollten nicht an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, die sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt haben oder sich der Korruption, des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder der Geldwäsche schuldig gemacht haben. Die Nichtzahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen sollte ebenso wie der Verstoß gegen umwelt- oder sozialrechtliche Verpflichtungen, einschließlich Vorschriften zur Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, ebenfalls mit der Sanktion eines obligatorischen Ausschlusses auf Unionsebene belegt werden. Da Vergabestellen, die nicht öffentliche Auftraggeber sind, möglicherweise keinen Zugang zu sicheren Beweisen für derartige Sachverhalte haben, sollte es diesen Vergabestellen überlassen bleiben, die Ausschlusskriterien gemäß Richtlinie [2004/18] anzuwenden oder nicht. Infolgedessen sollten nur die Auftraggeber zur Anwendung von Artikel 55 Absatz 1 verpflichtet sein. Darüber hinaus sollten Vergabestellen über die Möglichkeit verfügen, Bewerber oder Bieter wegen schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens, wie der Verletzung von Wettbewerbsregeln oder Rechten des geistigen Eigentums, auszuschließen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43) Aufträge sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben werden, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten. Diese Kriterien sollten garantieren, dass die Angebote unter den Bedingungen eines effektiven Wettbewerbs bewertet werden, auch wenn die Vergabestellen qualitativ hochwertige Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen verlangen, die optimal auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, Folglich sollte es Vergabestellen gestattet sein, als Zuschlagskriterium entweder das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ oder den „niedrigsten Preis“ zu bestimmen, wobei es ihnen in letzterem Fall freistehen sollte, angemessene Qualitätsnormen in Form von technischen Spezifikationen oder von Bedingungen für die Auftragsausführung festzulegen.

(43) Aufträge sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben werden, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten. Diese Kriterien sollten garantieren, dass die Angebote unter den Bedingungen eines effektiven Wettbewerbs bewertet werden, auch wenn die Vergabestellen qualitativ hochwertige Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen verlangen, die optimal auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, Folglich sollte es Vergabestellen gestattet sein, als das Zuschlagskriterium das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ zu bestimmen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 44

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44) Entscheiden sich Vergabestellen dafür, dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen, müssen sie die Zuschlagskriterien bestimmen, anhand deren sie die Angebote bewerten werden, um das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis zu ermitteln. Die Festlegung dieser Kriterien hängt vom Auftragsgegenstand ab, da sie es ermöglichen müssen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Lichte des Auftragsgegenstands, wie er in den technischen Spezifikationen definiert wird, zu beurteilen und das Preis-Leistungs-Verhältnis für jedes Angebot zu bestimmen. Die festgelegten Zuschlagskriterien sollten der Vergabestelle im Übrigen keine unbegrenzte Wahlfreiheit einräumen und sollten einen wirksamen Wettbewerb ermöglichen und mit Anforderungen verknüpft werden, die eine effektive Überprüfung der von den Bietern beigebrachten Informationen erlauben.

(44) Damit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot der Zuschlag erteilt wird, müssen die Vergabestellen die Zuschlagskriterien bestimmen, anhand deren sie die Angebote bewerten werden, um das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis zu ermitteln. Die Festlegung dieser Kriterien hängt vom Auftragsgegenstand ab, da sie es ermöglichen müssen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Lichte des Auftragsgegenstands, wie er in den technischen Spezifikationen definiert wird, zu beurteilen und das Preis-Leistungs-Verhältnis für jedes Angebot zu bestimmen. Die festgelegten Zuschlagskriterien sollten der Vergabestelle im Übrigen keine unbegrenzte Wahlfreiheit einräumen und sollten einen wirksamen Wettbewerb ermöglichen und mit Anforderungen verknüpft werden, die eine effektive Überprüfung der von den Bietern beigebrachten Informationen erlauben.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49) Angebote, deren Preis im Verhältnis zu den angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungewöhnlich niedrig erscheint, können auf technisch, wirtschaftlich oder rechtlich fragwürdigen Annahmen oder Praktiken basieren. Um etwaige Probleme während der Auftragsausführung zu vermeiden, sollten Vergabestellen verpflichtet werden, eine Erläuterung des angesetzten Preises zu verlangen, wenn ein Angebot erheblich unter den von anderen Bietern verlangten Preisen liegt. Kann der Bieter keine hinreichende Begründung geben, sollte die Vergabestelle berechtigt sein, das Angebot abzulehnen. Eine Ablehnung sollte obligatorisch sein in Fällen, in denen die Vergabestelle festgestellt hat, dass die ungewöhnlich niedrigen Preise aus der Nichtbeachtung verbindlicher sozial-, arbeits- oder umweltrechtlichern Vorschriften der Union oder internationaler arbeitsrechtlicher Vorschriften resultieren.

(49) Angebote, deren Preis im Verhältnis zu den angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungewöhnlich niedrig erscheint, können auf technisch, wirtschaftlich oder rechtlich fragwürdigen Annahmen oder Praktiken basieren. Um etwaige Probleme während der Auftragsausführung zu vermeiden, sollten Vergabestellen die Möglichkeit haben, Angebote, die erheblich unter den von anderen Bietern verlangten Preisen liegen, auszuschließen, und verpflichtet werden, eine Erläuterung des angesetzten Preises zu verlangen, wenn ein Angebot deutlich unter den von anderen Bietern verlangten Preisen liegt. Kann der Bieter keine hinreichende Begründung geben, sollte die Vergabestelle berechtigt sein, das Angebot abzulehnen. Eine Ablehnung sollte obligatorisch sein in Fällen, in denen die Vergabestelle festgestellt hat, dass die ungewöhnlich niedrigen Preise aus der Nichtbeachtung verbindlicher sozial-, arbeits- oder umweltrechtlichern Vorschriften der Union oder internationaler arbeitsrechtlicher Vorschriften resultieren.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 56 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(56a) Die Vergabestellen sollten dem Zahlungsaufschub gemäß Richtlinie 2011/7/EU Rechnung tragen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 63

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(63) Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten – auch auf Expertenebene – angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass relevante Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(63) Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitung angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass relevante Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. Die Kommission sollte für eine umfassende Unterrichtung und Dokumentation über ihre Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen der Vorbereitung und Umsetzung delegierter Rechtsakte sorgen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass das Europäische Parlament angemessen beteiligt wird, wobei auf die besten Vorgehensweisen aus früheren Erfahrungen in anderen Politikbereichen zurückgegriffen werden sollte, um die bestmöglichen Bedingungen für die künftige Kontrolle von delegierten Rechtsakten durch das Europäische Parlament zu schaffen.

Begründung

The directive foresees the use of delegated acts - among other things - to adapt the methodology for the calculation of the threshold levels to any change provided for by the Government Procurement Agreement (Article 6.5 classic, Article 12.4 utilities directive) and to change the list of international social and environmental law provisions in ANNEX XI (Article 54.2 classic directive, Article 70 utilities directive). As these are issue with a clear international trade dimension, the rapporteur feels that the same institutional procedures should apply as with "normal" trade legislation.

In line with OMNIBUS I and OMNIBUS II (alignment package in INTA), the rapporteur proposes emphasizing the need for the European Parliament to be duly involved in the preparation and implementation of delegated acts (recital 55). This will facilitate the scrutiny of delegated acts and will ensure an efficient exercise of the delegation of power by avoiding objections from the European Parliament.

The rapporteur deems it appropriate to limit in time (Article 89,2) the conferral of powers on the Commission. Such limitation brings about more parliamentary control, obliging the Commission to draw up a report in respect of the delegation of power no later than nine months before the end of the established period. On the other hand, tacit extension of the delegation for a period of identical durations prevents overburdening the legislators and facilitates the implementation of the common commercial policy.

Considering the dynamics of the Parliamentary work, internal procedures and deadlines, it is important to assure that the legislator is given enough time to duly scrutinize a legislative act (Article 89.5).

All changes reflect changes brought about by the two Trade Omnibuses.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12a

 

Nationale Vergabestellen sind gehalten, bei der Vergabe von Aufträgen, die aufgrund ihres Werts nicht von dieser Richtlinie erfasst sind, die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz einzuhalten.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 − Absatz 1 − Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In Übereinstimmung mit der im Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen dargelegten Berechnungsmethode berechnet die Kommission den Wert dieser Schwellenwerte anhand des durchschnittlichen Tageskurses des Euro, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten (SZR), während der 24 Monate, die am letzten Augusttag enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Der so neu festgesetzte Schwellenwert wird, sofern erforderlich, auf volle Tausend Euro abgerundet, um die Einhaltung der geltenden Schwellenwerte zu gewährleisten, die in dem Übereinkommen vorgesehen sind und in SZR ausgedrückt werden.

In Übereinstimmung mit der im Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen dargelegten Berechnungsmethode berechnet die Kommission den Wert dieser Schwellenwerte anhand des durchschnittlichen Tageskurses des Euro, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten (SZR), während der 24 Monate, die am letzten Augusttag enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Der so neu festgesetzte Schwellenwert wird, sofern erforderlich, auf volle Tausend Euro abgerundet, um die Einhaltung der geltenden Schwellenwerte zu gewährleisten, die in dem Übereinkommen vorgesehen sind und in SZR ausgedrückt werden. Außerdem kann die Kommission die von den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens vorgenommenen Abweichungen der Schwellenwerte berücksichtigen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Vergabestellen teilen der Kommission oder der nationalen Aufsichtsstelle auf deren Verlangen alle Kategorien von Waren und Tätigkeiten mit, die ihres Erachtens unter die Ausschlussregelung nach Absatz 1 fallen. Die Kommission kann Listen der Kategorien von Waren und Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausschlussregelung fallen, in regelmäßigen Abständen im Amtsblatt der Europäischen Union zur Information veröffentlichen. Hierbei wahrt sie die Vertraulichkeit der sensiblen geschäftlichen Angaben, soweit die Vergabestellen dies bei der Übermittlung der Informationen geltend machen.

2. Die Vergabestellen teilen der Kommission oder der zuständigen nationalen Stelle auf deren Verlangen alle Kategorien von Waren und Tätigkeiten mit, die ihres Erachtens unter die Ausschlussregelung nach Absatz 1 fallen. Die Kommission kann Listen der Kategorien von Waren und Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausschlussregelung fallen, in regelmäßigen Abständen im Amtsblatt der Europäischen Union zur Information veröffentlichen. Hierbei wahrt sie die Vertraulichkeit der sensiblen geschäftlichen Angaben, soweit die Vergabestellen dies bei der Übermittlung der Informationen geltend machen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) durch ein besonderes Verfahren einer internationalen Organisation;

(c) durch ein besonderes Verfahren einer internationalen Organisation, die ihre Vertretung in dem Mitgliedstaat hat;

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 − Absatz 4 − Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) die beteiligten öffentlichen Auftraggeber üben, gemessen am Umsatz, nicht mehr als 10 % ihrer Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Vereinbarung relevant sind, auf dem offenen Markt aus;

entfällt

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 38 − Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Sofern durch die Anhänge III, IV und V sowie die Allgemeinen Anmerkungen zum Anhang 1 der Europäischen Union zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen sowie die anderen internationalen für die Union rechtsverbindlichen Übereinkommen gemäß dem Verzeichnis in Anhang V dieser Richtlinie abgedeckt, gewähren die Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a für Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sowie den Wirtschaftsteilnehmern aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen keine schlechtere Behandlung als für Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sowie Wirtschaftsteilnehmern aus der Europäischen Union. Durch die Anwendung dieser Richtlinie auf Wirtschaftsteilnehmer aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen genügen die Vergabestellen diesen Übereinkommen.

1. Sofern durch die Anhänge III, IV und V sowie die Allgemeinen Anmerkungen zum Anhang 1 der Europäischen Union zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen sowie die anderen internationalen für die Union rechtsverbindlichen Übereinkommen gemäß dem Verzeichnis in Anhang V dieser Richtlinie einschließlich der im Rahmen bilateraler Handelsabkommen eingegangenen Verpflichtungen abgedeckt, gewähren die Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a für Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sowie den Wirtschaftsteilnehmern aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen keine schlechtere Behandlung als für Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sowie Wirtschaftsteilnehmern aus der Europäischen Union. Durch die Anwendung dieser Richtlinie auf Wirtschaftsteilnehmer aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen genügen die Vergabestellen diesen Übereinkommen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 53 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zu diesem Zweck können die Vergabestellen den Rat von unterstützenden Verwaltungsstrukturen oder Dritten bzw. Marktteilnehmern einholen oder akzeptieren, sofern dieser Rat nicht wettbewerbsschädigend ist und nicht gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz verstößt.

Zu diesem Zweck können die Vergabestellen den Rat von unterstützenden Verwaltungsstrukturen oder unabhängigen Dritten bzw. Marktteilnehmern einholen oder akzeptieren, sofern dieser Rat nicht wettbewerbsschädigend ist und nicht gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz verstößt.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 59 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Aufträge könne in homogene oder heterogene Lose unterteilt werden. Es gilt Artikel 13 Absatz 7.

Im Hinblick auf eine Maximierung des Wettbewerbs und die Sicherstellung eines möglichst umfassenden Zugangs von KMU zu öffentlichen Aufträgen, können Aufträge in Lose unterteilt werden. Es gilt Artikel 13 Absatz 7.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 59 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vergabestellen geben in der Auftragsbekanntmachung, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen, sofern der Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems erfolgt, an, ob die Angebote nur für ein Los oder mehrere Lose einzureichen sind.

Schränkt die Vergabestelle die Möglichkeit ein, Angebote zu einem Los oder zu mehreren Losen einzureichen, gibt sie dies in der Auftragsbekanntmachung, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen, sofern der Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems erfolgt, oder in den Auftragsunterlagen an.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 59 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Wenn ein einziger Bieter den Zuschlag für mehr als ein Los erhalten kann, können die Vergabestellen vorschreiben, dass sie entweder einen Auftrag per Los oder einen oder mehrere Aufträge für mehrere oder alle Lose vergeben.

entfällt

In den Auftragsunterlagen erläutern die Vergabestellen, ob sie sich das Recht vorbehalten, eine derartige Wahl zu treffen, und wenn ja, ob die Lose in einem einzigen Auftrag zusammengefasst werden können.

 

Sie können den Zuschlag für mehr als ein Los an einen Bieter erteilen, der nicht an erster Stelle in Bezug auf alle Einzellose dieses Auftrags steht, sofern die Zuschlagskriterien nach Artikel 76 im Hinblick auf alle unter diesen Auftrag fallenden Lose besser erfüllt werden. Die Vergabestellen legen die Methoden in den Auftragsunterlagen fest, die sie für einen solchen Vergleich zu verwenden gedenken. Diese Methoden müssen transparent, objektiv und nichtdiskriminierend sein.

 

Begründung

Dieser Absatz könnte das Gegenteil des eigentlichen Ziels des Vorschlags bewirken, nämlich einen besseren Zugang von KMU zu öffentlichen Aufträgen, da er eine Bündelung der Auftragsvergabe und damit den Ausschluss von KMU zur Folge hätte.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 70 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Vergabestellen können entscheiden, einen Auftrag nicht an einen Bieter mit dem besten Angebot zu vergeben, wenn sie festgestellt haben, dass der Bieter den Pflichten aus dem Unionsrecht auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XIV aufgeführten internationalen Bestimmungen des Sozial- und Umweltrechts zumindest in gleichwertiger Art und Weise nicht genügt.

5. Die Vergabestellen vergeben einen Auftrag nicht an einen Bieter mit dem besten Angebot, wenn sie festgestellt haben, dass der Bieter den Pflichten aus dem Unionsrecht auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XIV aufgeführten internationalen Bestimmungen des Sozial- und Umweltrechts zumindest in gleichwertiger Art und Weise nicht genügt.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vergabestellen wenden unbeschadet der für die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags eines der folgenden Kriterien an:

Die Vergabestellen wenden unbeschadet der für die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags das Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots an.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) das wirtschaftlich günstigstes Angebot;

entfällt

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) der niedrigste Preis.

entfällt

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Je nach Wahl der Vergabestelle können die Kosten entweder nur auf der Grundlage des Preises oder mittels des Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie des Lebenszyklus-Kostenansatzes gemäß Artikel 77 bewertet werden.

entfällt

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vergabestelle ermittelt das aus ihrer Sicht im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a wirtschaftlich günstigste Angebot anhand von Kriterien, die mit dem Gegenstand des betreffenden Auftrags in Verbindung stehen.

Die Vergabestelle ermittelt das aus ihrer Sicht wirtschaftlich günstigste Angebot anhand von Kriterien, die mit dem Gegenstand des betreffenden Auftrags in Verbindung stehen.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zu diesen Kriterien zählen – zusätzlich zu dem Preis oder den Kosten, auf die in Absatz 1 Buchstabe b verwiesen wird – weitere Kriterien, die mit dem Gegenstand des betreffenden Auftrags in Verbindung stehen, wie z. B.:

Zu diesen Kriterien zählen – zusätzlich zu dem Preis oder den Kosten, die je nach Wahl der Vergabestelle entweder nur auf der Grundlage des Preises oder mittels des Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie des Lebenszyklus-Kostenansatzes gemäß Artikel 77 bewertet werden können – weitere Kriterien, die mit dem Gegenstand des betreffenden Auftrags in Verbindung stehen, wie z. B.:

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass sich die Vergabe bestimmter Arten von Aufträgen auf das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 zu stützen hat.

entfällt

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Falle von Absatz 1 Buchstabe a gibt die Vergabestelle die relative Gewichtung jedes Kriteriums an, anhand dessen das wirtschaftlich günstigste Angebot ausgewählt wird.

Die Vergabestelle gibt die relative Gewichtung jedes Kriteriums an, anhand dessen das wirtschaftlich günstigste Angebot ausgewählt wird.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 79

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ungewöhnlich niedrige Angebote

Ungewöhnlich niedrige Angebote

1. Die Vergabestelle schreibt den Wirtschaftsteilnehmern vor, den berechneten Preis bzw. die berechneten Kosten zu erläutern, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

1. Die Vergabestelle kann Angebote ausschließen, deren Preis bzw. deren Kosten mehr als 50 % unter dem Basisangebotspreis liegen.

(a) der berechnete Preis bzw. die berechneten Kosten liegen mehr als 50 % unter dem Durchschnittspreis oder den Durchschnittskosten der übrigen Angebote;

2. Die Vergabestelle schreibt den Wirtschaftsteilnehmern vor, den berechneten Preis bzw. die berechneten Kosten zu erläutern, falls mindestens drei Angebote eingereicht wurden und eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist:

(b) der berechnete Preis bzw. die berechneten Kosten liegen mehr als 20 % unter dem Preis oder den Kosten des zweitniedrigsten Angebots;

(a) der berechnete Preis bzw. die berechneten Kosten liegen mehr als 30 % unter dem Durchschnittspreis oder den Durchschnittskosten der übrigen Angebote;

(c) es wurden mindestens fünf Angebote eingereicht.

(b) der berechnete Preis bzw. die berechneten Kosten liegen mehr als 20 % unter dem Preis oder den Kosten des zweitniedrigsten Angebots;

2. Liegt das Angebot aus anderen Gründen ungewöhnlich niedrig, können die Vergabenstellen ebenfalls Erklärungen verlangen.

(c) der in einem Angebot genannte Preis bzw. die genannten Kosten liegen mehr als 40 % unter dem von der Vergabestelle veranschlagten Preis oder den von ihr veranschlagten Kosten einschließlich Steuern.

3. Die Erklärungen im Sinne der Absätze 1 und 2 können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:

3. Liegt das Angebot aus anderen Gründen ungewöhnlich niedrig, verlangen die Vergabestellen ebenfalls Erklärungen.

(a) die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens, der Erbringung der Dienstleistung und des Bauverfahrens;

4. Die Erklärungen im Sinne der Absätze 2 und 3 können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:

(b) die gewählten technischen Lösungen oder alle außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Lieferung der Waren bzw. der Erbringung der Dienstleistung oder bei der Durchführung der Bauleistungen verfügt;

(a) die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens, der Erbringung der Dienstleistung und des Bauverfahrens;

(c) die Originalität der vom Bieter angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen;

(b) die gewählten technischen Lösungen oder alle außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Lieferung der Waren bzw. der Erbringung der Dienstleistung oder bei der Durchführung der Bauleistungen verfügt;

(d) die Einhaltung – zumindest in gleichwertiger Art und Weise – der Pflichten aus dem Unionsrecht auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XIV aufgeführten internationalen Bestimmungen des Sozial- und Umweltrechts oder, falls nicht anwendbar, anderer Vorschriften zur Gewährleistung eines gleichwertigen Schutzniveaus;

(c) die Originalität der vom Bieter angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen;

(e) die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter.

(d) die Einhaltung – zumindest in gleichwertiger Art und Weise – der Pflichten aus dem Unionsrecht auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XIV aufgeführten internationalen Bestimmungen des Sozial- und Umweltrechts oder, falls nicht anwendbar, anderer Vorschriften zur Gewährleistung eines gleichwertigen Schutzniveaus;

4. Die Vergabestelle prüft die vorgelegten Informationen mittels Rücksprache mit dem Bieter.

(e) die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter entweder zur Finanzierung des Angebots selbst oder zur Finanzierung der Dienstleistungen, der Lieferungen oder der Arbeiten im Rahmen des Angebots.

Sie kann das Angebot nur dann ablehnen, wenn das niedrige Niveau des berechneten Preises bzw. der berechneten Kosten unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Faktoren durch die Nachweise nicht gerechtfertigt wird.

5. Die Vergabestelle prüft die vorgelegten Informationen mittels Rücksprache mit dem Bieter.

Die Vergabestellen lehnen das Angebot ab, wenn sie festgestellt haben, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig liegt, weil es den Pflichten aus dem Unionsrecht auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XIV aufgeführten internationalen Bestimmungen des Sozial- und Umweltrechts, auch unter Einbeziehung der Lieferkette, nicht genügt.

Sie lehnt das Angebot ab, wenn das niedrige Niveau des berechneten Preises bzw. der berechneten Kosten unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Faktoren durch die Nachweise nicht gerechtfertigt wird.

5. Stellt die Vergabestelle fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer von der Vergabestelle festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 AEUV vereinbar war. Lehnt die Vergabestelle ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt sie dies der Kommission mit.

Die Vergabestellen lehnen das Angebot ab, wenn sie festgestellt haben, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig liegt, weil es den Pflichten aus dem Unionsrecht auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XIV aufgeführten internationalen Bestimmungen des Sozial- und Umweltrechts, auch unter Einbeziehung der Lieferkette, nicht genügt.

6. Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 97 den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage alle Informationen über die Nachweise und Unterlagen übermitteln, die im Hinblick auf in Absatz 3 genannte Einzelheiten vorgelegt wurden.

6. Stellt die Vergabestelle fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer von der Vergabestelle festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 AEUV vereinbar war. Lehnt die Vergabestelle ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt sie dies der Kommission mit.

 

7. Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 97 den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage alle Informationen über die Nachweise und Unterlagen übermitteln, die im Hinblick auf in Absatz 3 genannte Einzelheiten vorgelegt wurden.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 79 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 79b

 

Die geltende Richtlinie steht im Einklang mit der Verordnung über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern (COM(2012)01242012/0060(COD)) und entspricht den in den Artikeln 58 und 59 der Richtlinie 2004/17/EG genannten Bedingungen, denen zufolge Angebote abgelehnt werden können, die Waren mit Ursprung in Drittländern umfassen, mit denen die Europäische Union keine Übereinkunft in einem multilateralen oder bilateralen Rahmen geschlossen hat, durch die ein tatsächlicher Zugang der Unternehmen aus der Europäischen Union zu den Märkten dieser Drittländer unter vergleichbaren Bedingungen gewährleistet wird.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 92 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendung der Bestimmungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge überwacht wird, einschließlich der Umsetzung von Projekten, die von der EU kofinanziert werden, um Gefahren für die finanziellen Interessen der Union aufzuspüren. Diese Überwachung wird durchgeführt, um mögliche Fälle von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und sonstige schwerwiegende Unregelmäßigkeiten zu verhindern, aufzudecken und darüber angemessen Bericht zu erstatten.

 

Ermitteln die Überwachungsstellen oder -behörden bestimmte Verstöße oder systembedingte Probleme, erhalten sie die Befugnis, diese Problem an nationale Prüfbehörden, Gerichte oder andere geeignete Behörden oder Stellen, wie den Bürgerbeauftragten, nationale Parlamente oder deren Ausschüsse, zu verweisen.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 92 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Die Ergebnisse der Überwachungstätigkeiten gemäß Absatz 2 werden der Öffentlichkeit durch geeignete Informationsmittel zur Verfügung gestellt. Insbesondere veröffentlichen die Mitgliedstaaten mindestens alle zwei Jahre eine Übersicht über die häufigsten Ursachen fehlerhafter Anwendungen und Rechtsunsicherheiten, einschließlich möglicher struktureller oder wiederkehrender Probleme bei der Anwendung der Vorschriften, darunter mögliche Fälle von Betrug und anderes illegales Verhalten.

 

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zwei Jahre eine allgemeine Übersicht über ihre nationale nachhaltige Beschaffungspolitik, in der die maßgeblichen nationalen Aktionspläne und Initiativen und, soweit bekannt, deren praktische Umsetzung dargelegt sind. Dabei geben sie auch die Erfolgsquote von KMU bei Beschaffungsverfahren an; liegt der Wert der an KMU vergebenen Aufträge unter 50 %, geben die Mitgliedstaaten an, ob Initiativen ergriffen wurden, um diese Erfolgsrate zu erhöhen.

 

Auf der Grundlage der erhaltenen Daten gibt die Kommission regelmäßig einen Bericht über die Umsetzung und bewährte Verfahren solcher Maßnahmen auf dem Binnenmarkt heraus.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 98 − Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Befugnisse gemäß den Artikeln 4, 35, 33, 38, 25, 65, 70, 77, 85 und 95 werden der Kommission ab dem [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie] auf unbestimmte Zeit übertragen.

2. Die Befugnisse gemäß den Artikeln 4, 35, 33, 38, 25, 65, 70, 77, 85 und 95 werden der Kommission ab dem ...*[Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie] für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

The directive foresees the use of delegated acts - among other things - to adapt the methodology for the calculation of the threshold levels to any change provided for by the Government Procurement Agreement (Article 6.5 classic, Article 12.4 utilities directive) and to change the list of international social and environmental law provisions in ANNEX XI (Article 54.2 classic directive, Article 70 utilities directive). As these are issue with a clear international trade dimension, the rapporteur feels that the same institutional procedures should apply as with "normal" trade legislation.

In line with OMNIBUS I and OMNIBUS II (alignment package in INTA), the rapporteur proposes emphasizing the need for the European Parliament to be duly involved in the preparation and implementation of delegated acts (recital 55). This will facilitate the scrutiny of delegated acts and will ensure an efficient exercise of the delegation of power by avoiding objections from the European Parliament.

The rapporteur deems it appropriate to limit in time (article 89.2) the conferral of powers on the Commission. Such limitation brings about more parliamentary control, obliging the Commission to draw up a report in respect of the delegation of power no later than nine months before the end of the established period. On the other hand, tacit extension of the delegation for a period of identical durations prevents overburdening the legislators and facilitates the implementation of the common commercial policy.

Considering the dynamics of the Parliamentary work, internal procedures and deadlines, it is important to assure that the legislator is given enough time to duly scrutinize a legislative act (Article 89.5).

All changes reflect changes brought about by the two Trade Omnibuses.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 98 − Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Ein gemäß Artikel 98 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

5. Ein gemäß Artikel 98 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um vier Monate verlängert.“

Begründung

The directive foresees the use of delegated acts - among other things - to adapt the methodology for the calculation of the threshold levels to any change provided for by the Government Procurement Agreement (Article 6.5 classic, Article 12.4 utilities directive) and to change the list of international social and environmental law provisions in ANNEX XI (Article 54.2 classic directive, Article 70 utilities directive). As these are issue with a clear international trade dimension, the rapporteur feels that the same institutional procedures should apply as with "normal" trade legislation.

In line with OMNIBUS I and OMNIBUS II (alignment package in INTA), the rapporteur proposes emphasizing the need for the European Parliament to be duly involved in the preparation and implementation of delegated acts (recital 55). This will facilitate the scrutiny of delegated acts and will ensure an efficient exercise of the delegation of power by avoiding objections from the European Parliament.

The rapporteur deems it appropriate to limit in time (article 89.2) the conferral of powers on the Commission. Such limitation brings about more parliamentary control, obliging the Commission to draw up a report in respect of the delegation of power no later than nine months before the end of the established period. On the other hand, tacit extension of the delegation for a period of identical durations prevents overburdening the legislators and facilitates the implementation of the common commercial policy.

Considering the dynamics of the Parliamentary work, internal procedures and deadlines, it is important to assure that the legislator is given enough time to duly scrutinize a legislative act (Article 89.5).

All changes reflect changes brought about by the two Trade Omnibuses.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang XIV − Absatz 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

- Übereinkommen Nr. 94 über Arbeitsklauseln (öffentliche Verträge).

VERFAHREN

Titel

Öffentliche Auftragsvergabe durch Marktteilnehmer in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr und Postdienste

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0895 – C7-0007/2012 – 2011/0439(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

19.1.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

19.1.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Gianluca Susta

25.1.2012

Prüfung im Ausschuss

25.4.2012

11.7.2012

 

 

Datum der Annahme

18.9.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

21

4

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

William (The Earl of) Dartmouth, Laima Liucija Andrikienė, Nora Berra, David Campbell Bannerman, María Auxiliadora Correa Zamora, Christofer Fjellner, Metin Kazak, Franziska Keller, Bernd Lange, David Martin, Vital Moreira, Paul Murphy, Cristiana Muscardini, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Niccolò Rinaldi, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Gianluca Susta, Henri Weber, Jan Zahradil, Paweł Zalewski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Amelia Andersdotter, George Sabin Cutaş, Małgorzata Handzlik, Syed Kamall, Ioannis Kasoulides, Maria Eleni Koppa, Marietje Schaake, Jarosław Leszek Wałęsa, Pablo Zalba Bidegain

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Emilio Menéndez del Valle, Raimon Obiols

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (4.10.2012)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
(COM(2011)0895 – C7‑0007/2012 – 2011/0439(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Ramona Nicole Mănescu

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe spielt im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (KOM(2010)2020) eine zentrale Rolle. Er soll – als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente zur Verwirklichung der „Europa 2020“-Ziele – zur Schaffung günstigerer Bedingungen für Innovationen der Unternehmen beitragen, eine umweltfreundliche öffentliche Auftragsvergabe auf breiterer Basis fördern und so den Übergang zu einer ressourceneffizienten Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß unterstützen. Gleichzeitig wird in der Strategie „Europa 2020“ betont, dass die Politik auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens die wirtschaftlichste Nutzung öffentlicher Gelder gewährleisten muss und dass die Beschaffungsmärkte unionsweit zugänglich sein müssen (erst recht in Zeiten einer Finanzkrise).

Das öffentliche Auftragswesen stellt ein wichtiges marktgestütztes Instrument dar, das auf die Bedürfnisse der Gesellschaft abgestimmt ist und – über die Erreichung weiterer Ziele hinaus – eine wichtige Rolle bei der Förderung dauerhafter Beschäftigung, der Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen und der Förderung von Innovationen in Unternehmen, insbesondere in KMU, spielen kann, wodurch die soziale Eingliederung von schutzbedürftigen und benachteiligten gesellschaftlichen Gruppen gefördert, auf deren Beschäftigungsbedarf eingegangen und wesentlich zur Verwirklichung der Ziele der Strategie „Europa 2020“ beigetragen wird. Das öffentliche Auftragswesen ist auch für die Förderung eines europäischen Sozialmodells wichtig, das auf Qualitätsarbeit, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und sozialer Eingliederung beruht.

Bei der Modernisierung der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge sollte ein Mittelweg zwischen der Vereinfachung der Vorschriften und soliden, wirksamen Verfahren, verbunden mit innovativen und tragfähigen Zuschlagskriterien, gefunden werden, und zugleich müssen auch eine höhere Beteiligung der KMU sichergestellt sein und die elektronische Auftragsvergabe umfassender angewendet werden.

Ziel sollte es sein, das Potenzial öffentlicher Aufträge im Binnenmarkt vollständig auszuschöpfen, um nachhaltiges Wachstum, ein hohes Beschäftigungsniveau und die soziale Eingliederung zu fördern. Eine gelungene Überarbeitung und Umsetzung der Vergabevorschriften würde spürbar dazu beitragen, dass wieder in die Realwirtschaft investiert und die Wirtschaftskrise in Europa überwunden wird.

Die Verfasserin der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag der Kommission, der interessante neue Ideen und Grundsätze enthält. Der Legislativvorschlag muss den Vergabebehörden einfachere, flexiblere Verfahren bringen und den Zugang für Unternehmen, insbesondere für KMU, erleichtern.

Da es sich hier um öffentliche Gelder handelt, ist die Verantwortung besonders groß, dieses Geld nicht für kurzfristige Ziele auszugeben, sondern als eine langfristig Investition in die Gesellschaft zu betrachten.

Das öffentliche Beschaffungswesen kann, sofern es wirksam eingesetzt wird, wesentlich dazu beitragen, hochwertige Arbeitsplätze, Gleichbehandlung, die Entwicklung von Kompetenzen, Ausbildung und umweltpolitische Strategien zu fördern und Anreize für Forschung und Innovation zu setzen. Notwendig ist daher eine größtmögliche Senkung der Kosten, die Unternehmen bei der Teilnahme an Vergabeverfahren entstehen, um zu mehr Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung beizutragen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Bezugsvermerk 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114, sowie das Protokoll 26 zu dem Vertrag,

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Um zu gewährleisten, dass die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste für den Wettbewerb geöffnet wird, sollten Bestimmungen für eine Koordinierung von Aufträgen, die über einen bestimmten Wert hinausgehen, festgelegt werden. Eine solche Koordinierung ist erforderlich, um den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegten Grundsätzen Geltung zu verschaffen, insbesondere den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz. In Anbetracht der Art der betroffenen Sektoren sollte die Koordinierung unter Wahrung der genannten Grundsätze einen Rahmen für faire Handelspraktiken schaffen und ein Höchstmaß an Flexibilität ermöglichen.

(2) Um zu gewährleisten, dass die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste für den Wettbewerb geöffnet wird, sollten Bestimmungen für eine Koordinierung von Aufträgen, die über einen bestimmten Wert hinausgehen, festgelegt werden. Eine solche Koordinierung ist erforderlich, um den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegten Grundsätzen Geltung zu verschaffen, insbesondere den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz. In Anbetracht der Art der betroffenen Sektoren sollte die Koordinierung unter Wahrung der genannten Grundsätze einen Rahmen für faire Handelspraktiken schaffen und ein Höchstmaß an Flexibilität ermöglichen. In den Vorschriften über öffentliche Aufträge ist die Aufteilung der Befugnisse gemäß Artikel 14 AEUV und dem Protokoll 26 zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Vorschriften darf die Entscheidungsfreiheit der öffentlichen Stellen im Hinblick auf die Art und Weise, in der sie ihre öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, nicht beeinträchtigen.

Begründung

Anpassung an die neuen Vorschriften des Vertrags von Lissabon.

Änderungsantrag 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die öffentliche Auftragsvergabe spielt im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ eine zentrale Rolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur Erzielung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bei gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst effizienten Einsatzes öffentlicher Gelder genutzt werden sollen. Zu diesem Zweck müssen die geltenden Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, die gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge erlassen wurden, überarbeitet und modernisiert werden, damit die Effizienz der öffentlichen Ausgaben gesteigert, die Teilnahme insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren erleichtert wird und um es den Beschaffern zu erleichtern, das Instrument der öffentlichen Auftragsvergabe im Dienst gemeinschaftlicher gesellschaftlicher Ziele zu nutzen, so dass neue, zukunftsfähige Arbeitsplätze geschaffen werden. Ferner ist es notwendig, grundlegende Begriffe und Konzepte zu klären, um mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten und bestimmten Aspekten der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

(4) Die öffentliche Auftragsvergabe spielt im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ eine zentrale Rolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur Erzielung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bei gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst effizienten Einsatzes öffentlicher Gelder genutzt werden sollen. Zu diesem Zweck müssen die geltenden Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, die gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge erlassen wurden, überarbeitet und modernisiert werden, damit die öffentlichen Auftraggeber das Instrument der Vergabe öffentlicher Aufträge möglichst sinnvoll für nachhaltige Entwicklung und für hoch gesteckte gesamtgesellschaftliche Ziele einsetzen und dadurch die Effizienz der öffentlichen Ausgaben steigern können, wobei es ein möglichst günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis sicherzustellen und die Teilnahme insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern gilt. Zudem gilt es die Vorschriften des Unionsrechts über öffentliche Aufträge zu vereinfachen, besonders bezüglich der Methode zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele, die in die Politik der Vergabe öffentlicher Aufträge einzubeziehen sind, und grundlegende Begriffe und Konzepte zu klären, um mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten und bestimmten Aspekten der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Nach Artikel 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden. Diese Richtlinie stellt klar, auf welche Weise die Vergabestellen zum Umweltschutz und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen können, und gewährleistet gleichzeitig, dass sie bei der Auftragsvergabe ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis erzielen können.

(5) Nach den Artikeln 9, 10 und 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie soziale Belange bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden. Diese Richtlinie stellt klar, auf welche Weise die Vergabestellen zum Umweltschutz und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen können und wie sie ihren Ermessensspielraum nutzen können, um technische Spezifikationen und Zuschlagskriterien im Sinne einer nachhaltigen Vergabe öffentlicher Aufträge festzulegen, und dabei gleichzeitig den Bezug zum Auftragsgegenstand sicherstellen und bei der Auftragsvergabe ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis erzielen.

Begründung

Im Vorschlag der Kommission werden soziale Belange nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b) Diese Richtlinie sollte die Mitgliedsstaaten nicht daran hindern, das ILO-Abkommen Nr.94 über arbeitsrechtliche Klauseln in öffentlichen Aufträgen einzuhalten, und die Aufnahme arbeitsrechtlicher Klauseln in öffentlichen Aufträgen fördern.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Den nationalen, regionalen und lokalen Behörden steht bei ihrer Entscheidung, Aufträge im Bereich von Diensten im allgemeinen Interesse zu vergeben, ein weiter Ermessenspielraum zu nach Artikel 14 AEUV in Verbindung mit Protokoll 26 AEUV.

Begründung

Die Hervorhebung diese Normen ist wichtig, um staatliche Entscheider nicht nur aufgrund des Preisdrucks zur Privatisierung zu zwingen. Vor allem, da der Preis-Unterbietungs-Wettbewerb oftmals durch Druck auf die Entlohnung von Beschäftigten ausgetragen wird.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) Internationale Arbeitsnormen sowie IAO Übereinkommen und Empfehlungen sollten in jeder Phase des Vergabeverfahrens gebührend berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche wurde insbesondere das Übereinkommen der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen, nachstehend „Beschaffungsübereinkommen“ genannt, genehmigt. Ziel des Übereinkommens ist es, einen multilateralen Rahmen ausgewogener Rechte und Pflichten in Bezug auf öffentliche Aufträge zu schaffen, um den Welthandel zu liberalisieren und auszuweiten. Bei Aufträgen, die unter das Beschaffungsübereinkommen und andere einschlägige, für die Union bindende internationale Übereinkommen fallen, erfüllen die Vergabestellen die Verpflichtungen aus den betreffenden Übereinkommen, indem sie diese Richtlinie auf Wirtschaftteilnehmer von Drittländern anwenden, die Unterzeichner der Übereinkommen sind.

(14) Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche wurde insbesondere das Übereinkommen der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen, nachstehend „Beschaffungsübereinkommen“ genannt, genehmigt. Ziel des Übereinkommens ist es, einen multilateralen Rahmen ausgewogener Rechte und Pflichten in Bezug auf öffentliche Aufträge zu schaffen. Die Mitgliedstaaten bemüht sein, die Gleichbehandlung der Unternehmen der Union und der Drittlandsunternehmen im Binnenmarkt zu verbessern, um die Integration kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu erleichtern und Beschäftigung und Innovation in der Union zu stimulieren. Bei Aufträgen, die unter das Beschaffungsübereinkommen und andere einschlägige, für die Union bindende internationale Übereinkommen fallen, erfüllen die Vergabestellen die Verpflichtungen aus den betreffenden Übereinkommen, indem sie diese Richtlinie auf Wirtschaftteilnehmer von Drittländern anwenden, die Unterzeichner der Übereinkommen sind.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Andere Dienstleistungskategorien haben aufgrund ihrer Natur nach wie vor lediglich eine begrenzte grenzüberschreitende Dimension, insbesondere die sogenannten personenbezogenen Dienstleistungen, wie etwa bestimmte Dienstleistungen im Sozial-, im Gesundheits- und im Bildungsbereich. Diese Dienstleistungen werden in einem spezifischen Kontext erbracht, der sich, bedingt durch unterschiedliche kulturelle Traditionen, in den einzelnen Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich darstellt. Daher sollten für Aufträge, die derartige Dienstleistungen zum Gegenstand haben, eine besondere Regelung und ein höherer Schwellenwert von 1 000 000 EUR gelten. Im spezifischen Kontext der Auftragsvergabe in diesen Sektoren dürfte bei einem darunter liegenden Auftragswert in der Regel davon auszugehen sein, dass die Erbringung personenbezogener Dienstleistungen für Dienstleister aus anderen Mitgliedstaaten nicht von Interesse ist, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die das Gegenteil vermuten lassen, wie etwa eine Finanzierung grenzüberschreitender Projekte durch die Union. Aufträge zur Erbringung personenbezogener Dienstleistungen oberhalb dieses Schwellenwerts sollten unionsweiten Transparenzvorschriften unterliegen. Angesichts der Bedeutung des kulturellen Kontexts und angesichts des sensiblen Charakters dieser Dienstleistungen sollte den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden, damit sie die Auswahl der Dienstleister in einer Weise organisieren können, die sie für am besten geeignet erachten. Die Vorschriften dieser Richtlinie tragen diesem Erfordernis Rechnung, indem sie lediglich die Einhaltung von Grundprinzipien der Transparenz und der Gleichbehandlung verlangen und sicherstellen, dass die Vergabestellen spezifische Qualitätskriterien für die Auswahl von Dienstleistern anwenden, wie etwa die Kriterien, die in dem vom Ausschuss für Sozialschutz der Europäischen Union definierten Europäischen Qualitätsrahmen für Sozialdienstleistungen festgelegt wurden. Den Mitgliedstaaten und/oder Vergabestellen steht es auch künftig frei, diese Dienstleistungen selbst zu erbringen oder soziale Dienstleistungen in einer Weise zu organisieren, die nicht mit der Vergabe öffentlicher Aufträge verbunden ist, beispielsweise durch die bloße Finanzierung solcher Dienstleistungen oder durch Erteilung von Lizenzen oder Genehmigungen – ohne Beschränkungen oder Festsetzung von Quoten – für alle Wirtschaftsteilnehmer, die die von der Vergabestelle vorab festgelegten Kriterien erfüllen; Voraussetzung ist, dass ein solches System eine ausreichende Bekanntmachung gewährleistet und den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung genügt.

(17) Andere Dienstleistungskategorien haben aufgrund ihrer Natur nach wie vor lediglich eine begrenzte grenzüberschreitende Dimension, insbesondere die sogenannten personenbezogenen Dienstleistungen, wie etwa bestimmte Dienstleistungen im Sozial-, im Gesundheits- und im Bildungsbereich. Diese Dienstleistungen werden in einem spezifischen Kontext erbracht, der sich, bedingt durch unterschiedliche kulturelle Traditionen, in den einzelnen Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich darstellt. Um bei derartigen Dienstleistungen, die Gegenstand von Aufträgen sind, für mehr Qualität zu sorgen, sollten eine besondere Regelung und ein höherer Schwellenwert von 1 000 000 EUR gelten. Im spezifischen Kontext der Auftragsvergabe in diesen Sektoren dürfte bei einem darunter liegenden Auftragswert in der Regel davon auszugehen sein, dass die Erbringung personenbezogener Dienstleistungen für Dienstleister aus anderen Mitgliedstaaten nicht von Interesse ist, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die das Gegenteil vermuten lassen, wie etwa eine Finanzierung grenzüberschreitender Projekte durch die Union. Aufträge zur Erbringung personenbezogener Dienstleistungen oberhalb dieses Schwellenwerts sollten unionsweiten Transparenzvorschriften unterliegen. Angesichts der Bedeutung des kulturellen Kontexts und angesichts des sensiblen Charakters dieser Dienstleistungen sollte den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden, damit sie die Auswahl der Dienstleister in einer Weise organisieren können, die sie für am besten geeignet erachten. Die wichtige Rolle und der weite Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage, wie Dienste von allgemeinem Interesse zu erbringen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind, stehen auch in Einklang mit dem Protokoll 26 über Dienste von allgemeinem Interesse, Artikel 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 36 der Charta der Grundrechte. Die Vorschriften dieser Richtlinie tragen diesem Erfordernis Rechnung, indem sie lediglich die Einhaltung von Grundprinzipien der Transparenz und der Gleichbehandlung verlangen und sicherstellen, dass die Vergabestellen spezifische Qualitätskriterien für die Auswahl von Dienstleistern anwenden, wie etwa die Kriterien, die in dem vom Ausschuss für Sozialschutz der Europäischen Union definierten Europäischen Qualitätsrahmen für Sozialdienstleistungen festgelegt wurden. Den Mitgliedstaaten und/oder Vergabestellen steht es auch künftig frei, diese Dienstleistungen selbst zu erbringen oder soziale Dienstleistungen in einer Weise zu organisieren, die nicht mit der Vergabe öffentlicher Aufträge verbunden ist, beispielsweise durch die bloße Finanzierung solcher Dienstleistungen oder durch Erteilung von Lizenzen oder Genehmigungen – ohne Beschränkungen oder Festsetzung von Quoten – für alle Wirtschaftsteilnehmer, die die von der Vergabestelle vorab festgelegten Kriterien erfüllen; Voraussetzung ist, dass ein solches System eine ausreichende Bekanntmachung gewährleistet und den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung genügt.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Elektronische Informations- und Kommunikationsmittel können die Bekanntmachung von Aufträgen erheblich vereinfachen und Effizienz und Transparenz der Vergabeverfahren steigern. Sie sollten zum Standard für Kommunikation und Informationsaustausch im Rahmen von Vergabeverfahren werden. Der Einsatz elektronischer Mittel spart Zeit. Dementsprechend ist es angebracht, beim Einsatz dieser elektronischen Vorrichtungen eine Verkürzung der Mindestfristen einzuführen, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie mit den auf Unionsebene vorgesehenen spezifischen Übertragungsmodalitäten vereinbar sind. Darüber hinaus können elektronische Informations- und Kommunikationsmittel, mit angemessenen Funktionen die öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzen, Fehler zu vermeiden, aufzudecken und zu korrigieren, zu denen es im Zuge der Vergabeverfahren kommt.

(27) Elektronische Informations- und Kommunikationsmittel können die Bekanntmachung von Aufträgen erheblich vereinfachen und Effizienz und Transparenz der Vergabeverfahren steigern. Es ist notwendig, dass sie zum Standard für Kommunikation und Informationsaustausch im Rahmen von Vergabeverfahren werden. Der Einsatz elektronischer Mittel spart Zeit. Dementsprechend ist es angebracht, beim Einsatz dieser elektronischen Vorrichtungen eine Verkürzung der Mindestfristen einzuführen, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie mit den auf Unionsebene vorgesehenen spezifischen Übertragungsmodalitäten vereinbar sind. Darüber hinaus können elektronische Informations- und Kommunikationsmittel, mit angemessenen Funktionen die öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzen, Fehler zu vermeiden, aufzudecken und zu korrigieren, zu denen es im Zuge der Vergabeverfahren kommt.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Darüber hinaus werden ständig neue elektronische Beschaffungsmethoden entwickelt, wie etwa elektronische Kataloge. Diese tragen zur Stärkung des Wettbewerbs und zur Rationalisierung der öffentlichen Beschaffung bei, vor allem durch Zeit- und Geldersparnis. Es sollten jedoch bestimmte Vorschriften festgelegt werden, um sicherzustellen, dass bei ihrer Verwendung die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz eingehalten werden. Insbesondere in Fällen, in denen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung erneut zum Wettbewerb aufgerufen wird oder in denen ein dynamisches Beschaffungssystem genutzt wird und ausreichende Garantien hinsichtlich Rückverfolgbarkeit, Gleichbehandlung und Vorhersehbarkeit geboten werden, sollte es Vergabestellen gestattet sein, Angebote für bestimmte Beschaffungen anhand früher übermittelter elektronischer Kataloge zu generieren. Im Einklang mit den Anforderungen der Vorschriften für elektronische Kommunikationsmittel sollten Vergabestellen ungerechtfertige Hindernisse für den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern zu Vergabeverfahren vermeiden, bei denen die Angebote in Form elektronischer Kataloge einzureichen sind und die die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung garantieren.

(31) Darüber hinaus werden ständig neue elektronische Beschaffungsmethoden entwickelt, wie etwa elektronische Kataloge. Diese tragen zur Stärkung des Wettbewerbs und zur Rationalisierung der öffentlichen Beschaffung bei, vor allem durch Zeit- und Geldersparnis. Es sollten jedoch bestimmte Vorschriften festgelegt werden, um sicherzustellen, dass bei ihrer Verwendung die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz eingehalten werden. Insbesondere in Fällen, in denen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung erneut zum Wettbewerb aufgerufen wird oder in denen ein dynamisches Beschaffungssystem genutzt wird und ausreichende soziale Garantien hinsichtlich, Zugänglichkeit, Rückverfolgbarkeit, Gleichbehandlung und Vorhersehbarkeit geboten werden, sollte es Vergabestellen gestattet sein, Angebote für bestimmte Beschaffungen anhand früher übermittelter elektronischer Kataloge zu generieren. Im Einklang mit den Anforderungen der Vorschriften für elektronische Kommunikationsmittel sollten Vergabestellen ungerechtfertige Hindernisse für den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern zu Vergabeverfahren vermeiden, bei denen die Angebote in Form elektronischer Kataloge einzureichen sind und die die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung garantieren.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35) Die von Beschaffern erstellten technischen Spezifikationen müssen es erlauben, das öffentliche Auftragswesen für den Wettbewerb zu öffnen. Zu diesem Zweck sollte es möglich sein, Angebote einzureichen, die die Diversität der technischen Lösungen widerspiegeln, um ein ausreichendes Maß an Wettbewerb zu gewährleisten. Folglich sollten technische Spezifikationen so abgefasst sein, dass eine künstliche Einengung des Wettbewerbs vermieden wird, zu der es kommen könnte, wenn Anforderungen festgelegt würden, die einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer begünstigen, indem auf wesentliche Merkmale der vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen abgestellt wird. Die Formulierung technischer Spezifikationen in Form von Funktions- und Leistungsanforderungen erlaubt es in der Regel, dieses Ziel bestmöglich zu erreichen, und begünstigt Innovationen. Wird auf eine europäische Norm oder in Ermangelung einer solchen auf eine nationale Norm Bezug genommen, müssen Angebote, die auf gleichwertigen, die Anforderungen der Vergabestellen erfüllenden Regelungen basieren und auch hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen gleichwertig sind, von den Vergabestellen berücksichtigt werden. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit kann von den Bietern die Vorlage von Belegen verlangt werden, deren Korrektheit von Dritten bestätigt wurde; es sollten jedoch auch andere geeignete Beweismittel, wie etwa eine technische Dokumentation des Herstellers, zugelassen sein, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu entsprechenden Bescheinigungen oder Prüfberichten oder keine Möglichkeit hat, diese fristgerecht zu beschaffen.

(35) Die von Beschaffern erstellten technischen Spezifikationen müssen es erlauben, das öffentliche Auftragswesen für den Wettbewerb zu öffnen. Zu diesem Zweck sollte es möglich sein, Angebote einzureichen, die die Diversität der technischen Lösungen widerspiegeln, um ein ausreichendes Maß an Wettbewerb zu gewährleisten. Folglich sollten technische Spezifikationen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung abgefasst und angewendet werden, damit eine künstliche Einengung des Wettbewerbs vermieden wird, zu der es kommen könnte, wenn Anforderungen festgelegt würden, die einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer begünstigen, indem auf wesentliche Merkmale der vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen abgestellt wird. Die Formulierung technischer Spezifikationen in Form von Funktions- und Leistungsanforderungen erlaubt es in der Regel, dieses Ziel bestmöglich zu erreichen, und begünstigt Innovationen. Wird auf eine europäische Norm oder in Ermangelung einer solchen auf eine nationale Norm Bezug genommen, müssen Angebote, die auf gleichwertigen, die Anforderungen der Vergabestellen erfüllenden Regelungen basieren und auch hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen gleichwertig sind, von den Vergabestellen berücksichtigt werden. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit kann von den Bietern die Vorlage von Belegen verlangt werden, deren Korrektheit von Dritten bestätigt wurde; es sollten jedoch auch andere geeignete Beweismittel, wie etwa eine technische Dokumentation des Herstellers, zugelassen sein, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu entsprechenden Bescheinigungen oder Prüfberichten oder keine Möglichkeit hat, diese fristgerecht zu beschaffen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36) Vergabestellen, die beabsichtigen, Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit spezifischen ökologischen, sozialen oder sonstigen Merkmalen zu erwerben, sollten auf bestimmte Gütezeichen Bezug nehmen können, wie etwa das europäische Umweltzeichen, (multi)nationale Umweltzeichen oder andere Gütezeichen, sofern die Anforderungen für den Erwerb des Gütezeichens einen Bezug zum Auftragsgegenstand – wie der Beschreibung des Produkts und seiner Präsentation, einschließlich Anforderungen an die Verpackung – aufweisen. Darüber hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, dass diese Anforderungen auf der Grundlage objektiv überprüfbarer Kriterien und unter Anwendung eines Verfahrens, an dem sich die Akteure – wie Regierungsstellen, Verbraucher, Hersteller, Vertriebsunternehmen und Umweltorganisationen – beteiligen können, definiert und angenommen werden, und dass das Gütezeichen für alle interessierten Parteien zugänglich und verfügbar ist.

(36) Vergabestellen, die beabsichtigen, Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit spezifischen ökologischen, sozialen oder sonstigen Merkmalen zu erwerben, sollten auf bestimmte Gütezeichen Bezug nehmen können, wie etwa das europäische Umweltzeichen, (multi)nationale Umweltzeichen oder andere Gütezeichen, sofern die Anforderungen für den Erwerb des Gütezeichens einen Bezug zum Auftragsgegenstand – wie der Beschreibung des Produkts und seiner Präsentation, einschließlich Anforderungen an die Verpackung – aufweisen. Darüber hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, dass diese Anforderungen auf der Grundlage objektiv überprüfbarer Kriterien und unter Anwendung eines Verfahrens, an dem sich die Akteure – wie Regierungsstellen, Verbraucher, Hersteller, Vertriebsunternehmen, soziale Organisationen und Umweltorganisationen – beteiligen können, definiert und angenommen werden, und dass das Gütezeichen für alle interessierten Parteien zugänglich und verfügbar ist.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38) Um die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) am öffentlichen Beschaffungsmarkt zu fördern, sollte ausdrücklich vorgesehen sein, dass Aufträge in –homogene oder heterogene – Lose unterteilt werden können. Werden Aufträge in Lose unterteilt, dürfen die Vergabestellen – beispielsweise zur Wahrung des Wettbewerbs oder zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit – die Zahl der Lose, für die ein Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot unterbreiten kann, begrenzen; ebenso dürfen sie die Zahl der Lose begrenzen, die an einen einzigen Bieter vergeben werden können.

(38) Öffentliche Aufträge sollten an die Erfordernisse kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) angepasst werden. Die Vergabestellen sollten den Verhaltenskodex anwenden, der Richtlinien für die Anwendung des Rechtsrahmens für öffentliche Aufträge im Sinne einer Förderung der Beteiligung von KMU bietet. Um die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) am öffentlichen Beschaffungsmarkt zu fördern, sollten die öffentlichen Auftraggeber insbesondere eine Aufteilung der Aufträge in – homogene oder heterogene – Lose erwägen und Transparenz beim Zugang zu Informationen über ihre Gründe für die Vornahme bzw. das Unterlassen einer derartigen Aufteilung gewährleisten.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(39a) Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen zur Förderung des Zugangs von KMU zu öffentlichen Aufträgen, insbesondere durch bessere Informationen und Hilfestellung bei Ausschreibungen und zu den neuen Möglichkeiten des modernisierten EU-Rechtsrahmens, sowie zur Förderung des Austauschs bewährter Verfahren und der Organisation von Schulungen und Veranstaltungen unter Beteiligung von öffentlichen Auftraggebern und KMU einführen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40) Öffentliche Aufträge sollten nicht an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, die sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt haben oder sich der Korruption, des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder der Geldwäsche schuldig gemacht haben. Die Nichtzahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen sollte ebenfalls mit der Sanktion eines obligatorischen Ausschlusses auf Unionsebene belegt werden. Da Vergabestellen, die nicht öffentliche Auftraggeber sind, möglicherweise keinen Zugang zu sicheren Beweisen für derartige Sachverhalte haben, sollte es diesen Vergabestellen überlassen bleiben, die Ausschlusskriterien gemäß Richtlinie [2004/18] anzuwenden oder nicht. Infolgedessen sollten nur die Auftraggeber zur Anwendung von Artikel 55 Absatz 1 verpflichtet sein. Darüber hinaus sollten Vergabestellen über die Möglichkeit verfügen, Bewerber oder Bieter wegen Verstoßes gegen umwelt- oder sozialrechtliche Verpflichtungen, einschließlich Vorschriften zur Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, oder wegen anderer Formen schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens, wie der Verletzung von Wettbewerbsregeln oder Rechten des geistigen Eigentums, auszuschließen.

(40) Öffentliche Aufträge sollten nicht an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, die sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt haben oder sich der Korruption, des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder der Geldwäsche schuldig gemacht haben. Die Nichtzahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen sollte ebenfalls mit der Sanktion eines obligatorischen Ausschlusses auf Unionsebene belegt werden. Da Vergabestellen, die nicht öffentliche Auftraggeber sind, möglicherweise keinen Zugang zu sicheren Beweisen für derartige Sachverhalte haben, sollte es diesen Vergabestellen überlassen bleiben, die Ausschlusskriterien gemäß Richtlinie [2004/18] anzuwenden oder nicht. Infolgedessen sollten nur die Auftraggeber zur Anwendung von Artikel 55 Absatz 1 verpflichtet sein. Darüber hinaus sollten Vergabestellen über die Möglichkeit verfügen, Bewerber oder Bieter wegen Verstoßes gegen umwelt- , arbeits- oder sozialrechtliche Verpflichtungen, einschließlich Vorschriften zu Arbeitsbedingungen, Tarifverträgen und zur Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, Regelungen über Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, oder wegen anderer Formen schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens, wie der Verletzung von Wettbewerbsregeln oder Rechten des geistigen Eigentums, auszuschließen.

Begründung

The equal treatment of workers and the compliance with national laws is included in the current directive; there is no reason for deletion. Recital 34 of the current Directive 2004/18/EC: The laws, regulations and collective agreements, at both national and Community level, which are in force in the areas of employment conditions and safety at work apply during performance of a public contract, providing that such rules, and their application, comply with Community law.... If national law contains provisions to this effect, non-compliance with those obligations may be considered to be grave misconduct or an offence concerning the professional conduct of the economic operator concerned, liable to lead to the exclusion of that economic operator from the procedure for the award of a public contract.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43) Aufträge sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben werden, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten. Diese Kriterien sollten garantieren, dass die Angebote unter den Bedingungen eines effektiven Wettbewerbs bewertet werden, auch wenn die Vergabestellen qualitativ hochwertige Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen verlangen, die optimal auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, Folglich sollte es Vergabestellen gestattet sein, als Zuschlagskriterium entweder das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ oder den „niedrigsten Preis“ zu bestimmen, wobei es ihnen in letzterem Fall freistehen sollte, angemessene Qualitätsnormen in Form von technischen Spezifikationen oder von Bedingungen für die Auftragsausführung festzulegen.

(43) Aufträge sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben werden, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten. Diese Kriterien sollten garantieren, dass die Angebote unter den Bedingungen eines effektiven Wettbewerbs bewertet werden, und gleichzeitig gewährleisten, dass die Vergabestellen qualitativ hochwertige Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen verlangen, die optimal auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, und Faktoren umfassen, die mit den Kriterien eines sozial nachhaltigen Produktionsprozesses menschenwürdiger Arbeitsbedingungen in Zusammenhang stehen. Folglich sollte es Vergabestellen gestattet sein, als Zuschlagskriterium entweder das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ oder den „niedrigsten Preis“ zu bestimmen, wobei es ihnen in letzterem Fall freistehen sollte, angemessene Qualitätsnormen in Form von technischen Spezifikationen oder von Bedingungen für die Auftragsausführung festzulegen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 43 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(43a). Es muss insbesondere darauf hingewiesen werden, dass die allgemeinen Grundsätze von Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung von Wirtschaftsteilnehmern unbeschadet eines lauteren Wettbewerbs von wesentlicher Bedeutung für die Verhinderung von Korruption, insbesondere von Bestechung, sind.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 44

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44) Entscheiden sich Vergabestellen dafür, dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen, müssen sie die Zuschlagskriterien bestimmen, anhand deren sie die Angebote bewerten werden, um das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis und dem besten Ergebnis bei der ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit zu ermitteln. Die Festlegung dieser Kriterien hängt vom Auftragsgegenstand ab, da sie es ermöglichen müssen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Lichte des Auftragsgegenstands, wie er in den technischen Spezifikationen definiert wird, zu beurteilen und das Preis-Leistungs-Verhältnis für jedes Angebot zu bestimmen. Die festgelegten Zuschlagskriterien sollten der Vergabestelle im Übrigen keine unbegrenzte Wahlfreiheit einräumen und sollten einen wirksamen Wettbewerb ermöglichen und mit Anforderungen verknüpft werden, die eine effektive Überprüfung der von den Bietern beigebrachten Informationen erlauben.

(44) Entscheiden sich Vergabestellen dafür, dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen, müssen sie die Zuschlagskriterien bestimmen, anhand deren sie die Angebote bewerten werden, um das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis und dem besten Ergebnis bei der ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit zu ermitteln. Die Festlegung dieser Kriterien hängt vom Auftragsgegenstand ab, da sie es ermöglichen müssen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Lichte des Auftragsgegenstands, wie er in den technischen Spezifikationen definiert wird, zu beurteilen und das Preis-Leistungs-Verhältnis für jedes Angebot zu bestimmen. Die festgelegten Zuschlagskriterien sollten der Vergabestelle im Übrigen keine unbegrenzte Wahlfreiheit einräumen und sollten einen wirksamen Wettbewerb ermöglichen und mit Anforderungen verknüpft werden, die eine effektive Überprüfung der von den Bietern beigebrachten Informationen erlauben.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 50

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50) Die Bedingungen für die Auftragsausführung sind mit dieser Richtlinie vereinbar, wenn sie nicht unmittelbar oder mittelbar eine Diskriminierung nach sich ziehen, wenn sie mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und wenn sie in der als Aufruf zum Wettbewerb dienenden Bekanntmachung oder in den Auftragsunterlagen genannt werden. Sie können insbesondere dem Ziel dienen, die berufliche Ausbildung auf den Baustellen sowie die Beschäftigung von Personen zu fördern, deren Eingliederung besondere Schwierigkeiten bereitet, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder die Umwelt zu schützen. So können für den Zeitraum der Auftragsausführung geltende Anforderungen genannt werden bezüglich der Einstellung von Langzeitarbeitslosen oder der Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Arbeitslose oder Jugendliche, der weitgehenden Einhaltung grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) – auch wenn diese nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden – oder der Beschäftigung einer höheren Zahl von Menschen mit Behinderungen als nach nationalem Recht vorgeschrieben.

(50) Die Bedingungen für die Auftragsausführung sind mit dieser Richtlinie vereinbar, wenn sie nicht unmittelbar oder mittelbar eine Diskriminierung nach sich ziehen, wenn sie mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und wenn sie in der als Aufruf zum Wettbewerb dienenden Bekanntmachung oder in den Auftragsunterlagen genannt werden. Sie können insbesondere dem Ziel dienen, die berufliche Ausbildung auf den Baustellen sowie die Beschäftigung von Personen zu fördern, deren Eingliederung besondere Schwierigkeiten bereitet, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder die Umwelt zu schützen. So können für den Zeitraum der Auftragsausführung geltende Anforderungen genannt werden bezüglich der Einstellung von Langzeitarbeitslosen, arbeitslosen Jugendlichen oder Menschen mit Behinderungen oder der Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Arbeitslose oder Jugendliche, der weitgehenden Einhaltung grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) – auch wenn diese nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden – oder der Beschäftigung einer höheren Zahl von Menschen mit Behinderungen als nach nationalem Recht vorgeschrieben.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 55

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(55) Im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz sollte der erfolgreiche Bieter nicht durch einen anderen Wirtschaftsteilnehmer ersetzt werden, ohne dass der Auftrag erneut ausgeschrieben wird. Die Organisation des erfolgreichen Bieters, der den Auftrag ausführt, kann jedoch während des Zeitraums der Auftragsausführung Gegenstand gewisser struktureller Veränderungen – wie etwa einer rein internen Reorganisation, einer Fusion, einer Übernahme oder einer Insolvenz – sein. Derartige strukturelle Veränderungen sollten nicht automatisch neue Vergabeverfahren für sämtliche vom betreffenden Unternehmen ausgeführten Aufträge erfordern.

(55) Im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Objektivität, Rückverfolgbarkeit und Transparenz sollte der erfolgreiche Bieter nicht durch einen anderen Wirtschaftsteilnehmer ersetzt werden, ohne dass der Auftrag erneut ausgeschrieben wird. Die Organisation des erfolgreichen Bieters, der den Auftrag ausführt, kann jedoch während des Zeitraums der Auftragsausführung Gegenstand gewisser struktureller Veränderungen – wie etwa einer rein internen Reorganisation, einer Fusion, einer Übernahme oder einer Insolvenz – sein. Derartige strukturelle Veränderungen sollten nicht automatisch neue Vergabeverfahren für sämtliche vom betreffenden Unternehmen ausgeführten Aufträge erfordern.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 59

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(59) Nicht alle Vergabestellen verfügen intern über das erforderliche Fachwissen für die Abwicklung wirtschaftlich oder technisch komplexer Aufträge. Vor diesem Hintergrund wäre eine geeignete professionelle Unterstützung eine sinnvolle Ergänzung der Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten. Zum einen kann das angestrebte Ziel durch Instrumente zum Wissensaustausch (Wissenszentren) erreicht werden, die die Vergabestellen fachlich unterstützen; zum anderen sollten Unternehmen, nicht zuletzt KMU, administrative Unterstützung erhalten, vor allem wenn sie an grenzüberschreitenden Vergabeverfahren teilnehmen.

(59) Nicht alle Vergabestellen verfügen intern über das erforderliche Fachwissen für die Abwicklung wirtschaftlich oder technisch komplexer Aufträge. Vor diesem Hintergrund wäre eine geeignete professionelle Unterstützung eine sinnvolle Ergänzung der Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten. Zum einen kann das angestrebte Ziel durch Instrumente zum Wissensaustausch (Wissenszentren) erreicht werden, die die Vergabestellen fachlich unterstützen; zum anderen sollten Unternehmen, insbesondere KMU, administrative Unterstützung erhalten, vor allem wenn sie an grenzüberschreitenden Vergabeverfahren teilnehmen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 59 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59a) Die Bürger, organisierte oder nicht organisierte Interessengruppen und andere Personen oder Stellen, die keinen Zugang zu Nachprüfungsverfahren gemäß der Richtlinie 89/665/EWG des Rates haben, verfügen als Steuerzahler dennoch über ein begründetes Interesse an soliden Vergabeverfahren. Daher sollte für sie die Möglichkeit geschaffen werden, eventuelle Verstöße gegen diese Richtlinie einer zuständigen Stelle oder Behörde zu melden. Um Überschneidungen mit bestehenden Behörden oder Strukturen zu vermeiden, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, auf allgemeine Überwachungsbehörden oder -strukturen, branchenspezifische Aufsichtsstellen, kommunale Aufsichtsbehörden, Wettbewerbsbehörden, den Bürgerbeauftragten oder nationale Prüfbehörden zurückzugreifen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) „Lebenszyklus“ alle aufeinander folgenden und/oder miteinander verbundenen Stadien, einschließlich Produktion, Transport, Nutzung und Wartung während der Lebensdauer eines Produkts bzw. der Dauer einer Bauarbeit oder einer Dienstleistung, angefangen von der Rohmaterialbeschaffung oder Erzeugung von Ressourcen bis hin zu Entsorgung, Aufräumarbeiten und Beendigung;

(22) „Lebenszyklus“ alle aufeinander folgenden und/oder miteinander verbundenen Stadien, einschließlich Produktion, Transport, Errichtung bzw. Installation, Nutzung und Wartung während der Lebensdauer eines Produkts bzw. der Dauer einer Bauarbeit oder einer Dienstleistung, angefangen von der Rohmaterialbeschaffung oder Erzeugung von Ressourcen bis hin zu Entsorgung, Aufräumarbeiten und Beendigung;

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Nationale Vergabestellen sind gehalten, bei der Vergabe von Aufträgen, die aufgrund ihres Werts nicht von dieser Richtlinie erfasst sind, die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz einzuhalten.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 19a

 

Dienstleistungsaufträge, die aufgrund ausschließlicher Rechte vergeben werden

 

Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungsaufträge, die an eine Stelle, die selbst ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 ist, oder an einen Zusammenschluss öffentlicher Auftraggeber aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das diese Stelle oder dieser Zusammenschluss aufgrund veröffentlichter, mit dem Vertrag übereinstimmender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat.

Begründung

Wiedereinsetzung des Wortlauts von Artikel 25 der geltenden Richtlinie 2004/17/EG. Dieser Artikel ist von Bedeutung für die Ausführung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse; ausgeschlossen sind öffentliche Dienstleistungsaufträge, die auf einem ausschließlichen Recht im Rahmen des öffentlichen Rechts oder einer Rechts- und Verwaltungsvorschrift beruhen und mit dem Vertrag vereinbar sind. Der EuGH hat diese Bestimmung in der Rechtssache C-360/96 angewandt.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 19b

 

Besondere Regelungen für die Bereitstellung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (DAG)

 

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf erprobte Verfahren der Mitgliedstaaten, die auf der freien Wahl des Dienstleisters für Benutzer basieren (z. B. Gutscheinsystem, Modell der freien Wahl, dreiseitige Beziehung), sowie auf das Prinzip, dass es sämtlichen Anbietern, die die zuvor gesetzlich festgelegten Bedingungen einhalten können, unabhängig von ihrer Rechtsform gestattet ist, Dienstleistungen anzubieten, vorausgesetzt, die allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung werden beachtet.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) mindestens 90 % der Tätigkeiten der juristischen Person werden für den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder für andere von diesem kontrollierte juristische Personen ausgeführt;

(b) mindestens 80 % der im Rahmen des Vertrags ausgeübten Tätigkeiten der juristischen Person werden für den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder für andere von diesem kontrollierte juristische Personen ausgeführt;

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person.

(c) es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person, mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Formen der privaten Beteiligung.

Begründung

Es muss eindeutig zwischen öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit und öffentlich-privaten Partnerschaften unterschieden werden. In einigen Mitgliedsstaaten ist jedoch eine private Beteiligung möglicherweise gesetzlich vorgeschrieben.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Absatz 1 gilt auch, wenn eine kontrollierte Stelle, bei der es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, einen Auftrag an ihre kontrollierende Stelle oder eine andere von demselben Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine private Beteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag erhalten soll.

2. Absatz 1 gilt auch, wenn eine kontrollierte Stelle, bei der es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, einen Auftrag an ihre kontrollierende(n) Stelle bzw. Stellen oder eine andere von demselben Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine private Beteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag erhalten soll, mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Formen der privaten Beteiligung.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein öffentlicher Auftraggeber, der keine Kontrolle über eine juristische Person im Sinne von Absatz 1 ausübt, kann einen Auftrag auch ohne Anwendung dieser Richtlinie an eine von ihm zusammen mit anderen öffentlichen Auftraggebern kontrollierte juristische Person vergeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Ein öffentlicher Auftraggeber, der keine Kontrolle über eine juristische Person im Sinne von Absatz 1 ausübt, kann einen Auftrag auch außerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie an eine von ihm zusammen mit anderen öffentlichen Auftraggebern kontrollierte juristische Person vergeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) mindestens 90 % der Tätigkeiten der juristischen Person werden für die die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder andere von denselben öffentlichen Auftraggebern kontrollierten juristischen Personen getätigt;

(b) mindestens 80 % der im Rahmen des Vertrags ausgeübten Tätigkeiten der juristischen Person werden für die die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder andere von denselben öffentlichen Auftraggebern kontrollierten juristischen Personen getätigt;

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person.

(c) es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person, mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Formen der privaten Beteiligung.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 4 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) die beteiligten öffentlichen Auftraggeber üben, gemessen am Umsatz, nicht mehr als 10 % ihrer Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Vereinbarung relevant sind, auf dem offenen Markt aus;

(c) die beteiligten öffentlichen Stellen üben, gemessen am Umsatz, nicht mehr als 20 % ihrer Tätigkeiten im auftragsrelevanten Bereich auf dem offenen Markt aus;

Begründung

Diese Klarstellung ist erforderlich, damit Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 4 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) es besteht keine private Beteiligung an den involvierten öffentlichen Auftraggebern.

(e) die Aufgabe wird nur durch die betroffenen öffentlichen Stellen ohne Beteiligung privater Partner durchgeführt, mit Ausnahme von öffentlichen Auftraggebern, die in ihrer Eigenschaft als Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 2 Nummer (4) an der Zusammenarbeit beteiligt sind.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Ausschlüsse finden ab dem Zeitpunkt des Eingehens einer privaten Beteiligung keine Anwendung mehr, so dass laufende Aufträge für den Wettbewerb im Rahmen der üblichen Vergabeverfahren geöffnet werden müssen.

Die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Ausschlüsse finden ab dem Zeitpunkt des Eingehens einer privaten Beteiligung keine Anwendung mehr, so dass laufende Aufträge für den Wettbewerb im Rahmen der üblichen Vergabeverfahren geöffnet werden müssen, es sei denn, die private Beteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben oder war zum Zeitpunkt der ursprünglichen Auftragsvergabe nicht vorhersehbar.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Der Schutz des geistigen Eigentums der Bieter muss gewährleistet sein.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei Dienstleistungs- und Bauaufträgen sowie bei Lieferaufträgen, die zusätzliche Dienstleistungen oder Arbeiten wie Verlegen und Anbringen umfassen, können juristische Personen jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Durchführung des betreffenden Auftrags verantwortlich sind.

Bei Dienstleistungs- und Bauaufträgen sowie bei Lieferaufträgen, die zusätzliche Dienstleistungen oder Arbeiten wie Verlegen und Anbringen umfassen, können juristische Personen jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Durchführung des betreffenden Auftrags verantwortlich sind.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Angebote oder Anträge auf Teilnahme können auch von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern eingereicht werden. Vergabestellen legen keine spezifischen Bedingungen für die Teilnahme solcher Gruppen an Vergabeverfahren fest, die einzelnen Kandidaten nicht vorgeschrieben sind. Die Vergabestellen können nicht verlangen, dass nur Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die eine bestimmte Rechtsform haben, ein Angebot oder einen Antrag auf Teilnahme einreichen.

Angebote oder Anträge auf Teilnahme können auch von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern eingereicht werden. Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, besonders kleine und mittlere Unternehmen (KMU), können die Form eines Unternehmenskonsortiums annehmen. Vergabestellen legen keine spezifischen Bedingungen für die Teilnahme solcher Gruppen an Vergabeverfahren fest, die von den für einzelne Kandidaten vorgeschriebenen Bedingungen abweichen bzw. diese ergänzen. Die Vergabestellen können nicht verlangen, dass nur Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die eine bestimmte Rechtsform haben, ein Angebot oder einen Antrag auf Teilnahme einreichen.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 31 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können das Recht zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren geschützten Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmern, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration behinderter und benachteiligter Arbeitnehmer ist, vorbehalten oder vorsehen, dass solche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchgeführt werden, sofern mehr als 30 % der Arbeitnehmer dieser Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme behinderte oder benachteiligte Arbeitnehmer sind.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass an den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge lediglich folgende Akteure teilnehmen dürfen:

 

(a) Geschützte Werkstätten oder sozialwirtschaftliche Unternehmen, sofern die Mehrheit der Arbeitnehmer Behinderungen aufweist, deren Art oder Schwere die Ausübung einer Berufstätigkeit unter normalen Bedingungen unmöglich macht bzw. die Arbeitsplatzsuche auf dem normalen Arbeitsmarkt erschwert;

 

(b) Geschützte Werkstätten oder sozialwirtschaftliche Unternehmen und Programme, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration benachteiligter Arbeitnehmer ist, wie z. B. Langzeitarbeitsloser, Jugendlicher, Migranten oder Vertreter benachteiligter Minderheiten, sofern mehr als 30 % der Arbeitnehmer dieser Wirtschaftsteilnehmer oder Programme behinderte oder benachteiligte Arbeitnehmer sind.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 31 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Beschäftigungsprogrammen und Werkstätten für behinderte oder benachteiligte Arbeitnehmer angemessene Standards in den Bereichen Fortbildung und Soziales eingehalten werden.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 31 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Der Schutz des geistigen Eigentums der Bieter muss gewährleistet sein.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 32 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Vergabestelle verwendet keine ihr von den Wirtschaftsteilnehmern in früheren Ausschreibungsverfahren übermittelten Informationen in anderen Ausschreibungsverfahren.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 43 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die von der Vergabestelle infolge ihrer Bewertung der angeforderten Informationen eine Aufforderung erhalten haben, können Forschungs- und Innovationsprojekte einreichen, die auf die Abdeckung der von der Vergabestelle genannten Bedürfnisse abzielen, die von den bereits vorhandenen Lösungen nicht erfüllt werden können. Der Zuschlag erfolgt allein nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots im Sinne von Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a.

Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die von der Vergabestelle infolge ihrer Bewertung der angeforderten Informationen eine Aufforderung erhalten haben, können Forschungs- und Innovationsprojekte einreichen, die auf die Abdeckung der von der Vergabestelle genannten Bedürfnisse abzielen, die von den bereits vorhandenen Lösungen nicht erfüllt werden können. Der Zuschlag erfolgt allein nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots im Sinne von Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 76 Absatz 2.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 54 – Absatz 1 – Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei jeglicher Auftragsvergabe, deren Gegenstand von Personen – ob nun die breite Öffentlichkeit oder das Personal der Vergabestelle - genutzt werden soll, werden diese technischen Spezifikationen so erstellt, dass die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder das Design für alle Nutzer außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen berücksichtigt werden.

Bei jeglicher Auftragsvergabe, deren Gegenstand von Personen – ob nun die breite Öffentlichkeit oder das Personal der Vergabestelle genutzt werden soll, werden diese technischen Spezifikationen so erstellt, dass die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder das Design für alle Nutzer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, die in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt sind, berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 54 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) Organisation, Qualifikation und Erfahrung der Mitarbeiter, die für die Ausführung des Auftrags eingesetzt werden;

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 55 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) die Gütezeichen werden im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens erlassen, an dem alle Kreise – wie z. B. staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen – teilnehmen können;

(c) die Gütezeichen werden im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens vergeben, an dem alle interessierten Kreise – wie z.B. staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Gewerkschaften, Händler, soziale Organisationen und Umweltorganisationen – teilnehmen können;

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 55 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) die Kriterien für die Gütezeichen werden von Dritten festgelegt, die von den Wirtschaftsteilnehmer, die ein Gütezeichen beantragen, unabhängig sind.

(e) die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um das Gütezeichen zu erhalten, werden von einem Dritten festgelegt, der vom Wirtschaftsteilnehmer unabhängig ist, der das Gütezeichen anwendet.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 58 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vergabestellen können Varianten berücksichtigen, die von einem Bieter eingereicht werden und die Mindestanforderungen der Vergabestellen erfüllen.

Vergabestellen berücksichtigen Varianten, die von einem Bieter eingereicht werden und die Mindestanforderungen der Vergabestellen erfüllen.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 58 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vergabestellen geben in den Spezifikationen an, ob sie Varianten zulassen, und nennen gegebenenfalls die Mindestanforderungen, die die Varianten erfüllen müssen, sowie etwaige besondere Anforderungen an ihre Einreichung. Sind Varianten zugelassen, sorgen sie dafür, dass die gewählten Zuschlagskriterien nutzbringend auf die Varianten angewandt werden können, die diese Mindestanforderungen erfüllen, sowie auf übereinstimmende Angebote, die keine Varianten sind.

Die Vergabestellen nennen in den Spezifikationen die Mindestanforderungen, die die Varianten erfüllen müssen, sowie etwaige besondere Anforderungen an ihre Einreichung. Zudem sorgen sie dafür, dass die gewählten Zuschlagskriterien nutzbringend auf die Varianten angewandt werden können, die diese Mindestanforderungen erfüllen, sowie auf übereinstimmende Angebote, die keine Varianten sind.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 58 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Vergabestellen können in den Spezifikationen die Unzulässigkeit von Varianten sowie die Gründe für diese Unzulässigkeit angeben.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 58 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bei den Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen dürfen Vergabestellen, die Varianten zugelassen haben, eine Variante nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie, wenn sie den Zuschlag erhalten sollte, entweder zu einem Dienstleistungsauftrag anstatt zu einem Lieferauftrag bzw. zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem Dienstleistungsauftrag führen würde.

2. Bei den Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen dürfen Vergabestellen eine Variante nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie, wenn sie den Zuschlag erhalten sollte, entweder zu einem Dienstleistungsauftrag anstatt zu einem Lieferauftrag bzw. zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem Dienstleistungsauftrag führen würde.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 70 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Vergabestellen können entscheiden, einen Auftrag nicht an einen Bieter mit dem besten Angebot zu vergeben, wenn sie festgestellt haben, dass der Bieter den Pflichten aus dem Unionsrecht auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XIV aufgeführten internationalen Bestimmungen des Sozial- und Umweltrechts zumindest in gleichwertiger Art und Weise nicht genügt.

5. Die Vergabestellen vergeben einen Auftrag nicht an den Bieter mit dem besten Angebot, wenn sie festgestellt haben, dass der Bieter den Pflichten aus dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. aus den in Anhang XIV aufgeführten internationalen Bestimmungen des Sozial- und Umweltrechts, Tarifvereinbarungen im Sinne der Praktiken und Traditionen der Mitgliedstaaten oder dem Recht über geistiges Eigentum nicht genügt.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) der niedrigste Preis.

entfällt

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) sozial nachhaltiger Produktionsprozess;

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) die Anwendung von Tarifverträgen und Schiedssprüchen auf nationaler, lokaler, sektoraler und Firmen-Ebene und gesetzlichen Bestimmungen zu Gesundheits- und Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(db) Werden Beschäftigte des bisherigen Auftragnehmers bei einem Wechsel von dem neuen Auftragnehmer übernommen, finden für die Beschäftigten die Rechtsfolgen der Richtlinie 2001/23/EG entsprechend Anwendung.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 77 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) externe Umweltkosten, die direkt mit dem Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Geldwert bestimmt und geprüft werden kann, und die Kosten für die Emission von Treibhausgasen und von anderen Schadstoffen sowie sonstige Kosten für die Eindämmung des Klimawandels umfassen können.

(b) externe Kosten wie z. B. Sozial- bzw. Umweltkosten, die direkt mit dem Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Geldwert bestimmt und geprüft werden kann, und die Kosten für die Emission von Treibhausgasen und von anderen Schadstoffen sowie sonstige Kosten für die Eindämmung des Klimawandels umfassen können.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 77 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bewerten die Vergabestellen die Kosten nach dem Lebenszykluskostenansatz, nennen sie in den Auftragsunterlagen die für die Berechnung der Lebenszykluskosten verwendete Methode. Die Methode muss sämtliche nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen:

Bewerten die Vergabestellen die Kosten nach dem Lebenszykluskostenansatz, nennen sie in den Auftragsunterlagen die von den Bietern beizubringenden Daten sowie die Methode, die der öffentliche Auftraggeber für die Berechnung der Lebenszykluskosten verwenden wird. Die Methode für die Einschätzung dieser Lebenszykluskosten muss sämtliche nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen:

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 79 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vergabestelle schreibt den Wirtschaftsteilnehmern vor, den Preis oder die berechneten Kosten zu erläutern, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

Die Vergabestelle schreibt den Wirtschaftsteilnehmern vor, die berechneten Kosten zu erläutern, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 79 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) es wurden mindestens fünf Angebote eingereicht.

(c) es wurden mindestens drei Angebote eingereicht.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 79 – Absatz 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) die Einhaltung – zumindest in gleichwertiger Art und Weise – der Pflichten aus dem Unionsrecht und dem nationalen Recht auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XIV aufgeführten internationalen Bestimmungen des Sozial- und Umweltrechts oder, falls nicht anwendbar, anderer Vorschriften zur Gewährleistung eines gleichwertigen Schutzniveaus;

(d) die Einhaltung – zumindest in gleichwertiger Art und Weise – der Pflichten aus dem Unionsrecht sowie dem nationalen und internationalen Recht auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XIV aufgeführten internationalen Bestimmungen des Sozial- und Umweltrechts oder, falls nicht anwendbar, anderer Vorschriften zur Gewährleistung eines gleichwertigen Schutzniveaus;

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 79 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) Einhaltung von Regeln und Normen in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit sowie Sozial- und Arbeitsrecht.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 79 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie kann das Angebot nur dann ablehnen, wenn das niedrige Niveau des berechneten Preises bzw. der berechneten Kosten unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Faktoren durch die Nachweise nicht gerechtfertigt wird.

Sie kann das Angebot nur dann ablehnen, wenn das niedrige Niveau des berechneten Preises bzw. der berechneten Kosten unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Faktoren durch die Nachweise nicht gerechtfertigt wird oder wenn die vorliegende Begründung nicht ausreichend ist.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 79 – Absatz 4 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vergabestellen lehnen das Angebot ab, wenn sie festgestellt haben, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig liegt, weil es den Pflichten aus dem Unionsrecht und dem nationalen Recht auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XIV aufgeführten internationalen Bestimmungen des Sozial- und Umweltrechts nicht genügt.

Die Vergabestellen lehnen das Angebot ab, wenn sie festgestellt haben, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig liegt, weil es den nationalen und europäischen Pflichten aus dem Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XIV aufgeführten internationalen Bestimmungen des Sozial- und Umweltrechts, auch unter Einbeziehung der Lieferkette, nicht genügt.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 81 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. In den Auftragsunterlagen kann die Vergabestelle den Bieter auffordern oder von einem Mitgliedstaat verpflichtet werden, den Bieter aufzufordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer anzugeben.

1. In den Auftragsunterlagen fordert die Vergabestelle den Bieter auf oder wird von einem Mitgliedstaat verpflichtet, den Bieter aufzufordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer anzugeben und Informationen über die Unterauftragnehmer einschließlich ihrer Namen, Anschrift, Rechtsvertreter zu liefern. Jede Änderung in der Kette der Unterauftragsvergabe und jeder neue Unterauftragnehmer sind dem öffentlichen Auftragnehmer unter Angabe Namen der Unterauftragnehmer, ihrer Anschrift und ihrer Rechtsvertreter mitzuteilen.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 86 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten führen geeignete Verfahren für die Vergabe von unter dieses Kapitel fallenden Aufträgen ein, wobei sie die volle Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer sicherstellen und es den Vergabestellen ermöglichen, der Spezifik der fraglichen Dienstleistungen Rechnung zu tragen.

1. Die Mitgliedstaaten führen geeignete Verfahren für die Vergabe von unter dieses Kapitel fallenden Aufträgen ein, wobei sie die volle Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer sicherstellen und es den Vergabestellen ermöglichen, der Spezifik der fraglichen Dienstleistungen Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 86 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Vergabestellen der Notwendigkeit, Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen sicherzustellen, sowie den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, der Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer und dem Aspekt der Innovation Rechnung tragen können. Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass die Auswahl der Dienstleister nicht allein auf der Grundlage des Preises für die Erbringung der Dienstleistungen getroffen wird.

2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die öffentlichen Auftraggeber der Notwendigkeit, ein hohes Maß an Qualität, Sicherheit, Kontinuität, Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen sicherzustellen, sowie den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien einschließlich benachteiligter und gefährdeter Gruppen, der Notwendigkeit, die Beteiligung von KMU zu fördern, der Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer und dem Aspekt der Innovation Rechnung tragen können. Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass die Auswahl der Dienstleister nicht allein auf der Grundlage des Preises für die Erbringung der Dienstleistungen getroffen wird.

Änderungsantrag   69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 93 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) Prüfung der Beschwerden von Bürgern und Unternehmen über die Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe in Einzelfällen und Übermittlung der Analyse an die zuständigen Vergabestellen, die diese bei ihren Entscheidungen berücksichtigen oder, wenn sie der Analyse nicht Rechnung tragen, die Gründe hierfür erläutern;

(f) Prüfung der Beschwerden von Bürgern und Unternehmen sowie von Berufsorganisationen oder ähnlichen Stellen über die Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe in Einzelfällen und Übermittlung der Analyse an die zuständigen Vergabestellen, die diese bei ihren Entscheidungen berücksichtigen oder, wenn sie der Analyse nicht Rechnung tragen, die Gründe hierfür erläutern;

Änderungsantrag   70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 93 – Absatz 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

8a. Der Jahresbericht enthält ferner einen Jahresvergleich der gebotenen Preise mit den tatsächlichen Kosten der bereits erfüllten Aufträge und zum potenziellen Einfluss auf die Zahl der Beschäftigten bei den Auftragnehmern.

VERFAHREN

Titel

Öffentliche Auftragsvergabe durch Marktteilnehmer in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr und Postdienste

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0895 – C7-0007/2012 – 2011/0439(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

19.1.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

19.1.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Ramona Nicole Mănescu

16.2.2012

Prüfung im Ausschuss

20.6.2012

6.9.2012

17.9.2012

 

Datum der Annahme

18.9.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

0

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Regina Bastos, Edit Bauer, Heinz K. Becker, Pervenche Berès, Vilija Blinkevičiūtė, Philippe Boulland, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Marije Cornelissen, Emer Costello, Andrea Cozzolino, Frédéric Daerden, Sari Essayah, Thomas Händel, Marian Harkin, Nadja Hirsch, Stephen Hughes, Danuta Jazłowiecka, Ádám Kósa, Jean Lambert, Veronica Lope Fontagné, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Csaba Őry, Siiri Oviir, Licia Ronzulli, Elisabeth Schroedter, Jutta Steinruck, Traian Ungureanu, Inês Cristina Zuber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Cornelia Ernst, Kinga Göncz, Jelko Kacin, Tunne Kelam, Jan Kozłowski, Svetoslav Hristov Malinov, Anthea McIntyre, Antigoni Papadopoulou, Birgit Sippel, Csaba Sógor

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (1.10.2012)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
(COM(2011)0895 – C7‑0007/2012 – 2011/0439(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Zigmantas Balčytis

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum [KOM(2010) 2020] basiert auf drei miteinander verzahnten und einander verstärkenden Prioritäten: der Entwicklung einer auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft, der Förderung einer emissionsarmen, ressourcenschonenden und wettbewerbsfähigen Wirtschaft und der Förderung einer Wirtschaft mit hoher Beschäftigung und ausgeprägtem sozialen und territorialen Zusammenhalt.

Öffentliche Aufträge spielen im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ eine zentrale Rolle, da sie – als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur Verwirklichung dieser Ziele eingesetzt werden sollen – zur Verbesserung des Unternehmensumfelds und zur Schaffung günstiger Bedingungen für Innovationen der Unternehmen beitragen, eine umweltfreundliche Vergabe öffentlicher Aufträge auf breiterer Basis fördern und so den Übergang zu einer ressourceneffizienten Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß unterstützen können. Gleichzeitig wird in der Strategie „Europa 2020“ betont, dass die Politik auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge die wirtschaftlichste Nutzung der Mittel gewährleisten muss und dass die Beschaffungsmärkte unionsweit zugänglich sein müssen.

Öffentliche Aufträge spielen eine zentrale Rolle für die Gesamtwirtschaftsleistung der Europäischen Union. Die öffentlichen Beschaffer in Europa wenden etwa 18 % des BIP für Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge auf. Angesichts des Volumens der Beschaffungen können öffentliche Aufträge als wirkungsvoller Hebel für die Verwirklichung eines Binnenmarkts dienen, der intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum fördert.

Die hier vorgeschlagene Richtlinie und die vorgeschlagene neue Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe sollen die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG als Kernstücke des Rechtsrahmens der Europäischen Union im Bereich der öffentlichen Aufträge ersetzen. Weitere Elemente dieses Rechtsrahmens sind die Richtlinie 2009/81/EG, die spezifische Vorschriften für die Auftragsvergabe im Verteidigungsbereich und in sicherheitssensiblen Bereichen festlegt, und die Richtlinie 92/13/EWG, die gemeinsame Standards für nationale Nachprüfungsverfahren festlegt, damit Bietern, die der Auffassung sind, dass eine unfaire Auftragsvergabe stattgefunden hat, in allen EU-Ländern rasche und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.

ÄNDERUNGSANTRäGe

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die öffentliche Auftragsvergabe spielt im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ eine zentrale Rolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur Erzielung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bei gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst effizienten Einsatzes öffentlicher Gelder genutzt werden sollen. Zu diesem Zweck müssen die geltenden Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, die gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge erlassen wurden, überarbeitet und modernisiert werden, damit die Effizienz der öffentlichen Ausgaben gesteigert, die Teilnahme insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren erleichtert und es den Vergabestellen ermöglicht wird, die öffentliche Auftragsvergabe in stärkerem Maße zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen. Ferner ist es notwendig, grundlegende Begriffe und Konzepte zu klären, um mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten und bestimmten Aspekten der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

(4) Öffentliche Aufträge spielen im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ eine zentrale Rolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur Erzielung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bei gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst effizienten Einsatzes öffentlicher Gelder genutzt werden sollen. Zu diesem Zweck müssen die geltenden Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge erlassen wurden, überarbeitet und modernisiert werden, damit die Vergabestellen öffentliche Aufträge in stärkerem Maße für nachhaltige Entwicklung und andere gemeinsame gesellschaftliche Ziele einsetzen und dadurch die Effizienz der öffentlichen Ausgaben steigern können, indem das beste Ergebnis in Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis erzielt, die Kosten sowohl für die öffentlichen Stellen als auch für die Unternehmen gesenkt sowie die Teilnahme insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen an Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge erleichtert wird, und um es den Vergabestellen zu ermöglichen, öffentliche Aufträge in stärkerem Maße zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen. Ferner ist es notwendig, die Regelungen in der EU zu vereinfachen, insbesondere soweit es darum geht, wie Nachhaltigkeitsziele in die Vergabe öffentlicher Aufträge eingebunden werden können, und grundlegende Begriffe und Konzepte zu klären, um mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten und bestimmten Aspekten der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Nach Artikel 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden. Diese Richtlinie stellt klar, auf welche Weise die Vergabestellen zum Umweltschutz und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen können, und gewährleistet gleichzeitig, dass sie bei der Auftragsvergabe ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis erzielen können.

(5) Nach Artikel 9, 10 und 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes und die Prinzipien sozial nachhaltiger Produktionsverfahren bei der Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen der Union insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, zum Schutz von öffentlicher Gesundheit und Sicherheit in der gesamten Wertschöpfungskette und zur Sicherstellung der Einhaltung von Sozialstandards sowie nationalem und EU-Arbeitsrecht einbezogen werden. Diese Richtlinie stellt klar, auf welche Weise die öffentlichen Auftraggeber zum Umweltschutz und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen und den ihnen zugewiesenen Ermessensspielraum zur Festlegung von technischen Spezifikationen und Zuschlagskriterien nutzen können, mit denen eine sozial nachhaltige Vergabe öffentlicher Aufträge am besten zu erreichen ist, wobei der erforderliche Bezug zum Auftragsgegenstand und ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis sicherzustellen sind.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Es ist darüber hinaus angezeigt, Beschaffungen, die für Postdienste und andere Dienste als Postdienste getätigt werden, auszuschließen, da dieser Sektor nach allgemeiner Einschätzung einem so starken Wettbewerbsdruck ausgesetzt ist, dass die durch die einschlägigen Unionsvorschriften bewirkte Beschaffungsdisziplin nicht mehr erforderlich ist.

Begründung

As a result of the liberalisation process in the postal sector, the introduction of fully-fledged sector-specific regulation and the evolution of the market, it is no longer necessary to regulate purchases by entities operating in the postal sector. Therefore, the time is ripe to exclude postal services and all the more so “other services than postal services”, from the scope of the Directive and allow all entities operating in the sector to base their decisions on purely economic criteria. Since 1997, the postal sector has been increasingly subject to competitive pressure. Three milestones in the EU postal acquis are relevant in this respect: the first and the second Postal Directives (97/67/EC and 2002/39/EC respectively), which followed the 1992 Green Paper, set in motion the process of a controlled liberalisation and gradually opened the postal markets to competition. The third Postal Directive (2008/06/EC) abolished all exclusive rights in the postal sector and set 31st December 2010 as the deadline for full market opening for the majority of Member States (in fact, 95% of the EU postal markets in terms of volumes) and 31st December 2012 for the remaining Member States.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche wurde insbesondere das Übereinkommen der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen, nachstehend „Beschaffungsübereinkommen“ genannt, genehmigt. Ziel des Übereinkommens ist es, einen multilateralen Rahmen ausgewogener Rechte und Pflichten in Bezug auf öffentliche Aufträge zu schaffen, um den Welthandel zu liberalisieren und auszuweiten. Bei Aufträgen, die unter das Beschaffungsübereinkommen und andere einschlägige, für die Union bindende internationale Übereinkommen fallen, erfüllen die Vergabestellen die Verpflichtungen aus den betreffenden Übereinkommen, indem sie diese Richtlinie auf Wirtschaftteilnehmer von Drittländern anwenden, die Unterzeichner der Übereinkommen sind.

(14) Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche wurde insbesondere das Übereinkommen der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen, nachstehend „Beschaffungsübereinkommen“ genannt, genehmigt. In diesem multilateralen Rahmen ausgewogener Rechte und Pflichten in Bezug auf öffentliche Aufträge, der den Wirtschaftssubjekten der Union und den Wirtschaftssubjekten von Drittländern einen gleichberechtigten Zugang zu den beiderseitigen Märkten und gleiche Wettbewerbsbedingungen garantiert, sollen die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie Beschäftigung und Innovation in der Union gefördert werden. Bei Aufträgen, die unter das Beschaffungsübereinkommen und andere einschlägige, für die Union bindende internationale Übereinkommen fallen, erfüllen die Vergabestellen die Verpflichtungen aus den betreffenden Übereinkommen, indem sie diese Richtlinie auf Wirtschaftteilnehmer von Drittländern anwenden, die Unterzeichner der Übereinkommen sind.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 a neu

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Die Union benötigt ein wirksames Instrument, um einerseits in Bezug auf Drittländer, die europäischen Wirtschaftsteilnehmern keinen gleichberechtigten Zugang gewähren, die Einhaltung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit und des Gleichgewichts zu fördern, insbesondere durch eine von der Kommission durchzuführende Bewertung der substanziellen Gegenseitigkeit, und andererseits einen lauteren Wettbewerb und gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14b) Angesichts der Notwendigkeit einer Förderung der Teilnahme von Wirtschaftssubjekten der Union an grenzüberschreitenden öffentlichen Vergabeverfahren ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie angemessen und rechtzeitig umsetzen und anwenden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Elektronische Informations- und Kommunikationsmittel können die Bekanntmachung von Aufträgen erheblich vereinfachen und Effizienz und Transparenz der Vergabeverfahren steigern. Sie sollten zum Standard für Kommunikation und Informationsaustausch im Rahmen von Vergabeverfahren werden. Der Einsatz elektronischer Mittel spart Zeit. Dementsprechend ist es angebracht, beim Einsatz dieser elektronischen Vorrichtungen eine Verkürzung der Mindestfristen einzuführen, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie mit den auf Unionsebene vorgesehenen spezifischen Übertragungsmodalitäten vereinbar sind. Darüber hinaus können elektronische Informations- und Kommunikationsmittel, mit angemessenen Funktionen die öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzen, Fehler zu vermeiden, aufzudecken und zu korrigieren, zu denen es im Zuge der Vergabeverfahren kommt.

(27) Elektronische Informations- und Kommunikationsmittel können die Bekanntmachung von Aufträgen erheblich vereinfachen und Effizienz und Transparenz der Vergabeverfahren steigern. Sie sollten zum Standard für Kommunikation und Informationsaustausch im Rahmen von Vergabeverfahren werden. Der Einsatz elektronischer Mittel spart Zeit, Kosten und Ressourcen. Dementsprechend ist es angebracht, beim Einsatz dieser elektronischen Vorrichtungen eine Verkürzung der Mindestfristen einzuführen, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie mit den auf Unionsebene vorgesehenen spezifischen Übertragungsmodalitäten vereinbar sind. Darüber hinaus können elektronische Informations- und Kommunikationsmittel mit angemessenen Funktionen die öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzen, Fehler zu vermeiden, aufzudecken und zu korrigieren, zu denen es im Zuge der Vergabeverfahren kommt.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(27a) Die Nutzung der elektronischen Auftragsvergabe soll gefördert werden, damit mindestens 50 % der öffentlichen Aufträge sowohl der Institutionen der EU als auch der Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege getätigt werden, was der Verpflichtung entspricht, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ministerkonferenz zu elektronischen Behördendiensten 2005 in Manchester eingegangen wurde. Künftig soll die elektronische Auftragsvergabe, die zu einer Senkung der Kosten und zur Verbesserung des Zugangs zu den Vergabeverfahren beiträgt, das hauptsächliche Vergabeverfahren werden. Offene Standards und Technologieneutralität müssen gewahrt bleiben, damit die Interoperabilität von unterschiedlichen Systemen sichergestellt, eine Anbieterabhängigkeit verhindert und eine wirkliche Interoperabilität zwischen den einzelnen Plattformen für die elektronische Auftragsvergabe, die es bereits in den Mitgliedstaaten gibt, herbeigeführt wird.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Elektronische Kommunikationsmittel sind in besonderem Maße für die Unterstützung zentralisierter Beschaffungsverfahren und ‑instrumente geeignet, da sie die Möglichkeit bieten, Daten weiterzuverwenden und automatisch zu verarbeiten und Informations- und Transaktionskosten möglichst gering zu halten. Die Verwendung entsprechender elektronischer Kommunikationsmittel sollte daher – in einem ersten Schritt – für zentrale Beschaffungsstellen verpflichtend gemacht werden, was auch einer Konvergenz der Praktiken innerhalb der Union förderlich sein dürfte. Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren sollte dann eine allgemeine Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel in sämtlichen Beschaffungsverfahren eingeführt werden.

(33) Elektronische Kommunikationsmittel sind in besonderem Maße für die Unterstützung zentralisierter Beschaffungsverfahren und ‑instrumente geeignet, da sie die Möglichkeit bieten, Daten weiterzuverwenden und automatisch zu verarbeiten, Informations- und Transaktionskosten möglichst gering zu halten und Transparenz sicherzustellen. Die Verwendung entsprechender elektronischer Kommunikationsmittel sollte daher – in einem ersten Schritt – für zentrale Beschaffungsstellen verpflichtend gemacht werden, was auch einer Konvergenz der Verfahren innerhalb der Union förderlich sein dürfte. Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren sollte dann eine allgemeine Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel in sämtlichen Beschaffungsverfahren eingeführt werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38) Um die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) am öffentlichen Beschaffungsmarkt zu fördern, sollte ausdrücklich vorgesehen sein, dass Aufträge in – homogene oder heterogene – Lose unterteilt werden können. Werden Aufträge in Lose unterteilt, dürfen die Vergabestellen – beispielsweise zur Wahrung des Wettbewerbs oder zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit – die Zahl der Lose, für die ein Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot unterbreiten kann, begrenzen; ebenso dürfen sie die Zahl der Lose begrenzen, die an einen einzigen Bieter vergeben werden können.

(38) Um die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) am öffentlichen Beschaffungsmarkt zu fördern, muss der Grundsatz „Think Small First“ befolgt werden, und die Mitgliedstaaten sollten den Europäischen Verhaltenskodex für einen leichteren Zugang von KMU zu öffentlichen Aufträgen vollständig umsetzen. Darüber hinaus sollte es ausdrücklich vorgesehen sein, dass Aufträge in – homogene oder heterogene – Lose unterteilt werden können. Werden Aufträge in Lose unterteilt, dürfen die Vergabestellen – beispielsweise zur Wahrung des Wettbewerbs oder zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit – die Zahl der Lose, für die ein Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot unterbreiten kann, begrenzen; ebenso dürfen sie die Zahl der Lose begrenzen, die an einen einzigen Bieter vergeben werden können.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43) Aufträge sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben werden, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten. Diese Kriterien sollten garantieren, dass die Angebote unter den Bedingungen eines effektiven Wettbewerbs bewertet werden, auch wenn die Vergabestellen qualitativ hochwertige Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen verlangen, die optimal auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, Folglich sollte es Vergabestellen gestattet sein, als Zuschlagskriterium entweder das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ oder den „niedrigsten Preis“ zu bestimmen, wobei es ihnen in letzterem Fall freistehen sollte, angemessene Qualitätsnormen in Form von technischen Spezifikationen oder von Bedingungen für die Auftragsausführung festzulegen.

(43) Aufträge sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben werden, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten. Diese Kriterien sollten garantieren, dass die Angebote unter den Bedingungen eines effektiven Wettbewerbs bewertet werden und gleichzeitig sicherstellen, dass die Vergabestellen qualitativ hochwertige Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen verlangen, die optimal auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, und Faktoren umfassen, die mit den Kriterien eines sozial nachhaltigen Produktionsprozesses in Zusammenhang stehen. Folglich sollte es Vergabestellen gestattet sein, als Zuschlagskriterium entweder das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ oder den „niedrigsten Preis“ zu bestimmen, wobei sie sich in letzterem Fall auf angemessene Qualitätsnormen in Form von technischen Spezifikationen oder von Bedingungen für die Auftragsausführung stützen sollten.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 45

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45) Es ist außerordentlich wichtig, das Potenzial der öffentlichen Auftragsvergabe in vollem Umfang für die Verwirklichtung der Ziele der Strategie „Europa 2020“ für nachhaltiges Wachstum zu mobilisieren. Angesichts der zwischen einzelnen Sektoren und einzelnen Märkten bestehenden großen Unterschiede wäre es jedoch nicht sinnvoll, allgemein verbindliche Anforderungen an eine umweltfreundliche, soziale und innovative Beschaffung zu definieren. Der Unionsgesetzgeber hat bereits verbindliche Beschaffungsanforderungen zur Erreichung spezifischer Ziele in den Sektoren Straßenfahrzeuge (Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge) und Bürogeräte (Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte) festgelegt. Im Übrigen wurden bei der Festlegung gemeinsamer Methoden für die Lebenszykluskostenrechnung erhebliche Fortschritte gemacht. Es erscheint daher angezeigt, diesen Weg weiterzuverfolgen und es der sektorspezifischen Rechtsetzung zu überlassen, in Abhängigkeit von der spezifischen Politik und den spezifischen Rahmenbedingungen im betreffenden Sektor verbindliche Ziele zu definieren, und die Entwicklung und Anwendung europäischer Konzepte für die Lebenszykluskostenrechnung zu fördern, um die Nutzung der öffentlichen Auftragsvergabe zur Erzielung nachhaltigen Wachstums zu untermauern.

(45) Es sollte angestrebt werden, das Potenzial öffentlicher Aufträge für die Verwirklichtung der Ziele der Strategie „Europa 2020“ für nachhaltiges Wachstum zu mobilisieren, ohne in die Kompetenz der Vergabestellen einzugreifen. Angesichts der zwischen einzelnen Sektoren und einzelnen Märkten bestehenden großen Unterschiede wäre es jedoch nicht sinnvoll, allgemein verbindliche Anforderungen an eine umweltfreundliche, soziale und innovative Beschaffung zu definieren. Der Unionsgesetzgeber hat bereits verbindliche Beschaffungsanforderungen zur Erreichung spezifischer Ziele in den Sektoren Straßenfahrzeuge (Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge) und Bürogeräte (Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte) festgelegt. Im Übrigen wurden bei der Festlegung gemeinsamer Methoden für die Lebenszykluskostenrechnung erhebliche Fortschritte gemacht. Es erscheint daher angezeigt, diesen Weg weiterzuverfolgen und es der sektorspezifischen Rechtsetzung zu überlassen, in Abhängigkeit von der spezifischen Politik und den spezifischen Rahmenbedingungen im betreffenden Sektor verbindliche Ziele zu definieren, und die Entwicklung und Anwendung europäischer Konzepte für die Lebenszykluskostenrechnung zu fördern, um die Nutzung öffentlicher Aufträge zur Erzielung nachhaltigen Wachstums zu untermauern.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) „Lebenszyklus“ alle aufeinander folgenden und/ oder miteinander verbundenen Stadien, einschließlich Produktion, Transport, Nutzung und Wartung während der Lebensdauer eines Produkts bzw. der Dauer einer Bauarbeit oder einer Dienstleistung, angefangen von der Rohmaterialbeschaffung oder Erzeugung von Ressourcen bis hin zu Entsorgung, Aufräumarbeiten und Beendigung;

(22) „Lebenszyklus“ alle aufeinander folgenden und/ oder miteinander verbundenen Stadien, einschließlich Produktion und Produktionsstandort, Transport, Nutzung und Wartung, während der Lebensdauer eines Produkts bzw. der Dauer einer Bauarbeit oder einer Dienstleistung, angefangen von der Rohmaterialbeschaffung oder Erzeugung von Ressourcen bis hin zu Entsorgung, Aufräumarbeiten und Beendigung;

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[...]

entfällt

Begründung

As a result of the liberalisation process in the postal sector, the introduction of fully-fledged sector-specific regulation and the evolution of the market, it is no longer necessary to regulate purchases by entities operating in the postal sector. Therefore, the time is ripe to exclude postal services and all the more so “other services than postal services”, from the scope of the Directive and allow all entities operating in the sector to base their decisions on purely economic criteria. Furthermore, as the experience with the application of Article 30 procedure shows, an increasing number of postal services are already excluded from the scope of application of the Utilities Directive. This was the case for a number of markets in Denmark, Finland, Italy, Sweden, Austria and Hungary.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 14a

 

Gegenseitigkeit

 

Ausgangsbasis für die praktische Umsetzung des Beschaffungsübereinkommens innerhalb des rechtlichen Rahmens der Europäischen Union für öffentliche Aufträge ist eine vorherige Bewertung der ordnungsgemäßen Anwendung des Grundsatzes der weitgehenden Gegenseitigkeit hinsichtlich der Öffnung der Märkte zwischen der Europäischen Union und unterzeichnenden Drittländern. Die Feststellung, dass weitgehende Gegenseitigkeit gegeben ist, gilt auch gegenüber Drittländern, die nicht Parteien des Beschaffungsübereinkommens sind, jedoch Marktzugang gewähren.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vergabestellen behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nichtdiskriminierender Weise und handeln transparent und verhältnismäßig.

Die Vergabestellen behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nichtdiskriminierender Weise und handeln transparent.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 40 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Für den Fall, dass eine von den Vergabestellen gebührlich belegte Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 unmöglich macht, können sie eine Frist festlegen, die 20 Tage nach dem Termin der Übermittlung der Auftragsbekanntmachung nicht unterschreiten darf.

3. Für den Fall, dass eine von den Vergabestellen gebührlich belegte Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 unmöglich macht, können sie eine Frist festlegen, die 25 Tage nach dem Termin der Übermittlung der Auftragsbekanntmachung nicht unterschreiten darf.

 

Eine Dringlichkeit kann nur dann zu einer Verkürzung der Frist führen, wenn sie nicht von den Vergabestellen selbst herbeigeführt wurde.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 40 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Vergabestelle kann die Frist für den Eingang der Angebote gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn sie die elektronische Übermittlung der Angebote gemäß Artikel 33 Absätze 3, 4 und 5 akzeptiert.

4. Die Vergabestelle kann die Frist für den Eingang der Angebote gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 um drei Tage verkürzen, wenn sie die elektronische Übermittlung der Angebote gemäß Artikel 33 Absätze 3, 4 und 5 akzeptiert.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 45 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit Ausnahme angemessen begründeter Sonderfälle, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann, beträgt die Laufzeit der Rahmenvereinbarung maximal vier Jahre.

Mit Ausnahme angemessen begründeter Sonderfälle, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann, beträgt die Laufzeit der Rahmenvereinbarung maximal acht Jahre.

Begründung

Der vorgeschlagene Zeitraum von vier Jahren ist zu kurz. Dadurch werden die Wirkung und mögliche Einspareffekte, die sich durch einen langfristigen Rahmenvertrag mit üblicherweise günstigeren Konditionen ergeben würden, gemindert. Eines der Hauptmotive dieser Bestimmungen ist ein möglichst effektiver Einsatz der finanziellen Mittel des Auftraggebers bei einer Vergabe öffentlicher Aufträge. Insofern steht der vorgeschlagene Zeitrahmen im Widerspruch zu diesem Ziel, da bei längerfristigen Verträgen günstigere Preise ausgehandelt werden können.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 54 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Technische Spezifikationen können gegebenenfalls auch Anforderungen enthalten, die sich auf Folgendes beziehen:

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 54 – Absatz 1 a – Buchstabe a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(a) die Leistung einschließlich Umwelt- und Klimaleistungsstufen und Leistung im Hinblick auf den sozial nachhaltigen Produktionsprozess;

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 54 – Absatz 1a – Buchstabe b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(b) Lebenszyklusmerkmale;

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 54 – Absatz 1 a – Buchstabe c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(c) die soziale Nachhaltigkeit des Produktionsprozesses;

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 54 – Absatz 1a – Buchstabe d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(d) Organisation, Qualifikation und Erfahrung der Mitarbeiter, die für die Ausführung des Auftrags eingesetzt werden;

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 54 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) in Form des sozial nachhaltigen Produktionsprozesses;

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 58 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vergabestellen können Varianten berücksichtigen, die von einem Bieter eingereicht werden und die Mindestanforderungen der Vergabestellen erfüllen.

Vergabestellen müssen Varianten berücksichtigen, die von einem Bieter eingereicht werden und die Mindestanforderungen der Vergabestellen erfüllen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 58 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vergabestellen geben in den Spezifikationen an, ob sie Varianten zulassen, und nennen gegebenenfalls die Mindestanforderungen, die die Varianten erfüllen müssen, sowie etwaige besondere Anforderungen an ihre Einreichung. Sind Varianten zugelassen, sorgen sie dafür, dass die gewählten Zuschlagskriterien nutzbringend auf die Varianten angewandt werden können, die diese Mindestanforderungen erfüllen, sowie auf übereinstimmende Angebote, die keine Varianten sind.

entfällt

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 58 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bei den Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen dürfen Vergabestellen, die Varianten zugelassen haben, eine Variante nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie, wenn sie den Zuschlag erhalten sollte, entweder zu einem Dienstleistungsauftrag anstatt zu einem Lieferauftrag bzw. zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem Dienstleistungsauftrag führen würde.

2. Bei den Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen dürfen Vergabestellen eine Variante nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie, wenn sie den Zuschlag erhalten sollte, entweder zu einem Dienstleistungsauftrag anstatt zu einem Lieferauftrag bzw. zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem Dienstleistungsauftrag führen würde.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 70 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Vergabestellen können entscheiden, einen Auftrag nicht an einen Bieter mit dem besten Angebot zu vergeben, wenn sie festgestellt haben, dass der Bieter den Pflichten aus dem Unionsrecht auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XIV aufgeführten internationalen Bestimmungen des Sozial- und Umweltrechts zumindest in gleichwertiger Art und Weise nicht genügt.

5. Die Vergabestellen vergeben einen Auftrag nicht an den Bieter mit dem besten Angebot, wenn sie festgestellt haben, dass der Bieter den Pflichten aus dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts, aus Tarifverträgen, die dort Anwendung finden, wo die Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen ausgeführt werden, den in Anhang XI aufgeführten internationalen Bestimmungen des Sozial- und Umweltrechts oder den Verpflichtungen auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums nicht genügt.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 70 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Soweit solche Rechtsvorschriften nicht bestehen, ist ein Ausschluss auch aufgrund von Verstößen gegen andere Rechtsvorschriften möglich, die für den Bieter gelten und ein entsprechendes Schutzniveau gewährleisten.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 73 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Im Falle von Bauaufträgen, Dienstleistungsaufträgen sowie Verlege- und Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag können die Vergabestellen vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Bieter selbst oder - wenn das Angebot von einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gemäß Artikel 30 eingereicht wurde – von einem Gruppenteilnehmer ausgeführt werden.

entfällt

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Design für alle Nutzer, Umwelteigenschaften und innovativer Charakter;

(a) Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Energieeffizienzleistung, Design für alle Nutzer, Umwelteigenschaften und innovativer Charakter;

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) sozial nachhaltiger Produktionsprozess;

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 79 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) die Einhaltung der Vorschriften und Normen des Unionsrechts, des nationalen Rechts sowie in Kollektivverträgen auf den Gebieten Arbeitsschutz, Sozial- und Arbeitsrecht, die für den Ort der Ausführung der Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen gelten;

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 79 – Absatz 3 – Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(db) die Einhaltung der in Artikel 81 genannten Anforderungen an Unterauftragnehmer.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 79 – Absatz 4 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vergabestellen lehnen das Angebot ab, wenn sie festgestellt haben, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig liegt, weil es den Pflichten aus dem Unionsrecht auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XIV aufgeführten internationalen Bestimmungen des Sozial- und Umweltrechts, auch unter Einbeziehung der Lieferkette, nicht genügt.

Die Vergabestellen lehnen das Angebot ab, wenn sie festgestellt haben, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig liegt, weil es den Pflichten aus dem Unionsrecht, dem nationalen Recht oder Tarifverträgen, die am Ort der Ausführung der Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen gelten, auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts oder aus den in Anhang XIV aufgeführten internationalen Bestimmungen des Sozial- und Umweltrechts nicht genügt.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 81 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. In den Auftragsunterlagen kann die Vergabestelle den Bieter auffordern oder von einem Mitgliedstaat verpflichtet werden, den Bieter aufzufordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer anzugeben.

1. In den Auftragsunterlagen gibt der Bieter der Vergabestelle in seinem Angebot den Teil des Auftrags an, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 81 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Vergabestelle auf Wunsch des Unterauftragnehmers und sofern die Art des Auftrags es erlaubt, fällige Zahlungen im Zusammenhang mit den für den Hauptauftraggeber erbrachten Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen direkt an den Unterauftragnehmer leistet. In diesem Fall führen die Mitgliedstaaten geeignete Mechanismen ein, die es dem Hauptauftragnehmer ermöglichen, Einwände gegen ungerechtfertigte Zahlungen zu erheben. Die Modalitäten dieser Zahlungsregelung werden in den Auftragunterlagen dargelegt.

2. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Zahlungen an den Unterauftragnehmer im Zusammenhang mit den für den Hauptauftraggeber erbrachten Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen sofort fällig werden, wenn und soweit

 

(a) der öffentliche Auftraggeber an den Hauptauftragnehmer seine Leistung oder Teile davon erbracht hat

 

(b) der öffentliche Auftraggeber die erbrachten Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen als vollständig erbracht angenommen hat oder

 

(c) der öffentliche Auftraggeber dem Hauptauftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in (a) und (b) bezeichneten Umstände gesetzt hat.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 82 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Kann der Wert einer Änderung in Geldwert ausgedrückt werden, ist eine Änderung nicht als wesentlich im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn ihr Wert nicht die in Artikel 12 festgelegten Schwellenwerte überschreitet und weniger als 5% des ursprünglichen Auftragspreises beträgt, vorausgesetzt, dass sich aufgrund der Änderung nicht der Gesamtcharakter des Auftrags verändert. Im Falle mehrerer aufeinanderfolgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Werts der aufeinanderfolgenden Änderungen bestimmt.

4. Kann der Wert einer Änderung in Geldwert ausgedrückt werden, ist eine Änderung nicht als wesentlich im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn ihr Wert weniger als 10 % des ursprünglichen Auftragspreises beträgt, vorausgesetzt, dass sich aufgrund der Änderung nicht der Gesamtcharakter des Auftrags verändert.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 93 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten benennen eine einzige unabhängige Stelle, die für die Beaufsichtigung und Koordinierung der Durchführungstätigkeiten verantwortlich ist (im Folgenden „die Aufsichtsstelle“). Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von dieser Benennung.

Die Mitgliedstaaten sorgen für eine unabhängige Stelle, die für die Beaufsichtigung und Koordinierung der Durchführungstätigkeiten verantwortlich ist (im Folgenden „die Aufsichtsstelle“). Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von dieser Benennung.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 93 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 93a

 

Die Kommission legt bis Ende 2013 einen Bericht über die unterschiedliche Handhabung von Vergaben unterhalb der in Artikel 12 festgelegten Schwellenwerte, insbesondere bei bisher nicht-prioritären Dienstleistungen, vor.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 103 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission überprüft die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Anwendung der in Artikel 12 festgelegten Schwellenwerte auf den Binnenmarkt hat, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2017 darüber Bericht.

Die Kommission überprüft die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Anwendung der in Artikel 12 festgelegten Schwellenwerte auf den Binnenmarkt hat, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2015 darüber Bericht.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang VIII – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) bei Dienstleistungs- oder Lieferaufträgen eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umwelt- und Klimaleistungsstufen, „Design für alle“ (einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung, Leistung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen des Erzeugnisses, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und –methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Lieferung oder der Dienstleistung sowie über Konformitätsbewertungsverfahren;

(a) bei Dienstleistungs- oder Lieferaufträgen eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umwelt- und Klimaleistungsstufen, „Design für alle“ (einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung, Leistung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen des Erzeugnisses, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen sowie über Konformitätsbewertungsverfahren;

VERFAHREN

Titel

Öffentliche Auftragsvergabe durch Marktteilnehmer in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr und Postdienste

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0895 – C7-0007/2012 – 2011/0439(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

19.1.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

19.1.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Zigmantas Balčytis

14.2.2012

Prüfung im Ausschuss

31.5.2012

 

 

 

Datum der Annahme

24.9.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

6

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Amelia Andersdotter, Josefa Andrés Barea, Jean-Pierre Audy, Ivo Belet, Bendt Bendtsen, Reinhard Bütikofer, Maria Da Graça Carvalho, Giles Chichester, Pilar del Castillo Vera, Vicky Ford, Robert Goebbels, Jacky Hénin, Edit Herczog, Kent Johansson, Romana Jordan, Philippe Lamberts, Judith A. Merkies, Angelika Niebler, Jaroslav Paška, Vittorio Prodi, Jens Rohde, Paul Rübig, Amalia Sartori, Salvador Sedó i Alabart, Francisco Sosa Wagner, Evžen Tošenovský, Ioannis A. Tsoukalas, Claude Turmes, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Daniel Caspary, António Fernando Correia de Campos, Ioan Enciu, Vicente Miguel Garcés Ramón, Elisabetta Gardini, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Cristina Gutiérrez-Cortines, Roger Helmer, Jolanta Emilia Hibner, Gunnar Hökmark, Eija-Riitta Korhola, Werner Langen, Pavel Poc, Vladimír Remek

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Jorgo Chatzimarkakis, Keith Taylor

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (20.9.2012)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
(COM(2011)0895 – C7‑0007/2012 – 2011/0439(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Eva Lichtenberger

KURZE BEGRÜNDUNG

Das öffentliche Beschaffungswesen spielt eine zentrale Rolle für die Gesamtwirtschaftsleistung der Europäischen Union. Die öffentliche Hand wendet etwa 18 % des BIP für Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge auf. Angesichts des Volumens der Beschaffungen kann die öffentliche Auftragsvergabe als wirkungsvoller Hebel für die Verwirklichung eines Binnenmarkts dienen, der intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum fördert.

Öffentliche Aufträge spielen auch im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ eine zentrale Rolle, da sie eines der marktwirtschaftlichen Instrumente sind, die zur Verwirklichung folgender Ziele eingesetzt werden sollen: Verbesserung des Unternehmensumfelds und der Bedingungen für Unternehmensinnovationen sowie Förderung umweltfreundlicher öffentlicher Aufträge auf breiterer Basis, wodurch der Übergang zu einer ressourceneffizienten Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen unterstützt wird. Gleichzeitig wird im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ betont, dass die Politik auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens die wirtschaftlichste Nutzung öffentlicher Gelder gewährleisten muss und dass die Beschaffungsmärkte unionsweit zugänglich sein müssen.

Die Verfasserin der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe zu modernisieren. Der Legislativvorschlag muss den öffentlichen Auftraggebern einfachere und flexiblere Verfahren bringen und den Zugang für Unternehmen, insbesondere für KMU, erleichtern. Bei der Überarbeitung der Rechtsvorschriften sollte ein Mittelweg zwischen der Vereinfachung der Vorschriften und soliden, wirksamen Verfahren, verbunden mit innovativen und tragfähigen Zuschlagskriterien, gefunden werden, und zugleich sollte die breitere Nutzung der elektronischen Auftragsvergabe sichergestellt werden.

Aufträge sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben werden, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten. Diese Kriterien sollten sicherstellen, dass die Angebote unter den Bedingungen eines effektiven Wettbewerbs bewertet werden, auch wenn die öffentlichen Auftraggeber qualitativ hochwertige Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen verlangen, die optimal auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, beispielsweise wenn bei der Entscheidung über die Auftragsvergabe Faktoren einbezogen werden, die mit dem Produktionsprozess verknüpft sind.

Die Verfasserin der Stellungnahme ist der festen Ansicht, dass die öffentlichen Auftraggeber für die Erteilung des Zuschlags das Kriterium des „wirtschaftlich günstigsten und nachhaltigsten Angebots“ anwenden und das alternative Kriterium des „niedrigsten Preises“ verwerfen sollten. Da der Preis auch beim Kriterium des „wirtschaftlich günstigsten und nachhaltigsten Angebots“ berücksichtigt wird, werden die öffentlichen Auftraggeber in der Lage sein, entsprechend ihren spezifischen Bedürfnissen, einschließlich der Erwägung der Kosten, strategischer gesellschaftlicher Ziele, innovativer Lösungen sowie sozialer und ökologischer Kriterien, die beste Wahl zu treffen.

Die öffentliche Auftragsvergabe sollte als Mittel zur Innovationsförderung eingesetzt werden. Die öffentlichen Auftraggeber müssen dazu angehalten werden, innovative Produkte und Dienstleistungen zu beschaffen, damit die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung verwirklicht werden können. Es bedarf neuer innovativer Lösungen und Ideen, insbesondere im Verkehrsbereich, und die öffentliche Auftragsvergabe sollte als Mittel eingesetzt werden, um diesem Bedarf gerecht zu werden.

Die Erwägungen im Zusammenhang mit dem Lebenszyklus sollten stärker hervorgehoben werden, und die Auswirkungen des gesamten Produktionsprozesses auf die Gesellschaft und die Umwelt müssen Berücksichtigung finden. Die öffentlichen Auftraggeber sollten über weitere Möglichkeiten verfügen, Anforderungen an den Produktionsprozess zu stellen, und nicht nur an das spezifische Produkt. Dies wird zu einer nachhaltigeren Auftragsvergabe führen, auch im Verkehrssektor.

Für sämtliche Beschaffungen, die für die Nutzung durch Personen bestimmt sind, ist es erforderlich, dass die öffentlichen Auftraggeber technische Spezifikationen festlegen, um den Kriterien der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen und des „Design für alle“ Rechnung zu tragen. Dies ist besonders im öffentlichen Verkehrswesen und im Fremdenverkehr von Bedeutung.

Die Vorschriften über die Vergabe von Unteraufträgen sollten verschärft werden. Ein öffentlicher Auftraggeber muss verpflichtet sein, in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie gegebenenfalls vorgeschlagene Unterauftragnehmer anzugeben. Darüber hinaus müssen der Hauptauftragnehmer sowie alle beteiligten Unterauftragnehmer im Fall der Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften haftbar gemacht werden können. Es sollte ein Kontrollsystem geben, das alle Teile der Auftragnehmerkette abdeckt.

Die Verfasserin der Stellungnahme hat eine Reihe von Änderungsanträgen eingereicht, die die vorstehend genannten Punkte betreffen. In einigen Fällen wurde es als notwendig erachtet, einige von der Kommission vorgeschlagene Bestimmungen zu streichen, da die Verfasserin der Stellungnahme der Auffassung ist, dass bestimmte Fragen in nationalen Rechtsvorschriften wirksamer behandelt werden können, wobei gemäß den Grundsätzen der Subsidiarität und der besseren Rechtssetzung sektorale und regionale Besonderheiten berücksichtigt werden müssen.

Schließlich möchte die Verfasserin der Stellungnahme hervorheben, dass Rechtssicherheit sichergestellt werden muss, ebenso wie die Kohärenz der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen der Verkehrsversorgung und der Postdienste.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Diese Richtlinie lässt die Rechtsvorschriften der Union in Bereichen unberührt, die umfassend reguliert worden sind, insbesondere im Bereich Verkehrsversorgung und Postdienste.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b) Es muss sichergestellt werden, dass der soziale Aspekt von Postdiensten in ländlichen Gebieten bei der Öffnung dieses Marktes für den Wettbewerb nicht vernachlässigt wird.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet den Kauf oder andere Formen des Erwerbs von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch eine oder mehrere Vergabestellen von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen Auftraggebern ausgewählt werden, sofern die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für einen der in Artikel 5 bis 11 genannten Zwecke bestimmt sind.

Öffentliche Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet einen entgeltlichen Vertrag über den Erwerb von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch eine oder mehrere Vergabestellen von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen Auftraggebern ausgewählt werden, sofern die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für einen der in Artikel 5 bis 11 genannten Zwecke bestimmt sind.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Gesamtheit der Bauleistungen, Lieferungen und/ oder Dienstleistungen – auch wenn sie im Rahmen verschiedener Aufträge erworben werden – stellt eine einzige Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie dar, sofern die Aufträge Teil eines einzigen Projekts sind.

entfällt

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) „Lebenszyklus“ alle aufeinander folgenden und/ oder miteinander verbundenen Stadien, einschließlich Produktion, Transport, Nutzung und Wartung während der Lebensdauer eines Produkts bzw. der Dauer einer Bauarbeit oder einer Dienstleistung, angefangen von der Rohmaterialbeschaffung oder Erzeugung von Ressourcen bis hin zu Entsorgung, Aufräumarbeiten und Beendigung;

(22) „Lebenszyklus“ nach Möglichkeit die Bezifferung der Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge, einschließlich der Kosten für Wartung und Ressourcen-(einschließlich Energie)-Effizienz, Recycling am Ende des Lebenszyklus und soziale Folgen, soweit diese mit der Auftragsausführung zusammenhängen. effiziente Gestaltung, Planung und Verwendung elektronischer Mittel können ebenfalls in die Lebenszykluskostenberechnung einbezogen werden; zum Zweck der Vergabe öffentlicher Aufträge verläuft der Lebenszyklus ab dem Kauf während der Dauer von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen und ist integraler und untrennbarer Bestandteil der Berechnung des wirtschaftlich günstigsten Angebots;

Begründung

Zwar haben die öffentlichen Auftraggeber im Interesse der Steuerzahler sicherzustellen, dass gleichgültig, welche Lösung durch die Vergabe öffentlicher Aufträge gewählt wird, ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis gilt und der Gesellschaft oder der Umwelt auf lange Sicht keine Mehrkosten entstehen, die betreffende Verantwortung kann vernünftigerweise jedoch erst ab dem Kauf gelten.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Unter diese Richtlinie fallen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von

1. Unter diese Richtlinie fallen unbeschadet der Richtlinie 97/67/EG Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) „Postdienste“ bezeichnet Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Diese Dienste umfassen sowohl Dienste, die zum Anwendungsbereich des allgemeinen Dienstes gemäß Richtlinie 97/67/EG gehören, als auch daraus ausgeschlossene Dienste;

(b) „Postdienste“ bezeichnet Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Inlandspostsendungen betreffen und Universaldienstleistungen gemäß Richtlinie 97/67/EG sind;

Begründung

Die Änderung dient dem Zweck, Postdienste, die nicht zu den Universaldienstleistungen zählen, von den auf dieser Richtlinie beruhenden Verpflichtungen auszunehmen. Weil die genannten Dienste auf einem Wettbewerbsmarkt angeboten werden, schafft eine Verpflichtung zur Ausschreibung einen Wettbewerbsnachteil gegenüber der Konkurrenz auf diesem Markt.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Aufträge, mit denen die Ausübung einer in Artikel 5 bis 11 genannten Tätigkeit ermöglicht werden soll, unterliegen dieser Richtlinie nicht, wenn der Mitgliedstaat oder die Vergabestellen, die den Antrag gemäß Artikel 28 gestellt haben, nachweisen können, dass die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen; noch unterliegen Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in diesem geografisch abgegrenzten Gebiet ausgerichtet werden, dieser Richtlinie. Eine solche wettbewerbliche Bewertung, die im Lichte der der Kommission vorliegenden Informationen und für die Zwecke dieser Richtlinie vorgenommen wird, erfolgt unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts.

1. Aufträge, mit denen die Ausübung einer in Artikel 5 bis 11 genannten Tätigkeit ermöglicht werden soll, unterliegen dieser Richtlinie nicht, wenn der Mitgliedstaat oder die Vergabestellen, die den Antrag gemäß Artikel 28 gestellt haben, nachweisen können, dass die spezifischen Sektoren oder Segmente oder die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt sind, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen; noch unterliegen Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in diesem geografisch abgegrenzten Gebiet ausgerichtet werden, dieser Richtlinie. Eine solche wettbewerbliche Bewertung, die im Lichte der der Kommission vorliegenden Informationen und für die Zwecke dieser Richtlinie vorgenommen wird, erfolgt unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts.

Begründung

Einige Sektoren des Schienenverkehrsmarkts sind bereits unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt und frei zugänglich und sollten daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke von Absatz 1 gilt der Zugang zu einem Markt als nicht beschränkt, wenn der Mitgliedstaat die in Anhang III aufgeführten Rechtsvorschriften der Union umgesetzt und angewendet hat.

Für die Zwecke von Absatz 1 gilt der Zugang zu einem Markt als nicht beschränkt, wenn der Mitgliedstaat die in Anhang III aufgeführten Rechtsvorschriften der Union umgesetzt und angewendet hat oder wenn der Mitgliedstaat die Anwendung von in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Grundsätzen auf den betreffenden Markt ausgeweitet hat.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ist ein Mitgliedstaat oder, falls die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats diese Möglichkeit vorsehen, eine Vergabestelle der Ansicht, dass auf der Grundlage der Kriterien von Artikel 27 Absätze 2 und 3 eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen, kann er/sie beantragen festzustellen, dass diese Richtlinie auf die Auftragsvergabe oder Durchführung von Wettbewerben für die Ausübung dieser Tätigkeit keine Anwendung findet.

Ist ein Mitgliedstaat oder, falls die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats diese Möglichkeit vorsehen, eine Vergabestelle der Ansicht, dass auf der Grundlage der Kriterien von Artikel 27 Absätze 2 und 3 eine Tätigkeit in ihrer Gesamtheit oder teilweise, auch bezüglich einzelner ihrer Sektoren oder Segmente, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen, kann er/sie beantragen festzustellen, dass diese Richtlinie auf die Auftragsvergabe oder Durchführung von Wettbewerben für die Ausübung dieser Tätigkeit oder eines einzelnen Sektors oder Segments davon keine Anwendung findet.

Begründung

Einige Sektoren des Schienenverkehrsmarkts sind bereits unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt und frei zugänglich und sollten daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Den Anträgen wird eine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme einer für die betreffende Tätigkeit zuständigen unabhängigen nationalen Behörde beigefügt. In dieser Stellungnahme sind die Bedingungen für die mögliche Anwendbarkeit von Artikel 27 Absatz 1 auf die betreffende Tätigkeit gemäß Artikel 27 Absätze 2 und 3 gründlich zu prüfen.

Den Anträgen wird eine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme einer für die betreffende Tätigkeit oder einen einzelnen Sektor/ ein einzelnes Segment davon zuständigen unabhängigen nationalen Behörde beigefügt. In dieser Stellungnahme sind die Bedingungen für die mögliche Anwendbarkeit von Artikel 27 Absatz 1 auf die betreffende Tätigkeit gemäß Artikel 27 Absätze 2 und 3 gründlich zu prüfen.

Begründung

Einige Sektoren des Schienenverkehrsmarkts sind bereits unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt und frei zugänglich und sollten daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf der Grundlage des gemäß Absatz 1 eingereichten Antrags kann die Kommission mit einem innerhalb der Fristen von Absatz 4 erlassenen Durchführungsbeschluss auf der Grundlage der Kriterien von Artikel 27 feststellen, ob eine der in Artikel 5 bis 11 genannten Tätigkeiten unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Diese Durchführungsbeschlüsse werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 100 Absatz 2 erlassen.

Auf der Grundlage des gemäß Absatz 1 eingereichten Antrags kann die Kommission mit einem innerhalb der Fristen von Absatz 4 erlassenen Durchführungsbeschluss auf der Grundlage der Kriterien von Artikel 27 feststellen, ob eine der in Artikel 5 bis 11 genannten Tätigkeiten oder ein einzelner Sektor oder ein einzelnes Segment davon unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Diese Durchführungsbeschlüsse werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 100 Absatz 2 erlassen.

Begründung

Einige Sektoren des Schienenverkehrsmarkts sind bereits unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt und frei zugänglich und sollten daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Aufträge, mit denen die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ermöglicht werden soll, sowie Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit ausgerichtet werden, unterliegen in folgenden Fällen nicht mehr dieser Richtlinie:

Aufträge, mit denen die Ausübung der betreffenden Tätigkeit oder eines einzelnen Sektors oder Segments davon ermöglicht werden soll, sowie Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit oder eines einzelnen Sektors oder Segments davon ausgerichtet werden, unterliegen in folgenden Fällen nicht mehr dieser Richtlinie:

Begründung

Einige Sektoren des Schienenverkehrsmarkts sind bereits unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt und frei zugänglich und sollten daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „private Interessen“ sämtliche aus familiären, gefühlsmäßigen, wirtschaftlichen, politischen oder anderen Gründen mit den Bewerbern oder Bietern geteilten Interessen, einschließlich kollidierender beruflicher Interessen.

entfällt

Begründung

Dieser Punkt kann in nationalen Rechtsvorschriften wirksamer behandelt werden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) dass die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Personalmitglieder gehalten sind, eventuelle Interessenkonflikte in Bezug auf die Bewerber oder Bieter so bald wie möglich nach Kenntnisnahme solcher Konflikte offen zu legen, um es dem öffentlichen Auftraggeber zu ermöglichen, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;

entfällt

Begründung

Dieser Punkt kann in nationalen Rechtsvorschriften wirksamer behandelt werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Falle eines Interessenkonflikts ergreift der öffentliche Auftraggeber angemessene Maßnahmen. Dazu zählen die Ablehnung des betreffenden Personalmitglieds als Mitarbeiter am jeweiligen Vergabeverfahren oder eine Neuzuweisung der Pflichten und Aufgaben an das Personalmitglied. Kann ein Interessenkonflikt nicht anderweitig wirksam behoben werden, wird der Bewerber oder Bieter vom Verfahren ausgeschlossen.

Im Falle eines Interessenkonflikts ergreift der öffentliche Auftraggeber angemessene Maßnahmen.

Begründung

Über die Einzelheiten zu diesen Maßnahmen sollte auf nationaler Ebene entschieden werden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) ungebührliche Einflussnahme auf den Entscheidungsprozess der Vergabestelle oder Erlangung vertraulicher Informationen, durch die sie ungebührliche Vorteile beim Auftragsvergabeverfahren erlangen könnten;

entfällt

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Vereinbarungen mit anderen Bewerbern und Bietern im Hinblick auf eine Wettbewerbsverzerrung;

entfällt

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) willentliche Übermittlung irreführender Informationen, die die Entscheidungen über Ausschluss, Auswahl oder Auftragszuschlag erheblich beeinflussen könnten.

entfällt

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 39 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Vergabestellen auf ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigem Aufruf zum Wettbewerb nur in den Fällen und unter den Umständen, die in Artikel 42 ausdrücklich genannt sind, zurückgreifen können.

3. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Vergabestellen auf ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb nur in den Fällen und unter den Umständen, die in Artikel 42 ausdrücklich genannt sind, zurückgreifen können, und nur sofern sie die Gleichbehandlung aller Bieter sicherstellen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 45 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit Ausnahme angemessen begründeter Sonderfälle, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann, beträgt die Laufzeit der Rahmenvereinbarung maximal vier Jahre.

Mit Ausnahme angemessen begründeter Sonderfälle, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann, beträgt die Laufzeit der Rahmenvereinbarung maximal sechs Jahre.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 45 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehr als einem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, kann sie auf eine der beiden nachfolgend genannten Weisen ausgeführt werden:

entfällt

(a) gemäß den Bedingungen der Rahmenvereinbarung, ohne Neueröffnung des Wettbewerbs, wenn in der Rahmenvereinbarung alle Bedingungen für die Erbringung bzw. Bereitstellung der betreffenden Bauarbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen sowie die objektiven Bedingungen für die Auswahl der Wirtschaftsteilnehmer festgelegt werden, die sie als Partei der Rahmenvereinbarung ausführen werden; die letztgenannten Bedingungen sind in den Auftragsunterlagen zu nennen;

 

(b) sofern nicht alle Bedingungen zur Erbringung der Bauarbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen in der Rahmenvereinbarung genannt werden, mittels der Neueröffnung des Wettbewerbs zwischen den Wirtschaftsteilnehmern, die Parteien der Rahmenvereinbarung sind.

 

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 45 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Der in Absatz 4 Buchstabe b genannte Wettbewerb beruht auf denselben Bedingungen wie der Abschluss der Rahmenvereinbarung und erforderlichenfalls auf präziser formulierten Bedingungen sowie gegebenenfalls auf weiteren Bedingungen, die in den Spezifikationen der Rahmenvereinbarung in Übereinstimmung mit dem folgenden Verfahren genannt werden:

entfällt

(a) vor Vergabe jedes Einzelauftrags konsultieren die Vergabestellen schriftlich die Wirtschaftsteilnehmer, die in der Lage sind, den Auftrag auszuführen;

 

(b) die Vergabestellen setzen eine hinreichende Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelauftrag fest; dabei berücksichtigen sie unter anderem die Komplexität des Auftragsgegenstands und die für die Übermittlung der Angebote erforderliche Zeit;

 

(c) die Angebote sind schriftlich einzureichen und dürfen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nicht geöffnet werden;

 

(d) die Vergabestellen vergeben die einzelnen Aufträge an den Bieter, der auf der Grundlage der in den Spezifikationen der Rahmenvereinbarung genannten Zuschlagskriterien das jeweils beste Angebot vorgelegt hat.

 

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 45 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Dieser Artikel gilt unbeschadet der Vorschriften der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität sowie der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 54 – Absatz 1 – Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei jeglicher Auftragsvergabe, deren Gegenstand von Personen – ob nun die breite Öffentlichkeit oder das Personal der Vergabestelle - genutzt werden soll, werden diese technischen Spezifikationen so erstellt, dass die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder das Design für alle Nutzer außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen berücksichtigt werden.

Bei jeglicher Auftragsvergabe, deren Gegenstand von Personen – ob nun die breite Öffentlichkeit oder das Personal der Vergabestelle – genutzt werden soll, werden diese technischen Spezifikationen so erstellt, dass die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder das Design für alle Nutzer außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die in der Ausschreibung aufgeführt sind, berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 54 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Technische Spezifikationen können gegebenenfalls auch Anforderungen enthalten, die sich auf Folgendes beziehen:

 

(a) die Leistung einschließlich Umwelt- und Klimaleistungsstufen und Leistung im Hinblick auf den sozial nachhaltigen Produktionsprozess;

 

(b) den Lebenszyklus;

 

(c) den sozial nachhaltigen Produktionsprozess;

 

(d) Organisation, Qualifikation und Erfahrung der Mitarbeiter, die für die Ausführung des betreffenden Auftrags eingesetzt werden;

 

(e) Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Qualitätssicherungsverfahren, der Terminologie, der Symbole, der Versuchs- und Prüfmethoden, der Verpackung, der Kennzeichnung und Beschriftung, der Gebrauchsanleitungen;

 

(f) Vorschriften für die Bauplanung und die Baukostenberechnung; Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauleistungen und Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Bedingungen, die der Auftraggeber im Rahmen allgemeiner oder spezieller Vorschriften in Bezug auf ausgeführte Bauleistungen oder die dabei verwendeten Werkstoffe oder Bauteile stellen darf;

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 69 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Namen des Zuschlagsempfängers oder der Parteien der Rahmenvereinbarung;

entfällt

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 70 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Vergabestellen können entscheiden, einen Auftrag nicht an einen Bieter mit dem besten Angebot zu vergeben, wenn sie festgestellt haben, dass der Bieter den Pflichten aus dem Unionsrecht auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XIV aufgeführten internationalen Bestimmungen des Sozial- und Umweltrechts zumindest in gleichwertiger Art und Weise nicht genügt.

5. Die öffentlichen Auftraggeber können einen Auftrag nicht an einen Bieter mit dem besten Angebot vergeben, wenn sie festgestellt haben, dass der Bieter den Pflichten aus dem Unionsrecht oder den nationalen Vorschriften auf dem Gebiet des Sozial-, Arbeits- oder Gesundheitsrechts, der Sicherheit oder des Umweltrechts, der Tarifverträge, die an dem Ort gelten, an dem die Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen geleistet werden, bzw. der in Anhang XIV aufgeführten internationalen Bestimmungen des Sozial- und Umweltrechts nicht genügt.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen für die Konzeption von Bauarbeiten können die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals berücksichtigt werden mit der Folge, dass dieses Personal nach dem Zuschlag nur mit Zustimmung der Vergabestelle ersetzt werden kann, die prüfen muss, dass mit einem Wechsel eine gleichwertige Organisation und Qualität gegeben sind;

(b) bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen für die Konzeption von Bauarbeiten können die Organisation, Qualifizierung und Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals berücksichtigt werden;

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3 a. Die Zuschlagskriterien müssen einen wirksamen und fairen Wettbewerb gewährleisten und werden von Anforderungen ergänzt, die eine effiziente Überprüfung der von den Bietern vorgelegten Informationen durch den öffentlichen Auftraggeber gestatten, um festzustellen, ob die Bieter den Zuschlagskriterien genügen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 79 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ungewöhnlich niedrige Angebote

Preis des Angebots

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 79 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Vergabestelle schreibt den Wirtschaftsteilnehmern vor, den berechneten Preis bzw. die berechneten Kosten zu erläutern, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

1. Die Vergabestelle schreibt den Wirtschaftsteilnehmern vor, den berechneten Preis bzw. die berechneten Kosten für ihr Angebot ausführlich zu erläutern.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 79 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) der berechnete Preis bzw. die berechneten Kosten liegen mehr als 50 % unter dem Durchschnittspreis oder den Durchschnittskosten der übrigen Angebote;

entfällt

Begründung

Dieser Punkt kann in nationalen Rechtsvorschriften wirksamer behandelt werden, wobei sektorale und regionale Besonderheiten berücksichtigt werden müssen.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 79 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) der berechnete Preis bzw. die berechneten Kosten liegen mehr als 20 % unter dem Preis oder den Kosten des zweitniedrigsten Angebots;

entfällt

Begründung

Dieser Punkt kann in nationalen Rechtsvorschriften wirksamer behandelt werden, wobei sektorale und regionale Besonderheiten berücksichtigt werden müssen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 79 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) es wurden mindestens fünf Angebote eingereicht.

entfällt

Begründung

Dieser Punkt kann in nationalen Rechtsvorschriften wirksamer behandelt werden, wobei sektorale und regionale Besonderheiten berücksichtigt werden müssen.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 79 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Liegt das Angebot aus anderen Gründen ungewöhnlich niedrig, können die Vergabenstellen ebenfalls Erklärungen verlangen.

2. Liegt das Angebot ungewöhnlich niedrig, verlangen die öffentlichen Auftraggeber zusätzliche Erklärungen, bevor sie ein Angebot ablehnen.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 79 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) die Einhaltung der Pflichten aus dem Unionsrecht oder den nationalen Vorschriften auf dem Gebiet des Sozial-, Arbeits- oder Gesundheitsrechts, der Sicherheit oder des Umweltrechts, der Tarifverträge, die an dem Ort gelten, an dem die Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen geleistet werden, bzw. der in Anhang XIV aufgeführten internationalen Bestimmungen des Sozial- und Umweltrechts;

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 81 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. In den Auftragsunterlagen kann die Vergabestelle den Bieter auffordern oder von einem Mitgliedstaat verpflichtet werden, den Bieter aufzufordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer anzugeben.

1. In den Auftragsunterlagen kann der öffentliche Auftraggeber den Bieter auffordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer anzugeben. Jede Änderung in der Kette der Unterauftragsvergabe und jeder neue Unterauftragnehmer sind dem öffentlichen Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 81 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Vergabestelle auf Wunsch des Unterauftragnehmers und sofern die Art des Auftrags es erlaubt, fällige Zahlungen im Zusammenhang mit den für den Hauptauftraggeber erbrachten Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen direkt an den Unterauftragnehmer leistet. In diesem Fall führen die Mitgliedstaaten geeignete Mechanismen ein, die es dem Hauptauftragnehmer ermöglichen, Einwände gegen ungerechtfertigte Zahlungen zu erheben. Die Modalitäten dieser Zahlungsregelung werden in den Auftragsunterlagen dargelegt.

2. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Vergabestelle auf Wunsch des Unterauftragnehmers und sofern die Art des Auftrags es erlaubt, in ordnungsgemäß begründeten Fällen fällige Zahlungen im Zusammenhang mit den für den Hauptauftraggeber erbrachten Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen direkt an den Unterauftragnehmer leisten kann. Die Modalitäten dieser Zahlungsregelung werden in den Auftragsunterlagen dargelegt.

Begründung

Die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr gilt (ab März 2013) für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen sowie den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen („business to business“).

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 82 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten, die Auswahl anderer Bewerber als der ursprünglich ausgewählten oder eine Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter ermöglicht hätte.

entfällt

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 82 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Kann der Wert einer Änderung in Geldwert ausgedrückt werden, ist eine Änderung nicht als wesentlich im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn ihr Wert nicht die in Artikel 12 festgelegten Schwellenwerte überschreitet und weniger als 5% des ursprünglichen Auftragspreises beträgt, vorausgesetzt, dass sich aufgrund der Änderung nicht der Gesamtcharakter des Auftrags verändert. Im Falle mehrerer aufeinanderfolgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Werts der aufeinanderfolgenden Änderungen bestimmt.

4. Kann der Wert einer Änderung in Geldwert ausgedrückt werden, ist eine Änderung nicht als wesentlich im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn ihr Wert nicht die in Artikel 12 festgelegten Schwellenwerte überschreitet und weniger als 10 % des ursprünglichen Auftragspreises beträgt, vorausgesetzt, dass sich aufgrund der Änderung nicht der Gesamtcharakter des Auftrags verändert. Im Falle mehrerer aufeinanderfolgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Werts der aufeinanderfolgenden Änderungen bestimmt.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 93

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 93

entfällt

Öffentliche Aufsicht

 

1. Die Mitgliedstaaten benennen eine einzige unabhängige Stelle, die für die Beaufsichtigung und Koordinierung der Durchführungstätigkeiten verantwortlich ist (im Folgenden „die Aufsichtsstelle“). Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von dieser Benennung.

 

Alle öffentlichen Auftraggeber unterliegen einer solchen Aufsicht.

 

2. Die an den Durchführungstätigkeiten beteiligten Behörden organisieren sich so, dass Interessenkonflikte vermeiden werden. Das System der öffentlichen Aufsicht muss transparent sein. Zu diesem Zweck werden alle Orientierungsdokumente und Stellungnahmen sowie ein Jahresbericht über die Durchführung und Anwendung der in dieser Richtlinie niedergelegten Vorschriften veröffentlicht.

 

Der Jahresbericht enthält Folgendes:

 

(a) Angaben zur Erfolgsquote kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) bei Beschaffungsverfahren; eine Analyse der Gründe, falls der Wert der an KMU vergebenen Aufträge unter 50 % liegt;

 

(b) einen Gesamtüberblick über die Durchführung einer nachhaltigen Beschaffungspolitik, worunter auch Verfahren fallen, die die Aspekte Umweltschutz, soziale Eingliederung, unter anderem Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, oder Innovationsförderung berücksichtigen;

 

(c) zentralisierte Daten über berichtete Fälle von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und anderen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens, auch zu Projekten, die aus dem Haushalt der Union kofinanziert werden.

 

3. Die Aufsichtsstelle nimmt folgende Aufgaben wahr:

 

(a) Überwachung der Anwendung der Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen und der entsprechenden Praxis aufseiten der öffentlichen Auftraggeber, insbesondere der zentralen Beschaffungsstellen;

 

(b) Rechtsberatung für öffentliche Auftraggeber in Fragen der Auslegung der Vorschriften und Grundsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge und zur Anwendung der Vorschriften in spezifischen Fällen;

 

(c) Formulierung – im Lichte der Bestimmungen dieser Richtlinie und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – von Initiativstellungnahmen und Orientierungen zu Fragen von allgemeinem Interesse, die die Auslegung und Anwendung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge betreffen, zu wiederkehrenden Fragen und zu systembedingten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften;

 

(d) Festlegung und Anwendung umfassender und praktikabler „Red-Flag“-Indikatorsysteme zur Vermeidung, Aufdeckung von Fällen von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und sonstiger schwerwiegender Unregelmäßigkeiten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens sowie zur angemessenen Berichterstattung über derartige Fälle;

 

(e) Aufmerksammachen der zuständigen nationalen Einrichtungen, einschließlich Prüfbehörden, auf bestimmte aufgedeckte Verstöße und systembedingte Probleme;

 

(f) Prüfung der Beschwerden von Bürgern und Unternehmen über die Anwendung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Einzelfällen und Übermittlung der Analyse an die zuständigen Vergabestellen, die diese bei ihren Entscheidungen berücksichtigen oder, wenn sie der Analyse nicht Rechnung tragen, die Gründe hierfür erläutern;

 

(g) Überwachung der Entscheidungen nationaler Gerichte und Behörden im Anschluss an Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Artikel 267 des Vertrags oder an Feststellungen des Europäischen Rechnungshofs zu Verstößen gegen Unionsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Zusammenhang mit von der Union kofinanzierten Projekten; die Aufsichtsstelle berichtet dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung jede Verletzung von Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge in der Union, sofern sie sich auf Aufträge bezieht, die mittelbar oder unmittelbar von der Europäischen Union finanziert werden.

 

Die unter Buchstabe e genannten Aufgaben lassen die Ausübung der Rechte auf Einlegung von Rechtsmitteln nach nationalem Recht oder nach dem auf der Grundlage der Richtlinie 89/665/EWG errichteten System unberührt.

 

Die Mitgliedstaaten ermächtigen die Aufsichtsstellen, die nach nationalem Recht für die Überprüfung der Entscheidungen von Vergabestellen zuständige Gerichtsbarkeit mit Verstößen zu befassen, die sie im Zuge ihrer Überwachungs- und Rechtsberatungstätigkeit aufdecken.

 

4. Unbeschadet der von der Kommission für die Kommunikation und die Kontakte mit den Mitgliedstaaten festgelegten allgemeinen Verfahren und Arbeitsmethoden fungiert die Aufsichtsstelle als spezielle Kontaktstelle für die Kommission im Kontext der Überwachung der Anwendung des Unionsrechts und der Ausführung des Haushaltsplans der Union auf der Grundlage von Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Sie erstattet der Kommission Bericht über sämtliche Verstöße gegen diese Richtlinie im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, die direkt oder indirekt von der Union finanziert werden.

 

Die Kommission kann die Aufsichtsstellen insbesondere mit der Behandlung von Einzelfällen befassen, in denen noch kein Vertrag geschlossen wurde oder ein Nachprüfungsverfahren noch durchgeführt werden kann. Sie kann die Aufsichtsstellen des Weiteren mit Überwachungstätigkeiten betrauen, die erforderlich sind, um die Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten, zu denen die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, um im Falle eines von der Kommission festgestellten Verstoßes gegen die Vorschriften und Grundsätze für die öffentliche Auftragsvergabe Abhilfe zu schaffen.

 

Die Kommission kann die Aufsichtsstelle auffordern, angebliche Verletzungen der Unionsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit Projekten zu untersuchen, die aus dem Haushalt der Union kofinanziert werden. Die Kommission kann die Aufsichtsstelle mit der Weiterverfolgung bestimmter Fälle beauftragen, um zu gewährleisten, dass die zuständigen nationalen Behörden, die zur Befolgung ihrer Anweisungen verpflichtet sind, die angemessenen Konsequenzen aus der Verletzung der Unionsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit kofinanzierten Projekten ziehen.

 

5. Untersuchungs- und Durchsetzungstätigkeiten, die die Aufsichtsstelle durchführt, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen von Vergabestellen im Einklang mit dieser Richtlinie und den Grundsätzen des Vertrags stehen, treten weder an die Stelle der Tätigkeiten, die die Kommission in ihrer institutionellen Rolle als Hüterin der Verträge ausübt, noch greift sie diesen vor. Beschließt die Kommission gemäß Artikel 4, die Behandlung eines individuellen Falls an die Aufsichtsstelle zu verweisen, behält sie im Einklang mit den ihr durch den Vertrag übertragenen Befugnissen ihr Interventionsrecht.

 

6. Die öffentlichen Auftraggeber übermitteln der nationalen Aufsichtsstelle den vollständigen Wortlaut aller vergebenen Aufträge, die mindestens den folgenden Auftragswert haben:

 

(a) 1 000 000 EUR im Falle von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen;

 

(b) 10 000 000 EUR im Falle von Bauleistungsaufträgen.

 

7. Unbeschadet des einzelstaatlichen Rechts bezüglich des Zugangs zu Informationen und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene gewährt die Aufsichtsstelle auf schriftlichen Antrag unbeschränkten, vollständigen, unmittelbaren und unentgeltlichen Zugang zu den gemäß Absatz 6 genannten vergebenen Aufträgen. Der Zugang zu bestimmten Teilen der Aufträge kann abgelehnt werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse anderweitig zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen von öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmern schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde.

 

Der Zugang zu den Teilen, die offengelegt werden können, ist innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch 45 Tage nach dem Datum des Antrags zu gewähren.

 

Antragsteller, die um den Zugang zu einem Auftrag ersuchen, müssen kein unmittelbares oder mittelbares Interesse an diesem bestimmten Auftrag nachweisen. Der Empfänger der Informationen muss diese veröffentlichen dürfen.

 

8. Der nach Absatz 2 vorzulegende Jahresbericht enthält eine zusammenfassende Darstellung sämtlicher Tätigkeiten, die die Aufsichtsstelle gemäß den Absätzen 1 bis 7 durchgeführt hat.

 

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 94 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vergabestellen dokumentieren den Fortgang aller Vergabeverfahren, unabhängig davon, ob sie auf elektronischem Wege durchgeführt werden oder nicht. Sie dokumentieren alle Stufen des Vergabeverfahrens, einschließlich der gesamten Kommunikation mit Wirtschaftsteilnehmern und sämtlicher interner Beratungen, der Vorbereitung der Ausschreibungen, des Dialogs oder etwaiger Verhandlungen, der Auswahl und der Zuschlagserteilung.

Die Vergabestellen dokumentieren den Fortgang aller Vergabeverfahren, unabhängig davon, ob sie auf elektronischem Wege durchgeführt werden oder nicht. Sie dokumentieren alle Stufen des Vergabeverfahrens, einschließlich der gesamten Kommunikation mit Wirtschaftsteilnehmern, der Vorbereitung der Ausschreibungen, des Dialogs oder etwaiger Verhandlungen, der Auswahl und der Zuschlagserteilung.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 98 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Befugnisse gemäß den Artikeln 4, 35, 33, 38, 25, 65, 70, 77, 85 und 95 werden der Kommission ab dem [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie] auf unbestimmte Zeit übertragen.

2. Die Befugnisse gemäß den Artikeln 4, 35, 33, 38, 25, 65, 70, 77, 85 und 95 werden der Kommission ab dem [Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie] für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Buchstabe D – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Schienengüterverkehr

Schienenverkehr

Begründung

Nicht nur der Schienengüterverkehr, sondern auch ein Teil des Schienenpersonenverkehrs ist für den Wettbewerb geöffnet worden.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Buchstabe D – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Schienenpersonenverkehr

entfällt

Keine

 

VERFAHREN

Titel

Öffentliche Auftragsvergabe durch Marktteilnehmer in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr und Postdienste

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0895 – C7-0007/2012 – 2011/0439(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

19.1.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

19.1.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Eva Lichtenberger

27.2.2012

Prüfung im Ausschuss

10.7.2012

6.9.2012

 

 

Datum der Annahme

18.9.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Magdi Cristiano Allam, Inés Ayala Sender, Georges Bach, Erik Bánki, Izaskun Bilbao Barandica, Philip Bradbourn, Antonio Cancian, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Christine De Veyrac, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Carlo Fidanza, Knut Fleckenstein, Jacqueline Foster, Mathieu Grosch, Jim Higgins, Juozas Imbrasas, Dieter-Lebrecht Koch, Georgios Koumoutsakos, Werner Kuhn, Jörg Leichtfried, Eva Lichtenberger, Marian-Jean Marinescu, Gesine Meissner, Hubert Pirker, Dominique Riquet, Vilja Savisaar-Toomast, Olga Sehnalová, Brian Simpson, Keith Taylor, Silvia-Adriana Ţicău, Giommaria Uggias, Dominique Vlasto, Artur Zasada, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Spyros Danellis, Nathalie Griesbeck, Zita Gurmai, Sabine Wils, Janusz Władysław Zemke

STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung (18.10.2012)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
(COM(2011)0895 – C7‑0007/2012 – 2011/0439(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Ramona Nicole Mănescu

KURZE BEGRÜNDUNG

Einem transparenten und glaubwürdigen öffentlichen Auftragswesen kommt eine besonders wichtige Rolle zu, sowohl für die Effizienz der öffentlichen Ausgaben als auch im Hinblick auf die Auswirkungen öffentlicher Investitionen auf die Wirtschaft, insbesondere auf nachhaltiges Wachstum und Innovation.

Das öffentliche Auftragswesen ist schon von Natur aus höchst komplex, vor allem für kleine Kommunalbehörden und KMU, und ein umfassenderer Zugang für Vertragspartner zu anschaulichen Informationen und Ratschlägen hinsichtlich der Vorschriften der EU zum öffentlichen Auftragswesen sollte ein Muss sein, insbesondere auf regionaler und lokaler Ebene ebenso wie bei KMU. Das Ziel eines weiteren Ausbaus des Auftragsvergaberechts der EU muss darin bestehen, die Verfahren des Auftragswesens gleichzeitig einfacher, kostengünstiger sowie KMU- und investitionsfreundlicher zu gestalten.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen gemeinsam eine große Verantwortung für die Gewährleistung des erforderlichen Schulungs- und Beratungsangebots, anhand dessen regionale und lokale Behörden sowie KMU nicht nur informiert, sondern auch unterstützt werden können. Darüber hinaus dient dies auch dazu, andere interessierte Parteien mit einzubeziehen, um auf diese Weise sicherzustellen, dass das öffentliche Auftragswesen eine wirksame, sachkundige Mitwirkung erfährt, wodurch wiederum die Häufigkeit von Fehlern und Unregelmäßigkeiten verringert wird und sich die öffentlichen Auftraggeber lokaler und regionaler Behörden so im Bereich des öffentlichen Auftragswesens das nötige Fachwissen aneignen können.

Im Grunde verfügen KMU über ein enormes Potenzial, was die Punkte Arbeitsplatzbeschaffung, Wachstum und Innovation anbelangt, und um den größtmöglichen Nutzen aus dem wirtschaftlichen und innovativen Potenzial der KMU im Kontext der Auftragsvergabeverfahren ziehen zu können, sollten diese Unternehmen dabei unterstützt werden, sich an Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe zu beteiligen, welche seitens lokaler und regionaler Behörden organisiert werden.

Wie es bereits Ihre Berichterstatterin mit der Unterstützung des Ausschusses in ihrer Stellungnahme zur Modernisierung des öffentlichen Auftragswesens klar zum Ausdruck gebracht hat, sollte bei der öffentlichen Auftragsvergabe nicht immer dem Prinzip des niedrigsten Preises gefolgt werden, sondern es sollte das nachhaltigste und wirtschaftlich günstigste Angebot, einschließlich Lebenszykluskosten, in Betracht gezogen werden. Diese Regelung sollte weiter gestärkt werden.

Es sollte allerdings deutlich gemacht werden, dass die Wirksamkeit und Effizient jeglicher Regelungen, die auf europäischer Ebene zum öffentlichen Auftragswesen erlassen worden sind, von einer soliden und so einfach wie möglich gestalteten Umsetzung dieser Regelung in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten abhängen. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten mit der Hilfe und unter der Kontrolle der Kommission nicht nur gewährleisten, dass eine Zersplitterung der Vorschriften über die gesamte Union hinweg vermieden wird, sondern auch, dass eine Vereinfachung der Regelungen aufgrund des ziemlich komplexen und detaillierten Charakters der in den unterbreiteten Richtlinien aufgeführten Vorschriften nicht behindert wird.

Eine rechtliche und praktische Präzisierung der Richtlinien, mit der weiteren Versäumnissen bei der Anwendung der Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen vorgebeugt wird, ist von entscheidender Bedeutung. In diesem Zusammenhang hofft Ihre Berichterstatterin, dass die schwerwiegenden Versäumnisse, den Vorschriften zum öffentlichen Auftragswesen nachzukommen, welche wiederholt seitens des Europäischen Rechnungshofs bei der Umsetzung von Projekten im Rahmen des EFRE und des Kohäsionsfonds ausgemacht worden sind – in erster Linie aufgrund der Komplexität der Verfahren des öffentlichen Auftragswesens, der mangelnden Homogenität zwischen diesen Regelungen und denjenigen, auf denen die Verwendung der Mittel der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds basieren, sowie der falschen Umsetzung der EU-Gesetzgebung in einzelstaatliches Recht –, abschließend gelöst werden und im Rahmen der Auslegung und Anwendung zukünftiger Regelungen zur öffentlichen Auftragsvergabe gebührende Berücksichtigung finden werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Um zu gewährleisten, dass die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste für den Wettbewerb geöffnet wird, sollten Bestimmungen für eine Koordinierung von Aufträgen, die über einen bestimmten Wert hinausgehen, festgelegt werden. Eine solche Koordinierung ist erforderlich, um den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegten Grundsätzen Geltung zu verschaffen, insbesondere den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz. In Anbetracht der Art der betroffenen Sektoren sollte die Koordinierung unter Wahrung der genannten Grundsätze einen Rahmen für faire Handelspraktiken schaffen und ein Höchstmaß an Flexibilität ermöglichen.

(2) Um zu gewährleisten, dass die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste für den Wettbewerb geöffnet wird, sollten Bestimmungen für eine Koordinierung von Aufträgen, die über einen bestimmten Wert hinausgehen, festgelegt werden. Eine solche Koordinierung ist erforderlich, um den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegten Grundsätzen Geltung zu verschaffen, insbesondere den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz. In Anbetracht der Art der betroffenen Sektoren sollte die Koordinierung unter Wahrung der genannten Grundsätze einen Rahmen für faire Handelspraktiken schaffen und in allen Phasen des Vergabeverfahrens ein Höchstmaß an Flexibilität ermöglichen, insbesondere im Interesse kleiner und mittlerer Unternehmen. Die Vergabevorschriften müssen der in Artikel 14 AEUV und im Protokoll Nr. 26 niedergelegten Kompetenzverteilung Rechnung tragen. Die Anwendung dieser Vorschriften darf die Entscheidungsfreiheit der öffentlichen Stellen im Hinblick auf die Art und Weise, in der sie ihre öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, nicht beeinträchtigen.

Begründung

Anpassung an die neuen Vorschriften des Vertrags von Lissabon.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die öffentliche Auftragsvergabe spielt im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ eine zentrale Rolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur Erzielung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bei gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst effizienten Einsatzes öffentlicher Gelder genutzt werden sollen. Zu diesem Zweck müssen die geltenden Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, die gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge erlassen wurden, überarbeitet und modernisiert werden, damit die Effizienz der öffentlichen Ausgaben gesteigert, die Teilnahme insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren erleichtert und es den Vergabestellen ermöglicht wird, die öffentliche Auftragsvergabe in stärkerem Maße zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen. Ferner ist es notwendig, grundlegende Begriffe und Konzepte zu klären, um mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten und bestimmten Aspekten der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

(4) Die öffentliche Auftragsvergabe spielt im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ eine zentrale Rolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur Erzielung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bei gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst effizienten Einsatzes öffentlicher Gelder genutzt werden sollen. Zu diesem Zweck müssen die geltenden Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, die gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge erlassen wurden, überarbeitet und modernisiert werden, damit die Effizienz der öffentlichen Ausgaben gesteigert, der Zugang insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen zu öffentlichen Vergabeverfahren erleichtert und gefördert und es den Vergabestellen ermöglicht wird, die öffentliche Auftragsvergabe in stärkerem Maße zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen, ohne jedoch die Entscheidungsfreiheit der Vergabestellen hinsichtlich des Beschaffungsgegenstands einzuschränken. Ferner ist es notwendig, grundlegende Begriffe und Konzepte zu klären, um Transparenz, Fairness und mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten und bestimmten Aspekten der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

Begründung

Die Freiheit der Beschaffer dahingehend, zu entscheiden, was gekauft wird, sollte nicht beeinträchtigt werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Ein rechtswidriges Verhalten von an Vergabeverfahren teilnehmenden Personen und Organisationen, wie etwa der Versuch, unzulässigerweise Einfluss auf den Entscheidungsprozess zu nehmen oder eine Vereinbarung mit anderen Bewerbern oder Bietern zu treffen, um den Ausgang des Verfahrens zu manipulieren, können zu einer Verletzung der Grundprinzipien des Unionsrechts und zu gravierenden Wettbewerbsverzerrungen führen. Die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer sollten daher eine ehrenwörtliche Erklärung darüber vorlegen müssen, dass sie rechtswidrige Handlungen unterlassen werden, und sollten vom Verfahren ausgeschlossen werden, wenn sich herausstellt, dass sie eine falsche Erklärung abgegeben haben.

(13) Ein rechtswidriges Verhalten von an Vergabeverfahren teilnehmenden Personen und Organisationen, wie etwa der Versuch, unzulässigerweise Einfluss auf den Entscheidungsprozess zu nehmen oder eine Vereinbarung mit anderen Bewerbern oder Bietern zu treffen, um den Ausgang des Verfahrens zu manipulieren, können zu einer Verletzung der Grundprinzipien des Unionsrechts und zu gravierenden Wettbewerbsverzerrungen führen. Die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer sollten daher eine ehrenwörtliche Erklärung darüber vorlegen müssen, dass sie rechtswidrige Handlungen unterlassen werden, und sollten sowohl vom laufenden als auch von künftigen Vergabeverfahren auf dem Gebiet der EU ausgeschlossen werden, wenn sich herausstellt, dass sie eine falsche Erklärung abgegeben haben.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Forschung und Innovation, einschließlich Öko-Innovation und sozialer Innovation, gehören zu den Haupttriebkräften künftigen Wachstums und stehen im Mittelpunkt der Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Vergabestellen sollten die öffentliche Auftragsvergabe strategisch optimal nutzen, um Innovationen voranzutreiben. Der Kauf innovativer Waren und Dienstleistungen spielt eine zentrale Rolle bei der Steigerung der Effizienz und der Qualität öffentlicher Dienstleistungen und ermöglicht es gleichzeitig, großen gesellschaftlichen Herausforderungen zu begegnen. Er trägt dazu bei, ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis zu erzielen und einen umfassenderen wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Nutzen zu generieren, indem neue Ideen hervorgebracht, diese in innovative Produkte und Dienstleistungen umgesetzt werden und damit ein nachhaltiges Wirtschaftwachstum gefördert wird. Diese Richtlinie sollte die Beschaffung innovativer Waren und Dienstleistungen erleichtern und die Mitgliedstaaten darin unterstützen, die Ziele der Innovationsunion zu erreichen. Entsprechend sollte ein spezifisches Beschaffungsverfahren verfügbar sein, das es den Vergabestellen ermöglicht, eine langfristige Innovationspartnerschaft für die Entwicklung und den anschließenden Kauf neuer, innovativer Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen zu begründen – unter der Voraussetzung, dass die vereinbarten Leistungs- und Kostenniveaus eingehalten werden können. Die Partnerschaft sollte so strukturiert sein, dass sie den erforderlichen „Market Pull“ bewirken kann, der die Entwicklung einer innovativen Lösung anstößt, ohne jedoch zu einer Marktabschottung zu führen.

(25) Forschung und Innovation, einschließlich Öko-Innovation und sozialer Innovation, gehören zu den Haupttriebkräften künftigen Wachstums und stehen im Mittelpunkt der Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Vergabestellen sollten die öffentliche Auftragsvergabe strategisch optimal nutzen, um Forschung und Innovationen voranzutreiben, insbesondere auf regionaler und lokaler Ebene. Der Kauf innovativer Waren und Dienstleistungen spielt eine zentrale Rolle bei der Steigerung der Effizienz und der Qualität öffentlicher Dienstleistungen und ermöglicht es gleichzeitig, großen gesellschaftlichen Herausforderungen zu begegnen. Er trägt dazu bei, ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis zu erzielen und einen umfassenderen wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Nutzen zu generieren, indem neue Ideen hervorgebracht, diese in innovative Produkte und Dienstleistungen umgesetzt werden und damit ein nachhaltiges Wirtschaftwachstum gefördert wird. Diese Richtlinie sollte die Beschaffung innovativer Waren und Dienstleistungen erleichtern und die Mitgliedstaaten darin unterstützen, die Ziele der Innovationsunion zu erreichen. Entsprechend sollte ein spezifisches Beschaffungsverfahren verfügbar sein, das es den Vergabestellen ermöglicht, eine langfristige Innovationspartnerschaft für die Entwicklung und den anschließenden Kauf neuer, innovativer Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen zu begründen – unter der Voraussetzung, dass die vereinbarten Leistungs- und Kostenniveaus eingehalten werden können. Die Partnerschaft sollte so strukturiert sein, dass sie den erforderlichen „Market Pull“ bewirken kann, der die Entwicklung einer innovativen Lösung anstößt, ohne jedoch zu einer Marktabschottung zu führen.

Änderungsantrag 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Elektronische Informations- und Kommunikationsmittel können die Bekanntmachung von Aufträgen erheblich vereinfachen und Effizienz und Transparenz der Vergabeverfahren steigern. Sie sollten zum Standard für Kommunikation und Informationsaustausch im Rahmen von Vergabeverfahren werden. Der Einsatz elektronischer Mittel spart Zeit. Dementsprechend ist es angebracht, beim Einsatz dieser elektronischen Vorrichtungen eine Verkürzung der Mindestfristen einzuführen, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie mit den auf Unionsebene vorgesehenen spezifischen Übertragungsmodalitäten vereinbar sind. Darüber hinaus können elektronische Informations- und Kommunikationsmittel, mit angemessenen Funktionen die öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzen, Fehler zu vermeiden, aufzudecken und zu korrigieren, zu denen es im Zuge der Vergabeverfahren kommt.

(27) Durch die Begrenzung der hinderlichen Regulierungskomplexität und insbesondere durch elektronische Informations- und Kommunikationsmittel kann die Bekanntmachung von Aufträgen erheblich vereinfacht und können Effizienz und Transparenz der Vergabeverfahren gesteigert werden. Sie sollten zum Standard für Kommunikation und Informationsaustausch im Rahmen von Vergabeverfahren werden. Der Einsatz elektronischer Mittel spart Zeit. Dementsprechend ist es angebracht, beim Einsatz dieser elektronischen Vorrichtungen eine Verkürzung der Mindestfristen einzuführen, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie mit den auf Unionsebene vorgesehenen spezifischen Übertragungsmodalitäten vereinbar sind. Darüber hinaus können elektronische Informations- und Kommunikationsmittel, mit angemessenen Funktionen die öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzen, Fehler zu vermeiden, aufzudecken und zu korrigieren, zu denen es im Zuge der Vergabeverfahren kommt.

Änderungsantrag 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Unionsweit zeichnet sich auf den öffentlichen Beschaffungsmärkten ein starker Trend zur Zusammenführung der Nachfrage der öffentlichen Beschaffer ab, wobei das Ziel darin besteht, Größenvorteile, unter anderem eine Senkung der Preise und der Transaktionskosten, zu erzielen und das Beschaffungsmanagement zu verbessern und zu professionalisieren. Dies kann erreicht werden durch Sammelbeschaffungen einer größeren Zahl von Vergabestellen oder durch Sammelbeschaffungen, bei denen über einen längeren Zeitraum hinweg ein bestimmtes Auftragsvolumen oder ein bestimmter Auftragswert erreicht wird. Die Zusammenführung und Zentralisierung von Beschaffungen sollte sorgfältig überwacht werden, um eine übermäßige Konzentration der Kaufkraft und geheime Absprachen zu verhindern und Transparenz und Wettbewerb sowie die Möglichkeiten des Marktzugangs für kleine und mittlere Unternehmen aufrechtzuerhalten.

(28) Unionsweit zeichnet sich auf den öffentlichen Beschaffungsmärkten ein starker Trend zur Zusammenführung der Nachfrage der öffentlichen Beschaffer ab, wobei das Ziel darin besteht, Größenvorteile, unter anderem eine Senkung der Preise und der Transaktionskosten, zu erzielen und das Beschaffungsmanagement zu verbessern und zu professionalisieren. Dies kann erreicht werden durch Sammelbeschaffungen einer größeren Zahl von Vergabestellen oder durch Sammelbeschaffungen, bei denen über einen längeren Zeitraum hinweg ein bestimmtes Auftragsvolumen oder ein bestimmter Auftragswert erreicht wird. Die Zusammenführung und Zentralisierung von Beschaffungen sollte sorgfältig überwacht werden, um eine übermäßige Konzentration der Kaufkraft und geheime Absprachen zu verhindern und Transparenz und Wettbewerb aufrechtzuerhalten sowie die Möglichkeiten des Marktzugangs für kleine und mittlere Unternehmen zu stärken, indem auf mehr Flexibilität in Vergabeverfahren hingewirkt und ein größerer Handlungsspielraum gewährt wird.

Änderungsantrag 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Einer gemeinsamen Auftragsvergabe durch Vergabestellen aus verschiedenen Mitgliedstaaten stehen derzeit noch gewisse rechtliche Schwierigkeiten entgegen, die ihren Grund vor allem in konfligierenden nationalen Rechtsvorschriften haben. Wenngleich die Richtlinie 2004/17/EG implizit eine grenzüberschreitende gemeinsame öffentliche Auftragsvergabe zulässt, machen einige nationale Rechtssysteme eine grenzüberschreitende gemeinsame Beschaffung explizit oder implizit in der Praxis zu einem rechtlich unsicheren oder gar unmöglichen Unterfangen. Vergabestellen aus verschiedenen Mitgliedstaaten können an einer Zusammenarbeit und an einer gemeinsamen Auftragsvergabe interessiert sein, um durch Größenvorteile und eine Risiko-Nutzen-Teilung das Potenzial des Binnenmarkts optimal auszuschöpfen, nicht zuletzt im Hinblick auf innovative Projekte, die höhere Risiken bergen, als sie nach vernünftigem Ermessen von einer einzelnen Vergabestelle getragen werden können. Daher sollten neue Vorschriften zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei grenzüberschreitenden gemeinsamen Beschaffungen festgelegt werden, um die Zusammenarbeit zwischen Vergabestellen im Binnenmarkt zu erleichtern. Darüber hinaus können Vergabestellen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten gemeinsame juristische Personen nach nationalem Recht oder Unionsrecht gründen. Für derartige Formen gemeinsamer Beschaffung sollten spezifischen Regeln eingeführt werden.

(34) Einer gemeinsamen Auftragsvergabe durch Vergabestellen aus verschiedenen Mitgliedstaaten stehen derzeit noch gewisse rechtliche Schwierigkeiten entgegen, die ihren Grund vor allem in konfligierenden nationalen Rechtsvorschriften haben. Wenngleich die Richtlinie 2004/17/EG implizit eine grenzüberschreitende gemeinsame öffentliche Auftragsvergabe zulässt, machen einige nationale Rechtssysteme eine grenzüberschreitende gemeinsame Beschaffung explizit oder implizit in der Praxis zu einem rechtlich unsicheren oder gar unmöglichen Unterfangen. Vergabestellen aus verschiedenen Mitgliedstaaten können an einer Zusammenarbeit und an einer gemeinsamen Auftragsvergabe interessiert sein, um durch Größenvorteile und eine Risiko-Nutzen-Teilung das Potenzial des Binnenmarkts optimal auszuschöpfen, nicht zuletzt im Hinblick auf innovative Projekte, die höhere Risiken bergen, als sie nach vernünftigem Ermessen von einer einzelnen Vergabestelle getragen werden können. Daher sollten neue Vorschriften zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei grenzüberschreitenden gemeinsamen Beschaffungen festgelegt werden, um die Zusammenarbeit zwischen Vergabestellen im Binnenmarkt zu erleichtern. Darüber hinaus können Vergabestellen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten gemeinsame juristische Personen nach nationalem Recht oder Unionsrecht gründen. Für derartige Formen gemeinsamer Beschaffung sollten spezifischen Regeln eingeführt werden. Ferner ist es im Hinblick auf die grenzüberschreitende Auftragsvergabe auch unerlässlich, Fragen im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum zu klären.

Änderungsantrag 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43) Aufträge sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben werden, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten. Diese Kriterien sollten garantieren, dass die Angebote unter den Bedingungen eines effektiven Wettbewerbs bewertet werden, auch wenn die Vergabestellen qualitativ hochwertige Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen verlangen, die optimal auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, Folglich sollte es Vergabestellen gestattet sein, als Zuschlagskriterium entweder das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ oder den „niedrigsten Preis“ zu bestimmen, wobei es ihnen in letzterem Fall freistehen sollte, angemessene Qualitätsnormen in Form von technischen Spezifikationen oder von Bedingungen für die Auftragsausführung festzulegen.

(43) Aufträge sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben werden, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten. Diese Kriterien sollten garantieren, dass die Angebote unter den Bedingungen eines effektiven Wettbewerbs bewertet werden, wobei sichergestellt sein muss, dass die Vergabestellen auch qualitativ hochwertige Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen verlangen können, die optimal auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, sofern diese einen Bezug zum Auftragsgegenstand haben. Folglich sollte es Vergabestellen gestattet sein, als Zuschlagskriterium vorzugsweise das „wirtschaftlich, sozial und ökologisch günstigste Angebot“ unter Beachtung des Grundsatzes der Kosten-Wirksamkeit und der angemessenen Qualität zu bestimmen.

Änderungsantrag 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 44

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44) Entscheiden sich Vergabestellen dafür, dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen, müssen sie die Zuschlagskriterien bestimmen, anhand deren sie die Angebote bewerten werden, um das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis zu ermitteln. Die Festlegung dieser Kriterien hängt vom Auftragsgegenstand ab, da sie es ermöglichen müssen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Lichte des Auftragsgegenstands, wie er in den technischen Spezifikationen definiert wird, zu beurteilen und das Preis-Leistungs-Verhältnis für jedes Angebot zu bestimmen. Die festgelegten Zuschlagskriterien sollten der Vergabestelle im Übrigen keine unbegrenzte Wahlfreiheit einräumen und sollten einen wirksamen Wettbewerb ermöglichen und mit Anforderungen verknüpft werden, die eine effektive Überprüfung der von den Bietern beigebrachten Informationen erlauben.

(44) Erteilen Vergabestellen dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag, müssen sie die Zuschlagskriterien bestimmen, anhand deren sie die Angebote bewerten werden, um das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis zu ermitteln. Die Festlegung dieser Kriterien hängt vom Auftragsgegenstand ab, da sie es ermöglichen müssen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Lichte des Auftragsgegenstands, wie er in den technischen Spezifikationen definiert wird, zu beurteilen und das Preis-Leistungs-Verhältnis für jedes Angebot zu bestimmen. Die festgelegten Zuschlagskriterien sollten der Vergabestelle im Übrigen keine unbegrenzte Wahlfreiheit einräumen und sollten einen wirksamen Wettbewerb ermöglichen und mit Anforderungen verknüpft werden, die eine effektive Überprüfung der von den Bietern beigebrachten Informationen erlauben.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 57

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57) Wie die Bewertung gezeigt hat, werden Durchführung und Funktionieren der Vergabevorschriften von den Mitgliedstaaten nicht konsequent und systematisch überwacht. Die korrekte Durchführung der in den einschlägigen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen wird dadurch in Frage gestellt; dies ist eine der Hauptursachen von Kosten und Rechtsunsicherheit. Einige Mitgliedstaaten haben eine zentrale nationale Stelle benannt, die für Fragen der öffentlichen Auftragsvergabe zuständig sind, allerdings bestehen zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede, was die diesen Stellen übertragenen Funktionen betrifft. Klarere, kohärentere und zuverlässigere Überwachungs- und Kontrollmechanismen würden zu einer besseren Kenntnis des Funktionierens der Vergabevorschriften führen, Unternehmen und Vergabestellen mehr Rechtssicherheit bieten und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen beitragen. Solche Mechanismen könnten als Instrumente für die Aufdeckung und frühzeitige Lösung von Problemen, insbesondere mit Blick auf von der Union kofinanzierte Projekte, und für die Ermittlung struktureller Defizite dienen. Insbesondere ist es dringend erforderlich, diese Mechanismen zu koordinieren, um eine kohärente Anwendung, Kontrolle und Überwachung der öffentlichen Vergabepolitik sowie eine systematische Bewertung der Ergebnisse der Vergabepolitik in der Union zu gewährleisten.

 

(57) Wie die Bewertung gezeigt hat, werden Durchführung und Funktionieren der Vergabevorschriften von den Mitgliedstaaten nicht konsequent und systematisch gefördert bzw. überwacht. Die korrekte Durchführung der in den einschlägigen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen wird dadurch in Frage gestellt; dies ist eine der Hauptursachen von Kosten und Rechtsunsicherheit. Einige Mitgliedstaaten haben eine zentrale nationale Stelle benannt, die für Fragen der öffentlichen Auftragsvergabe zuständig sind, allerdings bestehen zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede, was die diesen Stellen anvertrauten Aufgaben betrifft. Klarere, kohärentere und zuverlässigere Informations-, Überwachungs- und Kontrollmechanismen würden zu einer besseren Kenntnis des Funktionierens der Vergabevorschriften führen, Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern mehr Rechtssicherheit bieten und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen beitragen. Solche Mechanismen könnten als Instrumente für die Verhütung, Ermittlung und frühzeitige Lösung von Problemen, insbesondere mit Blick auf von der Union kofinanzierte Projekte, und für die Ermittlung struktureller Defizite dienen. Konkret ist es von wesentlicher Bedeutung, diese Mechanismen zu koordinieren, um eine kohärente Anwendung, Kontrolle und Überwachung der öffentlichen Vergabepolitik sowie eine systematische Bewertung der Ergebnisse der Vergabepolitik in der Union zu gewährleisten.

Änderungsantrag 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 59

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(59) Nicht alle Vergabestellen verfügen intern über das erforderliche Fachwissen für die Abwicklung wirtschaftlich oder technisch komplexer Aufträge. Vor diesem Hintergrund wäre eine geeignete professionelle Unterstützung eine sinnvolle Ergänzung der Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten. Zum einen kann das angestrebte Ziel durch Instrumente zum Wissensaustausch (Wissenszentren) erreicht werden, die die Vergabestellen fachlich unterstützen; zum anderen sollten Unternehmen, nicht zuletzt KMU, administrative Unterstützung erhalten, vor allem wenn sie an grenzüberschreitenden Vergabeverfahren teilnehmen.

(59) Nicht alle Vergabestellen und insbesondere nicht alle lokalen Behörden verfügen intern über das erforderliche Fachwissen für die Abwicklung wirtschaftlich oder technisch komplexer Aufträge. Vor diesem Hintergrund stellt eine geeignete professionelle Unterstützung eine sinnvolle Ergänzung der Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten dar. Zum einen kann das angestrebte Ziel durch Instrumente zum Wissensaustausch (Wissenszentren) erreicht werden, die die Vergabestellen fachlich unterstützen; zum anderen sollten Unternehmen, und insbesondere KMU, administrative Unterstützung erhalten, vor allem wenn sie an grenzüberschreitenden Vergabeverfahren teilnehmen.

Begründung

Es ist besonders wichtig, die Rolle von KMU im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu stärken.

Änderungsantrag 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 60

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(60) Überwachungs-, Aufsichts- und Unterstützungsstrukturen odermechanismen bestehen bereits auf nationaler Ebene und können selbstverständlich genutzt werden, um Überwachung, Durchführung und Kontrolle der öffentlichen Auftragsvergabe sicherzustellen und Vergabestellen und Wirtschaftsteilnehmern die erforderliche Unterstützung zuteil werden zu lassen.

(60) Überwachungs-, Aufsichts- und Unterstützungsstrukturen oder -mechanismen bestehen bereits auf nationaler Ebene und können selbstverständlich genutzt werden, um Überwachung, Durchführung und Kontrolle der öffentlichen Auftragsvergabe sicherzustellen und Vergabestellen, insbesondere regionalen und lokalen Behörden, und Wirtschaftsteilnehmern, vor allem kleinen und mittleren Unternehmen, in allen Phasen des Vergabeverfahrens die erforderliche Unterstützung zuteil werden zu lassen.

Änderungsantrag 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 61 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(61a) Die Art der Umsetzung dieser Richtlinie ist von allerhöchster Bedeutung für die Vereinfachungsbemühungen sowie für die Gewährleistung eines einheitlichen Ansatzes bei der Auslegung und Anwendung des EU-Vergaberechts und trägt somit zur Herstellung der erforderlichen Rechtssicherheit bei, die öffentliche Auftraggeber, insbesondere solche auf subzentraler Ebene, sowie KMU benötigen. Aus diesem Grund sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bei der Umsetzung dieser Richtlinie auch die große Tragweite der einzelstaatlichen Gesetze zum öffentlichen Auftragswesen im Prozess des Zugangs zu den Geldmitteln der Fonds der Europäischen Union nicht vergessen wird. Es ist daher äußerst wichtig, dass die Mitgliedstaaten so weit wie möglich jede Fragmentierung bei der Auslegung und Anwendung vermeiden und gleichzeitig einen Beitrag zur Vereinfachung auf nationaler Ebene leisten.

Begründung

Es ist wichtig, sicherzustellen, dass durch die Umsetzung die Anstrengungen im Hinblick auf eine Vereinfachung und Harmonisierung nicht beeinträchtigt werden, um so die Zersplitterung von Regelungen über die gesamte Union hinweg zu vermeiden, was sich wiederum in erster Linie auf KMU und kleinere öffentliche Auftraggeber auf regionaler und lokaler Ebene auswirken würde.

Änderungsantrag 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 61 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(61b) Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten auffordern, regelmäßig Schulungen, Sensibilisierungskampagnen und Konsultationen durchzuführen, die sich an regionale und lokale Gebietskörperschaften und KMU richten, und auch andere interessierte Kreise einzubeziehen, um eine informierte Teilnahme am öffentlichen Auftragswesen zu gewährleisten, die Fehlerhäufigkeit zu verringern und darauf hinzuwirken, dass bei öffentlichen Auftraggebern auf lokaler und regionaler Ebene die Sachkenntnis entwickelt wird, die im Interesse einer innovationsfreundlichen Auftragsvergabe notwendig ist;

Änderungsantrag 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Sie wurde zur Erfüllung im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nicht gewerblicher Art gegründet oder hat diesen Zweck; arbeitet eine Einrichtung unter marktüblichen Bedingungen, ist gewinnorientiert und trägt die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit einhergehenden Verluste, ist sie nicht darauf ausgerichtet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;

(a) Sie wurde zur Erfüllung im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nicht gewerblicher Art gegründet oder hat diesen Zweck;

Begründung

Der Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/17/EG wird wieder aufgegriffen, da sich die derzeitige Definition bewährt hat und Rechtsunsicherheit vermieden wird.

Änderungsantrag 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Schwellenwerte werden jährlich nach Maßgabe der Veränderungen des harmonisierten Verbraucherpreisindex für den Europäischen Wirtschaftsraum angepasst.

Begründung

Anhand einer festen Höhe für Schwellenwerte lassen sich keine konstanten Veränderungen hinsichtlich der tatsächlichen Kaufkraft widerspiegeln. Die Schwellenwerte miteinander zu verbinden und sie anhand eines hinreichend verlässlichen Indexes anzupassen, wäre ein geeigneter Schritt in diese Richtung.

Änderungsantrag 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission überprüft die in Artikel 12 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte alle zwei Jahre ab dem 30. Juni 2014 auf Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen und legt sie erforderlichenfalls neu fest.

Die Kommission überprüft die in Artikel 12 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte alle zwei Jahre ab dem 30. Juni 2014 auf Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen und legt sie erforderlichenfalls sowie nach Beratung mit den Mitgliedstaaten über die Anwendung der Schwellenwerte in bestimmten Sektoren sowie bei bestimmten Vertragsarten neu fest.

Begründung

Die Mitgliedstaaten sollten vor der Neufestlegung der Schwellenwerte in bestimmten Sektoren sowie für bestimmte Vertragsarten konsultiert werden.

Änderungsantrag 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 - Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;

(b) Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen, einschließlich Streitbeilegungsleistungen;

Begründung

Die „Streitbeilegungsleistungen“ stellen eine spezifische Schlichtungsleistung im Zusammenhang mit der Anwendung der internationalen FIDIC-Klauseln für Verträge über Bau- und Ingenieursarbeiten dar, welche seitens der Weltbank erlassen worden sind.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 19a

 

Dienstleistungsaufträge, die aufgrund ausschließlicher Rechte vergeben werden

 

Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungsaufträge, die an eine Stelle, die selbst ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 ist, oder an einen Zusammenschluss öffentlicher Auftraggeber aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das diese Stelle oder dieser Zusammenschluss aufgrund veröffentlichter, mit dem Vertrag übereinstimmender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat.

Begründung

Wiedereinsetzung des Wortlauts von Artikel 25 der geltenden Richtlinie 2004/17/EG. Dieser Artikel ist von Bedeutung für die Ausführung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse; ausgeschlossen sind öffentliche Dienstleistungsaufträge, die auf einem ausschließlichen Recht im Rahmen des öffentlichen Rechts oder von Rechts- und Verwaltungsvorschriften beruhen und mit dem Vertrag vereinbar sind. Der EuGH hat diese Bestimmung in der Rechtssache C-360/96 angewandt.

Änderungsantrag 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) mindestens 90 % der Tätigkeiten der juristischen Person werden für den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder für andere von diesem kontrollierte juristische Personen ausgeführt;

(b) die Tätigkeiten der juristischen Person werden in ihrer Gesamtheit für den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder für andere von diesem kontrollierte juristische Personen bzw. im Hinblick auf die Erbringungen von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse ausgeführt;

Begründung

Die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (DAG) sind zwar nicht gewinnorientiert, dienen allerdings dazu, die Bedürfnisse der Bürger zu stillen. Aus diesem Grund muss den Tätigkeiten im Bereich der DAG ebenfalls Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Absatz 1 gilt auch, wenn eine kontrollierte Stelle, bei der es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, einen Auftrag an ihre kontrollierende Stelle oder eine andere von demselben Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine private Beteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag erhalten soll.

2. Absatz 1 gilt auch, wenn eine kontrollierte Stelle, bei der es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, einen Auftrag an ihre kontrollierende Stelle oder Stellen oder eine andere von demselben Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine private Beteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag erhalten soll.

Änderungsantrag 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) mindestens 90 % der Tätigkeiten der juristischen Person werden für die die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder andere von denselben öffentlichen Auftraggebern kontrollierten juristischen Personen getätigt;

(b) mindestens 80 % der auftragsgegenständlichen Tätigkeiten der juristischen Person werden für die die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder andere von denselben öffentlichen Auftraggebern kontrollierten juristischen Personen getätigt;

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die Beschlussfassungsgremien der kontrollierten juristischen Person setzen sich aus Vertretern sämtlicher beteiligter öffentlicher Auftraggeber zusammen;

(a) die Beschlussfassungsgremien der kontrollierten juristischen Person setzen sich aus Vertretern sämtlicher beteiligter öffentlicher Auftraggeber zusammen, wobei die öffentlichen Auftraggeber nur gegenseitige Vertreter ernennen können;

Begründung

Es ist gängige Praxis, gegenseitige Vertreter zu ernennen. Es gibt keinen Grund dazu, diese effiziente Form einer aufeinander abgestimmten Zusammenarbeit zu verbieten.

Änderungsantrag 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die Vereinbarung begründet eine echte Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern mit dem Ziel, ihre öffentlichen Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen, und umfasst wechselseitige Rechte und Pflichten der Parteien;

(a) der Zweck der Partnerschaft ist die Erbringung einer öffentlichen Aufgabe, die allen beteiligten öffentlichen Stellen übertragen wird, oder die Erbringung einer Nebentätigkeit, die für die Erbringung der allen öffentlichen Stellen übertragenen öffentlichen Aufgaben erforderlich ist;

Änderungsantrag 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 4 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) die Vereinbarung wird nur durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt;

entfällt

Änderungsantrag 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 4 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) die beteiligten öffentlichen Auftraggeber üben, gemessen am Umsatz, nicht mehr als 10 % ihrer Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Vereinbarung relevant sind, auf dem offenen Markt aus;

(c) die beteiligten Behörden üben, gemessen am Umsatz, nicht mehr als 20 % ihrer Tätigkeiten im auftragsrelevanten Bereich auf dem offenen Markt aus;

Begründung

Diese Klarstellung ist erforderlich, damit Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.

Änderungsantrag 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Ausschlüsse finden ab dem Zeitpunkt des Eingehens einer privaten Beteiligung keine Anwendung mehr, so dass laufende Aufträge für den Wettbewerb im Rahmen der üblichen Vergabeverfahren geöffnet werden müssen.

Die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Ausschlüsse finden ab dem Zeitpunkt des Eingehens einer privaten Beteiligung keine Anwendung mehr, so dass laufende Aufträge für den Wettbewerb im Rahmen der üblichen Vergabeverfahren geöffnet werden müssen, es sei denn die private Beteiligung war zum Zeitpunkt der ursprünglichen Auftragsvergabe gesetzlich vorgeschrieben.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Grundsätze der Auftragsvergabe

Zweck und Grundsätze der Auftragsvergabe

Begründung

Einige Mitgliedstaaten gaben an, dass eine Bezugnahme auf den Zweck der Richtlinie mit aufgenommen werden sollte.

Änderungsantrag 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Zweck dieser Richtlinie ist es, eine wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Gelder zu gewährleisten, die Beschaffungsqualität zu erhöhen, den Wettbewerb und die ordnungsgemäße Funktionsweise der Beschaffungsmärkte zu verbessern und Unternehmen und anderen Anbietern, die im Rahmen von Ausschreibungswettbewerben Angebote für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge einreichen, Chancengleichheit zu gewährleisten.

Begründung

Einige Mitgliedstaaten gaben an, dass eine Bezugnahme auf den Zweck der Richtlinie mit aufgenommen werden sollte.

Änderungsantrag 30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vergabestellen können besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags seitens einer Gruppe festlegen, sofern diese Bedingungen durch objektive Gründe gerechtfertigt werden und angemessen sind. Insbesondere kann von einer Gruppe verlangt werden, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die zufriedenstellende Durchführung des Auftrags erforderlich ist.

Die Vergabestellen können besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags seitens einer Gruppe festlegen, sofern diese Bedingungen durch objektive Gründe gerechtfertigt werden und angemessen sind. Insbesondere kann von einer Gruppe verlangt werden, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, falls und sofern dies für die zufriedenstellende Durchführung des Auftrags unbedingt erforderlich ist.

Begründung

Diese Voraussetzung sollte so weit wie möglich beschränkt werden, um etwaige unnötige Belastungen für Unternehmen und insbesondere KMU zu vermeiden.

Änderungsantrag 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 31 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können das Recht zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren geschützten Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmern, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration behinderter und benachteiligter Arbeitnehmer ist, vorbehalten oder vorsehen, dass solche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchgeführt werden, sofern mehr als 30 % der Arbeitnehmer dieser Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme behinderte oder benachteiligte Arbeitnehmer sind.

Die Mitgliedstaaten können das Recht zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren

 

a) geschützten Werkstätten vorbehalten oder vorsehen, dass solche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchgeführt werden, sofern die Mehrheit der Arbeitnehmer Behinderungen aufweist, deren Art oder Schwere die Ausübung einer Berufstätigkeit unter normalen Bedingungen unmöglich macht bzw. die Arbeitsplatzsuche auf dem normalen Arbeitsmarkt erschwert;

 

b) sozialwirtschaftliche Unternehmen oder Programme, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration benachteiligter Arbeitnehmer ist, sofern mehr als 30 % der Arbeitnehmer dieser Unternehmen oder Programme behinderte oder benachteiligte Personen sind. ‚Benachteiligte Personen‘ sind unter anderem: Arbeitslose, Personen, die mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert sind, von Ausgrenzung bedrohte Personen, Angehörige schutzbedürftiger Gruppen und Angehörige benachteiligter Minderheiten.

Änderungsantrag 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 32 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie oder des nationalen Rechts betreffend den Zugang zu Informationen und unbeschadet der Verpflichtungen zur Bekanntmachung vergebener Aufträge und der Unterrichtung der Bewerber und Bieter gemäß den Artikeln 64 und 69 dieser Richtlinie gibt eine Vergabestelle keine ihr von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelten und von diesen als vertraulich eingestuften Informationen weiter, wozu insbesondere technische und handelsbezogene Geschäftsgeheimnisse sowie die vertraulichen Aspekte der Angebote selbst gehören.

2. Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie oder des nationalen Rechts betreffend den Zugang zu Informationen und unbeschadet der Verpflichtungen zur Bekanntmachung vergebener Aufträge und der Unterrichtung der Bewerber und Bieter gemäß den Artikeln 64 und 69 dieser Richtlinie gibt eine Vergabestelle keine ihr von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelten Informationen weiter – unabhängig davon, ob diese als vertraulich eingestuft wurden oder nicht –, wozu insbesondere technische und handelsbezogene Geschäftsgeheimnisse sowie die vertraulichen Aspekte der Angebote selbst gehören, es sei denn, dies ist für den Zweck dieser Richtlinie oder des anwendbaren nationalen Rechts zwingend erforderlich.

Begründung

Für Unternehmen, und insbesondere KMU, ist es wichtig, dass derartige Informationen auf keinen Fall offengelegt werden, sofern nicht ein Grund dafür existieren sollte, dies doch zu tun.

Änderungsantrag 33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 40 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 40 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung.

Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 52 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung.

Begründung

Die neuen zeitlichen Beschränkungen sind in praktischer Hinsicht zu kurz, insbesondere für KMU, und könnten ein Wettbewerbshindernis darstellen.

Änderungsantrag 34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 41 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mindestfrist für den Erhalt der Teilnahmeanfragen wird grundsätzlich auf nicht weniger als 30 Tage ab dem Datum der Übermittlung der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung festgelegt und darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage betragen.

Die Mindestfrist für den Erhalt der Teilnahmeanfragen wird grundsätzlich auf nicht weniger als 37 Tage ab dem Datum der Übermittlung der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung festgelegt und darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage betragen.

Begründung

Die neuen zeitlichen Beschränkungen sind in praktischer Hinsicht zu kurz, insbesondere für KMU, und könnten ein Wettbewerbshindernis darstellen.

Änderungsantrag 35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 41 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ist eine einvernehmliche Festlegung der Frist für den Erhalt der Angebote nicht möglich, setzt die Vergabestelle eine Frist fest, die grundsätzlich mindestens 10 Tage ab dem Absendedatum der Aufforderung zur Angebotsabgabe beträgt.

Ist eine einvernehmliche Festlegung der Frist für den Erhalt der Angebote nicht möglich, setzt die Vergabestelle eine Frist fest, die grundsätzlich mindestens 20 Tage ab dem Absendedatum der Aufforderung zur Angebotsabgabe beträgt.

Begründung

Die neuen zeitlichen Beschränkungen sind in praktischer Hinsicht zu kurz, insbesondere für KMU, und könnten ein Wettbewerbshindernis darstellen.

Änderungsantrag 36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 42 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mindestfrist für den Erhalt der Teilnahmeanfragen wird grundsätzlich auf nicht weniger als 30 Tage ab dem Datum der Übermittlung der Auftragsbekanntmachung oder für den Fall, dass eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird, der Aufforderung zur Interessensbestätigung festgelegt und darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage betragen.

Die Mindestfrist für den Erhalt der Teilnahmeanfragen wird grundsätzlich auf nicht weniger als 37 Tage ab dem Datum der Übermittlung der Auftragsbekanntmachung oder für den Fall, dass eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird, der Aufforderung zur Interessensbestätigung festgelegt und darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage betragen.

Begründung

Die neuen zeitlichen Beschränkungen sind in praktischer Hinsicht zu kurz, insbesondere für KMU, und könnten ein Wettbewerbshindernis darstellen.

Änderungsantrag 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 42 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ist eine einvernehmliche Festlegung der Frist für den Erhalt der Angebote nicht möglich, setzt die Vergabestelle eine Frist fest, die grundsätzlich mindestens 10 Tage ab dem Absendedatum der Aufforderung zur Angebotsabgabe beträgt.

Ist eine einvernehmliche Festlegung der Frist für den Erhalt der Angebote nicht möglich, setzt die Vergabestelle eine Frist fest, die grundsätzlich mindestens 20 Tage ab dem Absendedatum der Aufforderung zur Angebotsabgabe beträgt.

Begründung

Die neuen zeitlichen Beschränkungen sind in praktischer Hinsicht zu kurz, insbesondere für KMU, und könnten ein Wettbewerbshindernis darstellen.

Änderungsantrag 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe g dieses Artikels sind im Grundprojekt der Umfang möglicher zusätzlicher Bauarbeiten oder Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens ist bereits bei der Ausschreibung für das erste Vorhaben anzugeben; der für die Fortführung der Bau- oder Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird von den Vergabestellen bei der Anwendung der Artikel 12und 13 berücksichtigt.

entfällt

Begründung

Auf mögliche zusätzliche Arbeiten oder Dienstleistungen für das Grundprojekt wird über das Instrument einer „Option“ hingewiesen. Aus diesem Grund ist eine zusätzliche Erklärung überflüssig.

Änderungsantrag 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 45 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit Ausnahme angemessen begründeter Sonderfälle, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann, beträgt die Laufzeit der Rahmenvereinbarung maximal vier Jahre.

Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung darf die in den nationalen Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegte Dauer nicht übersteigen. Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung über Wartung richtet sich nach dem Lebenszyklus der Bauleistung oder Lieferung.

Änderungsantrag 40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 47 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vergabestellen können auf elektronische Auktionen zurückgreifen, bei denen neue, nach unten revidierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden.

Nur bei standardisierten Dienstleistungen und Lieferungen können die Vergabestellen auf elektronische Auktionen zurückgreifen, bei denen neue, nach unten revidierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden. Bau- und Dienstleistungsaufträge, die sich auf geistiges Eigentum beziehen – wie z. B. die Konzeption von Bauarbeiten –, dürfen nicht Gegenstand von elektronischen Auktionen sein.

Änderungsantrag 41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 52 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ist eine Vereinbarung zur Festlegung des anwendbaren öffentlichen Auftragsvergaberechts nicht vorhanden, werden die einzelstaatlichen Bestimmungen für die Auftragsvergabe nach folgenden Regeln festgelegt:

Ist eine Vereinbarung zur Festlegung des anwendbaren öffentlichen Auftragsvergaberechts gemäß Absatz 3 nicht vorhanden, werden die einzelstaatlichen Bestimmungen für die Auftragsvergabe nach folgenden Regeln festgelegt:

Begründung

Ebenso wie auch in Absatz 6 sollte die konkrete Situation einer fehlenden Einigung dahingehend, worauf dieser Absatz Anwendung findet, gleichfalls näher angegeben werden.

Änderungsantrag 42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 53 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Derlei Maßnahmen umfassen die Unterrichtung anderer Bewerber oder Bieter in Bezug auf alle einschlägigen Informationen, die im Zusammenhang mit der Einbeziehung des Bewerbers oder Bieters in die Ausarbeitung des Vergabeverfahrens und die Festlegung angemessener Fristen für den Eingang der Angebote ausgetauscht wurden oder daraus resultieren. Der betreffende Bewerber oder Bieter wird vom Verfahren nur dann ausgeschlossen, wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Einhaltung der Pflicht zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu gewährleisten.

Derlei Maßnahmen umfassen die Unterrichtung anderer Bewerber oder Bieter in Bezug auf alle einschlägigen Informationen, die im Zusammenhang mit der Einbeziehung des Bewerbers oder Bieters in die Ausarbeitung des Vergabeverfahrens und die Festlegung angemessener Fristen für den Eingang der Angebote ausgetauscht wurden oder daraus resultieren. Der betreffende Bewerber oder Bieter wird vom Verfahren nur dann ausgeschlossen, wenn der öffentliche Auftraggeber nachweist, dass keine andere Möglichkeit besteht, die Einhaltung der Pflicht zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu gewährleisten.

Begründung

Dies bezieht sich auf das legitime Mittel, es Unternehmen, die bezüglich einer auf dem Risiko einer Wettbewerbsverzerrung basierenden Ausschlussentscheidung beteiligt sind, zu ermöglichen, angehört zu werden; durch den letzten Unterabsatz von Punkt 2 wird die Beweislast so umkehrt, dass sie dem betreffenden Unternehmen zufällt. Um eine Ausschlussentscheidung anfechten zu können, muss das Unternehmen im Grunde „beweisen“, dass sich seine Beteiligung nicht wettbewerbsverzerrend auswirkt. Im Falle des Fehlens entsprechender Beweise wird die Ausschlussentscheidung dann legitimiert. In der Tat liegt es am öffentlichen Auftraggeber, sofern dieser beabsichtigt, den Ausschluss eines Unternehmens zu verkünden, den Beweis dafür zu liefern, dass sich die Beteiligung dieses Unternehmens wettbewerbsverzerrend auswirken würde. Das betreffende Unternehmen sollte in der Lage sein, eine solche Entscheidung anzufechten – vorausgesetzt, dass der umgekehrte Beweis dahingehend, dass sich seine Beteiligung nicht wettbewerbsverzerrend auswirken würde, nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen kann.

Änderungsantrag 43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 54 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In den technischen Spezifikationen ist auch anzugeben, ob die Rechte an geistigem Eigentum übertragen werden müssen.

In den technischen Spezifikationen ist auch anzugeben, ob die Rechte an geistigem Eigentum übertragen werden müssen und, wenn dies der Fall sein sollte, die Vergütungsbedingungen für den Erwerb solcher Rechte.

Begründung

Die Förderung der Innovation von Unternehmen beruht auf dem Vertrauen der Wirtschaftsteilnehmer in den Binnenmarkt – insbesondere dann, wenn es um den Schutz ihrer Eigentumsrechte geht. Um eine perfekte Kohärenz zwischen der europäischen Verordnung, durch welche der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gewährleistet wird, wie z. B. durch die Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2009 über Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, und den Richtlinien zum „öffentlichen Auftragswesen“ sicherzustellen, ist es wichtig, zu unterstreichen, dass der Erwerb von Rechten des geistigen Eigentums auf der Grundlage der Vergütung des Rechteinhabers erfolgen muss.

Änderungsantrag 44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 61 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Vergabestellen können ihre Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels der Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung sobald wie möglich nach Beginn des Haushaltsjahrs bekanntgeben. Diese Bekanntmachungen müssen die in Anhang VI Teil A Abschnitt I genannten Angaben enthalten. Sie werden entweder von der Kommission oder von den Vergabestellen in ihrem Beschafferprofil gemäß Anhang IX Nummer 2 Buchstabe b veröffentlicht. Veröffentlichen die Vergabestellen die Bekanntmachung in ihrem Beschafferprofil, geben sie die Veröffentlichung der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil gemäß Anhang IX Nummer 3 bekannt.

1. Die Vergabestellen geben ihre Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels der Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung sobald wie möglich nach Beginn des Haushaltsjahrs bekannt. Diese Bekanntmachungen müssen die in Anhang VI Teil A Abschnitt I genannten Angaben enthalten. Sie werden entweder von der Kommission oder von den Vergabestellen in ihrem Beschafferprofil gemäß Anhang IX Nummer 2 Buchstabe b veröffentlicht. Veröffentlichen die Vergabestellen die Bekanntmachung in ihrem Beschafferprofil, geben sie die Veröffentlichung der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil gemäß Anhang IX Nummer 3 bekannt.

Begründung

Die Veröffentlichung von Informationsbekanntmachungen vorab sollte der Transparenz halber sowie aus Gründen umfassender Informationen an Unternehmen, insbesondere KMU, obligatorisch sein, da diese so Zeit haben, ihre Angebote von langer Hand im Vorfeld vorzubereiten.

Änderungsantrag 45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 70 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Vergabestellen können entscheiden, einen Auftrag nicht an einen Bieter mit dem besten Angebot zu vergeben, wenn sie festgestellt haben, dass der Bieter den Pflichten aus dem Unionsrecht auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XIV aufgeführten internationalen Bestimmungen des Sozial- und Umweltrechts zumindest in gleichwertiger Art und Weise nicht genügt.

5. Die Vergabestellen können entscheiden, einen Auftrag nicht an den Bieter mit dem besten Angebot zu vergeben, wenn das Angebot nicht den Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften, nationalen Rechtsvorschriften oder sonstigen verbindlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts, oder der am Ort der Leistungserbringung geltenden Tarifverträge oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XIV aufgeführten internationalen Sozial- und Umweltrechtsvorschriften, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen, genügt.

Änderungsantrag 46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vergabestellen wenden unbeschadet der für die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags eines der folgenden Kriterien an:

Die Vergabestellen wenden unbeschadet der für die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags folgende Kriterien an:

Änderungsantrag 47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Vergabestellen wenden unbeschadet der für die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags eines der folgenden Kriterien an:

1. Die öffentlichen Auftraggeber wenden unbeschadet der für die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags folgende Kriterien an:

a) das wirtschaftlich günstigstes Angebot;

a) das wirtschaftlich, sozial und ökologisch günstigste Angebot;

b) der niedrigste Preis.

b) der niedrigste Preis.

 

Das in Buchstabe a genannte Kriterium hat grundsätzlich Vorrang vor dem in Buchstabe b genannten Kriterium.

Änderungsantrag 48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Design für alle Nutzer, Umwelteigenschaften und innovativer Charakter;

a) Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Design für alle Nutzer, Umwelteigenschaften und soziale Merkmale, Beitrag zu nachhaltigem Wachstum und Beschäftigung sowie innovativer Charakter;

Begründung

Es sollten effizientere soziale Kriterien im Sinne der Strategie Europa 2020 mit aufgenommen werden, um so wirksamer zu nachhaltigem Wachstum beitragen zu können.

Änderungsantrag 49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass sich die Vergabe bestimmter Arten von Aufträgen auf das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 zu stützen hat.

3. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass sich die Vergabe bestimmter Arten von Aufträgen unter Beachtung des Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes und der angemessenen Qualität auf das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne von Absatz 1 und Absatz 2 zu stützen hat.

Änderungsantrag 50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Falle von Absatz 1 Buchstabe a gibt die Vergabestelle die relative Gewichtung jedes Kriteriums an, anhand dessen das wirtschaftlich günstigste Angebot ausgewählt wird.

Im Falle von Absatz 1 gibt die Vergabestelle die relative Gewichtung jedes Kriteriums an, anhand dessen das wirtschaftlich günstigste Angebot ausgewählt wird.

Änderungsantrag 51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 79 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) die gewählten technischen Lösungen oder alle außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Lieferung der Waren bzw. der Erbringung der Dienstleistung oder bei der Durchführung der Bauleistungen verfügt;

(b) die technischen Lösungen und/oder außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Lieferung der Waren, der Erbringung der Dienstleistung oder der Durchführung der Bauleistungen verfügt;

Begründung

Wiederherstellung des Wortlauts der derzeit geltenden Richtlinie

Änderungsantrag 52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 81 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Vergabestelle auf Wunsch des Unterauftragnehmers und sofern die Art des Auftrags es erlaubt, fällige Zahlungen im Zusammenhang mit den für den Hauptauftraggeber erbrachten Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen direkt an den Unterauftragnehmer leistet. In diesem Fall führen die Mitgliedstaaten geeignete Mechanismen ein, die es dem Hauptauftragnehmer ermöglichen, Einwände gegen ungerechtfertigte Zahlungen zu erheben. Die Modalitäten dieser Zahlungsregelung werden in den Auftragunterlagen dargelegt.

2. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Vergabestelle auf Wunsch des Unterauftragnehmers und sofern die Art des Auftrags es erlaubt, fällige Zahlungen im Zusammenhang mit den für den Hauptauftraggeber erbrachten Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen direkt an den Unterauftragnehmer leistet. In diesem Fall führen die Mitgliedstaaten geeignete Mechanismen ein, die es dem Hauptauftragnehmer ermöglichen, nachträglich Einwände gegen ungerechtfertigte Zahlungen zu erheben und sehen Regelungen vor, die es dem öffentlichen Auftraggeber ermöglichen, gegebenenfalls ohne erneute Angebotsabgabe den Unterzeichnerstatus des Hauptauftragnehmers zu übernehmen, um dadurch die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Modalitäten dieser Zahlungsregelung werden in den Auftragunterlagen dargelegt.

Begründung

Bei Bedarf (z. B. im Falle eines insolventen Hauptauftragnehmers) muss der öffentliche Auftraggeber in der Lage sein, das Mandat zu beenden, ohne dabei an Rechtssicherheit zu verlieren. Aus diesem Grund sollte es anhand einzelstaatlicher Bestimmungen möglich gemacht werden, den Unterzeichnerstatus zu übernehmen und die strittigen Bedingungen der Verträge erneut zu verhandeln. Darüber hinaus sollte das Recht des Hauptauftragnehmers, Einwände gegen ungerechtfertigte Zahlungen zu erheben, nur bewilligt werden, nachdem der Vertrag erfüllt worden ist, da die Unterauftragnehmer andernfalls womöglich den Wettbewerb blockieren würden.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 82 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für den Fall, dass ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der die ursprünglich festgelegten qualitativen Auswahlkriterien erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung oder einer Insolvenz ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Vertrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für den Fall, dass ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der die ursprünglich festgelegten qualitativen Auswahlkriterien erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung, einer Übertragung von Kapital oder Vermögenswerten, einer Insolvenz oder auf der Grundlage einer Vertragsklausel ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Vertrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen.

Begründung

Es ist vollkommen legitim, dass der öffentliche Auftraggeber unter der Kontrolle des Gerichts Einwände gegen die Ersetzung eines Vertragspartners erhebt, da die neue Vertragspartei nicht die gleichen finanziellen und technischen Kompetenzen würde garantieren können wie diejenige, die sie ersetzt, welche jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung des laufenden Vertrags mit unveränderten Bedingungen erforderlich sind.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 83 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet in einem Verfahren nach Artikel 258 AEUV, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen dadurch verstoßen hat, dass eine Vergabestelle dieses Mitgliedstaats den in Frage stehenden Auftrag vergeben hat, ohne dabei seinen Verpflichtungen aus den Verträgen und aus dieser Richtlinie nachzukommen.

(c) Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet in einem Verfahren nach Artikel 258 AEUV, dass ein Mitgliedstaat dadurch gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat, dass eine Vergabestelle dieses Mitgliedstaats den in Frage stehenden Auftrag vergeben hat, ohne dabei ihren Verpflichtungen aus den Verträgen und aus dieser Richtlinie nachzukommen; der Anspruch des Vertragspartners auf Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.

Begründung

Die Bezugnahme auf „durch einzelstaatliches Recht geschaffene Bedingungen“ reicht nicht aus, um das fehlende Entschädigungsprinzip im Falle einer Kündigung ohne vertragliches Verschulden vor dem vorgesehenen Ablauf der Vertragslaufzeit zu kompensieren. Zudem muss das Entschädigungsprinzip im EU-Recht schriftlich festgehalten werden, um seine Wirksamkeit in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Änderungsantrag 55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 86 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Vergabestellen der Notwendigkeit, Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen sicherzustellen, sowie den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, der Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer und dem Aspekt der Innovation Rechnung tragen können. Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass die Auswahl der Dienstleister nicht allein auf der Grundlage des Preises für die Erbringung der Dienstleistungen getroffen wird.

2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Vergabestellen der Notwendigkeit, universellen Zugang, Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit, Verfügbarkeit, Sicherheit und Vollständigkeit der Dienstleistungen sicherzustellen, sowie den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, der Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer und dem Aspekt der Innovation Rechnung tragen können. Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass die Auswahl der Dienstleister nicht allein auf der Grundlage des Preises für die Erbringung der Dienstleistungen getroffen wird.

Begründung

Diese Eigenschaften von DAG sind von entscheidender Bedeutung und sollten in diesem Rahmen so weit wie möglich sichergestellt werden.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 93 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Rechtsberatung für Vergabestellen in Fragen der Auslegung der Vorschriften und Grundsätze für die öffentliche Auftragsvergabe und zur Anwendung der Vorschriften in Einzelfällen;

(b) allgemeine und spezifische Rechtsberatung sowie praktische Unterstützung für Vergabestellen in Fragen der Auslegung und der Anwendung der Vorschriften und Grundsätze für die öffentliche Auftragsvergabe;

Begründung

Als eine spezialisierte und zentrale Stelle sollte die unabhängige Stelle die Verantwortung für die Rechtsberatung und praktische Unterstützung von öffentlichen Auftraggebern in allgemeiner Hinsicht und in Sonderfällen sowohl im Hinblick auf die Auslegung als auch die Anwendung von Regelungen und Prinzipien des öffentlichen Auftragswesens übernehmen.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 93 – Absatz 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Festlegung und Anwendung umfassender und praktikablerRed-Flag“-Indikatorsysteme zur Vermeidung, Aufdeckung und Berichterstattung von Fällen von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und sonstiger schwerwiegender Unregelmäßigkeiten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens;

(d) Festlegung und Anwendung umfassender und praktikablerRed-Flag“-Indikatorsysteme zur Vermeidung, Aufdeckung und Berichterstattung von Fällen von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten oder Unregelmäßigkeiten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens;

Begründung

Um die Gesetzmäßigkeit der seitens der öffentlichen Auftraggeber organisierten Verfahren weiter zu stärken, auch mit pädagogischer Zielsetzung, es wichtig, hier alle Arten von Unregelmäßigkeiten mit aufzuführen – ungeachtet dessen, wie schwerwiegend sie sind.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 94 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vergabestellen bewahren die einschlägigen Unterlagen zu jedem Auftrag, jeder Rahmenvereinbarung und jeder Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems auf. Diese Unterlagen müssen hinreichend ausführlich sein, damit zu einem späteren Zeitpunkt Entscheidungen folgender Art gerechtfertigt werden können:

Die Vergabestellen bewahren die einschlägigen Unterlagen zu jedem Auftrag, jeder Rahmenvereinbarung, sofern diese die Schwellenwerte übersteigen, und jeder Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems auf. Diese Unterlagen müssen hinreichend ausführlich sein, damit zu einem späteren Zeitpunkt Entscheidungen folgender Art gerechtfertigt werden können:

Begründung

Die Notwendigkeit, im Einklang mit den in Art. 85 festgelegten Bestimmungen schriftliche Berichte abzufassen, sollte ausschließlich für die „über dem Schwellenwert liegenden Beschaffungsvolumen“ erforderlich sein. Nachdem dies bislang für „unter dem Schwellenwert liegende Beschaffungsvolumen“ durchgeführt worden ist, würde dies in deutlich umfangreichere bürokratische Verfahren münden. Derartige Belastungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem auf dem Spiel stehenden Geldwert stehen.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 94 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Untrlagen sind mindestens vier Jahre ab dem Zeitpunkt des Auftragszuschlags aufzubewahren, so dass die Vergabestelle während dieses Zeitraums der Kommission oder der nationalen Aufsichtsstelle auf Anfrage die notwendigen Informationen zukommen lassen kann.

2. Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre ab dem Zeitpunkt des Auftragszuschlags aufzubewahren, so dass die Vergabestelle während dieses Zeitraums der Kommission oder der nationalen Aufsichtsstelle die notwendigen Informationen zukommen lassen kann.

Begründung

Es macht nicht viel Sinn, eine Berichterstattungspflicht dieser Art aufzuerlegen, wenn dies nicht zum Zwecke der obligatorischen Übermittlung ihrer Ergebnisse geschieht.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 96 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten schaffen Strukturen zur fachlichen Unterstützung, die Vergabestellen Rechts- und Wirtschaftsberatung, Orientierungshilfen und Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren anbieten. Darüber hinaus sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass jede Vergabestelle kompetente Unterstützung und Beratung in Einzelfragen erhält.

1. Die Mitgliedstaaten schaffen Strukturen zur fachlichen Unterstützung, die Vergabestellen Rechts- und Wirtschaftsberatung, Orientierungshilfen und Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren anbieten. Darüber hinaus sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass jede Vergabestelle kompetente Unterstützung und Beratung in Einzelfragen erhält. In diesem Zusammenhang sollte den lokalen Behörden und insbesondere kleinen Gebietskörperschaften besondere Aufmerksamkeit und verstärkte Unterstützung zuteil werden.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 96 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Zur Verbesserung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere von KMU, zur öffentlichen Auftragsvergabe und zur Erleichterung des Verständnisses der Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleisten die Mitgliedstaaten eine angemessene Hilfestellung, auch auf elektronischem Wege oder über bestehende Netzwerke zur Unterstützung von Unternehmen.

2. Zur Verbesserung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere von KMU, zur öffentlichen Auftragsvergabe und zur Erleichterung des Verständnisses der Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleisten die Kommission und die Mitgliedstaaten eine angemessene und rechtzeitige Inkenntnissetzung und Hilfestellung, auch auf elektronischem Wege oder über bestehende Netzwerke zur Unterstützung von Unternehmen.

Begründung

Die Kommission sollte sich in Anbetracht des höchst technischen Charakters des Texts ebenfalls an diesen Anstrengungen beteiligen. Darüber hinaus ist es auch von wesentlicher Bedeutung, dass die KMU die von ihnen benötigten Informationen rechtzeitig erhalten.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 96 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Bekanntmachungen, auf die in den Artikeln 61, 62, 63 und 64 Bezug genommen wird, müssen die Informationen über die entsprechende Stelle bzw. die entsprechenden Stellen enthalten, so wie in Absatz 4 dieses Artikels dargelegt.

Begründung

Es sollte detaillierte und einfach zu findende Informationen über diejenigen Stellen geben, die öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen Unterstützung zukommen lassen.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 97 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Mitgliedstaaten haben mit der Unterstützung der Kommission bei der Orientierung von öffentlichen Auftraggebern im Hinblick auf die Beurteilung gegebenenfalls bestehender grenzüberschreitender Interessen in spezifischen Fällen zusammenzuarbeiten – insbesondere um die Ausgabeneffizienz bei der Umsetzung von Programmen zu steigern, welche durch Instrumente der Kohäsionspolitik oder andere EU-Instrumente finanziert werden.

Begründung

Dies steht im Einklang mit der REGI-Stellungnahme über die Modernisierung des öffentlichen Auftragswesens sowie insbesondere mit den Absätzen 7 und 15 dieser Stellungnahme.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang XVII a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Die folgenden rechtlichen Dienstleistungen:

 

79112000-2 Rechtsvertretungsleistungen

 

79100000-5 Juristische Dienstleistungen

 

79110000-8 Rechtsberatungs- und Vertretungsleistungen

 

79111000-5 Rechtsberatungsleistungen

 

79112100-3 Interessenvertretung

 

79120000-1 Patent- und Urheberrechtsberatung

 

79121000-8 Urheberrechtsberatung

 

79121100-9 Software-Urheberrechtsberatung

 

79130000-4 Rechtliche Dokumentations- und Beglaubigungsdienste

 

79131000-1 Dokumentationsdienste

 

79132000-8 Beglaubigungsdienste

 

79140000-7 Rechtsberatungs- und Auskunftsdienstleistungen

Begründung

Eine besondere Behandlung von Dienstleistungen ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie sich auf alle gleichartigen Dienstleistungen erstreckt.

VERFAHREN

Titel

Öffentliche Auftragsvergabe durch Marktteilnehmer in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr und Postdienste

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0895 – C7-0007/2012 – 2011/0439(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

19.1.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

19.1.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Ramona Nicole Mănescu

26.1.2012

Datum der Annahme

10.10.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

7

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

François Alfonsi, Luís Paulo Alves, Charalampos Angourakis, Jean-Jacob Bicep, Victor Boştinaru, John Bufton, Alain Cadec, Salvatore Caronna, Nikos Chrysogelos, Francesco De Angelis, Rosa Estaràs Ferragut, Danuta Maria Hübner, Filiz Hakaeva Hyusmenova, Vincenzo Iovine, María Irigoyen Pérez, Seán Kelly, Mojca Kleva, Constanze Angela Krehl, Petru Constantin Luhan, Ramona Nicole Mănescu, Vladimír Maňka, Iosif Matula, Erminia Mazzoni, Miroslav Mikolášik, Ana Miranda, Jan Olbrycht, Markus Pieper, Monika Smolková, Ewald Stadler, Nuno Teixeira, Lambert van Nistelrooij, Oldřich Vlasák, Kerstin Westphal, Hermann Winkler, Joachim Zeller, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Karin Kadenbach, Lena Kolarska-Bobińska, Czesław Adam Siekierski, Giommaria Uggias

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (15.10.2012)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
(COM(2011)0895 – C7‑0007/2012 – 2011/0439(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Giuseppe Gargani

KURZE BEGRÜNDUNG

Die öffentliche Auftragsvergabe muss dazu dienen, zur Verwirklichung des Binnenmarktes beizutragen und das Wirtschaftswachstum in den Mitgliedstaaten wieder anzukurbeln. Die öffentlichen Beschaffer in Europa wenden etwa 18 % des BIP für Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge auf.

Der Verfasser der Stellungnahme vertritt die Auffassung, dass die Aktualisierung der Richtlinien über die Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste folgenden Grundsätzen gerecht werden muss:

- Vereinfachung der Verfahren und Vorteile für alle Wirtschaftsbeteiligten;

- Förderung der Beteiligung von KMU;

- Gewährleistung bestmöglicher Ergebnisse in Bezug auf das Preis-Leistungs-Verhältnis;

- effiziente und transparente Verwendung der öffentlichen Mittel.

Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt ausdrücklich die Zielsetzung des Legislativvorschlags der Kommission, mit dem die derzeit geltenden Rechtsvorschriften zur Regelung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste verstärkt und aktualisiert werden sollen.

Der Verfasser der Stellungnahme bekundet insbesondere seine Befriedigung über den Inhalt des Legislativvorschlags in Bezug auf das Ziel einer Verstärkung des rechtlichen Rahmens für Vergabeverfahren, damit dieses Instrument als Anreiz für öffentliche und private Investitionen in strategische Infrastrukturen und Dienstleistungen dienen kann. Ebenso teilt er die Auffassung, dass die Vergabeverfahren innovativer gestaltet und vereinfacht werden müssen und dass ein ordnungsgemäßes Gleichgewicht zwischen den Prioritäten im Zusammenhang mit Haushaltszwängen und dem Erfordernis der Gewährleistung einer effizienten Handhabung öffentlicher Aufträge hergestellt werden muss.

Der Verfasser der Stellungnahme hält es für angezeigt, dass auch weiterhin die Auftragsvergabe in den Sektoren normativ reguliert wird, in denen es teilweise eine Öffnung der Märkte gibt, auf denen die Wirtschaftsteilnehmer tätig sind, und zwar wegen der besonderen oder ausschließlichen Rechte, die von den Mitgliedstaaten für die Versorgung, die Bereitstellung oder den Betrieb von Netzen für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung gewährt werden.

Allerdings hält er einige Änderungen für erforderlich, damit im Hinblick auf die Erreichung der angestrebten Zielsetzungen ein bestmögliches Ergebnis erzielt wird:

- Rechtsdienstleistungen mit ausschließlich treuhänderischem Charakter, die durch strenge deontologische Vorschriften garantiert werden und mit den Traditionen der Mitgliedstaaten zusammenhängen, müssen von dem Richtlinienentwurf ausgenommen bleiben, da sie eine Beurteilung subjektiver Elemente erfordern, die sich auf die besonderen Anforderungen des Auftraggebers beziehen.

- Bei der Einbeziehung der Postdienste in den Richtlinienentwurf wird den Veränderungen, zu denen es in den letzten Jahren in Europa gekommen ist, und vor allem der Entwicklung des Wettbewerbs in dem entsprechenden Dienstleistungsmarkt, der bereits Gegenstand der Richtlinie 2004/17/EG ist, nicht gebührend Rechnung getragen. In Anlehnung an die Begründung für die betreffende Regelung und die Evolution der Rechtsprechung erscheint in Anbetracht des tatsächlich vorhandenen Wettbewerbs auf der Grundlage von Kriterien wie den Merkmalen der betreffenden Waren und Dienstleistungen, dem Vorhandensein von Alternativen, den Preisen und dem Vorhandensein mehrerer Wettbewerber ein Ausschluss dieses Bereichs durchaus angezeigt.

- Unter Bezugnahme auf die jüngsten Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 10. April 2008, Rechtssache C-393/05/IV) wird eine Auslegung der Definition der „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ anerkannt, die auch von der öffentlichen Hand kontrollierte gewerbliche Unternehmen umfasst. Die industriellen oder gewerblichen Merkmale betreffen demnach eher die vorgegebenen Zielsetzungen und die zu befriedigenden Bedürfnisse als die Art der Organisation und der Tätigkeit.

- Die vorgesehene Höchstdauer von vier Jahren für die Rahmenvereinbarungen auch für die Fachbereiche erweist sich als sehr begrenzt und läuft Gefahr, die Handlungsfähigkeit der Auftraggeber in Einzelfällen zu behindern (Kundendienst- und Wartungsverträge für Anlagen).

- Die Verpflichtung, die Wirtschaftsteilnehmer über den Ablauf und den Fortgang der Verhandlungen mit den Bietern zu unterrichten, erweist sich, sofern eine solche Unterrichtung von einem Wirtschaftsteilnehmer beantragt wird, als zu kostspielig für öffentliche Auftraggeber und beeinträchtigt das Recht der Bieter auf Diskretion.

- Die verbindlich vorgeschriebene Schaffung einer einheitlichen und unabhängigen, für die Überwachung und Koordinierung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 zuständigen Stelle stellt zweifellos eine wertvolle Neuerung dar. Diese Überwachung darf dabei kein Selbstzweck sein, sondern muss die Erreichung der in den Richtlinien vorgegebenen Ziele Qualität, Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Transparenz gewährleisten und darf die Arbeit der öffentlichen Stellen weder verzögern noch behindern.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Außerdem sollten Aufträge über andere Dienstleistungen als Postdienste ausgenommen werden, da festgestellt wurde, dass der Postsektor hinreichend wettbewerbsfähig ist, um vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen zu werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Die Ergebnisse der Bewertung haben deutlich vor Augen geführt, dass die Freistellung bestimmter Dienstleistungen von der vollständigen Anwendung dieser Richtlinie überprüft werden sollte. Vor diesem Hintergrund wird die vollständige Anwendung der Richtlinie auf eine Reihe weiterer Dienstleistungen (wie Hotel- und Rechtsdienstleistungen, die beide einen besonders hohen Prozentsatz an grenzüberschreitenden Geschäften aufweisen) ausgeweitet.

(16) Die Ergebnisse der Bewertung der Auswirkungen und der Wirksamkeit des EU-Vergaberechts haben deutlich vor Augen geführt, dass die Freistellung bestimmter Dienstleistungen von der vollständigen Anwendung dieser Richtlinie überprüft werden sollte. Vor diesem Hintergrund wird die vollständige Anwendung der Richtlinie auf eine Reihe von Dienstleistungen ausgeweitet.

Begründung

Rechtsdienstleistungen mit ausschließlich treuhänderischem Charakter, die mit den Traditionen der Mitgliedstaaten zusammenhängen, müssen von dem Richtlinienentwurf ausgenommen bleiben, da sie eine Beurteilung subjektiver Elemente erfordern, die sich auf die besonderen Anforderungen des Auftraggebers beziehen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Angesichts der negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb sollten Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen zur Anwendung kommen. Die Ausnahme sollte auf Fälle beschränkt bleiben, in denen eine Veröffentlichung entweder aus Gründen höherer Gewalt im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht möglich ist oder in denen von Anfang an klar ist, dass eine Veröffentlichung nicht zu mehr Wettbewerb führen würde, weil beispielsweise objektiv nur ein einziger Wirtschaftsteilnehmer in der Lage ist, den Auftrag auszuführen. Nur Situationen einer objektiven Ausschließlichkeit können den Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb rechtfertigen, sofern die Ausschließlichkeitssituation nicht durch die Vergabestelle selbst mit Blick auf das anstehende Vergabeverfahren herbeigeführt wurde und sofern keine geeigneten alternativen Lösungen zur Verfügung stehen, was eingehend geprüft werden sollte.

(26) Angesichts der negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb dürfen Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen zur Anwendung kommen, wobei der nach Artikel 93 benannten nationalen Aufsichtsstelle eine angemessene Begründung zu übermitteln ist. Die Ausnahme sollte auf Fälle beschränkt bleiben, in denen eine Veröffentlichung entweder aus Gründen höherer Gewalt im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht möglich ist oder in denen von Anfang an klar ist, dass eine Veröffentlichung nicht zu mehr Wettbewerb führen würde, weil beispielsweise objektiv nur ein einziger Wirtschaftsteilnehmer in der Lage ist, den Auftrag auszuführen. Nur Situationen einer objektiven Ausschließlichkeit können den Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb rechtfertigen, sofern die Ausschließlichkeitssituation nicht durch die Vergabestelle selbst mit Blick auf das anstehende Vergabeverfahren herbeigeführt wurde und sofern keine geeigneten alternativen Lösungen zur Verfügung stehen, was eingehend geprüft werden sollte.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49) Angebote, deren Preis im Verhältnis zu den angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungewöhnlich niedrig erscheint, können auf technisch, wirtschaftlich oder rechtlich fragwürdigen Annahmen oder Praktiken basieren. Um etwaige Probleme während der Auftragsausführung zu vermeiden, sollten Vergabestellen verpflichtet werden, eine Erläuterung des angesetzten Preises zu verlangen, wenn ein Angebot erheblich unter den von anderen Bietern verlangten Preisen liegt. Kann der Bieter keine hinreichende Begründung geben, sollte die Vergabestelle berechtigt sein, das Angebot abzulehnen. Eine Ablehnung sollte obligatorisch sein in Fällen, in denen die Vergabestelle festgestellt hat, dass die ungewöhnlich niedrigen Preise aus der Nichtbeachtung verbindlicher sozial-, arbeits- oder umweltrechtlichern Vorschriften der Union oder internationaler arbeitsrechtlicher Vorschriften resultieren.

(49) Angebote, deren Preis im Verhältnis zu den angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungewöhnlich niedrig erscheint, können auf technisch, wirtschaftlich oder rechtlich fragwürdigen Annahmen oder Praktiken basieren. Um etwaige Probleme während der Auftragsausführung zu vermeiden, sollten Vergabestellen verpflichtet werden, eine Erläuterung des angesetzten Preises zu verlangen, wenn ein Angebot erheblich unter den von anderen Bietern verlangten Preisen liegt. Kann der Bieter keine hinreichende Begründung geben, sollte die Vergabestelle das Angebot ablehnen. Eine Ablehnung sollte ferner obligatorisch sein in Fällen, in denen die Vergabestelle festgestellt hat, dass die ungewöhnlich niedrigen Preise aus der Nichtbeachtung nationaler, internationaler oder europäischer Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Sozial-, Arbeits- und Umweltrechts, resultieren.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 50 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(50a) Um eine reibungslose Durchführung öffentlicher Aufträge zu gewährleisten, muss eine geeignete Regelung für das Instrument der Unterauftragsvergabe getroffen werden, damit sichergestellt ist, dass die Ausführung des öffentlichen Auftrags mit dem Angebot übereinstimmt. Die Unterauftragsvergabe sollte – unbeschadet strengerer nationaler Vorschriften – auf höchstens drei aufeinanderfolgende vertikale Unterauftragnehmer beschränkt sein.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 56 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(56a) Die Vergabestellen sollten die in der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr1 festgelegten Zahlungsfristen einhalten.

 

_____________

 

1 ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Diese Richtlinie lässt das Recht der Vergabestellen nach Artikel 4 unberührt, zu entscheiden, ob, wie und in welchem Ausmaß öffentliche Aufgaben von ihnen selbst wahrgenommen werden. Die Vergabestellen können Aufgaben von öffentlichem Interesse unter Verwendung eigener Ressourcen ausführen, ohne hierbei auf externe Wirtschaftsteilnehmer zurückgreifen zu müssen. Sie können dies in Zusammenarbeit mit anderen Vergabestellen tun.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 4 – Buchstaben a und b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Sie wurde zur Erfüllung im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nicht gewerblicher Art gegründet oder hat diesen Zweck; arbeitet eine Einrichtung unter marktüblichen Bedingungen, ist gewinnorientiert und trägt die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit einhergehenden Verluste, ist sie nicht darauf ausgerichtet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;

(a) sie besitzt Rechtspersönlichkeit;

(b) sie besitzt Rechtspersönlichkeit;

(b) sie wurde zur Erfüllung von Aufgaben nicht ausschließlich industrieller oder gewerblicher Art, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, gegründet;

Begründung

I punti a) e b) della proposta della Commissione sono diventati, per motivi legati alla coerenza legislativa del testo, rispettivamente i punti b) e a). Il punto a), nuovo punto b) è stato altresì emendato. In particolare, quest'ultima modifica si basa su recenti pronunce della Corte di Giustizia dell'Unione europea (Sentenza 10/04/2008 causa C - 393/05/ IV sez) nelle quali si riconosce un'interpretazione della definizione di organismo di diritto pubblico che comprende anche le società commerciali sotto controllo pubblico. Il carattere industriale o commerciale, riguarda, pertanto, le finalità da perseguire e i bisogni da soddisfare, piuttosto che il tipo di organizzazione e di attività.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) „Lieferaufträge“ Aufträge mit dem Ziel des Kaufs, des Leasings, der Miete, der Pacht oder des Mietkaufs, mit oder ohne Kaufoption, von Waren. Ein Lieferauftrag kann als Nebenarbeiten Verlege- und Installationsarbeiten umfassen;

(10) „Lieferaufträge“ Aufträge mit dem Ziel des Kaufs, des Leasings, der Miete, der Pacht oder des Mietkaufs, mit oder ohne Kaufoption, von Waren. Ein Lieferauftrag kann einen Auftrag mit mehreren Lieferungen umfassen. Ein Lieferauftrag kann als Nebenarbeiten Verlege- und Installationsarbeiten umfassen;

Begründung

Es erscheint angezeigt, in der vorliegenden Definition des Lieferauftrags auch die Erledigung im Sinne einer Lieferung auf mehreren Wegen vorzusehen. Damit würden verschiedene Vertragspraktiken einer rechtlichen Regelung unterworfen, die immer häufiger anzutreffen sind und eine Lieferung auf mehreren Wegen auf der Grundlage des Bedarfs der Auftraggeber während der Laufzeit des Vertrags vorsehen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Unter diese Richtlinie fallen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von

1. Unter diese Richtlinie fallen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Postdiensten.

(a) Postdiensten;

 

(b) anderen Diensten als Postdiensten, vorausgesetzt, dass diese Dienstleistungen von einer Stelle erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b erbringt, und dass die in Artikel 27 Absatz 1 genannten Bedingungen hinsichtlich der unter Absatz 2 Buchstabe b fallenden Dienstleistungen nicht erfüllt sind.

 

2. Für die Zwecke dieser Richtlinie und unbeschadet der Richtlinie 97/67/EG gelten folgende Definitionen:

2. Für die Zwecke dieser Richtlinie und unbeschadet der Richtlinie 97/67/EG gelten folgende Definitionen:

(a) „Postsendung“ bezeichnet eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie befördert wird, ungeachtet ihres Gewichts. Neben Briefsendungen handelt es sich dabei z. B. um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres Gewichts;

(a) „Postsendung“ bezeichnet eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie befördert wird, ungeachtet ihres Gewichts. Neben Briefsendungen handelt es sich dabei z. B. um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres Gewichts;

(b) „Postdienste“ bezeichnet Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Dies umfasst sowohl Dienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der Richtlinie 97/67/EG darstellen, als auch Dienstleistungen, die nicht darunter fallen;

(b) „Postdienste“ bezeichnet Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Dies umfasst sowohl Dienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der Richtlinie 97/67/EG darstellen, als auch Dienstleistungen, die nicht darunter fallen;

(c) „andere Dienste als Postdienste“ bezeichnet in den folgenden Bereichen erbrachte Dienste:

 

(i) Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor dem Versand und nach dem Versand, wie beispielsweise „Mailroom Management“);

 

(ii) Mehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln verknüpft sind und gänzlich mit diesen Mitteln erbracht werden (wie die abgesicherte Übermittlung von verschlüsselten Dokumenten mit elektronischen Mitteln, Adressenverwaltungsdienste und die Übermittlung von registrierten E-Mail-Sendungen);

 

(iii) Dienste, die nicht unter Buchstabe a erfasste Sendungen wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen betreffen;

 

(iv) Finanzdienstleistungen gemäß den CPV-Referenznummern 66100000-1 bis 66720000-3 und gemäß Artikel 19 Buchstabe c, insbesondere Postanweisungen und -überweisungen;

 

(v) philatelistische Dienstleistungen;

 

(vi) logistische Dienstleistungen (Dienstleistungen, bei denen die materielle Auslieferung und/oder Lagerung mit anderen nicht postalischen Aufgaben kombiniert wird).

 

Begründung

Mit der Richtlinie 2008/6/EG wurde das Postwesen für den Wettbewerb geöffnet, nicht zuletzt auch dank der Abschaffung des verbliebenen Teils, der dem Betreiber des Universaldienstes vorbehalten war. Demnach ist davon auszugehen, dass das Postwesen allmählich einen ausreichenden Liberalisierungsgrad erreicht hat, so dass es angezeigt erscheint, die von den Betreibern erbrachten anderen Dienste als Postdienste aus dem Geltungsbereich der neuen Richtlinien herauszunehmen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;

(b) Rechtsdienstleistungen, Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;

Begründung

In Anbetracht der besonderen und vertrauensbasierten Natur von Rechtsdienstleistungen erscheint es angezeigt, sie vom Geltungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Einzelheiten der Beschaffungsverträge werden veröffentlicht.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) wenn aufgrund eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb keine oder keine geeigneten Angebote oder Teilnahmeanträge eingegangen sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden;

(a) wenn aufgrund eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb keine oder keine geeigneten Angebote oder Teilnahmeanträge eingegangen sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht geändert und der in Artikel 93 genannten Aufsichtsstelle angemessene Begründungen übermittelt werden;

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 58 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Vergabestellen können Varianten berücksichtigen, die von einem Bieter eingereicht werden und die Mindestanforderungen der Vergabestellen erfüllen.

1. Vergabestellen können Varianten berücksichtigen, die von einem Bieter eingereicht werden, wenn diese die Mindestanforderungen der Vergabestellen erfüllen und ein Sechstel des vereinbarten Gesamtpreises nicht übersteigen.

Begründung

Eine übermäßige Verwendung von Varianten könnte den Wettbewerb verfälschen und zu Rechtsunsicherheiten führen. Es erscheint nützlich, eine besondere Bestimmung einzuführen, um einen Höchstpreis für die Varianten vorzusehen. Zur Bekräftigung der Effizienz einer solchen Bestimmung bieten die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechende Bezugsparameter.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 59 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vergabestellen geben in der Auftragsbekanntmachung, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen, sofern der Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems erfolgt, an, ob die Angebote nur für ein Los oder mehrere Lose einzureichen sind.

Die Vergabestellen geben in der Auftragsbekanntmachung, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen, sofern der Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems erfolgt, an, ob die Angebote nur für ein Los oder mehrere Lose einzureichen sind und ob sie in Lose unterteilt sind, wobei in diesem Fall die Lose ausführlich erläutert werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 65 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Aufrufe zum Wettbewerb im Sinne von Artikel 39 Absatz 2 werden vollständig in einer von der Vergabestelle gewählten Amtssprache der Union veröffentlicht. Einzig diese Sprachfassung ist verbindlich. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile einer jeden Bekanntmachung wird in den anderen Amtssprachen veröffentlicht.

3. Aufrufe zum Wettbewerb im Sinne von Artikel 39 Absatz 2 werden vollständig in einer von der Vergabestelle gewählten Amtssprache der Union veröffentlicht. Einzig diese Sprachfassung ist verbindlich.

Begründung

Aus zeitlichen Gründen, aus Kostengründen und aus Gründen der Rechtssicherheit ist es unhaltbar, eine Verpflichtung vorzusehen, derzufolge eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile einer jeden Bekanntmachung in allen Amtssprachen der Europäischen Union veröffentlicht werden muss.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 69 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, über die Durchführung und die Fortschritte der Verhandlungen und den Dialog mit den Bietern.

entfällt

Begründung

- Die Verpflichtung, die Wirtschaftsteilnehmer über den Ablauf und den Fortgang der Verhandlungen mit den Bietern zu unterrichten, erweist sich, sofern eine solche Unterrichtung von einem Wirtschaftsteilnehmer beantragt wird, als zu kostspielig für öffentliche Auftraggeber und beeinträchtigt das Recht der Bieter auf Diskretion.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 70 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 98 zu erlassen, um das Verzeichnis in Anhang XIV anzupassen, wenn dies aufgrund des Abschlusses neuer internationaler Übereinkommen oder der Änderung bestehender internationaler Übereinkommen erforderlich ist.

7. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 98 zu erlassen, um das Verzeichnis in Anhang XIV zu ergänzen, wenn dies aufgrund des Abschlusses neuer internationaler Übereinkommen oder der Änderung bestehender internationaler Übereinkommen erforderlich ist.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 73 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Beinhalten die objektiven Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung im Rahmen eines Qualifizierungssystems beantragen, Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die fachliche oder berufliche Befähigung der Wirtschaftsteilnehmer, kann der Wirtschaftsteilnehmer gegebenenfalls die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der Verbindungen zwischen ihm und diesen Unternehmen. In diesem Fall weist der Wirtschaftsteilnehmer gegenüber der Vergabestelle nach, dass ihm diese Ressourcen über die gesamte Laufzeit der Gültigkeit des Qualifizierungssystems zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise diesbezügliche Zusagen dieser Unternehmen vorlegt. Im Falle der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit können die Vergabestellen vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung haften.

1. Beinhalten die objektiven Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung im Rahmen eines Qualifizierungssystems beantragen, Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die fachliche oder berufliche Befähigung der Wirtschaftsteilnehmer, kann der Wirtschaftsteilnehmer gegebenenfalls ausschließlich die materiellen Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wobei der rechtliche Charakter der Verbindungen zwischen ihm und diesen Unternehmen gebührend zu berücksichtigen ist. In diesem Fall weist der Wirtschaftsteilnehmer gegenüber der Vergabestelle nach, dass ihm diese Ressourcen über die gesamte Laufzeit der Gültigkeit des Qualifizierungssystems zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise diesbezügliche Zusagen dieser Unternehmen vorlegt. Die Vergabestellen schreiben vor, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung haften.

Begründung

Im Hinblick auf die Gewährleistung von Rechtssicherheit und wirtschaftlicher Sicherheit bei der Erteilung und Ausführung eines Auftrags muss die Inanspruchnahme anderer Unternehmen auf die Inanspruchnahme der alleinigen materiellen Kapazitäten beschränkt bleiben und die Gesamthaftung zwischen dem Wirtschaftsteilnehmer und den Unternehmen, derer er sich für die Ausführung des Auftrags bedient, in dem Sinne verstärkt werden, dass sie zwingend vorgeschrieben wird. Die Verfügbarkeit der Mittel kann dabei ausschließlich aus einer stabilen rechtlichen Beziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem in Anspruch genommenen Unternehmen hervorgehen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 73 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Erfüllung der Anforderungen kann nicht gleichzeitig vom Wirtschaftsteilnehmer, der die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, und den Unternehmen, deren Kapazitäten in Anspruch genommen werden, geltend gemacht werden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 74 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die objektiven Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung im Rahmen eines Qualifizierungssystems beantragen, und die objektiven Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Bewerbern und Bietern in offenen, nichtoffenen Verfahren, Verhandlungsverfahren oder Innovationspartnerschaften können die in Artikel 55 der Richtlinie 2004/18/EG genannten Ausschlussgründe zu den dort festgelegten Bedingungen beinhalten.

1. Die objektiven Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung im Rahmen eines Qualifizierungssystems beantragen, und die objektiven Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Bewerbern und Bietern in offenen, nichtoffenen Verfahren, Verhandlungsverfahren oder Innovationspartnerschaften beinhalten die in Artikel 55 der Richtlinie [.../.../EU][über die öffentliche Auftragsvergabe] genannten Ausschlussgründe zu den dort festgelegten Bedingungen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 74 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Handelt es sich bei der Vergabestelle um einen öffentlichen Auftraggeber, beinhalten diese Kriterien und Vorschriften die in Artikel 55 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2004/18/EG genannten Ausschlussgründe zu den dort festgelegten Bedingungen.

entfällt

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Vergabestellen wenden unbeschadet der für die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags eines der folgenden Kriterien an:

1. Die Vergabestellen wenden unbeschadet der für die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags das Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots an.

(a) das wirtschaftlich günstigstes Angebot;

 

(b) der niedrigste Preis.

 

Je nach Wahl der Vergabestelle können die Kosten entweder nur auf der Grundlage des Preises oder mittels des Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie des Lebenszyklus-Kostenansatzes gemäß Artikel 77 bewertet werden.

 

2. Die Vergabestelle ermittelt das aus ihrer Sicht im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a wirtschaftlich günstigste Angebot anhand von Kriterien, die mit dem Gegenstand des betreffenden Auftrags in Verbindung stehen.

2. Die Vergabestelle bewertet das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß Absatz 1 anhand von Kriterien, die mit dem Gegenstand des betreffenden Auftrags in Verbindung stehen.

Zu diesen Kriterien zählen – zusätzlich zu dem Preis oder den Kosten, auf die in Absatz 1 Buchstabe b verwiesen wird – weitere Kriterien, die mit dem Gegenstand des betreffenden Auftrags in Verbindung stehen, wie z. B.:

Zu diesen Kriterien zählen – zusätzlich zu dem Preis oder den Kosten – weitere Kriterien, die mit dem Gegenstand des betreffenden Auftrags in Verbindung stehen.

 

Die Kosten können mittels des Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie des Lebenszyklus-Kostenansatzes gemäß den Bedingungen von Artikel 77 bewertet werden.

 

Im Falle von standardisierten Produkten und Dienstleistungen, deren Gegenstand sich aufgrund ihrer Natur im Voraus ermitteln lässt, kann das Preis-/Kostenkriterium als ausschlaggebendes Zuschlagskriterium herangezogen werden.

 

Zu den weiteren Kriterien zählen beispielsweise

(a) Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Design für alle Nutzer, Umwelteigenschaften und innovativer Charakter;

(a) Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Design für alle Nutzer, Umwelteigenschaften und soziale Eigenschaften sowie innovativer Charakter;

(b) bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen für die Konzeption von Bauarbeiten können die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals berücksichtigt werden mit der Folge, dass dieses Personal nach dem Zuschlag nur mit Zustimmung der Vergabestelle ersetzt werden kann, die prüfen muss, dass mit einem Wechsel eine gleichwertige Organisation und Qualität gegeben sind;

(b) bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen für die Konzeption von Bauarbeiten sind die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals zu berücksichtigen mit der Folge, dass dieses Personal nach dem Zuschlag nur mit Zustimmung der Vergabestelle ersetzt werden kann, die prüfen muss, dass mit einem Wechsel eine gleichwertige Organisation und Qualität gegeben sind;

(c) Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt sowie Lieferungs- oder Ausführungsfrist, Zusagen hinsichtlich Teilen und Versorgungssicherheit;

(c) Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt sowie Lieferungs- oder Ausführungsfrist, Zusagen hinsichtlich Teilen und Versorgungssicherheit;

(d) der spezielle Prozess zur Produktion bzw. Erbringung der erbetenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder jedes sonstigen in Artikel 2 Absatz 22 genannten Lebenszyklusstadiums in dem Maße, wie diese Kriterien gemäß Absatz 4 spezifiziert sind und direkt in diese Prozesse einbezogene Faktoren betreffen und den speziellen Prozess der Produktion bzw. Erbringung der erbetenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen charakterisieren.

(d) der spezielle Prozess zur Produktion bzw. Erbringung der erbetenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder jedes sonstigen in Artikel 2 Absatz 22 genannten Lebenszyklusstadiums in dem Maße, wie diese Kriterien gemäß Absatz 4 spezifiziert sind und direkt in diese Prozesse einbezogene Faktoren betreffen und den speziellen Prozess der Produktion bzw. Erbringung der erbetenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen charakterisieren.

3. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass sich die Vergabe bestimmter Arten von Aufträgen auf das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 zu stützen hat.

 

4. Die Zuschlagskriterien übertragen der Vergabestelle keine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit. Sie gewährleisten die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs und werden von Anforderungen ergänzt, die eine effiziente Überprüfung der von den Bietern vorgelegten Informationen gestatten. Auf der Grundlage der von den Bietern vorgelegten Informationen und Nachweisen prüfen die Vergabestellen wirksam, ob die Angebote den Zuschlagskriterien genügen.

4. Die Zuschlagskriterien gewährleisten einen wirksamen Wettbewerb und werden von Anforderungen ergänzt, die eine effiziente Überprüfung der von den Bietern vorgelegten Informationen gestatten. Auf der Grundlage der von den Bietern vorgelegten Informationen und Nachweisen prüfen die Vergabestellen, ob die Angebote den Zuschlagskriterien genügen.

5. Im Falle von Absatz 1 Buchstabe a gibt die Vergabestelle die relative Gewichtung jedes Kriteriums an, anhand dessen das wirtschaftlich günstigste Angebot ausgewählt wird.

5. Die Vergabestelle gibt die relative Gewichtung jedes Kriteriums an, anhand dessen das wirtschaftlich günstigste Angebot ausgewählt wird.

Diese Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss.

Diese Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss.

Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt die Vergabestelle die Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung an.

Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt die Vergabestelle die Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung an.

Die relative Gewichtung bzw. die Reihenfolge der Bedeutung ist in der Bekanntmachung für den Aufruf zum Wettbewerb, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen oder in den Spezifikationen anzugeben.

Die relative Gewichtung bzw. die Reihenfolge der Bedeutung ist in der Bekanntmachung für den Aufruf zum Wettbewerb, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen oder in den Spezifikationen anzugeben.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 77 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wird eine gemeinsame Methode für die Berechnung der Lebenszykluskosten im Rahmen eines Rechtsakts der Union, einschließlich eines delegierten Rechtsakts auf der Grundlage einer sektorspezifischen Rechtsetzung, angenommen, findet sie Anwendung, sofern in die Zuschlagskriterien gemäß Artikel 76 Absatz 1 die Lebenszykluskostenberechnung einbezogen wurde.

Wird eine gemeinsame Methode für die Berechnung der Lebenszykluskosten im Rahmen eines Rechtsakts der Union, einschließlich eines delegierten Rechtsakts auf der Grundlage einer sektorspezifischen Rechtsetzung, angenommen, findet sie gemäß dem Zuschlagskriterium nach Artikel 76 Absatz 1 Anwendung.

Änderungsantrag   25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 81 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Vergabestelle auf Wunsch des Unterauftragnehmers und sofern die Art des Auftrags es erlaubt, fällige Zahlungen im Zusammenhang mit den für den Hauptauftraggeber erbrachten Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen direkt an den Unterauftragnehmer leistet. In diesem Fall führen die Mitgliedstaaten geeignete Mechanismen ein, die es dem Hauptauftragnehmer ermöglichen, Einwände gegen ungerechtfertigte Zahlungen zu erheben. Die Modalitäten dieser Zahlungsregelung werden in den Auftragunterlagen dargelegt.

2. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Vergabestelle auf Antrag des Unterauftragnehmers und sofern die Art des Auftrags es erlaubt, fällige Zahlungen im Zusammenhang mit den für den Hauptauftraggeber erbrachten Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen direkt an den Unterauftragnehmer leistet. In diesem Fall führen die Mitgliedstaaten geeignete Mechanismen ein, die es dem Hauptauftragnehmer ermöglichen, Einwände gegen ungerechtfertigte Zahlungen zu erheben. Die Modalitäten dieser Zahlungsregelung werden in den Auftragunterlagen dargelegt.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 82 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Kann der Wert einer Änderung in Geldwert ausgedrückt werden, ist eine Änderung nicht als wesentlich im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn ihr Wert nicht die in Artikel 12 festgelegten Schwellenwerte überschreitet und weniger als 5% des ursprünglichen Auftragspreises beträgt, vorausgesetzt, dass sich aufgrund der Änderung nicht der Gesamtcharakter des Auftrags verändert. Im Falle mehrerer aufeinanderfolgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Werts der aufeinanderfolgenden Änderungen bestimmt.

4. Kann der Wert einer Änderung in Geldwert ausgedrückt werden, ist eine Änderung nicht als wesentlich im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn ihr Wert nicht die in Artikel 12 festgelegten Schwellenwerte überschreitet und weniger als 10% des ursprünglichen Auftragspreises beträgt, vorausgesetzt, dass sich aufgrund der Änderung nicht der Gesamtcharakter des Auftrags verändert. Im Falle mehrerer aufeinanderfolgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Werts der aufeinanderfolgenden Änderungen bestimmt.

Begründung

Der Vorschlag begrenzt den Wert der im Laufe der Erledigung des Auftrags möglichen Änderungen auf 5 % des Vertragswerts. Diese Begrenzung ist zu restriktiv. Deshalb wird eine Anhebung dieser Begrenzung in dem Sinne vorgeschlagen, dass der Wert 10 % des Gesamtpreises nicht übersteigen kann.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 86 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Vergabestellen der Notwendigkeit, Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen sicherzustellen, sowie den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, der Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer und dem Aspekt der Innovation Rechnung tragen können. Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass die Auswahl der Dienstleister nicht allein auf der Grundlage des Preises für die Erbringung der Dienstleistungen getroffen wird.

2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Vergabestellen der Notwendigkeit, Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen sicherzustellen, sowie den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, der Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer und der Aspekte der Innovation, des Verbraucherschutzes und der sozialen Eingliederung Rechnung tragen können. Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass die Auswahl der Dienstleister nicht allein auf der Grundlage des Preises für die Erbringung der Dienstleistungen getroffen wird.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 93 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten benennen eine einzige unabhängige Stelle, die für die Beaufsichtigung und Koordinierung der Durchführungstätigkeiten verantwortlich ist (im Folgenden „die Aufsichtsstelle“). Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von dieser Benennung.

1. Die Mitgliedstaaten benennen im Einklang mit ihrer nationalen bzw. föderalen Struktur eine oder mehrere unabhängige Stellen, die für die Beaufsichtigung und Koordinierung der Durchführungstätigkeiten verantwortlich sind (im Folgenden „die Aufsichtsstellen“). Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von dieser Benennung.

 

Mitgliedstaaten, die bereits über unabhängige Stellen verfügen, können diese beibehalten, sofern diese die nachfolgend aufgeführten Zuständigkeiten wahrnehmen.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 93 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa) Prüfung der Berichte, die ihr von den Vergabestellen übermittelt werden, die ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung anzuwenden gedenken;

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 93 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Rechtsberatung für Vergabestellen in Fragen der Auslegung der Vorschriften und Grundsätze für die öffentliche Auftragsvergabe und zur Anwendung der Vorschriften in Einzelfällen;

entfällt

Begründung

Rechtsdienstleistungen waren seit jeher Gegenstand eines treuhänderischen Verhältnisses zum Dienstleistungserbringer, das auf dessen tatsächlichen beruflichen Fähigkeiten beruht und durch die verbindlichen Vorschriften der berufsspezifischen Verhaltensregeln gewährleistet wird. Diese Dienstleistungen können deshalb nicht einer öffentlichen Überwachungsstelle unterstellt werden und ebenso wenig in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 93 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Formulierung – im Lichte der Bestimmungen dieser Richtlinie und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – von Initiativstellungnahmen und Orientierungen zu Fragen von allgemeinem Interesse, die die Auslegung und Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe betreffen, zu wiederkehrenden Fragen und zu systembedingten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften;

(c) Ausarbeitung – im Lichte der Bestimmungen dieser Richtlinie und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – von Leitlinien zu Fragen von allgemeinem Interesse, die die Auslegung und Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe betreffen, zu wiederkehrenden Fragen und zu systembedingten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften;

Begründung

Die vorgeschlagene Formulierung entspricht eher dem vorgesehenen Mandat, das auf Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf die Umsetzung und die Anwendung der vorgesehenen Rechtsvorschriften ausgelegt ist.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 93 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten ermächtigen die Aufsichtsstellen, die nach nationalem Recht für die Überprüfung der Entscheidungen von Vergabestellen zuständige Gerichtsbarkeit mit Verstößen zu befassen, die sie im Zuge ihrer Überwachungs- und Rechtsberatungstätigkeit aufdecken.

Die Mitgliedstaaten ermächtigen die Aufsichtsstellen, die nach nationalem Recht für die Überprüfung der Entscheidungen von Vergabestellen zuständige Gerichtsbarkeit mit Verstößen zu befassen, die sie im Zuge ihrer Überwachungstätigkeit aufdecken.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 96 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten schaffen Strukturen zur fachlichen Unterstützung, die Vergabestellen Rechts- und Wirtschaftsberatung, Orientierungshilfen und Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren anbieten. Darüber hinaus sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass jede Vergabestelle kompetente Unterstützung und Beratung in Einzelfragen erhält.

entfällt

Begründung

Rechtsdienstleistungen waren seit jeher Gegenstand eines treuhänderischen Verhältnisses zum Dienstleistungserbringer, das auf dessen tatsächlichen beruflichen Fähigkeiten beruht und durch die verbindlichen Vorschriften der berufsspezifischen Verhaltensregeln gewährleistet wird. Diese Dienstleistungen können deshalb nicht einer öffentlichen Überwachungsstelle unterstellt werden und ebenso wenig in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang 14 – Spiegelstrich 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

- Übereinkommen Nr. 94 über Arbeitsbedingungen in öffentlichen Verträgen;

VERFAHREN

Titel

Öffentliche Auftragsvergabe durch Marktteilnehmer in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr und Postdienste

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0895 – C7-0007/2012 – 2011/0439(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

19.1.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

19.1.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Giuseppe Gargani

1.3.2012

Prüfung im Ausschuss

26.4.2012

30.5.2012

19.6.2012

 

Datum der Annahme

11.10.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

13

9

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Gerald Häfner, Sajjad Karim, Klaus-Heiner Lehne, Antonio Masip Hidalgo, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Piotr Borys, Eva Lichtenberger, József Szájer, Axel Voss

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Sylvie Guillaume, Salvatore Tatarella

VERFAHREN

Titel

Öffentliche Auftragsvergabe durch Marktteilnehmer in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr und Postdienste

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0895 – C7-0007/2012 – 2011/0439(COD)

Datum der Konsultation des EP

20.12.2011

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

19.1.2012

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

19.1.2012

ECON

19.1.2012

EMPL

19.1.2012

ENVI

19.1.2012

 

ITRE

19.1.2012

TRAN

19.1.2012

REGI

19.1.2012

JURI

19.1.2012

 

LIBE

19.1.2012

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ECON

13.2.2012

ENVI

24.1.2012

LIBE

28.2.2012

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Marc Tarabella

29.11.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

25.1.2012

29.2.2012

20.3.2012

30.5.2012

 

18.9.2012

25.9.2012

10.10.2012

5.11.2012

 

23.1.2013

 

 

 

Datum der Annahme

24.1.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

25

5

8

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Preslav Borissov, Cristian Silviu Buşoi, Jorgo Chatzimarkakis, Birgit Collin-Langen, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, Cornelis de Jong, Christian Engström, Evelyne Gebhardt, Thomas Händel, Małgorzata Handzlik, Philippe Juvin, Sandra Kalniete, Hans-Peter Mayer, Claudio Morganti, Pier Antonio Panzeri, Phil Prendergast, Mitro Repo, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Olle Schmidt, Andreas Schwab, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Raffaele Baldassarre, Adam Bielan, Françoise Castex, Frank Engel, Ashley Fox, Ildikó Gáll-Pelcz, Anna Hedh, Ian Hudghton, Constance Le Grip, Emma McClarkin, Raimon Obiols, Antonyia Parvanova, Olga Sehnalová, Marc Tarabella, Wim van de Camp

Datum der Einreichung

7.2.2013